Erwägungen (65 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungs- regelgung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Auf die Beschwerde des amtlichen Verteidigers betreffend die vorinstanzliche Festset- zung seines Honorars (vgl. dazu vorne unter I.) ist im Folgenden einzugehen.
E. 1.2 Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers er- wog die Vorinstanz, dieser sei mit Verfügung vom 22. Juni 2018 mit Wirkung ab selbigem Datum als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechne sich gestützt auf § 23 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vor- bereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung betra- ge die Grundgebühr vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§
E. 1.3 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der amtliche Verteidiger zu- sammengefasst vor, die Vorinstanz habe eine zu tiefe Entschädigung für die ihm erstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung des Be- schuldigten zugesprochen. Sie habe mit ihrem Entscheid das ihr eingeräumte Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten. Sie sei damit
- 31 - seinem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nicht gerecht geworden, sodass ihr Entscheid in Verletzung von Art. 135 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV er- gangen sei. Überdies habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des amtlichen Verteidigers verletzt, indem sie die pauschalisierte Festlegung und die damit ein- hergehende Kürzung des Honorars nicht begründet habe (Urk. 165/2 S. 5). Nach Hinweisen auf verschiedene Bundesgerichtsurteile (a.a.O. S. 5 ff.), führte der amt- liche Verteidiger aus, die Vorinstanz habe sein Honorar um Fr. 8'047.10 gekürzt und damit um fast einen Viertel tiefer festgelegt als beantragt. Sie habe das Hono- rar auf einen Stundenansatz von Fr. 168.– heruntergebrochen, was nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sei (a.a.O. S. 7). Hinreichend be- gründet habe die Vorinstanz diese Kürzung nicht. Aus dem angefochtenen Ent- scheid ergebe sich nicht, warum die massive Kürzung gerechtfertigt sein solle. Es lasse sich insbesondere nicht erkennen, welche Positionen als unnötig und über- setzt erachtet worden seien. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit der detaillier- ten Leistungsübersicht auseinandergesetzt (a.a.O. S. 8). Vorliegend sei die Aus- sprechung einer Pauschale ohnehin nicht rechtens gewesen, habe doch die Vo- rinstanz den amtlichen Verteidiger mit Vorladung vom 14. August 2018 ausdrück- lich zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert. Vor diesem Hintergrund er- scheine es auch treuwidrig, dass die Honorarnote im Entscheid nicht berücksich- tigt worden und dem Verteidiger vor der Kürzung derselben das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (a.a.O. S. 9). Zu den geltend gemachten Aufwendungen führte der amtliche Verteidiger aus, er sei für das gesamte Gerichtsverfahren vor erster Instanz eingesetzt worden. Unter Hinweis auf drei der Vorinstanz einge- reichte "Proformarechnungen", die vorinstanzliche Prozesshistorie und die Anzahl Verhandlungstage führte der amtliche Verteidiger aus, dass der betriebene und geltend gemachte Aufwand aufgrund der angeklagten Delinquenz, der drohenden Strafe, der Umfang der Parteivorträge und der Akten sowie der Komplexität und der Bedeutung des Falles angemessen gewesen sei (a.a.O. S. 10-13, unter Hin- weis auf Urk. 165/3/3-5). Sämtliche Aufwendungen seien gerechtfertigt gewesen, weshalb der amtliche Verteidiger für den angefallenen Arbeitsaufwand von 150 Stunden und 40 Minuten mit einem Betrag von Fr. 38'047.10 (inkl. MwSt, Ausla- gen und Spesen) zu entschädigen sei (Urk. 165/2 S. 14).
- 32 -
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft führte im Rahmen ihrer Anschlussberufung aus, die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Höhe der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung seien mangels Einsicht in die Honorarnote der Verteidigung nicht nachvollziehbar, es sei ihr nicht bekannt, welche Aufwendungen durch die Verteidigung geltend gemacht würden und wie sich die Honorarnote zusammen- setze. Gehe die Vorinstanz einzig von einer pauschalisierten Grundgebühr ge- mäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV aus, so sei nicht plausibel, weshalb das ent- sprechende Maximum überschritten werden sollte, da die vorliegende Angele- genheit zwar aktenmässig umfangreich, jedoch nicht extrem komplex gewesen sei. Das Vorverfahren sei denn auch durch eine regionale Staatsanwaltschaft und nicht etwa durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich für qualifizierte Wirtschaftsdelikte geführt worden (Urk. 148 S. 4 f.).
E. 1.5 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Ge- rechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühun- gen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmen- tarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbe- trachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das
- 33 - Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrech- nung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Daran ist festzuhalten. Ho- norarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behaup- tet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass not- wendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht ge- folgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Metho- de der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesge- richt im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrech- nung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwaltsrevue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Ein- fluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Be- mühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt mas- sgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz
- 34 - zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungs- pflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehöri- gen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht aus- reichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Pro- zessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernah- me seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom
30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.– bei Weitem überschritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben genannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.).
E. 1.6 Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen angewandt (Urk. 135 S. 52), darauf kann verwiesen werden. Das vorliegende Verfahren präsentiert sich zwar mit einem Untersuchungsaktenum- fang von 25 Bundesordnern zunächst recht umfangreich. Mit Blick auf die Hono- rierung des amtlichen Verteidigers relativiert sich dieser Umstand jedoch sehr schnell. Zum einen, da dieser erst nach Abschluss der Untersuchung bzw. nach der Anklageerhebung mandatiert wurde, wobei er den Prozessstoff bereits bes- tens kannte, da er den Beschuldigten schon vorher über zwei Jahren lang als er- betener Verteidiger durch das Verfahren begleitet hatte (vgl. dazu Urk. 13/7). Zum anderen, da sich der Beschuldigte bei der Mandatierung des amtlichen Verteidi-
- 35 - gers bereits weitestgehend geständig gezeigt, entsprechend die Zivilansprüche dem Grundsatze nach anerkannt und sich auch mit der Anordnung einer ambu- lanten Massnahme einverstanden erklärt hatte (vgl. dazu Urk. 4/13). Auch stellten sich im vorliegenden Fall nie besonders schwierige Rechtsfragen. Letztlich ging es im Wesentlichen noch um die Frage der Schuldfähigkeit und die Höhe der Strafe. Insgesamt kann damit, vom Zeitpunkt der amtlichen Mandatsübernahme durch den Verteidiger an betrachtet, nur von einem höchstens durchschnittlich schwierigen und aufgrund des Aktenumfangs höchstens mässig überdurchschnitt- lich aufwändigen Fall gesprochen werden, woran auch die drei halbtägigen Tag- fahrten nichts ändern. Vor diesem Hintergrund ist im Lichte der aufgezeigten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung das durch die Vorinstanz festgesetzte Honorar nicht zu beanstanden. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht des amtlichen Verteidigers auseinandersetzte, was sie eben gerade nicht musste, kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen hätte. Auch steht das zuge- sprochene Honorar nicht ansatzweise ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu den vom amtlichen Verteidiger geleisteten Diensten. Im Gegenteil: Die Vo- rinstanz sprach ihm die maximal vorgesehene Grundgebühr von Fr. 28'000.– zu und schlug noch Fr. 2'000.– obendrauf, was mindestens als grosszügig zu be- zeichnen ist. Wie dargetan, war sie auch nicht verpflichtet eine "Kontrollrechnung" anzustellen. Insgesamt ist damit auch die vorinstanzliche Begründungsdichte nicht zu beanstanden.
E. 1.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des amtlichen Verteidigers nicht verfangen und seine Beschwerde deshalb kostenpflichtig ab- zuweisen ist. Damit hat es beim vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- dispositiv sein Bewenden.
E. 1.8 Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend
- 36 - beträgt der Streitwert Fr. 8'047.10. Bei einem Streitwert von Fr. 8'000.– beträgt die 100%ige Gebühr Fr. 1'470.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist dem- nach bei Fr. 700.– festzusetzen.
2. Berufungsverfahren
E. 2 Umfang der Berufung und der Anschlussberufung Vom Beschuldigten nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 1, 2 (mit Ausnahme des Schuldspruchs in Bezug auf Anklageziffer 5), 3, 5 Abs. 1 (An- ordnung einer ambulanten Behandlung), 6 und 7 (mit Ausnahme von 7c Abs. 1) des vorinstanzlichen Urteils. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft rich- tet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 (nur in Bezug auf die Anklageziffern 2 und 4), 3, 4 und 8 des vorinstanzlichen Urteils. Damit blieben die Dispositiv-Ziffern 1, 2 (in Bezug auf die Anklageziffern 3 und 6), 5 Abs. 1, 6 und 7 (mit Ausnahme von 7c Abs. 1) des vorinstanzlichen Urteils unangefochten und wurden damit rechts- kräftig, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit die Dispositiv-Ziffern 2 (Anklageziffern 2, 4 und 5), 3, 4, 5 Abs. 2 und 3, 7c) Abs. 1, 8, 9 und 10 des vorinstanzlichen Entscheids.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt praxisgemäss Fr. 3'000.–.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln unter Berück- sichtigung der für den vorliegenden Fall besonders relevanten (Konkurrenz bzw.
- 23 - retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 StGB) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 35-38).
E. 2.1.2 Was die konkrete Strafzumessung betrifft, ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass aufgrund der konkreten Umstände, auf die noch einzugehen sein wird, eine Überschreitung des für Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens, d.h. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, zwar nicht angezeigt, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe indes sehr wohl schuldangemessen und zweckmässig ist (Urk. 135 S. 38). Der Voll- ständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass mit der gutachterlich attestier- ten leicht verminderten Schuldfähigkeit ein obligatorischer Strafmilderungsgrund gegeben ist, der vorliegend jedoch innerhalb des aufgezeigten Strafrahmens zu berücksichtigen ist. Sodann hat die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April 2013, mit dem der Beschuldigte wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 150.– und einer Busse à Fr. 1'100.– verurteilt wurde (Urk. 143 bzw. Beizugsakten), zutreffend festgehalten, dass er einen Teil der ihm zur Last gelegten Veruntreuungen vor dieser Verurteilungen begangen hat, weshalb ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt. Weiter führte sie in Nachachtung der konstanten bundesgerichtlichen Praxis zutreffend aus, dass wegen der auszu- fällenden Freiheitsstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafen keine teilweise Zu- satzstrafe ausgesprochen werden könne (Urk. 135 S. 38). Es ist deshalb, losge- löst vom Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden, eine neue Strafe auszufällen.
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6).
E. 2.2.1 Zu bewerten ist zunächst das Ergebnis der Veruntreuungen des Beschul- digten aus rein objektiver Perspektive, wobei für die Festsetzung der Einsatzstrafe die Handlungen zum Nachteil der E1._____ massgebend sind, für die aufgrund des im Wesentlichen gleichartigen Vorgehens eine einheitliche Einsatzstrafe fest- zusetzen ist. Der Beschuldigte hat zum Nachteil seiner damaligen Arbeitgeberin 84 Kunstwerke sowie anlässlich eines Mitarbeiterverkaufs eine unbekannte An- zahl weiterer Kunstwerke unter Einbehaltung des Erlöses veräussert. Dabei er- zielte er über den sehr langen Zeitraum von rund acht Jahren den sehr hohen De-
- 24 - liktsbetrag von insgesamt Fr. 847'955.79. Dem Beschuldigten war aufgrund seiner Anstellung ein enormer Fundus von teils namhaften Kunstgütern anvertraut wor- den, über die er praktisch frei verfügen konnte. Diese beinahe umfassende Verfü- gungsmacht nutzte der Beschuldigte über Jahre hinweg schamlos aus. Er ging dabei zwar nicht besonders raffiniert vor und musste sein deliktisches Verhalten auch nicht speziell kaschieren, was durchaus auf eine gewisse Nachlässigkeit der E1._____ zurückzuführen ist, die ihn ohne weitere Kontrollmechanismen walten liess und offenbar auch keinen rechten Überblick über ihre Kunstsammlung hatte. Dies vermag den krassen Vertrauensmissbrauch des Beschuldigten gegenüber seiner Arbeitgeberin jedoch nicht ansatzweise aufzuwiegen und ist nur leicht verschuldensreduzierend zu veranschlagen. Eingedenk des Deliktsbetrages, der Dauer der Delinquenz und des Vertrauensmissbrauchs, ist von einer beträchtli- chen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Insgesamt ist das ob- jektive Verschulden bezogen auf den ordentlichen Strafrahmen als im oberen mittleren Bereich anzusiedeln und als noch nicht schwer zu qualifizieren.
E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte stets direktvorsätzlich handelte. Er handelte aus egoistischen, rein finanziellen Motiven, finanzierte sich mit dem Deliktserlös jahrelang seinen persönlichen Lebensunter- halt und deckte damit Verbindlichkeiten seiner selbständigen Geschäftstätigkeit. Auch wenn er zu Beginn seiner Deliktsserie noch vorgehabt haben mag, einzelne Kunstwerke wieder in die Sammlung seiner Arbeitgeberin zurückzuführen, so musste ihm doch sehr bald klar geworden sein, dass dies nicht möglich sein wür- de. Gleichwohl setzte er sein Tun über Jahre hinweg fort. Leicht verschuldensre- lativierend ist die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu gewichten, was auch dazu führt, dass die subjektive Tatschwere die objektive leicht relati- viert. Insgesamt ist damit von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen.
E. 2.2.3 Aufgrund des gesamten, erheblichen Tatverschuldens erscheint die vorinstanzlich erfolgte Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe von 34 Monaten, die etwas über der Mitte des ordentlichen Strafrahmens liegt, ange- messen.
- 25 -
E. 2.2.4 In Bezug auf die zum Nachteil des D._____ begangenen Handlungen ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Veräusserung von vier Kunstwerken wiederum einen ziemlich hohen Deliktsbe- trag im Umfang von Fr. 112'000.– generierte. An die Kunstwerke des D._____ ge- langte er über seine Geschäftsbeziehung bei der E1._____, wobei ihm diese zum Zwecke der Restauration anvertraut worden waren. Auch hier missbrauchte der Beschuldigte das in ihn gesetzte Vertrauen. Zu Recht wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass es sich beim D._____ um eine gemeinnützige Organisation han- delt, womit das Verhalten des Beschuldigten als noch verwerflicher erscheint. Das objektive Verschulden ist im unteren mittleren Bereich anzusiedeln und als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
E. 2.2.5 In subjektiver Hinsicht kann auf das vorne zum Verschulden hinsichtlich der Handlungen zum Nachteil der E1._____ Gesagte verwiesen werden. Auch im vor- liegenden Zusammenhang handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven, wobei auch hier sein objektives Verschulden aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit eine leichte Relativierung erfährt.
E. 2.2.6 Für den Deliktskomplex zum Nachteil des D._____ erscheint unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe um sechs auf 40 Monate als angemessen.
E. 2.2.7 Hinsichtlich der zum Nachteil von G._____ begangenen Handlungen ist zur objektiven Tatschwere zu sagen, dass der Beschuldigte von dieser bei drei Gele- genheiten insgesamt 16 Kunstwerke mit dem Auftrag übernommen hatte, diese zu revidieren bzw. deren Herkunft zu bestimmen, wobei er auch hier das in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte und die Werke veräusserte. Sein Vorgehen war wiederum nicht besonders raffiniert, letztlich aber doch zielführend und geeignet, ihm den ebenfalls hohen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 83'000.– zu bescheren. Das objektive Verschulden ist auch bei diesem Tatkomplex im unteren mittleren Bereich anzusiedeln und als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
E. 2.2.8 Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf das bereits zu den vorste- hend besprochenen Taten Gesagte verwiesen werden, wobei wegen der leicht
- 26 - verminderten Schuldfähigkeit ebenfalls von einer leichten Relativierung auszuge- hen ist.
E. 2.2.9 Für die Delikte zum Nachteil von G._____ ist unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um weitere sechs auf 46 Monate angemessen.
E. 2.2.10 Im Unterschied zu den schon abgehandelten, ist bei den Veruntreuungen zum Nachteil von F._____ was die objektive Tatschwere anbelangt zu beachten, dass der Beschuldigte grundsätzlich befugt war, die 65 Kunstobjekte zu veräus- sern, er ihr jedoch den Verkaufserlös unter Abzug seiner Provision vereinba- rungsgemäss hätte abgeben müssen, was er unter Verletzung des ihm entgegen- gebrachten Vertrauens unterliess. Der Deliktsbetrag ist mit Fr. 17'466.70 ver- gleichsweise tief, jedoch immer noch beachtlich. Im Übrigen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden ist als noch leicht zu werten.
E. 2.2.11 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die gemachten Aus- führungen verwiesen werden, wobei verschuldensreduzierend wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu veranschlagen ist
E. 2.2.12 Für die Handlungen zum Nachteil von F._____ ist die Einsatzstrafe aspe- rierend um weitere drei auf 49 Monate zu erhöhen.
E. 2.2.13 Schliesslich veruntreute der Beschuldigte zum Nachteil von H._____ ein weiteres wertvolles Kunstwerk, das ihm zur Inventarisierung und allfälligen Res- taurierung überlassen worden war, er jedoch vereinbarungswidrig unter Erzielung eines Deliktserlöses von Fr. 18'000.– verkaufte. Auch dieser Deliktsbetrag ist nicht unerheblich. Das objektive Tatverschulden ist ebenfalls als noch leicht zu werten.
E. 2.2.14 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt auch hier das bereits Ausge- führte.
- 27 -
E. 2.2.15 Für die Veruntreuung zum Nachteil von H._____ ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nochmals um drei auf 52 Monate zu erhöhen.
E. 2.2.16 Insgesamt ergibt sich für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verun- treuungen eine tatverschuldensangemessene Einsatzstrafe von 52 Monaten.
E. 2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Hauptanträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt, soweit sie in Bezug auf die Anklageziffern 2 und 4 eine abweichende rechtliche Würdigung, in Bezug auf die Anklageziffer 7 einen Schuldspruch und insgesamt die Ausfällung einer höheren Strafe beantragte. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Zusammenfassung der Lebensgeschichte des Beschuldigten im angefochte- nen Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsver- handlung aktualisiert er, dass er gegenwärtig, nachdem er eine in der Zwischen- zeit bekleidete Festanstellung aus wirtschaftlichen Gründen wieder verloren habe, als Vertragsjurist auf Mandatsbasis arbeite, wobei er ab September erneut eine Festanstellung in Aussicht habe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärt er, dass es ihm seelisch aufgrund der Medikamente gut gehe und er im normalen Leben, d.h. abseits des Verfahrens bzw. der Verhandlung, stabil sei. Das Verfah- ren laste aber nun seit 4 Jahren auf ihm, was er sich selbstverständlich selber zu- zuschreiben habe. Diesen Umständen entsprechend gehe es ihm aber nicht gut. Auch erachte er sich zumindest als teilweise psychisch krank, wobei er die Aus- wirkungen der Erkrankung mit den Medikamenten, wie gesagt, im Griff habe und man die Medikamentation bereits reduziert habe. Ferner absolviere er berufsbe- gleitend eine mehrjährige Fortbildung, jogge viel und fahre oft Rad (act. 172 S. 2 ff.). Die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich nicht auf die Straf- zumessung aus. Mit der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass die schwie- rige Kindheit des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 135 S. 43).
E. 2.3.2 Der Beschuldigte wurde sodann mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April 2013 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
- 28 - bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 150.– und einer Busse à Fr. 1'100.– verurteilt. Beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass dies leicht straf- erhöhend ins Gewicht fällt, da der Beschuldigte während laufender Probezeit de- linquierte (Urk. 135 S. 43 f.).
E. 2.3.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens verwies die Vorinstanz auf das umfas- sende Geständnis des Beschuldigten sowie seine bereitwillige Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden. Er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wei- testgehend vorbehaltlos anerkannt und wesentlich zur Rekonstruktion des Um- fangs seines deliktischen Verhaltens beigetragen, indem er insbesondere anhand von Inventarlisten der E1._____ versucht habe, den Bestand der Kunstwerke zu rekonstruieren. Damit habe er wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Sein Nachtatverhalten zeuge von Einsicht und Reue. Diese Umstände fielen zu rund einem Viertel strafmindernd ins Gewicht (Urk. 135 S. 44). Dem ist mit der Aktuali- sierung beizupflichten, dass der Beschuldigte sich auch anlässlich der Berufungs- verhandlung geständig, einsichtig und reuig zeigte, wobei auch auf die im Vorfeld der Verhandlung eingereichte Vereinbarung mit der E._____ AG sowie die Tatsa- che hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Bereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung mit W._____ bekundete (Urk. 172 S. 9 f.; Prot. II S. 14; Urk. 170 = 174/1). Die Staatsanwaltschaft führte zum Geständnis des Beschuldigte aus, dass dieses nur zu Beginn des Strafver- fahrens Bestand gehabt und er zeitgleich mit einem Verteidigerwechsel bestritten habe, was nicht aufgrund der Akten ohnehin erstellt gewesen sei und das Übrige in Zweifel gezogen habe, weshalb es nicht angemessen sei, die Strafe um ein Viertel zu reduzieren (Urk. 148 S. 4; Urk. 174A S. 5). Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte im Zuge des Verteidigerwechsels gewisse Relativierungen vornahm und seine Depositionen auf das vorhandene Beweismaterial abstimmte. Dies än- dert jedoch nichts daran, dass er bei der Aufarbeitung des sehr umfangreichen Deliktsstoffes grundsätzlich stets bereitwillig kooperierte, was erheblich zur Wahr- heitsfindung beitrug, und sich im Wesentlichen geständig zeigte, weshalb es bei der veranschlagten Strafminderung der Vorinstanz bleibt.
- 29 -
E. 2.3.4 Abschliessend machte die Vorinstanz Ausführungen zur medialen Bericht- erstattung, die sie nicht strafmindernd berücksichtigte (Urk. 135 S. 44), worauf verwiesen werden kann.
E. 2.3.5 Insgesamt überwiegen die strafmindernden die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente, weshalb die für das Tatverschulden veranschlagte Ein- satzstrafe von 52 Monaten um 13 Monate zu reduzieren ist.
3. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstande- nen Untersuchungshaft von 118 Tagen steht nichts entgegen.
4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren steht ein bedingter Vollzug von Vornherein nicht zur Diskussion, weshalb die auszusprechende Freiheitsstrafe von 39 Monaten zu vollziehen ist.
5. Vollzug der ambulanten Behandlung Wie bereits ausgeführt, steht die vorinstanzliche Anordnung einer ambulan- ten Behandlung nicht mehr zur Diskussion und beantragt der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich, dass ein allfälliger Strafvollzug zugunsten der Behand- lung aufzuschieben und diese bei Dr. C._____ weiterzuführen sei. Unter Hinweis auf die diesbezüglich vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 135 S. 46-48), die keiner Ergänzung bedürfen, ist festzuhalten, dass auch ein Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Behandlung des Be- schuldigten nicht in Frage kommt und von seinem Wunsch, die Behandlung bei Dr. C._____ durchzuführen, nur Vormerk genommen werden kann. IV. Zivilansprüche Das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf die Anklageziffer 5 (Handlungen zum Nachteil von F._____) im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zu-
- 30 - treffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 135 S. 49-51) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwen- dungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 20'697.80 (inkl. Auslagen und MWST) ein, wovon Fr. 17'567.94 bzw. 18'920.70 (inkl. MWST) auf das Berufungsverfahren entfielen (Urk. 175). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführungen hiervor unter Ziffer V.1.5 ff. ver- wiesen werden. Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren aufgrund der vorge- nommenen Berufungsbeschränkung (Urk. 167) von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf. Es erscheint deshalb unter Berücksichtigung des heu- te effektiv zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Beru- fungsverhandlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr.10'000.– zu ent-
- 37 - schädigen. Diese Kosten sind zu zwei Drittel einstweilen und zu einem Drittel de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel ist vorzubehalten.
E. 2.5 Anzumerken bleibt, dass die E._____ AG mit Schreiben vom
10. September 2019 beantragte, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 trat das Gericht auf die Berufung ein (vgl. dazu vorne unter I.1.4.). Die E._____ AG unterliegt daher mit ihrem Antrag, weshalb ihr in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten für den Beschluss vom 31. Oktober 2019 im Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen sind.
E. 2.6 Sodann ist vom Berufungsrückzug durch B._____ Vormerk zu nehmen, wobei ihm aufgrund des Rückzugs noch während laufender Frist zur Erstattung der Berufungserklärung praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind. Auch ist auf die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung von B._____ wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
12. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäfts- bücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 8) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 3 und 6). 3-4. (…)
5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychische Störung) angeordnet. (Abs. 2 und 3)
- 38 -
6. Der bedingt ausgesprochene Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April 2013 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
7. a) Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 3 (D._____) ihre Zivilansprüche im Umfang von Fr. 170'000.– an die Privatklägerin 1 (E._____ AG) abgetreten hat.
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (E._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
c) (Abs. 1) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (F._____) wird abgewiesen.
d) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 4 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8.-10. (…)
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)"
3. Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die vorinstanzliche Fest- setzung seines Honorars wird abgewiesen.
4. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 700.– und wird dem amtlichen Verteidiger auferlegt.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die (nur) vom Beschluss betroffenen Privatkläger/innen im Auszug des Beschlusses.
6. Gegen Ziff. 1, 3 und 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 39 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 2, 4 und 5).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7 [Handlungen zum Nachteil von T._____]).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, wovon 118 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der angeordneten ambulanten Behandlung des Beschuldigten aufgeschoben.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (F._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 40 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– Beschluss vom 31. Oktober 2019 Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten für den Beschluss vom 31. Oktober 2019, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel vorbehalten. Die Kosten für den Beschluss vom 31. Oktober 2019 werden der Privatklä- gerin E._____ AG auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin F._____, c/o M._____, … [Adresse] − die Privatklägerin E._____ AG, v.d. Frau I._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen
- 41 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Bezirksgericht Rheinfelden in die Akten des Geschäfts ST.2013.5
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. August 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler
E. 3 Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
E. 3.1 Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhaltskomplex im Sinne der ergänzten Anklage vom 29. Januar 2019, wobei diesbezüglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 17, so auch anl. der Be- rufungsverhandlung, Urk. 172 S. 10). Die Staatsanwaltschaft hält dafür, es sei auf die vom Beschuldigten in der Untersuchung gemachte Aussage, wonach er die Kunstwerke "mitgenommen" habe, abzustellen, er sei mithin im Sinne des ihm in der ursprünglichen Anklage vorgeworfenen Sachverhalts schuldig zu sprechen (Urk. 148 S. 2 f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der Zugaben des Beschuldigten und des sich damit deckenden Beweisergebnisses sei erstellt, dass er die in der An- klageschrift aufgeführten Kunstwerke G._____s an K._____ bzw. die L._____ GmbH verkauft und den Erlös für sich verwendet habe. In Würdigung der vorlie- genden Beweismittel kam sie zum Schluss, es lasse sich weder aufgrund der Aussagen des Beschuldigten noch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Privatklägervertreterin zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte die Kunst-
- 12 - werke von G._____ heimlich mit sich genommen habe. Vielmehr sei zu seinen Gunsten vom Sachverhalt gemäss Eventualanklage vom 29. Januar 2019 auszu- gehen. Es erweise sich im Lichte der Ausführungen des Beschuldigten und der vorhandenen Unterlagen als stimmig, dass dem Beschuldigten die Werke im Zu- sammenhang mit der Schadensabwicklung durch die E1._____ übergeben und von diesem entgegen seinem Auftrag und seiner Verpflichtung nicht an G._____ zurückgegeben, sondern an K._____ verkauft worden seien. Diesem Schluss ste- he auch der Umstand nicht entgegen, dass keine Übergabequittungen für die Werke von Beuys vorliegen würden, sei dadurch doch noch nicht erwiesen, dass der Beschuldigte die Bilder heimlich mitgenommen habe. Entsprechend sei der Anklagesachverhalt gemäss Eventualanklage vom 29. Januar 2019 erstellt (Urk. 135 S. 17 f.).
E. 3.3 Was die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, wie er in den Besitz der später veräusserten Werke von G._____ gelangte, sowie die Ausführungen der Rechtsvertreterin G._____s bzw. ihres Rechtsnachfolgers B._____ dazu betrifft, kann vorab auf die zutreffende Wiedergabe derselben im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 135 S. 17 f.). Aufgrund der wenig schlüssigen Be- weislage erweist sich die Begründung der Vorinstanz als zutreffend, auch darauf kann verwiesen werden (a.a.O. S. 18). Es erscheint etwas wahrscheinlicher und ist mangels gegenteiliger Beweise jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten an- zunehmen, dass er die Bilder nicht einfach mit sich nahm, sondern sie ihm im Rahmen eines Restaurierungs- oder Authentifizierungsauftrags von einer Dritt- person überlassen wurden, wovon seinerseits doch immerhin mehrmals, wenigs- tens ansatzweise, die Rede war (Urk. 4/6 Antworten 32-34, Urk. 4/7 Antwort 22 und Prot. Vorinstanz S. 46). Der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die ohne nähere Begründung dafürhält, auf die vom Beschuldigten in der Untersuchung gemachte Aussage, wonach er die Kunstwerke "mitgenommen" habe, abzustellen (Urk. 148 S. 2 f.), kann damit nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt ist deshalb im Sinne der Anklage vom 29. Januar 2019 erstellt.
- 13 -
E. 4 Handlungen zum Nachteil von F._____
E. 4.1 Dieser Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten, was den äusseren Sach- verhalt betrifft, anerkannt, er macht jedoch geltend, er habe den erzielten Erlös nicht unterschlagen wollen (Urk. 4/10 Antworten 41 ff., Urk. 4/11 Antworten 35 ff., Urk. 4/13 Antworten 54 ff. und Prot. I S. 47 f., so auch anlässlich der Berufungs- verhandlung, Urk. 172 S. 10).
E. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Schuldspruchs aus, aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten und des Zeugen M._____ sei erstellt, dass der Beschuldigte von M._____ als Vertreter von F._____ beauftragt worden sei, Lithografien zu verkaufen und er dafür ei- ne Provision von 25 % erhalten sollte. Aufgrund des Auktionsvertrages und der Auktionsabrechnung des Auktionshauses O._____ sei betreffend die Objekte Nr. 97-116 zudem erstellt, dass er diese über besagtes Auktionshaus habe ver- steigern lassen und der Erlös an den Beschuldigten bezahlt worden sei (Ordner 21 Reg. 23). Ebenfalls aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei erstellt, dass der Beschuldigte die weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Kunstwerke (Objekte Nr. 117-161) an die in der Anklageschrift genannten Käufer zu den aufgeführten Verkaufspreisen verkauft habe (Ordner 21 Reg. 24-26), was auch der Beschuldig- te nicht bestritten habe. Betreffend die Weiterleitung des Erlöses habe dieser im- merhin anerkannt, dass er das Geld aus den Verkäufen zweckwidrig privat ver- wendet habe, jedoch bestritten, dass er gegenüber F._____ habe Geld verun- treuen und nicht abrechnen wollen. Dem stünden die Aussagen des Zeugen M._____ gegenüber, der angegeben habe, es sei zu einem Kontaktabbruch ge- kommen, er habe den Beschuldigten nicht mehr erreichen können und ihm sei das Geld nie weitergeleitet worden. Auch wenn der Zeuge M._____ nicht mehr im Detail habe ausführen können, was hinsichtlich der Weiterleitung des Erlöses vereinbart worden sei, so liessen seine glaubhaften Aussagen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass er das Geld nicht an F._____ weiterleiten würde. Allein der Umstand, dass sich der Beschul- digte mit F._____ bzw. M._____ irgendwann habe treffen wollen, vermöge an die- sem Schluss nichts zu ändern, konkrete Vorkehrungen habe er jedenfalls nicht
- 14 - getroffen oder in die Wege geleitet. Auch wenn der Verteidigung insofern zuzu- stimmen sei, als dass nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheine, weshalb der grundsätzlich geständige Beschuldigten gerade diesen Sachverhaltsteil und Vorwurf bestreite, lägen doch keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche erheb- liche Zweifel am subjektiven Sachverhalt zu begründen vermögen (Urk. 135 S. 22 f.).
E. 4.3 Hinsichtlich der zu diesem Vorwurf gemachten Aussagen des Beschuldig- ten sowie des dazu als Zeugen befragten M._____ kann vorab auf die zutreffende Wiedergabe derselben im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 135 S. 20-22). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er hierzu, dass er diese Bilder verkauft habe. Es sei mit dem Schwiegersohn von F._____ aber ver- einbart gewesen, dass irgendwann einmal abgerechnet werde. Den Erlös aus den Verkäufen habe zu Beginn Frau F._____ erhalten, dann, ungefähr bei den letzten zwanzig Werken, sei der Erlös direkt an ihn geflossen, wobei er schlicht nicht mehr wisse, was er mit dem Erlös gemacht habe (Urk. 172 S. 10). Die Vorinstanz hat das vorhandene Beweismaterial mit zutreffender Begründung gewürdigt und kam zu Recht zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 22 f.). Anzumerken bleibt, dass zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen mag, weshalb der grundsätzlich geständige Beschuldigte gerade diesen Vorwurf bestritt, sich jedoch umgekehrt genauso argumentieren liesse, dass nicht nachvollziehbarer erscheint, weshalb der Beschuldigte eingedenk der übrigen von ihm eingestandenen Taten ausgerechnet in diesem Fall den erzielten Erlös hätte weiterleiten wollen, da er ja auch dieses Geld genauso wie in den übrigen Fällen eingestandenermassen zweckwidrig privat verwendete. Ausschlaggebend ist indes letztlich, dass der Be- schuldigte für F._____ 65 Kunstwerke für weit über Fr. 20'000.– verkaufte, es sei- nerseits trotzdem nie mehr zu einer Kontaktaufnahme mit ihr oder M._____ oder sonstigen Vorkehrungen zur Übergabe des Erlöses kam und ihm vor diesem Hin- tergrund nicht geglaubt werden kann, dass er das Geld nicht unterschlagen wollte bzw. vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass er ernsthaft die Absicht hatte, den geschuldeten Erlös je abzuliefern. Der eingeklagte Sach- verhalt ist deshalb auch in diesem Punkt erstellt.
- 15 -
E. 5 Handlungen zum Nachteil von T._____
E. 5.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Punkt mit der Begrün- dung frei, neben seinen Aussagen läge als objektives Beweismittel lediglich eine E-Mail des Beschuldigten an K._____ vom 16. März 2015 im Recht, wonach der Beschuldigte K._____ an ein Bild erinnert, das er ihm einmal übergeben habe und ihm mitteilt, dieses und ein weiteres Bild sollten verkauft werden (Ordner 21 Reg. 27 S. 1). Aus dieser E-Mail allein lasse sich nicht folgern, dass der Beschuldigte gleich wie bei anderen an K._____ veräusserten Kunstwerken habe vorgehen und einen allfälligen Verkaufserlös für sich behalten oder verbrauchen wollen. Der Nachweis, dass er sich wie in der Anklageschrift aufgeführt entschieden gehabt habe, die Bilder unter Einverleibung des Verkaufserlöses zu verkaufen, sei nicht erbracht. Stattdessen sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wo- nach er einen möglichen Verkaufserlös nicht habe für sich behalten wollen, wes- halb der Sachverhalt damit nicht erstellt sei (Urk. 135 S. 24 f.).
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hält der vorinstanzlichen Begründung entgegen, es treffe zu, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf auch im Vorverfahren bestritten habe. Wie er selber mehrfach eingeräumt habe, habe er keine Übersicht mehr über sein Handeln gehabt und habe unter Hinweis auf die grosse Anzahl von Handlungen einzelne Taten regelmässig nicht mehr zu schildern vermocht. So gesehen sei nicht erklärbar, weshalb er sich ausgerechnet hier erinnern wolle. Zu beachten sei, dass der Beschuldigte die drei Werke an einem nicht bekannten Tag noch im Jahre 2014 übernommen habe. Erst im März 2015 sei er mit K._____ in Kontakt getreten und habe diesen darauf hingewiesen, dass diese verkauft werden sollten. Der Beschuldigte habe in jener Zeit wie in anderen Fällen auch davon ausgehen können, dass T._____ das Fehlen der Werke nicht oder nicht unverzüglich bemerken würde, habe er sich doch mehrere Monate lang nicht vernehmen lassen. Indem der Beschuldigte K._____ einen sinngemässen Han- delsauftrag erteilt habe, habe er die Schwelle zum strafbaren Versuch überschrit- ten. Man möge einwerfen, dass zwischen einer Nachricht, dass ein Gegenstand verkauft werden solle und dem tatsächlichen Verkauf eine Lücke bestehe und mit der Nachricht die Schwelle zur Tat nicht überschritten sei. Die Umstände seien
- 16 - jedoch vorliegend insofern speziell, als der Beschuldigte eine grosse Anzahl von Gegenständen deliktisch umgesetzt habe und die Kontakte sich bis und mit Han- delsabschluss auf solche kurzen Nachrichten beschränkt hätten. Indem er dem Händler die Werke also angedient habe, bestünde keine Zweifel daran, dass er dies getan habe, um diese innert kurzer Frist auch tatsächlich zu veräussern (Urk. 148 S. 3, so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 174A S. 3 f.).
E. 5.3 Die vorinstanzliche Begründung ist zutreffend und es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 135 S. 24 f.). Fraglos deuten die zahlreichen Taten des Be- schuldigten darauf hin, dass er auch in diesem Fall gleich oder ähnlich wie in den übrigen verfahren wäre und einen allfälligen Verkaufserlös für sich behalten und verbraucht hätte. Nachweisen lässt sich dies gestützt auf die vorliegenden Bewei- se, namentlich die als einziges objektives Beweismittel neben seinen Aussagen vorliegende E-Mail des Beschuldigten an K._____, jedoch nicht. Die Grenze wür- de zu weit nach vorne verlagert, würde man darin "den letzten entscheidenden Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt" (vgl. dazu statt Weiterer mit Hinweis auf die ständige Praxis des Bundesgerichts DONATSCH in OFK STGB, N 7 zu Art. 22) bzw. ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung und nicht lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung erkennen wollen, zumal in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend "tatnahes" Handeln bezüglich einer allfälligen unrechtmässigen Aneignung eines allfälligen Verkaufserlöses nicht gegeben ist. Der vorinstanzliche Freispruch in diesem Punkt ist deshalb zu bestätigen.
E. 6 Rechtliche Würdigung
E. 6.1 Wie eingangs ausgeführt, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in allen erstellten Anklagepunkten wegen (mehrfacher) Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und folgt der Beschuldigte dieser rechtlichen Würdigung. Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft dafür, die Handlungen zum Nachteil der E1._____ seien, ausser es sei dies in der Anklage ausdrücklich anders vermerkt, als gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB zu würdigen (Urk. 148 S. 2).
- 17 -
E. 6.2 Zur Begründung ihrer rechtlichen Würdigung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Gewahrsam der E1._____ sei im Vergleich zu einem allfälligen Mitge- wahrsam des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz übergeord- net gewesen. Dieser habe in den – zumeist öffentlich zugänglichen – Räumen keine weiteren Aufgaben als die visuelle Prüfung und Erfassung der Gegenstände genossen, wohingegen der Unternehmung unbestrittenermassen Eigentümer- stellung zugekommen sei und die verantwortlichen Organe sämtliche Gegenstän- de im Innern der Gebäude überwacht, genutzt und verwaltet hätten. An dieser umfassenden Eigentümerstellung ändere nichts, dass nicht im Detail bekannt ge- wesen sei, wo genau welches Werk gelagert gewesen sei. Bei einer anderen Be- trachtungsweise wäre auch bei anderen möglicherweise nicht sorgfältig inventari- sierten Gegenständen, wie beispielsweise IT-Hardware und Ähnlichem, ein bloss untergeordneter Gewahrsam anzunehmen. Der Beschuldigte habe durch die Räume der Unternehmung zu gehen und Bilder zu erfassen gehabt, welcher Ge- wahrsam im Vergleich zum Gewahrsam der Eigentümerin untergeordnet gewesen sei (Urk. 148 S. 2). Diese Konstellation lasse sich vergleichen mit einem Mitarbei- ter eines grossen Möbelhauses, welcher durch die Gänge gehe und sich bediene. Auch hier wisse der Arbeitgeber nicht exakt, welche Gegenstände betroffen seien, und dennoch sei der Gewahrsam auch an den nicht exakt inventarisierten Waren nicht bloss untergeordnet sei (Urk. 174A S. 3).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat eine einlässliche und zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Anklagesachverhalts vorgenommen, auf die vollumfänglich ver- wiesen werden kann (Urk. 135 S. 25-30). Dies gilt, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, namentlich hinsichtlich der Frage des Gewahrsams an den in der Anklageziffer 2 aufgeführten Objekten Nr. 1-81 und am Objekt ohne Nummer, "Skulptur Katze" (a.a.O. S. 28). Wie bereits weiter vorne ausgeführt, ist (wie von der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageziffer 1 selbst angeklagt) erstellt, dass der Beschuldigte ab dem 1. September 2006 bei der E1._____ als Mitarbeiter Inven- tur Kunstsammlung bzw. ab dem 1. März 2007 als Kunstkurator angestellt war und die Aufgabe hatte, die unternehmensinternen Kunstgegenstände zu inventa- risieren und zu pflegen. Auch war er für die Kunstgestaltung innerhalb der Unter- nehmensräume besorgt, wobei er im Rahmen seiner Tätigkeit zur Erfüllung seiner
- 18 - Aufgaben über die Kunstobjekte innerhalb der Unternehmung verfügen konnte und musste, was auch eine Herausgabe an Dritte für bestimmte Zwecke, wie zum Beispiel Reparatur oder Leihe, beinhaltete (vgl. dazu vorne unter II.3. bzw. Urk. 135 S. 10-14, insbesondere S. 11, 2. bzw. Urk. 107 S. 2). In Würdigung des erstellten Sachverhalts ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Gewahrsam der E1._____ lediglich auf eine theoretische Verfügungsmacht be- schränkte und dem Beschuldigten faktisch nahezu umfassende Herrschaftsmacht zukam, weshalb von einem untergeordneten Gewahrsam der E1._____ auszuge- hen ist (Urk. 135 S. 28). Die Staatsanwaltschaft selber führte denn auch vor Vo- rinstanz aus, der Beschuldigte "konnte halt schalten und walten, wie er wollte. Niemand wusste, was er machte" (Prot. I S. 57), was sich zwanglos mit der vo- rinstanzlichen Auffassung in Einklang bringen lässt. Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis der Vorinstanz, dass man auch bei Anwendung der Schwerpunkttheorie zum gleichen Schluss komme, da das Verhalten des Beschuldigten vielmehr als Vertrauensbruch denn als eigentliche Wegnahme zu qualifizieren sei (Urk. 135 S. 28). Auch die umfassende Eigentümerstellung der E1._____ vermag am Ge- sagten nichts zu ändern. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verfangen deshalb nicht. Gänzlich offen bleibt im Übrigen, welche "verantwortlichen Organe" der E1._____ konkret welche Gegenstände wie "überwacht, genutzt und verwal- tet" haben sollen. Damit bleibt es bei der bereits von der Vorinstanz vorgenom- menen rechtlichen Qualifikation.
E. 6.4 Zur Frage der Rechtswidrigkeit ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, dass keine Rechtfertigungsgründe vorlie- gen würden und sich mit einem dahingehenden Einwand der Verteidigung die feh- lenden Kontrollmechanismen der E1._____ und den fehlenden Überblick über ih- re Kunstsammlung betreffend, was die Taten des Beschuldigten freilich nicht rechtfertigte, hinlänglich auseinandergesetzt hat (Urk. 135 S. 30 f.), worauf ver- wiesen werden kann.
E. 7 Schuld
E. 7.1 Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten wegen einer für den Tatzeit- raum festgestellten bipolaren-affektiven Störung mit gegenwärtig manischer
- 19 - Episode und einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung eine leicht ver- minderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB.
E. 7.2 Die Vorinstanz setzte sich gestützt auf das von der Staatsanwaltschaft bei Dr. med. V._____, ... [Berufsbezeichnung], Zürich, eingeholte fachärztliche Gut- achten vom 19. Juli 2016 (Urk. 17/7/7) und dessen auf entsprechenden Beweis- antrag des Beschuldigten hin in Ergänzung zu seinem schriftlichen Gutachten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 25. Januar 2019 vorgenommene Be- fragung (Urk. 77; Prot. I S. 13 ff., S. 71 f. und S. 73 ff. sowie Urk. 100) eingehend und zutreffend mit der gestellten Diagnose und der Frage der Schuldfähigkeit auseinander (Urk. 135 S. 31-34). Auf ihre Ausführungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden, weshalb die nachfolgenden Bemerkungen lediglich als punktuelle Rekapitulation und Ergänzungen zu verstehen sind.
E. 7.3 Die Verteidigung wendete hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung grob zusammengefasst ein, dass der Gutachter fälschlicherweise von einem an- dauernden Deliktszeitraum ausgegangen sei und schliesslich einen Mittelwert be- rechnet habe, womit auf 6 Jahre verteilt eine nur leicht verminderte Schuldfähig- keit resultiert habe. Korrekterweise hätte der Gutachter gemäss Meinung der Ver- teidigung für jedes Delikt bzw. jeden Deliktskatalog den Zustand des Beschuldig- ten (manisch, hypomanisch oder depressiv), dessen Ausprägung und gestützt da- rauf die Schuldfähigkeit bestimmen müssen. Dazu sei er aber nicht in der Lage gewesen, weshalb an der von ihm konstruierten verminderten Schuldfähigkeit nicht festgehalten werden könne. Ferner seien Feststellungen zum Begutach- tungszeitpunkt nicht einfach auf den Tatzeitraum zu übertragen und aus der ver- meintlichen Komplexität der Tatabläufe, welche Annahme schon per se falsch sei, lasse sich mit Hinweis auf die in manischen Phasen vorhandene massive Schaf- fenskraft nichts zur Steuerungsfähigkeit ableiten. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit den Ausführungen von Dr. C._____ auseinandergesetzt, bei welchem der Beschuldigte seit November 2015 in Behandlung stehe. Der Gutachter habe anlässlich der Hauptverhandlung die von Dr. C._____ gemachte Aussage, wo- nach der Beschuldigte von langanhaltenden manischen Phasen mit dazwischen- liegenden, eher kurzen depressiven Episoden berichtet habe, als richtig bestätigt.
- 20 - Es müsse entsprechend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die angeklagten Delikte allesamt in diesen langandauernden (wenn nicht durchwegs andauernden) manischen Phasen begangen habe. Die Feststellung einer lediglich leicht verminderten Schuldfähigkeit sei entsprechend nicht haltbar. Sofern über- haupt von einer Schuldfähigkeit auszugehen sei, sei diese zumindest stark einge- schränkt gewesen, was sich strafzumessungstechnisch auszuwirken habe (Urk. 173 S. 10 ff.).
E. 7.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sowohl die von ihr in den wesent- lichen Punkten zutreffend wiedergegebenen Ausführungen des Gutachters in seinem schriftlichen Gutachten (Urk. 17/7/7) als auch die von ihm an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten (Prot. I S. 73 ff.), überzeugen. Diese hielten auch den zahlreichen kritischen Rück- und Ergänzungsfragen der Vorinstanz sowie der Verteidigung stand (vgl. zu Letzterem a.a.O. S. 88 ff.). Der Gutachter hat anlässlich der vorinstanzlichen Befragung mehrmals die Besonder- heit des im vorliegenden Fall extrem langen Tatzeitraums und die damit einher- gehende Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit erwähnt, die Vielzahl von Einzeldelik- ten "aufzubröseln" (a.a.O. S. 84, S. 89 und S. 92 f.). Es liegt in der Natur der Sa- che und leuchtet ein, dass beim vorliegenden Deliktszeitraum von insgesamt rund acht Jahren und bei der Vielzahl der vorliegenden Delikte rückwirkend nicht mehr im Einzelnen gesagt werden kann, in welchem mentalen Zustand sich der Be- schuldigte bei der Begehung derselben jeweils gerade befand. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass ein Gutachter Rückschlüsse ziehen muss, erfolgt doch seine Beurteilung immer ex post. Vor diesem Hintergrund tut es der Schlüssigkeit und Überzeugungskraft seiner Ausführungen denn auch keinen Abbruch, dass der Gutachter hinsichtlich der Schuldfähigkeit auf eine grundsätzliche Einschät- zung über den gesamten Tatzeitraum kam. Ebenfalls nachvollziehbar hat der Gutachter sodann ausgeführt, es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte während des gesamten Deliktszeitraums in einer manischen Hoch- phase befunden habe (a.a.O. S. 79 f. und S. 92), dies unter anderem mit dem Hinweis, dass Menschen in schwerst manischen Zuständen eigentlich immer um- gehend in eine Klinik gebracht werden müssten, da sie namentlich durch Selbst- versorgungsdefizite auffielen, was beim Beschuldigten nie der Fall gewesen sei
- 21 - (a.a.O. S. 90). Einleuchtend hat der Gutachter schliesslich anhand von Beispielen aufgezeigt, dass mit Blick auf das gesamte Tatverhalten sowie dessen sonstige allgemeine Lebensführung während des Deliktszeitraums beim Beschuldigten doch noch "sehr viel Steuerungsfähigkeit erhalten war" (a.a.O. S. 86 f.).
E. 7.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, von den gut- achterlichen Feststellungen und Folgerungen abzuweichen. Entsprechend ist hin- sichtlich der vom Beschuldigten begangenen Delikte von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen, die eine Strafbarkeit zwar nicht ausschliesst, indes bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
E. 8 Fazit Im Schuldpunkt ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte demzufolge der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 2, 4 und 5 [Handlungen zum Nachteil der E1._____, Handlungen zum Nachteil von G._____, Handlungen zum Nachteil von F._____]) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 7 [Handlungen zum Nachteil von T._____]) ist der Beschuldigte freizuspre- chen. III. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage
E. 12 zu Art. 42 unter Hinweis auf BGE 135 IV 184 f. sowie in diesem Sinne bereits zutreffend die Vorinstanz, Urk. 135 S. 45). Somit kann sich die Frage der Ausfäl- lung einer bedingten Strafe (unter Ansetzung einer Probezeit) nur stellen, falls nicht die Anordnung einer Massnahme zur Diskussion steht bzw. die Frage der Anordnung einer Massnahme nur, falls die Ausfällung einer bedingten Strafe nicht zur Diskussion steht. Auch soweit vom Beschuldigten Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils angefochten wurde, kann es nur um einen Strafauf- schub im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB gehen.
E. 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Als notwendige Auslagen zu ersetzen seien nament- lich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erst mit Wirkung ab 22. Juni 2018 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, insge- samt drei Verhandlungen an drei verschiedenen Terminen stattgefunden hätten und in Beachtung der dargelegten Bemessungskriterien, rechtfertige es sich, ihn für seine Bemühungen mit Fr. 30'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu ent- schädigen (Urk. 135 S. 52).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190389-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 17. August 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen B._____, Privatkläger und I. Berufungskläger (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Juni 2019 (DG180037)
- 2 - Anklage Die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
29. Januar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 107). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 135 S. 54 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 8) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, wovon 118 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung psychische Störung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte bereits bei Dr. med. Dipl.- Psych. C._____, … [Adresse], in Behandlung befindet und wünscht, die Massnahme bei dieser Fachperson zu absolvieren.
6. Der bedingt ausgesprochene Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom
17. April 2013 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– wird nicht wider- rufen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
7. a) Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 3 (D._____) ihre Zivilansprüche im Um- fang von Fr. 170'000.– an die Privatklägerin 1 (E._____ AG) abgetreten hat.
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (E._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Pri- vatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
c) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (F._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (F._____) wird abgewiesen.
d) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 4 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 10'639.70 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'110.00 Telefonkontrolle Fr. 370.00 Auslagen Kosten amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (inkl. Fr. 7'447.45 Barauslagen und MwSt.) Kosten amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (inkl. Fr. 30'000.00 Barauslagen und MwSt.) Fr. 76'567.15 Total
9. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 8 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (B._____) eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 137):
1. Mein Mandant sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (zum Nachteil der E._____, des D._____, von G._____ sowie H._____; Anklageziffern 2, 3, 4, und 6) schuldig zu sprechen.
2. Vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von F._____ (Anklageziffer 5) sei mein Mandant freizusprechen.
3. In Aufhebung der Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides sei mein Mandant mit einer angemessenen Strafe, tieferen Strafe von max. 5 Mona- ten bzw. 150 Tagessätzen zu bestrafen; Die Strafe sei bedingt auszuspre- chen unter einer Probezeit von 2 Jahren;
4. In teilweiser Aufhebung der Dispositivziffer 5 (in Bezug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe) sei eine ambulante Massnahme anzuordnen bzw. die bereits begonnene bei Dr. C._____ weiterzuführen; ein allfälliger Vollzug der Frei- heitsstrafe wäre zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben;
5. Dispositivziffer 7 c. Abs. 1 sei aufzuheben und die Zivilforderungen von F._____ (Anklageziffer 5) seien aufgrund des Freispruchs abzuweisen, eventualiter sei die Verweisung auf den Zivilweg zu bestätigen;
6. In Aufhebung der Dispositivziffern 8, 9 und 10 des angefochtenen Entschei- des seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens aufzuerlegen;
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens.
8. Die Kostenbeschwerde sei gutzuheissen.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 174A):
1. Das Verhalten gemäss Ziff. 2 des Anklagevorwurfs sei teilweise als ge- werbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB zu würdigen (Anfechtung rechtliche Würdigung; Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz).
2. Es sei A._____ für die Anklagepunkte 2 bis 7 schuldig zu sprechen, es sei somit Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils (Teilfreispruch) aufzu- heben (Anfechtung Teilfreispruch; Ziff. 3 des Urteils der Vorinstanz).
3. Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils A._____ mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu bestrafen (Anfechtung Strafzumessung, Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz).
4. Es sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers X1._____ angemessen festzusetzen (Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz). Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 135 S. 6-9). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Juni 2019 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte und B._____ (= Privatkläger 4) am 12. bzw. 20. Juni 2019 Berufung an (Urk. 127 und 129). Ihr begründetes Urteil (Urk. 135) versandte die Vorinstanz am 9. Juli 2019 (Urk. 132). Nach Erhalt des begründeten Urteils zog B._____ seine Berufung mit Eingabe vom 19. Juli 2019 zurück (Urk. 136), wovon Vormerk zu nehmen ist.
- 6 - 1.3. Die Vorinstanz entschied, dass der amtliche Verteidiger für das vorinstanz- liche Verfahren mit insgesamt Fr. 30'000.– zu entschädigen sei (Urk. 135 Disposi- tiv-Ziffer 8), wogegen dieser Beschwerde erhob. Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 sistierte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ihr Beschwer- deverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Berufungsgerichts betref- fend Eintreten auf die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 138). 1.4. Fristgerecht (Urk. 132 und 140) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom
31. Juli 2019 seine Berufungserklärung samt Beilagen ein (Urk. 139 und 141/1-3). Mit Verfügung vom 7. August 2019 machte die Vorinstanz dem hiesigen Gericht Mitteilung vom Berufungsrückzug von B._____ und überwies die Akten (Urk. 142). Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2019 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft unter Zustellung der Berufungserklärung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 144). Mit Schreiben vom 30. August 2019 verzichtete B._____ auf eine Anschlussberufung (Urk. 146), wovon eben- falls Vormerk zu nehmen ist. Mit Eingabe vom 9. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 148). Mit Schreiben vom
10. September 2019 beantragte die E._____ AG (= Privatklägerin 1), es sei auf die Berufung nicht einzutreten (Urk. 150). Nach zweimal erstreckter Frist (Urk. 152 und 155) reichte der Beschuldigte am 28. Oktober 2019 diverse Unterlagen ein (Urk. 157 ff.). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 trat das Gericht auf die Be- rufung ein und stellte dem Beschuldigten sowie den Privatklägern eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatanwaltschaft zu (Urk. 160). 1.5. Mit Beschluss vom 14. Juli 2020 hob die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, überwies die Honorarbeschwerde zur weiteren Behandlung zuhanden des vorliegenden Ver- fahrens und schrieb ihr Verfahren ab (Urk. 164 und 165/1-12). Damit ist im vor- liegenden Verfahren auch über die für das vorinstanzliche Verfahren festgesetzte Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu entscheiden.
- 7 - 1.6. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 liess der Beschuldigte seine Berufung ein- schränken (Urk. 167). 1.7. Am 17. August 2020 fand die Berufungsverhandlung statt.
2. Umfang der Berufung und der Anschlussberufung Vom Beschuldigten nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 1, 2 (mit Ausnahme des Schuldspruchs in Bezug auf Anklageziffer 5), 3, 5 Abs. 1 (An- ordnung einer ambulanten Behandlung), 6 und 7 (mit Ausnahme von 7c Abs. 1) des vorinstanzlichen Urteils. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft rich- tet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 (nur in Bezug auf die Anklageziffern 2 und 4), 3, 4 und 8 des vorinstanzlichen Urteils. Damit blieben die Dispositiv-Ziffern 1, 2 (in Bezug auf die Anklageziffern 3 und 6), 5 Abs. 1, 6 und 7 (mit Ausnahme von 7c Abs. 1) des vorinstanzlichen Urteils unangefochten und wurden damit rechts- kräftig, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit die Dispositiv-Ziffern 2 (Anklageziffern 2, 4 und 5), 3, 4, 5 Abs. 2 und 3, 7c) Abs. 1, 8, 9 und 10 des vorinstanzlichen Entscheids.
3. Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
4. Beteiligung der Privatklägerin E._____ AG 4.1. Mit Eingabe vom 12. August 2020 liess der Beschuldigte eine mit der E._____ AG geschlossene Vereinbarung über die Rückzahlung von Fr. 400'000.– bis zum 20. Dezember 2030 zu den Akten reichen (Urk. 170). Die E._____ erklär-
- 8 - te ihrerseits, dass sie mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung des Beschuldigten erkläre, wobei dieser aus- drücklich berechtigt sei, diese Erklärung im laufenden Gerichtsverfahren vorzu- weisen (Urk. 170 S. 2). 4.2. Die Verteidigung machte gestützt hierauf anlässlich der Berufungsverhand- lung geltend, dass die E._____ AG mit der Abgabe der Desinteresseerklärung aus dem Verfahren ausgeschieden sei und sich entsprechend nicht mehr äussern dürfe (Prot. II S. 11 und 13). I._____ entgegnete hierzu für die E._____ AG, dass dies nie die Absicht gewesen sei bzw. man nie auf eine weitere Beteiligung am Strafverfahren habe verzichten wollen (Prot. II S. 11). 4.3. Der erwähnten Vereinbarung lässt sich entnehmen, dass die E._____ AG mit "Unterzeichnung dieser Vereinbarung ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung von A._____" erkläre (Urk. 170 S. 2). Aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass sich das Desinteresse auch auf die Zivilkla- ge bezieht, weshalb die Privatklägerin weiterhin zur Teilnahme an der Berufungs- verhandlung legitimiert war, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass die wenigen Ausführungen von I._____ nicht entscheidwesentlich waren (BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, Art. 120 StPO N 6). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird – zusammengefasst – zunächst gemäss den Anklageziffern 1 und 2 vorgeworfen, er habe im Rahmen seiner Anstellung bei der E._____ AG (= Privatklägerin 1 oder E1._____), für die er ab 1. September 2006 als Mitarbeiter Inventur Kunstsammlung bzw. ab 1. März 2007 als Kunstkurator angestellt gewesen sei, zwischen Mai 2007 und August 2015 Kunstobjekte aus deren Räumlichkeiten genommen und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der durch ihn beherrschten Unternehmung J._____ verkauft oder aber sie geld- wert gegen andere Objekte eingetauscht, ohne dass er dazu befugt gewesen sei. Den Erlös habe er verwendet, um für seine allgemeinen Lebenshaltungskosten
- 9 - aufzukommen oder um bereits bestehende Schulden zu tilgen, welche er entwe- der persönlich oder durch die von ihm beherrschte Unternehmung gehabt habe. Insgesamt habe er so zum Nachteil der E1._____ 84 sowie anlässlich eines Mit- arbeiterverkaufs eine weitere unbekannte Anzahl Kunstwerke veräussert und ei- nen Erlös von total Fr. 847'955.79 für sich behalten, wodurch dieser ein Schaden im entsprechenden Umfang entstanden sei (Urk. 107 S. 2-24 [im Folgenden: Handlungen zum Nachteil der E1._____]). 1.2. Gemäss Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, er habe in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 16 Kunstobjekte am Wohnort bzw. aus den Räumlichkeiten von G._____ mitgenommen und anschliessend an K._____ als Vertreter der L._____ GmbH verkauft, wobei er den Erlös für eigene Zwecke bzw. für sich selber verwendet habe. Eventualiter, so die Anklageergän- zung vom 29. Januar 2019, seien dem Beschuldigten diese Kunstwerke in den Räumlichkeiten G._____s an einem nicht bekannten Tag am Ende des Jahres 2009 bzw. am Anfang des Jahres 2010 durch eine Beauftragte G._____s mit dem Auftrag übergeben worden, mit diesen gemäss separater Detailabsprache mit der E1._____ zu verfahren und diese namentlich zu revidieren oder deren Herkunft zu bestimmen, wobei, wie mindestens konkludent vereinbart worden sei, hernach ei- ne Rückgabe der Werke an G._____ vorgesehen gewesen wäre. Insgesamt sei G._____ dadurch ein Schaden in der Höhe des Gesamtverkaufspreises von Fr. 83'000.– entstanden (Urk. 38 S. 26 ff. bzw. Urk. 107 S. 26 ff. [im Folgenden: Handlungen zum Nachteil von G._____]). 1.3. Weiter wird dem Beschuldigten gemäss Anklageziffer 5 vorgeworfen, er sei von M._____, Schwiegersohn und Vertreter von F._____ (= Privatklägerin 2), be- auftragt worden, Kunstobjekte aus dem ihr gehörenden Nachlass N._____s zu veräussern, wobei eine Provision in nicht bekannter Höhe von 10 bis 33 % ver- einbart gewesen sei. Der Beschuldigte habe am 25. Mai 2009 zwanzig Kunstwer- ke dem Auktionshaus O._____ übergeben, das diese versteigert und den Erlös von Fr. 8'356.90 an den Beschuldigten überwiesen habe. Statt den Erlös abzüg- lich der ihm zustehenden Provision von 25 %, also den Betrag von Fr. 6'267.65, an M._____ zu überweisen, habe der Beschuldigte das Geld für private Zwecke
- 10 - verwendet, ohne dass er aufgrund seiner finanziellen Situation in der Lage gewe- sen wäre, Ersatz für den vertragswidrig verwendeten Erlös zu leisten (Urk. 107 S. 29 ff.). Am 8. Mai 2015 habe der Beschuldigte 17 weitere Kunstobjekte F._____s am Hauptsitz der E1._____ dem Kunstsammler P._____ zu einem Preis von Fr. 4'000.– verkauft und sich dabei als Kurator der E1._____ anstatt als Vertreter von M._____ bzw. F._____ ausgegeben. Anstatt den Verkaufserlös abzüglich der ihm zustehenden Provision von 25 % an M._____ oder F._____ zu überweisen, habe er über den Verkaufserlös verfügt, indem er ihn zur Tilgung von Schulden und pri- vaten Lebenshaltungskosten verwendet habe (Urk. 107 S. 33 ff.). Am 14. Januar 2015 habe der Beschuldigte in Q._____ [Ort] zwei weitere Kunstwerke an R._____ für einen Betrag von Fr. 432.– verkauft, ohne den Erlös abzüglich Provi- sion an M._____ oder F._____ abzuliefern. Stattdessen habe er diesen einem Ei- gentümer gleich für private Zwecke verwendet (Urk. 107 S. 36). Schliesslich habe der Beschuldigte am 9. März 2015 für einen Preis von Fr. 10'500.– in Q._____ 26 weitere Kunstwerke von F._____ an S._____ verkauft. Den Verkaufserlös ha- be die Käuferin gemäss Vereinbarung mit dem Beschuldigten in Raten bezahlt. Dieser sei zwar berechtigt gewesen, die Objekte zu verkaufen, hätte den Ver- kaufserlös jedoch abzüglich einer Provision von 25 % an F._____ oder M._____ abliefern müssen. Entgegen dieser Verpflichtung habe er gleich einem Eigentü- mer über den Verkaufserlös verfügt und diesen zur Begleichung von Schulden und privaten Lebenshaltungskosten verwendet, ohne dass er in der Lage gewe- sen wäre, Ersatz für den vertragswidrig verwendeten Verkaufserlös zu leisten (Urk. 107 S. 36 ff.). Insgesamt belaufe sich der Deliktsbetrag bzw. Schaden von F._____ auf Fr. 17'466.70, wobei sich dieser aus dem erzielten Verkaufspreis ab- züglich der Provision von 25 % ergebe (Urk. 107 S. 40 ff. [im Folgenden: Hand- lungen zum Nachteil von F._____]). 1.4. In Anklageziffer 7 wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, er ha- be von T._____ drei Kunstwerke übernommen, um die Autorenschaft und einen möglichen Verkauf abzuklären und sie anschliessend wieder zurückzugeben. Zur Abklärung der Autorenschaft habe der Beschuldigte die Werke an einem nicht be- kannten Tag im Jahre 2014 an K._____ übergeben. In der Folge habe der Be- schuldigte entschieden, die Bilder zu verkaufen und den Erlös gleich einem
- 11 - Eigentümer zu behalten. Zu diesem Zweck habe er am 16. März 2015 eine E-Mail an K._____ als Vertreter der von ihm beherrschten U._____ GmbH geschrieben, wonach die Bilder verkauft werden sollten. Zum Verkauf der Bilder sei es nur des- halb nicht gekommen, weil die Handlungen des Beschuldigten aufgeflogen seien (Urk. 107 S. 43 [im Folgenden: Handlungen zum Nachteil von T._____]).
2. Handlungen zum Nachteil der E1._____ Die Vorinstanz legte zutreffend dar, weshalb dieser Vorwurf gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten sowie die erhobenen Beweismittel erstellt ist, worauf verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 11-14). Der Beschuldigte beantragt in die- sem Punkt denn auch die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 167 S. 2, Urk. 172 S. 10). Soweit die Staatsanwaltschaft die rechtliche Würdigung der Vorinstanz anficht, ist darauf weiter unten einzugehen (vgl. dazu nachfolgend un- ter II.6.).
3. Handlungen zum Nachteil von G._____ 3.1. Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhaltskomplex im Sinne der ergänzten Anklage vom 29. Januar 2019, wobei diesbezüglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 17, so auch anl. der Be- rufungsverhandlung, Urk. 172 S. 10). Die Staatsanwaltschaft hält dafür, es sei auf die vom Beschuldigten in der Untersuchung gemachte Aussage, wonach er die Kunstwerke "mitgenommen" habe, abzustellen, er sei mithin im Sinne des ihm in der ursprünglichen Anklage vorgeworfenen Sachverhalts schuldig zu sprechen (Urk. 148 S. 2 f.). 3.2. Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der Zugaben des Beschuldigten und des sich damit deckenden Beweisergebnisses sei erstellt, dass er die in der An- klageschrift aufgeführten Kunstwerke G._____s an K._____ bzw. die L._____ GmbH verkauft und den Erlös für sich verwendet habe. In Würdigung der vorlie- genden Beweismittel kam sie zum Schluss, es lasse sich weder aufgrund der Aussagen des Beschuldigten noch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Privatklägervertreterin zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte die Kunst-
- 12 - werke von G._____ heimlich mit sich genommen habe. Vielmehr sei zu seinen Gunsten vom Sachverhalt gemäss Eventualanklage vom 29. Januar 2019 auszu- gehen. Es erweise sich im Lichte der Ausführungen des Beschuldigten und der vorhandenen Unterlagen als stimmig, dass dem Beschuldigten die Werke im Zu- sammenhang mit der Schadensabwicklung durch die E1._____ übergeben und von diesem entgegen seinem Auftrag und seiner Verpflichtung nicht an G._____ zurückgegeben, sondern an K._____ verkauft worden seien. Diesem Schluss ste- he auch der Umstand nicht entgegen, dass keine Übergabequittungen für die Werke von Beuys vorliegen würden, sei dadurch doch noch nicht erwiesen, dass der Beschuldigte die Bilder heimlich mitgenommen habe. Entsprechend sei der Anklagesachverhalt gemäss Eventualanklage vom 29. Januar 2019 erstellt (Urk. 135 S. 17 f.). 3.3. Was die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, wie er in den Besitz der später veräusserten Werke von G._____ gelangte, sowie die Ausführungen der Rechtsvertreterin G._____s bzw. ihres Rechtsnachfolgers B._____ dazu betrifft, kann vorab auf die zutreffende Wiedergabe derselben im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 135 S. 17 f.). Aufgrund der wenig schlüssigen Be- weislage erweist sich die Begründung der Vorinstanz als zutreffend, auch darauf kann verwiesen werden (a.a.O. S. 18). Es erscheint etwas wahrscheinlicher und ist mangels gegenteiliger Beweise jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten an- zunehmen, dass er die Bilder nicht einfach mit sich nahm, sondern sie ihm im Rahmen eines Restaurierungs- oder Authentifizierungsauftrags von einer Dritt- person überlassen wurden, wovon seinerseits doch immerhin mehrmals, wenigs- tens ansatzweise, die Rede war (Urk. 4/6 Antworten 32-34, Urk. 4/7 Antwort 22 und Prot. Vorinstanz S. 46). Der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die ohne nähere Begründung dafürhält, auf die vom Beschuldigten in der Untersuchung gemachte Aussage, wonach er die Kunstwerke "mitgenommen" habe, abzustellen (Urk. 148 S. 2 f.), kann damit nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt ist deshalb im Sinne der Anklage vom 29. Januar 2019 erstellt.
- 13 -
4. Handlungen zum Nachteil von F._____ 4.1. Dieser Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten, was den äusseren Sach- verhalt betrifft, anerkannt, er macht jedoch geltend, er habe den erzielten Erlös nicht unterschlagen wollen (Urk. 4/10 Antworten 41 ff., Urk. 4/11 Antworten 35 ff., Urk. 4/13 Antworten 54 ff. und Prot. I S. 47 f., so auch anlässlich der Berufungs- verhandlung, Urk. 172 S. 10). 4.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Schuldspruchs aus, aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten und des Zeugen M._____ sei erstellt, dass der Beschuldigte von M._____ als Vertreter von F._____ beauftragt worden sei, Lithografien zu verkaufen und er dafür ei- ne Provision von 25 % erhalten sollte. Aufgrund des Auktionsvertrages und der Auktionsabrechnung des Auktionshauses O._____ sei betreffend die Objekte Nr. 97-116 zudem erstellt, dass er diese über besagtes Auktionshaus habe ver- steigern lassen und der Erlös an den Beschuldigten bezahlt worden sei (Ordner 21 Reg. 23). Ebenfalls aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei erstellt, dass der Beschuldigte die weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Kunstwerke (Objekte Nr. 117-161) an die in der Anklageschrift genannten Käufer zu den aufgeführten Verkaufspreisen verkauft habe (Ordner 21 Reg. 24-26), was auch der Beschuldig- te nicht bestritten habe. Betreffend die Weiterleitung des Erlöses habe dieser im- merhin anerkannt, dass er das Geld aus den Verkäufen zweckwidrig privat ver- wendet habe, jedoch bestritten, dass er gegenüber F._____ habe Geld verun- treuen und nicht abrechnen wollen. Dem stünden die Aussagen des Zeugen M._____ gegenüber, der angegeben habe, es sei zu einem Kontaktabbruch ge- kommen, er habe den Beschuldigten nicht mehr erreichen können und ihm sei das Geld nie weitergeleitet worden. Auch wenn der Zeuge M._____ nicht mehr im Detail habe ausführen können, was hinsichtlich der Weiterleitung des Erlöses vereinbart worden sei, so liessen seine glaubhaften Aussagen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass er das Geld nicht an F._____ weiterleiten würde. Allein der Umstand, dass sich der Beschul- digte mit F._____ bzw. M._____ irgendwann habe treffen wollen, vermöge an die- sem Schluss nichts zu ändern, konkrete Vorkehrungen habe er jedenfalls nicht
- 14 - getroffen oder in die Wege geleitet. Auch wenn der Verteidigung insofern zuzu- stimmen sei, als dass nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheine, weshalb der grundsätzlich geständige Beschuldigten gerade diesen Sachverhaltsteil und Vorwurf bestreite, lägen doch keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche erheb- liche Zweifel am subjektiven Sachverhalt zu begründen vermögen (Urk. 135 S. 22 f.). 4.3. Hinsichtlich der zu diesem Vorwurf gemachten Aussagen des Beschuldig- ten sowie des dazu als Zeugen befragten M._____ kann vorab auf die zutreffende Wiedergabe derselben im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 135 S. 20-22). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er hierzu, dass er diese Bilder verkauft habe. Es sei mit dem Schwiegersohn von F._____ aber ver- einbart gewesen, dass irgendwann einmal abgerechnet werde. Den Erlös aus den Verkäufen habe zu Beginn Frau F._____ erhalten, dann, ungefähr bei den letzten zwanzig Werken, sei der Erlös direkt an ihn geflossen, wobei er schlicht nicht mehr wisse, was er mit dem Erlös gemacht habe (Urk. 172 S. 10). Die Vorinstanz hat das vorhandene Beweismaterial mit zutreffender Begründung gewürdigt und kam zu Recht zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 22 f.). Anzumerken bleibt, dass zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen mag, weshalb der grundsätzlich geständige Beschuldigte gerade diesen Vorwurf bestritt, sich jedoch umgekehrt genauso argumentieren liesse, dass nicht nachvollziehbarer erscheint, weshalb der Beschuldigte eingedenk der übrigen von ihm eingestandenen Taten ausgerechnet in diesem Fall den erzielten Erlös hätte weiterleiten wollen, da er ja auch dieses Geld genauso wie in den übrigen Fällen eingestandenermassen zweckwidrig privat verwendete. Ausschlaggebend ist indes letztlich, dass der Be- schuldigte für F._____ 65 Kunstwerke für weit über Fr. 20'000.– verkaufte, es sei- nerseits trotzdem nie mehr zu einer Kontaktaufnahme mit ihr oder M._____ oder sonstigen Vorkehrungen zur Übergabe des Erlöses kam und ihm vor diesem Hin- tergrund nicht geglaubt werden kann, dass er das Geld nicht unterschlagen wollte bzw. vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass er ernsthaft die Absicht hatte, den geschuldeten Erlös je abzuliefern. Der eingeklagte Sach- verhalt ist deshalb auch in diesem Punkt erstellt.
- 15 -
5. Handlungen zum Nachteil von T._____ 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Punkt mit der Begrün- dung frei, neben seinen Aussagen läge als objektives Beweismittel lediglich eine E-Mail des Beschuldigten an K._____ vom 16. März 2015 im Recht, wonach der Beschuldigte K._____ an ein Bild erinnert, das er ihm einmal übergeben habe und ihm mitteilt, dieses und ein weiteres Bild sollten verkauft werden (Ordner 21 Reg. 27 S. 1). Aus dieser E-Mail allein lasse sich nicht folgern, dass der Beschuldigte gleich wie bei anderen an K._____ veräusserten Kunstwerken habe vorgehen und einen allfälligen Verkaufserlös für sich behalten oder verbrauchen wollen. Der Nachweis, dass er sich wie in der Anklageschrift aufgeführt entschieden gehabt habe, die Bilder unter Einverleibung des Verkaufserlöses zu verkaufen, sei nicht erbracht. Stattdessen sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wo- nach er einen möglichen Verkaufserlös nicht habe für sich behalten wollen, wes- halb der Sachverhalt damit nicht erstellt sei (Urk. 135 S. 24 f.). 5.2. Die Staatsanwaltschaft hält der vorinstanzlichen Begründung entgegen, es treffe zu, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf auch im Vorverfahren bestritten habe. Wie er selber mehrfach eingeräumt habe, habe er keine Übersicht mehr über sein Handeln gehabt und habe unter Hinweis auf die grosse Anzahl von Handlungen einzelne Taten regelmässig nicht mehr zu schildern vermocht. So gesehen sei nicht erklärbar, weshalb er sich ausgerechnet hier erinnern wolle. Zu beachten sei, dass der Beschuldigte die drei Werke an einem nicht bekannten Tag noch im Jahre 2014 übernommen habe. Erst im März 2015 sei er mit K._____ in Kontakt getreten und habe diesen darauf hingewiesen, dass diese verkauft werden sollten. Der Beschuldigte habe in jener Zeit wie in anderen Fällen auch davon ausgehen können, dass T._____ das Fehlen der Werke nicht oder nicht unverzüglich bemerken würde, habe er sich doch mehrere Monate lang nicht vernehmen lassen. Indem der Beschuldigte K._____ einen sinngemässen Han- delsauftrag erteilt habe, habe er die Schwelle zum strafbaren Versuch überschrit- ten. Man möge einwerfen, dass zwischen einer Nachricht, dass ein Gegenstand verkauft werden solle und dem tatsächlichen Verkauf eine Lücke bestehe und mit der Nachricht die Schwelle zur Tat nicht überschritten sei. Die Umstände seien
- 16 - jedoch vorliegend insofern speziell, als der Beschuldigte eine grosse Anzahl von Gegenständen deliktisch umgesetzt habe und die Kontakte sich bis und mit Han- delsabschluss auf solche kurzen Nachrichten beschränkt hätten. Indem er dem Händler die Werke also angedient habe, bestünde keine Zweifel daran, dass er dies getan habe, um diese innert kurzer Frist auch tatsächlich zu veräussern (Urk. 148 S. 3, so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 174A S. 3 f.). 5.3. Die vorinstanzliche Begründung ist zutreffend und es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 135 S. 24 f.). Fraglos deuten die zahlreichen Taten des Be- schuldigten darauf hin, dass er auch in diesem Fall gleich oder ähnlich wie in den übrigen verfahren wäre und einen allfälligen Verkaufserlös für sich behalten und verbraucht hätte. Nachweisen lässt sich dies gestützt auf die vorliegenden Bewei- se, namentlich die als einziges objektives Beweismittel neben seinen Aussagen vorliegende E-Mail des Beschuldigten an K._____, jedoch nicht. Die Grenze wür- de zu weit nach vorne verlagert, würde man darin "den letzten entscheidenden Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt" (vgl. dazu statt Weiterer mit Hinweis auf die ständige Praxis des Bundesgerichts DONATSCH in OFK STGB, N 7 zu Art. 22) bzw. ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung und nicht lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung erkennen wollen, zumal in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend "tatnahes" Handeln bezüglich einer allfälligen unrechtmässigen Aneignung eines allfälligen Verkaufserlöses nicht gegeben ist. Der vorinstanzliche Freispruch in diesem Punkt ist deshalb zu bestätigen.
6. Rechtliche Würdigung 6.1. Wie eingangs ausgeführt, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in allen erstellten Anklagepunkten wegen (mehrfacher) Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und folgt der Beschuldigte dieser rechtlichen Würdigung. Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft dafür, die Handlungen zum Nachteil der E1._____ seien, ausser es sei dies in der Anklage ausdrücklich anders vermerkt, als gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB zu würdigen (Urk. 148 S. 2).
- 17 - 6.2. Zur Begründung ihrer rechtlichen Würdigung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Gewahrsam der E1._____ sei im Vergleich zu einem allfälligen Mitge- wahrsam des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz übergeord- net gewesen. Dieser habe in den – zumeist öffentlich zugänglichen – Räumen keine weiteren Aufgaben als die visuelle Prüfung und Erfassung der Gegenstände genossen, wohingegen der Unternehmung unbestrittenermassen Eigentümer- stellung zugekommen sei und die verantwortlichen Organe sämtliche Gegenstän- de im Innern der Gebäude überwacht, genutzt und verwaltet hätten. An dieser umfassenden Eigentümerstellung ändere nichts, dass nicht im Detail bekannt ge- wesen sei, wo genau welches Werk gelagert gewesen sei. Bei einer anderen Be- trachtungsweise wäre auch bei anderen möglicherweise nicht sorgfältig inventari- sierten Gegenständen, wie beispielsweise IT-Hardware und Ähnlichem, ein bloss untergeordneter Gewahrsam anzunehmen. Der Beschuldigte habe durch die Räume der Unternehmung zu gehen und Bilder zu erfassen gehabt, welcher Ge- wahrsam im Vergleich zum Gewahrsam der Eigentümerin untergeordnet gewesen sei (Urk. 148 S. 2). Diese Konstellation lasse sich vergleichen mit einem Mitarbei- ter eines grossen Möbelhauses, welcher durch die Gänge gehe und sich bediene. Auch hier wisse der Arbeitgeber nicht exakt, welche Gegenstände betroffen seien, und dennoch sei der Gewahrsam auch an den nicht exakt inventarisierten Waren nicht bloss untergeordnet sei (Urk. 174A S. 3). 6.3. Die Vorinstanz hat eine einlässliche und zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Anklagesachverhalts vorgenommen, auf die vollumfänglich ver- wiesen werden kann (Urk. 135 S. 25-30). Dies gilt, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, namentlich hinsichtlich der Frage des Gewahrsams an den in der Anklageziffer 2 aufgeführten Objekten Nr. 1-81 und am Objekt ohne Nummer, "Skulptur Katze" (a.a.O. S. 28). Wie bereits weiter vorne ausgeführt, ist (wie von der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageziffer 1 selbst angeklagt) erstellt, dass der Beschuldigte ab dem 1. September 2006 bei der E1._____ als Mitarbeiter Inven- tur Kunstsammlung bzw. ab dem 1. März 2007 als Kunstkurator angestellt war und die Aufgabe hatte, die unternehmensinternen Kunstgegenstände zu inventa- risieren und zu pflegen. Auch war er für die Kunstgestaltung innerhalb der Unter- nehmensräume besorgt, wobei er im Rahmen seiner Tätigkeit zur Erfüllung seiner
- 18 - Aufgaben über die Kunstobjekte innerhalb der Unternehmung verfügen konnte und musste, was auch eine Herausgabe an Dritte für bestimmte Zwecke, wie zum Beispiel Reparatur oder Leihe, beinhaltete (vgl. dazu vorne unter II.3. bzw. Urk. 135 S. 10-14, insbesondere S. 11, 2. bzw. Urk. 107 S. 2). In Würdigung des erstellten Sachverhalts ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Gewahrsam der E1._____ lediglich auf eine theoretische Verfügungsmacht be- schränkte und dem Beschuldigten faktisch nahezu umfassende Herrschaftsmacht zukam, weshalb von einem untergeordneten Gewahrsam der E1._____ auszuge- hen ist (Urk. 135 S. 28). Die Staatsanwaltschaft selber führte denn auch vor Vo- rinstanz aus, der Beschuldigte "konnte halt schalten und walten, wie er wollte. Niemand wusste, was er machte" (Prot. I S. 57), was sich zwanglos mit der vo- rinstanzlichen Auffassung in Einklang bringen lässt. Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis der Vorinstanz, dass man auch bei Anwendung der Schwerpunkttheorie zum gleichen Schluss komme, da das Verhalten des Beschuldigten vielmehr als Vertrauensbruch denn als eigentliche Wegnahme zu qualifizieren sei (Urk. 135 S. 28). Auch die umfassende Eigentümerstellung der E1._____ vermag am Ge- sagten nichts zu ändern. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verfangen deshalb nicht. Gänzlich offen bleibt im Übrigen, welche "verantwortlichen Organe" der E1._____ konkret welche Gegenstände wie "überwacht, genutzt und verwal- tet" haben sollen. Damit bleibt es bei der bereits von der Vorinstanz vorgenom- menen rechtlichen Qualifikation. 6.4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, dass keine Rechtfertigungsgründe vorlie- gen würden und sich mit einem dahingehenden Einwand der Verteidigung die feh- lenden Kontrollmechanismen der E1._____ und den fehlenden Überblick über ih- re Kunstsammlung betreffend, was die Taten des Beschuldigten freilich nicht rechtfertigte, hinlänglich auseinandergesetzt hat (Urk. 135 S. 30 f.), worauf ver- wiesen werden kann.
7. Schuld 7.1. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten wegen einer für den Tatzeit- raum festgestellten bipolaren-affektiven Störung mit gegenwärtig manischer
- 19 - Episode und einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung eine leicht ver- minderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB. 7.2. Die Vorinstanz setzte sich gestützt auf das von der Staatsanwaltschaft bei Dr. med. V._____, ... [Berufsbezeichnung], Zürich, eingeholte fachärztliche Gut- achten vom 19. Juli 2016 (Urk. 17/7/7) und dessen auf entsprechenden Beweis- antrag des Beschuldigten hin in Ergänzung zu seinem schriftlichen Gutachten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 25. Januar 2019 vorgenommene Be- fragung (Urk. 77; Prot. I S. 13 ff., S. 71 f. und S. 73 ff. sowie Urk. 100) eingehend und zutreffend mit der gestellten Diagnose und der Frage der Schuldfähigkeit auseinander (Urk. 135 S. 31-34). Auf ihre Ausführungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden, weshalb die nachfolgenden Bemerkungen lediglich als punktuelle Rekapitulation und Ergänzungen zu verstehen sind. 7.3. Die Verteidigung wendete hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung grob zusammengefasst ein, dass der Gutachter fälschlicherweise von einem an- dauernden Deliktszeitraum ausgegangen sei und schliesslich einen Mittelwert be- rechnet habe, womit auf 6 Jahre verteilt eine nur leicht verminderte Schuldfähig- keit resultiert habe. Korrekterweise hätte der Gutachter gemäss Meinung der Ver- teidigung für jedes Delikt bzw. jeden Deliktskatalog den Zustand des Beschuldig- ten (manisch, hypomanisch oder depressiv), dessen Ausprägung und gestützt da- rauf die Schuldfähigkeit bestimmen müssen. Dazu sei er aber nicht in der Lage gewesen, weshalb an der von ihm konstruierten verminderten Schuldfähigkeit nicht festgehalten werden könne. Ferner seien Feststellungen zum Begutach- tungszeitpunkt nicht einfach auf den Tatzeitraum zu übertragen und aus der ver- meintlichen Komplexität der Tatabläufe, welche Annahme schon per se falsch sei, lasse sich mit Hinweis auf die in manischen Phasen vorhandene massive Schaf- fenskraft nichts zur Steuerungsfähigkeit ableiten. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit den Ausführungen von Dr. C._____ auseinandergesetzt, bei welchem der Beschuldigte seit November 2015 in Behandlung stehe. Der Gutachter habe anlässlich der Hauptverhandlung die von Dr. C._____ gemachte Aussage, wo- nach der Beschuldigte von langanhaltenden manischen Phasen mit dazwischen- liegenden, eher kurzen depressiven Episoden berichtet habe, als richtig bestätigt.
- 20 - Es müsse entsprechend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die angeklagten Delikte allesamt in diesen langandauernden (wenn nicht durchwegs andauernden) manischen Phasen begangen habe. Die Feststellung einer lediglich leicht verminderten Schuldfähigkeit sei entsprechend nicht haltbar. Sofern über- haupt von einer Schuldfähigkeit auszugehen sei, sei diese zumindest stark einge- schränkt gewesen, was sich strafzumessungstechnisch auszuwirken habe (Urk. 173 S. 10 ff.). 7.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sowohl die von ihr in den wesent- lichen Punkten zutreffend wiedergegebenen Ausführungen des Gutachters in seinem schriftlichen Gutachten (Urk. 17/7/7) als auch die von ihm an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten (Prot. I S. 73 ff.), überzeugen. Diese hielten auch den zahlreichen kritischen Rück- und Ergänzungsfragen der Vorinstanz sowie der Verteidigung stand (vgl. zu Letzterem a.a.O. S. 88 ff.). Der Gutachter hat anlässlich der vorinstanzlichen Befragung mehrmals die Besonder- heit des im vorliegenden Fall extrem langen Tatzeitraums und die damit einher- gehende Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit erwähnt, die Vielzahl von Einzeldelik- ten "aufzubröseln" (a.a.O. S. 84, S. 89 und S. 92 f.). Es liegt in der Natur der Sa- che und leuchtet ein, dass beim vorliegenden Deliktszeitraum von insgesamt rund acht Jahren und bei der Vielzahl der vorliegenden Delikte rückwirkend nicht mehr im Einzelnen gesagt werden kann, in welchem mentalen Zustand sich der Be- schuldigte bei der Begehung derselben jeweils gerade befand. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass ein Gutachter Rückschlüsse ziehen muss, erfolgt doch seine Beurteilung immer ex post. Vor diesem Hintergrund tut es der Schlüssigkeit und Überzeugungskraft seiner Ausführungen denn auch keinen Abbruch, dass der Gutachter hinsichtlich der Schuldfähigkeit auf eine grundsätzliche Einschät- zung über den gesamten Tatzeitraum kam. Ebenfalls nachvollziehbar hat der Gutachter sodann ausgeführt, es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte während des gesamten Deliktszeitraums in einer manischen Hoch- phase befunden habe (a.a.O. S. 79 f. und S. 92), dies unter anderem mit dem Hinweis, dass Menschen in schwerst manischen Zuständen eigentlich immer um- gehend in eine Klinik gebracht werden müssten, da sie namentlich durch Selbst- versorgungsdefizite auffielen, was beim Beschuldigten nie der Fall gewesen sei
- 21 - (a.a.O. S. 90). Einleuchtend hat der Gutachter schliesslich anhand von Beispielen aufgezeigt, dass mit Blick auf das gesamte Tatverhalten sowie dessen sonstige allgemeine Lebensführung während des Deliktszeitraums beim Beschuldigten doch noch "sehr viel Steuerungsfähigkeit erhalten war" (a.a.O. S. 86 f.). 7.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, von den gut- achterlichen Feststellungen und Folgerungen abzuweichen. Entsprechend ist hin- sichtlich der vom Beschuldigten begangenen Delikte von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen, die eine Strafbarkeit zwar nicht ausschliesst, indes bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
8. Fazit Im Schuldpunkt ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte demzufolge der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 2, 4 und 5 [Handlungen zum Nachteil der E1._____, Handlungen zum Nachteil von G._____, Handlungen zum Nachteil von F._____]) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 7 [Handlungen zum Nachteil von T._____]) ist der Beschuldigte freizuspre- chen. III. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz, deren Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich bestätigt wird, sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von 39 Monaten aus, unter Anrechnung von 118 Tagen erstandener Haft, und ordnete eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychische Störung) an. 1.2. Der Beschuldigte beantragt, er sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit einer bedingten Strafe von maximal 5 Monaten bzw. 150 Tagess- ätzen zu bestrafen (Urk. 173 S. 2). Bereits an dieser Stelle sei bemerkt, dass die- ser Antrag insofern fehl geht, als nach unbestrittener Lehre und Praxis bei Anord-
- 22 - nung einer therapeutischen Massnahme, welche vorliegend nicht mehr zur Dis- kussion steht (vgl. dazu vorne unter I.2.), der Vollzug der gleichzeitig ausgefällten Strafe nicht nach Art. 42 und 43 StGB, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB (und damit ohne Ansetzung einer Probezeit) aufgeschoben wer- den kann, da die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die "Gefahr weiterer Straftaten" voraussetzt und damit von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (vgl. dazu statt Weiterer HEIMGARTNER in OFK STGB, N 12 zu Art. 42 unter Hinweis auf BGE 135 IV 184 f. sowie in diesem Sinne bereits zutreffend die Vorinstanz, Urk. 135 S. 45). Somit kann sich die Frage der Ausfäl- lung einer bedingten Strafe (unter Ansetzung einer Probezeit) nur stellen, falls nicht die Anordnung einer Massnahme zur Diskussion steht bzw. die Frage der Anordnung einer Massnahme nur, falls die Ausfällung einer bedingten Strafe nicht zur Diskussion steht. Auch soweit vom Beschuldigten Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils angefochten wurde, kann es nur um einen Strafauf- schub im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB gehen. 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, wie bereits vorinstanzlich, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Urk. 148 S. 4). 1.4. Den weiteren Erwägungen ist vorauszuschicken, dass der Beschuldigte seine Taten beging, bevor am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft trat. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war, es sei denn das neue Recht sei das mildere. Bei dem nun zur Anwendung kommenden Strafrahmen wirkt sich die Gesetzesrevision nicht aus, weshalb es beim alten Recht sein Bewenden hat.
2. Strafzumessung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln unter Berück- sichtigung der für den vorliegenden Fall besonders relevanten (Konkurrenz bzw.
- 23 - retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 StGB) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 35-38). 2.1.2. Was die konkrete Strafzumessung betrifft, ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass aufgrund der konkreten Umstände, auf die noch einzugehen sein wird, eine Überschreitung des für Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens, d.h. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, zwar nicht angezeigt, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe indes sehr wohl schuldangemessen und zweckmässig ist (Urk. 135 S. 38). Der Voll- ständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass mit der gutachterlich attestier- ten leicht verminderten Schuldfähigkeit ein obligatorischer Strafmilderungsgrund gegeben ist, der vorliegend jedoch innerhalb des aufgezeigten Strafrahmens zu berücksichtigen ist. Sodann hat die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April 2013, mit dem der Beschuldigte wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 150.– und einer Busse à Fr. 1'100.– verurteilt wurde (Urk. 143 bzw. Beizugsakten), zutreffend festgehalten, dass er einen Teil der ihm zur Last gelegten Veruntreuungen vor dieser Verurteilungen begangen hat, weshalb ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt. Weiter führte sie in Nachachtung der konstanten bundesgerichtlichen Praxis zutreffend aus, dass wegen der auszu- fällenden Freiheitsstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafen keine teilweise Zu- satzstrafe ausgesprochen werden könne (Urk. 135 S. 38). Es ist deshalb, losge- löst vom Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden, eine neue Strafe auszufällen. 2.2. Objektives und subjektives Tatverschulden 2.2.1. Zu bewerten ist zunächst das Ergebnis der Veruntreuungen des Beschul- digten aus rein objektiver Perspektive, wobei für die Festsetzung der Einsatzstrafe die Handlungen zum Nachteil der E1._____ massgebend sind, für die aufgrund des im Wesentlichen gleichartigen Vorgehens eine einheitliche Einsatzstrafe fest- zusetzen ist. Der Beschuldigte hat zum Nachteil seiner damaligen Arbeitgeberin 84 Kunstwerke sowie anlässlich eines Mitarbeiterverkaufs eine unbekannte An- zahl weiterer Kunstwerke unter Einbehaltung des Erlöses veräussert. Dabei er- zielte er über den sehr langen Zeitraum von rund acht Jahren den sehr hohen De-
- 24 - liktsbetrag von insgesamt Fr. 847'955.79. Dem Beschuldigten war aufgrund seiner Anstellung ein enormer Fundus von teils namhaften Kunstgütern anvertraut wor- den, über die er praktisch frei verfügen konnte. Diese beinahe umfassende Verfü- gungsmacht nutzte der Beschuldigte über Jahre hinweg schamlos aus. Er ging dabei zwar nicht besonders raffiniert vor und musste sein deliktisches Verhalten auch nicht speziell kaschieren, was durchaus auf eine gewisse Nachlässigkeit der E1._____ zurückzuführen ist, die ihn ohne weitere Kontrollmechanismen walten liess und offenbar auch keinen rechten Überblick über ihre Kunstsammlung hatte. Dies vermag den krassen Vertrauensmissbrauch des Beschuldigten gegenüber seiner Arbeitgeberin jedoch nicht ansatzweise aufzuwiegen und ist nur leicht verschuldensreduzierend zu veranschlagen. Eingedenk des Deliktsbetrages, der Dauer der Delinquenz und des Vertrauensmissbrauchs, ist von einer beträchtli- chen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Insgesamt ist das ob- jektive Verschulden bezogen auf den ordentlichen Strafrahmen als im oberen mittleren Bereich anzusiedeln und als noch nicht schwer zu qualifizieren. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte stets direktvorsätzlich handelte. Er handelte aus egoistischen, rein finanziellen Motiven, finanzierte sich mit dem Deliktserlös jahrelang seinen persönlichen Lebensunter- halt und deckte damit Verbindlichkeiten seiner selbständigen Geschäftstätigkeit. Auch wenn er zu Beginn seiner Deliktsserie noch vorgehabt haben mag, einzelne Kunstwerke wieder in die Sammlung seiner Arbeitgeberin zurückzuführen, so musste ihm doch sehr bald klar geworden sein, dass dies nicht möglich sein wür- de. Gleichwohl setzte er sein Tun über Jahre hinweg fort. Leicht verschuldensre- lativierend ist die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu gewichten, was auch dazu führt, dass die subjektive Tatschwere die objektive leicht relati- viert. Insgesamt ist damit von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. 2.2.3. Aufgrund des gesamten, erheblichen Tatverschuldens erscheint die vorinstanzlich erfolgte Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe von 34 Monaten, die etwas über der Mitte des ordentlichen Strafrahmens liegt, ange- messen.
- 25 - 2.2.4. In Bezug auf die zum Nachteil des D._____ begangenen Handlungen ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Veräusserung von vier Kunstwerken wiederum einen ziemlich hohen Deliktsbe- trag im Umfang von Fr. 112'000.– generierte. An die Kunstwerke des D._____ ge- langte er über seine Geschäftsbeziehung bei der E1._____, wobei ihm diese zum Zwecke der Restauration anvertraut worden waren. Auch hier missbrauchte der Beschuldigte das in ihn gesetzte Vertrauen. Zu Recht wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass es sich beim D._____ um eine gemeinnützige Organisation han- delt, womit das Verhalten des Beschuldigten als noch verwerflicher erscheint. Das objektive Verschulden ist im unteren mittleren Bereich anzusiedeln und als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2.5. In subjektiver Hinsicht kann auf das vorne zum Verschulden hinsichtlich der Handlungen zum Nachteil der E1._____ Gesagte verwiesen werden. Auch im vor- liegenden Zusammenhang handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven, wobei auch hier sein objektives Verschulden aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit eine leichte Relativierung erfährt. 2.2.6. Für den Deliktskomplex zum Nachteil des D._____ erscheint unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe um sechs auf 40 Monate als angemessen. 2.2.7. Hinsichtlich der zum Nachteil von G._____ begangenen Handlungen ist zur objektiven Tatschwere zu sagen, dass der Beschuldigte von dieser bei drei Gele- genheiten insgesamt 16 Kunstwerke mit dem Auftrag übernommen hatte, diese zu revidieren bzw. deren Herkunft zu bestimmen, wobei er auch hier das in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte und die Werke veräusserte. Sein Vorgehen war wiederum nicht besonders raffiniert, letztlich aber doch zielführend und geeignet, ihm den ebenfalls hohen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 83'000.– zu bescheren. Das objektive Verschulden ist auch bei diesem Tatkomplex im unteren mittleren Bereich anzusiedeln und als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2.8. Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf das bereits zu den vorste- hend besprochenen Taten Gesagte verwiesen werden, wobei wegen der leicht
- 26 - verminderten Schuldfähigkeit ebenfalls von einer leichten Relativierung auszuge- hen ist. 2.2.9. Für die Delikte zum Nachteil von G._____ ist unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um weitere sechs auf 46 Monate angemessen. 2.2.10. Im Unterschied zu den schon abgehandelten, ist bei den Veruntreuungen zum Nachteil von F._____ was die objektive Tatschwere anbelangt zu beachten, dass der Beschuldigte grundsätzlich befugt war, die 65 Kunstobjekte zu veräus- sern, er ihr jedoch den Verkaufserlös unter Abzug seiner Provision vereinba- rungsgemäss hätte abgeben müssen, was er unter Verletzung des ihm entgegen- gebrachten Vertrauens unterliess. Der Deliktsbetrag ist mit Fr. 17'466.70 ver- gleichsweise tief, jedoch immer noch beachtlich. Im Übrigen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden ist als noch leicht zu werten. 2.2.11. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die gemachten Aus- führungen verwiesen werden, wobei verschuldensreduzierend wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu veranschlagen ist 2.2.12. Für die Handlungen zum Nachteil von F._____ ist die Einsatzstrafe aspe- rierend um weitere drei auf 49 Monate zu erhöhen. 2.2.13. Schliesslich veruntreute der Beschuldigte zum Nachteil von H._____ ein weiteres wertvolles Kunstwerk, das ihm zur Inventarisierung und allfälligen Res- taurierung überlassen worden war, er jedoch vereinbarungswidrig unter Erzielung eines Deliktserlöses von Fr. 18'000.– verkaufte. Auch dieser Deliktsbetrag ist nicht unerheblich. Das objektive Tatverschulden ist ebenfalls als noch leicht zu werten. 2.2.14. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt auch hier das bereits Ausge- führte.
- 27 - 2.2.15. Für die Veruntreuung zum Nachteil von H._____ ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nochmals um drei auf 52 Monate zu erhöhen. 2.2.16. Insgesamt ergibt sich für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verun- treuungen eine tatverschuldensangemessene Einsatzstrafe von 52 Monaten. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Zusammenfassung der Lebensgeschichte des Beschuldigten im angefochte- nen Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsver- handlung aktualisiert er, dass er gegenwärtig, nachdem er eine in der Zwischen- zeit bekleidete Festanstellung aus wirtschaftlichen Gründen wieder verloren habe, als Vertragsjurist auf Mandatsbasis arbeite, wobei er ab September erneut eine Festanstellung in Aussicht habe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärt er, dass es ihm seelisch aufgrund der Medikamente gut gehe und er im normalen Leben, d.h. abseits des Verfahrens bzw. der Verhandlung, stabil sei. Das Verfah- ren laste aber nun seit 4 Jahren auf ihm, was er sich selbstverständlich selber zu- zuschreiben habe. Diesen Umständen entsprechend gehe es ihm aber nicht gut. Auch erachte er sich zumindest als teilweise psychisch krank, wobei er die Aus- wirkungen der Erkrankung mit den Medikamenten, wie gesagt, im Griff habe und man die Medikamentation bereits reduziert habe. Ferner absolviere er berufsbe- gleitend eine mehrjährige Fortbildung, jogge viel und fahre oft Rad (act. 172 S. 2 ff.). Die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich nicht auf die Straf- zumessung aus. Mit der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass die schwie- rige Kindheit des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 135 S. 43). 2.3.2. Der Beschuldigte wurde sodann mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April 2013 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
- 28 - bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 150.– und einer Busse à Fr. 1'100.– verurteilt. Beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass dies leicht straf- erhöhend ins Gewicht fällt, da der Beschuldigte während laufender Probezeit de- linquierte (Urk. 135 S. 43 f.). 2.3.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens verwies die Vorinstanz auf das umfas- sende Geständnis des Beschuldigten sowie seine bereitwillige Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden. Er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wei- testgehend vorbehaltlos anerkannt und wesentlich zur Rekonstruktion des Um- fangs seines deliktischen Verhaltens beigetragen, indem er insbesondere anhand von Inventarlisten der E1._____ versucht habe, den Bestand der Kunstwerke zu rekonstruieren. Damit habe er wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Sein Nachtatverhalten zeuge von Einsicht und Reue. Diese Umstände fielen zu rund einem Viertel strafmindernd ins Gewicht (Urk. 135 S. 44). Dem ist mit der Aktuali- sierung beizupflichten, dass der Beschuldigte sich auch anlässlich der Berufungs- verhandlung geständig, einsichtig und reuig zeigte, wobei auch auf die im Vorfeld der Verhandlung eingereichte Vereinbarung mit der E._____ AG sowie die Tatsa- che hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Bereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung mit W._____ bekundete (Urk. 172 S. 9 f.; Prot. II S. 14; Urk. 170 = 174/1). Die Staatsanwaltschaft führte zum Geständnis des Beschuldigte aus, dass dieses nur zu Beginn des Strafver- fahrens Bestand gehabt und er zeitgleich mit einem Verteidigerwechsel bestritten habe, was nicht aufgrund der Akten ohnehin erstellt gewesen sei und das Übrige in Zweifel gezogen habe, weshalb es nicht angemessen sei, die Strafe um ein Viertel zu reduzieren (Urk. 148 S. 4; Urk. 174A S. 5). Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte im Zuge des Verteidigerwechsels gewisse Relativierungen vornahm und seine Depositionen auf das vorhandene Beweismaterial abstimmte. Dies än- dert jedoch nichts daran, dass er bei der Aufarbeitung des sehr umfangreichen Deliktsstoffes grundsätzlich stets bereitwillig kooperierte, was erheblich zur Wahr- heitsfindung beitrug, und sich im Wesentlichen geständig zeigte, weshalb es bei der veranschlagten Strafminderung der Vorinstanz bleibt.
- 29 - 2.3.4. Abschliessend machte die Vorinstanz Ausführungen zur medialen Bericht- erstattung, die sie nicht strafmindernd berücksichtigte (Urk. 135 S. 44), worauf verwiesen werden kann. 2.3.5. Insgesamt überwiegen die strafmindernden die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente, weshalb die für das Tatverschulden veranschlagte Ein- satzstrafe von 52 Monaten um 13 Monate zu reduzieren ist.
3. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstande- nen Untersuchungshaft von 118 Tagen steht nichts entgegen.
4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren steht ein bedingter Vollzug von Vornherein nicht zur Diskussion, weshalb die auszusprechende Freiheitsstrafe von 39 Monaten zu vollziehen ist.
5. Vollzug der ambulanten Behandlung Wie bereits ausgeführt, steht die vorinstanzliche Anordnung einer ambulan- ten Behandlung nicht mehr zur Diskussion und beantragt der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich, dass ein allfälliger Strafvollzug zugunsten der Behand- lung aufzuschieben und diese bei Dr. C._____ weiterzuführen sei. Unter Hinweis auf die diesbezüglich vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 135 S. 46-48), die keiner Ergänzung bedürfen, ist festzuhalten, dass auch ein Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Behandlung des Be- schuldigten nicht in Frage kommt und von seinem Wunsch, die Behandlung bei Dr. C._____ durchzuführen, nur Vormerk genommen werden kann. IV. Zivilansprüche Das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf die Anklageziffer 5 (Handlungen zum Nachteil von F._____) im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zu-
- 30 - treffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 135 S. 49-51) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungs- regelgung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Auf die Beschwerde des amtlichen Verteidigers betreffend die vorinstanzliche Festset- zung seines Honorars (vgl. dazu vorne unter I.) ist im Folgenden einzugehen. 1.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers er- wog die Vorinstanz, dieser sei mit Verfügung vom 22. Juni 2018 mit Wirkung ab selbigem Datum als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechne sich gestützt auf § 23 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vor- bereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung betra- ge die Grundgebühr vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Als notwendige Auslagen zu ersetzen seien nament- lich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erst mit Wirkung ab 22. Juni 2018 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, insge- samt drei Verhandlungen an drei verschiedenen Terminen stattgefunden hätten und in Beachtung der dargelegten Bemessungskriterien, rechtfertige es sich, ihn für seine Bemühungen mit Fr. 30'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu ent- schädigen (Urk. 135 S. 52). 1.3. Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der amtliche Verteidiger zu- sammengefasst vor, die Vorinstanz habe eine zu tiefe Entschädigung für die ihm erstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung des Be- schuldigten zugesprochen. Sie habe mit ihrem Entscheid das ihr eingeräumte Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten. Sie sei damit
- 31 - seinem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nicht gerecht geworden, sodass ihr Entscheid in Verletzung von Art. 135 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV er- gangen sei. Überdies habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des amtlichen Verteidigers verletzt, indem sie die pauschalisierte Festlegung und die damit ein- hergehende Kürzung des Honorars nicht begründet habe (Urk. 165/2 S. 5). Nach Hinweisen auf verschiedene Bundesgerichtsurteile (a.a.O. S. 5 ff.), führte der amt- liche Verteidiger aus, die Vorinstanz habe sein Honorar um Fr. 8'047.10 gekürzt und damit um fast einen Viertel tiefer festgelegt als beantragt. Sie habe das Hono- rar auf einen Stundenansatz von Fr. 168.– heruntergebrochen, was nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sei (a.a.O. S. 7). Hinreichend be- gründet habe die Vorinstanz diese Kürzung nicht. Aus dem angefochtenen Ent- scheid ergebe sich nicht, warum die massive Kürzung gerechtfertigt sein solle. Es lasse sich insbesondere nicht erkennen, welche Positionen als unnötig und über- setzt erachtet worden seien. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit der detaillier- ten Leistungsübersicht auseinandergesetzt (a.a.O. S. 8). Vorliegend sei die Aus- sprechung einer Pauschale ohnehin nicht rechtens gewesen, habe doch die Vo- rinstanz den amtlichen Verteidiger mit Vorladung vom 14. August 2018 ausdrück- lich zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert. Vor diesem Hintergrund er- scheine es auch treuwidrig, dass die Honorarnote im Entscheid nicht berücksich- tigt worden und dem Verteidiger vor der Kürzung derselben das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (a.a.O. S. 9). Zu den geltend gemachten Aufwendungen führte der amtliche Verteidiger aus, er sei für das gesamte Gerichtsverfahren vor erster Instanz eingesetzt worden. Unter Hinweis auf drei der Vorinstanz einge- reichte "Proformarechnungen", die vorinstanzliche Prozesshistorie und die Anzahl Verhandlungstage führte der amtliche Verteidiger aus, dass der betriebene und geltend gemachte Aufwand aufgrund der angeklagten Delinquenz, der drohenden Strafe, der Umfang der Parteivorträge und der Akten sowie der Komplexität und der Bedeutung des Falles angemessen gewesen sei (a.a.O. S. 10-13, unter Hin- weis auf Urk. 165/3/3-5). Sämtliche Aufwendungen seien gerechtfertigt gewesen, weshalb der amtliche Verteidiger für den angefallenen Arbeitsaufwand von 150 Stunden und 40 Minuten mit einem Betrag von Fr. 38'047.10 (inkl. MwSt, Ausla- gen und Spesen) zu entschädigen sei (Urk. 165/2 S. 14).
- 32 - 1.4. Die Staatsanwaltschaft führte im Rahmen ihrer Anschlussberufung aus, die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Höhe der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung seien mangels Einsicht in die Honorarnote der Verteidigung nicht nachvollziehbar, es sei ihr nicht bekannt, welche Aufwendungen durch die Verteidigung geltend gemacht würden und wie sich die Honorarnote zusammen- setze. Gehe die Vorinstanz einzig von einer pauschalisierten Grundgebühr ge- mäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV aus, so sei nicht plausibel, weshalb das ent- sprechende Maximum überschritten werden sollte, da die vorliegende Angele- genheit zwar aktenmässig umfangreich, jedoch nicht extrem komplex gewesen sei. Das Vorverfahren sei denn auch durch eine regionale Staatsanwaltschaft und nicht etwa durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich für qualifizierte Wirtschaftsdelikte geführt worden (Urk. 148 S. 4 f.). 1.5. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Ge- rechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühun- gen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmen- tarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbe- trachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das
- 33 - Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrech- nung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Daran ist festzuhalten. Ho- norarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behaup- tet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass not- wendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht ge- folgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Metho- de der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesge- richt im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrech- nung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwaltsrevue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Ein- fluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Be- mühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt mas- sgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz
- 34 - zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungs- pflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehöri- gen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht aus- reichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Pro- zessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernah- me seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom
30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.– bei Weitem überschritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben genannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.). 1.6. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen angewandt (Urk. 135 S. 52), darauf kann verwiesen werden. Das vorliegende Verfahren präsentiert sich zwar mit einem Untersuchungsaktenum- fang von 25 Bundesordnern zunächst recht umfangreich. Mit Blick auf die Hono- rierung des amtlichen Verteidigers relativiert sich dieser Umstand jedoch sehr schnell. Zum einen, da dieser erst nach Abschluss der Untersuchung bzw. nach der Anklageerhebung mandatiert wurde, wobei er den Prozessstoff bereits bes- tens kannte, da er den Beschuldigten schon vorher über zwei Jahren lang als er- betener Verteidiger durch das Verfahren begleitet hatte (vgl. dazu Urk. 13/7). Zum anderen, da sich der Beschuldigte bei der Mandatierung des amtlichen Verteidi-
- 35 - gers bereits weitestgehend geständig gezeigt, entsprechend die Zivilansprüche dem Grundsatze nach anerkannt und sich auch mit der Anordnung einer ambu- lanten Massnahme einverstanden erklärt hatte (vgl. dazu Urk. 4/13). Auch stellten sich im vorliegenden Fall nie besonders schwierige Rechtsfragen. Letztlich ging es im Wesentlichen noch um die Frage der Schuldfähigkeit und die Höhe der Strafe. Insgesamt kann damit, vom Zeitpunkt der amtlichen Mandatsübernahme durch den Verteidiger an betrachtet, nur von einem höchstens durchschnittlich schwierigen und aufgrund des Aktenumfangs höchstens mässig überdurchschnitt- lich aufwändigen Fall gesprochen werden, woran auch die drei halbtägigen Tag- fahrten nichts ändern. Vor diesem Hintergrund ist im Lichte der aufgezeigten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung das durch die Vorinstanz festgesetzte Honorar nicht zu beanstanden. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht des amtlichen Verteidigers auseinandersetzte, was sie eben gerade nicht musste, kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen hätte. Auch steht das zuge- sprochene Honorar nicht ansatzweise ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu den vom amtlichen Verteidiger geleisteten Diensten. Im Gegenteil: Die Vo- rinstanz sprach ihm die maximal vorgesehene Grundgebühr von Fr. 28'000.– zu und schlug noch Fr. 2'000.– obendrauf, was mindestens als grosszügig zu be- zeichnen ist. Wie dargetan, war sie auch nicht verpflichtet eine "Kontrollrechnung" anzustellen. Insgesamt ist damit auch die vorinstanzliche Begründungsdichte nicht zu beanstanden. 1.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des amtlichen Verteidigers nicht verfangen und seine Beschwerde deshalb kostenpflichtig ab- zuweisen ist. Damit hat es beim vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- dispositiv sein Bewenden. 1.8. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend
- 36 - beträgt der Streitwert Fr. 8'047.10. Bei einem Streitwert von Fr. 8'000.– beträgt die 100%ige Gebühr Fr. 1'470.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist dem- nach bei Fr. 700.– festzusetzen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt praxisgemäss Fr. 3'000.–. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Hauptanträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt, soweit sie in Bezug auf die Anklageziffern 2 und 4 eine abweichende rechtliche Würdigung, in Bezug auf die Anklageziffer 7 einen Schuldspruch und insgesamt die Ausfällung einer höheren Strafe beantragte. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwen- dungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 20'697.80 (inkl. Auslagen und MWST) ein, wovon Fr. 17'567.94 bzw. 18'920.70 (inkl. MWST) auf das Berufungsverfahren entfielen (Urk. 175). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführungen hiervor unter Ziffer V.1.5 ff. ver- wiesen werden. Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren aufgrund der vorge- nommenen Berufungsbeschränkung (Urk. 167) von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf. Es erscheint deshalb unter Berücksichtigung des heu- te effektiv zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Beru- fungsverhandlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr.10'000.– zu ent-
- 37 - schädigen. Diese Kosten sind zu zwei Drittel einstweilen und zu einem Drittel de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel ist vorzubehalten. 2.5. Anzumerken bleibt, dass die E._____ AG mit Schreiben vom
10. September 2019 beantragte, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 trat das Gericht auf die Berufung ein (vgl. dazu vorne unter I.1.4.). Die E._____ AG unterliegt daher mit ihrem Antrag, weshalb ihr in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten für den Beschluss vom 31. Oktober 2019 im Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen sind. 2.6. Sodann ist vom Berufungsrückzug durch B._____ Vormerk zu nehmen, wobei ihm aufgrund des Rückzugs noch während laufender Frist zur Erstattung der Berufungserklärung praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind. Auch ist auf die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung von B._____ wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
12. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäfts- bücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 8) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 3 und 6). 3-4. (…)
5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychische Störung) angeordnet. (Abs. 2 und 3)
- 38 -
6. Der bedingt ausgesprochene Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April 2013 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
7. a) Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 3 (D._____) ihre Zivilansprüche im Umfang von Fr. 170'000.– an die Privatklägerin 1 (E._____ AG) abgetreten hat.
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (E._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
c) (Abs. 1) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (F._____) wird abgewiesen.
d) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 4 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8.-10. (…)
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)"
3. Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die vorinstanzliche Fest- setzung seines Honorars wird abgewiesen.
4. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 700.– und wird dem amtlichen Verteidiger auferlegt.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die (nur) vom Beschluss betroffenen Privatkläger/innen im Auszug des Beschlusses.
6. Gegen Ziff. 1, 3 und 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 39 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 2, 4 und 5).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7 [Handlungen zum Nachteil von T._____]).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, wovon 118 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der angeordneten ambulanten Behandlung des Beschuldigten aufgeschoben.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (F._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 40 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– Beschluss vom 31. Oktober 2019 Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten für den Beschluss vom 31. Oktober 2019, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel vorbehalten. Die Kosten für den Beschluss vom 31. Oktober 2019 werden der Privatklä- gerin E._____ AG auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin F._____, c/o M._____, … [Adresse] − die Privatklägerin E._____ AG, v.d. Frau I._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen
- 41 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Bezirksgericht Rheinfelden in die Akten des Geschäfts ST.2013.5
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. August 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler