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SB190387

Raub etc.

Zürich OG · 2019-12-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 12. November 2018 vorgeworfen, er habe am 10. Juni 2017 zusammen mit C._____ und einem unbekannten Dritten am Bahnhof F._____ die Geschädig- ten B._____ und D._____ ausgeraubt. Die drei mit Schal und teilweise auch Bas- ketballmütze vermummten Täter hätten sich wie vorgängig miteinander abgespro- chen in einem Abstand von ca. einem halben Meter vor die sitzenden Geschädig- ten gestellt. Der Unbekannte habe den Geschädigten verboten, aufzublicken und habe ein einhändig bedienbares Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 bis 20 cm aus der rechten Hosentasche genommen, habe die Messerspitze ge- gen D._____ gerichtet und von beiden Geschädigten die Herausgabe sämtlicher Gegenstände verlangt. D._____ habe unter dem Eindruck der körperlich überle- genen in der Überzahl befindlichen Täter und aufgrund der vorgehaltenen Waffe dem Unbekannten das ganze Münzgeld aus seinem Portemonnaie (ca. Fr. 20.–) übergeben. Während der unbekannte Täter die beiden Geschädigten weiterhin mit dem Messer bedroht habe, was der Beschuldigte und C._____ realisiert hät- ten und damit einverstanden gewesen seien, habe der Beschuldigte B._____ mehrfach aufgefordert, er solle ihm alles geben, sonst würde er sehen, was pas- siere. B._____ habe sich aus Angst heraus der Waffendrohung gebeugt und habe zugelassen, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon Apple iPhone 6 im Wert von ca. Fr. 800.– aus dem Hosensack genommen und ihn nach weiteren Wertgegen- ständen abgetastet habe. Auf entsprechende Aufforderung des Beschuldigten habe B._____ seine Sporttasche geöffnet. C._____, der während der Tat haupt- sächlich als Aufpasser figuriert habe, die Geschädigten im Auge behalten habe, und durch seine körperliche Überlegenheit die Übermacht der Täter unterstützt habe, habe den Inhalt der Sporttasche ausgeleert. Der Beschuldigte habe diesen durchsucht und einen Kopfhörer im Wert von ca. Fr. 450.–, Sportschuhe, ein T-

- 8 - Shirt und Duschutensilien entwendet. Die drei Täter hätten den Tatort unter Mit- nahme der erbeuteten Gegenstände verlassen.

2. Erstellter und zu erstellender Sachverhalt In der Befragung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er habe am fraglichen Abend C._____ am G._____-see getroffen. Dort habe ein Unbekannter sie ange- sprochen, ob sie ihm helfen könnten. Er habe dies bejaht. Er sei betrunken gewe- sen, habe gekifft und habe nicht viel überlegt, was der Unbekannte von ihnen ge- wollt habe. Sie seien mit dem Unbekannten nach F._____ gefahren (Prot. I S. 10). Er habe nicht gewusst, was in F._____ passieren würde, es sei nicht abgespro- chen gewesen. Er habe erst gewusst, was passiere, als der Unbekannte zu den Geschädigten gegangen sei und diese aufgefordert habe, die Gegenstände her- auszugeben (Prot. I S. 11). In diesem Zeitpunkt habe er entschieden, mitzuma- chen (Prot. I S. 12). Er habe keinen Schal getragen, es treffe nicht zu, dass er sich vermummt habe (Prot. I S. 12). Er wisse nichts von einem Messer, habe kein solches gesehen, es sei auch nicht davon geredet worden. Es sei für ihn unwahr- scheinlich, dass der Unbekannte ein Messer verwendet habe, sonst hätte er dies gesehen (Prot. I S. 13). Er habe gegenüber B._____ nicht gedroht, er habe nur wiederholt, was der Unbekannte gesagt habe, nämlich dass der Geschädigte al- les geben solle (Prot. I S. 14). Es sei möglich, dass den Geschädigten ein Apple iPhone 6, ein Kopfhörer, Sportschuhe, ein T-Shirt sowie Duschutensilien entwen- det wurden, er wisse aber nicht genau, was entwendet worden sei (Prot. I S. 14). Es treffe nicht zu, dass er das iPhone aus der Hosentasche von B._____ genom- men habe, dieser habe es ihm gegeben (Prot. I S. 15). Er wisse nicht mehr, ob er die Sporttasche durchsucht habe. Sein Anteil an der Beute seien die Kopfhörer und die Sportschuhe gewesen (Prot. I S. 15). Den Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz ist zu entnehmen, dass er ge- ständig ist, beim angeklagten Vorfall mitgewirkt zu haben und dabei zusammen mit C._____ und einem Unbekannten den beiden Geschädigten B._____ und D._____ die in der Anklage aufgeführten Gegenstände abgenommen zu haben. Im Umfang dieses Geständnisses ist der Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und die Akten erstellt. Bestritten wird vom Beschuldigten, dass

- 9 - ein Messer zum Einsatz kam. Er macht geltend, es sei weder über den Einsatz eines Messers gesprochen worden, noch habe er ein solches gesehen, obwohl er ein solches aufgrund seiner Position hätte sehen können. Ferner bestreitet er, den Geschädigten bedroht zu haben und vermummt gewesen zu sein. Schliess- lich macht er geltend, die Tat sei nicht geplant gewesen, er habe vielmehr erst re- alisiert, was geschehe, als der Unbekannte auf die Geschädigten zugegangen sei und von ihnen ihre Gegenstände verlangt habe. In diesem Zeitpunkt habe er ent- schieden, mitzumachen. In den vom Beschuldigten bestrittenen Punkten, insbe- sondere betreffend Einsatz eines Messers, ist zu prüfen, ob sich der Anklagesa- chverhalt erstellen lässt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf, wonach der Unbekannte beim Verlassen des Tatorts nochmals zu den Geschä- digten zurückgekehrt sei und B._____ einen Faustschlag gegen die linke Wange versetzt habe, einen Sachverhalt betrifft, welcher sich nach Vollendung des Rau- bes verwirklicht haben soll. In diesem Punkt bildet der Anklagesachverhalt nicht mehr Gegenstand des Raubvorwurfes oder eines anderen gegen den Beschuldi- gen gerichteten Vorwurfs, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Für die Erstellung des Sachverhaltes stehen neben den Aussagen des Beschul- digten diejenigen des Mitbeschuldigten C._____ und der beiden Geschädigten B._____ und D._____ zur Verfügung.

3. Beweismittel 3.1. Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2017 verweigerte der Be- schuldigte die Aussage (Urk. D2 6/1). Der Beschuldigte sagte in der Hafteinvernahme vom 16. Juni 2017 aus, er sei in der fraglichen Zeit mit zwei Kollegen in einem silbrigen Fahrzeug herumgefahren. In F._____ sei dann die Sache passiert, dass sie den Geschädigten die Sachen weggenommen hätten. Er werde alles erzählen, aber er werde die Namen der beiden anderen nicht nennen (Urk. D2 6/2 S. 2 f.). Von einem Messer wisse er nichts (Urk. D2 6/2 S. 2). Er habe kein Messer gesehen und keiner von ihnen ha-

- 10 - be von einem Messer gesprochen (Urk. D2 6/2 S. 4). Es treffe nicht zu, dass sie maskiert gewesen seien. Sie seien ganz sicher alle drei unmaskiert gewesen. Sie hätten Schuhe, Kopfhörer und ein Handy erbeutet. Er habe die Kopfhörer und die Schuhe bekommen (Urk. D2 6/2 S. 3). In der Befragung vom 19. Juli 2017 sagte der Beschuldigte aus, er habe im Aus- gang C._____ getroffen auf einer Party mit vielen Leuten in H._____ am See. Dort habe ein Unbekannter sie gefragt, ob sie ihm behilflich sein könnten. Er sei dann mit C._____ und dem Unbekannten nach F._____ gefahren. Dort sei der Unbekannte voraus zu zwei auf einer Bank sitzenden Männern gegangen und habe diese aufgefordert, ihre Sachen zu geben. Er habe aus Dummheit mitge- macht. Er habe Handy, Kopfhörer und Turnschuhe an sich genommen, jedoch keine Dusch-utensilien (Urk. D2 6/3 S. 4). Auch von Bargeld wisse er nichts (Urk. D2 6/3 S. 5). Alle drei Täter hätten mit den Geschädigten gesprochen. Er habe gesagt, sie sollten ihre Sachen herausgeben (Urk. D2 6/3 S. 5). Niemand habe ein Messer gehabt, er habe kein Messer gesehen (Urk. D2 6/3 S. 5). Wenn der Unbekannte ein Messer in der Hand gehabt hätte, hätte er es gesehen (Urk. D2 6/3 S. 5). Das Natel habe der Unbekannte genommen, die Kopfhörer und die Schuhe habe er für den Unbekannten aufbewahrt (Urk. D2 6/3 S. 6). Er habe mit- gemacht, weil er besoffen gewesen sei (Urk. D2 6/3 S. 7). Der Beschuldigte hielt in der Einvernahme vom 25. Juli 2017 (Urk. D2 6/4) erneut daran fest, dass er C._____ in H._____ bei der Party am See getroffen habe und der unbekannte Dritte sie gefragt habe, ob sie ihm behilflich sein könnten. Sie hät- ten bejaht, ohne zu wissen, worum es gehe (Urk. D2 6/4 S. 2). Sie seien alle drei mit dem Auto von C._____ nach F._____ gefahren. Der Unbekannte habe das Auto gelenkt und sei nach F._____ gefahren, ohne etwas zu sagen. Dort seien sie aus dem Auto ausgestiegen. Der Unbekannte sei Richtung Bushaltestelle gegan- gen, wo zwei junge Männer gewesen seien und habe zu diesen gesagt, sie soll- ten ihre Sachen herausgeben. Sie hätten aus Dummheit mitgemacht (Urk. D2 6/4 S. 3). Er habe in ganz normalem Ton wiederholt, was der Unbekannte gesagt ha- be, und habe nicht bemerkt, dass die beiden jungen Männer Angst gehabt hätten. Die Geschädigten hätten sich gegenseitig angeschaut, hätten aber nichts Gros-

- 11 - ses gesagt. Der eine habe seine Sporttasche etwas näher zu ihnen hingestellt. Er habe diese geöffnet, sich den Inhalt angeschaut und Kopfhörer und Turnschuhe entnommen. Dieser Geschädigte habe dann auch noch sein Handy herausge- rückt und habe es ihm gegeben. Er wisse nichts davon, dass auch noch Geld ge- stohlen worden sei (Urk. D2 6/4 S. 3). Er wüsste nicht, dass die Geschädigten bedroht worden seien oder ihnen Gewalt angedroht worden sei (Urk. D2 6/4 S. 4). Er habe nur zum Geschädigten gesagt, er solle die Sachen herausgeben, habe dies aber nicht mit einer Drohung verbunden. Wie er sich erinnere, habe der Ge- schädigte ihm das Handy gegeben, er habe es ihm nicht aus dem Hosensack ge- nommen und habe ihn nicht abgetastet (Urk. D2 6/4 S. 5). Die beiden Mittäter und er seien nicht vermummt gewesen (Urk. D2 6/4 S. 4). Er wisse nichts von einem Messer und habe auch kein solches gesehen (Urk. D2 6/4 S. 5). Er wiederholte, aus Dummheit mitgemacht zu haben und weil er besoffen gewesen sei (Urk. D2 6/4 S. 5). Am 31. Mai 2018 (Urk. D2 6/5) verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen und entschuldigte sich gegenüber den beiden Privatklägern (Urk. D2 6/5 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 16. August 2018 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D2 6/6 S. 6). Bezüglich der Aussagen in der Befragung vor Vorinstanz kann auf die vorstehen- de Zusammenfassung unter Ziffer 2 verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, ein Un- bekannter habe ihn und C._____ gefragt, ob sie ihm behilflich sein könnten. Sie hätten nicht gefragt bei was, sondern einfach ja gesagt. Dann seien sie mit dem Unbekannten nach F._____ gegangen, wo diese Sache passiert sei. Es stimme, dass er den Geschädigten aufgefordert habe, die Sachen herauszugeben. Sonst habe er nichts weiter gesagt. Er habe nur die Sätze wiederholt, die der Unbekann- te gesagt habe. Vermummt sei er nicht gewesen, und er habe auch kein Messer gesehen. Er sei besoffen gewesen und habe sich aus reiner Dummheit an diesem

- 12 - Raub beteiligt. Den Unbekannten habe er nicht gekannt. Er wisse auch dessen Namen nicht (Prot. II S. 13 ff.). 3.2. Aussagen C._____ In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 8. Juni 2017 bestritt C._____ eine Beteiligung an der Raubtat (Urk. D2 7/1 S. 3). Er habe zur fraglichen Zeit Party gefeiert und sei sehr betrunken gewesen. Die Schlüssel zum Auto seiner Mutter habe er einem Dritten gegeben, der ihn nach Hause gefahren habe (Urk. D2 7/1 S. 4). Er hielt in der Hafteinvernahme vom 16. Juni 2017 daran fest, dass er nicht am Raub beteiligt gewesen sei und von einem Unbekannten nach der Party am See nach Hause gefahren worden sei (Urk. D2 7/2 S. 2). Der Beschuldigte sei sicher nicht im Auto dabei gewesen (Urk. D2 7/2 S. 3). Auf Vorhalt des Geständnisses des Beschuldigten betreffend Beteiligung am Raub und dessen Aussage, dass er in ein silbernes Fahrzeug gestiegen sei, erklärte C._____, er habe den Beschul- digten nicht gesehen im Auto, er sei besoffen gewesen und habe im Auto ge- schlafen (Urk. D2 7/2 S. 3 f.). In der Einvernahme vom 18. Juli 2017 korrigierte er seine bisherigen Aussagen und erklärte, der Beschuldigte sei im Auto gewesen. Der Unbekannte habe sein Auto gelenkt und sei zum Bahnhof F._____ gefahren. Dort habe er gesagt, sie sollten aussteigen und mitkommen. Sie seien zu den auf der Bank sitzenden Männern gegangen. Der Unbekannte habe zu diesen gesagt, sie sollten bitte ihre Sachen geben. Sie hätten nicht gedroht und auch kein Messer dabei gehabt. Die eine Person habe gelacht und habe seine Sachen herausgegeben, so wie wenn er eine Zigarette gegeben hätte. Er habe die Sporttasche ausgeleert, es seien nur Duschutensilien und Sportschuhe drin gewesen (Urk. D2 7/3 S. 2). Von Bargeld habe er nichts gesehen (Urk. D2 7/3 S. 3). Er bestätigte, dass sie Schuhe, Kopf- hörer und Natel mitgenommen hätten (Urk. D2 7/3 S. 3). Er habe von der Beute nichts bekommen. Der Beschuldigte habe die Kopfhörer genommen, der Unbe- kannte das Handy, von den Schuhen wisse er nichts (Urk. D2 7/3 S. 4). Er habe kein Bargeld und kein Messer gesehen (Urk. D2 7/3 S. 4).

- 13 - In der Einvernahme vom 25. Juli 2017 sagte C._____ aus, nachdem er die Ein- vernahmen der Geschädigten habe lesen können, sei ihm Stück für Stück wieder eingefallen. Er habe vor der Tat Alkohol konsumiert und sei betrunken gewesen. Ausserdem habe er gekifft. Er habe das Fahrzeug nicht am See lassen wollen und habe herumgefragt, ob jemand die Autoprüfung habe. Der Unbekannte habe sich gemeldet. So seien sie etwa um 4 Uhr losgefahren. Der Beschuldigte sei auch dabei gewesen. Sie seien zuerst nach H._____ gefahren, dort seien sie ausgestiegen und hätten über irgendetwas gestritten, er wisse nicht mehr über was (Urk. D2 7/5 S. 2). Dann seien sie weiter gefahren zum Bahnhof F._____. Der Unbekannte habe gesagt, sie sollten mitkommen. Er habe versucht, ihn und den Beschuldigten als Angsthasen hinzustellen, indem er gefragt habe, ob sie Angst hätten. Er habe sie aufgefordert, ihre Kapuzen über die Köpfe zu ziehen, sich sozusagen zu vermummen. Vermummt gewesen sei nur der Unbekannte, er und der Beschuldigte hätten nur die Kapuzen über ihre Köpfe gestülpt. Sie seien zu den beiden jungen Männern gegangen. Er habe eine Baseballmütze getragen, das Gesicht des Beschuldigten sei vollständig frei gewesen (Urk. D2 7/5 S. 3). Ein Messer sei nie im Spiel gewesen (Urk. D2 7/5 S. 3). Er wolle die Tat nicht gut re- den, es sei ein Raub gewesen, jedoch würden die Geschädigten übertreiben. Sie hätten die Geschädigten gefragt, wie wenn man nach einer Zigarette frage. Die Geschädigten hätten keine Angst gehabt, seien einfach locker da gesessen, wie wenn sie sie schon lange kennen würden. Der Geschädigte habe sein Handy aus dem Hosensack genommen und habe es dem Unbekannten überreicht. Er habe erst später bemerkt, dass auch noch Kopfhörer abgenommen worden seien. Er wisse nicht, ob dies der Beschuldigte gewesen sei. Sie hätten auch etwas Münz- geld max. Fr. 10.– bis Fr. 20.– abgenommen. Er habe die Sporttasche ausgeleert, aber nichts selber behändigt. Irgendwie seien Schuhe mitgekommen, er wisse nicht, wer diese behändigt habe. Der Beschuldigte habe sie irgendwann gehabt (Urk. D2 7/5 S. 4). Er habe nichts von der Beute genommen, er sei überrumpelt worden und habe nichts mit der Sache zu tun haben wollen (Urk. D2 7/5 S. 5). Der Beschuldigte habe sich nach seiner Erinnerung passiv verhalten. Der Ge- schädigte habe ihnen sein Handy entgegengestreckt und ihnen gezeigt, dass er im Portemonnaie nur Münz gehabt habe.

- 14 - C._____ wiederholte in der Einvernahme vom 31. Mai 2018, dass weder er noch der Beschuldigte ein Messer dabei gehabt hätten. Er wisse nicht, was die Ge- schädigten gesehen hätten. Wenn dies ein Gegenstand gewesen sei, habe er diesen nicht realisiert (Urk. D2 7/6 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 20. Juni 2018 betonte er, es treffe nicht zu, dass sie sich vorgängig untereinander abgesprochen hätten. Er bestätigte auf Vorhalt der entsprechenden Aussage der Geschädigten, dass sie miteinander diskutiert hätten bevor sie zu den Geschädigten herangetreten seien. Er wisse nicht mehr, über was sie diskutiert hätten, jedenfalls nicht über den Raub (Urk. D2 7/7 S. 5). Sie hätten nicht den Plan gehabt, jemanden auszurauben (Urk D2 7/7 S. 6). Der Unbekannte habe den Beschuldigten und ihn provoziert, ob sie Angst hätten mit- zukommen. Er habe den Unbekannten gefragt, was er machen wolle. Dieser habe dann so eine "halbtote Antwort" gegeben. Der Unbekannte habe kein Messer ge- habt, hätte dieser ein Messer gezückt, hätte er es mit Sicherheit gesehen (Urk. D2 7/7 S. 5). In der Befragung vor Vorinstanz am 21. Februar 2019 sagte C._____, er habe am Anfang nicht verstanden, was der Unbekannte vorgehabt habe. Sie seien nicht maskiert gewesen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die anderen beiden hätten etwas gemacht. Er habe nichts damit zu tun haben wollen und sei einfach nur da- gestanden (Prot. I S. 9 im Proz. Nr. DG180023). Die Tat sei nicht geplant gewe- sen. Der Unbekannte sei vorausgegangen, sie beide hinterher. Bis sie da gewe- sen seien und es passiert sei, habe er nicht gewusst, was passieren sollte (Prot. I S. 11 im Proz. Nr. DG180023). Es sei kein Messer im Spiel gewesen, ansonsten er dies gesehen hätte (Prot. I S. 12 im Proz. Nr. DG180023). Der Unbekannte hät- te ein Messer nicht derart hervornehmen können, dass die Geschädigten es be- merkten, er und der Beschuldigte dagegen nicht (Prot. I S. 13 im Proz. Nr. DG180023). 3.3. Aussagen B._____ In der ersten polizeilichen Befragung am Tattag sagte B._____ aus, er habe am Bahnhof in F._____ zusammen mit D._____ auf den Bus gewartet. Sie seien bei-

- 15 - de sehr müde gewesen. D._____ sei immer wach gewesen, er habe zwischen- durch ein wenig gedöst. Dann seien drei Typen erschienen, hätten sich vor sie gestellt und die Bank umringt. Jener, der links von D._____ gestanden sei, habe ihm seine Kapuze über den Kopf gezogen, sodass er die Gesichter nicht habe sehen können. Dieser Täter habe dann auch ein Messer hervorgeholt und habe gesagt, sie sollten alles hergeben, was sie hätten, und sie sollten ihre Gesichter nach unten halten. D._____ habe sein Geld aus dem Portemonnaie gegeben. Ein dunkelhäutiger Latino Typ habe zu ihm gesagt, er solle auch alles geben, habe sein Handy aus seiner Hosentasche genommen und habe ihn nach weiteren Ge- genständen abgetastet (Urk. D2 4/1 S. 2 und S. 4). Sie seien die ganze Zeit mit dem Messer bedroht worden. Der Latino Typ habe auch seine Sporttasche durch- sucht und daraus diverse Gegenstände entwendet. Die drei seien davongerannt. Derjenige, der das Messer in der Hand gehalten habe, sei zurückgekehrt und ha- be ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Dieser habe einen "Shippi- Akzent" gehabt, sei vermummt gewesen, habe die Baseballmütze ins Gesicht ge- zogen gehabt (Urk. D2 4/1 S. 2). Das eingesetzte Messer sei ein Spickmesser gewesen mit silberner Klinge und einem hellblauen Griff (Urk. D2 4/1 S. 2). Er ha- be das Messer einhändig bedient, und er habe es klicken gehört, als die Klinge hervorgekommen sei (Urk. D2 4/1 S. 3). Der Täter, welcher in der Mitte gestanden sei, habe kein Wort gesagt, sei komplett vermummt gewesen mit einem dunklen Tuch vor dem Kopf und der Kapuze über dem Kopf, sei passiv dagestanden und habe zugeschaut. Es könne sein, dass dieser eine Aufpasserfunktion gehabt ha- be. Der Latino-Typ sei eher dunkelhäutig, habe ein Burberry-Tuch vor dem Ge- sicht gehabt und zuerst eine Kapuze über dem Kopf, letztere aber danach runter- genommen. Er habe mehrmals wiederholt "gib dini Sache ane, suscht gsehsch was passiert" (Urk. D2 4/1 S. 3). Er habe ihn aufgefordert, die Sporttasche zu öff- nen, was er getan habe. Der Täter habe seine Duschutensilien, den Beatskopfhö- rer, sein Handy mit Hülle, seine Trainingsschuhe und ein Nike T-Shirt mitgenom- men. Nach seiner Einschätzung sei der Täter mit dem Messer der Anführer ge- wesen. Dieser sei auch zurückgekommen und habe ihn zweimal ins Gesicht ge- schlagen (Urk. D2 4/1 S. 4). Während der Tat habe er noch nicht gezittert, nach dem Weggang der Täter habe er unglaublich gezittert, habe praktisch nicht mehr

- 16 - reden können und sei damit nicht klargekommen. Es habe ihn total blockiert (Urk. D2 4/1 S. 5). Am 15. Juni 2017 bestätigte B._____, dass der Latino-Typ mit einem Tuch mit Burberry-Muster maskiert gewesen sei, welches ihm während des Überfalls her- untergerutscht sei, weshalb er dessen Gesicht habe sehen können (Urk. D2 4/2 S. 3 f.). Dieser Täter habe Schweizerdeutsch gesprochen ohne Akzent und habe gesagt "Gib alles was hesch susch gsehsch es". Der andere Täter mit dem Spickmesser habe einen Balkan-Akzent gehabt. In der Einvernahme vom 31. Mai 2018 bestätigte er, er habe mit D._____ auf der Bank beim Bahnhof F._____ gesessen, als drei Personen gekommen seien, ei- nen halben Meter vor ihnen stehen geblieben seien und gesagt hätten, sie sollten alles geben, was sie hätten. Der Beschuldigte habe ihn persönlich angesprochen, ihm habe er seine Sachen übergeben. Der Täter mit dem Messer habe von D._____ Geld verlangt. D._____ habe sein Münz in die Hand des Täters geleert. Er habe das Messer erstmals realisiert, als er zu D._____ hinüber geschaut habe, um zu sehen, wie es ihm gehe. Das Messer sei vermutlich ein Klappmesser ge- wesen (Urk. D2 4/4 S. 5). Der Täter in der Mitte habe nicht viel gesagt, nur ge- schaut, dass sie sich nicht wehrten (Urk. D2 4/4 S. 5). Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, seine Sporttasche auszuräumen und habe seine Sportschuhe, seine Beatskopfhörer, sein Handy und Duschutensilien entwendet. Die Täter hätten ein Tuch über dem unteren Teil des Gesichts und der Nase gehabt (Urk. D2 4/4 S. 6). Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte sei der Anführer, da er gespro- chen und agiert habe (Urk. D2 4/4 S. 7). Das Messer sei gut sichtbar gewesen, die anderen Täter seien so gestanden, dass sie es sehen konnten. Die drei Täter seien nahe beieinander gestanden vielleicht im Abstand von einem halben Meter (Urk. D2 4/4 S. 8). Der Beschuldigte habe zuerst die Herausgabe verlangt (Urk. D2 4/4 S. 8). Der Beschuldigte habe ihn abgetastet und das Handy im Hosensack bemerkt.

- 17 - 3.4. Aussagen D._____ D._____ wurde am Tattag polizeilich einvernommen. Er sagte aus, er habe mit B._____ am Bahnhof F._____ auf einer Bank gesessen und habe auf den Bus gewartet. Die drei Täter hätten vor ihnen eine Reihe gebildet. Einer habe gesagt, sie sollten alle Sachen herausgeben und habe ein Springmesser gezückt. Er habe sein Geld gegeben. B._____ sei härter angegangen worden. Ihm hätten sie sein Handy und Wertsachen aus der Sporttasche weggenommen. Als die Täter den Ort verlassen wollten, habe B._____ gefragt, ob er sein Handy wiederhaben kön- ne, worauf einer ihn mit der Faust auf die Wange geschlagen habe (Urk. D2 5/1 S. 1). Er beschrieb das Messer als Spickmesser mit silberner Klinge und blauem Griff. Klinge und Griff seien je eine Handbreite lang gewesen, die Gesamtlänge schätze er auf 25 cm (Urk. D2 5/1 S. 2). Der Täter mit dem Messer habe einen Balkan-Dialekt gehabt. Der eine Täter habe einen blau/schwarz karierten Schal über die Nase gezogen gehabt, der Latino-Typ einen Schal mit BurberryMuster, der Täter mit dem Messer habe eine Baseballmütze getragen. Der Täter mit dem Messer habe zu ihnen mehrfach gesagt, sie sollten ihm alle ihre Sachen geben. Zu B._____ habe er gesagt, er solle den Kopf herunterhalten, ihm habe er die Kapuze über den Kopf gezogen und zum Boden gedrückt. Er habe sein Geld ge- geben, insgesamt ca. Fr. 20.– bis Fr. 30.–. B._____ habe man neben dem Handy die Beatskopfhörer, Duschutensilien und Schuhe entwendet (Urk. D2 5/1 S. 3). In der Einvernahme vom 31. Mai 2018 wiederholte er, mit B._____ auf der Bank am Bahnhof F._____ auf den ersten Bus gewartet zu haben. Dann seien drei Personen auf sie zugekommen, die unterwegs einen kurzen Halt gemacht hätten und sich miteinander unterhielten. Anschliessend seien sie ziemlich direkt auf sie zugekommen. Einer der Täter habe gesagt, sie sollten das Geld herausgeben. Er wisse nicht mehr mit Sicherheit, welcher der drei Täter es gewesen sei. Ein Täter habe etwas in der Hand gehabt, er sei sich nicht mehr sicher, ob es ein Messer gewesen sei (Urk. D2 5/2 S. 4). Einer habe zu ihm gesagt, er solle sie nicht an- schauen und habe ihm seine Kapuze über den Kopf gestülpt und seinen Kopf nach unten gedrückt. Er habe erst wieder aufgeschaut als die Täter weggingen. B._____ habe gefragt, ob er seine Handyhülle zurückerhalte, da sei einer der Tä-

- 18 - ter zurückgekommen und habe ihm einen Faustschlag gegen die Wange versetzt. Zwei der Täter hätten so eine Art Halstuch über dem unteren Teil des Gesichts gehabt, der andere habe eine Baseballmütze getragen, sodass man sein Gesicht nicht gut habe sehen können (Urk. D2 5/2 S. 5). Er habe sich bedroht gefühlt, da die Täter sie auf eine Art eingekreist hätten, so nahe vor sie gestanden seien und in der Überzahl gewesen seien (Urk. D2 5/2 S. 5).

4. Beweiswürdigung 4.1. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Sowohl die Privatkläger, welche adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mach- ten, wie die beiden Beschuldigten haben ein gewichtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seitens keiner dieser Personen liegen Hinweise vor, welche an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. 4.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.2.1. Beschuldigter und C._____

a) C._____ Bei C._____ fällt auf, dass er seine Aussagen dem jeweiligen Stand der erhobe- nen Beweismittel anpasste. Während er in den ersten beiden Einvernahmen jede Beteiligung am Raub bestritt, räumte er eine Beteiligung in den späteren Einver- nahmen ein. Dabei wird aber eine klare Tendenz erkennbar, die Tat zu verharm- losen. Dies zeigt sich besonders deutlich darin, dass C._____ ausführte, die Ge- schädigten seien gebeten worden, ihre Sachen zu geben. Sie seien nicht bedroht worden. Sie seien gefragt worden, wie wenn man um eine Zigarette bitte. Der ei- ne Geschädigte habe gelacht und habe seine Sachen herausgegeben, wie wenn er eine Zigarette gegeben hätte. Als realitätsfremd erscheint, dass die drei Täter die Geschädigten um Herausgabe ihrer Wertsachen gebeten haben sollen. Eben- falls völlig unglaubhaft erweist sich die Darstellung, dass die überrumpelten und von einer Übermacht umringten Geschädigten ganz locker geblieben seien, einer von ihnen sogar gelacht habe.

- 19 - Das dem Ergebnis der Beweiserhebungen angepasste Aussageverhalten und die Tendenz zur Verharmlosung lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ aufkommen. Nicht nachvollziehbar ist seine Erklärung, ihm sei Stück für Stück wieder eingefallen, nachdem er die Einvernahmen der Geschädigten habe lesen können (Urk. D2 7/5 S. 2), wäre doch vielmehr zu erwarten, dass die Erinnerung mit zunehmendem Zeitablauf eher verblasst. Zudem hatte er zuvor beteuert, er sei betrunken gewesen und habe gekifft. Hätte er aufgrund seines angeschlagenen Zustandes nichts wahrgenommen, könnte auch nach der Kennt- nisnahme der Aussagen der Geschädigten keine Erinnerung an etwas aufkom- men, das er gar nie wahrgenommen hat. Auf Vorhalt der Aussage des Geschä- digten, wonach die drei Täter vor der Tat miteinander diskutiert hätten, antwortete er, er wisse nicht mehr, über was sie diskutiert hätten, jedenfalls nicht über den Raub (Urk. D2 7/7 S. 5). Diese selektive Erinnerung nur zugunsten der Beschul- digten wirkt unglaubhaft. Gleichzeitig führte er auch aus, er habe den Unbekann- ten gefragt, was dieser vorhabe, worauf dieser eine "halbtote Antwort" gegeben habe. Es erscheint nicht glaubhaft, dass er sich mit einer so nichtssagenden Ant- wort zufrieden gegeben hat. Dass er sich nicht von der Tat distanziert hat, viel- mehr zusammen mit dem Beschuldigten und dem Unbekannten vor den Geschä- digten stehen blieb, spricht dagegen, dass er überrascht wurde. Die Aussagen von C._____ sind nebst den aufgezeigten Widersprüchen zudem detailarm. Mindestens merkwürdig, wenn nicht gar lebensfremd, erscheint seine Aussage, dass er das Steuer des Fahrzeuges seiner Mutter einem völlig Unbe- kannten überlassen habe, den er an einer Party kennenlernte, diesem Unbekann- ten dann hinterhergelaufen sei, als dieser in F._____ anhielt, ohne zu wissen, was dieser vorhatte, um dann auch noch ohne irgendwelche Absprache spontan bei der vom Unbekannten initiierten Raubtat mitzuwirken.

b) Beschuldigter Hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Kenntnis der vom Unbekannten geplanten Tat, der Bestreitung einer Absprache vor der Tat und dem behaupteten spontanen Beitritt zur Tat als der Unbekannte bereits damit angefangen hatte, kann auf die Ausführungen betreffend die Würdigung der Aussagen von C._____

- 20 - verwiesen werden. Diesbezüglich erweisen sich die übereinstimmenden Darstel- lungen der beiden Komplizen als blosse Schutzbehauptungen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nicht bemerkt, dass die Geschädig- ten Angst gehabt hätten, ist vor dem Hintergrund der unbestrittenen zahlenmässi- gen Überlegenheit und dem Umringen der auf der Bank sitzenden, völlig über- rumpelten Geschädigten höchst unglaubhaft. Es widerspricht denn auch jeder Le- benserfahrung, dass die Geschädigten nicht bedroht wurden. Allein schon der Umstand, dass sie von drei unbekannten Tätern, welche sich nahe vor sie hin- stellten, aufgefordert wurden, ihre Wertgegenstände herauszugeben, musste be- drohlich auf die Geschädigten wirken. Der Beschuldigte versteigt sich zwar nicht wie der Mittäter C._____ in die Behauptung, einer der Geschädigten habe gelacht und die Geschädigten seien locker gewesen, jedoch ist schon seine Behauptung lebensfremd, er habe nicht bemerkt, dass die Geschädigten Angst hatten. Die Schilderungen des Beschuldigten betreffend den Tatablauf sind zudem auffäl- lig dürftig ausgefallen. Die Vorinstanz führte zutreffend als Beispiel für die man- gelnde Detaillierung die Erklärung in der Hafteinvernahme an, in welcher er aus- sagte "Plötzlich kamen wir nach F._____, wo dann die Sache passierte." (Urk. 94 S. 11), was er mit fast identischem Wortlaut anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 14). Es fehlen auch andere Realitätskriterien wie Schilde- rung seines eigenen Erlebens und seiner Gedanken, als er realisiert haben will, dass der Unbekannte sich dazu anschickte, einen Raub zu begehen.

c) B._____ und D._____ B._____ sagte im Kerngehalt über alle Aussagen hinweg widerspruchsfrei aus. Seine Darstellung ergibt ein stimmiges Ganzes. Es sind keine Hinweise auf Über- treibungen erkennbar, dies zeigt sich beispielsweise darin, dass die Drohung, er solle seine Sachen geben, sonst sehe er, was geschehe, nicht dramatisiert er- scheint. Die Aussage, er habe gedacht, "ou, jetzt ist es nicht mehr gut", als das Messer gezogen worden sei und die Schilderung, er habe erst nach der Tat ange- fangen, stark zu zittern, habe kaum mehr sprechen können und habe eine eigent- liche Blockade erlebt, sprechen für authentische Aussagen und weisen auf tat-

- 21 - sächlich Erlebtes hin. B._____ konnte für jeden der drei Täter ein Signalement geben. Den Beschuldigten beschrieb er als dunkelhäutigen Latino-Typ und erklär- te, dieser habe bis über die Nase ein Tuch mit Burberry-Muster getragen und eine Kapuze, welche er aber danach runtergenommen habe, er habe kurze dunkle Haare (Urk. D2 4/1 S. 3). Das Tuch sei ihm heruntergefallen, als er seine Kopfhö- rer genommen habe, da habe er sein Gesicht sehen können (Urk. D2 4/4 S. 7). Das Gesicht von C._____ habe er gesehen, als dieser sich beim Wegrennen kurz umgedreht habe (Urk. D2 4/4 S. 7). Die zutreffende Beschreibung des Beschul- digten wie auch die detaillierte Beschreibung der anderen beiden Täter spricht für eine zuverlässige Beobachtungsgabe des Privatklägers, zumal er diese Wahr- nehmungen in der für ihn sehr belastenden Situation als Opfer einer Raubtat machte. Dies gilt auch für die Beschreibung des Messers als Spickmesser mit ei- nem hellblauen Griff, die ungefähre Grössenangabe, das von ihm erwähnte Kli- cken beim Hervorholen des Messers und seine Aussage, dass der Täter das Messer einhändig bedient habe (Urk. D2 4/1 S. 3). Die Detailliertheit seiner Anga- ben spricht für deren Glaubhaftigkeit. Auch die Aussagen von D._____ wirken lebensnah und decken sich über weite Strecken mit denjenigen von B._____ sowohl bezüglich des Tatablaufes, der Be- schreibung der Täter (Balkantyp mit "Shippi" Dialekt, Latinotyp), der Rolle jedes einzelnen Täters, deren Vermummung (dunkler blau/schwarzer Schal und Schal mit Burberry-Muster) und der Beute. In seiner ersten Einvernahme am Tattag schilderte D._____ auch, dass ein Messer eingesetzt worden sei. Er beschrieb dieses als blaues Spickmesser mit silberner Klinge, Gesamtlänge ca. 25 cm und erstellte eine Zeichnung (Urk. D2 5/1 S. 2). In der Einvernahme vom 31. Mai 2018 sagte er dann aus, einer der Täter habe etwas in der Hand gehabt, er sei nicht mehr sicher, ob es ein Messer gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei das Messer sogar gezeichnet habe, bestätigte er, dass seine damaligen Aussa- gen der Wahrheit entsprachen (Urk. D2 5/2 S. 4). Dass D._____, welcher direkt vom Unbekannten mit dem Messer bedroht worden sein soll, sich ein knappes Jahr nach dem Vorfall nicht mehr erinnern kann, ob ein Messer im Einsatz war, erscheint ungewöhnlich, wäre doch zu erwarten, dass er ein so zentraler Moment in Erinnerung behält. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die konstanten und

- 22 - widerspruchsfreien Aussagen von B._____ als glaubhaft erscheinen. Dass D._____ in der zweiten Einvernahme nicht mehr sicher war, ob der Gegenstand, den einer der Täter in den Händen hielt, ein Messer war, spricht gegen eine Ab- sprache mit B._____. Dieser Umstand vermag keine Zweifel an den Aussagen von B._____ zu erwecken, zumal D._____ auch bestätigte, in der ersten Einver- nahme die Wahrheit gesagt zu haben und er in dieser Einvernahme das Messer klar gleich beschrieb und zeichnete wie B._____. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen beider Privatkläger ist erstellt, dass der Beschuldigte und C._____ sich bei der Tatbegehung mit einem Tuch/Schal ver- mummten. Aufgrund dieser Vermummung ist ihre Behauptung widerlegt, dass sie mit dem Unbekannten nicht über den Raub gesprochen hätten, sondern erst rea- lisierten, was dieser tun wollte, als er bereits mit der Tatausführung angefangen hatte. Es ist daher erstellt, dass eine vorgängige Absprache zwischen den drei Tätern stattgefunden hat. Dass die Privatkläger nicht bedroht wurden, erscheint aufgrund der ganzen Kons- tellation, in welcher sie von drei unbekannten vermummten Tätern umringt und aufgefordert wurden, ihre Sachen zu übergeben, als schlicht lebensfremd. Ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ ist erstellt, dass der Beschuldig- te ihn aufforderte, seine Sachen herauszugeben ansonsten er sehen werde, was passiere, ihn auf Gegenstände abtastete, ihm das Handy wegnahm sowie aus der Sporttasche Kopfhörer, Sportschuhe und Duschutensilien behändigte. Basierend auf den glaubhaften Aussagen von B._____, welche durch diejenigen von D._____ in der ersten Einvernahme gestützt werden, ist zudem erstellt, dass der Unbekannte die Privatkläger mit einem Springmesser bedrohte. Erstellt ist auch, dass die drei Täter nahe bei den Privatklägern standen. Vom Beschuldigten wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass er aufgrund seiner Position ein Mes- ser hätte sehen können; im Gegenteil, sowohl er als auch C._____ bestätigten ausdrücklich, dass sie ein Messer von ihrer Position her hätten sehen können (Prot. I S. 13) bzw. mit Sicherheit gesehen hätten (Urk. D2 7/7 S. 5). Gestützt auf diese Aussagen ist der Argumentation der Verteidigung, wonach es dem Be- schuldigten aufgrund seiner Position – im toten Winkel stehend – nicht möglich

- 23 - gewesen sei, das Messer zu sehen, zumal der Unbekannte dieses allenfalls mit seinem Körper verdeckt habe (Urk. 107 S. 4 f.), nicht zu folgen. Auch aus dem Einwand, wonach es fast unmöglich sei, ein nicht alltägliches Geräusch einem Gegenstand zuzuordnen, den man nicht sehen könne (Urk. 107 S. 5), kann die Verteidigung nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, zumal der Geschädig- te D._____, auch ohne das Klicken des Messers zu hören, den Gegenstand als Springmesser erkannt hatte. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein anderes Messer als ein Springmesser zum Einsatz hätte kommen kön- nen, insbesondere da der Unbekannte ein Küchenmesser mit langer Klinge offen hätte tragen müssen und nicht einfach aus seiner Hosentasche hätte nehmen können. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die Geschädigten dieses Springmesser gesehen haben, sondern auch der Beschuldigte, zumal dieser nicht dem gleichen Stress ausgesetzt gewesen war wie die Geschädigten. Der Be- schuldigte hat den Einsatz des Messers zumindest in Kauf genommen, ansonsten er von diesem Raub hätte Abstand nehmen müssen (vgl. nachfolgend, Erw. III.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich erstellt ist. Insbesondere ist in sub- jektiver Hinsicht der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte den Einsatz eines Messers wahrgenommen hat, weshalb der Messereinsatz allgemein von seinem Vorsatz mitumfasst wurde. Aufgrund seiner Position ist auch davon auszugehen, dass er erkannt hat, dass es sich dabei um ein Springmesser handelte. Es ver- bleiben somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte den Einsatz dieses Springmessers zumindest in Kauf ge- nommen hat. III. Rechtliche Würdigung Vorab kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und zum qualifizierten Tatbestand des Art. 140 Ziff. 2 StGB verwiesen werden (Urk. 94 S. 19 ff.). Auch im Berufungsverfahren wird vom Beschuldigten zu Recht aner- kannt, dass er in objektiver und in subjektiver Hinsicht, den Tatbestand des Rau-

- 24 - bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt hat (Urk. 95 S. 3 ). Bestritten wird die rechtliche Qualifikation als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff der Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB unabhängig von der konkreten Verwendung des Gegen- standes zu beurteilen und entspricht dem Verständnis des Waffenbegriffs gemäss Waffengesetz. Waffen stellen somit Messer dar, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetter- lingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG). Ein Küchenmesser fällt dagegen nicht unter den Waffenbegriff. Massge- bend ist, ob ein Gegenstand aufgrund seiner objektiven Zweckbestimmung ent- sprechend zu Angriff oder Verteidigung dient (BGer 6B_756/2010 Urteil vom 6.12.2010 E. 3.2.2.). Alltagsgegenstände wie Küchenmesser gelten nicht als Waf- fe, auch wenn ein derartiges Messer ernsthafte Verletzungen herbeiführen kann (BGer 6B_756/2010 Urteil vom 6.12.2010 E. 3.2.4.). Vorliegend ist erstellt, dass der unbekannte Komplize bei der Tat ein eigenhändig bedienbares Springmesser gegen die Privatkläger zum Einsatz brachte. Ein sol- ches Springmesser stellt eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und ent- sprechend auch im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB dar. Erstellt ist ferner, dass der Beschuldigte das Springmesser gesehen hat, weshalb dessen Einsatz von sei- nem Vorsatz erfasst ist. Wäre er mit dem Einsatz dieser gefährlichen Waffe nicht einverstanden gewesen, hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Tatbeteiligung so- fort zu beenden und sich von den Geschädigten zu entfernen. Da der Beschuldig- te dies unterliess, ist von seiner zumindest konkludenten Einwilligung zur Ver- wendung dieses Messers beim Raub auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist daher des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 94 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB die schwerste Tat darstellt. Daher ist bei der Straf- zumessung zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für den qualifizierten Raub festzusetzen. Diese ist in einem zweiten Schritt durch Asperation für die Delikte des Angriffs und der einfachen Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, wes- halb das alte Sanktionenrecht anzuwenden ist.

2. Raub 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Die drei Täter haben bei der Tatausführung bewusst ihre zahlen- als auch kräfte- mässige Übermacht eingesetzt. Sie haben sich vermummt, was auf ein geplantes Vorgehen hindeutet. Die getroffenen Vorkehrungen sind jedoch nicht aufwändig, sodass nicht von einer von langer Hand vorbereiteten Tat auszugehen ist. Die Tat selber dauerte nur relativ kurze Zeit, die Beute fiel eher gering aus. Verschul-

- 26 - denserschwerend fällt ins Gewicht, dass zwei Personen geschädigt wurden und dass ein Messer zum Einsatz kam, was die Bedrohungssituation für die Geschä- digten vergrösserte. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht. 2.1.2. Subjektive Tatschwere Auf der subjektiven Seite liegt direkter Vorsatz vor. Das Tatmotiv war rein finanzi- eller Natur. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht die treibende Kraft war, die Idee zur Tatbegehung vielmehr vom Unbekannten kam. Der Beschuldigte macht geltend, am Tatabend Alkohol getrunken und sich nur an der Tat beteiligt zu haben, weil er besoffen gewesen sei (Prot. II S. 14 und S. 19). Das koordinierte Verhalten des Beschuldigten, indem er den Geschädigten gezielt abgetastet und diesen zur Herausgabe seiner Sachen aufgefordert hatte, was auf eine konzentrierte Vorgehensweise hindeutet, spricht allerdings gegen eine Ein- schränkung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB aufgrund sei- nes alkoholisierten Zustandes. Zu seinen Gunsten ist immerhin davon auszuge- hen, dass die Übernächtigung und sein alkoholisierter Zustand zu einer gewissen Enthemmung und erhöhten Impulsivität geführt haben mag, was leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 8) hat das jugendliche Alter des Beschuldigten respektive dessen jugendliche Unreife keine Auswirkungen auf das Verschulden (vgl. nachfolgend, Erw. IV.2.2.1.). Allerdings kann der Gruppendruck unter Jugendlichen den Beschuldig- ten insofern beeinflusst haben, dass es ihm schwerer gefallen ist, sich von den anderen am Raub beteiligten Personen respektive dem gesamten Tatvorgehen zu distanzieren, was zu berücksichtigen ist. Die subjektive Tatkomponente ändert nichts an der Gesamtbewertung des Verschuldens im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes als noch leicht. 2.1.3. Zwischenfazit Innerhalb des weiten Strafrahmens von nicht unter einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten als der Tatschwere angemessen.

- 27 - 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 39 f.). Der Beschuldig- te wurde in … in der Republik Kongo geboren und kam im Alter von 3 Jahren zu- sammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz. Er hat fünf Ge- schwister. Nach Abschluss der Sekundarschule C hat er eine Ausbildung als Baupraktiker begonnen, jedoch wieder abgebrochen. Mit drei Geschwistern wohnt er noch immer bei seiner Mutter und dem Stiefvater, die vollumfänglich für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Seit 6 Monaten arbeitet er bei McDonald's am …. Dort hat er eine Teilzeitstelle. Sein Arbeitspensum ist sehr unterschiedlich, sodass er monatlich zwischen Fr. 200.– und Fr. 700.– verdient. Der Beschuldigte sucht eine Lehrstelle im Pflegebereich. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schul- den im Betrage von Fr. 3'000.–. Er ist ledig und hat keine Kinder (Prot. I S. 6 f.; Prot. II S. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 S. 40) rechtfertigen die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere seine Integrationssituation, keine Strafminderung. Da es sich beim Raub um ein Delikt handelt, dessen Un- rechtsgehalt und Folgen für die Geschädigten auch für einen jungen Menschen ohne Weiteres erkennbar sind, erscheint es auch als zu mild, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten sein jugendliches Alter merklich strafmindernd zugutehält (Urk. 94 S. 40). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 2.2.2. Vorleben Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Die Delinquenz während hängiger Untersuchung betreffend die Ankla- gevorwürfe D1 und D3 und relativ kurze Zeit nach der Haftentlassung vom 6. April 2017 (Urk. D1/30/11) fällt deutlich straferhöhend ins Gewicht.

- 28 - 2.2.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte erklärte sich teilweise geständig, was sich nur leicht strafmin- dernd auswirkt, da er den Vorwurf in zentralen Punkten (Messereinsatz und Ver- mummung) bestritt und das Verfahren nicht entscheidend erleichtert hat. Die Strafminderung infolge des Teilgeständnisses vermag die Straferhöhung infolge Delinquenz während laufendem Verfahren nicht aufzuwiegen. 2.3. Einsatzstrafe für Raub Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der Täterkomponente auf 28 Monate zu er- höhen.

3. Asperation für Angriff und einfache Körperverletzung Da bereits für den Raub eine Strafe von 28 Monaten angemessen erscheint und das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur Strafzumessung betreffend die Delikte des An- griffs und der einfachen Körperverletzung, da die dafür auszufällende Asperation zwei Monate deutlich übersteigt. Das Tatverschulden für den Angriff wiegt noch leicht. Der Beschuldigte schloss sich in einem späten Zeitpunkt dem Angriff an, hat aber zugeschlagen und damit einen sehr aktiven Beitrag geleistet. In subjekti- ver Hinsicht liegt Vorsatz vor. Er handelte aus einem Rachemotiv, es ging um ei- ne Vergeltungsmassnahme, da E._____ im Zusammenhang mit der Körperverlet- zung Anzeige erstattet hatte. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Aus- führungen zum Raub verwiesen werden. Das Geständnis ist strafmindernd zu be- rücksichtigen, die Delinquenz während hängigem Verfahren straferhöhend. Allein für den Angriff erscheint eine Asperation um 4 Monate angemessen, was zu einer Überschreitung der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe führt. Auf Ausführun- gen zur Strafzumessung für die Körperverletzung kann daher verzichtet werden. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte daher mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung von 86 Tagen erstandener Haft.

- 29 - V. Vollzug Es kann bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des teil- bedingten Strafvollzugs auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 41). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und die auszufällende Sanktionshöhe von 30 Monaten erlaubt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs. Bedenken er- geben sich bei der Prognosestellung aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten während hängiger Untersuchung. Zweifel an einer günstigen Prog- nose bestehen insbesondere aufgrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte trotz erlittener Untersuchungshaft vom 21. Februar 2017 (Urk. D1 30/2) bis 6. Ap- ril 2017 (Urk. D1 30/11) kurze Zeit nach der Haftentlassung am Raub vom 10. Ju- ni 2017 beteiligte. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass der noch sehr jun- ge Beschuldigte bisher noch nie durch die Ausfällung einer bedingten Sanktion gewarnt wurde. Er lebt in geordneten familiären Verhältnissen und wird von seiner Familie unterstützt. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erweist sich die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs mit einem minimalen vollziehbaren Teil von 6 Monaten gemäss dem vorinstanzlichen Urteil als mild. Einer Verschärfung der Anordnung steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 86 Tage erstandener Haft) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung

1. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte ist (neben der einfachen Körperverletzung) des Raubes und des Angriffs schuldig zu sprechen. Diese beiden Delikte stellen Katalogtaten dar für eine obligatorische Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. c StGB.

- 30 - Von einer obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen, wobei der besonderen Situation der Aus- länder Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und nicht überwiegendes öffentliches Interesse müssen für einen Verzicht auf die Landesverweisung kumu- lativ erfüllt sein. Bei der Interessenabwägung können die Kriterien für den Wider- ruf einer Niederlassungsbewilligung herangezogen werden (BGer 6B_1070/2018 E. 6.2.2.). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist in der Regel zu bejahen bei ei- nem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auch junge Erwachsene (wie der Be- schuldigte), die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich auf Art. 8 EMRK berufen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGer 6B_1070/2018 E. 6.3.2.). Art. 66a StGB ist EMRK- konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientie- ren (BGer 6B_1070/2018 E. 6.3.4.).

2. Anwendung in concreto 2.1. Schwerer persönlicher Härtefall Der Beschuldigte ist im Alter von drei Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz gekommen. Er hat mit Ausnahme der ersten Jahre als Kleinkind, welche im Zusammenhang mit der Integration in einem Land von vernachlässigbarer Bedeutung sind, sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und hat hier die Schulen absolviert. Seine Mutter und seine Geschwister leben in der Schweiz, sein leiblicher Vater in Frankreich. Der Be- schuldigte lebt zusammen mit drei Geschwistern bei seiner Mutter und dem Stief- vater, von denen er unterstützt wird. Zu seinem Heimatland hat er keine Bezie- hung. Weder leben dort Verwandte oder Bekannte noch hat er das Land seit sei- ner Einreise in die Schweiz je besucht. Der Beschuldigte ist somit in der Schweiz

- 31 - verwurzelt und hat hier enge tatsächlich gelebte Beziehungen. Eine Resozialisie- rung im Heimatland würde sich sehr schwierig gestalten, zumal der junge Be- schuldigte in einem für ihn völlig fremden Land auf sich alleine gestellt wäre. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde. 2.2. Interessenabwägung Dem schwerwiegenden Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzu- stellen. Das öffentliche Interesse ist vorliegend gewichtiger Natur. Der Beschuldig- te hat gleich zwei Katalogtaten begangen, die in Zusammenhang mit einer Ge- fährdung der körperlichen Integrität anderer Menschen stehen. Seine mehrfache Delinquenz während hängiger Untersuchung und kurze Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft lassen Zweifel daran aufkommen, ob er sich durch die vor- liegende Verurteilung beeindrucken lässt. Allerdings konnte von einer für die Ge- währung des teilbedingten Strafvollzugs erforderlichen günstigen Prognose aus- gegangen werden. Mit dem vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten denn auch mit letzter Klarheit vor Augen geführt, was für ihn und seine Familie bei er- neuter Delinquenz auf dem Spiel steht und was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr für die öffentliche Sicher- heit aufgrund erneuter Gewalttaten seitens des Beschuldigten nicht als gross zu bewerten. Das öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschuldigten aus dem Land wiegt im Vergleich zum schwergewichtigen Interesse des Beschuldig- ten an einem Verbleib in der Schweiz ungleich weniger schwer, so dass die An- ordnung einer Landesverweisung nicht mehr dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar erscheint. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, auf welches auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat (Urk. 107 S. 14), das Absehen einer Landesverweisung für eine beschuldigte Person bestä- tigt, welche vollständig in der Schweiz sozialisiert worden war und sich bis zu den Anlasstaten klaglos verhalten hatte. Diese lebte eingebunden in ihre Familie und fand dort den für ihre Alterskategorie nötigen Halt. Das Bundesgericht erwog, dass ein Herausreissen aus der stützenden familiären Struktur und sozialen Um-

- 32 - gebung in diesem kritischen jugendlichen Alter zu einer psychischen Destabilisie- rung und Dissozialisierung führen könne (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.7). Dies trifft vorliegend ganz klar auch auf den Beschuldigten zu.

3. Fazit Die Voraussetzungen für die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Es ist daher von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag betreffend Absehen von einer Landesverweisung. Dagegen unterliegt er mit seinem Antrag betreffend Schuldspruch im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Sanktionsart, Sankti- onshöhe und Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Ausgangsgemäss sind da- her die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu zwei Drit- teln dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung sind diese allerdings nicht definitiv abzuschreiben (Urk. 107 S. 19), da der Beschuldigte aufgrund seines jungen Alters arbeitsfähig ist und die Möglichkeit besteht, diese Kosten nach Rücksprache in Raten abzube- zahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Hö- he von Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 105) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Monaten wurde ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren, im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe an- geordnet. Der Beschuldigte wurde für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwie- sen, und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem angeordnet. Ferner wurde über die Verwendung beschlag- nahmter Gegenstände und über die Zivilforderungen der Privatkläger entschieden (Urk. 94). Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Februar 2019 frist- gerecht Berufung angemeldet (Urk. 77) und mit Eingabe vom 12. August 2019 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 95). Er ficht den Schuldspruch betreffend qualifizierten Raub an und beantragt, er sei des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 280 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren, es sei von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Seitens der Privatkläger wurde keine Anschlussberufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet und beantragte mit Eingabe vom 23. August 2019 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100). Ihr Dispensationsgesuch betreffend die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde am 3. Oktober 2019 bewilligt (Urk. 100). Demzufolge ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispo- sitiv-Ziffern 1 Lemma 2 und 3 (Schuldsprüche einfache Körperverletzung Dossier

- 7 - 3 und Angriff), 2 (Freispruch einfache Körperverletzung Dossier 1), 7 (Einziehun- gen), 8-12 (Zivilansprüche der Privatkläger) und 13-16 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 12. November 2018 vorgeworfen, er habe am 10. Juni 2017 zusammen mit C._____ und einem unbekannten Dritten am Bahnhof F._____ die Geschädig- ten B._____ und D._____ ausgeraubt. Die drei mit Schal und teilweise auch Bas- ketballmütze vermummten Täter hätten sich wie vorgängig miteinander abgespro- chen in einem Abstand von ca. einem halben Meter vor die sitzenden Geschädig- ten gestellt. Der Unbekannte habe den Geschädigten verboten, aufzublicken und habe ein einhändig bedienbares Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 bis 20 cm aus der rechten Hosentasche genommen, habe die Messerspitze ge- gen D._____ gerichtet und von beiden Geschädigten die Herausgabe sämtlicher Gegenstände verlangt. D._____ habe unter dem Eindruck der körperlich überle- genen in der Überzahl befindlichen Täter und aufgrund der vorgehaltenen Waffe dem Unbekannten das ganze Münzgeld aus seinem Portemonnaie (ca. Fr. 20.–) übergeben. Während der unbekannte Täter die beiden Geschädigten weiterhin mit dem Messer bedroht habe, was der Beschuldigte und C._____ realisiert hät- ten und damit einverstanden gewesen seien, habe der Beschuldigte B._____ mehrfach aufgefordert, er solle ihm alles geben, sonst würde er sehen, was pas- siere. B._____ habe sich aus Angst heraus der Waffendrohung gebeugt und habe zugelassen, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon Apple iPhone 6 im Wert von ca. Fr. 800.– aus dem Hosensack genommen und ihn nach weiteren Wertgegen- ständen abgetastet habe. Auf entsprechende Aufforderung des Beschuldigten habe B._____ seine Sporttasche geöffnet. C._____, der während der Tat haupt- sächlich als Aufpasser figuriert habe, die Geschädigten im Auge behalten habe, und durch seine körperliche Überlegenheit die Übermacht der Täter unterstützt habe, habe den Inhalt der Sporttasche ausgeleert. Der Beschuldigte habe diesen durchsucht und einen Kopfhörer im Wert von ca. Fr. 450.–, Sportschuhe, ein T-

- 8 - Shirt und Duschutensilien entwendet. Die drei Täter hätten den Tatort unter Mit- nahme der erbeuteten Gegenstände verlassen.

2. Erstellter und zu erstellender Sachverhalt In der Befragung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er habe am fraglichen Abend C._____ am G._____-see getroffen. Dort habe ein Unbekannter sie ange- sprochen, ob sie ihm helfen könnten. Er habe dies bejaht. Er sei betrunken gewe- sen, habe gekifft und habe nicht viel überlegt, was der Unbekannte von ihnen ge- wollt habe. Sie seien mit dem Unbekannten nach F._____ gefahren (Prot. I S. 10). Er habe nicht gewusst, was in F._____ passieren würde, es sei nicht abgespro- chen gewesen. Er habe erst gewusst, was passiere, als der Unbekannte zu den Geschädigten gegangen sei und diese aufgefordert habe, die Gegenstände her- auszugeben (Prot. I S. 11). In diesem Zeitpunkt habe er entschieden, mitzuma- chen (Prot. I S. 12). Er habe keinen Schal getragen, es treffe nicht zu, dass er sich vermummt habe (Prot. I S. 12). Er wisse nichts von einem Messer, habe kein solches gesehen, es sei auch nicht davon geredet worden. Es sei für ihn unwahr- scheinlich, dass der Unbekannte ein Messer verwendet habe, sonst hätte er dies gesehen (Prot. I S. 13). Er habe gegenüber B._____ nicht gedroht, er habe nur wiederholt, was der Unbekannte gesagt habe, nämlich dass der Geschädigte al- les geben solle (Prot. I S. 14). Es sei möglich, dass den Geschädigten ein Apple iPhone 6, ein Kopfhörer, Sportschuhe, ein T-Shirt sowie Duschutensilien entwen- det wurden, er wisse aber nicht genau, was entwendet worden sei (Prot. I S. 14). Es treffe nicht zu, dass er das iPhone aus der Hosentasche von B._____ genom- men habe, dieser habe es ihm gegeben (Prot. I S. 15). Er wisse nicht mehr, ob er die Sporttasche durchsucht habe. Sein Anteil an der Beute seien die Kopfhörer und die Sportschuhe gewesen (Prot. I S. 15). Den Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz ist zu entnehmen, dass er ge- ständig ist, beim angeklagten Vorfall mitgewirkt zu haben und dabei zusammen mit C._____ und einem Unbekannten den beiden Geschädigten B._____ und D._____ die in der Anklage aufgeführten Gegenstände abgenommen zu haben. Im Umfang dieses Geständnisses ist der Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und die Akten erstellt. Bestritten wird vom Beschuldigten, dass

- 9 - ein Messer zum Einsatz kam. Er macht geltend, es sei weder über den Einsatz eines Messers gesprochen worden, noch habe er ein solches gesehen, obwohl er ein solches aufgrund seiner Position hätte sehen können. Ferner bestreitet er, den Geschädigten bedroht zu haben und vermummt gewesen zu sein. Schliess- lich macht er geltend, die Tat sei nicht geplant gewesen, er habe vielmehr erst re- alisiert, was geschehe, als der Unbekannte auf die Geschädigten zugegangen sei und von ihnen ihre Gegenstände verlangt habe. In diesem Zeitpunkt habe er ent- schieden, mitzumachen. In den vom Beschuldigten bestrittenen Punkten, insbe- sondere betreffend Einsatz eines Messers, ist zu prüfen, ob sich der Anklagesa- chverhalt erstellen lässt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf, wonach der Unbekannte beim Verlassen des Tatorts nochmals zu den Geschä- digten zurückgekehrt sei und B._____ einen Faustschlag gegen die linke Wange versetzt habe, einen Sachverhalt betrifft, welcher sich nach Vollendung des Rau- bes verwirklicht haben soll. In diesem Punkt bildet der Anklagesachverhalt nicht mehr Gegenstand des Raubvorwurfes oder eines anderen gegen den Beschuldi- gen gerichteten Vorwurfs, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Für die Erstellung des Sachverhaltes stehen neben den Aussagen des Beschul- digten diejenigen des Mitbeschuldigten C._____ und der beiden Geschädigten B._____ und D._____ zur Verfügung.

3. Beweismittel 3.1. Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2017 verweigerte der Be- schuldigte die Aussage (Urk. D2 6/1). Der Beschuldigte sagte in der Hafteinvernahme vom 16. Juni 2017 aus, er sei in der fraglichen Zeit mit zwei Kollegen in einem silbrigen Fahrzeug herumgefahren. In F._____ sei dann die Sache passiert, dass sie den Geschädigten die Sachen weggenommen hätten. Er werde alles erzählen, aber er werde die Namen der beiden anderen nicht nennen (Urk. D2 6/2 S. 2 f.). Von einem Messer wisse er nichts (Urk. D2 6/2 S. 2). Er habe kein Messer gesehen und keiner von ihnen ha-

- 10 - be von einem Messer gesprochen (Urk. D2 6/2 S. 4). Es treffe nicht zu, dass sie maskiert gewesen seien. Sie seien ganz sicher alle drei unmaskiert gewesen. Sie hätten Schuhe, Kopfhörer und ein Handy erbeutet. Er habe die Kopfhörer und die Schuhe bekommen (Urk. D2 6/2 S. 3). In der Befragung vom 19. Juli 2017 sagte der Beschuldigte aus, er habe im Aus- gang C._____ getroffen auf einer Party mit vielen Leuten in H._____ am See. Dort habe ein Unbekannter sie gefragt, ob sie ihm behilflich sein könnten. Er sei dann mit C._____ und dem Unbekannten nach F._____ gefahren. Dort sei der Unbekannte voraus zu zwei auf einer Bank sitzenden Männern gegangen und habe diese aufgefordert, ihre Sachen zu geben. Er habe aus Dummheit mitge- macht. Er habe Handy, Kopfhörer und Turnschuhe an sich genommen, jedoch keine Dusch-utensilien (Urk. D2 6/3 S. 4). Auch von Bargeld wisse er nichts (Urk. D2 6/3 S. 5). Alle drei Täter hätten mit den Geschädigten gesprochen. Er habe gesagt, sie sollten ihre Sachen herausgeben (Urk. D2 6/3 S. 5). Niemand habe ein Messer gehabt, er habe kein Messer gesehen (Urk. D2 6/3 S. 5). Wenn der Unbekannte ein Messer in der Hand gehabt hätte, hätte er es gesehen (Urk. D2 6/3 S. 5). Das Natel habe der Unbekannte genommen, die Kopfhörer und die Schuhe habe er für den Unbekannten aufbewahrt (Urk. D2 6/3 S. 6). Er habe mit- gemacht, weil er besoffen gewesen sei (Urk. D2 6/3 S. 7). Der Beschuldigte hielt in der Einvernahme vom 25. Juli 2017 (Urk. D2 6/4) erneut daran fest, dass er C._____ in H._____ bei der Party am See getroffen habe und der unbekannte Dritte sie gefragt habe, ob sie ihm behilflich sein könnten. Sie hät- ten bejaht, ohne zu wissen, worum es gehe (Urk. D2 6/4 S. 2). Sie seien alle drei mit dem Auto von C._____ nach F._____ gefahren. Der Unbekannte habe das Auto gelenkt und sei nach F._____ gefahren, ohne etwas zu sagen. Dort seien sie aus dem Auto ausgestiegen. Der Unbekannte sei Richtung Bushaltestelle gegan- gen, wo zwei junge Männer gewesen seien und habe zu diesen gesagt, sie soll- ten ihre Sachen herausgeben. Sie hätten aus Dummheit mitgemacht (Urk. D2 6/4 S. 3). Er habe in ganz normalem Ton wiederholt, was der Unbekannte gesagt ha- be, und habe nicht bemerkt, dass die beiden jungen Männer Angst gehabt hätten. Die Geschädigten hätten sich gegenseitig angeschaut, hätten aber nichts Gros-

- 11 - ses gesagt. Der eine habe seine Sporttasche etwas näher zu ihnen hingestellt. Er habe diese geöffnet, sich den Inhalt angeschaut und Kopfhörer und Turnschuhe entnommen. Dieser Geschädigte habe dann auch noch sein Handy herausge- rückt und habe es ihm gegeben. Er wisse nichts davon, dass auch noch Geld ge- stohlen worden sei (Urk. D2 6/4 S. 3). Er wüsste nicht, dass die Geschädigten bedroht worden seien oder ihnen Gewalt angedroht worden sei (Urk. D2 6/4 S. 4). Er habe nur zum Geschädigten gesagt, er solle die Sachen herausgeben, habe dies aber nicht mit einer Drohung verbunden. Wie er sich erinnere, habe der Ge- schädigte ihm das Handy gegeben, er habe es ihm nicht aus dem Hosensack ge- nommen und habe ihn nicht abgetastet (Urk. D2 6/4 S. 5). Die beiden Mittäter und er seien nicht vermummt gewesen (Urk. D2 6/4 S. 4). Er wisse nichts von einem Messer und habe auch kein solches gesehen (Urk. D2 6/4 S. 5). Er wiederholte, aus Dummheit mitgemacht zu haben und weil er besoffen gewesen sei (Urk. D2 6/4 S. 5). Am 31. Mai 2018 (Urk. D2 6/5) verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen und entschuldigte sich gegenüber den beiden Privatklägern (Urk. D2 6/5 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 16. August 2018 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D2 6/6 S. 6). Bezüglich der Aussagen in der Befragung vor Vorinstanz kann auf die vorstehen- de Zusammenfassung unter Ziffer 2 verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, ein Un- bekannter habe ihn und C._____ gefragt, ob sie ihm behilflich sein könnten. Sie hätten nicht gefragt bei was, sondern einfach ja gesagt. Dann seien sie mit dem Unbekannten nach F._____ gegangen, wo diese Sache passiert sei. Es stimme, dass er den Geschädigten aufgefordert habe, die Sachen herauszugeben. Sonst habe er nichts weiter gesagt. Er habe nur die Sätze wiederholt, die der Unbekann- te gesagt habe. Vermummt sei er nicht gewesen, und er habe auch kein Messer gesehen. Er sei besoffen gewesen und habe sich aus reiner Dummheit an diesem

- 12 - Raub beteiligt. Den Unbekannten habe er nicht gekannt. Er wisse auch dessen Namen nicht (Prot. II S. 13 ff.). 3.2. Aussagen C._____ In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 8. Juni 2017 bestritt C._____ eine Beteiligung an der Raubtat (Urk. D2 7/1 S. 3). Er habe zur fraglichen Zeit Party gefeiert und sei sehr betrunken gewesen. Die Schlüssel zum Auto seiner Mutter habe er einem Dritten gegeben, der ihn nach Hause gefahren habe (Urk. D2 7/1 S. 4). Er hielt in der Hafteinvernahme vom 16. Juni 2017 daran fest, dass er nicht am Raub beteiligt gewesen sei und von einem Unbekannten nach der Party am See nach Hause gefahren worden sei (Urk. D2 7/2 S. 2). Der Beschuldigte sei sicher nicht im Auto dabei gewesen (Urk. D2 7/2 S. 3). Auf Vorhalt des Geständnisses des Beschuldigten betreffend Beteiligung am Raub und dessen Aussage, dass er in ein silbernes Fahrzeug gestiegen sei, erklärte C._____, er habe den Beschul- digten nicht gesehen im Auto, er sei besoffen gewesen und habe im Auto ge- schlafen (Urk. D2 7/2 S. 3 f.). In der Einvernahme vom 18. Juli 2017 korrigierte er seine bisherigen Aussagen und erklärte, der Beschuldigte sei im Auto gewesen. Der Unbekannte habe sein Auto gelenkt und sei zum Bahnhof F._____ gefahren. Dort habe er gesagt, sie sollten aussteigen und mitkommen. Sie seien zu den auf der Bank sitzenden Männern gegangen. Der Unbekannte habe zu diesen gesagt, sie sollten bitte ihre Sachen geben. Sie hätten nicht gedroht und auch kein Messer dabei gehabt. Die eine Person habe gelacht und habe seine Sachen herausgegeben, so wie wenn er eine Zigarette gegeben hätte. Er habe die Sporttasche ausgeleert, es seien nur Duschutensilien und Sportschuhe drin gewesen (Urk. D2 7/3 S. 2). Von Bargeld habe er nichts gesehen (Urk. D2 7/3 S. 3). Er bestätigte, dass sie Schuhe, Kopf- hörer und Natel mitgenommen hätten (Urk. D2 7/3 S. 3). Er habe von der Beute nichts bekommen. Der Beschuldigte habe die Kopfhörer genommen, der Unbe- kannte das Handy, von den Schuhen wisse er nichts (Urk. D2 7/3 S. 4). Er habe kein Bargeld und kein Messer gesehen (Urk. D2 7/3 S. 4).

- 13 - In der Einvernahme vom 25. Juli 2017 sagte C._____ aus, nachdem er die Ein- vernahmen der Geschädigten habe lesen können, sei ihm Stück für Stück wieder eingefallen. Er habe vor der Tat Alkohol konsumiert und sei betrunken gewesen. Ausserdem habe er gekifft. Er habe das Fahrzeug nicht am See lassen wollen und habe herumgefragt, ob jemand die Autoprüfung habe. Der Unbekannte habe sich gemeldet. So seien sie etwa um 4 Uhr losgefahren. Der Beschuldigte sei auch dabei gewesen. Sie seien zuerst nach H._____ gefahren, dort seien sie ausgestiegen und hätten über irgendetwas gestritten, er wisse nicht mehr über was (Urk. D2 7/5 S. 2). Dann seien sie weiter gefahren zum Bahnhof F._____. Der Unbekannte habe gesagt, sie sollten mitkommen. Er habe versucht, ihn und den Beschuldigten als Angsthasen hinzustellen, indem er gefragt habe, ob sie Angst hätten. Er habe sie aufgefordert, ihre Kapuzen über die Köpfe zu ziehen, sich sozusagen zu vermummen. Vermummt gewesen sei nur der Unbekannte, er und der Beschuldigte hätten nur die Kapuzen über ihre Köpfe gestülpt. Sie seien zu den beiden jungen Männern gegangen. Er habe eine Baseballmütze getragen, das Gesicht des Beschuldigten sei vollständig frei gewesen (Urk. D2 7/5 S. 3). Ein Messer sei nie im Spiel gewesen (Urk. D2 7/5 S. 3). Er wolle die Tat nicht gut re- den, es sei ein Raub gewesen, jedoch würden die Geschädigten übertreiben. Sie hätten die Geschädigten gefragt, wie wenn man nach einer Zigarette frage. Die Geschädigten hätten keine Angst gehabt, seien einfach locker da gesessen, wie wenn sie sie schon lange kennen würden. Der Geschädigte habe sein Handy aus dem Hosensack genommen und habe es dem Unbekannten überreicht. Er habe erst später bemerkt, dass auch noch Kopfhörer abgenommen worden seien. Er wisse nicht, ob dies der Beschuldigte gewesen sei. Sie hätten auch etwas Münz- geld max. Fr. 10.– bis Fr. 20.– abgenommen. Er habe die Sporttasche ausgeleert, aber nichts selber behändigt. Irgendwie seien Schuhe mitgekommen, er wisse nicht, wer diese behändigt habe. Der Beschuldigte habe sie irgendwann gehabt (Urk. D2 7/5 S. 4). Er habe nichts von der Beute genommen, er sei überrumpelt worden und habe nichts mit der Sache zu tun haben wollen (Urk. D2 7/5 S. 5). Der Beschuldigte habe sich nach seiner Erinnerung passiv verhalten. Der Ge- schädigte habe ihnen sein Handy entgegengestreckt und ihnen gezeigt, dass er im Portemonnaie nur Münz gehabt habe.

- 14 - C._____ wiederholte in der Einvernahme vom 31. Mai 2018, dass weder er noch der Beschuldigte ein Messer dabei gehabt hätten. Er wisse nicht, was die Ge- schädigten gesehen hätten. Wenn dies ein Gegenstand gewesen sei, habe er diesen nicht realisiert (Urk. D2 7/6 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 20. Juni 2018 betonte er, es treffe nicht zu, dass sie sich vorgängig untereinander abgesprochen hätten. Er bestätigte auf Vorhalt der entsprechenden Aussage der Geschädigten, dass sie miteinander diskutiert hätten bevor sie zu den Geschädigten herangetreten seien. Er wisse nicht mehr, über was sie diskutiert hätten, jedenfalls nicht über den Raub (Urk. D2 7/7 S. 5). Sie hätten nicht den Plan gehabt, jemanden auszurauben (Urk D2 7/7 S. 6). Der Unbekannte habe den Beschuldigten und ihn provoziert, ob sie Angst hätten mit- zukommen. Er habe den Unbekannten gefragt, was er machen wolle. Dieser habe dann so eine "halbtote Antwort" gegeben. Der Unbekannte habe kein Messer ge- habt, hätte dieser ein Messer gezückt, hätte er es mit Sicherheit gesehen (Urk. D2 7/7 S. 5). In der Befragung vor Vorinstanz am 21. Februar 2019 sagte C._____, er habe am Anfang nicht verstanden, was der Unbekannte vorgehabt habe. Sie seien nicht maskiert gewesen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die anderen beiden hätten etwas gemacht. Er habe nichts damit zu tun haben wollen und sei einfach nur da- gestanden (Prot. I S. 9 im Proz. Nr. DG180023). Die Tat sei nicht geplant gewe- sen. Der Unbekannte sei vorausgegangen, sie beide hinterher. Bis sie da gewe- sen seien und es passiert sei, habe er nicht gewusst, was passieren sollte (Prot. I S. 11 im Proz. Nr. DG180023). Es sei kein Messer im Spiel gewesen, ansonsten er dies gesehen hätte (Prot. I S. 12 im Proz. Nr. DG180023). Der Unbekannte hät- te ein Messer nicht derart hervornehmen können, dass die Geschädigten es be- merkten, er und der Beschuldigte dagegen nicht (Prot. I S. 13 im Proz. Nr. DG180023). 3.3. Aussagen B._____ In der ersten polizeilichen Befragung am Tattag sagte B._____ aus, er habe am Bahnhof in F._____ zusammen mit D._____ auf den Bus gewartet. Sie seien bei-

- 15 - de sehr müde gewesen. D._____ sei immer wach gewesen, er habe zwischen- durch ein wenig gedöst. Dann seien drei Typen erschienen, hätten sich vor sie gestellt und die Bank umringt. Jener, der links von D._____ gestanden sei, habe ihm seine Kapuze über den Kopf gezogen, sodass er die Gesichter nicht habe sehen können. Dieser Täter habe dann auch ein Messer hervorgeholt und habe gesagt, sie sollten alles hergeben, was sie hätten, und sie sollten ihre Gesichter nach unten halten. D._____ habe sein Geld aus dem Portemonnaie gegeben. Ein dunkelhäutiger Latino Typ habe zu ihm gesagt, er solle auch alles geben, habe sein Handy aus seiner Hosentasche genommen und habe ihn nach weiteren Ge- genständen abgetastet (Urk. D2 4/1 S. 2 und S. 4). Sie seien die ganze Zeit mit dem Messer bedroht worden. Der Latino Typ habe auch seine Sporttasche durch- sucht und daraus diverse Gegenstände entwendet. Die drei seien davongerannt. Derjenige, der das Messer in der Hand gehalten habe, sei zurückgekehrt und ha- be ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Dieser habe einen "Shippi- Akzent" gehabt, sei vermummt gewesen, habe die Baseballmütze ins Gesicht ge- zogen gehabt (Urk. D2 4/1 S. 2). Das eingesetzte Messer sei ein Spickmesser gewesen mit silberner Klinge und einem hellblauen Griff (Urk. D2 4/1 S. 2). Er ha- be das Messer einhändig bedient, und er habe es klicken gehört, als die Klinge hervorgekommen sei (Urk. D2 4/1 S. 3). Der Täter, welcher in der Mitte gestanden sei, habe kein Wort gesagt, sei komplett vermummt gewesen mit einem dunklen Tuch vor dem Kopf und der Kapuze über dem Kopf, sei passiv dagestanden und habe zugeschaut. Es könne sein, dass dieser eine Aufpasserfunktion gehabt ha- be. Der Latino-Typ sei eher dunkelhäutig, habe ein Burberry-Tuch vor dem Ge- sicht gehabt und zuerst eine Kapuze über dem Kopf, letztere aber danach runter- genommen. Er habe mehrmals wiederholt "gib dini Sache ane, suscht gsehsch was passiert" (Urk. D2 4/1 S. 3). Er habe ihn aufgefordert, die Sporttasche zu öff- nen, was er getan habe. Der Täter habe seine Duschutensilien, den Beatskopfhö- rer, sein Handy mit Hülle, seine Trainingsschuhe und ein Nike T-Shirt mitgenom- men. Nach seiner Einschätzung sei der Täter mit dem Messer der Anführer ge- wesen. Dieser sei auch zurückgekommen und habe ihn zweimal ins Gesicht ge- schlagen (Urk. D2 4/1 S. 4). Während der Tat habe er noch nicht gezittert, nach dem Weggang der Täter habe er unglaublich gezittert, habe praktisch nicht mehr

- 16 - reden können und sei damit nicht klargekommen. Es habe ihn total blockiert (Urk. D2 4/1 S. 5). Am 15. Juni 2017 bestätigte B._____, dass der Latino-Typ mit einem Tuch mit Burberry-Muster maskiert gewesen sei, welches ihm während des Überfalls her- untergerutscht sei, weshalb er dessen Gesicht habe sehen können (Urk. D2 4/2 S. 3 f.). Dieser Täter habe Schweizerdeutsch gesprochen ohne Akzent und habe gesagt "Gib alles was hesch susch gsehsch es". Der andere Täter mit dem Spickmesser habe einen Balkan-Akzent gehabt. In der Einvernahme vom 31. Mai 2018 bestätigte er, er habe mit D._____ auf der Bank beim Bahnhof F._____ gesessen, als drei Personen gekommen seien, ei- nen halben Meter vor ihnen stehen geblieben seien und gesagt hätten, sie sollten alles geben, was sie hätten. Der Beschuldigte habe ihn persönlich angesprochen, ihm habe er seine Sachen übergeben. Der Täter mit dem Messer habe von D._____ Geld verlangt. D._____ habe sein Münz in die Hand des Täters geleert. Er habe das Messer erstmals realisiert, als er zu D._____ hinüber geschaut habe, um zu sehen, wie es ihm gehe. Das Messer sei vermutlich ein Klappmesser ge- wesen (Urk. D2 4/4 S. 5). Der Täter in der Mitte habe nicht viel gesagt, nur ge- schaut, dass sie sich nicht wehrten (Urk. D2 4/4 S. 5). Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, seine Sporttasche auszuräumen und habe seine Sportschuhe, seine Beatskopfhörer, sein Handy und Duschutensilien entwendet. Die Täter hätten ein Tuch über dem unteren Teil des Gesichts und der Nase gehabt (Urk. D2 4/4 S. 6). Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte sei der Anführer, da er gespro- chen und agiert habe (Urk. D2 4/4 S. 7). Das Messer sei gut sichtbar gewesen, die anderen Täter seien so gestanden, dass sie es sehen konnten. Die drei Täter seien nahe beieinander gestanden vielleicht im Abstand von einem halben Meter (Urk. D2 4/4 S. 8). Der Beschuldigte habe zuerst die Herausgabe verlangt (Urk. D2 4/4 S. 8). Der Beschuldigte habe ihn abgetastet und das Handy im Hosensack bemerkt.

- 17 - 3.4. Aussagen D._____ D._____ wurde am Tattag polizeilich einvernommen. Er sagte aus, er habe mit B._____ am Bahnhof F._____ auf einer Bank gesessen und habe auf den Bus gewartet. Die drei Täter hätten vor ihnen eine Reihe gebildet. Einer habe gesagt, sie sollten alle Sachen herausgeben und habe ein Springmesser gezückt. Er habe sein Geld gegeben. B._____ sei härter angegangen worden. Ihm hätten sie sein Handy und Wertsachen aus der Sporttasche weggenommen. Als die Täter den Ort verlassen wollten, habe B._____ gefragt, ob er sein Handy wiederhaben kön- ne, worauf einer ihn mit der Faust auf die Wange geschlagen habe (Urk. D2 5/1 S. 1). Er beschrieb das Messer als Spickmesser mit silberner Klinge und blauem Griff. Klinge und Griff seien je eine Handbreite lang gewesen, die Gesamtlänge schätze er auf 25 cm (Urk. D2 5/1 S. 2). Der Täter mit dem Messer habe einen Balkan-Dialekt gehabt. Der eine Täter habe einen blau/schwarz karierten Schal über die Nase gezogen gehabt, der Latino-Typ einen Schal mit BurberryMuster, der Täter mit dem Messer habe eine Baseballmütze getragen. Der Täter mit dem Messer habe zu ihnen mehrfach gesagt, sie sollten ihm alle ihre Sachen geben. Zu B._____ habe er gesagt, er solle den Kopf herunterhalten, ihm habe er die Kapuze über den Kopf gezogen und zum Boden gedrückt. Er habe sein Geld ge- geben, insgesamt ca. Fr. 20.– bis Fr. 30.–. B._____ habe man neben dem Handy die Beatskopfhörer, Duschutensilien und Schuhe entwendet (Urk. D2 5/1 S. 3). In der Einvernahme vom 31. Mai 2018 wiederholte er, mit B._____ auf der Bank am Bahnhof F._____ auf den ersten Bus gewartet zu haben. Dann seien drei Personen auf sie zugekommen, die unterwegs einen kurzen Halt gemacht hätten und sich miteinander unterhielten. Anschliessend seien sie ziemlich direkt auf sie zugekommen. Einer der Täter habe gesagt, sie sollten das Geld herausgeben. Er wisse nicht mehr mit Sicherheit, welcher der drei Täter es gewesen sei. Ein Täter habe etwas in der Hand gehabt, er sei sich nicht mehr sicher, ob es ein Messer gewesen sei (Urk. D2 5/2 S. 4). Einer habe zu ihm gesagt, er solle sie nicht an- schauen und habe ihm seine Kapuze über den Kopf gestülpt und seinen Kopf nach unten gedrückt. Er habe erst wieder aufgeschaut als die Täter weggingen. B._____ habe gefragt, ob er seine Handyhülle zurückerhalte, da sei einer der Tä-

- 18 - ter zurückgekommen und habe ihm einen Faustschlag gegen die Wange versetzt. Zwei der Täter hätten so eine Art Halstuch über dem unteren Teil des Gesichts gehabt, der andere habe eine Baseballmütze getragen, sodass man sein Gesicht nicht gut habe sehen können (Urk. D2 5/2 S. 5). Er habe sich bedroht gefühlt, da die Täter sie auf eine Art eingekreist hätten, so nahe vor sie gestanden seien und in der Überzahl gewesen seien (Urk. D2 5/2 S. 5).

4. Beweiswürdigung 4.1. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Sowohl die Privatkläger, welche adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mach- ten, wie die beiden Beschuldigten haben ein gewichtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seitens keiner dieser Personen liegen Hinweise vor, welche an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. 4.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.2.1. Beschuldigter und C._____

a) C._____ Bei C._____ fällt auf, dass er seine Aussagen dem jeweiligen Stand der erhobe- nen Beweismittel anpasste. Während er in den ersten beiden Einvernahmen jede Beteiligung am Raub bestritt, räumte er eine Beteiligung in den späteren Einver- nahmen ein. Dabei wird aber eine klare Tendenz erkennbar, die Tat zu verharm- losen. Dies zeigt sich besonders deutlich darin, dass C._____ ausführte, die Ge- schädigten seien gebeten worden, ihre Sachen zu geben. Sie seien nicht bedroht worden. Sie seien gefragt worden, wie wenn man um eine Zigarette bitte. Der ei- ne Geschädigte habe gelacht und habe seine Sachen herausgegeben, wie wenn er eine Zigarette gegeben hätte. Als realitätsfremd erscheint, dass die drei Täter die Geschädigten um Herausgabe ihrer Wertsachen gebeten haben sollen. Eben- falls völlig unglaubhaft erweist sich die Darstellung, dass die überrumpelten und von einer Übermacht umringten Geschädigten ganz locker geblieben seien, einer von ihnen sogar gelacht habe.

- 19 - Das dem Ergebnis der Beweiserhebungen angepasste Aussageverhalten und die Tendenz zur Verharmlosung lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ aufkommen. Nicht nachvollziehbar ist seine Erklärung, ihm sei Stück für Stück wieder eingefallen, nachdem er die Einvernahmen der Geschädigten habe lesen können (Urk. D2 7/5 S. 2), wäre doch vielmehr zu erwarten, dass die Erinnerung mit zunehmendem Zeitablauf eher verblasst. Zudem hatte er zuvor beteuert, er sei betrunken gewesen und habe gekifft. Hätte er aufgrund seines angeschlagenen Zustandes nichts wahrgenommen, könnte auch nach der Kennt- nisnahme der Aussagen der Geschädigten keine Erinnerung an etwas aufkom- men, das er gar nie wahrgenommen hat. Auf Vorhalt der Aussage des Geschä- digten, wonach die drei Täter vor der Tat miteinander diskutiert hätten, antwortete er, er wisse nicht mehr, über was sie diskutiert hätten, jedenfalls nicht über den Raub (Urk. D2 7/7 S. 5). Diese selektive Erinnerung nur zugunsten der Beschul- digten wirkt unglaubhaft. Gleichzeitig führte er auch aus, er habe den Unbekann- ten gefragt, was dieser vorhabe, worauf dieser eine "halbtote Antwort" gegeben habe. Es erscheint nicht glaubhaft, dass er sich mit einer so nichtssagenden Ant- wort zufrieden gegeben hat. Dass er sich nicht von der Tat distanziert hat, viel- mehr zusammen mit dem Beschuldigten und dem Unbekannten vor den Geschä- digten stehen blieb, spricht dagegen, dass er überrascht wurde. Die Aussagen von C._____ sind nebst den aufgezeigten Widersprüchen zudem detailarm. Mindestens merkwürdig, wenn nicht gar lebensfremd, erscheint seine Aussage, dass er das Steuer des Fahrzeuges seiner Mutter einem völlig Unbe- kannten überlassen habe, den er an einer Party kennenlernte, diesem Unbekann- ten dann hinterhergelaufen sei, als dieser in F._____ anhielt, ohne zu wissen, was dieser vorhatte, um dann auch noch ohne irgendwelche Absprache spontan bei der vom Unbekannten initiierten Raubtat mitzuwirken.

b) Beschuldigter Hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Kenntnis der vom Unbekannten geplanten Tat, der Bestreitung einer Absprache vor der Tat und dem behaupteten spontanen Beitritt zur Tat als der Unbekannte bereits damit angefangen hatte, kann auf die Ausführungen betreffend die Würdigung der Aussagen von C._____

- 20 - verwiesen werden. Diesbezüglich erweisen sich die übereinstimmenden Darstel- lungen der beiden Komplizen als blosse Schutzbehauptungen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nicht bemerkt, dass die Geschädig- ten Angst gehabt hätten, ist vor dem Hintergrund der unbestrittenen zahlenmässi- gen Überlegenheit und dem Umringen der auf der Bank sitzenden, völlig über- rumpelten Geschädigten höchst unglaubhaft. Es widerspricht denn auch jeder Le- benserfahrung, dass die Geschädigten nicht bedroht wurden. Allein schon der Umstand, dass sie von drei unbekannten Tätern, welche sich nahe vor sie hin- stellten, aufgefordert wurden, ihre Wertgegenstände herauszugeben, musste be- drohlich auf die Geschädigten wirken. Der Beschuldigte versteigt sich zwar nicht wie der Mittäter C._____ in die Behauptung, einer der Geschädigten habe gelacht und die Geschädigten seien locker gewesen, jedoch ist schon seine Behauptung lebensfremd, er habe nicht bemerkt, dass die Geschädigten Angst hatten. Die Schilderungen des Beschuldigten betreffend den Tatablauf sind zudem auffäl- lig dürftig ausgefallen. Die Vorinstanz führte zutreffend als Beispiel für die man- gelnde Detaillierung die Erklärung in der Hafteinvernahme an, in welcher er aus- sagte "Plötzlich kamen wir nach F._____, wo dann die Sache passierte." (Urk. 94 S. 11), was er mit fast identischem Wortlaut anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 14). Es fehlen auch andere Realitätskriterien wie Schilde- rung seines eigenen Erlebens und seiner Gedanken, als er realisiert haben will, dass der Unbekannte sich dazu anschickte, einen Raub zu begehen.

c) B._____ und D._____ B._____ sagte im Kerngehalt über alle Aussagen hinweg widerspruchsfrei aus. Seine Darstellung ergibt ein stimmiges Ganzes. Es sind keine Hinweise auf Über- treibungen erkennbar, dies zeigt sich beispielsweise darin, dass die Drohung, er solle seine Sachen geben, sonst sehe er, was geschehe, nicht dramatisiert er- scheint. Die Aussage, er habe gedacht, "ou, jetzt ist es nicht mehr gut", als das Messer gezogen worden sei und die Schilderung, er habe erst nach der Tat ange- fangen, stark zu zittern, habe kaum mehr sprechen können und habe eine eigent- liche Blockade erlebt, sprechen für authentische Aussagen und weisen auf tat-

- 21 - sächlich Erlebtes hin. B._____ konnte für jeden der drei Täter ein Signalement geben. Den Beschuldigten beschrieb er als dunkelhäutigen Latino-Typ und erklär- te, dieser habe bis über die Nase ein Tuch mit Burberry-Muster getragen und eine Kapuze, welche er aber danach runtergenommen habe, er habe kurze dunkle Haare (Urk. D2 4/1 S. 3). Das Tuch sei ihm heruntergefallen, als er seine Kopfhö- rer genommen habe, da habe er sein Gesicht sehen können (Urk. D2 4/4 S. 7). Das Gesicht von C._____ habe er gesehen, als dieser sich beim Wegrennen kurz umgedreht habe (Urk. D2 4/4 S. 7). Die zutreffende Beschreibung des Beschul- digten wie auch die detaillierte Beschreibung der anderen beiden Täter spricht für eine zuverlässige Beobachtungsgabe des Privatklägers, zumal er diese Wahr- nehmungen in der für ihn sehr belastenden Situation als Opfer einer Raubtat machte. Dies gilt auch für die Beschreibung des Messers als Spickmesser mit ei- nem hellblauen Griff, die ungefähre Grössenangabe, das von ihm erwähnte Kli- cken beim Hervorholen des Messers und seine Aussage, dass der Täter das Messer einhändig bedient habe (Urk. D2 4/1 S. 3). Die Detailliertheit seiner Anga- ben spricht für deren Glaubhaftigkeit. Auch die Aussagen von D._____ wirken lebensnah und decken sich über weite Strecken mit denjenigen von B._____ sowohl bezüglich des Tatablaufes, der Be- schreibung der Täter (Balkantyp mit "Shippi" Dialekt, Latinotyp), der Rolle jedes einzelnen Täters, deren Vermummung (dunkler blau/schwarzer Schal und Schal mit Burberry-Muster) und der Beute. In seiner ersten Einvernahme am Tattag schilderte D._____ auch, dass ein Messer eingesetzt worden sei. Er beschrieb dieses als blaues Spickmesser mit silberner Klinge, Gesamtlänge ca. 25 cm und erstellte eine Zeichnung (Urk. D2 5/1 S. 2). In der Einvernahme vom 31. Mai 2018 sagte er dann aus, einer der Täter habe etwas in der Hand gehabt, er sei nicht mehr sicher, ob es ein Messer gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei das Messer sogar gezeichnet habe, bestätigte er, dass seine damaligen Aussa- gen der Wahrheit entsprachen (Urk. D2 5/2 S. 4). Dass D._____, welcher direkt vom Unbekannten mit dem Messer bedroht worden sein soll, sich ein knappes Jahr nach dem Vorfall nicht mehr erinnern kann, ob ein Messer im Einsatz war, erscheint ungewöhnlich, wäre doch zu erwarten, dass er ein so zentraler Moment in Erinnerung behält. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die konstanten und

- 22 - widerspruchsfreien Aussagen von B._____ als glaubhaft erscheinen. Dass D._____ in der zweiten Einvernahme nicht mehr sicher war, ob der Gegenstand, den einer der Täter in den Händen hielt, ein Messer war, spricht gegen eine Ab- sprache mit B._____. Dieser Umstand vermag keine Zweifel an den Aussagen von B._____ zu erwecken, zumal D._____ auch bestätigte, in der ersten Einver- nahme die Wahrheit gesagt zu haben und er in dieser Einvernahme das Messer klar gleich beschrieb und zeichnete wie B._____. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen beider Privatkläger ist erstellt, dass der Beschuldigte und C._____ sich bei der Tatbegehung mit einem Tuch/Schal ver- mummten. Aufgrund dieser Vermummung ist ihre Behauptung widerlegt, dass sie mit dem Unbekannten nicht über den Raub gesprochen hätten, sondern erst rea- lisierten, was dieser tun wollte, als er bereits mit der Tatausführung angefangen hatte. Es ist daher erstellt, dass eine vorgängige Absprache zwischen den drei Tätern stattgefunden hat. Dass die Privatkläger nicht bedroht wurden, erscheint aufgrund der ganzen Kons- tellation, in welcher sie von drei unbekannten vermummten Tätern umringt und aufgefordert wurden, ihre Sachen zu übergeben, als schlicht lebensfremd. Ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ ist erstellt, dass der Beschuldig- te ihn aufforderte, seine Sachen herauszugeben ansonsten er sehen werde, was passiere, ihn auf Gegenstände abtastete, ihm das Handy wegnahm sowie aus der Sporttasche Kopfhörer, Sportschuhe und Duschutensilien behändigte. Basierend auf den glaubhaften Aussagen von B._____, welche durch diejenigen von D._____ in der ersten Einvernahme gestützt werden, ist zudem erstellt, dass der Unbekannte die Privatkläger mit einem Springmesser bedrohte. Erstellt ist auch, dass die drei Täter nahe bei den Privatklägern standen. Vom Beschuldigten wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass er aufgrund seiner Position ein Mes- ser hätte sehen können; im Gegenteil, sowohl er als auch C._____ bestätigten ausdrücklich, dass sie ein Messer von ihrer Position her hätten sehen können (Prot. I S. 13) bzw. mit Sicherheit gesehen hätten (Urk. D2 7/7 S. 5). Gestützt auf diese Aussagen ist der Argumentation der Verteidigung, wonach es dem Be- schuldigten aufgrund seiner Position – im toten Winkel stehend – nicht möglich

- 23 - gewesen sei, das Messer zu sehen, zumal der Unbekannte dieses allenfalls mit seinem Körper verdeckt habe (Urk. 107 S. 4 f.), nicht zu folgen. Auch aus dem Einwand, wonach es fast unmöglich sei, ein nicht alltägliches Geräusch einem Gegenstand zuzuordnen, den man nicht sehen könne (Urk. 107 S. 5), kann die Verteidigung nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, zumal der Geschädig- te D._____, auch ohne das Klicken des Messers zu hören, den Gegenstand als Springmesser erkannt hatte. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein anderes Messer als ein Springmesser zum Einsatz hätte kommen kön- nen, insbesondere da der Unbekannte ein Küchenmesser mit langer Klinge offen hätte tragen müssen und nicht einfach aus seiner Hosentasche hätte nehmen können. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die Geschädigten dieses Springmesser gesehen haben, sondern auch der Beschuldigte, zumal dieser nicht dem gleichen Stress ausgesetzt gewesen war wie die Geschädigten. Der Be- schuldigte hat den Einsatz des Messers zumindest in Kauf genommen, ansonsten er von diesem Raub hätte Abstand nehmen müssen (vgl. nachfolgend, Erw. III.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich erstellt ist. Insbesondere ist in sub- jektiver Hinsicht der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte den Einsatz eines Messers wahrgenommen hat, weshalb der Messereinsatz allgemein von seinem Vorsatz mitumfasst wurde. Aufgrund seiner Position ist auch davon auszugehen, dass er erkannt hat, dass es sich dabei um ein Springmesser handelte. Es ver- bleiben somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte den Einsatz dieses Springmessers zumindest in Kauf ge- nommen hat. III. Rechtliche Würdigung Vorab kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und zum qualifizierten Tatbestand des Art. 140 Ziff. 2 StGB verwiesen werden (Urk. 94 S. 19 ff.). Auch im Berufungsverfahren wird vom Beschuldigten zu Recht aner- kannt, dass er in objektiver und in subjektiver Hinsicht, den Tatbestand des Rau-

- 24 - bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt hat (Urk. 95 S. 3 ). Bestritten wird die rechtliche Qualifikation als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff der Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB unabhängig von der konkreten Verwendung des Gegen- standes zu beurteilen und entspricht dem Verständnis des Waffenbegriffs gemäss Waffengesetz. Waffen stellen somit Messer dar, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetter- lingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG). Ein Küchenmesser fällt dagegen nicht unter den Waffenbegriff. Massge- bend ist, ob ein Gegenstand aufgrund seiner objektiven Zweckbestimmung ent- sprechend zu Angriff oder Verteidigung dient (BGer 6B_756/2010 Urteil vom 6.12.2010 E. 3.2.2.). Alltagsgegenstände wie Küchenmesser gelten nicht als Waf- fe, auch wenn ein derartiges Messer ernsthafte Verletzungen herbeiführen kann (BGer 6B_756/2010 Urteil vom 6.12.2010 E. 3.2.4.). Vorliegend ist erstellt, dass der unbekannte Komplize bei der Tat ein eigenhändig bedienbares Springmesser gegen die Privatkläger zum Einsatz brachte. Ein sol- ches Springmesser stellt eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und ent- sprechend auch im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB dar. Erstellt ist ferner, dass der Beschuldigte das Springmesser gesehen hat, weshalb dessen Einsatz von sei- nem Vorsatz erfasst ist. Wäre er mit dem Einsatz dieser gefährlichen Waffe nicht einverstanden gewesen, hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Tatbeteiligung so- fort zu beenden und sich von den Geschädigten zu entfernen. Da der Beschuldig- te dies unterliess, ist von seiner zumindest konkludenten Einwilligung zur Ver- wendung dieses Messers beim Raub auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist daher des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 94 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB die schwerste Tat darstellt. Daher ist bei der Straf- zumessung zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für den qualifizierten Raub festzusetzen. Diese ist in einem zweiten Schritt durch Asperation für die Delikte des Angriffs und der einfachen Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, wes- halb das alte Sanktionenrecht anzuwenden ist.

2. Raub 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Die drei Täter haben bei der Tatausführung bewusst ihre zahlen- als auch kräfte- mässige Übermacht eingesetzt. Sie haben sich vermummt, was auf ein geplantes Vorgehen hindeutet. Die getroffenen Vorkehrungen sind jedoch nicht aufwändig, sodass nicht von einer von langer Hand vorbereiteten Tat auszugehen ist. Die Tat selber dauerte nur relativ kurze Zeit, die Beute fiel eher gering aus. Verschul-

- 26 - denserschwerend fällt ins Gewicht, dass zwei Personen geschädigt wurden und dass ein Messer zum Einsatz kam, was die Bedrohungssituation für die Geschä- digten vergrösserte. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht. 2.1.2. Subjektive Tatschwere Auf der subjektiven Seite liegt direkter Vorsatz vor. Das Tatmotiv war rein finanzi- eller Natur. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht die treibende Kraft war, die Idee zur Tatbegehung vielmehr vom Unbekannten kam. Der Beschuldigte macht geltend, am Tatabend Alkohol getrunken und sich nur an der Tat beteiligt zu haben, weil er besoffen gewesen sei (Prot. II S. 14 und S. 19). Das koordinierte Verhalten des Beschuldigten, indem er den Geschädigten gezielt abgetastet und diesen zur Herausgabe seiner Sachen aufgefordert hatte, was auf eine konzentrierte Vorgehensweise hindeutet, spricht allerdings gegen eine Ein- schränkung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB aufgrund sei- nes alkoholisierten Zustandes. Zu seinen Gunsten ist immerhin davon auszuge- hen, dass die Übernächtigung und sein alkoholisierter Zustand zu einer gewissen Enthemmung und erhöhten Impulsivität geführt haben mag, was leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 8) hat das jugendliche Alter des Beschuldigten respektive dessen jugendliche Unreife keine Auswirkungen auf das Verschulden (vgl. nachfolgend, Erw. IV.2.2.1.). Allerdings kann der Gruppendruck unter Jugendlichen den Beschuldig- ten insofern beeinflusst haben, dass es ihm schwerer gefallen ist, sich von den anderen am Raub beteiligten Personen respektive dem gesamten Tatvorgehen zu distanzieren, was zu berücksichtigen ist. Die subjektive Tatkomponente ändert nichts an der Gesamtbewertung des Verschuldens im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes als noch leicht. 2.1.3. Zwischenfazit Innerhalb des weiten Strafrahmens von nicht unter einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten als der Tatschwere angemessen.

- 27 - 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 39 f.). Der Beschuldig- te wurde in … in der Republik Kongo geboren und kam im Alter von 3 Jahren zu- sammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz. Er hat fünf Ge- schwister. Nach Abschluss der Sekundarschule C hat er eine Ausbildung als Baupraktiker begonnen, jedoch wieder abgebrochen. Mit drei Geschwistern wohnt er noch immer bei seiner Mutter und dem Stiefvater, die vollumfänglich für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Seit 6 Monaten arbeitet er bei McDonald's am …. Dort hat er eine Teilzeitstelle. Sein Arbeitspensum ist sehr unterschiedlich, sodass er monatlich zwischen Fr. 200.– und Fr. 700.– verdient. Der Beschuldigte sucht eine Lehrstelle im Pflegebereich. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schul- den im Betrage von Fr. 3'000.–. Er ist ledig und hat keine Kinder (Prot. I S. 6 f.; Prot. II S. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 S. 40) rechtfertigen die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere seine Integrationssituation, keine Strafminderung. Da es sich beim Raub um ein Delikt handelt, dessen Un- rechtsgehalt und Folgen für die Geschädigten auch für einen jungen Menschen ohne Weiteres erkennbar sind, erscheint es auch als zu mild, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten sein jugendliches Alter merklich strafmindernd zugutehält (Urk. 94 S. 40). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 2.2.2. Vorleben Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Die Delinquenz während hängiger Untersuchung betreffend die Ankla- gevorwürfe D1 und D3 und relativ kurze Zeit nach der Haftentlassung vom 6. April 2017 (Urk. D1/30/11) fällt deutlich straferhöhend ins Gewicht.

- 28 - 2.2.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte erklärte sich teilweise geständig, was sich nur leicht strafmin- dernd auswirkt, da er den Vorwurf in zentralen Punkten (Messereinsatz und Ver- mummung) bestritt und das Verfahren nicht entscheidend erleichtert hat. Die Strafminderung infolge des Teilgeständnisses vermag die Straferhöhung infolge Delinquenz während laufendem Verfahren nicht aufzuwiegen. 2.3. Einsatzstrafe für Raub Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der Täterkomponente auf 28 Monate zu er- höhen.

3. Asperation für Angriff und einfache Körperverletzung Da bereits für den Raub eine Strafe von 28 Monaten angemessen erscheint und das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur Strafzumessung betreffend die Delikte des An- griffs und der einfachen Körperverletzung, da die dafür auszufällende Asperation zwei Monate deutlich übersteigt. Das Tatverschulden für den Angriff wiegt noch leicht. Der Beschuldigte schloss sich in einem späten Zeitpunkt dem Angriff an, hat aber zugeschlagen und damit einen sehr aktiven Beitrag geleistet. In subjekti- ver Hinsicht liegt Vorsatz vor. Er handelte aus einem Rachemotiv, es ging um ei- ne Vergeltungsmassnahme, da E._____ im Zusammenhang mit der Körperverlet- zung Anzeige erstattet hatte. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Aus- führungen zum Raub verwiesen werden. Das Geständnis ist strafmindernd zu be- rücksichtigen, die Delinquenz während hängigem Verfahren straferhöhend. Allein für den Angriff erscheint eine Asperation um 4 Monate angemessen, was zu einer Überschreitung der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe führt. Auf Ausführun- gen zur Strafzumessung für die Körperverletzung kann daher verzichtet werden. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte daher mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung von 86 Tagen erstandener Haft.

- 29 - V. Vollzug Es kann bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des teil- bedingten Strafvollzugs auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 41). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und die auszufällende Sanktionshöhe von 30 Monaten erlaubt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs. Bedenken er- geben sich bei der Prognosestellung aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten während hängiger Untersuchung. Zweifel an einer günstigen Prog- nose bestehen insbesondere aufgrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte trotz erlittener Untersuchungshaft vom 21. Februar 2017 (Urk. D1 30/2) bis 6. Ap- ril 2017 (Urk. D1 30/11) kurze Zeit nach der Haftentlassung am Raub vom 10. Ju- ni 2017 beteiligte. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass der noch sehr jun- ge Beschuldigte bisher noch nie durch die Ausfällung einer bedingten Sanktion gewarnt wurde. Er lebt in geordneten familiären Verhältnissen und wird von seiner Familie unterstützt. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erweist sich die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs mit einem minimalen vollziehbaren Teil von 6 Monaten gemäss dem vorinstanzlichen Urteil als mild. Einer Verschärfung der Anordnung steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 86 Tage erstandener Haft) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung

1. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte ist (neben der einfachen Körperverletzung) des Raubes und des Angriffs schuldig zu sprechen. Diese beiden Delikte stellen Katalogtaten dar für eine obligatorische Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. c StGB.

- 30 - Von einer obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen, wobei der besonderen Situation der Aus- länder Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und nicht überwiegendes öffentliches Interesse müssen für einen Verzicht auf die Landesverweisung kumu- lativ erfüllt sein. Bei der Interessenabwägung können die Kriterien für den Wider- ruf einer Niederlassungsbewilligung herangezogen werden (BGer 6B_1070/2018 E. 6.2.2.). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist in der Regel zu bejahen bei ei- nem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auch junge Erwachsene (wie der Be- schuldigte), die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich auf Art. 8 EMRK berufen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGer 6B_1070/2018 E. 6.3.2.). Art. 66a StGB ist EMRK- konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientie- ren (BGer 6B_1070/2018 E. 6.3.4.).

2. Anwendung in concreto 2.1. Schwerer persönlicher Härtefall Der Beschuldigte ist im Alter von drei Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz gekommen. Er hat mit Ausnahme der ersten Jahre als Kleinkind, welche im Zusammenhang mit der Integration in einem Land von vernachlässigbarer Bedeutung sind, sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und hat hier die Schulen absolviert. Seine Mutter und seine Geschwister leben in der Schweiz, sein leiblicher Vater in Frankreich. Der Be- schuldigte lebt zusammen mit drei Geschwistern bei seiner Mutter und dem Stief- vater, von denen er unterstützt wird. Zu seinem Heimatland hat er keine Bezie- hung. Weder leben dort Verwandte oder Bekannte noch hat er das Land seit sei- ner Einreise in die Schweiz je besucht. Der Beschuldigte ist somit in der Schweiz

- 31 - verwurzelt und hat hier enge tatsächlich gelebte Beziehungen. Eine Resozialisie- rung im Heimatland würde sich sehr schwierig gestalten, zumal der junge Be- schuldigte in einem für ihn völlig fremden Land auf sich alleine gestellt wäre. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde. 2.2. Interessenabwägung Dem schwerwiegenden Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzu- stellen. Das öffentliche Interesse ist vorliegend gewichtiger Natur. Der Beschuldig- te hat gleich zwei Katalogtaten begangen, die in Zusammenhang mit einer Ge- fährdung der körperlichen Integrität anderer Menschen stehen. Seine mehrfache Delinquenz während hängiger Untersuchung und kurze Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft lassen Zweifel daran aufkommen, ob er sich durch die vor- liegende Verurteilung beeindrucken lässt. Allerdings konnte von einer für die Ge- währung des teilbedingten Strafvollzugs erforderlichen günstigen Prognose aus- gegangen werden. Mit dem vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten denn auch mit letzter Klarheit vor Augen geführt, was für ihn und seine Familie bei er- neuter Delinquenz auf dem Spiel steht und was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr für die öffentliche Sicher- heit aufgrund erneuter Gewalttaten seitens des Beschuldigten nicht als gross zu bewerten. Das öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschuldigten aus dem Land wiegt im Vergleich zum schwergewichtigen Interesse des Beschuldig- ten an einem Verbleib in der Schweiz ungleich weniger schwer, so dass die An- ordnung einer Landesverweisung nicht mehr dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar erscheint. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, auf welches auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat (Urk. 107 S. 14), das Absehen einer Landesverweisung für eine beschuldigte Person bestä- tigt, welche vollständig in der Schweiz sozialisiert worden war und sich bis zu den Anlasstaten klaglos verhalten hatte. Diese lebte eingebunden in ihre Familie und fand dort den für ihre Alterskategorie nötigen Halt. Das Bundesgericht erwog, dass ein Herausreissen aus der stützenden familiären Struktur und sozialen Um-

- 32 - gebung in diesem kritischen jugendlichen Alter zu einer psychischen Destabilisie- rung und Dissozialisierung führen könne (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.7). Dies trifft vorliegend ganz klar auch auf den Beschuldigten zu.

3. Fazit Die Voraussetzungen für die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Es ist daher von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag betreffend Absehen von einer Landesverweisung. Dagegen unterliegt er mit seinem Antrag betreffend Schuldspruch im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Sanktionsart, Sankti- onshöhe und Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Ausgangsgemäss sind da- her die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu zwei Drit- teln dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung sind diese allerdings nicht definitiv abzuschreiben (Urk. 107 S. 19), da der Beschuldigte aufgrund seines jungen Alters arbeitsfähig ist und die Möglichkeit besteht, diese Kosten nach Rücksprache in Raten abzube- zahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Hö- he von Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 105) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 21. Februar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Lemma 2 und 3 Schuldsprüche einfache Körperverletzung Dossier 3 und Angriff), 2 (Freispruch einfache Körperverletzung Dossier 1), 7 (Einziehungen), - 33 - 8-12 (Zivilansprüche der Privatkläger) und 13-16 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.
  6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 34 - − die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger 1-3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die entsprechenden Behörden und Amtsstellen, insbeson- dere auch an die entsprechenden Versicherungen) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − I._____ [Versicherung], Leistungen Firmenkunden, J._____, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190387-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw Baechler Urteil vom 20. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

21. Februar 2019 (DG180024)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. November 2018 (Urk. D1 60) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB;

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 3);

- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 86 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

22. August 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 1 Marihuana-Mühle, blau (Asservat Nr. A010'496'352)

- 3 -

- 1 Pfefferspray, 40 ml (Asservat Nr. A010'496'363).

8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (B._____) in der Höhe von Fr. 600.–, unter solidarischer Haf- tung mit C._____, anerkannt hat. Es wird davon Vormerk genommen, dass C._____ dem Privatkläger 2 an diese anerkannte Schadenersatzforderung bereits Fr. 300.– bezahlt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 (D._____) in der Höhe von Fr. 20.–, unter solidarischer Haf- tung mit C._____, anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird, unter solidarischer Haftung mit C._____, verpflichtet, dem Privatklägern 1 (B._____) Fr. 500.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Der Beschuldigte wird, unter solidarischer Haftung mit C._____, verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 500.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatklägern 3 (E._____) Fr. 1'000.– Genugtuung zu bezahlen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

- 4 -

14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühren für das Vorverfahren Fr. 1'520.– Telefonkontrolle Fr. 33.15 Auslagen (Spitalbericht) Fr. 140.– Auslagen Polizei

15. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.

16. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 26'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 107 S. 20)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafge- richt, vom 21. Februar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1., zweiter du dritter Spiegelstrich, 2. sowie 7. bis 16. in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei wegen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen.

3. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer Geldstrafe von höchstens 280 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu verurtei- len.

4. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.

- 5 -

5. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten und damit von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem sei abzusehen.

6. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. Allfällige dem Beschuldigten aufzuerlegende Kosten seien infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 100, schriftlich, sinngemäss)

1. Verzicht auf Anschlussberufung

2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

3. Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ___________________________

- 6 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 21. Februar 2019 wurde der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung betreffend Dossier 1 wurde er freigespro- chen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Im Umfang von 24 Monaten wurde ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren, im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe an- geordnet. Der Beschuldigte wurde für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwie- sen, und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem angeordnet. Ferner wurde über die Verwendung beschlag- nahmter Gegenstände und über die Zivilforderungen der Privatkläger entschieden (Urk. 94). Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Februar 2019 frist- gerecht Berufung angemeldet (Urk. 77) und mit Eingabe vom 12. August 2019 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 95). Er ficht den Schuldspruch betreffend qualifizierten Raub an und beantragt, er sei des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 280 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren, es sei von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Seitens der Privatkläger wurde keine Anschlussberufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet und beantragte mit Eingabe vom 23. August 2019 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100). Ihr Dispensationsgesuch betreffend die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde am 3. Oktober 2019 bewilligt (Urk. 100). Demzufolge ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispo- sitiv-Ziffern 1 Lemma 2 und 3 (Schuldsprüche einfache Körperverletzung Dossier

- 7 - 3 und Angriff), 2 (Freispruch einfache Körperverletzung Dossier 1), 7 (Einziehun- gen), 8-12 (Zivilansprüche der Privatkläger) und 13-16 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 12. November 2018 vorgeworfen, er habe am 10. Juni 2017 zusammen mit C._____ und einem unbekannten Dritten am Bahnhof F._____ die Geschädig- ten B._____ und D._____ ausgeraubt. Die drei mit Schal und teilweise auch Bas- ketballmütze vermummten Täter hätten sich wie vorgängig miteinander abgespro- chen in einem Abstand von ca. einem halben Meter vor die sitzenden Geschädig- ten gestellt. Der Unbekannte habe den Geschädigten verboten, aufzublicken und habe ein einhändig bedienbares Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 bis 20 cm aus der rechten Hosentasche genommen, habe die Messerspitze ge- gen D._____ gerichtet und von beiden Geschädigten die Herausgabe sämtlicher Gegenstände verlangt. D._____ habe unter dem Eindruck der körperlich überle- genen in der Überzahl befindlichen Täter und aufgrund der vorgehaltenen Waffe dem Unbekannten das ganze Münzgeld aus seinem Portemonnaie (ca. Fr. 20.–) übergeben. Während der unbekannte Täter die beiden Geschädigten weiterhin mit dem Messer bedroht habe, was der Beschuldigte und C._____ realisiert hät- ten und damit einverstanden gewesen seien, habe der Beschuldigte B._____ mehrfach aufgefordert, er solle ihm alles geben, sonst würde er sehen, was pas- siere. B._____ habe sich aus Angst heraus der Waffendrohung gebeugt und habe zugelassen, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon Apple iPhone 6 im Wert von ca. Fr. 800.– aus dem Hosensack genommen und ihn nach weiteren Wertgegen- ständen abgetastet habe. Auf entsprechende Aufforderung des Beschuldigten habe B._____ seine Sporttasche geöffnet. C._____, der während der Tat haupt- sächlich als Aufpasser figuriert habe, die Geschädigten im Auge behalten habe, und durch seine körperliche Überlegenheit die Übermacht der Täter unterstützt habe, habe den Inhalt der Sporttasche ausgeleert. Der Beschuldigte habe diesen durchsucht und einen Kopfhörer im Wert von ca. Fr. 450.–, Sportschuhe, ein T-

- 8 - Shirt und Duschutensilien entwendet. Die drei Täter hätten den Tatort unter Mit- nahme der erbeuteten Gegenstände verlassen.

2. Erstellter und zu erstellender Sachverhalt In der Befragung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er habe am fraglichen Abend C._____ am G._____-see getroffen. Dort habe ein Unbekannter sie ange- sprochen, ob sie ihm helfen könnten. Er habe dies bejaht. Er sei betrunken gewe- sen, habe gekifft und habe nicht viel überlegt, was der Unbekannte von ihnen ge- wollt habe. Sie seien mit dem Unbekannten nach F._____ gefahren (Prot. I S. 10). Er habe nicht gewusst, was in F._____ passieren würde, es sei nicht abgespro- chen gewesen. Er habe erst gewusst, was passiere, als der Unbekannte zu den Geschädigten gegangen sei und diese aufgefordert habe, die Gegenstände her- auszugeben (Prot. I S. 11). In diesem Zeitpunkt habe er entschieden, mitzuma- chen (Prot. I S. 12). Er habe keinen Schal getragen, es treffe nicht zu, dass er sich vermummt habe (Prot. I S. 12). Er wisse nichts von einem Messer, habe kein solches gesehen, es sei auch nicht davon geredet worden. Es sei für ihn unwahr- scheinlich, dass der Unbekannte ein Messer verwendet habe, sonst hätte er dies gesehen (Prot. I S. 13). Er habe gegenüber B._____ nicht gedroht, er habe nur wiederholt, was der Unbekannte gesagt habe, nämlich dass der Geschädigte al- les geben solle (Prot. I S. 14). Es sei möglich, dass den Geschädigten ein Apple iPhone 6, ein Kopfhörer, Sportschuhe, ein T-Shirt sowie Duschutensilien entwen- det wurden, er wisse aber nicht genau, was entwendet worden sei (Prot. I S. 14). Es treffe nicht zu, dass er das iPhone aus der Hosentasche von B._____ genom- men habe, dieser habe es ihm gegeben (Prot. I S. 15). Er wisse nicht mehr, ob er die Sporttasche durchsucht habe. Sein Anteil an der Beute seien die Kopfhörer und die Sportschuhe gewesen (Prot. I S. 15). Den Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz ist zu entnehmen, dass er ge- ständig ist, beim angeklagten Vorfall mitgewirkt zu haben und dabei zusammen mit C._____ und einem Unbekannten den beiden Geschädigten B._____ und D._____ die in der Anklage aufgeführten Gegenstände abgenommen zu haben. Im Umfang dieses Geständnisses ist der Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und die Akten erstellt. Bestritten wird vom Beschuldigten, dass

- 9 - ein Messer zum Einsatz kam. Er macht geltend, es sei weder über den Einsatz eines Messers gesprochen worden, noch habe er ein solches gesehen, obwohl er ein solches aufgrund seiner Position hätte sehen können. Ferner bestreitet er, den Geschädigten bedroht zu haben und vermummt gewesen zu sein. Schliess- lich macht er geltend, die Tat sei nicht geplant gewesen, er habe vielmehr erst re- alisiert, was geschehe, als der Unbekannte auf die Geschädigten zugegangen sei und von ihnen ihre Gegenstände verlangt habe. In diesem Zeitpunkt habe er ent- schieden, mitzumachen. In den vom Beschuldigten bestrittenen Punkten, insbe- sondere betreffend Einsatz eines Messers, ist zu prüfen, ob sich der Anklagesa- chverhalt erstellen lässt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf, wonach der Unbekannte beim Verlassen des Tatorts nochmals zu den Geschä- digten zurückgekehrt sei und B._____ einen Faustschlag gegen die linke Wange versetzt habe, einen Sachverhalt betrifft, welcher sich nach Vollendung des Rau- bes verwirklicht haben soll. In diesem Punkt bildet der Anklagesachverhalt nicht mehr Gegenstand des Raubvorwurfes oder eines anderen gegen den Beschuldi- gen gerichteten Vorwurfs, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Für die Erstellung des Sachverhaltes stehen neben den Aussagen des Beschul- digten diejenigen des Mitbeschuldigten C._____ und der beiden Geschädigten B._____ und D._____ zur Verfügung.

3. Beweismittel 3.1. Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2017 verweigerte der Be- schuldigte die Aussage (Urk. D2 6/1). Der Beschuldigte sagte in der Hafteinvernahme vom 16. Juni 2017 aus, er sei in der fraglichen Zeit mit zwei Kollegen in einem silbrigen Fahrzeug herumgefahren. In F._____ sei dann die Sache passiert, dass sie den Geschädigten die Sachen weggenommen hätten. Er werde alles erzählen, aber er werde die Namen der beiden anderen nicht nennen (Urk. D2 6/2 S. 2 f.). Von einem Messer wisse er nichts (Urk. D2 6/2 S. 2). Er habe kein Messer gesehen und keiner von ihnen ha-

- 10 - be von einem Messer gesprochen (Urk. D2 6/2 S. 4). Es treffe nicht zu, dass sie maskiert gewesen seien. Sie seien ganz sicher alle drei unmaskiert gewesen. Sie hätten Schuhe, Kopfhörer und ein Handy erbeutet. Er habe die Kopfhörer und die Schuhe bekommen (Urk. D2 6/2 S. 3). In der Befragung vom 19. Juli 2017 sagte der Beschuldigte aus, er habe im Aus- gang C._____ getroffen auf einer Party mit vielen Leuten in H._____ am See. Dort habe ein Unbekannter sie gefragt, ob sie ihm behilflich sein könnten. Er sei dann mit C._____ und dem Unbekannten nach F._____ gefahren. Dort sei der Unbekannte voraus zu zwei auf einer Bank sitzenden Männern gegangen und habe diese aufgefordert, ihre Sachen zu geben. Er habe aus Dummheit mitge- macht. Er habe Handy, Kopfhörer und Turnschuhe an sich genommen, jedoch keine Dusch-utensilien (Urk. D2 6/3 S. 4). Auch von Bargeld wisse er nichts (Urk. D2 6/3 S. 5). Alle drei Täter hätten mit den Geschädigten gesprochen. Er habe gesagt, sie sollten ihre Sachen herausgeben (Urk. D2 6/3 S. 5). Niemand habe ein Messer gehabt, er habe kein Messer gesehen (Urk. D2 6/3 S. 5). Wenn der Unbekannte ein Messer in der Hand gehabt hätte, hätte er es gesehen (Urk. D2 6/3 S. 5). Das Natel habe der Unbekannte genommen, die Kopfhörer und die Schuhe habe er für den Unbekannten aufbewahrt (Urk. D2 6/3 S. 6). Er habe mit- gemacht, weil er besoffen gewesen sei (Urk. D2 6/3 S. 7). Der Beschuldigte hielt in der Einvernahme vom 25. Juli 2017 (Urk. D2 6/4) erneut daran fest, dass er C._____ in H._____ bei der Party am See getroffen habe und der unbekannte Dritte sie gefragt habe, ob sie ihm behilflich sein könnten. Sie hät- ten bejaht, ohne zu wissen, worum es gehe (Urk. D2 6/4 S. 2). Sie seien alle drei mit dem Auto von C._____ nach F._____ gefahren. Der Unbekannte habe das Auto gelenkt und sei nach F._____ gefahren, ohne etwas zu sagen. Dort seien sie aus dem Auto ausgestiegen. Der Unbekannte sei Richtung Bushaltestelle gegan- gen, wo zwei junge Männer gewesen seien und habe zu diesen gesagt, sie soll- ten ihre Sachen herausgeben. Sie hätten aus Dummheit mitgemacht (Urk. D2 6/4 S. 3). Er habe in ganz normalem Ton wiederholt, was der Unbekannte gesagt ha- be, und habe nicht bemerkt, dass die beiden jungen Männer Angst gehabt hätten. Die Geschädigten hätten sich gegenseitig angeschaut, hätten aber nichts Gros-

- 11 - ses gesagt. Der eine habe seine Sporttasche etwas näher zu ihnen hingestellt. Er habe diese geöffnet, sich den Inhalt angeschaut und Kopfhörer und Turnschuhe entnommen. Dieser Geschädigte habe dann auch noch sein Handy herausge- rückt und habe es ihm gegeben. Er wisse nichts davon, dass auch noch Geld ge- stohlen worden sei (Urk. D2 6/4 S. 3). Er wüsste nicht, dass die Geschädigten bedroht worden seien oder ihnen Gewalt angedroht worden sei (Urk. D2 6/4 S. 4). Er habe nur zum Geschädigten gesagt, er solle die Sachen herausgeben, habe dies aber nicht mit einer Drohung verbunden. Wie er sich erinnere, habe der Ge- schädigte ihm das Handy gegeben, er habe es ihm nicht aus dem Hosensack ge- nommen und habe ihn nicht abgetastet (Urk. D2 6/4 S. 5). Die beiden Mittäter und er seien nicht vermummt gewesen (Urk. D2 6/4 S. 4). Er wisse nichts von einem Messer und habe auch kein solches gesehen (Urk. D2 6/4 S. 5). Er wiederholte, aus Dummheit mitgemacht zu haben und weil er besoffen gewesen sei (Urk. D2 6/4 S. 5). Am 31. Mai 2018 (Urk. D2 6/5) verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen und entschuldigte sich gegenüber den beiden Privatklägern (Urk. D2 6/5 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 16. August 2018 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D2 6/6 S. 6). Bezüglich der Aussagen in der Befragung vor Vorinstanz kann auf die vorstehen- de Zusammenfassung unter Ziffer 2 verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, ein Un- bekannter habe ihn und C._____ gefragt, ob sie ihm behilflich sein könnten. Sie hätten nicht gefragt bei was, sondern einfach ja gesagt. Dann seien sie mit dem Unbekannten nach F._____ gegangen, wo diese Sache passiert sei. Es stimme, dass er den Geschädigten aufgefordert habe, die Sachen herauszugeben. Sonst habe er nichts weiter gesagt. Er habe nur die Sätze wiederholt, die der Unbekann- te gesagt habe. Vermummt sei er nicht gewesen, und er habe auch kein Messer gesehen. Er sei besoffen gewesen und habe sich aus reiner Dummheit an diesem

- 12 - Raub beteiligt. Den Unbekannten habe er nicht gekannt. Er wisse auch dessen Namen nicht (Prot. II S. 13 ff.). 3.2. Aussagen C._____ In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 8. Juni 2017 bestritt C._____ eine Beteiligung an der Raubtat (Urk. D2 7/1 S. 3). Er habe zur fraglichen Zeit Party gefeiert und sei sehr betrunken gewesen. Die Schlüssel zum Auto seiner Mutter habe er einem Dritten gegeben, der ihn nach Hause gefahren habe (Urk. D2 7/1 S. 4). Er hielt in der Hafteinvernahme vom 16. Juni 2017 daran fest, dass er nicht am Raub beteiligt gewesen sei und von einem Unbekannten nach der Party am See nach Hause gefahren worden sei (Urk. D2 7/2 S. 2). Der Beschuldigte sei sicher nicht im Auto dabei gewesen (Urk. D2 7/2 S. 3). Auf Vorhalt des Geständnisses des Beschuldigten betreffend Beteiligung am Raub und dessen Aussage, dass er in ein silbernes Fahrzeug gestiegen sei, erklärte C._____, er habe den Beschul- digten nicht gesehen im Auto, er sei besoffen gewesen und habe im Auto ge- schlafen (Urk. D2 7/2 S. 3 f.). In der Einvernahme vom 18. Juli 2017 korrigierte er seine bisherigen Aussagen und erklärte, der Beschuldigte sei im Auto gewesen. Der Unbekannte habe sein Auto gelenkt und sei zum Bahnhof F._____ gefahren. Dort habe er gesagt, sie sollten aussteigen und mitkommen. Sie seien zu den auf der Bank sitzenden Männern gegangen. Der Unbekannte habe zu diesen gesagt, sie sollten bitte ihre Sachen geben. Sie hätten nicht gedroht und auch kein Messer dabei gehabt. Die eine Person habe gelacht und habe seine Sachen herausgegeben, so wie wenn er eine Zigarette gegeben hätte. Er habe die Sporttasche ausgeleert, es seien nur Duschutensilien und Sportschuhe drin gewesen (Urk. D2 7/3 S. 2). Von Bargeld habe er nichts gesehen (Urk. D2 7/3 S. 3). Er bestätigte, dass sie Schuhe, Kopf- hörer und Natel mitgenommen hätten (Urk. D2 7/3 S. 3). Er habe von der Beute nichts bekommen. Der Beschuldigte habe die Kopfhörer genommen, der Unbe- kannte das Handy, von den Schuhen wisse er nichts (Urk. D2 7/3 S. 4). Er habe kein Bargeld und kein Messer gesehen (Urk. D2 7/3 S. 4).

- 13 - In der Einvernahme vom 25. Juli 2017 sagte C._____ aus, nachdem er die Ein- vernahmen der Geschädigten habe lesen können, sei ihm Stück für Stück wieder eingefallen. Er habe vor der Tat Alkohol konsumiert und sei betrunken gewesen. Ausserdem habe er gekifft. Er habe das Fahrzeug nicht am See lassen wollen und habe herumgefragt, ob jemand die Autoprüfung habe. Der Unbekannte habe sich gemeldet. So seien sie etwa um 4 Uhr losgefahren. Der Beschuldigte sei auch dabei gewesen. Sie seien zuerst nach H._____ gefahren, dort seien sie ausgestiegen und hätten über irgendetwas gestritten, er wisse nicht mehr über was (Urk. D2 7/5 S. 2). Dann seien sie weiter gefahren zum Bahnhof F._____. Der Unbekannte habe gesagt, sie sollten mitkommen. Er habe versucht, ihn und den Beschuldigten als Angsthasen hinzustellen, indem er gefragt habe, ob sie Angst hätten. Er habe sie aufgefordert, ihre Kapuzen über die Köpfe zu ziehen, sich sozusagen zu vermummen. Vermummt gewesen sei nur der Unbekannte, er und der Beschuldigte hätten nur die Kapuzen über ihre Köpfe gestülpt. Sie seien zu den beiden jungen Männern gegangen. Er habe eine Baseballmütze getragen, das Gesicht des Beschuldigten sei vollständig frei gewesen (Urk. D2 7/5 S. 3). Ein Messer sei nie im Spiel gewesen (Urk. D2 7/5 S. 3). Er wolle die Tat nicht gut re- den, es sei ein Raub gewesen, jedoch würden die Geschädigten übertreiben. Sie hätten die Geschädigten gefragt, wie wenn man nach einer Zigarette frage. Die Geschädigten hätten keine Angst gehabt, seien einfach locker da gesessen, wie wenn sie sie schon lange kennen würden. Der Geschädigte habe sein Handy aus dem Hosensack genommen und habe es dem Unbekannten überreicht. Er habe erst später bemerkt, dass auch noch Kopfhörer abgenommen worden seien. Er wisse nicht, ob dies der Beschuldigte gewesen sei. Sie hätten auch etwas Münz- geld max. Fr. 10.– bis Fr. 20.– abgenommen. Er habe die Sporttasche ausgeleert, aber nichts selber behändigt. Irgendwie seien Schuhe mitgekommen, er wisse nicht, wer diese behändigt habe. Der Beschuldigte habe sie irgendwann gehabt (Urk. D2 7/5 S. 4). Er habe nichts von der Beute genommen, er sei überrumpelt worden und habe nichts mit der Sache zu tun haben wollen (Urk. D2 7/5 S. 5). Der Beschuldigte habe sich nach seiner Erinnerung passiv verhalten. Der Ge- schädigte habe ihnen sein Handy entgegengestreckt und ihnen gezeigt, dass er im Portemonnaie nur Münz gehabt habe.

- 14 - C._____ wiederholte in der Einvernahme vom 31. Mai 2018, dass weder er noch der Beschuldigte ein Messer dabei gehabt hätten. Er wisse nicht, was die Ge- schädigten gesehen hätten. Wenn dies ein Gegenstand gewesen sei, habe er diesen nicht realisiert (Urk. D2 7/6 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 20. Juni 2018 betonte er, es treffe nicht zu, dass sie sich vorgängig untereinander abgesprochen hätten. Er bestätigte auf Vorhalt der entsprechenden Aussage der Geschädigten, dass sie miteinander diskutiert hätten bevor sie zu den Geschädigten herangetreten seien. Er wisse nicht mehr, über was sie diskutiert hätten, jedenfalls nicht über den Raub (Urk. D2 7/7 S. 5). Sie hätten nicht den Plan gehabt, jemanden auszurauben (Urk D2 7/7 S. 6). Der Unbekannte habe den Beschuldigten und ihn provoziert, ob sie Angst hätten mit- zukommen. Er habe den Unbekannten gefragt, was er machen wolle. Dieser habe dann so eine "halbtote Antwort" gegeben. Der Unbekannte habe kein Messer ge- habt, hätte dieser ein Messer gezückt, hätte er es mit Sicherheit gesehen (Urk. D2 7/7 S. 5). In der Befragung vor Vorinstanz am 21. Februar 2019 sagte C._____, er habe am Anfang nicht verstanden, was der Unbekannte vorgehabt habe. Sie seien nicht maskiert gewesen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die anderen beiden hätten etwas gemacht. Er habe nichts damit zu tun haben wollen und sei einfach nur da- gestanden (Prot. I S. 9 im Proz. Nr. DG180023). Die Tat sei nicht geplant gewe- sen. Der Unbekannte sei vorausgegangen, sie beide hinterher. Bis sie da gewe- sen seien und es passiert sei, habe er nicht gewusst, was passieren sollte (Prot. I S. 11 im Proz. Nr. DG180023). Es sei kein Messer im Spiel gewesen, ansonsten er dies gesehen hätte (Prot. I S. 12 im Proz. Nr. DG180023). Der Unbekannte hät- te ein Messer nicht derart hervornehmen können, dass die Geschädigten es be- merkten, er und der Beschuldigte dagegen nicht (Prot. I S. 13 im Proz. Nr. DG180023). 3.3. Aussagen B._____ In der ersten polizeilichen Befragung am Tattag sagte B._____ aus, er habe am Bahnhof in F._____ zusammen mit D._____ auf den Bus gewartet. Sie seien bei-

- 15 - de sehr müde gewesen. D._____ sei immer wach gewesen, er habe zwischen- durch ein wenig gedöst. Dann seien drei Typen erschienen, hätten sich vor sie gestellt und die Bank umringt. Jener, der links von D._____ gestanden sei, habe ihm seine Kapuze über den Kopf gezogen, sodass er die Gesichter nicht habe sehen können. Dieser Täter habe dann auch ein Messer hervorgeholt und habe gesagt, sie sollten alles hergeben, was sie hätten, und sie sollten ihre Gesichter nach unten halten. D._____ habe sein Geld aus dem Portemonnaie gegeben. Ein dunkelhäutiger Latino Typ habe zu ihm gesagt, er solle auch alles geben, habe sein Handy aus seiner Hosentasche genommen und habe ihn nach weiteren Ge- genständen abgetastet (Urk. D2 4/1 S. 2 und S. 4). Sie seien die ganze Zeit mit dem Messer bedroht worden. Der Latino Typ habe auch seine Sporttasche durch- sucht und daraus diverse Gegenstände entwendet. Die drei seien davongerannt. Derjenige, der das Messer in der Hand gehalten habe, sei zurückgekehrt und ha- be ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Dieser habe einen "Shippi- Akzent" gehabt, sei vermummt gewesen, habe die Baseballmütze ins Gesicht ge- zogen gehabt (Urk. D2 4/1 S. 2). Das eingesetzte Messer sei ein Spickmesser gewesen mit silberner Klinge und einem hellblauen Griff (Urk. D2 4/1 S. 2). Er ha- be das Messer einhändig bedient, und er habe es klicken gehört, als die Klinge hervorgekommen sei (Urk. D2 4/1 S. 3). Der Täter, welcher in der Mitte gestanden sei, habe kein Wort gesagt, sei komplett vermummt gewesen mit einem dunklen Tuch vor dem Kopf und der Kapuze über dem Kopf, sei passiv dagestanden und habe zugeschaut. Es könne sein, dass dieser eine Aufpasserfunktion gehabt ha- be. Der Latino-Typ sei eher dunkelhäutig, habe ein Burberry-Tuch vor dem Ge- sicht gehabt und zuerst eine Kapuze über dem Kopf, letztere aber danach runter- genommen. Er habe mehrmals wiederholt "gib dini Sache ane, suscht gsehsch was passiert" (Urk. D2 4/1 S. 3). Er habe ihn aufgefordert, die Sporttasche zu öff- nen, was er getan habe. Der Täter habe seine Duschutensilien, den Beatskopfhö- rer, sein Handy mit Hülle, seine Trainingsschuhe und ein Nike T-Shirt mitgenom- men. Nach seiner Einschätzung sei der Täter mit dem Messer der Anführer ge- wesen. Dieser sei auch zurückgekommen und habe ihn zweimal ins Gesicht ge- schlagen (Urk. D2 4/1 S. 4). Während der Tat habe er noch nicht gezittert, nach dem Weggang der Täter habe er unglaublich gezittert, habe praktisch nicht mehr

- 16 - reden können und sei damit nicht klargekommen. Es habe ihn total blockiert (Urk. D2 4/1 S. 5). Am 15. Juni 2017 bestätigte B._____, dass der Latino-Typ mit einem Tuch mit Burberry-Muster maskiert gewesen sei, welches ihm während des Überfalls her- untergerutscht sei, weshalb er dessen Gesicht habe sehen können (Urk. D2 4/2 S. 3 f.). Dieser Täter habe Schweizerdeutsch gesprochen ohne Akzent und habe gesagt "Gib alles was hesch susch gsehsch es". Der andere Täter mit dem Spickmesser habe einen Balkan-Akzent gehabt. In der Einvernahme vom 31. Mai 2018 bestätigte er, er habe mit D._____ auf der Bank beim Bahnhof F._____ gesessen, als drei Personen gekommen seien, ei- nen halben Meter vor ihnen stehen geblieben seien und gesagt hätten, sie sollten alles geben, was sie hätten. Der Beschuldigte habe ihn persönlich angesprochen, ihm habe er seine Sachen übergeben. Der Täter mit dem Messer habe von D._____ Geld verlangt. D._____ habe sein Münz in die Hand des Täters geleert. Er habe das Messer erstmals realisiert, als er zu D._____ hinüber geschaut habe, um zu sehen, wie es ihm gehe. Das Messer sei vermutlich ein Klappmesser ge- wesen (Urk. D2 4/4 S. 5). Der Täter in der Mitte habe nicht viel gesagt, nur ge- schaut, dass sie sich nicht wehrten (Urk. D2 4/4 S. 5). Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, seine Sporttasche auszuräumen und habe seine Sportschuhe, seine Beatskopfhörer, sein Handy und Duschutensilien entwendet. Die Täter hätten ein Tuch über dem unteren Teil des Gesichts und der Nase gehabt (Urk. D2 4/4 S. 6). Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte sei der Anführer, da er gespro- chen und agiert habe (Urk. D2 4/4 S. 7). Das Messer sei gut sichtbar gewesen, die anderen Täter seien so gestanden, dass sie es sehen konnten. Die drei Täter seien nahe beieinander gestanden vielleicht im Abstand von einem halben Meter (Urk. D2 4/4 S. 8). Der Beschuldigte habe zuerst die Herausgabe verlangt (Urk. D2 4/4 S. 8). Der Beschuldigte habe ihn abgetastet und das Handy im Hosensack bemerkt.

- 17 - 3.4. Aussagen D._____ D._____ wurde am Tattag polizeilich einvernommen. Er sagte aus, er habe mit B._____ am Bahnhof F._____ auf einer Bank gesessen und habe auf den Bus gewartet. Die drei Täter hätten vor ihnen eine Reihe gebildet. Einer habe gesagt, sie sollten alle Sachen herausgeben und habe ein Springmesser gezückt. Er habe sein Geld gegeben. B._____ sei härter angegangen worden. Ihm hätten sie sein Handy und Wertsachen aus der Sporttasche weggenommen. Als die Täter den Ort verlassen wollten, habe B._____ gefragt, ob er sein Handy wiederhaben kön- ne, worauf einer ihn mit der Faust auf die Wange geschlagen habe (Urk. D2 5/1 S. 1). Er beschrieb das Messer als Spickmesser mit silberner Klinge und blauem Griff. Klinge und Griff seien je eine Handbreite lang gewesen, die Gesamtlänge schätze er auf 25 cm (Urk. D2 5/1 S. 2). Der Täter mit dem Messer habe einen Balkan-Dialekt gehabt. Der eine Täter habe einen blau/schwarz karierten Schal über die Nase gezogen gehabt, der Latino-Typ einen Schal mit BurberryMuster, der Täter mit dem Messer habe eine Baseballmütze getragen. Der Täter mit dem Messer habe zu ihnen mehrfach gesagt, sie sollten ihm alle ihre Sachen geben. Zu B._____ habe er gesagt, er solle den Kopf herunterhalten, ihm habe er die Kapuze über den Kopf gezogen und zum Boden gedrückt. Er habe sein Geld ge- geben, insgesamt ca. Fr. 20.– bis Fr. 30.–. B._____ habe man neben dem Handy die Beatskopfhörer, Duschutensilien und Schuhe entwendet (Urk. D2 5/1 S. 3). In der Einvernahme vom 31. Mai 2018 wiederholte er, mit B._____ auf der Bank am Bahnhof F._____ auf den ersten Bus gewartet zu haben. Dann seien drei Personen auf sie zugekommen, die unterwegs einen kurzen Halt gemacht hätten und sich miteinander unterhielten. Anschliessend seien sie ziemlich direkt auf sie zugekommen. Einer der Täter habe gesagt, sie sollten das Geld herausgeben. Er wisse nicht mehr mit Sicherheit, welcher der drei Täter es gewesen sei. Ein Täter habe etwas in der Hand gehabt, er sei sich nicht mehr sicher, ob es ein Messer gewesen sei (Urk. D2 5/2 S. 4). Einer habe zu ihm gesagt, er solle sie nicht an- schauen und habe ihm seine Kapuze über den Kopf gestülpt und seinen Kopf nach unten gedrückt. Er habe erst wieder aufgeschaut als die Täter weggingen. B._____ habe gefragt, ob er seine Handyhülle zurückerhalte, da sei einer der Tä-

- 18 - ter zurückgekommen und habe ihm einen Faustschlag gegen die Wange versetzt. Zwei der Täter hätten so eine Art Halstuch über dem unteren Teil des Gesichts gehabt, der andere habe eine Baseballmütze getragen, sodass man sein Gesicht nicht gut habe sehen können (Urk. D2 5/2 S. 5). Er habe sich bedroht gefühlt, da die Täter sie auf eine Art eingekreist hätten, so nahe vor sie gestanden seien und in der Überzahl gewesen seien (Urk. D2 5/2 S. 5).

4. Beweiswürdigung 4.1. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Sowohl die Privatkläger, welche adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mach- ten, wie die beiden Beschuldigten haben ein gewichtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seitens keiner dieser Personen liegen Hinweise vor, welche an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. 4.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.2.1. Beschuldigter und C._____

a) C._____ Bei C._____ fällt auf, dass er seine Aussagen dem jeweiligen Stand der erhobe- nen Beweismittel anpasste. Während er in den ersten beiden Einvernahmen jede Beteiligung am Raub bestritt, räumte er eine Beteiligung in den späteren Einver- nahmen ein. Dabei wird aber eine klare Tendenz erkennbar, die Tat zu verharm- losen. Dies zeigt sich besonders deutlich darin, dass C._____ ausführte, die Ge- schädigten seien gebeten worden, ihre Sachen zu geben. Sie seien nicht bedroht worden. Sie seien gefragt worden, wie wenn man um eine Zigarette bitte. Der ei- ne Geschädigte habe gelacht und habe seine Sachen herausgegeben, wie wenn er eine Zigarette gegeben hätte. Als realitätsfremd erscheint, dass die drei Täter die Geschädigten um Herausgabe ihrer Wertsachen gebeten haben sollen. Eben- falls völlig unglaubhaft erweist sich die Darstellung, dass die überrumpelten und von einer Übermacht umringten Geschädigten ganz locker geblieben seien, einer von ihnen sogar gelacht habe.

- 19 - Das dem Ergebnis der Beweiserhebungen angepasste Aussageverhalten und die Tendenz zur Verharmlosung lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ aufkommen. Nicht nachvollziehbar ist seine Erklärung, ihm sei Stück für Stück wieder eingefallen, nachdem er die Einvernahmen der Geschädigten habe lesen können (Urk. D2 7/5 S. 2), wäre doch vielmehr zu erwarten, dass die Erinnerung mit zunehmendem Zeitablauf eher verblasst. Zudem hatte er zuvor beteuert, er sei betrunken gewesen und habe gekifft. Hätte er aufgrund seines angeschlagenen Zustandes nichts wahrgenommen, könnte auch nach der Kennt- nisnahme der Aussagen der Geschädigten keine Erinnerung an etwas aufkom- men, das er gar nie wahrgenommen hat. Auf Vorhalt der Aussage des Geschä- digten, wonach die drei Täter vor der Tat miteinander diskutiert hätten, antwortete er, er wisse nicht mehr, über was sie diskutiert hätten, jedenfalls nicht über den Raub (Urk. D2 7/7 S. 5). Diese selektive Erinnerung nur zugunsten der Beschul- digten wirkt unglaubhaft. Gleichzeitig führte er auch aus, er habe den Unbekann- ten gefragt, was dieser vorhabe, worauf dieser eine "halbtote Antwort" gegeben habe. Es erscheint nicht glaubhaft, dass er sich mit einer so nichtssagenden Ant- wort zufrieden gegeben hat. Dass er sich nicht von der Tat distanziert hat, viel- mehr zusammen mit dem Beschuldigten und dem Unbekannten vor den Geschä- digten stehen blieb, spricht dagegen, dass er überrascht wurde. Die Aussagen von C._____ sind nebst den aufgezeigten Widersprüchen zudem detailarm. Mindestens merkwürdig, wenn nicht gar lebensfremd, erscheint seine Aussage, dass er das Steuer des Fahrzeuges seiner Mutter einem völlig Unbe- kannten überlassen habe, den er an einer Party kennenlernte, diesem Unbekann- ten dann hinterhergelaufen sei, als dieser in F._____ anhielt, ohne zu wissen, was dieser vorhatte, um dann auch noch ohne irgendwelche Absprache spontan bei der vom Unbekannten initiierten Raubtat mitzuwirken.

b) Beschuldigter Hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Kenntnis der vom Unbekannten geplanten Tat, der Bestreitung einer Absprache vor der Tat und dem behaupteten spontanen Beitritt zur Tat als der Unbekannte bereits damit angefangen hatte, kann auf die Ausführungen betreffend die Würdigung der Aussagen von C._____

- 20 - verwiesen werden. Diesbezüglich erweisen sich die übereinstimmenden Darstel- lungen der beiden Komplizen als blosse Schutzbehauptungen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nicht bemerkt, dass die Geschädig- ten Angst gehabt hätten, ist vor dem Hintergrund der unbestrittenen zahlenmässi- gen Überlegenheit und dem Umringen der auf der Bank sitzenden, völlig über- rumpelten Geschädigten höchst unglaubhaft. Es widerspricht denn auch jeder Le- benserfahrung, dass die Geschädigten nicht bedroht wurden. Allein schon der Umstand, dass sie von drei unbekannten Tätern, welche sich nahe vor sie hin- stellten, aufgefordert wurden, ihre Wertgegenstände herauszugeben, musste be- drohlich auf die Geschädigten wirken. Der Beschuldigte versteigt sich zwar nicht wie der Mittäter C._____ in die Behauptung, einer der Geschädigten habe gelacht und die Geschädigten seien locker gewesen, jedoch ist schon seine Behauptung lebensfremd, er habe nicht bemerkt, dass die Geschädigten Angst hatten. Die Schilderungen des Beschuldigten betreffend den Tatablauf sind zudem auffäl- lig dürftig ausgefallen. Die Vorinstanz führte zutreffend als Beispiel für die man- gelnde Detaillierung die Erklärung in der Hafteinvernahme an, in welcher er aus- sagte "Plötzlich kamen wir nach F._____, wo dann die Sache passierte." (Urk. 94 S. 11), was er mit fast identischem Wortlaut anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 14). Es fehlen auch andere Realitätskriterien wie Schilde- rung seines eigenen Erlebens und seiner Gedanken, als er realisiert haben will, dass der Unbekannte sich dazu anschickte, einen Raub zu begehen.

c) B._____ und D._____ B._____ sagte im Kerngehalt über alle Aussagen hinweg widerspruchsfrei aus. Seine Darstellung ergibt ein stimmiges Ganzes. Es sind keine Hinweise auf Über- treibungen erkennbar, dies zeigt sich beispielsweise darin, dass die Drohung, er solle seine Sachen geben, sonst sehe er, was geschehe, nicht dramatisiert er- scheint. Die Aussage, er habe gedacht, "ou, jetzt ist es nicht mehr gut", als das Messer gezogen worden sei und die Schilderung, er habe erst nach der Tat ange- fangen, stark zu zittern, habe kaum mehr sprechen können und habe eine eigent- liche Blockade erlebt, sprechen für authentische Aussagen und weisen auf tat-

- 21 - sächlich Erlebtes hin. B._____ konnte für jeden der drei Täter ein Signalement geben. Den Beschuldigten beschrieb er als dunkelhäutigen Latino-Typ und erklär- te, dieser habe bis über die Nase ein Tuch mit Burberry-Muster getragen und eine Kapuze, welche er aber danach runtergenommen habe, er habe kurze dunkle Haare (Urk. D2 4/1 S. 3). Das Tuch sei ihm heruntergefallen, als er seine Kopfhö- rer genommen habe, da habe er sein Gesicht sehen können (Urk. D2 4/4 S. 7). Das Gesicht von C._____ habe er gesehen, als dieser sich beim Wegrennen kurz umgedreht habe (Urk. D2 4/4 S. 7). Die zutreffende Beschreibung des Beschul- digten wie auch die detaillierte Beschreibung der anderen beiden Täter spricht für eine zuverlässige Beobachtungsgabe des Privatklägers, zumal er diese Wahr- nehmungen in der für ihn sehr belastenden Situation als Opfer einer Raubtat machte. Dies gilt auch für die Beschreibung des Messers als Spickmesser mit ei- nem hellblauen Griff, die ungefähre Grössenangabe, das von ihm erwähnte Kli- cken beim Hervorholen des Messers und seine Aussage, dass der Täter das Messer einhändig bedient habe (Urk. D2 4/1 S. 3). Die Detailliertheit seiner Anga- ben spricht für deren Glaubhaftigkeit. Auch die Aussagen von D._____ wirken lebensnah und decken sich über weite Strecken mit denjenigen von B._____ sowohl bezüglich des Tatablaufes, der Be- schreibung der Täter (Balkantyp mit "Shippi" Dialekt, Latinotyp), der Rolle jedes einzelnen Täters, deren Vermummung (dunkler blau/schwarzer Schal und Schal mit Burberry-Muster) und der Beute. In seiner ersten Einvernahme am Tattag schilderte D._____ auch, dass ein Messer eingesetzt worden sei. Er beschrieb dieses als blaues Spickmesser mit silberner Klinge, Gesamtlänge ca. 25 cm und erstellte eine Zeichnung (Urk. D2 5/1 S. 2). In der Einvernahme vom 31. Mai 2018 sagte er dann aus, einer der Täter habe etwas in der Hand gehabt, er sei nicht mehr sicher, ob es ein Messer gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei das Messer sogar gezeichnet habe, bestätigte er, dass seine damaligen Aussa- gen der Wahrheit entsprachen (Urk. D2 5/2 S. 4). Dass D._____, welcher direkt vom Unbekannten mit dem Messer bedroht worden sein soll, sich ein knappes Jahr nach dem Vorfall nicht mehr erinnern kann, ob ein Messer im Einsatz war, erscheint ungewöhnlich, wäre doch zu erwarten, dass er ein so zentraler Moment in Erinnerung behält. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die konstanten und

- 22 - widerspruchsfreien Aussagen von B._____ als glaubhaft erscheinen. Dass D._____ in der zweiten Einvernahme nicht mehr sicher war, ob der Gegenstand, den einer der Täter in den Händen hielt, ein Messer war, spricht gegen eine Ab- sprache mit B._____. Dieser Umstand vermag keine Zweifel an den Aussagen von B._____ zu erwecken, zumal D._____ auch bestätigte, in der ersten Einver- nahme die Wahrheit gesagt zu haben und er in dieser Einvernahme das Messer klar gleich beschrieb und zeichnete wie B._____. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen beider Privatkläger ist erstellt, dass der Beschuldigte und C._____ sich bei der Tatbegehung mit einem Tuch/Schal ver- mummten. Aufgrund dieser Vermummung ist ihre Behauptung widerlegt, dass sie mit dem Unbekannten nicht über den Raub gesprochen hätten, sondern erst rea- lisierten, was dieser tun wollte, als er bereits mit der Tatausführung angefangen hatte. Es ist daher erstellt, dass eine vorgängige Absprache zwischen den drei Tätern stattgefunden hat. Dass die Privatkläger nicht bedroht wurden, erscheint aufgrund der ganzen Kons- tellation, in welcher sie von drei unbekannten vermummten Tätern umringt und aufgefordert wurden, ihre Sachen zu übergeben, als schlicht lebensfremd. Ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ ist erstellt, dass der Beschuldig- te ihn aufforderte, seine Sachen herauszugeben ansonsten er sehen werde, was passiere, ihn auf Gegenstände abtastete, ihm das Handy wegnahm sowie aus der Sporttasche Kopfhörer, Sportschuhe und Duschutensilien behändigte. Basierend auf den glaubhaften Aussagen von B._____, welche durch diejenigen von D._____ in der ersten Einvernahme gestützt werden, ist zudem erstellt, dass der Unbekannte die Privatkläger mit einem Springmesser bedrohte. Erstellt ist auch, dass die drei Täter nahe bei den Privatklägern standen. Vom Beschuldigten wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass er aufgrund seiner Position ein Mes- ser hätte sehen können; im Gegenteil, sowohl er als auch C._____ bestätigten ausdrücklich, dass sie ein Messer von ihrer Position her hätten sehen können (Prot. I S. 13) bzw. mit Sicherheit gesehen hätten (Urk. D2 7/7 S. 5). Gestützt auf diese Aussagen ist der Argumentation der Verteidigung, wonach es dem Be- schuldigten aufgrund seiner Position – im toten Winkel stehend – nicht möglich

- 23 - gewesen sei, das Messer zu sehen, zumal der Unbekannte dieses allenfalls mit seinem Körper verdeckt habe (Urk. 107 S. 4 f.), nicht zu folgen. Auch aus dem Einwand, wonach es fast unmöglich sei, ein nicht alltägliches Geräusch einem Gegenstand zuzuordnen, den man nicht sehen könne (Urk. 107 S. 5), kann die Verteidigung nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, zumal der Geschädig- te D._____, auch ohne das Klicken des Messers zu hören, den Gegenstand als Springmesser erkannt hatte. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein anderes Messer als ein Springmesser zum Einsatz hätte kommen kön- nen, insbesondere da der Unbekannte ein Küchenmesser mit langer Klinge offen hätte tragen müssen und nicht einfach aus seiner Hosentasche hätte nehmen können. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die Geschädigten dieses Springmesser gesehen haben, sondern auch der Beschuldigte, zumal dieser nicht dem gleichen Stress ausgesetzt gewesen war wie die Geschädigten. Der Be- schuldigte hat den Einsatz des Messers zumindest in Kauf genommen, ansonsten er von diesem Raub hätte Abstand nehmen müssen (vgl. nachfolgend, Erw. III.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich erstellt ist. Insbesondere ist in sub- jektiver Hinsicht der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte den Einsatz eines Messers wahrgenommen hat, weshalb der Messereinsatz allgemein von seinem Vorsatz mitumfasst wurde. Aufgrund seiner Position ist auch davon auszugehen, dass er erkannt hat, dass es sich dabei um ein Springmesser handelte. Es ver- bleiben somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte den Einsatz dieses Springmessers zumindest in Kauf ge- nommen hat. III. Rechtliche Würdigung Vorab kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und zum qualifizierten Tatbestand des Art. 140 Ziff. 2 StGB verwiesen werden (Urk. 94 S. 19 ff.). Auch im Berufungsverfahren wird vom Beschuldigten zu Recht aner- kannt, dass er in objektiver und in subjektiver Hinsicht, den Tatbestand des Rau-

- 24 - bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt hat (Urk. 95 S. 3 ). Bestritten wird die rechtliche Qualifikation als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff der Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB unabhängig von der konkreten Verwendung des Gegen- standes zu beurteilen und entspricht dem Verständnis des Waffenbegriffs gemäss Waffengesetz. Waffen stellen somit Messer dar, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetter- lingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG). Ein Küchenmesser fällt dagegen nicht unter den Waffenbegriff. Massge- bend ist, ob ein Gegenstand aufgrund seiner objektiven Zweckbestimmung ent- sprechend zu Angriff oder Verteidigung dient (BGer 6B_756/2010 Urteil vom 6.12.2010 E. 3.2.2.). Alltagsgegenstände wie Küchenmesser gelten nicht als Waf- fe, auch wenn ein derartiges Messer ernsthafte Verletzungen herbeiführen kann (BGer 6B_756/2010 Urteil vom 6.12.2010 E. 3.2.4.). Vorliegend ist erstellt, dass der unbekannte Komplize bei der Tat ein eigenhändig bedienbares Springmesser gegen die Privatkläger zum Einsatz brachte. Ein sol- ches Springmesser stellt eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und ent- sprechend auch im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB dar. Erstellt ist ferner, dass der Beschuldigte das Springmesser gesehen hat, weshalb dessen Einsatz von sei- nem Vorsatz erfasst ist. Wäre er mit dem Einsatz dieser gefährlichen Waffe nicht einverstanden gewesen, hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Tatbeteiligung so- fort zu beenden und sich von den Geschädigten zu entfernen. Da der Beschuldig- te dies unterliess, ist von seiner zumindest konkludenten Einwilligung zur Ver- wendung dieses Messers beim Raub auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist daher des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 94 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB die schwerste Tat darstellt. Daher ist bei der Straf- zumessung zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für den qualifizierten Raub festzusetzen. Diese ist in einem zweiten Schritt durch Asperation für die Delikte des Angriffs und der einfachen Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, wes- halb das alte Sanktionenrecht anzuwenden ist.

2. Raub 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Die drei Täter haben bei der Tatausführung bewusst ihre zahlen- als auch kräfte- mässige Übermacht eingesetzt. Sie haben sich vermummt, was auf ein geplantes Vorgehen hindeutet. Die getroffenen Vorkehrungen sind jedoch nicht aufwändig, sodass nicht von einer von langer Hand vorbereiteten Tat auszugehen ist. Die Tat selber dauerte nur relativ kurze Zeit, die Beute fiel eher gering aus. Verschul-

- 26 - denserschwerend fällt ins Gewicht, dass zwei Personen geschädigt wurden und dass ein Messer zum Einsatz kam, was die Bedrohungssituation für die Geschä- digten vergrösserte. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht. 2.1.2. Subjektive Tatschwere Auf der subjektiven Seite liegt direkter Vorsatz vor. Das Tatmotiv war rein finanzi- eller Natur. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht die treibende Kraft war, die Idee zur Tatbegehung vielmehr vom Unbekannten kam. Der Beschuldigte macht geltend, am Tatabend Alkohol getrunken und sich nur an der Tat beteiligt zu haben, weil er besoffen gewesen sei (Prot. II S. 14 und S. 19). Das koordinierte Verhalten des Beschuldigten, indem er den Geschädigten gezielt abgetastet und diesen zur Herausgabe seiner Sachen aufgefordert hatte, was auf eine konzentrierte Vorgehensweise hindeutet, spricht allerdings gegen eine Ein- schränkung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB aufgrund sei- nes alkoholisierten Zustandes. Zu seinen Gunsten ist immerhin davon auszuge- hen, dass die Übernächtigung und sein alkoholisierter Zustand zu einer gewissen Enthemmung und erhöhten Impulsivität geführt haben mag, was leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 8) hat das jugendliche Alter des Beschuldigten respektive dessen jugendliche Unreife keine Auswirkungen auf das Verschulden (vgl. nachfolgend, Erw. IV.2.2.1.). Allerdings kann der Gruppendruck unter Jugendlichen den Beschuldig- ten insofern beeinflusst haben, dass es ihm schwerer gefallen ist, sich von den anderen am Raub beteiligten Personen respektive dem gesamten Tatvorgehen zu distanzieren, was zu berücksichtigen ist. Die subjektive Tatkomponente ändert nichts an der Gesamtbewertung des Verschuldens im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes als noch leicht. 2.1.3. Zwischenfazit Innerhalb des weiten Strafrahmens von nicht unter einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten als der Tatschwere angemessen.

- 27 - 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 39 f.). Der Beschuldig- te wurde in … in der Republik Kongo geboren und kam im Alter von 3 Jahren zu- sammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz. Er hat fünf Ge- schwister. Nach Abschluss der Sekundarschule C hat er eine Ausbildung als Baupraktiker begonnen, jedoch wieder abgebrochen. Mit drei Geschwistern wohnt er noch immer bei seiner Mutter und dem Stiefvater, die vollumfänglich für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Seit 6 Monaten arbeitet er bei McDonald's am …. Dort hat er eine Teilzeitstelle. Sein Arbeitspensum ist sehr unterschiedlich, sodass er monatlich zwischen Fr. 200.– und Fr. 700.– verdient. Der Beschuldigte sucht eine Lehrstelle im Pflegebereich. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schul- den im Betrage von Fr. 3'000.–. Er ist ledig und hat keine Kinder (Prot. I S. 6 f.; Prot. II S. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 S. 40) rechtfertigen die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere seine Integrationssituation, keine Strafminderung. Da es sich beim Raub um ein Delikt handelt, dessen Un- rechtsgehalt und Folgen für die Geschädigten auch für einen jungen Menschen ohne Weiteres erkennbar sind, erscheint es auch als zu mild, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten sein jugendliches Alter merklich strafmindernd zugutehält (Urk. 94 S. 40). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 2.2.2. Vorleben Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Die Delinquenz während hängiger Untersuchung betreffend die Ankla- gevorwürfe D1 und D3 und relativ kurze Zeit nach der Haftentlassung vom 6. April 2017 (Urk. D1/30/11) fällt deutlich straferhöhend ins Gewicht.

- 28 - 2.2.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte erklärte sich teilweise geständig, was sich nur leicht strafmin- dernd auswirkt, da er den Vorwurf in zentralen Punkten (Messereinsatz und Ver- mummung) bestritt und das Verfahren nicht entscheidend erleichtert hat. Die Strafminderung infolge des Teilgeständnisses vermag die Straferhöhung infolge Delinquenz während laufendem Verfahren nicht aufzuwiegen. 2.3. Einsatzstrafe für Raub Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der Täterkomponente auf 28 Monate zu er- höhen.

3. Asperation für Angriff und einfache Körperverletzung Da bereits für den Raub eine Strafe von 28 Monaten angemessen erscheint und das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur Strafzumessung betreffend die Delikte des An- griffs und der einfachen Körperverletzung, da die dafür auszufällende Asperation zwei Monate deutlich übersteigt. Das Tatverschulden für den Angriff wiegt noch leicht. Der Beschuldigte schloss sich in einem späten Zeitpunkt dem Angriff an, hat aber zugeschlagen und damit einen sehr aktiven Beitrag geleistet. In subjekti- ver Hinsicht liegt Vorsatz vor. Er handelte aus einem Rachemotiv, es ging um ei- ne Vergeltungsmassnahme, da E._____ im Zusammenhang mit der Körperverlet- zung Anzeige erstattet hatte. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Aus- führungen zum Raub verwiesen werden. Das Geständnis ist strafmindernd zu be- rücksichtigen, die Delinquenz während hängigem Verfahren straferhöhend. Allein für den Angriff erscheint eine Asperation um 4 Monate angemessen, was zu einer Überschreitung der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe führt. Auf Ausführun- gen zur Strafzumessung für die Körperverletzung kann daher verzichtet werden. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte daher mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung von 86 Tagen erstandener Haft.

- 29 - V. Vollzug Es kann bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des teil- bedingten Strafvollzugs auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 41). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und die auszufällende Sanktionshöhe von 30 Monaten erlaubt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs. Bedenken er- geben sich bei der Prognosestellung aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten während hängiger Untersuchung. Zweifel an einer günstigen Prog- nose bestehen insbesondere aufgrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte trotz erlittener Untersuchungshaft vom 21. Februar 2017 (Urk. D1 30/2) bis 6. Ap- ril 2017 (Urk. D1 30/11) kurze Zeit nach der Haftentlassung am Raub vom 10. Ju- ni 2017 beteiligte. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass der noch sehr jun- ge Beschuldigte bisher noch nie durch die Ausfällung einer bedingten Sanktion gewarnt wurde. Er lebt in geordneten familiären Verhältnissen und wird von seiner Familie unterstützt. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erweist sich die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs mit einem minimalen vollziehbaren Teil von 6 Monaten gemäss dem vorinstanzlichen Urteil als mild. Einer Verschärfung der Anordnung steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 86 Tage erstandener Haft) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung

1. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte ist (neben der einfachen Körperverletzung) des Raubes und des Angriffs schuldig zu sprechen. Diese beiden Delikte stellen Katalogtaten dar für eine obligatorische Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. c StGB.

- 30 - Von einer obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen, wobei der besonderen Situation der Aus- länder Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und nicht überwiegendes öffentliches Interesse müssen für einen Verzicht auf die Landesverweisung kumu- lativ erfüllt sein. Bei der Interessenabwägung können die Kriterien für den Wider- ruf einer Niederlassungsbewilligung herangezogen werden (BGer 6B_1070/2018 E. 6.2.2.). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist in der Regel zu bejahen bei ei- nem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auch junge Erwachsene (wie der Be- schuldigte), die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich auf Art. 8 EMRK berufen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGer 6B_1070/2018 E. 6.3.2.). Art. 66a StGB ist EMRK- konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientie- ren (BGer 6B_1070/2018 E. 6.3.4.).

2. Anwendung in concreto 2.1. Schwerer persönlicher Härtefall Der Beschuldigte ist im Alter von drei Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz gekommen. Er hat mit Ausnahme der ersten Jahre als Kleinkind, welche im Zusammenhang mit der Integration in einem Land von vernachlässigbarer Bedeutung sind, sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und hat hier die Schulen absolviert. Seine Mutter und seine Geschwister leben in der Schweiz, sein leiblicher Vater in Frankreich. Der Be- schuldigte lebt zusammen mit drei Geschwistern bei seiner Mutter und dem Stief- vater, von denen er unterstützt wird. Zu seinem Heimatland hat er keine Bezie- hung. Weder leben dort Verwandte oder Bekannte noch hat er das Land seit sei- ner Einreise in die Schweiz je besucht. Der Beschuldigte ist somit in der Schweiz

- 31 - verwurzelt und hat hier enge tatsächlich gelebte Beziehungen. Eine Resozialisie- rung im Heimatland würde sich sehr schwierig gestalten, zumal der junge Be- schuldigte in einem für ihn völlig fremden Land auf sich alleine gestellt wäre. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde. 2.2. Interessenabwägung Dem schwerwiegenden Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzu- stellen. Das öffentliche Interesse ist vorliegend gewichtiger Natur. Der Beschuldig- te hat gleich zwei Katalogtaten begangen, die in Zusammenhang mit einer Ge- fährdung der körperlichen Integrität anderer Menschen stehen. Seine mehrfache Delinquenz während hängiger Untersuchung und kurze Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft lassen Zweifel daran aufkommen, ob er sich durch die vor- liegende Verurteilung beeindrucken lässt. Allerdings konnte von einer für die Ge- währung des teilbedingten Strafvollzugs erforderlichen günstigen Prognose aus- gegangen werden. Mit dem vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten denn auch mit letzter Klarheit vor Augen geführt, was für ihn und seine Familie bei er- neuter Delinquenz auf dem Spiel steht und was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr für die öffentliche Sicher- heit aufgrund erneuter Gewalttaten seitens des Beschuldigten nicht als gross zu bewerten. Das öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschuldigten aus dem Land wiegt im Vergleich zum schwergewichtigen Interesse des Beschuldig- ten an einem Verbleib in der Schweiz ungleich weniger schwer, so dass die An- ordnung einer Landesverweisung nicht mehr dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar erscheint. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, auf welches auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat (Urk. 107 S. 14), das Absehen einer Landesverweisung für eine beschuldigte Person bestä- tigt, welche vollständig in der Schweiz sozialisiert worden war und sich bis zu den Anlasstaten klaglos verhalten hatte. Diese lebte eingebunden in ihre Familie und fand dort den für ihre Alterskategorie nötigen Halt. Das Bundesgericht erwog, dass ein Herausreissen aus der stützenden familiären Struktur und sozialen Um-

- 32 - gebung in diesem kritischen jugendlichen Alter zu einer psychischen Destabilisie- rung und Dissozialisierung führen könne (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.7). Dies trifft vorliegend ganz klar auch auf den Beschuldigten zu.

3. Fazit Die Voraussetzungen für die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Es ist daher von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag betreffend Absehen von einer Landesverweisung. Dagegen unterliegt er mit seinem Antrag betreffend Schuldspruch im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Sanktionsart, Sankti- onshöhe und Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Ausgangsgemäss sind da- her die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu zwei Drit- teln dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung sind diese allerdings nicht definitiv abzuschreiben (Urk. 107 S. 19), da der Beschuldigte aufgrund seines jungen Alters arbeitsfähig ist und die Möglichkeit besteht, diese Kosten nach Rücksprache in Raten abzube- zahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Hö- he von Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 105) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 21. Februar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Lemma 2 und 3 Schuldsprüche einfache Körperverletzung Dossier 3 und Angriff), 2 (Freispruch einfache Körperverletzung Dossier 1), 7 (Einziehungen),

- 33 - 8-12 (Zivilansprüche der Privatkläger) und 13-16 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

- 34 - − die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger 1-3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die entsprechenden Behörden und Amtsstellen, insbeson- dere auch an die entsprechenden Versicherungen) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − I._____ [Versicherung], Leistungen Firmenkunden, J._____, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.