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SB190434

Mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-09-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1 Im Berufungsverfahren steht lediglich noch der Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 der Anklageschrift vom 28. März 2019 zur Diskussion. Der weitere An- klagevorwurf (Fahren ohne Haftpflichtversicherung/Führen eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand) gemäss Dossier 2 der Anklage wurde bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Ziff. I.2.2).

- 7 - 1.2 Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 – zusammengefasst – vorgeworfen, ca. vom 24. Juli 2014 bis 23. Dezember 2016 im Restaurant Take Away A._____ an der E._____-strasse …, … Zürich, aus der ihm anvertrauten Take Away-Kasse des Restaurants regelmässig Bargeldbeträge behändigt zu haben. Er habe dabei entweder die von den Gästen bestellten Waren gar nicht erfasst und das Bargeld direkt für sich behalten oder aber eine "kleine Pastaportion" in die Kasse einge- tippt, beim Gast jedoch eine grosse Portion verrechnet und den Überschuss für sich behalten. Teilweise habe der Beschuldigte die nicht getippten Waren durch nachträgliches sogenanntes "Auftippen" wieder ausgeglichen (Urk. 26 S. 2 f.). Sodann habe er Beträge, die er von den Kunden erhalten habe, gar nicht oder in zu kleinem Umfang in die Kasse eingegeben, wodurch tatsächliche Einnahmen nicht verbucht worden seien. Damit habe er bewirkt, dass die Buchführung der Kasse inhaltlich falsch gewesen sei. Die von der Kasse registrierten Zahlungen seien Bestandteil der kaufmännischen Buchführung der Privatklägerin gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe (a.a.O. S. 4). Der Beschuldigte habe es in den Jahren 2014-2016 an jedem seiner Arbeitstage von Montag bis Freitag unter- lassen, bei jeweils ca. 15 über den Take Away gelaufenen Portionen Pasta diese in die Kasse einzutippen, womit er pro Tag Bargeldbeträge von durchschnittlich Fr. 165.– eingesteckt habe. Das ergebe bei einer Anstellungsdauer von 29 Mona- ten einen Deliktsbetrag von Fr. 89'320.– (a.a.O. S. 4).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Anklagevorwurfs nicht geständig und er be- antragt im Berufungsverfahren eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 80), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der objektive und subjektive Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift (Dossier 1) vorge- worfen wird, erstellt werden kann.

3. Beweismittel Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil die damals im Recht liegenden Beweismittel korrekt auf (Urk. 52 S. 7). Es sind dies:

- 8 - − Strafanzeige der Privatklägerin vom 10. Februar 2017 (Urk. 1) − Beilagen zur Strafanzeige (Urk. 2/1-8), insbesondere Videoaufnahmen des Beschuldigten bei der Arbeit im Take Away-Bereich (Urk. 2/4) − Ergänzung der Strafanzeige vom 31. August 2017 (Urk. 3/1) − Aussagen des Beschuldigten (Urk. 14, Urk. 21 und Prot. I S. 15 ff.) − Aussagen von D._____ (Urk. 19) − Aussagen von C._____ (Urk. 20). Im Berufungsverfahren reichte die Privatklägerin mit der Berufungserklärung weitere Dokumente ins Recht, nämlich eine Fotografie der Kamera mit Fokus auf den Take Away-Stand (Urk. 56/6), die Zeiterfassung des Beschuldigten von August bis Dezember 2016 (Urk. 56/7), den Dienstplan der Privatklägerin von Dezember 2016 (Urk. 56/8) sowie die Buchungslisten der Take Away-Kasse aus dem Zeitraum 4. Oktober 2016 bis 22. Dezember 2016 (Urk. 56/9). Ferner wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen (Urk. 79).

4. Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen 4.1. Die Verteidigung bringt bezüglich der eingereichten Videoaufnahmen auch im Berufungsverfahren vor, dass diese rechtswidrig erfolgt und somit unverwert- bar seien (Urk. 80). Es wird geltend gemacht, dass die diesbezügliche Kritik der Privatklägerin fehlgehe und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden könne. Der Beschuldigte habe nichts von der Überwachung gewusst. Videoüberwachungen wie sie hier praktiziert worden seien, seien grund- sätzlich gesundheitsschädigend und persönlichkeitsverletzend, weshalb der Betroffene in eine solche Schädigung nicht einwilligen könne und müsse (a.a.O. S. 1 f.). 4.2 Seitens der Privatklägerschaft wird in der Berufungserklärung, auf welche heute im Rahmen der Berufungsbegründung vollumfänglich verwiesen wurde (Prot. II S. 12), angeführt, der Beschuldigte habe gewusst, dass bereits seit länge-

- 9 - rer Zeit eine Videoüberwachung im Restaurant selbst angebracht gewesen sei. Er habe jedoch auch von der – erst auf konkreten Tatverdacht hin – neu installierten Videokamera im Take Away-Bereich gewusst und damit mindestens seine konkludente Einwilligung zur Videoüberwachung gegeben. Dies lasse sich den Aussagen des Beschuldigten, von C._____ und von D._____ entnehmen. Die später installierte Kamera gegenüber dem Take Away-Bereich sei offensichtlich. Dass der Beschuldigte als einzige Person nicht von der Installation der Kamera gewusst haben will, sei nicht glaubhaft. Da der Beschuldigte Kenntnis von der Kamera gehabt habe, sei die Videoüberwachung nicht widerrechtlich gewesen, da er zumindest konkludent sein Einverständnis zur Überwachung gegeben habe (Urk. 54 S. 5 f.). 4.3 Die Vorinstanz erachtete die privaten Videoaufnahmen, nachdem sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertung von Privataufnahmen in Straf- und Zivilfällen dargelegt hatte, als rechtswidrig (Urk. 52 S. 9 ff.). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den von der Privatklägerin ein- gereichten Aufnahmen um private Videoaufnahmen handelt. Die private Beweis- mittelbeschaffung ist in der StPO nicht geregelt. Art. 140 und Art. 141 StPO gelten nämlich nur für die Strafbehörden (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,

3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 141). Massgebend ist somit die zu privaten Videoauf- nahmen entwickelte (bundesgerichtliche) Rechtsprechung. Diese gibt die Vor- instanz in ihrem Entscheid zutreffend wieder, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im – letztlich entscheidenden – Bundesgerichtsentscheid 6B_536/2009 vom

12. November 2009 wird erwogen, es gehe um einen Fall, in welchem der Arbeit- geber eine Arbeitnehmerin wegen Diebstahls angezeigt habe, gestützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden sei. Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) finde auf privat erhobene Beweismittel keine Anwendung. Die im Kassenraum aufge- nommene Videoaufnahme erfülle auch nicht den Tatbestand von Art. 179quater StGB. Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 sei in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass

- 10 - nur Überwachungssysteme verboten seien, welche geeignet seien, die Gesund- heit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Eine Überwachung könne nicht eo ipso die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchti- gen. Ein Überwachungssystem könne erlaubt sein, wenn die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig bei bestimmten Gelegenheiten vom Überwachungs- system erfasst werden (E. 3.6.2). Durch die Videoüberwachung eines Kassen- raumes werde nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst, an welcher sich die Arbeitnehmer sporadisch und kurzzeitig aufhalten. Eine solche Überwachung sei nicht geeignet, Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchti- gen (E. 3.6.3). GLESS fasst diese Rechtsprechung respektive diesen Entscheid wie folgt zusam- men: Bei Überwachungen am Arbeitsplatz ist für die Verwertbarkeit entscheidend, dass durch die Überwachung weder das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer noch datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt würden, was bei einer Dauerüberwachung der Fall wäre (GLESS, in: BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, N 44 zu Art. 141). Schliesslich stellt auch die Privatklägerin nicht in Abrede, dass eine permanente und umfassende private Videoüberwachung ohne Kenntnis und Einverständnis der überwachten Person grundsätzlich rechtswidrig und straf- prozessual unverwertbar ist (Urk. 54 S. 4). 4.5 Auch im Berufungsverfahren ist unbestritten (so ausdrücklich die Privat- klägerin in der Berufungserklärung; Urk. 54 S. 7), dass die Kameraeinstellung respektive die Videoaufnahmen den gesamten Take Away-Bereich erfassen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zutreffend fest, es werde sowohl die "Take-Away- Herausgabe als auch die übrigen Küchentätigkeiten für das Restaurant" erfasst (Urk. 52 S. 10). Dies sieht man ferner auch auf den eingereichten Videoauf- nahmen (Urk. 2/4). Zurecht hält die Vorinstanz weiter fest, dass der Beschuldigte permanent während der Take Away-Mittagsstunden überwacht worden sei (Urk. 52 S. 11). Von einer "sporadischen und kurzzeitigen Überwachung", welche gemäss dargestellter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt sein kann, kann demgemäss keine

- 11 - Rede sein. Vielmehr liegt eine umfassende Überwachung der gesamten Arbeits- tätigkeit des Beschuldigten (und allfälliger weiterer Mitarbeiter) über längere Zeit vor. Wenn seitens der Privatklägerin ausgeführt wird, es seien weniger als 20% der Arbeitszeit und ein kleiner Bereich aus dem Arbeitsalltag überwacht worden (Urk. 54 S. 8), trifft das somit nicht zu (vgl. zu den 20% auch sogleich nachfolgend). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte, sobald er im Take Away- Bereich arbeitete und dessen Vorhang/Storen hochgezogen war, komplett überwacht wurde. Jede noch so kleine Tätigkeit wurde aufgezeichnet. Es kommt hinzu, dass die Arbeit im Take Away-Bereich ein sehr wesentlicher und auch zeitlich umfangreicher Teil der Arbeit des Beschuldigten darstellte (vgl. dazu so- gleich). Eine derartige umfassende Überwachung ist als schwerer Eingriff in die Privatsphäre zu betrachten, selbst wenn nicht die ganze Arbeitszeit, sondern "bloss" die Arbeit im Take Away-Bereich erfasst wurde. Aus der von der Privatklägerin eingereichten Zeiterfassung des Beschuldigten ergibt sich sodann keineswegs, dass der Arbeitstag des Beschuldigten meist erst um 22.30 Uhr endete (vgl. Urk. 56/7), wie dies seitens der Privatklägerin ins Feld geführt wird (Urk. 54 S. 8). Oft endeten die Arbeitstage des Beschuldigten am späteren Nachmittag. Die Videoaufnahmen beginnen ferner immer vor 11.00 Uhr und enden nach 14.00 Uhr, meist gar nach 14.30 Uhr (gemäss der "Kamerazeit", welche aber offenbar nicht mit der tatsächlichen Uhrzeit übereinstimmt, was für die Dauer jedoch keine Rolle spielt). Entgegen der Privatklägerin (Urk. 54 S. 8) wurde der Beschuldigte also nicht bloss während zwei Stunden, sondern immer während mindestens drei Stunden aufgezeichnet (Urk. 2/4), sobald der Vorhang zum Take Away-Bereich hochgezogen wurde. Es trifft auch nicht zu, dass die Arbeitstage des Beschuldigten durchschnittlich 10.5 Stunden betrugen. Aus der Mitarbeiterzeiterfassung des Beschuldigten ergibt sich, dass Arbeitstage mit einer Arbeitszeit von zehn und mehr Stunden die Ausnahme waren (Urk. 56/7) – im Gegensatz zur Behauptung der Privatklägerin. Dass bloss 20% der Arbeitszeit des Beschuldigten überwacht wurden, trifft demgemäss nicht zu. Diese Berech- nung stimmt nicht.

- 12 - Es ist mit der Vorinstanz von einer permanenten und umfassenden Überwachung über längere Zeit und nicht von einer nur sporadischen und kurzzeitigen Erfas- sung auszugehen. 4.6 Seitens der Privatklägerin wird vorgebracht, der Beschuldigte habe – zumin- dest konkludent – sein Einverständnis zur Überwachung erteilt, da er Kenntnis von der Kamera gehabt habe (Urk. 54 S. 5 f.). In der Tat führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 27. September 2018 auf die Frage nach Videoaufzeichnungen aus, "ja, dass es versteckte Kameras gab, wusste ich" (Urk. 14 S. 9 F/A 67). In der Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte er auf die Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass Videoauf- nahmen vom Take Away-Bereich gemacht würden, dass er das am Anfang nicht gewusst habe. Nach ca. einem Jahr habe es einen Vorfall gegeben, der Chef habe ihm eine Kameraaufnahme gezeigt (Urk. 21 S. 7 F/A 20). Auf die ausdrück- liche Frage, wann er gewusst habe, dass der Take Away videoüberwacht werde, gab er schliesslich an, als ihm gekündigt worden sei, also am 23. Dezember 2016 (a.a.O. F/A 61). In der darauf folgenden Antwort präzisierte er, dass Herr D._____ es ihm erst am 23. Dezember 2016 gesagt habe. Er habe ihm gesagt, es gebe ein Video, wo man darauf sehen könne, wie er Fr. 60'000.– genommen habe (a.a.O. F/A 62). Auch C._____, der Arbeitskollege des Beschuldigten, äusserte sich zur Kamera respektive dazu, ob der Beschuldigte Kenntnis von der Kamera hatte. Er führte aus, er habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass es ja eine Kamera gebe, er solle alles tippen (Urk. 20 S. 3 F/A 25). Ferner erklärte er, diese (die Kamera) schon am ersten Tag gesehen zu haben. Auf Nachfrage gab er an, dass ihm das jemand gesagt habe (a.a.O. S. 6 F/A 55). Der Geschäftsführer der Privatklägerin, D._____, gab in seiner Einvernahme vom

13. November 2018 zu Protokoll, alle hätten gewusst, dass es Kameras gebe. Diese seien schon vor der Anstellung des Beschuldigten installiert gewesen. Zu- sätzlich sei noch eine installiert worden, als der Verdacht gegen den Beschuldigten aufgekommen sei. Das habe er (der Beschuldigte) aber auch

- 13 - gewusst, weil man diese sehe, die sei vis-à-vis der Take Away-Theke. Der Beschuldigte habe ihn nicht so genau darauf angesprochen, aber das hätten alle gewusst. Sie hätten darüber gesprochen, er (der Beschuldigte) habe ihn bei konkreten Vorfällen darauf angesprochen, ob er auf der Kamera nachschauen könne. Darum wisse er, dass er (der Beschuldigte) das gewusst habe (Urk. 19 S. 8 F/A 50 ff.). Betreffend der Kameras bzw. der diesbezüglichen Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Kamera, die den Take Away-Bereich überwachte und – zumindest gemäss Privatklägerin – erst im November 2016 installiert wurde (Prot. I S. 31), und der schon vorher bestehenden Kamera, auf welche mittels eines Klebers hinter der Bar (Achtung Aufnahme) aufmerksam gemacht wurde (a.a.O.). In den Einvernahmen wird diese – wichtige und hier äusserst relevante – Unterschei- dung von den Befragern und auch von den Einvernommenen grösstenteils nicht gemacht. So ist beispielsweise komplett unklar, von welcher Kamera in der Ein- vernahme von C._____ gesprochen wird (vgl. Urk. 20), weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass C._____ von der schon vorher beste- henden Kamera spricht. Auch die Antwort des Beschuldigten in der Einvernahme vom 11. Dezember 2018, dass er gewusst habe, dass es versteckte Kameras ge- be (Antwort 67), bezieht sich nicht ausdrücklich auf die Kamera, die den Take Away-Stand überwacht. Gleiches gilt für seine Antwort 60 in der Einvernahme vom 11. Dezember 2018. Zwar wurde er ausdrücklich nach dem Bekanntsein von Videoaufnahmen des Take Away-Bereichs gefragt, worauf er ausführte, dies zu- nächst nicht gewusst zu haben. Nach ca. einem Jahr habe es dann einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem ihm Videoaufnahmen gezeigt wurden (Urk. 21 S. 7). Diese Antwort muss sich bereits aus zeitlichen Gründen auf die andere Kamera und nicht auf die "Take Away-Kamera" beziehen. Der Beschuldigte arbeitete seit 2014 für die Privatklägerin. Ein Jahr später – also im Jahr 2015 – war die "Take Away-Kamera" – wiederum gemäss Angaben der Privatklägerin – noch gar nicht installiert. Dies geschah offenbar (gemäss Privatklägerin) erst Mitte November 2016 (vgl. dazu Urk. 54 S. 10, wonach die Kamera am 17. November 2016 instal- liert wurde). Es ist daher auf die Aussage des Beschuldigten abzustellen, dass er erst bei seiner Kündigung am 23. Dezember 2016 von der Kamera erfuhr, die nur

- 14 - den Take Away-Bereich filmte, zumal – entgegen den Aussagen von D._____ (Urk. 19 S. 8 F/A 52) – man diese keineswegs "sieht". Aus der von der Privatklä- gerin eingereichten Fotografie der Kamera mit Fokus auf den Take Away-Stand (vgl. Urk. 56/6), welche diesen Umstand belegen soll, kann jedenfalls nicht ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte die Kamera wahrgenommen haben muss, weil man sie sofort sieht. Es handelt sich nämlich um eine Gross- bzw. Nahaufnahme der Kamera. Den genauen Ort, an welchem sich die Kamera be- fand, sieht man nicht. Es fehlt eine Übersichtsaufnahme. Zudem weiss man nicht, wann und wo die Fotografie dieser Kamera erstellt wurde. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich eines deliktischen Verhaltens schuldig machen und unkorrekt tippen bzw. kassieren würde, wenn er genau weiss, dass der Take Away-Bereich mittels einer Videokamera überwacht wird. Von einem konkludenten Einverständnis des Beschuldigten zur Überwachung bezüglich der Kamera, die den Take Away-Bereich filmte, kann daher nicht aus- gegangen werden – unabhängig davon, ob in eine permanente und umfassende Überwachung mittels einer Videokamera überhaupt eingewilligt werden kann. 4.7 Die von der Privatklägerin eingereichten Videoaufnahmen (Urk. 2/4) sind damit als rechtswidrig zu betrachten und können im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Zu Gunsten des Beschuldigten dürfen sie allerdings berücksichtigt werden. 4.8 Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man schliesslich unter Berücksich- tigung folgender Erwägungen: Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes 6B_739/2019 vom 12. April 2019 sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweis- mittel verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (E. 1.3). Zunächst ist fraglich, ob gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt der Installation der Kamera, die den Take Away-Bereich überwacht, ein konkreter Tatverdacht vorlag, wobei bereits unklar ist, wann jene Kamera in- stalliert wurde. Die Privatklägerin macht diesbezüglich in der Berufungserklärung geltend, diese sei erst am 17. November 2016 installiert worden (Urk. 54 S. 10). Belege hierfür liegen keine im Recht. Die Vorinstanz zeigte demgegenüber auf,

- 15 - dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens zum Zeitpunkt der Installation jener Kamera unterschiedliche und widersprüchliche Angaben machte, welche Diskrepanzen sie nicht überzeugend erklären konnte (Urk. 52 S. 11 f.). Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Kamera, die den Take Away-Bereich überwacht, bereits vor Herbst 2016 installiert wurde und damit bevor ein konkreter Verdacht gegen den Beschuldigten bestand. Es fehlte damit an einem konkreten Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Zeit- punkt der Installation der Kamera, weshalb die Aufnahmen nicht hätten verwertet werden dürfen, selbst wenn man zum Resultat käme, es handle sich bei den Auf- nahmen des Take Away-Bereichs über Mittag um eine sporadische und kurz- zeitige Überwachung. Mit der Vorinstanz würde sodann auch die Güterabwägung zwischen dem öffent- lichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der ange- klagten Person gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen sprechen. Dies- bezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 12 f.). 4.9 Es ist somit zu prüfen, ob der (noch) anklagerelevante Sachverhalt gemäss Dossier 1 ohne Berücksichtigung der von der Privatklägerin eingereichten Video- aufnahmen (Urk. 2/4) erstellt werden kann.

5. Beweisregeln Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid die Beweisregeln korrekt wieder (Urk. 52 S. 13 ff.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Weiterungen erübrigen sich.

6. Sachverhaltserstellung 6.1 Der Beschuldigte bestreitet konstant, Einnahmen der Privatklägerin entwen- det zu haben (Prot. I S. 15; Urk. 14 S. 9 F/A 66; Urk. 21 S. 9 F/A 75 und S. 10 F/A 83). Daran änderte sich auch heute nichts (Urk. 79 S. 5). Er gab an, nie be- wusst keinen Verkauf in der Kasse registriert und damit bewusst ermöglicht zu haben, dass mehr Geld in der Kasse gewesen sei als auf dem Protokoll ersicht-

- 16 - lich (Urk. 21 S. 9 F/A 76). Allerdings sei es zwar nicht täglich, aber fast jeden Tag vorgekommen, dass man habe "nachtippen" müssen (Urk. 14 S. 8; Urk. 21 S. 5 ff.; Prot. I S. 17). Der Beschuldigte erklärte die Differenzen im Warenaufwand und -ertrag mit weggeworfener Pasta, Pasta-Verkäufen an Festen, den Brunchs und Essen im Restaurant, der Lieferung von Pasta an die F._____-Bar sowie mit Ei- genkonsum des Personals (Prot. I S. 16; Urk. 14 S. 6; Urk. 21 S. 9; Prot. II S. 20). 6.2 C._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

23. November 2018 aus, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte nicht immer eingetippt habe, als er Geld entgegengenommen habe. Das sei jeden Mittag vor- gekommen. Er habe ihn (den Beschuldigten) ein paar Mal darauf angesprochen (Urk. 20 S. 3 f.). Andere Sachen habe er nicht beobachtet. Er habe nie beobach- tet, dass der Beschuldigte Geld aus der Kasse entwendet habe. Er habe keine anderen Vorfälle im Zusammenhang mit der Kasse beobachtet (a.a.O. S. 4 f.). 6.3 D._____ gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2018 an, er sei sich so sicher, dass der Beschuldigte und nicht andere Mitarbeiter das Geld schlussendlich aus der Kasse entwendet habe, weil das seine Verantwor- tung und Aufgabe gewesen sei. Schlussendlich seien es die Videoaufnahmen gewesen, die schockierend gewesen seien (Urk. 19 S. 8 F/A 49). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 52 S. 16), stützt D._____ seinen Verdacht gegen den Beschuldigten somit auf betriebswirtschaftliche Berechnungen und Hochrechnungen, die (nicht verwertbaren) Videoaufnahmen sowie den Umstand, dass der Beschuldigte Küchenchef und für die Abrechnungen zuständig war (Urk. 19 S. 3 f.). 6.4 Die Vorinstanz erwog zurecht, dass weder D._____ noch C._____ den Be- schuldigten konkret haben belasten können und keine der Auskunftspersonen den Beschuldigten gesehen habe, wie er sich des Geldes bemächtigte (Urk. 52 S. 17). Dies trifft zu. Dieser Feststellung ist nichts hinzuzufügen. 6.5 Die Vorinstanz erwog sodann zurecht, es sei unbestritten, dass es system- inhärent und durch die Privatklägerin akzeptiert gewesen sei, gewisse Verkäufe

– im Stress während der Mittagszeit – nicht sofort zu tippen, sondern erst anläss-

- 17 - lich der Kassenabrechnung "aufzutippen" (Urk. 52 S. 16). Dass regelmässig "auf- getippt" wurde, ergibt sich bereits aus den von der Privatklägerin eingereichten Buchungslisten (Urk. 56/9). Am 5. Oktober 2016 wurden beispielsweise um 14.43 Uhr acht Positionen eingetippt, um 14.50 Uhr nochmals fünf Positionen und schliesslich um 14.52 Uhr nochmals drei Positionen (Urk. 56/9 S. 2). Dass so viele Bestellungen – nach der Hauptessenzeit über Mittag – eingingen respektive so viel in so kurzer Zeit verkauft wurde, ist auszuschliessen. Es muss sich um ein "Auftippen" – notabene durch "B._____", den Beschuldigten – handeln. Gleiche Buchungsmuster finden sich für den Oktober 2016 sodann am 6. Oktober 2016,

7. Oktober 2016, 19. Oktober 2016, 21. Oktober 2016, 24. Oktober 2016,

25. Oktober 2016 und 26. Oktober 2016. Das "Auftippen" scheint also durchaus üblich und von der Privatklägerin akzeptiert gewesen zu sein. Dass der Beschul- digte systematisch nicht "aufgetippt" habe, wie dies seitens der Privatklägerin vorgebracht wird (Urk. 54 S. 13 ff.) – und auch Eingang in die Anklage gefunden hat –, trifft somit nicht zu, zumal der Beschuldigte dieses Vorgehen auch genauso zu Protokoll gab (Urk. 21 S. 5 f.). Der Beschuldigte hat zwar gemäss den Buchungslisten am 17., 22., 23., 24. und

25. November 2016 sowie am 13. Dezember 2016 nicht nach dem oben darge- stellten Muster (viele Buchungen zum genau gleichen Zeitpunkt) "aufgetippt" (Urk. 56/9). Entgegen der Privatklägerin zeigt sich dieses "Auftippmuster" indes wieder deutlich am 12. und am 19. Dezember 2016 (Urk. 56/9). Wenn die Privat- klägerin in der Berufungserklärung somit anführt, der Beschuldigte habe am

12. und 19. Dezember 2016 nur Fr. 14.50 bzw. Fr. 11.00 "aufgetippt" (vgl. Tabelle in Urk. 54 S. 14 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein systematisches Nicht- Auftippen des Beschuldigten liegt angesichts der Buchungslisten klarerweise nicht vor. 6.6 Ferner räumt auch die Privatklägerin ein, dass jeder das Geld aus der Kasse hätte entwenden können (Urk. 54 S. 20). Die Vorinstanz erwog hierzu – ebenfalls zurecht –, dass auf den Videoaufnahmen (welche zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen) ersichtlich sei, dass grundsätzlich zwei Mitarbeiter sich auf engstem Raum im Küchenbereich befanden, teilweise der eine Mitarbeiter die

- 18 - Bestellung aufnahm, der andere einkassierte und das Geld sodann in die (offene und portable) Kasse gelegt worden sei, wobei am Ende des Mittags-Take-Aways abgerechnet und das den Grundstock übersteigende Geld sodann in einen Glas- behälter gelegt und dem Servicepersonal für den Restaurantbetrieb übergeben worden sei (Urk. 52 S. 16). Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine andere Person Geld aus der Kasse oder dem Glasbehälter entwende- te. Dass eine allfällige Drittperson das Geld portionen-genau und auf das Nichttippen der Verkäufe abgestimmt hätte aus der Kasse entnehmen müssen, wie dies von der Privatklägerin vorgebracht wird (Urk. 54 S. 19 f.), trifft nicht zu. Es hätte ge- reicht zu beobachten, ob gewisse Bestellungen nicht getippt wurden, und dann einen – jedenfalls kleineren Betrag als nicht getippt wurde – zu entnehmen. Die Differenz wäre vom Beschuldigten "aufgetippt" und der Rest als "Küche offen" verbucht worden. Auf den Buchungslisten sieht man nämlich, dass die Restbeträ- ge, die nicht von einem Verkauf mit fixem Preis herrühren, am Ende der Abrech- nung – jeweils als letzte Position – mit "Küche offen" abgebucht wurden (vgl. Urk. 56/9). 6.7 Im Übrigen trifft es nicht zu, wenn C._____ ausführt, er habe nur im äussers- ten Notfall die Kasse am Take Away bedient, dann habe er das Geld entgegen- genommen und auch eingetippt (Urk. 20 S. 2 F/A 16). Beispielsweise sieht man am 24. November 2016 um ca. 12.17 Uhr, dass C._____ einen Kunden bedient (ihm Pasta herausgibt) und einkassiert (mittels Karte), während der Beschuldigte hinten in der Küche arbeitet (Urk. 2/4). Gleiches erkennt man um ca. 12.26 Uhr. C._____ nimmt eine Bestellung entgegen, schöpft Pasta in einen China Tray, kassiert das Geld und tippt schliesslich den Verkauf ein (Urk. 2/4) – wiederum während der Beschuldigte hinten in der Küche arbeitet. Offenbar wollte C._____ sich mit seinen Aussagen keinesfalls selbst belasten oder irgendeinen Verdacht erwecken. Seine Aussagen wären daher ohnehin kaum als glaubhaft einzustufen. 6.8 Schliesslich wies die Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht auf diverse Ungenauigkeiten und Fehler in den Berechnungen der Privatklägerin hin: Gewicht der Pasta (Gewicht des benötigten Hartweizengriess für eine Portion; Urk. 43 S. 5

- 19 - N 17), Grösse der China Trays (a.a.O. S. 5 f. N 18), Warenaufwand in früheren Jahren (a.a.O. S. 7 N 24), Personalkonsumationen (a.a.O. S. 7 f. N 25 ff.), Sonn- tagsbrunch (a.a.O. S. 7 N 25), "food waste" (a.a.O. S. 8 N 28), Gebrauch von China Trays als "Doggybags" (a.a.O. S. 8 N 30). Dass bei den Berechnungen der Privatklägerin zudem auch die als Mittagessen für das Restaurant hergestellte Pasta zu berücksichtigen ist, wie dies vom Beschuldigten ausgeführt wurde (Urk. 21 S. 9 F/A 72), ergibt sich beispielsweise aus der Videoaufnahme vom

22. November 2016, um ca. 12.16 Uhr, um ca. 12.22 und um ca. 12.27 Uhr. Man sieht zu diesen Zeitpunkten, dass der Beschuldigte jeweils Teller (und keine China Trays) mit Pasta und Sauce füllt und diese dann in die Durchreiche zum Restaurant stellt (Urk. 2/4). Diese Pastaportionen für das Mittagessen im Restau- rant bezieht die Privatklägerin nicht in ihre Berechnungen und Hochrechnungen ein. 6.9 Eine Deliktsbegehung vom ca. 24. Juli 2014 bis 23. Dezember 2016 mit einer Deliktssumme von Fr. 89'320.–, wie sie dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfen wird, lässt sich gestützt auf die vorhandenen verwertbaren Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten, C._____s und D._____s, Strafanzei- ge und Beilagen dazu [ohne Videoaufnahmen], Ergänzung der Strafanzeige, Bei- lagen zur Berufungserklärung) nicht erstellen. Der Beschuldigte ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter des Diebstahls, sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. 6.10 Sodann drängt sich an dieser Stelle nochmals eine Bemerkung zu den Videoaufnahmen auf: Selbst wenn diese zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden könnten, könnte der Sachverhalt nicht erstellt werden – wie dies bereits die Vorinstanz erwog (Urk. 52 S. 13). Zwar sieht man, dass der Beschuldigte manchmal lediglich das Geld einkassierte und die Bestellung nicht eintippte. Wie ausgeführt, war das aber mit den Worten der Vorinstanz "gängige und akzeptierte Praxis bei der Privatklägerin". Wurde es unterlassen, Bestellungen einzutippen, waren diese am Ende des Tages bei der Abrechnung einfach "aufzutippen". Dies geschah, wie den Buchungslisten (Urk. 56/9) entnommen werden kann, regel-

- 20 - mässig. Dass der Beschuldigte eine kleine Pastaportion in die Kasse tippte, beim Gast aber eine grosse Portion verrechnete, kann aufgrund der Videoaufnahmen ebenfalls nicht erstellt werden, da man nicht sieht, was der Beschuldigte eintippte. Generell ist festzuhalten, dass die Aufnahmequalität zu wünschen übrig lässt und man vieles nicht genau erkennen kann. 6.11 Schliesslich ist der Vorinstanz auch vollumfänglich beizupflichten, dass die Videoaufzeichnungen lediglich wenige Tage umfassen, weshalb diese – rein zeit- lich gesehen – bei Weitem kein strafbares Verhalten des Beschuldigten über den eingeklagten Deliktszeitraum von Beginn seiner Anstellung am 24. Juli 2014 bis zum 23. Dezember 2016 – mithin über fast 2 ½ Jahre – erbringen würden (vgl. Urk. 52 S. 13). III. Zivilansprüche Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Da sich der Sachverhalt nicht als spruchreif erweist und der Beschuldigte

– wie aufgezeigt – freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens/Prozess- entschädigung Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Das- selbe gilt für die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Prozess- entschädigung für anwaltliche Verteidigung (für die Untersuchung und das vor- instanzliche Verfahren).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die appellierende Privatklägerin unterliegt mit

- 21 - ihrer Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft stellte im Berufungsver- fahren keine eigenen Anträge (Urk. 70), weshalb sie nicht kostenpflichtig wird. Demzufolge sind die Kosten dieses Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 3'000.–, vollumfänglich der Privatklägerin aufzuerlegen.

3. Entschädigungen 3.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Sodann hat die obsiegende be- schuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Auf- wendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 45 diesbezüglich jedoch entschieden, dass, wenn einzig die von der Privatkläger- schaft erhobene Berufung abgewiesen wird, jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat (E. 1). In BGE 141 IV 476 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und erwog, diese Rechtsprechung (gemäss BGE 139 IV 45) sei restriktiv anzuwenden und nur massgebend, wenn ein voll- ständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen werde (E. 1). Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die einzig appel- lierende Privatklägerin dem Beschuldigten die gesamten Verteidigerkosten zu ersetzen. 3.2 Der Beschuldigte verlangt für das Berufungsverfahren die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 6'101.70 und reicht hierzu eine Stunden- und Spesenaufstellung über einen Aufwand von 18.7 Stunden und Auslagen von Fr. 55.50 ins Recht (Urk. 81). Diese Positionen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Allerdings dauerte die Berufungsverhandlung nicht ganz so lange wie vom Verteidiger angenommen. Demzufolge ist die Privatklägerin zu verpflich-

- 22 - ten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3.3 Der unterliegenden Privatklägerin ist ausgangsgemäss keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

4. Kaution Die Privatklägerin leistete am 15. November 2019 eine Prozesskaution von Fr. 12'000.– (vgl. Urk. 67). Diese ist vorab zur Deckung der Gerichtskosten sowie der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag ist der Privatklägerin vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herauszugeben. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Führens eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. b VTS und Art. 57 Abs. 1 VRV.

2. (…)

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. (…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7-8. (…)

- 23 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter des Diebstahls, sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ AG werden auf Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ AG auferlegt.

6. Die Privatklägerin A._____ AG wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

7. Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 12'000.– wird vorab zur Deckung der Gerichtskosten sowie hernach der Prozessent- schädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 verwendet. Ein allfälliger Restbetrag der Kaution wird der Privatklägerin vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben.

8. Der Privatklägerin A._____ AG wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- 24 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 78 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Im Berufungsverfahren steht lediglich noch der Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 der Anklageschrift vom 28. März 2019 zur Diskussion. Der weitere An- klagevorwurf (Fahren ohne Haftpflichtversicherung/Führen eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand) gemäss Dossier 2 der Anklage wurde bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Ziff. I.2.2).

- 7 -

E. 1.2 Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 – zusammengefasst – vorgeworfen, ca. vom 24. Juli 2014 bis 23. Dezember 2016 im Restaurant Take Away A._____ an der E._____-strasse …, … Zürich, aus der ihm anvertrauten Take Away-Kasse des Restaurants regelmässig Bargeldbeträge behändigt zu haben. Er habe dabei entweder die von den Gästen bestellten Waren gar nicht erfasst und das Bargeld direkt für sich behalten oder aber eine "kleine Pastaportion" in die Kasse einge- tippt, beim Gast jedoch eine grosse Portion verrechnet und den Überschuss für sich behalten. Teilweise habe der Beschuldigte die nicht getippten Waren durch nachträgliches sogenanntes "Auftippen" wieder ausgeglichen (Urk. 26 S. 2 f.). Sodann habe er Beträge, die er von den Kunden erhalten habe, gar nicht oder in zu kleinem Umfang in die Kasse eingegeben, wodurch tatsächliche Einnahmen nicht verbucht worden seien. Damit habe er bewirkt, dass die Buchführung der Kasse inhaltlich falsch gewesen sei. Die von der Kasse registrierten Zahlungen seien Bestandteil der kaufmännischen Buchführung der Privatklägerin gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe (a.a.O. S. 4). Der Beschuldigte habe es in den Jahren 2014-2016 an jedem seiner Arbeitstage von Montag bis Freitag unter- lassen, bei jeweils ca. 15 über den Take Away gelaufenen Portionen Pasta diese in die Kasse einzutippen, womit er pro Tag Bargeldbeträge von durchschnittlich Fr. 165.– eingesteckt habe. Das ergebe bei einer Anstellungsdauer von 29 Mona- ten einen Deliktsbetrag von Fr. 89'320.– (a.a.O. S. 4).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2019 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 12'000.– zu leisten (Urk. 57). Nachdem die Privatklägerin mit Zuschrift vom 31. Oktober 2019 um Erlass bzw. Reduktion der Prozesskaution ersucht hatte (Urk. 63), wurde jenes Gesuch mit Präsidialverfügung vom 1. November 2019 abgewiesen und der Privatklägerin letztmals eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen angesetzt, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 12'000.– zu leisten (Urk. 65).

E. 1.4 Nachdem die Kaution mit Valutadatum vom 15. November 2019 fristgerecht hierorts eingegangen war (Urk. 67), wurde mit Präsidialverfügung vom

18. November 2019 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin zu beantragen (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zu- schrift vom 28. November 2019 auf Anschlussberufung, erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 70). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 teilte auch der Beschuldigte mit, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 72).

E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde der Beweisantrag der Privatklägerin auf Einvernahme von C._____, zu welchem die Gegenparteien in ihren Zuschriften vom 10. und 12. Dezember 2019 Stellung genommen hatten (Urk. 70 und Urk. 72), abgewiesen (Urk. 74).

E. 1.6 Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbe- tener Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, und der Rechtsvertreter der Pri- vatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in Begleitung von D._____, Geschäfts- führer und Verwaltungsrat der Privatklägerin, erschienen (Prot. II S. 9 ff.). Dem Vertreter der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 20 ff.).

- 6 -

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Anklagevorwurfs nicht geständig und er be- antragt im Berufungsverfahren eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 80), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der objektive und subjektive Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift (Dossier 1) vorge- worfen wird, erstellt werden kann.

E. 2.1 Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung (eventualiter wegen mehrfachen Diebstahls) sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Sodann beantragt sie, der Beschuldigte sei im Grundsatz zu verpflichten, ihr Schadenersatz zu bezah- len, betreffend dessen Höhe sei sie indes auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung zuzusprechen (Urk. 54 und Urk. 63).

E. 2.2 Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft fechten das vorinstanzliche Urteil nicht an und erhoben auch keine Anschlussberufungen. Demgemäss ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeuges), 3 (Busse für die Übertretung respektive bezüglich des Schuldspruches wegen mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse) und 6 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO; vgl. auch Prot. II S. 11). Zufolge Konnexes mit dem Schuldpunkt ist das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Kostenauflage, Prozessentschädigung an den Beschuldigten; Dispositiv-Ziffern 7 und 8) ebenfalls als angefochten zu betrach- ten. Die Dispositiv-Ziffern 2, 5, 7 und 8 stehen damit zur Disposition und sind im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf

E. 3 Beweismittel Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil die damals im Recht liegenden Beweismittel korrekt auf (Urk. 52 S. 7). Es sind dies:

- 8 - − Strafanzeige der Privatklägerin vom 10. Februar 2017 (Urk. 1) − Beilagen zur Strafanzeige (Urk. 2/1-8), insbesondere Videoaufnahmen des Beschuldigten bei der Arbeit im Take Away-Bereich (Urk. 2/4) − Ergänzung der Strafanzeige vom 31. August 2017 (Urk. 3/1) − Aussagen des Beschuldigten (Urk. 14, Urk. 21 und Prot. I S. 15 ff.) − Aussagen von D._____ (Urk. 19) − Aussagen von C._____ (Urk. 20). Im Berufungsverfahren reichte die Privatklägerin mit der Berufungserklärung weitere Dokumente ins Recht, nämlich eine Fotografie der Kamera mit Fokus auf den Take Away-Stand (Urk. 56/6), die Zeiterfassung des Beschuldigten von August bis Dezember 2016 (Urk. 56/7), den Dienstplan der Privatklägerin von Dezember 2016 (Urk. 56/8) sowie die Buchungslisten der Take Away-Kasse aus dem Zeitraum 4. Oktober 2016 bis 22. Dezember 2016 (Urk. 56/9). Ferner wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen (Urk. 79).

E. 3.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Sodann hat die obsiegende be- schuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Auf- wendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 45 diesbezüglich jedoch entschieden, dass, wenn einzig die von der Privatkläger- schaft erhobene Berufung abgewiesen wird, jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat (E. 1). In BGE 141 IV 476 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und erwog, diese Rechtsprechung (gemäss BGE 139 IV 45) sei restriktiv anzuwenden und nur massgebend, wenn ein voll- ständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen werde (E. 1). Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die einzig appel- lierende Privatklägerin dem Beschuldigten die gesamten Verteidigerkosten zu ersetzen.

E. 3.2 Der Beschuldigte verlangt für das Berufungsverfahren die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 6'101.70 und reicht hierzu eine Stunden- und Spesenaufstellung über einen Aufwand von 18.7 Stunden und Auslagen von Fr. 55.50 ins Recht (Urk. 81). Diese Positionen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Allerdings dauerte die Berufungsverhandlung nicht ganz so lange wie vom Verteidiger angenommen. Demzufolge ist die Privatklägerin zu verpflich-

- 22 - ten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. 3.3 Der unterliegenden Privatklägerin ist ausgangsgemäss keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

4. Kaution Die Privatklägerin leistete am 15. November 2019 eine Prozesskaution von Fr. 12'000.– (vgl. Urk. 67). Diese ist vorab zur Deckung der Gerichtskosten sowie der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag ist der Privatklägerin vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herauszugeben. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Führens eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. b VTS und Art. 57 Abs. 1 VRV.

2. (…)

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. (…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7-8. (…)

- 23 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter des Diebstahls, sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ AG werden auf Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ AG auferlegt.

6. Die Privatklägerin A._____ AG wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

7. Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 12'000.– wird vorab zur Deckung der Gerichtskosten sowie hernach der Prozessent- schädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 verwendet. Ein allfälliger Restbetrag der Kaution wird der Privatklägerin vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben.

8. Der Privatklägerin A._____ AG wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- 24 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 78 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer

E. 4 Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen

E. 4.1 Die Verteidigung bringt bezüglich der eingereichten Videoaufnahmen auch im Berufungsverfahren vor, dass diese rechtswidrig erfolgt und somit unverwert- bar seien (Urk. 80). Es wird geltend gemacht, dass die diesbezügliche Kritik der Privatklägerin fehlgehe und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden könne. Der Beschuldigte habe nichts von der Überwachung gewusst. Videoüberwachungen wie sie hier praktiziert worden seien, seien grund- sätzlich gesundheitsschädigend und persönlichkeitsverletzend, weshalb der Betroffene in eine solche Schädigung nicht einwilligen könne und müsse (a.a.O. S. 1 f.).

E. 4.2 Seitens der Privatklägerschaft wird in der Berufungserklärung, auf welche heute im Rahmen der Berufungsbegründung vollumfänglich verwiesen wurde (Prot. II S. 12), angeführt, der Beschuldigte habe gewusst, dass bereits seit länge-

- 9 - rer Zeit eine Videoüberwachung im Restaurant selbst angebracht gewesen sei. Er habe jedoch auch von der – erst auf konkreten Tatverdacht hin – neu installierten Videokamera im Take Away-Bereich gewusst und damit mindestens seine konkludente Einwilligung zur Videoüberwachung gegeben. Dies lasse sich den Aussagen des Beschuldigten, von C._____ und von D._____ entnehmen. Die später installierte Kamera gegenüber dem Take Away-Bereich sei offensichtlich. Dass der Beschuldigte als einzige Person nicht von der Installation der Kamera gewusst haben will, sei nicht glaubhaft. Da der Beschuldigte Kenntnis von der Kamera gehabt habe, sei die Videoüberwachung nicht widerrechtlich gewesen, da er zumindest konkludent sein Einverständnis zur Überwachung gegeben habe (Urk. 54 S. 5 f.).

E. 4.3 Die Vorinstanz erachtete die privaten Videoaufnahmen, nachdem sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertung von Privataufnahmen in Straf- und Zivilfällen dargelegt hatte, als rechtswidrig (Urk. 52 S. 9 ff.).

E. 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den von der Privatklägerin ein- gereichten Aufnahmen um private Videoaufnahmen handelt. Die private Beweis- mittelbeschaffung ist in der StPO nicht geregelt. Art. 140 und Art. 141 StPO gelten nämlich nur für die Strafbehörden (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,

3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 141). Massgebend ist somit die zu privaten Videoauf- nahmen entwickelte (bundesgerichtliche) Rechtsprechung. Diese gibt die Vor- instanz in ihrem Entscheid zutreffend wieder, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im – letztlich entscheidenden – Bundesgerichtsentscheid 6B_536/2009 vom

12. November 2009 wird erwogen, es gehe um einen Fall, in welchem der Arbeit- geber eine Arbeitnehmerin wegen Diebstahls angezeigt habe, gestützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden sei. Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) finde auf privat erhobene Beweismittel keine Anwendung. Die im Kassenraum aufge- nommene Videoaufnahme erfülle auch nicht den Tatbestand von Art. 179quater StGB. Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 sei in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass

- 10 - nur Überwachungssysteme verboten seien, welche geeignet seien, die Gesund- heit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Eine Überwachung könne nicht eo ipso die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchti- gen. Ein Überwachungssystem könne erlaubt sein, wenn die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig bei bestimmten Gelegenheiten vom Überwachungs- system erfasst werden (E. 3.6.2). Durch die Videoüberwachung eines Kassen- raumes werde nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst, an welcher sich die Arbeitnehmer sporadisch und kurzzeitig aufhalten. Eine solche Überwachung sei nicht geeignet, Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchti- gen (E. 3.6.3). GLESS fasst diese Rechtsprechung respektive diesen Entscheid wie folgt zusam- men: Bei Überwachungen am Arbeitsplatz ist für die Verwertbarkeit entscheidend, dass durch die Überwachung weder das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer noch datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt würden, was bei einer Dauerüberwachung der Fall wäre (GLESS, in: BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, N 44 zu Art. 141). Schliesslich stellt auch die Privatklägerin nicht in Abrede, dass eine permanente und umfassende private Videoüberwachung ohne Kenntnis und Einverständnis der überwachten Person grundsätzlich rechtswidrig und straf- prozessual unverwertbar ist (Urk. 54 S. 4).

E. 4.5 Auch im Berufungsverfahren ist unbestritten (so ausdrücklich die Privat- klägerin in der Berufungserklärung; Urk. 54 S. 7), dass die Kameraeinstellung respektive die Videoaufnahmen den gesamten Take Away-Bereich erfassen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zutreffend fest, es werde sowohl die "Take-Away- Herausgabe als auch die übrigen Küchentätigkeiten für das Restaurant" erfasst (Urk. 52 S. 10). Dies sieht man ferner auch auf den eingereichten Videoauf- nahmen (Urk. 2/4). Zurecht hält die Vorinstanz weiter fest, dass der Beschuldigte permanent während der Take Away-Mittagsstunden überwacht worden sei (Urk. 52 S. 11). Von einer "sporadischen und kurzzeitigen Überwachung", welche gemäss dargestellter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt sein kann, kann demgemäss keine

- 11 - Rede sein. Vielmehr liegt eine umfassende Überwachung der gesamten Arbeits- tätigkeit des Beschuldigten (und allfälliger weiterer Mitarbeiter) über längere Zeit vor. Wenn seitens der Privatklägerin ausgeführt wird, es seien weniger als 20% der Arbeitszeit und ein kleiner Bereich aus dem Arbeitsalltag überwacht worden (Urk. 54 S. 8), trifft das somit nicht zu (vgl. zu den 20% auch sogleich nachfolgend). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte, sobald er im Take Away- Bereich arbeitete und dessen Vorhang/Storen hochgezogen war, komplett überwacht wurde. Jede noch so kleine Tätigkeit wurde aufgezeichnet. Es kommt hinzu, dass die Arbeit im Take Away-Bereich ein sehr wesentlicher und auch zeitlich umfangreicher Teil der Arbeit des Beschuldigten darstellte (vgl. dazu so- gleich). Eine derartige umfassende Überwachung ist als schwerer Eingriff in die Privatsphäre zu betrachten, selbst wenn nicht die ganze Arbeitszeit, sondern "bloss" die Arbeit im Take Away-Bereich erfasst wurde. Aus der von der Privatklägerin eingereichten Zeiterfassung des Beschuldigten ergibt sich sodann keineswegs, dass der Arbeitstag des Beschuldigten meist erst um 22.30 Uhr endete (vgl. Urk. 56/7), wie dies seitens der Privatklägerin ins Feld geführt wird (Urk. 54 S. 8). Oft endeten die Arbeitstage des Beschuldigten am späteren Nachmittag. Die Videoaufnahmen beginnen ferner immer vor 11.00 Uhr und enden nach 14.00 Uhr, meist gar nach 14.30 Uhr (gemäss der "Kamerazeit", welche aber offenbar nicht mit der tatsächlichen Uhrzeit übereinstimmt, was für die Dauer jedoch keine Rolle spielt). Entgegen der Privatklägerin (Urk. 54 S. 8) wurde der Beschuldigte also nicht bloss während zwei Stunden, sondern immer während mindestens drei Stunden aufgezeichnet (Urk. 2/4), sobald der Vorhang zum Take Away-Bereich hochgezogen wurde. Es trifft auch nicht zu, dass die Arbeitstage des Beschuldigten durchschnittlich 10.5 Stunden betrugen. Aus der Mitarbeiterzeiterfassung des Beschuldigten ergibt sich, dass Arbeitstage mit einer Arbeitszeit von zehn und mehr Stunden die Ausnahme waren (Urk. 56/7) – im Gegensatz zur Behauptung der Privatklägerin. Dass bloss 20% der Arbeitszeit des Beschuldigten überwacht wurden, trifft demgemäss nicht zu. Diese Berech- nung stimmt nicht.

- 12 - Es ist mit der Vorinstanz von einer permanenten und umfassenden Überwachung über längere Zeit und nicht von einer nur sporadischen und kurzzeitigen Erfas- sung auszugehen.

E. 4.6 Seitens der Privatklägerin wird vorgebracht, der Beschuldigte habe – zumin- dest konkludent – sein Einverständnis zur Überwachung erteilt, da er Kenntnis von der Kamera gehabt habe (Urk. 54 S. 5 f.). In der Tat führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 27. September 2018 auf die Frage nach Videoaufzeichnungen aus, "ja, dass es versteckte Kameras gab, wusste ich" (Urk. 14 S. 9 F/A 67). In der Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte er auf die Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass Videoauf- nahmen vom Take Away-Bereich gemacht würden, dass er das am Anfang nicht gewusst habe. Nach ca. einem Jahr habe es einen Vorfall gegeben, der Chef habe ihm eine Kameraaufnahme gezeigt (Urk. 21 S. 7 F/A 20). Auf die ausdrück- liche Frage, wann er gewusst habe, dass der Take Away videoüberwacht werde, gab er schliesslich an, als ihm gekündigt worden sei, also am 23. Dezember 2016 (a.a.O. F/A 61). In der darauf folgenden Antwort präzisierte er, dass Herr D._____ es ihm erst am 23. Dezember 2016 gesagt habe. Er habe ihm gesagt, es gebe ein Video, wo man darauf sehen könne, wie er Fr. 60'000.– genommen habe (a.a.O. F/A 62). Auch C._____, der Arbeitskollege des Beschuldigten, äusserte sich zur Kamera respektive dazu, ob der Beschuldigte Kenntnis von der Kamera hatte. Er führte aus, er habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass es ja eine Kamera gebe, er solle alles tippen (Urk. 20 S. 3 F/A 25). Ferner erklärte er, diese (die Kamera) schon am ersten Tag gesehen zu haben. Auf Nachfrage gab er an, dass ihm das jemand gesagt habe (a.a.O. S. 6 F/A 55). Der Geschäftsführer der Privatklägerin, D._____, gab in seiner Einvernahme vom

13. November 2018 zu Protokoll, alle hätten gewusst, dass es Kameras gebe. Diese seien schon vor der Anstellung des Beschuldigten installiert gewesen. Zu- sätzlich sei noch eine installiert worden, als der Verdacht gegen den Beschuldigten aufgekommen sei. Das habe er (der Beschuldigte) aber auch

- 13 - gewusst, weil man diese sehe, die sei vis-à-vis der Take Away-Theke. Der Beschuldigte habe ihn nicht so genau darauf angesprochen, aber das hätten alle gewusst. Sie hätten darüber gesprochen, er (der Beschuldigte) habe ihn bei konkreten Vorfällen darauf angesprochen, ob er auf der Kamera nachschauen könne. Darum wisse er, dass er (der Beschuldigte) das gewusst habe (Urk. 19 S. 8 F/A 50 ff.). Betreffend der Kameras bzw. der diesbezüglichen Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Kamera, die den Take Away-Bereich überwachte und – zumindest gemäss Privatklägerin – erst im November 2016 installiert wurde (Prot. I S. 31), und der schon vorher bestehenden Kamera, auf welche mittels eines Klebers hinter der Bar (Achtung Aufnahme) aufmerksam gemacht wurde (a.a.O.). In den Einvernahmen wird diese – wichtige und hier äusserst relevante – Unterschei- dung von den Befragern und auch von den Einvernommenen grösstenteils nicht gemacht. So ist beispielsweise komplett unklar, von welcher Kamera in der Ein- vernahme von C._____ gesprochen wird (vgl. Urk. 20), weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass C._____ von der schon vorher beste- henden Kamera spricht. Auch die Antwort des Beschuldigten in der Einvernahme vom 11. Dezember 2018, dass er gewusst habe, dass es versteckte Kameras ge- be (Antwort 67), bezieht sich nicht ausdrücklich auf die Kamera, die den Take Away-Stand überwacht. Gleiches gilt für seine Antwort 60 in der Einvernahme vom 11. Dezember 2018. Zwar wurde er ausdrücklich nach dem Bekanntsein von Videoaufnahmen des Take Away-Bereichs gefragt, worauf er ausführte, dies zu- nächst nicht gewusst zu haben. Nach ca. einem Jahr habe es dann einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem ihm Videoaufnahmen gezeigt wurden (Urk. 21 S. 7). Diese Antwort muss sich bereits aus zeitlichen Gründen auf die andere Kamera und nicht auf die "Take Away-Kamera" beziehen. Der Beschuldigte arbeitete seit 2014 für die Privatklägerin. Ein Jahr später – also im Jahr 2015 – war die "Take Away-Kamera" – wiederum gemäss Angaben der Privatklägerin – noch gar nicht installiert. Dies geschah offenbar (gemäss Privatklägerin) erst Mitte November 2016 (vgl. dazu Urk. 54 S. 10, wonach die Kamera am 17. November 2016 instal- liert wurde). Es ist daher auf die Aussage des Beschuldigten abzustellen, dass er erst bei seiner Kündigung am 23. Dezember 2016 von der Kamera erfuhr, die nur

- 14 - den Take Away-Bereich filmte, zumal – entgegen den Aussagen von D._____ (Urk. 19 S. 8 F/A 52) – man diese keineswegs "sieht". Aus der von der Privatklä- gerin eingereichten Fotografie der Kamera mit Fokus auf den Take Away-Stand (vgl. Urk. 56/6), welche diesen Umstand belegen soll, kann jedenfalls nicht ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte die Kamera wahrgenommen haben muss, weil man sie sofort sieht. Es handelt sich nämlich um eine Gross- bzw. Nahaufnahme der Kamera. Den genauen Ort, an welchem sich die Kamera be- fand, sieht man nicht. Es fehlt eine Übersichtsaufnahme. Zudem weiss man nicht, wann und wo die Fotografie dieser Kamera erstellt wurde. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich eines deliktischen Verhaltens schuldig machen und unkorrekt tippen bzw. kassieren würde, wenn er genau weiss, dass der Take Away-Bereich mittels einer Videokamera überwacht wird. Von einem konkludenten Einverständnis des Beschuldigten zur Überwachung bezüglich der Kamera, die den Take Away-Bereich filmte, kann daher nicht aus- gegangen werden – unabhängig davon, ob in eine permanente und umfassende Überwachung mittels einer Videokamera überhaupt eingewilligt werden kann.

E. 4.7 Die von der Privatklägerin eingereichten Videoaufnahmen (Urk. 2/4) sind damit als rechtswidrig zu betrachten und können im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Zu Gunsten des Beschuldigten dürfen sie allerdings berücksichtigt werden.

E. 4.8 Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man schliesslich unter Berücksich- tigung folgender Erwägungen: Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes 6B_739/2019 vom 12. April 2019 sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweis- mittel verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (E. 1.3). Zunächst ist fraglich, ob gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt der Installation der Kamera, die den Take Away-Bereich überwacht, ein konkreter Tatverdacht vorlag, wobei bereits unklar ist, wann jene Kamera in- stalliert wurde. Die Privatklägerin macht diesbezüglich in der Berufungserklärung geltend, diese sei erst am 17. November 2016 installiert worden (Urk. 54 S. 10). Belege hierfür liegen keine im Recht. Die Vorinstanz zeigte demgegenüber auf,

- 15 - dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens zum Zeitpunkt der Installation jener Kamera unterschiedliche und widersprüchliche Angaben machte, welche Diskrepanzen sie nicht überzeugend erklären konnte (Urk. 52 S. 11 f.). Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Kamera, die den Take Away-Bereich überwacht, bereits vor Herbst 2016 installiert wurde und damit bevor ein konkreter Verdacht gegen den Beschuldigten bestand. Es fehlte damit an einem konkreten Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Zeit- punkt der Installation der Kamera, weshalb die Aufnahmen nicht hätten verwertet werden dürfen, selbst wenn man zum Resultat käme, es handle sich bei den Auf- nahmen des Take Away-Bereichs über Mittag um eine sporadische und kurz- zeitige Überwachung. Mit der Vorinstanz würde sodann auch die Güterabwägung zwischen dem öffent- lichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der ange- klagten Person gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen sprechen. Dies- bezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 12 f.).

E. 4.9 Es ist somit zu prüfen, ob der (noch) anklagerelevante Sachverhalt gemäss Dossier 1 ohne Berücksichtigung der von der Privatklägerin eingereichten Video- aufnahmen (Urk. 2/4) erstellt werden kann.

E. 5 Beweisregeln Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid die Beweisregeln korrekt wieder (Urk. 52 S. 13 ff.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Weiterungen erübrigen sich.

E. 6 Sachverhaltserstellung

E. 6.1 Der Beschuldigte bestreitet konstant, Einnahmen der Privatklägerin entwen- det zu haben (Prot. I S. 15; Urk. 14 S. 9 F/A 66; Urk. 21 S. 9 F/A 75 und S. 10 F/A 83). Daran änderte sich auch heute nichts (Urk. 79 S. 5). Er gab an, nie be- wusst keinen Verkauf in der Kasse registriert und damit bewusst ermöglicht zu haben, dass mehr Geld in der Kasse gewesen sei als auf dem Protokoll ersicht-

- 16 - lich (Urk. 21 S. 9 F/A 76). Allerdings sei es zwar nicht täglich, aber fast jeden Tag vorgekommen, dass man habe "nachtippen" müssen (Urk. 14 S. 8; Urk. 21 S. 5 ff.; Prot. I S. 17). Der Beschuldigte erklärte die Differenzen im Warenaufwand und -ertrag mit weggeworfener Pasta, Pasta-Verkäufen an Festen, den Brunchs und Essen im Restaurant, der Lieferung von Pasta an die F._____-Bar sowie mit Ei- genkonsum des Personals (Prot. I S. 16; Urk. 14 S. 6; Urk. 21 S. 9; Prot. II S. 20).

E. 6.2 C._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

23. November 2018 aus, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte nicht immer eingetippt habe, als er Geld entgegengenommen habe. Das sei jeden Mittag vor- gekommen. Er habe ihn (den Beschuldigten) ein paar Mal darauf angesprochen (Urk. 20 S. 3 f.). Andere Sachen habe er nicht beobachtet. Er habe nie beobach- tet, dass der Beschuldigte Geld aus der Kasse entwendet habe. Er habe keine anderen Vorfälle im Zusammenhang mit der Kasse beobachtet (a.a.O. S. 4 f.).

E. 6.3 D._____ gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2018 an, er sei sich so sicher, dass der Beschuldigte und nicht andere Mitarbeiter das Geld schlussendlich aus der Kasse entwendet habe, weil das seine Verantwor- tung und Aufgabe gewesen sei. Schlussendlich seien es die Videoaufnahmen gewesen, die schockierend gewesen seien (Urk. 19 S. 8 F/A 49). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 52 S. 16), stützt D._____ seinen Verdacht gegen den Beschuldigten somit auf betriebswirtschaftliche Berechnungen und Hochrechnungen, die (nicht verwertbaren) Videoaufnahmen sowie den Umstand, dass der Beschuldigte Küchenchef und für die Abrechnungen zuständig war (Urk. 19 S. 3 f.).

E. 6.4 Die Vorinstanz erwog zurecht, dass weder D._____ noch C._____ den Be- schuldigten konkret haben belasten können und keine der Auskunftspersonen den Beschuldigten gesehen habe, wie er sich des Geldes bemächtigte (Urk. 52 S. 17). Dies trifft zu. Dieser Feststellung ist nichts hinzuzufügen.

E. 6.5 Die Vorinstanz erwog sodann zurecht, es sei unbestritten, dass es system- inhärent und durch die Privatklägerin akzeptiert gewesen sei, gewisse Verkäufe

– im Stress während der Mittagszeit – nicht sofort zu tippen, sondern erst anläss-

- 17 - lich der Kassenabrechnung "aufzutippen" (Urk. 52 S. 16). Dass regelmässig "auf- getippt" wurde, ergibt sich bereits aus den von der Privatklägerin eingereichten Buchungslisten (Urk. 56/9). Am 5. Oktober 2016 wurden beispielsweise um 14.43 Uhr acht Positionen eingetippt, um 14.50 Uhr nochmals fünf Positionen und schliesslich um 14.52 Uhr nochmals drei Positionen (Urk. 56/9 S. 2). Dass so viele Bestellungen – nach der Hauptessenzeit über Mittag – eingingen respektive so viel in so kurzer Zeit verkauft wurde, ist auszuschliessen. Es muss sich um ein "Auftippen" – notabene durch "B._____", den Beschuldigten – handeln. Gleiche Buchungsmuster finden sich für den Oktober 2016 sodann am 6. Oktober 2016,

E. 6.6 Ferner räumt auch die Privatklägerin ein, dass jeder das Geld aus der Kasse hätte entwenden können (Urk. 54 S. 20). Die Vorinstanz erwog hierzu – ebenfalls zurecht –, dass auf den Videoaufnahmen (welche zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen) ersichtlich sei, dass grundsätzlich zwei Mitarbeiter sich auf engstem Raum im Küchenbereich befanden, teilweise der eine Mitarbeiter die

- 18 - Bestellung aufnahm, der andere einkassierte und das Geld sodann in die (offene und portable) Kasse gelegt worden sei, wobei am Ende des Mittags-Take-Aways abgerechnet und das den Grundstock übersteigende Geld sodann in einen Glas- behälter gelegt und dem Servicepersonal für den Restaurantbetrieb übergeben worden sei (Urk. 52 S. 16). Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine andere Person Geld aus der Kasse oder dem Glasbehälter entwende- te. Dass eine allfällige Drittperson das Geld portionen-genau und auf das Nichttippen der Verkäufe abgestimmt hätte aus der Kasse entnehmen müssen, wie dies von der Privatklägerin vorgebracht wird (Urk. 54 S. 19 f.), trifft nicht zu. Es hätte ge- reicht zu beobachten, ob gewisse Bestellungen nicht getippt wurden, und dann einen – jedenfalls kleineren Betrag als nicht getippt wurde – zu entnehmen. Die Differenz wäre vom Beschuldigten "aufgetippt" und der Rest als "Küche offen" verbucht worden. Auf den Buchungslisten sieht man nämlich, dass die Restbeträ- ge, die nicht von einem Verkauf mit fixem Preis herrühren, am Ende der Abrech- nung – jeweils als letzte Position – mit "Küche offen" abgebucht wurden (vgl. Urk. 56/9).

E. 6.7 Im Übrigen trifft es nicht zu, wenn C._____ ausführt, er habe nur im äussers- ten Notfall die Kasse am Take Away bedient, dann habe er das Geld entgegen- genommen und auch eingetippt (Urk. 20 S. 2 F/A 16). Beispielsweise sieht man am 24. November 2016 um ca. 12.17 Uhr, dass C._____ einen Kunden bedient (ihm Pasta herausgibt) und einkassiert (mittels Karte), während der Beschuldigte hinten in der Küche arbeitet (Urk. 2/4). Gleiches erkennt man um ca. 12.26 Uhr. C._____ nimmt eine Bestellung entgegen, schöpft Pasta in einen China Tray, kassiert das Geld und tippt schliesslich den Verkauf ein (Urk. 2/4) – wiederum während der Beschuldigte hinten in der Küche arbeitet. Offenbar wollte C._____ sich mit seinen Aussagen keinesfalls selbst belasten oder irgendeinen Verdacht erwecken. Seine Aussagen wären daher ohnehin kaum als glaubhaft einzustufen.

E. 6.8 Schliesslich wies die Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht auf diverse Ungenauigkeiten und Fehler in den Berechnungen der Privatklägerin hin: Gewicht der Pasta (Gewicht des benötigten Hartweizengriess für eine Portion; Urk. 43 S. 5

- 19 - N 17), Grösse der China Trays (a.a.O. S. 5 f. N 18), Warenaufwand in früheren Jahren (a.a.O. S. 7 N 24), Personalkonsumationen (a.a.O. S. 7 f. N 25 ff.), Sonn- tagsbrunch (a.a.O. S. 7 N 25), "food waste" (a.a.O. S. 8 N 28), Gebrauch von China Trays als "Doggybags" (a.a.O. S. 8 N 30). Dass bei den Berechnungen der Privatklägerin zudem auch die als Mittagessen für das Restaurant hergestellte Pasta zu berücksichtigen ist, wie dies vom Beschuldigten ausgeführt wurde (Urk. 21 S. 9 F/A 72), ergibt sich beispielsweise aus der Videoaufnahme vom

22. November 2016, um ca. 12.16 Uhr, um ca. 12.22 und um ca. 12.27 Uhr. Man sieht zu diesen Zeitpunkten, dass der Beschuldigte jeweils Teller (und keine China Trays) mit Pasta und Sauce füllt und diese dann in die Durchreiche zum Restaurant stellt (Urk. 2/4). Diese Pastaportionen für das Mittagessen im Restau- rant bezieht die Privatklägerin nicht in ihre Berechnungen und Hochrechnungen ein.

E. 6.9 Eine Deliktsbegehung vom ca. 24. Juli 2014 bis 23. Dezember 2016 mit einer Deliktssumme von Fr. 89'320.–, wie sie dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfen wird, lässt sich gestützt auf die vorhandenen verwertbaren Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten, C._____s und D._____s, Strafanzei- ge und Beilagen dazu [ohne Videoaufnahmen], Ergänzung der Strafanzeige, Bei- lagen zur Berufungserklärung) nicht erstellen. Der Beschuldigte ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter des Diebstahls, sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

E. 6.10 Sodann drängt sich an dieser Stelle nochmals eine Bemerkung zu den Videoaufnahmen auf: Selbst wenn diese zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden könnten, könnte der Sachverhalt nicht erstellt werden – wie dies bereits die Vorinstanz erwog (Urk. 52 S. 13). Zwar sieht man, dass der Beschuldigte manchmal lediglich das Geld einkassierte und die Bestellung nicht eintippte. Wie ausgeführt, war das aber mit den Worten der Vorinstanz "gängige und akzeptierte Praxis bei der Privatklägerin". Wurde es unterlassen, Bestellungen einzutippen, waren diese am Ende des Tages bei der Abrechnung einfach "aufzutippen". Dies geschah, wie den Buchungslisten (Urk. 56/9) entnommen werden kann, regel-

- 20 - mässig. Dass der Beschuldigte eine kleine Pastaportion in die Kasse tippte, beim Gast aber eine grosse Portion verrechnete, kann aufgrund der Videoaufnahmen ebenfalls nicht erstellt werden, da man nicht sieht, was der Beschuldigte eintippte. Generell ist festzuhalten, dass die Aufnahmequalität zu wünschen übrig lässt und man vieles nicht genau erkennen kann.

E. 6.11 Schliesslich ist der Vorinstanz auch vollumfänglich beizupflichten, dass die Videoaufzeichnungen lediglich wenige Tage umfassen, weshalb diese – rein zeit- lich gesehen – bei Weitem kein strafbares Verhalten des Beschuldigten über den eingeklagten Deliktszeitraum von Beginn seiner Anstellung am 24. Juli 2014 bis zum 23. Dezember 2016 – mithin über fast 2 ½ Jahre – erbringen würden (vgl. Urk. 52 S. 13). III. Zivilansprüche Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Da sich der Sachverhalt nicht als spruchreif erweist und der Beschuldigte

– wie aufgezeigt – freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens/Prozess- entschädigung Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Das- selbe gilt für die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Prozess- entschädigung für anwaltliche Verteidigung (für die Untersuchung und das vor- instanzliche Verfahren).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die appellierende Privatklägerin unterliegt mit

- 21 - ihrer Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft stellte im Berufungsver- fahren keine eigenen Anträge (Urk. 70), weshalb sie nicht kostenpflichtig wird. Demzufolge sind die Kosten dieses Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 3'000.–, vollumfänglich der Privatklägerin aufzuerlegen.

3. Entschädigungen

E. 7 Oktober 2016, 19. Oktober 2016, 21. Oktober 2016, 24. Oktober 2016,

25. Oktober 2016 und 26. Oktober 2016. Das "Auftippen" scheint also durchaus üblich und von der Privatklägerin akzeptiert gewesen zu sein. Dass der Beschul- digte systematisch nicht "aufgetippt" habe, wie dies seitens der Privatklägerin vorgebracht wird (Urk. 54 S. 13 ff.) – und auch Eingang in die Anklage gefunden hat –, trifft somit nicht zu, zumal der Beschuldigte dieses Vorgehen auch genauso zu Protokoll gab (Urk. 21 S. 5 f.). Der Beschuldigte hat zwar gemäss den Buchungslisten am 17., 22., 23., 24. und

25. November 2016 sowie am 13. Dezember 2016 nicht nach dem oben darge- stellten Muster (viele Buchungen zum genau gleichen Zeitpunkt) "aufgetippt" (Urk. 56/9). Entgegen der Privatklägerin zeigt sich dieses "Auftippmuster" indes wieder deutlich am 12. und am 19. Dezember 2016 (Urk. 56/9). Wenn die Privat- klägerin in der Berufungserklärung somit anführt, der Beschuldigte habe am

E. 12 und 19. Dezember 2016 nur Fr. 14.50 bzw. Fr. 11.00 "aufgetippt" (vgl. Tabelle in Urk. 54 S. 14 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein systematisches Nicht- Auftippen des Beschuldigten liegt angesichts der Buchungslisten klarerweise nicht vor.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. b VTS und Art. 57 Abs. 1 VRV.
  2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 250.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 14'669.85 (inkl. 7.7 % MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 f.) a) Der Privatklägerin A._____ AG: (Urk. 63 S. 2)
  11. Es sei der Berufungsbeklagte B._____ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2019 (GG190081-L) wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (eventualiter des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  12. Es sei gegen den Berufungsbeklagten B._____ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2019 (GG190081-L) der Anspruch auf Schadenersatz der Berufungs- und Privat- klägerin im Grundsatze zu bestätigen und hinsichtlich Höhe der Zivilforde- rung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
  13. Es sei der Berufungsbeklagte B._____ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2019 (GG190081-L) zu verurteilen, der Berufungs- und Privatklägerin eine Partei- entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von gesamthaft Fr. 19'036.90 zu bezahlen.
  14. Es sei der Berufungs- und Privatklägerin eine angemessene Parteientschä- digung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
  15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs- beklagten. - 4 - b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1) Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und demgemäss der Beschuldig- te wiederum vom Vorwurf des Diebstahls bzw. der Veruntreuung vollum- fänglich freizusprechen. Die Zivilforderung sei wiederum auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei für seine Umtriebe angemes- sen zu entschädigen. Die Kosten des Verfahrens inkl. der Entschädigung an den Beschuldigten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70) Verzicht auf das Stellen eigener Anträge. Erwägungen: I. Prozessuales
  16. Verfahrensgang 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 9. Juli 2019 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 52 S. 4). 1.2 Gegen das Urteil vom 9. Juli 2019, welches vorstehend im Dispositiv wie- dergegeben wird und gleichentags mündlich eröffnet worden war (Prot. I S. 46), meldete die Privatklägerin A._____ AG (in der Folge Privatklägerin genannt) mit Eingabe vom 17. Juli 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 48). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Privatklägerin am 4. September 2019 (Urk. 51/3) ging am 25. September 2019 (Poststempel vom 24. September 2019) beim hiesigen - 5 - Gericht fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) deren Berufungserklärung ein (Urk. 54). 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2019 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 12'000.– zu leisten (Urk. 57). Nachdem die Privatklägerin mit Zuschrift vom 31. Oktober 2019 um Erlass bzw. Reduktion der Prozesskaution ersucht hatte (Urk. 63), wurde jenes Gesuch mit Präsidialverfügung vom 1. November 2019 abgewiesen und der Privatklägerin letztmals eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen angesetzt, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 12'000.– zu leisten (Urk. 65). 1.4 Nachdem die Kaution mit Valutadatum vom 15. November 2019 fristgerecht hierorts eingegangen war (Urk. 67), wurde mit Präsidialverfügung vom
  17. November 2019 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin zu beantragen (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zu- schrift vom 28. November 2019 auf Anschlussberufung, erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 70). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 teilte auch der Beschuldigte mit, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 72). 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde der Beweisantrag der Privatklägerin auf Einvernahme von C._____, zu welchem die Gegenparteien in ihren Zuschriften vom 10. und 12. Dezember 2019 Stellung genommen hatten (Urk. 70 und Urk. 72), abgewiesen (Urk. 74). 1.6 Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbe- tener Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, und der Rechtsvertreter der Pri- vatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in Begleitung von D._____, Geschäfts- führer und Verwaltungsrat der Privatklägerin, erschienen (Prot. II S. 9 ff.). Dem Vertreter der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 20 ff.). - 6 -
  18. Umfang der Berufung 2.1 Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung (eventualiter wegen mehrfachen Diebstahls) sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Sodann beantragt sie, der Beschuldigte sei im Grundsatz zu verpflichten, ihr Schadenersatz zu bezah- len, betreffend dessen Höhe sei sie indes auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung zuzusprechen (Urk. 54 und Urk. 63). 2.2 Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft fechten das vorinstanzliche Urteil nicht an und erhoben auch keine Anschlussberufungen. Demgemäss ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeuges), 3 (Busse für die Übertretung respektive bezüglich des Schuldspruches wegen mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse) und 6 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO; vgl. auch Prot. II S. 11). Zufolge Konnexes mit dem Schuldpunkt ist das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Kostenauflage, Prozessentschädigung an den Beschuldigten; Dispositiv-Ziffern 7 und 8) ebenfalls als angefochten zu betrach- ten. Die Dispositiv-Ziffern 2, 5, 7 und 8 stehen damit zur Disposition und sind im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt
  19. Anklagevorwurf 1.1 Im Berufungsverfahren steht lediglich noch der Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 der Anklageschrift vom 28. März 2019 zur Diskussion. Der weitere An- klagevorwurf (Fahren ohne Haftpflichtversicherung/Führen eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand) gemäss Dossier 2 der Anklage wurde bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Ziff. I.2.2). - 7 - 1.2 Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 – zusammengefasst – vorgeworfen, ca. vom 24. Juli 2014 bis 23. Dezember 2016 im Restaurant Take Away A._____ an der E._____-strasse …, … Zürich, aus der ihm anvertrauten Take Away-Kasse des Restaurants regelmässig Bargeldbeträge behändigt zu haben. Er habe dabei entweder die von den Gästen bestellten Waren gar nicht erfasst und das Bargeld direkt für sich behalten oder aber eine "kleine Pastaportion" in die Kasse einge- tippt, beim Gast jedoch eine grosse Portion verrechnet und den Überschuss für sich behalten. Teilweise habe der Beschuldigte die nicht getippten Waren durch nachträgliches sogenanntes "Auftippen" wieder ausgeglichen (Urk. 26 S. 2 f.). Sodann habe er Beträge, die er von den Kunden erhalten habe, gar nicht oder in zu kleinem Umfang in die Kasse eingegeben, wodurch tatsächliche Einnahmen nicht verbucht worden seien. Damit habe er bewirkt, dass die Buchführung der Kasse inhaltlich falsch gewesen sei. Die von der Kasse registrierten Zahlungen seien Bestandteil der kaufmännischen Buchführung der Privatklägerin gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe (a.a.O. S. 4). Der Beschuldigte habe es in den Jahren 2014-2016 an jedem seiner Arbeitstage von Montag bis Freitag unter- lassen, bei jeweils ca. 15 über den Take Away gelaufenen Portionen Pasta diese in die Kasse einzutippen, womit er pro Tag Bargeldbeträge von durchschnittlich Fr. 165.– eingesteckt habe. Das ergebe bei einer Anstellungsdauer von 29 Mona- ten einen Deliktsbetrag von Fr. 89'320.– (a.a.O. S. 4).
  20. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Anklagevorwurfs nicht geständig und er be- antragt im Berufungsverfahren eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 80), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der objektive und subjektive Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift (Dossier 1) vorge- worfen wird, erstellt werden kann.
  21. Beweismittel Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil die damals im Recht liegenden Beweismittel korrekt auf (Urk. 52 S. 7). Es sind dies: - 8 - − Strafanzeige der Privatklägerin vom 10. Februar 2017 (Urk. 1) − Beilagen zur Strafanzeige (Urk. 2/1-8), insbesondere Videoaufnahmen des Beschuldigten bei der Arbeit im Take Away-Bereich (Urk. 2/4) − Ergänzung der Strafanzeige vom 31. August 2017 (Urk. 3/1) − Aussagen des Beschuldigten (Urk. 14, Urk. 21 und Prot. I S. 15 ff.) − Aussagen von D._____ (Urk. 19) − Aussagen von C._____ (Urk. 20). Im Berufungsverfahren reichte die Privatklägerin mit der Berufungserklärung weitere Dokumente ins Recht, nämlich eine Fotografie der Kamera mit Fokus auf den Take Away-Stand (Urk. 56/6), die Zeiterfassung des Beschuldigten von August bis Dezember 2016 (Urk. 56/7), den Dienstplan der Privatklägerin von Dezember 2016 (Urk. 56/8) sowie die Buchungslisten der Take Away-Kasse aus dem Zeitraum 4. Oktober 2016 bis 22. Dezember 2016 (Urk. 56/9). Ferner wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen (Urk. 79).
  22. Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen 4.1. Die Verteidigung bringt bezüglich der eingereichten Videoaufnahmen auch im Berufungsverfahren vor, dass diese rechtswidrig erfolgt und somit unverwert- bar seien (Urk. 80). Es wird geltend gemacht, dass die diesbezügliche Kritik der Privatklägerin fehlgehe und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden könne. Der Beschuldigte habe nichts von der Überwachung gewusst. Videoüberwachungen wie sie hier praktiziert worden seien, seien grund- sätzlich gesundheitsschädigend und persönlichkeitsverletzend, weshalb der Betroffene in eine solche Schädigung nicht einwilligen könne und müsse (a.a.O. S. 1 f.). 4.2 Seitens der Privatklägerschaft wird in der Berufungserklärung, auf welche heute im Rahmen der Berufungsbegründung vollumfänglich verwiesen wurde (Prot. II S. 12), angeführt, der Beschuldigte habe gewusst, dass bereits seit länge- - 9 - rer Zeit eine Videoüberwachung im Restaurant selbst angebracht gewesen sei. Er habe jedoch auch von der – erst auf konkreten Tatverdacht hin – neu installierten Videokamera im Take Away-Bereich gewusst und damit mindestens seine konkludente Einwilligung zur Videoüberwachung gegeben. Dies lasse sich den Aussagen des Beschuldigten, von C._____ und von D._____ entnehmen. Die später installierte Kamera gegenüber dem Take Away-Bereich sei offensichtlich. Dass der Beschuldigte als einzige Person nicht von der Installation der Kamera gewusst haben will, sei nicht glaubhaft. Da der Beschuldigte Kenntnis von der Kamera gehabt habe, sei die Videoüberwachung nicht widerrechtlich gewesen, da er zumindest konkludent sein Einverständnis zur Überwachung gegeben habe (Urk. 54 S. 5 f.). 4.3 Die Vorinstanz erachtete die privaten Videoaufnahmen, nachdem sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertung von Privataufnahmen in Straf- und Zivilfällen dargelegt hatte, als rechtswidrig (Urk. 52 S. 9 ff.). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den von der Privatklägerin ein- gereichten Aufnahmen um private Videoaufnahmen handelt. Die private Beweis- mittelbeschaffung ist in der StPO nicht geregelt. Art. 140 und Art. 141 StPO gelten nämlich nur für die Strafbehörden (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
  23. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 141). Massgebend ist somit die zu privaten Videoauf- nahmen entwickelte (bundesgerichtliche) Rechtsprechung. Diese gibt die Vor- instanz in ihrem Entscheid zutreffend wieder, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im – letztlich entscheidenden – Bundesgerichtsentscheid 6B_536/2009 vom
  24. November 2009 wird erwogen, es gehe um einen Fall, in welchem der Arbeit- geber eine Arbeitnehmerin wegen Diebstahls angezeigt habe, gestützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden sei. Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) finde auf privat erhobene Beweismittel keine Anwendung. Die im Kassenraum aufge- nommene Videoaufnahme erfülle auch nicht den Tatbestand von Art. 179quater StGB. Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 sei in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass - 10 - nur Überwachungssysteme verboten seien, welche geeignet seien, die Gesund- heit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Eine Überwachung könne nicht eo ipso die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchti- gen. Ein Überwachungssystem könne erlaubt sein, wenn die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig bei bestimmten Gelegenheiten vom Überwachungs- system erfasst werden (E. 3.6.2). Durch die Videoüberwachung eines Kassen- raumes werde nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst, an welcher sich die Arbeitnehmer sporadisch und kurzzeitig aufhalten. Eine solche Überwachung sei nicht geeignet, Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchti- gen (E. 3.6.3). GLESS fasst diese Rechtsprechung respektive diesen Entscheid wie folgt zusam- men: Bei Überwachungen am Arbeitsplatz ist für die Verwertbarkeit entscheidend, dass durch die Überwachung weder das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer noch datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt würden, was bei einer Dauerüberwachung der Fall wäre (GLESS, in: BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, N 44 zu Art. 141). Schliesslich stellt auch die Privatklägerin nicht in Abrede, dass eine permanente und umfassende private Videoüberwachung ohne Kenntnis und Einverständnis der überwachten Person grundsätzlich rechtswidrig und straf- prozessual unverwertbar ist (Urk. 54 S. 4). 4.5 Auch im Berufungsverfahren ist unbestritten (so ausdrücklich die Privat- klägerin in der Berufungserklärung; Urk. 54 S. 7), dass die Kameraeinstellung respektive die Videoaufnahmen den gesamten Take Away-Bereich erfassen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zutreffend fest, es werde sowohl die "Take-Away- Herausgabe als auch die übrigen Küchentätigkeiten für das Restaurant" erfasst (Urk. 52 S. 10). Dies sieht man ferner auch auf den eingereichten Videoauf- nahmen (Urk. 2/4). Zurecht hält die Vorinstanz weiter fest, dass der Beschuldigte permanent während der Take Away-Mittagsstunden überwacht worden sei (Urk. 52 S. 11). Von einer "sporadischen und kurzzeitigen Überwachung", welche gemäss dargestellter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt sein kann, kann demgemäss keine - 11 - Rede sein. Vielmehr liegt eine umfassende Überwachung der gesamten Arbeits- tätigkeit des Beschuldigten (und allfälliger weiterer Mitarbeiter) über längere Zeit vor. Wenn seitens der Privatklägerin ausgeführt wird, es seien weniger als 20% der Arbeitszeit und ein kleiner Bereich aus dem Arbeitsalltag überwacht worden (Urk. 54 S. 8), trifft das somit nicht zu (vgl. zu den 20% auch sogleich nachfolgend). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte, sobald er im Take Away- Bereich arbeitete und dessen Vorhang/Storen hochgezogen war, komplett überwacht wurde. Jede noch so kleine Tätigkeit wurde aufgezeichnet. Es kommt hinzu, dass die Arbeit im Take Away-Bereich ein sehr wesentlicher und auch zeitlich umfangreicher Teil der Arbeit des Beschuldigten darstellte (vgl. dazu so- gleich). Eine derartige umfassende Überwachung ist als schwerer Eingriff in die Privatsphäre zu betrachten, selbst wenn nicht die ganze Arbeitszeit, sondern "bloss" die Arbeit im Take Away-Bereich erfasst wurde. Aus der von der Privatklägerin eingereichten Zeiterfassung des Beschuldigten ergibt sich sodann keineswegs, dass der Arbeitstag des Beschuldigten meist erst um 22.30 Uhr endete (vgl. Urk. 56/7), wie dies seitens der Privatklägerin ins Feld geführt wird (Urk. 54 S. 8). Oft endeten die Arbeitstage des Beschuldigten am späteren Nachmittag. Die Videoaufnahmen beginnen ferner immer vor 11.00 Uhr und enden nach 14.00 Uhr, meist gar nach 14.30 Uhr (gemäss der "Kamerazeit", welche aber offenbar nicht mit der tatsächlichen Uhrzeit übereinstimmt, was für die Dauer jedoch keine Rolle spielt). Entgegen der Privatklägerin (Urk. 54 S. 8) wurde der Beschuldigte also nicht bloss während zwei Stunden, sondern immer während mindestens drei Stunden aufgezeichnet (Urk. 2/4), sobald der Vorhang zum Take Away-Bereich hochgezogen wurde. Es trifft auch nicht zu, dass die Arbeitstage des Beschuldigten durchschnittlich 10.5 Stunden betrugen. Aus der Mitarbeiterzeiterfassung des Beschuldigten ergibt sich, dass Arbeitstage mit einer Arbeitszeit von zehn und mehr Stunden die Ausnahme waren (Urk. 56/7) – im Gegensatz zur Behauptung der Privatklägerin. Dass bloss 20% der Arbeitszeit des Beschuldigten überwacht wurden, trifft demgemäss nicht zu. Diese Berech- nung stimmt nicht. - 12 - Es ist mit der Vorinstanz von einer permanenten und umfassenden Überwachung über längere Zeit und nicht von einer nur sporadischen und kurzzeitigen Erfas- sung auszugehen. 4.6 Seitens der Privatklägerin wird vorgebracht, der Beschuldigte habe – zumin- dest konkludent – sein Einverständnis zur Überwachung erteilt, da er Kenntnis von der Kamera gehabt habe (Urk. 54 S. 5 f.). In der Tat führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 27. September 2018 auf die Frage nach Videoaufzeichnungen aus, "ja, dass es versteckte Kameras gab, wusste ich" (Urk. 14 S. 9 F/A 67). In der Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte er auf die Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass Videoauf- nahmen vom Take Away-Bereich gemacht würden, dass er das am Anfang nicht gewusst habe. Nach ca. einem Jahr habe es einen Vorfall gegeben, der Chef habe ihm eine Kameraaufnahme gezeigt (Urk. 21 S. 7 F/A 20). Auf die ausdrück- liche Frage, wann er gewusst habe, dass der Take Away videoüberwacht werde, gab er schliesslich an, als ihm gekündigt worden sei, also am 23. Dezember 2016 (a.a.O. F/A 61). In der darauf folgenden Antwort präzisierte er, dass Herr D._____ es ihm erst am 23. Dezember 2016 gesagt habe. Er habe ihm gesagt, es gebe ein Video, wo man darauf sehen könne, wie er Fr. 60'000.– genommen habe (a.a.O. F/A 62). Auch C._____, der Arbeitskollege des Beschuldigten, äusserte sich zur Kamera respektive dazu, ob der Beschuldigte Kenntnis von der Kamera hatte. Er führte aus, er habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass es ja eine Kamera gebe, er solle alles tippen (Urk. 20 S. 3 F/A 25). Ferner erklärte er, diese (die Kamera) schon am ersten Tag gesehen zu haben. Auf Nachfrage gab er an, dass ihm das jemand gesagt habe (a.a.O. S. 6 F/A 55). Der Geschäftsführer der Privatklägerin, D._____, gab in seiner Einvernahme vom
  25. November 2018 zu Protokoll, alle hätten gewusst, dass es Kameras gebe. Diese seien schon vor der Anstellung des Beschuldigten installiert gewesen. Zu- sätzlich sei noch eine installiert worden, als der Verdacht gegen den Beschuldigten aufgekommen sei. Das habe er (der Beschuldigte) aber auch - 13 - gewusst, weil man diese sehe, die sei vis-à-vis der Take Away-Theke. Der Beschuldigte habe ihn nicht so genau darauf angesprochen, aber das hätten alle gewusst. Sie hätten darüber gesprochen, er (der Beschuldigte) habe ihn bei konkreten Vorfällen darauf angesprochen, ob er auf der Kamera nachschauen könne. Darum wisse er, dass er (der Beschuldigte) das gewusst habe (Urk. 19 S. 8 F/A 50 ff.). Betreffend der Kameras bzw. der diesbezüglichen Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Kamera, die den Take Away-Bereich überwachte und – zumindest gemäss Privatklägerin – erst im November 2016 installiert wurde (Prot. I S. 31), und der schon vorher bestehenden Kamera, auf welche mittels eines Klebers hinter der Bar (Achtung Aufnahme) aufmerksam gemacht wurde (a.a.O.). In den Einvernahmen wird diese – wichtige und hier äusserst relevante – Unterschei- dung von den Befragern und auch von den Einvernommenen grösstenteils nicht gemacht. So ist beispielsweise komplett unklar, von welcher Kamera in der Ein- vernahme von C._____ gesprochen wird (vgl. Urk. 20), weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass C._____ von der schon vorher beste- henden Kamera spricht. Auch die Antwort des Beschuldigten in der Einvernahme vom 11. Dezember 2018, dass er gewusst habe, dass es versteckte Kameras ge- be (Antwort 67), bezieht sich nicht ausdrücklich auf die Kamera, die den Take Away-Stand überwacht. Gleiches gilt für seine Antwort 60 in der Einvernahme vom 11. Dezember 2018. Zwar wurde er ausdrücklich nach dem Bekanntsein von Videoaufnahmen des Take Away-Bereichs gefragt, worauf er ausführte, dies zu- nächst nicht gewusst zu haben. Nach ca. einem Jahr habe es dann einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem ihm Videoaufnahmen gezeigt wurden (Urk. 21 S. 7). Diese Antwort muss sich bereits aus zeitlichen Gründen auf die andere Kamera und nicht auf die "Take Away-Kamera" beziehen. Der Beschuldigte arbeitete seit 2014 für die Privatklägerin. Ein Jahr später – also im Jahr 2015 – war die "Take Away-Kamera" – wiederum gemäss Angaben der Privatklägerin – noch gar nicht installiert. Dies geschah offenbar (gemäss Privatklägerin) erst Mitte November 2016 (vgl. dazu Urk. 54 S. 10, wonach die Kamera am 17. November 2016 instal- liert wurde). Es ist daher auf die Aussage des Beschuldigten abzustellen, dass er erst bei seiner Kündigung am 23. Dezember 2016 von der Kamera erfuhr, die nur - 14 - den Take Away-Bereich filmte, zumal – entgegen den Aussagen von D._____ (Urk. 19 S. 8 F/A 52) – man diese keineswegs "sieht". Aus der von der Privatklä- gerin eingereichten Fotografie der Kamera mit Fokus auf den Take Away-Stand (vgl. Urk. 56/6), welche diesen Umstand belegen soll, kann jedenfalls nicht ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte die Kamera wahrgenommen haben muss, weil man sie sofort sieht. Es handelt sich nämlich um eine Gross- bzw. Nahaufnahme der Kamera. Den genauen Ort, an welchem sich die Kamera be- fand, sieht man nicht. Es fehlt eine Übersichtsaufnahme. Zudem weiss man nicht, wann und wo die Fotografie dieser Kamera erstellt wurde. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich eines deliktischen Verhaltens schuldig machen und unkorrekt tippen bzw. kassieren würde, wenn er genau weiss, dass der Take Away-Bereich mittels einer Videokamera überwacht wird. Von einem konkludenten Einverständnis des Beschuldigten zur Überwachung bezüglich der Kamera, die den Take Away-Bereich filmte, kann daher nicht aus- gegangen werden – unabhängig davon, ob in eine permanente und umfassende Überwachung mittels einer Videokamera überhaupt eingewilligt werden kann. 4.7 Die von der Privatklägerin eingereichten Videoaufnahmen (Urk. 2/4) sind damit als rechtswidrig zu betrachten und können im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Zu Gunsten des Beschuldigten dürfen sie allerdings berücksichtigt werden. 4.8 Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man schliesslich unter Berücksich- tigung folgender Erwägungen: Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes 6B_739/2019 vom 12. April 2019 sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweis- mittel verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (E. 1.3). Zunächst ist fraglich, ob gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt der Installation der Kamera, die den Take Away-Bereich überwacht, ein konkreter Tatverdacht vorlag, wobei bereits unklar ist, wann jene Kamera in- stalliert wurde. Die Privatklägerin macht diesbezüglich in der Berufungserklärung geltend, diese sei erst am 17. November 2016 installiert worden (Urk. 54 S. 10). Belege hierfür liegen keine im Recht. Die Vorinstanz zeigte demgegenüber auf, - 15 - dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens zum Zeitpunkt der Installation jener Kamera unterschiedliche und widersprüchliche Angaben machte, welche Diskrepanzen sie nicht überzeugend erklären konnte (Urk. 52 S. 11 f.). Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Kamera, die den Take Away-Bereich überwacht, bereits vor Herbst 2016 installiert wurde und damit bevor ein konkreter Verdacht gegen den Beschuldigten bestand. Es fehlte damit an einem konkreten Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Zeit- punkt der Installation der Kamera, weshalb die Aufnahmen nicht hätten verwertet werden dürfen, selbst wenn man zum Resultat käme, es handle sich bei den Auf- nahmen des Take Away-Bereichs über Mittag um eine sporadische und kurz- zeitige Überwachung. Mit der Vorinstanz würde sodann auch die Güterabwägung zwischen dem öffent- lichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der ange- klagten Person gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen sprechen. Dies- bezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 12 f.). 4.9 Es ist somit zu prüfen, ob der (noch) anklagerelevante Sachverhalt gemäss Dossier 1 ohne Berücksichtigung der von der Privatklägerin eingereichten Video- aufnahmen (Urk. 2/4) erstellt werden kann.
  26. Beweisregeln Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid die Beweisregeln korrekt wieder (Urk. 52 S. 13 ff.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Weiterungen erübrigen sich.
  27. Sachverhaltserstellung 6.1 Der Beschuldigte bestreitet konstant, Einnahmen der Privatklägerin entwen- det zu haben (Prot. I S. 15; Urk. 14 S. 9 F/A 66; Urk. 21 S. 9 F/A 75 und S. 10 F/A 83). Daran änderte sich auch heute nichts (Urk. 79 S. 5). Er gab an, nie be- wusst keinen Verkauf in der Kasse registriert und damit bewusst ermöglicht zu haben, dass mehr Geld in der Kasse gewesen sei als auf dem Protokoll ersicht- - 16 - lich (Urk. 21 S. 9 F/A 76). Allerdings sei es zwar nicht täglich, aber fast jeden Tag vorgekommen, dass man habe "nachtippen" müssen (Urk. 14 S. 8; Urk. 21 S. 5 ff.; Prot. I S. 17). Der Beschuldigte erklärte die Differenzen im Warenaufwand und -ertrag mit weggeworfener Pasta, Pasta-Verkäufen an Festen, den Brunchs und Essen im Restaurant, der Lieferung von Pasta an die F._____-Bar sowie mit Ei- genkonsum des Personals (Prot. I S. 16; Urk. 14 S. 6; Urk. 21 S. 9; Prot. II S. 20). 6.2 C._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
  28. November 2018 aus, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte nicht immer eingetippt habe, als er Geld entgegengenommen habe. Das sei jeden Mittag vor- gekommen. Er habe ihn (den Beschuldigten) ein paar Mal darauf angesprochen (Urk. 20 S. 3 f.). Andere Sachen habe er nicht beobachtet. Er habe nie beobach- tet, dass der Beschuldigte Geld aus der Kasse entwendet habe. Er habe keine anderen Vorfälle im Zusammenhang mit der Kasse beobachtet (a.a.O. S. 4 f.). 6.3 D._____ gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2018 an, er sei sich so sicher, dass der Beschuldigte und nicht andere Mitarbeiter das Geld schlussendlich aus der Kasse entwendet habe, weil das seine Verantwor- tung und Aufgabe gewesen sei. Schlussendlich seien es die Videoaufnahmen gewesen, die schockierend gewesen seien (Urk. 19 S. 8 F/A 49). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 52 S. 16), stützt D._____ seinen Verdacht gegen den Beschuldigten somit auf betriebswirtschaftliche Berechnungen und Hochrechnungen, die (nicht verwertbaren) Videoaufnahmen sowie den Umstand, dass der Beschuldigte Küchenchef und für die Abrechnungen zuständig war (Urk. 19 S. 3 f.). 6.4 Die Vorinstanz erwog zurecht, dass weder D._____ noch C._____ den Be- schuldigten konkret haben belasten können und keine der Auskunftspersonen den Beschuldigten gesehen habe, wie er sich des Geldes bemächtigte (Urk. 52 S. 17). Dies trifft zu. Dieser Feststellung ist nichts hinzuzufügen. 6.5 Die Vorinstanz erwog sodann zurecht, es sei unbestritten, dass es system- inhärent und durch die Privatklägerin akzeptiert gewesen sei, gewisse Verkäufe – im Stress während der Mittagszeit – nicht sofort zu tippen, sondern erst anläss- - 17 - lich der Kassenabrechnung "aufzutippen" (Urk. 52 S. 16). Dass regelmässig "auf- getippt" wurde, ergibt sich bereits aus den von der Privatklägerin eingereichten Buchungslisten (Urk. 56/9). Am 5. Oktober 2016 wurden beispielsweise um 14.43 Uhr acht Positionen eingetippt, um 14.50 Uhr nochmals fünf Positionen und schliesslich um 14.52 Uhr nochmals drei Positionen (Urk. 56/9 S. 2). Dass so viele Bestellungen – nach der Hauptessenzeit über Mittag – eingingen respektive so viel in so kurzer Zeit verkauft wurde, ist auszuschliessen. Es muss sich um ein "Auftippen" – notabene durch "B._____", den Beschuldigten – handeln. Gleiche Buchungsmuster finden sich für den Oktober 2016 sodann am 6. Oktober 2016,
  29. Oktober 2016, 19. Oktober 2016, 21. Oktober 2016, 24. Oktober 2016,
  30. Oktober 2016 und 26. Oktober 2016. Das "Auftippen" scheint also durchaus üblich und von der Privatklägerin akzeptiert gewesen zu sein. Dass der Beschul- digte systematisch nicht "aufgetippt" habe, wie dies seitens der Privatklägerin vorgebracht wird (Urk. 54 S. 13 ff.) – und auch Eingang in die Anklage gefunden hat –, trifft somit nicht zu, zumal der Beschuldigte dieses Vorgehen auch genauso zu Protokoll gab (Urk. 21 S. 5 f.). Der Beschuldigte hat zwar gemäss den Buchungslisten am 17., 22., 23., 24. und
  31. November 2016 sowie am 13. Dezember 2016 nicht nach dem oben darge- stellten Muster (viele Buchungen zum genau gleichen Zeitpunkt) "aufgetippt" (Urk. 56/9). Entgegen der Privatklägerin zeigt sich dieses "Auftippmuster" indes wieder deutlich am 12. und am 19. Dezember 2016 (Urk. 56/9). Wenn die Privat- klägerin in der Berufungserklärung somit anführt, der Beschuldigte habe am
  32. und 19. Dezember 2016 nur Fr. 14.50 bzw. Fr. 11.00 "aufgetippt" (vgl. Tabelle in Urk. 54 S. 14 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein systematisches Nicht- Auftippen des Beschuldigten liegt angesichts der Buchungslisten klarerweise nicht vor. 6.6 Ferner räumt auch die Privatklägerin ein, dass jeder das Geld aus der Kasse hätte entwenden können (Urk. 54 S. 20). Die Vorinstanz erwog hierzu – ebenfalls zurecht –, dass auf den Videoaufnahmen (welche zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen) ersichtlich sei, dass grundsätzlich zwei Mitarbeiter sich auf engstem Raum im Küchenbereich befanden, teilweise der eine Mitarbeiter die - 18 - Bestellung aufnahm, der andere einkassierte und das Geld sodann in die (offene und portable) Kasse gelegt worden sei, wobei am Ende des Mittags-Take-Aways abgerechnet und das den Grundstock übersteigende Geld sodann in einen Glas- behälter gelegt und dem Servicepersonal für den Restaurantbetrieb übergeben worden sei (Urk. 52 S. 16). Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine andere Person Geld aus der Kasse oder dem Glasbehälter entwende- te. Dass eine allfällige Drittperson das Geld portionen-genau und auf das Nichttippen der Verkäufe abgestimmt hätte aus der Kasse entnehmen müssen, wie dies von der Privatklägerin vorgebracht wird (Urk. 54 S. 19 f.), trifft nicht zu. Es hätte ge- reicht zu beobachten, ob gewisse Bestellungen nicht getippt wurden, und dann einen – jedenfalls kleineren Betrag als nicht getippt wurde – zu entnehmen. Die Differenz wäre vom Beschuldigten "aufgetippt" und der Rest als "Küche offen" verbucht worden. Auf den Buchungslisten sieht man nämlich, dass die Restbeträ- ge, die nicht von einem Verkauf mit fixem Preis herrühren, am Ende der Abrech- nung – jeweils als letzte Position – mit "Küche offen" abgebucht wurden (vgl. Urk. 56/9). 6.7 Im Übrigen trifft es nicht zu, wenn C._____ ausführt, er habe nur im äussers- ten Notfall die Kasse am Take Away bedient, dann habe er das Geld entgegen- genommen und auch eingetippt (Urk. 20 S. 2 F/A 16). Beispielsweise sieht man am 24. November 2016 um ca. 12.17 Uhr, dass C._____ einen Kunden bedient (ihm Pasta herausgibt) und einkassiert (mittels Karte), während der Beschuldigte hinten in der Küche arbeitet (Urk. 2/4). Gleiches erkennt man um ca. 12.26 Uhr. C._____ nimmt eine Bestellung entgegen, schöpft Pasta in einen China Tray, kassiert das Geld und tippt schliesslich den Verkauf ein (Urk. 2/4) – wiederum während der Beschuldigte hinten in der Küche arbeitet. Offenbar wollte C._____ sich mit seinen Aussagen keinesfalls selbst belasten oder irgendeinen Verdacht erwecken. Seine Aussagen wären daher ohnehin kaum als glaubhaft einzustufen. 6.8 Schliesslich wies die Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht auf diverse Ungenauigkeiten und Fehler in den Berechnungen der Privatklägerin hin: Gewicht der Pasta (Gewicht des benötigten Hartweizengriess für eine Portion; Urk. 43 S. 5 - 19 - N 17), Grösse der China Trays (a.a.O. S. 5 f. N 18), Warenaufwand in früheren Jahren (a.a.O. S. 7 N 24), Personalkonsumationen (a.a.O. S. 7 f. N 25 ff.), Sonn- tagsbrunch (a.a.O. S. 7 N 25), "food waste" (a.a.O. S. 8 N 28), Gebrauch von China Trays als "Doggybags" (a.a.O. S. 8 N 30). Dass bei den Berechnungen der Privatklägerin zudem auch die als Mittagessen für das Restaurant hergestellte Pasta zu berücksichtigen ist, wie dies vom Beschuldigten ausgeführt wurde (Urk. 21 S. 9 F/A 72), ergibt sich beispielsweise aus der Videoaufnahme vom
  33. November 2016, um ca. 12.16 Uhr, um ca. 12.22 und um ca. 12.27 Uhr. Man sieht zu diesen Zeitpunkten, dass der Beschuldigte jeweils Teller (und keine China Trays) mit Pasta und Sauce füllt und diese dann in die Durchreiche zum Restaurant stellt (Urk. 2/4). Diese Pastaportionen für das Mittagessen im Restau- rant bezieht die Privatklägerin nicht in ihre Berechnungen und Hochrechnungen ein. 6.9 Eine Deliktsbegehung vom ca. 24. Juli 2014 bis 23. Dezember 2016 mit einer Deliktssumme von Fr. 89'320.–, wie sie dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfen wird, lässt sich gestützt auf die vorhandenen verwertbaren Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten, C._____s und D._____s, Strafanzei- ge und Beilagen dazu [ohne Videoaufnahmen], Ergänzung der Strafanzeige, Bei- lagen zur Berufungserklärung) nicht erstellen. Der Beschuldigte ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter des Diebstahls, sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. 6.10 Sodann drängt sich an dieser Stelle nochmals eine Bemerkung zu den Videoaufnahmen auf: Selbst wenn diese zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden könnten, könnte der Sachverhalt nicht erstellt werden – wie dies bereits die Vorinstanz erwog (Urk. 52 S. 13). Zwar sieht man, dass der Beschuldigte manchmal lediglich das Geld einkassierte und die Bestellung nicht eintippte. Wie ausgeführt, war das aber mit den Worten der Vorinstanz "gängige und akzeptierte Praxis bei der Privatklägerin". Wurde es unterlassen, Bestellungen einzutippen, waren diese am Ende des Tages bei der Abrechnung einfach "aufzutippen". Dies geschah, wie den Buchungslisten (Urk. 56/9) entnommen werden kann, regel- - 20 - mässig. Dass der Beschuldigte eine kleine Pastaportion in die Kasse tippte, beim Gast aber eine grosse Portion verrechnete, kann aufgrund der Videoaufnahmen ebenfalls nicht erstellt werden, da man nicht sieht, was der Beschuldigte eintippte. Generell ist festzuhalten, dass die Aufnahmequalität zu wünschen übrig lässt und man vieles nicht genau erkennen kann. 6.11 Schliesslich ist der Vorinstanz auch vollumfänglich beizupflichten, dass die Videoaufzeichnungen lediglich wenige Tage umfassen, weshalb diese – rein zeit- lich gesehen – bei Weitem kein strafbares Verhalten des Beschuldigten über den eingeklagten Deliktszeitraum von Beginn seiner Anstellung am 24. Juli 2014 bis zum 23. Dezember 2016 – mithin über fast 2 ½ Jahre – erbringen würden (vgl. Urk. 52 S. 13). III. Zivilansprüche Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Da sich der Sachverhalt nicht als spruchreif erweist und der Beschuldigte – wie aufgezeigt – freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  34. Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens/Prozess- entschädigung Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Das- selbe gilt für die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Prozess- entschädigung für anwaltliche Verteidigung (für die Untersuchung und das vor- instanzliche Verfahren).
  35. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die appellierende Privatklägerin unterliegt mit - 21 - ihrer Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft stellte im Berufungsver- fahren keine eigenen Anträge (Urk. 70), weshalb sie nicht kostenpflichtig wird. Demzufolge sind die Kosten dieses Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 3'000.–, vollumfänglich der Privatklägerin aufzuerlegen.
  36. Entschädigungen 3.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Sodann hat die obsiegende be- schuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Auf- wendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 45 diesbezüglich jedoch entschieden, dass, wenn einzig die von der Privatkläger- schaft erhobene Berufung abgewiesen wird, jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat (E. 1). In BGE 141 IV 476 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und erwog, diese Rechtsprechung (gemäss BGE 139 IV 45) sei restriktiv anzuwenden und nur massgebend, wenn ein voll- ständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen werde (E. 1). Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die einzig appel- lierende Privatklägerin dem Beschuldigten die gesamten Verteidigerkosten zu ersetzen. 3.2 Der Beschuldigte verlangt für das Berufungsverfahren die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 6'101.70 und reicht hierzu eine Stunden- und Spesenaufstellung über einen Aufwand von 18.7 Stunden und Auslagen von Fr. 55.50 ins Recht (Urk. 81). Diese Positionen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Allerdings dauerte die Berufungsverhandlung nicht ganz so lange wie vom Verteidiger angenommen. Demzufolge ist die Privatklägerin zu verpflich- - 22 - ten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3.3 Der unterliegenden Privatklägerin ist ausgangsgemäss keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.
  37. Kaution Die Privatklägerin leistete am 15. November 2019 eine Prozesskaution von Fr. 12'000.– (vgl. Urk. 67). Diese ist vorab zur Deckung der Gerichtskosten sowie der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag ist der Privatklägerin vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herauszugeben. Es wird beschlossen:
  38. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  39. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Führens eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. b VTS und Art. 57 Abs. 1 VRV.
  40. (…)
  41. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
  42. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  43. (…)
  44. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7-8. (…) - 23 -
  45. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  46. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter des Diebstahls, sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 freigesprochen.
  47. Die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ AG werden auf Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  48. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.
  49. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  50. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ AG auferlegt.
  51. Die Privatklägerin A._____ AG wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
  52. Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 12'000.– wird vorab zur Deckung der Gerichtskosten sowie hernach der Prozessent- schädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 verwendet. Ein allfälliger Restbetrag der Kaution wird der Privatklägerin vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben.
  53. Der Privatklägerin A._____ AG wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
  54. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - 24 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 78 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  55. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190434-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 3. September 2020 in Sachen A._____ AG, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juli 2019 (GG190081)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. März 2019 (D1 Urk. 26) sowie das Privatkläger-/Geschädigtenverzeichnis (nicht aktu- riert) sind diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 22 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. b VTS und Art. 57 Abs. 1 VRV.

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 250.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 14'669.85 (inkl. 7.7 % MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 f.)

a) Der Privatklägerin A._____ AG: (Urk. 63 S. 2)

1. Es sei der Berufungsbeklagte B._____ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2019 (GG190081-L) wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (eventualiter des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Es sei gegen den Berufungsbeklagten B._____ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2019 (GG190081-L) der Anspruch auf Schadenersatz der Berufungs- und Privat- klägerin im Grundsatze zu bestätigen und hinsichtlich Höhe der Zivilforde- rung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Es sei der Berufungsbeklagte B._____ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2019 (GG190081-L) zu verurteilen, der Berufungs- und Privatklägerin eine Partei- entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von gesamthaft Fr. 19'036.90 zu bezahlen.

4. Es sei der Berufungs- und Privatklägerin eine angemessene Parteientschä- digung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs- beklagten.

- 4 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1) Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und demgemäss der Beschuldig- te wiederum vom Vorwurf des Diebstahls bzw. der Veruntreuung vollum- fänglich freizusprechen. Die Zivilforderung sei wiederum auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei für seine Umtriebe angemes- sen zu entschädigen. Die Kosten des Verfahrens inkl. der Entschädigung an den Beschuldigten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70) Verzicht auf das Stellen eigener Anträge. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 9. Juli 2019 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 52 S. 4). 1.2 Gegen das Urteil vom 9. Juli 2019, welches vorstehend im Dispositiv wie- dergegeben wird und gleichentags mündlich eröffnet worden war (Prot. I S. 46), meldete die Privatklägerin A._____ AG (in der Folge Privatklägerin genannt) mit Eingabe vom 17. Juli 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 48). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Privatklägerin am 4. September 2019 (Urk. 51/3) ging am 25. September 2019 (Poststempel vom 24. September 2019) beim hiesigen

- 5 - Gericht fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) deren Berufungserklärung ein (Urk. 54). 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2019 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 12'000.– zu leisten (Urk. 57). Nachdem die Privatklägerin mit Zuschrift vom 31. Oktober 2019 um Erlass bzw. Reduktion der Prozesskaution ersucht hatte (Urk. 63), wurde jenes Gesuch mit Präsidialverfügung vom 1. November 2019 abgewiesen und der Privatklägerin letztmals eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen angesetzt, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 12'000.– zu leisten (Urk. 65). 1.4 Nachdem die Kaution mit Valutadatum vom 15. November 2019 fristgerecht hierorts eingegangen war (Urk. 67), wurde mit Präsidialverfügung vom

18. November 2019 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin zu beantragen (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zu- schrift vom 28. November 2019 auf Anschlussberufung, erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 70). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 teilte auch der Beschuldigte mit, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 72). 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde der Beweisantrag der Privatklägerin auf Einvernahme von C._____, zu welchem die Gegenparteien in ihren Zuschriften vom 10. und 12. Dezember 2019 Stellung genommen hatten (Urk. 70 und Urk. 72), abgewiesen (Urk. 74). 1.6 Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbe- tener Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, und der Rechtsvertreter der Pri- vatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in Begleitung von D._____, Geschäfts- führer und Verwaltungsrat der Privatklägerin, erschienen (Prot. II S. 9 ff.). Dem Vertreter der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 20 ff.).

- 6 -

2. Umfang der Berufung 2.1 Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung (eventualiter wegen mehrfachen Diebstahls) sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Sodann beantragt sie, der Beschuldigte sei im Grundsatz zu verpflichten, ihr Schadenersatz zu bezah- len, betreffend dessen Höhe sei sie indes auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung zuzusprechen (Urk. 54 und Urk. 63). 2.2 Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft fechten das vorinstanzliche Urteil nicht an und erhoben auch keine Anschlussberufungen. Demgemäss ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeuges), 3 (Busse für die Übertretung respektive bezüglich des Schuldspruches wegen mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse) und 6 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO; vgl. auch Prot. II S. 11). Zufolge Konnexes mit dem Schuldpunkt ist das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Kostenauflage, Prozessentschädigung an den Beschuldigten; Dispositiv-Ziffern 7 und 8) ebenfalls als angefochten zu betrach- ten. Die Dispositiv-Ziffern 2, 5, 7 und 8 stehen damit zur Disposition und sind im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1 Im Berufungsverfahren steht lediglich noch der Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 der Anklageschrift vom 28. März 2019 zur Diskussion. Der weitere An- klagevorwurf (Fahren ohne Haftpflichtversicherung/Führen eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand) gemäss Dossier 2 der Anklage wurde bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Ziff. I.2.2).

- 7 - 1.2 Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 – zusammengefasst – vorgeworfen, ca. vom 24. Juli 2014 bis 23. Dezember 2016 im Restaurant Take Away A._____ an der E._____-strasse …, … Zürich, aus der ihm anvertrauten Take Away-Kasse des Restaurants regelmässig Bargeldbeträge behändigt zu haben. Er habe dabei entweder die von den Gästen bestellten Waren gar nicht erfasst und das Bargeld direkt für sich behalten oder aber eine "kleine Pastaportion" in die Kasse einge- tippt, beim Gast jedoch eine grosse Portion verrechnet und den Überschuss für sich behalten. Teilweise habe der Beschuldigte die nicht getippten Waren durch nachträgliches sogenanntes "Auftippen" wieder ausgeglichen (Urk. 26 S. 2 f.). Sodann habe er Beträge, die er von den Kunden erhalten habe, gar nicht oder in zu kleinem Umfang in die Kasse eingegeben, wodurch tatsächliche Einnahmen nicht verbucht worden seien. Damit habe er bewirkt, dass die Buchführung der Kasse inhaltlich falsch gewesen sei. Die von der Kasse registrierten Zahlungen seien Bestandteil der kaufmännischen Buchführung der Privatklägerin gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe (a.a.O. S. 4). Der Beschuldigte habe es in den Jahren 2014-2016 an jedem seiner Arbeitstage von Montag bis Freitag unter- lassen, bei jeweils ca. 15 über den Take Away gelaufenen Portionen Pasta diese in die Kasse einzutippen, womit er pro Tag Bargeldbeträge von durchschnittlich Fr. 165.– eingesteckt habe. Das ergebe bei einer Anstellungsdauer von 29 Mona- ten einen Deliktsbetrag von Fr. 89'320.– (a.a.O. S. 4).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Anklagevorwurfs nicht geständig und er be- antragt im Berufungsverfahren eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 80), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der objektive und subjektive Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift (Dossier 1) vorge- worfen wird, erstellt werden kann.

3. Beweismittel Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil die damals im Recht liegenden Beweismittel korrekt auf (Urk. 52 S. 7). Es sind dies:

- 8 - − Strafanzeige der Privatklägerin vom 10. Februar 2017 (Urk. 1) − Beilagen zur Strafanzeige (Urk. 2/1-8), insbesondere Videoaufnahmen des Beschuldigten bei der Arbeit im Take Away-Bereich (Urk. 2/4) − Ergänzung der Strafanzeige vom 31. August 2017 (Urk. 3/1) − Aussagen des Beschuldigten (Urk. 14, Urk. 21 und Prot. I S. 15 ff.) − Aussagen von D._____ (Urk. 19) − Aussagen von C._____ (Urk. 20). Im Berufungsverfahren reichte die Privatklägerin mit der Berufungserklärung weitere Dokumente ins Recht, nämlich eine Fotografie der Kamera mit Fokus auf den Take Away-Stand (Urk. 56/6), die Zeiterfassung des Beschuldigten von August bis Dezember 2016 (Urk. 56/7), den Dienstplan der Privatklägerin von Dezember 2016 (Urk. 56/8) sowie die Buchungslisten der Take Away-Kasse aus dem Zeitraum 4. Oktober 2016 bis 22. Dezember 2016 (Urk. 56/9). Ferner wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen (Urk. 79).

4. Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen 4.1. Die Verteidigung bringt bezüglich der eingereichten Videoaufnahmen auch im Berufungsverfahren vor, dass diese rechtswidrig erfolgt und somit unverwert- bar seien (Urk. 80). Es wird geltend gemacht, dass die diesbezügliche Kritik der Privatklägerin fehlgehe und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden könne. Der Beschuldigte habe nichts von der Überwachung gewusst. Videoüberwachungen wie sie hier praktiziert worden seien, seien grund- sätzlich gesundheitsschädigend und persönlichkeitsverletzend, weshalb der Betroffene in eine solche Schädigung nicht einwilligen könne und müsse (a.a.O. S. 1 f.). 4.2 Seitens der Privatklägerschaft wird in der Berufungserklärung, auf welche heute im Rahmen der Berufungsbegründung vollumfänglich verwiesen wurde (Prot. II S. 12), angeführt, der Beschuldigte habe gewusst, dass bereits seit länge-

- 9 - rer Zeit eine Videoüberwachung im Restaurant selbst angebracht gewesen sei. Er habe jedoch auch von der – erst auf konkreten Tatverdacht hin – neu installierten Videokamera im Take Away-Bereich gewusst und damit mindestens seine konkludente Einwilligung zur Videoüberwachung gegeben. Dies lasse sich den Aussagen des Beschuldigten, von C._____ und von D._____ entnehmen. Die später installierte Kamera gegenüber dem Take Away-Bereich sei offensichtlich. Dass der Beschuldigte als einzige Person nicht von der Installation der Kamera gewusst haben will, sei nicht glaubhaft. Da der Beschuldigte Kenntnis von der Kamera gehabt habe, sei die Videoüberwachung nicht widerrechtlich gewesen, da er zumindest konkludent sein Einverständnis zur Überwachung gegeben habe (Urk. 54 S. 5 f.). 4.3 Die Vorinstanz erachtete die privaten Videoaufnahmen, nachdem sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertung von Privataufnahmen in Straf- und Zivilfällen dargelegt hatte, als rechtswidrig (Urk. 52 S. 9 ff.). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den von der Privatklägerin ein- gereichten Aufnahmen um private Videoaufnahmen handelt. Die private Beweis- mittelbeschaffung ist in der StPO nicht geregelt. Art. 140 und Art. 141 StPO gelten nämlich nur für die Strafbehörden (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,

3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 141). Massgebend ist somit die zu privaten Videoauf- nahmen entwickelte (bundesgerichtliche) Rechtsprechung. Diese gibt die Vor- instanz in ihrem Entscheid zutreffend wieder, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im – letztlich entscheidenden – Bundesgerichtsentscheid 6B_536/2009 vom

12. November 2009 wird erwogen, es gehe um einen Fall, in welchem der Arbeit- geber eine Arbeitnehmerin wegen Diebstahls angezeigt habe, gestützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden sei. Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) finde auf privat erhobene Beweismittel keine Anwendung. Die im Kassenraum aufge- nommene Videoaufnahme erfülle auch nicht den Tatbestand von Art. 179quater StGB. Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 sei in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass

- 10 - nur Überwachungssysteme verboten seien, welche geeignet seien, die Gesund- heit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Eine Überwachung könne nicht eo ipso die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchti- gen. Ein Überwachungssystem könne erlaubt sein, wenn die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig bei bestimmten Gelegenheiten vom Überwachungs- system erfasst werden (E. 3.6.2). Durch die Videoüberwachung eines Kassen- raumes werde nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst, an welcher sich die Arbeitnehmer sporadisch und kurzzeitig aufhalten. Eine solche Überwachung sei nicht geeignet, Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchti- gen (E. 3.6.3). GLESS fasst diese Rechtsprechung respektive diesen Entscheid wie folgt zusam- men: Bei Überwachungen am Arbeitsplatz ist für die Verwertbarkeit entscheidend, dass durch die Überwachung weder das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer noch datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt würden, was bei einer Dauerüberwachung der Fall wäre (GLESS, in: BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, N 44 zu Art. 141). Schliesslich stellt auch die Privatklägerin nicht in Abrede, dass eine permanente und umfassende private Videoüberwachung ohne Kenntnis und Einverständnis der überwachten Person grundsätzlich rechtswidrig und straf- prozessual unverwertbar ist (Urk. 54 S. 4). 4.5 Auch im Berufungsverfahren ist unbestritten (so ausdrücklich die Privat- klägerin in der Berufungserklärung; Urk. 54 S. 7), dass die Kameraeinstellung respektive die Videoaufnahmen den gesamten Take Away-Bereich erfassen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zutreffend fest, es werde sowohl die "Take-Away- Herausgabe als auch die übrigen Küchentätigkeiten für das Restaurant" erfasst (Urk. 52 S. 10). Dies sieht man ferner auch auf den eingereichten Videoauf- nahmen (Urk. 2/4). Zurecht hält die Vorinstanz weiter fest, dass der Beschuldigte permanent während der Take Away-Mittagsstunden überwacht worden sei (Urk. 52 S. 11). Von einer "sporadischen und kurzzeitigen Überwachung", welche gemäss dargestellter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt sein kann, kann demgemäss keine

- 11 - Rede sein. Vielmehr liegt eine umfassende Überwachung der gesamten Arbeits- tätigkeit des Beschuldigten (und allfälliger weiterer Mitarbeiter) über längere Zeit vor. Wenn seitens der Privatklägerin ausgeführt wird, es seien weniger als 20% der Arbeitszeit und ein kleiner Bereich aus dem Arbeitsalltag überwacht worden (Urk. 54 S. 8), trifft das somit nicht zu (vgl. zu den 20% auch sogleich nachfolgend). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte, sobald er im Take Away- Bereich arbeitete und dessen Vorhang/Storen hochgezogen war, komplett überwacht wurde. Jede noch so kleine Tätigkeit wurde aufgezeichnet. Es kommt hinzu, dass die Arbeit im Take Away-Bereich ein sehr wesentlicher und auch zeitlich umfangreicher Teil der Arbeit des Beschuldigten darstellte (vgl. dazu so- gleich). Eine derartige umfassende Überwachung ist als schwerer Eingriff in die Privatsphäre zu betrachten, selbst wenn nicht die ganze Arbeitszeit, sondern "bloss" die Arbeit im Take Away-Bereich erfasst wurde. Aus der von der Privatklägerin eingereichten Zeiterfassung des Beschuldigten ergibt sich sodann keineswegs, dass der Arbeitstag des Beschuldigten meist erst um 22.30 Uhr endete (vgl. Urk. 56/7), wie dies seitens der Privatklägerin ins Feld geführt wird (Urk. 54 S. 8). Oft endeten die Arbeitstage des Beschuldigten am späteren Nachmittag. Die Videoaufnahmen beginnen ferner immer vor 11.00 Uhr und enden nach 14.00 Uhr, meist gar nach 14.30 Uhr (gemäss der "Kamerazeit", welche aber offenbar nicht mit der tatsächlichen Uhrzeit übereinstimmt, was für die Dauer jedoch keine Rolle spielt). Entgegen der Privatklägerin (Urk. 54 S. 8) wurde der Beschuldigte also nicht bloss während zwei Stunden, sondern immer während mindestens drei Stunden aufgezeichnet (Urk. 2/4), sobald der Vorhang zum Take Away-Bereich hochgezogen wurde. Es trifft auch nicht zu, dass die Arbeitstage des Beschuldigten durchschnittlich 10.5 Stunden betrugen. Aus der Mitarbeiterzeiterfassung des Beschuldigten ergibt sich, dass Arbeitstage mit einer Arbeitszeit von zehn und mehr Stunden die Ausnahme waren (Urk. 56/7) – im Gegensatz zur Behauptung der Privatklägerin. Dass bloss 20% der Arbeitszeit des Beschuldigten überwacht wurden, trifft demgemäss nicht zu. Diese Berech- nung stimmt nicht.

- 12 - Es ist mit der Vorinstanz von einer permanenten und umfassenden Überwachung über längere Zeit und nicht von einer nur sporadischen und kurzzeitigen Erfas- sung auszugehen. 4.6 Seitens der Privatklägerin wird vorgebracht, der Beschuldigte habe – zumin- dest konkludent – sein Einverständnis zur Überwachung erteilt, da er Kenntnis von der Kamera gehabt habe (Urk. 54 S. 5 f.). In der Tat führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 27. September 2018 auf die Frage nach Videoaufzeichnungen aus, "ja, dass es versteckte Kameras gab, wusste ich" (Urk. 14 S. 9 F/A 67). In der Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte er auf die Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass Videoauf- nahmen vom Take Away-Bereich gemacht würden, dass er das am Anfang nicht gewusst habe. Nach ca. einem Jahr habe es einen Vorfall gegeben, der Chef habe ihm eine Kameraaufnahme gezeigt (Urk. 21 S. 7 F/A 20). Auf die ausdrück- liche Frage, wann er gewusst habe, dass der Take Away videoüberwacht werde, gab er schliesslich an, als ihm gekündigt worden sei, also am 23. Dezember 2016 (a.a.O. F/A 61). In der darauf folgenden Antwort präzisierte er, dass Herr D._____ es ihm erst am 23. Dezember 2016 gesagt habe. Er habe ihm gesagt, es gebe ein Video, wo man darauf sehen könne, wie er Fr. 60'000.– genommen habe (a.a.O. F/A 62). Auch C._____, der Arbeitskollege des Beschuldigten, äusserte sich zur Kamera respektive dazu, ob der Beschuldigte Kenntnis von der Kamera hatte. Er führte aus, er habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass es ja eine Kamera gebe, er solle alles tippen (Urk. 20 S. 3 F/A 25). Ferner erklärte er, diese (die Kamera) schon am ersten Tag gesehen zu haben. Auf Nachfrage gab er an, dass ihm das jemand gesagt habe (a.a.O. S. 6 F/A 55). Der Geschäftsführer der Privatklägerin, D._____, gab in seiner Einvernahme vom

13. November 2018 zu Protokoll, alle hätten gewusst, dass es Kameras gebe. Diese seien schon vor der Anstellung des Beschuldigten installiert gewesen. Zu- sätzlich sei noch eine installiert worden, als der Verdacht gegen den Beschuldigten aufgekommen sei. Das habe er (der Beschuldigte) aber auch

- 13 - gewusst, weil man diese sehe, die sei vis-à-vis der Take Away-Theke. Der Beschuldigte habe ihn nicht so genau darauf angesprochen, aber das hätten alle gewusst. Sie hätten darüber gesprochen, er (der Beschuldigte) habe ihn bei konkreten Vorfällen darauf angesprochen, ob er auf der Kamera nachschauen könne. Darum wisse er, dass er (der Beschuldigte) das gewusst habe (Urk. 19 S. 8 F/A 50 ff.). Betreffend der Kameras bzw. der diesbezüglichen Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Kamera, die den Take Away-Bereich überwachte und – zumindest gemäss Privatklägerin – erst im November 2016 installiert wurde (Prot. I S. 31), und der schon vorher bestehenden Kamera, auf welche mittels eines Klebers hinter der Bar (Achtung Aufnahme) aufmerksam gemacht wurde (a.a.O.). In den Einvernahmen wird diese – wichtige und hier äusserst relevante – Unterschei- dung von den Befragern und auch von den Einvernommenen grösstenteils nicht gemacht. So ist beispielsweise komplett unklar, von welcher Kamera in der Ein- vernahme von C._____ gesprochen wird (vgl. Urk. 20), weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass C._____ von der schon vorher beste- henden Kamera spricht. Auch die Antwort des Beschuldigten in der Einvernahme vom 11. Dezember 2018, dass er gewusst habe, dass es versteckte Kameras ge- be (Antwort 67), bezieht sich nicht ausdrücklich auf die Kamera, die den Take Away-Stand überwacht. Gleiches gilt für seine Antwort 60 in der Einvernahme vom 11. Dezember 2018. Zwar wurde er ausdrücklich nach dem Bekanntsein von Videoaufnahmen des Take Away-Bereichs gefragt, worauf er ausführte, dies zu- nächst nicht gewusst zu haben. Nach ca. einem Jahr habe es dann einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem ihm Videoaufnahmen gezeigt wurden (Urk. 21 S. 7). Diese Antwort muss sich bereits aus zeitlichen Gründen auf die andere Kamera und nicht auf die "Take Away-Kamera" beziehen. Der Beschuldigte arbeitete seit 2014 für die Privatklägerin. Ein Jahr später – also im Jahr 2015 – war die "Take Away-Kamera" – wiederum gemäss Angaben der Privatklägerin – noch gar nicht installiert. Dies geschah offenbar (gemäss Privatklägerin) erst Mitte November 2016 (vgl. dazu Urk. 54 S. 10, wonach die Kamera am 17. November 2016 instal- liert wurde). Es ist daher auf die Aussage des Beschuldigten abzustellen, dass er erst bei seiner Kündigung am 23. Dezember 2016 von der Kamera erfuhr, die nur

- 14 - den Take Away-Bereich filmte, zumal – entgegen den Aussagen von D._____ (Urk. 19 S. 8 F/A 52) – man diese keineswegs "sieht". Aus der von der Privatklä- gerin eingereichten Fotografie der Kamera mit Fokus auf den Take Away-Stand (vgl. Urk. 56/6), welche diesen Umstand belegen soll, kann jedenfalls nicht ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte die Kamera wahrgenommen haben muss, weil man sie sofort sieht. Es handelt sich nämlich um eine Gross- bzw. Nahaufnahme der Kamera. Den genauen Ort, an welchem sich die Kamera be- fand, sieht man nicht. Es fehlt eine Übersichtsaufnahme. Zudem weiss man nicht, wann und wo die Fotografie dieser Kamera erstellt wurde. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich eines deliktischen Verhaltens schuldig machen und unkorrekt tippen bzw. kassieren würde, wenn er genau weiss, dass der Take Away-Bereich mittels einer Videokamera überwacht wird. Von einem konkludenten Einverständnis des Beschuldigten zur Überwachung bezüglich der Kamera, die den Take Away-Bereich filmte, kann daher nicht aus- gegangen werden – unabhängig davon, ob in eine permanente und umfassende Überwachung mittels einer Videokamera überhaupt eingewilligt werden kann. 4.7 Die von der Privatklägerin eingereichten Videoaufnahmen (Urk. 2/4) sind damit als rechtswidrig zu betrachten und können im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Zu Gunsten des Beschuldigten dürfen sie allerdings berücksichtigt werden. 4.8 Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man schliesslich unter Berücksich- tigung folgender Erwägungen: Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes 6B_739/2019 vom 12. April 2019 sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweis- mittel verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (E. 1.3). Zunächst ist fraglich, ob gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt der Installation der Kamera, die den Take Away-Bereich überwacht, ein konkreter Tatverdacht vorlag, wobei bereits unklar ist, wann jene Kamera in- stalliert wurde. Die Privatklägerin macht diesbezüglich in der Berufungserklärung geltend, diese sei erst am 17. November 2016 installiert worden (Urk. 54 S. 10). Belege hierfür liegen keine im Recht. Die Vorinstanz zeigte demgegenüber auf,

- 15 - dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens zum Zeitpunkt der Installation jener Kamera unterschiedliche und widersprüchliche Angaben machte, welche Diskrepanzen sie nicht überzeugend erklären konnte (Urk. 52 S. 11 f.). Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Kamera, die den Take Away-Bereich überwacht, bereits vor Herbst 2016 installiert wurde und damit bevor ein konkreter Verdacht gegen den Beschuldigten bestand. Es fehlte damit an einem konkreten Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Zeit- punkt der Installation der Kamera, weshalb die Aufnahmen nicht hätten verwertet werden dürfen, selbst wenn man zum Resultat käme, es handle sich bei den Auf- nahmen des Take Away-Bereichs über Mittag um eine sporadische und kurz- zeitige Überwachung. Mit der Vorinstanz würde sodann auch die Güterabwägung zwischen dem öffent- lichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der ange- klagten Person gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen sprechen. Dies- bezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 12 f.). 4.9 Es ist somit zu prüfen, ob der (noch) anklagerelevante Sachverhalt gemäss Dossier 1 ohne Berücksichtigung der von der Privatklägerin eingereichten Video- aufnahmen (Urk. 2/4) erstellt werden kann.

5. Beweisregeln Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid die Beweisregeln korrekt wieder (Urk. 52 S. 13 ff.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Weiterungen erübrigen sich.

6. Sachverhaltserstellung 6.1 Der Beschuldigte bestreitet konstant, Einnahmen der Privatklägerin entwen- det zu haben (Prot. I S. 15; Urk. 14 S. 9 F/A 66; Urk. 21 S. 9 F/A 75 und S. 10 F/A 83). Daran änderte sich auch heute nichts (Urk. 79 S. 5). Er gab an, nie be- wusst keinen Verkauf in der Kasse registriert und damit bewusst ermöglicht zu haben, dass mehr Geld in der Kasse gewesen sei als auf dem Protokoll ersicht-

- 16 - lich (Urk. 21 S. 9 F/A 76). Allerdings sei es zwar nicht täglich, aber fast jeden Tag vorgekommen, dass man habe "nachtippen" müssen (Urk. 14 S. 8; Urk. 21 S. 5 ff.; Prot. I S. 17). Der Beschuldigte erklärte die Differenzen im Warenaufwand und -ertrag mit weggeworfener Pasta, Pasta-Verkäufen an Festen, den Brunchs und Essen im Restaurant, der Lieferung von Pasta an die F._____-Bar sowie mit Ei- genkonsum des Personals (Prot. I S. 16; Urk. 14 S. 6; Urk. 21 S. 9; Prot. II S. 20). 6.2 C._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

23. November 2018 aus, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte nicht immer eingetippt habe, als er Geld entgegengenommen habe. Das sei jeden Mittag vor- gekommen. Er habe ihn (den Beschuldigten) ein paar Mal darauf angesprochen (Urk. 20 S. 3 f.). Andere Sachen habe er nicht beobachtet. Er habe nie beobach- tet, dass der Beschuldigte Geld aus der Kasse entwendet habe. Er habe keine anderen Vorfälle im Zusammenhang mit der Kasse beobachtet (a.a.O. S. 4 f.). 6.3 D._____ gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2018 an, er sei sich so sicher, dass der Beschuldigte und nicht andere Mitarbeiter das Geld schlussendlich aus der Kasse entwendet habe, weil das seine Verantwor- tung und Aufgabe gewesen sei. Schlussendlich seien es die Videoaufnahmen gewesen, die schockierend gewesen seien (Urk. 19 S. 8 F/A 49). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 52 S. 16), stützt D._____ seinen Verdacht gegen den Beschuldigten somit auf betriebswirtschaftliche Berechnungen und Hochrechnungen, die (nicht verwertbaren) Videoaufnahmen sowie den Umstand, dass der Beschuldigte Küchenchef und für die Abrechnungen zuständig war (Urk. 19 S. 3 f.). 6.4 Die Vorinstanz erwog zurecht, dass weder D._____ noch C._____ den Be- schuldigten konkret haben belasten können und keine der Auskunftspersonen den Beschuldigten gesehen habe, wie er sich des Geldes bemächtigte (Urk. 52 S. 17). Dies trifft zu. Dieser Feststellung ist nichts hinzuzufügen. 6.5 Die Vorinstanz erwog sodann zurecht, es sei unbestritten, dass es system- inhärent und durch die Privatklägerin akzeptiert gewesen sei, gewisse Verkäufe

– im Stress während der Mittagszeit – nicht sofort zu tippen, sondern erst anläss-

- 17 - lich der Kassenabrechnung "aufzutippen" (Urk. 52 S. 16). Dass regelmässig "auf- getippt" wurde, ergibt sich bereits aus den von der Privatklägerin eingereichten Buchungslisten (Urk. 56/9). Am 5. Oktober 2016 wurden beispielsweise um 14.43 Uhr acht Positionen eingetippt, um 14.50 Uhr nochmals fünf Positionen und schliesslich um 14.52 Uhr nochmals drei Positionen (Urk. 56/9 S. 2). Dass so viele Bestellungen – nach der Hauptessenzeit über Mittag – eingingen respektive so viel in so kurzer Zeit verkauft wurde, ist auszuschliessen. Es muss sich um ein "Auftippen" – notabene durch "B._____", den Beschuldigten – handeln. Gleiche Buchungsmuster finden sich für den Oktober 2016 sodann am 6. Oktober 2016,

7. Oktober 2016, 19. Oktober 2016, 21. Oktober 2016, 24. Oktober 2016,

25. Oktober 2016 und 26. Oktober 2016. Das "Auftippen" scheint also durchaus üblich und von der Privatklägerin akzeptiert gewesen zu sein. Dass der Beschul- digte systematisch nicht "aufgetippt" habe, wie dies seitens der Privatklägerin vorgebracht wird (Urk. 54 S. 13 ff.) – und auch Eingang in die Anklage gefunden hat –, trifft somit nicht zu, zumal der Beschuldigte dieses Vorgehen auch genauso zu Protokoll gab (Urk. 21 S. 5 f.). Der Beschuldigte hat zwar gemäss den Buchungslisten am 17., 22., 23., 24. und

25. November 2016 sowie am 13. Dezember 2016 nicht nach dem oben darge- stellten Muster (viele Buchungen zum genau gleichen Zeitpunkt) "aufgetippt" (Urk. 56/9). Entgegen der Privatklägerin zeigt sich dieses "Auftippmuster" indes wieder deutlich am 12. und am 19. Dezember 2016 (Urk. 56/9). Wenn die Privat- klägerin in der Berufungserklärung somit anführt, der Beschuldigte habe am

12. und 19. Dezember 2016 nur Fr. 14.50 bzw. Fr. 11.00 "aufgetippt" (vgl. Tabelle in Urk. 54 S. 14 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein systematisches Nicht- Auftippen des Beschuldigten liegt angesichts der Buchungslisten klarerweise nicht vor. 6.6 Ferner räumt auch die Privatklägerin ein, dass jeder das Geld aus der Kasse hätte entwenden können (Urk. 54 S. 20). Die Vorinstanz erwog hierzu – ebenfalls zurecht –, dass auf den Videoaufnahmen (welche zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen) ersichtlich sei, dass grundsätzlich zwei Mitarbeiter sich auf engstem Raum im Küchenbereich befanden, teilweise der eine Mitarbeiter die

- 18 - Bestellung aufnahm, der andere einkassierte und das Geld sodann in die (offene und portable) Kasse gelegt worden sei, wobei am Ende des Mittags-Take-Aways abgerechnet und das den Grundstock übersteigende Geld sodann in einen Glas- behälter gelegt und dem Servicepersonal für den Restaurantbetrieb übergeben worden sei (Urk. 52 S. 16). Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine andere Person Geld aus der Kasse oder dem Glasbehälter entwende- te. Dass eine allfällige Drittperson das Geld portionen-genau und auf das Nichttippen der Verkäufe abgestimmt hätte aus der Kasse entnehmen müssen, wie dies von der Privatklägerin vorgebracht wird (Urk. 54 S. 19 f.), trifft nicht zu. Es hätte ge- reicht zu beobachten, ob gewisse Bestellungen nicht getippt wurden, und dann einen – jedenfalls kleineren Betrag als nicht getippt wurde – zu entnehmen. Die Differenz wäre vom Beschuldigten "aufgetippt" und der Rest als "Küche offen" verbucht worden. Auf den Buchungslisten sieht man nämlich, dass die Restbeträ- ge, die nicht von einem Verkauf mit fixem Preis herrühren, am Ende der Abrech- nung – jeweils als letzte Position – mit "Küche offen" abgebucht wurden (vgl. Urk. 56/9). 6.7 Im Übrigen trifft es nicht zu, wenn C._____ ausführt, er habe nur im äussers- ten Notfall die Kasse am Take Away bedient, dann habe er das Geld entgegen- genommen und auch eingetippt (Urk. 20 S. 2 F/A 16). Beispielsweise sieht man am 24. November 2016 um ca. 12.17 Uhr, dass C._____ einen Kunden bedient (ihm Pasta herausgibt) und einkassiert (mittels Karte), während der Beschuldigte hinten in der Küche arbeitet (Urk. 2/4). Gleiches erkennt man um ca. 12.26 Uhr. C._____ nimmt eine Bestellung entgegen, schöpft Pasta in einen China Tray, kassiert das Geld und tippt schliesslich den Verkauf ein (Urk. 2/4) – wiederum während der Beschuldigte hinten in der Küche arbeitet. Offenbar wollte C._____ sich mit seinen Aussagen keinesfalls selbst belasten oder irgendeinen Verdacht erwecken. Seine Aussagen wären daher ohnehin kaum als glaubhaft einzustufen. 6.8 Schliesslich wies die Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht auf diverse Ungenauigkeiten und Fehler in den Berechnungen der Privatklägerin hin: Gewicht der Pasta (Gewicht des benötigten Hartweizengriess für eine Portion; Urk. 43 S. 5

- 19 - N 17), Grösse der China Trays (a.a.O. S. 5 f. N 18), Warenaufwand in früheren Jahren (a.a.O. S. 7 N 24), Personalkonsumationen (a.a.O. S. 7 f. N 25 ff.), Sonn- tagsbrunch (a.a.O. S. 7 N 25), "food waste" (a.a.O. S. 8 N 28), Gebrauch von China Trays als "Doggybags" (a.a.O. S. 8 N 30). Dass bei den Berechnungen der Privatklägerin zudem auch die als Mittagessen für das Restaurant hergestellte Pasta zu berücksichtigen ist, wie dies vom Beschuldigten ausgeführt wurde (Urk. 21 S. 9 F/A 72), ergibt sich beispielsweise aus der Videoaufnahme vom

22. November 2016, um ca. 12.16 Uhr, um ca. 12.22 und um ca. 12.27 Uhr. Man sieht zu diesen Zeitpunkten, dass der Beschuldigte jeweils Teller (und keine China Trays) mit Pasta und Sauce füllt und diese dann in die Durchreiche zum Restaurant stellt (Urk. 2/4). Diese Pastaportionen für das Mittagessen im Restau- rant bezieht die Privatklägerin nicht in ihre Berechnungen und Hochrechnungen ein. 6.9 Eine Deliktsbegehung vom ca. 24. Juli 2014 bis 23. Dezember 2016 mit einer Deliktssumme von Fr. 89'320.–, wie sie dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfen wird, lässt sich gestützt auf die vorhandenen verwertbaren Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten, C._____s und D._____s, Strafanzei- ge und Beilagen dazu [ohne Videoaufnahmen], Ergänzung der Strafanzeige, Bei- lagen zur Berufungserklärung) nicht erstellen. Der Beschuldigte ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter des Diebstahls, sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. 6.10 Sodann drängt sich an dieser Stelle nochmals eine Bemerkung zu den Videoaufnahmen auf: Selbst wenn diese zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden könnten, könnte der Sachverhalt nicht erstellt werden – wie dies bereits die Vorinstanz erwog (Urk. 52 S. 13). Zwar sieht man, dass der Beschuldigte manchmal lediglich das Geld einkassierte und die Bestellung nicht eintippte. Wie ausgeführt, war das aber mit den Worten der Vorinstanz "gängige und akzeptierte Praxis bei der Privatklägerin". Wurde es unterlassen, Bestellungen einzutippen, waren diese am Ende des Tages bei der Abrechnung einfach "aufzutippen". Dies geschah, wie den Buchungslisten (Urk. 56/9) entnommen werden kann, regel-

- 20 - mässig. Dass der Beschuldigte eine kleine Pastaportion in die Kasse tippte, beim Gast aber eine grosse Portion verrechnete, kann aufgrund der Videoaufnahmen ebenfalls nicht erstellt werden, da man nicht sieht, was der Beschuldigte eintippte. Generell ist festzuhalten, dass die Aufnahmequalität zu wünschen übrig lässt und man vieles nicht genau erkennen kann. 6.11 Schliesslich ist der Vorinstanz auch vollumfänglich beizupflichten, dass die Videoaufzeichnungen lediglich wenige Tage umfassen, weshalb diese – rein zeit- lich gesehen – bei Weitem kein strafbares Verhalten des Beschuldigten über den eingeklagten Deliktszeitraum von Beginn seiner Anstellung am 24. Juli 2014 bis zum 23. Dezember 2016 – mithin über fast 2 ½ Jahre – erbringen würden (vgl. Urk. 52 S. 13). III. Zivilansprüche Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Da sich der Sachverhalt nicht als spruchreif erweist und der Beschuldigte

– wie aufgezeigt – freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens/Prozess- entschädigung Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Das- selbe gilt für die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Prozess- entschädigung für anwaltliche Verteidigung (für die Untersuchung und das vor- instanzliche Verfahren).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die appellierende Privatklägerin unterliegt mit

- 21 - ihrer Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft stellte im Berufungsver- fahren keine eigenen Anträge (Urk. 70), weshalb sie nicht kostenpflichtig wird. Demzufolge sind die Kosten dieses Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 3'000.–, vollumfänglich der Privatklägerin aufzuerlegen.

3. Entschädigungen 3.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Sodann hat die obsiegende be- schuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Auf- wendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 45 diesbezüglich jedoch entschieden, dass, wenn einzig die von der Privatkläger- schaft erhobene Berufung abgewiesen wird, jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat (E. 1). In BGE 141 IV 476 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und erwog, diese Rechtsprechung (gemäss BGE 139 IV 45) sei restriktiv anzuwenden und nur massgebend, wenn ein voll- ständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen werde (E. 1). Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die einzig appel- lierende Privatklägerin dem Beschuldigten die gesamten Verteidigerkosten zu ersetzen. 3.2 Der Beschuldigte verlangt für das Berufungsverfahren die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 6'101.70 und reicht hierzu eine Stunden- und Spesenaufstellung über einen Aufwand von 18.7 Stunden und Auslagen von Fr. 55.50 ins Recht (Urk. 81). Diese Positionen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Allerdings dauerte die Berufungsverhandlung nicht ganz so lange wie vom Verteidiger angenommen. Demzufolge ist die Privatklägerin zu verpflich-

- 22 - ten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3.3 Der unterliegenden Privatklägerin ist ausgangsgemäss keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

4. Kaution Die Privatklägerin leistete am 15. November 2019 eine Prozesskaution von Fr. 12'000.– (vgl. Urk. 67). Diese ist vorab zur Deckung der Gerichtskosten sowie der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag ist der Privatklägerin vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herauszugeben. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Führens eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. b VTS und Art. 57 Abs. 1 VRV.

2. (…)

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. (…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7-8. (…)

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2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter des Diebstahls, sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ AG werden auf Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ AG auferlegt.

6. Die Privatklägerin A._____ AG wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

7. Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 12'000.– wird vorab zur Deckung der Gerichtskosten sowie hernach der Prozessent- schädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 verwendet. Ein allfälliger Restbetrag der Kaution wird der Privatklägerin vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben.

8. Der Privatklägerin A._____ AG wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- 24 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 78 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer