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SB190461

Einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2020-03-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 4).

E. 1.1 Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei nach dem Gespräch an der Bushaltestelle (Anklagesachverhalt lit. a) dem Privatkläger über die Strasse in den F._____ gefolgt. Mit dem offenen Klappmesser sei der Be- schuldigte zu dem an einem Tisch sitzenden Privatkläger herangetreten und habe zu diesem gesagt, dass er seine Fr. 40.– wolle sowie, dass er ihn umbringen wer- de. Gleichzeitig habe er mit dem Messer – bei dessen Einsatz die Gefahr schwe- rer Verletzungen bestehe, womit der Beschuldigte zumindest habe rechnen müs- sen – gegen die linke Flanke des Privatklägers zwei schnelle Stichbewegungen gemacht. Der Privatkläger sei der ersten Stichbewegung ausgewichen und habe bei der zweiten Stichbewegung nach dem Handgelenk bzw. dem Messer des Beschuldigten gegriffen, um diesem das Messer aus der Hand zu nehmen. Dabei sei die Spitze des Messer jeweils etwa 10 cm von der Flanke des Privatklägers entfernt gewesen. Da der Beschuldigte das Messer nicht losgelassen habe, sei es in der Folge zwischen ihm und dem Privatkläger zu einer Rangelei gekommen. An dieser sei später auch ein Begleiter des Privatklägers beteiligt gewesen, der

– dem Privatkläger Hilfe leistend – den Beschuldigten von hinten gepackt habe.

- 8 - Im Zuge dieser Rangelei habe sich der Privatkläger beim Versuch, dem Beschul- digten das Messer wegzunehmen, eine 2 cm breite und 1 cm tiefe Schnittwunde am Gelenk zwischen dem rechten Zeigfinger und dem dahinter liegenden Mittel- hand-Knochen zugezogen.

E. 1.2 Durch die vorgenannten Äusserungen bzw. das Vorgehen des Beschuldig- ten habe sich der Privatkläger in seinem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt gefühlt und befürchtet, dass der Beschuldigte ihn gemäss seinen Ankündigungen umbringen werde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe.

E. 1.3 Sodann habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen, dass er dem Privatkläger Verletzungen der genannten Art beibringen würde und dass diese Verletzungen über ein blosses Unwohlsein hinausgehen würden.

2. Standpunkt des Beschuldigten

E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Mai 2019 liess der Beschuldigte durch sei- nen amtlichen Verteidiger am 17. Mai 2019 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 33) und mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 ebenfalls in der Frist die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 45; Urk. 41/2). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Anschlussberufung und be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47 und 49). Der Privat- kläger liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass der Beschuldigte nach wie vor ohne Erwerbs- einkommen sei und durch die Fürsorge unterstützt werde. Es würden weder Steuererklärungen noch Lohnabrechnungen existieren und es könnten daher keine Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten eingereicht werden (Urk. 47 und 50). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Be- schuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung. Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 4).

E. 2.1 Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

E. 2.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte, nachdem der Privatkläger das Messer an der Klinge ergrif- fen/erwischt hatte, dieses – während der Privatkläger es an der Klinge festhielt –

- 33 - nicht losliess, und zwar auch nicht, als sich mit dem Zeugen G._____ ein Dritter in das Geschehen einmischte und den Beschuldigten von hinten packte. Das Messer musste dem Beschuldigten vom Privatkläger und dem Zeugen G._____ weggenommen werden, was erst gelang, als alle drei in Folge des Gerangels zu Boden gefallen waren. In dieser Art und Weise des Verhaltens spiegelt sich eine gewisse Hartnäckigkeit des Beschuldigten. Immerhin kann zu seinen Gunsten beachtet werden, dass die Verletzung des Privatklägers nicht direkt durch eine aktive Stichbewegung des Beschuldigten verursacht wurde. Ein zur Entlastung des Beschuldigten zu berücksichtigendes Mitverschulden des Opfers liegt aber

– entgegen der Verteidigung (Urk. 60 S. 6) – nicht vor. Angesichts der durch den aggressiven Beschuldigten in der aufgeheizten Situation gegen ihn gerichteten Messerspitze war der Privatkläger berechtigt, sich zu verteidigen, indem er ver- suchte, dem Beschuldigten das Messer zu entwinden. Diese Reaktion entspricht einem in der betreffenden Lage nachvollziehbaren Reflex. Damit hatte der Be- schuldigte in Anbetracht seines Verhaltens zu rechnen. Ebenfalls keine Verschul- densreduktion rechtfertigt sich für den Umstand, dass auch der Beschuldigte nach dem Gerangel stark blutete. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf eine während des Vorfalls erlittene, mehr als nur geringfügige Verletzung zu- rückzuführen gewesen wäre. Der Beschuldigte hat nämlich konstant erklärt, sich die Verletzungen an den Unterarmen links und rechts – konkret Schnittverletzun- gen – selber zugefügt zu haben. Er selber habe nach dem Gerangel alles vollzu- bluten begonnen, weil er sich am Tag zuvor geschnitten habe. Der Privatkläger sei dann wahrscheinlich erschrocken, als er das Blut gesehen habe, und hinaus- gegangen. Vom hier zu beurteilenden Vorfall stammt gemäss dem Beschuldigten nur am Zeigefinger der linken Hand eine kleine Schnittwunde (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 8 [Fotografien]; Prot. I S. 14). Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist sodann insbesondere die Natur der tatsächlich erlittenen Verletzungen (Ausmass des Erfolges) zu berücksich- tigen. Gemäss ärztlichem Befund des Universitätsspitals Zürich vom 29. Januar 2018 wies der Privatkläger am 20. November 2017 eine Schnittverletzung an der rechten Hand auf, welche 2 cm lang und 1 cm tief war, wobei sich eine intakte Gelenkkapsel und keine weiteren Traumafolgen zeigten. Aufgrund dieser Ver-

- 34 - letzung waren ein Röntgen des Fingers zum Ausschluss einer ossären Läsion sowie eine chirurgische Wundversorgung in Lokalanästhesie und eine sieben Tage andauernde Antibiose nötig. Der Privatkläger befand sich aufgrund der ge- nannten Verletzung nicht in Lebensgefahr und eine solche wäre auch bei unter- bliebener ärztlicher Versorgung nicht eingetreten. Über bleibende Schäden wur- den im ärztlichen Befund keine Aussagen gemacht, da der Privatkläger nur ein- mal (am 20. November 2017) im Universitätsspital vorstellig geworden war (Urk. 12/2). Der Privatkläger erklärte selbst, es seien keine bleibenden Schäden zu erwarten (Urk. 6/2 S. 17). Zudem verspürte er aufgrund dieser Verletzung Schmerzen, war gemäss eigenen Aussagen für einige Tage arbeitsunfähig und verlor in der Folge sowohl sein Zimmer als auch seine Anstellung (Urk. 6/2 S. 20). Die Tat hatte sodann auch einen erheblichen Einfluss auf das psychische Wohl- befinden des Privatklägers, welcher angab, er habe Angst davor, dass der Be- schuldigte ihn mit einer Krankheit angesteckt haben könnte, weshalb er einen HIV- und Hepatitis-Test gemacht habe (vgl. Urk. 6/2 S. 13). Diese Befürchtung ist nachvollziehbar, handelt es sich beim Tatmesser doch um dasselbe Messer, mit dem sich der Beschuldigte tags zuvor an seinen Armen Schnittverletzungen zuge- fügt hatte (Urk. 5/1 S. 2 und Urk. 17/4 S. 3). Dennoch ist zur Tatkomponente in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Verletzung des Privatklägers im Rah- men aller denkbaren Fälle einer einfachen Körperverletzung mit einem gefähr- lichen Gegenstand – insbesondere bei Einsatz eines derartigen Messers – noch im unteren Bereich einzuordnen ist. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden übereinstimmend mit der Vorinstanz noch als leicht.

E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar mit egoistischem Motiv handelte – er verlangte ihm angeblich zustehendes Geld – jedoch lediglich mit Eventualvorsatz, nachdem die Verletzung des Privatklägers nicht auf ein aktives Zustechen des Beschuldigten zurückzuführen war. Wie schon die Vorinstanz richtig vermerkte, erfolgte die Tathandlung sodann in einer für den Beschuldigten grossen seelischen Belastung und schwierigen Lebens- situation, was sich an seinen Selbstverletzungen am Tag vor der Tat zeigt

- 35 - (Urk. 5/1 S. 2, Prot. I S. 7 und 14). Aus diesen Gründen vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden erheblich zu relativieren.

E. 2.1.3 Gesamthaft wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht. Die hypothe- tische Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand liegt bei 120 Tagessätzen Geldstrafe (auch Urk. 43 S. 62).

E. 2.2 Drohung

E. 2.2.1 Bei der Todesdrohung handelt es sich grundsätzlich um das schwerste Übel, das jemandem in Aussicht gestellt werden kann. Das gilt besonders dann, wenn die Äusserung noch durch eine entsprechende Handlung untermalt wird, hier das Vorhalten eines geöffneten Messers bei gleichzeitiger Stichbewegung. Das löste beim Privatkläger nicht nur die damals unmittelbare, sondern auch eine generelle Angst vor dem Beschuldigten aus, den er von der Gasse her kennt. Dass die verbale Drohung des Beschuldigten mit dem Vorhalten des Messers und der Stichbewegung einherging, ist jedoch – wie dies schon die Vorinstanz erwog (Urk. 43 S. 64) – zur Vermeidung einer Doppelverwertung an dieser Stelle nicht erneut zu gewichten, da der Unrechtsgehalt bereits ihm Rahmen der Bewertung der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, welche mit der Drohung in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht, in die Strafzumessung eingeflossen ist. Die objektive Tatschwere ist des- halb als noch leicht einzustufen.

E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls von egoistischem Beweggrund und eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, auch wenn hier der Vorsatz angesichts der Natur der Drohung nahe des direkten Vorsatzes liegt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat in einer für ihn schwierigen Lebensphase und unter grosser seelischer Belastung beging (vgl. vorne Erw. IV. 2.1.2). Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere leicht.

- 36 -

E. 2.2.3 Im Einklang mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt aufgrund der Drohung um 30 Tagessätze auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

3. Täterkomponenten

E. 3 Der Beschuldigte beantragt auch in zweiter Gerichtsinstanz Freisprechung von Schuld und Strafe. Dementsprechend ficht er den Schuldspruch (Dispositiv- ziffer 1), die Sanktion (Dispositivziffern 2 und 3), die Regelung betreffend Scha- denersatzanspruch (Dispositivziffer 5) und die Kostenauflage (Dispositivziffern 8 und 9) an. In diesem Umfang ist das Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Rückgabe be- schlagnahmter Gegenstände, des Nichteintretens auf den Genugtuungsanspruch des Privatklägers und der Kostenfestsetzung (Prot. II S. 5). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil in den Dispositivziffern 4, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.

- 6 -

E. 3.1 Bezüglich des Lebenslaufs und der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten lässt sich den Akten entnehmen, dass er in Zürich geboren und in I._____ aufgewachsen ist. Gemäss eigenen Aussagen hatte er eine schwierige Kindheit und war körperlich missbraucht worden, als er ca. acht oder neun Jahre alt war. Auch sei er während der Schulzeit gemobbt worden (Urk. 5/7 S. 9). Der Beschuldigte hat einen Realschul-, jedoch keinen Lehrabschluss. Seit der Ober- stufe arbeitete er in verschiedenen Bereichen, stets temporär (Urk. 5/7 S. 9; Prot. I S. 9). Seit dem Frühjahr 2017 ist der Beschuldigte arbeitslos und gibt an, Prob- leme mit dem Sozialamt zu haben. Er bekomme keine Sozialhilfe mehr, sei ohne Einkommen. Die Wohnung würden sie ihm (wohl) noch bezahlen (Urk. 5/4 S. 7; Urk. 5/7 S. 7, Prot. I S. 7 f., 10). Er werde von seinen Eltern finanziell unterstützt, die seine Krankenkasse bezahlen und ihm monatlich bis zu Fr. 500.– zur Verfü- gung stellten (Prot. I S. 9). Der Beschuldigte hat nach seiner Darstellung keinerlei Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– aus der Jugendzeit (Prot. I S. 10). Er leide gemäss eigenen Angaben an einer bipolaren Störung und sei heroinabhängig gewesen, wobei er das Medikament Sevre-Long als Ersatz für Heroin einnehme. Jedoch konsumiere er weiterhin in unregelmässigen Abständen

– einmal pro Woche bis zu einmal pro Monat – Heroin (Urk. 5/4 S. 7, Prot. I S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er werde seit letztem Monat vom Sozialamt unterstützt, wobei er letzten Monat Fr. 146.– und diesen Monat Fr. 246.– bar erhalten habe. Das Sozialamt bezahle den Mietzins der Wohnung und die Krankenkasse. Zudem bekomme er noch Fr. 300.– von seinen Eltern. Er befinde sich aktuell auf Stellensuche. Er wisse nicht mehr genau, wann er das letzte Mal Heroin konsumiert habe. Es komme noch ziemlich selten vor. Früher sei es einmal im Monat gewesen (Urk. 59 S. 1 f.). Die- ser Biografie sind keine strafzumessungsrelevanten Kriterien zu entnehmen, weshalb sie neutral zu werten ist.

- 37 -

E. 3.1.1 Der objektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird dadurch erfüllt, dass der Täter jemandem auf beliebige Weise eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zufügt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist. Letztere Bestimmung ist anwendbar auf geringfügige Eingriffe in die körperliche Integrität mit höchstens einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens, zum Beispiel bei kleineren Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden. Kommt das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen oder Schädigungen einer vorüber- gehenden Störung mit Krankheitswert gleich, zum Beispiel bei der Zufügung er- heblicher Schmerzen, eines Nervenschocks, eines Rausch- oder Betäubungs- zustandes, gilt dies als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (OFK- StGB-Donatsch, 20. Aufl. Zürich 2018 Art. 123 N 1 ff.).

- 30 - Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn die Tat mit einem gefährlichen Tatmittel begangen wird. Als gefährliche Tatmittel gelten Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände, wobei diese Aufzählung abschliessend ist (BSK StGB I - Roth/ Berkemeier, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 123 N. 13). Ein Gegenstand ist gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (BGE 111 IV 123 E. 4 S. 123; 101 IV 285; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.3.1 und 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3.2 mit Beispielen).

E. 3.1.2 Gemäss vorliegend erstelltem Sachverhalt trat der Beschuldigte mit einem offenen Messer in der Hand an den Privatkläger heran und führte gegen dessen Bauchregion eine schnelle Stichbewegung aus. Da der Privatkläger befürchtete, vom Beschuldigten abgestochen zu werden, griff er nach dem Handgelenk des Beschuldigten bzw. dem Messer und geriet dabei mit der Hand in die Klinge. Es kam zu einer Rangelei um das Messer, in welche sich auch G._____ einmischte, der den Beschuldigten von hinten festhielt. Der Beschuldigte liess das Messer nicht freiwillig los. Es konnte ihm erst abgenommen werden, als die drei Beteilig- ten zu Boden gefallen waren. Der Privatkläger trug aus diesem Vorfall eine Schnittverletzung an der rechten Hand davon, welche ca. 2 cm lang und 1 cm tief war (Urk. 12/2 S. 1). Als Folge musste der er einmalig am Institut für Notfallmedizin des Universitätsspitals Zürich vorstellig werden, wo die Wunde chirurgisch versorgt wurde. Eine Lebensgefahr des Privatklägers bestand auch für den Fall des Unterbleibens einer ärztlichen Versorgung nicht (Urk. 12/2 S. 2). Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht diese Art von Verletzung klarerweise über den Tatbestand einer blossen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus, übersteigt jedoch nicht die Grenze zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (vgl. Trechsel/Geth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 123 N 13). Es handelt sich damit um einen Fall von einfacher Körperverletzung.

- 31 - Ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm, wie es hier verwendet wurde, ist als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu taxie- ren, insbesondere wenn es – wie vom Beschuldigten zu Beginn der Auseinander- setzung getan – gegen den Bauchbereich des Opfers gerichtet wird, wobei das hohe Risiko einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB besteht. Dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht durch ein aktives Handeln seinerseits verletzt und diesen weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich mit dem Messer verletzen wollen (Urt. 29 S. 5; Urk. 60 S. 5), hat die Vorinstanz zutreffend entgegengehalten, dass der Beschuldigte mit einem geöffneten Messer eine Stichbewegung gegen den Torso des Privatklägers aus- führte sowie mit dem Privatkläger, nachdem dieser zu seinem Eigenschutz nach dem Messer gegriffen hatte, um dieses rang, wobei er das Messer nicht freiwillig losliess. Dementsprechend liegt ein aktives Verhalten des Beschuldigten vor, wel- ches zur Verletzung des Privatklägers führte. Ohne die Handlungen des Beschul- digten, nämlich das Herantreten an den Privatkläger mit geöffnetem Messer, die Stichbewegung gegen dessen Bauchregion sowie das Nicht-Loslassen des Mes- sers während der Rangelei, wäre es nicht zur erwähnten Verletzung des Privat- klägers gekommen. Daran ändert nichts, dass dem Beschuldigten kein aktives Zustechen vorzuwerfen ist. Der Beschuldigte hat demnach durch sein Handeln die Grundursache für die Verletzung des Privatklägers gesetzt.

E. 3.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 55), was sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt.

E. 3.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfah- ren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt. Er zeigt weder Reue noch Einsicht. Von Kooperation im Strafverfahren kann folg- lich ebenso wenig gesprochen werden. Das Nachtatverhalten gibt keinen Anlass für eine Strafreduktion.

E. 3.4 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu be- rücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschul- digte entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 60 S. 6) nicht für sich be- anspruchen. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5.; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

E. 3.5 Mangels Straferhöhungs- oder -minderungsgründen führt die Täterkom- ponente nicht zu einer Änderung der Einsatzstrafe für die Tatkomponente.

4. Da der Beschuldigte seit mehreren Jahren arbeitslos und ohne Erwerbs- einkommen ist (vgl. vorne Erw. V. 3.1), rechtfertigt sich die Festsetzung eines Tagessatzes von Fr. 10.– (auch Urk. 43 S. 66 f.).

5. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

- 38 - Der Beschuldigte befand sich vom 20. November 2017 bis 18. Dezember 2017 und damit während 29 Tagen in Haft. Dementsprechend sind 29 Tage resp. Tagessätze als durch Haft geleistet anzusehen (Art. 51 StGB).

6. Unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil ist dem Be- schuldigen ohne Weiteres der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 43 S. 67). VI. Schadenersatz Mit der Vorinstanz und deren Begründung ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 43 S. 68-70). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss den Dispositivziffern 8 und 9 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschuldigte unterliegt auch mit seinen Anträgen im Berufungs- verfahren vollumfänglich, weshalb ihm ebenso die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 2'934.50 geltend gemacht (Urk. 61). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 2'934.50 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 39 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 10. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2019 einzig als Be- weismittel beschlagnahmten Gegenstände werden wie folgt zurückgegeben: An den Beschuldigten:

- 1 Klappmesser, Klingenlänge 10 cm, Gesamtlänge 21 cm, rot/schwarz, Asservat Nr. A010'970'704

- 1 Herren-Winterjacke "Norway", Grösse L, schwarz, Asservat Nr. A010'970'680

- 1 Rucksack "Vario" "Yellowstone 50", schwarz/grün, enthaltend diverse persönliche Effekten, Asservat Nr. A010'970'691

- 1 Paar Schuhe "New Balance", grün, Asservat Nr. A010'970'793

- 1 Sporthose "Amstaff", schwarz, Grösse L, Asservat Nr. A010'970'817

- 1 Kapuzenpullover "Accanto Casual", schwarz, Grösse XL, Asservat Nr. A010'970'828 An den Privatkläger:

- 1 Paar Schuhe "Nike", gelb/schwarz, Grösse 42, Asservat Nr. A010'970'953

- 1 Herrenunterleibchen, schwarz, Grösse L, Asservat Nr. A010'970'964

- 1 Paar Herrensocken, schwarz, Asservat Nr. A010'970'975

- 1 Sporthose "Nordstar", schwarz, Grösse XXL, Asservat Nr. A010'971'003

- 1 Sporthose "Monstars Emergy", schwarz, Grösse XXXL, Asservat Nr. A010'971'025

- 1 Kapuzenpullover, "AZE Malhas", grau, Grösse XL, Asservat Nr. A010'971'047 Verlangen der Beschuldigte und/oder der Privatkläger die Gegenstände nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden die entsprechenden Gegenstände vernichtet.

5. […]

6. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten.

- 40 -

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 900.– Auslagen (Gutachten) Fr. 46.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.– Auslagen Polizei Fr. 225.– Entschädigung Dolmetscherin Fr. 7'806.25 amtliche Verteidigung

8. […]

9. […]

E. 4 Grundsätze der Beweiswürdigung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zu den Kriterien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, ist auf die korrekten und vollstän- digen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 43 S. 37-40). Was die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der beteiligten Per- sonen betrifft (vgl. Urk. 43 S. 40 f., 43, 46, 47 f.), ist relativierend festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person für die Wahrheitsfindung ein geringeres Gewicht zukommt als der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2019 vom 8. August 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 5 Aussagen des Privatklägers und vorläufige Würdigung

E. 5.1 Die Aussagen des Privatklägers, der wenige Stunden nach dem eingeklag- ten Ereignis bei der Polizei befragt wurde und rund einen Monat später, am

18. Dezember 2017, durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 6/1 und 6/2), sind im angefochtenen Urteil sehr ausführlich und samt Belegstellen dargestellt (Urk. 43 S. 13-18). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist vorab darauf zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Gemäss der Sachdarstellung des Privatklägers hat sich der Vorfall zusam- mengefasst so abgespielt: Nach der Begegnung an der Bushaltestelle überquerte der Privatkläger gemeinsam mit E._____ (im folgenden: E._____) die Strasse und ging in den F._____, wo er mit G._____, Übername G._____ (im folgenden: G._____) verabredet war, und setzte sich an einen Tisch gleich neben dem Ein- gang mit Blick zur Tür. Rechts neben dem Privatkläger sass G._____, gegenüber

- 11 - sass bzw. stand E._____. Der Beschuldigte, der zuerst an der Bushaltestelle ste- hen geblieben war und etwas murmelte, betrat etwa 30 bis 40 Sekunden später durch die automatische Tür ebenfalls den F._____, dies mit bereits geöffnetem Messer in der rechten Hand, was der Privatkläger gleich gesehen hat (Urk. 6/1 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 5, 9 f., 13). Darauf ging der Beschuldigte direkt und sehr schnell auf den Privatkläger zu, bis auf einen geschätzten Abstand von etwa 20 cm, sagte, er wolle die Fr. 40.–, die ihm der Privatkläger gestohlen habe – was aber nicht stimme (so der Privatkläger in Urk. 6/1 S. 4 und Urk. 6/2 S. 8) –, er bringe ihn (den Privatkläger) um. Der Beschuldigte machte mit der Klingenspitze zum Privatkläger zeigend auf dessen Bauchhöhe eine schnelle gezielte Stichbe- wegung zu ihm hin (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 9, 12-14, 15 f.). Der Privatkläger sprang auf und wich seitlich nach hinten aus. Zu seiner Verteidigung versuchte er die Hand bzw. das Handgelenk des Beschuldigten festzuhalten und dem Be- schuldigten das Messer wegzunehmen, was nicht auf Anhieb gelang. Vielmehr griff er ins Messer und verletzte sich an der Klinge (Urk. 6/1 S. 2 und 4; Urk. 6/2 S. 15). Der ebenfalls sofort aufgestandene G._____ stellte sich hinter den Be- schuldigten und packte diesen um den Hals, damit er das Messer loslasse, was nicht geschah (Urk. 6/1 S. 2 und 15 f.). Erst als sich die drei Personen im Geran- gel zur Tür bewegt hatten und dann zu Boden gefallen waren, gelang es dem Pri- vatkläger zu bewirken, dass der Beschuldigte das Messer losliess (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 5). Der Privatkläger begab sich mit dem Messer vor den F._____, warf es zuerst auf den Boden, hob es aber wieder auf, um es G._____ zu geben, der es seinerseits dem F._____-Mitarbeiter aushändigte (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 5 und 16 f.).

E. 5.3 Schon für sich allein betrachtet erweisen sich die detaillierten, anschaulichen und konstanten Schilderungen des Privatklägers als plausibel.

E. 5.3.1 Es handelt sich um die Darstellung eines kurzen dynamischen Vorfalles von circa zwei Minuten Dauer. Der Ablauf des berichteten Geschehens im F._____ ist auch deshalb nachvollziehbar, weil es sich thematisch um die Fortsetzung der vorgängigen Begegnung zwischen den Protagonisten an der Bushaltestelle han- delt. Der Privatkläger hatte sich von dort und dem (zunächst) zurückbleibenden

- 12 - Beschuldigten entfernt und setzte sich im F._____ – wohl intuitiv – so hin, dass er die Eingangstüre im Fokus hatte. Entsprechend ist nicht zweifelhaft, dass der Pri- vatkläger den wenig später – er sprach von 30-40 Sekunden – eintretenden Be- schuldigten sofort sah und aus seiner sitzenden Position ein geöffnetes Messer in dessen Hand wahrnahm. Dass sich der Beschuldigte sehr schnell zum Privatklä- ger hin begeben haben dürfte, leuchtet unter den erwähnten Umständen ebenfalls ein. Viele Aussagen des Privatklägers erweisen sich als situationsadäquat und untermauern seine Darstellung. Das gilt auch für umschriebene Nebensächlich- keiten. So reichte die Zeit bis zur Ankunft des Beschuldigten für den Privatkläger nicht einmal, um sich, wie beabsichtigt, ein Bier zu kaufen. Glaubhaft ist weiter, dass er nichts in seinen auf dem Tisch befindlichen Händen hielt, nicht einmal sein Natel (Urk. 6/2 S. 15). Weiter passt es gut zusammen, dass eine Todesdro- hung ("Ich bringe dich um!" bzw. in Englisch: "I kill you"; analog Urk. 6/2 S. 21) un- ter Vorhalt eines gezückten Messers und aus nächster Distanz ausgesprochen wird, begleitet von einer Stichbewegung in Richtung des Körpers. Worte und Handlung stehen im Einklang. Auch die körperliche Nähe hat der Privatkläger plastisch umschrieben, nämlich wie erwähnt (vgl. vorne Erw. III. B. 5.2) in Zenti- metern und ebenso in Worten: dass er den Beschuldigten hätte berühren können, wenn er den Arm ausgestreckt hätte (Urk. 6/2 S. 13).

E. 5.3.2 Bei dieser Situation ist es nicht verwunderlich, dass der Privatkläger Angst hatte und um seine physische Integrität bangte, was er stimmig zum Ausdruck brachte: Wenn er nicht einen Schritt nach hinten und zur Seite gegangen wäre, hätte der Beschuldigte ihm das Messer in die linke Seite des Bauches gerammt (Urk. 6/1 S. 4), resp. wäre er abgelenkt gewesen und hätte den Beschuldigten nicht beim Hereinkommen gesehen, hätte dieser ihn gestochen (Urk. 6/2 S. 10). Diese Bekundungen gehen einher mit den vom ihm geäusserten Empfindungen. So wirkte der Beschuldigte sehr aggressiv, ja unberechenbar auf den Privatkläger (Urk. 6/1 S. 3 f.). Seine Mutmassung, der Beschuldigte sei gezielt zu ihm ge- kommen, um ihn umzubringen und hätte ihn getötet, wenn er zum Beispiel abge- wendet gewesen wäre (vgl. Urk. 6/1 S. 4), mag im Nachhinein übersteigert er- scheinen. Im Zuge des sich sehr rasch abspielenden Geschehens war sie jedoch gewiss nicht völlig falsch. Gleiches gilt für die Annahme des Privatklägers, wenn

- 13 - er abgelenkt gewesen wäre und den Beschuldigten beim Hereinkommen nicht gleich gesehen hätte, hätte ihn dieser gestochen (Urk. 6/2 S. 10). Die eben um- schriebene Gefühlslage spricht zudem für die vom Privatkläger nunmehr verspür- te Ernsthaftigkeit des Tätervorgehens. Der Privatkläger differenziert somit präzis zwischen dem bereits fordernden Auftreten des Beschuldigten an der Bushalte- stelle, das ihn aber noch kaum beeindruckte, so dass er dem Beschuldigten ge- trost den Rücken zuwandte und sich entfernte (vorne Erw. III. A.), und dem nach- folgenden, als ernst aufgefassten Szenario im F._____. Diese Unterscheidung deutet ebenfalls auf zuverlässige Aussagen.

E. 5.3.3 Bestärkt wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter dadurch, dass der Privatkläger sich nicht dazu hinreissen liess, den Beschuldigten generell schlecht zu reden. Im Gegenteil führte er aus, den Beschuldigten ansonsten ruhig erlebt und vorher nie Probleme mit ihm gehabt zu haben. Es bestehe zwar keine tiefe Freundschaft, doch hätten sie sich ab und zu zusammen ein Bier geholt. Nach dem Überqueren der Strasse von der Bushaltestelle habe er gedacht, der Be- schuldigte habe wohl nur einen schlechten Tag (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 4-6). Auch in der Beschreibung des zu beurteilenden Geschehens selbst fehlen Über- treibungsmerkmale. So erklärte der Privatkläger explizit auf entsprechende Frage, die Spitze des Messers des Beschuldigten habe ihn nicht berührt, da er schnell genug gewesen sei, ausweichen zu können. Ausserdem gab er an, nicht mehr si- cher zu sein, ob der Beschuldigte eine oder zwei Stichbewegungen gemacht habe (Urk. 6/2 S. 15 f.). Seiner Sachdarstellung lässt sich sodann klar entnehmen, dass erst der Versuch, zu seiner Verteidigung die Hand des Beschuldigten zu ergrei- fen, in der Dynamik des Ereignisses dazu führte, dass er mit seiner Hand in die Klinge des Messers geriet und verletzt wurde. Die nähere Darstellung des Privat- klägers, wie die Verletzung zustande kam – nämlich dass es beim Gerangel zu- erst nur ein ganz kleiner Schnitt gewesen sei, er das Messer aber trotzdem fest- gehalten habe, so dass es ihn irgendwann noch tiefer geschnitten habe (Urk. 6/2 S. 17) – erweist sich als diskret und authentisch. Ebenso erscheinen die konkrete Stelle und das Ausmass der erlittenen Verletzung als folgerichtiges Resultat. Eine Dramatisierung der Verletzung und deren Entstehung durch den Privatkläger ist nicht ersichtlich, zumal er dem Beschuldigten wie dargelegt auch nicht direktes

- 14 - (aktives) Schneiden resp. Zustechen ankreidet. In der ersten Einvernahme am Abend des Ereignisses und im Anschluss an die notfallmässige Wundversorgung umschrieb der Privatkläger den mit sieben Stichen genähten Schnitt als 2 cm lang und bis auf den Knochen reichend. Auch jetzt habe er ein bisschen Schmerzen (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 17 f.). Hauptsächlich aber betonte er seine – durchaus verständliche – Befürchtung, dass der Beschuldigte, der sich, wie sich dann her- ausstellte, in der Nacht vor dem Vorfall selbst Verletzungen an den Unterarmen zugefügt hatte (vgl. Urk. 5/1 S. 2; Urk. 8), das dreckige Messer gegen ihn ver- wendet und ihn mit einer Krankheit angesteckt haben könnte (Urk. 6/1 S. 2 und 4; Urk. 6/2 S. 13).

E. 5.3.4 Angesichts der offensichtlich aufgeplatzten, in der Nacht zuvor sich selber beigebrachten Unterarmverletzungen des Beschuldigten, die erst am Tag nach dem eingeklagten Vorfall bei der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten aktenkundig wurden (Urk. 5/1), hat sich zugleich der Standpunkt des Privatklägers bewahrheitet, dass das beim Beschuldigten herauslaufende Blut nicht von einer anlässlich des Gerangels entstandenen Wunde stammen könne (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 5). Im Übrigen erscheint es als logisch, dass der Privatkläger, wie von ihm geschildert, im Rahmen seiner Verteidigung versuchte, dem Beschuldigten das von diesem vorgezeigte potentielle Tatinstrument zu entwinden. Das gelang allerdings erst mit Unterstützung von G._____. Nicht anzuzweifeln ist weiter, dass der wiederholte Hinweis des Privatklägers, der Beschuldigte habe auch dem hilfe- leistenden G._____ mit dem Tode gedroht (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 15 f.), eben- falls die Wahrheit trifft. Nachvollziehbar und plausibel ist schliesslich die Schilde- rung des Privatklägers, dass das Messer via Privatkläger und G._____ schliess- lich dem Verkaufspersonal des F._____ zu Handen der Polizei übergeben wurde (Urk. 6/2 S. 17).

E. 5.3.5 Letztendlich ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Privatkläger die ihm gestellten Fragen jeweils offen, ohne auszuweichen und in vielen Einzel- heiten beantwortete und dabei wiederholt seine eigenen Gefühle und Gedanken mitteilte (vgl. Urk. 43 S. 41). Auch aus diesem Blickwinkel erweisen sich seine Aussagen als unverfälscht und glaubhaft.

- 15 -

E. 5.3.6 Es kann abrundend festgehalten werden, dass die Ausführungen des Pri- vatklägers auch mit den begrenzten Zugaben des Beschuldigten (vgl. vorne Erw. III. B. 2.1) vereinbar sind. Dadurch wird zusätzlich ein vertieftes und überzeugen- des Bild des Geschehens erkennbar.

E. 6 Aussagen der Zeugin H._____ und vorläufige Würdigung Bei der Zeugin handelt es sich um eine Angestellte des F._____, die zur Tatzeit dort arbeitete. Sie realisierte während des Putzens zwar, dass sich ein Streit zwischen drei Männern ereignete, dass jemand auf Serbisch – was sie auch verstehe – "wo ist mein Geld, gib mir mein Geld" sagte und danach sofort die Schlägerei losgegangen sei. Es sei sehr schnell gegangen. Der Streit habe nur eine Minute gedauert. Das Messer hatte sie während der Schlägerei nicht gese- hen, erst als die Beteiligten am Boden waren (Urk. 6/4 S. 3 f.). Insgesamt konnte sie zum umstrittenen Sachverhalt nichts Wesentliches beitragen, wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 43 S. 27 f.), weshalb sich eine Würdigung ih- rer Aussagen erübrigt.

E. 7 Aussagen des Zeugen E._____ und vorläufige Würdigung

E. 7.1 Die Schilderungen des Zeugen E._____ vom 18. Dezember 2017 sind im vorinstanzlichen Urteil sehr einlässlich aufgeführt, weshalb es hier keiner Wie- derholung bedarf (Urk. 43 S. 28-30; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.2 In ihrer Beweiswürdigung stufte die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen E._____ insgesamt als glaubhaft ein (Urk. 43 S. 47 und 50 f.). Sie erachtete dessen Darstellung als in sich stimmig und lebensnah. E._____ scheine spontan zu sprechen und seine Schilderungen würden auch Einzelheiten enthalten. So habe er etwa den genauen Wortlaut der auf Englisch ausgespro- chenen Drohung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger wiedergegeben (Urk. 6/5 S. 6). Weiter habe der Zeuge spontan auf die an ihn gerichteten Fragen geantwortet und auch eigene Gedanken geschildert, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen. Als Beispiel nannte die Vorinstanz etwa die Erklärung des Zeugen, als er gefragt wurde, ob der Privatkläger nicht auch einfach hätte weg-

- 16 - gehen können, statt in das Messer zu fassen, das sei schwierig gewesen, denn niemand wolle mit einem Messer gestochen werden (Urk. 6/5 S. 9). Sodann falle auf, dass der Zeuge E._____ auch klar bekanntgab, wenn er sich unsicher war oder sich an eine Gegebenheit nicht mehr erinnern konnte. Dabei habe er es ins- besondere unterlassen, den Beschuldigten übermässig zu belasten. So habe E._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte mit den Stichbewegungen nur etwas habe zeigen wollen oder wie es weiter gegangen wäre, erklärt, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte auf den Privatkläger eingestochen hätte oder nicht. Jeden- falls habe der Privatkläger sogleich reagiert und sich gewehrt (Urk. 6/5 S. 7). Fer- ner habe der Zeuge auch klar sein Nichtwissen deklariert, ob der Privatkläger ebenfalls ein Messer dabeigehabt habe oder wo die Hände des Privatklägers sich befunden hätten, als der Beschuldigte zu ihnen an den Tisch getreten sei (Urk. 6/5 S. 8). Der Vorinstanz fiel überdies auf, dass der Zeuge E._____ oft spe- zielle Ausdrücke verwendete oder das von ihm Gesehene umschrieb. Hervorge- hoben wurde etwa, dass er am Anfang seiner Einvernahme nicht das Wort "Stich- bewegungen" anwendete, sondern erörterte, der Beschuldigte habe mit dem Messer die Geste gemacht, als ob er einstechen würde (Urk. 6/5 S. 7).

E. 7.3 Wenn die Vorinstanz die Schilderungen des Zeugen E._____ als glaubhaft bezeichnet, so ist ihr zuzustimmen. Zusammenfassend und teilweise ergänzend das Nachstehende:

E. 7.3.1 E._____ ist wohl ein Kollege des Privatklägers, doch weisen seine Aussa- gen erkennbar einen eigenständigen Gehalt auf. Seine Schilderungen sind offen- sichtlich erlebnisbasiert, entsprechen seinen persönlichen Wahrnehmungen, so- weit er solche machen konnte – darin differenzierte er genau – und sind im Kern- geschehen präzis und sehr konstant. Seine eingehende und auch vorsichtige Aussageweise zeigt zudem, dass er kein Interesse am Prozessausgang hat, sondern bemüht war, die wirklich stattgefundenen Gegebenheiten aufzuzeigen. Wissens- und Erinnerungslücken legte er stets offen und füllte diese nicht mit Mutmassungen oder Erfundenem. Zu erwähnen sind die folgenden Beispiele: wer im F._____ auf welcher Seite des Tisches sass (Urk. 6/5 S. 6), wo sich die Hände des Beschuldigten befanden, als der Beschuldigte zu ihnen an den Tisch trat, ob

- 17 - der Geschädigte an jenem Tag ein Messer dabei hatte, gesehen habe er keines (Urk. 6/5 S. 8), und insbesondere – was E._____ wiederholt zum Ausdruck brach- te – dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte tatsächlich auf den Privatkläger ein- gestochen hätte, wenn Letzterer nicht sogleich reagiert und sich gewehrt hätte, ob der Beschuldigte wirklich die Absicht gehabt habe, zuzustechen (Urk. 6/5 S. 7-9, Fragen 43, 51 und 61). Diese Zurückhaltung deutet auf verlässliche Aussagen. Gleiches gilt für den Umstand, dass in seiner Darstellung keine unnötig negativen Hinweise zur Person des Beschuldigten ersichtlich sind.

E. 7.3.2 Als E._____ mit dem Privatkläger den Bus Höhe C._____-/D._____-Strasse verliess, bekam er mit, wie der Beschuldigte an der Haltestelle vom Privatkläger Fr. 40.– forderte, wobei er nicht wusste, worum es ging (Urk. 6/5 S. 9). Gemein- sam mit dem Privatkläger, der sich gemäss dem Zeugen nicht gross über den dortigen Auftritt des Beschuldigten aufgeregt hatte, begab er sich in den F._____ an einen Tisch beim Eingang, wo sich schon G._____ aufhielt. Weiter ergibt sich aus seinen Aussagen, dass der Beschuldigte ihnen bald darauf in den F._____ nachfolgte. Wie schon der Privatkläger selber, unterschied auch der Zeuge klar zwischen dem Vorfall bei der Bushaltestelle und jenem im F._____ (namentlich Urk. 6/5 S. 4 f., Fragen 18, 28, 40 f.). Aus den Aussagen des Zeugen, die überwiegend auf offene Fragen und in freiem Bericht sowie ohne zu zögern und dezidiert erfolgten, ergibt sich konstant, dass er sah, wie der Beschuldigte in den F._____ hereinkam, dies bereits mit dem offenen Messer, sogleich an den Tisch herantrat, in Englisch vom Privatkläger Fr. 40.– forderte, ansonsten er ihn umbringe, dabei das Messer auf den Privatklä- ger richtete, nahe genug, ungefähr 10 cm, um diesen angreifen zu können, eine schnelle Geste machend, als ob er mit dem Messer einstechen würde, die Mes- serspitze ungefähr auf Höhe der Taille gegen den Privatkläger zeigend (Urk. 6/5 S. 3 ff., Antworten 13 ff., 28, 34 ff., 39, 41 f., 44, 47-49, 54). Die ihm vorgehaltene Beschuldigtenaussage, wonach dieser das Messer erst im F._____ hervorgeholt, aufgeklappt und vor sich hingehalten habe, bezeichnete der Zeuge E._____ aus- drücklich als nicht zutreffend, nicht der Wahrheit entsprechend. Er wiederholte

- 18 - bestimmt, dass der Beschuldigte schon mit dem offenen Messer hereinge- kommen sei, das habe er (Zeuge) gesehen (Urk. 6/5 S. 10 f., Fragen 79 f.). Ebenso gleichbleibend präsentiert sich die bildhafte Schilderung des Zeugen zum anschliessenden Gerangel, das sich ohne seine Beteiligung, aber unmittelbar vor seinen Augen abspielte. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie nicht der Wirklichkeit entspricht: Demnach hat der Privatkläger noch beim Tisch und auf- grund der Stichbewegung des Beschuldigten mit seinen Händen die Hand des Beschuldigten ergriffen bzw. zu ergreifen versucht, während G._____ ungefähr zeitgleich den Beschuldigten von hinten am Hals umgriff. So gelang es im Ergeb- nis gemeinsam, den Beschuldigten zu überwältigen, wobei der Privatkläger an der Hand verletzt wurde, was der Zeuge selber gesehen hat. Dass der Beschuldigte während des Gerangels das Messer je losgelassen hat, verneinte der Zeuge E._____ (Urk. 6/5 S. 3, 8 ff., 10, Fragen 71 und 73).

E. 7.3.3 Inhaltlich decken sich die Aussagen des Zeugen weitgehend mit jenen des Privatklägers. Die Sachdarstellung des Privatklägers – dass der Beschuldigte den F._____ mit geöffnetem Messer betreten hat, dass er ganz nah beim Privatkläger mit der Messerspitze auf diesen gerichtet zumindest eine schnelle Stichbewegung in dessen Richtung gegen die linke Flanke etwa auf Höhe der Taille ausgeführt und dabei die Todesdrohung "I kill you" (Urk. 6/5 S. 6 Frage 35) ausgesprochen hat, dass der Beschuldigte ebenso gegenüber G._____ sagte, als dieser ins Ge- schehen eingriff, er würde auch ihn umbringen (vgl. Urk. 6/5 S. 10 Frage 72), dass der Privatkläger beim Versuch, dem Beschuldigten das Messer wegzu- nehmen, an der Hand verletzt wurde und dass der Beschuldigte das Messer in keinem Zeitpunkt selber losliess – wird dadurch untermauert. Die Aussagen des Privatklägers werden darüber hinaus auch insoweit bestärkt, als der Zeuge verneinte, im F._____ auf oder unter dem Tisch ein Sackmesser (des Privatklägers) gesehen zu haben, obwohl er auf entsprechende Frage er- klärte, nicht zu wissen, ob der Privatkläger an jenem Tag ein Messer dabei hatte (Urk. 6/5 S. 8, Frage 52). Es spricht erneut für Zurückhaltung, dass er sein Nicht- wissen deklarierte und nicht einfach ohne entsprechende Kenntnis das Vorhan- densein eines Sackmessers beim Privatkläger dementierte. Ob der Beschuldigte

- 19 - nur eine Geste, als ob er mit dem Messer einstechen würde, oder aber ein bis zwei bzw. zwei, drei Stichbewegungen gemacht hat (vgl. Urk. 6/5 S. 7-9, Fragen 42, 47, 55, 57, 59-63), geht aus seiner Aussage nicht ganz schlüssig hervor, was auch auf die Fragestellung der Staatsanwältin zurückzuführen sein könnte. Es ist davon auszugehen und auch mit der Anklage vereinbar (Urk. 23 S. 3), dass es mindestens eine Stichbewegung war. Diese Unklarheit bleibt indes ohne Einfluss auf den Gehalt der ansonsten widerspruchsfreien und schlüssigen Zeugenaus- sage. Gleich verhält es sich mit den kleinen Unterschieden in den Ausführungen des Privatklägers und von E._____ in zeitlicher und distanzmässiger Hinsicht, zumal es sich um blosse Schätzungen handelte. Schliesslich erscheint es für die Sachverhaltserstellung nicht als entscheidend, ob der Privatkläger bei der besag- ten Stichbewegung irgendwie auswich, wie er selber erklärte, oder ob das nicht der Fall war (so die Zeugenaussage in Urk. 6/5 S. 9 Frage 65). Der Hinweis von E._____, er denke, dass sich auch der Beschuldigte beim Vorfall verletzt habe, aber er wisse nicht wo (Urk. 6/5 S. 4 Frage 13), ist angesichts des aktenkundig starken Blutens des Beschuldigten nachvollziehbar, auch wenn nicht wahr. Im Zeitpunkt des Gerangels konnte (ausser dem Beschuldigten selbst) niemand wis- sen, dass sich dieser tags zuvor an den Armen selber Verletzungen zugefügt hat- te, aus welchen er nun blutete.

E. 7.4 Die Zeugenaussage von E._____ ist mit der Vorinstanz als äusserst plausi- bel einzustufen.

E. 8 Aussagen des Zeugen G._____ und vorläufige Würdigung

E. 8.1 Die Vorinstanz befasste sich sodann gründlich mit den Aussagen des Zeu- gen G._____, welche einlässlich im Urteil dargestellt und gewürdigt wurden (vgl. Urk. 6/6 und 6/8; Urk. 43 S. 31-36 und 47-49). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 8.2 Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als Überblick mit einigen Ergänzungen.

- 20 -

E. 8.2.1 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Aussagen des Zeugen G._____ als logisch stringent und detailliert sowie, zumindest bezogen auf das Kerngeschehen, als grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei beurteilte und einen neutralen Eindruck von ihm hatte (Urk. 43 S. 48). Schon an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Aussage als Auskunftsperson bei der Polizei, welche keine zwei Stunden nach dem Ereignis stattfand, bei fri- scher Erinnerung und unter unmittelbarem Eindruck des Ereignisses, was sich in klarer, illustrativer und stimmiger Schilderung widerspiegelt (Urk. 6/6), sehr glaub- haft ist. Anlässlich der knapp drei Monate später erfolgten Zeugeneinvernahme erklärte G._____ auf Frage ausdrücklich, dass seine bei der Polizei deponierten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden; es sei so, wie er es damals gesagt habe (Urk. 6/8 S. 3 Frage 10). Wenn es bei dieser zweiten Befragung trotz Kon- stanz in der massgebenden Sachdarstellung zu gewissen Abweichungen kam – auf die noch einzugehen ist – oder der Zeuge anmerkte, etwas nicht mehr genau zu wissen resp. unsicher war, so ist dies einerseits dem Zeitablauf zuzuschreiben. Anderseits dürfte mitspielen, dass sich der Zeuge G._____ während annähernd zwei Monaten, mithin grösstenteils während dieser Zwischenzeit, im Ausland (Ungarn) aufgehalten hatte und mit der geografischen Distanz auch die Erinne- rung rascher entschwunden sein mag (Urk. 6/6; Urk. 6/8 S. 14 Frage 90). Jeden- falls spricht es auch für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass G._____ Wis- sens- und Erinnerungslücken offenlegte.

E. 8.2.2 In vielen Einzelheiten, plastisch und gleichbleibend sowie in freier Rede hat G._____ das Kerngeschehen wiedergegeben. Aus seiner Darstellung geht hervor, dass er im F._____ mit dem Privatkläger und E._____ am Reden war, als der Beschuldigte wenige Minuten nach dem Eintref- fen von Privatkläger und E._____ mit einem aufgeklappten Messer hereinstürmte, direkt zum Privatkläger ging resp. sehr nahe an ihn herantrat, ihm das offene Messer an die linke Brustseite hielt und von ihm Fr. 40.– verlangte, sonst bringe er ihn um, dass der Privatkläger zur Abwehr mit der blossen Hand an die Klinge des Messers – welches G._____ zutreffend beschrieb (vgl. Urk. 5/1 S. 5 Frage 45 und Urk. 6/6 S. 2 Frage 6) – griff, die zwei herumkämpften und sich dann G._____

- 21 - einmischte, indem er in der Absicht, die beiden zu trennen, den Beschuldigten von hinten in den Schwitzkasten nahm und vom Privatkläger weg gegen den Bo- den drückte, worauf alle drei zu Boden stürzten und nach einem Gerangel G._____ die Hand des Beschuldigten so fixieren konnte, dass dieser das Messer losliess (Urk. 6/6 S. 1 ff. Fragen 3, 9 und 19 f.; Urk. 6/8 S. 3 ff. Fragen 10 f., 32 ff., 37 f., 64). Dass dabei das Messer des Beschuldigten beim Eintreten in den F._____ bereits offen war, ergibt sich mehrfach und hinreichend auch aus den Schilderungen von G._____. Erst wiederholtes Nachhaken in der Zeugenbefra- gung verunsicherte ihn, so dass er erklärte, es sei schon eine Weile her, er wolle nichts Falsches sagen, er könne sich nicht erinnern. Dass der Beschuldigte das Messer erst beim Herantreten zum Privatkläger geöffnet hätte, wurde von G._____ im Zuge seiner selbständigen Erzählung nirgends angedeutet. Jedoch hat G._____ die ihm vorgehaltene Version des Beschuldigten, er habe das Mes- ser nur (und erst im F._____) hervorgeholt, aufgeklappt und zur eigenen Verteidi- gung vor sich hingehalten, klar unter Hinweis auf seine bisherigen Aussagen ver- neint (Urk. 6/8 S. 13 Frage 86). Abgesehen davon haben auch der Privatkläger und E._____ entschieden ausgesagt, der Beschuldigte habe den F._____ mit be- reits geöffnetem Messer betreten.

E. 8.2.3 Glaubhaft sind die Aussagen von G._____ auch deshalb, weil er über die eingestandenen Gedächtnislücken hinaus zurückhaltend aussagte, den Beschul- digten nicht unnötig belastete oder schlechtmachte und seinen Kollegen, den Pri- vatkläger, nicht übermässig in Schutz nahm. So erklärte er etwa, den Verletzungsvorgang beim Privatkläger nicht gesehen zu haben, sondern erst nach beendetem Gerangel das Resultat, nämlich die bluten- de Hand, und dass dies wohl vom Umfassen der Klinge stamme, als der Beschul- digte noch das Messer in der Hand gedreht habe (Urk. 6/6 S. 2 f. Frage 15; auch Urk. 6/8 S. 12 Frage 79). Diese Interpretation stimmt zudem überein mit seiner Schilderung des Geschehensablaufs, den Aussagen des Privatklägers und jenen von E._____ und erweist sich auch als folgerichtig. Weiter ist nicht zweifelhaft, dass der Zeuge G._____ zu Beginn der handgreiflichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zunächst verbal beide zurecht-

- 22 - wies mit den Worten, sie sollen mit dem Kindergarten aufhören, er würde dem Beschuldigten die 40 "Stutz" geben (Urk. 6/6 S. 3 Frage 20; ähnlich Urk. 6/8 S. 10 Frage 62: "sie sollten aufhören Scheissdreck zu machen", ferner Fragen 3 und 68). Es handelt sich um ein realitätsnahes, vernunftsgemässes Vorgehen in einer gefahrenträchtigen Situation, zudem neutral und schlichtend. Auch die anschlies- sende physische Intervention des Zeugen G._____ ist fraglos als vermittelnd an- zusehen, wollte er doch offensichtlich die Kontrahenten separieren, um mögliche Verletzungen durch das offene Messer zu verhindern. Dass er sein Eingreifen

– womit er im Übrigen auch die eigene körperliche Integrität aufs Spiel setzte – freimütig zu Protokoll gab, unterstreicht zusätzlich den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Analoges gilt für seinen Hinweis, er hoffe, nichts Falsches gemacht zu haben. Er habe doch nur geholfen, damit nichts Schlimmeres passiere. Dies er- klärte er im Zusammenhang mit der stark blutenden Verletzung des Beschuldig- ten, ohne wissen zu können, wie diese wirklich entstanden war. Die unparteiische Haltung des Zeugen G._____ zeigt sich schliesslich darin, dass er zuletzt das Messer zur Theke des F._____ brachte (Urk. 6/6 S. 2 Fragen 3 und 9) und – ob- wohl auch er vom Beschuldigten bedroht worden war (Urk. 6/6 S. 3 Frage 24; Urk. 6/8 S. 8 Frage 49 und S. 12 Frage 74), was sich wiederum mit den Aussagen des Privatklägers und jenen von E._____ deckt (vgl. vorne Erw. III. B. 5.3.4; Urk. 6/5 S. 10 Frage 72) – keinen Strafantrag stellte (Urk. 6/6 S. 4 Frage 26).

E. 8.2.4 Was kleinere Widersprüche in der Darstellung von G._____ betrifft, vorab die Frage, welchen Betrag (Fr. 20.– bzw. Fr. 30.– anstatt Fr. 40.–) der Beschul- digte vom Privatkläger gefordert habe, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass angesichts der übrigen Konstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen dadurch nicht tangiert wird (dazu auch vorne Erw. III. B. 8.2.1). Eine bloss scheinbare Diskrepanz ergibt sich zur Frage, ob der Beschuldigte während des Gerangels das Messer je (von sich aus) losgelassen habe, was der Privatkläger und E._____ vehement verneinten. Obwohl G._____ den Ausdruck loslassen verwendete (vgl. vorne Erw. III. B. 8.2.2), machte er wiederholt klar, dass dies erst unfreiwillig geschah, nachdem der Beschuldigte überwältigt worden war, mit fixierten Armen rücklings auf dem Boden lag und nicht mehr anders

- 23 - konnte, als das Messer freizugeben (Urk. 6/8 S. 11 Fragen 72 f. und S. 12, Fra- gen 77 f.). Dass vom Beschuldigten, als er sehr nahe vor dem Privatkläger stand, mindes- tens eine schnelle Bewegung mit dem Messer ausgeführt wurde, als ob er ste- chen würde, erklärten der Privatkläger und der Zeuge E._____ einhellig. G._____ sagte auf diesbezügliche Frage einerseits, der Beschuldigte habe das Messer nur hingehalten, worauf der Privatkläger sogleich nach der Klinge gegriffen habe, da- mit der Beschuldigte ihn nicht absteche (Urk. 6/8 S. 7 f. Fragen 42 f.). Andernorts führte G._____ in diesem Zusammenhang aus, der Beschuldigte habe mit dem Messer rumgehebelt (Drehbewegung aus dem Handgelenk heraus; Urk. 6/8 S. 10 Frage 64). Selbst wenn darin – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 68 S. 4 f.) – eine Differenz unter den Beteiligten oder ein Widerspruch bei G._____ selber ge- ortet würde, bliebe die Abweichung infolge ihrer Geringfügigkeit ohne Einfluss auf die Qualität von G._____s Zeugenaussage als Gesamtes. Das gilt umso mehr, wenn man sich vor Augen hält, dass der ganze Vorfall sehr schnell und innert kurzer Zeit stattfand und Nuancen nicht von allen oder aber unterschiedlich wahr- genommen wurden. Endlich ist nebensächlich, dass der Zeuge G._____ nicht deckungsgleich mit dem Privatkläger und E._____ bekundete, die Todesdrohung des Beschuldigten ge- genüber dem Privatkläger sei in englischer Sprache erfolgt, sondern auf Deutsch. Zum einen hat G._____ die Todesdrohung als solche entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 68 S. 5) in seiner Zeugeneinvernahme rund drei Monate nach dem Ereignis mehrfach erwähnt. Zum andern ist aktenkundig, dass während des kurzen und sich rasch abspielenden Geschehens mehrere Sprachen gespro- chen wurden, auch noch Serbokroatisch. Eine allfällige Verwechslung relativiert das Beweisergebnis als Ganzes nicht.

E. 8.3 Die Aussagen des Zeugen G._____ vermögen ebenfalls auf der ganzen Li- nie zu überzeugen und stehen überdies – entgegen der Verteidigung (Urk. 29 S. 5; Urk. 60 S. 4 f.) – weitestgehend, namentlich in den zentralen Aspekten, im Ein- klang mit jenen des Privatklägers und des Zeugen E._____.

- 24 -

E. 9 Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung

E. 9.1 Im angefochtenen Urteil ist die Sachdarstellung des Beschuldigten in exten- so aufgeführt und gewürdigt worden (Urk. 43 S.19-27 und 43-45). Darauf kann verwiesen werden. Der grundsätzliche Standpunkt des Beschuldigten ist auch eingangs erwähnt (vgl. vorne Erw. III. B. 2).

E. 9.2 Basierend auf den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 43 ff.) ist zur Glaubhaftigkeit der Beschuldigtenaussagen zusammengefasst festzustellen, dass der Beschuldigte sich hinsichtlich wichtiger Punkte des Kern- geschehens und des Ablaufs der Geschehnisse, namentlich zu umstrittenen Sachverhaltselementen, zunächst teilweise unsicher zeigte und sich erst in späte- ren Einvernahmen und auf genaueres Nachfragen hin zu Aspekten des Kern- geschehens teilweise bestimmt äusserte. So zum Beispiel mit der Behauptung, er habe sein Messer erst geöffnet, nachdem der Privatkläger ihn bedroht habe. Zur Art und Weise dieser Bedrohung konnte er sich aber nicht festlegen. Vielmehr präsentierte er verschiedene Varianten: In der polizeilichen Einvernahme vom

21. November 2017 erklärte er, sein Messer hervorgeholt zu haben, als er zum Tisch gegangen sei und das Messer des Privatklägers gesehen habe. Soweit er sich erinnern könne, habe der Privatkläger eine Hand auf und eine unter dem Tisch gehabt, wobei er nicht mehr wisse, in welcher Hand der Privatkläger das Messer gehalten habe (Urk. 5/1 S. 6). Am 18. Dezember 2017 führte der Be- schuldigte aus, er habe das Messer des Privatklägers, ein Schweizer Sack- messer, schon von draussen vor dem Betreten des F._____ gesehen. Dieser ha- be am Tisch "etwas" mit dem Messer gemacht. Sodann gab er an, als er im F._____ drin gewesen sei, habe er das Messer nicht mehr gesehen, da der Pri- vatkläger seine Hände unter dem Tisch gehabt habe. Gegen ihn eingesetzt habe der Privatkläger das Messer nicht (Urk. 5/4 S. 4). Vor Vorinstanz erklärte der Be- schuldigte dann, der Privatkläger sei im F._____ am Tisch gesessen und habe ein Sackmesser in der Hand gehalten, weswegen auch er sein Messer hervorge- nommen habe. Der Privatkläger habe aggressiv gewirkt (Prot. I S. 12 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er könne nicht genau sagen, wo das Messer des Privatklägers gewesen sei; ob er [der Privatkläger] es auf dem

- 25 - Tisch oder in der anderen Hand gehabt habe (Urk. 59 S. 7). Er [der Beschuldigte] habe sich von ihm bedroht gefühlt und nachher sein eigenes Messer aus der Hosentasche hervorgenommen (Urk. 59 S. 6 und 7). Es fehlt somit eine logisch konsequente Erklärung, was den Beschuldigten zum Hervornehmen und "Zeigen" seines Messers bewegt hat. Seine Aussagen sind ebenso uneinheitlich wie un- präzis. Sein Standpunkt einer Messerbedrohung durch den Privatkläger ist nicht plausibel. Sodann stellte der Beschuldigte durchgehend in Abrede, dem Privatkläger ge- droht oder mit dem Messer Stich- oder andere Bewegungen gegen diesen ge- macht zu haben. Den vorgehaltenen Aussagen der weiteren Beteiligten stellte er keine (nachvollziehbare) eigene Sicht des Geschehens gegenüber. Mit Recht wertete die Vorinstanz die Ausführungen des Beschuldigten als eher stereotyp und ausweichend, oft bestehend aus blossen Bestreitungen der Darstellungen des Privatklägers und der Zeugen. Hierzu zählen unter anderem die Bestreitung, dass er den Privatkläger gestochen hätte, wenn dieser nicht ausgewichen wäre; dass G._____ zu ihm gesagt habe, er solle aufhören, er gebe ihm das Geld; dass er mit dem Messer eine Stichbewegung gemacht oder herumgehebelt resp. Drehbewegungen gemacht habe (Urk. 5/6 S. 2 f.). Die blanken Verneinungen, in- halts- und gefühlsarmen Erläuterungen und die schlichte Umkehr der Anschuldi- gung (Behauptung eines aggressiv wirkenden, messerbewehrten Privatklägers; Prot. I S. 12 f.) überzeugen nicht. Analoges ist zu sagen zur augenfälligen Ver- harmlosungstendenz des Beschuldigten betreffend das eigene Verhalten und zur Suche nach einer Rechtfertigung, dies bei überwiegend inkonstanten und insge- samt ziemlich oberflächlichen, pauschalen und auch widersprüchlichen Aussa- gen. Der Glaubhaftigkeit abträgliche Widersprüche finden sich ferner zur Entstehung der Verletzung des Privatklägers. Einerseits räumte der Beschuldigte ein, der Privatkläger habe voll in das (des Beschuldigten) Messer gegriffen, es könne sein, dass sich der Privatkläger an der Handfläche leicht verletzt habe (Urk. 5/1 S. 5). Anderseits führte er auf Vorlage entsprechender Fotografien aus, die Verletzung des Privatklägers stamme nicht von ihm oder seinem Messer; die Schnittwunde

- 26 - sei gar nicht möglich, denn er habe das Messer weggeworfen (Urk. 5/1 S. 7 f., 12; auch Urk. 5/4 S. 2). Er sei der Ansicht, dass sich der Privatkläger die Schnittver- letzung draussen selber zugefügt habe, mit dem eigenen Sackmesser (Urk. 5/4 S. 2, 11). Und auf Vorhalt der detaillierten Schilderung des Privatklägers zur Ur- sache der Verletzung negierte der Beschuldigte erneut, dass sich der Privatkläger mit seinem (des Beschuldigten) Messer verletzt habe, es könne einfach nicht sein, weil es nicht so sei (Urk. 5/6 S. 5, 7). Mit letzterem nahm der Beschuldigte abermals eine substanzlose Gegenposition ein. Mit dem Ergebnis der DNA- Auswertung konfrontiert, sah er die mögliche Ursache der Verletzung dann doch darin, dass der Privatkläger im Gerangel nach dem Messer gegriffen und sich da- ran geschnitten habe (Urk. 5/7 S. 3), um schliesslich vor Vorinstanz wieder davon abzurücken (Prot. I S. 13) bzw. relativierend kundzutun, er könne nicht sagen, ob sich der Privatkläger mit seinem (des Beschuldigten) oder mit dem eigenen Messer geschnitten habe (Prot. I S. 15). Dass der Beschuldigte sein Messer im Gerangel, als er (zusammen mit dem Privatkläger und G._____) am Boden lag, einfach weggeworfen habe, in die Ecke (Urk. 5/6 S. 2; Prot. I S. 15), es mithin aus freien Stücken losgelassen habe, kann ihm nicht geglaubt werden. Dies steht ei- nerseits im Gegensatz zu seinem fixen Standpunkt, es gerade zur eigenen Ver- teidigung, aus Angst vor dem Privatkläger (u.a. Urk. 5/4 S. 10) hervorgenommen zu haben. Anderseits ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der weiteren Beteiligten, dass er es erst nach entsprechender Einwirkung auf seinen Körper, insbesondere seine Hand oder seinen Arm, losliess. Die an der Berufungs- verhandlung deponierte Erklärung, dass sich der Privatkläger die Verletzung im Nachgang selbst zugefügt habe, um aufgrund des Streites wegen den Fr. 40.– im Recht zu sein, ist absurd und lebensfremd (Urk. 59 S. 9). Weiter war es nur der Privatkläger, der im Zuge des vom Beschuldigten ver- ursachten Gerangels eine Verletzung erlitt, und nicht auch der Beschuldigte, wie von der Verteidigung vorgetragen (Urk. 29 S. 6; Prot. I S. 17). Sogar der Beschul- digte räumte ein, dass er wegen der Selbstverletzungen vom Vortag alles vollge- blutet habe (Prot. I S. 14; vgl. vorne Erw. III. B. 5.3.4).

- 27 - Anzufügen ist endlich, dass der Beschuldigte auch ein Motiv zu aggressivem Vor- gehen gegenüber dem Privatkläger hatte, war er doch der Ansicht, dieser schulde ihm Geld, welches er zurückhaben wollte. Nachdem seine verbale Forderung bei der Bushaltestellte vom Privatkläger nicht erhört resp. nicht ernst genommen wor- den war, verfolgte er den Privatkläger in den F._____, wo er ihn erneut anging. Der Grund zur Anfeindung lag klar beim Beschuldigten, aktiv und zwecks Schul- deneintreibung suchte er den Privatkläger auf. Demgegenüber hatte sich der Privatkläger nach der zufälligen Begegnung vom Beschuldigten abgewandt und entfernt. Auch aus dieser Perspektive kann es sich nur so verhalten haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger bedrohte, nicht umgekehrt.

E. 9.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten vage, ausweichend und in weiten Teilen widersprüchlich aus- fielen und daher – soweit sie von den weitgehend kongruenten und überzeugen- den Ausführungen der übrigen Beteiligten differieren – nicht glaubhaft sind.

E. 10 [Mitteilungen]

E. 10.1 Die weiteren Beweismittel – Aufnahmen der Überwachungskamera, Foto- grafien der Verletzungen, Kurzbericht des Forensischen Instituts, ärztlicher Be- fund des Universitätsspitals Zürich (Urk. 9 und 10; Urk. 11/6 und Urk. 12/2) – sind ebenfalls im vorinstanzlichen Urteil genannt und gewürdigt (Urk. 43 S. 36 f., 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Während das Video der Überwachungskamera zu den strittigen Fragen keinen Aufschluss zu erteilen vermag, ergibt sich daraus jedenfalls die kurze Dauer des Vorfalls von ca. 2 Minuten bzw. kaum 30 Sekunden bis zum Eintreten auch des Beschuldigten (Urk. 5/4 S. 9 und Urk. 6/2 S. 12). Entgegen der Auffassung der Verteidigung zeigt die Videoaufnahme nicht klar, dass der Beschuldigte, als er den F._____ betrat, noch kein Messer in der Hand gehabt habe (Urk. 60 S. 4). Die Videoaufnahmen widerlegen demnach die Darstellung des Privatklägers und der Zeugen E._____ und G._____ nicht. Die Fotografie der Verletzung des Pri- vatklägers (Urk. 9 S. 4) zeigt eine klaffende Schnittwunde an der rechten Hand an der Wurzel des Zeigefingers. Die im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich

- 28 - präsentierten Resultate sprechen dafür, dass die Verletzung des Privatklägers vom Messer des Beschuldigten stammt, da seine DNA auf diesem Messer nach- gewiesen werden konnte. Der ärztliche Befund des Universitätsspitals Zürich be- legt weiter, dass der Privatkläger die Verletzung gemäss Anklagesachverhalt tat- sächlich erlitten hat. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass aus den ärztlichen Feststellungen hervorgeht, der Privatkläger sei Rechtshänder. Dies ist im Hinblick auf die (teilweise) Behauptung des Beschuldigten relevant, der Privatkläger habe sich die Verletzung selbst (entweder mit dem eigenen oder dem Messer des Beschuldigten) zugefügt, während er alleine draussen gewesen sei. Es erscheint wenig plausibel, dass ein Rechtshänder mit der linken Hand ein Messer halten und sich in die rechte Hand schneiden würde. All diese Erkenntnisse stützen das übrige Untersuchungsergebnis.

E. 10.2 Unter Hinweis auf die vorstehenden Würdigungen der Beteiligtenaussagen und ergänzend die Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln ist der im Be- rufungsverfahren noch gegenständliche Anklagesachverhalt lit. b erstellt. Mit der Vorinstanz kann aber offen gelassen werden, ob das Messer des Beschuldigten bereits beim Betreten des F._____ geöffnet war, auch wenn aufgrund der glaub- haften Aussagen des Privatklägers und der Zeugen G._____ und E._____ sehr viel dafür spricht. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte mit dem geöffneten Klappmesser geradewegs an den Privatkläger herantrat und diesen mit dem Tod bedrohte, dass er jedenfalls eine Stichbewegung gegen den Bauchbereich des Privatklägers ausführte, dass der Beschuldigte das Messer nicht (freiwillig) los- liess, nachdem der Privatkläger zum Eigenschutz an das Messer im Bereich der Klinge gegriffen hatte und dass die Verletzung des Privatklägers vom Messer des Beschuldigten stammt. IV. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts wurde durch die Vor- instanz korrekt vorgenommen. Auf ihre ausführlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 52 ff.).

- 29 -

2. Drohung Wer aus nächster Nähe und unter gleichzeitigem Vorhalten eines offenen Mes- sers samt Stichbewegung jemandem mit dem Tode droht, worauf die angespro- chene Person, wie hier der Privatkläger, durch diese Äusserung und das Verhal- ten in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wird und sich vor einem Einstechen fürchtet (vgl. Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 10 und 15 f.), begeht zweifellos eine schwe- re Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Das gilt umso mehr, als bereits durch das Zücken eines Messers in einer offensichtlich angespannten Situation ein ver- ständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst versetzt wird, ohne dass es zusätzlich einer verbalen Drohung bedarf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 6.3). Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Der Beschuldigte nahm mit dem erwähnten Vorgehen zumindest in Kauf, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist zu bestäti- gen (Urk. 43 S. 53).

3. Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

E. 11 [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 29 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 41 -
  4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'934.50 amtliche Verteidigung.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerschaft B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 42 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betreffend vorinstanzliche Dispositivziffer 4.
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- erichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190461-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichts- schreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 5. März 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Mai 2019 (GG190083)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2019 (act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 72 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 29 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2019 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden wie folgt zurückgegeben: An den Beschuldigten:

- 1 Klappmesser, Klingenlänge 10 cm, Gesamtlänge 21 cm, rot/schwarz, Asservat Nr. A010'970'704

- 1 Herren-Winterjacke "Norway", Grösse L, schwarz, Asservat Nr. A010'970'680

- 1 Rucksack "Vario" "Yellowstone 50", schwarz/grün, enthaltend diverse persönliche Effekten, Asservat Nr. A010'970'691

- 1 Paar Schuhe "New Balance", grün, Asservat Nr. A010'970'793

- 1 Sporthose "Amstaff", schwarz, Grösse L, Asservat Nr. A010'970'817

- 1 Kapuzenpullover "Accanto Casual", schwarz, Grösse XL, Asservat Nr. A010'970'828

- 3 - An den Privatkläger:

- 1 Paar Schuhe "Nike", gelb/schwarz, Grösse 42, Asservat Nr. A010'970'953

- 1 Herrenunterleibchen, schwarz, Grösse L, Asservat Nr. A010'970'964

- 1 Paar Herrensocken, schwarz, Asservat Nr. A010'970'975

- 1 Sporthose "Nordstar", schwarz, Grösse XXL, Asservat Nr. A010'971'003

- 1 Sporthose "Monstars Emergy", schwarz, Grösse XXXL, Asservat Nr. A010'971'025

- 1 Kapuzenpullover, "AZE Malhas", grau, Grösse XL, Asservat Nr. A010'971'047 Verlangen der Beschuldigte und/oder der Privatkläger die Gegenstände nicht in- nerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden die entspre- chenden Gegenstände vernichtet.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privat- kläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 900.– Auslagen (Gutachten) Fr. 46.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.– Auslagen Polizei Fr. 225.– Entschädigung Dolmetscherin Fr. 7'806.25 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 -

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10.05.2019 (Geschäfts-Nr. GG190083) sei aufzuheben und der Beschuldig- te sei von jeglicher Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;

2. sämtliche Kosten des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

3. dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von mindestens CHF 5'800.00 aus der Staatskasse zuzusprechen;

4. sämtliche Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWSt. zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 4).

2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Mai 2019 liess der Beschuldigte durch sei- nen amtlichen Verteidiger am 17. Mai 2019 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 33) und mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 ebenfalls in der Frist die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 45; Urk. 41/2). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Anschlussberufung und be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47 und 49). Der Privat- kläger liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass der Beschuldigte nach wie vor ohne Erwerbs- einkommen sei und durch die Fürsorge unterstützt werde. Es würden weder Steuererklärungen noch Lohnabrechnungen existieren und es könnten daher keine Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten eingereicht werden (Urk. 47 und 50). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Be- schuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung. Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 4).

3. Der Beschuldigte beantragt auch in zweiter Gerichtsinstanz Freisprechung von Schuld und Strafe. Dementsprechend ficht er den Schuldspruch (Dispositiv- ziffer 1), die Sanktion (Dispositivziffern 2 und 3), die Regelung betreffend Scha- denersatzanspruch (Dispositivziffer 5) und die Kostenauflage (Dispositivziffern 8 und 9) an. In diesem Umfang ist das Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Rückgabe be- schlagnahmter Gegenstände, des Nichteintretens auf den Genugtuungsanspruch des Privatklägers und der Kostenfestsetzung (Prot. II S. 5). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil in den Dispositivziffern 4, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.

- 6 -

4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Strafantrag betreffend Drohung frist- und formgerecht gestellt worden ist (Art. 30 f. StGB; Urk. 2 und Urk. 3 S. 3) und dass sich B._____ rechtzeitig als Privatkläger konstituiert hat (Urk. 13/4). III. Schuldpunkt – Erstellung des Sachverhalts A. Anklagesachverhalt lit. a Vorweg ist zu erwähnen, dass der Anklagevorwurf lit. a (Vorfall bei der Bushalte- stelle) (Urk. 23 S. 2) nicht Teil des Schuldspruchs gemäss der vorinstanzlichen Dispositivziffer 1 ist und folglich auch nicht Berufungsgegenstand. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Ergebnis, dass die an der Bushaltestelle C._____-/D._____-Strasse – immer gemäss Anklage – durch Hervornehmen, Öffnen und Bewegen eines Klappmessers untermauerten Äusserungen des Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger, dieser werde ins Gefängnis gehen oder sterben sowie er werde ihn (den Privatkläger) mit dem Messer stechen, vom Pri- vatkläger nicht ernst genommen worden waren und daher ohne Wirkung auf ihn blieben. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die wiederholten und gleichbleiben- den Aussagen des Privatklägers selber (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 9 f.). Da somit der Privatkläger die Verwirklichung des angedrohten Übels nicht befürchtete und durch das Verhalten des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden war, lag von vornherein keine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB

- 7 - vor, weshalb es sich auch erübrigte, den (mehrheitlich bestrittenen) Anklage- sachverhalt zu erstellen (Urk. 43 S. 5-9). Dennoch ist der Vollständigkeit halber hier festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Anklagevorwurf lit. a eingeräumt hatte, den Privatkläger an der Bus- haltestelle auf Fr. 40.– angesprochen zu haben, welche dieser ihm schulde (Urk. 5/1 S. 3, Urk. 5/4 S. 7 f., Urk. 29 S. 3). Es besteht mit der Vorinstanz kein Grund, dieses Zugeständnis in Zweifel zu ziehen, zumal es mit dem übrigen Un- tersuchungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen des Privatklägers und je- nen des Zeugen E._____, übereinstimmt (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/5 S. 3 f.). Der Anklagesachverhalt lit. a ist insofern erstellt und bildet den Auftakt zum nachstehend zu prüfenden Anklagesachverhalt lit. b im F._____ (Urk. 23 S. 3; Urk. 43 S. 10 ff.). B. Anklagesachverhalt lit. b

1. Anklagevorwurf 1.1 Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei nach dem Gespräch an der Bushaltestelle (Anklagesachverhalt lit. a) dem Privatkläger über die Strasse in den F._____ gefolgt. Mit dem offenen Klappmesser sei der Be- schuldigte zu dem an einem Tisch sitzenden Privatkläger herangetreten und habe zu diesem gesagt, dass er seine Fr. 40.– wolle sowie, dass er ihn umbringen wer- de. Gleichzeitig habe er mit dem Messer – bei dessen Einsatz die Gefahr schwe- rer Verletzungen bestehe, womit der Beschuldigte zumindest habe rechnen müs- sen – gegen die linke Flanke des Privatklägers zwei schnelle Stichbewegungen gemacht. Der Privatkläger sei der ersten Stichbewegung ausgewichen und habe bei der zweiten Stichbewegung nach dem Handgelenk bzw. dem Messer des Beschuldigten gegriffen, um diesem das Messer aus der Hand zu nehmen. Dabei sei die Spitze des Messer jeweils etwa 10 cm von der Flanke des Privatklägers entfernt gewesen. Da der Beschuldigte das Messer nicht losgelassen habe, sei es in der Folge zwischen ihm und dem Privatkläger zu einer Rangelei gekommen. An dieser sei später auch ein Begleiter des Privatklägers beteiligt gewesen, der

– dem Privatkläger Hilfe leistend – den Beschuldigten von hinten gepackt habe.

- 8 - Im Zuge dieser Rangelei habe sich der Privatkläger beim Versuch, dem Beschul- digten das Messer wegzunehmen, eine 2 cm breite und 1 cm tiefe Schnittwunde am Gelenk zwischen dem rechten Zeigfinger und dem dahinter liegenden Mittel- hand-Knochen zugezogen. 1.2 Durch die vorgenannten Äusserungen bzw. das Vorgehen des Beschuldig- ten habe sich der Privatkläger in seinem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt gefühlt und befürchtet, dass der Beschuldigte ihn gemäss seinen Ankündigungen umbringen werde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. 1.3 Sodann habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen, dass er dem Privatkläger Verletzungen der genannten Art beibringen würde und dass diese Verletzungen über ein blosses Unwohlsein hinausgehen würden.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Unstrittig und zudem aktenkundig ist, dass es am 20. November 2017 um ca. 15.00 Uhr im F._____ Take Away an der D._____-Strasse in Zürich zu einer Schlägerei kam, wobei auch ein Messer zum Einsatz gelangte (vgl. Urk. 1). Der Beschuldigte gestand ein, dem Privatkläger in den F._____ gefolgt zu sein und von diesem erneut die bereits erwähnten Fr. 40.– verlangt zu haben (Urk. 5/1 S. 4). Sodann gab der Beschuldigte auch zu, im F._____ sein Messer zur Hand genommen zu haben, woraufhin der Privatkläger versucht habe, ihm das Messer abzunehmen. Weiter ist unbestritten, dass es nachfolgend zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger und G._____ kam, worauf alle Beteiligten zu Boden stürzten (Urk. 5/1 S. 4 f., Urk. 5/4 S. 3 f., Urk. 29 S. 4; Urk. 60 S. 4). Mit der Vorinstanz besteht kein Anlass, diese Eingeständnisse des Beschuldigten anzuzweifeln, auch weil sie sich mit den übrigen Untersuchungs- akten – namentlich den Aussagen des Privatklägers sowie jenen der Zeugen (vgl. Urk. 6) – decken. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt. 2.2 Hingegen bestreitet der Beschuldigte weiterhin, dem Privatkläger im F._____ damit gedroht zu haben, ihn umzubringen (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/7 S. 6;

- 9 - Urk. 29 S. 4; Urk. 59 S. 7 f.; Urk. 60 S. 4), den F._____ mit einem geöffneten Messer in der Hand betreten und mit seinem Messer Stich- oder Drehbewe- gungen in Richtung des Privatklägers gemacht zu haben (Urk. 5/5 S. 1 f.; Urk. 5/6 S. 2, Urk. 5/6 S. 4 f.; Urk. 5/7 S. 4 und 6, Urk. 29 S. 4, Prot. I S. 13; Urk. 59 S. 6 f.; Urk. 60 S. 4). Vielmehr nimmt er den Standpunkt ein, sein Messer nur zum Eigen- schutz hervorgenommen zu haben, als der Privatkläger seinerseits ihn mit einem Sackmesser bedroht habe bzw. als er beim Herantreten an den Tisch bzw. von aussen her gesehen habe, dass der Privatkläger ein Sackmesser in der Hand halte (Urk. 5/1 S. 4 ff.; Urk. 5/4 S. 3 ff., Urk. 29 S. 4, Prot. I S. 12 f.; Urk. 59 S. 7; Urk. 60 S. 4). Weiter dementiert der Beschuldigte, dass ihm das Messer, nach- dem er wegen des Gerangels zusammen mit dem Privatkläger und dessen Be- gleiter zu Boden gegangen war, aus der Hand genommen werden musste. Er habe das Messer selber weggeworfen (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/6 S. 2). Schliesslich verneint der Beschuldigte, den Privatkläger an der Hand verletzt zu haben (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/7 S. 3, Prot. I S. 13; Urk. 59 S. 8), und anerkennt auch nicht (explizit und konstant), dass sich der Privatkläger die in der Anklageschrift be- schriebene Verletzung beim Versuch zugezogen habe, ihm das Messer abzu- nehmen. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, auf der Klinge seines Messer sei nur die DNA des Privatklägers, aber kein Blut gefunden worden. Hätte sich der Privatkläger allenfalls beim Anfassen des Messers verletzt, hätte er dadurch vielleicht einen kleinen Schnitt, aber keine Stichverletzung ge- habt. Er [der Beschuldigte] vermute daher, dass sich der Privatkläger die Ver- letzung draussen vor dem F._____ selbst zugefügt habe (Urk. 59 S. 8). Jedenfalls bestreitet der Beschuldigte durchwegs, dem Privatkläger die Schnittverletzung zugefügt zu haben (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/6 S. 5-7 und S. 11; Urk. 5/7 S. 3 f., Prot. I S. 13, 15; zum Ganzen auch die ausführliche Darstellung der Beschuldigtenaus- sagen durch die Vorinstanz, Urk. 43 S. 19-27). Im strittigen Umfang ist der Ankla- gesachverhalt zu erstellen.

3. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel – Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten sowie der Zeugen H._____, E._____ und G._____ sowie

- 10 - Aufnahmen der Überwachungskameras, ärztlicher Befund und forensische Spu- renanalysen – vollständig aufgelistet und deren Verwertbarkeit mit Recht bejaht, worauf zu verweisen ist (Urk. 43 S. 6 f. und 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Grundsätze der Beweiswürdigung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zu den Kriterien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, ist auf die korrekten und vollstän- digen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 43 S. 37-40). Was die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der beteiligten Per- sonen betrifft (vgl. Urk. 43 S. 40 f., 43, 46, 47 f.), ist relativierend festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person für die Wahrheitsfindung ein geringeres Gewicht zukommt als der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2019 vom 8. August 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

5. Aussagen des Privatklägers und vorläufige Würdigung 5.1 Die Aussagen des Privatklägers, der wenige Stunden nach dem eingeklag- ten Ereignis bei der Polizei befragt wurde und rund einen Monat später, am

18. Dezember 2017, durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 6/1 und 6/2), sind im angefochtenen Urteil sehr ausführlich und samt Belegstellen dargestellt (Urk. 43 S. 13-18). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist vorab darauf zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2 Gemäss der Sachdarstellung des Privatklägers hat sich der Vorfall zusam- mengefasst so abgespielt: Nach der Begegnung an der Bushaltestelle überquerte der Privatkläger gemeinsam mit E._____ (im folgenden: E._____) die Strasse und ging in den F._____, wo er mit G._____, Übername G._____ (im folgenden: G._____) verabredet war, und setzte sich an einen Tisch gleich neben dem Ein- gang mit Blick zur Tür. Rechts neben dem Privatkläger sass G._____, gegenüber

- 11 - sass bzw. stand E._____. Der Beschuldigte, der zuerst an der Bushaltestelle ste- hen geblieben war und etwas murmelte, betrat etwa 30 bis 40 Sekunden später durch die automatische Tür ebenfalls den F._____, dies mit bereits geöffnetem Messer in der rechten Hand, was der Privatkläger gleich gesehen hat (Urk. 6/1 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 5, 9 f., 13). Darauf ging der Beschuldigte direkt und sehr schnell auf den Privatkläger zu, bis auf einen geschätzten Abstand von etwa 20 cm, sagte, er wolle die Fr. 40.–, die ihm der Privatkläger gestohlen habe – was aber nicht stimme (so der Privatkläger in Urk. 6/1 S. 4 und Urk. 6/2 S. 8) –, er bringe ihn (den Privatkläger) um. Der Beschuldigte machte mit der Klingenspitze zum Privatkläger zeigend auf dessen Bauchhöhe eine schnelle gezielte Stichbe- wegung zu ihm hin (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 9, 12-14, 15 f.). Der Privatkläger sprang auf und wich seitlich nach hinten aus. Zu seiner Verteidigung versuchte er die Hand bzw. das Handgelenk des Beschuldigten festzuhalten und dem Be- schuldigten das Messer wegzunehmen, was nicht auf Anhieb gelang. Vielmehr griff er ins Messer und verletzte sich an der Klinge (Urk. 6/1 S. 2 und 4; Urk. 6/2 S. 15). Der ebenfalls sofort aufgestandene G._____ stellte sich hinter den Be- schuldigten und packte diesen um den Hals, damit er das Messer loslasse, was nicht geschah (Urk. 6/1 S. 2 und 15 f.). Erst als sich die drei Personen im Geran- gel zur Tür bewegt hatten und dann zu Boden gefallen waren, gelang es dem Pri- vatkläger zu bewirken, dass der Beschuldigte das Messer losliess (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 5). Der Privatkläger begab sich mit dem Messer vor den F._____, warf es zuerst auf den Boden, hob es aber wieder auf, um es G._____ zu geben, der es seinerseits dem F._____-Mitarbeiter aushändigte (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 5 und 16 f.). 5.3 Schon für sich allein betrachtet erweisen sich die detaillierten, anschaulichen und konstanten Schilderungen des Privatklägers als plausibel. 5.3.1 Es handelt sich um die Darstellung eines kurzen dynamischen Vorfalles von circa zwei Minuten Dauer. Der Ablauf des berichteten Geschehens im F._____ ist auch deshalb nachvollziehbar, weil es sich thematisch um die Fortsetzung der vorgängigen Begegnung zwischen den Protagonisten an der Bushaltestelle han- delt. Der Privatkläger hatte sich von dort und dem (zunächst) zurückbleibenden

- 12 - Beschuldigten entfernt und setzte sich im F._____ – wohl intuitiv – so hin, dass er die Eingangstüre im Fokus hatte. Entsprechend ist nicht zweifelhaft, dass der Pri- vatkläger den wenig später – er sprach von 30-40 Sekunden – eintretenden Be- schuldigten sofort sah und aus seiner sitzenden Position ein geöffnetes Messer in dessen Hand wahrnahm. Dass sich der Beschuldigte sehr schnell zum Privatklä- ger hin begeben haben dürfte, leuchtet unter den erwähnten Umständen ebenfalls ein. Viele Aussagen des Privatklägers erweisen sich als situationsadäquat und untermauern seine Darstellung. Das gilt auch für umschriebene Nebensächlich- keiten. So reichte die Zeit bis zur Ankunft des Beschuldigten für den Privatkläger nicht einmal, um sich, wie beabsichtigt, ein Bier zu kaufen. Glaubhaft ist weiter, dass er nichts in seinen auf dem Tisch befindlichen Händen hielt, nicht einmal sein Natel (Urk. 6/2 S. 15). Weiter passt es gut zusammen, dass eine Todesdro- hung ("Ich bringe dich um!" bzw. in Englisch: "I kill you"; analog Urk. 6/2 S. 21) un- ter Vorhalt eines gezückten Messers und aus nächster Distanz ausgesprochen wird, begleitet von einer Stichbewegung in Richtung des Körpers. Worte und Handlung stehen im Einklang. Auch die körperliche Nähe hat der Privatkläger plastisch umschrieben, nämlich wie erwähnt (vgl. vorne Erw. III. B. 5.2) in Zenti- metern und ebenso in Worten: dass er den Beschuldigten hätte berühren können, wenn er den Arm ausgestreckt hätte (Urk. 6/2 S. 13). 5.3.2 Bei dieser Situation ist es nicht verwunderlich, dass der Privatkläger Angst hatte und um seine physische Integrität bangte, was er stimmig zum Ausdruck brachte: Wenn er nicht einen Schritt nach hinten und zur Seite gegangen wäre, hätte der Beschuldigte ihm das Messer in die linke Seite des Bauches gerammt (Urk. 6/1 S. 4), resp. wäre er abgelenkt gewesen und hätte den Beschuldigten nicht beim Hereinkommen gesehen, hätte dieser ihn gestochen (Urk. 6/2 S. 10). Diese Bekundungen gehen einher mit den vom ihm geäusserten Empfindungen. So wirkte der Beschuldigte sehr aggressiv, ja unberechenbar auf den Privatkläger (Urk. 6/1 S. 3 f.). Seine Mutmassung, der Beschuldigte sei gezielt zu ihm ge- kommen, um ihn umzubringen und hätte ihn getötet, wenn er zum Beispiel abge- wendet gewesen wäre (vgl. Urk. 6/1 S. 4), mag im Nachhinein übersteigert er- scheinen. Im Zuge des sich sehr rasch abspielenden Geschehens war sie jedoch gewiss nicht völlig falsch. Gleiches gilt für die Annahme des Privatklägers, wenn

- 13 - er abgelenkt gewesen wäre und den Beschuldigten beim Hereinkommen nicht gleich gesehen hätte, hätte ihn dieser gestochen (Urk. 6/2 S. 10). Die eben um- schriebene Gefühlslage spricht zudem für die vom Privatkläger nunmehr verspür- te Ernsthaftigkeit des Tätervorgehens. Der Privatkläger differenziert somit präzis zwischen dem bereits fordernden Auftreten des Beschuldigten an der Bushalte- stelle, das ihn aber noch kaum beeindruckte, so dass er dem Beschuldigten ge- trost den Rücken zuwandte und sich entfernte (vorne Erw. III. A.), und dem nach- folgenden, als ernst aufgefassten Szenario im F._____. Diese Unterscheidung deutet ebenfalls auf zuverlässige Aussagen. 5.3.3 Bestärkt wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter dadurch, dass der Privatkläger sich nicht dazu hinreissen liess, den Beschuldigten generell schlecht zu reden. Im Gegenteil führte er aus, den Beschuldigten ansonsten ruhig erlebt und vorher nie Probleme mit ihm gehabt zu haben. Es bestehe zwar keine tiefe Freundschaft, doch hätten sie sich ab und zu zusammen ein Bier geholt. Nach dem Überqueren der Strasse von der Bushaltestelle habe er gedacht, der Be- schuldigte habe wohl nur einen schlechten Tag (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 4-6). Auch in der Beschreibung des zu beurteilenden Geschehens selbst fehlen Über- treibungsmerkmale. So erklärte der Privatkläger explizit auf entsprechende Frage, die Spitze des Messers des Beschuldigten habe ihn nicht berührt, da er schnell genug gewesen sei, ausweichen zu können. Ausserdem gab er an, nicht mehr si- cher zu sein, ob der Beschuldigte eine oder zwei Stichbewegungen gemacht habe (Urk. 6/2 S. 15 f.). Seiner Sachdarstellung lässt sich sodann klar entnehmen, dass erst der Versuch, zu seiner Verteidigung die Hand des Beschuldigten zu ergrei- fen, in der Dynamik des Ereignisses dazu führte, dass er mit seiner Hand in die Klinge des Messers geriet und verletzt wurde. Die nähere Darstellung des Privat- klägers, wie die Verletzung zustande kam – nämlich dass es beim Gerangel zu- erst nur ein ganz kleiner Schnitt gewesen sei, er das Messer aber trotzdem fest- gehalten habe, so dass es ihn irgendwann noch tiefer geschnitten habe (Urk. 6/2 S. 17) – erweist sich als diskret und authentisch. Ebenso erscheinen die konkrete Stelle und das Ausmass der erlittenen Verletzung als folgerichtiges Resultat. Eine Dramatisierung der Verletzung und deren Entstehung durch den Privatkläger ist nicht ersichtlich, zumal er dem Beschuldigten wie dargelegt auch nicht direktes

- 14 - (aktives) Schneiden resp. Zustechen ankreidet. In der ersten Einvernahme am Abend des Ereignisses und im Anschluss an die notfallmässige Wundversorgung umschrieb der Privatkläger den mit sieben Stichen genähten Schnitt als 2 cm lang und bis auf den Knochen reichend. Auch jetzt habe er ein bisschen Schmerzen (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 17 f.). Hauptsächlich aber betonte er seine – durchaus verständliche – Befürchtung, dass der Beschuldigte, der sich, wie sich dann her- ausstellte, in der Nacht vor dem Vorfall selbst Verletzungen an den Unterarmen zugefügt hatte (vgl. Urk. 5/1 S. 2; Urk. 8), das dreckige Messer gegen ihn ver- wendet und ihn mit einer Krankheit angesteckt haben könnte (Urk. 6/1 S. 2 und 4; Urk. 6/2 S. 13). 5.3.4 Angesichts der offensichtlich aufgeplatzten, in der Nacht zuvor sich selber beigebrachten Unterarmverletzungen des Beschuldigten, die erst am Tag nach dem eingeklagten Vorfall bei der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten aktenkundig wurden (Urk. 5/1), hat sich zugleich der Standpunkt des Privatklägers bewahrheitet, dass das beim Beschuldigten herauslaufende Blut nicht von einer anlässlich des Gerangels entstandenen Wunde stammen könne (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 5). Im Übrigen erscheint es als logisch, dass der Privatkläger, wie von ihm geschildert, im Rahmen seiner Verteidigung versuchte, dem Beschuldigten das von diesem vorgezeigte potentielle Tatinstrument zu entwinden. Das gelang allerdings erst mit Unterstützung von G._____. Nicht anzuzweifeln ist weiter, dass der wiederholte Hinweis des Privatklägers, der Beschuldigte habe auch dem hilfe- leistenden G._____ mit dem Tode gedroht (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 15 f.), eben- falls die Wahrheit trifft. Nachvollziehbar und plausibel ist schliesslich die Schilde- rung des Privatklägers, dass das Messer via Privatkläger und G._____ schliess- lich dem Verkaufspersonal des F._____ zu Handen der Polizei übergeben wurde (Urk. 6/2 S. 17). 5.3.5 Letztendlich ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Privatkläger die ihm gestellten Fragen jeweils offen, ohne auszuweichen und in vielen Einzel- heiten beantwortete und dabei wiederholt seine eigenen Gefühle und Gedanken mitteilte (vgl. Urk. 43 S. 41). Auch aus diesem Blickwinkel erweisen sich seine Aussagen als unverfälscht und glaubhaft.

- 15 - 5.3.6 Es kann abrundend festgehalten werden, dass die Ausführungen des Pri- vatklägers auch mit den begrenzten Zugaben des Beschuldigten (vgl. vorne Erw. III. B. 2.1) vereinbar sind. Dadurch wird zusätzlich ein vertieftes und überzeugen- des Bild des Geschehens erkennbar.

6. Aussagen der Zeugin H._____ und vorläufige Würdigung Bei der Zeugin handelt es sich um eine Angestellte des F._____, die zur Tatzeit dort arbeitete. Sie realisierte während des Putzens zwar, dass sich ein Streit zwischen drei Männern ereignete, dass jemand auf Serbisch – was sie auch verstehe – "wo ist mein Geld, gib mir mein Geld" sagte und danach sofort die Schlägerei losgegangen sei. Es sei sehr schnell gegangen. Der Streit habe nur eine Minute gedauert. Das Messer hatte sie während der Schlägerei nicht gese- hen, erst als die Beteiligten am Boden waren (Urk. 6/4 S. 3 f.). Insgesamt konnte sie zum umstrittenen Sachverhalt nichts Wesentliches beitragen, wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 43 S. 27 f.), weshalb sich eine Würdigung ih- rer Aussagen erübrigt.

7. Aussagen des Zeugen E._____ und vorläufige Würdigung 7.1 Die Schilderungen des Zeugen E._____ vom 18. Dezember 2017 sind im vorinstanzlichen Urteil sehr einlässlich aufgeführt, weshalb es hier keiner Wie- derholung bedarf (Urk. 43 S. 28-30; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2 In ihrer Beweiswürdigung stufte die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen E._____ insgesamt als glaubhaft ein (Urk. 43 S. 47 und 50 f.). Sie erachtete dessen Darstellung als in sich stimmig und lebensnah. E._____ scheine spontan zu sprechen und seine Schilderungen würden auch Einzelheiten enthalten. So habe er etwa den genauen Wortlaut der auf Englisch ausgespro- chenen Drohung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger wiedergegeben (Urk. 6/5 S. 6). Weiter habe der Zeuge spontan auf die an ihn gerichteten Fragen geantwortet und auch eigene Gedanken geschildert, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen. Als Beispiel nannte die Vorinstanz etwa die Erklärung des Zeugen, als er gefragt wurde, ob der Privatkläger nicht auch einfach hätte weg-

- 16 - gehen können, statt in das Messer zu fassen, das sei schwierig gewesen, denn niemand wolle mit einem Messer gestochen werden (Urk. 6/5 S. 9). Sodann falle auf, dass der Zeuge E._____ auch klar bekanntgab, wenn er sich unsicher war oder sich an eine Gegebenheit nicht mehr erinnern konnte. Dabei habe er es ins- besondere unterlassen, den Beschuldigten übermässig zu belasten. So habe E._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte mit den Stichbewegungen nur etwas habe zeigen wollen oder wie es weiter gegangen wäre, erklärt, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte auf den Privatkläger eingestochen hätte oder nicht. Jeden- falls habe der Privatkläger sogleich reagiert und sich gewehrt (Urk. 6/5 S. 7). Fer- ner habe der Zeuge auch klar sein Nichtwissen deklariert, ob der Privatkläger ebenfalls ein Messer dabeigehabt habe oder wo die Hände des Privatklägers sich befunden hätten, als der Beschuldigte zu ihnen an den Tisch getreten sei (Urk. 6/5 S. 8). Der Vorinstanz fiel überdies auf, dass der Zeuge E._____ oft spe- zielle Ausdrücke verwendete oder das von ihm Gesehene umschrieb. Hervorge- hoben wurde etwa, dass er am Anfang seiner Einvernahme nicht das Wort "Stich- bewegungen" anwendete, sondern erörterte, der Beschuldigte habe mit dem Messer die Geste gemacht, als ob er einstechen würde (Urk. 6/5 S. 7). 7.3 Wenn die Vorinstanz die Schilderungen des Zeugen E._____ als glaubhaft bezeichnet, so ist ihr zuzustimmen. Zusammenfassend und teilweise ergänzend das Nachstehende: 7.3.1 E._____ ist wohl ein Kollege des Privatklägers, doch weisen seine Aussa- gen erkennbar einen eigenständigen Gehalt auf. Seine Schilderungen sind offen- sichtlich erlebnisbasiert, entsprechen seinen persönlichen Wahrnehmungen, so- weit er solche machen konnte – darin differenzierte er genau – und sind im Kern- geschehen präzis und sehr konstant. Seine eingehende und auch vorsichtige Aussageweise zeigt zudem, dass er kein Interesse am Prozessausgang hat, sondern bemüht war, die wirklich stattgefundenen Gegebenheiten aufzuzeigen. Wissens- und Erinnerungslücken legte er stets offen und füllte diese nicht mit Mutmassungen oder Erfundenem. Zu erwähnen sind die folgenden Beispiele: wer im F._____ auf welcher Seite des Tisches sass (Urk. 6/5 S. 6), wo sich die Hände des Beschuldigten befanden, als der Beschuldigte zu ihnen an den Tisch trat, ob

- 17 - der Geschädigte an jenem Tag ein Messer dabei hatte, gesehen habe er keines (Urk. 6/5 S. 8), und insbesondere – was E._____ wiederholt zum Ausdruck brach- te – dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte tatsächlich auf den Privatkläger ein- gestochen hätte, wenn Letzterer nicht sogleich reagiert und sich gewehrt hätte, ob der Beschuldigte wirklich die Absicht gehabt habe, zuzustechen (Urk. 6/5 S. 7-9, Fragen 43, 51 und 61). Diese Zurückhaltung deutet auf verlässliche Aussagen. Gleiches gilt für den Umstand, dass in seiner Darstellung keine unnötig negativen Hinweise zur Person des Beschuldigten ersichtlich sind. 7.3.2 Als E._____ mit dem Privatkläger den Bus Höhe C._____-/D._____-Strasse verliess, bekam er mit, wie der Beschuldigte an der Haltestelle vom Privatkläger Fr. 40.– forderte, wobei er nicht wusste, worum es ging (Urk. 6/5 S. 9). Gemein- sam mit dem Privatkläger, der sich gemäss dem Zeugen nicht gross über den dortigen Auftritt des Beschuldigten aufgeregt hatte, begab er sich in den F._____ an einen Tisch beim Eingang, wo sich schon G._____ aufhielt. Weiter ergibt sich aus seinen Aussagen, dass der Beschuldigte ihnen bald darauf in den F._____ nachfolgte. Wie schon der Privatkläger selber, unterschied auch der Zeuge klar zwischen dem Vorfall bei der Bushaltestelle und jenem im F._____ (namentlich Urk. 6/5 S. 4 f., Fragen 18, 28, 40 f.). Aus den Aussagen des Zeugen, die überwiegend auf offene Fragen und in freiem Bericht sowie ohne zu zögern und dezidiert erfolgten, ergibt sich konstant, dass er sah, wie der Beschuldigte in den F._____ hereinkam, dies bereits mit dem offenen Messer, sogleich an den Tisch herantrat, in Englisch vom Privatkläger Fr. 40.– forderte, ansonsten er ihn umbringe, dabei das Messer auf den Privatklä- ger richtete, nahe genug, ungefähr 10 cm, um diesen angreifen zu können, eine schnelle Geste machend, als ob er mit dem Messer einstechen würde, die Mes- serspitze ungefähr auf Höhe der Taille gegen den Privatkläger zeigend (Urk. 6/5 S. 3 ff., Antworten 13 ff., 28, 34 ff., 39, 41 f., 44, 47-49, 54). Die ihm vorgehaltene Beschuldigtenaussage, wonach dieser das Messer erst im F._____ hervorgeholt, aufgeklappt und vor sich hingehalten habe, bezeichnete der Zeuge E._____ aus- drücklich als nicht zutreffend, nicht der Wahrheit entsprechend. Er wiederholte

- 18 - bestimmt, dass der Beschuldigte schon mit dem offenen Messer hereinge- kommen sei, das habe er (Zeuge) gesehen (Urk. 6/5 S. 10 f., Fragen 79 f.). Ebenso gleichbleibend präsentiert sich die bildhafte Schilderung des Zeugen zum anschliessenden Gerangel, das sich ohne seine Beteiligung, aber unmittelbar vor seinen Augen abspielte. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie nicht der Wirklichkeit entspricht: Demnach hat der Privatkläger noch beim Tisch und auf- grund der Stichbewegung des Beschuldigten mit seinen Händen die Hand des Beschuldigten ergriffen bzw. zu ergreifen versucht, während G._____ ungefähr zeitgleich den Beschuldigten von hinten am Hals umgriff. So gelang es im Ergeb- nis gemeinsam, den Beschuldigten zu überwältigen, wobei der Privatkläger an der Hand verletzt wurde, was der Zeuge selber gesehen hat. Dass der Beschuldigte während des Gerangels das Messer je losgelassen hat, verneinte der Zeuge E._____ (Urk. 6/5 S. 3, 8 ff., 10, Fragen 71 und 73). 7.3.3 Inhaltlich decken sich die Aussagen des Zeugen weitgehend mit jenen des Privatklägers. Die Sachdarstellung des Privatklägers – dass der Beschuldigte den F._____ mit geöffnetem Messer betreten hat, dass er ganz nah beim Privatkläger mit der Messerspitze auf diesen gerichtet zumindest eine schnelle Stichbewegung in dessen Richtung gegen die linke Flanke etwa auf Höhe der Taille ausgeführt und dabei die Todesdrohung "I kill you" (Urk. 6/5 S. 6 Frage 35) ausgesprochen hat, dass der Beschuldigte ebenso gegenüber G._____ sagte, als dieser ins Ge- schehen eingriff, er würde auch ihn umbringen (vgl. Urk. 6/5 S. 10 Frage 72), dass der Privatkläger beim Versuch, dem Beschuldigten das Messer wegzu- nehmen, an der Hand verletzt wurde und dass der Beschuldigte das Messer in keinem Zeitpunkt selber losliess – wird dadurch untermauert. Die Aussagen des Privatklägers werden darüber hinaus auch insoweit bestärkt, als der Zeuge verneinte, im F._____ auf oder unter dem Tisch ein Sackmesser (des Privatklägers) gesehen zu haben, obwohl er auf entsprechende Frage er- klärte, nicht zu wissen, ob der Privatkläger an jenem Tag ein Messer dabei hatte (Urk. 6/5 S. 8, Frage 52). Es spricht erneut für Zurückhaltung, dass er sein Nicht- wissen deklarierte und nicht einfach ohne entsprechende Kenntnis das Vorhan- densein eines Sackmessers beim Privatkläger dementierte. Ob der Beschuldigte

- 19 - nur eine Geste, als ob er mit dem Messer einstechen würde, oder aber ein bis zwei bzw. zwei, drei Stichbewegungen gemacht hat (vgl. Urk. 6/5 S. 7-9, Fragen 42, 47, 55, 57, 59-63), geht aus seiner Aussage nicht ganz schlüssig hervor, was auch auf die Fragestellung der Staatsanwältin zurückzuführen sein könnte. Es ist davon auszugehen und auch mit der Anklage vereinbar (Urk. 23 S. 3), dass es mindestens eine Stichbewegung war. Diese Unklarheit bleibt indes ohne Einfluss auf den Gehalt der ansonsten widerspruchsfreien und schlüssigen Zeugenaus- sage. Gleich verhält es sich mit den kleinen Unterschieden in den Ausführungen des Privatklägers und von E._____ in zeitlicher und distanzmässiger Hinsicht, zumal es sich um blosse Schätzungen handelte. Schliesslich erscheint es für die Sachverhaltserstellung nicht als entscheidend, ob der Privatkläger bei der besag- ten Stichbewegung irgendwie auswich, wie er selber erklärte, oder ob das nicht der Fall war (so die Zeugenaussage in Urk. 6/5 S. 9 Frage 65). Der Hinweis von E._____, er denke, dass sich auch der Beschuldigte beim Vorfall verletzt habe, aber er wisse nicht wo (Urk. 6/5 S. 4 Frage 13), ist angesichts des aktenkundig starken Blutens des Beschuldigten nachvollziehbar, auch wenn nicht wahr. Im Zeitpunkt des Gerangels konnte (ausser dem Beschuldigten selbst) niemand wis- sen, dass sich dieser tags zuvor an den Armen selber Verletzungen zugefügt hat- te, aus welchen er nun blutete. 7.4 Die Zeugenaussage von E._____ ist mit der Vorinstanz als äusserst plausi- bel einzustufen.

8. Aussagen des Zeugen G._____ und vorläufige Würdigung 8.1 Die Vorinstanz befasste sich sodann gründlich mit den Aussagen des Zeu- gen G._____, welche einlässlich im Urteil dargestellt und gewürdigt wurden (vgl. Urk. 6/6 und 6/8; Urk. 43 S. 31-36 und 47-49). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2 Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als Überblick mit einigen Ergänzungen.

- 20 - 8.2.1 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Aussagen des Zeugen G._____ als logisch stringent und detailliert sowie, zumindest bezogen auf das Kerngeschehen, als grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei beurteilte und einen neutralen Eindruck von ihm hatte (Urk. 43 S. 48). Schon an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Aussage als Auskunftsperson bei der Polizei, welche keine zwei Stunden nach dem Ereignis stattfand, bei fri- scher Erinnerung und unter unmittelbarem Eindruck des Ereignisses, was sich in klarer, illustrativer und stimmiger Schilderung widerspiegelt (Urk. 6/6), sehr glaub- haft ist. Anlässlich der knapp drei Monate später erfolgten Zeugeneinvernahme erklärte G._____ auf Frage ausdrücklich, dass seine bei der Polizei deponierten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden; es sei so, wie er es damals gesagt habe (Urk. 6/8 S. 3 Frage 10). Wenn es bei dieser zweiten Befragung trotz Kon- stanz in der massgebenden Sachdarstellung zu gewissen Abweichungen kam – auf die noch einzugehen ist – oder der Zeuge anmerkte, etwas nicht mehr genau zu wissen resp. unsicher war, so ist dies einerseits dem Zeitablauf zuzuschreiben. Anderseits dürfte mitspielen, dass sich der Zeuge G._____ während annähernd zwei Monaten, mithin grösstenteils während dieser Zwischenzeit, im Ausland (Ungarn) aufgehalten hatte und mit der geografischen Distanz auch die Erinne- rung rascher entschwunden sein mag (Urk. 6/6; Urk. 6/8 S. 14 Frage 90). Jeden- falls spricht es auch für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass G._____ Wis- sens- und Erinnerungslücken offenlegte. 8.2.2 In vielen Einzelheiten, plastisch und gleichbleibend sowie in freier Rede hat G._____ das Kerngeschehen wiedergegeben. Aus seiner Darstellung geht hervor, dass er im F._____ mit dem Privatkläger und E._____ am Reden war, als der Beschuldigte wenige Minuten nach dem Eintref- fen von Privatkläger und E._____ mit einem aufgeklappten Messer hereinstürmte, direkt zum Privatkläger ging resp. sehr nahe an ihn herantrat, ihm das offene Messer an die linke Brustseite hielt und von ihm Fr. 40.– verlangte, sonst bringe er ihn um, dass der Privatkläger zur Abwehr mit der blossen Hand an die Klinge des Messers – welches G._____ zutreffend beschrieb (vgl. Urk. 5/1 S. 5 Frage 45 und Urk. 6/6 S. 2 Frage 6) – griff, die zwei herumkämpften und sich dann G._____

- 21 - einmischte, indem er in der Absicht, die beiden zu trennen, den Beschuldigten von hinten in den Schwitzkasten nahm und vom Privatkläger weg gegen den Bo- den drückte, worauf alle drei zu Boden stürzten und nach einem Gerangel G._____ die Hand des Beschuldigten so fixieren konnte, dass dieser das Messer losliess (Urk. 6/6 S. 1 ff. Fragen 3, 9 und 19 f.; Urk. 6/8 S. 3 ff. Fragen 10 f., 32 ff., 37 f., 64). Dass dabei das Messer des Beschuldigten beim Eintreten in den F._____ bereits offen war, ergibt sich mehrfach und hinreichend auch aus den Schilderungen von G._____. Erst wiederholtes Nachhaken in der Zeugenbefra- gung verunsicherte ihn, so dass er erklärte, es sei schon eine Weile her, er wolle nichts Falsches sagen, er könne sich nicht erinnern. Dass der Beschuldigte das Messer erst beim Herantreten zum Privatkläger geöffnet hätte, wurde von G._____ im Zuge seiner selbständigen Erzählung nirgends angedeutet. Jedoch hat G._____ die ihm vorgehaltene Version des Beschuldigten, er habe das Mes- ser nur (und erst im F._____) hervorgeholt, aufgeklappt und zur eigenen Verteidi- gung vor sich hingehalten, klar unter Hinweis auf seine bisherigen Aussagen ver- neint (Urk. 6/8 S. 13 Frage 86). Abgesehen davon haben auch der Privatkläger und E._____ entschieden ausgesagt, der Beschuldigte habe den F._____ mit be- reits geöffnetem Messer betreten. 8.2.3 Glaubhaft sind die Aussagen von G._____ auch deshalb, weil er über die eingestandenen Gedächtnislücken hinaus zurückhaltend aussagte, den Beschul- digten nicht unnötig belastete oder schlechtmachte und seinen Kollegen, den Pri- vatkläger, nicht übermässig in Schutz nahm. So erklärte er etwa, den Verletzungsvorgang beim Privatkläger nicht gesehen zu haben, sondern erst nach beendetem Gerangel das Resultat, nämlich die bluten- de Hand, und dass dies wohl vom Umfassen der Klinge stamme, als der Beschul- digte noch das Messer in der Hand gedreht habe (Urk. 6/6 S. 2 f. Frage 15; auch Urk. 6/8 S. 12 Frage 79). Diese Interpretation stimmt zudem überein mit seiner Schilderung des Geschehensablaufs, den Aussagen des Privatklägers und jenen von E._____ und erweist sich auch als folgerichtig. Weiter ist nicht zweifelhaft, dass der Zeuge G._____ zu Beginn der handgreiflichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zunächst verbal beide zurecht-

- 22 - wies mit den Worten, sie sollen mit dem Kindergarten aufhören, er würde dem Beschuldigten die 40 "Stutz" geben (Urk. 6/6 S. 3 Frage 20; ähnlich Urk. 6/8 S. 10 Frage 62: "sie sollten aufhören Scheissdreck zu machen", ferner Fragen 3 und 68). Es handelt sich um ein realitätsnahes, vernunftsgemässes Vorgehen in einer gefahrenträchtigen Situation, zudem neutral und schlichtend. Auch die anschlies- sende physische Intervention des Zeugen G._____ ist fraglos als vermittelnd an- zusehen, wollte er doch offensichtlich die Kontrahenten separieren, um mögliche Verletzungen durch das offene Messer zu verhindern. Dass er sein Eingreifen

– womit er im Übrigen auch die eigene körperliche Integrität aufs Spiel setzte – freimütig zu Protokoll gab, unterstreicht zusätzlich den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Analoges gilt für seinen Hinweis, er hoffe, nichts Falsches gemacht zu haben. Er habe doch nur geholfen, damit nichts Schlimmeres passiere. Dies er- klärte er im Zusammenhang mit der stark blutenden Verletzung des Beschuldig- ten, ohne wissen zu können, wie diese wirklich entstanden war. Die unparteiische Haltung des Zeugen G._____ zeigt sich schliesslich darin, dass er zuletzt das Messer zur Theke des F._____ brachte (Urk. 6/6 S. 2 Fragen 3 und 9) und – ob- wohl auch er vom Beschuldigten bedroht worden war (Urk. 6/6 S. 3 Frage 24; Urk. 6/8 S. 8 Frage 49 und S. 12 Frage 74), was sich wiederum mit den Aussagen des Privatklägers und jenen von E._____ deckt (vgl. vorne Erw. III. B. 5.3.4; Urk. 6/5 S. 10 Frage 72) – keinen Strafantrag stellte (Urk. 6/6 S. 4 Frage 26). 8.2.4 Was kleinere Widersprüche in der Darstellung von G._____ betrifft, vorab die Frage, welchen Betrag (Fr. 20.– bzw. Fr. 30.– anstatt Fr. 40.–) der Beschul- digte vom Privatkläger gefordert habe, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass angesichts der übrigen Konstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen dadurch nicht tangiert wird (dazu auch vorne Erw. III. B. 8.2.1). Eine bloss scheinbare Diskrepanz ergibt sich zur Frage, ob der Beschuldigte während des Gerangels das Messer je (von sich aus) losgelassen habe, was der Privatkläger und E._____ vehement verneinten. Obwohl G._____ den Ausdruck loslassen verwendete (vgl. vorne Erw. III. B. 8.2.2), machte er wiederholt klar, dass dies erst unfreiwillig geschah, nachdem der Beschuldigte überwältigt worden war, mit fixierten Armen rücklings auf dem Boden lag und nicht mehr anders

- 23 - konnte, als das Messer freizugeben (Urk. 6/8 S. 11 Fragen 72 f. und S. 12, Fra- gen 77 f.). Dass vom Beschuldigten, als er sehr nahe vor dem Privatkläger stand, mindes- tens eine schnelle Bewegung mit dem Messer ausgeführt wurde, als ob er ste- chen würde, erklärten der Privatkläger und der Zeuge E._____ einhellig. G._____ sagte auf diesbezügliche Frage einerseits, der Beschuldigte habe das Messer nur hingehalten, worauf der Privatkläger sogleich nach der Klinge gegriffen habe, da- mit der Beschuldigte ihn nicht absteche (Urk. 6/8 S. 7 f. Fragen 42 f.). Andernorts führte G._____ in diesem Zusammenhang aus, der Beschuldigte habe mit dem Messer rumgehebelt (Drehbewegung aus dem Handgelenk heraus; Urk. 6/8 S. 10 Frage 64). Selbst wenn darin – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 68 S. 4 f.) – eine Differenz unter den Beteiligten oder ein Widerspruch bei G._____ selber ge- ortet würde, bliebe die Abweichung infolge ihrer Geringfügigkeit ohne Einfluss auf die Qualität von G._____s Zeugenaussage als Gesamtes. Das gilt umso mehr, wenn man sich vor Augen hält, dass der ganze Vorfall sehr schnell und innert kurzer Zeit stattfand und Nuancen nicht von allen oder aber unterschiedlich wahr- genommen wurden. Endlich ist nebensächlich, dass der Zeuge G._____ nicht deckungsgleich mit dem Privatkläger und E._____ bekundete, die Todesdrohung des Beschuldigten ge- genüber dem Privatkläger sei in englischer Sprache erfolgt, sondern auf Deutsch. Zum einen hat G._____ die Todesdrohung als solche entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 68 S. 5) in seiner Zeugeneinvernahme rund drei Monate nach dem Ereignis mehrfach erwähnt. Zum andern ist aktenkundig, dass während des kurzen und sich rasch abspielenden Geschehens mehrere Sprachen gespro- chen wurden, auch noch Serbokroatisch. Eine allfällige Verwechslung relativiert das Beweisergebnis als Ganzes nicht. 8.3 Die Aussagen des Zeugen G._____ vermögen ebenfalls auf der ganzen Li- nie zu überzeugen und stehen überdies – entgegen der Verteidigung (Urk. 29 S. 5; Urk. 60 S. 4 f.) – weitestgehend, namentlich in den zentralen Aspekten, im Ein- klang mit jenen des Privatklägers und des Zeugen E._____.

- 24 -

9. Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung 9.1 Im angefochtenen Urteil ist die Sachdarstellung des Beschuldigten in exten- so aufgeführt und gewürdigt worden (Urk. 43 S.19-27 und 43-45). Darauf kann verwiesen werden. Der grundsätzliche Standpunkt des Beschuldigten ist auch eingangs erwähnt (vgl. vorne Erw. III. B. 2). 9.2 Basierend auf den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 43 ff.) ist zur Glaubhaftigkeit der Beschuldigtenaussagen zusammengefasst festzustellen, dass der Beschuldigte sich hinsichtlich wichtiger Punkte des Kern- geschehens und des Ablaufs der Geschehnisse, namentlich zu umstrittenen Sachverhaltselementen, zunächst teilweise unsicher zeigte und sich erst in späte- ren Einvernahmen und auf genaueres Nachfragen hin zu Aspekten des Kern- geschehens teilweise bestimmt äusserte. So zum Beispiel mit der Behauptung, er habe sein Messer erst geöffnet, nachdem der Privatkläger ihn bedroht habe. Zur Art und Weise dieser Bedrohung konnte er sich aber nicht festlegen. Vielmehr präsentierte er verschiedene Varianten: In der polizeilichen Einvernahme vom

21. November 2017 erklärte er, sein Messer hervorgeholt zu haben, als er zum Tisch gegangen sei und das Messer des Privatklägers gesehen habe. Soweit er sich erinnern könne, habe der Privatkläger eine Hand auf und eine unter dem Tisch gehabt, wobei er nicht mehr wisse, in welcher Hand der Privatkläger das Messer gehalten habe (Urk. 5/1 S. 6). Am 18. Dezember 2017 führte der Be- schuldigte aus, er habe das Messer des Privatklägers, ein Schweizer Sack- messer, schon von draussen vor dem Betreten des F._____ gesehen. Dieser ha- be am Tisch "etwas" mit dem Messer gemacht. Sodann gab er an, als er im F._____ drin gewesen sei, habe er das Messer nicht mehr gesehen, da der Pri- vatkläger seine Hände unter dem Tisch gehabt habe. Gegen ihn eingesetzt habe der Privatkläger das Messer nicht (Urk. 5/4 S. 4). Vor Vorinstanz erklärte der Be- schuldigte dann, der Privatkläger sei im F._____ am Tisch gesessen und habe ein Sackmesser in der Hand gehalten, weswegen auch er sein Messer hervorge- nommen habe. Der Privatkläger habe aggressiv gewirkt (Prot. I S. 12 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er könne nicht genau sagen, wo das Messer des Privatklägers gewesen sei; ob er [der Privatkläger] es auf dem

- 25 - Tisch oder in der anderen Hand gehabt habe (Urk. 59 S. 7). Er [der Beschuldigte] habe sich von ihm bedroht gefühlt und nachher sein eigenes Messer aus der Hosentasche hervorgenommen (Urk. 59 S. 6 und 7). Es fehlt somit eine logisch konsequente Erklärung, was den Beschuldigten zum Hervornehmen und "Zeigen" seines Messers bewegt hat. Seine Aussagen sind ebenso uneinheitlich wie un- präzis. Sein Standpunkt einer Messerbedrohung durch den Privatkläger ist nicht plausibel. Sodann stellte der Beschuldigte durchgehend in Abrede, dem Privatkläger ge- droht oder mit dem Messer Stich- oder andere Bewegungen gegen diesen ge- macht zu haben. Den vorgehaltenen Aussagen der weiteren Beteiligten stellte er keine (nachvollziehbare) eigene Sicht des Geschehens gegenüber. Mit Recht wertete die Vorinstanz die Ausführungen des Beschuldigten als eher stereotyp und ausweichend, oft bestehend aus blossen Bestreitungen der Darstellungen des Privatklägers und der Zeugen. Hierzu zählen unter anderem die Bestreitung, dass er den Privatkläger gestochen hätte, wenn dieser nicht ausgewichen wäre; dass G._____ zu ihm gesagt habe, er solle aufhören, er gebe ihm das Geld; dass er mit dem Messer eine Stichbewegung gemacht oder herumgehebelt resp. Drehbewegungen gemacht habe (Urk. 5/6 S. 2 f.). Die blanken Verneinungen, in- halts- und gefühlsarmen Erläuterungen und die schlichte Umkehr der Anschuldi- gung (Behauptung eines aggressiv wirkenden, messerbewehrten Privatklägers; Prot. I S. 12 f.) überzeugen nicht. Analoges ist zu sagen zur augenfälligen Ver- harmlosungstendenz des Beschuldigten betreffend das eigene Verhalten und zur Suche nach einer Rechtfertigung, dies bei überwiegend inkonstanten und insge- samt ziemlich oberflächlichen, pauschalen und auch widersprüchlichen Aussa- gen. Der Glaubhaftigkeit abträgliche Widersprüche finden sich ferner zur Entstehung der Verletzung des Privatklägers. Einerseits räumte der Beschuldigte ein, der Privatkläger habe voll in das (des Beschuldigten) Messer gegriffen, es könne sein, dass sich der Privatkläger an der Handfläche leicht verletzt habe (Urk. 5/1 S. 5). Anderseits führte er auf Vorlage entsprechender Fotografien aus, die Verletzung des Privatklägers stamme nicht von ihm oder seinem Messer; die Schnittwunde

- 26 - sei gar nicht möglich, denn er habe das Messer weggeworfen (Urk. 5/1 S. 7 f., 12; auch Urk. 5/4 S. 2). Er sei der Ansicht, dass sich der Privatkläger die Schnittver- letzung draussen selber zugefügt habe, mit dem eigenen Sackmesser (Urk. 5/4 S. 2, 11). Und auf Vorhalt der detaillierten Schilderung des Privatklägers zur Ur- sache der Verletzung negierte der Beschuldigte erneut, dass sich der Privatkläger mit seinem (des Beschuldigten) Messer verletzt habe, es könne einfach nicht sein, weil es nicht so sei (Urk. 5/6 S. 5, 7). Mit letzterem nahm der Beschuldigte abermals eine substanzlose Gegenposition ein. Mit dem Ergebnis der DNA- Auswertung konfrontiert, sah er die mögliche Ursache der Verletzung dann doch darin, dass der Privatkläger im Gerangel nach dem Messer gegriffen und sich da- ran geschnitten habe (Urk. 5/7 S. 3), um schliesslich vor Vorinstanz wieder davon abzurücken (Prot. I S. 13) bzw. relativierend kundzutun, er könne nicht sagen, ob sich der Privatkläger mit seinem (des Beschuldigten) oder mit dem eigenen Messer geschnitten habe (Prot. I S. 15). Dass der Beschuldigte sein Messer im Gerangel, als er (zusammen mit dem Privatkläger und G._____) am Boden lag, einfach weggeworfen habe, in die Ecke (Urk. 5/6 S. 2; Prot. I S. 15), es mithin aus freien Stücken losgelassen habe, kann ihm nicht geglaubt werden. Dies steht ei- nerseits im Gegensatz zu seinem fixen Standpunkt, es gerade zur eigenen Ver- teidigung, aus Angst vor dem Privatkläger (u.a. Urk. 5/4 S. 10) hervorgenommen zu haben. Anderseits ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der weiteren Beteiligten, dass er es erst nach entsprechender Einwirkung auf seinen Körper, insbesondere seine Hand oder seinen Arm, losliess. Die an der Berufungs- verhandlung deponierte Erklärung, dass sich der Privatkläger die Verletzung im Nachgang selbst zugefügt habe, um aufgrund des Streites wegen den Fr. 40.– im Recht zu sein, ist absurd und lebensfremd (Urk. 59 S. 9). Weiter war es nur der Privatkläger, der im Zuge des vom Beschuldigten ver- ursachten Gerangels eine Verletzung erlitt, und nicht auch der Beschuldigte, wie von der Verteidigung vorgetragen (Urk. 29 S. 6; Prot. I S. 17). Sogar der Beschul- digte räumte ein, dass er wegen der Selbstverletzungen vom Vortag alles vollge- blutet habe (Prot. I S. 14; vgl. vorne Erw. III. B. 5.3.4).

- 27 - Anzufügen ist endlich, dass der Beschuldigte auch ein Motiv zu aggressivem Vor- gehen gegenüber dem Privatkläger hatte, war er doch der Ansicht, dieser schulde ihm Geld, welches er zurückhaben wollte. Nachdem seine verbale Forderung bei der Bushaltestellte vom Privatkläger nicht erhört resp. nicht ernst genommen wor- den war, verfolgte er den Privatkläger in den F._____, wo er ihn erneut anging. Der Grund zur Anfeindung lag klar beim Beschuldigten, aktiv und zwecks Schul- deneintreibung suchte er den Privatkläger auf. Demgegenüber hatte sich der Privatkläger nach der zufälligen Begegnung vom Beschuldigten abgewandt und entfernt. Auch aus dieser Perspektive kann es sich nur so verhalten haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger bedrohte, nicht umgekehrt. 9.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten vage, ausweichend und in weiten Teilen widersprüchlich aus- fielen und daher – soweit sie von den weitgehend kongruenten und überzeugen- den Ausführungen der übrigen Beteiligten differieren – nicht glaubhaft sind.

10. Weitere Beweismittel und abschliessende Beweiswürdigung 10.1 Die weiteren Beweismittel – Aufnahmen der Überwachungskamera, Foto- grafien der Verletzungen, Kurzbericht des Forensischen Instituts, ärztlicher Be- fund des Universitätsspitals Zürich (Urk. 9 und 10; Urk. 11/6 und Urk. 12/2) – sind ebenfalls im vorinstanzlichen Urteil genannt und gewürdigt (Urk. 43 S. 36 f., 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Während das Video der Überwachungskamera zu den strittigen Fragen keinen Aufschluss zu erteilen vermag, ergibt sich daraus jedenfalls die kurze Dauer des Vorfalls von ca. 2 Minuten bzw. kaum 30 Sekunden bis zum Eintreten auch des Beschuldigten (Urk. 5/4 S. 9 und Urk. 6/2 S. 12). Entgegen der Auffassung der Verteidigung zeigt die Videoaufnahme nicht klar, dass der Beschuldigte, als er den F._____ betrat, noch kein Messer in der Hand gehabt habe (Urk. 60 S. 4). Die Videoaufnahmen widerlegen demnach die Darstellung des Privatklägers und der Zeugen E._____ und G._____ nicht. Die Fotografie der Verletzung des Pri- vatklägers (Urk. 9 S. 4) zeigt eine klaffende Schnittwunde an der rechten Hand an der Wurzel des Zeigefingers. Die im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich

- 28 - präsentierten Resultate sprechen dafür, dass die Verletzung des Privatklägers vom Messer des Beschuldigten stammt, da seine DNA auf diesem Messer nach- gewiesen werden konnte. Der ärztliche Befund des Universitätsspitals Zürich be- legt weiter, dass der Privatkläger die Verletzung gemäss Anklagesachverhalt tat- sächlich erlitten hat. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass aus den ärztlichen Feststellungen hervorgeht, der Privatkläger sei Rechtshänder. Dies ist im Hinblick auf die (teilweise) Behauptung des Beschuldigten relevant, der Privatkläger habe sich die Verletzung selbst (entweder mit dem eigenen oder dem Messer des Beschuldigten) zugefügt, während er alleine draussen gewesen sei. Es erscheint wenig plausibel, dass ein Rechtshänder mit der linken Hand ein Messer halten und sich in die rechte Hand schneiden würde. All diese Erkenntnisse stützen das übrige Untersuchungsergebnis. 10.2 Unter Hinweis auf die vorstehenden Würdigungen der Beteiligtenaussagen und ergänzend die Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln ist der im Be- rufungsverfahren noch gegenständliche Anklagesachverhalt lit. b erstellt. Mit der Vorinstanz kann aber offen gelassen werden, ob das Messer des Beschuldigten bereits beim Betreten des F._____ geöffnet war, auch wenn aufgrund der glaub- haften Aussagen des Privatklägers und der Zeugen G._____ und E._____ sehr viel dafür spricht. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte mit dem geöffneten Klappmesser geradewegs an den Privatkläger herantrat und diesen mit dem Tod bedrohte, dass er jedenfalls eine Stichbewegung gegen den Bauchbereich des Privatklägers ausführte, dass der Beschuldigte das Messer nicht (freiwillig) los- liess, nachdem der Privatkläger zum Eigenschutz an das Messer im Bereich der Klinge gegriffen hatte und dass die Verletzung des Privatklägers vom Messer des Beschuldigten stammt. IV. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts wurde durch die Vor- instanz korrekt vorgenommen. Auf ihre ausführlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 52 ff.).

- 29 -

2. Drohung Wer aus nächster Nähe und unter gleichzeitigem Vorhalten eines offenen Mes- sers samt Stichbewegung jemandem mit dem Tode droht, worauf die angespro- chene Person, wie hier der Privatkläger, durch diese Äusserung und das Verhal- ten in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wird und sich vor einem Einstechen fürchtet (vgl. Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 10 und 15 f.), begeht zweifellos eine schwe- re Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Das gilt umso mehr, als bereits durch das Zücken eines Messers in einer offensichtlich angespannten Situation ein ver- ständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst versetzt wird, ohne dass es zusätzlich einer verbalen Drohung bedarf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 6.3). Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Der Beschuldigte nahm mit dem erwähnten Vorgehen zumindest in Kauf, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist zu bestäti- gen (Urk. 43 S. 53).

3. Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand 3.1 Objektiver Tatbestand 3.1.1 Der objektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird dadurch erfüllt, dass der Täter jemandem auf beliebige Weise eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zufügt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist. Letztere Bestimmung ist anwendbar auf geringfügige Eingriffe in die körperliche Integrität mit höchstens einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens, zum Beispiel bei kleineren Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden. Kommt das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen oder Schädigungen einer vorüber- gehenden Störung mit Krankheitswert gleich, zum Beispiel bei der Zufügung er- heblicher Schmerzen, eines Nervenschocks, eines Rausch- oder Betäubungs- zustandes, gilt dies als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (OFK- StGB-Donatsch, 20. Aufl. Zürich 2018 Art. 123 N 1 ff.).

- 30 - Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn die Tat mit einem gefährlichen Tatmittel begangen wird. Als gefährliche Tatmittel gelten Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände, wobei diese Aufzählung abschliessend ist (BSK StGB I - Roth/ Berkemeier, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 123 N. 13). Ein Gegenstand ist gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (BGE 111 IV 123 E. 4 S. 123; 101 IV 285; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.3.1 und 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3.2 mit Beispielen). 3.1.2 Gemäss vorliegend erstelltem Sachverhalt trat der Beschuldigte mit einem offenen Messer in der Hand an den Privatkläger heran und führte gegen dessen Bauchregion eine schnelle Stichbewegung aus. Da der Privatkläger befürchtete, vom Beschuldigten abgestochen zu werden, griff er nach dem Handgelenk des Beschuldigten bzw. dem Messer und geriet dabei mit der Hand in die Klinge. Es kam zu einer Rangelei um das Messer, in welche sich auch G._____ einmischte, der den Beschuldigten von hinten festhielt. Der Beschuldigte liess das Messer nicht freiwillig los. Es konnte ihm erst abgenommen werden, als die drei Beteilig- ten zu Boden gefallen waren. Der Privatkläger trug aus diesem Vorfall eine Schnittverletzung an der rechten Hand davon, welche ca. 2 cm lang und 1 cm tief war (Urk. 12/2 S. 1). Als Folge musste der er einmalig am Institut für Notfallmedizin des Universitätsspitals Zürich vorstellig werden, wo die Wunde chirurgisch versorgt wurde. Eine Lebensgefahr des Privatklägers bestand auch für den Fall des Unterbleibens einer ärztlichen Versorgung nicht (Urk. 12/2 S. 2). Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht diese Art von Verletzung klarerweise über den Tatbestand einer blossen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus, übersteigt jedoch nicht die Grenze zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (vgl. Trechsel/Geth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 123 N 13). Es handelt sich damit um einen Fall von einfacher Körperverletzung.

- 31 - Ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm, wie es hier verwendet wurde, ist als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu taxie- ren, insbesondere wenn es – wie vom Beschuldigten zu Beginn der Auseinander- setzung getan – gegen den Bauchbereich des Opfers gerichtet wird, wobei das hohe Risiko einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB besteht. Dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht durch ein aktives Handeln seinerseits verletzt und diesen weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich mit dem Messer verletzen wollen (Urt. 29 S. 5; Urk. 60 S. 5), hat die Vorinstanz zutreffend entgegengehalten, dass der Beschuldigte mit einem geöffneten Messer eine Stichbewegung gegen den Torso des Privatklägers aus- führte sowie mit dem Privatkläger, nachdem dieser zu seinem Eigenschutz nach dem Messer gegriffen hatte, um dieses rang, wobei er das Messer nicht freiwillig losliess. Dementsprechend liegt ein aktives Verhalten des Beschuldigten vor, wel- ches zur Verletzung des Privatklägers führte. Ohne die Handlungen des Beschul- digten, nämlich das Herantreten an den Privatkläger mit geöffnetem Messer, die Stichbewegung gegen dessen Bauchregion sowie das Nicht-Loslassen des Mes- sers während der Rangelei, wäre es nicht zur erwähnten Verletzung des Privat- klägers gekommen. Daran ändert nichts, dass dem Beschuldigten kein aktives Zustechen vorzuwerfen ist. Der Beschuldigte hat demnach durch sein Handeln die Grundursache für die Verletzung des Privatklägers gesetzt. 3.2 Subjektiver Tatbestand Zum subjektiven Tatbestand ist ebenso den vorinstanzlichen Erwägungen beizu- pflichten (Urk. 43 S. 56). Die Reaktion des Privatklägers war für den Beschuldig- ten vorhersehbar. Wer bei einer tätlichen Auseinandersetzung ein geöffnetes Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm in der Hand hält und damit Bewe- gungen gegen eine andere Person ausführt, muss insbesondere aufgrund des dynamischen Ablaufs einer solchen Auseinandersetzung damit rechnen, dass er die andere Person – durch Schnitte oder Stiche – verletzen kann, wobei beim Einsatz eines Messer mit solcher Klingenlänge auch damit gerechnet werden muss, dass ein Risiko schwerer Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB be- steht. Auch mit einem Abwehrverhalten des Opfers – im vorliegenden Fall einem

- 32 - Greifen nach dem Messer – und den dadurch möglichen Verletzungen kann und muss der Täter mit Blick auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge rechnen. Es liegt somit Eventualvorsatz vor. Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, dass das Messer dem Be- schuldigten nur zum Schutz bzw. zu seiner Verteidigung diente und er zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, den Privatkläger damit zu verletzen (Urk. 29 S. 5; Urk. 60 S. 5). Damit wird das Vorliegen einer Notwehrsituation angedeutet. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt (vorne Erw. IV) ist jedoch der Beschuldigte als Aggressor anzusehen, weshalb die Argumentation der Verteidigung ins Leere zielt. Eine Notwehrsituation steht ausser Frage. 3.3 Fazit Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind alle Tatbestandsmerk- male der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gegeben. Der Beschuldigte ist daher in Be- stätigung der Vorinstanz der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat sich umfassend und korrekt zum anwendbaren Recht, zum Strafrahmen, zu den Grundsätzen der Strafzumessung und den Straf- zumessungskriterien geäussert. Darauf ist ohne Ergänzung zu verweisen (Urk. 43 S. 57 ff. und 65 f.). Für beide Delikte ist eine Geldstrafe auszusprechen und folg- lich eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.

2. Tatkomponenten 2.1 Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand 2.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte, nachdem der Privatkläger das Messer an der Klinge ergrif- fen/erwischt hatte, dieses – während der Privatkläger es an der Klinge festhielt –

- 33 - nicht losliess, und zwar auch nicht, als sich mit dem Zeugen G._____ ein Dritter in das Geschehen einmischte und den Beschuldigten von hinten packte. Das Messer musste dem Beschuldigten vom Privatkläger und dem Zeugen G._____ weggenommen werden, was erst gelang, als alle drei in Folge des Gerangels zu Boden gefallen waren. In dieser Art und Weise des Verhaltens spiegelt sich eine gewisse Hartnäckigkeit des Beschuldigten. Immerhin kann zu seinen Gunsten beachtet werden, dass die Verletzung des Privatklägers nicht direkt durch eine aktive Stichbewegung des Beschuldigten verursacht wurde. Ein zur Entlastung des Beschuldigten zu berücksichtigendes Mitverschulden des Opfers liegt aber

– entgegen der Verteidigung (Urk. 60 S. 6) – nicht vor. Angesichts der durch den aggressiven Beschuldigten in der aufgeheizten Situation gegen ihn gerichteten Messerspitze war der Privatkläger berechtigt, sich zu verteidigen, indem er ver- suchte, dem Beschuldigten das Messer zu entwinden. Diese Reaktion entspricht einem in der betreffenden Lage nachvollziehbaren Reflex. Damit hatte der Be- schuldigte in Anbetracht seines Verhaltens zu rechnen. Ebenfalls keine Verschul- densreduktion rechtfertigt sich für den Umstand, dass auch der Beschuldigte nach dem Gerangel stark blutete. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf eine während des Vorfalls erlittene, mehr als nur geringfügige Verletzung zu- rückzuführen gewesen wäre. Der Beschuldigte hat nämlich konstant erklärt, sich die Verletzungen an den Unterarmen links und rechts – konkret Schnittverletzun- gen – selber zugefügt zu haben. Er selber habe nach dem Gerangel alles vollzu- bluten begonnen, weil er sich am Tag zuvor geschnitten habe. Der Privatkläger sei dann wahrscheinlich erschrocken, als er das Blut gesehen habe, und hinaus- gegangen. Vom hier zu beurteilenden Vorfall stammt gemäss dem Beschuldigten nur am Zeigefinger der linken Hand eine kleine Schnittwunde (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 8 [Fotografien]; Prot. I S. 14). Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist sodann insbesondere die Natur der tatsächlich erlittenen Verletzungen (Ausmass des Erfolges) zu berücksich- tigen. Gemäss ärztlichem Befund des Universitätsspitals Zürich vom 29. Januar 2018 wies der Privatkläger am 20. November 2017 eine Schnittverletzung an der rechten Hand auf, welche 2 cm lang und 1 cm tief war, wobei sich eine intakte Gelenkkapsel und keine weiteren Traumafolgen zeigten. Aufgrund dieser Ver-

- 34 - letzung waren ein Röntgen des Fingers zum Ausschluss einer ossären Läsion sowie eine chirurgische Wundversorgung in Lokalanästhesie und eine sieben Tage andauernde Antibiose nötig. Der Privatkläger befand sich aufgrund der ge- nannten Verletzung nicht in Lebensgefahr und eine solche wäre auch bei unter- bliebener ärztlicher Versorgung nicht eingetreten. Über bleibende Schäden wur- den im ärztlichen Befund keine Aussagen gemacht, da der Privatkläger nur ein- mal (am 20. November 2017) im Universitätsspital vorstellig geworden war (Urk. 12/2). Der Privatkläger erklärte selbst, es seien keine bleibenden Schäden zu erwarten (Urk. 6/2 S. 17). Zudem verspürte er aufgrund dieser Verletzung Schmerzen, war gemäss eigenen Aussagen für einige Tage arbeitsunfähig und verlor in der Folge sowohl sein Zimmer als auch seine Anstellung (Urk. 6/2 S. 20). Die Tat hatte sodann auch einen erheblichen Einfluss auf das psychische Wohl- befinden des Privatklägers, welcher angab, er habe Angst davor, dass der Be- schuldigte ihn mit einer Krankheit angesteckt haben könnte, weshalb er einen HIV- und Hepatitis-Test gemacht habe (vgl. Urk. 6/2 S. 13). Diese Befürchtung ist nachvollziehbar, handelt es sich beim Tatmesser doch um dasselbe Messer, mit dem sich der Beschuldigte tags zuvor an seinen Armen Schnittverletzungen zuge- fügt hatte (Urk. 5/1 S. 2 und Urk. 17/4 S. 3). Dennoch ist zur Tatkomponente in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Verletzung des Privatklägers im Rah- men aller denkbaren Fälle einer einfachen Körperverletzung mit einem gefähr- lichen Gegenstand – insbesondere bei Einsatz eines derartigen Messers – noch im unteren Bereich einzuordnen ist. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden übereinstimmend mit der Vorinstanz noch als leicht. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar mit egoistischem Motiv handelte – er verlangte ihm angeblich zustehendes Geld – jedoch lediglich mit Eventualvorsatz, nachdem die Verletzung des Privatklägers nicht auf ein aktives Zustechen des Beschuldigten zurückzuführen war. Wie schon die Vorinstanz richtig vermerkte, erfolgte die Tathandlung sodann in einer für den Beschuldigten grossen seelischen Belastung und schwierigen Lebens- situation, was sich an seinen Selbstverletzungen am Tag vor der Tat zeigt

- 35 - (Urk. 5/1 S. 2, Prot. I S. 7 und 14). Aus diesen Gründen vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden erheblich zu relativieren. 2.1.3 Gesamthaft wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht. Die hypothe- tische Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand liegt bei 120 Tagessätzen Geldstrafe (auch Urk. 43 S. 62). 2.2 Drohung 2.2.1 Bei der Todesdrohung handelt es sich grundsätzlich um das schwerste Übel, das jemandem in Aussicht gestellt werden kann. Das gilt besonders dann, wenn die Äusserung noch durch eine entsprechende Handlung untermalt wird, hier das Vorhalten eines geöffneten Messers bei gleichzeitiger Stichbewegung. Das löste beim Privatkläger nicht nur die damals unmittelbare, sondern auch eine generelle Angst vor dem Beschuldigten aus, den er von der Gasse her kennt. Dass die verbale Drohung des Beschuldigten mit dem Vorhalten des Messers und der Stichbewegung einherging, ist jedoch – wie dies schon die Vorinstanz erwog (Urk. 43 S. 64) – zur Vermeidung einer Doppelverwertung an dieser Stelle nicht erneut zu gewichten, da der Unrechtsgehalt bereits ihm Rahmen der Bewertung der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, welche mit der Drohung in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht, in die Strafzumessung eingeflossen ist. Die objektive Tatschwere ist des- halb als noch leicht einzustufen. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls von egoistischem Beweggrund und eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, auch wenn hier der Vorsatz angesichts der Natur der Drohung nahe des direkten Vorsatzes liegt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat in einer für ihn schwierigen Lebensphase und unter grosser seelischer Belastung beging (vgl. vorne Erw. IV. 2.1.2). Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere leicht.

- 36 - 2.2.3 Im Einklang mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt aufgrund der Drohung um 30 Tagessätze auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

3. Täterkomponenten 3.1 Bezüglich des Lebenslaufs und der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten lässt sich den Akten entnehmen, dass er in Zürich geboren und in I._____ aufgewachsen ist. Gemäss eigenen Aussagen hatte er eine schwierige Kindheit und war körperlich missbraucht worden, als er ca. acht oder neun Jahre alt war. Auch sei er während der Schulzeit gemobbt worden (Urk. 5/7 S. 9). Der Beschuldigte hat einen Realschul-, jedoch keinen Lehrabschluss. Seit der Ober- stufe arbeitete er in verschiedenen Bereichen, stets temporär (Urk. 5/7 S. 9; Prot. I S. 9). Seit dem Frühjahr 2017 ist der Beschuldigte arbeitslos und gibt an, Prob- leme mit dem Sozialamt zu haben. Er bekomme keine Sozialhilfe mehr, sei ohne Einkommen. Die Wohnung würden sie ihm (wohl) noch bezahlen (Urk. 5/4 S. 7; Urk. 5/7 S. 7, Prot. I S. 7 f., 10). Er werde von seinen Eltern finanziell unterstützt, die seine Krankenkasse bezahlen und ihm monatlich bis zu Fr. 500.– zur Verfü- gung stellten (Prot. I S. 9). Der Beschuldigte hat nach seiner Darstellung keinerlei Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– aus der Jugendzeit (Prot. I S. 10). Er leide gemäss eigenen Angaben an einer bipolaren Störung und sei heroinabhängig gewesen, wobei er das Medikament Sevre-Long als Ersatz für Heroin einnehme. Jedoch konsumiere er weiterhin in unregelmässigen Abständen

– einmal pro Woche bis zu einmal pro Monat – Heroin (Urk. 5/4 S. 7, Prot. I S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er werde seit letztem Monat vom Sozialamt unterstützt, wobei er letzten Monat Fr. 146.– und diesen Monat Fr. 246.– bar erhalten habe. Das Sozialamt bezahle den Mietzins der Wohnung und die Krankenkasse. Zudem bekomme er noch Fr. 300.– von seinen Eltern. Er befinde sich aktuell auf Stellensuche. Er wisse nicht mehr genau, wann er das letzte Mal Heroin konsumiert habe. Es komme noch ziemlich selten vor. Früher sei es einmal im Monat gewesen (Urk. 59 S. 1 f.). Die- ser Biografie sind keine strafzumessungsrelevanten Kriterien zu entnehmen, weshalb sie neutral zu werten ist.

- 37 - 3.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 55), was sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 3.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfah- ren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt. Er zeigt weder Reue noch Einsicht. Von Kooperation im Strafverfahren kann folg- lich ebenso wenig gesprochen werden. Das Nachtatverhalten gibt keinen Anlass für eine Strafreduktion. 3.4 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu be- rücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschul- digte entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 60 S. 6) nicht für sich be- anspruchen. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5.; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 3.5 Mangels Straferhöhungs- oder -minderungsgründen führt die Täterkom- ponente nicht zu einer Änderung der Einsatzstrafe für die Tatkomponente.

4. Da der Beschuldigte seit mehreren Jahren arbeitslos und ohne Erwerbs- einkommen ist (vgl. vorne Erw. V. 3.1), rechtfertigt sich die Festsetzung eines Tagessatzes von Fr. 10.– (auch Urk. 43 S. 66 f.).

5. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

- 38 - Der Beschuldigte befand sich vom 20. November 2017 bis 18. Dezember 2017 und damit während 29 Tagen in Haft. Dementsprechend sind 29 Tage resp. Tagessätze als durch Haft geleistet anzusehen (Art. 51 StGB).

6. Unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil ist dem Be- schuldigen ohne Weiteres der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 43 S. 67). VI. Schadenersatz Mit der Vorinstanz und deren Begründung ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 43 S. 68-70). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss den Dispositivziffern 8 und 9 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschuldigte unterliegt auch mit seinen Anträgen im Berufungs- verfahren vollumfänglich, weshalb ihm ebenso die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 2'934.50 geltend gemacht (Urk. 61). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 2'934.50 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 39 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 10. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2019 einzig als Be- weismittel beschlagnahmten Gegenstände werden wie folgt zurückgegeben: An den Beschuldigten:

- 1 Klappmesser, Klingenlänge 10 cm, Gesamtlänge 21 cm, rot/schwarz, Asservat Nr. A010'970'704

- 1 Herren-Winterjacke "Norway", Grösse L, schwarz, Asservat Nr. A010'970'680

- 1 Rucksack "Vario" "Yellowstone 50", schwarz/grün, enthaltend diverse persönliche Effekten, Asservat Nr. A010'970'691

- 1 Paar Schuhe "New Balance", grün, Asservat Nr. A010'970'793

- 1 Sporthose "Amstaff", schwarz, Grösse L, Asservat Nr. A010'970'817

- 1 Kapuzenpullover "Accanto Casual", schwarz, Grösse XL, Asservat Nr. A010'970'828 An den Privatkläger:

- 1 Paar Schuhe "Nike", gelb/schwarz, Grösse 42, Asservat Nr. A010'970'953

- 1 Herrenunterleibchen, schwarz, Grösse L, Asservat Nr. A010'970'964

- 1 Paar Herrensocken, schwarz, Asservat Nr. A010'970'975

- 1 Sporthose "Nordstar", schwarz, Grösse XXL, Asservat Nr. A010'971'003

- 1 Sporthose "Monstars Emergy", schwarz, Grösse XXXL, Asservat Nr. A010'971'025

- 1 Kapuzenpullover, "AZE Malhas", grau, Grösse XL, Asservat Nr. A010'971'047 Verlangen der Beschuldigte und/oder der Privatkläger die Gegenstände nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden die entsprechenden Gegenstände vernichtet.

5. […]

6. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten.

- 40 -

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 900.– Auslagen (Gutachten) Fr. 46.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.– Auslagen Polizei Fr. 225.– Entschädigung Dolmetscherin Fr. 7'806.25 amtliche Verteidigung

8. […]

9. […]

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 29 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 41 -

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'934.50 amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerschaft B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 42 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betreffend vorinstanzliche Dispositivziffer 4.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- erichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw T. Künzle

- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.