Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Ausgangslage/Prozessgeschichte
E. 1.1 Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin trat die Vorinstanz nicht ein (Urk. 112 S. 80), was von dieser nicht angefochten wurde. Weitere Bemer- kungen hierzu erübrigen sich somit.
E. 1.2 Hingegen ist auf die von der Privatklägerin beantragte Genugtuung von Fr. 20'000.–, welche die Vorinstanz im Betrag von Fr. 10'000.– guthiess (Urk. 112 S. 80 f.), einzugehen.
2. Genugtuung 2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die Voraussetzungen, unter welchen eine Genugtuung geschuldet ist, und die Aspekte, die bei der Bemessung zu beachten sind, korrekt wiedergegeben (Urk. 112 S. 80 f.), weshalb darauf zu ver- weisen ist. 2.2. Die Privatklägerin liess vor erster Instanz zur Begründung ihrer Genugtuung ausführen, bis heute den Verlust des Fötus nicht überwunden zu haben. Ihre von aussen nicht sichtbaren psychischen Verletzungen würden schwer wiegen (Urk. 81 S. 11 f.). 2.3. Die Vorinstanz hielt eine Genugtuung von Fr. 10'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill der Privatklägerin und dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen. Sie erwog, der Beschuldigte habe sich offenbar wie selbstverständlich ein Züchtigungsrecht gegenüber seiner Ehefrau angemasst und dabei widerrecht- lich und schuldhaft in deren psychische Integrität eingegriffen. Die dabei erlittene erhebliche seelische Unbill sei von dieser nachvollziehbar als schwer bezeichnet worden. Andererseits seien keine bleibenden Verletzungen, insbesondere andau- ernde psychische Behandlungen dokumentiert (Urk. 112 S. 81). 2.4. Wie vorne dargetan, glaubte nicht nur die Privatklägerin, sondern auch der Beschuldigte im Oktober 2017 an eine Schwangerschaft und an einen Abort. Dadurch, dass die Schwangerschaft der Privatklägerin im Strafprozess als nicht
- 54 - erstellbar betrachtet wird, ändert sich daher grundsätzlich nichts an der Einschät- zung, dass die damaligen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten die Privatklägerin seelisch erheblich verletzten. Kommt hinzu, dass es bei drei weiteren Gelegenhei- ten zu heftigen und äusserst demütigenden Gewalttätigkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber kam. Äussere Verletzungen, die langwierige Behandlungen zur Heilung erfordert hätten, erlitt die Privatklägerin jedoch nicht. Diese Aspekte müssen zusammen mit der letztlich nicht beweisbaren Schwangerschaft zu einer gewissen Anpassung der Genugtuungssumme führen. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, den der Privatklägerin zuzusprechenden Betrag auf Fr. 5‘000.– zu reduzieren. Die Genugtuungssumme ist seit dem Schadensereignis zu verzin- sen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 112 S. 81). Den hierfür relevanten Zeitpunkt, wie von der Vertreterin der Privatklägerin beantragt, auf den 1. Januar 2018 festzulegen, erscheint angesichts der Daten, an denen die Delikte stattfan- den (Oktober 2017 und März 2018), angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens erweist sich die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage zu Lasten des Beschuldig- ten als nach wie vor gerechtfertigt, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht zwar einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Nötigung und eine Korrektur der Genugtuungssumme. Zudem wird er nur des versuchten und nicht des vollendeten strafbaren Schwangerschaftsabbruches schuldig gesprochen. Die Strafe erfuhr dadurch eine deutliche Reduktion. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen jedoch klar. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuer-
- 55 - legen und sie zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Privatklägerin sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 138 StPO vorbehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, bezifferte seinen Aufwand für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'987.00 (inkl. Mehrwertsteuer, Urk. 177). Das geltend gemachte Honorar erweist sich jedoch als übersetzt, brachte der Verteidiger doch auf nur gerade sechs Seiten Plädoyer im Wesentlichen dieselben, eher oberflächlich gehaltenen Argumente vor wie vor Vo- rinstanz, was aber sicherlich auch damit zu tun hatte, dass er spätestens ab Ja- nuar 2020 keinen Kontakt mit dem Beschuldigten mehr hatte. Wofür er aber den- noch insgesamt knapp zehn Stunden als "Vorbereitung Verhandlung" in Rech- nung stellte und weshalb er beispielsweise unter dem Titel "Verfügung Oberge- richt an Klient" 60 Minuten veranschlagte, nur um die Verfügung betreffend Zu- stellung der Berufungserklärung und Fristansetzung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft vom 18. März 2020 an den Beschuldigten weiterzuleiten, ist nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen und eine Pauschale vorzusehen. Vorliegend rechtfertigt sich eine Kür- zung auf pauschal Fr. 7'000.–. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, lic. iur. Y._____, reichte ihre Honorarnote am 14. Oktober 2020 ein (Urk. 181). Die darin aufgeführ- ten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als ange- messen. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 4'754.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 56 -
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- (…)
2. Vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 1.3, Vorfall vom 20. März 2018) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
E. 1.3 Der Beschuldigte weist keine im Strafregister verzeichnete Vorstrafen auf (Urk. 114; Urk. 175 S. 6). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass das ganze vorliegende Strafverfahren, in dessen Rahmen der Beschuldigte bereits über zwei Jahre in Haft und vorzeitigem Strafvollzug verbracht hat, genügend Eindruck bei ihm hinterlassen hat, so dass zu erwarten ist, er werde sich bewäh- ren. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzugs zu bejahen.
E. 1.4 Es ist dem Beschuldigten deshalb der teilweise Aufschub der Strafe zu ge- währen. Mit Blick auf das unter Ziffer III./2.2.2 ff. und III./2.3 erörterte Verschulden des Beschuldigten sowie seine gute Legalprognose ist es gerechtfertigt, den vollziehbaren Teil der Strafe bei 12 Monaten anzusetzen. Von der auszufällenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten sind damit 12 Monate für vollziehbar zu erklären.
E. 1.5 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit im Umfang von 18 Monaten bedingt aufzuschieben und im übrigen Umfang (12 Monate) zu vollziehen. Dabei ist vor-
- 49 - zumerken, dass der vollziehbare Strafanteil von 12 Monaten durch Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug vollständig erstanden ist. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Busse Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung ist vom gerichtsüblichen Umwandlungssatz von Fr. 100.-- pro Tag auszugehen, woraus eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen resultiert. V. Landesverweisung
1. Katalogtat Zwar fällt die Verurteilung des Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens weg, doch bleibt es beim Schuldspruch wegen eines nunmehr versuchten strafba- ren Schwangerschaftsabbruchs gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB. Da die Landesver- weisung unabhängig davon anzuordnen ist, ob es beim Versuch einer Straftat geblieben ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/219 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.1), liegt nach wie vor eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB vor. Da es sich beim Beschuldigten zudem um keinen Schweizer, sondern um einen italienischen Staatsangehörigen handelt, ist er grundsätzlich zwingend des Landes zu verweisen.
2. Gesetzliche Ausnahmen von der Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung Darin, dass der Beschuldigte sich vor seiner Verhaftung nur ca. vier Jahre in der Schweiz aufhielt, hier nicht verwurzelt ist und er mit seinen beiden hier lebenden Verwandten, seiner Schwester und einem Cousin, auch Kontakt pflegen kann, wenn er des Landes verwiesen wird (Urk. 112 S. 76 f.), ist der Vorinstanz unein- geschränkt zu folgen. Kommt hinzu, dass der grösste Teil seiner Kernfamilie in Italien lebt. Zu seinen in Italien lebenden Eltern hat der Beschuldigte offensichtlich ein sehr enges Verhältnis. Diese wohnten auch der Berufungsverhandlung bei,
- 50 - anlässlich welcher der Beschuldigte den Wunsch äusserte, seine Eltern könnten "hierher kommen" und mit ihm leben (Urk. 175 S. 5). Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, in ein Land zurückzukehren, in dem er 19 Jahre lang gelebt hat und dessen Sprache er bestens beherrscht. Die von ihm durch eine Landesverwei- sung zu erduldende Härte ist somit verhältnismässig gering. Ein Härtefall ist klar zu verneinen. Damit ist eine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschuldigten und dessen privaten Interessen am Verbleib im Land obsolet.
3. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen 3.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die aufgrund Art. 66a StGB zu bejahende Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist, da der Beschuldigte Angehöriger eines Mitgliedstaates ist. 3.2. Das Bundesgericht hat sich unlängst ausführlich zum Verhältnis zwischen Art. 66a des StGB und den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (fortan FZA; SR 0.142.112.681) geäussert (so BGE 145 IV 364 E. 3 und E. 4 oder Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2). Es hielt fest, dass in der Rechtsanwen- dung neben der integralen Verfassung auch das Bundesgesetz, insbesondere Art. 66a ff. StGB, und das FZA massgebend seien. Die Parteien des FZA hätten (zwar) ausdrücklich die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, aber keinen völkerrechtlichen Vorrang des FZA vor dem Schweizer Landesrecht, na- mentlich dem Strafrecht, vereinbart. Soweit divergierende massgebende Normen vorlägen, sei unter Berücksichtigung der Wertungen des Gesetzgebers eine Ab- wägung erforderlich. Durch das Abkommen, welches die Schweiz in der Gestal- tung des Strafrechts nicht binde, werde den Staatsangehörigen der EU- Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz eingeräumt. Dieses Recht stehe allerdings unter der Voraussetzung ei- nes rechtmässigen Aufenthalts und eines rechtskonformen Verhaltens des Betref- fenden. Ein schuldig gesprochener Straftäter habe sich offensichtlich nicht an die- se Konformitätsbedingungen gehalten und sein Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern, was den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit etc. anbelange, ver- wirkt. Soweit im Interesse der Allgemeinheit zwingend und verhältnismässig, dürf-
- 51 - ten gegenüber einer solchen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte eingeschränkt werden. Insbesondere sei dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, worunter eine Störung der sozialen Ord- nung und Sicherheit zu verstehen sei, zulässig. Jedoch sei Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für die Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht nicht in einer ihren Normgehalt entleerenden Weise auszulegen. Dass in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Ausländerrecht die Einschränkungen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA regelmässig restriktiv interpretiert bzw. eng ausgelegt würden, sei auf die in diesem Bereich zu berücksichtigende Rechtsanwendung des EuGH zurückzuführen, welche sich auf das Primärrecht stütze und integrativ wirkenden Überlegungen folge. Für das Strafrecht sei diese Nuance – d.h. die ausserordentlich restriktive Interpretation von Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA durch den EuGH – nach aktueller Rechtslage nicht zu berücksichtigen. Andererseits könne eine strafrechtliche Verurteilung gemäss Rechtsprechung des EuGH nicht automatisch eine Landesverweisung begründen, weshalb einzelfallweise zu prü- fen sei, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der im StGB vorgesehenen strafrechtlichen Landesverweisung, welche weder eine wirtschaftliche noch eine migrationsrecht- liche Komponente aufweise, entgegenstehe. Vorausgesetzt werde eine hinrei- chend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die betreffende Person. Eine solche könne sich insbesondere aus den Umständen, welche der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lägen, aber auch aus vergan- genem Verhalten erkennen lassen. Über das künftige Wohlverhalten sei eine Prognose zu stellen, wobei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Straf- täter künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung (wieder) stören wird, zu ver- langen sei. Je schwerer die Verletzung sei, die zu befürchten stehe, und je höher die Rechtsgüter seien, die davon vermutlich betroffen wären, desto geringer müs- se das Rückfallrisiko ausfallen. 3.3. Der Beschuldigte verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung B, wes- halb er sich rechtmässig im Land aufhält (Prot. I S. 74; Urk. 175 S. 3). Vom 21. März 2018 bis zum 31. März 2020 befand er sich in Haft. Heute arbeitet der Be- schuldigte als Fahrer bei der H._____ GmbH und wohnt bei einem Kollegen (Urk. 175 S. 2).
- 52 - 3.4. Der Meinung der Vorinstanz, es sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten nicht auszuschliessen, dass – insbesondere im Rahmen einer Beziehung – die Verletzung hoher Rechtsgüter droht (Urk. 112 S. 79), ist ein- schränkungslos beizupflichten. Angesichts der Mehrheit seiner zudem tendenziell immer gröber werdenden Taten, die sich in der noch jungen Beziehung über ei- nen Zeitraum von ungefähr einem halben Jahr zutrugen und nun zu einer Frei- heitsstrafe von immerhin zweieinhalb Jahren führten, sowie seiner von einer er- schreckenden Geringschätzung seiner Partnerin und von einer kompletten Unein- sichtigkeit zeugenden Äusserungen, ist tatsächlich stark damit zu rechnen, dass es insbesondere gegenüber einer künftigen Partnerin wieder zu solchen Übergrif- fen, mithin gravierenden Eingriffen in die körperliche und psychische Integrität, kommen wird. Die gemäss Bundesgericht für eine Landesverweisung erforderli- che Schwere der Störung der öffentlichen, hier sozialen Ordnung ist daher zu be- jahen. Damit bietet das FZA dem Beschuldigten keinen Schutz vor der Landes- verweisung.
4. Dauer der Landesverweisung Nachdem im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid nur noch von einer statt zwei Katalogtaten auszugehen ist sowie in Anbetracht des noch jungen Alters des Beschuldigten und der Tatsache, dass gewisse seiner Familienmitglieder in der Schweiz leben, rechtfertigt es sich jedoch, ihn nicht sechs, sondern lediglich für die Minimaldauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen.
E. 1.6 Mit Eingabe vom 16. März 2020 stellte die erbetene Verteidigerin den Be- weisantrag, die Privatklägerin sei anlässlich der Hauptverhandlung noch einmal zu befragen (Urk. 141 und Urk. 142). Fast gleichzeitig musste die Ladung zur Berufungsverhandlung wegen der Ausbreitung des Corona-Virus abgenommen werden (Urk. 139). Nach Fristansetzung für eine Stellungnahme zum erwähnten Beweisantrag an die Anklagebehörde sowie die Privatklägerin und entsprechen- den Stellungnahmen (Urk. 151; Urk. 161) wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 1. April 2020 abgewiesen (Urk. 171). Ein am 23. März 2020 gestelltes Ge- such des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk.
147) wurde nach Einholung einer Stellungnahme der Anklagebehörde vom 24. März 2020 (Art. 152) mit Verfügung vom 31. März 2020 unter Anordnung eines Verbots, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, gutgeheissen und der Be- schuldigte wurde gleichentags aus dem Vollzug entlassen (Urk. 164; Urk. 166).
- 8 - Weiter ging ein erneutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ein (Urk. 153), welches nach einer obligatorischen Stellungnahme von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vom 27. März 2020 (Urk. 157) mit Verfügung vom 1. April 2020 wiederum abgewiesen wurde (Urk. 169). Am 23. Juli 2020 wur- de neu auf den 12. Oktober 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 173).
E. 1.7 Zur Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2020 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X1._____ und seiner erbetenen Verteidigerin Dr. X2._____ sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Pivatklägerin lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 13). Es wurden weder Vorfragen auf- geworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 15 f.).
E. 1.8 Das Urteil wurde am 15. Oktober 2020 gefällt und den Parteien in Form ei- nes Dispositivs (Urk. 182) schriftlich zugestellt, nachdem diese auf mündliche Er- öffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Prot. II S. 21).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt grundsätzlich einen vollumfänglichen Freispruch, respektive einen Freispruch von den Vorwürfen des strafbaren Schwanger- schaftsabbruchs und der Gefährdung des Lebens (Urk. 176 S. 3, Urk. 178 S. 2). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch be- treffend Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer 1/5. Spiegelstrich), der Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Dispositiv-Ziffer 2), die Vernichtung von Datensiche- rungen und die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten (Dispositiv- Ziffern 6 und 7), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 9) sowie die Regelung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 12 und 13; Prot. II S. 15 f.). Die übrigen Dispositiv-Ziffern stehen demgegenüber unter dem Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbots zur Disposition.
- 9 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwürfe und Standpunkt des Beschuldigten
E. 5 (…)
E. 5.1 Vorgeworfener Sachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten sowie der Vorinstanz
E. 5.1.1 Der dem Beschuldigten in der Anklageschrift gemachte Vorwurf wurde im angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegeben, worauf abermals verwiesen
- 32 - werden kann. Kurz gesagt geht es um die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 20. März 2018, welche schliesslich zur Anzeige führte. Der Beschuldigte soll dabei die auf dem Sofa liegende Privat- klägerin mit seinem in deren Bauch gedrückten Knie fixiert und sie mit einer Hand gewürgt haben, bis sie ihn gebissen habe, ihr Mobiltelefon an sich genommen und zerstört haben und die Privatklägerin sodann mit Faustschlägen gegen Kör- per und Kopf und mehreren Ohrfeigen traktiert haben. Als sie ihm in Aussicht ge- stellt habe, die Polizei zu verständigen, habe er gedroht, er würde dafür jemanden in Mazedonien bezahlen lassen und insbesondere ihren Brüdern etwas antun (Urk. 112 S. 34; Urk. 30 S. 3 f.).
E. 5.1.2 Der Beschuldigte räumte zwar ein, das Mobiltelefon der Privatklägerin zerstört zu haben, bestritt jedoch, ihr gegenüber gewalttätig geworden zu sein (so auch an der Berufungsverhandlung; Urk. 175 S. 13 f.).
E. 5.1.3 Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt mit Bezug auf die Gewalthandlungen dagegen für erstellt (Urk. 112 S. 46). Vom Vorwurf der Drohung sprach sie den Beschuldigten frei (Urk. 112 S. 48), was rechtskräftig geworden und vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist.
E. 5.2 Gewalthandlungen des Beschuldigten am 20. März 2018
E. 5.2.1 Wiederum kann vorab auf die im angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin verwiesen werden (Urk. 112 S. 36).
E. 5.2.2 Wie erwähnt handelte es sich beim Vorfall vom 20. März 2018 um diejenige Auseinandersetzung, welche dazu führte, dass die ansonsten recht unbedarft wirkende, mit den Schweizer Verhältnissen und Institutionen schlecht vertraute und der deutschen Sprache nicht mächtige Privatklägerin sich an die Polizei wandte. Allein dass sie sich zu diesem Schritt überwinden konnte, lässt bereits auf eine gewisse Tragweite des Ereignisses schliessen. Sie wurde denn auch als erstes zu diesem Vorfall befragt, und ihre entsprechenden Schilderungen wiesen über die verschiedenen Befragungen hinweg eine hohe Konstanz auf. Dabei un-
- 33 - terliess es die Privatklägerin auch nicht, über ihre eigene Rolle und Reaktion zu sprechen. So erzählte sie, dass es zu dem Streit gekommen war, weil sie eine App auf ihrem Mobiltelefon installiert gehabt habe, welche ihre mündliche Kom- munikation aufzeichne, worüber der Beschuldigte sich geärgert habe, insbeson- dere als er das leuchtende rote Zeichen für das eingeschaltete Mikrofon auf ihrem Display gesehen habe (Urk. 8/1 S. 2, S. 4 f.; Urk. 8/2 S. 8; Prot. I S. 30). Dieses eigentümliche Detail lässt die Erklärung der Privatklägerin, wie der Streit ange- fangen habe, sehr glaubhaft erscheinen; dies umso mehr, als der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Privatklägerin zugab, das Mobiltelefon der Privatkläge- rin zerstört zu haben, indem er es zuerst auf den Boden geworfen habe, so dass es krumm geworden und das Display zersprungen sei, worauf er es noch in die Toilette geworfen, herausgenommen und in seine Hosentasche gesteckt habe (Urk. 7/1 S. 5; Prot. I S. 31, S. 33). In einer anderen Einvernahme widersprach er sich allerdings insofern, als er erklärte, sein eigenes Handy in die WC-Schüssel getan zu haben (Urk. 7/2 S. 5), was angesichts seiner Zugaben aber offenbar nicht stimmt – unabhängig von den vom Beschuldigten mit dieser Aussage mög- licherweise angesprochenen Eigentumsverhältnissen. Zudem betrachtete der Be- schuldigte ohnehin alle Mobiltelefone der Parteien als ihm gehörend. Vor Vo- rinstanz erklärte der Beschuldigte sodann, das Mobiltelefon sei kaputt gegangen, als die Privatklägerin ihn gebissen habe (Prot. I S. 83), ohne näher zu erläutern, wie es dazu kommen konnte. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte demgegenüber zu, das Handy zerstört zu haben, nachdem ihn die Privatklägerin gebissen habe (Urk. 175 S. 13 ff.). Die verharmlosenden Darstellungen sind dem Beschuldigten nicht zu glauben, sondern es ist auf die Darstellung der Privatklä- gerin, die der Beschuldigte anfangs selbst bestätigte, abzustellen. Für die Weg- nahme des Mobiltelefons und seinen Wutausbruch vermochte der Beschuldigte keinen anderen als den von der Privatklägerin behaupteten nachvollziehbaren Grund anzuführen (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 2). Wenn er an der Berufungsver- handlung ausführte, er habe der Privatklägerin das Handy weggenommen, weil sie ihm den ganzen Tag Stress gemacht und ihn angerufen habe (Urk. 175 S. 13 f.), überzeugt dies nicht und änderte in der Sache wenig. Die Art, wie er mit dem Handy verfuhr, sagt zudem einiges über seine damalige Stimmung aus. Immer
- 34 - gleichbleibend beschrieb die Privatklägerin sodann, wie der Beschuldigte sie zu- vor im Streit um das Telefon mit der rechten Hand einige Sekunden gewürgt ha- be, als sie auf dem Rücken auf dem Sofa gelegen habe und dabei sein Knie an ihrem Bauch gehabt habe. Ebenso beschrieb sie mehrmals in gleicher Weise, wie der Beschuldigte sie mit der Faust geschlagen habe, ihr Ohrfeigen verpasst, sie gestossen und an den Haaren gerissen habe und wie sie beide sich in diesem Kampf durch die enge Wohnung bewegt hätten (Urk. 8/1 S. 2, S. 4 f.; Urk. 8/2 S. 9; Prot. I S. 30, S. 32 f., S. 47). Nicht zuletzt spricht für den Wahrheitsgehalt ih- rer Aussage, dass die Privatklägerin sich nicht nur als passives Opfer darstellte, sondern erwähnte, den Beschuldigten zweimal gebissen zu haben, als er sie ge- würgt bzw. geschlagen habe (Urk. 8/1 S. 2, S. 5; Urk. 8/2 S. 8, S. 9; Prot. I S. 32, S. 34, S. 47). Dieses zugestandene Beissen deckt sich im Übrigen mit einer gleichlautenden Behauptung des Beschuldigten (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/5 S. 4; Prot. I S. 84; Urk. 175 S. 13 f.).
E. 5.2.3 Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass die Darstellung der Privat- klägerin durch andere Beweismittel gestützt wird, bestätigen doch beispielsweise die Nachbarn von oben, D._____ und E._____, Geräusche eines langen Streites der Parteien gehört zu haben, wobei die Privatklägerin gar lauter als der Beschul- digte gewesen sei. Sie schilderten, wie die Privatklägerin sie in der Folge weinend und mit einer Beule an der Stirn aufgesucht habe – was auch die Privatklägerin so ausgeführt hatte (Urk. 8/2 S. 8) – und ihnen mit Gesten zu verstehen gegeben habe, dass sie geschlagen worden sei; sie habe einen Tee bei ihnen getrunken und sei wieder nach unten gegangen (Urk. 112 S. 44 f.; vgl. auch Prot. I S. 31). Schliesslich wird die Aussage der Privatklägerin, wie die Vorinstanz ebenfalls rich- tig bemerkt, durch ihre fotografierten und dokumentierten Verletzungen unter- mauert, welche im Rahmen eines Gutachtens des IRM medizinisch gewertet wur- den (Urk. 11/6; Urk. 112 S. 44 f.).
E. 5.2.4 Die Darstellung des Beschuldigten, es sei ausschliesslich die Privatklägerin gewesen, die sich ihm gegenüber gewalttätig gezeigt habe, weil er sie habe ver- lassen wollen (Urk. 7/2 S. 3, S. 5); er habe sie nicht einmal berührt bzw. sie hätten sich gegenseitig einfach gestossen (Prot. I S. 84) bzw. er habe sie immer von sich
- 35 - weggestossen (Urk. 175 S. 14), überzeugt dagegen nicht, entlarven doch bereits die gerade erwähnten Verletzungen, welche bei der Privatklägerin viel erheblicher ausfielen als beim Beschuldigten, diese Behauptung als Lüge. Zudem konnte die Privatklägerin, die im damaligen Zeitpunkt wiederum vermutete, schwanger zu sein, nicht das geringste Interesse daran gehabt haben, handgreiflich gegenüber dem ihr körperlich klar überlegenen Beschuldigten zu werden und ihn so zu einer Gegenreaktion zu provozieren. Gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten spricht weiter, dass er die ganze Vorgeschichte und den Vorfall vor allem in der Hauptverhandlung vor erster Instanz plötzlich komplett anders darstellte als sonst im Vorverfahren (Prot. I S. 82). Die Aussagen des Beschuldig- ten, er habe die Privatklägerin nicht berührt, seine Hand sei aber möglicherweise beim Wegstossen "abgerutscht" bzw. weil er verschwitzt gewesen sei nach oben "geglitten", wodurch er die Privatklägerin am Hals berührt habe, und die Privat- klägern habe "sich selber Schläge verpasst", sie sei "wie ein Killer" gewesen und habe sich "wie ein Mann verhalten", er habe Angst vor ihr, er sei ein "Angsthase" (Urk. 7/2 S. 4 f., S. 6 f.; vgl. auch Prot. I S. 83), sind als schon fast typische und obendrein stereotype Schutzbehauptungen zu werten. Dass es aufgrund gewalt- samer Aggressionen der Privatklägerin in Form einer Messerattacke oder Schlä- gen mit einem Glas oder Bilderrahmen gegen den Kopf des Beschuldigten zu die- ser Auseinandersetzung gekommen sei, wie der Beschuldigte behauptete und an der Berufungsverhandlung auf Vorhalt erneut bestätigte (Urk. 175 S. 14), hat be- reits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung entkräftet (Urk. 112 S. 45 f.). Auch wenn der Beschuldigte zuletzt vorbrachte, es habe sich dabei um ein billiges chinesisches Messer zum Brot oder Fleisch schneiden gehandelt (Urk. 175 S. 15), wäre nicht plausibel, weshalb er nach dem Ergreifen der Messeklinge keiner- lei Verletzungsspuren an der Hand aufwies. Der diesbezüglichen Behauptung des Beschuldigten kann mit der Vorinstanz daher keinen Glauben geschenkt werden.
E. 5.2.5 Unter diesen Umständen ist der Anklagesachverhalt mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Gewalthandlungen in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid als erstellt zu betrachten.
- 36 -
E. 5.2.6 In rechtlicher Hinsicht erkannte die Vorinstanz in Zusammenhang mit dem Würgen auf eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der To- desfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2015 vom 9. Februar 2015, E. 3.2.2.). Subjektiv setzt der Tatbestand einen direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr voraus; Eventualvorsatz ge- nügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr bejah- te die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des IRM vom 11. April 2018 und die Aussagen der Privatklägerin gegenüber dem Gutachter (Urk. 112 S. 53 f.)
E. 5.2.7 Was die Intensität und Folgen des einhändigen Würgens anbelangt, ist der Klarheit halber zu betonen, dass dieses gemäss Anklageschrift einige Sekunden lang andauerte, so dass die Privatklägerin Atemnot und später Schluckweh ge- habt sowie Hautverfärbungen am Hals und an der Bindehaut des linken Augenun- terlides eine (einzige) ca. 0.2 cm grosse Punktblutung erlitten habe (Urk. 20 S. 3).
E. 5.2.8 In ihren Einvernahmen machte die Privatklägerin folgende näheren Anga- ben zum einhändigen Würgen durch den Beschuldigten: In der ersten recht kur- zen polizeilichen Befragung sagte sie, sie wisse wirklich nicht, wie lange er sie gewürgt habe. Sie vermute, es habe ein paar Sekunden gedauert. Sie habe kei- nen Urinabgang gehabt und sei auch nicht bewusstlos geworden (Urk. 8/1 S. 5). In der zweiten Einvernahme sagte sie, er habe sie für einige Sekunden gewürgt. Die ausdrückliche Frage, ob ihr dabei schwarz vor Augen geworden sei, bejahte sie unter Hinweis, er habe auch sein Knie auf ihrem Bauch gehabt. Ebenfalls be- jahte sie die Frage, ob sie Atemnot gehabt habe, verneinte jedoch Urinabgang und Bewusstlosigkeit (Urk. 8/2 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin teilweise unter Tränen, dass ihr, als der Beschuldigte sie am Hals gepackt habe, für ein paar Sekunden schwarz vor Augen worden sei. Sie habe nicht gut atmen können, fast keine Luft mehr gekriegt und ihn nicht mehr
- 37 - sehr klar vor sich sehen können (Prot. I S. 30). Auf Nachfragen erklärte sie, der Beschuldigte habe sie gewisse Sekunden am Hals gepackt, und zwar bis sie ihn gebissen habe. Sie bestätigte, dass ihr dabei schwarz vor Augen geworden sei und sie nicht mehr habe atmen können. Ebenfalls bejahte sie, Todesangst gehabt zu haben. Der Beschuldigte habe sehr fest am Hals zugedrückt, was man an den Spuren gesehen habe. Ausserdem habe sie lange Zeit, ca. zwei Wochen Hals- schmerzen gehabt, wobei es sich so angefühlt habe, als hätte sie Fieber (Prot. I S. 32, S. 47).
E. 5.2.9 Im Gutachten des IRM wird – wie die Vorinstanz richtig feststellt – erwogen, es sei möglich, dass die einzelne punktförmige Einblutung, die sich an der Binde- haut des linken Augenunterlids der Privatklägerin befunden habe, auf einen An- griff gegen ihren Hals zurückzuführen sei. Das Vorhandensein solcher Petechien bestätige die hämodynamische Relevanz eines solchen Angriffs und werde als objektiver Beleg einer Lebensgefahr gewertet. Klassischerweise führe ein Ab- drücken der am Hals oberflächlich verlaufenden venösen Blutgefässe und die dadurch bewirkte Behinderung des Abflusses von Blut aus dem Kopfbereich, welche zu einem Druck führe, jedoch nicht nur zum Auftreten einer einzigen Punktblutung. Damit sei ein kausaler Zusammenhang mit dem berichteten Angriff gegen den Hals zwar denkbar, aber andere Erklärungen könnten nicht mit rechts- genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Möglich sei aber auch, dass sich andere Petechien in den ca. 24 Stunden zwischen dem Ereignis und der Untersu- chung bereits wieder zurückgebildet gehabt hätten. Folge man zusätzlich den An- gaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu einem Schwarzwerden vor Augen und zu Schwindel gekommen sei, würden jedenfalls Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vorliegen, wel- che schlüssig auf einen Angriff gegen den Hals zurückgeführt werden könne. Auf- grund der von der Privatklägerin geschilderten Symptome sei das Vorliegen einer Lebensgefahr zu bejahen (Urk. 11/6 S. 5; Urk. 112 S. 53). Da sich das Gutachten bei seinem Fazit, es habe Lebensgefahr bestanden, absolut überwiegend auf die von der Privatklägerin im Rahmen der Erhebung des Befundes beschriebenen Symptome abstützt (vgl. Urk. 11/6 S. 2), sind dessen entsprechenden Aussagen mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Dabei springt als erstes ins Auge, dass
- 38 - sich die von der Privatklägerin gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben nur zum Teil mit ihren Schilderungen im Strafverfahren decken, sagte sie doch in ihren Befragungen namentlich nie etwas davon, dass ihr schwindlig geworden sei. Da eine solche Äusserung in ihren verwertbaren strafprozessualen Einvernahmen nicht fiel, darf nicht zu Lasten des Beschuldigten darauf abgestellt werden. Damit müsste das Bestehen einer Lebensgefahr letztlich auf die für die Einschätzung des Gutachters relevante Aussage der Privatklägerin, ihr sei schwarz vor Augen geworden, abgestützt werden. Dabei hat man sich zu vergegenwärtigen, dass die erste Schilderung in diesem Sinne nicht in Form einer spontanen Erklärung der Privatklägerin, mithin in ihren eigenen Worten erfolgte. Vielmehr wurde ihr eine Frage mit diesem Wortlaut gestellt, welche sie nur zu bejahen brauchte. Obwohl sie den entsprechenden Ausdruck anlässlich der Hauptverhandlung dann spontan verwendete, erscheint ein solches Beweisfundament insgesamt zu dürftig, um da- rauf das entscheidende objektive Sachverhaltselement der nahen Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB abstellen zu können. Ferner fehlen vor diesem Hin- tergrund Anhaltspunkte, um dem Beschuldigten mit genügender Sicherheit einen direkten Vorsatz hinsichtlich der Schaffung einer Lebensgefahr unterstellen zu können.
E. 5.2.10 Ein Würgen, das zu Abdrücken auf der Haut am Hals, zu Atemnot und fortdauernden Schmerzen im Halsbereich führt, ist aber dennoch zu sanktionie- ren. Diese Handlung geschah bei gleicher Gelegenheit wie die folgenden Faust- schläge gegen die Privatklägerin, das Packen an den Haaren und die Ohrfeigen. Die Vorinstanz ging von verschiedenen einzelnen Handlungseinheiten aus und wertete die Ohrfeigen zusätzlich als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Urk. 112 S. 57). Angesichts des gesamten Ablaufs und des engen zeitlichen Zusammenhanges erscheint dies nicht situationsgerecht. Vielmehr sind alle vom Beschuldigten am 20. März 2018 gegen die Privatklägerin gerichteten Gewalthandlungen zusammengenommen als ein einziger Vorgang zu betrachten, der darauf ausgerichtet war, ihr im Rahmen eines Handgemenges Verletzungen und Demütigungen zuzufügen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von der Privatklägerin erlittenen Blessuren ist der gesamte in Anklagevorwurf 1.3. dargestellte Gewaltvorgang, soweit erstellt, als einfache Körperverletzung im Sin-
- 39 - ne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB zu werten. Vom Vor- wurf der Gefährdung des Lebens ist der Beschuldigte dagegen freizusprechen.
E. 5.3 Sachbeschädigung Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils anerkannte, das Mobiltelefon der Privatklägerin beschädigt zu haben, was von der Vorinstanz zutreffend als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gewertet wurde. Dieser Schuldspruch ist, wie unter Ziffer I./2. erwähnt, bereits in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.4 Gesamtfazit im Schuldpunkt Demzufolge ist der Beschuldigte weiter des (untauglichen) Versuchs eines straf- baren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB (Anklageziffer 1.3) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Anklagezif- fer 1.2) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Ankla- geziffer 1.3) sowie vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Ankla- geziffer 1.1) ist er hingegen freizusprechen. III. Sanktion
1. Ausgangslage
E. 6 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die von der Kantonspolizei Zürich erstellten Datensicherungen der Mobiltelefone (A011864167; A011864214), der SIM-Karten (A011864189; A011864236) und der Speicherkarte (A011864203) der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, zur Ver- nichtung überlassen.
E. 7 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Mobiltelefone der Marken Huawei (A011491251) und Wiko (A011491273), die SIM-Karten (A011864178; A011864225) sowie die Speicherkarte (A011864190) dem Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zürich auf Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung unter … [Telefonnummer], bei der Lagerbehörde Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, herauszuverlangen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist herausverlangt, wer- den sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
- 57 -
E. 8 (…)
E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'031.50 Auslagen (Gutachten) CHF 867.00 Auslagen Polizei CHF 250.00 Zeugenentschädigung CHF 787.50 Barauslagen (Übersetzungskosten Privatklägerin) CHF 17'325.00 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin CHF 4'510.55 Entschädigung amtliche Verteidigung Vorverfahren CHF 18'842.10 Entschädigung amtliche Verteidigung G CHF 54'913.65 Kosten total
E. 10 (…)
E. 11 (…)
E. 12 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 18'842.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschä- digt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.
E. 13 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin der Privatklägerin mit CHF 17'325.– (inkl. MwSt. und Barauslagen sowie Dolmetscherkosten von CHF 2'325.–) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ auszube- zahlen.
E. 14 (Mitteilungen)
E. 15 (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 58 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig
- des (untauglichen) Versuchs eines strafbaren Schwangerschafts- abbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB,
- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.3) so- wie vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 742 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass der vollziehbare Strafanteil von 12 Monaten durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug vollständig erstanden ist.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2018 zu bezahlen.
- 59 -
8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 10 und
11) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'754.– unentgeltliche Verbeiständung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin G'._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin G'._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
- 60 - − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Kümin Grell
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190470-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. I. Erb-Frischknecht und lic. iur. N. Klausner sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 15. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend strafbarer Schwangerschaftsabbruch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 3. April 2019 (DG180014)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Novem- ber 2018 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 112 S. 84 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB,
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB,
- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB,
- der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 1.3, Vorfall vom 20. März 2018) wird der Beschul- digte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 379 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von CHF 1'200.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
5. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die von der Kantonspolizei Zürich erstellten Datensicherungen der Mobiltelefone (A011864167; A011864214), der SIM-Karten (A011864189; A011864236) und der Speicherkarte (A011864203) der Kantonspolizei Zü- rich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Mobiltelefone der Marken Huawei (A011491251) und Wiko (A011491273), die SIM-Karten (A011864178; A011864225) sowie die Speicherkarte (A011864190) dem Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zürich auf Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine be-
- 3 - vollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung unter … [Telefonnummer], bei der Lagerbehörde Kan- tonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, herauszuverlangen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist herausverlangt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu voll- ziehen und zu dokumentieren.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018 zu bezahlen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'031.50 Auslagen (Gutachten) CHF 867.00 Auslagen Polizei CHF 250.00 Zeugenentschädigung CHF 787.50 Barauslagen (Übersetzungskosten Privatklägerin) CHF 17'325.00 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin CHF 4'510.55 Entschädigung amtliche Verteidigung Vorverfahren CHF 18'842.10 Entschädigung amtliche Verteidigung G CHF 54'913.65 Kosten total
10. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung – werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton Zürich die- se Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 18'842.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. Die Kas- se des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.
- 4 -
13. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertrete- rin der Privatklägerin mit CHF 17'325.– (inkl. MwSt. und Barauslagen sowie Dolmetscher- kosten von CHF 2'325.–) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewie- sen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ auszubezahlen.
14. (Mitteilung)
15. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 176 S. 3; Prot. II S. 17)
1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei der Beschuldigte für die bis heute zu Unrecht erlittene Haft und Strafvollzug entsprechend zu entschädigen und es sei ihm entsprechend der Haftdauer und Dauer des Strafvollzugs eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
3. Es seien entsprechende Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abzuweisen.
4. Es seien die Kosten des Verfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Eventualiter sei der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs mit 6 Mona- ten Freiheitsentzug zu bestrafen und den Anträgen der erbetenen Verteidi- gung zu folgen.
b) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen
- des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB, sowie
- der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB
- 5 - freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei, unter Anrechnung der erstandenen Haft, mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu bestrafen.
3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
4. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidi- gung sei definitiv abzuschreiben. Für die andere Hälfte sei die Nachzah- lungspflicht vorzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Dem Beschuldigten sei für allfällig erlittene Überhaft eine angemessene und vom Gericht festzusetzende Genugtuung zuzusprechen.
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 120) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
d) Der Vertretung der Privatklägerin: (Prot. II S. 19) Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen und die Kosten, insbesondere auch diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, seien aus- gangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 6 - Erwägungen: I. Einleitung
1. Ausgangslage/Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte wurde in Italien geboren, wo er auch aufwuchs und lebte, bis er 2014 in die Schweiz zog. Er ist italienischer Staatsangehöriger, seine Eltern stammen jedoch aus Mazedonien. Die Privatklägerin ist Mazedonierin und wuchs in Mazedonien auf. 2015 lernten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin kennen und verliebten sich, worauf die Privatklägerin 2016 erstmals für drei Mo- nate in die Schweiz zum Beschuldigten kam. Im November des gleichen Jahres fand ihre standesamtliche Trauung statt. Die erste gemeinsame Zeit in der Schweiz wohnten sie bei der Schwester des Beschuldigten in B._____ [Ort]. Im April 2017 zogen sie in ein kleines Einzimmerstudio in C._____ [Ort] um. Am tt. August 2017 folgte ein grosses Hochzeitsfest in Mazedonien (Prot. I S. 14, S. 60, S. 62). 1.2. Am 21. März 2018 erstattete die Privatklägerin zunächst telefonisch Anzeige bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich wegen angeblicher Gewalttätig- keiten des Beschuldigten. Es begann eine Strafuntersuchung, in welcher neben dem Beschuldigten und der Privatklägerin unter anderen die Schwester des Beschuldigten und Nachbarn in C._____ befragt sowie ärztliche Unterlagen erho- ben wurden. 1.3. Der Beschuldigte wurde am 21. März 2018 verhaftet; bereits anlässlich sei- ner Hafteinvernahme war er amtlich verteidigt, und zwar zunächst durch Rechts- anwältin Dr. iur. X2._____. Nach ca. einem Monat verlangte er, durch Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ verteidigt zu werden, worauf die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Dr. X2._____ widerrufen und später Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ zum amtlichen Verteidiger bestellt wurde (vgl. Urk. 15). 1.4. Am 7. November 2018 erhob die Anklagebehörde Anklage gegen den Beschuldigten am Bezirksgericht Meilen (Urk. 20). Was den folgenden Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführ-
- 7 - ungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 112 S. 4 ff.). Nach Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 27. März 2019 wurde das Urteil am 3. April 2019 durch die Vorinstanz beraten und gefällt sowie am
5. April 2019 mündlich eröffnet. Die Verteidigung meldete noch vor Schranken mündlich die Berufung an (Prot. I S. 99 ff.). 1.5. Am 19. September 2019 versandte die Vorinstanz die begründete Aus- fertigung ihres Urteils (Urk. 111), worauf die Verteidigung am 7. Oktober 2019 ihre Berufungserklärung erstattete (Urk. 116). Auf entsprechende Fristansetzung hin erklärte die Anklagebehörde ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 120). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 teilte der Beschuldigte mit, er wün- sche nicht mehr durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sondern (wieder) durch Rechtsanwältin Dr. X2._____ amtlich verteidigt zu werden (Urk. 121; vgl. auch Urk. 126 und Urk. 128). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 129) wurde dieses Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung am 19. Dezember 2019 abgewiesen (Urk. 131). Am 10. Januar 2020 wurde auf den 23. März 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 133). Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 reichte Rechtsanwältin Dr. X2._____ eine Vollmacht des Beschuldigten ein und legitimierte sich so als dessen erbetene Verteidigerin (Urk. 135 und Urk. 137). 1.6. Mit Eingabe vom 16. März 2020 stellte die erbetene Verteidigerin den Be- weisantrag, die Privatklägerin sei anlässlich der Hauptverhandlung noch einmal zu befragen (Urk. 141 und Urk. 142). Fast gleichzeitig musste die Ladung zur Berufungsverhandlung wegen der Ausbreitung des Corona-Virus abgenommen werden (Urk. 139). Nach Fristansetzung für eine Stellungnahme zum erwähnten Beweisantrag an die Anklagebehörde sowie die Privatklägerin und entsprechen- den Stellungnahmen (Urk. 151; Urk. 161) wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 1. April 2020 abgewiesen (Urk. 171). Ein am 23. März 2020 gestelltes Ge- such des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk.
147) wurde nach Einholung einer Stellungnahme der Anklagebehörde vom 24. März 2020 (Art. 152) mit Verfügung vom 31. März 2020 unter Anordnung eines Verbots, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, gutgeheissen und der Be- schuldigte wurde gleichentags aus dem Vollzug entlassen (Urk. 164; Urk. 166).
- 8 - Weiter ging ein erneutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ein (Urk. 153), welches nach einer obligatorischen Stellungnahme von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vom 27. März 2020 (Urk. 157) mit Verfügung vom 1. April 2020 wiederum abgewiesen wurde (Urk. 169). Am 23. Juli 2020 wur- de neu auf den 12. Oktober 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 173). 1.7. Zur Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2020 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X1._____ und seiner erbetenen Verteidigerin Dr. X2._____ sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Pivatklägerin lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 13). Es wurden weder Vorfragen auf- geworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 15 f.). 1.8. Das Urteil wurde am 15. Oktober 2020 gefällt und den Parteien in Form ei- nes Dispositivs (Urk. 182) schriftlich zugestellt, nachdem diese auf mündliche Er- öffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Prot. II S. 21).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt grundsätzlich einen vollumfänglichen Freispruch, respektive einen Freispruch von den Vorwürfen des strafbaren Schwanger- schaftsabbruchs und der Gefährdung des Lebens (Urk. 176 S. 3, Urk. 178 S. 2). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch be- treffend Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer 1/5. Spiegelstrich), der Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Dispositiv-Ziffer 2), die Vernichtung von Datensiche- rungen und die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten (Dispositiv- Ziffern 6 und 7), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 9) sowie die Regelung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 12 und 13; Prot. II S. 15 f.). Die übrigen Dispositiv-Ziffern stehen demgegenüber unter dem Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbots zur Disposition.
- 9 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwürfe und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Anklagevorwurf wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend zusam- mengefasst (Urk. 112 S. 7). Es ist daher nur rekapitulierend festzuhalten, dass dem Beschuldigten in Zusammenhang mit drei Vorfällen Vorwürfe gemacht wer- den (Urk. 20): Ganz kurz zusammengefasst soll er Anfang Oktober 2017 mittels Faustschlägen in den Bauch der schwangeren Privatklägerin einen Abort verur- sacht (Anklagevorwurf 1.1), sie am 8./9. März 2019 mehrfach geschlagen, an den Haaren und am Hals gepackt und mit dem Auto am Bein angefahren (Anklage- vorwurf 1.2), sowie am 20. März 2019 abermals mit Faustschlägen und Ohrfeigen geschlagen, gewürgt, an den Haaren gerissen sowie sie bedroht und ihr Mobilte- lefon zerstört haben (Anklagevorwurf 1.3). 1.2. Ausser der Beschädigung des Mobiltelefons der Privatklägerin am 20. März 2019 bestreitet der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchwegs. Was den angeklagten Vorfall von Anfang Oktober 2017 anbelangt, erklärte er in seinen ersten Einvernahmen noch, es sei zwar richtig, dass die Privatklägerin damals schwanger gewesen sei und das ungeborene Kind verloren habe, dies je- doch ohne sein Zutun (Urk. 7/1 S. 7 ff.; Urk. 7/2 S. 3). Später erklärte er indes, gar nicht mehr zu glauben, dass sie damals schwanger gewesen sei (Urk. 7/3 S. 2; Urk. 7/6 S. 3; Prot. I S. 60; Urk. 175 S. 8 f.). Im Weiteren räumt er zwar ein, dass es am 8./9. März 2019 sowie am 20. März 2019 zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei, stellt jedoch Gewalttätigkei- ten seinerseits in Abrede und den Ablauf der Vorfälle anders dar (Urk. 7/1 S. 2 ff, S. 10 ff.; Urk. 7/2 S. 2 f., S. 4 ff., S. 7 ff., Urk. 7/3 S. 2 f., Urk. 175 S. 12 ff.). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sach- verhalt rechtsgenügend erstellt werden kann.
2. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung 2.1. Im angefochtenen Entscheid wurde vollständig aufgelistet, auf welche Beweismittel sich die Anklage stützt (Urk. 112 S. 8 f.). Darauf und hinsichtlich der bei der Sachverhaltserstellung zu beachtenden Grundsätze kann auf die Erwä-
- 10 - gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 112 S. 9 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist lediglich zusammenfassend zu wiederholen, dass es Sache des Staates ist, den Nachweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen, und zwar so, dass keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben. Scheitert dieses Unterfangen, ist der Beschuldigte freizusprechen. Soweit keine unmittelbaren Sachbeweise erhoben werden und keine Drittpersonen die angebli- chen Straftaten direkt beobachten und dazu aussagen konnten, kommt der Wür- digung der Aussagen der beiden direkt involvierten Personen ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen hängt dabei zunächst da- von ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Vali- dität). Davon abgesehen vermag auch die im angefochtenen Entscheid propagier- te inhaltliche Analyse der jeweiligen Darstellung ausgehend von einer Nullhypo- these unter Ermittlung von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen Anhaltspunkte für oder gegen deren Glaubhaftigkeit zu liefern (vgl. Urk. 112 S. 11 f.). 2.2. Die Privatklägerin wurde im Vorverfahren dreimal befragt. Die beiden letzten Einvernahmen wurden aufgezeichnet und die Aufnahmen in die Akten gelegt (Urk. 8). Ferner wurde sie durch die Vorinstanz als Auskunftsperson einvernom- men (Prot. I S. 9 ff.). Aufgrund der Protokolle und namentlich der Videoaufzeich- nungen dieser Einvernahmen besteht hinreichend Gelegenheit, sich einen unmit- telbaren Eindruck des Aussageverhaltens der Privatklägerin zu verschaffen. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin zuletzt vor Vorinstanz von Versuchen, sie unter Druck zu setzen, berichtete (Prot. I S. 18 ff.). Im Vorverfahren wurden Auf- zeichnungen solcher telefonischer Kontaktaufnahmen samt Übersetzungen vor- gelegt (Urk. 16/11), wodurch diese Behauptungen der Privatklägerin gestützt wer- den. Inhaltliche Diskrepanzen zwischen ihren in den verschiedenen Einvernah- men gemachten Aussagen, welche im Rahmen einer erneuten Befragung unbe- dingt ausgeräumt werden müssten bzw. könnten, bestehen soweit für den vorlie- genden Entscheid erforderlich nicht (vgl. dazu BGE 140 IV 196 E. 4.2.2), und neue oder klarere Erkenntnisse aus einer weiteren Befragung sind nach nunmehr zweieinhalb bis drei Jahren seit den fraglichen Vorfällen nicht zu erwarten. Ergän-
- 11 - zend ist auf die Erwägungen in der Verfügung vom 1. April 2020 (Urk. 171) zu verweisen. Im Ergebnis ist es gerechtfertigt, auf eine erneute Befragung der Pri- vatklägerin zu verzichten. 2.3. Mit Blick auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und des Beschuldigten erscheinen beide unauffällig. Die einzige Besonderheit besteht darin, dass beide dem mazedonischen Kulturkreis angehören, wenn auch der Beschuldigte im Gegensatz zur Privatklägerin seit seiner Geburt in Italien lebt und italienischer Staatsangehöriger ist. Der Beschuldigte sagte zwar auf der einen Seite aus, er habe keine mazedonische Mentalität und sei anders erzogen (Urk. 7/2 S. 8, Urk. 175 S. 15), erklärte auf der anderen jedoch, er habe die Privatkläge- rin geheiratet, weil die Tradition in Mazedonien anders sei und man heiraten müs- se, wenn man sich mit einer Frau einlasse, ansonsten es Schläge gebe (Prot. I S. 61). Auch bei der Beschreibung des riesigen Hochzeitsfests und des für Gold ausgegebenen Geldes verwies er auf die Tradition (Prot. I S. 61). Ferner leitete der Beschuldigte in Mazedonien, wo er selbst nie gelebt hat, das Verfahren be- treffend Scheidung der Ehe mit der Privatklägerin ein (Prot. I S. 22, S. 72, S. 74; Urk. 175 S. 7). Auch andere Aspekte, so zum Beispiel die Interventionen ihrer Familien und das Auftreten von Friedensstiftern, lassen auf eine beidseits starke Bindung an die Heimatkultur schliessen. Dass sich die Privatklägerin und der Be- schuldigte hinsichtlich ihres kulturellen Hintergrundes wesentlich unterscheiden würden, lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Daraus sind keine unmittelbaren Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit zu ziehen. 2.4. Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu den einzelnen Vorwürfen wurden im angefochtenen Urteil korrekt und vollständig dargestellt (Urk. 112 S. 14 ff., S. 24 f., S. 36 ff.). Auf diese Zusammenstellung kann wiede- rum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Anklageziffer 1.1: Vorwurf des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, der einfachen Körperverletzung und Nötigung im Oktober 2017 3.1. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch
- 12 - 3.1.1. Wesentliches Sachverhaltselement eines strafbaren Schwangerschafts- abbruches ist selbstverständlich das Bestehen einer Schwangerschaft. Die Vor- instanz legt zunächst zutreffend dar, dass weder für eine Schwangerschaft noch für einen Abort der Privatklägerin objektive Beweismittel, namentlich entspre- chende ärztliche Feststellungen, existieren (Urk. 112 S. 21). Vorauszuschicken ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend ausführten, die Privatklägerin habe in Zusammenhang mit der heute interessie- renden vermeintlichen Schwangerschaft nie einen Arzt aufgesucht, und zwar we- der vor noch nach den starken Blutungen, welche die Privatklägerin im Oktober 2017 erlitten haben will. Die einzige Ausnahme bestand in einer gynäkologischen Untersuchung am 9. August 2017 in Mazedonien, bei welcher eine Schwanger- schaft allerdings nicht bestätigt wurde. Über diese unbestrittene Tatsache bzw. die Gründe, weshalb auf eine ärztliche Konsultation verzichtet wurde, muss daher nicht weiter spekuliert werden, wenn sich auch die Auffassungen der Privatkläge- rin und des Beschuldigten dazu scheiden. Den weiteren Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid ist insofern beizupflichten, als es durchaus Hinweise für eine im Herbst 2017 bestehende Schwangerschaft der Privatklägerin gibt, so die da- maligen Angaben der Privatklägerin gegenüber ihrem Umfeld (Schwägerin, Mut- ter, Nachbarn), ihre Schilderungen im Strafverfahren sowie Äusserungen gegen- über und von den Nachbarn D._____ bzw. E._____ betreffend Mitteilungen der Privatklägerin über einen positiv ausgefallenen Schwangerschaftstest der Privat- klägerin im August 2017 und über den Verlust des ungeborenen Kindes (Urk. 112 S. 22). Nicht zuletzt glaubte der Beschuldigte damals selbst an eine Schwanger- schaft und an eine Fehlgeburt seiner Partnerin ("Ja, sie war einmal schwanger. (…) Sie hat das Kind verloren. (…) Sie hat während der ganzen Schwangerschaft keinen Arzt aufgesucht. (…) Das war gegen September/Oktober letztes Jahr." [Urk. 7/1 S. 8]; [Auf Frage, ob die Privat- klägerin schon einmal schwanger gewesen sei:] "Ja und zwar aus eigener Schuld hat sie das Kind verloren." [Auf Frage wann die Privatklägerin das Kind verloren habe:] "Entweder im September o- der Oktober 2017. Ich weiss nicht mehr ganz genau, wann das war [Urk. 7/2 S. 3 f.] "Sie hat nie auf mich gehört, sie hat unser Kind – das ich sehr liebte – weil ich Kinder sehr liebe, verloren [Urk. 7/2 S. 8]). Dies bestätigte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher er erklärte, dass er und seine Familie sich sehr über die
- 13 - Schwangerschaft gefreut hätten (Urk. 175 S. 9). Weiter gab der Beschuldigte an, keinen Anlass gehabt zu haben, der Privatklägerin nicht zu glauben (Urk. 175 S. 8). Von dieser subjektiven Überzeugung des Beschuldigten ist im Folgenden aus- zugehen. Dass er die Schwangerschaft danach in Abrede stellte und die Privat- klägerin auf sehr widersprüchliche Weise einer Inszenierung bezichtigte (Urk. 7/3 S. 2; Prot. I S. 77 ff.; vgl. auch hinten Ziff. 3.1.7), vermag daran nichts zu ändern. 3.1.2. Wie gerade erwähnt, konnte anlässlich der Untersuchung am 9. August 2017 in Mazedonien keine Schwangerschaft bestätigt werden (Urk. 16/10 An- hang), was durchaus daran gelegen haben könnte, dass sich die Schwanger- schaft in einem derart frühen Stadium befand, dass sie weder im Ultraschall noch durch eine Untersuchung des Urins nachzuweisen war (Urk. 16/10 Anhang; Urk. 112 S. 21 f.). Üblicherweise sollte eine Schwangerschaft aber bereits ca. einen Monat nach dem Beginn der letzten Menstruation (vgl. act. 16/10 Anhang) im Urin bzw. mit einem Schwangerschaftstest nachweisbar sein. Zudem mutet die Aus- sage der Privatklägerin, es habe damals – anscheinend trotz dieses Befunds – geheissen, sie sei vermutlich schwanger (Urk. 8/1 S. 7), eigenartig an. Die Schwester des Beschuldigten sagte aus, sie selbst sei am 9. August 2017 in der
11. Woche schwanger gewesen und zusammen mit der Privatklägerin in Maze- donien zur Frauenärztin gegangen. Die Privatklägerin sei wegen unregelmässiger Periode zur Ärztin gegangen. Nach der Untersuchung habe die Privatklägerin ihr gesagt, sie sei nicht schwanger (Urk. 9/1 S. 3). Ungeachtet dieser Zeugenaussa- ge ist der damalige Befund der Frauenärztin in Mazedonien im Rahmen der vor- liegenden Sachverhaltserstellung trotz seiner Erklärbarkeit als Indiz gegen das Bestehen einer Schwangerschaft zu werten. Die Privatklägerin erklärte sodann wiederholt, sie habe – anscheinend (noch) im August 2017 – in der Schweiz einen Schwangerschaftstest gemacht (Urk. 8/1 S. 7; Urk. 8/2 S. 5, S. 14; Urk. 16/12 An- hang bzw. Beilage 10; Prot. S. 37). Im Juni 2018 erwähnte sie, den betreffenden Schwangerschaftstest noch zu Hause zu haben und erklärte sich auch bereit, die- sen einzureichen (Urk. 8/4 S. 6). Stattdessen wurde ein Foto eines Schwanger- schaftstests aus dem Chat mit der Mutter der Privatklägerin ins Recht gereicht (Urk. 16/12 Anhang bzw. Beilage 10). Auf das Einreichen des Schwangerschafts- tests wurde gemäss der Vertretung der Privatklägerin verzichtet (Prot. II S. 20).
- 14 - Entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche den Schwangerschaftstest als einziges objektives Beweismittel erachtet (Urk. 178 S. 4), hätte ein solcher man- gels Zuordenbarkeit aber keinen Beweis für eine Schwangerschaft der Privatklä- gerin liefern können. Ebenso wenig kann aus dem erwähnten, bei den Akten lie- genden Foto eines Schwangerschaftstests auf das Bestehen einer Schwanger- schaft der Privatklägerin geschlossen werden. Aus dem Ausbleiben folgender ärztlicher Untersuchungen kann wie gesagt weder etwas für noch gegen die An- nahme einer Schwangerschaft abgeleitet werden, zumal sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin erklärten, es habe keine solche Untersuchung gege- ben. Zu denken gibt ferner aber, dass auch nach den Blutungen, in welchen die Privatklägerin den Abort sah, keine ärztliche Konsultation stattfand. Eine solche ist zur Entfernung allfälliger Reste des Fötus oder der Plazenta aus der Gebär- mutter jedoch häufig unumgänglich, erst recht nachdem die Schwangerschaft nach dem Dafürhalten der Privatklägerin bereits bis in den dritten oder gar vierten Monat fortgeschritten war und sie überdies gemeint hatte, mindestens mit Zwillin- gen schwanger zu sein (Urk. 16/12 Anhang; Urk. 11/6 S. 2; vgl. auch Prot. I S. 57). Anscheinend hatte die Privatklägerin über die von ihr geschilderten Blutun- gen und Schmerzen hinaus, auf welche zurückzukommen sein wird, in der Folge keine weiteren Beschwerden und Komplikationen. Dies kann einerseits damit er- klärt werden, dass keinerlei Reste der Schwangerschaft in ihrer Gebärmutter zu- rückblieben; andererseits kann dieser Umstand ebenso gut darauf zurückgeführt werden, dass gar keine Schwangerschaft bestand. 3.1.3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gewisse Parallelen zwischen der Situa- tion der Privatklägerin am 20./21. März 2018 und im Oktober 2017 festzustellen sind. So zog die Beschuldigte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung am
21. März 2018 wiederum in Erwägung, schwanger zu sein ("Eventuell bin ich schwan- ger. Meine Periode ist seit 8 Tagen überfällig.", Urk. 8/1 S. 2; "Dieses Gespräch fand statt, als ich zum zweiten Mal schwanger war, nicht beim ersten Mal. Ich ging vom Frauenhaus ins Spital, weil ich stark blute, deswegen fand das Gespräch statt. (…) Ob ich das zweite Mal schwanger war, weiss ich nicht, weil ich noch kein Resultat des Spitals erhalten habe (…) Im März 2018, nach die- sem Vorfall wurde ich vom Frauenhaus ins Spital gebracht, weil ich blutete. Ob ich da schwanger war, weiss ich noch nicht", Urk. 8/2 S. 17). Mit der Aufzeichnung eines Telefonge-
- 15 - sprächs konfrontiert, das von der Verteidigung vorgelegt wurde und auf welchem offenkundig ein Gespräch zwischen den Vätern der Privatklägerin und des Be- schuldigten zu hören ist, erklärte die Privatklägerin, dieses habe stattgefunden, nachdem sie im März 2018 die Anzeige gemacht habe und im Frauenhaus gewe- sen sei (Urk. 7/4; Urk. 8/2 S.17; Urk. 8/4 S. 5). Auf den Vorhalt, dass sie gemäss Aussage ihres Vaters in diesem Gespräch nicht schwanger gewesen sei, sondern Zysten gehabt habe, führte die Privatklägerin aus, dies habe mit "dem zweiten Mal" zu tun, nicht mit dem Oktober 2017, als sie das erste Mal schwanger gewe- sen sei (Urk. 8/4 S. 5). Mit dem "zweiten Mal" meinte die Privatklägerin augen- scheinlich ihre Vermutung am 21. März 2018, eventuell (wieder) schwanger zu sein. Konkret ist im fraglichen Telefongespräch zu hören, dass der eine Teilneh- mer – offensichtlich der Vater des Beschuldigten – fragt, ob die Tochter des ande- ren wirklich schwanger sei. Hierauf antwortet der andere Teilnehmer – augen- scheinlich der Vater der Privatklägerin –, sie sei es nicht. Sie habe zwar gedacht, sie sei schwanger, aber es seien Zysten gewesen, jeweils sieben Zysten. Etwa drei seien geplatzt (…), seine Tochter sei in Lebensgefahr (Urk. 7/4). Aufgrund dieser Konversation muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin im März 2018 aufgrund ihrer ausbleibenden Menstruation erneut glaubte, schwanger zu sein, wobei sie auf ihre Erfahrungen mit ihrer vermeintlichen Schwangerschaft 2017 zurückgreifen konnte. Wiederum scheint sie unter Blutungen und Schmer- zen gelitten zu haben, die das Frauenhaus veranlasste, sie ins Krankenhaus zu bringen. Im Vorverfahren erklärte die Privatklägerin, sie sei sich nicht ganz sicher, wann bzw. ob sie zum zweiten Mal schwanger gewesen sei, da sie die Resultate des Spitals, in das sie vom Frauenhaus gebracht worden sei, nicht bekommen habe (Urk. 8/4 S. 6). Gemäss den Aussagen des Vaters der Privatklägerin in be- sagtem Telefongespräch, welche von der Privatklägerin zunächst nicht weiter kommentiert wurden (Urk. 8/4 S. 4 f.), war sie im März 2018 jedoch nicht schwan- ger, sondern litt unter Zysten. Explizit dazu befragt, woher ihr Vater denn von den Zysten gewusst habe, meinte die Privatklägerin, nicht zu wissen, wie er das ge- meint habe; sie habe aber im Spital Schmerztropfen wegen Schmerzen im Unter- leib gekommen. Auf die weitere Frage, ob sie jemals Zysten gehabt habe, stellte sie die Gegenfrage, von was für Zysten die Rede sei, ob es um solche im Bauch
- 16 - gehe. Nochmals auf die Aussage ihres Vaters im Telefongespräch betreffend Zys- ten angesprochen, erklärte sie, schon vorhin gesagt zu haben, dass sie Schmer- zen gehabt und Tropfen bekommen habe (Urk. 8/4 S. 7). Auf weitere Fragen, wie denn der Vater von Zysten erfahren habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe zwei Tage, nachdem sie das Frauenhaus verlassen habe, mit ihm "darüber" ge- sprochen. Es seien keine Zysten gewesen; sie habe ihren Eltern gesagt, dass sie niemanden "davon" erzählen sollten, sie habe Schmerzen gehabt und deswegen Tabletten bekommen (Urk. 8/4 S. 6 f., S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bejahte die Privatklägerin dann die Frage, ob sie am 20. März 2018 schwanger gewesen sei, zunächst wieder ausdrücklich und erklärte, damals im Stress gewesen zu sein. In der Nacht, nachdem sie ins Frauenhaus gebracht worden sei, habe sie Blutungen bekommen und sei den ganzen Tag im Kranken- haus gewesen. Die Untersuchungsergebnisse oder eine schriftliche Mitteilung ha- be sie nicht erhalten; sie "wisse es nicht". In welchem Monat sie gewesen sei, wisse sie mangels Ergebnissen ebenfalls nicht. Auf Frage, woher sie gewusst ha- be, dass sie schwanger sei, antwortete sie, dass ihre Periode überfällig gewesen sei, wobei sie nicht wisse, ob dies aufgrund der Schwangerschaft oder des Stres- ses passiert sei. Dazu wie lange die Periode ausgeblieben war, konnte die Privat- klägerin nichts sagen (Prot. S. 54 f.). Einmal abgesehen davon, dass trotz der in diesem Punkt reichlich konfusen Antworten der Privatklägerin aufgrund der tele- fonisch getätigten Äusserungen ihres Vaters Anhaltspunkte für das Vorhanden- sein von Zysten im März 2018 bestehen, ist festzuhalten, dass der in der gynäko- logischen Untersuchung in Mazedonien im August 2017 erhobene Befund unauf- fällig war, also keine Schwangerschaft, aber auch keine Zysten zeigte. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich solche später, namentlich bis Ok- tober 2017 entwickelt haben könnten. Kommt hinzu, dass Zysten ein Grund für (zwar seltene) falsche positive Schwangerschaftstests sein können (https://de. clearblue.com/ schwangerschaftstests/falsch-positive, besucht am 6. März 2020). Ungeachtet dessen berichtete die Privatklägerin, dass es auch im März 2018 zu (vaginalen) Blutungen gekommen sei, die einen Krankenhausbesuch erfordert hätten, und ebenso zu Schmerzen, die mit Tropfen behandelt worden seien. Obschon auch dazu gesicherte Informationen fehlen, kann gesagt werden, dass
- 17 - diese Blutungen und Schmerzen ebenso eine Parallele zum Zustand der Privat- klägerin im Oktober 2017 darstellten wie ihre Vermutung, schwanger zu sein. Dass nicht nur ein Schwangerschaftsabbruch, sondern auch Unterleibserkran- kungen wie Zysten starke Blutungen und Schmerzen verursachen können, ist als allgemein bekannt vorauszusetzen. Diese Parallelen zwischen der Situation der Privatklägerin im Herbst 2017 und im März 2018 sowie die aktenkundig wider- sprüchlichen Informationen zu Zysten der Privatklägerin sind jedenfalls bereits geeignet, die Hypothese einer im Oktober 2017 bestehenden Schwangerschaft der Privatklägerin zu Gunsten des Beschuldigten zu erschüttern. 3.1.4. Weitere, allenfalls genügende Rückschlüsse auf eine damalige Schwanger- schaft könnten sich aber noch aus den Schilderungen der Privatklägerin betref- fend den von ihr vermeintlich erlittenen Abort im Oktober 2017 ziehen lassen. In ihrer ersten Einvernahme erklärte die Privatklägerin hierzu, damals die ganze Nacht starke Bauchschmerzen gehabt zu haben, so dass sie nicht habe schlafen können. Am Morgen habe sie dann Krämpfe und starke Blutungen bekommen und das Kind verloren. Die Familie des Beschuldigten habe ihr nur alte Tücher gegen die Blutungen gegeben und ihr ein aus Italien mitgebrachtes Medikament gegen ihre grossen Schmerzen im Unterleib verabreicht (Urk. 8/1 S 7 f.). In der zweiten Befragung führte sie aus, damals also schwanger gewesen zu sein und mit dem Beschuldigten Streit gehabt zu haben. Weil sie (bereits) Blut verloren ha- be, sei sie duschen gegangen. Sie habe Schmerzen gehabt und den Beschuldig- ten gebeten, sie ins Spital zu bringen. Sie hätten dann diskutiert, er sei wütend geworden und habe ihr Faustschläge und Fusstritte gegen den Bauch gegeben. Auf Frage, was dann passiert sei, erklärte die Privatklägerin, sie habe am nächs- ten Morgen um etwa neun Uhr starken Blutverlust gehabt, wobei sie gemerkt ha- be, dass sie das Kind verloren habe (Urk. 8/2 S. 4). In der dritten Einvernahme führte sie auf Frage aus, bei den von ihr erwähnten Blutungen habe es sich um vaginale Blutungen gehandelt (Urk. 8/4 S. 4). Vor Vorinstanz erzählte die Privat- klägerin, nach den Schlägen die ganze Nacht Bauchschmerzen bzw. starke Schmerzen gehabt zu haben, auch noch als der Beschuldigte arbeiten gegangen sei. Sie sei auf die Toilette gegangen und habe sehr stark geblutet. Am kommen- den Tag seien dessen Eltern vorbei gekommen und hätten Medikamente, wohl
- 18 - Schmerzmittel, aus Italien gebracht. Sie habe weiterhin geblutet und ihre Schwie- germutter habe ihr alte Kleidung gegeben, um diese als Binde zu verwenden (Prot. I S. 39). Der Abort habe gegen neun Uhr morgens am Tag nach der Ausei- nandersetzung mit dem Beschuldigten stattgefunden. Schon vor dem Streit mit ihm sei sie sehr müde gewesen und habe beim Duschen bemerkt, dass sie ein oder zwei Tropfen Blut verloren habe (Prot. I S. 40, S. 48). Auf ausdrückliche Fra- ge nach dem Unterschied zwischen den Blutungen und Schmerzen vor und nach den Schlägen erklärte sie, die Schmerzen, die sie nach den Schlägen bekommen habe, seien unbeschreiblich gewesen. Diese Schmerzen könne man nicht mit den Schmerzen von davor vergleichen. Sie habe dauernd einen Brechreiz gespürt. Die Blutungen nach den Schlägen seien stark gewesen. Es sei unvergleichbar gewesen. Sie habe keine Erfahrung gehabt und nicht gewusst, was zu tun sei, sich machtlos gefühlt und den Eindruck gehabt, dass sie jeden Moment in Ohn- macht falle (Prot. I S. 48 f.). Auf Aufforderung, die Blutungen nach den Schlägen zu beschreiben, antwortete die Privatklägerin, sie habe während der ganzen Nacht und auch am kommenden Tag nach dem Aufstehen starke Schmerzen ge- spürt. Als sie ins Badezimmer gegangen sei, um die Notdurft zu verrichten, hätten die starken Blutungen angefangen. Als der Befragende auf eine nähere Beschrei- bung einschliesslich Konsistenz, Form und Grösse insistierte, erklärte sie, sich wie in einem Schockzustand gefühlt zu haben. Ihr Bauch hätte sich sehr leicht angefühlt und ausserdem habe sie starke Schmerzen gehabt. Sie wisse nicht, ob sie diese Blutung als schwarze Blutung beschreiben dürfe. Sie sei sehr stark ge- wesen (Prot. S. 49). Die weitere ausdrückliche Nachfrage, ob das was ausgetre- ten sei, eine feste Form gehabt habe, bejahte sie und erklärte auf die Frage nach dem Aussehen, es habe wie ein kleiner Embryo ausgesehen, sie wisse es nicht so genau. Sie könne es nicht näher beschreiben. Sodann wiederholte sie, viel Blut verloren zu haben und meinte, sie habe, ehrlich gesagt, nicht sehr viele In- formationen über einen Fötus und wisse gar nicht wie ein solcher in diesem Alter aussehe (Prot. I S. 50). Aufgrund dieser Aussagen der Privatklägerin bestehen zwar durchaus starke Anhaltspunkte, dass sie im Oktober 2017 mindestens zwei Tage an Unterleibsschmerzen und vaginalen Blutungen gelitten hat. Dass sie je- doch nicht besser in der Lage war, vor allem in der spontanen Erzählung des Er-
- 19 - eignisses ihre Schmerzen und die Art ihrer Blutung so zu beschreiben, dass prak- tisch nichts Anderes als ein Abort in Frage käme, gibt Anlass zur Skepsis. Viel- mehr berichtete die Privatklägerin weitgehend eindimensional von (starken) Schmerzen und (starken) Blutungen, ohne eine individuelle und subjektiv gefärbte Beschreibung von beidem abgeben zu können. Erst als die Fragen immer ge- schlossener wurden, kam es durch die bejahenden Antworten der Privatklägerin zu einem genaueren Bild. Erstaunlich ist insbesondere, wie inhaltsleer der Mo- ment beschrieben wurde, in welchem sie das ungeborene Kind verloren zu haben glaubte und wie dürftig und ausweichend sie sich zur Konsistenz der bei der Blutung ausgetretenen Substanz äusserte. Dieses Aussageverhalten kann zwar ebenso auf eine kulturbedingte Zurückhaltung oder auf generell vorhandene Hemmungen, möglicherweise aber auch auf den Umstand zurückgeführt werden, dass es nichts Besonderes zur Art der Blutung zu sagen gab. Wie dem auch sein mag, enthalten die Schilderungen der Privatklägerin kaum genügend präzise An- haltspunkte, aufgrund derer im Rahmen eines Strafverfahrens mit der erforderli- chen Zuverlässigkeit auf einen tatsächlich erlittenen Abort und somit auf eine vor- bestandene Schwangerschaft geschlossen werden könnte. 3.1.5. Insgesamt verbleiben trotz der im angefochtenen Entscheid aufgeführten, durchaus plausiblen Anhaltspunkte, die für eine damalige Schwangerschaft der Privatklägerin sprechen, unüberwindbare Zweifel, dass eine solche objektiv tat- sächlich bestand. 3.1.6. Davon, dass die Privatklägerin im Herbst 2017 wider besseren Wissens behauptet hätte, ein Kind zu erwarten, kann dennoch nicht ausgegangen werden. Aufgrund ihrer Schilderungen ist zumindest anzunehmen, dass sie persönlich da- von überzeugt war und uneingeschränkt an eine Schwangerschaft glaubte. Im- merhin hatte sie verschiedene Personen aus ihrem Umfeld, einschliesslich den Beschuldigten und ihre Nachbarn, in die vermeintliche Schwangerschaft einge- weiht und freute sich auf das Kind. Soweit aufgrund des Zweifelssatzes eine Schwangerschaft als objektiv nicht erstellbar zu betrachten ist, muss daher zu- mindest angenommen werden, die Privatklägerin, die sich offenbar stark ein Kind wünschte, sei irrig der Meinung gewesen, in Erwartung zu sein.
- 20 - 3.1.7. Daher können – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 178 S. 6) – auch die übrigen Angaben der Privatklägerin zum Vorfall im Oktober 2017 nicht einfach mit Verweis auf die nicht genügend erstellbare Schwangerschaft als unglaubhaft abgetan werden. Vielmehr schilderte sie spontan und im Kern konstant, dass der Beschuldigte sie damals nach einem verbalen Streit mehrfach stark mit der Faust in den Bauch geschlagen habe (8/1 S. 7; 8/2 S. 4, S. 5; Prot. I S. 39). Mitunter war dabei auch von Fusstritten oder Schlägen des Beschuldigten mit dem Knie die Rede. Die Privatklägerin korrigierte jedoch auf Nachfrage unver- züglich, es habe bei diesem Vorfall keine Fusstritte gegeben, und seine Knie habe der Beschuldigte insofern benutzt, als er sich auf sie gekniet habe, nachdem er sie rücklings auf die Matte am Boden gestossen habe (Urk. 8/2 S. 5). Auch die Ursache ihres Streites konnte die Privatklägerin im Grundsatz noch benennen (Urk. 8/1 S. 7; Prot. I S. 38). Zu Recht hebt die Vorinstanz hervor, wie der Be- schuldigte – mit diesem Vorwurf erstmals konfrontiert – vorab betonte, wie er und seine Mutter die Privatklägerin in Schutz genommen und ihr gesagt hätten, sie solle nichts Schweres tragen, sie jedoch nicht habe hören wollen und sich nicht genügend geschont habe, so dass sie am Verlust des Kindes selber schuld sei (Urk. 7/2 S. 9). Stillschweigend davon ausgehend, dass die Privatklägerin damals tatsächlich ein Kind erwartete, war er augenscheinlich bemüht, die Verantwortung für den vermeintlichen Abort der Privatklägerin selbst zuzuschieben. Diese Hal- tung des Beschuldigten änderte sich in der Folge jedoch drastisch, bis er anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gar explizit verneinte, je von einer Schwangerschaft der Privatklägerin ausgegangen zu sein, um eine Frage später zu erklären, im siebten Himmel gewesen zu sein, als die Privatklägerin ihn betref- fend die Schwangerschaft angelogen habe, und anschliessend wieder zu sagen, nie an die Schwangerschaft geglaubt zu haben (Prot. I S. 79). Dieser enorm wi- dersprüchliche Versuch des Beschuldigten, das Thema auf den fraglichen Be- stand einer Schwangerschaft zu konzentrieren, ist als Manöver zur Ablenkung von den ihm vorgeworfenen gewalttätigen Handlungen zu sehen. Zu Recht be- zeichnete die Vorinstanz ferner das Bemühen des Beschuldigten, sich selbst und seine Familie in einem ausschliesslich guten und die Privatklägerin und ihre Fami- lie in einem ausschliesslich schlechten Licht darzustellen, in der Folge aber den-
- 21 - noch wieder sein Interesse an ihr zu bekunden, als auffällig (Urk. 112 S. 23). Auch an der Berufungsverhandlung legte der Beschuldigte ein exemplarisch aus- weichendes Aussageverhalten an den Tag (vgl. Urk. 175 S. 8 ff.). Er beantwortete für ihn heikle Fragen nie direkt, sondern verlor sich in ausschweifenden Erklärun- gen ohne Bezug auf die gestellten Fragen. Der Beschuldigte stellt die Behauptung betreffend die Schwangerschaft und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als Ver- schwörung seitens der Familie der Privatklägerin dar. So soll beispielsweise die Ärztin in Mazedonien von der Familie der Privatklägerin bedroht worden sein (Urk. 175 S. 8). Für eine Verschwörung bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Fer- ner ist zu bedenken zu geben, dass bereits kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin, nur um dem Beschuldigten damit später zu schaden, ab August bis Herbst 2017 und damit kurz nach dem Hochzeitsfest, bewusst eine nicht vorhandene Schwangerschaft hätte inszenieren sollen. Die Bemerkung des Beschuldigten, in Mazedonien sage man, man sei schwanger, wenn die Sache nicht funktioniere, damit das Paar zusammenbleibe (Prot. I S. 79), ist jedenfalls äusserst fadenscheinig und wiederum vom Bemühen getragen, der Privatklägerin unlautere Motive zu unterstellen. Folgt man der Argumentation des Beschuldig- ten, hätte es bei dieser vorgetäuschten Schwangerschaft aber nicht einmal sein Bewenden gehabt; vielmehr müsste die Privatklägerin dieses angeblich erlogene Fundament Monate später bei der Polizei spontan wieder aufgegriffen und dazu benutzt haben, erfundene Gewalttätigkeiten des Beklagten darin einzuflechten. Von einer derartigen Raffinesse ist die Privatklägerin jedoch offenkundig nicht. Sie ist keine berechnende Strategin. Im Gegenteil macht sie den Eindruck einer ein- fach denkenden Person, die sich überdies leicht verwirren lässt. Die Version der Privatklägerin wird zu guter Letzt durch den Umstand gestützt, dass der Beschul- digte ihr unmittelbar danach ihr Mobiltelefon wegnahm, um sie dem Einflussbe- reich ihrer Mutter und ihres Zwillingsbruders zu entziehen, wie er in seiner ersten Einvernahme einräumte (Urk. 7/1 S. 10). Hätte die Privatklägerin ohne Zutun des Beschuldigten vaginale Blutungen erlitten und gemeint, ihr Kind einfach so verlo- ren zu haben, hätte es nicht den geringsten Grund für ein derartiges Vorgehen des Beschuldigten gegeben.
- 22 - 3.1.8. Im Ergebnis ist der erste Abschnitt der Anklageziffer 1.1. mit der gerade dargelegten Präzisierung, d.h. mit Ausnahme der objektiv nicht genügend nach- gewiesenen Schwangerschaft der Privatklägerin und des Aborts, als erstellt zu betrachten. 3.1.9. Auf den Tatbestand des (vollendeten) strafbaren Schwangerschaftsab- bruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB muss bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen werden, zumal ein entscheidendes Sachverhaltselement, genauer das Bestehen einer Schwangerschaft, nicht nachgewiesen werden konnte. Nimmt ein Täter jedoch irrig an, er führe einen Abbruch an einer Schwangeren aus, die in Wahrheit gar nicht schwanger ist, so liegt ein absolut untauglicher Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). In Anwendung der Regel "in dubio pro reo" ist insbesonde- re, wenn der Beweis der Schwangerschaft nicht möglich ist, von einem untaugli- chen Versuch dieses Delikts auszugehen (BSK StGB-Schwarzenegger/Heimgart- ner, N 2 Vor Art 118 mit Hinweisen; BGE 76 IV 153; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110601 vom 19. Juli 2012, E 3.4.3 und 4.3, SB110514 E. 4.2.1). 3.1.10. Wie vorne dargelegt, war der Beschuldigte im Herbst 2017 überzeugt, dass die Privatklägerin ein Kind erwartet. Zumal er sich auf das Kind freute und bereits eine Zuneigung zu diesem verspürte (vgl. Prot. I S. 37, S. 79), kann ihm nicht unterstellt werden, dass das direkte Ziel seiner Gewalttätigkeiten im Abbruch der vermeintlichen Schwangerschaft bestand. Jedoch musste er davon ausgehen und nahm er daher in Kauf, dass er mit seinen Faustschlägen in den Bauch der Privatklägerin nicht nur dieser Schmerzen und Verletzungen verursachen, son- dern ihr und dem vermeintlich ungeborenen Kind derart Schaden zufügen würde, dass es zu einem Abort kommen würde. Damit ist der Beschuldigte des (untaugli- chen) Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Voll- ständigkeit halber ist klarzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines groben Unverstands des Beschuldigten im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB bestehen.
- 23 - 3.1.11. Weiter ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass der Beschuldigte mit Faustschlägen gewaltsam auf den Körper, genauer gesagt den Bauch der Privat- klägerin einwirkte. Die Vorinstanz tat zweifellos richtig daran, eine solche Serie von heftigen Faustschlägen, die der Beschuldigte, ein ca. 180 bis 183 cm grosser und ca. 80 bis 90 kg schwerer Mann, der ca. 160 cm grossen und 50 bis 55 kg schweren, und vermeintlich schwangeren Privatklägerin verabreichte (Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/3 S. 3; Gutachten IRM), als einfache Körperverletzung zu taxieren (Urk. 112 S. 50). Er tat ihr damit körperlich sehr weh, demütigte sie und fügte ihr neben den tagelangen körperlichen auch seelische Schmerzen zu. 3.1.12. Die Faustschläge erfolgten soweit ersichtlich in einem sehr engen Zeit- fenster, weshalb von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen ist. Die Vorinstanz ging gestützt auf zutreffend zitierte Literaturstellen davon aus, dass Art. 123 StGB von Art. 118 StGB konsumiert wird. Dabei ist insbesondere auf die im angefochtenen Entscheid angeführte, überzeugende Literaturstelle zu verwei- sen, wonach insoweit unechte Konkurrenz zwischen einfacher Körperverletzung einer Schwangeren und einem strafbaren Schwangerschaftsabbruch bestehe, als üblicherweise mit einem Schwangerschaftsabbruch verbundene Beeinträchtigun- gen stattgefunden hätten. Hingegen stünden darüber hinausgehende Verletzun- gen in echter Konkurrenz zu Art. 118 Abs. 2 StGB (Urk. 112 S. 51; Aebi-Müller/ Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, Arztrecht, Bern 2016, S. 400). Dies ist so zu verstehen, dass alle Körperverletzungen darstellenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen, von Art. 118 StGB als konsumiert gelten. Die Literatur dürfte dabei offensichtlich medizinische Eingriffe im Auge haben, welche ohne Einwilligung des Patienten immer eine Körperverletzung darstellen. Die Frage, ob nicht auf eine die übliche Beeinträchti- gung hinausgehende Handlung bzw. Verletzung zu schliessen wäre und echte Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen anzunehmen wäre, wenn eine schwangere Frau "sinnlos" geschlagen und verletzt wird, worauf sie auch noch das ungeborene Kind verliert, kann vorliegend indessen offen bleiben, da eine zu- sätzliche Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung angesichts des Ver- schlechterungsverbots ohnehin nicht in Betracht kommt.
- 24 - 3.2. Vorwurf der Nötigung durch Wegnahme des Mobiltelefons 3.2.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin (nach dem vermeintlichen Abort) das Mobiltelefon wegnahm, um zu verhindern, dass sie in Kontakt zu ihrer Familie tre- ten würde (Urk. 112 S. 25). Seine diesbezüglichen Aussagen in der ersten Befra- gung waren tatsächlich von nicht zu überbietender Klarheit (vgl. Urk. 7/1 S. 10). Dass diese Angaben des Beschuldigten auf Probleme mit der Verständigung mit der damaligen Dolmetscherin – respektive dem damaligen Dolmetscher F._____ (Urk. 7/1 S. 1) – zurückzuführen sein sollen, ist bereits aus den von der Vor- instanz angeführten Gründen (Urk. 112 S. 25 f.; vgl. Prot. I S. 86, S. 8) abwegig. Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zwar zu Protokoll, erst im Gefängnis gut Albanisch gelernt zu haben, jedoch bestätigte er, nicht nur mit sei- nen Eltern neben Italienisch zur Hälfte auf Albanisch zu sprechen, sondern auch mit der Privatklägerin in besagter Sprache kommuniziert zu haben (Urk. 175 S. 12, S. 17). Dass es aufgrund blosser Verständigungsschwierigkeiten aus rei- nem Zufall zu solchen, mit der Darstellung der Privatklägerin weitgehend überein- stimmenden Aussagen gekommen wäre, ist auszuschliessen. Kommt hinzu, dass sich in den Akten tatsächlich eine SMS des Beschuldigten an die Familie der Pri- vatklägerin mit folgendem übersetzten Wortlaut findet: "Guten Morgen, ich bin A'._____, ab heute, wenn ihr mit G._____ sprechen wollt, ruft mich an, denn G._____ hat kein Telefon mehr. Ciao, mach's gut. (Urk. 16/12/13). Diese SMS da- tiert allerdings von Mitte September 2017, weshalb unklar ist, ob bzw. wie sie mit dem hier zu beurteilenden Vorfall, welcher sich anfangs Oktober 2017 zugetragen haben soll, in Zusammenhang steht (vgl. auch Prot. I S. 50 f.). Immerhin ergibt sich daraus aber, dass der Beschuldigte in der zitierten Weise mit der Familie der Privatklägerin kommunizierte, was auch die Privatklägerin so beschrieb (Prot. I S. 40). 3.2.2. In rechtlicher Hinsicht hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig macht, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei-
- 25 - ner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Er- gänzend ist zu bemerken, dass es sich um ein Erfolgsdelikt handelt; die Anwen- dung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit be- einträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1.). Was das in der Bestimmung genannte Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" anbelangt, muss eine solche Beschränkung, um tatbe- standsmässig zu sein, derart ausfallen, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wird, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschränkung muss mithin eine den gesetzlich genannten Mit- teln vergleichbare Zwangswirkung hinsichtlich Intensität bzw. Wirkung zukommen (BGE 119 IV 301 E. 2a. mit weiterem Hinweis). Folglich führt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestra- fung nach Art. 181 StGB (BGE 129 IV 262 E. 2.1). 3.2.3. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, zwar seien sowohl das Mittel in Form der Wegnahme des Mobiltelefons als auch der Zweck der Handlung des Beschul- digten, nämlich die Unterbindung des Kontakts zwischen der Privatklägerin und ihrer Familie unerlaubt, weshalb die Rechtswidrigkeit der Nötigung zu bejahen sei. Jedoch hätte sich die Privatklägerin jederzeit ein neues Mobiltelefon besorgen können, wie sie das später auch getan habe. Damit sei lediglich der Versuch einer Nötigung anzunehmen (Urk. 112 S. 51). Die von der Vorinstanz berechtigterweise in den Raum gestellte Alternative, welche der Privatklägerin zur Verfügung ge- standen hätte, um trotz der Wegnahme des Mobiltelefons mit ihrer Familie in Kon- takt zu treten, betrifft indes nicht nur die Frage des Erfolgseintritts, sondern auch diejenige der Intensität der Nötigungshandlung des Beschuldigten. Tatsächlich stehen heutzutage nebst einem Mobiltelefon diverse Kanäle zur Verfügung, um Kontakt mit anderen Personen herzustellen. Auch hätte die Privatklägerin ihre Familie wohl von ihren Nachbarn aus kontaktieren können. Dass die Privatkläge- rin keine dieser Möglichkeiten hätte in Anspruch nehmen können, geht weder aus der Anklageschrift noch aus den Akten genügend hervor. Im Übrigen fehlen in der Anklageschrift Angaben, über welchen Zeitraum der Beschuldigte der Privatkläge-
- 26 - rin das Mobiltelefon vorenthalten haben soll. Unter diesen Umständen fällt die in der Anklage beschriebene Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu geringfügig aus, um von einer strafbaren Nötigungshandlung ausgehen zu können. Gestützt auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ist der Tatbestand der Nötigung vielmehr als nicht erfüllt zu betrachten. 3.3. Zwischenergebnis Hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 ist der Beschuldigte demzufolge wegen (untaug- lichen) Versuchs eines strafbaren Schwangerschaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB schuldig und vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB frei zu sprechen.
4. Anklageziffer 1.2: Vorwurf der mehrfachen (einfachen) Körperverletzung am 8./9. März 2018 4.1. Vorgeworfener Sachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten und der Vorinstanz 4.1.1. Zunächst kann auf die grundsätzlich zutreffende Wiedergabe des Vorwur- fes und des Standpunktes des Beschuldigten im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 112 S. 26). In der gebotenen Kürze ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Abend des 8. März 2018 an den Haaren und am Hals gepackt, ihr wiederum mehrere Faustschläge gegen den Körper versetzt und sie am nächsten Morgen mit seinem Auto angefahren bzw. damit am Bein touchiert haben soll (Urk. 19 S. 3; Urk. 112 S. 26). 4.1.2. Der Beschuldigte erinnerte sich zwar an eine Auseinandersetzung und die dabei von der Privatklägerin erwähnten Begleitumstände an den beiden fraglichen Tagen, schilderte den Ablauf jedoch anders. Er bestritt namentlich, die Privatklä- gerin gepackt oder geschlagen zu haben und stellte den Vorfall mit dem Auto so dar, dass es die Privatklägerin gewesen sei, welche sich vor das Auto gelegt habe und ihm anschliessend auf die Motorhaube gesprungen sei, als sie ihn habe am Wegfahren hindern wollen. Das sei alles gewesen (Urk. 7/1 S. 11 ff.; Urk. 7/2 S. 7 f.; Urk. 7/3 S. 2 f.; Urk. 7/5 S. 4; Prot. I S. 81 f., S. 89). An der Berufungsverhand-
- 27 - lung stellte er den diesbezüglichen Vorwurf generell in Abrede. Die Privatklägerin könne aussagen, was sie wolle (Urk. 175 S. 12). 4.1.3. Die Vorinstanz gab die Aussagen der Privatklägerin zu diesen Vorfällen ausführlich wieder (Urk. 112 S. 27 ff.), worauf wiederum verwiesen werden kann. Betreffend die Auseinandersetzung vom 8. März 2018 hielt sie fest, die Ausfüh- rungen der Privatklägerin würden glaubhaft erscheinen, zumal eine Auseinander- setzung wegen des Besuchs der Eltern des Beschuldigten von beiden Seiten geschildert worden sei und der Beschuldigte die Privatklägerin bei Auseinander- setzungen wiederholt geschlagen habe. Die Aussagen der Privatklägerin über den Vorfall vom 9. März 2018 hielt die Vorinstanz für realistisch und glaubhaft, währenddem der Beschuldigte offensichtlich bemüht sei, sich in bestem Licht darzustellen. Den angeklagten Sachverhalt betrachtet sie als erstellt (Urk. 112 S. 33). 4.2. Auseinandersetzung vom 8. März 2018 4.2.1. Am Ende ihrer ersten Befragung vom 21. März 2018 berichtete die Privat- klägerin zwar spontan vom Vorfall mit dem Auto am 9. März 2018, welcher in Zusammenhang mit ihrem Wunsch gestanden habe, nach Mazedonien zu reisen, was jedoch plötzlich mit einem Besuch ihrer Schwiegereltern kollidiert habe. Von Gewalttätigkeiten am Vorabend erwähnte die Privatklägerin damals jedoch (noch) nichts (Urk. 8/1 S. 8). Bereits in der nächsten Einvernahme schilderte sie nach Darlegung der Umstände der annullierten Flugreise nach Mazedonien jedoch, dass es deswegen einen Streit gegeben habe, bei welchem der Beschuldigte sie geschlagen habe, bevor sie mit der Erzählung des Vorfalls mit dem Auto am nächsten Morgen fortfuhr (Urk. 8/2 S. 6 f.). Auf Nachfrage bestätigte sie sodann, am Vorabend im Rahmen eines Streites geschlagen worden zu sein, und führte auf entsprechende Aufforderung näher aus, der Beschuldigte habe sie an den Haaren gezogen, am Hals gepackt und ihr Faustschläge gegen den ganzen Kör- per gegeben, welche zu vielen Flecken am ganzen Körper geführt hätten (Urk. 8/2 S. 7). Gegenüber der Vorinstanz schilderte sie den Konflikt wegen ihrer Reise nach Mazedonien nochmals ausführlich und machte geltend, der Beschuldigte habe ihr nicht erlaubt zu reisen und sie dafür geschlagen. Er habe sie an den
- 28 - Haaren gepackt und ihr Faustschläge verpasst. Anschliessend berichtete sie vom Vorfall am nächsten Morgen (Prot. I S. 41). Es sei so gewesen, dass er sie so- wohl am Vorabend als auch am kommenden Morgen in dieser Weise geschlagen habe (Prot. I S. 43 f.). In der Folge wurde die Privatklägerin aufgefordert, die Schläge in Bezug auf diesen Vorfall – d.h. offensichtlich denjenigen vom 9. März 2018 – genauer zu schildern (Prot. I S. 44). 4.2.2. Die Schilderung dieser Handgreiflichkeiten des Beschuldigten durch die Privatklägerin war eingewoben in eine von beiden Parteien zwar im Kern über- einstimmend, in den Details jedoch etwas unterschiedlich wiedergegebene Aus- einandersetzung betreffend einen von der Privatklägerin geplanten Familienbe- such in Mazedonien sowie die Herausgabe von Geld hierfür einerseits und betref- fend einen mit diesen Reiseplänen der Privatklägerin kollidierenden Besuch ihrer Schwiegereltern oder ihrer Schwiegermutter in der Schweiz anderseits (vgl. Urk. 7/1 S. 10; Urk. 7/2 S. 7 f.; Urk. 7/3 S. 2; Prot. I S. 41 und S. 81). Dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einen Streit wegen der geplanten Reise der Privatklägerin nach Mazedonien mit der Begründung in Abrede stellte, sein Vater habe sie ja am darauf folgenden Montag zum Flughafen gefahren (Urk. 175 S. 11), zeigt exemplarisch dessen folgewidriges Aussageverhalten. Entgegen der Überlegung des Beschuldigten ist mit der Tatsache, dass der Vater die Privat- klägerin zum Flughafen fuhr, ein vorangehender Streit betreffend diese Reise keineswegs ausgeschlossen. Immerhin erklärte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung, dass und aus welchem Grund er der Privatklägerin deren erstes selbstverdientes Geld vor der besagten Reise nach Mazedonien nicht hatte herausgeben wollen (vgl. Urk. 175 S. 11 f.). Damit steht hinter der Darstellung der Privatklägerin ein realer Hintergrund, an welchen diese anknüpfen konnte, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Das Ganze spielte sich zudem nur knapp zwei Wochen vor der Anzeige der Privatklägerin ab, weshalb die Erinnerung an diesen Vorfall noch recht frisch gewesen sein muss. Insofern ist der Privatklägerin im Grundsatz durchaus zu glauben, dass sie am 8. März 2018 vom Beschuldigten geschlagen wurde. Über Details der an diesem Abend angeblich ausgeübten Gewalttätigkeiten, die eine genaue Einschätzung des Vorfalls erlauben würden, berichtete die Privatklägerin jedoch nur dürftig. Sie sprach zwar mehrmals von
- 29 - Faustschlägen, nur einmal erwähnte sie jedoch, dass diese gegen ihren Körper versetzt worden seien und zu blauen Flecken geführt hätten (Urk. 8/2 A. 40 f.); ebenfalls nur einmal sprach sie davon, am Hals gepackt worden zu sein (Urk. 8/2 A. 40 f.), und zweimal erklärte sie, der Beschuldigte habe sie an den Haaren ge- zogen (Urk. 8/2 A. 40 f.) bzw. gepackt (Prot. I S. 41 und S. 44). Angaben zur In- tensität und Anzahl dieser Handlungen fehlen dagegen ebenso wie die Erwäh- nung von Schmerzen oder anderer Empfindungen ihrerseits in der damaligen Si- tuation. 4.2.3. Damit lässt sich in Präzisierung der Anklageschrift (lediglich) genügend erstellen, dass die Privatklägerin am Abend des 8. März 2018 vom Beschuldigten "geschlagen" wurde, d.h. an den Haaren gezogen wurde und Faustschläge in unklarer Anzahl und Intensität gegen den Körper versetzt erhielt, welche zu Hämatomen in unklarer Anzahl und Intensität führten. Im darüber hinausgehen- den Ausmass reichen die vorhandenen Beweismittel zur Erstellung der in der An- klageschrift umschriebenen Gewalttätigkeiten nicht aus. 4.2.4. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen darin beizupflichten, dass keine genügenden Anhaltspunkte für eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegen und das erstellte Verhalten des Beschuldig- ten daher als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zu würdigen ist. Auf die entspre- chenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 112 S. 52). 4.3. Auseinandersetzung vom 9. März 2018 4.3.1. Auch diesem Vorfall liegt der gerade erwähnte Streit der Parteien um die Reise der Privatklägerin nach Mazedonien zu Grunde. Die Privatklägerin und der Beschuldigte schilderten den Ablauf und die Hintergründe dieses Ereignisses bis auf diametrale Abweichungen betreffend ihr jeweiliges Verhalten beim Versuch des Beschuldigten, mit dem Auto den Parkplatz des Wohnortes zu verlassen, denn auch sehr ähnlich. Beide warteten mit einer über mehrere Befragungen hin- weg gleichbleibenden und eigentümlichen Darstellung dieser von ihnen unter- schiedlich wiedergegebenen Sequenz auf. Der Beschuldigte bestritt durchwegs
- 30 - die Aussage der Privatklägerin, er habe sie beim Versuch, vom Parkplatz wegzu- fahren, am Bein touchiert. Bemerkenswert ist andererseits, dass die Privatklägerin nie explizit mit den durchaus plastisch vorgetragenen Behauptungen des Be- schuldigten konfrontiert wurde, sie habe den hinteren Scheibenwischer des Autos abgebrochen, sich auf die Fahrbahn gelegt und danach auf seine Motorhaube ge- setzt, um ihn an der Wegfahrt zu hindern. Damit ist unklar, wie sie sich dazu stellt. Ungeachtet dessen schilderte die Privatklägerin über sämtliche Befragungen hin- weg nachvollziehbar, konsequent, authentisch und echt, wie sie verhindern wollte, dass der Beschuldigte sich an diesem Morgen zur Arbeit begeben würde, ohne ihr Geld für die Reise nach Mazedonien zu geben, was der Beschuldigte grundsätz- lich bestätigte. Dass sie sich ihm in den Weg stellte, um ihr Ziel zu erreichen, ist daher mehr als naheliegend. Aus ihren Bemerkungen, der Beschuldigte sei nicht so schnell auf sie zu gefahren (Urk. 8/1 S. 9) und sie sei (nur) ein wenig am Bein verletzt worden (Urk. 8/2 S. 7), ist sodann zu schliessen, dass sie von einer in diesen Punkten leicht zu bewerkstelligenden, übermässigen Belastung des Be- schuldigten absah. Erlebt und realistisch wirkt ihr Bericht ferner dort, wo sie er- klärte, sie habe nicht damit gerechnet, dass der Beschuldigte tatsächlich losfah- ren würde, vielmehr habe sie gedacht, er wolle ihr nur Angst einjagen, weshalb sie (zunächst) nicht aus dem Weg gegangen sei (Urk. 8/2 S. 7 und S. 8; Prot. I S. 41). Nicht zuletzt passt das von beiden Parteien geschilderte Hochheben und Hochtragen der Privatklägerin durch den Beschuldigten am Schluss viel besser zu der von der Privatklägerin behaupteten Streifkollision und ihrem Sturz als zur mit- unter vom Beschuldigten vorgetragenen Version, sich wegen des Aufzugs bzw. des Verhaltens der Privatklägerin geschämt und diese deswegen nach Hause ge- tragen zu haben (Urk. 7/2 S. 8; Prot. I S. 81). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass auch die immer gleichbleibende Schilderung des Verhaltens der Privatklägerin durch den Beschuldigten, wonach sie den hinteren Scheibenwischer des Autos abgebrochen, sich auf die Fahrbahn gelegt und danach auf seine Motorhaube ge- setzt habe, den Tatsachen entspricht. In vielen Nuancen äusserte er sich aller- dings von Einvernahme zu Einvernahme negativer bzw. abfälliger über die Privat- klägerin, währenddem er sich selber in einem immer besseren Licht präsentierte. So stellte er seine anfängliche Vermutung, die Privatklägerin könnte das Foto, das
- 31 - er von ihr auf der Motorhaube geschossen habe, gelöscht haben, plötzlich als Tatsache dar oder fand, er habe sich für den Aufzug und das Verhalten der Pri- vatklägerin schämen müssen, bezeichnete sie schliesslich gar als Psychopatin, die ihn dazu gebracht habe, sich als Sklave zu fühlen. Ferner erklärte er zu- nächst, der Privatklägerin an diesem Morgen Fr. 300.– bzw. Fr. 200.– gegeben zu haben, um dann vor Vorinstanz zu sagen, er habe ihr Fr. 600.– hingeworfen. Die Art und Weise der Aussage des Beschuldigten hinterlässt nicht den Eindruck, dass er alle Aspekte dieses Vorfalles, insbesondere sein eigenes Verhalten, voll- ständig und den Tatsachen entsprechend geschildert hat. Insgesamt ist der Pri- vatklägerin daher zu glauben, dass der Beschuldigte in der in der Anklageschrift geschilderten Art überraschend auf sie losfuhr und sie mit dem Fahrzeug am Un- terschenkel touchierte, wodurch sie einen Bluterguss in der Grösse eines Hand- tellers erlitt. 4.3.2. Auch hier ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass gestützt auf die vorhandenen Angaben und Sachverhaltsumschreibung der Nachweis für das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB statt lediglich einer Tätlichkeit nach Art. 126 StGB nicht geführt werden kann. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann abermals verwiesen werden (Urk. 112 S. 52). 4.4. Zwischenergebnis Insgesamt ist der Beschuldigte mit Bezug auf die ihm unter Anklageziffer 1.2. gemachten Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen.
5. Anklageziffer 1.3: Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädi- gung, einfachen Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten und Dro- hung am 20. März 2018 5.1. Vorgeworfener Sachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten sowie der Vorinstanz 5.1.1. Der dem Beschuldigten in der Anklageschrift gemachte Vorwurf wurde im angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegeben, worauf abermals verwiesen
- 32 - werden kann. Kurz gesagt geht es um die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 20. März 2018, welche schliesslich zur Anzeige führte. Der Beschuldigte soll dabei die auf dem Sofa liegende Privat- klägerin mit seinem in deren Bauch gedrückten Knie fixiert und sie mit einer Hand gewürgt haben, bis sie ihn gebissen habe, ihr Mobiltelefon an sich genommen und zerstört haben und die Privatklägerin sodann mit Faustschlägen gegen Kör- per und Kopf und mehreren Ohrfeigen traktiert haben. Als sie ihm in Aussicht ge- stellt habe, die Polizei zu verständigen, habe er gedroht, er würde dafür jemanden in Mazedonien bezahlen lassen und insbesondere ihren Brüdern etwas antun (Urk. 112 S. 34; Urk. 30 S. 3 f.). 5.1.2. Der Beschuldigte räumte zwar ein, das Mobiltelefon der Privatklägerin zerstört zu haben, bestritt jedoch, ihr gegenüber gewalttätig geworden zu sein (so auch an der Berufungsverhandlung; Urk. 175 S. 13 f.). 5.1.3. Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt mit Bezug auf die Gewalthandlungen dagegen für erstellt (Urk. 112 S. 46). Vom Vorwurf der Drohung sprach sie den Beschuldigten frei (Urk. 112 S. 48), was rechtskräftig geworden und vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist. 5.2. Gewalthandlungen des Beschuldigten am 20. März 2018 5.2.1. Wiederum kann vorab auf die im angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin verwiesen werden (Urk. 112 S. 36). 5.2.2. Wie erwähnt handelte es sich beim Vorfall vom 20. März 2018 um diejenige Auseinandersetzung, welche dazu führte, dass die ansonsten recht unbedarft wirkende, mit den Schweizer Verhältnissen und Institutionen schlecht vertraute und der deutschen Sprache nicht mächtige Privatklägerin sich an die Polizei wandte. Allein dass sie sich zu diesem Schritt überwinden konnte, lässt bereits auf eine gewisse Tragweite des Ereignisses schliessen. Sie wurde denn auch als erstes zu diesem Vorfall befragt, und ihre entsprechenden Schilderungen wiesen über die verschiedenen Befragungen hinweg eine hohe Konstanz auf. Dabei un-
- 33 - terliess es die Privatklägerin auch nicht, über ihre eigene Rolle und Reaktion zu sprechen. So erzählte sie, dass es zu dem Streit gekommen war, weil sie eine App auf ihrem Mobiltelefon installiert gehabt habe, welche ihre mündliche Kom- munikation aufzeichne, worüber der Beschuldigte sich geärgert habe, insbeson- dere als er das leuchtende rote Zeichen für das eingeschaltete Mikrofon auf ihrem Display gesehen habe (Urk. 8/1 S. 2, S. 4 f.; Urk. 8/2 S. 8; Prot. I S. 30). Dieses eigentümliche Detail lässt die Erklärung der Privatklägerin, wie der Streit ange- fangen habe, sehr glaubhaft erscheinen; dies umso mehr, als der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Privatklägerin zugab, das Mobiltelefon der Privatkläge- rin zerstört zu haben, indem er es zuerst auf den Boden geworfen habe, so dass es krumm geworden und das Display zersprungen sei, worauf er es noch in die Toilette geworfen, herausgenommen und in seine Hosentasche gesteckt habe (Urk. 7/1 S. 5; Prot. I S. 31, S. 33). In einer anderen Einvernahme widersprach er sich allerdings insofern, als er erklärte, sein eigenes Handy in die WC-Schüssel getan zu haben (Urk. 7/2 S. 5), was angesichts seiner Zugaben aber offenbar nicht stimmt – unabhängig von den vom Beschuldigten mit dieser Aussage mög- licherweise angesprochenen Eigentumsverhältnissen. Zudem betrachtete der Be- schuldigte ohnehin alle Mobiltelefone der Parteien als ihm gehörend. Vor Vo- rinstanz erklärte der Beschuldigte sodann, das Mobiltelefon sei kaputt gegangen, als die Privatklägerin ihn gebissen habe (Prot. I S. 83), ohne näher zu erläutern, wie es dazu kommen konnte. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte demgegenüber zu, das Handy zerstört zu haben, nachdem ihn die Privatklägerin gebissen habe (Urk. 175 S. 13 ff.). Die verharmlosenden Darstellungen sind dem Beschuldigten nicht zu glauben, sondern es ist auf die Darstellung der Privatklä- gerin, die der Beschuldigte anfangs selbst bestätigte, abzustellen. Für die Weg- nahme des Mobiltelefons und seinen Wutausbruch vermochte der Beschuldigte keinen anderen als den von der Privatklägerin behaupteten nachvollziehbaren Grund anzuführen (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 2). Wenn er an der Berufungsver- handlung ausführte, er habe der Privatklägerin das Handy weggenommen, weil sie ihm den ganzen Tag Stress gemacht und ihn angerufen habe (Urk. 175 S. 13 f.), überzeugt dies nicht und änderte in der Sache wenig. Die Art, wie er mit dem Handy verfuhr, sagt zudem einiges über seine damalige Stimmung aus. Immer
- 34 - gleichbleibend beschrieb die Privatklägerin sodann, wie der Beschuldigte sie zu- vor im Streit um das Telefon mit der rechten Hand einige Sekunden gewürgt ha- be, als sie auf dem Rücken auf dem Sofa gelegen habe und dabei sein Knie an ihrem Bauch gehabt habe. Ebenso beschrieb sie mehrmals in gleicher Weise, wie der Beschuldigte sie mit der Faust geschlagen habe, ihr Ohrfeigen verpasst, sie gestossen und an den Haaren gerissen habe und wie sie beide sich in diesem Kampf durch die enge Wohnung bewegt hätten (Urk. 8/1 S. 2, S. 4 f.; Urk. 8/2 S. 9; Prot. I S. 30, S. 32 f., S. 47). Nicht zuletzt spricht für den Wahrheitsgehalt ih- rer Aussage, dass die Privatklägerin sich nicht nur als passives Opfer darstellte, sondern erwähnte, den Beschuldigten zweimal gebissen zu haben, als er sie ge- würgt bzw. geschlagen habe (Urk. 8/1 S. 2, S. 5; Urk. 8/2 S. 8, S. 9; Prot. I S. 32, S. 34, S. 47). Dieses zugestandene Beissen deckt sich im Übrigen mit einer gleichlautenden Behauptung des Beschuldigten (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/5 S. 4; Prot. I S. 84; Urk. 175 S. 13 f.). 5.2.3. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass die Darstellung der Privat- klägerin durch andere Beweismittel gestützt wird, bestätigen doch beispielsweise die Nachbarn von oben, D._____ und E._____, Geräusche eines langen Streites der Parteien gehört zu haben, wobei die Privatklägerin gar lauter als der Beschul- digte gewesen sei. Sie schilderten, wie die Privatklägerin sie in der Folge weinend und mit einer Beule an der Stirn aufgesucht habe – was auch die Privatklägerin so ausgeführt hatte (Urk. 8/2 S. 8) – und ihnen mit Gesten zu verstehen gegeben habe, dass sie geschlagen worden sei; sie habe einen Tee bei ihnen getrunken und sei wieder nach unten gegangen (Urk. 112 S. 44 f.; vgl. auch Prot. I S. 31). Schliesslich wird die Aussage der Privatklägerin, wie die Vorinstanz ebenfalls rich- tig bemerkt, durch ihre fotografierten und dokumentierten Verletzungen unter- mauert, welche im Rahmen eines Gutachtens des IRM medizinisch gewertet wur- den (Urk. 11/6; Urk. 112 S. 44 f.). 5.2.4. Die Darstellung des Beschuldigten, es sei ausschliesslich die Privatklägerin gewesen, die sich ihm gegenüber gewalttätig gezeigt habe, weil er sie habe ver- lassen wollen (Urk. 7/2 S. 3, S. 5); er habe sie nicht einmal berührt bzw. sie hätten sich gegenseitig einfach gestossen (Prot. I S. 84) bzw. er habe sie immer von sich
- 35 - weggestossen (Urk. 175 S. 14), überzeugt dagegen nicht, entlarven doch bereits die gerade erwähnten Verletzungen, welche bei der Privatklägerin viel erheblicher ausfielen als beim Beschuldigten, diese Behauptung als Lüge. Zudem konnte die Privatklägerin, die im damaligen Zeitpunkt wiederum vermutete, schwanger zu sein, nicht das geringste Interesse daran gehabt haben, handgreiflich gegenüber dem ihr körperlich klar überlegenen Beschuldigten zu werden und ihn so zu einer Gegenreaktion zu provozieren. Gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten spricht weiter, dass er die ganze Vorgeschichte und den Vorfall vor allem in der Hauptverhandlung vor erster Instanz plötzlich komplett anders darstellte als sonst im Vorverfahren (Prot. I S. 82). Die Aussagen des Beschuldig- ten, er habe die Privatklägerin nicht berührt, seine Hand sei aber möglicherweise beim Wegstossen "abgerutscht" bzw. weil er verschwitzt gewesen sei nach oben "geglitten", wodurch er die Privatklägerin am Hals berührt habe, und die Privat- klägern habe "sich selber Schläge verpasst", sie sei "wie ein Killer" gewesen und habe sich "wie ein Mann verhalten", er habe Angst vor ihr, er sei ein "Angsthase" (Urk. 7/2 S. 4 f., S. 6 f.; vgl. auch Prot. I S. 83), sind als schon fast typische und obendrein stereotype Schutzbehauptungen zu werten. Dass es aufgrund gewalt- samer Aggressionen der Privatklägerin in Form einer Messerattacke oder Schlä- gen mit einem Glas oder Bilderrahmen gegen den Kopf des Beschuldigten zu die- ser Auseinandersetzung gekommen sei, wie der Beschuldigte behauptete und an der Berufungsverhandlung auf Vorhalt erneut bestätigte (Urk. 175 S. 14), hat be- reits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung entkräftet (Urk. 112 S. 45 f.). Auch wenn der Beschuldigte zuletzt vorbrachte, es habe sich dabei um ein billiges chinesisches Messer zum Brot oder Fleisch schneiden gehandelt (Urk. 175 S. 15), wäre nicht plausibel, weshalb er nach dem Ergreifen der Messeklinge keiner- lei Verletzungsspuren an der Hand aufwies. Der diesbezüglichen Behauptung des Beschuldigten kann mit der Vorinstanz daher keinen Glauben geschenkt werden. 5.2.5. Unter diesen Umständen ist der Anklagesachverhalt mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Gewalthandlungen in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid als erstellt zu betrachten.
- 36 - 5.2.6. In rechtlicher Hinsicht erkannte die Vorinstanz in Zusammenhang mit dem Würgen auf eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der To- desfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2015 vom 9. Februar 2015, E. 3.2.2.). Subjektiv setzt der Tatbestand einen direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr voraus; Eventualvorsatz ge- nügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr bejah- te die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des IRM vom 11. April 2018 und die Aussagen der Privatklägerin gegenüber dem Gutachter (Urk. 112 S. 53 f.) 5.2.7. Was die Intensität und Folgen des einhändigen Würgens anbelangt, ist der Klarheit halber zu betonen, dass dieses gemäss Anklageschrift einige Sekunden lang andauerte, so dass die Privatklägerin Atemnot und später Schluckweh ge- habt sowie Hautverfärbungen am Hals und an der Bindehaut des linken Augenun- terlides eine (einzige) ca. 0.2 cm grosse Punktblutung erlitten habe (Urk. 20 S. 3). 5.2.8. In ihren Einvernahmen machte die Privatklägerin folgende näheren Anga- ben zum einhändigen Würgen durch den Beschuldigten: In der ersten recht kur- zen polizeilichen Befragung sagte sie, sie wisse wirklich nicht, wie lange er sie gewürgt habe. Sie vermute, es habe ein paar Sekunden gedauert. Sie habe kei- nen Urinabgang gehabt und sei auch nicht bewusstlos geworden (Urk. 8/1 S. 5). In der zweiten Einvernahme sagte sie, er habe sie für einige Sekunden gewürgt. Die ausdrückliche Frage, ob ihr dabei schwarz vor Augen geworden sei, bejahte sie unter Hinweis, er habe auch sein Knie auf ihrem Bauch gehabt. Ebenfalls be- jahte sie die Frage, ob sie Atemnot gehabt habe, verneinte jedoch Urinabgang und Bewusstlosigkeit (Urk. 8/2 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin teilweise unter Tränen, dass ihr, als der Beschuldigte sie am Hals gepackt habe, für ein paar Sekunden schwarz vor Augen worden sei. Sie habe nicht gut atmen können, fast keine Luft mehr gekriegt und ihn nicht mehr
- 37 - sehr klar vor sich sehen können (Prot. I S. 30). Auf Nachfragen erklärte sie, der Beschuldigte habe sie gewisse Sekunden am Hals gepackt, und zwar bis sie ihn gebissen habe. Sie bestätigte, dass ihr dabei schwarz vor Augen geworden sei und sie nicht mehr habe atmen können. Ebenfalls bejahte sie, Todesangst gehabt zu haben. Der Beschuldigte habe sehr fest am Hals zugedrückt, was man an den Spuren gesehen habe. Ausserdem habe sie lange Zeit, ca. zwei Wochen Hals- schmerzen gehabt, wobei es sich so angefühlt habe, als hätte sie Fieber (Prot. I S. 32, S. 47). 5.2.9. Im Gutachten des IRM wird – wie die Vorinstanz richtig feststellt – erwogen, es sei möglich, dass die einzelne punktförmige Einblutung, die sich an der Binde- haut des linken Augenunterlids der Privatklägerin befunden habe, auf einen An- griff gegen ihren Hals zurückzuführen sei. Das Vorhandensein solcher Petechien bestätige die hämodynamische Relevanz eines solchen Angriffs und werde als objektiver Beleg einer Lebensgefahr gewertet. Klassischerweise führe ein Ab- drücken der am Hals oberflächlich verlaufenden venösen Blutgefässe und die dadurch bewirkte Behinderung des Abflusses von Blut aus dem Kopfbereich, welche zu einem Druck führe, jedoch nicht nur zum Auftreten einer einzigen Punktblutung. Damit sei ein kausaler Zusammenhang mit dem berichteten Angriff gegen den Hals zwar denkbar, aber andere Erklärungen könnten nicht mit rechts- genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Möglich sei aber auch, dass sich andere Petechien in den ca. 24 Stunden zwischen dem Ereignis und der Untersu- chung bereits wieder zurückgebildet gehabt hätten. Folge man zusätzlich den An- gaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu einem Schwarzwerden vor Augen und zu Schwindel gekommen sei, würden jedenfalls Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vorliegen, wel- che schlüssig auf einen Angriff gegen den Hals zurückgeführt werden könne. Auf- grund der von der Privatklägerin geschilderten Symptome sei das Vorliegen einer Lebensgefahr zu bejahen (Urk. 11/6 S. 5; Urk. 112 S. 53). Da sich das Gutachten bei seinem Fazit, es habe Lebensgefahr bestanden, absolut überwiegend auf die von der Privatklägerin im Rahmen der Erhebung des Befundes beschriebenen Symptome abstützt (vgl. Urk. 11/6 S. 2), sind dessen entsprechenden Aussagen mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Dabei springt als erstes ins Auge, dass
- 38 - sich die von der Privatklägerin gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben nur zum Teil mit ihren Schilderungen im Strafverfahren decken, sagte sie doch in ihren Befragungen namentlich nie etwas davon, dass ihr schwindlig geworden sei. Da eine solche Äusserung in ihren verwertbaren strafprozessualen Einvernahmen nicht fiel, darf nicht zu Lasten des Beschuldigten darauf abgestellt werden. Damit müsste das Bestehen einer Lebensgefahr letztlich auf die für die Einschätzung des Gutachters relevante Aussage der Privatklägerin, ihr sei schwarz vor Augen geworden, abgestützt werden. Dabei hat man sich zu vergegenwärtigen, dass die erste Schilderung in diesem Sinne nicht in Form einer spontanen Erklärung der Privatklägerin, mithin in ihren eigenen Worten erfolgte. Vielmehr wurde ihr eine Frage mit diesem Wortlaut gestellt, welche sie nur zu bejahen brauchte. Obwohl sie den entsprechenden Ausdruck anlässlich der Hauptverhandlung dann spontan verwendete, erscheint ein solches Beweisfundament insgesamt zu dürftig, um da- rauf das entscheidende objektive Sachverhaltselement der nahen Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB abstellen zu können. Ferner fehlen vor diesem Hin- tergrund Anhaltspunkte, um dem Beschuldigten mit genügender Sicherheit einen direkten Vorsatz hinsichtlich der Schaffung einer Lebensgefahr unterstellen zu können. 5.2.10. Ein Würgen, das zu Abdrücken auf der Haut am Hals, zu Atemnot und fortdauernden Schmerzen im Halsbereich führt, ist aber dennoch zu sanktionie- ren. Diese Handlung geschah bei gleicher Gelegenheit wie die folgenden Faust- schläge gegen die Privatklägerin, das Packen an den Haaren und die Ohrfeigen. Die Vorinstanz ging von verschiedenen einzelnen Handlungseinheiten aus und wertete die Ohrfeigen zusätzlich als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Urk. 112 S. 57). Angesichts des gesamten Ablaufs und des engen zeitlichen Zusammenhanges erscheint dies nicht situationsgerecht. Vielmehr sind alle vom Beschuldigten am 20. März 2018 gegen die Privatklägerin gerichteten Gewalthandlungen zusammengenommen als ein einziger Vorgang zu betrachten, der darauf ausgerichtet war, ihr im Rahmen eines Handgemenges Verletzungen und Demütigungen zuzufügen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von der Privatklägerin erlittenen Blessuren ist der gesamte in Anklagevorwurf 1.3. dargestellte Gewaltvorgang, soweit erstellt, als einfache Körperverletzung im Sin-
- 39 - ne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB zu werten. Vom Vor- wurf der Gefährdung des Lebens ist der Beschuldigte dagegen freizusprechen. 5.3. Sachbeschädigung Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils anerkannte, das Mobiltelefon der Privatklägerin beschädigt zu haben, was von der Vorinstanz zutreffend als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gewertet wurde. Dieser Schuldspruch ist, wie unter Ziffer I./2. erwähnt, bereits in Rechtskraft erwachsen. 5.4. Gesamtfazit im Schuldpunkt Demzufolge ist der Beschuldigte weiter des (untauglichen) Versuchs eines straf- baren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB (Anklageziffer 1.3) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Anklagezif- fer 1.2) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Ankla- geziffer 1.3) sowie vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Ankla- geziffer 1.1) ist er hingegen freizusprechen. III. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des vollendeten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körper- verletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung und der ver- suchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 112 S. 84).
- 40 - 1.2. Die Verteidigung beantragte vor erster Instanz für den Eventualfall eines Schuldspruches eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Urk. 82; Prot. I. S. 96). Im Berufungsverfahren wurde von der amtlichen Verteidigung eventualiter eine Bestrafung von 6 Monaten Freiheitsstrafe (Prot. II S. 17), respektive von der erbetenen Verteidigung eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten beantragt (Urk. 178 S. 2). 1.3. Dass der Schuldpunkt im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz teilweise an- ders ausfällt, macht eine entsprechend neue Strafzumessung notwendig.
2. Strafzumessung 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Die relevanten Strafzumessungsregeln – insbesondere diejenigen bei Tat- bzw. Deliktsmehrheit – wurden im angefochtenen Entscheid grundsätzlich korrekt aufgeführt; zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 112 S. 58 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen. 2.1.2. Der Tatbestand des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs wurde vom Beschuldigten noch 2017 erfüllt, also bevor am 1. Januar 2018 revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft traten. Die weiteren Delikte geschahen hingegen im Jahr 2018. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war, es sei denn, das neue Recht sei das mildere. Der durch die Gesetzesrevision bewirkte Hauptunterschied besteht darin, dass Geldstrafen im Gegensatz zu früher nicht mehr bis 360 Ta- gessätze, sondern nur noch bis 180 Tagessätze zulässig sind, dafür aber anders als vorher auch kurze Freiheitsstrafen ausgefällt werden können. Da der 2017 begangene versuchte strafbare Schwangerschaftsabbruch einzig eine Freiheits- strafe vorsieht, wirkt sich die Revision insoweit nicht aus. Es ist hier daher – wie bezüglich der im Jahr 2018 begangenen Delikte – ohne weiteres neues Recht an- zuwenden.
- 41 - 2.1.3. Zu betonen ist, dass – wie die Vorinstanz richtig erkannte – die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Falle gleichartiger Strafen für verschiedene Delikte möglich ist und Freiheits- und Geldstrafe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als gleichartig gelten. Folglich sind in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die verschiedenen erfüllten Tatbe- stände konkret festzulegen, und anschliessend ist zu prüfen, aus welchen dieser Einzelstrafen zufolge Gleichartigkeit Gesamtstrafen zu bilden sind. Dies entspricht auch dem Vorgehen im angefochtenen Entscheid (Urk. 112 S. 65 ff.). Erweist sich unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe für einzelne der Delikte nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig, ist es im Übrigen auch zulässig, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu er- kennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Die Gründe für die Wahl der Sanktionsart sind jedoch offen zu legen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 2.2. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch gemäss Anklageziffer 1.1 2.2.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist auch im Fall eines Versuchs das vollendete Delikt. Das Gesetz sieht für das gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmende schwerste Delikt, den (vollendeten) strafbaren Schwangerschaftsabbruch im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB, eine Bestrafung ausschliesslich mit Freiheitsstrafe von ei- nem bis zu zehn Jahren vor (vgl. auch Urk. 112 S. 62). Die versuchte Tatbege- hung wird strafmindernd zu berücksichtigen sein, vermag angesichts der konkre- ten Umstände, auf welche noch einzugehen sein wird, die Unterschreitung dieses Strafrahmens jedoch nicht zu rechtfertigen. Weitere Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor (BGE 136 IV 55 E. 58). 2.2.2. Mit Blick auf die objektive Tatschwere – d.h. die Auswirkungen der mut- masslich vollendeten Tat in objektiver Hinsicht – ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, welche vom vollendeten Delikt ausging, auf das nicht zu unterschät- zende Ausmass der Gewaltanwendung durch den Beschuldigten, jedoch auch das frühe Stadium der vermeintlichen Schwangerschaft der Privatklägerin hinzu-
- 42 - weisen. Auf die entsprechenden Überlegungen im angefochtenen Entscheid ist zu verweisen (Urk. 112 S. 65). Das der Privatklägerin vom Beschuldigten zugefügte körperliche und seelische Leid ist dennoch als gravierend zu taxieren. Die Vorinstanz qualifizierte das objektive Verschulden daher zu Recht als nicht mehr leicht. Von einem solchen Verschulden ausgehend fällt die im angefochtenen Entscheid auf 24 Monate festgesetzte Einsatzstrafe, die noch weit im untersten Drittel des Strafrahmens liegt, aber deutlich zu wohlwollend aus. Die Einsatzstrafe müsste vielmehr im Bereich eines Viertels des Strafrahmens und mithin bei ca. 39 Monaten liegen. 2.2.3. In subjektiver Hinsicht tat die Vorinstanz richtig daran, auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt hat, andererseits aber ein skrupelloses und brutales Vorgehen an den Tag legte (Urk. 112 S. 65). Tatsächlich ist es schwierig, die subjektive Tatschwere adäquat zu erfassen, steht doch die unbeherrschte Gewaltanwendung gegen die Privat- klägerin im Kontrast zur Tatsache, dass der Beschuldigte sich damit insofern selbst strafte, als er das Leben seines vermeintlich ungeborenen Kindes aufs Spiel setzte, auf welches er sich eigentlich freute. Dass das Vorgehen des Be- schuldigten nicht primär darauf gerichtet war, das ungeborene Leben zu vernich- ten, verdient stärkere Berücksichtigung. Sodann ist – trotz wenig ausgeprägter Einsicht – gewissen Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen, wie sehr er sich von verschiedener Seite unter Druck gesetzt sah (z.B. Prot. I S. 61 f., S. 66 f., S. 78). Er genügte offenbar in finanzieller Hinsicht weder seinen eigenen Vorstellun- gen noch den Erwartungen der Privatklägerin. Das Paar lebte denn auch unter äusserst beengten räumlichen Verhältnissen, und es wurde offenbar beständig mit Anliegen und Meinungen ihrer beiden Familien konfrontiert. In dieser Situation kam es zu einer Tat, die alles andere als geplant war, sondern einem jähzornigen Ausbruch geschuldet war. Eine besonders ausgeprägte kriminelle Energie ist da- rin nicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund relativiert das subjektive Tatverschul- den das objektive doch merklich, was dazu führt, dass das Tatverschulden insge- samt als noch eher leicht zu qualifizieren ist. Im gesamten Spektrum des als strafbarer Schwangerschaftsabbruch vorstellbaren, erscheint eine Einsatzstrafe von noch 33 Monaten für das mutmasslich vollendete Delikt als angemessen.
- 43 - 2.2.4. Der blosse Versuch einer Straftat ist als verschuldensunabhängige Tat- komponente unter Berücksichtigung der Nähe des im Tatbestand vorausgesetz- ten Erfolges bzw. des tatsächlich eingetretenen Erfolges strafmindernd zu würdi- gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 E. 3.6 vom 11. November 2014). Letztlich fällt hier ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus seiner subjekti- ven Sicht annahm, die Privatklägerin sei schwanger, und mit seinem Gewaltaus- bruch ein Vorgehen zeigte, das aus seiner damaligen Perspektive ohne Weiteres zu einer Fehlgeburt führen könnte. Dennoch kann nicht schlechthin unberücksich- tigt gelassen werden, dass der Nachweis einer Schwangerschaft – und damit des- jenigen Tatbestandsmerkmals, das vorliegend die Handlung des Beschuldigten erst zu einem Kapitalverbrechen macht – nicht rechtsgenügend erbracht werden konnte. Die Tatsache, dass nur ein untauglicher Versuch gegeben ist, muss daher zu einer deutlichen Strafminderung führen. Angemessen erscheint eine Reduktion um rund einen Viertel, was zu einer Einsatzstrafe von ca. 25 Monaten führt. 2.3. Einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung gemäss Anklagezif- fer 1.3 2.3.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid die hier zu bewertende einfache Kör- perverletzung auch das Würgen der Privatklägerin durch den Beschuldigten um- fasst. Bei der Einordnung der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Privatklägerin anlässlich eines eigentlichen Handgemenges vom klar überlegenen Beschuldigten gewürgt, gegen den Kopf und Körper geboxt, an den Haaren geris- sen und mit Ohrfeigen geschlagen wurde. Es bildeten sich sofort Hämatome bzw. Beulen am Kopf sowie verschiedenen anderen Körperteilen und sogar Verletzun- gen der Haut am Hals, was auf die Heftigkeit der Einwirkungen durch den Be- schuldigten schliessen lässt. Kommt hinzu, dass es bei einer derart dynamischen Gewaltausübung in einem engen Raum leicht zu gravierenden Verletzungen wegen Stürzen kommen kann. Wie bereits thematisiert kann sich ein Würgen, das hier durch den Biss der Privatklägerin in die Hand des Beschuldigten beendet wurde, unversehens lebensgefährlich auswirken. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Verschulden als keinesfalls mehr leicht zu sehen. Die Einsatzstrafe für
- 44 - dieses Delikt müsste bei separater Beurteilung somit zu einer Strafe in der Grössenordnung von ca. 9 Monaten führen. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass das Vorgehen des Beschul- digten insofern verwerflich erscheint, als er es nicht zuwege brachte, den wieder- kehrenden Konflikten mit der Privatklägerin in einer zivilisierten Form Einhalt zu gebieten, sondern sich einmal mehr – und dieses Mal aus anscheinend eher nichtigem Grund – unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit zu einem Gewaltexzess hinreissen liess. Zu Recht wies die Vorinstanz auf sein direktvor- sätzliches Handeln hin und bezeichnete sein Tun als rücksichtslose und brutale Machtdemonstration. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht, weshalb es bei separater Betrachtung bei einer Einsatzstrafe von 9 Monaten blie- be. 2.3.3. Dass die Vorinstanz sodann die objektive Tatschwere der Beschädigung des Mobiltelefons der Privatklägerin durch den Beschuldigten als leicht wertete, ist angesichts des Spektrums aller denkbaren Sachbeschädigungen nicht zu be- anstanden. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin we- sentlich mehr als das Gerät selbst verlor, was angesichts der auf Mobiltelefonen häufig gespeicherten Daten grundsätzlich möglich wäre. 2.3.4. Unter dem subjektiven Verschulden berücksichtigte die Vorinstanz zutref- fend den direkten Vorsatz, mit welchem der Beschuldigte handelte, sowie die Tat- sache, dass er mit seinem Handeln bezweckte, allfällige "Beweismittel" zu zerstö- ren, welche die Privatklägerin durch das automatisierte Aufzeichnen der geführten Gespräche via eine Applikation gegen ihn gesammelt haben will. Immerhin ist in gewisser Weise nachvollziehbar, dass er sich dadurch provoziert fühlte. Dass die Vorinstanz dafür die Einsatzstrafe bei 60 Strafeinheiten sieht, erweist sich damit als eher hart aber gerade noch angemessen. 2.4. Gesamtstrafenbildung 2.4.1. Es zeigt sich, dass eine der vorher festgesetzten Einsatzstrafen bei separa- ter Betrachtung in Form einer Geldstrafe ausgefällt werden könnte, und zwar auch
- 45 - bei Anwendung des revidierten Sanktionenrechts. Es handelt sich um die 60 Strafeinheiten für die Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.3. Diese Strafart gilt als für den Beschuldigten grundsätzlich weniger einschneidend, weshalb sie üblicherweise den Vorrang vor der Freiheitsstrafe verdient. Gegen die Bestrafung sowohl mit einer asperierten Freiheitsstrafe als auch einer Geldstrafe spricht im vorliegenden Fall, dass der untauglich versuchte Schwangerschaftsabbruch, wie erwähnt, zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden ist und dass es während eines halben Jahres drei- bzw. viermal zu zum Teil gravierenden Vorfällen ge- kommen war, wobei die einzelnen Taten des Beschuldigten ausnahmslos gegen die Privatklägerin gerichtet waren. Nicht einmal der vermeintliche Verlust seines ungeborenen Kindes anlässlich des ersten Vorfalles vermochte beim Beschuldig- ten einen nachhaltigen Sinneswandel und eine Fokussierung auf andere Prob- lemlösungsstrategien zu bewirken. Vielmehr legte er weiterhin eine nicht unerheb- liche Geringschätzung der körperlichen Integrität seiner Partnerin an den Tag. Der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass trotz fehlender Vorstrafen für alle Delikte nur eine Freiheitsstrafe als eingriffsintensivere Sanktion den Strafzweck erfüllt (Urk. 112 S. 62 f.). 2.4.2. Das rechnerische Total der Einzelstrafen ohne Asperation führt zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 37 Monaten. Nachdem die Einsatzstrafe der schwers- ten Tat bereits bei 25 Monaten liegt, zusätzlich begangene Delikte gemäss Art. 49 StGB aber nur straferhöhend zu berücksichtigen sind, also keine Kumulation der Strafen erfolgen darf, und weil die erfüllten Straftatbestände vorliegend in sehr engem zeitlichen und sachlichem Zusammenhang stehen (vgl. auch Urk. 112 S. 69), erweist es sich als angemessen, im Weiteren von einer Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere aller Delikte von 30 Monaten auszugehen. 2.5. Übertretungen in Form von Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1.2 2.5.1. Richtig ist der Hinweis der Vorinstanz, dass für die vom Beschuldigten begangenen Tätlichkeiten zwingend Bussen auszusprechen sind. Welche Punkte dabei zu beachten sind, wurde im angefochtenen Entscheid korrekt zusammen- gestellt (Urk. 112 S. 74); es sind dies neben dem Verschulden die persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten.
- 46 - 2.5.2. Die vorsätzlich ausgeführten Handgreiflichkeiten des Beschuldigten – Faustschläge, Ohrfeigen, Haarereissen und gegen das Schienbein fahren – wa- ren schmerzhaft und liegen im Spektrum möglicher Tätlichkeiten an der oberen Grenze. Sie geschahen zudem aus nichtigem Anlass bzw. nachdem die Privat- klägerin mit Recht an ihrer mit dem Beschuldigten abgesprochenen Reise nach Mazedonien festhielt und hierfür etwas von ihrem selbst verdienten Geld heraus- verlangte. Insofern wiegt das Verschulden des Beschuldigten erheblich. 2.6. Täterkomponenten 2.6.1. Die bisherige Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend und umfassend dargestellt (Urk. 112 S. 70). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlas- sung am 31. März 2020 wieder bei der H._____ GmbH als Fahrer zu arbeiten be- gonnen hat. Dies ändert nichts am von der Vorinstanz gezogenen Fazit, dass die Lebensumstände des Beschuldigten sowie das Fehlen von Vorstrafen strafzu- messungsneutral zu werten sind. 2.6.2. Voll und ganz kann sodann auf die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit und Verfahrensdauer verwiesen werden (Urk. 112 S. 71 ff.). Unter diesen Titeln ist ebenfalls nichts zu berücksichtigen, was sich im Rahmen der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Beschuldigten auswirken müsste. 2.6.3. Die Täterkomponenten führen somit nicht zu einer Veränderung der als angemessen zu erachtenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten, respektive zwei Jahren und sechs Monaten. 2.6.4. Was die für die Festsetzung der Busse relevanten persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auch hier auf die Zusammenstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 112 S. 70), wo insbesondere festgehalten wurde, dass der Beschuldigte vor seiner Verhaftung knapp Fr. 4'000.– verdiente, was ein eher tiefes Einkommen darstellt, und sich danach rund zwei Jahre in Haft befand. Auch an der Berufungsverhand-
- 47 - lung gab der Beschuldigte an, aktuell Fr. 3'900.– netto zu verdienen (Urk. 175 S. 3). Was die Höhe der Busse anbelangt, ist zu bemerken, dass der angefochtene Entscheid einen Widerspruch enthält, sieht das Urteilsdispositiv doch eine Busse in Höhe von Fr. 1'200.– vor, während in der Begründung von Fr. 1'000.– die Rede ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einer Busse von Fr. 1'000.– auszuge- hen, welche Höhe angemessen erscheint. 2.7. Ergebnis Nach dem Gesagten erscheinen unter den gesamten Gesichtspunkten für die Delikte des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wovon 742 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen. IV. Vollzug
1. Freiheitsstrafe 1.1. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann nicht voll- ständig bedingt aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 1.2. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht
- 48 - besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilwei- se – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Län- ge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Das (unklare) Element des Verschuldens im Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist ge- mäss Bundesgericht mit der – verschuldensmässig ermittelten – Strafhöhe ver- knüpft: Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich demzufol- ge – wie vorliegend – als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Straf- teil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunk- ten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 1.3. Der Beschuldigte weist keine im Strafregister verzeichnete Vorstrafen auf (Urk. 114; Urk. 175 S. 6). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass das ganze vorliegende Strafverfahren, in dessen Rahmen der Beschuldigte bereits über zwei Jahre in Haft und vorzeitigem Strafvollzug verbracht hat, genügend Eindruck bei ihm hinterlassen hat, so dass zu erwarten ist, er werde sich bewäh- ren. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzugs zu bejahen. 1.4. Es ist dem Beschuldigten deshalb der teilweise Aufschub der Strafe zu ge- währen. Mit Blick auf das unter Ziffer III./2.2.2 ff. und III./2.3 erörterte Verschulden des Beschuldigten sowie seine gute Legalprognose ist es gerechtfertigt, den vollziehbaren Teil der Strafe bei 12 Monaten anzusetzen. Von der auszufällenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten sind damit 12 Monate für vollziehbar zu erklären. 1.5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit im Umfang von 18 Monaten bedingt aufzuschieben und im übrigen Umfang (12 Monate) zu vollziehen. Dabei ist vor-
- 49 - zumerken, dass der vollziehbare Strafanteil von 12 Monaten durch Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug vollständig erstanden ist. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Busse Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung ist vom gerichtsüblichen Umwandlungssatz von Fr. 100.-- pro Tag auszugehen, woraus eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen resultiert. V. Landesverweisung
1. Katalogtat Zwar fällt die Verurteilung des Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens weg, doch bleibt es beim Schuldspruch wegen eines nunmehr versuchten strafba- ren Schwangerschaftsabbruchs gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB. Da die Landesver- weisung unabhängig davon anzuordnen ist, ob es beim Versuch einer Straftat geblieben ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/219 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.1), liegt nach wie vor eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB vor. Da es sich beim Beschuldigten zudem um keinen Schweizer, sondern um einen italienischen Staatsangehörigen handelt, ist er grundsätzlich zwingend des Landes zu verweisen.
2. Gesetzliche Ausnahmen von der Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung Darin, dass der Beschuldigte sich vor seiner Verhaftung nur ca. vier Jahre in der Schweiz aufhielt, hier nicht verwurzelt ist und er mit seinen beiden hier lebenden Verwandten, seiner Schwester und einem Cousin, auch Kontakt pflegen kann, wenn er des Landes verwiesen wird (Urk. 112 S. 76 f.), ist der Vorinstanz unein- geschränkt zu folgen. Kommt hinzu, dass der grösste Teil seiner Kernfamilie in Italien lebt. Zu seinen in Italien lebenden Eltern hat der Beschuldigte offensichtlich ein sehr enges Verhältnis. Diese wohnten auch der Berufungsverhandlung bei,
- 50 - anlässlich welcher der Beschuldigte den Wunsch äusserte, seine Eltern könnten "hierher kommen" und mit ihm leben (Urk. 175 S. 5). Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, in ein Land zurückzukehren, in dem er 19 Jahre lang gelebt hat und dessen Sprache er bestens beherrscht. Die von ihm durch eine Landesverwei- sung zu erduldende Härte ist somit verhältnismässig gering. Ein Härtefall ist klar zu verneinen. Damit ist eine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschuldigten und dessen privaten Interessen am Verbleib im Land obsolet.
3. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen 3.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die aufgrund Art. 66a StGB zu bejahende Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist, da der Beschuldigte Angehöriger eines Mitgliedstaates ist. 3.2. Das Bundesgericht hat sich unlängst ausführlich zum Verhältnis zwischen Art. 66a des StGB und den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (fortan FZA; SR 0.142.112.681) geäussert (so BGE 145 IV 364 E. 3 und E. 4 oder Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2). Es hielt fest, dass in der Rechtsanwen- dung neben der integralen Verfassung auch das Bundesgesetz, insbesondere Art. 66a ff. StGB, und das FZA massgebend seien. Die Parteien des FZA hätten (zwar) ausdrücklich die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, aber keinen völkerrechtlichen Vorrang des FZA vor dem Schweizer Landesrecht, na- mentlich dem Strafrecht, vereinbart. Soweit divergierende massgebende Normen vorlägen, sei unter Berücksichtigung der Wertungen des Gesetzgebers eine Ab- wägung erforderlich. Durch das Abkommen, welches die Schweiz in der Gestal- tung des Strafrechts nicht binde, werde den Staatsangehörigen der EU- Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz eingeräumt. Dieses Recht stehe allerdings unter der Voraussetzung ei- nes rechtmässigen Aufenthalts und eines rechtskonformen Verhaltens des Betref- fenden. Ein schuldig gesprochener Straftäter habe sich offensichtlich nicht an die- se Konformitätsbedingungen gehalten und sein Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern, was den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit etc. anbelange, ver- wirkt. Soweit im Interesse der Allgemeinheit zwingend und verhältnismässig, dürf-
- 51 - ten gegenüber einer solchen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte eingeschränkt werden. Insbesondere sei dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, worunter eine Störung der sozialen Ord- nung und Sicherheit zu verstehen sei, zulässig. Jedoch sei Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für die Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht nicht in einer ihren Normgehalt entleerenden Weise auszulegen. Dass in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Ausländerrecht die Einschränkungen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA regelmässig restriktiv interpretiert bzw. eng ausgelegt würden, sei auf die in diesem Bereich zu berücksichtigende Rechtsanwendung des EuGH zurückzuführen, welche sich auf das Primärrecht stütze und integrativ wirkenden Überlegungen folge. Für das Strafrecht sei diese Nuance – d.h. die ausserordentlich restriktive Interpretation von Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA durch den EuGH – nach aktueller Rechtslage nicht zu berücksichtigen. Andererseits könne eine strafrechtliche Verurteilung gemäss Rechtsprechung des EuGH nicht automatisch eine Landesverweisung begründen, weshalb einzelfallweise zu prü- fen sei, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der im StGB vorgesehenen strafrechtlichen Landesverweisung, welche weder eine wirtschaftliche noch eine migrationsrecht- liche Komponente aufweise, entgegenstehe. Vorausgesetzt werde eine hinrei- chend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die betreffende Person. Eine solche könne sich insbesondere aus den Umständen, welche der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lägen, aber auch aus vergan- genem Verhalten erkennen lassen. Über das künftige Wohlverhalten sei eine Prognose zu stellen, wobei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Straf- täter künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung (wieder) stören wird, zu ver- langen sei. Je schwerer die Verletzung sei, die zu befürchten stehe, und je höher die Rechtsgüter seien, die davon vermutlich betroffen wären, desto geringer müs- se das Rückfallrisiko ausfallen. 3.3. Der Beschuldigte verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung B, wes- halb er sich rechtmässig im Land aufhält (Prot. I S. 74; Urk. 175 S. 3). Vom 21. März 2018 bis zum 31. März 2020 befand er sich in Haft. Heute arbeitet der Be- schuldigte als Fahrer bei der H._____ GmbH und wohnt bei einem Kollegen (Urk. 175 S. 2).
- 52 - 3.4. Der Meinung der Vorinstanz, es sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten nicht auszuschliessen, dass – insbesondere im Rahmen einer Beziehung – die Verletzung hoher Rechtsgüter droht (Urk. 112 S. 79), ist ein- schränkungslos beizupflichten. Angesichts der Mehrheit seiner zudem tendenziell immer gröber werdenden Taten, die sich in der noch jungen Beziehung über ei- nen Zeitraum von ungefähr einem halben Jahr zutrugen und nun zu einer Frei- heitsstrafe von immerhin zweieinhalb Jahren führten, sowie seiner von einer er- schreckenden Geringschätzung seiner Partnerin und von einer kompletten Unein- sichtigkeit zeugenden Äusserungen, ist tatsächlich stark damit zu rechnen, dass es insbesondere gegenüber einer künftigen Partnerin wieder zu solchen Übergrif- fen, mithin gravierenden Eingriffen in die körperliche und psychische Integrität, kommen wird. Die gemäss Bundesgericht für eine Landesverweisung erforderli- che Schwere der Störung der öffentlichen, hier sozialen Ordnung ist daher zu be- jahen. Damit bietet das FZA dem Beschuldigten keinen Schutz vor der Landes- verweisung.
4. Dauer der Landesverweisung Nachdem im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid nur noch von einer statt zwei Katalogtaten auszugehen ist sowie in Anbetracht des noch jungen Alters des Beschuldigten und der Tatsache, dass gewisse seiner Familienmitglieder in der Schweiz leben, rechtfertigt es sich jedoch, ihn nicht sechs, sondern lediglich für die Minimaldauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen.
5. Ergebnis Da die Voraussetzungen für eine Landesverweisung des Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB zu bejahen sind und deren Anordnung mit dem FZA vereinbar ist, ist die im angefochtenen Entscheid angeordnete Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren zu bestätigen.
- 53 - VI. Zivilforderungen
1. Vorbemerkungen 1.1. Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin trat die Vorinstanz nicht ein (Urk. 112 S. 80), was von dieser nicht angefochten wurde. Weitere Bemer- kungen hierzu erübrigen sich somit. 1.2. Hingegen ist auf die von der Privatklägerin beantragte Genugtuung von Fr. 20'000.–, welche die Vorinstanz im Betrag von Fr. 10'000.– guthiess (Urk. 112 S. 80 f.), einzugehen.
2. Genugtuung 2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die Voraussetzungen, unter welchen eine Genugtuung geschuldet ist, und die Aspekte, die bei der Bemessung zu beachten sind, korrekt wiedergegeben (Urk. 112 S. 80 f.), weshalb darauf zu ver- weisen ist. 2.2. Die Privatklägerin liess vor erster Instanz zur Begründung ihrer Genugtuung ausführen, bis heute den Verlust des Fötus nicht überwunden zu haben. Ihre von aussen nicht sichtbaren psychischen Verletzungen würden schwer wiegen (Urk. 81 S. 11 f.). 2.3. Die Vorinstanz hielt eine Genugtuung von Fr. 10'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill der Privatklägerin und dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen. Sie erwog, der Beschuldigte habe sich offenbar wie selbstverständlich ein Züchtigungsrecht gegenüber seiner Ehefrau angemasst und dabei widerrecht- lich und schuldhaft in deren psychische Integrität eingegriffen. Die dabei erlittene erhebliche seelische Unbill sei von dieser nachvollziehbar als schwer bezeichnet worden. Andererseits seien keine bleibenden Verletzungen, insbesondere andau- ernde psychische Behandlungen dokumentiert (Urk. 112 S. 81). 2.4. Wie vorne dargetan, glaubte nicht nur die Privatklägerin, sondern auch der Beschuldigte im Oktober 2017 an eine Schwangerschaft und an einen Abort. Dadurch, dass die Schwangerschaft der Privatklägerin im Strafprozess als nicht
- 54 - erstellbar betrachtet wird, ändert sich daher grundsätzlich nichts an der Einschät- zung, dass die damaligen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten die Privatklägerin seelisch erheblich verletzten. Kommt hinzu, dass es bei drei weiteren Gelegenhei- ten zu heftigen und äusserst demütigenden Gewalttätigkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber kam. Äussere Verletzungen, die langwierige Behandlungen zur Heilung erfordert hätten, erlitt die Privatklägerin jedoch nicht. Diese Aspekte müssen zusammen mit der letztlich nicht beweisbaren Schwangerschaft zu einer gewissen Anpassung der Genugtuungssumme führen. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, den der Privatklägerin zuzusprechenden Betrag auf Fr. 5‘000.– zu reduzieren. Die Genugtuungssumme ist seit dem Schadensereignis zu verzin- sen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 112 S. 81). Den hierfür relevanten Zeitpunkt, wie von der Vertreterin der Privatklägerin beantragt, auf den 1. Januar 2018 festzulegen, erscheint angesichts der Daten, an denen die Delikte stattfan- den (Oktober 2017 und März 2018), angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens erweist sich die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage zu Lasten des Beschuldig- ten als nach wie vor gerechtfertigt, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht zwar einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Nötigung und eine Korrektur der Genugtuungssumme. Zudem wird er nur des versuchten und nicht des vollendeten strafbaren Schwangerschaftsabbruches schuldig gesprochen. Die Strafe erfuhr dadurch eine deutliche Reduktion. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen jedoch klar. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuer-
- 55 - legen und sie zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Privatklägerin sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 138 StPO vorbehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, bezifferte seinen Aufwand für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'987.00 (inkl. Mehrwertsteuer, Urk. 177). Das geltend gemachte Honorar erweist sich jedoch als übersetzt, brachte der Verteidiger doch auf nur gerade sechs Seiten Plädoyer im Wesentlichen dieselben, eher oberflächlich gehaltenen Argumente vor wie vor Vo- rinstanz, was aber sicherlich auch damit zu tun hatte, dass er spätestens ab Ja- nuar 2020 keinen Kontakt mit dem Beschuldigten mehr hatte. Wofür er aber den- noch insgesamt knapp zehn Stunden als "Vorbereitung Verhandlung" in Rech- nung stellte und weshalb er beispielsweise unter dem Titel "Verfügung Oberge- richt an Klient" 60 Minuten veranschlagte, nur um die Verfügung betreffend Zu- stellung der Berufungserklärung und Fristansetzung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft vom 18. März 2020 an den Beschuldigten weiterzuleiten, ist nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen und eine Pauschale vorzusehen. Vorliegend rechtfertigt sich eine Kür- zung auf pauschal Fr. 7'000.–. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, lic. iur. Y._____, reichte ihre Honorarnote am 14. Oktober 2020 ein (Urk. 181). Die darin aufgeführ- ten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als ange- messen. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 4'754.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 56 -
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- (…)
2. Vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 1.3, Vorfall vom 20. März 2018) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die von der Kantonspolizei Zürich erstellten Datensicherungen der Mobiltelefone (A011864167; A011864214), der SIM-Karten (A011864189; A011864236) und der Speicherkarte (A011864203) der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, zur Ver- nichtung überlassen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Mobiltelefone der Marken Huawei (A011491251) und Wiko (A011491273), die SIM-Karten (A011864178; A011864225) sowie die Speicherkarte (A011864190) dem Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zürich auf Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung unter … [Telefonnummer], bei der Lagerbehörde Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, herauszuverlangen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist herausverlangt, wer- den sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
- 57 -
8. (…)
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'031.50 Auslagen (Gutachten) CHF 867.00 Auslagen Polizei CHF 250.00 Zeugenentschädigung CHF 787.50 Barauslagen (Übersetzungskosten Privatklägerin) CHF 17'325.00 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin CHF 4'510.55 Entschädigung amtliche Verteidigung Vorverfahren CHF 18'842.10 Entschädigung amtliche Verteidigung G CHF 54'913.65 Kosten total
10. (…)
11. (…)
12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 18'842.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschä- digt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.
13. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin der Privatklägerin mit CHF 17'325.– (inkl. MwSt. und Barauslagen sowie Dolmetscherkosten von CHF 2'325.–) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ auszube- zahlen.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 58 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig
- des (untauglichen) Versuchs eines strafbaren Schwangerschafts- abbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB,
- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.3) so- wie vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 742 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass der vollziehbare Strafanteil von 12 Monaten durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug vollständig erstanden ist.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2018 zu bezahlen.
- 59 -
8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 10 und
11) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'754.– unentgeltliche Verbeiständung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin G'._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin G'._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
- 60 - − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Kümin Grell