Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 7. März 2018 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Weiter wurde von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen. Ferner wurde über die Verwendung und Einziehung einer beschlagnahmten Barschaft sowie von beschlagnahmten Mobiltelefonen und Betäubungsmittel entschieden, und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.
E. 1.1 Für das erste Berufungsverfahren wurde eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden so- dann zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihres Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung sowie des Unterliegens der Beschuldig- ten hinsichtlich ihres Antrags auf Senkung der Strafe zu einem Viertel der Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 47 S. 22). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt die Be- schuldigte nun vollumfänglich. Demzufolge sind der Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.2 Die Kosten dieses zweiten Berufungsverfahrens SB190398 sind ent- standen, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Sie sind demgemäss, einschliesslich der Kosten
- 39 - der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 7. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Verwendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung), 6-9 (Einzie- hungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
3. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'170.– amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 40 -
6. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 1.3 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt aber nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht – Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrecht- erhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc. – und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind als Kriterien die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthaltes im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen, seine familiäre Situation, die Dau- er seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte, ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter, die Schwe- re der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Ziel- land anzutreffenden Schwierigkeiten, und die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und dem Zielland, zu berücksichtigen (Urk. 55 E. 2.5). Dabei ist keines dieser Kriterien für sich allein ausschlaggebend, sondern es ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird (Urteil des Bundesgerichtes 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3).
E. 1.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen, sodass sich die Interes- senabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der
- 27 - Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4). Härtefallbegrün- dende Aspekte müssen sodann grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Tre- ten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumin- dest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101).
E. 1.5 Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen der Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.; BGE 6B_659/2018 E. 3.3.3.; BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2.). Bei der Interessenabwägung ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2 ff.).
E. 1.6 Überdies ist zu beachten, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB als erfüllt erachtet werden, in einem (allfälligen) weiteren Schritt zu prüfen ist, ob sich das Ergebnis als mit dem FZA kompatibel erweist (BGE 145 IV 55 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).
2. Die Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gemacht. Da sie dieses nach dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 begangen hatte, stellt diese Verurteilung eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für eine obligatorische Landesverweisung dar. Zu- dem ist sie Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik und von Italien. Die Vor- aussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sind damit grundsätzlich unbestritten erfüllt.
- 28 -
3. Die Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, es sei denn, es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Ent- sprechendes ist nachfolgend zu prüfen.
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft in- nert Frist Berufung an (Prot. I S. 14; Urk. 27). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft in der Folge am 29. Mai 2018 zugestellt (Urk. 29/1-2). Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2018 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Die Beschuldigte liess innert Frist eine auf die Strafzumessung beschränkte An- schlussberufung erheben (Urk. 36). Die Anschlussberufung wurde der Staatsan- waltschaft mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 37). In der Folge wurde am 17. Juli 2018 auf den 23. Oktober 2018 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft rügte das erste Berufungsurteil mit ihrer Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht einzig hinsichtlich des Entschei- des, von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (Urk. 52/2; Urk. 55 S. 3). Im Übrigen wurde das erste Berufungsurteil nicht bean- standet. Die Erwägungen aus jenem Urteil zur Strafe sind daher in dieses zweite Berufungsurteil zu übernehmen.
E. 2.2 Was den Entscheid hinsichtlich des Absehens von der Anordnung einer Landesverweisung aus dem ersten Berufungsurteil betrifft, so wurde seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, dieser verletze Bundes- und Völkerrecht. So sah diese einen Widerspruch darin, dass die erkennende Kammer im ersten Be- rufungsurteil einerseits zum Schluss gelangte, dass das Vorliegen eines schwe-
- 10 - ren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen sei, sie andererseits aber das in Art. 8 EMRK verankerte Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Familienlebens im Falle der Anordnung einer Landesverweisung verletzt gesehen habe. So lasse sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerich- tes ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gerade erst dann annehmen, wenn ein Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben von ei- ner gewissen Tragweite vorliege. Ausserdem sei die Prüfung der Rechtmässigkeit eines Eingriffs in die von Art. 8 EMRK gewährten Rechte nicht entsprechend der Rechtsprechung und Praxis des EGMR erfolgt. So machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass die erkennende Kammer aufgrund der nicht rechtens erfolgten Prü- fung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK resp. deren einzelner Vorausset- zungen Völker- und Bundesrecht verletzt habe (Urk. 52/2 S. 5 f.). Überdies wurde geltend gemacht, dass die Argumentation der erkennenden Kammer, welche da- zu geführt habe, dass die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegend erachtet worden seien, nicht zu überzeugen vermöge. So brachte die Staatsanwaltschaft beispielsweise in Bezug auf das im Entscheid angeführte Argument, für den jüngsten Sohn der Beschuldigten würden sich keine tragbaren Alternativen der Betreuung ausser durch die Beschuldigte abzeichnen, vor, dass nicht erwogen worden sei, dass es für diesen durchaus andere Unterstützungs- möglichkeiten gebe. So sei nicht angeführt worden, dass dem Sohn finanziell auch durch den Staat Hilfe zukommen könnte und ihm über die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde zudem Unterstützung und generell Betreuung zwin- gend zugutekommen würde und er überdies auch aufgrund der beiden älteren in der Schweiz lebenden Geschwister über persönliche Unterstützung verfüge. Der Umstand, dass der jüngste Sohn bald über einen Schweizerpass verfügen und er erst in ca. eineinhalb Jahren volljährig würde, vermag aus Sicht der Staatsanwalt- schaft zwar ein persönliches Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu begründen, in Anbetracht der erwähnten Unterstützungsmöglichkeiten und der familiären Verhältnisse vermochte eine Landesverweisung gemäss der Staatsanwaltschaft aber keinen Eingriff in das Recht der Beschuldigten auf Ach-
- 11 - tung des Familienlebens im Sinne eines Eingriffes von einer gewissen Tragweite darzustellen (Urk. 52/2 S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtete sodann die öf- fentlichen Interessen an einer Landesverweisung als die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz in klarer Weise überwiegend (Urk. 52/2 S. 8).
E. 2.3 Im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes wurde zunächst bestä- tigt, dass zur Bejahung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ent- sprechend dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben vorausgesetzt sei (Urk. 54 E. 2.4.1). Weiter wurde zum Vorgehen der Prüfung der Voraussetzungen einer Landesver- weisung erwogen, dass sich nach dem Schweizer Recht bestimme, ob eine Lan- desverweisung anzuordnen sei. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Krite- rien der EMRK regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen seien. Wenn sodann nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuord- nen sei, stelle sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben sei oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bilde (Urk. 54 E. 2.4.2). Zudem wurde hinsichtlich der EMRK darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht das Landes- recht seit jeher konventionsfreundlich auslege und es angesichts der für die Schweiz (monistisch) unmittelbar anwendbaren Konvention bei der Landesver- weisung die Kriterien der konventionsrechtlichen Rechtsprechung beachten müs- se. Es habe die im Gesetzgebungsprozess ausführlich debattierte Normierung von Art. 66a ff. StGB im Rahmen des massgebenden Bundesrechts möglichst kol- lisionsfrei in der Anwendung auszutarieren (Urk. 54 E. 2.5). Was die Argumentati- on der erkennenden Kammer im ersten Berufungsurteil betrifft, gelangte das Bun- desgericht zum Schluss, dass diese vorinstanzliche Motivation der effektiven bundesrechtskonformen Prüfung der Voraussetzungen sowohl von Art. 66a StGB als auch jener unter dem Titel von Art. 8 EMRK entbehre, wobei diesbezüglich auf die Kriterien zwar hingewiesen worden, eine strukturierte Auseinandersetzung aber unterblieben sei (Urk. 54 E. 2.6). Dazu wurde erwogen, dass entsprechend den Erwägungen der erkennenden Kammer zwar zutreffe, dass eine Landesver-
- 12 - weisung bei der Beschuldigten eine Härte bewirken würde. Landesverweisungen würden aber überwiegend eine Härte bewirken. Ihre causa liege in der Delin- quenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse würden daher noch keinen Freipass für Straftaten, namentlich qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz, bilden. Weiter wurde erwogen, dass strafrechtlich von Relevanz sei, dass sich die Beschuldigte im Kontrast zu ihren Bemühungen, sich um ihre Kinder zu kümmern und im ihr zugänglichen harten Arbeitsfeld nach ihren persönlichen Möglichkeiten einer Er- werbstätigkeit nachzugehen, erneut der qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz schuldig gemacht habe. Damit habe sie auch erneut die Bereitschaft manifestiert, die Gesundheit vieler Menschen sowie die öffentliche Ordnung zu gefährden. Zu diesem Zweck habe sie gar eigens in ihrer Familienwohnung eine "Drogenfiliale" zur Lagerung und Aufbereitung der beschafften Drogen für den kriminellen Absatz installiert. Sie habe sich mithin organisiert, um den Drogenhandel effizienter zu betreiben. Vor diesem Hintergrund bedürfe es gemäss dem Bundesgericht einer stringenten Begründung, um auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 54 E. 2.6). Schliesslich wurde auf die Voraussetzungen von Art. 112 Abs. 3 BGG hingewiesen. So müsse aus einem Entscheid klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen werde und welche rechtlichen Überle- gungen angestellt worden seien, andernfalls könne das Bundesgericht den Ent- scheid an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Urk. 54 E. 2.7). Gestützt auf diese Bestimmung hob das Bundesgericht das erste Berufungsurteil sodann auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die er- kennende Kammer zurück (Urk. 54).
E. 2.4 Im Anschluss an die Erwägungen zur Strafzumessung, welche aus dem ersten Berufungsurteil zu übernehmen und einzig hinsichtlich der aktuellen per- sönlichen Verhältnisse anzupassen sind, sind demnach die Voraussetzungen der Anordnung einer Landesverweisung für die Beschuldigte unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen erneut zu prüfen.
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Be- weisantrag auf Kindesanhörung von B._____, geboren tt. mm. 2002. Zur Begrün-
- 13 - dung wurde ausgeführt, dass die Frage, ob die Beschuldigte des Landes zu ver- weisen sei, B._____ unmittelbar und in schwerwiegender Weise betreffe. Deshalb sei er nach Art. 12 Abs. 2 KRK persönlich anzuhören, zumal dies sein Recht sei und eine Kindesanhörung gemäss Bundesgericht auch im Strafverfahren bzw. bei drohender Landesverweisung möglich sei (Urk. 62 S. 4).
E. 3 Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Okto- ber 2018 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 46 S. 26 ff.; Urk. 47). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 stellte die erkennende Kammer vorab fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 7. März 2018 be- züglich des Schuldspruchs, des Entscheides betreffend die Verwendung und die Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände sowie hinsicht- lich des Kostendispositivs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis bestrafte
- 8 - sie die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Von der Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung wurde abgesehen. Ausserdem wurde darüber ent- schieden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen würden (Urk. 47 S. 22 ff.).
E. 3.1 Eine Landesverweisung der Beschuldigten tangiert fraglos den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK, insbesondere hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem jüngsten Sohn B._____, geboren am tt. mm. 2002, und ihrer Tochter C._____, geboren am tt. Oktober 1996. Ihr jüngster Sohn B._____ ist noch minderjährig, wird im mm. 2020 allerdings volljährig. Er befindet sich im zweiten Lehrjahr zum Montageelektriker EFZ, lebt bei seiner Mutter, und diese ist die alleinige Sorge- rechtsinhaberin (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 62 S. 3). Er verfügt inzwischen über einen Schweizer Pass und damit unabhängig von einer Wegweisung der Beschuldigten über ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht (Prot. II S. 8). Er wurde in der Schweiz geboren und ist auch da aufgewachsen (Prot. II S. 20). Zu ihrer Tochter C._____ und ihrem dreijährigen Enkelkind pflegt die Beschuldigte ebenfalls eine enge Beziehung, da sie diese praktisch täglich sieht, bei der Betreuung des En- kelkindes hilft und dieses manchmal auch abholt, wenn ihre Tochter bei der Arbeit ist (Prot. II S. 6; Urk. 62 S. 4 f.). Ihre mündige, gut 23-jährige Tochter macht eine Ausbildung zur Pflegefachfrau und hat nach wie vor eine Aufenthaltsbewilligung C (Prot. II S. 7 f.; Urk. 46 S. 8 ff.). Sie wurde in San Cristobal geboren, lebt aber seit 2007 in der Schweiz (Prot. II S. 20). Somit besteht nicht nur zu ihrem jüngsten Sohn B._____, sondern auch zu ihrer Tochter C._____ eine enge tatsächlich ge- lebte Beziehung, und bei beiden handelt es sich um in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigte Personen, welchen es nicht zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, um andernorts ihr Familienleben zu pflegen. Anders sieht dies bei ih- rem älteren Sohn D._____, geboren am tt. Oktober 1998, aus, welcher zwar ganz in der Nähe ihrer Tochter wohnt, mit welchem sie gemäss ihren Aussagen aber nicht so viel Kontakt hat. Dieser komme nicht so oft bei ihr vorbei. Sie würden hauptsächlich miteinander telefonieren (Prot. II S. 7 f.).
E. 3.2 Da eine Landesverweisung der Beschuldigten das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt, ist ei-
- 29 - ne umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzuneh- men (vgl. vorstehend, Erw. V.1.3).
E. 3.2.1 Die Beschuldigte hat sich eines Verbrechens schuldig gemacht. Sie dealte mit Kokain und es gelang ihr, innert kürzester Zeit in der Familienwohnung eine kleine Kokainfiliale aufzubauen. Mit 82.6 Gramm Kokain überschritt sie den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erheblich. Sie beteiligte sich am Drogenhandel einzig aus finanziellen Überlegungen. Die Beweggründe waren somit rein egoistischer Natur, ohne dass von einer eigentlichen Notlage gesprochen werden konnte. Die Tatschwere ist, insbesondere auch aufgrund der Bandbreite an Aktivitäten, wel- che sie im Drogenhandel betrieben hat, als (im Rahmen der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) nicht mehr leicht einzustufen (vgl. vorstehend, Erw. III.5.1 ff.).
E. 3.2.2 Die Beschuldigte lebt seit 20 Jahren in der Schweiz und hat ihren Le- bensmittelpunkt hier. Allerdings ist sie kein Musterbeispiel für eine gelungene In- tegration, weder in sprachlicher, gesellschaftlicher noch beruflicher Hinsicht. Sie spricht zwar Italienisch und damit eine Landessprache, allerdings ist sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse trotz ihrer bereits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz in diesem Strafverfahren nach wie vor auf eine Übersetzung in die spa- nische Sprache angewiesen.
E. 3.2.2.1 Eine eigentliche Integration in die Schweizer Gesellschaft ist der Be- schuldigten bislang nicht gelungen, und zwar unabhängig davon, ob sie Mitglied in einem Verein ist oder nicht. Ausserhalb von ihrem ursprünglichen Kulturkreis konnte sie keine Kontakte knüpfen, auch nicht durch ihre Kinder, welche hier die Schule besuchten. Stattdessen bewegt sie sich nach wie vor ausschliesslich in einem Umfeld, das geprägt ist von ihrem Heimatland. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass sie sonntags jeweils in die Kirche geht (Prot. II S. 16). So führte die Beschuldigte aus, dass sie keine Besuche von Freunden oder Bekannten bei sich zu Hause erhalte. Sie sei auch immer zuhause und verlasse ihre Wohnung fast nicht. Gegenseitige Besuche würden nur mit ihrer "Schwester" und ihrer Tochter stattfinden, wobei es sich bei dieser Schwester nicht um eine leibliche
- 30 - Schwester, sondern um eine gute Bekannte aus der Dominikanischen Republik handelt, mit welcher sie in San Cristobal aufgewachsen ist. Mit dieser und ihrer Tochter spreche sie Spanisch. Ansonsten habe sie lediglich bei der Arbeit Kontakt mit ihren Arbeitskolleginnen. Mit diesen würde sie sich aber nicht so nahestehen, dass sie sich gegenseitig zuhause besuchen würden. Mit diesen spreche sie Deutsch, so gut sie es könne, auch Italienisch und manchmal Portugiesisch oder Spanisch (Prot. II S. 14 f.). Von einem gefestigten Beziehungsnetzwerk aus- serhalb ihrer Familie kann somit keine Rede sein.
E. 3.2.2.2 Auch die berufliche Etablierung der Beschuldigten in der Schweiz ist nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wobei es ihr zwischen- zeitlich aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, einer 100% Arbeitstätig- keit nachzugehen. Seit dem Jahr 2002 wird sie finanziell durch die Sozialhilfe un- terstützt, wobei es zwischendurch Unterbrüche gegeben hat. Es ist ihr noch im- mer nicht gelungen, über eine längere Zeit ein stabiles Erwerbseinkommen zu generieren, mit welchem sie ihre Lebenshaltungskosten alleine decken könnte, ohne dabei auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen zu sein. Zwar geht sie seit Sommer 2018 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei der H._____ AG nach, bei welcher sie ursprünglich befristet angestellt war (Urk. 41/1; Urk. 46 S. 13 ff.). Unterdessen befindet sie sich dort in einem unbefristeten Arbeitsver- hältnis, arbeitet allerdings nach wie vor lediglich in einem Teilzeitpensum, wobei ihre wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag 13 Stunden beträgt (Urk. 63/1; Urk. 63/3). Sie wird im Stundenlohn entschädigt und erzielte im Jahr 2019 netto ein Jahreseinkommen von Fr. 18'494.05 (Urk. 63/2). Ihr Einkommen reicht damit nicht aus, um sich von der staatlichen Unterstützung lösen zu kön- nen. Monatlich erhält sie von der Sozialhilfe einen Betrag in der Höhe von Fr. 1'070.– (Prot. II S. 12). Eine Landesverweisung der Beschuldigten führt somit nicht zum Verlust einer langjährigen Arbeitsstelle. Zwar wird nicht in Abrede ge- stellt, dass es für die Beschuldigte nicht einfach sein wird, in der Dominikanischen Republik oder allenfalls Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Wie sich zeigt, ist die berufliche Etablierung der Beschuldigten aber auch in der Schweiz mit anhalten- den Schwierigkeiten, wohl auch aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse, ver- bunden, worauf auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat (Urk. 61
- 31 - S. 3). Zumindest sprachliche Hürden hat die Beschuldigte bei einer Stellensuche in der Dominikanischen Republik oder Italien nicht zu überwinden. Sprachliche Hürden verhindern auch, dass sie ihren jüngsten Sohn in beruflichen Belangen unterstützen könnte.
E. 3.2.3 Seit der Tatbegehung sind mittlerweile knapp 3 Jahre vergangen, in denen sich die Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zuschulden kommen lassen.
E. 3.2.4 Die Beschuldigte ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und von Italien. Ihre beiden volljährigen Kinder verfügen über eine Aufenthaltsbe- willigung C. Ihr jüngster Sohn B._____ verfügt inzwischen über einen Schweizer Pass und damit über ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Weiter führte die Beschuldigte aus, dass ihre Kinder nur noch auf die Unterlagen für einen Italieni- schen Pass warten würden (Prot. II S. 8). Die Beschuldigte ist nicht verheiratet und gab zu Protokoll, auch keinen Freund zu haben (Prot. II S. 6). Sie lebt zu- sammen mit ihrem jüngsten Sohn B._____ in einer 3-Zimmerwohnung. Ihre bei- den älteren und bereits volljährigen Kinder sind ausgezogen und leben in separa- ten Wohnungen (Prot. II S. 5 ff.).
E. 3.2.4.1 Dass B._____ durch die Landesverweisung der Beschuldigten, wel- che eine wichtige Bezugs- und Vertrauensperson für ihn ist, einen grossen Verlust erleiden wird und ihm die Umgewöhnung an ein Leben ohne ihre Unterstützung und ihre Nähe schwerfallen wird, ist nicht in Abrede zu stellen. Zweifellos stellt die Beschuldigte eine wesentliche Stütze für ihn dar, unabhängig davon, dass B._____ im mm. 2020 volljährig wird. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass B._____ die Aussagen und Vorbringen der Beschuldigten bei einer allfälli- gen Anhörung unterstützen und eine starke emotionale Bindung zu ihr bestätigen würde, sodass seine Aussagen nichts an dem bereits aufgrund der übrigen Be- weismittel rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt zu ändern vermöchten. Folglich erübrigt sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz.
E. 3.2.4.2 Dennoch ist entsprechend dem zutreffenden Vorbringen der Staats- anwaltschaft zu berücksichtigen, dass B._____ in finanzieller Hinsicht Unterstüt-
- 32 - zung durch das Gemeinwesen erfahren und seine Betreuung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewährleistet werden kann (Urk. 52/2 S. 6; Urk. 61 S. 5). Er hat eine Ausbildungsstelle und ist in soziokultureller Hinsicht verwur- zelt, indem er als … Sports Coach bei der I._____ tätig ist und Sportabende für Kinder und Jugendliche organisiert (Urk. 62 S. 7). Er hat somit auch ein kollegia- les Netzwerk, zumal er gemäss den Aussagen der Beschuldigten in seiner Frei- zeit auch Fussball spielt (Prot. II S. 9). In Anbetracht dessen, dass auch seine beiden Geschwister in der Schweiz leben, bedeutet eine Landesverweisung der Beschuldigten nicht den Verlust seines gesamten familiären Umfeldes. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 62 S. 3; Prot. II S. 23) nicht davon auszugehen, dass seine Geschwister ihn finanziell unterstützen könnten, zumal seine Schwester selber in einem gewissen Umfang auf Sozialhilfe angewiesen ist und sein Bruder aufgrund seiner Temporärstellen dazu ebenfalls nicht in der Lage sein dürfte. Dennoch ist zu erwarten, dass die beiden Geschwister ihm nach Kräf- ten behilflich und zumindest emotional eine Stütze sein können, sodass B._____ entgegen der Verteidigung nicht auf sich alleine gestellt ist (Urk. 62 S. 3). Zudem ist er – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 61 S. 4) – aufgrund seines Alters auch nicht mehr im gleichen Masse auf die Betreuung durch die Be- schuldigte angewiesen, wie dies bei einem jüngeren Kind der Fall wäre. Demzu- folge sind die Auswirkungen einer Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz auf ihren jüngsten noch minderjährigen Sohn B._____ nicht derart gra- vierend, dass diese indirekt bei ihr einen schweren persönlichen Härtefall zu be- gründen vermöchten.
E. 3.2.4.3 Was die Situation der Beschuldigten persönlich betrifft, so hätte eine Landesverweisung für sie unweigerlich eine räumliche Trennung von ihren drei Kindern im Alter zwischen 17 und 23 Jahren sowie von ihrem Enkelkind im Klein- kindalter zur Folge. Dass eine solche Trennung für sie einschneidend ist und für sie eine grosse Belastung darstellen dürfte, ist in Anbetracht der bisher gelebten Beziehung zu ihren Kindern nachvollziehbar. Entsprechend wurde auch vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid nicht in Abrede gestellt, dass eine Landesverweisung für die Beschuldigte insbesondere aufgrund der Bindung zu ih- rem Sohn B._____ sicherlich eine Härte darstellen dürfte (Urk. 55 E. 2.6). In An-
- 33 - betracht dessen, dass aber im mm. 2020 auch B._____ volljährig sein wird, haben alle ihre Kinder ein Alter erreicht, in welchem sie in der Lage sind, alleine zu rei- sen und die Beschuldigte entsprechend auch alleine zu besuchen. Durch die An- ordnung einer Landesverweisung wird es der Beschuldigten daher nicht verun- möglicht, den Kontakt zu ihrer Kernfamilie halten zu können, zumal neben Besu- chen auch weiterer Kontakt mittels modernen Kommunikationsmitteln möglich ist. Eine Anordnung der Landesverweisung hat demnach weder eine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge noch ist aufgrund der Auswirkungen auf ihre familiären Beziehungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Überdies ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigten in Anbetracht dessen, dass sie sowohl Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik als auch von Italien ist, auch die Möglichkeit offensteht, nach Italien zu gehen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Integration in Italien ebenfalls mit gewissen Anstrengungen verbunden sein wird, immerhin verfügt sie aber über die erforderlichen italienischen Sprach- kenntnisse, und es kann die Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihren Kindern im Vergleich zu einer Niederlassung in der Dominikanischen Republik aufgrund der bedeutend kürzeren Reisedistanz erleichtern.
E. 3.2.5 Die Beschuldigte wurde in Santo Domingo geboren und ist in der Do- minikanischen Republik auch aufgewachsen. Noch in der Dominikanischen Re- publik wurde sie auch Mutter zweier Kinder. In die Schweiz reiste die Beschuldig- te – zunächst noch ohne ihre beiden Kinder – im Jahre 2000 und mithin im Alter von 24 Jahren ein. Nicht nur ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch ein Teil ihres Lebens als erwachsene Frau verbrachte sie somit in der Do- minikanischen Republik. Dementsprechend ist sie auch mit den Gepflogenheiten des Landes und der spanischen Sprache vertraut. Zwar liegt der letzte Besuch ih- res Heimatlandes im Jahre 2013 oder 2014 nun bereits einige Jahre zurück (Urk. 46 S. 16; Prot. II S. 16). Ihre beiden Brüder wohnen aber nach wie vor in San Cristobal in der Dominikanischen Republik und damit an jenem Ort, an wel- chem auch sie aufgewachsen und zur Schule gegangen ist (Urk. 46 S. 11). Bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik würde sie mithin zumindest auf einige ihr vertraute und nahestehende Personen treffen. Auch wenn die Beschul- digte ausführte, dass sie und ihre Brüder sich distanziert hätten, seit ihre Mutter
- 34 - gestorben sei (Prot. II S. 10), bedeutet dies entgegen der Auffassung der Vertei- digung nicht, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten hat (Urk. 62 S. 6). Auch wenn das Verhältnis distanzierter ist, ist dennoch zu erwarten, dass sie der Beschuldigten bei einer Wiedereingliederung in der Dominikanischen Re- publik nach Kräften behilflich sein würden. Ein Leben in ihrem Heimatland ist für die Beschuldigte somit zumutbar.
E. 3.2.6 Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik auf ein ihr vertrautes familiäres Umfeld treffen wird, die Landessprache dort uneingeschränkt beherrscht und ihr ange- sichts ihrer italienischen Staatsangehörigkeit überdies die Möglichkeit offensteht, nach Italien zu gehen, kann ihr zugemutet werden, die Schweiz zu verlassen. Zu- dem sind die Schwierigkeiten, die sie beim Verlassen der Schweiz treffen werden, angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht derart gravierend, dass sie zu ei- nem unzumutbaren Eingriff in ihre Existenz führen. Zudem liegen auch keine wei- teren besonderen Umstände vor, die gegen eine Landesverweisung sprechen. Der Gesundheitszustand der Beschuldigten hat sich gemäss ihren Aussagen deutlich verbessert. Auch die Rückenschmerzen haben sich gebessert, und sie ist auf keine speziellen Medikamente angewiesen. Sie benötigt lediglich ein Medika- ment für den Blutdruck und ein Schmerzmittel (Prot. II S. 5; Urk. 62 S. 5). Nach Würdigung der gesamten Umstände liegt somit kein schwerer persönlicher Härte- fall vor.
4. Da kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulati- ven Voraussetzungen zur Anwendung (vorstehend, Erw. V.1.1 ff.). Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn bei der Beschuldigten ein schwerer persön- lichen Härtefall vorgelegen hätte, eine Interessenabwägung trotz des hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im un- teren Bereich liegenden Tatverschuldens beim qualifizierten Tatbestand nicht zu
- 35 - ihren Gunsten hätte ausfallen können. Aufgrund der Strenge, welche das Bun- desgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Aus- weisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zeigt (vgl. vorstehend, Erw. V.1.), wäre das öffentliche Inte- resse an einer Landesverweisung daher ohnehin stärker zu gewichten als das persönliche Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.
5. Es bleibt mithin zu prüfen, ob die aufgrund von Art. 66a StGB zu bejahen- de Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist.
E. 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträ-
- 14 - gen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Be- hörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdi- gung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeu- gung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; WOHLERS, in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO).
E. 3.4 In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass B._____ die Situation sowie die Vorbringen der Beschuldigten unterstützen und sich ihren Ausführungen anschliessen würde. Entsprechend würde er mit seinen Aussagen ebenfalls bestätigen, dass er eine starke emotionale Bindung zur Beschuldigten habe und die beantragte Landesverweisung nicht nur sie, sondern auch ihn in schwerwiegender Weise treffen würde. Die Interessen der Beschuldigten und von B._____ sind folglich gleichläufig, der rechtserhebliche Sachverhalt wurde genü- gend abgeklärt und lässt sich aufgrund der Würdigung der übrigen Beweismittel auch ohne eine persönliche Anhörung von B._____ rechtsgenüglich erstellen, weshalb dem Beweisantrag keine Folge zu leisten ist (nachfolgend, Erw. V.3.1 ff., insbesondere Erw. V.3.2.4.1). III. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 31 S. 25). Während der Staatsanwaltschaft die ausgefällte Strafe als zu tief
- 15 - erscheint, beantragt die Verteidigung, die Beschuldigte sei mit maximal 16 Mona- ten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 32; Urk. 36).
2. Die Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommen- tar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Da das geltende (neue) Sanktio- nenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamt- strafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter güns- tigeren Ergebnis führt, nicht zur Diskussion steht, kommt das alte Sanktionenrecht zur Anwendung.
3. Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden abstrakten Straf- rahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann, gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG richtig abgesteckt. Eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben wurde mit Hinweis auf das Fehlen ausserordentlicher Ge- gebenheiten richtigerweise verneint, und es wurde die Strafe korrekt innerhalb des ordentlichen Rahmens zugemessen (Urk. 31 S. 6 f.).
E. 4 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre im Wesentlichen korrekt wiedergegeben (Urk. 31 S. 6 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
E. 4.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
- 16 -
E. 4.2 Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommt (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Straf- zumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt.
E. 4.3 Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa).
E. 4.4 Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massge- bend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielswei-
- 17 - se den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2e). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
E. 5 Zunächst ist die objektive Tatschwere für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestimmen.
E. 5.1 Das FZA (SR 0.142.112.681) berechtigt die als angestellte Reinigungs- kraft tätige Beschuldigte als Bürgerin eines Mitgliedstaates der EU (Italien) grund- sätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anh. I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen diese Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Weitere Prä- zisierungen finden sich vor allem in der Richtlinie 64/221/EWG. Durch den Vorbe- halt soll den Vertragsstaaten erlaubt werden, zum Schutz anerkannter Rechtsgü- ter Massnahmen gegenüber Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten zu tref- fen, die sie bei ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anwenden können, da sie nicht befugt sind, diese aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise dorthin zu untersagen (BGE 130 II 176 E. 3.1). Eine Landes- verweisung stellt eine solche Massnahme dar.
E. 5.2 Was die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA betrifft, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass diese im Bereich des Strafrechts nicht in einer ihren Normgehalt entleerenden Weise zu erfolgen habe und diese Bestimmung entsprechend strafrechtlich nicht eng auszulegen ist. Bei der Prüfung durch die Gerichte, ob das FZA eine strafrechtliche Landesverweisung hindern könne, han- delt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann im Wesent- lichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Ein- schränkung der Freizügigkeit gemäss FZA. Dabei bilde für die Landesverweisung die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Ge- sundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er
- 36 - sich in den Taten realisiere, die eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen könnten, wesentliches Kriterium (Urteil des Bundesgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.8 und E. 4.5).
E. 5.2.1 Was das subjektive Tatverschulden angeht, ist die Vorinstanz bei der Beschuldigten zu Recht vom Vorliegen eines direkten Vorsatzes ausgegangen (Urk. 31 S. 10). Bei der Delinquenz der Beschuldigten handelte es sich nicht um eine klassische Beschaffungskriminalität, ist sie doch selber nicht drogenabhän- gig. Sie beteiligte sich am Drogenhandel einzig aus finanziellen Überlegungen. Ih-
- 19 - re Beweggründe waren somit rein egoistischer Natur. Von einer eigentlichen Not- lage kann nicht gesprochen werden, hätte sie doch die Möglichkeit gehabt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder finanzielle Engpässe mittels Unter- stützung des Sozialamtes zu überbrücken. Die Beschuldigte bestätigte zwar, langjährig vom Sozialamt finanziell unterstützt worden zu sein, machte aber gel- tend, das erhaltene Geld habe nicht ausgereicht (Prot. II S. 13 ff.). Finanzielle Engpässe vermögen ihre Tathandlungen aber nicht zu rechtfertigen, da sie sich an die Behörden hätte wenden können, wenn sie selbst nach Erhalt der Sozialhil- fe den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn nicht hätte bestrei- ten können.
E. 5.2.2 Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Aufgrund der gesamten Tatschwere, insbesondere der Bandbreite an Aktivitäten, welche die Beschuldigte im Drogenhandel betrieben hat, erscheint die von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 31 S. 11) als angemessen.
E. 5.3 Was die angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für eine Landesver- weisung erforderliche gewisse Schwere der Störung der öffentlichen Ordnung be- trifft, hielt das Bundesgericht schon mehrfach fest, dass eine solche im Falle qua- lifizierten Drogenhandels in der Regel zu bejahen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2, 4.4 und 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Zwar ist das Tatverschulden der Beschuldigten hinsichtlich der von ihr begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im unteren Bereich der unter den qualifizierten Tatbestand zu subsumieren- den Tathandlungen einzuordnen. Dennoch ändert dies nichts daran, dass sie am Handel mit einer Menge von 82.6 Gramm Reinsubstanz Kokain beteiligt war, wel- che die Schwelle von 18 Gramm, die einen schweren Fall begründet, um ein Viel- faches überstieg. Weiter ist nicht gänzlich ausser Acht zu lassen, dass der Be- schuldigten hinsichtlich der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gerade noch ge- währt wurde (vgl. vorstehend, Erw. IV.3).
E. 5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Legalprognose in der fremdenpolizeilichen Abwägung jedoch nicht das einzige oder für sich aus- schlaggebende Kriterium. Zu beachten ist aber, dass es insofern auf die Progno- se des künftigen Wohlverhaltens ankommt, als zur Erfüllung des Tatbestandes einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung eine nach Art und Ausmass der mög- lichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlich- keit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Sodann kann ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rück- fallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_378/2019 E. 3.5.2 und E. 4.4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht hinsichtlich der Legalprognose im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer
- 37 - Beurteilungsmassstab ergibt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_378/2019 E. 4.4; BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
E. 5.3.2 Dass die von der Beschuldigten bereits erwirkte einschlägige Vorstrafe mittlerweile bald 10 Jahre zurückliegt, vermag zwar den bedingten Aufschub ihrer Strafe zu rechtfertigen. Hingegen vermag auch dieser Umstand, dass ihr der be- dingte Strafvollzug gewährt wurde, nicht zu bewirken, dass bei ihr das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verneint werden kann. So kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sich weder von ihrer einschlägigen Vorstrafe noch von den 37 Tagen erstandener Untersuchungshaft (vgl. Urk. 58) oder der Anwesenheit ihrer teilweise noch minderjährigen Kinder davon abhalten liess, in ihrer Wohnung dem Handel mit Kokain nachzugehen, was aufzeigt, wie niedrig die Hemmschwelle für die Beschuldigte lag, um sich einer schweren Straf- tat schuldig zu machen. Aus diesem Grund verbleiben Bedenken hinsichtlich der Bewährung der Beschuldigten. Zudem ist ihre wirtschaftliche Lage – wie bereits jeweils im Vorfeld ihrer Straftaten 2007 und 2017 – nach wie vor ähnlich ange- spannt mit Schulden und öffentlicher Unterstützung bei einer Teilzeiterwerbstätig- keit. Es bleibt daher dabei, dass die Beschuldigte gesamthaft betrachtet ein per- sönliches Verhalten erkennen liess, das eine gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Angesichts ih- rer Beteiligung am schweren Kokainhandel bietet mithin auch eine Anwendung des FZA keinen Schutz vor der Ausweisung.
6. Schliesslich ist die Dauer der anzuordnenden Landesverweisung zu be- stimmen. 6.1 Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, sind das Verschulden, die persönlichen In- teressen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a, N 29).
- 38 - 6.2 Dem aufgrund der engen familiären Bindungen bestehenden Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem als nicht mehr leicht einzustufenden Tatverschulden angemessen erscheint eine Dauer der Lan- desverweisung von 5 Jahren, zumal ihr strafrechtlich gerade noch eine günstige Prognose gestellt wurde und dem öffentlichen Interesse mit einer minimalen Dau- er der Landesverweisung Rechnung getragen werden kann. Zudem hat auch die Staatsanwaltschaft keine längere Dauer der Landesverweisung beantragt (Urk. 61 S. 1).
7. Die Beschuldigte ist daher für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 5.3.3 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.
E. 5.3.3.1 Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann
- 22 - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerken- nung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genom- men und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).
E. 5.3.3.2 Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen po- sitives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel füh- ren kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin, nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).
E. 5.3.3.3 Die Beschuldigte war von Beginn der Untersuchung an geständig und anerkannte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich. Sie gestand sogar mehr ein, als ihr hätte nachgewiesen werden können; ihren Drogenlieferan- ten gab sie jedoch nicht preis. Anlässlich ihrer Verhaftung konnten Bargeld in der Höhe von Fr. 6'990.– sowie 42,4 Gramm Kokain sichergestellt werden, und der Verkauf des Kokains an einen polizeilichen Scheinkäufer wurde beobachtet
- 23 - (Urk. 13), sodass aufgrund der Beweislage ohnehin wenig Spielraum für allfällige Bestreitungen geblieben wäre. Die Beschuldigte zeigte sich einsichtig und reuig. Dass sie entgegen ihren Beteuerungen, wonach sie so etwas ihren Kindern zulie- be nicht mehr tun wolle, da ihr damals während ihrer Zeit in Untersuchungshaft bewusst geworden sei, dass sie aufgrund dieses Problems ihre Kinder verlieren werde (Prot. II S. 17), erneut delinquierte, zeugt jedoch von einer gewissen Unbe- lehrbarkeit. Ihr Geständnis und die Reue sind wohl strafmindernd zu berücksichti- gen, entgegen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 13) fallen diese aber nicht stärker ins Gewicht als ihre einschlägige Vorstrafe. Dem ist mit einer Straferhöhung um 2 Monate Rechnung zu tragen.
E. 5.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Kriterien erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. An diese Strafe sind 2 Tage Haft anzurechnen. IV. Vollzug
1. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen des bedingten Vollzugs legte die Vorinstanz zutreffend dar (Urk. 31 S. 13), weshalb auf Wiederholungen verzichtet werden kann.
2. Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten sind die ob- jektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gege- ben (Art. 42 Abs. 1 StGB).
3. Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Beschuldigte bereits eine einschlä- gige Vorstrafe aufweist, diese liegt aber mittlerweile bald 10 Jahre zurück (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.2). Zudem zeigt sich die Beschuldigte geständig und reuig (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.3 ff.). Darüber hinaus hat sich auch ihre gesundheitli- che und wirtschaftliche Situation verbessert, so geht sie stundenweise einer re- gelmässigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach (Prot. II S. 13 ff.). Es be- steht zwar eine namhafte Rückfallgefahr, trotzdem hat die Staatsanwaltschaft kei- ne unbedingte Strafe beantragt (Urk. 32; Urk. 61), und es kann ihr nicht eine ein- deutig schlechte Prognose gestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt, dass die
- 24 - Beschuldigte während rund 8 Jahren deliktfrei gelebt hat, ist zu ihren Gunsten da- von auszugehen, dass ihr der bedingte Vollzug gewährt werden und einer Rück- fallgefahr mit einer längeren Probezeit entgegengewirkt werden kann. Entspre- chend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66a lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Bei Strafta- ten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht betreffend die Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Si- cherheit stets besonders streng gezeigt. Diese Strenge bekräftigte der Gesetzge- ber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urk. 55 E. 2.4.1).
E. 8 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffern 5 - 9 des erstinstanzlichen Ur- teils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 41 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs;
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich der er- standenen Haft;
- Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren;
- Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren;
- Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 44 S. 2) Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft (2 Tage). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
- Oktober 2018: (Urk. 47) Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 7. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), - 5 - 5 (Verwendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung), 6-9 (Einzie- hungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Von der Anordnung der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird abgesehen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'170.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten. Urteil des Bundesgerichtes vom 9. August 2019: (Urk. 55)
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 23. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Be- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet. - 6 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 61 S. 1 f.)
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich der er- standenen Haft;
- Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren;
- Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren;
- Im Übrigen Bestätigung des obergerichtlichen Urteils vom 23. Oktober
- b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 62 S. 2) Das Urteil vom 23. Oktober 2018 (SB180239) sei zu bestätigen, und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. ______________________________ - 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 7. März 2018 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Weiter wurde von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen. Ferner wurde über die Verwendung und Einziehung einer beschlagnahmten Barschaft sowie von beschlagnahmten Mobiltelefonen und Betäubungsmittel entschieden, und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.
- Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft in- nert Frist Berufung an (Prot. I S. 14; Urk. 27). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft in der Folge am 29. Mai 2018 zugestellt (Urk. 29/1-2). Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2018 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Die Beschuldigte liess innert Frist eine auf die Strafzumessung beschränkte An- schlussberufung erheben (Urk. 36). Die Anschlussberufung wurde der Staatsan- waltschaft mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 37). In der Folge wurde am 17. Juli 2018 auf den 23. Oktober 2018 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39).
- Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Okto- ber 2018 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 46 S. 26 ff.; Urk. 47). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 stellte die erkennende Kammer vorab fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 7. März 2018 be- züglich des Schuldspruchs, des Entscheides betreffend die Verwendung und die Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände sowie hinsicht- lich des Kostendispositivs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis bestrafte - 8 - sie die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Von der Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung wurde abgesehen. Ausserdem wurde darüber ent- schieden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen würden (Urk. 47 S. 22 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil liess die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
- Januar 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 51; Urk. 52/2). 3.2 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in der Folge mit Urteil vom 9. August 2019 gut, hob entsprechend das Urteil der erken- nenden Kammer vom 23. Oktober 2019 auf und wies die Sache zur neuen Beur- teilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 54).
- Am 11. November 2019 wurde auf den 22. Januar 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 57). Im zweiten Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach Durchführung der Verhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II. Prozessuales
- Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumes- sung, wobei eine höhere Strafe als 20 Monate beantragt wird. Sodann beantragt sie die Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 32; Urk. 61). Die Beschuldigte beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 36 S. 2). 1.2 Angefochten sind somit die Strafe (Dispositivziffern 2 und 3) und der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung (Disposi- - 9 - tivziffer 4). Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Ver- wendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung), 6-9 (Einziehungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzu- stellen (Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheides (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesge- richtes 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). 2.1 Die Staatsanwaltschaft rügte das erste Berufungsurteil mit ihrer Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht einzig hinsichtlich des Entschei- des, von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (Urk. 52/2; Urk. 55 S. 3). Im Übrigen wurde das erste Berufungsurteil nicht bean- standet. Die Erwägungen aus jenem Urteil zur Strafe sind daher in dieses zweite Berufungsurteil zu übernehmen. 2.2 Was den Entscheid hinsichtlich des Absehens von der Anordnung einer Landesverweisung aus dem ersten Berufungsurteil betrifft, so wurde seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, dieser verletze Bundes- und Völkerrecht. So sah diese einen Widerspruch darin, dass die erkennende Kammer im ersten Be- rufungsurteil einerseits zum Schluss gelangte, dass das Vorliegen eines schwe- - 10 - ren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen sei, sie andererseits aber das in Art. 8 EMRK verankerte Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Familienlebens im Falle der Anordnung einer Landesverweisung verletzt gesehen habe. So lasse sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerich- tes ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gerade erst dann annehmen, wenn ein Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben von ei- ner gewissen Tragweite vorliege. Ausserdem sei die Prüfung der Rechtmässigkeit eines Eingriffs in die von Art. 8 EMRK gewährten Rechte nicht entsprechend der Rechtsprechung und Praxis des EGMR erfolgt. So machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass die erkennende Kammer aufgrund der nicht rechtens erfolgten Prü- fung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK resp. deren einzelner Vorausset- zungen Völker- und Bundesrecht verletzt habe (Urk. 52/2 S. 5 f.). Überdies wurde geltend gemacht, dass die Argumentation der erkennenden Kammer, welche da- zu geführt habe, dass die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegend erachtet worden seien, nicht zu überzeugen vermöge. So brachte die Staatsanwaltschaft beispielsweise in Bezug auf das im Entscheid angeführte Argument, für den jüngsten Sohn der Beschuldigten würden sich keine tragbaren Alternativen der Betreuung ausser durch die Beschuldigte abzeichnen, vor, dass nicht erwogen worden sei, dass es für diesen durchaus andere Unterstützungs- möglichkeiten gebe. So sei nicht angeführt worden, dass dem Sohn finanziell auch durch den Staat Hilfe zukommen könnte und ihm über die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde zudem Unterstützung und generell Betreuung zwin- gend zugutekommen würde und er überdies auch aufgrund der beiden älteren in der Schweiz lebenden Geschwister über persönliche Unterstützung verfüge. Der Umstand, dass der jüngste Sohn bald über einen Schweizerpass verfügen und er erst in ca. eineinhalb Jahren volljährig würde, vermag aus Sicht der Staatsanwalt- schaft zwar ein persönliches Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu begründen, in Anbetracht der erwähnten Unterstützungsmöglichkeiten und der familiären Verhältnisse vermochte eine Landesverweisung gemäss der Staatsanwaltschaft aber keinen Eingriff in das Recht der Beschuldigten auf Ach- - 11 - tung des Familienlebens im Sinne eines Eingriffes von einer gewissen Tragweite darzustellen (Urk. 52/2 S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtete sodann die öf- fentlichen Interessen an einer Landesverweisung als die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz in klarer Weise überwiegend (Urk. 52/2 S. 8). 2.3 Im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes wurde zunächst bestä- tigt, dass zur Bejahung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ent- sprechend dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben vorausgesetzt sei (Urk. 54 E. 2.4.1). Weiter wurde zum Vorgehen der Prüfung der Voraussetzungen einer Landesver- weisung erwogen, dass sich nach dem Schweizer Recht bestimme, ob eine Lan- desverweisung anzuordnen sei. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Krite- rien der EMRK regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen seien. Wenn sodann nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuord- nen sei, stelle sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben sei oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bilde (Urk. 54 E. 2.4.2). Zudem wurde hinsichtlich der EMRK darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht das Landes- recht seit jeher konventionsfreundlich auslege und es angesichts der für die Schweiz (monistisch) unmittelbar anwendbaren Konvention bei der Landesver- weisung die Kriterien der konventionsrechtlichen Rechtsprechung beachten müs- se. Es habe die im Gesetzgebungsprozess ausführlich debattierte Normierung von Art. 66a ff. StGB im Rahmen des massgebenden Bundesrechts möglichst kol- lisionsfrei in der Anwendung auszutarieren (Urk. 54 E. 2.5). Was die Argumentati- on der erkennenden Kammer im ersten Berufungsurteil betrifft, gelangte das Bun- desgericht zum Schluss, dass diese vorinstanzliche Motivation der effektiven bundesrechtskonformen Prüfung der Voraussetzungen sowohl von Art. 66a StGB als auch jener unter dem Titel von Art. 8 EMRK entbehre, wobei diesbezüglich auf die Kriterien zwar hingewiesen worden, eine strukturierte Auseinandersetzung aber unterblieben sei (Urk. 54 E. 2.6). Dazu wurde erwogen, dass entsprechend den Erwägungen der erkennenden Kammer zwar zutreffe, dass eine Landesver- - 12 - weisung bei der Beschuldigten eine Härte bewirken würde. Landesverweisungen würden aber überwiegend eine Härte bewirken. Ihre causa liege in der Delin- quenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse würden daher noch keinen Freipass für Straftaten, namentlich qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz, bilden. Weiter wurde erwogen, dass strafrechtlich von Relevanz sei, dass sich die Beschuldigte im Kontrast zu ihren Bemühungen, sich um ihre Kinder zu kümmern und im ihr zugänglichen harten Arbeitsfeld nach ihren persönlichen Möglichkeiten einer Er- werbstätigkeit nachzugehen, erneut der qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz schuldig gemacht habe. Damit habe sie auch erneut die Bereitschaft manifestiert, die Gesundheit vieler Menschen sowie die öffentliche Ordnung zu gefährden. Zu diesem Zweck habe sie gar eigens in ihrer Familienwohnung eine "Drogenfiliale" zur Lagerung und Aufbereitung der beschafften Drogen für den kriminellen Absatz installiert. Sie habe sich mithin organisiert, um den Drogenhandel effizienter zu betreiben. Vor diesem Hintergrund bedürfe es gemäss dem Bundesgericht einer stringenten Begründung, um auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 54 E. 2.6). Schliesslich wurde auf die Voraussetzungen von Art. 112 Abs. 3 BGG hingewiesen. So müsse aus einem Entscheid klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen werde und welche rechtlichen Überle- gungen angestellt worden seien, andernfalls könne das Bundesgericht den Ent- scheid an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Urk. 54 E. 2.7). Gestützt auf diese Bestimmung hob das Bundesgericht das erste Berufungsurteil sodann auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die er- kennende Kammer zurück (Urk. 54). 2.4 Im Anschluss an die Erwägungen zur Strafzumessung, welche aus dem ersten Berufungsurteil zu übernehmen und einzig hinsichtlich der aktuellen per- sönlichen Verhältnisse anzupassen sind, sind demnach die Voraussetzungen der Anordnung einer Landesverweisung für die Beschuldigte unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen erneut zu prüfen.
- Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Be- weisantrag auf Kindesanhörung von B._____, geboren tt. mm. 2002. Zur Begrün- - 13 - dung wurde ausgeführt, dass die Frage, ob die Beschuldigte des Landes zu ver- weisen sei, B._____ unmittelbar und in schwerwiegender Weise betreffe. Deshalb sei er nach Art. 12 Abs. 2 KRK persönlich anzuhören, zumal dies sein Recht sei und eine Kindesanhörung gemäss Bundesgericht auch im Strafverfahren bzw. bei drohender Landesverweisung möglich sei (Urk. 62 S. 4). 3.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Beweisantra- ges und führte dazu aus, es werde nicht bestritten, dass es weder für die Be- schuldigte noch den schon knapp volljährigen Sohn einfach sein werde, wenn die Beschuldigte das Land verlassen müsse. Es sei nicht ersichtlich, was eine Befra- gung zusätzlich bringen würde, zumal es nicht sein könne, dass die Trennung vom Sohn das einzige zu berücksichtigende Kriterium bei der Landesverweisung sein solle, wie dies die Verteidigung geltend mache (Prot. II S. 26). 3.2 Der Antrag auf Kindesanhörung von B._____ wurde anlässlich der Beru- fungsverhandlung abgewiesen, was den Parteien mündlich eröffnet und begrün- det wurde (Prot. II S. 27). Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und be- rücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Al- ter und seiner Reife. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu wer- den. Gestützt auf den Wortlaut, ist eine persönliche Anhörung somit nicht in je- dem Fall unerlässlich. Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne per- sönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserheb- liche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5). 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträ- - 14 - gen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Be- hörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdi- gung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeu- gung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; WOHLERS, in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
- Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO). 3.4 In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass B._____ die Situation sowie die Vorbringen der Beschuldigten unterstützen und sich ihren Ausführungen anschliessen würde. Entsprechend würde er mit seinen Aussagen ebenfalls bestätigen, dass er eine starke emotionale Bindung zur Beschuldigten habe und die beantragte Landesverweisung nicht nur sie, sondern auch ihn in schwerwiegender Weise treffen würde. Die Interessen der Beschuldigten und von B._____ sind folglich gleichläufig, der rechtserhebliche Sachverhalt wurde genü- gend abgeklärt und lässt sich aufgrund der Würdigung der übrigen Beweismittel auch ohne eine persönliche Anhörung von B._____ rechtsgenüglich erstellen, weshalb dem Beweisantrag keine Folge zu leisten ist (nachfolgend, Erw. V.3.1 ff., insbesondere Erw. V.3.2.4.1). III. Strafzumessung
- Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 31 S. 25). Während der Staatsanwaltschaft die ausgefällte Strafe als zu tief - 15 - erscheint, beantragt die Verteidigung, die Beschuldigte sei mit maximal 16 Mona- ten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 32; Urk. 36).
- Die Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
- Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommen- tar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Da das geltende (neue) Sanktio- nenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamt- strafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter güns- tigeren Ergebnis führt, nicht zur Diskussion steht, kommt das alte Sanktionenrecht zur Anwendung.
- Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden abstrakten Straf- rahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann, gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG richtig abgesteckt. Eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben wurde mit Hinweis auf das Fehlen ausserordentlicher Ge- gebenheiten richtigerweise verneint, und es wurde die Strafe korrekt innerhalb des ordentlichen Rahmens zugemessen (Urk. 31 S. 6 f.).
- Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre im Wesentlichen korrekt wiedergegeben (Urk. 31 S. 6 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 4.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). - 16 - 4.2 Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommt (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Straf- zumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 4.3 Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). 4.4 Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massge- bend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielswei- - 17 - se den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2e). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
- Zunächst ist die objektive Tatschwere für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestimmen. 5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz ist zu bemerken, dass die Beschuldigte innert 3 Monaten 40.2 Gramm reines Kokain verkaufte. Darüber hinaus konnte anlässlich ihrer Ver- haftung Kokain sichergestellt werden, welches einer weiteren Nettomenge von 42.4 Gramm reinem Kokain entspricht. Mit 82.6 Gramm Kokain überschritt die Beschuldigte den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erheblich (vgl. hierzu FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestrittenermassen ge- sundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Dadurch brachte die Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Ge- fahr und führte diverse nicht zu verharmlosende Tathandlungen aus. Sie war in der Lage, jederzeit auch grössere Mengen Kokain zu beschaffen und tätigte da- nach nicht nur ein paar Verkäufe, sondern baute innert kürzester Zeit in ihrer Wohnung, welche sie zusammen mit ihren beiden Söhnen, wobei einer noch min- derjährig war, bewohnte, und wo sie zeitweise auch das knapp zweijährige Enkel- kind betreute (Prot. II S. 7 f.; Urk. 22 S. 4), eine kleine Kokainfiliale auf, was ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die zu verkaufenden Drogen hatte sie - 18 - zwar von ihrem Drogendealer erworben, sie verarbeitete das Kokain aber selber, indem sie es portionierte, abwog und abpackte. Dass die Beschuldigte das Kokain allenfalls auch selber gestreckt haben soll, ist nicht Bestandteil des Anklagesach- verhalts, weshalb eine solche Tathandlung ohnehin nicht zu berücksichtigen wä- re. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es ihr innert kürzester Zeit mü- helos gelungen ist, in ihrer Wohnung gewinnbringend eine Drogenfiliale aufzu- bauen, was von ihrer kriminellen Energie zeugt. Sie erzielte mit dem Verkauf des Kokains einen nicht unbeachtlichen Deliktserlös respektive ein monatliches Zu- satzeinkommen von Fr. 1'000.– (Prot. II S. 23; Prot. I S. 11), da sie das Kokain für Fr. 50.– pro Gramm erworben und für Fr. 70.– bis Fr. 100.– pro Gramm weiterver- kauft hatte (Urk. 3/2 S. 3 f.). Ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen ist, dass ihre Tathandlungen behördlich unterbunden und nicht durch ihr eigenes Zutun beendet worden sind. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Beschuldigte auch nicht auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels anzusiedeln, also beispielsweise bei den stark abhängigen Strassenverkäufern, sondern sie betätig- te sich ohne spezielle Eingebundenheit in eine Organisation als nicht süchtige Verkäuferin in selbständiger Stellung (Urk. 31 S. 9). Die objektive Tatschwere ist damit bezüglich der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Zurechnungsfähig- keit sowie das Motiv. Bei den Beweggründen eines Drogenstraftäters kommt es für die Strafzumessung darauf an, ob er aus einem Suchtzustand, einer Notlage oder aus eigentlicher Gewinnsucht heraus gehandelt hat. 5.2.1 Was das subjektive Tatverschulden angeht, ist die Vorinstanz bei der Beschuldigten zu Recht vom Vorliegen eines direkten Vorsatzes ausgegangen (Urk. 31 S. 10). Bei der Delinquenz der Beschuldigten handelte es sich nicht um eine klassische Beschaffungskriminalität, ist sie doch selber nicht drogenabhän- gig. Sie beteiligte sich am Drogenhandel einzig aus finanziellen Überlegungen. Ih- - 19 - re Beweggründe waren somit rein egoistischer Natur. Von einer eigentlichen Not- lage kann nicht gesprochen werden, hätte sie doch die Möglichkeit gehabt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder finanzielle Engpässe mittels Unter- stützung des Sozialamtes zu überbrücken. Die Beschuldigte bestätigte zwar, langjährig vom Sozialamt finanziell unterstützt worden zu sein, machte aber gel- tend, das erhaltene Geld habe nicht ausgereicht (Prot. II S. 13 ff.). Finanzielle Engpässe vermögen ihre Tathandlungen aber nicht zu rechtfertigen, da sie sich an die Behörden hätte wenden können, wenn sie selbst nach Erhalt der Sozialhil- fe den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn nicht hätte bestrei- ten können. 5.2.2 Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Aufgrund der gesamten Tatschwere, insbesondere der Bandbreite an Aktivitäten, welche die Beschuldigte im Drogenhandel betrieben hat, erscheint die von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 31 S. 11) als angemessen. 5.3 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 StGB N 14 ff.). 5.3.1 Die Beschuldigte ist am tt. September 1976 in San Cristobal in der dominikanischen Republik zur Welt gekommen und dort zusammen mit der Mutter und ihren beiden Brüdern aufgewachsen. Während der letzten Schuljahre und nach deren Abschluss arbeitete sie als Coiffeuse, Reinigungskraft sowie als Ver- käuferin. Im Februar 2000 reiste sie in die Schweiz ein. Ab dem Jahre 2001 bis 2007 war sie in unterschiedlichen Reinigungsfirmen tätig, wobei sie zwischenzeit- lich auch auf das Sozialamt angewiesen war. Danach übernahm die Beschuldigte für eine kurze Zeit die Wäscherei ihres Ex-Mannes, musste diese aufgrund finan- zieller Schwierigkeiten aber wieder aufgeben. Ab 2009 bis Mitte Februar 2017 - 20 - war sie abwechslungsweise in mehreren Unternehmungen Teilzeit als Reini- gungskraft angestellt. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am
- Mai 2017 ist sie gemäss ihren eigenen Angaben ziemlich krank geworden. So sei es auch zu einer Operation gekommen, weshalb sie erst später wieder eine Arbeitsstelle habe suchen können. Von Ende Mai 2017 bis Sommer 2018 wurde sie ebenfalls vom Sozialamt unterstützt und erhielt monatlich Fr. 1'900.– für sich und ihren jüngsten Sohn B._____, geboren am tt. mm. 2002. Seit ungefähr zwei Monaten ist sie wieder als Reinigungskraft angestellt. Sie arbeitet 3 bis 4 Stunden pro Tag und erzielt dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.–. Sie gab an, dass sie mehr erhalte, wenn sie Überzeit leisten könne. Zusammen mit ihrem jüngsten Sohn wird sie nach wie vor vom Sozialamt mit monatlich Fr. 1'900.– un- terstützt. Zurzeit hat sie laufende Schulden und Betreibungen in der Höhe von ungefähr Fr. 74'000.–. Die Beschuldigte war zwei Mal verheiratet und hat drei Kinder. Die beiden älteren Kinder, C._____, geboren am tt. Oktober 1996, und D._____, geboren am tt. Oktober 1998, stammen aus der Ehe mit E._____. Der jüngste Sohn B._____, geboren am tt. mm. 2002, stammt aus ihrer Ehe mit F._____. Beide Väter leben immer noch in Santo Domingo und haben keinen Kontakt zu den Kindern. Sie leisten gemäss den Angaben der Beschuldigten auch keine Unterhaltszahlungen; für den jüngsten noch minderjährigen Sohn werden die Alimente bevorschusst. Die Tochter C._____ hat ein inzwischen dreijähriges Kind und wohnt mit diesem zusammen in einer eigenen Wohnung. Die Tochter befand sich zum Zeitpunkt der ersten Berufungsverhandlung noch in Ausbildung, deshalb holte die Beschuldigte manchmal das Enkelkind von der Krippe ab und betreute es. Der ältere Sohn D._____ hat erfolgreich eine Lehre als Elektromon- teur abgeschlossen. Noch zum Zeitpunkt der ersten Berufungsverhandlung war er allerdings auf Arbeitssuche und wurde vom Sozialamt unterstützt. Er ist bei der Beschuldigten ausgezogen und lebt ebenfalls in einer eigenen Wohnung. Nur der jüngste Sohn lebt nach wie vor bei der Beschuldigten. Er hat im August 2018 mit seiner Lehre als Elektromonteur begonnen. Die Beschuldigte besitzt sowohl die Staatsangehörigkeit der dominikanischen Republik als auch – aufgrund der Heirat mit G._____ – diejenige von Italien. Sie ist zudem im Besitz einer Aufenthaltsbe- willigung C für die Schweiz. Ihre Kinder sind ebenfalls im Besitz einer Aufent- - 21 - haltsbewilligung C für die Schweiz. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung gab sie an, ihr jüngster Sohn B._____ würde rund einen Monat nach der Verhand- lung den Schweizerpass erhalten (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 3/1-3; Urk. 10/5; Urk. 22 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten. 5.3.2 Strafzumessungsrelevant ist dagegen, dass die Beschuldigte bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist. So wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 23. April 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 37 Tagen Untersuchungshaft und Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 42). Diese einschlägige Vorstra- fe wirkt sich erheblich straferhöhend aus, auch wenn die Verurteilung inzwischen bald 10 Jahre zurückliegt. 5.3.3 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 5.3.3.1 Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann - 22 - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerken- nung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genom- men und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 5.3.3.2 Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen po- sitives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel füh- ren kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin, nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 5.3.3.3 Die Beschuldigte war von Beginn der Untersuchung an geständig und anerkannte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich. Sie gestand sogar mehr ein, als ihr hätte nachgewiesen werden können; ihren Drogenlieferan- ten gab sie jedoch nicht preis. Anlässlich ihrer Verhaftung konnten Bargeld in der Höhe von Fr. 6'990.– sowie 42,4 Gramm Kokain sichergestellt werden, und der Verkauf des Kokains an einen polizeilichen Scheinkäufer wurde beobachtet - 23 - (Urk. 13), sodass aufgrund der Beweislage ohnehin wenig Spielraum für allfällige Bestreitungen geblieben wäre. Die Beschuldigte zeigte sich einsichtig und reuig. Dass sie entgegen ihren Beteuerungen, wonach sie so etwas ihren Kindern zulie- be nicht mehr tun wolle, da ihr damals während ihrer Zeit in Untersuchungshaft bewusst geworden sei, dass sie aufgrund dieses Problems ihre Kinder verlieren werde (Prot. II S. 17), erneut delinquierte, zeugt jedoch von einer gewissen Unbe- lehrbarkeit. Ihr Geständnis und die Reue sind wohl strafmindernd zu berücksichti- gen, entgegen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 13) fallen diese aber nicht stärker ins Gewicht als ihre einschlägige Vorstrafe. Dem ist mit einer Straferhöhung um 2 Monate Rechnung zu tragen. 5.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Kriterien erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. An diese Strafe sind 2 Tage Haft anzurechnen. IV. Vollzug
- Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen des bedingten Vollzugs legte die Vorinstanz zutreffend dar (Urk. 31 S. 13), weshalb auf Wiederholungen verzichtet werden kann.
- Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten sind die ob- jektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gege- ben (Art. 42 Abs. 1 StGB).
- Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Beschuldigte bereits eine einschlä- gige Vorstrafe aufweist, diese liegt aber mittlerweile bald 10 Jahre zurück (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.2). Zudem zeigt sich die Beschuldigte geständig und reuig (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.3 ff.). Darüber hinaus hat sich auch ihre gesundheitli- che und wirtschaftliche Situation verbessert, so geht sie stundenweise einer re- gelmässigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach (Prot. II S. 13 ff.). Es be- steht zwar eine namhafte Rückfallgefahr, trotzdem hat die Staatsanwaltschaft kei- ne unbedingte Strafe beantragt (Urk. 32; Urk. 61), und es kann ihr nicht eine ein- deutig schlechte Prognose gestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt, dass die - 24 - Beschuldigte während rund 8 Jahren deliktfrei gelebt hat, ist zu ihren Gunsten da- von auszugehen, dass ihr der bedingte Vollzug gewährt werden und einer Rück- fallgefahr mit einer längeren Probezeit entgegengewirkt werden kann. Entspre- chend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung
- Gemäss Art. 66a lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Bei Strafta- ten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht betreffend die Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Si- cherheit stets besonders streng gezeigt. Diese Strenge bekräftigte der Gesetzge- ber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urk. 55 E. 2.4.1). 1.1 Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen- den Kriterien werden nicht erwähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Ge- richtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definiti- on der Härtefallklausel zu entnehmen und ergeben sich aus den parlamentari- schen Debatten keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus her- vor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richter- liche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härte- falls kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönli- chen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Auf- - 25 - enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. September 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere Integration in der Schweiz, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand, Reso- zialisierungschancen im Heimatland, medizinische Versorgung, familiäre Bindung in der Schweiz bzw. der Heimat. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.1 und 6B_506/2017 vom
- Februar 2018 E. 2.5.1). 1.2 Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16 S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin an- zunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört insbesondere die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhält- nisse fallen dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei als Hinweise dafür das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängig- keit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Über- nahme von Verantwortung für eine andere Person, gelten (Urteil des Bundesge- richtes 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.2). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine - 26 - staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich resp. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). 1.3 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt aber nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht – Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrecht- erhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc. – und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind als Kriterien die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthaltes im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen, seine familiäre Situation, die Dau- er seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte, ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter, die Schwe- re der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Ziel- land anzutreffenden Schwierigkeiten, und die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und dem Zielland, zu berücksichtigen (Urk. 55 E. 2.5). Dabei ist keines dieser Kriterien für sich allein ausschlaggebend, sondern es ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird (Urteil des Bundesgerichtes 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3). 1.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen, sodass sich die Interes- senabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der - 27 - Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4). Härtefallbegrün- dende Aspekte müssen sodann grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Tre- ten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumin- dest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101). 1.5 Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen der Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.; BGE 6B_659/2018 E. 3.3.3.; BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2.). Bei der Interessenabwägung ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2 ff.). 1.6 Überdies ist zu beachten, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB als erfüllt erachtet werden, in einem (allfälligen) weiteren Schritt zu prüfen ist, ob sich das Ergebnis als mit dem FZA kompatibel erweist (BGE 145 IV 55 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).
- Die Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gemacht. Da sie dieses nach dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 begangen hatte, stellt diese Verurteilung eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für eine obligatorische Landesverweisung dar. Zu- dem ist sie Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik und von Italien. Die Vor- aussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sind damit grundsätzlich unbestritten erfüllt. - 28 -
- Die Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, es sei denn, es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Ent- sprechendes ist nachfolgend zu prüfen. 3.1 Eine Landesverweisung der Beschuldigten tangiert fraglos den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK, insbesondere hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem jüngsten Sohn B._____, geboren am tt. mm. 2002, und ihrer Tochter C._____, geboren am tt. Oktober 1996. Ihr jüngster Sohn B._____ ist noch minderjährig, wird im mm. 2020 allerdings volljährig. Er befindet sich im zweiten Lehrjahr zum Montageelektriker EFZ, lebt bei seiner Mutter, und diese ist die alleinige Sorge- rechtsinhaberin (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 62 S. 3). Er verfügt inzwischen über einen Schweizer Pass und damit unabhängig von einer Wegweisung der Beschuldigten über ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht (Prot. II S. 8). Er wurde in der Schweiz geboren und ist auch da aufgewachsen (Prot. II S. 20). Zu ihrer Tochter C._____ und ihrem dreijährigen Enkelkind pflegt die Beschuldigte ebenfalls eine enge Beziehung, da sie diese praktisch täglich sieht, bei der Betreuung des En- kelkindes hilft und dieses manchmal auch abholt, wenn ihre Tochter bei der Arbeit ist (Prot. II S. 6; Urk. 62 S. 4 f.). Ihre mündige, gut 23-jährige Tochter macht eine Ausbildung zur Pflegefachfrau und hat nach wie vor eine Aufenthaltsbewilligung C (Prot. II S. 7 f.; Urk. 46 S. 8 ff.). Sie wurde in San Cristobal geboren, lebt aber seit 2007 in der Schweiz (Prot. II S. 20). Somit besteht nicht nur zu ihrem jüngsten Sohn B._____, sondern auch zu ihrer Tochter C._____ eine enge tatsächlich ge- lebte Beziehung, und bei beiden handelt es sich um in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigte Personen, welchen es nicht zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, um andernorts ihr Familienleben zu pflegen. Anders sieht dies bei ih- rem älteren Sohn D._____, geboren am tt. Oktober 1998, aus, welcher zwar ganz in der Nähe ihrer Tochter wohnt, mit welchem sie gemäss ihren Aussagen aber nicht so viel Kontakt hat. Dieser komme nicht so oft bei ihr vorbei. Sie würden hauptsächlich miteinander telefonieren (Prot. II S. 7 f.). 3.2 Da eine Landesverweisung der Beschuldigten das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt, ist ei- - 29 - ne umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzuneh- men (vgl. vorstehend, Erw. V.1.3). 3.2.1 Die Beschuldigte hat sich eines Verbrechens schuldig gemacht. Sie dealte mit Kokain und es gelang ihr, innert kürzester Zeit in der Familienwohnung eine kleine Kokainfiliale aufzubauen. Mit 82.6 Gramm Kokain überschritt sie den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erheblich. Sie beteiligte sich am Drogenhandel einzig aus finanziellen Überlegungen. Die Beweggründe waren somit rein egoistischer Natur, ohne dass von einer eigentlichen Notlage gesprochen werden konnte. Die Tatschwere ist, insbesondere auch aufgrund der Bandbreite an Aktivitäten, wel- che sie im Drogenhandel betrieben hat, als (im Rahmen der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) nicht mehr leicht einzustufen (vgl. vorstehend, Erw. III.5.1 ff.). 3.2.2 Die Beschuldigte lebt seit 20 Jahren in der Schweiz und hat ihren Le- bensmittelpunkt hier. Allerdings ist sie kein Musterbeispiel für eine gelungene In- tegration, weder in sprachlicher, gesellschaftlicher noch beruflicher Hinsicht. Sie spricht zwar Italienisch und damit eine Landessprache, allerdings ist sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse trotz ihrer bereits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz in diesem Strafverfahren nach wie vor auf eine Übersetzung in die spa- nische Sprache angewiesen. 3.2.2.1 Eine eigentliche Integration in die Schweizer Gesellschaft ist der Be- schuldigten bislang nicht gelungen, und zwar unabhängig davon, ob sie Mitglied in einem Verein ist oder nicht. Ausserhalb von ihrem ursprünglichen Kulturkreis konnte sie keine Kontakte knüpfen, auch nicht durch ihre Kinder, welche hier die Schule besuchten. Stattdessen bewegt sie sich nach wie vor ausschliesslich in einem Umfeld, das geprägt ist von ihrem Heimatland. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass sie sonntags jeweils in die Kirche geht (Prot. II S. 16). So führte die Beschuldigte aus, dass sie keine Besuche von Freunden oder Bekannten bei sich zu Hause erhalte. Sie sei auch immer zuhause und verlasse ihre Wohnung fast nicht. Gegenseitige Besuche würden nur mit ihrer "Schwester" und ihrer Tochter stattfinden, wobei es sich bei dieser Schwester nicht um eine leibliche - 30 - Schwester, sondern um eine gute Bekannte aus der Dominikanischen Republik handelt, mit welcher sie in San Cristobal aufgewachsen ist. Mit dieser und ihrer Tochter spreche sie Spanisch. Ansonsten habe sie lediglich bei der Arbeit Kontakt mit ihren Arbeitskolleginnen. Mit diesen würde sie sich aber nicht so nahestehen, dass sie sich gegenseitig zuhause besuchen würden. Mit diesen spreche sie Deutsch, so gut sie es könne, auch Italienisch und manchmal Portugiesisch oder Spanisch (Prot. II S. 14 f.). Von einem gefestigten Beziehungsnetzwerk aus- serhalb ihrer Familie kann somit keine Rede sein. 3.2.2.2 Auch die berufliche Etablierung der Beschuldigten in der Schweiz ist nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wobei es ihr zwischen- zeitlich aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, einer 100% Arbeitstätig- keit nachzugehen. Seit dem Jahr 2002 wird sie finanziell durch die Sozialhilfe un- terstützt, wobei es zwischendurch Unterbrüche gegeben hat. Es ist ihr noch im- mer nicht gelungen, über eine längere Zeit ein stabiles Erwerbseinkommen zu generieren, mit welchem sie ihre Lebenshaltungskosten alleine decken könnte, ohne dabei auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen zu sein. Zwar geht sie seit Sommer 2018 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei der H._____ AG nach, bei welcher sie ursprünglich befristet angestellt war (Urk. 41/1; Urk. 46 S. 13 ff.). Unterdessen befindet sie sich dort in einem unbefristeten Arbeitsver- hältnis, arbeitet allerdings nach wie vor lediglich in einem Teilzeitpensum, wobei ihre wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag 13 Stunden beträgt (Urk. 63/1; Urk. 63/3). Sie wird im Stundenlohn entschädigt und erzielte im Jahr 2019 netto ein Jahreseinkommen von Fr. 18'494.05 (Urk. 63/2). Ihr Einkommen reicht damit nicht aus, um sich von der staatlichen Unterstützung lösen zu kön- nen. Monatlich erhält sie von der Sozialhilfe einen Betrag in der Höhe von Fr. 1'070.– (Prot. II S. 12). Eine Landesverweisung der Beschuldigten führt somit nicht zum Verlust einer langjährigen Arbeitsstelle. Zwar wird nicht in Abrede ge- stellt, dass es für die Beschuldigte nicht einfach sein wird, in der Dominikanischen Republik oder allenfalls Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Wie sich zeigt, ist die berufliche Etablierung der Beschuldigten aber auch in der Schweiz mit anhalten- den Schwierigkeiten, wohl auch aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse, ver- bunden, worauf auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat (Urk. 61 - 31 - S. 3). Zumindest sprachliche Hürden hat die Beschuldigte bei einer Stellensuche in der Dominikanischen Republik oder Italien nicht zu überwinden. Sprachliche Hürden verhindern auch, dass sie ihren jüngsten Sohn in beruflichen Belangen unterstützen könnte. 3.2.3 Seit der Tatbegehung sind mittlerweile knapp 3 Jahre vergangen, in denen sich die Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zuschulden kommen lassen. 3.2.4 Die Beschuldigte ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und von Italien. Ihre beiden volljährigen Kinder verfügen über eine Aufenthaltsbe- willigung C. Ihr jüngster Sohn B._____ verfügt inzwischen über einen Schweizer Pass und damit über ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Weiter führte die Beschuldigte aus, dass ihre Kinder nur noch auf die Unterlagen für einen Italieni- schen Pass warten würden (Prot. II S. 8). Die Beschuldigte ist nicht verheiratet und gab zu Protokoll, auch keinen Freund zu haben (Prot. II S. 6). Sie lebt zu- sammen mit ihrem jüngsten Sohn B._____ in einer 3-Zimmerwohnung. Ihre bei- den älteren und bereits volljährigen Kinder sind ausgezogen und leben in separa- ten Wohnungen (Prot. II S. 5 ff.). 3.2.4.1 Dass B._____ durch die Landesverweisung der Beschuldigten, wel- che eine wichtige Bezugs- und Vertrauensperson für ihn ist, einen grossen Verlust erleiden wird und ihm die Umgewöhnung an ein Leben ohne ihre Unterstützung und ihre Nähe schwerfallen wird, ist nicht in Abrede zu stellen. Zweifellos stellt die Beschuldigte eine wesentliche Stütze für ihn dar, unabhängig davon, dass B._____ im mm. 2020 volljährig wird. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass B._____ die Aussagen und Vorbringen der Beschuldigten bei einer allfälli- gen Anhörung unterstützen und eine starke emotionale Bindung zu ihr bestätigen würde, sodass seine Aussagen nichts an dem bereits aufgrund der übrigen Be- weismittel rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt zu ändern vermöchten. Folglich erübrigt sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz. 3.2.4.2 Dennoch ist entsprechend dem zutreffenden Vorbringen der Staats- anwaltschaft zu berücksichtigen, dass B._____ in finanzieller Hinsicht Unterstüt- - 32 - zung durch das Gemeinwesen erfahren und seine Betreuung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewährleistet werden kann (Urk. 52/2 S. 6; Urk. 61 S. 5). Er hat eine Ausbildungsstelle und ist in soziokultureller Hinsicht verwur- zelt, indem er als … Sports Coach bei der I._____ tätig ist und Sportabende für Kinder und Jugendliche organisiert (Urk. 62 S. 7). Er hat somit auch ein kollegia- les Netzwerk, zumal er gemäss den Aussagen der Beschuldigten in seiner Frei- zeit auch Fussball spielt (Prot. II S. 9). In Anbetracht dessen, dass auch seine beiden Geschwister in der Schweiz leben, bedeutet eine Landesverweisung der Beschuldigten nicht den Verlust seines gesamten familiären Umfeldes. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 62 S. 3; Prot. II S. 23) nicht davon auszugehen, dass seine Geschwister ihn finanziell unterstützen könnten, zumal seine Schwester selber in einem gewissen Umfang auf Sozialhilfe angewiesen ist und sein Bruder aufgrund seiner Temporärstellen dazu ebenfalls nicht in der Lage sein dürfte. Dennoch ist zu erwarten, dass die beiden Geschwister ihm nach Kräf- ten behilflich und zumindest emotional eine Stütze sein können, sodass B._____ entgegen der Verteidigung nicht auf sich alleine gestellt ist (Urk. 62 S. 3). Zudem ist er – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 61 S. 4) – aufgrund seines Alters auch nicht mehr im gleichen Masse auf die Betreuung durch die Be- schuldigte angewiesen, wie dies bei einem jüngeren Kind der Fall wäre. Demzu- folge sind die Auswirkungen einer Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz auf ihren jüngsten noch minderjährigen Sohn B._____ nicht derart gra- vierend, dass diese indirekt bei ihr einen schweren persönlichen Härtefall zu be- gründen vermöchten. 3.2.4.3 Was die Situation der Beschuldigten persönlich betrifft, so hätte eine Landesverweisung für sie unweigerlich eine räumliche Trennung von ihren drei Kindern im Alter zwischen 17 und 23 Jahren sowie von ihrem Enkelkind im Klein- kindalter zur Folge. Dass eine solche Trennung für sie einschneidend ist und für sie eine grosse Belastung darstellen dürfte, ist in Anbetracht der bisher gelebten Beziehung zu ihren Kindern nachvollziehbar. Entsprechend wurde auch vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid nicht in Abrede gestellt, dass eine Landesverweisung für die Beschuldigte insbesondere aufgrund der Bindung zu ih- rem Sohn B._____ sicherlich eine Härte darstellen dürfte (Urk. 55 E. 2.6). In An- - 33 - betracht dessen, dass aber im mm. 2020 auch B._____ volljährig sein wird, haben alle ihre Kinder ein Alter erreicht, in welchem sie in der Lage sind, alleine zu rei- sen und die Beschuldigte entsprechend auch alleine zu besuchen. Durch die An- ordnung einer Landesverweisung wird es der Beschuldigten daher nicht verun- möglicht, den Kontakt zu ihrer Kernfamilie halten zu können, zumal neben Besu- chen auch weiterer Kontakt mittels modernen Kommunikationsmitteln möglich ist. Eine Anordnung der Landesverweisung hat demnach weder eine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge noch ist aufgrund der Auswirkungen auf ihre familiären Beziehungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Überdies ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigten in Anbetracht dessen, dass sie sowohl Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik als auch von Italien ist, auch die Möglichkeit offensteht, nach Italien zu gehen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Integration in Italien ebenfalls mit gewissen Anstrengungen verbunden sein wird, immerhin verfügt sie aber über die erforderlichen italienischen Sprach- kenntnisse, und es kann die Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihren Kindern im Vergleich zu einer Niederlassung in der Dominikanischen Republik aufgrund der bedeutend kürzeren Reisedistanz erleichtern. 3.2.5 Die Beschuldigte wurde in Santo Domingo geboren und ist in der Do- minikanischen Republik auch aufgewachsen. Noch in der Dominikanischen Re- publik wurde sie auch Mutter zweier Kinder. In die Schweiz reiste die Beschuldig- te – zunächst noch ohne ihre beiden Kinder – im Jahre 2000 und mithin im Alter von 24 Jahren ein. Nicht nur ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch ein Teil ihres Lebens als erwachsene Frau verbrachte sie somit in der Do- minikanischen Republik. Dementsprechend ist sie auch mit den Gepflogenheiten des Landes und der spanischen Sprache vertraut. Zwar liegt der letzte Besuch ih- res Heimatlandes im Jahre 2013 oder 2014 nun bereits einige Jahre zurück (Urk. 46 S. 16; Prot. II S. 16). Ihre beiden Brüder wohnen aber nach wie vor in San Cristobal in der Dominikanischen Republik und damit an jenem Ort, an wel- chem auch sie aufgewachsen und zur Schule gegangen ist (Urk. 46 S. 11). Bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik würde sie mithin zumindest auf einige ihr vertraute und nahestehende Personen treffen. Auch wenn die Beschul- digte ausführte, dass sie und ihre Brüder sich distanziert hätten, seit ihre Mutter - 34 - gestorben sei (Prot. II S. 10), bedeutet dies entgegen der Auffassung der Vertei- digung nicht, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten hat (Urk. 62 S. 6). Auch wenn das Verhältnis distanzierter ist, ist dennoch zu erwarten, dass sie der Beschuldigten bei einer Wiedereingliederung in der Dominikanischen Re- publik nach Kräften behilflich sein würden. Ein Leben in ihrem Heimatland ist für die Beschuldigte somit zumutbar. 3.2.6 Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik auf ein ihr vertrautes familiäres Umfeld treffen wird, die Landessprache dort uneingeschränkt beherrscht und ihr ange- sichts ihrer italienischen Staatsangehörigkeit überdies die Möglichkeit offensteht, nach Italien zu gehen, kann ihr zugemutet werden, die Schweiz zu verlassen. Zu- dem sind die Schwierigkeiten, die sie beim Verlassen der Schweiz treffen werden, angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht derart gravierend, dass sie zu ei- nem unzumutbaren Eingriff in ihre Existenz führen. Zudem liegen auch keine wei- teren besonderen Umstände vor, die gegen eine Landesverweisung sprechen. Der Gesundheitszustand der Beschuldigten hat sich gemäss ihren Aussagen deutlich verbessert. Auch die Rückenschmerzen haben sich gebessert, und sie ist auf keine speziellen Medikamente angewiesen. Sie benötigt lediglich ein Medika- ment für den Blutdruck und ein Schmerzmittel (Prot. II S. 5; Urk. 62 S. 5). Nach Würdigung der gesamten Umstände liegt somit kein schwerer persönlicher Härte- fall vor.
- Da kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulati- ven Voraussetzungen zur Anwendung (vorstehend, Erw. V.1.1 ff.). Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn bei der Beschuldigten ein schwerer persön- lichen Härtefall vorgelegen hätte, eine Interessenabwägung trotz des hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im un- teren Bereich liegenden Tatverschuldens beim qualifizierten Tatbestand nicht zu - 35 - ihren Gunsten hätte ausfallen können. Aufgrund der Strenge, welche das Bun- desgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Aus- weisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zeigt (vgl. vorstehend, Erw. V.1.), wäre das öffentliche Inte- resse an einer Landesverweisung daher ohnehin stärker zu gewichten als das persönliche Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.
- Es bleibt mithin zu prüfen, ob die aufgrund von Art. 66a StGB zu bejahen- de Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. 5.1 Das FZA (SR 0.142.112.681) berechtigt die als angestellte Reinigungs- kraft tätige Beschuldigte als Bürgerin eines Mitgliedstaates der EU (Italien) grund- sätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anh. I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen diese Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Weitere Prä- zisierungen finden sich vor allem in der Richtlinie 64/221/EWG. Durch den Vorbe- halt soll den Vertragsstaaten erlaubt werden, zum Schutz anerkannter Rechtsgü- ter Massnahmen gegenüber Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten zu tref- fen, die sie bei ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anwenden können, da sie nicht befugt sind, diese aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise dorthin zu untersagen (BGE 130 II 176 E. 3.1). Eine Landes- verweisung stellt eine solche Massnahme dar. 5.2 Was die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA betrifft, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass diese im Bereich des Strafrechts nicht in einer ihren Normgehalt entleerenden Weise zu erfolgen habe und diese Bestimmung entsprechend strafrechtlich nicht eng auszulegen ist. Bei der Prüfung durch die Gerichte, ob das FZA eine strafrechtliche Landesverweisung hindern könne, han- delt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann im Wesent- lichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Ein- schränkung der Freizügigkeit gemäss FZA. Dabei bilde für die Landesverweisung die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Ge- sundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er - 36 - sich in den Taten realisiere, die eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen könnten, wesentliches Kriterium (Urteil des Bundesgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.8 und E. 4.5). 5.3 Was die angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für eine Landesver- weisung erforderliche gewisse Schwere der Störung der öffentlichen Ordnung be- trifft, hielt das Bundesgericht schon mehrfach fest, dass eine solche im Falle qua- lifizierten Drogenhandels in der Regel zu bejahen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2, 4.4 und 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Zwar ist das Tatverschulden der Beschuldigten hinsichtlich der von ihr begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im unteren Bereich der unter den qualifizierten Tatbestand zu subsumieren- den Tathandlungen einzuordnen. Dennoch ändert dies nichts daran, dass sie am Handel mit einer Menge von 82.6 Gramm Reinsubstanz Kokain beteiligt war, wel- che die Schwelle von 18 Gramm, die einen schweren Fall begründet, um ein Viel- faches überstieg. Weiter ist nicht gänzlich ausser Acht zu lassen, dass der Be- schuldigten hinsichtlich der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gerade noch ge- währt wurde (vgl. vorstehend, Erw. IV.3). 5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Legalprognose in der fremdenpolizeilichen Abwägung jedoch nicht das einzige oder für sich aus- schlaggebende Kriterium. Zu beachten ist aber, dass es insofern auf die Progno- se des künftigen Wohlverhaltens ankommt, als zur Erfüllung des Tatbestandes einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung eine nach Art und Ausmass der mög- lichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlich- keit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Sodann kann ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rück- fallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_378/2019 E. 3.5.2 und E. 4.4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht hinsichtlich der Legalprognose im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer - 37 - Beurteilungsmassstab ergibt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_378/2019 E. 4.4; BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 5.3.2 Dass die von der Beschuldigten bereits erwirkte einschlägige Vorstrafe mittlerweile bald 10 Jahre zurückliegt, vermag zwar den bedingten Aufschub ihrer Strafe zu rechtfertigen. Hingegen vermag auch dieser Umstand, dass ihr der be- dingte Strafvollzug gewährt wurde, nicht zu bewirken, dass bei ihr das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verneint werden kann. So kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sich weder von ihrer einschlägigen Vorstrafe noch von den 37 Tagen erstandener Untersuchungshaft (vgl. Urk. 58) oder der Anwesenheit ihrer teilweise noch minderjährigen Kinder davon abhalten liess, in ihrer Wohnung dem Handel mit Kokain nachzugehen, was aufzeigt, wie niedrig die Hemmschwelle für die Beschuldigte lag, um sich einer schweren Straf- tat schuldig zu machen. Aus diesem Grund verbleiben Bedenken hinsichtlich der Bewährung der Beschuldigten. Zudem ist ihre wirtschaftliche Lage – wie bereits jeweils im Vorfeld ihrer Straftaten 2007 und 2017 – nach wie vor ähnlich ange- spannt mit Schulden und öffentlicher Unterstützung bei einer Teilzeiterwerbstätig- keit. Es bleibt daher dabei, dass die Beschuldigte gesamthaft betrachtet ein per- sönliches Verhalten erkennen liess, das eine gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Angesichts ih- rer Beteiligung am schweren Kokainhandel bietet mithin auch eine Anwendung des FZA keinen Schutz vor der Ausweisung.
- Schliesslich ist die Dauer der anzuordnenden Landesverweisung zu be- stimmen. 6.1 Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, sind das Verschulden, die persönlichen In- teressen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a, N 29). - 38 - 6.2 Dem aufgrund der engen familiären Bindungen bestehenden Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem als nicht mehr leicht einzustufenden Tatverschulden angemessen erscheint eine Dauer der Lan- desverweisung von 5 Jahren, zumal ihr strafrechtlich gerade noch eine günstige Prognose gestellt wurde und dem öffentlichen Interesse mit einer minimalen Dau- er der Landesverweisung Rechnung getragen werden kann. Zudem hat auch die Staatsanwaltschaft keine längere Dauer der Landesverweisung beantragt (Urk. 61 S. 1).
- Die Beschuldigte ist daher für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.1 Für das erste Berufungsverfahren wurde eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden so- dann zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihres Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung sowie des Unterliegens der Beschuldig- ten hinsichtlich ihres Antrags auf Senkung der Strafe zu einem Viertel der Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 47 S. 22). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt die Be- schuldigte nun vollumfänglich. Demzufolge sind der Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Die Kosten dieses zweiten Berufungsverfahrens SB190398 sind ent- standen, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Sie sind demgemäss, einschliesslich der Kosten - 39 - der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 7. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Verwendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung), 6-9 (Einzie- hungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'170.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 40 -
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffern 5 - 9 des erstinstanzlichen Ur- teils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 41 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190398-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 22. Januar 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
7. März 2018 (DG170313); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Oktober 2018 (SB180239); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 9. August 2019 (6B_48/2019)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2017 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 7. März 2018 (Urk. 31)
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelge- setzes (BetmG).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird abgese- hen.
5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2017 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagern- de Barschaft von Fr. 6'990.– wird im Teilbetrag von Fr. 4'030.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 2'960.– wird eingezogen und verfällt dem Staat.
6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
27. November 2017 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich la- gernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: − Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. allfälliger SIM-Karte (Asservat- Nr. A010'426'105) − Mobiltelefon der Marke Alcatel inkl. allfälliger SIM-Karte (Asservat- Nr. A010'426'127)
- 3 -
7. Die von der Stadtpolizei Zürich einzig als Beweismittel sichergestellte unter der Referenznummer S01167-2017 lagernde Portion Kokain (Asservat- Nr. A010'425'942) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich einzig als Beweismittel si- chergestellten unter der Referenznummer S01163-2017 lagernden Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: − 13 Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr. A010'425'953) − 2 Portionen Kokain in Socken (Asservat-Nr. A010'426'0003) − Diverse Minigrip (Asservat-Nr. A010'426'025) − 1 Feinwaage, Myco (Asservat-Nr. A010'426'036)
9. Das von der Stadtpolizei Zürich einzig als Beweismittel sichergestellte unter der Referenznummer S00951-2017 lagernde Kokain (Asservat- Nr. A010'343'201) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'609.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 8'320.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 43 S. 1 f.)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs;
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich der er- standenen Haft;
3. Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren;
4. Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren;
5. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 44 S. 2) Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft (2 Tage). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
23. Oktober 2018: (Urk. 47) Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 7. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch),
- 5 - 5 (Verwendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung), 6-9 (Einzie- hungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
3. Von der Anordnung der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird abgesehen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'170.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten. Urteil des Bundesgerichtes vom 9. August 2019: (Urk. 55)
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 23. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Be- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.
- 6 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 61 S. 1 f.)
1. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich der er- standenen Haft;
2. Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren;
3. Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren;
4. Im Übrigen Bestätigung des obergerichtlichen Urteils vom 23. Oktober 2018.
b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 62 S. 2) Das Urteil vom 23. Oktober 2018 (SB180239) sei zu bestätigen, und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. ______________________________
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 7. März 2018 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Weiter wurde von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen. Ferner wurde über die Verwendung und Einziehung einer beschlagnahmten Barschaft sowie von beschlagnahmten Mobiltelefonen und Betäubungsmittel entschieden, und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft in- nert Frist Berufung an (Prot. I S. 14; Urk. 27). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft in der Folge am 29. Mai 2018 zugestellt (Urk. 29/1-2). Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2018 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Die Beschuldigte liess innert Frist eine auf die Strafzumessung beschränkte An- schlussberufung erheben (Urk. 36). Die Anschlussberufung wurde der Staatsan- waltschaft mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 37). In der Folge wurde am 17. Juli 2018 auf den 23. Oktober 2018 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39).
3. Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Okto- ber 2018 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 46 S. 26 ff.; Urk. 47). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 stellte die erkennende Kammer vorab fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 7. März 2018 be- züglich des Schuldspruchs, des Entscheides betreffend die Verwendung und die Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände sowie hinsicht- lich des Kostendispositivs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis bestrafte
- 8 - sie die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Von der Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung wurde abgesehen. Ausserdem wurde darüber ent- schieden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen würden (Urk. 47 S. 22 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil liess die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
10. Januar 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 51; Urk. 52/2). 3.2 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in der Folge mit Urteil vom 9. August 2019 gut, hob entsprechend das Urteil der erken- nenden Kammer vom 23. Oktober 2019 auf und wies die Sache zur neuen Beur- teilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 54).
4. Am 11. November 2019 wurde auf den 22. Januar 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 57). Im zweiten Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach Durchführung der Verhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumes- sung, wobei eine höhere Strafe als 20 Monate beantragt wird. Sodann beantragt sie die Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 32; Urk. 61). Die Beschuldigte beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 36 S. 2). 1.2 Angefochten sind somit die Strafe (Dispositivziffern 2 und 3) und der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung (Disposi-
- 9 - tivziffer 4). Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Ver- wendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung), 6-9 (Einziehungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzu- stellen (Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO).
2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheides (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesge- richtes 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). 2.1 Die Staatsanwaltschaft rügte das erste Berufungsurteil mit ihrer Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht einzig hinsichtlich des Entschei- des, von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (Urk. 52/2; Urk. 55 S. 3). Im Übrigen wurde das erste Berufungsurteil nicht bean- standet. Die Erwägungen aus jenem Urteil zur Strafe sind daher in dieses zweite Berufungsurteil zu übernehmen. 2.2 Was den Entscheid hinsichtlich des Absehens von der Anordnung einer Landesverweisung aus dem ersten Berufungsurteil betrifft, so wurde seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, dieser verletze Bundes- und Völkerrecht. So sah diese einen Widerspruch darin, dass die erkennende Kammer im ersten Be- rufungsurteil einerseits zum Schluss gelangte, dass das Vorliegen eines schwe-
- 10 - ren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen sei, sie andererseits aber das in Art. 8 EMRK verankerte Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Familienlebens im Falle der Anordnung einer Landesverweisung verletzt gesehen habe. So lasse sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerich- tes ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gerade erst dann annehmen, wenn ein Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben von ei- ner gewissen Tragweite vorliege. Ausserdem sei die Prüfung der Rechtmässigkeit eines Eingriffs in die von Art. 8 EMRK gewährten Rechte nicht entsprechend der Rechtsprechung und Praxis des EGMR erfolgt. So machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass die erkennende Kammer aufgrund der nicht rechtens erfolgten Prü- fung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK resp. deren einzelner Vorausset- zungen Völker- und Bundesrecht verletzt habe (Urk. 52/2 S. 5 f.). Überdies wurde geltend gemacht, dass die Argumentation der erkennenden Kammer, welche da- zu geführt habe, dass die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegend erachtet worden seien, nicht zu überzeugen vermöge. So brachte die Staatsanwaltschaft beispielsweise in Bezug auf das im Entscheid angeführte Argument, für den jüngsten Sohn der Beschuldigten würden sich keine tragbaren Alternativen der Betreuung ausser durch die Beschuldigte abzeichnen, vor, dass nicht erwogen worden sei, dass es für diesen durchaus andere Unterstützungs- möglichkeiten gebe. So sei nicht angeführt worden, dass dem Sohn finanziell auch durch den Staat Hilfe zukommen könnte und ihm über die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde zudem Unterstützung und generell Betreuung zwin- gend zugutekommen würde und er überdies auch aufgrund der beiden älteren in der Schweiz lebenden Geschwister über persönliche Unterstützung verfüge. Der Umstand, dass der jüngste Sohn bald über einen Schweizerpass verfügen und er erst in ca. eineinhalb Jahren volljährig würde, vermag aus Sicht der Staatsanwalt- schaft zwar ein persönliches Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu begründen, in Anbetracht der erwähnten Unterstützungsmöglichkeiten und der familiären Verhältnisse vermochte eine Landesverweisung gemäss der Staatsanwaltschaft aber keinen Eingriff in das Recht der Beschuldigten auf Ach-
- 11 - tung des Familienlebens im Sinne eines Eingriffes von einer gewissen Tragweite darzustellen (Urk. 52/2 S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtete sodann die öf- fentlichen Interessen an einer Landesverweisung als die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz in klarer Weise überwiegend (Urk. 52/2 S. 8). 2.3 Im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes wurde zunächst bestä- tigt, dass zur Bejahung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ent- sprechend dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben vorausgesetzt sei (Urk. 54 E. 2.4.1). Weiter wurde zum Vorgehen der Prüfung der Voraussetzungen einer Landesver- weisung erwogen, dass sich nach dem Schweizer Recht bestimme, ob eine Lan- desverweisung anzuordnen sei. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Krite- rien der EMRK regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen seien. Wenn sodann nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuord- nen sei, stelle sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben sei oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bilde (Urk. 54 E. 2.4.2). Zudem wurde hinsichtlich der EMRK darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht das Landes- recht seit jeher konventionsfreundlich auslege und es angesichts der für die Schweiz (monistisch) unmittelbar anwendbaren Konvention bei der Landesver- weisung die Kriterien der konventionsrechtlichen Rechtsprechung beachten müs- se. Es habe die im Gesetzgebungsprozess ausführlich debattierte Normierung von Art. 66a ff. StGB im Rahmen des massgebenden Bundesrechts möglichst kol- lisionsfrei in der Anwendung auszutarieren (Urk. 54 E. 2.5). Was die Argumentati- on der erkennenden Kammer im ersten Berufungsurteil betrifft, gelangte das Bun- desgericht zum Schluss, dass diese vorinstanzliche Motivation der effektiven bundesrechtskonformen Prüfung der Voraussetzungen sowohl von Art. 66a StGB als auch jener unter dem Titel von Art. 8 EMRK entbehre, wobei diesbezüglich auf die Kriterien zwar hingewiesen worden, eine strukturierte Auseinandersetzung aber unterblieben sei (Urk. 54 E. 2.6). Dazu wurde erwogen, dass entsprechend den Erwägungen der erkennenden Kammer zwar zutreffe, dass eine Landesver-
- 12 - weisung bei der Beschuldigten eine Härte bewirken würde. Landesverweisungen würden aber überwiegend eine Härte bewirken. Ihre causa liege in der Delin- quenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse würden daher noch keinen Freipass für Straftaten, namentlich qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz, bilden. Weiter wurde erwogen, dass strafrechtlich von Relevanz sei, dass sich die Beschuldigte im Kontrast zu ihren Bemühungen, sich um ihre Kinder zu kümmern und im ihr zugänglichen harten Arbeitsfeld nach ihren persönlichen Möglichkeiten einer Er- werbstätigkeit nachzugehen, erneut der qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz schuldig gemacht habe. Damit habe sie auch erneut die Bereitschaft manifestiert, die Gesundheit vieler Menschen sowie die öffentliche Ordnung zu gefährden. Zu diesem Zweck habe sie gar eigens in ihrer Familienwohnung eine "Drogenfiliale" zur Lagerung und Aufbereitung der beschafften Drogen für den kriminellen Absatz installiert. Sie habe sich mithin organisiert, um den Drogenhandel effizienter zu betreiben. Vor diesem Hintergrund bedürfe es gemäss dem Bundesgericht einer stringenten Begründung, um auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 54 E. 2.6). Schliesslich wurde auf die Voraussetzungen von Art. 112 Abs. 3 BGG hingewiesen. So müsse aus einem Entscheid klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen werde und welche rechtlichen Überle- gungen angestellt worden seien, andernfalls könne das Bundesgericht den Ent- scheid an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Urk. 54 E. 2.7). Gestützt auf diese Bestimmung hob das Bundesgericht das erste Berufungsurteil sodann auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die er- kennende Kammer zurück (Urk. 54). 2.4 Im Anschluss an die Erwägungen zur Strafzumessung, welche aus dem ersten Berufungsurteil zu übernehmen und einzig hinsichtlich der aktuellen per- sönlichen Verhältnisse anzupassen sind, sind demnach die Voraussetzungen der Anordnung einer Landesverweisung für die Beschuldigte unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen erneut zu prüfen.
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Be- weisantrag auf Kindesanhörung von B._____, geboren tt. mm. 2002. Zur Begrün-
- 13 - dung wurde ausgeführt, dass die Frage, ob die Beschuldigte des Landes zu ver- weisen sei, B._____ unmittelbar und in schwerwiegender Weise betreffe. Deshalb sei er nach Art. 12 Abs. 2 KRK persönlich anzuhören, zumal dies sein Recht sei und eine Kindesanhörung gemäss Bundesgericht auch im Strafverfahren bzw. bei drohender Landesverweisung möglich sei (Urk. 62 S. 4). 3.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Beweisantra- ges und führte dazu aus, es werde nicht bestritten, dass es weder für die Be- schuldigte noch den schon knapp volljährigen Sohn einfach sein werde, wenn die Beschuldigte das Land verlassen müsse. Es sei nicht ersichtlich, was eine Befra- gung zusätzlich bringen würde, zumal es nicht sein könne, dass die Trennung vom Sohn das einzige zu berücksichtigende Kriterium bei der Landesverweisung sein solle, wie dies die Verteidigung geltend mache (Prot. II S. 26). 3.2 Der Antrag auf Kindesanhörung von B._____ wurde anlässlich der Beru- fungsverhandlung abgewiesen, was den Parteien mündlich eröffnet und begrün- det wurde (Prot. II S. 27). Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und be- rücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Al- ter und seiner Reife. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu wer- den. Gestützt auf den Wortlaut, ist eine persönliche Anhörung somit nicht in je- dem Fall unerlässlich. Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne per- sönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserheb- liche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5). 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträ-
- 14 - gen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Be- hörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdi- gung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeu- gung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; WOHLERS, in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO). 3.4 In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass B._____ die Situation sowie die Vorbringen der Beschuldigten unterstützen und sich ihren Ausführungen anschliessen würde. Entsprechend würde er mit seinen Aussagen ebenfalls bestätigen, dass er eine starke emotionale Bindung zur Beschuldigten habe und die beantragte Landesverweisung nicht nur sie, sondern auch ihn in schwerwiegender Weise treffen würde. Die Interessen der Beschuldigten und von B._____ sind folglich gleichläufig, der rechtserhebliche Sachverhalt wurde genü- gend abgeklärt und lässt sich aufgrund der Würdigung der übrigen Beweismittel auch ohne eine persönliche Anhörung von B._____ rechtsgenüglich erstellen, weshalb dem Beweisantrag keine Folge zu leisten ist (nachfolgend, Erw. V.3.1 ff., insbesondere Erw. V.3.2.4.1). III. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 31 S. 25). Während der Staatsanwaltschaft die ausgefällte Strafe als zu tief
- 15 - erscheint, beantragt die Verteidigung, die Beschuldigte sei mit maximal 16 Mona- ten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 32; Urk. 36).
2. Die Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommen- tar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Da das geltende (neue) Sanktio- nenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamt- strafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter güns- tigeren Ergebnis führt, nicht zur Diskussion steht, kommt das alte Sanktionenrecht zur Anwendung.
3. Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden abstrakten Straf- rahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann, gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG richtig abgesteckt. Eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben wurde mit Hinweis auf das Fehlen ausserordentlicher Ge- gebenheiten richtigerweise verneint, und es wurde die Strafe korrekt innerhalb des ordentlichen Rahmens zugemessen (Urk. 31 S. 6 f.).
4. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre im Wesentlichen korrekt wiedergegeben (Urk. 31 S. 6 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 4.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
- 16 - 4.2 Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommt (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Straf- zumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 4.3 Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). 4.4 Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massge- bend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielswei-
- 17 - se den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2e). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
5. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestimmen. 5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz ist zu bemerken, dass die Beschuldigte innert 3 Monaten 40.2 Gramm reines Kokain verkaufte. Darüber hinaus konnte anlässlich ihrer Ver- haftung Kokain sichergestellt werden, welches einer weiteren Nettomenge von 42.4 Gramm reinem Kokain entspricht. Mit 82.6 Gramm Kokain überschritt die Beschuldigte den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erheblich (vgl. hierzu FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestrittenermassen ge- sundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Dadurch brachte die Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Ge- fahr und führte diverse nicht zu verharmlosende Tathandlungen aus. Sie war in der Lage, jederzeit auch grössere Mengen Kokain zu beschaffen und tätigte da- nach nicht nur ein paar Verkäufe, sondern baute innert kürzester Zeit in ihrer Wohnung, welche sie zusammen mit ihren beiden Söhnen, wobei einer noch min- derjährig war, bewohnte, und wo sie zeitweise auch das knapp zweijährige Enkel- kind betreute (Prot. II S. 7 f.; Urk. 22 S. 4), eine kleine Kokainfiliale auf, was ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die zu verkaufenden Drogen hatte sie
- 18 - zwar von ihrem Drogendealer erworben, sie verarbeitete das Kokain aber selber, indem sie es portionierte, abwog und abpackte. Dass die Beschuldigte das Kokain allenfalls auch selber gestreckt haben soll, ist nicht Bestandteil des Anklagesach- verhalts, weshalb eine solche Tathandlung ohnehin nicht zu berücksichtigen wä- re. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es ihr innert kürzester Zeit mü- helos gelungen ist, in ihrer Wohnung gewinnbringend eine Drogenfiliale aufzu- bauen, was von ihrer kriminellen Energie zeugt. Sie erzielte mit dem Verkauf des Kokains einen nicht unbeachtlichen Deliktserlös respektive ein monatliches Zu- satzeinkommen von Fr. 1'000.– (Prot. II S. 23; Prot. I S. 11), da sie das Kokain für Fr. 50.– pro Gramm erworben und für Fr. 70.– bis Fr. 100.– pro Gramm weiterver- kauft hatte (Urk. 3/2 S. 3 f.). Ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen ist, dass ihre Tathandlungen behördlich unterbunden und nicht durch ihr eigenes Zutun beendet worden sind. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Beschuldigte auch nicht auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels anzusiedeln, also beispielsweise bei den stark abhängigen Strassenverkäufern, sondern sie betätig- te sich ohne spezielle Eingebundenheit in eine Organisation als nicht süchtige Verkäuferin in selbständiger Stellung (Urk. 31 S. 9). Die objektive Tatschwere ist damit bezüglich der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Zurechnungsfähig- keit sowie das Motiv. Bei den Beweggründen eines Drogenstraftäters kommt es für die Strafzumessung darauf an, ob er aus einem Suchtzustand, einer Notlage oder aus eigentlicher Gewinnsucht heraus gehandelt hat. 5.2.1 Was das subjektive Tatverschulden angeht, ist die Vorinstanz bei der Beschuldigten zu Recht vom Vorliegen eines direkten Vorsatzes ausgegangen (Urk. 31 S. 10). Bei der Delinquenz der Beschuldigten handelte es sich nicht um eine klassische Beschaffungskriminalität, ist sie doch selber nicht drogenabhän- gig. Sie beteiligte sich am Drogenhandel einzig aus finanziellen Überlegungen. Ih-
- 19 - re Beweggründe waren somit rein egoistischer Natur. Von einer eigentlichen Not- lage kann nicht gesprochen werden, hätte sie doch die Möglichkeit gehabt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder finanzielle Engpässe mittels Unter- stützung des Sozialamtes zu überbrücken. Die Beschuldigte bestätigte zwar, langjährig vom Sozialamt finanziell unterstützt worden zu sein, machte aber gel- tend, das erhaltene Geld habe nicht ausgereicht (Prot. II S. 13 ff.). Finanzielle Engpässe vermögen ihre Tathandlungen aber nicht zu rechtfertigen, da sie sich an die Behörden hätte wenden können, wenn sie selbst nach Erhalt der Sozialhil- fe den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn nicht hätte bestrei- ten können. 5.2.2 Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Aufgrund der gesamten Tatschwere, insbesondere der Bandbreite an Aktivitäten, welche die Beschuldigte im Drogenhandel betrieben hat, erscheint die von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 31 S. 11) als angemessen. 5.3 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 StGB N 14 ff.). 5.3.1 Die Beschuldigte ist am tt. September 1976 in San Cristobal in der dominikanischen Republik zur Welt gekommen und dort zusammen mit der Mutter und ihren beiden Brüdern aufgewachsen. Während der letzten Schuljahre und nach deren Abschluss arbeitete sie als Coiffeuse, Reinigungskraft sowie als Ver- käuferin. Im Februar 2000 reiste sie in die Schweiz ein. Ab dem Jahre 2001 bis 2007 war sie in unterschiedlichen Reinigungsfirmen tätig, wobei sie zwischenzeit- lich auch auf das Sozialamt angewiesen war. Danach übernahm die Beschuldigte für eine kurze Zeit die Wäscherei ihres Ex-Mannes, musste diese aufgrund finan- zieller Schwierigkeiten aber wieder aufgeben. Ab 2009 bis Mitte Februar 2017
- 20 - war sie abwechslungsweise in mehreren Unternehmungen Teilzeit als Reini- gungskraft angestellt. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am
31. Mai 2017 ist sie gemäss ihren eigenen Angaben ziemlich krank geworden. So sei es auch zu einer Operation gekommen, weshalb sie erst später wieder eine Arbeitsstelle habe suchen können. Von Ende Mai 2017 bis Sommer 2018 wurde sie ebenfalls vom Sozialamt unterstützt und erhielt monatlich Fr. 1'900.– für sich und ihren jüngsten Sohn B._____, geboren am tt. mm. 2002. Seit ungefähr zwei Monaten ist sie wieder als Reinigungskraft angestellt. Sie arbeitet 3 bis 4 Stunden pro Tag und erzielt dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.–. Sie gab an, dass sie mehr erhalte, wenn sie Überzeit leisten könne. Zusammen mit ihrem jüngsten Sohn wird sie nach wie vor vom Sozialamt mit monatlich Fr. 1'900.– un- terstützt. Zurzeit hat sie laufende Schulden und Betreibungen in der Höhe von ungefähr Fr. 74'000.–. Die Beschuldigte war zwei Mal verheiratet und hat drei Kinder. Die beiden älteren Kinder, C._____, geboren am tt. Oktober 1996, und D._____, geboren am tt. Oktober 1998, stammen aus der Ehe mit E._____. Der jüngste Sohn B._____, geboren am tt. mm. 2002, stammt aus ihrer Ehe mit F._____. Beide Väter leben immer noch in Santo Domingo und haben keinen Kontakt zu den Kindern. Sie leisten gemäss den Angaben der Beschuldigten auch keine Unterhaltszahlungen; für den jüngsten noch minderjährigen Sohn werden die Alimente bevorschusst. Die Tochter C._____ hat ein inzwischen dreijähriges Kind und wohnt mit diesem zusammen in einer eigenen Wohnung. Die Tochter befand sich zum Zeitpunkt der ersten Berufungsverhandlung noch in Ausbildung, deshalb holte die Beschuldigte manchmal das Enkelkind von der Krippe ab und betreute es. Der ältere Sohn D._____ hat erfolgreich eine Lehre als Elektromon- teur abgeschlossen. Noch zum Zeitpunkt der ersten Berufungsverhandlung war er allerdings auf Arbeitssuche und wurde vom Sozialamt unterstützt. Er ist bei der Beschuldigten ausgezogen und lebt ebenfalls in einer eigenen Wohnung. Nur der jüngste Sohn lebt nach wie vor bei der Beschuldigten. Er hat im August 2018 mit seiner Lehre als Elektromonteur begonnen. Die Beschuldigte besitzt sowohl die Staatsangehörigkeit der dominikanischen Republik als auch – aufgrund der Heirat mit G._____ – diejenige von Italien. Sie ist zudem im Besitz einer Aufenthaltsbe- willigung C für die Schweiz. Ihre Kinder sind ebenfalls im Besitz einer Aufent-
- 21 - haltsbewilligung C für die Schweiz. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung gab sie an, ihr jüngster Sohn B._____ würde rund einen Monat nach der Verhand- lung den Schweizerpass erhalten (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 3/1-3; Urk. 10/5; Urk. 22 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten. 5.3.2 Strafzumessungsrelevant ist dagegen, dass die Beschuldigte bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist. So wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 23. April 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 37 Tagen Untersuchungshaft und Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 42). Diese einschlägige Vorstra- fe wirkt sich erheblich straferhöhend aus, auch wenn die Verurteilung inzwischen bald 10 Jahre zurückliegt. 5.3.3 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 5.3.3.1 Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann
- 22 - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerken- nung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genom- men und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 5.3.3.2 Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen po- sitives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel füh- ren kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin, nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 5.3.3.3 Die Beschuldigte war von Beginn der Untersuchung an geständig und anerkannte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich. Sie gestand sogar mehr ein, als ihr hätte nachgewiesen werden können; ihren Drogenlieferan- ten gab sie jedoch nicht preis. Anlässlich ihrer Verhaftung konnten Bargeld in der Höhe von Fr. 6'990.– sowie 42,4 Gramm Kokain sichergestellt werden, und der Verkauf des Kokains an einen polizeilichen Scheinkäufer wurde beobachtet
- 23 - (Urk. 13), sodass aufgrund der Beweislage ohnehin wenig Spielraum für allfällige Bestreitungen geblieben wäre. Die Beschuldigte zeigte sich einsichtig und reuig. Dass sie entgegen ihren Beteuerungen, wonach sie so etwas ihren Kindern zulie- be nicht mehr tun wolle, da ihr damals während ihrer Zeit in Untersuchungshaft bewusst geworden sei, dass sie aufgrund dieses Problems ihre Kinder verlieren werde (Prot. II S. 17), erneut delinquierte, zeugt jedoch von einer gewissen Unbe- lehrbarkeit. Ihr Geständnis und die Reue sind wohl strafmindernd zu berücksichti- gen, entgegen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 13) fallen diese aber nicht stärker ins Gewicht als ihre einschlägige Vorstrafe. Dem ist mit einer Straferhöhung um 2 Monate Rechnung zu tragen. 5.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Kriterien erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. An diese Strafe sind 2 Tage Haft anzurechnen. IV. Vollzug
1. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen des bedingten Vollzugs legte die Vorinstanz zutreffend dar (Urk. 31 S. 13), weshalb auf Wiederholungen verzichtet werden kann.
2. Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten sind die ob- jektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gege- ben (Art. 42 Abs. 1 StGB).
3. Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Beschuldigte bereits eine einschlä- gige Vorstrafe aufweist, diese liegt aber mittlerweile bald 10 Jahre zurück (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.2). Zudem zeigt sich die Beschuldigte geständig und reuig (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.3 ff.). Darüber hinaus hat sich auch ihre gesundheitli- che und wirtschaftliche Situation verbessert, so geht sie stundenweise einer re- gelmässigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach (Prot. II S. 13 ff.). Es be- steht zwar eine namhafte Rückfallgefahr, trotzdem hat die Staatsanwaltschaft kei- ne unbedingte Strafe beantragt (Urk. 32; Urk. 61), und es kann ihr nicht eine ein- deutig schlechte Prognose gestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt, dass die
- 24 - Beschuldigte während rund 8 Jahren deliktfrei gelebt hat, ist zu ihren Gunsten da- von auszugehen, dass ihr der bedingte Vollzug gewährt werden und einer Rück- fallgefahr mit einer längeren Probezeit entgegengewirkt werden kann. Entspre- chend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66a lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Bei Strafta- ten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht betreffend die Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Si- cherheit stets besonders streng gezeigt. Diese Strenge bekräftigte der Gesetzge- ber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urk. 55 E. 2.4.1). 1.1 Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen- den Kriterien werden nicht erwähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Ge- richtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definiti- on der Härtefallklausel zu entnehmen und ergeben sich aus den parlamentari- schen Debatten keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus her- vor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richter- liche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härte- falls kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönli- chen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Auf-
- 25 - enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. September 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere Integration in der Schweiz, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand, Reso- zialisierungschancen im Heimatland, medizinische Versorgung, familiäre Bindung in der Schweiz bzw. der Heimat. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.1 und 6B_506/2017 vom
14. Februar 2018 E. 2.5.1). 1.2 Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16 S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin an- zunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört insbesondere die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhält- nisse fallen dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei als Hinweise dafür das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängig- keit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Über- nahme von Verantwortung für eine andere Person, gelten (Urteil des Bundesge- richtes 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.2). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine
- 26 - staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich resp. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). 1.3 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt aber nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht – Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrecht- erhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc. – und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind als Kriterien die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthaltes im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen, seine familiäre Situation, die Dau- er seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte, ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter, die Schwe- re der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Ziel- land anzutreffenden Schwierigkeiten, und die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und dem Zielland, zu berücksichtigen (Urk. 55 E. 2.5). Dabei ist keines dieser Kriterien für sich allein ausschlaggebend, sondern es ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird (Urteil des Bundesgerichtes 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3). 1.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen, sodass sich die Interes- senabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der
- 27 - Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4). Härtefallbegrün- dende Aspekte müssen sodann grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Tre- ten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumin- dest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101). 1.5 Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen der Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.; BGE 6B_659/2018 E. 3.3.3.; BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2.). Bei der Interessenabwägung ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2 ff.). 1.6 Überdies ist zu beachten, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB als erfüllt erachtet werden, in einem (allfälligen) weiteren Schritt zu prüfen ist, ob sich das Ergebnis als mit dem FZA kompatibel erweist (BGE 145 IV 55 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).
2. Die Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gemacht. Da sie dieses nach dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 begangen hatte, stellt diese Verurteilung eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für eine obligatorische Landesverweisung dar. Zu- dem ist sie Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik und von Italien. Die Vor- aussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sind damit grundsätzlich unbestritten erfüllt.
- 28 -
3. Die Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, es sei denn, es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Ent- sprechendes ist nachfolgend zu prüfen. 3.1 Eine Landesverweisung der Beschuldigten tangiert fraglos den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK, insbesondere hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem jüngsten Sohn B._____, geboren am tt. mm. 2002, und ihrer Tochter C._____, geboren am tt. Oktober 1996. Ihr jüngster Sohn B._____ ist noch minderjährig, wird im mm. 2020 allerdings volljährig. Er befindet sich im zweiten Lehrjahr zum Montageelektriker EFZ, lebt bei seiner Mutter, und diese ist die alleinige Sorge- rechtsinhaberin (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 62 S. 3). Er verfügt inzwischen über einen Schweizer Pass und damit unabhängig von einer Wegweisung der Beschuldigten über ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht (Prot. II S. 8). Er wurde in der Schweiz geboren und ist auch da aufgewachsen (Prot. II S. 20). Zu ihrer Tochter C._____ und ihrem dreijährigen Enkelkind pflegt die Beschuldigte ebenfalls eine enge Beziehung, da sie diese praktisch täglich sieht, bei der Betreuung des En- kelkindes hilft und dieses manchmal auch abholt, wenn ihre Tochter bei der Arbeit ist (Prot. II S. 6; Urk. 62 S. 4 f.). Ihre mündige, gut 23-jährige Tochter macht eine Ausbildung zur Pflegefachfrau und hat nach wie vor eine Aufenthaltsbewilligung C (Prot. II S. 7 f.; Urk. 46 S. 8 ff.). Sie wurde in San Cristobal geboren, lebt aber seit 2007 in der Schweiz (Prot. II S. 20). Somit besteht nicht nur zu ihrem jüngsten Sohn B._____, sondern auch zu ihrer Tochter C._____ eine enge tatsächlich ge- lebte Beziehung, und bei beiden handelt es sich um in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigte Personen, welchen es nicht zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, um andernorts ihr Familienleben zu pflegen. Anders sieht dies bei ih- rem älteren Sohn D._____, geboren am tt. Oktober 1998, aus, welcher zwar ganz in der Nähe ihrer Tochter wohnt, mit welchem sie gemäss ihren Aussagen aber nicht so viel Kontakt hat. Dieser komme nicht so oft bei ihr vorbei. Sie würden hauptsächlich miteinander telefonieren (Prot. II S. 7 f.). 3.2 Da eine Landesverweisung der Beschuldigten das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt, ist ei-
- 29 - ne umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzuneh- men (vgl. vorstehend, Erw. V.1.3). 3.2.1 Die Beschuldigte hat sich eines Verbrechens schuldig gemacht. Sie dealte mit Kokain und es gelang ihr, innert kürzester Zeit in der Familienwohnung eine kleine Kokainfiliale aufzubauen. Mit 82.6 Gramm Kokain überschritt sie den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erheblich. Sie beteiligte sich am Drogenhandel einzig aus finanziellen Überlegungen. Die Beweggründe waren somit rein egoistischer Natur, ohne dass von einer eigentlichen Notlage gesprochen werden konnte. Die Tatschwere ist, insbesondere auch aufgrund der Bandbreite an Aktivitäten, wel- che sie im Drogenhandel betrieben hat, als (im Rahmen der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) nicht mehr leicht einzustufen (vgl. vorstehend, Erw. III.5.1 ff.). 3.2.2 Die Beschuldigte lebt seit 20 Jahren in der Schweiz und hat ihren Le- bensmittelpunkt hier. Allerdings ist sie kein Musterbeispiel für eine gelungene In- tegration, weder in sprachlicher, gesellschaftlicher noch beruflicher Hinsicht. Sie spricht zwar Italienisch und damit eine Landessprache, allerdings ist sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse trotz ihrer bereits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz in diesem Strafverfahren nach wie vor auf eine Übersetzung in die spa- nische Sprache angewiesen. 3.2.2.1 Eine eigentliche Integration in die Schweizer Gesellschaft ist der Be- schuldigten bislang nicht gelungen, und zwar unabhängig davon, ob sie Mitglied in einem Verein ist oder nicht. Ausserhalb von ihrem ursprünglichen Kulturkreis konnte sie keine Kontakte knüpfen, auch nicht durch ihre Kinder, welche hier die Schule besuchten. Stattdessen bewegt sie sich nach wie vor ausschliesslich in einem Umfeld, das geprägt ist von ihrem Heimatland. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass sie sonntags jeweils in die Kirche geht (Prot. II S. 16). So führte die Beschuldigte aus, dass sie keine Besuche von Freunden oder Bekannten bei sich zu Hause erhalte. Sie sei auch immer zuhause und verlasse ihre Wohnung fast nicht. Gegenseitige Besuche würden nur mit ihrer "Schwester" und ihrer Tochter stattfinden, wobei es sich bei dieser Schwester nicht um eine leibliche
- 30 - Schwester, sondern um eine gute Bekannte aus der Dominikanischen Republik handelt, mit welcher sie in San Cristobal aufgewachsen ist. Mit dieser und ihrer Tochter spreche sie Spanisch. Ansonsten habe sie lediglich bei der Arbeit Kontakt mit ihren Arbeitskolleginnen. Mit diesen würde sie sich aber nicht so nahestehen, dass sie sich gegenseitig zuhause besuchen würden. Mit diesen spreche sie Deutsch, so gut sie es könne, auch Italienisch und manchmal Portugiesisch oder Spanisch (Prot. II S. 14 f.). Von einem gefestigten Beziehungsnetzwerk aus- serhalb ihrer Familie kann somit keine Rede sein. 3.2.2.2 Auch die berufliche Etablierung der Beschuldigten in der Schweiz ist nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wobei es ihr zwischen- zeitlich aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, einer 100% Arbeitstätig- keit nachzugehen. Seit dem Jahr 2002 wird sie finanziell durch die Sozialhilfe un- terstützt, wobei es zwischendurch Unterbrüche gegeben hat. Es ist ihr noch im- mer nicht gelungen, über eine längere Zeit ein stabiles Erwerbseinkommen zu generieren, mit welchem sie ihre Lebenshaltungskosten alleine decken könnte, ohne dabei auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen zu sein. Zwar geht sie seit Sommer 2018 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei der H._____ AG nach, bei welcher sie ursprünglich befristet angestellt war (Urk. 41/1; Urk. 46 S. 13 ff.). Unterdessen befindet sie sich dort in einem unbefristeten Arbeitsver- hältnis, arbeitet allerdings nach wie vor lediglich in einem Teilzeitpensum, wobei ihre wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag 13 Stunden beträgt (Urk. 63/1; Urk. 63/3). Sie wird im Stundenlohn entschädigt und erzielte im Jahr 2019 netto ein Jahreseinkommen von Fr. 18'494.05 (Urk. 63/2). Ihr Einkommen reicht damit nicht aus, um sich von der staatlichen Unterstützung lösen zu kön- nen. Monatlich erhält sie von der Sozialhilfe einen Betrag in der Höhe von Fr. 1'070.– (Prot. II S. 12). Eine Landesverweisung der Beschuldigten führt somit nicht zum Verlust einer langjährigen Arbeitsstelle. Zwar wird nicht in Abrede ge- stellt, dass es für die Beschuldigte nicht einfach sein wird, in der Dominikanischen Republik oder allenfalls Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Wie sich zeigt, ist die berufliche Etablierung der Beschuldigten aber auch in der Schweiz mit anhalten- den Schwierigkeiten, wohl auch aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse, ver- bunden, worauf auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat (Urk. 61
- 31 - S. 3). Zumindest sprachliche Hürden hat die Beschuldigte bei einer Stellensuche in der Dominikanischen Republik oder Italien nicht zu überwinden. Sprachliche Hürden verhindern auch, dass sie ihren jüngsten Sohn in beruflichen Belangen unterstützen könnte. 3.2.3 Seit der Tatbegehung sind mittlerweile knapp 3 Jahre vergangen, in denen sich die Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zuschulden kommen lassen. 3.2.4 Die Beschuldigte ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und von Italien. Ihre beiden volljährigen Kinder verfügen über eine Aufenthaltsbe- willigung C. Ihr jüngster Sohn B._____ verfügt inzwischen über einen Schweizer Pass und damit über ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Weiter führte die Beschuldigte aus, dass ihre Kinder nur noch auf die Unterlagen für einen Italieni- schen Pass warten würden (Prot. II S. 8). Die Beschuldigte ist nicht verheiratet und gab zu Protokoll, auch keinen Freund zu haben (Prot. II S. 6). Sie lebt zu- sammen mit ihrem jüngsten Sohn B._____ in einer 3-Zimmerwohnung. Ihre bei- den älteren und bereits volljährigen Kinder sind ausgezogen und leben in separa- ten Wohnungen (Prot. II S. 5 ff.). 3.2.4.1 Dass B._____ durch die Landesverweisung der Beschuldigten, wel- che eine wichtige Bezugs- und Vertrauensperson für ihn ist, einen grossen Verlust erleiden wird und ihm die Umgewöhnung an ein Leben ohne ihre Unterstützung und ihre Nähe schwerfallen wird, ist nicht in Abrede zu stellen. Zweifellos stellt die Beschuldigte eine wesentliche Stütze für ihn dar, unabhängig davon, dass B._____ im mm. 2020 volljährig wird. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass B._____ die Aussagen und Vorbringen der Beschuldigten bei einer allfälli- gen Anhörung unterstützen und eine starke emotionale Bindung zu ihr bestätigen würde, sodass seine Aussagen nichts an dem bereits aufgrund der übrigen Be- weismittel rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt zu ändern vermöchten. Folglich erübrigt sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz. 3.2.4.2 Dennoch ist entsprechend dem zutreffenden Vorbringen der Staats- anwaltschaft zu berücksichtigen, dass B._____ in finanzieller Hinsicht Unterstüt-
- 32 - zung durch das Gemeinwesen erfahren und seine Betreuung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewährleistet werden kann (Urk. 52/2 S. 6; Urk. 61 S. 5). Er hat eine Ausbildungsstelle und ist in soziokultureller Hinsicht verwur- zelt, indem er als … Sports Coach bei der I._____ tätig ist und Sportabende für Kinder und Jugendliche organisiert (Urk. 62 S. 7). Er hat somit auch ein kollegia- les Netzwerk, zumal er gemäss den Aussagen der Beschuldigten in seiner Frei- zeit auch Fussball spielt (Prot. II S. 9). In Anbetracht dessen, dass auch seine beiden Geschwister in der Schweiz leben, bedeutet eine Landesverweisung der Beschuldigten nicht den Verlust seines gesamten familiären Umfeldes. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 62 S. 3; Prot. II S. 23) nicht davon auszugehen, dass seine Geschwister ihn finanziell unterstützen könnten, zumal seine Schwester selber in einem gewissen Umfang auf Sozialhilfe angewiesen ist und sein Bruder aufgrund seiner Temporärstellen dazu ebenfalls nicht in der Lage sein dürfte. Dennoch ist zu erwarten, dass die beiden Geschwister ihm nach Kräf- ten behilflich und zumindest emotional eine Stütze sein können, sodass B._____ entgegen der Verteidigung nicht auf sich alleine gestellt ist (Urk. 62 S. 3). Zudem ist er – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 61 S. 4) – aufgrund seines Alters auch nicht mehr im gleichen Masse auf die Betreuung durch die Be- schuldigte angewiesen, wie dies bei einem jüngeren Kind der Fall wäre. Demzu- folge sind die Auswirkungen einer Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz auf ihren jüngsten noch minderjährigen Sohn B._____ nicht derart gra- vierend, dass diese indirekt bei ihr einen schweren persönlichen Härtefall zu be- gründen vermöchten. 3.2.4.3 Was die Situation der Beschuldigten persönlich betrifft, so hätte eine Landesverweisung für sie unweigerlich eine räumliche Trennung von ihren drei Kindern im Alter zwischen 17 und 23 Jahren sowie von ihrem Enkelkind im Klein- kindalter zur Folge. Dass eine solche Trennung für sie einschneidend ist und für sie eine grosse Belastung darstellen dürfte, ist in Anbetracht der bisher gelebten Beziehung zu ihren Kindern nachvollziehbar. Entsprechend wurde auch vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid nicht in Abrede gestellt, dass eine Landesverweisung für die Beschuldigte insbesondere aufgrund der Bindung zu ih- rem Sohn B._____ sicherlich eine Härte darstellen dürfte (Urk. 55 E. 2.6). In An-
- 33 - betracht dessen, dass aber im mm. 2020 auch B._____ volljährig sein wird, haben alle ihre Kinder ein Alter erreicht, in welchem sie in der Lage sind, alleine zu rei- sen und die Beschuldigte entsprechend auch alleine zu besuchen. Durch die An- ordnung einer Landesverweisung wird es der Beschuldigten daher nicht verun- möglicht, den Kontakt zu ihrer Kernfamilie halten zu können, zumal neben Besu- chen auch weiterer Kontakt mittels modernen Kommunikationsmitteln möglich ist. Eine Anordnung der Landesverweisung hat demnach weder eine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge noch ist aufgrund der Auswirkungen auf ihre familiären Beziehungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Überdies ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigten in Anbetracht dessen, dass sie sowohl Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik als auch von Italien ist, auch die Möglichkeit offensteht, nach Italien zu gehen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Integration in Italien ebenfalls mit gewissen Anstrengungen verbunden sein wird, immerhin verfügt sie aber über die erforderlichen italienischen Sprach- kenntnisse, und es kann die Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihren Kindern im Vergleich zu einer Niederlassung in der Dominikanischen Republik aufgrund der bedeutend kürzeren Reisedistanz erleichtern. 3.2.5 Die Beschuldigte wurde in Santo Domingo geboren und ist in der Do- minikanischen Republik auch aufgewachsen. Noch in der Dominikanischen Re- publik wurde sie auch Mutter zweier Kinder. In die Schweiz reiste die Beschuldig- te – zunächst noch ohne ihre beiden Kinder – im Jahre 2000 und mithin im Alter von 24 Jahren ein. Nicht nur ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch ein Teil ihres Lebens als erwachsene Frau verbrachte sie somit in der Do- minikanischen Republik. Dementsprechend ist sie auch mit den Gepflogenheiten des Landes und der spanischen Sprache vertraut. Zwar liegt der letzte Besuch ih- res Heimatlandes im Jahre 2013 oder 2014 nun bereits einige Jahre zurück (Urk. 46 S. 16; Prot. II S. 16). Ihre beiden Brüder wohnen aber nach wie vor in San Cristobal in der Dominikanischen Republik und damit an jenem Ort, an wel- chem auch sie aufgewachsen und zur Schule gegangen ist (Urk. 46 S. 11). Bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik würde sie mithin zumindest auf einige ihr vertraute und nahestehende Personen treffen. Auch wenn die Beschul- digte ausführte, dass sie und ihre Brüder sich distanziert hätten, seit ihre Mutter
- 34 - gestorben sei (Prot. II S. 10), bedeutet dies entgegen der Auffassung der Vertei- digung nicht, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten hat (Urk. 62 S. 6). Auch wenn das Verhältnis distanzierter ist, ist dennoch zu erwarten, dass sie der Beschuldigten bei einer Wiedereingliederung in der Dominikanischen Re- publik nach Kräften behilflich sein würden. Ein Leben in ihrem Heimatland ist für die Beschuldigte somit zumutbar. 3.2.6 Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik auf ein ihr vertrautes familiäres Umfeld treffen wird, die Landessprache dort uneingeschränkt beherrscht und ihr ange- sichts ihrer italienischen Staatsangehörigkeit überdies die Möglichkeit offensteht, nach Italien zu gehen, kann ihr zugemutet werden, die Schweiz zu verlassen. Zu- dem sind die Schwierigkeiten, die sie beim Verlassen der Schweiz treffen werden, angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht derart gravierend, dass sie zu ei- nem unzumutbaren Eingriff in ihre Existenz führen. Zudem liegen auch keine wei- teren besonderen Umstände vor, die gegen eine Landesverweisung sprechen. Der Gesundheitszustand der Beschuldigten hat sich gemäss ihren Aussagen deutlich verbessert. Auch die Rückenschmerzen haben sich gebessert, und sie ist auf keine speziellen Medikamente angewiesen. Sie benötigt lediglich ein Medika- ment für den Blutdruck und ein Schmerzmittel (Prot. II S. 5; Urk. 62 S. 5). Nach Würdigung der gesamten Umstände liegt somit kein schwerer persönlicher Härte- fall vor.
4. Da kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulati- ven Voraussetzungen zur Anwendung (vorstehend, Erw. V.1.1 ff.). Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn bei der Beschuldigten ein schwerer persön- lichen Härtefall vorgelegen hätte, eine Interessenabwägung trotz des hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im un- teren Bereich liegenden Tatverschuldens beim qualifizierten Tatbestand nicht zu
- 35 - ihren Gunsten hätte ausfallen können. Aufgrund der Strenge, welche das Bun- desgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Aus- weisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zeigt (vgl. vorstehend, Erw. V.1.), wäre das öffentliche Inte- resse an einer Landesverweisung daher ohnehin stärker zu gewichten als das persönliche Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.
5. Es bleibt mithin zu prüfen, ob die aufgrund von Art. 66a StGB zu bejahen- de Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. 5.1 Das FZA (SR 0.142.112.681) berechtigt die als angestellte Reinigungs- kraft tätige Beschuldigte als Bürgerin eines Mitgliedstaates der EU (Italien) grund- sätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anh. I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen diese Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Weitere Prä- zisierungen finden sich vor allem in der Richtlinie 64/221/EWG. Durch den Vorbe- halt soll den Vertragsstaaten erlaubt werden, zum Schutz anerkannter Rechtsgü- ter Massnahmen gegenüber Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten zu tref- fen, die sie bei ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anwenden können, da sie nicht befugt sind, diese aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise dorthin zu untersagen (BGE 130 II 176 E. 3.1). Eine Landes- verweisung stellt eine solche Massnahme dar. 5.2 Was die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA betrifft, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass diese im Bereich des Strafrechts nicht in einer ihren Normgehalt entleerenden Weise zu erfolgen habe und diese Bestimmung entsprechend strafrechtlich nicht eng auszulegen ist. Bei der Prüfung durch die Gerichte, ob das FZA eine strafrechtliche Landesverweisung hindern könne, han- delt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann im Wesent- lichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Ein- schränkung der Freizügigkeit gemäss FZA. Dabei bilde für die Landesverweisung die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Ge- sundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er
- 36 - sich in den Taten realisiere, die eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen könnten, wesentliches Kriterium (Urteil des Bundesgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.8 und E. 4.5). 5.3 Was die angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für eine Landesver- weisung erforderliche gewisse Schwere der Störung der öffentlichen Ordnung be- trifft, hielt das Bundesgericht schon mehrfach fest, dass eine solche im Falle qua- lifizierten Drogenhandels in der Regel zu bejahen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2, 4.4 und 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Zwar ist das Tatverschulden der Beschuldigten hinsichtlich der von ihr begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im unteren Bereich der unter den qualifizierten Tatbestand zu subsumieren- den Tathandlungen einzuordnen. Dennoch ändert dies nichts daran, dass sie am Handel mit einer Menge von 82.6 Gramm Reinsubstanz Kokain beteiligt war, wel- che die Schwelle von 18 Gramm, die einen schweren Fall begründet, um ein Viel- faches überstieg. Weiter ist nicht gänzlich ausser Acht zu lassen, dass der Be- schuldigten hinsichtlich der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gerade noch ge- währt wurde (vgl. vorstehend, Erw. IV.3). 5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Legalprognose in der fremdenpolizeilichen Abwägung jedoch nicht das einzige oder für sich aus- schlaggebende Kriterium. Zu beachten ist aber, dass es insofern auf die Progno- se des künftigen Wohlverhaltens ankommt, als zur Erfüllung des Tatbestandes einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung eine nach Art und Ausmass der mög- lichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlich- keit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Sodann kann ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rück- fallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_378/2019 E. 3.5.2 und E. 4.4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht hinsichtlich der Legalprognose im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer
- 37 - Beurteilungsmassstab ergibt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_378/2019 E. 4.4; BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 5.3.2 Dass die von der Beschuldigten bereits erwirkte einschlägige Vorstrafe mittlerweile bald 10 Jahre zurückliegt, vermag zwar den bedingten Aufschub ihrer Strafe zu rechtfertigen. Hingegen vermag auch dieser Umstand, dass ihr der be- dingte Strafvollzug gewährt wurde, nicht zu bewirken, dass bei ihr das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verneint werden kann. So kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sich weder von ihrer einschlägigen Vorstrafe noch von den 37 Tagen erstandener Untersuchungshaft (vgl. Urk. 58) oder der Anwesenheit ihrer teilweise noch minderjährigen Kinder davon abhalten liess, in ihrer Wohnung dem Handel mit Kokain nachzugehen, was aufzeigt, wie niedrig die Hemmschwelle für die Beschuldigte lag, um sich einer schweren Straf- tat schuldig zu machen. Aus diesem Grund verbleiben Bedenken hinsichtlich der Bewährung der Beschuldigten. Zudem ist ihre wirtschaftliche Lage – wie bereits jeweils im Vorfeld ihrer Straftaten 2007 und 2017 – nach wie vor ähnlich ange- spannt mit Schulden und öffentlicher Unterstützung bei einer Teilzeiterwerbstätig- keit. Es bleibt daher dabei, dass die Beschuldigte gesamthaft betrachtet ein per- sönliches Verhalten erkennen liess, das eine gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Angesichts ih- rer Beteiligung am schweren Kokainhandel bietet mithin auch eine Anwendung des FZA keinen Schutz vor der Ausweisung.
6. Schliesslich ist die Dauer der anzuordnenden Landesverweisung zu be- stimmen. 6.1 Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, sind das Verschulden, die persönlichen In- teressen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a, N 29).
- 38 - 6.2 Dem aufgrund der engen familiären Bindungen bestehenden Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem als nicht mehr leicht einzustufenden Tatverschulden angemessen erscheint eine Dauer der Lan- desverweisung von 5 Jahren, zumal ihr strafrechtlich gerade noch eine günstige Prognose gestellt wurde und dem öffentlichen Interesse mit einer minimalen Dau- er der Landesverweisung Rechnung getragen werden kann. Zudem hat auch die Staatsanwaltschaft keine längere Dauer der Landesverweisung beantragt (Urk. 61 S. 1).
7. Die Beschuldigte ist daher für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.1 Für das erste Berufungsverfahren wurde eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden so- dann zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihres Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung sowie des Unterliegens der Beschuldig- ten hinsichtlich ihres Antrags auf Senkung der Strafe zu einem Viertel der Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 47 S. 22). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt die Be- schuldigte nun vollumfänglich. Demzufolge sind der Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Die Kosten dieses zweiten Berufungsverfahrens SB190398 sind ent- standen, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Sie sind demgemäss, einschliesslich der Kosten
- 39 - der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 7. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Verwendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung), 6-9 (Einzie- hungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
3. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'170.– amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 40 -
6. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffern 5 - 9 des erstinstanzlichen Ur- teils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 41 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.