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SB190415

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2020-01-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

auch gestützt auf die Aussagen des Mitbeschuldigten hätte erstellen lassen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist ebenfalls nicht strafmindernd zu berück- sichtigen.

5. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug

1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger, der Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten sei im Umfang von 10 Monaten aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. Im Üb- rigen sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die bis heute erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 476 Tagen sei auf den vollziehbaren und den aufgeschobenen Teil anzurechnen (Urk. 73 S. 3). Die amtliche Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft. Ferner könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der erlittene Freiheitsentzug von mittlerweile ca. 16 Monaten Untersuchungs- und Sicherheitshaft den Beschuldigten genügend beeindruckt habe, um nicht erneut zu delinquieren. Die Voraussetzungen von Art. 43 StGB seien somit erfüllt (Urk. 73 S. 21). 2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, weshalb vorliegend der vollbe- dingte Vollzug ausser Betracht fällt. 2.2. In objektiver Hinsicht kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgescho-

- 45 - bene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.3. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt voraus, dass die sub- jektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB er- füllt sind (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen einer ungünstigen Le- galprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Gesamtbildes der Täterper- sönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelas- tung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). Bei einem Ersttäter wird die günstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2; 134 IV 97, E. 7.3), wäh- rend bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu ei- ner Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, eine teilbeding- te Strafe nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 3.1. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ferner ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – der zuvor noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat – die 476 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft als Warnwirkung dienen, nicht wieder zu delinqiuieren, und insbesondere die noch zu vollziehende Freiheitsstrafe sowie die drohende Vollstreckung des aufgeschobe- nen Vollzugs der Reststrafe die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufzeigen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden. Sodann sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, nach seiner Haftentlas- sung sein Geschäft bzw. seine Tätigkeit als Mechaniker in der Dominikanischen Republik wieder aufnehmen zu wollen. Auch habe er eine Freundin in der Domi-

- 46 - nikanischen Republik, die sich ein Kind von ihm wünsche, so seien sie zumindest vor seiner Verhaftung verblieben. Seine Freundin halte auch nach der Verhaftung nach wie vor zu ihm. Er habe in Kanada drei Enkelkinder, die er noch nie gesehen habe. Es sei für ihn im Moment das wichtigste, sie zu sehen (Prot. II S. 13 f.). Somit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte über soziale Kontakte verfügt und in ein soziales Umfeld integriert ist, dass ihm Motivation genug dafür sein kann, nicht erneut straffällig zu werden. Sodann gab er der Beschuldigte an, als selbstständiger Mechaniker in wirtschaftlich soliden Verhältnissen zu leben (Prot. II S. 13), weshalb auch von einer beruflichen Integration des Beschuldigten in der Dominikanischen Republik auszugehen ist, welche ihm eine solide ökono- mische Perspektive bieten kann. Ebenfalls bestehen keinerlei Hinweise auf eine Suchtgefährdung des Beschuldigten, welche ursächlich für eine erneute Delin- quenz betreffend Betäubungsmitteldelikte sein könnte. Dennoch ist dem Um- stand, dass sein Verschulden im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als mittelschwer anzusehen ist, angemessen Rech- nung zu tragen. Insgesamt besteht eine günstige Prognose, so dass es sich – insbesondere auch aus Gründen der Resozialisierung – rechtfertigt, den vollzieh- baren Teil der Freiheitsstrafe auf 18 Monate festzusetzen. Angesichts der günsti- gen Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Der Anrechnung der vom Beschuldigten bis heute erstandenen 476 Tage Untersuchungs- und Si- cherheitshaft (vgl. Urk. 15/1) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.2. Die Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 18 Monaten (abzüglich 476 Ta- ge bis heute erstandene Haft) zu vollziehen. Im Übrigen (18 Monate) ist der Voll- zug der Freiheitsstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren. VI. Landesverweisung

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 BetmG, verneinte einen schweren persönlichen Härtefall und sprach ge- genüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren

- 47 - aus. Der amtliche Verteidiger beantragt, im Falle eines Schuldspruchs sei der Be- schuldigte für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 49 S. 3; Urk. 73 S. 2).

2. Würdigung 2.1. Es wird vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die Vo- raussetzungen für eine (obligatorische) Landesverweisung gegeben sind. So ver- weist das Gericht den Ausländer, der wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, un- abhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, liegt kein Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Ein solcher wird vom Beschuldigten zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte weist anerkanntermassen keinen Bezug zur Schweiz auf, insbesondere ging er in der Schweiz keiner Er- werbstätigkeit nach. Seine Verwandten leben nicht in der Schweiz (Prot. I S. 10.). Er arbeitet als selbstständig erwerbstätiger Mechaniker in der Dominikanischen Republik (Prot. S. 10). 2.2. Der Beschuldigte beanstandet jedoch die von der Vorinstanz ausgespro- chene Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren (Urk. Urk. 49 S. 3; Urk. 73 S. 22). 2.3. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 S. 5975 ff., S. 6021). Dabei sind ins- besondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu brin- gen. Sodann ist die Dauer auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2015, E. 5).

- 48 - 2.4. Der Beschuldigte ist zu einer Strafe von 36 Monaten zu verurteilen. In An- betracht dieser Strafhöhe resp. des mittelschweren Verschuldens des Beschuldig- ten ist es angebracht, die Dauer der Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzusiedeln, zumal der Beschuldigte einzig zum Zweck in die Schweiz eingereist ist, kriminellen Handlungen nachzugehen. Ein schützenswer- tes Interesse des Beschuldigten an einer Einreise in die Schweiz ist sodann nicht erkennbar. Seine gesamte Familie lebt sodann auch nicht in der Schweiz. Dem- gegenüber bestehen gewichtige öffentliche Interessen an einem längerfristigen Landesverweis. 2.5. Der Beschuldigte ist kanadischer und – was vorliegend von Bedeutung ist – polnischer Staatsangehöriger und damit vom Geltungsbereich des FZA erfasst. Er könnte sich daher grundsätzlich auf das FZA berufen. Vorliegend steht das FZA der Regelung von Art. 66a ff. StGB jedoch nicht entgegen. Das FZA berechtigt nämlich lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung ei- nes rechtmässigen Aufenthaltes und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung noch ist seine Familie oder seine Lebenspartnerin in der Schweiz wohnhaft. Es ist daher kein Aufenthaltsrecht des Beschuldigten ge- mäss FZA ersichtlich, weshalb das FZA der Landesverweisung nicht entgegen- steht. 2.6. Insgesamt erscheint es angemessen, den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Landesverweisungen ge- genüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, wer- den im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt wor- den ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Die Voraussetzungen für die Ausschrei-

- 49 - bung im Schengener Informationssystem sind angesichts der (auch) polnischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht erfüllt, weshalb von einer Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen ist. VII. Beschlagnahmungen / Einziehung 1.1. Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straf- tat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1) und kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Überdies verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Ausserdem können von der beschuldigten Person gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmt werden. Ist die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Verteidigung beantragt, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

10. Oktober 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'300.– sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Reisekoffer seien einzuziehen. Die übrigen mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände seien an den Beschuldigten herauszugeben (Urk. 49 S. 3). 1.3. Die von der Vorinstanz auf Art. 69 StGB gestützte Anordnung zur Vernich- tung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2019 (Urk. 12/5) be-

- 50 - schlagnahmten Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A011'903'381; A011'904'420, Ko- kaingemisch; Urk. 12/1) und Gegenstände (Asservat-Nr. A011'903'336; A011'904'248, Reisekoffer Urk. 12/1) ist infolge fehlender Opposition und zutref- fender rechtlicher Würdigung mit der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 48 S. 31). 1.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 (Urk. 11/4) einzig zu Beweiszwecken (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) beschlagnahmten Gegen- stände (Mobiltelefon iPhone 6 plus, silber [Asservat-Nr. A011'902'355], Zettel mit handschriftlichen Notizen [Asservat-Nr. A011'902'424], Reisepass [Asservat- Nr. A011'902'479], Reiseunterlagen [Asservat-Nr. A011'902'526], iPad Air 2, silber [Asservat-Nr. A011'902'606], Schulhefter [Asservat-Nr. A011'902'640]), sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben, zumal die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils verlangte (Urk. 63). 1.5. Bei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 (Urk. 11/4) angeordneten Beschlagnahme der Barschaft von Fr. 3'300.– handelt es sich nicht erstelltermassen um Deliktserlös, auch wenn diese Annahme nahe- liegend wäre. Der Vermögenswert ist gestützt auf Art. 267 Abs.3 StPO i.V.m. Art. 268 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) ist zu bestätigen.

2. Mit Beschluss vom 15. Juli 2019 ordnete die Beschwerdekammer im Be- schwerdeverfahren UH190183 an, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft ver- bleibt und befristete diese in Abänderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 18. Juni 2019 bis zum 18. September 2019 (Urk.45 S. 17). Betreffend die Dauer der Sicherheitshaft wurde der angefochtene Entscheid von Amtes wegen korrigiert (Art. 391 Abs. 1 StPO; Urk. 45 S. 16). Im Übrigen wurde auf sämtliche Beschwerdeanträge nicht eingetreten bzw. wurden diese abgewie-

- 51 - sen (Urk. 45 S. 17). Somit unterlag der Beschuldigte vollumfänglich. Dem Be- schuldigten sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren UH190183 von Fr. 1'200.– vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 3.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Im Rahmen eines Ermessensentscheids wurde die Freiheitsstrafe von 39 Monaten auf 36 Monate gesenkt und die Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten für vollziehbar erklärt. Da die Freiheitsstrafe nur geringfügig herabgesetzt wurde und der amtli- che Verteidiger eventualiter eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragte, kann auch in diesem Punkt nicht von einem Obsiegen des Beschuldigen ausgegangen werden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtli- chen Verteidigung bleibt vorbehalten. 3.3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten beantragte für das Beschwerdeverfahren UH190183 und das vorliegende Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'164.50, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 72), wobei darin die Aufwendungen für die heutige Beru- fungsverhandlung sowie weitere Aufwendungen (Urteilsstudium, Besprechung mit dem Beschuldigten) nicht enthalten sind. Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist insgesamt mit Fr. 9'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 476 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate abzü- glich 476 Tage bis heute erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. März 2019 beschlagnahmten 940 Gramm Kokaingemisch (Asservat- Nrn. A011'903'381 und A011'904'420) sowie die zwei beschlagnahmten Rei- serollkoffer (Asservat-Nrn. A011'903'336 und A011'904'248), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände: − Mobiltelefon iPhone 6 plus, silber (Asservat-Nr. A011'902'355), − Zettel mit handschriftlichen Notizen (Asservat-Nr. A011'902'424), − Reisepass (Asservat-Nr. A011'902'479), − Reiseunterlagen (Asservat-Nr. A011'902'526), − iPad Air 2 (Asservat-Nr. A011'902'606), − Schulhefter (Asservat-Nr. A011'902'640),

- 53 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils heraus- gegeben. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen und die Gegenstände hernach zur Vernichtung freigegeben.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Oktober 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'300.– wird zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestä- tigt.

10. Die Kosten von Fr. 1'200.– für das Beschwerdeverfahren UE190183 am Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, gemäss deren Beschluss vom 15. Juli 2019, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Beschwerdeverfahren Fr. 9'400.– UE190183).

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 54 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando

- 56 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 18. Juni 2019 wurde den Parteien nach gleichentags durchgeführ- ter Hauptverhandlung mündlich eröffnet. Gegen das Urteil meldete der amtliche Verteidiger unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung Berufung an (Prot. I S. 45). Die schriftliche Berufungsanmeldung der amtlichen Verteidigung erfolgte mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (Urk. 39). Sodann ordnete das Bezirksge- richt Bülach, II. Abteilung, mit Beschluss vom 18. Juni 2019 an, dass der Be- schuldigte bis zum Antritt der Freiheitsstrafe, längstens aber bis zum 2. Dezember 2019 in Sicherheitshaft verbleibt (Urk. 36). Hiergegen erhob die amtliche Verteidi- gung Beschwerde und beantragte unter anderem, der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen (Urk. 41 S. 2). Zu den Einzelheiten des Verfahrens- ganges im Beschwerdeverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 15. Juli 2019 verwiesen (Urk. 45 S. 6 f.). Die Beschwerdekammer entschied, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt und befristete diese in Abänderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses vom

18. Juni 2019 bis zum 18. September 2019 (Urk.45 S. 17).

E. 1.1 Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straf- tat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1) und kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Überdies verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Ausserdem können von der beschuldigten Person gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmt werden. Ist die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

E. 1.3 Die von der Vorinstanz auf Art. 69 StGB gestützte Anordnung zur Vernich- tung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2019 (Urk. 12/5) be-

- 50 - schlagnahmten Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A011'903'381; A011'904'420, Ko- kaingemisch; Urk. 12/1) und Gegenstände (Asservat-Nr. A011'903'336; A011'904'248, Reisekoffer Urk. 12/1) ist infolge fehlender Opposition und zutref- fender rechtlicher Würdigung mit der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 48 S. 31).

E. 1.4 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 (Urk. 11/4) einzig zu Beweiszwecken (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) beschlagnahmten Gegen- stände (Mobiltelefon iPhone 6 plus, silber [Asservat-Nr. A011'902'355], Zettel mit handschriftlichen Notizen [Asservat-Nr. A011'902'424], Reisepass [Asservat- Nr. A011'902'479], Reiseunterlagen [Asservat-Nr. A011'902'526], iPad Air 2, silber [Asservat-Nr. A011'902'606], Schulhefter [Asservat-Nr. A011'902'640]), sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben, zumal die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils verlangte (Urk. 63).

E. 1.5 Bei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 (Urk. 11/4) angeordneten Beschlagnahme der Barschaft von Fr. 3'300.– handelt es sich nicht erstelltermassen um Deliktserlös, auch wenn diese Annahme nahe- liegend wäre. Der Vermögenswert ist gestützt auf Art. 267 Abs.3 StPO i.V.m. Art. 268 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) ist zu bestätigen.

2. Mit Beschluss vom 15. Juli 2019 ordnete die Beschwerdekammer im Be- schwerdeverfahren UH190183 an, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft ver- bleibt und befristete diese in Abänderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 18. Juni 2019 bis zum 18. September 2019 (Urk.45 S. 17). Betreffend die Dauer der Sicherheitshaft wurde der angefochtene Entscheid von Amtes wegen korrigiert (Art. 391 Abs. 1 StPO; Urk. 45 S. 16). Im Übrigen wurde auf sämtliche Beschwerdeanträge nicht eingetreten bzw. wurden diese abgewie-

- 51 - sen (Urk. 45 S. 17). Somit unterlag der Beschuldigte vollumfänglich. Dem Be- schuldigten sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren UH190183 von Fr. 1'200.– vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2 Das begründete erstinstanzliche Urteil vom 18. Juni 2019 wurde der amtli- chen Verteidigung am 15. August 2019 zugestellt (Urk. 47). Die Berufungserklä- rung erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom 23. August 2019 (Urk. 49). Darin stellte die Verteidigung den Antrag, das angefochtene Urteil vom 18. Juni 2019 (Urk. 48) sowie der gleichentags ergangene Beschluss betreffend Sicherheitshaft (Urk. 36) und ferner das Urteil vom Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, vom 6. Februar 2019 betreffend B._____ (Urk. 28/28) seien für nichtig zu erklären. Im Weiteren sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen und eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen. Betreffend die weiteren in der Berufungserklä- rung gestellten Anträge, insbesondere auch für den Subeneventualfall eines an-

- 8 - klagegemässen Schuldspruchs, sei auf die eingangs erwähnten Berufungsanträ- ge verwiesen (Urk. 49 S. 2-3).

E. 2.1 Es wird vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die Vo- raussetzungen für eine (obligatorische) Landesverweisung gegeben sind. So ver- weist das Gericht den Ausländer, der wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, un- abhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, liegt kein Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Ein solcher wird vom Beschuldigten zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte weist anerkanntermassen keinen Bezug zur Schweiz auf, insbesondere ging er in der Schweiz keiner Er- werbstätigkeit nach. Seine Verwandten leben nicht in der Schweiz (Prot. I S. 10.). Er arbeitet als selbstständig erwerbstätiger Mechaniker in der Dominikanischen Republik (Prot. S. 10).

E. 2.2 Der Beschuldigte beanstandet jedoch die von der Vorinstanz ausgespro- chene Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren (Urk. Urk. 49 S. 3; Urk. 73 S. 22).

E. 2.2.1 Erneut rügte der Beschuldigte A._____ die Verfahrenstrennung vor Vor- instanz und brachte im Wesentlichen vor, es lägen keine sachlichen Gründe ge- mäss Art. 30 StPO vor, welche eine getrennte Verfahrensführung rechtfertigen würden, insbesondere stelle das Durchführen eines abgekürzten Verfahrens ge- gen einen Mitbeschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017) alleine noch keinen Tren- nungsgrund dar. Die Verfahrenstrennung sei somit zu Unrecht erfolgt. Gegen den Mitbeschuldigten hätte kein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden dürfen; auch dieser hätte sich in einem ordentlichen Verfahren verantworten müssen. Somit sei das Urteil gegen den Mitbeschuldigten B._____ vom 6. Februar 2019 in einem unzulässigen Verfahren ergangen und sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016) nich- tig. Die Verteidigung des hiesigen Beschuldigten argumentierte weiter, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ im Verfahren gegen den Beschuldigten infolgedessen unverwertbar seien (Urk. 33 S. 10 bis 14).

- 12 -

E. 2.2.2 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Aussagen des Mitbe- schuldigten B._____ (Urk. 8/1-5) seien bei der Sachverhaltserstellung unberück- sichtigt geblieben. Folglich könne die Frage der Verwertbarkeit offen bleiben. Es sei ferner nicht ersichtlich, weshalb die unterlassene Verfahrensvereinigung zur Nichtigkeit der Verfahrenshandlungen gegen den Beschuldigten und den Mitbe- schuldigten führen sollten (Urk. 48 S. 19).

E. 2.2.3 Im Beschwerdeverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil bzw. den Be- schluss betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft (UH190183) wiederholte der Beschuldigte vorgenannte Einwände im Wesentlichen und verlangte gestützt auf die Unzulässigkeit der Verfahrenstrennung die Einstellung des Strafverfahrens und die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (Urk. 41 S. 2 ff.). Mit Beschluss vom 15. Juli 2019 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Anträge betreffend Nichtigerklärung und Einstellung des Straf- verfahrens sowie die damit verbundenen Nebenfolgenforderungen ab, soweit es darauf eintrat und ordnete den zeitlich befristeten Verbleib des Beschuldigten in der Sicherheitshaft an (Urk. 45 S. 17 f.). Die Beschwerdekammer verwies darauf, dass das vorinstanzliche Urteil gegen den Beschuldigten mit Berufung anzufech- ten sei – welche auch bereits angemeldet worden war – und befasste sich mit den geltend gemachten Mängeln angesichts des auf die Sicherheitshaft begrenzten Prozessgegenstandes nur vorfrageweise (Urk. 45 S. 7 ff.). Diesbezüglich hielt sie allerdings fest, dass die Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten A._____ und den Mitbeschuldigten B._____ nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gemeinsam hätten geführt werden müssen und kein die Getrenntführung der Verfahren recht- fertigender sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO ersichtlich sei (a.a.O. S. 10). Dennoch lasse sich nicht zwingend darauf schliessen, dass das gegen den Beschuldigten A._____ ergangene Urteil nicht Bestand haben könne. Der Mitbeschuldigte B._____ habe den unbedingt vollziehbaren Teil seiner Freiheits- strafe gemäss seinem Urteil im abgekürzten Verfahren im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Urteils gegen den Beschuldigten A._____ bereits abgesessen gehabt, worauf er in seine Heimat, die Dominikanische Republik, ausgeschafft worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er zumindest auf absehbare Zeit landesabwe- send und nicht mehr greifbar sei, so dass im Zeitpunkt der Verurteilung des Be-

- 13 - schuldigten A._____ nunmehr doch ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO vorliege, woran auch der Umstand, dass die in treuwidriger Weise durch die Staatsanwaltschaft herbeigeführte getrennte Aburteilung des Beschuldigten A._____ nichts zu ändern vermöge (a.a.O. S. 11 f.). Im Übrigen habe darüber die Berufungsinstanz endgültig zu entscheiden (a.a.O. S. 13).

E. 2.3 Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 S. 5975 ff., S. 6021). Dabei sind ins- besondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu brin- gen. Sodann ist die Dauer auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2015, E. 5).

- 48 -

E. 2.4 Der Beschuldigte ist zu einer Strafe von 36 Monaten zu verurteilen. In An- betracht dieser Strafhöhe resp. des mittelschweren Verschuldens des Beschuldig- ten ist es angebracht, die Dauer der Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzusiedeln, zumal der Beschuldigte einzig zum Zweck in die Schweiz eingereist ist, kriminellen Handlungen nachzugehen. Ein schützenswer- tes Interesse des Beschuldigten an einer Einreise in die Schweiz ist sodann nicht erkennbar. Seine gesamte Familie lebt sodann auch nicht in der Schweiz. Dem- gegenüber bestehen gewichtige öffentliche Interessen an einem längerfristigen Landesverweis.

E. 2.5 Der Beschuldigte ist kanadischer und – was vorliegend von Bedeutung ist – polnischer Staatsangehöriger und damit vom Geltungsbereich des FZA erfasst. Er könnte sich daher grundsätzlich auf das FZA berufen. Vorliegend steht das FZA der Regelung von Art. 66a ff. StGB jedoch nicht entgegen. Das FZA berechtigt nämlich lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung ei- nes rechtmässigen Aufenthaltes und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung noch ist seine Familie oder seine Lebenspartnerin in der Schweiz wohnhaft. Es ist daher kein Aufenthaltsrecht des Beschuldigten ge- mäss FZA ersichtlich, weshalb das FZA der Landesverweisung nicht entgegen- steht.

E. 2.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Damit gewährleistet er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermei- den helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Uner- reichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2 und 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.1). Ferner hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Abtrennung von Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittä- tern und Teilnehmern besonders problematisch sei, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sei und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen wolle. Sofern sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar sei, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei getrennten Verfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Auch sei die Trennung der Verfahren bei mehreren Beschuldigten problematisch, weil die ge- trennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerech- te einhergehe, zumal bezüglich der Einvernahme der in separat geführten Verfah- ren kein Anspruch auf Teilnahme und nicht derselbe auf Akteneinsicht bestehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2, mit Hinwei- sen). Schliesslich hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass das Durch- führen eines abgekürzten Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten für sich allein noch keinen zulässigen Trennungsgrund der Verfahren darstelle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019, E. 2.1 und 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.2 und 3.3). Entsprechend erkannte das Bundesgericht im Entscheid 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 die Nichtigkeit des im

- 16 - abgekürzten Verfahren gegen den Gehilfen ergangenen Urteils, worauf sowohl die Verteidigung wie auch die Beschwerdekammer zutreffend hinwiesen.

E. 2.5.2 Das Bundesgericht schützte jedoch andererseits die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen einen von mehreren Mitbeschuldigten im Urteil 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019 in einer Konstellation, in welcher demjenigen Be- schuldigten, gegen den Anklage im ordentlichen Verfahren erhoben wurde, durch die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten kei- ne Rechtsnachteile entstanden sind und der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet blieb, da der rechtskräf- tig verurteilte Mitbeschuldigte den anderen Beschuldigten nicht belastete, immer mit diesem konfrontiert worden war und die Vorinstanz ihrem Urteil im ordentli- chen Verfahren keine Elemente aus dem abgekürzten Verfahren zugrunde gelegt hatte, zu welchen der andere Beschuldigte im abgetrennten Verfahren keinen Zu- gang gehabt hatte (a.a.O. E. 5.3).

E. 2.6 Insgesamt erscheint es angemessen, den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Landesverweisungen ge- genüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, wer- den im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt wor- den ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Die Voraussetzungen für die Ausschrei-

- 49 - bung im Schengener Informationssystem sind angesichts der (auch) polnischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht erfüllt, weshalb von einer Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen ist. VII. Beschlagnahmungen / Einziehung

E. 2.6.1 Am 3. Oktober 2018 landete B._____ am Flughafen Zürich. Bei seiner Kontrolle am Zoll wurde im Gestänge der beiden von ihm mitgeführten Rollkoffer 940 Gramm Kokaingemisch (644 Gramm reines Kokainhydrochlorid) gefunden. Nachdem B._____ (unter Beobachtung der Kantonspolizei Zürich) die Zollhalle 1 im Ankunftsterminal verlassen hatte, schritt der Beschuldigte A._____ auf ihn zu und nahm ihn in Empfang, worauf beide ins Untergeschoss und Richtung Airport Center gingen, wo sie beide verhaftet wurden (Urk. 1 S. 2).

E. 2.6.2 Die zuständige Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die beiden Beschul- digten unter verschiedenen Verfahrensnummern zwei getrennte Strafverfahren. Am 5. Oktober 2018 wurden beide Beschuldigten in Untersuchungshaft versetzt. Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei in beiden Untersuchungen

- 17 - einen Auftrag zu ergänzenden Ermittlungen und delegierte ihr die Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 16/1-2 und Urk. 28/14/1-2).

E. 2.6.3 In der Folge schritt der polizeiliche Sachbearbeiter zur Terminierung einer Einvernahme mit beiden Beschuldigten, wobei die jeweils andere "Partei" Gele- genheit erhalten sollte, Ergänzungsfragen zu stellen. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____ protestierte gegen dieses Vorgehen, weil er der Meinung war, es handle sich dabei um eine Konfrontationseinvernahme, deren Delegation nach den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft nicht zulässig sei. Der fallfüh- rende Staatsanwalt entgegnete, die Einvernahmen fänden genauso statt, wie er das mit dem polizeilichen Sachbearbeiter besprochen habe; der amtliche Vertei- diger könne dann vor Gericht vorbringen, die Einvernahmen seien nicht verwert- bar (Urk. 8/4 [nicht akturierte Anhänge: Emailkorrespondenzen]).

E. 2.6.4 Am 25. Oktober 2018 wurde B._____ in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ und von dessen amtlichem Verteidiger delegiert befragt (Urk. 8/4 = 28/6/4). Die delegierte Einvernahme des Beschuldigten A._____ fand (vermutlich aus Zeitgründen, siehe die vorgenannten Emailkorrespondenzen im Anhang zu Urk. 8/4) nicht wie ursprünglich angekündigt im Anschluss an jene von B._____ statt, sondern am 13. November 2018. An dieser Einvernahme nahmen auch der Beschuldigte A._____ und dessen amtlicher Verteidiger teil (Urk. 7/3 = 28/7/3).

E. 2.6.5 Anlässlich der "parteiöffentlichen" delegierten Einvernahme des Mitbe- schuldigten B._____ vom 25. Oktober 2018 sagte dieser im Wesentlichen aus, er habe vom Beschuldigten A._____ den Auftrag erhalten, Fr. 20'000.– gegen eine Belohnung von Fr. 5'000.– nach Zürich zu bringen. Es sei alles von anderen Leu- ten organisiert worden und der Beschuldigte A._____ sei bereits vor ihm nach Zü- rich abgereist, um ihn dann dort abzuholen, da er sich selber in Zürich nicht aus- kenne (Urk. 8/4 S. 4 f., 5, 11-13, 14, 18 f., 25). Der Mitbeschuldigte B._____ blieb trotz Vorhalt von Auffälligkeiten wie dem Umstand, dass er nur ein einfaches Ti- cket nach Zürich erhalten hatte, über kein Geld für ein Rückflugticket verfügte, er nicht seinen eigenen Koffer mitnehmen durfte und in die beiden ihm übergebenen Koffer zusätzlich zu seinen eigenen Kleidern weitere Kleidung einpacken musste, bei seiner Darstellung, nicht gewusst zu haben, dass er Drogen transportiere

- 18 - (Urk. 8/4, insb. S. 18 ff.). B._____ bestätigte ausdrücklich, nicht zu leugnen, dass er die reine Menge von 644 Gramm Kokain in die Schweiz gebracht hatte (Urk. 8/4 S.25).

E. 2.6.6 Der Beschuldigte A._____ bestätigte in seiner "parteiöffentlichen" dele- gierten Einvernahme vom 13. November 2018 die Darstellung des Mitbeschuldig- ten B._____ betreffend den Transport von Fr. 20'000.– in die Schweiz durch die- sen gegen einen Kurierlohn von Fr. 5'000.– (Urk. 7/3 S. 5 f.) sowie die Abholung, die Reservation des Hotels und die Hilfe bei der Buchung des Rückflugs (Urk. 7/3 S. 15-19), machte jedoch erneut geltend, vom Kokain keine Ahnung gehabt zu haben (Urk. 7/3 S. 28 ff.).

E. 2.6.7 Im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens schlug die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen B._____ dessen Verurteilung wegen Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, die Bestrafung mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 20 bedingt aufgeschoben) und die Landesverweisung für 6 Jahre Anklageschrift vom 5. Dezember 2018 vor (Urk. 28/14/3-7). Anlässlich der Schlusseinvernahme von B._____ vom 19. Dezember 2018, die ohne Gewährung von Teilnahmerech- ten an den Beschuldigten A._____ und dessen amtlichen Verteidiger durchgeführt wurde (Urk. 8/5), räumte B._____ ein, das Risiko angenommen zu haben, Kokain zu transportieren, indem er es unterlassen habe den Inhalt der beiden Koffer zu kontrollieren, obwohl er angesichts der Umstände des Erhalts der beiden Koffer und des Flugtickets hätte misstrauisch werden sollen (Urk. 8/5 S. 2, 4). Bezüglich der Abholung, der Hotelreservation und der Organisation des Rückflugtickets mit- hilfe des Beschuldigten A._____ blieb B._____ bei seinen bisherigen Angaben (Urk. 8/5 S. 3 f). Er bestätigte sodann, die Durchführung des abgekürzten Verfah- rens zu beantragen, worauf ihm die Anklageschrift eröffnet wurde, welcher er zu- stimmte, woraufhin die Staatsanwaltschaft noch gleichentags die Anklage im ab- gekürzten Verfahren beim Bezirksgericht Bülach einreichte (Urk. 8/5 S. 4-7).

E. 2.6.8 Der Beschuldigte A._____ wurde danach am 18. Januar 2019 und am

22. März 2019 nochmals von der Staatsanwaltschaft befragt, jeweils in Abwesen- heit des Mitbeschuldigten B._____ und dessen amtlichen Verteidigers, wobei er

- 19 - dabei blieb, dass es sich um einen Geldtransport gehandelt habe und er vom sei- tens B._____ mitgeführten Kokain resp. überhaupt von transportierten Drogen nichts gewusst habe (Urk. 7/4-6).

E. 2.7 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der getrennten Verfahrensführung bei Mitbeschuldigten hie- vor erwähnten Risiken (Ziffer II.2.4) verwirklicht bzw. sich die Verfahrenstrennung zum Nachteil des Beschuldigten A._____ ausgewirkt haben könnte. Namentlich liegt gerade keine Konstellation vor, bei welcher aufgrund wechselseitiger Bestrei- tung der Tatvorwürfe die Gefahr gegenseitiger Schuldzuweisungen besteht, wodurch in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide resultieren könnte:

E. 2.7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die delegierten Einvernahmen bei- der Beschuldigter jeweils in Anwesenheit des anderen Beschuldigten sowie von dessen Verteidiger durchgeführt wurden, so dass insoweit die Teilnahmerechte beider Mitbeschuldigter gewahrt wurden und sie dadurch zwei Mal die Möglichkeit hatten, sich gegenseitig Ergänzungsfragen zu stellen. Sie wurden dadurch nicht schlechter gestellt, als wenn die Verfahren gemeinsam geführt worden wären.

E. 2.7.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass in beiden vorliegenden getrennt geführ- ten Strafverfahren keine Schuldzuweisung dergestalt seitens des Mitbeschuldig- ten B._____ erfolgte, dass der Beschuldigte A._____ gewusst habe, dass es sich statt um einen Geld- um einen Drogentransport handelte, indem B._____ vernein- te, dass ihn A._____ gefragt habe, ob er Drogen transportieren wolle (Urk. 8/5 S. 2 und 8/4). Er erklärte stattdessen, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte A._____ seinerseits Kenntnis davon hatte, dass sich in den Koffern Kokain befand (Urk. 8/4 S. 20). B._____ sagte zudem nie aus, selbst gewusst zu haben, dass es sich bei der transportierten Ware um Kokain gehandelt habe (Urk. 8/4 S. 25). Im We- sentlichen sagte er aus, er sei lediglich vom Beschuldigten instruiert worden, Geld in die Schweiz zu bringen (Ziff. II. 2.5.5.). Daran ändert auch nichts, dass B._____ den Beschuldigten A._____ als den Auftraggeber bezeichnet, der an allem Schuld sei (Urk. 8/2 S. 7), bzw. der alles organisiert und bezahlt habe (Ziff. II. 2.5.5.). Aus

- 20 - diesen Aussagen kann nicht einmal der Schluss gezogen werden, dass der B._____ dem Beschuldigten A._____ unterstellt, im Zeitpunkt der Übergabe der Koffer gewusst zu haben, dass es sich um einen Kokaintransport handelte. Im Übrigen stellt der Beschuldigte A._____ denn auch nicht in Abrede, B._____ an- geheuert und beauftragt zu haben, die beiden Koffer in die Schweiz zu bringen. Er bestreitet lediglich, gewusst zu haben, einen Transport von Drogen in die Schweiz organsiert zu haben (Urk. 7/3 S. 7; 18; Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/6 S. 4). Sodann wurde auch der Mitbeschuldigte B._____ nicht durch den Beschuldigten A._____ belas- tet.

E. 2.7.3 In den vorliegenden Strafverfahren ging es auch nicht darum zu bestim- men, welchen Tatbeitrag B._____ und A._____ am Drogentransport leisteten, da B._____ auf frischer Tat ertappt wurde und seine eigene Beteiligung nie bestritt. Dessen rechtskräftige Verurteilung bewirkte keinen Nachteil zulasten des Be- schuldigten A._____, da B._____ die Verantwortung für den Drogentransport auf sich nahm.

E. 2.7.4 Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid ge- gen den Beschuldigten A._____ auf Elemente aus dem abgekürzten Verfahren gegen B._____ stützte, zu welchem der Beschuldigte A._____ keinen Zugang hatte. Aus dem abgekürzten Verfahren gegen B._____ ergaben sich denn auch keine neuen bzw. anderen Erkenntnisse hinsichtlich der einzelnen Tatbeiträge der beiden beschuldigten Personen, welche sich nicht bereits aus den ausführlichen Befragungen anlässlich der delegierten Einvernahmen ergeben hatten. Insbeson- dere machte der Mitbeschuldigte B._____ anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2019, an welcher der Beschuldigte A._____ infolge der ge- trennten Verfahrensführung nicht teilnahm, keine dieser belastenden Aussagen. Auch enthält der Schlussvorhalt keine den Beschuldigten A._____ belastenden Tatsachen, welche der Mitbeschuldigte als zutreffend bestätigt hätte (Urk. 28/6/5 S. 5). Ferner stützte die Vorinstanz ihre Verurteilung nicht auf die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, sondern insbesondere auf die eigenen Zugaben des Beschuldigten A._____ (Urk. 48 S. 5 - 19). Schliesslich ist entscheidend, dass B._____ im abgekürzten Verfahren anlässlich der Hauptverhandlung am Bezirks-

- 21 - gericht Bülach lediglich seine früheren Erklärungen bestätigte (Urk. 28 Prot.), die er zu einer Zeit machte, als beide Verfahren noch im ordentlichen Stadium waren und das abgekürzte Verfahren auch für ihn noch nicht vorgesehen war, so dass er für diese Erklärungen auch (noch) keine Gegenleistung für seine Kooperation er- warten konnte.

E. 2.7.5 Schliesslich ist mit der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gegen den hiesigen Beschuldigten A._____ ein sachlicher Grund für die getrennte Verfahrensführung vorlag, nachdem B._____ infolge vollständiger Verbüssung des zu vollziehenden Anteils seiner Freiheitsstrafe aus der Schweiz bereits ausgeschafft worden war (Urk. 45 S. 12), weshalb er als nicht mehr greifbar zu betrachten war.

E. 2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – selbst wenn keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vorgelegen haben mögen – die Verurteilung des Mitbeschuldigten B._____ im abgekürzten Verfahren zu keinerlei Rechts- nachteilen für den Beschuldigten A._____ führte und im Ergebnis keine Verlet- zung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vorliegt. Weshalb folglich das im abgekürzten Verfahren ergangene Urteil vom 6. Februar 2019 gegen B._____ einen derart schwerwiegenden Mangel auf- weisen sollte, der die Nichtigkeit desselben und insbesondere – wie von der Ver- teidigung vorgebracht – des vorliegend angefochtenen Urteils sowie des Be- schlusses vom 18. Juni 2019 zur Folge haben soll, ist somit nicht ersichtlich. Fer- ner kann es in Bezug auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass an einer solchen festgehalten werden soll, wenn in einer Konstellation bei Mittäterschaft der geständige Mittäter beabsichtigt, in die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens einzuwilligen, und dieses ab- gekürzte Verfahren – und die damit einhergehende Verfahrenstrennung – zu kei- nerlei Rechtsnachteilen für den anderen Mittäter führt. In Anbetracht des Ausge- führten sind die Anträge des Beschuldigten, es seien das Urteil vom 18. Juni 2019 und der gleichentags ergangene Beschluss sowie das Urteil vom 6. Februar 2019 für nichtig zu erklären, abzuweisen.

- 22 -

3. Fehlende Konfrontationseinvernahme

E. 3 Sodann stellte der amtliche Verteidiger ein Haftentlassungsgesuch. Mit Prä- sidialverfügung vom 30. August 2019 wurde das mit der Berufungserklärung ge- stellte Haftentlassungsgesuch der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zuge- stellt und mit derselben Frist zur Stellungnahme sowie zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft angesetzt (Urk. 53). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 4. September 2019 auf Vernehmlassung verzichtet hatte (Urk. 55), wurde der Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 6. September 2019 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft an- gesetzt (Urk. 56), wovon der Verteidiger mit Eingabe vom 12. September 2019 Gebrauch machte (Urk. 58). Schliesslich verfügte die erkennende Kammer mit Präsidialverfügung vom 13. September 2019 die Abweisung des Haftentlas- sungsgesuches und die Fortsetzung der Sicherheitshaft (Urk. 59 S. 4).

E. 3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

E. 3.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Im Rahmen eines Ermessensentscheids wurde die Freiheitsstrafe von 39 Monaten auf 36 Monate gesenkt und die Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten für vollziehbar erklärt. Da die Freiheitsstrafe nur geringfügig herabgesetzt wurde und der amtli- che Verteidiger eventualiter eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragte, kann auch in diesem Punkt nicht von einem Obsiegen des Beschuldigen ausgegangen werden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtli- chen Verteidigung bleibt vorbehalten.

E. 3.3 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten beantragte für das Beschwerdeverfahren UH190183 und das vorliegende Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'164.50, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 72), wobei darin die Aufwendungen für die heutige Beru- fungsverhandlung sowie weitere Aufwendungen (Urteilsstudium, Besprechung mit dem Beschuldigten) nicht enthalten sind. Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist insgesamt mit Fr. 9'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 476 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate abzü- glich 476 Tage bis heute erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

E. 3.4 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte in Bezug auf die Einfuhr von Betäubungsmitteln und im Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nur eventualvorsätzlich gehandelt, was sich strafmindernd auswirkt. Eine unverschuldete Notlage hat beim Beschuldigten nicht bestanden. Die amtli- che Verteidigung brachte zurecht vor, dass dem Beschuldigten in der Anklage- schrift nicht vorgeworfen wird, sich aus finanziellen Motiven am Drogentransport beteiligt zu haben (Urk. 73 S. 18). Selbst wenn dieser Vorwurf Eingang in die An- klageschrift gefunden hätte, liesse er sich vorliegend nicht erstellen. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere kann somit entgegen der Vorinstanz nicht davon aus- gegangen werden, der Beschuldigte habe aus reinem Gewinnstreben gehandelt (Urk. 48 S. 24). Dennoch ist mit der Vorinstanz nicht von einer finanziellen Notla- ge des Beschuldigten auszugehen (Urk. 48 S. 24), welche auf eine erheblich re- duzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse und ihn zum deliktischen Verhal- ten gezwungen hätte. Ebenfalls liegt gemäss Aussagen des Beschuldigten keine Suchtmittelabhängigkeit vor, welche sich strafmindernd auswirken könnte. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden somit nicht zu verringern.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Es erscheint daher angemessen, eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der Tatkomponenten festzusetzen.

4. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere auch dessen Vorstrafenlosigkeit und dessen Vorleben, wirken sich strafzumessungsneutral aus, wobei für die Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen sei (Urk. 48 S. 25). Richtigerweise ging die Vorinstanz vorliegend trotz des vom Beschuldigten weitestgehend anerkannten objektiven Sachverhalts nicht von einem strafmindernden Geständnis aus (vgl. Urk. 48 S. 25), zumal der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht den Tatvorwurf bestritt. Die Untersuchung

- 44 - wurde zudem auch nicht wesentlich erleichtert, weil sich der objektive Sachverhalt auch gestützt auf die Aussagen des Mitbeschuldigten hätte erstellen lassen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist ebenfalls nicht strafmindernd zu berück- sichtigen.

5. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug

1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger, der Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten sei im Umfang von

E. 4 Der Staatsanwaltschaft wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 13. Sep- tember 2019 Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 61). Mit Eingabe vom 26. Sep- tember 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Erhebung einer Anschlussbe- rufung und stellte den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen (Urk. 63). Im Weiteren ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 63), was jedoch mit Verfügung vom 27. September 2019 abgewiesen wurde.

E. 4.1 In objektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit dem Mitbeschuldigten in gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung der Tat Betäubungsmittel unbefugt befördert und in die Schweiz eingeführt und dadurch die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr gebracht zu haben (Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz be- treffend den zu erstellenden objektiven Tatbestand kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 48 S. 7 - 8).

E. 4.2 Ferner hält die Vorinstanz den objektiven Sachverhalt fest, welcher unbe- stritten bzw. aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt ist (Urk. 48 S. 7 f.): So brachte der Mitbeschuldigte das Kokain in zwei Rollkoffern am 3. Oktober 2018 von C._____ auf dem Flugweg via Köln nach Zürich (Urk. 48 S. 8). Gemäss Gutachten vom Forensischen Institut Zürich befanden sich im ersten Koffer 491 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von 69%) und im zweiten Kof- fer 449 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von 67%), womit ins- gesamt 644 Gramm reines Kokainhydrochlorid von der Dominikanisches Republik in die Schweiz transportiert wurden (Urk. 48 S. 7; Urk. 12/4 S. 2).

E. 4.3 Wie hievor unter Ziffer III.2. ausgeführt, ist aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten weiter erstellt, dass der Beschuldigte im Sommer 2018 von einer

- 28 - Drittperson, genannt F._____, angefragt wurde, ob er jemanden kenne, der Fr. 20'000.– gegen eine Belohnung von Fr. 5'000.– in die Schweiz transportieren würde (Prot. I S. 16; S. 19; Urk. 7/3 S. 5 f.; S. 11 f.). Über seinen Freund G._____ hat er den Mitbeschuldigten kennengelernt, welchen er in C._____, Dominikani- sche Republik, insgesamt zwei Mal getroffen hat (Urk. 7/3 S. 7). Sodann hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben den Mitbeschuldigten gefragt, ob er bereit sei, Geld, welches vermutlich von F._____ stamme, konkret Fr. 20'000.–, gegen ein Entgelt von Fr. 5'000.– in zwei Reisekoffern in die Schweiz zu transportieren (Urk. 7/3 S. 5 - 7). Der Mitbeschuldigte hat dieses Angebot angenommen (Urk. 7/3 S. 8; Urk. 28/6/4 S. 6), ist mit den beiden Reisekoffern, in welchen das beschlagnahmte Kokain eingebaut war, über Köln nach Zürich eingereist und wurde vom Beschuldigten am Flughafen Zürich nach Verlassen der Zollhalle 1 in der Abholhalle in Empfang genommen (Urk. 1 S. 2; Urk. 7/3 S. 8, S. 29). Weiter bestätigte der Beschuldigte, für den Mitbeschuldigten Hotelübernachtungen im Hotel D._____s in Zürich gebucht zu haben, wohin er (der Beschuldigte) diesen nach dessen Ankunft begleitet hätte (Urk. 7/3 S. 4 f.), um die Übergabe der zwei Koffer abzuwickeln (Urk. 7/3 S. 12) und wo der Mitbeschuldigte auch seinen Ku- rierlohn von Fr. 5'000.– erhalten hätte (Urk. 7/3 S. 12), sofern er nicht verhaftet worden wäre. Ferner sagte der Beschuldigte aus, dass er den Mitbeschuldigten bei der Buchung seines Rückflugtickets hätte unterstützen sollen (Urk. 7/3 S. 16).

E. 4.4 Die Vorinstanz stellte im Hinblick auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten betreffend das Einführen von Betäubungsmitteln weiter fest, dass Letzterer auch das Flugticket des Mitbeschuldigten von der Dominikanischen Republik in die Schweiz buchte bzw. über einen Dritten buchen liess (Urk. 48 S. 9) und kam zu- sammenfassend zum Schluss, dass der Beschuldigte an der Planung, Organisa- tion und Durchführung des Drogentransports beteiligt war (Urk. 48 S. 10). Entge- gen der Vorinstanz kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte auch in die Buchung des Flugtickets des Mitbeschuldigten in die Schweiz involviert gewesen war, zumal ihm in der Anklageschrift dieser Tatbeitrag zur Einfuhr von Betäu- bungsmitteln nicht vorgeworfen wird. Ferner lässt sich entgegen der Ausführung in der Anklageschrift in objektiver Hinsicht nicht erstellen (Urk. 21 S. 1), dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten ein Entgelt von Fr. 5'000.– versprochen ha-

- 29 - ben soll, wenn Letzterer bereit gewesen wäre, zwei Koffer mit Betäubungsmitteln in die Schweiz zu transportieren. Dass es um einen Drogentransport gegangen sei, stellt nicht nur der Beschuldigte in Abrede (vgl. Urk. 7/3 S. 7). Auch der Mit- beschuldigte gab während der gesamten Untersuchung zu Protokoll, nicht ge- wusst zu haben, in einen Drogentransport in die Schweiz eingewilligt zu haben (Urk. 28/6/2 S. 2; Urk. 6/4 S. 19). Wie vorstehend erwähnt (vgl. hievor Ziffer II.2.6), räumt der Mitbeschuldigte zwar ein, dass er aufgrund der Begleitumstände hätte damit rechnen müssen, Drogen zu transportieren, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass der Beschuldigte ihm dies ausdrücklich gesagt hat. Es ist nicht auszu- schliessen, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten nicht offengelegt hat, dass er tatsächlich Kokain transportieren soll, weil er andernfalls riskiert hätte, dass sich der Mitbeschuldigte womöglich nicht auf das Geschäft eingelassen hät- te. Jedoch ist auch nicht massgeblich, ob der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten ausdrücklich gesagt hat, dass es sich um Drogen handle. Im Hinblick auf den ob- jektiven Tatbestand ist dagegen von Bedeutung, dass gemäss Aussagen des Be- schuldigten erstellt ist, dass er über einen Dritten, G._____, in Kontakt zum Mit- beschuldigten getreten ist und diesen entsprechend instruiert hat, die zwei Koffer in die Schweiz zu bringen. Darauf, ob der Beschuldigte selber wusste bzw. in Kauf nahm, dass es sich um Kokain handelte, ist bei der Erstellung des subjekti- ven Tatbestandes näher einzugehen (vgl. nachstehend Ziffer III.4.6. ff. ). Im Übri- gen kann betreffend die Erstellung des objektiven Tatbestandes auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 10).

E. 4.5 Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei an der Planung, Organisation und Durchführung des Drogentransports beteiligt gewesen (Urk. 46 S. 10), stringent und zu teilen. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass sich der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht – bis auf die Tat- sache, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten gegenüber explizit zum Aus- druck gebracht haben soll, es handle sich um einen Drogentransport – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und das sichergestellte Kokain erstellen lässt und damit dem Urteil zugrunde zu legen ist.

- 30 -

E. 4.6 In subjektiver Hinsicht stellt der Beschuldigte in Abrede, gewusst zu haben, dass sich in den zwei Reisekoffern Kokain befunden habe (Urk. 7/3 S. 28). Zur Erstellung des subjektiven Tatbestandes zog die Vorinstanz im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten heran (Urk. 48 S. 11 bis 14). Die Vorinstanz würdig- te diese gesamthaft korrekt (Urk. 48 S. 17-27), insbesondere zeigte sie die Wider- sprüche in den Aussagen richtig auf (Urk. 48 S. 12). Die entsprechenden Erwä- gungen betreffend die Aussagenwürdigung überzeugen und können dem Beru- fungsentscheid zugrunde gelegt werden, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zurecht qualifiziert die Vorinstanz die Aussa- gen des Beschuldigten als inkonsistent (Urk. 48 S. 12) und unglaubhaft (Urk. 48 S. 14). Bereits erscheint aufgrund der Aussage des Beschuldigten, dass dieser von einem Dritten (F._____) angefragt worden sei, ob er jemanden kenne, der Geld in die Schweiz transportiere, unglaubhaft, dass der Beschuldigte tatsächlich von einem zu organisierenden Geldtransport ausgegangen ist. Wäre es tatsäch- lich um Geld gegangen, so hätte diese Drittperson, falls eine solche überhaupt in- volviert war, das Geld einerseits einfachheitshalber selber überweisen können bzw. sich andererseits selber um einen möglichen Kurier kümmern können. Das Einschalten einer Drittperson wäre hierzu schlicht nicht erforderlich, ja sogar im vorliegenden Fall nur mit zusätzlichen Mehrkosten und unnötigen logistischen Aufwendungen verbunden. Viel eher ist davon auszugehen, dass eine mögliche Drittperson (F._____) im Hinblick auf einen Drogentransport aus dem Hintergrund agieren wollte, um der Gefahr der Strafverfolgung nicht unmittelbar ausgesetzt zu sein oder aber, dass diese Drittperson gar nicht existiert und dem Beschuldigten lediglich als Vorwand diente, seine Version betreffend den Geldtransport zu un- termauern. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte um die Möglichkeit einer Geldüberweisung mittels Western Union wusste (Prot. I S. 18) und auch selber nicht davon ausging, ein Geldtransport wäre illegal (Urk. 7/4 S. 3) – und in Anbe- tracht dessen auch nicht fälschlicherweise davon ausgehen konnte, eine derart logistisch aufwendige Geldübermittlung über einen Mittelsmann könnte der Ver- schleierung einer illegalen Machenschaft dienen – erscheint es geradezu als le- bensfremd, dass der Beschuldigte ernstlich von der Möglichkeit eines Geldtrans- portes ausgegangen ist. Dass die Entschädigung von Fr. 5'000.– für einen Geld-

- 31 - transport von Fr. 20'000.– auch wirtschaftlich keinen Sinn ergibt, zumal die Transaktionskosten für eine Überweisung um ein Vielfaches tiefer sind, und der Beschuldigte deshalb hätte schlussfolgern müssen, dass es sich nicht um einen Geldtransport handeln konnte, hat die Vorinstanz bereits einlässlich und nachvoll- ziehbar dargelegt (Urk. 48 S. 14).

E. 4.7 Ferner lässt sich aufgrund objektiver Anhaltspunkte darauf schliessen, dass der Beschuldigte um den Drogentransport wusste. So machte er geltend, sich im Zeitpunkt der Ankunft des Mitbeschuldigten am Flughafen Zürich aus ge- schäftlichen Gründen in Zürich aufgehalten zu haben (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 13; Urk. 7/4 S. 2 f.; Prot. I S. 25); er sei am 30. September 2018 in die Schweiz eingereist, weil er beabsichtigt habe, den Zeugen E._____ in geschäftlichen An- gelegenheiten betreffend die Eröffnung einer …-Agentur in Zürich zu treffen. Der Zeuge E._____ dementierte hingegen, geschäftlich mit dem Beschuldigten zu tun gehabt zu haben und gab weiter an, dass nie geplant gewesen sei, ein Geschäft mit dem Beschuldigten aufzubauen (Urk. 9/1 S. 2). Deshalb erscheint es nicht glaubhaft, dass ein Geschäftstermin mit Zeuge E._____ das Motiv für die Einreise des Beschuldigten in die Schweiz gewesen ist. Im Weiteren habe der Beschuldig- te auf Anweisung des angeblichen Hintermannes, F._____, den Mitbeschuldigten am Flughafen abholen und diesen zwecks Übergabe der Koffer zum Hotel D._____ begleiten müssen, weil die eigentlich für diese Aufgabe vorgesehene Person verhindert gewesen sei (Urk. 7/2 S. 6). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte angab, den Mitbeschuldigten lediglich gefragt zu haben, ob er gegen ein Entgelt von Fr. 5'000.– Geld in die Schweiz transportieren wolle und im Übri- gen nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt zu haben (Prot. I S. 27), erscheint eine Zufälligkeit, dass der Beschuldigte ausgerechnet am Tag der Ankunft des Mitbeschuldigten ebenfalls – aus wie vorstehend aufgezeigt vorgeschobenen ge- schäftlichen Gründen – in Zürich weilte und darüber hinaus an eben diesem Tag von F._____ gefragt worden sei, ob er in Zürich sei und den Mitbeschuldigten ab- holen und zum Hotel D._____ begleiten könnte, als lebensfremd. Diese vermeint- lichen Koinzidenzen weisen viel eher darauf hin, dass der Beschuldigte entweder im Vorfeld angewiesen wurde, den Mitbeschuldigten mit den von ihm transportier- ten Kokain am Flughafen in Zürich abzuholen bzw. der Beschuldigte – ohne Mit-

- 32 - wirken eines Hintermannes – den Transport organisiert und infolgedessen zwecks Abwicklung der Übergabe der Koffer den Mitbeschuldigten am Flughafen abgeholt

– was sich aus den Aufnahmen der Überwachungskameras im Bereich Ankunft 1 am Flughafen Zürich ergibt (Urk. 3) – und gleichentags für diesen ein Hotelzim- mer in Zürich gebucht hat (Urk. 7/3 S. 28). Ein weiteres Indiz für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes – welches auch die Vorinstanz zurecht als weiteren Hinweis für eine Beteiligung des Beschuldigten an einem Drogentransport wertete (Urk. 48 S. 15 f.) – ist die mehrmalige Einreise des Beschuldigten in den Schen- genraum in den acht Monaten vor der Verhaftung des Mitbeschuldigten (Urk. 13 S. 2), zumal der Beschuldigte für diese Reiseaktivitäten keinen objektiv nachvoll- ziehbaren Grund anzugeben vermag. Hauptgrund für seine Reisen in die Schweiz am 30. September 2018 sei – wie oben erwähnt – ein vereinbartes Treffen mit seinem angeblichen Geschäftspartner E._____ gewesen. Erst auf die Nachfrage, bei welcher Gelegenheit er den Zeugen E._____ kennengelernt habe, erwähnte er eine vermeintlich weitere geschäftliche Aktivität; er sei im April 2018 in Zürich gewesen, um einen spanischen Investor für eine Hühnerfarm in der Dominikani- schen Republik zu treffen. Anlässlich dieser Reise habe er den Zeugen E._____ kennengelernt (Urk. 7/4 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte denjenigen Drogenkurier am Flughafen Zürich abholte, welchen er angeblich nur betreffend einen Geldtransport in die Schweiz angefragt haben soll, diesen zur Übergabe der Koffer in ein Hotel hätte begleiten sollen und der Beschuldigte auch die Übernachtungen des Mitbeschuldigten organisiert und bezahlt hat, erscheinen die angeblichen Geschäftsreisen in die Schweiz als blosse Schutzbehauptungen, gerade auch deshalb, weil der Zeuge E._____ aussagte, mit dem Beschuldigten geschäftlich nichts zu tun gehabt zu haben (Urk. 9/1 S. 3). Die Indizien, dass der Beschuldigte vorliegend wissentlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich einen Drogentransport (mit-)organisierte, verdichten sich – wie dies auch die Vorinstanz zurecht festhielt (Urk. 48 S. 15) – zusätzlich dadurch, dass er einer ihm nicht nä- her bekannten Person (H._____), welche er nur über eine angebliche Drittperson (I._____) aus C._____ gekannt habe (Urk. 7/3 S. 23), ein Flugticket für die Rück- reise in die Dominikanische Republik kaufte, nur um dieser angeblichen Drittper- son, von der der Beschuldigte nicht einmal den Nachnamen kennen wollte (Urk.

- 33 - 7/3 S. 23), einen Gefallen zu tun (Urk. 7/3 S. 24). Gerade auch im Zusammen- hang mit der Tatsache, dass der Beschuldigte selber einräumte, dass er sich auch um die Rückreise des Mitbeschuldigten hätte kümmern sollen, lässt sich die gebuchte Rückreise für H._____ in ein stimmiges Gesamtbild einfügen. Nach- weislich war der Beschuldigte somit in die Organisation der Rückreise mehrerer Personen in die Dominikanische Republik involviert, was wiederum gerade auf- grund des erstellten objektiven Sachverhalts darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte auch vorliegend an der Organisation eines Drogentransports betei- ligt war und deshalb wusste bzw. in Kauf nahm, dass Betäubungsmittel in die Schweiz transportiert wurden. Die in Bezug auf den Beschuldigten beabsichtigten Aktivitäten betreffend die Rückreise des Mitbeschuldigten lassen sich denn auch nicht nachvollziehbar in dessen Aussagen einordnen, der Beschuldigte hätte den Mitbeschuldigten lediglich im Hinblick auf die Durchführung eines Geldtransports angefragt und im Übrigen nichts weiter mit der Sache zu tun gehabt (Prot. I S. 27). In das ausfluchtartige Aussageverhalten des Beschuldigten passt ferner, dass er, angesprochen auf das wirtschaftliche Missverhältnis eines angeblichen Geld- transports, angibt, diese Angelegenheit gehe ihn nichts an bzw. nichts darüber zu wissen (Prot. I. S. 27). Weiter führte er auf die Nachfrage, wo seine zwei Gepäck- stücke seien, aus, er habe diese weggeworfen. Im einen Koffer sei eine Flasche Rum zerbrochen und habe sich mit dem ebenfalls mitgeführten Honig vermischt, beim anderen Koffer sei der Reissverschluss defekt gewesen (Urk. 7/2 S. 7). Auch diese Aussagen erscheinen vor dem Hintergrund des objektiv erstellten Sachverhalts als unglaubhaft. Es ist in diesem Zusammenhangt nicht auszu- schliessen, dass der Beschuldigte die zwei von ihm nachweislich mitgeführten Koffer (Urk. 7/2 S. 7) seinerseits an eine Drittperson weitergegeben hatte. Inso- fern liesse sich auch erklären, weshalb im Hotelzimmer des Beschuldigten Fr. 3'300.– sichergestellt werden konnten. Die Begründung des Beschuldigten, er habe das Geld aus der Dominikanischen Republik eingeführt, weil er in der Schweiz Dominikanische Pesos nicht in Schweizer Franken wechseln könne (Urk. 7/2 S. 7), erscheint wiederum als Schutzbehauptung.

- 34 - Ferner machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, er habe beobachten können, wie der Mitbeschuldigte von der Polizei zwecks einer Durchsuchung in einen Raum geführt worden sei (Prot. II S. 20). Der Beschuldigte führte diesbezüglich näher aus, er habe am Ausgang, wo sämtliche Flugpassiere rauskämen, auf den Mitbeschuldigten gewartet, dieser sei sodann gleich vor ihm gewesen und er habe dann beobachtet, wie er zur Kontrolle abgeführt worden sei. Die Kontrolle habe ca. 10 bis 15 Minuten gedauert (Prot. II S. 20). Daraus folgerte der amtliche Verteidiger, dass der Beschuldigte, wenn er um den Drogentransport gewusst hätte, spätestens im Zeitpunkt, als er habe beobachten können, wie der Mitbeschuldigte von der Polizei abgeführt worden sei, die Flucht ergriffen hätte (Prot. II S. 28). Gemäss Aktennotiz zum Ablauf der Zusammenkunft des Beschul- digten und des Mitbeschuldigten am Flughafen Zürich ist der Mitbeschuldigte auf- grund seines auffälligen Verhaltens in der Zollhalle einer Kontrolle unterzogen worden. Der Beschuldigte hat in der Abholhalle (Ankunftshalle 1) auf den Mitbe- schuldigten gewartet (Urk. 3). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten – er ha- be gesehen, wie der Mitbeschuldigte kontrolliert worden sei, nachdem er durch die Türe gekommen sei – und der Tatsache, dass der Mitbeschuldigte in der Zoll- halle und nicht in der Abholhalle, wo sich der Beschuldigte aufhielt, angehalten wurde, erscheint es zumindest fraglich, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Auf- greifen des Mitbeschuldigten beobachten konnte. Selbst wenn der Beschuldigte dies gesehen haben sollte, ist daraus nicht auf dessen fehlenden Vorsatz zu schliessen. Zumal das Kokain im Gestänge der Reisekoffer eingebaut war, hätte der Beschuldigte auch davon ausgehen oder zumindest hoffen können, die Poli- zei habe das Kokain in einer Routinekontrolle nicht entdeckt. Wie bereits die Vo- rinstanz festhielt (Urk. 48 S. 17), ergibt sich aus den Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte darauf bedacht war, die beiden Koffer nicht entgegenzunehmen bzw. er keine Anstalten traf, dem Mitbeschuldigten einen Koffer abzunehmen und er auch einen gewissen Abstand zum Mitbeschuldigten wahrte. Sodann fällt auf, dass sich der Beschuldigte jeweils sichtlich nervös und hektisch umschaute. Die- se Verhaltensweise deutet mit der Vorinstanz ebenfalls darauf hin, dass der Be- schuldigte wusste, dass in den Koffern Betäubungsmittel transportiert wurde.

- 35 -

E. 4.8 Aufgrund des objektiv erstellten Sachverhalts sowie der Gesamtheit der vorstehend aufgezeigten Indizien, welche deutlich auf eine Beteiligung des Be- schuldigten am Drogentransport hinweisen, lässt sich vorliegend rechtsgenügend darauf schliessen, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass er den Transport von Kokain in die Schweiz veranlasste bzw. (mit-) organisierte. In Anbetracht des erstellten objektiven Sachverhalts sowie sämtli- cher Indizien betreffend die Beteiligung am Drogentransport, ist die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass Geld in die Schweiz hätte trans- portiert werden sollen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es bestehen damit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Drogen- transport (mit-)organsierte und sich an dessen Durchführung beteiligte, indem er den Mitbeschuldigten vor dessen Reise zweimal traf, ihn am Flughafen Kloten er- wartete, auf ihn zutrat, um ihn abzuholen und ihm ein Hotelzimmer buchte sowie seine Rückreise organisieren sollte. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren aufgrund des dem Mitbeschuldigten in Aussicht gestellten Entgelts Fr. 5'000.– sowie des betriebenen Aufwandes betreffend die Organisation der Reisekoffer darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass es sich um eine erhebliche Menge an Betäubungsmittel handelte, welche eine Vielzahl von Men- schen in Gefahr bringen könnte. Somit ist der Anklagesachverhalt erstellt und folglich dem Urteil zugrunde zu legen.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Die Vorinstanz würdigte das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

E. 5.2 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird unter Strafe gestellt, wer unbefugt Be- täubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Be- treffend die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Einfüh- rens bzw. Beförderns von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 7, S. 11). Ergänzend ist festzuhalten, dass Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelik-

- 36 - ten grundsätzlich anzunehmen ist, wenn der Betreffende einer der Deliktsbege- hung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen. Die mittäterschaftliche Tatbe- teiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich, Art. 19 N 138 -139). Bezüglich der Mittäterschaft ist ferner auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2. hinzuweisen, wonach es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkre- ten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss viel- mehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).

E. 5.3 Beim Kokaingemisch handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 2 lit. a BetmG; FINGER-HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 2 N 128 ff.). Die Vorinstanz nahm ei- ne zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes sowohl in objek- tiver wie in subjektiver Hinsicht vor. Sie erwog angesichts der Tatbeiträge des Be- schuldigten zurecht, dass dieser bei der Planung, Organisation und Durchführung des Drogentransports beteiligt war. Einfuhr ist grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln (aus dem Ausland) in das schweizerische Ho- heitsgebiet (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 45). Da für die Erfül-

- 37 - lung des objektiven Tatbestandes massgeblich ist, dass der Täter Betäubungsmit- tel unbefugt in das schweizerische Hoheitsgebiet verbringt oder verbringen lässt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O, Art. 19 N 46) ist wie die Vorinstanz richtig feststellte, unerheblich, dass der Beschuldigte beim Verbringen der Betäubungs- mittel in das schweizerische Hoheitsgebiet nicht unmittelbar mitgewirkt bzw. kei- nen Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hatte. Selbst wenn vorausgesetzt wä- re (vgl. ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19- 28l BetmG], Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 N 58), dass der Täter die Betäubungsmittel in eigener Person einführt, wäre vorliegend der Tatbestand erfüllt, zumal die Tatbeiträge des Beschuldigten, insbesondere das Anheuern des Mitbeschuldigten, die getätigte Hotelbuchung für den Mitbeschul- digten sowie das Abholen desselben am Flughafen in Zürich, für die Ausführung des Drogentransports derart wesentlich sind, dass ihm das Einführen des Kokains durch den Mitbeschuldigten aufgrund mittäterschaftlicher Tatbegehung zuzurech- nen ist.

E. 5.4 Einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder anneh- men muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird ab einer Personenanzahl von mindestens 20 oder ab einer Reinsubstanz von mindestens 18 Gramm bei Kokain angenommen (BGE 109 IV 145; BGE 119 IV 185; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 176 und N 181 BetmG). Diese Min- destmenge Reinsubstanz Heroin wird durch die ca. 644 Gramm Reinsubstanz Kokain, welches unter massgeblicher Mitwirkung des Beschuldigten in die Schweiz eingeführt wurde, um ein Vielfaches überschritten. Eine Qualifizierung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist daher in objektiver Hinsicht zu bejahen.

E. 5.5 Betreffend das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes kann auf Ziffer III.4.6. ff. verwiesen werden. Gemäss den vorstehenden Erwägungen und auf- grund sämtlicher Tatumstände verbleibt kein unüberwindbarer Zweifel daran, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, in massgeblicher Weise

- 38 - bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG mitgewirkt und ferner dadurch auch eine Gefährdung einer Vielzahl von Menschen im Sinne der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Kauf genommen zu haben. Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. IV. Strafzumessung

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Freiheits- strafe von 39 Monaten (unter Anrechnung von 259 Tagen Haft; Urk. 48 S. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt der amtliche Verteidiger im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die bis heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 73 S. 3).

2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung bei Betäubungsmittelde- likten im Besonderen

E. 6 Februar 2019 gegen den Mitbeschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 26 Monaten (wovon 6 Monate, abzüglich 126 Tage Haft, zu vollziehen waren; Urk. 28/28) anzusetzen. Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszu- gehen, dass er selbst auf Anweisung eines Hintermannes (F._____) agierte, und somit seinerseits nicht weisungsungebunden war und dessen hierarchische Stel- lung – zu seinen Gunsten – nicht an der Organisationsspitze zu verorten ist. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und in Anbetracht des konkreten

- 43 - sehr weiten Strafrahmens (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) als mittelschwer zu be- zeichnen.

E. 10 Oktober 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'300.– sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Reisekoffer seien einzuziehen. Die übrigen mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände seien an den Beschuldigten herauszugeben (Urk. 49 S. 3).

E. 15 März 2019 beschlagnahmten 940 Gramm Kokaingemisch (Asservat- Nrn. A011'903'381 und A011'904'420) sowie die zwei beschlagnahmten Rei- serollkoffer (Asservat-Nrn. A011'903'336 und A011'904'248), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände: − Mobiltelefon iPhone 6 plus, silber (Asservat-Nr. A011'902'355), − Zettel mit handschriftlichen Notizen (Asservat-Nr. A011'902'424), − Reisepass (Asservat-Nr. A011'902'479), − Reiseunterlagen (Asservat-Nr. A011'902'526), − iPad Air 2 (Asservat-Nr. A011'902'606), − Schulhefter (Asservat-Nr. A011'902'640),

- 53 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils heraus- gegeben. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen und die Gegenstände hernach zur Vernichtung freigegeben.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Oktober 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'300.– wird zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestä- tigt.

10. Die Kosten von Fr. 1'200.– für das Beschwerdeverfahren UE190183 am Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, gemäss deren Beschluss vom 15. Juli 2019, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Beschwerdeverfahren Fr. 9'400.– UE190183).

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 54 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando

- 56 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190415-O/U/ma Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 21. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

18. Juni 2019 (DG190024)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. April 2019 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 30 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 259 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände: − Mobiltelefon iPhone 6 (A011'902'355), − Zettel mit handschriftlichen Zahlen und Tageskarte ZVV (Asservat-Nr. A011'902'424), − Reiseunterlangen (Asservat-Nr. A011'902'526), − iPad Air 2 (A011'902'640), − Schulhefter A4 mit Notizen (Asservat-Nr. A011'902'640), werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles her- ausgegeben.

- 3 - Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Oktober 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'300.– wird zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. März 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Asservat-Nrn. A011'903'381 und A011'904'420 aufbewahrten 940 Gramm Kokaingemisch sowie die unter den Asservat-Nrn. A011'903'336 und A011'904'248 aufbewahrten Reiserollkoffer werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zü- rich zu vernichten.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 330.– Auslagen Gutachten Fr. 650.– Auslagen Polizei (Auswertung Mobiltelefon) Fr. 16'400.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 2 f.) Hauptanträge: 1.1 Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Juni 2019 (DG190024) sei für nichtig zu erklären. 1.2. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Februar 2019 (DG180076) sei für nichtig zu erklären.

2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen oder eventualiter sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustel- len, gegebenenfalls unter Rückweisung an die Anklägerin.

3. Subeventualiter sei das Verfahren zur Wiederholung der Untersuchung an die Anklägerin zurückzuweisen.

4. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

5. Der Beschuldigte sei für die erlittene Überhaft mit Fr. 630.– zu ent- schädigen. Darüber hinaus sei dem Beschuldigten für die seit 3. Okto- ber 2018 bis zu seiner Entlassung erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag bzw. mit Fr. 95'200.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

29. Mai 2019 zuzusprechen.

6. Die sichergestellte Barschaft und die beim Beschuldigten sichergestell- ten Gegenstände seien ihm auf erstes Verlangen herauszugeben. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - Eventualanträge:

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verur- teilen, wovon die bereits erstandene Haft anzurechnen sei.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 10 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die bereits erstandene Haft von 476 Tagen sei auf den vollziehbaren und den aufgeschobenen Teil an- zurechnen.

4. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

5. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 6 Jah- re des Landes zu verweisen. Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzu- sehen.

6. Mit den sichergestellten Betäubungsmitteln und dem Koffer sei ankla- gegemäss zu verfahren.

7. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben.

8. Mit der Barschaft sei gemäss vorinstanzlichem Urteil zu verfahren. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (schriftlich; Urk. 74)

1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Juni 2019 sei zu bestätigen.

- 6 -

2. Dem Beschuldigten seien zusätzlich die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 18. Juni 2019 wurde den Parteien nach gleichentags durchgeführ- ter Hauptverhandlung mündlich eröffnet. Gegen das Urteil meldete der amtliche Verteidiger unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung Berufung an (Prot. I S. 45). Die schriftliche Berufungsanmeldung der amtlichen Verteidigung erfolgte mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (Urk. 39). Sodann ordnete das Bezirksge- richt Bülach, II. Abteilung, mit Beschluss vom 18. Juni 2019 an, dass der Be- schuldigte bis zum Antritt der Freiheitsstrafe, längstens aber bis zum 2. Dezember 2019 in Sicherheitshaft verbleibt (Urk. 36). Hiergegen erhob die amtliche Verteidi- gung Beschwerde und beantragte unter anderem, der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen (Urk. 41 S. 2). Zu den Einzelheiten des Verfahrens- ganges im Beschwerdeverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 15. Juli 2019 verwiesen (Urk. 45 S. 6 f.). Die Beschwerdekammer entschied, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt und befristete diese in Abänderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses vom

18. Juni 2019 bis zum 18. September 2019 (Urk.45 S. 17).

2. Das begründete erstinstanzliche Urteil vom 18. Juni 2019 wurde der amtli- chen Verteidigung am 15. August 2019 zugestellt (Urk. 47). Die Berufungserklä- rung erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom 23. August 2019 (Urk. 49). Darin stellte die Verteidigung den Antrag, das angefochtene Urteil vom 18. Juni 2019 (Urk. 48) sowie der gleichentags ergangene Beschluss betreffend Sicherheitshaft (Urk. 36) und ferner das Urteil vom Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, vom 6. Februar 2019 betreffend B._____ (Urk. 28/28) seien für nichtig zu erklären. Im Weiteren sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen und eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen. Betreffend die weiteren in der Berufungserklä- rung gestellten Anträge, insbesondere auch für den Subeneventualfall eines an-

- 8 - klagegemässen Schuldspruchs, sei auf die eingangs erwähnten Berufungsanträ- ge verwiesen (Urk. 49 S. 2-3).

3. Sodann stellte der amtliche Verteidiger ein Haftentlassungsgesuch. Mit Prä- sidialverfügung vom 30. August 2019 wurde das mit der Berufungserklärung ge- stellte Haftentlassungsgesuch der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zuge- stellt und mit derselben Frist zur Stellungnahme sowie zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft angesetzt (Urk. 53). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 4. September 2019 auf Vernehmlassung verzichtet hatte (Urk. 55), wurde der Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 6. September 2019 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft an- gesetzt (Urk. 56), wovon der Verteidiger mit Eingabe vom 12. September 2019 Gebrauch machte (Urk. 58). Schliesslich verfügte die erkennende Kammer mit Präsidialverfügung vom 13. September 2019 die Abweisung des Haftentlas- sungsgesuches und die Fortsetzung der Sicherheitshaft (Urk. 59 S. 4).

4. Der Staatsanwaltschaft wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 13. Sep- tember 2019 Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 61). Mit Eingabe vom 26. Sep- tember 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Erhebung einer Anschlussbe- rufung und stellte den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen (Urk. 63). Im Weiteren ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 63), was jedoch mit Verfügung vom 27. September 2019 abgewiesen wurde.

5. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Wie hievor unter Ziffer I.2. dar- gelegt, beantragt der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren die Nich- tigerklärung des vorinstanzlichen Urteils bzw. eventualiter einen Freispruch (Urk. 49). Damit gilt das gesamte Urteil als angefochten.

- 9 - II. Prozessuales

1. Vorbemerkungen 1.1. Zwecks Verständnis und Behandlung der prozessualen Einwendungen der amtlichen Verteidigung, welche in einem Zusammenhang mit dem durch Urteil im abgekürzten Verfahren des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 6. Februar 2019 abgeschlossenen Strafverfahren gegen B._____ (nachfolgend: Mitbeschul- digter) stehen, sei vorab kurz der Anklagesachverhalt zusammengefasst: Gemäss Anklageschrift vom 3. April 2019 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Mitbeschuldigten im Sommer bzw. Frühherbst 2018 zweimal in C._____, Dominikanische Republik, getroffen und diesem eine Belohnung von Fr. 5'000.– versprochen zu haben, wenn dieser zwei Koffer mit Betäubungsmitteln per Flug- zeug in die Schweiz transportieren würde. Damit habe sich der Mitbeschuldigte einverstanden erklärt, obwohl er gewusst habe bzw. mindestens davon ausge- gangen sei, dass es sich um einen Kokaintransport gehandelt habe. Der Beschul- digte sei hernach mit dem Flugzeug über Köln nach Zürich-Kloten eingereist, wo er am 30. September 2018 angekommen sei und sich danach in das Hotel D._____ (…-strasse … in … Zürich) begeben habe, wo für ihn ein Zimmer für sechs Nächte gebucht worden sei. Der Mitbeschuldigte sei danach ebenfalls mit dem Flugzeug von C._____ über Köln nach Zürich eingereist, wo er am 3. Okto- ber 2018 angekommen sei. Der Mitbeschuldigte habe dabei Kokain in zwei Roll- koffern, eingebaut im Gestänge mit sich geführt und in die Schweiz transportiert. Im einen Koffer habe der Mitbeschuldigte 491 Gramm Kokaingemisch (Reinheits- gehalt 69 %) und im zweiten Koffer 449 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 67 %) – insgesamt 644 Gramm reines Kokainhydrochlorid – mit sich geführt, was der Beschuldigte gewusst und hinsichtlich der genauen Menge Drogen und des Reinheitsgehalts zumindest in Kauf genommen habe. Sodann habe der Beschul- digte am Tag der Anreise des Mitbeschuldigten am 3. Oktober 2018 ein Zimmer im Hotel D._____ für Letzteren gebucht. Der Beschuldigte habe den Mitbeschul- digten am Flughafen Zürich erwartet und habe beabsichtigt, Letzteren in das Ho- tel D._____ zu begleiten, wo das Kokain an einen unbekannten Abnehmer hätte übergeben werden sollen. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass der Mitbe-

- 10 - schuldigte Kokain transportiert habe und die Drogen im Hotel D._____ an einen unbekannten Abnehmer hätte übergeben sollen. Ferner hätte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten bei der Buchung seines Rückflugtickets in die Dominikani- sche Republik behilflich sein sollen (Urk. 21 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass B._____ keine Bewilligung für den Transport und die Einfuhr von Ko- kain in die Schweiz gehabt habe. Er habe auch zumindest in Kauf genommen, dass die vom Mitbeschuldigten eingeführte Menge Kokain die Gesundheit vieler Konsumenten in Gefahr bringen könne (Urk. 21 S. 3). 1.2. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 18. Juni 2019 wurde der Beschuldigte an- klagegemäss wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten be- straft. Ferner verwies ihn die Vorinstanz für die Dauer von 8 Jahren des Landes (Urk. 48 S. 30 f.). 1.3. Im separat geführten Strafverfahren gegen den Mitbeschuldigten (Untersu- chungsnr. D-3/2018/10033723) eröffnete die Staatsanwaltschaft am 19. Dezem- ber 2018 die Anklageschrift an die Parteien im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO (Urk. 28/14/5), nach wel- cher der Mitbeschuldigte B._____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu verur- teilen, mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (wovon 20 Monate bedingt aufge- schoben) zu bestrafen und für 6 Jahre des Landes zu verweisen sei (Urk. 28/14/ 4). Am 19. Dezember 2018 fand die Schlusseinvernahme des Mitbeschuldigten statt, anlässlich welcher sich dieser mit der Durchführung des abgekürzten Ver- fahrens einverstanden erklärte (Urk. 28/6/5). Dem Mitbeschuldigten wurde die Anklageschrift eröffnet und er stimmte dieser zu (Urk. 28/5-7; 28/14/5-7). Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. Dezember 2019 Anklage gegen B._____ im abgekürzten Verfahren beim Bezirksgericht Bülach ein (Urk. 28/19). Am 6. Febru- ar 2019 fand vor dem Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, die Hauptverhandlung gegen B._____ statt. Das Gericht sah die Voraussetzungen für ein Urteil im abge-

- 11 - kürzten Verfahren als gegeben und verurteilte B._____ mit Urteil vom 6. Februar 2019 anklagegemäss (Urk. 28/28).

2. Unzulässige Verfahrenstrennung 2.1. Der Beschuldigte A._____ lässt vorliegend beantragen, das ihn betreffende vorinstanzliche Urteil vom 18. Juni 2019 und der gleichentags ergangene Be- schluss betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft sowie das Urteil vom 6. Febru- ar 2019 gegen den Mitbeschuldigten (vgl. Ziffer II.1.2) seien für nichtig zu erklären und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen (Urk. 49 S. 2; Urk. 73 S. 2). 2.2. Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung vor Vorinstanz hatte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 28. Januar 2019 die Verfahrenstrennung bemän- gelt und beantragt, die Verfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschul- digten seien zu vereinigen, weshalb die Anklage gegen den Mitbeschuldigten im abgekürzten Verfahren vom 19. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen sei (Urk. 14/7). 2.2.1. Erneut rügte der Beschuldigte A._____ die Verfahrenstrennung vor Vor- instanz und brachte im Wesentlichen vor, es lägen keine sachlichen Gründe ge- mäss Art. 30 StPO vor, welche eine getrennte Verfahrensführung rechtfertigen würden, insbesondere stelle das Durchführen eines abgekürzten Verfahrens ge- gen einen Mitbeschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017) alleine noch keinen Tren- nungsgrund dar. Die Verfahrenstrennung sei somit zu Unrecht erfolgt. Gegen den Mitbeschuldigten hätte kein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden dürfen; auch dieser hätte sich in einem ordentlichen Verfahren verantworten müssen. Somit sei das Urteil gegen den Mitbeschuldigten B._____ vom 6. Februar 2019 in einem unzulässigen Verfahren ergangen und sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016) nich- tig. Die Verteidigung des hiesigen Beschuldigten argumentierte weiter, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ im Verfahren gegen den Beschuldigten infolgedessen unverwertbar seien (Urk. 33 S. 10 bis 14).

- 12 - 2.2.2. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Aussagen des Mitbe- schuldigten B._____ (Urk. 8/1-5) seien bei der Sachverhaltserstellung unberück- sichtigt geblieben. Folglich könne die Frage der Verwertbarkeit offen bleiben. Es sei ferner nicht ersichtlich, weshalb die unterlassene Verfahrensvereinigung zur Nichtigkeit der Verfahrenshandlungen gegen den Beschuldigten und den Mitbe- schuldigten führen sollten (Urk. 48 S. 19). 2.2.3. Im Beschwerdeverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil bzw. den Be- schluss betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft (UH190183) wiederholte der Beschuldigte vorgenannte Einwände im Wesentlichen und verlangte gestützt auf die Unzulässigkeit der Verfahrenstrennung die Einstellung des Strafverfahrens und die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (Urk. 41 S. 2 ff.). Mit Beschluss vom 15. Juli 2019 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Anträge betreffend Nichtigerklärung und Einstellung des Straf- verfahrens sowie die damit verbundenen Nebenfolgenforderungen ab, soweit es darauf eintrat und ordnete den zeitlich befristeten Verbleib des Beschuldigten in der Sicherheitshaft an (Urk. 45 S. 17 f.). Die Beschwerdekammer verwies darauf, dass das vorinstanzliche Urteil gegen den Beschuldigten mit Berufung anzufech- ten sei – welche auch bereits angemeldet worden war – und befasste sich mit den geltend gemachten Mängeln angesichts des auf die Sicherheitshaft begrenzten Prozessgegenstandes nur vorfrageweise (Urk. 45 S. 7 ff.). Diesbezüglich hielt sie allerdings fest, dass die Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten A._____ und den Mitbeschuldigten B._____ nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gemeinsam hätten geführt werden müssen und kein die Getrenntführung der Verfahren recht- fertigender sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO ersichtlich sei (a.a.O. S. 10). Dennoch lasse sich nicht zwingend darauf schliessen, dass das gegen den Beschuldigten A._____ ergangene Urteil nicht Bestand haben könne. Der Mitbeschuldigte B._____ habe den unbedingt vollziehbaren Teil seiner Freiheits- strafe gemäss seinem Urteil im abgekürzten Verfahren im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Urteils gegen den Beschuldigten A._____ bereits abgesessen gehabt, worauf er in seine Heimat, die Dominikanische Republik, ausgeschafft worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er zumindest auf absehbare Zeit landesabwe- send und nicht mehr greifbar sei, so dass im Zeitpunkt der Verurteilung des Be-

- 13 - schuldigten A._____ nunmehr doch ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO vorliege, woran auch der Umstand, dass die in treuwidriger Weise durch die Staatsanwaltschaft herbeigeführte getrennte Aburteilung des Beschuldigten A._____ nichts zu ändern vermöge (a.a.O. S. 11 f.). Im Übrigen habe darüber die Berufungsinstanz endgültig zu entscheiden (a.a.O. S. 13). 2.3. In der Berufungserklärung brachte der Beschuldigte vorgenannte Einwände gegen die Verfahrenstrennung erneut vor. Er präzisierte, dass die Nichtigkeit des Urteils vom 6. Februar 2019 gegen den Mitbeschuldigten konsequenterweise auch die Nichtigkeit des vorliegend angefochtenen Urteils zur Folge habe, denn auch der Beschuldigte sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO verurteilt worden, zumal zum fraglichen Zeitpunkt keine formelle Abtrennung der Verfahren stattgefunden habe. Die Beachtung der Zuständigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. StPO sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Gül- tigkeitserfordernis. Das Urteil kranke wegen der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO an einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel, welcher offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar sei, wobei die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde (Urk. 49 S. 7 f.). Ferner führte der amtliche Verteidiger aus, dass der Mitbeschuldigte B._____ ausge- schafft worden sei. Da dieser nicht mehr greifbar sei, könne weder eine Konfron- tationseinvernahme mit dem Beschuldigten, welche bis heute nicht stattgefunden habe, noch eine gemeinsame Schlusseinvernahme oder eine gemeinsame Hauptverhandlung durchgeführt werden. Das Verfahren lasse sich ohne Verlet- zung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nicht mehr durchführen. Dieser schwere Man- gel, welcher die Staatsanwaltschaft zu verantworten habe, liesse sich nicht behe- ben. Infolgedessen könne ein gültiges Urteil gegen den Beschuldigten nicht erge- hen, weshalb das vorliegende Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 49 S. 9). An- lässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an diesen Einwänden fest (Urk. 73 S. 4 ff., S. 9, S. 11). 2.4. Die Staatsanwaltschaft stellte sich demgegenüber anlässlich der Berufungs- verhandlung auf den Standpunkt, dass die Verfahren gegen die beiden Mitbe- schuldigten erst formell getrennt worden seien, als Ende November 2018 vom

- 14 - Mitbeschuldigten B._____ Interesse an einem abgekürzten Verfahren signalisiert worden und zudem klar gewesen sei, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs gegen den Beschuldigten noch weitere Beweisabnahmen notwendig sein würden. Die faktische Verfahrenstrennung habe für den Beschuldigten keinerlei Rechtsnach- teile bewirkt. Seine Verteidigungsrechte seien in keiner Weise beschnitten wor- den. Vor der Verfahrenstrennung sei der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ konfrontiert worden. Letzterer habe den Beschuldigten denn auch nicht belastet, sondern habe nur seine eigene Tatbeteiligung eingeräumt. Ferner seien im vorinstanzlichen Urteil keine Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, welche dieser im abgekürzten Verfahren gemacht habe, herangezogen und zu Lasten des Beschuldigten verwendet worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.3) sei die Verfahrenstrennung somit zulässig gewesen (Urk. 74 S. 7 f.). Im Weiteren stelle alleine die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen einen Mittäter ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keinen genügenden Grund für eine Verfahrenstrennung dar. Vorliegend sei aber das gegen den Mitbeschuldig- ten B._____ geführte abgekürzte Verfahren nicht alleiniger Grund für die Verfah- renstrennung gewesen. Zusätzlich seien – wie vorstehend erwähnt – in Bezug auf den Beschuldigten weitere Beweisabnahmen notwendig gewesen. So habe E._____ als Zeuge einvernommen werden müssen. Diese Zeugeneinvernahme habe erst im Januar 2019 durchgeführt werden können und habe zudem zu Tage gefördert, dass der Beschuldigte betreffend seine Gründe für die Einreise in die Schweiz nicht wahrheitsgemäss ausgesagt habe. Vor diesem Hintergrund wäre es stossend gewesen, den Mitbeschuldigten B._____, der in die Durchführung ei- nes abgekürztes Verfahren habe einwilligen wollen, lediglich wegen der Lügenge- bäude des Beschuldigten noch länger in Untersuchungshaft zu behalten. Deshalb habe es die Staatsanwaltschaft für zulässig erachtet, die Verfahren zu trennen (Urk. 74 S. 10). 2.5. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gestützt auf Art. 30 StPO Straf- verfahren trennen oder vereinigen.

- 15 - 2.5.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Damit gewährleistet er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermei- den helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Uner- reichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2 und 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.1). Ferner hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Abtrennung von Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittä- tern und Teilnehmern besonders problematisch sei, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sei und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen wolle. Sofern sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar sei, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei getrennten Verfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Auch sei die Trennung der Verfahren bei mehreren Beschuldigten problematisch, weil die ge- trennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerech- te einhergehe, zumal bezüglich der Einvernahme der in separat geführten Verfah- ren kein Anspruch auf Teilnahme und nicht derselbe auf Akteneinsicht bestehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2, mit Hinwei- sen). Schliesslich hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass das Durch- führen eines abgekürzten Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten für sich allein noch keinen zulässigen Trennungsgrund der Verfahren darstelle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019, E. 2.1 und 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.2 und 3.3). Entsprechend erkannte das Bundesgericht im Entscheid 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 die Nichtigkeit des im

- 16 - abgekürzten Verfahren gegen den Gehilfen ergangenen Urteils, worauf sowohl die Verteidigung wie auch die Beschwerdekammer zutreffend hinwiesen. 2.5.2. Das Bundesgericht schützte jedoch andererseits die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen einen von mehreren Mitbeschuldigten im Urteil 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019 in einer Konstellation, in welcher demjenigen Be- schuldigten, gegen den Anklage im ordentlichen Verfahren erhoben wurde, durch die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten kei- ne Rechtsnachteile entstanden sind und der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet blieb, da der rechtskräf- tig verurteilte Mitbeschuldigte den anderen Beschuldigten nicht belastete, immer mit diesem konfrontiert worden war und die Vorinstanz ihrem Urteil im ordentli- chen Verfahren keine Elemente aus dem abgekürzten Verfahren zugrunde gelegt hatte, zu welchen der andere Beschuldigte im abgetrennten Verfahren keinen Zu- gang gehabt hatte (a.a.O. E. 5.3). 2.6. Der für die Beurteilung der Einwendungen gegen die Verfahrenstrennung relevante Sachverhalt stellt sich anhand der Akten wie folgt dar, was die Be- schwerdekammer in ihrem Urteil bereits im Detail festhielt (Urk. 45 2-7), worauf vorab verwiesen werden kann: 2.6.1. Am 3. Oktober 2018 landete B._____ am Flughafen Zürich. Bei seiner Kontrolle am Zoll wurde im Gestänge der beiden von ihm mitgeführten Rollkoffer 940 Gramm Kokaingemisch (644 Gramm reines Kokainhydrochlorid) gefunden. Nachdem B._____ (unter Beobachtung der Kantonspolizei Zürich) die Zollhalle 1 im Ankunftsterminal verlassen hatte, schritt der Beschuldigte A._____ auf ihn zu und nahm ihn in Empfang, worauf beide ins Untergeschoss und Richtung Airport Center gingen, wo sie beide verhaftet wurden (Urk. 1 S. 2). 2.6.2. Die zuständige Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die beiden Beschul- digten unter verschiedenen Verfahrensnummern zwei getrennte Strafverfahren. Am 5. Oktober 2018 wurden beide Beschuldigten in Untersuchungshaft versetzt. Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei in beiden Untersuchungen

- 17 - einen Auftrag zu ergänzenden Ermittlungen und delegierte ihr die Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 16/1-2 und Urk. 28/14/1-2). 2.6.3. In der Folge schritt der polizeiliche Sachbearbeiter zur Terminierung einer Einvernahme mit beiden Beschuldigten, wobei die jeweils andere "Partei" Gele- genheit erhalten sollte, Ergänzungsfragen zu stellen. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____ protestierte gegen dieses Vorgehen, weil er der Meinung war, es handle sich dabei um eine Konfrontationseinvernahme, deren Delegation nach den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft nicht zulässig sei. Der fallfüh- rende Staatsanwalt entgegnete, die Einvernahmen fänden genauso statt, wie er das mit dem polizeilichen Sachbearbeiter besprochen habe; der amtliche Vertei- diger könne dann vor Gericht vorbringen, die Einvernahmen seien nicht verwert- bar (Urk. 8/4 [nicht akturierte Anhänge: Emailkorrespondenzen]). 2.6.4. Am 25. Oktober 2018 wurde B._____ in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ und von dessen amtlichem Verteidiger delegiert befragt (Urk. 8/4 = 28/6/4). Die delegierte Einvernahme des Beschuldigten A._____ fand (vermutlich aus Zeitgründen, siehe die vorgenannten Emailkorrespondenzen im Anhang zu Urk. 8/4) nicht wie ursprünglich angekündigt im Anschluss an jene von B._____ statt, sondern am 13. November 2018. An dieser Einvernahme nahmen auch der Beschuldigte A._____ und dessen amtlicher Verteidiger teil (Urk. 7/3 = 28/7/3). 2.6.5. Anlässlich der "parteiöffentlichen" delegierten Einvernahme des Mitbe- schuldigten B._____ vom 25. Oktober 2018 sagte dieser im Wesentlichen aus, er habe vom Beschuldigten A._____ den Auftrag erhalten, Fr. 20'000.– gegen eine Belohnung von Fr. 5'000.– nach Zürich zu bringen. Es sei alles von anderen Leu- ten organisiert worden und der Beschuldigte A._____ sei bereits vor ihm nach Zü- rich abgereist, um ihn dann dort abzuholen, da er sich selber in Zürich nicht aus- kenne (Urk. 8/4 S. 4 f., 5, 11-13, 14, 18 f., 25). Der Mitbeschuldigte B._____ blieb trotz Vorhalt von Auffälligkeiten wie dem Umstand, dass er nur ein einfaches Ti- cket nach Zürich erhalten hatte, über kein Geld für ein Rückflugticket verfügte, er nicht seinen eigenen Koffer mitnehmen durfte und in die beiden ihm übergebenen Koffer zusätzlich zu seinen eigenen Kleidern weitere Kleidung einpacken musste, bei seiner Darstellung, nicht gewusst zu haben, dass er Drogen transportiere

- 18 - (Urk. 8/4, insb. S. 18 ff.). B._____ bestätigte ausdrücklich, nicht zu leugnen, dass er die reine Menge von 644 Gramm Kokain in die Schweiz gebracht hatte (Urk. 8/4 S.25). 2.6.6. Der Beschuldigte A._____ bestätigte in seiner "parteiöffentlichen" dele- gierten Einvernahme vom 13. November 2018 die Darstellung des Mitbeschuldig- ten B._____ betreffend den Transport von Fr. 20'000.– in die Schweiz durch die- sen gegen einen Kurierlohn von Fr. 5'000.– (Urk. 7/3 S. 5 f.) sowie die Abholung, die Reservation des Hotels und die Hilfe bei der Buchung des Rückflugs (Urk. 7/3 S. 15-19), machte jedoch erneut geltend, vom Kokain keine Ahnung gehabt zu haben (Urk. 7/3 S. 28 ff.). 2.6.7. Im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens schlug die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen B._____ dessen Verurteilung wegen Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, die Bestrafung mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 20 bedingt aufgeschoben) und die Landesverweisung für 6 Jahre Anklageschrift vom 5. Dezember 2018 vor (Urk. 28/14/3-7). Anlässlich der Schlusseinvernahme von B._____ vom 19. Dezember 2018, die ohne Gewährung von Teilnahmerech- ten an den Beschuldigten A._____ und dessen amtlichen Verteidiger durchgeführt wurde (Urk. 8/5), räumte B._____ ein, das Risiko angenommen zu haben, Kokain zu transportieren, indem er es unterlassen habe den Inhalt der beiden Koffer zu kontrollieren, obwohl er angesichts der Umstände des Erhalts der beiden Koffer und des Flugtickets hätte misstrauisch werden sollen (Urk. 8/5 S. 2, 4). Bezüglich der Abholung, der Hotelreservation und der Organisation des Rückflugtickets mit- hilfe des Beschuldigten A._____ blieb B._____ bei seinen bisherigen Angaben (Urk. 8/5 S. 3 f). Er bestätigte sodann, die Durchführung des abgekürzten Verfah- rens zu beantragen, worauf ihm die Anklageschrift eröffnet wurde, welcher er zu- stimmte, woraufhin die Staatsanwaltschaft noch gleichentags die Anklage im ab- gekürzten Verfahren beim Bezirksgericht Bülach einreichte (Urk. 8/5 S. 4-7). 2.6.8. Der Beschuldigte A._____ wurde danach am 18. Januar 2019 und am

22. März 2019 nochmals von der Staatsanwaltschaft befragt, jeweils in Abwesen- heit des Mitbeschuldigten B._____ und dessen amtlichen Verteidigers, wobei er

- 19 - dabei blieb, dass es sich um einen Geldtransport gehandelt habe und er vom sei- tens B._____ mitgeführten Kokain resp. überhaupt von transportierten Drogen nichts gewusst habe (Urk. 7/4-6). 2.7. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der getrennten Verfahrensführung bei Mitbeschuldigten hie- vor erwähnten Risiken (Ziffer II.2.4) verwirklicht bzw. sich die Verfahrenstrennung zum Nachteil des Beschuldigten A._____ ausgewirkt haben könnte. Namentlich liegt gerade keine Konstellation vor, bei welcher aufgrund wechselseitiger Bestrei- tung der Tatvorwürfe die Gefahr gegenseitiger Schuldzuweisungen besteht, wodurch in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide resultieren könnte: 2.7.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die delegierten Einvernahmen bei- der Beschuldigter jeweils in Anwesenheit des anderen Beschuldigten sowie von dessen Verteidiger durchgeführt wurden, so dass insoweit die Teilnahmerechte beider Mitbeschuldigter gewahrt wurden und sie dadurch zwei Mal die Möglichkeit hatten, sich gegenseitig Ergänzungsfragen zu stellen. Sie wurden dadurch nicht schlechter gestellt, als wenn die Verfahren gemeinsam geführt worden wären. 2.7.2. Im Weiteren ist festzuhalten, dass in beiden vorliegenden getrennt geführ- ten Strafverfahren keine Schuldzuweisung dergestalt seitens des Mitbeschuldig- ten B._____ erfolgte, dass der Beschuldigte A._____ gewusst habe, dass es sich statt um einen Geld- um einen Drogentransport handelte, indem B._____ vernein- te, dass ihn A._____ gefragt habe, ob er Drogen transportieren wolle (Urk. 8/5 S. 2 und 8/4). Er erklärte stattdessen, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte A._____ seinerseits Kenntnis davon hatte, dass sich in den Koffern Kokain befand (Urk. 8/4 S. 20). B._____ sagte zudem nie aus, selbst gewusst zu haben, dass es sich bei der transportierten Ware um Kokain gehandelt habe (Urk. 8/4 S. 25). Im We- sentlichen sagte er aus, er sei lediglich vom Beschuldigten instruiert worden, Geld in die Schweiz zu bringen (Ziff. II. 2.5.5.). Daran ändert auch nichts, dass B._____ den Beschuldigten A._____ als den Auftraggeber bezeichnet, der an allem Schuld sei (Urk. 8/2 S. 7), bzw. der alles organisiert und bezahlt habe (Ziff. II. 2.5.5.). Aus

- 20 - diesen Aussagen kann nicht einmal der Schluss gezogen werden, dass der B._____ dem Beschuldigten A._____ unterstellt, im Zeitpunkt der Übergabe der Koffer gewusst zu haben, dass es sich um einen Kokaintransport handelte. Im Übrigen stellt der Beschuldigte A._____ denn auch nicht in Abrede, B._____ an- geheuert und beauftragt zu haben, die beiden Koffer in die Schweiz zu bringen. Er bestreitet lediglich, gewusst zu haben, einen Transport von Drogen in die Schweiz organsiert zu haben (Urk. 7/3 S. 7; 18; Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/6 S. 4). Sodann wurde auch der Mitbeschuldigte B._____ nicht durch den Beschuldigten A._____ belas- tet. 2.7.3. In den vorliegenden Strafverfahren ging es auch nicht darum zu bestim- men, welchen Tatbeitrag B._____ und A._____ am Drogentransport leisteten, da B._____ auf frischer Tat ertappt wurde und seine eigene Beteiligung nie bestritt. Dessen rechtskräftige Verurteilung bewirkte keinen Nachteil zulasten des Be- schuldigten A._____, da B._____ die Verantwortung für den Drogentransport auf sich nahm. 2.7.4. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid ge- gen den Beschuldigten A._____ auf Elemente aus dem abgekürzten Verfahren gegen B._____ stützte, zu welchem der Beschuldigte A._____ keinen Zugang hatte. Aus dem abgekürzten Verfahren gegen B._____ ergaben sich denn auch keine neuen bzw. anderen Erkenntnisse hinsichtlich der einzelnen Tatbeiträge der beiden beschuldigten Personen, welche sich nicht bereits aus den ausführlichen Befragungen anlässlich der delegierten Einvernahmen ergeben hatten. Insbeson- dere machte der Mitbeschuldigte B._____ anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2019, an welcher der Beschuldigte A._____ infolge der ge- trennten Verfahrensführung nicht teilnahm, keine dieser belastenden Aussagen. Auch enthält der Schlussvorhalt keine den Beschuldigten A._____ belastenden Tatsachen, welche der Mitbeschuldigte als zutreffend bestätigt hätte (Urk. 28/6/5 S. 5). Ferner stützte die Vorinstanz ihre Verurteilung nicht auf die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, sondern insbesondere auf die eigenen Zugaben des Beschuldigten A._____ (Urk. 48 S. 5 - 19). Schliesslich ist entscheidend, dass B._____ im abgekürzten Verfahren anlässlich der Hauptverhandlung am Bezirks-

- 21 - gericht Bülach lediglich seine früheren Erklärungen bestätigte (Urk. 28 Prot.), die er zu einer Zeit machte, als beide Verfahren noch im ordentlichen Stadium waren und das abgekürzte Verfahren auch für ihn noch nicht vorgesehen war, so dass er für diese Erklärungen auch (noch) keine Gegenleistung für seine Kooperation er- warten konnte. 2.7.5. Schliesslich ist mit der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gegen den hiesigen Beschuldigten A._____ ein sachlicher Grund für die getrennte Verfahrensführung vorlag, nachdem B._____ infolge vollständiger Verbüssung des zu vollziehenden Anteils seiner Freiheitsstrafe aus der Schweiz bereits ausgeschafft worden war (Urk. 45 S. 12), weshalb er als nicht mehr greifbar zu betrachten war. 2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – selbst wenn keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vorgelegen haben mögen – die Verurteilung des Mitbeschuldigten B._____ im abgekürzten Verfahren zu keinerlei Rechts- nachteilen für den Beschuldigten A._____ führte und im Ergebnis keine Verlet- zung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vorliegt. Weshalb folglich das im abgekürzten Verfahren ergangene Urteil vom 6. Februar 2019 gegen B._____ einen derart schwerwiegenden Mangel auf- weisen sollte, der die Nichtigkeit desselben und insbesondere – wie von der Ver- teidigung vorgebracht – des vorliegend angefochtenen Urteils sowie des Be- schlusses vom 18. Juni 2019 zur Folge haben soll, ist somit nicht ersichtlich. Fer- ner kann es in Bezug auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass an einer solchen festgehalten werden soll, wenn in einer Konstellation bei Mittäterschaft der geständige Mittäter beabsichtigt, in die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens einzuwilligen, und dieses ab- gekürzte Verfahren – und die damit einhergehende Verfahrenstrennung – zu kei- nerlei Rechtsnachteilen für den anderen Mittäter führt. In Anbetracht des Ausge- führten sind die Anträge des Beschuldigten, es seien das Urteil vom 18. Juni 2019 und der gleichentags ergangene Beschluss sowie das Urteil vom 6. Februar 2019 für nichtig zu erklären, abzuweisen.

- 22 -

3. Fehlende Konfrontationseinvernahme 3.1. Der Beschuldigte liess ferner einwenden, es sei keine Konfrontationsein- vernahme mit dem Mitbeschuldigten B._____ erfolgt. Die delegierte Einvernahme vom 13. November 2018 mit Teilnahmerecht des Mitbeschuldigten vermöge eine Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO nicht zu ersetzen. Im Wei- teren sei die delegierte Einvernahme keine gültige Konfrontationseinvernahme, zumal diese von der Staatsanwaltschaft durchzuführen sei. Folglich seien die Aussagen des Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Urk. 33 S. 13 f., Urk. 73 S. 4 f., S. 12). Die Staatsanwaltschaft führte in diesem Zusammenhang aus, dass dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten bei den jeweiligen Einvernahmen ge- genseitig ein Teilnahme- und Fragerecht eingeräumt worden sei. Damit sei dem Konfrontationsanspruch genüge getan worden und die delegierte Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 25. Oktober 2018 sei zulasten des Beschuldigten ver- wertbar (Urk. 74 S. 6). Ferner könne auch die Polizei parteiöffentliche Konfrontati- onseinvernahmen durchführen. Zudem habe der Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten nicht belastet, weshalb der Beschuldigte auch nicht mit dessen Aussagen habe konfrontiert werden müssen (Prot. II S. 24, S. 25). 3.2. Gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Werden Beweise in Verlet- zung dieser Bestimmung erhoben, dürfen sie gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhe- bungen gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für Beweiserhebungen im eige- nen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im je- weils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 144 IV 220 E. 4.5; Urteil des Bun- desgerichts 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Gemäss dem Anspruch der beschuldigten Person auf Gewährleistung des Kon- frontationsrechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist die Möglichkeit zu ge-

- 23 - währleisten, Belastungszeugen zu konfrontieren, wobei als Belastungszeuge in diesem Sinne jede Person gilt, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar StPO,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 147 StPO). Dabei genügt es den Anforderungen dieser Bestimmung, wenn die beschuldigte Person oder die Ver- teidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und ge- eignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (BGE 143 IV 457; 141 IV 220 E. 4.5; WOHLERS, a.a.O., N 13 zu Art. 147 StPO). 3.3. Vorliegend wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt, indem diesem anlässlich beider delegierter Einvernahmen die Teilnahme gewährt wurde (Ziff. II.2.5.3. bis 2.5.6.). Diesbezüglich ist auch ohne Belang, dass die Kon- frontation jeweils im Rahmen einer sog. delegierten Einvernahme stattfand, zumal die Delegation dieser Einvernahmen an die Polizei gestützt auf Art. 312 StPO rechtmässig erfolgt waren (Urk. 16/2) und damit staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen gleichkommen. Ein nochmaliger Anspruch auf Konfrontation bestand vor- liegend nicht, zumal seitens des Mitbeschuldigten B._____ während des weiteren Verfahrensablaufs keine den Beschuldigten belastenden neuen Aussagen erfolg- ten. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sind folglich verwertbar.

4. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.1. Schliesslich rügte die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Bei der ersten Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten am 18. Januar 2019 habe es sich inhaltlich um eine unvollständige Schlusseinvernahme gehandelt. Diese habe infolgedessen wiederholt werden müssen und sei erst mehr als zwei Monate später durchgeführt worden. Mit der Anklageerhebung habe sich die Staatsanwaltschaft dann nochmals zwei Wochen Zeit gelassen. Zusammenfassend habe die Staatsanwaltschaft mit der Anklage- erhebung gegen den Beschuldigten am 3. April 2019 bewusst so lange zugewar- tet, bis der Mitbeschuldigte B._____ gleichentags ausgeschafft worden sei. Mit der unnötigen Verzögerung des Verfahrens gegen den Beschuldigten von ca. vier Monaten, während derer sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befand, ha-

- 24 - be die Staatsanwaltschaft somit das Beschleunigungsgebot verletzt (Urk. 73 S. 7

u. 20). 4.2. Die Staatsanwaltschaft hat ein halbes Jahr nach der Verhaftung des Be- schuldigten Anklage gegen diesen erhoben (Urk. 15/1; Urk. 21). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte den Sachverhalt zumindest in subjektiver Hin- sicht bestritt, betreffend den Drogentransport das Verfahren gegen den Mitbe- schuldigten B._____ geführt werden musste sowie weitere Beweise im Verfahren gegen den Beschuldigten erhoben wurden (Zeugeneinvernahme; Urk. 9/1), ist entgegen der amtlichen Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes nicht ersichtlich. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz legt die Grundlagen der Beweiswürdigung (Urk. 46 S. 6), insbesondere zur Aussa- genwürdigung (Urk. 46 S. 11), korrekt dar, sodass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten ist, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge- samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatver- sion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahr- scheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute

- 25 - Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich wider- sprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten güns- tigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hin- weisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfs- tatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom

4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). 1.3. Auf die einzelnen Beweismittel (vgl. hienach Ziffer III.3.) wird in den nach- folgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukom- men sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und form- richtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtli- che angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auch auf die Argumen- te des Beschuldigten oder dessen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehen-

- 26 - den Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. De- zember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).

2. Anklage und Standpunkt des Beschuldigten Betreffend den Anklagevorwurf kann auf Ziffer II.1.1. hievor verwiesen werden. Der Beschuldigte bestreitet wie vor Vorinstanz den Tatvorwurf. Kurz zusammen- gefasst stellt er in Abrede, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Mitbe- schuldigte Kokain in die Schweiz transportierte (Prot. I S. 11; S. 15; Prot. II S. 15 ff.). Er sei von einem Dritten, F._____, in der Dominikanischen Republik angefragt worden, ob er jemanden kenne, der für ihn (den Dritten) Geld in die Schweiz transportieren könne. Da er persönlich niemanden gekannt habe, der diesen Transport übernommen hätte, habe er seinen Freund G._____ gefragt. G._____ habe ihm mitgeteilt, dass er jemanden kennen würde, der einen solchen Trans- port ausführen würde. In der Folge habe er den Mitbeschuldigten getroffen und diesen gefragt, ob er gewillt sei, Fr. 20'000.– in die Schweiz zu transportieren, was der Mitbeschuldigte bejaht habe. In das weitere Geschehen sei er (der Be- schuldigte) nicht mehr involviert gewesen (Prot. I S. 16; S. 17). Entsprechend ver- langt der Beschuldigte einen Freispruch (Urk. 73 S. 2 ff.; Prot. II S. 9).

3. Beweismittel Als Beweismittel liegen einerseits die Aussagen des Beschuldigten A._____ (Urk. 7/1-6), des Mitbeschuldigten (Urk. 8/1-5; Urk. 28/6/1-5) sowie des Zeugen E._____ (Urk. 9/1) vor. Auf der anderen Seite befinden sich als objektive Be- weismittel der Polizeirapport vom 4. Oktober 2018 der Kantonspolizei Zürich (Urk.

1) sowie der dazugehörige Nachtragsrapport vom 30. November 2018 (Urk. 2), Aufnahmen von Überwachungskameras am Flughafen Zürich sowie eine dazuge- hörige Aktennotiz zum Ablauf der Zusammenkunft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten am Flughafen Zürich (Urk. 3), die sichergestellten Reisekoffer und das darin eingebaute Betäubungsmittel (Urk. 11/3) und das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation und Gehaltsbestimmung

- 27 - des sichergestellten Betäubungsmittels (Urk. 12/4) und schliesslich die beigezo- genen Akten des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten (Urk. 28) bei den Akten. Ferner liegen die Hotelrechnungen des Beschuldigten (Urk. 5), verschiedene Bu- chungsbestätigungen bzw. Rechnungen für Flugtickets (Urk. 7/3/4-7e; Urk. 7/3/8) sowie die Reisedokumente des Beschuldigten (Urk. 13) bei den Akten. Die Vo- rinstanz hat in ihrer Sachverhaltserstellung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt (Urk. 46 S. 7 bis 19). Im Weiteren zog sie die Bu- chungsbestätigungen der Flugtickets (Urk. 7/3/4-7e; Urk. 7/3/8, vgl. Urk. 46 S. 15), die Reisedokumente des Beschuldigten (Urk. 13/2; Urk. 46 S. 15) sowie die Zeugenaussagen (Urk. 9/1; vgl. Urk. 46 S. 16) in ihre Beweiswürdigung mit ein.

4. Sachverhaltserstellung 4.1. In objektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit dem Mitbeschuldigten in gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung der Tat Betäubungsmittel unbefugt befördert und in die Schweiz eingeführt und dadurch die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr gebracht zu haben (Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz be- treffend den zu erstellenden objektiven Tatbestand kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 48 S. 7 - 8). 4.2. Ferner hält die Vorinstanz den objektiven Sachverhalt fest, welcher unbe- stritten bzw. aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt ist (Urk. 48 S. 7 f.): So brachte der Mitbeschuldigte das Kokain in zwei Rollkoffern am 3. Oktober 2018 von C._____ auf dem Flugweg via Köln nach Zürich (Urk. 48 S. 8). Gemäss Gutachten vom Forensischen Institut Zürich befanden sich im ersten Koffer 491 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von 69%) und im zweiten Kof- fer 449 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von 67%), womit ins- gesamt 644 Gramm reines Kokainhydrochlorid von der Dominikanisches Republik in die Schweiz transportiert wurden (Urk. 48 S. 7; Urk. 12/4 S. 2). 4.3. Wie hievor unter Ziffer III.2. ausgeführt, ist aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten weiter erstellt, dass der Beschuldigte im Sommer 2018 von einer

- 28 - Drittperson, genannt F._____, angefragt wurde, ob er jemanden kenne, der Fr. 20'000.– gegen eine Belohnung von Fr. 5'000.– in die Schweiz transportieren würde (Prot. I S. 16; S. 19; Urk. 7/3 S. 5 f.; S. 11 f.). Über seinen Freund G._____ hat er den Mitbeschuldigten kennengelernt, welchen er in C._____, Dominikani- sche Republik, insgesamt zwei Mal getroffen hat (Urk. 7/3 S. 7). Sodann hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben den Mitbeschuldigten gefragt, ob er bereit sei, Geld, welches vermutlich von F._____ stamme, konkret Fr. 20'000.–, gegen ein Entgelt von Fr. 5'000.– in zwei Reisekoffern in die Schweiz zu transportieren (Urk. 7/3 S. 5 - 7). Der Mitbeschuldigte hat dieses Angebot angenommen (Urk. 7/3 S. 8; Urk. 28/6/4 S. 6), ist mit den beiden Reisekoffern, in welchen das beschlagnahmte Kokain eingebaut war, über Köln nach Zürich eingereist und wurde vom Beschuldigten am Flughafen Zürich nach Verlassen der Zollhalle 1 in der Abholhalle in Empfang genommen (Urk. 1 S. 2; Urk. 7/3 S. 8, S. 29). Weiter bestätigte der Beschuldigte, für den Mitbeschuldigten Hotelübernachtungen im Hotel D._____s in Zürich gebucht zu haben, wohin er (der Beschuldigte) diesen nach dessen Ankunft begleitet hätte (Urk. 7/3 S. 4 f.), um die Übergabe der zwei Koffer abzuwickeln (Urk. 7/3 S. 12) und wo der Mitbeschuldigte auch seinen Ku- rierlohn von Fr. 5'000.– erhalten hätte (Urk. 7/3 S. 12), sofern er nicht verhaftet worden wäre. Ferner sagte der Beschuldigte aus, dass er den Mitbeschuldigten bei der Buchung seines Rückflugtickets hätte unterstützen sollen (Urk. 7/3 S. 16). 4.4. Die Vorinstanz stellte im Hinblick auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten betreffend das Einführen von Betäubungsmitteln weiter fest, dass Letzterer auch das Flugticket des Mitbeschuldigten von der Dominikanischen Republik in die Schweiz buchte bzw. über einen Dritten buchen liess (Urk. 48 S. 9) und kam zu- sammenfassend zum Schluss, dass der Beschuldigte an der Planung, Organisa- tion und Durchführung des Drogentransports beteiligt war (Urk. 48 S. 10). Entge- gen der Vorinstanz kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte auch in die Buchung des Flugtickets des Mitbeschuldigten in die Schweiz involviert gewesen war, zumal ihm in der Anklageschrift dieser Tatbeitrag zur Einfuhr von Betäu- bungsmitteln nicht vorgeworfen wird. Ferner lässt sich entgegen der Ausführung in der Anklageschrift in objektiver Hinsicht nicht erstellen (Urk. 21 S. 1), dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten ein Entgelt von Fr. 5'000.– versprochen ha-

- 29 - ben soll, wenn Letzterer bereit gewesen wäre, zwei Koffer mit Betäubungsmitteln in die Schweiz zu transportieren. Dass es um einen Drogentransport gegangen sei, stellt nicht nur der Beschuldigte in Abrede (vgl. Urk. 7/3 S. 7). Auch der Mit- beschuldigte gab während der gesamten Untersuchung zu Protokoll, nicht ge- wusst zu haben, in einen Drogentransport in die Schweiz eingewilligt zu haben (Urk. 28/6/2 S. 2; Urk. 6/4 S. 19). Wie vorstehend erwähnt (vgl. hievor Ziffer II.2.6), räumt der Mitbeschuldigte zwar ein, dass er aufgrund der Begleitumstände hätte damit rechnen müssen, Drogen zu transportieren, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass der Beschuldigte ihm dies ausdrücklich gesagt hat. Es ist nicht auszu- schliessen, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten nicht offengelegt hat, dass er tatsächlich Kokain transportieren soll, weil er andernfalls riskiert hätte, dass sich der Mitbeschuldigte womöglich nicht auf das Geschäft eingelassen hät- te. Jedoch ist auch nicht massgeblich, ob der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten ausdrücklich gesagt hat, dass es sich um Drogen handle. Im Hinblick auf den ob- jektiven Tatbestand ist dagegen von Bedeutung, dass gemäss Aussagen des Be- schuldigten erstellt ist, dass er über einen Dritten, G._____, in Kontakt zum Mit- beschuldigten getreten ist und diesen entsprechend instruiert hat, die zwei Koffer in die Schweiz zu bringen. Darauf, ob der Beschuldigte selber wusste bzw. in Kauf nahm, dass es sich um Kokain handelte, ist bei der Erstellung des subjekti- ven Tatbestandes näher einzugehen (vgl. nachstehend Ziffer III.4.6. ff. ). Im Übri- gen kann betreffend die Erstellung des objektiven Tatbestandes auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 10). 4.5. Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei an der Planung, Organisation und Durchführung des Drogentransports beteiligt gewesen (Urk. 46 S. 10), stringent und zu teilen. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass sich der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht – bis auf die Tat- sache, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten gegenüber explizit zum Aus- druck gebracht haben soll, es handle sich um einen Drogentransport – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und das sichergestellte Kokain erstellen lässt und damit dem Urteil zugrunde zu legen ist.

- 30 - 4.6. In subjektiver Hinsicht stellt der Beschuldigte in Abrede, gewusst zu haben, dass sich in den zwei Reisekoffern Kokain befunden habe (Urk. 7/3 S. 28). Zur Erstellung des subjektiven Tatbestandes zog die Vorinstanz im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten heran (Urk. 48 S. 11 bis 14). Die Vorinstanz würdig- te diese gesamthaft korrekt (Urk. 48 S. 17-27), insbesondere zeigte sie die Wider- sprüche in den Aussagen richtig auf (Urk. 48 S. 12). Die entsprechenden Erwä- gungen betreffend die Aussagenwürdigung überzeugen und können dem Beru- fungsentscheid zugrunde gelegt werden, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zurecht qualifiziert die Vorinstanz die Aussa- gen des Beschuldigten als inkonsistent (Urk. 48 S. 12) und unglaubhaft (Urk. 48 S. 14). Bereits erscheint aufgrund der Aussage des Beschuldigten, dass dieser von einem Dritten (F._____) angefragt worden sei, ob er jemanden kenne, der Geld in die Schweiz transportiere, unglaubhaft, dass der Beschuldigte tatsächlich von einem zu organisierenden Geldtransport ausgegangen ist. Wäre es tatsäch- lich um Geld gegangen, so hätte diese Drittperson, falls eine solche überhaupt in- volviert war, das Geld einerseits einfachheitshalber selber überweisen können bzw. sich andererseits selber um einen möglichen Kurier kümmern können. Das Einschalten einer Drittperson wäre hierzu schlicht nicht erforderlich, ja sogar im vorliegenden Fall nur mit zusätzlichen Mehrkosten und unnötigen logistischen Aufwendungen verbunden. Viel eher ist davon auszugehen, dass eine mögliche Drittperson (F._____) im Hinblick auf einen Drogentransport aus dem Hintergrund agieren wollte, um der Gefahr der Strafverfolgung nicht unmittelbar ausgesetzt zu sein oder aber, dass diese Drittperson gar nicht existiert und dem Beschuldigten lediglich als Vorwand diente, seine Version betreffend den Geldtransport zu un- termauern. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte um die Möglichkeit einer Geldüberweisung mittels Western Union wusste (Prot. I S. 18) und auch selber nicht davon ausging, ein Geldtransport wäre illegal (Urk. 7/4 S. 3) – und in Anbe- tracht dessen auch nicht fälschlicherweise davon ausgehen konnte, eine derart logistisch aufwendige Geldübermittlung über einen Mittelsmann könnte der Ver- schleierung einer illegalen Machenschaft dienen – erscheint es geradezu als le- bensfremd, dass der Beschuldigte ernstlich von der Möglichkeit eines Geldtrans- portes ausgegangen ist. Dass die Entschädigung von Fr. 5'000.– für einen Geld-

- 31 - transport von Fr. 20'000.– auch wirtschaftlich keinen Sinn ergibt, zumal die Transaktionskosten für eine Überweisung um ein Vielfaches tiefer sind, und der Beschuldigte deshalb hätte schlussfolgern müssen, dass es sich nicht um einen Geldtransport handeln konnte, hat die Vorinstanz bereits einlässlich und nachvoll- ziehbar dargelegt (Urk. 48 S. 14). 4.7. Ferner lässt sich aufgrund objektiver Anhaltspunkte darauf schliessen, dass der Beschuldigte um den Drogentransport wusste. So machte er geltend, sich im Zeitpunkt der Ankunft des Mitbeschuldigten am Flughafen Zürich aus ge- schäftlichen Gründen in Zürich aufgehalten zu haben (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 13; Urk. 7/4 S. 2 f.; Prot. I S. 25); er sei am 30. September 2018 in die Schweiz eingereist, weil er beabsichtigt habe, den Zeugen E._____ in geschäftlichen An- gelegenheiten betreffend die Eröffnung einer …-Agentur in Zürich zu treffen. Der Zeuge E._____ dementierte hingegen, geschäftlich mit dem Beschuldigten zu tun gehabt zu haben und gab weiter an, dass nie geplant gewesen sei, ein Geschäft mit dem Beschuldigten aufzubauen (Urk. 9/1 S. 2). Deshalb erscheint es nicht glaubhaft, dass ein Geschäftstermin mit Zeuge E._____ das Motiv für die Einreise des Beschuldigten in die Schweiz gewesen ist. Im Weiteren habe der Beschuldig- te auf Anweisung des angeblichen Hintermannes, F._____, den Mitbeschuldigten am Flughafen abholen und diesen zwecks Übergabe der Koffer zum Hotel D._____ begleiten müssen, weil die eigentlich für diese Aufgabe vorgesehene Person verhindert gewesen sei (Urk. 7/2 S. 6). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte angab, den Mitbeschuldigten lediglich gefragt zu haben, ob er gegen ein Entgelt von Fr. 5'000.– Geld in die Schweiz transportieren wolle und im Übri- gen nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt zu haben (Prot. I S. 27), erscheint eine Zufälligkeit, dass der Beschuldigte ausgerechnet am Tag der Ankunft des Mitbeschuldigten ebenfalls – aus wie vorstehend aufgezeigt vorgeschobenen ge- schäftlichen Gründen – in Zürich weilte und darüber hinaus an eben diesem Tag von F._____ gefragt worden sei, ob er in Zürich sei und den Mitbeschuldigten ab- holen und zum Hotel D._____ begleiten könnte, als lebensfremd. Diese vermeint- lichen Koinzidenzen weisen viel eher darauf hin, dass der Beschuldigte entweder im Vorfeld angewiesen wurde, den Mitbeschuldigten mit den von ihm transportier- ten Kokain am Flughafen in Zürich abzuholen bzw. der Beschuldigte – ohne Mit-

- 32 - wirken eines Hintermannes – den Transport organisiert und infolgedessen zwecks Abwicklung der Übergabe der Koffer den Mitbeschuldigten am Flughafen abgeholt

– was sich aus den Aufnahmen der Überwachungskameras im Bereich Ankunft 1 am Flughafen Zürich ergibt (Urk. 3) – und gleichentags für diesen ein Hotelzim- mer in Zürich gebucht hat (Urk. 7/3 S. 28). Ein weiteres Indiz für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes – welches auch die Vorinstanz zurecht als weiteren Hinweis für eine Beteiligung des Beschuldigten an einem Drogentransport wertete (Urk. 48 S. 15 f.) – ist die mehrmalige Einreise des Beschuldigten in den Schen- genraum in den acht Monaten vor der Verhaftung des Mitbeschuldigten (Urk. 13 S. 2), zumal der Beschuldigte für diese Reiseaktivitäten keinen objektiv nachvoll- ziehbaren Grund anzugeben vermag. Hauptgrund für seine Reisen in die Schweiz am 30. September 2018 sei – wie oben erwähnt – ein vereinbartes Treffen mit seinem angeblichen Geschäftspartner E._____ gewesen. Erst auf die Nachfrage, bei welcher Gelegenheit er den Zeugen E._____ kennengelernt habe, erwähnte er eine vermeintlich weitere geschäftliche Aktivität; er sei im April 2018 in Zürich gewesen, um einen spanischen Investor für eine Hühnerfarm in der Dominikani- schen Republik zu treffen. Anlässlich dieser Reise habe er den Zeugen E._____ kennengelernt (Urk. 7/4 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte denjenigen Drogenkurier am Flughafen Zürich abholte, welchen er angeblich nur betreffend einen Geldtransport in die Schweiz angefragt haben soll, diesen zur Übergabe der Koffer in ein Hotel hätte begleiten sollen und der Beschuldigte auch die Übernachtungen des Mitbeschuldigten organisiert und bezahlt hat, erscheinen die angeblichen Geschäftsreisen in die Schweiz als blosse Schutzbehauptungen, gerade auch deshalb, weil der Zeuge E._____ aussagte, mit dem Beschuldigten geschäftlich nichts zu tun gehabt zu haben (Urk. 9/1 S. 3). Die Indizien, dass der Beschuldigte vorliegend wissentlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich einen Drogentransport (mit-)organisierte, verdichten sich – wie dies auch die Vorinstanz zurecht festhielt (Urk. 48 S. 15) – zusätzlich dadurch, dass er einer ihm nicht nä- her bekannten Person (H._____), welche er nur über eine angebliche Drittperson (I._____) aus C._____ gekannt habe (Urk. 7/3 S. 23), ein Flugticket für die Rück- reise in die Dominikanische Republik kaufte, nur um dieser angeblichen Drittper- son, von der der Beschuldigte nicht einmal den Nachnamen kennen wollte (Urk.

- 33 - 7/3 S. 23), einen Gefallen zu tun (Urk. 7/3 S. 24). Gerade auch im Zusammen- hang mit der Tatsache, dass der Beschuldigte selber einräumte, dass er sich auch um die Rückreise des Mitbeschuldigten hätte kümmern sollen, lässt sich die gebuchte Rückreise für H._____ in ein stimmiges Gesamtbild einfügen. Nach- weislich war der Beschuldigte somit in die Organisation der Rückreise mehrerer Personen in die Dominikanische Republik involviert, was wiederum gerade auf- grund des erstellten objektiven Sachverhalts darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte auch vorliegend an der Organisation eines Drogentransports betei- ligt war und deshalb wusste bzw. in Kauf nahm, dass Betäubungsmittel in die Schweiz transportiert wurden. Die in Bezug auf den Beschuldigten beabsichtigten Aktivitäten betreffend die Rückreise des Mitbeschuldigten lassen sich denn auch nicht nachvollziehbar in dessen Aussagen einordnen, der Beschuldigte hätte den Mitbeschuldigten lediglich im Hinblick auf die Durchführung eines Geldtransports angefragt und im Übrigen nichts weiter mit der Sache zu tun gehabt (Prot. I S. 27). In das ausfluchtartige Aussageverhalten des Beschuldigten passt ferner, dass er, angesprochen auf das wirtschaftliche Missverhältnis eines angeblichen Geld- transports, angibt, diese Angelegenheit gehe ihn nichts an bzw. nichts darüber zu wissen (Prot. I. S. 27). Weiter führte er auf die Nachfrage, wo seine zwei Gepäck- stücke seien, aus, er habe diese weggeworfen. Im einen Koffer sei eine Flasche Rum zerbrochen und habe sich mit dem ebenfalls mitgeführten Honig vermischt, beim anderen Koffer sei der Reissverschluss defekt gewesen (Urk. 7/2 S. 7). Auch diese Aussagen erscheinen vor dem Hintergrund des objektiv erstellten Sachverhalts als unglaubhaft. Es ist in diesem Zusammenhangt nicht auszu- schliessen, dass der Beschuldigte die zwei von ihm nachweislich mitgeführten Koffer (Urk. 7/2 S. 7) seinerseits an eine Drittperson weitergegeben hatte. Inso- fern liesse sich auch erklären, weshalb im Hotelzimmer des Beschuldigten Fr. 3'300.– sichergestellt werden konnten. Die Begründung des Beschuldigten, er habe das Geld aus der Dominikanischen Republik eingeführt, weil er in der Schweiz Dominikanische Pesos nicht in Schweizer Franken wechseln könne (Urk. 7/2 S. 7), erscheint wiederum als Schutzbehauptung.

- 34 - Ferner machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, er habe beobachten können, wie der Mitbeschuldigte von der Polizei zwecks einer Durchsuchung in einen Raum geführt worden sei (Prot. II S. 20). Der Beschuldigte führte diesbezüglich näher aus, er habe am Ausgang, wo sämtliche Flugpassiere rauskämen, auf den Mitbeschuldigten gewartet, dieser sei sodann gleich vor ihm gewesen und er habe dann beobachtet, wie er zur Kontrolle abgeführt worden sei. Die Kontrolle habe ca. 10 bis 15 Minuten gedauert (Prot. II S. 20). Daraus folgerte der amtliche Verteidiger, dass der Beschuldigte, wenn er um den Drogentransport gewusst hätte, spätestens im Zeitpunkt, als er habe beobachten können, wie der Mitbeschuldigte von der Polizei abgeführt worden sei, die Flucht ergriffen hätte (Prot. II S. 28). Gemäss Aktennotiz zum Ablauf der Zusammenkunft des Beschul- digten und des Mitbeschuldigten am Flughafen Zürich ist der Mitbeschuldigte auf- grund seines auffälligen Verhaltens in der Zollhalle einer Kontrolle unterzogen worden. Der Beschuldigte hat in der Abholhalle (Ankunftshalle 1) auf den Mitbe- schuldigten gewartet (Urk. 3). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten – er ha- be gesehen, wie der Mitbeschuldigte kontrolliert worden sei, nachdem er durch die Türe gekommen sei – und der Tatsache, dass der Mitbeschuldigte in der Zoll- halle und nicht in der Abholhalle, wo sich der Beschuldigte aufhielt, angehalten wurde, erscheint es zumindest fraglich, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Auf- greifen des Mitbeschuldigten beobachten konnte. Selbst wenn der Beschuldigte dies gesehen haben sollte, ist daraus nicht auf dessen fehlenden Vorsatz zu schliessen. Zumal das Kokain im Gestänge der Reisekoffer eingebaut war, hätte der Beschuldigte auch davon ausgehen oder zumindest hoffen können, die Poli- zei habe das Kokain in einer Routinekontrolle nicht entdeckt. Wie bereits die Vo- rinstanz festhielt (Urk. 48 S. 17), ergibt sich aus den Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte darauf bedacht war, die beiden Koffer nicht entgegenzunehmen bzw. er keine Anstalten traf, dem Mitbeschuldigten einen Koffer abzunehmen und er auch einen gewissen Abstand zum Mitbeschuldigten wahrte. Sodann fällt auf, dass sich der Beschuldigte jeweils sichtlich nervös und hektisch umschaute. Die- se Verhaltensweise deutet mit der Vorinstanz ebenfalls darauf hin, dass der Be- schuldigte wusste, dass in den Koffern Betäubungsmittel transportiert wurde.

- 35 - 4.8. Aufgrund des objektiv erstellten Sachverhalts sowie der Gesamtheit der vorstehend aufgezeigten Indizien, welche deutlich auf eine Beteiligung des Be- schuldigten am Drogentransport hinweisen, lässt sich vorliegend rechtsgenügend darauf schliessen, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass er den Transport von Kokain in die Schweiz veranlasste bzw. (mit-) organisierte. In Anbetracht des erstellten objektiven Sachverhalts sowie sämtli- cher Indizien betreffend die Beteiligung am Drogentransport, ist die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass Geld in die Schweiz hätte trans- portiert werden sollen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es bestehen damit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Drogen- transport (mit-)organsierte und sich an dessen Durchführung beteiligte, indem er den Mitbeschuldigten vor dessen Reise zweimal traf, ihn am Flughafen Kloten er- wartete, auf ihn zutrat, um ihn abzuholen und ihm ein Hotelzimmer buchte sowie seine Rückreise organisieren sollte. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren aufgrund des dem Mitbeschuldigten in Aussicht gestellten Entgelts Fr. 5'000.– sowie des betriebenen Aufwandes betreffend die Organisation der Reisekoffer darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass es sich um eine erhebliche Menge an Betäubungsmittel handelte, welche eine Vielzahl von Men- schen in Gefahr bringen könnte. Somit ist der Anklagesachverhalt erstellt und folglich dem Urteil zugrunde zu legen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 5.2. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird unter Strafe gestellt, wer unbefugt Be- täubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Be- treffend die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Einfüh- rens bzw. Beförderns von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 7, S. 11). Ergänzend ist festzuhalten, dass Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelik-

- 36 - ten grundsätzlich anzunehmen ist, wenn der Betreffende einer der Deliktsbege- hung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen. Die mittäterschaftliche Tatbe- teiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich, Art. 19 N 138 -139). Bezüglich der Mittäterschaft ist ferner auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2. hinzuweisen, wonach es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkre- ten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss viel- mehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). 5.3. Beim Kokaingemisch handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 2 lit. a BetmG; FINGER-HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 2 N 128 ff.). Die Vorinstanz nahm ei- ne zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes sowohl in objek- tiver wie in subjektiver Hinsicht vor. Sie erwog angesichts der Tatbeiträge des Be- schuldigten zurecht, dass dieser bei der Planung, Organisation und Durchführung des Drogentransports beteiligt war. Einfuhr ist grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln (aus dem Ausland) in das schweizerische Ho- heitsgebiet (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 45). Da für die Erfül-

- 37 - lung des objektiven Tatbestandes massgeblich ist, dass der Täter Betäubungsmit- tel unbefugt in das schweizerische Hoheitsgebiet verbringt oder verbringen lässt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O, Art. 19 N 46) ist wie die Vorinstanz richtig feststellte, unerheblich, dass der Beschuldigte beim Verbringen der Betäubungs- mittel in das schweizerische Hoheitsgebiet nicht unmittelbar mitgewirkt bzw. kei- nen Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hatte. Selbst wenn vorausgesetzt wä- re (vgl. ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19- 28l BetmG], Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 N 58), dass der Täter die Betäubungsmittel in eigener Person einführt, wäre vorliegend der Tatbestand erfüllt, zumal die Tatbeiträge des Beschuldigten, insbesondere das Anheuern des Mitbeschuldigten, die getätigte Hotelbuchung für den Mitbeschul- digten sowie das Abholen desselben am Flughafen in Zürich, für die Ausführung des Drogentransports derart wesentlich sind, dass ihm das Einführen des Kokains durch den Mitbeschuldigten aufgrund mittäterschaftlicher Tatbegehung zuzurech- nen ist. 5.4. Einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder anneh- men muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird ab einer Personenanzahl von mindestens 20 oder ab einer Reinsubstanz von mindestens 18 Gramm bei Kokain angenommen (BGE 109 IV 145; BGE 119 IV 185; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 176 und N 181 BetmG). Diese Min- destmenge Reinsubstanz Heroin wird durch die ca. 644 Gramm Reinsubstanz Kokain, welches unter massgeblicher Mitwirkung des Beschuldigten in die Schweiz eingeführt wurde, um ein Vielfaches überschritten. Eine Qualifizierung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist daher in objektiver Hinsicht zu bejahen. 5.5. Betreffend das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes kann auf Ziffer III.4.6. ff. verwiesen werden. Gemäss den vorstehenden Erwägungen und auf- grund sämtlicher Tatumstände verbleibt kein unüberwindbarer Zweifel daran, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, in massgeblicher Weise

- 38 - bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG mitgewirkt und ferner dadurch auch eine Gefährdung einer Vielzahl von Menschen im Sinne der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Kauf genommen zu haben. Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. IV. Strafzumessung

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Freiheits- strafe von 39 Monaten (unter Anrechnung von 259 Tagen Haft; Urk. 48 S. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt der amtliche Verteidiger im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die bis heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 73 S. 3).

2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung bei Betäubungsmittelde- likten im Besonderen 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstreckt sich der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Freiheitsstra- fe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren, wobei damit eine Geldstrafe verbun- den werden kann. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Da der obere Strafrah- men vorliegend bereits bei 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt, kann er nicht mehr er- weitert werden. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusam- mentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so

- 39 - dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden wi- derspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zu- mindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). Strafmil- derungsgründe sind nicht gegeben. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine Erweiterung des Strafrahmens rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersicht- lich. Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 2.2. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person ab- ändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dies trifft vorliegend zu, denn allein der Beschuldigte hat Berufung erhoben (vgl. Urk. 63). Somit ist nachfolgend das Verbot der sog. reformatio in peius zu beach- ten, weshalb das Berufungsgericht insofern an die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion gebunden ist, als sie diese nicht zum Nachteil des Beschuldigten verän- dern kann. Da sie aber dennoch berechtigt ist, ihre Überlegungen in der Urteils- begründung bekannt zu geben (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2016 vom 15. November 2017 E. 4.1; zur Publ. in AS vorges.), ist vorab die Strafzumessung frei vorzunehmen. 2.3. Bei der Strafzumessung ist zudem das Doppelverwertungsverbot zu be- achten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b).

- 40 - 2.4. Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegensei- tigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Das Gericht hat sich zu fra- gen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermes- sen leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autonomie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (BGE 135 IV 191 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2). 2.5. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie die Straf- zumessungskriterien des Betäubungsmittelstrafrechts wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (Urk. 48 S. 20 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Ergänzend ist hin- sichtlich der objektiven Tatschwere bei Betäubungsmitteldelikten festzuhalten, dass sich diese neben der im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Bedeutung der Drogenmenge auch nach der der Art und Weise der Tatbegehung, der Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen beurteilt (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierar- chische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Da- neben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 N 15 ff.).

- 41 -

3. Tatkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Drogendelikten im Hinblick auf die Strafzumessung Art, Menge und Reinheitsgrad der umgesetz- ten Drogen mit zu berücksichtigen sind, jedoch das Verschulden des Täters trotz- dem im Vordergrund steht (Urk. 48 S. 21). Die Betäubungsmittelmenge ist somit zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Be- deutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäu- bungsmittelhandel mitwirkte. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 48 S. 21), verlieren die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad namentlich an Ge- wicht, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet werden muss und wenn meh- rere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 2.3.2). 3.2. Der Beschuldigte wirkte bei einem Drogentransport mit, bei welchem durch eine einmalige Einfuhr eine beträchtliche Menge von insgesamt 940 Gramm Ko- kaingemisch eingeführt wurde. Dabei handelte es sich um 644 Gramm reines Ko- kainhydrochlorid. Dadurch überschritt er die Menge von 18 Gramm Reinsubstanz, welche einen schweren Fall begründet (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 181; BGE 109 IV 143 E. 3b), um mehr als das 35-fache. Bei Kokain handelt es sich zudem um eine "harte" Droge, welche dazu geeignet ist, die Ge- sundheit Dritter massiv zu gefährden. Auch wenn die Menge nicht allein entschei- dend für die Beurteilung der objektiven Tatschwere ist, so fällt eine derartige Dro- genmenge für die Festlegung des objektiven Tatverschuldens dennoch erheblich ins Gewicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2012 E. 1.4.3). 3.3. Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung ist entscheidend und fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte wesentliche Tatbeiträge geleis- tet hat. So war er dafür verantwortlich, den Mitbeschuldigten in der Dominikani- schen Republik zu rekrutieren und hat diesen zu diesem Zweck gemäss eigenen Aussagen zwei Mal getroffen. Selbst wenn der Beschuldigte die Drogen nicht ei-

- 42 - genhändig verpackte und nicht selber in die Schweiz transportierte, hat er bei der Beförderung der Betäubungsmittel in der Schweiz massgeblich mitgewirkt, indem er den Mitbeschuldigten am Flughafen Zürich abholte und – ohne die Verhaftung

– diesen zwecks Übergabe der Koffer und des Kurierlohns in das Hotel D._____ begleitet hätte. Ferner übernahm er auch weitere organisatorische Aufgaben wie die Buchung der Hotelübernachtungen des Mitbeschuldigten in Zürich und hätte zudem auch bei der Organisation von dessen Rückflug mitwirken sollen. Insge- samt ist damit von einem geplanten und koordinierten Vorgehen auszugehen. Weiter fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht bloss als Aus- führender bei dem Drogentransport in untergeordneter Stellung gehandelt hat, zumal er den Mitbeschuldigten zur Einfuhr der Drogen in die Schweiz rekrutierte und den Transport durch diesen ausführen liess. Demgegenüber hat der Mitbe- schuldigte das Kokaingemisch – ob wissentlich oder nicht kann an dieser Stelle offen gelassen werden – lediglich entgegengenommen und in die Schweiz trans- portiert. Im Gegensatz zum Beschuldigten hat er jedoch hinsichtlich des Trans- ports keine Vorbereitungs- bzw. Planungshandlungen unternommen. Dessen Verhalten weist im Unterschied zum Beschuldigten ebenfalls nicht auf eine geziel- te Planung bzw. Professionalität hin. Der Mitbeschuldigte nahm leidglich Anwei- sungen entgegen und führte diese instruktionsgemäss aus. Insofern ist der Mitbe- schuldigte betreffend die Struktur des Drogenhandelns in der untersten Hierar- chiestufe anzusiedeln. Deshalb rechtfertigt es sich, beim Beschuldigten von ei- nem schwereren Verschulden als beim Mitbeschuldigten auszugehen und damit die Einsatzstrafe für den Beschuldigten deutlich höher als die mit Urteil vom

6. Februar 2019 gegen den Mitbeschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 26 Monaten (wovon 6 Monate, abzüglich 126 Tage Haft, zu vollziehen waren; Urk. 28/28) anzusetzen. Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszu- gehen, dass er selbst auf Anweisung eines Hintermannes (F._____) agierte, und somit seinerseits nicht weisungsungebunden war und dessen hierarchische Stel- lung – zu seinen Gunsten – nicht an der Organisationsspitze zu verorten ist. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und in Anbetracht des konkreten

- 43 - sehr weiten Strafrahmens (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) als mittelschwer zu be- zeichnen. 3.4. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte in Bezug auf die Einfuhr von Betäubungsmitteln und im Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nur eventualvorsätzlich gehandelt, was sich strafmindernd auswirkt. Eine unverschuldete Notlage hat beim Beschuldigten nicht bestanden. Die amtli- che Verteidigung brachte zurecht vor, dass dem Beschuldigten in der Anklage- schrift nicht vorgeworfen wird, sich aus finanziellen Motiven am Drogentransport beteiligt zu haben (Urk. 73 S. 18). Selbst wenn dieser Vorwurf Eingang in die An- klageschrift gefunden hätte, liesse er sich vorliegend nicht erstellen. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere kann somit entgegen der Vorinstanz nicht davon aus- gegangen werden, der Beschuldigte habe aus reinem Gewinnstreben gehandelt (Urk. 48 S. 24). Dennoch ist mit der Vorinstanz nicht von einer finanziellen Notla- ge des Beschuldigten auszugehen (Urk. 48 S. 24), welche auf eine erheblich re- duzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse und ihn zum deliktischen Verhal- ten gezwungen hätte. Ebenfalls liegt gemäss Aussagen des Beschuldigten keine Suchtmittelabhängigkeit vor, welche sich strafmindernd auswirken könnte. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden somit nicht zu verringern. 3.5. Nach dem Gesagten ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Es erscheint daher angemessen, eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der Tatkomponenten festzusetzen.

4. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere auch dessen Vorstrafenlosigkeit und dessen Vorleben, wirken sich strafzumessungsneutral aus, wobei für die Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen sei (Urk. 48 S. 25). Richtigerweise ging die Vorinstanz vorliegend trotz des vom Beschuldigten weitestgehend anerkannten objektiven Sachverhalts nicht von einem strafmindernden Geständnis aus (vgl. Urk. 48 S. 25), zumal der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht den Tatvorwurf bestritt. Die Untersuchung

- 44 - wurde zudem auch nicht wesentlich erleichtert, weil sich der objektive Sachverhalt auch gestützt auf die Aussagen des Mitbeschuldigten hätte erstellen lassen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist ebenfalls nicht strafmindernd zu berück- sichtigen.

5. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug

1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger, der Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten sei im Umfang von 10 Monaten aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. Im Üb- rigen sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die bis heute erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 476 Tagen sei auf den vollziehbaren und den aufgeschobenen Teil anzurechnen (Urk. 73 S. 3). Die amtliche Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft. Ferner könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der erlittene Freiheitsentzug von mittlerweile ca. 16 Monaten Untersuchungs- und Sicherheitshaft den Beschuldigten genügend beeindruckt habe, um nicht erneut zu delinquieren. Die Voraussetzungen von Art. 43 StGB seien somit erfüllt (Urk. 73 S. 21). 2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, weshalb vorliegend der vollbe- dingte Vollzug ausser Betracht fällt. 2.2. In objektiver Hinsicht kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgescho-

- 45 - bene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.3. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt voraus, dass die sub- jektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB er- füllt sind (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen einer ungünstigen Le- galprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Gesamtbildes der Täterper- sönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelas- tung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). Bei einem Ersttäter wird die günstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2; 134 IV 97, E. 7.3), wäh- rend bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu ei- ner Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, eine teilbeding- te Strafe nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 3.1. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ferner ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – der zuvor noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat – die 476 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft als Warnwirkung dienen, nicht wieder zu delinqiuieren, und insbesondere die noch zu vollziehende Freiheitsstrafe sowie die drohende Vollstreckung des aufgeschobe- nen Vollzugs der Reststrafe die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufzeigen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden. Sodann sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, nach seiner Haftentlas- sung sein Geschäft bzw. seine Tätigkeit als Mechaniker in der Dominikanischen Republik wieder aufnehmen zu wollen. Auch habe er eine Freundin in der Domi-

- 46 - nikanischen Republik, die sich ein Kind von ihm wünsche, so seien sie zumindest vor seiner Verhaftung verblieben. Seine Freundin halte auch nach der Verhaftung nach wie vor zu ihm. Er habe in Kanada drei Enkelkinder, die er noch nie gesehen habe. Es sei für ihn im Moment das wichtigste, sie zu sehen (Prot. II S. 13 f.). Somit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte über soziale Kontakte verfügt und in ein soziales Umfeld integriert ist, dass ihm Motivation genug dafür sein kann, nicht erneut straffällig zu werden. Sodann gab er der Beschuldigte an, als selbstständiger Mechaniker in wirtschaftlich soliden Verhältnissen zu leben (Prot. II S. 13), weshalb auch von einer beruflichen Integration des Beschuldigten in der Dominikanischen Republik auszugehen ist, welche ihm eine solide ökono- mische Perspektive bieten kann. Ebenfalls bestehen keinerlei Hinweise auf eine Suchtgefährdung des Beschuldigten, welche ursächlich für eine erneute Delin- quenz betreffend Betäubungsmitteldelikte sein könnte. Dennoch ist dem Um- stand, dass sein Verschulden im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als mittelschwer anzusehen ist, angemessen Rech- nung zu tragen. Insgesamt besteht eine günstige Prognose, so dass es sich – insbesondere auch aus Gründen der Resozialisierung – rechtfertigt, den vollzieh- baren Teil der Freiheitsstrafe auf 18 Monate festzusetzen. Angesichts der günsti- gen Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Der Anrechnung der vom Beschuldigten bis heute erstandenen 476 Tage Untersuchungs- und Si- cherheitshaft (vgl. Urk. 15/1) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.2. Die Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 18 Monaten (abzüglich 476 Ta- ge bis heute erstandene Haft) zu vollziehen. Im Übrigen (18 Monate) ist der Voll- zug der Freiheitsstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren. VI. Landesverweisung

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 BetmG, verneinte einen schweren persönlichen Härtefall und sprach ge- genüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren

- 47 - aus. Der amtliche Verteidiger beantragt, im Falle eines Schuldspruchs sei der Be- schuldigte für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 49 S. 3; Urk. 73 S. 2).

2. Würdigung 2.1. Es wird vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die Vo- raussetzungen für eine (obligatorische) Landesverweisung gegeben sind. So ver- weist das Gericht den Ausländer, der wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, un- abhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, liegt kein Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Ein solcher wird vom Beschuldigten zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte weist anerkanntermassen keinen Bezug zur Schweiz auf, insbesondere ging er in der Schweiz keiner Er- werbstätigkeit nach. Seine Verwandten leben nicht in der Schweiz (Prot. I S. 10.). Er arbeitet als selbstständig erwerbstätiger Mechaniker in der Dominikanischen Republik (Prot. S. 10). 2.2. Der Beschuldigte beanstandet jedoch die von der Vorinstanz ausgespro- chene Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren (Urk. Urk. 49 S. 3; Urk. 73 S. 22). 2.3. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 S. 5975 ff., S. 6021). Dabei sind ins- besondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu brin- gen. Sodann ist die Dauer auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2015, E. 5).

- 48 - 2.4. Der Beschuldigte ist zu einer Strafe von 36 Monaten zu verurteilen. In An- betracht dieser Strafhöhe resp. des mittelschweren Verschuldens des Beschuldig- ten ist es angebracht, die Dauer der Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzusiedeln, zumal der Beschuldigte einzig zum Zweck in die Schweiz eingereist ist, kriminellen Handlungen nachzugehen. Ein schützenswer- tes Interesse des Beschuldigten an einer Einreise in die Schweiz ist sodann nicht erkennbar. Seine gesamte Familie lebt sodann auch nicht in der Schweiz. Dem- gegenüber bestehen gewichtige öffentliche Interessen an einem längerfristigen Landesverweis. 2.5. Der Beschuldigte ist kanadischer und – was vorliegend von Bedeutung ist – polnischer Staatsangehöriger und damit vom Geltungsbereich des FZA erfasst. Er könnte sich daher grundsätzlich auf das FZA berufen. Vorliegend steht das FZA der Regelung von Art. 66a ff. StGB jedoch nicht entgegen. Das FZA berechtigt nämlich lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung ei- nes rechtmässigen Aufenthaltes und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung noch ist seine Familie oder seine Lebenspartnerin in der Schweiz wohnhaft. Es ist daher kein Aufenthaltsrecht des Beschuldigten ge- mäss FZA ersichtlich, weshalb das FZA der Landesverweisung nicht entgegen- steht. 2.6. Insgesamt erscheint es angemessen, den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Landesverweisungen ge- genüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, wer- den im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt wor- den ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Die Voraussetzungen für die Ausschrei-

- 49 - bung im Schengener Informationssystem sind angesichts der (auch) polnischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht erfüllt, weshalb von einer Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen ist. VII. Beschlagnahmungen / Einziehung 1.1. Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straf- tat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1) und kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Überdies verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Ausserdem können von der beschuldigten Person gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmt werden. Ist die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Verteidigung beantragt, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

10. Oktober 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'300.– sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Reisekoffer seien einzuziehen. Die übrigen mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände seien an den Beschuldigten herauszugeben (Urk. 49 S. 3). 1.3. Die von der Vorinstanz auf Art. 69 StGB gestützte Anordnung zur Vernich- tung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2019 (Urk. 12/5) be-

- 50 - schlagnahmten Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A011'903'381; A011'904'420, Ko- kaingemisch; Urk. 12/1) und Gegenstände (Asservat-Nr. A011'903'336; A011'904'248, Reisekoffer Urk. 12/1) ist infolge fehlender Opposition und zutref- fender rechtlicher Würdigung mit der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 48 S. 31). 1.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 (Urk. 11/4) einzig zu Beweiszwecken (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) beschlagnahmten Gegen- stände (Mobiltelefon iPhone 6 plus, silber [Asservat-Nr. A011'902'355], Zettel mit handschriftlichen Notizen [Asservat-Nr. A011'902'424], Reisepass [Asservat- Nr. A011'902'479], Reiseunterlagen [Asservat-Nr. A011'902'526], iPad Air 2, silber [Asservat-Nr. A011'902'606], Schulhefter [Asservat-Nr. A011'902'640]), sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben, zumal die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils verlangte (Urk. 63). 1.5. Bei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 (Urk. 11/4) angeordneten Beschlagnahme der Barschaft von Fr. 3'300.– handelt es sich nicht erstelltermassen um Deliktserlös, auch wenn diese Annahme nahe- liegend wäre. Der Vermögenswert ist gestützt auf Art. 267 Abs.3 StPO i.V.m. Art. 268 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) ist zu bestätigen.

2. Mit Beschluss vom 15. Juli 2019 ordnete die Beschwerdekammer im Be- schwerdeverfahren UH190183 an, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft ver- bleibt und befristete diese in Abänderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 18. Juni 2019 bis zum 18. September 2019 (Urk.45 S. 17). Betreffend die Dauer der Sicherheitshaft wurde der angefochtene Entscheid von Amtes wegen korrigiert (Art. 391 Abs. 1 StPO; Urk. 45 S. 16). Im Übrigen wurde auf sämtliche Beschwerdeanträge nicht eingetreten bzw. wurden diese abgewie-

- 51 - sen (Urk. 45 S. 17). Somit unterlag der Beschuldigte vollumfänglich. Dem Be- schuldigten sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren UH190183 von Fr. 1'200.– vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 3.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Im Rahmen eines Ermessensentscheids wurde die Freiheitsstrafe von 39 Monaten auf 36 Monate gesenkt und die Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten für vollziehbar erklärt. Da die Freiheitsstrafe nur geringfügig herabgesetzt wurde und der amtli- che Verteidiger eventualiter eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragte, kann auch in diesem Punkt nicht von einem Obsiegen des Beschuldigen ausgegangen werden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtli- chen Verteidigung bleibt vorbehalten. 3.3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten beantragte für das Beschwerdeverfahren UH190183 und das vorliegende Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'164.50, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 72), wobei darin die Aufwendungen für die heutige Beru- fungsverhandlung sowie weitere Aufwendungen (Urteilsstudium, Besprechung mit dem Beschuldigten) nicht enthalten sind. Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist insgesamt mit Fr. 9'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 476 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate abzü- glich 476 Tage bis heute erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. März 2019 beschlagnahmten 940 Gramm Kokaingemisch (Asservat- Nrn. A011'903'381 und A011'904'420) sowie die zwei beschlagnahmten Rei- serollkoffer (Asservat-Nrn. A011'903'336 und A011'904'248), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände: − Mobiltelefon iPhone 6 plus, silber (Asservat-Nr. A011'902'355), − Zettel mit handschriftlichen Notizen (Asservat-Nr. A011'902'424), − Reisepass (Asservat-Nr. A011'902'479), − Reiseunterlagen (Asservat-Nr. A011'902'526), − iPad Air 2 (Asservat-Nr. A011'902'606), − Schulhefter (Asservat-Nr. A011'902'640),

- 53 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils heraus- gegeben. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen und die Gegenstände hernach zur Vernichtung freigegeben.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Oktober 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'300.– wird zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestä- tigt.

10. Die Kosten von Fr. 1'200.– für das Beschwerdeverfahren UE190183 am Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, gemäss deren Beschluss vom 15. Juli 2019, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Beschwerdeverfahren Fr. 9'400.– UE190183).

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 54 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando

- 56 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.