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SB190397

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2019-11-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ausreichend. Der Beschuldigte weiss, dass ihm die Unterlassung der vorge- schriebenen Abgaswartung zur Last gelegt wird und gegen welche Vor-

- 8 - schriften er durch die unterlassene Kontrolle verstossen haben soll. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand machte. Wie die Vorinstanz aber zu Recht ausführte (vgl. Urk. 27 S. 11), spielt dies für die Tatbestandserfüllung keine Rolle. Nach Art. 96 VRV wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieser Ver- ordnung verletzt. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Verletzung - im vor- liegenden Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgaswartung gemäss Art. 59b lit. a VRV - vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Die Verkehrsregelverordnung ist eine Vollziehungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG wird auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Die Vorinstanz schloss demnach zu Recht, dass das Anklageprinzip eingehalten wurde. IV. (Schuldpunkt der groben Verkehrsregelverletzung)

1. Der Beschuldigte anerkennt, durch das im Strafbefehl umschriebene Fahr- verhalten gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verstossen zu haben. Er bestreitet aber, mit seinem Fahrverhalten unter den gegebenen Umständen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verletzt, eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. Er vertritt den Standpunkt, er sei wegen seines Fahrmanövers nur der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 21 S. 3 f.; Urk. 42 S. 2 ff.). 2. 2.1 Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt. Der Beschuldigte habe mit seinem Fahrmanöver mehrere Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt. Er habe eine Sicherheitslinie überfahren, sei über mehrere Meter jenseits der Sicherheitslinie gefahren und habe eine Verkehrsinsel links statt rechts pas-

- 9 - siert. Damit habe er Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV verletzt, um eine Fahrzeugkolonne zu überholen. Der für das Überholmanöver nötige Raum sei keineswegs frei und übersichtlich ge- wesen. Der Beschuldigte habe keine Gewissheit gehabt, rechtzeitig ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wieder einbiegen zu können. Dadurch habe er Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verletzt. Verletzungen dieser Vorschriften seien erfahrungsgemäss besonders unfallträchtig und würden daher rechtsprechungsgemäss als wichtig gelten (Urk. 27 S. 6). Die Verletzung der genannten Verkehrsregeln stelle im konkreten Fall keine Bagatelle dar. Aus einem von der Polizei bearbeiteten Google-Luftbild, ei- nem Video der Polizei, den ins Recht gelegten Google-Street-View-Bildern und einem Planausschnitt aus dem kantonalen Geo-Informationssystem ge- he hervor, dass die Verhältnisse beim Überholmanöver keineswegs über- sichtlich gewesen seien. Die C._____-strasse sei an der rechten Seite von Büschen gesäumt, welche dem Beschuldigten die Sicht in die D._____- strasse weitgehend versperrt hätten. Hinzu komme, dass bereits die Nacht hereingebrochen gewesen sei und die Fahrzeuge in der Kolonne die Sicht des Beschuldigten zusätzlich beeinträchtigt hätten. Vor allem sei aber auch die Sicht auf die C._____-strasse limitiert gewesen. Auf der linken Strassen- seite stehe ein Haus nahe am Strassenrand. Die C._____-strasse weise ei- ne leichte Linksbiegung auf, weshalb der Blick des Beschuldigten auf den Gegenverkehr weitgehend verdeckt gewesen sei, zumal er auf die linke Fahrbahnhälfte gewechselt habe. Als der Beschuldigte bei Grünlicht losge- fahren sei, habe er damit rechnen müssen, dass das Signal für den aus E._____ [Ort] kommenden Verkehr ebenfalls auf Grün stehe und ihm Fahr- zeuge mit hoher Geschwindigkeit entgegenkommen würden. Zudem habe er nicht wissen können, wie lange die Grünphase andauern werde. Tatsächlich habe das Lichtsignal kurz nach dem Losfahren des Beschuldigten auf Gelb umgeschaltet. Die Polizei werfe dem Beschuldigten gar vor, bei Rotlicht über die Kreuzung gefahren zu sein. Das Nichtbeachten eines Rotlichts sei zwar nicht Gegenstand der Anklage. Wesentlich sei aber, dass der Beschuldigte

- 10 - keine Gewissheit gehabt habe, dass der für das Überholen erforderliche Raum frei sein werde und dass er das geplante Manöver rechtzeitig werde abschliessen können. Aufgrund der Kolonne und der Verkehrsinsel auf der rechten Seite habe er auch keine Möglichkeit gehabt, sein Manöver im Fall des Entgegenkommens eines Fahrzeugs aus der Gegenrichtung oder beim Umschalten des Lichtsignals auf Rot unverzüglich abzubrechen (Urk. 27 S. 7). Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Wäre er mit 50 km/h auf die Kreuzung zugefahren und wäre ihm gleichzeitig ein Fahrzeug mit 50 km/h aus E._____ entgegengekommen, hätte eine schwere Frontalkollision ge- droht. Der Beschuldigte hätte kaum ausweichen können. Er sei sich der Ge- fährlichkeit seines Manövers bewusst gewesen. Jedenfalls habe er betont, sehr vorsichtig bzw. im Schritttempo bzw. mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h gefahren zu sein. Indessen sei langsames Fahren nicht geeignet gewesen, die Gefahr zu eliminieren. Bis zur gefahrlosen Weiter- fahrt auf der korrekten rechten Spur nach Passieren der Kreuzung habe der Beschuldigte 35 bis 40 Meter zurücklegen müssen. Bei einem Tempo von 20 km/h hätte er dafür insgesamt 6.25 bis 7 Sekunden gebraucht. Bis zum Kreuzungsbereich wären es 3.6 bis 4.5 Sekunden gewesen. In dieser Zeit hätte das Signal für den aus B._____ in Richtung E._____ fahrenden Ver- kehr auf Gelb und Rot umschalten und das Lichtsignal der D._____-strasse auf Grün wechseln können (Urk. 27 S. 8-9). Der Beschuldigte habe nicht si- cher sein können, dass er sein Manöver abschliessen könne, bevor das Lichtsignal auf der D._____-strasse auf Grün wechsle. Zudem habe er mit einer Verzögerung aufgrund eines aus E._____ herkommenden Fahrzeugs rechnen müssen, dem er nicht hätte ausweichen können (Urk. 27 S. 9). Die geschaffene Gefahr sei offenkundig gewesen. Es sei rücksichtslos, dass der Beschuldigte sich zu diesem grob regelwidrigen Verhalten entschlossen

- 11 - habe. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschuldigte eine erhebliche Ge- fährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen habe (Urk. 27 S. 9). Der Beschuldigte sei demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Allerdings habe er den Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung nicht mehrfach erfüllt. Sein Fahrverhalten habe auf einem einzigen Entscheid gegründet. Dass er mehrere Verkehrsregeln ver- letzt habe, bedeute nicht, dass er den Tatbestand mehrfach erfüllt habe. Dies ergebe sich auch aus dem Gesetzeswortlaut (Urk. 27 S. 10). 2.2 Der Beschuldigte liess im Wesentlichen einwenden, im Strafbefehl werde festgehalten, dass er eine erhebliche Unfallgefahr für aus der D._____- strasse von rechts kommende Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Zu- gleich halte der Strafbefehl fest, dass das Lichtsignal seiner Fahrbahn auf Grün gestanden habe. Wenn dies so gewesen sei, dann sei eine Gefähr- dung von eventuell von rechts einmündenden Fahrzeugen ausgeschlossen, da diese in diesem Fall zwingend Rot gehabt hätten. Dass beide Spuren gleichzeitig Grün gehabt hätten, sei ausgeschlossen und werde im Strafbe- fehl auch nicht behauptet (Urk. 21 S. 1-2, Urk. 42 S. 4). Weiter liess der Beschuldigte ausführen, er habe jederzeit weit auf den Ge- genverkehr in der C._____-strasse und in die D._____-strasse sehen kön- nen. Aufgrund eigener Beobachtungen könne er ausschliessen, eine erhöh- te abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. Wer sehe, dass nichts komme, gefährde auch nicht abstrakt. Als der Be- schuldigte das Manöver begonnen habe, habe er rund 100m in die C._____- strasse blicken können. Bis zur Höhe der Fussgängerinsel hätte der Be- schuldigte noch hinter dieser anhalten und gefahrlos warten können, bis ihn ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug passiert gehabt hätte. Ab der Fussgängerinsel habe der Beschuldigte dann rund 170m weit in die C._____-strasse sehen können. Dies sei auf der eingereichten Luftaufnah- me von Google Maps (Urk. 43) erkennbar. Auch habe der Beschuldigte aus

- 12 - Erfahrung gewusst, dass das Lichtsignal der D._____-strasse erst einige Zeit (3 Sekunden) nach Umschalten des Lichtsignals der C._____-strasse auf Rot auf Grün umschalte. Selbst wenn das Signal der C._____-strasse während des Manövers des Beschuldigten auf Rot gewechselt hätte, hätte dem Beschuldigten noch eine Sicherheitsmarge zur Verfügung gestanden. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es keine Fussgänger gehabt habe und die Sichtverhältnisse trotz Dun- kelheit und Regen gut gewesen seien (Urk. 21 S. 3; Urk. 42 S. 3 f. i.V.m. Prot. II S. 6). Namentlich Fahrzeuge seien aufgrund ihrer Lichter gut erkenn- bar gewesen. Das Lichtsignal für Fussgänger der D._____-strasse sei zwar immer auf Rot gestanden. Daraus lasse sich aber für die Frage, ob das Lichtsignal für den Verkehr auf der D._____-strasse je auf Grün gestanden sei, nichts ableiten (Urk. 21 S. 3-4; Urk. 42 S. 4). 3. 3.1 Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu er- füllenden Merkmalen: Der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Das Tatbestands- merkmal der groben Verkehrsregelverletzung ist gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Als wichtig gelten sämtliche Verkehrsregeln, die allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Verkehrssicherheit dienen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 64). Das Tatbestands- merkmal einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer ist bei einer er- höhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit zu bejahen. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Ver- letzung voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2). Eine erhöhte abs- trakte Gefährdung zeichnet sich dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass die Art von Handlungen erfahrungs-

- 13 - gemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt (OGer ZH, Urteil SB180296 vom 7. Dezember 2018 E. III/1.2.2). Von einer ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist aber auch schon bei der allgemeinen Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr zu sprechen, wenn unter Be- rücksichtigung der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1). 3.2 Art. 34 SVG beinhaltet das Gebot des Rechtsfahrens. Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV führt diese Bestimmung aus. Danach dürfen Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Art. 34 SVG gehört zu den wichtigen Verkehrs- vorschriften, die der Verkehrssicherheit dienen (BGE 105 IV 55 E. 5 und OGer ZH, Urteil SB180296 vom 7. Dezember 2018 E. III/1.2.1 betr. Art. 34 SVG; BGE 119 V 241 E. 3d/bb betr. Überfahren einer Sicherheitslinie). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nö- tige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, recht- zeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu kön- nen (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassen- benützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Der vom Gesetz als übersichtlich und frei ge- forderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verste- hen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur (BGE 101 IV 72 E. 1b). Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraus- setzungen dafür im Zeitpunkt erfüllt sind, da er mit seinem Manöver beginnt. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Über- holmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, während des ganzen Überholmanövers niemanden zu gefährden und gefahrlos entweder an der Spitze der Kolonne oder in eine

- 14 - bereits vorhandene grössere Lücke einbiegen zu können (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1b). Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGer, Urteile 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1.2). Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG sind ebenfalls grund- legenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfall- gefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). 3.3 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtslo- ses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer gegeben, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein beden- kenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes resp. des Eventualvorsatzes und der bewussten Fahr- lässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Verkehrs- regeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrak- ten Gefahren. In Fällen des Eventualvorsatzes hat sich der Fahrzeuglenker gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nimmt die naheliegende Unfallgefahr in Kauf, bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut er leichtfertig auf das Ausbleiben des Taterfolgs (vgl. zu dieser Unterscheidung BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Bei der Beurteilung, ob der fehlbare Fahrzeuglenker mit Eventualvorsatz oder bewusst fahrlässig handelte, ist diesem selbst bei ei- nem waghalsigen Manöver in der Regel zuzugestehen, dass er leichtfertig darauf vertraute, es werde schon nicht zum Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht

- 15 - mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang ver- traut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; BGer, Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.4). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichts- losigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vor- liegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen las- sen (BGer, Urteil 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1). 4. 4.1 Das von der Polizei bearbeitete Google Street View-Bild (Urk. 3 und Anhang von Urk. 12), die Aufnahmen der Örtlichkeit (Anhang von Urk. 12) und der Videofilm (Urk. 4) zeigen deutlich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausscherens aus der Fahrzeugkolonne weder auf die C._____-strasse noch auf die D._____-strasse freie Sicht hatte. Die Sicht in die C._____-strasse wird durch deren Krümmung nach links, die Sicht in die D._____-strasse aufgrund der Häuser und Büsche entlang der rechten Seite der C._____- strasse wesentlich eingeschränkt. Als der Beschuldigte zu seinem Manöver ansetzte, konnte er deshalb keine Gewissheit haben, dass er die Fahrzeug- kolonne gefahrlos überholen könne. Die gegenteilige Behauptung des Be- schuldigten trifft offensichtlich nicht zu. Auch aus der eingereichten Luft- aufnahme von Google Maps (Urk. 43) geht entgegen der Ansicht der Vertei- digung nichts anderes hervor.

- 16 - Nach dem Ausscheren aus der Fahrzeugkolonne wäre der Beschuldigte wegen den zu engen Raumverhältnissen bis zum Erreichen der Kreuzung nicht in der Lage gewesen, sein Fahrmanöver abzubrechen. Ein auf der C._____-strasse entgegenkommender Fahrzeuglenker hätte den Beschul- digten erst kurz vor dem Passieren der Kreuzung C._____-/D._____-strasse wahrnehmen können. Um eine Kollision zu verhindern, hätte dieser Lenker bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h oder etwas darüber massiv abbremsen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte nur langsam, d.h. mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h, auf die Kreuzung zugefahren sein will. Bei einer gefahrenen Geschwindig- keit von 50 km/h hätte der Anhalteweg des entgegenkommenden Fahrzeugs mindestens 27.5 Meter betragen, während der vom Beschuldigten befahre- ne Kreuzungsbereich circa 15 Meter lang ist (vgl. Urk. 27 S. 9). Zu denken ist aber nicht nur an ein entgegenkommendes Automobilfahrzeug. Der Beschuldigte hätte auch mit einem rasch herannahenden Motorrad oder einem E-Bike rechnen müssen. Aufgrund der zur Zeit des Vorfalls nassen Strassenverhältnisse (vgl. Urk. 1 S. 2) hätte die Gefahr bestanden, dass der Motorradlenker oder der Lenker des E-Bikes bei abruptem Abbremsen ins Schleudern gerät und stürzt. Dass es im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Fahrmanöver durchführte, zu keiner konkreten Unfallgefahr kam, war einzig dem Zufall zu verdanken. Hinzu kommt der Umstand, dass auch von der D._____-strasse mit heran- nahenden Fahrzeugen zu rechnen war. Gemäss den Aussagen des Be- schuldigten wechselte die für seine Fahrspur massgebliche Ampel genau in dem Moment von Grün auf Orange, als er mit dem linken Rad auf die linke Fahrspur gelangte (Urk. 2 Frage/Antwort 22; Urk. 12 Frage/Antwort 11). Wä- re es bei der Weiterfahrt oder dem Passieren der Kreuzung zu einer Ver- zögerung gekommen, wäre mit Fahrzeugen aus der D._____-strasse zu rechnen gewesen. Daran ändert auch das Argument des Beschuldigten nichts, wonach er wissen will, dass die Ampel der D._____-strasse jeweils

- 17 - mit einer Verzögerung von 3 Sekunden auf Grün umschaltet, nachdem die Ampel der C._____-strasse auf Rot gewechselt hat. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht nur als Verletzung des Gebots des Rechtsfahrens (Art. 34 SVG), sondern auch als Verletzung der Sorgfalts- pflichten beim Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG) qualifizierte und eine durch die Verletzung dieser Vorschriften hervorgerufene naheliegende Unfallgefahr bejahte. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Fahrverhalten den objektiven Tatbestand der groben Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und den weiteren von der Vorinstanz genannten Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. 4.2 Der Beschuldigte entschloss sich zur Durchführung des Fahrmanövers, weil er dachte, dass jemand vor ihm in der Kolonne einen Fahrzeugschaden ha- be oder dass ein Lernfahrer vorne in der Kolonne stehe (Urk. 2 Frage/Ant- wort 5; Urk. 12 Frage/Antwort 18; Urk. 41 S. 6). Die Verkehrsregelverletzung erfolgte demnach vorsätzlich. Dabei war sich der Beschuldigte der von ihm geschaffenen Gefahr eines Unfalls durchaus bewusst, gab er doch an, vor- sichtig mit Tempo 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren zu sein (Urk. 12 Frage/Antwort 26; Urk. 41 S. 5 und 7). Indem er trotzdem zum Manöver an- setzte, verhielt sich der Beschuldigte rücksichtslos. Zweifelhaft erscheint indessen die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldig- te habe sich bei der Durchführung des Manövers gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und die Gefährdung in Kauf genommen. Vom Wis- sen darf auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Ver- wirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Es wird auf- grund der vorinstanzlichen Feststellungen (Urk. 27 S. 9) nicht erkennbar,

- 18 - aus welchen Umständen die tatsächliche Inkaufnahme der Tatbestands- verwirklichung abgeleitet werden könnte (zu den diesbezüglich erhöhten Begründungsanforderungen BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGer, Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 5.3). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Schritttempo im Schutze der Ver- kehrsinsel auf die Kreuzung zugefahren zu sein, nachdem er sich verge- wissert gehabt habe, dass sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer näherten und sich keine Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung befanden. Als er hinter der Verkehrsinsel gewesen sei, habe er nochmals einen Kontrollblick getä- tigt und sich vergewissert, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer heran- nahten. Er sei mit Tempo 20 km/h gefahren und habe die Gewissheit ge- habt, dass sich ihm von keiner Seite Fahrzeuge näherten (Urk. 12 Frage/ Antwort 26; Prot. I S. 13; Urk. 41 S. 5). Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Aussagen nicht stimmen würden. Demnach fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschuldigte habe die Unfallgefahr in Kauf genommen. Seinen Aussagen zufolge vertraute er vielmehr darauf, die Kreuzung un- gehindert passieren und wieder rechts einbiegen zu können. Bezüglich der geschaffenen Gefahr handelte der Beschuldigte wenn auch nicht eventual- vorsätzlich, so aber doch bewusst grobfahrlässig. Umstände, die sein Ver- halten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, macht der Be- schuldigte nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und den weiteren von der Vorinstanz genannten Bestimmungen ist somit als erfüllt zu betrachten. 4.3 Die Vorinstanz geht von einem Einheitsdelikt aus, weshalb sie den Beschul- digten nur wegen grober Verkehrsregelverletzung, nicht wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung schuldig sprach. Dies ist nicht zu beanstan- den, da die diversen Verkehrsregelverletzungen von einem einzigen Tatentschluss getragen waren und somit als Einheit zu betrachten sind. Eine andere Würdigung im Sinne einer mehrfachen Tatbegehung würde im Übri-

- 19 - gen mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorliegend ohnehin nicht mehr in Frage kommen. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit der fahrlässigen groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit den von der Vorinstanz genannten Vorschriften schuldig zu sprechen. V. (Schuldpunkt der Übertretung der Verkehrsregelverordnung)

1. Anlässlich der Schlusseinvernahme anerkannte der Beschuldigte, dass am Tag des inkriminierten Fahrmanövers die Abgaswartung an seinem Fahrzeug um mehr als sechs Monate zurücklag, da diese letztmals am

20. Januar 2015 durchgeführt worden war (Urk. 12 Frage/Antwort 34). Auch vor Schranken anerkannte der Beschuldigte, die obligatorische Abgaswar- tung, wie sie in Art. 59b lit. a VRV vorgeschrieben ist, nicht vorgenommen zu haben (Prot. I S. 14; Urk. 41 S. 9).

2. Somit ist der Beschuldigte der Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV) schuldig zu sprechen. VI. (Sanktion)

1. Die fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, so- fern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä-

- 20 - ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen den tat- bezogenen und den täterbezogenen Strafzumessungskriterien zu unter- scheiden ist (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 34). Bei der Strafzumessung hat das Gericht zuerst die objektive und subjektive Tatschwere (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die objektive Tatschwere umfasst das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatschwere auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens, das Mass an Ent- scheidungsfreiheit und das Mass der Pflichtwidrigkeit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Strafe (Einsatzstrafe) bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 2. 2.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen eventualvorsätzlich be- gangener grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.–. Sie erwog, im Ver- gleich mit anderen Fällen grober Verkehrsregelverletzungen sei der vor- liegende Fall nicht besonders schwer. Der Beschuldigte habe zwar eine deutliche Gefährdung hervorgerufen. Jedoch habe sich die Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen in Grenzen gehalten. Dies sei insbesondere

- 21 - darauf zurückzuführen, dass am Ort des Geschehens im Allgemeinen nicht sehr schnell gefahren werde und davon auszugehen sei, dass auch der Be- schuldigte mit einer eher tiefen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. In subjektiver Hinsicht liege allerdings ein bedenkliches Fehlverhalten vor. Der Beschuldigte habe dreist und aus egoistischer Ungeduld heraus gehandelt. Von blosser Gedankenlosigkeit könne nicht mehr gesprochen werden (Urk. 27 S. 12). 2.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich grösstenteils als richtig. Die objektive Tatschwere ist entgegen der Vorinstanz jedoch nicht mehr als leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte eine gewisse Dreistigkeit an den Tag legte, indem er sich aus nichtigem Grund über wichtige Verkehrsvorschriften hinwegsetzte. Zu seinen Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass er sich mit der geschaf- fenen Gefahr nicht abfand, sondern sich der Kreuzung vorsichtig näherte. Anders als die Vorinstanz annahm, ist dem Beschuldigten nicht Eventual- vorsatz, sondern bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die subjektive Tat- schwere ist deshalb als noch leicht zu bezeichnen. Im Ergebnis erscheint ei- ne Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 27 S. 12), wirkt sich das sofort abgelegte Geständnis des Beschuldigten aufgrund des Umstands, dass die Polizei das Fahrmanöver zumindest teilweise beobachtete und die Beweislage somit erdrückend war, nicht strafmindernd aus. Auch der gute automobilistische Leumund des Beschuldigten bewirkt keine Strafminderung; dass man sich an die Verkehrsregeln hält, gilt als selbstverständlich. Im Übrigen sind keine weiteren täterbezogenen Faktoren erkennbar, die auf die Strafzumessung einen Einfluss haben könnten. Somit bleibt es bei der Auferlegung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen.

- 22 - 2.3 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend an- gewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von Fr. 4'200.30 pro Monat (entsprechend einem 50%-Pensum inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. Urk. 38/1-4). Der Beschuldigte bezifferte seine monatlichen Krankenkassen- beiträge auf Fr. 325.– (Urk. 38/1) und die Steuerlast auf Fr. 650.– (Urk. 38/1). Der Beschuldigte hat einen Sohn, den er anerkannt hat, sowie eine Lebenspartnerin, die zurzeit nicht arbeitet. Der Beschuldigte kommt da- her im Moment für beide auf (Prot. II S. 2 f.). Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten erscheint die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 90.– als angemessen. 2.4 Die Geldstrafe ist somit auf 20 Tagessätze zu je Fr. 90.– anzusetzen. 3. 3.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung mit einer Busse von Fr. 600.–. Sie berücksichtigte die Grösse des Verschuldens, wobei sie erkannte, dass die unterlassene Abgaswartung während mehr als zweieinhalb Jahren nicht als Bagatellfall bezeichnet werden könne. Des Weiteren berücksichtigte sie die guten wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Die Erwägungen der Vor- instanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist für die Verletzung der Pflicht zur Abgaswartung mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.

- 23 - Die Erhöhung der Anzahl Tage Ersatzfreiheitsstrafe fällt aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.2 Die Festsetzung der Busse auf Fr. 600.– und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage bei Nichtleisten der Busse ist zu bestätigen. VII. (Vollzug) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. 31) nicht zur Diskussion. Die Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre entspricht der Praxis und erscheint angemessen. VIII. (Kosten und Entschädigung)

1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kostenfestsetzung wurde nicht angefochten (vgl. oben E. II./1). Die vor- instanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) ist somit zu bestäti- gen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 16 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich (zugunsten des Beschuldigten) abgeändert wird (Tagessatz- höhe) und es sich dabei um einen reinen Ermessensentscheid handelt, sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wird im Berufungsverfah-

- 24 - ren erbeten verteidigt, weshalb keine Kosten für die amtliche Verteidigung anfallen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausgangsge- mäss ausser Betracht. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird

- der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG und

- der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.– und mit einer Busse von Fr. 600.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 25 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, … [Adresse] für sich und allenfalls zuhanden des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden. − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. A. Götschi

- 26 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 12. Februar 2019 gegen A._____ einen Strafbefehl wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverlet- zung (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs.

E. 2 Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl am 27. Februar 2019 Ein- sprache (Urk. 8). Am 21. März 2019 fand die staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten statt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und erliess am 21. März 2019 eine Überweisungsver- fügung an das Bezirksgericht Hinwil zur gerichtlichen Beurteilung der Straf- sache (Urk. 14).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 16 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich (zugunsten des Beschuldigten) abgeändert wird (Tagessatz- höhe) und es sich dabei um einen reinen Ermessensentscheid handelt, sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wird im Berufungsverfah-

- 24 - ren erbeten verteidigt, weshalb keine Kosten für die amtliche Verteidigung anfallen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausgangsge- mäss ausser Betracht. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird

- der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG und

- der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.– und mit einer Busse von Fr. 600.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 25 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, … [Adresse] für sich und allenfalls zuhanden des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden. − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. A. Götschi

- 26 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 2.3 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend an- gewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von Fr. 4'200.30 pro Monat (entsprechend einem 50%-Pensum inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. Urk. 38/1-4). Der Beschuldigte bezifferte seine monatlichen Krankenkassen- beiträge auf Fr. 325.– (Urk. 38/1) und die Steuerlast auf Fr. 650.– (Urk. 38/1). Der Beschuldigte hat einen Sohn, den er anerkannt hat, sowie eine Lebenspartnerin, die zurzeit nicht arbeitet. Der Beschuldigte kommt da- her im Moment für beide auf (Prot. II S. 2 f.). Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten erscheint die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 90.– als angemessen.

E. 2.4 Die Geldstrafe ist somit auf 20 Tagessätze zu je Fr. 90.– anzusetzen. 3.

E. 3 Der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten mit Ur- teil vom 13. Mai 2019 der groben Verkehrsregelverletzung und der Übertre- tung der Verkehrsregelverordnung gemäss den im Strafbefehl genannten Bestimmungen schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.– und mit einer Busse von Fr. 600.–. Das Gericht schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf

- 5 - 2 Jahre an. Weiter verpflichtete es den Beschuldigten zur Bezahlung der Busse unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, wenn er die Busse nicht bezahlt. Sodann regelte das Gericht die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 27).

E. 3.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung mit einer Busse von Fr. 600.–. Sie berücksichtigte die Grösse des Verschuldens, wobei sie erkannte, dass die unterlassene Abgaswartung während mehr als zweieinhalb Jahren nicht als Bagatellfall bezeichnet werden könne. Des Weiteren berücksichtigte sie die guten wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Die Erwägungen der Vor- instanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist für die Verletzung der Pflicht zur Abgaswartung mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.

- 23 - Die Erhöhung der Anzahl Tage Ersatzfreiheitsstrafe fällt aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 3.2 Die Festsetzung der Busse auf Fr. 600.– und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage bei Nichtleisten der Busse ist zu bestätigen. VII. (Vollzug) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. 31) nicht zur Diskussion. Die Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre entspricht der Praxis und erscheint angemessen. VIII. (Kosten und Entschädigung)

1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kostenfestsetzung wurde nicht angefochten (vgl. oben E. II./1). Die vor- instanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) ist somit zu bestäti- gen.

E. 3.3 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtslo- ses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer gegeben, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein beden- kenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes resp. des Eventualvorsatzes und der bewussten Fahr- lässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Verkehrs- regeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrak- ten Gefahren. In Fällen des Eventualvorsatzes hat sich der Fahrzeuglenker gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nimmt die naheliegende Unfallgefahr in Kauf, bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut er leichtfertig auf das Ausbleiben des Taterfolgs (vgl. zu dieser Unterscheidung BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Bei der Beurteilung, ob der fehlbare Fahrzeuglenker mit Eventualvorsatz oder bewusst fahrlässig handelte, ist diesem selbst bei ei- nem waghalsigen Manöver in der Regel zuzugestehen, dass er leichtfertig darauf vertraute, es werde schon nicht zum Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht

- 15 - mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang ver- traut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; BGer, Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.4). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichts- losigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vor- liegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen las- sen (BGer, Urteil 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1). 4.

E. 4 Der Beschuldigte verzichtete an der Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung und auf die Zustellung des Urteilsdispositivs (Prot. I S. 15). Der Verteidiger nahm das schriftlich begründete Urteil am 29. Juli 2019 in Empfang (Urk. 23, Konvolut). Mit Eingabe vom 2. August 2019 meldete der Verteidiger beim Bezirksgericht Hinwil rechtzeitig Berufung an (Urk. 24). Am

19. August 2019 reichte er beim Obergericht Zürich fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 29).

E. 4.1 Das von der Polizei bearbeitete Google Street View-Bild (Urk. 3 und Anhang von Urk. 12), die Aufnahmen der Örtlichkeit (Anhang von Urk. 12) und der Videofilm (Urk. 4) zeigen deutlich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausscherens aus der Fahrzeugkolonne weder auf die C._____-strasse noch auf die D._____-strasse freie Sicht hatte. Die Sicht in die C._____-strasse wird durch deren Krümmung nach links, die Sicht in die D._____-strasse aufgrund der Häuser und Büsche entlang der rechten Seite der C._____- strasse wesentlich eingeschränkt. Als der Beschuldigte zu seinem Manöver ansetzte, konnte er deshalb keine Gewissheit haben, dass er die Fahrzeug- kolonne gefahrlos überholen könne. Die gegenteilige Behauptung des Be- schuldigten trifft offensichtlich nicht zu. Auch aus der eingereichten Luft- aufnahme von Google Maps (Urk. 43) geht entgegen der Ansicht der Vertei- digung nichts anderes hervor.

- 16 - Nach dem Ausscheren aus der Fahrzeugkolonne wäre der Beschuldigte wegen den zu engen Raumverhältnissen bis zum Erreichen der Kreuzung nicht in der Lage gewesen, sein Fahrmanöver abzubrechen. Ein auf der C._____-strasse entgegenkommender Fahrzeuglenker hätte den Beschul- digten erst kurz vor dem Passieren der Kreuzung C._____-/D._____-strasse wahrnehmen können. Um eine Kollision zu verhindern, hätte dieser Lenker bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h oder etwas darüber massiv abbremsen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte nur langsam, d.h. mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h, auf die Kreuzung zugefahren sein will. Bei einer gefahrenen Geschwindig- keit von 50 km/h hätte der Anhalteweg des entgegenkommenden Fahrzeugs mindestens 27.5 Meter betragen, während der vom Beschuldigten befahre- ne Kreuzungsbereich circa 15 Meter lang ist (vgl. Urk. 27 S. 9). Zu denken ist aber nicht nur an ein entgegenkommendes Automobilfahrzeug. Der Beschuldigte hätte auch mit einem rasch herannahenden Motorrad oder einem E-Bike rechnen müssen. Aufgrund der zur Zeit des Vorfalls nassen Strassenverhältnisse (vgl. Urk. 1 S. 2) hätte die Gefahr bestanden, dass der Motorradlenker oder der Lenker des E-Bikes bei abruptem Abbremsen ins Schleudern gerät und stürzt. Dass es im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Fahrmanöver durchführte, zu keiner konkreten Unfallgefahr kam, war einzig dem Zufall zu verdanken. Hinzu kommt der Umstand, dass auch von der D._____-strasse mit heran- nahenden Fahrzeugen zu rechnen war. Gemäss den Aussagen des Be- schuldigten wechselte die für seine Fahrspur massgebliche Ampel genau in dem Moment von Grün auf Orange, als er mit dem linken Rad auf die linke Fahrspur gelangte (Urk. 2 Frage/Antwort 22; Urk. 12 Frage/Antwort 11). Wä- re es bei der Weiterfahrt oder dem Passieren der Kreuzung zu einer Ver- zögerung gekommen, wäre mit Fahrzeugen aus der D._____-strasse zu rechnen gewesen. Daran ändert auch das Argument des Beschuldigten nichts, wonach er wissen will, dass die Ampel der D._____-strasse jeweils

- 17 - mit einer Verzögerung von 3 Sekunden auf Grün umschaltet, nachdem die Ampel der C._____-strasse auf Rot gewechselt hat. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht nur als Verletzung des Gebots des Rechtsfahrens (Art. 34 SVG), sondern auch als Verletzung der Sorgfalts- pflichten beim Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG) qualifizierte und eine durch die Verletzung dieser Vorschriften hervorgerufene naheliegende Unfallgefahr bejahte. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Fahrverhalten den objektiven Tatbestand der groben Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und den weiteren von der Vorinstanz genannten Vorschriften des Strassenverkehrsrechts.

E. 4.2 Der Beschuldigte entschloss sich zur Durchführung des Fahrmanövers, weil er dachte, dass jemand vor ihm in der Kolonne einen Fahrzeugschaden ha- be oder dass ein Lernfahrer vorne in der Kolonne stehe (Urk. 2 Frage/Ant- wort 5; Urk. 12 Frage/Antwort 18; Urk. 41 S. 6). Die Verkehrsregelverletzung erfolgte demnach vorsätzlich. Dabei war sich der Beschuldigte der von ihm geschaffenen Gefahr eines Unfalls durchaus bewusst, gab er doch an, vor- sichtig mit Tempo 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren zu sein (Urk. 12 Frage/Antwort 26; Urk. 41 S. 5 und 7). Indem er trotzdem zum Manöver an- setzte, verhielt sich der Beschuldigte rücksichtslos. Zweifelhaft erscheint indessen die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldig- te habe sich bei der Durchführung des Manövers gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und die Gefährdung in Kauf genommen. Vom Wis- sen darf auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Ver- wirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Es wird auf- grund der vorinstanzlichen Feststellungen (Urk. 27 S. 9) nicht erkennbar,

- 18 - aus welchen Umständen die tatsächliche Inkaufnahme der Tatbestands- verwirklichung abgeleitet werden könnte (zu den diesbezüglich erhöhten Begründungsanforderungen BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGer, Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 5.3). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Schritttempo im Schutze der Ver- kehrsinsel auf die Kreuzung zugefahren zu sein, nachdem er sich verge- wissert gehabt habe, dass sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer näherten und sich keine Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung befanden. Als er hinter der Verkehrsinsel gewesen sei, habe er nochmals einen Kontrollblick getä- tigt und sich vergewissert, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer heran- nahten. Er sei mit Tempo 20 km/h gefahren und habe die Gewissheit ge- habt, dass sich ihm von keiner Seite Fahrzeuge näherten (Urk. 12 Frage/ Antwort 26; Prot. I S. 13; Urk. 41 S. 5). Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Aussagen nicht stimmen würden. Demnach fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschuldigte habe die Unfallgefahr in Kauf genommen. Seinen Aussagen zufolge vertraute er vielmehr darauf, die Kreuzung un- gehindert passieren und wieder rechts einbiegen zu können. Bezüglich der geschaffenen Gefahr handelte der Beschuldigte wenn auch nicht eventual- vorsätzlich, so aber doch bewusst grobfahrlässig. Umstände, die sein Ver- halten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, macht der Be- schuldigte nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und den weiteren von der Vorinstanz genannten Bestimmungen ist somit als erfüllt zu betrachten.

E. 4.3 Die Vorinstanz geht von einem Einheitsdelikt aus, weshalb sie den Beschul- digten nur wegen grober Verkehrsregelverletzung, nicht wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung schuldig sprach. Dies ist nicht zu beanstan- den, da die diversen Verkehrsregelverletzungen von einem einzigen Tatentschluss getragen waren und somit als Einheit zu betrachten sind. Eine andere Würdigung im Sinne einer mehrfachen Tatbegehung würde im Übri-

- 19 - gen mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorliegend ohnehin nicht mehr in Frage kommen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit der fahrlässigen groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit den von der Vorinstanz genannten Vorschriften schuldig zu sprechen. V. (Schuldpunkt der Übertretung der Verkehrsregelverordnung)

1. Anlässlich der Schlusseinvernahme anerkannte der Beschuldigte, dass am Tag des inkriminierten Fahrmanövers die Abgaswartung an seinem Fahrzeug um mehr als sechs Monate zurücklag, da diese letztmals am

20. Januar 2015 durchgeführt worden war (Urk. 12 Frage/Antwort 34). Auch vor Schranken anerkannte der Beschuldigte, die obligatorische Abgaswar- tung, wie sie in Art. 59b lit. a VRV vorgeschrieben ist, nicht vorgenommen zu haben (Prot. I S. 14; Urk. 41 S. 9).

2. Somit ist der Beschuldigte der Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV) schuldig zu sprechen. VI. (Sanktion)

1. Die fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, so- fern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä-

- 20 - ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen den tat- bezogenen und den täterbezogenen Strafzumessungskriterien zu unter- scheiden ist (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 34). Bei der Strafzumessung hat das Gericht zuerst die objektive und subjektive Tatschwere (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die objektive Tatschwere umfasst das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatschwere auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens, das Mass an Ent- scheidungsfreiheit und das Mass der Pflichtwidrigkeit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Strafe (Einsatzstrafe) bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 2.

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung an- gesetzt (Urk. 32). Des Weiteren wurde dem Beschuldigten aufgegeben, in- nert Frist das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen.

E. 6 Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. August 2019 auf eine Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34).

E. 7 Der Verteidiger reichte am 4. September 2019 das Datenerfassungsblatt und die verlangten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten ins Recht (Urk. 37 und Urk. 38/1-6).

E. 8 Am 17. September 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den

4. November 2019 vorgeladen und den Parteien die voraussichtliche Beset- zung des Spruchkörpers bekannt gegeben (Urk. 39).

- 6 -

E. 9 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4) und stellte die Anträge wie ein- gangs wiedergegeben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Prozessuales)

1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschul- digte hat das erstinstanzliche Urteil bis auf die Kostenfestsetzung (Disposi- tiv-Ziffer 5) vollumfänglich angefochten (vgl. Prot. II S. 5). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Aus Praktikabilitätsgründen ist jedoch auf eine separate Feststellung der Rechtskraft dieser einzelnen Dispositiv-Ziffer zu verzichten. Entsprechend steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes grundsätzlich gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefoch- tenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). III. (Rüge der Verletzung des Anklageprinzips)

1. Der Beschuldigte beanstandete eine Verletzung des Anklageprinzips hin- sichtlich der ihm zur Last gelegten Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln. Gemäss seinen Ausführungen treffe zwar zu, dass er vergessen habe, eine Abgaswartung vorzunehmen. Die Staatsan- waltschaft habe es jedoch unterlassen, ihm diesbezüglich einen Vorwurf zu machen und eine konkrete Schuldform zur Last zu legen (Urk. 21 S. 2; Urk. 42 S. 4 f.).

- 7 -

2. Nach dem Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt wer- den, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen ei- nes genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Im Strafbefehlsverfahren gilt der Straf- befehl als Anklageschrift, wenn das Verfahren infolge Einsprache der be- schuldigten Person ans Gericht überwiesen wird (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Inhalt des Strafbefehls ergibt sich aus Art. 353 Abs. 1 StPO. Da- rin ist namentlich der Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, und die dadurch erfüllten Straftatbestände zu bezeichnen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d StPO). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welche konkreten Handlungen ihr vorgeworfen werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Vertei- digung richtig vorbereiten kann. Die beschuldigte Person darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2).

3. Laut Strafbefehl habe der Beschuldigte Vorschriften der Verkehrsregel- verordnung verletzt. Danach habe der Fahrzeughalter eines leichten Motor- wagens mit Fremdzündmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h und mehr das Fahrzeug, wenn es keinen Katalysator habe, alle 12 Monate einer Kontrolle zu unterziehen. Fahrzeuge mit Kataly- sator seien alle 24 Monate zu kontrollieren (Urk. 6 S. 3). Es sei festgestellt worden, dass die obligatorische Abgaswartung am Fahrzeug des Beschul- digten um mehr als sechs Monate zurückgelegen habe. Die letzte Kontrolle sei am 20. Januar 2015 durchgeführt worden (Urk. 6 S. 5). Der Beschuldigte habe sich der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss den Best- immungen von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV schuldig gemacht (Urk. 6 S. 1).

4. Diese Angaben im Strafbefehl umschreiben den inkriminierten Sachverhalt ausreichend. Der Beschuldigte weiss, dass ihm die Unterlassung der vorge- schriebenen Abgaswartung zur Last gelegt wird und gegen welche Vor-

- 8 - schriften er durch die unterlassene Kontrolle verstossen haben soll. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand machte. Wie die Vorinstanz aber zu Recht ausführte (vgl. Urk. 27 S. 11), spielt dies für die Tatbestandserfüllung keine Rolle. Nach Art. 96 VRV wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieser Ver- ordnung verletzt. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Verletzung - im vor- liegenden Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgaswartung gemäss Art. 59b lit. a VRV - vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Die Verkehrsregelverordnung ist eine Vollziehungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG wird auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Die Vorinstanz schloss demnach zu Recht, dass das Anklageprinzip eingehalten wurde. IV. (Schuldpunkt der groben Verkehrsregelverletzung)

1. Der Beschuldigte anerkennt, durch das im Strafbefehl umschriebene Fahr- verhalten gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verstossen zu haben. Er bestreitet aber, mit seinem Fahrverhalten unter den gegebenen Umständen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verletzt, eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. Er vertritt den Standpunkt, er sei wegen seines Fahrmanövers nur der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 21 S. 3 f.; Urk. 42 S. 2 ff.). 2.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG und - der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.– und mit einer Busse von Fr. 600.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre an- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1‘500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1‘100.00 Gebühr für das Vorverfahren
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen.)
  8. (Rechtsmittel.) - 3 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 42 S. 2; vgl. Urk. 29):
  9. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung der Verord- nung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV freizusprechen und im Übri- gen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu spre- chen.
  10. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
  11. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen.
  12. Eventualiter sei er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.– und mit einer Busse von Fr. 240.– zu bestrafen.
  13. Für die Verteidigeraufwände im Berufungsverfahren sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. b) der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 34): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. (Verfahrensgang)
  14. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 12. Februar 2019 gegen A._____ einen Strafbefehl wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverlet- zung (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG) und wegen Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Art. 96 VRV in Verbin- dung mit Art. 59b lit. a VRV) (Urk. 6). Darin wurde dem Beschuldigten vor- geworfen, von B._____ [Ort] herkommend auf der C._____-strasse vor der Kreuzung C._____-strasse / D._____-strasse mit seinem Personenwagen - 4 - eine stehende Fahrzeugkolonne von drei Personenwagen auf der Gegen- fahrbahn überholt zu haben. Dabei habe er eine Sicherheitslinie überfahren und eine Schutzinsel links umfahren. Die Sicht auf die vor ihm liegende Kreuzung sei eingeschränkt gewesen. Durch das grob verkehrsregelwidrige Fahrverhalten habe der Beschuldigte eine erhebliche Unfallgefahr für alle Verkehrsteilnehmer geschaffen. Wenn er genügend aufmerksam gewesen wäre, hätte der Beschuldigte erkannt, dass sich die Lenkerin des vordersten Fahrzeugs mit der Polizei unterhalten habe, wobei sich das Patrouillenfahr- zeug der Polizei als einziges Fahrzeug auf der links abbiegenden Spur in Richtung D._____-strasse befunden und die leuchtende Heckmatrix „Polizei“ eingeschaltet gehabt habe. Für den Beschuldigte wäre bei genügender Aufmerksamkeit erkennbar gewesen, dass es sich um eine normale Verzö- gerung im Strassenverkehr gehandelt habe. Demnach hätte er vermeiden können, durch sein Verhalten mehrere Verkehrsregeln in grober Weise zu verletzen. Überdies sei festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt des besag- ten Fahrmanövers die Abgaswartung am Fahrzeug des Beschuldigten letzt- mals am 20. Januar 2015 erfolgt sei und somit um mehr als sechs Monate zurückgelegen habe.
  15. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl am 27. Februar 2019 Ein- sprache (Urk. 8). Am 21. März 2019 fand die staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten statt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und erliess am 21. März 2019 eine Überweisungsver- fügung an das Bezirksgericht Hinwil zur gerichtlichen Beurteilung der Straf- sache (Urk. 14).
  16. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten mit Ur- teil vom 13. Mai 2019 der groben Verkehrsregelverletzung und der Übertre- tung der Verkehrsregelverordnung gemäss den im Strafbefehl genannten Bestimmungen schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.– und mit einer Busse von Fr. 600.–. Das Gericht schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf - 5 - 2 Jahre an. Weiter verpflichtete es den Beschuldigten zur Bezahlung der Busse unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, wenn er die Busse nicht bezahlt. Sodann regelte das Gericht die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 27).
  17. Der Beschuldigte verzichtete an der Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung und auf die Zustellung des Urteilsdispositivs (Prot. I S. 15). Der Verteidiger nahm das schriftlich begründete Urteil am 29. Juli 2019 in Empfang (Urk. 23, Konvolut). Mit Eingabe vom 2. August 2019 meldete der Verteidiger beim Bezirksgericht Hinwil rechtzeitig Berufung an (Urk. 24). Am
  18. August 2019 reichte er beim Obergericht Zürich fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 29).
  19. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung an- gesetzt (Urk. 32). Des Weiteren wurde dem Beschuldigten aufgegeben, in- nert Frist das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen.
  20. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. August 2019 auf eine Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34).
  21. Der Verteidiger reichte am 4. September 2019 das Datenerfassungsblatt und die verlangten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten ins Recht (Urk. 37 und Urk. 38/1-6).
  22. Am 17. September 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
  23. November 2019 vorgeladen und den Parteien die voraussichtliche Beset- zung des Spruchkörpers bekannt gegeben (Urk. 39). - 6 -
  24. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4) und stellte die Anträge wie ein- gangs wiedergegeben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Prozessuales)
  25. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschul- digte hat das erstinstanzliche Urteil bis auf die Kostenfestsetzung (Disposi- tiv-Ziffer 5) vollumfänglich angefochten (vgl. Prot. II S. 5). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Aus Praktikabilitätsgründen ist jedoch auf eine separate Feststellung der Rechtskraft dieser einzelnen Dispositiv-Ziffer zu verzichten. Entsprechend steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes grundsätzlich gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  26. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefoch- tenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). III. (Rüge der Verletzung des Anklageprinzips)
  27. Der Beschuldigte beanstandete eine Verletzung des Anklageprinzips hin- sichtlich der ihm zur Last gelegten Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln. Gemäss seinen Ausführungen treffe zwar zu, dass er vergessen habe, eine Abgaswartung vorzunehmen. Die Staatsan- waltschaft habe es jedoch unterlassen, ihm diesbezüglich einen Vorwurf zu machen und eine konkrete Schuldform zur Last zu legen (Urk. 21 S. 2; Urk. 42 S. 4 f.). - 7 -
  28. Nach dem Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt wer- den, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen ei- nes genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Im Strafbefehlsverfahren gilt der Straf- befehl als Anklageschrift, wenn das Verfahren infolge Einsprache der be- schuldigten Person ans Gericht überwiesen wird (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Inhalt des Strafbefehls ergibt sich aus Art. 353 Abs. 1 StPO. Da- rin ist namentlich der Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, und die dadurch erfüllten Straftatbestände zu bezeichnen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d StPO). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welche konkreten Handlungen ihr vorgeworfen werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Vertei- digung richtig vorbereiten kann. Die beschuldigte Person darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
  29. Laut Strafbefehl habe der Beschuldigte Vorschriften der Verkehrsregel- verordnung verletzt. Danach habe der Fahrzeughalter eines leichten Motor- wagens mit Fremdzündmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h und mehr das Fahrzeug, wenn es keinen Katalysator habe, alle 12 Monate einer Kontrolle zu unterziehen. Fahrzeuge mit Kataly- sator seien alle 24 Monate zu kontrollieren (Urk. 6 S. 3). Es sei festgestellt worden, dass die obligatorische Abgaswartung am Fahrzeug des Beschul- digten um mehr als sechs Monate zurückgelegen habe. Die letzte Kontrolle sei am 20. Januar 2015 durchgeführt worden (Urk. 6 S. 5). Der Beschuldigte habe sich der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss den Best- immungen von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV schuldig gemacht (Urk. 6 S. 1).
  30. Diese Angaben im Strafbefehl umschreiben den inkriminierten Sachverhalt ausreichend. Der Beschuldigte weiss, dass ihm die Unterlassung der vorge- schriebenen Abgaswartung zur Last gelegt wird und gegen welche Vor- - 8 - schriften er durch die unterlassene Kontrolle verstossen haben soll. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand machte. Wie die Vorinstanz aber zu Recht ausführte (vgl. Urk. 27 S. 11), spielt dies für die Tatbestandserfüllung keine Rolle. Nach Art. 96 VRV wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieser Ver- ordnung verletzt. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Verletzung - im vor- liegenden Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgaswartung gemäss Art. 59b lit. a VRV - vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Die Verkehrsregelverordnung ist eine Vollziehungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG wird auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Die Vorinstanz schloss demnach zu Recht, dass das Anklageprinzip eingehalten wurde. IV. (Schuldpunkt der groben Verkehrsregelverletzung)
  31. Der Beschuldigte anerkennt, durch das im Strafbefehl umschriebene Fahr- verhalten gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verstossen zu haben. Er bestreitet aber, mit seinem Fahrverhalten unter den gegebenen Umständen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verletzt, eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. Er vertritt den Standpunkt, er sei wegen seines Fahrmanövers nur der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 21 S. 3 f.; Urk. 42 S. 2 ff.).
  32. 2.1 Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt. Der Beschuldigte habe mit seinem Fahrmanöver mehrere Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt. Er habe eine Sicherheitslinie überfahren, sei über mehrere Meter jenseits der Sicherheitslinie gefahren und habe eine Verkehrsinsel links statt rechts pas- - 9 - siert. Damit habe er Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV verletzt, um eine Fahrzeugkolonne zu überholen. Der für das Überholmanöver nötige Raum sei keineswegs frei und übersichtlich ge- wesen. Der Beschuldigte habe keine Gewissheit gehabt, rechtzeitig ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wieder einbiegen zu können. Dadurch habe er Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verletzt. Verletzungen dieser Vorschriften seien erfahrungsgemäss besonders unfallträchtig und würden daher rechtsprechungsgemäss als wichtig gelten (Urk. 27 S. 6). Die Verletzung der genannten Verkehrsregeln stelle im konkreten Fall keine Bagatelle dar. Aus einem von der Polizei bearbeiteten Google-Luftbild, ei- nem Video der Polizei, den ins Recht gelegten Google-Street-View-Bildern und einem Planausschnitt aus dem kantonalen Geo-Informationssystem ge- he hervor, dass die Verhältnisse beim Überholmanöver keineswegs über- sichtlich gewesen seien. Die C._____-strasse sei an der rechten Seite von Büschen gesäumt, welche dem Beschuldigten die Sicht in die D._____- strasse weitgehend versperrt hätten. Hinzu komme, dass bereits die Nacht hereingebrochen gewesen sei und die Fahrzeuge in der Kolonne die Sicht des Beschuldigten zusätzlich beeinträchtigt hätten. Vor allem sei aber auch die Sicht auf die C._____-strasse limitiert gewesen. Auf der linken Strassen- seite stehe ein Haus nahe am Strassenrand. Die C._____-strasse weise ei- ne leichte Linksbiegung auf, weshalb der Blick des Beschuldigten auf den Gegenverkehr weitgehend verdeckt gewesen sei, zumal er auf die linke Fahrbahnhälfte gewechselt habe. Als der Beschuldigte bei Grünlicht losge- fahren sei, habe er damit rechnen müssen, dass das Signal für den aus E._____ [Ort] kommenden Verkehr ebenfalls auf Grün stehe und ihm Fahr- zeuge mit hoher Geschwindigkeit entgegenkommen würden. Zudem habe er nicht wissen können, wie lange die Grünphase andauern werde. Tatsächlich habe das Lichtsignal kurz nach dem Losfahren des Beschuldigten auf Gelb umgeschaltet. Die Polizei werfe dem Beschuldigten gar vor, bei Rotlicht über die Kreuzung gefahren zu sein. Das Nichtbeachten eines Rotlichts sei zwar nicht Gegenstand der Anklage. Wesentlich sei aber, dass der Beschuldigte - 10 - keine Gewissheit gehabt habe, dass der für das Überholen erforderliche Raum frei sein werde und dass er das geplante Manöver rechtzeitig werde abschliessen können. Aufgrund der Kolonne und der Verkehrsinsel auf der rechten Seite habe er auch keine Möglichkeit gehabt, sein Manöver im Fall des Entgegenkommens eines Fahrzeugs aus der Gegenrichtung oder beim Umschalten des Lichtsignals auf Rot unverzüglich abzubrechen (Urk. 27 S. 7). Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Wäre er mit 50 km/h auf die Kreuzung zugefahren und wäre ihm gleichzeitig ein Fahrzeug mit 50 km/h aus E._____ entgegengekommen, hätte eine schwere Frontalkollision ge- droht. Der Beschuldigte hätte kaum ausweichen können. Er sei sich der Ge- fährlichkeit seines Manövers bewusst gewesen. Jedenfalls habe er betont, sehr vorsichtig bzw. im Schritttempo bzw. mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h gefahren zu sein. Indessen sei langsames Fahren nicht geeignet gewesen, die Gefahr zu eliminieren. Bis zur gefahrlosen Weiter- fahrt auf der korrekten rechten Spur nach Passieren der Kreuzung habe der Beschuldigte 35 bis 40 Meter zurücklegen müssen. Bei einem Tempo von 20 km/h hätte er dafür insgesamt 6.25 bis 7 Sekunden gebraucht. Bis zum Kreuzungsbereich wären es 3.6 bis 4.5 Sekunden gewesen. In dieser Zeit hätte das Signal für den aus B._____ in Richtung E._____ fahrenden Ver- kehr auf Gelb und Rot umschalten und das Lichtsignal der D._____-strasse auf Grün wechseln können (Urk. 27 S. 8-9). Der Beschuldigte habe nicht si- cher sein können, dass er sein Manöver abschliessen könne, bevor das Lichtsignal auf der D._____-strasse auf Grün wechsle. Zudem habe er mit einer Verzögerung aufgrund eines aus E._____ herkommenden Fahrzeugs rechnen müssen, dem er nicht hätte ausweichen können (Urk. 27 S. 9). Die geschaffene Gefahr sei offenkundig gewesen. Es sei rücksichtslos, dass der Beschuldigte sich zu diesem grob regelwidrigen Verhalten entschlossen - 11 - habe. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschuldigte eine erhebliche Ge- fährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen habe (Urk. 27 S. 9). Der Beschuldigte sei demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Allerdings habe er den Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung nicht mehrfach erfüllt. Sein Fahrverhalten habe auf einem einzigen Entscheid gegründet. Dass er mehrere Verkehrsregeln ver- letzt habe, bedeute nicht, dass er den Tatbestand mehrfach erfüllt habe. Dies ergebe sich auch aus dem Gesetzeswortlaut (Urk. 27 S. 10). 2.2 Der Beschuldigte liess im Wesentlichen einwenden, im Strafbefehl werde festgehalten, dass er eine erhebliche Unfallgefahr für aus der D._____- strasse von rechts kommende Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Zu- gleich halte der Strafbefehl fest, dass das Lichtsignal seiner Fahrbahn auf Grün gestanden habe. Wenn dies so gewesen sei, dann sei eine Gefähr- dung von eventuell von rechts einmündenden Fahrzeugen ausgeschlossen, da diese in diesem Fall zwingend Rot gehabt hätten. Dass beide Spuren gleichzeitig Grün gehabt hätten, sei ausgeschlossen und werde im Strafbe- fehl auch nicht behauptet (Urk. 21 S. 1-2, Urk. 42 S. 4). Weiter liess der Beschuldigte ausführen, er habe jederzeit weit auf den Ge- genverkehr in der C._____-strasse und in die D._____-strasse sehen kön- nen. Aufgrund eigener Beobachtungen könne er ausschliessen, eine erhöh- te abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. Wer sehe, dass nichts komme, gefährde auch nicht abstrakt. Als der Be- schuldigte das Manöver begonnen habe, habe er rund 100m in die C._____- strasse blicken können. Bis zur Höhe der Fussgängerinsel hätte der Be- schuldigte noch hinter dieser anhalten und gefahrlos warten können, bis ihn ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug passiert gehabt hätte. Ab der Fussgängerinsel habe der Beschuldigte dann rund 170m weit in die C._____-strasse sehen können. Dies sei auf der eingereichten Luftaufnah- me von Google Maps (Urk. 43) erkennbar. Auch habe der Beschuldigte aus - 12 - Erfahrung gewusst, dass das Lichtsignal der D._____-strasse erst einige Zeit (3 Sekunden) nach Umschalten des Lichtsignals der C._____-strasse auf Rot auf Grün umschalte. Selbst wenn das Signal der C._____-strasse während des Manövers des Beschuldigten auf Rot gewechselt hätte, hätte dem Beschuldigten noch eine Sicherheitsmarge zur Verfügung gestanden. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es keine Fussgänger gehabt habe und die Sichtverhältnisse trotz Dun- kelheit und Regen gut gewesen seien (Urk. 21 S. 3; Urk. 42 S. 3 f. i.V.m. Prot. II S. 6). Namentlich Fahrzeuge seien aufgrund ihrer Lichter gut erkenn- bar gewesen. Das Lichtsignal für Fussgänger der D._____-strasse sei zwar immer auf Rot gestanden. Daraus lasse sich aber für die Frage, ob das Lichtsignal für den Verkehr auf der D._____-strasse je auf Grün gestanden sei, nichts ableiten (Urk. 21 S. 3-4; Urk. 42 S. 4).
  33. 3.1 Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu er- füllenden Merkmalen: Der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Das Tatbestands- merkmal der groben Verkehrsregelverletzung ist gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Als wichtig gelten sämtliche Verkehrsregeln, die allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Verkehrssicherheit dienen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 64). Das Tatbestands- merkmal einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer ist bei einer er- höhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit zu bejahen. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Ver- letzung voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2). Eine erhöhte abs- trakte Gefährdung zeichnet sich dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass die Art von Handlungen erfahrungs- - 13 - gemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt (OGer ZH, Urteil SB180296 vom 7. Dezember 2018 E. III/1.2.2). Von einer ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist aber auch schon bei der allgemeinen Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr zu sprechen, wenn unter Be- rücksichtigung der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1). 3.2 Art. 34 SVG beinhaltet das Gebot des Rechtsfahrens. Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV führt diese Bestimmung aus. Danach dürfen Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Art. 34 SVG gehört zu den wichtigen Verkehrs- vorschriften, die der Verkehrssicherheit dienen (BGE 105 IV 55 E. 5 und OGer ZH, Urteil SB180296 vom 7. Dezember 2018 E. III/1.2.1 betr. Art. 34 SVG; BGE 119 V 241 E. 3d/bb betr. Überfahren einer Sicherheitslinie). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nö- tige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, recht- zeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu kön- nen (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassen- benützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Der vom Gesetz als übersichtlich und frei ge- forderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verste- hen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur (BGE 101 IV 72 E. 1b). Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraus- setzungen dafür im Zeitpunkt erfüllt sind, da er mit seinem Manöver beginnt. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Über- holmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, während des ganzen Überholmanövers niemanden zu gefährden und gefahrlos entweder an der Spitze der Kolonne oder in eine - 14 - bereits vorhandene grössere Lücke einbiegen zu können (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1b). Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGer, Urteile 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1.2). Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG sind ebenfalls grund- legenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfall- gefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). 3.3 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtslo- ses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer gegeben, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein beden- kenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes resp. des Eventualvorsatzes und der bewussten Fahr- lässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Verkehrs- regeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrak- ten Gefahren. In Fällen des Eventualvorsatzes hat sich der Fahrzeuglenker gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nimmt die naheliegende Unfallgefahr in Kauf, bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut er leichtfertig auf das Ausbleiben des Taterfolgs (vgl. zu dieser Unterscheidung BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Bei der Beurteilung, ob der fehlbare Fahrzeuglenker mit Eventualvorsatz oder bewusst fahrlässig handelte, ist diesem selbst bei ei- nem waghalsigen Manöver in der Regel zuzugestehen, dass er leichtfertig darauf vertraute, es werde schon nicht zum Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht - 15 - mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang ver- traut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; BGer, Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.4). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichts- losigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vor- liegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen las- sen (BGer, Urteil 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1).
  34. 4.1 Das von der Polizei bearbeitete Google Street View-Bild (Urk. 3 und Anhang von Urk. 12), die Aufnahmen der Örtlichkeit (Anhang von Urk. 12) und der Videofilm (Urk. 4) zeigen deutlich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausscherens aus der Fahrzeugkolonne weder auf die C._____-strasse noch auf die D._____-strasse freie Sicht hatte. Die Sicht in die C._____-strasse wird durch deren Krümmung nach links, die Sicht in die D._____-strasse aufgrund der Häuser und Büsche entlang der rechten Seite der C._____- strasse wesentlich eingeschränkt. Als der Beschuldigte zu seinem Manöver ansetzte, konnte er deshalb keine Gewissheit haben, dass er die Fahrzeug- kolonne gefahrlos überholen könne. Die gegenteilige Behauptung des Be- schuldigten trifft offensichtlich nicht zu. Auch aus der eingereichten Luft- aufnahme von Google Maps (Urk. 43) geht entgegen der Ansicht der Vertei- digung nichts anderes hervor. - 16 - Nach dem Ausscheren aus der Fahrzeugkolonne wäre der Beschuldigte wegen den zu engen Raumverhältnissen bis zum Erreichen der Kreuzung nicht in der Lage gewesen, sein Fahrmanöver abzubrechen. Ein auf der C._____-strasse entgegenkommender Fahrzeuglenker hätte den Beschul- digten erst kurz vor dem Passieren der Kreuzung C._____-/D._____-strasse wahrnehmen können. Um eine Kollision zu verhindern, hätte dieser Lenker bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h oder etwas darüber massiv abbremsen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte nur langsam, d.h. mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h, auf die Kreuzung zugefahren sein will. Bei einer gefahrenen Geschwindig- keit von 50 km/h hätte der Anhalteweg des entgegenkommenden Fahrzeugs mindestens 27.5 Meter betragen, während der vom Beschuldigten befahre- ne Kreuzungsbereich circa 15 Meter lang ist (vgl. Urk. 27 S. 9). Zu denken ist aber nicht nur an ein entgegenkommendes Automobilfahrzeug. Der Beschuldigte hätte auch mit einem rasch herannahenden Motorrad oder einem E-Bike rechnen müssen. Aufgrund der zur Zeit des Vorfalls nassen Strassenverhältnisse (vgl. Urk. 1 S. 2) hätte die Gefahr bestanden, dass der Motorradlenker oder der Lenker des E-Bikes bei abruptem Abbremsen ins Schleudern gerät und stürzt. Dass es im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Fahrmanöver durchführte, zu keiner konkreten Unfallgefahr kam, war einzig dem Zufall zu verdanken. Hinzu kommt der Umstand, dass auch von der D._____-strasse mit heran- nahenden Fahrzeugen zu rechnen war. Gemäss den Aussagen des Be- schuldigten wechselte die für seine Fahrspur massgebliche Ampel genau in dem Moment von Grün auf Orange, als er mit dem linken Rad auf die linke Fahrspur gelangte (Urk. 2 Frage/Antwort 22; Urk. 12 Frage/Antwort 11). Wä- re es bei der Weiterfahrt oder dem Passieren der Kreuzung zu einer Ver- zögerung gekommen, wäre mit Fahrzeugen aus der D._____-strasse zu rechnen gewesen. Daran ändert auch das Argument des Beschuldigten nichts, wonach er wissen will, dass die Ampel der D._____-strasse jeweils - 17 - mit einer Verzögerung von 3 Sekunden auf Grün umschaltet, nachdem die Ampel der C._____-strasse auf Rot gewechselt hat. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht nur als Verletzung des Gebots des Rechtsfahrens (Art. 34 SVG), sondern auch als Verletzung der Sorgfalts- pflichten beim Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG) qualifizierte und eine durch die Verletzung dieser Vorschriften hervorgerufene naheliegende Unfallgefahr bejahte. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Fahrverhalten den objektiven Tatbestand der groben Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und den weiteren von der Vorinstanz genannten Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. 4.2 Der Beschuldigte entschloss sich zur Durchführung des Fahrmanövers, weil er dachte, dass jemand vor ihm in der Kolonne einen Fahrzeugschaden ha- be oder dass ein Lernfahrer vorne in der Kolonne stehe (Urk. 2 Frage/Ant- wort 5; Urk. 12 Frage/Antwort 18; Urk. 41 S. 6). Die Verkehrsregelverletzung erfolgte demnach vorsätzlich. Dabei war sich der Beschuldigte der von ihm geschaffenen Gefahr eines Unfalls durchaus bewusst, gab er doch an, vor- sichtig mit Tempo 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren zu sein (Urk. 12 Frage/Antwort 26; Urk. 41 S. 5 und 7). Indem er trotzdem zum Manöver an- setzte, verhielt sich der Beschuldigte rücksichtslos. Zweifelhaft erscheint indessen die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldig- te habe sich bei der Durchführung des Manövers gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und die Gefährdung in Kauf genommen. Vom Wis- sen darf auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Ver- wirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Es wird auf- grund der vorinstanzlichen Feststellungen (Urk. 27 S. 9) nicht erkennbar, - 18 - aus welchen Umständen die tatsächliche Inkaufnahme der Tatbestands- verwirklichung abgeleitet werden könnte (zu den diesbezüglich erhöhten Begründungsanforderungen BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGer, Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 5.3). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Schritttempo im Schutze der Ver- kehrsinsel auf die Kreuzung zugefahren zu sein, nachdem er sich verge- wissert gehabt habe, dass sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer näherten und sich keine Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung befanden. Als er hinter der Verkehrsinsel gewesen sei, habe er nochmals einen Kontrollblick getä- tigt und sich vergewissert, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer heran- nahten. Er sei mit Tempo 20 km/h gefahren und habe die Gewissheit ge- habt, dass sich ihm von keiner Seite Fahrzeuge näherten (Urk. 12 Frage/ Antwort 26; Prot. I S. 13; Urk. 41 S. 5). Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Aussagen nicht stimmen würden. Demnach fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschuldigte habe die Unfallgefahr in Kauf genommen. Seinen Aussagen zufolge vertraute er vielmehr darauf, die Kreuzung un- gehindert passieren und wieder rechts einbiegen zu können. Bezüglich der geschaffenen Gefahr handelte der Beschuldigte wenn auch nicht eventual- vorsätzlich, so aber doch bewusst grobfahrlässig. Umstände, die sein Ver- halten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, macht der Be- schuldigte nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und den weiteren von der Vorinstanz genannten Bestimmungen ist somit als erfüllt zu betrachten. 4.3 Die Vorinstanz geht von einem Einheitsdelikt aus, weshalb sie den Beschul- digten nur wegen grober Verkehrsregelverletzung, nicht wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung schuldig sprach. Dies ist nicht zu beanstan- den, da die diversen Verkehrsregelverletzungen von einem einzigen Tatentschluss getragen waren und somit als Einheit zu betrachten sind. Eine andere Würdigung im Sinne einer mehrfachen Tatbegehung würde im Übri- - 19 - gen mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorliegend ohnehin nicht mehr in Frage kommen. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit der fahrlässigen groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit den von der Vorinstanz genannten Vorschriften schuldig zu sprechen. V. (Schuldpunkt der Übertretung der Verkehrsregelverordnung)
  35. Anlässlich der Schlusseinvernahme anerkannte der Beschuldigte, dass am Tag des inkriminierten Fahrmanövers die Abgaswartung an seinem Fahrzeug um mehr als sechs Monate zurücklag, da diese letztmals am
  36. Januar 2015 durchgeführt worden war (Urk. 12 Frage/Antwort 34). Auch vor Schranken anerkannte der Beschuldigte, die obligatorische Abgaswar- tung, wie sie in Art. 59b lit. a VRV vorgeschrieben ist, nicht vorgenommen zu haben (Prot. I S. 14; Urk. 41 S. 9).
  37. Somit ist der Beschuldigte der Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV) schuldig zu sprechen. VI. (Sanktion)
  38. Die fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, so- fern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- - 20 - ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen den tat- bezogenen und den täterbezogenen Strafzumessungskriterien zu unter- scheiden ist (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 34). Bei der Strafzumessung hat das Gericht zuerst die objektive und subjektive Tatschwere (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die objektive Tatschwere umfasst das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatschwere auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens, das Mass an Ent- scheidungsfreiheit und das Mass der Pflichtwidrigkeit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Strafe (Einsatzstrafe) bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
  39. 2.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen eventualvorsätzlich be- gangener grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.–. Sie erwog, im Ver- gleich mit anderen Fällen grober Verkehrsregelverletzungen sei der vor- liegende Fall nicht besonders schwer. Der Beschuldigte habe zwar eine deutliche Gefährdung hervorgerufen. Jedoch habe sich die Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen in Grenzen gehalten. Dies sei insbesondere - 21 - darauf zurückzuführen, dass am Ort des Geschehens im Allgemeinen nicht sehr schnell gefahren werde und davon auszugehen sei, dass auch der Be- schuldigte mit einer eher tiefen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. In subjektiver Hinsicht liege allerdings ein bedenkliches Fehlverhalten vor. Der Beschuldigte habe dreist und aus egoistischer Ungeduld heraus gehandelt. Von blosser Gedankenlosigkeit könne nicht mehr gesprochen werden (Urk. 27 S. 12). 2.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich grösstenteils als richtig. Die objektive Tatschwere ist entgegen der Vorinstanz jedoch nicht mehr als leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte eine gewisse Dreistigkeit an den Tag legte, indem er sich aus nichtigem Grund über wichtige Verkehrsvorschriften hinwegsetzte. Zu seinen Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass er sich mit der geschaf- fenen Gefahr nicht abfand, sondern sich der Kreuzung vorsichtig näherte. Anders als die Vorinstanz annahm, ist dem Beschuldigten nicht Eventual- vorsatz, sondern bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die subjektive Tat- schwere ist deshalb als noch leicht zu bezeichnen. Im Ergebnis erscheint ei- ne Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 27 S. 12), wirkt sich das sofort abgelegte Geständnis des Beschuldigten aufgrund des Umstands, dass die Polizei das Fahrmanöver zumindest teilweise beobachtete und die Beweislage somit erdrückend war, nicht strafmindernd aus. Auch der gute automobilistische Leumund des Beschuldigten bewirkt keine Strafminderung; dass man sich an die Verkehrsregeln hält, gilt als selbstverständlich. Im Übrigen sind keine weiteren täterbezogenen Faktoren erkennbar, die auf die Strafzumessung einen Einfluss haben könnten. Somit bleibt es bei der Auferlegung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen. - 22 - 2.3 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend an- gewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von Fr. 4'200.30 pro Monat (entsprechend einem 50%-Pensum inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. Urk. 38/1-4). Der Beschuldigte bezifferte seine monatlichen Krankenkassen- beiträge auf Fr. 325.– (Urk. 38/1) und die Steuerlast auf Fr. 650.– (Urk. 38/1). Der Beschuldigte hat einen Sohn, den er anerkannt hat, sowie eine Lebenspartnerin, die zurzeit nicht arbeitet. Der Beschuldigte kommt da- her im Moment für beide auf (Prot. II S. 2 f.). Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten erscheint die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 90.– als angemessen. 2.4 Die Geldstrafe ist somit auf 20 Tagessätze zu je Fr. 90.– anzusetzen.
  40. 3.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung mit einer Busse von Fr. 600.–. Sie berücksichtigte die Grösse des Verschuldens, wobei sie erkannte, dass die unterlassene Abgaswartung während mehr als zweieinhalb Jahren nicht als Bagatellfall bezeichnet werden könne. Des Weiteren berücksichtigte sie die guten wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Die Erwägungen der Vor- instanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist für die Verletzung der Pflicht zur Abgaswartung mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. - 23 - Die Erhöhung der Anzahl Tage Ersatzfreiheitsstrafe fällt aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.2 Die Festsetzung der Busse auf Fr. 600.– und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage bei Nichtleisten der Busse ist zu bestätigen. VII. (Vollzug) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. 31) nicht zur Diskussion. Die Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre entspricht der Praxis und erscheint angemessen. VIII. (Kosten und Entschädigung)
  41. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kostenfestsetzung wurde nicht angefochten (vgl. oben E. II./1). Die vor- instanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) ist somit zu bestäti- gen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 16 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich (zugunsten des Beschuldigten) abgeändert wird (Tagessatz- höhe) und es sich dabei um einen reinen Ermessensentscheid handelt, sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wird im Berufungsverfah- - 24 - ren erbeten verteidigt, weshalb keine Kosten für die amtliche Verteidigung anfallen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausgangsge- mäss ausser Betracht. Es wird erkannt:
  42. Der Beschuldigte wird - der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG und - der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV schuldig gesprochen.
  43. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.– und mit einer Busse von Fr. 600.–.
  44. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  45. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  46. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  47. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
  48. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 25 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, … [Adresse] für sich und allenfalls zuhanden des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden. − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  49. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190397-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. N. Jeker und Dr. iur. C. Schoder sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 4. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 (GB190002)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Februar 2019 (Urk. 6) gilt als Anklageschrift und ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG und

- der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.– und mit einer Busse von Fr. 600.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre an- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1‘500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1‘100.00 Gebühr für das Vorverfahren

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen.)

8. (Rechtsmittel.)

- 3 - Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 42 S. 2; vgl. Urk. 29):

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung der Verord- nung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV freizusprechen und im Übri- gen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu spre- chen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.

3. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen.

4. Eventualiter sei er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.– und mit einer Busse von Fr. 240.– zu bestrafen.

5. Für die Verteidigeraufwände im Berufungsverfahren sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

b) der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 34): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. (Verfahrensgang)

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 12. Februar 2019 gegen A._____ einen Strafbefehl wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverlet- zung (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG) und wegen Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Art. 96 VRV in Verbin- dung mit Art. 59b lit. a VRV) (Urk. 6). Darin wurde dem Beschuldigten vor- geworfen, von B._____ [Ort] herkommend auf der C._____-strasse vor der Kreuzung C._____-strasse / D._____-strasse mit seinem Personenwagen

- 4 - eine stehende Fahrzeugkolonne von drei Personenwagen auf der Gegen- fahrbahn überholt zu haben. Dabei habe er eine Sicherheitslinie überfahren und eine Schutzinsel links umfahren. Die Sicht auf die vor ihm liegende Kreuzung sei eingeschränkt gewesen. Durch das grob verkehrsregelwidrige Fahrverhalten habe der Beschuldigte eine erhebliche Unfallgefahr für alle Verkehrsteilnehmer geschaffen. Wenn er genügend aufmerksam gewesen wäre, hätte der Beschuldigte erkannt, dass sich die Lenkerin des vordersten Fahrzeugs mit der Polizei unterhalten habe, wobei sich das Patrouillenfahr- zeug der Polizei als einziges Fahrzeug auf der links abbiegenden Spur in Richtung D._____-strasse befunden und die leuchtende Heckmatrix „Polizei“ eingeschaltet gehabt habe. Für den Beschuldigte wäre bei genügender Aufmerksamkeit erkennbar gewesen, dass es sich um eine normale Verzö- gerung im Strassenverkehr gehandelt habe. Demnach hätte er vermeiden können, durch sein Verhalten mehrere Verkehrsregeln in grober Weise zu verletzen. Überdies sei festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt des besag- ten Fahrmanövers die Abgaswartung am Fahrzeug des Beschuldigten letzt- mals am 20. Januar 2015 erfolgt sei und somit um mehr als sechs Monate zurückgelegen habe.

2. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl am 27. Februar 2019 Ein- sprache (Urk. 8). Am 21. März 2019 fand die staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten statt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und erliess am 21. März 2019 eine Überweisungsver- fügung an das Bezirksgericht Hinwil zur gerichtlichen Beurteilung der Straf- sache (Urk. 14).

3. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten mit Ur- teil vom 13. Mai 2019 der groben Verkehrsregelverletzung und der Übertre- tung der Verkehrsregelverordnung gemäss den im Strafbefehl genannten Bestimmungen schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.– und mit einer Busse von Fr. 600.–. Das Gericht schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf

- 5 - 2 Jahre an. Weiter verpflichtete es den Beschuldigten zur Bezahlung der Busse unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, wenn er die Busse nicht bezahlt. Sodann regelte das Gericht die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 27).

4. Der Beschuldigte verzichtete an der Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung und auf die Zustellung des Urteilsdispositivs (Prot. I S. 15). Der Verteidiger nahm das schriftlich begründete Urteil am 29. Juli 2019 in Empfang (Urk. 23, Konvolut). Mit Eingabe vom 2. August 2019 meldete der Verteidiger beim Bezirksgericht Hinwil rechtzeitig Berufung an (Urk. 24). Am

19. August 2019 reichte er beim Obergericht Zürich fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 29).

5. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung an- gesetzt (Urk. 32). Des Weiteren wurde dem Beschuldigten aufgegeben, in- nert Frist das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. August 2019 auf eine Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34).

7. Der Verteidiger reichte am 4. September 2019 das Datenerfassungsblatt und die verlangten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten ins Recht (Urk. 37 und Urk. 38/1-6).

8. Am 17. September 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den

4. November 2019 vorgeladen und den Parteien die voraussichtliche Beset- zung des Spruchkörpers bekannt gegeben (Urk. 39).

- 6 -

9. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4) und stellte die Anträge wie ein- gangs wiedergegeben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Prozessuales)

1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschul- digte hat das erstinstanzliche Urteil bis auf die Kostenfestsetzung (Disposi- tiv-Ziffer 5) vollumfänglich angefochten (vgl. Prot. II S. 5). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Aus Praktikabilitätsgründen ist jedoch auf eine separate Feststellung der Rechtskraft dieser einzelnen Dispositiv-Ziffer zu verzichten. Entsprechend steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes grundsätzlich gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefoch- tenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). III. (Rüge der Verletzung des Anklageprinzips)

1. Der Beschuldigte beanstandete eine Verletzung des Anklageprinzips hin- sichtlich der ihm zur Last gelegten Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln. Gemäss seinen Ausführungen treffe zwar zu, dass er vergessen habe, eine Abgaswartung vorzunehmen. Die Staatsan- waltschaft habe es jedoch unterlassen, ihm diesbezüglich einen Vorwurf zu machen und eine konkrete Schuldform zur Last zu legen (Urk. 21 S. 2; Urk. 42 S. 4 f.).

- 7 -

2. Nach dem Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt wer- den, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen ei- nes genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Im Strafbefehlsverfahren gilt der Straf- befehl als Anklageschrift, wenn das Verfahren infolge Einsprache der be- schuldigten Person ans Gericht überwiesen wird (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Inhalt des Strafbefehls ergibt sich aus Art. 353 Abs. 1 StPO. Da- rin ist namentlich der Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, und die dadurch erfüllten Straftatbestände zu bezeichnen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d StPO). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welche konkreten Handlungen ihr vorgeworfen werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Vertei- digung richtig vorbereiten kann. Die beschuldigte Person darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2).

3. Laut Strafbefehl habe der Beschuldigte Vorschriften der Verkehrsregel- verordnung verletzt. Danach habe der Fahrzeughalter eines leichten Motor- wagens mit Fremdzündmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h und mehr das Fahrzeug, wenn es keinen Katalysator habe, alle 12 Monate einer Kontrolle zu unterziehen. Fahrzeuge mit Kataly- sator seien alle 24 Monate zu kontrollieren (Urk. 6 S. 3). Es sei festgestellt worden, dass die obligatorische Abgaswartung am Fahrzeug des Beschul- digten um mehr als sechs Monate zurückgelegen habe. Die letzte Kontrolle sei am 20. Januar 2015 durchgeführt worden (Urk. 6 S. 5). Der Beschuldigte habe sich der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss den Best- immungen von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV schuldig gemacht (Urk. 6 S. 1).

4. Diese Angaben im Strafbefehl umschreiben den inkriminierten Sachverhalt ausreichend. Der Beschuldigte weiss, dass ihm die Unterlassung der vorge- schriebenen Abgaswartung zur Last gelegt wird und gegen welche Vor-

- 8 - schriften er durch die unterlassene Kontrolle verstossen haben soll. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand machte. Wie die Vorinstanz aber zu Recht ausführte (vgl. Urk. 27 S. 11), spielt dies für die Tatbestandserfüllung keine Rolle. Nach Art. 96 VRV wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieser Ver- ordnung verletzt. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Verletzung - im vor- liegenden Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgaswartung gemäss Art. 59b lit. a VRV - vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Die Verkehrsregelverordnung ist eine Vollziehungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG wird auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Die Vorinstanz schloss demnach zu Recht, dass das Anklageprinzip eingehalten wurde. IV. (Schuldpunkt der groben Verkehrsregelverletzung)

1. Der Beschuldigte anerkennt, durch das im Strafbefehl umschriebene Fahr- verhalten gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verstossen zu haben. Er bestreitet aber, mit seinem Fahrverhalten unter den gegebenen Umständen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verletzt, eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. Er vertritt den Standpunkt, er sei wegen seines Fahrmanövers nur der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 21 S. 3 f.; Urk. 42 S. 2 ff.). 2. 2.1 Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt. Der Beschuldigte habe mit seinem Fahrmanöver mehrere Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt. Er habe eine Sicherheitslinie überfahren, sei über mehrere Meter jenseits der Sicherheitslinie gefahren und habe eine Verkehrsinsel links statt rechts pas-

- 9 - siert. Damit habe er Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV verletzt, um eine Fahrzeugkolonne zu überholen. Der für das Überholmanöver nötige Raum sei keineswegs frei und übersichtlich ge- wesen. Der Beschuldigte habe keine Gewissheit gehabt, rechtzeitig ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wieder einbiegen zu können. Dadurch habe er Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verletzt. Verletzungen dieser Vorschriften seien erfahrungsgemäss besonders unfallträchtig und würden daher rechtsprechungsgemäss als wichtig gelten (Urk. 27 S. 6). Die Verletzung der genannten Verkehrsregeln stelle im konkreten Fall keine Bagatelle dar. Aus einem von der Polizei bearbeiteten Google-Luftbild, ei- nem Video der Polizei, den ins Recht gelegten Google-Street-View-Bildern und einem Planausschnitt aus dem kantonalen Geo-Informationssystem ge- he hervor, dass die Verhältnisse beim Überholmanöver keineswegs über- sichtlich gewesen seien. Die C._____-strasse sei an der rechten Seite von Büschen gesäumt, welche dem Beschuldigten die Sicht in die D._____- strasse weitgehend versperrt hätten. Hinzu komme, dass bereits die Nacht hereingebrochen gewesen sei und die Fahrzeuge in der Kolonne die Sicht des Beschuldigten zusätzlich beeinträchtigt hätten. Vor allem sei aber auch die Sicht auf die C._____-strasse limitiert gewesen. Auf der linken Strassen- seite stehe ein Haus nahe am Strassenrand. Die C._____-strasse weise ei- ne leichte Linksbiegung auf, weshalb der Blick des Beschuldigten auf den Gegenverkehr weitgehend verdeckt gewesen sei, zumal er auf die linke Fahrbahnhälfte gewechselt habe. Als der Beschuldigte bei Grünlicht losge- fahren sei, habe er damit rechnen müssen, dass das Signal für den aus E._____ [Ort] kommenden Verkehr ebenfalls auf Grün stehe und ihm Fahr- zeuge mit hoher Geschwindigkeit entgegenkommen würden. Zudem habe er nicht wissen können, wie lange die Grünphase andauern werde. Tatsächlich habe das Lichtsignal kurz nach dem Losfahren des Beschuldigten auf Gelb umgeschaltet. Die Polizei werfe dem Beschuldigten gar vor, bei Rotlicht über die Kreuzung gefahren zu sein. Das Nichtbeachten eines Rotlichts sei zwar nicht Gegenstand der Anklage. Wesentlich sei aber, dass der Beschuldigte

- 10 - keine Gewissheit gehabt habe, dass der für das Überholen erforderliche Raum frei sein werde und dass er das geplante Manöver rechtzeitig werde abschliessen können. Aufgrund der Kolonne und der Verkehrsinsel auf der rechten Seite habe er auch keine Möglichkeit gehabt, sein Manöver im Fall des Entgegenkommens eines Fahrzeugs aus der Gegenrichtung oder beim Umschalten des Lichtsignals auf Rot unverzüglich abzubrechen (Urk. 27 S. 7). Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Wäre er mit 50 km/h auf die Kreuzung zugefahren und wäre ihm gleichzeitig ein Fahrzeug mit 50 km/h aus E._____ entgegengekommen, hätte eine schwere Frontalkollision ge- droht. Der Beschuldigte hätte kaum ausweichen können. Er sei sich der Ge- fährlichkeit seines Manövers bewusst gewesen. Jedenfalls habe er betont, sehr vorsichtig bzw. im Schritttempo bzw. mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h gefahren zu sein. Indessen sei langsames Fahren nicht geeignet gewesen, die Gefahr zu eliminieren. Bis zur gefahrlosen Weiter- fahrt auf der korrekten rechten Spur nach Passieren der Kreuzung habe der Beschuldigte 35 bis 40 Meter zurücklegen müssen. Bei einem Tempo von 20 km/h hätte er dafür insgesamt 6.25 bis 7 Sekunden gebraucht. Bis zum Kreuzungsbereich wären es 3.6 bis 4.5 Sekunden gewesen. In dieser Zeit hätte das Signal für den aus B._____ in Richtung E._____ fahrenden Ver- kehr auf Gelb und Rot umschalten und das Lichtsignal der D._____-strasse auf Grün wechseln können (Urk. 27 S. 8-9). Der Beschuldigte habe nicht si- cher sein können, dass er sein Manöver abschliessen könne, bevor das Lichtsignal auf der D._____-strasse auf Grün wechsle. Zudem habe er mit einer Verzögerung aufgrund eines aus E._____ herkommenden Fahrzeugs rechnen müssen, dem er nicht hätte ausweichen können (Urk. 27 S. 9). Die geschaffene Gefahr sei offenkundig gewesen. Es sei rücksichtslos, dass der Beschuldigte sich zu diesem grob regelwidrigen Verhalten entschlossen

- 11 - habe. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschuldigte eine erhebliche Ge- fährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen habe (Urk. 27 S. 9). Der Beschuldigte sei demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Allerdings habe er den Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung nicht mehrfach erfüllt. Sein Fahrverhalten habe auf einem einzigen Entscheid gegründet. Dass er mehrere Verkehrsregeln ver- letzt habe, bedeute nicht, dass er den Tatbestand mehrfach erfüllt habe. Dies ergebe sich auch aus dem Gesetzeswortlaut (Urk. 27 S. 10). 2.2 Der Beschuldigte liess im Wesentlichen einwenden, im Strafbefehl werde festgehalten, dass er eine erhebliche Unfallgefahr für aus der D._____- strasse von rechts kommende Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Zu- gleich halte der Strafbefehl fest, dass das Lichtsignal seiner Fahrbahn auf Grün gestanden habe. Wenn dies so gewesen sei, dann sei eine Gefähr- dung von eventuell von rechts einmündenden Fahrzeugen ausgeschlossen, da diese in diesem Fall zwingend Rot gehabt hätten. Dass beide Spuren gleichzeitig Grün gehabt hätten, sei ausgeschlossen und werde im Strafbe- fehl auch nicht behauptet (Urk. 21 S. 1-2, Urk. 42 S. 4). Weiter liess der Beschuldigte ausführen, er habe jederzeit weit auf den Ge- genverkehr in der C._____-strasse und in die D._____-strasse sehen kön- nen. Aufgrund eigener Beobachtungen könne er ausschliessen, eine erhöh- te abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. Wer sehe, dass nichts komme, gefährde auch nicht abstrakt. Als der Be- schuldigte das Manöver begonnen habe, habe er rund 100m in die C._____- strasse blicken können. Bis zur Höhe der Fussgängerinsel hätte der Be- schuldigte noch hinter dieser anhalten und gefahrlos warten können, bis ihn ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug passiert gehabt hätte. Ab der Fussgängerinsel habe der Beschuldigte dann rund 170m weit in die C._____-strasse sehen können. Dies sei auf der eingereichten Luftaufnah- me von Google Maps (Urk. 43) erkennbar. Auch habe der Beschuldigte aus

- 12 - Erfahrung gewusst, dass das Lichtsignal der D._____-strasse erst einige Zeit (3 Sekunden) nach Umschalten des Lichtsignals der C._____-strasse auf Rot auf Grün umschalte. Selbst wenn das Signal der C._____-strasse während des Manövers des Beschuldigten auf Rot gewechselt hätte, hätte dem Beschuldigten noch eine Sicherheitsmarge zur Verfügung gestanden. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es keine Fussgänger gehabt habe und die Sichtverhältnisse trotz Dun- kelheit und Regen gut gewesen seien (Urk. 21 S. 3; Urk. 42 S. 3 f. i.V.m. Prot. II S. 6). Namentlich Fahrzeuge seien aufgrund ihrer Lichter gut erkenn- bar gewesen. Das Lichtsignal für Fussgänger der D._____-strasse sei zwar immer auf Rot gestanden. Daraus lasse sich aber für die Frage, ob das Lichtsignal für den Verkehr auf der D._____-strasse je auf Grün gestanden sei, nichts ableiten (Urk. 21 S. 3-4; Urk. 42 S. 4). 3. 3.1 Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu er- füllenden Merkmalen: Der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Das Tatbestands- merkmal der groben Verkehrsregelverletzung ist gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Als wichtig gelten sämtliche Verkehrsregeln, die allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Verkehrssicherheit dienen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 64). Das Tatbestands- merkmal einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer ist bei einer er- höhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit zu bejahen. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Ver- letzung voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2). Eine erhöhte abs- trakte Gefährdung zeichnet sich dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass die Art von Handlungen erfahrungs-

- 13 - gemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt (OGer ZH, Urteil SB180296 vom 7. Dezember 2018 E. III/1.2.2). Von einer ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist aber auch schon bei der allgemeinen Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr zu sprechen, wenn unter Be- rücksichtigung der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1). 3.2 Art. 34 SVG beinhaltet das Gebot des Rechtsfahrens. Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV führt diese Bestimmung aus. Danach dürfen Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Art. 34 SVG gehört zu den wichtigen Verkehrs- vorschriften, die der Verkehrssicherheit dienen (BGE 105 IV 55 E. 5 und OGer ZH, Urteil SB180296 vom 7. Dezember 2018 E. III/1.2.1 betr. Art. 34 SVG; BGE 119 V 241 E. 3d/bb betr. Überfahren einer Sicherheitslinie). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nö- tige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, recht- zeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu kön- nen (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassen- benützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Der vom Gesetz als übersichtlich und frei ge- forderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verste- hen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur (BGE 101 IV 72 E. 1b). Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraus- setzungen dafür im Zeitpunkt erfüllt sind, da er mit seinem Manöver beginnt. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Über- holmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, während des ganzen Überholmanövers niemanden zu gefährden und gefahrlos entweder an der Spitze der Kolonne oder in eine

- 14 - bereits vorhandene grössere Lücke einbiegen zu können (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1b). Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGer, Urteile 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1.2). Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG sind ebenfalls grund- legenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfall- gefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). 3.3 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtslo- ses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer gegeben, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein beden- kenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes resp. des Eventualvorsatzes und der bewussten Fahr- lässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Verkehrs- regeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrak- ten Gefahren. In Fällen des Eventualvorsatzes hat sich der Fahrzeuglenker gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nimmt die naheliegende Unfallgefahr in Kauf, bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut er leichtfertig auf das Ausbleiben des Taterfolgs (vgl. zu dieser Unterscheidung BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Bei der Beurteilung, ob der fehlbare Fahrzeuglenker mit Eventualvorsatz oder bewusst fahrlässig handelte, ist diesem selbst bei ei- nem waghalsigen Manöver in der Regel zuzugestehen, dass er leichtfertig darauf vertraute, es werde schon nicht zum Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht

- 15 - mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang ver- traut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; BGer, Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.4). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichts- losigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vor- liegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen las- sen (BGer, Urteil 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1). 4. 4.1 Das von der Polizei bearbeitete Google Street View-Bild (Urk. 3 und Anhang von Urk. 12), die Aufnahmen der Örtlichkeit (Anhang von Urk. 12) und der Videofilm (Urk. 4) zeigen deutlich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausscherens aus der Fahrzeugkolonne weder auf die C._____-strasse noch auf die D._____-strasse freie Sicht hatte. Die Sicht in die C._____-strasse wird durch deren Krümmung nach links, die Sicht in die D._____-strasse aufgrund der Häuser und Büsche entlang der rechten Seite der C._____- strasse wesentlich eingeschränkt. Als der Beschuldigte zu seinem Manöver ansetzte, konnte er deshalb keine Gewissheit haben, dass er die Fahrzeug- kolonne gefahrlos überholen könne. Die gegenteilige Behauptung des Be- schuldigten trifft offensichtlich nicht zu. Auch aus der eingereichten Luft- aufnahme von Google Maps (Urk. 43) geht entgegen der Ansicht der Vertei- digung nichts anderes hervor.

- 16 - Nach dem Ausscheren aus der Fahrzeugkolonne wäre der Beschuldigte wegen den zu engen Raumverhältnissen bis zum Erreichen der Kreuzung nicht in der Lage gewesen, sein Fahrmanöver abzubrechen. Ein auf der C._____-strasse entgegenkommender Fahrzeuglenker hätte den Beschul- digten erst kurz vor dem Passieren der Kreuzung C._____-/D._____-strasse wahrnehmen können. Um eine Kollision zu verhindern, hätte dieser Lenker bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h oder etwas darüber massiv abbremsen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte nur langsam, d.h. mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h, auf die Kreuzung zugefahren sein will. Bei einer gefahrenen Geschwindig- keit von 50 km/h hätte der Anhalteweg des entgegenkommenden Fahrzeugs mindestens 27.5 Meter betragen, während der vom Beschuldigten befahre- ne Kreuzungsbereich circa 15 Meter lang ist (vgl. Urk. 27 S. 9). Zu denken ist aber nicht nur an ein entgegenkommendes Automobilfahrzeug. Der Beschuldigte hätte auch mit einem rasch herannahenden Motorrad oder einem E-Bike rechnen müssen. Aufgrund der zur Zeit des Vorfalls nassen Strassenverhältnisse (vgl. Urk. 1 S. 2) hätte die Gefahr bestanden, dass der Motorradlenker oder der Lenker des E-Bikes bei abruptem Abbremsen ins Schleudern gerät und stürzt. Dass es im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Fahrmanöver durchführte, zu keiner konkreten Unfallgefahr kam, war einzig dem Zufall zu verdanken. Hinzu kommt der Umstand, dass auch von der D._____-strasse mit heran- nahenden Fahrzeugen zu rechnen war. Gemäss den Aussagen des Be- schuldigten wechselte die für seine Fahrspur massgebliche Ampel genau in dem Moment von Grün auf Orange, als er mit dem linken Rad auf die linke Fahrspur gelangte (Urk. 2 Frage/Antwort 22; Urk. 12 Frage/Antwort 11). Wä- re es bei der Weiterfahrt oder dem Passieren der Kreuzung zu einer Ver- zögerung gekommen, wäre mit Fahrzeugen aus der D._____-strasse zu rechnen gewesen. Daran ändert auch das Argument des Beschuldigten nichts, wonach er wissen will, dass die Ampel der D._____-strasse jeweils

- 17 - mit einer Verzögerung von 3 Sekunden auf Grün umschaltet, nachdem die Ampel der C._____-strasse auf Rot gewechselt hat. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht nur als Verletzung des Gebots des Rechtsfahrens (Art. 34 SVG), sondern auch als Verletzung der Sorgfalts- pflichten beim Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG) qualifizierte und eine durch die Verletzung dieser Vorschriften hervorgerufene naheliegende Unfallgefahr bejahte. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Fahrverhalten den objektiven Tatbestand der groben Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und den weiteren von der Vorinstanz genannten Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. 4.2 Der Beschuldigte entschloss sich zur Durchführung des Fahrmanövers, weil er dachte, dass jemand vor ihm in der Kolonne einen Fahrzeugschaden ha- be oder dass ein Lernfahrer vorne in der Kolonne stehe (Urk. 2 Frage/Ant- wort 5; Urk. 12 Frage/Antwort 18; Urk. 41 S. 6). Die Verkehrsregelverletzung erfolgte demnach vorsätzlich. Dabei war sich der Beschuldigte der von ihm geschaffenen Gefahr eines Unfalls durchaus bewusst, gab er doch an, vor- sichtig mit Tempo 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren zu sein (Urk. 12 Frage/Antwort 26; Urk. 41 S. 5 und 7). Indem er trotzdem zum Manöver an- setzte, verhielt sich der Beschuldigte rücksichtslos. Zweifelhaft erscheint indessen die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldig- te habe sich bei der Durchführung des Manövers gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und die Gefährdung in Kauf genommen. Vom Wis- sen darf auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Ver- wirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Es wird auf- grund der vorinstanzlichen Feststellungen (Urk. 27 S. 9) nicht erkennbar,

- 18 - aus welchen Umständen die tatsächliche Inkaufnahme der Tatbestands- verwirklichung abgeleitet werden könnte (zu den diesbezüglich erhöhten Begründungsanforderungen BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGer, Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 5.3). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Schritttempo im Schutze der Ver- kehrsinsel auf die Kreuzung zugefahren zu sein, nachdem er sich verge- wissert gehabt habe, dass sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer näherten und sich keine Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung befanden. Als er hinter der Verkehrsinsel gewesen sei, habe er nochmals einen Kontrollblick getä- tigt und sich vergewissert, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer heran- nahten. Er sei mit Tempo 20 km/h gefahren und habe die Gewissheit ge- habt, dass sich ihm von keiner Seite Fahrzeuge näherten (Urk. 12 Frage/ Antwort 26; Prot. I S. 13; Urk. 41 S. 5). Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Aussagen nicht stimmen würden. Demnach fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschuldigte habe die Unfallgefahr in Kauf genommen. Seinen Aussagen zufolge vertraute er vielmehr darauf, die Kreuzung un- gehindert passieren und wieder rechts einbiegen zu können. Bezüglich der geschaffenen Gefahr handelte der Beschuldigte wenn auch nicht eventual- vorsätzlich, so aber doch bewusst grobfahrlässig. Umstände, die sein Ver- halten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, macht der Be- schuldigte nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und den weiteren von der Vorinstanz genannten Bestimmungen ist somit als erfüllt zu betrachten. 4.3 Die Vorinstanz geht von einem Einheitsdelikt aus, weshalb sie den Beschul- digten nur wegen grober Verkehrsregelverletzung, nicht wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung schuldig sprach. Dies ist nicht zu beanstan- den, da die diversen Verkehrsregelverletzungen von einem einzigen Tatentschluss getragen waren und somit als Einheit zu betrachten sind. Eine andere Würdigung im Sinne einer mehrfachen Tatbegehung würde im Übri-

- 19 - gen mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorliegend ohnehin nicht mehr in Frage kommen. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit der fahrlässigen groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit den von der Vorinstanz genannten Vorschriften schuldig zu sprechen. V. (Schuldpunkt der Übertretung der Verkehrsregelverordnung)

1. Anlässlich der Schlusseinvernahme anerkannte der Beschuldigte, dass am Tag des inkriminierten Fahrmanövers die Abgaswartung an seinem Fahrzeug um mehr als sechs Monate zurücklag, da diese letztmals am

20. Januar 2015 durchgeführt worden war (Urk. 12 Frage/Antwort 34). Auch vor Schranken anerkannte der Beschuldigte, die obligatorische Abgaswar- tung, wie sie in Art. 59b lit. a VRV vorgeschrieben ist, nicht vorgenommen zu haben (Prot. I S. 14; Urk. 41 S. 9).

2. Somit ist der Beschuldigte der Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV) schuldig zu sprechen. VI. (Sanktion)

1. Die fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, so- fern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä-

- 20 - ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen den tat- bezogenen und den täterbezogenen Strafzumessungskriterien zu unter- scheiden ist (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 34). Bei der Strafzumessung hat das Gericht zuerst die objektive und subjektive Tatschwere (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die objektive Tatschwere umfasst das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatschwere auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens, das Mass an Ent- scheidungsfreiheit und das Mass der Pflichtwidrigkeit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Strafe (Einsatzstrafe) bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 2. 2.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen eventualvorsätzlich be- gangener grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.–. Sie erwog, im Ver- gleich mit anderen Fällen grober Verkehrsregelverletzungen sei der vor- liegende Fall nicht besonders schwer. Der Beschuldigte habe zwar eine deutliche Gefährdung hervorgerufen. Jedoch habe sich die Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen in Grenzen gehalten. Dies sei insbesondere

- 21 - darauf zurückzuführen, dass am Ort des Geschehens im Allgemeinen nicht sehr schnell gefahren werde und davon auszugehen sei, dass auch der Be- schuldigte mit einer eher tiefen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. In subjektiver Hinsicht liege allerdings ein bedenkliches Fehlverhalten vor. Der Beschuldigte habe dreist und aus egoistischer Ungeduld heraus gehandelt. Von blosser Gedankenlosigkeit könne nicht mehr gesprochen werden (Urk. 27 S. 12). 2.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich grösstenteils als richtig. Die objektive Tatschwere ist entgegen der Vorinstanz jedoch nicht mehr als leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte eine gewisse Dreistigkeit an den Tag legte, indem er sich aus nichtigem Grund über wichtige Verkehrsvorschriften hinwegsetzte. Zu seinen Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass er sich mit der geschaf- fenen Gefahr nicht abfand, sondern sich der Kreuzung vorsichtig näherte. Anders als die Vorinstanz annahm, ist dem Beschuldigten nicht Eventual- vorsatz, sondern bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die subjektive Tat- schwere ist deshalb als noch leicht zu bezeichnen. Im Ergebnis erscheint ei- ne Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 27 S. 12), wirkt sich das sofort abgelegte Geständnis des Beschuldigten aufgrund des Umstands, dass die Polizei das Fahrmanöver zumindest teilweise beobachtete und die Beweislage somit erdrückend war, nicht strafmindernd aus. Auch der gute automobilistische Leumund des Beschuldigten bewirkt keine Strafminderung; dass man sich an die Verkehrsregeln hält, gilt als selbstverständlich. Im Übrigen sind keine weiteren täterbezogenen Faktoren erkennbar, die auf die Strafzumessung einen Einfluss haben könnten. Somit bleibt es bei der Auferlegung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen.

- 22 - 2.3 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend an- gewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von Fr. 4'200.30 pro Monat (entsprechend einem 50%-Pensum inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. Urk. 38/1-4). Der Beschuldigte bezifferte seine monatlichen Krankenkassen- beiträge auf Fr. 325.– (Urk. 38/1) und die Steuerlast auf Fr. 650.– (Urk. 38/1). Der Beschuldigte hat einen Sohn, den er anerkannt hat, sowie eine Lebenspartnerin, die zurzeit nicht arbeitet. Der Beschuldigte kommt da- her im Moment für beide auf (Prot. II S. 2 f.). Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten erscheint die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 90.– als angemessen. 2.4 Die Geldstrafe ist somit auf 20 Tagessätze zu je Fr. 90.– anzusetzen. 3. 3.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung mit einer Busse von Fr. 600.–. Sie berücksichtigte die Grösse des Verschuldens, wobei sie erkannte, dass die unterlassene Abgaswartung während mehr als zweieinhalb Jahren nicht als Bagatellfall bezeichnet werden könne. Des Weiteren berücksichtigte sie die guten wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Die Erwägungen der Vor- instanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist für die Verletzung der Pflicht zur Abgaswartung mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.

- 23 - Die Erhöhung der Anzahl Tage Ersatzfreiheitsstrafe fällt aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.2 Die Festsetzung der Busse auf Fr. 600.– und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage bei Nichtleisten der Busse ist zu bestätigen. VII. (Vollzug) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. 31) nicht zur Diskussion. Die Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre entspricht der Praxis und erscheint angemessen. VIII. (Kosten und Entschädigung)

1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kostenfestsetzung wurde nicht angefochten (vgl. oben E. II./1). Die vor- instanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) ist somit zu bestäti- gen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 16 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich (zugunsten des Beschuldigten) abgeändert wird (Tagessatz- höhe) und es sich dabei um einen reinen Ermessensentscheid handelt, sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wird im Berufungsverfah-

- 24 - ren erbeten verteidigt, weshalb keine Kosten für die amtliche Verteidigung anfallen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausgangsge- mäss ausser Betracht. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird

- der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG und

- der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 59b lit. a VRV schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.– und mit einer Busse von Fr. 600.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 25 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, … [Adresse] für sich und allenfalls zuhanden des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden. − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. A. Götschi

- 26 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.