opencaselaw.ch

SB190404

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2020-02-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Parteien ihre Berufung bzw. Anschlussberufung auf die Ziffern 2 (Strafmass) und

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat in Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Rechtslage am 8. September 2017 bei Dr. med. M._____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches sich zu den Fragen der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie der Anordnung einer allfälligen Massnahme zu äussern hatte und am 15. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. D1/16/12).

E. 1.2 Das Gutachten von Dr. med. M._____ vom 15. Dezember 2017 stellt beim Beschuldigten die Diagnose einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), welche sich aus einer in der Kindheit bestehenden Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91.2) heraus entwickelte. Zudem wird eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2 ["Politoxikomanie"]) festgestellt (Urk. D1/16/12 S. 78 ff.). Dabei besteht für den Gutachter zweifellos ein Zusammenhang zwischen der dissozialen Persönlichkeitsstörung und den heute zu beurteilenden Delikten (Urk. D1/16/12 S. 86 + 90). Der Gutachter ergänzt, dass die Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchtabhängigkeit bei Einsatz der standardisierten prognostischen Instrumente eine derart hohe Risikokategorie hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte begründe, dass von einer Psychopathie gesprochen werden müsse, welche die Behandlungsaussichten deutlich erschwere. Dementsprechend sei von einer sehr hohen Rückfallgefahr ("Hochrisikoprofil") für erneute Delikte aus dem bekannten Spektrum auszugehen (Urk. D1/16/12 S. 90 ff.). Zum Thema der Massnahme hält der Sachverständige fest, dass bei Persönlichkeitsstörungen und insbesondere deren dissozialen Ausgestaltungen erfolgversprechende Therapieprogramme existieren. Beim Beschuldigten stehe eine delikts- und persönlichkeitsorientierte Psychotherapie (mit ggf. unterstützender Medikation) im Vordergrund, wobei es sich aufgrund der tiefverwurzelten Störung um eine mehrjährige und sehr intensive Therapie handeln müsse. Ein solches Therapieprogramm beinhalte auch Strategien zur

- 34 - Behandlung einer häufig damit einhergehenden Suchtproblematik. Der Experte betont, dass beim Beschuldigten aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der Höhe der Rückfallgefahr nur eine stationäre Therapie in Frage kommt. Eine stationäre Suchttherapie oder eine erneute ambulante Behandlung (auch haftbegleitend) erwiesen sich aufgrund des Krankheits- und Risikoprofils sowie der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten dagegen als völlig ungeeignet. Die Durchführung einer langfristigen (d.h. mehrjährigen) stationären Therapie bedürfe beim Störungsbild des Beschuldigten grundsätzlich einer hohen Motivation und engagierter Mitarbeit. Da der Beschuldigte angedeutet habe, seine Strafe lieber im Vollzug absitzen zu wollen als an einer Therapie teilzunehmen, könne somit derzeit keine Massnahme mit notwendiger Erfolgsversprechung empfohlen werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Verlauf des zu erwartenden Strafvollzuges jederzeit die Möglichkeit habe, freiwillig an Therapien teilzunehmen und eine neuerliche Beurteilung seiner Motivation zu einer langfristigen stationären Massnahme durchführen zu lassen (Urk. D1/16/12 S. 93 ff.). Zur Frage der Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB äussert sich der Gutachter im Rahmen seiner Begutachtung nicht. Diese Problematik wurde im Rahmen des bestehenden Gutachtensauftrages indes auch nicht aufgeworfen.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Begutachtung wiederholt geäussert, dass er nicht zum Antritt einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bereit sei. Stattdessen wünschte er eine stationäre Suchttherapie oder eine ambulante Massnahme und ergänzte dazu, dass er bei Verneinung dieser Möglichkeiten unter Abwägung der zu erwartenden Haft- bzw. Massnahmedauer die Verbüssung der Freiheitsstrafe vorziehe (vgl. act. D1/16/12 S. 77). 2.2. In der Untersuchung stand der Beschuldigte einer stationären Behandlung ebenfalls kritisch gegenüber. Er hob sein Suchtproblem hervor und bagatellisierte seine Persönlichkeitsproblematik, indem er die Taten nicht mit dieser in

- 35 - Verbindung bringen wollte (vgl. Urk. D1/7/5 S. 3 f.). Zur Frage einer entsprechenden Massnahme meinte er, er sei nicht begeistert davon, sei jedoch ebenfalls der Meinung, dass man seine Probleme therapieren müsse. Er sei denn auch bereit für eine Therapie, aber nicht stationär (Urk. D1/7/5 S. 5). 2.3. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Mai 2019 äusserte sich der Beschuldigte zur Frage der Massnahme dahingehend, dass er sich nicht nach Art. 59 StGB therapieren lassen möchte, jedoch grundsätzlich nichts dagegen habe, eine Therapie zu absolvieren. Er anerkannte die Feststellung des Gutachters, dass es in seinem Fall eine mehrjährige persönlichkeits- und deliktsorientierte Behandlung brauche. Mit einer Therapie nach Art. 59 StGB war er dennoch nicht einverstanden, weil er sich für diese Art von Therapie nicht bereit fühlte und diesbezüglich keinen Sinn und kein Ende sah. Welche Therapie für ihn die richtige wäre, konnte der Beschuldigte nicht sagen, denn dies müsse er zuerst noch herausfinden. Wörtlich meinte der Beschuldigte dazu: "Es gibt so viele Arten von Therapien für verschiedene Problembereiche. Ja, aber nicht stationär" (Prot. I S. 36 f.). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte sich weiterhin ablehnend gegenüber einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Er führte dazu aus, diese sei für ihn nicht geeignet, und er fühle sich damit überfordert. Es bestehe die Möglichkeit, dass er aufgrund des Gedankens, dass diese Massnahme ewig dauern könnte, jegliche Motivation verlieren würde. Er sei zwar bereit, seine Sucht zu bekämpfen, aber er glaube nicht, dass er eine so schwere psychische Störung habe, dass eine Behandlung gemäss Art. 59 StGB für ihn geeignet wäre. Er habe in diesem Zusammenhang schon viel gehört oder gesehen, beispielsweise dass Leute aus dieser Massnahme nicht mehr entlassen worden seien. Dies lasse ihn hoffnungslos werden (Prot. II S. 20 f.). 2.5. Der Beschuldigte stellt somit nicht in Frage, dass er an einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung leidet. Er sieht auch ein, dass diese Störung eine persönlichkeits- und deliktsorientierte Therapie notwendig macht, ohne dass er sich über die Art und Weise einer solchen Therapie indes schon nähere Gedanken gemacht hätte. Offensichtlich nicht einverstanden ist der

- 36 - Beschuldigte jedenfalls mit dem Ansatz einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, wobei der Verteidiger indes zu Recht festhielt, dass der Beschuldigte nicht wirklich in der Lage ist, konkret zu benennen, was ihn von einer Zustimmung zur in Frage stehenden Massnahme abhält (vgl. Prot. I S. 47 f.; Prot. II S. 25). In den Äusserungen des Beschuldigten im Rahmen der Begutachtung klang in diesem Zusammenhang jedoch immer wieder an, dass er dieser Massnahmeform insbesondere aufgrund der nicht konkret absehbaren Dauer kritisch gegenüber steht (vgl. Urk. D1/16/12 S. 22, 31, 40 + 77).

3. Bisherige Therapiebemühungen 3.1. Vor der konkreten Auseinandersetzung mit der Frage der geeigneten und notwendigen Massnahme für den Beschuldigten sind in chronologischer und geraffter Form die bisher absolvierten Therapien und Massnahmen des Beschuldigten darzulegen: Im Jahr 1998 wurde der Beschuldigte ein erstes Mal einer kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung zugeführt, in deren Rahmen eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert und dem Beschuldigten das Medikament Ritalin verordnet wurde. Im März 2001 kam es zum Lehrabbruch mit einer Krisenintervention im Kinder- und Jugendheim N._____. In der Folge war der Beschuldigte im Jahr 2002 für 19 Tage in der Durchgangsstation O._____ [Ort] untergebracht, wo es zu Eskalationen mit Bedrohungen von Mitarbeitern kam. Nach Aufenthalten im Auffangheim P._____ [Ort] und in der Arbeitserziehungsanstalt Q._____ in den Jahren 2003 und 2004 erstellte der kinder- und jugendpsychiatrische Dienst am 22. Dezember 2004 ein psychiatrisches Gutachten, auf dessen Grundlage mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. September 2005 für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung für Rauschgiftsüchtige im Sinne von Art. 44 Abs. 1 aStGB unter Aufschub des Strafvollzugs angeordnet wurde, welche jedoch mangels Erfolg abgebrochen werden musste und im September 2007 durch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme ersetzt wurde. Im Jahr 2009 folgten freiwillige Aufenthalte in der Klinik Münsterlingen wegen akuter Alkoholintoxikation und Polytoxikomanie.

- 37 - Am 24. Januar 2011 wies das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten – nach Begutachtung durch Dr. med. R._____ – in eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB ein, wobei auch diese Behandlung zunächst in der S._____ (bis Mai 2011) und danach im Therapiezentrum T._____ (bis Dezember

2011) letztlich nicht den erhofften Erfolg zeitigte und schliesslich im Rahmen eines Nachverfahrens am 2. April 2012 in eine ambulante Massnahme während des Strafvollzuges (mit bedingter Entlassung am 17. Januar 2014) bzw. nach dem Strafvollzug umgewandelt wurde. Mit Bericht vom 6. November 2014 gab der Psychiatrisch-Psychologische Dienst diese Massnahme an die Bewährungs- und Vollzugsdienste zurück. 3.2. Die Chronologie der Therapiebemühungen zeigt, dass beim Beschuldigten bereits zahlreiche Behandlungsversuche erfolgt sind, welche teilweise auch auf gerichtlichen Entscheiden basierten. Die gerichtlich angeordneten Therapieversuche bezogen sich indes stets auf eine Suchtbehandlung. Die bereits früher diagnostizierten psychischen Störungen des Beschuldigten wurden dagegen bis dato noch nie im Rahmen einer gerichtlichen Massnahme therapiert. Auch die freiwilligen Behandlungen bezogen sich jeweils primär auf die Drogen- und Alkoholproblematik des Beschuldigten.

4. Würdigung

E. 1.2.2 m.H.a. BGE 144 IV 217, E. 3.5.4., 4.1. und 4.3.). Demgegenüber kann es sich – wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 87 S. 15) – bei der Bestimmung der Täterkomponente rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Oktober 2017 [SB160417], E. V./2. m.H.a. Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1.). Nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist schliesslich für die einzelnen festgelegten Strafen jeweils die Strafart zu bestimmen und sodann bei mehreren gleichartigen Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips die angemessene Gesamtstrafe festzulegen, welche als endgültige Sanktion in das Urteilsdispositiv aufzunehmen ist.

2. Schuldfähigkeit 2.1. Die Vorinstanz ist im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten insofern von den Empfehlungen des Gutachters abgewichen, als sie ihm für sämtliche Delikte infolge seiner Persönlichkeits- und Abhängigkeitsproblematik nicht nur eine leichte, sondern eine leichte bis mittlere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit attestierte (Urk. 87 S. 20). 2.2. Nachvollziehbar sind die diesbezüglichen erstinstanzlichen Überlegungen insofern, als sich der Beschuldigte im Rahmen der Verübung der Vermögensdelikte vom 4. und 8. Juni 2017 (Dossiers 8 - 10) sicherlich mit einem gewissen Suchtdruck konfrontiert sah und die entsprechenden Tathandlungen auch aus diesem Grund beging, zumal er in diesem Zusammenhang glaubhaft äusserte, er habe damals insbesondere auch nach alkoholischen Getränken Ausschau gehalten (Prot. I S. 33). Zu berücksichtigen ist hingegen, dass bei diesen Taten die dissozialen Persönlichkeitsmerkmale weniger im Vordergrund standen und sich demzufolge auch nicht allzu stark auf dessen motivationsbezogene Steuerungsfähigkeit auswirkten. Demgegenüber waren die Gewaltdelikte des Beschuldigten massgeblich von dessen dissozialer

- 11 - Persönlichkeitsstruktur mitgeprägt, während der Suchtdruck in diesen Konstellationen keine besondere Rolle spielte. Eine eigentliche Kumulation der beiden Diagnosen für einzelne Delikte, welche für eine stärkere Verminderung der Schuldfähigkeit sprechen könnte, ist somit zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erscheint es einleuchtend, wenn der Gutachter für die inkriminierten Taten durchwegs eine leichte Einschränkung der motivationsbezogenen Steuerungsfähigkeit feststellte, zumal er zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund der Gewöhnung des Beschuldigten an die jeweils eingenommenen Substanzen keine Beeinträchtigung der exekutiven Steuerungsfähigkeit vorlag (vgl. Urk. D1/16/12 S. 89). 2.3. Dementsprechend ist im Folgenden in Entsprechung zum psychiatrischen Gutachten für sämtliche begangenen Delikte eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten anzunehmen, welcher Aspekt bei der Würdigung der Tatkomponente der einzelnen Taten jeweils relativierend zu berücksichtigen sein wird.

3. Strafzumessung 3.1. Beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie eingangs der konkreten Strafzumessung die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt beurteilte und für diese Tat in der Folge die Einsatzstrafe festsetzte (vgl. Urk. 87 S. 15). 3.1.1. Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere des Einsatzdeliktes kann den Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich beigepflichtet werden, wonach der Beschuldigte sein Opfer in einem Anfall weitgehenden Kontrollverlustes ohne Vorwarnung sehr heftig mit mehreren Schlägen und Tritten angegriffen und während längerer Zeitspanne massiv traktiert hat (vgl. Urk. 87 S. 15). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 15) liegt dieses Tatvorgehen allerdings nicht mehr in der Nähe einer einfachen Körperverletzung, worauf auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat (Urk. 101 S. 2). Zu ergänzen ist zudem, dass die Täterschaft zu zweit auf das Opfer losging, wobei der Beschuldigte der Initiativere der beiden Täter war. Diese Aspekte sind bei der

- 12 - Bemessung der Strafe erschwerend zu berücksichtigen, wobei mit der Vorinstanz wiederum einschränkend zu beachten ist, dass sich die Täter keines gefährlichen Gegenstandes (insbes. keiner Waffe) bedienten und zu Gunsten des Beschuldigten auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schläge und Tritte mit letzter Konsequenz ausgeführt wurden. Die Verletzungen des Opfers und die daraus resultierenden Folgen waren denn auch nicht allzu gravierend, wobei aber immerhin eine achttägige Arbeitsunfähigkeit resultierte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere somit im mittleren Bereich des Verschuldens anzusiedeln. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht etwa um eine spontane Aktion handelte, sondern eine Rachehandlung für angebliche Geschehnisse am Vortag erfolgte. Andrerseits kann dem Beschuldigten insofern Glauben geschenkt werden, dass in diesem Zusammenhang wohl keine gezielt schwere Vergeltungsaktion, sondern eine kräftige Abreibung geplant war (vgl. Urk. D1/7/8 S. 13 f.), welche dann im Verlauf der Auseinandersetzung zusätzlich eskalierte, weshalb hinsichtlich der schweren Körperverletzung letztlich auch nur von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Zudem ist im Zusammenhang mit dieser Tat die vom Gutachter festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit infolge der Dissozialität des Beschuldigten mindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wird die objektive Tatschwere mithin in subjektiver Hinsicht massvoll relativiert, sodass insgesamt von einem keineswegs leichten Verschulden auszugehen ist, wofür sich eine Strafe im Bereich von 3 bis 3 ½ Jahren rechtfertigen würde. 3.1.2. Die versuchte Tatbegehung wirkt sich vorliegend nur leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus, da es letztlich weitgehend dem Zufall zu verdanken ist, dass die zahlreichen unkontrollierten Schläge und Tritte auf das mitunter am Boden liegende Opfer bei diesem nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen geführt haben, auch wenn diese nicht mit letzter Wucht ausgeführt wurden.

- 13 - 3.1.3. Die Einsatzstrafe ist angesichts dieser Überlegungen auf 3 Jahre festzulegen. 3.2. Die festgelegte Einsatzstrafe ist aufgrund der übrigen begangenen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei es sich rechtfertigt, die konkreten Delikte in jenen Fällen gemeinsam zu beurteilen, in denen eine getrennte Beurteilung nicht praktikabel ist, was insbesondere dann in Betracht fällt, wenn mehrere Delikte durch eine einheitliche Handlung in Idealkonkurrenz verübt worden sind (vgl. dazu vorne Ziffer III./B./1.2.). 3.2.1. Hinsichtlich der Delikte zum Nachteil der beiden Polizisten D._____ und E._____ vom 28. Juli 2017 (Dossier 2) ist mit Bezug auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Verhaftung im Anschluss an die versuchte schwere Körperverletzung überaus stark zur Wehr setzte und dabei sowohl wiederholte massive Drohungen (mit Bespuckungen) ausstiess als auch eine Körperverletzung (Schürfwunden durch Kratzen) beging, sodass sein diesbezügliches Verschulden nicht mehr am unteren möglichen Rand festgesetzt werden kann, auch wenn die einzelnen Einwirkungen auf die Polizisten nicht gravierend waren und für diese keine schweren Nachteile zur Folge hatten. In subjektiver Hinsicht sind keine mindernden Aspekte auszumachen, doch ist auch hier die leicht verminderte Schuldfähigkeit infolge der Dissozialität des Beschuldigten relativierend zu berücksichtigen, sodass im Endeffekt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Dass sich die beiden Polizisten nicht gross von den Aktivitäten des Beschuldigten beeindrucken liessen und somit mit Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Beamte nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, wirkt sich im Übrigen nur sehr marginal zu Gunsten des Beschuldigten aus. Insgesamt erscheint demgemäss für die Tathandlungen des Beschuldigten vom 28. Juli 2017 isoliert betrachtet eine Strafe von 6 Monaten angemessen.

- 14 - 3.2.2. Mit Bezug auf die anschliessende Sachbeschädigung in der Gefängniszelle zum Nachteil der Kantonspolizei Zürich (Dossier 3) ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden diesbezüglich leicht wiegt. Im Rahmen dieser Tat stand der Beschuldigte offensichtlich noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Verhaftungsaktion. Die erwirkte Schadenssumme ist sodann nicht als erheblich zu bezeichnen, auch wenn sie nicht mehr im Bagatellbereich liegt. Immerhin ist aber in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bei seinem überaus emotionalen Ausbruch nicht mit einer zerstörerischen Handlung begnügte, sondern gleich mehrere verschiedene Beschädigungen am Zelleninventar bewirkte, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Relativierend ist auch in diesem Zusammenhang die Dissozialität des Beschuldigten mit gestörter Impulskontrolle zu berücksichtigen. Angesichts der gesamten Umstände ist die entsprechende Strafe in leichter Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion auf 2 Monate festzusetzen. 3.2.3. Bei den Tathandlungen zum Nachteil von F._____ (Dossier 4) ist zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten im Rahmen der Körperverletzung auf keinen Fall mehr leicht wiegt. Wer eine andere Person derart überraschend und nachdrücklich mit der Hand gegen die Brust stösst, dass diese unvermittelt und ungeschützt nach hinten stürzt, nimmt eine einfache Körperverletzung klarerweise in Kauf und muss sich auch ohne Weiteres bewusst sein, dass ein solches Vorgehen auch zu schwereren Verletzungsfolgen (wie insbesondere in casu einem Schädel-Hirn-Trauma mit nachfolgendem Riechverlust) führen kann. Den Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann somit in diesem Punkt grundsätzlich gefolgt werden (vgl. Urk. 87 S. 17), auch wenn für das Ergebnis zu relativieren ist, dass das Verschulden im Endeffekt nicht im schweren, sondern im mittleren Bereich zu liegen kommt, zumal innerhalb einer schweren Körperverletzung durchaus noch stärkere Beeinträchtigungen als der vorliegende Riechverlust des Geschädigten denkbar sind.

- 15 - Sodann ist auch bei diesem Gewaltdelikt der Reduzierungsgrund der Dissozialität des Beschuldigten mit entsprechend leicht verminderter Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Sanktion von 8 Monaten erscheint in Würdigung dieser Umstände für die Straftat vom 11. Februar 2017 auf jeden Fall angemessen. 3.2.4. Im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen die beiden Zugbegleiter G._____ und H._____ (Dossier 5) zeigte der Beschuldigte erneut ein erhebliches Aggressionspotenzial, welches in der betreffenden Situation in keiner Art und Weise gerechtfertigt war, zumal sich bei der vorangegangenen Kontrolle der Bahnangestellten herausgestellt hatte, dass der Beschuldigte ohne gültigen Fahrschein unterwegs war. Der Beschuldigte wurde dabei gegenüber den Kontrollierenden auch handgreiflich, sodass die Tatschwere trotz der relativ geringfügigen Folgen nicht am untersten Rand angesiedelt werden kann, zumal in subjektiver Hinsicht keine relativierenden Aspekte feststellbar sind. In relativierender Berücksichtigung der auch diesbezüglich geltenden Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist das entsprechende Verschulden als noch leicht zu bewerten und dementsprechend eine Strafe von 4 Monaten festzusetzen. Dem weiteren Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen der Widersetzung gegen die Bahnbeamten auch noch das Mobiltelefon von G._____ ergriff und es mittels eines Wurfes durch den Zug irreparabel beschädigte, ist in Berücksichtigung des bei Mobiltelefonen notorischerweise nicht unbeachtlichen Schadens sowie der auch für diese Tat geltenden Dissozialität des Beschuldigten mit einer Strafe von 1 ½ Monaten Rechnung zu tragen, wobei in dieser Hinsicht relativierend ins Gewicht fällt, dass diese Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Behördendelikt verübt wurde, was deren Schuldgehalt leicht geringfügiger erscheinen lässt. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorfalles zum Nachteil der Bahnbeamten übersehen, dass die vom Beschuldigten überdies ausgestossene Beschimpfung gegenüber G._____ zwingend mit einer Geldstrafe

- 16 - (bis zu 90 Tagessätzen) zu sanktionieren ist und diesbezüglich mithin von vornherein keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. Auch wenn die Sanktion der Vorinstanz nur von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde und diese eine Verschärfung der Strafe beantragt, ist diesbezüglich im Berufungsverfahren eine Korrektur zu Gunsten des Beschuldigten zulässig, zumal damit ein offensichtlicher Rechtsfehler behoben wird und das zweitinstanzliche Gericht vorliegend ohnehin zur freien Überprüfung des Strafmasses befugt ist (vgl. vorne Ziffer III./A.). Bei der Bemessung der Geldstrafe ist zu berücksichtigen, dass die Anklage eine konkrete Beschimpfung mit "SBB-Fotze" bzw. "SBB-Hure" erwähnt, welche wiederum in engem Zusammenhang mit dem Behördendelikt steht. Weitere konkrete Beschimpfungen sind in der Anklage nicht umschrieben, sodass es mit der einen Tathandlung sein Bewenden hat. Insgesamt rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, die Geldstrafe im Rahmen der Tatkomponente auf 15 Tagessätze festzulegen. Der zusätzlich begangene geringfügige Diebstahl ist – wie von der Vor- instanz korrekt festgehalten (Urk. 87 S. 21 f.) – mit einer Busse zu sanktionieren, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht angefochten worden ist. 3.2.5. Die vorstehende Erwägung betreffend den geringfügigen Diebstahl gilt auch für die angeklagte Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 6). Auch in diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht eine Busse ausgefällt, welche in zweiter Instanz unangefochten blieb. 3.2.6. Die vom Beschuldigten am 11. Juli 2017 verübten Sachbeschädigungen zum Nachteil von I._____ bzw. der J._____ AG aus Anlass eines Streites mit seiner Bekannten (Dossier 7) zeugen ein weiteres Mal davon, dass der Beschuldigte aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen zu brachialer Gewalt neigt und dabei auch vor der Zerstörung fremden Eigentums nicht zurückschreckt. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere durch das gewaltsame Aufbrechen der Wohnungstüre einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag in der Höhe von rund Fr. 3'300.– bewirkt, zudem aber auch seine Bekannte in nicht zu bagatellisierender Weise geschädigt, nachdem sich der Gewaltausbruch auch gegen ihr Besitztum (LapTop und Mobiltelefon) gerichtet hat. Im Ansatz erklärbar

- 17 - bleibt diese Tat mithin lediglich durch den emotionalen Konflikt mit der Bekannten in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigung, welche die Tatschwere auch hier entsprechend relativiert. Insgesamt ist das Verschulden dieser Zerstörungen als eher leicht zu quantifizieren, was sich in einer Strafe von 3 Monaten niederschlägt. Der im Anschluss an den Streit erfolgte Diebstahl des iPods im Wert von immerhin Fr. 599.– ist vom Deliktsbetrag her zwar nicht gravierend, muss aber insbesondere deshalb als verwerflich bezeichnet werden, weil er sich gegen eine Bekannte richtete und in deren Wohnung erfolgte. Der damit an den Tag gelegte Missbrauch des Vertrauens einer relativ nahestehenden Person zeugt von einem bedenkenlosen Egoismus, der sich wiederum nur durch die psychische Beeinträchtigung des Beschuldigten teilweise erklären lässt. Insgesamt wiegt das Verschulden hier in Berücksichtigung des nahen Zusammenhanges mit der vorstehenden Sachbeschädigung noch leicht, was eine Strafe von 2 Monaten rechtfertigt. 3.2.7. Im Rahmen der Tathandlungen zum Nachteil von "K._____" am 4. und 8. Juni 2017 (Dossiers 8 und 9) verübte der Beschuldigte innerhalb von fünf Tagen zwei gleichgelagerte Diebstähle gegen dieselbe Geschädigte und legte dabei eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie an den Tag, zumal er jeweils bereit gewesen wäre, möglichst viele Wertgegenstände in der Lokalität an sich zu nehmen. Allerdings hielt sich die Ausbeute dann im Bagatellbereich und der Beschuldigte handelte nicht geplant, sondern war unter anderem auch auf der Suche nach alkoholischen Getränken, um seinen Suchtdruck zu befriedigen, was seine Schuldfähigkeit entsprechend verminderte. Das Tatverschulden wiegt somit in diesen beiden Fällen leicht. Unter diesen Umständen erscheint für die beiden Einschleichdiebstähle eine Strafe von jeweils 2 Monaten angemessen. Was die in diesem Zusammenhang ebenfalls erstellte Tierquälerei anbelangt, so ist in Betracht zu ziehen, dass der Tritt gegen die Katze durchaus heftig war und diese nicht etwa im Weg stand, sondern vom Beschuldigten zuvor gezielt angelockt worden war. Diese mithin auch gegenüber Tieren an den Tag gelegte Gewaltbereitschaft ist nicht zu bagatellisieren und fügt sich ins Bild einer

- 18 - anhaltenden und wahllosen Aggressionstendenz des Beschuldigten. Irgendwelche Verletzungen oder anderweitige Beeinträchtigungen der Katze sind jedoch nicht dokumentiert, weshalb die Schmerzen des Tieres zu Gunsten des Beschuldigten nicht als sonderlich gravierend einzustufen sind. In subjektiver Hinsicht sind keine Relativierungen erkennbar. Strafmindernd ist aber auch bei dieser Tat die vom Gutachter attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grade zu veranschlagen, auch wenn in diesem Zusammenhang der krankheitsbedingte Gewaltdurchbruch schwerer nachvollziehbar erscheint. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten diesbezüglich noch als leicht zu qualifizieren, was eine Strafe von 2 Monaten nach sich zieht. 3.2.8. Schliesslich drang der Beschuldigte am 4. Juni 2017 auch in das Restaurant L._____ ein, wo er möglichst viele Wertgegenstände und insbesondere auch alkoholische Getränke zu erbeuten hoffte (Dossier 10). Der Beschuldigte praktizierte hier eine nahezu identische Vorgehensweise wie bei den Taten zum Nachteil von "K._____" (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.7.), was zeigt, dass er wahllos in fremde Gebäude eindrang und dabei jeglichen Respekt vor fremdem Eigentum vermissen liess. Nachdem es in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Diebstahl aber bei der versuchten Tatbegehung blieb und den Beschuldigten erneut ein gewisser Suchtdruck zur Delinquenz getrieben haben dürfte, ist für diese Tathandlungen das Verschulden als leicht zu bezeichnen und die entsprechende Sanktion auf 1 ½ Monate festzusetzen. Die dabei überdies verübte geringfügige Sachbeschädigung der Softeismaschine hat die Vorinstanz sodann zu Recht mit einer – unangefochten gebliebenen – Busse sanktioniert (Urk. 87 S. 21 f.).

E. 1.3 Nach dem Gesagten ist somit bei der Bildung der Sanktion für mehrere verwirkte Straftaten zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste begangene Tat festzulegen. In der Folge ist für jedes weitere Delikt eine konkrete Strafe zu bilden, soweit sich die einzelnen Delikte für sich alleine beurteilen lassen. Bei der Festlegung der einzelnen Strafen sind jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei insbesondere auch dem Verhältnis der einzelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten

- 10 - Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E.

E. 4 Täterkomponente

E. 4.1 Rechtmässigkeit der Begutachtung Das Gutachten von Dr. med. M._____ weist keine formellen Mängel auf. Insbesondere begründet die Tatsache, dass die Frage der Verwahrung in der Expertise nicht thematisiert wurde, keine Unvollständigkeit im Sinne von Art. 189 StPO, da der Gutachter mit dieser Frage gar nicht konfrontiert wurde. Darüber hinaus erweist sich das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht als sorgfältig, ausführlich und fachmännisch begründet. Die formelle und inhaltliche Rechtmässigkeit der Begutachtung wird seitens der Parteien denn auch nicht in Frage gestellt.

E. 4.2 Massnahme zwecks Behandlung psychischer Störungen

- 38 -

E. 4.2.1 Das aktuelle Gutachten von Dr. med. M._____ diagnostiziert beim Beschuldigten eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit kommorbidem Abhängigkeitssyndrom und hält diesen angesichts der deutlich erhöhten Rückfallgefahr für behandlungsbedürftig, was vom Beschuldigten grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt wird. Für den Gutachter kommt als mögliche Behandlung lediglich eine längerfristige persönlichkeits- und deliktsorientierte Therapie in Betracht, um angesichts der komplexen und tief verwurzelten Störung des Beschuldigten eine Verbesserung der Legalprognose erreichen zu können (Urk. D1/16/12 S. 93). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass den bisherigen gerichtlichen Massnahmen der Gedanke zu Grunde lag, die begangenen Delikte stünden hauptsächlich mit der Sucht des Beschuldigten im Zusammenhang, weshalb der Therapiebedarf primär bei dieser Problematik verortnet wurde. Nachdem sich aber die ambulanten und stationären Behandlungen der Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Beschuldigten offensichtlich nicht als erfolgreich erwiesen haben, drängt sich mit dem aktuellen Gutachter die Annahme auf, dass die eigentliche Problematik des Beschuldigten in einer tiefergreifenden Störung liegt, welche primär behandelt werden muss, während das Suchtproblem als Begleiterkrankung zu betrachten ist, welche im Rahmen einer allfälligen Therapie mitzubehandeln ist, sofern damit weiterhin eine krankhafte Ausprägung verbunden ist.

E. 4.2.2 Was die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten anbelangt, so hatte sich der Beschuldigte bis zum heutigen Tag noch nie einer systematischen Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung zu unterziehen. Insbesondere wurde für den Beschuldigten bis anhin auch nie eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet, welche sich mit den Problemen des Beschuldigten auf der Basis eines strukturierten und festen Rahmens befasst hätte. Demzufolge kann mangels gegenteiliger Erfahrungen und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 26 ff.) im heutigen Zeitpunkt nicht von vornherein gesagt werden, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht in der Lage ist, eine solche Behandlung durchzuziehen bzw. durchzustehen.

- 39 - Das Gutachten hält in diesem Zusammenhang fest, dass angesichts der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Störung mit Anteilen einer Psychopathie erhöhte Anforderungen an eine Psychotherapie zu stellen sind und der Motivation und der Mitarbeit des Patienten bedürfen, zumal eine medikamentöse Behandlung hier nicht im Zentrum stehe (Urk. D1/16/12 S. 94 f.). Auch der Gutachter geht aber davon aus, dass für die Krankheit des Beschuldigten eine geeignete Therapie vorhanden ist und sich dadurch die Gefahr neuerlicher Straftaten erfolgversprechend senken liesse, auch wenn betont wird, dass es sich dabei um eine mehrjährige und sehr intensive Therapie handeln müsste (Urk. D1/16/12 S. 93 und 98). In der Praxis steht insbesondere in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein Therapieprogramm für die Behandlung von dissozialen Persönlichkeitsstörungen zur Verfügung, welches vom Beschuldigten unmittelbar genutzt werden könnte. Aufgrund dieser Überlegungen ist somit im Grundsatz von der Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.

E. 4.2.3 Mit Bezug auf die Behandlungswilligkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass das Einverständnis des Patienten mit der in Frage kommenden Massnahme ein wesentliches Element für den prognostizierbaren Erfolg einer anzuordnenden Behandlung darstellt. Lehre und Rechtsprechung betonen jedoch, dass es in der Praxis immer wieder Fälle gibt, in denen die fehlende Motivation gerade zum Krankheitsbild gehört und sich ein möglicher Erfolg erst durch die (zunächst) erzwungene Therapie gewährleisten lässt, denn nur dieser Weg versetze den Beschuldigten in die Lage, letztlich eigenverantwortlich entscheiden zu können, ob er die begonnene Therapie in Berücksichtigung der ihm verbleibenden Alternativen mitmachen oder tatsächlich zum Scheitern bringen will (vgl. vorne Ziffer IV./A./3.). Beim Beschuldigten besteht – wie bereits dargelegt – aktuell eine klare Abneigung gegenüber einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, wobei er die Gründe für diese Ablehnung nicht näher zu benennen vermag. Ohne über die konkreten Modalitäten der Therapie informiert zu sein, lehnt er eine solche rundweg mit der Begründung ab, in seinem Umfeld schon Negatives

- 40 - darüber gehört zu haben (vgl. Urk. D1/16/12 S. 44). Immer wieder weist er auf die grossen Einschränkungen einer solchen Massnahme aufgrund deren zeitlichen Ungewissheit hin (Urk. D1/16/12 S. 22 und 31). Stattdessen betont er, dass für ihn seine Alkoholabhängigkeit klar im Vordergrund stehe und es bei einer entsprechenden Abstinenz nicht mehr zu so vielen Straftaten kommen würde (Urk. D1/16/12 S. 36 + 40). Letztlich scheint der Beschuldigte mithin stark auf seine Drogen- bzw. Alkoholproblematik fixiert, ohne die Tragweite seiner grundlegenden psychischen Störung erkennen zu können bzw. zu wollen, was auch die mit dem Beschuldigten befassten Fachpersonen so sehen (vgl. Urk. D1/16/12 S. 71). Seine Ablehnung bezieht sich denn auch weniger auf die Massnahme an sich als vielmehr auf die damit verbundene Dauer des Freiheitsentzuges. Es kann demnach mit Fug festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte primär krankheitsbedingt auf die Behandlung nicht einzulassen vermag, weil ihm letztlich die Einsicht in die psychische Störung und ihre komplexen Modalitäten fehlt, auch wenn er sich vordergründig durchaus dazu bekennt (vgl. Urk. D1/7/5 S. 3; Prot. I S. 36). Exemplarisch tritt dies in jenen Situationen zu Tage, in denen der Beschuldigte mit Bezug auf die Frage der für ihn geeigneten Behandlung immer wieder jene Konstellation sucht, welche ihm aus seiner Sicht die grössten Vorteile bzw. die kleinsten Nachteile bietet, und dabei seine Krankheit und die dafür bestmögliche Therapie völlig aus dem Fokus verliert (vgl. Urk. D1/16/12 S. 44 und 94). Dieser Umstand zeigt aber auch anschaulich, wie akut die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nach wie vor ist, was wiederum einen dringenden Behandlungsbedarf manifestiert. Je stärker aber der Behandlungsbedarf im konkreten Fall zu Tage tritt, umso niedriger ist die Schwelle für die Behandlungsmotivation in einer ersten Phase anzusiedeln (vgl. Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019, E. 1.4.). Wenn der Verteidiger in diesem Zusammenhang argumentiert, der Beschuldigte spüre einfach, dass die in Frage stehende stationäre Massnahme für ihn nicht das Richtige sei (Prot. I S. 50), so kann es auf diese subjektive Empfindung des Beschuldigten gemäss konstanter Rechtsprechung gerade nicht ankommen (vgl. dazu vorne Ziffer IV./B./3.). Im Übrigen kann auch der in diesem Zusammenhang geäusserten pessimistischen Einschätzung des Verteidigers

- 41 - hinsichtlich der Erfolgsquote von stationären Massnahmen nicht gefolgt werden, da sie den diesbezüglichen wissenschaftlichen Erhebungen widerspricht (vgl. dazu HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 95 zu Art. 64 StGB). Es kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass die primär krankheitsbedingte Verweigerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB aus juristischer Sicht der Anordnung einer entsprechenden Behandlung des Beschuldigten im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entgegensteht.

E. 4.2.4 Der Gutachter hält fest, dass eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bei intensiver und zielgerichteter Therapie grundsätzlich geeignet wäre, die dissoziale Persönlichkeitsstörung günstig zu beeinflussen, steht aber deren Anordnung aufgrund der mangelnden Motivation des Beschuldigten letztlich kritisch gegenüber, da er eine erfolgreiche Behandlung der Störung nur bei aktiver Mitwirkung des Beschuldigten als chancenreich erachtet (Urk. D1/16/12 S. 95). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass eine gerichtliche Massnahme nicht primär auf die Heilung der Krankheit des Täters zielt, sondern vielmehr die Verbesserung der Legalprognose im Auge hat. Dabei wird eine Behandlung aus juristischer Sicht bereits dann als genügend aussichtsreich eingestuft, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Rückfallgefahr des Beschuldigten innert absehbarer Frist massgeblich reduziert zu werden vermag ("juristischer Behandlungsbegriff"; vgl. HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 88 und 103 zu Art. 64 StGB). Eine kritische Behandlungsprognose betreffend die Krankheit bedeutet für sich allein mithin noch nicht, dass das Ziel der stationären Massnahme aus rechtlichen Gesichtspunkten von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, auch wenn die entsprechende Einschätzung des Gutachters eine wichtige Beurteilungsgrundlage für den Entscheid der Erfolgsaussichten der Massnahme darstellt (vgl. dazu Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019, E. 1.2.). Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist für den vorliegenden Fall entscheidend, dass der Gutachter das Vorhandensein eines adäquaten Therapieprogrammes für die Einflussnahme auf den Beschuldigten bejaht und ein solches Programm in der Praxis (z.B. in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies)

- 42 - auch tatsächlich zur Verfügung steht. Zutreffend ist, dass gerade bei dissozialen Tätern mit Anteilen einer Psychopathie die Behandlung besonders anspruchsvoll erscheint, doch sind nach den allgemeinen Erfahrungen in der Psychiatrie selbst bei erheblichen Persönlichkeitsstörungen therapeutische Erfolge erreichbar, weshalb auch in diesem Bereich in den meisten Fällen Behandlungsversuche durchaus angezeigt sind (vgl. HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 95 zu Art. 64 StGB). Unter diesen Umständen sollten die voraussehbaren Schwierigkeiten im Vollzug der anspruchsvollen Therapie nicht dafür massgebend sein, dem Beschuldigten die an sich notwendige Behandlung im Voraus zu verwehren (vgl. dazu Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019, E. 1.3.3.; vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 110c zu Art. 64 StGB), zumal es sich vorliegend um den ersten Versuch einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB handelt und der Beschuldigte den Schwellenwert zur Psychopathie nicht derart markant überschreitet (vgl. Urk. D1/16/12 S. 49: 33 von 40 möglichen Punkten bei einem Cut-Off-Wert von 30 Punkten), dass eine Behandlung bereits aus diesem Grund undurchführbar wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem Bekenntnis zur Notwendigkeit der Suchtmittelabstinenz (Prot. I S. 22; Prot. II S. 19 und 22) erste positive Entwicklungsschritte erkennen lässt und einen therapeutischen Ansatz zur Behandlung seiner Störung auch nicht per se ablehnt, sondern eine entsprechende Intervention grundsätzlich als sinnvoll erachtet, wie gerade seine Befürwortung einer ambulanten Massnahme zeigt. Es kann mithin nicht – wie etwa im Urteil 6B_497/2013 vom 13. März 2014 – davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte keinerlei Willen hat, sich einer Behandlung zu unterziehen. Angesichts dessen ist eine Therapie im geschlossenen Setting im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Vielmehr kann sie dazu dienen, beim Beschuldigten in einer ersten Phase die Motivation und Einsicht zu erarbeiten, dass in seinem Fall nur ein solcher Ansatz geeignet ist, ihn längerfristig (insbesondere auch in Krisensituationen) von weiterer Delinquenz abzuhalten. Das Bundesgericht hat denn auch in seinem jüngsten Entscheid zu dieser Thematik, in welchem infolge mangelnder Motivation des Beschuldigten die angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in Frage stand,

- 43 - die Feststellungen der Vorinstanz geschützt, wonach eine Massnahme auch dann angeordnet werden könne, wenn sie bezüglich Heilung nicht restlos erfolgversprechend sei, da der Fokus auf der Deliktsfreiheit trotz psychischer Störung liege. Die Erreichung der Therapiemotivation werde dabei einen ersten Schritt der Behandlung darstellen, wobei die Erfahrung zeige, dass bei einem Grossteil der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden könne. Die fehlende Motivation zu einer stationären Massnahme bei gleichzeitigem Einverständnis mit einer ambulanten Therapie zeige dabei klar auf, dass die negative Einstellung weniger auf die Behandlung an sich als auf die Annahme, wegen der grundsätzlich unbestimmten Dauer werde die Freiheit länger entzogen als mit einer blossen Strafe, gerichtet sei. Nur durch professionelle Hilfe, die vom Staat angeboten werde, lasse sich das Vollzugsziel der Verhinderung künftiger Straftaten bei deliktskausalen schweren psychischen Störungen erreichen. Es sei mithin ein menschenrechtliches Vollzugsziel, eine Therapie und damit den betroffenen Menschen nicht schon aufgrund von Vollzugsschwierigkeiten als gescheitert aufzugeben. Demzufolge vermöge die problematisch erscheinende Massnahmewilligkeit bzw. -motivation angesichts der mit der deliktskausalen schweren Störung indizierten schlechten Legalprognose die Therapienotwendigkeit nicht zu überwiegen (Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019, E. 1.3.3. und 1.4.).

E. 4.2.5 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sind somit im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich gegeben, woran auch die aktuell kritische Einstellung des Beschuldigten nichts zu ändern vermag.

E. 4.2.6 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer stationären Massnahme unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig ist, dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Verteidigung des Beschuldigten eine strafbegleitende ambulante Massnahme beantragt und diesen Antrag mit der Notwendigkeit einer massvolleren therapeutischen Einflussnahme begründet (Prot. I S. 50; Prot. II S. 24 ff.).

- 44 - Diesbezüglich ist indes klar festzuhalten, dass aufgrund des Scheiterns früherer ambulanter Behandlungsansätze und insbesondere der krankheitsbedingt fehlenden Behandlungseinsicht sowie der schwierigen persönlichen Lage des Beschuldigten (ohne Aussicht auf Beschäftigung und ohne tragfähige soziale Anbindungen) zum aktuellen Zeitpunkt nur ein stationäres Setting erfolgversprechend erscheint. Trotz der wichtigen Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist mithin ein milderer strafrechtlicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten zur Zeit definitiv nicht in Betracht zu ziehen. Insbesondere kommt auch eine ambulante Therapie während des Strafvollzuges beim derzeitigen Stand nicht in Frage. Der Beschuldigte bedarf einer intensiven und langfristigen Betreuung durch spezialisierte Fachpersonen, wofür die vom Verteidiger in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angesprochenen Betreuer und Werkmeister im Strafvollzug (Prot. I S. 48) trotz ihrer unbestrittenen Lebenserfahrung nicht befähigt sind. Eine Vollzugsanstalt ist für die vorliegend notwendige Therapie auch nicht adäquat eingerichtet, da dort im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen in aller Regel lediglich eine wöchentliche therapeutische Sitzung angeboten werden kann, während bei einer stationären Therapie der gesamte Vollzugsalltag auf die Behandlung der Störung ausgerichtet ist (vgl. Urteil 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 5.5.). Darüber hinaus kann in casu aber insbesondere auch die nötige Langfristigkeit der Therapie nur im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB gewährleistet werden. Nachdem der Beschuldigte bereits über 2 ½ Jahre der vorliegend angeordneten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verbüsst hat, bestünde bei einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nämlich die latente Gefahr, dass er bei der Entlassung aus dem Strafvollzug noch nicht die nötige Stabilität erlangt hätte, um die weitere Therapie in Freiheit erfolgreich und insbesondere deliktsfrei fortführen zu können, zumal von einer schwierigen Anfangsphase der Behandlung mit mehreren Anläufen zu rechnen ist. Bei dieser Konstellation ist auch bei Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zugunsten der öffentlichen Sicherheitsbedürfnisse jene Massnahmeform zu wählen, die Gewähr für die bestmögliche Resozialisierung des Täters unter Minimierung der Rückfallgefahr bietet. Eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erscheint unter diesen

- 45 - Umständen mithin definitiv nicht erfolgversprechender, auch wenn sich der Beschuldigte für eine solche Behandlung – anders als für eine stationäre Massnahme – motiviert zeigt, zumal in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass dessen Priorisierung der ambulanten Massnahme offensichtlich auf kurzfristigen Überlegungen betreffend die günstigste Sanktionsform entspringt. Zwar hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_463/2016 vom 12. September 2016 der entsprechenden Einstellung des zu behandelnden Täters eine wichtige Bedeutung zugebilligt, doch unterscheidet sich die damalige Konstellation vom vorliegend zu beurteilenden Fall hinsichtlich des zentralen Umstandes, dass dort eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren ausgefällt wurde, womit einerseits ein genügender Behandlungshorizont vorhanden war und andrerseits auch die Sicherheitsbedürfnisse der Öffentlichkeit auf längere Sicht gewährleistet waren. In casu könnte indes eine nunmehr beginnende ambulante Behandlung des Beschuldigten bis zur Entlassung dagegen kaum erfolgreich abgeschlossen werden. Den Beschuldigten alsdann aber mit ungenügender Behandlung in die Freiheit zu entlassen, liesse sich mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in keiner Weise in Übereinstimmung bringen. Die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erscheint aufgrund dieser Erwägungen somit auch ohne Weiteres als verhältnismässig.

E. 4.3 Verwahrung

E. 4.3.1 Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren unter anderem wegen einer versuchten schweren Körperverletzung verurteilt. Dieses Delikt stellt eine genügende Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB dar, womit die Eingangsvoraussetzung für die Anordnung der ordentlichen Verwahrung gegeben ist. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass auch der Versuch einer entsprechenden Katalogtat grundsätzlich ein hinreichendes Anlassdelikt zu begründen vermag, das Prinzip der Verhältnismässigkeit in diesem

- 46 - Zusammenhang in bestimmten Konstellationen jedoch einen Verzicht auf eine Verwahrung nahelegen kann (HEER/ HABERMEYER, BSK StGB I, N 30 zu Art. 64 StGB; vgl. dazu insbes. auch Urteil 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017, E. 3.3. [betr. versuchte schwere Körperverletzung]).

E. 4.3.2 Im konkreten Fall steht die Frage der Verwahrung eines psychisch kranken Täters im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB im Vordergrund, nachdem der Gutachter beim Beschuldigten eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt hat und diese Störung für die Taten des Beschuldigten als kausal erachtete (vgl. vorne Ziffer IV./C./1.2.). In diesem Fall ist eine Verwahrung insbesondere dann anzuordnen, wenn aufgrund der im Zusammenhang mit den Taten stehenden psychischen Störung ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Katalogtaten begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (vgl. vorne Ziffer IV./B./4.).

E. 4.3.3 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu erachten ist und auch verhältnismässig erscheint (vgl. vorne Ziffer IV./C./4.2.). Bei dieser Konstellation scheidet die Anordnung der Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. lit. b StGB regelmässig aus, da der Beschuldigte noch als therapeutisch behandelbar einzustufen ist und bei dieser Sachlage die stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB an die Stelle der Verwahrung tritt, da sie der öffentlichen Sicherheit im selben Masse Rechnung zu tragen vermag (vgl. BGE 134 IV 323; vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 63 zu Art. 59 StGB). Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gutachter beim Beschuldigten von einer qualifizierten Gefährlichkeit ("Hochrisikoprofil") ausgeht und die Behandlungsprognose nicht als günstig einstuft, was die stationäre Behandlung fraglos erschwert. Gemäss den rechtsstaatlichen Vollzugsgrundsätzen soll ein Täter indes nicht a priori für unbehandelbar ("incurable") erklärt werden, sondern es ist ihm nach Möglichkeit diejenige Betreuung anzubieten, welche seinem Gesundheitszustand entspricht (vgl. Urteil 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017, E. 1.5.5.). Beim Beschuldigten sind die gemäss dem Strafgesetzbuch zur

- 47 - Verfügung stehenden Möglichkeiten einer therapeutischen Einflussnahme denn auch noch nicht vollends ausgeschöpft. Gerade bei noch jungen Tätern soll in diesem Zusammenhang nicht allzu schnell die Verwahrung angeordnet werden, wenn diese zuvor noch nie einer adäquaten therapeutischen Behandlung zugeführt worden sind, da sich über die Behandelbarkeit unter Umständen erst zuverlässig entscheiden lässt, wenn ein entsprechender Therapieversuch unternommen worden ist (Urteile 6B_463/2016 vom 12. September 2016, E. 1.5.; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.5.). Es soll dem Beschuldigten mithin nochmals eine Gelegenheit gewährt werden, in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, welchen Weg er gehen will. Dabei muss ihm indes klar sein, dass bei Scheitern der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgrund seines durch zahlreiche Vorstrafen und gescheiterte Therapien gezeichneten Lebenslaufes als Alternative nicht primär eine stationäre Behandlung für Suchtkranke oder eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, sondern vielmehr ernsthaft eine (nachträgliche) Verwahrung geprüft werden müsste (vgl. Art. 62c Abs. 4 StGB; vgl. auch vorne Ziffer IV./B./5.). Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang nochmals daran zu erinnern, dass die von ihm präferierten Varianten bereits im Rahmen einer gerichtlichen Massnahme versucht worden und bereits nach kurzer Zeit gescheitert sind. Nachdem sich die persönliche Situation des Beschuldigten mittlerweile eher noch verschlechtert hat und die Delinquenz tendenziell schwerer wurde, besteht aus heutiger Sicht kein Anlass für die Annahme, dass sich diesbezüglich in Zukunft eine optimistischere Sichtweise ergäbe.

E. 4.3.4 Nicht zu beantworten ist aufgrund der anzuordnenden Massnahme an dieser Stelle die Frage, ob die Anordnung einer Verwahrung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspräche. Inwiefern bei einer Unbehandelbarkeit des Beschuldigten die längere Freiheitsstrafe für sich allein geeignet wäre, die öffentliche Sicherheit für die Zukunft in genügendem Ausmass zu gewährleisten, könnte bei der vorliegenden Aktenlage indes ohnehin nicht schlüssig beantwortet werden, da sich dem bestehenden Gutachten zu dieser Frage keine genügende Stellungnahme entnehmen lässt. Es wäre somit für die

- 48 - abschliessende Beurteilung einer Verwahrung die Anordnung eines weiteren Gutachtens erforderlich, welches sich in vergleichendem Stil darüber zu äussern hätte, ob der Vollzug der längeren Freiheitsstrafe derart nachhaltig auf den Beschuldigten einzuwirken vermag, um ihn inskünftig von weiteren schweren Delikten abzuhalten, oder ob in seinem Fall nur noch eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB die öffentliche Sicherheit auf längere Zeit hinreichend gewährleisten könnte (vgl. dazu vorne Ziffer IV./B./6.). D. Fazit

1. Für den Beschuldigten ist somit nach all dem Gesagten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Im Fokus wird dabei die Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörung zu stehen haben. Im Übrigen wird sich zeigen müssen, inwiefern der Beschuldigte seine damit korrespondierenden Abhängigkeitserkrankungen mittlerweile überwunden hat oder ob diese als nach wie vor bestehende Komorbiditäten im Rahmen der stationären Therapie mitzubehandeln sein werden. Der Beschuldigte ist demnach aufzufordern, die ihm gebotene Chance zu ergreifen, und sich auf die bereits vorinstanzlich angeordnete und heute bestätigte Therapie seiner psychischen Störung einzulassen. Dabei wird es insbesondere auch von seiner Kooperationsbereitschaft abhängen, in welchem Rahmen (mit allfälligen Vollzugslockerungen) und in welchem Zeitraum (mit allfälliger bedingter Entlassung) die Behandlung erfolgreich durchgeführt werden kann, wobei über die Modalitäten des Vollzuges aber letztlich die Vollzugsbehörden zu befinden haben werden (vgl. BGE 134 IV 325).

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zu Gunsten der stationären Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Kein Aufschub zu Gunsten der Massnahme hat demgegenüber für die Geldstrafe zu erfolgen. Diese ist infolge der schlechten Legalprognose zu bezahlen (Art. 57 Abs. 2 StGB e contrario).

- 49 - V. Kostenfolgen A. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). B. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). C. Nachdem beide Parteien mit ihren Anträgen betreffend die Massnahme unterliegen und die Staatsanwaltschaft darüber hinaus auch mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe nicht durchdringt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 7, grundsätzlich zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse und des längeren Massnahmevollzuges des Beschuldigten erscheint es vorliegend jedoch gerechtfertigt, die dem Beschuldigten im Umfang von einem Viertel auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens abzuschreiben und die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 7, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). D. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 11. Februar 2020, welche sich in ihrer Höhe als angemessen erweist, für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3'400.– (inkl. MWSt; Urk. 104) zu entschädigen. Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 7 wurde nicht moniert (vgl. Prot. II S. 30). Demzufolge ist die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 7 im Berufungsverfahren mit Fr. 523.– (inkl. MWSt; Urk. 100) zu entschädigen.

- 50 - Es wird beschlossen:

E. 4.4 Im Rahmen der Beurteilung des Nachtatverhaltens ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, eine weitgehende Kooperation im Strafverfahren sowie Einsicht und Reue können sich auf die Strafe im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel reduzierend auswirken (BGE 121 IV 202). Der konkrete Grad der Strafminderung hängt dabei jedoch insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte und wie umfassend es ausfiel. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es als Ausdruck von Einsicht und Reue gewertet werden kann. Ein Verzicht auf eine entsprechende Strafminderung kann sich indessen dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig war (Urteil 6B_853/2013 vom 20. November 2014, E. 2.4.7.). Vorliegend zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig, womit er das Verfahren in diesem Stadium sicherlich erleichtert hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er sich gerade hinsichtlich des schwersten begangenen Deliktes zu Beginn der Untersuchung deutlich schwer tat, dieses vorbehaltlos anzuerkennen. So vermochte er sich mit Bezug auf diese Körperverletzung an wichtige Einzelheiten nicht mehr zu erinnern und stellte die ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Fusstritte zunächst (zumindest sinngemäss) in Abrede (vgl. Urk. D1/7/2 S. 5 + 7), bis er sich angesichts der belastenden Aussagen seines Mittäters dann auch diesbezüglich doch noch zu gewissen Einlassungen bewegen liess (Urk. D1/7/8 S. 2 ff.), wobei die Inkaufnahme von schweren Verletzungen letztlich aber erst vom Verteidiger an der Hauptverhandlung anerkannt wurde (Prot. I S. 44 f.). Auch mit Bezug auf die fahrlässige schwere Körperverletzung vom 11. Februar 2017 stellte er das Geschehen bis zuletzt anders dar und vermochte den absichtlichen Stoss gegen die Brust des Opfers auch in der Hauptverhandlung nicht vorbehaltlos einzuräumen (vgl. Urk. D1/7/6 S. 7; Prot. I S. 32). Insofern kann dem Beschuldigten aufgrund seines Nachtatverhaltens nicht die maximal mögliche

- 22 - Strafminderung gewährt werden, zumal er die Taten zwar ansatzweise bereute, angesichts von nach wie vor bestehenden Bagatellisierungstendenzen jedoch der Eindruck entsteht, dass ihm die vollständige Einsicht in die potentielle Schwere seiner Gewaltdelikte immer noch abgeht. Insgesamt rechtfertigt es sich mithin unter diesem Titel, die Sanktion um einen Viertel zu senken.

E. 4.5 Mit Bezug auf die von der Verteidigung monierte Verfahrensdauer (vgl. Prot. I S. 45 f.) kann im Übrigen vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 21). Eine Strafreduktion rechtfertigt sich gestützt auf die Argumentation des Verteidigers nicht, zumal zahlreiche Taten zu untersuchen waren, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden musste und der Verteidiger im Übrigen auch keine Verfahrenslücken geltend macht, welche für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sprechen würden.

E. 4.6 Stellt man im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die Erhöhung aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten den Reduktionen für die schwierige Jugend und das grundsätzlich kooperative Nachtatverhalten gegenüber, so ergibt sich, dass sich die erhöhenden und mindernden Aspekte im vorliegenden Fall nahezu aufwiegen und demgemäss aufgrund dieser Strafzumessungsgründe keine Korrektur der Sanktion angezeigt erscheint.

E. 5 Strafart

E. 5.1 Der Beschuldigte hat zahlreiche Strafen verwirkt, für welche im konkreten Fall die Ausfällung einer Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB) in Frage kommt (vgl. vorne Ziffer III./B./3.2.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall grundsätzlich diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Einzelfall sind für die Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 84 f. m.w.H). Es ist in dieser

- 23 - Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sanktionsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Selbst ein Ersttäter kann in diesem Zusammenhang mit einer kurzen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. MATHYS, a.a.O., N 472 und N 562). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB).

E. 5.2 Vorliegend kommt unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion für die vom Beschuldigten verwirkten Taten lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bereits im Rahmen der früheren Verurteilungen in den Jahren 2014 bis 2016 wurde dem Beschuldigten trotz grundsätzlich gegebener Voraussetzungen jeweils eine Geldstrafe verwehrt und es wurde stattdessen fünf Mal eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Trotz dieser fünf Freiheitsstrafen liess sich der Beschuldigte bis heute zu keinem Umdenken hinsichtlich seiner Gewaltbereitschaft bewegen. Umso weniger ist zu erwarten, dass eine aktuell ausgefällte Geldstrafe beim Beschuldigten irgendeinen Präventionseffekt zeitigen würde. Vielmehr erscheint es aufgrund der anhaltend hohen kriminellen Energie und der weiterhin hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten angezeigt, im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 87 S. 21) für sämtliche Taten die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe zu wählen, auch wenn dieser Entscheid den Beschuldigten im Endeffekt härter trifft. Offen gelassen kann unter diesen Umständen, inwiefern eine heute ausgefällte Geldstrafe im Falle des Beschuldigten überhaupt vollziehbar wäre.

- 24 -

E. 6 Gesamtwürdigung

E. 6.1 Freiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist für die vom Beschuldigten verwirkten Freiheitsstrafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen zu bilden (vgl. vorne Ziffer III./B./1.). Dabei ist die festgesetzte Einsatzstrafe von 3 Jahren um die weiteren festgelegten Freiheitsstrafen (in der Gesamthöhe von 34 Monaten) angemessen zu erhöhen, was bei Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Strafschärfung im Umfang von 24 Monaten bzw. 2 Jahren führt. Nachdem die Täterkomponente aufgrund ihrer neutralen Gewichtung vorliegend zu keiner Anpassung der Strafe führt und die Sanktion auch nicht aufgrund anderer Aspekte (insbesondere nicht wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes) eine Korrektur erfährt (vgl. vorne Ziffer III./B./4.), ergibt sich mithin unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Komponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

E. 6.2 Geldstrafe Die vorstehend festgelegte Geldstrafe von 15 Tagessätzen (vgl. vorne Ziffer III./B./3.2.4.) ist als Einzelstrafe zu verhängen. Für die Bestimmung der entsprechenden Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits vor seiner Inhaftierung in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebte und als Einkommen lediglich eine geringfügige IV-Rente auswies (vgl. vorne Ziffer III./B./4.2.). Gegenwärtig befindet er sich im geschlossenen Vollzug, woran sich in absehbarer Zeit nichts ändern wird. Unter diesen Umständen ist die Höhe des Tagessatzes auf das Minimum von Fr. 10.– festzusetzen (vgl. für das hier anwendbare alte Sanktionenrecht: BGE 135 IV 184 f.).

E. 6.3 Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitstrafe von 5 Jahren, wovon 928 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und

- 25 - mit heute erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr.

E. 10 zu bestrafen. IV. Massnahme A. Ausgangslage Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 87 S. 29). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen diese Massnahme und plädiert – wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 50) – dafür, dass in seinem Fall nur eine ambulante Massnahme während des Strafvollzuges gemäss Art. 63 StGB den gesamten Umständen Rechnung trage (Urk. 89 S. 3; Urk. 103; Prot. II S. 23 ff.). Die Staatsanwaltschaft erneuerte demgegenüber mit ihrer Anschlussberufung den in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gestellten Hauptantrag, es sei für den Beschuldigten – mangels realistischer Alternativen – eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB anzuordnen (vgl. Urk. 95 S. 2; Urk. 101 S. 3 ff.). B. Grundlagen

1. Die Anordnung einer Massnahme ist geboten, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht bzw. die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist vorausgesetzt, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 56 Abs. 2 StGB).

2. Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn dieser ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

- 26 - Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Gericht auch anordnen, dass ein Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wobei die zuständige Behörde verfügen kann, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Massnahme erforderlich erscheint (Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB). Sowohl die ambulante als auch die stationäre Behandlung von psychisch gestörten Tätern verfolgen das primäre Ziel, die Störung des Täters zu stabilisieren und auf diese Weise die Legalprognose zu verbessern, um weitere (einschlägige) Straftaten zu verhindern. Die konkreten Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahmeformen sind denn auch weitgehend deckungsgleich. Ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich insbesondere anhand der Schwere der psychischen Störung, der Einschätzung der daraus resultierenden Rückfallgefahr sowie dem damit verbundenen Ausmass der Gefährlichkeit des Täters (vgl. BGE 123 IV 102). Ist die Legalprognose für schwere Straftaten (insbes. Sexual- und Gewaltdelikte) aufgrund der Art und Ausprägung der Krankheit schlecht und die Gefährlichkeit des Täters entsprechend hoch, so bedarf es in der Regel einer intensiveren und längerdauernden Therapie, welche grundsätzlich im festen Rahmen einer stationären Massnahme durchzuführen ist. Im Zweifelsfall ist jedoch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme der stationären Behandlung vorzuziehen, wenn sich der Täter für Erstere in glaubhafter Weise motiviert zeigt und die Chancen für einen diesbezüglichen Therapieerfolg ebenfalls intakt sind (Urteil 6B_463/2016 vom 12. September 2016, E. 1.2. und 1.4.).

3. Für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ist eine schwere psychische Störung gefordert, welche mit einem Verbrechen oder einem Vergehen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Ferner ist vorausgesetzt, dass sich der Täter mit Bezug auf eine solche Massnahme als behandlungsfähig erweist. Dies reicht für sich allein jedoch noch nicht aus, um eine stationäre Unterbringung für die Erreichung des Massnahmezieles als geeignet zu erachten. Vielmehr muss im Zeitpunkt der Anordnung der

- 27 - Massnahme auch eine hinreichende (nicht bloss vage) Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von 5 Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich bzw. tatsächlich verringern lässt, wobei jedoch nicht erforderlich ist, dass in diesem Zeitraum bereits ein Zustand erreicht wird, der die bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde (BGE 134 IV 321 f.). Vielmehr genügt es, dass innert einer Frist von 5 Jahren erkennbare und reale Therapiefortschritte vorhanden sind. Es muss in diesem Zusammenhang insbesondere auch ein adäquates Therapieprogramm etabliert sein, um die Störung des Täters innert absehbarer Zeit beeinflussen zu können (vgl. HEER, BSK StGB I, N 110a und 111 zu Art. 64 StGB). Wird eine solche Therapiemöglichkeit vom Experten verneint, so erweist sich der Täter als nicht behandelbar, in welchem Fall die Anordnung einer Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit ausscheidet (BGE 109 IV 75 f.). Die dargelegten Grundsätze finden auch Anwendung, wenn zu entscheiden ist, ob gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB anzuordnen ist. Dabei entspricht das in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB betreffend die Massnahme vorausgesetzte Erfolgsversprechen der in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzten Erwartung der Minimierung der Gefahr weiterer Straftaten (BGE 134 IV 322). Der Gefährlichkeit der betroffenen Person bzw. dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit kann dabei durch eine Einweisung in eine gesicherte Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB grundsätzlich genügend Rechnung getragen werden, weshalb die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme stets zuerst zu prüfen sind. Damit soll einerseits eine vorschnelle Anordnung des Strafvollzugs bzw. der Verwahrung verhindert und andrerseits fehlgeschlagene Behandlungsversuche beachtet und sinnlosen Therapien nicht Vorschub geleistet werden (vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 87 zu Art. 64 StGB). Dass der Täter auch in der Verwahrung psychiatrisch betreut wird, wenn sich dies als notwendig erweist, stellt dabei kein Argument gegen die Anordnung einer stationären Massnahme dar, da sich die psychiatrische Betreuung von Verwahrten prinzipiell von einer therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB unterscheidet (BGE 134 IV 323).

- 28 - Der Behandlungswilligkeit des Täters misst das Gesetz im Rahmen der Therapie von psychischen Störungen (im Gegensatz zur Behandlung von Suchtkranken gemäss Art. 60 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Lehre und Praxis verlangen vom Betroffenen dennoch ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Betont wird dabei allerdings, dass bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheides keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen durchaus an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langdauernden Störungen gar häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht in diesen Fällen daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch oft Erfolg hat (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.3.; 6B_373/2010 vom

E. 13 Juli 2010, E. 5.5.). Dies gilt insbesondere für Täter mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche die krankhaften Auffälligkeiten regelmässig als ich-syntone Eigenschaften erleben und sich nicht selten durch die Merkmale der Störung definieren, sodass in einer ersten Phase oft kein echter Leidensdruck besteht, welcher zu einer Bereitschaft der Verhaltensänderung führt. Die Behandlung dieser Störung und der damit verbundenen Komorbiditäten (wie schädlicher Substanzgebrauch oder Störungen der Impulskontrolle) erfordert damit regelmässig eines langen Prozesses der Veränderung am Selbstbild, wobei ein juristischer Druck zu Beginn der Behandlung dem Erfolg der Therapie nicht a priori abträglich sein muss (HEER, BSK StGB I, N 80 ff. zu Art. 59 StGB). Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist bei dissozialen Persönlichkeitsstörungen mithin nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten unter Einbezug eines Gutachtens, während es auf die subjektive Meinung der betroffenen Person grundsätzlich ebenso wenig ankommt wie auf deren persönliche Empfindung (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember

- 29 - 2015, E. 4.2.3.; 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 5.6.). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an vorhanden ist, muss demnach nicht gegen ihren möglichen Erfolg sprechen. Erst wenn die Herstellung einer Motivation über Jahre hinweg nicht gelingt, kann unter diesem Gesichtspunkt von einer fehlenden Therapierbarkeit gesprochen werden (vgl. dazu Urteil 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017). Entscheidend ist demnach für den Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme, ob beim Betroffenen eine gewisse Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.; 6B_681/2010 vom

7. Oktober 2010, E. 4.3.; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010, E. 5.5.). Gefordert ist in diesem Zusammenhang zumindest die Bereitschaft zur Teilnahme an einer adäquaten Therapie (HEER, BSK StGB I, N 80a zu Art. 59 StGB). Die Beurteilung der Frage, ob eine psychisch beeinträchtigte Person noch als behandelbar erscheint, beantwortet sich nach dem Gesagten primär danach, ob grundsätzlich eine Therapie für die zu Grunde liegende Störung besteht und ob diese Therapie für die betreffende Person geeignet ist. Die Therapierbarkeit einer Person hängt aber auch ganz massgeblich vom therapeutischen Angebot ab, das zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Umständen ist die Behandlungsprognose mit Vorsicht und wohlüberlegt zu stellen und Unbehandelbarkeit zum Zeitpunkt des Hauptverfahrens nur zurückhaltend anzunehmen. Mit Blick auf die jeder Behandlungsprognose innewohnende Unsicherheit ist eine betroffene Person im Zweifel in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro curatione" vorerst einer Therapie zuzuführen, zumal das Prinzip der Verhältnismässigkeit ohnehin ein stufenweises Vorgehen nahelegt (HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 90, 92 und 107 zu Art. 64 StGB; vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 110c zu Art. 64 StGB). Eine generelle Unbehandelbarkeit, welche zur Verwahrung führt, wird in diesem Sinne erst angenommen werden können, wenn ein erster ernsthafter Behandlungsversuch mit adäquaten Methoden gescheitert ist (HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 106 f. zu Art. 64 StGB).

- 30 -

4. Hat der Täter eine unter Art. 64 Abs. 1 StGB fallende Straftat verübt, so ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht oder wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Art. 64 Abs. 1 StGB sieht somit zwei Fallkonstellationen vor, in denen eine Verwahrung zu prüfen ist, wobei das massgebliche Unterscheidungsmerkmal im Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des ICD-Kataloges liegt. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB spricht direkt die Gefährlichkeit von psychisch kranken Tätern an, bei deren Beurteilung der medizinische Gesundheitszustand des Betroffenen im Zentrum steht. Dementsprechend ist in diesem Bereich massgeblich auf die Erwägungen des medizinischen Experten abzustellen, während dem Richter hier im Endeffekt lediglich eine Plausibilitätskontrolle verbleibt, in deren Rahmen er die Ausführungen des Experten auf ihre Nachvollziehbarkeit und Widersprüchlichkeit zu prüfen hat. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB befasst sich demgegenüber mit der Gefährlichkeit von Tätern, welche im medizinischen Sinne nicht als krank beurteilt werden (insbesondere nicht unter eine ICD-Kategorie fallen). In diesem Fall geht es um eine Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände sowie der gesamten Lebensumstände, welche primär vom Richter zu würdigen sind. Im Vergleich zu anderen Massnahmen ist bei jeder Verwahrung eine qualifizierte Gefährlichkeit des Täters erforderlich, was eine hohe Rückfallgefahr voraussetzt. In der Praxis wird das Gericht eine solche Gefahr bejahen, wenn es sich nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine latente Rückfallmöglichkeit bzw. latente Gefahr genügen nicht. Das Rückfallrisiko muss dabei Straftaten gleicher Art wie jene, die eine Verwahrung des Verurteilten voraussetzen, betreffen (BGE 137 IV 70; Urteile 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014, E. 8.3.; 6B_705/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.2.). Dabei ist zu bedenken,

- 31 - dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (BGE 127 IV 5). Die Verwahrung ist "ultima ratio" (BGE 139 IV 61; BGE 134 IV 131). Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben werden kann. Darin kommt die Subsidiarität der Verwahrung im Verhältnis zu den kurativen Massnahmen zum Ausdruck (vgl. BGE 118 IV 113). Die Anordnung einer Verwahrung ist insbesondere dann unzulässig, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht (Urteile 6B_685/2014 vom 25. September 2014, E. 2.2.; 6B_497/2013 vom 13. März 2014, E. 2.3.). Eine Verwahrung von psychisch gestörten Tätern, bei denen längerfristig Heilungschancen bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug oder ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgeht, ist demnach

– anders als im früheren Recht – nicht mehr möglich (BGE 134 IV 130). Die Anordnung der Verwahrung ist aber auch dann nicht zulässig, wenn die ausgesprochene Freiheitsstrafe – allenfalls verbunden mit einer ambulanten Massnahme – dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit zu genügen vermag (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB; Urteil 6B_8/2015 vom 14. September 2015, E. 2.2.). Somit hat eine therapeutische Unbehandelbarkeit des Täters nicht zwingend dessen Verwahrung zur Folge (HEER, BSK StGB I, N 68e zu Art. 59 StGB). Für den richterlichen Entscheid über die Anordnung der Verwahrung ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer vergleichenden Wirkungsprognose. Die voraussehbaren Wirkungen der Strafverbüssung (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Massnahme) sind mit jenen des Verwahrungsvollzugs in Relation zu setzen (vgl. Urteile 6S.31/2007 vom 30. Mai 2007, E. 6.1.; 6S.258/2005 vom 24. September 2005, E. 2.3.; vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 30 zu Art. 56 StGB; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., § 12 N. 14 ff.; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., S. 165 f.).

5. Wenn sich im Verlauf einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, so ist die

- 32 - Massnahme in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben. Ist bei Aufhebung der Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht gemäss Art. 64c Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (BGE 134 IV 324).

6. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen zu äussern. Es hat dabei insbesondere zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme Stellung zu nehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Im Zusammenhang mit der Frage der Verwahrung hat es sich insbesondere auch über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dabei festzuhalten, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, E. 3.4.; vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 51 zu Art. 56 StGB m.H.a. auf BGE 100 IV 144 f.). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen (BGE 142 IV 53). Eine Abweichung von einem Gutachten (ohne Anordnung einer neuen Expertise) kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn im Kern eine juristische Fragestellung und keine spezifische Fachfrage zu beantworten ist, so etwa bei der Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder bei der Frage der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB. In diesen Bereichen sind auch die psychiatrischen Feststellungen regelmässig mit Wertungen verbunden, was die Verbindlichkeit des Gutachtens relativiert (HEER, BSK StPO I, N 2 zu Art. 189 StPO; vgl. dazu auch Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019, E. 1.2.). C. Beurteilung

- 33 -

1. Feststellungen und Empfehlungen des psychiatrischen Gutachtens

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 teilweise [Busse] und 3 (Bussenvollzug) sowie 5 - 8 (Zivilforderungen sowie Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird überdies bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 928 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.00 amtliche Verteidigung Fr. 523.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger 7.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 7, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt, aber abgeschrieben. Die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen - 51 - Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 7, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger sowie den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 7 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 7 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 52 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger sowie den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 7 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 7, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 53 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2020 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Baechler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190404-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Meier und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 11. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2019 (DG190002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Dezember 2018 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB − der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB − der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB − des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB − der Übertretung des BetmG i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 − des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB − der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG − des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 168 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

- 3 -

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Der Beschuldigte wird solidarisch mit B._____ (Verfahren DG190003-E) verpflichtet, dem Privatkläger 7 Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juli 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte diese Schuld im Teilbetrag von Fr. 4'000.– anerkannt hat.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrag von Fr. 904.25 und die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 im Betrag von Fr. 3'328.35 sowie die Genugtuungsforderung des Privatklägers 9 im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat. Im Übrigen werden die Privatkläger mit ihren Schadenersatzansprüchen und Genugtuungsforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20'336.25 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 590.00 Gebühr für das ausserkantonale Verfahren Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Fr. 1'632.– Fr. 17'402.65 Barauslagen und 8 %MwSt. auf Fr. 5'318.10 und 7.7 % MwSt. auf Fr. 10'825.50.) Anteil an den Kosten der unentgeltlichen Fr. 5'259.50 Rechtsvertretung des Privatklägers (inkl. Fr. 290.95 Barauslagen und 7.7 % MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 -

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des psychiatrischen Gutachtens werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv als uneinbringlich abgeschrieben. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 103 S. 1)

1. Mit Ausnahme der Dispositiv Ziffer 4 sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Die Dispositiv Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei abzusehen, und es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in Vollzug anzuordnen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 101 S. 1)

1. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie einer Busse von CHF 500.--

2. Anordnung der Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB

- 5 - Erwägungen: I. Verfahren A. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2019 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft, und es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet, unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme. Im Weiteren wurde über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger befunden. Schliesslich wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung und des psychiatrischen Gutachtens unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen und die Kosten der übrigen Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zwar dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben (Urk. 84 bzw. 87 S. 28 ff.). Am 12. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. D1/17/18). In diesem Zusammenhang wurde er am 23. April 2018 in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies verlegt (vgl. Urk. 94 S. 2 [wo indes versehentlich das Jahr 2019 angegeben wird]).

- 6 - B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 hat der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 80). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 19. August 2019 (Urk. 89) und entsprechender Fristansetzung an die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft See/Oberland erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. September 2019 die Anschlussberufung (Urk. 95). Der Privatkläger C._____ verzichtete mit Eingabe vom 24. September 2019 auf eine Anschlussberufung (Urk. 96). Die übrigen Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, was ebenfalls als Verzicht auf eine Anschlussberufung zu werten ist. C. In der Folge wurden die Parteien auf den 11. Februar 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 99). Zu dieser erschienen die Vertretung der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). II. Formelles A. Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils

1. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Parteien ihre Berufung bzw. Anschlussberufung auf die Ziffern 2 (Strafmass) und 4 (Massnahme) des vorinstanzlichen Dispositivs beschränkt haben (vgl. Urk. 89 S. 3; Urk. 95 S. 1 f.; Urk. 101 S. 1; Urk. 103 S. 1), bleibt das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil bezüglich der übrigen Punkte unangefochten. Mit Bezug auf Dispositivziffer 2 ist sodann festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang die vorinstanzlich festgesetzte Busse im Berufungsverfahren ebenfalls nicht moniert wird, da die Staatsanwaltschaft sowohl in ihrer Berufungserklärung als auch in der Berufungsverhandlung lediglich hinsichtlich der Freiheitsstrafe eine Änderung beantragte und die Busse diesbezüglich unerwähnt liess (vgl. Urk. 95 S. 2; Urk. 101 S. 1).

- 7 -

2. Es ist daher vorweg mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), der Dispositivziffern 2 teilweise (Busse) und 3 (Bussenvollzug) und der Dispositivziffern 5 - 8 (Zivilforderungen sowie Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 und 437 StPO). In den angefochtenen Punkten (Dispositivziffern 2 [Halbsatz 1] und 4) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen. B. Beweisanträge Die Parteien haben in ihren Berufungserklärungen vom 19. August 2019 bzw. 5. September 2019 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 89 S. 3; Urk. 95 S. 1 f.; Prot. II S. 23). C. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten des Beschuldigten ereigneten sich mithin unter Geltung des alten Rechts, während die gerichtlichen Entscheide unter dem Regime der neuen Gesetzgebung erfolgen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB sind bei dieser Konstellation die neuen Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn sie sich nach Berücksichtigung aller Normen und Umstände als das mildere Recht erweisen. Nachdem aber die erwähnte Revision den Rahmen der Sanktionen generell verschärft und den Geltungsbereich der Geldstrafe eingedämmt hat, ist in der Übergangszeit in Anwendung des Grundsatzes der "lex mitior" in aller Regel von der Geltung des alten Rechts auszugehen, sofern nicht ein Widerruf früherer Strafen zur Disposition steht, welcher gegebenenfalls zu milderen Sanktionen führen kann, oder anderweitige besondere Konstellationen gegeben sind, welche ausnahmsweise dem neuen Recht Geltung verschaffen. In Berücksichtigung dieser Erwägungen erweist sich das neue Recht im vorliegenden Fall nicht als milder und es ist demnach das alte Sanktionenrecht mit der erweiterten Geldstrafe und den eingeschränkten Strafrahmen anwendbar.

- 8 - III. Strafe A. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren belegt (Urk. 87 S. 29). Der Beschuldigte liess diese Sanktion unangefochten, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren beantragt (Urk. 95 S. 2; Urk. 101 S. 1). Die Berufungsinstanz kann die angefochtene Freiheitsstrafe mithin frei überprüfen und ist dabei an die Anträge und Begründungen der Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). B. Beurteilung

1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und hat dabei insbesondere auch die Prinzipien der Festlegung des massgebenden Strafrahmens sowie die einzelnen Aspekte der bei jedem Delikt zu bestimmenden Tat- und Täterkomponenten zutreffend resümiert (vgl. Urk. 87 S. 14 f.). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Demgegenüber lässt das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der Strafzumessung die neuere bundesgerichtliche Praxis unberücksichtigt, wonach bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 49 StGB festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige

- 9 - Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 219 f.; vgl. bereits BGE 138 IV 122 f.). Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, nach der gesetzlichen Konzeption basiere eine Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetze, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet habe (BGE 144 IV 234). Demgemäss sei zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, worauf dann zu prüfen sei, aus welchen einzelnen Freiheits- und Geldstrafen jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Werde dabei im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig beurteilt, so könnten für die einzelnen Taten auch kurze Freiheitsstrafen festgelegt werden, sofern die daraus zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten übersteige (BGE 144 IV 239 f.). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. dazu Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2.; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019 [SB180398], E. III./4.). 1.3. Nach dem Gesagten ist somit bei der Bildung der Sanktion für mehrere verwirkte Straftaten zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste begangene Tat festzulegen. In der Folge ist für jedes weitere Delikt eine konkrete Strafe zu bilden, soweit sich die einzelnen Delikte für sich alleine beurteilen lassen. Bei der Festlegung der einzelnen Strafen sind jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei insbesondere auch dem Verhältnis der einzelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten

- 10 - Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2. m.H.a. BGE 144 IV 217, E. 3.5.4., 4.1. und 4.3.). Demgegenüber kann es sich – wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 87 S. 15) – bei der Bestimmung der Täterkomponente rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Oktober 2017 [SB160417], E. V./2. m.H.a. Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1.). Nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist schliesslich für die einzelnen festgelegten Strafen jeweils die Strafart zu bestimmen und sodann bei mehreren gleichartigen Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips die angemessene Gesamtstrafe festzulegen, welche als endgültige Sanktion in das Urteilsdispositiv aufzunehmen ist.

2. Schuldfähigkeit 2.1. Die Vorinstanz ist im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten insofern von den Empfehlungen des Gutachters abgewichen, als sie ihm für sämtliche Delikte infolge seiner Persönlichkeits- und Abhängigkeitsproblematik nicht nur eine leichte, sondern eine leichte bis mittlere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit attestierte (Urk. 87 S. 20). 2.2. Nachvollziehbar sind die diesbezüglichen erstinstanzlichen Überlegungen insofern, als sich der Beschuldigte im Rahmen der Verübung der Vermögensdelikte vom 4. und 8. Juni 2017 (Dossiers 8 - 10) sicherlich mit einem gewissen Suchtdruck konfrontiert sah und die entsprechenden Tathandlungen auch aus diesem Grund beging, zumal er in diesem Zusammenhang glaubhaft äusserte, er habe damals insbesondere auch nach alkoholischen Getränken Ausschau gehalten (Prot. I S. 33). Zu berücksichtigen ist hingegen, dass bei diesen Taten die dissozialen Persönlichkeitsmerkmale weniger im Vordergrund standen und sich demzufolge auch nicht allzu stark auf dessen motivationsbezogene Steuerungsfähigkeit auswirkten. Demgegenüber waren die Gewaltdelikte des Beschuldigten massgeblich von dessen dissozialer

- 11 - Persönlichkeitsstruktur mitgeprägt, während der Suchtdruck in diesen Konstellationen keine besondere Rolle spielte. Eine eigentliche Kumulation der beiden Diagnosen für einzelne Delikte, welche für eine stärkere Verminderung der Schuldfähigkeit sprechen könnte, ist somit zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erscheint es einleuchtend, wenn der Gutachter für die inkriminierten Taten durchwegs eine leichte Einschränkung der motivationsbezogenen Steuerungsfähigkeit feststellte, zumal er zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund der Gewöhnung des Beschuldigten an die jeweils eingenommenen Substanzen keine Beeinträchtigung der exekutiven Steuerungsfähigkeit vorlag (vgl. Urk. D1/16/12 S. 89). 2.3. Dementsprechend ist im Folgenden in Entsprechung zum psychiatrischen Gutachten für sämtliche begangenen Delikte eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten anzunehmen, welcher Aspekt bei der Würdigung der Tatkomponente der einzelnen Taten jeweils relativierend zu berücksichtigen sein wird.

3. Strafzumessung 3.1. Beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie eingangs der konkreten Strafzumessung die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt beurteilte und für diese Tat in der Folge die Einsatzstrafe festsetzte (vgl. Urk. 87 S. 15). 3.1.1. Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere des Einsatzdeliktes kann den Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich beigepflichtet werden, wonach der Beschuldigte sein Opfer in einem Anfall weitgehenden Kontrollverlustes ohne Vorwarnung sehr heftig mit mehreren Schlägen und Tritten angegriffen und während längerer Zeitspanne massiv traktiert hat (vgl. Urk. 87 S. 15). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 15) liegt dieses Tatvorgehen allerdings nicht mehr in der Nähe einer einfachen Körperverletzung, worauf auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat (Urk. 101 S. 2). Zu ergänzen ist zudem, dass die Täterschaft zu zweit auf das Opfer losging, wobei der Beschuldigte der Initiativere der beiden Täter war. Diese Aspekte sind bei der

- 12 - Bemessung der Strafe erschwerend zu berücksichtigen, wobei mit der Vorinstanz wiederum einschränkend zu beachten ist, dass sich die Täter keines gefährlichen Gegenstandes (insbes. keiner Waffe) bedienten und zu Gunsten des Beschuldigten auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schläge und Tritte mit letzter Konsequenz ausgeführt wurden. Die Verletzungen des Opfers und die daraus resultierenden Folgen waren denn auch nicht allzu gravierend, wobei aber immerhin eine achttägige Arbeitsunfähigkeit resultierte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere somit im mittleren Bereich des Verschuldens anzusiedeln. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht etwa um eine spontane Aktion handelte, sondern eine Rachehandlung für angebliche Geschehnisse am Vortag erfolgte. Andrerseits kann dem Beschuldigten insofern Glauben geschenkt werden, dass in diesem Zusammenhang wohl keine gezielt schwere Vergeltungsaktion, sondern eine kräftige Abreibung geplant war (vgl. Urk. D1/7/8 S. 13 f.), welche dann im Verlauf der Auseinandersetzung zusätzlich eskalierte, weshalb hinsichtlich der schweren Körperverletzung letztlich auch nur von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Zudem ist im Zusammenhang mit dieser Tat die vom Gutachter festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit infolge der Dissozialität des Beschuldigten mindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wird die objektive Tatschwere mithin in subjektiver Hinsicht massvoll relativiert, sodass insgesamt von einem keineswegs leichten Verschulden auszugehen ist, wofür sich eine Strafe im Bereich von 3 bis 3 ½ Jahren rechtfertigen würde. 3.1.2. Die versuchte Tatbegehung wirkt sich vorliegend nur leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus, da es letztlich weitgehend dem Zufall zu verdanken ist, dass die zahlreichen unkontrollierten Schläge und Tritte auf das mitunter am Boden liegende Opfer bei diesem nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen geführt haben, auch wenn diese nicht mit letzter Wucht ausgeführt wurden.

- 13 - 3.1.3. Die Einsatzstrafe ist angesichts dieser Überlegungen auf 3 Jahre festzulegen. 3.2. Die festgelegte Einsatzstrafe ist aufgrund der übrigen begangenen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei es sich rechtfertigt, die konkreten Delikte in jenen Fällen gemeinsam zu beurteilen, in denen eine getrennte Beurteilung nicht praktikabel ist, was insbesondere dann in Betracht fällt, wenn mehrere Delikte durch eine einheitliche Handlung in Idealkonkurrenz verübt worden sind (vgl. dazu vorne Ziffer III./B./1.2.). 3.2.1. Hinsichtlich der Delikte zum Nachteil der beiden Polizisten D._____ und E._____ vom 28. Juli 2017 (Dossier 2) ist mit Bezug auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Verhaftung im Anschluss an die versuchte schwere Körperverletzung überaus stark zur Wehr setzte und dabei sowohl wiederholte massive Drohungen (mit Bespuckungen) ausstiess als auch eine Körperverletzung (Schürfwunden durch Kratzen) beging, sodass sein diesbezügliches Verschulden nicht mehr am unteren möglichen Rand festgesetzt werden kann, auch wenn die einzelnen Einwirkungen auf die Polizisten nicht gravierend waren und für diese keine schweren Nachteile zur Folge hatten. In subjektiver Hinsicht sind keine mindernden Aspekte auszumachen, doch ist auch hier die leicht verminderte Schuldfähigkeit infolge der Dissozialität des Beschuldigten relativierend zu berücksichtigen, sodass im Endeffekt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Dass sich die beiden Polizisten nicht gross von den Aktivitäten des Beschuldigten beeindrucken liessen und somit mit Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Beamte nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, wirkt sich im Übrigen nur sehr marginal zu Gunsten des Beschuldigten aus. Insgesamt erscheint demgemäss für die Tathandlungen des Beschuldigten vom 28. Juli 2017 isoliert betrachtet eine Strafe von 6 Monaten angemessen.

- 14 - 3.2.2. Mit Bezug auf die anschliessende Sachbeschädigung in der Gefängniszelle zum Nachteil der Kantonspolizei Zürich (Dossier 3) ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden diesbezüglich leicht wiegt. Im Rahmen dieser Tat stand der Beschuldigte offensichtlich noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Verhaftungsaktion. Die erwirkte Schadenssumme ist sodann nicht als erheblich zu bezeichnen, auch wenn sie nicht mehr im Bagatellbereich liegt. Immerhin ist aber in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bei seinem überaus emotionalen Ausbruch nicht mit einer zerstörerischen Handlung begnügte, sondern gleich mehrere verschiedene Beschädigungen am Zelleninventar bewirkte, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Relativierend ist auch in diesem Zusammenhang die Dissozialität des Beschuldigten mit gestörter Impulskontrolle zu berücksichtigen. Angesichts der gesamten Umstände ist die entsprechende Strafe in leichter Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion auf 2 Monate festzusetzen. 3.2.3. Bei den Tathandlungen zum Nachteil von F._____ (Dossier 4) ist zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten im Rahmen der Körperverletzung auf keinen Fall mehr leicht wiegt. Wer eine andere Person derart überraschend und nachdrücklich mit der Hand gegen die Brust stösst, dass diese unvermittelt und ungeschützt nach hinten stürzt, nimmt eine einfache Körperverletzung klarerweise in Kauf und muss sich auch ohne Weiteres bewusst sein, dass ein solches Vorgehen auch zu schwereren Verletzungsfolgen (wie insbesondere in casu einem Schädel-Hirn-Trauma mit nachfolgendem Riechverlust) führen kann. Den Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann somit in diesem Punkt grundsätzlich gefolgt werden (vgl. Urk. 87 S. 17), auch wenn für das Ergebnis zu relativieren ist, dass das Verschulden im Endeffekt nicht im schweren, sondern im mittleren Bereich zu liegen kommt, zumal innerhalb einer schweren Körperverletzung durchaus noch stärkere Beeinträchtigungen als der vorliegende Riechverlust des Geschädigten denkbar sind.

- 15 - Sodann ist auch bei diesem Gewaltdelikt der Reduzierungsgrund der Dissozialität des Beschuldigten mit entsprechend leicht verminderter Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Sanktion von 8 Monaten erscheint in Würdigung dieser Umstände für die Straftat vom 11. Februar 2017 auf jeden Fall angemessen. 3.2.4. Im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen die beiden Zugbegleiter G._____ und H._____ (Dossier 5) zeigte der Beschuldigte erneut ein erhebliches Aggressionspotenzial, welches in der betreffenden Situation in keiner Art und Weise gerechtfertigt war, zumal sich bei der vorangegangenen Kontrolle der Bahnangestellten herausgestellt hatte, dass der Beschuldigte ohne gültigen Fahrschein unterwegs war. Der Beschuldigte wurde dabei gegenüber den Kontrollierenden auch handgreiflich, sodass die Tatschwere trotz der relativ geringfügigen Folgen nicht am untersten Rand angesiedelt werden kann, zumal in subjektiver Hinsicht keine relativierenden Aspekte feststellbar sind. In relativierender Berücksichtigung der auch diesbezüglich geltenden Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist das entsprechende Verschulden als noch leicht zu bewerten und dementsprechend eine Strafe von 4 Monaten festzusetzen. Dem weiteren Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen der Widersetzung gegen die Bahnbeamten auch noch das Mobiltelefon von G._____ ergriff und es mittels eines Wurfes durch den Zug irreparabel beschädigte, ist in Berücksichtigung des bei Mobiltelefonen notorischerweise nicht unbeachtlichen Schadens sowie der auch für diese Tat geltenden Dissozialität des Beschuldigten mit einer Strafe von 1 ½ Monaten Rechnung zu tragen, wobei in dieser Hinsicht relativierend ins Gewicht fällt, dass diese Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Behördendelikt verübt wurde, was deren Schuldgehalt leicht geringfügiger erscheinen lässt. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorfalles zum Nachteil der Bahnbeamten übersehen, dass die vom Beschuldigten überdies ausgestossene Beschimpfung gegenüber G._____ zwingend mit einer Geldstrafe

- 16 - (bis zu 90 Tagessätzen) zu sanktionieren ist und diesbezüglich mithin von vornherein keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. Auch wenn die Sanktion der Vorinstanz nur von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde und diese eine Verschärfung der Strafe beantragt, ist diesbezüglich im Berufungsverfahren eine Korrektur zu Gunsten des Beschuldigten zulässig, zumal damit ein offensichtlicher Rechtsfehler behoben wird und das zweitinstanzliche Gericht vorliegend ohnehin zur freien Überprüfung des Strafmasses befugt ist (vgl. vorne Ziffer III./A.). Bei der Bemessung der Geldstrafe ist zu berücksichtigen, dass die Anklage eine konkrete Beschimpfung mit "SBB-Fotze" bzw. "SBB-Hure" erwähnt, welche wiederum in engem Zusammenhang mit dem Behördendelikt steht. Weitere konkrete Beschimpfungen sind in der Anklage nicht umschrieben, sodass es mit der einen Tathandlung sein Bewenden hat. Insgesamt rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, die Geldstrafe im Rahmen der Tatkomponente auf 15 Tagessätze festzulegen. Der zusätzlich begangene geringfügige Diebstahl ist – wie von der Vor- instanz korrekt festgehalten (Urk. 87 S. 21 f.) – mit einer Busse zu sanktionieren, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht angefochten worden ist. 3.2.5. Die vorstehende Erwägung betreffend den geringfügigen Diebstahl gilt auch für die angeklagte Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 6). Auch in diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht eine Busse ausgefällt, welche in zweiter Instanz unangefochten blieb. 3.2.6. Die vom Beschuldigten am 11. Juli 2017 verübten Sachbeschädigungen zum Nachteil von I._____ bzw. der J._____ AG aus Anlass eines Streites mit seiner Bekannten (Dossier 7) zeugen ein weiteres Mal davon, dass der Beschuldigte aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen zu brachialer Gewalt neigt und dabei auch vor der Zerstörung fremden Eigentums nicht zurückschreckt. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere durch das gewaltsame Aufbrechen der Wohnungstüre einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag in der Höhe von rund Fr. 3'300.– bewirkt, zudem aber auch seine Bekannte in nicht zu bagatellisierender Weise geschädigt, nachdem sich der Gewaltausbruch auch gegen ihr Besitztum (LapTop und Mobiltelefon) gerichtet hat. Im Ansatz erklärbar

- 17 - bleibt diese Tat mithin lediglich durch den emotionalen Konflikt mit der Bekannten in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigung, welche die Tatschwere auch hier entsprechend relativiert. Insgesamt ist das Verschulden dieser Zerstörungen als eher leicht zu quantifizieren, was sich in einer Strafe von 3 Monaten niederschlägt. Der im Anschluss an den Streit erfolgte Diebstahl des iPods im Wert von immerhin Fr. 599.– ist vom Deliktsbetrag her zwar nicht gravierend, muss aber insbesondere deshalb als verwerflich bezeichnet werden, weil er sich gegen eine Bekannte richtete und in deren Wohnung erfolgte. Der damit an den Tag gelegte Missbrauch des Vertrauens einer relativ nahestehenden Person zeugt von einem bedenkenlosen Egoismus, der sich wiederum nur durch die psychische Beeinträchtigung des Beschuldigten teilweise erklären lässt. Insgesamt wiegt das Verschulden hier in Berücksichtigung des nahen Zusammenhanges mit der vorstehenden Sachbeschädigung noch leicht, was eine Strafe von 2 Monaten rechtfertigt. 3.2.7. Im Rahmen der Tathandlungen zum Nachteil von "K._____" am 4. und 8. Juni 2017 (Dossiers 8 und 9) verübte der Beschuldigte innerhalb von fünf Tagen zwei gleichgelagerte Diebstähle gegen dieselbe Geschädigte und legte dabei eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie an den Tag, zumal er jeweils bereit gewesen wäre, möglichst viele Wertgegenstände in der Lokalität an sich zu nehmen. Allerdings hielt sich die Ausbeute dann im Bagatellbereich und der Beschuldigte handelte nicht geplant, sondern war unter anderem auch auf der Suche nach alkoholischen Getränken, um seinen Suchtdruck zu befriedigen, was seine Schuldfähigkeit entsprechend verminderte. Das Tatverschulden wiegt somit in diesen beiden Fällen leicht. Unter diesen Umständen erscheint für die beiden Einschleichdiebstähle eine Strafe von jeweils 2 Monaten angemessen. Was die in diesem Zusammenhang ebenfalls erstellte Tierquälerei anbelangt, so ist in Betracht zu ziehen, dass der Tritt gegen die Katze durchaus heftig war und diese nicht etwa im Weg stand, sondern vom Beschuldigten zuvor gezielt angelockt worden war. Diese mithin auch gegenüber Tieren an den Tag gelegte Gewaltbereitschaft ist nicht zu bagatellisieren und fügt sich ins Bild einer

- 18 - anhaltenden und wahllosen Aggressionstendenz des Beschuldigten. Irgendwelche Verletzungen oder anderweitige Beeinträchtigungen der Katze sind jedoch nicht dokumentiert, weshalb die Schmerzen des Tieres zu Gunsten des Beschuldigten nicht als sonderlich gravierend einzustufen sind. In subjektiver Hinsicht sind keine Relativierungen erkennbar. Strafmindernd ist aber auch bei dieser Tat die vom Gutachter attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grade zu veranschlagen, auch wenn in diesem Zusammenhang der krankheitsbedingte Gewaltdurchbruch schwerer nachvollziehbar erscheint. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten diesbezüglich noch als leicht zu qualifizieren, was eine Strafe von 2 Monaten nach sich zieht. 3.2.8. Schliesslich drang der Beschuldigte am 4. Juni 2017 auch in das Restaurant L._____ ein, wo er möglichst viele Wertgegenstände und insbesondere auch alkoholische Getränke zu erbeuten hoffte (Dossier 10). Der Beschuldigte praktizierte hier eine nahezu identische Vorgehensweise wie bei den Taten zum Nachteil von "K._____" (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.7.), was zeigt, dass er wahllos in fremde Gebäude eindrang und dabei jeglichen Respekt vor fremdem Eigentum vermissen liess. Nachdem es in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Diebstahl aber bei der versuchten Tatbegehung blieb und den Beschuldigten erneut ein gewisser Suchtdruck zur Delinquenz getrieben haben dürfte, ist für diese Tathandlungen das Verschulden als leicht zu bezeichnen und die entsprechende Sanktion auf 1 ½ Monate festzusetzen. Die dabei überdies verübte geringfügige Sachbeschädigung der Softeismaschine hat die Vorinstanz sodann zu Recht mit einer – unangefochten gebliebenen – Busse sanktioniert (Urk. 87 S. 21 f.).

4. Täterkomponente 4.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist auf das Vorleben des Täters (insbesondere seine persönlichen Verhältnisse und allfällige Vorstrafen) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einzugehen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, diese Aspekte gesamthaft für alle

- 19 - begangenen Taten zu würdigen, da sie sich auf sämtliche Delikte annähernd gleichermassen auszuwirken vermögen (vgl. dazu vorne Ziffer III./B./1.3.). 4.2. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzliche Befragung zur Person an der Hauptverhandlung sowie auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 87 S. 17 f.). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte als Angehöriger der Fahrenden keine einfache Jugend verlebte und aus einem mit Problemen behafteten Elternhaus stammt, wobei der Vater bereits im Alter von 42 Jahren an den Folgen seiner Drogen- und Alkoholabhängigkeit verstarb. In der Adoleszenz des Beschuldigten kam es denn auch wiederholt zu Heimaufenthalten, in deren Rahmen er sich allerdings nie vollends einzugliedern vermochte und mehrfach randalierte bzw. in anderer Weise gegen die Hausordnung verstiess (vgl. Prot. I S. 20 f.). Der Beschuldigte erhielt aufgrund seiner krankhaften Beeinträchtigungen mittlerweile eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'536.– pro Monat zugesprochen, welche mit Ergänzungsleistungen aufgebessert werden musste. Weiteres Einkommen oder Vermögen hat er nicht. Seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern wurden im Übrigen noch nicht definitiv festgelegt (Urk. D1/31/7 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er mit seiner Tochter Kontakt habe, mit seinem Sohn aber noch nicht. Mit der Beiständin seiner Tochter habe er vereinbart, dass nach der Gerichtsverhandlung über ein allfälliges Besuchsrecht gesprochen werde. Er sei immer noch in einer Beziehung, und seine Freundin komme ihn auch besuchen. Auch seine Mutter und sein Bruder würden ihn noch besuchen. Mit der Schwester sei das Verhältnis nach wie vor etwas schwierig. Er sei zuerst im Gefängnis Affoltern gewesen, bevor er dann in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies überführt worden sei. Dort arbeite er aktuell in der Wäscherei. Er beschäftige sich vorwiegend alleine, da er nicht das Bedürfnis habe, mehr Kontakt zu den anderen Mitinsassen zu haben. Es bestehe die Möglichkeit, mit dem Psychiater und den Therapeuten zu sprechen, solche Gespräche nehme er aber nicht regelmässig wahr, sondern nur,

- 20 - wenn etwas dringend sei. Er nehme im Übrigen mittlerweile lediglich noch ein Medikament, damit er besser schlafen könne (Prot. II S. 7 ff.). Die dargelegten persönlichen Verhältnisse indizieren eine schwierige Jugend des Beschuldigten, welche insbesondere auch durch den frühen Tod seines Vaters und den damit einhergehenden Verlust einer engen Bezugsperson geprägt war. Dieser Aspekt ist in Ergänzung der erstinstanzlichen Erwägungen leicht strafmindernd (im Umfang von rund einem Zehntel der aufgrund der Tatkomponente festgelegten Strafe) zu berücksichtigen (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 385). 4.3. Zum Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in den Jahren 2005 bis 2016 insgesamt 8 Vorstrafen erwirkt hat (vgl. Urk. 90). Nach zwei Verurteilungen des Bezirksgerichtes Zürich in den Jahren 2005 und 2011 (hauptsächlich wegen Strassenverkehrs- und Vermögensdelikten, u.a. zweimal wegen Raubes) zu längeren Freiheitsstrafen von jeweils 3 Jahren, welche zugunsten einer ambulanten bzw. einer stationären Massnahme aufgeschoben wurden, wurde er in der Folge – bis zu den heute zu beurteilenden Taten – nicht mehr mit schwererer Delinquenz aktenkundig und erhielt in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt fünf kurze Freiheitstrafen zwischen 30 und 160 Tagen (wobei letztere Sanktion mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– ergänzt wurde). Festzuhalten ist jedoch, dass auch diesen weniger schwer wiegenden Verurteilungen durchwegs Diebstähle, Sachbeschädigungen, Drohungen (auch gegen Behörden und Beamte) und Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten zu Grunde lagen, sodass es sich auch diesbezüglich um einschlägige Delinquenz handelt, welche von einer nachhaltigen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zeugt. Das delinquente Vorleben des Beschuldigten ist demnach sehr deutlich straferhöhend in die Strafzumessung einzubeziehen, wobei aber immerhin zu berücksichtigen ist, dass insbesondere die Verurteilung aus dem Jahre 2005 mittlerweile bereits längere Zeit zurückliegt. Mit Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten erscheint demnach eine Erhöhung der Strafe um ein Drittel angemessen.

- 21 - 4.4. Im Rahmen der Beurteilung des Nachtatverhaltens ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, eine weitgehende Kooperation im Strafverfahren sowie Einsicht und Reue können sich auf die Strafe im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel reduzierend auswirken (BGE 121 IV 202). Der konkrete Grad der Strafminderung hängt dabei jedoch insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte und wie umfassend es ausfiel. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es als Ausdruck von Einsicht und Reue gewertet werden kann. Ein Verzicht auf eine entsprechende Strafminderung kann sich indessen dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig war (Urteil 6B_853/2013 vom 20. November 2014, E. 2.4.7.). Vorliegend zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig, womit er das Verfahren in diesem Stadium sicherlich erleichtert hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er sich gerade hinsichtlich des schwersten begangenen Deliktes zu Beginn der Untersuchung deutlich schwer tat, dieses vorbehaltlos anzuerkennen. So vermochte er sich mit Bezug auf diese Körperverletzung an wichtige Einzelheiten nicht mehr zu erinnern und stellte die ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Fusstritte zunächst (zumindest sinngemäss) in Abrede (vgl. Urk. D1/7/2 S. 5 + 7), bis er sich angesichts der belastenden Aussagen seines Mittäters dann auch diesbezüglich doch noch zu gewissen Einlassungen bewegen liess (Urk. D1/7/8 S. 2 ff.), wobei die Inkaufnahme von schweren Verletzungen letztlich aber erst vom Verteidiger an der Hauptverhandlung anerkannt wurde (Prot. I S. 44 f.). Auch mit Bezug auf die fahrlässige schwere Körperverletzung vom 11. Februar 2017 stellte er das Geschehen bis zuletzt anders dar und vermochte den absichtlichen Stoss gegen die Brust des Opfers auch in der Hauptverhandlung nicht vorbehaltlos einzuräumen (vgl. Urk. D1/7/6 S. 7; Prot. I S. 32). Insofern kann dem Beschuldigten aufgrund seines Nachtatverhaltens nicht die maximal mögliche

- 22 - Strafminderung gewährt werden, zumal er die Taten zwar ansatzweise bereute, angesichts von nach wie vor bestehenden Bagatellisierungstendenzen jedoch der Eindruck entsteht, dass ihm die vollständige Einsicht in die potentielle Schwere seiner Gewaltdelikte immer noch abgeht. Insgesamt rechtfertigt es sich mithin unter diesem Titel, die Sanktion um einen Viertel zu senken. 4.5. Mit Bezug auf die von der Verteidigung monierte Verfahrensdauer (vgl. Prot. I S. 45 f.) kann im Übrigen vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 21). Eine Strafreduktion rechtfertigt sich gestützt auf die Argumentation des Verteidigers nicht, zumal zahlreiche Taten zu untersuchen waren, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden musste und der Verteidiger im Übrigen auch keine Verfahrenslücken geltend macht, welche für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sprechen würden. 4.6. Stellt man im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die Erhöhung aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten den Reduktionen für die schwierige Jugend und das grundsätzlich kooperative Nachtatverhalten gegenüber, so ergibt sich, dass sich die erhöhenden und mindernden Aspekte im vorliegenden Fall nahezu aufwiegen und demgemäss aufgrund dieser Strafzumessungsgründe keine Korrektur der Sanktion angezeigt erscheint.

5. Strafart 5.1. Der Beschuldigte hat zahlreiche Strafen verwirkt, für welche im konkreten Fall die Ausfällung einer Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB) in Frage kommt (vgl. vorne Ziffer III./B./3.2.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall grundsätzlich diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Einzelfall sind für die Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 84 f. m.w.H). Es ist in dieser

- 23 - Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sanktionsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Selbst ein Ersttäter kann in diesem Zusammenhang mit einer kurzen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. MATHYS, a.a.O., N 472 und N 562). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). 5.2. Vorliegend kommt unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion für die vom Beschuldigten verwirkten Taten lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bereits im Rahmen der früheren Verurteilungen in den Jahren 2014 bis 2016 wurde dem Beschuldigten trotz grundsätzlich gegebener Voraussetzungen jeweils eine Geldstrafe verwehrt und es wurde stattdessen fünf Mal eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Trotz dieser fünf Freiheitsstrafen liess sich der Beschuldigte bis heute zu keinem Umdenken hinsichtlich seiner Gewaltbereitschaft bewegen. Umso weniger ist zu erwarten, dass eine aktuell ausgefällte Geldstrafe beim Beschuldigten irgendeinen Präventionseffekt zeitigen würde. Vielmehr erscheint es aufgrund der anhaltend hohen kriminellen Energie und der weiterhin hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten angezeigt, im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 87 S. 21) für sämtliche Taten die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe zu wählen, auch wenn dieser Entscheid den Beschuldigten im Endeffekt härter trifft. Offen gelassen kann unter diesen Umständen, inwiefern eine heute ausgefällte Geldstrafe im Falle des Beschuldigten überhaupt vollziehbar wäre.

- 24 -

6. Gesamtwürdigung 6.1. Freiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist für die vom Beschuldigten verwirkten Freiheitsstrafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen zu bilden (vgl. vorne Ziffer III./B./1.). Dabei ist die festgesetzte Einsatzstrafe von 3 Jahren um die weiteren festgelegten Freiheitsstrafen (in der Gesamthöhe von 34 Monaten) angemessen zu erhöhen, was bei Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Strafschärfung im Umfang von 24 Monaten bzw. 2 Jahren führt. Nachdem die Täterkomponente aufgrund ihrer neutralen Gewichtung vorliegend zu keiner Anpassung der Strafe führt und die Sanktion auch nicht aufgrund anderer Aspekte (insbesondere nicht wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes) eine Korrektur erfährt (vgl. vorne Ziffer III./B./4.), ergibt sich mithin unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Komponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 6.2. Geldstrafe Die vorstehend festgelegte Geldstrafe von 15 Tagessätzen (vgl. vorne Ziffer III./B./3.2.4.) ist als Einzelstrafe zu verhängen. Für die Bestimmung der entsprechenden Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits vor seiner Inhaftierung in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebte und als Einkommen lediglich eine geringfügige IV-Rente auswies (vgl. vorne Ziffer III./B./4.2.). Gegenwärtig befindet er sich im geschlossenen Vollzug, woran sich in absehbarer Zeit nichts ändern wird. Unter diesen Umständen ist die Höhe des Tagessatzes auf das Minimum von Fr. 10.– festzusetzen (vgl. für das hier anwendbare alte Sanktionenrecht: BGE 135 IV 184 f.). 6.3. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitstrafe von 5 Jahren, wovon 928 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und

- 25 - mit heute erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. IV. Massnahme A. Ausgangslage Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 87 S. 29). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen diese Massnahme und plädiert – wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 50) – dafür, dass in seinem Fall nur eine ambulante Massnahme während des Strafvollzuges gemäss Art. 63 StGB den gesamten Umständen Rechnung trage (Urk. 89 S. 3; Urk. 103; Prot. II S. 23 ff.). Die Staatsanwaltschaft erneuerte demgegenüber mit ihrer Anschlussberufung den in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gestellten Hauptantrag, es sei für den Beschuldigten – mangels realistischer Alternativen – eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB anzuordnen (vgl. Urk. 95 S. 2; Urk. 101 S. 3 ff.). B. Grundlagen

1. Die Anordnung einer Massnahme ist geboten, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht bzw. die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist vorausgesetzt, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 56 Abs. 2 StGB).

2. Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn dieser ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

- 26 - Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Gericht auch anordnen, dass ein Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wobei die zuständige Behörde verfügen kann, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Massnahme erforderlich erscheint (Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB). Sowohl die ambulante als auch die stationäre Behandlung von psychisch gestörten Tätern verfolgen das primäre Ziel, die Störung des Täters zu stabilisieren und auf diese Weise die Legalprognose zu verbessern, um weitere (einschlägige) Straftaten zu verhindern. Die konkreten Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahmeformen sind denn auch weitgehend deckungsgleich. Ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich insbesondere anhand der Schwere der psychischen Störung, der Einschätzung der daraus resultierenden Rückfallgefahr sowie dem damit verbundenen Ausmass der Gefährlichkeit des Täters (vgl. BGE 123 IV 102). Ist die Legalprognose für schwere Straftaten (insbes. Sexual- und Gewaltdelikte) aufgrund der Art und Ausprägung der Krankheit schlecht und die Gefährlichkeit des Täters entsprechend hoch, so bedarf es in der Regel einer intensiveren und längerdauernden Therapie, welche grundsätzlich im festen Rahmen einer stationären Massnahme durchzuführen ist. Im Zweifelsfall ist jedoch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme der stationären Behandlung vorzuziehen, wenn sich der Täter für Erstere in glaubhafter Weise motiviert zeigt und die Chancen für einen diesbezüglichen Therapieerfolg ebenfalls intakt sind (Urteil 6B_463/2016 vom 12. September 2016, E. 1.2. und 1.4.).

3. Für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ist eine schwere psychische Störung gefordert, welche mit einem Verbrechen oder einem Vergehen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Ferner ist vorausgesetzt, dass sich der Täter mit Bezug auf eine solche Massnahme als behandlungsfähig erweist. Dies reicht für sich allein jedoch noch nicht aus, um eine stationäre Unterbringung für die Erreichung des Massnahmezieles als geeignet zu erachten. Vielmehr muss im Zeitpunkt der Anordnung der

- 27 - Massnahme auch eine hinreichende (nicht bloss vage) Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von 5 Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich bzw. tatsächlich verringern lässt, wobei jedoch nicht erforderlich ist, dass in diesem Zeitraum bereits ein Zustand erreicht wird, der die bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde (BGE 134 IV 321 f.). Vielmehr genügt es, dass innert einer Frist von 5 Jahren erkennbare und reale Therapiefortschritte vorhanden sind. Es muss in diesem Zusammenhang insbesondere auch ein adäquates Therapieprogramm etabliert sein, um die Störung des Täters innert absehbarer Zeit beeinflussen zu können (vgl. HEER, BSK StGB I, N 110a und 111 zu Art. 64 StGB). Wird eine solche Therapiemöglichkeit vom Experten verneint, so erweist sich der Täter als nicht behandelbar, in welchem Fall die Anordnung einer Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit ausscheidet (BGE 109 IV 75 f.). Die dargelegten Grundsätze finden auch Anwendung, wenn zu entscheiden ist, ob gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB anzuordnen ist. Dabei entspricht das in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB betreffend die Massnahme vorausgesetzte Erfolgsversprechen der in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzten Erwartung der Minimierung der Gefahr weiterer Straftaten (BGE 134 IV 322). Der Gefährlichkeit der betroffenen Person bzw. dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit kann dabei durch eine Einweisung in eine gesicherte Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB grundsätzlich genügend Rechnung getragen werden, weshalb die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme stets zuerst zu prüfen sind. Damit soll einerseits eine vorschnelle Anordnung des Strafvollzugs bzw. der Verwahrung verhindert und andrerseits fehlgeschlagene Behandlungsversuche beachtet und sinnlosen Therapien nicht Vorschub geleistet werden (vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 87 zu Art. 64 StGB). Dass der Täter auch in der Verwahrung psychiatrisch betreut wird, wenn sich dies als notwendig erweist, stellt dabei kein Argument gegen die Anordnung einer stationären Massnahme dar, da sich die psychiatrische Betreuung von Verwahrten prinzipiell von einer therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB unterscheidet (BGE 134 IV 323).

- 28 - Der Behandlungswilligkeit des Täters misst das Gesetz im Rahmen der Therapie von psychischen Störungen (im Gegensatz zur Behandlung von Suchtkranken gemäss Art. 60 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Lehre und Praxis verlangen vom Betroffenen dennoch ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Betont wird dabei allerdings, dass bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheides keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen durchaus an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langdauernden Störungen gar häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht in diesen Fällen daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch oft Erfolg hat (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.3.; 6B_373/2010 vom

13. Juli 2010, E. 5.5.). Dies gilt insbesondere für Täter mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche die krankhaften Auffälligkeiten regelmässig als ich-syntone Eigenschaften erleben und sich nicht selten durch die Merkmale der Störung definieren, sodass in einer ersten Phase oft kein echter Leidensdruck besteht, welcher zu einer Bereitschaft der Verhaltensänderung führt. Die Behandlung dieser Störung und der damit verbundenen Komorbiditäten (wie schädlicher Substanzgebrauch oder Störungen der Impulskontrolle) erfordert damit regelmässig eines langen Prozesses der Veränderung am Selbstbild, wobei ein juristischer Druck zu Beginn der Behandlung dem Erfolg der Therapie nicht a priori abträglich sein muss (HEER, BSK StGB I, N 80 ff. zu Art. 59 StGB). Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist bei dissozialen Persönlichkeitsstörungen mithin nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten unter Einbezug eines Gutachtens, während es auf die subjektive Meinung der betroffenen Person grundsätzlich ebenso wenig ankommt wie auf deren persönliche Empfindung (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember

- 29 - 2015, E. 4.2.3.; 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 5.6.). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an vorhanden ist, muss demnach nicht gegen ihren möglichen Erfolg sprechen. Erst wenn die Herstellung einer Motivation über Jahre hinweg nicht gelingt, kann unter diesem Gesichtspunkt von einer fehlenden Therapierbarkeit gesprochen werden (vgl. dazu Urteil 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017). Entscheidend ist demnach für den Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme, ob beim Betroffenen eine gewisse Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.; 6B_681/2010 vom

7. Oktober 2010, E. 4.3.; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010, E. 5.5.). Gefordert ist in diesem Zusammenhang zumindest die Bereitschaft zur Teilnahme an einer adäquaten Therapie (HEER, BSK StGB I, N 80a zu Art. 59 StGB). Die Beurteilung der Frage, ob eine psychisch beeinträchtigte Person noch als behandelbar erscheint, beantwortet sich nach dem Gesagten primär danach, ob grundsätzlich eine Therapie für die zu Grunde liegende Störung besteht und ob diese Therapie für die betreffende Person geeignet ist. Die Therapierbarkeit einer Person hängt aber auch ganz massgeblich vom therapeutischen Angebot ab, das zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Umständen ist die Behandlungsprognose mit Vorsicht und wohlüberlegt zu stellen und Unbehandelbarkeit zum Zeitpunkt des Hauptverfahrens nur zurückhaltend anzunehmen. Mit Blick auf die jeder Behandlungsprognose innewohnende Unsicherheit ist eine betroffene Person im Zweifel in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro curatione" vorerst einer Therapie zuzuführen, zumal das Prinzip der Verhältnismässigkeit ohnehin ein stufenweises Vorgehen nahelegt (HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 90, 92 und 107 zu Art. 64 StGB; vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 110c zu Art. 64 StGB). Eine generelle Unbehandelbarkeit, welche zur Verwahrung führt, wird in diesem Sinne erst angenommen werden können, wenn ein erster ernsthafter Behandlungsversuch mit adäquaten Methoden gescheitert ist (HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 106 f. zu Art. 64 StGB).

- 30 -

4. Hat der Täter eine unter Art. 64 Abs. 1 StGB fallende Straftat verübt, so ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht oder wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Art. 64 Abs. 1 StGB sieht somit zwei Fallkonstellationen vor, in denen eine Verwahrung zu prüfen ist, wobei das massgebliche Unterscheidungsmerkmal im Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des ICD-Kataloges liegt. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB spricht direkt die Gefährlichkeit von psychisch kranken Tätern an, bei deren Beurteilung der medizinische Gesundheitszustand des Betroffenen im Zentrum steht. Dementsprechend ist in diesem Bereich massgeblich auf die Erwägungen des medizinischen Experten abzustellen, während dem Richter hier im Endeffekt lediglich eine Plausibilitätskontrolle verbleibt, in deren Rahmen er die Ausführungen des Experten auf ihre Nachvollziehbarkeit und Widersprüchlichkeit zu prüfen hat. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB befasst sich demgegenüber mit der Gefährlichkeit von Tätern, welche im medizinischen Sinne nicht als krank beurteilt werden (insbesondere nicht unter eine ICD-Kategorie fallen). In diesem Fall geht es um eine Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände sowie der gesamten Lebensumstände, welche primär vom Richter zu würdigen sind. Im Vergleich zu anderen Massnahmen ist bei jeder Verwahrung eine qualifizierte Gefährlichkeit des Täters erforderlich, was eine hohe Rückfallgefahr voraussetzt. In der Praxis wird das Gericht eine solche Gefahr bejahen, wenn es sich nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine latente Rückfallmöglichkeit bzw. latente Gefahr genügen nicht. Das Rückfallrisiko muss dabei Straftaten gleicher Art wie jene, die eine Verwahrung des Verurteilten voraussetzen, betreffen (BGE 137 IV 70; Urteile 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014, E. 8.3.; 6B_705/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.2.). Dabei ist zu bedenken,

- 31 - dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (BGE 127 IV 5). Die Verwahrung ist "ultima ratio" (BGE 139 IV 61; BGE 134 IV 131). Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben werden kann. Darin kommt die Subsidiarität der Verwahrung im Verhältnis zu den kurativen Massnahmen zum Ausdruck (vgl. BGE 118 IV 113). Die Anordnung einer Verwahrung ist insbesondere dann unzulässig, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht (Urteile 6B_685/2014 vom 25. September 2014, E. 2.2.; 6B_497/2013 vom 13. März 2014, E. 2.3.). Eine Verwahrung von psychisch gestörten Tätern, bei denen längerfristig Heilungschancen bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug oder ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgeht, ist demnach

– anders als im früheren Recht – nicht mehr möglich (BGE 134 IV 130). Die Anordnung der Verwahrung ist aber auch dann nicht zulässig, wenn die ausgesprochene Freiheitsstrafe – allenfalls verbunden mit einer ambulanten Massnahme – dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit zu genügen vermag (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB; Urteil 6B_8/2015 vom 14. September 2015, E. 2.2.). Somit hat eine therapeutische Unbehandelbarkeit des Täters nicht zwingend dessen Verwahrung zur Folge (HEER, BSK StGB I, N 68e zu Art. 59 StGB). Für den richterlichen Entscheid über die Anordnung der Verwahrung ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer vergleichenden Wirkungsprognose. Die voraussehbaren Wirkungen der Strafverbüssung (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Massnahme) sind mit jenen des Verwahrungsvollzugs in Relation zu setzen (vgl. Urteile 6S.31/2007 vom 30. Mai 2007, E. 6.1.; 6S.258/2005 vom 24. September 2005, E. 2.3.; vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 30 zu Art. 56 StGB; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., § 12 N. 14 ff.; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., S. 165 f.).

5. Wenn sich im Verlauf einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, so ist die

- 32 - Massnahme in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben. Ist bei Aufhebung der Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht gemäss Art. 64c Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (BGE 134 IV 324).

6. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen zu äussern. Es hat dabei insbesondere zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme Stellung zu nehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Im Zusammenhang mit der Frage der Verwahrung hat es sich insbesondere auch über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dabei festzuhalten, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, E. 3.4.; vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 51 zu Art. 56 StGB m.H.a. auf BGE 100 IV 144 f.). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen (BGE 142 IV 53). Eine Abweichung von einem Gutachten (ohne Anordnung einer neuen Expertise) kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn im Kern eine juristische Fragestellung und keine spezifische Fachfrage zu beantworten ist, so etwa bei der Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder bei der Frage der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB. In diesen Bereichen sind auch die psychiatrischen Feststellungen regelmässig mit Wertungen verbunden, was die Verbindlichkeit des Gutachtens relativiert (HEER, BSK StPO I, N 2 zu Art. 189 StPO; vgl. dazu auch Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019, E. 1.2.). C. Beurteilung

- 33 -

1. Feststellungen und Empfehlungen des psychiatrischen Gutachtens 1.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat in Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Rechtslage am 8. September 2017 bei Dr. med. M._____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches sich zu den Fragen der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie der Anordnung einer allfälligen Massnahme zu äussern hatte und am 15. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. D1/16/12). 1.2. Das Gutachten von Dr. med. M._____ vom 15. Dezember 2017 stellt beim Beschuldigten die Diagnose einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), welche sich aus einer in der Kindheit bestehenden Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91.2) heraus entwickelte. Zudem wird eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2 ["Politoxikomanie"]) festgestellt (Urk. D1/16/12 S. 78 ff.). Dabei besteht für den Gutachter zweifellos ein Zusammenhang zwischen der dissozialen Persönlichkeitsstörung und den heute zu beurteilenden Delikten (Urk. D1/16/12 S. 86 + 90). Der Gutachter ergänzt, dass die Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchtabhängigkeit bei Einsatz der standardisierten prognostischen Instrumente eine derart hohe Risikokategorie hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte begründe, dass von einer Psychopathie gesprochen werden müsse, welche die Behandlungsaussichten deutlich erschwere. Dementsprechend sei von einer sehr hohen Rückfallgefahr ("Hochrisikoprofil") für erneute Delikte aus dem bekannten Spektrum auszugehen (Urk. D1/16/12 S. 90 ff.). Zum Thema der Massnahme hält der Sachverständige fest, dass bei Persönlichkeitsstörungen und insbesondere deren dissozialen Ausgestaltungen erfolgversprechende Therapieprogramme existieren. Beim Beschuldigten stehe eine delikts- und persönlichkeitsorientierte Psychotherapie (mit ggf. unterstützender Medikation) im Vordergrund, wobei es sich aufgrund der tiefverwurzelten Störung um eine mehrjährige und sehr intensive Therapie handeln müsse. Ein solches Therapieprogramm beinhalte auch Strategien zur

- 34 - Behandlung einer häufig damit einhergehenden Suchtproblematik. Der Experte betont, dass beim Beschuldigten aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der Höhe der Rückfallgefahr nur eine stationäre Therapie in Frage kommt. Eine stationäre Suchttherapie oder eine erneute ambulante Behandlung (auch haftbegleitend) erwiesen sich aufgrund des Krankheits- und Risikoprofils sowie der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten dagegen als völlig ungeeignet. Die Durchführung einer langfristigen (d.h. mehrjährigen) stationären Therapie bedürfe beim Störungsbild des Beschuldigten grundsätzlich einer hohen Motivation und engagierter Mitarbeit. Da der Beschuldigte angedeutet habe, seine Strafe lieber im Vollzug absitzen zu wollen als an einer Therapie teilzunehmen, könne somit derzeit keine Massnahme mit notwendiger Erfolgsversprechung empfohlen werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Verlauf des zu erwartenden Strafvollzuges jederzeit die Möglichkeit habe, freiwillig an Therapien teilzunehmen und eine neuerliche Beurteilung seiner Motivation zu einer langfristigen stationären Massnahme durchführen zu lassen (Urk. D1/16/12 S. 93 ff.). Zur Frage der Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB äussert sich der Gutachter im Rahmen seiner Begutachtung nicht. Diese Problematik wurde im Rahmen des bestehenden Gutachtensauftrages indes auch nicht aufgeworfen.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Begutachtung wiederholt geäussert, dass er nicht zum Antritt einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bereit sei. Stattdessen wünschte er eine stationäre Suchttherapie oder eine ambulante Massnahme und ergänzte dazu, dass er bei Verneinung dieser Möglichkeiten unter Abwägung der zu erwartenden Haft- bzw. Massnahmedauer die Verbüssung der Freiheitsstrafe vorziehe (vgl. act. D1/16/12 S. 77). 2.2. In der Untersuchung stand der Beschuldigte einer stationären Behandlung ebenfalls kritisch gegenüber. Er hob sein Suchtproblem hervor und bagatellisierte seine Persönlichkeitsproblematik, indem er die Taten nicht mit dieser in

- 35 - Verbindung bringen wollte (vgl. Urk. D1/7/5 S. 3 f.). Zur Frage einer entsprechenden Massnahme meinte er, er sei nicht begeistert davon, sei jedoch ebenfalls der Meinung, dass man seine Probleme therapieren müsse. Er sei denn auch bereit für eine Therapie, aber nicht stationär (Urk. D1/7/5 S. 5). 2.3. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Mai 2019 äusserte sich der Beschuldigte zur Frage der Massnahme dahingehend, dass er sich nicht nach Art. 59 StGB therapieren lassen möchte, jedoch grundsätzlich nichts dagegen habe, eine Therapie zu absolvieren. Er anerkannte die Feststellung des Gutachters, dass es in seinem Fall eine mehrjährige persönlichkeits- und deliktsorientierte Behandlung brauche. Mit einer Therapie nach Art. 59 StGB war er dennoch nicht einverstanden, weil er sich für diese Art von Therapie nicht bereit fühlte und diesbezüglich keinen Sinn und kein Ende sah. Welche Therapie für ihn die richtige wäre, konnte der Beschuldigte nicht sagen, denn dies müsse er zuerst noch herausfinden. Wörtlich meinte der Beschuldigte dazu: "Es gibt so viele Arten von Therapien für verschiedene Problembereiche. Ja, aber nicht stationär" (Prot. I S. 36 f.). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte sich weiterhin ablehnend gegenüber einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Er führte dazu aus, diese sei für ihn nicht geeignet, und er fühle sich damit überfordert. Es bestehe die Möglichkeit, dass er aufgrund des Gedankens, dass diese Massnahme ewig dauern könnte, jegliche Motivation verlieren würde. Er sei zwar bereit, seine Sucht zu bekämpfen, aber er glaube nicht, dass er eine so schwere psychische Störung habe, dass eine Behandlung gemäss Art. 59 StGB für ihn geeignet wäre. Er habe in diesem Zusammenhang schon viel gehört oder gesehen, beispielsweise dass Leute aus dieser Massnahme nicht mehr entlassen worden seien. Dies lasse ihn hoffnungslos werden (Prot. II S. 20 f.). 2.5. Der Beschuldigte stellt somit nicht in Frage, dass er an einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung leidet. Er sieht auch ein, dass diese Störung eine persönlichkeits- und deliktsorientierte Therapie notwendig macht, ohne dass er sich über die Art und Weise einer solchen Therapie indes schon nähere Gedanken gemacht hätte. Offensichtlich nicht einverstanden ist der

- 36 - Beschuldigte jedenfalls mit dem Ansatz einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, wobei der Verteidiger indes zu Recht festhielt, dass der Beschuldigte nicht wirklich in der Lage ist, konkret zu benennen, was ihn von einer Zustimmung zur in Frage stehenden Massnahme abhält (vgl. Prot. I S. 47 f.; Prot. II S. 25). In den Äusserungen des Beschuldigten im Rahmen der Begutachtung klang in diesem Zusammenhang jedoch immer wieder an, dass er dieser Massnahmeform insbesondere aufgrund der nicht konkret absehbaren Dauer kritisch gegenüber steht (vgl. Urk. D1/16/12 S. 22, 31, 40 + 77).

3. Bisherige Therapiebemühungen 3.1. Vor der konkreten Auseinandersetzung mit der Frage der geeigneten und notwendigen Massnahme für den Beschuldigten sind in chronologischer und geraffter Form die bisher absolvierten Therapien und Massnahmen des Beschuldigten darzulegen: Im Jahr 1998 wurde der Beschuldigte ein erstes Mal einer kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung zugeführt, in deren Rahmen eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert und dem Beschuldigten das Medikament Ritalin verordnet wurde. Im März 2001 kam es zum Lehrabbruch mit einer Krisenintervention im Kinder- und Jugendheim N._____. In der Folge war der Beschuldigte im Jahr 2002 für 19 Tage in der Durchgangsstation O._____ [Ort] untergebracht, wo es zu Eskalationen mit Bedrohungen von Mitarbeitern kam. Nach Aufenthalten im Auffangheim P._____ [Ort] und in der Arbeitserziehungsanstalt Q._____ in den Jahren 2003 und 2004 erstellte der kinder- und jugendpsychiatrische Dienst am 22. Dezember 2004 ein psychiatrisches Gutachten, auf dessen Grundlage mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. September 2005 für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung für Rauschgiftsüchtige im Sinne von Art. 44 Abs. 1 aStGB unter Aufschub des Strafvollzugs angeordnet wurde, welche jedoch mangels Erfolg abgebrochen werden musste und im September 2007 durch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme ersetzt wurde. Im Jahr 2009 folgten freiwillige Aufenthalte in der Klinik Münsterlingen wegen akuter Alkoholintoxikation und Polytoxikomanie.

- 37 - Am 24. Januar 2011 wies das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten – nach Begutachtung durch Dr. med. R._____ – in eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB ein, wobei auch diese Behandlung zunächst in der S._____ (bis Mai 2011) und danach im Therapiezentrum T._____ (bis Dezember

2011) letztlich nicht den erhofften Erfolg zeitigte und schliesslich im Rahmen eines Nachverfahrens am 2. April 2012 in eine ambulante Massnahme während des Strafvollzuges (mit bedingter Entlassung am 17. Januar 2014) bzw. nach dem Strafvollzug umgewandelt wurde. Mit Bericht vom 6. November 2014 gab der Psychiatrisch-Psychologische Dienst diese Massnahme an die Bewährungs- und Vollzugsdienste zurück. 3.2. Die Chronologie der Therapiebemühungen zeigt, dass beim Beschuldigten bereits zahlreiche Behandlungsversuche erfolgt sind, welche teilweise auch auf gerichtlichen Entscheiden basierten. Die gerichtlich angeordneten Therapieversuche bezogen sich indes stets auf eine Suchtbehandlung. Die bereits früher diagnostizierten psychischen Störungen des Beschuldigten wurden dagegen bis dato noch nie im Rahmen einer gerichtlichen Massnahme therapiert. Auch die freiwilligen Behandlungen bezogen sich jeweils primär auf die Drogen- und Alkoholproblematik des Beschuldigten.

4. Würdigung 4.1. Rechtmässigkeit der Begutachtung Das Gutachten von Dr. med. M._____ weist keine formellen Mängel auf. Insbesondere begründet die Tatsache, dass die Frage der Verwahrung in der Expertise nicht thematisiert wurde, keine Unvollständigkeit im Sinne von Art. 189 StPO, da der Gutachter mit dieser Frage gar nicht konfrontiert wurde. Darüber hinaus erweist sich das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht als sorgfältig, ausführlich und fachmännisch begründet. Die formelle und inhaltliche Rechtmässigkeit der Begutachtung wird seitens der Parteien denn auch nicht in Frage gestellt. 4.2. Massnahme zwecks Behandlung psychischer Störungen

- 38 - 4.2.1. Das aktuelle Gutachten von Dr. med. M._____ diagnostiziert beim Beschuldigten eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit kommorbidem Abhängigkeitssyndrom und hält diesen angesichts der deutlich erhöhten Rückfallgefahr für behandlungsbedürftig, was vom Beschuldigten grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt wird. Für den Gutachter kommt als mögliche Behandlung lediglich eine längerfristige persönlichkeits- und deliktsorientierte Therapie in Betracht, um angesichts der komplexen und tief verwurzelten Störung des Beschuldigten eine Verbesserung der Legalprognose erreichen zu können (Urk. D1/16/12 S. 93). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass den bisherigen gerichtlichen Massnahmen der Gedanke zu Grunde lag, die begangenen Delikte stünden hauptsächlich mit der Sucht des Beschuldigten im Zusammenhang, weshalb der Therapiebedarf primär bei dieser Problematik verortnet wurde. Nachdem sich aber die ambulanten und stationären Behandlungen der Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Beschuldigten offensichtlich nicht als erfolgreich erwiesen haben, drängt sich mit dem aktuellen Gutachter die Annahme auf, dass die eigentliche Problematik des Beschuldigten in einer tiefergreifenden Störung liegt, welche primär behandelt werden muss, während das Suchtproblem als Begleiterkrankung zu betrachten ist, welche im Rahmen einer allfälligen Therapie mitzubehandeln ist, sofern damit weiterhin eine krankhafte Ausprägung verbunden ist. 4.2.2. Was die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten anbelangt, so hatte sich der Beschuldigte bis zum heutigen Tag noch nie einer systematischen Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung zu unterziehen. Insbesondere wurde für den Beschuldigten bis anhin auch nie eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet, welche sich mit den Problemen des Beschuldigten auf der Basis eines strukturierten und festen Rahmens befasst hätte. Demzufolge kann mangels gegenteiliger Erfahrungen und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 26 ff.) im heutigen Zeitpunkt nicht von vornherein gesagt werden, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht in der Lage ist, eine solche Behandlung durchzuziehen bzw. durchzustehen.

- 39 - Das Gutachten hält in diesem Zusammenhang fest, dass angesichts der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Störung mit Anteilen einer Psychopathie erhöhte Anforderungen an eine Psychotherapie zu stellen sind und der Motivation und der Mitarbeit des Patienten bedürfen, zumal eine medikamentöse Behandlung hier nicht im Zentrum stehe (Urk. D1/16/12 S. 94 f.). Auch der Gutachter geht aber davon aus, dass für die Krankheit des Beschuldigten eine geeignete Therapie vorhanden ist und sich dadurch die Gefahr neuerlicher Straftaten erfolgversprechend senken liesse, auch wenn betont wird, dass es sich dabei um eine mehrjährige und sehr intensive Therapie handeln müsste (Urk. D1/16/12 S. 93 und 98). In der Praxis steht insbesondere in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein Therapieprogramm für die Behandlung von dissozialen Persönlichkeitsstörungen zur Verfügung, welches vom Beschuldigten unmittelbar genutzt werden könnte. Aufgrund dieser Überlegungen ist somit im Grundsatz von der Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 4.2.3. Mit Bezug auf die Behandlungswilligkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass das Einverständnis des Patienten mit der in Frage kommenden Massnahme ein wesentliches Element für den prognostizierbaren Erfolg einer anzuordnenden Behandlung darstellt. Lehre und Rechtsprechung betonen jedoch, dass es in der Praxis immer wieder Fälle gibt, in denen die fehlende Motivation gerade zum Krankheitsbild gehört und sich ein möglicher Erfolg erst durch die (zunächst) erzwungene Therapie gewährleisten lässt, denn nur dieser Weg versetze den Beschuldigten in die Lage, letztlich eigenverantwortlich entscheiden zu können, ob er die begonnene Therapie in Berücksichtigung der ihm verbleibenden Alternativen mitmachen oder tatsächlich zum Scheitern bringen will (vgl. vorne Ziffer IV./A./3.). Beim Beschuldigten besteht – wie bereits dargelegt – aktuell eine klare Abneigung gegenüber einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, wobei er die Gründe für diese Ablehnung nicht näher zu benennen vermag. Ohne über die konkreten Modalitäten der Therapie informiert zu sein, lehnt er eine solche rundweg mit der Begründung ab, in seinem Umfeld schon Negatives

- 40 - darüber gehört zu haben (vgl. Urk. D1/16/12 S. 44). Immer wieder weist er auf die grossen Einschränkungen einer solchen Massnahme aufgrund deren zeitlichen Ungewissheit hin (Urk. D1/16/12 S. 22 und 31). Stattdessen betont er, dass für ihn seine Alkoholabhängigkeit klar im Vordergrund stehe und es bei einer entsprechenden Abstinenz nicht mehr zu so vielen Straftaten kommen würde (Urk. D1/16/12 S. 36 + 40). Letztlich scheint der Beschuldigte mithin stark auf seine Drogen- bzw. Alkoholproblematik fixiert, ohne die Tragweite seiner grundlegenden psychischen Störung erkennen zu können bzw. zu wollen, was auch die mit dem Beschuldigten befassten Fachpersonen so sehen (vgl. Urk. D1/16/12 S. 71). Seine Ablehnung bezieht sich denn auch weniger auf die Massnahme an sich als vielmehr auf die damit verbundene Dauer des Freiheitsentzuges. Es kann demnach mit Fug festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte primär krankheitsbedingt auf die Behandlung nicht einzulassen vermag, weil ihm letztlich die Einsicht in die psychische Störung und ihre komplexen Modalitäten fehlt, auch wenn er sich vordergründig durchaus dazu bekennt (vgl. Urk. D1/7/5 S. 3; Prot. I S. 36). Exemplarisch tritt dies in jenen Situationen zu Tage, in denen der Beschuldigte mit Bezug auf die Frage der für ihn geeigneten Behandlung immer wieder jene Konstellation sucht, welche ihm aus seiner Sicht die grössten Vorteile bzw. die kleinsten Nachteile bietet, und dabei seine Krankheit und die dafür bestmögliche Therapie völlig aus dem Fokus verliert (vgl. Urk. D1/16/12 S. 44 und 94). Dieser Umstand zeigt aber auch anschaulich, wie akut die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nach wie vor ist, was wiederum einen dringenden Behandlungsbedarf manifestiert. Je stärker aber der Behandlungsbedarf im konkreten Fall zu Tage tritt, umso niedriger ist die Schwelle für die Behandlungsmotivation in einer ersten Phase anzusiedeln (vgl. Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019, E. 1.4.). Wenn der Verteidiger in diesem Zusammenhang argumentiert, der Beschuldigte spüre einfach, dass die in Frage stehende stationäre Massnahme für ihn nicht das Richtige sei (Prot. I S. 50), so kann es auf diese subjektive Empfindung des Beschuldigten gemäss konstanter Rechtsprechung gerade nicht ankommen (vgl. dazu vorne Ziffer IV./B./3.). Im Übrigen kann auch der in diesem Zusammenhang geäusserten pessimistischen Einschätzung des Verteidigers

- 41 - hinsichtlich der Erfolgsquote von stationären Massnahmen nicht gefolgt werden, da sie den diesbezüglichen wissenschaftlichen Erhebungen widerspricht (vgl. dazu HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 95 zu Art. 64 StGB). Es kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass die primär krankheitsbedingte Verweigerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB aus juristischer Sicht der Anordnung einer entsprechenden Behandlung des Beschuldigten im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entgegensteht. 4.2.4. Der Gutachter hält fest, dass eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bei intensiver und zielgerichteter Therapie grundsätzlich geeignet wäre, die dissoziale Persönlichkeitsstörung günstig zu beeinflussen, steht aber deren Anordnung aufgrund der mangelnden Motivation des Beschuldigten letztlich kritisch gegenüber, da er eine erfolgreiche Behandlung der Störung nur bei aktiver Mitwirkung des Beschuldigten als chancenreich erachtet (Urk. D1/16/12 S. 95). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass eine gerichtliche Massnahme nicht primär auf die Heilung der Krankheit des Täters zielt, sondern vielmehr die Verbesserung der Legalprognose im Auge hat. Dabei wird eine Behandlung aus juristischer Sicht bereits dann als genügend aussichtsreich eingestuft, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Rückfallgefahr des Beschuldigten innert absehbarer Frist massgeblich reduziert zu werden vermag ("juristischer Behandlungsbegriff"; vgl. HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 88 und 103 zu Art. 64 StGB). Eine kritische Behandlungsprognose betreffend die Krankheit bedeutet für sich allein mithin noch nicht, dass das Ziel der stationären Massnahme aus rechtlichen Gesichtspunkten von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, auch wenn die entsprechende Einschätzung des Gutachters eine wichtige Beurteilungsgrundlage für den Entscheid der Erfolgsaussichten der Massnahme darstellt (vgl. dazu Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019, E. 1.2.). Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist für den vorliegenden Fall entscheidend, dass der Gutachter das Vorhandensein eines adäquaten Therapieprogrammes für die Einflussnahme auf den Beschuldigten bejaht und ein solches Programm in der Praxis (z.B. in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies)

- 42 - auch tatsächlich zur Verfügung steht. Zutreffend ist, dass gerade bei dissozialen Tätern mit Anteilen einer Psychopathie die Behandlung besonders anspruchsvoll erscheint, doch sind nach den allgemeinen Erfahrungen in der Psychiatrie selbst bei erheblichen Persönlichkeitsstörungen therapeutische Erfolge erreichbar, weshalb auch in diesem Bereich in den meisten Fällen Behandlungsversuche durchaus angezeigt sind (vgl. HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 95 zu Art. 64 StGB). Unter diesen Umständen sollten die voraussehbaren Schwierigkeiten im Vollzug der anspruchsvollen Therapie nicht dafür massgebend sein, dem Beschuldigten die an sich notwendige Behandlung im Voraus zu verwehren (vgl. dazu Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019, E. 1.3.3.; vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 110c zu Art. 64 StGB), zumal es sich vorliegend um den ersten Versuch einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB handelt und der Beschuldigte den Schwellenwert zur Psychopathie nicht derart markant überschreitet (vgl. Urk. D1/16/12 S. 49: 33 von 40 möglichen Punkten bei einem Cut-Off-Wert von 30 Punkten), dass eine Behandlung bereits aus diesem Grund undurchführbar wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem Bekenntnis zur Notwendigkeit der Suchtmittelabstinenz (Prot. I S. 22; Prot. II S. 19 und 22) erste positive Entwicklungsschritte erkennen lässt und einen therapeutischen Ansatz zur Behandlung seiner Störung auch nicht per se ablehnt, sondern eine entsprechende Intervention grundsätzlich als sinnvoll erachtet, wie gerade seine Befürwortung einer ambulanten Massnahme zeigt. Es kann mithin nicht – wie etwa im Urteil 6B_497/2013 vom 13. März 2014 – davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte keinerlei Willen hat, sich einer Behandlung zu unterziehen. Angesichts dessen ist eine Therapie im geschlossenen Setting im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Vielmehr kann sie dazu dienen, beim Beschuldigten in einer ersten Phase die Motivation und Einsicht zu erarbeiten, dass in seinem Fall nur ein solcher Ansatz geeignet ist, ihn längerfristig (insbesondere auch in Krisensituationen) von weiterer Delinquenz abzuhalten. Das Bundesgericht hat denn auch in seinem jüngsten Entscheid zu dieser Thematik, in welchem infolge mangelnder Motivation des Beschuldigten die angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in Frage stand,

- 43 - die Feststellungen der Vorinstanz geschützt, wonach eine Massnahme auch dann angeordnet werden könne, wenn sie bezüglich Heilung nicht restlos erfolgversprechend sei, da der Fokus auf der Deliktsfreiheit trotz psychischer Störung liege. Die Erreichung der Therapiemotivation werde dabei einen ersten Schritt der Behandlung darstellen, wobei die Erfahrung zeige, dass bei einem Grossteil der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden könne. Die fehlende Motivation zu einer stationären Massnahme bei gleichzeitigem Einverständnis mit einer ambulanten Therapie zeige dabei klar auf, dass die negative Einstellung weniger auf die Behandlung an sich als auf die Annahme, wegen der grundsätzlich unbestimmten Dauer werde die Freiheit länger entzogen als mit einer blossen Strafe, gerichtet sei. Nur durch professionelle Hilfe, die vom Staat angeboten werde, lasse sich das Vollzugsziel der Verhinderung künftiger Straftaten bei deliktskausalen schweren psychischen Störungen erreichen. Es sei mithin ein menschenrechtliches Vollzugsziel, eine Therapie und damit den betroffenen Menschen nicht schon aufgrund von Vollzugsschwierigkeiten als gescheitert aufzugeben. Demzufolge vermöge die problematisch erscheinende Massnahmewilligkeit bzw. -motivation angesichts der mit der deliktskausalen schweren Störung indizierten schlechten Legalprognose die Therapienotwendigkeit nicht zu überwiegen (Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019, E. 1.3.3. und 1.4.). 4.2.5. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sind somit im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich gegeben, woran auch die aktuell kritische Einstellung des Beschuldigten nichts zu ändern vermag. 4.2.6. Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer stationären Massnahme unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig ist, dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Verteidigung des Beschuldigten eine strafbegleitende ambulante Massnahme beantragt und diesen Antrag mit der Notwendigkeit einer massvolleren therapeutischen Einflussnahme begründet (Prot. I S. 50; Prot. II S. 24 ff.).

- 44 - Diesbezüglich ist indes klar festzuhalten, dass aufgrund des Scheiterns früherer ambulanter Behandlungsansätze und insbesondere der krankheitsbedingt fehlenden Behandlungseinsicht sowie der schwierigen persönlichen Lage des Beschuldigten (ohne Aussicht auf Beschäftigung und ohne tragfähige soziale Anbindungen) zum aktuellen Zeitpunkt nur ein stationäres Setting erfolgversprechend erscheint. Trotz der wichtigen Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist mithin ein milderer strafrechtlicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten zur Zeit definitiv nicht in Betracht zu ziehen. Insbesondere kommt auch eine ambulante Therapie während des Strafvollzuges beim derzeitigen Stand nicht in Frage. Der Beschuldigte bedarf einer intensiven und langfristigen Betreuung durch spezialisierte Fachpersonen, wofür die vom Verteidiger in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angesprochenen Betreuer und Werkmeister im Strafvollzug (Prot. I S. 48) trotz ihrer unbestrittenen Lebenserfahrung nicht befähigt sind. Eine Vollzugsanstalt ist für die vorliegend notwendige Therapie auch nicht adäquat eingerichtet, da dort im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen in aller Regel lediglich eine wöchentliche therapeutische Sitzung angeboten werden kann, während bei einer stationären Therapie der gesamte Vollzugsalltag auf die Behandlung der Störung ausgerichtet ist (vgl. Urteil 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 5.5.). Darüber hinaus kann in casu aber insbesondere auch die nötige Langfristigkeit der Therapie nur im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB gewährleistet werden. Nachdem der Beschuldigte bereits über 2 ½ Jahre der vorliegend angeordneten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verbüsst hat, bestünde bei einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nämlich die latente Gefahr, dass er bei der Entlassung aus dem Strafvollzug noch nicht die nötige Stabilität erlangt hätte, um die weitere Therapie in Freiheit erfolgreich und insbesondere deliktsfrei fortführen zu können, zumal von einer schwierigen Anfangsphase der Behandlung mit mehreren Anläufen zu rechnen ist. Bei dieser Konstellation ist auch bei Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zugunsten der öffentlichen Sicherheitsbedürfnisse jene Massnahmeform zu wählen, die Gewähr für die bestmögliche Resozialisierung des Täters unter Minimierung der Rückfallgefahr bietet. Eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erscheint unter diesen

- 45 - Umständen mithin definitiv nicht erfolgversprechender, auch wenn sich der Beschuldigte für eine solche Behandlung – anders als für eine stationäre Massnahme – motiviert zeigt, zumal in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass dessen Priorisierung der ambulanten Massnahme offensichtlich auf kurzfristigen Überlegungen betreffend die günstigste Sanktionsform entspringt. Zwar hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_463/2016 vom 12. September 2016 der entsprechenden Einstellung des zu behandelnden Täters eine wichtige Bedeutung zugebilligt, doch unterscheidet sich die damalige Konstellation vom vorliegend zu beurteilenden Fall hinsichtlich des zentralen Umstandes, dass dort eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren ausgefällt wurde, womit einerseits ein genügender Behandlungshorizont vorhanden war und andrerseits auch die Sicherheitsbedürfnisse der Öffentlichkeit auf längere Sicht gewährleistet waren. In casu könnte indes eine nunmehr beginnende ambulante Behandlung des Beschuldigten bis zur Entlassung dagegen kaum erfolgreich abgeschlossen werden. Den Beschuldigten alsdann aber mit ungenügender Behandlung in die Freiheit zu entlassen, liesse sich mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in keiner Weise in Übereinstimmung bringen. Die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erscheint aufgrund dieser Erwägungen somit auch ohne Weiteres als verhältnismässig. 4.3. Verwahrung 4.3.1. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren unter anderem wegen einer versuchten schweren Körperverletzung verurteilt. Dieses Delikt stellt eine genügende Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB dar, womit die Eingangsvoraussetzung für die Anordnung der ordentlichen Verwahrung gegeben ist. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass auch der Versuch einer entsprechenden Katalogtat grundsätzlich ein hinreichendes Anlassdelikt zu begründen vermag, das Prinzip der Verhältnismässigkeit in diesem

- 46 - Zusammenhang in bestimmten Konstellationen jedoch einen Verzicht auf eine Verwahrung nahelegen kann (HEER/ HABERMEYER, BSK StGB I, N 30 zu Art. 64 StGB; vgl. dazu insbes. auch Urteil 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017, E. 3.3. [betr. versuchte schwere Körperverletzung]). 4.3.2. Im konkreten Fall steht die Frage der Verwahrung eines psychisch kranken Täters im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB im Vordergrund, nachdem der Gutachter beim Beschuldigten eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt hat und diese Störung für die Taten des Beschuldigten als kausal erachtete (vgl. vorne Ziffer IV./C./1.2.). In diesem Fall ist eine Verwahrung insbesondere dann anzuordnen, wenn aufgrund der im Zusammenhang mit den Taten stehenden psychischen Störung ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Katalogtaten begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (vgl. vorne Ziffer IV./B./4.). 4.3.3. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu erachten ist und auch verhältnismässig erscheint (vgl. vorne Ziffer IV./C./4.2.). Bei dieser Konstellation scheidet die Anordnung der Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. lit. b StGB regelmässig aus, da der Beschuldigte noch als therapeutisch behandelbar einzustufen ist und bei dieser Sachlage die stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB an die Stelle der Verwahrung tritt, da sie der öffentlichen Sicherheit im selben Masse Rechnung zu tragen vermag (vgl. BGE 134 IV 323; vgl. auch HEER, BSK StGB I, N 63 zu Art. 59 StGB). Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gutachter beim Beschuldigten von einer qualifizierten Gefährlichkeit ("Hochrisikoprofil") ausgeht und die Behandlungsprognose nicht als günstig einstuft, was die stationäre Behandlung fraglos erschwert. Gemäss den rechtsstaatlichen Vollzugsgrundsätzen soll ein Täter indes nicht a priori für unbehandelbar ("incurable") erklärt werden, sondern es ist ihm nach Möglichkeit diejenige Betreuung anzubieten, welche seinem Gesundheitszustand entspricht (vgl. Urteil 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017, E. 1.5.5.). Beim Beschuldigten sind die gemäss dem Strafgesetzbuch zur

- 47 - Verfügung stehenden Möglichkeiten einer therapeutischen Einflussnahme denn auch noch nicht vollends ausgeschöpft. Gerade bei noch jungen Tätern soll in diesem Zusammenhang nicht allzu schnell die Verwahrung angeordnet werden, wenn diese zuvor noch nie einer adäquaten therapeutischen Behandlung zugeführt worden sind, da sich über die Behandelbarkeit unter Umständen erst zuverlässig entscheiden lässt, wenn ein entsprechender Therapieversuch unternommen worden ist (Urteile 6B_463/2016 vom 12. September 2016, E. 1.5.; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.5.). Es soll dem Beschuldigten mithin nochmals eine Gelegenheit gewährt werden, in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, welchen Weg er gehen will. Dabei muss ihm indes klar sein, dass bei Scheitern der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgrund seines durch zahlreiche Vorstrafen und gescheiterte Therapien gezeichneten Lebenslaufes als Alternative nicht primär eine stationäre Behandlung für Suchtkranke oder eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, sondern vielmehr ernsthaft eine (nachträgliche) Verwahrung geprüft werden müsste (vgl. Art. 62c Abs. 4 StGB; vgl. auch vorne Ziffer IV./B./5.). Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang nochmals daran zu erinnern, dass die von ihm präferierten Varianten bereits im Rahmen einer gerichtlichen Massnahme versucht worden und bereits nach kurzer Zeit gescheitert sind. Nachdem sich die persönliche Situation des Beschuldigten mittlerweile eher noch verschlechtert hat und die Delinquenz tendenziell schwerer wurde, besteht aus heutiger Sicht kein Anlass für die Annahme, dass sich diesbezüglich in Zukunft eine optimistischere Sichtweise ergäbe. 4.3.4. Nicht zu beantworten ist aufgrund der anzuordnenden Massnahme an dieser Stelle die Frage, ob die Anordnung einer Verwahrung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspräche. Inwiefern bei einer Unbehandelbarkeit des Beschuldigten die längere Freiheitsstrafe für sich allein geeignet wäre, die öffentliche Sicherheit für die Zukunft in genügendem Ausmass zu gewährleisten, könnte bei der vorliegenden Aktenlage indes ohnehin nicht schlüssig beantwortet werden, da sich dem bestehenden Gutachten zu dieser Frage keine genügende Stellungnahme entnehmen lässt. Es wäre somit für die

- 48 - abschliessende Beurteilung einer Verwahrung die Anordnung eines weiteren Gutachtens erforderlich, welches sich in vergleichendem Stil darüber zu äussern hätte, ob der Vollzug der längeren Freiheitsstrafe derart nachhaltig auf den Beschuldigten einzuwirken vermag, um ihn inskünftig von weiteren schweren Delikten abzuhalten, oder ob in seinem Fall nur noch eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB die öffentliche Sicherheit auf längere Zeit hinreichend gewährleisten könnte (vgl. dazu vorne Ziffer IV./B./6.). D. Fazit

1. Für den Beschuldigten ist somit nach all dem Gesagten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Im Fokus wird dabei die Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörung zu stehen haben. Im Übrigen wird sich zeigen müssen, inwiefern der Beschuldigte seine damit korrespondierenden Abhängigkeitserkrankungen mittlerweile überwunden hat oder ob diese als nach wie vor bestehende Komorbiditäten im Rahmen der stationären Therapie mitzubehandeln sein werden. Der Beschuldigte ist demnach aufzufordern, die ihm gebotene Chance zu ergreifen, und sich auf die bereits vorinstanzlich angeordnete und heute bestätigte Therapie seiner psychischen Störung einzulassen. Dabei wird es insbesondere auch von seiner Kooperationsbereitschaft abhängen, in welchem Rahmen (mit allfälligen Vollzugslockerungen) und in welchem Zeitraum (mit allfälliger bedingter Entlassung) die Behandlung erfolgreich durchgeführt werden kann, wobei über die Modalitäten des Vollzuges aber letztlich die Vollzugsbehörden zu befinden haben werden (vgl. BGE 134 IV 325).

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zu Gunsten der stationären Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Kein Aufschub zu Gunsten der Massnahme hat demgegenüber für die Geldstrafe zu erfolgen. Diese ist infolge der schlechten Legalprognose zu bezahlen (Art. 57 Abs. 2 StGB e contrario).

- 49 - V. Kostenfolgen A. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). B. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). C. Nachdem beide Parteien mit ihren Anträgen betreffend die Massnahme unterliegen und die Staatsanwaltschaft darüber hinaus auch mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe nicht durchdringt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 7, grundsätzlich zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse und des längeren Massnahmevollzuges des Beschuldigten erscheint es vorliegend jedoch gerechtfertigt, die dem Beschuldigten im Umfang von einem Viertel auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens abzuschreiben und die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 7, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). D. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 11. Februar 2020, welche sich in ihrer Höhe als angemessen erweist, für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3'400.– (inkl. MWSt; Urk. 104) zu entschädigen. Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 7 wurde nicht moniert (vgl. Prot. II S. 30). Demzufolge ist die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 7 im Berufungsverfahren mit Fr. 523.– (inkl. MWSt; Urk. 100) zu entschädigen.

- 50 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 teilweise [Busse] und 3 (Bussenvollzug) sowie 5 - 8 (Zivilforderungen sowie Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird überdies bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 928 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.00 amtliche Verteidigung Fr. 523.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger 7.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 7, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt, aber abgeschrieben. Die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen

- 51 - Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 7, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger sowie den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 7 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 7 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 52 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger sowie den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 7 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 7, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 53 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2020 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Baechler