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SB190494

Nötigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. Juni 2019 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Einga- be vom 8. Juli 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 65). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 67 = Urk. 72) wurde vom amtlichen Verteidiger am 4. Oktober 2019 entgegengenommen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 reichte dieser fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 75/1).

E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).

E. 1.2 Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 10a, 10b und 12 des vorinstanzlichen Urteils be- antragen. Er verlangt, vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Straf- befehl vom 7. Mai 2018 abzusehen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten nebst einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 30.– bzw. mit einer Geldstrafe als Gesamtstrafe von maximal 6 Monaten und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, ihm den bedingten Strafvollzug hinsichtlich der Freiheits- und der Geldstrafe zu gewähren, ihm die Weisung zu erteilen, die bei "Dr. B'._____" (recte: med.pract. B._____) begonnene Therapie weiterzuführen, von einer Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin C._____ abzusehen und die Verfahrenskosten der Privatkläger auf die Staatskasse zu nehmen bzw. im Umfang von deren Unterliegen diesen aufzuerlegen (Urk. 75/1 S. 3 f.; Urk. 93 S. 11 ff.). Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 7, 8 und 9 (Einziehungen), 10c und 10d (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren der Privatkläger D._____ und E._____) sowie 11 (Kostenfestsetzung; Urk. 75/1 S. 2 f.). All diese

- 9 - Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 1.3 Soweit der Beschuldigte erklärte, angefochtene Punkte teilweise unange- fochten lassen zu wollen (hinsichtlich Dispositivziffern 3, 10a, 10b und 12, vgl. Urk. 75/1 S. 2 f.), kann dem vorliegend aufgrund des jeweils engen Sachzusam- menhangs mit den angefochtenen Punkten nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils mithin unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots steht (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), kommt dem aber ohnehin keine praktische Relevanz zu.

2. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Ent- scheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1, und BGE 133 I 270, E. 3.1, je mit Hinweisen, sowie BGer. 89/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009, E. 3.2, und 6B_678/2009 vom 3. November 2009, E. 5.2). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Fol- genden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.). III. Strafzumessung

1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens brachte die Verteidigung hinsichtlich der Strafzumessung zusammengefasst vor, dass insbesondere das objektive Tat- verschulden des vom Beschuldigten verübten Fahrmanövers im Gegensatz zur vorinstanzlichen Würdigung als weniger schwer zu gewichten sei, da konkret kei- ne grosse Gefahr für die Privatkläger und andere Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Da die Beurteilung der abstrakten und konkreten Gefährdung mit Blick auf den konkreten Fall zu erfolgen habe, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten auf der Autobahn gefahrene Geschwindigkeit höchstens 90

- 10 - bis 100 km/h, mithin nur knapp mehr als ausserorts erlaubt, betragen habe. Wei- ter wies die Verteidigung darauf hin, dass dem Beschuldigten hinsichtlich sämtli- cher Delikte eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit zuzugestehen sei. Überdies machte die Verteidigung geltend, dass das Geständnis des Beschuldig- ten entgegen der Auffassung der Vorinstanz im vollen Umfang von einem Drittel strafmindernd zu berücksichtigen sei, zumal er sich von Beginn der Untersuchung an geständig gezeigt habe und er sich im Übrigen gegen weit schwerwiegendere Anschuldigungen als die letztlich zur Anklage gebrachten habe wehren müssen. Insgesamt erweise sich daher eine Bestrafung im Bereich einer Strafe von maxi- mal sechs Monaten als angemessen, wobei diese Strafe aufgrund des Primats der Geldstrafe gestützt auf Art. 34 StGB als solche ausgesprochen werden könne (Urk. 93 S. 3 ff., 11).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2019 wurde unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten den übrigen Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung aktueller Unter- lagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 76). Mit Eingabe vom

E. 2.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vo- raussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, son- dern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf voll- ziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar

- 20 - gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Be- handlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB oder zu ei- ner teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den beding- ten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180, E. 2.3; BGer. 6B_223/2016 vom 8. September 2016, E. 3.3; 6B_141/2009 vom

24. September 2009, E. 1; je mit Hinweisen). Ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB nicht erforderlich, bedarf der Täter je- doch im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unter- stützung, kann das Gericht ihn mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 94 StGB) zu einer geeigneten Behandlung anhalten. Dies bedingt allerdings, dass angenommen werden kann, der Täter werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. In diesem Fall kann der bedingte Strafvollzug mit der Weisung verbunden werden, sich einer (ambulanten) Thera- pie zu unterziehen. Fällt die Prognose dagegen ungünstig aus, ist die Strafe un- bedingt auszusprechen (BGer. 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011, E. 6.2). Diese Grundsätze gelten auch mit Blick auf teilbedingte Strafen (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017, E. 3.3.).

E. 2.2 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Ob es die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen

- 21 - und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gut- achtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Be- weise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; BGE 138 III 193, E. 4.3.1, mit Hinweisen). Einem Therapeuten kommt nicht dieselbe Unab- hängigkeit und Neutralität zu wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter (BGer. 6B_652/2016 vom 28. März 2017, E. 3.4.2, mit Hinweis). Jedoch sind The- rapieberichte – wie Privatgutachten – geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (im Sinne von Art. 189 StPO) oder nicht schlüssig ist (vgl. BGer. 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017, E. 1.3.; 6B_652/2016 vom 28. März 2017, E. 2.4.2 und 3.4.2; 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017, E. 6.4.3; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015, E. 2.4.2; zu den Privatgutachten: BGE 141 IV 369, E. 6.2 und E. 6.6.1). 3.1. Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt sich vorrangig die Frage nach der Massnahmeindikation beim Beschuldigten. Ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, scheidet die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (auch in Kombination mit einer allfälligen Weisung) von vornherein aus. Entscheidend ist somit, 1. ob beim Beschuldigten eine "schwere" (d.h. erhebliche) psychische Störung vorliegt, 2. ob die vom Be- schuldigten verübten Taten damit in Zusammenhang stehen, 3. wie hoch die da- mit verbundene Rückfallgefahr ist und 4. ob (nur) die Anordnung einer Massnah- me zu einer (wesentlichen) Verringerung dieser Rückfallgefahr führt. Zur Beant- wortung dieser Fragen hat das Gericht in erster Linie auf die fachärztlichen Fest- stellungen im vorliegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. F._____ abzustel- len, zumal sich dieses als umfassend, schlüssig und überzeugend erweist. Dem- gegenüber sind die Therapieberichte von med.pract. B._____ nicht als eigenstän- dige Beweismittel zu würdigen, sondern nur (aber immerhin) im Hinblick darauf, ob sie Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu begründen und die Einholung eines Ober- oder Ergänzungsgutachtens zu rechtfertigen ver- mögen.

- 22 - 3.2. Der Gutachter legte unter Einbezug der von ihm erhobenen Befunde, den Angaben des Beschuldigten zu seiner Lebensgeschichte und der vom Beschul- digten an den Tag gelegten Deliktsdynamik ausführlich und nachvollziehbar dar, dass der Beschuldigte an einer längeren depressiven Anpassungsstörung sowie an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und narzisstisch-unreifen Zügen im Sinne der ICD-10 leidet, wobei die Gesamtproblematik von mittlerer Ausprägung sei. Vermutlich leide der Beschuldigte gar an einer Persönlichkeits- störung, welche jedoch mangels verlässlichen Angaben zur frühen Lebensge- schichte des Beschuldigten aus formalen Gründen nicht diagnostiziert werden dürfe (Urk. 13/13 S. 32 ff. und S. 42). Weder die Verteidigung noch med.pract. B._____ stellten die Richtigkeit der vom Gutachter beim Beschuldigten gestellten Diagnosen grundsätzlich in Frage. Jedoch führte med.pract. B._____ in seinem zweiten Zwischenbericht vom 20. Dezember 2019 aus, dass sich die Anpas- sungsstörung zwischenzeitlich zurückgebildet habe, seines Erachtens beim Be- schuldigten keine impulsiven Persönlichkeitsmerkmale vorlägen und sich die fest- gestellte Unreife lediglich auf Intimbeziehungen auswirke (vgl. Urk. 58 S. 8 und 11; Urk. 49 S. 2 oben; Urk. 87 S. 2 oben). Selbst nach Auffassung von med. pract. B._____ ist beim Beschuldigten aber (weiterhin) von einer akzentuierten narzissti- schen Persönlichkeit mit unreifen Zügen gemäss ICD-10, F73.1 auszugehen. Im Ergebnis ergeben sich daraus keine wesentlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. F._____. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB leidet. 3.3. Bezüglich der Rückfallgefahr führte der Gutachter nachvollziehbar aus, die beim Beschuldigten festgestellten psychischen Störungen belasteten seine Le- galprognose, zumal daraus weitere prognostisch ungünstige Merkmale wie eine eingeschränkte Frustrationstoleranz, eine defizitäre Beziehungskompetenz, eine mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sowie Rigidität mit Empathiedefi- ziten und aggressive Risikobereitschaft nach Kränkungserleben resultierten. Wiewohl der Beschuldigte keine nennenswerten Vorstrafen aufweise, hätten sich schon nach der Trennung von der damaligen Gattin (ca. im Jahr 2009) Spannun- gen und Kränkungen ergeben, die der Beschuldigte jedoch besser als im aktuel-

- 23 - len Beziehungskonflikt (mit der Privatklägerin) zu kompensieren vermocht hätte. Die wiederholten Enttäuschungen im Rahmen der Partnerschaft hätten beim Be- schuldigten in impulsivem Verhalten resultiert, sei es durch Sachbeschädigung oder drohendem Agieren. Unterstützt worden sei dieses Verhalten teils auch durch Alkoholkonsum, doch scheine die Impulsivität persönlichkeitsimmanent. Das Repertoire des Beschuldigten zur Konfliktbewältigung sei deutlich einge- schränkt. Seine Bewältigungsmechanismen hätten im aktuellen Konflikt nicht ausgereicht und in die vorliegenden Tatvorwürfe gemündet. Der Beschuldigte sei im Konflikt verhaftet und in der Aufmerksamkeit stark eingeengt auf das Verhalten der Privatklägerin geblieben und habe dieses niederschwellig als feindselig und vorsätzlich gegen ihn gerichtet interpretiert. Es sei eine überwertige Fixierung auf dieses andauernde Kränkungserleben entstanden und nicht möglich gewesen, diesen Konflikt zu desaktualisieren. Die wenigen therapeutischen Sitzungen (im Zeitpunkt des Gutachtens) hätten keine konstruktive Einflussnahme zu erwirken vermocht und auch in Haft, trotz einiger zeitlicher Distanz zu den Tatvorwürfen und den Privatklägern, sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, sich deutlich vom Konflikt zu distanzieren. Stattdessen denke er über eine Anzeige gegen die Privatklägerin wegen Heiratsschwindel nach. Sehr wohl signalisiere er Bereitschaft, auf Ratschläge seiner Freundin oder eines Therapeuten zu hören, doch erscheine diese Motivation fragil. Bei neu empfundenen Kränkungen sei die Wahrscheinlichkeit weiterhin gegeben, dass er vor allem durch Beleidigungen, Beschimpfungen, Nötigung und Drohung in Erscheinung trete, weniger jedoch durch eigentliche körperliche Gewalt. Trotz impulsivitätsgetragenem Handeln ach- te der Beschuldigte darauf, sein Vorgehen zu dosieren, was ihm allerdings beim Ausbremsen (der Privatkläger auf der Autobahn) aufgrund narzisstischer Selbst- überschätzung und erhöhter Risikobereitschaft aufgrund deutlicher emotionaler Ladung nur unzureichend gelungen sei. Die Rückfallgefahr für den bisherigen Tatvorwürfen vergleichbare Drohungen/Nötigungen, insbesondere aus der Dis- tanz (hands-off), sei als deutlich einzustufen, für die Umsetzung solcher Drohun- gen weiterhin als eher gering bis moderat. Für Sachbeschädigung bestehe eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr, die Ausübung eigentlicher körperlicher Gewalt sei mit einer geringen bis moderaten Wahrscheinlichkeit verbunden. So

- 24 - betreffe die Rückfallgefahr insbesondere ein Agieren aus der Distanz durch Nut- zung sozialer Medien, aber auch ein Nachstellen (Stalking) wäre aufgrund der mangelnden Desaktualisierung des Konflikts denkbar (Urk. 13/13 S. 38 ff.). Die Verteidigung macht geltend, gestützt auf die Therapieberichte von med.pract. B._____ vom 18. Juni 2019, vom 20. Dezember 2019 sowie vom 2. Juni 2020 könne dem Beschuldigten mittlerweile (entgegen dem Gutachten) eine günstige Prognose gestellt werden und die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei nicht erforderlich (Urk. 58 S. 13 und 15; Urk. 93 S. 6 ff.). Dem ist bei näherer Betrachtung jedoch nicht so: In seinem ersten Therapiebericht führte med.pract. B._____ vielmehr aus, er gehe aufgrund des bisherigen Therapiever- laufs davon aus, dass eine Entaktualisierung des Konflikts zwischen dem Be- schuldigten und den Privatklägern eingetreten sei, womit sich die Rückfallgefahr für Drohung/Nötigung als auch für Strassenverkehrsdelikte reduziert habe. Auf- grund der kurzen Behandlungsdauer könne med.pract. B._____ jedoch noch kei- ne genaue Quantifizierung des risikosenkenden Effekts vornehmen. Angesichts der Begleitung des Beschuldigten durch den Gewaltschutz der Kantonspolizei Zü- rich und den Therapeuten könne derzeit Rückfallfreiheit erwartet werden. Für eine vertiefte Einsicht müsse man sich jedoch intensiver mit den narzisstischen Per- sönlichkeitsmerkmalen beschäftigen, die sich aus der Familien- und Lebensge- schichte des Beschuldigten ableiten liessen (Urk. 49 S. 2). Diese Ausführungen des Therapeuten sprechen – für sich genommen – weder für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens noch für eine nachhaltige, erhebliche Senkung des gutachterlich festgestellten Rückfallrisikos. Hinzu kommt, dass – mit der Vorinstanz in Urk. 72 S. 25 – die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 26. Juni 2019 tatsächlich erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, inwieweit (zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) tatsächlich bereits eine Entaktualisierung des Konflikts mit den Privatklägern stattgefunden hatte (vgl. Prot. I S. 17: "Es war von Anfang an ein Fehler, sie zu heiraten.", S. 19: "Ich wurde von D._____ provoziert.", S. 28: "Weil mich meine Frau so betrogen hat- te.", S. 36: "Es wäre nicht klug, wenn wir uns begegnen würden.", S. 41: "Ich überlege mir hier eine Gegenklage."). Dasselbe gilt hinsichtlich der Einsicht des Beschuldigten in das Zustandekommen und die Tragweite seines Verhaltens (vgl.

- 25 - Prot. I S. 29 ff.), worauf im Übrigen auch med.pract. B._____ hingewiesen hat (Urk. 49 S. 2 unten). In seinem Therapiezwischenbericht vom 2. Juni 2020 zu Handen der Berufungs- instanz verwies med. pract. B._____ im Wesentlichen auf seinen früheren Zwi- schenbericht an das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 20. Dezember 2019, da sich zwischenzeitlich nichts Wesentliches geändert habe. In seinem Bericht vom 20. Dezember 2019 führte med. pract. B._____ zu- sammengefasst aus, im Therapieverlauf hätten sich die Annahmen des Gutach- ters zum grundsätzlichen Rückfallrisiko aufgrund der psychischen Disposition des Beschuldigten im Wesentlichen bestätigt. Durch die erfolgreiche Therapie und die Stabilisierung seiner sozialen Situation habe sich das Rückfallrisiko jedoch verrin- gert. Für häusliche Gewalt sei das aktuelle Risiko aber langfristig immer noch als moderat, mithin nicht vernachlässigbar einzustufen, für weitere Delikte als gering bis moderat, wobei die Fortsetzung der Therapie eine weitere Risikosenkung ver- spreche. Kurzfristig sei das Rückfallrisiko nur als gering bis sehr gering einzu- schätzen, da sich der Konflikt mit den Privatklägern fast vollständig entaktualisiert habe und sich der Beschuldigte derzeit nicht in einer Intimbeziehung befinde. Eine solche scheine sich jedoch demnächst wieder anzubahnen (Urk. 87 S. 3 ff.). Insgesamt ergeben sich auch aus diesen Ausführungen von med. pract. B._____ keine wesentlichen Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zum Rückfallri- siko beim Beschuldigten. Auch wenn dieses mittlerweile durch die Therapie lang- fristig auf moderat gesunken sein sollte, erscheint dies keineswegs vernachläs- sigbar, zumal auch med. pract. B._____ die sich abzeichnende neue Intimbezie- hung des Beschuldigten offenkundig als risikoreich betrachtet. Sowohl die gutachterlich festgestellte, als auch die gemäss med. pract. B._____ langfristig verbleibende Rückfallgefahr beim Beschuldigten sprechen durchaus für die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. 3.4. Als geeignete Massnahme empfiehlt der Gutachter eine ambulante psychi- atrisch-psychotherapeutische Begleitung, die einerseits auf die Desaktualisierung des Trennungskonflikts sowie anderseits auf eine Verbesserung der Verarbeitung

- 26 - von Kränkungserleben und der Konfliktkultur beim Beschuldigten abzielt. Diese Behandlung könne im Rahmen einer Weisung/Auflage oder im Sinne einer ambu- lanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfolgen. Mit Hilfe eines solchen Ansatzes bestehe die intakte Aussicht, die dargestellte Legalprognose zu verbessern. Da- bei zeige sich der Beschuldigte als massnahmebedürftig, ausreichend massnah- mewillig, jedoch nur eingeschränkt massnahmefähig. Die Darstellung der früheren Therapeuten lege eine nur eingeschränkte Compliance, eine Verschlossenheit und Rigidität sowie mangelnde Beeinflussbarkeit bei wohl noch unzureichender Veränderungsbereitschaft und Problemeinsicht nahe. Daher sollten parallel flan- kierende Massnahmen genutzt werden, um mehr Kontrolle und Anbindung zu er- wirken. Es empfehle sich die Überprüfung der Medikamentencompliance sowie einer Alkoholkarenz als auch ein komplettes Kontakt- und Rayonverbot zu den Privatklägern (Urk. 13/13, S. 40 f.). Sowohl die Verteidigung als auch der Be- schuldigte selbst und der behandelnde Therapeut med.pract. B._____ sind über- einstimmend der Auffassung, dass die im Rahmen eines vorzeitigen Massnah- meantritts bei med.pract. B._____ begonnene ambulante forensisch- psychiatrische Behandlung des Beschuldigten erfolgreich verläuft, zur Verbesse- rung der Legalprognose des Beschuldigten beiträgt und daher fortgeführt werden sollte (vgl. Urk. 58 S. 13 ff.; Prot. I S. 33 und 35; Urk. 49 S. 3; Urk. 87 S. 7; Urk. 93 S. 8 f.; Prot. II S. 11). Insbesondere die verbleibende Rückfallgefahr, aber auch die vom Gutachter empfohlene engmaschige Anbindung des Beschuldigten sowie die voraussichtlich längere Behandlungsdauer sprechen insgesamt dafür, dass dies im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB und nicht bloss einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB erfolgt. Somit ist die vorinstanzli- che Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB im Er- gebnis zu bestätigen, zumal sich im Berufungsverfahren keine wesentlichen Ver- änderungen ergeben haben.

4. Hinsichtlich des zu gewährenden Aufschubs des Vollzugs der Freiheitsstra- fe zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 28 f.). Die Gewäh-

- 27 - rung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB fällt demgegenüber nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht.

E. 2.3 Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Vertei- digung (Urk. 93 S. 6) – dennoch zu Recht zum Schluss, dass nicht nur für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, für welche – wie zu zeigen sein wird – oh- nehin nur eine 6 Monate übersteigende Strafe verschuldensangemessen er- scheint, sondern auch für die Begleitdelikte, welche alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind (mehrfache Sachbeschädigung und Nötigung) in concreto einzig die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht fällt. Dies aus folgendem Grund: Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe u.a. dann vorsieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese Bestimmung dient der sog. negativen Spezialprävention, d.h. der individuellen Abschreckung von rückfälligen Tätern, die zuvor bereits erfolglos mit Geldstrafen belegt wurden und mit ihrem Rückfall bewiesen haben, dass sich die aus Verhältnismässigkeitsgrundsätzen primär auszufällende Geldstrafe bei ihnen in präventiver Hinsicht als wirkungslos erweist. In solchen Fällen soll eine Frei-

- 12 - heitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 39 f. zu Art. 41 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte am 7. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– nebst einer zu bezahlenden Busse von Fr. 800.– bestraft und zur Bezahlung von Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– verpflichtet (Urk. 74 und Beizugsakten Urk. 13). Ferner wurde er am 26. Juni 2018 vom Statthalteramt Dietikon wegen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft und zur Bezahlung von Verfahrenskosten von Fr. 150.– verpflichtet (Urk. 28/5/2). Ungeachtet dieser Vorstrafen beging der Be- schuldigte nur kurze Zeit später – während laufender Probezeit – einerseits die heute zu beurteilenden Delikte vom 1./2. August 2018 (grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln, Nötigung, mehrfache Sachbeschädigung etc.) sowie anderseits auch, vorwiegend im Juli 2018, den mit Strafbefehl des Statthalteramts Dietikon vom 3. Oktober 2018 bereits abgeurteilten mehrfachen Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen (diverse Verletzungen des Kontaktverbots zur Privatklägerin; Urk. 28/5/5). Mit anderen Worten liess sich der Beschuldigte von den nur kurze Zeit vor den heute zu beurteilenden Delikten gegen ihn ausgefällten Geldstrafen, Bussen und Kosten, mithin pekuniären Nachteilen, in spezialpräventiver Hinsicht offensichtlich nicht ansatzweise beeindrucken, sondern steigerte im Gegenteil seine Delinquenz noch massiv. Das Gutachten von Dr. F._____ konstatierte beim Beschuldigten denn auch eine "mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen" als Folge der bei ihm diagnostizierten psychischen Störungen (vgl. Urk. 13/13 S. 38 unten sowie ausführlich unter nachstehender E. IV./3.3.). Aus all diesen Gründen erscheint die Ausfällung von Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen beim Beschuldigten als im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geboten. 3.1. Im Folgenden sind daher zunächst für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafen- den Delikte der Gruppe 1 (vgl. vorstehende E. 2.1.) die Einzelstrafen festzusetzen und diese sind in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen:

- 13 - Als schwerstes Delikt der Gruppe 1 erscheint fraglos die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Mit der Vorinstanz fällt diesbe- züglich in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit dem vorsätz- lichen Abdrängen und Ausbremsen des Fahrzeugs der Privatkläger bei einer Ge- schwindigkeit von 90-100 km/h auf der Autobahn ein rücksichtsloses und unnöti- ges Fahrmanöver ausführte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 S. 3 f.) vermögen sodann weder der Umstand, dass der Beschuldigte nicht schneller als 90-100 km/h gefahren war, noch die Möglichkeit, dass zur Tatzeit aufgrund des Nationalfeiertages auf der Autobahn ein geringeres Verkehrsauf- kommen geherrscht haben könnte, etwas an der Gefährlichkeit des Fahrmanö- vers des Beschuldigten zu ändern. So gefährdete er dadurch nicht nur die Privat- kläger konkret, sondern setzte auch die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erhöh- ten Unfallgefahr aus, indem die vom Beschuldigten provozierte Vollbremsung oder gar ein schwerer Unfall der Privatkläger – der jedoch glücklicherweise aus- blieb – ohne Weiteres auch unabsehbare Folgekollisionen mit unbeteiligten Fahr- zeugen hätte nach sich ziehen können. Das objektive Verschulden des Beschul- digten ist damit als keinesfalls leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte aus Wut und Eifersucht auf die Privatkläger agierte, wobei die vom Beschuldigten verursachte massive Gefährdung der Privatkläger wie auch unbeteiligter Perso- nen in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu diesem Motiv stand, weshalb dies nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Unklar ist, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten im Rahmen der subjektiven Tatkomponente gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine Verminderung der Schuldfähigkeit zu Gute gehal- ten hat, wenn sie zunächst ausführt, es sei "höchstens eine leichte Strafminde- rung zu berücksichtigen", dann aber festhält, das objektive Tatverschulden werde durch das subjektive nicht relativiert (Urk. 72 S. 15 unten). Zu Gunsten des Be- schuldigten ist im Sinne der gutachterlichen Ausführungen (Urk. 13/13 S. 35 ff. und S. 42) von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, womit das Verschulden gesamthaft als nicht mehr leicht erscheint. Dies führt zu einer Einzel- bzw. Einsatzstrafe im unteren mittleren Bereich des Strafrahmens, konkret von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

- 14 - 3.2. Hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung ist in objektiver Hinsicht festzu- halten, dass der Beschuldigte die Privatkläger widerrechtlich zum Wechsel auf den Pannenstreifen und dort zum Anhalten zwang, die Privatkläger ihre geplante Fahrt mithin unfreiwillig unterbrechen mussten, was sie in ihrer Bewegungsfreiheit vorübergehend unrechtmässig beschränkte. Das vom Beschuldigten dazu einge- setzte Nötigungsmittel (Abdrängen bzw. Ausbremsen mit dem Auto auf der Auto- bahn) kam jedoch nahezu einer Gewaltanwendung gegen die Privatkläger gleich. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden bezüglich der Nötigung noch als eher leicht. In subjektiver Hinsicht gilt das bereits vorstehend unter E. 3.1. Ausgeführte. Als Folge der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden insge- samt als leicht einzustufen, entsprechend einer Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 2 Monaten Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperations- prinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat auf 16 Monate Freiheitsstrafe. 3.3. Bei der vom Beschuldigten provozierten leichten Kollision mit dem Fahrzeug der Privatkläger auf der Autobahn kam es an diesem zu einem (vergleichsweise geringen) Sachschaden von mehreren hundert Franken, mithin nur knapp über der Grenze zu einem geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB. Das objektive Verschulden ist damit am untersten Ende des Straf- rahmens anzusiedeln und wiegt sehr leicht. In Berücksichtigung der leichten Ver- minderung der Schuldfähigkeit reduziert sich das Verschulden weiter, entspre- chend einer Einzelstrafe von 10 Tagen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Straferhöhung um 7 Tage auf 16 Monate und 7 Tage Freiheitsstrafe. 3.4. Hinsichtlich der weiteren Sachbeschädigung an einem parkierten Lieferwa- gen fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich einen erheb- lichen Sachschaden von ca. Fr. 7'000.– verursachte, was innerhalb des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens einem noch leichten Verschulden entspricht. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen insbesondere zur Verminderung der Schuldfähigkeit verwiesen werden, womit sich das Verschulden

- 15 - auf eher leicht reduziert, entsprechend einer Einzelstrafe von 3 Monaten. In An- wendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Straferhöhung um 2 Monate auf 18 Monate und 7 Tage Freiheitsstrafe. 3.5. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und der Vorstrafen des Beschuldig- ten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 18 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte, seit März 2020 von der Privatklägerin C._____ geschieden zu sein. Ausserdem berichtete er bei die- ser Gelegenheit davon, dass er neu eine Liebesbeziehung mit einer Frau führe, die er schon länger kenne, die derzeit aber noch in der Türkei wohne. Ausserdem gab er an, dass er nun bei der G._____ GmbH als Betriebsleiter arbeite und rund Fr. 4'000.– brutto pro Monat verdiene. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht (Prot. II S. 5 ff.). Mit der Vorinstanz ergeben sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Straferhöhend fällt insbesondere die einschlägige, wenn auch eher ge- ringfügige Vorstrafe des Beschuldigten vom 7. Mai 2018 nebst der Delinquenz während laufender Probezeit ins Gewicht. Strafmindernd ist das – entgegen der Vorinstanz und entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung – letztlich umfas- sende Geständnis des Beschuldigten bezüglich sämtlicher zur Anklage gebrach- ten Sachverhalte zu berücksichtigen. Hingegen war dieses zumindest noch vor Vorinstanz nur bedingt mit echter Einsicht und aufrichtiger Reue verbunden. Der Beschuldigte zeigte sich vielmehr auf sich bezogen, bagatellisierte seine Taten und hatte Mühe, deren Folgen für die Privatkläger nachzuvollziehen und anzuer- kennen (vgl. Prot. I S. 26 ff.). Er liess denn auch sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren sämtliche Zivilansprüche der Privatkläger bestreiten (Urk. 58 S. 18 ff.; Urk. 75/1 S. 3; Urk. 93 S. 11 ff.). Insgesamt halten sich die straferhöhenden und -mindernden Umstände im Rahmen der Täterkomponente jedoch in etwa die Waage, so dass diese im Ergebnis mit der Vorinstanz als straf- zumessungsneutral zu gewichten ist (Urk. 72 S. 20). 3.6. Gesamthaft wäre der Beschuldigte für die Delikte der Gruppe 1 somit mit ei- ner Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 7 Tagen zu bestrafen, wobei es infolge

- 16 - des Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sein Bewenden hat. Davon sind 170 Tage bereits durch Haft er- standen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 72 S. 23 oben).

E. 4 Hinsichtlich der Verschuldensbewertung für das Delikt der Gruppe 2 (Be- schimpfung) kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 20), wobei die Vorinstanz auch hier wider- sprüchlich ausführte, die subjektive Tatkomponente (akute Belastungssituation durch die Trennung) strafmindernd zu berücksichtigen, was sich dann jedoch in der unveränderten Gesamtbewertung des Verschuldens nicht bemerkbar nieder- schlug. Unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten leichten Verminde- rung der Schuldfähigkeit reduziert sich das Tatverschulden auf eher leicht, was innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu einer Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe führt. Ausgehend von der heute zu widerrufenden Vorstrafe vom 7. Mai 2018 (vgl. dazu nachstehend Ziff. IV./5.) von 50 Tagessätzen Geldstrafe als Einsatzstrafe, welche in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB um die soeben festgesetzte Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe für die Be- schimpfung zu asperieren ist, ergibt sich eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessät- zen. Daran sind 3 Tage im früheren Verfahren erstandene Haft anzurechnen (vgl. Urk. 72 S. 22 f.). Die Vorinstanz legte die Höhe des Tagessatzes in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt auf die Unterstützung des Sozialamtes angewiesen war, auf den in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehenen Mindestan- satz von Fr. 30.– fest (Urk. 72 S. 21). Zwar hat lediglich der Beschuldigte das vor- instanzliche Urteil angefochten, weshalb grundsätzlich das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Anwendung gelangt. Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung ist es der Rechtsmittelinstanz jedoch vorbehalten, auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konn- ten, eine strengere Bestrafung auszufällen, obwohl das Rechtsmittel nur zu Guns- ten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Dabei ist unerheblich, ob sol- che Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind. Ent-

- 17 - sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es sich sodann bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB um sol- che Tatsachen handeln (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Da der Beschuldigte inzwi- schen eine Arbeitsstelle gefunden hat und rund Fr. 4'000.– brutto pro Monat ver- dient, haben sich seine finanziellen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Urteils- fällung verbessert. Eine Erhöhung des vorinstanzlich festgelegten Minimaltages- satzes von Fr. 30.– erweist sich daher in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich als zulässig. Während das Einkommen des Beschuldigten wie bereits erwähnt um die Fr. 4'000.– brutto pro Monat beträgt, kosten seine Krankenkassenprämien ca. Fr. 250.– pro Monat. Für die Steuern musste er im letzten Jahr rund Fr. 3'000.– bezahlen. Unterstützungspflichten hat er keine (Prot. II S. 8 ff.). Von diesen finan- ziellen Verhältnissen ausgehend erweist es sich als angemessen, die Tagessatz- höhe auf Fr. 50.– festzusetzen. Somit ist für das Delikt der Gruppe 2 – unter Einbezug der zu widerrufenden Vor- strafe – eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, abzüglich 3 Tage erstandener Haft, auszufällen.

E. 5 Nachdem die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung für eine ungünstige Prognose spricht, ist der bedingte Strafvollzug bezüglich der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 7. Mai 2018 zu wi- derrufen und die neu ausgefällte Gesamtgeldstrafe (vgl. E. III./4.) ist zu vollziehen. Dass die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 72 S. 9 f.). Ebenso, dass ein Aufschub der Geldstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme gesetzlich nicht vorgese- hen ist und daher ausscheidet (Urk. 72 S. 29). V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin C._____ für Folgen aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. August 2018 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, verwies die Privatklägerin je- doch zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2018 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung hinsichtlich der Schadenersatz- forderung der Privatklägerin C._____ vor, dass die Vorinstanz zwar zu Recht zum Schluss gekommen sei, dass der eingeklagte Schaden nicht genügend substanti- iert sei und es zudem an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle, sie den Beschuldigten dann aber gestützt auf diese Grundlage unzulässigerweise dem Grundsatze nach für schadenersatzpflichtig erklärt habe. Weiter machte die Ver- teidigung in Bezug auf die seitens der Privatklägerin C._____ geltend gemachte Genugtuung geltend, dass die Voraussetzung einer besonderen Schwere der Verletzung für die Zusprechung einer Genugtuung in diesem Fall nicht gegeben sei. So habe der Umstand, dass sie vom Beschuldigten auf den Pannenstreifen abgedrängt worden sei, zwar sicher dazu geführt, dass sich die Privatklägerin

- 28 - C._____ erschreckt habe und sie dies geängstigt und beschäftigt habe. Dieser Vorfall habe bei ihr aber insbesondere keine bleibenden psychischen Schäden verursacht, welche eine Genugtuung rechtfertigen würden. Im Ergebnis beantrag- te die Verteidigung daher die Abweisung sowohl des Schadenersatz- als auch des Genugtuungsbegehrens (Urk. 93 S. 11 ff.).

2. Die Verteidigung rügt zu Recht, dass die Vorinstanz die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg mangels genügender Substantiierung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit dem Entscheid über die Zivilklage "dem Grundsatz nach" gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO in unzulässiger Weise vermischt hat (Urk. 58 S. 20 ff.; Urk. 93 S. 11 ff.). Während sich bei Ersterer ein materieller Entscheid (auch im Grundsatz) bereits aus formellen Gründen verbietet, ist Letz- terer für Fälle gedacht, in denen ein Schadenersatzanspruch des Privatklägers grundsätzlich ausgewiesen ist, jedoch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht bzw. nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand abschliessend beurteilt werden kann (vgl. hierzu Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 f. und N 44 f. zu Art. 126 StPO, m.w.H.). Vorliegend fehlt es jedoch – wie die Vorinstanz in Urk. 72 S. 33 an sich zu Recht erkannte – überhaupt an einem liquiden Scha- denersatzanspruch der Privatklägerin, weshalb dieser gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen ist, was keinen Raum für einen gleichzeitigen Grundsatzentscheid nach Art. 126 Abs. 3 StPO lässt. Die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin C._____ sind deshalb vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Was die Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die von der Privatklägerin C._____ geltend gemachte Genugtuung betrifft (Urk. 93 S. 13), trifft zwar zu, dass die nötigende Handlung des Beschuldigten auf der Autobahn nicht lange dauerte und es letztlich nicht zu einer gravierenden Kollision gekommen ist. Zu berück- sichtigen ist jedoch, dass die Privatklägerin C._____ zunächst nicht wissen konn- te, was passieren würde, als der Beschuldigte versuchte, sie auf der Autobahn abzudrängen. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass das, was sie aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Delikte am 1. August 2018 auf der Autobahn erleben musste, geeignet war, bei ihr eine genugtuungsbegrün-

- 29 - dende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. Zutreffend wies die Vorinstanz aber auch darauf hin, dass eine Genugtuung ausschliesslich aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Delikte und nicht auch aufgrund eines früheren ehelichen Kon- flikts oder wegen allfällig erlebter häuslicher Gewalt ausgesprochen werden kann (Urk. 72 S. 34). Ausgehend von der aufgrund der Ereignisse vom 1. August 2018 erlittenen immateriellen Unbill alleine erscheint die von der Vorinstanz festgesetz- te Genugtuung von Fr. 1'000.– als zu hoch. Als angemessen erweist es sich demgegenüber ein Betrag von Fr. 600.–. Der Beschuldigte ist daher zu verpflich- ten, der Privatklägerin C._____ Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren ab- zuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten (Disp.-Ziff. 12) ist grundsätzlich ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 35) zu bestätigen. Die Verteidigung beanstandet hieran konkret einzig die Auflage der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin C._____ an den Be- schuldigten und macht dabei geltend, dass diese Kosten der beschuldigten Per- son gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO nur auferlegt werden könnten, wenn sich diese in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, verlangt die Verteidigung, dass diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO der Privatklägerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen seien (Urk. 58 S. 24; Urk. 75/1 S. 3 f.; Urk. 93 S. 13, 14). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, zählen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zu den Verfahrenskosten, welche dem Beschuldigten bei einer Verurteilung ausgangsgemäss aufzuerlegen, jedoch (wie diejenigen der amtlichen Verteidigung) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und nur unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 in Verbindung

- 30 - mit Art. 138 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zurückzufordern sind (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO sowie Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Basler Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 426 StPO). Die Verteidigung übersieht, dass es sich bei der Bestim- mung von Art. 427 Abs. 1 StPO um eine blosse Kann-Vorschrift handelt, von der praxisgemäss insbesondere bei Opfern nur äusserst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird (vgl. auch Basler Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 427 StPO). Im vor- liegenden Fall besteht hierzu jedenfalls kein Anlass, zumal nicht davon die Rede sein kann, dass die Privatklägerin ihre Rechte geradezu mutwillig ausgeübt hätte. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist damit ohne Weiteres zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Abgesehen von minimen Korrekturen bei der ausgefällten Geldstrafe, Busse, dem vollständigen Verweis des Schadenersatzanspruches der Privatklägerin C._____ auf den Zivilweg sowie der Reduzierung der vom Beschuldigten an Letztere zu leistenden Genugtuung unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung nahezu vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten daher, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin C._____, im Umfang von vier Fünf- teln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Betrag von rund Fr. 5'910.– (Urk. 94; inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, pauschalisiert) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforde- rung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünf- teln. Gleiches gilt für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Was den von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die Rechtsvertretung der Privat- klägerin C._____ im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwand von insge- samt 2,75 Stunden betrifft (Urk. 91), ist darauf hinzuweisen, dass darin insgesamt

- 31 - 20 Minuten enthalten sind, welche die Geltendmachung des Honorars betreffen (Zwei Positionen vom 17. Juni 2020 betreffend die Anfrage der Gerichtsschreibe- rin danach, ob zu entschädigender Aufwand entstanden sei sowie eine Position vom 18. Juni 2020 betreffend die Erstellung der Honorarnote; Urk. 89A; Urk. 91). Da der Aufwand für die Erstellung der Honorarnote gemäss dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich grundsätzlich nicht entschädigt wird (S. 55 und S. 61 des Leitfadens), ist das geltend gemachte Honorar von insgesamt Fr. 687.60 entsprechend zu kürzen. Es erweist sich daher als angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Rechtsver- beiständung der Privatklägerin C._____ im Berufungsverfahren mit Fr. 600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, pauschalisiert) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  2. Juni 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 7, 8 und 9 (Einziehungen), 10c und 10d (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren der Privatkläger D._____ und E._____) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvoll- zugs bereits bei med.pract. B._____, … [Adresse], in ambulanter Behandlung befindet. - 32 -
  6. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Mai 2018 gewährte bedingte Strafvollzug hinsichtlich der aus- gefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen.
  7. Der Beschuldigte wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 – mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– als Gesamt- strafe bestraft, wovon 3 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  8. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  9. Der Beschuldigte wird ferner mit einer Busse von Fr. 500.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramts Dietikon vom 3. Oktober 2018, bestraft.
  10. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 600.– zu- züglich 5 % Zins seit 1. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  13. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12) wird bestätigt.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'910.– amtliche Verteidigung Fr. 600.– unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatklägerin 1
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - 33 - der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
  16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatkläger 2 und 3 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatkläger 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden betreffend die Dispositivziffern 7, 8 und 9 des erstin- stanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich - 34 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, in die Akten Gesch.-Nr. A-3/2018/10014938 (Strafbefehl vom 7. Mai 2018). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190494-O/U/hb-ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 19. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. Juni 2019 (DG190015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2019 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, − der Übertretung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Mai 2018 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgesprochene beding- te Strafe wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon bis und mit heute 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und – unter Einbezug der in Dispositivziffer 2 widerrufenen Strafe – mit einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychische Störung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 23. Januar 2019 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt wurde und sich der Beschuldigte bereits bei med. pract. B._____, … [Adresse], in Be- handlung befindet.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2019 beschlagnahm- te und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, lagernde Zimmer- mannshammer der Marke Wisent (Asservat-Nr. A011'720'711) wird einge- zogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.

8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 73343825 (Anklagedossier 1) und 73345296 (An- klagedossier 2) sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich sowie bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminaltechnik (KT-TF), gelagerten Spuren- bzw. Spurenträger eingezogen und vernichtet. − Mikrospuren – Klebbandasservat (A011'715'198); − Mikrospuren – Klebbandasservat (A011'734'740); − Mikrospuren – Klebbandasservat (A011'716'760); − Tatort-Fotografie (A011'716'544); − DNA-Spur – Wattetupfer (A011'716'588); − DNA-Spur – Wattetupfer (A011'716'599); − Mikrospuren – Klebbandasservat (A011'716'602); − Werkzeug-/Schartenspur – Eindruck-Spur (A011'716'624); − Werkzeug-/Schartenspur – Eindruck-Spur (A011'716'635);

- 4 - − Handwerkzeug (A011'720'711); − DNA-Spur – Wattetupfer (A011'746'477); − Mikrospuren – Klebbandasservat (A011'746'488); − Werkzeug-/Schartenspur – Vergleichsabzug (A011'797'889).

9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 73343825 (Anklagedossier 1) sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik (ITB-DF), gelagerten Daten- sicherungen eingezogen und vernichtet: − Datensicherung Mobiltelefon (A011'728'077); − Datensicherung SIM-Karte (A011'728'099).

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 C._____ für Folgen aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. August 2018 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Pri- vatklägerin 1 abgewiesen.

c) Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 D._____ wird nicht eingetreten.

d) Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 E._____ wird nicht eingetreten.

- 5 -

11. Die Entscheidgebühr für das gerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 14'160.65 Auslagen Gutachten; Fr. 1'080.00 Auslagen Polizei; Fr. 150.00 Auslagen Therapiebericht; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 16'752.65 Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1 Fr. 8'819.55 (inkl. MWSt und Barauslagen); Fr. 48'162.85 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.

12. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen Gutachten und Auslagen Polizei) sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ei- ne Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75/1 S. 2 f.; Urk. 93 S. 11 ff., sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten und einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 30.– bzw. mit einer Geldstrafe als Gesamtstrafe von maximal 6 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe bzw. nur der Geldstrafe, wenn nur eine Geldstrafe als Gesamtstrafe ausge- fällt wird, sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die er- standene Polizei- und Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurech- nen.

2. Vom Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Mai 2018 sei abzusehen.

3. Es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB die Wei- sung zu erteilen, die bei med.pract. B._____ begonnene ambulante psychiatrische Therapie weiterzuführen.

4. Von einer Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtu- ung an die Privatklägerin 1 sei abzusehen.

5. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Zivilpunkt seien die Verfahrenskos- ten im Umfang des Unterliegens der Privatklägerin aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

- 7 -

b) Der der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 78, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. Juni 2019 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Einga- be vom 8. Juli 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 65). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 67 = Urk. 72) wurde vom amtlichen Verteidiger am 4. Oktober 2019 entgegengenommen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 reichte dieser fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 75/1).

2. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2019 wurde unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten den übrigen Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung aktueller Unter- lagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 76). Mit Eingabe vom

4. November 2019 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass auf An- schlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt werde (Urk. 78). Mit Eingabe vom 20. November 2019 liess die Privatkläge- rin C._____ mitteilen, dass weder ein Antrag auf Nichteintreten gestellt noch die Anschlussberufung erklärt werde (Urk. 79). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Am 1. April 2020 wurden die Parteien zur heutigen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 83). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stellte gleichentags ein Dispensationsgesuch, welches am 2. April 2020 bewilligt wurde, nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erklärt hatte, damit einver-

- 8 - standen zu sein (Urk. 82 und Urk. 78 unten). Am 2. Juni 2020 wurde – entspre- chend dem Beweisantrag der Verteidigung in Urk. 75/1 S. 4 unten – ein aktueller Therapiebericht über die forensisch-psychiatrische Behandlung des Beschuldig- ten bei med.pract. B._____ eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 85; Urk. 86; Urk. 87; Urk. 88/1-2). An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger teil. Sie stellten die ein- gangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 ff.). Es waren keine Vorfragen und keine weiteren Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 10a, 10b und 12 des vorinstanzlichen Urteils be- antragen. Er verlangt, vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Straf- befehl vom 7. Mai 2018 abzusehen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten nebst einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 30.– bzw. mit einer Geldstrafe als Gesamtstrafe von maximal 6 Monaten und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, ihm den bedingten Strafvollzug hinsichtlich der Freiheits- und der Geldstrafe zu gewähren, ihm die Weisung zu erteilen, die bei "Dr. B'._____" (recte: med.pract. B._____) begonnene Therapie weiterzuführen, von einer Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin C._____ abzusehen und die Verfahrenskosten der Privatkläger auf die Staatskasse zu nehmen bzw. im Umfang von deren Unterliegen diesen aufzuerlegen (Urk. 75/1 S. 3 f.; Urk. 93 S. 11 ff.). Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 7, 8 und 9 (Einziehungen), 10c und 10d (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren der Privatkläger D._____ und E._____) sowie 11 (Kostenfestsetzung; Urk. 75/1 S. 2 f.). All diese

- 9 - Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 1.3. Soweit der Beschuldigte erklärte, angefochtene Punkte teilweise unange- fochten lassen zu wollen (hinsichtlich Dispositivziffern 3, 10a, 10b und 12, vgl. Urk. 75/1 S. 2 f.), kann dem vorliegend aufgrund des jeweils engen Sachzusam- menhangs mit den angefochtenen Punkten nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils mithin unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots steht (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), kommt dem aber ohnehin keine praktische Relevanz zu.

2. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Ent- scheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1, und BGE 133 I 270, E. 3.1, je mit Hinweisen, sowie BGer. 89/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009, E. 3.2, und 6B_678/2009 vom 3. November 2009, E. 5.2). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Fol- genden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.). III. Strafzumessung

1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens brachte die Verteidigung hinsichtlich der Strafzumessung zusammengefasst vor, dass insbesondere das objektive Tat- verschulden des vom Beschuldigten verübten Fahrmanövers im Gegensatz zur vorinstanzlichen Würdigung als weniger schwer zu gewichten sei, da konkret kei- ne grosse Gefahr für die Privatkläger und andere Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Da die Beurteilung der abstrakten und konkreten Gefährdung mit Blick auf den konkreten Fall zu erfolgen habe, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten auf der Autobahn gefahrene Geschwindigkeit höchstens 90

- 10 - bis 100 km/h, mithin nur knapp mehr als ausserorts erlaubt, betragen habe. Wei- ter wies die Verteidigung darauf hin, dass dem Beschuldigten hinsichtlich sämtli- cher Delikte eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit zuzugestehen sei. Überdies machte die Verteidigung geltend, dass das Geständnis des Beschuldig- ten entgegen der Auffassung der Vorinstanz im vollen Umfang von einem Drittel strafmindernd zu berücksichtigen sei, zumal er sich von Beginn der Untersuchung an geständig gezeigt habe und er sich im Übrigen gegen weit schwerwiegendere Anschuldigungen als die letztlich zur Anklage gebrachten habe wehren müssen. Insgesamt erweise sich daher eine Bestrafung im Bereich einer Strafe von maxi- mal sechs Monaten als angemessen, wobei diese Strafe aufgrund des Primats der Geldstrafe gestützt auf Art. 34 StGB als solche ausgesprochen werden könne (Urk. 93 S. 3 ff., 11). 2.1. Bezüglich der anwendbaren Strafrahmen sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 10-13). Die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte lassen sich für die Strafzumessung anhand ihres jeweiligen ge- setzlichen Strafrahmens in drei Gruppen einteilen: 1. Vergehen, die mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) zu bestrafen sind (mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie grobe Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG), 2. Vergehen, die ausschliesslich mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen sind (Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie 3. Übertretungen, die mit Busse bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen sind (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Zu Recht hielt die Vorinstanz sodann fest, dass vorliegend kein Grund besteht, die vorgenannten Strafrahmen nach oben oder un- ten zu erweitern (Urk. 72 S. 12). 2.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, wenn sie mehrere Delikte für die Strafzumessung zu einer "Tateinheit" zusammenfasst (Urk. 72 S. 12 oben) und infolge der daraus resultierenden "hypothetischen Einsatzstrafe" von 16 Mo-

- 11 - naten für alle diese Delikte zum Schluss gelangt, eine Geldstrafe sei angesichts dieser Strafhöhe gar nicht zu prüfen (Urk. 72 S. 15 f.). Ein solches Vorgehen wur- de vom Bundesgericht in BGE 144 IV 217, E. 3.5.3 f., explizit ausgeschlossen. Vielmehr ist zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzel- strafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstra- fen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.). 2.3. Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Vertei- digung (Urk. 93 S. 6) – dennoch zu Recht zum Schluss, dass nicht nur für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, für welche – wie zu zeigen sein wird – oh- nehin nur eine 6 Monate übersteigende Strafe verschuldensangemessen er- scheint, sondern auch für die Begleitdelikte, welche alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind (mehrfache Sachbeschädigung und Nötigung) in concreto einzig die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht fällt. Dies aus folgendem Grund: Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe u.a. dann vorsieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese Bestimmung dient der sog. negativen Spezialprävention, d.h. der individuellen Abschreckung von rückfälligen Tätern, die zuvor bereits erfolglos mit Geldstrafen belegt wurden und mit ihrem Rückfall bewiesen haben, dass sich die aus Verhältnismässigkeitsgrundsätzen primär auszufällende Geldstrafe bei ihnen in präventiver Hinsicht als wirkungslos erweist. In solchen Fällen soll eine Frei-

- 12 - heitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 39 f. zu Art. 41 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte am 7. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– nebst einer zu bezahlenden Busse von Fr. 800.– bestraft und zur Bezahlung von Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– verpflichtet (Urk. 74 und Beizugsakten Urk. 13). Ferner wurde er am 26. Juni 2018 vom Statthalteramt Dietikon wegen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft und zur Bezahlung von Verfahrenskosten von Fr. 150.– verpflichtet (Urk. 28/5/2). Ungeachtet dieser Vorstrafen beging der Be- schuldigte nur kurze Zeit später – während laufender Probezeit – einerseits die heute zu beurteilenden Delikte vom 1./2. August 2018 (grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln, Nötigung, mehrfache Sachbeschädigung etc.) sowie anderseits auch, vorwiegend im Juli 2018, den mit Strafbefehl des Statthalteramts Dietikon vom 3. Oktober 2018 bereits abgeurteilten mehrfachen Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen (diverse Verletzungen des Kontaktverbots zur Privatklägerin; Urk. 28/5/5). Mit anderen Worten liess sich der Beschuldigte von den nur kurze Zeit vor den heute zu beurteilenden Delikten gegen ihn ausgefällten Geldstrafen, Bussen und Kosten, mithin pekuniären Nachteilen, in spezialpräventiver Hinsicht offensichtlich nicht ansatzweise beeindrucken, sondern steigerte im Gegenteil seine Delinquenz noch massiv. Das Gutachten von Dr. F._____ konstatierte beim Beschuldigten denn auch eine "mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen" als Folge der bei ihm diagnostizierten psychischen Störungen (vgl. Urk. 13/13 S. 38 unten sowie ausführlich unter nachstehender E. IV./3.3.). Aus all diesen Gründen erscheint die Ausfällung von Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen beim Beschuldigten als im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geboten. 3.1. Im Folgenden sind daher zunächst für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafen- den Delikte der Gruppe 1 (vgl. vorstehende E. 2.1.) die Einzelstrafen festzusetzen und diese sind in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen:

- 13 - Als schwerstes Delikt der Gruppe 1 erscheint fraglos die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Mit der Vorinstanz fällt diesbe- züglich in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit dem vorsätz- lichen Abdrängen und Ausbremsen des Fahrzeugs der Privatkläger bei einer Ge- schwindigkeit von 90-100 km/h auf der Autobahn ein rücksichtsloses und unnöti- ges Fahrmanöver ausführte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 S. 3 f.) vermögen sodann weder der Umstand, dass der Beschuldigte nicht schneller als 90-100 km/h gefahren war, noch die Möglichkeit, dass zur Tatzeit aufgrund des Nationalfeiertages auf der Autobahn ein geringeres Verkehrsauf- kommen geherrscht haben könnte, etwas an der Gefährlichkeit des Fahrmanö- vers des Beschuldigten zu ändern. So gefährdete er dadurch nicht nur die Privat- kläger konkret, sondern setzte auch die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erhöh- ten Unfallgefahr aus, indem die vom Beschuldigten provozierte Vollbremsung oder gar ein schwerer Unfall der Privatkläger – der jedoch glücklicherweise aus- blieb – ohne Weiteres auch unabsehbare Folgekollisionen mit unbeteiligten Fahr- zeugen hätte nach sich ziehen können. Das objektive Verschulden des Beschul- digten ist damit als keinesfalls leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte aus Wut und Eifersucht auf die Privatkläger agierte, wobei die vom Beschuldigten verursachte massive Gefährdung der Privatkläger wie auch unbeteiligter Perso- nen in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu diesem Motiv stand, weshalb dies nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Unklar ist, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten im Rahmen der subjektiven Tatkomponente gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine Verminderung der Schuldfähigkeit zu Gute gehal- ten hat, wenn sie zunächst ausführt, es sei "höchstens eine leichte Strafminde- rung zu berücksichtigen", dann aber festhält, das objektive Tatverschulden werde durch das subjektive nicht relativiert (Urk. 72 S. 15 unten). Zu Gunsten des Be- schuldigten ist im Sinne der gutachterlichen Ausführungen (Urk. 13/13 S. 35 ff. und S. 42) von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, womit das Verschulden gesamthaft als nicht mehr leicht erscheint. Dies führt zu einer Einzel- bzw. Einsatzstrafe im unteren mittleren Bereich des Strafrahmens, konkret von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

- 14 - 3.2. Hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung ist in objektiver Hinsicht festzu- halten, dass der Beschuldigte die Privatkläger widerrechtlich zum Wechsel auf den Pannenstreifen und dort zum Anhalten zwang, die Privatkläger ihre geplante Fahrt mithin unfreiwillig unterbrechen mussten, was sie in ihrer Bewegungsfreiheit vorübergehend unrechtmässig beschränkte. Das vom Beschuldigten dazu einge- setzte Nötigungsmittel (Abdrängen bzw. Ausbremsen mit dem Auto auf der Auto- bahn) kam jedoch nahezu einer Gewaltanwendung gegen die Privatkläger gleich. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden bezüglich der Nötigung noch als eher leicht. In subjektiver Hinsicht gilt das bereits vorstehend unter E. 3.1. Ausgeführte. Als Folge der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden insge- samt als leicht einzustufen, entsprechend einer Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 2 Monaten Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperations- prinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat auf 16 Monate Freiheitsstrafe. 3.3. Bei der vom Beschuldigten provozierten leichten Kollision mit dem Fahrzeug der Privatkläger auf der Autobahn kam es an diesem zu einem (vergleichsweise geringen) Sachschaden von mehreren hundert Franken, mithin nur knapp über der Grenze zu einem geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB. Das objektive Verschulden ist damit am untersten Ende des Straf- rahmens anzusiedeln und wiegt sehr leicht. In Berücksichtigung der leichten Ver- minderung der Schuldfähigkeit reduziert sich das Verschulden weiter, entspre- chend einer Einzelstrafe von 10 Tagen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Straferhöhung um 7 Tage auf 16 Monate und 7 Tage Freiheitsstrafe. 3.4. Hinsichtlich der weiteren Sachbeschädigung an einem parkierten Lieferwa- gen fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich einen erheb- lichen Sachschaden von ca. Fr. 7'000.– verursachte, was innerhalb des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens einem noch leichten Verschulden entspricht. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen insbesondere zur Verminderung der Schuldfähigkeit verwiesen werden, womit sich das Verschulden

- 15 - auf eher leicht reduziert, entsprechend einer Einzelstrafe von 3 Monaten. In An- wendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Straferhöhung um 2 Monate auf 18 Monate und 7 Tage Freiheitsstrafe. 3.5. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und der Vorstrafen des Beschuldig- ten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 18 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte, seit März 2020 von der Privatklägerin C._____ geschieden zu sein. Ausserdem berichtete er bei die- ser Gelegenheit davon, dass er neu eine Liebesbeziehung mit einer Frau führe, die er schon länger kenne, die derzeit aber noch in der Türkei wohne. Ausserdem gab er an, dass er nun bei der G._____ GmbH als Betriebsleiter arbeite und rund Fr. 4'000.– brutto pro Monat verdiene. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht (Prot. II S. 5 ff.). Mit der Vorinstanz ergeben sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Straferhöhend fällt insbesondere die einschlägige, wenn auch eher ge- ringfügige Vorstrafe des Beschuldigten vom 7. Mai 2018 nebst der Delinquenz während laufender Probezeit ins Gewicht. Strafmindernd ist das – entgegen der Vorinstanz und entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung – letztlich umfas- sende Geständnis des Beschuldigten bezüglich sämtlicher zur Anklage gebrach- ten Sachverhalte zu berücksichtigen. Hingegen war dieses zumindest noch vor Vorinstanz nur bedingt mit echter Einsicht und aufrichtiger Reue verbunden. Der Beschuldigte zeigte sich vielmehr auf sich bezogen, bagatellisierte seine Taten und hatte Mühe, deren Folgen für die Privatkläger nachzuvollziehen und anzuer- kennen (vgl. Prot. I S. 26 ff.). Er liess denn auch sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren sämtliche Zivilansprüche der Privatkläger bestreiten (Urk. 58 S. 18 ff.; Urk. 75/1 S. 3; Urk. 93 S. 11 ff.). Insgesamt halten sich die straferhöhenden und -mindernden Umstände im Rahmen der Täterkomponente jedoch in etwa die Waage, so dass diese im Ergebnis mit der Vorinstanz als straf- zumessungsneutral zu gewichten ist (Urk. 72 S. 20). 3.6. Gesamthaft wäre der Beschuldigte für die Delikte der Gruppe 1 somit mit ei- ner Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 7 Tagen zu bestrafen, wobei es infolge

- 16 - des Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sein Bewenden hat. Davon sind 170 Tage bereits durch Haft er- standen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 72 S. 23 oben).

4. Hinsichtlich der Verschuldensbewertung für das Delikt der Gruppe 2 (Be- schimpfung) kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 20), wobei die Vorinstanz auch hier wider- sprüchlich ausführte, die subjektive Tatkomponente (akute Belastungssituation durch die Trennung) strafmindernd zu berücksichtigen, was sich dann jedoch in der unveränderten Gesamtbewertung des Verschuldens nicht bemerkbar nieder- schlug. Unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten leichten Verminde- rung der Schuldfähigkeit reduziert sich das Tatverschulden auf eher leicht, was innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu einer Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe führt. Ausgehend von der heute zu widerrufenden Vorstrafe vom 7. Mai 2018 (vgl. dazu nachstehend Ziff. IV./5.) von 50 Tagessätzen Geldstrafe als Einsatzstrafe, welche in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB um die soeben festgesetzte Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe für die Be- schimpfung zu asperieren ist, ergibt sich eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessät- zen. Daran sind 3 Tage im früheren Verfahren erstandene Haft anzurechnen (vgl. Urk. 72 S. 22 f.). Die Vorinstanz legte die Höhe des Tagessatzes in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt auf die Unterstützung des Sozialamtes angewiesen war, auf den in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehenen Mindestan- satz von Fr. 30.– fest (Urk. 72 S. 21). Zwar hat lediglich der Beschuldigte das vor- instanzliche Urteil angefochten, weshalb grundsätzlich das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Anwendung gelangt. Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung ist es der Rechtsmittelinstanz jedoch vorbehalten, auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konn- ten, eine strengere Bestrafung auszufällen, obwohl das Rechtsmittel nur zu Guns- ten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Dabei ist unerheblich, ob sol- che Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind. Ent-

- 17 - sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es sich sodann bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB um sol- che Tatsachen handeln (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Da der Beschuldigte inzwi- schen eine Arbeitsstelle gefunden hat und rund Fr. 4'000.– brutto pro Monat ver- dient, haben sich seine finanziellen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Urteils- fällung verbessert. Eine Erhöhung des vorinstanzlich festgelegten Minimaltages- satzes von Fr. 30.– erweist sich daher in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich als zulässig. Während das Einkommen des Beschuldigten wie bereits erwähnt um die Fr. 4'000.– brutto pro Monat beträgt, kosten seine Krankenkassenprämien ca. Fr. 250.– pro Monat. Für die Steuern musste er im letzten Jahr rund Fr. 3'000.– bezahlen. Unterstützungspflichten hat er keine (Prot. II S. 8 ff.). Von diesen finan- ziellen Verhältnissen ausgehend erweist es sich als angemessen, die Tagessatz- höhe auf Fr. 50.– festzusetzen. Somit ist für das Delikt der Gruppe 2 – unter Einbezug der zu widerrufenden Vor- strafe – eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, abzüglich 3 Tage erstandener Haft, auszufällen.

5. Hinsichtlich der Grundlagen der Strafzumessung für die Delikte der Grup- pe 3 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Verletzung der Verkehrsre- geln) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 21 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 104 StGB) eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthal- teramts Dietikon vom 3. Oktober 2018 (Urk. 28/5/5) auszufällen. Nicht nachvoll- ziehbar ist dann allerdings die Umsetzung dieser Vorgaben im Rahmen der kon- kreten Strafzumessung durch die Vorinstanz. Indem sie erklärt, Fr. 500.– für den Ungehorsam und Fr. 500.– "für die Beschimpfung" (recte: die Verletzung der Ver- kehrsregeln) als "teilweise" Zusatzstrafe für angemessen zu erachten, fällt sie eben gerade keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aus. Unter Ein- bezug aller für die Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigenden Delikte gemäss dem Strafbefehl vom 3. Oktober 2018 einerseits sowie gemäss der vorliegenden

- 18 - Anklageschrift anderseits (insgesamt siebenfacher Ungehorsam gegen das Kon- taktverbot zur Privatklägerin sowie einmalige unrechtmässige Benützung des Pannenstreifens auf der Autobahn) und unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit erscheint die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtbus- se von Fr. 1'000.– als angemessen. Davon ist die bereits durch das Statthalteramt Dietikon ausgefällte Busse von Fr. 500.– abzuziehen. Somit resultiert eine Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramts Dietikon vom

3. Oktober 2018. Was die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse betrifft, ist zu beachten, dass auch diese wie die Busse an sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemes- sen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ("je nach den Verhältnissen") auch für die Bemessung der Busse eine zentrale Rolle spielt, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen bei Verbindungsbussen hat das Bun- desgericht in BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 festgehalten, dass es im Falle einer Verbin- dungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Geldstrafe als sachgerecht erscheine, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe als Umrechnungs- schlüssel für die Ersatzfreiheitsstrafe zu verwenden. Da der Beschuldigte im vor- liegenden Fall neben der Busse und der Freiheitsstrafe auch mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, wurde in diesem Zusammenhang bereits die Höhe des Tages- satzes und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ermittelt. Es rechtfertigt sich daher vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Erwägungen auch in diesem Fall, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe von Fr. 50.– als Umrech- nungsschlüssel für die Ersatzfreiheitsstrafe zu verwenden. Die Ersatzfreiheitsstra- fe für die Busse von Fr. 500.– ist demnach auf 10 Tage festzusetzen.

- 19 - IV. Massnahme / Vollzug / Widerruf

1. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten dieser Massnahme auf, wobei sie da- von Vormerk nahm, dass sich der Beschuldigte gestützt auf die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmevollzugs vom 23. Januar 2019 bereits in Behandlung bei med.pract. B._____ befinde. Ferner ordnete sie den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 7. Mai 2018 und den Vollzug der von ihr ausgefällten Gesamtgeldstrafe an. Dabei stützte sie sich auf das im Rahmen der Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft eingeholte psychiatri- sche Gutachten von Dr. F._____ vom 31. Dezember 2018 (Urk. 72 S. 23 ff. und S. 9 f.). Demgegenüber verlangt die Verteidigung, dem Beschuldigten – unter Erteilung der Weisung, die begonnene Therapie bei med.pract. B._____ fortzuführen – den bedingten Strafvollzug zu gewähren und vom Widerruf des bedingten Strafvoll- zugs der Vorstrafe sowie der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzuse- hen. Dabei stützt sich die Verteidigung vorwiegend auf die Therapieberichte von med.pract. B._____ vom 18. Juni 2019 und vom 2. Juni 2020 (Urk. 58 S. 12 ff.; Urk. 93 S. 6 ff.). 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vo- raussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, son- dern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf voll- ziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar

- 20 - gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Be- handlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB oder zu ei- ner teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den beding- ten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180, E. 2.3; BGer. 6B_223/2016 vom 8. September 2016, E. 3.3; 6B_141/2009 vom

24. September 2009, E. 1; je mit Hinweisen). Ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB nicht erforderlich, bedarf der Täter je- doch im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unter- stützung, kann das Gericht ihn mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 94 StGB) zu einer geeigneten Behandlung anhalten. Dies bedingt allerdings, dass angenommen werden kann, der Täter werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. In diesem Fall kann der bedingte Strafvollzug mit der Weisung verbunden werden, sich einer (ambulanten) Thera- pie zu unterziehen. Fällt die Prognose dagegen ungünstig aus, ist die Strafe un- bedingt auszusprechen (BGer. 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011, E. 6.2). Diese Grundsätze gelten auch mit Blick auf teilbedingte Strafen (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017, E. 3.3.). 2.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Ob es die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen

- 21 - und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gut- achtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Be- weise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; BGE 138 III 193, E. 4.3.1, mit Hinweisen). Einem Therapeuten kommt nicht dieselbe Unab- hängigkeit und Neutralität zu wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter (BGer. 6B_652/2016 vom 28. März 2017, E. 3.4.2, mit Hinweis). Jedoch sind The- rapieberichte – wie Privatgutachten – geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (im Sinne von Art. 189 StPO) oder nicht schlüssig ist (vgl. BGer. 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017, E. 1.3.; 6B_652/2016 vom 28. März 2017, E. 2.4.2 und 3.4.2; 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017, E. 6.4.3; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015, E. 2.4.2; zu den Privatgutachten: BGE 141 IV 369, E. 6.2 und E. 6.6.1). 3.1. Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt sich vorrangig die Frage nach der Massnahmeindikation beim Beschuldigten. Ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, scheidet die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (auch in Kombination mit einer allfälligen Weisung) von vornherein aus. Entscheidend ist somit, 1. ob beim Beschuldigten eine "schwere" (d.h. erhebliche) psychische Störung vorliegt, 2. ob die vom Be- schuldigten verübten Taten damit in Zusammenhang stehen, 3. wie hoch die da- mit verbundene Rückfallgefahr ist und 4. ob (nur) die Anordnung einer Massnah- me zu einer (wesentlichen) Verringerung dieser Rückfallgefahr führt. Zur Beant- wortung dieser Fragen hat das Gericht in erster Linie auf die fachärztlichen Fest- stellungen im vorliegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. F._____ abzustel- len, zumal sich dieses als umfassend, schlüssig und überzeugend erweist. Dem- gegenüber sind die Therapieberichte von med.pract. B._____ nicht als eigenstän- dige Beweismittel zu würdigen, sondern nur (aber immerhin) im Hinblick darauf, ob sie Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu begründen und die Einholung eines Ober- oder Ergänzungsgutachtens zu rechtfertigen ver- mögen.

- 22 - 3.2. Der Gutachter legte unter Einbezug der von ihm erhobenen Befunde, den Angaben des Beschuldigten zu seiner Lebensgeschichte und der vom Beschul- digten an den Tag gelegten Deliktsdynamik ausführlich und nachvollziehbar dar, dass der Beschuldigte an einer längeren depressiven Anpassungsstörung sowie an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und narzisstisch-unreifen Zügen im Sinne der ICD-10 leidet, wobei die Gesamtproblematik von mittlerer Ausprägung sei. Vermutlich leide der Beschuldigte gar an einer Persönlichkeits- störung, welche jedoch mangels verlässlichen Angaben zur frühen Lebensge- schichte des Beschuldigten aus formalen Gründen nicht diagnostiziert werden dürfe (Urk. 13/13 S. 32 ff. und S. 42). Weder die Verteidigung noch med.pract. B._____ stellten die Richtigkeit der vom Gutachter beim Beschuldigten gestellten Diagnosen grundsätzlich in Frage. Jedoch führte med.pract. B._____ in seinem zweiten Zwischenbericht vom 20. Dezember 2019 aus, dass sich die Anpas- sungsstörung zwischenzeitlich zurückgebildet habe, seines Erachtens beim Be- schuldigten keine impulsiven Persönlichkeitsmerkmale vorlägen und sich die fest- gestellte Unreife lediglich auf Intimbeziehungen auswirke (vgl. Urk. 58 S. 8 und 11; Urk. 49 S. 2 oben; Urk. 87 S. 2 oben). Selbst nach Auffassung von med. pract. B._____ ist beim Beschuldigten aber (weiterhin) von einer akzentuierten narzissti- schen Persönlichkeit mit unreifen Zügen gemäss ICD-10, F73.1 auszugehen. Im Ergebnis ergeben sich daraus keine wesentlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. F._____. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB leidet. 3.3. Bezüglich der Rückfallgefahr führte der Gutachter nachvollziehbar aus, die beim Beschuldigten festgestellten psychischen Störungen belasteten seine Le- galprognose, zumal daraus weitere prognostisch ungünstige Merkmale wie eine eingeschränkte Frustrationstoleranz, eine defizitäre Beziehungskompetenz, eine mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sowie Rigidität mit Empathiedefi- ziten und aggressive Risikobereitschaft nach Kränkungserleben resultierten. Wiewohl der Beschuldigte keine nennenswerten Vorstrafen aufweise, hätten sich schon nach der Trennung von der damaligen Gattin (ca. im Jahr 2009) Spannun- gen und Kränkungen ergeben, die der Beschuldigte jedoch besser als im aktuel-

- 23 - len Beziehungskonflikt (mit der Privatklägerin) zu kompensieren vermocht hätte. Die wiederholten Enttäuschungen im Rahmen der Partnerschaft hätten beim Be- schuldigten in impulsivem Verhalten resultiert, sei es durch Sachbeschädigung oder drohendem Agieren. Unterstützt worden sei dieses Verhalten teils auch durch Alkoholkonsum, doch scheine die Impulsivität persönlichkeitsimmanent. Das Repertoire des Beschuldigten zur Konfliktbewältigung sei deutlich einge- schränkt. Seine Bewältigungsmechanismen hätten im aktuellen Konflikt nicht ausgereicht und in die vorliegenden Tatvorwürfe gemündet. Der Beschuldigte sei im Konflikt verhaftet und in der Aufmerksamkeit stark eingeengt auf das Verhalten der Privatklägerin geblieben und habe dieses niederschwellig als feindselig und vorsätzlich gegen ihn gerichtet interpretiert. Es sei eine überwertige Fixierung auf dieses andauernde Kränkungserleben entstanden und nicht möglich gewesen, diesen Konflikt zu desaktualisieren. Die wenigen therapeutischen Sitzungen (im Zeitpunkt des Gutachtens) hätten keine konstruktive Einflussnahme zu erwirken vermocht und auch in Haft, trotz einiger zeitlicher Distanz zu den Tatvorwürfen und den Privatklägern, sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, sich deutlich vom Konflikt zu distanzieren. Stattdessen denke er über eine Anzeige gegen die Privatklägerin wegen Heiratsschwindel nach. Sehr wohl signalisiere er Bereitschaft, auf Ratschläge seiner Freundin oder eines Therapeuten zu hören, doch erscheine diese Motivation fragil. Bei neu empfundenen Kränkungen sei die Wahrscheinlichkeit weiterhin gegeben, dass er vor allem durch Beleidigungen, Beschimpfungen, Nötigung und Drohung in Erscheinung trete, weniger jedoch durch eigentliche körperliche Gewalt. Trotz impulsivitätsgetragenem Handeln ach- te der Beschuldigte darauf, sein Vorgehen zu dosieren, was ihm allerdings beim Ausbremsen (der Privatkläger auf der Autobahn) aufgrund narzisstischer Selbst- überschätzung und erhöhter Risikobereitschaft aufgrund deutlicher emotionaler Ladung nur unzureichend gelungen sei. Die Rückfallgefahr für den bisherigen Tatvorwürfen vergleichbare Drohungen/Nötigungen, insbesondere aus der Dis- tanz (hands-off), sei als deutlich einzustufen, für die Umsetzung solcher Drohun- gen weiterhin als eher gering bis moderat. Für Sachbeschädigung bestehe eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr, die Ausübung eigentlicher körperlicher Gewalt sei mit einer geringen bis moderaten Wahrscheinlichkeit verbunden. So

- 24 - betreffe die Rückfallgefahr insbesondere ein Agieren aus der Distanz durch Nut- zung sozialer Medien, aber auch ein Nachstellen (Stalking) wäre aufgrund der mangelnden Desaktualisierung des Konflikts denkbar (Urk. 13/13 S. 38 ff.). Die Verteidigung macht geltend, gestützt auf die Therapieberichte von med.pract. B._____ vom 18. Juni 2019, vom 20. Dezember 2019 sowie vom 2. Juni 2020 könne dem Beschuldigten mittlerweile (entgegen dem Gutachten) eine günstige Prognose gestellt werden und die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei nicht erforderlich (Urk. 58 S. 13 und 15; Urk. 93 S. 6 ff.). Dem ist bei näherer Betrachtung jedoch nicht so: In seinem ersten Therapiebericht führte med.pract. B._____ vielmehr aus, er gehe aufgrund des bisherigen Therapiever- laufs davon aus, dass eine Entaktualisierung des Konflikts zwischen dem Be- schuldigten und den Privatklägern eingetreten sei, womit sich die Rückfallgefahr für Drohung/Nötigung als auch für Strassenverkehrsdelikte reduziert habe. Auf- grund der kurzen Behandlungsdauer könne med.pract. B._____ jedoch noch kei- ne genaue Quantifizierung des risikosenkenden Effekts vornehmen. Angesichts der Begleitung des Beschuldigten durch den Gewaltschutz der Kantonspolizei Zü- rich und den Therapeuten könne derzeit Rückfallfreiheit erwartet werden. Für eine vertiefte Einsicht müsse man sich jedoch intensiver mit den narzisstischen Per- sönlichkeitsmerkmalen beschäftigen, die sich aus der Familien- und Lebensge- schichte des Beschuldigten ableiten liessen (Urk. 49 S. 2). Diese Ausführungen des Therapeuten sprechen – für sich genommen – weder für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens noch für eine nachhaltige, erhebliche Senkung des gutachterlich festgestellten Rückfallrisikos. Hinzu kommt, dass – mit der Vorinstanz in Urk. 72 S. 25 – die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 26. Juni 2019 tatsächlich erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, inwieweit (zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) tatsächlich bereits eine Entaktualisierung des Konflikts mit den Privatklägern stattgefunden hatte (vgl. Prot. I S. 17: "Es war von Anfang an ein Fehler, sie zu heiraten.", S. 19: "Ich wurde von D._____ provoziert.", S. 28: "Weil mich meine Frau so betrogen hat- te.", S. 36: "Es wäre nicht klug, wenn wir uns begegnen würden.", S. 41: "Ich überlege mir hier eine Gegenklage."). Dasselbe gilt hinsichtlich der Einsicht des Beschuldigten in das Zustandekommen und die Tragweite seines Verhaltens (vgl.

- 25 - Prot. I S. 29 ff.), worauf im Übrigen auch med.pract. B._____ hingewiesen hat (Urk. 49 S. 2 unten). In seinem Therapiezwischenbericht vom 2. Juni 2020 zu Handen der Berufungs- instanz verwies med. pract. B._____ im Wesentlichen auf seinen früheren Zwi- schenbericht an das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 20. Dezember 2019, da sich zwischenzeitlich nichts Wesentliches geändert habe. In seinem Bericht vom 20. Dezember 2019 führte med. pract. B._____ zu- sammengefasst aus, im Therapieverlauf hätten sich die Annahmen des Gutach- ters zum grundsätzlichen Rückfallrisiko aufgrund der psychischen Disposition des Beschuldigten im Wesentlichen bestätigt. Durch die erfolgreiche Therapie und die Stabilisierung seiner sozialen Situation habe sich das Rückfallrisiko jedoch verrin- gert. Für häusliche Gewalt sei das aktuelle Risiko aber langfristig immer noch als moderat, mithin nicht vernachlässigbar einzustufen, für weitere Delikte als gering bis moderat, wobei die Fortsetzung der Therapie eine weitere Risikosenkung ver- spreche. Kurzfristig sei das Rückfallrisiko nur als gering bis sehr gering einzu- schätzen, da sich der Konflikt mit den Privatklägern fast vollständig entaktualisiert habe und sich der Beschuldigte derzeit nicht in einer Intimbeziehung befinde. Eine solche scheine sich jedoch demnächst wieder anzubahnen (Urk. 87 S. 3 ff.). Insgesamt ergeben sich auch aus diesen Ausführungen von med. pract. B._____ keine wesentlichen Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zum Rückfallri- siko beim Beschuldigten. Auch wenn dieses mittlerweile durch die Therapie lang- fristig auf moderat gesunken sein sollte, erscheint dies keineswegs vernachläs- sigbar, zumal auch med. pract. B._____ die sich abzeichnende neue Intimbezie- hung des Beschuldigten offenkundig als risikoreich betrachtet. Sowohl die gutachterlich festgestellte, als auch die gemäss med. pract. B._____ langfristig verbleibende Rückfallgefahr beim Beschuldigten sprechen durchaus für die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. 3.4. Als geeignete Massnahme empfiehlt der Gutachter eine ambulante psychi- atrisch-psychotherapeutische Begleitung, die einerseits auf die Desaktualisierung des Trennungskonflikts sowie anderseits auf eine Verbesserung der Verarbeitung

- 26 - von Kränkungserleben und der Konfliktkultur beim Beschuldigten abzielt. Diese Behandlung könne im Rahmen einer Weisung/Auflage oder im Sinne einer ambu- lanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfolgen. Mit Hilfe eines solchen Ansatzes bestehe die intakte Aussicht, die dargestellte Legalprognose zu verbessern. Da- bei zeige sich der Beschuldigte als massnahmebedürftig, ausreichend massnah- mewillig, jedoch nur eingeschränkt massnahmefähig. Die Darstellung der früheren Therapeuten lege eine nur eingeschränkte Compliance, eine Verschlossenheit und Rigidität sowie mangelnde Beeinflussbarkeit bei wohl noch unzureichender Veränderungsbereitschaft und Problemeinsicht nahe. Daher sollten parallel flan- kierende Massnahmen genutzt werden, um mehr Kontrolle und Anbindung zu er- wirken. Es empfehle sich die Überprüfung der Medikamentencompliance sowie einer Alkoholkarenz als auch ein komplettes Kontakt- und Rayonverbot zu den Privatklägern (Urk. 13/13, S. 40 f.). Sowohl die Verteidigung als auch der Be- schuldigte selbst und der behandelnde Therapeut med.pract. B._____ sind über- einstimmend der Auffassung, dass die im Rahmen eines vorzeitigen Massnah- meantritts bei med.pract. B._____ begonnene ambulante forensisch- psychiatrische Behandlung des Beschuldigten erfolgreich verläuft, zur Verbesse- rung der Legalprognose des Beschuldigten beiträgt und daher fortgeführt werden sollte (vgl. Urk. 58 S. 13 ff.; Prot. I S. 33 und 35; Urk. 49 S. 3; Urk. 87 S. 7; Urk. 93 S. 8 f.; Prot. II S. 11). Insbesondere die verbleibende Rückfallgefahr, aber auch die vom Gutachter empfohlene engmaschige Anbindung des Beschuldigten sowie die voraussichtlich längere Behandlungsdauer sprechen insgesamt dafür, dass dies im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB und nicht bloss einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB erfolgt. Somit ist die vorinstanzli- che Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB im Er- gebnis zu bestätigen, zumal sich im Berufungsverfahren keine wesentlichen Ver- änderungen ergeben haben.

4. Hinsichtlich des zu gewährenden Aufschubs des Vollzugs der Freiheitsstra- fe zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 28 f.). Die Gewäh-

- 27 - rung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB fällt demgegenüber nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht.

5. Nachdem die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung für eine ungünstige Prognose spricht, ist der bedingte Strafvollzug bezüglich der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 7. Mai 2018 zu wi- derrufen und die neu ausgefällte Gesamtgeldstrafe (vgl. E. III./4.) ist zu vollziehen. Dass die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 72 S. 9 f.). Ebenso, dass ein Aufschub der Geldstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme gesetzlich nicht vorgese- hen ist und daher ausscheidet (Urk. 72 S. 29). V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin C._____ für Folgen aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. August 2018 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, verwies die Privatklägerin je- doch zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2018 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung hinsichtlich der Schadenersatz- forderung der Privatklägerin C._____ vor, dass die Vorinstanz zwar zu Recht zum Schluss gekommen sei, dass der eingeklagte Schaden nicht genügend substanti- iert sei und es zudem an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle, sie den Beschuldigten dann aber gestützt auf diese Grundlage unzulässigerweise dem Grundsatze nach für schadenersatzpflichtig erklärt habe. Weiter machte die Ver- teidigung in Bezug auf die seitens der Privatklägerin C._____ geltend gemachte Genugtuung geltend, dass die Voraussetzung einer besonderen Schwere der Verletzung für die Zusprechung einer Genugtuung in diesem Fall nicht gegeben sei. So habe der Umstand, dass sie vom Beschuldigten auf den Pannenstreifen abgedrängt worden sei, zwar sicher dazu geführt, dass sich die Privatklägerin

- 28 - C._____ erschreckt habe und sie dies geängstigt und beschäftigt habe. Dieser Vorfall habe bei ihr aber insbesondere keine bleibenden psychischen Schäden verursacht, welche eine Genugtuung rechtfertigen würden. Im Ergebnis beantrag- te die Verteidigung daher die Abweisung sowohl des Schadenersatz- als auch des Genugtuungsbegehrens (Urk. 93 S. 11 ff.).

2. Die Verteidigung rügt zu Recht, dass die Vorinstanz die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg mangels genügender Substantiierung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit dem Entscheid über die Zivilklage "dem Grundsatz nach" gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO in unzulässiger Weise vermischt hat (Urk. 58 S. 20 ff.; Urk. 93 S. 11 ff.). Während sich bei Ersterer ein materieller Entscheid (auch im Grundsatz) bereits aus formellen Gründen verbietet, ist Letz- terer für Fälle gedacht, in denen ein Schadenersatzanspruch des Privatklägers grundsätzlich ausgewiesen ist, jedoch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht bzw. nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand abschliessend beurteilt werden kann (vgl. hierzu Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 f. und N 44 f. zu Art. 126 StPO, m.w.H.). Vorliegend fehlt es jedoch – wie die Vorinstanz in Urk. 72 S. 33 an sich zu Recht erkannte – überhaupt an einem liquiden Scha- denersatzanspruch der Privatklägerin, weshalb dieser gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen ist, was keinen Raum für einen gleichzeitigen Grundsatzentscheid nach Art. 126 Abs. 3 StPO lässt. Die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin C._____ sind deshalb vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Was die Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die von der Privatklägerin C._____ geltend gemachte Genugtuung betrifft (Urk. 93 S. 13), trifft zwar zu, dass die nötigende Handlung des Beschuldigten auf der Autobahn nicht lange dauerte und es letztlich nicht zu einer gravierenden Kollision gekommen ist. Zu berück- sichtigen ist jedoch, dass die Privatklägerin C._____ zunächst nicht wissen konn- te, was passieren würde, als der Beschuldigte versuchte, sie auf der Autobahn abzudrängen. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass das, was sie aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Delikte am 1. August 2018 auf der Autobahn erleben musste, geeignet war, bei ihr eine genugtuungsbegrün-

- 29 - dende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. Zutreffend wies die Vorinstanz aber auch darauf hin, dass eine Genugtuung ausschliesslich aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Delikte und nicht auch aufgrund eines früheren ehelichen Kon- flikts oder wegen allfällig erlebter häuslicher Gewalt ausgesprochen werden kann (Urk. 72 S. 34). Ausgehend von der aufgrund der Ereignisse vom 1. August 2018 erlittenen immateriellen Unbill alleine erscheint die von der Vorinstanz festgesetz- te Genugtuung von Fr. 1'000.– als zu hoch. Als angemessen erweist es sich demgegenüber ein Betrag von Fr. 600.–. Der Beschuldigte ist daher zu verpflich- ten, der Privatklägerin C._____ Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren ab- zuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten (Disp.-Ziff. 12) ist grundsätzlich ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 35) zu bestätigen. Die Verteidigung beanstandet hieran konkret einzig die Auflage der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin C._____ an den Be- schuldigten und macht dabei geltend, dass diese Kosten der beschuldigten Per- son gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO nur auferlegt werden könnten, wenn sich diese in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, verlangt die Verteidigung, dass diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO der Privatklägerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen seien (Urk. 58 S. 24; Urk. 75/1 S. 3 f.; Urk. 93 S. 13, 14). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, zählen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zu den Verfahrenskosten, welche dem Beschuldigten bei einer Verurteilung ausgangsgemäss aufzuerlegen, jedoch (wie diejenigen der amtlichen Verteidigung) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und nur unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 in Verbindung

- 30 - mit Art. 138 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zurückzufordern sind (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO sowie Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Basler Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 426 StPO). Die Verteidigung übersieht, dass es sich bei der Bestim- mung von Art. 427 Abs. 1 StPO um eine blosse Kann-Vorschrift handelt, von der praxisgemäss insbesondere bei Opfern nur äusserst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird (vgl. auch Basler Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 427 StPO). Im vor- liegenden Fall besteht hierzu jedenfalls kein Anlass, zumal nicht davon die Rede sein kann, dass die Privatklägerin ihre Rechte geradezu mutwillig ausgeübt hätte. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist damit ohne Weiteres zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Abgesehen von minimen Korrekturen bei der ausgefällten Geldstrafe, Busse, dem vollständigen Verweis des Schadenersatzanspruches der Privatklägerin C._____ auf den Zivilweg sowie der Reduzierung der vom Beschuldigten an Letztere zu leistenden Genugtuung unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung nahezu vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten daher, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin C._____, im Umfang von vier Fünf- teln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Betrag von rund Fr. 5'910.– (Urk. 94; inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, pauschalisiert) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforde- rung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünf- teln. Gleiches gilt für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Was den von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die Rechtsvertretung der Privat- klägerin C._____ im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwand von insge- samt 2,75 Stunden betrifft (Urk. 91), ist darauf hinzuweisen, dass darin insgesamt

- 31 - 20 Minuten enthalten sind, welche die Geltendmachung des Honorars betreffen (Zwei Positionen vom 17. Juni 2020 betreffend die Anfrage der Gerichtsschreibe- rin danach, ob zu entschädigender Aufwand entstanden sei sowie eine Position vom 18. Juni 2020 betreffend die Erstellung der Honorarnote; Urk. 89A; Urk. 91). Da der Aufwand für die Erstellung der Honorarnote gemäss dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich grundsätzlich nicht entschädigt wird (S. 55 und S. 61 des Leitfadens), ist das geltend gemachte Honorar von insgesamt Fr. 687.60 entsprechend zu kürzen. Es erweist sich daher als angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Rechtsver- beiständung der Privatklägerin C._____ im Berufungsverfahren mit Fr. 600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, pauschalisiert) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

26. Juni 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 7, 8 und 9 (Einziehungen), 10c und 10d (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren der Privatkläger D._____ und E._____) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvoll- zugs bereits bei med.pract. B._____, … [Adresse], in ambulanter Behandlung befindet.

- 32 -

3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Mai 2018 gewährte bedingte Strafvollzug hinsichtlich der aus- gefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 – mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– als Gesamt- strafe bestraft, wovon 3 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Der Beschuldigte wird ferner mit einer Busse von Fr. 500.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramts Dietikon vom 3. Oktober 2018, bestraft.

7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 600.– zu- züglich 5 % Zins seit 1. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'910.– amtliche Verteidigung Fr. 600.– unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatklägerin 1

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

- 33 - der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatkläger 2 und 3 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatkläger 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden betreffend die Dispositivziffern 7, 8 und 9 des erstin- stanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

- 34 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, in die Akten Gesch.-Nr. A-3/2018/10014938 (Strafbefehl vom 7. Mai 2018). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli