Sachverhalt
befassen müssen, sondern einzig die Rechtsfrage zu beurteilen gehabt, ob das gemäss der erkennenden Kammer allein entscheidende Beweismittel verwertbar sei oder nicht. In Anbetracht dessen, dass die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf diejenige Thematik beschränkt sei, die sich aus den bundesgerichtli- chen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (Urk. 67 S. 2; BGE 134 IV 214 E. 5.2.1), sei der sehr enge Rahmen, in welchem der neue Ent- scheid der kantonalen Instanz zu erfolgen habe, abgesteckt. So habe der neue Entscheid aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids unter Be- rücksichtigung der Unverwertbarkeit der gemäss der erkennenden Kammer alles entscheidenden Dashcam-Aufnahme zu erfolgen, ohne dass neue Beweiserhe-
- 10 - bungen und eine komplett neue Beweiswürdigung mit Bezug auf den Nachweis der Täterschaft zu erfolgen hätten oder solche auch nur zulässig wären (Urk. 67 S. 3). Den bundesgerichtlichen Erwägungen würde sodann alleine dadurch Ge- nüge getan, dass das neue Urteil der erkennenden Kammer unter Berücksichti- gung der Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme und des im Übrigen bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2018 verbindlich festgestellten Sachverhalts ausfalle, was folgerichtig nur ein Freispruch sein könne (Urk. 67 S. 4). Weiter brachte die Verteidigung vor, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen Anwendungsfall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle, wonach zusätzliche Beweismit- tel, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, in einem Rückweisungsverfahren zulässig seien, wenn aufgrund des Rückweisungsentscheids der Sachverhalt im Rückweisungsverfahren vor der Be- rufungskammer einer Neubeurteilung zugänglich sei (Urk. 67 S. 5; BGE 143 IV 214 E. 5.4). In diesem Fall liessen sich die Erwägungen des Bundesgerichts auch bei extensiver Auslegung nicht dahingehend interpretieren, dass die Berufungs- kammer noch nähere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen hätte oder da- zu auch nur berechtigt wäre. Der einzige Spielraum, welcher der Berufungskam- mer bleibe, sei zu entscheiden, ob der ansonsten verbindlich festgestellte Sach- verhalt bei Weglassung des unverwertbaren Beweismittels für einen Schuld- spruch ausreiche (Urk. 67 S. 5 f.). Zur Begründung ihres Standpunktes, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid neben der Vewertbarkeitsthe- matik in Bezug auf die Dashcam-Aufnahme auf das übrige Beweisergebnis weder habe eingehen müssen noch habe eingehen dürfen und die kantonale Instanz den von der Rückweisung erfassten Streitpunkt daher weder ausweiten noch auf eine neue Rechtsgrundlage stellen dürfe, wies die Verteidigung zudem im Rah- men der Berufungsverhandlung auf einen weiteren Bundesgerichtsentscheid hin (Urk. 82 S. 4 f.; Urteil des Bundesgerichtes 5A_585/2013 vom 27. November 2013 E. 4.). Dazu führte die Verteidigung aus, dass jenem Bundesgerichtsent- scheid ein zivilrechtlicher Rechtsstreit zugrunde gelegen sei, in welchem die Be- klagtenseite vor beiden kantonalen Instanzen sowohl Verwirkung als auch res iu- dicata eingewendet habe. Beide Instanzen hätten sodann auf Verwirkung erkannt, ohne sich mit der Einrede der res iudicata zu befassen. Im anschliessenden bun-
- 11 - desgerichtlichen Verfahren habe sich die Beklagtenseite ausschliesslich zu den von der Klägerseite vorgetragenen Rügen geäussert und es unterlassen, die Ein- rede der res iudicata zu erheben. Das Bundesgericht habe den kantonalen Ent- scheid sodann aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurtei- lung zurückgewiesen. Nach erfolgtem kantonalen Rückweisungsverfahren sei es sodann zu einem erneuten bundesgerichtlichen Verfahren gekommen. Im dieses abschliessenden Urteil habe das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass sich die kantonale Instanz im Rückweisungsverfahren zu Recht geweigert habe, auf die Frage der res iudicata zurückzukommen, da der Rückweisungsentscheid seine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der Einrede der res iudicata entfaltet habe, zumal die Beklagtenseite die fragliche Einrede bereits im ersten Beschwerdever- fahren hätte vortragen können und müssen (Urk. 82 S. 4 f.; Urteil des Bundesge- richtes 5A_585/2013 vom 27. November 2013 E. 4.; Urteil des Bundesgerichtes 5A_518/2011 vom 22. November 2012). Die Verteidigung sah diese Erwägungen sodann als analog auf das vorliegende Verfahren anwendbar. So habe sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2019 zur bundesgericht- lichen Beschwerde der Beschuldigten nur zur Rüge der Unverwertbarkeit der Vi- deoaufnahme geäussert. Über das übrige Beweisergebnis habe sie jedoch kein Wort verloren. Aus Sicht der Verteidigung durfte das Bundesgericht entsprechend der von ihr zitierten Rechtsprechung auch nicht auf diesen Fragenkomplex des übrigen Beweisergebnisses eingehen. Daraus zog die Verteidigung sodann den Schluss, dass es der erkennenden Kammer aus ebendiesem Grund verwehrt sei, diesen Fragenkomplex neu aufzurollen und den von ihr im aufgehobenen Ent- scheid festgestellten Sachverhalt einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen (Urk. 82 S. 5 f.). Die Verteidigung stellte sich entsprechend auf den Standpunkt, dass eine Befragung des Zeugen B._____ im Rahmen dieses zweiten Berufungs- verfahrens unzulässig wäre (Urk. 67 S. 6). Was diese Befragung betrifft, wurde zudem vorgebracht, dass seitens der Verteidigung schon im erstinstanzlichen Verfahren die Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme geltend gemacht worden sei und auch schon vorgebracht worden sei, dass der Zeuge B._____ das fragli- che Kontrollschild erst anhand jener Videoaufnahme habe feststellen können. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft aus Sicht der Verteidigung sowohl im
- 12 - erstinstanzlichen Verfahren als auch im ersten Berufungsverfahren schon genü- gend Anlass dazu gehabt, die Einvernahme des Zeugen B._____ zu beantragen, anstatt allein auf die Verwertbarkeit des Videos zu vertrauen (Urk. 67 S. 4 f.; Urk. 82 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung so- dann darauf hin, dass die erkennende Kammer mit ihrer durch die zuständige Ge- richtsschreiberin erfolgten Anfrage bei den Parteien, ob diese mit der Durchfüh- rung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden seien, zum Ausdruck gebracht habe, dass aus ihrer Sicht kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen bestehe. So komme die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens abgesehen von den Einschränkungen von Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO nur dann in Frage, wenn über die vorinstanzlichen Akten und das angefochtene Urteil hinaus nicht Anlass zu weiteren Abklärungen bzw. zu zusätzlichen Beweiserhebungen nach Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO bestehe (Urk. 62; Urk. 82 S. 2). 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnete diesem Vorbringen der Verteidi- gung in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2020, dass sich die Bindungswir- kung des bundesgerichtlichen Urteils einzig und allein auf die (weggefallene) Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme beschränke. So habe sich das Bundesge- richt weder zu den übrigen Beweismitteln noch zur rechtlichen Würdigung des eingeklagten Sachverhalts geäussert. Sie stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass das Bundesgericht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG gleich selber ein freisprechendes Urteil gefällt hätte, wenn das Verfahren nach dem Wegfall des Dashcam-Beweises spruchreif gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft beantragte entsprechend das Festhalten an der Zeugeneinvernahme von B._____ (Urk. 72). 2.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesge-
- 13 - richts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Im Falle eines Rückweisungsent- scheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz sodann nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zuläs- sigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtli- chen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vo- rinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen) oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsent- scheides nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich fest steht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4.). 2.3.1 Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht rügte die Verteidigung die Schlussfolgerung der erkennenden Kammer aus dem ersten Be-
- 14 - rufungsurteil, die privat erhobene Dashcam-Videoaufnahme sei als Beweismittel in diesem Strafverfahren verwertbar. Ausdrücklich nicht beanstandet wurden die Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil, wonach die in Frage stehende Dashcam-Aufnahme in Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und da- her widerrechtlich erhoben worden sei. Auch dass die erkennende Kammer ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht, zum Schluss gelangte, dass die Strafverfolgungsbehörden selbst rechtmässig eine Aufzeichnung der in Frage stehenden Fahrt hätten erstellen können (Urk. 54/2 S. 6). Hingegen sah die Verteidigung darin, dass die erkennende Kammer das In- teresse des Staates an einer Abklärung eines Verdachts die persönlichen Rechte der Beschuldigten als überwiegend erachtete und die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO auf von Privaten gesammelte Beweise verneinte, eine Verletzung des verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Fairnessgebots (Urk. 54/2 S. 6 f.). So erreichen die der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte der Auffassung der Verteidigung nach nicht annähernd die Schwere, die eine Verwertung des unrechtmässig erlangten Beweises gemäss der von ihr in ihrer Beschwerdeschrift aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu rechtfer- tigen vermögen würde (Urk. 54/2 S. 14 f.). Schliesslich machte die Verteidigung mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Beschuldigte ohne die unverwertbare Dashcam-Aufnahme nicht zu ermitteln gewesen wäre und ein Strafverfahren ge- gen diese entsprechend von vornherein nicht hätte eingeleitet werden können. Da sich auch die gestützt auf diese unverwertbare Aufnahme erhobenen Beweise wie insbesondere das Eingeständnis der Beschuldigten, am fraglichen Tag mit dem besagten Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein, aufgrund des Fernwirkungsver- botes unverwertbar erweisen würden, verletze der im ersten Berufungsurteil er- gangene Schuldspruch Bundesrecht (Urk. 54/2 S. 15). 2.3.2 Das Bundesgericht folgte in seinem Rückweisungsentscheid der Auf- fassung der Verteidigung sowie der erkennenden Kammer in ihrem ersten Beru- fungsurteil, wonach die in Frage stehende Dashcam-Aufnahme in Verletzung da-
- 15 - tenschutzrechtlicher Bestimmungen und damit rechtswidrig erlangt worden sei (Urk. 61 E. 4). Was die Verwertbarkeit solcher von Privaten rechtswidrig erlangter Beweismittel betrifft, wurde sodann die bereits bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach solche Beweise nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Und es wurde darauf hingewiesen, dass in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht explizit geregelt sei, wieweit die in dieser festgesetzten Beweisverwertungs- verbote greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Be- weismittel sammeln (Urk. 61 E. 2.1). Mit dem Hinweis darauf, dass es aus Sicht der beschuldigten Person unerheblich sei, durch wen die Beweise erhoben wor- den seien, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfron- tiert werde, erwog das Bundesgericht sodann, dass es sich als angemessen er- weise, bei der zuvor erwähnten Interessenabwägung denselben Massstab anzu- wenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. So sollen Beweise, die von Priva- ten rechtswidrig erlangt worden sind, entsprechend der in Art. 141 Abs. 2 StPO festgesetzten Regelung nur zugelassen werden, wenn dies zur Aufklärung schwe- rer Straftaten unerlässlich ist (Urk. 61 E. 2.2). Vor dem Hintergrund dieser Erwä- gungen gelangte das Bundesgericht schliesslich zum Schluss, dass diese Inte- ressenabwägung im vorliegenden Fall zuungunsten der Verwertung ausfalle, zu- mal der Beschuldigten Übertretungen und Vergehen vorgeworfen würden und es sich dabei nach der Rechtsprechung nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handle. Die Frage, ob die zur Diskussion stehenden Auf- zeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt wer- den können, liess es dabei offen (Urk. 61 E. 4). 2.4 Das Bundesgericht setzte sich in seinem Rückweisungsentscheid mate- riell einzig mit der Frage der Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung ausei- nander. Auf die Vorbringen der Beschuldigten, dass sie ohne die unverwertbare Dashcam-Aufnahme nicht zu ermitteln gewesen wäre sowie dass sich aufgrund des Fernwirkungsverbotes auch ihr Eingeständnis, mit dem anklagegegenständli- chen Fahrzeug gefahren zu sein, als unverwertbar erweise (Urk. 54/2 S. 15), nahm das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid keinen Bezug. Es be-
- 16 - schränkte sich vielmehr darauf, die Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts festzustellen. Entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 82 S. 4 ff.) kann aus diesem Umstand, dass sich das Bundesgericht nicht zur übrigen Beweislage geäussert hat, jedoch noch nicht da- rauf geschlossen werden, dass die erkennende Kammer auf die übrige Beweis- würdigung aus dem ersten Berufungsentscheid nicht mehr zurückkommen könn- te. So lassen sich die von der Verteidigung zitierten Erwägungen der zivilrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichtes aus dem Entscheid 5A_585/2013 gerade nicht analog auf den vorliegenden Fall anwenden, zumal es der Staatsanwalt- schaft anders als der Beklagtenseite im zitierten Entscheid nicht möglich gewesen wäre, mittels einer weiteren Einrede darzulegen, dass der angefochtene Ent- scheid unabhängig von den erhobenen Rügen im Ergebnis zutreffend ist. Die Sachverhaltsfeststellungen im ersten Berufungsurteil wurden jedenfalls unter der Annahme getroffen, die Dashcam-Aufnahme erweise sich als verwertbar. Da die Verwertbarkeit dieser Aufnahme nun aber im bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid verbindlich verneint wurde, erweisen sich auch die Sachverhaltsfest- stellungen aus dem ersten Berufungsurteil nicht als verbindlich. Demnach steht der Sachverhalt nach diesem Rückweisungsentscheid noch nicht fest (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es der mit der Neubeurteilung befassten kantonalen Instanz verwehrt bleibt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1), kommt daher in diesem Fall nicht zum Tragen, zumal die Sache nicht alleine zur neuen rechtlichen Würdigung an die erkennen- de Kammer zurückgewiesen wurde (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Entsprechend steht es der erkennenden Kammer sowohl frei, eine neue, vom ersten Berufungs- urteil abweichende Beweiswürdigung vorzunehmen, als auch neue Beweise – wie eine erneute Einvernahme des Zeugen B._____ – abzunehmen, obwohl diese schon in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4.). Dieser zusätzlichen Beweisabnahme steht denn auch das Vorbringen der Verteidigung nicht entgegen, wonach sich die er- kennende Kammer bereits mit ihrer Anfrage bei den Parteien nach dem Einver- ständnis mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens darauf fest-
- 17 - gelegt habe, dass aus ihrer Sicht kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen be- stehen würde (Urk. 82 S. 2). So kann aus jener Anfrage alleine nicht darauf ge- schlossen werden, dass die erkennende Kammer von einer Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids in Bezug auf die übrige Beweiswürdigung aus dem ers- ten Berufungsurteil ausgegangen wäre. Vielmehr handelte es sich bei jener An- frage um die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowohl der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft zur Wahrung deren Parteirechte. Entsprechend hätte die Frage der Gerichtsschreiberin an die Parteien auch lauten können, ob diese im Rahmen dieses Rückweisungsverfahrens noch Beweisergänzungen beantra- gen wollen würden. 2.5 Die Sachverhaltsfeststellung ist somit nachfolgend zwar ohne Berück- sichtigung der nicht verwertbaren Dashcam-Aufnahme, jedoch unter Berücksich- tigung der Einvernahme von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vor- zunehmen (Urk. 61 E. 4). 3.1 Seitens der Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsver- handlung geltend gemacht, dass die Tonspur der Dashcam-Aufnahme von B._____ im Gegensatz zu den Bildaufnahmen als gültiges Beweismittel zu erach- ten sei. So seien auf jener Tonspur keinerlei Personendaten erkennbar oder hör- bar, weshalb diese auch nicht datenschutzrelevant sei (Prot. II S. 7). Seitens der Verteidigung wurden keine Einwände gegen die Verwertbarkeit jener Tonspur er- hoben (Prot. II S. 22). 3.2 Bei der Tonspur der Dashcam-Aufnahme handelt es sich wie bei der Vi- deoaufnahme der Dashcam um ein von Privatpersonen erhobenes Beweismittel. Deren Verwertbarkeit ist daher nach denselben Kriterien zu prüfen, welche die Vorinstanz bereits hinsichtlich der Prüfung der Verwertbarkeit der Dashcam- Videoaufnahme aufgezeigt hat. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 31 S. 5 ff.). Zu beurteilen ist ent- sprechend, ob bei der Erstellung der Tonspur gegen geltende Rechtsvorschriften verstossen wurde oder nicht. Wie hinsichtlich der Aufzeichnung der in Frage ste- henden Videosequenz ist auch in Bezug auf die Tonaufzeichnung durch die Dashcam kein unerlaubter Eingriff in den Geheim- oder Privatbereich von Dritten
- 18 - und daher auch keine Verletzung der Strafbestimmung von Art. 179quater StGB er- kennbar. Das an der Dashcam angebrachte Mikrofon zeichnete lediglich die in- nerhalb des Fahrzeugs von B._____ zu hörenden Geräusche und mithin das zwi- schen ihm und D._____ Gesprochene auf. Sowohl B._____ als auch seine dama- lige Partnerin, D._____, wussten um den Umstand, dass im Fahrzeug von B._____ eine Dashcam angebracht war (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 6/1 S. 8). Aus die- sem Grund ist darin, dass das zwischen ihnen Gesprochene durch jene Dashcam aufgezeichnet wurde, auch keine Verletzung datenschutzrechtlicher Normen zu erkennen. Die Tonspur der Dashcam wurde demnach rechtmässig aufgezeichnet und ist daher als Beweismittel grundsätzlich verwertbar. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. März 2017 um ca. 13:50 Uhr den Personenwagen Jeep … [Fahrzeugtyp] mit dem Kennzei- chen … 1 auf dem Überholstreifen auf der Autobahn …, Fahrbahn E._____, ge- lenkt zu haben, wobei sie zunächst über eine Strecke von mindestens 600 Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h wissentlich und willentlich einen ungenügenden Abstand von 15 Metern zum vorausfahrenden vom Zeugen B._____ gelenkten Personenwagen gehalten habe. In der Folge soll sie so nah zum Fahrzeug von B._____ aufgefahren sein, dass sie über eine Stre- cke von mindestens 200 Metern nur noch einen Sicherheitsabstand von höchs- tens 4 Metern gehalten habe. Ausserdem soll sie dabei mehrfach die Lichthupe betätigt haben, um den vorausfahrenden Lenker auf sich aufmerksam zu machen. Was diese Fahrweise betrifft, wird der Beschuldigten zur Last gelegt, dadurch ei- ne erhöhte abstrakte Gefahr der Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer geschaf- fen zu haben, da es ihr bei überraschendem Bremsen des ihr vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund des massiv zu geringen Abstands nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig zu reagieren und kollisionsfrei anzuhalten, was die Beschuldigte gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben soll. Überdies wird der Beschuldigten vorgeworfen, anschliessend auf den Normalstreifen gewechselt und ihr Fahrzeug beschleunigt zu haben. Dann sei sie wissentlich und willentlich
- 19 - zügig und unvermittelt rechts am vorausfahrenden Fahrzeug von B._____ vorbei gefahren und schliesslich auf der Höhe der Motorhaube jenes Fahrzeugs mit ei- nem ungenügenden Abstand zu diesem wieder auf den Überholstreifen ge- schwenkt, wodurch B._____ brüsk habe abbremsen müssen, um eine Kollision der beiden Fahrzeuge zu verhindern. Nach diesem Überholmanöver soll die Be- schuldigte ihre Fahrt kurzzeitig auf dem Überholstreifen fortgesetzt haben. Dann aber soll sie vom Überholstreifen direkt auf den Verzögerungsstreifen der Aus- fahrt E._____ … gewechselt und dabei den auf dem Normalstreifen nachfahren- den Lastwagen überholt haben, ohne einen genügenden Abstand zu diesem ge- wahrt zu haben. Durch das Rechtsüberholen mit einer Geschwindigkeit von min- destens 80 km/h auf der Höhe der Motorhaube von B._____s Fahrzeug soll die Beschuldigte nicht nur eine erhöht abstrakte, sondern eine erheblich konkrete Ge- fahr der schweren Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen haben, was sie gewusst oder zumindest in Kauf genommen haben soll.
2. Zur Anzeige gelangten die in der Anklageschrift umschriebenen Fahrma- növer durch B._____, welcher sich am Mittag des 6. März 2017 zum Verkehrs- stützpunkt Bülach begab und dort gegenüber der Kantonspolizei Zürich in einer Einvernahme erklärte, sich durch einen grauen SUV bedrängt gefühlt zu haben. Dieser sei ihm zunächst sehr nahe aufgefahren und habe ihn anschliessend rechts überholt. Ausserdem händigte er der Polizei Aufzeichnungen der in seinem Fahrzeug montierten Dashcam aus (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/1 S. 1). Wie die Vorinstanz stützte auch die erkennende Kammer die Feststellung, dass es die Beschuldigte gewesen sei, welche am 6. März 2017 das in Frage stehende Fahrzeug auf der Autobahn ... gelenkt habe, im ersten Berufungsurteil auf jene von B._____ ausge- händigten Dashcam-Aufzeichnungen (Urk. 31 S. 6; Urk. 49 S. 4 f.). Entsprechend den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist diese Dashcam-Aufnahme zu Lasten der Beschuldigten jedoch nicht verwertbar. Es bleibt daher zu prüfen, ob andere verwertbare Beweismittel vorliegen, die Rückschlüsse auf das Kenn- zeichen des von B._____ beobachteten SUVs und mithin auf die Identität der Be- schuldigten zulassen. Die Beschuldigte räumte zwar ein, den in Frage stehenden Jeep mit dem Kennzeichen NW 1 am 6. März 2017 auf der Autobahn ... gelenkt zu haben (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 3; Prot. I S. 7). Ihre Befragung wurde jedoch
- 20 - erst aufgrund der Ermittlung des Kennzeichens des von B._____ beobachteten Fahrzeugs überhaupt ermöglicht. Art. 141 Abs. 4 StPO sieht vor, dass ein Beweis nicht verwertet werden darf, wenn dessen Erhebung durch einen Beweis ermög- licht wurde, der nach Abs. 2 jener Bestimmung nicht verwertet werden darf und die Erhebung des weiteren Beweises ohne diese vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Zwar ist diese Fernwirkung nur für Beweise, die im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einem eingeschränkten Beweisverwertungsverbot unterliegen, und mithin nur für von staatlichen Behörden erhobene Beweise aus- drücklich vorgesehen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesgerichts, wonach es aus Sicht der beschuldigten Person unerheblich ist, durch wen die Beweise erhoben wurden, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Straf- verfahren konfrontiert wird und es sich entsprechend rechtfertigt, bei durch Priva- ten erhobenen Beweisen denselben Massstab anzuwenden wie bei staatlich er- hobenen Beweisen (Urk. 61 E. 2.2), hat diese Fernwirkung auch für die in diesem Fall als unverwertbar zu erachtende privat erhobene Dashcam-Aufnahme zu gel- ten. Liesse sich mit verwertbaren Beweisen nicht erstellen, dass der von B._____ beobachtete SUV das Kennzeichen NW 1 aufwies, würde sich entsprechend auch das Geständnis der Beschuldigten, den in Frage stehenden Jeep gelenkt zu ha- ben, als unverwertbar erweisen. 3.1 Das anklagegegenständliche Fahrverhalten gesehen hat neben B._____ auch dessen damalige Partnerin, D._____, welche mit diesem in dessen Fahr- zeug unterwegs gewesen war. Sie wurde am 26. Oktober 2017 von der Staats- anwaltschaft als Zeugin befragt. Auf die Frage, ob sich B._____ das Kontrollschild des Jeeps gemerkt habe, gab D._____ an, zu glauben, dass sie die Kontrollschil- der erst auf der Dashcam-Aufnahme gesehen hätten. Diese Aufnahme hätten sie sich auf dem Parkplatz des Polizeipostens in Bülach zum ersten Mal angeschaut (Urk. 6/1 S. 4). Dass sie selbst das Kontrollschild erst auf der Dashcam-Aufnahme gesehen habe, wiederholte sie sodann, nachdem sie gefragt worden war, ob sie das vordere Kontrollschild des Jeeps gesehen habe, als dieser nahe aufgefahren sei (Urk. 6/1 S. 6). Weiter erklärte sie, den Lenker des Jeeps nicht gesehen zu haben. Auch wisse sie nicht, ob es sich bei der Person, die das in Frage stehende Fahrzeug gelenkt habe, um eine "Sie" oder einen "Er" gehandelt habe (Urk. 6/1
- 21 - S. 3 f., 6). Aus ihren Angaben lässt sich somit weder schliessen, dass sie sich das Kontrollschild des anklagegegenständlichen Fahrzeugs bereits während der Fahrt hätte merken können, noch dass sie die Beschuldigte aufgrund ihrer damals ge- machten Beobachtungen jener Person, die das Fahrzeug gelenkt hatte, als eben- diese Person hätte identifizieren können. 3.2 B._____ wurde am 6. März 2017 polizeilich und am 29. Mai 2017 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde er gefragt, ob er sich das Kontrollschild notiert habe. Diese Frage bejahte er und nannte in der Folge das Kontrollschild "NW 1" (Urk. 5/1 S. 3). Eine Differenzierung, wann sich B._____ das Kontrollschild notiert haben könnte, ob vor oder nach der Sichtung der Dashcam-Aufnahme, wurde aber we- der bei der Fragestellung noch bei der Beantwortung der Frage vorgenommen. Als er anlässlich der Zeugeneinvernahme gefragt wurde, ob er das vordere Kon- trollschild des nachfahrenden Personenwagens gesehen habe, als er in den Rückspiegel geschaut habe, verneinte er dies und gab an, dass er dieses eben nicht gesehen habe. Er habe dieses nicht mehr erkennen können (Urk. 5/2 S. 4). Weiter gab B._____ gegenüber der Polizei an, dass er den Fahrer jenes Fahr- zeuges gar nicht habe erkennen können (Urk. 5/1 S. 3). Dass er den Lenker des Jeeps nicht erkannt habe, wiederholte er auch im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Zeugeneinvernahme (Urk. 5/2 S. 3). Dass B._____ verneinte, das Kontrollschild des beobachteten SUVs gesehen zu haben, als dieser seinem Fahrzeug nahe aufgefahren sei, bedeutet noch nicht, dass es ihm überhaupt nicht möglich gewesen wäre, sich jenes Kontrollschild zu merken. So bezog sich die Frage zu seiner diesbezüglichen Antwort lediglich auf jenen Moment, in welchem der SUV den kürzesten Abstand zu seinem eigenen Fahrzeug gehalten hatte. Da er wusste, dass die in seinem Auto angebrachte Dashcam während seiner Fahrt Aufnahmen erstellen würde (Urk. 5/2 S. 10), hatte er allerdings auch keinen An- lass, sich das Kontrollschild jenes Fahrzeugs, das ihm aufgefallen war, bereits während der Fahrt zu merken. Dass er sich noch während der Fahrt ausser des Kantons, in welchem der Jeep zugelassen war, keine weiteren Angaben in Bezug auf das in Frage stehende Kennzeichen merken konnte, bestätigte B._____ so- dann anlässlich der Zeugenbefragung im Rahmen der Berufungsverhandlung
- 22 - ausdrücklich. Er erklärte diesbezüglich nachvollziehbar, dass es damals sehr schnell gegangen sei und er das ganze Kennzeichen daher nicht erkannt habe (Prot. II S. 13, 17). Angesichts seiner diesbezüglichen Bestätigung steht somit fest, dass auch er das fragliche Kennzeichen ohne Zuhilfenahme der unverwert- baren Dashcam-Aufnahme nicht hätte wiedergeben können. Wie D._____ konnte zudem auch B._____ aufgrund seiner damaligen Wahrnehmungen während der Fahrt keine Angaben zur Identität des Lenkers des von ihm beobachteten SUVs machen, weshalb die Beschuldigte auch auf diese Weise nicht hätte als Lenkerin identifiziert werden können. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einräumte (Prot. II S. 26), erweist sich eine Anfrage beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden betreffend die Anzahl zum Tatzeitpunkt registrierter Fahrzeuge mit be- stimmten Merkmalen trotz der Angabe von B._____, dass er sich habe merken können, dass das Fahrzeug im Kanton Nidwalden zugelassen gewesen sei und es sich um einen Jeep gehandelt habe (Prot. II S. 13), nicht als sinnvoll. Da B._____ verneinte, dass er sich die Farbe des Jeeps während der Fahrt habe merken können (Prot. II S. 17), wäre die Fahrzeugmarke das einzige Kriterium, mit welchem die Anfrage beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden nach am 6. März 2017 zugelassenen Fahrzeugen eingeschränkt werden könnte. In An- betracht dessen, dass eine entsprechende Anfrage zu einer Vielzahl von Ergeb- nissen führen würde, wäre wiederum nicht zu erwarten, dass die in Frage stehen- de Lenkerschaft aufgrund jener Anfrageergebnissen zweifelsfrei eruiert werden könnte. Auf eine entsprechende Anfrage ist daher zu verzichten.
4. In Anbetracht dessen, dass keine verwertbaren Beweismittel vorliegen, welche auf die Beschuldigte als Lenkerin des von B._____ und D._____ beobach- teten SUVs schliessen lassen würden, erweisen sich gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO auch ihre im Rahmen dieses Verfahrens gemachten Aussagen als unver- wertbar. Dass es die Beschuldigte war, die den von B._____ beschriebenen SUV zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hatte, lässt sich demnach nicht rechtsgenügend erstellen. Die Beschuldigte ist daher freizusprechen.
- 23 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Be- schuldigten ist eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Ver- fahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).
2. Der erbetene Verteidiger macht mit seiner Honorarnote vom 21. Februar 2020 für seine Aufwendungen im Vorverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren beider Instanzen einen Aufwand von 83,1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 633.20 geltend (Urk. 84). Aus- serdem legte der erbetene Verteidiger eine Honorarnote des vormaligen erbete- nen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, welcher das Mandat aus familiären Gründen habe abtreten müssen, ins Recht (Urk. 85; Prot. II S. 24). Mit dieser Honorarnote wird eine zusätzliche Entschädigung von einem Aufwand von 11,6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie von Barauslagen in der Höhe von Fr. 61.30 geltend gemacht. Raum für eine Kürzung besteht nicht. Zu diesem Aufwand sind zusätzliche 2,5 Stunden für die zweite Be- rufungsverhandlung hinzuzurechnen. Der Beschuldigten ist daher eine Prozess- entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 29'700.– (inkl. MwSt.) für anwaltli- che Verteidigung während des ganzen kantonalen Verfahrens aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen:
- 24 - Fr. 50.– Zeugenentschädigung
4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 29'700.– für an- waltliche Verteidigung während des ganzen kantonalen Verfahrens aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 12/2 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Burger MLaw Höchli
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 26. April 2018 der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand) sowie der mehrfach begangenen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügen- der Abstand) und Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen) verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.– bestraft. Ausserdem wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.
- 7 -
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 25; Prot. I S. 21 ff.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 27. Juni 2018 ebenfalls innert Frist (Urk. 30; Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit derselben Verfügung wurde die Beschuldigte un- ter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfas- sungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 36). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt liess die Beschuldigte am
16. August 2018 einreichen (Urk. 42/1). Schliesslich wurde am 15. August 2018 auf den 9. Oktober 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39).
E. 2.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesge-
- 13 - richts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Im Falle eines Rückweisungsent- scheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz sodann nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zuläs- sigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtli- chen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vo- rinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen) oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsent- scheides nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich fest steht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4.). 2.3.1 Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht rügte die Verteidigung die Schlussfolgerung der erkennenden Kammer aus dem ersten Be-
- 14 - rufungsurteil, die privat erhobene Dashcam-Videoaufnahme sei als Beweismittel in diesem Strafverfahren verwertbar. Ausdrücklich nicht beanstandet wurden die Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil, wonach die in Frage stehende Dashcam-Aufnahme in Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und da- her widerrechtlich erhoben worden sei. Auch dass die erkennende Kammer ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht, zum Schluss gelangte, dass die Strafverfolgungsbehörden selbst rechtmässig eine Aufzeichnung der in Frage stehenden Fahrt hätten erstellen können (Urk. 54/2 S. 6). Hingegen sah die Verteidigung darin, dass die erkennende Kammer das In- teresse des Staates an einer Abklärung eines Verdachts die persönlichen Rechte der Beschuldigten als überwiegend erachtete und die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO auf von Privaten gesammelte Beweise verneinte, eine Verletzung des verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Fairnessgebots (Urk. 54/2 S. 6 f.). So erreichen die der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte der Auffassung der Verteidigung nach nicht annähernd die Schwere, die eine Verwertung des unrechtmässig erlangten Beweises gemäss der von ihr in ihrer Beschwerdeschrift aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu rechtfer- tigen vermögen würde (Urk. 54/2 S. 14 f.). Schliesslich machte die Verteidigung mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Beschuldigte ohne die unverwertbare Dashcam-Aufnahme nicht zu ermitteln gewesen wäre und ein Strafverfahren ge- gen diese entsprechend von vornherein nicht hätte eingeleitet werden können. Da sich auch die gestützt auf diese unverwertbare Aufnahme erhobenen Beweise wie insbesondere das Eingeständnis der Beschuldigten, am fraglichen Tag mit dem besagten Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein, aufgrund des Fernwirkungsver- botes unverwertbar erweisen würden, verletze der im ersten Berufungsurteil er- gangene Schuldspruch Bundesrecht (Urk. 54/2 S. 15). 2.3.2 Das Bundesgericht folgte in seinem Rückweisungsentscheid der Auf- fassung der Verteidigung sowie der erkennenden Kammer in ihrem ersten Beru- fungsurteil, wonach die in Frage stehende Dashcam-Aufnahme in Verletzung da-
- 15 - tenschutzrechtlicher Bestimmungen und damit rechtswidrig erlangt worden sei (Urk. 61 E. 4). Was die Verwertbarkeit solcher von Privaten rechtswidrig erlangter Beweismittel betrifft, wurde sodann die bereits bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach solche Beweise nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Und es wurde darauf hingewiesen, dass in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht explizit geregelt sei, wieweit die in dieser festgesetzten Beweisverwertungs- verbote greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Be- weismittel sammeln (Urk. 61 E. 2.1). Mit dem Hinweis darauf, dass es aus Sicht der beschuldigten Person unerheblich sei, durch wen die Beweise erhoben wor- den seien, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfron- tiert werde, erwog das Bundesgericht sodann, dass es sich als angemessen er- weise, bei der zuvor erwähnten Interessenabwägung denselben Massstab anzu- wenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. So sollen Beweise, die von Priva- ten rechtswidrig erlangt worden sind, entsprechend der in Art. 141 Abs. 2 StPO festgesetzten Regelung nur zugelassen werden, wenn dies zur Aufklärung schwe- rer Straftaten unerlässlich ist (Urk. 61 E. 2.2). Vor dem Hintergrund dieser Erwä- gungen gelangte das Bundesgericht schliesslich zum Schluss, dass diese Inte- ressenabwägung im vorliegenden Fall zuungunsten der Verwertung ausfalle, zu- mal der Beschuldigten Übertretungen und Vergehen vorgeworfen würden und es sich dabei nach der Rechtsprechung nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handle. Die Frage, ob die zur Diskussion stehenden Auf- zeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt wer- den können, liess es dabei offen (Urk. 61 E. 4).
E. 2.4 Das Bundesgericht setzte sich in seinem Rückweisungsentscheid mate- riell einzig mit der Frage der Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung ausei- nander. Auf die Vorbringen der Beschuldigten, dass sie ohne die unverwertbare Dashcam-Aufnahme nicht zu ermitteln gewesen wäre sowie dass sich aufgrund des Fernwirkungsverbotes auch ihr Eingeständnis, mit dem anklagegegenständli- chen Fahrzeug gefahren zu sein, als unverwertbar erweise (Urk. 54/2 S. 15), nahm das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid keinen Bezug. Es be-
- 16 - schränkte sich vielmehr darauf, die Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts festzustellen. Entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 82 S. 4 ff.) kann aus diesem Umstand, dass sich das Bundesgericht nicht zur übrigen Beweislage geäussert hat, jedoch noch nicht da- rauf geschlossen werden, dass die erkennende Kammer auf die übrige Beweis- würdigung aus dem ersten Berufungsentscheid nicht mehr zurückkommen könn- te. So lassen sich die von der Verteidigung zitierten Erwägungen der zivilrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichtes aus dem Entscheid 5A_585/2013 gerade nicht analog auf den vorliegenden Fall anwenden, zumal es der Staatsanwalt- schaft anders als der Beklagtenseite im zitierten Entscheid nicht möglich gewesen wäre, mittels einer weiteren Einrede darzulegen, dass der angefochtene Ent- scheid unabhängig von den erhobenen Rügen im Ergebnis zutreffend ist. Die Sachverhaltsfeststellungen im ersten Berufungsurteil wurden jedenfalls unter der Annahme getroffen, die Dashcam-Aufnahme erweise sich als verwertbar. Da die Verwertbarkeit dieser Aufnahme nun aber im bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid verbindlich verneint wurde, erweisen sich auch die Sachverhaltsfest- stellungen aus dem ersten Berufungsurteil nicht als verbindlich. Demnach steht der Sachverhalt nach diesem Rückweisungsentscheid noch nicht fest (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es der mit der Neubeurteilung befassten kantonalen Instanz verwehrt bleibt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1), kommt daher in diesem Fall nicht zum Tragen, zumal die Sache nicht alleine zur neuen rechtlichen Würdigung an die erkennen- de Kammer zurückgewiesen wurde (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Entsprechend steht es der erkennenden Kammer sowohl frei, eine neue, vom ersten Berufungs- urteil abweichende Beweiswürdigung vorzunehmen, als auch neue Beweise – wie eine erneute Einvernahme des Zeugen B._____ – abzunehmen, obwohl diese schon in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4.). Dieser zusätzlichen Beweisabnahme steht denn auch das Vorbringen der Verteidigung nicht entgegen, wonach sich die er- kennende Kammer bereits mit ihrer Anfrage bei den Parteien nach dem Einver- ständnis mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens darauf fest-
- 17 - gelegt habe, dass aus ihrer Sicht kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen be- stehen würde (Urk. 82 S. 2). So kann aus jener Anfrage alleine nicht darauf ge- schlossen werden, dass die erkennende Kammer von einer Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids in Bezug auf die übrige Beweiswürdigung aus dem ers- ten Berufungsurteil ausgegangen wäre. Vielmehr handelte es sich bei jener An- frage um die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowohl der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft zur Wahrung deren Parteirechte. Entsprechend hätte die Frage der Gerichtsschreiberin an die Parteien auch lauten können, ob diese im Rahmen dieses Rückweisungsverfahrens noch Beweisergänzungen beantra- gen wollen würden.
E. 2.5 Die Sachverhaltsfeststellung ist somit nachfolgend zwar ohne Berück- sichtigung der nicht verwertbaren Dashcam-Aufnahme, jedoch unter Berücksich- tigung der Einvernahme von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vor- zunehmen (Urk. 61 E. 4).
E. 3 Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2018 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 48 S. 10 f.; Urk. 49). Mit diesem wurde das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und im Strafpunkt als auch hinsichtlich der Kostenregelung vollumfänglich bestätigt (Urk. 49 S. 18 f.).
E. 3.1 Das anklagegegenständliche Fahrverhalten gesehen hat neben B._____ auch dessen damalige Partnerin, D._____, welche mit diesem in dessen Fahr- zeug unterwegs gewesen war. Sie wurde am 26. Oktober 2017 von der Staats- anwaltschaft als Zeugin befragt. Auf die Frage, ob sich B._____ das Kontrollschild des Jeeps gemerkt habe, gab D._____ an, zu glauben, dass sie die Kontrollschil- der erst auf der Dashcam-Aufnahme gesehen hätten. Diese Aufnahme hätten sie sich auf dem Parkplatz des Polizeipostens in Bülach zum ersten Mal angeschaut (Urk. 6/1 S. 4). Dass sie selbst das Kontrollschild erst auf der Dashcam-Aufnahme gesehen habe, wiederholte sie sodann, nachdem sie gefragt worden war, ob sie das vordere Kontrollschild des Jeeps gesehen habe, als dieser nahe aufgefahren sei (Urk. 6/1 S. 6). Weiter erklärte sie, den Lenker des Jeeps nicht gesehen zu haben. Auch wisse sie nicht, ob es sich bei der Person, die das in Frage stehende Fahrzeug gelenkt habe, um eine "Sie" oder einen "Er" gehandelt habe (Urk. 6/1
- 21 - S. 3 f., 6). Aus ihren Angaben lässt sich somit weder schliessen, dass sie sich das Kontrollschild des anklagegegenständlichen Fahrzeugs bereits während der Fahrt hätte merken können, noch dass sie die Beschuldigte aufgrund ihrer damals ge- machten Beobachtungen jener Person, die das Fahrzeug gelenkt hatte, als eben- diese Person hätte identifizieren können.
E. 3.2 B._____ wurde am 6. März 2017 polizeilich und am 29. Mai 2017 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde er gefragt, ob er sich das Kontrollschild notiert habe. Diese Frage bejahte er und nannte in der Folge das Kontrollschild "NW 1" (Urk. 5/1 S. 3). Eine Differenzierung, wann sich B._____ das Kontrollschild notiert haben könnte, ob vor oder nach der Sichtung der Dashcam-Aufnahme, wurde aber we- der bei der Fragestellung noch bei der Beantwortung der Frage vorgenommen. Als er anlässlich der Zeugeneinvernahme gefragt wurde, ob er das vordere Kon- trollschild des nachfahrenden Personenwagens gesehen habe, als er in den Rückspiegel geschaut habe, verneinte er dies und gab an, dass er dieses eben nicht gesehen habe. Er habe dieses nicht mehr erkennen können (Urk. 5/2 S. 4). Weiter gab B._____ gegenüber der Polizei an, dass er den Fahrer jenes Fahr- zeuges gar nicht habe erkennen können (Urk. 5/1 S. 3). Dass er den Lenker des Jeeps nicht erkannt habe, wiederholte er auch im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Zeugeneinvernahme (Urk. 5/2 S. 3). Dass B._____ verneinte, das Kontrollschild des beobachteten SUVs gesehen zu haben, als dieser seinem Fahrzeug nahe aufgefahren sei, bedeutet noch nicht, dass es ihm überhaupt nicht möglich gewesen wäre, sich jenes Kontrollschild zu merken. So bezog sich die Frage zu seiner diesbezüglichen Antwort lediglich auf jenen Moment, in welchem der SUV den kürzesten Abstand zu seinem eigenen Fahrzeug gehalten hatte. Da er wusste, dass die in seinem Auto angebrachte Dashcam während seiner Fahrt Aufnahmen erstellen würde (Urk. 5/2 S. 10), hatte er allerdings auch keinen An- lass, sich das Kontrollschild jenes Fahrzeugs, das ihm aufgefallen war, bereits während der Fahrt zu merken. Dass er sich noch während der Fahrt ausser des Kantons, in welchem der Jeep zugelassen war, keine weiteren Angaben in Bezug auf das in Frage stehende Kennzeichen merken konnte, bestätigte B._____ so- dann anlässlich der Zeugenbefragung im Rahmen der Berufungsverhandlung
- 22 - ausdrücklich. Er erklärte diesbezüglich nachvollziehbar, dass es damals sehr schnell gegangen sei und er das ganze Kennzeichen daher nicht erkannt habe (Prot. II S. 13, 17). Angesichts seiner diesbezüglichen Bestätigung steht somit fest, dass auch er das fragliche Kennzeichen ohne Zuhilfenahme der unverwert- baren Dashcam-Aufnahme nicht hätte wiedergeben können. Wie D._____ konnte zudem auch B._____ aufgrund seiner damaligen Wahrnehmungen während der Fahrt keine Angaben zur Identität des Lenkers des von ihm beobachteten SUVs machen, weshalb die Beschuldigte auch auf diese Weise nicht hätte als Lenkerin identifiziert werden können. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einräumte (Prot. II S. 26), erweist sich eine Anfrage beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden betreffend die Anzahl zum Tatzeitpunkt registrierter Fahrzeuge mit be- stimmten Merkmalen trotz der Angabe von B._____, dass er sich habe merken können, dass das Fahrzeug im Kanton Nidwalden zugelassen gewesen sei und es sich um einen Jeep gehandelt habe (Prot. II S. 13), nicht als sinnvoll. Da B._____ verneinte, dass er sich die Farbe des Jeeps während der Fahrt habe merken können (Prot. II S. 17), wäre die Fahrzeugmarke das einzige Kriterium, mit welchem die Anfrage beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden nach am 6. März 2017 zugelassenen Fahrzeugen eingeschränkt werden könnte. In An- betracht dessen, dass eine entsprechende Anfrage zu einer Vielzahl von Ergeb- nissen führen würde, wäre wiederum nicht zu erwarten, dass die in Frage stehen- de Lenkerschaft aufgrund jener Anfrageergebnissen zweifelsfrei eruiert werden könnte. Auf eine entsprechende Anfrage ist daher zu verzichten.
4. In Anbetracht dessen, dass keine verwertbaren Beweismittel vorliegen, welche auf die Beschuldigte als Lenkerin des von B._____ und D._____ beobach- teten SUVs schliessen lassen würden, erweisen sich gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO auch ihre im Rahmen dieses Verfahrens gemachten Aussagen als unver- wertbar. Dass es die Beschuldigte war, die den von B._____ beschriebenen SUV zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hatte, lässt sich demnach nicht rechtsgenügend erstellen. Die Beschuldigte ist daher freizusprechen.
- 23 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Be- schuldigten ist eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Ver- fahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).
2. Der erbetene Verteidiger macht mit seiner Honorarnote vom 21. Februar 2020 für seine Aufwendungen im Vorverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren beider Instanzen einen Aufwand von 83,1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 633.20 geltend (Urk. 84). Aus- serdem legte der erbetene Verteidiger eine Honorarnote des vormaligen erbete- nen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, welcher das Mandat aus familiären Gründen habe abtreten müssen, ins Recht (Urk. 85; Prot. II S. 24). Mit dieser Honorarnote wird eine zusätzliche Entschädigung von einem Aufwand von 11,6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie von Barauslagen in der Höhe von Fr. 61.30 geltend gemacht. Raum für eine Kürzung besteht nicht. Zu diesem Aufwand sind zusätzliche 2,5 Stunden für die zweite Be- rufungsverhandlung hinzuzurechnen. Der Beschuldigten ist daher eine Prozess- entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 29'700.– (inkl. MwSt.) für anwaltli- che Verteidigung während des ganzen kantonalen Verfahrens aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen:
- 24 - Fr. 50.– Zeugenentschädigung
4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 29'700.– für an- waltliche Verteidigung während des ganzen kantonalen Verfahrens aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 4 Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Novem- ber 2018 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 53; Urk. 54/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beschuldigten in der Folge mit Ur- teil vom 26. September 2019 gut und hob entsprechend das Urteil der erkennen- den Kammer vom 9. Oktober 2018 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 61).
E. 5 Am 3. Dezember 2019 wurde auf den 21. Februar 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft stellte sodann mit Ein- gabe vom 9. Dezember 2019 den Beweisantrag, es sei B._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge zu befragen (Urk. 64). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2019 gutgeheissen (Urk. 65). In der Folge liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Februar 2020 den Antrag stellen, es sei von der anlässlich der Berufungsverhandlung vorgesehenen Ein- vernahme des Zeugen B._____ abzusehen (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom
E. 6 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 12/2 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Burger MLaw Höchli
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 9. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.)
- Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Die Beschuldigte sei für ihre Umtriebe im Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahren, insb. für die Kosten ihrer Verteidigung ange- messen zu entschädigen.
- Die Kosten beider Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Die Beschuldigte sei für die Kosten ihrer Verteidigung in den beiden Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. - 6 - b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Prot. II S. 24) Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und angemessen zu entschädigen. Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA: mittels Kopie von Urk. 12/2 Mitteilung an Kapo gemäss § 54a Abs. 1 PolG: Geschäfts-Nr. Polizei: ... KaPo bitte angeben, ob von KaPo oder StaPO ------------------------------------------------ Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
- Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 26. April 2018 der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand) sowie der mehrfach begangenen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügen- der Abstand) und Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen) verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.– bestraft. Ausserdem wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt. - 7 -
- Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 25; Prot. I S. 21 ff.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 27. Juni 2018 ebenfalls innert Frist (Urk. 30; Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit derselben Verfügung wurde die Beschuldigte un- ter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfas- sungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 36). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt liess die Beschuldigte am
- August 2018 einreichen (Urk. 42/1). Schliesslich wurde am 15. August 2018 auf den 9. Oktober 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39).
- Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2018 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 48 S. 10 f.; Urk. 49). Mit diesem wurde das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und im Strafpunkt als auch hinsichtlich der Kostenregelung vollumfänglich bestätigt (Urk. 49 S. 18 f.).
- Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Novem- ber 2018 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 53; Urk. 54/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beschuldigten in der Folge mit Ur- teil vom 26. September 2019 gut und hob entsprechend das Urteil der erkennen- den Kammer vom 9. Oktober 2018 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 61).
- Am 3. Dezember 2019 wurde auf den 21. Februar 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft stellte sodann mit Ein- gabe vom 9. Dezember 2019 den Beweisantrag, es sei B._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge zu befragen (Urk. 64). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2019 gutgeheissen (Urk. 65). In der Folge liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Februar 2020 den Antrag stellen, es sei von der anlässlich der Berufungsverhandlung vorgesehenen Ein- vernahme des Zeugen B._____ abzusehen (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom
- Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sodann Frist angesetzt, um zu die- - 8 - sem Antrag der Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 68). Gleichentags nahm die Staatsanwaltschaft Stellung. Sie beantragte, an der geplanten Zeugeneinver- nahme festzuhalten (Urk. 72). Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den weiteren Beweisantrag, es sei beim VSZ OW/NW, Abtei- lung Verkehrszulassung Nidwalden, mittels Auskunftsersuchen in Erfahrung zu bringen, wie viele graue Personenwagen (SUVs) der Marke Jeep mit Nidwaldner Kontrollschild am 6. März 2017 in jenem Register eingetragen waren sowie um welche Fahrzeuge (Modellbezeichnung, Stamm-Nr., Kontrollschild-Nr.) und Halter (kleine Personalien) es sich handle (Urk. 73). Zu Beginn der Berufungsverhand- lung wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung die Möglichkeit einge- räumt, zu diesen Beweisanträgen erneut Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahmen beide Parteivertreter wahr und hielten an ihren in dieser Hinsicht bisher gestellten Anträgen fest. Seitens der Staatanwaltschaft wurde im Rahmen der Vorfragen zudem geltend gemacht, dass die Tonspur der Dashcam-Aufnahme verwertbar sei (Prot. II S. 5 ff.). Nach einer internen Beratung zu den Vorfragen gelangte die erkennende Kammer zum Schluss, dass an der Befragung von B._____ als Zeuge im Rahmen der Berufungsverhandlung festgehalten werde und dass die Tonspur der Dashcam-Aufnahme als beweismässig verwertbar zu erachten sei. Der Entscheid über den Beweisantrag betreffend die Anfrage beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden, wurde einstweilen offen gelassen (Prot. II S. 8 f.). Nach der anschliessenden Durchführung der Zeugenbefragung von B._____ sowie der Befragung der Beschuldigten kehrte die Staatsanwalt- schaft von ihrem ursprünglich gestellten Antrag auf Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils ab und verlangte neu ebenfalls einen Freispruch der Beschuldigten. An ihrem Beweisantrag, beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden Ab- klärungen zu tätigen, hielt sie nicht länger fest (Prot. II S. 24 ff.). Wie sich in den nachstehenden Erwägungen zeigen wird, erübrigen sich weitere Beweisabnah- men denn auch. Der Prozess erweist sich als spruchreif. - 9 - II. Prozessuales
- Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Be- schuldigte verlangt mit ihrer Berufung einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen und ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 43 S. 1; Urk. 83 S. 1). Es erwächst daher keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 2.1.1 Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 sowie anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung verwies die Verteidigung auf die Erwägungen der erkennenden Kammer im ersten Berufungsurteil, wonach sich die Dashcam-Aufnahme als ent- scheidendes Beweismittel erweise, ohne welches keine ausreichenden Anhalts- punkte zur Täterschaft vorhanden gewesen wären, um ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzuleiten (Urk. 49 S. 5; Urk. 67 S. 3; Urk. 82 S. 2 ff.). In diesem Zusammenhang machte sie geltend, dass der Sachverhalt insbesondere hinsicht- lich der Feststellung, dass die Zeugen B._____ und D._____ das Kennzeichen des Fahrzeuges der Berufungsklägerin nur nach Sichtung des Videos hätten fest- stellen können, mit dem ersten Berufungsurteil vom 9. Oktober 2018 definitiv und verbindlich feststehe. Dies, zumal einzig und alleine die prozessuale Verwertbar- keit der fraglichen Dashcam-Aufnahme Gegenstand des bundesgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens gewesen sei und das Bundesgericht in seinem Urteil vom
- September 2019 zum Schluss gelangt sei, dass die Dashcam-Aufnahme un- verwertbar sei. Das Bundesgericht habe sich in keiner Weise mit dem Sachverhalt befassen müssen, sondern einzig die Rechtsfrage zu beurteilen gehabt, ob das gemäss der erkennenden Kammer allein entscheidende Beweismittel verwertbar sei oder nicht. In Anbetracht dessen, dass die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf diejenige Thematik beschränkt sei, die sich aus den bundesgerichtli- chen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (Urk. 67 S. 2; BGE 134 IV 214 E. 5.2.1), sei der sehr enge Rahmen, in welchem der neue Ent- scheid der kantonalen Instanz zu erfolgen habe, abgesteckt. So habe der neue Entscheid aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids unter Be- rücksichtigung der Unverwertbarkeit der gemäss der erkennenden Kammer alles entscheidenden Dashcam-Aufnahme zu erfolgen, ohne dass neue Beweiserhe- - 10 - bungen und eine komplett neue Beweiswürdigung mit Bezug auf den Nachweis der Täterschaft zu erfolgen hätten oder solche auch nur zulässig wären (Urk. 67 S. 3). Den bundesgerichtlichen Erwägungen würde sodann alleine dadurch Ge- nüge getan, dass das neue Urteil der erkennenden Kammer unter Berücksichti- gung der Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme und des im Übrigen bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2018 verbindlich festgestellten Sachverhalts ausfalle, was folgerichtig nur ein Freispruch sein könne (Urk. 67 S. 4). Weiter brachte die Verteidigung vor, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen Anwendungsfall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle, wonach zusätzliche Beweismit- tel, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, in einem Rückweisungsverfahren zulässig seien, wenn aufgrund des Rückweisungsentscheids der Sachverhalt im Rückweisungsverfahren vor der Be- rufungskammer einer Neubeurteilung zugänglich sei (Urk. 67 S. 5; BGE 143 IV 214 E. 5.4). In diesem Fall liessen sich die Erwägungen des Bundesgerichts auch bei extensiver Auslegung nicht dahingehend interpretieren, dass die Berufungs- kammer noch nähere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen hätte oder da- zu auch nur berechtigt wäre. Der einzige Spielraum, welcher der Berufungskam- mer bleibe, sei zu entscheiden, ob der ansonsten verbindlich festgestellte Sach- verhalt bei Weglassung des unverwertbaren Beweismittels für einen Schuld- spruch ausreiche (Urk. 67 S. 5 f.). Zur Begründung ihres Standpunktes, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid neben der Vewertbarkeitsthe- matik in Bezug auf die Dashcam-Aufnahme auf das übrige Beweisergebnis weder habe eingehen müssen noch habe eingehen dürfen und die kantonale Instanz den von der Rückweisung erfassten Streitpunkt daher weder ausweiten noch auf eine neue Rechtsgrundlage stellen dürfe, wies die Verteidigung zudem im Rah- men der Berufungsverhandlung auf einen weiteren Bundesgerichtsentscheid hin (Urk. 82 S. 4 f.; Urteil des Bundesgerichtes 5A_585/2013 vom 27. November 2013 E. 4.). Dazu führte die Verteidigung aus, dass jenem Bundesgerichtsent- scheid ein zivilrechtlicher Rechtsstreit zugrunde gelegen sei, in welchem die Be- klagtenseite vor beiden kantonalen Instanzen sowohl Verwirkung als auch res iu- dicata eingewendet habe. Beide Instanzen hätten sodann auf Verwirkung erkannt, ohne sich mit der Einrede der res iudicata zu befassen. Im anschliessenden bun- - 11 - desgerichtlichen Verfahren habe sich die Beklagtenseite ausschliesslich zu den von der Klägerseite vorgetragenen Rügen geäussert und es unterlassen, die Ein- rede der res iudicata zu erheben. Das Bundesgericht habe den kantonalen Ent- scheid sodann aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurtei- lung zurückgewiesen. Nach erfolgtem kantonalen Rückweisungsverfahren sei es sodann zu einem erneuten bundesgerichtlichen Verfahren gekommen. Im dieses abschliessenden Urteil habe das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass sich die kantonale Instanz im Rückweisungsverfahren zu Recht geweigert habe, auf die Frage der res iudicata zurückzukommen, da der Rückweisungsentscheid seine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der Einrede der res iudicata entfaltet habe, zumal die Beklagtenseite die fragliche Einrede bereits im ersten Beschwerdever- fahren hätte vortragen können und müssen (Urk. 82 S. 4 f.; Urteil des Bundesge- richtes 5A_585/2013 vom 27. November 2013 E. 4.; Urteil des Bundesgerichtes 5A_518/2011 vom 22. November 2012). Die Verteidigung sah diese Erwägungen sodann als analog auf das vorliegende Verfahren anwendbar. So habe sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2019 zur bundesgericht- lichen Beschwerde der Beschuldigten nur zur Rüge der Unverwertbarkeit der Vi- deoaufnahme geäussert. Über das übrige Beweisergebnis habe sie jedoch kein Wort verloren. Aus Sicht der Verteidigung durfte das Bundesgericht entsprechend der von ihr zitierten Rechtsprechung auch nicht auf diesen Fragenkomplex des übrigen Beweisergebnisses eingehen. Daraus zog die Verteidigung sodann den Schluss, dass es der erkennenden Kammer aus ebendiesem Grund verwehrt sei, diesen Fragenkomplex neu aufzurollen und den von ihr im aufgehobenen Ent- scheid festgestellten Sachverhalt einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen (Urk. 82 S. 5 f.). Die Verteidigung stellte sich entsprechend auf den Standpunkt, dass eine Befragung des Zeugen B._____ im Rahmen dieses zweiten Berufungs- verfahrens unzulässig wäre (Urk. 67 S. 6). Was diese Befragung betrifft, wurde zudem vorgebracht, dass seitens der Verteidigung schon im erstinstanzlichen Verfahren die Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme geltend gemacht worden sei und auch schon vorgebracht worden sei, dass der Zeuge B._____ das fragli- che Kontrollschild erst anhand jener Videoaufnahme habe feststellen können. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft aus Sicht der Verteidigung sowohl im - 12 - erstinstanzlichen Verfahren als auch im ersten Berufungsverfahren schon genü- gend Anlass dazu gehabt, die Einvernahme des Zeugen B._____ zu beantragen, anstatt allein auf die Verwertbarkeit des Videos zu vertrauen (Urk. 67 S. 4 f.; Urk. 82 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung so- dann darauf hin, dass die erkennende Kammer mit ihrer durch die zuständige Ge- richtsschreiberin erfolgten Anfrage bei den Parteien, ob diese mit der Durchfüh- rung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden seien, zum Ausdruck gebracht habe, dass aus ihrer Sicht kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen bestehe. So komme die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens abgesehen von den Einschränkungen von Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO nur dann in Frage, wenn über die vorinstanzlichen Akten und das angefochtene Urteil hinaus nicht Anlass zu weiteren Abklärungen bzw. zu zusätzlichen Beweiserhebungen nach Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO bestehe (Urk. 62; Urk. 82 S. 2). 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnete diesem Vorbringen der Verteidi- gung in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2020, dass sich die Bindungswir- kung des bundesgerichtlichen Urteils einzig und allein auf die (weggefallene) Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme beschränke. So habe sich das Bundesge- richt weder zu den übrigen Beweismitteln noch zur rechtlichen Würdigung des eingeklagten Sachverhalts geäussert. Sie stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass das Bundesgericht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG gleich selber ein freisprechendes Urteil gefällt hätte, wenn das Verfahren nach dem Wegfall des Dashcam-Beweises spruchreif gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft beantragte entsprechend das Festhalten an der Zeugeneinvernahme von B._____ (Urk. 72). 2.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesge- - 13 - richts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Im Falle eines Rückweisungsent- scheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz sodann nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zuläs- sigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtli- chen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vo- rinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen) oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsent- scheides nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich fest steht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4.). 2.3.1 Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht rügte die Verteidigung die Schlussfolgerung der erkennenden Kammer aus dem ersten Be- - 14 - rufungsurteil, die privat erhobene Dashcam-Videoaufnahme sei als Beweismittel in diesem Strafverfahren verwertbar. Ausdrücklich nicht beanstandet wurden die Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil, wonach die in Frage stehende Dashcam-Aufnahme in Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und da- her widerrechtlich erhoben worden sei. Auch dass die erkennende Kammer ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht, zum Schluss gelangte, dass die Strafverfolgungsbehörden selbst rechtmässig eine Aufzeichnung der in Frage stehenden Fahrt hätten erstellen können (Urk. 54/2 S. 6). Hingegen sah die Verteidigung darin, dass die erkennende Kammer das In- teresse des Staates an einer Abklärung eines Verdachts die persönlichen Rechte der Beschuldigten als überwiegend erachtete und die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO auf von Privaten gesammelte Beweise verneinte, eine Verletzung des verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Fairnessgebots (Urk. 54/2 S. 6 f.). So erreichen die der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte der Auffassung der Verteidigung nach nicht annähernd die Schwere, die eine Verwertung des unrechtmässig erlangten Beweises gemäss der von ihr in ihrer Beschwerdeschrift aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu rechtfer- tigen vermögen würde (Urk. 54/2 S. 14 f.). Schliesslich machte die Verteidigung mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Beschuldigte ohne die unverwertbare Dashcam-Aufnahme nicht zu ermitteln gewesen wäre und ein Strafverfahren ge- gen diese entsprechend von vornherein nicht hätte eingeleitet werden können. Da sich auch die gestützt auf diese unverwertbare Aufnahme erhobenen Beweise wie insbesondere das Eingeständnis der Beschuldigten, am fraglichen Tag mit dem besagten Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein, aufgrund des Fernwirkungsver- botes unverwertbar erweisen würden, verletze der im ersten Berufungsurteil er- gangene Schuldspruch Bundesrecht (Urk. 54/2 S. 15). 2.3.2 Das Bundesgericht folgte in seinem Rückweisungsentscheid der Auf- fassung der Verteidigung sowie der erkennenden Kammer in ihrem ersten Beru- fungsurteil, wonach die in Frage stehende Dashcam-Aufnahme in Verletzung da- - 15 - tenschutzrechtlicher Bestimmungen und damit rechtswidrig erlangt worden sei (Urk. 61 E. 4). Was die Verwertbarkeit solcher von Privaten rechtswidrig erlangter Beweismittel betrifft, wurde sodann die bereits bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach solche Beweise nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Und es wurde darauf hingewiesen, dass in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht explizit geregelt sei, wieweit die in dieser festgesetzten Beweisverwertungs- verbote greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Be- weismittel sammeln (Urk. 61 E. 2.1). Mit dem Hinweis darauf, dass es aus Sicht der beschuldigten Person unerheblich sei, durch wen die Beweise erhoben wor- den seien, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfron- tiert werde, erwog das Bundesgericht sodann, dass es sich als angemessen er- weise, bei der zuvor erwähnten Interessenabwägung denselben Massstab anzu- wenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. So sollen Beweise, die von Priva- ten rechtswidrig erlangt worden sind, entsprechend der in Art. 141 Abs. 2 StPO festgesetzten Regelung nur zugelassen werden, wenn dies zur Aufklärung schwe- rer Straftaten unerlässlich ist (Urk. 61 E. 2.2). Vor dem Hintergrund dieser Erwä- gungen gelangte das Bundesgericht schliesslich zum Schluss, dass diese Inte- ressenabwägung im vorliegenden Fall zuungunsten der Verwertung ausfalle, zu- mal der Beschuldigten Übertretungen und Vergehen vorgeworfen würden und es sich dabei nach der Rechtsprechung nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handle. Die Frage, ob die zur Diskussion stehenden Auf- zeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt wer- den können, liess es dabei offen (Urk. 61 E. 4). 2.4 Das Bundesgericht setzte sich in seinem Rückweisungsentscheid mate- riell einzig mit der Frage der Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung ausei- nander. Auf die Vorbringen der Beschuldigten, dass sie ohne die unverwertbare Dashcam-Aufnahme nicht zu ermitteln gewesen wäre sowie dass sich aufgrund des Fernwirkungsverbotes auch ihr Eingeständnis, mit dem anklagegegenständli- chen Fahrzeug gefahren zu sein, als unverwertbar erweise (Urk. 54/2 S. 15), nahm das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid keinen Bezug. Es be- - 16 - schränkte sich vielmehr darauf, die Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts festzustellen. Entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 82 S. 4 ff.) kann aus diesem Umstand, dass sich das Bundesgericht nicht zur übrigen Beweislage geäussert hat, jedoch noch nicht da- rauf geschlossen werden, dass die erkennende Kammer auf die übrige Beweis- würdigung aus dem ersten Berufungsentscheid nicht mehr zurückkommen könn- te. So lassen sich die von der Verteidigung zitierten Erwägungen der zivilrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichtes aus dem Entscheid 5A_585/2013 gerade nicht analog auf den vorliegenden Fall anwenden, zumal es der Staatsanwalt- schaft anders als der Beklagtenseite im zitierten Entscheid nicht möglich gewesen wäre, mittels einer weiteren Einrede darzulegen, dass der angefochtene Ent- scheid unabhängig von den erhobenen Rügen im Ergebnis zutreffend ist. Die Sachverhaltsfeststellungen im ersten Berufungsurteil wurden jedenfalls unter der Annahme getroffen, die Dashcam-Aufnahme erweise sich als verwertbar. Da die Verwertbarkeit dieser Aufnahme nun aber im bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid verbindlich verneint wurde, erweisen sich auch die Sachverhaltsfest- stellungen aus dem ersten Berufungsurteil nicht als verbindlich. Demnach steht der Sachverhalt nach diesem Rückweisungsentscheid noch nicht fest (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es der mit der Neubeurteilung befassten kantonalen Instanz verwehrt bleibt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1), kommt daher in diesem Fall nicht zum Tragen, zumal die Sache nicht alleine zur neuen rechtlichen Würdigung an die erkennen- de Kammer zurückgewiesen wurde (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Entsprechend steht es der erkennenden Kammer sowohl frei, eine neue, vom ersten Berufungs- urteil abweichende Beweiswürdigung vorzunehmen, als auch neue Beweise – wie eine erneute Einvernahme des Zeugen B._____ – abzunehmen, obwohl diese schon in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4.). Dieser zusätzlichen Beweisabnahme steht denn auch das Vorbringen der Verteidigung nicht entgegen, wonach sich die er- kennende Kammer bereits mit ihrer Anfrage bei den Parteien nach dem Einver- ständnis mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens darauf fest- - 17 - gelegt habe, dass aus ihrer Sicht kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen be- stehen würde (Urk. 82 S. 2). So kann aus jener Anfrage alleine nicht darauf ge- schlossen werden, dass die erkennende Kammer von einer Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids in Bezug auf die übrige Beweiswürdigung aus dem ers- ten Berufungsurteil ausgegangen wäre. Vielmehr handelte es sich bei jener An- frage um die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowohl der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft zur Wahrung deren Parteirechte. Entsprechend hätte die Frage der Gerichtsschreiberin an die Parteien auch lauten können, ob diese im Rahmen dieses Rückweisungsverfahrens noch Beweisergänzungen beantra- gen wollen würden. 2.5 Die Sachverhaltsfeststellung ist somit nachfolgend zwar ohne Berück- sichtigung der nicht verwertbaren Dashcam-Aufnahme, jedoch unter Berücksich- tigung der Einvernahme von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vor- zunehmen (Urk. 61 E. 4). 3.1 Seitens der Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsver- handlung geltend gemacht, dass die Tonspur der Dashcam-Aufnahme von B._____ im Gegensatz zu den Bildaufnahmen als gültiges Beweismittel zu erach- ten sei. So seien auf jener Tonspur keinerlei Personendaten erkennbar oder hör- bar, weshalb diese auch nicht datenschutzrelevant sei (Prot. II S. 7). Seitens der Verteidigung wurden keine Einwände gegen die Verwertbarkeit jener Tonspur er- hoben (Prot. II S. 22). 3.2 Bei der Tonspur der Dashcam-Aufnahme handelt es sich wie bei der Vi- deoaufnahme der Dashcam um ein von Privatpersonen erhobenes Beweismittel. Deren Verwertbarkeit ist daher nach denselben Kriterien zu prüfen, welche die Vorinstanz bereits hinsichtlich der Prüfung der Verwertbarkeit der Dashcam- Videoaufnahme aufgezeigt hat. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 31 S. 5 ff.). Zu beurteilen ist ent- sprechend, ob bei der Erstellung der Tonspur gegen geltende Rechtsvorschriften verstossen wurde oder nicht. Wie hinsichtlich der Aufzeichnung der in Frage ste- henden Videosequenz ist auch in Bezug auf die Tonaufzeichnung durch die Dashcam kein unerlaubter Eingriff in den Geheim- oder Privatbereich von Dritten - 18 - und daher auch keine Verletzung der Strafbestimmung von Art. 179quater StGB er- kennbar. Das an der Dashcam angebrachte Mikrofon zeichnete lediglich die in- nerhalb des Fahrzeugs von B._____ zu hörenden Geräusche und mithin das zwi- schen ihm und D._____ Gesprochene auf. Sowohl B._____ als auch seine dama- lige Partnerin, D._____, wussten um den Umstand, dass im Fahrzeug von B._____ eine Dashcam angebracht war (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 6/1 S. 8). Aus die- sem Grund ist darin, dass das zwischen ihnen Gesprochene durch jene Dashcam aufgezeichnet wurde, auch keine Verletzung datenschutzrechtlicher Normen zu erkennen. Die Tonspur der Dashcam wurde demnach rechtmässig aufgezeichnet und ist daher als Beweismittel grundsätzlich verwertbar. III. Sachverhalt
- Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. März 2017 um ca. 13:50 Uhr den Personenwagen Jeep … [Fahrzeugtyp] mit dem Kennzei- chen … 1 auf dem Überholstreifen auf der Autobahn …, Fahrbahn E._____, ge- lenkt zu haben, wobei sie zunächst über eine Strecke von mindestens 600 Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h wissentlich und willentlich einen ungenügenden Abstand von 15 Metern zum vorausfahrenden vom Zeugen B._____ gelenkten Personenwagen gehalten habe. In der Folge soll sie so nah zum Fahrzeug von B._____ aufgefahren sein, dass sie über eine Stre- cke von mindestens 200 Metern nur noch einen Sicherheitsabstand von höchs- tens 4 Metern gehalten habe. Ausserdem soll sie dabei mehrfach die Lichthupe betätigt haben, um den vorausfahrenden Lenker auf sich aufmerksam zu machen. Was diese Fahrweise betrifft, wird der Beschuldigten zur Last gelegt, dadurch ei- ne erhöhte abstrakte Gefahr der Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer geschaf- fen zu haben, da es ihr bei überraschendem Bremsen des ihr vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund des massiv zu geringen Abstands nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig zu reagieren und kollisionsfrei anzuhalten, was die Beschuldigte gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben soll. Überdies wird der Beschuldigten vorgeworfen, anschliessend auf den Normalstreifen gewechselt und ihr Fahrzeug beschleunigt zu haben. Dann sei sie wissentlich und willentlich - 19 - zügig und unvermittelt rechts am vorausfahrenden Fahrzeug von B._____ vorbei gefahren und schliesslich auf der Höhe der Motorhaube jenes Fahrzeugs mit ei- nem ungenügenden Abstand zu diesem wieder auf den Überholstreifen ge- schwenkt, wodurch B._____ brüsk habe abbremsen müssen, um eine Kollision der beiden Fahrzeuge zu verhindern. Nach diesem Überholmanöver soll die Be- schuldigte ihre Fahrt kurzzeitig auf dem Überholstreifen fortgesetzt haben. Dann aber soll sie vom Überholstreifen direkt auf den Verzögerungsstreifen der Aus- fahrt E._____ … gewechselt und dabei den auf dem Normalstreifen nachfahren- den Lastwagen überholt haben, ohne einen genügenden Abstand zu diesem ge- wahrt zu haben. Durch das Rechtsüberholen mit einer Geschwindigkeit von min- destens 80 km/h auf der Höhe der Motorhaube von B._____s Fahrzeug soll die Beschuldigte nicht nur eine erhöht abstrakte, sondern eine erheblich konkrete Ge- fahr der schweren Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen haben, was sie gewusst oder zumindest in Kauf genommen haben soll.
- Zur Anzeige gelangten die in der Anklageschrift umschriebenen Fahrma- növer durch B._____, welcher sich am Mittag des 6. März 2017 zum Verkehrs- stützpunkt Bülach begab und dort gegenüber der Kantonspolizei Zürich in einer Einvernahme erklärte, sich durch einen grauen SUV bedrängt gefühlt zu haben. Dieser sei ihm zunächst sehr nahe aufgefahren und habe ihn anschliessend rechts überholt. Ausserdem händigte er der Polizei Aufzeichnungen der in seinem Fahrzeug montierten Dashcam aus (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/1 S. 1). Wie die Vorinstanz stützte auch die erkennende Kammer die Feststellung, dass es die Beschuldigte gewesen sei, welche am 6. März 2017 das in Frage stehende Fahrzeug auf der Autobahn ... gelenkt habe, im ersten Berufungsurteil auf jene von B._____ ausge- händigten Dashcam-Aufzeichnungen (Urk. 31 S. 6; Urk. 49 S. 4 f.). Entsprechend den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist diese Dashcam-Aufnahme zu Lasten der Beschuldigten jedoch nicht verwertbar. Es bleibt daher zu prüfen, ob andere verwertbare Beweismittel vorliegen, die Rückschlüsse auf das Kenn- zeichen des von B._____ beobachteten SUVs und mithin auf die Identität der Be- schuldigten zulassen. Die Beschuldigte räumte zwar ein, den in Frage stehenden Jeep mit dem Kennzeichen NW 1 am 6. März 2017 auf der Autobahn ... gelenkt zu haben (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 3; Prot. I S. 7). Ihre Befragung wurde jedoch - 20 - erst aufgrund der Ermittlung des Kennzeichens des von B._____ beobachteten Fahrzeugs überhaupt ermöglicht. Art. 141 Abs. 4 StPO sieht vor, dass ein Beweis nicht verwertet werden darf, wenn dessen Erhebung durch einen Beweis ermög- licht wurde, der nach Abs. 2 jener Bestimmung nicht verwertet werden darf und die Erhebung des weiteren Beweises ohne diese vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Zwar ist diese Fernwirkung nur für Beweise, die im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einem eingeschränkten Beweisverwertungsverbot unterliegen, und mithin nur für von staatlichen Behörden erhobene Beweise aus- drücklich vorgesehen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesgerichts, wonach es aus Sicht der beschuldigten Person unerheblich ist, durch wen die Beweise erhoben wurden, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Straf- verfahren konfrontiert wird und es sich entsprechend rechtfertigt, bei durch Priva- ten erhobenen Beweisen denselben Massstab anzuwenden wie bei staatlich er- hobenen Beweisen (Urk. 61 E. 2.2), hat diese Fernwirkung auch für die in diesem Fall als unverwertbar zu erachtende privat erhobene Dashcam-Aufnahme zu gel- ten. Liesse sich mit verwertbaren Beweisen nicht erstellen, dass der von B._____ beobachtete SUV das Kennzeichen NW 1 aufwies, würde sich entsprechend auch das Geständnis der Beschuldigten, den in Frage stehenden Jeep gelenkt zu ha- ben, als unverwertbar erweisen. 3.1 Das anklagegegenständliche Fahrverhalten gesehen hat neben B._____ auch dessen damalige Partnerin, D._____, welche mit diesem in dessen Fahr- zeug unterwegs gewesen war. Sie wurde am 26. Oktober 2017 von der Staats- anwaltschaft als Zeugin befragt. Auf die Frage, ob sich B._____ das Kontrollschild des Jeeps gemerkt habe, gab D._____ an, zu glauben, dass sie die Kontrollschil- der erst auf der Dashcam-Aufnahme gesehen hätten. Diese Aufnahme hätten sie sich auf dem Parkplatz des Polizeipostens in Bülach zum ersten Mal angeschaut (Urk. 6/1 S. 4). Dass sie selbst das Kontrollschild erst auf der Dashcam-Aufnahme gesehen habe, wiederholte sie sodann, nachdem sie gefragt worden war, ob sie das vordere Kontrollschild des Jeeps gesehen habe, als dieser nahe aufgefahren sei (Urk. 6/1 S. 6). Weiter erklärte sie, den Lenker des Jeeps nicht gesehen zu haben. Auch wisse sie nicht, ob es sich bei der Person, die das in Frage stehende Fahrzeug gelenkt habe, um eine "Sie" oder einen "Er" gehandelt habe (Urk. 6/1 - 21 - S. 3 f., 6). Aus ihren Angaben lässt sich somit weder schliessen, dass sie sich das Kontrollschild des anklagegegenständlichen Fahrzeugs bereits während der Fahrt hätte merken können, noch dass sie die Beschuldigte aufgrund ihrer damals ge- machten Beobachtungen jener Person, die das Fahrzeug gelenkt hatte, als eben- diese Person hätte identifizieren können. 3.2 B._____ wurde am 6. März 2017 polizeilich und am 29. Mai 2017 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde er gefragt, ob er sich das Kontrollschild notiert habe. Diese Frage bejahte er und nannte in der Folge das Kontrollschild "NW 1" (Urk. 5/1 S. 3). Eine Differenzierung, wann sich B._____ das Kontrollschild notiert haben könnte, ob vor oder nach der Sichtung der Dashcam-Aufnahme, wurde aber we- der bei der Fragestellung noch bei der Beantwortung der Frage vorgenommen. Als er anlässlich der Zeugeneinvernahme gefragt wurde, ob er das vordere Kon- trollschild des nachfahrenden Personenwagens gesehen habe, als er in den Rückspiegel geschaut habe, verneinte er dies und gab an, dass er dieses eben nicht gesehen habe. Er habe dieses nicht mehr erkennen können (Urk. 5/2 S. 4). Weiter gab B._____ gegenüber der Polizei an, dass er den Fahrer jenes Fahr- zeuges gar nicht habe erkennen können (Urk. 5/1 S. 3). Dass er den Lenker des Jeeps nicht erkannt habe, wiederholte er auch im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Zeugeneinvernahme (Urk. 5/2 S. 3). Dass B._____ verneinte, das Kontrollschild des beobachteten SUVs gesehen zu haben, als dieser seinem Fahrzeug nahe aufgefahren sei, bedeutet noch nicht, dass es ihm überhaupt nicht möglich gewesen wäre, sich jenes Kontrollschild zu merken. So bezog sich die Frage zu seiner diesbezüglichen Antwort lediglich auf jenen Moment, in welchem der SUV den kürzesten Abstand zu seinem eigenen Fahrzeug gehalten hatte. Da er wusste, dass die in seinem Auto angebrachte Dashcam während seiner Fahrt Aufnahmen erstellen würde (Urk. 5/2 S. 10), hatte er allerdings auch keinen An- lass, sich das Kontrollschild jenes Fahrzeugs, das ihm aufgefallen war, bereits während der Fahrt zu merken. Dass er sich noch während der Fahrt ausser des Kantons, in welchem der Jeep zugelassen war, keine weiteren Angaben in Bezug auf das in Frage stehende Kennzeichen merken konnte, bestätigte B._____ so- dann anlässlich der Zeugenbefragung im Rahmen der Berufungsverhandlung - 22 - ausdrücklich. Er erklärte diesbezüglich nachvollziehbar, dass es damals sehr schnell gegangen sei und er das ganze Kennzeichen daher nicht erkannt habe (Prot. II S. 13, 17). Angesichts seiner diesbezüglichen Bestätigung steht somit fest, dass auch er das fragliche Kennzeichen ohne Zuhilfenahme der unverwert- baren Dashcam-Aufnahme nicht hätte wiedergeben können. Wie D._____ konnte zudem auch B._____ aufgrund seiner damaligen Wahrnehmungen während der Fahrt keine Angaben zur Identität des Lenkers des von ihm beobachteten SUVs machen, weshalb die Beschuldigte auch auf diese Weise nicht hätte als Lenkerin identifiziert werden können. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einräumte (Prot. II S. 26), erweist sich eine Anfrage beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden betreffend die Anzahl zum Tatzeitpunkt registrierter Fahrzeuge mit be- stimmten Merkmalen trotz der Angabe von B._____, dass er sich habe merken können, dass das Fahrzeug im Kanton Nidwalden zugelassen gewesen sei und es sich um einen Jeep gehandelt habe (Prot. II S. 13), nicht als sinnvoll. Da B._____ verneinte, dass er sich die Farbe des Jeeps während der Fahrt habe merken können (Prot. II S. 17), wäre die Fahrzeugmarke das einzige Kriterium, mit welchem die Anfrage beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden nach am 6. März 2017 zugelassenen Fahrzeugen eingeschränkt werden könnte. In An- betracht dessen, dass eine entsprechende Anfrage zu einer Vielzahl von Ergeb- nissen führen würde, wäre wiederum nicht zu erwarten, dass die in Frage stehen- de Lenkerschaft aufgrund jener Anfrageergebnissen zweifelsfrei eruiert werden könnte. Auf eine entsprechende Anfrage ist daher zu verzichten.
- In Anbetracht dessen, dass keine verwertbaren Beweismittel vorliegen, welche auf die Beschuldigte als Lenkerin des von B._____ und D._____ beobach- teten SUVs schliessen lassen würden, erweisen sich gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO auch ihre im Rahmen dieses Verfahrens gemachten Aussagen als unver- wertbar. Dass es die Beschuldigte war, die den von B._____ beschriebenen SUV zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hatte, lässt sich demnach nicht rechtsgenügend erstellen. Die Beschuldigte ist daher freizusprechen. - 23 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Be- schuldigten ist eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Ver- fahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).
- Der erbetene Verteidiger macht mit seiner Honorarnote vom 21. Februar 2020 für seine Aufwendungen im Vorverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren beider Instanzen einen Aufwand von 83,1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 633.20 geltend (Urk. 84). Aus- serdem legte der erbetene Verteidiger eine Honorarnote des vormaligen erbete- nen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, welcher das Mandat aus familiären Gründen habe abtreten müssen, ins Recht (Urk. 85; Prot. II S. 24). Mit dieser Honorarnote wird eine zusätzliche Entschädigung von einem Aufwand von 11,6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie von Barauslagen in der Höhe von Fr. 61.30 geltend gemacht. Raum für eine Kürzung besteht nicht. Zu diesem Aufwand sind zusätzliche 2,5 Stunden für die zweite Be- rufungsverhandlung hinzuzurechnen. Der Beschuldigten ist daher eine Prozess- entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 29'700.– (inkl. MwSt.) für anwaltli- che Verteidigung während des ganzen kantonalen Verfahrens aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: - 24 - Fr. 50.– Zeugenentschädigung
- Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 29'700.– für an- waltliche Verteidigung während des ganzen kantonalen Verfahrens aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 12/2 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190487-O/U/mc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 21. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
26. April 2018 (GG180005); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Oktober 2018 (SB180251); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 26. September 2019 (6B_1188/2018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der − vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand) − mehrfach begangenen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit − Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Ab- stand) − Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen.
- 3 -
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Auslagen Vorverfahren, bestehend aus Tatrekonstruktion und Fr. 722.– Zeugenentschädigungen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:
a) Der Verteidigung: (Urk. 43 S. 1)
1. Es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sei- en auf die Staatskasse zu nehmen;
3. die Berufungsklägerin sei für ihre Umtriebe im Untersuchungs- und erst- instanzlichen Verfahren, insb. für die Kosten für ihre Verteidigung ange- messen zu entschädigen;
4. die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men;
5. die Berufungsklägerin sei für die Kosten ihrer Verteidigung im Beru- fungsverfahren angemessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 45, vgl. auch Urk. 48 S. 8)
1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und folg- lich die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.
- 4 -
2. Unter Kostenfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 (Urk. 49)
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand) sowie Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen);
- der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und der Beschuldigten auferlegt.
- 5 - Urteil des Bundesgerichtes vom 26. September 2019 (Urk. 61)
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 9. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.)
1. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Beschuldigte sei für ihre Umtriebe im Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahren, insb. für die Kosten ihrer Verteidigung ange- messen zu entschädigen.
4. Die Kosten beider Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Beschuldigte sei für die Kosten ihrer Verteidigung in den beiden Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.
- 6 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Prot. II S. 24) Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und angemessen zu entschädigen. Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA: mittels Kopie von Urk. 12/2 Mitteilung an Kapo gemäss § 54a Abs. 1 PolG: Geschäfts-Nr. Polizei: ... KaPo bitte angeben, ob von KaPo oder StaPO ------------------------------------------------ Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 26. April 2018 der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand) sowie der mehrfach begangenen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügen- der Abstand) und Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen) verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.– bestraft. Ausserdem wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.
- 7 -
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 25; Prot. I S. 21 ff.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 27. Juni 2018 ebenfalls innert Frist (Urk. 30; Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit derselben Verfügung wurde die Beschuldigte un- ter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfas- sungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 36). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt liess die Beschuldigte am
16. August 2018 einreichen (Urk. 42/1). Schliesslich wurde am 15. August 2018 auf den 9. Oktober 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39).
3. Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2018 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 48 S. 10 f.; Urk. 49). Mit diesem wurde das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und im Strafpunkt als auch hinsichtlich der Kostenregelung vollumfänglich bestätigt (Urk. 49 S. 18 f.).
4. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Novem- ber 2018 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 53; Urk. 54/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beschuldigten in der Folge mit Ur- teil vom 26. September 2019 gut und hob entsprechend das Urteil der erkennen- den Kammer vom 9. Oktober 2018 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 61).
5. Am 3. Dezember 2019 wurde auf den 21. Februar 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft stellte sodann mit Ein- gabe vom 9. Dezember 2019 den Beweisantrag, es sei B._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge zu befragen (Urk. 64). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2019 gutgeheissen (Urk. 65). In der Folge liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Februar 2020 den Antrag stellen, es sei von der anlässlich der Berufungsverhandlung vorgesehenen Ein- vernahme des Zeugen B._____ abzusehen (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom
6. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sodann Frist angesetzt, um zu die-
- 8 - sem Antrag der Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 68). Gleichentags nahm die Staatsanwaltschaft Stellung. Sie beantragte, an der geplanten Zeugeneinver- nahme festzuhalten (Urk. 72). Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den weiteren Beweisantrag, es sei beim VSZ OW/NW, Abtei- lung Verkehrszulassung Nidwalden, mittels Auskunftsersuchen in Erfahrung zu bringen, wie viele graue Personenwagen (SUVs) der Marke Jeep mit Nidwaldner Kontrollschild am 6. März 2017 in jenem Register eingetragen waren sowie um welche Fahrzeuge (Modellbezeichnung, Stamm-Nr., Kontrollschild-Nr.) und Halter (kleine Personalien) es sich handle (Urk. 73). Zu Beginn der Berufungsverhand- lung wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung die Möglichkeit einge- räumt, zu diesen Beweisanträgen erneut Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahmen beide Parteivertreter wahr und hielten an ihren in dieser Hinsicht bisher gestellten Anträgen fest. Seitens der Staatanwaltschaft wurde im Rahmen der Vorfragen zudem geltend gemacht, dass die Tonspur der Dashcam-Aufnahme verwertbar sei (Prot. II S. 5 ff.). Nach einer internen Beratung zu den Vorfragen gelangte die erkennende Kammer zum Schluss, dass an der Befragung von B._____ als Zeuge im Rahmen der Berufungsverhandlung festgehalten werde und dass die Tonspur der Dashcam-Aufnahme als beweismässig verwertbar zu erachten sei. Der Entscheid über den Beweisantrag betreffend die Anfrage beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden, wurde einstweilen offen gelassen (Prot. II S. 8 f.). Nach der anschliessenden Durchführung der Zeugenbefragung von B._____ sowie der Befragung der Beschuldigten kehrte die Staatsanwalt- schaft von ihrem ursprünglich gestellten Antrag auf Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils ab und verlangte neu ebenfalls einen Freispruch der Beschuldigten. An ihrem Beweisantrag, beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden Ab- klärungen zu tätigen, hielt sie nicht länger fest (Prot. II S. 24 ff.). Wie sich in den nachstehenden Erwägungen zeigen wird, erübrigen sich weitere Beweisabnah- men denn auch. Der Prozess erweist sich als spruchreif.
- 9 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Be- schuldigte verlangt mit ihrer Berufung einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen und ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 43 S. 1; Urk. 83 S. 1). Es erwächst daher keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 2.1.1 Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 sowie anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung verwies die Verteidigung auf die Erwägungen der erkennenden Kammer im ersten Berufungsurteil, wonach sich die Dashcam-Aufnahme als ent- scheidendes Beweismittel erweise, ohne welches keine ausreichenden Anhalts- punkte zur Täterschaft vorhanden gewesen wären, um ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzuleiten (Urk. 49 S. 5; Urk. 67 S. 3; Urk. 82 S. 2 ff.). In diesem Zusammenhang machte sie geltend, dass der Sachverhalt insbesondere hinsicht- lich der Feststellung, dass die Zeugen B._____ und D._____ das Kennzeichen des Fahrzeuges der Berufungsklägerin nur nach Sichtung des Videos hätten fest- stellen können, mit dem ersten Berufungsurteil vom 9. Oktober 2018 definitiv und verbindlich feststehe. Dies, zumal einzig und alleine die prozessuale Verwertbar- keit der fraglichen Dashcam-Aufnahme Gegenstand des bundesgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens gewesen sei und das Bundesgericht in seinem Urteil vom
26. September 2019 zum Schluss gelangt sei, dass die Dashcam-Aufnahme un- verwertbar sei. Das Bundesgericht habe sich in keiner Weise mit dem Sachverhalt befassen müssen, sondern einzig die Rechtsfrage zu beurteilen gehabt, ob das gemäss der erkennenden Kammer allein entscheidende Beweismittel verwertbar sei oder nicht. In Anbetracht dessen, dass die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf diejenige Thematik beschränkt sei, die sich aus den bundesgerichtli- chen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (Urk. 67 S. 2; BGE 134 IV 214 E. 5.2.1), sei der sehr enge Rahmen, in welchem der neue Ent- scheid der kantonalen Instanz zu erfolgen habe, abgesteckt. So habe der neue Entscheid aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids unter Be- rücksichtigung der Unverwertbarkeit der gemäss der erkennenden Kammer alles entscheidenden Dashcam-Aufnahme zu erfolgen, ohne dass neue Beweiserhe-
- 10 - bungen und eine komplett neue Beweiswürdigung mit Bezug auf den Nachweis der Täterschaft zu erfolgen hätten oder solche auch nur zulässig wären (Urk. 67 S. 3). Den bundesgerichtlichen Erwägungen würde sodann alleine dadurch Ge- nüge getan, dass das neue Urteil der erkennenden Kammer unter Berücksichti- gung der Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme und des im Übrigen bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2018 verbindlich festgestellten Sachverhalts ausfalle, was folgerichtig nur ein Freispruch sein könne (Urk. 67 S. 4). Weiter brachte die Verteidigung vor, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen Anwendungsfall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle, wonach zusätzliche Beweismit- tel, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, in einem Rückweisungsverfahren zulässig seien, wenn aufgrund des Rückweisungsentscheids der Sachverhalt im Rückweisungsverfahren vor der Be- rufungskammer einer Neubeurteilung zugänglich sei (Urk. 67 S. 5; BGE 143 IV 214 E. 5.4). In diesem Fall liessen sich die Erwägungen des Bundesgerichts auch bei extensiver Auslegung nicht dahingehend interpretieren, dass die Berufungs- kammer noch nähere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen hätte oder da- zu auch nur berechtigt wäre. Der einzige Spielraum, welcher der Berufungskam- mer bleibe, sei zu entscheiden, ob der ansonsten verbindlich festgestellte Sach- verhalt bei Weglassung des unverwertbaren Beweismittels für einen Schuld- spruch ausreiche (Urk. 67 S. 5 f.). Zur Begründung ihres Standpunktes, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid neben der Vewertbarkeitsthe- matik in Bezug auf die Dashcam-Aufnahme auf das übrige Beweisergebnis weder habe eingehen müssen noch habe eingehen dürfen und die kantonale Instanz den von der Rückweisung erfassten Streitpunkt daher weder ausweiten noch auf eine neue Rechtsgrundlage stellen dürfe, wies die Verteidigung zudem im Rah- men der Berufungsverhandlung auf einen weiteren Bundesgerichtsentscheid hin (Urk. 82 S. 4 f.; Urteil des Bundesgerichtes 5A_585/2013 vom 27. November 2013 E. 4.). Dazu führte die Verteidigung aus, dass jenem Bundesgerichtsent- scheid ein zivilrechtlicher Rechtsstreit zugrunde gelegen sei, in welchem die Be- klagtenseite vor beiden kantonalen Instanzen sowohl Verwirkung als auch res iu- dicata eingewendet habe. Beide Instanzen hätten sodann auf Verwirkung erkannt, ohne sich mit der Einrede der res iudicata zu befassen. Im anschliessenden bun-
- 11 - desgerichtlichen Verfahren habe sich die Beklagtenseite ausschliesslich zu den von der Klägerseite vorgetragenen Rügen geäussert und es unterlassen, die Ein- rede der res iudicata zu erheben. Das Bundesgericht habe den kantonalen Ent- scheid sodann aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurtei- lung zurückgewiesen. Nach erfolgtem kantonalen Rückweisungsverfahren sei es sodann zu einem erneuten bundesgerichtlichen Verfahren gekommen. Im dieses abschliessenden Urteil habe das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass sich die kantonale Instanz im Rückweisungsverfahren zu Recht geweigert habe, auf die Frage der res iudicata zurückzukommen, da der Rückweisungsentscheid seine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der Einrede der res iudicata entfaltet habe, zumal die Beklagtenseite die fragliche Einrede bereits im ersten Beschwerdever- fahren hätte vortragen können und müssen (Urk. 82 S. 4 f.; Urteil des Bundesge- richtes 5A_585/2013 vom 27. November 2013 E. 4.; Urteil des Bundesgerichtes 5A_518/2011 vom 22. November 2012). Die Verteidigung sah diese Erwägungen sodann als analog auf das vorliegende Verfahren anwendbar. So habe sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2019 zur bundesgericht- lichen Beschwerde der Beschuldigten nur zur Rüge der Unverwertbarkeit der Vi- deoaufnahme geäussert. Über das übrige Beweisergebnis habe sie jedoch kein Wort verloren. Aus Sicht der Verteidigung durfte das Bundesgericht entsprechend der von ihr zitierten Rechtsprechung auch nicht auf diesen Fragenkomplex des übrigen Beweisergebnisses eingehen. Daraus zog die Verteidigung sodann den Schluss, dass es der erkennenden Kammer aus ebendiesem Grund verwehrt sei, diesen Fragenkomplex neu aufzurollen und den von ihr im aufgehobenen Ent- scheid festgestellten Sachverhalt einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen (Urk. 82 S. 5 f.). Die Verteidigung stellte sich entsprechend auf den Standpunkt, dass eine Befragung des Zeugen B._____ im Rahmen dieses zweiten Berufungs- verfahrens unzulässig wäre (Urk. 67 S. 6). Was diese Befragung betrifft, wurde zudem vorgebracht, dass seitens der Verteidigung schon im erstinstanzlichen Verfahren die Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme geltend gemacht worden sei und auch schon vorgebracht worden sei, dass der Zeuge B._____ das fragli- che Kontrollschild erst anhand jener Videoaufnahme habe feststellen können. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft aus Sicht der Verteidigung sowohl im
- 12 - erstinstanzlichen Verfahren als auch im ersten Berufungsverfahren schon genü- gend Anlass dazu gehabt, die Einvernahme des Zeugen B._____ zu beantragen, anstatt allein auf die Verwertbarkeit des Videos zu vertrauen (Urk. 67 S. 4 f.; Urk. 82 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung so- dann darauf hin, dass die erkennende Kammer mit ihrer durch die zuständige Ge- richtsschreiberin erfolgten Anfrage bei den Parteien, ob diese mit der Durchfüh- rung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden seien, zum Ausdruck gebracht habe, dass aus ihrer Sicht kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen bestehe. So komme die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens abgesehen von den Einschränkungen von Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO nur dann in Frage, wenn über die vorinstanzlichen Akten und das angefochtene Urteil hinaus nicht Anlass zu weiteren Abklärungen bzw. zu zusätzlichen Beweiserhebungen nach Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO bestehe (Urk. 62; Urk. 82 S. 2). 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnete diesem Vorbringen der Verteidi- gung in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2020, dass sich die Bindungswir- kung des bundesgerichtlichen Urteils einzig und allein auf die (weggefallene) Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme beschränke. So habe sich das Bundesge- richt weder zu den übrigen Beweismitteln noch zur rechtlichen Würdigung des eingeklagten Sachverhalts geäussert. Sie stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass das Bundesgericht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG gleich selber ein freisprechendes Urteil gefällt hätte, wenn das Verfahren nach dem Wegfall des Dashcam-Beweises spruchreif gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft beantragte entsprechend das Festhalten an der Zeugeneinvernahme von B._____ (Urk. 72). 2.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesge-
- 13 - richts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Im Falle eines Rückweisungsent- scheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz sodann nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zuläs- sigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtli- chen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vo- rinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen) oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsent- scheides nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich fest steht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4.). 2.3.1 Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht rügte die Verteidigung die Schlussfolgerung der erkennenden Kammer aus dem ersten Be-
- 14 - rufungsurteil, die privat erhobene Dashcam-Videoaufnahme sei als Beweismittel in diesem Strafverfahren verwertbar. Ausdrücklich nicht beanstandet wurden die Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil, wonach die in Frage stehende Dashcam-Aufnahme in Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und da- her widerrechtlich erhoben worden sei. Auch dass die erkennende Kammer ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht, zum Schluss gelangte, dass die Strafverfolgungsbehörden selbst rechtmässig eine Aufzeichnung der in Frage stehenden Fahrt hätten erstellen können (Urk. 54/2 S. 6). Hingegen sah die Verteidigung darin, dass die erkennende Kammer das In- teresse des Staates an einer Abklärung eines Verdachts die persönlichen Rechte der Beschuldigten als überwiegend erachtete und die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO auf von Privaten gesammelte Beweise verneinte, eine Verletzung des verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Fairnessgebots (Urk. 54/2 S. 6 f.). So erreichen die der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte der Auffassung der Verteidigung nach nicht annähernd die Schwere, die eine Verwertung des unrechtmässig erlangten Beweises gemäss der von ihr in ihrer Beschwerdeschrift aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu rechtfer- tigen vermögen würde (Urk. 54/2 S. 14 f.). Schliesslich machte die Verteidigung mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Beschuldigte ohne die unverwertbare Dashcam-Aufnahme nicht zu ermitteln gewesen wäre und ein Strafverfahren ge- gen diese entsprechend von vornherein nicht hätte eingeleitet werden können. Da sich auch die gestützt auf diese unverwertbare Aufnahme erhobenen Beweise wie insbesondere das Eingeständnis der Beschuldigten, am fraglichen Tag mit dem besagten Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein, aufgrund des Fernwirkungsver- botes unverwertbar erweisen würden, verletze der im ersten Berufungsurteil er- gangene Schuldspruch Bundesrecht (Urk. 54/2 S. 15). 2.3.2 Das Bundesgericht folgte in seinem Rückweisungsentscheid der Auf- fassung der Verteidigung sowie der erkennenden Kammer in ihrem ersten Beru- fungsurteil, wonach die in Frage stehende Dashcam-Aufnahme in Verletzung da-
- 15 - tenschutzrechtlicher Bestimmungen und damit rechtswidrig erlangt worden sei (Urk. 61 E. 4). Was die Verwertbarkeit solcher von Privaten rechtswidrig erlangter Beweismittel betrifft, wurde sodann die bereits bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach solche Beweise nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Und es wurde darauf hingewiesen, dass in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht explizit geregelt sei, wieweit die in dieser festgesetzten Beweisverwertungs- verbote greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Be- weismittel sammeln (Urk. 61 E. 2.1). Mit dem Hinweis darauf, dass es aus Sicht der beschuldigten Person unerheblich sei, durch wen die Beweise erhoben wor- den seien, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfron- tiert werde, erwog das Bundesgericht sodann, dass es sich als angemessen er- weise, bei der zuvor erwähnten Interessenabwägung denselben Massstab anzu- wenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. So sollen Beweise, die von Priva- ten rechtswidrig erlangt worden sind, entsprechend der in Art. 141 Abs. 2 StPO festgesetzten Regelung nur zugelassen werden, wenn dies zur Aufklärung schwe- rer Straftaten unerlässlich ist (Urk. 61 E. 2.2). Vor dem Hintergrund dieser Erwä- gungen gelangte das Bundesgericht schliesslich zum Schluss, dass diese Inte- ressenabwägung im vorliegenden Fall zuungunsten der Verwertung ausfalle, zu- mal der Beschuldigten Übertretungen und Vergehen vorgeworfen würden und es sich dabei nach der Rechtsprechung nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handle. Die Frage, ob die zur Diskussion stehenden Auf- zeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt wer- den können, liess es dabei offen (Urk. 61 E. 4). 2.4 Das Bundesgericht setzte sich in seinem Rückweisungsentscheid mate- riell einzig mit der Frage der Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung ausei- nander. Auf die Vorbringen der Beschuldigten, dass sie ohne die unverwertbare Dashcam-Aufnahme nicht zu ermitteln gewesen wäre sowie dass sich aufgrund des Fernwirkungsverbotes auch ihr Eingeständnis, mit dem anklagegegenständli- chen Fahrzeug gefahren zu sein, als unverwertbar erweise (Urk. 54/2 S. 15), nahm das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid keinen Bezug. Es be-
- 16 - schränkte sich vielmehr darauf, die Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts festzustellen. Entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 82 S. 4 ff.) kann aus diesem Umstand, dass sich das Bundesgericht nicht zur übrigen Beweislage geäussert hat, jedoch noch nicht da- rauf geschlossen werden, dass die erkennende Kammer auf die übrige Beweis- würdigung aus dem ersten Berufungsentscheid nicht mehr zurückkommen könn- te. So lassen sich die von der Verteidigung zitierten Erwägungen der zivilrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichtes aus dem Entscheid 5A_585/2013 gerade nicht analog auf den vorliegenden Fall anwenden, zumal es der Staatsanwalt- schaft anders als der Beklagtenseite im zitierten Entscheid nicht möglich gewesen wäre, mittels einer weiteren Einrede darzulegen, dass der angefochtene Ent- scheid unabhängig von den erhobenen Rügen im Ergebnis zutreffend ist. Die Sachverhaltsfeststellungen im ersten Berufungsurteil wurden jedenfalls unter der Annahme getroffen, die Dashcam-Aufnahme erweise sich als verwertbar. Da die Verwertbarkeit dieser Aufnahme nun aber im bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid verbindlich verneint wurde, erweisen sich auch die Sachverhaltsfest- stellungen aus dem ersten Berufungsurteil nicht als verbindlich. Demnach steht der Sachverhalt nach diesem Rückweisungsentscheid noch nicht fest (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es der mit der Neubeurteilung befassten kantonalen Instanz verwehrt bleibt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1), kommt daher in diesem Fall nicht zum Tragen, zumal die Sache nicht alleine zur neuen rechtlichen Würdigung an die erkennen- de Kammer zurückgewiesen wurde (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Entsprechend steht es der erkennenden Kammer sowohl frei, eine neue, vom ersten Berufungs- urteil abweichende Beweiswürdigung vorzunehmen, als auch neue Beweise – wie eine erneute Einvernahme des Zeugen B._____ – abzunehmen, obwohl diese schon in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4.). Dieser zusätzlichen Beweisabnahme steht denn auch das Vorbringen der Verteidigung nicht entgegen, wonach sich die er- kennende Kammer bereits mit ihrer Anfrage bei den Parteien nach dem Einver- ständnis mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens darauf fest-
- 17 - gelegt habe, dass aus ihrer Sicht kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen be- stehen würde (Urk. 82 S. 2). So kann aus jener Anfrage alleine nicht darauf ge- schlossen werden, dass die erkennende Kammer von einer Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids in Bezug auf die übrige Beweiswürdigung aus dem ers- ten Berufungsurteil ausgegangen wäre. Vielmehr handelte es sich bei jener An- frage um die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowohl der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft zur Wahrung deren Parteirechte. Entsprechend hätte die Frage der Gerichtsschreiberin an die Parteien auch lauten können, ob diese im Rahmen dieses Rückweisungsverfahrens noch Beweisergänzungen beantra- gen wollen würden. 2.5 Die Sachverhaltsfeststellung ist somit nachfolgend zwar ohne Berück- sichtigung der nicht verwertbaren Dashcam-Aufnahme, jedoch unter Berücksich- tigung der Einvernahme von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vor- zunehmen (Urk. 61 E. 4). 3.1 Seitens der Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsver- handlung geltend gemacht, dass die Tonspur der Dashcam-Aufnahme von B._____ im Gegensatz zu den Bildaufnahmen als gültiges Beweismittel zu erach- ten sei. So seien auf jener Tonspur keinerlei Personendaten erkennbar oder hör- bar, weshalb diese auch nicht datenschutzrelevant sei (Prot. II S. 7). Seitens der Verteidigung wurden keine Einwände gegen die Verwertbarkeit jener Tonspur er- hoben (Prot. II S. 22). 3.2 Bei der Tonspur der Dashcam-Aufnahme handelt es sich wie bei der Vi- deoaufnahme der Dashcam um ein von Privatpersonen erhobenes Beweismittel. Deren Verwertbarkeit ist daher nach denselben Kriterien zu prüfen, welche die Vorinstanz bereits hinsichtlich der Prüfung der Verwertbarkeit der Dashcam- Videoaufnahme aufgezeigt hat. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 31 S. 5 ff.). Zu beurteilen ist ent- sprechend, ob bei der Erstellung der Tonspur gegen geltende Rechtsvorschriften verstossen wurde oder nicht. Wie hinsichtlich der Aufzeichnung der in Frage ste- henden Videosequenz ist auch in Bezug auf die Tonaufzeichnung durch die Dashcam kein unerlaubter Eingriff in den Geheim- oder Privatbereich von Dritten
- 18 - und daher auch keine Verletzung der Strafbestimmung von Art. 179quater StGB er- kennbar. Das an der Dashcam angebrachte Mikrofon zeichnete lediglich die in- nerhalb des Fahrzeugs von B._____ zu hörenden Geräusche und mithin das zwi- schen ihm und D._____ Gesprochene auf. Sowohl B._____ als auch seine dama- lige Partnerin, D._____, wussten um den Umstand, dass im Fahrzeug von B._____ eine Dashcam angebracht war (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 6/1 S. 8). Aus die- sem Grund ist darin, dass das zwischen ihnen Gesprochene durch jene Dashcam aufgezeichnet wurde, auch keine Verletzung datenschutzrechtlicher Normen zu erkennen. Die Tonspur der Dashcam wurde demnach rechtmässig aufgezeichnet und ist daher als Beweismittel grundsätzlich verwertbar. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. März 2017 um ca. 13:50 Uhr den Personenwagen Jeep … [Fahrzeugtyp] mit dem Kennzei- chen … 1 auf dem Überholstreifen auf der Autobahn …, Fahrbahn E._____, ge- lenkt zu haben, wobei sie zunächst über eine Strecke von mindestens 600 Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h wissentlich und willentlich einen ungenügenden Abstand von 15 Metern zum vorausfahrenden vom Zeugen B._____ gelenkten Personenwagen gehalten habe. In der Folge soll sie so nah zum Fahrzeug von B._____ aufgefahren sein, dass sie über eine Stre- cke von mindestens 200 Metern nur noch einen Sicherheitsabstand von höchs- tens 4 Metern gehalten habe. Ausserdem soll sie dabei mehrfach die Lichthupe betätigt haben, um den vorausfahrenden Lenker auf sich aufmerksam zu machen. Was diese Fahrweise betrifft, wird der Beschuldigten zur Last gelegt, dadurch ei- ne erhöhte abstrakte Gefahr der Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer geschaf- fen zu haben, da es ihr bei überraschendem Bremsen des ihr vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund des massiv zu geringen Abstands nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig zu reagieren und kollisionsfrei anzuhalten, was die Beschuldigte gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben soll. Überdies wird der Beschuldigten vorgeworfen, anschliessend auf den Normalstreifen gewechselt und ihr Fahrzeug beschleunigt zu haben. Dann sei sie wissentlich und willentlich
- 19 - zügig und unvermittelt rechts am vorausfahrenden Fahrzeug von B._____ vorbei gefahren und schliesslich auf der Höhe der Motorhaube jenes Fahrzeugs mit ei- nem ungenügenden Abstand zu diesem wieder auf den Überholstreifen ge- schwenkt, wodurch B._____ brüsk habe abbremsen müssen, um eine Kollision der beiden Fahrzeuge zu verhindern. Nach diesem Überholmanöver soll die Be- schuldigte ihre Fahrt kurzzeitig auf dem Überholstreifen fortgesetzt haben. Dann aber soll sie vom Überholstreifen direkt auf den Verzögerungsstreifen der Aus- fahrt E._____ … gewechselt und dabei den auf dem Normalstreifen nachfahren- den Lastwagen überholt haben, ohne einen genügenden Abstand zu diesem ge- wahrt zu haben. Durch das Rechtsüberholen mit einer Geschwindigkeit von min- destens 80 km/h auf der Höhe der Motorhaube von B._____s Fahrzeug soll die Beschuldigte nicht nur eine erhöht abstrakte, sondern eine erheblich konkrete Ge- fahr der schweren Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen haben, was sie gewusst oder zumindest in Kauf genommen haben soll.
2. Zur Anzeige gelangten die in der Anklageschrift umschriebenen Fahrma- növer durch B._____, welcher sich am Mittag des 6. März 2017 zum Verkehrs- stützpunkt Bülach begab und dort gegenüber der Kantonspolizei Zürich in einer Einvernahme erklärte, sich durch einen grauen SUV bedrängt gefühlt zu haben. Dieser sei ihm zunächst sehr nahe aufgefahren und habe ihn anschliessend rechts überholt. Ausserdem händigte er der Polizei Aufzeichnungen der in seinem Fahrzeug montierten Dashcam aus (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/1 S. 1). Wie die Vorinstanz stützte auch die erkennende Kammer die Feststellung, dass es die Beschuldigte gewesen sei, welche am 6. März 2017 das in Frage stehende Fahrzeug auf der Autobahn ... gelenkt habe, im ersten Berufungsurteil auf jene von B._____ ausge- händigten Dashcam-Aufzeichnungen (Urk. 31 S. 6; Urk. 49 S. 4 f.). Entsprechend den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist diese Dashcam-Aufnahme zu Lasten der Beschuldigten jedoch nicht verwertbar. Es bleibt daher zu prüfen, ob andere verwertbare Beweismittel vorliegen, die Rückschlüsse auf das Kenn- zeichen des von B._____ beobachteten SUVs und mithin auf die Identität der Be- schuldigten zulassen. Die Beschuldigte räumte zwar ein, den in Frage stehenden Jeep mit dem Kennzeichen NW 1 am 6. März 2017 auf der Autobahn ... gelenkt zu haben (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 3; Prot. I S. 7). Ihre Befragung wurde jedoch
- 20 - erst aufgrund der Ermittlung des Kennzeichens des von B._____ beobachteten Fahrzeugs überhaupt ermöglicht. Art. 141 Abs. 4 StPO sieht vor, dass ein Beweis nicht verwertet werden darf, wenn dessen Erhebung durch einen Beweis ermög- licht wurde, der nach Abs. 2 jener Bestimmung nicht verwertet werden darf und die Erhebung des weiteren Beweises ohne diese vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Zwar ist diese Fernwirkung nur für Beweise, die im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einem eingeschränkten Beweisverwertungsverbot unterliegen, und mithin nur für von staatlichen Behörden erhobene Beweise aus- drücklich vorgesehen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesgerichts, wonach es aus Sicht der beschuldigten Person unerheblich ist, durch wen die Beweise erhoben wurden, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Straf- verfahren konfrontiert wird und es sich entsprechend rechtfertigt, bei durch Priva- ten erhobenen Beweisen denselben Massstab anzuwenden wie bei staatlich er- hobenen Beweisen (Urk. 61 E. 2.2), hat diese Fernwirkung auch für die in diesem Fall als unverwertbar zu erachtende privat erhobene Dashcam-Aufnahme zu gel- ten. Liesse sich mit verwertbaren Beweisen nicht erstellen, dass der von B._____ beobachtete SUV das Kennzeichen NW 1 aufwies, würde sich entsprechend auch das Geständnis der Beschuldigten, den in Frage stehenden Jeep gelenkt zu ha- ben, als unverwertbar erweisen. 3.1 Das anklagegegenständliche Fahrverhalten gesehen hat neben B._____ auch dessen damalige Partnerin, D._____, welche mit diesem in dessen Fahr- zeug unterwegs gewesen war. Sie wurde am 26. Oktober 2017 von der Staats- anwaltschaft als Zeugin befragt. Auf die Frage, ob sich B._____ das Kontrollschild des Jeeps gemerkt habe, gab D._____ an, zu glauben, dass sie die Kontrollschil- der erst auf der Dashcam-Aufnahme gesehen hätten. Diese Aufnahme hätten sie sich auf dem Parkplatz des Polizeipostens in Bülach zum ersten Mal angeschaut (Urk. 6/1 S. 4). Dass sie selbst das Kontrollschild erst auf der Dashcam-Aufnahme gesehen habe, wiederholte sie sodann, nachdem sie gefragt worden war, ob sie das vordere Kontrollschild des Jeeps gesehen habe, als dieser nahe aufgefahren sei (Urk. 6/1 S. 6). Weiter erklärte sie, den Lenker des Jeeps nicht gesehen zu haben. Auch wisse sie nicht, ob es sich bei der Person, die das in Frage stehende Fahrzeug gelenkt habe, um eine "Sie" oder einen "Er" gehandelt habe (Urk. 6/1
- 21 - S. 3 f., 6). Aus ihren Angaben lässt sich somit weder schliessen, dass sie sich das Kontrollschild des anklagegegenständlichen Fahrzeugs bereits während der Fahrt hätte merken können, noch dass sie die Beschuldigte aufgrund ihrer damals ge- machten Beobachtungen jener Person, die das Fahrzeug gelenkt hatte, als eben- diese Person hätte identifizieren können. 3.2 B._____ wurde am 6. März 2017 polizeilich und am 29. Mai 2017 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde er gefragt, ob er sich das Kontrollschild notiert habe. Diese Frage bejahte er und nannte in der Folge das Kontrollschild "NW 1" (Urk. 5/1 S. 3). Eine Differenzierung, wann sich B._____ das Kontrollschild notiert haben könnte, ob vor oder nach der Sichtung der Dashcam-Aufnahme, wurde aber we- der bei der Fragestellung noch bei der Beantwortung der Frage vorgenommen. Als er anlässlich der Zeugeneinvernahme gefragt wurde, ob er das vordere Kon- trollschild des nachfahrenden Personenwagens gesehen habe, als er in den Rückspiegel geschaut habe, verneinte er dies und gab an, dass er dieses eben nicht gesehen habe. Er habe dieses nicht mehr erkennen können (Urk. 5/2 S. 4). Weiter gab B._____ gegenüber der Polizei an, dass er den Fahrer jenes Fahr- zeuges gar nicht habe erkennen können (Urk. 5/1 S. 3). Dass er den Lenker des Jeeps nicht erkannt habe, wiederholte er auch im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Zeugeneinvernahme (Urk. 5/2 S. 3). Dass B._____ verneinte, das Kontrollschild des beobachteten SUVs gesehen zu haben, als dieser seinem Fahrzeug nahe aufgefahren sei, bedeutet noch nicht, dass es ihm überhaupt nicht möglich gewesen wäre, sich jenes Kontrollschild zu merken. So bezog sich die Frage zu seiner diesbezüglichen Antwort lediglich auf jenen Moment, in welchem der SUV den kürzesten Abstand zu seinem eigenen Fahrzeug gehalten hatte. Da er wusste, dass die in seinem Auto angebrachte Dashcam während seiner Fahrt Aufnahmen erstellen würde (Urk. 5/2 S. 10), hatte er allerdings auch keinen An- lass, sich das Kontrollschild jenes Fahrzeugs, das ihm aufgefallen war, bereits während der Fahrt zu merken. Dass er sich noch während der Fahrt ausser des Kantons, in welchem der Jeep zugelassen war, keine weiteren Angaben in Bezug auf das in Frage stehende Kennzeichen merken konnte, bestätigte B._____ so- dann anlässlich der Zeugenbefragung im Rahmen der Berufungsverhandlung
- 22 - ausdrücklich. Er erklärte diesbezüglich nachvollziehbar, dass es damals sehr schnell gegangen sei und er das ganze Kennzeichen daher nicht erkannt habe (Prot. II S. 13, 17). Angesichts seiner diesbezüglichen Bestätigung steht somit fest, dass auch er das fragliche Kennzeichen ohne Zuhilfenahme der unverwert- baren Dashcam-Aufnahme nicht hätte wiedergeben können. Wie D._____ konnte zudem auch B._____ aufgrund seiner damaligen Wahrnehmungen während der Fahrt keine Angaben zur Identität des Lenkers des von ihm beobachteten SUVs machen, weshalb die Beschuldigte auch auf diese Weise nicht hätte als Lenkerin identifiziert werden können. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einräumte (Prot. II S. 26), erweist sich eine Anfrage beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden betreffend die Anzahl zum Tatzeitpunkt registrierter Fahrzeuge mit be- stimmten Merkmalen trotz der Angabe von B._____, dass er sich habe merken können, dass das Fahrzeug im Kanton Nidwalden zugelassen gewesen sei und es sich um einen Jeep gehandelt habe (Prot. II S. 13), nicht als sinnvoll. Da B._____ verneinte, dass er sich die Farbe des Jeeps während der Fahrt habe merken können (Prot. II S. 17), wäre die Fahrzeugmarke das einzige Kriterium, mit welchem die Anfrage beim Strassenverkehrsamt des Kantons Nidwalden nach am 6. März 2017 zugelassenen Fahrzeugen eingeschränkt werden könnte. In An- betracht dessen, dass eine entsprechende Anfrage zu einer Vielzahl von Ergeb- nissen führen würde, wäre wiederum nicht zu erwarten, dass die in Frage stehen- de Lenkerschaft aufgrund jener Anfrageergebnissen zweifelsfrei eruiert werden könnte. Auf eine entsprechende Anfrage ist daher zu verzichten.
4. In Anbetracht dessen, dass keine verwertbaren Beweismittel vorliegen, welche auf die Beschuldigte als Lenkerin des von B._____ und D._____ beobach- teten SUVs schliessen lassen würden, erweisen sich gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO auch ihre im Rahmen dieses Verfahrens gemachten Aussagen als unver- wertbar. Dass es die Beschuldigte war, die den von B._____ beschriebenen SUV zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hatte, lässt sich demnach nicht rechtsgenügend erstellen. Die Beschuldigte ist daher freizusprechen.
- 23 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Be- schuldigten ist eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Ver- fahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).
2. Der erbetene Verteidiger macht mit seiner Honorarnote vom 21. Februar 2020 für seine Aufwendungen im Vorverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren beider Instanzen einen Aufwand von 83,1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 633.20 geltend (Urk. 84). Aus- serdem legte der erbetene Verteidiger eine Honorarnote des vormaligen erbete- nen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, welcher das Mandat aus familiären Gründen habe abtreten müssen, ins Recht (Urk. 85; Prot. II S. 24). Mit dieser Honorarnote wird eine zusätzliche Entschädigung von einem Aufwand von 11,6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie von Barauslagen in der Höhe von Fr. 61.30 geltend gemacht. Raum für eine Kürzung besteht nicht. Zu diesem Aufwand sind zusätzliche 2,5 Stunden für die zweite Be- rufungsverhandlung hinzuzurechnen. Der Beschuldigten ist daher eine Prozess- entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 29'700.– (inkl. MwSt.) für anwaltli- che Verteidigung während des ganzen kantonalen Verfahrens aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen:
- 24 - Fr. 50.– Zeugenentschädigung
4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 29'700.– für an- waltliche Verteidigung während des ganzen kantonalen Verfahrens aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 12/2 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Burger MLaw Höchli