Erwägungen (84 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 18. März 2019 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft im Dispositiv zugestellt (Urk. 29 S. 36 f., Prot. I S. 6 ff.). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 18). Am 8. Oktober 2019 (Datum Poststempel) reichte der Be- schuldigte ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 31). Mit Prä- sidialverfügung vom 11. Oktober 2019 wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die eingegangene Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft über- mittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35).
E. 1.2 In der Folge wurde am 11. November 2019 auf den 30. Januar 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 37).
E. 1.3 Zur Berufungsverhandlung erschienen ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 44) reichte die Verteidigung im Rahmen des Beweis- verfahrens diverse Unterlagen ins Recht, welche als Urk. 45/1-3 zu den Akten genommen wurden. Weitere Beweise waren nicht abzunehmen (Prot. II S. 4).
- 5 - Nach durchgeführter Parteiverhandlung verzichtete die Verteidigung auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 7 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht das vor- instanzliche Urteil in seiner Gesamtheit an (Urk. 31 S. 2 f., Urk. 46 S. 2). Entspre- chend ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 4 ff.) macht die Verteidigung auch berufungsweise eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 31 S. 3; Urk. 46 S. 2 ff., 9 f.). In Bezug auf die Anstiftung zur Misswirtschaft bemängelt die Verteidigung, dass sich die Anklage nicht zur Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Haupttat äussere (Urk. 31 S. 3, Urk. 46 S. 9 f.). Sodann wer- de die Verschlimmerung der Vermögenslage durch die Firmenbestatter lediglich behauptet, jedoch nicht mit Zahlen belegt (Urk. 46 S. 9 f.). Hinsichtlich der vor- geworfenen mehrfachen Begünstigung kritisiert die Verteidigung, dass zwar ein Taterfolg geschildert werde, es sich dabei indessen um eine blosse Behauptung handle. Die Anklageschrift schweige sich darüber aus, inwiefern die Strafver- folgung durch die behaupteten Sitzverlegungen, Organwechsel, Umfirmierungen und fiktiven Zweckänderungen erschwert worden sei. Nach Auffassung der Ver- teidigung sind die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen nicht ge- eignet, eine Verschleierung zu bewirken. Vielmehr handle es sich um völlig trans- parente Handlungen, die der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterliegen (Urk. 31 S. 3, Urk. 46 S. 2 ff.).
E. 3.2 Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ist die Kritik der Ver- teidigung hinsichtlich der Verletzung des Anklageprinzips unbegründet (Urk. 29 S. 5 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 6 -
E. 3.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung umschreibt der zur Anklage erhobene Strafbefehl die für die Strafbarkeit der Anstiftung erforderliche Haupttat ganz detailliert und damit genügend konkret:
E. 3.3.1 Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den ge- setzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sach- verhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tat- bestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Ver- halten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist in der recht- lichen Würdigung des Tatvorwurfs frei (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 IV 437).
E. 3.3.2 Der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschul- dung herbeiführt oder verschlimmert.
E. 3.3.3 Genau ein solches Verhalten wird den sog. Endorganen in dem zur An- klage erhobenen Strafbefehl vorgeworfen. So wird hinsichtlich der Haupttat um- schrieben, dass die Endorgane bzw. Firmenbestatter überschuldete Gesellschaf- ten ohne jede Sanierungsabsicht von den Vororganen übernommen, den Konkurs weiter verschleppt und zudem oft die konkursreife Gesellschaft als Tatmittel für Bestellungsbetrüge missbraucht hätten. Um die Konkurseröffnung zu verzögern, sei jeweils versucht worden, eine möglichst grosse räumliche und zeitliche Di- stanz zu den Vororganen zu schaffen, wozu die Firmenbeerdiger regelmässig den Sitz der Gesellschaften verlegt und den Namen geändert hätten. Dabei seien sie ihren strafrechtlich relevanten Organpflichten auf strafrechtlich relevante Art nicht nachgekommen und hätten ihre Pflichten nach Art. 725 Abs. 2 OR missachtet
- 7 - (Urk. 00101001 ff. S. 4 f.). Konkret genannt werden als angebliche Firmen- bestatter B._____ und C._____, welche als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH bzw. als Verwaltungsrat der Aktiengesellschaften gegen ein Entgelt Einsitz in neun in der Anklageschrift aufgelisteten Gesellschaften genommen hät- ten, um die Zeit bis zur Konkurseröffnung oder Liquidation auszusitzen und die Termine bei den Betreibungs-, Konkurs- und Notariatsämtern wahrzunehmen. Keine dieser Gesellschaften sei ab Einsitz des Endorgans je operativ tätig gewe- sen und über alle sei der Konkurs eröffnet und entweder durchgeführt oder aber mehrheitlich mangels Aktiven eingestellt worden (Urk. 00101001 ff. S. 9 f.). Auf Seite 13 des zur Anklage erhobenen Strafbefehls werden die neun Gesellschaften tabellarisch aufgelistet, unter anderem mit Angaben zum Zeitpunkt der Einsitz- nahme der Endorgane, dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung, dem angeblichen Schaden, dem Total offener Betreibungen sowie einem Besorgniszeitpunkt. Im Weiteren werden die den Endorganen als arge Nachlässigkeit in der Berufsaus- übung zur Last gelegten Pflichtverletzungen weiter konkretisiert und näher um- schrieben, wobei auf die Prüfungs-, Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach Art. 716a Abs. 1 OR, Art. 717 Abs. 1 OR, Art. 810 Abs. 2 OR, Art. 811 OR sowie Art. 725 Abs. 2 OR und Art. 820 Abs. 1 OR verwiesen wird. Zumindest entspre- chend einer Parallelwertung in der Laiensphäre hätten die Endorgane im Zeit- punkt ihrer Einsitznahme erkannt, dass sie Organe von Gesellschaften geworden seien, bei denen die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe. Trotzdem hätten sie es unterlassen, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen und im Falle der so festgestellten Überschuldung nach Fortfüh- rungs- und Veräusserungswerten beim Konkursgericht zu deponieren (Urk. 00101001 ff. S. 10). Diese arge Nachlässigkeit der Firmenbestatter habe zu einer Verzögerung der Konkurseröffnung geführt, was aufgrund der laufenden Kosten und der fehlenden Einnahmen zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaften geführt habe (Urk. 00101001 S. 11).
E. 3.3.4 Damit ist die Haupttat mit hohem Detaillierungsgrad umschrieben. Es ist nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft das vorgeworfene Verhalten in Bezug auf die Haupttat konkreter hätte umschreiben sollen. Diesbezüglich gilt es sich
- 8 - den Zweck des Anklagegrundsatzes in Erinnerung zu rufen: Einerseits geht es darum, dass sich das Gericht eine präzise Vorstellung des vorgeworfenen Sach- verhaltes machen kann und andererseits soll der Beschuldigte Kenntnis darüber erlangen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Das ist hier sowohl in Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte mehrfache Anstiftung als auch in Bezug auf die der Anstiftungen zugrundeliegenden Haupttaten der Misswirtschaft offensicht- lich der Fall. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
E. 3.3.5 Insbesondere trifft nicht zu, dass in der Anklage keinerlei Angaben gemacht würden, welche eine Überprüfung der von der Anklagebehörde behaupteten Ver- schlimmerung der Vermögenslage erlauben würde (Urk. 15 S. 4, Urk. 46 S. 9 f.). Auf Seite 11 des zur Anklage erhobenen Strafbefehls wird hierzu ausgeführt, dass neben den laufenden Kosten und der fehlenden Einnahmen durch die Konkurs- verschleppung zudem der Zinsenlauf und die Dauerschuldverhältnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehört hätten zu laufen. Daraus geht klar hervor, wo- rin die Anklagebehörde die Verschlimmerung der Vermögenslage sieht. Ob eine solche erstellbar ist und sich diese tatbestandsmässig erweist, wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung bzw. der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
E. 3.4 Ebenso unbegründet erweist sich die geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten mehrfachen Begünstigung. Hier rügt die Verteidigung wie gesehen, dass es sich bei dem in der Anklageschrift umschriebenen Taterfolg lediglich um eine Behauptung handle und sich die Anklageschrift darüber ausschweige, inwiefern durch Sitzverlegung, Organwechsel, Umfirmierungen und fiktive Zweckänderungen die Strafverfolgung erschwert worden sei bzw. inwiefern die Handlungen überhaupt geeignet waren, jemanden zu begünstigen (vgl. vorstehende Erw. 3.1).
E. 3.5 Ob die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tathandlung (d.h. die "Behaup- tung" der Staatsanwaltschaft) erstellt werden kann und diese ein strafbares Ver- halten darstellt, ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung sowie der rechtlichen
- 9 - Würdigung zu prüfen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist entgegen der An- sicht der Verteidigung nicht ersichtlich. Was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, geht aus dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl klar hervor (Urk. 00101001 S. 5 ff.).
E. 4 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 4.1 Ausgangslage
E. 4.1.1 Die Verteidigung beantragt wie gesehen einen vollumfänglichen Freispruch sowohl vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung als auch vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft (vgl. vorstehende Erw. 2).
E. 4.1.2 Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, bei soge- nannten "Firmenbestattungen" mitgewirkt zu haben. Wie dieses Firmen- bestattungs-System funktioniert haben soll, kann den detaillierten Ausführungen des zur Anklage erhobenen Strafbefehls entnommen werden und ist auch im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben (Urk. 29 S. 7 f.). Innerhalb dieses Firmen- bestattungssystems soll der Beschuldigte
- einem Vermittler (D._____) seine Adressen als neues Domizil für die zu bestattenden Firmen zur Verfügung gestellt haben (mehr- fache Begünstigung der Vororgane) und
- als Vermittler Endorgane bzw. Firmenbestatter (B._____, C._____) mit zu bestattenden Firmen versorgt haben (mehrfache Anstiftung zur Misswirt- schaft).
E. 4.1.3 Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Aus- sagen des Beschuldigten und würdigte insbesondere die von diesem zu Beginn des Verfahrens gemachten Aussagen als Geständnis (Urk. 29 S. 9 f., S. 15). Die Vorinstanz hat die für die Sachverhaltserstellung relevanten Aussagen des Be- schuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 29 S. 9 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte die zu Beginn des Strafverfahrens gemachten Aussagen
- 10 - in der Folge teilweise abzuschwächen versuchte, indem er abwechselnd vor- gebracht hatte, "unter Schock gestanden" zu sein, jetzt die Wahrheit sagen zu wollen, dass seine Aussagen ein Fehler gewesen seien bzw. auf einem Missver- ständnis beruhten bzw. nicht gewusst zu haben, was das alles bedeute, als er Aussagen zum Domizil gemacht habe, und dass es sich dabei um illegale Vorge- hen gehandelt habe, wurden diese zum Geständnis abweichenden Aussagen von der Vorinstanz als reine Schutzbehauptungen qualifiziert (Urk. 29 S. 10 ff.). Eben- so als Schutzbehauptung erachtete die Vorinstanz die anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2018 (Urk. 50101189 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2019 (Prot. I S. 8 ff.) gemachten Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass seine und D._____s Tätigkeiten illegal gewesen seien. Diese Aussagen stünden zum einen den an anderer Stelle mehrfach getätigten Aussagen des Be- schuldigten entgegen, wonach er gewusst habe, dass die ganze Sache illegal gewesen sei, und zum anderen – so die Vorinstanz – hätten beim Beschuldigten sowieso die Alarmglocken läuten müssen, sobald ein Endorgan Geld für eine Fir- menübernahme verlange (Urk. 29 S. 15). Entsprechend sah die Vorinstanz den zur Anklage gebrachte Sachverhalt als erstellt.
E. 4.1.4 Soweit die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung herausstreicht, dass der Beschuldigte anfänglich eingestanden habe, (auch) an D._____ über- schuldete Firmen vermittelt zu haben, dies in der Folge dann aber in Abrede stell- te (vgl. Urk. 29 S. 9 ff., 13), ist klarstellend festzuhalten, dass dem Beschuldigten anklageseitig die Vermittlung überschuldeter Firmen an D._____ nicht zur Last gelegt wird. Indessen trifft zu, wenn die Vorinstanz darin eine Abschwächung der zuvor gemachten Zugeständnisse sieht (Urk. 29 S. 13 f.). Sodann geben die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten – will man den ursprünglichen Zuge- ständnissen folgen – Aufschluss darüber, inwieweit er über das dem vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegende Firmenbestattungssystem Bescheid gewusst hatte.
- 11 -
E. 4.2 Begünstigung
E. 4.2.1 Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 9 f.) stellt sich die Verteidigung auch berufungsweise auf den Standpunkt, dass der Wechsel eines Organs die Ver- folgung der früheren Organe nicht verhindere und bestreitet, dass sich die Vor- organe durch die Domizilierungen der Gesellschaften aus der Verantwortung hätten ziehen können (Urk. 31 S. 3). Es gehe weder aus der Anklage noch aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor, weshalb bei Handelsregistermutationen, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind (Sitzverlegungen, Organwechsel, Umfirmierungen und zum Teil fiktive Zweckänderungen), Erschwerungen in der Strafverfolgung entstehen sollten (Urk. 46 S. 3 f., S. 7 f.; vgl. schon Erw. 3.1). Anders als für den Tatbestand der Begünstigung vorausgesetzt, seien die Taten, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden, niemals geeignet gewesen, ein Strafverfahren gegen die früheren Organe zu verhindern oder über längere Zeit zu erschweren (Urk. 46 S. 5 f., S. 7). Sodann sei der Vorwurf, durch die Sitzver- legung von Gesellschaften seien Beweisschwierigkeiten entstanden, durch nichts belegt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Sitzverlegung einen Ein- fluss darauf gehabt haben soll, dass nur gegen die im Zeitpunkt der Konkurseröff- nung eingetragenen Organe strafrechtlich hätte vorgegangen werden können. Der Beschuldigte sei bei keiner der Gesellschaften Aktionär gewesen und habe damit auch keinen Einfluss auf die Bestellung der Organe gehabt, weshalb es an der nötigen Kausalität fehle (Urk. 46 S. 5 f., S. 7). Weiter könne es keine Rolle spie- len, dass die Strafverfolgung sich vor Bekanntwerden des Firmenbestattungs- systems in der Regel auf die Organe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kon- zentriert habe. Das Versagen der Strafbehörden könne dem Beschuldigten nicht als Begünstigung vorgeworfen werden (Urk. 15 S. 9 f., Urk. 46 S. 5 f.). Wenn die Vorinstanz den zumindest vorübergehenden Entzug der Strafverfolgung in der durch Sitzverlegung, Organwechsel, Umfirmierung und zum Teil fiktiven Zweck- änderung bewirkten Konkursverschleppung sehe (Verweis auf Urk. 29 S. 24), gehe sie sodann offenbar selber davon aus, dass die Verschleppungshandlungen durch die Firmenbestatter und nicht durch den Beschuldigten selbst erfolgt sei (Urk. 46 S. 6). Zudem sei die Begünstigung keine Gläubigerschutzbestimmung, weshalb der Aspekt der Behinderung von Gläubigern auszuklammern sei (Urk. 46
- 12 - S. 7). Was den subjektiven Tatbestand betreffe, sei zu berücksichtigen, dass sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz die Mühe gemacht hätten, mit Vororganen zu sprechen und diese danach zu fragen, weshalb sie den einge- schlagenen Weg gewählt und nicht selber die Bilanz deponiert haben. Dem Be- schuldigten könne sodann keinen Begünstigungsvorsatz nachgewiesen werden. Es sei nie die Intention des Beschuldigten gewesen, die Vororgane vor einer Strafverfolgung zu bewahren oder eine solche zu verzögern oder zu erschweren. Insgesamt sei der Beschuldigte deshalb freizusprechen (Urk. 46 S. 8).
E. 4.2.2 Bestritten ist vor diesem Hintergrund der in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschriebene Taterfolg in Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung sowie die subjektive Seite des Tatbestandes. Was die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tathandlung betrifft, macht die Verteidigung (zumindest berufungs- weise) keine Ausführungen.
E. 4.2.3 Das steht im Einklang mit dem Standpunkt des Beschuldigten, welcher auch heute seine im Verlaufe der Untersuchung mehrfach erfolgten Zugeständ- nisse in Bezug auf den ihm zur Last gelegten äusseren Sachverhalt bestätigte. So gab er im Rahmen der persönlichen Befragung vor Berufungsgericht an, an den Ausführungen, die er in den beiden ersten polizeilichen Einvernahmen vom
14. Oktober 2015 (Urk. 50101001 ff.) und 6. April 2016 (Urk. 50101018 ff.) zum Funktionieren des "Bestattungssystems" gemacht habe, festzuhalten (Urk. 44 S. 6 f.).
E. 4.2.4 Vor diesem Hintergrund unbestritten ist, dass der Beschuldigte – wie in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl vorgeworfen (Urk. 00101001 ff. S. 5) – D._____ als Vermittler überschuldeter Firmen seine Adressen (E._____-Strasse ... in Schlieren, F._____-Strasse ... in Zürich) als neues Domizil für die zu bestat- tenden Firmen zur Verfügung gestellt hatte. Ebenso bestätigte er, von D._____ hierfür pro Firma Fr. 600.– bis Fr. 1'200.– erhalten zu haben (Urk. 44 S. 6, vgl. schon Urk. 50101001 ff. S. 7 f., S. 11 f.; Urk. 50101017 ff. S. 4, S. 14 f.; Urk. 50101037 ff. S. 3 f., S. 9; Urk. 50101017 ff. S. 3 f., S. 6 f.; Urk. 50101051 ff. S. 1 ff.; Urk. 50201038 ff. S. 3 f., S. 11).
- 13 -
E. 4.2.5 Der Beschuldigte gab sodann konstant an, dass die Firmen, für die er D._____ das Domizil zur Verfügung gestellt hatte, überschuldet gewesen seien (Urk. 50101001 ff. S. 7 f., S. 12; Urk. 50101017 ff. S. 4; Urk. 50201001 ff. S. 8; Urk. 44 S. 8 f.). Diejenigen Personen, die mit ihren Firmen an D._____ gelangen, würden zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– bezahlen. Darin enthalten seien alle Gebühren, d.h. Notariat und HR-Rechnungen und natürlich das Honorar für D._____. Die Übernehmer ihrerseits würden für die Übernahme jeweils ein Ent- gelt von D._____ erhalten. Wie hoch dieses sei, wisse er nicht genau, es könne zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 1'500.– sein. Es gebe mehrere Personen, die solche Firmen übernähmen. Unter anderem G._____, H._____ und I._____. C._____ habe es früher auch gemacht, zwischenzeitlich jedoch aufgehört (Urk. 50101001 ff. S. 4 f.). Er habe die Firmen nicht gekannt, aber als er die Namen C._____, I._____, G._____ und H._____ gesehen habe, habe er gewusst, dass diese über- schuldet gewesen seien. Aufgrund der Namen, welche mit den Firmen zu tun ge- habt hätten (I._____, G._____, C._____, etc.), sei für ihn klar gewesen, dass die Firmen Konkurs gehen würden. Er habe gewusst, dass die Fr. 600.– nach einem Jahr niemand mehr bezahlen werde (Urk. 50201001 ff. S. 8 ff., vgl. auch Urk. 50201038 ff. S. 4 f.). Die notarielle Beglaubigung für die Übernahmen mache alle J._____. Früher habe es auch K._____ gemacht, sie habe G._____ aber gesagt, dass er nicht mehr vorbeikommen könne. Er – der Beschuldigte – glaube, dass sie gemerkt habe, dass es sich um unseriöse Firmenkäufe gehandelt habe. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte weiter an, dass der Rechtsanwalt und Notar J._____ natürlich gewusst habe, dass die zu überschreibenden Firmen überschuldet gewesen seien. "Ansonsten würde man das in einem städtischen Notariat machen. Aber dort würden G._____ und H._____ sicher nicht angenom- men werden." (Urk. 50201001 ff. S. 6 f., vgl. auch Urk. 44 S. 8 f.).
E. 4.2.6 Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die bei ihm domizilier- ten Gesellschaften in finanzielle Schieflage geraten waren und nach erfolgtem Organwechsel sowie Neu-Domizilierung "bestattet" werden sollten. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung dies vor Vorinstanz noch geltend machte, keine genaue Kenntnis über den wirtschaftlichen Zustand der betreffenden Gesellschaften gehabt haben mag (Urk. 15 S. 9). Dies mag insofern
- 14 - zutreffen, als dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte Kenntnis über den wirtschaftlichen Zustand im Sinne exakter Zahlen gehabt hätte. Insofern ist der vom Beschuldigten immer wieder verwendete Begriff der Überschuldung in einem untechnischen Sinn zu verstehen. Dass die Firmen aber nicht mehr wert- haltig waren und nach der Neudomizilierung gegen ein Entgelt dem Konkurs zu- zuführen waren, war dem Beschuldigten im Sinne seiner Geständnisse bewusst.
E. 4.2.7 Sodann entsprechen die Aussagen des Beschuldigten dem in der Anklage erhobenen Vorwurf, wonach ihm bekannt gewesen sei, dass die Domizilierung der durch die Endorgane zu bestattenden Firmen keinem legitimen Geschäfts- zweck gedient habe (Urk. 00101001 ff. S. 5). Auf entsprechende Frage, weshalb D._____ die Räumlichkeiten nicht selbst gemietet habe, erklärte der Beschuldigte: "Er wollte nicht, dass es auffällt. Stellen Sie sich vor, alle Konkurse werden in L._____ abgewickelt. Daher musste er die Domizile der Firmen verteilen. D._____ hat sicher tausende solcher Firmen bereits schon vermittelt." Auf die Frage, ob der Beschuldigte noch mehr Domiziladressen kenne, erklärte er, dass es sicher noch weitere gebe. D._____ habe etwa Kontakte in die Kantone Schwyz und Tessin (Urk. 50101001 ff. S. 7 f.). Auf die Frage, ob er gedacht habe, dass die Tä- tigkeit von D._____ legal sei, gab der Beschuldigte zwar zunächst an, dass er ge- dacht habe, soweit alles beim Notar gemacht werde, sei alles legal. Gleichzeitig bestätigte er aber bereits in der ersten Einvernahme, dass er schon denke, dass D._____ Angst davor gehabt habe, dass die Strafverfolgung etwas davon erfah- ren würde (Urk. 50101001 ff. S. 7 f.). In der zweiten polizeilichen Einvernahme gab er dann aber auf die Frage, ob er denke, dass die Domizilierung illegal sei, die klare Antwort: "Ja, das ist normal." (Urk. 50101017 ff. S. 4) was er auch auf erneuten Vorhalt an der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 44 S. 7).
E. 4.2.8 Nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen lässt sich hingegen, dass der Beschuldigte – wie ihm dies zur Last gelegt wird (Urk. 00101001 ff. S. 7) – mit seiner Rolle als Domizilgeber innerhalb des Firmenbestattungssystems eine Erschwerung der Strafverfolgung der Vororgane zumindest in Kauf genommen hatte.
- 15 -
E. 4.2.9 Mit der Verteidigung sind den Akten keine Angaben zu entnehmen, wes- halb die Vororgane sich dazu entschieden hatten, ihre in finanzielle Schieflage geratenen Gesellschaften gegen ein Entgelt loszuwerden (vgl. vorstehende Erw. 4.2.1). Bei der Polizei gab der Beschuldigte von sich aus an, dass die Organe der überschuldeten Firmen diese hätte verkaufen wollen, weil diese Firmen über- schuldet gewesen seien oder finanzielle Probleme gehabt hätten und diese Orga- ne eine neue, schuldenfreie Gesellschaft hätten gründen oder kaufen wollen (Urk. 50101001 ff. S. 4). Dabei blieb er auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 44 S. 8). Bei der Staatsanwaltschaft dazu befragt, ob er sich vorstellen könne, weshalb die Vororgane die Firmen loswerden wollten, gab er an, dass diese extrem viele Rechnungen gehabt hätten, die sie nicht mehr hätten bezahlen können. Es seien Albaner gewesen, die Angst gehabt hätten, auf das Konkursamt zu gehen. Die hätten einfach extrem Angst gehabt vor den Beamten und lieber Fr. 5'000.– oder Fr. 6'000.– bezahlt (Urk. 50201038 ff. S. 4 f.). Daraus ist zu schliessen, dass nach Auffassung des Beschuldigten für die Vororgane der Ver- such im Vordergrund gestanden haben dürfte, sich finanziellen Verbindlichkeiten zu entziehen. Dass der Beschuldigte in Kauf genommen hätte, die Vororgane ge- rade durch seinen Tatbeitrag der Domizilierung einer Strafverfolgung zu entziehen bzw. eine solche zumindest zu verzögern, ist aktenmässig nicht belegt.
E. 4.2.10 Damit kann offen bleiben, ob das zur Verfügung stellen der Domizil- adresse innerhalb des Firmenbestattungssystems überhaupt geeignet war, eine Begünstigung der Vororgane zu bewirken, was ja wie gesehen von der Ver- teidigung bestritten wird. Ebenso offen bleiben kann, ob bereits im Zeitpunkt des Organ- bzw. Domizilwechsels der jeweiligen Firmen überhaupt Veranlassung für eine Strafuntersuchung bestanden hat.
E. 4.2.11 Mangels Nachweises eines Begünstigungsvorsatzes des Beschuldigten in Bezug auf seinen Tatbeitrag der Domizilierungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.
E. 4.3 Anstiftung zur Misswirtschaft
- 16 -
E. 4.3.1 Die Vorinstanz sah auch den zweiten Anklagesachverhaltsteil als erstellt an und sprach den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staats- anwaltschaft der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 29 S. 14 ff.).
E. 4.3.2 Die Verteidigung verlangt wie gesehen einen Freispruch von diesem Vor- wurf (vgl. vorstehende Erw. 2).
E. 4.3.3 In sachverhaltlicher Hinsicht bringt die Verteidigung zunächst vor, dass für den Vorwurf der Vermittlung konkursreifer Gesellschaften an C._____ und B._____ durch den Beschuldigten von der Anklagebehörde keine Beweise prä- sentiert würden (Urk. 15 S. 8; Urk. 46 S. 15 f.).
E. 4.3.4 Ferner bestreitet die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 14) – mit Unwissen, ob bei den in der Anklageschrift aufgeführten Gesellschaf- ten wirklich strafbar relevante Konkursdelikte begangen worden seien, mit dem Hinweis, dass aus der Anklage jedenfalls keine entsprechenden Ausführungen hervorgehen würden (Urk. 46 S. 16). Die Verteidigung begründet ihren Stand- punkt kurz zusammengefasst damit, dass zum einen in Bezug auf die behauptete Pflichtverletzung hinsichtlich der Konkursverschleppung bei den jeweiligen Ge- sellschaften kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Besorgnis- ereignis nachgewiesen werde und zum anderen keinerlei Angaben gemacht würden, welche eine Überprüfung der von der Anklagebehörde behaupteten Ver- schlimmerung der Vermögenslage erlauben würde (Urk. 46 S. 16). Schliesslich bestreitet die Verteidigung, dass der Beschuldigte bei allfälligen Haupttätern einen Tatentschluss hervorgerufen hat (Urk. 46 S. 15 f.).
E. 4.3.5 und Urk. 29 S. 21 f.).
E. 4.3.6 Für ein tatbestandsmässiges Verhalten in Bezug auf die Haupttat der Misswirtschaft wird mit der Vorinstanz ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten verlangt. Arg nachlässig im Sinne des Gesetzes handelt unter anderem, wer ge- setzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet (Urk. 29 S. 18 mit Verweisen). Ein solches Verhalten wird den Endorganen im Zusammenhang mit dem Anstiftungsvorwurf zulasten des Beschuldigten in dem zur Anklage erhobe- nen Strafbefehl (Seite 10) unter Verweis auf die Bestimmungen von Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR, Art. 811 OR, Art. 820 Abs. 1 OR, Art. 716 f. OR und Art. 725 Abs. 2 OR zur Last gelegt.
E. 4.3.7 Soweit die Verteidigung das Vorliegen von Beweisen hinsichtlich der Ver- mittlung konkursreifer Firmen an C._____ und B._____ durch den Beschuldigten verneint, ignoriert sie die diesbezüglichen konstanten Aussagen des Beschuldig- ten im Untersuchungsverfahren. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, hat der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens eingestanden, gegen ein Entgelt überschuldete Firmen von Vororganen an C._____ und B._____ vermittelt zu haben (Urk. 29 S. 9, 11 und 12 mit Verweis auf Urk. 50101001 ff. S. 11 und 13 f.; Urk. 50101017 ff. S. 5 ff., S. 16; Urk. 50101051 ff. S. 3 ff.; vgl. auch S. 10, 12; Urk. 5010189 ff. S. 5 f.; vgl. auch Urk. 50201038 ff. S. 11). Er habe dafür von den Vororganen jeweils ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– erhalten, abzüglich der Kosten für den Notar und das Handelsregisteramt (ca.
- 18 - Fr. 400.– bis Fr. 700.–) sowie das Endorgan (ca. Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.–). Es seien ihm etwa Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– übrig geblieben (Urk. 50101001 ff. S. 14 und Urk. 50101017 ff. S. 6). Auf Vorhalt zweier Tabellen (Urk. 50101069, Urk.
50101070) mit an der E._____-Strasse ... in Schlieren sowie an der F._____- Strasse ... in Zürich domizilierten Firmen gab der Beschuldigte in der Einvernah- me vom 24. Mai 2016 an, welche dieser Firmen er an C._____ und B._____ als Endorgane vermittelt habe. Dabei erklärte er, dass sämtliche von ihm an diese beiden Personen vermittelten Firmen überschuldet gewesen seien (Urk. 50101051 ff. S. 3). Die neun von dem Beschuldigten genannten Firmen sind identisch mit den im Strafbefehl auf Seite 13 aufgeführten Firmen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte dann schliesslich an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung plötzlich angegeben hatte, C._____ und B._____ keine konkursrei- fen Firmen vermittelt zu haben (Prot. I S. 11). Diese plötzliche Kehrtwende ver- mag aufgrund der früheren konstanten und klaren Angaben des Beschuldigten nicht zu überzeugen und muss als Schutzbehauptung verstanden werden. Umso mehr, als er nicht einmal auf diesem zu seinen ursprünglichen Aussagen im Wi- derspruch stehenden Standpunkt beharrte. Auf wiederholte Frage gab er nämlich an, die Frage nicht verstanden zu haben und schliesslich erklärte er, dass dies schon drei Jahre her sei und er dazu nichts mehr sagen könne (a.a.O.).
E. 4.3.8 Aufgrund dieser vom Beschuldigten klaren und konstanten Aussagen ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vermittlungen an C._____ und B._____ als Endorgane vorgenommen hat. Ebenso erstellt ist – wie ihm dies weiter zur Last gelegt wird (Urk. 00101001 ff. S. 9) –, dass er dafür von den Vororganen jeweils zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– erhalten hatte, wovon er jeweils die Notariatskosten, die Kosten für die Eintragung im Handelsre- gisteramt sowie das Entgelt für das Endorgan bezahlte und den Rest in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– für sich behielt. Angesichts dieser von den Vor- organen für die Übernahme der Firmen geleisteten Zahlungen an die Endorgane
– und auch an den Beschuldigten als Vermittler – ist zugleich erwiesen, dass die vermittelten Firmen im Zeitpunkt der Übergabe offensichtlich nicht mehr werthaltig waren, was auch der Beschuldigte wusste (vgl. schon die Vorinstanz Urk. 29 S. 15). Wie gesehen gab er ja immer wieder an, dass die von ihm vermittelten Fir-
- 19 - men "überschuldet" gewesen seien, auch wenn dieser Terminus zugunsten des Beschuldigten in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist (vgl. schon vorste- hende Erw. 4.2.6).
E. 4.3.9 Ebenso erstellt ist der weitere in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschriebene Ablauf, wie die darin aufgelisteten Firmen dann – im Wissen des Beschuldigten – durch die Endorgane C._____ und B._____ "beerdigt" wurden (Urk. 00101001 ff. S. 9 ff.). Auf Vorhalt der in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschriebenen Pflichtverletzungen der Endorgane und dem diesbezüglichen Vorsatz des Beschuldigten (a.a.O. S. 10) gab der Beschul- digte lediglich an, dass alles, was er in den bisherigen Einvernahmen gesagt ha- be, stimme (Urk. 50101189 ff. S. 5 f.). Die unter "B Strafbarkeit des Beschuldigten als Anstifter" umschriebene Rolle des Beschuldigten anerkannte er (a.a.O. S. 6). Hinsichtlich der den Endorganen zur Last gelegten Pflichtverletzungen gab der Beschuldigte in früheren Einvernahmen an, dass weder C._____ noch B._____ je eine Buchhaltung für die entsprechenden Firmen geführt hätten (Urk. 50101001 ff. S. 13 f. und Urk. 50101017 ff. S. 7). Ferner führte er aus, dass C._____ "am meis- ten Scheisse" mit diesen Firmen gemacht habe. "Er bestellt überall Waren, ohne dass er sie bezahlen kann" (Urk. 50101001 ff. S. 14). Auf entsprechende Frage, was er B._____ gesagt habe, was dieser mit den Firmen machen solle, gab er an "Nichts machen, warten, bis die Firma Konkurs geht" (Urk. 50101017 ff. S. 7). Exemplarisch auch: "Sobald B._____ eingetragen ist, ist es logisch, dass diese Firma überschuldet war" (Urk. 50101051 ff. S. 10). Sodann gab der Beschuldigte an, Fr. 7'000.– von dem Konto der zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldeten M._____ AG – einer der von ihm an B._____ vermittelten Firmen (vgl. S. 13 des Strafbefehls) – entnommen zu haben, da er damit die auf ihn privat laufende Bü- romiete habe bezahlen wollen (Urk. 50101017 ff. S. 9 f.).
E. 4.3.10 Der Beschuldigte hat damit anerkanntermassen durch seine Vermittlungs- tätigkeit bei der "Firmenbestattung" mitgewirkt, im Bewusstsein, dass die End- organe nach der Übernahme der nicht mehr werthaltigen Gesellschaften, diese in den Konkurs führen würden, ohne je operativ tätig zu sein.
- 20 -
E. 4.3.11 Indem die Endorgane B._____ und C._____ nach Übernahme der Organ- funktion in den überschuldeten Firmen gemäss der Darstellung des Beschuldigten
– abgesehen von der Bestellung von Waren – einfach nichts getan hatten und insbesondere keine Buchhaltung führten und es entsprechend auch unterliessen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen Revisor prüfen zu lassen, ist die in der Anklageschrift in Bezug auf die Haupttat umschriebene Verletzung der Prüfungs- und Anzeigepflichten (Urk. 00101001 ff. S. 10, vgl. auch Urk. 29 S. 18 f.) erstellt.
E. 4.3.12 Zwar trifft mit der Verteidigung grundsätzlich zu, dass ohne Kenntnis der Aktiven keine Beurteilung der Überschuldung vorgenommen werden kann, in der Anklageschrift in Bezug auf das Besorgnisdatum hingegen einzig die Passiven beleuchtet werden (Urk. 15 S. 11 f.; Urk. 46 S. 11 ff., S. 16; vgl. zum Begriff der Überschuldung Urk. 29 S. 18). Vor dem Hintergrund, dass gemäss dem Nachtrag der Kantonspolizei Zürich vom 7. Dezember 2017 der "Besorgniszeitpunkt" je- weils aufgrund der Betreibungsregisterauszüge ermittelt worden ist und sich das Datum jeweils auf die erste Konkursandrohung, den ersten Verlustschein, die erste offen gebliebene öffentlich-rechtliche Betreibung oder die zweite offen ge- bliebene privatrechtliche Betreibung bezieht (vgl. Urk. 29 S. 20 mit Verweis auf Urk. 30101239), ist der Verteidigung recht zu geben, wenn sie ausführt, dass dieses in den zur Anklage erhobenen Strafbefehl übernommene Besorgnisdatum (Urk. 00101001 ff. S. 13) nicht geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass zu diesem Zeitpunkt eine begründete Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR bestanden hatte (Urk. 15 S. 11 f.; Urk. 46 S. 11 ff., 16).
E. 4.3.13 Die Verteidigung blendet bei ihrer Argumentation indessen aus, dass der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens konstant ange- geben hatte, dass die von ihm vermittelten Gesellschaften überschuldet gewesen seien (vgl. vorstehende Erw. 4.3.7). Auch wenn der vom Beschuldigten verwende- te Begriff der Überschuldung zugunsten des Beschuldigten wie gesehen in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist, ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass die Gesellschaften im Zeitpunkt der Vermittlung bzw. des Organwechsels nicht mehr werthaltig waren (vgl. vorstehende Erw. 4.3.8 - 4.3.10).
- 21 -
E. 4.3.14 Nach der Übernahme der nicht mehr werthaltigen Gesellschaften hat sich die Tätigkeit der Endorgane gemäss den Aussagen des Beschuldigten – nebst Bestellungen auf Rechnung der Firmen – wie gesehen im Nichtstun erschöpft und warteten diese lediglich ab, bis der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet wur- de (vgl. vorstehende Erw. 4.3.9), was dann in Bezug auf sämtliche vom Beschul- digten vermittelten Gesellschaften innerhalb weniger Monate auch der Fall war. In Bezug auf 8 der 9 vermittelten Gesellschaften wurde das Konkursverfahren so- dann mangels Aktiven eingestellt (Urk. 00101001 ff. S. 13), was bedeutet, dass in Bezug auf diese Gesellschaften nicht einmal genügend Aktiven vorhanden waren, um die Verfahrenskosten zu decken (vgl. Art. 230 Abs. 1 SchKG). Damit liegt auf der Hand, dass diese Gesellschaften überschuldet bzw. zahlungsunfähig waren. Dennoch wurde von den Endorganen zu keinem Zeitpunkt weder eine Buchhal- tung geführt noch eine Zwischenbilanz erstellt. Auch haben sie die Gesellschaft beim Gericht nicht als zahlungsunfähig im Sinne von Art. 191 SchKG gemeldet. Angesichts dieser Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten in der Unter- nehmungsführung sind die Anforderungen an ein tatbestandsmässiges Handeln in Bezug auf die Haupttat der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB erfüllt. Zu welchem Zeitpunkt genau die Besorgnis einer Überschuldung begründet war, kann dabei offen gelassen werden (vgl. auch Urk. 29 S. 20 f.).
E. 4.3.15 Dass sich durch das passive Verhalten von B._____ und C._____ die Vermögenslage dieser Gesellschaften während dieser Zeit verschlimmerte, – wie dies auch im Strafbefehl auf Seite 11 umschrieben ist – liegt auf der Hand. Zwar trifft mit der Verteidigung hinsichtlich der im Strafbefehl behaupteten "laufenden Kosten" während der Konkursverschleppung zu, dass die hierzu erwähnten Ver- zugszinsen von 5 % p.a. nur dann anfallen, wenn der Schuldner effektiv in Verzug gesetzt wird (Urk. 15 S. 4). Auch wenn in den Akten nur in Bezug auf die M._____ AG entsprechende Dokumente auffindbar sind (vgl. roter Ordner "M._____ AG", dort etwa 2. Mahnung N._____ AG betreffend Motorfahrzeugversicherung vom 5. Februar 2016), kann angesichts der total in Betreibung gesetzten Forderungen in der Höhe von mehr als 3.5 Millionen Franken (vgl. Seite 13 des Strafbefehls) auch in Bezug auf die weiteren Gesellschaften ohne weiteres angenommen werden, dass es Mahnungen bzw. eine Inverzugsetzung gegeben hat, insbesondere auch
- 22 - von öffentlichen Einrichtungen, wie etwa der SVA. Alles andere wäre lebens- fremd. Aber ganz abgesehen von den Verzugszinsen ist klar, dass es in der Zeit der Konkursverschleppung – neben den offenbar durch die Endorgane auf Kosten der Firmen bestellten Waren – weitere laufende Kosten gegeben haben muss, wie etwa Kontogebühren, Steuern bzw. Bussen bei Nichteinreichung [§ 2355 StG, Art. 174 DBG] sowie Versicherungsprämien. In Bezug auf die M._____ AG kann den Akten beispielsweise entnommen werden, dass auch nach Einsetzung von B._____ am 15. Oktober 2015 ein Fahrzeug auf die Firma zugelassen wurde (Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 4. Januar 2016, roter Ordner "M._____ AG") und Waren bestellt wurden (Rechnungen der O._____ vom 30. November 2015). Im Endeffekt ebenso zu Mehrkosten führten sodann die während der Zeit der Konkursverschleppung gegen die Gesellschaf- ten erhobenen Betreibungen (Betreibungskosten, etc.). Eine Verschlimmerung der jeweiligen Vermögenslage ist damit erstellt.
E. 4.3.16 Da sowohl die Herbeiführung als auch die Verschlimmerung der Über- schuldung tatbestandsmässig im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB ist, kann – ent- gegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 15 S. 11 ff., Urk. 46 S. 12 ff.) – sodann letztlich dahingestellt bleiben, wann der früheste Zeitpunkt der begründe- ten Besorgnis einer Überschuldung bestanden hatte (vgl. auch Urk. 29 S. 20 f.).
E. 4.3.17 Gemäss seinen Aussagen wusste der Beschuldigte sodann, dass das Vermitteln konkursreifer Firmen bzw. das diesem zugrunde liegende Firmen- bestattungssystem illegal ist (Urk. 50101037 ff. S. 3; vgl. auch vorstehende Erw. 4.2.7). Er habe gewusst, dass dies nicht ok war, habe aber Geld gebraucht (Urk. 50101017 ff. S. 7, Urk. 50101189 S. 5, vgl. auch Urk. 44 S. 8).
E. 4.3.18 Da es gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte war, der C._____ und B._____ die auf Seite 13 des zur Anklage erhobenen Strafbefehls genannten überschuldeten Firmen "zwecks Firmenbestattung" vermittelt hatte, hat er bei die- sen den entsprechenden Tatentschluss zu einem solchen Vorgehen geweckt. Dass C._____ und B._____ sich zu einem solchen Tun angeboten hatten, schliesst eine Anstiftung wie gesehen nicht aus, da es der Beschuldigte war, der
- 23 - mit den einzelnen Firmen an sie herangetreten war (vgl. dazu vorstehende Erw.
E. 4.3.19 Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte erstelltermassen über die prekäre finanzielle Situation der von ihm vermittelten Firmen im Vermittlungszeit- punkt wusste und diese C._____ und B._____ dennoch vermittelte und diese für die Übernahme der Gesellschaften mit dem von den Vororganen erhaltenen Geld bezahlte, im Bewusstsein, dass die eingesetzten Organe ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen würden, sondern einzig den Eintritt des Konkurses abwarten würden, bekundete er seinen Willen, C._____ und B._____ zu einem tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu bestimmen, denn nur so erhielt er die von ihm angestrebte Vermittlungsgebühr von Seiten der Vororgane.
E. 4.3.20 Damit ist auch der für eine Anstiftung erforderliche Doppelvorsatz sowohl in Bezug auf die Herbeiführung des Tatentschlusses als auch in Bezug auf die Ausführung der Haupttat durch die Angestifteten erfüllt.
E. 4.3.21 Entsprechend hat sich der Beschuldigte im Einklang mit der Vorinstanz der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
E. 5 Strafzumessung und Strafart
E. 5.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von
E. 5.2 Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz zufolge des beantragten Freispruchs weder zur Höhe der Strafe noch zur Strafart (Urk. 15 S. 14). An der Berufungsverhandlung beantragte sie für den Fall eines Schuldspruchs eine be- dingte Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 46 S. 17 ff.).
- 24 -
E. 5.3 Am 1. Januar 2018 ist eine Teilrevision des Sanktionenrechts des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist gemäss Lehre und Recht- sprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantwor- ten. Dabei ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.3.1; PK StGB-Trechsel/Vest, 3. Auflage 2018, Art. 2 N 11).
E. 5.4 Anders als noch vor Vorinstanz ist der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung freizusprechen. Die im Rahmen der Strafzumessung zu würdigende mehrfache Anstiftung zur Misswirtschaft hat der Beschuldigte in den Jahren 2013 bis Februar 2016 und damit vor Inkrafttreten der neuen Be- stimmungen begangen.
E. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es im konkreten Vergleich zum früheren Recht zu einer für den Beschuldigten milderen Bestrafung führt.
E. 5.6 Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB betrug die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Auf eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten konnte das Gericht nur ausnahmsweise erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine be- dingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe nicht würde vollzogen werden können. Für Strafen bis zu sechs Monaten galt damit eine gesetzliche Prioritätenordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (BGE 134 IV 62; BGE 137 IV 313). Die Geld- strafe betrug höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1). Kommen für einen
- 25 - Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, sind als wich- tigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine an- deren Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher (auch) bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstra- fe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe kann auch bei einkommensschwachen Tätern ausgefällt werden. Die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und seine voraus- sichtliche Zahlungsunfähigkeit sprechen nicht für sich allein schon für die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe (BGE 137 IV 57 E. 3.2). Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) am 1. Januar 2018 beträgt die Freiheits- strafe mindestens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) und die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann so- dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Abgesehen von den vorliegend nicht relevanten Neuregelungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB, zielt das neue Sanktionenrecht damit auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe, namentlich durch Abschaffung von Geldstrafen über 180 Tagessätzen, und kann für den Beschuldigten daher nicht zu einem günstige- ren Ergebnis führen. Die Sanktion ist daher in Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts zu bestimmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-Donatsch, Art. 2 N 10). Davon ist – wenn auch ohne sich mit der Thematik auseinanderzu- setzen – auch die Vorinstanz ausgegangen.
E. 5.7 und 5.9). Dem aktuellsten bei den Akten liegenden Auszug aus dem Schwei- zerischen Strafregister vom 27. September 2019 sind drei – allerdings nicht ein- schlägige – Verurteilungen zu entnehmen, datiert vom 31. März 2014, vom
23. Juli 2015 sowie vom 2. Juli 2019. Hinsichtlich sämtlicher Verurteilungen wurde der Beschuldigte zu Geldstrafen zwischen 50 und 75 Tagessätzen verurteilt, wobei die zuletzt ausgesprochene Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde (Urk. 30). Angesichts dieser wiederholten Delinquenz ergibt sich, dass sich der Beschuldigte von den (unbedingt) ausgesprochenen Geldstrafen nicht vor weite- rer Delinquenz abhalten liess und ihn auch das vorliegend gegen ihn geführte Strafverfahren sowie die in diesem Zusammenhang verbüssten 56 Tage Unter- suchungs-Haft nicht nachhaltig beeindruckten (Tatzeitpunkt bezüglich der letzten Verurteilung vom 2. Juli 2019: Oktober 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint damit im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Straftaten in Bezug auf die mehr- fache Anstiftung zur Misswirtschaft eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion. Das bestreitet auch die Verteidigung nicht (vgl. vorstehende Erw. 5.2). Die Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu den während der im Zeitraum der vorliegend zu beurteilenden Straftaten ergan- genen Verurteilungen vom 31. März 2014 sowie 23. Juli 2015 (Urk. 30) fällt damit zufolge der Ungleichartigkeit der Sanktionsarten ausser Betracht (BGE 137 IV 57 E. 4.3).
E. 5.8 Die Vorinstanz hat – allerdings ohne diesen Entscheid zu begründen – auf Freiheitsstrafe erkannt und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt- strafe gebildet, wenn auch ohne Festsetzung einer Einsatzstrafe für das schwers- te Delikt (vgl. zum Vorgehen bei einer Gesamtstrafenbildung BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
E. 5.9 Bei der Wahl der Sanktionsart stellen die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz sichtige Kriterien dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
E. 5.10 Die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden des Beschuldigten für alle erfüllten Verbrechens- bzw. Vergehenstatbestände gemeinsam als nicht mehr leicht und setzte hierfür eine Einsatzstrafe von "sechs bis 12 Monaten" fest. Es setzte sich daraufhin mit der Täterkomponente auseinander, wobei sie festhielt, dass sich die straferhöhenden (Vorstrafen) und strafmindernden Gründe (Ge- ständnis mit anschliessendem Widerruf) die Waage hielten (Urk. 29 S. 29). Eine Strafminderung zufolge medialer Vorverurteilung, wie sie von der Verteidigung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Genugtuung geltend gemacht wurde, hat die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung verneint und schliesslich eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten festgesetzt (Urk. 29 S. 29 ff.).
E. 5.11 Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Begünsti- gung freizusprechen ist, verbleibt im Rahmen der Strafzumessung die mehrfache Anstiftung zur Misswirtschaft zu würdigen. Angesichts der weitgehend identischen Tathandlungen des Beschuldigten in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex (mehrfache Vermittlung überschuldeter Firmen), der Gleichartigkeit der betroffe-
- 27 - nen Rechtsgüter sowie aufgrund des Umstandes, dass sich nicht ohne weiteres eine schwerste Tat bestimmen lässt, erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe aufgrund der Gesamtheit der begangenen Anstiftungen festzusetzen. Da die Strafandrohung für den Anstifter grundsätzlich dieselbe wie diejenige für den Haupttäter ist (Art. 24 Abs. 1 StGB), ist vorliegend von einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
E. 5.12 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere negativ zu werten ist, dass es sich bei dem Firmenbestattungssystem, innerhalb welchem der Beschuldigte die Ver- mittlungen vorgenommen und damit die Anstiftungen begangen hatte, um ein doch eher raffiniertes bzw. ausgeklügeltes Konstrukt handelt, mit welchem der Beschuldigte sich auf Kosten der Gläubiger der entsprechenden Firmen be- reicherte. Angesichts der – abzüglich der Kosten für die Übertragung sowie der Bezahlung der Endorgane ihm verbleibenden – Vermittlungsgebühr von ca. Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– pro Gesellschaft hat der Beschuldigte mit den von ihm vermittelten 9 Gesellschaften einen Gewinn von immerhin rund Fr. 9'000.– bis Fr. 13'500.– erzielt. Dem gegenüber steht ein beträchtlicher Schaden in Millionenhöhe von über Fr. 3,5 Mio., welcher sich durch das zugrunde Wirtschaf- ten der Gesellschaften angehäuft hat. Diesbezüglich ist indessen zu berücksichti- gen, dass bei weitem nicht sämtliche gegen die Gesellschaften in Betreibung ge- setzten Forderungen darauf zurückzuführen sein dürften, dass letztlich beabsich- tigt war, die Gesellschaft Konkurs gehen zu lassen bzw. eine Löschung zu provo- zieren. Zumindest ein Teil der letztlich "zur Bestattung" übergebenen Gesellschaf- ten dürften zunächst durchaus in dem Sinne geführt worden sein, als dass man um ein erfolgreiches Bestehen in der Geschäftswelt bemüht war, verbunden mit dem Willen, ausstehenden Verbindlichkeiten pflichtgemäss nachzukommen. Inso- fern trifft zu, wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass dem Beschuldigten nicht einfach die Summe der Konkursschäden angelastet werden könne (Urk. 46 S. 18). Daran ändert aber nichts, dass das Vorgehen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten jeweils auf die "Bestattung" aller bestehenden Schulden aus- gerichtet war und er vor diesem Hintergrund – wenn auch ohne genaue Kenntnis der jeweiligen Vermögenslage der einzelnen Gesellschaften – einen entspre- chenden Schaden zumindest in Kauf genommen hatte. Auch wenn der Beschul-
- 28 - digte mit der Vorinstanz in das System der Firmenbestattungen "hineinge- schlittert" sein mag (Urk. 29 S. 28), nahm er hinsichtlich der von ihm selbständig vermittelten Gesellschaften eine tragende Rolle und leitende Funktion ein. Ob- wohl sich sein Tatbeitrag in der Vermittlung erschöpfte, war er in dieser Funktion doch der Drahtzieher bei den 9 erfolgten Übernahmen. Dabei hat er in einer tragenden Rolle innerhalb des Firmenbestattungssystems dazu beigetragen, Schutzvorschriften zugunsten von Gläubigern zu umgehen. Angesichts der Tat- sache, dass solche Firmenbestattungen unter anderem dazu führen, dass auch staatliche Abgaben wie geschuldete Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern nicht geleistet werden, schadet dieses Konstrukt letztlich auch der Allgemeinheit.
E. 5.13 In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten geprägt von einer Geringschätzung der Rechtsordnung und einer ausgeprägten Rücksichts- losigkeit, in dem Sinne, als dass das System bewusst ausgenutzt wurde, um sich auf Kosten anderer und unbesehen des Schadens, der damit angerichtet wird, zu bereichern. Gründe, welche das Verhalten des Beschuldigten als nachvollziehbar erscheinen lassen würden, wie eine ausgesprochene finanzielle Notlage, die ihn zu der Vermittlungstätigkeit in immerhin 9 Fällen getrieben hätte, sind nicht er- sichtlich. Die subjektive Tatkomponente vermag das objektive Tatverschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen.
E. 5.14 Vor dem Hintergrund, dass sich die Rolle des Beschuldigten auf das Ver- mitteln beschränkt hat und sich der für ihn ergebende Gewinn höchstens in einem tiefen fünfstelligen Betrag erschöpfte, kann angesichts aller denkbaren Anstif- tungen zur Misswirtschaft gemessen an dem sehr weiten Strafrahmen trotz der mehrfachen Anstiftungen gleichwohl von einem leichten Verschulden ausge- gangen werden. Insgesamt erscheint damit nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheitsstrafe) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
E. 5.15 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist aus dem Untersuchungsverfahren bekannt, dass er geschieden ist und 4 Kinder hat, wobei bis auf das jüngste alle volljährig sind. Er habe zwei Söhne in der Türkei und eine Tochter und einen Sohn in der Schweiz. Sein jüngster Sohn (Jahrgang 2010) lebe
- 29 - bei ihm (Urk. 50101189 ff. S. 9). Diese Angaben bestätigte er vor Berufungsge- richt und ergänzte auf Befragen, dass er nach wie vor auch mit der Kindsmutter seines jüngsten Sohnes zusammenlebe (Urk. 44 S. 1 f.). Der Beschuldigte ist gemäss seinen Angaben im Jahr 1991 in die Schweiz gekommen. Alle zwei Jahre gehe er in die Türkei, um seine Familie dort zu besuchen. Gemäss seinen Anga- ben hat der Beschuldigte keine Ausbildung gemacht. Seine erste Anstellung sei bei der Schweizerischen … gewesen, wo er 10 Jahre gearbeitet habe. Im An- schluss habe er ein oder zwei Jahre als Lagerist gearbeitet. Danach habe er sich selbständig gemacht und einen Kebab-Imbiss geführt. Danach habe er als Ge- schäftsführer der P._____ AG Fische aus … [asiatisches Land] importiert und auch ein Restaurant über diese Gesellschaft eröffnet, welches dann aber nicht gut gelaufen sei, weshalb er die Firma dann einem Kollegen gegeben habe. Die Fir- ma sei später dann Konkurs gegangen. Aktuell sei er im Baubereich tätig, wo er Abbrucharbeiten vornehme. Er organisiere das selber. Seine monatlichen Netto- einkünfte würden ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.– betragen. Schulden habe er ca. Fr. 120'000.– bis Fr. 200'000.– (Urk. 50101001 ff. S. 1 f., 16; Urk. 50101019 ff. S. 1 ff., S. 18; Urk. 50101037 ff. S. 10 f.; Urk. 50101189 ff. S. 9 f.). Zum Einkommen führte der Beschuldigte heute aus, momentan bei einem 50 %-Pensum Fr. 3'400.– zu verdienen. Für ein 100 %-Pensum habe er nicht genügend Aufträ- ge. Die Schulden würden sich aktuell auf Fr. 147'000.– belaufen, wobei er sich bemühe, diese in Teilzahlungen abzubezahlen (Urk. 44 S. 4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben darum bemüht ist, seine persönlichen Schulden abzubezahlen, rechtfertigt entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 18) keine Strafminderung, zumal diese Schulden – soweit erkennbar – in keinem Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehen (vgl. auch Urk. 45/1).
E. 5.16 Der Beschuldigte hat zwei nicht einschlägige Vorstrafen, datiert vom
31. März 2014 sowie vom 23. Juli 2015 (Urk. 30). Beide Vorstrafen ergingen we- gen vorsätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand, letztere zusätzlich wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wofür der Beschuldigte mit erstem Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– so- wie mit zweitem Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen
- 30 - zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (vgl. Urk. 30). Dabei hat der Beschuldigte den Grossteil der heute zu beurteilenden Anstiftungen in der Zeit zwischen diesen beiden Verurteilungen begangen (Tatzeitraum in Bezug auf die Anstiftungen zur Misswirtschaft: Dezember 2013 bis Februar 2016). Auch wenn diese beiden Vorstrafen nicht einschlägig sind und nun auch schon weiter zurückliegen, sind sie mit der Vorinstanz leicht straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 29 S. 29).
E. 5.17 Leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten. Zwar hat er dies mit der Vorinstanz im weiteren Verfahren teilweise widerrufen (Urk. 29 S. 29). Wie gesehen stützt sich der Anklagesachverhalt und auch die Sachverhaltserstellung letztlich aber auf die Aussagen des Beschuldigten und hat der Beschuldigte heute die zu Beginn des Verfahrens gemachten Zugeständnisse bestätigt (Urk. 44 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund wurde die Strafuntersuchung durch die Aussagen des Beschuldigten erleichtert, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.
E. 5.18 Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat sind beim Beschuldigten hin- gegen nicht auszumachen.
E. 5.19 Ebenso rechtfertigt sich mit der Vorinstanz keine Strafminderung unter dem Titel einer "medialen Vorverurteilung", wie sie von der Verteidigung – im Zusam- menhang mit der geltend gemachten Genugtuungsforderung vor Vorinstanz – noch geltend gemacht wurde (Urk. 15 S. 17). Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, fehlt es hierzu an einer Übermässigkeit bzw. Intensität der erfolgten Bericht- erstattung, wie sie vom Bundesgericht für eine Strafminderung unter diesem Titel verlangt würde (Urk. 29 S. 29 ff. mit Verweis auf BGE 128 IV 97).
E. 5.20 Insgesamt kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommt, dass sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren in Bezug auf die Täterkomponenten im Ergebnis die Waage halten (Urk. 29 S. 29).
E. 5.21 Damit bleibt es auch nach Würdigung der Täterkomponenten bei einer Strafe von 210 Strafeinheiten.
- 31 -
E. 5.22 Wie gesehen ist die Sanktion bei der vorliegenden Ausgangslage in An- wendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts zu bestimmen, nach welchem bei einer Strafe von 210 Strafeinheiten grundsätzlich sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich ist, wobei nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich der Geldstrafe der Vorzug zu geben ist (vgl. vorstehende Erw. 5.6,
E. 5.23 Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 7 Monaten zu bestrafen.
E. 5.24 Der Anrechnung der 56 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 32 -
6. Vollzug 6.1. Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verschlech- terungsverbot) kann nicht anders als im Sinne des vorinstanzlichen Urteils ent- schieden werden, die Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben (Urk. 29 S. 33 f.). 6.2. Angesichts der beiden Vorstrafen und der weiteren Verurteilung im Jahr 2019 (vgl. Urk. 30) und vor dem Hintergrund, dass sich auch die sonstigen per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht in strafzumessungsrelevanter Hinsicht zum Positiven verändert haben, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von 4 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) – trotz der Kritik der Verteidigung (Urk. 46 S. 18 f.) – zu bestätigen.
7. Beschlagnahmungen und Einziehungen 7.1. Die Vorinstanz hat von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. August 2017 (Urk. 40101125 ff.) beschlagnahmten Fr. 8'050.– Fr. 7'000.– als Deliktserlös eingezogen und die restlichen Fr. 1'050.– für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Urk. 29 S. 34 und 36, Disposi- tivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils). 7.2. Die Verteidigung verlangt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 2 und 18) – die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte samt 5 % Zins seit dem 6. April 2016 (Urk. 31 S. 2), mit der Begründung, dass der deliktische Ursprung der beschlagnahmten Gelder nicht beweisen sei (Urk. 46 S. 19). 7.3. Die mit Verfügung vom 15. August 2017 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 8'050.– wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2016 in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 40101117 und 40101119). 7.4. Auf Befragen gab der Beschuldigte an, Fr. 7'000.– von dem Konto der M._____ AG entnommen zu haben. Er habe von B._____ eine Vollmacht für die- ses Konto erhalten. Die M._____ AG war eine der überschuldeten Gesellschaften, welche der Beschuldigte zur "Firmenbestattung" an B._____ vermittelt hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.9). Das Geld stamme aus Arbeiten der M._____ AG. Er ha- be das Geld bezogen, um private Rechnungen zu bezahlen (Urk. 50101017 ff. S.
- 33 - 9, Urk. 50101189 ff. S. 6). Bei dem Geld habe es sich um eine Akontozahlung an die M._____ AG im Rahmen eines Auftrages für Elektroarbeiten gehandelt (Urk. 50201038 ff. S. 12). 7.5. Damit hat der Beschuldigte die Fr. 7'000.– durch eine Straftat erlangt, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB grundsätzlich in Frage kommt, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind. Eine Herausgabe an den Beschuldigten, wie sie von der Verteidigung verlangt wird, fällt damit ausser Betracht, zumal das Geld auch nach der Darstellung des Beschuldigten nicht ihm zusteht. 7.6. Die M._____ AG wurde gemäss Angaben im Handelsregister zufolge der Konkurseröffnung am 5. Oktober 2016 aufgelöst und das Konkursverfahren mit Urteil von 28. April 2017 als geschlossen erklärt (vgl. entsprechenden Eintrag un- ter https://www.zefix.ch). Eine Herausgabe der Vermögenswerte an den Geschä- digten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB ist damit ausgeschlossen. 7.7. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind damit die Fr. 7'000.– als Delikterlös einzuziehen und die restlichen Fr. 1'050.– für die Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 29 S. 34 und 36, Dispositiv- ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) ist zu bestätigen. 8.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
- 34 - 8.3. Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Begünsti- gung freizusprechen ist, jedoch hinsichtlich der mehrfachen Anstiftung zur Miss- wirtschaft auch berufungsweise ein Schuldspruch ergeht, sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen. Ausgangs- gemäss und im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe sind die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. 8.4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung hinsichtlich des beantragten Freispruchs in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft. Hingegen obsiegt er hinsichtlich des beantragten Freispruchs in Bezug auf den Vorwurf der mehr- fachen Begünstigung. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsthemen sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten ist. Der amtliche Verteidiger fordert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'344.25 (Urk. 41 und Urk. 43). Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist – anders als die Vorinstanz, die diesbezüglich eine separate Verfügung erlassen hat (Urk. 29 S. 37 Ziff. 7 und Urk. 22) – im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5). Die beantragte Entschädigung für die amtliche Verteidigung erscheint angesichts des Aktenumfanges und der Komplexität des Verfahrens ausgewiesen und ange- messen. Die amtliche Verteidigung ist daher mit Fr. 8'344.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 35 - 8.5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Genugtuung zugunsten des Beschuldigten für das gesamte Verfahren ausser Betracht (Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zur Miss- wirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Begüns- tigung.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
15. August 2017 beschlagnahmten Fr. 8'050.– (lagernd bei der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich [A-6, STR 2016/13512]) werden Fr. 7'000.– eingezogen. Die restlichen Fr. 1'050.– werden zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 6) wird bestätigt.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 36 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'344.25 amtliche Verteidigung
E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
E. 10 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend Dispositiv- ziffer 5
E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zu Misswirtschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt.
- Von den mit Verfügung vom 15. August 2017 (act. 40101125) beschlagnahmten Fr. 8'050.– werden Fr. 7'000.– eingezogen und fallen dem Staat zu; die restlichen Fr. 1'050.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Auf das Genugtuungsbegehren betreffend "mediale Vorverurteilung" wird nicht eingetreten und auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 16'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 60.– Auslagen Untersuchung Fr. 9'100.– amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die amtliche Verteidigung wird mit separater Verfügung entschädigt. - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31 S. 2, Urk. 46 S. 2)
- Mit der Berufung wird die Abänderung der folgenden Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung vom 28 August 2018 (DG180049-L/UB) verlangt. - Ziffer 1: der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Misswirt- schaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB - Ziffer 2: ersatzlose Aufhebung; - Ziffer 3: ersatzlose Aufhebung; - Ziffer 4: das beschlagnahmte Bargeld (CHF 8'050.00) sei den Beschul- digten inkl. 5% Zins seit dem 6. April 2016 zurückzugeben. - Ziffer 5: dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (Verdienstausfall CHF 13'600.– zzgl. Zins seit 3. Mai 2016) und Genug- tuung (CHF 11'200.00 zzgl. Zins seit 3. Mai 2016) zuzusprechen; - Ziffer 6 & 8: die Kosten für das gesamte Strafverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 4 - Eine spätere Beschränkung der Anträge bleibt ausdrücklich vorbehalten. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 18. März 2019 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft im Dispositiv zugestellt (Urk. 29 S. 36 f., Prot. I S. 6 ff.). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 18). Am 8. Oktober 2019 (Datum Poststempel) reichte der Be- schuldigte ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 31). Mit Prä- sidialverfügung vom 11. Oktober 2019 wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die eingegangene Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft über- mittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). 1.2. In der Folge wurde am 11. November 2019 auf den 30. Januar 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 37). 1.3. Zur Berufungsverhandlung erschienen ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 44) reichte die Verteidigung im Rahmen des Beweis- verfahrens diverse Unterlagen ins Recht, welche als Urk. 45/1-3 zu den Akten genommen wurden. Weitere Beweise waren nicht abzunehmen (Prot. II S. 4). - 5 - Nach durchgeführter Parteiverhandlung verzichtete die Verteidigung auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 7 ff.).
- Umfang der Berufung Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht das vor- instanzliche Urteil in seiner Gesamtheit an (Urk. 31 S. 2 f., Urk. 46 S. 2). Entspre- chend ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
- Prozessuales 3.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 4 ff.) macht die Verteidigung auch berufungsweise eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 31 S. 3; Urk. 46 S. 2 ff., 9 f.). In Bezug auf die Anstiftung zur Misswirtschaft bemängelt die Verteidigung, dass sich die Anklage nicht zur Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Haupttat äussere (Urk. 31 S. 3, Urk. 46 S. 9 f.). Sodann wer- de die Verschlimmerung der Vermögenslage durch die Firmenbestatter lediglich behauptet, jedoch nicht mit Zahlen belegt (Urk. 46 S. 9 f.). Hinsichtlich der vor- geworfenen mehrfachen Begünstigung kritisiert die Verteidigung, dass zwar ein Taterfolg geschildert werde, es sich dabei indessen um eine blosse Behauptung handle. Die Anklageschrift schweige sich darüber aus, inwiefern die Strafver- folgung durch die behaupteten Sitzverlegungen, Organwechsel, Umfirmierungen und fiktiven Zweckänderungen erschwert worden sei. Nach Auffassung der Ver- teidigung sind die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen nicht ge- eignet, eine Verschleierung zu bewirken. Vielmehr handle es sich um völlig trans- parente Handlungen, die der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterliegen (Urk. 31 S. 3, Urk. 46 S. 2 ff.). 3.2. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ist die Kritik der Ver- teidigung hinsichtlich der Verletzung des Anklageprinzips unbegründet (Urk. 29 S. 5 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 6 - 3.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung umschreibt der zur Anklage erhobene Strafbefehl die für die Strafbarkeit der Anstiftung erforderliche Haupttat ganz detailliert und damit genügend konkret: 3.3.1. Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den ge- setzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sach- verhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tat- bestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Ver- halten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist in der recht- lichen Würdigung des Tatvorwurfs frei (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 IV 437). 3.3.2. Der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschul- dung herbeiführt oder verschlimmert. 3.3.3. Genau ein solches Verhalten wird den sog. Endorganen in dem zur An- klage erhobenen Strafbefehl vorgeworfen. So wird hinsichtlich der Haupttat um- schrieben, dass die Endorgane bzw. Firmenbestatter überschuldete Gesellschaf- ten ohne jede Sanierungsabsicht von den Vororganen übernommen, den Konkurs weiter verschleppt und zudem oft die konkursreife Gesellschaft als Tatmittel für Bestellungsbetrüge missbraucht hätten. Um die Konkurseröffnung zu verzögern, sei jeweils versucht worden, eine möglichst grosse räumliche und zeitliche Di- stanz zu den Vororganen zu schaffen, wozu die Firmenbeerdiger regelmässig den Sitz der Gesellschaften verlegt und den Namen geändert hätten. Dabei seien sie ihren strafrechtlich relevanten Organpflichten auf strafrechtlich relevante Art nicht nachgekommen und hätten ihre Pflichten nach Art. 725 Abs. 2 OR missachtet - 7 - (Urk. 00101001 ff. S. 4 f.). Konkret genannt werden als angebliche Firmen- bestatter B._____ und C._____, welche als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH bzw. als Verwaltungsrat der Aktiengesellschaften gegen ein Entgelt Einsitz in neun in der Anklageschrift aufgelisteten Gesellschaften genommen hät- ten, um die Zeit bis zur Konkurseröffnung oder Liquidation auszusitzen und die Termine bei den Betreibungs-, Konkurs- und Notariatsämtern wahrzunehmen. Keine dieser Gesellschaften sei ab Einsitz des Endorgans je operativ tätig gewe- sen und über alle sei der Konkurs eröffnet und entweder durchgeführt oder aber mehrheitlich mangels Aktiven eingestellt worden (Urk. 00101001 ff. S. 9 f.). Auf Seite 13 des zur Anklage erhobenen Strafbefehls werden die neun Gesellschaften tabellarisch aufgelistet, unter anderem mit Angaben zum Zeitpunkt der Einsitz- nahme der Endorgane, dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung, dem angeblichen Schaden, dem Total offener Betreibungen sowie einem Besorgniszeitpunkt. Im Weiteren werden die den Endorganen als arge Nachlässigkeit in der Berufsaus- übung zur Last gelegten Pflichtverletzungen weiter konkretisiert und näher um- schrieben, wobei auf die Prüfungs-, Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach Art. 716a Abs. 1 OR, Art. 717 Abs. 1 OR, Art. 810 Abs. 2 OR, Art. 811 OR sowie Art. 725 Abs. 2 OR und Art. 820 Abs. 1 OR verwiesen wird. Zumindest entspre- chend einer Parallelwertung in der Laiensphäre hätten die Endorgane im Zeit- punkt ihrer Einsitznahme erkannt, dass sie Organe von Gesellschaften geworden seien, bei denen die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe. Trotzdem hätten sie es unterlassen, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen und im Falle der so festgestellten Überschuldung nach Fortfüh- rungs- und Veräusserungswerten beim Konkursgericht zu deponieren (Urk. 00101001 ff. S. 10). Diese arge Nachlässigkeit der Firmenbestatter habe zu einer Verzögerung der Konkurseröffnung geführt, was aufgrund der laufenden Kosten und der fehlenden Einnahmen zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaften geführt habe (Urk. 00101001 S. 11). 3.3.4. Damit ist die Haupttat mit hohem Detaillierungsgrad umschrieben. Es ist nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft das vorgeworfene Verhalten in Bezug auf die Haupttat konkreter hätte umschreiben sollen. Diesbezüglich gilt es sich - 8 - den Zweck des Anklagegrundsatzes in Erinnerung zu rufen: Einerseits geht es darum, dass sich das Gericht eine präzise Vorstellung des vorgeworfenen Sach- verhaltes machen kann und andererseits soll der Beschuldigte Kenntnis darüber erlangen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Das ist hier sowohl in Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte mehrfache Anstiftung als auch in Bezug auf die der Anstiftungen zugrundeliegenden Haupttaten der Misswirtschaft offensicht- lich der Fall. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. 3.3.5. Insbesondere trifft nicht zu, dass in der Anklage keinerlei Angaben gemacht würden, welche eine Überprüfung der von der Anklagebehörde behaupteten Ver- schlimmerung der Vermögenslage erlauben würde (Urk. 15 S. 4, Urk. 46 S. 9 f.). Auf Seite 11 des zur Anklage erhobenen Strafbefehls wird hierzu ausgeführt, dass neben den laufenden Kosten und der fehlenden Einnahmen durch die Konkurs- verschleppung zudem der Zinsenlauf und die Dauerschuldverhältnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehört hätten zu laufen. Daraus geht klar hervor, wo- rin die Anklagebehörde die Verschlimmerung der Vermögenslage sieht. Ob eine solche erstellbar ist und sich diese tatbestandsmässig erweist, wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung bzw. der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.4. Ebenso unbegründet erweist sich die geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten mehrfachen Begünstigung. Hier rügt die Verteidigung wie gesehen, dass es sich bei dem in der Anklageschrift umschriebenen Taterfolg lediglich um eine Behauptung handle und sich die Anklageschrift darüber ausschweige, inwiefern durch Sitzverlegung, Organwechsel, Umfirmierungen und fiktive Zweckänderungen die Strafverfolgung erschwert worden sei bzw. inwiefern die Handlungen überhaupt geeignet waren, jemanden zu begünstigen (vgl. vorstehende Erw. 3.1). 3.5. Ob die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tathandlung (d.h. die "Behaup- tung" der Staatsanwaltschaft) erstellt werden kann und diese ein strafbares Ver- halten darstellt, ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung sowie der rechtlichen - 9 - Würdigung zu prüfen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist entgegen der An- sicht der Verteidigung nicht ersichtlich. Was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, geht aus dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl klar hervor (Urk. 00101001 S. 5 ff.).
- Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Die Verteidigung beantragt wie gesehen einen vollumfänglichen Freispruch sowohl vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung als auch vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft (vgl. vorstehende Erw. 2). 4.1.2. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, bei soge- nannten "Firmenbestattungen" mitgewirkt zu haben. Wie dieses Firmen- bestattungs-System funktioniert haben soll, kann den detaillierten Ausführungen des zur Anklage erhobenen Strafbefehls entnommen werden und ist auch im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben (Urk. 29 S. 7 f.). Innerhalb dieses Firmen- bestattungssystems soll der Beschuldigte - einem Vermittler (D._____) seine Adressen als neues Domizil für die zu bestattenden Firmen zur Verfügung gestellt haben (mehr- fache Begünstigung der Vororgane) und - als Vermittler Endorgane bzw. Firmenbestatter (B._____, C._____) mit zu bestattenden Firmen versorgt haben (mehrfache Anstiftung zur Misswirt- schaft). 4.1.3. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Aus- sagen des Beschuldigten und würdigte insbesondere die von diesem zu Beginn des Verfahrens gemachten Aussagen als Geständnis (Urk. 29 S. 9 f., S. 15). Die Vorinstanz hat die für die Sachverhaltserstellung relevanten Aussagen des Be- schuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 29 S. 9 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte die zu Beginn des Strafverfahrens gemachten Aussagen - 10 - in der Folge teilweise abzuschwächen versuchte, indem er abwechselnd vor- gebracht hatte, "unter Schock gestanden" zu sein, jetzt die Wahrheit sagen zu wollen, dass seine Aussagen ein Fehler gewesen seien bzw. auf einem Missver- ständnis beruhten bzw. nicht gewusst zu haben, was das alles bedeute, als er Aussagen zum Domizil gemacht habe, und dass es sich dabei um illegale Vorge- hen gehandelt habe, wurden diese zum Geständnis abweichenden Aussagen von der Vorinstanz als reine Schutzbehauptungen qualifiziert (Urk. 29 S. 10 ff.). Eben- so als Schutzbehauptung erachtete die Vorinstanz die anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2018 (Urk. 50101189 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2019 (Prot. I S. 8 ff.) gemachten Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass seine und D._____s Tätigkeiten illegal gewesen seien. Diese Aussagen stünden zum einen den an anderer Stelle mehrfach getätigten Aussagen des Be- schuldigten entgegen, wonach er gewusst habe, dass die ganze Sache illegal gewesen sei, und zum anderen – so die Vorinstanz – hätten beim Beschuldigten sowieso die Alarmglocken läuten müssen, sobald ein Endorgan Geld für eine Fir- menübernahme verlange (Urk. 29 S. 15). Entsprechend sah die Vorinstanz den zur Anklage gebrachte Sachverhalt als erstellt. 4.1.4. Soweit die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung herausstreicht, dass der Beschuldigte anfänglich eingestanden habe, (auch) an D._____ über- schuldete Firmen vermittelt zu haben, dies in der Folge dann aber in Abrede stell- te (vgl. Urk. 29 S. 9 ff., 13), ist klarstellend festzuhalten, dass dem Beschuldigten anklageseitig die Vermittlung überschuldeter Firmen an D._____ nicht zur Last gelegt wird. Indessen trifft zu, wenn die Vorinstanz darin eine Abschwächung der zuvor gemachten Zugeständnisse sieht (Urk. 29 S. 13 f.). Sodann geben die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten – will man den ursprünglichen Zuge- ständnissen folgen – Aufschluss darüber, inwieweit er über das dem vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegende Firmenbestattungssystem Bescheid gewusst hatte. - 11 - 4.2. Begünstigung 4.2.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 9 f.) stellt sich die Verteidigung auch berufungsweise auf den Standpunkt, dass der Wechsel eines Organs die Ver- folgung der früheren Organe nicht verhindere und bestreitet, dass sich die Vor- organe durch die Domizilierungen der Gesellschaften aus der Verantwortung hätten ziehen können (Urk. 31 S. 3). Es gehe weder aus der Anklage noch aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor, weshalb bei Handelsregistermutationen, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind (Sitzverlegungen, Organwechsel, Umfirmierungen und zum Teil fiktive Zweckänderungen), Erschwerungen in der Strafverfolgung entstehen sollten (Urk. 46 S. 3 f., S. 7 f.; vgl. schon Erw. 3.1). Anders als für den Tatbestand der Begünstigung vorausgesetzt, seien die Taten, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden, niemals geeignet gewesen, ein Strafverfahren gegen die früheren Organe zu verhindern oder über längere Zeit zu erschweren (Urk. 46 S. 5 f., S. 7). Sodann sei der Vorwurf, durch die Sitzver- legung von Gesellschaften seien Beweisschwierigkeiten entstanden, durch nichts belegt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Sitzverlegung einen Ein- fluss darauf gehabt haben soll, dass nur gegen die im Zeitpunkt der Konkurseröff- nung eingetragenen Organe strafrechtlich hätte vorgegangen werden können. Der Beschuldigte sei bei keiner der Gesellschaften Aktionär gewesen und habe damit auch keinen Einfluss auf die Bestellung der Organe gehabt, weshalb es an der nötigen Kausalität fehle (Urk. 46 S. 5 f., S. 7). Weiter könne es keine Rolle spie- len, dass die Strafverfolgung sich vor Bekanntwerden des Firmenbestattungs- systems in der Regel auf die Organe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kon- zentriert habe. Das Versagen der Strafbehörden könne dem Beschuldigten nicht als Begünstigung vorgeworfen werden (Urk. 15 S. 9 f., Urk. 46 S. 5 f.). Wenn die Vorinstanz den zumindest vorübergehenden Entzug der Strafverfolgung in der durch Sitzverlegung, Organwechsel, Umfirmierung und zum Teil fiktiven Zweck- änderung bewirkten Konkursverschleppung sehe (Verweis auf Urk. 29 S. 24), gehe sie sodann offenbar selber davon aus, dass die Verschleppungshandlungen durch die Firmenbestatter und nicht durch den Beschuldigten selbst erfolgt sei (Urk. 46 S. 6). Zudem sei die Begünstigung keine Gläubigerschutzbestimmung, weshalb der Aspekt der Behinderung von Gläubigern auszuklammern sei (Urk. 46 - 12 - S. 7). Was den subjektiven Tatbestand betreffe, sei zu berücksichtigen, dass sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz die Mühe gemacht hätten, mit Vororganen zu sprechen und diese danach zu fragen, weshalb sie den einge- schlagenen Weg gewählt und nicht selber die Bilanz deponiert haben. Dem Be- schuldigten könne sodann keinen Begünstigungsvorsatz nachgewiesen werden. Es sei nie die Intention des Beschuldigten gewesen, die Vororgane vor einer Strafverfolgung zu bewahren oder eine solche zu verzögern oder zu erschweren. Insgesamt sei der Beschuldigte deshalb freizusprechen (Urk. 46 S. 8). 4.2.2. Bestritten ist vor diesem Hintergrund der in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschriebene Taterfolg in Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung sowie die subjektive Seite des Tatbestandes. Was die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tathandlung betrifft, macht die Verteidigung (zumindest berufungs- weise) keine Ausführungen. 4.2.3. Das steht im Einklang mit dem Standpunkt des Beschuldigten, welcher auch heute seine im Verlaufe der Untersuchung mehrfach erfolgten Zugeständ- nisse in Bezug auf den ihm zur Last gelegten äusseren Sachverhalt bestätigte. So gab er im Rahmen der persönlichen Befragung vor Berufungsgericht an, an den Ausführungen, die er in den beiden ersten polizeilichen Einvernahmen vom
- Oktober 2015 (Urk. 50101001 ff.) und 6. April 2016 (Urk. 50101018 ff.) zum Funktionieren des "Bestattungssystems" gemacht habe, festzuhalten (Urk. 44 S. 6 f.). 4.2.4. Vor diesem Hintergrund unbestritten ist, dass der Beschuldigte – wie in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl vorgeworfen (Urk. 00101001 ff. S. 5) – D._____ als Vermittler überschuldeter Firmen seine Adressen (E._____-Strasse ... in Schlieren, F._____-Strasse ... in Zürich) als neues Domizil für die zu bestat- tenden Firmen zur Verfügung gestellt hatte. Ebenso bestätigte er, von D._____ hierfür pro Firma Fr. 600.– bis Fr. 1'200.– erhalten zu haben (Urk. 44 S. 6, vgl. schon Urk. 50101001 ff. S. 7 f., S. 11 f.; Urk. 50101017 ff. S. 4, S. 14 f.; Urk. 50101037 ff. S. 3 f., S. 9; Urk. 50101017 ff. S. 3 f., S. 6 f.; Urk. 50101051 ff. S. 1 ff.; Urk. 50201038 ff. S. 3 f., S. 11). - 13 - 4.2.5. Der Beschuldigte gab sodann konstant an, dass die Firmen, für die er D._____ das Domizil zur Verfügung gestellt hatte, überschuldet gewesen seien (Urk. 50101001 ff. S. 7 f., S. 12; Urk. 50101017 ff. S. 4; Urk. 50201001 ff. S. 8; Urk. 44 S. 8 f.). Diejenigen Personen, die mit ihren Firmen an D._____ gelangen, würden zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– bezahlen. Darin enthalten seien alle Gebühren, d.h. Notariat und HR-Rechnungen und natürlich das Honorar für D._____. Die Übernehmer ihrerseits würden für die Übernahme jeweils ein Ent- gelt von D._____ erhalten. Wie hoch dieses sei, wisse er nicht genau, es könne zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 1'500.– sein. Es gebe mehrere Personen, die solche Firmen übernähmen. Unter anderem G._____, H._____ und I._____. C._____ habe es früher auch gemacht, zwischenzeitlich jedoch aufgehört (Urk. 50101001 ff. S. 4 f.). Er habe die Firmen nicht gekannt, aber als er die Namen C._____, I._____, G._____ und H._____ gesehen habe, habe er gewusst, dass diese über- schuldet gewesen seien. Aufgrund der Namen, welche mit den Firmen zu tun ge- habt hätten (I._____, G._____, C._____, etc.), sei für ihn klar gewesen, dass die Firmen Konkurs gehen würden. Er habe gewusst, dass die Fr. 600.– nach einem Jahr niemand mehr bezahlen werde (Urk. 50201001 ff. S. 8 ff., vgl. auch Urk. 50201038 ff. S. 4 f.). Die notarielle Beglaubigung für die Übernahmen mache alle J._____. Früher habe es auch K._____ gemacht, sie habe G._____ aber gesagt, dass er nicht mehr vorbeikommen könne. Er – der Beschuldigte – glaube, dass sie gemerkt habe, dass es sich um unseriöse Firmenkäufe gehandelt habe. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte weiter an, dass der Rechtsanwalt und Notar J._____ natürlich gewusst habe, dass die zu überschreibenden Firmen überschuldet gewesen seien. "Ansonsten würde man das in einem städtischen Notariat machen. Aber dort würden G._____ und H._____ sicher nicht angenom- men werden." (Urk. 50201001 ff. S. 6 f., vgl. auch Urk. 44 S. 8 f.). 4.2.6. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die bei ihm domizilier- ten Gesellschaften in finanzielle Schieflage geraten waren und nach erfolgtem Organwechsel sowie Neu-Domizilierung "bestattet" werden sollten. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung dies vor Vorinstanz noch geltend machte, keine genaue Kenntnis über den wirtschaftlichen Zustand der betreffenden Gesellschaften gehabt haben mag (Urk. 15 S. 9). Dies mag insofern - 14 - zutreffen, als dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte Kenntnis über den wirtschaftlichen Zustand im Sinne exakter Zahlen gehabt hätte. Insofern ist der vom Beschuldigten immer wieder verwendete Begriff der Überschuldung in einem untechnischen Sinn zu verstehen. Dass die Firmen aber nicht mehr wert- haltig waren und nach der Neudomizilierung gegen ein Entgelt dem Konkurs zu- zuführen waren, war dem Beschuldigten im Sinne seiner Geständnisse bewusst. 4.2.7. Sodann entsprechen die Aussagen des Beschuldigten dem in der Anklage erhobenen Vorwurf, wonach ihm bekannt gewesen sei, dass die Domizilierung der durch die Endorgane zu bestattenden Firmen keinem legitimen Geschäfts- zweck gedient habe (Urk. 00101001 ff. S. 5). Auf entsprechende Frage, weshalb D._____ die Räumlichkeiten nicht selbst gemietet habe, erklärte der Beschuldigte: "Er wollte nicht, dass es auffällt. Stellen Sie sich vor, alle Konkurse werden in L._____ abgewickelt. Daher musste er die Domizile der Firmen verteilen. D._____ hat sicher tausende solcher Firmen bereits schon vermittelt." Auf die Frage, ob der Beschuldigte noch mehr Domiziladressen kenne, erklärte er, dass es sicher noch weitere gebe. D._____ habe etwa Kontakte in die Kantone Schwyz und Tessin (Urk. 50101001 ff. S. 7 f.). Auf die Frage, ob er gedacht habe, dass die Tä- tigkeit von D._____ legal sei, gab der Beschuldigte zwar zunächst an, dass er ge- dacht habe, soweit alles beim Notar gemacht werde, sei alles legal. Gleichzeitig bestätigte er aber bereits in der ersten Einvernahme, dass er schon denke, dass D._____ Angst davor gehabt habe, dass die Strafverfolgung etwas davon erfah- ren würde (Urk. 50101001 ff. S. 7 f.). In der zweiten polizeilichen Einvernahme gab er dann aber auf die Frage, ob er denke, dass die Domizilierung illegal sei, die klare Antwort: "Ja, das ist normal." (Urk. 50101017 ff. S. 4) was er auch auf erneuten Vorhalt an der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 44 S. 7). 4.2.8. Nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen lässt sich hingegen, dass der Beschuldigte – wie ihm dies zur Last gelegt wird (Urk. 00101001 ff. S. 7) – mit seiner Rolle als Domizilgeber innerhalb des Firmenbestattungssystems eine Erschwerung der Strafverfolgung der Vororgane zumindest in Kauf genommen hatte. - 15 - 4.2.9. Mit der Verteidigung sind den Akten keine Angaben zu entnehmen, wes- halb die Vororgane sich dazu entschieden hatten, ihre in finanzielle Schieflage geratenen Gesellschaften gegen ein Entgelt loszuwerden (vgl. vorstehende Erw. 4.2.1). Bei der Polizei gab der Beschuldigte von sich aus an, dass die Organe der überschuldeten Firmen diese hätte verkaufen wollen, weil diese Firmen über- schuldet gewesen seien oder finanzielle Probleme gehabt hätten und diese Orga- ne eine neue, schuldenfreie Gesellschaft hätten gründen oder kaufen wollen (Urk. 50101001 ff. S. 4). Dabei blieb er auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 44 S. 8). Bei der Staatsanwaltschaft dazu befragt, ob er sich vorstellen könne, weshalb die Vororgane die Firmen loswerden wollten, gab er an, dass diese extrem viele Rechnungen gehabt hätten, die sie nicht mehr hätten bezahlen können. Es seien Albaner gewesen, die Angst gehabt hätten, auf das Konkursamt zu gehen. Die hätten einfach extrem Angst gehabt vor den Beamten und lieber Fr. 5'000.– oder Fr. 6'000.– bezahlt (Urk. 50201038 ff. S. 4 f.). Daraus ist zu schliessen, dass nach Auffassung des Beschuldigten für die Vororgane der Ver- such im Vordergrund gestanden haben dürfte, sich finanziellen Verbindlichkeiten zu entziehen. Dass der Beschuldigte in Kauf genommen hätte, die Vororgane ge- rade durch seinen Tatbeitrag der Domizilierung einer Strafverfolgung zu entziehen bzw. eine solche zumindest zu verzögern, ist aktenmässig nicht belegt. 4.2.10. Damit kann offen bleiben, ob das zur Verfügung stellen der Domizil- adresse innerhalb des Firmenbestattungssystems überhaupt geeignet war, eine Begünstigung der Vororgane zu bewirken, was ja wie gesehen von der Ver- teidigung bestritten wird. Ebenso offen bleiben kann, ob bereits im Zeitpunkt des Organ- bzw. Domizilwechsels der jeweiligen Firmen überhaupt Veranlassung für eine Strafuntersuchung bestanden hat. 4.2.11. Mangels Nachweises eines Begünstigungsvorsatzes des Beschuldigten in Bezug auf seinen Tatbeitrag der Domizilierungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 4.3. Anstiftung zur Misswirtschaft - 16 - 4.3.1. Die Vorinstanz sah auch den zweiten Anklagesachverhaltsteil als erstellt an und sprach den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staats- anwaltschaft der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 29 S. 14 ff.). 4.3.2. Die Verteidigung verlangt wie gesehen einen Freispruch von diesem Vor- wurf (vgl. vorstehende Erw. 2). 4.3.3. In sachverhaltlicher Hinsicht bringt die Verteidigung zunächst vor, dass für den Vorwurf der Vermittlung konkursreifer Gesellschaften an C._____ und B._____ durch den Beschuldigten von der Anklagebehörde keine Beweise prä- sentiert würden (Urk. 15 S. 8; Urk. 46 S. 15 f.). 4.3.4. Ferner bestreitet die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 14) – mit Unwissen, ob bei den in der Anklageschrift aufgeführten Gesellschaf- ten wirklich strafbar relevante Konkursdelikte begangen worden seien, mit dem Hinweis, dass aus der Anklage jedenfalls keine entsprechenden Ausführungen hervorgehen würden (Urk. 46 S. 16). Die Verteidigung begründet ihren Stand- punkt kurz zusammengefasst damit, dass zum einen in Bezug auf die behauptete Pflichtverletzung hinsichtlich der Konkursverschleppung bei den jeweiligen Ge- sellschaften kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Besorgnis- ereignis nachgewiesen werde und zum anderen keinerlei Angaben gemacht würden, welche eine Überprüfung der von der Anklagebehörde behaupteten Ver- schlimmerung der Vermögenslage erlauben würde (Urk. 46 S. 16). Schliesslich bestreitet die Verteidigung, dass der Beschuldigte bei allfälligen Haupttätern einen Tatentschluss hervorgerufen hat (Urk. 46 S. 15 f.). 4.3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, bedarf es für eine strafbare Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB gemäss dem Grundsatz der limitier- ten Akzessorietät einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat, wobei es indessen nicht erforderlich ist, dass der Haupttäter auch bestraft wird. Ferner verlangt wird, dass der Anstifter beim Haupttäter einen Tatentschluss hervorruft, wobei als Haupttäter auch eine Person angestiftet werden kann, die allgemein zur Begehung gewisser Delikte bereit ist oder sich zur Begehung von Straftaten an- - 17 - bietet, so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist (Urk. 29 S. 17 mit Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als Mittel kommt jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Hand- lungsentschluss hervorrufen kann. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Ange- stifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss also zumindest in Kauf nehmen, dass der Angestiftete infolge seines Verhaltens eine Handlung begehen wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2015 vom 5. Novem- ber 2015 E. 2.1). 4.3.6. Für ein tatbestandsmässiges Verhalten in Bezug auf die Haupttat der Misswirtschaft wird mit der Vorinstanz ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten verlangt. Arg nachlässig im Sinne des Gesetzes handelt unter anderem, wer ge- setzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet (Urk. 29 S. 18 mit Verweisen). Ein solches Verhalten wird den Endorganen im Zusammenhang mit dem Anstiftungsvorwurf zulasten des Beschuldigten in dem zur Anklage erhobe- nen Strafbefehl (Seite 10) unter Verweis auf die Bestimmungen von Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR, Art. 811 OR, Art. 820 Abs. 1 OR, Art. 716 f. OR und Art. 725 Abs. 2 OR zur Last gelegt. 4.3.7. Soweit die Verteidigung das Vorliegen von Beweisen hinsichtlich der Ver- mittlung konkursreifer Firmen an C._____ und B._____ durch den Beschuldigten verneint, ignoriert sie die diesbezüglichen konstanten Aussagen des Beschuldig- ten im Untersuchungsverfahren. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, hat der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens eingestanden, gegen ein Entgelt überschuldete Firmen von Vororganen an C._____ und B._____ vermittelt zu haben (Urk. 29 S. 9, 11 und 12 mit Verweis auf Urk. 50101001 ff. S. 11 und 13 f.; Urk. 50101017 ff. S. 5 ff., S. 16; Urk. 50101051 ff. S. 3 ff.; vgl. auch S. 10, 12; Urk. 5010189 ff. S. 5 f.; vgl. auch Urk. 50201038 ff. S. 11). Er habe dafür von den Vororganen jeweils ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– erhalten, abzüglich der Kosten für den Notar und das Handelsregisteramt (ca. - 18 - Fr. 400.– bis Fr. 700.–) sowie das Endorgan (ca. Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.–). Es seien ihm etwa Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– übrig geblieben (Urk. 50101001 ff. S. 14 und Urk. 50101017 ff. S. 6). Auf Vorhalt zweier Tabellen (Urk. 50101069, Urk. 50101070) mit an der E._____-Strasse ... in Schlieren sowie an der F._____- Strasse ... in Zürich domizilierten Firmen gab der Beschuldigte in der Einvernah- me vom 24. Mai 2016 an, welche dieser Firmen er an C._____ und B._____ als Endorgane vermittelt habe. Dabei erklärte er, dass sämtliche von ihm an diese beiden Personen vermittelten Firmen überschuldet gewesen seien (Urk. 50101051 ff. S. 3). Die neun von dem Beschuldigten genannten Firmen sind identisch mit den im Strafbefehl auf Seite 13 aufgeführten Firmen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte dann schliesslich an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung plötzlich angegeben hatte, C._____ und B._____ keine konkursrei- fen Firmen vermittelt zu haben (Prot. I S. 11). Diese plötzliche Kehrtwende ver- mag aufgrund der früheren konstanten und klaren Angaben des Beschuldigten nicht zu überzeugen und muss als Schutzbehauptung verstanden werden. Umso mehr, als er nicht einmal auf diesem zu seinen ursprünglichen Aussagen im Wi- derspruch stehenden Standpunkt beharrte. Auf wiederholte Frage gab er nämlich an, die Frage nicht verstanden zu haben und schliesslich erklärte er, dass dies schon drei Jahre her sei und er dazu nichts mehr sagen könne (a.a.O.). 4.3.8. Aufgrund dieser vom Beschuldigten klaren und konstanten Aussagen ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vermittlungen an C._____ und B._____ als Endorgane vorgenommen hat. Ebenso erstellt ist – wie ihm dies weiter zur Last gelegt wird (Urk. 00101001 ff. S. 9) –, dass er dafür von den Vororganen jeweils zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– erhalten hatte, wovon er jeweils die Notariatskosten, die Kosten für die Eintragung im Handelsre- gisteramt sowie das Entgelt für das Endorgan bezahlte und den Rest in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– für sich behielt. Angesichts dieser von den Vor- organen für die Übernahme der Firmen geleisteten Zahlungen an die Endorgane – und auch an den Beschuldigten als Vermittler – ist zugleich erwiesen, dass die vermittelten Firmen im Zeitpunkt der Übergabe offensichtlich nicht mehr werthaltig waren, was auch der Beschuldigte wusste (vgl. schon die Vorinstanz Urk. 29 S. 15). Wie gesehen gab er ja immer wieder an, dass die von ihm vermittelten Fir- - 19 - men "überschuldet" gewesen seien, auch wenn dieser Terminus zugunsten des Beschuldigten in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist (vgl. schon vorste- hende Erw. 4.2.6). 4.3.9. Ebenso erstellt ist der weitere in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschriebene Ablauf, wie die darin aufgelisteten Firmen dann – im Wissen des Beschuldigten – durch die Endorgane C._____ und B._____ "beerdigt" wurden (Urk. 00101001 ff. S. 9 ff.). Auf Vorhalt der in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschriebenen Pflichtverletzungen der Endorgane und dem diesbezüglichen Vorsatz des Beschuldigten (a.a.O. S. 10) gab der Beschul- digte lediglich an, dass alles, was er in den bisherigen Einvernahmen gesagt ha- be, stimme (Urk. 50101189 ff. S. 5 f.). Die unter "B Strafbarkeit des Beschuldigten als Anstifter" umschriebene Rolle des Beschuldigten anerkannte er (a.a.O. S. 6). Hinsichtlich der den Endorganen zur Last gelegten Pflichtverletzungen gab der Beschuldigte in früheren Einvernahmen an, dass weder C._____ noch B._____ je eine Buchhaltung für die entsprechenden Firmen geführt hätten (Urk. 50101001 ff. S. 13 f. und Urk. 50101017 ff. S. 7). Ferner führte er aus, dass C._____ "am meis- ten Scheisse" mit diesen Firmen gemacht habe. "Er bestellt überall Waren, ohne dass er sie bezahlen kann" (Urk. 50101001 ff. S. 14). Auf entsprechende Frage, was er B._____ gesagt habe, was dieser mit den Firmen machen solle, gab er an "Nichts machen, warten, bis die Firma Konkurs geht" (Urk. 50101017 ff. S. 7). Exemplarisch auch: "Sobald B._____ eingetragen ist, ist es logisch, dass diese Firma überschuldet war" (Urk. 50101051 ff. S. 10). Sodann gab der Beschuldigte an, Fr. 7'000.– von dem Konto der zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldeten M._____ AG – einer der von ihm an B._____ vermittelten Firmen (vgl. S. 13 des Strafbefehls) – entnommen zu haben, da er damit die auf ihn privat laufende Bü- romiete habe bezahlen wollen (Urk. 50101017 ff. S. 9 f.). 4.3.10. Der Beschuldigte hat damit anerkanntermassen durch seine Vermittlungs- tätigkeit bei der "Firmenbestattung" mitgewirkt, im Bewusstsein, dass die End- organe nach der Übernahme der nicht mehr werthaltigen Gesellschaften, diese in den Konkurs führen würden, ohne je operativ tätig zu sein. - 20 - 4.3.11. Indem die Endorgane B._____ und C._____ nach Übernahme der Organ- funktion in den überschuldeten Firmen gemäss der Darstellung des Beschuldigten – abgesehen von der Bestellung von Waren – einfach nichts getan hatten und insbesondere keine Buchhaltung führten und es entsprechend auch unterliessen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen Revisor prüfen zu lassen, ist die in der Anklageschrift in Bezug auf die Haupttat umschriebene Verletzung der Prüfungs- und Anzeigepflichten (Urk. 00101001 ff. S. 10, vgl. auch Urk. 29 S. 18 f.) erstellt. 4.3.12. Zwar trifft mit der Verteidigung grundsätzlich zu, dass ohne Kenntnis der Aktiven keine Beurteilung der Überschuldung vorgenommen werden kann, in der Anklageschrift in Bezug auf das Besorgnisdatum hingegen einzig die Passiven beleuchtet werden (Urk. 15 S. 11 f.; Urk. 46 S. 11 ff., S. 16; vgl. zum Begriff der Überschuldung Urk. 29 S. 18). Vor dem Hintergrund, dass gemäss dem Nachtrag der Kantonspolizei Zürich vom 7. Dezember 2017 der "Besorgniszeitpunkt" je- weils aufgrund der Betreibungsregisterauszüge ermittelt worden ist und sich das Datum jeweils auf die erste Konkursandrohung, den ersten Verlustschein, die erste offen gebliebene öffentlich-rechtliche Betreibung oder die zweite offen ge- bliebene privatrechtliche Betreibung bezieht (vgl. Urk. 29 S. 20 mit Verweis auf Urk. 30101239), ist der Verteidigung recht zu geben, wenn sie ausführt, dass dieses in den zur Anklage erhobenen Strafbefehl übernommene Besorgnisdatum (Urk. 00101001 ff. S. 13) nicht geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass zu diesem Zeitpunkt eine begründete Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR bestanden hatte (Urk. 15 S. 11 f.; Urk. 46 S. 11 ff., 16). 4.3.13. Die Verteidigung blendet bei ihrer Argumentation indessen aus, dass der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens konstant ange- geben hatte, dass die von ihm vermittelten Gesellschaften überschuldet gewesen seien (vgl. vorstehende Erw. 4.3.7). Auch wenn der vom Beschuldigten verwende- te Begriff der Überschuldung zugunsten des Beschuldigten wie gesehen in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist, ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass die Gesellschaften im Zeitpunkt der Vermittlung bzw. des Organwechsels nicht mehr werthaltig waren (vgl. vorstehende Erw. 4.3.8 - 4.3.10). - 21 - 4.3.14. Nach der Übernahme der nicht mehr werthaltigen Gesellschaften hat sich die Tätigkeit der Endorgane gemäss den Aussagen des Beschuldigten – nebst Bestellungen auf Rechnung der Firmen – wie gesehen im Nichtstun erschöpft und warteten diese lediglich ab, bis der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet wur- de (vgl. vorstehende Erw. 4.3.9), was dann in Bezug auf sämtliche vom Beschul- digten vermittelten Gesellschaften innerhalb weniger Monate auch der Fall war. In Bezug auf 8 der 9 vermittelten Gesellschaften wurde das Konkursverfahren so- dann mangels Aktiven eingestellt (Urk. 00101001 ff. S. 13), was bedeutet, dass in Bezug auf diese Gesellschaften nicht einmal genügend Aktiven vorhanden waren, um die Verfahrenskosten zu decken (vgl. Art. 230 Abs. 1 SchKG). Damit liegt auf der Hand, dass diese Gesellschaften überschuldet bzw. zahlungsunfähig waren. Dennoch wurde von den Endorganen zu keinem Zeitpunkt weder eine Buchhal- tung geführt noch eine Zwischenbilanz erstellt. Auch haben sie die Gesellschaft beim Gericht nicht als zahlungsunfähig im Sinne von Art. 191 SchKG gemeldet. Angesichts dieser Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten in der Unter- nehmungsführung sind die Anforderungen an ein tatbestandsmässiges Handeln in Bezug auf die Haupttat der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB erfüllt. Zu welchem Zeitpunkt genau die Besorgnis einer Überschuldung begründet war, kann dabei offen gelassen werden (vgl. auch Urk. 29 S. 20 f.). 4.3.15. Dass sich durch das passive Verhalten von B._____ und C._____ die Vermögenslage dieser Gesellschaften während dieser Zeit verschlimmerte, – wie dies auch im Strafbefehl auf Seite 11 umschrieben ist – liegt auf der Hand. Zwar trifft mit der Verteidigung hinsichtlich der im Strafbefehl behaupteten "laufenden Kosten" während der Konkursverschleppung zu, dass die hierzu erwähnten Ver- zugszinsen von 5 % p.a. nur dann anfallen, wenn der Schuldner effektiv in Verzug gesetzt wird (Urk. 15 S. 4). Auch wenn in den Akten nur in Bezug auf die M._____ AG entsprechende Dokumente auffindbar sind (vgl. roter Ordner "M._____ AG", dort etwa 2. Mahnung N._____ AG betreffend Motorfahrzeugversicherung vom 5. Februar 2016), kann angesichts der total in Betreibung gesetzten Forderungen in der Höhe von mehr als 3.5 Millionen Franken (vgl. Seite 13 des Strafbefehls) auch in Bezug auf die weiteren Gesellschaften ohne weiteres angenommen werden, dass es Mahnungen bzw. eine Inverzugsetzung gegeben hat, insbesondere auch - 22 - von öffentlichen Einrichtungen, wie etwa der SVA. Alles andere wäre lebens- fremd. Aber ganz abgesehen von den Verzugszinsen ist klar, dass es in der Zeit der Konkursverschleppung – neben den offenbar durch die Endorgane auf Kosten der Firmen bestellten Waren – weitere laufende Kosten gegeben haben muss, wie etwa Kontogebühren, Steuern bzw. Bussen bei Nichteinreichung [§ 2355 StG, Art. 174 DBG] sowie Versicherungsprämien. In Bezug auf die M._____ AG kann den Akten beispielsweise entnommen werden, dass auch nach Einsetzung von B._____ am 15. Oktober 2015 ein Fahrzeug auf die Firma zugelassen wurde (Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 4. Januar 2016, roter Ordner "M._____ AG") und Waren bestellt wurden (Rechnungen der O._____ vom 30. November 2015). Im Endeffekt ebenso zu Mehrkosten führten sodann die während der Zeit der Konkursverschleppung gegen die Gesellschaf- ten erhobenen Betreibungen (Betreibungskosten, etc.). Eine Verschlimmerung der jeweiligen Vermögenslage ist damit erstellt. 4.3.16. Da sowohl die Herbeiführung als auch die Verschlimmerung der Über- schuldung tatbestandsmässig im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB ist, kann – ent- gegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 15 S. 11 ff., Urk. 46 S. 12 ff.) – sodann letztlich dahingestellt bleiben, wann der früheste Zeitpunkt der begründe- ten Besorgnis einer Überschuldung bestanden hatte (vgl. auch Urk. 29 S. 20 f.). 4.3.17. Gemäss seinen Aussagen wusste der Beschuldigte sodann, dass das Vermitteln konkursreifer Firmen bzw. das diesem zugrunde liegende Firmen- bestattungssystem illegal ist (Urk. 50101037 ff. S. 3; vgl. auch vorstehende Erw. 4.2.7). Er habe gewusst, dass dies nicht ok war, habe aber Geld gebraucht (Urk. 50101017 ff. S. 7, Urk. 50101189 S. 5, vgl. auch Urk. 44 S. 8). 4.3.18. Da es gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte war, der C._____ und B._____ die auf Seite 13 des zur Anklage erhobenen Strafbefehls genannten überschuldeten Firmen "zwecks Firmenbestattung" vermittelt hatte, hat er bei die- sen den entsprechenden Tatentschluss zu einem solchen Vorgehen geweckt. Dass C._____ und B._____ sich zu einem solchen Tun angeboten hatten, schliesst eine Anstiftung wie gesehen nicht aus, da es der Beschuldigte war, der - 23 - mit den einzelnen Firmen an sie herangetreten war (vgl. dazu vorstehende Erw. 4.3.5 und Urk. 29 S. 21 f.). 4.3.19. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte erstelltermassen über die prekäre finanzielle Situation der von ihm vermittelten Firmen im Vermittlungszeit- punkt wusste und diese C._____ und B._____ dennoch vermittelte und diese für die Übernahme der Gesellschaften mit dem von den Vororganen erhaltenen Geld bezahlte, im Bewusstsein, dass die eingesetzten Organe ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen würden, sondern einzig den Eintritt des Konkurses abwarten würden, bekundete er seinen Willen, C._____ und B._____ zu einem tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu bestimmen, denn nur so erhielt er die von ihm angestrebte Vermittlungsgebühr von Seiten der Vororgane. 4.3.20. Damit ist auch der für eine Anstiftung erforderliche Doppelvorsatz sowohl in Bezug auf die Herbeiführung des Tatentschlusses als auch in Bezug auf die Ausführung der Haupttat durch die Angestifteten erfüllt. 4.3.21. Entsprechend hat sich der Beschuldigte im Einklang mit der Vorinstanz der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
- Strafzumessung und Strafart 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Reduktion der Strafe sowie eine Ände- rung der Strafart in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.2. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz zufolge des beantragten Freispruchs weder zur Höhe der Strafe noch zur Strafart (Urk. 15 S. 14). An der Berufungsverhandlung beantragte sie für den Fall eines Schuldspruchs eine be- dingte Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 46 S. 17 ff.). - 24 - 5.3. Am 1. Januar 2018 ist eine Teilrevision des Sanktionenrechts des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist gemäss Lehre und Recht- sprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantwor- ten. Dabei ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.3.1; PK StGB-Trechsel/Vest, 3. Auflage 2018, Art. 2 N 11). 5.4. Anders als noch vor Vorinstanz ist der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung freizusprechen. Die im Rahmen der Strafzumessung zu würdigende mehrfache Anstiftung zur Misswirtschaft hat der Beschuldigte in den Jahren 2013 bis Februar 2016 und damit vor Inkrafttreten der neuen Be- stimmungen begangen. 5.5. Vor diesem Hintergrund ist das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es im konkreten Vergleich zum früheren Recht zu einer für den Beschuldigten milderen Bestrafung führt. 5.6. Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB betrug die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Auf eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten konnte das Gericht nur ausnahmsweise erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine be- dingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe nicht würde vollzogen werden können. Für Strafen bis zu sechs Monaten galt damit eine gesetzliche Prioritätenordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (BGE 134 IV 62; BGE 137 IV 313). Die Geld- strafe betrug höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1). Kommen für einen - 25 - Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, sind als wich- tigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine an- deren Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher (auch) bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstra- fe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe kann auch bei einkommensschwachen Tätern ausgefällt werden. Die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und seine voraus- sichtliche Zahlungsunfähigkeit sprechen nicht für sich allein schon für die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe (BGE 137 IV 57 E. 3.2). Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) am 1. Januar 2018 beträgt die Freiheits- strafe mindestens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) und die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann so- dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Abgesehen von den vorliegend nicht relevanten Neuregelungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB, zielt das neue Sanktionenrecht damit auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe, namentlich durch Abschaffung von Geldstrafen über 180 Tagessätzen, und kann für den Beschuldigten daher nicht zu einem günstige- ren Ergebnis führen. Die Sanktion ist daher in Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts zu bestimmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-Donatsch, Art. 2 N 10). Davon ist – wenn auch ohne sich mit der Thematik auseinanderzu- setzen – auch die Vorinstanz ausgegangen. 5.7. Bei der vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Anstiftung zur Misswirt- schaft kommt aufgrund der abstrakten Strafandrohung sowohl eine Geldstrafe als - 26 - auch eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 165 Ziff. 1StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB). 5.8. Die Vorinstanz hat – allerdings ohne diesen Entscheid zu begründen – auf Freiheitsstrafe erkannt und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt- strafe gebildet, wenn auch ohne Festsetzung einer Einsatzstrafe für das schwers- te Delikt (vgl. zum Vorgehen bei einer Gesamtstrafenbildung BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 5.9. Bei der Wahl der Sanktionsart stellen die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz sichtige Kriterien dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). 5.10. Die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden des Beschuldigten für alle erfüllten Verbrechens- bzw. Vergehenstatbestände gemeinsam als nicht mehr leicht und setzte hierfür eine Einsatzstrafe von "sechs bis 12 Monaten" fest. Es setzte sich daraufhin mit der Täterkomponente auseinander, wobei sie festhielt, dass sich die straferhöhenden (Vorstrafen) und strafmindernden Gründe (Ge- ständnis mit anschliessendem Widerruf) die Waage hielten (Urk. 29 S. 29). Eine Strafminderung zufolge medialer Vorverurteilung, wie sie von der Verteidigung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Genugtuung geltend gemacht wurde, hat die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung verneint und schliesslich eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten festgesetzt (Urk. 29 S. 29 ff.). 5.11. Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Begünsti- gung freizusprechen ist, verbleibt im Rahmen der Strafzumessung die mehrfache Anstiftung zur Misswirtschaft zu würdigen. Angesichts der weitgehend identischen Tathandlungen des Beschuldigten in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex (mehrfache Vermittlung überschuldeter Firmen), der Gleichartigkeit der betroffe- - 27 - nen Rechtsgüter sowie aufgrund des Umstandes, dass sich nicht ohne weiteres eine schwerste Tat bestimmen lässt, erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe aufgrund der Gesamtheit der begangenen Anstiftungen festzusetzen. Da die Strafandrohung für den Anstifter grundsätzlich dieselbe wie diejenige für den Haupttäter ist (Art. 24 Abs. 1 StGB), ist vorliegend von einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen (Art. 165 Ziff. 1 StGB). 5.12. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere negativ zu werten ist, dass es sich bei dem Firmenbestattungssystem, innerhalb welchem der Beschuldigte die Ver- mittlungen vorgenommen und damit die Anstiftungen begangen hatte, um ein doch eher raffiniertes bzw. ausgeklügeltes Konstrukt handelt, mit welchem der Beschuldigte sich auf Kosten der Gläubiger der entsprechenden Firmen be- reicherte. Angesichts der – abzüglich der Kosten für die Übertragung sowie der Bezahlung der Endorgane ihm verbleibenden – Vermittlungsgebühr von ca. Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– pro Gesellschaft hat der Beschuldigte mit den von ihm vermittelten 9 Gesellschaften einen Gewinn von immerhin rund Fr. 9'000.– bis Fr. 13'500.– erzielt. Dem gegenüber steht ein beträchtlicher Schaden in Millionenhöhe von über Fr. 3,5 Mio., welcher sich durch das zugrunde Wirtschaf- ten der Gesellschaften angehäuft hat. Diesbezüglich ist indessen zu berücksichti- gen, dass bei weitem nicht sämtliche gegen die Gesellschaften in Betreibung ge- setzten Forderungen darauf zurückzuführen sein dürften, dass letztlich beabsich- tigt war, die Gesellschaft Konkurs gehen zu lassen bzw. eine Löschung zu provo- zieren. Zumindest ein Teil der letztlich "zur Bestattung" übergebenen Gesellschaf- ten dürften zunächst durchaus in dem Sinne geführt worden sein, als dass man um ein erfolgreiches Bestehen in der Geschäftswelt bemüht war, verbunden mit dem Willen, ausstehenden Verbindlichkeiten pflichtgemäss nachzukommen. Inso- fern trifft zu, wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass dem Beschuldigten nicht einfach die Summe der Konkursschäden angelastet werden könne (Urk. 46 S. 18). Daran ändert aber nichts, dass das Vorgehen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten jeweils auf die "Bestattung" aller bestehenden Schulden aus- gerichtet war und er vor diesem Hintergrund – wenn auch ohne genaue Kenntnis der jeweiligen Vermögenslage der einzelnen Gesellschaften – einen entspre- chenden Schaden zumindest in Kauf genommen hatte. Auch wenn der Beschul- - 28 - digte mit der Vorinstanz in das System der Firmenbestattungen "hineinge- schlittert" sein mag (Urk. 29 S. 28), nahm er hinsichtlich der von ihm selbständig vermittelten Gesellschaften eine tragende Rolle und leitende Funktion ein. Ob- wohl sich sein Tatbeitrag in der Vermittlung erschöpfte, war er in dieser Funktion doch der Drahtzieher bei den 9 erfolgten Übernahmen. Dabei hat er in einer tragenden Rolle innerhalb des Firmenbestattungssystems dazu beigetragen, Schutzvorschriften zugunsten von Gläubigern zu umgehen. Angesichts der Tat- sache, dass solche Firmenbestattungen unter anderem dazu führen, dass auch staatliche Abgaben wie geschuldete Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern nicht geleistet werden, schadet dieses Konstrukt letztlich auch der Allgemeinheit. 5.13. In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten geprägt von einer Geringschätzung der Rechtsordnung und einer ausgeprägten Rücksichts- losigkeit, in dem Sinne, als dass das System bewusst ausgenutzt wurde, um sich auf Kosten anderer und unbesehen des Schadens, der damit angerichtet wird, zu bereichern. Gründe, welche das Verhalten des Beschuldigten als nachvollziehbar erscheinen lassen würden, wie eine ausgesprochene finanzielle Notlage, die ihn zu der Vermittlungstätigkeit in immerhin 9 Fällen getrieben hätte, sind nicht er- sichtlich. Die subjektive Tatkomponente vermag das objektive Tatverschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. 5.14. Vor dem Hintergrund, dass sich die Rolle des Beschuldigten auf das Ver- mitteln beschränkt hat und sich der für ihn ergebende Gewinn höchstens in einem tiefen fünfstelligen Betrag erschöpfte, kann angesichts aller denkbaren Anstif- tungen zur Misswirtschaft gemessen an dem sehr weiten Strafrahmen trotz der mehrfachen Anstiftungen gleichwohl von einem leichten Verschulden ausge- gangen werden. Insgesamt erscheint damit nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheitsstrafe) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.15. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist aus dem Untersuchungsverfahren bekannt, dass er geschieden ist und 4 Kinder hat, wobei bis auf das jüngste alle volljährig sind. Er habe zwei Söhne in der Türkei und eine Tochter und einen Sohn in der Schweiz. Sein jüngster Sohn (Jahrgang 2010) lebe - 29 - bei ihm (Urk. 50101189 ff. S. 9). Diese Angaben bestätigte er vor Berufungsge- richt und ergänzte auf Befragen, dass er nach wie vor auch mit der Kindsmutter seines jüngsten Sohnes zusammenlebe (Urk. 44 S. 1 f.). Der Beschuldigte ist gemäss seinen Angaben im Jahr 1991 in die Schweiz gekommen. Alle zwei Jahre gehe er in die Türkei, um seine Familie dort zu besuchen. Gemäss seinen Anga- ben hat der Beschuldigte keine Ausbildung gemacht. Seine erste Anstellung sei bei der Schweizerischen … gewesen, wo er 10 Jahre gearbeitet habe. Im An- schluss habe er ein oder zwei Jahre als Lagerist gearbeitet. Danach habe er sich selbständig gemacht und einen Kebab-Imbiss geführt. Danach habe er als Ge- schäftsführer der P._____ AG Fische aus … [asiatisches Land] importiert und auch ein Restaurant über diese Gesellschaft eröffnet, welches dann aber nicht gut gelaufen sei, weshalb er die Firma dann einem Kollegen gegeben habe. Die Fir- ma sei später dann Konkurs gegangen. Aktuell sei er im Baubereich tätig, wo er Abbrucharbeiten vornehme. Er organisiere das selber. Seine monatlichen Netto- einkünfte würden ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.– betragen. Schulden habe er ca. Fr. 120'000.– bis Fr. 200'000.– (Urk. 50101001 ff. S. 1 f., 16; Urk. 50101019 ff. S. 1 ff., S. 18; Urk. 50101037 ff. S. 10 f.; Urk. 50101189 ff. S. 9 f.). Zum Einkommen führte der Beschuldigte heute aus, momentan bei einem 50 %-Pensum Fr. 3'400.– zu verdienen. Für ein 100 %-Pensum habe er nicht genügend Aufträ- ge. Die Schulden würden sich aktuell auf Fr. 147'000.– belaufen, wobei er sich bemühe, diese in Teilzahlungen abzubezahlen (Urk. 44 S. 4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben darum bemüht ist, seine persönlichen Schulden abzubezahlen, rechtfertigt entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 18) keine Strafminderung, zumal diese Schulden – soweit erkennbar – in keinem Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehen (vgl. auch Urk. 45/1). 5.16. Der Beschuldigte hat zwei nicht einschlägige Vorstrafen, datiert vom
- März 2014 sowie vom 23. Juli 2015 (Urk. 30). Beide Vorstrafen ergingen we- gen vorsätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand, letztere zusätzlich wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wofür der Beschuldigte mit erstem Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– so- wie mit zweitem Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen - 30 - zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (vgl. Urk. 30). Dabei hat der Beschuldigte den Grossteil der heute zu beurteilenden Anstiftungen in der Zeit zwischen diesen beiden Verurteilungen begangen (Tatzeitraum in Bezug auf die Anstiftungen zur Misswirtschaft: Dezember 2013 bis Februar 2016). Auch wenn diese beiden Vorstrafen nicht einschlägig sind und nun auch schon weiter zurückliegen, sind sie mit der Vorinstanz leicht straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 29 S. 29). 5.17. Leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten. Zwar hat er dies mit der Vorinstanz im weiteren Verfahren teilweise widerrufen (Urk. 29 S. 29). Wie gesehen stützt sich der Anklagesachverhalt und auch die Sachverhaltserstellung letztlich aber auf die Aussagen des Beschuldigten und hat der Beschuldigte heute die zu Beginn des Verfahrens gemachten Zugeständnisse bestätigt (Urk. 44 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund wurde die Strafuntersuchung durch die Aussagen des Beschuldigten erleichtert, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 5.18. Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat sind beim Beschuldigten hin- gegen nicht auszumachen. 5.19. Ebenso rechtfertigt sich mit der Vorinstanz keine Strafminderung unter dem Titel einer "medialen Vorverurteilung", wie sie von der Verteidigung – im Zusam- menhang mit der geltend gemachten Genugtuungsforderung vor Vorinstanz – noch geltend gemacht wurde (Urk. 15 S. 17). Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, fehlt es hierzu an einer Übermässigkeit bzw. Intensität der erfolgten Bericht- erstattung, wie sie vom Bundesgericht für eine Strafminderung unter diesem Titel verlangt würde (Urk. 29 S. 29 ff. mit Verweis auf BGE 128 IV 97). 5.20. Insgesamt kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommt, dass sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren in Bezug auf die Täterkomponenten im Ergebnis die Waage halten (Urk. 29 S. 29). 5.21. Damit bleibt es auch nach Würdigung der Täterkomponenten bei einer Strafe von 210 Strafeinheiten. - 31 - 5.22. Wie gesehen ist die Sanktion bei der vorliegenden Ausgangslage in An- wendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts zu bestimmen, nach welchem bei einer Strafe von 210 Strafeinheiten grundsätzlich sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich ist, wobei nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich der Geldstrafe der Vorzug zu geben ist (vgl. vorstehende Erw. 5.6, 5.7 und 5.9). Dem aktuellsten bei den Akten liegenden Auszug aus dem Schwei- zerischen Strafregister vom 27. September 2019 sind drei – allerdings nicht ein- schlägige – Verurteilungen zu entnehmen, datiert vom 31. März 2014, vom
- Juli 2015 sowie vom 2. Juli 2019. Hinsichtlich sämtlicher Verurteilungen wurde der Beschuldigte zu Geldstrafen zwischen 50 und 75 Tagessätzen verurteilt, wobei die zuletzt ausgesprochene Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde (Urk. 30). Angesichts dieser wiederholten Delinquenz ergibt sich, dass sich der Beschuldigte von den (unbedingt) ausgesprochenen Geldstrafen nicht vor weite- rer Delinquenz abhalten liess und ihn auch das vorliegend gegen ihn geführte Strafverfahren sowie die in diesem Zusammenhang verbüssten 56 Tage Unter- suchungs-Haft nicht nachhaltig beeindruckten (Tatzeitpunkt bezüglich der letzten Verurteilung vom 2. Juli 2019: Oktober 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint damit im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Straftaten in Bezug auf die mehr- fache Anstiftung zur Misswirtschaft eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion. Das bestreitet auch die Verteidigung nicht (vgl. vorstehende Erw. 5.2). Die Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu den während der im Zeitraum der vorliegend zu beurteilenden Straftaten ergan- genen Verurteilungen vom 31. März 2014 sowie 23. Juli 2015 (Urk. 30) fällt damit zufolge der Ungleichartigkeit der Sanktionsarten ausser Betracht (BGE 137 IV 57 E. 4.3). 5.23. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. 5.24. Der Anrechnung der 56 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). - 32 -
- Vollzug 6.1. Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verschlech- terungsverbot) kann nicht anders als im Sinne des vorinstanzlichen Urteils ent- schieden werden, die Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben (Urk. 29 S. 33 f.). 6.2. Angesichts der beiden Vorstrafen und der weiteren Verurteilung im Jahr 2019 (vgl. Urk. 30) und vor dem Hintergrund, dass sich auch die sonstigen per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht in strafzumessungsrelevanter Hinsicht zum Positiven verändert haben, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von 4 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) – trotz der Kritik der Verteidigung (Urk. 46 S. 18 f.) – zu bestätigen.
- Beschlagnahmungen und Einziehungen 7.1. Die Vorinstanz hat von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. August 2017 (Urk. 40101125 ff.) beschlagnahmten Fr. 8'050.– Fr. 7'000.– als Deliktserlös eingezogen und die restlichen Fr. 1'050.– für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Urk. 29 S. 34 und 36, Disposi- tivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils). 7.2. Die Verteidigung verlangt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 2 und 18) – die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte samt 5 % Zins seit dem 6. April 2016 (Urk. 31 S. 2), mit der Begründung, dass der deliktische Ursprung der beschlagnahmten Gelder nicht beweisen sei (Urk. 46 S. 19). 7.3. Die mit Verfügung vom 15. August 2017 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 8'050.– wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2016 in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 40101117 und 40101119). 7.4. Auf Befragen gab der Beschuldigte an, Fr. 7'000.– von dem Konto der M._____ AG entnommen zu haben. Er habe von B._____ eine Vollmacht für die- ses Konto erhalten. Die M._____ AG war eine der überschuldeten Gesellschaften, welche der Beschuldigte zur "Firmenbestattung" an B._____ vermittelt hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.9). Das Geld stamme aus Arbeiten der M._____ AG. Er ha- be das Geld bezogen, um private Rechnungen zu bezahlen (Urk. 50101017 ff. S. - 33 - 9, Urk. 50101189 ff. S. 6). Bei dem Geld habe es sich um eine Akontozahlung an die M._____ AG im Rahmen eines Auftrages für Elektroarbeiten gehandelt (Urk. 50201038 ff. S. 12). 7.5. Damit hat der Beschuldigte die Fr. 7'000.– durch eine Straftat erlangt, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB grundsätzlich in Frage kommt, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind. Eine Herausgabe an den Beschuldigten, wie sie von der Verteidigung verlangt wird, fällt damit ausser Betracht, zumal das Geld auch nach der Darstellung des Beschuldigten nicht ihm zusteht. 7.6. Die M._____ AG wurde gemäss Angaben im Handelsregister zufolge der Konkurseröffnung am 5. Oktober 2016 aufgelöst und das Konkursverfahren mit Urteil von 28. April 2017 als geschlossen erklärt (vgl. entsprechenden Eintrag un- ter https://www.zefix.ch). Eine Herausgabe der Vermögenswerte an den Geschä- digten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB ist damit ausgeschlossen. 7.7. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind damit die Fr. 7'000.– als Delikterlös einzuziehen und die restlichen Fr. 1'050.– für die Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 29 S. 34 und 36, Dispositiv- ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) ist zu bestätigen. 8.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). - 34 - 8.3. Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Begünsti- gung freizusprechen ist, jedoch hinsichtlich der mehrfachen Anstiftung zur Miss- wirtschaft auch berufungsweise ein Schuldspruch ergeht, sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen. Ausgangs- gemäss und im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe sind die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. 8.4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung hinsichtlich des beantragten Freispruchs in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft. Hingegen obsiegt er hinsichtlich des beantragten Freispruchs in Bezug auf den Vorwurf der mehr- fachen Begünstigung. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsthemen sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten ist. Der amtliche Verteidiger fordert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'344.25 (Urk. 41 und Urk. 43). Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist – anders als die Vorinstanz, die diesbezüglich eine separate Verfügung erlassen hat (Urk. 29 S. 37 Ziff. 7 und Urk. 22) – im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5). Die beantragte Entschädigung für die amtliche Verteidigung erscheint angesichts des Aktenumfanges und der Komplexität des Verfahrens ausgewiesen und ange- messen. Die amtliche Verteidigung ist daher mit Fr. 8'344.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 35 - 8.5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Genugtuung zugunsten des Beschuldigten für das gesamte Verfahren ausser Betracht (Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zur Miss- wirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Begüns- tigung.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- August 2017 beschlagnahmten Fr. 8'050.– (lagernd bei der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich [A-6, STR 2016/13512]) werden Fr. 7'000.– eingezogen. Die restlichen Fr. 1'050.– werden zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 6) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 36 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'344.25 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend Dispositiv- ziffer 5
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190458-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 30. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Anstiftung zu Misswirtschaft etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. März 2019 (GB180049)
- 2 - Anklage: Der zur Anklage erhobene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 00101001 ff.). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 36 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zu Misswirtschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt.
4. Von den mit Verfügung vom 15. August 2017 (act. 40101125) beschlagnahmten Fr. 8'050.– werden Fr. 7'000.– eingezogen und fallen dem Staat zu; die restlichen Fr. 1'050.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Auf das Genugtuungsbegehren betreffend "mediale Vorverurteilung" wird nicht eingetreten und auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 16'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 60.– Auslagen Untersuchung Fr. 9'100.– amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die amtliche Verteidigung wird mit separater Verfügung entschädigt.
- 3 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31 S. 2, Urk. 46 S. 2)
1. Mit der Berufung wird die Abänderung der folgenden Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung vom 28 August 2018 (DG180049-L/UB) verlangt.
- Ziffer 1: der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Misswirt- schaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB
- Ziffer 2: ersatzlose Aufhebung;
- Ziffer 3: ersatzlose Aufhebung;
- Ziffer 4: das beschlagnahmte Bargeld (CHF 8'050.00) sei den Beschul- digten inkl. 5% Zins seit dem 6. April 2016 zurückzugeben.
- Ziffer 5: dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (Verdienstausfall CHF 13'600.– zzgl. Zins seit 3. Mai 2016) und Genug- tuung (CHF 11'200.00 zzgl. Zins seit 3. Mai 2016) zuzusprechen;
- Ziffer 6 & 8: die Kosten für das gesamte Strafverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Eine spätere Beschränkung der Anträge bleibt ausdrücklich vorbehalten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 18. März 2019 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft im Dispositiv zugestellt (Urk. 29 S. 36 f., Prot. I S. 6 ff.). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 18). Am 8. Oktober 2019 (Datum Poststempel) reichte der Be- schuldigte ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 31). Mit Prä- sidialverfügung vom 11. Oktober 2019 wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die eingegangene Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft über- mittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). 1.2. In der Folge wurde am 11. November 2019 auf den 30. Januar 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 37). 1.3. Zur Berufungsverhandlung erschienen ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 44) reichte die Verteidigung im Rahmen des Beweis- verfahrens diverse Unterlagen ins Recht, welche als Urk. 45/1-3 zu den Akten genommen wurden. Weitere Beweise waren nicht abzunehmen (Prot. II S. 4).
- 5 - Nach durchgeführter Parteiverhandlung verzichtete die Verteidigung auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 7 ff.).
2. Umfang der Berufung Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht das vor- instanzliche Urteil in seiner Gesamtheit an (Urk. 31 S. 2 f., Urk. 46 S. 2). Entspre- chend ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
3. Prozessuales 3.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 4 ff.) macht die Verteidigung auch berufungsweise eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 31 S. 3; Urk. 46 S. 2 ff., 9 f.). In Bezug auf die Anstiftung zur Misswirtschaft bemängelt die Verteidigung, dass sich die Anklage nicht zur Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Haupttat äussere (Urk. 31 S. 3, Urk. 46 S. 9 f.). Sodann wer- de die Verschlimmerung der Vermögenslage durch die Firmenbestatter lediglich behauptet, jedoch nicht mit Zahlen belegt (Urk. 46 S. 9 f.). Hinsichtlich der vor- geworfenen mehrfachen Begünstigung kritisiert die Verteidigung, dass zwar ein Taterfolg geschildert werde, es sich dabei indessen um eine blosse Behauptung handle. Die Anklageschrift schweige sich darüber aus, inwiefern die Strafver- folgung durch die behaupteten Sitzverlegungen, Organwechsel, Umfirmierungen und fiktiven Zweckänderungen erschwert worden sei. Nach Auffassung der Ver- teidigung sind die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen nicht ge- eignet, eine Verschleierung zu bewirken. Vielmehr handle es sich um völlig trans- parente Handlungen, die der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterliegen (Urk. 31 S. 3, Urk. 46 S. 2 ff.). 3.2. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ist die Kritik der Ver- teidigung hinsichtlich der Verletzung des Anklageprinzips unbegründet (Urk. 29 S. 5 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 6 - 3.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung umschreibt der zur Anklage erhobene Strafbefehl die für die Strafbarkeit der Anstiftung erforderliche Haupttat ganz detailliert und damit genügend konkret: 3.3.1. Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den ge- setzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sach- verhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tat- bestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Ver- halten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist in der recht- lichen Würdigung des Tatvorwurfs frei (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 IV 437). 3.3.2. Der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschul- dung herbeiführt oder verschlimmert. 3.3.3. Genau ein solches Verhalten wird den sog. Endorganen in dem zur An- klage erhobenen Strafbefehl vorgeworfen. So wird hinsichtlich der Haupttat um- schrieben, dass die Endorgane bzw. Firmenbestatter überschuldete Gesellschaf- ten ohne jede Sanierungsabsicht von den Vororganen übernommen, den Konkurs weiter verschleppt und zudem oft die konkursreife Gesellschaft als Tatmittel für Bestellungsbetrüge missbraucht hätten. Um die Konkurseröffnung zu verzögern, sei jeweils versucht worden, eine möglichst grosse räumliche und zeitliche Di- stanz zu den Vororganen zu schaffen, wozu die Firmenbeerdiger regelmässig den Sitz der Gesellschaften verlegt und den Namen geändert hätten. Dabei seien sie ihren strafrechtlich relevanten Organpflichten auf strafrechtlich relevante Art nicht nachgekommen und hätten ihre Pflichten nach Art. 725 Abs. 2 OR missachtet
- 7 - (Urk. 00101001 ff. S. 4 f.). Konkret genannt werden als angebliche Firmen- bestatter B._____ und C._____, welche als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH bzw. als Verwaltungsrat der Aktiengesellschaften gegen ein Entgelt Einsitz in neun in der Anklageschrift aufgelisteten Gesellschaften genommen hät- ten, um die Zeit bis zur Konkurseröffnung oder Liquidation auszusitzen und die Termine bei den Betreibungs-, Konkurs- und Notariatsämtern wahrzunehmen. Keine dieser Gesellschaften sei ab Einsitz des Endorgans je operativ tätig gewe- sen und über alle sei der Konkurs eröffnet und entweder durchgeführt oder aber mehrheitlich mangels Aktiven eingestellt worden (Urk. 00101001 ff. S. 9 f.). Auf Seite 13 des zur Anklage erhobenen Strafbefehls werden die neun Gesellschaften tabellarisch aufgelistet, unter anderem mit Angaben zum Zeitpunkt der Einsitz- nahme der Endorgane, dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung, dem angeblichen Schaden, dem Total offener Betreibungen sowie einem Besorgniszeitpunkt. Im Weiteren werden die den Endorganen als arge Nachlässigkeit in der Berufsaus- übung zur Last gelegten Pflichtverletzungen weiter konkretisiert und näher um- schrieben, wobei auf die Prüfungs-, Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach Art. 716a Abs. 1 OR, Art. 717 Abs. 1 OR, Art. 810 Abs. 2 OR, Art. 811 OR sowie Art. 725 Abs. 2 OR und Art. 820 Abs. 1 OR verwiesen wird. Zumindest entspre- chend einer Parallelwertung in der Laiensphäre hätten die Endorgane im Zeit- punkt ihrer Einsitznahme erkannt, dass sie Organe von Gesellschaften geworden seien, bei denen die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe. Trotzdem hätten sie es unterlassen, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen und im Falle der so festgestellten Überschuldung nach Fortfüh- rungs- und Veräusserungswerten beim Konkursgericht zu deponieren (Urk. 00101001 ff. S. 10). Diese arge Nachlässigkeit der Firmenbestatter habe zu einer Verzögerung der Konkurseröffnung geführt, was aufgrund der laufenden Kosten und der fehlenden Einnahmen zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaften geführt habe (Urk. 00101001 S. 11). 3.3.4. Damit ist die Haupttat mit hohem Detaillierungsgrad umschrieben. Es ist nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft das vorgeworfene Verhalten in Bezug auf die Haupttat konkreter hätte umschreiben sollen. Diesbezüglich gilt es sich
- 8 - den Zweck des Anklagegrundsatzes in Erinnerung zu rufen: Einerseits geht es darum, dass sich das Gericht eine präzise Vorstellung des vorgeworfenen Sach- verhaltes machen kann und andererseits soll der Beschuldigte Kenntnis darüber erlangen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Das ist hier sowohl in Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte mehrfache Anstiftung als auch in Bezug auf die der Anstiftungen zugrundeliegenden Haupttaten der Misswirtschaft offensicht- lich der Fall. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. 3.3.5. Insbesondere trifft nicht zu, dass in der Anklage keinerlei Angaben gemacht würden, welche eine Überprüfung der von der Anklagebehörde behaupteten Ver- schlimmerung der Vermögenslage erlauben würde (Urk. 15 S. 4, Urk. 46 S. 9 f.). Auf Seite 11 des zur Anklage erhobenen Strafbefehls wird hierzu ausgeführt, dass neben den laufenden Kosten und der fehlenden Einnahmen durch die Konkurs- verschleppung zudem der Zinsenlauf und die Dauerschuldverhältnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehört hätten zu laufen. Daraus geht klar hervor, wo- rin die Anklagebehörde die Verschlimmerung der Vermögenslage sieht. Ob eine solche erstellbar ist und sich diese tatbestandsmässig erweist, wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung bzw. der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.4. Ebenso unbegründet erweist sich die geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten mehrfachen Begünstigung. Hier rügt die Verteidigung wie gesehen, dass es sich bei dem in der Anklageschrift umschriebenen Taterfolg lediglich um eine Behauptung handle und sich die Anklageschrift darüber ausschweige, inwiefern durch Sitzverlegung, Organwechsel, Umfirmierungen und fiktive Zweckänderungen die Strafverfolgung erschwert worden sei bzw. inwiefern die Handlungen überhaupt geeignet waren, jemanden zu begünstigen (vgl. vorstehende Erw. 3.1). 3.5. Ob die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tathandlung (d.h. die "Behaup- tung" der Staatsanwaltschaft) erstellt werden kann und diese ein strafbares Ver- halten darstellt, ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung sowie der rechtlichen
- 9 - Würdigung zu prüfen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist entgegen der An- sicht der Verteidigung nicht ersichtlich. Was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, geht aus dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl klar hervor (Urk. 00101001 S. 5 ff.).
4. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Die Verteidigung beantragt wie gesehen einen vollumfänglichen Freispruch sowohl vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung als auch vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft (vgl. vorstehende Erw. 2). 4.1.2. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, bei soge- nannten "Firmenbestattungen" mitgewirkt zu haben. Wie dieses Firmen- bestattungs-System funktioniert haben soll, kann den detaillierten Ausführungen des zur Anklage erhobenen Strafbefehls entnommen werden und ist auch im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben (Urk. 29 S. 7 f.). Innerhalb dieses Firmen- bestattungssystems soll der Beschuldigte
- einem Vermittler (D._____) seine Adressen als neues Domizil für die zu bestattenden Firmen zur Verfügung gestellt haben (mehr- fache Begünstigung der Vororgane) und
- als Vermittler Endorgane bzw. Firmenbestatter (B._____, C._____) mit zu bestattenden Firmen versorgt haben (mehrfache Anstiftung zur Misswirt- schaft). 4.1.3. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Aus- sagen des Beschuldigten und würdigte insbesondere die von diesem zu Beginn des Verfahrens gemachten Aussagen als Geständnis (Urk. 29 S. 9 f., S. 15). Die Vorinstanz hat die für die Sachverhaltserstellung relevanten Aussagen des Be- schuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 29 S. 9 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte die zu Beginn des Strafverfahrens gemachten Aussagen
- 10 - in der Folge teilweise abzuschwächen versuchte, indem er abwechselnd vor- gebracht hatte, "unter Schock gestanden" zu sein, jetzt die Wahrheit sagen zu wollen, dass seine Aussagen ein Fehler gewesen seien bzw. auf einem Missver- ständnis beruhten bzw. nicht gewusst zu haben, was das alles bedeute, als er Aussagen zum Domizil gemacht habe, und dass es sich dabei um illegale Vorge- hen gehandelt habe, wurden diese zum Geständnis abweichenden Aussagen von der Vorinstanz als reine Schutzbehauptungen qualifiziert (Urk. 29 S. 10 ff.). Eben- so als Schutzbehauptung erachtete die Vorinstanz die anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2018 (Urk. 50101189 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2019 (Prot. I S. 8 ff.) gemachten Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass seine und D._____s Tätigkeiten illegal gewesen seien. Diese Aussagen stünden zum einen den an anderer Stelle mehrfach getätigten Aussagen des Be- schuldigten entgegen, wonach er gewusst habe, dass die ganze Sache illegal gewesen sei, und zum anderen – so die Vorinstanz – hätten beim Beschuldigten sowieso die Alarmglocken läuten müssen, sobald ein Endorgan Geld für eine Fir- menübernahme verlange (Urk. 29 S. 15). Entsprechend sah die Vorinstanz den zur Anklage gebrachte Sachverhalt als erstellt. 4.1.4. Soweit die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung herausstreicht, dass der Beschuldigte anfänglich eingestanden habe, (auch) an D._____ über- schuldete Firmen vermittelt zu haben, dies in der Folge dann aber in Abrede stell- te (vgl. Urk. 29 S. 9 ff., 13), ist klarstellend festzuhalten, dass dem Beschuldigten anklageseitig die Vermittlung überschuldeter Firmen an D._____ nicht zur Last gelegt wird. Indessen trifft zu, wenn die Vorinstanz darin eine Abschwächung der zuvor gemachten Zugeständnisse sieht (Urk. 29 S. 13 f.). Sodann geben die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten – will man den ursprünglichen Zuge- ständnissen folgen – Aufschluss darüber, inwieweit er über das dem vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegende Firmenbestattungssystem Bescheid gewusst hatte.
- 11 - 4.2. Begünstigung 4.2.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 9 f.) stellt sich die Verteidigung auch berufungsweise auf den Standpunkt, dass der Wechsel eines Organs die Ver- folgung der früheren Organe nicht verhindere und bestreitet, dass sich die Vor- organe durch die Domizilierungen der Gesellschaften aus der Verantwortung hätten ziehen können (Urk. 31 S. 3). Es gehe weder aus der Anklage noch aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor, weshalb bei Handelsregistermutationen, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind (Sitzverlegungen, Organwechsel, Umfirmierungen und zum Teil fiktive Zweckänderungen), Erschwerungen in der Strafverfolgung entstehen sollten (Urk. 46 S. 3 f., S. 7 f.; vgl. schon Erw. 3.1). Anders als für den Tatbestand der Begünstigung vorausgesetzt, seien die Taten, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden, niemals geeignet gewesen, ein Strafverfahren gegen die früheren Organe zu verhindern oder über längere Zeit zu erschweren (Urk. 46 S. 5 f., S. 7). Sodann sei der Vorwurf, durch die Sitzver- legung von Gesellschaften seien Beweisschwierigkeiten entstanden, durch nichts belegt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Sitzverlegung einen Ein- fluss darauf gehabt haben soll, dass nur gegen die im Zeitpunkt der Konkurseröff- nung eingetragenen Organe strafrechtlich hätte vorgegangen werden können. Der Beschuldigte sei bei keiner der Gesellschaften Aktionär gewesen und habe damit auch keinen Einfluss auf die Bestellung der Organe gehabt, weshalb es an der nötigen Kausalität fehle (Urk. 46 S. 5 f., S. 7). Weiter könne es keine Rolle spie- len, dass die Strafverfolgung sich vor Bekanntwerden des Firmenbestattungs- systems in der Regel auf die Organe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kon- zentriert habe. Das Versagen der Strafbehörden könne dem Beschuldigten nicht als Begünstigung vorgeworfen werden (Urk. 15 S. 9 f., Urk. 46 S. 5 f.). Wenn die Vorinstanz den zumindest vorübergehenden Entzug der Strafverfolgung in der durch Sitzverlegung, Organwechsel, Umfirmierung und zum Teil fiktiven Zweck- änderung bewirkten Konkursverschleppung sehe (Verweis auf Urk. 29 S. 24), gehe sie sodann offenbar selber davon aus, dass die Verschleppungshandlungen durch die Firmenbestatter und nicht durch den Beschuldigten selbst erfolgt sei (Urk. 46 S. 6). Zudem sei die Begünstigung keine Gläubigerschutzbestimmung, weshalb der Aspekt der Behinderung von Gläubigern auszuklammern sei (Urk. 46
- 12 - S. 7). Was den subjektiven Tatbestand betreffe, sei zu berücksichtigen, dass sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz die Mühe gemacht hätten, mit Vororganen zu sprechen und diese danach zu fragen, weshalb sie den einge- schlagenen Weg gewählt und nicht selber die Bilanz deponiert haben. Dem Be- schuldigten könne sodann keinen Begünstigungsvorsatz nachgewiesen werden. Es sei nie die Intention des Beschuldigten gewesen, die Vororgane vor einer Strafverfolgung zu bewahren oder eine solche zu verzögern oder zu erschweren. Insgesamt sei der Beschuldigte deshalb freizusprechen (Urk. 46 S. 8). 4.2.2. Bestritten ist vor diesem Hintergrund der in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschriebene Taterfolg in Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung sowie die subjektive Seite des Tatbestandes. Was die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tathandlung betrifft, macht die Verteidigung (zumindest berufungs- weise) keine Ausführungen. 4.2.3. Das steht im Einklang mit dem Standpunkt des Beschuldigten, welcher auch heute seine im Verlaufe der Untersuchung mehrfach erfolgten Zugeständ- nisse in Bezug auf den ihm zur Last gelegten äusseren Sachverhalt bestätigte. So gab er im Rahmen der persönlichen Befragung vor Berufungsgericht an, an den Ausführungen, die er in den beiden ersten polizeilichen Einvernahmen vom
14. Oktober 2015 (Urk. 50101001 ff.) und 6. April 2016 (Urk. 50101018 ff.) zum Funktionieren des "Bestattungssystems" gemacht habe, festzuhalten (Urk. 44 S. 6 f.). 4.2.4. Vor diesem Hintergrund unbestritten ist, dass der Beschuldigte – wie in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl vorgeworfen (Urk. 00101001 ff. S. 5) – D._____ als Vermittler überschuldeter Firmen seine Adressen (E._____-Strasse ... in Schlieren, F._____-Strasse ... in Zürich) als neues Domizil für die zu bestat- tenden Firmen zur Verfügung gestellt hatte. Ebenso bestätigte er, von D._____ hierfür pro Firma Fr. 600.– bis Fr. 1'200.– erhalten zu haben (Urk. 44 S. 6, vgl. schon Urk. 50101001 ff. S. 7 f., S. 11 f.; Urk. 50101017 ff. S. 4, S. 14 f.; Urk. 50101037 ff. S. 3 f., S. 9; Urk. 50101017 ff. S. 3 f., S. 6 f.; Urk. 50101051 ff. S. 1 ff.; Urk. 50201038 ff. S. 3 f., S. 11).
- 13 - 4.2.5. Der Beschuldigte gab sodann konstant an, dass die Firmen, für die er D._____ das Domizil zur Verfügung gestellt hatte, überschuldet gewesen seien (Urk. 50101001 ff. S. 7 f., S. 12; Urk. 50101017 ff. S. 4; Urk. 50201001 ff. S. 8; Urk. 44 S. 8 f.). Diejenigen Personen, die mit ihren Firmen an D._____ gelangen, würden zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– bezahlen. Darin enthalten seien alle Gebühren, d.h. Notariat und HR-Rechnungen und natürlich das Honorar für D._____. Die Übernehmer ihrerseits würden für die Übernahme jeweils ein Ent- gelt von D._____ erhalten. Wie hoch dieses sei, wisse er nicht genau, es könne zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 1'500.– sein. Es gebe mehrere Personen, die solche Firmen übernähmen. Unter anderem G._____, H._____ und I._____. C._____ habe es früher auch gemacht, zwischenzeitlich jedoch aufgehört (Urk. 50101001 ff. S. 4 f.). Er habe die Firmen nicht gekannt, aber als er die Namen C._____, I._____, G._____ und H._____ gesehen habe, habe er gewusst, dass diese über- schuldet gewesen seien. Aufgrund der Namen, welche mit den Firmen zu tun ge- habt hätten (I._____, G._____, C._____, etc.), sei für ihn klar gewesen, dass die Firmen Konkurs gehen würden. Er habe gewusst, dass die Fr. 600.– nach einem Jahr niemand mehr bezahlen werde (Urk. 50201001 ff. S. 8 ff., vgl. auch Urk. 50201038 ff. S. 4 f.). Die notarielle Beglaubigung für die Übernahmen mache alle J._____. Früher habe es auch K._____ gemacht, sie habe G._____ aber gesagt, dass er nicht mehr vorbeikommen könne. Er – der Beschuldigte – glaube, dass sie gemerkt habe, dass es sich um unseriöse Firmenkäufe gehandelt habe. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte weiter an, dass der Rechtsanwalt und Notar J._____ natürlich gewusst habe, dass die zu überschreibenden Firmen überschuldet gewesen seien. "Ansonsten würde man das in einem städtischen Notariat machen. Aber dort würden G._____ und H._____ sicher nicht angenom- men werden." (Urk. 50201001 ff. S. 6 f., vgl. auch Urk. 44 S. 8 f.). 4.2.6. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die bei ihm domizilier- ten Gesellschaften in finanzielle Schieflage geraten waren und nach erfolgtem Organwechsel sowie Neu-Domizilierung "bestattet" werden sollten. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung dies vor Vorinstanz noch geltend machte, keine genaue Kenntnis über den wirtschaftlichen Zustand der betreffenden Gesellschaften gehabt haben mag (Urk. 15 S. 9). Dies mag insofern
- 14 - zutreffen, als dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte Kenntnis über den wirtschaftlichen Zustand im Sinne exakter Zahlen gehabt hätte. Insofern ist der vom Beschuldigten immer wieder verwendete Begriff der Überschuldung in einem untechnischen Sinn zu verstehen. Dass die Firmen aber nicht mehr wert- haltig waren und nach der Neudomizilierung gegen ein Entgelt dem Konkurs zu- zuführen waren, war dem Beschuldigten im Sinne seiner Geständnisse bewusst. 4.2.7. Sodann entsprechen die Aussagen des Beschuldigten dem in der Anklage erhobenen Vorwurf, wonach ihm bekannt gewesen sei, dass die Domizilierung der durch die Endorgane zu bestattenden Firmen keinem legitimen Geschäfts- zweck gedient habe (Urk. 00101001 ff. S. 5). Auf entsprechende Frage, weshalb D._____ die Räumlichkeiten nicht selbst gemietet habe, erklärte der Beschuldigte: "Er wollte nicht, dass es auffällt. Stellen Sie sich vor, alle Konkurse werden in L._____ abgewickelt. Daher musste er die Domizile der Firmen verteilen. D._____ hat sicher tausende solcher Firmen bereits schon vermittelt." Auf die Frage, ob der Beschuldigte noch mehr Domiziladressen kenne, erklärte er, dass es sicher noch weitere gebe. D._____ habe etwa Kontakte in die Kantone Schwyz und Tessin (Urk. 50101001 ff. S. 7 f.). Auf die Frage, ob er gedacht habe, dass die Tä- tigkeit von D._____ legal sei, gab der Beschuldigte zwar zunächst an, dass er ge- dacht habe, soweit alles beim Notar gemacht werde, sei alles legal. Gleichzeitig bestätigte er aber bereits in der ersten Einvernahme, dass er schon denke, dass D._____ Angst davor gehabt habe, dass die Strafverfolgung etwas davon erfah- ren würde (Urk. 50101001 ff. S. 7 f.). In der zweiten polizeilichen Einvernahme gab er dann aber auf die Frage, ob er denke, dass die Domizilierung illegal sei, die klare Antwort: "Ja, das ist normal." (Urk. 50101017 ff. S. 4) was er auch auf erneuten Vorhalt an der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 44 S. 7). 4.2.8. Nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen lässt sich hingegen, dass der Beschuldigte – wie ihm dies zur Last gelegt wird (Urk. 00101001 ff. S. 7) – mit seiner Rolle als Domizilgeber innerhalb des Firmenbestattungssystems eine Erschwerung der Strafverfolgung der Vororgane zumindest in Kauf genommen hatte.
- 15 - 4.2.9. Mit der Verteidigung sind den Akten keine Angaben zu entnehmen, wes- halb die Vororgane sich dazu entschieden hatten, ihre in finanzielle Schieflage geratenen Gesellschaften gegen ein Entgelt loszuwerden (vgl. vorstehende Erw. 4.2.1). Bei der Polizei gab der Beschuldigte von sich aus an, dass die Organe der überschuldeten Firmen diese hätte verkaufen wollen, weil diese Firmen über- schuldet gewesen seien oder finanzielle Probleme gehabt hätten und diese Orga- ne eine neue, schuldenfreie Gesellschaft hätten gründen oder kaufen wollen (Urk. 50101001 ff. S. 4). Dabei blieb er auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 44 S. 8). Bei der Staatsanwaltschaft dazu befragt, ob er sich vorstellen könne, weshalb die Vororgane die Firmen loswerden wollten, gab er an, dass diese extrem viele Rechnungen gehabt hätten, die sie nicht mehr hätten bezahlen können. Es seien Albaner gewesen, die Angst gehabt hätten, auf das Konkursamt zu gehen. Die hätten einfach extrem Angst gehabt vor den Beamten und lieber Fr. 5'000.– oder Fr. 6'000.– bezahlt (Urk. 50201038 ff. S. 4 f.). Daraus ist zu schliessen, dass nach Auffassung des Beschuldigten für die Vororgane der Ver- such im Vordergrund gestanden haben dürfte, sich finanziellen Verbindlichkeiten zu entziehen. Dass der Beschuldigte in Kauf genommen hätte, die Vororgane ge- rade durch seinen Tatbeitrag der Domizilierung einer Strafverfolgung zu entziehen bzw. eine solche zumindest zu verzögern, ist aktenmässig nicht belegt. 4.2.10. Damit kann offen bleiben, ob das zur Verfügung stellen der Domizil- adresse innerhalb des Firmenbestattungssystems überhaupt geeignet war, eine Begünstigung der Vororgane zu bewirken, was ja wie gesehen von der Ver- teidigung bestritten wird. Ebenso offen bleiben kann, ob bereits im Zeitpunkt des Organ- bzw. Domizilwechsels der jeweiligen Firmen überhaupt Veranlassung für eine Strafuntersuchung bestanden hat. 4.2.11. Mangels Nachweises eines Begünstigungsvorsatzes des Beschuldigten in Bezug auf seinen Tatbeitrag der Domizilierungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 4.3. Anstiftung zur Misswirtschaft
- 16 - 4.3.1. Die Vorinstanz sah auch den zweiten Anklagesachverhaltsteil als erstellt an und sprach den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staats- anwaltschaft der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 29 S. 14 ff.). 4.3.2. Die Verteidigung verlangt wie gesehen einen Freispruch von diesem Vor- wurf (vgl. vorstehende Erw. 2). 4.3.3. In sachverhaltlicher Hinsicht bringt die Verteidigung zunächst vor, dass für den Vorwurf der Vermittlung konkursreifer Gesellschaften an C._____ und B._____ durch den Beschuldigten von der Anklagebehörde keine Beweise prä- sentiert würden (Urk. 15 S. 8; Urk. 46 S. 15 f.). 4.3.4. Ferner bestreitet die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 14) – mit Unwissen, ob bei den in der Anklageschrift aufgeführten Gesellschaf- ten wirklich strafbar relevante Konkursdelikte begangen worden seien, mit dem Hinweis, dass aus der Anklage jedenfalls keine entsprechenden Ausführungen hervorgehen würden (Urk. 46 S. 16). Die Verteidigung begründet ihren Stand- punkt kurz zusammengefasst damit, dass zum einen in Bezug auf die behauptete Pflichtverletzung hinsichtlich der Konkursverschleppung bei den jeweiligen Ge- sellschaften kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Besorgnis- ereignis nachgewiesen werde und zum anderen keinerlei Angaben gemacht würden, welche eine Überprüfung der von der Anklagebehörde behaupteten Ver- schlimmerung der Vermögenslage erlauben würde (Urk. 46 S. 16). Schliesslich bestreitet die Verteidigung, dass der Beschuldigte bei allfälligen Haupttätern einen Tatentschluss hervorgerufen hat (Urk. 46 S. 15 f.). 4.3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, bedarf es für eine strafbare Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB gemäss dem Grundsatz der limitier- ten Akzessorietät einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat, wobei es indessen nicht erforderlich ist, dass der Haupttäter auch bestraft wird. Ferner verlangt wird, dass der Anstifter beim Haupttäter einen Tatentschluss hervorruft, wobei als Haupttäter auch eine Person angestiftet werden kann, die allgemein zur Begehung gewisser Delikte bereit ist oder sich zur Begehung von Straftaten an-
- 17 - bietet, so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist (Urk. 29 S. 17 mit Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als Mittel kommt jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Hand- lungsentschluss hervorrufen kann. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Ange- stifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss also zumindest in Kauf nehmen, dass der Angestiftete infolge seines Verhaltens eine Handlung begehen wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2015 vom 5. Novem- ber 2015 E. 2.1). 4.3.6. Für ein tatbestandsmässiges Verhalten in Bezug auf die Haupttat der Misswirtschaft wird mit der Vorinstanz ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten verlangt. Arg nachlässig im Sinne des Gesetzes handelt unter anderem, wer ge- setzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet (Urk. 29 S. 18 mit Verweisen). Ein solches Verhalten wird den Endorganen im Zusammenhang mit dem Anstiftungsvorwurf zulasten des Beschuldigten in dem zur Anklage erhobe- nen Strafbefehl (Seite 10) unter Verweis auf die Bestimmungen von Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR, Art. 811 OR, Art. 820 Abs. 1 OR, Art. 716 f. OR und Art. 725 Abs. 2 OR zur Last gelegt. 4.3.7. Soweit die Verteidigung das Vorliegen von Beweisen hinsichtlich der Ver- mittlung konkursreifer Firmen an C._____ und B._____ durch den Beschuldigten verneint, ignoriert sie die diesbezüglichen konstanten Aussagen des Beschuldig- ten im Untersuchungsverfahren. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, hat der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens eingestanden, gegen ein Entgelt überschuldete Firmen von Vororganen an C._____ und B._____ vermittelt zu haben (Urk. 29 S. 9, 11 und 12 mit Verweis auf Urk. 50101001 ff. S. 11 und 13 f.; Urk. 50101017 ff. S. 5 ff., S. 16; Urk. 50101051 ff. S. 3 ff.; vgl. auch S. 10, 12; Urk. 5010189 ff. S. 5 f.; vgl. auch Urk. 50201038 ff. S. 11). Er habe dafür von den Vororganen jeweils ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– erhalten, abzüglich der Kosten für den Notar und das Handelsregisteramt (ca.
- 18 - Fr. 400.– bis Fr. 700.–) sowie das Endorgan (ca. Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.–). Es seien ihm etwa Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– übrig geblieben (Urk. 50101001 ff. S. 14 und Urk. 50101017 ff. S. 6). Auf Vorhalt zweier Tabellen (Urk. 50101069, Urk.
50101070) mit an der E._____-Strasse ... in Schlieren sowie an der F._____- Strasse ... in Zürich domizilierten Firmen gab der Beschuldigte in der Einvernah- me vom 24. Mai 2016 an, welche dieser Firmen er an C._____ und B._____ als Endorgane vermittelt habe. Dabei erklärte er, dass sämtliche von ihm an diese beiden Personen vermittelten Firmen überschuldet gewesen seien (Urk. 50101051 ff. S. 3). Die neun von dem Beschuldigten genannten Firmen sind identisch mit den im Strafbefehl auf Seite 13 aufgeführten Firmen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte dann schliesslich an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung plötzlich angegeben hatte, C._____ und B._____ keine konkursrei- fen Firmen vermittelt zu haben (Prot. I S. 11). Diese plötzliche Kehrtwende ver- mag aufgrund der früheren konstanten und klaren Angaben des Beschuldigten nicht zu überzeugen und muss als Schutzbehauptung verstanden werden. Umso mehr, als er nicht einmal auf diesem zu seinen ursprünglichen Aussagen im Wi- derspruch stehenden Standpunkt beharrte. Auf wiederholte Frage gab er nämlich an, die Frage nicht verstanden zu haben und schliesslich erklärte er, dass dies schon drei Jahre her sei und er dazu nichts mehr sagen könne (a.a.O.). 4.3.8. Aufgrund dieser vom Beschuldigten klaren und konstanten Aussagen ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vermittlungen an C._____ und B._____ als Endorgane vorgenommen hat. Ebenso erstellt ist – wie ihm dies weiter zur Last gelegt wird (Urk. 00101001 ff. S. 9) –, dass er dafür von den Vororganen jeweils zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– erhalten hatte, wovon er jeweils die Notariatskosten, die Kosten für die Eintragung im Handelsre- gisteramt sowie das Entgelt für das Endorgan bezahlte und den Rest in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– für sich behielt. Angesichts dieser von den Vor- organen für die Übernahme der Firmen geleisteten Zahlungen an die Endorgane
– und auch an den Beschuldigten als Vermittler – ist zugleich erwiesen, dass die vermittelten Firmen im Zeitpunkt der Übergabe offensichtlich nicht mehr werthaltig waren, was auch der Beschuldigte wusste (vgl. schon die Vorinstanz Urk. 29 S. 15). Wie gesehen gab er ja immer wieder an, dass die von ihm vermittelten Fir-
- 19 - men "überschuldet" gewesen seien, auch wenn dieser Terminus zugunsten des Beschuldigten in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist (vgl. schon vorste- hende Erw. 4.2.6). 4.3.9. Ebenso erstellt ist der weitere in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschriebene Ablauf, wie die darin aufgelisteten Firmen dann – im Wissen des Beschuldigten – durch die Endorgane C._____ und B._____ "beerdigt" wurden (Urk. 00101001 ff. S. 9 ff.). Auf Vorhalt der in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschriebenen Pflichtverletzungen der Endorgane und dem diesbezüglichen Vorsatz des Beschuldigten (a.a.O. S. 10) gab der Beschul- digte lediglich an, dass alles, was er in den bisherigen Einvernahmen gesagt ha- be, stimme (Urk. 50101189 ff. S. 5 f.). Die unter "B Strafbarkeit des Beschuldigten als Anstifter" umschriebene Rolle des Beschuldigten anerkannte er (a.a.O. S. 6). Hinsichtlich der den Endorganen zur Last gelegten Pflichtverletzungen gab der Beschuldigte in früheren Einvernahmen an, dass weder C._____ noch B._____ je eine Buchhaltung für die entsprechenden Firmen geführt hätten (Urk. 50101001 ff. S. 13 f. und Urk. 50101017 ff. S. 7). Ferner führte er aus, dass C._____ "am meis- ten Scheisse" mit diesen Firmen gemacht habe. "Er bestellt überall Waren, ohne dass er sie bezahlen kann" (Urk. 50101001 ff. S. 14). Auf entsprechende Frage, was er B._____ gesagt habe, was dieser mit den Firmen machen solle, gab er an "Nichts machen, warten, bis die Firma Konkurs geht" (Urk. 50101017 ff. S. 7). Exemplarisch auch: "Sobald B._____ eingetragen ist, ist es logisch, dass diese Firma überschuldet war" (Urk. 50101051 ff. S. 10). Sodann gab der Beschuldigte an, Fr. 7'000.– von dem Konto der zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldeten M._____ AG – einer der von ihm an B._____ vermittelten Firmen (vgl. S. 13 des Strafbefehls) – entnommen zu haben, da er damit die auf ihn privat laufende Bü- romiete habe bezahlen wollen (Urk. 50101017 ff. S. 9 f.). 4.3.10. Der Beschuldigte hat damit anerkanntermassen durch seine Vermittlungs- tätigkeit bei der "Firmenbestattung" mitgewirkt, im Bewusstsein, dass die End- organe nach der Übernahme der nicht mehr werthaltigen Gesellschaften, diese in den Konkurs führen würden, ohne je operativ tätig zu sein.
- 20 - 4.3.11. Indem die Endorgane B._____ und C._____ nach Übernahme der Organ- funktion in den überschuldeten Firmen gemäss der Darstellung des Beschuldigten
– abgesehen von der Bestellung von Waren – einfach nichts getan hatten und insbesondere keine Buchhaltung führten und es entsprechend auch unterliessen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen Revisor prüfen zu lassen, ist die in der Anklageschrift in Bezug auf die Haupttat umschriebene Verletzung der Prüfungs- und Anzeigepflichten (Urk. 00101001 ff. S. 10, vgl. auch Urk. 29 S. 18 f.) erstellt. 4.3.12. Zwar trifft mit der Verteidigung grundsätzlich zu, dass ohne Kenntnis der Aktiven keine Beurteilung der Überschuldung vorgenommen werden kann, in der Anklageschrift in Bezug auf das Besorgnisdatum hingegen einzig die Passiven beleuchtet werden (Urk. 15 S. 11 f.; Urk. 46 S. 11 ff., S. 16; vgl. zum Begriff der Überschuldung Urk. 29 S. 18). Vor dem Hintergrund, dass gemäss dem Nachtrag der Kantonspolizei Zürich vom 7. Dezember 2017 der "Besorgniszeitpunkt" je- weils aufgrund der Betreibungsregisterauszüge ermittelt worden ist und sich das Datum jeweils auf die erste Konkursandrohung, den ersten Verlustschein, die erste offen gebliebene öffentlich-rechtliche Betreibung oder die zweite offen ge- bliebene privatrechtliche Betreibung bezieht (vgl. Urk. 29 S. 20 mit Verweis auf Urk. 30101239), ist der Verteidigung recht zu geben, wenn sie ausführt, dass dieses in den zur Anklage erhobenen Strafbefehl übernommene Besorgnisdatum (Urk. 00101001 ff. S. 13) nicht geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass zu diesem Zeitpunkt eine begründete Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR bestanden hatte (Urk. 15 S. 11 f.; Urk. 46 S. 11 ff., 16). 4.3.13. Die Verteidigung blendet bei ihrer Argumentation indessen aus, dass der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens konstant ange- geben hatte, dass die von ihm vermittelten Gesellschaften überschuldet gewesen seien (vgl. vorstehende Erw. 4.3.7). Auch wenn der vom Beschuldigten verwende- te Begriff der Überschuldung zugunsten des Beschuldigten wie gesehen in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist, ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass die Gesellschaften im Zeitpunkt der Vermittlung bzw. des Organwechsels nicht mehr werthaltig waren (vgl. vorstehende Erw. 4.3.8 - 4.3.10).
- 21 - 4.3.14. Nach der Übernahme der nicht mehr werthaltigen Gesellschaften hat sich die Tätigkeit der Endorgane gemäss den Aussagen des Beschuldigten – nebst Bestellungen auf Rechnung der Firmen – wie gesehen im Nichtstun erschöpft und warteten diese lediglich ab, bis der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet wur- de (vgl. vorstehende Erw. 4.3.9), was dann in Bezug auf sämtliche vom Beschul- digten vermittelten Gesellschaften innerhalb weniger Monate auch der Fall war. In Bezug auf 8 der 9 vermittelten Gesellschaften wurde das Konkursverfahren so- dann mangels Aktiven eingestellt (Urk. 00101001 ff. S. 13), was bedeutet, dass in Bezug auf diese Gesellschaften nicht einmal genügend Aktiven vorhanden waren, um die Verfahrenskosten zu decken (vgl. Art. 230 Abs. 1 SchKG). Damit liegt auf der Hand, dass diese Gesellschaften überschuldet bzw. zahlungsunfähig waren. Dennoch wurde von den Endorganen zu keinem Zeitpunkt weder eine Buchhal- tung geführt noch eine Zwischenbilanz erstellt. Auch haben sie die Gesellschaft beim Gericht nicht als zahlungsunfähig im Sinne von Art. 191 SchKG gemeldet. Angesichts dieser Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten in der Unter- nehmungsführung sind die Anforderungen an ein tatbestandsmässiges Handeln in Bezug auf die Haupttat der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB erfüllt. Zu welchem Zeitpunkt genau die Besorgnis einer Überschuldung begründet war, kann dabei offen gelassen werden (vgl. auch Urk. 29 S. 20 f.). 4.3.15. Dass sich durch das passive Verhalten von B._____ und C._____ die Vermögenslage dieser Gesellschaften während dieser Zeit verschlimmerte, – wie dies auch im Strafbefehl auf Seite 11 umschrieben ist – liegt auf der Hand. Zwar trifft mit der Verteidigung hinsichtlich der im Strafbefehl behaupteten "laufenden Kosten" während der Konkursverschleppung zu, dass die hierzu erwähnten Ver- zugszinsen von 5 % p.a. nur dann anfallen, wenn der Schuldner effektiv in Verzug gesetzt wird (Urk. 15 S. 4). Auch wenn in den Akten nur in Bezug auf die M._____ AG entsprechende Dokumente auffindbar sind (vgl. roter Ordner "M._____ AG", dort etwa 2. Mahnung N._____ AG betreffend Motorfahrzeugversicherung vom 5. Februar 2016), kann angesichts der total in Betreibung gesetzten Forderungen in der Höhe von mehr als 3.5 Millionen Franken (vgl. Seite 13 des Strafbefehls) auch in Bezug auf die weiteren Gesellschaften ohne weiteres angenommen werden, dass es Mahnungen bzw. eine Inverzugsetzung gegeben hat, insbesondere auch
- 22 - von öffentlichen Einrichtungen, wie etwa der SVA. Alles andere wäre lebens- fremd. Aber ganz abgesehen von den Verzugszinsen ist klar, dass es in der Zeit der Konkursverschleppung – neben den offenbar durch die Endorgane auf Kosten der Firmen bestellten Waren – weitere laufende Kosten gegeben haben muss, wie etwa Kontogebühren, Steuern bzw. Bussen bei Nichteinreichung [§ 2355 StG, Art. 174 DBG] sowie Versicherungsprämien. In Bezug auf die M._____ AG kann den Akten beispielsweise entnommen werden, dass auch nach Einsetzung von B._____ am 15. Oktober 2015 ein Fahrzeug auf die Firma zugelassen wurde (Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 4. Januar 2016, roter Ordner "M._____ AG") und Waren bestellt wurden (Rechnungen der O._____ vom 30. November 2015). Im Endeffekt ebenso zu Mehrkosten führten sodann die während der Zeit der Konkursverschleppung gegen die Gesellschaf- ten erhobenen Betreibungen (Betreibungskosten, etc.). Eine Verschlimmerung der jeweiligen Vermögenslage ist damit erstellt. 4.3.16. Da sowohl die Herbeiführung als auch die Verschlimmerung der Über- schuldung tatbestandsmässig im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB ist, kann – ent- gegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 15 S. 11 ff., Urk. 46 S. 12 ff.) – sodann letztlich dahingestellt bleiben, wann der früheste Zeitpunkt der begründe- ten Besorgnis einer Überschuldung bestanden hatte (vgl. auch Urk. 29 S. 20 f.). 4.3.17. Gemäss seinen Aussagen wusste der Beschuldigte sodann, dass das Vermitteln konkursreifer Firmen bzw. das diesem zugrunde liegende Firmen- bestattungssystem illegal ist (Urk. 50101037 ff. S. 3; vgl. auch vorstehende Erw. 4.2.7). Er habe gewusst, dass dies nicht ok war, habe aber Geld gebraucht (Urk. 50101017 ff. S. 7, Urk. 50101189 S. 5, vgl. auch Urk. 44 S. 8). 4.3.18. Da es gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte war, der C._____ und B._____ die auf Seite 13 des zur Anklage erhobenen Strafbefehls genannten überschuldeten Firmen "zwecks Firmenbestattung" vermittelt hatte, hat er bei die- sen den entsprechenden Tatentschluss zu einem solchen Vorgehen geweckt. Dass C._____ und B._____ sich zu einem solchen Tun angeboten hatten, schliesst eine Anstiftung wie gesehen nicht aus, da es der Beschuldigte war, der
- 23 - mit den einzelnen Firmen an sie herangetreten war (vgl. dazu vorstehende Erw. 4.3.5 und Urk. 29 S. 21 f.). 4.3.19. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte erstelltermassen über die prekäre finanzielle Situation der von ihm vermittelten Firmen im Vermittlungszeit- punkt wusste und diese C._____ und B._____ dennoch vermittelte und diese für die Übernahme der Gesellschaften mit dem von den Vororganen erhaltenen Geld bezahlte, im Bewusstsein, dass die eingesetzten Organe ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen würden, sondern einzig den Eintritt des Konkurses abwarten würden, bekundete er seinen Willen, C._____ und B._____ zu einem tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu bestimmen, denn nur so erhielt er die von ihm angestrebte Vermittlungsgebühr von Seiten der Vororgane. 4.3.20. Damit ist auch der für eine Anstiftung erforderliche Doppelvorsatz sowohl in Bezug auf die Herbeiführung des Tatentschlusses als auch in Bezug auf die Ausführung der Haupttat durch die Angestifteten erfüllt. 4.3.21. Entsprechend hat sich der Beschuldigte im Einklang mit der Vorinstanz der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
5. Strafzumessung und Strafart 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Reduktion der Strafe sowie eine Ände- rung der Strafart in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.2. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz zufolge des beantragten Freispruchs weder zur Höhe der Strafe noch zur Strafart (Urk. 15 S. 14). An der Berufungsverhandlung beantragte sie für den Fall eines Schuldspruchs eine be- dingte Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 46 S. 17 ff.).
- 24 - 5.3. Am 1. Januar 2018 ist eine Teilrevision des Sanktionenrechts des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist gemäss Lehre und Recht- sprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantwor- ten. Dabei ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.3.1; PK StGB-Trechsel/Vest, 3. Auflage 2018, Art. 2 N 11). 5.4. Anders als noch vor Vorinstanz ist der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung freizusprechen. Die im Rahmen der Strafzumessung zu würdigende mehrfache Anstiftung zur Misswirtschaft hat der Beschuldigte in den Jahren 2013 bis Februar 2016 und damit vor Inkrafttreten der neuen Be- stimmungen begangen. 5.5. Vor diesem Hintergrund ist das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es im konkreten Vergleich zum früheren Recht zu einer für den Beschuldigten milderen Bestrafung führt. 5.6. Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB betrug die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Auf eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten konnte das Gericht nur ausnahmsweise erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine be- dingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe nicht würde vollzogen werden können. Für Strafen bis zu sechs Monaten galt damit eine gesetzliche Prioritätenordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (BGE 134 IV 62; BGE 137 IV 313). Die Geld- strafe betrug höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1). Kommen für einen
- 25 - Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, sind als wich- tigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine an- deren Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher (auch) bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstra- fe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe kann auch bei einkommensschwachen Tätern ausgefällt werden. Die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und seine voraus- sichtliche Zahlungsunfähigkeit sprechen nicht für sich allein schon für die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe (BGE 137 IV 57 E. 3.2). Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) am 1. Januar 2018 beträgt die Freiheits- strafe mindestens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) und die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann so- dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Abgesehen von den vorliegend nicht relevanten Neuregelungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB, zielt das neue Sanktionenrecht damit auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe, namentlich durch Abschaffung von Geldstrafen über 180 Tagessätzen, und kann für den Beschuldigten daher nicht zu einem günstige- ren Ergebnis führen. Die Sanktion ist daher in Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts zu bestimmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-Donatsch, Art. 2 N 10). Davon ist – wenn auch ohne sich mit der Thematik auseinanderzu- setzen – auch die Vorinstanz ausgegangen. 5.7. Bei der vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Anstiftung zur Misswirt- schaft kommt aufgrund der abstrakten Strafandrohung sowohl eine Geldstrafe als
- 26 - auch eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 165 Ziff. 1StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB). 5.8. Die Vorinstanz hat – allerdings ohne diesen Entscheid zu begründen – auf Freiheitsstrafe erkannt und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt- strafe gebildet, wenn auch ohne Festsetzung einer Einsatzstrafe für das schwers- te Delikt (vgl. zum Vorgehen bei einer Gesamtstrafenbildung BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 5.9. Bei der Wahl der Sanktionsart stellen die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz sichtige Kriterien dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). 5.10. Die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden des Beschuldigten für alle erfüllten Verbrechens- bzw. Vergehenstatbestände gemeinsam als nicht mehr leicht und setzte hierfür eine Einsatzstrafe von "sechs bis 12 Monaten" fest. Es setzte sich daraufhin mit der Täterkomponente auseinander, wobei sie festhielt, dass sich die straferhöhenden (Vorstrafen) und strafmindernden Gründe (Ge- ständnis mit anschliessendem Widerruf) die Waage hielten (Urk. 29 S. 29). Eine Strafminderung zufolge medialer Vorverurteilung, wie sie von der Verteidigung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Genugtuung geltend gemacht wurde, hat die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung verneint und schliesslich eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten festgesetzt (Urk. 29 S. 29 ff.). 5.11. Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Begünsti- gung freizusprechen ist, verbleibt im Rahmen der Strafzumessung die mehrfache Anstiftung zur Misswirtschaft zu würdigen. Angesichts der weitgehend identischen Tathandlungen des Beschuldigten in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex (mehrfache Vermittlung überschuldeter Firmen), der Gleichartigkeit der betroffe-
- 27 - nen Rechtsgüter sowie aufgrund des Umstandes, dass sich nicht ohne weiteres eine schwerste Tat bestimmen lässt, erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe aufgrund der Gesamtheit der begangenen Anstiftungen festzusetzen. Da die Strafandrohung für den Anstifter grundsätzlich dieselbe wie diejenige für den Haupttäter ist (Art. 24 Abs. 1 StGB), ist vorliegend von einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen (Art. 165 Ziff. 1 StGB). 5.12. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere negativ zu werten ist, dass es sich bei dem Firmenbestattungssystem, innerhalb welchem der Beschuldigte die Ver- mittlungen vorgenommen und damit die Anstiftungen begangen hatte, um ein doch eher raffiniertes bzw. ausgeklügeltes Konstrukt handelt, mit welchem der Beschuldigte sich auf Kosten der Gläubiger der entsprechenden Firmen be- reicherte. Angesichts der – abzüglich der Kosten für die Übertragung sowie der Bezahlung der Endorgane ihm verbleibenden – Vermittlungsgebühr von ca. Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– pro Gesellschaft hat der Beschuldigte mit den von ihm vermittelten 9 Gesellschaften einen Gewinn von immerhin rund Fr. 9'000.– bis Fr. 13'500.– erzielt. Dem gegenüber steht ein beträchtlicher Schaden in Millionenhöhe von über Fr. 3,5 Mio., welcher sich durch das zugrunde Wirtschaf- ten der Gesellschaften angehäuft hat. Diesbezüglich ist indessen zu berücksichti- gen, dass bei weitem nicht sämtliche gegen die Gesellschaften in Betreibung ge- setzten Forderungen darauf zurückzuführen sein dürften, dass letztlich beabsich- tigt war, die Gesellschaft Konkurs gehen zu lassen bzw. eine Löschung zu provo- zieren. Zumindest ein Teil der letztlich "zur Bestattung" übergebenen Gesellschaf- ten dürften zunächst durchaus in dem Sinne geführt worden sein, als dass man um ein erfolgreiches Bestehen in der Geschäftswelt bemüht war, verbunden mit dem Willen, ausstehenden Verbindlichkeiten pflichtgemäss nachzukommen. Inso- fern trifft zu, wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass dem Beschuldigten nicht einfach die Summe der Konkursschäden angelastet werden könne (Urk. 46 S. 18). Daran ändert aber nichts, dass das Vorgehen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten jeweils auf die "Bestattung" aller bestehenden Schulden aus- gerichtet war und er vor diesem Hintergrund – wenn auch ohne genaue Kenntnis der jeweiligen Vermögenslage der einzelnen Gesellschaften – einen entspre- chenden Schaden zumindest in Kauf genommen hatte. Auch wenn der Beschul-
- 28 - digte mit der Vorinstanz in das System der Firmenbestattungen "hineinge- schlittert" sein mag (Urk. 29 S. 28), nahm er hinsichtlich der von ihm selbständig vermittelten Gesellschaften eine tragende Rolle und leitende Funktion ein. Ob- wohl sich sein Tatbeitrag in der Vermittlung erschöpfte, war er in dieser Funktion doch der Drahtzieher bei den 9 erfolgten Übernahmen. Dabei hat er in einer tragenden Rolle innerhalb des Firmenbestattungssystems dazu beigetragen, Schutzvorschriften zugunsten von Gläubigern zu umgehen. Angesichts der Tat- sache, dass solche Firmenbestattungen unter anderem dazu führen, dass auch staatliche Abgaben wie geschuldete Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern nicht geleistet werden, schadet dieses Konstrukt letztlich auch der Allgemeinheit. 5.13. In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten geprägt von einer Geringschätzung der Rechtsordnung und einer ausgeprägten Rücksichts- losigkeit, in dem Sinne, als dass das System bewusst ausgenutzt wurde, um sich auf Kosten anderer und unbesehen des Schadens, der damit angerichtet wird, zu bereichern. Gründe, welche das Verhalten des Beschuldigten als nachvollziehbar erscheinen lassen würden, wie eine ausgesprochene finanzielle Notlage, die ihn zu der Vermittlungstätigkeit in immerhin 9 Fällen getrieben hätte, sind nicht er- sichtlich. Die subjektive Tatkomponente vermag das objektive Tatverschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. 5.14. Vor dem Hintergrund, dass sich die Rolle des Beschuldigten auf das Ver- mitteln beschränkt hat und sich der für ihn ergebende Gewinn höchstens in einem tiefen fünfstelligen Betrag erschöpfte, kann angesichts aller denkbaren Anstif- tungen zur Misswirtschaft gemessen an dem sehr weiten Strafrahmen trotz der mehrfachen Anstiftungen gleichwohl von einem leichten Verschulden ausge- gangen werden. Insgesamt erscheint damit nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheitsstrafe) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.15. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist aus dem Untersuchungsverfahren bekannt, dass er geschieden ist und 4 Kinder hat, wobei bis auf das jüngste alle volljährig sind. Er habe zwei Söhne in der Türkei und eine Tochter und einen Sohn in der Schweiz. Sein jüngster Sohn (Jahrgang 2010) lebe
- 29 - bei ihm (Urk. 50101189 ff. S. 9). Diese Angaben bestätigte er vor Berufungsge- richt und ergänzte auf Befragen, dass er nach wie vor auch mit der Kindsmutter seines jüngsten Sohnes zusammenlebe (Urk. 44 S. 1 f.). Der Beschuldigte ist gemäss seinen Angaben im Jahr 1991 in die Schweiz gekommen. Alle zwei Jahre gehe er in die Türkei, um seine Familie dort zu besuchen. Gemäss seinen Anga- ben hat der Beschuldigte keine Ausbildung gemacht. Seine erste Anstellung sei bei der Schweizerischen … gewesen, wo er 10 Jahre gearbeitet habe. Im An- schluss habe er ein oder zwei Jahre als Lagerist gearbeitet. Danach habe er sich selbständig gemacht und einen Kebab-Imbiss geführt. Danach habe er als Ge- schäftsführer der P._____ AG Fische aus … [asiatisches Land] importiert und auch ein Restaurant über diese Gesellschaft eröffnet, welches dann aber nicht gut gelaufen sei, weshalb er die Firma dann einem Kollegen gegeben habe. Die Fir- ma sei später dann Konkurs gegangen. Aktuell sei er im Baubereich tätig, wo er Abbrucharbeiten vornehme. Er organisiere das selber. Seine monatlichen Netto- einkünfte würden ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.– betragen. Schulden habe er ca. Fr. 120'000.– bis Fr. 200'000.– (Urk. 50101001 ff. S. 1 f., 16; Urk. 50101019 ff. S. 1 ff., S. 18; Urk. 50101037 ff. S. 10 f.; Urk. 50101189 ff. S. 9 f.). Zum Einkommen führte der Beschuldigte heute aus, momentan bei einem 50 %-Pensum Fr. 3'400.– zu verdienen. Für ein 100 %-Pensum habe er nicht genügend Aufträ- ge. Die Schulden würden sich aktuell auf Fr. 147'000.– belaufen, wobei er sich bemühe, diese in Teilzahlungen abzubezahlen (Urk. 44 S. 4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben darum bemüht ist, seine persönlichen Schulden abzubezahlen, rechtfertigt entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 18) keine Strafminderung, zumal diese Schulden – soweit erkennbar – in keinem Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehen (vgl. auch Urk. 45/1). 5.16. Der Beschuldigte hat zwei nicht einschlägige Vorstrafen, datiert vom
31. März 2014 sowie vom 23. Juli 2015 (Urk. 30). Beide Vorstrafen ergingen we- gen vorsätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand, letztere zusätzlich wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wofür der Beschuldigte mit erstem Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– so- wie mit zweitem Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen
- 30 - zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (vgl. Urk. 30). Dabei hat der Beschuldigte den Grossteil der heute zu beurteilenden Anstiftungen in der Zeit zwischen diesen beiden Verurteilungen begangen (Tatzeitraum in Bezug auf die Anstiftungen zur Misswirtschaft: Dezember 2013 bis Februar 2016). Auch wenn diese beiden Vorstrafen nicht einschlägig sind und nun auch schon weiter zurückliegen, sind sie mit der Vorinstanz leicht straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 29 S. 29). 5.17. Leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten. Zwar hat er dies mit der Vorinstanz im weiteren Verfahren teilweise widerrufen (Urk. 29 S. 29). Wie gesehen stützt sich der Anklagesachverhalt und auch die Sachverhaltserstellung letztlich aber auf die Aussagen des Beschuldigten und hat der Beschuldigte heute die zu Beginn des Verfahrens gemachten Zugeständnisse bestätigt (Urk. 44 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund wurde die Strafuntersuchung durch die Aussagen des Beschuldigten erleichtert, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 5.18. Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat sind beim Beschuldigten hin- gegen nicht auszumachen. 5.19. Ebenso rechtfertigt sich mit der Vorinstanz keine Strafminderung unter dem Titel einer "medialen Vorverurteilung", wie sie von der Verteidigung – im Zusam- menhang mit der geltend gemachten Genugtuungsforderung vor Vorinstanz – noch geltend gemacht wurde (Urk. 15 S. 17). Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, fehlt es hierzu an einer Übermässigkeit bzw. Intensität der erfolgten Bericht- erstattung, wie sie vom Bundesgericht für eine Strafminderung unter diesem Titel verlangt würde (Urk. 29 S. 29 ff. mit Verweis auf BGE 128 IV 97). 5.20. Insgesamt kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommt, dass sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren in Bezug auf die Täterkomponenten im Ergebnis die Waage halten (Urk. 29 S. 29). 5.21. Damit bleibt es auch nach Würdigung der Täterkomponenten bei einer Strafe von 210 Strafeinheiten.
- 31 - 5.22. Wie gesehen ist die Sanktion bei der vorliegenden Ausgangslage in An- wendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts zu bestimmen, nach welchem bei einer Strafe von 210 Strafeinheiten grundsätzlich sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich ist, wobei nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich der Geldstrafe der Vorzug zu geben ist (vgl. vorstehende Erw. 5.6, 5.7 und 5.9). Dem aktuellsten bei den Akten liegenden Auszug aus dem Schwei- zerischen Strafregister vom 27. September 2019 sind drei – allerdings nicht ein- schlägige – Verurteilungen zu entnehmen, datiert vom 31. März 2014, vom
23. Juli 2015 sowie vom 2. Juli 2019. Hinsichtlich sämtlicher Verurteilungen wurde der Beschuldigte zu Geldstrafen zwischen 50 und 75 Tagessätzen verurteilt, wobei die zuletzt ausgesprochene Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde (Urk. 30). Angesichts dieser wiederholten Delinquenz ergibt sich, dass sich der Beschuldigte von den (unbedingt) ausgesprochenen Geldstrafen nicht vor weite- rer Delinquenz abhalten liess und ihn auch das vorliegend gegen ihn geführte Strafverfahren sowie die in diesem Zusammenhang verbüssten 56 Tage Unter- suchungs-Haft nicht nachhaltig beeindruckten (Tatzeitpunkt bezüglich der letzten Verurteilung vom 2. Juli 2019: Oktober 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint damit im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Straftaten in Bezug auf die mehr- fache Anstiftung zur Misswirtschaft eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion. Das bestreitet auch die Verteidigung nicht (vgl. vorstehende Erw. 5.2). Die Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu den während der im Zeitraum der vorliegend zu beurteilenden Straftaten ergan- genen Verurteilungen vom 31. März 2014 sowie 23. Juli 2015 (Urk. 30) fällt damit zufolge der Ungleichartigkeit der Sanktionsarten ausser Betracht (BGE 137 IV 57 E. 4.3). 5.23. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. 5.24. Der Anrechnung der 56 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 32 -
6. Vollzug 6.1. Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verschlech- terungsverbot) kann nicht anders als im Sinne des vorinstanzlichen Urteils ent- schieden werden, die Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben (Urk. 29 S. 33 f.). 6.2. Angesichts der beiden Vorstrafen und der weiteren Verurteilung im Jahr 2019 (vgl. Urk. 30) und vor dem Hintergrund, dass sich auch die sonstigen per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht in strafzumessungsrelevanter Hinsicht zum Positiven verändert haben, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von 4 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) – trotz der Kritik der Verteidigung (Urk. 46 S. 18 f.) – zu bestätigen.
7. Beschlagnahmungen und Einziehungen 7.1. Die Vorinstanz hat von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. August 2017 (Urk. 40101125 ff.) beschlagnahmten Fr. 8'050.– Fr. 7'000.– als Deliktserlös eingezogen und die restlichen Fr. 1'050.– für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Urk. 29 S. 34 und 36, Disposi- tivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils). 7.2. Die Verteidigung verlangt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 2 und 18) – die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte samt 5 % Zins seit dem 6. April 2016 (Urk. 31 S. 2), mit der Begründung, dass der deliktische Ursprung der beschlagnahmten Gelder nicht beweisen sei (Urk. 46 S. 19). 7.3. Die mit Verfügung vom 15. August 2017 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 8'050.– wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2016 in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 40101117 und 40101119). 7.4. Auf Befragen gab der Beschuldigte an, Fr. 7'000.– von dem Konto der M._____ AG entnommen zu haben. Er habe von B._____ eine Vollmacht für die- ses Konto erhalten. Die M._____ AG war eine der überschuldeten Gesellschaften, welche der Beschuldigte zur "Firmenbestattung" an B._____ vermittelt hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.9). Das Geld stamme aus Arbeiten der M._____ AG. Er ha- be das Geld bezogen, um private Rechnungen zu bezahlen (Urk. 50101017 ff. S.
- 33 - 9, Urk. 50101189 ff. S. 6). Bei dem Geld habe es sich um eine Akontozahlung an die M._____ AG im Rahmen eines Auftrages für Elektroarbeiten gehandelt (Urk. 50201038 ff. S. 12). 7.5. Damit hat der Beschuldigte die Fr. 7'000.– durch eine Straftat erlangt, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB grundsätzlich in Frage kommt, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind. Eine Herausgabe an den Beschuldigten, wie sie von der Verteidigung verlangt wird, fällt damit ausser Betracht, zumal das Geld auch nach der Darstellung des Beschuldigten nicht ihm zusteht. 7.6. Die M._____ AG wurde gemäss Angaben im Handelsregister zufolge der Konkurseröffnung am 5. Oktober 2016 aufgelöst und das Konkursverfahren mit Urteil von 28. April 2017 als geschlossen erklärt (vgl. entsprechenden Eintrag un- ter https://www.zefix.ch). Eine Herausgabe der Vermögenswerte an den Geschä- digten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB ist damit ausgeschlossen. 7.7. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind damit die Fr. 7'000.– als Delikterlös einzuziehen und die restlichen Fr. 1'050.– für die Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 29 S. 34 und 36, Dispositiv- ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) ist zu bestätigen. 8.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
- 34 - 8.3. Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Begünsti- gung freizusprechen ist, jedoch hinsichtlich der mehrfachen Anstiftung zur Miss- wirtschaft auch berufungsweise ein Schuldspruch ergeht, sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen. Ausgangs- gemäss und im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe sind die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. 8.4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung hinsichtlich des beantragten Freispruchs in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Misswirtschaft. Hingegen obsiegt er hinsichtlich des beantragten Freispruchs in Bezug auf den Vorwurf der mehr- fachen Begünstigung. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsthemen sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten ist. Der amtliche Verteidiger fordert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'344.25 (Urk. 41 und Urk. 43). Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist – anders als die Vorinstanz, die diesbezüglich eine separate Verfügung erlassen hat (Urk. 29 S. 37 Ziff. 7 und Urk. 22) – im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5). Die beantragte Entschädigung für die amtliche Verteidigung erscheint angesichts des Aktenumfanges und der Komplexität des Verfahrens ausgewiesen und ange- messen. Die amtliche Verteidigung ist daher mit Fr. 8'344.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 35 - 8.5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Genugtuung zugunsten des Beschuldigten für das gesamte Verfahren ausser Betracht (Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zur Miss- wirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Begüns- tigung.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
15. August 2017 beschlagnahmten Fr. 8'050.– (lagernd bei der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich [A-6, STR 2016/13512]) werden Fr. 7'000.– eingezogen. Die restlichen Fr. 1'050.– werden zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 6) wird bestätigt.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 36 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'344.25 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend Dispositiv- ziffer 5
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann