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SB190439

Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-02-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Anklagehintergrund sind vorliegend angebliche Äusserungen des Beschul- digten, er werde den Privatkläger und B._____, beide Exponenten der Gemeinde C._____, erschiessen (Dossier 1), sowie renitentes Verhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung und polizeilichen Einvernahme (Dossier 2). Für Ein- zelheiten und zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 3 f.).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen die Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 62 S. 16 ff.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesem Thema (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.

E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der ordentliche Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Hernach sind alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten, und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Be- rücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungskriterien an- gemessen erhöht werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbe- züglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem

- 12 - zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktio- nieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2).

E. 1.2.1 Einerseits sind die Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersu- chung etwas vertiefter darzustellen. Vor der im angefochtenen Urteil wiedergege- benen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Oktober 2018, als der Be- schuldigte auf zusätzliche Nachfrage einräumte, er könne sich zwar nicht mehr er- innern, aber es könne sein, dass er in der Hitze des Gefechtes einmal gesagt ha- be, dass er B._____ und E._____ erschiesse (Urk. 62 S. 8), hatte der Beschuldig- te durchwegs rundweg verneint, solche Worte je ausgesprochen zu haben. So führte er anlässlich der ersten polizeilichen Befragung am 25. Mai 2018 aus, er habe sicher nicht verbale Todesdrohungen ausgesprochen (D1 Urk. 4/1 Frage 12), konkret auf das angeblich angedrohte Erschiessen angesprochen führte er aus: "Nein, das habe ich nicht gesagt." (Frage 14). Auch anlässlich der Haftein- vernahme vom 26. Mai 2018 verneinte der Beschuldigte, dass er eine solche Aussage gemacht habe (D1 Urk. 4/3 Frage 7), relativierte allerdings, dass er sich "hässig" über die fraglichen Personen, gemeint sind B._____ und E._____, ge- äussert habe (Frage 14). Anlässlich der Haftanhörung vom 29. Mai 2018 hielt er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht ebenfalls fest, dass er "dies nie so gesagt" habe (D1 Urk. 4/4 S. 4) und führte auf Vorhalt der E-Mail von D'._____ aus, er habe nie etwas von Umbringen gesagt, das wäre ja blöd; er wolle B._____

- 7 - und E._____ nicht töten (S. 8). Die erstmalige Einräumung von gewissen Drohun- gen anlässlich der von der Vorinstanz erwähnten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 10. Oktober 2018 erfolgte im Rahmen der Stellungnahme des Be- schuldigten zur Zeugeneinvernahme von D'._____ (D1 Urk 4/5 S. 2-3). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen und aner- kannte den Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 (D1 Urk. 4/10 S. 2). Im Rahmen der persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte zur Aussage des Erschiessens von B._____ und E._____ aus, es stimme nicht, er habe dies sicher nicht mit diesen Worten gesagt; er habe gesagt, die Gemeinde müsse in Ordnung bringen, was am 26. Oktober 2017 auf seiner Liegenschaft veranstaltet worden sei, dies sei dann als Bedrohung aufgefasst worden (Urk. 49 S. 11); der Inhalt der E-Mail von D'._____ sei frei erfunden, alles sei eine Frage der Interpretation (Urk. 49 S. 12). Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen D'._____ erwiderte der Beschuldigte, er habe das (gemeint ist das Er- schiessen) sicher nicht in diesem genauen Wortlaut gesagt. Auf Nachfrage, was er denn gesagt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe gesagt, die Leute kä- men schon mal noch dran, wenn sie das nicht in Ordnung bringen würden; weiter habe er nichts gesagt (Urk. 49 S. 13-14). Bei dieser Darstellung blieb er auch an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. S. 21 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Äusserungen gegenüber D'._____ und dessen Eltern sind nicht konstant. Teils bestreitet er schlichtweg, entsprechende Äusserungen betreffend Erschiessen gemacht zu haben, teils räumt er ein, dass er sich "hässig" geäussert habe oder dass er "in der Hitze des Gefechts" so etwas gesagt habe, teils stellt er sich auf den Standpunkt, er sei falsch verstanden worden. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit wider- sprüchlich, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Urk. 62 S. 9). Die Aussagen erscheinen insgesamt verharmlosend und wenig glaubhaft. Auch die Darstellung des Beschuldigten, er sei falsch verstanden worden, überzeugt kei- neswegs, da weder glaubhaft noch nachvollziehbar ist, dass D'._____ die relativ konkrete Drohung des Erschiessens frei erfunden haben sollte.

- 8 -

E. 1.2.2 Andererseits ist zu den im angefochtenen Urteil zutreffend wiederge- gebenen Ausführungen des Zeugen D'._____ (Urk. 62 S. 9 f.) zu ergänzen, dass dessen Aussagen durchwegs zurückhaltend sind. Seine Darstellung des Hinter- grunds, wie es überhaupt zum Verfassen der E-Mail vom 19. Mai 2018 gekom- men ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Seine Schilderung, dass er nicht ge- nau gewusst habe, an wen oder wohin er sich wenden solle und er Angst gehabt habe, dass "wirklich etwas passiert" (D1 Urk 5/2 S. 4), nämlich dass der Beschul- digte die beiden Behördenmitglieder erschiessen könnte, drückt das Dilemma, in welchem sich die Gastgeberfamilie des Beschuldigten befand, lebensnah und nachvollziehbar aus. Der Beweggrund, sich per E-Mail an die Behörden zu wen- den und die gehörte Drohung weiterzuleiten, war denn wohl die Angst, durch Schweigen für eine eigentlich angekündigte Katastrophe gefühlt mitverantwortlich zu werden. Dass es dem Zeugen überhaupt nicht darum ging, den Beschuldigten in Schwierigkeiten zu bringen, zeigt sich auch an dessen Aussage, er habe nicht gedacht, dass der Beschuldigte so lange hinter Gitter in Untersuchungshaft sitzen müsse, wo er am falschen Ort sei (D1 Urk. 5/2 S. 4). Lebensnah erscheint auch die Schilderung des Zeugen, dass er und seine Eltern die Äusserungen des Be- schuldigten erst mit der Zeit ernst genommen hätten, als diese immer eindringli- cher geworden seien (D1 Urk. 5/2 S. 5 f.). Die Aussagen des Zeugen erscheinen auch sehr zurückhaltend, indem er betonte, dass er nur für den Fall, dass der Be- schuldigte sich in die Enge getrieben fühle, davon ausgehe, dass dieser seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte (D1 Urk 5/2 S. 3 und S. 6). Insgesamt gibt es überhaupt keine Gründe, die Aussagen des Zeugen D'._____ anzuzweifeln.

E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamt- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur mög- lich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleich- artige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheitsstrafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 S. 239). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensange- messenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzel- strafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2, je mit Hinweisen; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 114). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.

E. 1.4 Im sich überschneidenden Bereich von Geld- und Freiheitsstrafe statuiert Art. 41 StGB die Priorität der Geldstrafe (BSK StGB-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 36a). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, ih- re Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Ef- fizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

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2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 6. Mai 2019 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen – wobei der Sachverhalt ge- mäss Dossier 1 als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gewürdigt wurde – und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Weiter wurde der bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2015) widerrufen und eine ambulante Behandlung des Beschuldigten, ohne Aufschub des Vollzugs der Frei- heitsstrafe, angeordnet (Urk. 62 S. 35 f.).

E. 2.1 Vorliegend ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. Beide Straftatbestände statuieren einen Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (3 Tage bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, Art. 40 Abs. 1 StGB) oder Geldstrafe (3 bis höchstens 180 Tagessätze, Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die begangene Drohung im Sinne von Art. 180 StGB festgelegt. Ebenfalls zu- treffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass keine Gründe vorliegen, den vom Ge- setz vorgesehenen Strafrahmen zu verlassen.

E. 2.2 Tatkomponente

E. 2.2.1 Einsatzstrafe für die Drohung (Dossier 1) In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem vom Be- schuldigten angedrohten Tod durch Erschiessen um eine sehr schwere Drohung handelt, da das hohe Rechtsgut Leben in seinem Kern betroffen ist. Mit der Vor- instanz ist weiter festzuhalten, dass die beiden betroffenen Personen, B._____ und E._____, ihre Lebensführung aufgrund der Drohung deutlich anpassten (D1 Urk. 6/1 Frage 14; D1 Urk 6/2 Frage 38 f.; D1 Urk. 7/2 Frage 34 und 40 f.), wegen der Schwere der Drohung auch ihr privates Umfeld mitbetroffen war (D1 Urk. 6/1 Frage 8; D1 Urk. 6/2 Frage 28 und 34; D1 Urk. 7/2 Frage 24) und die Gemeinde- verwaltung C._____ aus Sicherheitsgründen vorübergehend geschlossen wurde, was auch Auswirkungen auf die Bevölkerung hatte. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Äusserung gegenüber der Gastfamilie D._____ mehrere Male und immer eindringlicher geäussert hat und sich die Drohung nicht nur ge- gen eine, sondern sogar gegen zwei Personen richtete. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Todesdro- hungen nicht direkt gegenüber den betroffenen Exponenten der Gemeinde aus- gesprochen wurden, jedoch wiederholt gegenüber der Gastfamilie D._____. Der

- 14 - Beschuldigte nahm somit keinen direkten Einfluss darauf, dass die Drohungen die Betroffenen auch tatsächlich erreichten. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, dass seine immer ein- dringlicher geäusserten Todesdrohungen weitergeleitet werden würden. Dabei er- scheint jedoch weniger die dem Beschuldigten bekannte religiöse Gesinnung der Gastfamilie ausschlaggebend, sondern vielmehr die Schwere der geäusserten Drohungen und die zusätzliche Aussage des Beschuldigten, sich selber umzu- bringen, um den Konsequenzen der angedrohten Tat zu entgehen, da sich unter diesen Umständen wohl irgendeine durchschnittliche, besonnene Person verant- wortlich gefühlt hätte, solche Drohungen an die zuständigen Stellen weiterzulei- ten, unabhängig von der religiösen oder politischen Weltanschauung. Der Be- schuldigte nahm somit in Kauf, dass die Betroffenen von den ausgesprochenen Drohungen erfahren würden, und dass es zu den erfolgten Anpassungen in der Lebensführung und auf der Gemeindeverwaltung kommen würde, auch wenn sein Handeln nicht darauf abzielte. Wie schon die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist das Motiv für die Drohungen des Beschuldigten darin zu erblicken, dass er B._____ als Gemeindepräsident und E._____ als Mitglied des Gemeinderates für seine schwierige Situation bezüglich seines Grundstücks verantwortlich machte. Zu ergänzen ist, dass sich der Beschuldigte von den Behörden und insbesondere von den bedrohten Personen falsch behandelt fühlte und sich bei ihm wohl auch eine gewisse Ohnmacht betreffend die ganze Situation einstellte: Der Beschuldig- te leidet gemäss psychiatrischem Gutachten an pathologischem Horten, sein Grundstück wurde von den Behörden bereits dreimal zwangsgeräumt, woraus er- hebliche Schulden entstanden sind, und beim Brand am 20. Juli 2017 wurde sein Haus ein Raub der Flammen; die ihm zugesprochene Entschädigung der Gebäu- deversicherung ist wegen der Schulden und der entsprechenden Verfahren je- doch blockiert, entsprechend steht die Zwangsverwertung des Grundstücks be- vor. Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschuldigten aufgrund der pro- gredienten psychischen Störung und der sich zuspitzenden Lebenssituation zu- dem eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit mit Bezug auf die Drohungen (D1 Urk. 14/28 S. 68). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere somit deutlich zu relativieren. Insgesamt wiegt das Verschulden noch

- 15 - leicht. Mit der Vorinstanz ist die reduzierte hypothetische Einsatzstrafe somit auf 6 Monate bzw. 180 Tagessätze festzusetzen. Aufgrund der erheblichen Schwere der Drohungen erscheint es allerdings adäquat, das Verhalten des Beschuldigten mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Dem Beschuldigten ist damit vor Augen zu führen, dass es sich bei den von ihm ausgesprochenen Drohungen um keine Ba- gatellen handelt. Dazu kommt, dass der Beschuldigte wegen ähnlicher Delikte (Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; vgl. Urk. 63; Urk.

74) vorbestraft ist und jeweils mit Geldstrafen sanktioniert wurde. Diese scheinen den Beschuldigten nicht genügend beeindruckt zu haben, weshalb es auch des- halb angezeigt ist, das Verhalten des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Die Einsatzstrafe ist somit auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen.

E. 2.2.2 Straferhöhung aufgrund Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Festnahme) In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versuchte, sich der Verhaftung zu entziehen: Er versuchte, die ausgerückten Polizeibeamten zu beissen, zu kratzen, zu treten und auf deren Füsse zu trampeln. Weiter verhielt er sich gegenüber den Polizeibeamten laut und aggressiv, drohte ihnen, er werde sie kaputt machen und zusammenschlagen sowie, dass er eine Bombe im Auto habe und den Polizei- posten und alle Polizeifahrzeuge in die Luft sprengen werde. Trotz dieses Verhal- tens des Beschuldigten trug keiner der Beteiligten Verletzungen davon. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sein Vor- bringen, er müsse sich gegen Polizisten wehren, da er im Jahre 1968 von der Po- lizei grundlos zu Boden gedrückt worden sei, vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen und auch sein Verschulden nicht zu relativieren. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei der Reaktion des Beschuldigten um eine spontane Kurzschlussreaktion handelte. Weiter ist mit der Vorinstanz die im psychiatrischen Gutachten für diesen Zeitpunkt attestierte mittelgradig verminderte Schuldfähig- keit zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten so-

- 16 - mit noch sehr leicht. Eine Sanktion von 60 Strafeinheiten erscheint damit ange- messen. Bei der Wahl der Strafart ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine noch nicht lange zurückliegende einschlägige Vorstrafe aufweist (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Mai 2017 wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, womit eine unbedingte Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen à Fr. 30.– ausgesprochen wurde; Urk. 63; Urk. 74). Diese Geldstrafe scheint wie bereits ausgeführt den Beschuldigten in keiner Weise beeindruckt zu haben. Somit erscheint es aus spezialpräventiver Sicht notwendig, das Verhalten des Beschuldigten mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 ½ Monate auf 7 ½ Monate zu erhöhen.

E. 2.2.3 Straferhöhung aufgrund Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Einvernahme) Bei der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten am 25. Mai 2018 schüttete der Beschuldigte dem einvernehmenden Polizeibeamten F._____ unvermittelt ei- nen Becher Wasser ins Gesicht und hob anschliessend einen Stuhl drohend in die Höhe. Damit provozierte er den (vorläufigen) Abbruch der Einvernahme. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf nicht akzeptable Art und Weise den reibungslosen Ablauf der Einvernahme verhindert hat. Bei der angeschütteten Flüssigkeit handelte es sich allerdings lediglich um kaltes Wasser. Niemand wurde verletzt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, jedoch of- fensichtlich spontan und ohne Planung. Zudem machte der Beschuldigte geltend, er habe sich durch die sich wiederholenden Fragen des Polizeibeamten provoziert gefühlt. Zu berücksichtigen ist wiederum die im psychiatrischen Gutachten fest- gehaltene mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Insgesamt wiegt diesbezüglich das Verschulden sehr leicht. Jedoch ist bei der Wahl der Strafart wiederum zu beachten, dass der Beschuldigte sich durch die einschlägige

- 17 - Vorstrafe keineswegs beeindrucken liess und er offenbar meint, mit Polizeibeam- ten umspringen zu können, wie es ihm gerade beliebt. Es rechtfertigt sich des- halb, auch mit Bezug auf dieses Delikt als Sanktion eine Freiheitsstrafe festzuset- zen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen weiteren halben Monat angemessen, was insgesamt, für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ergibt.

E. 2.3 Täterkomponente

E. 2.3.1 Biografie Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz einlässlich dargestellt, sodass darauf zu verweisen ist (Urk. 62 S. 24 f.). Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte als ältester Sohn in einer fünfköpfigen Schweizer Familie aufgewachsen ist. Im Anschluss an die obli- gatorischen Schulen absolvierte er eine Lehre als Hochbauzeichner und arbeitete in der Folge auch auf diesem Beruf und als Projektleiter. Der Beschuldigte heira- tete 1973 und wurde Vater eines Sohnes (1975) sowie einer Tochter (1977). Der Beschuldigte ist seit 2013 geschieden, hat zu seinen beiden erwachsenen Kin- dern aber Kontakt. In beruflicher Hinsicht machte sich der Beschuldigte anfangs der 90er-Jahre selbständig; zudem stattete er Theaterproduktionen mit Requisiten aus. Im Laufe der Zeit spitzte sich seine Sammelleidenschaft so sehr zu, dass un- terdessen ein pathologisches Horten im psychiatrischen Sinne vorliegt. 2014 wur- de mit Zustimmung des Beschuldigten eine Beistandschaft errichtet, wobei sich die Zusammenarbeit mit dem Beistand jedoch schwierig gestaltet. Im August 2014 kam es auf Betreiben der Gemeinde C._____ zu einer ersten Räumung des Grundstücks des Beschuldigten. Dabei verhielt sich der Beschuldigte gefährdend, sodass er für drei Tage ins Sanatorium … eingewiesen werden musste. Das Grundstück war nach der Räumung schon bald wieder mit gesammelten Gegen- ständen zugestellt, sodass es in den Jahren 2015 und 2017 zu zwei weiteren Räumungen kam, die jedoch mit der Kantonspolizei vorbereitet und begleitet wur- den. Im Sommer 2017 brannte das Haus des Beschuldigten aus bislang ungeklär- ten Gründen vollständig nieder. In der Folge lebte der Beschuldigte in einem

- 18 - Wohnwagen auf seinem Grundstück, über die Wintermonate nahm ihn die Familie D._____ als Gast vorübergehend bei sich auf. Die finanzielle Situation des Be- schuldigten gestaltet sich wegen der durch die Zwangsräumungen entstandenen Schulden als schwierig: Das von der Versicherung wegen des Brandes zugespro- chene Geld ist deswegen blockiert und die Gemeinde C._____ hat ein Begehren auf Verwertung des Grundstückes des Beschuldigten gestellt. Unterdessen hat der Beschuldigte in diesen Verfahren rechtliche Unterstützung zugezogen. An- lässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Angaben er- neut (Prot. II S. 5 ff.). Mit der Vorinstanz ist die aktuell schwierige persönliche Si- tuation des Beschuldigten als leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 2.3.2 Vorstrafen Aus dem Strafregisterauszug vom 22. Februar 2019 (Urk. 63; Urk. 74) gehen zwei einschlägige Vorstrafen hervor, die noch nicht weit zurückliegen: Der Beschuldig- te wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2015 wegen versuchter und vollendeter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 300.–. Hintergrund die- ser Verurteilung ist nötigendes Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem ein- gesetzten Beistand und seiner Bank, als wegen der errichteten Beistandschaft ein vom Beschuldigten in Auftrag gegebener Zahlungsauftrag nicht ausgeführt wurde. Die zweite Vorstrafe wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Mai 2017 ausgesprochen. Der Beschuldigte wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt; gleichzeitig wurde die Probezeit der ersten Vorstrafe um 1 Jahr verlängert. Hintergrund der zweiten Vorstrafe ist das Verhal- ten des Beschuldigten gegenüber einem Polizisten, als dieser ihm im Auftrag des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich eine ausstehende Rechnung betref- fend Verkehrsabgaben zustellte und der Beschuldigte handgreiflich wurde. Diese Vorstrafen fallen deutlich straferhöhend ins Gewicht.

- 19 -

E. 2.3.3 Delinquenz während laufender Probezeit Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend zudem zu beach- ten, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der verlängerten Probezeit der Vorstrafe betreffend versuchte Nötigung/Nötigung be- gangen hat. Eine solche Delinquenz während laufender Probezeit wirkt sich straf- erhöhend aus.

E. 2.3.4 Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe des Verfahrens teilweise geständig. Rich- tigerweise hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2018 bei E._____ für seine Äusserungen entschuldigt hat und versicherte, dass er weder diesem noch B._____ etwas antun würde. Darin ist eine gewisse Reue und Ein- sicht erkennbar. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte dann aber wieder wenig Einsicht und war zudem nur teilweise geständig (Prot. II S. 21 ff.). Das Nachtatverhalten ist insgesamt strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 2.4 Fazit Die verschiedenen im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigenden Ele- mente wirken sich sowohl straferhöhend als auch strafmindernd aus. Im Sinne ei- ner wohlwollenden Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass die straferhö- henden und strafmindernden Faktoren sich in etwa neutralisieren. Selbst wenn man aber die straferhöhenden Komponenten leicht gewichtiger erachten würde, hätte es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sein Bewenden. Diese Strafe erscheint denn auch dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten durch- aus angemessen. Der Anrechnung der Untersuchungshaft von 182 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 20 - IV. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zuges der Strafe korrekt dargelegt, insbesondere auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Zusammenhang von ungünstiger Prognose und Anordnung einer Massnahme, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 28). Vorliegend wä- ren die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zwar erfüllt. Mit der Vorinstanz ist jedoch da- von auszugehen, dass beim Beschuldigten nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann, die vom Gesetz an sich vermutete günstige Prognose (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB) somit als widerlegt betrachtet werden muss. Dabei fal- len die beiden Vorstrafen ins Gewicht sowie die hohe Rückfallgefahr, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung für den Fall der neuerlichen Zuspit- zung der Situation des Beschuldigten festgehalten wurde (D1 Urk. 14/28 S. 68 f.), was von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wurde. Zudem zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung wenig einsichtig und reuig (vgl. Prot. II S. 21 ff.). Die Freiheitsstrafe ist deshalb unbedingt auszusprechen. V. Massnahme

1. Vorliegend beantragte die Anklagebehörde gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 12. November 2018 (D1 Urk. 14/28) die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte erklärte sich sowohl im Laufe der Untersuchung (D1 Urk. 4/10 S. 8) als auch vor Vorinstanz (Urk. 47, Urk. 49 S. 20 f.) mit der Anordnung einer sol- chen ambulanten Massnahme einverstanden. Die Berufung des Beschuldigten richtete sich denn auch nicht explizit gegen Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64; Urk. 75). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschul- digte auf die Frage, ob er mit einer ambulanten Behandlung einverstanden sei, zu Protokoll, er habe gesagt, dies sei kein Problem. Wenn er dies nicht bezahlen müsse, sei es ihm egal (Prot. II S. 15).

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme korrekt dargelegt und die für die Anordnung einer ambulanten Mass-

- 21 - nahme relevanten Ausführungen der Gutachterin wiedergegeben, worauf an die- ser Stelle zu verweisen ist (Urk. 62 S. 30 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten schlüssig und überzeugend ist, weshalb da- rauf abzustellen ist. Obwohl die Gutachterin zum Schluss kommt, dass die diag- nostizierte psychische Störung des pathologischen Hortens wegen der bestehen- den Chronifizierung und der mangelnden Störungseinsicht des Beschuldigten in einer schweren Ausprägung vorliegt und deshalb nur eine geringe Aussicht auf eine erfolgsversprechende Behandlung besteht, erachtet sie eine therapeutische Unterstützung des Beschuldigten dennoch als sinnvoll, da mit dem Beschuldig- ten neue Handlungsweisen erarbeitet werden können, wie er mit schwierigen Si- tuationen konstruktiv und ohne Anwendung von Gewalt umgehen kann. Der Be- schuldigte ist bereit, an einer Therapie mitzuwirken, sodass die Möglichkeit be- steht, dass die Rückfallgefahr reduziert werden kann. Es ist somit eine ambulante Massnahme im Sinne von 63 StGB anzuordnen.

3. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme er- füllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb zu prüfen ist, ob der Vollzug der Strafe in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben ist, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ein Aufschub ist angezeigt, wenn der mögliche Heilungser- folg durch einen gleichzeitig angeordneten Vollzug der Freiheitsstrafe beeinträch- tigt würde. Erforderlich ist, dass die Massnahme vordringlich und mit dem Straf- vollzug unvereinbar ist (BGE 101 IV 270 E. 1; BGE 100 IV 12 E. 1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011, E. 5.2). Eine ambulante Mass- nahme wird grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt; der Strafaufschub bildet die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie der gleichzeitige Strafvollzug den Erfolg der ambulanten Behandlung gefährden würde, was auch die Vorinstanz bereits zu- treffend festgehalten hat, worauf zu verweisen ist (Urk. 62 S. 34). Auch die Gut- achterin empfiehlt nicht den Aufschub der Freiheitsstrafe. Vielmehr geht sie davon aus, dass die Behandlung des pathologischen Hortens wenig erfolgversprechend sein dürfte, es daher darum gehe, mit dem Beschuldigten alternative Handlungs-

- 22 - strategien zu entwickeln. Dies kann auch gleichzeitig mit dem Strafvollzug erfol- gen, was von der Verteidigung nicht moniert wurde. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe ist deshalb nicht aufzuschieben. VI. Widerruf Wie bereits erwähnt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Mai 2017 wurde diese Probezeit um 1 Jahr verlängert. Die vorliegend zu beurteilenden De- likte fielen somit in die bis Dezember 2018 laufende Probezeit. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf korrekt dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 62 S. 29). Wie die Vorinstanz richtig er- kannt hat, hat sich der Beschuldigte durch die bereits erfolgte Verlängerung der Probezeit wegen der Delinquenz während der zuerst laufenden Probezeit offen- bar nicht beeindrucken lassen. Der Umstand, dass der Beschuldigte in der Zwi- schenzeit eine neue Strafe erwirkt hat, er wurde am 22. Oktober 2019 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen bestraft (Urk. 74 S. 2), führt ebenfalls dazu, dass ihm eine schlechte Prognose zu stellen ist. Daher rechtfertigt es sich, die bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerru- fen, wobei die Bildung einer Gesamtstrafe mit der heute auszusprechenden Frei- heitsstrafe mangels Vorliegens gleichartiger Strafen ausgeschlossen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) und Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es besteht auch kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung wegen Überhaft.

- 23 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren mit seinen Anträgen. Damit sind auch die zweitinstanzlichen Kosten – mit Aus- nahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung – vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist aber auf die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.

3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 76), welche sich in ihrer Höhe als angemessen erweist, für ihre Bemühun- gen und Auslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 2'260.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung gegen das Urteil an (Urk. 52) und reichte am 23. September 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Innerhalb der mit Präsidialverfü- gung vom 25. September 2019 angesetzten Frist erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis keine Anschlussberufung (Urk. 65-67). Der Privatkläger liess sich nicht verlauten. Beweisanträge wurden keine gestellt.

- 5 -

E. 4 Vom Schuldpunkt lässt der Beschuldigte die Schuldigsprechung wegen Dro- hung anfechten (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1). Zudem wird die ausgefällte Freiheitsstrafe als zu hoch erachtet (Dispositivziffer 2). Weiter ficht der Beschul- digte die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen an (Dispositivziffer 6 und 7) und beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag Überhaft (neue Dispositivziffer). Obwohl der Beschuldigte das vorinstanzliche Ur- teil in den übrigen Punkten explizit nicht anfechten liess (Urk. 75), gelten infolge Konnexes auch die Vollzugsanordnung (Dispositivziffer 3), der Widerruf der Geld- strafe (Dispositivziffer 4) sowie die Anordnung der ambulanten Behandlung (Dis- positivziffer 5) als mitangefochten. Dies ist von Amtes wegen nochmals zu über- prüfen. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit im Schuldspruch be- treffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Disposi- tivziffer 1 Spiegelstrich 2). Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil vom

E. 6 Mai 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.

5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinwei- sen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. II. Schuldpunkt

1. Sachverhaltserstellung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
  2. Mai 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 Spiegelstrich 2 (Schuldspruch Dossier 2), 6 und 7 (Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 1).
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 182 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  7. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. - 24 -
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  9. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–) gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'260.– amtliche Verteidigung.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger, nur sofern verlangt und hinsichtlich seiner Anträge - 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, in die Akten Referenznum- mern A-2/2015/10041430 und B-2/2016/10035976 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190439-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichts- schreiberin MLaw Baechler Urteil vom 14. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom

6. Mai 2019 (GG190002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Februar 2019 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 1) und − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wo- von bis und mit heute 182 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

3. Dezember 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ent- sprechend Fr. 1'800.–) gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Der Voll- zug der Geldstrafe wird angeordnet.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'996.30 Gebühr für das Vorverfahren Gebühr Beschwerdeverfahren Obergericht (Geschäfts- Fr. 1'000.00 Nr.: UB180072-O) Fr. 21'856.55 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 45'852.85 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Ge- bühr des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 21'856.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 75)

1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2). Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen (Dossier 1).

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Mona- ten, unter Anrechnung von 182 Tagen Untersuchungshaft.

3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag Über- haft zuzusprechen.

4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen bzw. festzustel- len, dass die Dispositiv-Ziffern 3.-7. in Rechtskraft erwachsen sind.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Allfällige übrige Kosten seien gestützt auf Art. 419 StPO dem Beschul- digten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 67, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Anklagehintergrund sind vorliegend angebliche Äusserungen des Beschul- digten, er werde den Privatkläger und B._____, beide Exponenten der Gemeinde C._____, erschiessen (Dossier 1), sowie renitentes Verhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung und polizeilichen Einvernahme (Dossier 2). Für Ein- zelheiten und zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 3 f.).

2. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 6. Mai 2019 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen – wobei der Sachverhalt ge- mäss Dossier 1 als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gewürdigt wurde – und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Weiter wurde der bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2015) widerrufen und eine ambulante Behandlung des Beschuldigten, ohne Aufschub des Vollzugs der Frei- heitsstrafe, angeordnet (Urk. 62 S. 35 f.).

3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung gegen das Urteil an (Urk. 52) und reichte am 23. September 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Innerhalb der mit Präsidialverfü- gung vom 25. September 2019 angesetzten Frist erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis keine Anschlussberufung (Urk. 65-67). Der Privatkläger liess sich nicht verlauten. Beweisanträge wurden keine gestellt.

- 5 -

4. Vom Schuldpunkt lässt der Beschuldigte die Schuldigsprechung wegen Dro- hung anfechten (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1). Zudem wird die ausgefällte Freiheitsstrafe als zu hoch erachtet (Dispositivziffer 2). Weiter ficht der Beschul- digte die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen an (Dispositivziffer 6 und 7) und beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag Überhaft (neue Dispositivziffer). Obwohl der Beschuldigte das vorinstanzliche Ur- teil in den übrigen Punkten explizit nicht anfechten liess (Urk. 75), gelten infolge Konnexes auch die Vollzugsanordnung (Dispositivziffer 3), der Widerruf der Geld- strafe (Dispositivziffer 4) sowie die Anordnung der ambulanten Behandlung (Dis- positivziffer 5) als mitangefochten. Dies ist von Amtes wegen nochmals zu über- prüfen. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit im Schuldspruch be- treffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Disposi- tivziffer 1 Spiegelstrich 2). Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil vom

6. Mai 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.

5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinwei- sen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. II. Schuldpunkt

1. Sachverhaltserstellung 1.1. Zum Tatvorwurf gemäss Dossier 1 kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 24 S. 2-3). Der Beschuldigte hatte diesen Sachverhalt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. November 2018 anerkannt (D1 Urk. 4/10 S. 2 f.), zeigte sich jedoch im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz diesbe- züglich nicht mehr geständig (Urk. 49 S. 10-13). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte aus, die anklagegegenständlichen Vorwürfe seien so nicht zutreffend. Es sei zwar zu einem hitzigen Gespräch bei der Familie

- 6 - D._____ gekommen, das ihm Vorgeworfene habe er so aber nicht gesagt, son- dern dies sei von Herrn D._____ so interpretiert worden. Er habe es sicher nicht so gesagt (Prot. II S. 21 ff.). Konkret auf das angeblich angedrohte Erschiessen angesprochen gab der Beschuldigte zu Protokoll, nein, das habe er so nicht ge- sagt (Prot. II S. 25). 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung und die vorliegend massgebenden Beweismittel im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 5 ff.). Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen aller Beteiligten, welche allesamt ohne Einschränkung verwertbar sind, dargestellt und gewürdigt (Urk. 62 S. 8 ff.) und gelangte zum zu- treffenden Ergebnis, dass der Sachverhalt gemäss Dossier 1 der Anklageschrift als erstellt zu betrachten ist. Die Ausführungen der Vorinstanz sind lediglich durch die folgenden beiden Punkte zu ergänzen: 1.2.1. Einerseits sind die Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersu- chung etwas vertiefter darzustellen. Vor der im angefochtenen Urteil wiedergege- benen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Oktober 2018, als der Be- schuldigte auf zusätzliche Nachfrage einräumte, er könne sich zwar nicht mehr er- innern, aber es könne sein, dass er in der Hitze des Gefechtes einmal gesagt ha- be, dass er B._____ und E._____ erschiesse (Urk. 62 S. 8), hatte der Beschuldig- te durchwegs rundweg verneint, solche Worte je ausgesprochen zu haben. So führte er anlässlich der ersten polizeilichen Befragung am 25. Mai 2018 aus, er habe sicher nicht verbale Todesdrohungen ausgesprochen (D1 Urk. 4/1 Frage 12), konkret auf das angeblich angedrohte Erschiessen angesprochen führte er aus: "Nein, das habe ich nicht gesagt." (Frage 14). Auch anlässlich der Haftein- vernahme vom 26. Mai 2018 verneinte der Beschuldigte, dass er eine solche Aussage gemacht habe (D1 Urk. 4/3 Frage 7), relativierte allerdings, dass er sich "hässig" über die fraglichen Personen, gemeint sind B._____ und E._____, ge- äussert habe (Frage 14). Anlässlich der Haftanhörung vom 29. Mai 2018 hielt er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht ebenfalls fest, dass er "dies nie so gesagt" habe (D1 Urk. 4/4 S. 4) und führte auf Vorhalt der E-Mail von D'._____ aus, er habe nie etwas von Umbringen gesagt, das wäre ja blöd; er wolle B._____

- 7 - und E._____ nicht töten (S. 8). Die erstmalige Einräumung von gewissen Drohun- gen anlässlich der von der Vorinstanz erwähnten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 10. Oktober 2018 erfolgte im Rahmen der Stellungnahme des Be- schuldigten zur Zeugeneinvernahme von D'._____ (D1 Urk 4/5 S. 2-3). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen und aner- kannte den Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 (D1 Urk. 4/10 S. 2). Im Rahmen der persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte zur Aussage des Erschiessens von B._____ und E._____ aus, es stimme nicht, er habe dies sicher nicht mit diesen Worten gesagt; er habe gesagt, die Gemeinde müsse in Ordnung bringen, was am 26. Oktober 2017 auf seiner Liegenschaft veranstaltet worden sei, dies sei dann als Bedrohung aufgefasst worden (Urk. 49 S. 11); der Inhalt der E-Mail von D'._____ sei frei erfunden, alles sei eine Frage der Interpretation (Urk. 49 S. 12). Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen D'._____ erwiderte der Beschuldigte, er habe das (gemeint ist das Er- schiessen) sicher nicht in diesem genauen Wortlaut gesagt. Auf Nachfrage, was er denn gesagt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe gesagt, die Leute kä- men schon mal noch dran, wenn sie das nicht in Ordnung bringen würden; weiter habe er nichts gesagt (Urk. 49 S. 13-14). Bei dieser Darstellung blieb er auch an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. S. 21 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Äusserungen gegenüber D'._____ und dessen Eltern sind nicht konstant. Teils bestreitet er schlichtweg, entsprechende Äusserungen betreffend Erschiessen gemacht zu haben, teils räumt er ein, dass er sich "hässig" geäussert habe oder dass er "in der Hitze des Gefechts" so etwas gesagt habe, teils stellt er sich auf den Standpunkt, er sei falsch verstanden worden. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit wider- sprüchlich, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Urk. 62 S. 9). Die Aussagen erscheinen insgesamt verharmlosend und wenig glaubhaft. Auch die Darstellung des Beschuldigten, er sei falsch verstanden worden, überzeugt kei- neswegs, da weder glaubhaft noch nachvollziehbar ist, dass D'._____ die relativ konkrete Drohung des Erschiessens frei erfunden haben sollte.

- 8 - 1.2.2. Andererseits ist zu den im angefochtenen Urteil zutreffend wiederge- gebenen Ausführungen des Zeugen D'._____ (Urk. 62 S. 9 f.) zu ergänzen, dass dessen Aussagen durchwegs zurückhaltend sind. Seine Darstellung des Hinter- grunds, wie es überhaupt zum Verfassen der E-Mail vom 19. Mai 2018 gekom- men ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Seine Schilderung, dass er nicht ge- nau gewusst habe, an wen oder wohin er sich wenden solle und er Angst gehabt habe, dass "wirklich etwas passiert" (D1 Urk 5/2 S. 4), nämlich dass der Beschul- digte die beiden Behördenmitglieder erschiessen könnte, drückt das Dilemma, in welchem sich die Gastgeberfamilie des Beschuldigten befand, lebensnah und nachvollziehbar aus. Der Beweggrund, sich per E-Mail an die Behörden zu wen- den und die gehörte Drohung weiterzuleiten, war denn wohl die Angst, durch Schweigen für eine eigentlich angekündigte Katastrophe gefühlt mitverantwortlich zu werden. Dass es dem Zeugen überhaupt nicht darum ging, den Beschuldigten in Schwierigkeiten zu bringen, zeigt sich auch an dessen Aussage, er habe nicht gedacht, dass der Beschuldigte so lange hinter Gitter in Untersuchungshaft sitzen müsse, wo er am falschen Ort sei (D1 Urk. 5/2 S. 4). Lebensnah erscheint auch die Schilderung des Zeugen, dass er und seine Eltern die Äusserungen des Be- schuldigten erst mit der Zeit ernst genommen hätten, als diese immer eindringli- cher geworden seien (D1 Urk. 5/2 S. 5 f.). Die Aussagen des Zeugen erscheinen auch sehr zurückhaltend, indem er betonte, dass er nur für den Fall, dass der Be- schuldigte sich in die Enge getrieben fühle, davon ausgehe, dass dieser seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte (D1 Urk 5/2 S. 3 und S. 6). Insgesamt gibt es überhaupt keine Gründe, die Aussagen des Zeugen D'._____ anzuzweifeln. 1.3. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass durchwegs auf die nach- vollziehbaren, lebensnahen und glaubhaften Aussagen des Zeugen D'._____ ab- gestellt werden kann und der Sachverhalt gemäss Dossier 1, wie in der Anklage- schrift geschildert, somit erstellt ist.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Dossier 1 entsprechend dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 62 S. 35; Urk. 24 S. 2). Die amtliche Verteidigung äusserte sich vor

- 9 - Vorinstanz nur am Rande zu dieser rechtlichen Würdigung, da sie einen Frei- spruch beantragte, hielt aber fest, dass sie grundsätzlich den Eventualantrag für die zutreffende rechtliche Würdigung halte (Prot. I S. 10). 2.2. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der beiden Straftatbestände Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 12 ff.). Mit überzeugender Begründung hat sie erkannt, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Weise erfüllt hat. Insbe- sondere hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass eine Drohung auch ge- genüber Drittpersonen geäussert werden kann und hat auf das einschlägige Urteil des Bundesgerichtes verwiesen (Urk. 62 S. 14). 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten monierte, die E-Mail von D'._____ leide an einem wichtigen Mangel, indem nicht daraus hervorgehe, ob die Äusserungen dazu geeignet waren, jemanden in Bedrängnis oder Angst zu versetzen; im Gemütszustand, in welchem sich der Beschuldigte befunden habe, sei eine impulsive Äusserung gegenüber der Familie D._____ nichts Spezielles gewesen und habe wohl eher Ventilfunktion gehabt. Der E-Mail könne auch nicht entnommen werden, ob ein Drohungsvorsatz oder -eventualvorsatz erkennbar gewesen sei (Prot. I S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Ver- teidigung geltend, bei den allfälligen Opfern der behaupteten Drohung handle es sich um Behördenmitglieder, bei welchen von einer erhöhten Belastbarkeit aus- gegangen werden müsse, da sie ansonsten ihrer Aufgabe nicht gewachsen wä- ren. Es sei nicht glaubhaft, dass die Äusserungen des Beschuldigten diese Be- hördenmitglieder, welche eine notorisch harte Haltung ohne jede Empathie ge- genüber dem Beschuldigten gezeigt hätten, trotz ihrer dem Amt geschuldeten er- höhten Belastbarkeit in Angst und Schrecken versetzt hätten. Zudem hätten die Äusserungen des Beschuldigten lediglich eine Ventilfunktion gehabt. Dieser habe nicht eine Sekunde daran gedacht, das Geäusserte in die Tat umzusetzen. Es sei auch nicht ums Drohen gegangen, sondern um eine psychische Entlastung, bei

- 10 - welcher sich der Beschuldigte in der Wortwahl verfehlt habe (Prot. II S. 29 und S. 33). Diese Ausführungen der amtlichen Verteidigung zielen ins Leere. Aus der E-Mail von D'._____ geht immerhin hervor, dass der Beschuldigte "immer öfters" geäus- sert habe, er bringe "die zuständigen Menschen" um (D1 Urk. 1 S. 5). Im Zusam- menhang mit dem E-Mail-Verteiler (neben der Psychiatrischen Universitätsklinik, Polizei und KESB auch die zuständigen Exponenten der Gemeinde C._____) war für die Betroffenen hinreichend klar, gegen wen sich diese Aussagen richteten, da den befassten Personen die umfangreiche Vorgeschichte hinlänglich bekannt war. Es handelte sich offensichtlich auch nicht lediglich um eine (einmalige) im- pulsive Äusserung des Beschuldigten, was mit der Formulierung "immer öfters" zum Ausdruck kommt. Weiter hat D'._____ als Zeuge ausgeführt, er und seine El- tern hätten anfänglich die Äusserungen des Beschuldigten nicht ernst genommen, erst als der Beschuldigte seine Aussagen immer eindringlicher gemacht und an- gegeben habe, welche Personen er erschiessen werde, und dass er sich, um Konsequenzen zu entgehen, selber richten werde, sei es ernst geworden (D1 Urk. 5/2 S. 5). Für den Zeugen waren somit besorgniserregende Anzeichen einer Ag- gravierung erkennbar, was aufgrund seiner Schilderung absolut nachvollziehbar ist. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass sich ein Behördenmitglied im Ge- gensatz zu einem "Durchschnittsmenschen" aufgrund einer erhöhten Belastbar- keit durch eine Todesdrohung nicht in Angst und Schrecken versetzen lassen darf, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht worden ist (Prot. II S. 29). Keine Person muss aufgrund ihrer Arbeitsstelle eine Todesdrohung in Kauf neh- men und dass sowohl B._____ als auch E._____ die Drohungen des Beschuldig- ten durchaus ernst genommen hatten, zeigt sich darin, dass beide ihre Lebens- führung deutlich angepasst hatten, deren privates Umfeld mitbetroffen gewesen war und die Gemeindeverwaltung C._____ aus Sicherheitsgründen vorüberge- hend geschlossen werden musste. Zum Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte aufgrund der Vor- geschichte mit seiner Liegenschaft und der drohenden Zwangsverwertung bei solchen Äusserungen damit rechnen musste, dass die Bedrohten – wenn sie

- 11 - denn Kenntnis von seinen Aussagen erhalten würden – seine Drohung ernst nehmen würden. 2.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich wie bereits erwähnt als zutreffend. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten den Tatbestand der Dro- hung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb er im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen ist. III. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen die Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 62 S. 16 ff.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesem Thema (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der ordentliche Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Hernach sind alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten, und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Be- rücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungskriterien an- gemessen erhöht werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbe- züglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem

- 12 - zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktio- nieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2). 1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamt- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur mög- lich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleich- artige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheitsstrafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 S. 239). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensange- messenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzel- strafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2, je mit Hinweisen; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 114). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 1.4. Im sich überschneidenden Bereich von Geld- und Freiheitsstrafe statuiert Art. 41 StGB die Priorität der Geldstrafe (BSK StGB-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 36a). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, ih- re Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Ef- fizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

- 13 -

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Vorliegend ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. Beide Straftatbestände statuieren einen Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (3 Tage bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, Art. 40 Abs. 1 StGB) oder Geldstrafe (3 bis höchstens 180 Tagessätze, Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die begangene Drohung im Sinne von Art. 180 StGB festgelegt. Ebenfalls zu- treffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass keine Gründe vorliegen, den vom Ge- setz vorgesehenen Strafrahmen zu verlassen. 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Einsatzstrafe für die Drohung (Dossier 1) In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem vom Be- schuldigten angedrohten Tod durch Erschiessen um eine sehr schwere Drohung handelt, da das hohe Rechtsgut Leben in seinem Kern betroffen ist. Mit der Vor- instanz ist weiter festzuhalten, dass die beiden betroffenen Personen, B._____ und E._____, ihre Lebensführung aufgrund der Drohung deutlich anpassten (D1 Urk. 6/1 Frage 14; D1 Urk 6/2 Frage 38 f.; D1 Urk. 7/2 Frage 34 und 40 f.), wegen der Schwere der Drohung auch ihr privates Umfeld mitbetroffen war (D1 Urk. 6/1 Frage 8; D1 Urk. 6/2 Frage 28 und 34; D1 Urk. 7/2 Frage 24) und die Gemeinde- verwaltung C._____ aus Sicherheitsgründen vorübergehend geschlossen wurde, was auch Auswirkungen auf die Bevölkerung hatte. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Äusserung gegenüber der Gastfamilie D._____ mehrere Male und immer eindringlicher geäussert hat und sich die Drohung nicht nur ge- gen eine, sondern sogar gegen zwei Personen richtete. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Todesdro- hungen nicht direkt gegenüber den betroffenen Exponenten der Gemeinde aus- gesprochen wurden, jedoch wiederholt gegenüber der Gastfamilie D._____. Der

- 14 - Beschuldigte nahm somit keinen direkten Einfluss darauf, dass die Drohungen die Betroffenen auch tatsächlich erreichten. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, dass seine immer ein- dringlicher geäusserten Todesdrohungen weitergeleitet werden würden. Dabei er- scheint jedoch weniger die dem Beschuldigten bekannte religiöse Gesinnung der Gastfamilie ausschlaggebend, sondern vielmehr die Schwere der geäusserten Drohungen und die zusätzliche Aussage des Beschuldigten, sich selber umzu- bringen, um den Konsequenzen der angedrohten Tat zu entgehen, da sich unter diesen Umständen wohl irgendeine durchschnittliche, besonnene Person verant- wortlich gefühlt hätte, solche Drohungen an die zuständigen Stellen weiterzulei- ten, unabhängig von der religiösen oder politischen Weltanschauung. Der Be- schuldigte nahm somit in Kauf, dass die Betroffenen von den ausgesprochenen Drohungen erfahren würden, und dass es zu den erfolgten Anpassungen in der Lebensführung und auf der Gemeindeverwaltung kommen würde, auch wenn sein Handeln nicht darauf abzielte. Wie schon die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist das Motiv für die Drohungen des Beschuldigten darin zu erblicken, dass er B._____ als Gemeindepräsident und E._____ als Mitglied des Gemeinderates für seine schwierige Situation bezüglich seines Grundstücks verantwortlich machte. Zu ergänzen ist, dass sich der Beschuldigte von den Behörden und insbesondere von den bedrohten Personen falsch behandelt fühlte und sich bei ihm wohl auch eine gewisse Ohnmacht betreffend die ganze Situation einstellte: Der Beschuldig- te leidet gemäss psychiatrischem Gutachten an pathologischem Horten, sein Grundstück wurde von den Behörden bereits dreimal zwangsgeräumt, woraus er- hebliche Schulden entstanden sind, und beim Brand am 20. Juli 2017 wurde sein Haus ein Raub der Flammen; die ihm zugesprochene Entschädigung der Gebäu- deversicherung ist wegen der Schulden und der entsprechenden Verfahren je- doch blockiert, entsprechend steht die Zwangsverwertung des Grundstücks be- vor. Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschuldigten aufgrund der pro- gredienten psychischen Störung und der sich zuspitzenden Lebenssituation zu- dem eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit mit Bezug auf die Drohungen (D1 Urk. 14/28 S. 68). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere somit deutlich zu relativieren. Insgesamt wiegt das Verschulden noch

- 15 - leicht. Mit der Vorinstanz ist die reduzierte hypothetische Einsatzstrafe somit auf 6 Monate bzw. 180 Tagessätze festzusetzen. Aufgrund der erheblichen Schwere der Drohungen erscheint es allerdings adäquat, das Verhalten des Beschuldigten mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Dem Beschuldigten ist damit vor Augen zu führen, dass es sich bei den von ihm ausgesprochenen Drohungen um keine Ba- gatellen handelt. Dazu kommt, dass der Beschuldigte wegen ähnlicher Delikte (Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; vgl. Urk. 63; Urk.

74) vorbestraft ist und jeweils mit Geldstrafen sanktioniert wurde. Diese scheinen den Beschuldigten nicht genügend beeindruckt zu haben, weshalb es auch des- halb angezeigt ist, das Verhalten des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Die Einsatzstrafe ist somit auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen. 2.2.2. Straferhöhung aufgrund Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Festnahme) In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versuchte, sich der Verhaftung zu entziehen: Er versuchte, die ausgerückten Polizeibeamten zu beissen, zu kratzen, zu treten und auf deren Füsse zu trampeln. Weiter verhielt er sich gegenüber den Polizeibeamten laut und aggressiv, drohte ihnen, er werde sie kaputt machen und zusammenschlagen sowie, dass er eine Bombe im Auto habe und den Polizei- posten und alle Polizeifahrzeuge in die Luft sprengen werde. Trotz dieses Verhal- tens des Beschuldigten trug keiner der Beteiligten Verletzungen davon. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sein Vor- bringen, er müsse sich gegen Polizisten wehren, da er im Jahre 1968 von der Po- lizei grundlos zu Boden gedrückt worden sei, vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen und auch sein Verschulden nicht zu relativieren. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei der Reaktion des Beschuldigten um eine spontane Kurzschlussreaktion handelte. Weiter ist mit der Vorinstanz die im psychiatrischen Gutachten für diesen Zeitpunkt attestierte mittelgradig verminderte Schuldfähig- keit zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten so-

- 16 - mit noch sehr leicht. Eine Sanktion von 60 Strafeinheiten erscheint damit ange- messen. Bei der Wahl der Strafart ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine noch nicht lange zurückliegende einschlägige Vorstrafe aufweist (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Mai 2017 wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, womit eine unbedingte Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen à Fr. 30.– ausgesprochen wurde; Urk. 63; Urk. 74). Diese Geldstrafe scheint wie bereits ausgeführt den Beschuldigten in keiner Weise beeindruckt zu haben. Somit erscheint es aus spezialpräventiver Sicht notwendig, das Verhalten des Beschuldigten mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 ½ Monate auf 7 ½ Monate zu erhöhen. 2.2.3. Straferhöhung aufgrund Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Einvernahme) Bei der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten am 25. Mai 2018 schüttete der Beschuldigte dem einvernehmenden Polizeibeamten F._____ unvermittelt ei- nen Becher Wasser ins Gesicht und hob anschliessend einen Stuhl drohend in die Höhe. Damit provozierte er den (vorläufigen) Abbruch der Einvernahme. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf nicht akzeptable Art und Weise den reibungslosen Ablauf der Einvernahme verhindert hat. Bei der angeschütteten Flüssigkeit handelte es sich allerdings lediglich um kaltes Wasser. Niemand wurde verletzt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, jedoch of- fensichtlich spontan und ohne Planung. Zudem machte der Beschuldigte geltend, er habe sich durch die sich wiederholenden Fragen des Polizeibeamten provoziert gefühlt. Zu berücksichtigen ist wiederum die im psychiatrischen Gutachten fest- gehaltene mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Insgesamt wiegt diesbezüglich das Verschulden sehr leicht. Jedoch ist bei der Wahl der Strafart wiederum zu beachten, dass der Beschuldigte sich durch die einschlägige

- 17 - Vorstrafe keineswegs beeindrucken liess und er offenbar meint, mit Polizeibeam- ten umspringen zu können, wie es ihm gerade beliebt. Es rechtfertigt sich des- halb, auch mit Bezug auf dieses Delikt als Sanktion eine Freiheitsstrafe festzuset- zen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen weiteren halben Monat angemessen, was insgesamt, für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ergibt. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Biografie Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz einlässlich dargestellt, sodass darauf zu verweisen ist (Urk. 62 S. 24 f.). Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte als ältester Sohn in einer fünfköpfigen Schweizer Familie aufgewachsen ist. Im Anschluss an die obli- gatorischen Schulen absolvierte er eine Lehre als Hochbauzeichner und arbeitete in der Folge auch auf diesem Beruf und als Projektleiter. Der Beschuldigte heira- tete 1973 und wurde Vater eines Sohnes (1975) sowie einer Tochter (1977). Der Beschuldigte ist seit 2013 geschieden, hat zu seinen beiden erwachsenen Kin- dern aber Kontakt. In beruflicher Hinsicht machte sich der Beschuldigte anfangs der 90er-Jahre selbständig; zudem stattete er Theaterproduktionen mit Requisiten aus. Im Laufe der Zeit spitzte sich seine Sammelleidenschaft so sehr zu, dass un- terdessen ein pathologisches Horten im psychiatrischen Sinne vorliegt. 2014 wur- de mit Zustimmung des Beschuldigten eine Beistandschaft errichtet, wobei sich die Zusammenarbeit mit dem Beistand jedoch schwierig gestaltet. Im August 2014 kam es auf Betreiben der Gemeinde C._____ zu einer ersten Räumung des Grundstücks des Beschuldigten. Dabei verhielt sich der Beschuldigte gefährdend, sodass er für drei Tage ins Sanatorium … eingewiesen werden musste. Das Grundstück war nach der Räumung schon bald wieder mit gesammelten Gegen- ständen zugestellt, sodass es in den Jahren 2015 und 2017 zu zwei weiteren Räumungen kam, die jedoch mit der Kantonspolizei vorbereitet und begleitet wur- den. Im Sommer 2017 brannte das Haus des Beschuldigten aus bislang ungeklär- ten Gründen vollständig nieder. In der Folge lebte der Beschuldigte in einem

- 18 - Wohnwagen auf seinem Grundstück, über die Wintermonate nahm ihn die Familie D._____ als Gast vorübergehend bei sich auf. Die finanzielle Situation des Be- schuldigten gestaltet sich wegen der durch die Zwangsräumungen entstandenen Schulden als schwierig: Das von der Versicherung wegen des Brandes zugespro- chene Geld ist deswegen blockiert und die Gemeinde C._____ hat ein Begehren auf Verwertung des Grundstückes des Beschuldigten gestellt. Unterdessen hat der Beschuldigte in diesen Verfahren rechtliche Unterstützung zugezogen. An- lässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Angaben er- neut (Prot. II S. 5 ff.). Mit der Vorinstanz ist die aktuell schwierige persönliche Si- tuation des Beschuldigten als leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.3.2. Vorstrafen Aus dem Strafregisterauszug vom 22. Februar 2019 (Urk. 63; Urk. 74) gehen zwei einschlägige Vorstrafen hervor, die noch nicht weit zurückliegen: Der Beschuldig- te wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2015 wegen versuchter und vollendeter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 300.–. Hintergrund die- ser Verurteilung ist nötigendes Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem ein- gesetzten Beistand und seiner Bank, als wegen der errichteten Beistandschaft ein vom Beschuldigten in Auftrag gegebener Zahlungsauftrag nicht ausgeführt wurde. Die zweite Vorstrafe wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Mai 2017 ausgesprochen. Der Beschuldigte wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt; gleichzeitig wurde die Probezeit der ersten Vorstrafe um 1 Jahr verlängert. Hintergrund der zweiten Vorstrafe ist das Verhal- ten des Beschuldigten gegenüber einem Polizisten, als dieser ihm im Auftrag des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich eine ausstehende Rechnung betref- fend Verkehrsabgaben zustellte und der Beschuldigte handgreiflich wurde. Diese Vorstrafen fallen deutlich straferhöhend ins Gewicht.

- 19 - 2.3.3. Delinquenz während laufender Probezeit Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend zudem zu beach- ten, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der verlängerten Probezeit der Vorstrafe betreffend versuchte Nötigung/Nötigung be- gangen hat. Eine solche Delinquenz während laufender Probezeit wirkt sich straf- erhöhend aus. 2.3.4. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe des Verfahrens teilweise geständig. Rich- tigerweise hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2018 bei E._____ für seine Äusserungen entschuldigt hat und versicherte, dass er weder diesem noch B._____ etwas antun würde. Darin ist eine gewisse Reue und Ein- sicht erkennbar. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte dann aber wieder wenig Einsicht und war zudem nur teilweise geständig (Prot. II S. 21 ff.). Das Nachtatverhalten ist insgesamt strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4. Fazit Die verschiedenen im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigenden Ele- mente wirken sich sowohl straferhöhend als auch strafmindernd aus. Im Sinne ei- ner wohlwollenden Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass die straferhö- henden und strafmindernden Faktoren sich in etwa neutralisieren. Selbst wenn man aber die straferhöhenden Komponenten leicht gewichtiger erachten würde, hätte es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sein Bewenden. Diese Strafe erscheint denn auch dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten durch- aus angemessen. Der Anrechnung der Untersuchungshaft von 182 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 20 - IV. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zuges der Strafe korrekt dargelegt, insbesondere auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Zusammenhang von ungünstiger Prognose und Anordnung einer Massnahme, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 28). Vorliegend wä- ren die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zwar erfüllt. Mit der Vorinstanz ist jedoch da- von auszugehen, dass beim Beschuldigten nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann, die vom Gesetz an sich vermutete günstige Prognose (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB) somit als widerlegt betrachtet werden muss. Dabei fal- len die beiden Vorstrafen ins Gewicht sowie die hohe Rückfallgefahr, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung für den Fall der neuerlichen Zuspit- zung der Situation des Beschuldigten festgehalten wurde (D1 Urk. 14/28 S. 68 f.), was von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wurde. Zudem zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung wenig einsichtig und reuig (vgl. Prot. II S. 21 ff.). Die Freiheitsstrafe ist deshalb unbedingt auszusprechen. V. Massnahme

1. Vorliegend beantragte die Anklagebehörde gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 12. November 2018 (D1 Urk. 14/28) die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte erklärte sich sowohl im Laufe der Untersuchung (D1 Urk. 4/10 S. 8) als auch vor Vorinstanz (Urk. 47, Urk. 49 S. 20 f.) mit der Anordnung einer sol- chen ambulanten Massnahme einverstanden. Die Berufung des Beschuldigten richtete sich denn auch nicht explizit gegen Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64; Urk. 75). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschul- digte auf die Frage, ob er mit einer ambulanten Behandlung einverstanden sei, zu Protokoll, er habe gesagt, dies sei kein Problem. Wenn er dies nicht bezahlen müsse, sei es ihm egal (Prot. II S. 15).

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme korrekt dargelegt und die für die Anordnung einer ambulanten Mass-

- 21 - nahme relevanten Ausführungen der Gutachterin wiedergegeben, worauf an die- ser Stelle zu verweisen ist (Urk. 62 S. 30 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten schlüssig und überzeugend ist, weshalb da- rauf abzustellen ist. Obwohl die Gutachterin zum Schluss kommt, dass die diag- nostizierte psychische Störung des pathologischen Hortens wegen der bestehen- den Chronifizierung und der mangelnden Störungseinsicht des Beschuldigten in einer schweren Ausprägung vorliegt und deshalb nur eine geringe Aussicht auf eine erfolgsversprechende Behandlung besteht, erachtet sie eine therapeutische Unterstützung des Beschuldigten dennoch als sinnvoll, da mit dem Beschuldig- ten neue Handlungsweisen erarbeitet werden können, wie er mit schwierigen Si- tuationen konstruktiv und ohne Anwendung von Gewalt umgehen kann. Der Be- schuldigte ist bereit, an einer Therapie mitzuwirken, sodass die Möglichkeit be- steht, dass die Rückfallgefahr reduziert werden kann. Es ist somit eine ambulante Massnahme im Sinne von 63 StGB anzuordnen.

3. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme er- füllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb zu prüfen ist, ob der Vollzug der Strafe in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben ist, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ein Aufschub ist angezeigt, wenn der mögliche Heilungser- folg durch einen gleichzeitig angeordneten Vollzug der Freiheitsstrafe beeinträch- tigt würde. Erforderlich ist, dass die Massnahme vordringlich und mit dem Straf- vollzug unvereinbar ist (BGE 101 IV 270 E. 1; BGE 100 IV 12 E. 1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011, E. 5.2). Eine ambulante Mass- nahme wird grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt; der Strafaufschub bildet die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie der gleichzeitige Strafvollzug den Erfolg der ambulanten Behandlung gefährden würde, was auch die Vorinstanz bereits zu- treffend festgehalten hat, worauf zu verweisen ist (Urk. 62 S. 34). Auch die Gut- achterin empfiehlt nicht den Aufschub der Freiheitsstrafe. Vielmehr geht sie davon aus, dass die Behandlung des pathologischen Hortens wenig erfolgversprechend sein dürfte, es daher darum gehe, mit dem Beschuldigten alternative Handlungs-

- 22 - strategien zu entwickeln. Dies kann auch gleichzeitig mit dem Strafvollzug erfol- gen, was von der Verteidigung nicht moniert wurde. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe ist deshalb nicht aufzuschieben. VI. Widerruf Wie bereits erwähnt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Mai 2017 wurde diese Probezeit um 1 Jahr verlängert. Die vorliegend zu beurteilenden De- likte fielen somit in die bis Dezember 2018 laufende Probezeit. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf korrekt dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 62 S. 29). Wie die Vorinstanz richtig er- kannt hat, hat sich der Beschuldigte durch die bereits erfolgte Verlängerung der Probezeit wegen der Delinquenz während der zuerst laufenden Probezeit offen- bar nicht beeindrucken lassen. Der Umstand, dass der Beschuldigte in der Zwi- schenzeit eine neue Strafe erwirkt hat, er wurde am 22. Oktober 2019 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen bestraft (Urk. 74 S. 2), führt ebenfalls dazu, dass ihm eine schlechte Prognose zu stellen ist. Daher rechtfertigt es sich, die bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerru- fen, wobei die Bildung einer Gesamtstrafe mit der heute auszusprechenden Frei- heitsstrafe mangels Vorliegens gleichartiger Strafen ausgeschlossen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) und Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es besteht auch kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung wegen Überhaft.

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2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren mit seinen Anträgen. Damit sind auch die zweitinstanzlichen Kosten – mit Aus- nahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung – vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist aber auf die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.

3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 76), welche sich in ihrer Höhe als angemessen erweist, für ihre Bemühun- gen und Auslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 2'260.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom

6. Mai 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 Spiegelstrich 2 (Schuldspruch Dossier 2), 6 und 7 (Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 1).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 182 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

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5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–) gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'260.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger, nur sofern verlangt und hinsichtlich seiner Anträge

- 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, in die Akten Referenznum- mern A-2/2015/10041430 und B-2/2016/10035976 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler