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SB190481

Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2020-02-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 6. August 2017, ca. 20.15 Uhr, auf der B._____-Strasse in C._____ fahrlässig eine Kollision verursacht, indem er einen mit weniger als 12 km/h fahrenden BMW X5 in dem Moment überholte, als dieser unvermittelt nach links abgebogen sei (Urk. 24).

2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung korrekt wie- dergegeben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich da- rauf verwiesen werden (Urk. 45 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Beweismittel/Verwertbarkeit Wie von der Vorinstanz richtig aufgeführt, kommen vorliegend die Einvernahmen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 6), vor Vorinstanz (Prot. I S. 5 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 63), die Einvernahmen von D._____ vom 11. Oktober 2018 und vom 25. Oktober 2018 (Urk. 13/7), die Einvernahmen der Kollisionsgegnerin E._____ vom 24. August 2017 (Urk. 4) und vom 25. Mai 2018 (Urk. 5) sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zü- rich (Urk. 3) und diverse vom Beschuldigten (Urk. 16/2; Urk. 64/1-6) und von

- 5 - E._____ (Urk. 7/9) eingereichte Fotos als Beweismittel in Betracht. Diese Be- weismittel sind, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, allesamt verwertbar. Nicht bzw. nur eingeschränkt verwertbar sind jedoch die von der Kantonspolizei in ihrem Rapport festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten und von D._____, da diese nicht in der vorgeschriebenen Form von Art. 76 StPO erfolgt sind (Art. 141 Abs. 2 StPO). Diese Aussagen sind zumindest zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar. Das Gleiche gilt für Aussagen in den verwertbaren Einvernah- men, in denen Bezug auf die unverwertbaren Aussagen genommen wird.

4. Die Vorinstanz hat die notwendigen Aussagen des Beschuldigten, von E._____ und von D._____ wiedergegeben (Urk. 45 S. 6 ff.). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden. Auch betreffend die Glaubwürdigkeit der drei Perso- nen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch E._____ als Beschuldigte einvernommen wurden und daher nicht der Wahr- heitspflicht unterliegen. Zudem haben die beiden als direkt in die Unfallgescheh- nisse Involvierte durchaus ein Interesse, diese in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten und von E._____ sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Demgegenüber hat der Zeuge D._____ kei- nerlei Bezug zu den Unfallbeteiligten und ist auch nicht in den Unfall involviert, weshalb ihm gegenüber dem Beschuldigten und E._____ tendenziell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Urk. 45 S. 13 f.).

5. Anhand der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, wie sich das Unfallgeschehen genau zugetragen hat. Insbesondere ist zu klären, wie und wo genau E._____ gefahren ist und wie das Überholmanöver des Beschuldigten ablief.

6. Der Beschuldigte schilderte die Geschehnisse relativ konstant. So führte er aus, er habe auf den von E._____ gelenkten BMW aufgeschlossen. In seiner Sichtweite sei der BMW langsam am Rollen gewesen. Angesichts dessen habe er bis fast zum Stehen abgebremst bzw. kurz angehalten. Er habe dann links ge- blinkt und den BMW fast aus dem Stillstand überholen wollen. Er sei an einem stehenden Auto vorbeigefahren, könne jedoch nicht ausschliessen, dass es noch ganz langsam am Rollen gewesen sei. Das Überholmanöver habe er etwa auf der

- 6 - Mittellinie, vielleicht auch etwas links davon gemacht. Sein seitlicher Abstand zum BMW sei genügend gross gewesen. Dann sei er seitlich mit ziemlicher Wucht ge- troffen worden. Als er mit dem Überholmanöver begonnen habe, sei der Blinker des BMW nicht gestellt gewesen. Millisekunden vor der Kollision habe er das Blinken des linken Blinkers wahrgenommen. Widersprüche finden sich allerdings darin, dass er zunächst ausführte, der von E._____ gelenkte BMW sei mitten auf der Spur und sehr langsam am Rollen gewesen und danach nach rechts auf die Fahrradspur gefahren (Urk. 6 S. 2). Auf entsprechende Nachfrage gab der Be- schuldigte dann aber an, der BMW sei, als er ihn gesehen habe, schon eher rechts gefahren, jedoch noch nicht auf dem Fahrradstreifen. Als der Beschuldigte abgebremst und die Situation beobachtet habe, sei der BMW auf den Fahrrad- streifen gefahren (Urk. 6 S. 3). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, der BMW sei nach rechts gefahren und habe auf der Fahrradspur angehalten. Die Fahrbahnkorrektur sei mit viel Abstand zur Gegenfahrbahn erfolgt (Prot. I. S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Aussage, wonach E._____ kurz vor der Kollision den Blinker betätigt habe dahingehend, dass es auch eine Reflexion der Sonne gewesen sein könne. Trotzdem wolle er damit nicht sagen, dass E._____ im Moment des Aufpralls doch nicht geblinkt habe (Prot. I S. 6). Darin ist kein Widerspruch zu erblicken. Im Gegenteil erhöht die Aussage, dass E._____ den Blinker letztlich doch noch betä- tigt haben könnte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. In der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wiederum geltend, dass der BMW rechts gewesen sei und rechts angehalten habe (Urk. 63 S. 5). Er sei der Meinung, dass der BMW auf dem Fahrradstreifen gestanden sei, bevor das Fahrzeug links abgebogen sei. Der Fahrradstreifen sei jedoch relativ breit (Urk. 63 S. 5). Der BMW sei auf jeden Fall auf der Velospur gestanden. Dessen Räder seien rechts von der Velospur gewesen. Er habe es so interpretiert, dass das Auto dort anhalte und stehen bleibe. Es habe fast keinen Verkehr gegeben an diesem Abend. Es sei zwar nicht ganz legal, dauerhaft auf der Velospur zu stehen, aber der gewöhnliche Lauf der Dinge sage, dass die Leute dies unter Umständen tun würden (Urk. 63 S. 7; 11). Er sei nicht mehr ganz sicher, ob er, als er auf den BMW aufgefahren sei, angehalten habe oder noch

- 7 - super langsam gerollt sei. Es sei noch viel Abstand zum Auto gewesen und er tendiere dazu, dass er am Schluss komplett angehalten habe. Er denke, dass er mit dem Fuss aufgetreten sei (Urk. 63 S. 8). Zudem machte der Beschuldigte mit Verweis auf die Schäden an seinem Motorrad und dem Ort, an dem sein Motorrad nach dem Zusammenprall zu liegen kam, geltend, dass er E._____ mit genügend Abstand überholt habe. Er sei ungefähr mittig auf der Strasse und nicht auf dem Velostreifen gewesen (Urk. 63 S. 9). Zudem seien auf der linken Strassenseite re- lativ viele Parkplätze frei gewesen. E._____ hätte demnach schon vorher abbie- gen können, sofern sie denn einen Parkplatz gesucht hätte (Urk. 63 S. 11). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft und es kann grund- sätzlich auf sie abgestellt werden. Gewisse Vorbehalte sind jedoch bei seinen wi- dersprüchlichen Aussagen zur Frage angebracht, wo und wie E._____ auf ihrer Fahrspur resp. inwiefern sie auf dem Velostreifen gefahren sei.

7. E._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2017 aus, sie sei rückwärts vorsichtig vom Parkplatz des Restaurants F._____ in die B._____-Strasse zurückgefahren. Beim Rausfahren und als sie wieder gerade auf der B._____-Strasse gestanden sei, habe sie weder im Rückspiegel noch auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug gesehen. Die Strasse sei weit und breit leer gewesen. Sie habe gesehen, dass auf der gegenüberliegenden Seite ca. 10 bis 20 Meter weiter ein Parkplatz beim Reisebüro G._____ freigewesen sei. Sie sei langsam auf ihrer Strassenseite vorwärts gerollt, habe geblinkt und sei abgebo- gen. Als sie mit dem linken Vorderrad über die Mittellinie gekommen sei, habe sie plötzlich den Motorradfahrer links im Kotflügel gehabt. Sie sei im Schritttempo un- terwegs gewesen und sei fast gestanden. Den Motorradfahrer habe sie erst wahrgenommen, als er ihr ins Auto gefahren sei (Urk. 4 S. 1 f.). Demgegenüber führte E._____ am 25. Mai 2018 gegenüber dem Staatsanwalt aus, als sie wieder auf der B._____-Strasse gestanden sei, habe sie nach einem Parkplatz schräg gegenüber auf der anderen Strassenseite Ausschau gehalten. Dann sei sie lang- sam vorgerollt, habe zur Mitte hin eingespurt, habe signalisiert und als sie auf der Höhe des Parkfeldes gewesen sei, habe sie sich nochmals umgedreht, um zu schauen, ob da etwas gewesen sei, weil sie im Rückspiegel nichts wahrgenom-

- 8 - men habe. Als sie sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte schon direkt neben ihr gewesen. Wenn das Fenster offen gewesen wäre, hätte sie ihn anfassen kön- nen. Sie habe die Mittellinie noch nicht überquert gehabt. Auf diverse Nachfragen führte E._____ aus, sie sei sehr langsam gefahren und habe zwischenzeitlich auch gestanden. Unmittelbar nachdem sie wieder gerade auf der Strasse gestan- den habe, habe sie zur Mittellinie eingespurt. Sie sei quasi der Mittellinie entlang- gerollt. Vor dem Abbiegen habe sie in den Rückspiegel (Innenspiegel) geschaut. Sie habe auch in den Rückspiegel (Aussenspiegel) geschaut und habe auch dort nichts wahrgenommen. In den Seitenspiegel habe sie unmittelbar vor dem Sei- tenblick geschaut (Urk. 5). Die Aussagen von E._____ enthalten diverse Widersprüche. So erwähnte sie in der polizeilichen Einvernahme nie, dass sie eingespurt und vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und einen Seitenblick gemacht habe. Auch führte sie zunächst aus, sie sei vorgerollt, habe geblinkt und sei dann abgebogen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie demgegenüber aus, sie habe den Blinker bereits betätigt, als sie den Parkplatz auf der gegenüberliegenden Seite gesehen habe. Zudem will sie zunächst mit dem Vorderrad die Mittellinie bereits überquert haben, als sie den Motorradfahrer wahrgenommen habe. Später sagte sie aus, zu diesem Zeitpunkt die Mittellinie noch nicht überfahren zu haben. Betreffend ihre Geschwindigkeit will sie einmal im Schritttempo gefahren und fast gestanden sein, ein anderes Mal sei sie zwischenzeitlich auch gestanden. Auch die Aussage, wonach E._____ vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick gemacht habe, änderte sie dahingehend, dass sie sowohl in den Innen- als auch in den Aussenspiegel geschaut habe. Auf die Frage des Staatsanwalts, weshalb sie bei der Polizei nicht erwähnt habe, dass sie unmittel- bar vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick gemacht habe, antwortete E._____, dies sei ihr erst nach der Aufnahme wieder in den Kopf gekommen, weil es sehr schnell gegangen sei. Dazu gilt es jedoch festzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme nicht anschliessend an den Unfall vom 6. Au- gust 2017 erfolgte, sondern erst am 24. August 2017. E._____ hatte somit vor der Einvernahme genügend Zeit gehabt, um sich einerseits vom Schock des Unfalles zu erholen und sich anderseits ihre Aussagen zurecht zu legen. Ihre bei der

- 9 - Staatsanwaltschaft zu ihren Gunsten vorgebrachten Aussagen sind daher als Schutzbehauptungen anzusehen. Zudem fällt auf, dass die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft sehr viel detaillierter sind und sehr viele Äusserungen zu ihren Gunsten erfolgten. Zusammen mit den diversen Widersprüchen erscheinen die Aussagen von E._____ als wenig glaubhaft.

8. Die Aussagen des Zeugen D._____ (vgl. dazu Urk. 45 S. 9-11) sind in Be- zug auf das Kerngeschehen konstant und zeichnen sich durch Detailreichtum aus, wobei er in beiden Einvernahmen unterschiedliche Details schildert. Zudem sind seine Aussagen stimmig und nachvollziehbar. Insgesamt ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass die Aussagen von D._____ glaubhaft sind. Auf- grund dessen, dass er mit einer gewissen Distanz in Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge joggte, seine Geschwindigkeit höher war als jene des BMW und die Strasse gemäss den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter ansons- ten leer war, hatte D._____ freie Sicht auf die Geschehnisse, die sich vor ihm ab- spielten. Auch aufgrund seiner eigenen sehr detaillierten Schilderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Sicht – wie von E._____ angetönt – be- einträchtigt gewesen wäre. Es kann daher auf die glaubhaften Aussagen von D._____ abgestellt werden.

9. Im Folgenden ist zu klären, wie sich die Geschehnisse am 6. August 2017 zutrugen: 9.1 Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von E._____ und D._____ fuhr E._____ mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus dem vollbesetzten Parkplatz des Res- taurants F._____ auf die B._____-Strasse. Zugunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er diesen Vorgang nicht beobachtete, was auch von E._____ indirekt bestätigt wird, weil sie zu diesem Zeitpunkt kein Fahr- zeug wahrgenommen habe. 9.2 E._____ fuhr sodann auf der B._____-Strasse in Richtung H._____ [Ort- schaft]. Ihre Geschwindigkeit betrug nach den Angaben von D._____ konstant etwa Schritttempo bzw. weniger als 12 km/h. Zu diesem Schluss kommt er, weil er etwa mit einer Geschwindigkeit von 12 km/h jogge und gegenüber dem BMW

- 10 - von E._____ etwas aufgeholt habe. Angehalten bzw. fast angehalten hat der BMW gemäss den Aussagen von D._____ erst, als er schlussendlich abbiegen wollte. Oder mit anderen Worten ausgedrückt sei der BMW nach etwa 50 Metern langsamer geworden und es habe so ausgesehen, als ob er anhalten wolle. Auch der Beschuldigte geht davon aus, dass E._____ sehr langsam fuhr. Sein Über- holmanöver will er an einem quasi stehenden Fahrzeug gemacht haben. E._____ war gemäss eigenen Angaben im Schritttempo unterwegs. Sie sei fast gestanden bzw. sehr langsam gefahren und zwischenzeitlich auch gestanden. Nachdem alle drei Beteiligten schildern, E._____ sei im Schritttempo bzw. mit weniger als 12 km/h gefahren, kann dies als erstellt angesehen werden. In Bezug auf das Anhalten bzw. fast Anhalten ist auf die glaubhaften Aussagen von D._____ abzustellen, die durch den Beschuldigten gestützt werden. Beide führten aus, der BMW sei gestanden bzw. fast gestanden, als er habe abbiegen wollen. E._____ führt wohl aus, sie sei zwischenzeitlich auch gestanden, beschreibt je- doch nicht, in welchem Zeitpunkt dies gewesen sein soll, weshalb ihre Aussage nichts zur Klärung beizutragen vermag. Es ist daher davon auszugehen, dass der von E._____ gelenkte BMW auf der B._____-Strasse in C._____ vom Restaurant F._____ bis zum Abbiegeort im Schritttempo bzw. mit weniger als 12 km/h fuhr und dann, als er abbiegen wollte, gestanden bzw. fast gestanden ist. 9.3 Bleibt zu klären, wo auf der Strasse der BMW gefahren bzw. gerollt ist. Die beiden Unfallbeteiligten äussern sich in diesem Punkt sehr unterschiedlich. Nach Ansicht des Beschuldigten ist der BMW zunächst eher rechts auf der Fahrspur und dann nach rechts auf den Fahrradstreifen gefahren. Auf die Aussagen von E._____ kann zu dieser Frage nicht abgestellt werden, weil sie widersprüchliche Angaben machte. Gemäss D._____ fuhr der BMW auf der rechten Fahrbahn auf dem für PKWs vorgesehenen Streifen. Er sei nicht auf dem Fahrradstreifen oder dem Gehweg gefahren. Zudem zeichnete D._____ auf einer Foto ein, wo genau der BMW gefahren sei (vgl. Einvernahme vom 25. Oktober 2018 S. 3 unten; Urk 13/7). Demnach sei der BMW etwa in der Mitte der für Motorfahrzeuge vorbehal- tenen Fahrspur gefahren (vgl. Urk. 13/6 Blatt 10). Weiter führte D._____ aus, der BMW sei kontinuierlich gerade aus auf dem Streifen für Motorfahrzeuge gefahren. Ob der BMW gegen die Mittellinie eingespurt habe, sei schwierig zu sagen. Daran

- 11 - könne er sich nicht erinnern. Da die Spur aber nicht übertrieben breit sei, wäre das aber höchstens ein leichtes Korrigieren zur Fahrbahnmitte gewesen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der BMW von der Restaurantausfahrt zum freien Parkplatz auf der anderen Strassenseite in Richtung Mittellinie eingespurt habe. Er habe ei- ne konstante Vorwärtsfahrt in Erinnerung, eventuell mit einer leichten Korrektur in Richtung Mittellinie. Auf diese glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von D._____ ist abzustellen. 9.4 Die Unfallbeteiligten machten unterschiedlichen Angaben betreffend die Be- tätigung des Richtungsblinkers durch E._____. E._____ will den Blinker betätigt haben. Über den Zeitpunkt dieser Betätigung macht sie widersprüchliche Anga- ben, weshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Der Beschuldigte bestätigt, dass der Blinker gestellt gewesen sein könnte, jedoch nicht zu Beginn des Überholmanövers, sondern erst Millisekunden vor der Kollision. Demgegen- über führte D._____ in beiden Zeugeneinvernahmen sehr bestimmt aus, der BMW habe nicht geblinkt. E._____ habe beim Einspuren definitiv nicht geblinkt, da sei er sich eigentlich zu 100 % sicher. Er habe sich gerade deshalb gefragt (al- so weil der Blinker nicht gestellt worden sei), was der BMW dort eigentlich mache. Beim Abbiegen habe der BMW auch nicht geblinkt. Es kann vorliegend auf die glaubhaften, nachvollziehbaren und stimmigen Angaben von D._____ abgestellt werden. 9.5 Auch betreffend den Abstand zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Motorrad und dem von E._____ gelenkten BMW beim Überholmanöver des Be- schuldigten machen die Unfallbeteiligten unterschiedliche Aussagen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei der seitliche Abstand zum BMW genügend gross gewesen. E._____ führte aus, der Beschuldigte sei, als sie sich umgedreht habe, direkt neben ihr gewesen und sie hätte ihn bei offenem Fenster anfassen können. Dies sei Sekundenbruchteile vor der Kollision gewesen. Die Aussage von E._____ trägt nichts zur Klärung des Abstandes beim Überholmanöver bei, da der Beschuldigte Sekundenbruchteile vor der Kollision zwangsläufig sehr nahe an ih- rem Fahrzeug gewesen sein muss. Die Aussagen des Beschuldigten werden ge- stützt durch die Aussagen des Zeugen D._____, der ausführte, der Beschuldigte

- 12 - habe zum BMW gemäss seiner Schätzung zu Beginn des Überholmanövers min- destens einen Meter Abstand gehabt. Es muss daher, selbst wenn die Aussage von D._____ betreffend den seitlichen Abstand etwas vage ist, zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sein seitlicher Abstand genü- gend gross gewesen ist.

10. Insgesamt ist der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt gemäss Tat- vorgehen Abs. 1 und 2 vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG.

2. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hinder- nissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Ge- genverkehr nicht behindert wird. Der Überholende muss die Gewissheit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Wo kein Gegenverkehr herrscht oder bei Gegenverkehr ein gleich- zeitiges Überholen und Kreuzen gefahrlos möglich ist und weder Markierungen noch Signale einem Überholen entgegenstehen, ist der notwendige Raum grund- sätzlich solange frei, als nicht der Vorausfahrende seine Absicht anzeigt, seiner- seits nach links auszuschwenken, um selber zu überholen oder zum Linksab- biegen gegen die Strassenmitte hin einzuspuren. Da jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben ist (Art. 39 Abs. 1 SVG), dürfen andere Verkehrsteilnehmer ohne gegenteilige Anhaltspunkte darauf ver- trauen, dass der Fahrzeugführer, der kein Zeichen gibt, seine Fahrtrichtung nicht ändert (BGE 103 IV 256 E. 3a).

3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten nötige Raum zum Überholen bis zum Abschluss des Manövers grundsätzlich frei war. Das einzige sichtbare Fahrzeug war der vor dem Beschuldigten fahrende BMW. Dieser zeigte seine Richtungsänderung nicht an,

- 13 - weshalb zu prüfen ist, ob der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, dass der BMW seine Fahrtrichtung nicht ändern würde.

4. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist das Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer dann nicht gerechtfertigt, wenn An- zeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers lie- gen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet wer- den muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird (BGE 125 IV 83 E. 2b). Dabei muss sich der Fahrzeugführer nicht auf jede nur denkbare Gefahr einstellen, die das Verhalten eines anderen Strassenbenützers hervorrufen könnte. Die blosse Möglichkeit einer verkehrswidrigen Fahrweise ge- nügt zur Annahme eines konkreten Anzeichens im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG nicht. Vielmehr muss es sich um zuverlässige Anhaltspunkte, um besondere Um- stände handeln (BGE 103 IV 256 E. 3c).

5. Vorliegend fuhr E._____ auf der B._____-Strasse in C._____ im Schritttem- po bzw. mit weniger als 12 km/h Richtung H._____, wobei eine Höchstgeschwin- digkeit von 60 km/h galt. Dabei hielt sie sich auf der für Motorfahrzeuge vorgese- henen Fahrbahn weder besonders links noch rechts. In diesem Umstand allein war für den Beschuldigten kein zuverlässiger Hinweis auf ein plötzliches Abbie- gemanöver von E._____ zu erkennen. Ihre langsame Fahrweise an besagter Örtlichkeit mochte zwar auf eine unge- wöhnliche Situation hindeuten, die Verlangsamung ihrer Geschwindigkeit allein bildete jedoch noch keinen zuverlässigen Anhaltspunkt dafür, dass sie links ab- zubiegen gedachte, zumal sie ihren Blinker nicht betätigte. So waren für ihre Fahrweise durchaus andere Gründe denkbar; E._____ hätte, wie vom Beschul- digten teilweise vorgebracht (Urk. 6 S. 3), das Navigationsgerät oder ihr Natel be- dienen, etwas am Boden des Fahrzeugs oder auf dem Beifahrersitz suchen oder im Übrigen durchaus auch nach rechts in die dort befindlichen privaten Parkplätze abbiegen können (vgl. die Aufnahmen in Urk. 66/3 und 66/4). Des weiteren wäre

- 14 - auch denkbar gewesen, dass E._____ eine Hausnummer suchte und das hinter ihr fahrende Motorrad vorbeilassen wollte. Auch wenn dem Beschuldigten somit grundsätzlich Hinweise für ein potentielles – irgendwie geartetes – ungewöhnli- ches Verhalten von E._____ vorlagen, bestand für ihn mangels klarer Anhalts- punkte für das schliesslich ausgeführte Abbiegemanöver keine Pflicht abzuwar- ten, resp. das vor ihm befindliche Fahrzeug nicht zu überholen. Andernfalls könn- te sich jeder Verkehrsteilnehmer durch langsames Fahren jeglicher Vorsichts- pflichten entledigen, müssten doch zumindest die ihm nachfolgenden Fahrzeuge aufgrund der blossen Drosselung der Geschwindigkeit mit beinahe jedem erdenk- lichen Fehlverhalten rechnen, was angesichts der Vielzahl denkbarer Verhaltens- weisen die Frage aufwerfen würde, zu welchem Verhalten die restlichen Ver- kehrsteilnehmer ihrerseits in solch einer Situation überhaupt noch befugt wären. Letztlich ist die Sachlage vorliegend sehr vergleichbar mit jener, die BGE 103 IV 256 zugrunde lag und wo das Bundesgericht ebenfalls auf einen Freispruch ent- schied.

6. Der Beschuldigte durfte somit darauf vertrauen, dass E._____ nicht unver- mittelt nach links abbiegen würde. Entsprechend war er auch befugt, den langsam vor ihm fahrenden BMW zu überholen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat – dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – die Kos- ten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 S. 23). Da der Beschuldigte vom Berufungsgericht freige- sprochen wird, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul-

- 15 - digte freizusprechen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend erscheint es mit Blick auf die von der Verteidigung eingereichte Honorarnote (Urk. 67) angemessen, dem Beschuldigten unter Be- rücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'400.– zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'400.– zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 16 - − die Vorinstanz − die I._____ versicherungen, …-Strasse …, K._____ [Ortschaft] (Scha- den Nr. AFD / …) − die K._____ Versicherungsgesellschaft AG, Postfach, … Zürich (Scha- den Nr. …) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich; KIA-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw M. Burkhardt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 2 f.).

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juni 2019 wurde der Beschul- digte A._____ der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 S. 23).

E. 3 Beweismittel/Verwertbarkeit Wie von der Vorinstanz richtig aufgeführt, kommen vorliegend die Einvernahmen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 6), vor Vorinstanz (Prot. I S. 5 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 63), die Einvernahmen von D._____ vom 11. Oktober 2018 und vom 25. Oktober 2018 (Urk. 13/7), die Einvernahmen der Kollisionsgegnerin E._____ vom 24. August 2017 (Urk. 4) und vom 25. Mai 2018 (Urk. 5) sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zü- rich (Urk. 3) und diverse vom Beschuldigten (Urk. 16/2; Urk. 64/1-6) und von

- 5 - E._____ (Urk. 7/9) eingereichte Fotos als Beweismittel in Betracht. Diese Be- weismittel sind, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, allesamt verwertbar. Nicht bzw. nur eingeschränkt verwertbar sind jedoch die von der Kantonspolizei in ihrem Rapport festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten und von D._____, da diese nicht in der vorgeschriebenen Form von Art. 76 StPO erfolgt sind (Art. 141 Abs. 2 StPO). Diese Aussagen sind zumindest zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar. Das Gleiche gilt für Aussagen in den verwertbaren Einvernah- men, in denen Bezug auf die unverwertbaren Aussagen genommen wird.

E. 4 Die Vorinstanz hat die notwendigen Aussagen des Beschuldigten, von E._____ und von D._____ wiedergegeben (Urk. 45 S. 6 ff.). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden. Auch betreffend die Glaubwürdigkeit der drei Perso- nen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch E._____ als Beschuldigte einvernommen wurden und daher nicht der Wahr- heitspflicht unterliegen. Zudem haben die beiden als direkt in die Unfallgescheh- nisse Involvierte durchaus ein Interesse, diese in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten und von E._____ sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Demgegenüber hat der Zeuge D._____ kei- nerlei Bezug zu den Unfallbeteiligten und ist auch nicht in den Unfall involviert, weshalb ihm gegenüber dem Beschuldigten und E._____ tendenziell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Urk. 45 S. 13 f.).

E. 5 Anhand der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, wie sich das Unfallgeschehen genau zugetragen hat. Insbesondere ist zu klären, wie und wo genau E._____ gefahren ist und wie das Überholmanöver des Beschuldigten ablief.

E. 6 Der Beschuldigte schilderte die Geschehnisse relativ konstant. So führte er aus, er habe auf den von E._____ gelenkten BMW aufgeschlossen. In seiner Sichtweite sei der BMW langsam am Rollen gewesen. Angesichts dessen habe er bis fast zum Stehen abgebremst bzw. kurz angehalten. Er habe dann links ge- blinkt und den BMW fast aus dem Stillstand überholen wollen. Er sei an einem stehenden Auto vorbeigefahren, könne jedoch nicht ausschliessen, dass es noch ganz langsam am Rollen gewesen sei. Das Überholmanöver habe er etwa auf der

- 6 - Mittellinie, vielleicht auch etwas links davon gemacht. Sein seitlicher Abstand zum BMW sei genügend gross gewesen. Dann sei er seitlich mit ziemlicher Wucht ge- troffen worden. Als er mit dem Überholmanöver begonnen habe, sei der Blinker des BMW nicht gestellt gewesen. Millisekunden vor der Kollision habe er das Blinken des linken Blinkers wahrgenommen. Widersprüche finden sich allerdings darin, dass er zunächst ausführte, der von E._____ gelenkte BMW sei mitten auf der Spur und sehr langsam am Rollen gewesen und danach nach rechts auf die Fahrradspur gefahren (Urk. 6 S. 2). Auf entsprechende Nachfrage gab der Be- schuldigte dann aber an, der BMW sei, als er ihn gesehen habe, schon eher rechts gefahren, jedoch noch nicht auf dem Fahrradstreifen. Als der Beschuldigte abgebremst und die Situation beobachtet habe, sei der BMW auf den Fahrrad- streifen gefahren (Urk. 6 S. 3). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, der BMW sei nach rechts gefahren und habe auf der Fahrradspur angehalten. Die Fahrbahnkorrektur sei mit viel Abstand zur Gegenfahrbahn erfolgt (Prot. I. S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Aussage, wonach E._____ kurz vor der Kollision den Blinker betätigt habe dahingehend, dass es auch eine Reflexion der Sonne gewesen sein könne. Trotzdem wolle er damit nicht sagen, dass E._____ im Moment des Aufpralls doch nicht geblinkt habe (Prot. I S. 6). Darin ist kein Widerspruch zu erblicken. Im Gegenteil erhöht die Aussage, dass E._____ den Blinker letztlich doch noch betä- tigt haben könnte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. In der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wiederum geltend, dass der BMW rechts gewesen sei und rechts angehalten habe (Urk. 63 S. 5). Er sei der Meinung, dass der BMW auf dem Fahrradstreifen gestanden sei, bevor das Fahrzeug links abgebogen sei. Der Fahrradstreifen sei jedoch relativ breit (Urk. 63 S. 5). Der BMW sei auf jeden Fall auf der Velospur gestanden. Dessen Räder seien rechts von der Velospur gewesen. Er habe es so interpretiert, dass das Auto dort anhalte und stehen bleibe. Es habe fast keinen Verkehr gegeben an diesem Abend. Es sei zwar nicht ganz legal, dauerhaft auf der Velospur zu stehen, aber der gewöhnliche Lauf der Dinge sage, dass die Leute dies unter Umständen tun würden (Urk. 63 S. 7; 11). Er sei nicht mehr ganz sicher, ob er, als er auf den BMW aufgefahren sei, angehalten habe oder noch

- 7 - super langsam gerollt sei. Es sei noch viel Abstand zum Auto gewesen und er tendiere dazu, dass er am Schluss komplett angehalten habe. Er denke, dass er mit dem Fuss aufgetreten sei (Urk. 63 S. 8). Zudem machte der Beschuldigte mit Verweis auf die Schäden an seinem Motorrad und dem Ort, an dem sein Motorrad nach dem Zusammenprall zu liegen kam, geltend, dass er E._____ mit genügend Abstand überholt habe. Er sei ungefähr mittig auf der Strasse und nicht auf dem Velostreifen gewesen (Urk. 63 S. 9). Zudem seien auf der linken Strassenseite re- lativ viele Parkplätze frei gewesen. E._____ hätte demnach schon vorher abbie- gen können, sofern sie denn einen Parkplatz gesucht hätte (Urk. 63 S. 11). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft und es kann grund- sätzlich auf sie abgestellt werden. Gewisse Vorbehalte sind jedoch bei seinen wi- dersprüchlichen Aussagen zur Frage angebracht, wo und wie E._____ auf ihrer Fahrspur resp. inwiefern sie auf dem Velostreifen gefahren sei.

E. 7 E._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2017 aus, sie sei rückwärts vorsichtig vom Parkplatz des Restaurants F._____ in die B._____-Strasse zurückgefahren. Beim Rausfahren und als sie wieder gerade auf der B._____-Strasse gestanden sei, habe sie weder im Rückspiegel noch auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug gesehen. Die Strasse sei weit und breit leer gewesen. Sie habe gesehen, dass auf der gegenüberliegenden Seite ca. 10 bis 20 Meter weiter ein Parkplatz beim Reisebüro G._____ freigewesen sei. Sie sei langsam auf ihrer Strassenseite vorwärts gerollt, habe geblinkt und sei abgebo- gen. Als sie mit dem linken Vorderrad über die Mittellinie gekommen sei, habe sie plötzlich den Motorradfahrer links im Kotflügel gehabt. Sie sei im Schritttempo un- terwegs gewesen und sei fast gestanden. Den Motorradfahrer habe sie erst wahrgenommen, als er ihr ins Auto gefahren sei (Urk. 4 S. 1 f.). Demgegenüber führte E._____ am 25. Mai 2018 gegenüber dem Staatsanwalt aus, als sie wieder auf der B._____-Strasse gestanden sei, habe sie nach einem Parkplatz schräg gegenüber auf der anderen Strassenseite Ausschau gehalten. Dann sei sie lang- sam vorgerollt, habe zur Mitte hin eingespurt, habe signalisiert und als sie auf der Höhe des Parkfeldes gewesen sei, habe sie sich nochmals umgedreht, um zu schauen, ob da etwas gewesen sei, weil sie im Rückspiegel nichts wahrgenom-

- 8 - men habe. Als sie sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte schon direkt neben ihr gewesen. Wenn das Fenster offen gewesen wäre, hätte sie ihn anfassen kön- nen. Sie habe die Mittellinie noch nicht überquert gehabt. Auf diverse Nachfragen führte E._____ aus, sie sei sehr langsam gefahren und habe zwischenzeitlich auch gestanden. Unmittelbar nachdem sie wieder gerade auf der Strasse gestan- den habe, habe sie zur Mittellinie eingespurt. Sie sei quasi der Mittellinie entlang- gerollt. Vor dem Abbiegen habe sie in den Rückspiegel (Innenspiegel) geschaut. Sie habe auch in den Rückspiegel (Aussenspiegel) geschaut und habe auch dort nichts wahrgenommen. In den Seitenspiegel habe sie unmittelbar vor dem Sei- tenblick geschaut (Urk. 5). Die Aussagen von E._____ enthalten diverse Widersprüche. So erwähnte sie in der polizeilichen Einvernahme nie, dass sie eingespurt und vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und einen Seitenblick gemacht habe. Auch führte sie zunächst aus, sie sei vorgerollt, habe geblinkt und sei dann abgebogen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie demgegenüber aus, sie habe den Blinker bereits betätigt, als sie den Parkplatz auf der gegenüberliegenden Seite gesehen habe. Zudem will sie zunächst mit dem Vorderrad die Mittellinie bereits überquert haben, als sie den Motorradfahrer wahrgenommen habe. Später sagte sie aus, zu diesem Zeitpunkt die Mittellinie noch nicht überfahren zu haben. Betreffend ihre Geschwindigkeit will sie einmal im Schritttempo gefahren und fast gestanden sein, ein anderes Mal sei sie zwischenzeitlich auch gestanden. Auch die Aussage, wonach E._____ vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick gemacht habe, änderte sie dahingehend, dass sie sowohl in den Innen- als auch in den Aussenspiegel geschaut habe. Auf die Frage des Staatsanwalts, weshalb sie bei der Polizei nicht erwähnt habe, dass sie unmittel- bar vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick gemacht habe, antwortete E._____, dies sei ihr erst nach der Aufnahme wieder in den Kopf gekommen, weil es sehr schnell gegangen sei. Dazu gilt es jedoch festzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme nicht anschliessend an den Unfall vom 6. Au- gust 2017 erfolgte, sondern erst am 24. August 2017. E._____ hatte somit vor der Einvernahme genügend Zeit gehabt, um sich einerseits vom Schock des Unfalles zu erholen und sich anderseits ihre Aussagen zurecht zu legen. Ihre bei der

- 9 - Staatsanwaltschaft zu ihren Gunsten vorgebrachten Aussagen sind daher als Schutzbehauptungen anzusehen. Zudem fällt auf, dass die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft sehr viel detaillierter sind und sehr viele Äusserungen zu ihren Gunsten erfolgten. Zusammen mit den diversen Widersprüchen erscheinen die Aussagen von E._____ als wenig glaubhaft.

E. 8 Die Aussagen des Zeugen D._____ (vgl. dazu Urk. 45 S. 9-11) sind in Be- zug auf das Kerngeschehen konstant und zeichnen sich durch Detailreichtum aus, wobei er in beiden Einvernahmen unterschiedliche Details schildert. Zudem sind seine Aussagen stimmig und nachvollziehbar. Insgesamt ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass die Aussagen von D._____ glaubhaft sind. Auf- grund dessen, dass er mit einer gewissen Distanz in Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge joggte, seine Geschwindigkeit höher war als jene des BMW und die Strasse gemäss den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter ansons- ten leer war, hatte D._____ freie Sicht auf die Geschehnisse, die sich vor ihm ab- spielten. Auch aufgrund seiner eigenen sehr detaillierten Schilderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Sicht – wie von E._____ angetönt – be- einträchtigt gewesen wäre. Es kann daher auf die glaubhaften Aussagen von D._____ abgestellt werden.

E. 9 Im Folgenden ist zu klären, wie sich die Geschehnisse am 6. August 2017 zutrugen:

E. 9.1 Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von E._____ und D._____ fuhr E._____ mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus dem vollbesetzten Parkplatz des Res- taurants F._____ auf die B._____-Strasse. Zugunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er diesen Vorgang nicht beobachtete, was auch von E._____ indirekt bestätigt wird, weil sie zu diesem Zeitpunkt kein Fahr- zeug wahrgenommen habe.

E. 9.2 E._____ fuhr sodann auf der B._____-Strasse in Richtung H._____ [Ort- schaft]. Ihre Geschwindigkeit betrug nach den Angaben von D._____ konstant etwa Schritttempo bzw. weniger als 12 km/h. Zu diesem Schluss kommt er, weil er etwa mit einer Geschwindigkeit von 12 km/h jogge und gegenüber dem BMW

- 10 - von E._____ etwas aufgeholt habe. Angehalten bzw. fast angehalten hat der BMW gemäss den Aussagen von D._____ erst, als er schlussendlich abbiegen wollte. Oder mit anderen Worten ausgedrückt sei der BMW nach etwa 50 Metern langsamer geworden und es habe so ausgesehen, als ob er anhalten wolle. Auch der Beschuldigte geht davon aus, dass E._____ sehr langsam fuhr. Sein Über- holmanöver will er an einem quasi stehenden Fahrzeug gemacht haben. E._____ war gemäss eigenen Angaben im Schritttempo unterwegs. Sie sei fast gestanden bzw. sehr langsam gefahren und zwischenzeitlich auch gestanden. Nachdem alle drei Beteiligten schildern, E._____ sei im Schritttempo bzw. mit weniger als 12 km/h gefahren, kann dies als erstellt angesehen werden. In Bezug auf das Anhalten bzw. fast Anhalten ist auf die glaubhaften Aussagen von D._____ abzustellen, die durch den Beschuldigten gestützt werden. Beide führten aus, der BMW sei gestanden bzw. fast gestanden, als er habe abbiegen wollen. E._____ führt wohl aus, sie sei zwischenzeitlich auch gestanden, beschreibt je- doch nicht, in welchem Zeitpunkt dies gewesen sein soll, weshalb ihre Aussage nichts zur Klärung beizutragen vermag. Es ist daher davon auszugehen, dass der von E._____ gelenkte BMW auf der B._____-Strasse in C._____ vom Restaurant F._____ bis zum Abbiegeort im Schritttempo bzw. mit weniger als 12 km/h fuhr und dann, als er abbiegen wollte, gestanden bzw. fast gestanden ist.

E. 9.3 Bleibt zu klären, wo auf der Strasse der BMW gefahren bzw. gerollt ist. Die beiden Unfallbeteiligten äussern sich in diesem Punkt sehr unterschiedlich. Nach Ansicht des Beschuldigten ist der BMW zunächst eher rechts auf der Fahrspur und dann nach rechts auf den Fahrradstreifen gefahren. Auf die Aussagen von E._____ kann zu dieser Frage nicht abgestellt werden, weil sie widersprüchliche Angaben machte. Gemäss D._____ fuhr der BMW auf der rechten Fahrbahn auf dem für PKWs vorgesehenen Streifen. Er sei nicht auf dem Fahrradstreifen oder dem Gehweg gefahren. Zudem zeichnete D._____ auf einer Foto ein, wo genau der BMW gefahren sei (vgl. Einvernahme vom 25. Oktober 2018 S. 3 unten; Urk 13/7). Demnach sei der BMW etwa in der Mitte der für Motorfahrzeuge vorbehal- tenen Fahrspur gefahren (vgl. Urk. 13/6 Blatt 10). Weiter führte D._____ aus, der BMW sei kontinuierlich gerade aus auf dem Streifen für Motorfahrzeuge gefahren. Ob der BMW gegen die Mittellinie eingespurt habe, sei schwierig zu sagen. Daran

- 11 - könne er sich nicht erinnern. Da die Spur aber nicht übertrieben breit sei, wäre das aber höchstens ein leichtes Korrigieren zur Fahrbahnmitte gewesen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der BMW von der Restaurantausfahrt zum freien Parkplatz auf der anderen Strassenseite in Richtung Mittellinie eingespurt habe. Er habe ei- ne konstante Vorwärtsfahrt in Erinnerung, eventuell mit einer leichten Korrektur in Richtung Mittellinie. Auf diese glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von D._____ ist abzustellen.

E. 9.4 Die Unfallbeteiligten machten unterschiedlichen Angaben betreffend die Be- tätigung des Richtungsblinkers durch E._____. E._____ will den Blinker betätigt haben. Über den Zeitpunkt dieser Betätigung macht sie widersprüchliche Anga- ben, weshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Der Beschuldigte bestätigt, dass der Blinker gestellt gewesen sein könnte, jedoch nicht zu Beginn des Überholmanövers, sondern erst Millisekunden vor der Kollision. Demgegen- über führte D._____ in beiden Zeugeneinvernahmen sehr bestimmt aus, der BMW habe nicht geblinkt. E._____ habe beim Einspuren definitiv nicht geblinkt, da sei er sich eigentlich zu 100 % sicher. Er habe sich gerade deshalb gefragt (al- so weil der Blinker nicht gestellt worden sei), was der BMW dort eigentlich mache. Beim Abbiegen habe der BMW auch nicht geblinkt. Es kann vorliegend auf die glaubhaften, nachvollziehbaren und stimmigen Angaben von D._____ abgestellt werden.

E. 9.5 Auch betreffend den Abstand zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Motorrad und dem von E._____ gelenkten BMW beim Überholmanöver des Be- schuldigten machen die Unfallbeteiligten unterschiedliche Aussagen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei der seitliche Abstand zum BMW genügend gross gewesen. E._____ führte aus, der Beschuldigte sei, als sie sich umgedreht habe, direkt neben ihr gewesen und sie hätte ihn bei offenem Fenster anfassen können. Dies sei Sekundenbruchteile vor der Kollision gewesen. Die Aussage von E._____ trägt nichts zur Klärung des Abstandes beim Überholmanöver bei, da der Beschuldigte Sekundenbruchteile vor der Kollision zwangsläufig sehr nahe an ih- rem Fahrzeug gewesen sein muss. Die Aussagen des Beschuldigten werden ge- stützt durch die Aussagen des Zeugen D._____, der ausführte, der Beschuldigte

- 12 - habe zum BMW gemäss seiner Schätzung zu Beginn des Überholmanövers min- destens einen Meter Abstand gehabt. Es muss daher, selbst wenn die Aussage von D._____ betreffend den seitlichen Abstand etwas vage ist, zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sein seitlicher Abstand genü- gend gross gewesen ist.

E. 10 Insgesamt ist der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt gemäss Tat- vorgehen Abs. 1 und 2 vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG.

2. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hinder- nissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Ge- genverkehr nicht behindert wird. Der Überholende muss die Gewissheit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Wo kein Gegenverkehr herrscht oder bei Gegenverkehr ein gleich- zeitiges Überholen und Kreuzen gefahrlos möglich ist und weder Markierungen noch Signale einem Überholen entgegenstehen, ist der notwendige Raum grund- sätzlich solange frei, als nicht der Vorausfahrende seine Absicht anzeigt, seiner- seits nach links auszuschwenken, um selber zu überholen oder zum Linksab- biegen gegen die Strassenmitte hin einzuspuren. Da jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben ist (Art. 39 Abs. 1 SVG), dürfen andere Verkehrsteilnehmer ohne gegenteilige Anhaltspunkte darauf ver- trauen, dass der Fahrzeugführer, der kein Zeichen gibt, seine Fahrtrichtung nicht ändert (BGE 103 IV 256 E. 3a).

3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten nötige Raum zum Überholen bis zum Abschluss des Manövers grundsätzlich frei war. Das einzige sichtbare Fahrzeug war der vor dem Beschuldigten fahrende BMW. Dieser zeigte seine Richtungsänderung nicht an,

- 13 - weshalb zu prüfen ist, ob der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, dass der BMW seine Fahrtrichtung nicht ändern würde.

4. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist das Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer dann nicht gerechtfertigt, wenn An- zeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers lie- gen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet wer- den muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird (BGE 125 IV 83 E. 2b). Dabei muss sich der Fahrzeugführer nicht auf jede nur denkbare Gefahr einstellen, die das Verhalten eines anderen Strassenbenützers hervorrufen könnte. Die blosse Möglichkeit einer verkehrswidrigen Fahrweise ge- nügt zur Annahme eines konkreten Anzeichens im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG nicht. Vielmehr muss es sich um zuverlässige Anhaltspunkte, um besondere Um- stände handeln (BGE 103 IV 256 E. 3c).

5. Vorliegend fuhr E._____ auf der B._____-Strasse in C._____ im Schritttem- po bzw. mit weniger als 12 km/h Richtung H._____, wobei eine Höchstgeschwin- digkeit von 60 km/h galt. Dabei hielt sie sich auf der für Motorfahrzeuge vorgese- henen Fahrbahn weder besonders links noch rechts. In diesem Umstand allein war für den Beschuldigten kein zuverlässiger Hinweis auf ein plötzliches Abbie- gemanöver von E._____ zu erkennen. Ihre langsame Fahrweise an besagter Örtlichkeit mochte zwar auf eine unge- wöhnliche Situation hindeuten, die Verlangsamung ihrer Geschwindigkeit allein bildete jedoch noch keinen zuverlässigen Anhaltspunkt dafür, dass sie links ab- zubiegen gedachte, zumal sie ihren Blinker nicht betätigte. So waren für ihre Fahrweise durchaus andere Gründe denkbar; E._____ hätte, wie vom Beschul- digten teilweise vorgebracht (Urk. 6 S. 3), das Navigationsgerät oder ihr Natel be- dienen, etwas am Boden des Fahrzeugs oder auf dem Beifahrersitz suchen oder im Übrigen durchaus auch nach rechts in die dort befindlichen privaten Parkplätze abbiegen können (vgl. die Aufnahmen in Urk. 66/3 und 66/4). Des weiteren wäre

- 14 - auch denkbar gewesen, dass E._____ eine Hausnummer suchte und das hinter ihr fahrende Motorrad vorbeilassen wollte. Auch wenn dem Beschuldigten somit grundsätzlich Hinweise für ein potentielles – irgendwie geartetes – ungewöhnli- ches Verhalten von E._____ vorlagen, bestand für ihn mangels klarer Anhalts- punkte für das schliesslich ausgeführte Abbiegemanöver keine Pflicht abzuwar- ten, resp. das vor ihm befindliche Fahrzeug nicht zu überholen. Andernfalls könn- te sich jeder Verkehrsteilnehmer durch langsames Fahren jeglicher Vorsichts- pflichten entledigen, müssten doch zumindest die ihm nachfolgenden Fahrzeuge aufgrund der blossen Drosselung der Geschwindigkeit mit beinahe jedem erdenk- lichen Fehlverhalten rechnen, was angesichts der Vielzahl denkbarer Verhaltens- weisen die Frage aufwerfen würde, zu welchem Verhalten die restlichen Ver- kehrsteilnehmer ihrerseits in solch einer Situation überhaupt noch befugt wären. Letztlich ist die Sachlage vorliegend sehr vergleichbar mit jener, die BGE 103 IV 256 zugrunde lag und wo das Bundesgericht ebenfalls auf einen Freispruch ent- schied.

6. Der Beschuldigte durfte somit darauf vertrauen, dass E._____ nicht unver- mittelt nach links abbiegen würde. Entsprechend war er auch befugt, den langsam vor ihm fahrenden BMW zu überholen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat – dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – die Kos- ten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 S. 23). Da der Beschuldigte vom Berufungsgericht freige- sprochen wird, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul-

- 15 - digte freizusprechen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend erscheint es mit Blick auf die von der Verteidigung eingereichte Honorarnote (Urk. 67) angemessen, dem Beschuldigten unter Be- rücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'400.– zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'400.– zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 16 - − die Vorinstanz − die I._____ versicherungen, …-Strasse …, K._____ [Ortschaft] (Scha- den Nr. AFD / …) − die K._____ Versicherungsgesellschaft AG, Postfach, … Zürich (Scha- den Nr. …) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich; KIA-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw M. Burkhardt

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.–.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 900.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 800.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'700.– Kosten total.
  5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 65 S. 1):
  8. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
  9. Der Beschwerdeführer sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  10. Dem Beschwerdeführer sei für seine prozessualen Aufwendungen CHF 6'821.30 aus der Staatskasse zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 53): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
  11. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 2 f.).
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juni 2019 wurde der Beschul- digte A._____ der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 S. 23).
  13. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Meilen meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Berufung an (Urk. 41). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 reichte der Verteidiger des Beschuldigten die Berufungserklärung ein und - 4 - beantragte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bzw. einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 48). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie An- schlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 51). Hierauf verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Ebenfalls mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte aufge- fordert, das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen einzureichen (Urk. 51). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 24. Oktober 2019 nach (Urk. 55; Urk. 57/1-3). Mit seinen Berufungsan- trägen ficht der Beschuldigte das gesamte vorinstanzliche Urteil an, womit dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch Prot. S. 5). Beweisan- träge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt. II. Sachverhalt
  14. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 6. August 2017, ca. 20.15 Uhr, auf der B._____-Strasse in C._____ fahrlässig eine Kollision verursacht, indem er einen mit weniger als 12 km/h fahrenden BMW X5 in dem Moment überholte, als dieser unvermittelt nach links abgebogen sei (Urk. 24).
  15. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung korrekt wie- dergegeben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich da- rauf verwiesen werden (Urk. 45 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  16. Beweismittel/Verwertbarkeit Wie von der Vorinstanz richtig aufgeführt, kommen vorliegend die Einvernahmen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 6), vor Vorinstanz (Prot. I S. 5 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 63), die Einvernahmen von D._____ vom 11. Oktober 2018 und vom 25. Oktober 2018 (Urk. 13/7), die Einvernahmen der Kollisionsgegnerin E._____ vom 24. August 2017 (Urk. 4) und vom 25. Mai 2018 (Urk. 5) sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zü- rich (Urk. 3) und diverse vom Beschuldigten (Urk. 16/2; Urk. 64/1-6) und von - 5 - E._____ (Urk. 7/9) eingereichte Fotos als Beweismittel in Betracht. Diese Be- weismittel sind, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, allesamt verwertbar. Nicht bzw. nur eingeschränkt verwertbar sind jedoch die von der Kantonspolizei in ihrem Rapport festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten und von D._____, da diese nicht in der vorgeschriebenen Form von Art. 76 StPO erfolgt sind (Art. 141 Abs. 2 StPO). Diese Aussagen sind zumindest zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar. Das Gleiche gilt für Aussagen in den verwertbaren Einvernah- men, in denen Bezug auf die unverwertbaren Aussagen genommen wird.
  17. Die Vorinstanz hat die notwendigen Aussagen des Beschuldigten, von E._____ und von D._____ wiedergegeben (Urk. 45 S. 6 ff.). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden. Auch betreffend die Glaubwürdigkeit der drei Perso- nen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch E._____ als Beschuldigte einvernommen wurden und daher nicht der Wahr- heitspflicht unterliegen. Zudem haben die beiden als direkt in die Unfallgescheh- nisse Involvierte durchaus ein Interesse, diese in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten und von E._____ sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Demgegenüber hat der Zeuge D._____ kei- nerlei Bezug zu den Unfallbeteiligten und ist auch nicht in den Unfall involviert, weshalb ihm gegenüber dem Beschuldigten und E._____ tendenziell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Urk. 45 S. 13 f.).
  18. Anhand der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, wie sich das Unfallgeschehen genau zugetragen hat. Insbesondere ist zu klären, wie und wo genau E._____ gefahren ist und wie das Überholmanöver des Beschuldigten ablief.
  19. Der Beschuldigte schilderte die Geschehnisse relativ konstant. So führte er aus, er habe auf den von E._____ gelenkten BMW aufgeschlossen. In seiner Sichtweite sei der BMW langsam am Rollen gewesen. Angesichts dessen habe er bis fast zum Stehen abgebremst bzw. kurz angehalten. Er habe dann links ge- blinkt und den BMW fast aus dem Stillstand überholen wollen. Er sei an einem stehenden Auto vorbeigefahren, könne jedoch nicht ausschliessen, dass es noch ganz langsam am Rollen gewesen sei. Das Überholmanöver habe er etwa auf der - 6 - Mittellinie, vielleicht auch etwas links davon gemacht. Sein seitlicher Abstand zum BMW sei genügend gross gewesen. Dann sei er seitlich mit ziemlicher Wucht ge- troffen worden. Als er mit dem Überholmanöver begonnen habe, sei der Blinker des BMW nicht gestellt gewesen. Millisekunden vor der Kollision habe er das Blinken des linken Blinkers wahrgenommen. Widersprüche finden sich allerdings darin, dass er zunächst ausführte, der von E._____ gelenkte BMW sei mitten auf der Spur und sehr langsam am Rollen gewesen und danach nach rechts auf die Fahrradspur gefahren (Urk. 6 S. 2). Auf entsprechende Nachfrage gab der Be- schuldigte dann aber an, der BMW sei, als er ihn gesehen habe, schon eher rechts gefahren, jedoch noch nicht auf dem Fahrradstreifen. Als der Beschuldigte abgebremst und die Situation beobachtet habe, sei der BMW auf den Fahrrad- streifen gefahren (Urk. 6 S. 3). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, der BMW sei nach rechts gefahren und habe auf der Fahrradspur angehalten. Die Fahrbahnkorrektur sei mit viel Abstand zur Gegenfahrbahn erfolgt (Prot. I. S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Aussage, wonach E._____ kurz vor der Kollision den Blinker betätigt habe dahingehend, dass es auch eine Reflexion der Sonne gewesen sein könne. Trotzdem wolle er damit nicht sagen, dass E._____ im Moment des Aufpralls doch nicht geblinkt habe (Prot. I S. 6). Darin ist kein Widerspruch zu erblicken. Im Gegenteil erhöht die Aussage, dass E._____ den Blinker letztlich doch noch betä- tigt haben könnte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. In der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wiederum geltend, dass der BMW rechts gewesen sei und rechts angehalten habe (Urk. 63 S. 5). Er sei der Meinung, dass der BMW auf dem Fahrradstreifen gestanden sei, bevor das Fahrzeug links abgebogen sei. Der Fahrradstreifen sei jedoch relativ breit (Urk. 63 S. 5). Der BMW sei auf jeden Fall auf der Velospur gestanden. Dessen Räder seien rechts von der Velospur gewesen. Er habe es so interpretiert, dass das Auto dort anhalte und stehen bleibe. Es habe fast keinen Verkehr gegeben an diesem Abend. Es sei zwar nicht ganz legal, dauerhaft auf der Velospur zu stehen, aber der gewöhnliche Lauf der Dinge sage, dass die Leute dies unter Umständen tun würden (Urk. 63 S. 7; 11). Er sei nicht mehr ganz sicher, ob er, als er auf den BMW aufgefahren sei, angehalten habe oder noch - 7 - super langsam gerollt sei. Es sei noch viel Abstand zum Auto gewesen und er tendiere dazu, dass er am Schluss komplett angehalten habe. Er denke, dass er mit dem Fuss aufgetreten sei (Urk. 63 S. 8). Zudem machte der Beschuldigte mit Verweis auf die Schäden an seinem Motorrad und dem Ort, an dem sein Motorrad nach dem Zusammenprall zu liegen kam, geltend, dass er E._____ mit genügend Abstand überholt habe. Er sei ungefähr mittig auf der Strasse und nicht auf dem Velostreifen gewesen (Urk. 63 S. 9). Zudem seien auf der linken Strassenseite re- lativ viele Parkplätze frei gewesen. E._____ hätte demnach schon vorher abbie- gen können, sofern sie denn einen Parkplatz gesucht hätte (Urk. 63 S. 11). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft und es kann grund- sätzlich auf sie abgestellt werden. Gewisse Vorbehalte sind jedoch bei seinen wi- dersprüchlichen Aussagen zur Frage angebracht, wo und wie E._____ auf ihrer Fahrspur resp. inwiefern sie auf dem Velostreifen gefahren sei.
  20. E._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2017 aus, sie sei rückwärts vorsichtig vom Parkplatz des Restaurants F._____ in die B._____-Strasse zurückgefahren. Beim Rausfahren und als sie wieder gerade auf der B._____-Strasse gestanden sei, habe sie weder im Rückspiegel noch auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug gesehen. Die Strasse sei weit und breit leer gewesen. Sie habe gesehen, dass auf der gegenüberliegenden Seite ca. 10 bis 20 Meter weiter ein Parkplatz beim Reisebüro G._____ freigewesen sei. Sie sei langsam auf ihrer Strassenseite vorwärts gerollt, habe geblinkt und sei abgebo- gen. Als sie mit dem linken Vorderrad über die Mittellinie gekommen sei, habe sie plötzlich den Motorradfahrer links im Kotflügel gehabt. Sie sei im Schritttempo un- terwegs gewesen und sei fast gestanden. Den Motorradfahrer habe sie erst wahrgenommen, als er ihr ins Auto gefahren sei (Urk. 4 S. 1 f.). Demgegenüber führte E._____ am 25. Mai 2018 gegenüber dem Staatsanwalt aus, als sie wieder auf der B._____-Strasse gestanden sei, habe sie nach einem Parkplatz schräg gegenüber auf der anderen Strassenseite Ausschau gehalten. Dann sei sie lang- sam vorgerollt, habe zur Mitte hin eingespurt, habe signalisiert und als sie auf der Höhe des Parkfeldes gewesen sei, habe sie sich nochmals umgedreht, um zu schauen, ob da etwas gewesen sei, weil sie im Rückspiegel nichts wahrgenom- - 8 - men habe. Als sie sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte schon direkt neben ihr gewesen. Wenn das Fenster offen gewesen wäre, hätte sie ihn anfassen kön- nen. Sie habe die Mittellinie noch nicht überquert gehabt. Auf diverse Nachfragen führte E._____ aus, sie sei sehr langsam gefahren und habe zwischenzeitlich auch gestanden. Unmittelbar nachdem sie wieder gerade auf der Strasse gestan- den habe, habe sie zur Mittellinie eingespurt. Sie sei quasi der Mittellinie entlang- gerollt. Vor dem Abbiegen habe sie in den Rückspiegel (Innenspiegel) geschaut. Sie habe auch in den Rückspiegel (Aussenspiegel) geschaut und habe auch dort nichts wahrgenommen. In den Seitenspiegel habe sie unmittelbar vor dem Sei- tenblick geschaut (Urk. 5). Die Aussagen von E._____ enthalten diverse Widersprüche. So erwähnte sie in der polizeilichen Einvernahme nie, dass sie eingespurt und vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und einen Seitenblick gemacht habe. Auch führte sie zunächst aus, sie sei vorgerollt, habe geblinkt und sei dann abgebogen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie demgegenüber aus, sie habe den Blinker bereits betätigt, als sie den Parkplatz auf der gegenüberliegenden Seite gesehen habe. Zudem will sie zunächst mit dem Vorderrad die Mittellinie bereits überquert haben, als sie den Motorradfahrer wahrgenommen habe. Später sagte sie aus, zu diesem Zeitpunkt die Mittellinie noch nicht überfahren zu haben. Betreffend ihre Geschwindigkeit will sie einmal im Schritttempo gefahren und fast gestanden sein, ein anderes Mal sei sie zwischenzeitlich auch gestanden. Auch die Aussage, wonach E._____ vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick gemacht habe, änderte sie dahingehend, dass sie sowohl in den Innen- als auch in den Aussenspiegel geschaut habe. Auf die Frage des Staatsanwalts, weshalb sie bei der Polizei nicht erwähnt habe, dass sie unmittel- bar vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick gemacht habe, antwortete E._____, dies sei ihr erst nach der Aufnahme wieder in den Kopf gekommen, weil es sehr schnell gegangen sei. Dazu gilt es jedoch festzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme nicht anschliessend an den Unfall vom 6. Au- gust 2017 erfolgte, sondern erst am 24. August 2017. E._____ hatte somit vor der Einvernahme genügend Zeit gehabt, um sich einerseits vom Schock des Unfalles zu erholen und sich anderseits ihre Aussagen zurecht zu legen. Ihre bei der - 9 - Staatsanwaltschaft zu ihren Gunsten vorgebrachten Aussagen sind daher als Schutzbehauptungen anzusehen. Zudem fällt auf, dass die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft sehr viel detaillierter sind und sehr viele Äusserungen zu ihren Gunsten erfolgten. Zusammen mit den diversen Widersprüchen erscheinen die Aussagen von E._____ als wenig glaubhaft.
  21. Die Aussagen des Zeugen D._____ (vgl. dazu Urk. 45 S. 9-11) sind in Be- zug auf das Kerngeschehen konstant und zeichnen sich durch Detailreichtum aus, wobei er in beiden Einvernahmen unterschiedliche Details schildert. Zudem sind seine Aussagen stimmig und nachvollziehbar. Insgesamt ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass die Aussagen von D._____ glaubhaft sind. Auf- grund dessen, dass er mit einer gewissen Distanz in Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge joggte, seine Geschwindigkeit höher war als jene des BMW und die Strasse gemäss den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter ansons- ten leer war, hatte D._____ freie Sicht auf die Geschehnisse, die sich vor ihm ab- spielten. Auch aufgrund seiner eigenen sehr detaillierten Schilderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Sicht – wie von E._____ angetönt – be- einträchtigt gewesen wäre. Es kann daher auf die glaubhaften Aussagen von D._____ abgestellt werden.
  22. Im Folgenden ist zu klären, wie sich die Geschehnisse am 6. August 2017 zutrugen: 9.1 Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von E._____ und D._____ fuhr E._____ mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus dem vollbesetzten Parkplatz des Res- taurants F._____ auf die B._____-Strasse. Zugunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er diesen Vorgang nicht beobachtete, was auch von E._____ indirekt bestätigt wird, weil sie zu diesem Zeitpunkt kein Fahr- zeug wahrgenommen habe. 9.2 E._____ fuhr sodann auf der B._____-Strasse in Richtung H._____ [Ort- schaft]. Ihre Geschwindigkeit betrug nach den Angaben von D._____ konstant etwa Schritttempo bzw. weniger als 12 km/h. Zu diesem Schluss kommt er, weil er etwa mit einer Geschwindigkeit von 12 km/h jogge und gegenüber dem BMW - 10 - von E._____ etwas aufgeholt habe. Angehalten bzw. fast angehalten hat der BMW gemäss den Aussagen von D._____ erst, als er schlussendlich abbiegen wollte. Oder mit anderen Worten ausgedrückt sei der BMW nach etwa 50 Metern langsamer geworden und es habe so ausgesehen, als ob er anhalten wolle. Auch der Beschuldigte geht davon aus, dass E._____ sehr langsam fuhr. Sein Über- holmanöver will er an einem quasi stehenden Fahrzeug gemacht haben. E._____ war gemäss eigenen Angaben im Schritttempo unterwegs. Sie sei fast gestanden bzw. sehr langsam gefahren und zwischenzeitlich auch gestanden. Nachdem alle drei Beteiligten schildern, E._____ sei im Schritttempo bzw. mit weniger als 12 km/h gefahren, kann dies als erstellt angesehen werden. In Bezug auf das Anhalten bzw. fast Anhalten ist auf die glaubhaften Aussagen von D._____ abzustellen, die durch den Beschuldigten gestützt werden. Beide führten aus, der BMW sei gestanden bzw. fast gestanden, als er habe abbiegen wollen. E._____ führt wohl aus, sie sei zwischenzeitlich auch gestanden, beschreibt je- doch nicht, in welchem Zeitpunkt dies gewesen sein soll, weshalb ihre Aussage nichts zur Klärung beizutragen vermag. Es ist daher davon auszugehen, dass der von E._____ gelenkte BMW auf der B._____-Strasse in C._____ vom Restaurant F._____ bis zum Abbiegeort im Schritttempo bzw. mit weniger als 12 km/h fuhr und dann, als er abbiegen wollte, gestanden bzw. fast gestanden ist. 9.3 Bleibt zu klären, wo auf der Strasse der BMW gefahren bzw. gerollt ist. Die beiden Unfallbeteiligten äussern sich in diesem Punkt sehr unterschiedlich. Nach Ansicht des Beschuldigten ist der BMW zunächst eher rechts auf der Fahrspur und dann nach rechts auf den Fahrradstreifen gefahren. Auf die Aussagen von E._____ kann zu dieser Frage nicht abgestellt werden, weil sie widersprüchliche Angaben machte. Gemäss D._____ fuhr der BMW auf der rechten Fahrbahn auf dem für PKWs vorgesehenen Streifen. Er sei nicht auf dem Fahrradstreifen oder dem Gehweg gefahren. Zudem zeichnete D._____ auf einer Foto ein, wo genau der BMW gefahren sei (vgl. Einvernahme vom 25. Oktober 2018 S. 3 unten; Urk 13/7). Demnach sei der BMW etwa in der Mitte der für Motorfahrzeuge vorbehal- tenen Fahrspur gefahren (vgl. Urk. 13/6 Blatt 10). Weiter führte D._____ aus, der BMW sei kontinuierlich gerade aus auf dem Streifen für Motorfahrzeuge gefahren. Ob der BMW gegen die Mittellinie eingespurt habe, sei schwierig zu sagen. Daran - 11 - könne er sich nicht erinnern. Da die Spur aber nicht übertrieben breit sei, wäre das aber höchstens ein leichtes Korrigieren zur Fahrbahnmitte gewesen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der BMW von der Restaurantausfahrt zum freien Parkplatz auf der anderen Strassenseite in Richtung Mittellinie eingespurt habe. Er habe ei- ne konstante Vorwärtsfahrt in Erinnerung, eventuell mit einer leichten Korrektur in Richtung Mittellinie. Auf diese glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von D._____ ist abzustellen. 9.4 Die Unfallbeteiligten machten unterschiedlichen Angaben betreffend die Be- tätigung des Richtungsblinkers durch E._____. E._____ will den Blinker betätigt haben. Über den Zeitpunkt dieser Betätigung macht sie widersprüchliche Anga- ben, weshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Der Beschuldigte bestätigt, dass der Blinker gestellt gewesen sein könnte, jedoch nicht zu Beginn des Überholmanövers, sondern erst Millisekunden vor der Kollision. Demgegen- über führte D._____ in beiden Zeugeneinvernahmen sehr bestimmt aus, der BMW habe nicht geblinkt. E._____ habe beim Einspuren definitiv nicht geblinkt, da sei er sich eigentlich zu 100 % sicher. Er habe sich gerade deshalb gefragt (al- so weil der Blinker nicht gestellt worden sei), was der BMW dort eigentlich mache. Beim Abbiegen habe der BMW auch nicht geblinkt. Es kann vorliegend auf die glaubhaften, nachvollziehbaren und stimmigen Angaben von D._____ abgestellt werden. 9.5 Auch betreffend den Abstand zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Motorrad und dem von E._____ gelenkten BMW beim Überholmanöver des Be- schuldigten machen die Unfallbeteiligten unterschiedliche Aussagen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei der seitliche Abstand zum BMW genügend gross gewesen. E._____ führte aus, der Beschuldigte sei, als sie sich umgedreht habe, direkt neben ihr gewesen und sie hätte ihn bei offenem Fenster anfassen können. Dies sei Sekundenbruchteile vor der Kollision gewesen. Die Aussage von E._____ trägt nichts zur Klärung des Abstandes beim Überholmanöver bei, da der Beschuldigte Sekundenbruchteile vor der Kollision zwangsläufig sehr nahe an ih- rem Fahrzeug gewesen sein muss. Die Aussagen des Beschuldigten werden ge- stützt durch die Aussagen des Zeugen D._____, der ausführte, der Beschuldigte - 12 - habe zum BMW gemäss seiner Schätzung zu Beginn des Überholmanövers min- destens einen Meter Abstand gehabt. Es muss daher, selbst wenn die Aussage von D._____ betreffend den seitlichen Abstand etwas vage ist, zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sein seitlicher Abstand genü- gend gross gewesen ist.
  23. Insgesamt ist der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt gemäss Tat- vorgehen Abs. 1 und 2 vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung
  24. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG.
  25. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hinder- nissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Ge- genverkehr nicht behindert wird. Der Überholende muss die Gewissheit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Wo kein Gegenverkehr herrscht oder bei Gegenverkehr ein gleich- zeitiges Überholen und Kreuzen gefahrlos möglich ist und weder Markierungen noch Signale einem Überholen entgegenstehen, ist der notwendige Raum grund- sätzlich solange frei, als nicht der Vorausfahrende seine Absicht anzeigt, seiner- seits nach links auszuschwenken, um selber zu überholen oder zum Linksab- biegen gegen die Strassenmitte hin einzuspuren. Da jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben ist (Art. 39 Abs. 1 SVG), dürfen andere Verkehrsteilnehmer ohne gegenteilige Anhaltspunkte darauf ver- trauen, dass der Fahrzeugführer, der kein Zeichen gibt, seine Fahrtrichtung nicht ändert (BGE 103 IV 256 E. 3a).
  26. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten nötige Raum zum Überholen bis zum Abschluss des Manövers grundsätzlich frei war. Das einzige sichtbare Fahrzeug war der vor dem Beschuldigten fahrende BMW. Dieser zeigte seine Richtungsänderung nicht an, - 13 - weshalb zu prüfen ist, ob der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, dass der BMW seine Fahrtrichtung nicht ändern würde.
  27. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist das Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer dann nicht gerechtfertigt, wenn An- zeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers lie- gen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet wer- den muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird (BGE 125 IV 83 E. 2b). Dabei muss sich der Fahrzeugführer nicht auf jede nur denkbare Gefahr einstellen, die das Verhalten eines anderen Strassenbenützers hervorrufen könnte. Die blosse Möglichkeit einer verkehrswidrigen Fahrweise ge- nügt zur Annahme eines konkreten Anzeichens im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG nicht. Vielmehr muss es sich um zuverlässige Anhaltspunkte, um besondere Um- stände handeln (BGE 103 IV 256 E. 3c).
  28. Vorliegend fuhr E._____ auf der B._____-Strasse in C._____ im Schritttem- po bzw. mit weniger als 12 km/h Richtung H._____, wobei eine Höchstgeschwin- digkeit von 60 km/h galt. Dabei hielt sie sich auf der für Motorfahrzeuge vorgese- henen Fahrbahn weder besonders links noch rechts. In diesem Umstand allein war für den Beschuldigten kein zuverlässiger Hinweis auf ein plötzliches Abbie- gemanöver von E._____ zu erkennen. Ihre langsame Fahrweise an besagter Örtlichkeit mochte zwar auf eine unge- wöhnliche Situation hindeuten, die Verlangsamung ihrer Geschwindigkeit allein bildete jedoch noch keinen zuverlässigen Anhaltspunkt dafür, dass sie links ab- zubiegen gedachte, zumal sie ihren Blinker nicht betätigte. So waren für ihre Fahrweise durchaus andere Gründe denkbar; E._____ hätte, wie vom Beschul- digten teilweise vorgebracht (Urk. 6 S. 3), das Navigationsgerät oder ihr Natel be- dienen, etwas am Boden des Fahrzeugs oder auf dem Beifahrersitz suchen oder im Übrigen durchaus auch nach rechts in die dort befindlichen privaten Parkplätze abbiegen können (vgl. die Aufnahmen in Urk. 66/3 und 66/4). Des weiteren wäre - 14 - auch denkbar gewesen, dass E._____ eine Hausnummer suchte und das hinter ihr fahrende Motorrad vorbeilassen wollte. Auch wenn dem Beschuldigten somit grundsätzlich Hinweise für ein potentielles – irgendwie geartetes – ungewöhnli- ches Verhalten von E._____ vorlagen, bestand für ihn mangels klarer Anhalts- punkte für das schliesslich ausgeführte Abbiegemanöver keine Pflicht abzuwar- ten, resp. das vor ihm befindliche Fahrzeug nicht zu überholen. Andernfalls könn- te sich jeder Verkehrsteilnehmer durch langsames Fahren jeglicher Vorsichts- pflichten entledigen, müssten doch zumindest die ihm nachfolgenden Fahrzeuge aufgrund der blossen Drosselung der Geschwindigkeit mit beinahe jedem erdenk- lichen Fehlverhalten rechnen, was angesichts der Vielzahl denkbarer Verhaltens- weisen die Frage aufwerfen würde, zu welchem Verhalten die restlichen Ver- kehrsteilnehmer ihrerseits in solch einer Situation überhaupt noch befugt wären. Letztlich ist die Sachlage vorliegend sehr vergleichbar mit jener, die BGE 103 IV 256 zugrunde lag und wo das Bundesgericht ebenfalls auf einen Freispruch ent- schied.
  29. Der Beschuldigte durfte somit darauf vertrauen, dass E._____ nicht unver- mittelt nach links abbiegen würde. Entsprechend war er auch befugt, den langsam vor ihm fahrenden BMW zu überholen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Die Vorinstanz hat – dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – die Kos- ten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 S. 23). Da der Beschuldigte vom Berufungsgericht freige- sprochen wird, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
  31. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- - 15 - digte freizusprechen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  32. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend erscheint es mit Blick auf die von der Verteidigung eingereichte Honorarnote (Urk. 67) angemessen, dem Beschuldigten unter Be- rücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'400.– zuzusprechen. Es wird erkannt:
  33. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.
  34. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  35. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
  36. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'400.– zugesprochen.
  37. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 16 - − die Vorinstanz − die I._____ versicherungen, …-Strasse …, K._____ [Ortschaft] (Scha- den Nr. AFD / …) − die K._____ Versicherungsgesellschaft AG, Postfach, … Zürich (Scha- den Nr. …) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich; KIA-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG
  38. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190481-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie der Gerichtsschreiber MLaw M. Burkhardt Urteil vom 6. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 24. Juni 2019 (GG190011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. April 2019 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 23 ff.) "Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 900.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 800.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'700.– Kosten total.

5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 65 S. 1):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für seine prozessualen Aufwendungen CHF 6'821.30 aus der Staatskasse zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 53): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 2 f.).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juni 2019 wurde der Beschul- digte A._____ der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 S. 23).

3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Meilen meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Berufung an (Urk. 41). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 reichte der Verteidiger des Beschuldigten die Berufungserklärung ein und

- 4 - beantragte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bzw. einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 48). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie An- schlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 51). Hierauf verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Ebenfalls mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte aufge- fordert, das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen einzureichen (Urk. 51). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 24. Oktober 2019 nach (Urk. 55; Urk. 57/1-3). Mit seinen Berufungsan- trägen ficht der Beschuldigte das gesamte vorinstanzliche Urteil an, womit dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch Prot. S. 5). Beweisan- träge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 6. August 2017, ca. 20.15 Uhr, auf der B._____-Strasse in C._____ fahrlässig eine Kollision verursacht, indem er einen mit weniger als 12 km/h fahrenden BMW X5 in dem Moment überholte, als dieser unvermittelt nach links abgebogen sei (Urk. 24).

2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung korrekt wie- dergegeben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich da- rauf verwiesen werden (Urk. 45 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Beweismittel/Verwertbarkeit Wie von der Vorinstanz richtig aufgeführt, kommen vorliegend die Einvernahmen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 6), vor Vorinstanz (Prot. I S. 5 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 63), die Einvernahmen von D._____ vom 11. Oktober 2018 und vom 25. Oktober 2018 (Urk. 13/7), die Einvernahmen der Kollisionsgegnerin E._____ vom 24. August 2017 (Urk. 4) und vom 25. Mai 2018 (Urk. 5) sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zü- rich (Urk. 3) und diverse vom Beschuldigten (Urk. 16/2; Urk. 64/1-6) und von

- 5 - E._____ (Urk. 7/9) eingereichte Fotos als Beweismittel in Betracht. Diese Be- weismittel sind, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, allesamt verwertbar. Nicht bzw. nur eingeschränkt verwertbar sind jedoch die von der Kantonspolizei in ihrem Rapport festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten und von D._____, da diese nicht in der vorgeschriebenen Form von Art. 76 StPO erfolgt sind (Art. 141 Abs. 2 StPO). Diese Aussagen sind zumindest zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar. Das Gleiche gilt für Aussagen in den verwertbaren Einvernah- men, in denen Bezug auf die unverwertbaren Aussagen genommen wird.

4. Die Vorinstanz hat die notwendigen Aussagen des Beschuldigten, von E._____ und von D._____ wiedergegeben (Urk. 45 S. 6 ff.). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden. Auch betreffend die Glaubwürdigkeit der drei Perso- nen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch E._____ als Beschuldigte einvernommen wurden und daher nicht der Wahr- heitspflicht unterliegen. Zudem haben die beiden als direkt in die Unfallgescheh- nisse Involvierte durchaus ein Interesse, diese in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten und von E._____ sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Demgegenüber hat der Zeuge D._____ kei- nerlei Bezug zu den Unfallbeteiligten und ist auch nicht in den Unfall involviert, weshalb ihm gegenüber dem Beschuldigten und E._____ tendenziell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Urk. 45 S. 13 f.).

5. Anhand der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, wie sich das Unfallgeschehen genau zugetragen hat. Insbesondere ist zu klären, wie und wo genau E._____ gefahren ist und wie das Überholmanöver des Beschuldigten ablief.

6. Der Beschuldigte schilderte die Geschehnisse relativ konstant. So führte er aus, er habe auf den von E._____ gelenkten BMW aufgeschlossen. In seiner Sichtweite sei der BMW langsam am Rollen gewesen. Angesichts dessen habe er bis fast zum Stehen abgebremst bzw. kurz angehalten. Er habe dann links ge- blinkt und den BMW fast aus dem Stillstand überholen wollen. Er sei an einem stehenden Auto vorbeigefahren, könne jedoch nicht ausschliessen, dass es noch ganz langsam am Rollen gewesen sei. Das Überholmanöver habe er etwa auf der

- 6 - Mittellinie, vielleicht auch etwas links davon gemacht. Sein seitlicher Abstand zum BMW sei genügend gross gewesen. Dann sei er seitlich mit ziemlicher Wucht ge- troffen worden. Als er mit dem Überholmanöver begonnen habe, sei der Blinker des BMW nicht gestellt gewesen. Millisekunden vor der Kollision habe er das Blinken des linken Blinkers wahrgenommen. Widersprüche finden sich allerdings darin, dass er zunächst ausführte, der von E._____ gelenkte BMW sei mitten auf der Spur und sehr langsam am Rollen gewesen und danach nach rechts auf die Fahrradspur gefahren (Urk. 6 S. 2). Auf entsprechende Nachfrage gab der Be- schuldigte dann aber an, der BMW sei, als er ihn gesehen habe, schon eher rechts gefahren, jedoch noch nicht auf dem Fahrradstreifen. Als der Beschuldigte abgebremst und die Situation beobachtet habe, sei der BMW auf den Fahrrad- streifen gefahren (Urk. 6 S. 3). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, der BMW sei nach rechts gefahren und habe auf der Fahrradspur angehalten. Die Fahrbahnkorrektur sei mit viel Abstand zur Gegenfahrbahn erfolgt (Prot. I. S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Aussage, wonach E._____ kurz vor der Kollision den Blinker betätigt habe dahingehend, dass es auch eine Reflexion der Sonne gewesen sein könne. Trotzdem wolle er damit nicht sagen, dass E._____ im Moment des Aufpralls doch nicht geblinkt habe (Prot. I S. 6). Darin ist kein Widerspruch zu erblicken. Im Gegenteil erhöht die Aussage, dass E._____ den Blinker letztlich doch noch betä- tigt haben könnte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. In der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wiederum geltend, dass der BMW rechts gewesen sei und rechts angehalten habe (Urk. 63 S. 5). Er sei der Meinung, dass der BMW auf dem Fahrradstreifen gestanden sei, bevor das Fahrzeug links abgebogen sei. Der Fahrradstreifen sei jedoch relativ breit (Urk. 63 S. 5). Der BMW sei auf jeden Fall auf der Velospur gestanden. Dessen Räder seien rechts von der Velospur gewesen. Er habe es so interpretiert, dass das Auto dort anhalte und stehen bleibe. Es habe fast keinen Verkehr gegeben an diesem Abend. Es sei zwar nicht ganz legal, dauerhaft auf der Velospur zu stehen, aber der gewöhnliche Lauf der Dinge sage, dass die Leute dies unter Umständen tun würden (Urk. 63 S. 7; 11). Er sei nicht mehr ganz sicher, ob er, als er auf den BMW aufgefahren sei, angehalten habe oder noch

- 7 - super langsam gerollt sei. Es sei noch viel Abstand zum Auto gewesen und er tendiere dazu, dass er am Schluss komplett angehalten habe. Er denke, dass er mit dem Fuss aufgetreten sei (Urk. 63 S. 8). Zudem machte der Beschuldigte mit Verweis auf die Schäden an seinem Motorrad und dem Ort, an dem sein Motorrad nach dem Zusammenprall zu liegen kam, geltend, dass er E._____ mit genügend Abstand überholt habe. Er sei ungefähr mittig auf der Strasse und nicht auf dem Velostreifen gewesen (Urk. 63 S. 9). Zudem seien auf der linken Strassenseite re- lativ viele Parkplätze frei gewesen. E._____ hätte demnach schon vorher abbie- gen können, sofern sie denn einen Parkplatz gesucht hätte (Urk. 63 S. 11). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft und es kann grund- sätzlich auf sie abgestellt werden. Gewisse Vorbehalte sind jedoch bei seinen wi- dersprüchlichen Aussagen zur Frage angebracht, wo und wie E._____ auf ihrer Fahrspur resp. inwiefern sie auf dem Velostreifen gefahren sei.

7. E._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2017 aus, sie sei rückwärts vorsichtig vom Parkplatz des Restaurants F._____ in die B._____-Strasse zurückgefahren. Beim Rausfahren und als sie wieder gerade auf der B._____-Strasse gestanden sei, habe sie weder im Rückspiegel noch auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug gesehen. Die Strasse sei weit und breit leer gewesen. Sie habe gesehen, dass auf der gegenüberliegenden Seite ca. 10 bis 20 Meter weiter ein Parkplatz beim Reisebüro G._____ freigewesen sei. Sie sei langsam auf ihrer Strassenseite vorwärts gerollt, habe geblinkt und sei abgebo- gen. Als sie mit dem linken Vorderrad über die Mittellinie gekommen sei, habe sie plötzlich den Motorradfahrer links im Kotflügel gehabt. Sie sei im Schritttempo un- terwegs gewesen und sei fast gestanden. Den Motorradfahrer habe sie erst wahrgenommen, als er ihr ins Auto gefahren sei (Urk. 4 S. 1 f.). Demgegenüber führte E._____ am 25. Mai 2018 gegenüber dem Staatsanwalt aus, als sie wieder auf der B._____-Strasse gestanden sei, habe sie nach einem Parkplatz schräg gegenüber auf der anderen Strassenseite Ausschau gehalten. Dann sei sie lang- sam vorgerollt, habe zur Mitte hin eingespurt, habe signalisiert und als sie auf der Höhe des Parkfeldes gewesen sei, habe sie sich nochmals umgedreht, um zu schauen, ob da etwas gewesen sei, weil sie im Rückspiegel nichts wahrgenom-

- 8 - men habe. Als sie sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte schon direkt neben ihr gewesen. Wenn das Fenster offen gewesen wäre, hätte sie ihn anfassen kön- nen. Sie habe die Mittellinie noch nicht überquert gehabt. Auf diverse Nachfragen führte E._____ aus, sie sei sehr langsam gefahren und habe zwischenzeitlich auch gestanden. Unmittelbar nachdem sie wieder gerade auf der Strasse gestan- den habe, habe sie zur Mittellinie eingespurt. Sie sei quasi der Mittellinie entlang- gerollt. Vor dem Abbiegen habe sie in den Rückspiegel (Innenspiegel) geschaut. Sie habe auch in den Rückspiegel (Aussenspiegel) geschaut und habe auch dort nichts wahrgenommen. In den Seitenspiegel habe sie unmittelbar vor dem Sei- tenblick geschaut (Urk. 5). Die Aussagen von E._____ enthalten diverse Widersprüche. So erwähnte sie in der polizeilichen Einvernahme nie, dass sie eingespurt und vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und einen Seitenblick gemacht habe. Auch führte sie zunächst aus, sie sei vorgerollt, habe geblinkt und sei dann abgebogen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie demgegenüber aus, sie habe den Blinker bereits betätigt, als sie den Parkplatz auf der gegenüberliegenden Seite gesehen habe. Zudem will sie zunächst mit dem Vorderrad die Mittellinie bereits überquert haben, als sie den Motorradfahrer wahrgenommen habe. Später sagte sie aus, zu diesem Zeitpunkt die Mittellinie noch nicht überfahren zu haben. Betreffend ihre Geschwindigkeit will sie einmal im Schritttempo gefahren und fast gestanden sein, ein anderes Mal sei sie zwischenzeitlich auch gestanden. Auch die Aussage, wonach E._____ vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick gemacht habe, änderte sie dahingehend, dass sie sowohl in den Innen- als auch in den Aussenspiegel geschaut habe. Auf die Frage des Staatsanwalts, weshalb sie bei der Polizei nicht erwähnt habe, dass sie unmittel- bar vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick gemacht habe, antwortete E._____, dies sei ihr erst nach der Aufnahme wieder in den Kopf gekommen, weil es sehr schnell gegangen sei. Dazu gilt es jedoch festzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme nicht anschliessend an den Unfall vom 6. Au- gust 2017 erfolgte, sondern erst am 24. August 2017. E._____ hatte somit vor der Einvernahme genügend Zeit gehabt, um sich einerseits vom Schock des Unfalles zu erholen und sich anderseits ihre Aussagen zurecht zu legen. Ihre bei der

- 9 - Staatsanwaltschaft zu ihren Gunsten vorgebrachten Aussagen sind daher als Schutzbehauptungen anzusehen. Zudem fällt auf, dass die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft sehr viel detaillierter sind und sehr viele Äusserungen zu ihren Gunsten erfolgten. Zusammen mit den diversen Widersprüchen erscheinen die Aussagen von E._____ als wenig glaubhaft.

8. Die Aussagen des Zeugen D._____ (vgl. dazu Urk. 45 S. 9-11) sind in Be- zug auf das Kerngeschehen konstant und zeichnen sich durch Detailreichtum aus, wobei er in beiden Einvernahmen unterschiedliche Details schildert. Zudem sind seine Aussagen stimmig und nachvollziehbar. Insgesamt ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass die Aussagen von D._____ glaubhaft sind. Auf- grund dessen, dass er mit einer gewissen Distanz in Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge joggte, seine Geschwindigkeit höher war als jene des BMW und die Strasse gemäss den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter ansons- ten leer war, hatte D._____ freie Sicht auf die Geschehnisse, die sich vor ihm ab- spielten. Auch aufgrund seiner eigenen sehr detaillierten Schilderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Sicht – wie von E._____ angetönt – be- einträchtigt gewesen wäre. Es kann daher auf die glaubhaften Aussagen von D._____ abgestellt werden.

9. Im Folgenden ist zu klären, wie sich die Geschehnisse am 6. August 2017 zutrugen: 9.1 Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von E._____ und D._____ fuhr E._____ mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus dem vollbesetzten Parkplatz des Res- taurants F._____ auf die B._____-Strasse. Zugunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er diesen Vorgang nicht beobachtete, was auch von E._____ indirekt bestätigt wird, weil sie zu diesem Zeitpunkt kein Fahr- zeug wahrgenommen habe. 9.2 E._____ fuhr sodann auf der B._____-Strasse in Richtung H._____ [Ort- schaft]. Ihre Geschwindigkeit betrug nach den Angaben von D._____ konstant etwa Schritttempo bzw. weniger als 12 km/h. Zu diesem Schluss kommt er, weil er etwa mit einer Geschwindigkeit von 12 km/h jogge und gegenüber dem BMW

- 10 - von E._____ etwas aufgeholt habe. Angehalten bzw. fast angehalten hat der BMW gemäss den Aussagen von D._____ erst, als er schlussendlich abbiegen wollte. Oder mit anderen Worten ausgedrückt sei der BMW nach etwa 50 Metern langsamer geworden und es habe so ausgesehen, als ob er anhalten wolle. Auch der Beschuldigte geht davon aus, dass E._____ sehr langsam fuhr. Sein Über- holmanöver will er an einem quasi stehenden Fahrzeug gemacht haben. E._____ war gemäss eigenen Angaben im Schritttempo unterwegs. Sie sei fast gestanden bzw. sehr langsam gefahren und zwischenzeitlich auch gestanden. Nachdem alle drei Beteiligten schildern, E._____ sei im Schritttempo bzw. mit weniger als 12 km/h gefahren, kann dies als erstellt angesehen werden. In Bezug auf das Anhalten bzw. fast Anhalten ist auf die glaubhaften Aussagen von D._____ abzustellen, die durch den Beschuldigten gestützt werden. Beide führten aus, der BMW sei gestanden bzw. fast gestanden, als er habe abbiegen wollen. E._____ führt wohl aus, sie sei zwischenzeitlich auch gestanden, beschreibt je- doch nicht, in welchem Zeitpunkt dies gewesen sein soll, weshalb ihre Aussage nichts zur Klärung beizutragen vermag. Es ist daher davon auszugehen, dass der von E._____ gelenkte BMW auf der B._____-Strasse in C._____ vom Restaurant F._____ bis zum Abbiegeort im Schritttempo bzw. mit weniger als 12 km/h fuhr und dann, als er abbiegen wollte, gestanden bzw. fast gestanden ist. 9.3 Bleibt zu klären, wo auf der Strasse der BMW gefahren bzw. gerollt ist. Die beiden Unfallbeteiligten äussern sich in diesem Punkt sehr unterschiedlich. Nach Ansicht des Beschuldigten ist der BMW zunächst eher rechts auf der Fahrspur und dann nach rechts auf den Fahrradstreifen gefahren. Auf die Aussagen von E._____ kann zu dieser Frage nicht abgestellt werden, weil sie widersprüchliche Angaben machte. Gemäss D._____ fuhr der BMW auf der rechten Fahrbahn auf dem für PKWs vorgesehenen Streifen. Er sei nicht auf dem Fahrradstreifen oder dem Gehweg gefahren. Zudem zeichnete D._____ auf einer Foto ein, wo genau der BMW gefahren sei (vgl. Einvernahme vom 25. Oktober 2018 S. 3 unten; Urk 13/7). Demnach sei der BMW etwa in der Mitte der für Motorfahrzeuge vorbehal- tenen Fahrspur gefahren (vgl. Urk. 13/6 Blatt 10). Weiter führte D._____ aus, der BMW sei kontinuierlich gerade aus auf dem Streifen für Motorfahrzeuge gefahren. Ob der BMW gegen die Mittellinie eingespurt habe, sei schwierig zu sagen. Daran

- 11 - könne er sich nicht erinnern. Da die Spur aber nicht übertrieben breit sei, wäre das aber höchstens ein leichtes Korrigieren zur Fahrbahnmitte gewesen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der BMW von der Restaurantausfahrt zum freien Parkplatz auf der anderen Strassenseite in Richtung Mittellinie eingespurt habe. Er habe ei- ne konstante Vorwärtsfahrt in Erinnerung, eventuell mit einer leichten Korrektur in Richtung Mittellinie. Auf diese glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von D._____ ist abzustellen. 9.4 Die Unfallbeteiligten machten unterschiedlichen Angaben betreffend die Be- tätigung des Richtungsblinkers durch E._____. E._____ will den Blinker betätigt haben. Über den Zeitpunkt dieser Betätigung macht sie widersprüchliche Anga- ben, weshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Der Beschuldigte bestätigt, dass der Blinker gestellt gewesen sein könnte, jedoch nicht zu Beginn des Überholmanövers, sondern erst Millisekunden vor der Kollision. Demgegen- über führte D._____ in beiden Zeugeneinvernahmen sehr bestimmt aus, der BMW habe nicht geblinkt. E._____ habe beim Einspuren definitiv nicht geblinkt, da sei er sich eigentlich zu 100 % sicher. Er habe sich gerade deshalb gefragt (al- so weil der Blinker nicht gestellt worden sei), was der BMW dort eigentlich mache. Beim Abbiegen habe der BMW auch nicht geblinkt. Es kann vorliegend auf die glaubhaften, nachvollziehbaren und stimmigen Angaben von D._____ abgestellt werden. 9.5 Auch betreffend den Abstand zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Motorrad und dem von E._____ gelenkten BMW beim Überholmanöver des Be- schuldigten machen die Unfallbeteiligten unterschiedliche Aussagen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei der seitliche Abstand zum BMW genügend gross gewesen. E._____ führte aus, der Beschuldigte sei, als sie sich umgedreht habe, direkt neben ihr gewesen und sie hätte ihn bei offenem Fenster anfassen können. Dies sei Sekundenbruchteile vor der Kollision gewesen. Die Aussage von E._____ trägt nichts zur Klärung des Abstandes beim Überholmanöver bei, da der Beschuldigte Sekundenbruchteile vor der Kollision zwangsläufig sehr nahe an ih- rem Fahrzeug gewesen sein muss. Die Aussagen des Beschuldigten werden ge- stützt durch die Aussagen des Zeugen D._____, der ausführte, der Beschuldigte

- 12 - habe zum BMW gemäss seiner Schätzung zu Beginn des Überholmanövers min- destens einen Meter Abstand gehabt. Es muss daher, selbst wenn die Aussage von D._____ betreffend den seitlichen Abstand etwas vage ist, zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sein seitlicher Abstand genü- gend gross gewesen ist.

10. Insgesamt ist der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt gemäss Tat- vorgehen Abs. 1 und 2 vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG.

2. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hinder- nissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Ge- genverkehr nicht behindert wird. Der Überholende muss die Gewissheit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Wo kein Gegenverkehr herrscht oder bei Gegenverkehr ein gleich- zeitiges Überholen und Kreuzen gefahrlos möglich ist und weder Markierungen noch Signale einem Überholen entgegenstehen, ist der notwendige Raum grund- sätzlich solange frei, als nicht der Vorausfahrende seine Absicht anzeigt, seiner- seits nach links auszuschwenken, um selber zu überholen oder zum Linksab- biegen gegen die Strassenmitte hin einzuspuren. Da jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben ist (Art. 39 Abs. 1 SVG), dürfen andere Verkehrsteilnehmer ohne gegenteilige Anhaltspunkte darauf ver- trauen, dass der Fahrzeugführer, der kein Zeichen gibt, seine Fahrtrichtung nicht ändert (BGE 103 IV 256 E. 3a).

3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten nötige Raum zum Überholen bis zum Abschluss des Manövers grundsätzlich frei war. Das einzige sichtbare Fahrzeug war der vor dem Beschuldigten fahrende BMW. Dieser zeigte seine Richtungsänderung nicht an,

- 13 - weshalb zu prüfen ist, ob der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, dass der BMW seine Fahrtrichtung nicht ändern würde.

4. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist das Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer dann nicht gerechtfertigt, wenn An- zeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers lie- gen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet wer- den muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird (BGE 125 IV 83 E. 2b). Dabei muss sich der Fahrzeugführer nicht auf jede nur denkbare Gefahr einstellen, die das Verhalten eines anderen Strassenbenützers hervorrufen könnte. Die blosse Möglichkeit einer verkehrswidrigen Fahrweise ge- nügt zur Annahme eines konkreten Anzeichens im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG nicht. Vielmehr muss es sich um zuverlässige Anhaltspunkte, um besondere Um- stände handeln (BGE 103 IV 256 E. 3c).

5. Vorliegend fuhr E._____ auf der B._____-Strasse in C._____ im Schritttem- po bzw. mit weniger als 12 km/h Richtung H._____, wobei eine Höchstgeschwin- digkeit von 60 km/h galt. Dabei hielt sie sich auf der für Motorfahrzeuge vorgese- henen Fahrbahn weder besonders links noch rechts. In diesem Umstand allein war für den Beschuldigten kein zuverlässiger Hinweis auf ein plötzliches Abbie- gemanöver von E._____ zu erkennen. Ihre langsame Fahrweise an besagter Örtlichkeit mochte zwar auf eine unge- wöhnliche Situation hindeuten, die Verlangsamung ihrer Geschwindigkeit allein bildete jedoch noch keinen zuverlässigen Anhaltspunkt dafür, dass sie links ab- zubiegen gedachte, zumal sie ihren Blinker nicht betätigte. So waren für ihre Fahrweise durchaus andere Gründe denkbar; E._____ hätte, wie vom Beschul- digten teilweise vorgebracht (Urk. 6 S. 3), das Navigationsgerät oder ihr Natel be- dienen, etwas am Boden des Fahrzeugs oder auf dem Beifahrersitz suchen oder im Übrigen durchaus auch nach rechts in die dort befindlichen privaten Parkplätze abbiegen können (vgl. die Aufnahmen in Urk. 66/3 und 66/4). Des weiteren wäre

- 14 - auch denkbar gewesen, dass E._____ eine Hausnummer suchte und das hinter ihr fahrende Motorrad vorbeilassen wollte. Auch wenn dem Beschuldigten somit grundsätzlich Hinweise für ein potentielles – irgendwie geartetes – ungewöhnli- ches Verhalten von E._____ vorlagen, bestand für ihn mangels klarer Anhalts- punkte für das schliesslich ausgeführte Abbiegemanöver keine Pflicht abzuwar- ten, resp. das vor ihm befindliche Fahrzeug nicht zu überholen. Andernfalls könn- te sich jeder Verkehrsteilnehmer durch langsames Fahren jeglicher Vorsichts- pflichten entledigen, müssten doch zumindest die ihm nachfolgenden Fahrzeuge aufgrund der blossen Drosselung der Geschwindigkeit mit beinahe jedem erdenk- lichen Fehlverhalten rechnen, was angesichts der Vielzahl denkbarer Verhaltens- weisen die Frage aufwerfen würde, zu welchem Verhalten die restlichen Ver- kehrsteilnehmer ihrerseits in solch einer Situation überhaupt noch befugt wären. Letztlich ist die Sachlage vorliegend sehr vergleichbar mit jener, die BGE 103 IV 256 zugrunde lag und wo das Bundesgericht ebenfalls auf einen Freispruch ent- schied.

6. Der Beschuldigte durfte somit darauf vertrauen, dass E._____ nicht unver- mittelt nach links abbiegen würde. Entsprechend war er auch befugt, den langsam vor ihm fahrenden BMW zu überholen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat – dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – die Kos- ten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 S. 23). Da der Beschuldigte vom Berufungsgericht freige- sprochen wird, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul-

- 15 - digte freizusprechen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend erscheint es mit Blick auf die von der Verteidigung eingereichte Honorarnote (Urk. 67) angemessen, dem Beschuldigten unter Be- rücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'400.– zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'400.– zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 16 - − die Vorinstanz − die I._____ versicherungen, …-Strasse …, K._____ [Ortschaft] (Scha- den Nr. AFD / …) − die K._____ Versicherungsgesellschaft AG, Postfach, … Zürich (Scha- den Nr. …) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich; KIA-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw M. Burkhardt