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SB190459

Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2020-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss eines Vergehens schuldig gesprochen und ihm folgerichtig die ganzen Verfahrenskosten auferlegt. Diese Kosten setzen sich aus der Entscheidgebühr der ersten Instanz von Fr. 1'200.–, der Gebühr für die Strafuntersuchung von Fr. 1'100.–, der Kosten für das Gutachten von Fr. 4'500.– und der Auslagen der Polizei von Fr. 60.– zusam- men, was ein Total von Fr. 6'860.– ergibt.

E. 1.2 Die Auflage dieser gesamten Kosten zu Lasten des Beschuldigten kommt angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht in Frage. Nachdem er allerdings Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes vom 2. April 2018 erhoben hat, welcher nun rechtskräftig geworden ist und da der Beschuldig- te vor erster Instanz zudem noch einen Freispruch beantragen liess (Urk. 22), rechtfertigt sich jedoch die Auflage eines Teils der nach Erlass des Strafbefehls entstandenen Verfahrenskosten. Mit Erhebung der Einsprache musste der Be- schuldigte nämlich damit rechnen, dass bei einer Weiterführung der Unter- suchung gewisse zusätzliche Kosten anfallen würden.

E. 1.3 Die Gebührenverordnung sieht für die Führung einer Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl eine Gebühr bis zu Fr. 5'000.00 vor (§ 6 lit. d GebV StrV), wobei diese wie alle anderen Kausalabgaben dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip zu genügen hat (BGer 6B_253/2019 Urteil vom 1. Juli 2019). Angesichts der ursprünglich vom Statthalter vorgesehe- nen Gebühr von Fr. 550.00 (Urk. 7) – welche mit der Rechtskraft des Strafbefehls verbindlich vom Beschuldigten zu tragen ist – erscheint es vertretbar, ihm von den Gebühren der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft einen in einem ange- messenen Verhältnis dazu stehenden Teil davon, nämlich einen Pauschalbetrag von Fr. 400.00 sowie die Fr. 60.00 für Auslagen der Polizei, aufzuerlegen.

E. 1.3.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, das Statthalteramt des Be- zirkes Bülach sei als Übertretungsstrafbehörde gemäss Art. 357 Abs. 4 StPO ge- halten gewesen, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zu überweisen, nachdem sich aufgrund des eingeholten Gutachtens eine rechtliche Qualifizierung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens als Vergehen und nicht mehr nur als Übertretung aufgedrängt habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich sodann ent-

- 7 - schieden, nach Abschluss ihrer Untersuchung Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Diese Entscheidungen seien gemäss Rechtsprechung des Ober- gerichts für das Gericht nicht überprüfbar (Urk. 32 S. 6). Ferner führe eine Über- prüfung des Vorgehens des Statthalteramtes und der Staatsanwaltschaft dazu, dass ersteres nach Einsicht in das Gutachten gehalten gewesen sei, den Fall der Staatsanwaltschaft zu überweisen und letztere berechtigt gewesen sei, Anklage zu erheben. Zwar vermöge ein Gutachten alleine eine Sachlage nicht grund- legend zu ändern. Allerdings habe das Gutachten vorliegend neue Erkenntnisse zutage gefördert, welche eine neue Beurteilung ermöglicht und eine neue recht- liche Würdigung erlaubt habe. Aus der Sicht der Untersuchungsbehörden sei dadurch eine neue Rechtslage entstanden, die anders zu qualifizieren gewesen sei. Ob eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO vorgelegen habe, welche die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zur An- klage beim erstinstanzlichen Gericht berechtige bzw. ob diese Frage durch das Gericht überhaupt überprüft werden dürfe, spiele jedoch gar keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich nach der zuständigkeitshalber erfolgten Über- weisung durch das Statthalteramt im Sinne von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c StPO erst- mals über die Art ihrer Verfahrenserledigung zu entscheiden gehabt. Mit anderen Worten habe es sich nicht um einen Entscheid über das weitere Vorgehen nach Erhebung einer Einsprache im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO gehandelt. Nach Überweisung des Verfahrens sei demnach ein Rückzug der Einsprache durch den Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen (Urk. 32 S. 7 f.).

E. 1.3.2 Was die Rüge des Beschuldigten betreffend Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Statthalteramt wegen unterbliebener Anzeige der bevorstehen- den Überweisung des Verfahrens bzw. Wiedererwägung des Strafbefehls anbe- langt, erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte vorderhand (tatsächlich) nicht über den Eingang des Gutachtens und die bevorstehende Überweisung in Kennt- nis gesetzt worden sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihm das Gutachten je- doch mit Schreiben vom 30. Juli 2018 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuge- stellt und er sich am 8. November 2018 dazu geäussert habe, hätte er spätestens in dieser Phase seine Einsprache zurückziehen müssen. Der erst am 5. März 2019 erfolgte Rückzug sei dagegen verspätet und daher unbeachtlich (Urk. 32

- 8 - S. 8). Mit anderen Worten wäre gemäss der Vorinstanz der Rückzug der Ein- sprache durch den Beschuldigten zu beachten gewesen und der Strafbefehl des Statthalteramtes vom 18. Juli 2017 demnach rechtskräftig geworden, wenn dieser vor der Überweisung an die Staatsanwaltschaft oder eben unmittelbar nach Kenntnisnahme der neuen Situation – nämlich der Ergebnisse des Gutachtens und der erfolgten Überweisung vom Statthalteramt an die Staatsanwaltschaft – durch den Beschuldigten erfolgt wäre.

E. 1.4 Sodann ist davon auszugehen, dass das vom Statthalteramt Bülach in Auf- trag gegebene Gutachten nicht ausschliesslich Grundlage für die Erstellung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln bilden, sondern nach erfolgter Einsprache

- 14 - des Beschuldigten gegen die Verurteilung wegen einer Übertretung (auch) den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung erhärten sollte. Der Beschuldigte war überdies orientiert, dass der Auftrag für das Gutachten erteilt und wie der Fragenkatalog aussehen würde. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Ver- fahrens wäre es jedoch unverhältnismässig und würde sich nicht mit dem Äquiva- lenzprinzip vereinbaren lassen, wenn dem Beschuldigten die gesamten Kosten des letztlich sehr aufwendigen Gutachtens auferlegt würden. Angemessen er- scheint die Auflage eines Teilbetrages von Fr. 1'000.–.

E. 1.4.1 Das für die Verfolgung einer Übertretung im Bezirk Bülach örtlich und sach- lich zuständige Statthalteramt Bülach hat, wie gesagt, gestützt auf den Polizei- rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juni 2017 ohne weitere Beweiser- hebungen den Strafbefehl vom 19. Juli 2017 wegen einer einfachen Verkehrs- regelverletzung erlassen (Urk. 8). Wenn die Strafbehörde sofort einen Strafbefehl erlässt, kann in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 4 StPO auf eine Unter- suchung verzichtet werden. Dass die Strafbehörde die beschuldigte Person in den allermeisten dieser Fälle nicht persönlich befragt und nur die Polizeiakten kennt, entspricht einer lange praktizierten Realität. Wenn auch aufgrund häufig rudi- mentärer polizeilicher Unterlagen nicht sicher ist, ob die Strafbehörde über alle massgebenden Grundlagen verfügt, um auf korrekte Weise eine Sanktion auszu- sprechen, ist ein solches Vorgehen, aufgrund der Polizeiakten einen Strafbefehl auszufällen, sowohl gesetzlich verankert als auch durch die Praxis gestützt. Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteram- tes erhoben hatte, war dieses in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren gehalten, die (weiteren) Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich waren (Art. 357 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 355 Abs. 1 StPO).

E. 1.4.2 Als erstes zog das Statthalteramt Bülach die Videoaufzeichnung des bean- standeten Fahrmanövers des Beschuldigten bei (Urk. 3/1-2) und dürfte diese ge- sichtet haben, was zweifellos eine sinnvolle Untersuchungshandlung darstellte. Im Weiteren entschied sie sich, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschul- digten ein Gutachten zur Analyse des Fahrmanövers in Auftrag zu geben

- 9 - (Urk. 9/5; Urk. 4/2), was ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Nach Ein- gang und Durchsicht des Gutachtens hegte das Statthalteramt den Verdacht, das in Frage stehende Verhalten des Beschuldigten könnte nicht nur eine einfache, sondern eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und damit nicht bloss eine Übertretung, sondern ein Vergehen darstellen (Urk. 4/5; Urk. 10). Wie die Vor- instanz zutreffend festhält, sieht das Gesetz in Art. 357 Abs. 4 StPO vor, dass die Übertretungsstrafbehörde den Fall der Staatsanwaltschaft überweist, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nach ihrer Auffassung als Vergehen strafbar ist (Urk. 32 S. 5). Angesichts dieser Bestimmung ist nicht zu beanstanden, dass das Statt- halteramt die Angelegenheit mit Verfügung vom 26. März 2018 zur weiteren Be- handlung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies (Urk. 10). Der Vorinstanz und der entsprechenden Kommentierung ist nicht zuletzt darin beizu- stimmen, dass die in Art. 357 Abs. 4 StPO vorgesehene Überweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn erst nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen könnte (Urk. 32 S. 5; Schmid/Jositsch, Handbuch zum schweizerischen Straf- prozessrecht, 3. Auflage, 2017, N 1361). Die Strafprozessordnung bietet den Strafbehörden jedoch keine Möglichkeit, ihre Entscheide auf Gesuch oder von Amtes wegen "in Wiedererwägung" zu ziehen. Das Vorgehen des Statthalteram- tes, den von ihm erlassenen Strafbefehl in Wiedererwägung zu ziehen, vermochte sich daher auf keine rechtliche Grundlage zu stützen und daher keine Wirkungen zu enfalten. Beachtenswert ist sodann die in der Literatur zum in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 StPO geführten Strafbefehlsverfahren vertretene Auffassung, wonach der Rückzug der Einsprache eines Beschuldigten keine Auswirkung auf Untersuchungshandlungen betreffend Delikte habe, die erst nach der Einsprache entdeckt oder bekannt werden (BSK StPO II-Riklin, N 5 zu Art. 356). Anders sieht es gemäss dieser Auffassung allem Anschein hinsichtlich der im ursprünglichen Strafbefehl bereits beurteilten Sachverhalte aus, welche nachträglich in rechtlicher Hinsicht anders zu qualifizieren sind oder für die sich aufgrund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder eine andere Sanktion aufdrängen. In einer solchen Situation ist die Staats- anwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c und d StPO zwar berechtigt, einen neu-

- 10 - en Strafbefehl zu erlassen bzw. eine Anklage zu erheben (Urteil BGer vom

26. September 2019 6B_1321/2018 E. 13.3.3), doch kann der Beschuldigte, bis dies geschieht – gemäss dieser Lehrmeinung also selbst bei einer bereits offen- sichtlich geänderten Sach- und/oder Rechtslage und daher bei wesentlich zu mil- de ausgefallener Bestrafung – durch einen Rückzug seiner Einsprache erreichen, dass der für ihn günstigere Strafbefehl wieder auflebt und er so einer härteren Beurteilung und Sanktion entgeht (BSK StPO II-Riklin, N 4 f. zu Art. 356). Letztlich besteht auch vorliegend eine solche Situation: Gemäss den zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz förderte das Gutachten des Forensischen Instituts (ledig- lich) insofern neue Erkenntnisse zutage, als zusätzliche, sich bisher nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus den Akten ersichtliche Sachverhaltselemente bzw. Details des Fahrmanövers des Beschuldigten und damit des gleichen Lebensvor- ganges, der bereits im Strafbefehl des Statthalteramtes beurteilt wurde, bekannt wurden. Diese zusätzlichen Sachverhaltselemente erlauben grundsätzlich eine neue rechtliche Würdigung des Sachverhalts bzw. führen dazu, dass sich die Rechtslage anders darstellt als gestützt auf den blossen Polizeirapport. Davon dass nach Erlass des Strafbefehls neue Straftaten entdeckt worden wären, kann indessen nicht die Rede sein. Gemäss dem in Art. 357 Abs. 2 StPO enthaltenen Globalverweis auf die Vorschriften des Strafbefehlsverfahrens der Staatsanwalt- schaft stehen der Übertretungsstrafbehörde nach einer Einsprache im Grundsatz zwar die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung wie der Staatsanwaltschaft in Art. 355 Abs. 3 StPO. Was der Übertretungsstrafbehörde jedoch versagt bleibt, ist der Erlass eines (neuen) über ihren Kompetenzbereich hinausgehenden Strafbe- fehls oder die Erhebung einer Anklage. Dies ist gleichzeitig der Grund, weshalb sie bei Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen zur Überweisung des Ver- fahrens an die hierfür kompetente Staatsanwaltschaft gezwungen ist. Der Voll- ständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass in gewissen Kantonen die Staatsanwaltschaften auch für die Verfolgung von Übertretungen zuständig sind. Ist dies der Fall, entfällt die Notwendigkeit einer Überweisung, nachdem sich der Tatverdacht auf ein Vergehen ausdehnt; vielmehr ermittelt die gleiche Behör- de weiter. So oder anders ist eine Strafuntersuchung gegen einen Beschuldigten als ein einziger Vorgang zu betrachten, und zwar ungeachtet dessen, dass sie

- 11 - von der Übertretungsstrafbehörde und von der Staatsanwaltschaft zu gewissen Teilen geführt wird. Dafür spricht denn auch der bereits erwähnte Globalverweis in Art. 357 Abs. 2 StPO oder die Verwertbarkeit der von der anderen Untersu- chungsbehörde gesetzmässig erhobenen Beweismittel. Sodann ist es (auch) im rein staatsanwaltschaftlich geführten Strafbefehlsverfahren so, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung der Zeitpunkt, in welchem die Einsprache spätestens zu- rückgezogen werden kann, sehr weit in das aufgrund der Einsprache eingeleitete ordentliche Strafverfahren hineinverlegt wird (Daphinoff, Das Strafbefehlsver- fahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 622 f.). Die Rückzugsmöglichkeit endet nämlich erst, wenn die Staatsanwaltschaft einen neu- en Strafbefehl erlässt oder eine Anklage erhebt oder bei Abschluss der Partei- vorträge der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sollte die Staatsanwaltschaft schlicht an ihrem ursprünglichen Strafbefehl festgehalten haben (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren stehenden beschuldig- ten Person wird dadurch Gelegenheit geboten, sich einen Überblick über die Sach- und Rechtslage und die Chancen ihrer Einsprache zu verschaffen (Daphinoff, a.a.O., S. 623). Durch einen rechtzeitig erklärten Rückzug lebt der durch die Einsprache zunächst dahin gefallene Strafbefehl wieder auf. In concreto hätte ein Rückzug der Einsprache des Beschuldigten zweifellos dazu geführt, dass der Strafbefehl des Statthalteramtes rechtskräftig geworden wäre, wenn er diesen erklärt hätte, solange das Verfahren noch beim Statthalteramt pendent war. Daran hätte sich nichts geändert, wenn sich bereits vor der Überweisung klar ergeben hätte, dass sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten in Tat und Wahrheit nicht nur einer Übertretung, sondern eines Vergehens schuldig gemacht hätte, mit anderen Worten feststeht, dass der Strafbefehl nicht dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten entspricht und daher "falsch" ist. Weshalb dem zu- nächst im Übertretungsverfahren verfolgten Beschuldigten die Option des Rück- zugs seiner Beschwerde mit der gemäss Art. 357 Abs. 4 StPO zuständigkeitshal- ber notwendigen Überweisung an die Staatsanwaltschaft oder zu einem anderen folgenden Zeitpunkt bis zum Erlass eine Strafbefehls bzw. Erhebung einer Ankla- ge durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr offen stehen sollte, ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ersichtlich. Zu betonen ist ferner,

- 12 - dass dem Beschuldigten in einem staatsanwaltschaftlich geführten Strafbefehls- verfahren – nicht zuletzt aus Fairnessgründen – voranzukündigen ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage zu erheben gedenkt, was durch den Rückzug einer Einsprache verhindert werden kann. Bei Abschluss des Vorverfahrens durch Festhalten am ursprünglichen Strafbefehl bzw. bei Erlass eines neuen Strafbe- fehls ist eine solche Vorankündigung nicht notwendig, weil der Beschuldigte im ersten Fall den Strafbefehl bereits kennt und bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils über die Rückzugsmöglichkeit verfügt und ihm im zweiten Fall wiederum erneut die Einsprache offen steht. Sowohl aufgrund dieser Überlegungen als auch angesichts der ungeklärten Rechtslage war es nicht angängig, dem Beschuldigten die Möglichkeit des Rückzugs der Einsprache vor Erhebung der Anklage zu ver- sagen. Zumal Gesetz und Praxis mit den Strafbefehlsverfahren Verurteilungen ohne persönliche Befragung und ohne Sichtung von Beweismitteln alleine auf- grund eines Polizeirapports vorsehen und gestatten, ist in der Konsequenz hinzu- nehmen, dass eine solchermassen betroffene beschuldigte Person im Einzelfall von den prozessualen Gegebenheiten profitieren kann und erreicht, dass sie günstiger beurteilt werden muss, als sie es tatsächlich verdient hätten. Es ist nicht statthaft, dies zu verhindern, indem der Überweisung von der Übertretungsstraf- behörde an die Staatsanwaltschaft eine gesetzlich nicht vorgesehene Wirkung in Form eines unwiderruflichen Dahinfallens eines davor ergangenen Strafbefehls zugedacht wird.

E. 1.4.3 Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 5. März 2019 und damit vor Er- hebung der Anklage vom 2. April 2019 seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2017 zurückziehen (Urk. 14/10 S. 5). Gemäss dem Gesagten ist die- ser Rückzug beachtlich. Das Verfahren ist aufgrund der Rückzugserklärung des Beschuldigten zu erledigen, womit der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 18. Juli 2017 rechtskräftig wurde. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2019 ist demgemäss nicht einzutreten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anklagevorwurf erübrigt sich damit.

- 13 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 1.5 Auf die Auflage weiterer Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanz- lichen Verfahrens ist zu verzichten. Die vorinstanzlich festgelegte Gerichtsgebühr hat bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz zu fallen.

E. 1.6 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte im Berufungsverfahren obsiegt, hat eine Gebühr für das Berufungsver- fahren ebenfalls ausser Ansatz zu fallen.

E. 2 Entschädigung

E. 2.1 Grundsätzlich hat eine Beschuldigte Person dann Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, wenn sie freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO).

E. 2.2 Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens, wonach wegen des Rückzugs der Einsprache keine Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrs- regeln erfolgen kann, kommt einem Freispruch sehr nahe, weshalb eine Entschä- digung gerechtfertigt ist. In Anbetracht der prozessualen und rechtlichen Fragen war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung auch nicht ungerechtfertigt. Inso- fern ist ein Entschädigungsanspruch zu bejahen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands der Verteidigung dem Über- tretungsstrafverfahren zuzurechnen ist, für welches keine Entschädigung ge-

- 15 - schuldet ist. Der Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgte erst am

E. 2.3 Im Berufungsverfahren reichte der Verteidiger seine Honorarnote über ei- nen Gesamtaufwand von Fr. 14'147.40 ins Recht, bestehend aus Fr. 13'850.– Honorar für 55.4 Stunden Aufwand sowie Fr. 297.40 Spesen (Urk. 47 S. 3). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 1.5 Stunden (Prot. II S. 4 ff.). Zuzüglich Weg resultiert somit inkl. MwSt eine Gesamtforderung von rund Fr. 15'910.– bzw. Fr. 11'403.– abzüglich der Aufwände für das Übertretungsstrafverfahren von gerundet Fr. 4'507.– (inkl. MwSt). Dies erscheint angesichts der zur Beurteilung stehenden Vorwürfe, der Bedeutung des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters als zu hoch. Angemessen erweist sich eine Entschädigung für das gesamte Verfahren in Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt und Barauslagen). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ seine Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 18. Juli 2017 (ST.2017.5741) zurückgezogen hat und der Strafbefehl in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2019 wird nicht eingetreten.

- 16 -

3. Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten im Teilbetrag von Fr. 460.– und die Kosten des Gutachtens im Teilbetrag von Fr. 1'000.– auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

4. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren fallen ausser Ansatz.

E. 5 Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 10'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 6 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verkehrsre- gelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV sowie Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 4'500.– Gutachten Forensisches Institut Zürich Fr. 60.– Auslagen Polizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 50 S. 1):
  9. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei auf die Anklage nicht einzutre- ten, von der Rechtskraft des Strafbefehls vom 18. Juli 2017 sei Vormerk zu nehmen.
  10. Eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen.
  11. Subeventualiter sei der Beschuldigte einer einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 39, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Einleitung
  13. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Am Mittwoch, 31. Mai 2017, ca. 17.02 Uhr, beobachteten zwei Polizei- beamte auf einer dringlichen Dienstfahrt wie der Beschuldigte auf der A51, ab dem Beschleunigungsstreifen der Einfahrt B._____ [Ort], über zwei Spuren hin- weg vor sie auf den Überholstreifen fuhr und sie so zu einem Bremsmanöver zwang. Das Fahrmanöver des Beschuldigten wurde vom Videosystem im Polizei- fahrzeug aufgezeichnet. Wegen der Dringlichkeit ihres Einsatzes wurde der Be- schuldigte von den Polizeibeamten nicht sofort angehalten, sondern zehn Tage später telefonisch kontaktiert. Sie rapportierten in der Folge wegen einer Übertre- tung, nämlich einer einfachen Verkehrsregelverletzung, bestehend im Nichtge- währen des Vortritts gegenüber der Polizei und in ungenügender Rücksichtnahme - 4 - beim Wechsel des Fahrstreifens an das Statthalteramt Bülach (Urk. 1). Die Video- aufzeichnung war dem Rapport nicht beigelegt. 1.2. Den weiteren Ablauf des Verfahrens legte die Vorinstanz ausführlich dar; auf die entsprechende Zusammenstellung kann zur Vermeidung von Wieder- holungen daher grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 32 S. 3). Zum besseren Verständnis ist an dieser Stelle aber zusammenfassend zu wiederholen, dass das Statthalteramt am 18. Juli 2017 gestützt auf den Polizeirapport einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln erliess (Urk. 7), gegen welchen der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhob (Urk. 9/1). In der Folge verlangte das Statthalteramt die Videoaufzeichnung des Vorfalls bei der Polizei heraus und liess beim Forensischen Institut Zürich ein Kurzgutachten über das in der Aufnahme ersichtliche Fahrmanöver des Beschul- digten erstellen (Urk. 4/2+5). Nach Eingang dieses Gutachtens erwog das Statt- halteramt, aufgrund dieser Ermittlungen – mithin des Gutachtens – bestehe der Verdacht, der Beschuldigte habe anlässlich des besagten Fahrmanövers grobe Verkehrsregelverletzungen begangen; es zog seinen Strafbefehl daher in Wie- derwägung und überwies die Akten zur weiteren Veranlassung an die zuständig erscheinende Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 10). Die Staats- anwaltschaft stellte daraufhin dem Beschuldigten das Gutachten zur Stellung- nahme zu (Urk. 14/1+5) und führte eine Einvernahme mit ihm durch (Urk. 11). Kurz darauf erklärte der Beschuldigte, seine Einsprache gegen den Strafbefehl (des Statthalteramtes) zurückzuziehen (Urk. 14/10). Nichtsdestotrotz erhob die Staatsanwaltschaft am 2. April 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 17). 1.3. Die Vorinstanz lud auf den 12. Juni 2019 zur Hauptverhandlung vor, ent- schied am Verhandlungstermin in Abweisung eines entsprechenden Antrags des Beschuldigten, auf die Anklage einzutreten (Prot. S. 4) und fällte gleichentags das vorne wiedergegebene Urteil, welches vorerst im Dispositiv ausgehändigt wurde (Urk. 24). 1.4. Am 19. Juni 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Urk. 26). Die begründete Ausfertigung des Urteils wurde am - 5 -
  14. September 2019 versandt und tags darauf von der Verteidigung in Empfang genommen (Urk. 31). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom
  15. Oktober 2019 (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland be- schränkte sich darauf, die Bestätigung des angefochtenen Urteils zu beantragen und auf die Stellung von Beweisanträgen zu verzichten (Urk. 39). Der Beschuldig- te liess mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 das ausgefüllte Datenblatt und Belege zu seiner finanziellen Situation einreichen (Urk. 41; Urk. 43). Am 8. November 2019 wurde auf den 10. Februar 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 44), welche heute wie geplant in Anwesenheit des Beschuldigten und des- sen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, stattfand (Prot. II S. 4).
  16. Umfang der Berufung Indem der Beschuldigte im Hauptstandpunkt verlangt, es sei auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nicht einzutreten und von der Rechts- kraft des Strafbefehls des Statthalteramtes Bülach vom 18. Juli 2017 Vormerk zu nehmen (Urk. 35 S. 2; Urk. 50 S. 1), ficht er das erstinstanzliche Urteil komplett an. Es steht somit vollständig zur Disposition. II. Vorfragen
  17. Bestand der Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  18. April 2019 1.1. Vorbemerkung Die sich im vorliegenden Verfahren vorab stellende Hauptfrage betrifft eine pro- zessuale Angelegenheit. Wie vorne dargelegt, liess der Beschuldigte seine gegen den ursprünglich vom Statthalteramt des Bezirkes Bülach wegen einer Übertretung erlassenen Strafbe- fehl vom 18. Juli 2017 erhobene Einsprache nach Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach Vornahme erster Unter- suchungshandlungen durch diese, aber noch vor Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft zurückziehen. - 6 - 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung argumentiert im Berufungsverfahren wie bereits vor erster In- stanz, eine Einsprache könne grundsätzlich bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils zurückgezogen werden. Erst wenn nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl einmal Anklage erhoben worden sei, könne wegen Vorliegens der An- klage die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht mehr zurückgezogen werden. Hätte vorliegend ursprünglich die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen Einsprache erhoben worden wäre, so hätte der Beschuldigte die Einsprache bis zum Vorliegen einer Anklage oder bei Überweisung des Straf- befehls an das Gericht bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils zurückziehen können. Daran ändere nichts, dass es hier das Statthalteramt gewesen sei, wel- ches einen Strafbefehl erlassen und nach Einsprache die Akten an die Staatsan- waltschaft überwiesen habe. Ebenso wenig vermöge die durch den Beschuldigten abgegebene Stellungnahme zum Gutachten an der Möglichkeit eines Rückzugs der Einsprache etwas zu ändern. Ferner habe sich die Vorinstanz im begründeten Urteil nicht mit der Rüge der Verletzung des Fairnessgebots auseinandergesetzt und habe somit die Begründungpflicht verletzt. Im Zeitpunkt des Strafbefehls habe die Videoaufzeichnung bereits vorgelegen. Die Aufzeichnung hätte vom Betrach- ter in jedem Moment und in jeder Sekunde angehalten werden können. Es könne deshalb nicht sein, dass sich durch Standbilder im Gutachten des FOR die Sach- und/oder Rechtslage geändert habe – insbesondere deshalb nicht, da sich aus der Messung der verschiedenen Abstände und Geschwindigkeiten kein Vorwurf ergebe, welcher für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung spreche (Urk. 35 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 21 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 2 ff.). 1.3. Standpunkt der Vorinstanz 1.3.1. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, das Statthalteramt des Be- zirkes Bülach sei als Übertretungsstrafbehörde gemäss Art. 357 Abs. 4 StPO ge- halten gewesen, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zu überweisen, nachdem sich aufgrund des eingeholten Gutachtens eine rechtliche Qualifizierung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens als Vergehen und nicht mehr nur als Übertretung aufgedrängt habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich sodann ent- - 7 - schieden, nach Abschluss ihrer Untersuchung Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Diese Entscheidungen seien gemäss Rechtsprechung des Ober- gerichts für das Gericht nicht überprüfbar (Urk. 32 S. 6). Ferner führe eine Über- prüfung des Vorgehens des Statthalteramtes und der Staatsanwaltschaft dazu, dass ersteres nach Einsicht in das Gutachten gehalten gewesen sei, den Fall der Staatsanwaltschaft zu überweisen und letztere berechtigt gewesen sei, Anklage zu erheben. Zwar vermöge ein Gutachten alleine eine Sachlage nicht grund- legend zu ändern. Allerdings habe das Gutachten vorliegend neue Erkenntnisse zutage gefördert, welche eine neue Beurteilung ermöglicht und eine neue recht- liche Würdigung erlaubt habe. Aus der Sicht der Untersuchungsbehörden sei dadurch eine neue Rechtslage entstanden, die anders zu qualifizieren gewesen sei. Ob eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO vorgelegen habe, welche die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zur An- klage beim erstinstanzlichen Gericht berechtige bzw. ob diese Frage durch das Gericht überhaupt überprüft werden dürfe, spiele jedoch gar keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich nach der zuständigkeitshalber erfolgten Über- weisung durch das Statthalteramt im Sinne von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c StPO erst- mals über die Art ihrer Verfahrenserledigung zu entscheiden gehabt. Mit anderen Worten habe es sich nicht um einen Entscheid über das weitere Vorgehen nach Erhebung einer Einsprache im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO gehandelt. Nach Überweisung des Verfahrens sei demnach ein Rückzug der Einsprache durch den Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen (Urk. 32 S. 7 f.). 1.3.2. Was die Rüge des Beschuldigten betreffend Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Statthalteramt wegen unterbliebener Anzeige der bevorstehen- den Überweisung des Verfahrens bzw. Wiedererwägung des Strafbefehls anbe- langt, erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte vorderhand (tatsächlich) nicht über den Eingang des Gutachtens und die bevorstehende Überweisung in Kennt- nis gesetzt worden sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihm das Gutachten je- doch mit Schreiben vom 30. Juli 2018 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuge- stellt und er sich am 8. November 2018 dazu geäussert habe, hätte er spätestens in dieser Phase seine Einsprache zurückziehen müssen. Der erst am 5. März 2019 erfolgte Rückzug sei dagegen verspätet und daher unbeachtlich (Urk. 32 - 8 - S. 8). Mit anderen Worten wäre gemäss der Vorinstanz der Rückzug der Ein- sprache durch den Beschuldigten zu beachten gewesen und der Strafbefehl des Statthalteramtes vom 18. Juli 2017 demnach rechtskräftig geworden, wenn dieser vor der Überweisung an die Staatsanwaltschaft oder eben unmittelbar nach Kenntnisnahme der neuen Situation – nämlich der Ergebnisse des Gutachtens und der erfolgten Überweisung vom Statthalteramt an die Staatsanwaltschaft – durch den Beschuldigten erfolgt wäre. 1.4. Wirksamkeit des Rückzugs der Einsprache des Beschuldigten 1.4.1. Das für die Verfolgung einer Übertretung im Bezirk Bülach örtlich und sach- lich zuständige Statthalteramt Bülach hat, wie gesagt, gestützt auf den Polizei- rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juni 2017 ohne weitere Beweiser- hebungen den Strafbefehl vom 19. Juli 2017 wegen einer einfachen Verkehrs- regelverletzung erlassen (Urk. 8). Wenn die Strafbehörde sofort einen Strafbefehl erlässt, kann in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 4 StPO auf eine Unter- suchung verzichtet werden. Dass die Strafbehörde die beschuldigte Person in den allermeisten dieser Fälle nicht persönlich befragt und nur die Polizeiakten kennt, entspricht einer lange praktizierten Realität. Wenn auch aufgrund häufig rudi- mentärer polizeilicher Unterlagen nicht sicher ist, ob die Strafbehörde über alle massgebenden Grundlagen verfügt, um auf korrekte Weise eine Sanktion auszu- sprechen, ist ein solches Vorgehen, aufgrund der Polizeiakten einen Strafbefehl auszufällen, sowohl gesetzlich verankert als auch durch die Praxis gestützt. Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteram- tes erhoben hatte, war dieses in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren gehalten, die (weiteren) Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich waren (Art. 357 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 355 Abs. 1 StPO). 1.4.2. Als erstes zog das Statthalteramt Bülach die Videoaufzeichnung des bean- standeten Fahrmanövers des Beschuldigten bei (Urk. 3/1-2) und dürfte diese ge- sichtet haben, was zweifellos eine sinnvolle Untersuchungshandlung darstellte. Im Weiteren entschied sie sich, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschul- digten ein Gutachten zur Analyse des Fahrmanövers in Auftrag zu geben - 9 - (Urk. 9/5; Urk. 4/2), was ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Nach Ein- gang und Durchsicht des Gutachtens hegte das Statthalteramt den Verdacht, das in Frage stehende Verhalten des Beschuldigten könnte nicht nur eine einfache, sondern eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und damit nicht bloss eine Übertretung, sondern ein Vergehen darstellen (Urk. 4/5; Urk. 10). Wie die Vor- instanz zutreffend festhält, sieht das Gesetz in Art. 357 Abs. 4 StPO vor, dass die Übertretungsstrafbehörde den Fall der Staatsanwaltschaft überweist, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nach ihrer Auffassung als Vergehen strafbar ist (Urk. 32 S. 5). Angesichts dieser Bestimmung ist nicht zu beanstanden, dass das Statt- halteramt die Angelegenheit mit Verfügung vom 26. März 2018 zur weiteren Be- handlung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies (Urk. 10). Der Vorinstanz und der entsprechenden Kommentierung ist nicht zuletzt darin beizu- stimmen, dass die in Art. 357 Abs. 4 StPO vorgesehene Überweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn erst nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen könnte (Urk. 32 S. 5; Schmid/Jositsch, Handbuch zum schweizerischen Straf- prozessrecht, 3. Auflage, 2017, N 1361). Die Strafprozessordnung bietet den Strafbehörden jedoch keine Möglichkeit, ihre Entscheide auf Gesuch oder von Amtes wegen "in Wiedererwägung" zu ziehen. Das Vorgehen des Statthalteram- tes, den von ihm erlassenen Strafbefehl in Wiedererwägung zu ziehen, vermochte sich daher auf keine rechtliche Grundlage zu stützen und daher keine Wirkungen zu enfalten. Beachtenswert ist sodann die in der Literatur zum in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 StPO geführten Strafbefehlsverfahren vertretene Auffassung, wonach der Rückzug der Einsprache eines Beschuldigten keine Auswirkung auf Untersuchungshandlungen betreffend Delikte habe, die erst nach der Einsprache entdeckt oder bekannt werden (BSK StPO II-Riklin, N 5 zu Art. 356). Anders sieht es gemäss dieser Auffassung allem Anschein hinsichtlich der im ursprünglichen Strafbefehl bereits beurteilten Sachverhalte aus, welche nachträglich in rechtlicher Hinsicht anders zu qualifizieren sind oder für die sich aufgrund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder eine andere Sanktion aufdrängen. In einer solchen Situation ist die Staats- anwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c und d StPO zwar berechtigt, einen neu- - 10 - en Strafbefehl zu erlassen bzw. eine Anklage zu erheben (Urteil BGer vom
  19. September 2019 6B_1321/2018 E. 13.3.3), doch kann der Beschuldigte, bis dies geschieht – gemäss dieser Lehrmeinung also selbst bei einer bereits offen- sichtlich geänderten Sach- und/oder Rechtslage und daher bei wesentlich zu mil- de ausgefallener Bestrafung – durch einen Rückzug seiner Einsprache erreichen, dass der für ihn günstigere Strafbefehl wieder auflebt und er so einer härteren Beurteilung und Sanktion entgeht (BSK StPO II-Riklin, N 4 f. zu Art. 356). Letztlich besteht auch vorliegend eine solche Situation: Gemäss den zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz förderte das Gutachten des Forensischen Instituts (ledig- lich) insofern neue Erkenntnisse zutage, als zusätzliche, sich bisher nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus den Akten ersichtliche Sachverhaltselemente bzw. Details des Fahrmanövers des Beschuldigten und damit des gleichen Lebensvor- ganges, der bereits im Strafbefehl des Statthalteramtes beurteilt wurde, bekannt wurden. Diese zusätzlichen Sachverhaltselemente erlauben grundsätzlich eine neue rechtliche Würdigung des Sachverhalts bzw. führen dazu, dass sich die Rechtslage anders darstellt als gestützt auf den blossen Polizeirapport. Davon dass nach Erlass des Strafbefehls neue Straftaten entdeckt worden wären, kann indessen nicht die Rede sein. Gemäss dem in Art. 357 Abs. 2 StPO enthaltenen Globalverweis auf die Vorschriften des Strafbefehlsverfahrens der Staatsanwalt- schaft stehen der Übertretungsstrafbehörde nach einer Einsprache im Grundsatz zwar die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung wie der Staatsanwaltschaft in Art. 355 Abs. 3 StPO. Was der Übertretungsstrafbehörde jedoch versagt bleibt, ist der Erlass eines (neuen) über ihren Kompetenzbereich hinausgehenden Strafbe- fehls oder die Erhebung einer Anklage. Dies ist gleichzeitig der Grund, weshalb sie bei Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen zur Überweisung des Ver- fahrens an die hierfür kompetente Staatsanwaltschaft gezwungen ist. Der Voll- ständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass in gewissen Kantonen die Staatsanwaltschaften auch für die Verfolgung von Übertretungen zuständig sind. Ist dies der Fall, entfällt die Notwendigkeit einer Überweisung, nachdem sich der Tatverdacht auf ein Vergehen ausdehnt; vielmehr ermittelt die gleiche Behör- de weiter. So oder anders ist eine Strafuntersuchung gegen einen Beschuldigten als ein einziger Vorgang zu betrachten, und zwar ungeachtet dessen, dass sie - 11 - von der Übertretungsstrafbehörde und von der Staatsanwaltschaft zu gewissen Teilen geführt wird. Dafür spricht denn auch der bereits erwähnte Globalverweis in Art. 357 Abs. 2 StPO oder die Verwertbarkeit der von der anderen Untersu- chungsbehörde gesetzmässig erhobenen Beweismittel. Sodann ist es (auch) im rein staatsanwaltschaftlich geführten Strafbefehlsverfahren so, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung der Zeitpunkt, in welchem die Einsprache spätestens zu- rückgezogen werden kann, sehr weit in das aufgrund der Einsprache eingeleitete ordentliche Strafverfahren hineinverlegt wird (Daphinoff, Das Strafbefehlsver- fahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 622 f.). Die Rückzugsmöglichkeit endet nämlich erst, wenn die Staatsanwaltschaft einen neu- en Strafbefehl erlässt oder eine Anklage erhebt oder bei Abschluss der Partei- vorträge der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sollte die Staatsanwaltschaft schlicht an ihrem ursprünglichen Strafbefehl festgehalten haben (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren stehenden beschuldig- ten Person wird dadurch Gelegenheit geboten, sich einen Überblick über die Sach- und Rechtslage und die Chancen ihrer Einsprache zu verschaffen (Daphinoff, a.a.O., S. 623). Durch einen rechtzeitig erklärten Rückzug lebt der durch die Einsprache zunächst dahin gefallene Strafbefehl wieder auf. In concreto hätte ein Rückzug der Einsprache des Beschuldigten zweifellos dazu geführt, dass der Strafbefehl des Statthalteramtes rechtskräftig geworden wäre, wenn er diesen erklärt hätte, solange das Verfahren noch beim Statthalteramt pendent war. Daran hätte sich nichts geändert, wenn sich bereits vor der Überweisung klar ergeben hätte, dass sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten in Tat und Wahrheit nicht nur einer Übertretung, sondern eines Vergehens schuldig gemacht hätte, mit anderen Worten feststeht, dass der Strafbefehl nicht dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten entspricht und daher "falsch" ist. Weshalb dem zu- nächst im Übertretungsverfahren verfolgten Beschuldigten die Option des Rück- zugs seiner Beschwerde mit der gemäss Art. 357 Abs. 4 StPO zuständigkeitshal- ber notwendigen Überweisung an die Staatsanwaltschaft oder zu einem anderen folgenden Zeitpunkt bis zum Erlass eine Strafbefehls bzw. Erhebung einer Ankla- ge durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr offen stehen sollte, ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ersichtlich. Zu betonen ist ferner, - 12 - dass dem Beschuldigten in einem staatsanwaltschaftlich geführten Strafbefehls- verfahren – nicht zuletzt aus Fairnessgründen – voranzukündigen ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage zu erheben gedenkt, was durch den Rückzug einer Einsprache verhindert werden kann. Bei Abschluss des Vorverfahrens durch Festhalten am ursprünglichen Strafbefehl bzw. bei Erlass eines neuen Strafbe- fehls ist eine solche Vorankündigung nicht notwendig, weil der Beschuldigte im ersten Fall den Strafbefehl bereits kennt und bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils über die Rückzugsmöglichkeit verfügt und ihm im zweiten Fall wiederum erneut die Einsprache offen steht. Sowohl aufgrund dieser Überlegungen als auch angesichts der ungeklärten Rechtslage war es nicht angängig, dem Beschuldigten die Möglichkeit des Rückzugs der Einsprache vor Erhebung der Anklage zu ver- sagen. Zumal Gesetz und Praxis mit den Strafbefehlsverfahren Verurteilungen ohne persönliche Befragung und ohne Sichtung von Beweismitteln alleine auf- grund eines Polizeirapports vorsehen und gestatten, ist in der Konsequenz hinzu- nehmen, dass eine solchermassen betroffene beschuldigte Person im Einzelfall von den prozessualen Gegebenheiten profitieren kann und erreicht, dass sie günstiger beurteilt werden muss, als sie es tatsächlich verdient hätten. Es ist nicht statthaft, dies zu verhindern, indem der Überweisung von der Übertretungsstraf- behörde an die Staatsanwaltschaft eine gesetzlich nicht vorgesehene Wirkung in Form eines unwiderruflichen Dahinfallens eines davor ergangenen Strafbefehls zugedacht wird. 1.4.3. Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 5. März 2019 und damit vor Er- hebung der Anklage vom 2. April 2019 seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2017 zurückziehen (Urk. 14/10 S. 5). Gemäss dem Gesagten ist die- ser Rückzug beachtlich. Das Verfahren ist aufgrund der Rückzugserklärung des Beschuldigten zu erledigen, womit der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 18. Juli 2017 rechtskräftig wurde. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2019 ist demgemäss nicht einzutreten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anklagevorwurf erübrigt sich damit. - 13 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  20. Kosten 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss eines Vergehens schuldig gesprochen und ihm folgerichtig die ganzen Verfahrenskosten auferlegt. Diese Kosten setzen sich aus der Entscheidgebühr der ersten Instanz von Fr. 1'200.–, der Gebühr für die Strafuntersuchung von Fr. 1'100.–, der Kosten für das Gutachten von Fr. 4'500.– und der Auslagen der Polizei von Fr. 60.– zusam- men, was ein Total von Fr. 6'860.– ergibt. 1.2. Die Auflage dieser gesamten Kosten zu Lasten des Beschuldigten kommt angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht in Frage. Nachdem er allerdings Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes vom 2. April 2018 erhoben hat, welcher nun rechtskräftig geworden ist und da der Beschuldig- te vor erster Instanz zudem noch einen Freispruch beantragen liess (Urk. 22), rechtfertigt sich jedoch die Auflage eines Teils der nach Erlass des Strafbefehls entstandenen Verfahrenskosten. Mit Erhebung der Einsprache musste der Be- schuldigte nämlich damit rechnen, dass bei einer Weiterführung der Unter- suchung gewisse zusätzliche Kosten anfallen würden. 1.3. Die Gebührenverordnung sieht für die Führung einer Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl eine Gebühr bis zu Fr. 5'000.00 vor (§ 6 lit. d GebV StrV), wobei diese wie alle anderen Kausalabgaben dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip zu genügen hat (BGer 6B_253/2019 Urteil vom 1. Juli 2019). Angesichts der ursprünglich vom Statthalter vorgesehe- nen Gebühr von Fr. 550.00 (Urk. 7) – welche mit der Rechtskraft des Strafbefehls verbindlich vom Beschuldigten zu tragen ist – erscheint es vertretbar, ihm von den Gebühren der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft einen in einem ange- messenen Verhältnis dazu stehenden Teil davon, nämlich einen Pauschalbetrag von Fr. 400.00 sowie die Fr. 60.00 für Auslagen der Polizei, aufzuerlegen. 1.4. Sodann ist davon auszugehen, dass das vom Statthalteramt Bülach in Auf- trag gegebene Gutachten nicht ausschliesslich Grundlage für die Erstellung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln bilden, sondern nach erfolgter Einsprache - 14 - des Beschuldigten gegen die Verurteilung wegen einer Übertretung (auch) den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung erhärten sollte. Der Beschuldigte war überdies orientiert, dass der Auftrag für das Gutachten erteilt und wie der Fragenkatalog aussehen würde. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Ver- fahrens wäre es jedoch unverhältnismässig und würde sich nicht mit dem Äquiva- lenzprinzip vereinbaren lassen, wenn dem Beschuldigten die gesamten Kosten des letztlich sehr aufwendigen Gutachtens auferlegt würden. Angemessen er- scheint die Auflage eines Teilbetrages von Fr. 1'000.–. 1.5. Auf die Auflage weiterer Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanz- lichen Verfahrens ist zu verzichten. Die vorinstanzlich festgelegte Gerichtsgebühr hat bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz zu fallen. 1.6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte im Berufungsverfahren obsiegt, hat eine Gebühr für das Berufungsver- fahren ebenfalls ausser Ansatz zu fallen.
  21. Entschädigung 2.1. Grundsätzlich hat eine Beschuldigte Person dann Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, wenn sie freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). 2.2. Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens, wonach wegen des Rückzugs der Einsprache keine Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrs- regeln erfolgen kann, kommt einem Freispruch sehr nahe, weshalb eine Entschä- digung gerechtfertigt ist. In Anbetracht der prozessualen und rechtlichen Fragen war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung auch nicht ungerechtfertigt. Inso- fern ist ein Entschädigungsanspruch zu bejahen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands der Verteidigung dem Über- tretungsstrafverfahren zuzurechnen ist, für welches keine Entschädigung ge- - 15 - schuldet ist. Der Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgte erst am
  22. März 2019. Obwohl das Verfahren nach der Überweisung durch die Staats- anwaltschaft und nicht mehr durch das Statthalteramt geführt wurde, ist der bis dahin angefallene Aufwand dem Übertretungsstrafverfahren zuzurechnen, zumal mit dem gleichen Aufwand zu rechnen gewesen wäre, wenn keine Überweisung stattgefunden hätte. Bis und mit 5. März 2019 fielen gemäss Leistungsübersicht der Verteidigung Aufwände (Honorar und Barauslagen) von Fr. 4'182.90 zu- züglich Mehrwertsteuer an, für welche dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen ist (= 4'506.85 inkl. MwSt von 7.7 % auf Fr. 3'825.80 und 8 % auf Fr. 681.05). 2.3. Im Berufungsverfahren reichte der Verteidiger seine Honorarnote über ei- nen Gesamtaufwand von Fr. 14'147.40 ins Recht, bestehend aus Fr. 13'850.– Honorar für 55.4 Stunden Aufwand sowie Fr. 297.40 Spesen (Urk. 47 S. 3). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 1.5 Stunden (Prot. II S. 4 ff.). Zuzüglich Weg resultiert somit inkl. MwSt eine Gesamtforderung von rund Fr. 15'910.– bzw. Fr. 11'403.– abzüglich der Aufwände für das Übertretungsstrafverfahren von gerundet Fr. 4'507.– (inkl. MwSt). Dies erscheint angesichts der zur Beurteilung stehenden Vorwürfe, der Bedeutung des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters als zu hoch. Angemessen erweist sich eine Entschädigung für das gesamte Verfahren in Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt und Barauslagen). Es wird beschlossen:
  23. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ seine Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 18. Juli 2017 (ST.2017.5741) zurückgezogen hat und der Strafbefehl in Rechtskraft er- wachsen ist.
  24. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2019 wird nicht eingetreten. - 16 -
  25. Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten im Teilbetrag von Fr. 460.– und die Kosten des Gutachtens im Teilbetrag von Fr. 1'000.– auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
  26. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren fallen ausser Ansatz.
  27. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 10'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  28. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34
  29. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190459-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Beschluss vom 10. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Juni 2019 (GG190026)

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 27 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verkehrsre- gelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV sowie Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 4'500.– Gutachten Forensisches Institut Zürich Fr. 60.– Auslagen Polizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 50 S. 1):

1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei auf die Anklage nicht einzutre- ten, von der Rechtskraft des Strafbefehls vom 18. Juli 2017 sei Vormerk zu nehmen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen.

3. Subeventualiter sei der Beschuldigte einer einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide Instanzen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 39, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Einleitung

1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Am Mittwoch, 31. Mai 2017, ca. 17.02 Uhr, beobachteten zwei Polizei- beamte auf einer dringlichen Dienstfahrt wie der Beschuldigte auf der A51, ab dem Beschleunigungsstreifen der Einfahrt B._____ [Ort], über zwei Spuren hin- weg vor sie auf den Überholstreifen fuhr und sie so zu einem Bremsmanöver zwang. Das Fahrmanöver des Beschuldigten wurde vom Videosystem im Polizei- fahrzeug aufgezeichnet. Wegen der Dringlichkeit ihres Einsatzes wurde der Be- schuldigte von den Polizeibeamten nicht sofort angehalten, sondern zehn Tage später telefonisch kontaktiert. Sie rapportierten in der Folge wegen einer Übertre- tung, nämlich einer einfachen Verkehrsregelverletzung, bestehend im Nichtge- währen des Vortritts gegenüber der Polizei und in ungenügender Rücksichtnahme

- 4 - beim Wechsel des Fahrstreifens an das Statthalteramt Bülach (Urk. 1). Die Video- aufzeichnung war dem Rapport nicht beigelegt. 1.2. Den weiteren Ablauf des Verfahrens legte die Vorinstanz ausführlich dar; auf die entsprechende Zusammenstellung kann zur Vermeidung von Wieder- holungen daher grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 32 S. 3). Zum besseren Verständnis ist an dieser Stelle aber zusammenfassend zu wiederholen, dass das Statthalteramt am 18. Juli 2017 gestützt auf den Polizeirapport einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln erliess (Urk. 7), gegen welchen der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhob (Urk. 9/1). In der Folge verlangte das Statthalteramt die Videoaufzeichnung des Vorfalls bei der Polizei heraus und liess beim Forensischen Institut Zürich ein Kurzgutachten über das in der Aufnahme ersichtliche Fahrmanöver des Beschul- digten erstellen (Urk. 4/2+5). Nach Eingang dieses Gutachtens erwog das Statt- halteramt, aufgrund dieser Ermittlungen – mithin des Gutachtens – bestehe der Verdacht, der Beschuldigte habe anlässlich des besagten Fahrmanövers grobe Verkehrsregelverletzungen begangen; es zog seinen Strafbefehl daher in Wie- derwägung und überwies die Akten zur weiteren Veranlassung an die zuständig erscheinende Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 10). Die Staats- anwaltschaft stellte daraufhin dem Beschuldigten das Gutachten zur Stellung- nahme zu (Urk. 14/1+5) und führte eine Einvernahme mit ihm durch (Urk. 11). Kurz darauf erklärte der Beschuldigte, seine Einsprache gegen den Strafbefehl (des Statthalteramtes) zurückzuziehen (Urk. 14/10). Nichtsdestotrotz erhob die Staatsanwaltschaft am 2. April 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 17). 1.3. Die Vorinstanz lud auf den 12. Juni 2019 zur Hauptverhandlung vor, ent- schied am Verhandlungstermin in Abweisung eines entsprechenden Antrags des Beschuldigten, auf die Anklage einzutreten (Prot. S. 4) und fällte gleichentags das vorne wiedergegebene Urteil, welches vorerst im Dispositiv ausgehändigt wurde (Urk. 24). 1.4. Am 19. Juni 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Urk. 26). Die begründete Ausfertigung des Urteils wurde am

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18. September 2019 versandt und tags darauf von der Verteidigung in Empfang genommen (Urk. 31). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom

2. Oktober 2019 (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland be- schränkte sich darauf, die Bestätigung des angefochtenen Urteils zu beantragen und auf die Stellung von Beweisanträgen zu verzichten (Urk. 39). Der Beschuldig- te liess mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 das ausgefüllte Datenblatt und Belege zu seiner finanziellen Situation einreichen (Urk. 41; Urk. 43). Am 8. November 2019 wurde auf den 10. Februar 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 44), welche heute wie geplant in Anwesenheit des Beschuldigten und des- sen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, stattfand (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung Indem der Beschuldigte im Hauptstandpunkt verlangt, es sei auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nicht einzutreten und von der Rechts- kraft des Strafbefehls des Statthalteramtes Bülach vom 18. Juli 2017 Vormerk zu nehmen (Urk. 35 S. 2; Urk. 50 S. 1), ficht er das erstinstanzliche Urteil komplett an. Es steht somit vollständig zur Disposition. II. Vorfragen

1. Bestand der Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

2. April 2019 1.1. Vorbemerkung Die sich im vorliegenden Verfahren vorab stellende Hauptfrage betrifft eine pro- zessuale Angelegenheit. Wie vorne dargelegt, liess der Beschuldigte seine gegen den ursprünglich vom Statthalteramt des Bezirkes Bülach wegen einer Übertretung erlassenen Strafbe- fehl vom 18. Juli 2017 erhobene Einsprache nach Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach Vornahme erster Unter- suchungshandlungen durch diese, aber noch vor Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft zurückziehen.

- 6 - 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung argumentiert im Berufungsverfahren wie bereits vor erster In- stanz, eine Einsprache könne grundsätzlich bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils zurückgezogen werden. Erst wenn nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl einmal Anklage erhoben worden sei, könne wegen Vorliegens der An- klage die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht mehr zurückgezogen werden. Hätte vorliegend ursprünglich die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen Einsprache erhoben worden wäre, so hätte der Beschuldigte die Einsprache bis zum Vorliegen einer Anklage oder bei Überweisung des Straf- befehls an das Gericht bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils zurückziehen können. Daran ändere nichts, dass es hier das Statthalteramt gewesen sei, wel- ches einen Strafbefehl erlassen und nach Einsprache die Akten an die Staatsan- waltschaft überwiesen habe. Ebenso wenig vermöge die durch den Beschuldigten abgegebene Stellungnahme zum Gutachten an der Möglichkeit eines Rückzugs der Einsprache etwas zu ändern. Ferner habe sich die Vorinstanz im begründeten Urteil nicht mit der Rüge der Verletzung des Fairnessgebots auseinandergesetzt und habe somit die Begründungpflicht verletzt. Im Zeitpunkt des Strafbefehls habe die Videoaufzeichnung bereits vorgelegen. Die Aufzeichnung hätte vom Betrach- ter in jedem Moment und in jeder Sekunde angehalten werden können. Es könne deshalb nicht sein, dass sich durch Standbilder im Gutachten des FOR die Sach- und/oder Rechtslage geändert habe – insbesondere deshalb nicht, da sich aus der Messung der verschiedenen Abstände und Geschwindigkeiten kein Vorwurf ergebe, welcher für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung spreche (Urk. 35 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 21 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 2 ff.). 1.3. Standpunkt der Vorinstanz 1.3.1. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, das Statthalteramt des Be- zirkes Bülach sei als Übertretungsstrafbehörde gemäss Art. 357 Abs. 4 StPO ge- halten gewesen, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zu überweisen, nachdem sich aufgrund des eingeholten Gutachtens eine rechtliche Qualifizierung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens als Vergehen und nicht mehr nur als Übertretung aufgedrängt habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich sodann ent-

- 7 - schieden, nach Abschluss ihrer Untersuchung Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Diese Entscheidungen seien gemäss Rechtsprechung des Ober- gerichts für das Gericht nicht überprüfbar (Urk. 32 S. 6). Ferner führe eine Über- prüfung des Vorgehens des Statthalteramtes und der Staatsanwaltschaft dazu, dass ersteres nach Einsicht in das Gutachten gehalten gewesen sei, den Fall der Staatsanwaltschaft zu überweisen und letztere berechtigt gewesen sei, Anklage zu erheben. Zwar vermöge ein Gutachten alleine eine Sachlage nicht grund- legend zu ändern. Allerdings habe das Gutachten vorliegend neue Erkenntnisse zutage gefördert, welche eine neue Beurteilung ermöglicht und eine neue recht- liche Würdigung erlaubt habe. Aus der Sicht der Untersuchungsbehörden sei dadurch eine neue Rechtslage entstanden, die anders zu qualifizieren gewesen sei. Ob eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO vorgelegen habe, welche die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zur An- klage beim erstinstanzlichen Gericht berechtige bzw. ob diese Frage durch das Gericht überhaupt überprüft werden dürfe, spiele jedoch gar keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich nach der zuständigkeitshalber erfolgten Über- weisung durch das Statthalteramt im Sinne von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c StPO erst- mals über die Art ihrer Verfahrenserledigung zu entscheiden gehabt. Mit anderen Worten habe es sich nicht um einen Entscheid über das weitere Vorgehen nach Erhebung einer Einsprache im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO gehandelt. Nach Überweisung des Verfahrens sei demnach ein Rückzug der Einsprache durch den Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen (Urk. 32 S. 7 f.). 1.3.2. Was die Rüge des Beschuldigten betreffend Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Statthalteramt wegen unterbliebener Anzeige der bevorstehen- den Überweisung des Verfahrens bzw. Wiedererwägung des Strafbefehls anbe- langt, erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte vorderhand (tatsächlich) nicht über den Eingang des Gutachtens und die bevorstehende Überweisung in Kennt- nis gesetzt worden sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihm das Gutachten je- doch mit Schreiben vom 30. Juli 2018 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuge- stellt und er sich am 8. November 2018 dazu geäussert habe, hätte er spätestens in dieser Phase seine Einsprache zurückziehen müssen. Der erst am 5. März 2019 erfolgte Rückzug sei dagegen verspätet und daher unbeachtlich (Urk. 32

- 8 - S. 8). Mit anderen Worten wäre gemäss der Vorinstanz der Rückzug der Ein- sprache durch den Beschuldigten zu beachten gewesen und der Strafbefehl des Statthalteramtes vom 18. Juli 2017 demnach rechtskräftig geworden, wenn dieser vor der Überweisung an die Staatsanwaltschaft oder eben unmittelbar nach Kenntnisnahme der neuen Situation – nämlich der Ergebnisse des Gutachtens und der erfolgten Überweisung vom Statthalteramt an die Staatsanwaltschaft – durch den Beschuldigten erfolgt wäre. 1.4. Wirksamkeit des Rückzugs der Einsprache des Beschuldigten 1.4.1. Das für die Verfolgung einer Übertretung im Bezirk Bülach örtlich und sach- lich zuständige Statthalteramt Bülach hat, wie gesagt, gestützt auf den Polizei- rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juni 2017 ohne weitere Beweiser- hebungen den Strafbefehl vom 19. Juli 2017 wegen einer einfachen Verkehrs- regelverletzung erlassen (Urk. 8). Wenn die Strafbehörde sofort einen Strafbefehl erlässt, kann in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 4 StPO auf eine Unter- suchung verzichtet werden. Dass die Strafbehörde die beschuldigte Person in den allermeisten dieser Fälle nicht persönlich befragt und nur die Polizeiakten kennt, entspricht einer lange praktizierten Realität. Wenn auch aufgrund häufig rudi- mentärer polizeilicher Unterlagen nicht sicher ist, ob die Strafbehörde über alle massgebenden Grundlagen verfügt, um auf korrekte Weise eine Sanktion auszu- sprechen, ist ein solches Vorgehen, aufgrund der Polizeiakten einen Strafbefehl auszufällen, sowohl gesetzlich verankert als auch durch die Praxis gestützt. Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteram- tes erhoben hatte, war dieses in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren gehalten, die (weiteren) Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich waren (Art. 357 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 355 Abs. 1 StPO). 1.4.2. Als erstes zog das Statthalteramt Bülach die Videoaufzeichnung des bean- standeten Fahrmanövers des Beschuldigten bei (Urk. 3/1-2) und dürfte diese ge- sichtet haben, was zweifellos eine sinnvolle Untersuchungshandlung darstellte. Im Weiteren entschied sie sich, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschul- digten ein Gutachten zur Analyse des Fahrmanövers in Auftrag zu geben

- 9 - (Urk. 9/5; Urk. 4/2), was ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Nach Ein- gang und Durchsicht des Gutachtens hegte das Statthalteramt den Verdacht, das in Frage stehende Verhalten des Beschuldigten könnte nicht nur eine einfache, sondern eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und damit nicht bloss eine Übertretung, sondern ein Vergehen darstellen (Urk. 4/5; Urk. 10). Wie die Vor- instanz zutreffend festhält, sieht das Gesetz in Art. 357 Abs. 4 StPO vor, dass die Übertretungsstrafbehörde den Fall der Staatsanwaltschaft überweist, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nach ihrer Auffassung als Vergehen strafbar ist (Urk. 32 S. 5). Angesichts dieser Bestimmung ist nicht zu beanstanden, dass das Statt- halteramt die Angelegenheit mit Verfügung vom 26. März 2018 zur weiteren Be- handlung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies (Urk. 10). Der Vorinstanz und der entsprechenden Kommentierung ist nicht zuletzt darin beizu- stimmen, dass die in Art. 357 Abs. 4 StPO vorgesehene Überweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn erst nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen könnte (Urk. 32 S. 5; Schmid/Jositsch, Handbuch zum schweizerischen Straf- prozessrecht, 3. Auflage, 2017, N 1361). Die Strafprozessordnung bietet den Strafbehörden jedoch keine Möglichkeit, ihre Entscheide auf Gesuch oder von Amtes wegen "in Wiedererwägung" zu ziehen. Das Vorgehen des Statthalteram- tes, den von ihm erlassenen Strafbefehl in Wiedererwägung zu ziehen, vermochte sich daher auf keine rechtliche Grundlage zu stützen und daher keine Wirkungen zu enfalten. Beachtenswert ist sodann die in der Literatur zum in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 StPO geführten Strafbefehlsverfahren vertretene Auffassung, wonach der Rückzug der Einsprache eines Beschuldigten keine Auswirkung auf Untersuchungshandlungen betreffend Delikte habe, die erst nach der Einsprache entdeckt oder bekannt werden (BSK StPO II-Riklin, N 5 zu Art. 356). Anders sieht es gemäss dieser Auffassung allem Anschein hinsichtlich der im ursprünglichen Strafbefehl bereits beurteilten Sachverhalte aus, welche nachträglich in rechtlicher Hinsicht anders zu qualifizieren sind oder für die sich aufgrund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder eine andere Sanktion aufdrängen. In einer solchen Situation ist die Staats- anwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c und d StPO zwar berechtigt, einen neu-

- 10 - en Strafbefehl zu erlassen bzw. eine Anklage zu erheben (Urteil BGer vom

26. September 2019 6B_1321/2018 E. 13.3.3), doch kann der Beschuldigte, bis dies geschieht – gemäss dieser Lehrmeinung also selbst bei einer bereits offen- sichtlich geänderten Sach- und/oder Rechtslage und daher bei wesentlich zu mil- de ausgefallener Bestrafung – durch einen Rückzug seiner Einsprache erreichen, dass der für ihn günstigere Strafbefehl wieder auflebt und er so einer härteren Beurteilung und Sanktion entgeht (BSK StPO II-Riklin, N 4 f. zu Art. 356). Letztlich besteht auch vorliegend eine solche Situation: Gemäss den zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz förderte das Gutachten des Forensischen Instituts (ledig- lich) insofern neue Erkenntnisse zutage, als zusätzliche, sich bisher nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus den Akten ersichtliche Sachverhaltselemente bzw. Details des Fahrmanövers des Beschuldigten und damit des gleichen Lebensvor- ganges, der bereits im Strafbefehl des Statthalteramtes beurteilt wurde, bekannt wurden. Diese zusätzlichen Sachverhaltselemente erlauben grundsätzlich eine neue rechtliche Würdigung des Sachverhalts bzw. führen dazu, dass sich die Rechtslage anders darstellt als gestützt auf den blossen Polizeirapport. Davon dass nach Erlass des Strafbefehls neue Straftaten entdeckt worden wären, kann indessen nicht die Rede sein. Gemäss dem in Art. 357 Abs. 2 StPO enthaltenen Globalverweis auf die Vorschriften des Strafbefehlsverfahrens der Staatsanwalt- schaft stehen der Übertretungsstrafbehörde nach einer Einsprache im Grundsatz zwar die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung wie der Staatsanwaltschaft in Art. 355 Abs. 3 StPO. Was der Übertretungsstrafbehörde jedoch versagt bleibt, ist der Erlass eines (neuen) über ihren Kompetenzbereich hinausgehenden Strafbe- fehls oder die Erhebung einer Anklage. Dies ist gleichzeitig der Grund, weshalb sie bei Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen zur Überweisung des Ver- fahrens an die hierfür kompetente Staatsanwaltschaft gezwungen ist. Der Voll- ständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass in gewissen Kantonen die Staatsanwaltschaften auch für die Verfolgung von Übertretungen zuständig sind. Ist dies der Fall, entfällt die Notwendigkeit einer Überweisung, nachdem sich der Tatverdacht auf ein Vergehen ausdehnt; vielmehr ermittelt die gleiche Behör- de weiter. So oder anders ist eine Strafuntersuchung gegen einen Beschuldigten als ein einziger Vorgang zu betrachten, und zwar ungeachtet dessen, dass sie

- 11 - von der Übertretungsstrafbehörde und von der Staatsanwaltschaft zu gewissen Teilen geführt wird. Dafür spricht denn auch der bereits erwähnte Globalverweis in Art. 357 Abs. 2 StPO oder die Verwertbarkeit der von der anderen Untersu- chungsbehörde gesetzmässig erhobenen Beweismittel. Sodann ist es (auch) im rein staatsanwaltschaftlich geführten Strafbefehlsverfahren so, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung der Zeitpunkt, in welchem die Einsprache spätestens zu- rückgezogen werden kann, sehr weit in das aufgrund der Einsprache eingeleitete ordentliche Strafverfahren hineinverlegt wird (Daphinoff, Das Strafbefehlsver- fahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 622 f.). Die Rückzugsmöglichkeit endet nämlich erst, wenn die Staatsanwaltschaft einen neu- en Strafbefehl erlässt oder eine Anklage erhebt oder bei Abschluss der Partei- vorträge der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sollte die Staatsanwaltschaft schlicht an ihrem ursprünglichen Strafbefehl festgehalten haben (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren stehenden beschuldig- ten Person wird dadurch Gelegenheit geboten, sich einen Überblick über die Sach- und Rechtslage und die Chancen ihrer Einsprache zu verschaffen (Daphinoff, a.a.O., S. 623). Durch einen rechtzeitig erklärten Rückzug lebt der durch die Einsprache zunächst dahin gefallene Strafbefehl wieder auf. In concreto hätte ein Rückzug der Einsprache des Beschuldigten zweifellos dazu geführt, dass der Strafbefehl des Statthalteramtes rechtskräftig geworden wäre, wenn er diesen erklärt hätte, solange das Verfahren noch beim Statthalteramt pendent war. Daran hätte sich nichts geändert, wenn sich bereits vor der Überweisung klar ergeben hätte, dass sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten in Tat und Wahrheit nicht nur einer Übertretung, sondern eines Vergehens schuldig gemacht hätte, mit anderen Worten feststeht, dass der Strafbefehl nicht dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten entspricht und daher "falsch" ist. Weshalb dem zu- nächst im Übertretungsverfahren verfolgten Beschuldigten die Option des Rück- zugs seiner Beschwerde mit der gemäss Art. 357 Abs. 4 StPO zuständigkeitshal- ber notwendigen Überweisung an die Staatsanwaltschaft oder zu einem anderen folgenden Zeitpunkt bis zum Erlass eine Strafbefehls bzw. Erhebung einer Ankla- ge durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr offen stehen sollte, ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ersichtlich. Zu betonen ist ferner,

- 12 - dass dem Beschuldigten in einem staatsanwaltschaftlich geführten Strafbefehls- verfahren – nicht zuletzt aus Fairnessgründen – voranzukündigen ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage zu erheben gedenkt, was durch den Rückzug einer Einsprache verhindert werden kann. Bei Abschluss des Vorverfahrens durch Festhalten am ursprünglichen Strafbefehl bzw. bei Erlass eines neuen Strafbe- fehls ist eine solche Vorankündigung nicht notwendig, weil der Beschuldigte im ersten Fall den Strafbefehl bereits kennt und bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils über die Rückzugsmöglichkeit verfügt und ihm im zweiten Fall wiederum erneut die Einsprache offen steht. Sowohl aufgrund dieser Überlegungen als auch angesichts der ungeklärten Rechtslage war es nicht angängig, dem Beschuldigten die Möglichkeit des Rückzugs der Einsprache vor Erhebung der Anklage zu ver- sagen. Zumal Gesetz und Praxis mit den Strafbefehlsverfahren Verurteilungen ohne persönliche Befragung und ohne Sichtung von Beweismitteln alleine auf- grund eines Polizeirapports vorsehen und gestatten, ist in der Konsequenz hinzu- nehmen, dass eine solchermassen betroffene beschuldigte Person im Einzelfall von den prozessualen Gegebenheiten profitieren kann und erreicht, dass sie günstiger beurteilt werden muss, als sie es tatsächlich verdient hätten. Es ist nicht statthaft, dies zu verhindern, indem der Überweisung von der Übertretungsstraf- behörde an die Staatsanwaltschaft eine gesetzlich nicht vorgesehene Wirkung in Form eines unwiderruflichen Dahinfallens eines davor ergangenen Strafbefehls zugedacht wird. 1.4.3. Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 5. März 2019 und damit vor Er- hebung der Anklage vom 2. April 2019 seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2017 zurückziehen (Urk. 14/10 S. 5). Gemäss dem Gesagten ist die- ser Rückzug beachtlich. Das Verfahren ist aufgrund der Rückzugserklärung des Beschuldigten zu erledigen, womit der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 18. Juli 2017 rechtskräftig wurde. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2019 ist demgemäss nicht einzutreten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anklagevorwurf erübrigt sich damit.

- 13 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss eines Vergehens schuldig gesprochen und ihm folgerichtig die ganzen Verfahrenskosten auferlegt. Diese Kosten setzen sich aus der Entscheidgebühr der ersten Instanz von Fr. 1'200.–, der Gebühr für die Strafuntersuchung von Fr. 1'100.–, der Kosten für das Gutachten von Fr. 4'500.– und der Auslagen der Polizei von Fr. 60.– zusam- men, was ein Total von Fr. 6'860.– ergibt. 1.2. Die Auflage dieser gesamten Kosten zu Lasten des Beschuldigten kommt angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht in Frage. Nachdem er allerdings Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes vom 2. April 2018 erhoben hat, welcher nun rechtskräftig geworden ist und da der Beschuldig- te vor erster Instanz zudem noch einen Freispruch beantragen liess (Urk. 22), rechtfertigt sich jedoch die Auflage eines Teils der nach Erlass des Strafbefehls entstandenen Verfahrenskosten. Mit Erhebung der Einsprache musste der Be- schuldigte nämlich damit rechnen, dass bei einer Weiterführung der Unter- suchung gewisse zusätzliche Kosten anfallen würden. 1.3. Die Gebührenverordnung sieht für die Führung einer Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl eine Gebühr bis zu Fr. 5'000.00 vor (§ 6 lit. d GebV StrV), wobei diese wie alle anderen Kausalabgaben dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip zu genügen hat (BGer 6B_253/2019 Urteil vom 1. Juli 2019). Angesichts der ursprünglich vom Statthalter vorgesehe- nen Gebühr von Fr. 550.00 (Urk. 7) – welche mit der Rechtskraft des Strafbefehls verbindlich vom Beschuldigten zu tragen ist – erscheint es vertretbar, ihm von den Gebühren der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft einen in einem ange- messenen Verhältnis dazu stehenden Teil davon, nämlich einen Pauschalbetrag von Fr. 400.00 sowie die Fr. 60.00 für Auslagen der Polizei, aufzuerlegen. 1.4. Sodann ist davon auszugehen, dass das vom Statthalteramt Bülach in Auf- trag gegebene Gutachten nicht ausschliesslich Grundlage für die Erstellung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln bilden, sondern nach erfolgter Einsprache

- 14 - des Beschuldigten gegen die Verurteilung wegen einer Übertretung (auch) den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung erhärten sollte. Der Beschuldigte war überdies orientiert, dass der Auftrag für das Gutachten erteilt und wie der Fragenkatalog aussehen würde. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Ver- fahrens wäre es jedoch unverhältnismässig und würde sich nicht mit dem Äquiva- lenzprinzip vereinbaren lassen, wenn dem Beschuldigten die gesamten Kosten des letztlich sehr aufwendigen Gutachtens auferlegt würden. Angemessen er- scheint die Auflage eines Teilbetrages von Fr. 1'000.–. 1.5. Auf die Auflage weiterer Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanz- lichen Verfahrens ist zu verzichten. Die vorinstanzlich festgelegte Gerichtsgebühr hat bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz zu fallen. 1.6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte im Berufungsverfahren obsiegt, hat eine Gebühr für das Berufungsver- fahren ebenfalls ausser Ansatz zu fallen.

2. Entschädigung 2.1. Grundsätzlich hat eine Beschuldigte Person dann Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, wenn sie freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). 2.2. Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens, wonach wegen des Rückzugs der Einsprache keine Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrs- regeln erfolgen kann, kommt einem Freispruch sehr nahe, weshalb eine Entschä- digung gerechtfertigt ist. In Anbetracht der prozessualen und rechtlichen Fragen war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung auch nicht ungerechtfertigt. Inso- fern ist ein Entschädigungsanspruch zu bejahen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands der Verteidigung dem Über- tretungsstrafverfahren zuzurechnen ist, für welches keine Entschädigung ge-

- 15 - schuldet ist. Der Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgte erst am

5. März 2019. Obwohl das Verfahren nach der Überweisung durch die Staats- anwaltschaft und nicht mehr durch das Statthalteramt geführt wurde, ist der bis dahin angefallene Aufwand dem Übertretungsstrafverfahren zuzurechnen, zumal mit dem gleichen Aufwand zu rechnen gewesen wäre, wenn keine Überweisung stattgefunden hätte. Bis und mit 5. März 2019 fielen gemäss Leistungsübersicht der Verteidigung Aufwände (Honorar und Barauslagen) von Fr. 4'182.90 zu- züglich Mehrwertsteuer an, für welche dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen ist (= 4'506.85 inkl. MwSt von 7.7 % auf Fr. 3'825.80 und 8 % auf Fr. 681.05). 2.3. Im Berufungsverfahren reichte der Verteidiger seine Honorarnote über ei- nen Gesamtaufwand von Fr. 14'147.40 ins Recht, bestehend aus Fr. 13'850.– Honorar für 55.4 Stunden Aufwand sowie Fr. 297.40 Spesen (Urk. 47 S. 3). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 1.5 Stunden (Prot. II S. 4 ff.). Zuzüglich Weg resultiert somit inkl. MwSt eine Gesamtforderung von rund Fr. 15'910.– bzw. Fr. 11'403.– abzüglich der Aufwände für das Übertretungsstrafverfahren von gerundet Fr. 4'507.– (inkl. MwSt). Dies erscheint angesichts der zur Beurteilung stehenden Vorwürfe, der Bedeutung des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters als zu hoch. Angemessen erweist sich eine Entschädigung für das gesamte Verfahren in Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt und Barauslagen). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ seine Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 18. Juli 2017 (ST.2017.5741) zurückgezogen hat und der Strafbefehl in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2019 wird nicht eingetreten.

- 16 -

3. Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten im Teilbetrag von Fr. 460.– und die Kosten des Gutachtens im Teilbetrag von Fr. 1'000.– auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

4. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren fallen ausser Ansatz.

5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 10'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler