Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 50 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaub- würdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerinnen 1 und 2 und der sechs Zeugen (Urk. 50 S. 12 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie (Dossiers 1 und 2) 2.1. Der Anklagevorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privat- klägerin 1 respektive der leiblichen Tochter des Beschuldigten (Dossier 1) und der Privatklägerin 2 (Dossier 2) beruht in erster Linie auf den Schilderungen der je- weils betroffenen Privatklägerinnen. Bereits im fraglichen Zeitraum der sexuellen Handlungen (in den Jahren 2009 bis 2011) waren die Privatklägerinnen miteinan- der befreundet. Auch im Untersuchungsverfahren bezeichneten sie sich als gute Kolleginnen respektive Freundinnen, die sich sehr vertraut seien (Urk. D2/3 S. 3; Urk. D1/3/4 S. 7). Die Anklageschrift grenzt den Deliktszeitraum in Bezug auf die sexuellen Handlungen auf 2009 bis 2011 (Dossier 1) respektive auf September
- 15 - bis Oktober 2011 (Dossier 2) ein. Beide Privatklägerinnen schildern, dass die Privatklägerin 1 zudem bei einem Übergriff auf die Privatklägerin 2 anwesend gewesen sei. Nimmt die Vorinstanz angesichts dieser Berührungspunkte eine Gesamtbetrachtung vor (Urk. 50 S. 12 ff.), ist dies ohne Weiteres sachgerecht. 2.2. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Sachverhalt betreffend die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 (Anklage Dossier 1 Ziffer 1) und betreffend die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 (Ankla- ge Dossier 2 Ziffer 1) sei erstellt. Ebenso erstellt sei, dass der Beschuldigte vor der Privatklägerin 1 kinderpornografische Videos abgespielt habe (in der Zeit ab
1. Februar 2012 bis ca. 2015; Anklage Dossier 1 Ziffer 3; Urk. 50 S. 50 ff.). 2.3. Der Beschuldigte stritt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz die oben genannten Vorwürfe ab. Die Belastungen durch die Privatklägerin 1 respek- tive seine Tochter könne er nicht nachvollziehen. Er könne nur eine Annahme treffen. Zu Beginn sei es ihm finanziell gut gegangen und er habe Zeit gehabt, sich seiner Tochter zuzuwenden. Er habe dann versucht, eine Firma aufzubauen und habe Tag und Nacht daran gearbeitet. Dadurch habe er sich vermeintlich von seiner Tochter abgewendet und zudem habe er ihre finanziellen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können. Weiter habe es eine "180 Grad-Wendung [gegeben]. Die Mutter ist gut, der Vater ist schlecht" (Urk. D1/2/3 S. 2 f.). Auch mit der Privat- klägerin 2 sei es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen. Sie hätten sich einmal geküsst respektive sie habe ihn auf den Mund geküsst (Urk. D3/16 S. 5 f.; Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 74 S. 8 ff.). Er bestritt die Vorwürfe und schilderte die vorerst sehr gute Beziehung zu seiner Tochter. Das Verhältnis zwischen ihnen habe sich verschlechtert, als B._____ in die Pubertät gekommen, er arbeitslos gewesen und die Situation daher auch finanziell an- gespannt gewesen sei. Seine Tochter sei mit sich, mit der Schule und mit den veränderten materiellen Bedingungen nicht zufrieden gewesen (Urk. 74 S. 9, 23 f.; Urk. 80 S. 1 ff.). Weiter führte er in seinem Schlusswort aus, der endgültige Bruch sei wohl gekommen, als er B._____ mitgeteilt habe, dass seine jetzige Frau
- 16 - schwanger sei und er sie heiraten werde. Darin habe B._____, welche immer noch ein possessives Verhalten ihm gegenüber gezeigt habe, neue Konkurrenz gesehen. Dazu sei in diesem Zeitpunkt noch ihr Urlaubsschwarm bei einem Ver- kehrsumfall ums Leben gekommen. Für all diesen Schmerz, welcher B._____ in- nert kurzer Zeit widerfahren sei, habe es einen Schuldigen geben müssen, wel- cher wohl in ihren Augen habe bestraft werden müssen (Urk. 80 S. 3). Zu seiner Beziehung zu C._____ führte er im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen aus, er und C._____ hätten sich nicht geküsst (Urk. 74 S. 16). Sodann schilderte er erstmals die Konversation mit seiner Nachbarin D._____, anlässlich welcher diese ihn auf das Verhältnis zwischen C._____ und ihm angesprochen habe. Sie habe ihm erzählt, dass sie gehört habe, sie hätten sich geküsst. Er sei überrascht gewesen. Er habe von ihr gehört, dass C._____ in ihn verliebt gewesen sei (Urk. 74 S. 17, S. 22 f.). Auf die Frage, ob er in C._____ verliebt gewesen sei, antwortete er sehr zögerlich. Er habe sie sehr gemocht. Sie seien alle wichtig für ihn gewesen. Als die Frage nochmals gestellt wurde, antwortete er: "Nein. Ich denke… was ist Liebe?". Er führte aus, es gäbe verschiedene Formen von Liebe. Und diejenige, welche hier angesprochen werde, sei es nicht gewesen. Er habe sie sehr sehr gemocht (Urk. 74 S. 17 f.). Zu einem eigentlichen Bruch sei es nie gekommen (Urk. 74 S. 18). Er versuche sich die Missbrauchsvorwürfe von C._____ dadurch zu erklären, dass sie in ihm einen Art Vaterersatz gesehen ha- be, zu welchem sie schwärmerische Gefühle entwickelt habe. Ihre Vorwürfe seien wohl eine späte Rache für unerwiderte Gefühle (Urk. 80 S. 3 f.). In Bezug auf den Vorwurf des Besitzes von grossen Mengen an verbotenem pornografischem, ins- besondere kinderpornografischem Material stellte der Beschuldigte dies so dar, dass er gar nicht genau gewusst habe, was er heruntergeladen habe, da diese Sharefiles ganze Ordnerstrukturen enthalten hätten, welche man zum "Entzippen" habe downloaden müssen. Er habe längst nicht alles gesehen, was er herunter- geladen habe (Urk. 74 S. 19, 23). 2.4. Aussagen der Privatklägerin 1 2.4.1. Einleitend setzt sich die Vorinstanz mit verschiedenen von der Verteidigung thematisierten Widersprüchen oder Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privat-
- 17 - klägerin 1 auseinander. Dies betrifft deren Schilderungen, wie oft der Beschuldig- te mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei, wie oft sie ihn oral oder mit der Hand habe befriedigen müssen und ob der Beschuldigte jeweils ejakuliert habe. Die Vorinstanz zeigt auf, wie sie die unterschiedlichen Schilderungen ein- ordnet, wertet und weshalb sie eigentliche Widersprüche ausschliesst (Urk. 50 S. 17 ff.). Ihre Erwägungen können übernommen werden. Richtig ist auch, dass die Privatklägerin 1 nicht etwa behauptete, der Beschuldigte habe nie ejakuliert (wobei sich ihre Schilderungen entgegen der Vorinstanz auf jene Vergewaltigung bezog, welche die Privatklägerin 1 als schlimmsten Übergriff bezeichnete; Urk. D1/4/2 S. 19). Zutreffend ist auch, dass die Aussagen zur Frage, wie oft die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mit der Hand habe befriedigen müssen, unstetig ausfielen (Urk. D1/3/4 S. 3 [etwa jedes dritte Mal]; Urk. D1/4/2 S. 37 f. [insgesamt einmal]). 2.4.2. Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen seien zwar insge- samt wenig detailliert. Gleichwohl seien anschauliche Details erkennbar, welche die Darstellungen als lebensnah und selbsterlebt erscheinen liessen. Anschaulich wirkten die Schilderungen, wie die Annäherungen des Beschuldigten geschehen seien und wie sich die Privatklägerin 1 beim Oralverkehr hilflos gefühlt habe. Gleiches gelte für die Beschreibungen, wie der Beschuldigte beim laut Privat- klägerin 1 schlimmsten Übergriff "auf sie drauf gekommen" sei und wie er sich jeweils unmittelbar nach den sexuellen Handlungen bei ihr "entschuldigt" habe. Der Beschuldigte habe bei den Übergriffen immer Glubschaugen gehabt und er sei so "hastisch" vorgegangen. Die Privatklägerin 1 versuche, ihre Erinnerung in Worte zu fassen und bestmöglich zu beschreiben, wobei sie mit "hastisch" wohl gleichzeitig ein "hektisches" und "hastiges" Handeln habe umschreiben wollen (Urk. 50 S. 19 ff.). Verwirft die Vorinstanz die Behauptung der Verteidigung, wonach die Schilderungen der Privatklägerin 1 keine Angaben zu psychischen Vorgängen beinhalten würden (Urk. 41 S. 9), kann ihr deshalb gefolgt werden. Anzufügen bleibt, dass die Privatklägerin 1 mehrmals festhielt, sie habe sich während der Übergriffe nie gut gefühlt, weil es weh getan habe. Sie habe Angst gehabt vor ihrem Vater, weil es weh getan habe (Urk. D1/3/4 S. 4). Der schlimms- te Übergriff sei vermutlich die erste Vergewaltigung gewesen, "weil es einfach
- 18 - mega weh getan hat". Es sei das Schmerzhafteste gewesen, weshalb es für sie das Schlimmste gewesen sei (Urk. D1/4/2 S. 16). 2.4.3. Einzelne Vorwürfe der Privatklägerin 1 treffen nachweislich zu. Sie schilder- te ab der ersten Befragung wiederholt und wahrheitsgemäss, ihr Vater habe kinderpornografisches Material zu Hause (Urk. D1/3/4 S. 3, 5; Urk. D1/4/2 S. 8 f., 28 ff., 32 f., 34 f.). Dies spricht mit der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Richtig ist auch, dass die Privatklägerin 1 ihren Vater teilweise als aggressiv, gewalttätig, krank und unberechenbar bezeichnet. Gleichwohl billigt sie ihm zu, sich während der Übergriffe nie aggressiv verhalten zu haben. Auch habe er diese nicht kompromisslos ausgeführt. Vielmehr habe er von ihr abgelassen, wenn sie gesagt habe, dass sie etwas nicht machen wolle oder müde sei (vgl. beispielsweise Urk. D1/4/2 S. 5; Urk. D1/3/4 S. 4). Wenn die Vorinstanz des- halb festhält, es komme zu keinem Zeitpunkt der Eindruck auf, die Privatklägerin 1 versuche den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten (Urk. 50 S. 21 f.), so ist dem beizupflichten. 2.4.4. Im Sinne eines Zwischenfazits resümiert die Vorinstanz, die Aussagen der Privatklägerin 1 wirkten zwar hinsichtlich des unmittelbaren Kerngeschehens wenig detailliert und bezüglich Art und Anzahl der Übergriffe teilweise unpräzise oder gar widersprüchlich. Ungereimtheiten könnten zumindest teilweise mit den lückenhaften Erinnerungen aufgrund des jungen Alters zum Tatzeitpunkt und auf- grund des Zeitablaufs sowie mit dem mangelhaften Ausdrucksvermögen erklärt werden. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, an den Aussagen der Privatklägerin 1 prinzipiell zu zweifeln (Urk. 50 S. 22). Führt man sich vor Augen, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der ersten Übergriffe ein etwa achtjähriges Mädchen war und erstmals als 16-Jährige befragt wurde, kann der Argumentation der Vorinstanz diesbezüglich ohne Weiteres gefolgt werden. Dabei verkennt die Vorinstanz nicht, dass selbst das Kerngeschehen teilweise eine Fülle von leben- digen Details enthält. Augenscheinlich am intensivsten in der Erinnerung der Privatklägerin 1 haften blieb jener Vorfall, den sie als schlimmsten Vorfall be- zeichnete. Der Beschuldigte sei "auf sie drauf" gekommen, er sei "fett" gewesen und habe sie halb zerquetscht. Er habe sie gefragt, ob sie noch Luft bekomme,
- 19 - was sie verneint habe. Sie habe gehofft, er gehe runter. Er machte "so wie Abstand" (Urk. D1/3/4 S. 2). Bezeichnet die Vorinstanz die Schilderungen des unmittelbaren Kerngeschehens als wenig detailliert, ist dies deshalb – auch ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 11) – zu relativieren. Im Übrigen ist den sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen nichts beizufügen. Wenn sodann die Verteidigung aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 nach der ersten Einvernahme mit ihrer Mutter gesprochen hat und dabei gewisse Begriffe "geübt" wurden (Urk. D1/3/7 S. 6; D1/4/2 S. 28; vgl. auch Urk. D1/3/10 S. 2), auf eine Beeinflussung seitens der Mutter schliessen möchte, erscheint dies – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 10) – abwegig, gibt es doch darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine solche Einflussnahme der Mutter. Vielmehr erscheint es, als habe die Privatklägerin 1 mit ihrer Mutter nochmals über die Vor- fälle gesprochen und diese ist ihr unterstützend beiseite gestanden, die Erlebnis- se wahrheitsgemäss und möglichst präzis zu schildern und damit die Dinge beim Namen zu nennen (vgl. auch Urk. D1/4/1 S. 2). Weiter spricht der Umstand, dass die Mutter der Privatklägerin 1 zu Protokoll gab, als B._____ ihr von den Vorfällen erzählt habe, sei sie bereits entschlossen gewesen, Anzeige zu erstatten (Urk. D1/4/1 S. 11), klar gegen eine Einflussnahme. 2.5. Aussagen der Privatklägerin 2 2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer Ein- vernahmen vom 13. Juni 2017 und 4. Oktober 2017 korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 25 ff.). Zutreffend ist, dass die Privatklägerin 2 – was die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsver- handlung hervorhob (Urk. 41 S. 22 f.; Urk. 75 S. 18) – bei der ersten Befragung nur einen Vorfall konkret schilderte, bei dem der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ob es darüber hinaus zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, als die Privatklägerin 1 im gleichen Bett gelegen habe, konnte die Privatklägerin 2 nicht mit Bestimmtheit sagen. Anlässlich der zweiten Befragung schilderte die Privatklägerin 2 demgegenüber weitere Treffen jeweils am Donners- tagnachmittag und an den Wochenenden, an denen es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Weiter bejahte die Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr in
- 20 - Gegenwart der Privatklägerin 1. Richtig ist, dass die Privatklägerin 2 am 13. Juni 2017 gegenüber der Kantonspolizei schilderte, dass es ca. Ende September 2011 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, als die Privatklägerin 1 bei ihrer Mutter gewesen sei. Einen weiteren gleichartigen Übergriff in Gegenwart der Privatkläge- rin 1 konnte die Privatklägerin 2 nicht mit Bestimmtheit sagen, verneinte sie aber auch nicht (Urk. D2/3 S. 13 ff. und 20). Hält die Vorinstanz dazu fest, die Privat- klägerin 2 habe nie klar ausgesagt, es sei nur einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen, vielmehr habe sie bereits in der ersten Befragung weitere gleichartige Übergriffe nicht ausgeschlossen (Urk. 50 S. 32 f.), trifft dies zu. Dies zeigen insbesondere ihre Aussagen zu Beginn der kantonspolizeilichen Befragung. Nachdem sie festhielt, sie habe "alles" lange verdrängt, wollte die befragende Polizeibeamtin wissen, was konkret vorgefallen sei: [Frage:] "Können Sie mir erzählen, was denn genau passierte zwischen Ihnen und A._____?"; [Antwort:] "Es kam zum Geschlechtsverkehr"; [Frage:] "Wo kam es zu diesen Vorfällen?"; [Antwort:] "Es war immer bei ihm zu Hause. In E._____, dort wohnt er noch im- mer" (Urk. D2/3 S. 5). Diese Antworten blieben zwar vage, sprechen aber eher dafür, dass die Privatklägerin 2 bereits damals mehrere Vorfälle mit Geschlechts- verkehr thematisierte. Sie bezog sich damit auch klarerweise nicht auf den ersten Kuss während der gemeinsamen Ferien in Frankreich. Dass die Privatklägerin 2 rund vier Monate später in ihren Aussagen konkreter wurde (vgl. auch ihre Schilderungen zum Oralverkehr in Urk. D2/3 S. 17 und Urk. D2/4 S. 19 f.), ist nicht als Übersteigerung zu würdigen. Vielmehr gründet dies wohl eher auf dem von ihr geschilderten Versuch, das Erlebte zu verdrängen, sowie auf den fast sechsjährigen Zeitablauf. Dieser Umstand vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 2.5.2. Als eindrücklich und authentisch bezeichnet die Vorinstanz, wie die Privat- klägerin 2 die schrittweise Annäherung des Beschuldigten, dessen Zerrissenheit sowie ihre eigene Zerrissenheit und Unsicherheit beschrieben habe. Es sei entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 26; ebenso in Urk. 75 S. 21) deshalb nach- vollziehbar, wie sich die Privatklägerin 2 auf weitere Treffen mit dem Beschuldig- ten habe einlassen können. Ihre Schilderungen spiegelten tatsächlich Erlebtes
- 21 - wider und seien absolut glaubhaft (Urk. 50 S. 33 f.). Diese Würdigung und die Schlussfolgerungen sind zu teilen. 2.6. Aussagen von Drittpersonen 2.6.1. F._____ ist die Mutter der Privatklägerin 1 und frühere Ehefrau des Be- schuldigten. Im Tatzeitraum lebte sie bereits getrennt vom Beschuldigten und der gemeinsamen Tochter. Auch wenn sie die Übergriffe nicht selbst beobachten konnte, stützen ihre Aussagen als Auskunftsperson und Zeugin die Sachverhalts- schilderung der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/1 und Urk. D1/4/3). Sie hält dabei fest, was ihre Tochter ihr wenige Wochen vor der ersten Einvernahme über die Über- griffe anvertraut hatte. Zudem habe sie von der Privatklägerin 1 insbesondere er- fahren, dass diese sich bereits 2015 einer besten Freundin anvertraut habe. Es handle sich dabei um G._____. Der Beschuldigte habe zudem mit einer Kollegin ihrer Tochter geschlafen, die damals 14 und heute (2017) 20 Jahre alt gewesen sei. Das sei C._____ gewesen. Teilweise seien sie zu Dritt (die beiden Mädchen und der Beschuldigte) im Bett gewesen. In diesem Zeitpunkt hätten die Übergriffe auf die Privatklägerin 1 aufgehört. Diese Erzählungen vom Hörensagen stimmen überwiegend mit den Depositionen der Privatklägerin 1 überein. Wiederholt er- wähnte die Zeugin auch etwa, dass die Tochter ihren Halbbruder laut Beschuldig- ten nicht sehen durfte (Urk. D1/4/1 S. 4 und 9), was auch die Privatklägerin 1 so schilderte (Urk. D1/4/2 S. 7). Schliesslich charakterisierte die Zeugin den Be- schuldigten als gewalttätig, drohend und aggressiv (beispielsweise Urk. D1/4/1 S. 3 und 6; Urk. D1/4/3 S. 3 ff. und 9), was ebenfalls im Einklang mit der Darstel- lung der Privatklägerin 1 steht. Insgesamt stützen die Aussagen der Zeugin die Schilderungen der Privatklägerin 1. 2.6.2. G._____ ist die Schwester der Privatklägerin 2 und bezeichnete die Privat- klägerin 1 als eine ihrer besten Freundinnen. Ihre Aussagen als Zeugin (Urk. D2/6) hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 36 ff.). Es trifft zu, dass die Zeugin zum einen festhielt, die Privatklägerin 1 habe ihr in den Jahren 2013/2014 von den selbst erlebten Übergriffen erzählt. Die Privatklägerin 1 habe ihr zudem von einer (unter falschem Namen bezeichneten) Freundin respektive von der Privatklägerin 2 berichtet, mit der ihr (der Privatklägerin 1)
- 22 - Vater Geschlechtsverkehr gehabt habe, während die Privatklägerin 1 im gleichen Bett gelegen habe. Diesen Vorfall thematisieren beide Privatklägerinnen. Zudem stimmen die Erzählungen der Zeugin mit den Aussagen der Privatklägerin 1 über- ein, der Zeugin das eigene Erlebte anvertraut wie auch von den Übergriffen auf die Privatklägerin 2 ("H._____") erzählt zu haben (Urk. D1/3/4 S. 6; Urk. D1/3/7 S. 8; Urk. D1/4/2 S. 38). Zum anderen passen die Aussagen der Zeugin auch in- sofern ins Bild, als ihre Schwester ihr gegenüber behauptet habe, der Beschuldig- te sei in sie (die Privatklägerin 2) verliebt. Die Reaktion der Zeugin ("[…] ach was? Können wir es nicht den Eltern erzählen") habe ihre Schwester verneint mit der Erklärung, sonst komme die Polizei (Urk. D2/6 S. 7 f.). Gleiches gab die Privatklä- gerin 2 zu Protokoll (Urk. D2/4 S. 14). Es ist deshalb korrekt, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, die Aussagen der Zeugin würden sich mit zahlreichen Schilderungen beider Privatklägerinnen decken (Urk. 50 S. 38 f.). 2.6.3. D._____ war im Tatzeitpunkt Nachbarin des Beschuldigten und der Privat- klägerin 1. Ihre Tochter I._____ ist eine gute Freundin der Privatklägerin 1. Die Zeugin beschreibt unter anderem, die Privatklägerin 1 habe ihrer Tochter I._____ im Jahre 2011 oder 2012 erzählt, dass der Vater der Privatklägerin 1 eine Liebes- beziehung mit der Privatklägerin 2 führe. Die Zeugin habe darauf den Beschuldig- ten angerufen. Sie hätten dies bei ihr auf dem Balkon besprochen, wobei der Be- schuldigte die Liebesbeziehung verneint habe (Urk. D1/4/5 S. 6). Diesen Umstand hebt die Vorinstanz zu Recht hervor. Insbesondere zeigt er, dass die Privatkläge- rin 1 die "Beziehung" ihres Vaters zur Privatklägerin 2 nicht nur bereits in frühen Jahren gegenüber G._____, sondern auch 2011/2012 gegenüber I._____ er- wähnte. Dies stimmt mit den Aussagen der Privatklägerin 1 überein. Sie sei zehn Jahre alt gewesen, als sie I._____ erzählt habe, dass ihr Vater eine Kollegin ver- gewaltigt habe. I._____ habe es dann der Mutter erzählt (Urk. D1/3/4 S. 5). Dies stützt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die Darstellung der Pri- vatklägerin 1 (Urk. 50 S. 40). 2.6.4. J._____ war Geschäftspartner des Beschuldigten, ist mit ihm befreundet und wohnte ab Oktober 2009 bis Juli 2011 (und damit während eines Grossteils
- 23 - des tatrelevanten Zeitpunkts betreffend die angeklagten Übergriffe auf die Privat- klägerin 1) in der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Dessen Zeugenaussagen (Urk. D1/4/4) hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 40 ff.). Sie gelangt zur Überzeugung, dass die Beschreibungen des Zeugen respektive Mitbewohners, der im Dachstock der Wohnung über ein eige- nes Zimmer verfügte und nachts regelmässig im unteren Stock das Badezimmer in der Nähe der anderen Schlafzimmer aufsuchte, den Beschuldigten tendenziell entlasten würden. Der Zeuge habe nie etwas Ungewöhnliches im Verhalten zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 bemerkt, die Wohnung als re- lativ "ringhörig" bezeichnet und aus dem Schlafzimmer des Beschuldigten jeweils dessen Fernseher gehört. Spreche dies tendenziell für den Beschuldigten, wider- legten die Aussagen gleichwohl die Anschuldigungen der Privatklägerin 1 nicht. Dazu unterstreicht die Vorinstanz zusammengefasst, es komme immer wieder vor, dass Missbrauch innerhalb einer Familiengemeinschaft nicht bemerkt werde. Die Privatklägerin 1 sei damals erst acht bis zehn Jahre alt und der Beschuldigte ihre zentrale Bezugsperson gewesen. Die Übergriffe seien laut Anklage fast aus- schliesslich im Schlafzimmer des Beschuldigten erfolgt, wobei die Privatklägerin 1 nie geschildert habe, laut geweint oder gar um Hilfe gerufen zu haben. Diese Würdigung ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 12 ff.) – gleichermassen sorgfältig und überzeugend ausgefallen, worauf verwiesen wer- den kann (Urk. 50 S. 42 ff.). Bringt die Verteidigung vor Vorinstanz vor, laut Zeuge hätte dieser beim Rauchen von der Terrasse in das Zimmer des Beschuldigten blicken können (Urk. 41 S. 12), vermag dies den Beschuldigten nicht zu entlasten. Zwar ist der Verteidigung zuzugestehen, dass der Zeuge eine entsprechende Möglichkeit – wenn auch nicht explizit – entgegen der Vorinstanz im Ergebnis be- jahte. Die Frage, ob es richtig sei, dass man vom Balkon in das Zimmer der Pri- vatklägerin 1 und des Beschuldigten blicken könne, verneinte er nicht. Vielmehr erklärte er, die ganze Breite sei eine Fensterfront vom Boden bis zur Decke (Urk. D1/4/4 S. 10). Laut Zeuge wäre es mithin möglich gewesen, beim Rauchen in die erwähnten Zimmer zu blicken. Dass er aber tatsächlich davon Gebrauch gemacht und in diesem Sinne seine Mitbewohner nachts ausspioniert hätte, räumte er nicht ein und ist auch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Im Übrigen
- 24 - weist die Vorinstanz richtig darauf hin, dass das Schlafzimmer des Beschuldigten zumindest im Jahre 2017 über einen durchgehenden Vorhang verfügte (Urk. D1/5/14). 2.6.5. K._____ war ab 2013 als Haushaltshilfe beim Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1 tätig. Sie schildert den Beschuldigten als fürsorglichen und auf- opfernden Vater (Urk. D1/4/6). Weiter beschreibt sie das Verhältnis zwischen Vater und Tochter als sehr liebevoll (Urk. D1/4/6 S. 4: "[er] liebt dieses Mädchen über alles. B._____ ihren Vater genauso"). Es trifft zu, dass ihre Darstellung damit ähnlich ausfällt wie jene des Mitbewohners J._____. Die Schilderung weicht zu- dem vom Bild ab, welches die Privatklägerin 1, ihre Mutter und teilweise auch D._____ vom Beschuldigten zeichneten. Richtig ist, dass die geschilderte Zunei- gung die sexuellen Handlungen nicht in jedem Fall ausschliesst (Urk. 50 S. 44 f.). Die Zeugin war zudem erst ab August 2013 im Haushalt des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 tätig. Die fraglichen Übergriffe lagen damit bereits rund zwei Jahre und mehr zurück. Aus ihren Aussagen lässt sich deshalb insgesamt nicht allzu viel für die Sachverhaltserstellung ableiten. 2.6.6. Wenn die Verteidigung sodann in ihrer Berufungsbegründung vorbringt, es habe in der Wohnung des Beschuldigten eine Openhouse-Politik geherrscht und die Mutter der Privatklägerin 1 hätte mit ihrem Schlüssel jederzeit unangekündigt auftauchen können, weshalb die beiden (der Beschuldigte und die Privatklägerin
1) nie "ungestört" gewesen seien, und damit sinngemäss geltend macht, es habe keine Gelegenheit für solche Übergriffe bestanden (Urk. 75 S. 14, 16), erscheint dies lebensfremd. Dies einerseits deshalb, weil auch der Beschuldigte nie behauptet hat, dass die Mutter der Privatklägerin 1 jeweils zu Nachtzeiten unan- gekündigt an seinem Wohnort erschienen sei. Andererseits wäre es für den Beschuldigten zudem auch jederzeit ein Leichtes gewesen, der Mutter der Privat- klägerin 1 einen überraschenden Zutritt zur Wohnung zu verunmöglichen. Dazu hätte er nicht mehr machen müssen, als den Schlüssel im Türschloss stecken zu lassen. Davon also, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 in der frag- lichen Zeit nie "ungestört" hätten sein können, kann also bei Lichte betrachtet, keine Rede sein.
- 25 - 2.7. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidigung verschiedene Karten ins Recht, welche die Privatklägerinnen für den Beschuldig- ten verfassten (Urk. 31/1-2; Prot. I S. 23 f. und 31). Die Karten der Privatklägerin 1 spiegeln ihre Zuneigung zum Vater wider, wie sie auch von den Zeugen K._____ und J._____ beschrieben wird. Die Vorinstanz unterstreicht, es bestehe kein Zweifel, dass die Privatklägerin 1 ihren Vater früher sehr lieb gehabt habe. Da der Beschuldigte für die Privatklägerin 1 damals die wichtigste Bezugsperson gewe- sen sei und ein natürliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, schliesse die so bekundete Zuneigung sexuelle Handlungen nicht in jedem Fall aus. Weiter falle die von der Privatklägerin 2 verfasste Glückwunschkarte zum 46. Geburtstag des Beschuldigten (tt. September 2011) genau in die Zeit, als die sexuelle Bezie- hung zwischen den beiden stattgefunden haben soll (Urk. 50 S. 46 f.). Diese Er- wägungen können übernommen werden. Es trifft weiter zu, dass die Geburtstags- karte der Privatklägerin 2 eine Zuneigung erkennen lässt, die darüber hinausgeht, was in üblichen Konstellationen von einem 14-jährigen Mädchen gegenüber dem Vater ihrer Freundin zu erwarten wäre. In diesem Sinne geht die Karte mit den Schilderungen der Privatklägerin 2 einher. Im Übrigen wird der Beschuldigte durch die von den Privatklägerinnen verfassten Karten nicht entlastet. 2.8. Der Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 reichte der Staatsanwaltschaft Ausdrucke zum Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (inklusive einzelne E-Mails) ein. Die Kommunikation via Skype (und Google) erfolgte in der Zeit ab 24. September 2011 bis 20. März 2012 (Urk. D2/17). Dabei erstaunt nicht nur die Vielzahl der zeitweise zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ausgetauschten Nachrichten. Aufhorchen lassen auch deren Inhalte, selbst wenn sexuelle Handlungen nie zur Sprache kommen. Zum einen wird immer wieder eine Art Konkurrenzverhältnis oder Eifersucht zwischen den Privatklägerinnen thematisiert (Chatnachrichten vom 18. Oktober 2011 ab 21.54 Uhr, 22.08 Uhr, 22.25 Uhr, 22.29 Uhr). Erkennbar ist auch, wie der Beschuldigte dazwischensteht und zu vermitteln versucht (Chatnachrichten vom 18. Oktober 2011 ab 22.04 Uhr). Zum anderen geht aus den Nachrichten die Reaktion des Beschuldigten hervor, als dieser von einem Freund der Privatklägerin 2 respektive (in den Worten der Privatklägerin 2) von ihrem sehr guten Kollegen erfährt.
- 26 - Art und Weise seines Verhaltens in diesem Zusammenhang ist bemerkenswert (vgl. Chatnachrichten vom 27. November 2011 ab 22.36 Uhr, 22.40 Uhr, 22.45 Uhr, 22.56 Uhr; Chatnachrichten vom 1. Dezember 2011 ab 02.09 Uhr) und offenbart zweifelsohne, wie ihn diese (neue) Beziehung kränkte ("Der wohnt doch auch in L._____. Wie deine Freundin bei welcher Du übernachten möchtest…"; "Bist Du sicher Du gehst zu ihr"; "Ich möchte Euch nicht im Weg stehen"; "Ich bin wirklich sehr enttäuscht und es schmerzt mich überaus"; "Bist Du mit dem ande- ren Typ am chatten???"). Wie die Verteidigung mit Blick auf diese Nachrichten gleichwohl und aktenwidrig den Standpunkt vertreten kann, aus den Nachrichten gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte eifersüchtig reagiert habe, das Gegen- teil sei der Fall und der Beschuldigte verhalte sich in der besagten Kommunikation völlig normal (Urk. 41 S. 25 f.; Prot. I S. 41; Urk. 75 S. 20 f.), bleibt ihr Geheimnis. Die Chatnachrichten stützen die Darstellung der Privatklägerin 2 und belasten den Beschuldigten erheblich. 2.9. Der Beschuldigte bestritt zunächst den Vorwurf der Pornografie (Dossier 3) und räumte ihn erst auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses ein (Urk. D3/16 S. 5; Urk. D3/18 S. 3 f.). Dieses Aussageverhalten wie auch seine zögerlichen und später abgeschwächten Antworten auf die Frage, ob es zwischen ihm und der Privatklägerin 2 zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. D3/16 S. 5 f.; Prot. I S. 12), setzen bei der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen ein erstes Fragezeichen. Auch seine Erklärungen zu einem möglichen Motiv für eine Falschbelastung (vgl. E. II.2.3 vorstehend) fallen eher farblos, teilweise über- zeichnet und insgesamt nicht überzeugend aus. Im Wesentlichen verzichtete er, zu den Aussagen der Privatklägerinnen und der Zeugen Stellung zu nehmen. 2.10. Das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigt denn den bereits gewonnenen Eindruck. Erstmals erwähnt der Beschulidgte, dass es ein Gespräch mit der Nachbarin D._____ gegeben habe, bei welchem er damit konfrontiert worden sei, dass C._____ und er sich geküsst hätten. Er sagte, er habe Zeit gehabt, darüber nachzudenken. Offenbar hat er nun
– allerdings erst auf entsprechende Befragung hin – das Bedürfnis verspürt, dies zu erklären. Dass er das nie zuvor von sich aus erklärt hat, spricht für sich. So-
- 27 - dann fällt auf, dass der Beschuldigte den Besitz sowie Konsum von insbesondere kinderpornografischem Material versuchte herunter zu spielen. Angesichts der gesamten Umstände vermögen seine diesbezüglichen Ausführungen keineswegs zu überzeugen. Sein Vorgehen war sehr wohl geplant sowie gezielt. 2.11. Zusammenfassend fussen die dem Beschuldigten zur Last gelegten sexuellen Handlungen mit Kindern auf den glaubhaften Aussagen zweier Privat- klägerinnen, die den Beschuldigten unabhängig voneinander belasten. In Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist Folgendes festzuhalten. Bereits in frühen Jahren schilderte die Privatklägerin 1 die Übergriffe auf die Privatklägerin 2 gegenüber Drittpersonen (G._____ und I._____), was von dritter Seite (G._____ und D._____) bestätigt wurde. Hier be- steht ein weiterer Berührungspunkt betreffend die Schilderungen von und gegen- über G._____. G._____ berichtete übereinstimmend mit ihrer Schwester, wie die- se ihr von einem geheim zu haltenden Verliebtsein des Beschuldigten berichtete. Letztgenannte "Beziehung" erfährt durch die Chatkommunikation eine gewichtige Stütze. Eine Überschneidung der Vorwürfe besteht insoweit, als beide Privatklä- gerinnen übereinstimmend angeben, dass ein Übergriff auf die Privatklägerin 2 im Beisein der Privatklägerin 1 geschah, als diese zu Dritt im Bett des Beschuldigten lagen. Die Beschreibung dieses Vorfalls durch die Privatklägerinnen fällt im Detail unterschiedlich aus, was auf das Schildern des Erlebten aus der jeweiligen Per- spektive zurückzuführen ist und gegen eine Absprache spricht. Stünde tatsächlich eine Absprache dahinter, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Aussagen klarer und kongruenter ausgefallen wären. Motive für einen entsprechenden Komplott sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 23 f.) – zudem nicht er- kennbar. Es erscheint sodann abwegig, dass B._____ als zehnjähriges Mädchen, als sie sich diesbezüglich I._____ anvertraut hat, dieses Komplott aufgegleist ha- ben soll und es entsprechend von langer Hand geplant sein soll. Die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 und der Anklagevorwurf (Dossier 2 Ziffer 1) sind erstellt. Unangefochten blieb der Schuldspruch der Pornografie gemäss Dossier 3. Er beruht unter anderem auf den Aussagen der Privatklägerin 1, wonach ihr Vater zu
- 28 - Hause kinderpornografisches Material habe. Diese Schilderungen treffen mithin zu. Gleichermassen überzeugend fielen die Aussagen aus, ihr Vater habe ihr entsprechende Filme vorgespielt. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Zeuge J._____ trotz Zugriff auf den Computer des Beschuldigten nie Kinderpornografie entdeckte (Urk. 50 S. 51). Dass die Privatklägerin 1 gleichwohl davon wusste, passt zwanglos mit dem Vorwurf an die Adresse des Beschuldigten überein, dass er ihr entsprechendes Material vorführte. Der Anklagevorwurf (Dossier 1 Ziffer 3; Zeitraum ab 1. Februar 2012) ist erstellt. Schliesslich ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, soweit sie die selbst erlebten sexuellen Übergriffe betreffen. Die Privatklägerin 1 war im Zeitpunkt der sexuellen Misshandlungen acht- bis zehnjährig und lebte bei ihrem Vater. Dieser liess jeweils von ihr ab, wenn die Privatklägerin 1 sagte, dass sie etwas nicht machen wolle oder müde sei. Die Übergriffe waren massiv, aber frei von körperlicher Gewalt wie Schläge etc. Das konkrete Vorgehen erlaubte dem Beschuldigten eine mehrjährige Delinquenz. Es ist unbestritten, dass die Pri- vatklägerin 1 während der Tatzeit bei ihrem Vater wohnen blieb. Das von den Zeugen K._____ und J._____ beschriebene gute Vater-Tochter-Verhältnis, wel- ches auch aus den von der Privatklägerin 1 verfassten Karten hervorgeht, vermag den Vorwurf der sexuellen Übergriffe nicht umzustossen. Auch diesbezüglich ver- traute sich die Privatklägerin 1 bereits in früheren Jahren G._____ an. Ein Motiv, ihren Vater falsch zu belasten, ist nicht erkennbar. Eine allfällige Eifersucht oder ein etwaiges Konkurrenzverhältnis zwischen den Privatklägerinnen – was selbst der Beschuldigte nicht vorbringt – würde einen entsprechenden Beweggrund nicht nahelegen. Insgesamt bestehen keine ernsthaften Zweifel am Anklagevorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1 Ziffer 1). 2.12. Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Die Beweisan- träge der Verteidigung (Urk. 69) sind abzuweisen. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die
- 29 - Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zu- lässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunter- stellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis). 2.12.1. Auf die Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutach- tens kann verzichtet werden. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B_113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Richter verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegut- achten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen
- 30 - Beweiswürdigung (Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 2.2.1; 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Privatklägerinnen waren im Zeitpunkt der Einvernahmen rund 16- respektive 20-jährig. Auch mit Blick auf die protokollierten und mittels Video (Urk. D1/3/2; Urk. D1/3/8; Urk. D2/5) aufgezeichneten Befragungen sind besondere Umstände, die für die Würdigung der Aussagen den Beizug eines Sachverständigen notwen- dig machen, nicht erkennbar. 2.12.2. Die Verteidigung beantragt die Befragung der früheren Kinderärzte der Privatklägerin 1 (Dr. med. M._____ und Dr. med. N._____). Diese könnten "sach- dienliche Angaben" machen, ob sie "Hinweise" für den angeblichen sexuellen Missbrauch festgestellt hätten (Urk. 69 S. 3 f.). Beweisanträge sind zu begründen (Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 399 StPO). Inwiefern die Einvernahmen der früheren Ärzte einen Erkenntnisgewinn mit Blick auf hier rechtserhebliche Tatsachen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO) bringen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Verteidigung hat denn auch nicht begründet, zum Nachweis welcher (rechtserheblichen) Tatsachen sie die genannten Beweisanträge stellt. Diese unbegründet gebliebenen Beweisanträge sind abzuweisen. Im Übrigen wird von der Verteidigung nicht behauptet, die Privatklägerin 1 sei von ihren Kinder- ärzten gynäkologisch untersucht worden. Entsprechende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen Behauptungen vor, wonach die Privatklägerin 1 bei den sexuellen Übergriffen geschlagen worden wäre, sich entsprechende Verletzungen zugezogen hätte und diese im Rahmen einer Arztvisite erkennbar gewesen wären. In diesem Fall wäre zudem anzunehmen, dass die Ärzte von ihrem Anzeigerecht (Art. 301 StPO) Gebrauch gemacht hätten. Selbst wenn die Kinderärzte keine Anhaltspunkte für entsprechende Verletzungen bemerkt und in der Krankengeschichte nichts derartiges festgehalten haben, ändert dies deshalb am Beweisergebnis nichts.
- 31 - 2.12.3. Der Beweisantrag der Verteidigung, es sei die behandelnde Gynäkologin der Privatklägerin 1 als Zeugin zu befragen, fällt gleichermassen unbegründet aus. Die sexuellen Handlungen geschahen in den Kinderjahren der Privatklägerin
1. Die Verteidigung erklärt nicht, dass und weshalb Untersuchungen Jahre später beweisrelevant sein sollten. Dies ist auch nicht erkennbar. Der Beweisantrag ist abzuweisen. 2.12.4. Die Verteidigung beantragt die Einvernahme der heutige Ehefrau des Beschuldigten. Sie und der Beschuldigte würden sich seit März 2016 kennen, hätten am tt.mm.2019 geheiratet und am tt.mm.2019 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Die Ehefrau könne sachdienliche Angaben zum Charakter und den Eigenschaften des Beschuldigten als Vater eines Kleinkindes machen (Urk. 69 S. 4 f.). Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ist in antizipierter Beweiswürdigung festzuhalten, dass entsprechende entlas- tende Erklärungen der Ehefrau des Beschuldigten am Beweisergebnis nichts än- dern würden. 2.12.5. Schliesslich beantragt die Verteidigung, es seien die Unterlagen der im Jahre 2010 erfolgten psychiatrisch-psychologischen Abklärung der Privatklägerin 1 einzuholen. Auch hier seien "sachdienliche Informationen" zu erwarten (Urk. 69 S. 5 f.). Die Mutter der Privatklägerin 1 hielt als Zeugin fest, ihre Tochter habe während der Trennung unter grossem Druck gestanden. Deshalb habe sie ihre Tochter im Jahre 2010 ca. fünf bis sechs Mal in eine Therapie gebracht (Urk. D1/4/3 S. 10 f.). Was die Verteidigung mit dem Beweisantrag aufzeigen will, geht aus ihren Ausführungen nicht klar hervor (Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO; vgl. vorstehend). Möglicherweise will sie damit den Nachweis erbringen, dass in den genannten Unterlagen keine Aussagen des Mädchens vermerkt wurden, die auf den Anklagevorwurf hindeuten könnten. Und möglicherweise will sie daraus den Schluss ziehen, dass dies den Beschuldigten entlasten könnte. Ersteres kann in antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden. Nach eigener Darstellung hat die Privatklägerin 1 das Erlebte "nie sagen" und "ins Grab mitnehmen wollen" (Urk. D1/4/2 S. 15 f.). Sie hielt in ihrer Be- fragung vom 17. Juli 2017 fest, die erste Person, der sie sich anvertraut habe, sei
- 32 - G'._____ (G._____) vor zwei oder drei Jahren gewesen. Den anderen habe sie es erst viel später erzählt (Urk. D1/4/2 S. 38 f.). Damit kann in antizipierter Beweis- würdigung angenommen werden, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Hand- lungen auch in den fünf oder sechs Therapiesitzungen im Jahre 2010 unerwähnt liess. Selbst unter dieser Prämisse präsentiert sich das Beweisergebnis in unver- ändertem Licht. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem pornografische Ton- oder Bildaufnahmen oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren zeigt oder zu- gänglich macht. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, unter anderem zeigt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Art. 197 Abs. 1 StGB (in Kraft getreten am 1. Juli 2014) entspricht der altrecht- lichen Bestimmung von aArt. 197 Ziff. 1 StGB. Nach aArt. 197 Ziff. 3 StGB wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, unter anderem zeigt oder zugänglich macht. 1.2. Die Vorinstanz würdigt die Handlungen des Beschuldigten als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Urk. 50
- 33 - S. 53). Darauf kann verwiesen werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 329 Abs. 2 StPO), welches auch bei einer schwereren rechtlichen Qualifikation verletzt wird (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 4.2) ist, zumal die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf das Strafmass beschränkte (Urk. 58), auf die Vorbrin- gen der Vertretung der Privatklägerin 1 (Urk. 77 S. 4 f.; Prot. II S. 19, 27 f.) nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageschrift Dossi- er 1 Ziffer 1 und Dossier 2 Ziffer 1). 1.3. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin 1 wiederholt Videos mit kinder- pornografischem Inhalt zeigte, machte er sich entgegen der Vorinstanz und der Anklagebehörde nicht nur der sogenannten "weichen" Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB respektive aArt. 197 Ziff. 1 StGB schuldig. Vielmehr fallen seine Handlungen in erster Linie unter die im Tatzeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen von aArt. 197 Ziff. 3 StGB und Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Ob zwischen aArt. 197 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB respektive Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 echte Konkurrenz besteht (bejahend TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 23 zu Art. 197 StGB [ebenso in der Vorauflage]; anders ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 74 zu Art. 197 StGB, wonach Abs. 4 der Bestimmung von Abs. 1 vorgeht [ebenso KASPAR MENG in der Vorauflage]), kann offenge- lassen werden. Ein zusätzlicher Schuldspruch ist unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Abgesehen von einer allfälligen Konkurrenz wäre der Beschuldigte zumindest der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 StGB und (für den Tatzeit- raum ab 1. Juli 2014) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. Die zweitgenannte Bestimmung gilt aufgrund des höheren Strafrahmens als härtere rechtliche Qualifikation (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288). Ein entsprechender Schuldspruch im Rechtsmittelverfahren ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht möglich, weshalb es für die
- 34 - Taten ab 1. Juli 2014 bei einem Schuldspruch gestützt auf Art. 197 Abs. 1 StGB bleibt. Aufgrund der in aArt. 197 Ziff. 3 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB iden- tischen Strafandrohungen gilt die erstgenannte Bestimmung nicht als härtere rechtliche Qualifikation (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288). Ein entsprechender Schuldspruch im Rechtsmittelverfahren (für die Taten vor der Revision) würde unter diesem Gesichtspunkt das Verschlechterungsverbot nicht verletzen. Zur mehrfachen Tatbegehung bleibt indes Folgendes festzuhalten. Wenngleich die Vorinstanz etwa im Rahmen der Strafzumessung offensichtlich von einer mehr- jährigen Zeitdauer respektive mehrfachen Tatbegehung ausgeht ("im Zeitraum von rund 3 Jahren immer wieder vorspielte"), unterlässt sie eine entsprechende Qualifikation im Entscheiddispositiv (vgl. Urk. 50 S. 59 und 76). Da für die Beur- teilung, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, das Dispositiv mass- gebend ist (BGE 139 IV 282 E. 2.6), kann keine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung erfolgen. Entsprechend können auch nicht zwei Gesetzesbe- stimmungen (neues und altes Recht) angewendet werden und es muss beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Ziffer 3; Zeitraum ab 1. Februar 2012) bleiben. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei wegen Besitz von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dossier 3) mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen (Urk. 53 S. 2; Urk. 75 S. 25). Für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruchs beantragt er sodann eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Monaten (Urk. 75 S. 26). Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu bestrafen (Urk. 58 S. 1 f.; Prot. II S. 15 f.).
- 35 - 1.2. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Wie zu zeigen sein wird, ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 50 S. 53 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, wäre für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe auszufällen, weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben sind.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe und damit gedanklich je eine Freiheitsstrafe ausgefällt, ohne dies zu begründen. Dies
- 36 - gilt es nachzuholen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hin- weisen). 2.1.2. Für die Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses eine Geld- strafe nicht in Betracht. Zu diesen Delikten stehen die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie die mehrfache Pornografie thematisch und zeitlich in engem Zusammenhang. Das Zeigen und damit mittelbar auch der Besitz des pornografischen Materials betrafen die Privatklägerin 1. Die Übergriffe auf die Privatklägerin 2 lösten zeitlich die Übergriffe auf die Tochter ab, erfolgtem nach einem ähnlichen Muster und am gleichen Ort. Nachdem der Beschuldigte mehrere Jahre die Privatklägerin 1 missbraucht hatte, erfolgten die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 nahtlos und während mehrerer Wochen. Auch das Vorführen kinderpornografisches Material geschah über mehrere Jahre. Der Besitz der harten Pornografie betrifft zudem nahezu 9'000 Bilder respektive Videos. Insgesamt muss die Delinquenz des Beschuldigten als hartnäckig bezeichnet werden. Es bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Insbesondere aber wäre sie weder schuldangemessen
- 37 - noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen. 2.2. Das Gesetz sieht für die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, für die Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und für die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Wie noch zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich hier, den ordentlichen Strafrahmen nach oben zu erweitern. Aufgrund der abstrakten Höchststrafe erweisen sich die sexuellen Handlungen mit Kindern und dabei – mit Blick auf das junge Alter des Opfers, die hohe Anzahl der Übergriffe und die lange Zeitdauer – die Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 als schwerste Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
3. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ankla- geschrift Dossier 1 Ziffer 1) 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere wesentlich ist, dass der Beschuldig- te die sexuellen Handlungen an seiner Tochter während rund zwei Jahren vornahm. Diese lange Zeitdauer wirkt sich stark verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte missbrauchte die Vertrauensstellung, die ihm seine Tochter als Vater entgegenbrachte. Zudem nützte er schamlos aus, dass die Tochter im Rahmen der Trennung der Eltern im gemeinsamen Haushalt verblieb und ihm deshalb die Obhut zustand. Sie wurde durch die Übergriffe durch ihren leiblichen Vater ihrer engsten Bezugsperson beraubt und ihr Vertrauen in eine solche Bezugsperson wurde dadurch massiv erschüttert. Verschuldenserhöhend wirkt
- 38 - sich aus, dass der Beschuldigte an seiner Tochter den Geschlechtsverkehr vollzog und es damit zu einer der schwersten sexuellen Handlungen im Rahmen der möglichen Tathandlungen gekommen ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich weiter aus, dass es sich bei der damals acht- bis zehnjährigen Privatklägerin 1 um ein kleines Kind respektive ein Mädchen im noch vorpubertären Alter handelte. Zur Art und Weise der Tatausführung stellt sich die Frage, ob sie dem Beschuldig- ten verschuldensmindernd zuzurechnen ist. Die Privatklägerin 1 billigt dem Beschuldigten zu, sich während der Übergriffe nie aggressiv verhalten zu haben. Auch habe er diese nicht kompromisslos ausgeführt. Vielmehr habe er von ihr abgelassen, wenn sie gesagt habe, dass sie etwas nicht machen wolle oder müde sei (vgl. beispielsweise Urk. D1/4/2 S. 5; Urk. D1/3/4 S. 4). Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Zwar wendete der Beschuldigte keine physische Gewalt an und fügte ihr keine Schmerzen zu (mit Ausnahme der Schmerzen, die beim noch jungen Opfer mit dem Geschlechtsverkehr einhergingen). Dies wird allerdings zur Erfüllung des Tatbestands auch in keiner Weise vorausgesetzt, weshalb daraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Zudem war es gar nicht nötig, dass der Beschuldigte zur Erreichung seiner Ziele stärker auf das Opfer einwirkte. Dass er seine Taten nicht kompromisslos durchsetzte, gereichte seinem Vorgehen letztendlich zum Vorteil und fällt entgegen der Vorinstanz nicht zugunsten des Beschuldigten aus. Brachiale Gewalt hätte wohl die Übergriffe über mehrere Jahre verunmöglicht. Er übte indes gegenüber seiner acht- bis zehnjährigen Tochter – welche entwicklungsbedingt unterlegen war, deren Willensbildung er zu beeinflussen wusste und deren Persönlichkeitsentwicklung noch lange nicht abgeschlossen war – einen erheblichen psychischen Druck aus, indem er sie immer wieder nach sexuellen Diensten fragte bzw. darum bettelte, sie zu Dingen zu drängen versuchte, welche sie nicht wollte, von ihr verlangte, es niemandem zu erzählen und auch damit drohte, es würde ihr und/oder ihm bzw. ihrer Mutter etwas passieren, wenn sie etwas sagen würde. So nahm er als nächste Bezugsperson stetig grossen Einfluss auf die Privatklägerin 1 und schaff- te bzw. hielt für die Privatklägerin 1 eine nahezu ausweglose Situation aufrecht, sodass er seine Absichten über rund zwei Jahre ungestört verfolgen konnte. Zu ihren Folgen verweist die Vorinstanz auf einen Bericht der behandelnden Psycho-
- 39 - therapeutin vom 20. Dezember 2018, in dem unter anderem eine komplexe post- traumatische Belastungsstörung, Schlaf- und Essstörungen sowie dissoziative und depressive Symptome wie auch Angstsymptome diagnostiziert werden (Urk. 50 S. 56 mit Verweis auf Urk. 36). Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch nicht schwer einzustufen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Taten allein aus egoistischen Motiven beging. Seine häufige Delinquenz über mehrere Jahre offenbart eine Geringschätzung des Selbstbestimmungsrechts der eigenen Tochter. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden mehr als erheblich. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war hier (wie auch bei den folgenden Delikten) nicht eingeschränkt und die Schuldfähigkeit gegeben (Urk. D1/6/4 S. 37 ff. und 44 f.). Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe im mitt- leren Bereich des oberen Strafrahmendrittels auf 48 Monate festzusetzen.
4. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ankla- geschrift Dossier 2 Ziffer 1) 4.1. Im Hinblick auf das objektive Verschulden der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2 gilt es zu berücksichtigen, dass die Übergriffe während rund drei bis vier Wochen und damit während einer eher kurzen Zeitdauer erfolgten. Selbst wenn der Beschuldigte für seine Taten nicht seine Stellung in der Familie ausnutzte, missbrauchte er gleichwohl eine Vertrauensstellung, die er gegenüber der Privatklägerin 2 genoss und aus der nahen Beziehung beider Familien herrührte. Auch hier wirkt sich verschuldenser- höhend aus, dass der Beschuldigte an der damals 14-jährigen Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr vollzog und es damit zu einer der schwersten sexuellen Handlungen gekommen ist. Dass der Beschuldigte seine Absichten mehrmals in die Tat umsetzen konnte, heisst nichts anderes, als dass er seine Handlungen gegenüber der Privatklägerin 2 als etwas Selbstverständliches und Normales darstellte und sie in diesem Sinne zu manipulieren wusste. Die Privatklägerin 2
- 40 - war trotz fortgeschrittenen Alters (sexuell) völlig unerfahren und überfordert mit der Situation. Dies wusste der Beschuldigte und nutzte dies für sich aus. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch nicht erheblich einzustufen. 4.2. Auch in Bezug auf die Privatklägerin 2 handelte der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz. Selbst wenn bei der Privatklägerin 2 und dem um 32 Jahre älteren Beschuldigten allenfalls eine "Verliebtheit" mitspielte und der Beschuldigte die Privatklägerin 2 als adäquate Beziehungspartnerin sah (vgl. die Expertise in Urk. D1/6/4 S. 38 f.), ändert dies an der letztendlich egoistischen Haltung des Be- schuldigten nichts. Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkom- ponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Die Tatschwere bewegt sich am oberen Rand des untersten Drittels. 4.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint für die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate angemes- sen.
5. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Zif- fer 3) 5.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten unter dem Titel der Pornografie begangenen Taten ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren pornografischen Handlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte spielte seiner Tochter nicht "nur" weiche Pornografie im Sinne des Grundtatbestands vor. Vielmehr zeigte er ihr kinderpornografisches und damit abartiges Material. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit dem Vorführen "harter" Pornografie ein Mehr an Unrecht schaffte. Dem gilt es Rechnung zu tragen. Verschuldenserhöhend fällt die mehrjährige Deliktsdauer (ab 1. Februar 2012 bis ca. 2015) ins Gewicht. Verschuldenserhöhend wirkt sich auch aus, dass der Privatklägerin 1 das Material gezeigt wurde, als sie 11 Jahre (und älter) war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.
- 41 - 5.2. In subjektiver Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte und seine sexuellen Bedürfnisse über dem Wohl seiner Tochter stellte. Insgesamt bleibt es bei einer nicht mehr leichten Tatschwere. 5.3. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um sechs Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rech- nung.
6. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageschrift Dossier 3) 6.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere wesentlich ist, dass der Beschul- digte 457 Videos und 8'524 Bilder besass, die zum ganz überwiegenden Teil tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Viele der Opfer in den Vorführungen sind sehr jung. Teilweise handelt es sich um Kinder im Vorschulalter und Babys, die anal und vaginal penetriert werden. Hält die Vorinstanz fest, die Bilder und Videos zeigten teilweise einen gra- vierenden Kindesmissbrauch (Urk. 50 S. 59), ist ihr beizupflichten. Der Beschuldigte überschritt die Grenze zur harten Pornographie erheblich. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als erheblich einzustufen. 6.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. In ähnlicher Weise wie bei der Pornografie zum Nachteil der Tochter stellte er hier seine sexuellen Bedürfnisse über dem Wohl der häufig ganz jungen dargestellten Missbrauchsopfer. Insgesamt bleibt es bei einer als erheblich eingestuften Tatschwere. 6.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 60) ist das Geständnis betreffend den Besitz von Pornografie (Dossier 3) aufgrund der im Zeitpunkt des Geständnisses er- drückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6.4. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um weitere sechs Monate trägt dem Tatverschulden und dem Nachtatverhalten (Geständnis) angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
- 42 -
7. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 57 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, beruflich seit Januar 2019 bei der Firma O._____ AG in P._____ zuerst als Chief Operation Officer und jetzt als Chief Business Officer zu arbeiten. Privat habe er geheiratet und sei letzten Sommer erneut Vater eines Mädchens geworden (Urk. 74 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Ver- hältnissen ergibt sich insoweit nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 55). Die Vorstrafenlosigkeit ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 26) – strafzumessungsneutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind weiter nicht ersicht- lich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte am tt. Juli 2019 heiratete und mit seiner Ehefrau eine heute bald 1 ½-jährige Tochter hat. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbe- schränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind beim Beschuldigten nicht gegeben (vgl. zur Strafempfindlichkeit von Tätern als Eltern kleiner Kinder: Urteile 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4). Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht entnehmen.
- 43 -
8. Zusammenfassung Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren angemessen. Die erstandene Untersu- chungshaft von 23 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Massnahme
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnet eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit wie vor Vorinstanz (Urk. 34 S. 1 und 4) die Anordnung der ambulanten Massnahme (Urk. 58). 1.3. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit gutem Grund seine Mitwirkung bei der Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens verweigert. Ein solches Gutachten beruhe stets auf der irrigen respektive nicht bewiesenen These, er habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen. Das Gutachten basiere nicht auf Fakten, sondern auf Hypothe- sen, und sei gänzlich unbrauchbar. Es sei unmöglich, ein objektives Gutachten zu erstellen. Die diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz (Pädophilie) bestreite er. Der Konsum von Kinderpornografie könne nicht mit Pädophilie gleichgesetzt werden. Deshalb sei der Beschuldigte weder therapiebedürftig noch therapiewillig (Urk. 41 S. 32 f.; Prot. I S. 42 f.). Diesen Standpunkt wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 75 S. 26 ff.).
2. Beurteilung 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und
- 44 - zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die allgemeinen Voraussetzungen von therapeutischen Massnahmen finden sich im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 50 S. 61). 2.2. Dr. med. Q._____ erstattete am 25. Juli 2018 ein forensisch- psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten. Da der Beschuldigte eine persönliche Untersuchung verweigerte, liegt ein sogenanntes Aktengutachten vor (vgl. dazu BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7 f.; 127 I 54 E. 2e und 2f S. 57 f.). Die Gutachterin diagnostiziert eine Pädophilie des nicht-ausschliesslichen Typus im Sinne der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesund- heitsprobleme (ICD-10 F 65.4; Urk.D1/6/4 S. 30 und 44). Dazu führt sie aus, es sei bekannt, dass bei vielen inzestuösen sexuellen Handlungen keine Pädophilie des Täters vorliege, sondern eher pathologische Familienverhältnisse begünsti- gend wirken würden. Beim Beschuldigten manifestierten sich aber in drei Bereichen eine pädosexuelle Ansprechbarkeit: der Besitz kinderpornografisches Material über 20 Jahre, inzestuöse Handlungen an der präpubertären Tochter und sexuelle Handlungen an einem nicht verwandten Kind. Deshalb sei aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht vom Vorliegen einer Pädophilie auszugehen. In Bezug auf die Privatklägerin 2 scheine der Beschuldigte zudem eine emotional getrage- ne Beziehung aufgebaut zu haben, sodass bei ihm ein intimer Interaktionsstil gesehen werde, bei dem das Kind als äquivalent zu einem erwachsenen Partner wahrgenommen werde. Ob eine Pädophilie zu pädophilen Straftaten führe, hänge von weiteren konstellativen Faktoren ab. Die Gutachterin beleuchtet diese Frage- stellung anhand eines Vierstufenmodells (Hall und Hirschmann, 1992). Sie hält fest, für die vorgeworfenen Delikte sei – unter der entsprechenden Hypothese, da es sich um nicht eingeräumte Hands-on-Delikte handle – unter anderem eine pädosexuelle Ansprechbarkeit respektive Motivation als Faktor relevant (Urk. D1/6/4 S. 25 ff. und 30 ff.). Betreffend Schuldfähigkeit sei von einer erhalte- nen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. D1/6/4 S. 37 ff. und 44 f.).
- 45 - Die Gutachterin beurteilt die Prognose anhand zweier Prognoseinstrumente (Sex Offender Risk Appraisal Guide [SORAG] und Sexual Violence Risk-20 [SVR-20]) und nimmt in der Folge eine Individualprognose vor. Beim Zusammentreffen der beim Beschuldigten bestehenden Risiko- und konstellierenden Faktoren geht die Gutachterin von einem mittelgradigen Rückfallrisiko in Bezug auf sexuelle Übergriffe an Kindern aus. Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Hands-off-Delikte (illegale Pornografie) stuft sie als hoch ein (Urk. D1/6/4 S. 39 ff. und 45). Zur Indikation einer Massnahme geht aus dem Gutachten hervor, dass die psychische Störung direkten Einfluss auf das Tatverhalten hatte. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Das bisherige Leugnen und die Nichtteilnahme an der Begutachtung müssten diesbezüglich keine Hinderungsgründe darstellen. Eine entsprechende Therapie könne sowohl während des Strafvollzugs als auch im Anschluss daran durchgeführt werden (Urk. D1/6/4 S. 43 f. und 46 f.). 2.3. Die Expertise von Dr. med. Q._____ fällt sorgfältig und überzeugend aus. Soweit die Verteidigung vorbringt, das Gutachten beruhe auf der nicht bewiesenen These, wonach der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, dringt die Kritik nicht durch. Es trifft zu, dass Dr. med. Q._____ bei ihrer Beurteilung annimmt, der Beschuldigte habe insbesondere die ihm vor- geworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen begangen. Dies liegt in der Natur der Sache. Eine Expertise im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens erfolgt regelmässig unter der unbewiesenen Annahme, dass sich der Anklagevorwurf erstellen lässt. Selbst bei einem Tatinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO und einem im Anschluss an die Tatfrage erfolgten Gutachtensauftrag durch das Gericht zur Schuldfähigkeit würde sich die Ausgangslage nicht anders präsentieren (vgl. Art. 342 Abs. 4 StPO). Häufig wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zudem zu einem Zeitpunkt eingeholt, in dem der Sachverhalt respektive Anklagevorwurf noch nicht konkret formuliert ist. In einem solchen Fall hat der Gutachter die notwendigen eigenen Annahmen, Feststellungen und Vermutungen im Gutachten offen zu legen. Der Gutach- tensauftrag vom 13. März 2018 umschreibt im Wesentlichen den Anklagevorwurf
- 46 - (Urk. D1/6/2). In ihrer schriftlichen Expertise hält Dr. med. Q._____ fest, inwiefern sie von Hypothesen im Sinne der Anklage ausgeht. Ihre Vorgehensweise ist transparent und erlaubt eine Überprüfung. Die Hypothesen decken sich zudem weitgehend mit dem erstellten Sachverhalt. Vor Vorinstanz kritisierte der Beschuldigte zudem, beim persönlichen Treffen mit der Gutachterin sei diese voreingenommen gewesen, weshalb er an der Begut- achtung nicht habe mitwirken wollen (Prot. I S. 13). Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Ausstandsge- suche sind ohne Verzug zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde am 26. April 2018 in der Räumen von Dr. med. Q._____ im Rahmen eines Erstgesprächs über die Begutachtung informiert (Urk. D1/6/1 S. 3 und 31). Soweit erkennbar war dies das einzige Treffen des Beschuldigten mit der Gutachterin. Hegte der Beschuldigte aber am 26. April 2018 Zweifel an der Unvorein- genommenheit der Expertin und bringt er dies erstmals anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2019 vor, ist dies mit der Vorinstanz verspätet (Urk. 50 S. 63 f.). 2.4. Mit Blick auf die eingehenden gutachterlichen Ausführungen zum Gesund- heitszustand des Beschuldigten ist von einer Pädophilie des nicht-ausschliess- lichen Typus auszugehen. Die von der Gutachterin gezeichneten drei Bereiche (Sammeln von kinderpornographischem Material, inzestuöse Handlungen an der präpubertären Tochter und sexuelle Handlungen an einem nicht verwandten Kind) stellen sich nicht wesentlich anders dar, selbst wenn der Zeitraum der Pornografie ab Anfang 2012 bis Mitte 2017 und damit enger als im Gutachten auf "nur" 5 ½ Jahre eingegrenzt werden muss (Urk. D1/6/4 S. 34 f.; Dossier 1 Ziffer 3 und Dossier 3). Dies führt nicht dazu, dass das Gutachten nicht mehr schlüssig wäre. Die gutachterliche Einschätzung kann weiter übernommen werden, soweit sie einen Zusammenhang zwischen der Störung und der Anlasstat und damit eine Massnahmebedürftigkeit bejaht und von einer Therapierbarkeit respektive Mass- nahmefähigkeit ausgeht. Zur Therapiewilligkeit geht aus der Expertise weiter überzeugend hervor, dass die Therapie nicht gegen den Willen des Beschuldigten erfolgversprechend durchgeführt werden kann, das bisherige Leugnen und die
- 47 - Nichtteilnahme an der Begutachtung aber keine Hinderungsgründe darstellen müssen (Urk. D1/6/4 S. 43 f.). Dies ist zutreffend. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass an der Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind und der Beschuldigte sich möglicherweise nach Abschluss des Verfahrens auf ein ambulante Behandlung einlassen wird (Urk. 50 S. 64 f.). Die für eine deliktorien- tierte Therapiearbeit hinsichtlich einer positiven Legalprognose wesentliche, aber oftmals zunächst fehlende Einsicht und Motivierbarkeit kann zum typischen Krankheitsbild gehören (Urteil 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3 mit Hinweisen). Von der Anordnung der Massnahme ist nicht bereits deshalb ab- zusehen, nur weil der Beschuldigte sie (auch noch im Berufungsverfahren, Urk. 74 S. 22; Urk. 75 S. 28) ablehnt (Urteil 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es zweckmässig ist, die Therapie ambulant durchzuführen. Angesichts der Schwere der zu erwartenden Übergriffe, des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenpotentials und des betroffenen hoch- wertigen Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern erweist sich eine derartige Therapie ohne Weiteres als verhältnismässig. Umso mehr als er nun im Sommer 2020 erneut Vater einer kleinen Tochter geworden ist. 2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB gegeben (Behandlung psychischer Störungen). 2.6. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tat- sächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, ande-
- 48 - rerseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldange- messen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundes- gerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub recht- fertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend recht- fertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteil 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Laut Gutachterin kann eine entsprechende ambulante Therapie auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden. Vorbehalte gegenüber einer Behandlung während des Vollzugs bringt sie mithin nicht an. Damit wird nicht angenommen, dass der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung (erheblich) beeinträchtigen würde. Gestützt darauf und mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs ist die therapeutische Behandlung ohne Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 50 S. 68 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entschei- den (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 2 (der die Aufwendungen des Rechtsbeistands betraf) weist die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO ab und entschädigt den Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse, was
- 49 - in Rechtskraft erwachsen ist. Zur grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, der Be- schuldigte habe seine Tochter insbesondere in ihrer freien sexuellen Entwicklung unmittelbar beeinträchtigt. Er habe das Abhängigkeitsverhältnis schamlos ausge- nutzt und das in ihn gesetzte Vertrauen massiv missbraucht. Es erstaune deshalb nicht, dass die Privatklägerin 1 durch die Taten auch in ihrer psychischen Integri- tät stark beeinträchtigt worden sei. Laut Bericht der behandelnden Psychothera- peutin leide die Privatklägerin 1 unter anderem unter einer komplexen posttrau- matischen Belastungsstörung, Schlaf- und Essstörungen sowie unter dissoziati- ven und depressiven Symptomen wie auch Angstsymptomen. Die komplexe Symptomatik werde sich, so die Therapeutin, noch jahrelang schädigend und labilisierend auf den psychischen und physischen Gesundheitszustand auswirken. Laut Vorinstanz sei nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gehandelt habe. Zwischen den Taten und den psychischen Problemen der Privatklägerin 1 bestehe gemäss Einschätzung der behandelnden Therapeu- tin ein direkter Zusammenhang. Da ein finanzieller Schaden noch nicht entstan- den respektive dessen Höhe noch nicht absehbar sei, sei die grundsätzliche Schadenersatzpflicht festzustellen. Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren der sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist, ist dem nichts beizufügen und der grundsätzliche Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben.
3. Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 3.1. Die Privatklägerinnen 1 und 2 liessen vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung beantragen. Für die Privatklägerin 1 wurde eine solche von Fr. 45'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Januar 2011 und für die Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 25'000.– nebst Zins von 5% seit 31. Oktober 2011 beantragt (Urk. 35 S. 2 und Urk. 38 S. 1). 3.2. In Bezug auf die Forderung der Privatklägerin 1 trägt die Vorinstanz den massiven psychischen Problemen der Privatklägerin 1, dem schweren Ver- schulden des Beschuldigten, der langen Deliktsdauer von zwei Jahren und der erheblichen Schwere der Übergriffe Rechnung. In Anbetracht dieser Umstände
- 50 - erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst 5% Zins seit 31. August 2011 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Massgebend sei der ungefähre Zeitpunkt, als die sexuellen Handlungen aufgehört hätten. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abzuweisen (Urk. 50 S. S. 71). Zur Forderung der Privatklägerin 2 erwägt die Vorinstanz, die Übergriffe hätten sich auf rund drei bis vier Wochen erstreckt und damit auf einen wesentlich kürzeren Zeitraum als bei der Privatklägerin 1. Auch sei die Privatklägerin 2 mit 14 Jahren schon wesentlich älter gewesen als die Privatklägerin 1. Insgesamt wögen die Taten gegenüber der Privatklägerin 2 weit weniger schwer als diejeni- gen gegenüber der Tochter des Beschuldigten. Zwar habe sich die Privatklägerin 2 im Dezember 2013 stationär psychiatrisch behandeln lassen. Die Übergriffe des Beschuldigten seien jedoch im Rahmen dieser Therapie nicht thematisiert worden. Deshalb könne ein Zusammenhang zwischen den damaligen psychi- schen Problemen und den sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht erstellt werden. Gleichwohl seien die Ausführungen des Rechtsbeistandes glaubhaft, wonach die Privatklägerin 2 nach wie vor unter Albträumen leide und im Sommer 2018 eine Panikattacke erlitten habe, als sie meinte, den Beschuldigten gesehen zu haben. Eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 31. Oktober 2011 erscheine insgesamt angemessen. Massgebend sei der ungefähre Zeitpunkt, als die sexuellen Handlungen aufgehört hätten. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abzuweisen (Urk. 50 S. S. 71 ff.). 3.3. Die Privatklägerin 1 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Urk. 77 S. 2). Auch die Privatklägerin 2 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Prot. II S. 19).
- 51 - Die Verteidigung beantragte – entsprechend ihrem Antrag auf Freispruch – die definitive Abweisung der Zivilansprüche. Eventualiter seien diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 53 S. 2; Urk. 75 S. 2, 28). 3.4. Angesichts der erlittenen Eingriffe in die physische (sexuelle) und psychi- sche Integrität der Privatklägerinnen und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Die von der Vorin- stanz festgesetzten Beträge von Fr. 20'000.– für die Privatklägerin 1 und Fr. 5'000.– für die Privatklägerin 2 bewegen sich in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Genugtuungen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Genugtuungssummen zu korrigieren (vgl. beispielsweise Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 lit. A, E. 4.3 und 4.4). Eine Erhöhung steht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion. Die jeweils festgesetzten Genug- tuungssummen sind im Quantitativ zu bestätigen. 3.5. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und 4.2 S. 152 f. mit Hinweisen). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Die Vorinstanz setzt betreffend die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 den Zins von 5% auf Fr. 20'000.– ab 31. August 2011 und betreffend die Genug- tuungsforderung der Privatklägerin 2 den Zins von 5% auf Fr. 5'000.– ab (wie beantragt) 31. Oktober 2011 fest. Damit stellt die Vorinstanz auf den Zeitpunkt ab, als die Übergriffe jeweils ein Ende fanden. Hingegen beginnt der Zinsenlauf in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt, wenn das Opfer über einen längeren Zeit- raum Eingriffe in seiner sexuellen Integrität erlitten hat (BGE 129 IV 149 E. 4.3 S. 153 f.). Ob damit (in Bezug auf die Privatklägerin 1) der Zins bereits ab einem früheren Zeitpunkt respektive wie im erstinstanzlichen Verfahren beantragt ab
1. Januar 2011 geschuldet wäre, kann aber dahingestellt bleiben. Unter Nachach- tung des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung.
- 52 - 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2011 zu bezahlen. Weiter ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 31. Oktober 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwach- sen (Dispositivziffern 12 und 13). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erst- instanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) zu bestätigen. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 74) ist von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der rechtskräftigen Einstellungen (erstinstanzliche Dispositivziffer 1) abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Verfahren wurde teilweise infolge Verjährung eingestellt. Gegen- stand der eingestellten Untersuchung bildeten Delikte, die mit den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen in engem zeitlichen und sach- lichen Zusammenhang stehen (Pornografie, Inzest, Nötigung). Die Vorwürfe des eingestellten Verfahrens haben das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob
- 53 - eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung abgesehen von der Verur- teilung im Dossier 3 einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerinnen für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10). Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht einen Aufwand von 60.2 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 198.30.– geltend. Dabei er- scheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung des Plädoyers als insgesamt zu hoch. Gesamthaft erscheint eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von pauschal Fr. 12'000.–, inklusive Barauslagen und MwSt., als angemessen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht für das Berufungsverfahren eine Aufwand von total Fr. 5'200.29 geltend. Darin inbegriffen sind bereits eine Schätzung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung. Aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erscheint eine Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin 1 in der Höhe von pauschal Fr. 5'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., als an- gemessen.
- 54 - Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, macht für das Berufungsverfahren eine Aufwand von total Fr. 3'539.75 geltend. Darin inbegriffen sind bereits eine Schätzung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung. Aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erscheint eine Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter der Privatkläge- rin 2 in der Höhe von pauschal Fr. 4'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., als angemessen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
31. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird betreffend folgender Delikte infolge Verjährung einge- stellt: − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.3) für den Zeitraum bis 31. Januar 2012; − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 2); − des mehrfachen, zum Teil versuchten Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.2); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1 Ziff. 2).
2. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − (…) − des Besitzes von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dossier 3); − (…) 3.-5. (…)
- 55 -
6. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren zu ver- bieten, mit der Privatklägerin 1 in Kontakt zu treten und sich ihr bzw. ihrem Wohn- und Arbeitsort zu nähern oder sich dort aufzuhalten (Art. 67b StGB), wird abgewiesen.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Juli 2018 beschlagnahmten Datenträger werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'626'752) − USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'548'159) − Micro-Kassette "Alibiphone" (Asservat-Nr. A010'548'251) − Micro-Kassette "Olympus" (Asservat-Nr. A010'548'262) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'548'455) − USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'549'072) − Externes Gehäuse "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'592'526) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'627'960) − Externes Gehäuse "Seagate" (Asservat-Nr. A010'592'537) − Festplatte "Seagate" (Asservat-Nr. A010'628'394) − Externes Gehäuse "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'592'559) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'628'463) − USB Memory Stick "PNY" (Asservat-Nr. A010'597'714)
8. (…)
9. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen. 10.-11. (…)
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
13. Die weiteren Kosten betragen: 11'585.10 Auslagen Gutachten; 5 '472.– Auslagen Polizei; 9 22.50 Entschädigung Dolmetscher; 4 20.– EDV-Datensicherung Kantonspolizei; 5 '000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
14. (…)
- 56 -
15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 32'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (...)
16. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 mit Fr. 10'600.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird zudem vorgemerkt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechts- beiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. August 2018 mit Fr. 8'600.10 aus der Staatskasse entschädigt wurde. (…)
17. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 mit Fr. 11'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (…)
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Ziffer 1 und Dossier 2 Ziffer 1); − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Ziffer 3; Zeitraum ab 1. Februar 2012).
- 57 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) sowie die Nachforde- rungsvorbehalte (Dispositivziffern 15 Absatz 2, 16 Absatz 3 und 17 Absatz
2) werden bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'500.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 4'500.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen
- 58 - werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 59 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch
Erwägungen (73 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz ordnet eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an.
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit wie vor Vorinstanz (Urk. 34 S. 1 und 4) die Anordnung der ambulanten Massnahme (Urk. 58).
E. 1.3 Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit gutem Grund seine Mitwirkung bei der Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens verweigert. Ein solches Gutachten beruhe stets auf der irrigen respektive nicht bewiesenen These, er habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen. Das Gutachten basiere nicht auf Fakten, sondern auf Hypothe- sen, und sei gänzlich unbrauchbar. Es sei unmöglich, ein objektives Gutachten zu erstellen. Die diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz (Pädophilie) bestreite er. Der Konsum von Kinderpornografie könne nicht mit Pädophilie gleichgesetzt werden. Deshalb sei der Beschuldigte weder therapiebedürftig noch therapiewillig (Urk. 41 S. 32 f.; Prot. I S. 42 f.). Diesen Standpunkt wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 75 S. 26 ff.).
2. Beurteilung
E. 1.4 Mit Schreiben vom 12. November 2020 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es sei ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen der Privatklägerinnen einzuholen. Zudem seien die frühere Kinderärztin der Privatklägerin 1, die heutige Frauenärztin der Privatklägerin 1
- 8 - sowie die Ehefrau des Beschuldigten als Zeuginnen zu befragen. Schliesslich seien die Unterlagen der im Jahre 2010 erfolgten psychiatrisch-psychologischen Abklärung der Privatklägerin 1 einzuholen (Urk. 69).
E. 1.5 Am 16. Dezember 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschie- nen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, der Staats- anwalt, der Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 sowie der Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7).
E. 1.6 Nach der Befragung des Beschuldigten erklärte die Verteidigung, an den bereits gestellten Beweisanträgen festzuhalten, verwies im Wesentlichen auf ihre Eingabe und machte noch ein paar ergänzende Ausführungen (Prot. II S. 8). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und interner Beratung des Gerichts wurden die Beweisanträge abgewiesen (Prot. II S. 9 ff.).
E. 1.7 Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 29). Die geheime Beratung fand am 17. Dezem- ber 2020 statt, das Urteil wurde ebenfalls am 17. Dezember 2020 gefällt (Prot. II S. 30 ff.; Urk. 81) und den Parteien in der Folge schriftlich im Dispositiv eröffnet.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob
- 53 - eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe und damit gedanklich je eine Freiheitsstrafe ausgefällt, ohne dies zu begründen. Dies
- 36 - gilt es nachzuholen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hin- weisen).
E. 2.1.2 Für die Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses eine Geld- strafe nicht in Betracht. Zu diesen Delikten stehen die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie die mehrfache Pornografie thematisch und zeitlich in engem Zusammenhang. Das Zeigen und damit mittelbar auch der Besitz des pornografischen Materials betrafen die Privatklägerin 1. Die Übergriffe auf die Privatklägerin 2 lösten zeitlich die Übergriffe auf die Tochter ab, erfolgtem nach einem ähnlichen Muster und am gleichen Ort. Nachdem der Beschuldigte mehrere Jahre die Privatklägerin 1 missbraucht hatte, erfolgten die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 nahtlos und während mehrerer Wochen. Auch das Vorführen kinderpornografisches Material geschah über mehrere Jahre. Der Besitz der harten Pornografie betrifft zudem nahezu 9'000 Bilder respektive Videos. Insgesamt muss die Delinquenz des Beschuldigten als hartnäckig bezeichnet werden. Es bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Insbesondere aber wäre sie weder schuldangemessen
- 37 - noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen.
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung abgesehen von der Verur- teilung im Dossier 3 einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerinnen für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10). Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht einen Aufwand von 60.2 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 198.30.– geltend. Dabei er- scheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung des Plädoyers als insgesamt zu hoch. Gesamthaft erscheint eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von pauschal Fr. 12'000.–, inklusive Barauslagen und MwSt., als angemessen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht für das Berufungsverfahren eine Aufwand von total Fr. 5'200.29 geltend. Darin inbegriffen sind bereits eine Schätzung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung. Aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erscheint eine Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin 1 in der Höhe von pauschal Fr. 5'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., als an- gemessen.
- 54 - Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, macht für das Berufungsverfahren eine Aufwand von total Fr. 3'539.75 geltend. Darin inbegriffen sind bereits eine Schätzung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung. Aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erscheint eine Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter der Privatkläge- rin 2 in der Höhe von pauschal Fr. 4'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., als angemessen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
31. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird betreffend folgender Delikte infolge Verjährung einge- stellt: − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.3) für den Zeitraum bis 31. Januar 2012; − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 2); − des mehrfachen, zum Teil versuchten Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.2); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1 Ziff. 2).
2. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − (…) − des Besitzes von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dossier 3); − (…) 3.-5. (…)
- 55 -
6. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren zu ver- bieten, mit der Privatklägerin 1 in Kontakt zu treten und sich ihr bzw. ihrem Wohn- und Arbeitsort zu nähern oder sich dort aufzuhalten (Art. 67b StGB), wird abgewiesen.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Juli 2018 beschlagnahmten Datenträger werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'626'752) − USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'548'159) − Micro-Kassette "Alibiphone" (Asservat-Nr. A010'548'251) − Micro-Kassette "Olympus" (Asservat-Nr. A010'548'262) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'548'455) − USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'549'072) − Externes Gehäuse "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'592'526) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'627'960) − Externes Gehäuse "Seagate" (Asservat-Nr. A010'592'537) − Festplatte "Seagate" (Asservat-Nr. A010'628'394) − Externes Gehäuse "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'592'559) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'628'463) − USB Memory Stick "PNY" (Asservat-Nr. A010'597'714)
E. 2.3 Die Expertise von Dr. med. Q._____ fällt sorgfältig und überzeugend aus. Soweit die Verteidigung vorbringt, das Gutachten beruhe auf der nicht bewiesenen These, wonach der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, dringt die Kritik nicht durch. Es trifft zu, dass Dr. med. Q._____ bei ihrer Beurteilung annimmt, der Beschuldigte habe insbesondere die ihm vor- geworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen begangen. Dies liegt in der Natur der Sache. Eine Expertise im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens erfolgt regelmässig unter der unbewiesenen Annahme, dass sich der Anklagevorwurf erstellen lässt. Selbst bei einem Tatinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO und einem im Anschluss an die Tatfrage erfolgten Gutachtensauftrag durch das Gericht zur Schuldfähigkeit würde sich die Ausgangslage nicht anders präsentieren (vgl. Art. 342 Abs. 4 StPO). Häufig wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zudem zu einem Zeitpunkt eingeholt, in dem der Sachverhalt respektive Anklagevorwurf noch nicht konkret formuliert ist. In einem solchen Fall hat der Gutachter die notwendigen eigenen Annahmen, Feststellungen und Vermutungen im Gutachten offen zu legen. Der Gutach- tensauftrag vom 13. März 2018 umschreibt im Wesentlichen den Anklagevorwurf
- 46 - (Urk. D1/6/2). In ihrer schriftlichen Expertise hält Dr. med. Q._____ fest, inwiefern sie von Hypothesen im Sinne der Anklage ausgeht. Ihre Vorgehensweise ist transparent und erlaubt eine Überprüfung. Die Hypothesen decken sich zudem weitgehend mit dem erstellten Sachverhalt. Vor Vorinstanz kritisierte der Beschuldigte zudem, beim persönlichen Treffen mit der Gutachterin sei diese voreingenommen gewesen, weshalb er an der Begut- achtung nicht habe mitwirken wollen (Prot. I S. 13). Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Ausstandsge- suche sind ohne Verzug zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde am 26. April 2018 in der Räumen von Dr. med. Q._____ im Rahmen eines Erstgesprächs über die Begutachtung informiert (Urk. D1/6/1 S. 3 und 31). Soweit erkennbar war dies das einzige Treffen des Beschuldigten mit der Gutachterin. Hegte der Beschuldigte aber am 26. April 2018 Zweifel an der Unvorein- genommenheit der Expertin und bringt er dies erstmals anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2019 vor, ist dies mit der Vorinstanz verspätet (Urk. 50 S. 63 f.).
E. 2.4 Mit Blick auf die eingehenden gutachterlichen Ausführungen zum Gesund- heitszustand des Beschuldigten ist von einer Pädophilie des nicht-ausschliess- lichen Typus auszugehen. Die von der Gutachterin gezeichneten drei Bereiche (Sammeln von kinderpornographischem Material, inzestuöse Handlungen an der präpubertären Tochter und sexuelle Handlungen an einem nicht verwandten Kind) stellen sich nicht wesentlich anders dar, selbst wenn der Zeitraum der Pornografie ab Anfang 2012 bis Mitte 2017 und damit enger als im Gutachten auf "nur" 5 ½ Jahre eingegrenzt werden muss (Urk. D1/6/4 S. 34 f.; Dossier 1 Ziffer 3 und Dossier 3). Dies führt nicht dazu, dass das Gutachten nicht mehr schlüssig wäre. Die gutachterliche Einschätzung kann weiter übernommen werden, soweit sie einen Zusammenhang zwischen der Störung und der Anlasstat und damit eine Massnahmebedürftigkeit bejaht und von einer Therapierbarkeit respektive Mass- nahmefähigkeit ausgeht. Zur Therapiewilligkeit geht aus der Expertise weiter überzeugend hervor, dass die Therapie nicht gegen den Willen des Beschuldigten erfolgversprechend durchgeführt werden kann, das bisherige Leugnen und die
- 47 - Nichtteilnahme an der Begutachtung aber keine Hinderungsgründe darstellen müssen (Urk. D1/6/4 S. 43 f.). Dies ist zutreffend. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass an der Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind und der Beschuldigte sich möglicherweise nach Abschluss des Verfahrens auf ein ambulante Behandlung einlassen wird (Urk. 50 S. 64 f.). Die für eine deliktorien- tierte Therapiearbeit hinsichtlich einer positiven Legalprognose wesentliche, aber oftmals zunächst fehlende Einsicht und Motivierbarkeit kann zum typischen Krankheitsbild gehören (Urteil 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3 mit Hinweisen). Von der Anordnung der Massnahme ist nicht bereits deshalb ab- zusehen, nur weil der Beschuldigte sie (auch noch im Berufungsverfahren, Urk. 74 S. 22; Urk. 75 S. 28) ablehnt (Urteil 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es zweckmässig ist, die Therapie ambulant durchzuführen. Angesichts der Schwere der zu erwartenden Übergriffe, des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenpotentials und des betroffenen hoch- wertigen Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern erweist sich eine derartige Therapie ohne Weiteres als verhältnismässig. Umso mehr als er nun im Sommer 2020 erneut Vater einer kleinen Tochter geworden ist.
E. 2.4.1 Einleitend setzt sich die Vorinstanz mit verschiedenen von der Verteidigung thematisierten Widersprüchen oder Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privat-
- 17 - klägerin 1 auseinander. Dies betrifft deren Schilderungen, wie oft der Beschuldig- te mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei, wie oft sie ihn oral oder mit der Hand habe befriedigen müssen und ob der Beschuldigte jeweils ejakuliert habe. Die Vorinstanz zeigt auf, wie sie die unterschiedlichen Schilderungen ein- ordnet, wertet und weshalb sie eigentliche Widersprüche ausschliesst (Urk. 50 S. 17 ff.). Ihre Erwägungen können übernommen werden. Richtig ist auch, dass die Privatklägerin 1 nicht etwa behauptete, der Beschuldigte habe nie ejakuliert (wobei sich ihre Schilderungen entgegen der Vorinstanz auf jene Vergewaltigung bezog, welche die Privatklägerin 1 als schlimmsten Übergriff bezeichnete; Urk. D1/4/2 S. 19). Zutreffend ist auch, dass die Aussagen zur Frage, wie oft die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mit der Hand habe befriedigen müssen, unstetig ausfielen (Urk. D1/3/4 S. 3 [etwa jedes dritte Mal]; Urk. D1/4/2 S. 37 f. [insgesamt einmal]).
E. 2.4.2 Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen seien zwar insge- samt wenig detailliert. Gleichwohl seien anschauliche Details erkennbar, welche die Darstellungen als lebensnah und selbsterlebt erscheinen liessen. Anschaulich wirkten die Schilderungen, wie die Annäherungen des Beschuldigten geschehen seien und wie sich die Privatklägerin 1 beim Oralverkehr hilflos gefühlt habe. Gleiches gelte für die Beschreibungen, wie der Beschuldigte beim laut Privat- klägerin 1 schlimmsten Übergriff "auf sie drauf gekommen" sei und wie er sich jeweils unmittelbar nach den sexuellen Handlungen bei ihr "entschuldigt" habe. Der Beschuldigte habe bei den Übergriffen immer Glubschaugen gehabt und er sei so "hastisch" vorgegangen. Die Privatklägerin 1 versuche, ihre Erinnerung in Worte zu fassen und bestmöglich zu beschreiben, wobei sie mit "hastisch" wohl gleichzeitig ein "hektisches" und "hastiges" Handeln habe umschreiben wollen (Urk. 50 S. 19 ff.). Verwirft die Vorinstanz die Behauptung der Verteidigung, wonach die Schilderungen der Privatklägerin 1 keine Angaben zu psychischen Vorgängen beinhalten würden (Urk. 41 S. 9), kann ihr deshalb gefolgt werden. Anzufügen bleibt, dass die Privatklägerin 1 mehrmals festhielt, sie habe sich während der Übergriffe nie gut gefühlt, weil es weh getan habe. Sie habe Angst gehabt vor ihrem Vater, weil es weh getan habe (Urk. D1/3/4 S. 4). Der schlimms- te Übergriff sei vermutlich die erste Vergewaltigung gewesen, "weil es einfach
- 18 - mega weh getan hat". Es sei das Schmerzhafteste gewesen, weshalb es für sie das Schlimmste gewesen sei (Urk. D1/4/2 S. 16).
E. 2.4.3 Einzelne Vorwürfe der Privatklägerin 1 treffen nachweislich zu. Sie schilder- te ab der ersten Befragung wiederholt und wahrheitsgemäss, ihr Vater habe kinderpornografisches Material zu Hause (Urk. D1/3/4 S. 3, 5; Urk. D1/4/2 S. 8 f., 28 ff., 32 f., 34 f.). Dies spricht mit der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Richtig ist auch, dass die Privatklägerin 1 ihren Vater teilweise als aggressiv, gewalttätig, krank und unberechenbar bezeichnet. Gleichwohl billigt sie ihm zu, sich während der Übergriffe nie aggressiv verhalten zu haben. Auch habe er diese nicht kompromisslos ausgeführt. Vielmehr habe er von ihr abgelassen, wenn sie gesagt habe, dass sie etwas nicht machen wolle oder müde sei (vgl. beispielsweise Urk. D1/4/2 S. 5; Urk. D1/3/4 S. 4). Wenn die Vorinstanz des- halb festhält, es komme zu keinem Zeitpunkt der Eindruck auf, die Privatklägerin 1 versuche den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten (Urk. 50 S. 21 f.), so ist dem beizupflichten.
E. 2.4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits resümiert die Vorinstanz, die Aussagen der Privatklägerin 1 wirkten zwar hinsichtlich des unmittelbaren Kerngeschehens wenig detailliert und bezüglich Art und Anzahl der Übergriffe teilweise unpräzise oder gar widersprüchlich. Ungereimtheiten könnten zumindest teilweise mit den lückenhaften Erinnerungen aufgrund des jungen Alters zum Tatzeitpunkt und auf- grund des Zeitablaufs sowie mit dem mangelhaften Ausdrucksvermögen erklärt werden. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, an den Aussagen der Privatklägerin 1 prinzipiell zu zweifeln (Urk. 50 S. 22). Führt man sich vor Augen, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der ersten Übergriffe ein etwa achtjähriges Mädchen war und erstmals als 16-Jährige befragt wurde, kann der Argumentation der Vorinstanz diesbezüglich ohne Weiteres gefolgt werden. Dabei verkennt die Vorinstanz nicht, dass selbst das Kerngeschehen teilweise eine Fülle von leben- digen Details enthält. Augenscheinlich am intensivsten in der Erinnerung der Privatklägerin 1 haften blieb jener Vorfall, den sie als schlimmsten Vorfall be- zeichnete. Der Beschuldigte sei "auf sie drauf" gekommen, er sei "fett" gewesen und habe sie halb zerquetscht. Er habe sie gefragt, ob sie noch Luft bekomme,
- 19 - was sie verneint habe. Sie habe gehofft, er gehe runter. Er machte "so wie Abstand" (Urk. D1/3/4 S. 2). Bezeichnet die Vorinstanz die Schilderungen des unmittelbaren Kerngeschehens als wenig detailliert, ist dies deshalb – auch ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 11) – zu relativieren. Im Übrigen ist den sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen nichts beizufügen. Wenn sodann die Verteidigung aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 nach der ersten Einvernahme mit ihrer Mutter gesprochen hat und dabei gewisse Begriffe "geübt" wurden (Urk. D1/3/7 S. 6; D1/4/2 S. 28; vgl. auch Urk. D1/3/10 S. 2), auf eine Beeinflussung seitens der Mutter schliessen möchte, erscheint dies – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 10) – abwegig, gibt es doch darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine solche Einflussnahme der Mutter. Vielmehr erscheint es, als habe die Privatklägerin 1 mit ihrer Mutter nochmals über die Vor- fälle gesprochen und diese ist ihr unterstützend beiseite gestanden, die Erlebnis- se wahrheitsgemäss und möglichst präzis zu schildern und damit die Dinge beim Namen zu nennen (vgl. auch Urk. D1/4/1 S. 2). Weiter spricht der Umstand, dass die Mutter der Privatklägerin 1 zu Protokoll gab, als B._____ ihr von den Vorfällen erzählt habe, sei sie bereits entschlossen gewesen, Anzeige zu erstatten (Urk. D1/4/1 S. 11), klar gegen eine Einflussnahme.
E. 2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB gegeben (Behandlung psychischer Störungen).
E. 2.5.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer Ein- vernahmen vom 13. Juni 2017 und 4. Oktober 2017 korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 25 ff.). Zutreffend ist, dass die Privatklägerin 2 – was die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsver- handlung hervorhob (Urk. 41 S. 22 f.; Urk. 75 S. 18) – bei der ersten Befragung nur einen Vorfall konkret schilderte, bei dem der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ob es darüber hinaus zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, als die Privatklägerin 1 im gleichen Bett gelegen habe, konnte die Privatklägerin 2 nicht mit Bestimmtheit sagen. Anlässlich der zweiten Befragung schilderte die Privatklägerin 2 demgegenüber weitere Treffen jeweils am Donners- tagnachmittag und an den Wochenenden, an denen es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Weiter bejahte die Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr in
- 20 - Gegenwart der Privatklägerin 1. Richtig ist, dass die Privatklägerin 2 am 13. Juni 2017 gegenüber der Kantonspolizei schilderte, dass es ca. Ende September 2011 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, als die Privatklägerin 1 bei ihrer Mutter gewesen sei. Einen weiteren gleichartigen Übergriff in Gegenwart der Privatkläge- rin 1 konnte die Privatklägerin 2 nicht mit Bestimmtheit sagen, verneinte sie aber auch nicht (Urk. D2/3 S. 13 ff. und 20). Hält die Vorinstanz dazu fest, die Privat- klägerin 2 habe nie klar ausgesagt, es sei nur einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen, vielmehr habe sie bereits in der ersten Befragung weitere gleichartige Übergriffe nicht ausgeschlossen (Urk. 50 S. 32 f.), trifft dies zu. Dies zeigen insbesondere ihre Aussagen zu Beginn der kantonspolizeilichen Befragung. Nachdem sie festhielt, sie habe "alles" lange verdrängt, wollte die befragende Polizeibeamtin wissen, was konkret vorgefallen sei: [Frage:] "Können Sie mir erzählen, was denn genau passierte zwischen Ihnen und A._____?"; [Antwort:] "Es kam zum Geschlechtsverkehr"; [Frage:] "Wo kam es zu diesen Vorfällen?"; [Antwort:] "Es war immer bei ihm zu Hause. In E._____, dort wohnt er noch im- mer" (Urk. D2/3 S. 5). Diese Antworten blieben zwar vage, sprechen aber eher dafür, dass die Privatklägerin 2 bereits damals mehrere Vorfälle mit Geschlechts- verkehr thematisierte. Sie bezog sich damit auch klarerweise nicht auf den ersten Kuss während der gemeinsamen Ferien in Frankreich. Dass die Privatklägerin 2 rund vier Monate später in ihren Aussagen konkreter wurde (vgl. auch ihre Schilderungen zum Oralverkehr in Urk. D2/3 S. 17 und Urk. D2/4 S. 19 f.), ist nicht als Übersteigerung zu würdigen. Vielmehr gründet dies wohl eher auf dem von ihr geschilderten Versuch, das Erlebte zu verdrängen, sowie auf den fast sechsjährigen Zeitablauf. Dieser Umstand vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
E. 2.5.2 Als eindrücklich und authentisch bezeichnet die Vorinstanz, wie die Privat- klägerin 2 die schrittweise Annäherung des Beschuldigten, dessen Zerrissenheit sowie ihre eigene Zerrissenheit und Unsicherheit beschrieben habe. Es sei entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 26; ebenso in Urk. 75 S. 21) deshalb nach- vollziehbar, wie sich die Privatklägerin 2 auf weitere Treffen mit dem Beschuldig- ten habe einlassen können. Ihre Schilderungen spiegelten tatsächlich Erlebtes
- 21 - wider und seien absolut glaubhaft (Urk. 50 S. 33 f.). Diese Würdigung und die Schlussfolgerungen sind zu teilen.
E. 2.6 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tat- sächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, ande-
- 48 - rerseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldange- messen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundes- gerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub recht- fertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend recht- fertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteil 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Laut Gutachterin kann eine entsprechende ambulante Therapie auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden. Vorbehalte gegenüber einer Behandlung während des Vollzugs bringt sie mithin nicht an. Damit wird nicht angenommen, dass der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung (erheblich) beeinträchtigen würde. Gestützt darauf und mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs ist die therapeutische Behandlung ohne Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 50 S. 68 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entschei- den (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 2 (der die Aufwendungen des Rechtsbeistands betraf) weist die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO ab und entschädigt den Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse, was
- 49 - in Rechtskraft erwachsen ist. Zur grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, der Be- schuldigte habe seine Tochter insbesondere in ihrer freien sexuellen Entwicklung unmittelbar beeinträchtigt. Er habe das Abhängigkeitsverhältnis schamlos ausge- nutzt und das in ihn gesetzte Vertrauen massiv missbraucht. Es erstaune deshalb nicht, dass die Privatklägerin 1 durch die Taten auch in ihrer psychischen Integri- tät stark beeinträchtigt worden sei. Laut Bericht der behandelnden Psychothera- peutin leide die Privatklägerin 1 unter anderem unter einer komplexen posttrau- matischen Belastungsstörung, Schlaf- und Essstörungen sowie unter dissoziati- ven und depressiven Symptomen wie auch Angstsymptomen. Die komplexe Symptomatik werde sich, so die Therapeutin, noch jahrelang schädigend und labilisierend auf den psychischen und physischen Gesundheitszustand auswirken. Laut Vorinstanz sei nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gehandelt habe. Zwischen den Taten und den psychischen Problemen der Privatklägerin 1 bestehe gemäss Einschätzung der behandelnden Therapeu- tin ein direkter Zusammenhang. Da ein finanzieller Schaden noch nicht entstan- den respektive dessen Höhe noch nicht absehbar sei, sei die grundsätzliche Schadenersatzpflicht festzustellen. Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren der sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist, ist dem nichts beizufügen und der grundsätzliche Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben.
3. Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2
E. 2.6.1 F._____ ist die Mutter der Privatklägerin 1 und frühere Ehefrau des Be- schuldigten. Im Tatzeitraum lebte sie bereits getrennt vom Beschuldigten und der gemeinsamen Tochter. Auch wenn sie die Übergriffe nicht selbst beobachten konnte, stützen ihre Aussagen als Auskunftsperson und Zeugin die Sachverhalts- schilderung der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/1 und Urk. D1/4/3). Sie hält dabei fest, was ihre Tochter ihr wenige Wochen vor der ersten Einvernahme über die Über- griffe anvertraut hatte. Zudem habe sie von der Privatklägerin 1 insbesondere er- fahren, dass diese sich bereits 2015 einer besten Freundin anvertraut habe. Es handle sich dabei um G._____. Der Beschuldigte habe zudem mit einer Kollegin ihrer Tochter geschlafen, die damals 14 und heute (2017) 20 Jahre alt gewesen sei. Das sei C._____ gewesen. Teilweise seien sie zu Dritt (die beiden Mädchen und der Beschuldigte) im Bett gewesen. In diesem Zeitpunkt hätten die Übergriffe auf die Privatklägerin 1 aufgehört. Diese Erzählungen vom Hörensagen stimmen überwiegend mit den Depositionen der Privatklägerin 1 überein. Wiederholt er- wähnte die Zeugin auch etwa, dass die Tochter ihren Halbbruder laut Beschuldig- ten nicht sehen durfte (Urk. D1/4/1 S. 4 und 9), was auch die Privatklägerin 1 so schilderte (Urk. D1/4/2 S. 7). Schliesslich charakterisierte die Zeugin den Be- schuldigten als gewalttätig, drohend und aggressiv (beispielsweise Urk. D1/4/1 S. 3 und 6; Urk. D1/4/3 S. 3 ff. und 9), was ebenfalls im Einklang mit der Darstel- lung der Privatklägerin 1 steht. Insgesamt stützen die Aussagen der Zeugin die Schilderungen der Privatklägerin 1.
E. 2.6.2 G._____ ist die Schwester der Privatklägerin 2 und bezeichnete die Privat- klägerin 1 als eine ihrer besten Freundinnen. Ihre Aussagen als Zeugin (Urk. D2/6) hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 36 ff.). Es trifft zu, dass die Zeugin zum einen festhielt, die Privatklägerin 1 habe ihr in den Jahren 2013/2014 von den selbst erlebten Übergriffen erzählt. Die Privatklägerin 1 habe ihr zudem von einer (unter falschem Namen bezeichneten) Freundin respektive von der Privatklägerin 2 berichtet, mit der ihr (der Privatklägerin 1)
- 22 - Vater Geschlechtsverkehr gehabt habe, während die Privatklägerin 1 im gleichen Bett gelegen habe. Diesen Vorfall thematisieren beide Privatklägerinnen. Zudem stimmen die Erzählungen der Zeugin mit den Aussagen der Privatklägerin 1 über- ein, der Zeugin das eigene Erlebte anvertraut wie auch von den Übergriffen auf die Privatklägerin 2 ("H._____") erzählt zu haben (Urk. D1/3/4 S. 6; Urk. D1/3/7 S. 8; Urk. D1/4/2 S. 38). Zum anderen passen die Aussagen der Zeugin auch in- sofern ins Bild, als ihre Schwester ihr gegenüber behauptet habe, der Beschuldig- te sei in sie (die Privatklägerin 2) verliebt. Die Reaktion der Zeugin ("[…] ach was? Können wir es nicht den Eltern erzählen") habe ihre Schwester verneint mit der Erklärung, sonst komme die Polizei (Urk. D2/6 S. 7 f.). Gleiches gab die Privatklä- gerin 2 zu Protokoll (Urk. D2/4 S. 14). Es ist deshalb korrekt, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, die Aussagen der Zeugin würden sich mit zahlreichen Schilderungen beider Privatklägerinnen decken (Urk. 50 S. 38 f.).
E. 2.6.3 D._____ war im Tatzeitpunkt Nachbarin des Beschuldigten und der Privat- klägerin 1. Ihre Tochter I._____ ist eine gute Freundin der Privatklägerin 1. Die Zeugin beschreibt unter anderem, die Privatklägerin 1 habe ihrer Tochter I._____ im Jahre 2011 oder 2012 erzählt, dass der Vater der Privatklägerin 1 eine Liebes- beziehung mit der Privatklägerin 2 führe. Die Zeugin habe darauf den Beschuldig- ten angerufen. Sie hätten dies bei ihr auf dem Balkon besprochen, wobei der Be- schuldigte die Liebesbeziehung verneint habe (Urk. D1/4/5 S. 6). Diesen Umstand hebt die Vorinstanz zu Recht hervor. Insbesondere zeigt er, dass die Privatkläge- rin 1 die "Beziehung" ihres Vaters zur Privatklägerin 2 nicht nur bereits in frühen Jahren gegenüber G._____, sondern auch 2011/2012 gegenüber I._____ er- wähnte. Dies stimmt mit den Aussagen der Privatklägerin 1 überein. Sie sei zehn Jahre alt gewesen, als sie I._____ erzählt habe, dass ihr Vater eine Kollegin ver- gewaltigt habe. I._____ habe es dann der Mutter erzählt (Urk. D1/3/4 S. 5). Dies stützt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die Darstellung der Pri- vatklägerin 1 (Urk. 50 S. 40).
E. 2.6.4 J._____ war Geschäftspartner des Beschuldigten, ist mit ihm befreundet und wohnte ab Oktober 2009 bis Juli 2011 (und damit während eines Grossteils
- 23 - des tatrelevanten Zeitpunkts betreffend die angeklagten Übergriffe auf die Privat- klägerin 1) in der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Dessen Zeugenaussagen (Urk. D1/4/4) hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 40 ff.). Sie gelangt zur Überzeugung, dass die Beschreibungen des Zeugen respektive Mitbewohners, der im Dachstock der Wohnung über ein eige- nes Zimmer verfügte und nachts regelmässig im unteren Stock das Badezimmer in der Nähe der anderen Schlafzimmer aufsuchte, den Beschuldigten tendenziell entlasten würden. Der Zeuge habe nie etwas Ungewöhnliches im Verhalten zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 bemerkt, die Wohnung als re- lativ "ringhörig" bezeichnet und aus dem Schlafzimmer des Beschuldigten jeweils dessen Fernseher gehört. Spreche dies tendenziell für den Beschuldigten, wider- legten die Aussagen gleichwohl die Anschuldigungen der Privatklägerin 1 nicht. Dazu unterstreicht die Vorinstanz zusammengefasst, es komme immer wieder vor, dass Missbrauch innerhalb einer Familiengemeinschaft nicht bemerkt werde. Die Privatklägerin 1 sei damals erst acht bis zehn Jahre alt und der Beschuldigte ihre zentrale Bezugsperson gewesen. Die Übergriffe seien laut Anklage fast aus- schliesslich im Schlafzimmer des Beschuldigten erfolgt, wobei die Privatklägerin 1 nie geschildert habe, laut geweint oder gar um Hilfe gerufen zu haben. Diese Würdigung ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 12 ff.) – gleichermassen sorgfältig und überzeugend ausgefallen, worauf verwiesen wer- den kann (Urk. 50 S. 42 ff.). Bringt die Verteidigung vor Vorinstanz vor, laut Zeuge hätte dieser beim Rauchen von der Terrasse in das Zimmer des Beschuldigten blicken können (Urk. 41 S. 12), vermag dies den Beschuldigten nicht zu entlasten. Zwar ist der Verteidigung zuzugestehen, dass der Zeuge eine entsprechende Möglichkeit – wenn auch nicht explizit – entgegen der Vorinstanz im Ergebnis be- jahte. Die Frage, ob es richtig sei, dass man vom Balkon in das Zimmer der Pri- vatklägerin 1 und des Beschuldigten blicken könne, verneinte er nicht. Vielmehr erklärte er, die ganze Breite sei eine Fensterfront vom Boden bis zur Decke (Urk. D1/4/4 S. 10). Laut Zeuge wäre es mithin möglich gewesen, beim Rauchen in die erwähnten Zimmer zu blicken. Dass er aber tatsächlich davon Gebrauch gemacht und in diesem Sinne seine Mitbewohner nachts ausspioniert hätte, räumte er nicht ein und ist auch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Im Übrigen
- 24 - weist die Vorinstanz richtig darauf hin, dass das Schlafzimmer des Beschuldigten zumindest im Jahre 2017 über einen durchgehenden Vorhang verfügte (Urk. D1/5/14).
E. 2.6.5 K._____ war ab 2013 als Haushaltshilfe beim Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1 tätig. Sie schildert den Beschuldigten als fürsorglichen und auf- opfernden Vater (Urk. D1/4/6). Weiter beschreibt sie das Verhältnis zwischen Vater und Tochter als sehr liebevoll (Urk. D1/4/6 S. 4: "[er] liebt dieses Mädchen über alles. B._____ ihren Vater genauso"). Es trifft zu, dass ihre Darstellung damit ähnlich ausfällt wie jene des Mitbewohners J._____. Die Schilderung weicht zu- dem vom Bild ab, welches die Privatklägerin 1, ihre Mutter und teilweise auch D._____ vom Beschuldigten zeichneten. Richtig ist, dass die geschilderte Zunei- gung die sexuellen Handlungen nicht in jedem Fall ausschliesst (Urk. 50 S. 44 f.). Die Zeugin war zudem erst ab August 2013 im Haushalt des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 tätig. Die fraglichen Übergriffe lagen damit bereits rund zwei Jahre und mehr zurück. Aus ihren Aussagen lässt sich deshalb insgesamt nicht allzu viel für die Sachverhaltserstellung ableiten.
E. 2.6.6 Wenn die Verteidigung sodann in ihrer Berufungsbegründung vorbringt, es habe in der Wohnung des Beschuldigten eine Openhouse-Politik geherrscht und die Mutter der Privatklägerin 1 hätte mit ihrem Schlüssel jederzeit unangekündigt auftauchen können, weshalb die beiden (der Beschuldigte und die Privatklägerin
1) nie "ungestört" gewesen seien, und damit sinngemäss geltend macht, es habe keine Gelegenheit für solche Übergriffe bestanden (Urk. 75 S. 14, 16), erscheint dies lebensfremd. Dies einerseits deshalb, weil auch der Beschuldigte nie behauptet hat, dass die Mutter der Privatklägerin 1 jeweils zu Nachtzeiten unan- gekündigt an seinem Wohnort erschienen sei. Andererseits wäre es für den Beschuldigten zudem auch jederzeit ein Leichtes gewesen, der Mutter der Privat- klägerin 1 einen überraschenden Zutritt zur Wohnung zu verunmöglichen. Dazu hätte er nicht mehr machen müssen, als den Schlüssel im Türschloss stecken zu lassen. Davon also, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 in der frag- lichen Zeit nie "ungestört" hätten sein können, kann also bei Lichte betrachtet, keine Rede sein.
- 25 -
E. 2.7 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidigung verschiedene Karten ins Recht, welche die Privatklägerinnen für den Beschuldig- ten verfassten (Urk. 31/1-2; Prot. I S. 23 f. und 31). Die Karten der Privatklägerin 1 spiegeln ihre Zuneigung zum Vater wider, wie sie auch von den Zeugen K._____ und J._____ beschrieben wird. Die Vorinstanz unterstreicht, es bestehe kein Zweifel, dass die Privatklägerin 1 ihren Vater früher sehr lieb gehabt habe. Da der Beschuldigte für die Privatklägerin 1 damals die wichtigste Bezugsperson gewe- sen sei und ein natürliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, schliesse die so bekundete Zuneigung sexuelle Handlungen nicht in jedem Fall aus. Weiter falle die von der Privatklägerin 2 verfasste Glückwunschkarte zum 46. Geburtstag des Beschuldigten (tt. September 2011) genau in die Zeit, als die sexuelle Bezie- hung zwischen den beiden stattgefunden haben soll (Urk. 50 S. 46 f.). Diese Er- wägungen können übernommen werden. Es trifft weiter zu, dass die Geburtstags- karte der Privatklägerin 2 eine Zuneigung erkennen lässt, die darüber hinausgeht, was in üblichen Konstellationen von einem 14-jährigen Mädchen gegenüber dem Vater ihrer Freundin zu erwarten wäre. In diesem Sinne geht die Karte mit den Schilderungen der Privatklägerin 2 einher. Im Übrigen wird der Beschuldigte durch die von den Privatklägerinnen verfassten Karten nicht entlastet.
E. 2.8 Der Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 reichte der Staatsanwaltschaft Ausdrucke zum Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (inklusive einzelne E-Mails) ein. Die Kommunikation via Skype (und Google) erfolgte in der Zeit ab 24. September 2011 bis 20. März 2012 (Urk. D2/17). Dabei erstaunt nicht nur die Vielzahl der zeitweise zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ausgetauschten Nachrichten. Aufhorchen lassen auch deren Inhalte, selbst wenn sexuelle Handlungen nie zur Sprache kommen. Zum einen wird immer wieder eine Art Konkurrenzverhältnis oder Eifersucht zwischen den Privatklägerinnen thematisiert (Chatnachrichten vom 18. Oktober 2011 ab 21.54 Uhr, 22.08 Uhr, 22.25 Uhr, 22.29 Uhr). Erkennbar ist auch, wie der Beschuldigte dazwischensteht und zu vermitteln versucht (Chatnachrichten vom 18. Oktober 2011 ab 22.04 Uhr). Zum anderen geht aus den Nachrichten die Reaktion des Beschuldigten hervor, als dieser von einem Freund der Privatklägerin 2 respektive (in den Worten der Privatklägerin 2) von ihrem sehr guten Kollegen erfährt.
- 26 - Art und Weise seines Verhaltens in diesem Zusammenhang ist bemerkenswert (vgl. Chatnachrichten vom 27. November 2011 ab 22.36 Uhr, 22.40 Uhr, 22.45 Uhr, 22.56 Uhr; Chatnachrichten vom 1. Dezember 2011 ab 02.09 Uhr) und offenbart zweifelsohne, wie ihn diese (neue) Beziehung kränkte ("Der wohnt doch auch in L._____. Wie deine Freundin bei welcher Du übernachten möchtest…"; "Bist Du sicher Du gehst zu ihr"; "Ich möchte Euch nicht im Weg stehen"; "Ich bin wirklich sehr enttäuscht und es schmerzt mich überaus"; "Bist Du mit dem ande- ren Typ am chatten???"). Wie die Verteidigung mit Blick auf diese Nachrichten gleichwohl und aktenwidrig den Standpunkt vertreten kann, aus den Nachrichten gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte eifersüchtig reagiert habe, das Gegen- teil sei der Fall und der Beschuldigte verhalte sich in der besagten Kommunikation völlig normal (Urk. 41 S. 25 f.; Prot. I S. 41; Urk. 75 S. 20 f.), bleibt ihr Geheimnis. Die Chatnachrichten stützen die Darstellung der Privatklägerin 2 und belasten den Beschuldigten erheblich.
E. 2.9 Der Beschuldigte bestritt zunächst den Vorwurf der Pornografie (Dossier 3) und räumte ihn erst auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses ein (Urk. D3/16 S. 5; Urk. D3/18 S. 3 f.). Dieses Aussageverhalten wie auch seine zögerlichen und später abgeschwächten Antworten auf die Frage, ob es zwischen ihm und der Privatklägerin 2 zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. D3/16 S. 5 f.; Prot. I S. 12), setzen bei der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen ein erstes Fragezeichen. Auch seine Erklärungen zu einem möglichen Motiv für eine Falschbelastung (vgl. E. II.2.3 vorstehend) fallen eher farblos, teilweise über- zeichnet und insgesamt nicht überzeugend aus. Im Wesentlichen verzichtete er, zu den Aussagen der Privatklägerinnen und der Zeugen Stellung zu nehmen.
E. 2.10 Das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigt denn den bereits gewonnenen Eindruck. Erstmals erwähnt der Beschulidgte, dass es ein Gespräch mit der Nachbarin D._____ gegeben habe, bei welchem er damit konfrontiert worden sei, dass C._____ und er sich geküsst hätten. Er sagte, er habe Zeit gehabt, darüber nachzudenken. Offenbar hat er nun
– allerdings erst auf entsprechende Befragung hin – das Bedürfnis verspürt, dies zu erklären. Dass er das nie zuvor von sich aus erklärt hat, spricht für sich. So-
- 27 - dann fällt auf, dass der Beschuldigte den Besitz sowie Konsum von insbesondere kinderpornografischem Material versuchte herunter zu spielen. Angesichts der gesamten Umstände vermögen seine diesbezüglichen Ausführungen keineswegs zu überzeugen. Sein Vorgehen war sehr wohl geplant sowie gezielt.
E. 2.11 Zusammenfassend fussen die dem Beschuldigten zur Last gelegten sexuellen Handlungen mit Kindern auf den glaubhaften Aussagen zweier Privat- klägerinnen, die den Beschuldigten unabhängig voneinander belasten. In Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist Folgendes festzuhalten. Bereits in frühen Jahren schilderte die Privatklägerin 1 die Übergriffe auf die Privatklägerin 2 gegenüber Drittpersonen (G._____ und I._____), was von dritter Seite (G._____ und D._____) bestätigt wurde. Hier be- steht ein weiterer Berührungspunkt betreffend die Schilderungen von und gegen- über G._____. G._____ berichtete übereinstimmend mit ihrer Schwester, wie die- se ihr von einem geheim zu haltenden Verliebtsein des Beschuldigten berichtete. Letztgenannte "Beziehung" erfährt durch die Chatkommunikation eine gewichtige Stütze. Eine Überschneidung der Vorwürfe besteht insoweit, als beide Privatklä- gerinnen übereinstimmend angeben, dass ein Übergriff auf die Privatklägerin 2 im Beisein der Privatklägerin 1 geschah, als diese zu Dritt im Bett des Beschuldigten lagen. Die Beschreibung dieses Vorfalls durch die Privatklägerinnen fällt im Detail unterschiedlich aus, was auf das Schildern des Erlebten aus der jeweiligen Per- spektive zurückzuführen ist und gegen eine Absprache spricht. Stünde tatsächlich eine Absprache dahinter, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Aussagen klarer und kongruenter ausgefallen wären. Motive für einen entsprechenden Komplott sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 23 f.) – zudem nicht er- kennbar. Es erscheint sodann abwegig, dass B._____ als zehnjähriges Mädchen, als sie sich diesbezüglich I._____ anvertraut hat, dieses Komplott aufgegleist ha- ben soll und es entsprechend von langer Hand geplant sein soll. Die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 und der Anklagevorwurf (Dossier 2 Ziffer 1) sind erstellt. Unangefochten blieb der Schuldspruch der Pornografie gemäss Dossier 3. Er beruht unter anderem auf den Aussagen der Privatklägerin 1, wonach ihr Vater zu
- 28 - Hause kinderpornografisches Material habe. Diese Schilderungen treffen mithin zu. Gleichermassen überzeugend fielen die Aussagen aus, ihr Vater habe ihr entsprechende Filme vorgespielt. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Zeuge J._____ trotz Zugriff auf den Computer des Beschuldigten nie Kinderpornografie entdeckte (Urk. 50 S. 51). Dass die Privatklägerin 1 gleichwohl davon wusste, passt zwanglos mit dem Vorwurf an die Adresse des Beschuldigten überein, dass er ihr entsprechendes Material vorführte. Der Anklagevorwurf (Dossier 1 Ziffer 3; Zeitraum ab 1. Februar 2012) ist erstellt. Schliesslich ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, soweit sie die selbst erlebten sexuellen Übergriffe betreffen. Die Privatklägerin 1 war im Zeitpunkt der sexuellen Misshandlungen acht- bis zehnjährig und lebte bei ihrem Vater. Dieser liess jeweils von ihr ab, wenn die Privatklägerin 1 sagte, dass sie etwas nicht machen wolle oder müde sei. Die Übergriffe waren massiv, aber frei von körperlicher Gewalt wie Schläge etc. Das konkrete Vorgehen erlaubte dem Beschuldigten eine mehrjährige Delinquenz. Es ist unbestritten, dass die Pri- vatklägerin 1 während der Tatzeit bei ihrem Vater wohnen blieb. Das von den Zeugen K._____ und J._____ beschriebene gute Vater-Tochter-Verhältnis, wel- ches auch aus den von der Privatklägerin 1 verfassten Karten hervorgeht, vermag den Vorwurf der sexuellen Übergriffe nicht umzustossen. Auch diesbezüglich ver- traute sich die Privatklägerin 1 bereits in früheren Jahren G._____ an. Ein Motiv, ihren Vater falsch zu belasten, ist nicht erkennbar. Eine allfällige Eifersucht oder ein etwaiges Konkurrenzverhältnis zwischen den Privatklägerinnen – was selbst der Beschuldigte nicht vorbringt – würde einen entsprechenden Beweggrund nicht nahelegen. Insgesamt bestehen keine ernsthaften Zweifel am Anklagevorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1 Ziffer 1).
E. 2.12 Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Die Beweisan- träge der Verteidigung (Urk. 69) sind abzuweisen. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die
- 29 - Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zu- lässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunter- stellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis).
E. 2.12.1 Auf die Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutach- tens kann verzichtet werden. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B_113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Richter verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegut- achten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen
- 30 - Beweiswürdigung (Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 2.2.1; 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Privatklägerinnen waren im Zeitpunkt der Einvernahmen rund 16- respektive 20-jährig. Auch mit Blick auf die protokollierten und mittels Video (Urk. D1/3/2; Urk. D1/3/8; Urk. D2/5) aufgezeichneten Befragungen sind besondere Umstände, die für die Würdigung der Aussagen den Beizug eines Sachverständigen notwen- dig machen, nicht erkennbar.
E. 2.12.2 Die Verteidigung beantragt die Befragung der früheren Kinderärzte der Privatklägerin 1 (Dr. med. M._____ und Dr. med. N._____). Diese könnten "sach- dienliche Angaben" machen, ob sie "Hinweise" für den angeblichen sexuellen Missbrauch festgestellt hätten (Urk. 69 S. 3 f.). Beweisanträge sind zu begründen (Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 399 StPO). Inwiefern die Einvernahmen der früheren Ärzte einen Erkenntnisgewinn mit Blick auf hier rechtserhebliche Tatsachen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO) bringen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Verteidigung hat denn auch nicht begründet, zum Nachweis welcher (rechtserheblichen) Tatsachen sie die genannten Beweisanträge stellt. Diese unbegründet gebliebenen Beweisanträge sind abzuweisen. Im Übrigen wird von der Verteidigung nicht behauptet, die Privatklägerin 1 sei von ihren Kinder- ärzten gynäkologisch untersucht worden. Entsprechende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen Behauptungen vor, wonach die Privatklägerin 1 bei den sexuellen Übergriffen geschlagen worden wäre, sich entsprechende Verletzungen zugezogen hätte und diese im Rahmen einer Arztvisite erkennbar gewesen wären. In diesem Fall wäre zudem anzunehmen, dass die Ärzte von ihrem Anzeigerecht (Art. 301 StPO) Gebrauch gemacht hätten. Selbst wenn die Kinderärzte keine Anhaltspunkte für entsprechende Verletzungen bemerkt und in der Krankengeschichte nichts derartiges festgehalten haben, ändert dies deshalb am Beweisergebnis nichts.
- 31 -
E. 2.12.3 Der Beweisantrag der Verteidigung, es sei die behandelnde Gynäkologin der Privatklägerin 1 als Zeugin zu befragen, fällt gleichermassen unbegründet aus. Die sexuellen Handlungen geschahen in den Kinderjahren der Privatklägerin
1. Die Verteidigung erklärt nicht, dass und weshalb Untersuchungen Jahre später beweisrelevant sein sollten. Dies ist auch nicht erkennbar. Der Beweisantrag ist abzuweisen.
E. 2.12.4 Die Verteidigung beantragt die Einvernahme der heutige Ehefrau des Beschuldigten. Sie und der Beschuldigte würden sich seit März 2016 kennen, hätten am tt.mm.2019 geheiratet und am tt.mm.2019 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Die Ehefrau könne sachdienliche Angaben zum Charakter und den Eigenschaften des Beschuldigten als Vater eines Kleinkindes machen (Urk. 69 S. 4 f.). Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ist in antizipierter Beweiswürdigung festzuhalten, dass entsprechende entlas- tende Erklärungen der Ehefrau des Beschuldigten am Beweisergebnis nichts än- dern würden.
E. 2.12.5 Schliesslich beantragt die Verteidigung, es seien die Unterlagen der im Jahre 2010 erfolgten psychiatrisch-psychologischen Abklärung der Privatklägerin 1 einzuholen. Auch hier seien "sachdienliche Informationen" zu erwarten (Urk. 69 S. 5 f.). Die Mutter der Privatklägerin 1 hielt als Zeugin fest, ihre Tochter habe während der Trennung unter grossem Druck gestanden. Deshalb habe sie ihre Tochter im Jahre 2010 ca. fünf bis sechs Mal in eine Therapie gebracht (Urk. D1/4/3 S. 10 f.). Was die Verteidigung mit dem Beweisantrag aufzeigen will, geht aus ihren Ausführungen nicht klar hervor (Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO; vgl. vorstehend). Möglicherweise will sie damit den Nachweis erbringen, dass in den genannten Unterlagen keine Aussagen des Mädchens vermerkt wurden, die auf den Anklagevorwurf hindeuten könnten. Und möglicherweise will sie daraus den Schluss ziehen, dass dies den Beschuldigten entlasten könnte. Ersteres kann in antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden. Nach eigener Darstellung hat die Privatklägerin 1 das Erlebte "nie sagen" und "ins Grab mitnehmen wollen" (Urk. D1/4/2 S. 15 f.). Sie hielt in ihrer Be- fragung vom 17. Juli 2017 fest, die erste Person, der sie sich anvertraut habe, sei
- 32 - G'._____ (G._____) vor zwei oder drei Jahren gewesen. Den anderen habe sie es erst viel später erzählt (Urk. D1/4/2 S. 38 f.). Damit kann in antizipierter Beweis- würdigung angenommen werden, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Hand- lungen auch in den fünf oder sechs Therapiesitzungen im Jahre 2010 unerwähnt liess. Selbst unter dieser Prämisse präsentiert sich das Beweisergebnis in unver- ändertem Licht. III. Rechtliche Würdigung
E. 3 Prozessuales (Anklageprinzip, Befragung der Privatklägerinnen im Beru- fungsverfahren)
E. 3.1 Die Privatklägerinnen 1 und 2 liessen vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung beantragen. Für die Privatklägerin 1 wurde eine solche von Fr. 45'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Januar 2011 und für die Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 25'000.– nebst Zins von 5% seit 31. Oktober 2011 beantragt (Urk. 35 S. 2 und Urk. 38 S. 1).
E. 3.2 In Bezug auf die Forderung der Privatklägerin 1 trägt die Vorinstanz den massiven psychischen Problemen der Privatklägerin 1, dem schweren Ver- schulden des Beschuldigten, der langen Deliktsdauer von zwei Jahren und der erheblichen Schwere der Übergriffe Rechnung. In Anbetracht dieser Umstände
- 50 - erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst 5% Zins seit 31. August 2011 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Massgebend sei der ungefähre Zeitpunkt, als die sexuellen Handlungen aufgehört hätten. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abzuweisen (Urk. 50 S. S. 71). Zur Forderung der Privatklägerin 2 erwägt die Vorinstanz, die Übergriffe hätten sich auf rund drei bis vier Wochen erstreckt und damit auf einen wesentlich kürzeren Zeitraum als bei der Privatklägerin 1. Auch sei die Privatklägerin 2 mit 14 Jahren schon wesentlich älter gewesen als die Privatklägerin 1. Insgesamt wögen die Taten gegenüber der Privatklägerin 2 weit weniger schwer als diejeni- gen gegenüber der Tochter des Beschuldigten. Zwar habe sich die Privatklägerin 2 im Dezember 2013 stationär psychiatrisch behandeln lassen. Die Übergriffe des Beschuldigten seien jedoch im Rahmen dieser Therapie nicht thematisiert worden. Deshalb könne ein Zusammenhang zwischen den damaligen psychi- schen Problemen und den sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht erstellt werden. Gleichwohl seien die Ausführungen des Rechtsbeistandes glaubhaft, wonach die Privatklägerin 2 nach wie vor unter Albträumen leide und im Sommer 2018 eine Panikattacke erlitten habe, als sie meinte, den Beschuldigten gesehen zu haben. Eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 31. Oktober 2011 erscheine insgesamt angemessen. Massgebend sei der ungefähre Zeitpunkt, als die sexuellen Handlungen aufgehört hätten. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abzuweisen (Urk. 50 S. S. 71 ff.).
E. 3.2.1 Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung verankert eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Art. 389 Abs. 2 StPO regelt die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisabnahmen im Rechtsmittel- verfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsver- fahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugen- aussage ankommt, so etwa, wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 198 ff.; Urteil 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.4.1 mit Hin- weisen). Eine Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist aber nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist und die intuitive Einordnung der Aussage beeinflussen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess
- 13 - (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 343 StPO). Die Aussagekraft nonverbalen Ver- haltens darf allerdings nicht überbewertet werden, und dessen Interpretation ist schwierig. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152- 156 StPO). Für diese Fälle empfiehlt es sich, die Einvernahmen in der Untersu- chung audiovisuell aufzuzeichnen (ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessord- nung, Diss. Luzern 2013, S. 291; Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2).
E. 3.2.2 Von einer Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren ist ab- zusehen. Beide Privatklägerinnen sind, selbst wenn sie als Zivilklägerinnen ein Eigeninteresse am Prozessausgang haben dürften, grundsätzlich als glaubwürdig zu bezeichnen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung zu zeigen sein wird, sind ihre Aussagen glaubhaft. Einzelne Widersprüche oder Abweichungen können erklärt werden und vermögen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum Kern- geschehen nicht umzustossen. Zudem ist eine Auseinandersetzung mit dem teilweise unterschiedlichen Aussageverhalten für das Gericht gestützt auf die im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren protokollierten Aussagen ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Soweit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen allenfalls deren nonverbales Verhalten hilfreich ist, ist dies in den ausführlichen Videobefragungen (Urk. D1/3/2, D1/3/8, D2/5) gut dokumentiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Ein- vernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen resp. der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen (Urteile 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 153; 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2.; 6B_687/2018 vom
E. 3.3 Die Privatklägerin 1 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Urk. 77 S. 2). Auch die Privatklägerin 2 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Prot. II S. 19).
- 51 - Die Verteidigung beantragte – entsprechend ihrem Antrag auf Freispruch – die definitive Abweisung der Zivilansprüche. Eventualiter seien diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 53 S. 2; Urk. 75 S. 2, 28).
E. 3.4 Angesichts der erlittenen Eingriffe in die physische (sexuelle) und psychi- sche Integrität der Privatklägerinnen und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Die von der Vorin- stanz festgesetzten Beträge von Fr. 20'000.– für die Privatklägerin 1 und Fr. 5'000.– für die Privatklägerin 2 bewegen sich in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Genugtuungen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Genugtuungssummen zu korrigieren (vgl. beispielsweise Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 lit. A, E. 4.3 und 4.4). Eine Erhöhung steht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion. Die jeweils festgesetzten Genug- tuungssummen sind im Quantitativ zu bestätigen.
E. 3.5 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und 4.2 S. 152 f. mit Hinweisen). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Die Vorinstanz setzt betreffend die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 den Zins von 5% auf Fr. 20'000.– ab 31. August 2011 und betreffend die Genug- tuungsforderung der Privatklägerin 2 den Zins von 5% auf Fr. 5'000.– ab (wie beantragt) 31. Oktober 2011 fest. Damit stellt die Vorinstanz auf den Zeitpunkt ab, als die Übergriffe jeweils ein Ende fanden. Hingegen beginnt der Zinsenlauf in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt, wenn das Opfer über einen längeren Zeit- raum Eingriffe in seiner sexuellen Integrität erlitten hat (BGE 129 IV 149 E. 4.3 S. 153 f.). Ob damit (in Bezug auf die Privatklägerin 1) der Zins bereits ab einem früheren Zeitpunkt respektive wie im erstinstanzlichen Verfahren beantragt ab
1. Januar 2011 geschuldet wäre, kann aber dahingestellt bleiben. Unter Nachach- tung des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung.
- 52 -
E. 3.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2011 zu bezahlen. Weiter ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 31. Oktober 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwach- sen (Dispositivziffern 12 und 13). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erst- instanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) zu bestätigen. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 74) ist von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der rechtskräftigen Einstellungen (erstinstanzliche Dispositivziffer 1) abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Verfahren wurde teilweise infolge Verjährung eingestellt. Gegen- stand der eingestellten Untersuchung bildeten Delikte, die mit den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen in engem zeitlichen und sach- lichen Zusammenhang stehen (Pornografie, Inzest, Nötigung). Die Vorwürfe des eingestellten Verfahrens haben das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 4 Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ankla- geschrift Dossier 2 Ziffer 1)
E. 4.1 Im Hinblick auf das objektive Verschulden der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2 gilt es zu berücksichtigen, dass die Übergriffe während rund drei bis vier Wochen und damit während einer eher kurzen Zeitdauer erfolgten. Selbst wenn der Beschuldigte für seine Taten nicht seine Stellung in der Familie ausnutzte, missbrauchte er gleichwohl eine Vertrauensstellung, die er gegenüber der Privatklägerin 2 genoss und aus der nahen Beziehung beider Familien herrührte. Auch hier wirkt sich verschuldenser- höhend aus, dass der Beschuldigte an der damals 14-jährigen Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr vollzog und es damit zu einer der schwersten sexuellen Handlungen gekommen ist. Dass der Beschuldigte seine Absichten mehrmals in die Tat umsetzen konnte, heisst nichts anderes, als dass er seine Handlungen gegenüber der Privatklägerin 2 als etwas Selbstverständliches und Normales darstellte und sie in diesem Sinne zu manipulieren wusste. Die Privatklägerin 2
- 40 - war trotz fortgeschrittenen Alters (sexuell) völlig unerfahren und überfordert mit der Situation. Dies wusste der Beschuldigte und nutzte dies für sich aus. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch nicht erheblich einzustufen.
E. 4.2 Auch in Bezug auf die Privatklägerin 2 handelte der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz. Selbst wenn bei der Privatklägerin 2 und dem um 32 Jahre älteren Beschuldigten allenfalls eine "Verliebtheit" mitspielte und der Beschuldigte die Privatklägerin 2 als adäquate Beziehungspartnerin sah (vgl. die Expertise in Urk. D1/6/4 S. 38 f.), ändert dies an der letztendlich egoistischen Haltung des Be- schuldigten nichts. Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkom- ponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Die Tatschwere bewegt sich am oberen Rand des untersten Drittels.
E. 4.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint für die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate angemes- sen.
E. 5 Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Zif- fer 3)
E. 5.1 Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten unter dem Titel der Pornografie begangenen Taten ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren pornografischen Handlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte spielte seiner Tochter nicht "nur" weiche Pornografie im Sinne des Grundtatbestands vor. Vielmehr zeigte er ihr kinderpornografisches und damit abartiges Material. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit dem Vorführen "harter" Pornografie ein Mehr an Unrecht schaffte. Dem gilt es Rechnung zu tragen. Verschuldenserhöhend fällt die mehrjährige Deliktsdauer (ab 1. Februar 2012 bis ca. 2015) ins Gewicht. Verschuldenserhöhend wirkt sich auch aus, dass der Privatklägerin 1 das Material gezeigt wurde, als sie 11 Jahre (und älter) war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.
- 41 -
E. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte und seine sexuellen Bedürfnisse über dem Wohl seiner Tochter stellte. Insgesamt bleibt es bei einer nicht mehr leichten Tatschwere.
E. 5.3 Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um sechs Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rech- nung.
E. 6 Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageschrift Dossier 3)
E. 6.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere wesentlich ist, dass der Beschul- digte 457 Videos und 8'524 Bilder besass, die zum ganz überwiegenden Teil tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Viele der Opfer in den Vorführungen sind sehr jung. Teilweise handelt es sich um Kinder im Vorschulalter und Babys, die anal und vaginal penetriert werden. Hält die Vorinstanz fest, die Bilder und Videos zeigten teilweise einen gra- vierenden Kindesmissbrauch (Urk. 50 S. 59), ist ihr beizupflichten. Der Beschuldigte überschritt die Grenze zur harten Pornographie erheblich. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als erheblich einzustufen.
E. 6.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. In ähnlicher Weise wie bei der Pornografie zum Nachteil der Tochter stellte er hier seine sexuellen Bedürfnisse über dem Wohl der häufig ganz jungen dargestellten Missbrauchsopfer. Insgesamt bleibt es bei einer als erheblich eingestuften Tatschwere.
E. 6.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 60) ist das Geständnis betreffend den Besitz von Pornografie (Dossier 3) aufgrund der im Zeitpunkt des Geständnisses er- drückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 6.4 Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um weitere sechs Monate trägt dem Tatverschulden und dem Nachtatverhalten (Geständnis) angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
- 42 -
E. 7 Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 57 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, beruflich seit Januar 2019 bei der Firma O._____ AG in P._____ zuerst als Chief Operation Officer und jetzt als Chief Business Officer zu arbeiten. Privat habe er geheiratet und sei letzten Sommer erneut Vater eines Mädchens geworden (Urk. 74 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Ver- hältnissen ergibt sich insoweit nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 55). Die Vorstrafenlosigkeit ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 26) – strafzumessungsneutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind weiter nicht ersicht- lich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte am tt. Juli 2019 heiratete und mit seiner Ehefrau eine heute bald 1 ½-jährige Tochter hat. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbe- schränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind beim Beschuldigten nicht gegeben (vgl. zur Strafempfindlichkeit von Tätern als Eltern kleiner Kinder: Urteile 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4). Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht entnehmen.
- 43 -
E. 8 (…)
E. 9 Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen. 10.-11. (…)
E. 12 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
E. 13 Die weiteren Kosten betragen: 11'585.10 Auslagen Gutachten; 5 '472.– Auslagen Polizei; 9 22.50 Entschädigung Dolmetscher; 4 20.– EDV-Datensicherung Kantonspolizei; 5 '000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
E. 14 (…)
- 56 -
E. 15 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 32'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (...)
E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 mit Fr. 10'600.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird zudem vorgemerkt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechts- beiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. August 2018 mit Fr. 8'600.10 aus der Staatskasse entschädigt wurde. (…)
E. 17 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 mit Fr. 11'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (…)
E. 18 (Mitteilungen)
E. 19 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Ziffer 1 und Dossier 2 Ziffer 1); − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Ziffer 3; Zeitraum ab 1. Februar 2012).
- 57 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) sowie die Nachforde- rungsvorbehalte (Dispositivziffern 15 Absatz 2, 16 Absatz 3 und 17 Absatz
2) werden bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'500.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 4'500.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen
- 58 - werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 59 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190409-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 17. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 31. Januar 2019 (DG180018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. September 2018 (Urk. D1/17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 76 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird betreffend folgender Delikte infolge Verjährung eingestellt: − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.3) für den Zeitraum bis 31. Januar 2012; − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 2); − des mehrfachen, zum Teil versuchten Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.2); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1 Ziff. 2).
2. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1 und 2); − des Besitzes von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dossier 3); − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.3) für den Zeitraum ab 1. Februar 2012.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 23 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- 3 -
6. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin 1 in Kontakt zu treten und sich ihr bzw. ihrem Wohn- und Arbeitsort zu nähern oder sich dort aufzuhalten (Art. 67b StGB), wird abgewiesen.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juli 2018 beschlagnahmten Datenträger werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'626'752) − USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'548'159) − Micro-Kassette "Alibiphone" (Asservat-Nr. A010'548'251) − Micro-Kassette "Olympus" (Asservat-Nr. A010'548'262) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'548'455) − USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'549'072) − Externes Gehäuse "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'592'526) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'627'960) − Externes Gehäuse "Seagate" (Asservat-Nr. A010'592'537) − Festplatte "Seagate" (Asservat-Nr. A010'628'394) − Externes Gehäuse "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'592'559) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'628'463) − USB Memory Stick "PNY" (Asservat-Nr. A010'597'714)
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
9. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 20'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 31. August 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 5'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 31. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
- 4 -
13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'585.10 Auslagen Gutachten; Fr. 5'472.– Auslagen Polizei; Fr. 922.50 Entschädigung Dolmetscher; Fr. 420.– EDV-Datensicherung Kantonspolizei; Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
14. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Entschädigung Dolmetscher in der Höhe von Fr. 922.50.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 32'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 mit Fr. 10'600.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird zudem vorgemerkt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, mit Verfügung der Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. August 2018 mit Fr. 8'600.10 aus der Staatskasse entschädigt wurde. Die Kosten der aktuellen und ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 mit Fr. 11'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 5 - Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Be- schuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 2)
1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 31. Januar 2019 (Geschäfts-Nr. DG180018) sie mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1, 6, 7 und 9 aufzuheben;
2. der Beschuldigte sei bezüglich Anklagedossiers 1 und 2 von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen;
3. der Beschuldigte sei hinsichtlich Anklagedossier 3 wegen Besitz von harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à CHF 50.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 23 Tagen sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
4. von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme sei in jedem Fall ab- zusehen;
5. sämtliche Zivilforderungen der beiden Privatklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWSt. zu Lasten des Staates.
- 6 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 15)
1. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.
2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuer- legen.
c) Der Vertretung der Privatklägerin 1 B._____: (Urk. 77 S. 2)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen;
2. die Anträge der Staatsanwaltschaft seien gutzuheissen;
3. im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
d) Der Vertretung der Privatklägerin 2 C._____: (Prot. II S. 19) Namens der Privatklägerin 2 beantrage ich die Abweisung der Berufung, den Schuldspruch im Dossier 2 sowie die Bestätigung der zugesprochenen Genugtuungssumme.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 31. Januar 2019 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 52 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 4. Februar 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 47). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50 und 51) reichte der Beschuldigte am 31. August 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2019 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Privat- klägerinnen und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Den Privatklägerinnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Zusammenset- zung des Gerichts zu äussern (Art. 335 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 1 StPO). Gleich- zeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 10. September 2019 Anschlussberufung (Urk. 58). Die Privatklägerin 1 verzichtete auf Anschlussberufung und überliess die Zusammen- setzung des Spruchkörpers dem Gericht (Urk. 60), die Privatklägerin 2 liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte am 26. September 2019 verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (Urk. 62 und 64). Am 8. Oktober 2019 wurden dem Beschuldigten die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und die Eingabe der Privatklägerin 1 zugestellt (Urk. 65). 1.3. Am 25. September 2020 wurde auf den 16. Dezember 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 67). 1.4. Mit Schreiben vom 12. November 2020 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es sei ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen der Privatklägerinnen einzuholen. Zudem seien die frühere Kinderärztin der Privatklägerin 1, die heutige Frauenärztin der Privatklägerin 1
- 8 - sowie die Ehefrau des Beschuldigten als Zeuginnen zu befragen. Schliesslich seien die Unterlagen der im Jahre 2010 erfolgten psychiatrisch-psychologischen Abklärung der Privatklägerin 1 einzuholen (Urk. 69). 1.5. Am 16. Dezember 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschie- nen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, der Staats- anwalt, der Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 sowie der Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). 1.6. Nach der Befragung des Beschuldigten erklärte die Verteidigung, an den bereits gestellten Beweisanträgen festzuhalten, verwies im Wesentlichen auf ihre Eingabe und machte noch ein paar ergänzende Ausführungen (Prot. II S. 8). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und interner Beratung des Gerichts wurden die Beweisanträge abgewiesen (Prot. II S. 9 ff.). 1.7. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 29). Die geheime Beratung fand am 17. Dezem- ber 2020 statt, das Urteil wurde ebenfalls am 17. Dezember 2020 gefällt (Prot. II S. 30 ff.; Urk. 81) und den Parteien in der Folge schriftlich im Dispositiv eröffnet.
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Dossiers 1 und 2) und vom Vorwurf der Pornografie (Dossier 1) freizusprechen. Er sei wegen Besitzes von harter Pornografie (Dossier
3) zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu verurteilen. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme sei abzu- sehen. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Der Antrag der Privatklägerin 1 auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft be- antragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu bestra- fen. Unangefochten blieben die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache
- 9 - Pornografie, mehrfachen (teilweise versuchten) Inzest und mehrfache Nötigung (Dispositivziffer 1), der Schuldspruch wegen Besitzes von harter Pornografie (Dispositivziffer 2, 2. Spiegelstrich), der Verzicht auf ein fünfjähriges Kontakt- und Rayonverbot (Dispositivziffer 6), die Einziehung der beschlagnahmten Daten- träger (Dispositivziffer 7), die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 2 (Dispositivziffer 9) und die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disposi- tivziffern 12 und 13). Unangefochten blieben schliesslich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsbeistände beider Privatklägerinnen mit Ausnahme der jeweiligen Nachforderungsvorbehalte (Dispositivziffern 15 Absatz 1, 16 Absätze 1 und 2 sowie 17 Absatz 1). In diesem Umfang ist der vorinstanz- liche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss vorzu- merken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Der angefochtene Entscheid steht unter Berücksichtigung der Berufungs- und Anschlussberufungsanträge sowie des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales (Anklageprinzip, Befragung der Privatklägerinnen im Beru- fungsverfahren) 3.1. Anklageprinzip Die Verteidigung führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie (Dossiers 1 und 2) umschreibe die Anklageschrift den Vorwurf ungenügend (Urk. 41 S. 5 und 22). Diese Rüge wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 75 S. 7 f.). Sie ist unbegründet. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabili- tätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor-
- 10 - würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist betreffend die Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 der Fall. In der Anklageschrift werden der Zeitraum (rund zwei Jahre von 2009 bis 2011 in Bezug auf die sexuel- len Handlungen), der Ort der Übergriffe (die gemeinsame Wohnung im Schlaf- zimmer des Beschuldigten und im Wohnzimmer) sowie die einzelnen Handlungen umschrieben und damit die angeklagten Vorfälle sachlich, örtlich und zeitlich hinreichend konkretisiert (vgl. Anklageschrift Dossier 1 Ziffer 1). Zudem geht aus der Anklage überwiegend hervor, wie oft die Übergriffe erfolgten. So habe der Beschuldigte beispielsweise mindestens einmal mit einem Finger deren Vagina penetriert, mindestens 15 Mal seinen Penis an ihrer Vagina gerieben, mindestens drei Mal seinen Penis in ihre Vagina eingeführt und sie einmal dazu gedrängt, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Entsprechende Handlungen sind rechts- genügend umschrieben. Richtig ist, dass einzelne Übergriffe im Umfang respek- tive zeitlich vage eingegrenzt sind (vgl. Anklageschrift Dossier 1 Ziffer 1.1 erster und letzter Satz [mehrmals wöchentlich jeweils abends die Vagina seiner Tochter gestreichelt; immer wieder verlangt, dass die Privatklägerin 1 seinen Penis küsse] und Ziffer 3). Die zeitliche Ungenauigkeit betrifft insbesondere den Vorwurf, wonach der Beschuldigte seiner Tochter ab ca. 2009 bis ca. 2015 kinderpornogra- fische Videos gezeigt habe. Daraus vermag der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Er zeigt nicht auf und es ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch eine wirksame Verteidigung erschwert wurde. Bei gehäuften und regel- mässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Hand-
- 11 - lungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der fragliche Deliktszeitraum steht für sämtliche Vorwürfe ungefähr fest. Die Übergriffe erfolg- ten in einem gleichbleibenden Rahmen und nach einem wiederkehrenden Muster. Den einzelnen Anklageziffern ist jeweils zu entnehmen, welche sexuellen Hand- lungen dem Beschuldigten unter Nennung des Orts vorgeworfen werden. Da die Übergriffe laut Anklage regelmässig und während einer Dauer von rund zwei Jahren erfolgten, ist nicht zu erwarten, dass sich das Opfer jeweils an das Datum sämtlicher Übergriffe und deren Anzahl erinnert. In der Anklageschrift wird gleichwohl konkretisiert, welche Delikte nach einem vergleichbaren Schema und bei ähnlicher Gelegenheit erfolgten. Für den Beschuldigten war ersichtlich, welche Vorwürfe Gegenstand der Anklage bilden, selbst wenn die Deliktszeiträume und die Anzahl der Übergriffe teilweise nicht exakt festgelegt wurden. Anzumerken bleibt, dass die Anzeigeerstattung im Mai 2017 erfolgte und die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt etwa 8- bis 10-jährig und damit noch eher klein war. Dass die Anklage manche Vorwürfe mit einem weiten Deliktszeitraum oder in quantitativer Hinsicht nicht exakt umschreibt, ist unter den gegebenen Umständen nachvoll- ziehbar und unerheblich. Entsprechendes gilt für den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte in seiner Wohnung während rund drei bis vier Wochen im September und Oktober 2011 an der Privatklägerin 2 verschiedene sexuelle Handlungen vollzogen habe. Zwar ist nur ungefähr erkennbar, wie oft der Beschuldigte laut Anklage an der Privatkläge- rin 2 den Geschlechtsverkehr vollzog (vgl. Anklageschrift Dossier 2 Ziffer 1 lit. a und b). Jedoch wird das Quantitativ (der erste Geschlechtsverkehr an einem Abend von Mitte bis Ende September 2011, weitere gleichartige Übergriffe jeweils am Donnerstagnachmittag, gelegentlich an den Wochenenden und an einem Abend von Ende September bis Mitte Oktober 2011) gleichwohl rechtsgenügend umschrieben. Zum einen ist der Tatzeitraum auf drei bis vier Wochen einge- schränkt. Zum andern ist auch der Privatklägerin 2, deren Familie und sie selbst
- 12 - dem Beschuldigten nahestanden, zuzubilligen, dass sie die Vorfälle nicht einzeln notierte. Auch hier erfolgte zudem die Anzeigeerstattung erst rund sechs Jahre nach den Vorfällen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Es ist denn auch weder auf- gezeigt noch erkennbar, dass und inwiefern eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll. 3.2. Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren 3.2.1. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung verankert eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Art. 389 Abs. 2 StPO regelt die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisabnahmen im Rechtsmittel- verfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsver- fahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugen- aussage ankommt, so etwa, wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 198 ff.; Urteil 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.4.1 mit Hin- weisen). Eine Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist aber nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist und die intuitive Einordnung der Aussage beeinflussen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess
- 13 - (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 343 StPO). Die Aussagekraft nonverbalen Ver- haltens darf allerdings nicht überbewertet werden, und dessen Interpretation ist schwierig. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152- 156 StPO). Für diese Fälle empfiehlt es sich, die Einvernahmen in der Untersu- chung audiovisuell aufzuzeichnen (ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessord- nung, Diss. Luzern 2013, S. 291; Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). 3.2.2. Von einer Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren ist ab- zusehen. Beide Privatklägerinnen sind, selbst wenn sie als Zivilklägerinnen ein Eigeninteresse am Prozessausgang haben dürften, grundsätzlich als glaubwürdig zu bezeichnen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung zu zeigen sein wird, sind ihre Aussagen glaubhaft. Einzelne Widersprüche oder Abweichungen können erklärt werden und vermögen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum Kern- geschehen nicht umzustossen. Zudem ist eine Auseinandersetzung mit dem teilweise unterschiedlichen Aussageverhalten für das Gericht gestützt auf die im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren protokollierten Aussagen ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Soweit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen allenfalls deren nonverbales Verhalten hilfreich ist, ist dies in den ausführlichen Videobefragungen (Urk. D1/3/2, D1/3/8, D2/5) gut dokumentiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Ein- vernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen resp. der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen (Urteile 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 153; 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2.; 6B_687/2018 vom
4. Juni 2019 E. 2.3). Dies ist hier der Fall. Die vorliegenden Videoaufzeichnungen vermögen dem Gericht einen ausreichenden persönlichen Eindruck vom Aus- sageverhalten beider Privatklägerinnen zu vermitteln. Sie erlauben, die Einver- nahmen und die Reaktionen der befragten Privatklägerinnen genau zu verfolgen.
- 14 - Wie noch zu zeigen sein wird, werden die Schilderungen der Privatklägerinnen zudem teilweise durch Zeugen mittelbar bestätigt. Darüber hinaus schildern beide Privatklägerinnen einen Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2 im Beisein der Privatklägerin 1. Einzelne Widersprüche oder Abweichungen in den Aussagen können gestützt auf die protokollierten Befragungen erklärt werden. Im Übrigen erfordern widersprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (HAURI/VENETZ, a.a.O., N. 24 zu Art. 343 StPO). Zusammenfassend kann das Berufungsgericht auf die im Unter- suchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgten Be- fragungen abstellen, ohne die Privatklägerinnen persönlich anzuhören. II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 50 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaub- würdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerinnen 1 und 2 und der sechs Zeugen (Urk. 50 S. 12 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie (Dossiers 1 und 2) 2.1. Der Anklagevorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privat- klägerin 1 respektive der leiblichen Tochter des Beschuldigten (Dossier 1) und der Privatklägerin 2 (Dossier 2) beruht in erster Linie auf den Schilderungen der je- weils betroffenen Privatklägerinnen. Bereits im fraglichen Zeitraum der sexuellen Handlungen (in den Jahren 2009 bis 2011) waren die Privatklägerinnen miteinan- der befreundet. Auch im Untersuchungsverfahren bezeichneten sie sich als gute Kolleginnen respektive Freundinnen, die sich sehr vertraut seien (Urk. D2/3 S. 3; Urk. D1/3/4 S. 7). Die Anklageschrift grenzt den Deliktszeitraum in Bezug auf die sexuellen Handlungen auf 2009 bis 2011 (Dossier 1) respektive auf September
- 15 - bis Oktober 2011 (Dossier 2) ein. Beide Privatklägerinnen schildern, dass die Privatklägerin 1 zudem bei einem Übergriff auf die Privatklägerin 2 anwesend gewesen sei. Nimmt die Vorinstanz angesichts dieser Berührungspunkte eine Gesamtbetrachtung vor (Urk. 50 S. 12 ff.), ist dies ohne Weiteres sachgerecht. 2.2. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Sachverhalt betreffend die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 (Anklage Dossier 1 Ziffer 1) und betreffend die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 (Ankla- ge Dossier 2 Ziffer 1) sei erstellt. Ebenso erstellt sei, dass der Beschuldigte vor der Privatklägerin 1 kinderpornografische Videos abgespielt habe (in der Zeit ab
1. Februar 2012 bis ca. 2015; Anklage Dossier 1 Ziffer 3; Urk. 50 S. 50 ff.). 2.3. Der Beschuldigte stritt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz die oben genannten Vorwürfe ab. Die Belastungen durch die Privatklägerin 1 respek- tive seine Tochter könne er nicht nachvollziehen. Er könne nur eine Annahme treffen. Zu Beginn sei es ihm finanziell gut gegangen und er habe Zeit gehabt, sich seiner Tochter zuzuwenden. Er habe dann versucht, eine Firma aufzubauen und habe Tag und Nacht daran gearbeitet. Dadurch habe er sich vermeintlich von seiner Tochter abgewendet und zudem habe er ihre finanziellen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können. Weiter habe es eine "180 Grad-Wendung [gegeben]. Die Mutter ist gut, der Vater ist schlecht" (Urk. D1/2/3 S. 2 f.). Auch mit der Privat- klägerin 2 sei es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen. Sie hätten sich einmal geküsst respektive sie habe ihn auf den Mund geküsst (Urk. D3/16 S. 5 f.; Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 74 S. 8 ff.). Er bestritt die Vorwürfe und schilderte die vorerst sehr gute Beziehung zu seiner Tochter. Das Verhältnis zwischen ihnen habe sich verschlechtert, als B._____ in die Pubertät gekommen, er arbeitslos gewesen und die Situation daher auch finanziell an- gespannt gewesen sei. Seine Tochter sei mit sich, mit der Schule und mit den veränderten materiellen Bedingungen nicht zufrieden gewesen (Urk. 74 S. 9, 23 f.; Urk. 80 S. 1 ff.). Weiter führte er in seinem Schlusswort aus, der endgültige Bruch sei wohl gekommen, als er B._____ mitgeteilt habe, dass seine jetzige Frau
- 16 - schwanger sei und er sie heiraten werde. Darin habe B._____, welche immer noch ein possessives Verhalten ihm gegenüber gezeigt habe, neue Konkurrenz gesehen. Dazu sei in diesem Zeitpunkt noch ihr Urlaubsschwarm bei einem Ver- kehrsumfall ums Leben gekommen. Für all diesen Schmerz, welcher B._____ in- nert kurzer Zeit widerfahren sei, habe es einen Schuldigen geben müssen, wel- cher wohl in ihren Augen habe bestraft werden müssen (Urk. 80 S. 3). Zu seiner Beziehung zu C._____ führte er im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen aus, er und C._____ hätten sich nicht geküsst (Urk. 74 S. 16). Sodann schilderte er erstmals die Konversation mit seiner Nachbarin D._____, anlässlich welcher diese ihn auf das Verhältnis zwischen C._____ und ihm angesprochen habe. Sie habe ihm erzählt, dass sie gehört habe, sie hätten sich geküsst. Er sei überrascht gewesen. Er habe von ihr gehört, dass C._____ in ihn verliebt gewesen sei (Urk. 74 S. 17, S. 22 f.). Auf die Frage, ob er in C._____ verliebt gewesen sei, antwortete er sehr zögerlich. Er habe sie sehr gemocht. Sie seien alle wichtig für ihn gewesen. Als die Frage nochmals gestellt wurde, antwortete er: "Nein. Ich denke… was ist Liebe?". Er führte aus, es gäbe verschiedene Formen von Liebe. Und diejenige, welche hier angesprochen werde, sei es nicht gewesen. Er habe sie sehr sehr gemocht (Urk. 74 S. 17 f.). Zu einem eigentlichen Bruch sei es nie gekommen (Urk. 74 S. 18). Er versuche sich die Missbrauchsvorwürfe von C._____ dadurch zu erklären, dass sie in ihm einen Art Vaterersatz gesehen ha- be, zu welchem sie schwärmerische Gefühle entwickelt habe. Ihre Vorwürfe seien wohl eine späte Rache für unerwiderte Gefühle (Urk. 80 S. 3 f.). In Bezug auf den Vorwurf des Besitzes von grossen Mengen an verbotenem pornografischem, ins- besondere kinderpornografischem Material stellte der Beschuldigte dies so dar, dass er gar nicht genau gewusst habe, was er heruntergeladen habe, da diese Sharefiles ganze Ordnerstrukturen enthalten hätten, welche man zum "Entzippen" habe downloaden müssen. Er habe längst nicht alles gesehen, was er herunter- geladen habe (Urk. 74 S. 19, 23). 2.4. Aussagen der Privatklägerin 1 2.4.1. Einleitend setzt sich die Vorinstanz mit verschiedenen von der Verteidigung thematisierten Widersprüchen oder Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privat-
- 17 - klägerin 1 auseinander. Dies betrifft deren Schilderungen, wie oft der Beschuldig- te mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei, wie oft sie ihn oral oder mit der Hand habe befriedigen müssen und ob der Beschuldigte jeweils ejakuliert habe. Die Vorinstanz zeigt auf, wie sie die unterschiedlichen Schilderungen ein- ordnet, wertet und weshalb sie eigentliche Widersprüche ausschliesst (Urk. 50 S. 17 ff.). Ihre Erwägungen können übernommen werden. Richtig ist auch, dass die Privatklägerin 1 nicht etwa behauptete, der Beschuldigte habe nie ejakuliert (wobei sich ihre Schilderungen entgegen der Vorinstanz auf jene Vergewaltigung bezog, welche die Privatklägerin 1 als schlimmsten Übergriff bezeichnete; Urk. D1/4/2 S. 19). Zutreffend ist auch, dass die Aussagen zur Frage, wie oft die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mit der Hand habe befriedigen müssen, unstetig ausfielen (Urk. D1/3/4 S. 3 [etwa jedes dritte Mal]; Urk. D1/4/2 S. 37 f. [insgesamt einmal]). 2.4.2. Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen seien zwar insge- samt wenig detailliert. Gleichwohl seien anschauliche Details erkennbar, welche die Darstellungen als lebensnah und selbsterlebt erscheinen liessen. Anschaulich wirkten die Schilderungen, wie die Annäherungen des Beschuldigten geschehen seien und wie sich die Privatklägerin 1 beim Oralverkehr hilflos gefühlt habe. Gleiches gelte für die Beschreibungen, wie der Beschuldigte beim laut Privat- klägerin 1 schlimmsten Übergriff "auf sie drauf gekommen" sei und wie er sich jeweils unmittelbar nach den sexuellen Handlungen bei ihr "entschuldigt" habe. Der Beschuldigte habe bei den Übergriffen immer Glubschaugen gehabt und er sei so "hastisch" vorgegangen. Die Privatklägerin 1 versuche, ihre Erinnerung in Worte zu fassen und bestmöglich zu beschreiben, wobei sie mit "hastisch" wohl gleichzeitig ein "hektisches" und "hastiges" Handeln habe umschreiben wollen (Urk. 50 S. 19 ff.). Verwirft die Vorinstanz die Behauptung der Verteidigung, wonach die Schilderungen der Privatklägerin 1 keine Angaben zu psychischen Vorgängen beinhalten würden (Urk. 41 S. 9), kann ihr deshalb gefolgt werden. Anzufügen bleibt, dass die Privatklägerin 1 mehrmals festhielt, sie habe sich während der Übergriffe nie gut gefühlt, weil es weh getan habe. Sie habe Angst gehabt vor ihrem Vater, weil es weh getan habe (Urk. D1/3/4 S. 4). Der schlimms- te Übergriff sei vermutlich die erste Vergewaltigung gewesen, "weil es einfach
- 18 - mega weh getan hat". Es sei das Schmerzhafteste gewesen, weshalb es für sie das Schlimmste gewesen sei (Urk. D1/4/2 S. 16). 2.4.3. Einzelne Vorwürfe der Privatklägerin 1 treffen nachweislich zu. Sie schilder- te ab der ersten Befragung wiederholt und wahrheitsgemäss, ihr Vater habe kinderpornografisches Material zu Hause (Urk. D1/3/4 S. 3, 5; Urk. D1/4/2 S. 8 f., 28 ff., 32 f., 34 f.). Dies spricht mit der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Richtig ist auch, dass die Privatklägerin 1 ihren Vater teilweise als aggressiv, gewalttätig, krank und unberechenbar bezeichnet. Gleichwohl billigt sie ihm zu, sich während der Übergriffe nie aggressiv verhalten zu haben. Auch habe er diese nicht kompromisslos ausgeführt. Vielmehr habe er von ihr abgelassen, wenn sie gesagt habe, dass sie etwas nicht machen wolle oder müde sei (vgl. beispielsweise Urk. D1/4/2 S. 5; Urk. D1/3/4 S. 4). Wenn die Vorinstanz des- halb festhält, es komme zu keinem Zeitpunkt der Eindruck auf, die Privatklägerin 1 versuche den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten (Urk. 50 S. 21 f.), so ist dem beizupflichten. 2.4.4. Im Sinne eines Zwischenfazits resümiert die Vorinstanz, die Aussagen der Privatklägerin 1 wirkten zwar hinsichtlich des unmittelbaren Kerngeschehens wenig detailliert und bezüglich Art und Anzahl der Übergriffe teilweise unpräzise oder gar widersprüchlich. Ungereimtheiten könnten zumindest teilweise mit den lückenhaften Erinnerungen aufgrund des jungen Alters zum Tatzeitpunkt und auf- grund des Zeitablaufs sowie mit dem mangelhaften Ausdrucksvermögen erklärt werden. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, an den Aussagen der Privatklägerin 1 prinzipiell zu zweifeln (Urk. 50 S. 22). Führt man sich vor Augen, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der ersten Übergriffe ein etwa achtjähriges Mädchen war und erstmals als 16-Jährige befragt wurde, kann der Argumentation der Vorinstanz diesbezüglich ohne Weiteres gefolgt werden. Dabei verkennt die Vorinstanz nicht, dass selbst das Kerngeschehen teilweise eine Fülle von leben- digen Details enthält. Augenscheinlich am intensivsten in der Erinnerung der Privatklägerin 1 haften blieb jener Vorfall, den sie als schlimmsten Vorfall be- zeichnete. Der Beschuldigte sei "auf sie drauf" gekommen, er sei "fett" gewesen und habe sie halb zerquetscht. Er habe sie gefragt, ob sie noch Luft bekomme,
- 19 - was sie verneint habe. Sie habe gehofft, er gehe runter. Er machte "so wie Abstand" (Urk. D1/3/4 S. 2). Bezeichnet die Vorinstanz die Schilderungen des unmittelbaren Kerngeschehens als wenig detailliert, ist dies deshalb – auch ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 11) – zu relativieren. Im Übrigen ist den sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen nichts beizufügen. Wenn sodann die Verteidigung aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 nach der ersten Einvernahme mit ihrer Mutter gesprochen hat und dabei gewisse Begriffe "geübt" wurden (Urk. D1/3/7 S. 6; D1/4/2 S. 28; vgl. auch Urk. D1/3/10 S. 2), auf eine Beeinflussung seitens der Mutter schliessen möchte, erscheint dies – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 10) – abwegig, gibt es doch darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine solche Einflussnahme der Mutter. Vielmehr erscheint es, als habe die Privatklägerin 1 mit ihrer Mutter nochmals über die Vor- fälle gesprochen und diese ist ihr unterstützend beiseite gestanden, die Erlebnis- se wahrheitsgemäss und möglichst präzis zu schildern und damit die Dinge beim Namen zu nennen (vgl. auch Urk. D1/4/1 S. 2). Weiter spricht der Umstand, dass die Mutter der Privatklägerin 1 zu Protokoll gab, als B._____ ihr von den Vorfällen erzählt habe, sei sie bereits entschlossen gewesen, Anzeige zu erstatten (Urk. D1/4/1 S. 11), klar gegen eine Einflussnahme. 2.5. Aussagen der Privatklägerin 2 2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer Ein- vernahmen vom 13. Juni 2017 und 4. Oktober 2017 korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 25 ff.). Zutreffend ist, dass die Privatklägerin 2 – was die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsver- handlung hervorhob (Urk. 41 S. 22 f.; Urk. 75 S. 18) – bei der ersten Befragung nur einen Vorfall konkret schilderte, bei dem der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ob es darüber hinaus zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, als die Privatklägerin 1 im gleichen Bett gelegen habe, konnte die Privatklägerin 2 nicht mit Bestimmtheit sagen. Anlässlich der zweiten Befragung schilderte die Privatklägerin 2 demgegenüber weitere Treffen jeweils am Donners- tagnachmittag und an den Wochenenden, an denen es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Weiter bejahte die Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr in
- 20 - Gegenwart der Privatklägerin 1. Richtig ist, dass die Privatklägerin 2 am 13. Juni 2017 gegenüber der Kantonspolizei schilderte, dass es ca. Ende September 2011 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, als die Privatklägerin 1 bei ihrer Mutter gewesen sei. Einen weiteren gleichartigen Übergriff in Gegenwart der Privatkläge- rin 1 konnte die Privatklägerin 2 nicht mit Bestimmtheit sagen, verneinte sie aber auch nicht (Urk. D2/3 S. 13 ff. und 20). Hält die Vorinstanz dazu fest, die Privat- klägerin 2 habe nie klar ausgesagt, es sei nur einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen, vielmehr habe sie bereits in der ersten Befragung weitere gleichartige Übergriffe nicht ausgeschlossen (Urk. 50 S. 32 f.), trifft dies zu. Dies zeigen insbesondere ihre Aussagen zu Beginn der kantonspolizeilichen Befragung. Nachdem sie festhielt, sie habe "alles" lange verdrängt, wollte die befragende Polizeibeamtin wissen, was konkret vorgefallen sei: [Frage:] "Können Sie mir erzählen, was denn genau passierte zwischen Ihnen und A._____?"; [Antwort:] "Es kam zum Geschlechtsverkehr"; [Frage:] "Wo kam es zu diesen Vorfällen?"; [Antwort:] "Es war immer bei ihm zu Hause. In E._____, dort wohnt er noch im- mer" (Urk. D2/3 S. 5). Diese Antworten blieben zwar vage, sprechen aber eher dafür, dass die Privatklägerin 2 bereits damals mehrere Vorfälle mit Geschlechts- verkehr thematisierte. Sie bezog sich damit auch klarerweise nicht auf den ersten Kuss während der gemeinsamen Ferien in Frankreich. Dass die Privatklägerin 2 rund vier Monate später in ihren Aussagen konkreter wurde (vgl. auch ihre Schilderungen zum Oralverkehr in Urk. D2/3 S. 17 und Urk. D2/4 S. 19 f.), ist nicht als Übersteigerung zu würdigen. Vielmehr gründet dies wohl eher auf dem von ihr geschilderten Versuch, das Erlebte zu verdrängen, sowie auf den fast sechsjährigen Zeitablauf. Dieser Umstand vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 2.5.2. Als eindrücklich und authentisch bezeichnet die Vorinstanz, wie die Privat- klägerin 2 die schrittweise Annäherung des Beschuldigten, dessen Zerrissenheit sowie ihre eigene Zerrissenheit und Unsicherheit beschrieben habe. Es sei entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 26; ebenso in Urk. 75 S. 21) deshalb nach- vollziehbar, wie sich die Privatklägerin 2 auf weitere Treffen mit dem Beschuldig- ten habe einlassen können. Ihre Schilderungen spiegelten tatsächlich Erlebtes
- 21 - wider und seien absolut glaubhaft (Urk. 50 S. 33 f.). Diese Würdigung und die Schlussfolgerungen sind zu teilen. 2.6. Aussagen von Drittpersonen 2.6.1. F._____ ist die Mutter der Privatklägerin 1 und frühere Ehefrau des Be- schuldigten. Im Tatzeitraum lebte sie bereits getrennt vom Beschuldigten und der gemeinsamen Tochter. Auch wenn sie die Übergriffe nicht selbst beobachten konnte, stützen ihre Aussagen als Auskunftsperson und Zeugin die Sachverhalts- schilderung der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/1 und Urk. D1/4/3). Sie hält dabei fest, was ihre Tochter ihr wenige Wochen vor der ersten Einvernahme über die Über- griffe anvertraut hatte. Zudem habe sie von der Privatklägerin 1 insbesondere er- fahren, dass diese sich bereits 2015 einer besten Freundin anvertraut habe. Es handle sich dabei um G._____. Der Beschuldigte habe zudem mit einer Kollegin ihrer Tochter geschlafen, die damals 14 und heute (2017) 20 Jahre alt gewesen sei. Das sei C._____ gewesen. Teilweise seien sie zu Dritt (die beiden Mädchen und der Beschuldigte) im Bett gewesen. In diesem Zeitpunkt hätten die Übergriffe auf die Privatklägerin 1 aufgehört. Diese Erzählungen vom Hörensagen stimmen überwiegend mit den Depositionen der Privatklägerin 1 überein. Wiederholt er- wähnte die Zeugin auch etwa, dass die Tochter ihren Halbbruder laut Beschuldig- ten nicht sehen durfte (Urk. D1/4/1 S. 4 und 9), was auch die Privatklägerin 1 so schilderte (Urk. D1/4/2 S. 7). Schliesslich charakterisierte die Zeugin den Be- schuldigten als gewalttätig, drohend und aggressiv (beispielsweise Urk. D1/4/1 S. 3 und 6; Urk. D1/4/3 S. 3 ff. und 9), was ebenfalls im Einklang mit der Darstel- lung der Privatklägerin 1 steht. Insgesamt stützen die Aussagen der Zeugin die Schilderungen der Privatklägerin 1. 2.6.2. G._____ ist die Schwester der Privatklägerin 2 und bezeichnete die Privat- klägerin 1 als eine ihrer besten Freundinnen. Ihre Aussagen als Zeugin (Urk. D2/6) hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 36 ff.). Es trifft zu, dass die Zeugin zum einen festhielt, die Privatklägerin 1 habe ihr in den Jahren 2013/2014 von den selbst erlebten Übergriffen erzählt. Die Privatklägerin 1 habe ihr zudem von einer (unter falschem Namen bezeichneten) Freundin respektive von der Privatklägerin 2 berichtet, mit der ihr (der Privatklägerin 1)
- 22 - Vater Geschlechtsverkehr gehabt habe, während die Privatklägerin 1 im gleichen Bett gelegen habe. Diesen Vorfall thematisieren beide Privatklägerinnen. Zudem stimmen die Erzählungen der Zeugin mit den Aussagen der Privatklägerin 1 über- ein, der Zeugin das eigene Erlebte anvertraut wie auch von den Übergriffen auf die Privatklägerin 2 ("H._____") erzählt zu haben (Urk. D1/3/4 S. 6; Urk. D1/3/7 S. 8; Urk. D1/4/2 S. 38). Zum anderen passen die Aussagen der Zeugin auch in- sofern ins Bild, als ihre Schwester ihr gegenüber behauptet habe, der Beschuldig- te sei in sie (die Privatklägerin 2) verliebt. Die Reaktion der Zeugin ("[…] ach was? Können wir es nicht den Eltern erzählen") habe ihre Schwester verneint mit der Erklärung, sonst komme die Polizei (Urk. D2/6 S. 7 f.). Gleiches gab die Privatklä- gerin 2 zu Protokoll (Urk. D2/4 S. 14). Es ist deshalb korrekt, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, die Aussagen der Zeugin würden sich mit zahlreichen Schilderungen beider Privatklägerinnen decken (Urk. 50 S. 38 f.). 2.6.3. D._____ war im Tatzeitpunkt Nachbarin des Beschuldigten und der Privat- klägerin 1. Ihre Tochter I._____ ist eine gute Freundin der Privatklägerin 1. Die Zeugin beschreibt unter anderem, die Privatklägerin 1 habe ihrer Tochter I._____ im Jahre 2011 oder 2012 erzählt, dass der Vater der Privatklägerin 1 eine Liebes- beziehung mit der Privatklägerin 2 führe. Die Zeugin habe darauf den Beschuldig- ten angerufen. Sie hätten dies bei ihr auf dem Balkon besprochen, wobei der Be- schuldigte die Liebesbeziehung verneint habe (Urk. D1/4/5 S. 6). Diesen Umstand hebt die Vorinstanz zu Recht hervor. Insbesondere zeigt er, dass die Privatkläge- rin 1 die "Beziehung" ihres Vaters zur Privatklägerin 2 nicht nur bereits in frühen Jahren gegenüber G._____, sondern auch 2011/2012 gegenüber I._____ er- wähnte. Dies stimmt mit den Aussagen der Privatklägerin 1 überein. Sie sei zehn Jahre alt gewesen, als sie I._____ erzählt habe, dass ihr Vater eine Kollegin ver- gewaltigt habe. I._____ habe es dann der Mutter erzählt (Urk. D1/3/4 S. 5). Dies stützt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die Darstellung der Pri- vatklägerin 1 (Urk. 50 S. 40). 2.6.4. J._____ war Geschäftspartner des Beschuldigten, ist mit ihm befreundet und wohnte ab Oktober 2009 bis Juli 2011 (und damit während eines Grossteils
- 23 - des tatrelevanten Zeitpunkts betreffend die angeklagten Übergriffe auf die Privat- klägerin 1) in der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Dessen Zeugenaussagen (Urk. D1/4/4) hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 40 ff.). Sie gelangt zur Überzeugung, dass die Beschreibungen des Zeugen respektive Mitbewohners, der im Dachstock der Wohnung über ein eige- nes Zimmer verfügte und nachts regelmässig im unteren Stock das Badezimmer in der Nähe der anderen Schlafzimmer aufsuchte, den Beschuldigten tendenziell entlasten würden. Der Zeuge habe nie etwas Ungewöhnliches im Verhalten zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 bemerkt, die Wohnung als re- lativ "ringhörig" bezeichnet und aus dem Schlafzimmer des Beschuldigten jeweils dessen Fernseher gehört. Spreche dies tendenziell für den Beschuldigten, wider- legten die Aussagen gleichwohl die Anschuldigungen der Privatklägerin 1 nicht. Dazu unterstreicht die Vorinstanz zusammengefasst, es komme immer wieder vor, dass Missbrauch innerhalb einer Familiengemeinschaft nicht bemerkt werde. Die Privatklägerin 1 sei damals erst acht bis zehn Jahre alt und der Beschuldigte ihre zentrale Bezugsperson gewesen. Die Übergriffe seien laut Anklage fast aus- schliesslich im Schlafzimmer des Beschuldigten erfolgt, wobei die Privatklägerin 1 nie geschildert habe, laut geweint oder gar um Hilfe gerufen zu haben. Diese Würdigung ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 12 ff.) – gleichermassen sorgfältig und überzeugend ausgefallen, worauf verwiesen wer- den kann (Urk. 50 S. 42 ff.). Bringt die Verteidigung vor Vorinstanz vor, laut Zeuge hätte dieser beim Rauchen von der Terrasse in das Zimmer des Beschuldigten blicken können (Urk. 41 S. 12), vermag dies den Beschuldigten nicht zu entlasten. Zwar ist der Verteidigung zuzugestehen, dass der Zeuge eine entsprechende Möglichkeit – wenn auch nicht explizit – entgegen der Vorinstanz im Ergebnis be- jahte. Die Frage, ob es richtig sei, dass man vom Balkon in das Zimmer der Pri- vatklägerin 1 und des Beschuldigten blicken könne, verneinte er nicht. Vielmehr erklärte er, die ganze Breite sei eine Fensterfront vom Boden bis zur Decke (Urk. D1/4/4 S. 10). Laut Zeuge wäre es mithin möglich gewesen, beim Rauchen in die erwähnten Zimmer zu blicken. Dass er aber tatsächlich davon Gebrauch gemacht und in diesem Sinne seine Mitbewohner nachts ausspioniert hätte, räumte er nicht ein und ist auch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Im Übrigen
- 24 - weist die Vorinstanz richtig darauf hin, dass das Schlafzimmer des Beschuldigten zumindest im Jahre 2017 über einen durchgehenden Vorhang verfügte (Urk. D1/5/14). 2.6.5. K._____ war ab 2013 als Haushaltshilfe beim Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1 tätig. Sie schildert den Beschuldigten als fürsorglichen und auf- opfernden Vater (Urk. D1/4/6). Weiter beschreibt sie das Verhältnis zwischen Vater und Tochter als sehr liebevoll (Urk. D1/4/6 S. 4: "[er] liebt dieses Mädchen über alles. B._____ ihren Vater genauso"). Es trifft zu, dass ihre Darstellung damit ähnlich ausfällt wie jene des Mitbewohners J._____. Die Schilderung weicht zu- dem vom Bild ab, welches die Privatklägerin 1, ihre Mutter und teilweise auch D._____ vom Beschuldigten zeichneten. Richtig ist, dass die geschilderte Zunei- gung die sexuellen Handlungen nicht in jedem Fall ausschliesst (Urk. 50 S. 44 f.). Die Zeugin war zudem erst ab August 2013 im Haushalt des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 tätig. Die fraglichen Übergriffe lagen damit bereits rund zwei Jahre und mehr zurück. Aus ihren Aussagen lässt sich deshalb insgesamt nicht allzu viel für die Sachverhaltserstellung ableiten. 2.6.6. Wenn die Verteidigung sodann in ihrer Berufungsbegründung vorbringt, es habe in der Wohnung des Beschuldigten eine Openhouse-Politik geherrscht und die Mutter der Privatklägerin 1 hätte mit ihrem Schlüssel jederzeit unangekündigt auftauchen können, weshalb die beiden (der Beschuldigte und die Privatklägerin
1) nie "ungestört" gewesen seien, und damit sinngemäss geltend macht, es habe keine Gelegenheit für solche Übergriffe bestanden (Urk. 75 S. 14, 16), erscheint dies lebensfremd. Dies einerseits deshalb, weil auch der Beschuldigte nie behauptet hat, dass die Mutter der Privatklägerin 1 jeweils zu Nachtzeiten unan- gekündigt an seinem Wohnort erschienen sei. Andererseits wäre es für den Beschuldigten zudem auch jederzeit ein Leichtes gewesen, der Mutter der Privat- klägerin 1 einen überraschenden Zutritt zur Wohnung zu verunmöglichen. Dazu hätte er nicht mehr machen müssen, als den Schlüssel im Türschloss stecken zu lassen. Davon also, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 in der frag- lichen Zeit nie "ungestört" hätten sein können, kann also bei Lichte betrachtet, keine Rede sein.
- 25 - 2.7. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidigung verschiedene Karten ins Recht, welche die Privatklägerinnen für den Beschuldig- ten verfassten (Urk. 31/1-2; Prot. I S. 23 f. und 31). Die Karten der Privatklägerin 1 spiegeln ihre Zuneigung zum Vater wider, wie sie auch von den Zeugen K._____ und J._____ beschrieben wird. Die Vorinstanz unterstreicht, es bestehe kein Zweifel, dass die Privatklägerin 1 ihren Vater früher sehr lieb gehabt habe. Da der Beschuldigte für die Privatklägerin 1 damals die wichtigste Bezugsperson gewe- sen sei und ein natürliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, schliesse die so bekundete Zuneigung sexuelle Handlungen nicht in jedem Fall aus. Weiter falle die von der Privatklägerin 2 verfasste Glückwunschkarte zum 46. Geburtstag des Beschuldigten (tt. September 2011) genau in die Zeit, als die sexuelle Bezie- hung zwischen den beiden stattgefunden haben soll (Urk. 50 S. 46 f.). Diese Er- wägungen können übernommen werden. Es trifft weiter zu, dass die Geburtstags- karte der Privatklägerin 2 eine Zuneigung erkennen lässt, die darüber hinausgeht, was in üblichen Konstellationen von einem 14-jährigen Mädchen gegenüber dem Vater ihrer Freundin zu erwarten wäre. In diesem Sinne geht die Karte mit den Schilderungen der Privatklägerin 2 einher. Im Übrigen wird der Beschuldigte durch die von den Privatklägerinnen verfassten Karten nicht entlastet. 2.8. Der Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 reichte der Staatsanwaltschaft Ausdrucke zum Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (inklusive einzelne E-Mails) ein. Die Kommunikation via Skype (und Google) erfolgte in der Zeit ab 24. September 2011 bis 20. März 2012 (Urk. D2/17). Dabei erstaunt nicht nur die Vielzahl der zeitweise zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ausgetauschten Nachrichten. Aufhorchen lassen auch deren Inhalte, selbst wenn sexuelle Handlungen nie zur Sprache kommen. Zum einen wird immer wieder eine Art Konkurrenzverhältnis oder Eifersucht zwischen den Privatklägerinnen thematisiert (Chatnachrichten vom 18. Oktober 2011 ab 21.54 Uhr, 22.08 Uhr, 22.25 Uhr, 22.29 Uhr). Erkennbar ist auch, wie der Beschuldigte dazwischensteht und zu vermitteln versucht (Chatnachrichten vom 18. Oktober 2011 ab 22.04 Uhr). Zum anderen geht aus den Nachrichten die Reaktion des Beschuldigten hervor, als dieser von einem Freund der Privatklägerin 2 respektive (in den Worten der Privatklägerin 2) von ihrem sehr guten Kollegen erfährt.
- 26 - Art und Weise seines Verhaltens in diesem Zusammenhang ist bemerkenswert (vgl. Chatnachrichten vom 27. November 2011 ab 22.36 Uhr, 22.40 Uhr, 22.45 Uhr, 22.56 Uhr; Chatnachrichten vom 1. Dezember 2011 ab 02.09 Uhr) und offenbart zweifelsohne, wie ihn diese (neue) Beziehung kränkte ("Der wohnt doch auch in L._____. Wie deine Freundin bei welcher Du übernachten möchtest…"; "Bist Du sicher Du gehst zu ihr"; "Ich möchte Euch nicht im Weg stehen"; "Ich bin wirklich sehr enttäuscht und es schmerzt mich überaus"; "Bist Du mit dem ande- ren Typ am chatten???"). Wie die Verteidigung mit Blick auf diese Nachrichten gleichwohl und aktenwidrig den Standpunkt vertreten kann, aus den Nachrichten gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte eifersüchtig reagiert habe, das Gegen- teil sei der Fall und der Beschuldigte verhalte sich in der besagten Kommunikation völlig normal (Urk. 41 S. 25 f.; Prot. I S. 41; Urk. 75 S. 20 f.), bleibt ihr Geheimnis. Die Chatnachrichten stützen die Darstellung der Privatklägerin 2 und belasten den Beschuldigten erheblich. 2.9. Der Beschuldigte bestritt zunächst den Vorwurf der Pornografie (Dossier 3) und räumte ihn erst auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses ein (Urk. D3/16 S. 5; Urk. D3/18 S. 3 f.). Dieses Aussageverhalten wie auch seine zögerlichen und später abgeschwächten Antworten auf die Frage, ob es zwischen ihm und der Privatklägerin 2 zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. D3/16 S. 5 f.; Prot. I S. 12), setzen bei der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen ein erstes Fragezeichen. Auch seine Erklärungen zu einem möglichen Motiv für eine Falschbelastung (vgl. E. II.2.3 vorstehend) fallen eher farblos, teilweise über- zeichnet und insgesamt nicht überzeugend aus. Im Wesentlichen verzichtete er, zu den Aussagen der Privatklägerinnen und der Zeugen Stellung zu nehmen. 2.10. Das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigt denn den bereits gewonnenen Eindruck. Erstmals erwähnt der Beschulidgte, dass es ein Gespräch mit der Nachbarin D._____ gegeben habe, bei welchem er damit konfrontiert worden sei, dass C._____ und er sich geküsst hätten. Er sagte, er habe Zeit gehabt, darüber nachzudenken. Offenbar hat er nun
– allerdings erst auf entsprechende Befragung hin – das Bedürfnis verspürt, dies zu erklären. Dass er das nie zuvor von sich aus erklärt hat, spricht für sich. So-
- 27 - dann fällt auf, dass der Beschuldigte den Besitz sowie Konsum von insbesondere kinderpornografischem Material versuchte herunter zu spielen. Angesichts der gesamten Umstände vermögen seine diesbezüglichen Ausführungen keineswegs zu überzeugen. Sein Vorgehen war sehr wohl geplant sowie gezielt. 2.11. Zusammenfassend fussen die dem Beschuldigten zur Last gelegten sexuellen Handlungen mit Kindern auf den glaubhaften Aussagen zweier Privat- klägerinnen, die den Beschuldigten unabhängig voneinander belasten. In Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist Folgendes festzuhalten. Bereits in frühen Jahren schilderte die Privatklägerin 1 die Übergriffe auf die Privatklägerin 2 gegenüber Drittpersonen (G._____ und I._____), was von dritter Seite (G._____ und D._____) bestätigt wurde. Hier be- steht ein weiterer Berührungspunkt betreffend die Schilderungen von und gegen- über G._____. G._____ berichtete übereinstimmend mit ihrer Schwester, wie die- se ihr von einem geheim zu haltenden Verliebtsein des Beschuldigten berichtete. Letztgenannte "Beziehung" erfährt durch die Chatkommunikation eine gewichtige Stütze. Eine Überschneidung der Vorwürfe besteht insoweit, als beide Privatklä- gerinnen übereinstimmend angeben, dass ein Übergriff auf die Privatklägerin 2 im Beisein der Privatklägerin 1 geschah, als diese zu Dritt im Bett des Beschuldigten lagen. Die Beschreibung dieses Vorfalls durch die Privatklägerinnen fällt im Detail unterschiedlich aus, was auf das Schildern des Erlebten aus der jeweiligen Per- spektive zurückzuführen ist und gegen eine Absprache spricht. Stünde tatsächlich eine Absprache dahinter, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Aussagen klarer und kongruenter ausgefallen wären. Motive für einen entsprechenden Komplott sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 23 f.) – zudem nicht er- kennbar. Es erscheint sodann abwegig, dass B._____ als zehnjähriges Mädchen, als sie sich diesbezüglich I._____ anvertraut hat, dieses Komplott aufgegleist ha- ben soll und es entsprechend von langer Hand geplant sein soll. Die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 und der Anklagevorwurf (Dossier 2 Ziffer 1) sind erstellt. Unangefochten blieb der Schuldspruch der Pornografie gemäss Dossier 3. Er beruht unter anderem auf den Aussagen der Privatklägerin 1, wonach ihr Vater zu
- 28 - Hause kinderpornografisches Material habe. Diese Schilderungen treffen mithin zu. Gleichermassen überzeugend fielen die Aussagen aus, ihr Vater habe ihr entsprechende Filme vorgespielt. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Zeuge J._____ trotz Zugriff auf den Computer des Beschuldigten nie Kinderpornografie entdeckte (Urk. 50 S. 51). Dass die Privatklägerin 1 gleichwohl davon wusste, passt zwanglos mit dem Vorwurf an die Adresse des Beschuldigten überein, dass er ihr entsprechendes Material vorführte. Der Anklagevorwurf (Dossier 1 Ziffer 3; Zeitraum ab 1. Februar 2012) ist erstellt. Schliesslich ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, soweit sie die selbst erlebten sexuellen Übergriffe betreffen. Die Privatklägerin 1 war im Zeitpunkt der sexuellen Misshandlungen acht- bis zehnjährig und lebte bei ihrem Vater. Dieser liess jeweils von ihr ab, wenn die Privatklägerin 1 sagte, dass sie etwas nicht machen wolle oder müde sei. Die Übergriffe waren massiv, aber frei von körperlicher Gewalt wie Schläge etc. Das konkrete Vorgehen erlaubte dem Beschuldigten eine mehrjährige Delinquenz. Es ist unbestritten, dass die Pri- vatklägerin 1 während der Tatzeit bei ihrem Vater wohnen blieb. Das von den Zeugen K._____ und J._____ beschriebene gute Vater-Tochter-Verhältnis, wel- ches auch aus den von der Privatklägerin 1 verfassten Karten hervorgeht, vermag den Vorwurf der sexuellen Übergriffe nicht umzustossen. Auch diesbezüglich ver- traute sich die Privatklägerin 1 bereits in früheren Jahren G._____ an. Ein Motiv, ihren Vater falsch zu belasten, ist nicht erkennbar. Eine allfällige Eifersucht oder ein etwaiges Konkurrenzverhältnis zwischen den Privatklägerinnen – was selbst der Beschuldigte nicht vorbringt – würde einen entsprechenden Beweggrund nicht nahelegen. Insgesamt bestehen keine ernsthaften Zweifel am Anklagevorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1 Ziffer 1). 2.12. Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Die Beweisan- träge der Verteidigung (Urk. 69) sind abzuweisen. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die
- 29 - Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zu- lässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunter- stellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis). 2.12.1. Auf die Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutach- tens kann verzichtet werden. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B_113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Richter verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegut- achten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen
- 30 - Beweiswürdigung (Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 2.2.1; 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Privatklägerinnen waren im Zeitpunkt der Einvernahmen rund 16- respektive 20-jährig. Auch mit Blick auf die protokollierten und mittels Video (Urk. D1/3/2; Urk. D1/3/8; Urk. D2/5) aufgezeichneten Befragungen sind besondere Umstände, die für die Würdigung der Aussagen den Beizug eines Sachverständigen notwen- dig machen, nicht erkennbar. 2.12.2. Die Verteidigung beantragt die Befragung der früheren Kinderärzte der Privatklägerin 1 (Dr. med. M._____ und Dr. med. N._____). Diese könnten "sach- dienliche Angaben" machen, ob sie "Hinweise" für den angeblichen sexuellen Missbrauch festgestellt hätten (Urk. 69 S. 3 f.). Beweisanträge sind zu begründen (Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 399 StPO). Inwiefern die Einvernahmen der früheren Ärzte einen Erkenntnisgewinn mit Blick auf hier rechtserhebliche Tatsachen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO) bringen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Verteidigung hat denn auch nicht begründet, zum Nachweis welcher (rechtserheblichen) Tatsachen sie die genannten Beweisanträge stellt. Diese unbegründet gebliebenen Beweisanträge sind abzuweisen. Im Übrigen wird von der Verteidigung nicht behauptet, die Privatklägerin 1 sei von ihren Kinder- ärzten gynäkologisch untersucht worden. Entsprechende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen Behauptungen vor, wonach die Privatklägerin 1 bei den sexuellen Übergriffen geschlagen worden wäre, sich entsprechende Verletzungen zugezogen hätte und diese im Rahmen einer Arztvisite erkennbar gewesen wären. In diesem Fall wäre zudem anzunehmen, dass die Ärzte von ihrem Anzeigerecht (Art. 301 StPO) Gebrauch gemacht hätten. Selbst wenn die Kinderärzte keine Anhaltspunkte für entsprechende Verletzungen bemerkt und in der Krankengeschichte nichts derartiges festgehalten haben, ändert dies deshalb am Beweisergebnis nichts.
- 31 - 2.12.3. Der Beweisantrag der Verteidigung, es sei die behandelnde Gynäkologin der Privatklägerin 1 als Zeugin zu befragen, fällt gleichermassen unbegründet aus. Die sexuellen Handlungen geschahen in den Kinderjahren der Privatklägerin
1. Die Verteidigung erklärt nicht, dass und weshalb Untersuchungen Jahre später beweisrelevant sein sollten. Dies ist auch nicht erkennbar. Der Beweisantrag ist abzuweisen. 2.12.4. Die Verteidigung beantragt die Einvernahme der heutige Ehefrau des Beschuldigten. Sie und der Beschuldigte würden sich seit März 2016 kennen, hätten am tt.mm.2019 geheiratet und am tt.mm.2019 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Die Ehefrau könne sachdienliche Angaben zum Charakter und den Eigenschaften des Beschuldigten als Vater eines Kleinkindes machen (Urk. 69 S. 4 f.). Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ist in antizipierter Beweiswürdigung festzuhalten, dass entsprechende entlas- tende Erklärungen der Ehefrau des Beschuldigten am Beweisergebnis nichts än- dern würden. 2.12.5. Schliesslich beantragt die Verteidigung, es seien die Unterlagen der im Jahre 2010 erfolgten psychiatrisch-psychologischen Abklärung der Privatklägerin 1 einzuholen. Auch hier seien "sachdienliche Informationen" zu erwarten (Urk. 69 S. 5 f.). Die Mutter der Privatklägerin 1 hielt als Zeugin fest, ihre Tochter habe während der Trennung unter grossem Druck gestanden. Deshalb habe sie ihre Tochter im Jahre 2010 ca. fünf bis sechs Mal in eine Therapie gebracht (Urk. D1/4/3 S. 10 f.). Was die Verteidigung mit dem Beweisantrag aufzeigen will, geht aus ihren Ausführungen nicht klar hervor (Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO; vgl. vorstehend). Möglicherweise will sie damit den Nachweis erbringen, dass in den genannten Unterlagen keine Aussagen des Mädchens vermerkt wurden, die auf den Anklagevorwurf hindeuten könnten. Und möglicherweise will sie daraus den Schluss ziehen, dass dies den Beschuldigten entlasten könnte. Ersteres kann in antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden. Nach eigener Darstellung hat die Privatklägerin 1 das Erlebte "nie sagen" und "ins Grab mitnehmen wollen" (Urk. D1/4/2 S. 15 f.). Sie hielt in ihrer Be- fragung vom 17. Juli 2017 fest, die erste Person, der sie sich anvertraut habe, sei
- 32 - G'._____ (G._____) vor zwei oder drei Jahren gewesen. Den anderen habe sie es erst viel später erzählt (Urk. D1/4/2 S. 38 f.). Damit kann in antizipierter Beweis- würdigung angenommen werden, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Hand- lungen auch in den fünf oder sechs Therapiesitzungen im Jahre 2010 unerwähnt liess. Selbst unter dieser Prämisse präsentiert sich das Beweisergebnis in unver- ändertem Licht. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem pornografische Ton- oder Bildaufnahmen oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren zeigt oder zu- gänglich macht. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, unter anderem zeigt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Art. 197 Abs. 1 StGB (in Kraft getreten am 1. Juli 2014) entspricht der altrecht- lichen Bestimmung von aArt. 197 Ziff. 1 StGB. Nach aArt. 197 Ziff. 3 StGB wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, unter anderem zeigt oder zugänglich macht. 1.2. Die Vorinstanz würdigt die Handlungen des Beschuldigten als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Urk. 50
- 33 - S. 53). Darauf kann verwiesen werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 329 Abs. 2 StPO), welches auch bei einer schwereren rechtlichen Qualifikation verletzt wird (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 4.2) ist, zumal die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf das Strafmass beschränkte (Urk. 58), auf die Vorbrin- gen der Vertretung der Privatklägerin 1 (Urk. 77 S. 4 f.; Prot. II S. 19, 27 f.) nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageschrift Dossi- er 1 Ziffer 1 und Dossier 2 Ziffer 1). 1.3. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin 1 wiederholt Videos mit kinder- pornografischem Inhalt zeigte, machte er sich entgegen der Vorinstanz und der Anklagebehörde nicht nur der sogenannten "weichen" Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB respektive aArt. 197 Ziff. 1 StGB schuldig. Vielmehr fallen seine Handlungen in erster Linie unter die im Tatzeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen von aArt. 197 Ziff. 3 StGB und Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Ob zwischen aArt. 197 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB respektive Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 echte Konkurrenz besteht (bejahend TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 23 zu Art. 197 StGB [ebenso in der Vorauflage]; anders ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 74 zu Art. 197 StGB, wonach Abs. 4 der Bestimmung von Abs. 1 vorgeht [ebenso KASPAR MENG in der Vorauflage]), kann offenge- lassen werden. Ein zusätzlicher Schuldspruch ist unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Abgesehen von einer allfälligen Konkurrenz wäre der Beschuldigte zumindest der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 StGB und (für den Tatzeit- raum ab 1. Juli 2014) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. Die zweitgenannte Bestimmung gilt aufgrund des höheren Strafrahmens als härtere rechtliche Qualifikation (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288). Ein entsprechender Schuldspruch im Rechtsmittelverfahren ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht möglich, weshalb es für die
- 34 - Taten ab 1. Juli 2014 bei einem Schuldspruch gestützt auf Art. 197 Abs. 1 StGB bleibt. Aufgrund der in aArt. 197 Ziff. 3 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB iden- tischen Strafandrohungen gilt die erstgenannte Bestimmung nicht als härtere rechtliche Qualifikation (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288). Ein entsprechender Schuldspruch im Rechtsmittelverfahren (für die Taten vor der Revision) würde unter diesem Gesichtspunkt das Verschlechterungsverbot nicht verletzen. Zur mehrfachen Tatbegehung bleibt indes Folgendes festzuhalten. Wenngleich die Vorinstanz etwa im Rahmen der Strafzumessung offensichtlich von einer mehr- jährigen Zeitdauer respektive mehrfachen Tatbegehung ausgeht ("im Zeitraum von rund 3 Jahren immer wieder vorspielte"), unterlässt sie eine entsprechende Qualifikation im Entscheiddispositiv (vgl. Urk. 50 S. 59 und 76). Da für die Beur- teilung, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, das Dispositiv mass- gebend ist (BGE 139 IV 282 E. 2.6), kann keine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung erfolgen. Entsprechend können auch nicht zwei Gesetzesbe- stimmungen (neues und altes Recht) angewendet werden und es muss beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Ziffer 3; Zeitraum ab 1. Februar 2012) bleiben. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei wegen Besitz von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dossier 3) mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen (Urk. 53 S. 2; Urk. 75 S. 25). Für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruchs beantragt er sodann eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Monaten (Urk. 75 S. 26). Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu bestrafen (Urk. 58 S. 1 f.; Prot. II S. 15 f.).
- 35 - 1.2. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Wie zu zeigen sein wird, ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 50 S. 53 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, wäre für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe auszufällen, weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben sind.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe und damit gedanklich je eine Freiheitsstrafe ausgefällt, ohne dies zu begründen. Dies
- 36 - gilt es nachzuholen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hin- weisen). 2.1.2. Für die Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses eine Geld- strafe nicht in Betracht. Zu diesen Delikten stehen die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie die mehrfache Pornografie thematisch und zeitlich in engem Zusammenhang. Das Zeigen und damit mittelbar auch der Besitz des pornografischen Materials betrafen die Privatklägerin 1. Die Übergriffe auf die Privatklägerin 2 lösten zeitlich die Übergriffe auf die Tochter ab, erfolgtem nach einem ähnlichen Muster und am gleichen Ort. Nachdem der Beschuldigte mehrere Jahre die Privatklägerin 1 missbraucht hatte, erfolgten die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 nahtlos und während mehrerer Wochen. Auch das Vorführen kinderpornografisches Material geschah über mehrere Jahre. Der Besitz der harten Pornografie betrifft zudem nahezu 9'000 Bilder respektive Videos. Insgesamt muss die Delinquenz des Beschuldigten als hartnäckig bezeichnet werden. Es bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Insbesondere aber wäre sie weder schuldangemessen
- 37 - noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen. 2.2. Das Gesetz sieht für die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, für die Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und für die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Wie noch zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich hier, den ordentlichen Strafrahmen nach oben zu erweitern. Aufgrund der abstrakten Höchststrafe erweisen sich die sexuellen Handlungen mit Kindern und dabei – mit Blick auf das junge Alter des Opfers, die hohe Anzahl der Übergriffe und die lange Zeitdauer – die Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 als schwerste Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
3. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ankla- geschrift Dossier 1 Ziffer 1) 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere wesentlich ist, dass der Beschuldig- te die sexuellen Handlungen an seiner Tochter während rund zwei Jahren vornahm. Diese lange Zeitdauer wirkt sich stark verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte missbrauchte die Vertrauensstellung, die ihm seine Tochter als Vater entgegenbrachte. Zudem nützte er schamlos aus, dass die Tochter im Rahmen der Trennung der Eltern im gemeinsamen Haushalt verblieb und ihm deshalb die Obhut zustand. Sie wurde durch die Übergriffe durch ihren leiblichen Vater ihrer engsten Bezugsperson beraubt und ihr Vertrauen in eine solche Bezugsperson wurde dadurch massiv erschüttert. Verschuldenserhöhend wirkt
- 38 - sich aus, dass der Beschuldigte an seiner Tochter den Geschlechtsverkehr vollzog und es damit zu einer der schwersten sexuellen Handlungen im Rahmen der möglichen Tathandlungen gekommen ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich weiter aus, dass es sich bei der damals acht- bis zehnjährigen Privatklägerin 1 um ein kleines Kind respektive ein Mädchen im noch vorpubertären Alter handelte. Zur Art und Weise der Tatausführung stellt sich die Frage, ob sie dem Beschuldig- ten verschuldensmindernd zuzurechnen ist. Die Privatklägerin 1 billigt dem Beschuldigten zu, sich während der Übergriffe nie aggressiv verhalten zu haben. Auch habe er diese nicht kompromisslos ausgeführt. Vielmehr habe er von ihr abgelassen, wenn sie gesagt habe, dass sie etwas nicht machen wolle oder müde sei (vgl. beispielsweise Urk. D1/4/2 S. 5; Urk. D1/3/4 S. 4). Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Zwar wendete der Beschuldigte keine physische Gewalt an und fügte ihr keine Schmerzen zu (mit Ausnahme der Schmerzen, die beim noch jungen Opfer mit dem Geschlechtsverkehr einhergingen). Dies wird allerdings zur Erfüllung des Tatbestands auch in keiner Weise vorausgesetzt, weshalb daraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Zudem war es gar nicht nötig, dass der Beschuldigte zur Erreichung seiner Ziele stärker auf das Opfer einwirkte. Dass er seine Taten nicht kompromisslos durchsetzte, gereichte seinem Vorgehen letztendlich zum Vorteil und fällt entgegen der Vorinstanz nicht zugunsten des Beschuldigten aus. Brachiale Gewalt hätte wohl die Übergriffe über mehrere Jahre verunmöglicht. Er übte indes gegenüber seiner acht- bis zehnjährigen Tochter – welche entwicklungsbedingt unterlegen war, deren Willensbildung er zu beeinflussen wusste und deren Persönlichkeitsentwicklung noch lange nicht abgeschlossen war – einen erheblichen psychischen Druck aus, indem er sie immer wieder nach sexuellen Diensten fragte bzw. darum bettelte, sie zu Dingen zu drängen versuchte, welche sie nicht wollte, von ihr verlangte, es niemandem zu erzählen und auch damit drohte, es würde ihr und/oder ihm bzw. ihrer Mutter etwas passieren, wenn sie etwas sagen würde. So nahm er als nächste Bezugsperson stetig grossen Einfluss auf die Privatklägerin 1 und schaff- te bzw. hielt für die Privatklägerin 1 eine nahezu ausweglose Situation aufrecht, sodass er seine Absichten über rund zwei Jahre ungestört verfolgen konnte. Zu ihren Folgen verweist die Vorinstanz auf einen Bericht der behandelnden Psycho-
- 39 - therapeutin vom 20. Dezember 2018, in dem unter anderem eine komplexe post- traumatische Belastungsstörung, Schlaf- und Essstörungen sowie dissoziative und depressive Symptome wie auch Angstsymptome diagnostiziert werden (Urk. 50 S. 56 mit Verweis auf Urk. 36). Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch nicht schwer einzustufen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Taten allein aus egoistischen Motiven beging. Seine häufige Delinquenz über mehrere Jahre offenbart eine Geringschätzung des Selbstbestimmungsrechts der eigenen Tochter. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden mehr als erheblich. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war hier (wie auch bei den folgenden Delikten) nicht eingeschränkt und die Schuldfähigkeit gegeben (Urk. D1/6/4 S. 37 ff. und 44 f.). Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe im mitt- leren Bereich des oberen Strafrahmendrittels auf 48 Monate festzusetzen.
4. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ankla- geschrift Dossier 2 Ziffer 1) 4.1. Im Hinblick auf das objektive Verschulden der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2 gilt es zu berücksichtigen, dass die Übergriffe während rund drei bis vier Wochen und damit während einer eher kurzen Zeitdauer erfolgten. Selbst wenn der Beschuldigte für seine Taten nicht seine Stellung in der Familie ausnutzte, missbrauchte er gleichwohl eine Vertrauensstellung, die er gegenüber der Privatklägerin 2 genoss und aus der nahen Beziehung beider Familien herrührte. Auch hier wirkt sich verschuldenser- höhend aus, dass der Beschuldigte an der damals 14-jährigen Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr vollzog und es damit zu einer der schwersten sexuellen Handlungen gekommen ist. Dass der Beschuldigte seine Absichten mehrmals in die Tat umsetzen konnte, heisst nichts anderes, als dass er seine Handlungen gegenüber der Privatklägerin 2 als etwas Selbstverständliches und Normales darstellte und sie in diesem Sinne zu manipulieren wusste. Die Privatklägerin 2
- 40 - war trotz fortgeschrittenen Alters (sexuell) völlig unerfahren und überfordert mit der Situation. Dies wusste der Beschuldigte und nutzte dies für sich aus. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch nicht erheblich einzustufen. 4.2. Auch in Bezug auf die Privatklägerin 2 handelte der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz. Selbst wenn bei der Privatklägerin 2 und dem um 32 Jahre älteren Beschuldigten allenfalls eine "Verliebtheit" mitspielte und der Beschuldigte die Privatklägerin 2 als adäquate Beziehungspartnerin sah (vgl. die Expertise in Urk. D1/6/4 S. 38 f.), ändert dies an der letztendlich egoistischen Haltung des Be- schuldigten nichts. Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkom- ponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Die Tatschwere bewegt sich am oberen Rand des untersten Drittels. 4.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint für die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate angemes- sen.
5. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Zif- fer 3) 5.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten unter dem Titel der Pornografie begangenen Taten ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren pornografischen Handlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte spielte seiner Tochter nicht "nur" weiche Pornografie im Sinne des Grundtatbestands vor. Vielmehr zeigte er ihr kinderpornografisches und damit abartiges Material. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit dem Vorführen "harter" Pornografie ein Mehr an Unrecht schaffte. Dem gilt es Rechnung zu tragen. Verschuldenserhöhend fällt die mehrjährige Deliktsdauer (ab 1. Februar 2012 bis ca. 2015) ins Gewicht. Verschuldenserhöhend wirkt sich auch aus, dass der Privatklägerin 1 das Material gezeigt wurde, als sie 11 Jahre (und älter) war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.
- 41 - 5.2. In subjektiver Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte und seine sexuellen Bedürfnisse über dem Wohl seiner Tochter stellte. Insgesamt bleibt es bei einer nicht mehr leichten Tatschwere. 5.3. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um sechs Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rech- nung.
6. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageschrift Dossier 3) 6.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere wesentlich ist, dass der Beschul- digte 457 Videos und 8'524 Bilder besass, die zum ganz überwiegenden Teil tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Viele der Opfer in den Vorführungen sind sehr jung. Teilweise handelt es sich um Kinder im Vorschulalter und Babys, die anal und vaginal penetriert werden. Hält die Vorinstanz fest, die Bilder und Videos zeigten teilweise einen gra- vierenden Kindesmissbrauch (Urk. 50 S. 59), ist ihr beizupflichten. Der Beschuldigte überschritt die Grenze zur harten Pornographie erheblich. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als erheblich einzustufen. 6.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. In ähnlicher Weise wie bei der Pornografie zum Nachteil der Tochter stellte er hier seine sexuellen Bedürfnisse über dem Wohl der häufig ganz jungen dargestellten Missbrauchsopfer. Insgesamt bleibt es bei einer als erheblich eingestuften Tatschwere. 6.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 60) ist das Geständnis betreffend den Besitz von Pornografie (Dossier 3) aufgrund der im Zeitpunkt des Geständnisses er- drückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6.4. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um weitere sechs Monate trägt dem Tatverschulden und dem Nachtatverhalten (Geständnis) angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
- 42 -
7. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 57 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, beruflich seit Januar 2019 bei der Firma O._____ AG in P._____ zuerst als Chief Operation Officer und jetzt als Chief Business Officer zu arbeiten. Privat habe er geheiratet und sei letzten Sommer erneut Vater eines Mädchens geworden (Urk. 74 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Ver- hältnissen ergibt sich insoweit nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 55). Die Vorstrafenlosigkeit ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 26) – strafzumessungsneutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind weiter nicht ersicht- lich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte am tt. Juli 2019 heiratete und mit seiner Ehefrau eine heute bald 1 ½-jährige Tochter hat. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbe- schränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind beim Beschuldigten nicht gegeben (vgl. zur Strafempfindlichkeit von Tätern als Eltern kleiner Kinder: Urteile 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4). Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht entnehmen.
- 43 -
8. Zusammenfassung Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren angemessen. Die erstandene Untersu- chungshaft von 23 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Massnahme
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnet eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit wie vor Vorinstanz (Urk. 34 S. 1 und 4) die Anordnung der ambulanten Massnahme (Urk. 58). 1.3. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit gutem Grund seine Mitwirkung bei der Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens verweigert. Ein solches Gutachten beruhe stets auf der irrigen respektive nicht bewiesenen These, er habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen. Das Gutachten basiere nicht auf Fakten, sondern auf Hypothe- sen, und sei gänzlich unbrauchbar. Es sei unmöglich, ein objektives Gutachten zu erstellen. Die diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz (Pädophilie) bestreite er. Der Konsum von Kinderpornografie könne nicht mit Pädophilie gleichgesetzt werden. Deshalb sei der Beschuldigte weder therapiebedürftig noch therapiewillig (Urk. 41 S. 32 f.; Prot. I S. 42 f.). Diesen Standpunkt wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 75 S. 26 ff.).
2. Beurteilung 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und
- 44 - zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die allgemeinen Voraussetzungen von therapeutischen Massnahmen finden sich im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 50 S. 61). 2.2. Dr. med. Q._____ erstattete am 25. Juli 2018 ein forensisch- psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten. Da der Beschuldigte eine persönliche Untersuchung verweigerte, liegt ein sogenanntes Aktengutachten vor (vgl. dazu BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7 f.; 127 I 54 E. 2e und 2f S. 57 f.). Die Gutachterin diagnostiziert eine Pädophilie des nicht-ausschliesslichen Typus im Sinne der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesund- heitsprobleme (ICD-10 F 65.4; Urk.D1/6/4 S. 30 und 44). Dazu führt sie aus, es sei bekannt, dass bei vielen inzestuösen sexuellen Handlungen keine Pädophilie des Täters vorliege, sondern eher pathologische Familienverhältnisse begünsti- gend wirken würden. Beim Beschuldigten manifestierten sich aber in drei Bereichen eine pädosexuelle Ansprechbarkeit: der Besitz kinderpornografisches Material über 20 Jahre, inzestuöse Handlungen an der präpubertären Tochter und sexuelle Handlungen an einem nicht verwandten Kind. Deshalb sei aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht vom Vorliegen einer Pädophilie auszugehen. In Bezug auf die Privatklägerin 2 scheine der Beschuldigte zudem eine emotional getrage- ne Beziehung aufgebaut zu haben, sodass bei ihm ein intimer Interaktionsstil gesehen werde, bei dem das Kind als äquivalent zu einem erwachsenen Partner wahrgenommen werde. Ob eine Pädophilie zu pädophilen Straftaten führe, hänge von weiteren konstellativen Faktoren ab. Die Gutachterin beleuchtet diese Frage- stellung anhand eines Vierstufenmodells (Hall und Hirschmann, 1992). Sie hält fest, für die vorgeworfenen Delikte sei – unter der entsprechenden Hypothese, da es sich um nicht eingeräumte Hands-on-Delikte handle – unter anderem eine pädosexuelle Ansprechbarkeit respektive Motivation als Faktor relevant (Urk. D1/6/4 S. 25 ff. und 30 ff.). Betreffend Schuldfähigkeit sei von einer erhalte- nen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. D1/6/4 S. 37 ff. und 44 f.).
- 45 - Die Gutachterin beurteilt die Prognose anhand zweier Prognoseinstrumente (Sex Offender Risk Appraisal Guide [SORAG] und Sexual Violence Risk-20 [SVR-20]) und nimmt in der Folge eine Individualprognose vor. Beim Zusammentreffen der beim Beschuldigten bestehenden Risiko- und konstellierenden Faktoren geht die Gutachterin von einem mittelgradigen Rückfallrisiko in Bezug auf sexuelle Übergriffe an Kindern aus. Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Hands-off-Delikte (illegale Pornografie) stuft sie als hoch ein (Urk. D1/6/4 S. 39 ff. und 45). Zur Indikation einer Massnahme geht aus dem Gutachten hervor, dass die psychische Störung direkten Einfluss auf das Tatverhalten hatte. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Das bisherige Leugnen und die Nichtteilnahme an der Begutachtung müssten diesbezüglich keine Hinderungsgründe darstellen. Eine entsprechende Therapie könne sowohl während des Strafvollzugs als auch im Anschluss daran durchgeführt werden (Urk. D1/6/4 S. 43 f. und 46 f.). 2.3. Die Expertise von Dr. med. Q._____ fällt sorgfältig und überzeugend aus. Soweit die Verteidigung vorbringt, das Gutachten beruhe auf der nicht bewiesenen These, wonach der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, dringt die Kritik nicht durch. Es trifft zu, dass Dr. med. Q._____ bei ihrer Beurteilung annimmt, der Beschuldigte habe insbesondere die ihm vor- geworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen begangen. Dies liegt in der Natur der Sache. Eine Expertise im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens erfolgt regelmässig unter der unbewiesenen Annahme, dass sich der Anklagevorwurf erstellen lässt. Selbst bei einem Tatinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO und einem im Anschluss an die Tatfrage erfolgten Gutachtensauftrag durch das Gericht zur Schuldfähigkeit würde sich die Ausgangslage nicht anders präsentieren (vgl. Art. 342 Abs. 4 StPO). Häufig wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zudem zu einem Zeitpunkt eingeholt, in dem der Sachverhalt respektive Anklagevorwurf noch nicht konkret formuliert ist. In einem solchen Fall hat der Gutachter die notwendigen eigenen Annahmen, Feststellungen und Vermutungen im Gutachten offen zu legen. Der Gutach- tensauftrag vom 13. März 2018 umschreibt im Wesentlichen den Anklagevorwurf
- 46 - (Urk. D1/6/2). In ihrer schriftlichen Expertise hält Dr. med. Q._____ fest, inwiefern sie von Hypothesen im Sinne der Anklage ausgeht. Ihre Vorgehensweise ist transparent und erlaubt eine Überprüfung. Die Hypothesen decken sich zudem weitgehend mit dem erstellten Sachverhalt. Vor Vorinstanz kritisierte der Beschuldigte zudem, beim persönlichen Treffen mit der Gutachterin sei diese voreingenommen gewesen, weshalb er an der Begut- achtung nicht habe mitwirken wollen (Prot. I S. 13). Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Ausstandsge- suche sind ohne Verzug zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde am 26. April 2018 in der Räumen von Dr. med. Q._____ im Rahmen eines Erstgesprächs über die Begutachtung informiert (Urk. D1/6/1 S. 3 und 31). Soweit erkennbar war dies das einzige Treffen des Beschuldigten mit der Gutachterin. Hegte der Beschuldigte aber am 26. April 2018 Zweifel an der Unvorein- genommenheit der Expertin und bringt er dies erstmals anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2019 vor, ist dies mit der Vorinstanz verspätet (Urk. 50 S. 63 f.). 2.4. Mit Blick auf die eingehenden gutachterlichen Ausführungen zum Gesund- heitszustand des Beschuldigten ist von einer Pädophilie des nicht-ausschliess- lichen Typus auszugehen. Die von der Gutachterin gezeichneten drei Bereiche (Sammeln von kinderpornographischem Material, inzestuöse Handlungen an der präpubertären Tochter und sexuelle Handlungen an einem nicht verwandten Kind) stellen sich nicht wesentlich anders dar, selbst wenn der Zeitraum der Pornografie ab Anfang 2012 bis Mitte 2017 und damit enger als im Gutachten auf "nur" 5 ½ Jahre eingegrenzt werden muss (Urk. D1/6/4 S. 34 f.; Dossier 1 Ziffer 3 und Dossier 3). Dies führt nicht dazu, dass das Gutachten nicht mehr schlüssig wäre. Die gutachterliche Einschätzung kann weiter übernommen werden, soweit sie einen Zusammenhang zwischen der Störung und der Anlasstat und damit eine Massnahmebedürftigkeit bejaht und von einer Therapierbarkeit respektive Mass- nahmefähigkeit ausgeht. Zur Therapiewilligkeit geht aus der Expertise weiter überzeugend hervor, dass die Therapie nicht gegen den Willen des Beschuldigten erfolgversprechend durchgeführt werden kann, das bisherige Leugnen und die
- 47 - Nichtteilnahme an der Begutachtung aber keine Hinderungsgründe darstellen müssen (Urk. D1/6/4 S. 43 f.). Dies ist zutreffend. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass an der Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind und der Beschuldigte sich möglicherweise nach Abschluss des Verfahrens auf ein ambulante Behandlung einlassen wird (Urk. 50 S. 64 f.). Die für eine deliktorien- tierte Therapiearbeit hinsichtlich einer positiven Legalprognose wesentliche, aber oftmals zunächst fehlende Einsicht und Motivierbarkeit kann zum typischen Krankheitsbild gehören (Urteil 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3 mit Hinweisen). Von der Anordnung der Massnahme ist nicht bereits deshalb ab- zusehen, nur weil der Beschuldigte sie (auch noch im Berufungsverfahren, Urk. 74 S. 22; Urk. 75 S. 28) ablehnt (Urteil 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es zweckmässig ist, die Therapie ambulant durchzuführen. Angesichts der Schwere der zu erwartenden Übergriffe, des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenpotentials und des betroffenen hoch- wertigen Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern erweist sich eine derartige Therapie ohne Weiteres als verhältnismässig. Umso mehr als er nun im Sommer 2020 erneut Vater einer kleinen Tochter geworden ist. 2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB gegeben (Behandlung psychischer Störungen). 2.6. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tat- sächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, ande-
- 48 - rerseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldange- messen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundes- gerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub recht- fertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend recht- fertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteil 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Laut Gutachterin kann eine entsprechende ambulante Therapie auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden. Vorbehalte gegenüber einer Behandlung während des Vollzugs bringt sie mithin nicht an. Damit wird nicht angenommen, dass der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung (erheblich) beeinträchtigen würde. Gestützt darauf und mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs ist die therapeutische Behandlung ohne Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 50 S. 68 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entschei- den (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 2 (der die Aufwendungen des Rechtsbeistands betraf) weist die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO ab und entschädigt den Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse, was
- 49 - in Rechtskraft erwachsen ist. Zur grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, der Be- schuldigte habe seine Tochter insbesondere in ihrer freien sexuellen Entwicklung unmittelbar beeinträchtigt. Er habe das Abhängigkeitsverhältnis schamlos ausge- nutzt und das in ihn gesetzte Vertrauen massiv missbraucht. Es erstaune deshalb nicht, dass die Privatklägerin 1 durch die Taten auch in ihrer psychischen Integri- tät stark beeinträchtigt worden sei. Laut Bericht der behandelnden Psychothera- peutin leide die Privatklägerin 1 unter anderem unter einer komplexen posttrau- matischen Belastungsstörung, Schlaf- und Essstörungen sowie unter dissoziati- ven und depressiven Symptomen wie auch Angstsymptomen. Die komplexe Symptomatik werde sich, so die Therapeutin, noch jahrelang schädigend und labilisierend auf den psychischen und physischen Gesundheitszustand auswirken. Laut Vorinstanz sei nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gehandelt habe. Zwischen den Taten und den psychischen Problemen der Privatklägerin 1 bestehe gemäss Einschätzung der behandelnden Therapeu- tin ein direkter Zusammenhang. Da ein finanzieller Schaden noch nicht entstan- den respektive dessen Höhe noch nicht absehbar sei, sei die grundsätzliche Schadenersatzpflicht festzustellen. Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren der sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist, ist dem nichts beizufügen und der grundsätzliche Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben.
3. Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 3.1. Die Privatklägerinnen 1 und 2 liessen vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung beantragen. Für die Privatklägerin 1 wurde eine solche von Fr. 45'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Januar 2011 und für die Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 25'000.– nebst Zins von 5% seit 31. Oktober 2011 beantragt (Urk. 35 S. 2 und Urk. 38 S. 1). 3.2. In Bezug auf die Forderung der Privatklägerin 1 trägt die Vorinstanz den massiven psychischen Problemen der Privatklägerin 1, dem schweren Ver- schulden des Beschuldigten, der langen Deliktsdauer von zwei Jahren und der erheblichen Schwere der Übergriffe Rechnung. In Anbetracht dieser Umstände
- 50 - erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst 5% Zins seit 31. August 2011 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Massgebend sei der ungefähre Zeitpunkt, als die sexuellen Handlungen aufgehört hätten. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abzuweisen (Urk. 50 S. S. 71). Zur Forderung der Privatklägerin 2 erwägt die Vorinstanz, die Übergriffe hätten sich auf rund drei bis vier Wochen erstreckt und damit auf einen wesentlich kürzeren Zeitraum als bei der Privatklägerin 1. Auch sei die Privatklägerin 2 mit 14 Jahren schon wesentlich älter gewesen als die Privatklägerin 1. Insgesamt wögen die Taten gegenüber der Privatklägerin 2 weit weniger schwer als diejeni- gen gegenüber der Tochter des Beschuldigten. Zwar habe sich die Privatklägerin 2 im Dezember 2013 stationär psychiatrisch behandeln lassen. Die Übergriffe des Beschuldigten seien jedoch im Rahmen dieser Therapie nicht thematisiert worden. Deshalb könne ein Zusammenhang zwischen den damaligen psychi- schen Problemen und den sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht erstellt werden. Gleichwohl seien die Ausführungen des Rechtsbeistandes glaubhaft, wonach die Privatklägerin 2 nach wie vor unter Albträumen leide und im Sommer 2018 eine Panikattacke erlitten habe, als sie meinte, den Beschuldigten gesehen zu haben. Eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 31. Oktober 2011 erscheine insgesamt angemessen. Massgebend sei der ungefähre Zeitpunkt, als die sexuellen Handlungen aufgehört hätten. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abzuweisen (Urk. 50 S. S. 71 ff.). 3.3. Die Privatklägerin 1 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Urk. 77 S. 2). Auch die Privatklägerin 2 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Prot. II S. 19).
- 51 - Die Verteidigung beantragte – entsprechend ihrem Antrag auf Freispruch – die definitive Abweisung der Zivilansprüche. Eventualiter seien diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 53 S. 2; Urk. 75 S. 2, 28). 3.4. Angesichts der erlittenen Eingriffe in die physische (sexuelle) und psychi- sche Integrität der Privatklägerinnen und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Die von der Vorin- stanz festgesetzten Beträge von Fr. 20'000.– für die Privatklägerin 1 und Fr. 5'000.– für die Privatklägerin 2 bewegen sich in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Genugtuungen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Genugtuungssummen zu korrigieren (vgl. beispielsweise Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 lit. A, E. 4.3 und 4.4). Eine Erhöhung steht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion. Die jeweils festgesetzten Genug- tuungssummen sind im Quantitativ zu bestätigen. 3.5. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und 4.2 S. 152 f. mit Hinweisen). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Die Vorinstanz setzt betreffend die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 den Zins von 5% auf Fr. 20'000.– ab 31. August 2011 und betreffend die Genug- tuungsforderung der Privatklägerin 2 den Zins von 5% auf Fr. 5'000.– ab (wie beantragt) 31. Oktober 2011 fest. Damit stellt die Vorinstanz auf den Zeitpunkt ab, als die Übergriffe jeweils ein Ende fanden. Hingegen beginnt der Zinsenlauf in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt, wenn das Opfer über einen längeren Zeit- raum Eingriffe in seiner sexuellen Integrität erlitten hat (BGE 129 IV 149 E. 4.3 S. 153 f.). Ob damit (in Bezug auf die Privatklägerin 1) der Zins bereits ab einem früheren Zeitpunkt respektive wie im erstinstanzlichen Verfahren beantragt ab
1. Januar 2011 geschuldet wäre, kann aber dahingestellt bleiben. Unter Nachach- tung des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung.
- 52 - 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2011 zu bezahlen. Weiter ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 31. Oktober 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwach- sen (Dispositivziffern 12 und 13). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erst- instanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) zu bestätigen. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 74) ist von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der rechtskräftigen Einstellungen (erstinstanzliche Dispositivziffer 1) abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Verfahren wurde teilweise infolge Verjährung eingestellt. Gegen- stand der eingestellten Untersuchung bildeten Delikte, die mit den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen in engem zeitlichen und sach- lichen Zusammenhang stehen (Pornografie, Inzest, Nötigung). Die Vorwürfe des eingestellten Verfahrens haben das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob
- 53 - eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung abgesehen von der Verur- teilung im Dossier 3 einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerinnen für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10). Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht einen Aufwand von 60.2 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 198.30.– geltend. Dabei er- scheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung des Plädoyers als insgesamt zu hoch. Gesamthaft erscheint eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von pauschal Fr. 12'000.–, inklusive Barauslagen und MwSt., als angemessen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht für das Berufungsverfahren eine Aufwand von total Fr. 5'200.29 geltend. Darin inbegriffen sind bereits eine Schätzung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung. Aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erscheint eine Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin 1 in der Höhe von pauschal Fr. 5'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., als an- gemessen.
- 54 - Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, macht für das Berufungsverfahren eine Aufwand von total Fr. 3'539.75 geltend. Darin inbegriffen sind bereits eine Schätzung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung. Aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erscheint eine Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter der Privatkläge- rin 2 in der Höhe von pauschal Fr. 4'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., als angemessen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
31. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird betreffend folgender Delikte infolge Verjährung einge- stellt: − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.3) für den Zeitraum bis 31. Januar 2012; − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 2); − des mehrfachen, zum Teil versuchten Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.2); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1 Ziff. 2).
2. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − (…) − des Besitzes von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dossier 3); − (…) 3.-5. (…)
- 55 -
6. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren zu ver- bieten, mit der Privatklägerin 1 in Kontakt zu treten und sich ihr bzw. ihrem Wohn- und Arbeitsort zu nähern oder sich dort aufzuhalten (Art. 67b StGB), wird abgewiesen.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Juli 2018 beschlagnahmten Datenträger werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'626'752) − USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'548'159) − Micro-Kassette "Alibiphone" (Asservat-Nr. A010'548'251) − Micro-Kassette "Olympus" (Asservat-Nr. A010'548'262) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'548'455) − USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'549'072) − Externes Gehäuse "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'592'526) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'627'960) − Externes Gehäuse "Seagate" (Asservat-Nr. A010'592'537) − Festplatte "Seagate" (Asservat-Nr. A010'628'394) − Externes Gehäuse "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'592'559) − Festplatte "Western Digital" (Asservat-Nr. A010'628'463) − USB Memory Stick "PNY" (Asservat-Nr. A010'597'714)
8. (…)
9. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen. 10.-11. (…)
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
13. Die weiteren Kosten betragen: 11'585.10 Auslagen Gutachten; 5 '472.– Auslagen Polizei; 9 22.50 Entschädigung Dolmetscher; 4 20.– EDV-Datensicherung Kantonspolizei; 5 '000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
14. (…)
- 56 -
15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 32'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (...)
16. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 mit Fr. 10'600.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird zudem vorgemerkt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechts- beiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. August 2018 mit Fr. 8'600.10 aus der Staatskasse entschädigt wurde. (…)
17. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 mit Fr. 11'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (…)
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Ziffer 1 und Dossier 2 Ziffer 1); − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1 Ziffer 3; Zeitraum ab 1. Februar 2012).
- 57 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) sowie die Nachforde- rungsvorbehalte (Dispositivziffern 15 Absatz 2, 16 Absatz 3 und 17 Absatz
2) werden bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'500.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 4'500.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen
- 58 - werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 59 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch