Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom
22. Mai 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft er- standen gilt, bestraft. Die Privatklägerin wurde mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten des Vorverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 56 S. 25 f.).
E. 2 Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Berufung an (Urk. 49). Mit Eingabe vom 23. September 2019 reichte die erbetene Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 60). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenfestsetzung vollumfänglich
- 4 - angefochten und einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei (Urk. 60 S. 2) beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldig- te die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen (Urk. 68 S. 2). Innert der mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2019 angesetzten Frist teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschluss- berufung mit und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61; Urk. 63). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 31. Ok- tober 2019 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Bei- lagen einreichen (Urk. 64; Urk. 65/1-2).
E. 3 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Freispruch, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 68 S. 2). Entsprechend ist keine der vorinstanzlichen Anordnungen in Rechtskraft erwach- sen.
E. 4 Das vorliegende Berufungsverfahren wird zusammen mit demjenigen gegen den Vater des Beschuldigten, B._____ (Geschäfts-Nr. SB190445), geführt.
E. 5 Gemäss Art. 172ter StGB liegt ein geringfügiges Vermögensdelikt vor, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In diesem Fall wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft. Art. 172ter StGB begründet einen privilegierenden Tatbestand, durch welchen Verbrechen oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen (Art. 103 StGB) werden. Der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermö- genswertes oder eines geringen Schadens wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Fr. 300.– festgesetzt (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGART- NER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 172ter N 1 ff.; BGE 121 IV 261 E. 2.d; BGE 123 IV 113 E. 3.d). Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren bei Übertretungen nach drei Jahren (Art. 109 StGB).
- 5 -
E. 5.1 In der Anklageschrift vom 11. Februar 2019 wird zusammengefasst festge- halten, der Beschuldigte habe von C._____ im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017 beim Restaurant "Pizzeria D._____" in E._____ zu nicht nä- her bekannten Zeitpunkten in insgesamt 6-7 Fällen jeweils ca. vier mit Bier gefüll- te 20-Liter-Gebindetanks, insgesamt 24-28 Gebindetanks, im Wert von je Fr. 110.– zum Preis von Fr. 50.– pro Tank gekauft, wofür er C._____ den Kaufpreis jeweils in bar entrichtet habe (insgesamt Fr. 1'200.– bis Fr. 1'400.–). Diese 24-28 Biertanks seien zuvor von C._____ bei dessen Arbeitgeberin der F._____ AG entwendet worden. Aufgrund des sehr tiefen Kaufpreises und des Umstandes, dass diese günstigeren Lieferungen im Unterschied zu den ordentlichen nicht ge- gen Rechnung der F._____ AG, sondern gegen Barzahlung an C._____ erfolgt seien, habe der Beschuldigte gewusst oder zumindest davon ausgehen müssen, dass diese Biertanks aus deliktischer Herkunft stammen würden. Der Beschuldig- te habe sich dadurch der mehrfachen Hehlerei schuldig gemacht (Urk. 33 S. 2).
E. 5.2 Die erbetene Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe sechs Delikte im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017 erstellt, ohne näher auf den Umstand einzugehen, dass jedes dieser vermeintlichen Einzeldelikte lediglich eine Übertretung darstelle. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Hauptbelastungszeuge C._____ erklärt habe, es habe weder vorgängige tele- fonische Kontakte noch anderweitige Übereinkünfte gegeben. Selbst wenn der Sachverhalt als erstellt erachtet würde, würden sechs Hehlereihandlungen im Umfang von jeweils Fr. 100.– (zwei Biertanks à Fr. 50.–) vorliegen, sodass es sich um Fälle des Übertretungsstrafrechtes gemäss Art. 172ter StGB handeln würde, da geringfügige Vermögenswerte betroffen seien, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Eine Addition der jeweiligen Deliktsbeträge sei unter diesen Vorzeichen nicht statthaft. Entsprechend könnte auch nur eine Ver- urteilung wegen mehrfacher Übertretung erfolgen. Es fehle allerdings ein Strafan- trag. Werde dieser als konkludent gestellt betrachtet, stelle sich die Frage der Verjährung. Der Deliktszeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017 sei dermassen weit gefasst, dass sämtliche deliktischen Handlungen vor dem 22. Mai 2016 verjährt seien. "In dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass sämtliche Handlungen, welche den Beschuldigten betreffen würden, vor dem 22. Mai 2016
- 6 - anzusiedeln und damit verjährt seien. Zudem stehe fest, dass am 3. Februar 2017 kein Delikt unter Beteiligung des Beschuldigten stattgefunden habe, sondern es damals um den Verkauf von Biertanks an B._____ gegangen sei. Der Hauptbe- lastungszeuge C._____ habe zum letzten Kontakt mit dem Beschuldigten gesagt, dass er diesen zeitlich nicht einordnen könne. Entsprechend sei das Verfahren gegen den Beschuldigten infolge Verjährung oder aufgrund eines fehlenden Strafantrages einzustellen (Urk. 68 S. 2 ff.)
E. 5.3 Die Anklageschrift umschreibt kein mittäterschaftliches Vorgehen des Be- schuldigten zusammen mit B._____, sondern der Sachverhalt stellt sich gemäss Anklageschrift so dar, dass C._____ Biertanks zu einem vergünstigten Preis an- geboten habe, welche vom Beschuldigten im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis
3. Februar 2017 zu nicht näher bekannten Zeitpunkten eine bestimmte Anzahl Male gegen Barzahlung gekauft worden seien. Die Anklage umschreibt als solche nicht mehrfache Übertretungshandlungen, sondern die anklagegegenständlichen Handlungen werden im Sinne eines fortgesetzten Deliktes umschrieben. Hinsicht- lich der subjektiven Tatbestandselemente lassen sich der Anklageschrift aller- dings keine weiteren Angaben entnehmen. Insbesondere wird dem Beschuldigten nicht explizit vorgeworfen, er habe einen einmaligen Entschluss gefasst, von C._____ bei jeder sich bietenden Gelegenheit die von diesem angebotenen ver- günstigten Biertanks zu kaufen. Es fehlt somit an der Umschreibung eines sämtli- che Barkäufe umfassenden Vorsatzes des Beschuldigten.
E. 5.4 Auch den Akten und insbesondere den Aussagen von C._____ lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf einen einheitlichen Willensakt des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher Barkäufe schliessen lassen würden. Aus den Aussagen von C._____ geht vielmehr hervor, dass dieser die gestohlenen Biertanks dem Beschuldigten jeweils direkt vor Ort ohne vorgängige Absprache zu einem vergünstigten Preis zum Kauf angeboten haben soll, was auf einen un- geplanten und unregelmässigen Verkauf solcher Biertanks hindeuten würde. So führte C._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 aus, er habe das Restaurant Pizzeria D._____ betreten und sei mit dem Chef in den Keller gegangen. Dort habe er diesem gesagt, dass er noch 6 Tanks zusätz-
- 7 - lich verkaufen könne. Dieser habe dann ja gesagt. Er habe diesem im November schon einmal so Tanks verkauft (Urk. 2/1 S. 3). Weiter führte er aus, er habe die Tanks bei der Lieferung immer direkt mündlich angeboten, und auf die Frage, ob er bereits früher gestohlene Tanks an das Restaurant Pizzeria D._____ geliefert habe, bestätigte er, dass er das getan habe. Er könne es nicht genau sagen, es sei immer wieder vorgekommen, dass bei der Auslieferung bei anderen Betrieben Tanks vergessen gegangen seien, welche er dann jeweils zum Kauf angeboten habe (Urk. 2/1 S. 3 f.). Er liefere seit ca. zwei bis drei Jahren an das Restaurant Pizzeria D._____, und seit dieser Zeit verkaufe er dort auch Tanks "schwarz", das heisst solche, die er aus dem Lager gestohlen habe, und solche, die er vergessen habe, an andere Kunden auszuliefern. Diese habe er dann einfach dem Chef vom Restaurant Pizzeria D._____ zum Preis von Fr. 50.– angeboten (Urk. 2/1 S. 4, Antw. auf Frage 31). Auf entsprechende Fragen bestätigte er, dass der Chef des Restaurants Pizzeria D._____ der ältere Herr sei und er diesem vielleicht 15, 16 oder 17 Mal zusätzliche Waren verkauft habe. Und auf die Frage, ob dies immer an den Vater B._____, den älteren Herrn, gewesen sei, führte er aus, manchmal sei es auch der Sohn gewesen. An den Vater vielleicht 6 oder 7 Mal, den Rest an den Sohn; immer an den gleichen Sohn (Urk. 2/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33 ff.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 11. Juli 2018 bestätigte C._____ erneut, dem Beschuldigten und B.____ bereits früher solche günstigen Tanks gegen Bar- zahlung verkauft zu haben. Diese Tanks habe er auch immer im Lager gestohlen und dann für Fr. 50.– pro Tank verkauft. Er habe mit dem Beschuldigten und B._____ nie darüber gesprochen, woher diese Biertanks stammen würden. Das erste Mal habe er B._____ gefragt, ob dieser Tanks wolle für Fr. 50.–. Mehr habe er nicht gesagt. So habe es angefangen. Er habe den beiden einfach gesagt, dass dies gegen Barzahlung sei. Wahrscheinlich habe für die beiden einfach der Preis gepasst. Sie hätten aber nicht weiter darüber gesprochen (Urk. 2/5 S. 5 f.). Weiter bestätigte er, dass er entweder dem Beschuldigten oder B._____ jeweils vor Ort gesagt habe, wenn er Biertanks übriggehabt habe (Urk. 2/5 S. 7).
E. 5.5 Mangels anders lautender Umschreibung in der Anklageschrift sowie ge- stützt auf die Aussagen von C._____ ist zugunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass allfällige Barkäufe von vergünstigten Bier-
- 8 - tanks jeweils zufällig erfolgt wären und zudem massgeblich davon abhängig ge- wesen wären, wann C._____ solche Biertanks bei der Privatklägerin stehlen konnte, wie dessen Liefertour gewesen war, respektive ob dieser bei seiner An- kunft im Restaurant Pizzeria D._____ überhaupt noch solche Biertanks übrig ge- habt hatte, welche er dem Beschuldigten zu einem vergünstigten Preis zum Ver- kauf hätte anbieten können, insbesondere da C._____ drei Restaurants als an- gebliche Abnehmer dieser vergünstigten Biertanks bezeichnet hatte (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.). Aus den Aussagen von C._____ liesse sich somit nicht schliessen, der Beschuldigte habe mit dem regelmässigen Verkauf solcher Biertanks rechnen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorgängig nicht hätte wissen können, ob C._____ ihm bei der nächsten Getränkelieferung wieder zusätzliche Biertanks zum Verkauf anbieten würde, insbesondere da es gemäss den Aussagen von C._____ zu keinerlei Absprachen zwischen ihm und dem Be- schuldigten gekommen sein soll. Der Verkauf von vergünstigten Biertanks wäre demzufolge spontan erfolgt und nicht planmässig einem fixen Lieferrhythmus fol- gend.
E. 5.6 Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei jeder sich bietenden Gelegenheit einen neuen Entschluss hätte fassen müssen, C._____ die gestohlenen Biertanks zu einem vergünstigten Preis gegen Barzah- lung abzukaufen. Dadurch liessen sich die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen Handlungen auch nicht als Verbrechen – zusammengesetzt aus einer Reihe diverser Barkäufe – qualifizieren, sondern die anklagegegen- ständlichen Handlungen wären angesichts der jeweils geringen Deliktssummen (gemäss Anklageschrift pro Kauf 4 Biertanks mit einer Deliktssumme von Fr. 240.–) als einzelne Übertretungen im Sinne von Art. 172ter StGB zu qualifizie- ren. Die einzelnen Deliktsbeträge liessen sich auch nicht zu einem Gesamtde- liktsbetrag aufaddieren, da diese Möglichkeit nur dann besteht, wenn eine strafba- re Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit vorliegt, was dann der Fall ist, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt (einmaliger Ent- schluss) beruhende angebliche Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrach- tungsweise objektiv noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen
- 9 - erscheint (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4a). Diese Voraussetzungen wären ohnehin nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die beim Beschuldigten auf ei- nen allfällig einheitlichen Willensakt hinsichtlich sämtlicher Barkäufe schliessen lassen würden und ihm dies gemäss Anklageschrift so auch nicht explizit zur Last gelegt wird. Die anklagegegenständlichen Barkäufe wären folglich als geringfügi- ge Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB und damit als mehrfache Übertretungen zu qualifizieren.
E. 5.7 Da bei Übertretungen gemäss Art. 109 StGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, wären bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 22. Mai 2019 all- fällig strafrechtlich relevante Handlungen des Beschuldigten, welche in der Zeit vor dem 22. Mai 2016 stattgefunden hätten, bereits verjährt gewesen. Die Ankla- geschrift umschreibt einen Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017, in welchem C._____ dem Beschuldigten gestohlene Biertanks zu einem vergünstig- ten Preis verkauft haben soll. Genaue Angaben darüber, an welchen Tagen sol- che Übergaben jeweils sattgefunden haben sollen, lassen sich aber weder der Anklageschrift noch den Aussagen von C._____ entnehmen. So führte C._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 aus, dass der Chef des Restaurants Pizzeria D._____ der ältere Herr sei und er diesem viel- leicht 15, 16 oder 17 Mal zusätzliche Waren verkauft habe, und auf die Frage, ob dies immer an den Vater B._____, den älteren Herrn, gewesen sei, führte er aus, manchmal sei es auch der Sohn gewesen. An den Vater vielleicht 6 oder 7 Mal, den Rest an den Sohn; immer an den gleichen Sohn (Urk. 2/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33 ff.). Abgesehen von einem angeblichen Verkauf am 3. Februar 2017 von sechs zusätzlichen Biertanks an B._____ konnte C._____ hinsichtlich der weiteren anklagegegenständlichen Barkäufe keine genauen Daten rekonstruieren (vgl. Urk. 2/1 S. 3 f.). Mangels entsprechender Hinweise in den Akten und auf- grund der Aussagen von C._____ lassen sich die dem Beschuldigten zur Last ge- legten Barkäufe zeitlich nicht nach dem 22. Mai 2016 einordnen, zumal der Ver- kauf am 3. Februar 2017 gemäss den Aussagen von C._____ an B._____ erfolgt sein soll. Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass sämtliche ihm zur Last gelegten Barkäufe vor dem
22. Mai 2016 stattgefunden hätten. Entsprechend wären sämtliche anklagege-
- 10 - genständlichen Bierkäufe im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung bereits verjährt gewesen, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzustellen ist. Entsprechend erübrigen sich auch weitere Erwägungen zur Frage nach dem Vor- liegen eines gültigen Strafantrages. II. Zivilansprüche Die Privatklägerin macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'850.– geltend (Urk. 44; Urk. 45/2). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird ein- gestellt, sodass auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ausgangsge- mäss nicht einzutreten ist. III. Genugtuung Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, gegen welche das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug. Der Beschuldigte befand sich einen Tag in Haft (Urk. 9/2), wofür ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 5) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfah- ren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Von der Ansetzung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist abzusehen. Die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung für Verteidigungskosten im Be- rufungsverfahren in der Höhe von rund Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 70) erweist sich als angemessen. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 6'000.– für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. - 11 - Es wird erkannt:
- Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ AG wird nicht eingetreten.
- Dem Beschuldigten wird für einen Tag erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– für das gesamte Verfahren zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 12 - − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten sowie des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190444-O/U/as-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 2. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Hehlerei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Mai 2019 (GG190002)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Februar 2019 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.– (entsprechend CHF 7'200.–), wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die Privatklägerin wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.– die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren CHF 3'600.– Kosten total.
6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 68 S. 2)
1. Das Verfahren gegen A._____ sei einzustellen; eventualiter sei A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 3 -
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der Un- tersuchung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. A._____ sei für seine Umtriebe, namentlich die Kosten der erbetenen Verteidigung, gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. So- dann sei ihm für die erlittene Haft von einem Tag eine angemessene Genugtuung auszurichten.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63, schriftlich, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. _______________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens und Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom
22. Mai 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft er- standen gilt, bestraft. Die Privatklägerin wurde mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten des Vorverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 56 S. 25 f.).
2. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Berufung an (Urk. 49). Mit Eingabe vom 23. September 2019 reichte die erbetene Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 60). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenfestsetzung vollumfänglich
- 4 - angefochten und einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei (Urk. 60 S. 2) beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldig- te die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen (Urk. 68 S. 2). Innert der mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2019 angesetzten Frist teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschluss- berufung mit und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61; Urk. 63). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 31. Ok- tober 2019 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Bei- lagen einreichen (Urk. 64; Urk. 65/1-2).
3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Freispruch, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 68 S. 2). Entsprechend ist keine der vorinstanzlichen Anordnungen in Rechtskraft erwach- sen.
4. Das vorliegende Berufungsverfahren wird zusammen mit demjenigen gegen den Vater des Beschuldigten, B._____ (Geschäfts-Nr. SB190445), geführt.
5. Gemäss Art. 172ter StGB liegt ein geringfügiges Vermögensdelikt vor, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In diesem Fall wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft. Art. 172ter StGB begründet einen privilegierenden Tatbestand, durch welchen Verbrechen oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen (Art. 103 StGB) werden. Der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermö- genswertes oder eines geringen Schadens wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Fr. 300.– festgesetzt (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGART- NER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 172ter N 1 ff.; BGE 121 IV 261 E. 2.d; BGE 123 IV 113 E. 3.d). Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren bei Übertretungen nach drei Jahren (Art. 109 StGB).
- 5 - 5.1. In der Anklageschrift vom 11. Februar 2019 wird zusammengefasst festge- halten, der Beschuldigte habe von C._____ im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017 beim Restaurant "Pizzeria D._____" in E._____ zu nicht nä- her bekannten Zeitpunkten in insgesamt 6-7 Fällen jeweils ca. vier mit Bier gefüll- te 20-Liter-Gebindetanks, insgesamt 24-28 Gebindetanks, im Wert von je Fr. 110.– zum Preis von Fr. 50.– pro Tank gekauft, wofür er C._____ den Kaufpreis jeweils in bar entrichtet habe (insgesamt Fr. 1'200.– bis Fr. 1'400.–). Diese 24-28 Biertanks seien zuvor von C._____ bei dessen Arbeitgeberin der F._____ AG entwendet worden. Aufgrund des sehr tiefen Kaufpreises und des Umstandes, dass diese günstigeren Lieferungen im Unterschied zu den ordentlichen nicht ge- gen Rechnung der F._____ AG, sondern gegen Barzahlung an C._____ erfolgt seien, habe der Beschuldigte gewusst oder zumindest davon ausgehen müssen, dass diese Biertanks aus deliktischer Herkunft stammen würden. Der Beschuldig- te habe sich dadurch der mehrfachen Hehlerei schuldig gemacht (Urk. 33 S. 2). 5.2. Die erbetene Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe sechs Delikte im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017 erstellt, ohne näher auf den Umstand einzugehen, dass jedes dieser vermeintlichen Einzeldelikte lediglich eine Übertretung darstelle. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Hauptbelastungszeuge C._____ erklärt habe, es habe weder vorgängige tele- fonische Kontakte noch anderweitige Übereinkünfte gegeben. Selbst wenn der Sachverhalt als erstellt erachtet würde, würden sechs Hehlereihandlungen im Umfang von jeweils Fr. 100.– (zwei Biertanks à Fr. 50.–) vorliegen, sodass es sich um Fälle des Übertretungsstrafrechtes gemäss Art. 172ter StGB handeln würde, da geringfügige Vermögenswerte betroffen seien, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Eine Addition der jeweiligen Deliktsbeträge sei unter diesen Vorzeichen nicht statthaft. Entsprechend könnte auch nur eine Ver- urteilung wegen mehrfacher Übertretung erfolgen. Es fehle allerdings ein Strafan- trag. Werde dieser als konkludent gestellt betrachtet, stelle sich die Frage der Verjährung. Der Deliktszeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017 sei dermassen weit gefasst, dass sämtliche deliktischen Handlungen vor dem 22. Mai 2016 verjährt seien. "In dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass sämtliche Handlungen, welche den Beschuldigten betreffen würden, vor dem 22. Mai 2016
- 6 - anzusiedeln und damit verjährt seien. Zudem stehe fest, dass am 3. Februar 2017 kein Delikt unter Beteiligung des Beschuldigten stattgefunden habe, sondern es damals um den Verkauf von Biertanks an B._____ gegangen sei. Der Hauptbe- lastungszeuge C._____ habe zum letzten Kontakt mit dem Beschuldigten gesagt, dass er diesen zeitlich nicht einordnen könne. Entsprechend sei das Verfahren gegen den Beschuldigten infolge Verjährung oder aufgrund eines fehlenden Strafantrages einzustellen (Urk. 68 S. 2 ff.) 5.3. Die Anklageschrift umschreibt kein mittäterschaftliches Vorgehen des Be- schuldigten zusammen mit B._____, sondern der Sachverhalt stellt sich gemäss Anklageschrift so dar, dass C._____ Biertanks zu einem vergünstigten Preis an- geboten habe, welche vom Beschuldigten im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis
3. Februar 2017 zu nicht näher bekannten Zeitpunkten eine bestimmte Anzahl Male gegen Barzahlung gekauft worden seien. Die Anklage umschreibt als solche nicht mehrfache Übertretungshandlungen, sondern die anklagegegenständlichen Handlungen werden im Sinne eines fortgesetzten Deliktes umschrieben. Hinsicht- lich der subjektiven Tatbestandselemente lassen sich der Anklageschrift aller- dings keine weiteren Angaben entnehmen. Insbesondere wird dem Beschuldigten nicht explizit vorgeworfen, er habe einen einmaligen Entschluss gefasst, von C._____ bei jeder sich bietenden Gelegenheit die von diesem angebotenen ver- günstigten Biertanks zu kaufen. Es fehlt somit an der Umschreibung eines sämtli- che Barkäufe umfassenden Vorsatzes des Beschuldigten. 5.4. Auch den Akten und insbesondere den Aussagen von C._____ lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf einen einheitlichen Willensakt des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher Barkäufe schliessen lassen würden. Aus den Aussagen von C._____ geht vielmehr hervor, dass dieser die gestohlenen Biertanks dem Beschuldigten jeweils direkt vor Ort ohne vorgängige Absprache zu einem vergünstigten Preis zum Kauf angeboten haben soll, was auf einen un- geplanten und unregelmässigen Verkauf solcher Biertanks hindeuten würde. So führte C._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 aus, er habe das Restaurant Pizzeria D._____ betreten und sei mit dem Chef in den Keller gegangen. Dort habe er diesem gesagt, dass er noch 6 Tanks zusätz-
- 7 - lich verkaufen könne. Dieser habe dann ja gesagt. Er habe diesem im November schon einmal so Tanks verkauft (Urk. 2/1 S. 3). Weiter führte er aus, er habe die Tanks bei der Lieferung immer direkt mündlich angeboten, und auf die Frage, ob er bereits früher gestohlene Tanks an das Restaurant Pizzeria D._____ geliefert habe, bestätigte er, dass er das getan habe. Er könne es nicht genau sagen, es sei immer wieder vorgekommen, dass bei der Auslieferung bei anderen Betrieben Tanks vergessen gegangen seien, welche er dann jeweils zum Kauf angeboten habe (Urk. 2/1 S. 3 f.). Er liefere seit ca. zwei bis drei Jahren an das Restaurant Pizzeria D._____, und seit dieser Zeit verkaufe er dort auch Tanks "schwarz", das heisst solche, die er aus dem Lager gestohlen habe, und solche, die er vergessen habe, an andere Kunden auszuliefern. Diese habe er dann einfach dem Chef vom Restaurant Pizzeria D._____ zum Preis von Fr. 50.– angeboten (Urk. 2/1 S. 4, Antw. auf Frage 31). Auf entsprechende Fragen bestätigte er, dass der Chef des Restaurants Pizzeria D._____ der ältere Herr sei und er diesem vielleicht 15, 16 oder 17 Mal zusätzliche Waren verkauft habe. Und auf die Frage, ob dies immer an den Vater B._____, den älteren Herrn, gewesen sei, führte er aus, manchmal sei es auch der Sohn gewesen. An den Vater vielleicht 6 oder 7 Mal, den Rest an den Sohn; immer an den gleichen Sohn (Urk. 2/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33 ff.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 11. Juli 2018 bestätigte C._____ erneut, dem Beschuldigten und B.____ bereits früher solche günstigen Tanks gegen Bar- zahlung verkauft zu haben. Diese Tanks habe er auch immer im Lager gestohlen und dann für Fr. 50.– pro Tank verkauft. Er habe mit dem Beschuldigten und B._____ nie darüber gesprochen, woher diese Biertanks stammen würden. Das erste Mal habe er B._____ gefragt, ob dieser Tanks wolle für Fr. 50.–. Mehr habe er nicht gesagt. So habe es angefangen. Er habe den beiden einfach gesagt, dass dies gegen Barzahlung sei. Wahrscheinlich habe für die beiden einfach der Preis gepasst. Sie hätten aber nicht weiter darüber gesprochen (Urk. 2/5 S. 5 f.). Weiter bestätigte er, dass er entweder dem Beschuldigten oder B._____ jeweils vor Ort gesagt habe, wenn er Biertanks übriggehabt habe (Urk. 2/5 S. 7). 5.5. Mangels anders lautender Umschreibung in der Anklageschrift sowie ge- stützt auf die Aussagen von C._____ ist zugunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass allfällige Barkäufe von vergünstigten Bier-
- 8 - tanks jeweils zufällig erfolgt wären und zudem massgeblich davon abhängig ge- wesen wären, wann C._____ solche Biertanks bei der Privatklägerin stehlen konnte, wie dessen Liefertour gewesen war, respektive ob dieser bei seiner An- kunft im Restaurant Pizzeria D._____ überhaupt noch solche Biertanks übrig ge- habt hatte, welche er dem Beschuldigten zu einem vergünstigten Preis zum Ver- kauf hätte anbieten können, insbesondere da C._____ drei Restaurants als an- gebliche Abnehmer dieser vergünstigten Biertanks bezeichnet hatte (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.). Aus den Aussagen von C._____ liesse sich somit nicht schliessen, der Beschuldigte habe mit dem regelmässigen Verkauf solcher Biertanks rechnen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorgängig nicht hätte wissen können, ob C._____ ihm bei der nächsten Getränkelieferung wieder zusätzliche Biertanks zum Verkauf anbieten würde, insbesondere da es gemäss den Aussagen von C._____ zu keinerlei Absprachen zwischen ihm und dem Be- schuldigten gekommen sein soll. Der Verkauf von vergünstigten Biertanks wäre demzufolge spontan erfolgt und nicht planmässig einem fixen Lieferrhythmus fol- gend. 5.6. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei jeder sich bietenden Gelegenheit einen neuen Entschluss hätte fassen müssen, C._____ die gestohlenen Biertanks zu einem vergünstigten Preis gegen Barzah- lung abzukaufen. Dadurch liessen sich die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen Handlungen auch nicht als Verbrechen – zusammengesetzt aus einer Reihe diverser Barkäufe – qualifizieren, sondern die anklagegegen- ständlichen Handlungen wären angesichts der jeweils geringen Deliktssummen (gemäss Anklageschrift pro Kauf 4 Biertanks mit einer Deliktssumme von Fr. 240.–) als einzelne Übertretungen im Sinne von Art. 172ter StGB zu qualifizie- ren. Die einzelnen Deliktsbeträge liessen sich auch nicht zu einem Gesamtde- liktsbetrag aufaddieren, da diese Möglichkeit nur dann besteht, wenn eine strafba- re Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit vorliegt, was dann der Fall ist, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt (einmaliger Ent- schluss) beruhende angebliche Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrach- tungsweise objektiv noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen
- 9 - erscheint (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4a). Diese Voraussetzungen wären ohnehin nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die beim Beschuldigten auf ei- nen allfällig einheitlichen Willensakt hinsichtlich sämtlicher Barkäufe schliessen lassen würden und ihm dies gemäss Anklageschrift so auch nicht explizit zur Last gelegt wird. Die anklagegegenständlichen Barkäufe wären folglich als geringfügi- ge Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB und damit als mehrfache Übertretungen zu qualifizieren. 5.7. Da bei Übertretungen gemäss Art. 109 StGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, wären bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 22. Mai 2019 all- fällig strafrechtlich relevante Handlungen des Beschuldigten, welche in der Zeit vor dem 22. Mai 2016 stattgefunden hätten, bereits verjährt gewesen. Die Ankla- geschrift umschreibt einen Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 3. Februar 2017, in welchem C._____ dem Beschuldigten gestohlene Biertanks zu einem vergünstig- ten Preis verkauft haben soll. Genaue Angaben darüber, an welchen Tagen sol- che Übergaben jeweils sattgefunden haben sollen, lassen sich aber weder der Anklageschrift noch den Aussagen von C._____ entnehmen. So führte C._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 aus, dass der Chef des Restaurants Pizzeria D._____ der ältere Herr sei und er diesem viel- leicht 15, 16 oder 17 Mal zusätzliche Waren verkauft habe, und auf die Frage, ob dies immer an den Vater B._____, den älteren Herrn, gewesen sei, führte er aus, manchmal sei es auch der Sohn gewesen. An den Vater vielleicht 6 oder 7 Mal, den Rest an den Sohn; immer an den gleichen Sohn (Urk. 2/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33 ff.). Abgesehen von einem angeblichen Verkauf am 3. Februar 2017 von sechs zusätzlichen Biertanks an B._____ konnte C._____ hinsichtlich der weiteren anklagegegenständlichen Barkäufe keine genauen Daten rekonstruieren (vgl. Urk. 2/1 S. 3 f.). Mangels entsprechender Hinweise in den Akten und auf- grund der Aussagen von C._____ lassen sich die dem Beschuldigten zur Last ge- legten Barkäufe zeitlich nicht nach dem 22. Mai 2016 einordnen, zumal der Ver- kauf am 3. Februar 2017 gemäss den Aussagen von C._____ an B._____ erfolgt sein soll. Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass sämtliche ihm zur Last gelegten Barkäufe vor dem
22. Mai 2016 stattgefunden hätten. Entsprechend wären sämtliche anklagege-
- 10 - genständlichen Bierkäufe im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung bereits verjährt gewesen, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzustellen ist. Entsprechend erübrigen sich auch weitere Erwägungen zur Frage nach dem Vor- liegen eines gültigen Strafantrages. II. Zivilansprüche Die Privatklägerin macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'850.– geltend (Urk. 44; Urk. 45/2). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird ein- gestellt, sodass auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ausgangsge- mäss nicht einzutreten ist. III. Genugtuung Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, gegen welche das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug. Der Beschuldigte befand sich einen Tag in Haft (Urk. 9/2), wofür ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 5) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfah- ren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Von der Ansetzung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist abzusehen. Die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung für Verteidigungskosten im Be- rufungsverfahren in der Höhe von rund Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 70) erweist sich als angemessen. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 6'000.– für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 11 - Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
2. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ AG wird nicht eingetreten.
3. Dem Beschuldigten wird für einen Tag erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– für das gesamte Verfahren zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 12 - − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten sowie des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler