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SB190396

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf

Zürich OG · 2020-01-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am tt. Oktober 2015, um cirka 13.15 Uhr mit dem Personenwagen der Marke Nissan GT-R, Kontrollschild …, auf der …-Strasse in C._____ in Richtung D._____ mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h nahe an der Haftgrenze der Reifen in die Linkskurve vor der Ver- zweigung mit dem …-Weg gefahren zu sein. B._____ sei mit ihrem Personenwa-

- 6 - gen der Marke VW Golf, Kontrollschild …, auf der Gegenrichtung gefahren und habe nach links in den …-Weg abbiegen wollen. Vor der Verzweigung habe sie angehalten und mit dem Linksabbiegen begonnen, als sie gesehen habe, dass ihr kein Fahrzeug mehr entgegen gekommen sei. Der Beschuldigte habe aus einer Geschwindigkeit von 140 km/h während 3.5 Sekunden mit einer durchschnittli- chen Verzögerung von 2.8 m/s2 gebremst und sei mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h mit der linken Ecke seines Fahrzeugs mit dem mit 9 bis 11 km/h abbie- genden Fahrzeug von B._____ kollidiert, welche dabei eine Verbrennung an der rechten Hand erlitten habe. B._____ sei mit einer unterdurchschnittlichen Be- schleunigung von 1.5 bis 2.0 m/s2 angefahren. Hätte sie das Linkabbiegemänover zügiger ausgeführt, wäre der Beschuldigte mit der Front gegen die rechte Seite des Fahrzeugs von B._____ kollidiert, wodurch B._____ mit sehr grosser Wahr- scheinlichkeit schwer verletzt oder getötet worden wäre. Der Beschuldigte habe freie Sicht auf die Verzweigung erhalten, als er noch 90 Meter vom Kollisionsort entfernt gewesen sei. Wäre er an diesem Ort 80 km/h gefahren, wäre er 4.05 Sekunden später am Kollisionsort eingetroffen und das Abbiegemanöver bereits seit 0.42 Sekunden abgeschlossen gewesen. Der Beschuldigte wäre wegen der gefährlichen Situation verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Ein rechtzeitiges Anhalten vor dem Kollisions- punkt wäre bei einer Verzögerung mit 4m/s2 möglich gewesen (Urk. 52 S. 2 ff.).

2. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz stellte zusammengefasst auf die Erkenntnisse im technischen Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2015, auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. E._____ vom 14. August 2016 und 24. Ok- tober 2018 sowie die Zeugenaussage des Nissan Experten F._____ ab und sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte mit einer krass übersetzten Geschwin- digkeit von mindestens 135 km/h und einer Querbeschleunigung von 10 m/s2 aus der Linkskurve gefahren sei und dann 4 Sekunden gebremst habe und schliess- lich mit einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 105 und 117 km/h mit dem Fahrzeug von B._____ kollidiert sei (Urk. 80 S. 23 ff.).

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3. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 3.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, zum inkriminierten Zeitpunkt auf der …-Strasse gefahren und mit B._____ kollidiert zu sein (Urk. 6 Frage 3; Urk. 18, Prot. I S. 11). Er sei indessen nur ungefähr 80 km/h, allerhöchs- tens 90 km/h gefahren, wobei er möglicherweise noch beschleunigt habe, um besser ausweichen zu können (Urk. 6 Frage 12; Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 10 f.). Die Schuld für den Unfall trage B._____, welche ihn vermutlich übersehen habe (Urk. 6 Fragen 14 ff.; Prot. I S. 13 f.). Die von der Polizei bzw. der Garage Nissan M._____ ausgelesenen Daten aus der Flickerbox, welche auch der Gutachter be- rücksichtigt habe, seien nicht vom Unfallzeitpunkt, da beim Unfall eine andere Box angeschlossen gewesen sei (Urk. 35a Fragen 6 ff.; Prot. I S. 12 f.). An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem bisherigen Stand- punkt fest. Frau B._____ habe keinen Blickkontakt zu ihm gehabt, sondern sei einfach losgefahren, ohne zu schauen. Er [der Beschuldigte] habe noch auswei- chen können, aber Frau B._____ habe sein Fahrzeug hinten auf der linken Seite erwischt. Die Schätzung seiner gefahrenen Geschwindigkeit vor der Kollision auf 100 oder mehr km/h durch den Unfallbeobachter G._____ sei eine Mutmassung. Es könne sein, dass er [der Beschuldigte] 90 km/h gefahren sei. Das Fahrzeug habe kein Originalsteuergerät und es könnten daher keine Daten ausgelesen werden (Urk. 98 S. 6 ff.). 3.2. Die Verteidigung monierte in der Berufungserklärung die Beweiswürdigung der Vorinstanz und brachte zusammengefasst vor, die Aussagen der Beteiligten, der Unfallbeobachter sowie des Zeugen H._____ seien zu wenig bzw. ungenü- gend berücksichtigt worden. Die Geschädigte B._____ habe eine Teilschuld am Unfall eingeräumt und die beiden Zeugen [recte: Auskunftspersonen] I._____ und G._____ hätten die Geschwindigkeit des Beschuldigten auf rund 100 km/h ge- schätzt (Urk. 83 S. 4). Der Zeuge H._____, ein ausgewiesener Experte im Bereich Autotuning, habe ausgesagt, dass das neue Steuergerät nicht mit dem VSDR- Gerät kommuniziere. Dennoch stelle der Gutachter – im Widerspruch zum ersten Gutachten – auf die ausgelesenen Daten ab (Urk. 83 S. 5 f.). Das zweite Gutach- ten stehe zudem in krassem Widerspruch zum von der Kantonspolizei tabellarisch

- 8 - festgehaltenen Geschwindigkeitsverlauf (Urk. 83 S. 5). Auf die Aussagen des Zeugen F._____, welcher aus den Ladedrucken ablesen wolle, dass das VSDR- Gerät mit dem neuen Steuergerät kommuniziere, könne nicht abgestellt werden (Urk. 83 S. 7). 3.3. An der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung im Weiteren die Art und Weise der Datenerhebung aus dem Fahrzeug des Beschuldigten. Es sei na- mentlich nicht auszuschliessen, dass jemand am Fahrzeug Manipulationen vor- genommen habe (Urk. 99 Rz. 12 ff.). Es dränge sich der Verdacht auf, dass bei der Erstellung des ersten Gutachtens die Flickerbox wieder mit Strom und/oder mit der neuen ECU verbunden worden sei (Urk. 99 Rz. 26). Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen dem ersten und zweiten Gutachten, da sich der Gutachten im Erstgutachten der Berechnungsmethode der Rückwärtsberechnung bediente und im Zweitgutachten auf ausgelesene – angeblich massgebliche – Daten ab- stellte, obschon gar kein neues Datenmaterial vorgelegen habe (Urk. 99 Rz. 27 und 34). Es könne im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass das VSDR- Gerät beim Wiedereinstecken bzw. Wiederherstellen einer Verbindung anhand anderer im Fahrzeug vorhandener Geräte automatisch aktualisiert werde, wes- halb das VSDR-Geräte denselben Kilometerstand aufwies wie bei der Untersu- chung durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Oktober 2015 abgelesen worden sei (Urk. 99 Rz. 39). Da zusammengefasst kein ausreichendes Datenmaterial vor- liege, die Auswertung der Daten unsorgfältig erfolgt sei und im Widerspruch zu Aussagen der vor Ort anwesend gewesenen Personen stehe, Fremdeinflüsse nicht ausgeschlossen werden könnten und auch auf die beiden Gutachten nicht abgestellt werden könne, habe ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 99 Rz. 80 f.).

4. Sachverhaltserstellung 4.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend aufgeführt. Darauf kann ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 4 f.). Ergänzend das Folgende:

- 9 - Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abwei- chen und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiser- hebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 138 III 193 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fra- gen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht be- gründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (vgl. Urteil 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 1.2.2 m. H.). 4.2. Beweislage 4.2.1. Vorliegend liegen zur Erstellung des Anklagevorwurfs als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6, 18 und 35a und Prot. I S. 10 ff.), die Aussagen der Unfallbeteiligten B._____ (Urk. 8 und 18), die Aussagen der Unfallbeobachter G._____ (Urk. 2) und I._____ (Urk. 4), die Zeugenaussagen von H._____ (Urk. 26) und F._____ (Urk. 28), der Fahrzeugprüfbericht der Kan- tonspolizei Zürich vom 26. November 2015 (Urk. 10) und das Gutachten von Dr. E._____ vom 14. August 2016 (Urk. 11) sowie das dazugehörige Ergänzungsgut- achten vom 24. Oktober 2018 (Urk. 34) vor. Die Vorinstanz hat den Inhalt der be- treffenden Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 86 S. 3 ff.). Ergänzend das Folgende: 4.2.2. Die Verteidigung kritisiert die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Kantonspolizei Zürich in der tabellarischen Auflistung des Geschwindigkeits- verlaufs im Beiblatt 2 zum Fahrzeugprüfbericht vom 26. November 2015 um eine Zeile verrutscht sei und die entsprechend vorgenommene Berichtigung der Tabel- le durch die Vorinstanz. Dafür habe weder die Vorinstanz noch die Staatsan- waltschaft einen Nachweis erbracht (Urk. 83 Rz. 17). Mit diesem Einwand ist die Verteidigung nicht zu hören. Dem Fahrzeugprüfbericht vom 26. November 2015

- 10 - lässt sich sachdienlich entnehmen, dass am 20. Oktober 2015 ein Herr J._____ von der Nissan Vertretung M._____ im Auftrag der Staatsanwaltschaft die VSDR Daten am Fahrzeug des Beschuldigten gesichert habe, wobei die letzten 38.15 Stunden vor dem Ereignis (bei 137'360 Sekunden) [Kollisionszeitpunkt] aufgezeichnet worden seien. Bei 137'325 Sekunden habe die Geschwindigkeit cirka 60 km/h, bei 137'330 Sekunden 50 km/h betragen. Aus der Tabelle auf dem Beiblatt Nr. 2 sei die Zeit (137'325 bis 137'360 Sekunden), die jeweilige Ge- schwindigkeit gemäss Beiblatt Nr. 1 in km/h und in m/s sowie der in 5 Sekunden zurückgelegte Weg in Metern aufgeführt (Urk. 10 S. 4; Urk. 12/1+2). Bei 137'360 Sekunden sei eine rapide Abnahme der Geschwindigkeit um ca. 40 km/h erfolgt (Urk. 10 S. 4). Konsultiert man das Beiblatt Nr. 2 ergibt sich ohne Weiteres, dass bei 137'325 Sekunden bei der Datenübertragung eine Zeile ausgelassen wurde (Urk. 12/2). Dies wird bestätigt durch die Aussagen des Zeugen B._____, der nochmals auf die von Herrn J._____ ausgelesenen Daten zugriff, und dabei zu Protokoll gab, dass die Geschwindigkeit bei 137'350 Sekunden 80 km/h, bei 137'355 Sekunden etwa 150 km/h und bei 137'360 Sekunden bei 102 km/h ge- wesen sei (Urk. 28 Fragen 16 ff., 25 und 38). Der Vorinstanz ist daher beizupflich- ten, dass die Geschwindigkeitswerte im Beiblatt Nr. 2 entsprechend um eine Zeile nach oben zu verschieben sind und die ausgelesene Geschwindigkeit bei 137'355 Sekunden mindestens 135 km/h (Minimalwert) betrug. Demnach ist bei der Beweiswürdigung auf die berichtigte Tabelle der Vorinstanz abzustellen (vgl. zur Tabelle der Vorinstanz in Urk. 80 S. 19 f.). 4.3. Konkrete Beweiswürdigung 4.3.1. Der Beschuldigte sagte konstant und im Kerngeschehen widerspruchsfrei aus, er sei kurz vor der Unfalleinmündung ungefähr 80 km/h, allerhöchstens 90 km/h gefahren, wobei er noch versucht habe, auszuweichen. Er habe mit Sicherheit aber nicht gebremst, sondern vielleicht noch beschleunigt, um die Kollision zu verhindern (Urk. 6 Fragen 3, 12; Urk. 18 S. 4 f.; Urk. 35a Frage 19; Prot. I S. 10). B._____ trage die Schuld für den Unfall. Sie habe ihn vermutlich einfach übersehen und auf den vor ihm fahrenden SUV geschaut und sei danach direkt losgefahren (Urk. 6 Fragen 14 f.; Urk. 18 S. 4; Prot. I S. 13 f.). Der Beschul-

- 11 - digte bestritt, dass die auf der Flickerbox aufgezeichneten Daten vom Unfallzeit- punkt seien. Die Box sei laut seines Tuners [H._____] ohne Funktion, wenn sie ausgesteckt sei. Im Unfallzeitpunkt sei die Box ausgesteckt gewesen (Urk. 35a Fragen 6 ff. und Frage 25). Die Daten müssten von vorher gewesen sein (Prot. I S. 12 f.). 4.3.2. B._____, welche ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen wurde, gab in ihrer ersten Befragung vom 14. Oktober 2015 zusammengefasst an, sie habe eingespurt und ein zweites entgegenkommendes Auto am Ende der Kurve wahrgenommen. Sie habe die Distanz zu diesem Auto so eingeschätzt, dass sie problemlos und rechtzeitig hätte abbiegen können (Urk. 8 Fragen 3 f., 16). Er [der Beschuldigte] sei sicher schneller gewesen, als sie erwartet habe (Urk. 8 Frage 17). Sie denke, sie sei ganz langsam abgebogen und der Beschuldigte zu schnell gekommen, weshalb beide einen Teilschuld am Unfall hätten (Urk. 8 Fragen 20 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2016 gab B._____ an, sie habe nur ein weisses Auto aus der Kurve kommend gesehen und sei, als es vor- beigefahren sei, nach links losgefahren. Das andere Auto [des Beschuldigten] ha- be sie nicht wahrgenommen (Urk. 18 S. 3). Es gilt in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren gegen B._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 22. März 2019 eingestellt wurde, da sie gemäss Staatsanwalt- schaft gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters mit dem Linksabbiegemanö- ver, welches mindestens 3.1 Sekunden dauere, begonnen habe, bevor der Per- sonenwagen des Beschuldigten 2.53 Sekunden vor der Kollision in ihrem Sichtbe- reich aufgetaucht sei und der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 150 km/h gefahren sei. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Vorinstanz versehentlich gemeinsam mit der Einstellungsverfügung gegenüber des Beschul- digten hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz akturiert (vgl. Urk. 53 [recte: wohl Urk. 55]). 4.3.3. G._____ stand mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug von B._____. Er ist somit unmittelbarer Unfallbeobachter. G._____ gab als Auskunftsperson zu- sammengefasst und sachdienlich zu Protokoll, B._____ habe gewartet bis ein von

- 12 - K._____ kommendes Fahrzeug vorbei gewesen sei und habe dann ganz langsam nach links abgebogen. Es habe für ihn so ausgesehen, als wäre sich B._____ nicht sicher, ob sie abbiegen soll oder nicht. Der Beschuldigte sei "megaschnell" von K._____ her gekommen und habe noch nach rechts ausweichen wollen (Urk. 2 Frage 4). Er könne es nicht schätzen, wie schnell der Beschuldigte gewesen sei. Er [der Beschuldigte] sei extrem schnell unterwegs gewesen. Auch wenn er [G._____] dort abgebogen wäre, hätte er eine Kollision nicht verhindern können. Der Beschuldigte sei sicher 100 km/h gefahren (Urk. 2 Frage 5). Es habe viel- leicht zwei bis drei Sekunden gedauert vom Moment an, als er [G._____] das Fahrzeug des Beschuldigten nach der Kurve zum ersten Mal gesehen habe und der Zusammenstoss erfolgt sei. Er habe sofort gewusst, dass der Beschuldigte zu schnell sei. Der Beschuldigte sei seiner Meinung nach fast ungebremst auf das Fahrzeug von B._____ zugefahren (Urk. 2 Fragen 9 und 15). Wenn der Beschul- digte weniger schnell gefahren wäre, hätte nach seiner Sicht der Unfall verhindert werden können. Für ihn sei der Beschuldigte schuld am Unfall (Urk. 2 Fragen 20 und 21). 4.3.4. Die Auskunftsperson I._____ wurde etwa 200 Meter vor dem Unfallereignis, wo der Beschuldigte mit dem VW Golf kollidierte, vom Beschuldigten überholt, wobei er [I._____] im Zeitpunkt des Überholmanövers 76 km/h gefahren sei. Er könne nicht genau sagen, wie schnell der Beschuldigte gefahren sei. Er [der Be- schuldigte] sei ziemlich schnell gewesen. Er denke, er sei schneller als 100 km/h gewesen (Urk. 4 Frage 5 ff.). Er denke schon, dass die Geschwindigkeit des Be- schuldigten zur Kollision beigetragen habe. Wenn er mit 80 km/h gekommen wä- re, hätte es keinen Unfall geben. Da hätte die andere Lenkerin [B._____] mehr Zeit gehabt, um reagieren zu können (Urk. 4 Frage 18). I._____ achtete den Be- schuldigten als Unfallverursacher (Urk. 4 Frage 20). 4.3.5. H._____ wurde am 24. Januar 2018 als Zeuge zum Fahrzeugzustand des Beschuldigten befragt. H._____ gab sachdienlich zu Protokoll, das Fahrzeug des Beschuldigten im Sommer 2013 oder 2014 nach England gefahren und dort ge- tunt zu haben, um eine Leistung von ungefähr 836 oder 846 PS zu erreichen (Urk. 26 S. 2 Frage 7 und S. 8 Frage 8). Dabei sei der Motor und die Schaltbox "up-

- 13 - graded" und auch die elektronische Steuereinheit verändert worden (Urk. 26 Fra- ge 9). H._____ gab an, dass dabei der Originalmotorcomputer raus genommen und ein neuer Motorcomputer installiert werde. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Motorcomputer jedes Mal rausgenommen werde, oder einfach ausgesteckt werde. In jedem Fall funktioniere der Originalmotorcomputer nicht mehr (Urk. 26 Frage 21). Auf Vorhalt der ausgelesenen Daten durch die Nissan Garage gab H._____ an, dass dies nur mit dem Originalsteuergerät funktioniere. Diese Daten würden von der Zeit stammen, bevor das Auto getunt bzw. der neue ECU installiert worden sei (Urk. 26 Frage 45). Der Hauptcomputer sei nicht angeschlossen, weshalb die- se Daten nicht vom Unfall stammen könnten (Urk. 26 Frage 46). 4.3.6. F._____, Systemtechniker der Nissan Garage L._____ (vormals Garage Nissan M._____) sagte als Zeuge am 8. März 2018 zusammengefasst und sach- dienlich aus, sein ehemaliger Vorgesetzter, Herr J._____, habe die Daten aus dem Fahrzeug des Beschuldigten ausgelesen. Auf Nachfrage, weshalb er zum Schluss gekommen sei, dass Daten bis zum Unfall aufgezeichnet worden seien, gab F._____ an, ansonsten wären keine Daten vorhanden. Wenn Daten von frü- her aufgezeichnet worden wären, hätten sie einen leeren Strich (Urk. 28 Fragen 17 f.). Die letzte Geschwindigkeitsaufzeichnung liege bei 102 oder 103 km/h auf der Zeitspanne von 137360 bis 137365 Sekunden (Urk. 28 Fragen 31 und 37). Die angegebenen Geschwindigkeiten seien der Durchschnitt der Geschwindigkeit der Vorder- und Hinterachse, wobei die Werte über eine fünf Sekunden Spanne gemittelt würden (Urk. 28 Frage 39). Bei 137350 Sekunden habe man eine An- fangsgeschwindigkeit von 80 km/h, bei 137355 Sekunden etwa 150 km/h und bei 137360 Sekunden eine von 102 km/h. Bei 137365 Sekunden sei das Fahrzeug bei 0 km/h (Urk. 28 Frage 38). F._____ hielt zudem anschaulich fest, dass keine Daten zu der ausgelesenen Kilometerleistung vorhanden wären, wenn das VDSR mit dem neuen Steuergerät nicht funktionieren würde (Urk. 28 Frage 71). Zu Be- ginn der aufgezeichneten Daten habe der Kilometerstand 35'683 und am Schluss beim Stillstand des Fahrzeugs 38'157 betragen (Urk. 28 Frage 29 und 32).

- 14 - 4.3.7. Dem Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2015 lässt sich, wie bereits ausgeführt, sachdienlich entnehmen, dass ein Herr J._____ (oder J1._____) von der Nissan M._____ die VSDR-Daten des Fahr- zeugs des Beschuldigten am 20. Oktober 2015 ausgelesen habe, wobei die letz- ten 38.15 Stunden vor dem Unfallereignis aufgezeichnet worden seien. Aufgrund der rapiden Abnahme der Geschwindigkeit von ca. 40 km/h sei davon auszuge- hen, dass sich der Unfall bei 137'360 Sekunden ereignet habe. Bei 137'330 Se- kunden habe sich der Beschuldigte im Scheitelpunkt der Rechtskurve befunden. Bei 137'355 Sekunden habe die Geschwindigkeit cirka 135 km/h betragen (Urk. 10 S. 4 f.; Urk. 12/1-6). 4.4. Gutachten von Dr. E._____ 4.4.1. Dr. E._____ wurde am 16. Juni 2016 als Sachverständiger für den Fall bei- gezogen, um namentlich Angaben zur Ausgangsgeschwindigkeit und Kollisions- geschwindigkeit der Fahrzeuge sowie zur Vermeidbarkeit des Unfalls zu machen (Urk. 15). Dr. E._____ erstattete am 14. August 2016 das entsprechende Gutach- ten, wobei er sich dabei der klassischen Rückwärtsberechnung bediente, bei der die Geschwindigkeit vom Endstand des Fahrzeugs bis zur Kollisionsstelle (zu- rück-)gerechnet werde (vgl. Urk. 17 S. 6). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten habe zwischen 105 bis 117 km/h und diejenige des Fahrzeugs von B._____ 9 bis 11 km/h betragen (Urk. 17 S. 6 f.). Dr. E._____ hielt im Gutachten fest, dass die Aufzeichnungsfrequenz des Nissan-Dataloggers nur alle 5 Sekunden aktualisiert werde, weshalb diese Werte für Unfallrekonstrukti- onszwecke nur sehr begrenzt verwertbar seien. Über die Genauigkeit der Werte sei ihm nichts bekannt und er könne für die Daten aus dem Datenlogger keine Verantwortung übernehmen (Urk. 17 S. 11). Die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten habe 105 bis 117 km/h betragen. Eine höhere Geschwindigkeit sei nicht nachweisbar (Urk. 17 S. 16 Antwort zu Frage 2). Der Beschuldigte hätte den Unfall vermeiden können, wenn er nicht schneller als 60 bis 66 km/h gefahren wäre oder sich generell an das Geschwindigkeitslimit gehalten hätte, weil er den Abbiegeversuch von B._____ dann deutlich früher er- kennen und die Kollision hätte vermeiden können (Urk. 17 S. 17 Antwort zu Frage

- 15 - 5). Dr. E._____ hielt schliesslich fest, dass die Daten, die auf den Aufzeichnungs- geräten in dem Personenwagen Nissan seien, nach seiner Auffassung nicht veri- fizierbar und deshalb auch nicht gerichtsverwertbar seien (Urk. 17 S. 17). 4.4.2. Dr. E._____ war bei den später erfolgten Zeugeneinvernahmen von H._____ und F._____ und am Augenschein vom 22. September 2017 ebenfalls anwesend (Urk. 23, 26 und 28). Am 27. Juni 2018 wurde Dr. E._____ in der Folge mit der Ausfertigung eines Ergänzungs- bzw. Nachtragsgutachtens beauftragt (Urk. 33). Am 24. Oktober 2018 erstattete Dr. E._____ das Gutachten (Urk. 34). Dem Ergänzungsgutachten lässt sich zusammengefasst und sachdienlich ent- nehmen, dass Dr E._____ die Aussage von H._____, wonach die Flickerbox aus- ser Betrieb gewesen sei, als nicht zutreffend erachtet. Dies habe der Zeuge F._____ am 8. März 2018 illustriert, indem er einen Computer mit dem Flicker- Programm an das Fahrzeug des Beschuldigten angeschlossen habe. Dies bedeu- te, dass die Datenübertragung während des Unfalls funktioniert habe. Im ersten 5 s-Datenintervall vom Stillstand zeitlich zurück, sei eine mittlere Geschwindigkeit von rund 10 km/h, davor (10 s bis 5 s vor dem Stillstand) eine mittlere Geschwin- digkeit von rund 100 km/h und davor (15 s bis 10 s vor dem Stillstand) eine mittle- re Geschwindigkeit von 138.5 km/h aufgezeichnet worden (Urk. 34 S. 4). Der Gutachter kommt im Weiteren aufgrund der Datenanalyse zum Schluss, dass der Beschuldigte vor der Kollision stark gebremst habe, d.h. über etwa 4 Sekunden. Gestützt auf die vorhandenen Daten berechnete der Gutachter die Geschwindig- keiten des Beschuldigten wenige Sekunden vor der Kollision, wobei der Gutachter stets von unteren Grenzwerten zugunsten des Beschuldigten ausging (Urk. 34 S. 6). Im Bereich von 20 bis 15 Sekunden vor der Kollision habe der Beschuldigte beschleunigt und ungefähr 150 km/h erreicht. Die Geschwindigkeit des Beschul- digten habe 3 Sekunden vor der Kollision mindestens 135 km/h betragen und er sei mit mindestens 105 km/h mit dem Fahrzeug von B._____ kollidiert (Urk. 34 S. 7 f.). 4.5. Fazit

- 16 - 4.5.1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass entgegen der Aussage des Beschuldigten Daten aus dem VSDR Gerät seines Fahrzeugs ausgelesen werden konnten, die mit dem Kilometerstand übereinstimmten. Der Zeuge F._____ legte schlüssig und überzeugend dar, dass ansonsten keine Daten bei dem entspre- chenden Kilometerstand vorhanden wären. Der Gutachter Dr. E._____ hielt dazu fest, dass nach den Aussagen des Zeugen F._____ und der anschliessenden Un- tersuchung am Fahrzeug des Beschuldigten nach seiner Überzeugung feststehe, dass die Daten aus der Flickerbox vor und während des Unfalls gespeichert wor- den seien (Urk. 34 S. 6). Der Beschuldigte beruft sich in der Hauptsache auf die Zeugenaussagen seines Tuners H._____. Gemäss H._____ hat er (oder einer seiner Mitarbeiter) das Fahrzeug des Beschuldigten ein oder zwei Jahre vor dem Unfall getunt. Dabei hielt H._____ in allgemeiner Weise fest, dass beim Tuning ein anderer ECU eingebaut werde und der alte ECU entweder entfernt oder min- destens der Stecker gezogen werde, wodurch er keinen Strom mehr habe. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, dass demnach die Praxis bei der Einset- zung eines neues ECU nicht immer dieselbe sei (Urk. 80 S. 17). H._____ konnte zudem nur (allgemeine) Angaben zum Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt des Tunings machen. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich das Fahrzeug nicht mehr in dem Zustand befand, als es H._____ das letzte Mal sah. F._____ hingegen schloss seinen Computer an die Flickerbox an und konnte da- mit die von Herrn J._____ bereits im Oktober 2015 ausgelesenen Daten bestäti- gen. F._____ hielt auch fest, dass es sich aufgrund des Ladedrucks des Fahr- zeugs, 2.5 bis 2.8 bar, um ein getuntes Fahrzeug handle und beim Kilometerstand 34'988 eine neue Software für das Getriebesteuergerät aufgespielt worden sei (Urk. 28 Fragen 51 ff.). Dem Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom

26. November 2015 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der maximale Lade- druck beim geprüften Fahrzeug im Originalzustand 180 kPa betrage und beim Un- fallgeschehen der Ladedruck bei 230 kPa gelegen habe (Urk. 10 S. 3). Insofern ist der Einwand der Verteidigung, es handle sich bei den Angaben der Ladedru- cke lediglich um eine Behauptung des Zeugen F._____, nicht stichhaltig (Urk. 99 Rz. 64). Dass F._____ den erhöhten Ladedruck feststellen konnte, spricht eben- falls dafür, dass das Originalsteuergerät Daten aufzeichnete (so auch die Vo-

- 17 - rinstanz in Urk. 80 S. 18). F._____ gab zudem überzeugend an, dass es beim Fahrzeug des Beschuldigten möglich war, die VSDR Daten auszulesen, da bei fehlender Aufzeichnung keine Daten vorhanden gewesen wären (Urk. 28 Fragen 68 ff.). Der Gutachter Dr. E._____ kam in seinem Ergänzungsgutachten daher ebenfalls zum Schluss, dass die ausgewerteten Daten vom Unfallzeitpunkt stammten und damit die Aussage von H._____ nicht stimme. Dr. E._____ zog die Daten aus der Flickerbox in seine Berechnung aus der klassischen Rückrech- nungsmethode mit ein und zeigte schlüssig und überzeugend auf, dass der Be- schuldigte vor der Kollision mit mindestens 135 km/h gefahren sei, dann während rund 4 Sekunden stark abbremste und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 105 km/h mit B._____ kollidierte. 4.5.2. Die Behauptung des Beschuldigten, die Daten würden von einem früheren Zeitpunkt stammen, würde überdies ohnehin voraussetzen, dass schon einmal ein identisches Manöver wie in der inkriminierten Art durchgeführt wurde. Dies er- scheint höchst unwahrscheinlich und wird so auch nicht vorgebracht. Zudem wäre in einem solchen Fall immer noch unklar, weshalb der Kilometerstand des VSDR-Gerätes derselbe ist wie bei der Untersuchung des Fahrzeuges durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Oktober 2015 vom Tacho abgelesen wurde. Die Verteidigung behauptet zwar, es sei nicht auszuschliessen, dass das VSDR-Gerät bei der Wiederherstellung der Verbindung anhand anderer im Fahrzeug vorhan- dener Geräte automatisch aktualisiert worden sei (Urk. 99 Rz. 39 ff.). Dagegen spricht jedoch, dass dann nicht nur Kilometerstand, sondern auch die Zeitachse aktualisiert worden wäre. Die ausgelesene Sekundenzahl ist aber fortlaufend ohne einen Unterbruch. 4.5.3. Zur Kritik der Verteidigung, der Gutachter habe im Erstgutachten festge- stellt, dass keine Geschwindigkeiten über 105 bis 117 km/h nachweisbar seien, wohingegen er bei der Erstellung des zweiten Gutachtens Geschwindigkeiten von rund 140 km/h feststelle, gilt Folgendes festzuhalten: Das erste Gutachten beruht auf einer klassischen Rückwärtsberechnung vom Kollisionszeitpunkt aus. Der Gutachter erwähnt denn auch, dass die ausgelesenen Daten für eine solche Rückwärtsrechnung nur sehr begrenzt verwertbar seien (Urk. 17 S. 11). In diesem

- 18 - Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gutachtensauftrag auf der Behauptung der Verteidigung beruhte, dass die ausgelesenen Daten aus einem Zeitraum stammten, bevor das ursprüngliche Steuerungsgerät abgehängt worden sei (Urk. 13; 15). Es erstaunt daher nicht, dass der Gutachter in einem ersten Schritt nicht die ausgelesenen Daten berücksichtigte, sondern sich der klassi- schen Rückwärtsberechnungsmethode bediente, um Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit zu machen. Bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens berücksichtigte der Gutachter so- dann zusätzlich die Daten aus der Flickerbox. Dr. E._____ war, wie bereits er- wähnt, bei den nach Erstattung des Erstgutachtens erfolgten Zeugeneinvernahme von F._____ und H._____ und auch beim Augenschein am Unfallort dabei. F._____ legte dar, wie die Datenauswertung in den 5 Sekunden Sequenzen er- folgt und Dr. E._____ stellte als Sachverständiger Ergänzungsfragen an den Zeu- gen. Dr. E._____ hält im Ergänzungsgutachten sodann fest, dass er – offensicht- lich aufgrund der ergänzenden Beweiserhebung – davon überzeugt sei, dass die Daten vom Unfallzeitpunkt stammten und der Beschuldigte vor dem Unfallzeit- punkt noch gebremst habe. Entsprechend zog er die Daten in seine Berechnun- gen mit ein und legte schlüssig dar, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte wenige Sekunden vor der Kollision fuhr, wobei er zugunsten des Beschuldigten stets mit unteren Werten rechnete. Es ist demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung auf die Erkenntnisse des Gutachters abzustellen. 4.5.4. Im Weiteren besteht für die Behauptung der Verteidigung, eine am Fahr- zeug hantierende Person habe vor der Erstellung des zweiten Gutachtens den Computer wieder eingesteckt, keinerlei Anhaltspunkte. Das Fahrzeug des Be- schuldigten wurde beschlagnahmt und in der Garage Nissan M._____ wurden die Daten durch Herrn J._____ bereits am 20. Oktober 2015 ausgelesen. Die von Herrn J._____ ausgelesenen Daten wurden zudem durch den Zeugen F._____ bestätigt. Es ist entgegen der Auffassung der Verteidigung als lebensfremd zu er- achten, dass jemand Drittes ein Interesse daran hat, an der Elektronik des Fahr- zeugs Manipulationen vorzunehmen.

- 19 - 4.5.5. Zur Behauptung der Verteidigung, das neue Steuergerät hätte die Ge- schwindigkeit aufgezeichnet und sei durch die "Fachpersonen" versehentlich ge- löscht worden (Urk. 99 Rz. 10), gilt Folgendes anzumerken: Der Zeuge H._____ sagte dazu sachdienlich aus, dass der Motorcomputer zwar Parameter wie die Geschwindigkeit für etwa 15 bis 20 Minuten aufzeichnen könne. Wenn das Auto bzw. die Zündung weiterhin an sei, würden die Daten allerdings überschrieben. Auf Nachfrage gab er an, der Parameter "Geschwindigkeit" sei nur aktiviert, wenn Rennen gemacht würden. Ob der Parameter auch beim Fahrzeug des Be- schuldigten aktiviert war, konnte er hingegen nicht sagen (Urk. 26 Frage 37). Eine Löschung der Daten auf dem neuen Steuergerät durch am Fahrzeug hantierende Personen ist mithin eine blosse Mutmassung der Verteidigung. 4.5.6. I._____ und G._____ sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte zu schnell unterwegs gewesen sei. Dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten von ihnen auf etwa 100 km/h oder darüber geschätzt wurde, kommt vor dem Hin- tergrund, dass der Beschuldigte mit keiner konstanten Geschwindigkeit fuhr und es sich dabei nur um eine subjektive Wahrnehmung der Unfallbeobachter handelt, selbstredend weniger Gewicht zu als sogenannten objektiven Beweismitteln. Im- merhin lassen die Aussagen der Genannten den klaren Schluss zu, dass der Be- schuldigte nach ihren subjektiven Wahrnehmungen sehr deutlich zu schnell fuhr (z.B. die Aussage von G._____: "megaschnell"). 4.5.7. Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Verteidigung unerheblich, mit welcher Geschwindigkeit der vor dem Beschuldigten fahrende weisse SUV unter- wegs war (Urk. 83 Rz. 12). Einerseits hatte der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge einen Abstand von 60 Metern zum SUV (Urk. 6 Frage 4) und andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch der SUV Fahrer zu schnell fuhr. 4.6. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte noch in der Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h der Abbiegung näherte, dann während 4 Sekunden stark abbremste und dann mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 105 km/h mit dem Fahrzeug von B._____ in der in- kriminierten Art kollidierte.

- 20 - III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig (Urk. 80 S. 28 ff.).

2. Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung 2.1. Vorab kann bezüglich der rechtlichen Grundlagen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 25 ff.). Wer durch vorsätzliche Ver- letzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, macht sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG straf- bar. Die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit umschreibt das Gesetz mit den in Art. 90 Abs. 4 verbindlich festgehaltenen Schwellenwerten, wobei Abs. 3 auch erfüllt werden kann, ohne dass diese Schwellenwerte erreicht werden (ORF Kommentar StGB/JStGB, Hans Mauer,

20. Aufl. 2018, Art. 90 SVG Rz. 29). Die Raser-Strafnorm kann mithin auch bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen als den in Absatz 4 der Norm ge- nannten Schwellen erfüllt sei, wobei die Verfehlung aufgrund der Umstände in vergleichbarer Schwere wie die in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Fälle von Ge- schwindigkeitsexzessen sein muss (Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Philippe Weissenberger, 2015, Art. 90 Rz. 138 ff.). Dem- gegenüber kann die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden (ORF Kommentar SVG, Hans Geiger, 8. Aufl., Art. 90 Rz. 11). 2.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der even-

- 21 - tualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestands- verwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungs- formen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht ver- wirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Ein- tritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3 f).

- 22 - Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Es ist aller- dings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Der Sachrichter hat daher die in diesem Zusammenhang relevan- ten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen). Zu diesen Faktoren gehören das geschaffene Ausmass sowie die Zeitspanne der Gefährdung, die Intensität der Sorgfaltspflichtverletzung, das Handlungsziel und die Motivation, die sich aus der Tat herauslesen lässt, die Handlungsmacht in der konkreten Situation, die Mög- lichkeit, die Situation einzuschätzen, die Selbstgefährdung, die Einstellung zur Tatbestandsverwirklichung und Massnahmen zur Erfolgsverhinderung (Bürgi, Der Raser im Strafrecht, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 84 m.w.H.). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. In BGE 133 IV 9 erwog das Bundesgericht, erfahrungsgemäss neigten Fahr- zeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst sei. Einen unbewussten Eventualdolus aber gebe es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe (a.a.O. E. 4.4). 2.3. Der Beschuldigte fuhr vorliegend mit einer Geschwindigkeit von min- destens 135 km/h aus der Linkskurve heraus und hatte keine Chance, vor der Kollision noch rechtzeitig zu bremsen. Dabei überschritt er die erlaubte Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h, weshalb ohne Weiteres eine grobe Verletzung einer elementaren Verkehrsregel (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1

- 23 - lit. b VRV) vorliegt (BGE 121 IV 230 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1. und 2.2.). Hätte der Beschuldigte sich generell an das Geschwindigkeitslimit gehalten, hätte er das begonnene korrekte Abbiegemanöver von B._____ deutlich früher erkennen können und die Kollision hätte vermieden werden können (Urk. 17 S. 17). Gemäss überzeugender Schlussfolgerung im Gutachten bremste der Beschuldigte noch während 4 Sekunden stark ab und kollidierte dann mit einer Geschwindigkeit von mindes- tens 105 km/h mit dem Fahrzeug von B._____. B._____ erlitt durch die Kollision Verbrennungen an ihrer rechten Hand (Urk. 1 S. 1). Es handelt sich um eine Stre- cke, bei der Fahrzeuge von der Gegenfahrbahn nach links Richtung C._____ ab- biegen. Die Vorinstanz wies daher zu Recht darauf hin, dass aufgrund dieser Ver- kehrssituation, d.h. dem Herausfahren aus einer Linkskurve und der Konfrontation mit einer Abbiegemöglichkeit in einer Querstrasse wenige Sekunden danach, die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ein hohes Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Todesopfern beinhalte. Der Beschuldigte kannte diese Strecke und "die Problematik" der Einmündung sehr gut (vgl. Urk. 6 Frage 5). Nach der Linkskurve war mit abbiegenden Fahrzeuglenkern zu rechnen. Es handelt sich mithin um ein qualifiziert rücksichtsloses und gefährliches Fahrver- halten des Beschuldigten, dass er dennoch mit einer Geschwindigkeit von min- destens 135 km/h aus der Kurve fuhr und damit die zulässige Höchstgeschwin- digkeit um 55 km/h überschritt. B._____ wurde einem Unfallrisiko konkret ausge- setzt. Die konkrete Gefährdung verwirklichte sich denn auch, indem es zu einer Kollision kam. Es ist nur äusseren Umständen bzw. dem Zufall zuzuschreiben, dass sie oder Dritte nicht schwerer verletzt wurden. Die vom Beschuldigten be- gangene Verfehlung ist nach dem Dargelegten in ihrer Schwere vergleichbar mit den Geschwindigkeitsexzessen in Art. 90 Abs. 4 SVG. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer stark überhöhten Geschwindigkeit aus der Linkskurve fuhr, obwohl ihm diese problematische Strecke bestens bekannt war, d.h. er die Abbiegemöglichkeit kannte, und selbst darauf hinwies, dass es dort immer wieder zu Unfällen komme (Urk. 6 S. 2; Urk. 35a S. 5 und Prot. I S. 10). Er wusste, dass die Höchst- geschwindigkeit 80 km/h beträgt und fuhr dennoch mit mindestens 135 km/h aus

- 24 - der Linkskurve heraus. Dabei musste er sich im Klaren sein, dass es ihm nicht möglich sein würde, innerhalb weniger Sekunden bei einem auftretenden Hinder- nis adäquat zu reagieren und so stark abzubremsen, um eine Kollision verhindern zu können. Der Beschuldigte wusste mithin, dass er durch seine krasse Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit eine elementare Verkehrsregel verletzt und dadurch in dieser Verkehrssituation das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern eingeht. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten und kurzer Reaktionsmöglichkeit aufgrund des Herausfahrens aus einer Linkskurve bei einer Kollision mit einem abbiegenden Fahrzeug nicht nur mit einem Sachschaden zu rechnen ist, sondern andere Fahrzeuglenker mindestens schwere Verletzungen davon tragen könnten. Der Beschuldigte kannte die Örtlichkeit und bezeichnete sie selber als den "Un- fallschwerpunkt". Durch sein Handeln nahm er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder gar Todesopfern demnach auch in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt. IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung in ihrem Ent- scheid richtig wiedergegeben und zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 86 S. 32 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatschwere 2.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 55 km/h über- schritt und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h aus der Links- kurve heraus fuhr, obwohl ihm diese Strecke als Unfallschwerpunkt bestens be- kannt war. Durch dieses qualifiziert rücksichtslose Fahrverhalten war es ihm un- möglich, auf ein Hindernis, wie namentlich einen abbiegenden Fahrzeuglenker,

- 25 - adäquat zu reagieren. Der Beschuldigte bremste zwar noch wenige Sekunden vor der Kollision stark abzubremsen, kollidierte aber immer noch mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 105 km/h mit dem abbiegenden Fahrzeug von B._____. Das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern war durch die massive Überschreitung der Geschwindigkeit und die Verkehrs- situation (Abbiegemöglichkeit von der Gegenfahrbahn nach der Linkskurve) im- manent. Dass sich B._____ "nur" leichte Verletzungen zuzog und nicht noch wei- tere Dritte zu Schaden gekommen sind, kann dem Beschuldigten nicht zugute gehalten werden, da er darauf keinen Einfluss hatte. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des strengen Strafrahmens als knapp noch leicht zu erachten. 2.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte wusste, dass auf der Strecke höchstens mit 80 km/h gefahren werden darf. Dennoch fuhr er mit mindestens 135 km/h, weshalb er um die Geschwindigkeitsüberschreitung wusste und dies auch wollte. Das hohe Risiko von Schwerverletzten oder Todes- opfern nahm er billigend in Kauf. Wenn der Beschuldigte sich an die maximal er- laubte Geschwindigkeit gehalten hätte, hätte er adäquat reagieren können. Das gezeigte Verhalten des Beschuldigten ist egoistisch, rücksichtslos und verwerflich. Dass der Beschuldigte vor der Kollision noch stark abbremste, ist leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls knapp noch als leicht zu erachten. 2.1.3. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheits- strafe ist sicher nicht zu hoch. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben des Beschul- digten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 35). Daraus lässt sich nichts Strafzumessungsrelevantes ableiten. 2.2.2. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer Geldstrafe von

- 26 - 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 82). Da es sich um keine einschlägige Vorstrafe handelt und sie schon ein paar Jahre zurückliegt, ist die Einsatzstrafe nur sehr leicht zu erhöhen. 2.2.3. Der Beschuldigte stellte sich konstant auf den Standpunkt, nur ungefähr 80 bis 90 km/h gefahren zu sein und sah die Schuld für den Unfall bei B._____. Sein Nachtatverhalten kann ihm nicht zugute gehalten werden. 2.3. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. V. Strafvollzug / Widerruf

1. Strafvollzug Bezüglich der Voraussetzungen für eine bedingte Freiheitsstrafe kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 37). Der Beschuldigte verfügt zwar über eine Vorstrafe, welche indessen nicht einschlägig ist. Es ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe genügend beeindruckt sein wird, um nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Da der Beschuldigte jedoch innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 delinquierte, er- scheint es in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre, anstatt minimal 2 Jahre, festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Widerruf 2.1. Die Vorinstanz sah vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe ab und verlängerte indessen die Probezeit um ein Jahr (Urk. 86 S. 38 f.). 2.2. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Mit Strafbefehl der

- 27 - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 wurde eine Probezeit von 2 Jahren festgelegt (Urk. 82). Bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides waren demnach mehr als 3 Jahre seit dem Ablauf der Probezeit ver- gangen. Ein Widerruf bzw. eine Verlängerung der Probezeit ist daher von Ge- setzes wegen nicht mehr möglich. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'983.50 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 96). Da die Berufungsverhandlung nur etwa drei Stunden dauerte (vgl. Prot. II S. 4 und 12) erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) pauschal zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2015 beschlagnahmte Personenwagen, Nissan J, GT-R, weiss, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird der Personenwagen nicht innerhalb von 60 Tagen herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.

- 28 -

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2015 beschlagnahmte Personenwagen VW D, Golf 1.4 TSI, Fahrgestell-Nr. …,Stamm-Nr…., wird der anderen Unfallteilnehmerin, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird der Personenwagen nicht innerhalb von 60 Tagen herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'466.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 25'243.60 Auslagen Fr. 4'315.41 Zeugenentschädigung amtl. Verteidigungskosten Fr. 12'297.30 (Vorverfahren; bereits geleisteter Vorschuss) Fr. 9'800.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. …"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 3).

E. 1.2 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 14. Mai 2019 wurde der Be- schuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Im Weiteren wurde über die Herausgabe der beschlagnahmten Personenwagen, Nissan J, GT-R, und VW D, Golf 1.4. TSI, entschieden (Urk. 80 S. 40 f.).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 liess der Beschuldigte gegen das Urteil Berufung anmelden (Urk. 67). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 14. August 2019 zugestellt (Urk. 74). Mit Eingabe vom

E. 1.4 Zur Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2020 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. S. Leu sowie Assistenzstaatsanwalt mbA Dr. J. Boll (Prot. II S. 4). Vorfra- gen waren keine zu entscheiden. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 12).

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht Dispositivziffern 1 bis 4 und 8 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 83 S. 3). Demnach ist vorab mit Beschuss festzustellen, dass die Dispo- sitivziffern 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. In den übrigen Punkten ist im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zu entscheiden (Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz sah vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe ab und verlängerte indessen die Probezeit um ein Jahr (Urk. 86 S. 38 f.).

E. 2.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 55 km/h über- schritt und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h aus der Links- kurve heraus fuhr, obwohl ihm diese Strecke als Unfallschwerpunkt bestens be- kannt war. Durch dieses qualifiziert rücksichtslose Fahrverhalten war es ihm un- möglich, auf ein Hindernis, wie namentlich einen abbiegenden Fahrzeuglenker,

- 25 - adäquat zu reagieren. Der Beschuldigte bremste zwar noch wenige Sekunden vor der Kollision stark abzubremsen, kollidierte aber immer noch mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 105 km/h mit dem abbiegenden Fahrzeug von B._____. Das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern war durch die massive Überschreitung der Geschwindigkeit und die Verkehrs- situation (Abbiegemöglichkeit von der Gegenfahrbahn nach der Linkskurve) im- manent. Dass sich B._____ "nur" leichte Verletzungen zuzog und nicht noch wei- tere Dritte zu Schaden gekommen sind, kann dem Beschuldigten nicht zugute gehalten werden, da er darauf keinen Einfluss hatte. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des strengen Strafrahmens als knapp noch leicht zu erachten.

E. 2.1.2 Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte wusste, dass auf der Strecke höchstens mit 80 km/h gefahren werden darf. Dennoch fuhr er mit mindestens 135 km/h, weshalb er um die Geschwindigkeitsüberschreitung wusste und dies auch wollte. Das hohe Risiko von Schwerverletzten oder Todes- opfern nahm er billigend in Kauf. Wenn der Beschuldigte sich an die maximal er- laubte Geschwindigkeit gehalten hätte, hätte er adäquat reagieren können. Das gezeigte Verhalten des Beschuldigten ist egoistisch, rücksichtslos und verwerflich. Dass der Beschuldigte vor der Kollision noch stark abbremste, ist leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls knapp noch als leicht zu erachten.

E. 2.1.3 Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheits- strafe ist sicher nicht zu hoch.

E. 2.2 Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Mit Strafbefehl der

- 27 - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 wurde eine Probezeit von 2 Jahren festgelegt (Urk. 82). Bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides waren demnach mehr als 3 Jahre seit dem Ablauf der Probezeit ver- gangen. Ein Widerruf bzw. eine Verlängerung der Probezeit ist daher von Ge- setzes wegen nicht mehr möglich. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'983.50 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 96). Da die Berufungsverhandlung nur etwa drei Stunden dauerte (vgl. Prot. II S. 4 und 12) erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) pauschal zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2015 beschlagnahmte Personenwagen, Nissan J, GT-R, weiss, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird der Personenwagen nicht innerhalb von 60 Tagen herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.

- 28 -

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2015 beschlagnahmte Personenwagen VW D, Golf 1.4 TSI, Fahrgestell-Nr. …,Stamm-Nr…., wird der anderen Unfallteilnehmerin, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird der Personenwagen nicht innerhalb von 60 Tagen herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'466.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 25'243.60 Auslagen Fr. 4'315.41 Zeugenentschädigung amtl. Verteidigungskosten Fr. 12'297.30 (Vorverfahren; bereits geleisteter Vorschuss) Fr. 9'800.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. …"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:

E. 2.2.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben des Beschul- digten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 35). Daraus lässt sich nichts Strafzumessungsrelevantes ableiten.

E. 2.2.2 Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer Geldstrafe von

- 26 - 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 82). Da es sich um keine einschlägige Vorstrafe handelt und sie schon ein paar Jahre zurückliegt, ist die Einsatzstrafe nur sehr leicht zu erhöhen.

E. 2.2.3 Der Beschuldigte stellte sich konstant auf den Standpunkt, nur ungefähr 80 bis 90 km/h gefahren zu sein und sah die Schuld für den Unfall bei B._____. Sein Nachtatverhalten kann ihm nicht zugute gehalten werden.

E. 2.3 Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. V. Strafvollzug / Widerruf

1. Strafvollzug Bezüglich der Voraussetzungen für eine bedingte Freiheitsstrafe kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 37). Der Beschuldigte verfügt zwar über eine Vorstrafe, welche indessen nicht einschlägig ist. Es ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe genügend beeindruckt sein wird, um nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Da der Beschuldigte jedoch innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 delinquierte, er- scheint es in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre, anstatt minimal 2 Jahre, festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Widerruf

E. 2.4 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer stark überhöhten Geschwindigkeit aus der Linkskurve fuhr, obwohl ihm diese problematische Strecke bestens bekannt war, d.h. er die Abbiegemöglichkeit kannte, und selbst darauf hinwies, dass es dort immer wieder zu Unfällen komme (Urk. 6 S. 2; Urk. 35a S. 5 und Prot. I S. 10). Er wusste, dass die Höchst- geschwindigkeit 80 km/h beträgt und fuhr dennoch mit mindestens 135 km/h aus

- 24 - der Linkskurve heraus. Dabei musste er sich im Klaren sein, dass es ihm nicht möglich sein würde, innerhalb weniger Sekunden bei einem auftretenden Hinder- nis adäquat zu reagieren und so stark abzubremsen, um eine Kollision verhindern zu können. Der Beschuldigte wusste mithin, dass er durch seine krasse Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit eine elementare Verkehrsregel verletzt und dadurch in dieser Verkehrssituation das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern eingeht. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten und kurzer Reaktionsmöglichkeit aufgrund des Herausfahrens aus einer Linkskurve bei einer Kollision mit einem abbiegenden Fahrzeug nicht nur mit einem Sachschaden zu rechnen ist, sondern andere Fahrzeuglenker mindestens schwere Verletzungen davon tragen könnten. Der Beschuldigte kannte die Örtlichkeit und bezeichnete sie selber als den "Un- fallschwerpunkt". Durch sein Handeln nahm er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder gar Todesopfern demnach auch in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt. IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung in ihrem Ent- scheid richtig wiedergegeben und zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 86 S. 32 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

E. 3 Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung

E. 3.1 Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, zum inkriminierten Zeitpunkt auf der …-Strasse gefahren und mit B._____ kollidiert zu sein (Urk. 6 Frage 3; Urk. 18, Prot. I S. 11). Er sei indessen nur ungefähr 80 km/h, allerhöchs- tens 90 km/h gefahren, wobei er möglicherweise noch beschleunigt habe, um besser ausweichen zu können (Urk. 6 Frage 12; Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 10 f.). Die Schuld für den Unfall trage B._____, welche ihn vermutlich übersehen habe (Urk.

E. 3.2 Die Verteidigung monierte in der Berufungserklärung die Beweiswürdigung der Vorinstanz und brachte zusammengefasst vor, die Aussagen der Beteiligten, der Unfallbeobachter sowie des Zeugen H._____ seien zu wenig bzw. ungenü- gend berücksichtigt worden. Die Geschädigte B._____ habe eine Teilschuld am Unfall eingeräumt und die beiden Zeugen [recte: Auskunftspersonen] I._____ und G._____ hätten die Geschwindigkeit des Beschuldigten auf rund 100 km/h ge- schätzt (Urk. 83 S. 4). Der Zeuge H._____, ein ausgewiesener Experte im Bereich Autotuning, habe ausgesagt, dass das neue Steuergerät nicht mit dem VSDR- Gerät kommuniziere. Dennoch stelle der Gutachter – im Widerspruch zum ersten Gutachten – auf die ausgelesenen Daten ab (Urk. 83 S. 5 f.). Das zweite Gutach- ten stehe zudem in krassem Widerspruch zum von der Kantonspolizei tabellarisch

- 8 - festgehaltenen Geschwindigkeitsverlauf (Urk. 83 S. 5). Auf die Aussagen des Zeugen F._____, welcher aus den Ladedrucken ablesen wolle, dass das VSDR- Gerät mit dem neuen Steuergerät kommuniziere, könne nicht abgestellt werden (Urk. 83 S. 7).

E. 3.3 An der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung im Weiteren die Art und Weise der Datenerhebung aus dem Fahrzeug des Beschuldigten. Es sei na- mentlich nicht auszuschliessen, dass jemand am Fahrzeug Manipulationen vor- genommen habe (Urk. 99 Rz. 12 ff.). Es dränge sich der Verdacht auf, dass bei der Erstellung des ersten Gutachtens die Flickerbox wieder mit Strom und/oder mit der neuen ECU verbunden worden sei (Urk. 99 Rz. 26). Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen dem ersten und zweiten Gutachten, da sich der Gutachten im Erstgutachten der Berechnungsmethode der Rückwärtsberechnung bediente und im Zweitgutachten auf ausgelesene – angeblich massgebliche – Daten ab- stellte, obschon gar kein neues Datenmaterial vorgelegen habe (Urk. 99 Rz. 27 und 34). Es könne im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass das VSDR- Gerät beim Wiedereinstecken bzw. Wiederherstellen einer Verbindung anhand anderer im Fahrzeug vorhandener Geräte automatisch aktualisiert werde, wes- halb das VSDR-Geräte denselben Kilometerstand aufwies wie bei der Untersu- chung durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Oktober 2015 abgelesen worden sei (Urk. 99 Rz. 39). Da zusammengefasst kein ausreichendes Datenmaterial vor- liege, die Auswertung der Daten unsorgfältig erfolgt sei und im Widerspruch zu Aussagen der vor Ort anwesend gewesenen Personen stehe, Fremdeinflüsse nicht ausgeschlossen werden könnten und auch auf die beiden Gutachten nicht abgestellt werden könne, habe ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 99 Rz. 80 f.).

4. Sachverhaltserstellung 4.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend aufgeführt. Darauf kann ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 4 f.). Ergänzend das Folgende:

- 9 - Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abwei- chen und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiser- hebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 138 III 193 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fra- gen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht be- gründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (vgl. Urteil 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 1.2.2 m. H.). 4.2. Beweislage 4.2.1. Vorliegend liegen zur Erstellung des Anklagevorwurfs als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6, 18 und 35a und Prot. I S. 10 ff.), die Aussagen der Unfallbeteiligten B._____ (Urk. 8 und 18), die Aussagen der Unfallbeobachter G._____ (Urk. 2) und I._____ (Urk. 4), die Zeugenaussagen von H._____ (Urk. 26) und F._____ (Urk. 28), der Fahrzeugprüfbericht der Kan- tonspolizei Zürich vom 26. November 2015 (Urk. 10) und das Gutachten von Dr. E._____ vom 14. August 2016 (Urk. 11) sowie das dazugehörige Ergänzungsgut- achten vom 24. Oktober 2018 (Urk. 34) vor. Die Vorinstanz hat den Inhalt der be- treffenden Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 86 S. 3 ff.). Ergänzend das Folgende: 4.2.2. Die Verteidigung kritisiert die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Kantonspolizei Zürich in der tabellarischen Auflistung des Geschwindigkeits- verlaufs im Beiblatt 2 zum Fahrzeugprüfbericht vom 26. November 2015 um eine Zeile verrutscht sei und die entsprechend vorgenommene Berichtigung der Tabel- le durch die Vorinstanz. Dafür habe weder die Vorinstanz noch die Staatsan- waltschaft einen Nachweis erbracht (Urk. 83 Rz. 17). Mit diesem Einwand ist die Verteidigung nicht zu hören. Dem Fahrzeugprüfbericht vom 26. November 2015

- 10 - lässt sich sachdienlich entnehmen, dass am 20. Oktober 2015 ein Herr J._____ von der Nissan Vertretung M._____ im Auftrag der Staatsanwaltschaft die VSDR Daten am Fahrzeug des Beschuldigten gesichert habe, wobei die letzten 38.15 Stunden vor dem Ereignis (bei 137'360 Sekunden) [Kollisionszeitpunkt] aufgezeichnet worden seien. Bei 137'325 Sekunden habe die Geschwindigkeit cirka 60 km/h, bei 137'330 Sekunden 50 km/h betragen. Aus der Tabelle auf dem Beiblatt Nr. 2 sei die Zeit (137'325 bis 137'360 Sekunden), die jeweilige Ge- schwindigkeit gemäss Beiblatt Nr. 1 in km/h und in m/s sowie der in 5 Sekunden zurückgelegte Weg in Metern aufgeführt (Urk. 10 S. 4; Urk. 12/1+2). Bei 137'360 Sekunden sei eine rapide Abnahme der Geschwindigkeit um ca. 40 km/h erfolgt (Urk. 10 S. 4). Konsultiert man das Beiblatt Nr. 2 ergibt sich ohne Weiteres, dass bei 137'325 Sekunden bei der Datenübertragung eine Zeile ausgelassen wurde (Urk. 12/2). Dies wird bestätigt durch die Aussagen des Zeugen B._____, der nochmals auf die von Herrn J._____ ausgelesenen Daten zugriff, und dabei zu Protokoll gab, dass die Geschwindigkeit bei 137'350 Sekunden 80 km/h, bei 137'355 Sekunden etwa 150 km/h und bei 137'360 Sekunden bei 102 km/h ge- wesen sei (Urk. 28 Fragen 16 ff., 25 und 38). Der Vorinstanz ist daher beizupflich- ten, dass die Geschwindigkeitswerte im Beiblatt Nr. 2 entsprechend um eine Zeile nach oben zu verschieben sind und die ausgelesene Geschwindigkeit bei 137'355 Sekunden mindestens 135 km/h (Minimalwert) betrug. Demnach ist bei der Beweiswürdigung auf die berichtigte Tabelle der Vorinstanz abzustellen (vgl. zur Tabelle der Vorinstanz in Urk. 80 S. 19 f.). 4.3. Konkrete Beweiswürdigung 4.3.1. Der Beschuldigte sagte konstant und im Kerngeschehen widerspruchsfrei aus, er sei kurz vor der Unfalleinmündung ungefähr 80 km/h, allerhöchstens 90 km/h gefahren, wobei er noch versucht habe, auszuweichen. Er habe mit Sicherheit aber nicht gebremst, sondern vielleicht noch beschleunigt, um die Kollision zu verhindern (Urk. 6 Fragen 3, 12; Urk. 18 S. 4 f.; Urk. 35a Frage 19; Prot. I S. 10). B._____ trage die Schuld für den Unfall. Sie habe ihn vermutlich einfach übersehen und auf den vor ihm fahrenden SUV geschaut und sei danach direkt losgefahren (Urk. 6 Fragen 14 f.; Urk. 18 S. 4; Prot. I S. 13 f.). Der Beschul-

- 11 - digte bestritt, dass die auf der Flickerbox aufgezeichneten Daten vom Unfallzeit- punkt seien. Die Box sei laut seines Tuners [H._____] ohne Funktion, wenn sie ausgesteckt sei. Im Unfallzeitpunkt sei die Box ausgesteckt gewesen (Urk. 35a Fragen 6 ff. und Frage 25). Die Daten müssten von vorher gewesen sein (Prot. I S. 12 f.). 4.3.2. B._____, welche ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen wurde, gab in ihrer ersten Befragung vom 14. Oktober 2015 zusammengefasst an, sie habe eingespurt und ein zweites entgegenkommendes Auto am Ende der Kurve wahrgenommen. Sie habe die Distanz zu diesem Auto so eingeschätzt, dass sie problemlos und rechtzeitig hätte abbiegen können (Urk. 8 Fragen 3 f., 16). Er [der Beschuldigte] sei sicher schneller gewesen, als sie erwartet habe (Urk. 8 Frage 17). Sie denke, sie sei ganz langsam abgebogen und der Beschuldigte zu schnell gekommen, weshalb beide einen Teilschuld am Unfall hätten (Urk. 8 Fragen 20 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2016 gab B._____ an, sie habe nur ein weisses Auto aus der Kurve kommend gesehen und sei, als es vor- beigefahren sei, nach links losgefahren. Das andere Auto [des Beschuldigten] ha- be sie nicht wahrgenommen (Urk. 18 S. 3). Es gilt in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren gegen B._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 22. März 2019 eingestellt wurde, da sie gemäss Staatsanwalt- schaft gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters mit dem Linksabbiegemanö- ver, welches mindestens 3.1 Sekunden dauere, begonnen habe, bevor der Per- sonenwagen des Beschuldigten 2.53 Sekunden vor der Kollision in ihrem Sichtbe- reich aufgetaucht sei und der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 150 km/h gefahren sei. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Vorinstanz versehentlich gemeinsam mit der Einstellungsverfügung gegenüber des Beschul- digten hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz akturiert (vgl. Urk. 53 [recte: wohl Urk. 55]). 4.3.3. G._____ stand mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug von B._____. Er ist somit unmittelbarer Unfallbeobachter. G._____ gab als Auskunftsperson zu- sammengefasst und sachdienlich zu Protokoll, B._____ habe gewartet bis ein von

- 12 - K._____ kommendes Fahrzeug vorbei gewesen sei und habe dann ganz langsam nach links abgebogen. Es habe für ihn so ausgesehen, als wäre sich B._____ nicht sicher, ob sie abbiegen soll oder nicht. Der Beschuldigte sei "megaschnell" von K._____ her gekommen und habe noch nach rechts ausweichen wollen (Urk. 2 Frage 4). Er könne es nicht schätzen, wie schnell der Beschuldigte gewesen sei. Er [der Beschuldigte] sei extrem schnell unterwegs gewesen. Auch wenn er [G._____] dort abgebogen wäre, hätte er eine Kollision nicht verhindern können. Der Beschuldigte sei sicher 100 km/h gefahren (Urk. 2 Frage 5). Es habe viel- leicht zwei bis drei Sekunden gedauert vom Moment an, als er [G._____] das Fahrzeug des Beschuldigten nach der Kurve zum ersten Mal gesehen habe und der Zusammenstoss erfolgt sei. Er habe sofort gewusst, dass der Beschuldigte zu schnell sei. Der Beschuldigte sei seiner Meinung nach fast ungebremst auf das Fahrzeug von B._____ zugefahren (Urk. 2 Fragen 9 und 15). Wenn der Beschul- digte weniger schnell gefahren wäre, hätte nach seiner Sicht der Unfall verhindert werden können. Für ihn sei der Beschuldigte schuld am Unfall (Urk. 2 Fragen 20 und 21). 4.3.4. Die Auskunftsperson I._____ wurde etwa 200 Meter vor dem Unfallereignis, wo der Beschuldigte mit dem VW Golf kollidierte, vom Beschuldigten überholt, wobei er [I._____] im Zeitpunkt des Überholmanövers 76 km/h gefahren sei. Er könne nicht genau sagen, wie schnell der Beschuldigte gefahren sei. Er [der Be- schuldigte] sei ziemlich schnell gewesen. Er denke, er sei schneller als 100 km/h gewesen (Urk. 4 Frage 5 ff.). Er denke schon, dass die Geschwindigkeit des Be- schuldigten zur Kollision beigetragen habe. Wenn er mit 80 km/h gekommen wä- re, hätte es keinen Unfall geben. Da hätte die andere Lenkerin [B._____] mehr Zeit gehabt, um reagieren zu können (Urk. 4 Frage 18). I._____ achtete den Be- schuldigten als Unfallverursacher (Urk. 4 Frage 20). 4.3.5. H._____ wurde am 24. Januar 2018 als Zeuge zum Fahrzeugzustand des Beschuldigten befragt. H._____ gab sachdienlich zu Protokoll, das Fahrzeug des Beschuldigten im Sommer 2013 oder 2014 nach England gefahren und dort ge- tunt zu haben, um eine Leistung von ungefähr 836 oder 846 PS zu erreichen (Urk. 26 S. 2 Frage 7 und S. 8 Frage 8). Dabei sei der Motor und die Schaltbox "up-

- 13 - graded" und auch die elektronische Steuereinheit verändert worden (Urk. 26 Fra- ge 9). H._____ gab an, dass dabei der Originalmotorcomputer raus genommen und ein neuer Motorcomputer installiert werde. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Motorcomputer jedes Mal rausgenommen werde, oder einfach ausgesteckt werde. In jedem Fall funktioniere der Originalmotorcomputer nicht mehr (Urk. 26 Frage 21). Auf Vorhalt der ausgelesenen Daten durch die Nissan Garage gab H._____ an, dass dies nur mit dem Originalsteuergerät funktioniere. Diese Daten würden von der Zeit stammen, bevor das Auto getunt bzw. der neue ECU installiert worden sei (Urk. 26 Frage 45). Der Hauptcomputer sei nicht angeschlossen, weshalb die- se Daten nicht vom Unfall stammen könnten (Urk. 26 Frage 46). 4.3.6. F._____, Systemtechniker der Nissan Garage L._____ (vormals Garage Nissan M._____) sagte als Zeuge am 8. März 2018 zusammengefasst und sach- dienlich aus, sein ehemaliger Vorgesetzter, Herr J._____, habe die Daten aus dem Fahrzeug des Beschuldigten ausgelesen. Auf Nachfrage, weshalb er zum Schluss gekommen sei, dass Daten bis zum Unfall aufgezeichnet worden seien, gab F._____ an, ansonsten wären keine Daten vorhanden. Wenn Daten von frü- her aufgezeichnet worden wären, hätten sie einen leeren Strich (Urk. 28 Fragen 17 f.). Die letzte Geschwindigkeitsaufzeichnung liege bei 102 oder 103 km/h auf der Zeitspanne von 137360 bis 137365 Sekunden (Urk. 28 Fragen 31 und 37). Die angegebenen Geschwindigkeiten seien der Durchschnitt der Geschwindigkeit der Vorder- und Hinterachse, wobei die Werte über eine fünf Sekunden Spanne gemittelt würden (Urk. 28 Frage 39). Bei 137350 Sekunden habe man eine An- fangsgeschwindigkeit von 80 km/h, bei 137355 Sekunden etwa 150 km/h und bei 137360 Sekunden eine von 102 km/h. Bei 137365 Sekunden sei das Fahrzeug bei 0 km/h (Urk. 28 Frage 38). F._____ hielt zudem anschaulich fest, dass keine Daten zu der ausgelesenen Kilometerleistung vorhanden wären, wenn das VDSR mit dem neuen Steuergerät nicht funktionieren würde (Urk. 28 Frage 71). Zu Be- ginn der aufgezeichneten Daten habe der Kilometerstand 35'683 und am Schluss beim Stillstand des Fahrzeugs 38'157 betragen (Urk. 28 Frage 29 und 32).

- 14 - 4.3.7. Dem Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2015 lässt sich, wie bereits ausgeführt, sachdienlich entnehmen, dass ein Herr J._____ (oder J1._____) von der Nissan M._____ die VSDR-Daten des Fahr- zeugs des Beschuldigten am 20. Oktober 2015 ausgelesen habe, wobei die letz- ten 38.15 Stunden vor dem Unfallereignis aufgezeichnet worden seien. Aufgrund der rapiden Abnahme der Geschwindigkeit von ca. 40 km/h sei davon auszuge- hen, dass sich der Unfall bei 137'360 Sekunden ereignet habe. Bei 137'330 Se- kunden habe sich der Beschuldigte im Scheitelpunkt der Rechtskurve befunden. Bei 137'355 Sekunden habe die Geschwindigkeit cirka 135 km/h betragen (Urk.

E. 6 Fragen 14 ff.; Prot. I S. 13 f.). Die von der Polizei bzw. der Garage Nissan M._____ ausgelesenen Daten aus der Flickerbox, welche auch der Gutachter be- rücksichtigt habe, seien nicht vom Unfallzeitpunkt, da beim Unfall eine andere Box angeschlossen gewesen sei (Urk. 35a Fragen 6 ff.; Prot. I S. 12 f.). An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem bisherigen Stand- punkt fest. Frau B._____ habe keinen Blickkontakt zu ihm gehabt, sondern sei einfach losgefahren, ohne zu schauen. Er [der Beschuldigte] habe noch auswei- chen können, aber Frau B._____ habe sein Fahrzeug hinten auf der linken Seite erwischt. Die Schätzung seiner gefahrenen Geschwindigkeit vor der Kollision auf 100 oder mehr km/h durch den Unfallbeobachter G._____ sei eine Mutmassung. Es könne sein, dass er [der Beschuldigte] 90 km/h gefahren sei. Das Fahrzeug habe kein Originalsteuergerät und es könnten daher keine Daten ausgelesen werden (Urk. 98 S. 6 ff.).

E. 10 S. 4 f.; Urk. 12/1-6). 4.4. Gutachten von Dr. E._____ 4.4.1. Dr. E._____ wurde am 16. Juni 2016 als Sachverständiger für den Fall bei- gezogen, um namentlich Angaben zur Ausgangsgeschwindigkeit und Kollisions- geschwindigkeit der Fahrzeuge sowie zur Vermeidbarkeit des Unfalls zu machen (Urk. 15). Dr. E._____ erstattete am 14. August 2016 das entsprechende Gutach- ten, wobei er sich dabei der klassischen Rückwärtsberechnung bediente, bei der die Geschwindigkeit vom Endstand des Fahrzeugs bis zur Kollisionsstelle (zu- rück-)gerechnet werde (vgl. Urk. 17 S. 6). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten habe zwischen 105 bis 117 km/h und diejenige des Fahrzeugs von B._____ 9 bis 11 km/h betragen (Urk. 17 S. 6 f.). Dr. E._____ hielt im Gutachten fest, dass die Aufzeichnungsfrequenz des Nissan-Dataloggers nur alle 5 Sekunden aktualisiert werde, weshalb diese Werte für Unfallrekonstrukti- onszwecke nur sehr begrenzt verwertbar seien. Über die Genauigkeit der Werte sei ihm nichts bekannt und er könne für die Daten aus dem Datenlogger keine Verantwortung übernehmen (Urk. 17 S. 11). Die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten habe 105 bis 117 km/h betragen. Eine höhere Geschwindigkeit sei nicht nachweisbar (Urk. 17 S. 16 Antwort zu Frage 2). Der Beschuldigte hätte den Unfall vermeiden können, wenn er nicht schneller als 60 bis 66 km/h gefahren wäre oder sich generell an das Geschwindigkeitslimit gehalten hätte, weil er den Abbiegeversuch von B._____ dann deutlich früher er- kennen und die Kollision hätte vermeiden können (Urk. 17 S. 17 Antwort zu Frage

- 15 - 5). Dr. E._____ hielt schliesslich fest, dass die Daten, die auf den Aufzeichnungs- geräten in dem Personenwagen Nissan seien, nach seiner Auffassung nicht veri- fizierbar und deshalb auch nicht gerichtsverwertbar seien (Urk. 17 S. 17). 4.4.2. Dr. E._____ war bei den später erfolgten Zeugeneinvernahmen von H._____ und F._____ und am Augenschein vom 22. September 2017 ebenfalls anwesend (Urk. 23, 26 und 28). Am 27. Juni 2018 wurde Dr. E._____ in der Folge mit der Ausfertigung eines Ergänzungs- bzw. Nachtragsgutachtens beauftragt (Urk. 33). Am 24. Oktober 2018 erstattete Dr. E._____ das Gutachten (Urk. 34). Dem Ergänzungsgutachten lässt sich zusammengefasst und sachdienlich ent- nehmen, dass Dr E._____ die Aussage von H._____, wonach die Flickerbox aus- ser Betrieb gewesen sei, als nicht zutreffend erachtet. Dies habe der Zeuge F._____ am 8. März 2018 illustriert, indem er einen Computer mit dem Flicker- Programm an das Fahrzeug des Beschuldigten angeschlossen habe. Dies bedeu- te, dass die Datenübertragung während des Unfalls funktioniert habe. Im ersten 5 s-Datenintervall vom Stillstand zeitlich zurück, sei eine mittlere Geschwindigkeit von rund 10 km/h, davor (10 s bis 5 s vor dem Stillstand) eine mittlere Geschwin- digkeit von rund 100 km/h und davor (15 s bis 10 s vor dem Stillstand) eine mittle- re Geschwindigkeit von 138.5 km/h aufgezeichnet worden (Urk. 34 S. 4). Der Gutachter kommt im Weiteren aufgrund der Datenanalyse zum Schluss, dass der Beschuldigte vor der Kollision stark gebremst habe, d.h. über etwa 4 Sekunden. Gestützt auf die vorhandenen Daten berechnete der Gutachter die Geschwindig- keiten des Beschuldigten wenige Sekunden vor der Kollision, wobei der Gutachter stets von unteren Grenzwerten zugunsten des Beschuldigten ausging (Urk. 34 S. 6). Im Bereich von 20 bis 15 Sekunden vor der Kollision habe der Beschuldigte beschleunigt und ungefähr 150 km/h erreicht. Die Geschwindigkeit des Beschul- digten habe 3 Sekunden vor der Kollision mindestens 135 km/h betragen und er sei mit mindestens 105 km/h mit dem Fahrzeug von B._____ kollidiert (Urk. 34 S. 7 f.). 4.5. Fazit

- 16 - 4.5.1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass entgegen der Aussage des Beschuldigten Daten aus dem VSDR Gerät seines Fahrzeugs ausgelesen werden konnten, die mit dem Kilometerstand übereinstimmten. Der Zeuge F._____ legte schlüssig und überzeugend dar, dass ansonsten keine Daten bei dem entspre- chenden Kilometerstand vorhanden wären. Der Gutachter Dr. E._____ hielt dazu fest, dass nach den Aussagen des Zeugen F._____ und der anschliessenden Un- tersuchung am Fahrzeug des Beschuldigten nach seiner Überzeugung feststehe, dass die Daten aus der Flickerbox vor und während des Unfalls gespeichert wor- den seien (Urk. 34 S. 6). Der Beschuldigte beruft sich in der Hauptsache auf die Zeugenaussagen seines Tuners H._____. Gemäss H._____ hat er (oder einer seiner Mitarbeiter) das Fahrzeug des Beschuldigten ein oder zwei Jahre vor dem Unfall getunt. Dabei hielt H._____ in allgemeiner Weise fest, dass beim Tuning ein anderer ECU eingebaut werde und der alte ECU entweder entfernt oder min- destens der Stecker gezogen werde, wodurch er keinen Strom mehr habe. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, dass demnach die Praxis bei der Einset- zung eines neues ECU nicht immer dieselbe sei (Urk. 80 S. 17). H._____ konnte zudem nur (allgemeine) Angaben zum Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt des Tunings machen. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich das Fahrzeug nicht mehr in dem Zustand befand, als es H._____ das letzte Mal sah. F._____ hingegen schloss seinen Computer an die Flickerbox an und konnte da- mit die von Herrn J._____ bereits im Oktober 2015 ausgelesenen Daten bestäti- gen. F._____ hielt auch fest, dass es sich aufgrund des Ladedrucks des Fahr- zeugs, 2.5 bis 2.8 bar, um ein getuntes Fahrzeug handle und beim Kilometerstand 34'988 eine neue Software für das Getriebesteuergerät aufgespielt worden sei (Urk. 28 Fragen 51 ff.). Dem Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom

26. November 2015 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der maximale Lade- druck beim geprüften Fahrzeug im Originalzustand 180 kPa betrage und beim Un- fallgeschehen der Ladedruck bei 230 kPa gelegen habe (Urk. 10 S. 3). Insofern ist der Einwand der Verteidigung, es handle sich bei den Angaben der Ladedru- cke lediglich um eine Behauptung des Zeugen F._____, nicht stichhaltig (Urk. 99 Rz. 64). Dass F._____ den erhöhten Ladedruck feststellen konnte, spricht eben- falls dafür, dass das Originalsteuergerät Daten aufzeichnete (so auch die Vo-

- 17 - rinstanz in Urk. 80 S. 18). F._____ gab zudem überzeugend an, dass es beim Fahrzeug des Beschuldigten möglich war, die VSDR Daten auszulesen, da bei fehlender Aufzeichnung keine Daten vorhanden gewesen wären (Urk. 28 Fragen 68 ff.). Der Gutachter Dr. E._____ kam in seinem Ergänzungsgutachten daher ebenfalls zum Schluss, dass die ausgewerteten Daten vom Unfallzeitpunkt stammten und damit die Aussage von H._____ nicht stimme. Dr. E._____ zog die Daten aus der Flickerbox in seine Berechnung aus der klassischen Rückrech- nungsmethode mit ein und zeigte schlüssig und überzeugend auf, dass der Be- schuldigte vor der Kollision mit mindestens 135 km/h gefahren sei, dann während rund 4 Sekunden stark abbremste und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 105 km/h mit B._____ kollidierte. 4.5.2. Die Behauptung des Beschuldigten, die Daten würden von einem früheren Zeitpunkt stammen, würde überdies ohnehin voraussetzen, dass schon einmal ein identisches Manöver wie in der inkriminierten Art durchgeführt wurde. Dies er- scheint höchst unwahrscheinlich und wird so auch nicht vorgebracht. Zudem wäre in einem solchen Fall immer noch unklar, weshalb der Kilometerstand des VSDR-Gerätes derselbe ist wie bei der Untersuchung des Fahrzeuges durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Oktober 2015 vom Tacho abgelesen wurde. Die Verteidigung behauptet zwar, es sei nicht auszuschliessen, dass das VSDR-Gerät bei der Wiederherstellung der Verbindung anhand anderer im Fahrzeug vorhan- dener Geräte automatisch aktualisiert worden sei (Urk. 99 Rz. 39 ff.). Dagegen spricht jedoch, dass dann nicht nur Kilometerstand, sondern auch die Zeitachse aktualisiert worden wäre. Die ausgelesene Sekundenzahl ist aber fortlaufend ohne einen Unterbruch. 4.5.3. Zur Kritik der Verteidigung, der Gutachter habe im Erstgutachten festge- stellt, dass keine Geschwindigkeiten über 105 bis 117 km/h nachweisbar seien, wohingegen er bei der Erstellung des zweiten Gutachtens Geschwindigkeiten von rund 140 km/h feststelle, gilt Folgendes festzuhalten: Das erste Gutachten beruht auf einer klassischen Rückwärtsberechnung vom Kollisionszeitpunkt aus. Der Gutachter erwähnt denn auch, dass die ausgelesenen Daten für eine solche Rückwärtsrechnung nur sehr begrenzt verwertbar seien (Urk. 17 S. 11). In diesem

- 18 - Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gutachtensauftrag auf der Behauptung der Verteidigung beruhte, dass die ausgelesenen Daten aus einem Zeitraum stammten, bevor das ursprüngliche Steuerungsgerät abgehängt worden sei (Urk. 13; 15). Es erstaunt daher nicht, dass der Gutachter in einem ersten Schritt nicht die ausgelesenen Daten berücksichtigte, sondern sich der klassi- schen Rückwärtsberechnungsmethode bediente, um Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit zu machen. Bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens berücksichtigte der Gutachter so- dann zusätzlich die Daten aus der Flickerbox. Dr. E._____ war, wie bereits er- wähnt, bei den nach Erstattung des Erstgutachtens erfolgten Zeugeneinvernahme von F._____ und H._____ und auch beim Augenschein am Unfallort dabei. F._____ legte dar, wie die Datenauswertung in den 5 Sekunden Sequenzen er- folgt und Dr. E._____ stellte als Sachverständiger Ergänzungsfragen an den Zeu- gen. Dr. E._____ hält im Ergänzungsgutachten sodann fest, dass er – offensicht- lich aufgrund der ergänzenden Beweiserhebung – davon überzeugt sei, dass die Daten vom Unfallzeitpunkt stammten und der Beschuldigte vor dem Unfallzeit- punkt noch gebremst habe. Entsprechend zog er die Daten in seine Berechnun- gen mit ein und legte schlüssig dar, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte wenige Sekunden vor der Kollision fuhr, wobei er zugunsten des Beschuldigten stets mit unteren Werten rechnete. Es ist demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung auf die Erkenntnisse des Gutachters abzustellen. 4.5.4. Im Weiteren besteht für die Behauptung der Verteidigung, eine am Fahr- zeug hantierende Person habe vor der Erstellung des zweiten Gutachtens den Computer wieder eingesteckt, keinerlei Anhaltspunkte. Das Fahrzeug des Be- schuldigten wurde beschlagnahmt und in der Garage Nissan M._____ wurden die Daten durch Herrn J._____ bereits am 20. Oktober 2015 ausgelesen. Die von Herrn J._____ ausgelesenen Daten wurden zudem durch den Zeugen F._____ bestätigt. Es ist entgegen der Auffassung der Verteidigung als lebensfremd zu er- achten, dass jemand Drittes ein Interesse daran hat, an der Elektronik des Fahr- zeugs Manipulationen vorzunehmen.

- 19 - 4.5.5. Zur Behauptung der Verteidigung, das neue Steuergerät hätte die Ge- schwindigkeit aufgezeichnet und sei durch die "Fachpersonen" versehentlich ge- löscht worden (Urk. 99 Rz. 10), gilt Folgendes anzumerken: Der Zeuge H._____ sagte dazu sachdienlich aus, dass der Motorcomputer zwar Parameter wie die Geschwindigkeit für etwa 15 bis 20 Minuten aufzeichnen könne. Wenn das Auto bzw. die Zündung weiterhin an sei, würden die Daten allerdings überschrieben. Auf Nachfrage gab er an, der Parameter "Geschwindigkeit" sei nur aktiviert, wenn Rennen gemacht würden. Ob der Parameter auch beim Fahrzeug des Be- schuldigten aktiviert war, konnte er hingegen nicht sagen (Urk. 26 Frage 37). Eine Löschung der Daten auf dem neuen Steuergerät durch am Fahrzeug hantierende Personen ist mithin eine blosse Mutmassung der Verteidigung. 4.5.6. I._____ und G._____ sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte zu schnell unterwegs gewesen sei. Dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten von ihnen auf etwa 100 km/h oder darüber geschätzt wurde, kommt vor dem Hin- tergrund, dass der Beschuldigte mit keiner konstanten Geschwindigkeit fuhr und es sich dabei nur um eine subjektive Wahrnehmung der Unfallbeobachter handelt, selbstredend weniger Gewicht zu als sogenannten objektiven Beweismitteln. Im- merhin lassen die Aussagen der Genannten den klaren Schluss zu, dass der Be- schuldigte nach ihren subjektiven Wahrnehmungen sehr deutlich zu schnell fuhr (z.B. die Aussage von G._____: "megaschnell"). 4.5.7. Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Verteidigung unerheblich, mit welcher Geschwindigkeit der vor dem Beschuldigten fahrende weisse SUV unter- wegs war (Urk. 83 Rz. 12). Einerseits hatte der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge einen Abstand von 60 Metern zum SUV (Urk. 6 Frage 4) und andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch der SUV Fahrer zu schnell fuhr. 4.6. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte noch in der Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h der Abbiegung näherte, dann während 4 Sekunden stark abbremste und dann mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 105 km/h mit dem Fahrzeug von B._____ in der in- kriminierten Art kollidierte.

- 20 - III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig (Urk. 80 S. 28 ff.).

2. Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu - 29 - Fr. 30.– wird nicht widerrufen und die angesetzte Probezeit wird nicht ver- längert.
  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − B._____ betreffend erstinstanzliche Dispositivziffer 6 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 30 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190396-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 9. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Leu, substituiert durch Assistenzstaatsanwalt mbA Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 14. Mai 2019 (DG190021)

- 2 - Anklage: (Urk. 52) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2019 ist diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 40 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2015 beschlagnahmte Personenwagen, Nissan J, GT-R, weiss, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird der Personenwagen nicht innerhalb von 60 Tagen herausverlangt, so wird der end- gültige Verzicht angenommen.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2015 beschlagnahmte Personenwagen VW D, Golf 1.4 TSI, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, wird der anderen Unfallteilnehmerin, B._____, nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird der Personenwagen nicht innerhalb von 60 Tagen herausverlangt, so wird der end- gültige Verzicht angenommen.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'466.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 25'243.60 Auslagen Fr. 4'315.41 Zeugenentschädigung amtl. Verteidigungskosten Fr. 12'297.30 (Vorverfahren; bereits geleisteter Vorschuss) Fr. 9'800.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

9. (Mitteilungen.)

10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 1 f.)

1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen;

2. Von der Verlängerung der Probezeit betreffend den Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 sei abzusehen;

3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;

- 4 -

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten für die amtliche Ver- teidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 6) Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessuales / Prozessgeschichte

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 3). 1.2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 14. Mai 2019 wurde der Be- schuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Im Weiteren wurde über die Herausgabe der beschlagnahmten Personenwagen, Nissan J, GT-R, und VW D, Golf 1.4. TSI, entschieden (Urk. 80 S. 40 f.). 1.3. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 liess der Beschuldigte gegen das Urteil Berufung anmelden (Urk. 67). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 14. August 2019 zugestellt (Urk. 74). Mit Eingabe vom

2. September 2019 erstattete die Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 83). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 24. September 2019 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 87). Am 8. Oktober 2019 reichte der Verteidigung das

- 5 - Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ins Recht (Urk. 91; Urk. 93/1-8). 1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2020 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. S. Leu sowie Assistenzstaatsanwalt mbA Dr. J. Boll (Prot. II S. 4). Vorfra- gen waren keine zu entscheiden. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 12).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht Dispositivziffern 1 bis 4 und 8 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 83 S. 3). Demnach ist vorab mit Beschuss festzustellen, dass die Dispo- sitivziffern 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. In den übrigen Punkten ist im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zu entscheiden (Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Formelles Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Partei- en auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt - Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am tt. Oktober 2015, um cirka 13.15 Uhr mit dem Personenwagen der Marke Nissan GT-R, Kontrollschild …, auf der …-Strasse in C._____ in Richtung D._____ mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h nahe an der Haftgrenze der Reifen in die Linkskurve vor der Ver- zweigung mit dem …-Weg gefahren zu sein. B._____ sei mit ihrem Personenwa-

- 6 - gen der Marke VW Golf, Kontrollschild …, auf der Gegenrichtung gefahren und habe nach links in den …-Weg abbiegen wollen. Vor der Verzweigung habe sie angehalten und mit dem Linksabbiegen begonnen, als sie gesehen habe, dass ihr kein Fahrzeug mehr entgegen gekommen sei. Der Beschuldigte habe aus einer Geschwindigkeit von 140 km/h während 3.5 Sekunden mit einer durchschnittli- chen Verzögerung von 2.8 m/s2 gebremst und sei mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h mit der linken Ecke seines Fahrzeugs mit dem mit 9 bis 11 km/h abbie- genden Fahrzeug von B._____ kollidiert, welche dabei eine Verbrennung an der rechten Hand erlitten habe. B._____ sei mit einer unterdurchschnittlichen Be- schleunigung von 1.5 bis 2.0 m/s2 angefahren. Hätte sie das Linkabbiegemänover zügiger ausgeführt, wäre der Beschuldigte mit der Front gegen die rechte Seite des Fahrzeugs von B._____ kollidiert, wodurch B._____ mit sehr grosser Wahr- scheinlichkeit schwer verletzt oder getötet worden wäre. Der Beschuldigte habe freie Sicht auf die Verzweigung erhalten, als er noch 90 Meter vom Kollisionsort entfernt gewesen sei. Wäre er an diesem Ort 80 km/h gefahren, wäre er 4.05 Sekunden später am Kollisionsort eingetroffen und das Abbiegemanöver bereits seit 0.42 Sekunden abgeschlossen gewesen. Der Beschuldigte wäre wegen der gefährlichen Situation verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Ein rechtzeitiges Anhalten vor dem Kollisions- punkt wäre bei einer Verzögerung mit 4m/s2 möglich gewesen (Urk. 52 S. 2 ff.).

2. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz stellte zusammengefasst auf die Erkenntnisse im technischen Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2015, auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. E._____ vom 14. August 2016 und 24. Ok- tober 2018 sowie die Zeugenaussage des Nissan Experten F._____ ab und sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte mit einer krass übersetzten Geschwin- digkeit von mindestens 135 km/h und einer Querbeschleunigung von 10 m/s2 aus der Linkskurve gefahren sei und dann 4 Sekunden gebremst habe und schliess- lich mit einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 105 und 117 km/h mit dem Fahrzeug von B._____ kollidiert sei (Urk. 80 S. 23 ff.).

- 7 -

3. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 3.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, zum inkriminierten Zeitpunkt auf der …-Strasse gefahren und mit B._____ kollidiert zu sein (Urk. 6 Frage 3; Urk. 18, Prot. I S. 11). Er sei indessen nur ungefähr 80 km/h, allerhöchs- tens 90 km/h gefahren, wobei er möglicherweise noch beschleunigt habe, um besser ausweichen zu können (Urk. 6 Frage 12; Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 10 f.). Die Schuld für den Unfall trage B._____, welche ihn vermutlich übersehen habe (Urk. 6 Fragen 14 ff.; Prot. I S. 13 f.). Die von der Polizei bzw. der Garage Nissan M._____ ausgelesenen Daten aus der Flickerbox, welche auch der Gutachter be- rücksichtigt habe, seien nicht vom Unfallzeitpunkt, da beim Unfall eine andere Box angeschlossen gewesen sei (Urk. 35a Fragen 6 ff.; Prot. I S. 12 f.). An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem bisherigen Stand- punkt fest. Frau B._____ habe keinen Blickkontakt zu ihm gehabt, sondern sei einfach losgefahren, ohne zu schauen. Er [der Beschuldigte] habe noch auswei- chen können, aber Frau B._____ habe sein Fahrzeug hinten auf der linken Seite erwischt. Die Schätzung seiner gefahrenen Geschwindigkeit vor der Kollision auf 100 oder mehr km/h durch den Unfallbeobachter G._____ sei eine Mutmassung. Es könne sein, dass er [der Beschuldigte] 90 km/h gefahren sei. Das Fahrzeug habe kein Originalsteuergerät und es könnten daher keine Daten ausgelesen werden (Urk. 98 S. 6 ff.). 3.2. Die Verteidigung monierte in der Berufungserklärung die Beweiswürdigung der Vorinstanz und brachte zusammengefasst vor, die Aussagen der Beteiligten, der Unfallbeobachter sowie des Zeugen H._____ seien zu wenig bzw. ungenü- gend berücksichtigt worden. Die Geschädigte B._____ habe eine Teilschuld am Unfall eingeräumt und die beiden Zeugen [recte: Auskunftspersonen] I._____ und G._____ hätten die Geschwindigkeit des Beschuldigten auf rund 100 km/h ge- schätzt (Urk. 83 S. 4). Der Zeuge H._____, ein ausgewiesener Experte im Bereich Autotuning, habe ausgesagt, dass das neue Steuergerät nicht mit dem VSDR- Gerät kommuniziere. Dennoch stelle der Gutachter – im Widerspruch zum ersten Gutachten – auf die ausgelesenen Daten ab (Urk. 83 S. 5 f.). Das zweite Gutach- ten stehe zudem in krassem Widerspruch zum von der Kantonspolizei tabellarisch

- 8 - festgehaltenen Geschwindigkeitsverlauf (Urk. 83 S. 5). Auf die Aussagen des Zeugen F._____, welcher aus den Ladedrucken ablesen wolle, dass das VSDR- Gerät mit dem neuen Steuergerät kommuniziere, könne nicht abgestellt werden (Urk. 83 S. 7). 3.3. An der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung im Weiteren die Art und Weise der Datenerhebung aus dem Fahrzeug des Beschuldigten. Es sei na- mentlich nicht auszuschliessen, dass jemand am Fahrzeug Manipulationen vor- genommen habe (Urk. 99 Rz. 12 ff.). Es dränge sich der Verdacht auf, dass bei der Erstellung des ersten Gutachtens die Flickerbox wieder mit Strom und/oder mit der neuen ECU verbunden worden sei (Urk. 99 Rz. 26). Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen dem ersten und zweiten Gutachten, da sich der Gutachten im Erstgutachten der Berechnungsmethode der Rückwärtsberechnung bediente und im Zweitgutachten auf ausgelesene – angeblich massgebliche – Daten ab- stellte, obschon gar kein neues Datenmaterial vorgelegen habe (Urk. 99 Rz. 27 und 34). Es könne im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass das VSDR- Gerät beim Wiedereinstecken bzw. Wiederherstellen einer Verbindung anhand anderer im Fahrzeug vorhandener Geräte automatisch aktualisiert werde, wes- halb das VSDR-Geräte denselben Kilometerstand aufwies wie bei der Untersu- chung durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Oktober 2015 abgelesen worden sei (Urk. 99 Rz. 39). Da zusammengefasst kein ausreichendes Datenmaterial vor- liege, die Auswertung der Daten unsorgfältig erfolgt sei und im Widerspruch zu Aussagen der vor Ort anwesend gewesenen Personen stehe, Fremdeinflüsse nicht ausgeschlossen werden könnten und auch auf die beiden Gutachten nicht abgestellt werden könne, habe ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 99 Rz. 80 f.).

4. Sachverhaltserstellung 4.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend aufgeführt. Darauf kann ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 4 f.). Ergänzend das Folgende:

- 9 - Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abwei- chen und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiser- hebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 138 III 193 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fra- gen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht be- gründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (vgl. Urteil 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 1.2.2 m. H.). 4.2. Beweislage 4.2.1. Vorliegend liegen zur Erstellung des Anklagevorwurfs als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6, 18 und 35a und Prot. I S. 10 ff.), die Aussagen der Unfallbeteiligten B._____ (Urk. 8 und 18), die Aussagen der Unfallbeobachter G._____ (Urk. 2) und I._____ (Urk. 4), die Zeugenaussagen von H._____ (Urk. 26) und F._____ (Urk. 28), der Fahrzeugprüfbericht der Kan- tonspolizei Zürich vom 26. November 2015 (Urk. 10) und das Gutachten von Dr. E._____ vom 14. August 2016 (Urk. 11) sowie das dazugehörige Ergänzungsgut- achten vom 24. Oktober 2018 (Urk. 34) vor. Die Vorinstanz hat den Inhalt der be- treffenden Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 86 S. 3 ff.). Ergänzend das Folgende: 4.2.2. Die Verteidigung kritisiert die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Kantonspolizei Zürich in der tabellarischen Auflistung des Geschwindigkeits- verlaufs im Beiblatt 2 zum Fahrzeugprüfbericht vom 26. November 2015 um eine Zeile verrutscht sei und die entsprechend vorgenommene Berichtigung der Tabel- le durch die Vorinstanz. Dafür habe weder die Vorinstanz noch die Staatsan- waltschaft einen Nachweis erbracht (Urk. 83 Rz. 17). Mit diesem Einwand ist die Verteidigung nicht zu hören. Dem Fahrzeugprüfbericht vom 26. November 2015

- 10 - lässt sich sachdienlich entnehmen, dass am 20. Oktober 2015 ein Herr J._____ von der Nissan Vertretung M._____ im Auftrag der Staatsanwaltschaft die VSDR Daten am Fahrzeug des Beschuldigten gesichert habe, wobei die letzten 38.15 Stunden vor dem Ereignis (bei 137'360 Sekunden) [Kollisionszeitpunkt] aufgezeichnet worden seien. Bei 137'325 Sekunden habe die Geschwindigkeit cirka 60 km/h, bei 137'330 Sekunden 50 km/h betragen. Aus der Tabelle auf dem Beiblatt Nr. 2 sei die Zeit (137'325 bis 137'360 Sekunden), die jeweilige Ge- schwindigkeit gemäss Beiblatt Nr. 1 in km/h und in m/s sowie der in 5 Sekunden zurückgelegte Weg in Metern aufgeführt (Urk. 10 S. 4; Urk. 12/1+2). Bei 137'360 Sekunden sei eine rapide Abnahme der Geschwindigkeit um ca. 40 km/h erfolgt (Urk. 10 S. 4). Konsultiert man das Beiblatt Nr. 2 ergibt sich ohne Weiteres, dass bei 137'325 Sekunden bei der Datenübertragung eine Zeile ausgelassen wurde (Urk. 12/2). Dies wird bestätigt durch die Aussagen des Zeugen B._____, der nochmals auf die von Herrn J._____ ausgelesenen Daten zugriff, und dabei zu Protokoll gab, dass die Geschwindigkeit bei 137'350 Sekunden 80 km/h, bei 137'355 Sekunden etwa 150 km/h und bei 137'360 Sekunden bei 102 km/h ge- wesen sei (Urk. 28 Fragen 16 ff., 25 und 38). Der Vorinstanz ist daher beizupflich- ten, dass die Geschwindigkeitswerte im Beiblatt Nr. 2 entsprechend um eine Zeile nach oben zu verschieben sind und die ausgelesene Geschwindigkeit bei 137'355 Sekunden mindestens 135 km/h (Minimalwert) betrug. Demnach ist bei der Beweiswürdigung auf die berichtigte Tabelle der Vorinstanz abzustellen (vgl. zur Tabelle der Vorinstanz in Urk. 80 S. 19 f.). 4.3. Konkrete Beweiswürdigung 4.3.1. Der Beschuldigte sagte konstant und im Kerngeschehen widerspruchsfrei aus, er sei kurz vor der Unfalleinmündung ungefähr 80 km/h, allerhöchstens 90 km/h gefahren, wobei er noch versucht habe, auszuweichen. Er habe mit Sicherheit aber nicht gebremst, sondern vielleicht noch beschleunigt, um die Kollision zu verhindern (Urk. 6 Fragen 3, 12; Urk. 18 S. 4 f.; Urk. 35a Frage 19; Prot. I S. 10). B._____ trage die Schuld für den Unfall. Sie habe ihn vermutlich einfach übersehen und auf den vor ihm fahrenden SUV geschaut und sei danach direkt losgefahren (Urk. 6 Fragen 14 f.; Urk. 18 S. 4; Prot. I S. 13 f.). Der Beschul-

- 11 - digte bestritt, dass die auf der Flickerbox aufgezeichneten Daten vom Unfallzeit- punkt seien. Die Box sei laut seines Tuners [H._____] ohne Funktion, wenn sie ausgesteckt sei. Im Unfallzeitpunkt sei die Box ausgesteckt gewesen (Urk. 35a Fragen 6 ff. und Frage 25). Die Daten müssten von vorher gewesen sein (Prot. I S. 12 f.). 4.3.2. B._____, welche ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen wurde, gab in ihrer ersten Befragung vom 14. Oktober 2015 zusammengefasst an, sie habe eingespurt und ein zweites entgegenkommendes Auto am Ende der Kurve wahrgenommen. Sie habe die Distanz zu diesem Auto so eingeschätzt, dass sie problemlos und rechtzeitig hätte abbiegen können (Urk. 8 Fragen 3 f., 16). Er [der Beschuldigte] sei sicher schneller gewesen, als sie erwartet habe (Urk. 8 Frage 17). Sie denke, sie sei ganz langsam abgebogen und der Beschuldigte zu schnell gekommen, weshalb beide einen Teilschuld am Unfall hätten (Urk. 8 Fragen 20 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2016 gab B._____ an, sie habe nur ein weisses Auto aus der Kurve kommend gesehen und sei, als es vor- beigefahren sei, nach links losgefahren. Das andere Auto [des Beschuldigten] ha- be sie nicht wahrgenommen (Urk. 18 S. 3). Es gilt in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren gegen B._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 22. März 2019 eingestellt wurde, da sie gemäss Staatsanwalt- schaft gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters mit dem Linksabbiegemanö- ver, welches mindestens 3.1 Sekunden dauere, begonnen habe, bevor der Per- sonenwagen des Beschuldigten 2.53 Sekunden vor der Kollision in ihrem Sichtbe- reich aufgetaucht sei und der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 150 km/h gefahren sei. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Vorinstanz versehentlich gemeinsam mit der Einstellungsverfügung gegenüber des Beschul- digten hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz akturiert (vgl. Urk. 53 [recte: wohl Urk. 55]). 4.3.3. G._____ stand mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug von B._____. Er ist somit unmittelbarer Unfallbeobachter. G._____ gab als Auskunftsperson zu- sammengefasst und sachdienlich zu Protokoll, B._____ habe gewartet bis ein von

- 12 - K._____ kommendes Fahrzeug vorbei gewesen sei und habe dann ganz langsam nach links abgebogen. Es habe für ihn so ausgesehen, als wäre sich B._____ nicht sicher, ob sie abbiegen soll oder nicht. Der Beschuldigte sei "megaschnell" von K._____ her gekommen und habe noch nach rechts ausweichen wollen (Urk. 2 Frage 4). Er könne es nicht schätzen, wie schnell der Beschuldigte gewesen sei. Er [der Beschuldigte] sei extrem schnell unterwegs gewesen. Auch wenn er [G._____] dort abgebogen wäre, hätte er eine Kollision nicht verhindern können. Der Beschuldigte sei sicher 100 km/h gefahren (Urk. 2 Frage 5). Es habe viel- leicht zwei bis drei Sekunden gedauert vom Moment an, als er [G._____] das Fahrzeug des Beschuldigten nach der Kurve zum ersten Mal gesehen habe und der Zusammenstoss erfolgt sei. Er habe sofort gewusst, dass der Beschuldigte zu schnell sei. Der Beschuldigte sei seiner Meinung nach fast ungebremst auf das Fahrzeug von B._____ zugefahren (Urk. 2 Fragen 9 und 15). Wenn der Beschul- digte weniger schnell gefahren wäre, hätte nach seiner Sicht der Unfall verhindert werden können. Für ihn sei der Beschuldigte schuld am Unfall (Urk. 2 Fragen 20 und 21). 4.3.4. Die Auskunftsperson I._____ wurde etwa 200 Meter vor dem Unfallereignis, wo der Beschuldigte mit dem VW Golf kollidierte, vom Beschuldigten überholt, wobei er [I._____] im Zeitpunkt des Überholmanövers 76 km/h gefahren sei. Er könne nicht genau sagen, wie schnell der Beschuldigte gefahren sei. Er [der Be- schuldigte] sei ziemlich schnell gewesen. Er denke, er sei schneller als 100 km/h gewesen (Urk. 4 Frage 5 ff.). Er denke schon, dass die Geschwindigkeit des Be- schuldigten zur Kollision beigetragen habe. Wenn er mit 80 km/h gekommen wä- re, hätte es keinen Unfall geben. Da hätte die andere Lenkerin [B._____] mehr Zeit gehabt, um reagieren zu können (Urk. 4 Frage 18). I._____ achtete den Be- schuldigten als Unfallverursacher (Urk. 4 Frage 20). 4.3.5. H._____ wurde am 24. Januar 2018 als Zeuge zum Fahrzeugzustand des Beschuldigten befragt. H._____ gab sachdienlich zu Protokoll, das Fahrzeug des Beschuldigten im Sommer 2013 oder 2014 nach England gefahren und dort ge- tunt zu haben, um eine Leistung von ungefähr 836 oder 846 PS zu erreichen (Urk. 26 S. 2 Frage 7 und S. 8 Frage 8). Dabei sei der Motor und die Schaltbox "up-

- 13 - graded" und auch die elektronische Steuereinheit verändert worden (Urk. 26 Fra- ge 9). H._____ gab an, dass dabei der Originalmotorcomputer raus genommen und ein neuer Motorcomputer installiert werde. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Motorcomputer jedes Mal rausgenommen werde, oder einfach ausgesteckt werde. In jedem Fall funktioniere der Originalmotorcomputer nicht mehr (Urk. 26 Frage 21). Auf Vorhalt der ausgelesenen Daten durch die Nissan Garage gab H._____ an, dass dies nur mit dem Originalsteuergerät funktioniere. Diese Daten würden von der Zeit stammen, bevor das Auto getunt bzw. der neue ECU installiert worden sei (Urk. 26 Frage 45). Der Hauptcomputer sei nicht angeschlossen, weshalb die- se Daten nicht vom Unfall stammen könnten (Urk. 26 Frage 46). 4.3.6. F._____, Systemtechniker der Nissan Garage L._____ (vormals Garage Nissan M._____) sagte als Zeuge am 8. März 2018 zusammengefasst und sach- dienlich aus, sein ehemaliger Vorgesetzter, Herr J._____, habe die Daten aus dem Fahrzeug des Beschuldigten ausgelesen. Auf Nachfrage, weshalb er zum Schluss gekommen sei, dass Daten bis zum Unfall aufgezeichnet worden seien, gab F._____ an, ansonsten wären keine Daten vorhanden. Wenn Daten von frü- her aufgezeichnet worden wären, hätten sie einen leeren Strich (Urk. 28 Fragen 17 f.). Die letzte Geschwindigkeitsaufzeichnung liege bei 102 oder 103 km/h auf der Zeitspanne von 137360 bis 137365 Sekunden (Urk. 28 Fragen 31 und 37). Die angegebenen Geschwindigkeiten seien der Durchschnitt der Geschwindigkeit der Vorder- und Hinterachse, wobei die Werte über eine fünf Sekunden Spanne gemittelt würden (Urk. 28 Frage 39). Bei 137350 Sekunden habe man eine An- fangsgeschwindigkeit von 80 km/h, bei 137355 Sekunden etwa 150 km/h und bei 137360 Sekunden eine von 102 km/h. Bei 137365 Sekunden sei das Fahrzeug bei 0 km/h (Urk. 28 Frage 38). F._____ hielt zudem anschaulich fest, dass keine Daten zu der ausgelesenen Kilometerleistung vorhanden wären, wenn das VDSR mit dem neuen Steuergerät nicht funktionieren würde (Urk. 28 Frage 71). Zu Be- ginn der aufgezeichneten Daten habe der Kilometerstand 35'683 und am Schluss beim Stillstand des Fahrzeugs 38'157 betragen (Urk. 28 Frage 29 und 32).

- 14 - 4.3.7. Dem Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2015 lässt sich, wie bereits ausgeführt, sachdienlich entnehmen, dass ein Herr J._____ (oder J1._____) von der Nissan M._____ die VSDR-Daten des Fahr- zeugs des Beschuldigten am 20. Oktober 2015 ausgelesen habe, wobei die letz- ten 38.15 Stunden vor dem Unfallereignis aufgezeichnet worden seien. Aufgrund der rapiden Abnahme der Geschwindigkeit von ca. 40 km/h sei davon auszuge- hen, dass sich der Unfall bei 137'360 Sekunden ereignet habe. Bei 137'330 Se- kunden habe sich der Beschuldigte im Scheitelpunkt der Rechtskurve befunden. Bei 137'355 Sekunden habe die Geschwindigkeit cirka 135 km/h betragen (Urk. 10 S. 4 f.; Urk. 12/1-6). 4.4. Gutachten von Dr. E._____ 4.4.1. Dr. E._____ wurde am 16. Juni 2016 als Sachverständiger für den Fall bei- gezogen, um namentlich Angaben zur Ausgangsgeschwindigkeit und Kollisions- geschwindigkeit der Fahrzeuge sowie zur Vermeidbarkeit des Unfalls zu machen (Urk. 15). Dr. E._____ erstattete am 14. August 2016 das entsprechende Gutach- ten, wobei er sich dabei der klassischen Rückwärtsberechnung bediente, bei der die Geschwindigkeit vom Endstand des Fahrzeugs bis zur Kollisionsstelle (zu- rück-)gerechnet werde (vgl. Urk. 17 S. 6). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten habe zwischen 105 bis 117 km/h und diejenige des Fahrzeugs von B._____ 9 bis 11 km/h betragen (Urk. 17 S. 6 f.). Dr. E._____ hielt im Gutachten fest, dass die Aufzeichnungsfrequenz des Nissan-Dataloggers nur alle 5 Sekunden aktualisiert werde, weshalb diese Werte für Unfallrekonstrukti- onszwecke nur sehr begrenzt verwertbar seien. Über die Genauigkeit der Werte sei ihm nichts bekannt und er könne für die Daten aus dem Datenlogger keine Verantwortung übernehmen (Urk. 17 S. 11). Die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten habe 105 bis 117 km/h betragen. Eine höhere Geschwindigkeit sei nicht nachweisbar (Urk. 17 S. 16 Antwort zu Frage 2). Der Beschuldigte hätte den Unfall vermeiden können, wenn er nicht schneller als 60 bis 66 km/h gefahren wäre oder sich generell an das Geschwindigkeitslimit gehalten hätte, weil er den Abbiegeversuch von B._____ dann deutlich früher er- kennen und die Kollision hätte vermeiden können (Urk. 17 S. 17 Antwort zu Frage

- 15 - 5). Dr. E._____ hielt schliesslich fest, dass die Daten, die auf den Aufzeichnungs- geräten in dem Personenwagen Nissan seien, nach seiner Auffassung nicht veri- fizierbar und deshalb auch nicht gerichtsverwertbar seien (Urk. 17 S. 17). 4.4.2. Dr. E._____ war bei den später erfolgten Zeugeneinvernahmen von H._____ und F._____ und am Augenschein vom 22. September 2017 ebenfalls anwesend (Urk. 23, 26 und 28). Am 27. Juni 2018 wurde Dr. E._____ in der Folge mit der Ausfertigung eines Ergänzungs- bzw. Nachtragsgutachtens beauftragt (Urk. 33). Am 24. Oktober 2018 erstattete Dr. E._____ das Gutachten (Urk. 34). Dem Ergänzungsgutachten lässt sich zusammengefasst und sachdienlich ent- nehmen, dass Dr E._____ die Aussage von H._____, wonach die Flickerbox aus- ser Betrieb gewesen sei, als nicht zutreffend erachtet. Dies habe der Zeuge F._____ am 8. März 2018 illustriert, indem er einen Computer mit dem Flicker- Programm an das Fahrzeug des Beschuldigten angeschlossen habe. Dies bedeu- te, dass die Datenübertragung während des Unfalls funktioniert habe. Im ersten 5 s-Datenintervall vom Stillstand zeitlich zurück, sei eine mittlere Geschwindigkeit von rund 10 km/h, davor (10 s bis 5 s vor dem Stillstand) eine mittlere Geschwin- digkeit von rund 100 km/h und davor (15 s bis 10 s vor dem Stillstand) eine mittle- re Geschwindigkeit von 138.5 km/h aufgezeichnet worden (Urk. 34 S. 4). Der Gutachter kommt im Weiteren aufgrund der Datenanalyse zum Schluss, dass der Beschuldigte vor der Kollision stark gebremst habe, d.h. über etwa 4 Sekunden. Gestützt auf die vorhandenen Daten berechnete der Gutachter die Geschwindig- keiten des Beschuldigten wenige Sekunden vor der Kollision, wobei der Gutachter stets von unteren Grenzwerten zugunsten des Beschuldigten ausging (Urk. 34 S. 6). Im Bereich von 20 bis 15 Sekunden vor der Kollision habe der Beschuldigte beschleunigt und ungefähr 150 km/h erreicht. Die Geschwindigkeit des Beschul- digten habe 3 Sekunden vor der Kollision mindestens 135 km/h betragen und er sei mit mindestens 105 km/h mit dem Fahrzeug von B._____ kollidiert (Urk. 34 S. 7 f.). 4.5. Fazit

- 16 - 4.5.1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass entgegen der Aussage des Beschuldigten Daten aus dem VSDR Gerät seines Fahrzeugs ausgelesen werden konnten, die mit dem Kilometerstand übereinstimmten. Der Zeuge F._____ legte schlüssig und überzeugend dar, dass ansonsten keine Daten bei dem entspre- chenden Kilometerstand vorhanden wären. Der Gutachter Dr. E._____ hielt dazu fest, dass nach den Aussagen des Zeugen F._____ und der anschliessenden Un- tersuchung am Fahrzeug des Beschuldigten nach seiner Überzeugung feststehe, dass die Daten aus der Flickerbox vor und während des Unfalls gespeichert wor- den seien (Urk. 34 S. 6). Der Beschuldigte beruft sich in der Hauptsache auf die Zeugenaussagen seines Tuners H._____. Gemäss H._____ hat er (oder einer seiner Mitarbeiter) das Fahrzeug des Beschuldigten ein oder zwei Jahre vor dem Unfall getunt. Dabei hielt H._____ in allgemeiner Weise fest, dass beim Tuning ein anderer ECU eingebaut werde und der alte ECU entweder entfernt oder min- destens der Stecker gezogen werde, wodurch er keinen Strom mehr habe. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, dass demnach die Praxis bei der Einset- zung eines neues ECU nicht immer dieselbe sei (Urk. 80 S. 17). H._____ konnte zudem nur (allgemeine) Angaben zum Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt des Tunings machen. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich das Fahrzeug nicht mehr in dem Zustand befand, als es H._____ das letzte Mal sah. F._____ hingegen schloss seinen Computer an die Flickerbox an und konnte da- mit die von Herrn J._____ bereits im Oktober 2015 ausgelesenen Daten bestäti- gen. F._____ hielt auch fest, dass es sich aufgrund des Ladedrucks des Fahr- zeugs, 2.5 bis 2.8 bar, um ein getuntes Fahrzeug handle und beim Kilometerstand 34'988 eine neue Software für das Getriebesteuergerät aufgespielt worden sei (Urk. 28 Fragen 51 ff.). Dem Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom

26. November 2015 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der maximale Lade- druck beim geprüften Fahrzeug im Originalzustand 180 kPa betrage und beim Un- fallgeschehen der Ladedruck bei 230 kPa gelegen habe (Urk. 10 S. 3). Insofern ist der Einwand der Verteidigung, es handle sich bei den Angaben der Ladedru- cke lediglich um eine Behauptung des Zeugen F._____, nicht stichhaltig (Urk. 99 Rz. 64). Dass F._____ den erhöhten Ladedruck feststellen konnte, spricht eben- falls dafür, dass das Originalsteuergerät Daten aufzeichnete (so auch die Vo-

- 17 - rinstanz in Urk. 80 S. 18). F._____ gab zudem überzeugend an, dass es beim Fahrzeug des Beschuldigten möglich war, die VSDR Daten auszulesen, da bei fehlender Aufzeichnung keine Daten vorhanden gewesen wären (Urk. 28 Fragen 68 ff.). Der Gutachter Dr. E._____ kam in seinem Ergänzungsgutachten daher ebenfalls zum Schluss, dass die ausgewerteten Daten vom Unfallzeitpunkt stammten und damit die Aussage von H._____ nicht stimme. Dr. E._____ zog die Daten aus der Flickerbox in seine Berechnung aus der klassischen Rückrech- nungsmethode mit ein und zeigte schlüssig und überzeugend auf, dass der Be- schuldigte vor der Kollision mit mindestens 135 km/h gefahren sei, dann während rund 4 Sekunden stark abbremste und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 105 km/h mit B._____ kollidierte. 4.5.2. Die Behauptung des Beschuldigten, die Daten würden von einem früheren Zeitpunkt stammen, würde überdies ohnehin voraussetzen, dass schon einmal ein identisches Manöver wie in der inkriminierten Art durchgeführt wurde. Dies er- scheint höchst unwahrscheinlich und wird so auch nicht vorgebracht. Zudem wäre in einem solchen Fall immer noch unklar, weshalb der Kilometerstand des VSDR-Gerätes derselbe ist wie bei der Untersuchung des Fahrzeuges durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Oktober 2015 vom Tacho abgelesen wurde. Die Verteidigung behauptet zwar, es sei nicht auszuschliessen, dass das VSDR-Gerät bei der Wiederherstellung der Verbindung anhand anderer im Fahrzeug vorhan- dener Geräte automatisch aktualisiert worden sei (Urk. 99 Rz. 39 ff.). Dagegen spricht jedoch, dass dann nicht nur Kilometerstand, sondern auch die Zeitachse aktualisiert worden wäre. Die ausgelesene Sekundenzahl ist aber fortlaufend ohne einen Unterbruch. 4.5.3. Zur Kritik der Verteidigung, der Gutachter habe im Erstgutachten festge- stellt, dass keine Geschwindigkeiten über 105 bis 117 km/h nachweisbar seien, wohingegen er bei der Erstellung des zweiten Gutachtens Geschwindigkeiten von rund 140 km/h feststelle, gilt Folgendes festzuhalten: Das erste Gutachten beruht auf einer klassischen Rückwärtsberechnung vom Kollisionszeitpunkt aus. Der Gutachter erwähnt denn auch, dass die ausgelesenen Daten für eine solche Rückwärtsrechnung nur sehr begrenzt verwertbar seien (Urk. 17 S. 11). In diesem

- 18 - Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gutachtensauftrag auf der Behauptung der Verteidigung beruhte, dass die ausgelesenen Daten aus einem Zeitraum stammten, bevor das ursprüngliche Steuerungsgerät abgehängt worden sei (Urk. 13; 15). Es erstaunt daher nicht, dass der Gutachter in einem ersten Schritt nicht die ausgelesenen Daten berücksichtigte, sondern sich der klassi- schen Rückwärtsberechnungsmethode bediente, um Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit zu machen. Bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens berücksichtigte der Gutachter so- dann zusätzlich die Daten aus der Flickerbox. Dr. E._____ war, wie bereits er- wähnt, bei den nach Erstattung des Erstgutachtens erfolgten Zeugeneinvernahme von F._____ und H._____ und auch beim Augenschein am Unfallort dabei. F._____ legte dar, wie die Datenauswertung in den 5 Sekunden Sequenzen er- folgt und Dr. E._____ stellte als Sachverständiger Ergänzungsfragen an den Zeu- gen. Dr. E._____ hält im Ergänzungsgutachten sodann fest, dass er – offensicht- lich aufgrund der ergänzenden Beweiserhebung – davon überzeugt sei, dass die Daten vom Unfallzeitpunkt stammten und der Beschuldigte vor dem Unfallzeit- punkt noch gebremst habe. Entsprechend zog er die Daten in seine Berechnun- gen mit ein und legte schlüssig dar, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte wenige Sekunden vor der Kollision fuhr, wobei er zugunsten des Beschuldigten stets mit unteren Werten rechnete. Es ist demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung auf die Erkenntnisse des Gutachters abzustellen. 4.5.4. Im Weiteren besteht für die Behauptung der Verteidigung, eine am Fahr- zeug hantierende Person habe vor der Erstellung des zweiten Gutachtens den Computer wieder eingesteckt, keinerlei Anhaltspunkte. Das Fahrzeug des Be- schuldigten wurde beschlagnahmt und in der Garage Nissan M._____ wurden die Daten durch Herrn J._____ bereits am 20. Oktober 2015 ausgelesen. Die von Herrn J._____ ausgelesenen Daten wurden zudem durch den Zeugen F._____ bestätigt. Es ist entgegen der Auffassung der Verteidigung als lebensfremd zu er- achten, dass jemand Drittes ein Interesse daran hat, an der Elektronik des Fahr- zeugs Manipulationen vorzunehmen.

- 19 - 4.5.5. Zur Behauptung der Verteidigung, das neue Steuergerät hätte die Ge- schwindigkeit aufgezeichnet und sei durch die "Fachpersonen" versehentlich ge- löscht worden (Urk. 99 Rz. 10), gilt Folgendes anzumerken: Der Zeuge H._____ sagte dazu sachdienlich aus, dass der Motorcomputer zwar Parameter wie die Geschwindigkeit für etwa 15 bis 20 Minuten aufzeichnen könne. Wenn das Auto bzw. die Zündung weiterhin an sei, würden die Daten allerdings überschrieben. Auf Nachfrage gab er an, der Parameter "Geschwindigkeit" sei nur aktiviert, wenn Rennen gemacht würden. Ob der Parameter auch beim Fahrzeug des Be- schuldigten aktiviert war, konnte er hingegen nicht sagen (Urk. 26 Frage 37). Eine Löschung der Daten auf dem neuen Steuergerät durch am Fahrzeug hantierende Personen ist mithin eine blosse Mutmassung der Verteidigung. 4.5.6. I._____ und G._____ sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte zu schnell unterwegs gewesen sei. Dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten von ihnen auf etwa 100 km/h oder darüber geschätzt wurde, kommt vor dem Hin- tergrund, dass der Beschuldigte mit keiner konstanten Geschwindigkeit fuhr und es sich dabei nur um eine subjektive Wahrnehmung der Unfallbeobachter handelt, selbstredend weniger Gewicht zu als sogenannten objektiven Beweismitteln. Im- merhin lassen die Aussagen der Genannten den klaren Schluss zu, dass der Be- schuldigte nach ihren subjektiven Wahrnehmungen sehr deutlich zu schnell fuhr (z.B. die Aussage von G._____: "megaschnell"). 4.5.7. Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Verteidigung unerheblich, mit welcher Geschwindigkeit der vor dem Beschuldigten fahrende weisse SUV unter- wegs war (Urk. 83 Rz. 12). Einerseits hatte der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge einen Abstand von 60 Metern zum SUV (Urk. 6 Frage 4) und andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch der SUV Fahrer zu schnell fuhr. 4.6. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte noch in der Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h der Abbiegung näherte, dann während 4 Sekunden stark abbremste und dann mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 105 km/h mit dem Fahrzeug von B._____ in der in- kriminierten Art kollidierte.

- 20 - III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig (Urk. 80 S. 28 ff.).

2. Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung 2.1. Vorab kann bezüglich der rechtlichen Grundlagen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 25 ff.). Wer durch vorsätzliche Ver- letzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, macht sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG straf- bar. Die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit umschreibt das Gesetz mit den in Art. 90 Abs. 4 verbindlich festgehaltenen Schwellenwerten, wobei Abs. 3 auch erfüllt werden kann, ohne dass diese Schwellenwerte erreicht werden (ORF Kommentar StGB/JStGB, Hans Mauer,

20. Aufl. 2018, Art. 90 SVG Rz. 29). Die Raser-Strafnorm kann mithin auch bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen als den in Absatz 4 der Norm ge- nannten Schwellen erfüllt sei, wobei die Verfehlung aufgrund der Umstände in vergleichbarer Schwere wie die in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Fälle von Ge- schwindigkeitsexzessen sein muss (Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Philippe Weissenberger, 2015, Art. 90 Rz. 138 ff.). Dem- gegenüber kann die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden (ORF Kommentar SVG, Hans Geiger, 8. Aufl., Art. 90 Rz. 11). 2.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der even-

- 21 - tualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestands- verwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungs- formen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht ver- wirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Ein- tritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3 f).

- 22 - Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Es ist aller- dings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Der Sachrichter hat daher die in diesem Zusammenhang relevan- ten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen). Zu diesen Faktoren gehören das geschaffene Ausmass sowie die Zeitspanne der Gefährdung, die Intensität der Sorgfaltspflichtverletzung, das Handlungsziel und die Motivation, die sich aus der Tat herauslesen lässt, die Handlungsmacht in der konkreten Situation, die Mög- lichkeit, die Situation einzuschätzen, die Selbstgefährdung, die Einstellung zur Tatbestandsverwirklichung und Massnahmen zur Erfolgsverhinderung (Bürgi, Der Raser im Strafrecht, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 84 m.w.H.). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. In BGE 133 IV 9 erwog das Bundesgericht, erfahrungsgemäss neigten Fahr- zeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst sei. Einen unbewussten Eventualdolus aber gebe es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe (a.a.O. E. 4.4). 2.3. Der Beschuldigte fuhr vorliegend mit einer Geschwindigkeit von min- destens 135 km/h aus der Linkskurve heraus und hatte keine Chance, vor der Kollision noch rechtzeitig zu bremsen. Dabei überschritt er die erlaubte Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h, weshalb ohne Weiteres eine grobe Verletzung einer elementaren Verkehrsregel (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1

- 23 - lit. b VRV) vorliegt (BGE 121 IV 230 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1. und 2.2.). Hätte der Beschuldigte sich generell an das Geschwindigkeitslimit gehalten, hätte er das begonnene korrekte Abbiegemanöver von B._____ deutlich früher erkennen können und die Kollision hätte vermieden werden können (Urk. 17 S. 17). Gemäss überzeugender Schlussfolgerung im Gutachten bremste der Beschuldigte noch während 4 Sekunden stark ab und kollidierte dann mit einer Geschwindigkeit von mindes- tens 105 km/h mit dem Fahrzeug von B._____. B._____ erlitt durch die Kollision Verbrennungen an ihrer rechten Hand (Urk. 1 S. 1). Es handelt sich um eine Stre- cke, bei der Fahrzeuge von der Gegenfahrbahn nach links Richtung C._____ ab- biegen. Die Vorinstanz wies daher zu Recht darauf hin, dass aufgrund dieser Ver- kehrssituation, d.h. dem Herausfahren aus einer Linkskurve und der Konfrontation mit einer Abbiegemöglichkeit in einer Querstrasse wenige Sekunden danach, die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ein hohes Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Todesopfern beinhalte. Der Beschuldigte kannte diese Strecke und "die Problematik" der Einmündung sehr gut (vgl. Urk. 6 Frage 5). Nach der Linkskurve war mit abbiegenden Fahrzeuglenkern zu rechnen. Es handelt sich mithin um ein qualifiziert rücksichtsloses und gefährliches Fahrver- halten des Beschuldigten, dass er dennoch mit einer Geschwindigkeit von min- destens 135 km/h aus der Kurve fuhr und damit die zulässige Höchstgeschwin- digkeit um 55 km/h überschritt. B._____ wurde einem Unfallrisiko konkret ausge- setzt. Die konkrete Gefährdung verwirklichte sich denn auch, indem es zu einer Kollision kam. Es ist nur äusseren Umständen bzw. dem Zufall zuzuschreiben, dass sie oder Dritte nicht schwerer verletzt wurden. Die vom Beschuldigten be- gangene Verfehlung ist nach dem Dargelegten in ihrer Schwere vergleichbar mit den Geschwindigkeitsexzessen in Art. 90 Abs. 4 SVG. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer stark überhöhten Geschwindigkeit aus der Linkskurve fuhr, obwohl ihm diese problematische Strecke bestens bekannt war, d.h. er die Abbiegemöglichkeit kannte, und selbst darauf hinwies, dass es dort immer wieder zu Unfällen komme (Urk. 6 S. 2; Urk. 35a S. 5 und Prot. I S. 10). Er wusste, dass die Höchst- geschwindigkeit 80 km/h beträgt und fuhr dennoch mit mindestens 135 km/h aus

- 24 - der Linkskurve heraus. Dabei musste er sich im Klaren sein, dass es ihm nicht möglich sein würde, innerhalb weniger Sekunden bei einem auftretenden Hinder- nis adäquat zu reagieren und so stark abzubremsen, um eine Kollision verhindern zu können. Der Beschuldigte wusste mithin, dass er durch seine krasse Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit eine elementare Verkehrsregel verletzt und dadurch in dieser Verkehrssituation das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern eingeht. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten und kurzer Reaktionsmöglichkeit aufgrund des Herausfahrens aus einer Linkskurve bei einer Kollision mit einem abbiegenden Fahrzeug nicht nur mit einem Sachschaden zu rechnen ist, sondern andere Fahrzeuglenker mindestens schwere Verletzungen davon tragen könnten. Der Beschuldigte kannte die Örtlichkeit und bezeichnete sie selber als den "Un- fallschwerpunkt". Durch sein Handeln nahm er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder gar Todesopfern demnach auch in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt. IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung in ihrem Ent- scheid richtig wiedergegeben und zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 86 S. 32 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatschwere 2.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 55 km/h über- schritt und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h aus der Links- kurve heraus fuhr, obwohl ihm diese Strecke als Unfallschwerpunkt bestens be- kannt war. Durch dieses qualifiziert rücksichtslose Fahrverhalten war es ihm un- möglich, auf ein Hindernis, wie namentlich einen abbiegenden Fahrzeuglenker,

- 25 - adäquat zu reagieren. Der Beschuldigte bremste zwar noch wenige Sekunden vor der Kollision stark abzubremsen, kollidierte aber immer noch mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 105 km/h mit dem abbiegenden Fahrzeug von B._____. Das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern war durch die massive Überschreitung der Geschwindigkeit und die Verkehrs- situation (Abbiegemöglichkeit von der Gegenfahrbahn nach der Linkskurve) im- manent. Dass sich B._____ "nur" leichte Verletzungen zuzog und nicht noch wei- tere Dritte zu Schaden gekommen sind, kann dem Beschuldigten nicht zugute gehalten werden, da er darauf keinen Einfluss hatte. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des strengen Strafrahmens als knapp noch leicht zu erachten. 2.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte wusste, dass auf der Strecke höchstens mit 80 km/h gefahren werden darf. Dennoch fuhr er mit mindestens 135 km/h, weshalb er um die Geschwindigkeitsüberschreitung wusste und dies auch wollte. Das hohe Risiko von Schwerverletzten oder Todes- opfern nahm er billigend in Kauf. Wenn der Beschuldigte sich an die maximal er- laubte Geschwindigkeit gehalten hätte, hätte er adäquat reagieren können. Das gezeigte Verhalten des Beschuldigten ist egoistisch, rücksichtslos und verwerflich. Dass der Beschuldigte vor der Kollision noch stark abbremste, ist leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls knapp noch als leicht zu erachten. 2.1.3. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheits- strafe ist sicher nicht zu hoch. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben des Beschul- digten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 35). Daraus lässt sich nichts Strafzumessungsrelevantes ableiten. 2.2.2. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer Geldstrafe von

- 26 - 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 82). Da es sich um keine einschlägige Vorstrafe handelt und sie schon ein paar Jahre zurückliegt, ist die Einsatzstrafe nur sehr leicht zu erhöhen. 2.2.3. Der Beschuldigte stellte sich konstant auf den Standpunkt, nur ungefähr 80 bis 90 km/h gefahren zu sein und sah die Schuld für den Unfall bei B._____. Sein Nachtatverhalten kann ihm nicht zugute gehalten werden. 2.3. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. V. Strafvollzug / Widerruf

1. Strafvollzug Bezüglich der Voraussetzungen für eine bedingte Freiheitsstrafe kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 37). Der Beschuldigte verfügt zwar über eine Vorstrafe, welche indessen nicht einschlägig ist. Es ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe genügend beeindruckt sein wird, um nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Da der Beschuldigte jedoch innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 delinquierte, er- scheint es in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre, anstatt minimal 2 Jahre, festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Widerruf 2.1. Die Vorinstanz sah vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe ab und verlängerte indessen die Probezeit um ein Jahr (Urk. 86 S. 38 f.). 2.2. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Mit Strafbefehl der

- 27 - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 wurde eine Probezeit von 2 Jahren festgelegt (Urk. 82). Bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides waren demnach mehr als 3 Jahre seit dem Ablauf der Probezeit ver- gangen. Ein Widerruf bzw. eine Verlängerung der Probezeit ist daher von Ge- setzes wegen nicht mehr möglich. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'983.50 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 96). Da die Berufungsverhandlung nur etwa drei Stunden dauerte (vgl. Prot. II S. 4 und 12) erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) pauschal zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2015 beschlagnahmte Personenwagen, Nissan J, GT-R, weiss, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird der Personenwagen nicht innerhalb von 60 Tagen herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.

- 28 -

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2015 beschlagnahmte Personenwagen VW D, Golf 1.4 TSI, Fahrgestell-Nr. …,Stamm-Nr…., wird der anderen Unfallteilnehmerin, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird der Personenwagen nicht innerhalb von 60 Tagen herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'466.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 25'243.60 Auslagen Fr. 4'315.41 Zeugenentschädigung amtl. Verteidigungskosten Fr. 12'297.30 (Vorverfahren; bereits geleisteter Vorschuss) Fr. 9'800.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. …"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2014 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

- 29 - Fr. 30.– wird nicht widerrufen und die angesetzte Probezeit wird nicht ver- längert.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − B._____ betreffend erstinstanzliche Dispositivziffer 6 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 30 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.