Sachverhalt
1. Vorgeschichte Die Parteien sind die Eltern des Kindes E._____, welches am tt.mm.2015 gebo- ren wurde. Ende 2015 verliess die Privatklägerin mit dem gemeinsamen Kind die vormals eheliche Wohnung (des Beschuldigten) und wohnte fortan alleine mit dem Kind in F._____ [Ort]. Bereits kurz vor der Geburt, insbesondere aber nach dem Umzug der Privatklägerin, entbrannte ein Konflikt zwischen den Parteien um den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten zum gemeinsamen Kind. Die KESB Horgen leitete mehrere Abklärungsverfahren ein, für das Kind wurde
- 16 - eine Beistandschaft errichtet und die Eltern wurden von verschiedener Seite her beraten, wobei bis zum heutigen Tage keine eigentliche Lösung gefunden werden konnte (vgl. die beigezogenen Akten der KESB Horgen, sowie insbesondere den Beschluss derselben vom 29. November 2019, Urk. 4/2).
2. Anklagevorwurf 2.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 8. Februar 2019 zusammengefasst drei Sachverhalte bzw. Sachverhaltskomplexe vorgeworfen, wovon im Berufungsverfahren – wie bereits erwähnt – lediglich die beiden erst- genannten zu beurteilen sind. 2.2. Sachverhaltskomplex 1, Anklage S. 2 bis 6: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin G._____ mit den diver- sen in der Anklage aufgeführten Schreiben und Telefonaten zwischen Mai 2018 und Januar 2019 sowie auch anlässlich eines Gesprächs mit dem Kantonspolizis- ten H._____ im Polizeiposten der Kantonspolizei Zürich, … [Adresse], in Kenntnis der Unwahrheit dieser Behauptung sinngemäss der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu Lasten des gemeinsamen Sohnes E._____ be- schuldigt zu haben, weshalb er zumindest damit habe rechnen müssen und in Kauf genommen habe, dass eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Privatklä- gerin ausrücken und ein Strafverfahren gegen letztere eingeleitet werde. 2.3. Sachverhaltskomplex 2, Anklage S. 6 bis 8: Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die Privatklägerin zwischen Januar 2017 und Juli 2018 zu unterschiedlichen Tageszeiten ca. 20 Mal pro Monat auf deren Spaziergängen mit dem gemeinsamen Sohn bzw. auf dem Spielplatz ab- gepasst und die beiden aus naher Entfernung beobachtet zu haben, wobei er hörbar geäussert habe, dass es für die Privatklägerin nicht gut komme, wenn sie so weitermachen würde. Ebenso habe er sich zwischen Dezember 2017 und Ok- tober 2018 mehrmals in F._____ in der Nähe des Wohnortes der Privatklägerin aufgehalten und sie und ihren gemeinsamen Sohn beobachtet, wobei er auch mehrmals um das Wohnhaus geschlichen sei und jeweils an den Valentins- und
- 17 - Geburtstagen der Privatklägerin in den Jahren 2017 und 2018 bei ihr geklingelt habe, um ihr gegen ihren Willen Blumen vorbeizubringen. Sodann habe der Be- schuldigte trotz des gegen ihn am 7. März und 17. Juli 2018 erlassenen Rayon- und Kontaktverbots, welches bis zum 17. Oktober 2018 verlängert worden sei, am
30. September 2018 und am 2. Oktober 2018 auf dem Privatparkplatz der I._____ parkiert, welcher im Bereich des gegen ihn verfügten Rayonverbots liege. Und schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin zwar nicht mehr persönlich aufgewartet, jedoch hierzu die Polizei eingespannt, indem er diese ohne Anlass alarmiert habe, sodass jeweils eine Patrouille an den Wohnort der Privatklägerin ausgerückt sei und diese einer Befragung unterzogen habe.
3. Sachverhaltskomplex 1: Falsche Anschuldigung / Falscher Alarm Der Beschuldigte zeigte sich betreffend die Vorwürfe der falschen Anschuldigun- gen geständig, die in der Anklage aufgeführten Schreiben, datierend von Mai 2018 bis Oktober 2018 verfasst und das Telefonat mit dem Gerichtsschreiber MLaw B._____ am 27. Juli 2018 geführt zu haben (D1 Urk. 6/5 Antwort 17, 31, 35, 39, 45, 49 und Prot. I S. 6). Indes liege diesem Anklagevorwurf – so die Ver- teidigung – insofern ein Missverständnis zugrunde, als der Beschuldigte der Pri- vatklägerin nie physische Misshandlung bzw. physischen Missbrauch vorgewor- fen habe. Vielmehr werfe er der Privatklägerin vor, dass diese den gemeinsamen Sohn von ihm entfremde, was eine Form von psychischer Gewalt darstelle und was er als Misshandlung und Missbrauch bezeichne (Urk. 35 S. 6 und 11). Mit Blick auf das Anklageprinzip sei darauf hinzuweisen, dass die Anklage lediglich aufführe, der Beschuldigte habe die Privatklägerin der einfachen Körperverletzung bezichtigt. Alles andere sei nicht Verfahrensgegenstand, weshalb es das Ankla- geprinzip verletzen würde, wenn das Gericht die Aussagen des Beschuldigten in einem anderen Kontext würdige. Weiter habe der Beschuldigte nie beabsichtigt, gegen die Privatklägerin ein Strafverfahren einzuleiten, ansonsten er diese ange- zeigt hätte (Urk. 35 S. 12). Subjektiv sei mit Hinweis auf das eben dargelegte Missverständnis darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen nie wider besseres Wissen gemacht habe und diese nach dem Gezeigten auch nicht falsch seien (Urk. 35 S. 13; Urk. 58 S. 9 ff.).
- 18 - 3.1. Die Vorinstanz setzte sich nach zutreffenden theoretischen Erwägungen zur Beweiswürdigung, auf welche verwiesen werden kann, mit der Glaubwürdig- keit der Beteiligten auseinander. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre hielt sie fest, dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht vordergründig auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten ankomme (Urk. 43 S. 9 ff.). Dem ist zuzustimmen. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass beim Beschuldigten gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D._____ vom
12. Oktober 2018 eine psychische Erkrankung in Form wiederkehrender Depres- sionen diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 15/2). Da er aus diesem Grund mit der Füh- rung von Gerichts- und Behördenverfahren ohne anwaltlichen Beistand überfor- dert sei, sowie aufgrund der für ihn traumatischen Situation zwischen ihm, der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn, wurde ihm schliesslich in vor- liegendem Verfahren ein Rechtsbeistand beigegeben. Bereits im Beschluss der KESB vom 29. November 2017 war unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. med. J._____ vom 9. November 2017 die Rede davon, dass eine An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion seit mindestens dem Beginn der aktuellen Behandlung und vor dem Hintergrund einer komplexen Trauma- folgestörung bestehe und es Hinweise auf eine leichte bis mittelgradige formalge- dankliche Einengung auf die belastende Lebenssituation gebe sowie Gedanken- kreisen bestehe (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 8/10 S. 8). Der Beschuldigte ist insbesondere durch die Einengung auf die für ihn belastende Lebenssituation in seiner Objekti- vität massiv eingeschränkt, was auch seine Glaubwürdigkeit relativiert. Zwar tätigte auch die Privatklägerin ihre Aussagen vor dem Hintergrund der be- lasteten Beziehung zum Beschuldigten bzw. des Konflikts um den gemeinsamen Sohn. Ferner hat sie ein marginales finanzielles Interesse am Ausgang des Ver- fahrens, zumal sie die Zusprechung einer Genugtuung beantragen liess. Diese Umstände alleine lassen allerdings, nachdem bei ihr im Gegensatz zum Beschul- digten weder eine eigentliche psychische Erkrankung noch eine vergleichbare Einengung festzustellen ist, nicht auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin schliessen.
- 19 - Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es – worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinwies – entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten ankommt. 3.2. Die Vorinstanz unterzog im Anschluss die in den Akten liegenden Schrei- ben mit Blick auf das vorher erwähnte, vom Beschuldigten geltend gemachte Missverständnis einer eingehenden Würdigung und kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in allen in der Anklageschrift erwähnten Schreiben sowie auch anlässlich des Telefongesprächs mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____ und während der Akteneinsicht im Verfahren nach Gewaltschutzgesetz (welcher Vorfall allerdings keinen Eingang in die Anklage gefunden hat und somit nicht zu beurteilen ist) des Kindesmissbrauchs und der Kindsmisshandlung zu Lasten des gemeinsamen Sohnes bezichtigt habe. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten könnten die Schreiben nicht so verstanden werden, dass sich die Begriffe der Gewalt, des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung nur auf die Entfremdung von Vater und Sohn und generell auf die strittige familienrecht- liche Situation beziehen würden. Vielmehr hätten die involvierten Behörden die Aussagen des Beschuldigten so verstehen müssen, dass dieser der Privatkläge- rin auf der einen Seite die Verletzung ihrer familienrechtlichen Pflichten vorwarf, insbesondere der Auskunfts- und Informationspflicht gemäss Art. 275a ZGB, auf der anderen Seite jedoch auch Gewalt, Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung, wobei er diesbezügliche Vorwürfe nicht in der Art eingeschränkt habe, dass mit ihnen ausschliesslich die Verletzung familienrechtlicher Pflichten gemeint ge- wesen sei. Ebenso ergebe sich weder aus den einzelnen Passagen noch aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen des Beschuldigten, dass dieser die Vorwürfe ausschliesslich als Form der psychischen Gewalt zum Ausdruck ge- bracht habe (Urk. 43 S. 9 ff., insb. S. 25 f.). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Prüfung, ob es sich bei den vom Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen um die Anschul- digung, eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB begangen zu haben, gehandelt habe, Gegenstand der rechtlichen Würdigung sein werde. Dem ist zuzustimmen. Tatfrage ist, welche Schreiben der Beschuldigte versandte und
- 20 - welche Telefonate und / oder Gespräche er führte, aber auch was der Beschuldig- te dabei wusste, wollte oder in Kauf nahm. Insbesondere ist Tatfrage, ob der Be- schuldigte die Privatklägerin bewusst und gewollt der physischen Gewalt gegen- über dem gemeinsamen Sohn bezichtigte bzw. dies in Kauf nahm. Wie die Vor- instanz feststellte, ist die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit diesen Schreiben, Telefonaten und Gesprächen sinngemäss der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 StGB beschuldigte, dagegen eine Rechtsfrage und nicht unter dem Titel der Sachverhaltserstellung zu klären. 3.3. Der Beschuldigte ist geständig, die in der Anklage aufgeführten Schreiben verfasst und versandt und das in der Telefonnotiz vom 27. Juli 2018 verbriefte Telefonat mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____ geführt zu haben. Dieses Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Ins- besondere liegen die in der Anklage aufgeführten Schreiben in den Akten und enthalten die in der Anklage zitierten Passagen. Das Gleiche gilt auch für den Inhalt des mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____ geführten Telefonats, wel- ches zwar nicht in der Anklage zitiert, allerdings in der Notiz vom 27. Juli 2018 festgehalten und somit genügend bestimmt ist und auch vom Beschuldigten be- stätigt wird. Damit erweist sich der objektive Anklagesachverhalt, wie er dem Beschuldigten auf S. 2 bis 4 Mitte der Anklageschrift vorgeworfen wird, als erstellt. Soweit nicht bereits wörtlich in der Anklageschrift aufgeführt, kann zum Inhalt der Schreiben auf die Akten und die zutreffende und ausführliche Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 14 ff.). Rekapitulierend ist nochmals in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte in sämtlichen in der Anklage aufgeführten Schreiben nicht "nur" von (Kinds-)Misshandlung und (Kinds-)Miss- brauch spricht, sondern der Privatklägerin auch vorwirft, massive Gewalt gegen- über ihm und dem Kind anzuwenden, wobei er auch von einem gestörten und krankhaften Treiben, von Terror in Form von Gewalt und einem skrupellosem Missbrauch spricht. Den Schreiben lassen sich keine Klarstellungen, Relativie- rungen oder Einschränkungen entnehmen, welche das ungewöhnliche Verständ- nis des Beschuldigten – wonach er nur die psychische Gewalt angesprochen habe – auch nur andeuten würden. Und selbst wenn sich solche Hinweise finden
- 21 - liessen, ist geradezu offensichtlich, dass die adressierten Behörden, namentlich die KESB und der Bezirksrat Horgen sowie das Verwaltungsgericht Zürich, solche massiven Vorwürfe der Gewalt gegenüber einem minderjährigen Kind nicht rest- riktiv auslegen würden. Bei der Lektüre der genannten Schreiben drängt sich dem Lesenden der Eindruck, die Privatklägerin wende sowohl physische als auch psy- chische Gewalt gegenüber dem Kind und dem Beschuldigten an, geradezu auf. 3.4. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten im Sachverhaltskomplex 1 vorgeworfen, die gegen die Privatklägerin gerichteten Vorwürfe in Kenntnis ihrer Unwahrheit getätigt zu haben und zumindest damit zu rechnen gehabt und billigend in Kauf genommen zu haben, dass ein Strafverfahren gegen die Privat- klägerin eingeleitet werde (Urk. 21 S. 6). Im Rahmen des subjektiven Sachver- halts ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wollte oder zumindest in Kauf nahm, dass die von ihm verfassten Schreiben so verstanden werden, dass neben psychischer auch physische Gewalt gemeint war. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – wie eben gezeigt – auffällig konse- quent davon absah, in den erwähnten Schreiben und anlässlich des Telefonats mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____, irgendwelche Relativierungen, Verdeut- lichungen oder auch nur Hinweise anzubringen, die so interpretiert hätten werden können, dass er der Privatklägerin „lediglich“ psychische Gewalt vorwerfe. Viel- mehr richtete er den Vorwurf massiver Gewaltausübung einer psychisch schwer kranken Kindsmutter gegenüber ihrem Kind an die Behörden, ohne auch nur im Geringsten klarzustellen, wie er seine Ausführungen verstehe. Ob der Beschuldig- te der Privatklägerin tatsächlich „nur“ psychische Gewalt im Sinne der Entfrem- dung hat vorwerfen wollen, ist denn auch höchst fraglich. Immer wieder sprach er auch in den noch zu besprechenden Notrufen bei der Polizei und in der Straf- untersuchung von Todesangst um sein Kind bzw. von Todesgefahr, die ihn zu den (in diesem Fall) Telefonaten getrieben habe (Urk. 6/5 S. 13 f.). Inwiefern die Todesangst einen Zusammenhang mit der Entfremdung gehabt haben könnte, konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären, ergibt sich doch daraus oder aus dem blossen Umstand, dass er von der Privatklägerin nicht „über wichtige Ereignisse im Leben“ seines Sohnes informiert werde, keine Todesgefahr für das
- 22 - Kind. Auch musste ihm klar gewesen sein, dass Schreiben mit solchen Vorwürfen von Gewalt zum Nachteil eines minderjährigen Kindes von den adressierten Be- hörden nicht restriktiv im von ihm behaupteten oder gemeinten Sinn verstanden werden. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte – wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte – bereits vor Redaktion der Schreiben in diversen Mitteilungen an die KESB und den Bezirksrat darauf hingewiesen ha- be, wie er die Begriffe Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung verstehe (Prot. II S. 6). Es ist offensichtlich und war dem Beschuldigten bekannt, dass die Behör- den bei solchen Vorwürfen geneigt sind, auch bereits Andeutungen und Hinweise auf gewalttätige Übergriffe diesem gegenüber ernst zu nehmen. Ihm wäre es ein Leichtes gewesen, die Schreiben anders zu verfassen bzw. zu formulieren und Unklarheiten zu vermeiden. Indem er dies eben gerade nicht tat, legte er es be- wusst darauf an, dass seine Vorwürfe gegen die Privatklägerin im Sinne physi- scher Gewalt verstanden werden würden. Dafür spricht auch, dass sich die Be- mühungen des Beschuldigten, die Privatklägerin zu diffamieren, im Zeitablauf nicht etwa legten, sondern intensivierten. Sie gipfelten schliesslich in diversen Notrufen bei der Polizei, worauf noch einzugehen sein wird. Wenn er sich nun im Nachhinein auf sein eigentümliches Verständnis von Missbrauch und Miss- handlung beruft, so handelt es sich dabei um nichts anderes als eine Schutz- behauptung. 3.5. Was die Frage anbelangt, ob die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäussert wurden, ist zunächst auf die Beurteilung der Kinderärztin Dr. med. K._____ vom 31. Januar 2017 hinzuweisen (Urk. 12/5). Gemäss diesem Schrei- ben kennt die Kinderärztin die Parteien sowie den gemeinsamen Sohn seit des- sen Geburt und hat letzteren – zumindest anlässlich der ersten Untersuchung auch in Anwesenheit des Beschuldigten – mehrfach untersucht. Im Schreiben wurde festgehalten, dass der gemeinsame Sohn erfreulicherweise ein normales Wachstum und eine normale Entwicklung zeige (Urk. 12/5 S. 1). Sodann wurde die unabhängige Kinderärztin Dr. med. L._____ mit Schreiben der KESB Horgen vom 27. März 2017 aufgefordert, im Hinblick auf die vom Beschuldigten gegen- über der Kindsmutter geäusserten Vorwürfe Auskunft über den Gesundheits- zustand und den Entwicklungsstand des gemeinsamen Sohnes zu geben. Der
- 23 - entsprechende Bericht datiert vom 31. März 2017. Gemäss diesem präsentierte sich ihr an besagtem Datum ein fröhlicher Junge in gutem Allgemeinzustand ohne Hinweise auf Verletzungen. Im Übrigen hielt die Kinderärztin fest, dass der ge- meinsame Sohn einen herzlichen Umgang mit seiner Mutter gezeigt habe (Urk. 10/6). 3.6. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, die Berichte zu kennen, bringt hier- gegen allerdings vor, dass es sich um eine reine Alibi-Untersuchung gehandelt habe, welche in keinster Weise im Zusammenhang mit der psychischen Kindes- misshandlung und dem psychischen Kindsmissbrauch gestanden habe (Urk. 6/5 S. 5, 15). Dem ist insofern zu wiedersprechen, als dem Auftrag der KESB vom 27. März 2017 ausdrücklich die Abklärung des Gesundheitszustandes und Entwicklungs- standes aufgrund bereits damals erhobener Anschuldigungen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin wegen Kindesmisshandlung und -missbrauchs zugrunde lag. Sowohl der Gesundheitszustand, insbesondere aber der Entwicklungsstand tangiert auch das psychische Wohlbefinden. Wenn die behandelnde Kinderärztin Dr. med. K._____, welche das Kind bereits mehrfach untersucht hat, in ihrer Stel- lungnahme vom 31. Januar 2017 eine normale Entwicklung feststellte und im Be- richt der hinzugezogenen Kinderärztin Dr. med. L._____ des Universitäts- Kinderspitals Zürich vom 31. März 2017 festgehalten wird, dass sich ein fröhlicher Junge in gutem Allgemeinzustand präsentiert habe, so kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass diesen beiden Fachärztinnen die Folgen der vom Be- schuldigten geltend gemachten massiven Misshandlung psychischer oder physi- scher Natur nicht verborgen geblieben wären. Aus beiden Stellungnahmen ergibt sich indes deutlich, dass bereits damals keine Anzeichen für solche Misshandlun- gen vorlagen, weshalb schliesslich auch weitere Abklärungen unterbleiben konn- ten (vgl. hierzu auch den Bericht der KESB Horgen vom 29. November 2017, Er- wägung 13 f., Urk. 4/2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung und auch danach bis heute diverse Behörden und Fachper- sonen in den Konflikt zwischen den Parteien um ihr gemeinsames Kind involviert waren. Sämtliche Beteiligte – bzw. der Umgang derselben untereinander – stan-
- 24 - den und stehen teilweise weiterhin im Fokus der Behörden. Dem Beschuldigten musste auch aus diesem Grund klar sein, dass es seinem Sohn gut geht. 3.7. Soweit die Anklage festhält, dass sich weder aus dem Bericht vom
31. Januar 2017 noch aus jenem vom 31. März 2017 Anhaltspunkte für die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ergeben hätten, ist dies zutreffend und der entsprechende Anklagesachverhalt damit erstellt (Urk. 21 S. 5). 3.8. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte, wie im Schreiben der Kinderärztin Dr. med K._____ festgehalten ist, bei der ersten Untersuchung zu- sammen mit der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn anwesend war. Ferner bestätigte die Kinderärztin, dass sie den Beschuldigten auf telefonische Anfrage hin jeweils über die Untersuchungen des Sohnes aufkläre. Dem Beschul- digten waren die Informationen zu den Untersuchungen von Dr. med. K._____ demnach bekannt. Gemäss Erwägung 13 f. des Beschlusses der KESB Horgen vom 29. November 2017 wurde der Bericht von Dr. med. L._____ „aufgrund der wiederkehrenden Aussagen des Kindsvaters, dass bei seinem Sohn eine Kin- desmisshandlung und ein Kindsmissbrauch durch die Kindsmutter vorliege“ ein- geholt. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das Schreiben im laufenden KESB-Verfahren zur Kenntnis gegeben, mindestens aber in Form des genannten Beschlusses eröffnet wurde (Urk. 4/2; Urk. 6/5 S. 5). Beide Berich- te waren dem Beschuldigten somit bekannt und wurden ihm auch anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten, wo er auf die Frage, ob er vom Bericht vom
31. März 2017 gewusst habe, ausführte, dass er davon ausgehe, das Schreiben in den Akten gesehen zu haben (Urk. 6/5 S. 15; Prot. I S. 10 f.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte vor Redaktion der relevanten Schreiben bzw. des Gespräches mit dem Gerichtsschreiber MLaw B._____ um den – trotz seiner Verdächtigungen und Anschuldigungen – guten Gesundheits- und eben auch Entwicklungsstand seines Sohnes Bescheid wusste. Wenn er dennoch die in diesen Schreiben bzw. in der Telefonnotiz enthaltenen Vorwürfe in Kenntnis dieser Informationen weiterhin erhob, so tat er dies ganz offensichtlich wider bes- seres Wissen. Nicht zu teilen ist schliesslich seine Auffassung, dass die Beschul- digungen, so wie er sie verstehe, nicht falsch seien, habe er der Privatklägerin
- 25 - doch nie physische Misshandlung oder physischen Missbrauch des Kindes vor- geworfen, sondern – in Übereinstimmung mit Meinungen von Fachpersonen – psychische Gewalt am Kind und an ihm selbst, unter anderem durch Entfrem- dung. Dafür sei die Privatklägerin verantwortlich (Urk. 35 S. 13; vgl. auch Urk. 6/5 S. 10: „Es sind Wahrheiten.“). Da sich gemäss den erwähnten Arztberichten der Sohn allerdings in einem guten Allgemeinzustand bei normaler Entwicklung und mit einem herzlichen Umgang zur Privatklägerin präsentierte, waren keine Anzei- chen physischen oder psychischen Missbrauchs ersichtlich. Die Vorwürfe waren so oder anders falsch, und der Beschuldigte wusste angesichts der ihm bekann- ten Arztberichte, dass seine schweren Vorwürfe nicht zutreffen (können). 3.9. Aufgrund der Schwere der geäusserten Vorwürfe ist sodann geradezu offensichtlich, dass der Beschuldigte die Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- gen die Privatklägerin zumindest in Kauf nahm. Daran ändert nichts, dass er sich „mit Verfahren im Hintergrund“ nicht beschäftigt habe (Urk. 6/5 S. 10). Es ist
– entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht notwendig, ausdrücklich ei- ne Strafanzeige einzureichen, zumal die Kindesschutzbehörden von Amtes we- gen tätig werden, wenn entsprechende Verdachtsmomente bestehen. Aus dem Umstand, dass keine der involvierten Behörden eine Strafanzeige erhob, kann der Beschuldigte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist dies dem Umstand zuzuschreiben, dass diese die Vorwürfe – teilweise indes erst nach ei- ner Überprüfung derselben – als haltlos taxierten. 3.10. Der objektive und subjektive Anklagesachverhalt, welcher dem Vorwurf der falschen Anschuldigung zugrunde liegt, ist damit erstellt. 3.11. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, die Privatklägerin anläss- lich der in der Anklageschrift genannten Telefonate mit den aufgeführten Polizei- stellen im Januar und Februar 2019 sinngemäss der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu Lasten des gemeinsamen Sohnes bezichtigt zu haben. 3.12. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht bestreite, die in der Anklageschrift aufgeführten Polizeistellen an den in der An-
- 26 - klageschrift genannten Daten angerufen zu haben (D1 Urk. 6/5 Antwort 77 ff.; D1 Urk. 6/9 Antwort 10 f.). 3.13. Von den Gesprächen vom tt. und tt. mm.2018 mit der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich liegen sodann, nebst den entsprechenden Polizeirapporten, Audioaufzeichnungen bei den Akten (Urk. D3 Urk. 1, 3 f. und 12/2). Vom Anruf im Januar 2019 sowie dem persönlichen Gespräch im Februar 2019 existieren „le- diglich“ Polizeirapporte, welche sich bei den Akten befinden (D3 Urk. 5-9). 3.14. Die Vorinstanz hat den relevanten Inhalt der Gespräche bzw. der Audio- aufzeichnungen zusammengefasst wiedergeben, auf welche Ausführungen ver- wiesen werden kann (Urk. 43 S. 27 ff.). Insbesondere hat sie zutreffend festgehal- ten, dass der Beschuldigte beim ersten Telefongespräch vom tt.mm.2018 angab, dass er Angst um sein Kind habe und wissen möchte, ob es noch am Leben sei. Es habe heute Geburtstag und er (der Beschuldigte) habe den ganzen Tag nichts von ihm gehört (D3 Urk. 12/2, 4. Tonspur 1:07 bis 1:13). Weiter gab er an, dass er Angst vor der Privatklägerin habe und deswegen einen Sicherheitsabstand zu ihr wahre, weshalb er sich erkundigte, ob jemand bei der Privatklägerin vorbei gehen könne, woraufhin schliesslich eine Polizeipatrouille ausrückte, welche „rasch“ feststellte, dass die Sorgen des Beschuldigten unbegründet waren und es dem Kind gut ging (D3 Urk. 1 S. 2). Auch im Telefonat vom tt. mm.2018 gab der Beschuldigte an, dass er Angst um sein Kind habe und froh wäre, wenn jemand vorbei gehen könne, um nachzu- schauen, ob es dem Kind gut gehe (D3 Urk. 12/2, 1. Tonspur 00:07 bis 00:26). Auch erwähnte er, dass er wissen möchte, ob das Kind noch lebe und dass für dieses gemäss Kinderärztin massive Todesgefahr bestehe (a.a.O., 00:32 bis 00:38 sowie 01:42 bis 01:51). Wiederum rückte eine Polizeipatrouille aus, welche die Kindsmutter und das Kind überrascht antraf und feststellte, dass die Befürch- tungen unbegründet waren (D3 Urk. 4 S. 2). Wenn die Verteidigung zum Gespräch vom tt.mm.2019 vorbringt, dass der Ankla- gesachverhalt insofern nicht zutreffe, als der Beschuldigte nie von Lebensgefahr und auch nicht von Kindsmissbrauch oder -misshandlung gesprochen habe
- 27 - (Urk. 35 S. 15), so ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er ausdrücklich mitteilte, Angst um seinen Sohn zu haben und wissen zu wollen, ob dieser noch lebe. Dass der Beschuldigte das Wort „Lebensgefahr“ nicht verwendete, ist dabei nicht entscheidend. Aus seinem nachträglichen Vorbringen, dieses Wort nicht be- nutzt zu haben, wenn alle Hinweise und weiteren Informationen, auch die vom Beschuldigten tatsächliche verwendeten Begriffe, genau darauf schliessen lies- sen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Kommt hinzu, dass er diese Hinweise in einem Polizeinotruf tätigte und anlässlich des Telefonats auch davon sprach, dass er aufgrund der Gewalt ihm und dem Kind gegenüber einen Sicher- heitsabstand zur Privatklägerin wahre. Auch dadurch brachte er den physischen Aspekt mit ein (D3 Urk. 12/2, 4. Tonspur 4:40 bis 4:52). Die Folgerung des rapportführenden Beamten, der Beschuldigte wähne sein Kind in Lebensgefahr, ist damit nicht zu beanstanden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2018 zu diesem Sachverhalt ausdrücklich erklärte, „aus Todesangst“ um seinen Sohn die Polizei verständigt zu haben (Urk. 6/5 S. 1). Damit bestätigt er selbst sinngemäss die Richtigkeit des Rapports. Weiter ist der tatsächliche Vorwurf von der Anklage abgedeckt, zumal die vom Beschuldigten behauptete Gewalt durch die Privatklägerin in Kombination mit der Sorge um das Leben des Kindes sehr wohl als Bezichtigung des Missbrauchs und der Misshandlung interpretiert werden kann. Die Telefonate vom Januar 2019 sowie das Gespräch vom 5. Februar 2019 ha- ben Eingang in entsprechende Polizeirapporte gefunden (D3 Urk. 5-9). Aus all diesen Rapporten erhellt, dass der Beschuldigte kommunizierte, um das Wohl des gemeinsamen Sohnes besorgt zu sein und wissen zu wollen, ob dieser noch lebe, wobei abermals ausdrücklich von Misshandlung und Missbrauch die Rede war. In allen Fällen rückten, teilweise nach vorgängiger telefonischer Abklärung des Kin- deswohls, welche den Beschuldigten allerdings nicht zufrieden stellten, Polizei- patrouillen an den Wohnort der Privatklägerin aus, um das Kindeswohl des ge- meinsamen Sohnes zu überprüfen. 3.15. Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz vor, dass den Rapporten nicht getraut werden könne, da sich sinngemäss auch jener betreffend den Vorfall vom
- 28 - tt.mm.2018 mit Blick auf das Wort „Lebensgefahr“ als falsch herausgestellt habe (Urk. 43 S. 31). Wie gezeigt war dies allerdings nicht der Fall. Der Formulierung Lebensgefahr lag unter den konkreten Umständen keine gedankliche (falsche) Eigenleistung des Protokollierenden zu Grunde; vielmehr war der Begriff eine tref- fende, auf den Punkt gebrachte Schlussfolgerung des vom Beschuldigten Vorge- brachten. Wenn die Verteidigung vor der Vorinstanz einwendete, dass es zwei völlig verschiedene Aussagen seien, sich danach zu erkundigen, ob das Kind noch am Leben sei oder aber zu sagen, dass sich das Kind in Lebensgefahr be- finde, so betreibt sie Haarspalterei und verkennt, dass die Einsatzzentrale das Wesentliche aus einer Aussage erfassen und dann entscheiden muss, ob ein Einsatz geleistet wird oder nicht. Der Rapport vom 8. Januar 2019 weckt damit keine generellen Zweifel an der Richtigkeit der weiteren in den Akten liegenden Polizeirapporte, und konkrete Zweifel wurden darüber hinaus keine geltend gemacht. Ferner bestätigte der Be- schuldigte, wie das auch bereits die Vorinstanz festhielt, anlässlich der Haft- einvernahme vom 7. Februar 2019 die Notrufe getätigt zu haben und darin der Privatklägerin Kindsmissbrauch und -misshandlung vorgeworfen zu haben (D1 Urk. 6/9 Antwort 10 f.). Auf die Verwertbarkeit dieser Einvernahme wurde bereits unter Ziffer I.3 hiervor eingegangen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzu- merken, dass die Verteidigung anlässlich der genannten Einvernahme beantrag- te, auf die vorgesehene Schlusseinvernahme vom 11. Februar 2019 zu ver- zichten, da bereits der ganze Schlussvorhalt gemacht worden sei und es keine Ergänzungen mehr dazu gebe (Urk. 6/9 S. 11). Der (Schluss-)Vorhalt wurde der Verteidigung und dem Beschuldigte demnach nicht nur mündlich eröffnet, son- dern schriftlich zur Einsicht vorgelegt, und es bestand die Möglichkeit, Ergän- zungsfragen zu stellen, von welcher Möglichkeit die Verteidigung auch Gebrauch machte (Urk. 6/9 S. 4, S. 8 ff.). Die Vorhalte konnten in Ruhe und wiederholt durchgelesen werden und sind damit korrekt erfolgt. 3.16. Damit ist der dem Beschuldigten unter dem Titel der falschen Alarmierung vorgeworfene objektive Anklagesachverhalt insofern erstellt, als dieser die Privat- klägerin anlässlich der auf S. 4 f. der Anklage aufgeführten Telefonate sowie auch
- 29 - anlässlich des Gesprächs vom 5. Februar 2019 sinngemäss der Misshandlung und des Missbrauchs des gemeinsamen Sohnes bezichtigte, worauf in der Folge jeweils eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Privatklägerin ausrückte, um das Wohl des gemeinsamen Kindes zu überprüfen und dort feststellte, dass das Kind wohlauf war. 3.17. Subjektiv wird dem Beschuldigten auch in dem der falschen Alarmierung zugrundeliegenden Anklagesachverhalt die Erhebung der Vorwürfe wider besse- ren Wissens vorgeworfen. Hierzu kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziffer II.3.5 f. hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte weiterhin keinerlei Anhaltspunkte für die gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe, was sich nach den ersten Einsätzen der Polizei, anlässlich welcher jeweils festgestellt wurde, dass der gemeinsame Sohn wohlauf war, zur Gewissheit verdichtete. Dennoch tätigte er weitere gleichartige Anrufe, worin die bereits erwähnte Intensi- vierung seiner Bemühungen, die Privatklägerin zu diffamieren zu sehen ist. Dass der Beschuldigte mitunter von der KESB an die Polizei verwiesen wurde, ändert hieran nichts. Insbesondere vermag der Beschuldigte daraus nicht, wie die Ver- teidigung meinte (Urk. 58 S. 20), abzuleiten, dass die Anrufe nicht grundlos erfolgt seien. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz zu diesem Thema zutreffend geäussert und aufgezeigt, dass die KESB richtig handelte, wenn sie den Beschuldigten mit diesen schwerwiegenden Vorwürfen eines strafbaren Verhaltens an die Polizei verwies (Urk. 43 S. 33). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Vorwürfe wider besseres Wissen erhob. 3.18. Auch ist klar, dass die Polizeistelle angesichts der vom Beschuldigten kon- kret erhobenen Vorwürfe der Übergriffe gegenüber einem Kind tätig wurde und der Beschuldigte, wenn er solche Vorwürfe äussert, mit einem solchen Einsatz rechnen musste. Auch dieser subjektive Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt. 3.19. Damit ist der objektive und subjektive Anklagesachverhalt bis Seite 6 Mitte in rechtsgenügender Weise erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden.
- 30 -
4. Sachverhaltskomplex 2: Nötigung / mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 4.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm in der Anklage vorgeworfenen Sach- verhaltskomplex 2 betreffend Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Es gebe kein Stalking-Verhalten seinerseits. Die entspre- chenden Vorwürfe stellten eine Verleumdung dar und seien ehrverletzend sowie rufschädigend (Urk. 6/5 S. 12 ff.; Urk. 6/6 S. 3 ff.; Urk. 6/9 S. 5 ff). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie das von ihr verfasste Stalking-Tagebuch als erstellt (Urk. 43 S. 45). 4.3. Der Beschuldigte machte über seine Bestreitungen hinaus keine zweck- dienlichen Angaben. Der Anklagesachverhalt stützt sich damit im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin sowie auf das von ihr verfasste Tagebuch (D1 Urk. 12/3). 4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend und ausführ- lich dargestellt. Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 43 S. 36 ff.). Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wurde im angefochtenen Entscheid ausge- führt, dass diese realitätsnah, lebendig und detailliert seien. Zudem falle auf, dass die Privatklägerin das von ihr Erlebte mit eigenen und natürlichen Worten um- schreibe, ohne zu übertreiben und insbesondere ohne den Beschuldigten speziell in einem schlechten Licht darzustellen bzw. darstellen zu wollen. Ausserdem sei- en die Aussagen konstant und widerspruchsfrei. Ferner vermöge die Privatkläge- rin ihre innere Haltung im Moment des Erlebens darzustellen, was sehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Die Tatsache, dass die Privatklägerin erst 2018 Gewaltschutzmassnahmen beantragt habe, spreche sodann nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, zumal gerade im ehemaligen Beziehungsumfeld Scham und Angst bei der Offenlegung dieser Sachverhalte eine Rolle spielen würden, was umso mehr gelte, als aus der beendeten Partnerschaft ein gemeinsames Kind entsprungen sei (Urk. 43 S. 39).
- 31 - 4.5. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Einschränkungen zuge- stimmt werden. Die Aussagen der Privatklägerin sind charakteristisch, anschau- lich, in sich stimmig und konsistent. Sie sind frei von übermässigen Belastungs- tendenzen oder strategischem Geplänkel. Auch trifft zu, dass die Privatklägerin die Situation nicht nur von Aussen beschrieb, sondern auch das hierbei Gefühlte, also die inneren Umstände offenlegte und umschrieb, welche Folgen das Verhal- ten des Beschuldigten für sie zeitigte. All das spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche zu Erstellung des Anklagesachverhaltes – wie bereits die Vorinstanz festhielt – abgestellt werden kann. 4.6. Zusätzlich liegen von der Privatklägerin verfasste schriftliche Aufzeichnun- gen im Recht, mit welchen sie die Vorfälle teilweise dokumentierte (D1 Urk. 12/3). Die Vorinstanz hat auch den Inhalt dieses Tagebuchs zutreffend dargestellt, auf welche Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 39 ff.). Der Einwand der Verteidigung, dass es für die Privatklägerin als Besitzerin eines Mobiltelefons mit integrierter Kamera ein Leichtes gewesen wäre, ein Foto vom angeblich stalkenden Verhalten des Beschuldigten zu machen (Urk. 58 S. 31), überzeugt nicht. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass eben nicht der erste Ge- danke der belästigten Person ist, anlässlich solcher Vorfälle das Mobiltelefon zu behändigen, geschweige denn den Beschuldigten dadurch noch zu provozieren. Dieses wenig prozesstaktisch motivierte Handeln lässt sich denn auch sehr gut mit ihrem dokumentierten Aussageverhalten in Einklang bringen. Diesem kann
– wie gesehen – keine übermässigen Belastungstendenzen oder strategische Momente entnommen werden. Die Privatklägerin äusserte mehrmals explizit, dass es ihr nicht um die Bestrafung des Beschuldigten gehe (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 3), sondern sie die Hoffnung hege, mit dem Beschuldigten das Ge- spräch finden zu können und er verstehe, dass solches Verhalten aufhören müsse (Urk. 7/1 S. 4). Im Übrigen lässt sich aber dem Eintrag in ihrem Tagebuch betreffend den Vorfall vom 20. Mai 2018 entnehmen, dass sie ein „Foto zur Be- weissicherung“ gemacht habe (Urk. 12/3). Auch wenn dieses Foto offensichtlich keinen Eingang in die Akten gefunden hat, so bestätigt dieser Eintrag erneut, dass die Privatklägerin nicht primär darum bemüht war, einen Prozess vorzuberei-
- 32 - ten, um den Beschuldigten bestrafen zu lassen, sondern sich vor allem seinen Belästigungen entziehen wollte. Die Verteidigung vermag aus diesem Verhalten nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin herzuleiten. Zu Recht stufte die Vorinstanz ferner das Vorgehen der Privatklägerin, erst 2018 ein Gewaltschutzverfahren gegen den Beschuldigten anzustrengen und ihr Anliegen, bei den Besuchskontakten desselben mit ihrem Sohn anwesend zu sein – obwohl sie sich vor dem Beschuldigten fürchte – als nachvollziehbar ein (Urk. 43 S. 39; Urk. 35 S. 18 f.). Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, dass bei vorma- ligem Bestehen einer Beziehung oftmals gar nicht oder eben spät rechtliche Schritte unternommen werden, sind zutreffend. Dies hat sowohl mit Scham und Angst vor der Offenlegung der Sachverhalte, aber auch mit falsch verstandener Loyalität zum vormaligen Partner oder Elternteil des gemeinsamen Kindes oder schlicht mit Scheu vor (weiteren) Behördeninterventionen zu tun. Dass die Privat- klägerin, obwohl sie sich vom Beschuldigten fürchtet, anlässlich der Besuchskon- takte zum Schutz ihres Sohnes dabei sein wollte, stellt ebenfalls keinen Wider- spruch dar. Dass in einer solchen Situation die Schutzinstinkte der Mutter ihrem Sohn gegenüber überwiegen und sie diesem als Hauptbezugsperson Halt beim Kontakt zum noch weitgehend unbekannten Vater vermitteln möchte, ist nur na- türlich. Die Privatklägerin legte ihr Verhalten im Übrigen auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 nachvollziehbar dar (Urk. 7/3 S. 15 ff.). 4.7. Die Verteidigung erachtete es schliesslich als entscheidend, dass die Pri- vatklägerin in ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft massiv übertrieben habe. Dies werde durch einen Vergleich ihrer Aussagen mit dem von ihr selbst erstellten „Stalking-Tagebuch“ augenfällig (Urk. 35 S. 19; Urk. 58 S. 23 ff.), lasse sich dem Tagebuch doch weder die Anzahl der eingeklagten Vor- fälle entnehmen noch stimme der eingeklagte Zeitraum mit den Aufzeichnungen überein. Ferner würden die Vorfälle, welche im Tagebuch erwähnt seien, oftmals nicht näher erläutert, und den Aufzeichnungen lasse sich weder einen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte gesagt haben solle, dass es für die Privatklägerin nicht gut kommen werde, noch ein Ereignis, bei welchem er um das Haus derselben geschlichen sein solle, entnehmen (Urk. 35 S. 19). Falsch seien schliesslich die
- 33 - Anklagevorhalte betreffend Valentins- und Geburtstage, habe die Privatklägerin gemäss Tagebuch doch nur einmal die Türe geöffnet, und zwar am Valentinstag 2017, später jedoch nicht mehr (Urk. 35 S. 20). Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass auf das „Stalking-Tagebuch“ der Privatklägerin nicht abgestellt werden dürfe, da es sich bei den dortigen Aufzeichnungen lediglich um eine Parteibehauptung handle. Sollte dennoch darauf abgestellt werden, erwiesen sich die Schilderungen der Privatklägerin in den Einvernahmen, auf welchen die Anklage basiere, ge- stützt darauf als massiv übertrieben (Urk. 35 S. 20; Urk. 58 S. 23 ff.). 4.8. Die Vorinstanz räumte ein, dass die Anzahl der in den Aufzeichnungen ge- schilderten Vorfälle tatsächlich nicht mit jener in der Anklage übereinstimme, ver- wies diesbezüglich indes auf die Ausführungen des Rechtsvertreters der Privat- klägerin anlässlich der Hauptverhandlung, wonach diese nie behauptet habe, dass die Einträge vollständig seien. Da die Privatklägerin arbeite und mit der Er- ziehung eines Kindes beschäftigt sei, sei nicht weiter erstaunlich, dass gewisse Einträge sehr kurz ausgefallen und die Einträge auch nicht vollständig seien. Ins- gesamt würden sich die Aufzeichnungen allerdings mit den Aussagen der Privat- klägerin in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen decken (Prot. I S. 15; Urk. 43 S. 42). 4.9. In der Tat lassen sich zwischen den schriftlichen Aufzeichnungen der Pri- vatklägerin und ihren Aussagen Diskrepanzen feststellen. Korrekt ist vorab, dass die Anzahl der darin aufgeführten Vorfälle nicht mit den schliesslich angeklagten zwanzig Vorfällen pro Monat übereinstimmt (hierzu Urk. 43 S. 40 ff.). Diese Zahl in der Anklage geht auf die Aussage der Privatklägerin anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 zurück. Anlässlich dieser Einvernahme führte die Privatklägerin auf die Frage, wie viele Male der Beschul- digte ihnen (der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn) hinter her gelaufen sei, aus, dass dies mehrmals passiert sei. Sie habe sogar ein Tagebuch betref- fend diese Stalking-Vorfälle geführt. Sie würde sagen, dass der Beschuldigte sie ca. zwanzig Mal pro Monat abgepasst habe (Urk. 7/3 S. 5). Auf vorangehender Seite führte sie aus, dass sie den Beschuldigten "auch mit dem ständigen Auflau- ern beim Spaziergang an der … [Fluss] in F._____" fast täglich gesehen habe,
- 34 - was die Schätzung auf der Folgeseite zusätzlich stützt (Urk. 7/3 S. 4). Die Vo- rinstanz stellte allerdings fest, dass sich dem Tagebuch in dem für die Anklage- schrift massgebenden Zeitraum lediglich acht Fälle entnehmen liessen, bei denen der Beschuldigte die Privatklägerin und den gemeinsamen Sohn auf deren Spa- zierrouten abgepasst und beobachtet habe (Urk. 43 S. 41). Bereits auf den ersten Blick lässt sich denn auch feststellen, dass im Tagebuch für den (ebenfalls von der Anklageschrift erfassten) Januar 2017 keine Vorfälle eingetragen sind. Ein Eintrag findet sich erstmals am Valentinstag 2017, d.h. am 14. Februar 2017 (Urk. 12/3). Zudem hielt die Privatklägerin zu Beginn des Tagebuchs unter dem Titel "Info" fest: "Diverse grössere Zeitabstände zwischen Vorfällen sind aufgrund <Meiden der Orte>, wo ich A._____ regelmässig begegnet bin, er mich und E._____ beobachtet und/oder abgepasst hat." (Urk. 12/3). Damit erwiese sich das Tagebuch, z.B. betreffend den Januar 2017, nicht als unvollständig, sondern es wäre noch nicht oder aufgrund des Meidens von Örtlichkeiten tatsächlich eine gewisse Zeit nicht mehr zu solchen Vorfällen gekommen. Entsprechend würde sich die Angabe von ca. zwanzig Vorfällen pro Monat gestützt auf das Tagebuch bereits für den Januar 2017 als falsch erweisen. Es ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass das dokumentierte Aussageverhalten und Vorgehen der Privatklägerin weder prozesstaktisch noch sonst wie strate- gisch motiviert ist. Die Privatklägerin erklärte mehrfach ausdrücklich, es gehe ihr nicht um die Bestrafung des Beschuldigten. Sämtliche von ihr gemachten Aus- sagen und Aufzeichnungen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen, womit grundsätzlich verständlich und ihr nicht vorzuwerfen ist, dass das Tagebuch Lücken aufweist. Anlässlich der Redaktion der fortlaufenden Einträge war zudem nicht absehbar, dass bzw. in welcher Form diese als Beweis in einem zukünftigen Strafverfahren herangezogen würden. Dass sie überhöhten Anforderungen nicht genügen können, ist damit offensichtlich. Zutreffend ist zudem der Einwand ihrer Vertretung auf die begrenzten zeitlichen Kapazitäten der Privatklägern. Sie behalf sich bei vielen Einträgen augenscheinlich mit bereits bestehenden Einträgen bzw. deren Formulierung und verwies mitunter auf andere Einträge. Auch hat sie von sich aus auf das Tagebuch aufmerksam gemacht, und zwar unmittelbar bevor sie die schliesslich zum Anklagesachverhalt erhobene Schätzung zu Protokoll gab.
- 35 - Hätte sie ihre Aufzeichnungen als abschliessend betrachtet, wäre ihr Hinweis geradezu widersinnig gewesen, zumal sie von sich aus auf einen Widerspruch aufmerksam gemacht hätte. Andererseits muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bedacht wer- den, dass die in der Anklage erwähnte Anzahl von zwanzig Vorfällen pro Monat (lediglich) auf einer einzigen von der Privatklägerin anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 gemachten, nicht näher erläuter- ten Schätzung beruht. An diesem dünnen Anklagefundament wecken die Auf- zeichnungen im Tagebuch – selbst wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese nicht vollständig sind – zusätzlich erhebliche Zweifel, zumal bereits für den Monat Januar 2017 jeglicher Eintrag fehlt. Gestützt auf die Aufzeichnungen der Privat- klägerin ergeben sich sodann klare Anhaltspunkte dafür, dass gewisse Lücken in den Aufzeichnungen darauf zurück zu führen sind, dass die Privatklägerin gewis- se Orte zu meiden begann. Angesichts dieser Umstände ist äusserst zweifelhaft, ob es tatsächlich einigermassen regelmässig zu ca. zwanzig einschlägiger Vor- fälle im Monat kam. Da es an weiteren Aussagen der Privatklägerin hierzu fehlt, lassen sich diese Zweifel nicht zerstreuen. Solche Unsicherheiten dürfen sich in- des nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Entsprechend kann nicht pauschal auf die Schätzung der Privatklägerin abgestellt werden, womit sich der entsprechende Anklagesachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwanzig Mal pro Monat abgepasst habe, nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Dieses Fazit vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch nicht grundsätzlich zu erschüttern. Immerhin handelt es bei der in die Anklage übernommenen Anzahl lediglich um eine – auch von der Privatklägerin so dekla- rierte – Schätzung. Damit stellt sich die Folgefrage, ob im Übrigen dennoch (zu- sätzlich) auf ihre Angaben im Tagebuch abgestellt werden kann. Die Verteidigung des Beschuldigten zog diese zu dessen Entlastung heran, wohlweislich mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit der- selben ausgehe, da es sich um blosse Parteibehauptungen handle (Urk. 58 S. 25). Mit der Qualifikation als Parteibehauptung ist indes noch nichts über die Verwertbarkeit derselben im Prozess gesagt. Weder die Verteidigung noch der
- 36 - Beschuldigte wenden hiergegen etwas Substantielles ein und Aspekte, die gegen die Verwertbarkeit sprechen sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Tagebuch ist vielmehr Teil der gesamten Beweiswürdigung. Dass die Aufzeichnungen zur Ent- lastung des Beschuldigten berücksichtigt werden können, was die Verteidigung bereits vor Vorinstanz vorbrachte, versteht sich ohnehin von selbst. Diesen Aufzeichnungen zufolge hat der Beschuldigte der Privatklägerin jeweils an den Valentins- und ihren Geburtstagen 2017 und 2018 Blumen in den Briefkasten gelegt. Ferner habe er ihr und dem gemeinsamen Sohn an 23 Tagen auf dem Spielplatz bzw. an der … [Fluss] oder in der Nähe einer Pferdepension nachge- stellt, wobei er oftmals am selben Tag sowohl beim Spaziergang an der … [Fluss] als auch später auf dem Spielplatz zugegen gewesen sei. Weiter habe er sie ca. vierzehn Male vom Parkplatz der I._____ aus beobachtet. Dem Tagebuch lässt sich namentlich entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin insbesonde- re nach der ersten Verfügung betreffend Gewaltschutzmassnahmen öfters nach- stellte, und zwar am 21. und 28. April 2018, am 3., 8., 18., 20., 21. und 25. Mai 2018 sowie am 2., 4., 19., 24. und 25. Juni 2018 (Urk. 12/3). Damit ist die in der Anklage enthaltenen Anzahl an Nachstellungen insofern zu korrigieren, als der Beschuldigte der Privatklägerin und ihrem Sohn an rund 23 Tagen nachstellte, wobei er dies mehrheitlich am gleichen Tag sowohl auf den Spaziergängen an der … [Fluss] als auch später auf dem Spielplatz tat. Was den Vorwurf anbelangt, dass sich der Beschuldigte mehrmals auf dem Pri- vatparkplatz der Firma I._____ aufgehalten und die Privatklägerin von dort aus beobachtet habe, ist festzuhalten, dass sich die Aufzeichnungen im Tagebuch, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin in dieser Art wie erwähnt ungefähr vierzehn Mal beobachtet habe, mit dem in der Anklage vorgeworfenen „mehr- mals“ in Einklang bringen lassen. Dieser Vorwurf lässt sich entsprechend mit der Ergänzung, dass es zumindest nicht mehr als vierzehn Vorfälle waren, erstellen. Dies trifft auch auf die Vorfälle an den Valentins- und Geburtstagen der Privat- klägerin zu, welche sich ebenfalls erstellen lassen. Ob die Privatklägerin hierbei jeweils die Tür öffnete oder nicht, ist nicht entscheidend.
- 37 - Der Verteidigung ist indes darin zuzustimmen, dass sich den Aufzeichnungen nicht entnehmen lässt, inwiefern der Beschuldigte – wie es in der Anklage formu- liert ist – mehrmals um das Wohnhaus der Privatklägerin geschlichen sei. Dieser Sachverhalt lässt sich daher nicht genügend erstellen. 4.10. Was die konkrete Art und Weise anbelangt, wie der Beschuldigte der Pri- vatklägerin nachstellte, wandte die Verteidigung ein, dass die in der Anklage formulierte Äusserung des Beschuldigten, wonach es für die Privatklägerin nicht gut kommen werde, wenn sie so weitermache, sich nicht im Tagebuch finden lasse (Urk. 58 S. 24). Die Formulierung dieses Vorwurfs geht wiederum im We- sentlichen auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom
15. Januar 2019 zurück, wo diese ausführte, der Beschuldigte habe etwas im Stile gesagt, dass es nicht gut kommen würde, wenn sie so weitermache (Urk. 7/3 S. 5). Kurz vorher führte sie zudem aus, der Beschuldigte habe Äusserungen ge- tätigt, welche nicht sehr freundlich geklungen hätten (Urk. 7/3 S. 5). Korrespondie- rende Einträge lassen sich im Tagebuch der Privatklägerin aber sehr wohl finden (Urk. 12/3, Eintrag vom 17. Juni 2017, Eintrag vom 21. Mai 2018, Eintrag vom
2. Juni 2018). Dass diese schliesslich sinngemäss und zusammengefasst Ein- gang in die Anklage gefunden haben, ist nicht zu beanstanden, womit auch der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt zu gelten hat. 4.11. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, der Privatklägerin ab De- zember 2018 nicht mehr persönlich aufgewartet, sondern zu diesem Zweck die Polizei eingespannt bzw. alarmiert zu haben, so dass jeweils eine Polizeipatrouille an deren Wohnort ausgerückt sei. Die Privatklägerin habe sich deswegen gegen ihren Willen einer mündlichen Befragung durch die Polizei unterziehen, den Poli- zisten Einritt in ihr Haus gewähren und diesen den gemeinsamen Sohn zeigen müssen (Urk. 21 S. 7). 4.12. Die Vorinstanz äusserte sich unter dem Titel Sachverhalt nicht explizit zu diesem Vorwurf, hielt indes im Rahmen der Gesamtwürdigung fest, dass sich der zweite Sachverhalt hinsichtlich der Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen so abgespielt habe, wie er von der Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 43 S. 45 und 53).
- 38 - 4.13. Keiner weiteren Bemerkung bedarf, dass der objektive Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten auch im ersten Sachverhaltskomplex vorgeworfen wird, d.h. die Alarmierung der Polizei, mit Hinweis auf die dortigen Erwägungen (vgl. II.3) erstellt ist. Insbesondere ist auch erstellt, dass die Polizei zum Wohnort der Pri- vatklägerin ausrückte und diese sich einer mündlichen Befragung zu unterziehen, den Polizisten Einlass in ihr Haus zu gewähren und diesen ihren Sohn zu zeigen hatte. Subjektiv wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Polizei hierzu einge- spannt zu haben, was voraussetzt, dass er diese mit Wissen und Willen falsch alarmierte, damit diese die Privatklägerin im geschilderten Sinn einer Kontrolle etc. unterziehen würde. Das ist in Anbetracht der Häufigkeit dieser Alarme – im Monat Dezember fanden solche an zwei Tagen, im Januar 2019 an vier Tagen (wobei er teilweise mehrfach am gleichen Tag anrief) und im Februar 2019 an einem Tag statt – sowie der Tatsache, dass dem Beschuldigten schon nach dem ersten Einsatz klar sein musste, dass es dem Sohn gut geht, zu bejahen. Somit ist auch dieser Sachverhalt als wie angeklagt erstellt zu betrachten. Sodann ergibt sich gestützt auf das Tagebuch der Privatklägerin ohne Weiteres, dass sich der Beschuldigte nach Erlass des Rayon- und Kontaktverbots mehrfach im verbotenen Bereich aufhielt. Die Privatklägerin führte hierzu deutlich aus, dass sie das Kontrollzeichen des Volvos überprüft und es sich bei der "zugemummten" Person im Auto um den Beschuldigten gehandelt habe (Urk. D2/4 S. 2). Dass er von der Polizei aufgefordert worden sei, nach Absetzen der Alarme dort zu er- scheinen, vermag ihn unter den gegebenen Umständen nicht zu entlasten. Auch ist belegt, dass ihm das Verbot bekannt war (Urk. D2/5, Unterschrift des Beschul- digten). Der Sachverhalt ist damit erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden. 4.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin mehrmals, nicht jedoch mehr als vierzehn Male, davon insbesondere in den Monaten Dezember 2017 (viermal) und Januar 2018 (viermal an drei Tagen) vom Parkplatz der I._____ aus beobachtete. Weiter stellte der Beschuldigte der Privat- klägerin an rund 23 Tagen nach, wobei er sie auch mehrmals am Tag, meist auf dem Spaziergang an der … [Fluss] und später auf dem Spielplatz, abpasste. Die-
- 39 - se Nachstellungen traten in den Monaten Mai 2018 (an 6 Tagen, jeweils zwei Mal am Tag) und Juni 2018 (an 5 Tagen, jeweils zwei Mal am Tag) gehäuft auf. Zu- sätzlich brachte der Beschuldigte jeweils an den Valentins- und Geburtstagen der Privatklägerin, also am 14. Februar der Jahre 2017 und 2018 sowie am 18. Juli der Jahre 2017 und 2018, Blumen vorbei. Schliesslich sorgte der Beschuldigte in den Monaten Dezember 2018 (zwei Mal), Januar 2019 (vier Mal) und Februar 2019 (ein Mal) dafür, dass die Polizei die Privatklägerin aufgrund der falschen Alarme einer Kontrolle unterzog. 4.15. Der angeklagte Sachverhaltskomplex 2 ist im Sinne der obigen Erwägun- gen als mit der Korrektur, dass der Beschuldigte der Privatklägerin und dem ge- meinsamen Sohn im relevanten Zeitraum an rund 23 Tagen mehrheitlich zweimal am Tag nachstellte und sie mehrmals, zumindest aber nicht mehr als 14 Male, vom Parkplatz der I._____ aus beobachtete, erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz befand den Beschuldigten der mehrfachen falschen Anschuldi- gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB für schuldig (Urk. 43 S. 71). Es folgte damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft.
2. Mehrfache falsche Anschuldigung 2.1. Nach Art. 303 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besse- ren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens in der Absicht beschuldigt, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 2.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die vom Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt erhobenen Vorwürfe des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshand- lung zweifelsohne eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB darstellen
- 40 - würden, und dies im Übrigen auch dann, wenn die Vorwürfe "nur" in psychischer Hinsicht gemeint gewesen wären (Urk. 43 S. 47). Ferner hielt sie fest, dass der Tatbestand bereits erfüllt sei, wenn der Täter die Einleitung einer Strafverfolgung beabsichtige, wobei Eventualabsicht genüge. Ob eine Strafverfolgung effektiv an- hand genommen werde, sei für die Vollendung des Tatbestandes nicht relevant. 2.3. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesent- lichen vor, dass der Beschuldigte weder eine Nichtschuldige beschuldigt noch die Absicht gehegt habe, eine Strafverfolgung gegen diese herbeizuführen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Nichtschuld in einem Strafverfah- ren festgestellt werden (BGE 136 IV 170). Da vorliegend nie im Rahmen eines Strafverfahrens abgeklärt worden sei, ob die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn physische Gewalt angetan habe, fehle es am Tatbestandsmerkmal der Nichtschuld (Urk. 58 S. 11 und 16). Weiter sei es dem Beschuldigten lediglich darum gegangen, auf seine schwierige Situation bzw. die schwierige Situation seines Sohnes aufmerksam zu machen und nicht darum, eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerin herbeizuführen (Urk. 58 S. 9 ff.). 2.4. Der vorinstanzlichen Auffassung kann mitsamt der zutreffenden Begrün- dung gefolgt werden. Der Beschuldigte bezichtigte die Privatklägerin gemäss er- stelltem Sachverhalt mehrfach bei Behörden des Missbrauchs, der Misshandlung und der Gewalt zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes, obwohl er wusste, dass diese Vorwürfe nicht zutrafen. Damit hat er die Privatklägerin einer einfachen Körperverletzung bezichtigt, wobei angesichts der konkreten Vorwürfe auch die Anschuldigung, eine schwere Körperverletzung begangen zu haben, in Frage gekommen wäre. Solches ist indes nicht angeklagt, weshalb die Vorinstanz zu- treffend auf die Bezichtigung der einfachen Körperverletzung erkannte. Der Be- schuldigte nahm dabei zweifelsohne in Kauf, dass gegen die Privatklägerin ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, genügt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht, weshalb der Tatbestand der falschen Anschuldigung mehrfach erfüllt ist (Urk. 43 S. 43; vgl. auch Praxiskommentar StGB-Trechsel/Pieth 2018, N 9 zu Art. 303). Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf
- 41 - BGE 136 IV 170 die Ansicht vertrat, dass es sich bei der Privatklägerin nicht um eine Nichtschuldige im Sinne von Art. 303 StGB handle, ist dem entschieden zu widersprechen. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid befasste sich mit der Frage der Nichtschuld im Falle eines Freispruchs oder Einstellungsbeschlusses. Es ist geradezu absurd, hieraus ableiten zu wollen, dass die Nichtschuld stets in einem Strafverfahren abzuklären ist. Wie das Bundesgericht ausführt, gilt als nicht schuldig, wer die strafbare Handlung nicht begangen hat. Gibt es – wie vorliegend
– keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine strafbare Handlung begangen wurde, ist die Nichtschuld offensichtlich. Eine Klärung im Rahmen eines Strafverfahrens erübrigt sich. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher falscher An- schuldigung im Sinne von Art. 303 Ziffer 1 Abs. 1 StGB ist damit zu bestätigen.
3. Falscher Alarm 3.1. Nach Art. 128bis StGB wird bestraft, wer wider besseren Wissens grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert. 3.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die erstellten Notrufe gegenüber einem öffentlichen Dienst tätigte. Zwar sei ein Erfolg vom Tatbestand nicht vorausgesetzt, doch sei bei allen Notrufen eine Patrouille zur Wohnadresse der Privatklägerin ausgerückt, und auch am 5. Februar 2019 sei das Kindeswohl durch einen Polizisten überprüft worden, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Weiter stellte sie fest, dass die Anrufe grundlos erfolgt seien, weshalb sich der Beschuldigte des Tatbestands des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB schuldig gemacht habe (Urk. 43 S. 49 f.). 3.3. Die Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass der Beschuldigte anlässlich der Telefonate jeweils kein Ereignis geschildert habe, welches einen unverzüglichen Einsatz erfordert hätte. Die Einsatzzentrale hätte den Beschuldigten nach Meinung der Verteidigung an die eigentlich zuständige Stelle, die KESB, verweisen können. Entscheidend sei indes, dass es am sub- jektiven Tatbestand fehle, da der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen ge- handelt habe. Allenfalls seien seine Ängste übertrieben gewesen oder er habe die
- 42 - Situation falsch eingeschätzt. Er habe aber keine Gewissheit darüber gehabt, dass die Alarme grundlos erfolgt seien. Ganz im Gegenteil habe er aufgrund der Auskunft der KESB, dass er sich mit seinen Anliegen an die Polizei wenden solle, davon ausgehen dürfen, dass seine Anrufe nicht grundlos gewesen seien (Urk. 58 S. 19 f.). 3.4. Auch in diesem Punkt kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt wer- den. Den Einwänden der Verteidigung wurde bereits unter Ziffer II.3.17 hiervor begegnet. Der Schuldspruch wegen mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB ist damit zu bestätigen.
4. Mehrfache Nötigung 4.1. Die Vorinstanz machte zutreffende und ausführliche Erwägungen zum Tatbestand der Nötigung und zum sogenannten Stalking (Urk. 43 S. 50 f.). Auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend hierzu ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 129 IV 262 zu verweisen, wonach der Begriff des Stalking Ende der Achtzigerjah- re in den USA eingeführt wurde, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Su- chen physischer Nähe (Verfolgen) sowie das Belästigen und Bedrohen eines an- deren Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorgekom- men sein und beim Opfer starke Furcht hervorgerufen haben müsse. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erschei- nungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Tren- nung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravieren- de psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
- 43 - Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das Stalking erlassen. Diese Normen stellen regel- mässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz – wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich – fehlt demgegen- über ein spezieller Straftatbestand des Stalking. Wie das Bundesgericht im Ent- scheid BGE 141 IV 437 festhielt, scheiterte das Unterfangen, einen solchen Tat- bestand zu verabschieden im Ständerat, weil Stände- und Bundesrat der Ansicht waren, dass die beim Stalking typischen Verhaltensweisen durch andere Straftat- bestände ausreichend abgedeckt seien und das für Stalking typische Verhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung zu qualifizieren sei (vgl. BGE 129 IV 262). Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht ge- sondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon verschiedene Straftatbestände erfüllen. In BGE 129 IV 262 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in welchem ein entlassener Mitarbeiter seine Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum in der Absicht, über die Wiederanstellung zu diskutieren, jeweils auf dem Mitarbei- terparkplatz abpasste. In Erwägung 2.4 dieses Entscheids hielt das Bundes- gericht fest, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungs- freiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordere, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt werde, dieses Delikt indes ebenfalls voraus- setze, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unter- lassen zwinge. Der damit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Im Entscheid stellte das Bundes- gericht fest, dass die Vorinstanz dies übersehe, wenn sie die Gesamtheit der Handlungen des Beschwerdeführers als Nötigung qualifiziere. Die Vorinstanz stelle zwar fest, dass das fragliche Verhalten die Betroffenen zu einer Änderung einzelner ihrer Lebensgewohnheiten gezwungen habe. Darin liege jedoch kein hinreichend präzise umschriebener Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten zurückgeführt werden könne. So lasse sich nicht feststellen, in welchem Zeitpunkt der Erfolg eingetreten und damit die angebliche Nötigung vollendet
- 44 - worden sein solle. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend mache, unter- scheide sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des Stalking, wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt sei. Letzterer sei typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nöti- gung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpfe. Das Bun- desgericht hielt im Übrigen weiter fest, dass – auch wenn die einzelnen Taten gleichartig gewesen seien und sich stets gegen dieselben Personen gerichtet hätten, keine Handlungseinheit vorliege. Im Unterschied zur sog. iterativen Tat- bestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer Schimpftirade vor- komme (vgl. ACKERMANN, a.a.O., und eingehend CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), habe der Beschwerdeführer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, im- mer wieder von neuem gehandelt. Im Ergebnis habe die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen. Im Entscheid 141 IV 437 hatte das Bundesgericht die Konstellation zu beurteilen, in welcher die Beschuldigte eine Beziehung zu einem verheirateten Partner ge- führt und diesem nach Beendigung der Beziehung diverse E-Mails (in Kopie an die Ehefrau des Expartners sowie weitere Bekannte) zugestellt, ihm hartnäckig nachgestellt, ihm Postsendungen und Geschenke in den Briefkasten gelegt, den Eingang seines Wohnhauses mit Botschaften und Farbschmierereien versehen, ihm Botschaften über Facebook zukommen lassen und das Wohnquartier mit Flugblätter mit "Enthüllungen" über ihn übersät hatte. Ferner habe sie sich dem Expartner einmal in den Weg gestellt, ihn ein anderes Mal am Arm gepackt und ihn bei einem anderen Mal im Hauseingang abgepasst. All dies habe sie getan, um ihn zu einem letzten Gespräch zu veranlassen, welchem sich der Expartner aber konsequent und erfolgreich verweigerte. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, dass die stalkenden Handlun- gen für den Betroffenen einen ernstlichen Nachteil bedeuten müssten. Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen würden, seien bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtver-
- 45 - halten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt werde, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwinge. Der damit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genüge hierfür nicht. Jedoch seien die einzelnen Tathandlungen un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Komme es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, würden sich deren Einwirkungen kumulieren. Sei eine gewisse Intensität erreicht, könne jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genüge, geeignet sein, die Hand- lungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukomme (vgl. BGE 141 IV 437 S. 442 f.; BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.). 4.2. Die Vorinstanz sah im vorliegenden Fall den Tatbestand der Nötigung in Anbetracht der vom Beschuldigten gesuchten Begegnungen mit der Privatklägerin und seinem Sohn auf den Spaziergängen und den Spielplätzen, sowie seiner Beobachtungen, welche er vom Parkplatz der I._____ anstellte, und auch der Übergaben der Blumensträusse an den Valentins- und Geburtstagen der Privat- klägerin in den Jahren 2017 und 2018 als erfüllt an. Sie erwog zwar, dass die Anzahl der Kontaktversuche im Vergleich zum Leitentscheid BGE 141 IV 437 viel geringer sei, die Kumulation dieser Verhaltensweisen von der Privatklägerin aber als störend empfunden worden sei und sie dazu bewegt habe, andere Spazier- routen und Spielplätze zu wählen. Ferner habe sich diese auch derart beobachtet gefühlt, dass sie am Abend jeweils sämtliche Fenster geschlossen und die Fens- terstoren herunter gelassen habe. Durch die intensive Belästigung komme jeder versuchten Kontaktnahme des Beschuldigten damit der Charakter einer Nötigung zu. Nicht als Nötigung qualifizierte sie indes die diversen Alarmierungen der Poli- zei, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Handlungsfreiheit der Privatklägerin durch diese Polizeieinsätze eingeschränkt worden seien (Urk. 43 S. 51 f.). 4.3. Die Verteidigung wendete ein, dass der Tatbestand der Nötigung nur mit Zurückhaltung anzuwenden und bezüglich Stalking vorauszusetzen sei, dass es
- 46 - über einen längeren Zeitraum zu einer Vielzahl von Belästigungen komme und eine gewisse Intensität erreicht werde. Die vorliegenden Beobachtungen und Nachstellungen würden angesichts ihrer Dauer und Intensität zur Annahme einer Nötigung nicht genügen, zumal die Privatklägerin ihr Verhalten auch gar nicht geändert habe (Urk. 35 S. 21; Urk. 58 S. 31). 4.4. Der vorliegende Sacherhalt muss ohne Zweifel unter Berücksichtigung der zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestehenden Vorgeschichte gewürdigt werden. Wie bereits dargelegt, entbrannte zwischen den Parteien nach der Trennung Ende 2015 bzw. nach dem definitiven Auszug der Privatklägerin anfangs 2016 ein Konflikt um die persönlichen Kontakte des Beschuldigten zum gemeinsamen Sohn, in welchem Verlaufe insbesondere die KESB in zahlreichen Fällen involviert werden musste und der Beschuldigte schliesslich die erstellten falschen Anschuldigungen gegen die Privatklägerin erhob und die falschen Alarme absetzte. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Implementierung eines Besuchsrechts des Beschuldigten grundsätzlich scheiterte und dieser damit über keinen ausformulierten Anspruch auf Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn ver- fügt. Die Beziehung der Parteien war damit zweifelsohne belastet und ange- spannt, was bereits die Vorinstanz unter dem Titel Glaubwürdigkeit zutreffend bemerkte (Urk. 43 S. 11 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Nachstellungen des Beschuldigten, welche anfangs 2017 begannen, waren damit von Beginn weg in einen belasteten Kontext eingebunden. Das Verhalten des Beschuldigten war an- gesichts dieses Hintergrundes zutiefst verunsichernd. Ferner machten die verba- len Andeutungen des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber diese Situatio- nen noch bedrohlicher. Das Bundesgericht setzt zur Annahme einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB voraus, dass die Nachstellungen und Beobachtungen zu einem ernstlichen Nachteil führen. Dabei fordert es einen hinreichend präzise um- schriebenen Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten zurückgeführt werden könne. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten, ob die Nachstellungen und Beobachtungen des Beschuldigten das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise überschreitet, wie es für die vom Gesetz aus- drücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Wie das Bundesgericht festhielt, kumuliert sich die Einwirkung von Belästigungen, wenn es
- 47 - während einer längeren Zeit zu einer Vielzahl solcher Akte komme. Sei eine ge- wisse Intensität erreicht, könne jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in einem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukomme (vgl. BGE 141 IV 437 S. 442 f.; BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.). Ab welchem Zeitpunkt diese Intensität erreicht ist, lässt sich den Entscheiden freilich nicht entnehmen. Der einzelne Fall ist gestützt auf das nachgewiesene Verhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Wenngleich die schliesslich er- stellten Nachstellungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin über eine längere Zeit stattfanden und für diese zweifelsohne äusserst unangenehm waren, erreichen sie die Intensität der vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen nicht. Einerseits liess sich lediglich ein Bruchteil der eingeklagten Vorfälle tatsäch- lich erstellen, andererseits lagen zwischen den einzelnen Vorfällen mehrheitlich grössere zeitliche Unterbrechungen. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin sodann nicht an Orten nach, die sie gezwungenermassen jeden Tag hat aufsu- chen müssen, wie dies z.B. bei einem Mitarbeiterparkplatz (vgl. BGE 129 IV 262) oder vor einem Hauseingang (vgl. BGE 141 IV 437) der Fall wäre. Er stellte sich ihr auch bei keinem der erstellten Vorfälle in den Weg, engte diese räumlich nicht ein und stellte auch keinen körperlichen Kontakt her. Was die Beobachtungen anbelangt, ist ferner nicht klar, wie lange diese jeweils andauerten. Mit Bezug auf den Vorwurf, dass der Beschuldigte ab Dezember 2018 die Polizei eingespannt habe, führte die Vorinstanz aus, dass dieser sich nicht unter den Tatbestand der Nötigung subsumieren lasse, da es an der Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Privatklägerin fehle. Es handle sich hierbei nicht um eine Nötigungshandlung (Urk. 43 S. 21). Dem kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Wie anklagegemäss erstellt werden konnte, führten die Polizeieinsätze dazu, dass sich die Privatklägerin der Befragung durch die Polizei unterziehen musste, diesen Einlass in ihr Haus gewähren und ihnen den Sohn vorzeigen musste. Richtig ist, dass diese Beschränkungen für sich alleine betrachte nicht unter die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit gemäss Art. 181 StGB sub-
- 48 - sumiert werden könnten und somit den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen. Zumal sich gemäss Bundesgericht die Einwirkung von Belästigungen kumulieren kann, wenn es während einer längeren Zeit zu einer Vielzahl solcher Ereignisse komme, sind die Notrufe im Rahmen der Gesamtwürdigung durchaus in die Be- urteilung miteinzubeziehen. Die geforderte Intensität der Belästigungen, welche schliesslich zur Annahme der Nötigung führen würde, lässt sich allerdings auch unter Einbezug der Notrufe nicht begründen. Diese begannen im Dezember 2018 (2 Mal) und häuften sich im Januar 2019 (4 Mal). Das letzte Mal alarmierte der Beschuldigte die Polizei persönlich am 5. Februar 2019, bevor er verhaftet wurde. Es fehlt somit auch hier an der notwendigen Häufigkeit bzw. Dauer. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Verhaltensweisen des Be- schuldigten auch in einer Gesamtwürdigung derselben noch nicht ausreichen, um sie (zusätzlich) unter den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB zu sub- sumieren. Der Beschuldigte ist entsprechend von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kann unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz ohne Weiterungen bestätigt werden (Urk. 43 S. 53 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte am 30. September und am 2. Oktober 2018 mit seinem Auto auf den Privatparkplatz der I._____, obwohl er aufgrund der ihm er- öffneten Verfügung vom 17. Juli 2018, welche er am Folgetag unterzeichnete, wusste, dass dieser im ihm verbotenen Rayon liegt.
6. Fazit rechtliche Würdigung Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Nötigung auch betreffend die Vorfälle von 2017 bis 2019 (Dossier 1, 2 und 3) freizusprechen. Hingegen ist der Schuld- spruch der Vorinstanz wegen mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, wegen mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB und wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB zu bestätigen.
- 49 - IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Die Vorinstanz hat vorab zur Strafzumessung zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten (inkl. Nötigung) teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 be- gangen hat. In der Folge nahm sie nach Art. 2 Abs. 2 StGB eine Beurteilung nach neuen und altem Recht vor und gelangte zum Schluss, dass das alte Sanktionen- recht bis 31. Dezember 2017 anzuwenden sei (Urk. 43 S. 56). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung vollständig freigesprochen wird, sind im Rahmen der Strafzumessung lediglich noch Delikte zu beurteilen, welche der Beschuldigte nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts im Janu- ar 2018 begangen hat. Somit stellt sich die Frage nach der Anwendung des alten Rechts nicht mehr, und es ist auf alle Delikte das aktuelle Recht anzuwenden.
2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. 2.2. Die Verteidigung beantrage anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits vor Vorinstanz – die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 35 S. 25; Urk. 58 S. 1 und 32 ff.). 2.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Aspe- rationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht
- 50 - (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei se- parater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Gleichsam bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3). Zum methodischen Vorgehen präzisiert es, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen seien und anschliessend geprüft werden müsse, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden seien. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sei auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gelte der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen sei, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stünden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Bei der Wahl der Sanktionsart stellen die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz wichtige Kriterien dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom
12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 1.2 ff.). 2.4. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten für alle er- füllten Verbrechens- bzw. Vergehenstatbestände gemeinsam als nicht mehr leicht
- 51 - (Urk. 43 S. 61). Es setzte sich daraufhin mit der Täterkomponente auseinander, wobei dem Urteil nicht zu entnehmen ist, inwiefern sich diese auf die Strafe aus- wirkt. Im Anschluss erwog es unter dem Titel "Auszufällende Strafe", dass sich der Beschuldigte bis zum Schluss uneinsichtig gezeigt und mehrere Delikte be- gangen habe, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt sei (Urk. 43 S. 62). Es setzte hierauf für die mehrfache falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziffer 2 StGB eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips für den mehrfachen falschen Alarm und die Nötigung um 3 Monate Freiheitsstrafe. Ferner erachtete sie für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen eine Busse von Fr. 2'000.– als täter- und schuld- angemessen (Urk. 43 S. 62). 2.5. In Anwendung der vorangehend genannten bundesgerichtlichen Strafzu- messungsregeln hätte die Vorinstanz in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festlegen und anschliessend prüfen müssen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Dies ist im Folgenden nachzuholen. 2.6. Die falsche Anschuldigung wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe be- straft, d.h. nach dem anzuwendenden Recht mit 3 bis 180 Tagessätzen Geld- strafe oder (grundsätzlich) 3 Tage bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben kommt aufgrund des bereits angedrohten Maximal- strafrahmens nicht in Betracht. Ausserordentliche Umstände im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Unterschreitung des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Strafe ist somit grundsätzlich im ange- drohten Strafrahmen auszufällen. 2.7. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der falschen Anschuldigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vom 9. Mai bis
27. Juli 2018 und sodann im Dezember 2018 und Januar 2019 gegenüber ver- schiedenen Behörden mehrfach der Misshandlung und dem Missbrauch des ge- meinsamen Sohnes bezichtigte und ihr damit wider besseres Wissen mehrfache, gegenüber dem gemeinsamen Sohn begangene einfache Körperverletzungen gemäss Art. 123 StGB vorwarf. Die Privatklägerin hätte dafür mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
- 52 - StGB). Die falsche Anschuldigung betrifft damit zwar kein Bagatell- oder Mas- sendelikt, jedoch auch kein schweres Verbrechen. Im weiten Spektrum der denk- baren Konstellationen stellt dies eine eher geringe Beeinträchtigung des primär von Art. 303 StGB geschützten Rechtsgutes der Zuverlässigkeit der Rechtspflege dar. Darüber hinaus schädigte der Beschuldigte aber auch die Privatklägerin, in- dem er dieser in unzähligen, teils ausführlichen Schreiben vorwarf, massive Ge- walt gegenüber dem Sohn auszuüben und ihn skrupellos zu misshandeln und zu missbrauchen. Immerhin erhob der Beschuldigte keine eigentliche Strafanzeige und sah sich die Privatklägerin keinem Gerichtsverfahren ausgesetzt, indessen musste sie sich mehrfach vor Behörden, insbesondere den Kindesschutzbehör- den rechtfertigen, um die Vorwürfe zu entkräften. Das objektive Tatverschulden ist dennoch in Anbetracht des enorm weiten Straf- rahmens noch im unteren Drittel desselben zu verorten. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte emotional offensichtlich sehr mitgenommen ist und sich wegen des fehlenden Kontakts zu seinem Sohn völlig verrannt hat. Seine Situation hat er andererseits bis zu einem gewissen Grad sich selbst zuzuschreiben, verweigerte er sich doch dem Kontakt zu seinem Sohn, wenn dieser nicht gänzlich nach seinen Vorstellungen verlaufen würde. Er handelte vorsätzlich und – entgegen seinen Beteuerung – nicht zum Wohle des gemeinsamen Sohnes, sondern aus zwar nicht abschliessend geklärten, sicher- lich aber auch niederträchtigen Motiven. Diese dürften wohl im Wesentlichen mit der gescheiterten Beziehung zur Privatklägerin und seiner Frustration, den Kon- takt zu seinem Sohn nicht nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten zu kön- nen, zusammenhängen. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Leicht zu seinen Gunsten ist zwar die bei ihm festgestellte formalgedankliche Einengung zu berücksichtigen. Dennoch vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. Es rechtfertigt sich damit, die Einsatzstrafe für die mehrfach erfolgten falschen Anschuldigungen im Bereich von 120 Tagessätzen anzusiedeln.
- 53 - 2.8. Das Auslösen eines falschen Alarms wird gemäss Art. 128bis StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, d.h. mit 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder (grundsätzlich) 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin im Zeitraum vom tt.mm.2018 bis zum 5. Februar 2019 wiederholt und mehr- fach gegenüber den Polizeibehörden bzw. deren Einsatzzentrale sinngemäss der einfachen Körperverletzung gegenüber dem gemeinsamen Sohn bezichtigte, wo- bei er ihr abermals Kindsmissbrauch sowie -misshandlung, also gravierende De- likte vorwarf. Dies führte in allen Fällen zu völlig unnötigen Einsätzen der Polizei, in welchem Verlauf die Privatklägerin befragt wurde und den Sohn vorzeigen musste, damit die Vorwürfe des Beschuldigten überprüft bzw. entkräftet werden konnten. Die Einsätze fanden auch abends statt, teilweise kurz vor dem zu Bett gehen, und führten sicherlich bei der Privatklägerin – insbesondere beim ersten Mal – zu einem Schreck. Das objektive Tatverschulden ist für den mehrfachen falschen Alarm als leicht zu werten, was zu einer Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier mit Vorsatz und – wie bereits bei der falschen Anschuldigung ausgeführt – aus niederen Motiven. Es zeugt gar von einer gewissen Hinterhältigkeit, dass die Privatklägerin, als alles andere nichts fruchtete, durch immer wiederkehrende Interventionen der Polizei gefügig gemacht werden sollte, und gleichzeitig die Polizei zu diesem Zweck missbraucht wurde. Auch in diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass sich das Verhalten des Beschuldigten vor dem Hintergrund der festgestellten gedanklichen Einengung zutrug. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschul- den auch hier nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, für den mehrfachen falschen Alarm eine Strafe von 90 Tagessätzen auszufällen. 2.9. An dieser Stelle ist angesichts der nunmehr bekannten Umstände vorgrei- fend festzuhalten, dass sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe weder aufgrund der oben festgelegten Strafhöhe noch aus Überlegungen der Zweckmässigkeit
- 54 - oder der präventiven Effizienz rechtfertigt. Nachdem – im Unterschied zum vor- instanzlichen Urteil – ein vollständiger Freispruch von den Vorwürfen der Nöti- gung zu ergehen hat, kann eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz betreffend Wahl der Sanktion unterbleiben. Es bleibt festzuhalten, dass gleichartige Strafen vorliegen bzw. auszufällen sind. Entsprechend ist aus den Einzelstrafen für die mehrfache falsche Anschuldigung und den mehrfachen falschen Alarm eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu bil- den. Dabei ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Es gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. 2.10. Die beiden zu beurteilenden Delikte stehen in einem sowohl zeitlich, sach- lich als auch situativ sehr engen Zusammenhang. So gründen beide Delikte auf den Anschuldigungen, die der Beschuldigte gegen die Privatklägerin erhob. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte mit dem Beizug der Polizei eine neue Dimension eröffnete. Die für die mehrfache falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe ist damit für das mehrfache falsche Alarmieren um 50 Tagessätze auf insgesamt 170 Tagessätze Geldstrafe zu erhö- hen. In diesem Bereich gilt nach wie vor das Primat der Geldstrafe, weshalb sich Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart an dieser Stelle abermals erübrigen. 2.11. Die Vorinstanz fällte sodann für den mehrfachen Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen eine Busse von Fr. 2‘000.– aus (Urk. 43 S. 62). Diese noch im unteren Bereich des Bussenrahmens von Fr. 1.– bis Fr. 10‘000.– liegende Busse scheint in Anbetracht der mehrfachen Verfehlung als milde, aber noch ange- messen und ist – auch in Anbetracht der gegenwärtig angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – zu bestätigen. 2.12. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 61). Anläss- lich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Fra-
- 55 - ge, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nichts geändert habe. Entsprechend befragt führte er ergänzend hierzu aus, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester in F._____ aufge- wachsen sei und auch dort die Schule besucht habe. Es sei eine harmonische Zeit gewesen. Sein Vater stamme ursprünglich aus M._____ [Staat] und auch er selber sei zur Hälfte N._____ [Stadt] und zur Hälfte M._____ Herkunft. Seine El- tern würden mittlerweile getrennt leben, wobei seine Mutter nach wie vor in F._____ wohne. Nach der Sekundarschule habe er das Gymnasium begonnen, dieses aber schliesslich abgebrochen und von 1999 bis 2002 eine Lehre im Be- reich Luftverkehr bei der O._____ absolviert. Gegenwärtig wohne er alleine. Er sei arbeitsunfähig und auf Sozialhilfe angewiesen. Diese übernehme die Miete und die Krankenkasse. Zusätzlich erhalte er einen Betrag von Fr. 950.–. Das letzte Mal habe er 2016 als Kinderbetreuer in der schulergänzenden Kinderbetreuung bei verschiedenen Horten gearbeitet. Das Pensum habe rund 70 % betragen und er habe rund Fr. 3'000.– verdient. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei mit seiner Ärztin besprochen und beabsichtigt (Urk. 57 S. 1 ff.). Die persönli- chen Verhältnisse wirken sich – wie bereits die Vorinstanz feststellte – nicht auf die auszufällende Strafe aus. Was den strafrechtlichen Leumund des Beschuldigten anbelangt, wies die Vor- instanz zutreffend auf dessen Vorstrafenlosigkeit hin (Urk. 43 S. 61.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde indes bekannt, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 24. Juni 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Drohung etc. erhob. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. September 2019 wurde der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vollumfänglich freigesprochen. Das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss der II. Strafkammer vom 10. Januar 2020 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Der Beschuldigte gilt damit als nicht schuldig und die Vorkommnisse können im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Mit Be- zug auf den strafrechtlichen Leumund gibt es somit nichts, was zu Gunsten oder Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen wäre.
- 56 - Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist der Vor- instanz uneingeschränkt zuzustimmen, wenn diese den Beschuldigten als bis zuletzt uneinsichtig betitelte. Noch nach Eröffnung der Strafuntersuchung löste er weiterhin falsche Alarme aus und auch im Berufungsverfahren hielt an seiner Auf- fassung, nichts Falsches gemacht zu haben, fest (Urk. 58 S. 9 ff.). Immerhin zeig- te er sich bezüglich des äusseren Ablaufs weitgehend geständig, was sich aller- dings nicht allzu stark zu seinen Gunsten auszuwirken vermag, zumal die Beweis- lage erdrückend war und er dafür inhaltliche Ausflüchte suchte. Einen nennens- werten Beitrag zur Vereinfachung des Verfahrens liess er ebenso missen, wie ei- ne Bereitschaft zur Reflexion. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist damit leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der Täterkomponente auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.13. Der Beschuldigte ist entsprechend in Berücksichtigung der obigen Er- wägungen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2‘000.– zu bestrafen. 2.14. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Mindesttagesansatz beträgt in der Regel Fr. 30.–, ausnahmsweise, wenn es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz aber bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Auch bei einkommens- schwachen Gruppen wird der Tagessatz allerdings grundsätzlich nach den allge- meinen Kriterien bestimmt. Auszugehen ist vom Nettoeinkommen, das der Täter tatsächlich bezieht oder bei gutem Willen beziehen könnte. Der Beschuldigte befindet sich zweifelsohne in wenig günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Inwiefern indes eine Konstellation vorliegt, in welcher selbst vom Mindesttagessatz abzuweichen wäre, legte der Beschuldigte im Berufungsverfah- ren nicht dar. Darüber hinaus liegt weder ein aktuelles Arbeitsunfähigkeitszeugnis noch sonst wie eine aktuelle Bestätigung im Recht, wonach der Beschuldigte bei rationaler Reflexion seiner Situation ausser Stande wäre, ein kostendeckendes
- 57 - Einkommen zu erzielen. Zwar sei gemäss Aussage des Beschuldigten eine IV- Anmeldung besprochen (Urk. 57 S. 6). Irgendwelche Belege hierzu wurden aller- dings nicht ins Recht gelegt und das aktuellste Arbeitsunfähigkeitszeugnis datiert vom 12. Oktober 2018 (Urk. 15/2). Zur Berechnung des Tagessatzes wären so- dann auch allfällige Ersatzeinkommen heran zu ziehen. Es besteht daher kein Grund, dem Beschuldigten einen tieferen als den Regel-Mindesttagessatz zu ge- währen. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.15. Die beiden erstandenen Tage Haft sind in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids an die Geldstrafe anzurechnen und für die ausgefällte Busse ist – mit der Vorinstanz – eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen anzusetzen (Urk. 43 S. 62 f.). V. Vollzug
1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt auf und setzte eine Probezeit von vier Jahren fest. Zur Begründung der verlängerten Probezeit führte sie an, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren äusserst unkooperativ gezeigt und bis zuletzt massive Vorwürfe gegen die Privat- klägerin erhoben habe. Sie befand, in der Annahme, dass der Beschuldigte wei- terhin an seiner Definition von Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung festhal- ten werde, bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, weshalb sie eine Probezeit von vier Jahren für angemessen erachtete (Urk. 43 S. 63 f.).
2. Die Verteidigung wendet hiergegen ein, dass sich die Probezeit praxis- gemäss auf zwei Jahre belaufe und eine Verlängerung nur in Betracht käme, wenn dem Beschuldigten trotz Vorstrafe im Sinne einer letzten Chance noch einmal der bedingte Vollzug gewährt werden solle. Der Beschuldigte sei indessen weder vorbestraft noch sei damit zu rechnen, dass er sich künftig nicht wohl ver- halte. Die Probezeit sei entsprechend auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 58 S. 33).
3. In Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist der Vollzug – auch der Geldstrafe – ohne Weiteres aufzuschieben. Die Dauer der Probezeit ist nach
- 58 - den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. November 2011 E. 1.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Rückfallgefahr erheblich, zumal der Be- schuldigte an seinem Verständnis der Entfremdung festhält und sich diesbezüg- lich bis zuletzt uneinsichtig zeigte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich gemäss Aussagen der Verteidigung von den gegen ihn geführten Verfahren beeindruckt zeige (Prot. II S. 6). Es ist damit nachvollziehbar und angemessen, eine höhere als sonst bei Ersttätern übliche Probezeit festzusetzen. Die von der Vorinstanz auf vier Jahre festgesetzte Probezeit ist zu übernehmen. VI. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag (von Fr. 200.–) ab. In der Begründung folgte sie unter anderem den Vorbringen ihres Rechts- vertreters, welcher anführte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Persönlichkeit verletzt und ihren Ruf gegenüber Dritten schwer geschädigte habe (Urk. 43 S. 65). Nebst den falschen Anschuldigungen und Alarmen, wobei auch Letzteres – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – bei unbeteiligten Dritten wie Nachbarn ein schlechtes Licht auf die Privatklägerin werfen konnte, berücksichtig- te sie auch die Nachstellungen und Beobachtungen des Beschuldigten und die daraus resultierte Einschränkung der persönlichen Freiheit der Beschuldigten.
2. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ihr kann gefolgt werden. Insbe- sondere erweist sich die Genugtuungssumme nicht als zu hoch. Sie scheint auch angesichts des Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung angemessen, da die zu berücksichtigenden Einwirkungen auf die Privatklägern dadurch nicht wesentlich geschmälert wurden.
- 59 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz setzte die Gebühr für den erstinstanzlichen Entscheid auf Fr. 1'800.– fest und auferlegte die Kosten dem Beschuldigten (Urk. 43 S. 72). 1.2. Die festgelegte Gebühr wurde nicht beanstandet und erscheint im Übrigen angemessen. Nachdem der Beschuldigte zweitinstanzlich vollumfänglich vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nur noch zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gleich zu verfahren ist mit den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jenen der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, welche somit zu zwei Dritteln einstwei- len und unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO sowie zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'400.– (Pauschalgebühr) festzusetzen. 2.2. Der Beschuldigte ist zweitinstanzlich – wie bereits erwähnt – vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Als Folge dieses Freispruchs resultiert eine Geld- strafe anstelle der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid jedoch zu bestätigen. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung somit teilweise, und es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, zu zwei Drit- teln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie jene der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind somit zu zwei Dritteln einstweilen und unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO sowie zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 60 - 2.3. Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 7'207.05 und die un- entgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin mit Fr. 4'000.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz setzte die Gebühr für den erstinstanzlichen Entscheid auf Fr. 1'800.– fest und auferlegte die Kosten dem Beschuldigten (Urk. 43 S. 72).
E. 1.2 Die festgelegte Gebühr wurde nicht beanstandet und erscheint im Übrigen angemessen. Nachdem der Beschuldigte zweitinstanzlich vollumfänglich vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nur noch zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gleich zu verfahren ist mit den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jenen der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, welche somit zu zwei Dritteln einstwei- len und unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO sowie zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
2. Berufungsverfahren
E. 1.3 Zur Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2020 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, so- wie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die Privatklägerin. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'400.– (Pauschalgebühr) festzusetzen.
E. 2.2 Der Beschuldigte ist zweitinstanzlich – wie bereits erwähnt – vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Als Folge dieses Freispruchs resultiert eine Geld- strafe anstelle der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid jedoch zu bestätigen. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung somit teilweise, und es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, zu zwei Drit- teln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie jene der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind somit zu zwei Dritteln einstweilen und unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO sowie zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 60 -
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 7'207.05 und die un- entgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin mit Fr. 4'000.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten für alle er- füllten Verbrechens- bzw. Vergehenstatbestände gemeinsam als nicht mehr leicht
- 51 - (Urk. 43 S. 61). Es setzte sich daraufhin mit der Täterkomponente auseinander, wobei dem Urteil nicht zu entnehmen ist, inwiefern sich diese auf die Strafe aus- wirkt. Im Anschluss erwog es unter dem Titel "Auszufällende Strafe", dass sich der Beschuldigte bis zum Schluss uneinsichtig gezeigt und mehrere Delikte be- gangen habe, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt sei (Urk. 43 S. 62). Es setzte hierauf für die mehrfache falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziffer 2 StGB eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips für den mehrfachen falschen Alarm und die Nötigung um 3 Monate Freiheitsstrafe. Ferner erachtete sie für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen eine Busse von Fr. 2'000.– als täter- und schuld- angemessen (Urk. 43 S. 62).
E. 2.5 In Anwendung der vorangehend genannten bundesgerichtlichen Strafzu- messungsregeln hätte die Vorinstanz in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festlegen und anschliessend prüfen müssen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Dies ist im Folgenden nachzuholen.
E. 2.6 Die falsche Anschuldigung wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe be- straft, d.h. nach dem anzuwendenden Recht mit 3 bis 180 Tagessätzen Geld- strafe oder (grundsätzlich) 3 Tage bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben kommt aufgrund des bereits angedrohten Maximal- strafrahmens nicht in Betracht. Ausserordentliche Umstände im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Unterschreitung des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Strafe ist somit grundsätzlich im ange- drohten Strafrahmen auszufällen.
E. 2.7 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der falschen Anschuldigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vom 9. Mai bis
27. Juli 2018 und sodann im Dezember 2018 und Januar 2019 gegenüber ver- schiedenen Behörden mehrfach der Misshandlung und dem Missbrauch des ge- meinsamen Sohnes bezichtigte und ihr damit wider besseres Wissen mehrfache, gegenüber dem gemeinsamen Sohn begangene einfache Körperverletzungen gemäss Art. 123 StGB vorwarf. Die Privatklägerin hätte dafür mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
- 52 - StGB). Die falsche Anschuldigung betrifft damit zwar kein Bagatell- oder Mas- sendelikt, jedoch auch kein schweres Verbrechen. Im weiten Spektrum der denk- baren Konstellationen stellt dies eine eher geringe Beeinträchtigung des primär von Art. 303 StGB geschützten Rechtsgutes der Zuverlässigkeit der Rechtspflege dar. Darüber hinaus schädigte der Beschuldigte aber auch die Privatklägerin, in- dem er dieser in unzähligen, teils ausführlichen Schreiben vorwarf, massive Ge- walt gegenüber dem Sohn auszuüben und ihn skrupellos zu misshandeln und zu missbrauchen. Immerhin erhob der Beschuldigte keine eigentliche Strafanzeige und sah sich die Privatklägerin keinem Gerichtsverfahren ausgesetzt, indessen musste sie sich mehrfach vor Behörden, insbesondere den Kindesschutzbehör- den rechtfertigen, um die Vorwürfe zu entkräften. Das objektive Tatverschulden ist dennoch in Anbetracht des enorm weiten Straf- rahmens noch im unteren Drittel desselben zu verorten. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte emotional offensichtlich sehr mitgenommen ist und sich wegen des fehlenden Kontakts zu seinem Sohn völlig verrannt hat. Seine Situation hat er andererseits bis zu einem gewissen Grad sich selbst zuzuschreiben, verweigerte er sich doch dem Kontakt zu seinem Sohn, wenn dieser nicht gänzlich nach seinen Vorstellungen verlaufen würde. Er handelte vorsätzlich und – entgegen seinen Beteuerung – nicht zum Wohle des gemeinsamen Sohnes, sondern aus zwar nicht abschliessend geklärten, sicher- lich aber auch niederträchtigen Motiven. Diese dürften wohl im Wesentlichen mit der gescheiterten Beziehung zur Privatklägerin und seiner Frustration, den Kon- takt zu seinem Sohn nicht nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten zu kön- nen, zusammenhängen. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Leicht zu seinen Gunsten ist zwar die bei ihm festgestellte formalgedankliche Einengung zu berücksichtigen. Dennoch vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. Es rechtfertigt sich damit, die Einsatzstrafe für die mehrfach erfolgten falschen Anschuldigungen im Bereich von 120 Tagessätzen anzusiedeln.
- 53 -
E. 2.8 Das Auslösen eines falschen Alarms wird gemäss Art. 128bis StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, d.h. mit 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder (grundsätzlich) 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin im Zeitraum vom tt.mm.2018 bis zum 5. Februar 2019 wiederholt und mehr- fach gegenüber den Polizeibehörden bzw. deren Einsatzzentrale sinngemäss der einfachen Körperverletzung gegenüber dem gemeinsamen Sohn bezichtigte, wo- bei er ihr abermals Kindsmissbrauch sowie -misshandlung, also gravierende De- likte vorwarf. Dies führte in allen Fällen zu völlig unnötigen Einsätzen der Polizei, in welchem Verlauf die Privatklägerin befragt wurde und den Sohn vorzeigen musste, damit die Vorwürfe des Beschuldigten überprüft bzw. entkräftet werden konnten. Die Einsätze fanden auch abends statt, teilweise kurz vor dem zu Bett gehen, und führten sicherlich bei der Privatklägerin – insbesondere beim ersten Mal – zu einem Schreck. Das objektive Tatverschulden ist für den mehrfachen falschen Alarm als leicht zu werten, was zu einer Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier mit Vorsatz und – wie bereits bei der falschen Anschuldigung ausgeführt – aus niederen Motiven. Es zeugt gar von einer gewissen Hinterhältigkeit, dass die Privatklägerin, als alles andere nichts fruchtete, durch immer wiederkehrende Interventionen der Polizei gefügig gemacht werden sollte, und gleichzeitig die Polizei zu diesem Zweck missbraucht wurde. Auch in diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass sich das Verhalten des Beschuldigten vor dem Hintergrund der festgestellten gedanklichen Einengung zutrug. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschul- den auch hier nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, für den mehrfachen falschen Alarm eine Strafe von 90 Tagessätzen auszufällen.
E. 2.9 An dieser Stelle ist angesichts der nunmehr bekannten Umstände vorgrei- fend festzuhalten, dass sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe weder aufgrund der oben festgelegten Strafhöhe noch aus Überlegungen der Zweckmässigkeit
- 54 - oder der präventiven Effizienz rechtfertigt. Nachdem – im Unterschied zum vor- instanzlichen Urteil – ein vollständiger Freispruch von den Vorwürfen der Nöti- gung zu ergehen hat, kann eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz betreffend Wahl der Sanktion unterbleiben. Es bleibt festzuhalten, dass gleichartige Strafen vorliegen bzw. auszufällen sind. Entsprechend ist aus den Einzelstrafen für die mehrfache falsche Anschuldigung und den mehrfachen falschen Alarm eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu bil- den. Dabei ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Es gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen.
E. 2.10 Die beiden zu beurteilenden Delikte stehen in einem sowohl zeitlich, sach- lich als auch situativ sehr engen Zusammenhang. So gründen beide Delikte auf den Anschuldigungen, die der Beschuldigte gegen die Privatklägerin erhob. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte mit dem Beizug der Polizei eine neue Dimension eröffnete. Die für die mehrfache falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe ist damit für das mehrfache falsche Alarmieren um 50 Tagessätze auf insgesamt 170 Tagessätze Geldstrafe zu erhö- hen. In diesem Bereich gilt nach wie vor das Primat der Geldstrafe, weshalb sich Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart an dieser Stelle abermals erübrigen.
E. 2.11 Die Vorinstanz fällte sodann für den mehrfachen Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen eine Busse von Fr. 2‘000.– aus (Urk. 43 S. 62). Diese noch im unteren Bereich des Bussenrahmens von Fr. 1.– bis Fr. 10‘000.– liegende Busse scheint in Anbetracht der mehrfachen Verfehlung als milde, aber noch ange- messen und ist – auch in Anbetracht der gegenwärtig angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – zu bestätigen.
E. 2.12 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 61). Anläss- lich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Fra-
- 55 - ge, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nichts geändert habe. Entsprechend befragt führte er ergänzend hierzu aus, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester in F._____ aufge- wachsen sei und auch dort die Schule besucht habe. Es sei eine harmonische Zeit gewesen. Sein Vater stamme ursprünglich aus M._____ [Staat] und auch er selber sei zur Hälfte N._____ [Stadt] und zur Hälfte M._____ Herkunft. Seine El- tern würden mittlerweile getrennt leben, wobei seine Mutter nach wie vor in F._____ wohne. Nach der Sekundarschule habe er das Gymnasium begonnen, dieses aber schliesslich abgebrochen und von 1999 bis 2002 eine Lehre im Be- reich Luftverkehr bei der O._____ absolviert. Gegenwärtig wohne er alleine. Er sei arbeitsunfähig und auf Sozialhilfe angewiesen. Diese übernehme die Miete und die Krankenkasse. Zusätzlich erhalte er einen Betrag von Fr. 950.–. Das letzte Mal habe er 2016 als Kinderbetreuer in der schulergänzenden Kinderbetreuung bei verschiedenen Horten gearbeitet. Das Pensum habe rund 70 % betragen und er habe rund Fr. 3'000.– verdient. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei mit seiner Ärztin besprochen und beabsichtigt (Urk. 57 S. 1 ff.). Die persönli- chen Verhältnisse wirken sich – wie bereits die Vorinstanz feststellte – nicht auf die auszufällende Strafe aus. Was den strafrechtlichen Leumund des Beschuldigten anbelangt, wies die Vor- instanz zutreffend auf dessen Vorstrafenlosigkeit hin (Urk. 43 S. 61.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde indes bekannt, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 24. Juni 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Drohung etc. erhob. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. September 2019 wurde der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vollumfänglich freigesprochen. Das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss der II. Strafkammer vom 10. Januar 2020 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Der Beschuldigte gilt damit als nicht schuldig und die Vorkommnisse können im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Mit Be- zug auf den strafrechtlichen Leumund gibt es somit nichts, was zu Gunsten oder Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen wäre.
- 56 - Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist der Vor- instanz uneingeschränkt zuzustimmen, wenn diese den Beschuldigten als bis zuletzt uneinsichtig betitelte. Noch nach Eröffnung der Strafuntersuchung löste er weiterhin falsche Alarme aus und auch im Berufungsverfahren hielt an seiner Auf- fassung, nichts Falsches gemacht zu haben, fest (Urk. 58 S. 9 ff.). Immerhin zeig- te er sich bezüglich des äusseren Ablaufs weitgehend geständig, was sich aller- dings nicht allzu stark zu seinen Gunsten auszuwirken vermag, zumal die Beweis- lage erdrückend war und er dafür inhaltliche Ausflüchte suchte. Einen nennens- werten Beitrag zur Vereinfachung des Verfahrens liess er ebenso missen, wie ei- ne Bereitschaft zur Reflexion. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist damit leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der Täterkomponente auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
E. 2.13 Der Beschuldigte ist entsprechend in Berücksichtigung der obigen Er- wägungen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2‘000.– zu bestrafen.
E. 2.14 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Mindesttagesansatz beträgt in der Regel Fr. 30.–, ausnahmsweise, wenn es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz aber bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Auch bei einkommens- schwachen Gruppen wird der Tagessatz allerdings grundsätzlich nach den allge- meinen Kriterien bestimmt. Auszugehen ist vom Nettoeinkommen, das der Täter tatsächlich bezieht oder bei gutem Willen beziehen könnte. Der Beschuldigte befindet sich zweifelsohne in wenig günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Inwiefern indes eine Konstellation vorliegt, in welcher selbst vom Mindesttagessatz abzuweichen wäre, legte der Beschuldigte im Berufungsverfah- ren nicht dar. Darüber hinaus liegt weder ein aktuelles Arbeitsunfähigkeitszeugnis noch sonst wie eine aktuelle Bestätigung im Recht, wonach der Beschuldigte bei rationaler Reflexion seiner Situation ausser Stande wäre, ein kostendeckendes
- 57 - Einkommen zu erzielen. Zwar sei gemäss Aussage des Beschuldigten eine IV- Anmeldung besprochen (Urk. 57 S. 6). Irgendwelche Belege hierzu wurden aller- dings nicht ins Recht gelegt und das aktuellste Arbeitsunfähigkeitszeugnis datiert vom 12. Oktober 2018 (Urk. 15/2). Zur Berechnung des Tagessatzes wären so- dann auch allfällige Ersatzeinkommen heran zu ziehen. Es besteht daher kein Grund, dem Beschuldigten einen tieferen als den Regel-Mindesttagessatz zu ge- währen. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 2.15 Die beiden erstandenen Tage Haft sind in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids an die Geldstrafe anzurechnen und für die ausgefällte Busse ist – mit der Vorinstanz – eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen anzusetzen (Urk. 43 S. 62 f.). V. Vollzug
1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt auf und setzte eine Probezeit von vier Jahren fest. Zur Begründung der verlängerten Probezeit führte sie an, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren äusserst unkooperativ gezeigt und bis zuletzt massive Vorwürfe gegen die Privat- klägerin erhoben habe. Sie befand, in der Annahme, dass der Beschuldigte wei- terhin an seiner Definition von Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung festhal- ten werde, bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, weshalb sie eine Probezeit von vier Jahren für angemessen erachtete (Urk. 43 S. 63 f.).
2. Die Verteidigung wendet hiergegen ein, dass sich die Probezeit praxis- gemäss auf zwei Jahre belaufe und eine Verlängerung nur in Betracht käme, wenn dem Beschuldigten trotz Vorstrafe im Sinne einer letzten Chance noch einmal der bedingte Vollzug gewährt werden solle. Der Beschuldigte sei indessen weder vorbestraft noch sei damit zu rechnen, dass er sich künftig nicht wohl ver- halte. Die Probezeit sei entsprechend auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 58 S. 33).
3. In Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist der Vollzug – auch der Geldstrafe – ohne Weiteres aufzuschieben. Die Dauer der Probezeit ist nach
- 58 - den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. November 2011 E. 1.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Rückfallgefahr erheblich, zumal der Be- schuldigte an seinem Verständnis der Entfremdung festhält und sich diesbezüg- lich bis zuletzt uneinsichtig zeigte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich gemäss Aussagen der Verteidigung von den gegen ihn geführten Verfahren beeindruckt zeige (Prot. II S. 6). Es ist damit nachvollziehbar und angemessen, eine höhere als sonst bei Ersttätern übliche Probezeit festzusetzen. Die von der Vorinstanz auf vier Jahre festgesetzte Probezeit ist zu übernehmen. VI. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag (von Fr. 200.–) ab. In der Begründung folgte sie unter anderem den Vorbringen ihres Rechts- vertreters, welcher anführte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Persönlichkeit verletzt und ihren Ruf gegenüber Dritten schwer geschädigte habe (Urk. 43 S. 65). Nebst den falschen Anschuldigungen und Alarmen, wobei auch Letzteres – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – bei unbeteiligten Dritten wie Nachbarn ein schlechtes Licht auf die Privatklägerin werfen konnte, berücksichtig- te sie auch die Nachstellungen und Beobachtungen des Beschuldigten und die daraus resultierte Einschränkung der persönlichen Freiheit der Beschuldigten.
2. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ihr kann gefolgt werden. Insbe- sondere erweist sich die Genugtuungssumme nicht als zu hoch. Sie scheint auch angesichts des Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung angemessen, da die zu berücksichtigenden Einwirkungen auf die Privatklägern dadurch nicht wesentlich geschmälert wurden.
- 59 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 3 Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 3.1 Nach Art. 128bis StGB wird bestraft, wer wider besseren Wissens grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert.
E. 3.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die erstellten Notrufe gegenüber einem öffentlichen Dienst tätigte. Zwar sei ein Erfolg vom Tatbestand nicht vorausgesetzt, doch sei bei allen Notrufen eine Patrouille zur Wohnadresse der Privatklägerin ausgerückt, und auch am 5. Februar 2019 sei das Kindeswohl durch einen Polizisten überprüft worden, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Weiter stellte sie fest, dass die Anrufe grundlos erfolgt seien, weshalb sich der Beschuldigte des Tatbestands des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB schuldig gemacht habe (Urk. 43 S. 49 f.).
E. 3.3 Die Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass der Beschuldigte anlässlich der Telefonate jeweils kein Ereignis geschildert habe, welches einen unverzüglichen Einsatz erfordert hätte. Die Einsatzzentrale hätte den Beschuldigten nach Meinung der Verteidigung an die eigentlich zuständige Stelle, die KESB, verweisen können. Entscheidend sei indes, dass es am sub- jektiven Tatbestand fehle, da der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen ge- handelt habe. Allenfalls seien seine Ängste übertrieben gewesen oder er habe die
- 42 - Situation falsch eingeschätzt. Er habe aber keine Gewissheit darüber gehabt, dass die Alarme grundlos erfolgt seien. Ganz im Gegenteil habe er aufgrund der Auskunft der KESB, dass er sich mit seinen Anliegen an die Polizei wenden solle, davon ausgehen dürfen, dass seine Anrufe nicht grundlos gewesen seien (Urk. 58 S. 19 f.).
E. 3.4 Auch in diesem Punkt kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt wer- den. Den Einwänden der Verteidigung wurde bereits unter Ziffer II.3.17 hiervor begegnet. Der Schuldspruch wegen mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB ist damit zu bestätigen.
4. Mehrfache Nötigung 4.1. Die Vorinstanz machte zutreffende und ausführliche Erwägungen zum Tatbestand der Nötigung und zum sogenannten Stalking (Urk. 43 S. 50 f.). Auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend hierzu ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 129 IV 262 zu verweisen, wonach der Begriff des Stalking Ende der Achtzigerjah- re in den USA eingeführt wurde, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Su- chen physischer Nähe (Verfolgen) sowie das Belästigen und Bedrohen eines an- deren Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorgekom- men sein und beim Opfer starke Furcht hervorgerufen haben müsse. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erschei- nungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Tren- nung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravieren- de psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
- 43 - Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das Stalking erlassen. Diese Normen stellen regel- mässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz – wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich – fehlt demgegen- über ein spezieller Straftatbestand des Stalking. Wie das Bundesgericht im Ent- scheid BGE 141 IV 437 festhielt, scheiterte das Unterfangen, einen solchen Tat- bestand zu verabschieden im Ständerat, weil Stände- und Bundesrat der Ansicht waren, dass die beim Stalking typischen Verhaltensweisen durch andere Straftat- bestände ausreichend abgedeckt seien und das für Stalking typische Verhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung zu qualifizieren sei (vgl. BGE 129 IV 262). Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht ge- sondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon verschiedene Straftatbestände erfüllen. In BGE 129 IV 262 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in welchem ein entlassener Mitarbeiter seine Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum in der Absicht, über die Wiederanstellung zu diskutieren, jeweils auf dem Mitarbei- terparkplatz abpasste. In Erwägung 2.4 dieses Entscheids hielt das Bundes- gericht fest, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungs- freiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordere, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt werde, dieses Delikt indes ebenfalls voraus- setze, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unter- lassen zwinge. Der damit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Im Entscheid stellte das Bundes- gericht fest, dass die Vorinstanz dies übersehe, wenn sie die Gesamtheit der Handlungen des Beschwerdeführers als Nötigung qualifiziere. Die Vorinstanz stelle zwar fest, dass das fragliche Verhalten die Betroffenen zu einer Änderung einzelner ihrer Lebensgewohnheiten gezwungen habe. Darin liege jedoch kein hinreichend präzise umschriebener Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten zurückgeführt werden könne. So lasse sich nicht feststellen, in welchem Zeitpunkt der Erfolg eingetreten und damit die angebliche Nötigung vollendet
- 44 - worden sein solle. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend mache, unter- scheide sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des Stalking, wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt sei. Letzterer sei typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nöti- gung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpfe. Das Bun- desgericht hielt im Übrigen weiter fest, dass – auch wenn die einzelnen Taten gleichartig gewesen seien und sich stets gegen dieselben Personen gerichtet hätten, keine Handlungseinheit vorliege. Im Unterschied zur sog. iterativen Tat- bestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer Schimpftirade vor- komme (vgl. ACKERMANN, a.a.O., und eingehend CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), habe der Beschwerdeführer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, im- mer wieder von neuem gehandelt. Im Ergebnis habe die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen. Im Entscheid 141 IV 437 hatte das Bundesgericht die Konstellation zu beurteilen, in welcher die Beschuldigte eine Beziehung zu einem verheirateten Partner ge- führt und diesem nach Beendigung der Beziehung diverse E-Mails (in Kopie an die Ehefrau des Expartners sowie weitere Bekannte) zugestellt, ihm hartnäckig nachgestellt, ihm Postsendungen und Geschenke in den Briefkasten gelegt, den Eingang seines Wohnhauses mit Botschaften und Farbschmierereien versehen, ihm Botschaften über Facebook zukommen lassen und das Wohnquartier mit Flugblätter mit "Enthüllungen" über ihn übersät hatte. Ferner habe sie sich dem Expartner einmal in den Weg gestellt, ihn ein anderes Mal am Arm gepackt und ihn bei einem anderen Mal im Hauseingang abgepasst. All dies habe sie getan, um ihn zu einem letzten Gespräch zu veranlassen, welchem sich der Expartner aber konsequent und erfolgreich verweigerte. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, dass die stalkenden Handlun- gen für den Betroffenen einen ernstlichen Nachteil bedeuten müssten. Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen würden, seien bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtver-
- 45 - halten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt werde, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwinge. Der damit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genüge hierfür nicht. Jedoch seien die einzelnen Tathandlungen un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Komme es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, würden sich deren Einwirkungen kumulieren. Sei eine gewisse Intensität erreicht, könne jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genüge, geeignet sein, die Hand- lungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukomme (vgl. BGE 141 IV 437 S. 442 f.; BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.). 4.2. Die Vorinstanz sah im vorliegenden Fall den Tatbestand der Nötigung in Anbetracht der vom Beschuldigten gesuchten Begegnungen mit der Privatklägerin und seinem Sohn auf den Spaziergängen und den Spielplätzen, sowie seiner Beobachtungen, welche er vom Parkplatz der I._____ anstellte, und auch der Übergaben der Blumensträusse an den Valentins- und Geburtstagen der Privat- klägerin in den Jahren 2017 und 2018 als erfüllt an. Sie erwog zwar, dass die Anzahl der Kontaktversuche im Vergleich zum Leitentscheid BGE 141 IV 437 viel geringer sei, die Kumulation dieser Verhaltensweisen von der Privatklägerin aber als störend empfunden worden sei und sie dazu bewegt habe, andere Spazier- routen und Spielplätze zu wählen. Ferner habe sich diese auch derart beobachtet gefühlt, dass sie am Abend jeweils sämtliche Fenster geschlossen und die Fens- terstoren herunter gelassen habe. Durch die intensive Belästigung komme jeder versuchten Kontaktnahme des Beschuldigten damit der Charakter einer Nötigung zu. Nicht als Nötigung qualifizierte sie indes die diversen Alarmierungen der Poli- zei, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Handlungsfreiheit der Privatklägerin durch diese Polizeieinsätze eingeschränkt worden seien (Urk. 43 S. 51 f.). 4.3. Die Verteidigung wendete ein, dass der Tatbestand der Nötigung nur mit Zurückhaltung anzuwenden und bezüglich Stalking vorauszusetzen sei, dass es
- 46 - über einen längeren Zeitraum zu einer Vielzahl von Belästigungen komme und eine gewisse Intensität erreicht werde. Die vorliegenden Beobachtungen und Nachstellungen würden angesichts ihrer Dauer und Intensität zur Annahme einer Nötigung nicht genügen, zumal die Privatklägerin ihr Verhalten auch gar nicht geändert habe (Urk. 35 S. 21; Urk. 58 S. 31). 4.4. Der vorliegende Sacherhalt muss ohne Zweifel unter Berücksichtigung der zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestehenden Vorgeschichte gewürdigt werden. Wie bereits dargelegt, entbrannte zwischen den Parteien nach der Trennung Ende 2015 bzw. nach dem definitiven Auszug der Privatklägerin anfangs 2016 ein Konflikt um die persönlichen Kontakte des Beschuldigten zum gemeinsamen Sohn, in welchem Verlaufe insbesondere die KESB in zahlreichen Fällen involviert werden musste und der Beschuldigte schliesslich die erstellten falschen Anschuldigungen gegen die Privatklägerin erhob und die falschen Alarme absetzte. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Implementierung eines Besuchsrechts des Beschuldigten grundsätzlich scheiterte und dieser damit über keinen ausformulierten Anspruch auf Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn ver- fügt. Die Beziehung der Parteien war damit zweifelsohne belastet und ange- spannt, was bereits die Vorinstanz unter dem Titel Glaubwürdigkeit zutreffend bemerkte (Urk. 43 S. 11 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Nachstellungen des Beschuldigten, welche anfangs 2017 begannen, waren damit von Beginn weg in einen belasteten Kontext eingebunden. Das Verhalten des Beschuldigten war an- gesichts dieses Hintergrundes zutiefst verunsichernd. Ferner machten die verba- len Andeutungen des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber diese Situatio- nen noch bedrohlicher. Das Bundesgericht setzt zur Annahme einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB voraus, dass die Nachstellungen und Beobachtungen zu einem ernstlichen Nachteil führen. Dabei fordert es einen hinreichend präzise um- schriebenen Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten zurückgeführt werden könne. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten, ob die Nachstellungen und Beobachtungen des Beschuldigten das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise überschreitet, wie es für die vom Gesetz aus- drücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Wie das Bundesgericht festhielt, kumuliert sich die Einwirkung von Belästigungen, wenn es
- 47 - während einer längeren Zeit zu einer Vielzahl solcher Akte komme. Sei eine ge- wisse Intensität erreicht, könne jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in einem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukomme (vgl. BGE 141 IV 437 S. 442 f.; BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.). Ab welchem Zeitpunkt diese Intensität erreicht ist, lässt sich den Entscheiden freilich nicht entnehmen. Der einzelne Fall ist gestützt auf das nachgewiesene Verhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Wenngleich die schliesslich er- stellten Nachstellungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin über eine längere Zeit stattfanden und für diese zweifelsohne äusserst unangenehm waren, erreichen sie die Intensität der vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen nicht. Einerseits liess sich lediglich ein Bruchteil der eingeklagten Vorfälle tatsäch- lich erstellen, andererseits lagen zwischen den einzelnen Vorfällen mehrheitlich grössere zeitliche Unterbrechungen. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin sodann nicht an Orten nach, die sie gezwungenermassen jeden Tag hat aufsu- chen müssen, wie dies z.B. bei einem Mitarbeiterparkplatz (vgl. BGE 129 IV 262) oder vor einem Hauseingang (vgl. BGE 141 IV 437) der Fall wäre. Er stellte sich ihr auch bei keinem der erstellten Vorfälle in den Weg, engte diese räumlich nicht ein und stellte auch keinen körperlichen Kontakt her. Was die Beobachtungen anbelangt, ist ferner nicht klar, wie lange diese jeweils andauerten. Mit Bezug auf den Vorwurf, dass der Beschuldigte ab Dezember 2018 die Polizei eingespannt habe, führte die Vorinstanz aus, dass dieser sich nicht unter den Tatbestand der Nötigung subsumieren lasse, da es an der Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Privatklägerin fehle. Es handle sich hierbei nicht um eine Nötigungshandlung (Urk. 43 S. 21). Dem kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Wie anklagegemäss erstellt werden konnte, führten die Polizeieinsätze dazu, dass sich die Privatklägerin der Befragung durch die Polizei unterziehen musste, diesen Einlass in ihr Haus gewähren und ihnen den Sohn vorzeigen musste. Richtig ist, dass diese Beschränkungen für sich alleine betrachte nicht unter die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit gemäss Art. 181 StGB sub-
- 48 - sumiert werden könnten und somit den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen. Zumal sich gemäss Bundesgericht die Einwirkung von Belästigungen kumulieren kann, wenn es während einer längeren Zeit zu einer Vielzahl solcher Ereignisse komme, sind die Notrufe im Rahmen der Gesamtwürdigung durchaus in die Be- urteilung miteinzubeziehen. Die geforderte Intensität der Belästigungen, welche schliesslich zur Annahme der Nötigung führen würde, lässt sich allerdings auch unter Einbezug der Notrufe nicht begründen. Diese begannen im Dezember 2018 (2 Mal) und häuften sich im Januar 2019 (4 Mal). Das letzte Mal alarmierte der Beschuldigte die Polizei persönlich am 5. Februar 2019, bevor er verhaftet wurde. Es fehlt somit auch hier an der notwendigen Häufigkeit bzw. Dauer. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Verhaltensweisen des Be- schuldigten auch in einer Gesamtwürdigung derselben noch nicht ausreichen, um sie (zusätzlich) unter den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB zu sub- sumieren. Der Beschuldigte ist entsprechend von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kann unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz ohne Weiterungen bestätigt werden (Urk. 43 S. 53 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte am 30. September und am 2. Oktober 2018 mit seinem Auto auf den Privatparkplatz der I._____, obwohl er aufgrund der ihm er- öffneten Verfügung vom 17. Juli 2018, welche er am Folgetag unterzeichnete, wusste, dass dieser im ihm verbotenen Rayon liegt.
6. Fazit rechtliche Würdigung Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Nötigung auch betreffend die Vorfälle von 2017 bis 2019 (Dossier 1, 2 und 3) freizusprechen. Hingegen ist der Schuld- spruch der Vorinstanz wegen mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, wegen mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB und wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB zu bestätigen.
- 49 - IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
E. 3.5 Was die Frage anbelangt, ob die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäussert wurden, ist zunächst auf die Beurteilung der Kinderärztin Dr. med. K._____ vom 31. Januar 2017 hinzuweisen (Urk. 12/5). Gemäss diesem Schrei- ben kennt die Kinderärztin die Parteien sowie den gemeinsamen Sohn seit des- sen Geburt und hat letzteren – zumindest anlässlich der ersten Untersuchung auch in Anwesenheit des Beschuldigten – mehrfach untersucht. Im Schreiben wurde festgehalten, dass der gemeinsame Sohn erfreulicherweise ein normales Wachstum und eine normale Entwicklung zeige (Urk. 12/5 S. 1). Sodann wurde die unabhängige Kinderärztin Dr. med. L._____ mit Schreiben der KESB Horgen vom 27. März 2017 aufgefordert, im Hinblick auf die vom Beschuldigten gegen- über der Kindsmutter geäusserten Vorwürfe Auskunft über den Gesundheits- zustand und den Entwicklungsstand des gemeinsamen Sohnes zu geben. Der
- 23 - entsprechende Bericht datiert vom 31. März 2017. Gemäss diesem präsentierte sich ihr an besagtem Datum ein fröhlicher Junge in gutem Allgemeinzustand ohne Hinweise auf Verletzungen. Im Übrigen hielt die Kinderärztin fest, dass der ge- meinsame Sohn einen herzlichen Umgang mit seiner Mutter gezeigt habe (Urk. 10/6).
E. 3.6 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, die Berichte zu kennen, bringt hier- gegen allerdings vor, dass es sich um eine reine Alibi-Untersuchung gehandelt habe, welche in keinster Weise im Zusammenhang mit der psychischen Kindes- misshandlung und dem psychischen Kindsmissbrauch gestanden habe (Urk. 6/5 S. 5, 15). Dem ist insofern zu wiedersprechen, als dem Auftrag der KESB vom 27. März 2017 ausdrücklich die Abklärung des Gesundheitszustandes und Entwicklungs- standes aufgrund bereits damals erhobener Anschuldigungen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin wegen Kindesmisshandlung und -missbrauchs zugrunde lag. Sowohl der Gesundheitszustand, insbesondere aber der Entwicklungsstand tangiert auch das psychische Wohlbefinden. Wenn die behandelnde Kinderärztin Dr. med. K._____, welche das Kind bereits mehrfach untersucht hat, in ihrer Stel- lungnahme vom 31. Januar 2017 eine normale Entwicklung feststellte und im Be- richt der hinzugezogenen Kinderärztin Dr. med. L._____ des Universitäts- Kinderspitals Zürich vom 31. März 2017 festgehalten wird, dass sich ein fröhlicher Junge in gutem Allgemeinzustand präsentiert habe, so kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass diesen beiden Fachärztinnen die Folgen der vom Be- schuldigten geltend gemachten massiven Misshandlung psychischer oder physi- scher Natur nicht verborgen geblieben wären. Aus beiden Stellungnahmen ergibt sich indes deutlich, dass bereits damals keine Anzeichen für solche Misshandlun- gen vorlagen, weshalb schliesslich auch weitere Abklärungen unterbleiben konn- ten (vgl. hierzu auch den Bericht der KESB Horgen vom 29. November 2017, Er- wägung 13 f., Urk. 4/2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung und auch danach bis heute diverse Behörden und Fachper- sonen in den Konflikt zwischen den Parteien um ihr gemeinsames Kind involviert waren. Sämtliche Beteiligte – bzw. der Umgang derselben untereinander – stan-
- 24 - den und stehen teilweise weiterhin im Fokus der Behörden. Dem Beschuldigten musste auch aus diesem Grund klar sein, dass es seinem Sohn gut geht.
E. 3.7 Soweit die Anklage festhält, dass sich weder aus dem Bericht vom
31. Januar 2017 noch aus jenem vom 31. März 2017 Anhaltspunkte für die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ergeben hätten, ist dies zutreffend und der entsprechende Anklagesachverhalt damit erstellt (Urk. 21 S. 5).
E. 3.8 Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte, wie im Schreiben der Kinderärztin Dr. med K._____ festgehalten ist, bei der ersten Untersuchung zu- sammen mit der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn anwesend war. Ferner bestätigte die Kinderärztin, dass sie den Beschuldigten auf telefonische Anfrage hin jeweils über die Untersuchungen des Sohnes aufkläre. Dem Beschul- digten waren die Informationen zu den Untersuchungen von Dr. med. K._____ demnach bekannt. Gemäss Erwägung 13 f. des Beschlusses der KESB Horgen vom 29. November 2017 wurde der Bericht von Dr. med. L._____ „aufgrund der wiederkehrenden Aussagen des Kindsvaters, dass bei seinem Sohn eine Kin- desmisshandlung und ein Kindsmissbrauch durch die Kindsmutter vorliege“ ein- geholt. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das Schreiben im laufenden KESB-Verfahren zur Kenntnis gegeben, mindestens aber in Form des genannten Beschlusses eröffnet wurde (Urk. 4/2; Urk. 6/5 S. 5). Beide Berich- te waren dem Beschuldigten somit bekannt und wurden ihm auch anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten, wo er auf die Frage, ob er vom Bericht vom
31. März 2017 gewusst habe, ausführte, dass er davon ausgehe, das Schreiben in den Akten gesehen zu haben (Urk. 6/5 S. 15; Prot. I S. 10 f.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte vor Redaktion der relevanten Schreiben bzw. des Gespräches mit dem Gerichtsschreiber MLaw B._____ um den – trotz seiner Verdächtigungen und Anschuldigungen – guten Gesundheits- und eben auch Entwicklungsstand seines Sohnes Bescheid wusste. Wenn er dennoch die in diesen Schreiben bzw. in der Telefonnotiz enthaltenen Vorwürfe in Kenntnis dieser Informationen weiterhin erhob, so tat er dies ganz offensichtlich wider bes- seres Wissen. Nicht zu teilen ist schliesslich seine Auffassung, dass die Beschul- digungen, so wie er sie verstehe, nicht falsch seien, habe er der Privatklägerin
- 25 - doch nie physische Misshandlung oder physischen Missbrauch des Kindes vor- geworfen, sondern – in Übereinstimmung mit Meinungen von Fachpersonen – psychische Gewalt am Kind und an ihm selbst, unter anderem durch Entfrem- dung. Dafür sei die Privatklägerin verantwortlich (Urk. 35 S. 13; vgl. auch Urk. 6/5 S. 10: „Es sind Wahrheiten.“). Da sich gemäss den erwähnten Arztberichten der Sohn allerdings in einem guten Allgemeinzustand bei normaler Entwicklung und mit einem herzlichen Umgang zur Privatklägerin präsentierte, waren keine Anzei- chen physischen oder psychischen Missbrauchs ersichtlich. Die Vorwürfe waren so oder anders falsch, und der Beschuldigte wusste angesichts der ihm bekann- ten Arztberichte, dass seine schweren Vorwürfe nicht zutreffen (können).
E. 3.9 Aufgrund der Schwere der geäusserten Vorwürfe ist sodann geradezu offensichtlich, dass der Beschuldigte die Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- gen die Privatklägerin zumindest in Kauf nahm. Daran ändert nichts, dass er sich „mit Verfahren im Hintergrund“ nicht beschäftigt habe (Urk. 6/5 S. 10). Es ist
– entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht notwendig, ausdrücklich ei- ne Strafanzeige einzureichen, zumal die Kindesschutzbehörden von Amtes we- gen tätig werden, wenn entsprechende Verdachtsmomente bestehen. Aus dem Umstand, dass keine der involvierten Behörden eine Strafanzeige erhob, kann der Beschuldigte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist dies dem Umstand zuzuschreiben, dass diese die Vorwürfe – teilweise indes erst nach ei- ner Überprüfung derselben – als haltlos taxierten.
E. 3.10 Der objektive und subjektive Anklagesachverhalt, welcher dem Vorwurf der falschen Anschuldigung zugrunde liegt, ist damit erstellt.
E. 3.11 Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, die Privatklägerin anläss- lich der in der Anklageschrift genannten Telefonate mit den aufgeführten Polizei- stellen im Januar und Februar 2019 sinngemäss der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu Lasten des gemeinsamen Sohnes bezichtigt zu haben.
E. 3.12 Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht bestreite, die in der Anklageschrift aufgeführten Polizeistellen an den in der An-
- 26 - klageschrift genannten Daten angerufen zu haben (D1 Urk. 6/5 Antwort 77 ff.; D1 Urk. 6/9 Antwort 10 f.).
E. 3.13 Von den Gesprächen vom tt. und tt. mm.2018 mit der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich liegen sodann, nebst den entsprechenden Polizeirapporten, Audioaufzeichnungen bei den Akten (Urk. D3 Urk. 1, 3 f. und 12/2). Vom Anruf im Januar 2019 sowie dem persönlichen Gespräch im Februar 2019 existieren „le- diglich“ Polizeirapporte, welche sich bei den Akten befinden (D3 Urk. 5-9).
E. 3.14 Die Vorinstanz hat den relevanten Inhalt der Gespräche bzw. der Audio- aufzeichnungen zusammengefasst wiedergeben, auf welche Ausführungen ver- wiesen werden kann (Urk. 43 S. 27 ff.). Insbesondere hat sie zutreffend festgehal- ten, dass der Beschuldigte beim ersten Telefongespräch vom tt.mm.2018 angab, dass er Angst um sein Kind habe und wissen möchte, ob es noch am Leben sei. Es habe heute Geburtstag und er (der Beschuldigte) habe den ganzen Tag nichts von ihm gehört (D3 Urk. 12/2, 4. Tonspur 1:07 bis 1:13). Weiter gab er an, dass er Angst vor der Privatklägerin habe und deswegen einen Sicherheitsabstand zu ihr wahre, weshalb er sich erkundigte, ob jemand bei der Privatklägerin vorbei gehen könne, woraufhin schliesslich eine Polizeipatrouille ausrückte, welche „rasch“ feststellte, dass die Sorgen des Beschuldigten unbegründet waren und es dem Kind gut ging (D3 Urk. 1 S. 2). Auch im Telefonat vom tt. mm.2018 gab der Beschuldigte an, dass er Angst um sein Kind habe und froh wäre, wenn jemand vorbei gehen könne, um nachzu- schauen, ob es dem Kind gut gehe (D3 Urk. 12/2, 1. Tonspur 00:07 bis 00:26). Auch erwähnte er, dass er wissen möchte, ob das Kind noch lebe und dass für dieses gemäss Kinderärztin massive Todesgefahr bestehe (a.a.O., 00:32 bis 00:38 sowie 01:42 bis 01:51). Wiederum rückte eine Polizeipatrouille aus, welche die Kindsmutter und das Kind überrascht antraf und feststellte, dass die Befürch- tungen unbegründet waren (D3 Urk. 4 S. 2). Wenn die Verteidigung zum Gespräch vom tt.mm.2019 vorbringt, dass der Ankla- gesachverhalt insofern nicht zutreffe, als der Beschuldigte nie von Lebensgefahr und auch nicht von Kindsmissbrauch oder -misshandlung gesprochen habe
- 27 - (Urk. 35 S. 15), so ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er ausdrücklich mitteilte, Angst um seinen Sohn zu haben und wissen zu wollen, ob dieser noch lebe. Dass der Beschuldigte das Wort „Lebensgefahr“ nicht verwendete, ist dabei nicht entscheidend. Aus seinem nachträglichen Vorbringen, dieses Wort nicht be- nutzt zu haben, wenn alle Hinweise und weiteren Informationen, auch die vom Beschuldigten tatsächliche verwendeten Begriffe, genau darauf schliessen lies- sen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Kommt hinzu, dass er diese Hinweise in einem Polizeinotruf tätigte und anlässlich des Telefonats auch davon sprach, dass er aufgrund der Gewalt ihm und dem Kind gegenüber einen Sicher- heitsabstand zur Privatklägerin wahre. Auch dadurch brachte er den physischen Aspekt mit ein (D3 Urk. 12/2, 4. Tonspur 4:40 bis 4:52). Die Folgerung des rapportführenden Beamten, der Beschuldigte wähne sein Kind in Lebensgefahr, ist damit nicht zu beanstanden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2018 zu diesem Sachverhalt ausdrücklich erklärte, „aus Todesangst“ um seinen Sohn die Polizei verständigt zu haben (Urk. 6/5 S. 1). Damit bestätigt er selbst sinngemäss die Richtigkeit des Rapports. Weiter ist der tatsächliche Vorwurf von der Anklage abgedeckt, zumal die vom Beschuldigten behauptete Gewalt durch die Privatklägerin in Kombination mit der Sorge um das Leben des Kindes sehr wohl als Bezichtigung des Missbrauchs und der Misshandlung interpretiert werden kann. Die Telefonate vom Januar 2019 sowie das Gespräch vom 5. Februar 2019 ha- ben Eingang in entsprechende Polizeirapporte gefunden (D3 Urk. 5-9). Aus all diesen Rapporten erhellt, dass der Beschuldigte kommunizierte, um das Wohl des gemeinsamen Sohnes besorgt zu sein und wissen zu wollen, ob dieser noch lebe, wobei abermals ausdrücklich von Misshandlung und Missbrauch die Rede war. In allen Fällen rückten, teilweise nach vorgängiger telefonischer Abklärung des Kin- deswohls, welche den Beschuldigten allerdings nicht zufrieden stellten, Polizei- patrouillen an den Wohnort der Privatklägerin aus, um das Kindeswohl des ge- meinsamen Sohnes zu überprüfen.
E. 3.15 Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz vor, dass den Rapporten nicht getraut werden könne, da sich sinngemäss auch jener betreffend den Vorfall vom
- 28 - tt.mm.2018 mit Blick auf das Wort „Lebensgefahr“ als falsch herausgestellt habe (Urk. 43 S. 31). Wie gezeigt war dies allerdings nicht der Fall. Der Formulierung Lebensgefahr lag unter den konkreten Umständen keine gedankliche (falsche) Eigenleistung des Protokollierenden zu Grunde; vielmehr war der Begriff eine tref- fende, auf den Punkt gebrachte Schlussfolgerung des vom Beschuldigten Vorge- brachten. Wenn die Verteidigung vor der Vorinstanz einwendete, dass es zwei völlig verschiedene Aussagen seien, sich danach zu erkundigen, ob das Kind noch am Leben sei oder aber zu sagen, dass sich das Kind in Lebensgefahr be- finde, so betreibt sie Haarspalterei und verkennt, dass die Einsatzzentrale das Wesentliche aus einer Aussage erfassen und dann entscheiden muss, ob ein Einsatz geleistet wird oder nicht. Der Rapport vom 8. Januar 2019 weckt damit keine generellen Zweifel an der Richtigkeit der weiteren in den Akten liegenden Polizeirapporte, und konkrete Zweifel wurden darüber hinaus keine geltend gemacht. Ferner bestätigte der Be- schuldigte, wie das auch bereits die Vorinstanz festhielt, anlässlich der Haft- einvernahme vom 7. Februar 2019 die Notrufe getätigt zu haben und darin der Privatklägerin Kindsmissbrauch und -misshandlung vorgeworfen zu haben (D1 Urk. 6/9 Antwort 10 f.). Auf die Verwertbarkeit dieser Einvernahme wurde bereits unter Ziffer I.3 hiervor eingegangen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzu- merken, dass die Verteidigung anlässlich der genannten Einvernahme beantrag- te, auf die vorgesehene Schlusseinvernahme vom 11. Februar 2019 zu ver- zichten, da bereits der ganze Schlussvorhalt gemacht worden sei und es keine Ergänzungen mehr dazu gebe (Urk. 6/9 S. 11). Der (Schluss-)Vorhalt wurde der Verteidigung und dem Beschuldigte demnach nicht nur mündlich eröffnet, son- dern schriftlich zur Einsicht vorgelegt, und es bestand die Möglichkeit, Ergän- zungsfragen zu stellen, von welcher Möglichkeit die Verteidigung auch Gebrauch machte (Urk. 6/9 S. 4, S. 8 ff.). Die Vorhalte konnten in Ruhe und wiederholt durchgelesen werden und sind damit korrekt erfolgt.
E. 3.16 Damit ist der dem Beschuldigten unter dem Titel der falschen Alarmierung vorgeworfene objektive Anklagesachverhalt insofern erstellt, als dieser die Privat- klägerin anlässlich der auf S. 4 f. der Anklage aufgeführten Telefonate sowie auch
- 29 - anlässlich des Gesprächs vom 5. Februar 2019 sinngemäss der Misshandlung und des Missbrauchs des gemeinsamen Sohnes bezichtigte, worauf in der Folge jeweils eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Privatklägerin ausrückte, um das Wohl des gemeinsamen Kindes zu überprüfen und dort feststellte, dass das Kind wohlauf war.
E. 3.17 Subjektiv wird dem Beschuldigten auch in dem der falschen Alarmierung zugrundeliegenden Anklagesachverhalt die Erhebung der Vorwürfe wider besse- ren Wissens vorgeworfen. Hierzu kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziffer II.3.5 f. hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte weiterhin keinerlei Anhaltspunkte für die gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe, was sich nach den ersten Einsätzen der Polizei, anlässlich welcher jeweils festgestellt wurde, dass der gemeinsame Sohn wohlauf war, zur Gewissheit verdichtete. Dennoch tätigte er weitere gleichartige Anrufe, worin die bereits erwähnte Intensi- vierung seiner Bemühungen, die Privatklägerin zu diffamieren zu sehen ist. Dass der Beschuldigte mitunter von der KESB an die Polizei verwiesen wurde, ändert hieran nichts. Insbesondere vermag der Beschuldigte daraus nicht, wie die Ver- teidigung meinte (Urk. 58 S. 20), abzuleiten, dass die Anrufe nicht grundlos erfolgt seien. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz zu diesem Thema zutreffend geäussert und aufgezeigt, dass die KESB richtig handelte, wenn sie den Beschuldigten mit diesen schwerwiegenden Vorwürfen eines strafbaren Verhaltens an die Polizei verwies (Urk. 43 S. 33). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Vorwürfe wider besseres Wissen erhob.
E. 3.18 Auch ist klar, dass die Polizeistelle angesichts der vom Beschuldigten kon- kret erhobenen Vorwürfe der Übergriffe gegenüber einem Kind tätig wurde und der Beschuldigte, wenn er solche Vorwürfe äussert, mit einem solchen Einsatz rechnen musste. Auch dieser subjektive Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
E. 3.19 Damit ist der objektive und subjektive Anklagesachverhalt bis Seite 6 Mitte in rechtsgenügender Weise erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden.
- 30 -
4. Sachverhaltskomplex 2: Nötigung / mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 4.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm in der Anklage vorgeworfenen Sach- verhaltskomplex 2 betreffend Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Es gebe kein Stalking-Verhalten seinerseits. Die entspre- chenden Vorwürfe stellten eine Verleumdung dar und seien ehrverletzend sowie rufschädigend (Urk. 6/5 S. 12 ff.; Urk. 6/6 S. 3 ff.; Urk. 6/9 S. 5 ff). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie das von ihr verfasste Stalking-Tagebuch als erstellt (Urk. 43 S. 45). 4.3. Der Beschuldigte machte über seine Bestreitungen hinaus keine zweck- dienlichen Angaben. Der Anklagesachverhalt stützt sich damit im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin sowie auf das von ihr verfasste Tagebuch (D1 Urk. 12/3). 4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend und ausführ- lich dargestellt. Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 43 S. 36 ff.). Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wurde im angefochtenen Entscheid ausge- führt, dass diese realitätsnah, lebendig und detailliert seien. Zudem falle auf, dass die Privatklägerin das von ihr Erlebte mit eigenen und natürlichen Worten um- schreibe, ohne zu übertreiben und insbesondere ohne den Beschuldigten speziell in einem schlechten Licht darzustellen bzw. darstellen zu wollen. Ausserdem sei- en die Aussagen konstant und widerspruchsfrei. Ferner vermöge die Privatkläge- rin ihre innere Haltung im Moment des Erlebens darzustellen, was sehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Die Tatsache, dass die Privatklägerin erst 2018 Gewaltschutzmassnahmen beantragt habe, spreche sodann nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, zumal gerade im ehemaligen Beziehungsumfeld Scham und Angst bei der Offenlegung dieser Sachverhalte eine Rolle spielen würden, was umso mehr gelte, als aus der beendeten Partnerschaft ein gemeinsames Kind entsprungen sei (Urk. 43 S. 39).
- 31 - 4.5. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Einschränkungen zuge- stimmt werden. Die Aussagen der Privatklägerin sind charakteristisch, anschau- lich, in sich stimmig und konsistent. Sie sind frei von übermässigen Belastungs- tendenzen oder strategischem Geplänkel. Auch trifft zu, dass die Privatklägerin die Situation nicht nur von Aussen beschrieb, sondern auch das hierbei Gefühlte, also die inneren Umstände offenlegte und umschrieb, welche Folgen das Verhal- ten des Beschuldigten für sie zeitigte. All das spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche zu Erstellung des Anklagesachverhaltes – wie bereits die Vorinstanz festhielt – abgestellt werden kann. 4.6. Zusätzlich liegen von der Privatklägerin verfasste schriftliche Aufzeichnun- gen im Recht, mit welchen sie die Vorfälle teilweise dokumentierte (D1 Urk. 12/3). Die Vorinstanz hat auch den Inhalt dieses Tagebuchs zutreffend dargestellt, auf welche Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 39 ff.). Der Einwand der Verteidigung, dass es für die Privatklägerin als Besitzerin eines Mobiltelefons mit integrierter Kamera ein Leichtes gewesen wäre, ein Foto vom angeblich stalkenden Verhalten des Beschuldigten zu machen (Urk. 58 S. 31), überzeugt nicht. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass eben nicht der erste Ge- danke der belästigten Person ist, anlässlich solcher Vorfälle das Mobiltelefon zu behändigen, geschweige denn den Beschuldigten dadurch noch zu provozieren. Dieses wenig prozesstaktisch motivierte Handeln lässt sich denn auch sehr gut mit ihrem dokumentierten Aussageverhalten in Einklang bringen. Diesem kann
– wie gesehen – keine übermässigen Belastungstendenzen oder strategische Momente entnommen werden. Die Privatklägerin äusserte mehrmals explizit, dass es ihr nicht um die Bestrafung des Beschuldigten gehe (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 3), sondern sie die Hoffnung hege, mit dem Beschuldigten das Ge- spräch finden zu können und er verstehe, dass solches Verhalten aufhören müsse (Urk. 7/1 S. 4). Im Übrigen lässt sich aber dem Eintrag in ihrem Tagebuch betreffend den Vorfall vom 20. Mai 2018 entnehmen, dass sie ein „Foto zur Be- weissicherung“ gemacht habe (Urk. 12/3). Auch wenn dieses Foto offensichtlich keinen Eingang in die Akten gefunden hat, so bestätigt dieser Eintrag erneut, dass die Privatklägerin nicht primär darum bemüht war, einen Prozess vorzuberei-
- 32 - ten, um den Beschuldigten bestrafen zu lassen, sondern sich vor allem seinen Belästigungen entziehen wollte. Die Verteidigung vermag aus diesem Verhalten nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin herzuleiten. Zu Recht stufte die Vorinstanz ferner das Vorgehen der Privatklägerin, erst 2018 ein Gewaltschutzverfahren gegen den Beschuldigten anzustrengen und ihr Anliegen, bei den Besuchskontakten desselben mit ihrem Sohn anwesend zu sein – obwohl sie sich vor dem Beschuldigten fürchte – als nachvollziehbar ein (Urk. 43 S. 39; Urk. 35 S. 18 f.). Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, dass bei vorma- ligem Bestehen einer Beziehung oftmals gar nicht oder eben spät rechtliche Schritte unternommen werden, sind zutreffend. Dies hat sowohl mit Scham und Angst vor der Offenlegung der Sachverhalte, aber auch mit falsch verstandener Loyalität zum vormaligen Partner oder Elternteil des gemeinsamen Kindes oder schlicht mit Scheu vor (weiteren) Behördeninterventionen zu tun. Dass die Privat- klägerin, obwohl sie sich vom Beschuldigten fürchtet, anlässlich der Besuchskon- takte zum Schutz ihres Sohnes dabei sein wollte, stellt ebenfalls keinen Wider- spruch dar. Dass in einer solchen Situation die Schutzinstinkte der Mutter ihrem Sohn gegenüber überwiegen und sie diesem als Hauptbezugsperson Halt beim Kontakt zum noch weitgehend unbekannten Vater vermitteln möchte, ist nur na- türlich. Die Privatklägerin legte ihr Verhalten im Übrigen auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 nachvollziehbar dar (Urk. 7/3 S. 15 ff.). 4.7. Die Verteidigung erachtete es schliesslich als entscheidend, dass die Pri- vatklägerin in ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft massiv übertrieben habe. Dies werde durch einen Vergleich ihrer Aussagen mit dem von ihr selbst erstellten „Stalking-Tagebuch“ augenfällig (Urk. 35 S. 19; Urk. 58 S. 23 ff.), lasse sich dem Tagebuch doch weder die Anzahl der eingeklagten Vor- fälle entnehmen noch stimme der eingeklagte Zeitraum mit den Aufzeichnungen überein. Ferner würden die Vorfälle, welche im Tagebuch erwähnt seien, oftmals nicht näher erläutert, und den Aufzeichnungen lasse sich weder einen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte gesagt haben solle, dass es für die Privatklägerin nicht gut kommen werde, noch ein Ereignis, bei welchem er um das Haus derselben geschlichen sein solle, entnehmen (Urk. 35 S. 19). Falsch seien schliesslich die
- 33 - Anklagevorhalte betreffend Valentins- und Geburtstage, habe die Privatklägerin gemäss Tagebuch doch nur einmal die Türe geöffnet, und zwar am Valentinstag 2017, später jedoch nicht mehr (Urk. 35 S. 20). Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass auf das „Stalking-Tagebuch“ der Privatklägerin nicht abgestellt werden dürfe, da es sich bei den dortigen Aufzeichnungen lediglich um eine Parteibehauptung handle. Sollte dennoch darauf abgestellt werden, erwiesen sich die Schilderungen der Privatklägerin in den Einvernahmen, auf welchen die Anklage basiere, ge- stützt darauf als massiv übertrieben (Urk. 35 S. 20; Urk. 58 S. 23 ff.). 4.8. Die Vorinstanz räumte ein, dass die Anzahl der in den Aufzeichnungen ge- schilderten Vorfälle tatsächlich nicht mit jener in der Anklage übereinstimme, ver- wies diesbezüglich indes auf die Ausführungen des Rechtsvertreters der Privat- klägerin anlässlich der Hauptverhandlung, wonach diese nie behauptet habe, dass die Einträge vollständig seien. Da die Privatklägerin arbeite und mit der Er- ziehung eines Kindes beschäftigt sei, sei nicht weiter erstaunlich, dass gewisse Einträge sehr kurz ausgefallen und die Einträge auch nicht vollständig seien. Ins- gesamt würden sich die Aufzeichnungen allerdings mit den Aussagen der Privat- klägerin in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen decken (Prot. I S. 15; Urk. 43 S. 42). 4.9. In der Tat lassen sich zwischen den schriftlichen Aufzeichnungen der Pri- vatklägerin und ihren Aussagen Diskrepanzen feststellen. Korrekt ist vorab, dass die Anzahl der darin aufgeführten Vorfälle nicht mit den schliesslich angeklagten zwanzig Vorfällen pro Monat übereinstimmt (hierzu Urk. 43 S. 40 ff.). Diese Zahl in der Anklage geht auf die Aussage der Privatklägerin anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 zurück. Anlässlich dieser Einvernahme führte die Privatklägerin auf die Frage, wie viele Male der Beschul- digte ihnen (der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn) hinter her gelaufen sei, aus, dass dies mehrmals passiert sei. Sie habe sogar ein Tagebuch betref- fend diese Stalking-Vorfälle geführt. Sie würde sagen, dass der Beschuldigte sie ca. zwanzig Mal pro Monat abgepasst habe (Urk. 7/3 S. 5). Auf vorangehender Seite führte sie aus, dass sie den Beschuldigten "auch mit dem ständigen Auflau- ern beim Spaziergang an der … [Fluss] in F._____" fast täglich gesehen habe,
- 34 - was die Schätzung auf der Folgeseite zusätzlich stützt (Urk. 7/3 S. 4). Die Vo- rinstanz stellte allerdings fest, dass sich dem Tagebuch in dem für die Anklage- schrift massgebenden Zeitraum lediglich acht Fälle entnehmen liessen, bei denen der Beschuldigte die Privatklägerin und den gemeinsamen Sohn auf deren Spa- zierrouten abgepasst und beobachtet habe (Urk. 43 S. 41). Bereits auf den ersten Blick lässt sich denn auch feststellen, dass im Tagebuch für den (ebenfalls von der Anklageschrift erfassten) Januar 2017 keine Vorfälle eingetragen sind. Ein Eintrag findet sich erstmals am Valentinstag 2017, d.h. am 14. Februar 2017 (Urk. 12/3). Zudem hielt die Privatklägerin zu Beginn des Tagebuchs unter dem Titel "Info" fest: "Diverse grössere Zeitabstände zwischen Vorfällen sind aufgrund <Meiden der Orte>, wo ich A._____ regelmässig begegnet bin, er mich und E._____ beobachtet und/oder abgepasst hat." (Urk. 12/3). Damit erwiese sich das Tagebuch, z.B. betreffend den Januar 2017, nicht als unvollständig, sondern es wäre noch nicht oder aufgrund des Meidens von Örtlichkeiten tatsächlich eine gewisse Zeit nicht mehr zu solchen Vorfällen gekommen. Entsprechend würde sich die Angabe von ca. zwanzig Vorfällen pro Monat gestützt auf das Tagebuch bereits für den Januar 2017 als falsch erweisen. Es ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass das dokumentierte Aussageverhalten und Vorgehen der Privatklägerin weder prozesstaktisch noch sonst wie strate- gisch motiviert ist. Die Privatklägerin erklärte mehrfach ausdrücklich, es gehe ihr nicht um die Bestrafung des Beschuldigten. Sämtliche von ihr gemachten Aus- sagen und Aufzeichnungen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen, womit grundsätzlich verständlich und ihr nicht vorzuwerfen ist, dass das Tagebuch Lücken aufweist. Anlässlich der Redaktion der fortlaufenden Einträge war zudem nicht absehbar, dass bzw. in welcher Form diese als Beweis in einem zukünftigen Strafverfahren herangezogen würden. Dass sie überhöhten Anforderungen nicht genügen können, ist damit offensichtlich. Zutreffend ist zudem der Einwand ihrer Vertretung auf die begrenzten zeitlichen Kapazitäten der Privatklägern. Sie behalf sich bei vielen Einträgen augenscheinlich mit bereits bestehenden Einträgen bzw. deren Formulierung und verwies mitunter auf andere Einträge. Auch hat sie von sich aus auf das Tagebuch aufmerksam gemacht, und zwar unmittelbar bevor sie die schliesslich zum Anklagesachverhalt erhobene Schätzung zu Protokoll gab.
- 35 - Hätte sie ihre Aufzeichnungen als abschliessend betrachtet, wäre ihr Hinweis geradezu widersinnig gewesen, zumal sie von sich aus auf einen Widerspruch aufmerksam gemacht hätte. Andererseits muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bedacht wer- den, dass die in der Anklage erwähnte Anzahl von zwanzig Vorfällen pro Monat (lediglich) auf einer einzigen von der Privatklägerin anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 gemachten, nicht näher erläuter- ten Schätzung beruht. An diesem dünnen Anklagefundament wecken die Auf- zeichnungen im Tagebuch – selbst wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese nicht vollständig sind – zusätzlich erhebliche Zweifel, zumal bereits für den Monat Januar 2017 jeglicher Eintrag fehlt. Gestützt auf die Aufzeichnungen der Privat- klägerin ergeben sich sodann klare Anhaltspunkte dafür, dass gewisse Lücken in den Aufzeichnungen darauf zurück zu führen sind, dass die Privatklägerin gewis- se Orte zu meiden begann. Angesichts dieser Umstände ist äusserst zweifelhaft, ob es tatsächlich einigermassen regelmässig zu ca. zwanzig einschlägiger Vor- fälle im Monat kam. Da es an weiteren Aussagen der Privatklägerin hierzu fehlt, lassen sich diese Zweifel nicht zerstreuen. Solche Unsicherheiten dürfen sich in- des nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Entsprechend kann nicht pauschal auf die Schätzung der Privatklägerin abgestellt werden, womit sich der entsprechende Anklagesachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwanzig Mal pro Monat abgepasst habe, nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Dieses Fazit vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch nicht grundsätzlich zu erschüttern. Immerhin handelt es bei der in die Anklage übernommenen Anzahl lediglich um eine – auch von der Privatklägerin so dekla- rierte – Schätzung. Damit stellt sich die Folgefrage, ob im Übrigen dennoch (zu- sätzlich) auf ihre Angaben im Tagebuch abgestellt werden kann. Die Verteidigung des Beschuldigten zog diese zu dessen Entlastung heran, wohlweislich mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit der- selben ausgehe, da es sich um blosse Parteibehauptungen handle (Urk. 58 S. 25). Mit der Qualifikation als Parteibehauptung ist indes noch nichts über die Verwertbarkeit derselben im Prozess gesagt. Weder die Verteidigung noch der
- 36 - Beschuldigte wenden hiergegen etwas Substantielles ein und Aspekte, die gegen die Verwertbarkeit sprechen sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Tagebuch ist vielmehr Teil der gesamten Beweiswürdigung. Dass die Aufzeichnungen zur Ent- lastung des Beschuldigten berücksichtigt werden können, was die Verteidigung bereits vor Vorinstanz vorbrachte, versteht sich ohnehin von selbst. Diesen Aufzeichnungen zufolge hat der Beschuldigte der Privatklägerin jeweils an den Valentins- und ihren Geburtstagen 2017 und 2018 Blumen in den Briefkasten gelegt. Ferner habe er ihr und dem gemeinsamen Sohn an 23 Tagen auf dem Spielplatz bzw. an der … [Fluss] oder in der Nähe einer Pferdepension nachge- stellt, wobei er oftmals am selben Tag sowohl beim Spaziergang an der … [Fluss] als auch später auf dem Spielplatz zugegen gewesen sei. Weiter habe er sie ca. vierzehn Male vom Parkplatz der I._____ aus beobachtet. Dem Tagebuch lässt sich namentlich entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin insbesonde- re nach der ersten Verfügung betreffend Gewaltschutzmassnahmen öfters nach- stellte, und zwar am 21. und 28. April 2018, am 3., 8., 18., 20., 21. und 25. Mai 2018 sowie am 2., 4., 19., 24. und 25. Juni 2018 (Urk. 12/3). Damit ist die in der Anklage enthaltenen Anzahl an Nachstellungen insofern zu korrigieren, als der Beschuldigte der Privatklägerin und ihrem Sohn an rund 23 Tagen nachstellte, wobei er dies mehrheitlich am gleichen Tag sowohl auf den Spaziergängen an der … [Fluss] als auch später auf dem Spielplatz tat. Was den Vorwurf anbelangt, dass sich der Beschuldigte mehrmals auf dem Pri- vatparkplatz der Firma I._____ aufgehalten und die Privatklägerin von dort aus beobachtet habe, ist festzuhalten, dass sich die Aufzeichnungen im Tagebuch, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin in dieser Art wie erwähnt ungefähr vierzehn Mal beobachtet habe, mit dem in der Anklage vorgeworfenen „mehr- mals“ in Einklang bringen lassen. Dieser Vorwurf lässt sich entsprechend mit der Ergänzung, dass es zumindest nicht mehr als vierzehn Vorfälle waren, erstellen. Dies trifft auch auf die Vorfälle an den Valentins- und Geburtstagen der Privat- klägerin zu, welche sich ebenfalls erstellen lassen. Ob die Privatklägerin hierbei jeweils die Tür öffnete oder nicht, ist nicht entscheidend.
- 37 - Der Verteidigung ist indes darin zuzustimmen, dass sich den Aufzeichnungen nicht entnehmen lässt, inwiefern der Beschuldigte – wie es in der Anklage formu- liert ist – mehrmals um das Wohnhaus der Privatklägerin geschlichen sei. Dieser Sachverhalt lässt sich daher nicht genügend erstellen. 4.10. Was die konkrete Art und Weise anbelangt, wie der Beschuldigte der Pri- vatklägerin nachstellte, wandte die Verteidigung ein, dass die in der Anklage formulierte Äusserung des Beschuldigten, wonach es für die Privatklägerin nicht gut kommen werde, wenn sie so weitermache, sich nicht im Tagebuch finden lasse (Urk. 58 S. 24). Die Formulierung dieses Vorwurfs geht wiederum im We- sentlichen auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom
E. 7 Februar wurden dem Beschuldigten sämtliche abgesetzten Alarme mit dem Hinweis vorgehalten, dass er an den genannten Daten und Zeiten die Polizeibe- hörden alarmiert und die Privatklägerin ohne konkreten Verdacht des Kindes- missbrauchs und der Kindsmisshandlung bezichtigt habe, wodurch in der Folge
- 13 - grundlos eine Polizeipatrouille an den Wohnort geschickt worden sei (Urk. 6/9 S. 9). Der Beschuldigte meinte hierzu, dass die Alarmierungen nie grundlos und oh- ne konkreten Verdacht erfolgt seien und er nicht verlangt habe, dass eine Polizei- patrouille ausrücke (Urk. 6/9 S. 10). Der Beschuldigte stellte die Alarmierungen mithin nicht in Abrede. Unter diesen Umständen konnte allerdings eine Befragung der rapportführenden Polizeibeamtinnen und -beamten zu den grundsätzlich nicht strittigen Polizeirapporten unterbleiben, zumal im Übrigen bis anhin auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
E. 12 Oktober 2018 eine psychische Erkrankung in Form wiederkehrender Depres- sionen diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 15/2). Da er aus diesem Grund mit der Füh- rung von Gerichts- und Behördenverfahren ohne anwaltlichen Beistand überfor- dert sei, sowie aufgrund der für ihn traumatischen Situation zwischen ihm, der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn, wurde ihm schliesslich in vor- liegendem Verfahren ein Rechtsbeistand beigegeben. Bereits im Beschluss der KESB vom 29. November 2017 war unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. med. J._____ vom 9. November 2017 die Rede davon, dass eine An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion seit mindestens dem Beginn der aktuellen Behandlung und vor dem Hintergrund einer komplexen Trauma- folgestörung bestehe und es Hinweise auf eine leichte bis mittelgradige formalge- dankliche Einengung auf die belastende Lebenssituation gebe sowie Gedanken- kreisen bestehe (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 8/10 S. 8). Der Beschuldigte ist insbesondere durch die Einengung auf die für ihn belastende Lebenssituation in seiner Objekti- vität massiv eingeschränkt, was auch seine Glaubwürdigkeit relativiert. Zwar tätigte auch die Privatklägerin ihre Aussagen vor dem Hintergrund der be- lasteten Beziehung zum Beschuldigten bzw. des Konflikts um den gemeinsamen Sohn. Ferner hat sie ein marginales finanzielles Interesse am Ausgang des Ver- fahrens, zumal sie die Zusprechung einer Genugtuung beantragen liess. Diese Umstände alleine lassen allerdings, nachdem bei ihr im Gegensatz zum Beschul- digten weder eine eigentliche psychische Erkrankung noch eine vergleichbare Einengung festzustellen ist, nicht auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin schliessen.
- 19 - Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es – worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinwies – entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten ankommt.
E. 15 Januar 2019 zurück, wo diese ausführte, der Beschuldigte habe etwas im Stile gesagt, dass es nicht gut kommen würde, wenn sie so weitermache (Urk. 7/3 S. 5). Kurz vorher führte sie zudem aus, der Beschuldigte habe Äusserungen ge- tätigt, welche nicht sehr freundlich geklungen hätten (Urk. 7/3 S. 5). Korrespondie- rende Einträge lassen sich im Tagebuch der Privatklägerin aber sehr wohl finden (Urk. 12/3, Eintrag vom 17. Juni 2017, Eintrag vom 21. Mai 2018, Eintrag vom
2. Juni 2018). Dass diese schliesslich sinngemäss und zusammengefasst Ein- gang in die Anklage gefunden haben, ist nicht zu beanstanden, womit auch der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt zu gelten hat. 4.11. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, der Privatklägerin ab De- zember 2018 nicht mehr persönlich aufgewartet, sondern zu diesem Zweck die Polizei eingespannt bzw. alarmiert zu haben, so dass jeweils eine Polizeipatrouille an deren Wohnort ausgerückt sei. Die Privatklägerin habe sich deswegen gegen ihren Willen einer mündlichen Befragung durch die Polizei unterziehen, den Poli- zisten Einritt in ihr Haus gewähren und diesen den gemeinsamen Sohn zeigen müssen (Urk. 21 S. 7). 4.12. Die Vorinstanz äusserte sich unter dem Titel Sachverhalt nicht explizit zu diesem Vorwurf, hielt indes im Rahmen der Gesamtwürdigung fest, dass sich der zweite Sachverhalt hinsichtlich der Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen so abgespielt habe, wie er von der Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 43 S. 45 und 53).
- 38 - 4.13. Keiner weiteren Bemerkung bedarf, dass der objektive Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten auch im ersten Sachverhaltskomplex vorgeworfen wird, d.h. die Alarmierung der Polizei, mit Hinweis auf die dortigen Erwägungen (vgl. II.3) erstellt ist. Insbesondere ist auch erstellt, dass die Polizei zum Wohnort der Pri- vatklägerin ausrückte und diese sich einer mündlichen Befragung zu unterziehen, den Polizisten Einlass in ihr Haus zu gewähren und diesen ihren Sohn zu zeigen hatte. Subjektiv wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Polizei hierzu einge- spannt zu haben, was voraussetzt, dass er diese mit Wissen und Willen falsch alarmierte, damit diese die Privatklägerin im geschilderten Sinn einer Kontrolle etc. unterziehen würde. Das ist in Anbetracht der Häufigkeit dieser Alarme – im Monat Dezember fanden solche an zwei Tagen, im Januar 2019 an vier Tagen (wobei er teilweise mehrfach am gleichen Tag anrief) und im Februar 2019 an einem Tag statt – sowie der Tatsache, dass dem Beschuldigten schon nach dem ersten Einsatz klar sein musste, dass es dem Sohn gut geht, zu bejahen. Somit ist auch dieser Sachverhalt als wie angeklagt erstellt zu betrachten. Sodann ergibt sich gestützt auf das Tagebuch der Privatklägerin ohne Weiteres, dass sich der Beschuldigte nach Erlass des Rayon- und Kontaktverbots mehrfach im verbotenen Bereich aufhielt. Die Privatklägerin führte hierzu deutlich aus, dass sie das Kontrollzeichen des Volvos überprüft und es sich bei der "zugemummten" Person im Auto um den Beschuldigten gehandelt habe (Urk. D2/4 S. 2). Dass er von der Polizei aufgefordert worden sei, nach Absetzen der Alarme dort zu er- scheinen, vermag ihn unter den gegebenen Umständen nicht zu entlasten. Auch ist belegt, dass ihm das Verbot bekannt war (Urk. D2/5, Unterschrift des Beschul- digten). Der Sachverhalt ist damit erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden. 4.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin mehrmals, nicht jedoch mehr als vierzehn Male, davon insbesondere in den Monaten Dezember 2017 (viermal) und Januar 2018 (viermal an drei Tagen) vom Parkplatz der I._____ aus beobachtete. Weiter stellte der Beschuldigte der Privat- klägerin an rund 23 Tagen nach, wobei er sie auch mehrmals am Tag, meist auf dem Spaziergang an der … [Fluss] und später auf dem Spielplatz, abpasste. Die-
- 39 - se Nachstellungen traten in den Monaten Mai 2018 (an 6 Tagen, jeweils zwei Mal am Tag) und Juni 2018 (an 5 Tagen, jeweils zwei Mal am Tag) gehäuft auf. Zu- sätzlich brachte der Beschuldigte jeweils an den Valentins- und Geburtstagen der Privatklägerin, also am 14. Februar der Jahre 2017 und 2018 sowie am 18. Juli der Jahre 2017 und 2018, Blumen vorbei. Schliesslich sorgte der Beschuldigte in den Monaten Dezember 2018 (zwei Mal), Januar 2019 (vier Mal) und Februar 2019 (ein Mal) dafür, dass die Polizei die Privatklägerin aufgrund der falschen Alarme einer Kontrolle unterzog. 4.15. Der angeklagte Sachverhaltskomplex 2 ist im Sinne der obigen Erwägun- gen als mit der Korrektur, dass der Beschuldigte der Privatklägerin und dem ge- meinsamen Sohn im relevanten Zeitraum an rund 23 Tagen mehrheitlich zweimal am Tag nachstellte und sie mehrmals, zumindest aber nicht mehr als 14 Male, vom Parkplatz der I._____ aus beobachtete, erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz befand den Beschuldigten der mehrfachen falschen Anschuldi- gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB für schuldig (Urk. 43 S. 71). Es folgte damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft.
2. Mehrfache falsche Anschuldigung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
- April 2019, Einzelgericht, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB be- treffend dem Vorwurf aus dem Jahr 2015 freigesprochen.
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Die amtliche Verteidigerin wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 12'608.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 17'523.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 61 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
- Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldig- te auch betreffend die Vorfälle von 2017 bis 2019 (Dossier-Nr. 1, 2 und 3) freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 62 - Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'207.05 amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln derselben.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" - 63 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190410-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 27. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitender Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 18. April 2019 (GG190003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 71 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB betreffend dem Vorwurf aus dem Jahr 2015 freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung für die amtliche Verteidigerin (RAin lic. iur. Fr. 12'608.75 X._____) Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Fr. 17'523.30 Privatklägerin (RA MLaw Y._____) Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Die amtliche Verteidigerin wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 12'608.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin wird für seine Be- mühungen und Auslagen mit Fr. 17'523.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 58):
1. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen, unter Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Haft mit Fr. 200.00 pro Hafttag, unter Ab- weisung der Zivilansprüche sowie unter Übernahme der Verfahrens- und Verteidigungskosten auf die Staatskasse.
- 4 -
2. Eventualiter sei der Beschuldigte im Fall einer Verurteilung mit einer beding- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 250.00 zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, unter Abweisung der Zivilansprüche, unter Auferlegung der Verfahrenskos- ten und unter Übernahme der Verteidigungskosten durch die Staatskasse.
b) Des Rechtsvertreters der Privatklägerin (Urk. 60): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 49; schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Formelles
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen derselben im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. April 2019 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdisposi- tivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 43). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Schreiben vom 23. April 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 39). Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils ging am 3. September 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 42/1-3; Urk. 45). Mit Präsidial- verfügung vom 3. September 2019 wurde diese der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen
- 5 - (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49). Die Privatklägerin liess sich hierzu nicht vernehmen. 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2020 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, so- wie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die Privatklägerin. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem- entsprechend gehemmt (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auf- lage, Zürich / St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 402). 2.2. Der Beschuldigte lässt einen Freispruch beantragen und das Urteil voll- umfänglich anfechten. Nicht angefochten ist damit der bereits von der Vorinstanz ausgesprochene Freispruch vom Vorwurf einer im Jahr 2015 begangenen Nöti- gung. Ebenfalls nicht beanstandet wurden die von der Vorinstanz zugesproche- nen Entschädigungen an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin. Von der Rechtskraft der Ziffern 2, 9 und 10 ist vorab per Beschluss Vormerk zu nehmen. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots im Beru- fungsverfahren zur Disposition (Urk. 45; Art. 402 und 404 StPO).
3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Die Verteidigerin vertrat im vorinstanzlichen Verfahren die Ansicht, dass die polizeilichen Einvernahmen vom 3. Oktober 2018, 15. Oktober 2018,
21. Januar 2019 und 6. Februar 2019 nicht verwertbar seien, weil ein Fall not- wendiger Verteidigung vorliege und der Beschuldigte in den genannten Einver- nahmen nicht verteidigt gewesen sei (Urk. 35 S. 5; Urk. 58 S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt sie daran fest, dass (zumindest) die Einvernahme vom 6. Februar 2019 nicht verwertbar sei, da weder der Beschuldigte noch sie
- 6 - auf ihre Anwesenheit an der Einvernahme verzichtet habe. Vielmehr habe sie aufgrund von Kinderbetreuungspflichten nicht an der Einvernahme teilnehmen können, was der Polizei bekannt gewesen sei. Nach ihrer Meinung hätte die Einvernahme verschoben werden oder es hätte eine Verteidigung über das An- waltspikett sichergestellt werden müssen (Urk. 58 S. 7). Weiter brachte die Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vor, dass die über die ausgelösten Alarme erstellten Polizeirapporte sowie auch die vom Gerichtsschreiber MLaw B._____ erstellte Notiz über das mit dem Be- schuldigten geführte Telefonat nicht verwertbar seien, da weder die rapportieren- den Polizisten noch der genannte Gerichtsschreiber als Zeugen einvernommen worden seien. Der Beschuldigte habe – entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz – weder den einen noch den anderen Sachverhalt anerkannt, weshalb völlig unklar sei, was anlässlich dieser Telefongespräche gesprochen worden sei. Der Anklagesachverhalt könne in diesem Punkt somit nicht rechtsgenügend er- stellt werden (Urk. 58 S. 6 ff.) 3.2. Die Vorinstanz hielt zur Frage der Verwertbarkeit fest, dass diese mit Be- zug auf die Einvernahmen vom 3. Oktober 2018, 15. Oktober 2018 und 6. Februar 2019 offen gelassen werden könne, da der Beschuldigte anlässlich dieser Einver- nahmen nichts Wesentliches für die Sachverhaltserstellung ausgeführt habe. Die Einvernahme vom 21. Januar 2019 sei indes verwertbar, da die Verteidigung auf vorgängige Kontaktnahme durch den einvernehmenden Polizeibeamten diesem mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte die Einvernahme ohne sie durchführen werde, was der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bestätigt habe (Urk. 43 S. 5 f.). 3.3. Nach Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die ge- setzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Liegt ein Fall notwendiger Ver- teidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Ver- teidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwen- diger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung
- 7 - nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wieder- holung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 3.4. Der Beschuldigte wurde am 3. Oktober 2018 das erste Mal polizeilich zur Sache befragt (Urk. 6/1 S. 1 ff.). Er gab anlässlich dieser Einvernahme von Be- ginn weg zu Protokoll, dass er der Einvernahme aufgrund psychischer Belastung nicht folgen könne und die Bestellung einer Verteidigung beantrage. Nach einem erfolglosen Versuch, die vom Beschuldigten angegebene Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu kontaktieren, und zwei Telefonaten mit dem Anwaltspikett und nach- dem der Beschuldigte weder zur Sache noch zu seiner Person Aussagen machte, wurde die Einvernahme abgebrochen. Bereits auf den 15. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte zu einer weiteren poli- zeilichen Befragung vorgeladen, welche gemäss Protokoll um 13.38 Uhr begann. Bei den Akten befindet sich eine E-Mail des Beschuldigten vom 15. Oktober 2018, 13.35 Uhr, mit welcher er unter Bezugnahme auf die Vorladung zur Einvernahme aus gesundheitlichen Gründen um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der Person von RAin lic. iur. X._____ ersuchte (Urk. 15/1). Die E-Mail wurde vom Be- schuldigten zu Beginn der Befragung thematisiert und von der befragenden Poli- zeibeamtin C._____ noch während der Befragung abgerufen, was protokollarisch festgehalten wurde (Urk. 6/2 S. 1). Auch diese Einvernahme wurde in der Folge abgebrochen. 3.5. Gemäss dem vom Beschuldigten zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
12. Oktober 2018 war bzw. ist der Beschuldigte aufgrund wiederkehrender De- pressionen krankgeschrieben; das Führen von Gerichts- und Behördenverfahren ohne anwaltlichen Beistand überfordere ihn, und er sei oft nicht in der Lage, innert der ihm von Behörden gesetzten Frist zu reagieren, weshalb er dringend auf Rechtsbeistand angewiesen sei. Ferner sei er auch aufgrund der belastenden und
- 8 - für in traumatischen Situation zwischen ihm, der Kindsmutter und seinem Sohn persönlich sehr betroffen, weshalb es ihm ebenfalls nicht möglich sei, ohne an- waltliche Hilfe seine rechtlichen Interessen gehörig zu vertreten (Urk. 15/2). 3.6. Auf Antrag des zuständigen Assistenz-Staatsanwaltes, MLaw N. Rey, ver- fügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 26. Oktober 2018 die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten (Urk. 15/3 f.). 3.7. Nach Art. 131 Abs. 2 StPO ist, wenn die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind, die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröff- nung der Untersuchung, sicherzustellen. Weder aus Art. 159 noch aus Art. 130 StPO resultiert ein unbedingter Anspruch der beschuldigten Person auf An- wesenheit einer Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen. Es besteht mit an- deren Worten keine Pflicht der Polizei, Einvernahmen nur in Anwesenheit der Verteidigung durchzuführen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 159 N 8). Dem Beschuldigten wurde anlässlich der ersten polizeilichen Befra- gung die Möglichkeit eingeräumt, sowohl Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu kon- taktieren als auch – nachdem diese nicht erreichbar war – zwei Telefonate mit dem Anwaltspikett zu führen (Urk. 6/1 S. 2). Hierauf wurde die Einvernahme ab- gebrochen. Auch die folgende polizeiliche Einvernahme wurde nach Einsicht in das kurz vor der Einvernahme per E-Mail versandte Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgebrochen (Urk. 6/1). Der Beschuldigte verweigerte an- lässlich beider Einvernahmen, soweit ihm überhaupt Fragen gestellt wurden, die Aussage. Es ergeben sich aus diesen Einvernahme demnach keine Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren. Wenngleich die Frage mit diesem Hinweis offen gelassen werden könnte, wie es auch die Vorinstanz gemacht hat, ist unter pro- zessualen Gesichtspunkten anzumerken, dass nach Art. 159 Abs. 3 StPO nichts gegen die Verwertbarkeit der Aussagen sprechen würde, welche der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2018 gemacht hat, nachdem ihm die Möglichkeit gegeben wurde, seine jetzige amtliche Verteidigerin sowie schliesslich das Anwaltspikett anzurufen.
- 9 - Was die Aussagen anbelangt, welche der Beschuldigte schliesslich in Anwesen- heit der amtlichen Verteidigung anlässlich der Einvernahmen vom 21. November 2018, (Urk. 6/3 und 6/4), 20. Dezember 2018 (Urk. 6/5) und 15. Januar 2019 (Urk. 6/6) gemacht hat, sind diese ohne Weiteres verwertbar. Gleiches gilt für die Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/9), in welcher der Beschuldigte bereits amtlich verteidigt war, sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz. 3.8. Was die nach weiteren Vorfällen durchgeführten, (wiederum) polizeilichen Einvernahmen vom 21. Januar 2019 und 6. Februar 2019 betrifft (Urk. 6/7 und 6/8), ist in den entsprechenden Protokollen jeweils vermerkt, dass Rechtsanwältin X._____ auf telefonische Nachfrage mitgeteilt habe, dass sie – nach Absprache mit dem Beschuldigten – nicht an den Einvernahmen teilnehmen werde (Urk. 6/7 S. 1; Urk. 6/8 S. 1). Der Beschuldigte bestätigte dies anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 ausdrücklich, wobei er in der Folge im Wesentlichen sowohl die Aussage als auch die Unterzeichnung des Protokolls verweigerte (Urk. 6/7 S. 1 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar 2019 erklärte er wiederum auf denselben Vorhalt, dass er mit seiner Verteidigerin telefoniert und sie ihm gesagt habe, sie habe keine Zeit bzw. frei (Urk. 6/7 S. 1; Urk. 6/8 S. 1). Der Be- schuldigte verweigerte in der Folge anfänglich die Aussage und meinte auf ent- sprechende Frage, dass er nur aussagen werde, wenn die Rechtmässigkeit die- ser Vernehmung gewährleistet, er vernehmungsfähig und seine amtliche Verteidi- gung anwesend sei (Urk. 6/8 S. 2). Der Beschuldigte wurde in der Folge indes weiter befragt und machte auch Aussagen zur Sache. Die Verteidigung berief sich anlässlich der Hauptverhandlung – ohne weitere Ausführungen zu den konkreten Umständen – darauf, dass die Erkenntnisse aus den in ihrer Abwesenheit durchgeführten Einvernahmen nicht verwertbar seien, was insbesondere jene vom 6. Februar 2019 betreffe (Urk. 35 S. 5). In der Beru- fungsverhandlung erklärte sie, dass weder sie noch der Beschuldigte auf ihre Teil- nahme an der Einvernahme vom 6. Februar 2019 verzichtet habe und diese hätte verschoben werden müssen (Urk. 58 S. 7).
- 10 - Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Einvernahme vom 21. Januar 2019 verwertbar sei, da das Vorgehen mit der Verteidigung besprochen worden sei und keine Hinweise für eine Falschprotokollierung vorliegen würden. Die Verwertbar- keit der Einvernahme vom 6. Februar 2019 liess sie mit Hinweis auf den geringen Erkenntniswert derselben offen (Urk. 43 S. 6). 3.9. Mit Blick auf die Einvernahme vom 21. Januar 2019 erscheint es zunächst stossend, wenn die Verteidigung den Untersuchungsbehörden in Absprache mit dem Beschuldigten anzeigt, auf die Teilnahme an Einvernahmen zu verzichten, um in der Folge vor Gericht die Unverwertbarkeit der entsprechenden Einver- nahmen aus genau diesem Grund zu rügen. Indes muss zu bedenken gegeben werden, dass die beschuldigte Person sich der notwendigen Verteidigung unter- ziehen muss und somit nicht Trägerin eines entsprechenden subjektiven Rechts ist (BSK StPO I-Ruckstuhl, N 4a zu Art. 130; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar-Lieber, Art. 130 N 5). Wenngleich das Bundesgericht in einem Fall not- wendiger Verteidigung auf einen Rechtsmissbrauch erkannte, als dieses Rechts- institut als Mittel zur Verzögerung benutzt wurde (BGE 131 I 185 E. 3.2.4), stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die beschuldigte Person, ohne selbst Trägerin eines subjektiven Rechts zu sein, dieses überhaupt missbrauchen kann. Wie auch Ruckstuhl zutreffend ausführt, ist obstruktivem Verhalten der beschuldigten Person damit zu begegnen, dass ihr eine amtliche Verteidigung beigeordnet und diese beibehalten wird (a.a.O, Art. 130 N 4a). Die bestellte Verteidigerin hätte sich somit unter keinen Umständen von der Teilnahme an der Einvernahme dispen- sieren lassen dürfen, was allerdings nicht dem Beschuldigten zum Nachteil ge- reichen kann. Inwiefern ein Anwaltsfehler vorliegt, ist nicht zu klären. Da der Be- schuldigte anlässlich der genannten Einvernahme die Aussage verweigerte, kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Verwertbarkeit derselben unter- bleiben. 3.10. Zur Einvernahme vom 6. Februar 2019 führte die Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung neu aus, dass sie nicht auf eine Teilnahme verzichtet habe und diese hätte verschoben werden müssen (Urk. 58 S. 7). Der Beschuldig- te wurde anlässlich dieser Einvernahme erstmals zu den in der Zwischenzeit ab-
- 11 - gesetzten Alarmen vom 28. und 31. Januar 2019 sowie jenem vom 5. Februar 2019 befragt (Urk. 6/8). Der Verwertbarkeit dieser Aussagen steht nichts ent- gegen, zumal nach Art. 131 Abs. 2 StPO die Verteidigung erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung sicherzustellen ist, was anlässlich der nach- folgenden Einvernahme vom 7. Februar 2019 der Fall war. 3.11. Damit sind sämtliche Aussagen des Beschuldigten auch zu seinen Un- gunsten verwertbar. 3.12. Weiter rügte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung die Verwertbarkeit der über die Alarme erstellten Polizeiberichte sowie der vom Gerichtsschreiber MLaw B._____ erstellten Aktennotiz. Weder die rapportieren- den Polizistinnen und Polizisten noch der genannte Gerichtsschreiber sei jemals mit vorgängiger gesetzeskonformer Belehrung als Zeuge einvernommen worden. Da der Beschuldigte den diesbezüglichen Anklagevorwurf – entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz – nicht anerkannt habe, sei somit völlig unklar, wie sich der Beschuldigte anlässlich der genannten Telefonate geäussert habe (Urk. 58 S. 7 ff.). 3.13. Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, dass ein Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel darstelle, belastende Zeugen- aussagen allerdings grundsätzlich nur verwertbar seien, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation habe befragen können. Es wies weiter darauf hin, dass der Be- schuldigte den Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen habe. Stelle er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, könne er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungs- zeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). 3.14. Vorliegend liess der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht be- antragen, die rapportführenden Polizeibeamtinnen und -beamten bzw. der Ge- richtsschreiber MLaw B._____ seien zu befragen und mit ihm zu konfrontieren. Er
- 12 - beschränkte sich auf die (im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte) Rüge der Verwertbarkeit der entsprechenden Beweismittel. Damit ist bereits fraglich, ob ein entsprechender Antrag unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben über- haupt noch rechtzeitig vorgebracht werden könnte. Entscheidend ist indes, dass die Auffassung der Verteidigerin, wonach der Be- schuldigte die diesbezüglichen Vorwürfe weder anerkannt noch hierzu verwert- bare Aussagen gemacht habe, nicht zutrifft. Vorab anzumerken ist, dass über die Gespräche vom tt. und tt. mm.2018 Audioaufzeichnungen bestehen. Der Be- schuldigte führte sodann in der Einvernahme vom 20. Dezember 2018 aus, dass er aus Todesangst um seinen Sohn die Polizei verständigt habe (Urk. 6/5 S. 13 Antwort 77). Im Polizeirapport vom 8. Januar 2019 wurde hierzu festgehalten, dass der Beschuldigte die Einsatzzentrale kontaktiert habe, "um Todesangst um seinen Sohn auszudrücken" (Urk. D3/1 S. 2). Das wiederholte er betreffend den Anruf vom tt. mm.2018 (Urk. 6/5 S. 14 Antwort 80 bis 83). Auch hier fand schliess- lich Eingang in den Polizeirapport vom 23. Januar 2019, dass der Beschuldigte "Todesangst um sein Kind hätte und wisse, dass sein Kind von seiner ehemaligen Lebenspartnerin misshandelt werde" (Urk. D3/3 S. 2). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar führte der Beschuldigte auf die Frage, was er sich vorstelle, wenn er wissen wolle, ob das Kind noch am Leben sei, aus, dass er sich unter anderem vorstelle, dass es tot sein könnte. Es handle sich hierbei um eine permanente Ge- fahr und er werde diese Gefahr weiterhin melden, bis er sicher sein könne, dass sein Kind in Sicherheit sei, vor seiner Mutter und vor anderen Personen bzw. je- der Person, die für seinen Sohn potentiell gefährlich sein könne (Urk. 6/8 S. 4). Auf Nachfrage, wie er darauf komme, das Verhalten der Privatklägerin als Kinds- missbrauch und Kindsmisshandlung zu bezeichnen, erklärte er, dass er dies alles bereits ausführlich Herrn Staatsanwalt Rey geschildert habe und fragte, ob er jetzt noch 15 Mal vorgeladen werde? Es seien Fakten. Es stimme, was er angezeigt habe, sein Sohn werde misshandelt (Urk. 6/8 S. 5). An der Hafteinvernahme vom
7. Februar wurden dem Beschuldigten sämtliche abgesetzten Alarme mit dem Hinweis vorgehalten, dass er an den genannten Daten und Zeiten die Polizeibe- hörden alarmiert und die Privatklägerin ohne konkreten Verdacht des Kindes- missbrauchs und der Kindsmisshandlung bezichtigt habe, wodurch in der Folge
- 13 - grundlos eine Polizeipatrouille an den Wohnort geschickt worden sei (Urk. 6/9 S. 9). Der Beschuldigte meinte hierzu, dass die Alarmierungen nie grundlos und oh- ne konkreten Verdacht erfolgt seien und er nicht verlangt habe, dass eine Polizei- patrouille ausrücke (Urk. 6/9 S. 10). Der Beschuldigte stellte die Alarmierungen mithin nicht in Abrede. Unter diesen Umständen konnte allerdings eine Befragung der rapportführenden Polizeibeamtinnen und -beamten zu den grundsätzlich nicht strittigen Polizeirapporten unterbleiben, zumal im Übrigen bis anhin auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. 3.15. Was sodann die Aktennotiz des Gerichtsschreibers MLaw B._____ anbe- langt, ist vorab anzumerken, dass der darin enthaltene Tatvorgang nicht Gegen- stand der Anklage bildet. Soweit von der Verteidigung die Verwertbarkeit der Te- lefonnotiz des Gerichtsschreibers gerügt werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom
20. Dezember 2018 vorgelegt wurde. Auf den zusammengefassten Vorhalt der Notiz erklärte der Beschuldigte, dass er "zu 100 %" hinter diesen Aussagen stehe (Urk. 6/5 S. 8). Er brachte damit deutlich zum Ausdruck, dass der vom Gerichts- schreiber in der Notiz festgehaltene Inhalt des Gesprächs auch nach seiner Auf- fassung zutrifft. Zwar merkte er an, dass er sich überdies zu erinnern glaube, dass er in Bezug auf diese Notiz noch Ergänzungen verfasst habe. Er machte aber weder geltend, dass es wesentliche Diskrepanzen gebe noch reichte er die vermeintlichen Ergänzungen bislang ins Recht. Dieser Hinweis kann nicht zur der Annahme führen, dass der Inhalt der Notiz umstritten sei. Auch hier bestand somit kein Grund, den Gerichtsschreiber MLaw B._____ zu der grundsätzlich nicht um- strittenen Telefonnotiz zu befragen, wiederum mit der Bemerkung, dass es auch in diesem Fall bislang an einem entsprechenden Antrag mangelt. 3.16. Die Polizeirapporte sowie die Telefonnotiz des Gerichtsschreibers MLaw B._____ bilden vorliegend zusammen mit den Aufzeichnungen der ersten Notrufe und den Aussagen des Beschuldigten einen Teil der gesamten Beweiswürdigung. Auf all diese Beweismittel kann vorliegend auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgestellt werden.
- 14 -
4. Anklageprinzip 4.1. Nach dem in Art. 9 StPO normierten Anklagegrundsatz hat die Staats- anwaltschaft wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben. Die Anklage fixiert den Verfahrensgenstand und vermittelt dem Beschuldigten die notwendigen Informationen, um sich sinnvoll gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können (Umgrenzungs- und Infor- mationsfunktion der Anklage; vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., N 8 ff. zu Art. 9). 4.2. In BGE 129 IV 262, in welchem Fall es ebenfalls um den Vorwurf des Stalking ging, wies die erste Instanz die gegen den Beschuldigten erhobene An- klage wegen Drohung und Nötigung zurück, worauf die Staatsanwaltschaft eine Zusatzanklage erhob. Das erstinstanzliche Gericht sprach den Beschuldigten hie- rauf mit Urteil vom 16. Oktober 2001 mit der Begründung, der Anklagegrundsatz sei nicht eingehalten, frei. Die zweite Instanz hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, woraufhin diese den Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung freisprach. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach die Rechtsmittelinstanz den Beschuldigten mit Ent- scheid vom 21. Januar 2003 (auch) der mehrfachen Nötigung schuldig. Das Bun- desgericht hielt daraufhin im zitierten Entscheid fest, dass die sehr zahlreichen Vorfälle von der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern "mehr nur zusammen- fassend und beispielhaft" umschrieben würden (E. 2.5), jedoch feststehe, dass der Beschuldigte im Zeitraum Mai 1999 bis April 2000 in etwas mehr als hundert Fällen gehandelt habe. Es bestätigte in der Folge den Schuldspruch der zweiten Instanz. 4.3. Die dem Beschuldigten in der Anklage vom 8. Februar 2019 unter dem Ti- tel der Nötigung (in Form des Stalking) zur Last gelegten Vorfälle werden eben- falls nicht detailliert, sondern nur beispielhaft aufgeführt. Angegeben wird zusätz- lich, in welchem Zeitraum und wie oft sich solche Vorfälle ungefähr zugetragen haben sollen (Urk. 21 S. 6). Um Stalking als Nötigung qualifizieren zu können, bedarf es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche unter dem Titel der rechtlichen Würdigung noch eingehender dargestellt wird (vgl. Ziffer III.4),
- 15 - einer Vielzahl (stalkender) Einzelakte, welche insgesamt die für die Annahme ei- ner Nötigung vorausgesetzte Intensität erreichen. In all diesen Fällen steht die Anklagebehörde vor der Herausforderung, die Einzelakte in der Anklage zwar nicht ausschweifend, aber dennoch ausreichend zu umschreiben. Vor diesem Hintergrund ist gerade bei zahlreichen gleichartigen Verhaltensweisen ein beson- deres Augenmerk darauf zu legen, die Anforderungen an die Anklage nicht zu überspannen. Dem Beschuldigten muss es dennoch möglich sein, sich sinnvoll gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, was ihm zumindest er- schwert ist, wenn ihm – wie vorliegend – ohne Nennung konkreter Daten bzw. weiterer zeitlicher Präzisierungen z. B. vorgeworfen wird, dass er der Privatkläge- rin ca. 20 Mal pro Monat nachgestellt bzw. diese mehrmals beobachtet habe. Die Problematik hinsichtlich des Anklageprinzips ist damit evident. Die Sachver- haltsumschreibung an und für sich ist angesichts der sich wiederholenden, gleichartigen Vorwürfe, was die äussere Gestalt anbelangt, als knapp genügend zu betrachten. Ob das Anklageprinzip tatsächlich gewahrt ist, kann im Fall eines Nötigungsvorwurfs in Form von Stalking durch mehrere Einzelakte jedoch nur im Rahmen einer inhaltlichen Prüfung der Intensität der letztlich nachgewiesenen gesamthaften Einwirkungen beantwortet werden. Die Frage nach einer Verletzung des Anklageprinzips kann daher erst aufgrund des Ergebnisses der Beweis- bzw. der rechtlichen Würdigung (vgl. Ziffern II.4.15 und III.6) abschliessend beantwortet werden. II. Sachverhalt
1. Vorgeschichte Die Parteien sind die Eltern des Kindes E._____, welches am tt.mm.2015 gebo- ren wurde. Ende 2015 verliess die Privatklägerin mit dem gemeinsamen Kind die vormals eheliche Wohnung (des Beschuldigten) und wohnte fortan alleine mit dem Kind in F._____ [Ort]. Bereits kurz vor der Geburt, insbesondere aber nach dem Umzug der Privatklägerin, entbrannte ein Konflikt zwischen den Parteien um den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten zum gemeinsamen Kind. Die KESB Horgen leitete mehrere Abklärungsverfahren ein, für das Kind wurde
- 16 - eine Beistandschaft errichtet und die Eltern wurden von verschiedener Seite her beraten, wobei bis zum heutigen Tage keine eigentliche Lösung gefunden werden konnte (vgl. die beigezogenen Akten der KESB Horgen, sowie insbesondere den Beschluss derselben vom 29. November 2019, Urk. 4/2).
2. Anklagevorwurf 2.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 8. Februar 2019 zusammengefasst drei Sachverhalte bzw. Sachverhaltskomplexe vorgeworfen, wovon im Berufungsverfahren – wie bereits erwähnt – lediglich die beiden erst- genannten zu beurteilen sind. 2.2. Sachverhaltskomplex 1, Anklage S. 2 bis 6: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin G._____ mit den diver- sen in der Anklage aufgeführten Schreiben und Telefonaten zwischen Mai 2018 und Januar 2019 sowie auch anlässlich eines Gesprächs mit dem Kantonspolizis- ten H._____ im Polizeiposten der Kantonspolizei Zürich, … [Adresse], in Kenntnis der Unwahrheit dieser Behauptung sinngemäss der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu Lasten des gemeinsamen Sohnes E._____ be- schuldigt zu haben, weshalb er zumindest damit habe rechnen müssen und in Kauf genommen habe, dass eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Privatklä- gerin ausrücken und ein Strafverfahren gegen letztere eingeleitet werde. 2.3. Sachverhaltskomplex 2, Anklage S. 6 bis 8: Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die Privatklägerin zwischen Januar 2017 und Juli 2018 zu unterschiedlichen Tageszeiten ca. 20 Mal pro Monat auf deren Spaziergängen mit dem gemeinsamen Sohn bzw. auf dem Spielplatz ab- gepasst und die beiden aus naher Entfernung beobachtet zu haben, wobei er hörbar geäussert habe, dass es für die Privatklägerin nicht gut komme, wenn sie so weitermachen würde. Ebenso habe er sich zwischen Dezember 2017 und Ok- tober 2018 mehrmals in F._____ in der Nähe des Wohnortes der Privatklägerin aufgehalten und sie und ihren gemeinsamen Sohn beobachtet, wobei er auch mehrmals um das Wohnhaus geschlichen sei und jeweils an den Valentins- und
- 17 - Geburtstagen der Privatklägerin in den Jahren 2017 und 2018 bei ihr geklingelt habe, um ihr gegen ihren Willen Blumen vorbeizubringen. Sodann habe der Be- schuldigte trotz des gegen ihn am 7. März und 17. Juli 2018 erlassenen Rayon- und Kontaktverbots, welches bis zum 17. Oktober 2018 verlängert worden sei, am
30. September 2018 und am 2. Oktober 2018 auf dem Privatparkplatz der I._____ parkiert, welcher im Bereich des gegen ihn verfügten Rayonverbots liege. Und schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin zwar nicht mehr persönlich aufgewartet, jedoch hierzu die Polizei eingespannt, indem er diese ohne Anlass alarmiert habe, sodass jeweils eine Patrouille an den Wohnort der Privatklägerin ausgerückt sei und diese einer Befragung unterzogen habe.
3. Sachverhaltskomplex 1: Falsche Anschuldigung / Falscher Alarm Der Beschuldigte zeigte sich betreffend die Vorwürfe der falschen Anschuldigun- gen geständig, die in der Anklage aufgeführten Schreiben, datierend von Mai 2018 bis Oktober 2018 verfasst und das Telefonat mit dem Gerichtsschreiber MLaw B._____ am 27. Juli 2018 geführt zu haben (D1 Urk. 6/5 Antwort 17, 31, 35, 39, 45, 49 und Prot. I S. 6). Indes liege diesem Anklagevorwurf – so die Ver- teidigung – insofern ein Missverständnis zugrunde, als der Beschuldigte der Pri- vatklägerin nie physische Misshandlung bzw. physischen Missbrauch vorgewor- fen habe. Vielmehr werfe er der Privatklägerin vor, dass diese den gemeinsamen Sohn von ihm entfremde, was eine Form von psychischer Gewalt darstelle und was er als Misshandlung und Missbrauch bezeichne (Urk. 35 S. 6 und 11). Mit Blick auf das Anklageprinzip sei darauf hinzuweisen, dass die Anklage lediglich aufführe, der Beschuldigte habe die Privatklägerin der einfachen Körperverletzung bezichtigt. Alles andere sei nicht Verfahrensgegenstand, weshalb es das Ankla- geprinzip verletzen würde, wenn das Gericht die Aussagen des Beschuldigten in einem anderen Kontext würdige. Weiter habe der Beschuldigte nie beabsichtigt, gegen die Privatklägerin ein Strafverfahren einzuleiten, ansonsten er diese ange- zeigt hätte (Urk. 35 S. 12). Subjektiv sei mit Hinweis auf das eben dargelegte Missverständnis darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen nie wider besseres Wissen gemacht habe und diese nach dem Gezeigten auch nicht falsch seien (Urk. 35 S. 13; Urk. 58 S. 9 ff.).
- 18 - 3.1. Die Vorinstanz setzte sich nach zutreffenden theoretischen Erwägungen zur Beweiswürdigung, auf welche verwiesen werden kann, mit der Glaubwürdig- keit der Beteiligten auseinander. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre hielt sie fest, dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht vordergründig auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten ankomme (Urk. 43 S. 9 ff.). Dem ist zuzustimmen. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass beim Beschuldigten gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D._____ vom
12. Oktober 2018 eine psychische Erkrankung in Form wiederkehrender Depres- sionen diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 15/2). Da er aus diesem Grund mit der Füh- rung von Gerichts- und Behördenverfahren ohne anwaltlichen Beistand überfor- dert sei, sowie aufgrund der für ihn traumatischen Situation zwischen ihm, der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn, wurde ihm schliesslich in vor- liegendem Verfahren ein Rechtsbeistand beigegeben. Bereits im Beschluss der KESB vom 29. November 2017 war unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. med. J._____ vom 9. November 2017 die Rede davon, dass eine An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion seit mindestens dem Beginn der aktuellen Behandlung und vor dem Hintergrund einer komplexen Trauma- folgestörung bestehe und es Hinweise auf eine leichte bis mittelgradige formalge- dankliche Einengung auf die belastende Lebenssituation gebe sowie Gedanken- kreisen bestehe (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 8/10 S. 8). Der Beschuldigte ist insbesondere durch die Einengung auf die für ihn belastende Lebenssituation in seiner Objekti- vität massiv eingeschränkt, was auch seine Glaubwürdigkeit relativiert. Zwar tätigte auch die Privatklägerin ihre Aussagen vor dem Hintergrund der be- lasteten Beziehung zum Beschuldigten bzw. des Konflikts um den gemeinsamen Sohn. Ferner hat sie ein marginales finanzielles Interesse am Ausgang des Ver- fahrens, zumal sie die Zusprechung einer Genugtuung beantragen liess. Diese Umstände alleine lassen allerdings, nachdem bei ihr im Gegensatz zum Beschul- digten weder eine eigentliche psychische Erkrankung noch eine vergleichbare Einengung festzustellen ist, nicht auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin schliessen.
- 19 - Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es – worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinwies – entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten ankommt. 3.2. Die Vorinstanz unterzog im Anschluss die in den Akten liegenden Schrei- ben mit Blick auf das vorher erwähnte, vom Beschuldigten geltend gemachte Missverständnis einer eingehenden Würdigung und kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in allen in der Anklageschrift erwähnten Schreiben sowie auch anlässlich des Telefongesprächs mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____ und während der Akteneinsicht im Verfahren nach Gewaltschutzgesetz (welcher Vorfall allerdings keinen Eingang in die Anklage gefunden hat und somit nicht zu beurteilen ist) des Kindesmissbrauchs und der Kindsmisshandlung zu Lasten des gemeinsamen Sohnes bezichtigt habe. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten könnten die Schreiben nicht so verstanden werden, dass sich die Begriffe der Gewalt, des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung nur auf die Entfremdung von Vater und Sohn und generell auf die strittige familienrecht- liche Situation beziehen würden. Vielmehr hätten die involvierten Behörden die Aussagen des Beschuldigten so verstehen müssen, dass dieser der Privatkläge- rin auf der einen Seite die Verletzung ihrer familienrechtlichen Pflichten vorwarf, insbesondere der Auskunfts- und Informationspflicht gemäss Art. 275a ZGB, auf der anderen Seite jedoch auch Gewalt, Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung, wobei er diesbezügliche Vorwürfe nicht in der Art eingeschränkt habe, dass mit ihnen ausschliesslich die Verletzung familienrechtlicher Pflichten gemeint ge- wesen sei. Ebenso ergebe sich weder aus den einzelnen Passagen noch aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen des Beschuldigten, dass dieser die Vorwürfe ausschliesslich als Form der psychischen Gewalt zum Ausdruck ge- bracht habe (Urk. 43 S. 9 ff., insb. S. 25 f.). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Prüfung, ob es sich bei den vom Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen um die Anschul- digung, eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB begangen zu haben, gehandelt habe, Gegenstand der rechtlichen Würdigung sein werde. Dem ist zuzustimmen. Tatfrage ist, welche Schreiben der Beschuldigte versandte und
- 20 - welche Telefonate und / oder Gespräche er führte, aber auch was der Beschuldig- te dabei wusste, wollte oder in Kauf nahm. Insbesondere ist Tatfrage, ob der Be- schuldigte die Privatklägerin bewusst und gewollt der physischen Gewalt gegen- über dem gemeinsamen Sohn bezichtigte bzw. dies in Kauf nahm. Wie die Vor- instanz feststellte, ist die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit diesen Schreiben, Telefonaten und Gesprächen sinngemäss der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 StGB beschuldigte, dagegen eine Rechtsfrage und nicht unter dem Titel der Sachverhaltserstellung zu klären. 3.3. Der Beschuldigte ist geständig, die in der Anklage aufgeführten Schreiben verfasst und versandt und das in der Telefonnotiz vom 27. Juli 2018 verbriefte Telefonat mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____ geführt zu haben. Dieses Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Ins- besondere liegen die in der Anklage aufgeführten Schreiben in den Akten und enthalten die in der Anklage zitierten Passagen. Das Gleiche gilt auch für den Inhalt des mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____ geführten Telefonats, wel- ches zwar nicht in der Anklage zitiert, allerdings in der Notiz vom 27. Juli 2018 festgehalten und somit genügend bestimmt ist und auch vom Beschuldigten be- stätigt wird. Damit erweist sich der objektive Anklagesachverhalt, wie er dem Beschuldigten auf S. 2 bis 4 Mitte der Anklageschrift vorgeworfen wird, als erstellt. Soweit nicht bereits wörtlich in der Anklageschrift aufgeführt, kann zum Inhalt der Schreiben auf die Akten und die zutreffende und ausführliche Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 14 ff.). Rekapitulierend ist nochmals in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte in sämtlichen in der Anklage aufgeführten Schreiben nicht "nur" von (Kinds-)Misshandlung und (Kinds-)Miss- brauch spricht, sondern der Privatklägerin auch vorwirft, massive Gewalt gegen- über ihm und dem Kind anzuwenden, wobei er auch von einem gestörten und krankhaften Treiben, von Terror in Form von Gewalt und einem skrupellosem Missbrauch spricht. Den Schreiben lassen sich keine Klarstellungen, Relativie- rungen oder Einschränkungen entnehmen, welche das ungewöhnliche Verständ- nis des Beschuldigten – wonach er nur die psychische Gewalt angesprochen habe – auch nur andeuten würden. Und selbst wenn sich solche Hinweise finden
- 21 - liessen, ist geradezu offensichtlich, dass die adressierten Behörden, namentlich die KESB und der Bezirksrat Horgen sowie das Verwaltungsgericht Zürich, solche massiven Vorwürfe der Gewalt gegenüber einem minderjährigen Kind nicht rest- riktiv auslegen würden. Bei der Lektüre der genannten Schreiben drängt sich dem Lesenden der Eindruck, die Privatklägerin wende sowohl physische als auch psy- chische Gewalt gegenüber dem Kind und dem Beschuldigten an, geradezu auf. 3.4. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten im Sachverhaltskomplex 1 vorgeworfen, die gegen die Privatklägerin gerichteten Vorwürfe in Kenntnis ihrer Unwahrheit getätigt zu haben und zumindest damit zu rechnen gehabt und billigend in Kauf genommen zu haben, dass ein Strafverfahren gegen die Privat- klägerin eingeleitet werde (Urk. 21 S. 6). Im Rahmen des subjektiven Sachver- halts ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wollte oder zumindest in Kauf nahm, dass die von ihm verfassten Schreiben so verstanden werden, dass neben psychischer auch physische Gewalt gemeint war. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – wie eben gezeigt – auffällig konse- quent davon absah, in den erwähnten Schreiben und anlässlich des Telefonats mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____, irgendwelche Relativierungen, Verdeut- lichungen oder auch nur Hinweise anzubringen, die so interpretiert hätten werden können, dass er der Privatklägerin „lediglich“ psychische Gewalt vorwerfe. Viel- mehr richtete er den Vorwurf massiver Gewaltausübung einer psychisch schwer kranken Kindsmutter gegenüber ihrem Kind an die Behörden, ohne auch nur im Geringsten klarzustellen, wie er seine Ausführungen verstehe. Ob der Beschuldig- te der Privatklägerin tatsächlich „nur“ psychische Gewalt im Sinne der Entfrem- dung hat vorwerfen wollen, ist denn auch höchst fraglich. Immer wieder sprach er auch in den noch zu besprechenden Notrufen bei der Polizei und in der Straf- untersuchung von Todesangst um sein Kind bzw. von Todesgefahr, die ihn zu den (in diesem Fall) Telefonaten getrieben habe (Urk. 6/5 S. 13 f.). Inwiefern die Todesangst einen Zusammenhang mit der Entfremdung gehabt haben könnte, konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären, ergibt sich doch daraus oder aus dem blossen Umstand, dass er von der Privatklägerin nicht „über wichtige Ereignisse im Leben“ seines Sohnes informiert werde, keine Todesgefahr für das
- 22 - Kind. Auch musste ihm klar gewesen sein, dass Schreiben mit solchen Vorwürfen von Gewalt zum Nachteil eines minderjährigen Kindes von den adressierten Be- hörden nicht restriktiv im von ihm behaupteten oder gemeinten Sinn verstanden werden. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte – wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte – bereits vor Redaktion der Schreiben in diversen Mitteilungen an die KESB und den Bezirksrat darauf hingewiesen ha- be, wie er die Begriffe Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung verstehe (Prot. II S. 6). Es ist offensichtlich und war dem Beschuldigten bekannt, dass die Behör- den bei solchen Vorwürfen geneigt sind, auch bereits Andeutungen und Hinweise auf gewalttätige Übergriffe diesem gegenüber ernst zu nehmen. Ihm wäre es ein Leichtes gewesen, die Schreiben anders zu verfassen bzw. zu formulieren und Unklarheiten zu vermeiden. Indem er dies eben gerade nicht tat, legte er es be- wusst darauf an, dass seine Vorwürfe gegen die Privatklägerin im Sinne physi- scher Gewalt verstanden werden würden. Dafür spricht auch, dass sich die Be- mühungen des Beschuldigten, die Privatklägerin zu diffamieren, im Zeitablauf nicht etwa legten, sondern intensivierten. Sie gipfelten schliesslich in diversen Notrufen bei der Polizei, worauf noch einzugehen sein wird. Wenn er sich nun im Nachhinein auf sein eigentümliches Verständnis von Missbrauch und Miss- handlung beruft, so handelt es sich dabei um nichts anderes als eine Schutz- behauptung. 3.5. Was die Frage anbelangt, ob die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäussert wurden, ist zunächst auf die Beurteilung der Kinderärztin Dr. med. K._____ vom 31. Januar 2017 hinzuweisen (Urk. 12/5). Gemäss diesem Schrei- ben kennt die Kinderärztin die Parteien sowie den gemeinsamen Sohn seit des- sen Geburt und hat letzteren – zumindest anlässlich der ersten Untersuchung auch in Anwesenheit des Beschuldigten – mehrfach untersucht. Im Schreiben wurde festgehalten, dass der gemeinsame Sohn erfreulicherweise ein normales Wachstum und eine normale Entwicklung zeige (Urk. 12/5 S. 1). Sodann wurde die unabhängige Kinderärztin Dr. med. L._____ mit Schreiben der KESB Horgen vom 27. März 2017 aufgefordert, im Hinblick auf die vom Beschuldigten gegen- über der Kindsmutter geäusserten Vorwürfe Auskunft über den Gesundheits- zustand und den Entwicklungsstand des gemeinsamen Sohnes zu geben. Der
- 23 - entsprechende Bericht datiert vom 31. März 2017. Gemäss diesem präsentierte sich ihr an besagtem Datum ein fröhlicher Junge in gutem Allgemeinzustand ohne Hinweise auf Verletzungen. Im Übrigen hielt die Kinderärztin fest, dass der ge- meinsame Sohn einen herzlichen Umgang mit seiner Mutter gezeigt habe (Urk. 10/6). 3.6. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, die Berichte zu kennen, bringt hier- gegen allerdings vor, dass es sich um eine reine Alibi-Untersuchung gehandelt habe, welche in keinster Weise im Zusammenhang mit der psychischen Kindes- misshandlung und dem psychischen Kindsmissbrauch gestanden habe (Urk. 6/5 S. 5, 15). Dem ist insofern zu wiedersprechen, als dem Auftrag der KESB vom 27. März 2017 ausdrücklich die Abklärung des Gesundheitszustandes und Entwicklungs- standes aufgrund bereits damals erhobener Anschuldigungen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin wegen Kindesmisshandlung und -missbrauchs zugrunde lag. Sowohl der Gesundheitszustand, insbesondere aber der Entwicklungsstand tangiert auch das psychische Wohlbefinden. Wenn die behandelnde Kinderärztin Dr. med. K._____, welche das Kind bereits mehrfach untersucht hat, in ihrer Stel- lungnahme vom 31. Januar 2017 eine normale Entwicklung feststellte und im Be- richt der hinzugezogenen Kinderärztin Dr. med. L._____ des Universitäts- Kinderspitals Zürich vom 31. März 2017 festgehalten wird, dass sich ein fröhlicher Junge in gutem Allgemeinzustand präsentiert habe, so kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass diesen beiden Fachärztinnen die Folgen der vom Be- schuldigten geltend gemachten massiven Misshandlung psychischer oder physi- scher Natur nicht verborgen geblieben wären. Aus beiden Stellungnahmen ergibt sich indes deutlich, dass bereits damals keine Anzeichen für solche Misshandlun- gen vorlagen, weshalb schliesslich auch weitere Abklärungen unterbleiben konn- ten (vgl. hierzu auch den Bericht der KESB Horgen vom 29. November 2017, Er- wägung 13 f., Urk. 4/2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung und auch danach bis heute diverse Behörden und Fachper- sonen in den Konflikt zwischen den Parteien um ihr gemeinsames Kind involviert waren. Sämtliche Beteiligte – bzw. der Umgang derselben untereinander – stan-
- 24 - den und stehen teilweise weiterhin im Fokus der Behörden. Dem Beschuldigten musste auch aus diesem Grund klar sein, dass es seinem Sohn gut geht. 3.7. Soweit die Anklage festhält, dass sich weder aus dem Bericht vom
31. Januar 2017 noch aus jenem vom 31. März 2017 Anhaltspunkte für die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ergeben hätten, ist dies zutreffend und der entsprechende Anklagesachverhalt damit erstellt (Urk. 21 S. 5). 3.8. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte, wie im Schreiben der Kinderärztin Dr. med K._____ festgehalten ist, bei der ersten Untersuchung zu- sammen mit der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn anwesend war. Ferner bestätigte die Kinderärztin, dass sie den Beschuldigten auf telefonische Anfrage hin jeweils über die Untersuchungen des Sohnes aufkläre. Dem Beschul- digten waren die Informationen zu den Untersuchungen von Dr. med. K._____ demnach bekannt. Gemäss Erwägung 13 f. des Beschlusses der KESB Horgen vom 29. November 2017 wurde der Bericht von Dr. med. L._____ „aufgrund der wiederkehrenden Aussagen des Kindsvaters, dass bei seinem Sohn eine Kin- desmisshandlung und ein Kindsmissbrauch durch die Kindsmutter vorliege“ ein- geholt. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das Schreiben im laufenden KESB-Verfahren zur Kenntnis gegeben, mindestens aber in Form des genannten Beschlusses eröffnet wurde (Urk. 4/2; Urk. 6/5 S. 5). Beide Berich- te waren dem Beschuldigten somit bekannt und wurden ihm auch anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten, wo er auf die Frage, ob er vom Bericht vom
31. März 2017 gewusst habe, ausführte, dass er davon ausgehe, das Schreiben in den Akten gesehen zu haben (Urk. 6/5 S. 15; Prot. I S. 10 f.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte vor Redaktion der relevanten Schreiben bzw. des Gespräches mit dem Gerichtsschreiber MLaw B._____ um den – trotz seiner Verdächtigungen und Anschuldigungen – guten Gesundheits- und eben auch Entwicklungsstand seines Sohnes Bescheid wusste. Wenn er dennoch die in diesen Schreiben bzw. in der Telefonnotiz enthaltenen Vorwürfe in Kenntnis dieser Informationen weiterhin erhob, so tat er dies ganz offensichtlich wider bes- seres Wissen. Nicht zu teilen ist schliesslich seine Auffassung, dass die Beschul- digungen, so wie er sie verstehe, nicht falsch seien, habe er der Privatklägerin
- 25 - doch nie physische Misshandlung oder physischen Missbrauch des Kindes vor- geworfen, sondern – in Übereinstimmung mit Meinungen von Fachpersonen – psychische Gewalt am Kind und an ihm selbst, unter anderem durch Entfrem- dung. Dafür sei die Privatklägerin verantwortlich (Urk. 35 S. 13; vgl. auch Urk. 6/5 S. 10: „Es sind Wahrheiten.“). Da sich gemäss den erwähnten Arztberichten der Sohn allerdings in einem guten Allgemeinzustand bei normaler Entwicklung und mit einem herzlichen Umgang zur Privatklägerin präsentierte, waren keine Anzei- chen physischen oder psychischen Missbrauchs ersichtlich. Die Vorwürfe waren so oder anders falsch, und der Beschuldigte wusste angesichts der ihm bekann- ten Arztberichte, dass seine schweren Vorwürfe nicht zutreffen (können). 3.9. Aufgrund der Schwere der geäusserten Vorwürfe ist sodann geradezu offensichtlich, dass der Beschuldigte die Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- gen die Privatklägerin zumindest in Kauf nahm. Daran ändert nichts, dass er sich „mit Verfahren im Hintergrund“ nicht beschäftigt habe (Urk. 6/5 S. 10). Es ist
– entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht notwendig, ausdrücklich ei- ne Strafanzeige einzureichen, zumal die Kindesschutzbehörden von Amtes we- gen tätig werden, wenn entsprechende Verdachtsmomente bestehen. Aus dem Umstand, dass keine der involvierten Behörden eine Strafanzeige erhob, kann der Beschuldigte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist dies dem Umstand zuzuschreiben, dass diese die Vorwürfe – teilweise indes erst nach ei- ner Überprüfung derselben – als haltlos taxierten. 3.10. Der objektive und subjektive Anklagesachverhalt, welcher dem Vorwurf der falschen Anschuldigung zugrunde liegt, ist damit erstellt. 3.11. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, die Privatklägerin anläss- lich der in der Anklageschrift genannten Telefonate mit den aufgeführten Polizei- stellen im Januar und Februar 2019 sinngemäss der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu Lasten des gemeinsamen Sohnes bezichtigt zu haben. 3.12. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht bestreite, die in der Anklageschrift aufgeführten Polizeistellen an den in der An-
- 26 - klageschrift genannten Daten angerufen zu haben (D1 Urk. 6/5 Antwort 77 ff.; D1 Urk. 6/9 Antwort 10 f.). 3.13. Von den Gesprächen vom tt. und tt. mm.2018 mit der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich liegen sodann, nebst den entsprechenden Polizeirapporten, Audioaufzeichnungen bei den Akten (Urk. D3 Urk. 1, 3 f. und 12/2). Vom Anruf im Januar 2019 sowie dem persönlichen Gespräch im Februar 2019 existieren „le- diglich“ Polizeirapporte, welche sich bei den Akten befinden (D3 Urk. 5-9). 3.14. Die Vorinstanz hat den relevanten Inhalt der Gespräche bzw. der Audio- aufzeichnungen zusammengefasst wiedergeben, auf welche Ausführungen ver- wiesen werden kann (Urk. 43 S. 27 ff.). Insbesondere hat sie zutreffend festgehal- ten, dass der Beschuldigte beim ersten Telefongespräch vom tt.mm.2018 angab, dass er Angst um sein Kind habe und wissen möchte, ob es noch am Leben sei. Es habe heute Geburtstag und er (der Beschuldigte) habe den ganzen Tag nichts von ihm gehört (D3 Urk. 12/2, 4. Tonspur 1:07 bis 1:13). Weiter gab er an, dass er Angst vor der Privatklägerin habe und deswegen einen Sicherheitsabstand zu ihr wahre, weshalb er sich erkundigte, ob jemand bei der Privatklägerin vorbei gehen könne, woraufhin schliesslich eine Polizeipatrouille ausrückte, welche „rasch“ feststellte, dass die Sorgen des Beschuldigten unbegründet waren und es dem Kind gut ging (D3 Urk. 1 S. 2). Auch im Telefonat vom tt. mm.2018 gab der Beschuldigte an, dass er Angst um sein Kind habe und froh wäre, wenn jemand vorbei gehen könne, um nachzu- schauen, ob es dem Kind gut gehe (D3 Urk. 12/2, 1. Tonspur 00:07 bis 00:26). Auch erwähnte er, dass er wissen möchte, ob das Kind noch lebe und dass für dieses gemäss Kinderärztin massive Todesgefahr bestehe (a.a.O., 00:32 bis 00:38 sowie 01:42 bis 01:51). Wiederum rückte eine Polizeipatrouille aus, welche die Kindsmutter und das Kind überrascht antraf und feststellte, dass die Befürch- tungen unbegründet waren (D3 Urk. 4 S. 2). Wenn die Verteidigung zum Gespräch vom tt.mm.2019 vorbringt, dass der Ankla- gesachverhalt insofern nicht zutreffe, als der Beschuldigte nie von Lebensgefahr und auch nicht von Kindsmissbrauch oder -misshandlung gesprochen habe
- 27 - (Urk. 35 S. 15), so ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er ausdrücklich mitteilte, Angst um seinen Sohn zu haben und wissen zu wollen, ob dieser noch lebe. Dass der Beschuldigte das Wort „Lebensgefahr“ nicht verwendete, ist dabei nicht entscheidend. Aus seinem nachträglichen Vorbringen, dieses Wort nicht be- nutzt zu haben, wenn alle Hinweise und weiteren Informationen, auch die vom Beschuldigten tatsächliche verwendeten Begriffe, genau darauf schliessen lies- sen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Kommt hinzu, dass er diese Hinweise in einem Polizeinotruf tätigte und anlässlich des Telefonats auch davon sprach, dass er aufgrund der Gewalt ihm und dem Kind gegenüber einen Sicher- heitsabstand zur Privatklägerin wahre. Auch dadurch brachte er den physischen Aspekt mit ein (D3 Urk. 12/2, 4. Tonspur 4:40 bis 4:52). Die Folgerung des rapportführenden Beamten, der Beschuldigte wähne sein Kind in Lebensgefahr, ist damit nicht zu beanstanden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2018 zu diesem Sachverhalt ausdrücklich erklärte, „aus Todesangst“ um seinen Sohn die Polizei verständigt zu haben (Urk. 6/5 S. 1). Damit bestätigt er selbst sinngemäss die Richtigkeit des Rapports. Weiter ist der tatsächliche Vorwurf von der Anklage abgedeckt, zumal die vom Beschuldigten behauptete Gewalt durch die Privatklägerin in Kombination mit der Sorge um das Leben des Kindes sehr wohl als Bezichtigung des Missbrauchs und der Misshandlung interpretiert werden kann. Die Telefonate vom Januar 2019 sowie das Gespräch vom 5. Februar 2019 ha- ben Eingang in entsprechende Polizeirapporte gefunden (D3 Urk. 5-9). Aus all diesen Rapporten erhellt, dass der Beschuldigte kommunizierte, um das Wohl des gemeinsamen Sohnes besorgt zu sein und wissen zu wollen, ob dieser noch lebe, wobei abermals ausdrücklich von Misshandlung und Missbrauch die Rede war. In allen Fällen rückten, teilweise nach vorgängiger telefonischer Abklärung des Kin- deswohls, welche den Beschuldigten allerdings nicht zufrieden stellten, Polizei- patrouillen an den Wohnort der Privatklägerin aus, um das Kindeswohl des ge- meinsamen Sohnes zu überprüfen. 3.15. Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz vor, dass den Rapporten nicht getraut werden könne, da sich sinngemäss auch jener betreffend den Vorfall vom
- 28 - tt.mm.2018 mit Blick auf das Wort „Lebensgefahr“ als falsch herausgestellt habe (Urk. 43 S. 31). Wie gezeigt war dies allerdings nicht der Fall. Der Formulierung Lebensgefahr lag unter den konkreten Umständen keine gedankliche (falsche) Eigenleistung des Protokollierenden zu Grunde; vielmehr war der Begriff eine tref- fende, auf den Punkt gebrachte Schlussfolgerung des vom Beschuldigten Vorge- brachten. Wenn die Verteidigung vor der Vorinstanz einwendete, dass es zwei völlig verschiedene Aussagen seien, sich danach zu erkundigen, ob das Kind noch am Leben sei oder aber zu sagen, dass sich das Kind in Lebensgefahr be- finde, so betreibt sie Haarspalterei und verkennt, dass die Einsatzzentrale das Wesentliche aus einer Aussage erfassen und dann entscheiden muss, ob ein Einsatz geleistet wird oder nicht. Der Rapport vom 8. Januar 2019 weckt damit keine generellen Zweifel an der Richtigkeit der weiteren in den Akten liegenden Polizeirapporte, und konkrete Zweifel wurden darüber hinaus keine geltend gemacht. Ferner bestätigte der Be- schuldigte, wie das auch bereits die Vorinstanz festhielt, anlässlich der Haft- einvernahme vom 7. Februar 2019 die Notrufe getätigt zu haben und darin der Privatklägerin Kindsmissbrauch und -misshandlung vorgeworfen zu haben (D1 Urk. 6/9 Antwort 10 f.). Auf die Verwertbarkeit dieser Einvernahme wurde bereits unter Ziffer I.3 hiervor eingegangen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzu- merken, dass die Verteidigung anlässlich der genannten Einvernahme beantrag- te, auf die vorgesehene Schlusseinvernahme vom 11. Februar 2019 zu ver- zichten, da bereits der ganze Schlussvorhalt gemacht worden sei und es keine Ergänzungen mehr dazu gebe (Urk. 6/9 S. 11). Der (Schluss-)Vorhalt wurde der Verteidigung und dem Beschuldigte demnach nicht nur mündlich eröffnet, son- dern schriftlich zur Einsicht vorgelegt, und es bestand die Möglichkeit, Ergän- zungsfragen zu stellen, von welcher Möglichkeit die Verteidigung auch Gebrauch machte (Urk. 6/9 S. 4, S. 8 ff.). Die Vorhalte konnten in Ruhe und wiederholt durchgelesen werden und sind damit korrekt erfolgt. 3.16. Damit ist der dem Beschuldigten unter dem Titel der falschen Alarmierung vorgeworfene objektive Anklagesachverhalt insofern erstellt, als dieser die Privat- klägerin anlässlich der auf S. 4 f. der Anklage aufgeführten Telefonate sowie auch
- 29 - anlässlich des Gesprächs vom 5. Februar 2019 sinngemäss der Misshandlung und des Missbrauchs des gemeinsamen Sohnes bezichtigte, worauf in der Folge jeweils eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Privatklägerin ausrückte, um das Wohl des gemeinsamen Kindes zu überprüfen und dort feststellte, dass das Kind wohlauf war. 3.17. Subjektiv wird dem Beschuldigten auch in dem der falschen Alarmierung zugrundeliegenden Anklagesachverhalt die Erhebung der Vorwürfe wider besse- ren Wissens vorgeworfen. Hierzu kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziffer II.3.5 f. hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte weiterhin keinerlei Anhaltspunkte für die gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe, was sich nach den ersten Einsätzen der Polizei, anlässlich welcher jeweils festgestellt wurde, dass der gemeinsame Sohn wohlauf war, zur Gewissheit verdichtete. Dennoch tätigte er weitere gleichartige Anrufe, worin die bereits erwähnte Intensi- vierung seiner Bemühungen, die Privatklägerin zu diffamieren zu sehen ist. Dass der Beschuldigte mitunter von der KESB an die Polizei verwiesen wurde, ändert hieran nichts. Insbesondere vermag der Beschuldigte daraus nicht, wie die Ver- teidigung meinte (Urk. 58 S. 20), abzuleiten, dass die Anrufe nicht grundlos erfolgt seien. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz zu diesem Thema zutreffend geäussert und aufgezeigt, dass die KESB richtig handelte, wenn sie den Beschuldigten mit diesen schwerwiegenden Vorwürfen eines strafbaren Verhaltens an die Polizei verwies (Urk. 43 S. 33). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Vorwürfe wider besseres Wissen erhob. 3.18. Auch ist klar, dass die Polizeistelle angesichts der vom Beschuldigten kon- kret erhobenen Vorwürfe der Übergriffe gegenüber einem Kind tätig wurde und der Beschuldigte, wenn er solche Vorwürfe äussert, mit einem solchen Einsatz rechnen musste. Auch dieser subjektive Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt. 3.19. Damit ist der objektive und subjektive Anklagesachverhalt bis Seite 6 Mitte in rechtsgenügender Weise erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden.
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4. Sachverhaltskomplex 2: Nötigung / mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 4.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm in der Anklage vorgeworfenen Sach- verhaltskomplex 2 betreffend Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Es gebe kein Stalking-Verhalten seinerseits. Die entspre- chenden Vorwürfe stellten eine Verleumdung dar und seien ehrverletzend sowie rufschädigend (Urk. 6/5 S. 12 ff.; Urk. 6/6 S. 3 ff.; Urk. 6/9 S. 5 ff). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie das von ihr verfasste Stalking-Tagebuch als erstellt (Urk. 43 S. 45). 4.3. Der Beschuldigte machte über seine Bestreitungen hinaus keine zweck- dienlichen Angaben. Der Anklagesachverhalt stützt sich damit im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin sowie auf das von ihr verfasste Tagebuch (D1 Urk. 12/3). 4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend und ausführ- lich dargestellt. Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 43 S. 36 ff.). Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wurde im angefochtenen Entscheid ausge- führt, dass diese realitätsnah, lebendig und detailliert seien. Zudem falle auf, dass die Privatklägerin das von ihr Erlebte mit eigenen und natürlichen Worten um- schreibe, ohne zu übertreiben und insbesondere ohne den Beschuldigten speziell in einem schlechten Licht darzustellen bzw. darstellen zu wollen. Ausserdem sei- en die Aussagen konstant und widerspruchsfrei. Ferner vermöge die Privatkläge- rin ihre innere Haltung im Moment des Erlebens darzustellen, was sehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Die Tatsache, dass die Privatklägerin erst 2018 Gewaltschutzmassnahmen beantragt habe, spreche sodann nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, zumal gerade im ehemaligen Beziehungsumfeld Scham und Angst bei der Offenlegung dieser Sachverhalte eine Rolle spielen würden, was umso mehr gelte, als aus der beendeten Partnerschaft ein gemeinsames Kind entsprungen sei (Urk. 43 S. 39).
- 31 - 4.5. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Einschränkungen zuge- stimmt werden. Die Aussagen der Privatklägerin sind charakteristisch, anschau- lich, in sich stimmig und konsistent. Sie sind frei von übermässigen Belastungs- tendenzen oder strategischem Geplänkel. Auch trifft zu, dass die Privatklägerin die Situation nicht nur von Aussen beschrieb, sondern auch das hierbei Gefühlte, also die inneren Umstände offenlegte und umschrieb, welche Folgen das Verhal- ten des Beschuldigten für sie zeitigte. All das spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche zu Erstellung des Anklagesachverhaltes – wie bereits die Vorinstanz festhielt – abgestellt werden kann. 4.6. Zusätzlich liegen von der Privatklägerin verfasste schriftliche Aufzeichnun- gen im Recht, mit welchen sie die Vorfälle teilweise dokumentierte (D1 Urk. 12/3). Die Vorinstanz hat auch den Inhalt dieses Tagebuchs zutreffend dargestellt, auf welche Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 39 ff.). Der Einwand der Verteidigung, dass es für die Privatklägerin als Besitzerin eines Mobiltelefons mit integrierter Kamera ein Leichtes gewesen wäre, ein Foto vom angeblich stalkenden Verhalten des Beschuldigten zu machen (Urk. 58 S. 31), überzeugt nicht. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass eben nicht der erste Ge- danke der belästigten Person ist, anlässlich solcher Vorfälle das Mobiltelefon zu behändigen, geschweige denn den Beschuldigten dadurch noch zu provozieren. Dieses wenig prozesstaktisch motivierte Handeln lässt sich denn auch sehr gut mit ihrem dokumentierten Aussageverhalten in Einklang bringen. Diesem kann
– wie gesehen – keine übermässigen Belastungstendenzen oder strategische Momente entnommen werden. Die Privatklägerin äusserte mehrmals explizit, dass es ihr nicht um die Bestrafung des Beschuldigten gehe (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 3), sondern sie die Hoffnung hege, mit dem Beschuldigten das Ge- spräch finden zu können und er verstehe, dass solches Verhalten aufhören müsse (Urk. 7/1 S. 4). Im Übrigen lässt sich aber dem Eintrag in ihrem Tagebuch betreffend den Vorfall vom 20. Mai 2018 entnehmen, dass sie ein „Foto zur Be- weissicherung“ gemacht habe (Urk. 12/3). Auch wenn dieses Foto offensichtlich keinen Eingang in die Akten gefunden hat, so bestätigt dieser Eintrag erneut, dass die Privatklägerin nicht primär darum bemüht war, einen Prozess vorzuberei-
- 32 - ten, um den Beschuldigten bestrafen zu lassen, sondern sich vor allem seinen Belästigungen entziehen wollte. Die Verteidigung vermag aus diesem Verhalten nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin herzuleiten. Zu Recht stufte die Vorinstanz ferner das Vorgehen der Privatklägerin, erst 2018 ein Gewaltschutzverfahren gegen den Beschuldigten anzustrengen und ihr Anliegen, bei den Besuchskontakten desselben mit ihrem Sohn anwesend zu sein – obwohl sie sich vor dem Beschuldigten fürchte – als nachvollziehbar ein (Urk. 43 S. 39; Urk. 35 S. 18 f.). Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, dass bei vorma- ligem Bestehen einer Beziehung oftmals gar nicht oder eben spät rechtliche Schritte unternommen werden, sind zutreffend. Dies hat sowohl mit Scham und Angst vor der Offenlegung der Sachverhalte, aber auch mit falsch verstandener Loyalität zum vormaligen Partner oder Elternteil des gemeinsamen Kindes oder schlicht mit Scheu vor (weiteren) Behördeninterventionen zu tun. Dass die Privat- klägerin, obwohl sie sich vom Beschuldigten fürchtet, anlässlich der Besuchskon- takte zum Schutz ihres Sohnes dabei sein wollte, stellt ebenfalls keinen Wider- spruch dar. Dass in einer solchen Situation die Schutzinstinkte der Mutter ihrem Sohn gegenüber überwiegen und sie diesem als Hauptbezugsperson Halt beim Kontakt zum noch weitgehend unbekannten Vater vermitteln möchte, ist nur na- türlich. Die Privatklägerin legte ihr Verhalten im Übrigen auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 nachvollziehbar dar (Urk. 7/3 S. 15 ff.). 4.7. Die Verteidigung erachtete es schliesslich als entscheidend, dass die Pri- vatklägerin in ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft massiv übertrieben habe. Dies werde durch einen Vergleich ihrer Aussagen mit dem von ihr selbst erstellten „Stalking-Tagebuch“ augenfällig (Urk. 35 S. 19; Urk. 58 S. 23 ff.), lasse sich dem Tagebuch doch weder die Anzahl der eingeklagten Vor- fälle entnehmen noch stimme der eingeklagte Zeitraum mit den Aufzeichnungen überein. Ferner würden die Vorfälle, welche im Tagebuch erwähnt seien, oftmals nicht näher erläutert, und den Aufzeichnungen lasse sich weder einen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte gesagt haben solle, dass es für die Privatklägerin nicht gut kommen werde, noch ein Ereignis, bei welchem er um das Haus derselben geschlichen sein solle, entnehmen (Urk. 35 S. 19). Falsch seien schliesslich die
- 33 - Anklagevorhalte betreffend Valentins- und Geburtstage, habe die Privatklägerin gemäss Tagebuch doch nur einmal die Türe geöffnet, und zwar am Valentinstag 2017, später jedoch nicht mehr (Urk. 35 S. 20). Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass auf das „Stalking-Tagebuch“ der Privatklägerin nicht abgestellt werden dürfe, da es sich bei den dortigen Aufzeichnungen lediglich um eine Parteibehauptung handle. Sollte dennoch darauf abgestellt werden, erwiesen sich die Schilderungen der Privatklägerin in den Einvernahmen, auf welchen die Anklage basiere, ge- stützt darauf als massiv übertrieben (Urk. 35 S. 20; Urk. 58 S. 23 ff.). 4.8. Die Vorinstanz räumte ein, dass die Anzahl der in den Aufzeichnungen ge- schilderten Vorfälle tatsächlich nicht mit jener in der Anklage übereinstimme, ver- wies diesbezüglich indes auf die Ausführungen des Rechtsvertreters der Privat- klägerin anlässlich der Hauptverhandlung, wonach diese nie behauptet habe, dass die Einträge vollständig seien. Da die Privatklägerin arbeite und mit der Er- ziehung eines Kindes beschäftigt sei, sei nicht weiter erstaunlich, dass gewisse Einträge sehr kurz ausgefallen und die Einträge auch nicht vollständig seien. Ins- gesamt würden sich die Aufzeichnungen allerdings mit den Aussagen der Privat- klägerin in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen decken (Prot. I S. 15; Urk. 43 S. 42). 4.9. In der Tat lassen sich zwischen den schriftlichen Aufzeichnungen der Pri- vatklägerin und ihren Aussagen Diskrepanzen feststellen. Korrekt ist vorab, dass die Anzahl der darin aufgeführten Vorfälle nicht mit den schliesslich angeklagten zwanzig Vorfällen pro Monat übereinstimmt (hierzu Urk. 43 S. 40 ff.). Diese Zahl in der Anklage geht auf die Aussage der Privatklägerin anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 zurück. Anlässlich dieser Einvernahme führte die Privatklägerin auf die Frage, wie viele Male der Beschul- digte ihnen (der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn) hinter her gelaufen sei, aus, dass dies mehrmals passiert sei. Sie habe sogar ein Tagebuch betref- fend diese Stalking-Vorfälle geführt. Sie würde sagen, dass der Beschuldigte sie ca. zwanzig Mal pro Monat abgepasst habe (Urk. 7/3 S. 5). Auf vorangehender Seite führte sie aus, dass sie den Beschuldigten "auch mit dem ständigen Auflau- ern beim Spaziergang an der … [Fluss] in F._____" fast täglich gesehen habe,
- 34 - was die Schätzung auf der Folgeseite zusätzlich stützt (Urk. 7/3 S. 4). Die Vo- rinstanz stellte allerdings fest, dass sich dem Tagebuch in dem für die Anklage- schrift massgebenden Zeitraum lediglich acht Fälle entnehmen liessen, bei denen der Beschuldigte die Privatklägerin und den gemeinsamen Sohn auf deren Spa- zierrouten abgepasst und beobachtet habe (Urk. 43 S. 41). Bereits auf den ersten Blick lässt sich denn auch feststellen, dass im Tagebuch für den (ebenfalls von der Anklageschrift erfassten) Januar 2017 keine Vorfälle eingetragen sind. Ein Eintrag findet sich erstmals am Valentinstag 2017, d.h. am 14. Februar 2017 (Urk. 12/3). Zudem hielt die Privatklägerin zu Beginn des Tagebuchs unter dem Titel "Info" fest: "Diverse grössere Zeitabstände zwischen Vorfällen sind aufgrund , wo ich A._____ regelmässig begegnet bin, er mich und E._____ beobachtet und/oder abgepasst hat." (Urk. 12/3). Damit erwiese sich das Tagebuch, z.B. betreffend den Januar 2017, nicht als unvollständig, sondern es wäre noch nicht oder aufgrund des Meidens von Örtlichkeiten tatsächlich eine gewisse Zeit nicht mehr zu solchen Vorfällen gekommen. Entsprechend würde sich die Angabe von ca. zwanzig Vorfällen pro Monat gestützt auf das Tagebuch bereits für den Januar 2017 als falsch erweisen. Es ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass das dokumentierte Aussageverhalten und Vorgehen der Privatklägerin weder prozesstaktisch noch sonst wie strate- gisch motiviert ist. Die Privatklägerin erklärte mehrfach ausdrücklich, es gehe ihr nicht um die Bestrafung des Beschuldigten. Sämtliche von ihr gemachten Aus- sagen und Aufzeichnungen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen, womit grundsätzlich verständlich und ihr nicht vorzuwerfen ist, dass das Tagebuch Lücken aufweist. Anlässlich der Redaktion der fortlaufenden Einträge war zudem nicht absehbar, dass bzw. in welcher Form diese als Beweis in einem zukünftigen Strafverfahren herangezogen würden. Dass sie überhöhten Anforderungen nicht genügen können, ist damit offensichtlich. Zutreffend ist zudem der Einwand ihrer Vertretung auf die begrenzten zeitlichen Kapazitäten der Privatklägern. Sie behalf sich bei vielen Einträgen augenscheinlich mit bereits bestehenden Einträgen bzw. deren Formulierung und verwies mitunter auf andere Einträge. Auch hat sie von sich aus auf das Tagebuch aufmerksam gemacht, und zwar unmittelbar bevor sie die schliesslich zum Anklagesachverhalt erhobene Schätzung zu Protokoll gab.
- 35 - Hätte sie ihre Aufzeichnungen als abschliessend betrachtet, wäre ihr Hinweis geradezu widersinnig gewesen, zumal sie von sich aus auf einen Widerspruch aufmerksam gemacht hätte. Andererseits muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bedacht wer- den, dass die in der Anklage erwähnte Anzahl von zwanzig Vorfällen pro Monat (lediglich) auf einer einzigen von der Privatklägerin anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 gemachten, nicht näher erläuter- ten Schätzung beruht. An diesem dünnen Anklagefundament wecken die Auf- zeichnungen im Tagebuch – selbst wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese nicht vollständig sind – zusätzlich erhebliche Zweifel, zumal bereits für den Monat Januar 2017 jeglicher Eintrag fehlt. Gestützt auf die Aufzeichnungen der Privat- klägerin ergeben sich sodann klare Anhaltspunkte dafür, dass gewisse Lücken in den Aufzeichnungen darauf zurück zu führen sind, dass die Privatklägerin gewis- se Orte zu meiden begann. Angesichts dieser Umstände ist äusserst zweifelhaft, ob es tatsächlich einigermassen regelmässig zu ca. zwanzig einschlägiger Vor- fälle im Monat kam. Da es an weiteren Aussagen der Privatklägerin hierzu fehlt, lassen sich diese Zweifel nicht zerstreuen. Solche Unsicherheiten dürfen sich in- des nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Entsprechend kann nicht pauschal auf die Schätzung der Privatklägerin abgestellt werden, womit sich der entsprechende Anklagesachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwanzig Mal pro Monat abgepasst habe, nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Dieses Fazit vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch nicht grundsätzlich zu erschüttern. Immerhin handelt es bei der in die Anklage übernommenen Anzahl lediglich um eine – auch von der Privatklägerin so dekla- rierte – Schätzung. Damit stellt sich die Folgefrage, ob im Übrigen dennoch (zu- sätzlich) auf ihre Angaben im Tagebuch abgestellt werden kann. Die Verteidigung des Beschuldigten zog diese zu dessen Entlastung heran, wohlweislich mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit der- selben ausgehe, da es sich um blosse Parteibehauptungen handle (Urk. 58 S. 25). Mit der Qualifikation als Parteibehauptung ist indes noch nichts über die Verwertbarkeit derselben im Prozess gesagt. Weder die Verteidigung noch der
- 36 - Beschuldigte wenden hiergegen etwas Substantielles ein und Aspekte, die gegen die Verwertbarkeit sprechen sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Tagebuch ist vielmehr Teil der gesamten Beweiswürdigung. Dass die Aufzeichnungen zur Ent- lastung des Beschuldigten berücksichtigt werden können, was die Verteidigung bereits vor Vorinstanz vorbrachte, versteht sich ohnehin von selbst. Diesen Aufzeichnungen zufolge hat der Beschuldigte der Privatklägerin jeweils an den Valentins- und ihren Geburtstagen 2017 und 2018 Blumen in den Briefkasten gelegt. Ferner habe er ihr und dem gemeinsamen Sohn an 23 Tagen auf dem Spielplatz bzw. an der … [Fluss] oder in der Nähe einer Pferdepension nachge- stellt, wobei er oftmals am selben Tag sowohl beim Spaziergang an der … [Fluss] als auch später auf dem Spielplatz zugegen gewesen sei. Weiter habe er sie ca. vierzehn Male vom Parkplatz der I._____ aus beobachtet. Dem Tagebuch lässt sich namentlich entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin insbesonde- re nach der ersten Verfügung betreffend Gewaltschutzmassnahmen öfters nach- stellte, und zwar am 21. und 28. April 2018, am 3., 8., 18., 20., 21. und 25. Mai 2018 sowie am 2., 4., 19., 24. und 25. Juni 2018 (Urk. 12/3). Damit ist die in der Anklage enthaltenen Anzahl an Nachstellungen insofern zu korrigieren, als der Beschuldigte der Privatklägerin und ihrem Sohn an rund 23 Tagen nachstellte, wobei er dies mehrheitlich am gleichen Tag sowohl auf den Spaziergängen an der … [Fluss] als auch später auf dem Spielplatz tat. Was den Vorwurf anbelangt, dass sich der Beschuldigte mehrmals auf dem Pri- vatparkplatz der Firma I._____ aufgehalten und die Privatklägerin von dort aus beobachtet habe, ist festzuhalten, dass sich die Aufzeichnungen im Tagebuch, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin in dieser Art wie erwähnt ungefähr vierzehn Mal beobachtet habe, mit dem in der Anklage vorgeworfenen „mehr- mals“ in Einklang bringen lassen. Dieser Vorwurf lässt sich entsprechend mit der Ergänzung, dass es zumindest nicht mehr als vierzehn Vorfälle waren, erstellen. Dies trifft auch auf die Vorfälle an den Valentins- und Geburtstagen der Privat- klägerin zu, welche sich ebenfalls erstellen lassen. Ob die Privatklägerin hierbei jeweils die Tür öffnete oder nicht, ist nicht entscheidend.
- 37 - Der Verteidigung ist indes darin zuzustimmen, dass sich den Aufzeichnungen nicht entnehmen lässt, inwiefern der Beschuldigte – wie es in der Anklage formu- liert ist – mehrmals um das Wohnhaus der Privatklägerin geschlichen sei. Dieser Sachverhalt lässt sich daher nicht genügend erstellen. 4.10. Was die konkrete Art und Weise anbelangt, wie der Beschuldigte der Pri- vatklägerin nachstellte, wandte die Verteidigung ein, dass die in der Anklage formulierte Äusserung des Beschuldigten, wonach es für die Privatklägerin nicht gut kommen werde, wenn sie so weitermache, sich nicht im Tagebuch finden lasse (Urk. 58 S. 24). Die Formulierung dieses Vorwurfs geht wiederum im We- sentlichen auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom
15. Januar 2019 zurück, wo diese ausführte, der Beschuldigte habe etwas im Stile gesagt, dass es nicht gut kommen würde, wenn sie so weitermache (Urk. 7/3 S. 5). Kurz vorher führte sie zudem aus, der Beschuldigte habe Äusserungen ge- tätigt, welche nicht sehr freundlich geklungen hätten (Urk. 7/3 S. 5). Korrespondie- rende Einträge lassen sich im Tagebuch der Privatklägerin aber sehr wohl finden (Urk. 12/3, Eintrag vom 17. Juni 2017, Eintrag vom 21. Mai 2018, Eintrag vom
2. Juni 2018). Dass diese schliesslich sinngemäss und zusammengefasst Ein- gang in die Anklage gefunden haben, ist nicht zu beanstanden, womit auch der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt zu gelten hat. 4.11. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, der Privatklägerin ab De- zember 2018 nicht mehr persönlich aufgewartet, sondern zu diesem Zweck die Polizei eingespannt bzw. alarmiert zu haben, so dass jeweils eine Polizeipatrouille an deren Wohnort ausgerückt sei. Die Privatklägerin habe sich deswegen gegen ihren Willen einer mündlichen Befragung durch die Polizei unterziehen, den Poli- zisten Einritt in ihr Haus gewähren und diesen den gemeinsamen Sohn zeigen müssen (Urk. 21 S. 7). 4.12. Die Vorinstanz äusserte sich unter dem Titel Sachverhalt nicht explizit zu diesem Vorwurf, hielt indes im Rahmen der Gesamtwürdigung fest, dass sich der zweite Sachverhalt hinsichtlich der Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen so abgespielt habe, wie er von der Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 43 S. 45 und 53).
- 38 - 4.13. Keiner weiteren Bemerkung bedarf, dass der objektive Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten auch im ersten Sachverhaltskomplex vorgeworfen wird, d.h. die Alarmierung der Polizei, mit Hinweis auf die dortigen Erwägungen (vgl. II.3) erstellt ist. Insbesondere ist auch erstellt, dass die Polizei zum Wohnort der Pri- vatklägerin ausrückte und diese sich einer mündlichen Befragung zu unterziehen, den Polizisten Einlass in ihr Haus zu gewähren und diesen ihren Sohn zu zeigen hatte. Subjektiv wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Polizei hierzu einge- spannt zu haben, was voraussetzt, dass er diese mit Wissen und Willen falsch alarmierte, damit diese die Privatklägerin im geschilderten Sinn einer Kontrolle etc. unterziehen würde. Das ist in Anbetracht der Häufigkeit dieser Alarme – im Monat Dezember fanden solche an zwei Tagen, im Januar 2019 an vier Tagen (wobei er teilweise mehrfach am gleichen Tag anrief) und im Februar 2019 an einem Tag statt – sowie der Tatsache, dass dem Beschuldigten schon nach dem ersten Einsatz klar sein musste, dass es dem Sohn gut geht, zu bejahen. Somit ist auch dieser Sachverhalt als wie angeklagt erstellt zu betrachten. Sodann ergibt sich gestützt auf das Tagebuch der Privatklägerin ohne Weiteres, dass sich der Beschuldigte nach Erlass des Rayon- und Kontaktverbots mehrfach im verbotenen Bereich aufhielt. Die Privatklägerin führte hierzu deutlich aus, dass sie das Kontrollzeichen des Volvos überprüft und es sich bei der "zugemummten" Person im Auto um den Beschuldigten gehandelt habe (Urk. D2/4 S. 2). Dass er von der Polizei aufgefordert worden sei, nach Absetzen der Alarme dort zu er- scheinen, vermag ihn unter den gegebenen Umständen nicht zu entlasten. Auch ist belegt, dass ihm das Verbot bekannt war (Urk. D2/5, Unterschrift des Beschul- digten). Der Sachverhalt ist damit erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden. 4.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin mehrmals, nicht jedoch mehr als vierzehn Male, davon insbesondere in den Monaten Dezember 2017 (viermal) und Januar 2018 (viermal an drei Tagen) vom Parkplatz der I._____ aus beobachtete. Weiter stellte der Beschuldigte der Privat- klägerin an rund 23 Tagen nach, wobei er sie auch mehrmals am Tag, meist auf dem Spaziergang an der … [Fluss] und später auf dem Spielplatz, abpasste. Die-
- 39 - se Nachstellungen traten in den Monaten Mai 2018 (an 6 Tagen, jeweils zwei Mal am Tag) und Juni 2018 (an 5 Tagen, jeweils zwei Mal am Tag) gehäuft auf. Zu- sätzlich brachte der Beschuldigte jeweils an den Valentins- und Geburtstagen der Privatklägerin, also am 14. Februar der Jahre 2017 und 2018 sowie am 18. Juli der Jahre 2017 und 2018, Blumen vorbei. Schliesslich sorgte der Beschuldigte in den Monaten Dezember 2018 (zwei Mal), Januar 2019 (vier Mal) und Februar 2019 (ein Mal) dafür, dass die Polizei die Privatklägerin aufgrund der falschen Alarme einer Kontrolle unterzog. 4.15. Der angeklagte Sachverhaltskomplex 2 ist im Sinne der obigen Erwägun- gen als mit der Korrektur, dass der Beschuldigte der Privatklägerin und dem ge- meinsamen Sohn im relevanten Zeitraum an rund 23 Tagen mehrheitlich zweimal am Tag nachstellte und sie mehrmals, zumindest aber nicht mehr als 14 Male, vom Parkplatz der I._____ aus beobachtete, erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz befand den Beschuldigten der mehrfachen falschen Anschuldi- gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB für schuldig (Urk. 43 S. 71). Es folgte damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft.
2. Mehrfache falsche Anschuldigung 2.1. Nach Art. 303 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besse- ren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens in der Absicht beschuldigt, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 2.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die vom Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt erhobenen Vorwürfe des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshand- lung zweifelsohne eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB darstellen
- 40 - würden, und dies im Übrigen auch dann, wenn die Vorwürfe "nur" in psychischer Hinsicht gemeint gewesen wären (Urk. 43 S. 47). Ferner hielt sie fest, dass der Tatbestand bereits erfüllt sei, wenn der Täter die Einleitung einer Strafverfolgung beabsichtige, wobei Eventualabsicht genüge. Ob eine Strafverfolgung effektiv an- hand genommen werde, sei für die Vollendung des Tatbestandes nicht relevant. 2.3. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesent- lichen vor, dass der Beschuldigte weder eine Nichtschuldige beschuldigt noch die Absicht gehegt habe, eine Strafverfolgung gegen diese herbeizuführen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Nichtschuld in einem Strafverfah- ren festgestellt werden (BGE 136 IV 170). Da vorliegend nie im Rahmen eines Strafverfahrens abgeklärt worden sei, ob die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn physische Gewalt angetan habe, fehle es am Tatbestandsmerkmal der Nichtschuld (Urk. 58 S. 11 und 16). Weiter sei es dem Beschuldigten lediglich darum gegangen, auf seine schwierige Situation bzw. die schwierige Situation seines Sohnes aufmerksam zu machen und nicht darum, eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerin herbeizuführen (Urk. 58 S. 9 ff.). 2.4. Der vorinstanzlichen Auffassung kann mitsamt der zutreffenden Begrün- dung gefolgt werden. Der Beschuldigte bezichtigte die Privatklägerin gemäss er- stelltem Sachverhalt mehrfach bei Behörden des Missbrauchs, der Misshandlung und der Gewalt zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes, obwohl er wusste, dass diese Vorwürfe nicht zutrafen. Damit hat er die Privatklägerin einer einfachen Körperverletzung bezichtigt, wobei angesichts der konkreten Vorwürfe auch die Anschuldigung, eine schwere Körperverletzung begangen zu haben, in Frage gekommen wäre. Solches ist indes nicht angeklagt, weshalb die Vorinstanz zu- treffend auf die Bezichtigung der einfachen Körperverletzung erkannte. Der Be- schuldigte nahm dabei zweifelsohne in Kauf, dass gegen die Privatklägerin ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, genügt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht, weshalb der Tatbestand der falschen Anschuldigung mehrfach erfüllt ist (Urk. 43 S. 43; vgl. auch Praxiskommentar StGB-Trechsel/Pieth 2018, N 9 zu Art. 303). Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf
- 41 - BGE 136 IV 170 die Ansicht vertrat, dass es sich bei der Privatklägerin nicht um eine Nichtschuldige im Sinne von Art. 303 StGB handle, ist dem entschieden zu widersprechen. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid befasste sich mit der Frage der Nichtschuld im Falle eines Freispruchs oder Einstellungsbeschlusses. Es ist geradezu absurd, hieraus ableiten zu wollen, dass die Nichtschuld stets in einem Strafverfahren abzuklären ist. Wie das Bundesgericht ausführt, gilt als nicht schuldig, wer die strafbare Handlung nicht begangen hat. Gibt es – wie vorliegend
– keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine strafbare Handlung begangen wurde, ist die Nichtschuld offensichtlich. Eine Klärung im Rahmen eines Strafverfahrens erübrigt sich. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher falscher An- schuldigung im Sinne von Art. 303 Ziffer 1 Abs. 1 StGB ist damit zu bestätigen.
3. Falscher Alarm 3.1. Nach Art. 128bis StGB wird bestraft, wer wider besseren Wissens grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert. 3.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die erstellten Notrufe gegenüber einem öffentlichen Dienst tätigte. Zwar sei ein Erfolg vom Tatbestand nicht vorausgesetzt, doch sei bei allen Notrufen eine Patrouille zur Wohnadresse der Privatklägerin ausgerückt, und auch am 5. Februar 2019 sei das Kindeswohl durch einen Polizisten überprüft worden, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Weiter stellte sie fest, dass die Anrufe grundlos erfolgt seien, weshalb sich der Beschuldigte des Tatbestands des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB schuldig gemacht habe (Urk. 43 S. 49 f.). 3.3. Die Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass der Beschuldigte anlässlich der Telefonate jeweils kein Ereignis geschildert habe, welches einen unverzüglichen Einsatz erfordert hätte. Die Einsatzzentrale hätte den Beschuldigten nach Meinung der Verteidigung an die eigentlich zuständige Stelle, die KESB, verweisen können. Entscheidend sei indes, dass es am sub- jektiven Tatbestand fehle, da der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen ge- handelt habe. Allenfalls seien seine Ängste übertrieben gewesen oder er habe die
- 42 - Situation falsch eingeschätzt. Er habe aber keine Gewissheit darüber gehabt, dass die Alarme grundlos erfolgt seien. Ganz im Gegenteil habe er aufgrund der Auskunft der KESB, dass er sich mit seinen Anliegen an die Polizei wenden solle, davon ausgehen dürfen, dass seine Anrufe nicht grundlos gewesen seien (Urk. 58 S. 19 f.). 3.4. Auch in diesem Punkt kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt wer- den. Den Einwänden der Verteidigung wurde bereits unter Ziffer II.3.17 hiervor begegnet. Der Schuldspruch wegen mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB ist damit zu bestätigen.
4. Mehrfache Nötigung 4.1. Die Vorinstanz machte zutreffende und ausführliche Erwägungen zum Tatbestand der Nötigung und zum sogenannten Stalking (Urk. 43 S. 50 f.). Auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend hierzu ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 129 IV 262 zu verweisen, wonach der Begriff des Stalking Ende der Achtzigerjah- re in den USA eingeführt wurde, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Su- chen physischer Nähe (Verfolgen) sowie das Belästigen und Bedrohen eines an- deren Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorgekom- men sein und beim Opfer starke Furcht hervorgerufen haben müsse. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erschei- nungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Tren- nung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravieren- de psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
- 43 - Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das Stalking erlassen. Diese Normen stellen regel- mässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz – wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich – fehlt demgegen- über ein spezieller Straftatbestand des Stalking. Wie das Bundesgericht im Ent- scheid BGE 141 IV 437 festhielt, scheiterte das Unterfangen, einen solchen Tat- bestand zu verabschieden im Ständerat, weil Stände- und Bundesrat der Ansicht waren, dass die beim Stalking typischen Verhaltensweisen durch andere Straftat- bestände ausreichend abgedeckt seien und das für Stalking typische Verhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung zu qualifizieren sei (vgl. BGE 129 IV 262). Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht ge- sondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon verschiedene Straftatbestände erfüllen. In BGE 129 IV 262 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in welchem ein entlassener Mitarbeiter seine Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum in der Absicht, über die Wiederanstellung zu diskutieren, jeweils auf dem Mitarbei- terparkplatz abpasste. In Erwägung 2.4 dieses Entscheids hielt das Bundes- gericht fest, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungs- freiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordere, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt werde, dieses Delikt indes ebenfalls voraus- setze, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unter- lassen zwinge. Der damit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Im Entscheid stellte das Bundes- gericht fest, dass die Vorinstanz dies übersehe, wenn sie die Gesamtheit der Handlungen des Beschwerdeführers als Nötigung qualifiziere. Die Vorinstanz stelle zwar fest, dass das fragliche Verhalten die Betroffenen zu einer Änderung einzelner ihrer Lebensgewohnheiten gezwungen habe. Darin liege jedoch kein hinreichend präzise umschriebener Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten zurückgeführt werden könne. So lasse sich nicht feststellen, in welchem Zeitpunkt der Erfolg eingetreten und damit die angebliche Nötigung vollendet
- 44 - worden sein solle. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend mache, unter- scheide sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des Stalking, wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt sei. Letzterer sei typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nöti- gung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpfe. Das Bun- desgericht hielt im Übrigen weiter fest, dass – auch wenn die einzelnen Taten gleichartig gewesen seien und sich stets gegen dieselben Personen gerichtet hätten, keine Handlungseinheit vorliege. Im Unterschied zur sog. iterativen Tat- bestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer Schimpftirade vor- komme (vgl. ACKERMANN, a.a.O., und eingehend CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), habe der Beschwerdeführer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, im- mer wieder von neuem gehandelt. Im Ergebnis habe die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen. Im Entscheid 141 IV 437 hatte das Bundesgericht die Konstellation zu beurteilen, in welcher die Beschuldigte eine Beziehung zu einem verheirateten Partner ge- führt und diesem nach Beendigung der Beziehung diverse E-Mails (in Kopie an die Ehefrau des Expartners sowie weitere Bekannte) zugestellt, ihm hartnäckig nachgestellt, ihm Postsendungen und Geschenke in den Briefkasten gelegt, den Eingang seines Wohnhauses mit Botschaften und Farbschmierereien versehen, ihm Botschaften über Facebook zukommen lassen und das Wohnquartier mit Flugblätter mit "Enthüllungen" über ihn übersät hatte. Ferner habe sie sich dem Expartner einmal in den Weg gestellt, ihn ein anderes Mal am Arm gepackt und ihn bei einem anderen Mal im Hauseingang abgepasst. All dies habe sie getan, um ihn zu einem letzten Gespräch zu veranlassen, welchem sich der Expartner aber konsequent und erfolgreich verweigerte. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, dass die stalkenden Handlun- gen für den Betroffenen einen ernstlichen Nachteil bedeuten müssten. Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen würden, seien bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtver-
- 45 - halten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt werde, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwinge. Der damit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genüge hierfür nicht. Jedoch seien die einzelnen Tathandlungen un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Komme es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, würden sich deren Einwirkungen kumulieren. Sei eine gewisse Intensität erreicht, könne jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genüge, geeignet sein, die Hand- lungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukomme (vgl. BGE 141 IV 437 S. 442 f.; BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.). 4.2. Die Vorinstanz sah im vorliegenden Fall den Tatbestand der Nötigung in Anbetracht der vom Beschuldigten gesuchten Begegnungen mit der Privatklägerin und seinem Sohn auf den Spaziergängen und den Spielplätzen, sowie seiner Beobachtungen, welche er vom Parkplatz der I._____ anstellte, und auch der Übergaben der Blumensträusse an den Valentins- und Geburtstagen der Privat- klägerin in den Jahren 2017 und 2018 als erfüllt an. Sie erwog zwar, dass die Anzahl der Kontaktversuche im Vergleich zum Leitentscheid BGE 141 IV 437 viel geringer sei, die Kumulation dieser Verhaltensweisen von der Privatklägerin aber als störend empfunden worden sei und sie dazu bewegt habe, andere Spazier- routen und Spielplätze zu wählen. Ferner habe sich diese auch derart beobachtet gefühlt, dass sie am Abend jeweils sämtliche Fenster geschlossen und die Fens- terstoren herunter gelassen habe. Durch die intensive Belästigung komme jeder versuchten Kontaktnahme des Beschuldigten damit der Charakter einer Nötigung zu. Nicht als Nötigung qualifizierte sie indes die diversen Alarmierungen der Poli- zei, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Handlungsfreiheit der Privatklägerin durch diese Polizeieinsätze eingeschränkt worden seien (Urk. 43 S. 51 f.). 4.3. Die Verteidigung wendete ein, dass der Tatbestand der Nötigung nur mit Zurückhaltung anzuwenden und bezüglich Stalking vorauszusetzen sei, dass es
- 46 - über einen längeren Zeitraum zu einer Vielzahl von Belästigungen komme und eine gewisse Intensität erreicht werde. Die vorliegenden Beobachtungen und Nachstellungen würden angesichts ihrer Dauer und Intensität zur Annahme einer Nötigung nicht genügen, zumal die Privatklägerin ihr Verhalten auch gar nicht geändert habe (Urk. 35 S. 21; Urk. 58 S. 31). 4.4. Der vorliegende Sacherhalt muss ohne Zweifel unter Berücksichtigung der zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestehenden Vorgeschichte gewürdigt werden. Wie bereits dargelegt, entbrannte zwischen den Parteien nach der Trennung Ende 2015 bzw. nach dem definitiven Auszug der Privatklägerin anfangs 2016 ein Konflikt um die persönlichen Kontakte des Beschuldigten zum gemeinsamen Sohn, in welchem Verlaufe insbesondere die KESB in zahlreichen Fällen involviert werden musste und der Beschuldigte schliesslich die erstellten falschen Anschuldigungen gegen die Privatklägerin erhob und die falschen Alarme absetzte. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Implementierung eines Besuchsrechts des Beschuldigten grundsätzlich scheiterte und dieser damit über keinen ausformulierten Anspruch auf Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn ver- fügt. Die Beziehung der Parteien war damit zweifelsohne belastet und ange- spannt, was bereits die Vorinstanz unter dem Titel Glaubwürdigkeit zutreffend bemerkte (Urk. 43 S. 11 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Nachstellungen des Beschuldigten, welche anfangs 2017 begannen, waren damit von Beginn weg in einen belasteten Kontext eingebunden. Das Verhalten des Beschuldigten war an- gesichts dieses Hintergrundes zutiefst verunsichernd. Ferner machten die verba- len Andeutungen des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber diese Situatio- nen noch bedrohlicher. Das Bundesgericht setzt zur Annahme einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB voraus, dass die Nachstellungen und Beobachtungen zu einem ernstlichen Nachteil führen. Dabei fordert es einen hinreichend präzise um- schriebenen Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten zurückgeführt werden könne. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten, ob die Nachstellungen und Beobachtungen des Beschuldigten das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise überschreitet, wie es für die vom Gesetz aus- drücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Wie das Bundesgericht festhielt, kumuliert sich die Einwirkung von Belästigungen, wenn es
- 47 - während einer längeren Zeit zu einer Vielzahl solcher Akte komme. Sei eine ge- wisse Intensität erreicht, könne jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in einem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukomme (vgl. BGE 141 IV 437 S. 442 f.; BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.). Ab welchem Zeitpunkt diese Intensität erreicht ist, lässt sich den Entscheiden freilich nicht entnehmen. Der einzelne Fall ist gestützt auf das nachgewiesene Verhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Wenngleich die schliesslich er- stellten Nachstellungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin über eine längere Zeit stattfanden und für diese zweifelsohne äusserst unangenehm waren, erreichen sie die Intensität der vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen nicht. Einerseits liess sich lediglich ein Bruchteil der eingeklagten Vorfälle tatsäch- lich erstellen, andererseits lagen zwischen den einzelnen Vorfällen mehrheitlich grössere zeitliche Unterbrechungen. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin sodann nicht an Orten nach, die sie gezwungenermassen jeden Tag hat aufsu- chen müssen, wie dies z.B. bei einem Mitarbeiterparkplatz (vgl. BGE 129 IV 262) oder vor einem Hauseingang (vgl. BGE 141 IV 437) der Fall wäre. Er stellte sich ihr auch bei keinem der erstellten Vorfälle in den Weg, engte diese räumlich nicht ein und stellte auch keinen körperlichen Kontakt her. Was die Beobachtungen anbelangt, ist ferner nicht klar, wie lange diese jeweils andauerten. Mit Bezug auf den Vorwurf, dass der Beschuldigte ab Dezember 2018 die Polizei eingespannt habe, führte die Vorinstanz aus, dass dieser sich nicht unter den Tatbestand der Nötigung subsumieren lasse, da es an der Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Privatklägerin fehle. Es handle sich hierbei nicht um eine Nötigungshandlung (Urk. 43 S. 21). Dem kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Wie anklagegemäss erstellt werden konnte, führten die Polizeieinsätze dazu, dass sich die Privatklägerin der Befragung durch die Polizei unterziehen musste, diesen Einlass in ihr Haus gewähren und ihnen den Sohn vorzeigen musste. Richtig ist, dass diese Beschränkungen für sich alleine betrachte nicht unter die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit gemäss Art. 181 StGB sub-
- 48 - sumiert werden könnten und somit den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen. Zumal sich gemäss Bundesgericht die Einwirkung von Belästigungen kumulieren kann, wenn es während einer längeren Zeit zu einer Vielzahl solcher Ereignisse komme, sind die Notrufe im Rahmen der Gesamtwürdigung durchaus in die Be- urteilung miteinzubeziehen. Die geforderte Intensität der Belästigungen, welche schliesslich zur Annahme der Nötigung führen würde, lässt sich allerdings auch unter Einbezug der Notrufe nicht begründen. Diese begannen im Dezember 2018 (2 Mal) und häuften sich im Januar 2019 (4 Mal). Das letzte Mal alarmierte der Beschuldigte die Polizei persönlich am 5. Februar 2019, bevor er verhaftet wurde. Es fehlt somit auch hier an der notwendigen Häufigkeit bzw. Dauer. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Verhaltensweisen des Be- schuldigten auch in einer Gesamtwürdigung derselben noch nicht ausreichen, um sie (zusätzlich) unter den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB zu sub- sumieren. Der Beschuldigte ist entsprechend von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kann unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz ohne Weiterungen bestätigt werden (Urk. 43 S. 53 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte am 30. September und am 2. Oktober 2018 mit seinem Auto auf den Privatparkplatz der I._____, obwohl er aufgrund der ihm er- öffneten Verfügung vom 17. Juli 2018, welche er am Folgetag unterzeichnete, wusste, dass dieser im ihm verbotenen Rayon liegt.
6. Fazit rechtliche Würdigung Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Nötigung auch betreffend die Vorfälle von 2017 bis 2019 (Dossier 1, 2 und 3) freizusprechen. Hingegen ist der Schuld- spruch der Vorinstanz wegen mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, wegen mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB und wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB zu bestätigen.
- 49 - IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Die Vorinstanz hat vorab zur Strafzumessung zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten (inkl. Nötigung) teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 be- gangen hat. In der Folge nahm sie nach Art. 2 Abs. 2 StGB eine Beurteilung nach neuen und altem Recht vor und gelangte zum Schluss, dass das alte Sanktionen- recht bis 31. Dezember 2017 anzuwenden sei (Urk. 43 S. 56). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung vollständig freigesprochen wird, sind im Rahmen der Strafzumessung lediglich noch Delikte zu beurteilen, welche der Beschuldigte nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts im Janu- ar 2018 begangen hat. Somit stellt sich die Frage nach der Anwendung des alten Rechts nicht mehr, und es ist auf alle Delikte das aktuelle Recht anzuwenden.
2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. 2.2. Die Verteidigung beantrage anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits vor Vorinstanz – die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 35 S. 25; Urk. 58 S. 1 und 32 ff.). 2.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Aspe- rationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht
- 50 - (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei se- parater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Gleichsam bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3). Zum methodischen Vorgehen präzisiert es, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen seien und anschliessend geprüft werden müsse, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden seien. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sei auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gelte der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen sei, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stünden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Bei der Wahl der Sanktionsart stellen die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz wichtige Kriterien dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom
12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 1.2 ff.). 2.4. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten für alle er- füllten Verbrechens- bzw. Vergehenstatbestände gemeinsam als nicht mehr leicht
- 51 - (Urk. 43 S. 61). Es setzte sich daraufhin mit der Täterkomponente auseinander, wobei dem Urteil nicht zu entnehmen ist, inwiefern sich diese auf die Strafe aus- wirkt. Im Anschluss erwog es unter dem Titel "Auszufällende Strafe", dass sich der Beschuldigte bis zum Schluss uneinsichtig gezeigt und mehrere Delikte be- gangen habe, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt sei (Urk. 43 S. 62). Es setzte hierauf für die mehrfache falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziffer 2 StGB eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips für den mehrfachen falschen Alarm und die Nötigung um 3 Monate Freiheitsstrafe. Ferner erachtete sie für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen eine Busse von Fr. 2'000.– als täter- und schuld- angemessen (Urk. 43 S. 62). 2.5. In Anwendung der vorangehend genannten bundesgerichtlichen Strafzu- messungsregeln hätte die Vorinstanz in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festlegen und anschliessend prüfen müssen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Dies ist im Folgenden nachzuholen. 2.6. Die falsche Anschuldigung wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe be- straft, d.h. nach dem anzuwendenden Recht mit 3 bis 180 Tagessätzen Geld- strafe oder (grundsätzlich) 3 Tage bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben kommt aufgrund des bereits angedrohten Maximal- strafrahmens nicht in Betracht. Ausserordentliche Umstände im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Unterschreitung des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Strafe ist somit grundsätzlich im ange- drohten Strafrahmen auszufällen. 2.7. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der falschen Anschuldigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vom 9. Mai bis
27. Juli 2018 und sodann im Dezember 2018 und Januar 2019 gegenüber ver- schiedenen Behörden mehrfach der Misshandlung und dem Missbrauch des ge- meinsamen Sohnes bezichtigte und ihr damit wider besseres Wissen mehrfache, gegenüber dem gemeinsamen Sohn begangene einfache Körperverletzungen gemäss Art. 123 StGB vorwarf. Die Privatklägerin hätte dafür mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
- 52 - StGB). Die falsche Anschuldigung betrifft damit zwar kein Bagatell- oder Mas- sendelikt, jedoch auch kein schweres Verbrechen. Im weiten Spektrum der denk- baren Konstellationen stellt dies eine eher geringe Beeinträchtigung des primär von Art. 303 StGB geschützten Rechtsgutes der Zuverlässigkeit der Rechtspflege dar. Darüber hinaus schädigte der Beschuldigte aber auch die Privatklägerin, in- dem er dieser in unzähligen, teils ausführlichen Schreiben vorwarf, massive Ge- walt gegenüber dem Sohn auszuüben und ihn skrupellos zu misshandeln und zu missbrauchen. Immerhin erhob der Beschuldigte keine eigentliche Strafanzeige und sah sich die Privatklägerin keinem Gerichtsverfahren ausgesetzt, indessen musste sie sich mehrfach vor Behörden, insbesondere den Kindesschutzbehör- den rechtfertigen, um die Vorwürfe zu entkräften. Das objektive Tatverschulden ist dennoch in Anbetracht des enorm weiten Straf- rahmens noch im unteren Drittel desselben zu verorten. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte emotional offensichtlich sehr mitgenommen ist und sich wegen des fehlenden Kontakts zu seinem Sohn völlig verrannt hat. Seine Situation hat er andererseits bis zu einem gewissen Grad sich selbst zuzuschreiben, verweigerte er sich doch dem Kontakt zu seinem Sohn, wenn dieser nicht gänzlich nach seinen Vorstellungen verlaufen würde. Er handelte vorsätzlich und – entgegen seinen Beteuerung – nicht zum Wohle des gemeinsamen Sohnes, sondern aus zwar nicht abschliessend geklärten, sicher- lich aber auch niederträchtigen Motiven. Diese dürften wohl im Wesentlichen mit der gescheiterten Beziehung zur Privatklägerin und seiner Frustration, den Kon- takt zu seinem Sohn nicht nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten zu kön- nen, zusammenhängen. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Leicht zu seinen Gunsten ist zwar die bei ihm festgestellte formalgedankliche Einengung zu berücksichtigen. Dennoch vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. Es rechtfertigt sich damit, die Einsatzstrafe für die mehrfach erfolgten falschen Anschuldigungen im Bereich von 120 Tagessätzen anzusiedeln.
- 53 - 2.8. Das Auslösen eines falschen Alarms wird gemäss Art. 128bis StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, d.h. mit 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder (grundsätzlich) 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin im Zeitraum vom tt.mm.2018 bis zum 5. Februar 2019 wiederholt und mehr- fach gegenüber den Polizeibehörden bzw. deren Einsatzzentrale sinngemäss der einfachen Körperverletzung gegenüber dem gemeinsamen Sohn bezichtigte, wo- bei er ihr abermals Kindsmissbrauch sowie -misshandlung, also gravierende De- likte vorwarf. Dies führte in allen Fällen zu völlig unnötigen Einsätzen der Polizei, in welchem Verlauf die Privatklägerin befragt wurde und den Sohn vorzeigen musste, damit die Vorwürfe des Beschuldigten überprüft bzw. entkräftet werden konnten. Die Einsätze fanden auch abends statt, teilweise kurz vor dem zu Bett gehen, und führten sicherlich bei der Privatklägerin – insbesondere beim ersten Mal – zu einem Schreck. Das objektive Tatverschulden ist für den mehrfachen falschen Alarm als leicht zu werten, was zu einer Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier mit Vorsatz und – wie bereits bei der falschen Anschuldigung ausgeführt – aus niederen Motiven. Es zeugt gar von einer gewissen Hinterhältigkeit, dass die Privatklägerin, als alles andere nichts fruchtete, durch immer wiederkehrende Interventionen der Polizei gefügig gemacht werden sollte, und gleichzeitig die Polizei zu diesem Zweck missbraucht wurde. Auch in diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass sich das Verhalten des Beschuldigten vor dem Hintergrund der festgestellten gedanklichen Einengung zutrug. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschul- den auch hier nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, für den mehrfachen falschen Alarm eine Strafe von 90 Tagessätzen auszufällen. 2.9. An dieser Stelle ist angesichts der nunmehr bekannten Umstände vorgrei- fend festzuhalten, dass sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe weder aufgrund der oben festgelegten Strafhöhe noch aus Überlegungen der Zweckmässigkeit
- 54 - oder der präventiven Effizienz rechtfertigt. Nachdem – im Unterschied zum vor- instanzlichen Urteil – ein vollständiger Freispruch von den Vorwürfen der Nöti- gung zu ergehen hat, kann eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz betreffend Wahl der Sanktion unterbleiben. Es bleibt festzuhalten, dass gleichartige Strafen vorliegen bzw. auszufällen sind. Entsprechend ist aus den Einzelstrafen für die mehrfache falsche Anschuldigung und den mehrfachen falschen Alarm eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu bil- den. Dabei ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Es gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. 2.10. Die beiden zu beurteilenden Delikte stehen in einem sowohl zeitlich, sach- lich als auch situativ sehr engen Zusammenhang. So gründen beide Delikte auf den Anschuldigungen, die der Beschuldigte gegen die Privatklägerin erhob. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte mit dem Beizug der Polizei eine neue Dimension eröffnete. Die für die mehrfache falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe ist damit für das mehrfache falsche Alarmieren um 50 Tagessätze auf insgesamt 170 Tagessätze Geldstrafe zu erhö- hen. In diesem Bereich gilt nach wie vor das Primat der Geldstrafe, weshalb sich Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart an dieser Stelle abermals erübrigen. 2.11. Die Vorinstanz fällte sodann für den mehrfachen Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen eine Busse von Fr. 2‘000.– aus (Urk. 43 S. 62). Diese noch im unteren Bereich des Bussenrahmens von Fr. 1.– bis Fr. 10‘000.– liegende Busse scheint in Anbetracht der mehrfachen Verfehlung als milde, aber noch ange- messen und ist – auch in Anbetracht der gegenwärtig angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – zu bestätigen. 2.12. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 61). Anläss- lich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Fra-
- 55 - ge, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nichts geändert habe. Entsprechend befragt führte er ergänzend hierzu aus, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester in F._____ aufge- wachsen sei und auch dort die Schule besucht habe. Es sei eine harmonische Zeit gewesen. Sein Vater stamme ursprünglich aus M._____ [Staat] und auch er selber sei zur Hälfte N._____ [Stadt] und zur Hälfte M._____ Herkunft. Seine El- tern würden mittlerweile getrennt leben, wobei seine Mutter nach wie vor in F._____ wohne. Nach der Sekundarschule habe er das Gymnasium begonnen, dieses aber schliesslich abgebrochen und von 1999 bis 2002 eine Lehre im Be- reich Luftverkehr bei der O._____ absolviert. Gegenwärtig wohne er alleine. Er sei arbeitsunfähig und auf Sozialhilfe angewiesen. Diese übernehme die Miete und die Krankenkasse. Zusätzlich erhalte er einen Betrag von Fr. 950.–. Das letzte Mal habe er 2016 als Kinderbetreuer in der schulergänzenden Kinderbetreuung bei verschiedenen Horten gearbeitet. Das Pensum habe rund 70 % betragen und er habe rund Fr. 3'000.– verdient. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei mit seiner Ärztin besprochen und beabsichtigt (Urk. 57 S. 1 ff.). Die persönli- chen Verhältnisse wirken sich – wie bereits die Vorinstanz feststellte – nicht auf die auszufällende Strafe aus. Was den strafrechtlichen Leumund des Beschuldigten anbelangt, wies die Vor- instanz zutreffend auf dessen Vorstrafenlosigkeit hin (Urk. 43 S. 61.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde indes bekannt, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 24. Juni 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Drohung etc. erhob. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. September 2019 wurde der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vollumfänglich freigesprochen. Das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss der II. Strafkammer vom 10. Januar 2020 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Der Beschuldigte gilt damit als nicht schuldig und die Vorkommnisse können im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Mit Be- zug auf den strafrechtlichen Leumund gibt es somit nichts, was zu Gunsten oder Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen wäre.
- 56 - Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist der Vor- instanz uneingeschränkt zuzustimmen, wenn diese den Beschuldigten als bis zuletzt uneinsichtig betitelte. Noch nach Eröffnung der Strafuntersuchung löste er weiterhin falsche Alarme aus und auch im Berufungsverfahren hielt an seiner Auf- fassung, nichts Falsches gemacht zu haben, fest (Urk. 58 S. 9 ff.). Immerhin zeig- te er sich bezüglich des äusseren Ablaufs weitgehend geständig, was sich aller- dings nicht allzu stark zu seinen Gunsten auszuwirken vermag, zumal die Beweis- lage erdrückend war und er dafür inhaltliche Ausflüchte suchte. Einen nennens- werten Beitrag zur Vereinfachung des Verfahrens liess er ebenso missen, wie ei- ne Bereitschaft zur Reflexion. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist damit leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der Täterkomponente auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.13. Der Beschuldigte ist entsprechend in Berücksichtigung der obigen Er- wägungen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2‘000.– zu bestrafen. 2.14. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Mindesttagesansatz beträgt in der Regel Fr. 30.–, ausnahmsweise, wenn es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz aber bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Auch bei einkommens- schwachen Gruppen wird der Tagessatz allerdings grundsätzlich nach den allge- meinen Kriterien bestimmt. Auszugehen ist vom Nettoeinkommen, das der Täter tatsächlich bezieht oder bei gutem Willen beziehen könnte. Der Beschuldigte befindet sich zweifelsohne in wenig günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Inwiefern indes eine Konstellation vorliegt, in welcher selbst vom Mindesttagessatz abzuweichen wäre, legte der Beschuldigte im Berufungsverfah- ren nicht dar. Darüber hinaus liegt weder ein aktuelles Arbeitsunfähigkeitszeugnis noch sonst wie eine aktuelle Bestätigung im Recht, wonach der Beschuldigte bei rationaler Reflexion seiner Situation ausser Stande wäre, ein kostendeckendes
- 57 - Einkommen zu erzielen. Zwar sei gemäss Aussage des Beschuldigten eine IV- Anmeldung besprochen (Urk. 57 S. 6). Irgendwelche Belege hierzu wurden aller- dings nicht ins Recht gelegt und das aktuellste Arbeitsunfähigkeitszeugnis datiert vom 12. Oktober 2018 (Urk. 15/2). Zur Berechnung des Tagessatzes wären so- dann auch allfällige Ersatzeinkommen heran zu ziehen. Es besteht daher kein Grund, dem Beschuldigten einen tieferen als den Regel-Mindesttagessatz zu ge- währen. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.15. Die beiden erstandenen Tage Haft sind in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids an die Geldstrafe anzurechnen und für die ausgefällte Busse ist – mit der Vorinstanz – eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen anzusetzen (Urk. 43 S. 62 f.). V. Vollzug
1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt auf und setzte eine Probezeit von vier Jahren fest. Zur Begründung der verlängerten Probezeit führte sie an, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren äusserst unkooperativ gezeigt und bis zuletzt massive Vorwürfe gegen die Privat- klägerin erhoben habe. Sie befand, in der Annahme, dass der Beschuldigte wei- terhin an seiner Definition von Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung festhal- ten werde, bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, weshalb sie eine Probezeit von vier Jahren für angemessen erachtete (Urk. 43 S. 63 f.).
2. Die Verteidigung wendet hiergegen ein, dass sich die Probezeit praxis- gemäss auf zwei Jahre belaufe und eine Verlängerung nur in Betracht käme, wenn dem Beschuldigten trotz Vorstrafe im Sinne einer letzten Chance noch einmal der bedingte Vollzug gewährt werden solle. Der Beschuldigte sei indessen weder vorbestraft noch sei damit zu rechnen, dass er sich künftig nicht wohl ver- halte. Die Probezeit sei entsprechend auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 58 S. 33).
3. In Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist der Vollzug – auch der Geldstrafe – ohne Weiteres aufzuschieben. Die Dauer der Probezeit ist nach
- 58 - den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. November 2011 E. 1.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Rückfallgefahr erheblich, zumal der Be- schuldigte an seinem Verständnis der Entfremdung festhält und sich diesbezüg- lich bis zuletzt uneinsichtig zeigte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich gemäss Aussagen der Verteidigung von den gegen ihn geführten Verfahren beeindruckt zeige (Prot. II S. 6). Es ist damit nachvollziehbar und angemessen, eine höhere als sonst bei Ersttätern übliche Probezeit festzusetzen. Die von der Vorinstanz auf vier Jahre festgesetzte Probezeit ist zu übernehmen. VI. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag (von Fr. 200.–) ab. In der Begründung folgte sie unter anderem den Vorbringen ihres Rechts- vertreters, welcher anführte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Persönlichkeit verletzt und ihren Ruf gegenüber Dritten schwer geschädigte habe (Urk. 43 S. 65). Nebst den falschen Anschuldigungen und Alarmen, wobei auch Letzteres – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – bei unbeteiligten Dritten wie Nachbarn ein schlechtes Licht auf die Privatklägerin werfen konnte, berücksichtig- te sie auch die Nachstellungen und Beobachtungen des Beschuldigten und die daraus resultierte Einschränkung der persönlichen Freiheit der Beschuldigten.
2. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ihr kann gefolgt werden. Insbe- sondere erweist sich die Genugtuungssumme nicht als zu hoch. Sie scheint auch angesichts des Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung angemessen, da die zu berücksichtigenden Einwirkungen auf die Privatklägern dadurch nicht wesentlich geschmälert wurden.
- 59 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz setzte die Gebühr für den erstinstanzlichen Entscheid auf Fr. 1'800.– fest und auferlegte die Kosten dem Beschuldigten (Urk. 43 S. 72). 1.2. Die festgelegte Gebühr wurde nicht beanstandet und erscheint im Übrigen angemessen. Nachdem der Beschuldigte zweitinstanzlich vollumfänglich vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nur noch zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gleich zu verfahren ist mit den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jenen der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, welche somit zu zwei Dritteln einstwei- len und unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO sowie zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'400.– (Pauschalgebühr) festzusetzen. 2.2. Der Beschuldigte ist zweitinstanzlich – wie bereits erwähnt – vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Als Folge dieses Freispruchs resultiert eine Geld- strafe anstelle der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid jedoch zu bestätigen. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung somit teilweise, und es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, zu zwei Drit- teln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie jene der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind somit zu zwei Dritteln einstweilen und unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO sowie zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 60 - 2.3. Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 7'207.05 und die un- entgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin mit Fr. 4'000.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
18. April 2019, Einzelgericht, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB be- treffend dem Vorwurf aus dem Jahr 2015 freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. (…)
8. (…)
9. Die amtliche Verteidigerin wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 12'608.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 17'523.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 61 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldig- te auch betreffend die Vorfälle von 2017 bis 2019 (Dossier-Nr. 1, 2 und 3) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 62 - Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'207.05 amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
9. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln derselben.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"
- 63 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Burger lic. iur. H. Kistler
- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.