Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 22. Mai 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer beding- ten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt, bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Privat- klägerin wurde mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Auf den Antrag betreffend Löschung des über den Beschuldigten erstellten DNA-Profils wurde nicht eingetreten, und der Antrag der Staatsanwaltschaft be- treffend Verwendung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 4'370.– zur De- ckung der Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten wurde abgewiesen. Ferner wurde die Bezirksgerichtskasse angewiesen, dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen den Betrag von Fr. 4'370.– auf ein vom Be- schuldigten zu bezeichnendes schweizerisches Konto auszubezahlen. Die Kosten
- 5 - des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Überset- zungskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 69 S. 29 f.).
E. 2 Gegen das Urteil meldete die damalige erbetene Verteidigung des Be- schuldigten mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Berufung an (Urk. 63). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 reichte die erbetene Verteidigung fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 74). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 5 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Lö- schung DNA-Profil) und 6 (Herausgabe beschlagnahmte Barschaft) vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei (Urk. 74 S. 2; Urk. 93 S. 1 f.). Weiter beantragte er die Anordnung des schriftli- chen Verfahrens, eventualiter die Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung, und er stellte den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von B._____, eventualiter dessen Befragung als Auskunftsperson (Urk. 74 S. 3).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2019 wurden die Gesuche der Ver- teidigung um Durchführung des schriftlichen Verfahrens, eventualiter um Dispen- sation des Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, ab- gewiesen (Urk. 76). Innert der mit dieser Präsidialverfügung angesetzten Frist teil- te die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit und beantrag- te die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 76; Urk. 78). Die Privatkläge- rin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 liess der Be- schuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen einreichen (Urk. 79; Urk. 80/1-9).
E. 4 Mit Präsidialverfügungen vom 22. Januar und 12. Februar 2020 wurden die polizeiliche Einvernahme von B._____ vom 3. Februar 2017 sowie die Akten des Verfahrens gegen B._____ betreffend Diebstahl etc. (Geschäfts-Nr. STR A- 5/2016/10041300) beigezogen (Urk. 82; Urk. 84-86; Urk. 89).
E. 5 Der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Einvernahme von B._____ als Zeuge/Auskunftsperson wurde mit Präsidialverfügung vom 4. März 2020 einstweilen abgewiesen (Urk. 90). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweismittel durch die Berufungsinstanz (Erw. I.8 ff.).
- 6 -
E. 6 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt einen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen; die Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung blieben unangefochten (Urk. 74 S. 2; Urk. 93 S. 1 f.). Vorab ist somit festzustellen, dass das Urteil und die Verfügung der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 5 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Löschung DNA- Profil) und 6 (Herausgabe beschlagnahmte Barschaft) in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 7 Das vorliegende Berufungsverfahren wird zusammen mit demjenigen gegen den Sohn des Beschuldigten, C._____ (Geschäfts-Nr. SB190444), geführt.
E. 8 Gemäss Art. 172ter StGB liegt ein geringfügiges Vermögensdelikt vor, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In diesem Fall wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft. Art. 172ter StGB begründet einen privilegierenden Tatbestand, durch welchen Verbrechen oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen (Art. 103 StGB) werden. Der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermö- genswertes oder eines geringen Schadens wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Fr. 300.– festgesetzt (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGART- NER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 172ter N 1 ff.; BGE 121 IV 261 E. 2.d; BGE 123 IV 113 E. 3.d). Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren bei Übertretungen nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Gemäss Art. 172ter StGB wird der Täter nur auf Antrag der verletzten Person (Art. 30 Abs. 1 StGB) verfolgt (Art. 303 Abs. 1 StPO). Der gültige Strafantrag stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 136 III 502 E. 6.3.2), deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Entsprechend ist auch der Nachweis zu erbringen, dass die Frist eingehalten ist. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB), wobei für die Fristwahrung die Grundsätze von Art. 91 StPO gelten (RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 37 zu Art. 31 StGB).
- 7 -
E. 8.1 In der Anklageschrift vom 11. Februar 2019 wird zusammengefasst festge- halten, der Beschuldigte habe von D._____ im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017 beim Restaurant "Pizzeria E._____" in F._____ zu nicht nä- her bekannten Zeitpunkten in insgesamt 15-17 Fällen jeweils ca. vier mit Bier ge- füllte 20-Liter-Gebindetanks, insgesamt 60-68 Gebindetanks, im Wert von je Fr. 110.– zum Preis von Fr. 50.– pro Tank gekauft, wofür er D._____ den Kaufpreis jeweils in bar entrichtet habe (insgesamt Fr. 3'000.– bis Fr. 3'400.–). Insbesonde- re habe der Beschuldigte von D._____ am 3. Februar 2017 sechs solche Bier- tanks zum Kaufpreis von Fr. 300.– gekauft. Diese 60-68 Biertanks seien zuvor von D._____ bei dessen Arbeitgeberin der G._____ AG entwendet worden. Auf- grund des sehr tiefen Kaufpreises und des Umstandes, dass diese günstigeren Lieferungen im Unterschied zu den ordentlichen nicht gegen Rechnung der G._____ AG, sondern gegen Barzahlung an D._____ erfolgt seien, habe der Be- schuldigte gewusst oder zumindest davon ausgehen müssen, dass diese Bier- tanks aus deliktischer Herkunft stammen würden. Der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen Hehlerei schuldig gemacht (Urk. 33 S. 2).
E. 8.2 Die erbetene Verteidigung macht geltend, dem Beschuldigten würden ge- mäss Anklageschrift lediglich einzelne und in unregelmässigen Abständen erfolg- te Barkäufe während einer langen Deliktsdauer vorgeworfen werden, wobei es keine Anhaltspunkte für eine Planmässigkeit gebe. Der Vorwurf der Gewerbs- mässigkeit sei korrekterweise nicht erhoben worden. Nach dem Grundsatz "in du- bio pro reo" und angesichts des Umstandes, dass es sich um geringfügige Ver- mögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB handeln würde, sei zugunsten des Beschuldigten nicht von einem fortgesetzten Delikt, sondern von einzelnen Über- tretungen auszugehen, welche gestützt auf Art. 109 StGB nach drei Jahren ver- jähren würden. Der Anklagesachverhalt beziehe sich auf den Zeitraum vom
31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017 zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten. Der angefochtene Entscheid datiere vom 22. Mai 2019. Allfällig strafrechtlich relevante Handlungen vor dem 22. Mai 2016 seien damit im Zeitpunkt der Urteilsfällung be- reits verjährt gewesen, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass dies sämtliche Vorwürfe mit Ausnahme desjenigen vom 3. Februar 2017
- 8 - betreffe. Bereits aus diesem Grund sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 93 S. 20 f.).
E. 8.3 Die Anklageschrift umschreibt kein mittäterschaftliches Vorgehen des Be- schuldigten zusammen mit C._____, sondern der Sachverhalt stellt sich gemäss Anklageschrift so dar, dass D._____ Biertanks zu einem vergünstigten Preis an- geboten habe, welche vom Beschuldigten im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis
3. Februar 2017 zu nicht näher bekannten Zeitpunkten eine bestimmte Anzahl Male gegen Barzahlung gekauft worden seien. Die Anklage umschreibt als solche nicht mehrfache Übertretungshandlungen, sondern die anklagegegenständlichen Handlungen werden im Sinne eines fortgesetzten Deliktes umschrieben. Hinsicht- lich der subjektiven Tatbestandselemente lassen sich der Anklageschrift aller- dings keine weiteren Angaben entnehmen. Insbesondere wird dem Beschuldigten nicht explizit vorgeworfen, er habe einen einmaligen Entschluss gefasst, von D._____ bei jeder sich bietenden Gelegenheit die von diesem angebotenen ver- günstigten Biertanks zu kaufen. Es fehlt somit an der Umschreibung eines sämtli- che Barkäufe umfassenden Vorsatzes des Beschuldigten.
E. 8.4 Auch den Akten und insbesondere den Aussagen von D._____ lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf einen einheitlichen Willensakt des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher Barkäufe schliessen lassen würden. Aus den Aussagen von D._____ geht vielmehr hervor, dass dieser die gestohlenen Biertanks dem Beschuldigten jeweils direkt vor Ort ohne vorgängige Absprache zu einem vergünstigten Preis zum Kauf angeboten haben soll, was auf einen un- geplanten und unregelmässigen Verkauf solcher Biertanks hindeuten würde. So führte D._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 aus, er habe das Restaurant Pizzeria E._____ betreten und sei mit dem Chef in den Keller gegangen. Dort habe er diesem gesagt, dass er noch 6 Tanks zusätz- lich verkaufen könne. Dieser habe dann ja gesagt. Er habe diesem im November schon einmal so Tanks verkauft (Urk. 2/1 S. 3). Weiter führte er aus, er habe die Tanks bei der Lieferung immer direkt mündlich angeboten, und auf die Frage, ob er bereits früher gestohlene Tanks an das Restaurant Pizzeria E._____ geliefert habe, bestätigte er, dass er das getan habe. Er könne es nicht genau sagen, es
- 9 - sei immer wieder vorgekommen, dass bei der Auslieferung bei anderen Betrieben Tanks vergessen gegangen seien, welche er dann jeweils zum Kauf angeboten habe (Urk. 2/1 S. 3 f.). Er liefere seit ca. zwei bis drei Jahren an das Restaurant Pizzeria E._____, und seit dieser Zeit verkaufe er dort auch Tanks "schwarz", das heisst solche, die er aus dem Lager gestohlen habe, und solche, die er vergessen habe, an andere Kunden auszuliefern. Diese habe er dann einfach dem Chef vom Restaurant Pizzeria E._____ zum Preis von Fr. 50.– angeboten (Urk. 2/1 S. 4, Antw. auf Frage 31). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 11. Juli 2018 bestä- tigte D._____ erneut, dem Beschuldigten und C._____ bereits früher solche güns- tigen Tanks gegen Barzahlung verkauft zu haben. Diese Tanks habe er auch im- mer im Lager gestohlen und dann für Fr. 50.– pro Tank verkauft. Er habe mit dem Beschuldigten und C._____ nie darüber gesprochen, woher diese Biertanks stammen würden. Das erste Mal habe er den Beschuldigten gefragt, ob dieser Tanks wolle für Fr. 50.–. Mehr habe er nicht gesagt. So habe es angefangen. Er habe den beiden einfach gesagt, dass dies gegen Barzahlung sei. Wahrscheinlich habe für die beiden einfach der Preis gepasst. Sie hätten aber nicht weiter dar- über gesprochen (Urk. 2/5 S. 5 f.). Weiter bestätigte er, dass er entweder dem Beschuldigten oder C._____ jeweils vor Ort gesagt habe, wenn er Biertanks üb- riggehabt habe (Urk. 2/5 S. 7).
E. 8.5 Mangels anders lautender Umschreibung in der Anklageschrift sowie ge- stützt auf die Aussagen von D._____ ist zugunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass allfällige Barkäufe von vergünstigten Bier- tanks jeweils zufällig erfolgt wären und zudem massgeblich davon abhängig ge- wesen wären, wann D._____ solche Biertanks bei der Privatklägerin stehlen konnte, wie dessen Liefertour gewesen war, respektive ob dieser bei seiner An- kunft im Restaurant Pizzeria E._____ überhaupt noch solche Biertanks übrig ge- habt hatte, welche er dem Beschuldigten zu einem vergünstigten Preis zum Ver- kauf hätte anbieten können, insbesondere da D._____ drei Restaurants als an- gebliche Abnehmer dieser vergünstigten Biertanks bezeichnet hatte (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.). Aus den Aussagen von D._____ liesse sich somit nicht schliessen, der Beschuldigte habe mit dem regelmässigen Verkauf solcher Biertanks rechnen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorgängig nicht
- 10 - hätte wissen können, ob D._____ ihm bei der nächsten Getränkelieferung wieder zusätzliche Biertanks zum Verkauf anbieten würde, insbesondere da es gemäss den Aussagen von D._____ zu keinerlei Absprachen zwischen ihm und dem Be- schuldigten gekommen sein soll. Der Verkauf von vergünstigten Biertanks wäre demzufolge spontan erfolgt und nicht planmässig einem fixen Lieferrhythmus fol- gend.
E. 8.6 Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei jeder sich bietenden Gelegenheit einen neuen Entschluss hätte fassen müssen, D._____ die gestohlenen Biertanks zu einem vergünstigten Preis gegen Barzah- lung abzukaufen. Dadurch liessen sich die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen Handlungen auch nicht als Verbrechen – zusammengesetzt aus einer Reihe diverser Barkäufe – qualifizieren, sondern die anklagegegen- ständlichen Handlungen wären angesichts der jeweils geringen Deliktssummen (gemäss Anklageschrift pro Kauf 4 Biertanks mit einer Deliktssumme von Fr. 240.– sowie am 3. Februar 2016 eine Deliktssumme von Fr. 300.–) als einzel- ne Übertretungen im Sinne von Art. 172ter StGB zu qualifizieren. Die einzelnen Deliktsbeträge liessen sich auch nicht zu einem Gesamtdeliktsbetrag aufaddieren, da diese Möglichkeit nur dann besteht, wenn eine strafbare Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit vorliegt, was dann der Fall ist, wenn das ge- samte, auf einem einheitlichen Willensakt (einmaliger Entschluss) beruhende an- gebliche Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheint (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4a). Diese Voraussetzungen wären ohnehin nicht gegeben, da keine An- haltspunkte vorliegen, die beim Beschuldigten auf einen allfällig einheitlichen Wil- lensakt hinsichtlich sämtlicher Barkäufe schliessen lassen würden und ihm dies gemäss Anklageschrift so auch nicht explizit zur Last gelegt wird. Die anklagege- genständlichen Barkäufe wären folglich als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB und damit als mehrfache Übertretungen zu qualifizie- ren.
- 11 -
E. 8.7 Da bei Übertretungen gemäss Art. 109 StGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, wären bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 22. Mai 2019 all- fällig strafrechtlich relevante Handlungen des Beschuldigten, welche in der Zeit vor dem 22. Mai 2016 stattgefunden hätten, bereits verjährt gewesen. Die Ankla- geschrift umschreibt einen Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017, in welchem D._____ dem Beschuldigten gestohlene Biertanks zu einem vergünstig- ten Preis verkauft haben soll. Genaue Angaben darüber, an welchen Tagen sol- che Übergaben jeweils sattgefunden haben sollen, lassen sich aber weder der Anklageschrift noch den Aussagen von D._____ entnehmen. So führte D._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 aus, dass der Chef des Restaurants Pizzeria E._____ der ältere Herr sei und er diesem viel- leicht 15, 16 oder 17 Mal zusätzliche Waren verkauft habe (Urk. 2/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33 ff.). Abgesehen von einem angeblichen Verkauf am 3. Februar 2017 machte D._____ keine weiteren Datumsangaben, sondern führte lediglich aus, er habe dem Beschuldigten im November schon einmal solche Tanks ver- kauft und bestätigte, dass er bereits früher gestohlene Tanks an das Restaurant Pizzeria E._____ geliefert habe (vgl. Urk. 2/1 S. 3 f.). Hinsichtlich der weiteren an- klagegegenständlichen Barkäufe konnte D._____ keine genauen Daten mehr re- konstruieren. Mangels entsprechender Hinweise in den Akten und aufgrund der Aussagen von D._____ lassen sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Bar- käufe – mit Ausnahme des angeblichen Vorfalls vom 3. Februar 2017 – zeitlich nicht nach dem 22. Mai 2016 einordnen, sodass zu dessen Gunsten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen ist, dass diese vor dem 22. Mai 2016 stattgefun- den hätten. Entsprechend wären sämtliche angeblichen Bierkäufe – mit Ausnah- me desjenigen vom 3. Februar 2017 – im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfäl- lung bereits verjährt gewesen, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist.
E. 8.8 Der zeitlich letzte anklagegegenständliche Verkauf von sechs vergünstigten Biertanks zum Preis von Fr. 300.– konnte D._____ in seinen Einvernahmen stets einem genauen Datum zuordnen. So führte er anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 3. Februar 2017 aus, er habe heute beim Restaurant Pizzeria E._____ angehalten und dort mit dem Chef gesprochen, welchen er gut kenne.
- 12 - Diesem habe er erzählt, dass er zur regulären Lieferung zusätzlich noch 6 Tanks habe, welche dieser ihm abkaufen könne. Regulär seien 10 Tanks und Harassen bestellt worden. Er habe dann 16 Tanks und die Harassen abgeliefert (Urk. 2/1 S. 2 f.). Das Geld für die Tanks von heute betrage Fr. 300.– und sei ihm von der Polizei abgenommen worden. Dieses sei in seiner Hosentasche gewesen (Urk. 2/1 S. 3). Diesen angeblichen Verkauf von sechs zusätzlichen Biertanks am
3. Februar 2017 an den Beschuldigten bestätigte D._____ auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 11. Juli 2018, indem er auf die Frage, welches zusätzli- che Angebot er am 3. Februar 2017 dem Chef des Restaurants Pizzeria E._____, dem Beschuldigten, gemacht habe, ausführte, er habe diesem 6 Gebindetanks verkauft (Urk. 2/5 S. 5, Antw. auf Frage 24). 4 Tanks habe er geklaut, und wahr- scheinlich habe er bei einem anderen Kunden vergessen, die zwei weiteren Tanks abzuladen. Deshalb habe er diese Tanks ebenfalls dem Beschuldigten verkauft. Er habe diesem die Tanks für Fr. 50.– pro Tank, also insgesamt Fr. 300.– verkauft (Urk. 2/5 S. 5). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Ver- mögenswert, wird der Täter lediglich auf Antrag hin verfolgt (Art. 172ter StGB; vgl. vorstehend, Erw. I.8.). Die Anzeige der Privatklägerin vom 29. August 2016 erging im Zusammenhang mit dem Diebstahl diverser Getränke aus dem Grosslager, mehrheitlich 20-Liter-Haldengutgebindetanks, Hehlerei sowie Betrug, richtete sich anfänglich aber gegen eine unbekannte Täterschaft, später gegen D._____ und B._____ (Urk. 89/1 und Urk. 89/2). Die Anzeige richtete sich zu diesem Zeitpunkt weder explizit gegen den Beschuldigten noch wurde dieser als angeblicher Täter von dieser Anzeige mitumfasst. Mit Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 15. März 2017 hat die Privatklägerin zwar Zivilklage erhoben und sich insbesondere als Privat- und Strafklägerin konstituiert, womit ein Strafantrag vorgelegen hat, dieser richtete sich aber ebenfalls nur gegen D._____ und B._____ und nicht gegen den Beschuldigten (Urk. 89/15/2). Bei den Akten befindet sich erst ein viel später ausgefülltes Formular der Privatklägerin zur Geltendmachung ihrer Rechte betreffend den Beschuldigten. Dieses datiert vom 17. Mai 2018 (Urk. 16/2) und ist erst rund zwei Jahre nach Anzeigeerstattung (29. August 2016) ergangen. Die dreimonatige Antragsfrist gegen den Beschul- digten ist mit Formular vom 17. Mai 2018 (Urk. 16/2) nicht mehr gewahrt (Art. 31
- 13 - StGB), womit es an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Entsprechend hat auch im Hinblick auf den angeblichen Kauf von sechs zusätzlichen Biertanks am
3. Februar 2017 mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen.
E. 8.9 Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit einzustellen. II. Zivilansprüche Die Privatklägerin macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'850.– geltend (Urk. 50; Urk. 51/2). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird ein- gestellt, sodass auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ausgangsge- mäss nicht einzutreten ist. III. Genugtuung Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, gegen welche das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug. Der Beschuldigte befand sich einen Tag in Haft (Urk. 8/2), wofür ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 7) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfah- ren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Von der Ansetzung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist abzusehen.
2. Die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung für Verteidigungskosten im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 14'254.50 respektive der geltend ge- machte Aufwand von insgesamt rund 52 Stunden (Urk. 95) erweist sich unter Be-
- 14 - rücksichtigung der Schwierigkeit des vorliegenden Falls und angesichts des ge- ringen Aktenumfangs als nicht angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend zu kürzen, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass dieses Verfahren so- wie das gleichzeitig geführte Berufungsverfahren gegen C._____ etwa den glei- chen Aufwand verursacht haben. Gestützt auf den vertretbaren Aufwand für die- sen Fall ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 8'000.– festzu- setzen. Für den Aufwand vor Vorinstanz wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'742.60 geltend gemacht (vgl. Urk. 54), welche sich als angemessen erweist. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten sei- ner erbetenen Verteidigung somit eine Entschädigung von Fr. 11'742.60 für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Mai 2019 bezüglich der Dispo- sitivziffern 5 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Löschung DNA-Profil) und 6 (Herausgabe beschlagnahmte Barschaft) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin G._____ AG wird nicht eingetreten.
- Dem Beschuldigten wird für einen Tag erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 7) wird bestätigt. - 15 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 11'742.60 für das gesamte Verfahren zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten sowie des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Be- zirksgerichtskasse − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 71.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190445-O/U/as-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 2. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Hehlerei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Mai 2019 (GG190001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Februar 2019 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.– (entsprechend CHF 3'000.–), wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Privatklägerin wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
5. Auf den Antrag, das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil sei zu lö- schen, wird nicht eingetreten.
6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 9. Januar 2019 beschlagnahmte Barschaft von CHF 4'370.– sei zur Deckung der Geldstrafe, Busse und Verfahrenskos- ten zu verwenden, wird abgewiesen. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen den Betrag von CHF 4'370.– auf ein vom Beschuldigten zu bezeichnendes schweizerisches Konto auszubezah- len.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.– die weiteren Kosten betragen CHF 2'100.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren CHF 225.– Übersetzungskosten CHF 4'125.– Kosten total.
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden mit Ausnahme der Übersetzungskosten dem Beschuldigten aufer- legt. Die Übersetzungskosten von CHF 225.– werden auf die Staatskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 74 S. 2; Urk. 93 S. 1 f.) Dispositivziffern 1 bis 4 sowie 7 bis 9 des vorinstanzlichen Urteils und die Verfügung vom 22.5.2019 des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksge- richts Meilen (Geschäfts-Nr.: GG190001) seien vollumfänglich aufzuheben, und es sei wie folgt zu entscheiden: Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hehlerei vollumfänglich freizu- sprechen. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft eine angemessene Ge- nugtuung zuzusprechen. Auf die Zivilklage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Zivilklage vollumfänglich abzuweisen, subeventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
- 4 - Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens so- wie des vorliegenden Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der erbetenen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren und der erbetenen Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren (zzgl. MwSt.), seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78, schriftlich, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. __________________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens und Prozessuales
1. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 22. Mai 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer beding- ten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt, bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Privat- klägerin wurde mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Auf den Antrag betreffend Löschung des über den Beschuldigten erstellten DNA-Profils wurde nicht eingetreten, und der Antrag der Staatsanwaltschaft be- treffend Verwendung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 4'370.– zur De- ckung der Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten wurde abgewiesen. Ferner wurde die Bezirksgerichtskasse angewiesen, dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen den Betrag von Fr. 4'370.– auf ein vom Be- schuldigten zu bezeichnendes schweizerisches Konto auszubezahlen. Die Kosten
- 5 - des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Überset- zungskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 69 S. 29 f.).
2. Gegen das Urteil meldete die damalige erbetene Verteidigung des Be- schuldigten mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Berufung an (Urk. 63). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 reichte die erbetene Verteidigung fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 74). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 5 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Lö- schung DNA-Profil) und 6 (Herausgabe beschlagnahmte Barschaft) vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei (Urk. 74 S. 2; Urk. 93 S. 1 f.). Weiter beantragte er die Anordnung des schriftli- chen Verfahrens, eventualiter die Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung, und er stellte den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von B._____, eventualiter dessen Befragung als Auskunftsperson (Urk. 74 S. 3).
3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2019 wurden die Gesuche der Ver- teidigung um Durchführung des schriftlichen Verfahrens, eventualiter um Dispen- sation des Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, ab- gewiesen (Urk. 76). Innert der mit dieser Präsidialverfügung angesetzten Frist teil- te die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit und beantrag- te die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 76; Urk. 78). Die Privatkläge- rin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 liess der Be- schuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen einreichen (Urk. 79; Urk. 80/1-9).
4. Mit Präsidialverfügungen vom 22. Januar und 12. Februar 2020 wurden die polizeiliche Einvernahme von B._____ vom 3. Februar 2017 sowie die Akten des Verfahrens gegen B._____ betreffend Diebstahl etc. (Geschäfts-Nr. STR A- 5/2016/10041300) beigezogen (Urk. 82; Urk. 84-86; Urk. 89).
5. Der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Einvernahme von B._____ als Zeuge/Auskunftsperson wurde mit Präsidialverfügung vom 4. März 2020 einstweilen abgewiesen (Urk. 90). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweismittel durch die Berufungsinstanz (Erw. I.8 ff.).
- 6 -
6. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt einen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen; die Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung blieben unangefochten (Urk. 74 S. 2; Urk. 93 S. 1 f.). Vorab ist somit festzustellen, dass das Urteil und die Verfügung der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 5 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Löschung DNA- Profil) und 6 (Herausgabe beschlagnahmte Barschaft) in Rechtskraft erwachsen sind.
7. Das vorliegende Berufungsverfahren wird zusammen mit demjenigen gegen den Sohn des Beschuldigten, C._____ (Geschäfts-Nr. SB190444), geführt.
8. Gemäss Art. 172ter StGB liegt ein geringfügiges Vermögensdelikt vor, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In diesem Fall wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft. Art. 172ter StGB begründet einen privilegierenden Tatbestand, durch welchen Verbrechen oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen (Art. 103 StGB) werden. Der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermö- genswertes oder eines geringen Schadens wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Fr. 300.– festgesetzt (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGART- NER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 172ter N 1 ff.; BGE 121 IV 261 E. 2.d; BGE 123 IV 113 E. 3.d). Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren bei Übertretungen nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Gemäss Art. 172ter StGB wird der Täter nur auf Antrag der verletzten Person (Art. 30 Abs. 1 StGB) verfolgt (Art. 303 Abs. 1 StPO). Der gültige Strafantrag stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 136 III 502 E. 6.3.2), deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Entsprechend ist auch der Nachweis zu erbringen, dass die Frist eingehalten ist. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB), wobei für die Fristwahrung die Grundsätze von Art. 91 StPO gelten (RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 37 zu Art. 31 StGB).
- 7 - 8.1. In der Anklageschrift vom 11. Februar 2019 wird zusammengefasst festge- halten, der Beschuldigte habe von D._____ im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017 beim Restaurant "Pizzeria E._____" in F._____ zu nicht nä- her bekannten Zeitpunkten in insgesamt 15-17 Fällen jeweils ca. vier mit Bier ge- füllte 20-Liter-Gebindetanks, insgesamt 60-68 Gebindetanks, im Wert von je Fr. 110.– zum Preis von Fr. 50.– pro Tank gekauft, wofür er D._____ den Kaufpreis jeweils in bar entrichtet habe (insgesamt Fr. 3'000.– bis Fr. 3'400.–). Insbesonde- re habe der Beschuldigte von D._____ am 3. Februar 2017 sechs solche Bier- tanks zum Kaufpreis von Fr. 300.– gekauft. Diese 60-68 Biertanks seien zuvor von D._____ bei dessen Arbeitgeberin der G._____ AG entwendet worden. Auf- grund des sehr tiefen Kaufpreises und des Umstandes, dass diese günstigeren Lieferungen im Unterschied zu den ordentlichen nicht gegen Rechnung der G._____ AG, sondern gegen Barzahlung an D._____ erfolgt seien, habe der Be- schuldigte gewusst oder zumindest davon ausgehen müssen, dass diese Bier- tanks aus deliktischer Herkunft stammen würden. Der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen Hehlerei schuldig gemacht (Urk. 33 S. 2). 8.2. Die erbetene Verteidigung macht geltend, dem Beschuldigten würden ge- mäss Anklageschrift lediglich einzelne und in unregelmässigen Abständen erfolg- te Barkäufe während einer langen Deliktsdauer vorgeworfen werden, wobei es keine Anhaltspunkte für eine Planmässigkeit gebe. Der Vorwurf der Gewerbs- mässigkeit sei korrekterweise nicht erhoben worden. Nach dem Grundsatz "in du- bio pro reo" und angesichts des Umstandes, dass es sich um geringfügige Ver- mögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB handeln würde, sei zugunsten des Beschuldigten nicht von einem fortgesetzten Delikt, sondern von einzelnen Über- tretungen auszugehen, welche gestützt auf Art. 109 StGB nach drei Jahren ver- jähren würden. Der Anklagesachverhalt beziehe sich auf den Zeitraum vom
31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017 zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten. Der angefochtene Entscheid datiere vom 22. Mai 2019. Allfällig strafrechtlich relevante Handlungen vor dem 22. Mai 2016 seien damit im Zeitpunkt der Urteilsfällung be- reits verjährt gewesen, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass dies sämtliche Vorwürfe mit Ausnahme desjenigen vom 3. Februar 2017
- 8 - betreffe. Bereits aus diesem Grund sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 93 S. 20 f.). 8.3. Die Anklageschrift umschreibt kein mittäterschaftliches Vorgehen des Be- schuldigten zusammen mit C._____, sondern der Sachverhalt stellt sich gemäss Anklageschrift so dar, dass D._____ Biertanks zu einem vergünstigten Preis an- geboten habe, welche vom Beschuldigten im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis
3. Februar 2017 zu nicht näher bekannten Zeitpunkten eine bestimmte Anzahl Male gegen Barzahlung gekauft worden seien. Die Anklage umschreibt als solche nicht mehrfache Übertretungshandlungen, sondern die anklagegegenständlichen Handlungen werden im Sinne eines fortgesetzten Deliktes umschrieben. Hinsicht- lich der subjektiven Tatbestandselemente lassen sich der Anklageschrift aller- dings keine weiteren Angaben entnehmen. Insbesondere wird dem Beschuldigten nicht explizit vorgeworfen, er habe einen einmaligen Entschluss gefasst, von D._____ bei jeder sich bietenden Gelegenheit die von diesem angebotenen ver- günstigten Biertanks zu kaufen. Es fehlt somit an der Umschreibung eines sämtli- che Barkäufe umfassenden Vorsatzes des Beschuldigten. 8.4. Auch den Akten und insbesondere den Aussagen von D._____ lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf einen einheitlichen Willensakt des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher Barkäufe schliessen lassen würden. Aus den Aussagen von D._____ geht vielmehr hervor, dass dieser die gestohlenen Biertanks dem Beschuldigten jeweils direkt vor Ort ohne vorgängige Absprache zu einem vergünstigten Preis zum Kauf angeboten haben soll, was auf einen un- geplanten und unregelmässigen Verkauf solcher Biertanks hindeuten würde. So führte D._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 aus, er habe das Restaurant Pizzeria E._____ betreten und sei mit dem Chef in den Keller gegangen. Dort habe er diesem gesagt, dass er noch 6 Tanks zusätz- lich verkaufen könne. Dieser habe dann ja gesagt. Er habe diesem im November schon einmal so Tanks verkauft (Urk. 2/1 S. 3). Weiter führte er aus, er habe die Tanks bei der Lieferung immer direkt mündlich angeboten, und auf die Frage, ob er bereits früher gestohlene Tanks an das Restaurant Pizzeria E._____ geliefert habe, bestätigte er, dass er das getan habe. Er könne es nicht genau sagen, es
- 9 - sei immer wieder vorgekommen, dass bei der Auslieferung bei anderen Betrieben Tanks vergessen gegangen seien, welche er dann jeweils zum Kauf angeboten habe (Urk. 2/1 S. 3 f.). Er liefere seit ca. zwei bis drei Jahren an das Restaurant Pizzeria E._____, und seit dieser Zeit verkaufe er dort auch Tanks "schwarz", das heisst solche, die er aus dem Lager gestohlen habe, und solche, die er vergessen habe, an andere Kunden auszuliefern. Diese habe er dann einfach dem Chef vom Restaurant Pizzeria E._____ zum Preis von Fr. 50.– angeboten (Urk. 2/1 S. 4, Antw. auf Frage 31). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 11. Juli 2018 bestä- tigte D._____ erneut, dem Beschuldigten und C._____ bereits früher solche güns- tigen Tanks gegen Barzahlung verkauft zu haben. Diese Tanks habe er auch im- mer im Lager gestohlen und dann für Fr. 50.– pro Tank verkauft. Er habe mit dem Beschuldigten und C._____ nie darüber gesprochen, woher diese Biertanks stammen würden. Das erste Mal habe er den Beschuldigten gefragt, ob dieser Tanks wolle für Fr. 50.–. Mehr habe er nicht gesagt. So habe es angefangen. Er habe den beiden einfach gesagt, dass dies gegen Barzahlung sei. Wahrscheinlich habe für die beiden einfach der Preis gepasst. Sie hätten aber nicht weiter dar- über gesprochen (Urk. 2/5 S. 5 f.). Weiter bestätigte er, dass er entweder dem Beschuldigten oder C._____ jeweils vor Ort gesagt habe, wenn er Biertanks üb- riggehabt habe (Urk. 2/5 S. 7). 8.5. Mangels anders lautender Umschreibung in der Anklageschrift sowie ge- stützt auf die Aussagen von D._____ ist zugunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass allfällige Barkäufe von vergünstigten Bier- tanks jeweils zufällig erfolgt wären und zudem massgeblich davon abhängig ge- wesen wären, wann D._____ solche Biertanks bei der Privatklägerin stehlen konnte, wie dessen Liefertour gewesen war, respektive ob dieser bei seiner An- kunft im Restaurant Pizzeria E._____ überhaupt noch solche Biertanks übrig ge- habt hatte, welche er dem Beschuldigten zu einem vergünstigten Preis zum Ver- kauf hätte anbieten können, insbesondere da D._____ drei Restaurants als an- gebliche Abnehmer dieser vergünstigten Biertanks bezeichnet hatte (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.). Aus den Aussagen von D._____ liesse sich somit nicht schliessen, der Beschuldigte habe mit dem regelmässigen Verkauf solcher Biertanks rechnen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorgängig nicht
- 10 - hätte wissen können, ob D._____ ihm bei der nächsten Getränkelieferung wieder zusätzliche Biertanks zum Verkauf anbieten würde, insbesondere da es gemäss den Aussagen von D._____ zu keinerlei Absprachen zwischen ihm und dem Be- schuldigten gekommen sein soll. Der Verkauf von vergünstigten Biertanks wäre demzufolge spontan erfolgt und nicht planmässig einem fixen Lieferrhythmus fol- gend. 8.6. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei jeder sich bietenden Gelegenheit einen neuen Entschluss hätte fassen müssen, D._____ die gestohlenen Biertanks zu einem vergünstigten Preis gegen Barzah- lung abzukaufen. Dadurch liessen sich die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen Handlungen auch nicht als Verbrechen – zusammengesetzt aus einer Reihe diverser Barkäufe – qualifizieren, sondern die anklagegegen- ständlichen Handlungen wären angesichts der jeweils geringen Deliktssummen (gemäss Anklageschrift pro Kauf 4 Biertanks mit einer Deliktssumme von Fr. 240.– sowie am 3. Februar 2016 eine Deliktssumme von Fr. 300.–) als einzel- ne Übertretungen im Sinne von Art. 172ter StGB zu qualifizieren. Die einzelnen Deliktsbeträge liessen sich auch nicht zu einem Gesamtdeliktsbetrag aufaddieren, da diese Möglichkeit nur dann besteht, wenn eine strafbare Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit vorliegt, was dann der Fall ist, wenn das ge- samte, auf einem einheitlichen Willensakt (einmaliger Entschluss) beruhende an- gebliche Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheint (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4a). Diese Voraussetzungen wären ohnehin nicht gegeben, da keine An- haltspunkte vorliegen, die beim Beschuldigten auf einen allfällig einheitlichen Wil- lensakt hinsichtlich sämtlicher Barkäufe schliessen lassen würden und ihm dies gemäss Anklageschrift so auch nicht explizit zur Last gelegt wird. Die anklagege- genständlichen Barkäufe wären folglich als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB und damit als mehrfache Übertretungen zu qualifizie- ren.
- 11 - 8.7. Da bei Übertretungen gemäss Art. 109 StGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, wären bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 22. Mai 2019 all- fällig strafrechtlich relevante Handlungen des Beschuldigten, welche in der Zeit vor dem 22. Mai 2016 stattgefunden hätten, bereits verjährt gewesen. Die Ankla- geschrift umschreibt einen Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017, in welchem D._____ dem Beschuldigten gestohlene Biertanks zu einem vergünstig- ten Preis verkauft haben soll. Genaue Angaben darüber, an welchen Tagen sol- che Übergaben jeweils sattgefunden haben sollen, lassen sich aber weder der Anklageschrift noch den Aussagen von D._____ entnehmen. So führte D._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 aus, dass der Chef des Restaurants Pizzeria E._____ der ältere Herr sei und er diesem viel- leicht 15, 16 oder 17 Mal zusätzliche Waren verkauft habe (Urk. 2/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33 ff.). Abgesehen von einem angeblichen Verkauf am 3. Februar 2017 machte D._____ keine weiteren Datumsangaben, sondern führte lediglich aus, er habe dem Beschuldigten im November schon einmal solche Tanks ver- kauft und bestätigte, dass er bereits früher gestohlene Tanks an das Restaurant Pizzeria E._____ geliefert habe (vgl. Urk. 2/1 S. 3 f.). Hinsichtlich der weiteren an- klagegegenständlichen Barkäufe konnte D._____ keine genauen Daten mehr re- konstruieren. Mangels entsprechender Hinweise in den Akten und aufgrund der Aussagen von D._____ lassen sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Bar- käufe – mit Ausnahme des angeblichen Vorfalls vom 3. Februar 2017 – zeitlich nicht nach dem 22. Mai 2016 einordnen, sodass zu dessen Gunsten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen ist, dass diese vor dem 22. Mai 2016 stattgefun- den hätten. Entsprechend wären sämtliche angeblichen Bierkäufe – mit Ausnah- me desjenigen vom 3. Februar 2017 – im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfäl- lung bereits verjährt gewesen, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. 8.8. Der zeitlich letzte anklagegegenständliche Verkauf von sechs vergünstigten Biertanks zum Preis von Fr. 300.– konnte D._____ in seinen Einvernahmen stets einem genauen Datum zuordnen. So führte er anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 3. Februar 2017 aus, er habe heute beim Restaurant Pizzeria E._____ angehalten und dort mit dem Chef gesprochen, welchen er gut kenne.
- 12 - Diesem habe er erzählt, dass er zur regulären Lieferung zusätzlich noch 6 Tanks habe, welche dieser ihm abkaufen könne. Regulär seien 10 Tanks und Harassen bestellt worden. Er habe dann 16 Tanks und die Harassen abgeliefert (Urk. 2/1 S. 2 f.). Das Geld für die Tanks von heute betrage Fr. 300.– und sei ihm von der Polizei abgenommen worden. Dieses sei in seiner Hosentasche gewesen (Urk. 2/1 S. 3). Diesen angeblichen Verkauf von sechs zusätzlichen Biertanks am
3. Februar 2017 an den Beschuldigten bestätigte D._____ auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 11. Juli 2018, indem er auf die Frage, welches zusätzli- che Angebot er am 3. Februar 2017 dem Chef des Restaurants Pizzeria E._____, dem Beschuldigten, gemacht habe, ausführte, er habe diesem 6 Gebindetanks verkauft (Urk. 2/5 S. 5, Antw. auf Frage 24). 4 Tanks habe er geklaut, und wahr- scheinlich habe er bei einem anderen Kunden vergessen, die zwei weiteren Tanks abzuladen. Deshalb habe er diese Tanks ebenfalls dem Beschuldigten verkauft. Er habe diesem die Tanks für Fr. 50.– pro Tank, also insgesamt Fr. 300.– verkauft (Urk. 2/5 S. 5). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Ver- mögenswert, wird der Täter lediglich auf Antrag hin verfolgt (Art. 172ter StGB; vgl. vorstehend, Erw. I.8.). Die Anzeige der Privatklägerin vom 29. August 2016 erging im Zusammenhang mit dem Diebstahl diverser Getränke aus dem Grosslager, mehrheitlich 20-Liter-Haldengutgebindetanks, Hehlerei sowie Betrug, richtete sich anfänglich aber gegen eine unbekannte Täterschaft, später gegen D._____ und B._____ (Urk. 89/1 und Urk. 89/2). Die Anzeige richtete sich zu diesem Zeitpunkt weder explizit gegen den Beschuldigten noch wurde dieser als angeblicher Täter von dieser Anzeige mitumfasst. Mit Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 15. März 2017 hat die Privatklägerin zwar Zivilklage erhoben und sich insbesondere als Privat- und Strafklägerin konstituiert, womit ein Strafantrag vorgelegen hat, dieser richtete sich aber ebenfalls nur gegen D._____ und B._____ und nicht gegen den Beschuldigten (Urk. 89/15/2). Bei den Akten befindet sich erst ein viel später ausgefülltes Formular der Privatklägerin zur Geltendmachung ihrer Rechte betreffend den Beschuldigten. Dieses datiert vom 17. Mai 2018 (Urk. 16/2) und ist erst rund zwei Jahre nach Anzeigeerstattung (29. August 2016) ergangen. Die dreimonatige Antragsfrist gegen den Beschul- digten ist mit Formular vom 17. Mai 2018 (Urk. 16/2) nicht mehr gewahrt (Art. 31
- 13 - StGB), womit es an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Entsprechend hat auch im Hinblick auf den angeblichen Kauf von sechs zusätzlichen Biertanks am
3. Februar 2017 mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. 8.9. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit einzustellen. II. Zivilansprüche Die Privatklägerin macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'850.– geltend (Urk. 50; Urk. 51/2). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird ein- gestellt, sodass auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ausgangsge- mäss nicht einzutreten ist. III. Genugtuung Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, gegen welche das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug. Der Beschuldigte befand sich einen Tag in Haft (Urk. 8/2), wofür ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 7) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfah- ren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Von der Ansetzung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist abzusehen.
2. Die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung für Verteidigungskosten im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 14'254.50 respektive der geltend ge- machte Aufwand von insgesamt rund 52 Stunden (Urk. 95) erweist sich unter Be-
- 14 - rücksichtigung der Schwierigkeit des vorliegenden Falls und angesichts des ge- ringen Aktenumfangs als nicht angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend zu kürzen, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass dieses Verfahren so- wie das gleichzeitig geführte Berufungsverfahren gegen C._____ etwa den glei- chen Aufwand verursacht haben. Gestützt auf den vertretbaren Aufwand für die- sen Fall ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 8'000.– festzu- setzen. Für den Aufwand vor Vorinstanz wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'742.60 geltend gemacht (vgl. Urk. 54), welche sich als angemessen erweist. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten sei- ner erbetenen Verteidigung somit eine Entschädigung von Fr. 11'742.60 für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Mai 2019 bezüglich der Dispo- sitivziffern 5 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Löschung DNA-Profil) und 6 (Herausgabe beschlagnahmte Barschaft) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
2. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin G._____ AG wird nicht eingetreten.
3. Dem Beschuldigten wird für einen Tag erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 7) wird bestätigt.
- 15 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 11'742.60 für das gesamte Verfahren zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten sowie des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Be- zirksgerichtskasse − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 71.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler