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SB190493

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

Zürich OG · 2020-03-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. März 2018 habe sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens B._____ herausgestellt, dass Frauen aus dem Schengenraum, speziell aus Portugal, Spanien und Italien gegen Geld Ehen mit Männern aus Drittstaaten, speziell aus Bangladesch, Indien und Nepal einge- gangen seien. In der Regel hätten sich die Scheinehefrauen mit Scheinarbeits- verträgen in der Schweiz angemeldet, um den dauerhaften Aufenthalt zu erwirken (Angaben aus dem Hauptrapport zur Aktion B._____ vom 24. November 2017; vgl. Urk. 4). Entsprechend habe man sich entschieden, nicht nur gegen die Scheinehemänner aus den Drittstaaten zu rapportieren, sondern mittels Nach- tragsrapport auch gegen die gemäss FZA berechtigten Ehefrauen Strafanzeige zu stellen (Urk. 1). Im Rahmen des erwähnten Ermittlungsverfahrens B._____ wurde unter anderem auch der Inhaber des Restaurants C._____, D._____, einver- nommen, welchem in ca. 35 Fällen das Vermitteln von Scheinehen und das Aus- stellen von Scheinarbeitsverträgen zum Zwecke des Erwerbs des dauerhaften Aufenthalts im Kanton Zürichs vorgeworfen wurde. Er zeigte sich geständig und wurde rechtskräftig verurteilt (Urk. 4 S. 1 ff.; Urk. 5 und Urk. 16, insb. S. 4). 1.2. Die Beschuldigte reiste am 1. September 2016 von Ungarn her kommend in die Schweiz ein und schloss anerkanntermassen am 8. September 2016 einen Arbeitsvertrag mit D._____ betreffend eine Tätigkeit im Restaurant C._____ ab. Am 10. September 2016 beantragte sie gestützt auf den abgeschlossenen Ar- beitsvertrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, wel- che ihr am 22. September 2016 erteilt wurde. Der Ehemann der Beschuldigten, E._____, reiste am 20. Oktober 2016, ebenfalls von Ungarn herkommend, in die Schweiz ein und beantragte den Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehe- frau. Auch ihm wurde am 7. Dezember 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Urk. 39/1 S. 2; Urk. 2/1 und 2/2). Aufgrund des von der Beschuldigten mit D._____ abgeschlossen Arbeitsvertrages wurde schliesslich auch gegen sie (und ihren Ehemann) polizeilich ermittelt (Urk. 11/11). Parallel lief ein migrationsrechtli- ches Verfahren, in welchem ebenfalls Abklärungen zum Aufenthalt der Beschul-

- 5 - digten sowie ihres Ehemannes angestellt wurden. Die im dortigen Verfahren ge- tätigten Abklärungen führten schliesslich dazu, dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschuldigten und ihres Ehemannes mit Verfügung vom 9. März 2018 des Migrationsamtes des Kantons Zürich widerrufen wurden (Urk. 39/1). Wie der Be- gründung entnommen werden kann, habe sich gezeigt, dass die Beschuldigte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mittels dreier Scheinarbeitsverträge er- schlichen habe. Ferner ergebe sich, dass die gesamten Umstände der Schein- arbeitsverhältnisse, der Eheschliessung und der Beziehung zwischen der Be- schuldigten und E._____ den Schluss zuliessen, dass die Ehe eingegangen wor- den sei, um E._____ ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz bzw. im EU/EFTA- Raum zu sichern (Urk. 93/1 S. 4 und 9). Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurde die vormalige Verfügung vom 9. März 2018 indes wiedererwägungsweise aufge- hoben, da die Beschuldigte belegen konnte, dass sie seit Anfang 2018, und ihr Ehemann schon länger, bei der F._____ AG erwerbstätig sei (Urk. 39/2).

2. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl erhob am 5. Juni 2019 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (fortan AIG; Urk. 21). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. August 2019 wurde diese zur Verbesserung an die Anklagebehörde zurückgewiesen und das Verfah- ren solange sistiert (Urk. 24). In der verbesserten Anklage vom 15. August 2019 wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, die Migrationsbehörden des Kantons Zürich durch die Vorlage eines fiktiven Arbeitsvertrages mit dem Restaurant C._____ getäuscht und derart die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B für sich und im Rahmen des Familiennachzugs für ihren Ehemann erwirkt zu haben (Urk. 27 S. 2 f.).

3. Standpunkt der Beschuldigten und der Vorinstanz 3.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte aufgrund des mit dem Inhaber des Restau- rants C._____ abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu Unrecht in den Fokus des

- 6 - wegen Scheinehen geführten polizeilichen Ermittlungsverfahrens "B._____" ge- rückt sei. Der Inhaber des Betriebs habe nie ausgesagt, dass er mit der Beschul- digten eine Abrede über einen Scheinarbeitsvertrag getroffen habe, und die Be- schuldigte habe die Absicht gehabt, die Stelle anzutreten. Zum Stellenantritt sei es nur deswegen nicht gekommen, weil der Ehemann der Beschuldigten schliess- lich davon abgeraten habe. Der Ehemann, welcher aufgrund einer leichten kom- munikativen Behinderung der Beschuldigten sowie ihrer schlechten Fremdspra- chenkenntnisse vieles für sie habe organisieren müssen, habe seine strafbe- fehlsweise Verurteilung im Sinne eines Eventualvorsatzes denn auch akzeptiert (Urk. 37 ff.). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, dass die Beschuldigte erst im Januar 2018 erfahren habe, dass mit der Arbeitsstelle beim Restaurant C._____ etwas im Sinne eines migrationsrechtlichen Problems nicht in Ordnung gewesen sei. Sie habe sich nach Einleitung des Strafverfahren mit ihrem Ehemann darüber unterhalten und da habe sich herausgestellt, dass der Ehe- mann, welchem sie vertraut habe, diesen Arbeitsvertrag organisiert habe und für ihn klar gewesen sei, dass es sich um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt ha- be. Er habe dies der Beschuldigten allerdings vorher nicht gesagt und deshalb auch seinen Strafbefehl akzeptiert. Es sei dazu anzumerken, dass zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann sozusagen eine klassische Ehe vorliege, in welcher der Mann der Macher sei. Die Bemühungen des Ehemannes seien denn auch der Grund gewesen, weshalb das Ehepaar in diese Untersuchung B._____ hineingeraten sei. Der Mann habe sich bei seinen Verwandten und Bekannten umgehört und sei so über ein oder zwei andere Personen dann an das Restau- rant C._____ geraten. Der Mann habe gewusst, dass es sich um einen Schein- arbeitsvertrag gehandelt habe, die Beschuldigte erst nach der Unterredung mit ihrem Mann im Anschluss an die Einleitung des Strafverfahrens. Sie habe ihrem Mann auch in dieser Sache vertraut und sei damit in der Regel gut gefahren. Dies sei nun eine Ausnahme gewesen. Es fehle ihr aber somit am tatbestandsmässig vorausgesetzten Vorsatz (Prot. II S. 6 ff.).

- 7 - Zu den Belastungen des Restaurantinhabers sei zu bemerken, dass diese Unter- redung mit ihm eine kurze Sache gewesen sei und sich die beiden überhaupt nicht richtig hätten unterhalten können. Dieser habe sich auch nicht genau er- innern können und bei den meisten dieser Ehen aus der Untersuchung B._____ habe es sich tatsächlich um Scheinehen gehandelt. Das sei in diesem Fall nach- weislich anders, welche Meinung auch das Migrationsamt vertrete, zumal es auf ihren Entzug der B-Bewilligung zurückgekommen sei und dem Ehepaar diese be- lassen habe. Die Beschuldigte sei hier nur reingeschlittert, weil sich ihr Ehemann im falschen Umfeld umgehört habe. Wie gesagt, habe sie selber davon aber nichts gewusst, weshalb sie auch nicht hierfür verurteilt werden könne. Rekapitu- lierend sei am Rande nochmals darauf hinzuweisen und zu berücksichtigen, dass bei der Beschuldigten eine gewisse Kommunikationsproblematik offenkundig sei. Egal, was man sie frage, es komme nicht geschmeidig rüber, was bei der Aus- sagewürdigung zu berücksichtigen sei (Prot. II S. 6 ff.). 3.3. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie kam zum Schluss, dass die Beschuldigte die konkreten und glaubhaften Belastungen des Inhabers des Restaurants C._____ durch ihre vagen und widersprüchlichen Aus- sagen nicht zu entkräften vermöge und entsprechend davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte um den fiktiven Charakter des Arbeitsvertrages gewusst und nie vor gehabt habe, dort effektiv zu arbeiten (Urk. 35 S. 10).

4. Sachverhaltserstellung 4.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Be- teiligten sowie zur Beweiswürdigung im Allgemeinen gemacht. Auf diese kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 f.). Er- gänzend ist im Zusammenhang mit dem Prinzip "in dubio pro reo" darauf hinzu- weisen, dass die beschuldigte Person schweigen darf, ohne dass daraus Nach- teile erwachsen oder nachteilige Schlüsse gezogen werden. Dies bedeutet, dass ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden darf, dass die beschuldigte Person geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belasten- der Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die eine Erklärung er-

- 8 - fordern, mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Februar 1996 i.S. Murray gegen Vereinigtes Königreich). Das Bundesgericht stützte sich insbesondere bei Delikten im Strassenverkehr auf diese Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 sowie 6B_812/2011 vom 19. April 2012). 4.2. Nicht bestritten und belegt ist, dass die Beschuldigte am 8. September 2016 einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant C._____ mit voraussichtlichem Stellenantritt am 1. Oktober 2016 abschloss und gestützt auf diesen am

10. September 2016 beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich zuhanden des Mig- rationsamtes um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ersuchte (Urk. 11/10; Urk. 2/1 bis 2/2; Urk. 39/1 S. 2). Indes bestreitet die Beschuldigte, damals um die fiktive Natur des Arbeitsvertrages gewusst zu haben. 4.3. Sowohl der Inhaber des Restaurantbetriebes, D._____, als auch die Be- schuldigte wurden je einmal polizeilich und einmal staatsanwaltschaftlich einver- nommen (Urk. 3 und 5 sowie 15 und 16). 4.4. D._____ wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 im Wesentlichen zu den diversen von ihm abgeschlossenen Arbeitsverträ- gen bzw. den vermeintlichen Arbeitnehmern befragt. Er gab in der Folge jeweils an, ob er sich an den Abschluss des Arbeitsvertrages erinnern könne sowie un- ter welchen Umständen und zu welchem Zweck dieser abgeschlossen worden sei (Urk. 5 S. 1 ff.). Auf den Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten angesprochen, führ- te er aus, dass er sich an diesen nicht mehr erinnern könne. Auf die Frage, wel- che Sprache die Beschuldigte gesprochen habe, meinte er, dass immer nur Be- gleitpersonen mit ihm gesprochen hätten. Die weitere Frage, ob die Beschuldigte jemals bei ihm im Geschäft gearbeitet habe, verneinte er, wobei er anschliessend

– so glaube er zumindest – bejahte, Fr. 200.– für diesen Vertrag erhalten zu ha- ben. Auch die Schlussfolgerung des Befragenden, dass dieser Vertrag demnach nur dazu benützt worden sei, damit sich die Beschuldigte bei der Einwohnerkon- trolle habe melden können, bejahte er (Urk. 5 S. 11). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 4. Juni 2019 wurde er als Zeuge schliesslich detaillierter

- 9 - zum Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten befragt (Urk. 16 S. 2 ff.). Er führte zu- sammengefasst aus, dass er den bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag ausge- stellt und die Beschuldigte hierzu einmal getroffen habe. Er könne nicht mehr sa- gen, wie es zu diesem Vertragsabschluss gekommen sei. Die Beschuldigte habe aber schliesslich nicht für ihn gearbeitet, obwohl sie dies gekonnt hätte. Er sei al- lerdings schon davon ausgegangen, dass die Leute, mit welchen er Arbeitsver- träge abgeschlossen habe, nicht zur Arbeit erscheinen würden. Er habe insge- samt 33 Arbeitsverträge gemacht und nur zwei der Gegenparteien seien zur Ar- beit erschienen (Urk. 16 S. 3 ff.). 4.5. Die Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

5. März 2019, dass sie über eine Anzeige im Internet auf die Stelle beim Restau- rant C._____ aufmerksam geworden sei. Sie alleine habe den Arbeitsvertrag un- terzeichnet, wisse allerdings nicht mehr, wo das gewesen sei. Es sei lange her. Sie habe dann die Stelle nicht angetreten, weil sie über das Restaurant gehört habe, dass es nicht gut sei. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, von wem sie das erfahren habe. Es habe sich aber nicht um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt und sie habe niemanden dafür bezahlt bzw. diesen habe niemand für sie organisiert habe. Auf dem ihr vorgehaltenen Fotobogen konnte sie niemanden erkennen (Urk. S. 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

4. Juni 2019 beteuerte sie, dass sie gedacht habe, der Vertrag sei echt, sie habe wirklich gedacht, dass sie eine Arbeit haben werde. Sie habe die Stelle nicht an- getreten, weil ihr Mann gesagt habe, dass diese Stelle nicht gut sei und es Prob- leme mit der Arbeit gebe. Sie erinnere sich nicht mehr, wann genau er das zu ihr gesagt habe. Sie wisse aber auch nicht, was er konkret damit gemeint habe, dass die Stelle nicht ok sei. Auf die Frage, wer die Stelle organisiert habe, erklärte sie, dass ihr Mann (zunächst) gesagt habe, dass es eine Arbeit gebe, und sie sei dann dorthin gegangen. Danach gefragt, was "dorthin" heisse, erklärte sie, dass sie ins Restaurant gegangen sei, um zu arbeiten. Genaueres könne sie dazu nicht sagen. Auf weitere Nachfragen erklärte sie, dass sie in das Restaurant gegangen sei, und sie dann den Vertrag unterzeichnet hätten. Sie habe gedacht, der Vertrag sei echt und die Stelle antreten wollen. Auf die Frage, wie sie auf dieses Restau- rant gekommen sei, erklärte sie, sie glaube, dass ihr Mann gesagt habe, das

- 10 - Restaurant sei gut und sie solle versuchen, dort zu arbeiten. Nachdem die Ein- vernahme der Beschuldigten zwecks Befragung des Zeugen D._____ unterbro- chen wurde, an welcher die Beschuldigte teilnehmen konnte, erklärte sie auf die Frage, ob sie sich zu seinen Aussagen äussern wolle, dass sie diesen Mann nie in ihrem Leben gesehen habe. Sie hätte eine Konversation mit einem älteren Mann mit einem Bart gehabt. Der Zeuge sei nicht bei der Vertragsunterzeichnung dabei gewesen (Urk. 15 S. 3 ff.). Diese Aussagen bestätigte sie im Wesentlichen anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2019 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. März 2020 (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 48 S. 6 ff.). Insbe- sondere hielt sie auch anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung fest, dass sie gemeint habe, es hätte sich um einen echten Vertrag gehandelt (Urk. 48 S. 9). Auch blieb sie dabei, dass ihr Mann gesagt habe, die Arbeitsstelle sei nicht ok, weshalb sie diese schliesslich gar nicht erst angetreten habe. Ihr Mann habe diese Arbeitsstelle über das Internet ausgesucht. Sie habe dann einen Termin be- kommen und diesen wahrgenommen. Sie habe gedacht, dass sie als Kellnerin oder Reinigungsangestellte arbeiten werde (Urk. 48 S. 6). Mit diesem Mann, wel- cher den Vertrag unterzeichnet habe, habe sie englisch gesprochen. Er habe es zumindest versucht (Urk. 48 S. 13). Darüber hinaus gab sie vermehrt zu Protokoll, dass sie es nicht wisse oder es zu lange her sei und sie sich nicht mehr erinnern könne (Urk. 48 S. 6 ff.). 4.6. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte die Stelle im Restaurant C._____ nicht antrat. Von der Verteidigung wurde sodann anlässlich der Berufungsver- handlung in dieser Deutlichkeit erstmals ausgeführt, dass lediglich der Ehemann der Beschuldigten, welcher den Arbeitsvertrag sowie auch den Termin zur Unter- zeichnung desselben organisiert habe, zu diesem Zeitpunkt um die fiktive Natur des Arbeitsvertrages gewusst habe und der Beschuldigten dies erst nach einer Aussprache mit ihrem Ehemann im Anschluss an die Einleitung des Strafverfah- rens im Januar 2018 zur Kenntnis gelangte (Prot. II S. 6 ff.). 4.7. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. September 2016 gestützt auf den fiktiven Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung beantragt bzw. erschlichen zu haben (Urk. 27 S. 2). Entscheidend ist damit die Antwort auf die Frage, ob die

- 11 - Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung oder der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wusste, dass es sich um einen fiktiven Arbeitsvertrag handelte. 4.8. Der Zeuge D._____ bestätigte, dass es sich um einen fiktiven Arbeitsver- trag gehandelt habe. Er führte zwar aus, dass die Beschuldigte hätte arbeiten können, wenn sie gewollt hätte, er aber schon grundsätzlich davon ausgegangen sei, dass die Personen, mit welchen er Arbeitsverträge unterzeichnete, nicht zur Arbeit erscheinen würden. Er fügte an, die Personen, die jeweils mit den Leuten, d.h. den vermeintlichen Arbeitnehmern (zur Vertragsunterzeichnung) mitge- kommen seien, seien seine Freunde gewesen; am Schluss habe er jeweils Geld erhalten (Urk. 16 S. 4 f.). Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Zeuge geständig, in diversen Fällen Scheinarbeitsverträge ausgestellt zu haben. Er hatte damit keinen konkreten Anlass, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Dass seine Aussagen wenig detailliert sind, überrascht in Anbetracht der zeitlich weit zurückliegenden Geschehnisse und der grossen Anzahl Arbeitsverträge, welche er ausstellte, nicht. In direkter Gegenüberstellung vermochte er sich indes zu erinnern, die Beschuldigte getroffen zu haben, und dass diese nicht zur Arbeit erschien. Seine Aussagen sind somit grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Zur ausschlaggebenden Frage, ob die Beschuldigte von der fiktiven Natur des Ver- trages Kenntnis hatte, machte er indes keine expliziten Aussagen. Jedenfalls schliesst er nicht aus, dass die Beschuldigte von einem echten Vertrag aus- gegangen ist, zumal er auch anmerkte, dass die Beschuldigte schon hätte bei ihm arbeiten können. Es ist damit sehr wohl möglich, dass die fiktive Natur des Arbeitsvertrages bei dessen Unterzeichnung gegenüber der Beschuldigten nicht Thema war. 4.9. Auch die Beschuldigte sagte zu den zeitlich tatsächlich weit zurückliegen- den Ereignissen aus. Im Gegensatz zum erwähnten Zeugen wurde sie allerdings nicht zu zahlreichen, sondern nur zum eigenen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant C._____ befragt. Es erstaunt deshalb, dass sich die Beschuldigte an wesentliche Umstände der Vertragsunterzeichnung nicht mehr erinnern konnte (oder wollte) und ihre Aussagen, soweit sie welche machte, weder ausführlich noch sehr präzi-

- 12 - se waren. So sagte sie zu Beginn, d.h. in der ersten Befragung noch aus, dass sie über eine Anzeige im Internet auf die Stelle aufmerksam geworden sei, den Ver- trag dann unterzeichnet habe, aber nicht mehr genau wisse, wo das gewesen sei. Nach Vertragsunterzeichnung habe ihr jemand, sie erinnere sich nicht, wer das gewesen sei, gesagt, dass die Stelle nicht gut sei, weshalb sie die Arbeit schliess- lich nicht angetreten habe (Urk. 3 S. 4 ff.). In der zweiten Befragung erklärte sie hingegen auf die Frage, wer ihr die Arbeit organisiert habe, ihr Mann habe ihr ge- sagt, dass es Arbeit gebe, worauf sie dorthin gegangen sei. Das bestätigte sie auf die weitere Frage, wie sie auf das Restaurant gekommen sei, auf welche sie er- klärte, dass ihr Mann gesagt habe, das Restaurant sei gut und sie solle versu- chen, dort zu arbeiten. Sie sei dann dorthin und habe den Vertrag unterzeichnet. Es sei dann aber wiederum ihr Mann gewesen, welcher nach Vertragsunterzeich- nung gesagt habe, dass die Stelle nicht gut bzw. "nicht okay" sei, weshalb sie diese nicht angetreten habe. Wieso die Stelle nicht okay gewesen sei, konnte sie nicht erklären (Urk. 15 S. 3 ff.). Das war auch an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung sowie in der Berufungsverhandlung so (Prot. I S. 9; Urk. 48 S. 6 ff.). Er- staunlich ist auch, dass sie bis zur Berufungsverhandlung weder das Restaurant beschreiben noch etwas darüber sagen konnte, ob man ihr erklärte, worin ihre Aufgabe dort bestanden hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung zu letzterem ausdrücklich befragt, meinte sie, dass sie davon ausgegangen sei, sie werde als Reinigungs- oder Serviceangestellt arbeiten (Urk. 48 S. 6). Nebst diesen inhaltli- chen Schwächen weisen die Aussagen keine besonderen Qualitätsmerkmale auf. Sie fallen äusserst einsilbig, vage und farblos aus und sind weder detailliert noch anschaulich, geschweige denn geprägt von charakteristischen Formulierungen oder gedanklichen Verknüpfungen. Spontane eigene Schilderungen der Beschul- digten fehlen völlig. Sie stellt vielmehr einfach pauschal in Abrede, etwas falsch gemacht zu haben. Mit der Vorinstanz wecken solche Aussagen durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vorliegend ist indes lediglich die Frage zu klären, ob die Beschuldigte zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages oder der Einreichung desselben zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung wusste, dass es sich um einen Schein- arbeitsvertrag handelte. Gemäss Verteidigung hatte hiervon lediglich ihr Ehemann

- 13 - Kenntnis, währenddessen die Beschuldigte davon erst im Januar 2018 erfuhr. Auch wies die Verteidigung darauf hin, dass in der Ehe eher der Mann der Ma- cher sei und die Beschuldigte sich diesen Vorschlägen in aller Regel anschliesse. Die Beschuldigte habe dem Ehemann vertraut und sei damit bislang gut gefahren. Schliesslich sei die Beschuldigte betreffend auch eine gewisse Kommunikations- problematik offensichtlich, zumal ihre Ausführungen unabhängig vom Themen- schwerpunkt nie geschmeidig erscheinen würden (Prot. II S. 6 ff.). Diese Vorbringen erscheinen angesichts der Aussagen sowie des Aussageverhal- tens der Beschuldigten, wozu auch der persönliche Eindruck anlässlich der Beru- fungsverhandlung zählt, plausibel: Die Beschuldigte sagte auch in der Befragung zu ihrer Person zurückhaltend und wenig souverän aus, sowohl was Aussagever- halten als auch Aussageinhalt betraf. Verschiedentlich mussten auch Fragen zur Person wiederholt werden oder aber es war aus der Antwort nicht klar, ob die Frage verstanden wurde. Die Antworten waren knapp, weder anschaulich noch originell. Die Beschuldigte schien im Übrigen sichtlich nervös und sich nicht wohl zu fühlen. Dasselbe Aussageverhalten setzte sich schliesslich auch in der Befra- gung zur Sache fort und liess sich, soweit protokollarisch vermerkt, im Wesentli- chen auch im Vorverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung feststellen. Ohne dass es, wie noch zu zeigen sein wird, entscheidend hie- rauf ankäme, lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte in der Tat unabhängig vom Themengegenstand sehr zurückhaltend und wenig souverän aussagte, was in Berücksichtigung der teilweisen Verständnisschwierigkeiten und Nachfragen durchaus auch als wenig geschmeidig bezeichnet werden könnte, wie es die Ver- teidigung umschrieb. Ein solches Aussageverhalten kann Zeichen unglaubhafter Ausführungen sein. Im vorliegenden Fall scheint dies allerdings nicht zuzutreffen. Inhaltlich blieb die Beschuldigte im Wesentlichen über das gesamte Verfahren hinweg dabei, dass sie sinngemäss nicht Bescheid wusste und ihrem Ehemann vertraut bzw. gemacht habe, was er ihr gesagt habe. Auch auf eingehendes Be- fragen hin wiederholte die Beschuldigte die immer gleichen Antworten, ohne die- sen einen weiteren Erklärungsinhalt beizufügen. Nun könnte man auch dies als Zeichen unglaubhafter Aussagen betrachten. Ebenso ist aber der Falsch- aussagende bei solch hartnäckigen Nachfragen eher versucht, seinen ohnehin

- 14 - falschen Aussagen weitere, wiederum falsche Umstände beizufügen, um seine Aussagen glaubhafter wirken zu lassen. Angesichts des festgestellten Aussage- verhaltens der Beschuldigten spricht damit ihre Beharrlichkeit eher für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen. Gewisse Widersprüche lassen sich sodann durchaus auch damit erklären, dass die Beschuldigte, nachdem sie von ihrem Ehemann über die fiktive Natur des Arbeitsvertrages aufgeklärt wurde, diesen schützen wollte. Entscheidend ist, dass in Berücksichtigung der vor Berufungsinstanz vor- gebrachten Umstände zur Vertragsanbahnung, den Verhältnissen innerhalb der Ehe und des festgestellten Aussageverhaltens sowie auch dem Inhalt der Aus- sagen letztlich relevante Zweifel daran verbleiben, dass die Beschuldigte im ent- scheidenden Zeitpunkt Ende 2016 tatsächlich wusste, dass sie einen fiktiven Ar- beitsvertrag unterzeichnete und diesen den Migrationsbehörden vorwies. Der innere Anklagesachverhalt lässt sich entsprechend nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang haben die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsgebühren ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Der Beschuldigten ist sodann für anwaltliche Verteidigung pauschal eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt und Auslagen) zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz.

- 15 -

3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 36

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. März 2018 habe sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens B._____ herausgestellt, dass Frauen aus dem Schengenraum, speziell aus Portugal, Spanien und Italien gegen Geld Ehen mit Männern aus Drittstaaten, speziell aus Bangladesch, Indien und Nepal einge- gangen seien. In der Regel hätten sich die Scheinehefrauen mit Scheinarbeits- verträgen in der Schweiz angemeldet, um den dauerhaften Aufenthalt zu erwirken (Angaben aus dem Hauptrapport zur Aktion B._____ vom 24. November 2017; vgl. Urk. 4). Entsprechend habe man sich entschieden, nicht nur gegen die Scheinehemänner aus den Drittstaaten zu rapportieren, sondern mittels Nach- tragsrapport auch gegen die gemäss FZA berechtigten Ehefrauen Strafanzeige zu stellen (Urk. 1). Im Rahmen des erwähnten Ermittlungsverfahrens B._____ wurde unter anderem auch der Inhaber des Restaurants C._____, D._____, einver- nommen, welchem in ca. 35 Fällen das Vermitteln von Scheinehen und das Aus- stellen von Scheinarbeitsverträgen zum Zwecke des Erwerbs des dauerhaften Aufenthalts im Kanton Zürichs vorgeworfen wurde. Er zeigte sich geständig und wurde rechtskräftig verurteilt (Urk. 4 S. 1 ff.; Urk. 5 und Urk. 16, insb. S. 4).

E. 1.2 Die Beschuldigte reiste am 1. September 2016 von Ungarn her kommend in die Schweiz ein und schloss anerkanntermassen am 8. September 2016 einen Arbeitsvertrag mit D._____ betreffend eine Tätigkeit im Restaurant C._____ ab. Am 10. September 2016 beantragte sie gestützt auf den abgeschlossenen Ar- beitsvertrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, wel- che ihr am 22. September 2016 erteilt wurde. Der Ehemann der Beschuldigten, E._____, reiste am 20. Oktober 2016, ebenfalls von Ungarn herkommend, in die Schweiz ein und beantragte den Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehe- frau. Auch ihm wurde am 7. Dezember 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Urk. 39/1 S. 2; Urk. 2/1 und 2/2). Aufgrund des von der Beschuldigten mit D._____ abgeschlossen Arbeitsvertrages wurde schliesslich auch gegen sie (und ihren Ehemann) polizeilich ermittelt (Urk. 11/11). Parallel lief ein migrationsrechtli- ches Verfahren, in welchem ebenfalls Abklärungen zum Aufenthalt der Beschul-

- 5 - digten sowie ihres Ehemannes angestellt wurden. Die im dortigen Verfahren ge- tätigten Abklärungen führten schliesslich dazu, dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschuldigten und ihres Ehemannes mit Verfügung vom 9. März 2018 des Migrationsamtes des Kantons Zürich widerrufen wurden (Urk. 39/1). Wie der Be- gründung entnommen werden kann, habe sich gezeigt, dass die Beschuldigte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mittels dreier Scheinarbeitsverträge er- schlichen habe. Ferner ergebe sich, dass die gesamten Umstände der Schein- arbeitsverhältnisse, der Eheschliessung und der Beziehung zwischen der Be- schuldigten und E._____ den Schluss zuliessen, dass die Ehe eingegangen wor- den sei, um E._____ ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz bzw. im EU/EFTA- Raum zu sichern (Urk. 93/1 S. 4 und 9). Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurde die vormalige Verfügung vom 9. März 2018 indes wiedererwägungsweise aufge- hoben, da die Beschuldigte belegen konnte, dass sie seit Anfang 2018, und ihr Ehemann schon länger, bei der F._____ AG erwerbstätig sei (Urk. 39/2).

E. 1.3 Zur Berufungsverhandlung vom 2. März 2020 erschienen die Beschuldigte sowie ihr erbetener Verteidiger, lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.

E. 2 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl erhob am 5. Juni 2019 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (fortan AIG; Urk. 21). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. August 2019 wurde diese zur Verbesserung an die Anklagebehörde zurückgewiesen und das Verfah- ren solange sistiert (Urk. 24). In der verbesserten Anklage vom 15. August 2019 wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, die Migrationsbehörden des Kantons Zürich durch die Vorlage eines fiktiven Arbeitsvertrages mit dem Restaurant C._____ getäuscht und derart die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B für sich und im Rahmen des Familiennachzugs für ihren Ehemann erwirkt zu haben (Urk. 27 S. 2 f.).

E. 3 Standpunkt der Beschuldigten und der Vorinstanz

E. 3.1 Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte aufgrund des mit dem Inhaber des Restau- rants C._____ abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu Unrecht in den Fokus des

- 6 - wegen Scheinehen geführten polizeilichen Ermittlungsverfahrens "B._____" ge- rückt sei. Der Inhaber des Betriebs habe nie ausgesagt, dass er mit der Beschul- digten eine Abrede über einen Scheinarbeitsvertrag getroffen habe, und die Be- schuldigte habe die Absicht gehabt, die Stelle anzutreten. Zum Stellenantritt sei es nur deswegen nicht gekommen, weil der Ehemann der Beschuldigten schliess- lich davon abgeraten habe. Der Ehemann, welcher aufgrund einer leichten kom- munikativen Behinderung der Beschuldigten sowie ihrer schlechten Fremdspra- chenkenntnisse vieles für sie habe organisieren müssen, habe seine strafbe- fehlsweise Verurteilung im Sinne eines Eventualvorsatzes denn auch akzeptiert (Urk. 37 ff.).

E. 3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, dass die Beschuldigte erst im Januar 2018 erfahren habe, dass mit der Arbeitsstelle beim Restaurant C._____ etwas im Sinne eines migrationsrechtlichen Problems nicht in Ordnung gewesen sei. Sie habe sich nach Einleitung des Strafverfahren mit ihrem Ehemann darüber unterhalten und da habe sich herausgestellt, dass der Ehe- mann, welchem sie vertraut habe, diesen Arbeitsvertrag organisiert habe und für ihn klar gewesen sei, dass es sich um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt ha- be. Er habe dies der Beschuldigten allerdings vorher nicht gesagt und deshalb auch seinen Strafbefehl akzeptiert. Es sei dazu anzumerken, dass zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann sozusagen eine klassische Ehe vorliege, in welcher der Mann der Macher sei. Die Bemühungen des Ehemannes seien denn auch der Grund gewesen, weshalb das Ehepaar in diese Untersuchung B._____ hineingeraten sei. Der Mann habe sich bei seinen Verwandten und Bekannten umgehört und sei so über ein oder zwei andere Personen dann an das Restau- rant C._____ geraten. Der Mann habe gewusst, dass es sich um einen Schein- arbeitsvertrag gehandelt habe, die Beschuldigte erst nach der Unterredung mit ihrem Mann im Anschluss an die Einleitung des Strafverfahrens. Sie habe ihrem Mann auch in dieser Sache vertraut und sei damit in der Regel gut gefahren. Dies sei nun eine Ausnahme gewesen. Es fehle ihr aber somit am tatbestandsmässig vorausgesetzten Vorsatz (Prot. II S. 6 ff.).

- 7 - Zu den Belastungen des Restaurantinhabers sei zu bemerken, dass diese Unter- redung mit ihm eine kurze Sache gewesen sei und sich die beiden überhaupt nicht richtig hätten unterhalten können. Dieser habe sich auch nicht genau er- innern können und bei den meisten dieser Ehen aus der Untersuchung B._____ habe es sich tatsächlich um Scheinehen gehandelt. Das sei in diesem Fall nach- weislich anders, welche Meinung auch das Migrationsamt vertrete, zumal es auf ihren Entzug der B-Bewilligung zurückgekommen sei und dem Ehepaar diese be- lassen habe. Die Beschuldigte sei hier nur reingeschlittert, weil sich ihr Ehemann im falschen Umfeld umgehört habe. Wie gesagt, habe sie selber davon aber nichts gewusst, weshalb sie auch nicht hierfür verurteilt werden könne. Rekapitu- lierend sei am Rande nochmals darauf hinzuweisen und zu berücksichtigen, dass bei der Beschuldigten eine gewisse Kommunikationsproblematik offenkundig sei. Egal, was man sie frage, es komme nicht geschmeidig rüber, was bei der Aus- sagewürdigung zu berücksichtigen sei (Prot. II S. 6 ff.).

E. 3.3 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie kam zum Schluss, dass die Beschuldigte die konkreten und glaubhaften Belastungen des Inhabers des Restaurants C._____ durch ihre vagen und widersprüchlichen Aus- sagen nicht zu entkräften vermöge und entsprechend davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte um den fiktiven Charakter des Arbeitsvertrages gewusst und nie vor gehabt habe, dort effektiv zu arbeiten (Urk. 35 S. 10).

E. 4 Sachverhaltserstellung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Be- teiligten sowie zur Beweiswürdigung im Allgemeinen gemacht. Auf diese kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 f.). Er- gänzend ist im Zusammenhang mit dem Prinzip "in dubio pro reo" darauf hinzu- weisen, dass die beschuldigte Person schweigen darf, ohne dass daraus Nach- teile erwachsen oder nachteilige Schlüsse gezogen werden. Dies bedeutet, dass ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden darf, dass die beschuldigte Person geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belasten- der Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die eine Erklärung er-

- 8 - fordern, mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Februar 1996 i.S. Murray gegen Vereinigtes Königreich). Das Bundesgericht stützte sich insbesondere bei Delikten im Strassenverkehr auf diese Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 sowie 6B_812/2011 vom 19. April 2012).

E. 4.2 Nicht bestritten und belegt ist, dass die Beschuldigte am 8. September 2016 einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant C._____ mit voraussichtlichem Stellenantritt am 1. Oktober 2016 abschloss und gestützt auf diesen am

10. September 2016 beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich zuhanden des Mig- rationsamtes um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ersuchte (Urk. 11/10; Urk. 2/1 bis 2/2; Urk. 39/1 S. 2). Indes bestreitet die Beschuldigte, damals um die fiktive Natur des Arbeitsvertrages gewusst zu haben.

E. 4.3 Sowohl der Inhaber des Restaurantbetriebes, D._____, als auch die Be- schuldigte wurden je einmal polizeilich und einmal staatsanwaltschaftlich einver- nommen (Urk. 3 und 5 sowie 15 und 16).

E. 4.4 D._____ wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 im Wesentlichen zu den diversen von ihm abgeschlossenen Arbeitsverträ- gen bzw. den vermeintlichen Arbeitnehmern befragt. Er gab in der Folge jeweils an, ob er sich an den Abschluss des Arbeitsvertrages erinnern könne sowie un- ter welchen Umständen und zu welchem Zweck dieser abgeschlossen worden sei (Urk. 5 S. 1 ff.). Auf den Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten angesprochen, führ- te er aus, dass er sich an diesen nicht mehr erinnern könne. Auf die Frage, wel- che Sprache die Beschuldigte gesprochen habe, meinte er, dass immer nur Be- gleitpersonen mit ihm gesprochen hätten. Die weitere Frage, ob die Beschuldigte jemals bei ihm im Geschäft gearbeitet habe, verneinte er, wobei er anschliessend

– so glaube er zumindest – bejahte, Fr. 200.– für diesen Vertrag erhalten zu ha- ben. Auch die Schlussfolgerung des Befragenden, dass dieser Vertrag demnach nur dazu benützt worden sei, damit sich die Beschuldigte bei der Einwohnerkon- trolle habe melden können, bejahte er (Urk. 5 S. 11). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 4. Juni 2019 wurde er als Zeuge schliesslich detaillierter

- 9 - zum Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten befragt (Urk. 16 S. 2 ff.). Er führte zu- sammengefasst aus, dass er den bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag ausge- stellt und die Beschuldigte hierzu einmal getroffen habe. Er könne nicht mehr sa- gen, wie es zu diesem Vertragsabschluss gekommen sei. Die Beschuldigte habe aber schliesslich nicht für ihn gearbeitet, obwohl sie dies gekonnt hätte. Er sei al- lerdings schon davon ausgegangen, dass die Leute, mit welchen er Arbeitsver- träge abgeschlossen habe, nicht zur Arbeit erscheinen würden. Er habe insge- samt 33 Arbeitsverträge gemacht und nur zwei der Gegenparteien seien zur Ar- beit erschienen (Urk. 16 S. 3 ff.).

E. 4.5 Die Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

E. 4.6 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte die Stelle im Restaurant C._____ nicht antrat. Von der Verteidigung wurde sodann anlässlich der Berufungsver- handlung in dieser Deutlichkeit erstmals ausgeführt, dass lediglich der Ehemann der Beschuldigten, welcher den Arbeitsvertrag sowie auch den Termin zur Unter- zeichnung desselben organisiert habe, zu diesem Zeitpunkt um die fiktive Natur des Arbeitsvertrages gewusst habe und der Beschuldigten dies erst nach einer Aussprache mit ihrem Ehemann im Anschluss an die Einleitung des Strafverfah- rens im Januar 2018 zur Kenntnis gelangte (Prot. II S. 6 ff.).

E. 4.7 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. September 2016 gestützt auf den fiktiven Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung beantragt bzw. erschlichen zu haben (Urk. 27 S. 2). Entscheidend ist damit die Antwort auf die Frage, ob die

- 11 - Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung oder der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wusste, dass es sich um einen fiktiven Arbeitsvertrag handelte.

E. 4.8 Der Zeuge D._____ bestätigte, dass es sich um einen fiktiven Arbeitsver- trag gehandelt habe. Er führte zwar aus, dass die Beschuldigte hätte arbeiten können, wenn sie gewollt hätte, er aber schon grundsätzlich davon ausgegangen sei, dass die Personen, mit welchen er Arbeitsverträge unterzeichnete, nicht zur Arbeit erscheinen würden. Er fügte an, die Personen, die jeweils mit den Leuten, d.h. den vermeintlichen Arbeitnehmern (zur Vertragsunterzeichnung) mitge- kommen seien, seien seine Freunde gewesen; am Schluss habe er jeweils Geld erhalten (Urk. 16 S. 4 f.). Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Zeuge geständig, in diversen Fällen Scheinarbeitsverträge ausgestellt zu haben. Er hatte damit keinen konkreten Anlass, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Dass seine Aussagen wenig detailliert sind, überrascht in Anbetracht der zeitlich weit zurückliegenden Geschehnisse und der grossen Anzahl Arbeitsverträge, welche er ausstellte, nicht. In direkter Gegenüberstellung vermochte er sich indes zu erinnern, die Beschuldigte getroffen zu haben, und dass diese nicht zur Arbeit erschien. Seine Aussagen sind somit grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Zur ausschlaggebenden Frage, ob die Beschuldigte von der fiktiven Natur des Ver- trages Kenntnis hatte, machte er indes keine expliziten Aussagen. Jedenfalls schliesst er nicht aus, dass die Beschuldigte von einem echten Vertrag aus- gegangen ist, zumal er auch anmerkte, dass die Beschuldigte schon hätte bei ihm arbeiten können. Es ist damit sehr wohl möglich, dass die fiktive Natur des Arbeitsvertrages bei dessen Unterzeichnung gegenüber der Beschuldigten nicht Thema war.

E. 4.9 Auch die Beschuldigte sagte zu den zeitlich tatsächlich weit zurückliegen- den Ereignissen aus. Im Gegensatz zum erwähnten Zeugen wurde sie allerdings nicht zu zahlreichen, sondern nur zum eigenen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant C._____ befragt. Es erstaunt deshalb, dass sich die Beschuldigte an wesentliche Umstände der Vertragsunterzeichnung nicht mehr erinnern konnte (oder wollte) und ihre Aussagen, soweit sie welche machte, weder ausführlich noch sehr präzi-

- 12 - se waren. So sagte sie zu Beginn, d.h. in der ersten Befragung noch aus, dass sie über eine Anzeige im Internet auf die Stelle aufmerksam geworden sei, den Ver- trag dann unterzeichnet habe, aber nicht mehr genau wisse, wo das gewesen sei. Nach Vertragsunterzeichnung habe ihr jemand, sie erinnere sich nicht, wer das gewesen sei, gesagt, dass die Stelle nicht gut sei, weshalb sie die Arbeit schliess- lich nicht angetreten habe (Urk. 3 S. 4 ff.). In der zweiten Befragung erklärte sie hingegen auf die Frage, wer ihr die Arbeit organisiert habe, ihr Mann habe ihr ge- sagt, dass es Arbeit gebe, worauf sie dorthin gegangen sei. Das bestätigte sie auf die weitere Frage, wie sie auf das Restaurant gekommen sei, auf welche sie er- klärte, dass ihr Mann gesagt habe, das Restaurant sei gut und sie solle versu- chen, dort zu arbeiten. Sie sei dann dorthin und habe den Vertrag unterzeichnet. Es sei dann aber wiederum ihr Mann gewesen, welcher nach Vertragsunterzeich- nung gesagt habe, dass die Stelle nicht gut bzw. "nicht okay" sei, weshalb sie diese nicht angetreten habe. Wieso die Stelle nicht okay gewesen sei, konnte sie nicht erklären (Urk. 15 S. 3 ff.). Das war auch an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung sowie in der Berufungsverhandlung so (Prot. I S. 9; Urk. 48 S. 6 ff.). Er- staunlich ist auch, dass sie bis zur Berufungsverhandlung weder das Restaurant beschreiben noch etwas darüber sagen konnte, ob man ihr erklärte, worin ihre Aufgabe dort bestanden hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung zu letzterem ausdrücklich befragt, meinte sie, dass sie davon ausgegangen sei, sie werde als Reinigungs- oder Serviceangestellt arbeiten (Urk. 48 S. 6). Nebst diesen inhaltli- chen Schwächen weisen die Aussagen keine besonderen Qualitätsmerkmale auf. Sie fallen äusserst einsilbig, vage und farblos aus und sind weder detailliert noch anschaulich, geschweige denn geprägt von charakteristischen Formulierungen oder gedanklichen Verknüpfungen. Spontane eigene Schilderungen der Beschul- digten fehlen völlig. Sie stellt vielmehr einfach pauschal in Abrede, etwas falsch gemacht zu haben. Mit der Vorinstanz wecken solche Aussagen durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vorliegend ist indes lediglich die Frage zu klären, ob die Beschuldigte zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages oder der Einreichung desselben zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung wusste, dass es sich um einen Schein- arbeitsvertrag handelte. Gemäss Verteidigung hatte hiervon lediglich ihr Ehemann

- 13 - Kenntnis, währenddessen die Beschuldigte davon erst im Januar 2018 erfuhr. Auch wies die Verteidigung darauf hin, dass in der Ehe eher der Mann der Ma- cher sei und die Beschuldigte sich diesen Vorschlägen in aller Regel anschliesse. Die Beschuldigte habe dem Ehemann vertraut und sei damit bislang gut gefahren. Schliesslich sei die Beschuldigte betreffend auch eine gewisse Kommunikations- problematik offensichtlich, zumal ihre Ausführungen unabhängig vom Themen- schwerpunkt nie geschmeidig erscheinen würden (Prot. II S. 6 ff.). Diese Vorbringen erscheinen angesichts der Aussagen sowie des Aussageverhal- tens der Beschuldigten, wozu auch der persönliche Eindruck anlässlich der Beru- fungsverhandlung zählt, plausibel: Die Beschuldigte sagte auch in der Befragung zu ihrer Person zurückhaltend und wenig souverän aus, sowohl was Aussagever- halten als auch Aussageinhalt betraf. Verschiedentlich mussten auch Fragen zur Person wiederholt werden oder aber es war aus der Antwort nicht klar, ob die Frage verstanden wurde. Die Antworten waren knapp, weder anschaulich noch originell. Die Beschuldigte schien im Übrigen sichtlich nervös und sich nicht wohl zu fühlen. Dasselbe Aussageverhalten setzte sich schliesslich auch in der Befra- gung zur Sache fort und liess sich, soweit protokollarisch vermerkt, im Wesentli- chen auch im Vorverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung feststellen. Ohne dass es, wie noch zu zeigen sein wird, entscheidend hie- rauf ankäme, lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte in der Tat unabhängig vom Themengegenstand sehr zurückhaltend und wenig souverän aussagte, was in Berücksichtigung der teilweisen Verständnisschwierigkeiten und Nachfragen durchaus auch als wenig geschmeidig bezeichnet werden könnte, wie es die Ver- teidigung umschrieb. Ein solches Aussageverhalten kann Zeichen unglaubhafter Ausführungen sein. Im vorliegenden Fall scheint dies allerdings nicht zuzutreffen. Inhaltlich blieb die Beschuldigte im Wesentlichen über das gesamte Verfahren hinweg dabei, dass sie sinngemäss nicht Bescheid wusste und ihrem Ehemann vertraut bzw. gemacht habe, was er ihr gesagt habe. Auch auf eingehendes Be- fragen hin wiederholte die Beschuldigte die immer gleichen Antworten, ohne die- sen einen weiteren Erklärungsinhalt beizufügen. Nun könnte man auch dies als Zeichen unglaubhafter Aussagen betrachten. Ebenso ist aber der Falsch- aussagende bei solch hartnäckigen Nachfragen eher versucht, seinen ohnehin

- 14 - falschen Aussagen weitere, wiederum falsche Umstände beizufügen, um seine Aussagen glaubhafter wirken zu lassen. Angesichts des festgestellten Aussage- verhaltens der Beschuldigten spricht damit ihre Beharrlichkeit eher für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen. Gewisse Widersprüche lassen sich sodann durchaus auch damit erklären, dass die Beschuldigte, nachdem sie von ihrem Ehemann über die fiktive Natur des Arbeitsvertrages aufgeklärt wurde, diesen schützen wollte. Entscheidend ist, dass in Berücksichtigung der vor Berufungsinstanz vor- gebrachten Umstände zur Vertragsanbahnung, den Verhältnissen innerhalb der Ehe und des festgestellten Aussageverhaltens sowie auch dem Inhalt der Aus- sagen letztlich relevante Zweifel daran verbleiben, dass die Beschuldigte im ent- scheidenden Zeitpunkt Ende 2016 tatsächlich wusste, dass sie einen fiktiven Ar- beitsvertrag unterzeichnete und diesen den Migrationsbehörden vorwies. Der innere Anklagesachverhalt lässt sich entsprechend nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang haben die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsgebühren ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Der Beschuldigten ist sodann für anwaltliche Verteidigung pauschal eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt und Auslagen) zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz.

- 15 -

3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 5 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 36

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (ent- sprechend Fr. 5'400.00).
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 37 S. 2; Prot. II S. 4):
  8. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
  9. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor- instanz. - 3 - b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 42): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
  10. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 22. August 2019 im Sinne des eingangs dargestellten Dispositivs schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 26. August 2019 fristgerecht Be- rufung an (Urk. 30). Zur Prozessgeschichte bis zum angefochtenen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 3 f.). 1.2. Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils, ging am
  11. Oktober 2019 fristgerecht die Berufungserklärung der Beschuldigten ein (Urk. 30; Urk. 34/1-2; Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Er- hebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 42). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 2. März 2020 erschienen die Beschuldigte sowie ihr erbetener Verteidiger, lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.
  12. Umfang der Berufung Die Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch (Urk. 37; Prot. II S. 5). Das vorinstanzliche Urteil steht damit unter Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots umfassend zur Disposition. - 4 - II. Sachverhalt
  13. Ausgangslage 1.1. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. März 2018 habe sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens B._____ herausgestellt, dass Frauen aus dem Schengenraum, speziell aus Portugal, Spanien und Italien gegen Geld Ehen mit Männern aus Drittstaaten, speziell aus Bangladesch, Indien und Nepal einge- gangen seien. In der Regel hätten sich die Scheinehefrauen mit Scheinarbeits- verträgen in der Schweiz angemeldet, um den dauerhaften Aufenthalt zu erwirken (Angaben aus dem Hauptrapport zur Aktion B._____ vom 24. November 2017; vgl. Urk. 4). Entsprechend habe man sich entschieden, nicht nur gegen die Scheinehemänner aus den Drittstaaten zu rapportieren, sondern mittels Nach- tragsrapport auch gegen die gemäss FZA berechtigten Ehefrauen Strafanzeige zu stellen (Urk. 1). Im Rahmen des erwähnten Ermittlungsverfahrens B._____ wurde unter anderem auch der Inhaber des Restaurants C._____, D._____, einver- nommen, welchem in ca. 35 Fällen das Vermitteln von Scheinehen und das Aus- stellen von Scheinarbeitsverträgen zum Zwecke des Erwerbs des dauerhaften Aufenthalts im Kanton Zürichs vorgeworfen wurde. Er zeigte sich geständig und wurde rechtskräftig verurteilt (Urk. 4 S. 1 ff.; Urk. 5 und Urk. 16, insb. S. 4). 1.2. Die Beschuldigte reiste am 1. September 2016 von Ungarn her kommend in die Schweiz ein und schloss anerkanntermassen am 8. September 2016 einen Arbeitsvertrag mit D._____ betreffend eine Tätigkeit im Restaurant C._____ ab. Am 10. September 2016 beantragte sie gestützt auf den abgeschlossenen Ar- beitsvertrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, wel- che ihr am 22. September 2016 erteilt wurde. Der Ehemann der Beschuldigten, E._____, reiste am 20. Oktober 2016, ebenfalls von Ungarn herkommend, in die Schweiz ein und beantragte den Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehe- frau. Auch ihm wurde am 7. Dezember 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Urk. 39/1 S. 2; Urk. 2/1 und 2/2). Aufgrund des von der Beschuldigten mit D._____ abgeschlossen Arbeitsvertrages wurde schliesslich auch gegen sie (und ihren Ehemann) polizeilich ermittelt (Urk. 11/11). Parallel lief ein migrationsrechtli- ches Verfahren, in welchem ebenfalls Abklärungen zum Aufenthalt der Beschul- - 5 - digten sowie ihres Ehemannes angestellt wurden. Die im dortigen Verfahren ge- tätigten Abklärungen führten schliesslich dazu, dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschuldigten und ihres Ehemannes mit Verfügung vom 9. März 2018 des Migrationsamtes des Kantons Zürich widerrufen wurden (Urk. 39/1). Wie der Be- gründung entnommen werden kann, habe sich gezeigt, dass die Beschuldigte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mittels dreier Scheinarbeitsverträge er- schlichen habe. Ferner ergebe sich, dass die gesamten Umstände der Schein- arbeitsverhältnisse, der Eheschliessung und der Beziehung zwischen der Be- schuldigten und E._____ den Schluss zuliessen, dass die Ehe eingegangen wor- den sei, um E._____ ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz bzw. im EU/EFTA- Raum zu sichern (Urk. 93/1 S. 4 und 9). Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurde die vormalige Verfügung vom 9. März 2018 indes wiedererwägungsweise aufge- hoben, da die Beschuldigte belegen konnte, dass sie seit Anfang 2018, und ihr Ehemann schon länger, bei der F._____ AG erwerbstätig sei (Urk. 39/2).
  14. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl erhob am 5. Juni 2019 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (fortan AIG; Urk. 21). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. August 2019 wurde diese zur Verbesserung an die Anklagebehörde zurückgewiesen und das Verfah- ren solange sistiert (Urk. 24). In der verbesserten Anklage vom 15. August 2019 wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, die Migrationsbehörden des Kantons Zürich durch die Vorlage eines fiktiven Arbeitsvertrages mit dem Restaurant C._____ getäuscht und derart die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B für sich und im Rahmen des Familiennachzugs für ihren Ehemann erwirkt zu haben (Urk. 27 S. 2 f.).
  15. Standpunkt der Beschuldigten und der Vorinstanz 3.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte aufgrund des mit dem Inhaber des Restau- rants C._____ abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu Unrecht in den Fokus des - 6 - wegen Scheinehen geführten polizeilichen Ermittlungsverfahrens "B._____" ge- rückt sei. Der Inhaber des Betriebs habe nie ausgesagt, dass er mit der Beschul- digten eine Abrede über einen Scheinarbeitsvertrag getroffen habe, und die Be- schuldigte habe die Absicht gehabt, die Stelle anzutreten. Zum Stellenantritt sei es nur deswegen nicht gekommen, weil der Ehemann der Beschuldigten schliess- lich davon abgeraten habe. Der Ehemann, welcher aufgrund einer leichten kom- munikativen Behinderung der Beschuldigten sowie ihrer schlechten Fremdspra- chenkenntnisse vieles für sie habe organisieren müssen, habe seine strafbe- fehlsweise Verurteilung im Sinne eines Eventualvorsatzes denn auch akzeptiert (Urk. 37 ff.). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, dass die Beschuldigte erst im Januar 2018 erfahren habe, dass mit der Arbeitsstelle beim Restaurant C._____ etwas im Sinne eines migrationsrechtlichen Problems nicht in Ordnung gewesen sei. Sie habe sich nach Einleitung des Strafverfahren mit ihrem Ehemann darüber unterhalten und da habe sich herausgestellt, dass der Ehe- mann, welchem sie vertraut habe, diesen Arbeitsvertrag organisiert habe und für ihn klar gewesen sei, dass es sich um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt ha- be. Er habe dies der Beschuldigten allerdings vorher nicht gesagt und deshalb auch seinen Strafbefehl akzeptiert. Es sei dazu anzumerken, dass zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann sozusagen eine klassische Ehe vorliege, in welcher der Mann der Macher sei. Die Bemühungen des Ehemannes seien denn auch der Grund gewesen, weshalb das Ehepaar in diese Untersuchung B._____ hineingeraten sei. Der Mann habe sich bei seinen Verwandten und Bekannten umgehört und sei so über ein oder zwei andere Personen dann an das Restau- rant C._____ geraten. Der Mann habe gewusst, dass es sich um einen Schein- arbeitsvertrag gehandelt habe, die Beschuldigte erst nach der Unterredung mit ihrem Mann im Anschluss an die Einleitung des Strafverfahrens. Sie habe ihrem Mann auch in dieser Sache vertraut und sei damit in der Regel gut gefahren. Dies sei nun eine Ausnahme gewesen. Es fehle ihr aber somit am tatbestandsmässig vorausgesetzten Vorsatz (Prot. II S. 6 ff.). - 7 - Zu den Belastungen des Restaurantinhabers sei zu bemerken, dass diese Unter- redung mit ihm eine kurze Sache gewesen sei und sich die beiden überhaupt nicht richtig hätten unterhalten können. Dieser habe sich auch nicht genau er- innern können und bei den meisten dieser Ehen aus der Untersuchung B._____ habe es sich tatsächlich um Scheinehen gehandelt. Das sei in diesem Fall nach- weislich anders, welche Meinung auch das Migrationsamt vertrete, zumal es auf ihren Entzug der B-Bewilligung zurückgekommen sei und dem Ehepaar diese be- lassen habe. Die Beschuldigte sei hier nur reingeschlittert, weil sich ihr Ehemann im falschen Umfeld umgehört habe. Wie gesagt, habe sie selber davon aber nichts gewusst, weshalb sie auch nicht hierfür verurteilt werden könne. Rekapitu- lierend sei am Rande nochmals darauf hinzuweisen und zu berücksichtigen, dass bei der Beschuldigten eine gewisse Kommunikationsproblematik offenkundig sei. Egal, was man sie frage, es komme nicht geschmeidig rüber, was bei der Aus- sagewürdigung zu berücksichtigen sei (Prot. II S. 6 ff.). 3.3. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie kam zum Schluss, dass die Beschuldigte die konkreten und glaubhaften Belastungen des Inhabers des Restaurants C._____ durch ihre vagen und widersprüchlichen Aus- sagen nicht zu entkräften vermöge und entsprechend davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte um den fiktiven Charakter des Arbeitsvertrages gewusst und nie vor gehabt habe, dort effektiv zu arbeiten (Urk. 35 S. 10).
  16. Sachverhaltserstellung 4.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Be- teiligten sowie zur Beweiswürdigung im Allgemeinen gemacht. Auf diese kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 f.). Er- gänzend ist im Zusammenhang mit dem Prinzip "in dubio pro reo" darauf hinzu- weisen, dass die beschuldigte Person schweigen darf, ohne dass daraus Nach- teile erwachsen oder nachteilige Schlüsse gezogen werden. Dies bedeutet, dass ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden darf, dass die beschuldigte Person geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belasten- der Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die eine Erklärung er- - 8 - fordern, mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Februar 1996 i.S. Murray gegen Vereinigtes Königreich). Das Bundesgericht stützte sich insbesondere bei Delikten im Strassenverkehr auf diese Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 sowie 6B_812/2011 vom 19. April 2012). 4.2. Nicht bestritten und belegt ist, dass die Beschuldigte am 8. September 2016 einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant C._____ mit voraussichtlichem Stellenantritt am 1. Oktober 2016 abschloss und gestützt auf diesen am
  17. September 2016 beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich zuhanden des Mig- rationsamtes um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ersuchte (Urk. 11/10; Urk. 2/1 bis 2/2; Urk. 39/1 S. 2). Indes bestreitet die Beschuldigte, damals um die fiktive Natur des Arbeitsvertrages gewusst zu haben. 4.3. Sowohl der Inhaber des Restaurantbetriebes, D._____, als auch die Be- schuldigte wurden je einmal polizeilich und einmal staatsanwaltschaftlich einver- nommen (Urk. 3 und 5 sowie 15 und 16). 4.4. D._____ wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 im Wesentlichen zu den diversen von ihm abgeschlossenen Arbeitsverträ- gen bzw. den vermeintlichen Arbeitnehmern befragt. Er gab in der Folge jeweils an, ob er sich an den Abschluss des Arbeitsvertrages erinnern könne sowie un- ter welchen Umständen und zu welchem Zweck dieser abgeschlossen worden sei (Urk. 5 S. 1 ff.). Auf den Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten angesprochen, führ- te er aus, dass er sich an diesen nicht mehr erinnern könne. Auf die Frage, wel- che Sprache die Beschuldigte gesprochen habe, meinte er, dass immer nur Be- gleitpersonen mit ihm gesprochen hätten. Die weitere Frage, ob die Beschuldigte jemals bei ihm im Geschäft gearbeitet habe, verneinte er, wobei er anschliessend – so glaube er zumindest – bejahte, Fr. 200.– für diesen Vertrag erhalten zu ha- ben. Auch die Schlussfolgerung des Befragenden, dass dieser Vertrag demnach nur dazu benützt worden sei, damit sich die Beschuldigte bei der Einwohnerkon- trolle habe melden können, bejahte er (Urk. 5 S. 11). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 4. Juni 2019 wurde er als Zeuge schliesslich detaillierter - 9 - zum Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten befragt (Urk. 16 S. 2 ff.). Er führte zu- sammengefasst aus, dass er den bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag ausge- stellt und die Beschuldigte hierzu einmal getroffen habe. Er könne nicht mehr sa- gen, wie es zu diesem Vertragsabschluss gekommen sei. Die Beschuldigte habe aber schliesslich nicht für ihn gearbeitet, obwohl sie dies gekonnt hätte. Er sei al- lerdings schon davon ausgegangen, dass die Leute, mit welchen er Arbeitsver- träge abgeschlossen habe, nicht zur Arbeit erscheinen würden. Er habe insge- samt 33 Arbeitsverträge gemacht und nur zwei der Gegenparteien seien zur Ar- beit erschienen (Urk. 16 S. 3 ff.). 4.5. Die Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
  18. März 2019, dass sie über eine Anzeige im Internet auf die Stelle beim Restau- rant C._____ aufmerksam geworden sei. Sie alleine habe den Arbeitsvertrag un- terzeichnet, wisse allerdings nicht mehr, wo das gewesen sei. Es sei lange her. Sie habe dann die Stelle nicht angetreten, weil sie über das Restaurant gehört habe, dass es nicht gut sei. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, von wem sie das erfahren habe. Es habe sich aber nicht um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt und sie habe niemanden dafür bezahlt bzw. diesen habe niemand für sie organisiert habe. Auf dem ihr vorgehaltenen Fotobogen konnte sie niemanden erkennen (Urk. S. 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
  19. Juni 2019 beteuerte sie, dass sie gedacht habe, der Vertrag sei echt, sie habe wirklich gedacht, dass sie eine Arbeit haben werde. Sie habe die Stelle nicht an- getreten, weil ihr Mann gesagt habe, dass diese Stelle nicht gut sei und es Prob- leme mit der Arbeit gebe. Sie erinnere sich nicht mehr, wann genau er das zu ihr gesagt habe. Sie wisse aber auch nicht, was er konkret damit gemeint habe, dass die Stelle nicht ok sei. Auf die Frage, wer die Stelle organisiert habe, erklärte sie, dass ihr Mann (zunächst) gesagt habe, dass es eine Arbeit gebe, und sie sei dann dorthin gegangen. Danach gefragt, was "dorthin" heisse, erklärte sie, dass sie ins Restaurant gegangen sei, um zu arbeiten. Genaueres könne sie dazu nicht sagen. Auf weitere Nachfragen erklärte sie, dass sie in das Restaurant gegangen sei, und sie dann den Vertrag unterzeichnet hätten. Sie habe gedacht, der Vertrag sei echt und die Stelle antreten wollen. Auf die Frage, wie sie auf dieses Restau- rant gekommen sei, erklärte sie, sie glaube, dass ihr Mann gesagt habe, das - 10 - Restaurant sei gut und sie solle versuchen, dort zu arbeiten. Nachdem die Ein- vernahme der Beschuldigten zwecks Befragung des Zeugen D._____ unterbro- chen wurde, an welcher die Beschuldigte teilnehmen konnte, erklärte sie auf die Frage, ob sie sich zu seinen Aussagen äussern wolle, dass sie diesen Mann nie in ihrem Leben gesehen habe. Sie hätte eine Konversation mit einem älteren Mann mit einem Bart gehabt. Der Zeuge sei nicht bei der Vertragsunterzeichnung dabei gewesen (Urk. 15 S. 3 ff.). Diese Aussagen bestätigte sie im Wesentlichen anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2019 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. März 2020 (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 48 S. 6 ff.). Insbe- sondere hielt sie auch anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung fest, dass sie gemeint habe, es hätte sich um einen echten Vertrag gehandelt (Urk. 48 S. 9). Auch blieb sie dabei, dass ihr Mann gesagt habe, die Arbeitsstelle sei nicht ok, weshalb sie diese schliesslich gar nicht erst angetreten habe. Ihr Mann habe diese Arbeitsstelle über das Internet ausgesucht. Sie habe dann einen Termin be- kommen und diesen wahrgenommen. Sie habe gedacht, dass sie als Kellnerin oder Reinigungsangestellte arbeiten werde (Urk. 48 S. 6). Mit diesem Mann, wel- cher den Vertrag unterzeichnet habe, habe sie englisch gesprochen. Er habe es zumindest versucht (Urk. 48 S. 13). Darüber hinaus gab sie vermehrt zu Protokoll, dass sie es nicht wisse oder es zu lange her sei und sie sich nicht mehr erinnern könne (Urk. 48 S. 6 ff.). 4.6. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte die Stelle im Restaurant C._____ nicht antrat. Von der Verteidigung wurde sodann anlässlich der Berufungsver- handlung in dieser Deutlichkeit erstmals ausgeführt, dass lediglich der Ehemann der Beschuldigten, welcher den Arbeitsvertrag sowie auch den Termin zur Unter- zeichnung desselben organisiert habe, zu diesem Zeitpunkt um die fiktive Natur des Arbeitsvertrages gewusst habe und der Beschuldigten dies erst nach einer Aussprache mit ihrem Ehemann im Anschluss an die Einleitung des Strafverfah- rens im Januar 2018 zur Kenntnis gelangte (Prot. II S. 6 ff.). 4.7. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. September 2016 gestützt auf den fiktiven Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung beantragt bzw. erschlichen zu haben (Urk. 27 S. 2). Entscheidend ist damit die Antwort auf die Frage, ob die - 11 - Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung oder der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wusste, dass es sich um einen fiktiven Arbeitsvertrag handelte. 4.8. Der Zeuge D._____ bestätigte, dass es sich um einen fiktiven Arbeitsver- trag gehandelt habe. Er führte zwar aus, dass die Beschuldigte hätte arbeiten können, wenn sie gewollt hätte, er aber schon grundsätzlich davon ausgegangen sei, dass die Personen, mit welchen er Arbeitsverträge unterzeichnete, nicht zur Arbeit erscheinen würden. Er fügte an, die Personen, die jeweils mit den Leuten, d.h. den vermeintlichen Arbeitnehmern (zur Vertragsunterzeichnung) mitge- kommen seien, seien seine Freunde gewesen; am Schluss habe er jeweils Geld erhalten (Urk. 16 S. 4 f.). Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Zeuge geständig, in diversen Fällen Scheinarbeitsverträge ausgestellt zu haben. Er hatte damit keinen konkreten Anlass, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Dass seine Aussagen wenig detailliert sind, überrascht in Anbetracht der zeitlich weit zurückliegenden Geschehnisse und der grossen Anzahl Arbeitsverträge, welche er ausstellte, nicht. In direkter Gegenüberstellung vermochte er sich indes zu erinnern, die Beschuldigte getroffen zu haben, und dass diese nicht zur Arbeit erschien. Seine Aussagen sind somit grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Zur ausschlaggebenden Frage, ob die Beschuldigte von der fiktiven Natur des Ver- trages Kenntnis hatte, machte er indes keine expliziten Aussagen. Jedenfalls schliesst er nicht aus, dass die Beschuldigte von einem echten Vertrag aus- gegangen ist, zumal er auch anmerkte, dass die Beschuldigte schon hätte bei ihm arbeiten können. Es ist damit sehr wohl möglich, dass die fiktive Natur des Arbeitsvertrages bei dessen Unterzeichnung gegenüber der Beschuldigten nicht Thema war. 4.9. Auch die Beschuldigte sagte zu den zeitlich tatsächlich weit zurückliegen- den Ereignissen aus. Im Gegensatz zum erwähnten Zeugen wurde sie allerdings nicht zu zahlreichen, sondern nur zum eigenen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant C._____ befragt. Es erstaunt deshalb, dass sich die Beschuldigte an wesentliche Umstände der Vertragsunterzeichnung nicht mehr erinnern konnte (oder wollte) und ihre Aussagen, soweit sie welche machte, weder ausführlich noch sehr präzi- - 12 - se waren. So sagte sie zu Beginn, d.h. in der ersten Befragung noch aus, dass sie über eine Anzeige im Internet auf die Stelle aufmerksam geworden sei, den Ver- trag dann unterzeichnet habe, aber nicht mehr genau wisse, wo das gewesen sei. Nach Vertragsunterzeichnung habe ihr jemand, sie erinnere sich nicht, wer das gewesen sei, gesagt, dass die Stelle nicht gut sei, weshalb sie die Arbeit schliess- lich nicht angetreten habe (Urk. 3 S. 4 ff.). In der zweiten Befragung erklärte sie hingegen auf die Frage, wer ihr die Arbeit organisiert habe, ihr Mann habe ihr ge- sagt, dass es Arbeit gebe, worauf sie dorthin gegangen sei. Das bestätigte sie auf die weitere Frage, wie sie auf das Restaurant gekommen sei, auf welche sie er- klärte, dass ihr Mann gesagt habe, das Restaurant sei gut und sie solle versu- chen, dort zu arbeiten. Sie sei dann dorthin und habe den Vertrag unterzeichnet. Es sei dann aber wiederum ihr Mann gewesen, welcher nach Vertragsunterzeich- nung gesagt habe, dass die Stelle nicht gut bzw. "nicht okay" sei, weshalb sie diese nicht angetreten habe. Wieso die Stelle nicht okay gewesen sei, konnte sie nicht erklären (Urk. 15 S. 3 ff.). Das war auch an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung sowie in der Berufungsverhandlung so (Prot. I S. 9; Urk. 48 S. 6 ff.). Er- staunlich ist auch, dass sie bis zur Berufungsverhandlung weder das Restaurant beschreiben noch etwas darüber sagen konnte, ob man ihr erklärte, worin ihre Aufgabe dort bestanden hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung zu letzterem ausdrücklich befragt, meinte sie, dass sie davon ausgegangen sei, sie werde als Reinigungs- oder Serviceangestellt arbeiten (Urk. 48 S. 6). Nebst diesen inhaltli- chen Schwächen weisen die Aussagen keine besonderen Qualitätsmerkmale auf. Sie fallen äusserst einsilbig, vage und farblos aus und sind weder detailliert noch anschaulich, geschweige denn geprägt von charakteristischen Formulierungen oder gedanklichen Verknüpfungen. Spontane eigene Schilderungen der Beschul- digten fehlen völlig. Sie stellt vielmehr einfach pauschal in Abrede, etwas falsch gemacht zu haben. Mit der Vorinstanz wecken solche Aussagen durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vorliegend ist indes lediglich die Frage zu klären, ob die Beschuldigte zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages oder der Einreichung desselben zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung wusste, dass es sich um einen Schein- arbeitsvertrag handelte. Gemäss Verteidigung hatte hiervon lediglich ihr Ehemann - 13 - Kenntnis, währenddessen die Beschuldigte davon erst im Januar 2018 erfuhr. Auch wies die Verteidigung darauf hin, dass in der Ehe eher der Mann der Ma- cher sei und die Beschuldigte sich diesen Vorschlägen in aller Regel anschliesse. Die Beschuldigte habe dem Ehemann vertraut und sei damit bislang gut gefahren. Schliesslich sei die Beschuldigte betreffend auch eine gewisse Kommunikations- problematik offensichtlich, zumal ihre Ausführungen unabhängig vom Themen- schwerpunkt nie geschmeidig erscheinen würden (Prot. II S. 6 ff.). Diese Vorbringen erscheinen angesichts der Aussagen sowie des Aussageverhal- tens der Beschuldigten, wozu auch der persönliche Eindruck anlässlich der Beru- fungsverhandlung zählt, plausibel: Die Beschuldigte sagte auch in der Befragung zu ihrer Person zurückhaltend und wenig souverän aus, sowohl was Aussagever- halten als auch Aussageinhalt betraf. Verschiedentlich mussten auch Fragen zur Person wiederholt werden oder aber es war aus der Antwort nicht klar, ob die Frage verstanden wurde. Die Antworten waren knapp, weder anschaulich noch originell. Die Beschuldigte schien im Übrigen sichtlich nervös und sich nicht wohl zu fühlen. Dasselbe Aussageverhalten setzte sich schliesslich auch in der Befra- gung zur Sache fort und liess sich, soweit protokollarisch vermerkt, im Wesentli- chen auch im Vorverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung feststellen. Ohne dass es, wie noch zu zeigen sein wird, entscheidend hie- rauf ankäme, lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte in der Tat unabhängig vom Themengegenstand sehr zurückhaltend und wenig souverän aussagte, was in Berücksichtigung der teilweisen Verständnisschwierigkeiten und Nachfragen durchaus auch als wenig geschmeidig bezeichnet werden könnte, wie es die Ver- teidigung umschrieb. Ein solches Aussageverhalten kann Zeichen unglaubhafter Ausführungen sein. Im vorliegenden Fall scheint dies allerdings nicht zuzutreffen. Inhaltlich blieb die Beschuldigte im Wesentlichen über das gesamte Verfahren hinweg dabei, dass sie sinngemäss nicht Bescheid wusste und ihrem Ehemann vertraut bzw. gemacht habe, was er ihr gesagt habe. Auch auf eingehendes Be- fragen hin wiederholte die Beschuldigte die immer gleichen Antworten, ohne die- sen einen weiteren Erklärungsinhalt beizufügen. Nun könnte man auch dies als Zeichen unglaubhafter Aussagen betrachten. Ebenso ist aber der Falsch- aussagende bei solch hartnäckigen Nachfragen eher versucht, seinen ohnehin - 14 - falschen Aussagen weitere, wiederum falsche Umstände beizufügen, um seine Aussagen glaubhafter wirken zu lassen. Angesichts des festgestellten Aussage- verhaltens der Beschuldigten spricht damit ihre Beharrlichkeit eher für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen. Gewisse Widersprüche lassen sich sodann durchaus auch damit erklären, dass die Beschuldigte, nachdem sie von ihrem Ehemann über die fiktive Natur des Arbeitsvertrages aufgeklärt wurde, diesen schützen wollte. Entscheidend ist, dass in Berücksichtigung der vor Berufungsinstanz vor- gebrachten Umstände zur Vertragsanbahnung, den Verhältnissen innerhalb der Ehe und des festgestellten Aussageverhaltens sowie auch dem Inhalt der Aus- sagen letztlich relevante Zweifel daran verbleiben, dass die Beschuldigte im ent- scheidenden Zeitpunkt Ende 2016 tatsächlich wusste, dass sie einen fiktiven Ar- beitsvertrag unterzeichnete und diesen den Migrationsbehörden vorwies. Der innere Anklagesachverhalt lässt sich entsprechend nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  20. Bei diesem Verfahrensausgang haben die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsgebühren ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  21. Der Beschuldigten ist sodann für anwaltliche Verteidigung pauschal eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt und Auslagen) zuzusprechen. Es wird erkannt:
  22. Die Beschuldigte A._____ ist der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG nicht schuldig und wird freigesprochen.
  23. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz. - 15 -
  24. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
  25. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  26. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 36
  27. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190493-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 2. März 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. August 2019 (GG190120)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. August 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 15 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (ent- sprechend Fr. 5'400.00).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 37 S. 2; Prot. II S. 4):

1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor- instanz.

- 3 -

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 42): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 22. August 2019 im Sinne des eingangs dargestellten Dispositivs schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 26. August 2019 fristgerecht Be- rufung an (Urk. 30). Zur Prozessgeschichte bis zum angefochtenen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 3 f.). 1.2. Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils, ging am

29. Oktober 2019 fristgerecht die Berufungserklärung der Beschuldigten ein (Urk. 30; Urk. 34/1-2; Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Er- hebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 42). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 2. März 2020 erschienen die Beschuldigte sowie ihr erbetener Verteidiger, lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.

2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch (Urk. 37; Prot. II S. 5). Das vorinstanzliche Urteil steht damit unter Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots umfassend zur Disposition.

- 4 - II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. März 2018 habe sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens B._____ herausgestellt, dass Frauen aus dem Schengenraum, speziell aus Portugal, Spanien und Italien gegen Geld Ehen mit Männern aus Drittstaaten, speziell aus Bangladesch, Indien und Nepal einge- gangen seien. In der Regel hätten sich die Scheinehefrauen mit Scheinarbeits- verträgen in der Schweiz angemeldet, um den dauerhaften Aufenthalt zu erwirken (Angaben aus dem Hauptrapport zur Aktion B._____ vom 24. November 2017; vgl. Urk. 4). Entsprechend habe man sich entschieden, nicht nur gegen die Scheinehemänner aus den Drittstaaten zu rapportieren, sondern mittels Nach- tragsrapport auch gegen die gemäss FZA berechtigten Ehefrauen Strafanzeige zu stellen (Urk. 1). Im Rahmen des erwähnten Ermittlungsverfahrens B._____ wurde unter anderem auch der Inhaber des Restaurants C._____, D._____, einver- nommen, welchem in ca. 35 Fällen das Vermitteln von Scheinehen und das Aus- stellen von Scheinarbeitsverträgen zum Zwecke des Erwerbs des dauerhaften Aufenthalts im Kanton Zürichs vorgeworfen wurde. Er zeigte sich geständig und wurde rechtskräftig verurteilt (Urk. 4 S. 1 ff.; Urk. 5 und Urk. 16, insb. S. 4). 1.2. Die Beschuldigte reiste am 1. September 2016 von Ungarn her kommend in die Schweiz ein und schloss anerkanntermassen am 8. September 2016 einen Arbeitsvertrag mit D._____ betreffend eine Tätigkeit im Restaurant C._____ ab. Am 10. September 2016 beantragte sie gestützt auf den abgeschlossenen Ar- beitsvertrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, wel- che ihr am 22. September 2016 erteilt wurde. Der Ehemann der Beschuldigten, E._____, reiste am 20. Oktober 2016, ebenfalls von Ungarn herkommend, in die Schweiz ein und beantragte den Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehe- frau. Auch ihm wurde am 7. Dezember 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Urk. 39/1 S. 2; Urk. 2/1 und 2/2). Aufgrund des von der Beschuldigten mit D._____ abgeschlossen Arbeitsvertrages wurde schliesslich auch gegen sie (und ihren Ehemann) polizeilich ermittelt (Urk. 11/11). Parallel lief ein migrationsrechtli- ches Verfahren, in welchem ebenfalls Abklärungen zum Aufenthalt der Beschul-

- 5 - digten sowie ihres Ehemannes angestellt wurden. Die im dortigen Verfahren ge- tätigten Abklärungen führten schliesslich dazu, dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschuldigten und ihres Ehemannes mit Verfügung vom 9. März 2018 des Migrationsamtes des Kantons Zürich widerrufen wurden (Urk. 39/1). Wie der Be- gründung entnommen werden kann, habe sich gezeigt, dass die Beschuldigte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mittels dreier Scheinarbeitsverträge er- schlichen habe. Ferner ergebe sich, dass die gesamten Umstände der Schein- arbeitsverhältnisse, der Eheschliessung und der Beziehung zwischen der Be- schuldigten und E._____ den Schluss zuliessen, dass die Ehe eingegangen wor- den sei, um E._____ ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz bzw. im EU/EFTA- Raum zu sichern (Urk. 93/1 S. 4 und 9). Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurde die vormalige Verfügung vom 9. März 2018 indes wiedererwägungsweise aufge- hoben, da die Beschuldigte belegen konnte, dass sie seit Anfang 2018, und ihr Ehemann schon länger, bei der F._____ AG erwerbstätig sei (Urk. 39/2).

2. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl erhob am 5. Juni 2019 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (fortan AIG; Urk. 21). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. August 2019 wurde diese zur Verbesserung an die Anklagebehörde zurückgewiesen und das Verfah- ren solange sistiert (Urk. 24). In der verbesserten Anklage vom 15. August 2019 wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, die Migrationsbehörden des Kantons Zürich durch die Vorlage eines fiktiven Arbeitsvertrages mit dem Restaurant C._____ getäuscht und derart die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B für sich und im Rahmen des Familiennachzugs für ihren Ehemann erwirkt zu haben (Urk. 27 S. 2 f.).

3. Standpunkt der Beschuldigten und der Vorinstanz 3.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte aufgrund des mit dem Inhaber des Restau- rants C._____ abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu Unrecht in den Fokus des

- 6 - wegen Scheinehen geführten polizeilichen Ermittlungsverfahrens "B._____" ge- rückt sei. Der Inhaber des Betriebs habe nie ausgesagt, dass er mit der Beschul- digten eine Abrede über einen Scheinarbeitsvertrag getroffen habe, und die Be- schuldigte habe die Absicht gehabt, die Stelle anzutreten. Zum Stellenantritt sei es nur deswegen nicht gekommen, weil der Ehemann der Beschuldigten schliess- lich davon abgeraten habe. Der Ehemann, welcher aufgrund einer leichten kom- munikativen Behinderung der Beschuldigten sowie ihrer schlechten Fremdspra- chenkenntnisse vieles für sie habe organisieren müssen, habe seine strafbe- fehlsweise Verurteilung im Sinne eines Eventualvorsatzes denn auch akzeptiert (Urk. 37 ff.). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, dass die Beschuldigte erst im Januar 2018 erfahren habe, dass mit der Arbeitsstelle beim Restaurant C._____ etwas im Sinne eines migrationsrechtlichen Problems nicht in Ordnung gewesen sei. Sie habe sich nach Einleitung des Strafverfahren mit ihrem Ehemann darüber unterhalten und da habe sich herausgestellt, dass der Ehe- mann, welchem sie vertraut habe, diesen Arbeitsvertrag organisiert habe und für ihn klar gewesen sei, dass es sich um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt ha- be. Er habe dies der Beschuldigten allerdings vorher nicht gesagt und deshalb auch seinen Strafbefehl akzeptiert. Es sei dazu anzumerken, dass zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann sozusagen eine klassische Ehe vorliege, in welcher der Mann der Macher sei. Die Bemühungen des Ehemannes seien denn auch der Grund gewesen, weshalb das Ehepaar in diese Untersuchung B._____ hineingeraten sei. Der Mann habe sich bei seinen Verwandten und Bekannten umgehört und sei so über ein oder zwei andere Personen dann an das Restau- rant C._____ geraten. Der Mann habe gewusst, dass es sich um einen Schein- arbeitsvertrag gehandelt habe, die Beschuldigte erst nach der Unterredung mit ihrem Mann im Anschluss an die Einleitung des Strafverfahrens. Sie habe ihrem Mann auch in dieser Sache vertraut und sei damit in der Regel gut gefahren. Dies sei nun eine Ausnahme gewesen. Es fehle ihr aber somit am tatbestandsmässig vorausgesetzten Vorsatz (Prot. II S. 6 ff.).

- 7 - Zu den Belastungen des Restaurantinhabers sei zu bemerken, dass diese Unter- redung mit ihm eine kurze Sache gewesen sei und sich die beiden überhaupt nicht richtig hätten unterhalten können. Dieser habe sich auch nicht genau er- innern können und bei den meisten dieser Ehen aus der Untersuchung B._____ habe es sich tatsächlich um Scheinehen gehandelt. Das sei in diesem Fall nach- weislich anders, welche Meinung auch das Migrationsamt vertrete, zumal es auf ihren Entzug der B-Bewilligung zurückgekommen sei und dem Ehepaar diese be- lassen habe. Die Beschuldigte sei hier nur reingeschlittert, weil sich ihr Ehemann im falschen Umfeld umgehört habe. Wie gesagt, habe sie selber davon aber nichts gewusst, weshalb sie auch nicht hierfür verurteilt werden könne. Rekapitu- lierend sei am Rande nochmals darauf hinzuweisen und zu berücksichtigen, dass bei der Beschuldigten eine gewisse Kommunikationsproblematik offenkundig sei. Egal, was man sie frage, es komme nicht geschmeidig rüber, was bei der Aus- sagewürdigung zu berücksichtigen sei (Prot. II S. 6 ff.). 3.3. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie kam zum Schluss, dass die Beschuldigte die konkreten und glaubhaften Belastungen des Inhabers des Restaurants C._____ durch ihre vagen und widersprüchlichen Aus- sagen nicht zu entkräften vermöge und entsprechend davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte um den fiktiven Charakter des Arbeitsvertrages gewusst und nie vor gehabt habe, dort effektiv zu arbeiten (Urk. 35 S. 10).

4. Sachverhaltserstellung 4.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Be- teiligten sowie zur Beweiswürdigung im Allgemeinen gemacht. Auf diese kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 f.). Er- gänzend ist im Zusammenhang mit dem Prinzip "in dubio pro reo" darauf hinzu- weisen, dass die beschuldigte Person schweigen darf, ohne dass daraus Nach- teile erwachsen oder nachteilige Schlüsse gezogen werden. Dies bedeutet, dass ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden darf, dass die beschuldigte Person geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belasten- der Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die eine Erklärung er-

- 8 - fordern, mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Februar 1996 i.S. Murray gegen Vereinigtes Königreich). Das Bundesgericht stützte sich insbesondere bei Delikten im Strassenverkehr auf diese Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 sowie 6B_812/2011 vom 19. April 2012). 4.2. Nicht bestritten und belegt ist, dass die Beschuldigte am 8. September 2016 einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant C._____ mit voraussichtlichem Stellenantritt am 1. Oktober 2016 abschloss und gestützt auf diesen am

10. September 2016 beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich zuhanden des Mig- rationsamtes um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ersuchte (Urk. 11/10; Urk. 2/1 bis 2/2; Urk. 39/1 S. 2). Indes bestreitet die Beschuldigte, damals um die fiktive Natur des Arbeitsvertrages gewusst zu haben. 4.3. Sowohl der Inhaber des Restaurantbetriebes, D._____, als auch die Be- schuldigte wurden je einmal polizeilich und einmal staatsanwaltschaftlich einver- nommen (Urk. 3 und 5 sowie 15 und 16). 4.4. D._____ wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 im Wesentlichen zu den diversen von ihm abgeschlossenen Arbeitsverträ- gen bzw. den vermeintlichen Arbeitnehmern befragt. Er gab in der Folge jeweils an, ob er sich an den Abschluss des Arbeitsvertrages erinnern könne sowie un- ter welchen Umständen und zu welchem Zweck dieser abgeschlossen worden sei (Urk. 5 S. 1 ff.). Auf den Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten angesprochen, führ- te er aus, dass er sich an diesen nicht mehr erinnern könne. Auf die Frage, wel- che Sprache die Beschuldigte gesprochen habe, meinte er, dass immer nur Be- gleitpersonen mit ihm gesprochen hätten. Die weitere Frage, ob die Beschuldigte jemals bei ihm im Geschäft gearbeitet habe, verneinte er, wobei er anschliessend

– so glaube er zumindest – bejahte, Fr. 200.– für diesen Vertrag erhalten zu ha- ben. Auch die Schlussfolgerung des Befragenden, dass dieser Vertrag demnach nur dazu benützt worden sei, damit sich die Beschuldigte bei der Einwohnerkon- trolle habe melden können, bejahte er (Urk. 5 S. 11). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 4. Juni 2019 wurde er als Zeuge schliesslich detaillierter

- 9 - zum Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten befragt (Urk. 16 S. 2 ff.). Er führte zu- sammengefasst aus, dass er den bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag ausge- stellt und die Beschuldigte hierzu einmal getroffen habe. Er könne nicht mehr sa- gen, wie es zu diesem Vertragsabschluss gekommen sei. Die Beschuldigte habe aber schliesslich nicht für ihn gearbeitet, obwohl sie dies gekonnt hätte. Er sei al- lerdings schon davon ausgegangen, dass die Leute, mit welchen er Arbeitsver- träge abgeschlossen habe, nicht zur Arbeit erscheinen würden. Er habe insge- samt 33 Arbeitsverträge gemacht und nur zwei der Gegenparteien seien zur Ar- beit erschienen (Urk. 16 S. 3 ff.). 4.5. Die Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

5. März 2019, dass sie über eine Anzeige im Internet auf die Stelle beim Restau- rant C._____ aufmerksam geworden sei. Sie alleine habe den Arbeitsvertrag un- terzeichnet, wisse allerdings nicht mehr, wo das gewesen sei. Es sei lange her. Sie habe dann die Stelle nicht angetreten, weil sie über das Restaurant gehört habe, dass es nicht gut sei. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, von wem sie das erfahren habe. Es habe sich aber nicht um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt und sie habe niemanden dafür bezahlt bzw. diesen habe niemand für sie organisiert habe. Auf dem ihr vorgehaltenen Fotobogen konnte sie niemanden erkennen (Urk. S. 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

4. Juni 2019 beteuerte sie, dass sie gedacht habe, der Vertrag sei echt, sie habe wirklich gedacht, dass sie eine Arbeit haben werde. Sie habe die Stelle nicht an- getreten, weil ihr Mann gesagt habe, dass diese Stelle nicht gut sei und es Prob- leme mit der Arbeit gebe. Sie erinnere sich nicht mehr, wann genau er das zu ihr gesagt habe. Sie wisse aber auch nicht, was er konkret damit gemeint habe, dass die Stelle nicht ok sei. Auf die Frage, wer die Stelle organisiert habe, erklärte sie, dass ihr Mann (zunächst) gesagt habe, dass es eine Arbeit gebe, und sie sei dann dorthin gegangen. Danach gefragt, was "dorthin" heisse, erklärte sie, dass sie ins Restaurant gegangen sei, um zu arbeiten. Genaueres könne sie dazu nicht sagen. Auf weitere Nachfragen erklärte sie, dass sie in das Restaurant gegangen sei, und sie dann den Vertrag unterzeichnet hätten. Sie habe gedacht, der Vertrag sei echt und die Stelle antreten wollen. Auf die Frage, wie sie auf dieses Restau- rant gekommen sei, erklärte sie, sie glaube, dass ihr Mann gesagt habe, das

- 10 - Restaurant sei gut und sie solle versuchen, dort zu arbeiten. Nachdem die Ein- vernahme der Beschuldigten zwecks Befragung des Zeugen D._____ unterbro- chen wurde, an welcher die Beschuldigte teilnehmen konnte, erklärte sie auf die Frage, ob sie sich zu seinen Aussagen äussern wolle, dass sie diesen Mann nie in ihrem Leben gesehen habe. Sie hätte eine Konversation mit einem älteren Mann mit einem Bart gehabt. Der Zeuge sei nicht bei der Vertragsunterzeichnung dabei gewesen (Urk. 15 S. 3 ff.). Diese Aussagen bestätigte sie im Wesentlichen anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2019 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. März 2020 (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 48 S. 6 ff.). Insbe- sondere hielt sie auch anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung fest, dass sie gemeint habe, es hätte sich um einen echten Vertrag gehandelt (Urk. 48 S. 9). Auch blieb sie dabei, dass ihr Mann gesagt habe, die Arbeitsstelle sei nicht ok, weshalb sie diese schliesslich gar nicht erst angetreten habe. Ihr Mann habe diese Arbeitsstelle über das Internet ausgesucht. Sie habe dann einen Termin be- kommen und diesen wahrgenommen. Sie habe gedacht, dass sie als Kellnerin oder Reinigungsangestellte arbeiten werde (Urk. 48 S. 6). Mit diesem Mann, wel- cher den Vertrag unterzeichnet habe, habe sie englisch gesprochen. Er habe es zumindest versucht (Urk. 48 S. 13). Darüber hinaus gab sie vermehrt zu Protokoll, dass sie es nicht wisse oder es zu lange her sei und sie sich nicht mehr erinnern könne (Urk. 48 S. 6 ff.). 4.6. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte die Stelle im Restaurant C._____ nicht antrat. Von der Verteidigung wurde sodann anlässlich der Berufungsver- handlung in dieser Deutlichkeit erstmals ausgeführt, dass lediglich der Ehemann der Beschuldigten, welcher den Arbeitsvertrag sowie auch den Termin zur Unter- zeichnung desselben organisiert habe, zu diesem Zeitpunkt um die fiktive Natur des Arbeitsvertrages gewusst habe und der Beschuldigten dies erst nach einer Aussprache mit ihrem Ehemann im Anschluss an die Einleitung des Strafverfah- rens im Januar 2018 zur Kenntnis gelangte (Prot. II S. 6 ff.). 4.7. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. September 2016 gestützt auf den fiktiven Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung beantragt bzw. erschlichen zu haben (Urk. 27 S. 2). Entscheidend ist damit die Antwort auf die Frage, ob die

- 11 - Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung oder der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wusste, dass es sich um einen fiktiven Arbeitsvertrag handelte. 4.8. Der Zeuge D._____ bestätigte, dass es sich um einen fiktiven Arbeitsver- trag gehandelt habe. Er führte zwar aus, dass die Beschuldigte hätte arbeiten können, wenn sie gewollt hätte, er aber schon grundsätzlich davon ausgegangen sei, dass die Personen, mit welchen er Arbeitsverträge unterzeichnete, nicht zur Arbeit erscheinen würden. Er fügte an, die Personen, die jeweils mit den Leuten, d.h. den vermeintlichen Arbeitnehmern (zur Vertragsunterzeichnung) mitge- kommen seien, seien seine Freunde gewesen; am Schluss habe er jeweils Geld erhalten (Urk. 16 S. 4 f.). Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Zeuge geständig, in diversen Fällen Scheinarbeitsverträge ausgestellt zu haben. Er hatte damit keinen konkreten Anlass, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Dass seine Aussagen wenig detailliert sind, überrascht in Anbetracht der zeitlich weit zurückliegenden Geschehnisse und der grossen Anzahl Arbeitsverträge, welche er ausstellte, nicht. In direkter Gegenüberstellung vermochte er sich indes zu erinnern, die Beschuldigte getroffen zu haben, und dass diese nicht zur Arbeit erschien. Seine Aussagen sind somit grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Zur ausschlaggebenden Frage, ob die Beschuldigte von der fiktiven Natur des Ver- trages Kenntnis hatte, machte er indes keine expliziten Aussagen. Jedenfalls schliesst er nicht aus, dass die Beschuldigte von einem echten Vertrag aus- gegangen ist, zumal er auch anmerkte, dass die Beschuldigte schon hätte bei ihm arbeiten können. Es ist damit sehr wohl möglich, dass die fiktive Natur des Arbeitsvertrages bei dessen Unterzeichnung gegenüber der Beschuldigten nicht Thema war. 4.9. Auch die Beschuldigte sagte zu den zeitlich tatsächlich weit zurückliegen- den Ereignissen aus. Im Gegensatz zum erwähnten Zeugen wurde sie allerdings nicht zu zahlreichen, sondern nur zum eigenen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant C._____ befragt. Es erstaunt deshalb, dass sich die Beschuldigte an wesentliche Umstände der Vertragsunterzeichnung nicht mehr erinnern konnte (oder wollte) und ihre Aussagen, soweit sie welche machte, weder ausführlich noch sehr präzi-

- 12 - se waren. So sagte sie zu Beginn, d.h. in der ersten Befragung noch aus, dass sie über eine Anzeige im Internet auf die Stelle aufmerksam geworden sei, den Ver- trag dann unterzeichnet habe, aber nicht mehr genau wisse, wo das gewesen sei. Nach Vertragsunterzeichnung habe ihr jemand, sie erinnere sich nicht, wer das gewesen sei, gesagt, dass die Stelle nicht gut sei, weshalb sie die Arbeit schliess- lich nicht angetreten habe (Urk. 3 S. 4 ff.). In der zweiten Befragung erklärte sie hingegen auf die Frage, wer ihr die Arbeit organisiert habe, ihr Mann habe ihr ge- sagt, dass es Arbeit gebe, worauf sie dorthin gegangen sei. Das bestätigte sie auf die weitere Frage, wie sie auf das Restaurant gekommen sei, auf welche sie er- klärte, dass ihr Mann gesagt habe, das Restaurant sei gut und sie solle versu- chen, dort zu arbeiten. Sie sei dann dorthin und habe den Vertrag unterzeichnet. Es sei dann aber wiederum ihr Mann gewesen, welcher nach Vertragsunterzeich- nung gesagt habe, dass die Stelle nicht gut bzw. "nicht okay" sei, weshalb sie diese nicht angetreten habe. Wieso die Stelle nicht okay gewesen sei, konnte sie nicht erklären (Urk. 15 S. 3 ff.). Das war auch an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung sowie in der Berufungsverhandlung so (Prot. I S. 9; Urk. 48 S. 6 ff.). Er- staunlich ist auch, dass sie bis zur Berufungsverhandlung weder das Restaurant beschreiben noch etwas darüber sagen konnte, ob man ihr erklärte, worin ihre Aufgabe dort bestanden hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung zu letzterem ausdrücklich befragt, meinte sie, dass sie davon ausgegangen sei, sie werde als Reinigungs- oder Serviceangestellt arbeiten (Urk. 48 S. 6). Nebst diesen inhaltli- chen Schwächen weisen die Aussagen keine besonderen Qualitätsmerkmale auf. Sie fallen äusserst einsilbig, vage und farblos aus und sind weder detailliert noch anschaulich, geschweige denn geprägt von charakteristischen Formulierungen oder gedanklichen Verknüpfungen. Spontane eigene Schilderungen der Beschul- digten fehlen völlig. Sie stellt vielmehr einfach pauschal in Abrede, etwas falsch gemacht zu haben. Mit der Vorinstanz wecken solche Aussagen durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vorliegend ist indes lediglich die Frage zu klären, ob die Beschuldigte zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages oder der Einreichung desselben zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung wusste, dass es sich um einen Schein- arbeitsvertrag handelte. Gemäss Verteidigung hatte hiervon lediglich ihr Ehemann

- 13 - Kenntnis, währenddessen die Beschuldigte davon erst im Januar 2018 erfuhr. Auch wies die Verteidigung darauf hin, dass in der Ehe eher der Mann der Ma- cher sei und die Beschuldigte sich diesen Vorschlägen in aller Regel anschliesse. Die Beschuldigte habe dem Ehemann vertraut und sei damit bislang gut gefahren. Schliesslich sei die Beschuldigte betreffend auch eine gewisse Kommunikations- problematik offensichtlich, zumal ihre Ausführungen unabhängig vom Themen- schwerpunkt nie geschmeidig erscheinen würden (Prot. II S. 6 ff.). Diese Vorbringen erscheinen angesichts der Aussagen sowie des Aussageverhal- tens der Beschuldigten, wozu auch der persönliche Eindruck anlässlich der Beru- fungsverhandlung zählt, plausibel: Die Beschuldigte sagte auch in der Befragung zu ihrer Person zurückhaltend und wenig souverän aus, sowohl was Aussagever- halten als auch Aussageinhalt betraf. Verschiedentlich mussten auch Fragen zur Person wiederholt werden oder aber es war aus der Antwort nicht klar, ob die Frage verstanden wurde. Die Antworten waren knapp, weder anschaulich noch originell. Die Beschuldigte schien im Übrigen sichtlich nervös und sich nicht wohl zu fühlen. Dasselbe Aussageverhalten setzte sich schliesslich auch in der Befra- gung zur Sache fort und liess sich, soweit protokollarisch vermerkt, im Wesentli- chen auch im Vorverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung feststellen. Ohne dass es, wie noch zu zeigen sein wird, entscheidend hie- rauf ankäme, lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte in der Tat unabhängig vom Themengegenstand sehr zurückhaltend und wenig souverän aussagte, was in Berücksichtigung der teilweisen Verständnisschwierigkeiten und Nachfragen durchaus auch als wenig geschmeidig bezeichnet werden könnte, wie es die Ver- teidigung umschrieb. Ein solches Aussageverhalten kann Zeichen unglaubhafter Ausführungen sein. Im vorliegenden Fall scheint dies allerdings nicht zuzutreffen. Inhaltlich blieb die Beschuldigte im Wesentlichen über das gesamte Verfahren hinweg dabei, dass sie sinngemäss nicht Bescheid wusste und ihrem Ehemann vertraut bzw. gemacht habe, was er ihr gesagt habe. Auch auf eingehendes Be- fragen hin wiederholte die Beschuldigte die immer gleichen Antworten, ohne die- sen einen weiteren Erklärungsinhalt beizufügen. Nun könnte man auch dies als Zeichen unglaubhafter Aussagen betrachten. Ebenso ist aber der Falsch- aussagende bei solch hartnäckigen Nachfragen eher versucht, seinen ohnehin

- 14 - falschen Aussagen weitere, wiederum falsche Umstände beizufügen, um seine Aussagen glaubhafter wirken zu lassen. Angesichts des festgestellten Aussage- verhaltens der Beschuldigten spricht damit ihre Beharrlichkeit eher für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen. Gewisse Widersprüche lassen sich sodann durchaus auch damit erklären, dass die Beschuldigte, nachdem sie von ihrem Ehemann über die fiktive Natur des Arbeitsvertrages aufgeklärt wurde, diesen schützen wollte. Entscheidend ist, dass in Berücksichtigung der vor Berufungsinstanz vor- gebrachten Umstände zur Vertragsanbahnung, den Verhältnissen innerhalb der Ehe und des festgestellten Aussageverhaltens sowie auch dem Inhalt der Aus- sagen letztlich relevante Zweifel daran verbleiben, dass die Beschuldigte im ent- scheidenden Zeitpunkt Ende 2016 tatsächlich wusste, dass sie einen fiktiven Ar- beitsvertrag unterzeichnete und diesen den Migrationsbehörden vorwies. Der innere Anklagesachverhalt lässt sich entsprechend nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang haben die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsgebühren ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Der Beschuldigten ist sodann für anwaltliche Verteidigung pauschal eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt und Auslagen) zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz.

- 15 -

3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 36

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler