Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Am 30. Juli 2018 wurden A._____ (nachfolgend: Beschuldigter), F._____, G._____, H._____ und I._____ durch die Kantonspolizei Zürich unter dem Ver- dacht des Betäubungsmittelhandels verhaftet (Urk. 2/1) und in der Folge in Unter- suchungshaft versetzt. Am 30. Oktober bzw. 16. November 2018 wurde die Un- tersuchung gegen F._____ und G._____ zwecks Durchführung eines abgekürzten Verfahrens abgetrennt (Urk. 15/2-3). Am 5. November 2018 wurde auch die Un- tersuchung gegen H._____ von der vorliegenden abgetrennt, da dieser seit seiner Zuführung an das Migrationsamt unbekannten Aufenthaltes war (Urk. 15/1). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 25. Februar 2019 erstmals Anklage gegen den Beschuldigten sowie I._____ (Urk. 18 und 19). Diese wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 28. März 2019 an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückgewiesen (Urk. 20). Nach Eingang der verbesserten Anklage vom 26. April 2019 (Urk. 28) fand am 11. Juli 2019 die vorinstanzliche Hauptverhandlung be- treffend den Beschuldigten und I._____ statt (Prot. I S. 9 ff.).
E. 1.1 Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Ver- urteilung als Mittäter einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Disp.-Ziff. 1, 1. Spiegelstrich), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 3-5), den Widerruf des bedingten Strafvollzugs seiner Vorstrafen in der Schweiz (Disp.-Ziff. 6), die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (Disp.-Ziff. 7-8), die Verwertung des be- schlagnahmten Nissan Qashqai zur Kostendeckung (Disp.-Ziff. 10), die Ein- ziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Samsung (Disp.-Ziff. 11 lit. f.) sowie die Kostentragung (Disp.-Ziff. 13; Urk. 62 S. 2).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Anschlussberufungserklärung ei- nen Schuldspruch auch hinsichtlich der von der Vorinstanz eingestellten Anklage- punkte 2.1. a) – g) sowie eine höhere Strafe (Urk. 67). Jedoch reichte die Staats-
- 9 - anwaltschaft in der Folge lediglich eine schriftliche Berufungsantwort, aber keine schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung ein (Urk. 107), obwohl sie in der Verfügung vom 18. März 2020 unter Androhung der Säumnisfolgen explizit dazu aufgefordert worden war (Urk. 103). Damit gilt die Anschlussberufung – mit der Verteidigung in Urk. 110 S. 6 – androhungsgemäss als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO) und die Überprüfung des angefochtenen Urteils steht unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 1.3 Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind das Vorab- Erkenntnis (betr. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Anklagepunkte 2.1 a)-g)) sowie die Dispositiv-Ziffer 1, 2. und 3. Spiegelstrich (Schuldspruch betr. Übertretungen), Ziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz), Ziffer 9 (Einziehung Betäubungsmittel), Ziffer 11 lit. a-e und g-l (Einziehung diverser Gegenstände) sowie die Ziffern 12 und 14 (Festsetzung der Gerichtskosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist.
2. Formelles
E. 2 Am 12. Juli 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 11. Juli 2019
- 7 - an (Urk. 51). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 55 = Urk. 58) am
18. September 2019 (Urk. 57/2) reichte er dem Obergericht am 6. Oktober 2019 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte Beweisanträge (Urk. 62). Auch der Mitbeschuldigte I._____ hatte zunächst Berufung gegen das ihn betreffende Urteil vom 11. Juli 2019 (vgl. Prot. I S. 55 ff.) angemeldet, diese jedoch nach Erhalt der schriftlichen Begründung zurückgezogen, womit dieses in Rechtskraft erwachsen ist (Geschäftsnr.: SB190452-O).
E. 2.1 Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
E. 2.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
3. Beweisanträge
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweis- anträgen des Beschuldigten obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 fristgerecht An- schlussberufung (Urk. 67).
E. 3.1 Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 2. März 2020 Kopien dreier Ak- tenstücke in spanischer Sprache betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten in
- 10 - Spanien ein. Diese wurden zu den Akten genommen (Urk. 91-93). Auf ihre Rele- vanz ist an gegebener Stelle zurückzukommen (vgl. nachstehend E. IV./4.2).
E. 3.2 Ferner erklärte die Verteidigung in derselben Eingabe vom 2. März 2020, sich die erneute Stellung des mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 abge- lehnten Beweisantrags auf Einvernahme des polizeilichen Sachbearbeiters J._____ im Rahmen der Berufungsbegründung vorzubehalten (Urk. 90 S. 2). Nachdem sie diesen Beweisantrag in der Berufungsbegründung jedoch nicht mehr stellte, hat es damit sein Bewenden.
4. Verfahrensmängel
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 wurde der Antrag des Be- schuldigten auf Einvernahme des polizeilichen Sachbearbeiters J._____ abge- wiesen, der Antrag auf Beizug des Urteils in Sachen F._____ sowie der Unterla- gen betreffend Vorstrafen indessen gutgeheissen (Urk. 69).
E. 4.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 58 f.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Mit der Vorinstanz ergeben sich daraus keine strafzu- messungsrelevanten Gesichtspunkte.
E. 4.2 Stark straferhöhend wirken sich die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in Spanien aus. Gemäss dem vorliegenden Strafregisterauszug wurde er am 13. Juli 2015 durch ein Strafgericht in Zaragoza wegen "Trafico de drogas grave daño a la salud – tipo básico" (etwa: "Handel mit schwer gesund- heitsschädlichen Drogen – Grundtatbestand") mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit dem Entzug des passiven Wahlrechts für die Dauer der Frei- heitsstrafe und mit einer Geldstrafe von EUR 7'000.– bestraft, wobei letztere in eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, umgewandelt wurde. Am 13. Januar 2017 wurde der Beschuldig- te wiederum in … [Ort] wegen desselben Tatbestands zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und dem Entzug des passiven Wahlrechts für dieselbe Dauer nebst einer Geldstrafe von EUR 450.– verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs mit Entscheid des Obersten Gerichtshofes am
E. 4.3 Die (neuen) Vorbringen des Beschuldigten sind nicht ohne Weiteres nach- vollziehbar. Diese beschränken sich zunächst auf die (von Seiten der Staatsan- waltschaft unbestrittene) Feststellung, es habe auf seinen Wunsch ein vertrauli-
- 12 - ches Gespräch mit der Polizei zwecks Anbahnung eines Informantenverhältnisses stattgefunden, wobei sich der Beschuldigte schliesslich dagegen entschieden ha- be, der Polizei weiterführende Informationen zu liefern. Was der Beschuldigte da- raus zu seinen Gunsten ableiten will, ist unerfindlich. Der Beizug seines amtlichen Verteidigers war für ein solches Gespräch nicht erforderlich, stellte der Beschul- digte der Polizei doch explizit Informationen in Aussicht, die nichts mit dem vorlie- genden Fall zu tun hätten. Im Rahmen des erfolgten Gesprächs war der Beschul- digte somit nicht als Beschuldigter anwesend, sondern allenfalls als Auskunfts- person im Hinblick auf ein noch zu eröffnendes Verfahren gegen unbekannte Drit- te. Als solche bedurfte er keiner (notwendigen) Verteidigung und er bringt auch nicht vor, eine Verteidigung für dieses Gespräch verlangt zu haben. Des Weiteren machte der Beschuldigte schliesslich eben gerade keine Aussagen, welche allen- falls im vorliegenden Verfahren im Rahmen des Nachtatverhaltens zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Auch vor diesem Hintergrund gab es für die Strafverfolgungsbehörden somit keinen Anlass, die Verteidigung über die Ergebnisse des Gesprächs in Kenntnis zu setzen. Dass der Beschuldigte ein solches Gespräch mit der Polizei wünschte, ergab sich sodann unter anderem aus seiner polizeilichen Einvernahme am Vortag im vorliegenden Verfahren, bei welcher der amtliche Verteidiger des Beschuldigten anwesend war (vgl. Urk. 3/10 S. 4). Es wäre daher naheliegend gewesen, dass der Verteidiger den Beschuldig- ten im weiteren Verlauf danach fragte, wenn der Beschuldigte ihn von sich aus (angeblich auf Anraten der Polizei) nicht darüber informierte. Soweit der Beschul- digte vorbringt, von (kriminellen) Drittpersonen unter Druck gesetzt worden zu sein oder sich vor diesen gefürchtet zu haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zum Vorwurf gereichen soll. Entgegen der Verteidigung sind diese auch nicht verpflichtet, dem Beschuldigten ein Sicher- heitsdispositiv zur Verfügung zu stellen, damit er sich zu Aussagen gegen Dritte entschliessen kann. Gerade im Ausland (Spanien oder Dominikanische Republik) könnten solche Sicherheitsmassnahmen realistischerweise gar nicht geboten, geschweige denn garantiert werden. Dafür, dass für das vorliegende Verfahren relevante Informationen nicht zu den Akten gelangt wären, gibt es – entgegen der Verteidigung – keine konkreten Anhaltspunkte. Auch dass der Beschuldigte von
- 13 - der Staatsanwaltschaft wegen seiner Informationsverweigerung im Laufe des Ver- fahrens geradezu systematisch benachteiligt worden sein sollte, bleibt eine reine Spekulation. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende E. IV./4.2) wirken sich die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in Spanien für diesen im Rahmen der Strafzumessung in der Tat äusserst negativ aus. Wenn die Staats- anwaltschaft ihre Ablehnung eines abgekürzten Verfahrens, welches für den Be- schuldigten zu einer teilbedingten Strafe hätte führen sollen, nebst dem Fehlen eines Geständnisses (das der Beschuldigte jederzeit hätte ablegen können, vgl. nachstehende E. IV./4.4) auch mit diesen Vorstrafen begründete, tat sie dies demnach zu Recht oder zumindest in nachvollziehbarer Weise. Ebenso wenig liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Mitbeschuldigten vor (vgl. hierzu nachstehende E. IV./5.). Ein fehlerhaftes Verhalten der Staatsanwaltschaft oder gar ein "Verstoss gegen rechtsstaatliche Grundprinzipen" ist im vorliegenden Ver- fahren nicht ersichtlich. III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zutreffend wiedergegeben und hat diese ausführlich, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss ge- kommen, dass die dem Beschuldigten unter den Anklageziffern 2.2.1. und 2.2.2. vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich erstellt sind. Auf diese Erwägungen (Urk. 58 S. 14-46) kann verwiesen werden. Bezüglich des Reinheitsgrades der ersten Lieferung von 250 Gramm Kokain am
30. Mai 2018 ging die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von F._____ zu Gunsten des Beschuldigten von „schlechter Qualität“ des Kokains, d.h. von einem Reinheitsgrad von höchstens 10 %, aus (vgl. Urk. 58 S. 44). Dies steht im Wider- spruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach von durchschnittlicher Qualität der Drogen auszugehen ist, wenn keine Konfiskate oder andere verläss- liche Angaben zur Qualität vorliegen (vgl. hierzu den Leitentscheid des Bundesge- richtes BGE 138 IV 100 E. 3.5). Der durchschnittliche Reinheitsgehalt von in der Schweiz sichergestelltem Kokain lag dabei gemäss den Gehaltsstatistiken der
- 14 - Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) im Jahr 2018 für Kon- fiskatsgrössen zwischen 100 und 1'000 Gramm bei rund 74 %. Da sich vorliegend eine Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe infolge des Verschlechte- rungsverbots ohnehin verbietet, kann dies aber letztlich offenbleiben und im Fol- genden ist zu Gunsten des Beschuldigten vom vorinstanzlich festgestellten Rein- heitsgrad von 10 % auszugehen. Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren gegen die überzeugende Beweis- würdigung der Vorinstanz vorbringen will, ist nicht recht ersichtlich, zumal er aus- führen lässt, er habe sich "im grossen Ganzen geständig gezeigt" (Urk. 100 S. 11) und er habe nach eingehender Erläuterung durch den Verteidiger nunmehr "zu- stimmende Kenntnis davon genommen", dass sein Tatbeitrag nicht mehr als blosse Gehilfenschaft gewertet werden könne (Urk. 100 S. 14). Wenn er weiterhin daran festhält, nicht er, sondern F._____ sei der eigentliche "Haupttäter" gewesen und der Beschuldigte habe bei den vorliegenden Drogengeschäften nur eine un- tergeordnete Rolle gespielt, so wurde dies bereits von der Vorinstanz mit ausführ- licher und überzeugender Begründung widerlegt, mit welcher sich der Beschuldig- te – wenn überhaupt – nur punktuell auseinandersetzt. Dass der Beschuldigte nach rechtskräftiger Erledigung der Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten nun keine Angst mehr vor diesen zu haben brauche (Urk. 100 S. 3 f.), ist jedenfalls kein zwingendes Argument dafür, dass er diese nunmehr zu Recht belastet. Ge- nausogut könnte der Beschuldigte nun deshalb versucht sein, diese zu Unrecht nachträglich zu belasten, um sich damit selber einen (vermeintlichen) Vorteil zu verschaffen, ohne dass seine Mitbeschuldigten (nach rechtskräftiger Erledigung der sie betreffenden Verfahren) daraus Nachteile zu erwarten hätten. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Jedenfalls ist dieses Vorbringen nicht dazu geeignet, die umfassende und zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.
2. Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts, insbesondere zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft, machte die
- 15 - Vorinstanz zutreffende Ausführungen, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 48-50). Der Beschuldigte erscheint aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ohne Weiteres als Hauptbeteiligter der beiden Kokainimporte vom 30. Mai und 30. Juli 2018 und damit als Mittäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nicht nur als blosser Gehilfe. Namentlich indem er K._____ und G._____ gezielt dazu brachte, ihre jeweilige Privatadresse als Lieferadresse für die Drogenpakete aus dem Ausland zur Verfügung zu stellen, leistete er einen wesentlichen Tatbeitrag, ohne den die beiden Einfuhren gar nicht hätten statt- finden können. Sodann beteiligte er sich beide Male aktiv an der Entgegennahme der Pakete und erhielt nach der erfolgreichen Übergabe der ersten Lieferung an einen unbekannten Abnehmer am 30. Mai 2018, an der er ebenfalls anwesend war, den gleichen Anteil am Erlös wie F._____ und I._____. Als Mittäter sind dem Beschuldigten auch die Tatbeiträge der anderen, an den beiden Drogenimporten in die Schweiz beteiligten Personen zuzurechnen. Damit erfüllte der Beschuldigte am 30. Mai 2018 die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Einfuhr) und lit. c (Veräusserung) BetmG, am 30. Juli 2018 diejenigen von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Einfuhr) sowie lit. g in Verbindung mit lit. c (Anstalten- treffen zur Veräusserung) BetmG. Beide Male ging es um eine Drogenmenge, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (mehr als 18 Gramm reines Kokain, vgl. BGE 109 IV 143), was der Beschuldigte, nachdem es – wie er wusste – um Paketlieferungen ging, zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den Grund- sätzen der Strafzumessung im Allgemeinen und bei Drogendelikten im Besonde-
- 16 - ren zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 53-55). Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist jedoch festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Reinheitsgrad der Droge bei der Gewichtung des Verschuldens und damit bei der Strafzumessung keine grosse Bedeutung zukommt, wenn nicht feststeht, dass der Täter ausge- sprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte. Weiss der Täter um den hohen Reinheitsgehalt, wiegt das Verschulden schwerer; weiss er, dass die Drogen stark gestreckt sind, wiegt es leichter (BGE 122 IV 301 f.). Zu beachten ist weiter, dass die Betäubungsmittelmenge zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor ist, ihr aber keine vorrangige Bedeu- tung zukommt. Deshalb verlieren die genaue Drogenmenge und der Reinheits- grad an Bedeutung, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab der ein Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als schwer bezeichnet werden muss (BGE 121 IV 196 f. und 206).
2. Zu Recht geht die Vorinstanz sodann – auch wenn sie dies nicht näher be- gründet hat – von der aufgrund der Drogenmenge objektiv klar schwerer wiegen- den zweiten Einfuhr vom 30. Juli 2018 als "schwerste Tat" zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Der Beschuldigte beteiligte sich an der Einfuhr von 988 Gramm Kokaingemisch mit einem sehr hohen Reinheitsgehalt von 94 % am 30. Juli 2018 in die Schweiz, um dieses hier weiter zu veräussern und so in Umlauf zu bringen. Dabei handelte es sich – auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG – um eine beachtliche Drogenmenge, mit der zahlreiche Konsumenten in der Schweiz hätten beliefert werden können. Allerdings ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte konkret um die gelieferte Menge und deren Rein- heitsgehalt wusste. Im Übrigen handelte der Beschuldigte jedoch mit direktem Vorsatz, um die Drogeneinfuhr zu ermöglichen. Der Beschuldigte legte dazu über Monate eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, indem er ein Vertrauens- bzw. Liebesverhältnis zu G._____ aufbaute und unterhielt, um dieses gezielt zum Zweck der Drogeneinfuhr zu instrumentalisieren. Hingegen ist – mangels entspre- chender Indizien – nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten
- 17 - innerhalb seiner Drogenorganisation eine massgebliche Entscheidkompetenz bezüglich seines Vorgehens bzw. von Art und Umfang der zu importierenden Drogen zukam, so dass er noch auf einer unteren, wenn auch nicht untersten, Hierarchiestufe anzusiedeln ist. Schliesslich ist in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass das Kokain nach der Einfuhr sichergestellt werden konnte und nicht in den Verkauf gelangte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen handelte, um mit der Drogen- einfuhr Geld zu verdienen, ohne dass bei ihm eine eigentliche Zwangslage oder eine Drogensucht bestanden. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Die subjektive Komponente vermag deshalb das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden ist eine Einsatzstrafe von 30 Monaten festzusetzen.
3. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bereits am
30. Mai 2018 an einer Drogeneinfuhr von ca. 250 Gramm Kokaingemisch mit ei- nem allerdings sehr tiefen Reinheitsgehalt von ca. 10 % Prozent in die Schweiz beteiligte, was ebenso – wenn auch eher knapp – den Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllte. Der Beschuldigte ging im Übrigen analog zur zweiten Einfuhr vom 30. Juli 2018 vor, handelte es sich doch auch um einen 'Testlauf' für diese (vgl. Urk. 58 S. 44 f.). Es kann daher hinsichtlich der objektiven und subjektiven Verschuldenskriterien grundsätzlich auf die vorstehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden, mit dem wesentlichen Unterschied, dass der Beschul- digte am 30. Mai 2018 nach erfolgreicher Übergabe der Lieferung an einen unbe- kannten Abnehmer in der Schweiz eine Entschädigung von EUR 2'333.– erhielt. Angesichts der vergleichsweise geringen Drogenmenge von schlechter Qualität kann das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Tat vom 30. Mai 2018 in- nerhalb des qualifizierten Tatbestands insgesamt als leicht eingestuft werden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um lediglich 6 Monate erweist sich jedoch insbesondere angesichts der gesetzlich festgelegten Mindeststrafe
- 18 - von einem Jahr als zu gering. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten ist vielmehr – un- ter Beachtung des Asperationsprinzips – um 9 Monate auf 39 Monate zu erhöhen.
E. 4.3.1 Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Urk. 60) und den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Strafbefehlsakten der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt (Urk. 14/7 und 14/8) weist der Beschuldigte auch in der Schweiz zwei Vorstrafen auf. Diese sind allerdings relativ geringfügig und beru- hen auf einem einzigen Vorfall vom 2. November 2017, der zu zwei separaten Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt geführt hat. Der Beschuldigte wurde damals als Lenker eines Personenwagens am Grenzübergang zu Frankreich in Basel kontrolliert und in der Folge ausländerrechtlich festgenommen, tags darauf jedoch wieder entlassen und aus der Schweiz weggewiesen. Am 6. Februar 2018 erging hierauf ein erster Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschuldigten, womit dieser wegen rechtswidrigem Auf- enthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft wurde. Dieser Strafbefehl wurde am 7. Februar 2018 eingeschrieben an die vom Beschuldigten angegebene Adresse in … [Ort], Spa- nien versandt, jedoch am 12. März 2018 als "NON RECLAMÉ" (d.h. nicht abge- holt) an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt retourniert (vgl. die Kopie des Briefcouverts in Urk. 14/7). Am 12. April 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Be- schuldigten einen weiteren Strafbefehl wegen diverser Strassenverkehrsdelikte, namentlich Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie Nichtmitführen von Ausweisen oder Bewilli- gungen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG, und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 820.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
6. Februar 2018. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 13. April 2018 eingeschrieben an die von ihm angegebene Adresse in Spanien geschickt und gemäss dem elektronischen Eintrag im Track & Trace-System der Schweizeri-
- 21 - schen Post dort am 19. April 2018 zugestellt (vgl. den entsprechenden Ausdruck in Urk. 14/8), wobei nicht dokumentiert ist, an wen diese Zustellung erfolgte.
E. 4.3.2 Die Verteidigung moniert, beide Strafbefehle seien dem Beschuldigten nicht nachweislich zugestellt worden. Zudem seien sie entgegen den einschlägigen Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) auch nicht auf Spanisch übersetzt worden. Schliesslich ersetze die Kenntnisnahme dieser Strafbefehle durch den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren – soweit eine solche überhaupt stattgefunden habe – die ordnungsgemässe Zustellung der Strafbefehle an den Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte habe auch erklärt, ge- gen diese Einsprache erheben zu wollen bzw. habe seine Einsprache im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben. Die Strafbefeh- le seien somit nicht in Rechtskraft erwachsen und könnten dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden (Urk. 44 S. 13 f.; Prot. I S. 40; Urk. 100 S. 17 ff.). Die Vorinstanz hielt zusammengefasst dafür, dass aufgrund der vorliegenden Akten und den Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass dem Beschuldigten zumindest der zweite Strafbefehl vom 12. April 2018 in Spanien zugestellt worden sei und er sich in der Folge über dessen Inhalt sowie auch über den des ersten Strafbefehls vom 6. Februar 2018 mittels Nachforschungen orien- tiert habe. Dies, zumal er aufgrund der polizeilichen Befragung nach seiner An- haltung vom 2. November 2017 über die Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn orientiert gewesen sei und deshalb mit Zustellungen in dieser Sache habe rech- nen müssen. Seine im vorliegenden Verfahren zu Protokoll gegebene Einsprache gegen die Strafbefehle sei deshalb verspätet erfolgt und diese seien als Vor- strafen zu berücksichtigen, was sich allerdings kaum straferhöhend auswirke (Urk. 58 S. 62 f.).
E. 4.3.3 Vorab ist klarzustellen, dass die Gültigkeit der hier strittigen Zustellungen der beiden Strafbefehle vom 6. Februar bzw. 12. April 2018 an den Beschuldigten in Spanien nicht nach Art. 85 StPO, sondern nach den einschlägigen Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beurteilen ist, da es dabei um Zustellungen von strafrechtlichen Entscheiden ins Ausland geht. Einschlägig sind dafür vorliegend insbesondere das Europäische Übereinkommen über die
- 22 - Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und dessen Zweites Zusatzproto- koll (ZPII EUeR; SR 0.351.12), welchen sowohl die Schweiz als auch Spanien angehören. Gemäss Art. 7 Ziff. 2 EUeR wird die Zustellung von Verfahrensurkun- den und Gerichtsentscheidungen durch eine datierte und vom Empfänger unter- schriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Art. 16 Ziff. 1 ZPII EUeR gestattet dabei den Vertragsstaaten die unmittelbare Zustellung solcher Urkunden an den Empfänger auf dem Postweg, wobei Art. 16 Ziff. 2 ZPII EUeR vorschreibt, dass der zuzustellenden Urkunde ein Schreiben beizulegen ist, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Gemäss Art. 15 Ziff. 3 und Art. 16 Ziff. 2 ZPII EUeR sind dabei sowohl das zuzustellende Schriftstück als auch das Informationsschreiben – oder zumindest deren wesentli- che Passagen – in die Sprache des Empfängers bzw. des Empfängerstaates (vgl. Art. 52 Ziff. 2 SDÜ) zu übersetzen, sofern der Ursprungsbehörde bekannt ist oder sie Grund zur Annahme hat, dass der Empfänger der Sprache, in der das Schrift- stück ausgestellt wurde, nicht mächtig ist. Im Gegensatz zu Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kennt das EUeR sodann keine Zustellfiktion für den Fall, dass der Empfän- ger mit einer Zustellung rechnen musste, diese aber bei der Post nicht abholt.
E. 4.3.4 Wie bereits ausgeführt wurde der Strafbefehl vom 6. Februar 2018 dem Beschuldigten in Spanien nicht zugestellt, sondern an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt retourniert. Die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kommt nicht zur Anwendung. Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit nicht nachvoll- ziehbar, auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von einer Er- öffnung des Strafbefehls vom 6. Februar 2018 an den Beschuldigten spätestens am 26. Februar 2018 (gemäss Strafregister, vgl. Urk. 60) ausging. Demgegenüber wurde der Strafbefehl vom 12. April 2018 gemäss dem elektroni- schen Register der Schweizerischen Post am 19. April 2018 an die Adresse des Beschuldigten in Spanien zugestellt. Dies deckt sich zwar mit der Aussage des Beschuldigten, wonach seine Mutter ihm erzählt habe, dass einmal ein Brief für
- 23 - ihn gekommen sei, den jedoch weder er noch seine Mutter verstanden hätten, da er auf Deutsch gewesen sei (Urk. 14/5 S. 4). Ein eigentlicher Zustellnachweis gemäss Art. 7 Ziff. 2 EUeR (vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestäti- gung, Auslandrückschein) fehlt jedoch in den Akten. Die diesbezüglichen Aus- sagen des Beschuldigten sind zu vage, um mit der nötigen Gewissheit auf die fragliche Zustellung schliessen zu können, geschweige denn darauf, der Beschul- digte habe im Zuge von "Nachforschungen" auch noch Kenntnis vom Strafbefehl vom 6. Februar 2018 erlangt, wie dies die Vorinstanz tat. Die vom Beschuldigten vor Vorinstanz erwähnte Bezahlung einer Busse im vorliegenden Zusammenhang (Prot. I S. 11 f.) bezog sich offensichtlich auf die von ihm anlässlich seiner Anhal- tung am 2. November 2017 durch die Basler Polizei erhobenen Kaution von Fr. 2'500.–, wovon er Fr. 1'500.– und sein Beifahrer Fr. 1'000.– bezahlten (vgl. den Rapport der Verkehrspolizei Basel-Stadt vom 3. November 2017, S. 4, in Urk. 14/8). Dies sagt somit nichts über eine spätere Zustellung der Strafbefehle an den Beschuldigten aus. Insgesamt ist auch hier aufgrund der vorliegenden Ak- ten letztlich nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von einer Eröffnung des Strafbefehls vom 12. April 2018 an den Be- schuldigten spätestens am 2. Mai 2018 (gemäss Strafregister, vgl. Urk. 60) aus- ging. Hinzu kommt bei beiden Strafbefehlen, dass diese entgegen Art. 15 Ziff. 3 ZPII EUeR bzw. Art. 52 Ziff. 2 SDÜ ohne spanische Übersetzung an den Beschuldig- ten versandt wurden (jedenfalls ist eine solche Übersetzung nicht aktenkundig und wird vom Beschuldigten bestritten), obwohl den Basler Behörden aufgrund der Anhaltung des Beschuldigten vom 2. November 2017 bekannt war, dass dieser kein Deutsch spricht. Von einer formgültigen Eröffnung der beiden Straf- befehle an den Beschuldigten in Spanien kann auch aus diesem Grund nicht aus- gegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2).
E. 4.3.5 Im vorliegenden Verfahren wurden die von der Staatsanwaltschaft beige- zogenen Strafbefehlsakten (Urk. 14/7 und 14/8) am 11. September 2018 der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten zur Einsicht zugestellt (Urk. 7/9). Am
- 24 -
25. September 2018 fand die nächste Besprechung des Verteidigers mit dem Be- schuldigten statt (Urk. 47 S. 2). Am 5. Oktober 2018 wurden dem Beschuldigten anlässlich seiner Befragung zur Person durch die Staatsanwaltschaft die fragli- chen Strafbefehle erstmals konkret vorgehalten (Urk. 14/5 S. 3 f.), worauf er in ei- ner weiteren Einvernahme am selben Tag auf Ergänzungsfrage des Verteidigers zu Protokoll gab, er wolle gegen die ihm vorgehaltenen Strafbefehle Einsprache erheben (Urk. D2/7 S. 4), was indessen – soweit ersichtlich – keine Weiterungen seitens der Staatsanwaltschaft zur Folge hatte. Diese war denn auch zur Behand- lung der Einsprachen nicht zuständig, wäre aber gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gehalten gewesen, diese an die zuständige Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Behandlung weiterzuleiten, zumal sie nach dem Gesagten jedenfalls nicht offen- sichtlich als verspätet erscheinen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Strafbefehle dem Beschuldigten bereits am 25. September 2018 durch seinen Verteidiger "eröffnet" wurden, wäre die Einsprache am 5. Oktober 2018 innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO erfolgt. Somit ist einstweilen davon auszugehen, dass die Strafbefehle vom 6. Februar und 12. April 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen sind, und die Einsprache des Beschuldigten ist mit diesem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 58 S. 63), ist dies für die vorliegende Strafzumessung allerdings von vernachlässigbarer Relevanz, wes- halb auch darauf verzichtet werden kann, das Ergebnis des Einspracheverfahrens abzuwarten. Von einer Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probe- zeit kann jedenfalls ohnehin nicht mit der nötigen Gewissheit ausgegangen wer- den, liess doch auch die Vorinstanz zu Recht offen, wann dem Beschuldigten die Strafbefehle vor seiner Verhaftung am 30. Juli 2018 konkret zur Kenntnis gelangt sein und damit den Lauf der jeweils zweijährigen Probezeit ausgelöst haben soll- ten. Die Strafbefehle vom 6. Februar und 12. April 2018 führen damit zu keiner weiteren Straferhöhung.
E. 4.4 Im Rahmen der Täterkomponente ist schliesslich auch das Nachtatverhalten mitzuberücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten des Täters nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht. Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein-
- 25 - sicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel et al., 3. Aufl. 2018, N 22 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Letzteres allerdings nur bei Vorliegen eines aus- gesprochen positiven Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt, also nicht erst auf konkrete Vor- würfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Geständnis kann zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei- tragen und ist – je nachdem wie umfangreich und prozessleitend dieses ist – im entsprechenden Ausmass zu berücksichtigen. Ein Geständnis als rein taktisches Mittel darf im Gegensatz zu einem Geständnis aus innerer Zerrissenheit und Reue nicht zu einer entscheidenden Strafminderung führen. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzie- ren (BGE 118 IV 349 und BGE 121 IV 205). Nachdem der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch jegliche Beteiligung an den nunmehr erstellten Kokainimporten bestritten hatte, gab er gegen Ende der Untersuchung – nach Abschluss der Beweiserhebungen – eine gewisse Be- teiligung an den ihm vorgeworfenen Delikten zu, welche sich jedoch auch kaum mehr vernünftig bestreiten liess. Im gerichtlichen Verfahren bezeichnete er wiede- rum den bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitbeschuldigten F._____ als Haupttä- ter und versuchte sich selbst als untergeordneten 'Handlanger' darzustellen. Ein eigentliches, umfassendes Geständnis seiner eigenen Tatbeteiligung legte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ab. Auch kann nicht ernsthaft davon die Rede sein, dass seine Aussagen das Verfahren gegen ihn erleichtert oder zur Wahr- heitsfindung beigetragen hätten. Ebenso liess der Beschuldigte echte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht oder gar aufrichtige Reue vermissen. Im Beru- fungsverfahren hält der Beschuldigte nun sinngemäss dafür, es müsse ihm ein "hypothetisches Geständnis" zu Gute gehalten werden, nachdem ihm die Staats- anwaltschaft die Möglichkeit verwehrt habe, bereits frühzeitig ein Geständnis zu
- 26 - seinen Konditionen (teilbedingte Strafe) abzulegen (Urk. 100 S. 10 und S. 22 f.). Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Bereits unter vorstehender E. II./4. wurde dargelegt, dass der Staatsanwaltschaft vorliegend kein Fehlverhalten anzu- lasten ist. Entgegen seiner Auffassung hatte der Beschuldigte sodann zu keinem Zeitpunkt einen (rechtlichen) Anspruch, gegen sein Geständnis eine bestimmte, ihm genehme Strafe zu erhalten. Der Beschuldigte hatte jedoch während unzähli- gen Einvernahmen in der Untersuchung und auch im gerichtlichen Verfahren ausgiebig Gelegenheit, sein eigenes Fehlverhalten zuzugeben sowie Einsicht und Reue zu zeigen (auch ohne, dass er hierfür jemand anderen hätte belasten müs- sen), was sich nach dem Gesagten bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Dies tat er aber bis zuletzt nicht. Noch in seinem schriftlichen Schlusswort vom 16. März 2020 entschuldigte sich der Beschuldigte zwar (kurz und knapp) für seine Beteiligung an einem "illegalen Akt", nur um sich dann so- gleich darüber zu beschweren, dass er zu hart bestraft worden sei, obwohl er kei- nen erheblichen Tatbeitrag geleistet habe ("que mi participación no es mayor"; Urk. 105). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann somit insgesamt höchstens leicht, im Umfang von 3 Monaten strafmindernd berücksichtigt werden.
E. 4.5 Der Beschuldigte wäre somit unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es indessen bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 40 Monaten sein Bewenden. Daran sind die erstandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 635 Ta- gen bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbeding- ter Strafvollzug fällt angesichts dieser Strafhöhe von vornherein ausser Betracht.
5. Hinsichtlich der von der Verteidigung gerügten Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mittätern hat die Vorinstanz bereits zutreffende Aus- führungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 7 oben und S. 67 f.). Auch die heute gegen den Beschuldigten ausgefällte Strafe hält den vom Bundesgericht in BGE 135 IV 191 diesbezüglich festgelegten Kriterien ohne Weiteres stand:
- 27 - Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt nahm I._____, der von der Vorinstanz rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wurde (Prot. I S. 55), bei den der vorliegenden Strafzumessung zugrundeliegenden Delikten insgesamt eine passivere Rolle ein, und er wies – was hier vor allem ins Gewicht fällt – im Gegensatz zum Beschuldigten keinerlei Vorstrafen auf (vgl. Prot. I S. 29). Ein erhebliches Ungleichgewicht gegenüber der heute für den Beschuldig- ten ausgefällten Strafe ist deshalb nicht erkennbar bzw. die Strafzumessung ist aufgrund der erwähnten Unterschiede nicht direkt mit der vorliegenden vergleich- bar. Demgegenüber war der Tatbeitrag von F._____, der mit Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2019 im abgekürzten Verfahren mit 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde, grundsätzlich mit demjenigen des Be- schuldigten vergleichbar, wobei F._____ zusätzlich noch wegen der vorliegend eingestellten Geldüberweisungen (Anklagepunkte 2.1. a) – g)) und dem Konsum eines Videos mit Tierpornographie verurteilt wurde (Urk. 79/27). Auch wies F._____ eine erhebliche Vorstrafe in Spanien auf, wo er in … [Ort] am
23. Juni 2014 wegen Körperverletzung ('lesiones') mit einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und sechs Monaten bestraft worden war, die er offenbar auch vollstän- dig verbüsste (Urk. 79/10/2 und 79/10/4 S. 2). Diese Vorstrafe war indessen weit weniger gravierend und lag länger zurück als diejenigen des Beschuldigten und sie war vor allem auch nicht einschlägig. Im Gegensatz zum Beschuldigten legte F._____ schliesslich ein umfassendes Geständnis ab und zeigte Einsicht und Reue (Urk. 79/Prot. S. 6 ff.). Auch sein Strafmass steht damit in keinem offen- sichtlichen Missverhältnis zu demjenigen des Beschuldigten bzw. ist die ihn be- treffende Strafzumessung insgesamt aufgrund der erwähnten Unterschiede nicht direkt mit der vorliegenden vergleichbar. Von vornherein nicht als Vergleichsgrösse geeignet ist die Strafe von G._____, war diese doch nur an der zweiten Einfuhr vom 30. Juli 2018 beteiligt, dem Be- schuldigten nachgeordnet und überdies von Anfang an vollumfänglich geständig (vgl. Urk. 4/3). Die von ihr angegebene einschlägige Vorstrafe lag zudem bereits
E. 5 Nachdem am 30. Oktober 2019 ein Gesuch des Beschuldigten um Beizug auch der ausländischen Vorstrafen des F._____ hierorts eingegangen war (Urk. 71), wurden mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2019 die gesamten Ak- ten des Verfahrens DG190062 betreffend F._____ vom Bezirksgericht Zürich bei- gezogen (Urk. 77 und 79).
E. 6 Die auf den 16. März 2020 anberaumte Berufungsverhandlung musste infol- ge der vorübergehenden Einstellung des Verhandlungsbetriebs der Zürcher Ge- richte zwecks Eindämmung der Coronavirus-Pandemie kurzfristig abgesagt wer- den (Urk. 97). Die Verteidigung ersuchte hierauf mit Eingabe vom 16. März 2020 um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO und reichte zugleich ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 98 und 100).
- 8 - Nachdem sich auch die Staatsanwaltschaft explizit mit diesem Vorgehen einver- standen erklärt hatte (Urk. 102), wurde mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Er- stattung der schriftlichen Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung angesetzt (Urk. 103). Am 19. März 2020 ging sodann eine Erklärung des Be- schuldigten ein, worin dieser ebenfalls das schriftliche Verfahren beantragte bzw. sinngemäss auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ver- zichtete und ein schriftliches Schlusswort abgab (Urk. 105). Am 30. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungsantwort ein (Urk. 107). Diese wurde mit Verfügung vom 1. April 2020 der Verteidigung zugestellt und es wurde ihr Frist zur Einreichung der Berufungsreplik und der Honorarnote ange- setzt (Urk. 108). Die Verteidigung reichte beides fristgerecht am 6. April 2020 ein (Urk. 110 und 112). Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde schliesslich der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Berufungsduplik angesetzt (Urk. 113), worauf die Staatsanwaltschaft indes mit Eingabe vom 14. April 2020 explizit verzichtete (Urk. 115). Das Verfahren ist damit spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
E. 7 Dezember 2017 in Rechtskraft (vgl. Urk. 14/4 und 14/5 S. 4 f.). Der Beschuldig- te wurde in der Folge am 26. November 2018 denn auch zwecks Vollzug der letztgenannten Freiheitsstrafe von Spanien im Schengener Informationssystem SIS europaweit zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. Urk. 12/14; Prot. I S. 13). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung waren diese Ver- urteilungen auf den Betrieb einer kleinen Marihuanaplantage bzw. auf den Kon- sum von 17 Gramm Kokain zurückzuführen (vgl. Urk. 14/5 S. 4 ff.). Im Berufungs- verfahren liess der Beschuldigte die Urteile und Anklageschriften der spanischen Verfahren im Originaltext einreichen (Urk. 91-93). Gemäss der Verteidigung seien diesen Verurteilungen einerseits Handel mit rund 1,5 kg Marihuana mit einem
- 19 - Reinheitsgehalt von 10,68 % und einem Marktwert von EUR 7'000.–, anderseits Handel mit 11,44 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 15,85 % zu Grunde gelegen (Urk. 100 S. 15). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. Unbestritten ist jeden- falls, dass der Beschuldigte wegen wiederholtem Drogenhandel zu den im spani- schen Strafregisterauszug verzeichneten Strafen verurteilt wurde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist massgebend, dass der Beschuldigte zwei gravierende und einschlägige Vorstrafen aufweist; die näheren Umstände dieser (hier unbestrittenen) Verurteilungen sind demgegenüber zweit- rangig (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 1.2.1., m.H.a. BGE 105 IV 225 E. 2). Der Hinweis der Verteidigung auf E. 2.2.2 des zitierten Bundesgerichtsentscheids geht fehl, befasst sich diese Erwägung doch einzig mit der Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 StGB bei ausländischen Vorstrafen, was an dieser Stelle nicht zur Debatte steht. Entgegen der Verteidi- gung ist sodann im vorliegenden Kontext irrelevant, welche Strafen für die vom Beschuldigten in Spanien begangenen Delikte in der Schweiz (hypothetisch) ausgefällt worden wären. Der Grund für die Straferhöhung, gerade bei einem einschlägig vorbestraften Beschuldigten, liegt nämlich darin, dass er sich zu er- neuter, gleichartiger Delinquenz entschlossen hat, obwohl ihm die strafrechtlichen Konsequenzen in früheren Verfahren bereits vor Augen geführt wurden, mithin in einer Art manifester Renitenz gegenüber rechtskonformem Verhalten (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 137 zu Art. 47 StGB, m.w.H.). Vorliegend hatte der Beschuldigte – gerade nach den gegen ihn Spanien offenbar wegen vergleichsweise geringen Drogenmengen ausgefällten zwei längeren Freiheitsstrafen – jedenfalls keinen nachvollziehbaren Anlass, sich nunmehr (in einem weitaus grösseren Umfang) auch noch in der Schweiz im Drogenhandel zu betätigen, indem er sich hier an Einfuhr und Vertrieb von 250 bzw. 988 Gramm Kokaingemischs beteiligte. Dies alles tat der Beschul- digte zudem nur etwas mehr als ein Jahr nach seiner letzten erstinstanzlichen Verurteilung in Spanien bzw. gar nur wenige Monate, nachdem diese rechtskräftig geworden war. Insgesamt führen die einschlägigen spanischen Vorstrafen des
- 20 - Beschuldigten deshalb zu einer markanten Straferhöhung von 10 Monaten auf 49 Monate.
E. 10 (…).
E. 11 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. September 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet:
a) Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A011'712'064)
b) SIM-Karte Lycamobile (Asservat-Nr. A011'712'111)
c) Notizzettel (Asservat-Nr. A011'712'155)
d) IMEI-Aufkleber (Asservat-Nr. A011'712'713)
e) Papierware, Visitenkarte und Werbeflyer von B._____ (Asservat-Nr. A011'712'746)
f) (…)
g) Kopie ID, lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A011'712'837)
h) Aufenthaltstitel, Totalfälschung, lautend auf A._____ (Asservat-Nr. A011'713'487)
i) Identitätskarte, lautend auf D._____ (Asservat-Nr. A011'713'501)
j) Rasierklinge (Asservat-Nr. A011'713'512)
k) Papierware/Notizzettel mit Kontaktdaten (Asservat-Nr. A011'713'523)
l) Bankpapier, lautend auf E._____ (Asservat-Nr. A011'713'534)
E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 66.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 6'619.90 Auslagen Untersuchung Fr. 17'733.40 amtl. Verteidigung (akonto; bereits ausbezahlt) Fr. 11'333.30 amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 13 (…).
- 33 -
E. 14 Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 29'066.70 (inkl. MwSt.; wovon Fr. 17'733.40 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15.-17.(…)."
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 635 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des bedingten Straf- vollzugs der Geldstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar und 12. April 2018 wird nicht eingetreten.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
E. 18 September 2018 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (Asservat- Nr. A011'712'815) wird eingezogen und vernichtet.
9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Direktionsbereich Internationale Polizei- kooperation, Einsatzzentrale − das Staatssekretariat für Migration − die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung, unter Hin- weis auf Ziff. IV./4.3.1 ff. der Erwägungen sowie unter Beilage von Kopien von Urk. 14/5 S. 3 f. und D2 Urk. 7 S. 4, zur weiteren Ver- anlassung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 35 - − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss Beschluss- Dispositivziffer 2 und Urteils-Dispositivziffern 7 und 8.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend Anklagepunkte 2.1 a) - g) wird eingestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, − des mehrfachen Nichtmitführens von Ausweisen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Ziff. 1.
- Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG sowie vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a aAuG.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 347 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. - 3 -
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar 2018 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2018 für die be- dingte Entlassung angesetzten Probezeiten von je 2 Jahren werden mit Wirkung ab heute um je 1 Jahr verlängert.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
- Die folgenden sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-Lagernummer B02394-2018 sowie B02396-2018) werden eingezogen und vernichtet: a) 988 Gramm Kokaingemisch in Bleiverkleidung (Asservat-Nr. A011'713'272) b) Ersatzteil für Schleifmaschine in DHL-Paket (Asservat-Nr. A011'712'564) c) 1.8 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A011'712'235) d) 1.8 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A011'712'097) e) Digital-Waage (Asservat-Nr. A011'712'177)
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- September 2018 beschlagnahmte Personenwagen Nissan Qashqai (Stamm- Nr. …; Kennzeichen ZH …; Asservat-Nr. A011'712'724) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- September 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: a) Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A011'712'064) b) SIM-Karte Lycamobile (Asservat-Nr. A011'712'111) c) Notizzettel (Asservat-Nr. A011'712'155) d) IMEI-Aufkleber (Asservat-Nr. A011'712'713) - 4 - e) Papierware, Visitenkarte und Werbeflyer von B._____ (Asservat-Nr. A011'712'746) f) Mobiltelefon Samsung (A011'712'815) g) Kopie ID, lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A011'712'837) h) Aufenthaltstitel, Totalfälschung, lautend auf A._____ (Asservat-Nr. A011'713'487) i) Identitätskarte, lautend auf D._____ (Asservat-Nr. A011'713'501) j) Rasierklinge (Asservat-Nr. A011'713'512) k) Papierware/Notizzettel mit Kontaktdaten (Asservat-Nr. A011'713'523) l) Bankpapier, lautend auf E._____ (Asservat-Nr. A011'713'534)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 66.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 6'619.90 Auslagen Untersuchung Fr. 17'733.40 amtl. Verteidigung (akonto; bereits ausbezahlt) Fr. 11'333.30 amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 29'066.70 (inkl. MwSt.; wovon Fr. 17'733.40 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)
- (Rechtsmittel)" - 5 - Berufungsanträge: (Prot. S. 8 f.) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 2; Urk. 110 S. 6)
- Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten zu bestrafen, wovon 20 Monate teilbedingt aufzuschieben seien, unter Anrech- nung der bereits erstandenen Haft, und bei Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
- Es sei dem Beschuldigten für unrechtmässig ausgestandene Zwangsmass- nahmen eine Genugtuung von Fr. 12'375.– zuzusprechen.
- Für die Übertretungen sei der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 220.– zu bestrafen, und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf zwei Tage festzusetzen.
- Auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafen (gemäss den nicht rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
- Februar und 12. April 2018) sei zu verzichten.
- Anordnung einer Landesverweisung von höchstens 8 Jahren.
- Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) sei zu verzichten.
- Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien meinem Klienten herauszu- geben: - A'011'712'9815, Mobiltelefon Samsung - Nissan "Qasqai" - 6 -
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) seien meinem Klienten höchstens zur Hälfte aufzu- erlegen.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 107 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Am 30. Juli 2018 wurden A._____ (nachfolgend: Beschuldigter), F._____, G._____, H._____ und I._____ durch die Kantonspolizei Zürich unter dem Ver- dacht des Betäubungsmittelhandels verhaftet (Urk. 2/1) und in der Folge in Unter- suchungshaft versetzt. Am 30. Oktober bzw. 16. November 2018 wurde die Un- tersuchung gegen F._____ und G._____ zwecks Durchführung eines abgekürzten Verfahrens abgetrennt (Urk. 15/2-3). Am 5. November 2018 wurde auch die Un- tersuchung gegen H._____ von der vorliegenden abgetrennt, da dieser seit seiner Zuführung an das Migrationsamt unbekannten Aufenthaltes war (Urk. 15/1). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 25. Februar 2019 erstmals Anklage gegen den Beschuldigten sowie I._____ (Urk. 18 und 19). Diese wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 28. März 2019 an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückgewiesen (Urk. 20). Nach Eingang der verbesserten Anklage vom 26. April 2019 (Urk. 28) fand am 11. Juli 2019 die vorinstanzliche Hauptverhandlung be- treffend den Beschuldigten und I._____ statt (Prot. I S. 9 ff.).
- Am 12. Juli 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 11. Juli 2019 - 7 - an (Urk. 51). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 55 = Urk. 58) am
- September 2019 (Urk. 57/2) reichte er dem Obergericht am 6. Oktober 2019 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte Beweisanträge (Urk. 62). Auch der Mitbeschuldigte I._____ hatte zunächst Berufung gegen das ihn betreffende Urteil vom 11. Juli 2019 (vgl. Prot. I S. 55 ff.) angemeldet, diese jedoch nach Erhalt der schriftlichen Begründung zurückgezogen, womit dieses in Rechtskraft erwachsen ist (Geschäftsnr.: SB190452-O).
- Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweis- anträgen des Beschuldigten obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 fristgerecht An- schlussberufung (Urk. 67).
- Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 wurde der Antrag des Be- schuldigten auf Einvernahme des polizeilichen Sachbearbeiters J._____ abge- wiesen, der Antrag auf Beizug des Urteils in Sachen F._____ sowie der Unterla- gen betreffend Vorstrafen indessen gutgeheissen (Urk. 69).
- Nachdem am 30. Oktober 2019 ein Gesuch des Beschuldigten um Beizug auch der ausländischen Vorstrafen des F._____ hierorts eingegangen war (Urk. 71), wurden mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2019 die gesamten Ak- ten des Verfahrens DG190062 betreffend F._____ vom Bezirksgericht Zürich bei- gezogen (Urk. 77 und 79).
- Die auf den 16. März 2020 anberaumte Berufungsverhandlung musste infol- ge der vorübergehenden Einstellung des Verhandlungsbetriebs der Zürcher Ge- richte zwecks Eindämmung der Coronavirus-Pandemie kurzfristig abgesagt wer- den (Urk. 97). Die Verteidigung ersuchte hierauf mit Eingabe vom 16. März 2020 um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO und reichte zugleich ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 98 und 100). - 8 - Nachdem sich auch die Staatsanwaltschaft explizit mit diesem Vorgehen einver- standen erklärt hatte (Urk. 102), wurde mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Er- stattung der schriftlichen Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung angesetzt (Urk. 103). Am 19. März 2020 ging sodann eine Erklärung des Be- schuldigten ein, worin dieser ebenfalls das schriftliche Verfahren beantragte bzw. sinngemäss auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ver- zichtete und ein schriftliches Schlusswort abgab (Urk. 105). Am 30. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungsantwort ein (Urk. 107). Diese wurde mit Verfügung vom 1. April 2020 der Verteidigung zugestellt und es wurde ihr Frist zur Einreichung der Berufungsreplik und der Honorarnote ange- setzt (Urk. 108). Die Verteidigung reichte beides fristgerecht am 6. April 2020 ein (Urk. 110 und 112). Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde schliesslich der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Berufungsduplik angesetzt (Urk. 113), worauf die Staatsanwaltschaft indes mit Eingabe vom 14. April 2020 explizit verzichtete (Urk. 115). Das Verfahren ist damit spruchreif. II. Prozessuales
- Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Ver- urteilung als Mittäter einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Disp.-Ziff. 1, 1. Spiegelstrich), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 3-5), den Widerruf des bedingten Strafvollzugs seiner Vorstrafen in der Schweiz (Disp.-Ziff. 6), die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (Disp.-Ziff. 7-8), die Verwertung des be- schlagnahmten Nissan Qashqai zur Kostendeckung (Disp.-Ziff. 10), die Ein- ziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Samsung (Disp.-Ziff. 11 lit. f.) sowie die Kostentragung (Disp.-Ziff. 13; Urk. 62 S. 2). 1.2. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Anschlussberufungserklärung ei- nen Schuldspruch auch hinsichtlich der von der Vorinstanz eingestellten Anklage- punkte 2.1. a) – g) sowie eine höhere Strafe (Urk. 67). Jedoch reichte die Staats- - 9 - anwaltschaft in der Folge lediglich eine schriftliche Berufungsantwort, aber keine schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung ein (Urk. 107), obwohl sie in der Verfügung vom 18. März 2020 unter Androhung der Säumnisfolgen explizit dazu aufgefordert worden war (Urk. 103). Damit gilt die Anschlussberufung – mit der Verteidigung in Urk. 110 S. 6 – androhungsgemäss als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO) und die Überprüfung des angefochtenen Urteils steht unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.3. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind das Vorab- Erkenntnis (betr. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Anklagepunkte 2.1 a)-g)) sowie die Dispositiv-Ziffer 1, 2. und 3. Spiegelstrich (Schuldspruch betr. Übertretungen), Ziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz), Ziffer 9 (Einziehung Betäubungsmittel), Ziffer 11 lit. a-e und g-l (Einziehung diverser Gegenstände) sowie die Ziffern 12 und 14 (Festsetzung der Gerichtskosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist.
- Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 2. März 2020 Kopien dreier Ak- tenstücke in spanischer Sprache betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten in - 10 - Spanien ein. Diese wurden zu den Akten genommen (Urk. 91-93). Auf ihre Rele- vanz ist an gegebener Stelle zurückzukommen (vgl. nachstehend E. IV./4.2). 3.2. Ferner erklärte die Verteidigung in derselben Eingabe vom 2. März 2020, sich die erneute Stellung des mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 abge- lehnten Beweisantrags auf Einvernahme des polizeilichen Sachbearbeiters J._____ im Rahmen der Berufungsbegründung vorzubehalten (Urk. 90 S. 2). Nachdem sie diesen Beweisantrag in der Berufungsbegründung jedoch nicht mehr stellte, hat es damit sein Bewenden.
- Verfahrensmängel 4.1. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung neu diverse Unregel- mässigkeiten im Rahmen der Strafuntersuchung gegen ihn rügen. Zusammenge- fasst sei er am 23. August 2018 dem polizeilichen Sachbearbeiter J._____ für ein informelles, einstündiges Gespräch zugeführt worden, nachdem er der Polizei zu- vor mündlich und schriftlich mitgeteilt habe, vielleicht über "nützliche Informa- tionen" zu verfügen, die aber nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hätten. Da ihm die Polizei jedoch die notwendigen Sicherheiten nicht habe bieten können – er habe um sein Leben und das seiner Familie gefürchtet –, habe er der Polizei auch keine Informationen gegeben. Sein Verteidiger sei über das informelle Ge- spräch vom 23. August 2018 nicht informiert worden und der Polizist habe dem Beschuldigten sogar davon abgeraten, seinen Verteidiger darüber zu informieren. Dies alles, obwohl der Beschuldigte bereits seit dem 31. Juli 2018 notwendig ver- teidigt gewesen sei. Ausserdem seien diesbezügliche Schreiben des Beschuldig- ten an die Polizei und die Staatsanwaltschaft gemäss deren Bekunden nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen worden, was einen Verstoss gegen die Dokumentationspflicht der Strafverfolgungsbehörden darstelle und die Anschlussfrage aufwerfe, ob auch die anderen Beschuldigten informell mit der Staatsanwaltschaft kommuniziert hätten, ohne dass dies aus den Akten ersichtlich sei. Die "eher saloppe" Aktenführung der Staatsanwaltschaft lasse genau dies be- fürchten und den anderslautenden Beteuerungen der Staatsanwaltschaft könne kein Glauben geschenkt werden. Nachdem der Beschuldigte erklärt habe, der Polizei keine Informationen liefern zu wollen, sei er im weiteren Verfahren be- - 11 - nachteiligt worden, namentlich indem ein abgekürztes Verfahren mit einer teilbe- dingten Strafe vom Staatsanwalt abgelehnt worden sei, mit der vorgeschobenen Begründung, dies sei aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten ausgeschlos- sen. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten – im Gegensatz zu seinen Mitbeschuldigten – damit treuwidrig die Möglichkeit verwehrt, gegen sein Ge- ständnis eine teilbedingte Strafe zu erhalten. Dieses Verhalten der Staatsanwalt- schaft verstosse gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien. Entgegen der Staats- anwaltschaft spiele dabei keine Rolle, dass der Beschuldigte eine geheime An- hörung gewünscht habe, da diese illegal gewesen sei (Urk. 100 S. 4 ff. und S. 25; Urk. 110). 4.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem zusammengefasst im Wesentlichen entge- gen, der Beschuldigte habe eine Anhörung als möglicher Informant ausdrücklich gewünscht und sich dazu direkt an die Staatsanwaltschaft gewandt, ohne seinen Verteidiger einzubeziehen. Zentral sei dabei, dass es nicht um den vorliegenden Fall gegangen sei, sondern der Beschuldigte Informationen zu anderen Delikten in Aussicht gestellt habe, um seine Freilassung zu erreichen, er schliesslich aber keinerlei nützliche Hinweise habe geben können oder wollen. Die weiteren Be- schuldigten hätten keine derartigen Angebote gemacht. Der Beschuldigte habe keine unfaire Behandlung erfahren. Vielmehr habe er in jeder Einvernahme Ge- legenheit gehabt, um von sich aus Aussagen zu machen. Ein abgekürztes Ver- fahren sei von der Staatsanwaltschaft nicht a priori, sondern deshalb ausge- schlossen worden, weil der Beschuldigte weder geständig gewesen sei noch die von ihm geforderte Strafe von bloss 3 Jahren mit teilbedingtem Vollzug seinem Vorleben angemessen gewesen sei; dies im Gegensatz zum geständigen und nicht einschlägig vorbestraften Mitbeschuldigten F._____. Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschuldigten in Spanien könnten von der Schweiz nicht "korrigiert" werden. Zudem habe der Beschuldigte keinen untergeordneten, son- dern einen sehr erheblichen Tatbeitrag geleistet (Urk. 107). 4.3. Die (neuen) Vorbringen des Beschuldigten sind nicht ohne Weiteres nach- vollziehbar. Diese beschränken sich zunächst auf die (von Seiten der Staatsan- waltschaft unbestrittene) Feststellung, es habe auf seinen Wunsch ein vertrauli- - 12 - ches Gespräch mit der Polizei zwecks Anbahnung eines Informantenverhältnisses stattgefunden, wobei sich der Beschuldigte schliesslich dagegen entschieden ha- be, der Polizei weiterführende Informationen zu liefern. Was der Beschuldigte da- raus zu seinen Gunsten ableiten will, ist unerfindlich. Der Beizug seines amtlichen Verteidigers war für ein solches Gespräch nicht erforderlich, stellte der Beschul- digte der Polizei doch explizit Informationen in Aussicht, die nichts mit dem vorlie- genden Fall zu tun hätten. Im Rahmen des erfolgten Gesprächs war der Beschul- digte somit nicht als Beschuldigter anwesend, sondern allenfalls als Auskunfts- person im Hinblick auf ein noch zu eröffnendes Verfahren gegen unbekannte Drit- te. Als solche bedurfte er keiner (notwendigen) Verteidigung und er bringt auch nicht vor, eine Verteidigung für dieses Gespräch verlangt zu haben. Des Weiteren machte der Beschuldigte schliesslich eben gerade keine Aussagen, welche allen- falls im vorliegenden Verfahren im Rahmen des Nachtatverhaltens zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Auch vor diesem Hintergrund gab es für die Strafverfolgungsbehörden somit keinen Anlass, die Verteidigung über die Ergebnisse des Gesprächs in Kenntnis zu setzen. Dass der Beschuldigte ein solches Gespräch mit der Polizei wünschte, ergab sich sodann unter anderem aus seiner polizeilichen Einvernahme am Vortag im vorliegenden Verfahren, bei welcher der amtliche Verteidiger des Beschuldigten anwesend war (vgl. Urk. 3/10 S. 4). Es wäre daher naheliegend gewesen, dass der Verteidiger den Beschuldig- ten im weiteren Verlauf danach fragte, wenn der Beschuldigte ihn von sich aus (angeblich auf Anraten der Polizei) nicht darüber informierte. Soweit der Beschul- digte vorbringt, von (kriminellen) Drittpersonen unter Druck gesetzt worden zu sein oder sich vor diesen gefürchtet zu haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zum Vorwurf gereichen soll. Entgegen der Verteidigung sind diese auch nicht verpflichtet, dem Beschuldigten ein Sicher- heitsdispositiv zur Verfügung zu stellen, damit er sich zu Aussagen gegen Dritte entschliessen kann. Gerade im Ausland (Spanien oder Dominikanische Republik) könnten solche Sicherheitsmassnahmen realistischerweise gar nicht geboten, geschweige denn garantiert werden. Dafür, dass für das vorliegende Verfahren relevante Informationen nicht zu den Akten gelangt wären, gibt es – entgegen der Verteidigung – keine konkreten Anhaltspunkte. Auch dass der Beschuldigte von - 13 - der Staatsanwaltschaft wegen seiner Informationsverweigerung im Laufe des Ver- fahrens geradezu systematisch benachteiligt worden sein sollte, bleibt eine reine Spekulation. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende E. IV./4.2) wirken sich die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in Spanien für diesen im Rahmen der Strafzumessung in der Tat äusserst negativ aus. Wenn die Staats- anwaltschaft ihre Ablehnung eines abgekürzten Verfahrens, welches für den Be- schuldigten zu einer teilbedingten Strafe hätte führen sollen, nebst dem Fehlen eines Geständnisses (das der Beschuldigte jederzeit hätte ablegen können, vgl. nachstehende E. IV./4.4) auch mit diesen Vorstrafen begründete, tat sie dies demnach zu Recht oder zumindest in nachvollziehbarer Weise. Ebenso wenig liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Mitbeschuldigten vor (vgl. hierzu nachstehende E. IV./5.). Ein fehlerhaftes Verhalten der Staatsanwaltschaft oder gar ein "Verstoss gegen rechtsstaatliche Grundprinzipen" ist im vorliegenden Ver- fahren nicht ersichtlich. III. Schuldpunkt
- Die Vorinstanz hat die vorliegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zutreffend wiedergegeben und hat diese ausführlich, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss ge- kommen, dass die dem Beschuldigten unter den Anklageziffern 2.2.1. und 2.2.2. vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich erstellt sind. Auf diese Erwägungen (Urk. 58 S. 14-46) kann verwiesen werden. Bezüglich des Reinheitsgrades der ersten Lieferung von 250 Gramm Kokain am
- Mai 2018 ging die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von F._____ zu Gunsten des Beschuldigten von „schlechter Qualität“ des Kokains, d.h. von einem Reinheitsgrad von höchstens 10 %, aus (vgl. Urk. 58 S. 44). Dies steht im Wider- spruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach von durchschnittlicher Qualität der Drogen auszugehen ist, wenn keine Konfiskate oder andere verläss- liche Angaben zur Qualität vorliegen (vgl. hierzu den Leitentscheid des Bundesge- richtes BGE 138 IV 100 E. 3.5). Der durchschnittliche Reinheitsgehalt von in der Schweiz sichergestelltem Kokain lag dabei gemäss den Gehaltsstatistiken der - 14 - Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) im Jahr 2018 für Kon- fiskatsgrössen zwischen 100 und 1'000 Gramm bei rund 74 %. Da sich vorliegend eine Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe infolge des Verschlechte- rungsverbots ohnehin verbietet, kann dies aber letztlich offenbleiben und im Fol- genden ist zu Gunsten des Beschuldigten vom vorinstanzlich festgestellten Rein- heitsgrad von 10 % auszugehen. Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren gegen die überzeugende Beweis- würdigung der Vorinstanz vorbringen will, ist nicht recht ersichtlich, zumal er aus- führen lässt, er habe sich "im grossen Ganzen geständig gezeigt" (Urk. 100 S. 11) und er habe nach eingehender Erläuterung durch den Verteidiger nunmehr "zu- stimmende Kenntnis davon genommen", dass sein Tatbeitrag nicht mehr als blosse Gehilfenschaft gewertet werden könne (Urk. 100 S. 14). Wenn er weiterhin daran festhält, nicht er, sondern F._____ sei der eigentliche "Haupttäter" gewesen und der Beschuldigte habe bei den vorliegenden Drogengeschäften nur eine un- tergeordnete Rolle gespielt, so wurde dies bereits von der Vorinstanz mit ausführ- licher und überzeugender Begründung widerlegt, mit welcher sich der Beschuldig- te – wenn überhaupt – nur punktuell auseinandersetzt. Dass der Beschuldigte nach rechtskräftiger Erledigung der Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten nun keine Angst mehr vor diesen zu haben brauche (Urk. 100 S. 3 f.), ist jedenfalls kein zwingendes Argument dafür, dass er diese nunmehr zu Recht belastet. Ge- nausogut könnte der Beschuldigte nun deshalb versucht sein, diese zu Unrecht nachträglich zu belasten, um sich damit selber einen (vermeintlichen) Vorteil zu verschaffen, ohne dass seine Mitbeschuldigten (nach rechtskräftiger Erledigung der sie betreffenden Verfahren) daraus Nachteile zu erwarten hätten. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Jedenfalls ist dieses Vorbringen nicht dazu geeignet, die umfassende und zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.
- Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts, insbesondere zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft, machte die - 15 - Vorinstanz zutreffende Ausführungen, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 48-50). Der Beschuldigte erscheint aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ohne Weiteres als Hauptbeteiligter der beiden Kokainimporte vom 30. Mai und 30. Juli 2018 und damit als Mittäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nicht nur als blosser Gehilfe. Namentlich indem er K._____ und G._____ gezielt dazu brachte, ihre jeweilige Privatadresse als Lieferadresse für die Drogenpakete aus dem Ausland zur Verfügung zu stellen, leistete er einen wesentlichen Tatbeitrag, ohne den die beiden Einfuhren gar nicht hätten statt- finden können. Sodann beteiligte er sich beide Male aktiv an der Entgegennahme der Pakete und erhielt nach der erfolgreichen Übergabe der ersten Lieferung an einen unbekannten Abnehmer am 30. Mai 2018, an der er ebenfalls anwesend war, den gleichen Anteil am Erlös wie F._____ und I._____. Als Mittäter sind dem Beschuldigten auch die Tatbeiträge der anderen, an den beiden Drogenimporten in die Schweiz beteiligten Personen zuzurechnen. Damit erfüllte der Beschuldigte am 30. Mai 2018 die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Einfuhr) und lit. c (Veräusserung) BetmG, am 30. Juli 2018 diejenigen von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Einfuhr) sowie lit. g in Verbindung mit lit. c (Anstalten- treffen zur Veräusserung) BetmG. Beide Male ging es um eine Drogenmenge, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (mehr als 18 Gramm reines Kokain, vgl. BGE 109 IV 143), was der Beschuldigte, nachdem es – wie er wusste – um Paketlieferungen ging, zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
- Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den Grund- sätzen der Strafzumessung im Allgemeinen und bei Drogendelikten im Besonde- - 16 - ren zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 53-55). Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist jedoch festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Reinheitsgrad der Droge bei der Gewichtung des Verschuldens und damit bei der Strafzumessung keine grosse Bedeutung zukommt, wenn nicht feststeht, dass der Täter ausge- sprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte. Weiss der Täter um den hohen Reinheitsgehalt, wiegt das Verschulden schwerer; weiss er, dass die Drogen stark gestreckt sind, wiegt es leichter (BGE 122 IV 301 f.). Zu beachten ist weiter, dass die Betäubungsmittelmenge zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor ist, ihr aber keine vorrangige Bedeu- tung zukommt. Deshalb verlieren die genaue Drogenmenge und der Reinheits- grad an Bedeutung, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab der ein Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als schwer bezeichnet werden muss (BGE 121 IV 196 f. und 206).
- Zu Recht geht die Vorinstanz sodann – auch wenn sie dies nicht näher be- gründet hat – von der aufgrund der Drogenmenge objektiv klar schwerer wiegen- den zweiten Einfuhr vom 30. Juli 2018 als "schwerste Tat" zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Der Beschuldigte beteiligte sich an der Einfuhr von 988 Gramm Kokaingemisch mit einem sehr hohen Reinheitsgehalt von 94 % am 30. Juli 2018 in die Schweiz, um dieses hier weiter zu veräussern und so in Umlauf zu bringen. Dabei handelte es sich – auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG – um eine beachtliche Drogenmenge, mit der zahlreiche Konsumenten in der Schweiz hätten beliefert werden können. Allerdings ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte konkret um die gelieferte Menge und deren Rein- heitsgehalt wusste. Im Übrigen handelte der Beschuldigte jedoch mit direktem Vorsatz, um die Drogeneinfuhr zu ermöglichen. Der Beschuldigte legte dazu über Monate eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, indem er ein Vertrauens- bzw. Liebesverhältnis zu G._____ aufbaute und unterhielt, um dieses gezielt zum Zweck der Drogeneinfuhr zu instrumentalisieren. Hingegen ist – mangels entspre- chender Indizien – nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten - 17 - innerhalb seiner Drogenorganisation eine massgebliche Entscheidkompetenz bezüglich seines Vorgehens bzw. von Art und Umfang der zu importierenden Drogen zukam, so dass er noch auf einer unteren, wenn auch nicht untersten, Hierarchiestufe anzusiedeln ist. Schliesslich ist in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass das Kokain nach der Einfuhr sichergestellt werden konnte und nicht in den Verkauf gelangte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen handelte, um mit der Drogen- einfuhr Geld zu verdienen, ohne dass bei ihm eine eigentliche Zwangslage oder eine Drogensucht bestanden. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Die subjektive Komponente vermag deshalb das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden ist eine Einsatzstrafe von 30 Monaten festzusetzen.
- Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bereits am
- Mai 2018 an einer Drogeneinfuhr von ca. 250 Gramm Kokaingemisch mit ei- nem allerdings sehr tiefen Reinheitsgehalt von ca. 10 % Prozent in die Schweiz beteiligte, was ebenso – wenn auch eher knapp – den Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllte. Der Beschuldigte ging im Übrigen analog zur zweiten Einfuhr vom 30. Juli 2018 vor, handelte es sich doch auch um einen 'Testlauf' für diese (vgl. Urk. 58 S. 44 f.). Es kann daher hinsichtlich der objektiven und subjektiven Verschuldenskriterien grundsätzlich auf die vorstehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden, mit dem wesentlichen Unterschied, dass der Beschul- digte am 30. Mai 2018 nach erfolgreicher Übergabe der Lieferung an einen unbe- kannten Abnehmer in der Schweiz eine Entschädigung von EUR 2'333.– erhielt. Angesichts der vergleichsweise geringen Drogenmenge von schlechter Qualität kann das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Tat vom 30. Mai 2018 in- nerhalb des qualifizierten Tatbestands insgesamt als leicht eingestuft werden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um lediglich 6 Monate erweist sich jedoch insbesondere angesichts der gesetzlich festgelegten Mindeststrafe - 18 - von einem Jahr als zu gering. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten ist vielmehr – un- ter Beachtung des Asperationsprinzips – um 9 Monate auf 39 Monate zu erhöhen. 4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 58 f.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Mit der Vorinstanz ergeben sich daraus keine strafzu- messungsrelevanten Gesichtspunkte. 4.2. Stark straferhöhend wirken sich die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in Spanien aus. Gemäss dem vorliegenden Strafregisterauszug wurde er am 13. Juli 2015 durch ein Strafgericht in Zaragoza wegen "Trafico de drogas grave daño a la salud – tipo básico" (etwa: "Handel mit schwer gesund- heitsschädlichen Drogen – Grundtatbestand") mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit dem Entzug des passiven Wahlrechts für die Dauer der Frei- heitsstrafe und mit einer Geldstrafe von EUR 7'000.– bestraft, wobei letztere in eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, umgewandelt wurde. Am 13. Januar 2017 wurde der Beschuldig- te wiederum in … [Ort] wegen desselben Tatbestands zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und dem Entzug des passiven Wahlrechts für dieselbe Dauer nebst einer Geldstrafe von EUR 450.– verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs mit Entscheid des Obersten Gerichtshofes am
- Dezember 2017 in Rechtskraft (vgl. Urk. 14/4 und 14/5 S. 4 f.). Der Beschuldig- te wurde in der Folge am 26. November 2018 denn auch zwecks Vollzug der letztgenannten Freiheitsstrafe von Spanien im Schengener Informationssystem SIS europaweit zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. Urk. 12/14; Prot. I S. 13). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung waren diese Ver- urteilungen auf den Betrieb einer kleinen Marihuanaplantage bzw. auf den Kon- sum von 17 Gramm Kokain zurückzuführen (vgl. Urk. 14/5 S. 4 ff.). Im Berufungs- verfahren liess der Beschuldigte die Urteile und Anklageschriften der spanischen Verfahren im Originaltext einreichen (Urk. 91-93). Gemäss der Verteidigung seien diesen Verurteilungen einerseits Handel mit rund 1,5 kg Marihuana mit einem - 19 - Reinheitsgehalt von 10,68 % und einem Marktwert von EUR 7'000.–, anderseits Handel mit 11,44 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 15,85 % zu Grunde gelegen (Urk. 100 S. 15). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. Unbestritten ist jeden- falls, dass der Beschuldigte wegen wiederholtem Drogenhandel zu den im spani- schen Strafregisterauszug verzeichneten Strafen verurteilt wurde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist massgebend, dass der Beschuldigte zwei gravierende und einschlägige Vorstrafen aufweist; die näheren Umstände dieser (hier unbestrittenen) Verurteilungen sind demgegenüber zweit- rangig (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 1.2.1., m.H.a. BGE 105 IV 225 E. 2). Der Hinweis der Verteidigung auf E. 2.2.2 des zitierten Bundesgerichtsentscheids geht fehl, befasst sich diese Erwägung doch einzig mit der Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 StGB bei ausländischen Vorstrafen, was an dieser Stelle nicht zur Debatte steht. Entgegen der Verteidi- gung ist sodann im vorliegenden Kontext irrelevant, welche Strafen für die vom Beschuldigten in Spanien begangenen Delikte in der Schweiz (hypothetisch) ausgefällt worden wären. Der Grund für die Straferhöhung, gerade bei einem einschlägig vorbestraften Beschuldigten, liegt nämlich darin, dass er sich zu er- neuter, gleichartiger Delinquenz entschlossen hat, obwohl ihm die strafrechtlichen Konsequenzen in früheren Verfahren bereits vor Augen geführt wurden, mithin in einer Art manifester Renitenz gegenüber rechtskonformem Verhalten (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 137 zu Art. 47 StGB, m.w.H.). Vorliegend hatte der Beschuldigte – gerade nach den gegen ihn Spanien offenbar wegen vergleichsweise geringen Drogenmengen ausgefällten zwei längeren Freiheitsstrafen – jedenfalls keinen nachvollziehbaren Anlass, sich nunmehr (in einem weitaus grösseren Umfang) auch noch in der Schweiz im Drogenhandel zu betätigen, indem er sich hier an Einfuhr und Vertrieb von 250 bzw. 988 Gramm Kokaingemischs beteiligte. Dies alles tat der Beschul- digte zudem nur etwas mehr als ein Jahr nach seiner letzten erstinstanzlichen Verurteilung in Spanien bzw. gar nur wenige Monate, nachdem diese rechtskräftig geworden war. Insgesamt führen die einschlägigen spanischen Vorstrafen des - 20 - Beschuldigten deshalb zu einer markanten Straferhöhung von 10 Monaten auf 49 Monate. 4.3.1 Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Urk. 60) und den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Strafbefehlsakten der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt (Urk. 14/7 und 14/8) weist der Beschuldigte auch in der Schweiz zwei Vorstrafen auf. Diese sind allerdings relativ geringfügig und beru- hen auf einem einzigen Vorfall vom 2. November 2017, der zu zwei separaten Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt geführt hat. Der Beschuldigte wurde damals als Lenker eines Personenwagens am Grenzübergang zu Frankreich in Basel kontrolliert und in der Folge ausländerrechtlich festgenommen, tags darauf jedoch wieder entlassen und aus der Schweiz weggewiesen. Am 6. Februar 2018 erging hierauf ein erster Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschuldigten, womit dieser wegen rechtswidrigem Auf- enthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft wurde. Dieser Strafbefehl wurde am 7. Februar 2018 eingeschrieben an die vom Beschuldigten angegebene Adresse in … [Ort], Spa- nien versandt, jedoch am 12. März 2018 als "NON RECLAMÉ" (d.h. nicht abge- holt) an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt retourniert (vgl. die Kopie des Briefcouverts in Urk. 14/7). Am 12. April 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Be- schuldigten einen weiteren Strafbefehl wegen diverser Strassenverkehrsdelikte, namentlich Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie Nichtmitführen von Ausweisen oder Bewilli- gungen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG, und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 820.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
- Februar 2018. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 13. April 2018 eingeschrieben an die von ihm angegebene Adresse in Spanien geschickt und gemäss dem elektronischen Eintrag im Track & Trace-System der Schweizeri- - 21 - schen Post dort am 19. April 2018 zugestellt (vgl. den entsprechenden Ausdruck in Urk. 14/8), wobei nicht dokumentiert ist, an wen diese Zustellung erfolgte. 4.3.2 Die Verteidigung moniert, beide Strafbefehle seien dem Beschuldigten nicht nachweislich zugestellt worden. Zudem seien sie entgegen den einschlägigen Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) auch nicht auf Spanisch übersetzt worden. Schliesslich ersetze die Kenntnisnahme dieser Strafbefehle durch den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren – soweit eine solche überhaupt stattgefunden habe – die ordnungsgemässe Zustellung der Strafbefehle an den Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte habe auch erklärt, ge- gen diese Einsprache erheben zu wollen bzw. habe seine Einsprache im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben. Die Strafbefeh- le seien somit nicht in Rechtskraft erwachsen und könnten dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden (Urk. 44 S. 13 f.; Prot. I S. 40; Urk. 100 S. 17 ff.). Die Vorinstanz hielt zusammengefasst dafür, dass aufgrund der vorliegenden Akten und den Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass dem Beschuldigten zumindest der zweite Strafbefehl vom 12. April 2018 in Spanien zugestellt worden sei und er sich in der Folge über dessen Inhalt sowie auch über den des ersten Strafbefehls vom 6. Februar 2018 mittels Nachforschungen orien- tiert habe. Dies, zumal er aufgrund der polizeilichen Befragung nach seiner An- haltung vom 2. November 2017 über die Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn orientiert gewesen sei und deshalb mit Zustellungen in dieser Sache habe rech- nen müssen. Seine im vorliegenden Verfahren zu Protokoll gegebene Einsprache gegen die Strafbefehle sei deshalb verspätet erfolgt und diese seien als Vor- strafen zu berücksichtigen, was sich allerdings kaum straferhöhend auswirke (Urk. 58 S. 62 f.). 4.3.3 Vorab ist klarzustellen, dass die Gültigkeit der hier strittigen Zustellungen der beiden Strafbefehle vom 6. Februar bzw. 12. April 2018 an den Beschuldigten in Spanien nicht nach Art. 85 StPO, sondern nach den einschlägigen Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beurteilen ist, da es dabei um Zustellungen von strafrechtlichen Entscheiden ins Ausland geht. Einschlägig sind dafür vorliegend insbesondere das Europäische Übereinkommen über die - 22 - Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und dessen Zweites Zusatzproto- koll (ZPII EUeR; SR 0.351.12), welchen sowohl die Schweiz als auch Spanien angehören. Gemäss Art. 7 Ziff. 2 EUeR wird die Zustellung von Verfahrensurkun- den und Gerichtsentscheidungen durch eine datierte und vom Empfänger unter- schriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Art. 16 Ziff. 1 ZPII EUeR gestattet dabei den Vertragsstaaten die unmittelbare Zustellung solcher Urkunden an den Empfänger auf dem Postweg, wobei Art. 16 Ziff. 2 ZPII EUeR vorschreibt, dass der zuzustellenden Urkunde ein Schreiben beizulegen ist, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Gemäss Art. 15 Ziff. 3 und Art. 16 Ziff. 2 ZPII EUeR sind dabei sowohl das zuzustellende Schriftstück als auch das Informationsschreiben – oder zumindest deren wesentli- che Passagen – in die Sprache des Empfängers bzw. des Empfängerstaates (vgl. Art. 52 Ziff. 2 SDÜ) zu übersetzen, sofern der Ursprungsbehörde bekannt ist oder sie Grund zur Annahme hat, dass der Empfänger der Sprache, in der das Schrift- stück ausgestellt wurde, nicht mächtig ist. Im Gegensatz zu Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kennt das EUeR sodann keine Zustellfiktion für den Fall, dass der Empfän- ger mit einer Zustellung rechnen musste, diese aber bei der Post nicht abholt. 4.3.4 Wie bereits ausgeführt wurde der Strafbefehl vom 6. Februar 2018 dem Beschuldigten in Spanien nicht zugestellt, sondern an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt retourniert. Die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kommt nicht zur Anwendung. Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit nicht nachvoll- ziehbar, auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von einer Er- öffnung des Strafbefehls vom 6. Februar 2018 an den Beschuldigten spätestens am 26. Februar 2018 (gemäss Strafregister, vgl. Urk. 60) ausging. Demgegenüber wurde der Strafbefehl vom 12. April 2018 gemäss dem elektroni- schen Register der Schweizerischen Post am 19. April 2018 an die Adresse des Beschuldigten in Spanien zugestellt. Dies deckt sich zwar mit der Aussage des Beschuldigten, wonach seine Mutter ihm erzählt habe, dass einmal ein Brief für - 23 - ihn gekommen sei, den jedoch weder er noch seine Mutter verstanden hätten, da er auf Deutsch gewesen sei (Urk. 14/5 S. 4). Ein eigentlicher Zustellnachweis gemäss Art. 7 Ziff. 2 EUeR (vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestäti- gung, Auslandrückschein) fehlt jedoch in den Akten. Die diesbezüglichen Aus- sagen des Beschuldigten sind zu vage, um mit der nötigen Gewissheit auf die fragliche Zustellung schliessen zu können, geschweige denn darauf, der Beschul- digte habe im Zuge von "Nachforschungen" auch noch Kenntnis vom Strafbefehl vom 6. Februar 2018 erlangt, wie dies die Vorinstanz tat. Die vom Beschuldigten vor Vorinstanz erwähnte Bezahlung einer Busse im vorliegenden Zusammenhang (Prot. I S. 11 f.) bezog sich offensichtlich auf die von ihm anlässlich seiner Anhal- tung am 2. November 2017 durch die Basler Polizei erhobenen Kaution von Fr. 2'500.–, wovon er Fr. 1'500.– und sein Beifahrer Fr. 1'000.– bezahlten (vgl. den Rapport der Verkehrspolizei Basel-Stadt vom 3. November 2017, S. 4, in Urk. 14/8). Dies sagt somit nichts über eine spätere Zustellung der Strafbefehle an den Beschuldigten aus. Insgesamt ist auch hier aufgrund der vorliegenden Ak- ten letztlich nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von einer Eröffnung des Strafbefehls vom 12. April 2018 an den Be- schuldigten spätestens am 2. Mai 2018 (gemäss Strafregister, vgl. Urk. 60) aus- ging. Hinzu kommt bei beiden Strafbefehlen, dass diese entgegen Art. 15 Ziff. 3 ZPII EUeR bzw. Art. 52 Ziff. 2 SDÜ ohne spanische Übersetzung an den Beschuldig- ten versandt wurden (jedenfalls ist eine solche Übersetzung nicht aktenkundig und wird vom Beschuldigten bestritten), obwohl den Basler Behörden aufgrund der Anhaltung des Beschuldigten vom 2. November 2017 bekannt war, dass dieser kein Deutsch spricht. Von einer formgültigen Eröffnung der beiden Straf- befehle an den Beschuldigten in Spanien kann auch aus diesem Grund nicht aus- gegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2). 4.3.5 Im vorliegenden Verfahren wurden die von der Staatsanwaltschaft beige- zogenen Strafbefehlsakten (Urk. 14/7 und 14/8) am 11. September 2018 der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten zur Einsicht zugestellt (Urk. 7/9). Am - 24 -
- September 2018 fand die nächste Besprechung des Verteidigers mit dem Be- schuldigten statt (Urk. 47 S. 2). Am 5. Oktober 2018 wurden dem Beschuldigten anlässlich seiner Befragung zur Person durch die Staatsanwaltschaft die fragli- chen Strafbefehle erstmals konkret vorgehalten (Urk. 14/5 S. 3 f.), worauf er in ei- ner weiteren Einvernahme am selben Tag auf Ergänzungsfrage des Verteidigers zu Protokoll gab, er wolle gegen die ihm vorgehaltenen Strafbefehle Einsprache erheben (Urk. D2/7 S. 4), was indessen – soweit ersichtlich – keine Weiterungen seitens der Staatsanwaltschaft zur Folge hatte. Diese war denn auch zur Behand- lung der Einsprachen nicht zuständig, wäre aber gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gehalten gewesen, diese an die zuständige Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Behandlung weiterzuleiten, zumal sie nach dem Gesagten jedenfalls nicht offen- sichtlich als verspätet erscheinen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Strafbefehle dem Beschuldigten bereits am 25. September 2018 durch seinen Verteidiger "eröffnet" wurden, wäre die Einsprache am 5. Oktober 2018 innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO erfolgt. Somit ist einstweilen davon auszugehen, dass die Strafbefehle vom 6. Februar und 12. April 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen sind, und die Einsprache des Beschuldigten ist mit diesem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 58 S. 63), ist dies für die vorliegende Strafzumessung allerdings von vernachlässigbarer Relevanz, wes- halb auch darauf verzichtet werden kann, das Ergebnis des Einspracheverfahrens abzuwarten. Von einer Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probe- zeit kann jedenfalls ohnehin nicht mit der nötigen Gewissheit ausgegangen wer- den, liess doch auch die Vorinstanz zu Recht offen, wann dem Beschuldigten die Strafbefehle vor seiner Verhaftung am 30. Juli 2018 konkret zur Kenntnis gelangt sein und damit den Lauf der jeweils zweijährigen Probezeit ausgelöst haben soll- ten. Die Strafbefehle vom 6. Februar und 12. April 2018 führen damit zu keiner weiteren Straferhöhung. 4.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist schliesslich auch das Nachtatverhalten mitzuberücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten des Täters nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht. Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein- - 25 - sicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel et al., 3. Aufl. 2018, N 22 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Letzteres allerdings nur bei Vorliegen eines aus- gesprochen positiven Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt, also nicht erst auf konkrete Vor- würfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Geständnis kann zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei- tragen und ist – je nachdem wie umfangreich und prozessleitend dieses ist – im entsprechenden Ausmass zu berücksichtigen. Ein Geständnis als rein taktisches Mittel darf im Gegensatz zu einem Geständnis aus innerer Zerrissenheit und Reue nicht zu einer entscheidenden Strafminderung führen. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzie- ren (BGE 118 IV 349 und BGE 121 IV 205). Nachdem der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch jegliche Beteiligung an den nunmehr erstellten Kokainimporten bestritten hatte, gab er gegen Ende der Untersuchung – nach Abschluss der Beweiserhebungen – eine gewisse Be- teiligung an den ihm vorgeworfenen Delikten zu, welche sich jedoch auch kaum mehr vernünftig bestreiten liess. Im gerichtlichen Verfahren bezeichnete er wiede- rum den bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitbeschuldigten F._____ als Haupttä- ter und versuchte sich selbst als untergeordneten 'Handlanger' darzustellen. Ein eigentliches, umfassendes Geständnis seiner eigenen Tatbeteiligung legte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ab. Auch kann nicht ernsthaft davon die Rede sein, dass seine Aussagen das Verfahren gegen ihn erleichtert oder zur Wahr- heitsfindung beigetragen hätten. Ebenso liess der Beschuldigte echte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht oder gar aufrichtige Reue vermissen. Im Beru- fungsverfahren hält der Beschuldigte nun sinngemäss dafür, es müsse ihm ein "hypothetisches Geständnis" zu Gute gehalten werden, nachdem ihm die Staats- anwaltschaft die Möglichkeit verwehrt habe, bereits frühzeitig ein Geständnis zu - 26 - seinen Konditionen (teilbedingte Strafe) abzulegen (Urk. 100 S. 10 und S. 22 f.). Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Bereits unter vorstehender E. II./4. wurde dargelegt, dass der Staatsanwaltschaft vorliegend kein Fehlverhalten anzu- lasten ist. Entgegen seiner Auffassung hatte der Beschuldigte sodann zu keinem Zeitpunkt einen (rechtlichen) Anspruch, gegen sein Geständnis eine bestimmte, ihm genehme Strafe zu erhalten. Der Beschuldigte hatte jedoch während unzähli- gen Einvernahmen in der Untersuchung und auch im gerichtlichen Verfahren ausgiebig Gelegenheit, sein eigenes Fehlverhalten zuzugeben sowie Einsicht und Reue zu zeigen (auch ohne, dass er hierfür jemand anderen hätte belasten müs- sen), was sich nach dem Gesagten bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Dies tat er aber bis zuletzt nicht. Noch in seinem schriftlichen Schlusswort vom 16. März 2020 entschuldigte sich der Beschuldigte zwar (kurz und knapp) für seine Beteiligung an einem "illegalen Akt", nur um sich dann so- gleich darüber zu beschweren, dass er zu hart bestraft worden sei, obwohl er kei- nen erheblichen Tatbeitrag geleistet habe ("que mi participación no es mayor"; Urk. 105). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann somit insgesamt höchstens leicht, im Umfang von 3 Monaten strafmindernd berücksichtigt werden. 4.5. Der Beschuldigte wäre somit unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es indessen bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 40 Monaten sein Bewenden. Daran sind die erstandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 635 Ta- gen bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbeding- ter Strafvollzug fällt angesichts dieser Strafhöhe von vornherein ausser Betracht.
- Hinsichtlich der von der Verteidigung gerügten Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mittätern hat die Vorinstanz bereits zutreffende Aus- führungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 7 oben und S. 67 f.). Auch die heute gegen den Beschuldigten ausgefällte Strafe hält den vom Bundesgericht in BGE 135 IV 191 diesbezüglich festgelegten Kriterien ohne Weiteres stand: - 27 - Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt nahm I._____, der von der Vorinstanz rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wurde (Prot. I S. 55), bei den der vorliegenden Strafzumessung zugrundeliegenden Delikten insgesamt eine passivere Rolle ein, und er wies – was hier vor allem ins Gewicht fällt – im Gegensatz zum Beschuldigten keinerlei Vorstrafen auf (vgl. Prot. I S. 29). Ein erhebliches Ungleichgewicht gegenüber der heute für den Beschuldig- ten ausgefällten Strafe ist deshalb nicht erkennbar bzw. die Strafzumessung ist aufgrund der erwähnten Unterschiede nicht direkt mit der vorliegenden vergleich- bar. Demgegenüber war der Tatbeitrag von F._____, der mit Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2019 im abgekürzten Verfahren mit 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde, grundsätzlich mit demjenigen des Be- schuldigten vergleichbar, wobei F._____ zusätzlich noch wegen der vorliegend eingestellten Geldüberweisungen (Anklagepunkte 2.1. a) – g)) und dem Konsum eines Videos mit Tierpornographie verurteilt wurde (Urk. 79/27). Auch wies F._____ eine erhebliche Vorstrafe in Spanien auf, wo er in … [Ort] am
- Juni 2014 wegen Körperverletzung ('lesiones') mit einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und sechs Monaten bestraft worden war, die er offenbar auch vollstän- dig verbüsste (Urk. 79/10/2 und 79/10/4 S. 2). Diese Vorstrafe war indessen weit weniger gravierend und lag länger zurück als diejenigen des Beschuldigten und sie war vor allem auch nicht einschlägig. Im Gegensatz zum Beschuldigten legte F._____ schliesslich ein umfassendes Geständnis ab und zeigte Einsicht und Reue (Urk. 79/Prot. S. 6 ff.). Auch sein Strafmass steht damit in keinem offen- sichtlichen Missverhältnis zu demjenigen des Beschuldigten bzw. ist die ihn be- treffende Strafzumessung insgesamt aufgrund der erwähnten Unterschiede nicht direkt mit der vorliegenden vergleichbar. Von vornherein nicht als Vergleichsgrösse geeignet ist die Strafe von G._____, war diese doch nur an der zweiten Einfuhr vom 30. Juli 2018 beteiligt, dem Be- schuldigten nachgeordnet und überdies von Anfang an vollumfänglich geständig (vgl. Urk. 4/3). Die von ihr angegebene einschlägige Vorstrafe lag zudem bereits 10 Jahre zurück (vgl. Urk. 4/4 S. 5 und Urk. 79/Prot. S. 10). - 28 - Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (zu Lasten des Beschuldigten) liegt damit nicht vor. Selbst wenn, wäre es gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung unzulässig, die Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Rela- tion zu reduzieren, wäre es doch mit der gerichtlichen Unabhängigkeit unver- einbar, müsste sich das Gericht gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3 f. und Urteil des Bundesgerichtes 6B_312/2016 E. 1.6.2).
- Bezüglich der für die Übertretungen auszufällenden Busse bzw. Ersatz- freiheitsstrafe kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 64 ff.). Der Beschuldigte ist dafür mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen und die Ersatzfreiheitsstrafe im Fall schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage festzusetzen. V. Widerruf Wie bereits vorstehend unter E. IV.4.3.5 ausgeführt, delinquierte der Beschuldigte nicht während laufender Probezeit, womit es an einem Widerrufsgrund gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB und damit auch an einer Grundlage für die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Probezeiten gemäss den Strafbefehlen vom
- Februar und 12. April 2018 fehlt. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Geldstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar und 12. April 2018 ist deshalb nicht einzutreten. VI. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
- Der Beschuldigte hat sich vorliegend mehrfach eines Katalogdeliktes im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht, was zur obligatorischen Anordnung einer Landesverweisung für 5-15 Jahre führt. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt offensichtlich nicht vor, ist der Beschuldigte doch Angehöriger der Dominikanischen Republik, wohnt in Spanien und weist keine nähere Beziehung zur Schweiz auf. - 29 - Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zum Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te kein Staatsangehöriger eines EU-/EFTA-Staates, sondern der Dominika- nischen Republik ist. Als solcher ist er – ausserhalb der Bestimmungen zum Fa- miliennachzug – im EU-/EFTA-Raum nicht freizügigkeitsberechtigt. Da sich die Familie des Beschuldigten in Spanien aufhält und er in der Schweiz keine nahen Angehörigen besitzt, erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Anwend- barkeit des FZA auf den vorliegenden Fall (vgl. auch BGE 145 IV 364 E. 3.4, m.w.H.). Selbst wenn das FZA anwendbar wäre, wären die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 von dessen Anhang I zur Einschränkung der Freizügigkeit an- gesichts der vorliegenden, gravierenden Verurteilung des Beschuldigten offen- sichtlich erfüllt, was auch die Vorinstanz bereits festgehalten hat (Urk. 58 S. 73). Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 58 S. 73 f.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Der Beschuldigte ist für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
- Auch bezüglich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 74 ff.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist ohne Weiteres anzuordnen. VII. Beschlagnahmungen
- Die Vorinstanz ordnete die Verwertung des beschlagnahmten Personen- wagens Nissan Qashqai des Beschuldigten zur Kostendeckung im Sinne von Art. 267 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 268 StPO an und machte diesbezüglich zutreffende Ausführungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 77 f.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. - 30 - Somit ist der beschlagnahmte Personenwagen zur Kostendeckung zu verwerten.
- Die Vorinstanz ordnete praxisgemäss die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Samsung-Handys des Beschuldigten als Deliktswerkzeug ge- stützt auf Art. 69 StGB an (Urk. 58 S. 79). Auch auf diese zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal der Be- schuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Somit ist das beschlagnahmte Handy einzuziehen und zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten (Disp.-Ziff. 13) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 58 S. 80 ff.) zu bestätigen. Diese äussern sich insbesondere auch bereits zu den von der Verteidigung noch im Berufungsverfahren als zu hoch be- anstandeten (Urk. 100 S. 23 und Urk. 110 S. 5) Kosten der im Rahmen der Straf- untersuchung verfügten Fernmeldeüberwachungsmassnahmen (Urk. 58 S. 81). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist diesbezüglich lediglich beizufügen, dass die – infolge der anfänglich umfassenden Bestreitungen des Beschuldigten veran- lassten – umfangreichen Auswertungen des Handyverkehrs des Beschuldigten auch bei den Akten liegen (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/5 sowie Urk. 5/1-11). Es ist weder eine Verletzung des Kostendeckungs- noch des Äquivalenzprinzips ersichtlich.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausser dass die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Probezeiten gemäss den Strafbefehlen vom 6. Februar und 12. April 2018 korrigiert wurde, was in der Gesamtbetrachtung nur wenig ins Gewicht fällt, unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Anschluss- berufung zurück, was einem vollständigen Unterliegen gleichgestellt ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten daher, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 4/5 aufzuerlegen - 31 - und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung für das Berufungsverfahren im Betrag von rund Fr. 12'000.– (Urk. 112; inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, pauschalisiert) sind im Umfang von vier Fünfteln einstweilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln. Es wird beschlossen:
- Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:
- Das Verfahren betreffend Anklagepunkte 2.1 a) - g) wird eingestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…), − des mehrfachen Nichtmitführens von Ausweisen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Ziff. 1.
- Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG sowie vom Vor- wurf der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a aAuG. 3.-8. (…).
- Die folgenden sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-Lagernummer B02394-2018 sowie B02396-2018) werden eingezogen und ver- nichtet: - 32 - a) 988 Gramm Kokaingemisch in Bleiverkleidung (Asservat-Nr. A011'713'272) b) Ersatzteil für Schleifmaschine in DHL-Paket (Asservat-Nr. A011'712'564) c) 1.8 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A011'712'235) d) 1.8 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A011'712'097) e) Digital-Waage (Asservat-Nr. A011'712'177)
- (…).
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- September 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: a) Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A011'712'064) b) SIM-Karte Lycamobile (Asservat-Nr. A011'712'111) c) Notizzettel (Asservat-Nr. A011'712'155) d) IMEI-Aufkleber (Asservat-Nr. A011'712'713) e) Papierware, Visitenkarte und Werbeflyer von B._____ (Asservat-Nr. A011'712'746) f) (…) g) Kopie ID, lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A011'712'837) h) Aufenthaltstitel, Totalfälschung, lautend auf A._____ (Asservat-Nr. A011'713'487) i) Identitätskarte, lautend auf D._____ (Asservat-Nr. A011'713'501) j) Rasierklinge (Asservat-Nr. A011'713'512) k) Papierware/Notizzettel mit Kontaktdaten (Asservat-Nr. A011'713'523) l) Bankpapier, lautend auf E._____ (Asservat-Nr. A011'713'534)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 66.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 6'619.90 Auslagen Untersuchung Fr. 17'733.40 amtl. Verteidigung (akonto; bereits ausbezahlt) Fr. 11'333.30 amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…). - 33 -
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 29'066.70 (inkl. MwSt.; wovon Fr. 17'733.40 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15.-17.(…)."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 635 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des bedingten Straf- vollzugs der Geldstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar und 12. April 2018 wird nicht eingetreten.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- September 2018 beschlagnahmte Personenwagen Nissan Qashqai (Stamm-Nr. …; Kennzeichen ZH …; Asservat-Nr. A011'712'724) wird durch - 34 - die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös wird zur Vollstre- ckung des Urteils verwendet.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- September 2018 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (Asservat- Nr. A011'712'815) wird eingezogen und vernichtet.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Direktionsbereich Internationale Polizei- kooperation, Einsatzzentrale − das Staatssekretariat für Migration − die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung, unter Hin- weis auf Ziff. IV./4.3.1 ff. der Erwägungen sowie unter Beilage von Kopien von Urk. 14/5 S. 3 f. und D2 Urk. 7 S. 4, zur weiteren Ver- anlassung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 35 - − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss Beschluss- Dispositivziffer 2 und Urteils-Dispositivziffern 7 und 8.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190454-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 24. April 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Chr. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2019 (DG190124)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. April 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 83 ff.) "Es wird vorab erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkte 2.1 a) - g) wird eingestellt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, − des mehrfachen Nichtmitführens von Ausweisen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Ziff. 1.
2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG sowie vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a aAuG.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 347 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.
- 3 -
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar 2018 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2018 für die be- dingte Entlassung angesetzten Probezeiten von je 2 Jahren werden mit Wirkung ab heute um je 1 Jahr verlängert.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
9. Die folgenden sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-Lagernummer B02394-2018 sowie B02396-2018) werden eingezogen und vernichtet:
a) 988 Gramm Kokaingemisch in Bleiverkleidung (Asservat-Nr. A011'713'272)
b) Ersatzteil für Schleifmaschine in DHL-Paket (Asservat-Nr. A011'712'564)
c) 1.8 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A011'712'235)
d) 1.8 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A011'712'097)
e) Digital-Waage (Asservat-Nr. A011'712'177)
10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. September 2018 beschlagnahmte Personenwagen Nissan Qashqai (Stamm- Nr. …; Kennzeichen ZH …; Asservat-Nr. A011'712'724) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. September 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
a) Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A011'712'064)
b) SIM-Karte Lycamobile (Asservat-Nr. A011'712'111)
c) Notizzettel (Asservat-Nr. A011'712'155)
d) IMEI-Aufkleber (Asservat-Nr. A011'712'713)
- 4 -
e) Papierware, Visitenkarte und Werbeflyer von B._____ (Asservat-Nr. A011'712'746)
f) Mobiltelefon Samsung (A011'712'815)
g) Kopie ID, lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A011'712'837)
h) Aufenthaltstitel, Totalfälschung, lautend auf A._____ (Asservat-Nr. A011'713'487)
i) Identitätskarte, lautend auf D._____ (Asservat-Nr. A011'713'501)
j) Rasierklinge (Asservat-Nr. A011'713'512)
k) Papierware/Notizzettel mit Kontaktdaten (Asservat-Nr. A011'713'523)
l) Bankpapier, lautend auf E._____ (Asservat-Nr. A011'713'534)
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 66.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 6'619.90 Auslagen Untersuchung Fr. 17'733.40 amtl. Verteidigung (akonto; bereits ausbezahlt) Fr. 11'333.30 amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 29'066.70 (inkl. MwSt.; wovon Fr. 17'733.40 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilung)
16. (Rechtsmittel)
17. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. S. 8 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 2; Urk. 110 S. 6)
1. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten zu bestrafen, wovon 20 Monate teilbedingt aufzuschieben seien, unter Anrech- nung der bereits erstandenen Haft, und bei Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
3. Es sei dem Beschuldigten für unrechtmässig ausgestandene Zwangsmass- nahmen eine Genugtuung von Fr. 12'375.– zuzusprechen.
4. Für die Übertretungen sei der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 220.– zu bestrafen, und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf zwei Tage festzusetzen.
5. Auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafen (gemäss den nicht rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
6. Februar und 12. April 2018) sei zu verzichten.
6. Anordnung einer Landesverweisung von höchstens 8 Jahren.
7. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) sei zu verzichten.
8. Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien meinem Klienten herauszu- geben:
- A'011'712'9815, Mobiltelefon Samsung
- Nissan "Qasqai"
- 6 -
9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) seien meinem Klienten höchstens zur Hälfte aufzu- erlegen.
10. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 107 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 30. Juli 2018 wurden A._____ (nachfolgend: Beschuldigter), F._____, G._____, H._____ und I._____ durch die Kantonspolizei Zürich unter dem Ver- dacht des Betäubungsmittelhandels verhaftet (Urk. 2/1) und in der Folge in Unter- suchungshaft versetzt. Am 30. Oktober bzw. 16. November 2018 wurde die Un- tersuchung gegen F._____ und G._____ zwecks Durchführung eines abgekürzten Verfahrens abgetrennt (Urk. 15/2-3). Am 5. November 2018 wurde auch die Un- tersuchung gegen H._____ von der vorliegenden abgetrennt, da dieser seit seiner Zuführung an das Migrationsamt unbekannten Aufenthaltes war (Urk. 15/1). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 25. Februar 2019 erstmals Anklage gegen den Beschuldigten sowie I._____ (Urk. 18 und 19). Diese wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 28. März 2019 an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückgewiesen (Urk. 20). Nach Eingang der verbesserten Anklage vom 26. April 2019 (Urk. 28) fand am 11. Juli 2019 die vorinstanzliche Hauptverhandlung be- treffend den Beschuldigten und I._____ statt (Prot. I S. 9 ff.).
2. Am 12. Juli 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 11. Juli 2019
- 7 - an (Urk. 51). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 55 = Urk. 58) am
18. September 2019 (Urk. 57/2) reichte er dem Obergericht am 6. Oktober 2019 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte Beweisanträge (Urk. 62). Auch der Mitbeschuldigte I._____ hatte zunächst Berufung gegen das ihn betreffende Urteil vom 11. Juli 2019 (vgl. Prot. I S. 55 ff.) angemeldet, diese jedoch nach Erhalt der schriftlichen Begründung zurückgezogen, womit dieses in Rechtskraft erwachsen ist (Geschäftsnr.: SB190452-O).
3. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweis- anträgen des Beschuldigten obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 fristgerecht An- schlussberufung (Urk. 67).
4. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 wurde der Antrag des Be- schuldigten auf Einvernahme des polizeilichen Sachbearbeiters J._____ abge- wiesen, der Antrag auf Beizug des Urteils in Sachen F._____ sowie der Unterla- gen betreffend Vorstrafen indessen gutgeheissen (Urk. 69).
5. Nachdem am 30. Oktober 2019 ein Gesuch des Beschuldigten um Beizug auch der ausländischen Vorstrafen des F._____ hierorts eingegangen war (Urk. 71), wurden mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2019 die gesamten Ak- ten des Verfahrens DG190062 betreffend F._____ vom Bezirksgericht Zürich bei- gezogen (Urk. 77 und 79).
6. Die auf den 16. März 2020 anberaumte Berufungsverhandlung musste infol- ge der vorübergehenden Einstellung des Verhandlungsbetriebs der Zürcher Ge- richte zwecks Eindämmung der Coronavirus-Pandemie kurzfristig abgesagt wer- den (Urk. 97). Die Verteidigung ersuchte hierauf mit Eingabe vom 16. März 2020 um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO und reichte zugleich ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 98 und 100).
- 8 - Nachdem sich auch die Staatsanwaltschaft explizit mit diesem Vorgehen einver- standen erklärt hatte (Urk. 102), wurde mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Er- stattung der schriftlichen Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung angesetzt (Urk. 103). Am 19. März 2020 ging sodann eine Erklärung des Be- schuldigten ein, worin dieser ebenfalls das schriftliche Verfahren beantragte bzw. sinngemäss auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ver- zichtete und ein schriftliches Schlusswort abgab (Urk. 105). Am 30. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungsantwort ein (Urk. 107). Diese wurde mit Verfügung vom 1. April 2020 der Verteidigung zugestellt und es wurde ihr Frist zur Einreichung der Berufungsreplik und der Honorarnote ange- setzt (Urk. 108). Die Verteidigung reichte beides fristgerecht am 6. April 2020 ein (Urk. 110 und 112). Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde schliesslich der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Berufungsduplik angesetzt (Urk. 113), worauf die Staatsanwaltschaft indes mit Eingabe vom 14. April 2020 explizit verzichtete (Urk. 115). Das Verfahren ist damit spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Ver- urteilung als Mittäter einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Disp.-Ziff. 1, 1. Spiegelstrich), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 3-5), den Widerruf des bedingten Strafvollzugs seiner Vorstrafen in der Schweiz (Disp.-Ziff. 6), die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (Disp.-Ziff. 7-8), die Verwertung des be- schlagnahmten Nissan Qashqai zur Kostendeckung (Disp.-Ziff. 10), die Ein- ziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Samsung (Disp.-Ziff. 11 lit. f.) sowie die Kostentragung (Disp.-Ziff. 13; Urk. 62 S. 2). 1.2. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Anschlussberufungserklärung ei- nen Schuldspruch auch hinsichtlich der von der Vorinstanz eingestellten Anklage- punkte 2.1. a) – g) sowie eine höhere Strafe (Urk. 67). Jedoch reichte die Staats-
- 9 - anwaltschaft in der Folge lediglich eine schriftliche Berufungsantwort, aber keine schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung ein (Urk. 107), obwohl sie in der Verfügung vom 18. März 2020 unter Androhung der Säumnisfolgen explizit dazu aufgefordert worden war (Urk. 103). Damit gilt die Anschlussberufung – mit der Verteidigung in Urk. 110 S. 6 – androhungsgemäss als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO) und die Überprüfung des angefochtenen Urteils steht unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.3. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind das Vorab- Erkenntnis (betr. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Anklagepunkte 2.1 a)-g)) sowie die Dispositiv-Ziffer 1, 2. und 3. Spiegelstrich (Schuldspruch betr. Übertretungen), Ziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz), Ziffer 9 (Einziehung Betäubungsmittel), Ziffer 11 lit. a-e und g-l (Einziehung diverser Gegenstände) sowie die Ziffern 12 und 14 (Festsetzung der Gerichtskosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist.
2. Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
3. Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 2. März 2020 Kopien dreier Ak- tenstücke in spanischer Sprache betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten in
- 10 - Spanien ein. Diese wurden zu den Akten genommen (Urk. 91-93). Auf ihre Rele- vanz ist an gegebener Stelle zurückzukommen (vgl. nachstehend E. IV./4.2). 3.2. Ferner erklärte die Verteidigung in derselben Eingabe vom 2. März 2020, sich die erneute Stellung des mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 abge- lehnten Beweisantrags auf Einvernahme des polizeilichen Sachbearbeiters J._____ im Rahmen der Berufungsbegründung vorzubehalten (Urk. 90 S. 2). Nachdem sie diesen Beweisantrag in der Berufungsbegründung jedoch nicht mehr stellte, hat es damit sein Bewenden.
4. Verfahrensmängel 4.1. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung neu diverse Unregel- mässigkeiten im Rahmen der Strafuntersuchung gegen ihn rügen. Zusammenge- fasst sei er am 23. August 2018 dem polizeilichen Sachbearbeiter J._____ für ein informelles, einstündiges Gespräch zugeführt worden, nachdem er der Polizei zu- vor mündlich und schriftlich mitgeteilt habe, vielleicht über "nützliche Informa- tionen" zu verfügen, die aber nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hätten. Da ihm die Polizei jedoch die notwendigen Sicherheiten nicht habe bieten können
– er habe um sein Leben und das seiner Familie gefürchtet –, habe er der Polizei auch keine Informationen gegeben. Sein Verteidiger sei über das informelle Ge- spräch vom 23. August 2018 nicht informiert worden und der Polizist habe dem Beschuldigten sogar davon abgeraten, seinen Verteidiger darüber zu informieren. Dies alles, obwohl der Beschuldigte bereits seit dem 31. Juli 2018 notwendig ver- teidigt gewesen sei. Ausserdem seien diesbezügliche Schreiben des Beschuldig- ten an die Polizei und die Staatsanwaltschaft gemäss deren Bekunden nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen worden, was einen Verstoss gegen die Dokumentationspflicht der Strafverfolgungsbehörden darstelle und die Anschlussfrage aufwerfe, ob auch die anderen Beschuldigten informell mit der Staatsanwaltschaft kommuniziert hätten, ohne dass dies aus den Akten ersichtlich sei. Die "eher saloppe" Aktenführung der Staatsanwaltschaft lasse genau dies be- fürchten und den anderslautenden Beteuerungen der Staatsanwaltschaft könne kein Glauben geschenkt werden. Nachdem der Beschuldigte erklärt habe, der Polizei keine Informationen liefern zu wollen, sei er im weiteren Verfahren be-
- 11 - nachteiligt worden, namentlich indem ein abgekürztes Verfahren mit einer teilbe- dingten Strafe vom Staatsanwalt abgelehnt worden sei, mit der vorgeschobenen Begründung, dies sei aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten ausgeschlos- sen. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten – im Gegensatz zu seinen Mitbeschuldigten – damit treuwidrig die Möglichkeit verwehrt, gegen sein Ge- ständnis eine teilbedingte Strafe zu erhalten. Dieses Verhalten der Staatsanwalt- schaft verstosse gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien. Entgegen der Staats- anwaltschaft spiele dabei keine Rolle, dass der Beschuldigte eine geheime An- hörung gewünscht habe, da diese illegal gewesen sei (Urk. 100 S. 4 ff. und S. 25; Urk. 110). 4.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem zusammengefasst im Wesentlichen entge- gen, der Beschuldigte habe eine Anhörung als möglicher Informant ausdrücklich gewünscht und sich dazu direkt an die Staatsanwaltschaft gewandt, ohne seinen Verteidiger einzubeziehen. Zentral sei dabei, dass es nicht um den vorliegenden Fall gegangen sei, sondern der Beschuldigte Informationen zu anderen Delikten in Aussicht gestellt habe, um seine Freilassung zu erreichen, er schliesslich aber keinerlei nützliche Hinweise habe geben können oder wollen. Die weiteren Be- schuldigten hätten keine derartigen Angebote gemacht. Der Beschuldigte habe keine unfaire Behandlung erfahren. Vielmehr habe er in jeder Einvernahme Ge- legenheit gehabt, um von sich aus Aussagen zu machen. Ein abgekürztes Ver- fahren sei von der Staatsanwaltschaft nicht a priori, sondern deshalb ausge- schlossen worden, weil der Beschuldigte weder geständig gewesen sei noch die von ihm geforderte Strafe von bloss 3 Jahren mit teilbedingtem Vollzug seinem Vorleben angemessen gewesen sei; dies im Gegensatz zum geständigen und nicht einschlägig vorbestraften Mitbeschuldigten F._____. Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschuldigten in Spanien könnten von der Schweiz nicht "korrigiert" werden. Zudem habe der Beschuldigte keinen untergeordneten, son- dern einen sehr erheblichen Tatbeitrag geleistet (Urk. 107). 4.3. Die (neuen) Vorbringen des Beschuldigten sind nicht ohne Weiteres nach- vollziehbar. Diese beschränken sich zunächst auf die (von Seiten der Staatsan- waltschaft unbestrittene) Feststellung, es habe auf seinen Wunsch ein vertrauli-
- 12 - ches Gespräch mit der Polizei zwecks Anbahnung eines Informantenverhältnisses stattgefunden, wobei sich der Beschuldigte schliesslich dagegen entschieden ha- be, der Polizei weiterführende Informationen zu liefern. Was der Beschuldigte da- raus zu seinen Gunsten ableiten will, ist unerfindlich. Der Beizug seines amtlichen Verteidigers war für ein solches Gespräch nicht erforderlich, stellte der Beschul- digte der Polizei doch explizit Informationen in Aussicht, die nichts mit dem vorlie- genden Fall zu tun hätten. Im Rahmen des erfolgten Gesprächs war der Beschul- digte somit nicht als Beschuldigter anwesend, sondern allenfalls als Auskunfts- person im Hinblick auf ein noch zu eröffnendes Verfahren gegen unbekannte Drit- te. Als solche bedurfte er keiner (notwendigen) Verteidigung und er bringt auch nicht vor, eine Verteidigung für dieses Gespräch verlangt zu haben. Des Weiteren machte der Beschuldigte schliesslich eben gerade keine Aussagen, welche allen- falls im vorliegenden Verfahren im Rahmen des Nachtatverhaltens zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Auch vor diesem Hintergrund gab es für die Strafverfolgungsbehörden somit keinen Anlass, die Verteidigung über die Ergebnisse des Gesprächs in Kenntnis zu setzen. Dass der Beschuldigte ein solches Gespräch mit der Polizei wünschte, ergab sich sodann unter anderem aus seiner polizeilichen Einvernahme am Vortag im vorliegenden Verfahren, bei welcher der amtliche Verteidiger des Beschuldigten anwesend war (vgl. Urk. 3/10 S. 4). Es wäre daher naheliegend gewesen, dass der Verteidiger den Beschuldig- ten im weiteren Verlauf danach fragte, wenn der Beschuldigte ihn von sich aus (angeblich auf Anraten der Polizei) nicht darüber informierte. Soweit der Beschul- digte vorbringt, von (kriminellen) Drittpersonen unter Druck gesetzt worden zu sein oder sich vor diesen gefürchtet zu haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zum Vorwurf gereichen soll. Entgegen der Verteidigung sind diese auch nicht verpflichtet, dem Beschuldigten ein Sicher- heitsdispositiv zur Verfügung zu stellen, damit er sich zu Aussagen gegen Dritte entschliessen kann. Gerade im Ausland (Spanien oder Dominikanische Republik) könnten solche Sicherheitsmassnahmen realistischerweise gar nicht geboten, geschweige denn garantiert werden. Dafür, dass für das vorliegende Verfahren relevante Informationen nicht zu den Akten gelangt wären, gibt es – entgegen der Verteidigung – keine konkreten Anhaltspunkte. Auch dass der Beschuldigte von
- 13 - der Staatsanwaltschaft wegen seiner Informationsverweigerung im Laufe des Ver- fahrens geradezu systematisch benachteiligt worden sein sollte, bleibt eine reine Spekulation. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende E. IV./4.2) wirken sich die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in Spanien für diesen im Rahmen der Strafzumessung in der Tat äusserst negativ aus. Wenn die Staats- anwaltschaft ihre Ablehnung eines abgekürzten Verfahrens, welches für den Be- schuldigten zu einer teilbedingten Strafe hätte führen sollen, nebst dem Fehlen eines Geständnisses (das der Beschuldigte jederzeit hätte ablegen können, vgl. nachstehende E. IV./4.4) auch mit diesen Vorstrafen begründete, tat sie dies demnach zu Recht oder zumindest in nachvollziehbarer Weise. Ebenso wenig liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Mitbeschuldigten vor (vgl. hierzu nachstehende E. IV./5.). Ein fehlerhaftes Verhalten der Staatsanwaltschaft oder gar ein "Verstoss gegen rechtsstaatliche Grundprinzipen" ist im vorliegenden Ver- fahren nicht ersichtlich. III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zutreffend wiedergegeben und hat diese ausführlich, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss ge- kommen, dass die dem Beschuldigten unter den Anklageziffern 2.2.1. und 2.2.2. vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich erstellt sind. Auf diese Erwägungen (Urk. 58 S. 14-46) kann verwiesen werden. Bezüglich des Reinheitsgrades der ersten Lieferung von 250 Gramm Kokain am
30. Mai 2018 ging die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von F._____ zu Gunsten des Beschuldigten von „schlechter Qualität“ des Kokains, d.h. von einem Reinheitsgrad von höchstens 10 %, aus (vgl. Urk. 58 S. 44). Dies steht im Wider- spruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach von durchschnittlicher Qualität der Drogen auszugehen ist, wenn keine Konfiskate oder andere verläss- liche Angaben zur Qualität vorliegen (vgl. hierzu den Leitentscheid des Bundesge- richtes BGE 138 IV 100 E. 3.5). Der durchschnittliche Reinheitsgehalt von in der Schweiz sichergestelltem Kokain lag dabei gemäss den Gehaltsstatistiken der
- 14 - Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) im Jahr 2018 für Kon- fiskatsgrössen zwischen 100 und 1'000 Gramm bei rund 74 %. Da sich vorliegend eine Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe infolge des Verschlechte- rungsverbots ohnehin verbietet, kann dies aber letztlich offenbleiben und im Fol- genden ist zu Gunsten des Beschuldigten vom vorinstanzlich festgestellten Rein- heitsgrad von 10 % auszugehen. Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren gegen die überzeugende Beweis- würdigung der Vorinstanz vorbringen will, ist nicht recht ersichtlich, zumal er aus- führen lässt, er habe sich "im grossen Ganzen geständig gezeigt" (Urk. 100 S. 11) und er habe nach eingehender Erläuterung durch den Verteidiger nunmehr "zu- stimmende Kenntnis davon genommen", dass sein Tatbeitrag nicht mehr als blosse Gehilfenschaft gewertet werden könne (Urk. 100 S. 14). Wenn er weiterhin daran festhält, nicht er, sondern F._____ sei der eigentliche "Haupttäter" gewesen und der Beschuldigte habe bei den vorliegenden Drogengeschäften nur eine un- tergeordnete Rolle gespielt, so wurde dies bereits von der Vorinstanz mit ausführ- licher und überzeugender Begründung widerlegt, mit welcher sich der Beschuldig- te – wenn überhaupt – nur punktuell auseinandersetzt. Dass der Beschuldigte nach rechtskräftiger Erledigung der Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten nun keine Angst mehr vor diesen zu haben brauche (Urk. 100 S. 3 f.), ist jedenfalls kein zwingendes Argument dafür, dass er diese nunmehr zu Recht belastet. Ge- nausogut könnte der Beschuldigte nun deshalb versucht sein, diese zu Unrecht nachträglich zu belasten, um sich damit selber einen (vermeintlichen) Vorteil zu verschaffen, ohne dass seine Mitbeschuldigten (nach rechtskräftiger Erledigung der sie betreffenden Verfahren) daraus Nachteile zu erwarten hätten. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Jedenfalls ist dieses Vorbringen nicht dazu geeignet, die umfassende und zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.
2. Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts, insbesondere zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft, machte die
- 15 - Vorinstanz zutreffende Ausführungen, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 48-50). Der Beschuldigte erscheint aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ohne Weiteres als Hauptbeteiligter der beiden Kokainimporte vom 30. Mai und 30. Juli 2018 und damit als Mittäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nicht nur als blosser Gehilfe. Namentlich indem er K._____ und G._____ gezielt dazu brachte, ihre jeweilige Privatadresse als Lieferadresse für die Drogenpakete aus dem Ausland zur Verfügung zu stellen, leistete er einen wesentlichen Tatbeitrag, ohne den die beiden Einfuhren gar nicht hätten statt- finden können. Sodann beteiligte er sich beide Male aktiv an der Entgegennahme der Pakete und erhielt nach der erfolgreichen Übergabe der ersten Lieferung an einen unbekannten Abnehmer am 30. Mai 2018, an der er ebenfalls anwesend war, den gleichen Anteil am Erlös wie F._____ und I._____. Als Mittäter sind dem Beschuldigten auch die Tatbeiträge der anderen, an den beiden Drogenimporten in die Schweiz beteiligten Personen zuzurechnen. Damit erfüllte der Beschuldigte am 30. Mai 2018 die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Einfuhr) und lit. c (Veräusserung) BetmG, am 30. Juli 2018 diejenigen von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Einfuhr) sowie lit. g in Verbindung mit lit. c (Anstalten- treffen zur Veräusserung) BetmG. Beide Male ging es um eine Drogenmenge, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (mehr als 18 Gramm reines Kokain, vgl. BGE 109 IV 143), was der Beschuldigte, nachdem es – wie er wusste – um Paketlieferungen ging, zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den Grund- sätzen der Strafzumessung im Allgemeinen und bei Drogendelikten im Besonde-
- 16 - ren zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 53-55). Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist jedoch festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Reinheitsgrad der Droge bei der Gewichtung des Verschuldens und damit bei der Strafzumessung keine grosse Bedeutung zukommt, wenn nicht feststeht, dass der Täter ausge- sprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte. Weiss der Täter um den hohen Reinheitsgehalt, wiegt das Verschulden schwerer; weiss er, dass die Drogen stark gestreckt sind, wiegt es leichter (BGE 122 IV 301 f.). Zu beachten ist weiter, dass die Betäubungsmittelmenge zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor ist, ihr aber keine vorrangige Bedeu- tung zukommt. Deshalb verlieren die genaue Drogenmenge und der Reinheits- grad an Bedeutung, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab der ein Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als schwer bezeichnet werden muss (BGE 121 IV 196 f. und 206).
2. Zu Recht geht die Vorinstanz sodann – auch wenn sie dies nicht näher be- gründet hat – von der aufgrund der Drogenmenge objektiv klar schwerer wiegen- den zweiten Einfuhr vom 30. Juli 2018 als "schwerste Tat" zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Der Beschuldigte beteiligte sich an der Einfuhr von 988 Gramm Kokaingemisch mit einem sehr hohen Reinheitsgehalt von 94 % am 30. Juli 2018 in die Schweiz, um dieses hier weiter zu veräussern und so in Umlauf zu bringen. Dabei handelte es sich – auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG – um eine beachtliche Drogenmenge, mit der zahlreiche Konsumenten in der Schweiz hätten beliefert werden können. Allerdings ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte konkret um die gelieferte Menge und deren Rein- heitsgehalt wusste. Im Übrigen handelte der Beschuldigte jedoch mit direktem Vorsatz, um die Drogeneinfuhr zu ermöglichen. Der Beschuldigte legte dazu über Monate eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, indem er ein Vertrauens- bzw. Liebesverhältnis zu G._____ aufbaute und unterhielt, um dieses gezielt zum Zweck der Drogeneinfuhr zu instrumentalisieren. Hingegen ist – mangels entspre- chender Indizien – nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten
- 17 - innerhalb seiner Drogenorganisation eine massgebliche Entscheidkompetenz bezüglich seines Vorgehens bzw. von Art und Umfang der zu importierenden Drogen zukam, so dass er noch auf einer unteren, wenn auch nicht untersten, Hierarchiestufe anzusiedeln ist. Schliesslich ist in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass das Kokain nach der Einfuhr sichergestellt werden konnte und nicht in den Verkauf gelangte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen handelte, um mit der Drogen- einfuhr Geld zu verdienen, ohne dass bei ihm eine eigentliche Zwangslage oder eine Drogensucht bestanden. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Die subjektive Komponente vermag deshalb das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden ist eine Einsatzstrafe von 30 Monaten festzusetzen.
3. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bereits am
30. Mai 2018 an einer Drogeneinfuhr von ca. 250 Gramm Kokaingemisch mit ei- nem allerdings sehr tiefen Reinheitsgehalt von ca. 10 % Prozent in die Schweiz beteiligte, was ebenso – wenn auch eher knapp – den Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllte. Der Beschuldigte ging im Übrigen analog zur zweiten Einfuhr vom 30. Juli 2018 vor, handelte es sich doch auch um einen 'Testlauf' für diese (vgl. Urk. 58 S. 44 f.). Es kann daher hinsichtlich der objektiven und subjektiven Verschuldenskriterien grundsätzlich auf die vorstehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden, mit dem wesentlichen Unterschied, dass der Beschul- digte am 30. Mai 2018 nach erfolgreicher Übergabe der Lieferung an einen unbe- kannten Abnehmer in der Schweiz eine Entschädigung von EUR 2'333.– erhielt. Angesichts der vergleichsweise geringen Drogenmenge von schlechter Qualität kann das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Tat vom 30. Mai 2018 in- nerhalb des qualifizierten Tatbestands insgesamt als leicht eingestuft werden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um lediglich 6 Monate erweist sich jedoch insbesondere angesichts der gesetzlich festgelegten Mindeststrafe
- 18 - von einem Jahr als zu gering. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten ist vielmehr – un- ter Beachtung des Asperationsprinzips – um 9 Monate auf 39 Monate zu erhöhen. 4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 58 f.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Mit der Vorinstanz ergeben sich daraus keine strafzu- messungsrelevanten Gesichtspunkte. 4.2. Stark straferhöhend wirken sich die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in Spanien aus. Gemäss dem vorliegenden Strafregisterauszug wurde er am 13. Juli 2015 durch ein Strafgericht in Zaragoza wegen "Trafico de drogas grave daño a la salud – tipo básico" (etwa: "Handel mit schwer gesund- heitsschädlichen Drogen – Grundtatbestand") mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit dem Entzug des passiven Wahlrechts für die Dauer der Frei- heitsstrafe und mit einer Geldstrafe von EUR 7'000.– bestraft, wobei letztere in eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, umgewandelt wurde. Am 13. Januar 2017 wurde der Beschuldig- te wiederum in … [Ort] wegen desselben Tatbestands zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und dem Entzug des passiven Wahlrechts für dieselbe Dauer nebst einer Geldstrafe von EUR 450.– verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs mit Entscheid des Obersten Gerichtshofes am
7. Dezember 2017 in Rechtskraft (vgl. Urk. 14/4 und 14/5 S. 4 f.). Der Beschuldig- te wurde in der Folge am 26. November 2018 denn auch zwecks Vollzug der letztgenannten Freiheitsstrafe von Spanien im Schengener Informationssystem SIS europaweit zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. Urk. 12/14; Prot. I S. 13). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung waren diese Ver- urteilungen auf den Betrieb einer kleinen Marihuanaplantage bzw. auf den Kon- sum von 17 Gramm Kokain zurückzuführen (vgl. Urk. 14/5 S. 4 ff.). Im Berufungs- verfahren liess der Beschuldigte die Urteile und Anklageschriften der spanischen Verfahren im Originaltext einreichen (Urk. 91-93). Gemäss der Verteidigung seien diesen Verurteilungen einerseits Handel mit rund 1,5 kg Marihuana mit einem
- 19 - Reinheitsgehalt von 10,68 % und einem Marktwert von EUR 7'000.–, anderseits Handel mit 11,44 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 15,85 % zu Grunde gelegen (Urk. 100 S. 15). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. Unbestritten ist jeden- falls, dass der Beschuldigte wegen wiederholtem Drogenhandel zu den im spani- schen Strafregisterauszug verzeichneten Strafen verurteilt wurde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist massgebend, dass der Beschuldigte zwei gravierende und einschlägige Vorstrafen aufweist; die näheren Umstände dieser (hier unbestrittenen) Verurteilungen sind demgegenüber zweit- rangig (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 1.2.1., m.H.a. BGE 105 IV 225 E. 2). Der Hinweis der Verteidigung auf E. 2.2.2 des zitierten Bundesgerichtsentscheids geht fehl, befasst sich diese Erwägung doch einzig mit der Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 StGB bei ausländischen Vorstrafen, was an dieser Stelle nicht zur Debatte steht. Entgegen der Verteidi- gung ist sodann im vorliegenden Kontext irrelevant, welche Strafen für die vom Beschuldigten in Spanien begangenen Delikte in der Schweiz (hypothetisch) ausgefällt worden wären. Der Grund für die Straferhöhung, gerade bei einem einschlägig vorbestraften Beschuldigten, liegt nämlich darin, dass er sich zu er- neuter, gleichartiger Delinquenz entschlossen hat, obwohl ihm die strafrechtlichen Konsequenzen in früheren Verfahren bereits vor Augen geführt wurden, mithin in einer Art manifester Renitenz gegenüber rechtskonformem Verhalten (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 137 zu Art. 47 StGB, m.w.H.). Vorliegend hatte der Beschuldigte – gerade nach den gegen ihn Spanien offenbar wegen vergleichsweise geringen Drogenmengen ausgefällten zwei längeren Freiheitsstrafen – jedenfalls keinen nachvollziehbaren Anlass, sich nunmehr (in einem weitaus grösseren Umfang) auch noch in der Schweiz im Drogenhandel zu betätigen, indem er sich hier an Einfuhr und Vertrieb von 250 bzw. 988 Gramm Kokaingemischs beteiligte. Dies alles tat der Beschul- digte zudem nur etwas mehr als ein Jahr nach seiner letzten erstinstanzlichen Verurteilung in Spanien bzw. gar nur wenige Monate, nachdem diese rechtskräftig geworden war. Insgesamt führen die einschlägigen spanischen Vorstrafen des
- 20 - Beschuldigten deshalb zu einer markanten Straferhöhung von 10 Monaten auf 49 Monate. 4.3.1 Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Urk. 60) und den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Strafbefehlsakten der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt (Urk. 14/7 und 14/8) weist der Beschuldigte auch in der Schweiz zwei Vorstrafen auf. Diese sind allerdings relativ geringfügig und beru- hen auf einem einzigen Vorfall vom 2. November 2017, der zu zwei separaten Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt geführt hat. Der Beschuldigte wurde damals als Lenker eines Personenwagens am Grenzübergang zu Frankreich in Basel kontrolliert und in der Folge ausländerrechtlich festgenommen, tags darauf jedoch wieder entlassen und aus der Schweiz weggewiesen. Am 6. Februar 2018 erging hierauf ein erster Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschuldigten, womit dieser wegen rechtswidrigem Auf- enthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft wurde. Dieser Strafbefehl wurde am 7. Februar 2018 eingeschrieben an die vom Beschuldigten angegebene Adresse in … [Ort], Spa- nien versandt, jedoch am 12. März 2018 als "NON RECLAMÉ" (d.h. nicht abge- holt) an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt retourniert (vgl. die Kopie des Briefcouverts in Urk. 14/7). Am 12. April 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Be- schuldigten einen weiteren Strafbefehl wegen diverser Strassenverkehrsdelikte, namentlich Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie Nichtmitführen von Ausweisen oder Bewilli- gungen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG, und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 820.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
6. Februar 2018. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 13. April 2018 eingeschrieben an die von ihm angegebene Adresse in Spanien geschickt und gemäss dem elektronischen Eintrag im Track & Trace-System der Schweizeri-
- 21 - schen Post dort am 19. April 2018 zugestellt (vgl. den entsprechenden Ausdruck in Urk. 14/8), wobei nicht dokumentiert ist, an wen diese Zustellung erfolgte. 4.3.2 Die Verteidigung moniert, beide Strafbefehle seien dem Beschuldigten nicht nachweislich zugestellt worden. Zudem seien sie entgegen den einschlägigen Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) auch nicht auf Spanisch übersetzt worden. Schliesslich ersetze die Kenntnisnahme dieser Strafbefehle durch den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren – soweit eine solche überhaupt stattgefunden habe – die ordnungsgemässe Zustellung der Strafbefehle an den Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte habe auch erklärt, ge- gen diese Einsprache erheben zu wollen bzw. habe seine Einsprache im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben. Die Strafbefeh- le seien somit nicht in Rechtskraft erwachsen und könnten dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden (Urk. 44 S. 13 f.; Prot. I S. 40; Urk. 100 S. 17 ff.). Die Vorinstanz hielt zusammengefasst dafür, dass aufgrund der vorliegenden Akten und den Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass dem Beschuldigten zumindest der zweite Strafbefehl vom 12. April 2018 in Spanien zugestellt worden sei und er sich in der Folge über dessen Inhalt sowie auch über den des ersten Strafbefehls vom 6. Februar 2018 mittels Nachforschungen orien- tiert habe. Dies, zumal er aufgrund der polizeilichen Befragung nach seiner An- haltung vom 2. November 2017 über die Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn orientiert gewesen sei und deshalb mit Zustellungen in dieser Sache habe rech- nen müssen. Seine im vorliegenden Verfahren zu Protokoll gegebene Einsprache gegen die Strafbefehle sei deshalb verspätet erfolgt und diese seien als Vor- strafen zu berücksichtigen, was sich allerdings kaum straferhöhend auswirke (Urk. 58 S. 62 f.). 4.3.3 Vorab ist klarzustellen, dass die Gültigkeit der hier strittigen Zustellungen der beiden Strafbefehle vom 6. Februar bzw. 12. April 2018 an den Beschuldigten in Spanien nicht nach Art. 85 StPO, sondern nach den einschlägigen Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beurteilen ist, da es dabei um Zustellungen von strafrechtlichen Entscheiden ins Ausland geht. Einschlägig sind dafür vorliegend insbesondere das Europäische Übereinkommen über die
- 22 - Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und dessen Zweites Zusatzproto- koll (ZPII EUeR; SR 0.351.12), welchen sowohl die Schweiz als auch Spanien angehören. Gemäss Art. 7 Ziff. 2 EUeR wird die Zustellung von Verfahrensurkun- den und Gerichtsentscheidungen durch eine datierte und vom Empfänger unter- schriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Art. 16 Ziff. 1 ZPII EUeR gestattet dabei den Vertragsstaaten die unmittelbare Zustellung solcher Urkunden an den Empfänger auf dem Postweg, wobei Art. 16 Ziff. 2 ZPII EUeR vorschreibt, dass der zuzustellenden Urkunde ein Schreiben beizulegen ist, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Gemäss Art. 15 Ziff. 3 und Art. 16 Ziff. 2 ZPII EUeR sind dabei sowohl das zuzustellende Schriftstück als auch das Informationsschreiben – oder zumindest deren wesentli- che Passagen – in die Sprache des Empfängers bzw. des Empfängerstaates (vgl. Art. 52 Ziff. 2 SDÜ) zu übersetzen, sofern der Ursprungsbehörde bekannt ist oder sie Grund zur Annahme hat, dass der Empfänger der Sprache, in der das Schrift- stück ausgestellt wurde, nicht mächtig ist. Im Gegensatz zu Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kennt das EUeR sodann keine Zustellfiktion für den Fall, dass der Empfän- ger mit einer Zustellung rechnen musste, diese aber bei der Post nicht abholt. 4.3.4 Wie bereits ausgeführt wurde der Strafbefehl vom 6. Februar 2018 dem Beschuldigten in Spanien nicht zugestellt, sondern an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt retourniert. Die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kommt nicht zur Anwendung. Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit nicht nachvoll- ziehbar, auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von einer Er- öffnung des Strafbefehls vom 6. Februar 2018 an den Beschuldigten spätestens am 26. Februar 2018 (gemäss Strafregister, vgl. Urk. 60) ausging. Demgegenüber wurde der Strafbefehl vom 12. April 2018 gemäss dem elektroni- schen Register der Schweizerischen Post am 19. April 2018 an die Adresse des Beschuldigten in Spanien zugestellt. Dies deckt sich zwar mit der Aussage des Beschuldigten, wonach seine Mutter ihm erzählt habe, dass einmal ein Brief für
- 23 - ihn gekommen sei, den jedoch weder er noch seine Mutter verstanden hätten, da er auf Deutsch gewesen sei (Urk. 14/5 S. 4). Ein eigentlicher Zustellnachweis gemäss Art. 7 Ziff. 2 EUeR (vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestäti- gung, Auslandrückschein) fehlt jedoch in den Akten. Die diesbezüglichen Aus- sagen des Beschuldigten sind zu vage, um mit der nötigen Gewissheit auf die fragliche Zustellung schliessen zu können, geschweige denn darauf, der Beschul- digte habe im Zuge von "Nachforschungen" auch noch Kenntnis vom Strafbefehl vom 6. Februar 2018 erlangt, wie dies die Vorinstanz tat. Die vom Beschuldigten vor Vorinstanz erwähnte Bezahlung einer Busse im vorliegenden Zusammenhang (Prot. I S. 11 f.) bezog sich offensichtlich auf die von ihm anlässlich seiner Anhal- tung am 2. November 2017 durch die Basler Polizei erhobenen Kaution von Fr. 2'500.–, wovon er Fr. 1'500.– und sein Beifahrer Fr. 1'000.– bezahlten (vgl. den Rapport der Verkehrspolizei Basel-Stadt vom 3. November 2017, S. 4, in Urk. 14/8). Dies sagt somit nichts über eine spätere Zustellung der Strafbefehle an den Beschuldigten aus. Insgesamt ist auch hier aufgrund der vorliegenden Ak- ten letztlich nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von einer Eröffnung des Strafbefehls vom 12. April 2018 an den Be- schuldigten spätestens am 2. Mai 2018 (gemäss Strafregister, vgl. Urk. 60) aus- ging. Hinzu kommt bei beiden Strafbefehlen, dass diese entgegen Art. 15 Ziff. 3 ZPII EUeR bzw. Art. 52 Ziff. 2 SDÜ ohne spanische Übersetzung an den Beschuldig- ten versandt wurden (jedenfalls ist eine solche Übersetzung nicht aktenkundig und wird vom Beschuldigten bestritten), obwohl den Basler Behörden aufgrund der Anhaltung des Beschuldigten vom 2. November 2017 bekannt war, dass dieser kein Deutsch spricht. Von einer formgültigen Eröffnung der beiden Straf- befehle an den Beschuldigten in Spanien kann auch aus diesem Grund nicht aus- gegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2). 4.3.5 Im vorliegenden Verfahren wurden die von der Staatsanwaltschaft beige- zogenen Strafbefehlsakten (Urk. 14/7 und 14/8) am 11. September 2018 der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten zur Einsicht zugestellt (Urk. 7/9). Am
- 24 -
25. September 2018 fand die nächste Besprechung des Verteidigers mit dem Be- schuldigten statt (Urk. 47 S. 2). Am 5. Oktober 2018 wurden dem Beschuldigten anlässlich seiner Befragung zur Person durch die Staatsanwaltschaft die fragli- chen Strafbefehle erstmals konkret vorgehalten (Urk. 14/5 S. 3 f.), worauf er in ei- ner weiteren Einvernahme am selben Tag auf Ergänzungsfrage des Verteidigers zu Protokoll gab, er wolle gegen die ihm vorgehaltenen Strafbefehle Einsprache erheben (Urk. D2/7 S. 4), was indessen – soweit ersichtlich – keine Weiterungen seitens der Staatsanwaltschaft zur Folge hatte. Diese war denn auch zur Behand- lung der Einsprachen nicht zuständig, wäre aber gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gehalten gewesen, diese an die zuständige Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Behandlung weiterzuleiten, zumal sie nach dem Gesagten jedenfalls nicht offen- sichtlich als verspätet erscheinen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Strafbefehle dem Beschuldigten bereits am 25. September 2018 durch seinen Verteidiger "eröffnet" wurden, wäre die Einsprache am 5. Oktober 2018 innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO erfolgt. Somit ist einstweilen davon auszugehen, dass die Strafbefehle vom 6. Februar und 12. April 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen sind, und die Einsprache des Beschuldigten ist mit diesem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 58 S. 63), ist dies für die vorliegende Strafzumessung allerdings von vernachlässigbarer Relevanz, wes- halb auch darauf verzichtet werden kann, das Ergebnis des Einspracheverfahrens abzuwarten. Von einer Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probe- zeit kann jedenfalls ohnehin nicht mit der nötigen Gewissheit ausgegangen wer- den, liess doch auch die Vorinstanz zu Recht offen, wann dem Beschuldigten die Strafbefehle vor seiner Verhaftung am 30. Juli 2018 konkret zur Kenntnis gelangt sein und damit den Lauf der jeweils zweijährigen Probezeit ausgelöst haben soll- ten. Die Strafbefehle vom 6. Februar und 12. April 2018 führen damit zu keiner weiteren Straferhöhung. 4.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist schliesslich auch das Nachtatverhalten mitzuberücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten des Täters nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht. Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein-
- 25 - sicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel et al., 3. Aufl. 2018, N 22 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Letzteres allerdings nur bei Vorliegen eines aus- gesprochen positiven Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt, also nicht erst auf konkrete Vor- würfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Geständnis kann zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei- tragen und ist – je nachdem wie umfangreich und prozessleitend dieses ist – im entsprechenden Ausmass zu berücksichtigen. Ein Geständnis als rein taktisches Mittel darf im Gegensatz zu einem Geständnis aus innerer Zerrissenheit und Reue nicht zu einer entscheidenden Strafminderung führen. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzie- ren (BGE 118 IV 349 und BGE 121 IV 205). Nachdem der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch jegliche Beteiligung an den nunmehr erstellten Kokainimporten bestritten hatte, gab er gegen Ende der Untersuchung – nach Abschluss der Beweiserhebungen – eine gewisse Be- teiligung an den ihm vorgeworfenen Delikten zu, welche sich jedoch auch kaum mehr vernünftig bestreiten liess. Im gerichtlichen Verfahren bezeichnete er wiede- rum den bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitbeschuldigten F._____ als Haupttä- ter und versuchte sich selbst als untergeordneten 'Handlanger' darzustellen. Ein eigentliches, umfassendes Geständnis seiner eigenen Tatbeteiligung legte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ab. Auch kann nicht ernsthaft davon die Rede sein, dass seine Aussagen das Verfahren gegen ihn erleichtert oder zur Wahr- heitsfindung beigetragen hätten. Ebenso liess der Beschuldigte echte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht oder gar aufrichtige Reue vermissen. Im Beru- fungsverfahren hält der Beschuldigte nun sinngemäss dafür, es müsse ihm ein "hypothetisches Geständnis" zu Gute gehalten werden, nachdem ihm die Staats- anwaltschaft die Möglichkeit verwehrt habe, bereits frühzeitig ein Geständnis zu
- 26 - seinen Konditionen (teilbedingte Strafe) abzulegen (Urk. 100 S. 10 und S. 22 f.). Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Bereits unter vorstehender E. II./4. wurde dargelegt, dass der Staatsanwaltschaft vorliegend kein Fehlverhalten anzu- lasten ist. Entgegen seiner Auffassung hatte der Beschuldigte sodann zu keinem Zeitpunkt einen (rechtlichen) Anspruch, gegen sein Geständnis eine bestimmte, ihm genehme Strafe zu erhalten. Der Beschuldigte hatte jedoch während unzähli- gen Einvernahmen in der Untersuchung und auch im gerichtlichen Verfahren ausgiebig Gelegenheit, sein eigenes Fehlverhalten zuzugeben sowie Einsicht und Reue zu zeigen (auch ohne, dass er hierfür jemand anderen hätte belasten müs- sen), was sich nach dem Gesagten bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Dies tat er aber bis zuletzt nicht. Noch in seinem schriftlichen Schlusswort vom 16. März 2020 entschuldigte sich der Beschuldigte zwar (kurz und knapp) für seine Beteiligung an einem "illegalen Akt", nur um sich dann so- gleich darüber zu beschweren, dass er zu hart bestraft worden sei, obwohl er kei- nen erheblichen Tatbeitrag geleistet habe ("que mi participación no es mayor"; Urk. 105). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann somit insgesamt höchstens leicht, im Umfang von 3 Monaten strafmindernd berücksichtigt werden. 4.5. Der Beschuldigte wäre somit unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es indessen bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 40 Monaten sein Bewenden. Daran sind die erstandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 635 Ta- gen bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbeding- ter Strafvollzug fällt angesichts dieser Strafhöhe von vornherein ausser Betracht.
5. Hinsichtlich der von der Verteidigung gerügten Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mittätern hat die Vorinstanz bereits zutreffende Aus- führungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 7 oben und S. 67 f.). Auch die heute gegen den Beschuldigten ausgefällte Strafe hält den vom Bundesgericht in BGE 135 IV 191 diesbezüglich festgelegten Kriterien ohne Weiteres stand:
- 27 - Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt nahm I._____, der von der Vorinstanz rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wurde (Prot. I S. 55), bei den der vorliegenden Strafzumessung zugrundeliegenden Delikten insgesamt eine passivere Rolle ein, und er wies – was hier vor allem ins Gewicht fällt – im Gegensatz zum Beschuldigten keinerlei Vorstrafen auf (vgl. Prot. I S. 29). Ein erhebliches Ungleichgewicht gegenüber der heute für den Beschuldig- ten ausgefällten Strafe ist deshalb nicht erkennbar bzw. die Strafzumessung ist aufgrund der erwähnten Unterschiede nicht direkt mit der vorliegenden vergleich- bar. Demgegenüber war der Tatbeitrag von F._____, der mit Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2019 im abgekürzten Verfahren mit 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde, grundsätzlich mit demjenigen des Be- schuldigten vergleichbar, wobei F._____ zusätzlich noch wegen der vorliegend eingestellten Geldüberweisungen (Anklagepunkte 2.1. a) – g)) und dem Konsum eines Videos mit Tierpornographie verurteilt wurde (Urk. 79/27). Auch wies F._____ eine erhebliche Vorstrafe in Spanien auf, wo er in … [Ort] am
23. Juni 2014 wegen Körperverletzung ('lesiones') mit einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und sechs Monaten bestraft worden war, die er offenbar auch vollstän- dig verbüsste (Urk. 79/10/2 und 79/10/4 S. 2). Diese Vorstrafe war indessen weit weniger gravierend und lag länger zurück als diejenigen des Beschuldigten und sie war vor allem auch nicht einschlägig. Im Gegensatz zum Beschuldigten legte F._____ schliesslich ein umfassendes Geständnis ab und zeigte Einsicht und Reue (Urk. 79/Prot. S. 6 ff.). Auch sein Strafmass steht damit in keinem offen- sichtlichen Missverhältnis zu demjenigen des Beschuldigten bzw. ist die ihn be- treffende Strafzumessung insgesamt aufgrund der erwähnten Unterschiede nicht direkt mit der vorliegenden vergleichbar. Von vornherein nicht als Vergleichsgrösse geeignet ist die Strafe von G._____, war diese doch nur an der zweiten Einfuhr vom 30. Juli 2018 beteiligt, dem Be- schuldigten nachgeordnet und überdies von Anfang an vollumfänglich geständig (vgl. Urk. 4/3). Die von ihr angegebene einschlägige Vorstrafe lag zudem bereits 10 Jahre zurück (vgl. Urk. 4/4 S. 5 und Urk. 79/Prot. S. 10).
- 28 - Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (zu Lasten des Beschuldigten) liegt damit nicht vor. Selbst wenn, wäre es gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung unzulässig, die Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Rela- tion zu reduzieren, wäre es doch mit der gerichtlichen Unabhängigkeit unver- einbar, müsste sich das Gericht gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3 f. und Urteil des Bundesgerichtes 6B_312/2016 E. 1.6.2).
6. Bezüglich der für die Übertretungen auszufällenden Busse bzw. Ersatz- freiheitsstrafe kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 64 ff.). Der Beschuldigte ist dafür mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen und die Ersatzfreiheitsstrafe im Fall schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage festzusetzen. V. Widerruf Wie bereits vorstehend unter E. IV.4.3.5 ausgeführt, delinquierte der Beschuldigte nicht während laufender Probezeit, womit es an einem Widerrufsgrund gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB und damit auch an einer Grundlage für die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Probezeiten gemäss den Strafbefehlen vom
6. Februar und 12. April 2018 fehlt. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Geldstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar und 12. April 2018 ist deshalb nicht einzutreten. VI. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
1. Der Beschuldigte hat sich vorliegend mehrfach eines Katalogdeliktes im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht, was zur obligatorischen Anordnung einer Landesverweisung für 5-15 Jahre führt. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt offensichtlich nicht vor, ist der Beschuldigte doch Angehöriger der Dominikanischen Republik, wohnt in Spanien und weist keine nähere Beziehung zur Schweiz auf.
- 29 - Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zum Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te kein Staatsangehöriger eines EU-/EFTA-Staates, sondern der Dominika- nischen Republik ist. Als solcher ist er – ausserhalb der Bestimmungen zum Fa- miliennachzug – im EU-/EFTA-Raum nicht freizügigkeitsberechtigt. Da sich die Familie des Beschuldigten in Spanien aufhält und er in der Schweiz keine nahen Angehörigen besitzt, erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Anwend- barkeit des FZA auf den vorliegenden Fall (vgl. auch BGE 145 IV 364 E. 3.4, m.w.H.). Selbst wenn das FZA anwendbar wäre, wären die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 von dessen Anhang I zur Einschränkung der Freizügigkeit an- gesichts der vorliegenden, gravierenden Verurteilung des Beschuldigten offen- sichtlich erfüllt, was auch die Vorinstanz bereits festgehalten hat (Urk. 58 S. 73). Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 58 S. 73 f.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Der Beschuldigte ist für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
2. Auch bezüglich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 74 ff.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist ohne Weiteres anzuordnen. VII. Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz ordnete die Verwertung des beschlagnahmten Personen- wagens Nissan Qashqai des Beschuldigten zur Kostendeckung im Sinne von Art. 267 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 268 StPO an und machte diesbezüglich zutreffende Ausführungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 77 f.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess.
- 30 - Somit ist der beschlagnahmte Personenwagen zur Kostendeckung zu verwerten.
2. Die Vorinstanz ordnete praxisgemäss die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Samsung-Handys des Beschuldigten als Deliktswerkzeug ge- stützt auf Art. 69 StGB an (Urk. 58 S. 79). Auch auf diese zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal der Be- schuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Somit ist das beschlagnahmte Handy einzuziehen und zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten (Disp.-Ziff. 13) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 58 S. 80 ff.) zu bestätigen. Diese äussern sich insbesondere auch bereits zu den von der Verteidigung noch im Berufungsverfahren als zu hoch be- anstandeten (Urk. 100 S. 23 und Urk. 110 S. 5) Kosten der im Rahmen der Straf- untersuchung verfügten Fernmeldeüberwachungsmassnahmen (Urk. 58 S. 81). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist diesbezüglich lediglich beizufügen, dass die
– infolge der anfänglich umfassenden Bestreitungen des Beschuldigten veran- lassten – umfangreichen Auswertungen des Handyverkehrs des Beschuldigten auch bei den Akten liegen (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/5 sowie Urk. 5/1-11). Es ist weder eine Verletzung des Kostendeckungs- noch des Äquivalenzprinzips ersichtlich.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausser dass die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Probezeiten gemäss den Strafbefehlen vom 6. Februar und 12. April 2018 korrigiert wurde, was in der Gesamtbetrachtung nur wenig ins Gewicht fällt, unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Anschluss- berufung zurück, was einem vollständigen Unterliegen gleichgestellt ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten daher, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 4/5 aufzuerlegen
- 31 - und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung für das Berufungsverfahren im Betrag von rund Fr. 12'000.– (Urk. 112; inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, pauschalisiert) sind im Umfang von vier Fünfteln einstweilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkte 2.1 a) - g) wird eingestellt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…), − des mehrfachen Nichtmitführens von Ausweisen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Ziff. 1.
2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG sowie vom Vor- wurf der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a aAuG. 3.-8. (…).
9. Die folgenden sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-Lagernummer B02394-2018 sowie B02396-2018) werden eingezogen und ver- nichtet:
- 32 -
a) 988 Gramm Kokaingemisch in Bleiverkleidung (Asservat-Nr. A011'713'272)
b) Ersatzteil für Schleifmaschine in DHL-Paket (Asservat-Nr. A011'712'564)
c) 1.8 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A011'712'235)
d) 1.8 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A011'712'097)
e) Digital-Waage (Asservat-Nr. A011'712'177)
10. (…).
11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. September 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet:
a) Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A011'712'064)
b) SIM-Karte Lycamobile (Asservat-Nr. A011'712'111)
c) Notizzettel (Asservat-Nr. A011'712'155)
d) IMEI-Aufkleber (Asservat-Nr. A011'712'713)
e) Papierware, Visitenkarte und Werbeflyer von B._____ (Asservat-Nr. A011'712'746)
f) (…)
g) Kopie ID, lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A011'712'837)
h) Aufenthaltstitel, Totalfälschung, lautend auf A._____ (Asservat-Nr. A011'713'487)
i) Identitätskarte, lautend auf D._____ (Asservat-Nr. A011'713'501)
j) Rasierklinge (Asservat-Nr. A011'713'512)
k) Papierware/Notizzettel mit Kontaktdaten (Asservat-Nr. A011'713'523)
l) Bankpapier, lautend auf E._____ (Asservat-Nr. A011'713'534)
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 66.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 6'619.90 Auslagen Untersuchung Fr. 17'733.40 amtl. Verteidigung (akonto; bereits ausbezahlt) Fr. 11'333.30 amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. (…).
- 33 -
14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 29'066.70 (inkl. MwSt.; wovon Fr. 17'733.40 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15.-17.(…)."
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 635 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des bedingten Straf- vollzugs der Geldstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar und 12. April 2018 wird nicht eingetreten.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. September 2018 beschlagnahmte Personenwagen Nissan Qashqai (Stamm-Nr. …; Kennzeichen ZH …; Asservat-Nr. A011'712'724) wird durch
- 34 - die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös wird zur Vollstre- ckung des Urteils verwendet.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. September 2018 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (Asservat- Nr. A011'712'815) wird eingezogen und vernichtet.
9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Direktionsbereich Internationale Polizei- kooperation, Einsatzzentrale − das Staatssekretariat für Migration − die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung, unter Hin- weis auf Ziff. IV./4.3.1 ff. der Erwägungen sowie unter Beilage von Kopien von Urk. 14/5 S. 3 f. und D2 Urk. 7 S. 4, zur weiteren Ver- anlassung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 35 - − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss Beschluss- Dispositivziffer 2 und Urteils-Dispositivziffern 7 und 8.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer