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SB190383

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Zürich OG · 2020-06-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

sieht die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der mehrfachen Ausnützung der Not- lage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 9 - 1.2. Der Tatbestand der Ausnützung der Notlage weist die Besonderheit auf, dass sich die Tatbestandsmerkmale der Abhängigkeit, des Ausnützens und der Notlage und die diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Elemente im Wesentlichen decken. Diese Begriffe sind mithin nicht nur reine Rechtsbegriffe, sondern umschreiben auch tatsächliche Lebensvorgänge. Wo ein Begriff zugleich einen rechtlichen Tatbestand und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Sachverhalt umschreibt, kann auf eine weiter gehende Sachverhaltsumschrei- bung verzichtet werden. Die beschuldigte Person weiss bei Verwendung dieser Begriffe jedenfalls, was ihr vorgeworfen wird (Josi in: ZStrR 127/2009 S. 84). 1.3. Damit erweist sich die Verwendung dieser Begriffe im Rahmen der Sach- verhaltsumschreibung als anklageprinzipkonform. 1.4. Auf Grund der doppelten Bedeutung der Schlüsselbegriffe ist die gemein- same Abhandlung der Sachverhalts- und Rechtsfragen angezeigt, wie dies be- reits die Vorinstanz implizit getan hat (Urk. 69 S. 9 ff.). 1.5. Die Privatklägerin beschrieb im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Befragung ihr Verhältnis zum Beschuldigten als Beziehung zu einem verheirate- ten Mann, in den sie verliebt gewesen sei. Er habe ebenfalls gesagt, dass er in sie verliebt gewesen sei. Anfänglich habe er sie lediglich berührt. Als sie eine Beziehung unterhielten, hätten sie auch Sex gehabt (Urk. 4/2 S. 7). 1.6. Zu ihrer psychischen Krankheit befragt, gab sie an, dass sie nicht wisse, ob sie wirklich depressiv sei. Ihre vormalige Psychologin in Italien habe ihr gesagt, dass sie nicht an Depressionen leide. Psychiater in Italien und der Schweiz hätten sich stets geweigert, ihr Antidepressiva zu verschreiben, nach denen sie verlangt habe, um sich glücklicher zu fühlen. Ob ihr die danach vom Beschuldigten ver- schriebenen Medikamente geholfen haben, wisse sie nicht (Urk. 4/2 S. 9). 1.7. Anfänglich habe sie versucht, die Beziehung zum Beschuldigten aufzulö- sen, wozu ihr aber die Kraft gefehlt habe. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, wonach sie doch später versucht habe, sich von ihm zu distanzieren, und er ihr dann ein Medikament verschrieben habe, antwortete sie, dass sie den Zusammenhang in

- 10 - der Frage nicht verstehe. Zur Trennung sei es gekommen, nachdem es zur Be- gegnung mit Frau D._____ gekommen und ihr klar geworden ist, dass sie mit demselben Mann zusammen waren (Urk. 4/2 S. 15). Sie habe, als der Beschul- digte dazu gekommen sei, mehrmals auf ihn und das Mobiliar eingeschlagen (Urk. 4/2 S. 17). 1.8. Im Lichte dieser Ausführungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein An- lass besteht, findet der in der Anklage formulierte Sachverhalt hinsichtlich der tatbestandsrelevanten Punkte – entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft sowie der Privatklägervertretung (Urk. 91 S. 2 ff; Urk. 92 S. 2 ff.) – keine Stütze. 1.9. So ist mehr als nur fraglich, ob die Privatklägerin A._____ überhaupt psychisch krank war. Jedenfalls war die Krankheit keine schwere. Wie die Privat- klägerin A._____ selber ausführte, haben ihr die Ärzte in Italien beschieden, dass sie nicht psychisch krank sei, und ihr die Abgabe von Psychopharmaka verwei- gert. Trotzdem habe sie aber Antidepressiva gewollt, da sie sich dadurch die Ver- besserung ihrer Stimmung erhofft habe. Und so habe sie, wie sie das auch bei anderen Arztkonsultationen mache, sich im Internet informiert, welche Medika- mente sie wolle, und diese dann vom jeweiligen Arzt verlangt. So habe sie schliesslich auch vom Beschuldigten Antidepressiva erhalten (Urk. 4/2 S. 11). Die Art und Dosis der verschriebenen Medikamente sprechen lediglich für eine leichte bis mittelschwere Depression. So betrug ihre Tagesdosis anfänglich 20 mg und danach 10 mg Cypralex (act. 10/2). Auch das danach abgegebene Medikament Zoloft ist lediglich bei leichten bis mittelschweren Depressionen indiziert (Urk. 7/7). Letzteres habe sie ohnehin nach ein bis drei Tagen abgesetzt (Urk. 4/2 S. 14). Somit ist davon auszugehen, dass sie, wenn überhaupt, nur an einer leichten psychischen Krankheit litt, welche durch den Beschuldigten einzig medikamentös behandelt wurde. Psychotherapeutisch wurde er nicht tätig, womit es dem Patien- tenverhältnis an einer stark persönlichen Prägung fehlte. Der Beschuldigte wäre als Arzt in Form eines reinen Rezeptausstellers jederzeit und ohne weiteres aus- tauschbar gewesen. Das Hauptkriterium der Privatklägerin A._____ für die Wahl des Beschuldigten als Hausarzt waren seine Sprachkenntnisse. Italienisch spre-

- 11 - chende Ärzte gibt es in Zürich viele. Eine Abhängigkeit von ihm als Mediziner, wie dies beispielsweise bei einer langjährigen Psychotherapie der Fall ist, bestand – entgegen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägervertretung (Urk. 91 S. 2 ff; Urk. 92 S. 2 ff.) – demzufolge noch nicht einmal im Ansatz. 1.10. Insbesondere ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Privatkläge- rin A._____ klar, dass die intimen Kontakte auch von ihr so gewollt waren und sie sich dem Beschuldigten nicht einfach in einer Art Hörigkeit hingab, weil sie keine andere Wahl hatte oder bei ausbleibender Gefügigkeit mit Nachteilen rechnen musste. Vielmehr schilderte sie, dass sie ihn mit der Zeit gerne bekommen und sich in ihn verliebt habe. Ob die vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin A._____ vorgetragenen Liebesbekundungen ernst gemeint waren oder nicht und damit die Liebe einseitig blieb, kann offen bleiben. Von einem Machtgefälle oder einer eingeschränkten Entscheidungsfreiheit kann keine Rede sein. Dies belegt auch der aktenkundige SMS- und WhatsApp-Verkehr zwischen den beiden, auf den später noch einzugehen ist; genauso wie ihr Verhalten nach dem Entdecken ihrer Nebenbuhlerin in der Arztpraxis, als sie den Beschuldigten und das Mobiliar mit Schlägen traktierte. Weshalb die Anklage dennoch zum Schluss kommt, dass der Einfluss des Beschuldigten auf die Privatklägerin A._____ letztere in eine emotionale Abhängigkeit und zu fehlender Abwehrbereitschaft geführt habe und sie nicht mehr frei gewesen sei, selber zu entscheiden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. So sagte die Privatklägerin A._____ selbst aus, dass der Beschuldig- te sie auf eine sanfte und liebliche Art umworben habe, was schliesslich dazu ge- führt habe, dass sie sich in ihn verliebt habe (Urk. 4/1 S. 6). 1.11. Auch die Beratung in privaten Angelegenheiten begründete kein Abhängig- keitsverhältnis, bestanden doch auch dazu Alternativen in Form von zahlreichen Informations- und Beratungsstellen für Migranten, beispielsweise das AIRE, wel- ches sie an den Beschuldigten vermittelt hatte und wo sie sich offenbar vorher Hil- fe geholt hatte (Urk. 25 S. 4 f.). Wohl ist wahr, dass der Beschuldigte einen medi- zinischen Wissensvorsprung hatte und ihr den Zugang zu denjenigen Medika- menten verschaffte, nach denen sie verlangte. Auch seine Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen war für die Beschuldigte nützlich. Davon, dass ihr Verbleib

- 12 - als Patientin beim Beschuldigten sozusagen alternativlos war und sie damit nicht mehr frei in der Wahl der Person ihres Arztes und Beraters in Alltagsangelegen- heiten war, kann jedoch keine Rede sein. 1.12. Dass im Übrigen die Vorgehensweise des Beschuldigten als behandelnder Arzt alles andere als üblich war, muss nicht weiter erläutert werden. Das Ganze hatte denn auch entsprechende standesrechtliche Konsequenzen, indem ihm verboten worden ist, manuelle Therapien an seinen Patientinnen vorzunehmen und er letztere nur noch im Beisein einer MPA oder einer diplomierten Pflege- fachperson untersuchen oder behandeln darf (Urk. 13/24). Zudem hat seine Vor- gehensweise in Form von medizinisch nicht zwingend indizierten Massagen, wel- che, offensichtlich die Grenzen auslotend, mit der Zeit fliessend in sexuell gefärb- te Handlungen übergingen, etwas Hinterhältiges. Und da die Privatklägerin A._____ tatsächlich gesundheitlich angeschlagen war und unter starkem Heim- weh litt, hat ihm all dies und die Vertrauensstellung, welche er als Arzt und Landsmann bei der Privatklägerin A._____ genoss, zu einer Position verholfen, in welcher die Vornahme sexueller Handlungen tatsächlich etwas Ausnützendes und Verwerfliches hat. Diese Verletzungen bewegen sich aber immer noch in morali- schen Kategorien. Die Grenze zum strafbaren Verhalten ist damit aber insbeson- dere mangels bestehender Abhängigkeit oder Notlage noch nicht überschritten. 1.13. Denn ein Abhängigkeitsverhältnis im Rahmen einer therapeutischen Beziehung ist nicht per se gegeben, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen, näm- lich anhand von Kriterien wie der Therapiedauer, des physischen und psychi- schen Zustands des Patienten, des Gegenstands und Umfangs der Behandlung, der Behandlungsform oder der (fehlenden) Einhaltung therapeutischer Distanz durch den Therapeuten. Dies ist für psychotherapeutische Beziehungen, welche in der Regel durch ein intensives Vertrauensverhältnis geprägt sind und häufig zu einem Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen führen, die ei- nen für die Tat nach Art. 193 StGB typischen Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken (BGE 131 IV 114 und 133 IV 54), der Fall. Denkbar sind auch medikamentöse oder physikalische Therapien, bei denen ein ausgesprochener

- 13 - Mangel an Medikamenten oder ausgebildeten Fachkräften herrscht. All dies war vorliegend nicht der Fall. 1.14. Da vorliegend – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägervertretung (Urk. 91 S. 2 ff; Urk. 92 S. 2 ff.) – weder eine Notlage noch eine Abhängigkeit bestand, ist der Tatbestand von Art. 193 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf frei zu sprechen. 1.15. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwähnt hat, sind die dem Beschul- digten vorgeworfenen Handlungen auch in anderer Hinsicht nicht tatbestands- mässig. Es kann diesbezüglich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, voll- umfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 9 f.).

2. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C._____ 2.1. Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch in den gerichtlichen Verfahren, sich auf die in der Anklage umschriebene Art an der Privatklägerin C._____ vergangen zu haben (Urk. 3, Prot. I S. 20 ff.; Urk. 90 S. 6 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt aufgeführt und die Grundsätze zu deren Würdigung zutreffend wieder gegeben, weshalb, um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 13 ff.). 2.3. Ergänzend dazu gilt es anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zwei- fel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuld- spruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, son- dern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit

- 14 - seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen wer- den mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen ausreiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussa- gen des Beschuldigten sehr tief. 2.4. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). 2.5. In Fällen, in welchen Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Be- teiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverläs- sig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Rea-

- 15 - litätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstän- de, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prü- fung in der Weise umgesetzt, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Feh- lerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1 m.w.H.). 2.6. Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Privatklägerin C._____ ausführ- lich und zutreffend gewürdigt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 15 ff.). 2.7. Die Privatklägerin C._____ wurde im Rahmen der Untersuchung zwei Mal einlässlich befragt. Dabei fällt auf, dass sich die beiden sehr ausführlichen und detaillierten Sachverhaltsschilderungen in den wesentlichen Punkten decken. Von der Verteidigung vorgebrachte Ungereimtheiten betreffen allesamt Nebensäch- lichkeiten. Die Differenzen sind ohne weiteres durch den Zeitablauf und das damit verbundene Verblassen des Erinnerungsvermögens zu erklären. Jedenfalls sind diese weder Lügensignale noch sprechen sie für eine erfundene Geschichte. Vielmehr überzeugen ihre Aussagen durch Detailreichtum, Umschreibungen ihrer Gemütslage und weiteren Tatsachen, welche nicht das eigentliche Kerngesche- hen betreffen. 2.8. So erzählte sie, wie der Beschuldigte vor den eigentlichen Übergriffen dar- über referierte, dass man nie zu alt sei für die Liebe, und wie sie ihm aus ihrem frühen Liebesleben mit ihrem Ehemann erzählt habe (Urk. 5/2 S. 6). Ebenso de- tailliert beschrieb sie, wie er sie im Schritt massiert und ausgegriffen habe, und zwar derart detailliert und unter Erwähnung des dabei Empfundenen, wie man es eben nur kann, wenn man es selber erlebt hat (Urk. 5/2 S. 7). Es ist schlicht kaum vorstellbar, dass eine Person, welche dies nicht selbst erlebt hat, Geschehnisse

- 16 - auf diese Art umschrieben kann, zumal die Privatklägerin C._____ die letzten in- timen Kontakte vor Jahrzehnten zu ihrem Ehemann pflegte (Urk. 5/2 S. 6). Be- sonders eindrücklich sind auch ihre Schilderungen vom Vorfall des 11. Mai 2016, als sie in eine Art Trance verfallen sei, als er an ihr "herumgerubbelt" habe und ein unerklärlicher Vorgang los gegangen sei. Dieser habe sich in Form von Wel- len manifestiert, worauf sie immer wieder habe aufsitzen wollen, was ihr jedoch nicht richtig gelungen sei. Die darauf folgenden Schilderungen des Penis des Be- schuldigten und dessen Geruch sind von einer derartigen Prägnanz, dass schlicht nicht vorstellbar ist, dass es sich hierbei nicht um tatsächlich selbst Erlebtes han- delt. Auch kann ihre Beschreibung mit den anatomischen Besonderheiten in Ein- klang gebracht werden. Bei alledem bleibt sie jedoch stets zurückhaltend und ver- zichtet auf Superlative oder Übertreibungen. Auf den Videoaufnahmen ihrer Be- fragung macht sie stets einen gefassten, präsenten und ruhigen Eindruck (Urk. 6/2). Auch hier ergibt sich nichts, was Zweifel an ihren Aussagen und ihrer geisti- gen Gesundheit säen würde. 2.9. Zudem liegen Tagebuchnotizen vor, welche mit ihren Aussagen in Einklang stehen und somit ihre Aussagen stützen. Bemerkenswert ist in diesem Zusam- menhang ihre Notiz vom 21. Mai 2016, wo sie festhält, dass sie auch einen Teil der Schuld auf sich nimmt. Auch hier manifestiert sich ihre Zurückhaltung und es ist ein weiterer deutlicher Hinweis, dass es ihr mit ihren Aussagen nicht einfach darum geht, den Beschuldigten schlecht zu machen oder ihn unnötig zu belasten. 2.10. Zwar macht die Verteidigung geltend, dass ihre Aussagen unglaubhaft sei- en, weil doch einige Widersprüche bestünden (Urk. 59). Bei genauerem Hinsehen erweisen sich diese jedoch als spekulativ oder ohne weiteres auflösbar. 2.11. So lässt sich der fehlende Eintrag in der Krankengeschichte vom 20. April 2016 ohne weiteres damit erklären, dass dieser Termin nicht medizinisch notwen- dig war, sondern für sexuelle Handlungen genutzt wurde, zumal ja für dieses Da- tum eine Terminkarte existiert (Urk. 59 S. 15). Auch der vermeintliche Wider- spruch, wonach sie einmal aussagte, ohne Hilfe auf die Liege gestiegen zu sein und ein anderes Mal erklärte, über einen Hocker darauf gestiegen zu sein, ver- mag keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderungen zu erwecken. Ganz ab-

- 17 - gesehen davon, dass es sich dabei um ein absolutes Detail handelt, bei welchem unterschiedliche Schilderungen mit dem blossen Zeitablauf und der daraus fol- genden verblassenden Erinnerung zu erklären sind, kann der Ausdruck "ohne Hil- fe" als ohne Hilfe einer anderen Person verstanden werden. Und im Umstand, dass sie bei einer Befragung von einem schwarzen Höschen und in der anderen Befragung von einem schwarzen Slip-Höschen sprach, einen Widerspruch erken- nen zu wollen, grenzt geradezu an Haarspalterei. Dies gilt auch für die Schilde- rung des Griffs in ihre Unterhose, welcher einmal als von unten her und einmal als von oben her geschildert wurde. Es handelt sich hier um ein unwesentliches De- tail, bei dem eine Verwechslung oder das Verblassen der Erinnerung ohne weite- res möglich ist (Urk 59 S. 16). 2.12. Sodann ist auch die Tatsache, dass sie – als betagte und alleinstehende Frau – nach den ersten Übergriffen erneut seine Praxis aufsuchte, nicht als Hin- weis dafür zu sehen, dass sich die Dinge nicht wie von ihrer geschildert zugetra- gen haben. Wie bekannt, war sie dauernd auf medizinische Hilfe angewiesen. Dass sie trotz der schlechten Erfahrung erneut zu ihm ging, weil sich in Zürich nicht so leicht ein anderer Angiologe finden lässt, ist nachvollziehbar. Sie hatte mit dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis, welches sie über Jahre aufbaute. Ferner ist anzumerken, dass die Privatklägerin C._____ den Beschuldigten natür- lich erst aus retrospektiver Sich als "reinsten Teufel" bezeichnete, nachdem sie sich der Schwere der Übergriffe mit zeitlicher Distanz bewusst wurde. 2.13. Schliesslich ist auch die von der Verteidigung behauptete Ungereimtheit im Zusammenhang mit den Medikamenten nur eine vermeintliche (Urk. 59 S. 24). Demnach soll die Privatklägerin C._____ einmal behauptet haben, ein Schlafmit- tel und ein anderes Mal kein Schlafmittel eingenommen zu haben (Urk. S. 59 S. 25). Dies stimmt so nicht. Die Privatklägerin C._____ unterscheidet korrekter- weise zwischen rezeptfreien Beruhigungsmitteln und rezeptpflichtigen Schlafmit- teln. Auf die Frage, ob Sie Schlafmittel nehme, sagte sie nicht – wie von der Ver- teidigung unterstellt – keine, sondern dass sie am liebsten keine nehme und statt- dessen Zellertropfen und Baldrian, also rezeptfreie Beruhigungsmittel, bevorzuge (Urk. 3/5/2 S. 17). Sodann bestehen – entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 2 f.)

- 18 -

– keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin C._____ verwirrt gewesen ist bzw. halluziniert hat. Auch die Intention der amtlichen Verteidigung, wegen der Verbeiständung der Privatklägerin C._____ deren Aussagenqualität in Zweifel ziehen zu wollen, geht fehlt. Die Privatklägerin wirkte – wie bereits ausgeführt – bei der Befragung wach und präsent. Sie machte weder einen verwirrten Eindruck noch ist eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beziehungsweise Wiedergabefähigkeit ersichtlich. Im Gegenteil sprechen ihre wiederholt detaillier- ten Schilderungen der wesentlichen Punkte für eine äusserst hohe Validität ihrer Aussagen. 2.14. Des Weiteren kann der Umstand, dass die Privatklägerin C._____ die mit Sperma kontaminierten Kleidungsstücke gewaschen und nicht die Spuren der Strafverfolgungsbehörde übergeben hat, – entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 7 f.) – nicht als Hinweis dafür herangezogen werden, dass sich die Vorfälle nicht so ereignet haben, wie sie dies schildert. Dass sie aus Ekelgefühl Distanz zum Vorfall schaffen wollte und entsprechend die Kleidung gewaschen hat, ist nachvollziehbar. 2.15. Es bleibt somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin C._____ als sehr glaubhaft einzustufen sind und ohne weiteres darauf abgestützt werden kann. 2.16. Daran vermögen auch die Mutmassungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sich in sexueller Hinsicht nicht zu betagten Frauen hingezogen fühle (Urk. 93 S. 6), nichts zu ändern. 2.17. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschul- digten erweisen sich im Wesentlichen als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 17). 2.18. Der Relativierung bedarf allerdings die Schlussfolgerung, wonach die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten eingeschränkt sei, weil seine Antworten knapp und stereotyp seien. Dieser Vorwurf ist insofern ungerechtfertigt, als es in der Natur der Sache liegt, dass eine blosse Bestreitung oder eine Ver-

- 19 - neinung stets gleich lautet und auch nicht detail- oder variantenreich umschrieben werden kann. Ein "Nicht-Ereignis" hat weder Details noch kann es lebensnah oder farbig umschrieben werden. Bestreitungen wirken gezwungenermassen immer etwas stereotyp. Mehr Erkenntnisse in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sind durch die Würdigung seiner übrigen Aussagen, welche nicht das Kerngeschehen betreffen, zu erwarten, insbesondere mit Blick auf deren Glaub- haftigkeit und Plausibilität und im Abgleich mit den Aussagen der Privatklägerin- nen und weiteren Beweismitteln. 2.19. Dabei fällt insbesondere auf, dass die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er mit der Privatklägerin A._____ keine Beziehung unterhalten habe, in eigenartiger Weise mit den vom ihm verfassten SMS und WhatsApp-Nachrichten kontrastieren. Denn diese sprechen eine klare Sprache (Urk. 7/3 S. 3): So begann die Privatklägerin A._____ ihre SMS vom 10. Juni 2016 mit der Anrede "Amore", was als Anrede verwendet "geliebter" bedeutet und von Personen, welche mitei- nander eine Liebesbeziehung unterhalten, verwendet wird, nicht jedoch unter Freunden oder Angehörigen. 2.20. Auch der Umstand, dass er beispielsweise am 10. Mai 2016 bereits mor- gens um 7'52 Uhr mehrmals versuchte, die Privatklägerin A._____ telefonisch zu erreichen, ihr auf die Mailbox sprach und sich danach erkundigte, ob sie gut ge- schlafen habe, zeugt von Intimität und nicht, wie von ihm behauptet, einem kolle- gialen Verhältnis. Auch der SMS-Verkehr vom 21. April 2016 um 20'57 Uhr lässt keine Fragen über die Art der Beziehung offen: Auf die Mitteilung mit "Ti amo tan- to" antwortete er mit "anch'io" (ich auch). Auch wenn der Beschuldigte immer wie- der vorbringt, unter Italienern sei man etwas offener und herzlicher im Umgang als hierzulande, hat auch im Italienischen die Formulierung "Ich liebe dich" diesel- be Bedeutung wie im Deutschen und wird ausschliesslich unter Liebenden, nicht aber unter blossen Freunden oder Familienmitgliedern verwendet. Dasselbe gilt für die Antwort auf die Mitteilung der Privatklägerin A._____ vom 21. April 2016, 20'13 Uhr ("Mi manchi e poi so che fai tutto con tua moglie e non con me mi da fastidio. Ma tu nn mi ami piu?"[Du fehlst mir und wenn ich weiss, dass Du alles mit deiner Frau machst aber nicht mit mir dann stört mich das. Liebst Du mich denn

- 20 - nicht mehr?]). "Si che ti amo" (Und ob ich Dich liebe). Die Liste der Beispiele lässt sich beliebig verlängern. Sind diese Nachrichten des Beschuldigten nicht mit den Schilderungen des Beschuldigten vereinbar, so sind sie dies dafür umso mehr mit denjenigen der Privatklägerin A._____. Schliesslich wäre nicht einzusehen, wes- halb ihn diese am 4. Juli 2016 in seiner Arztpraxis hätte aufsuchen sollen und dann so reagierte, wie dies nur eine in ihrer Liebe schwer Enttäuschte und Betro- gene tut. Obwohl es als Beschuldigter nicht seine Pflicht ist, nach Erklärungen für das Verhalten anderer Personen zu suchen, erstaunt sein geradezu gleichgültiges Aussageverhalten. 2.21. Wie sich gezeigt hat, sind seine Aussagen nicht mit seinem übrigen Verhal- ten in Einklang zu bringen. Auch deshalb wirken sie unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. 2.22. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin C._____ insgesamt sehr glaubhaft sind und darauf abgestützt werden kann, nicht jedoch bzw. nur in sehr eingeschränkten Masse auf die wenig glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten. 2.23. Die diesbezügliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz als mehrfache se- xuelle Nötigung erweist sich in diesem Zusammenhang als zutreffend, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 20 f.). Insbesondere erweist sich die Qualifikation des Vorfalls vom 20. April 2016 als Schändung als ebenso zutreffend wie die Feststel- lung, dass der unter Ziff. 2 auf S. 9 der Anklage aufgeführte Sachverhalt an einem unbekannten Datum zwischen dem 21. Juni 2016 und dem 10. Mai 2016 keinen Tatbestand erfüllt. 2.24. Hingegen erfüllt der Kuss auf den Mund mit dem Versuch des Eindringens mit der Zunge in den Mund der Privatklägerin C._____ entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigern gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung den Tatbestand der sexuellen Handlung (BSK StGB I, Art. 187 N 11). Auch ihrer Auf- fassung, wonach zwischen dem Kuss und dem Ausgreifen eine Handlungseinheit anzunehmen ist, kann nicht gefolgt werden, da sie zeitlich deutlich abgegrenzt

- 21 - sind und zwischen den beiden Handlungen ein klarer Unterbruch besteht, da der Beschuldigte zwischenzeitlich eine andere Patientin verabschiedete.

3. Der Beschuldigte B._____ ist somit der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 3) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargestellt. Diese müssen nicht wiederholt werden. Bei der abschliessenden Feststellung, wonach die Strafobergrenze der sexuellen Handlung bei 3 Jahren Freiheitsstrafe liege, dürfte es sich um einen Verschreib handeln, war doch in den Erwägungen bei der Strafobergrenze die Rede von 10 Jahren, so wie es auch schon unter dem alten Recht war. Vorliegend ist somit von einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (Urk. 69 S. 22 f.). 2.1. In Bezug auf die objektive Tatkomponente und die subjektive Tatschwere bei der sexuellen Nötigung gilt es zu berücksichtigen, dass die Art der Handlun- gen zwar bereits eine gewisse Intensität aufweisen, welche im mittleren Bereich der möglichen Handlungen anzusiedeln sind. So betreffen diese immerhin das primäre Geschlechtsteil der Privatklägerin C._____ und er bezog diese in seine Selbstbefriedigung ein. Zudem verursachte er ihr dabei auch Schmerzen. Straferhöhend zu berücksichtigen ist das langjährige Patientenverhältnis. Dieses bringt es mit sich, dass sich die Opfer dem Täter in einer Art öffnen und präsentie- ren, wie dies in anderen persönlichen Konstellationen kaum der Fall ist. Geradezu perfid ist sodann das nahtlose Übergehen von (scheinbar) medizinisch indizierten Berührungen in klar sexuell motivierte Handlungen. Dies erfolgt für die Patientin unmerklich, weil die Grenzen für die Laiin nicht immer klar erkennbar sind, da oft auch medizinisch indizierte manuelle Therapien an oder im Bereich von Ge- schlechtsorganen ausgeführt werden müssen. Dieses eigentliche Überrumpeln, in welcher das Opfer auf eine gewisse Weise ausgeliefert ist, stellt eine Form des

- 22 - Ausnützens dar, welche zwar keinen eigenen (qualifizierten) Straftatbestand er- füllt, aber doch besonders verwerflich ist und eine schwere Verletzung der Berufs- regeln darstellt. Berücksichtigt man weiter, dass die Tat direktvorsätzlich begangen wurde, er- scheint die vorinstanzliche Qualifikation des Verschuldens angesichts des weiten Strafrahmens gerade noch als leicht als eher wohlwollend. Im Resultat ist eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen. 2.2. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Wiederholung ist nicht notwendig. Hin- sichtlich der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten gilt es zu präzisieren, dass er gemäss eigenen Angaben aufgrund der Belastungssituation intermittie- rend reduziert arbeite und einen wöchentlichen Verdienst von Fr. 6'000.– bis Fr. 8'000.– habe (Urk. 90 S. 2 f.). Die Täterkomponente wirkt sich somit auf die Strafzumessung neutral aus. Somit bleibt es für die sexuelle Nötigung (Vorfall vom 11. Mai 2016) bei einer Ein- satzstrafe von 20 Monaten.

3. Was die vorgängige sexuelle Nötigung vom 11. Mai 2016 betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich dabei um Küsse handelt, wobei diese auf den Mund erfolgten und der Beschuldigte dabei auch versuchte, mit der Zunge in den Mund der Privatklägerin C._____ einzudringen. Dabei wurden keine Geschlechtsteile betroffen, weshalb das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln ist. Auch das angewandte Zwangsmittel war leicht. Das Ganze ist mehr eklig, denn brutal. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz bestimmte Strafe von 4 Monaten so- mit als noch angemessen, ebenso wie die Dauer von 1 Monat für die Asperation. Für die Täterkomponente gilt das bereits unter Ziff. IV 2.2. Ausgeführte, weshalb es bei der Strafe von einem Monat zu bleiben hat.

4. Für die Tatkomponente hinsichtlich der Schändung gilt das bereits unter Ziff. IV 2.1. zur sexuellen Nötigung Gesagte. Der Vorfall war einmalig und nur von kurzer Dauer. Immerhin betraf die sexuelle Handlung auch hier ein primäres

- 23 - Geschlechtsteil. Die Qualifikation des Verschuldens durch die Vorinstanz als leicht ist zutreffend. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das eingangs un- ter Ziff. IV 2.2. Ausgeführte verwiesen werden. Für den Vorfall vom 20. April 2016 erscheint eine Asperation von 3 Monaten angemessen.

5. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt kein Geständnis vor. Auch das Nachtatverhalten gibt keinen Anlass zur Strafmin- derung.

6. Zusammengerechnet erweist sich für die heute zu beurteilenden Taten demzufolge eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

7. Der Anrechnung der 14 Tage Untersuchungshaft steht, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, nichts entgegen (Urk. 69 S. 28). Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zum Aufschub einer Strafe zutref- fend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ebenso überzeugend hat sie dargelegt, weshalb die Voraussetzungen dafür vorliegend gegeben sind und weshalb für die Probezeit auf eine Dauer von 2 Jahren erkannt werden kann (Urk. 69 S. 29).

2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat zum Antrag auf Vollzug von 6 Mona- ten der Freiheitsstrafe und die beantragte Dauer der Probezeit von 3 Jahren keine Ausführungen gemacht. Die Gründe, welche sie dazu veranlasst haben, bleiben ihr Geheimnis (Urk. 54; Prot. I S. 25, 29 ff.; Urk. 91). Andererseits ist dies auch nicht weiter erstaunlich, da sich aus den Akten nichts ergibt, was die Vermutung der guten Prognose umstossen könnte oder nach einer längeren Probezeit rufen würde. Schliesslich sind im aktuellen Strafregisterauszug keine Vorstrafen ver- zeichnet (Urk. 71).

- 24 - VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen geschädigte Personen Zivilansprüche geltend machen können, zutreffend dargelegt, weshalb vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 30).

2. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen zum geltend gemachten Anspruch der Privatklägerin A._____, wonach sie zufolge Freispruchs des Beschuldigten mit ihren Ansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist (Urk. 69 S. 30).

3. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 zu. Beantragt war eine solche von Fr. 7'000.00. Begründet wurde der Genugtuungsanspruch mit der posttraumatischen Belas- tungsstörung und der Depression, welche die Privatklägerin 2 von den Ereignis- sen davon getragen habe. Sie habe jedes Vertrauen in ihre Mitmenschen verloren und sich zurückgezogen. Der Beschuldigte sei ihr Vertrauensarzt gewesen und habe sie über viele Jahre, in denen sie an starken körperlichen Schmerzen gelit- ten habe, begleitet. Dass nun ausgerechnet diese Vertrauensperson sie, als al- tersschwache und hilfsbedürftige Person, derart ausgenützt habe, verursache ihr derart seelischen Schmerz, dass ihr die Weiterführung eines normalen Sozialle- bens verunmöglicht sei und sie lediglich noch ihre Zeit absitze (Urk. 57 S. 10).

4. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1OR). In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO kann vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 31). Zu betonen bleibt die Substantiierungspflicht der Privat- klägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositions- maxime für den Adhäsionsprozess (Lieber in: ZH StPO Komm., a.a.O., Art. 122 N 4 ff.; Dolge in: BSK StPO, a.a.O., Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher

- 25 - die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (Dolge in: BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). Einzig zu ergänzen bleibt die Rechtsprechung zur ermessensweisen Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall. Massgebend ist das subjektive Empfinden der Ge- schädigten und die konkrete immaterielle Unbill, welche sie durch das schädigen- de Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2. m. H.; 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3., nicht publ. in BGE 141 IV 97).

5. Die Übergriffe des Beschuldigten waren widerrechtlich und erfolgten schuld- haft. Zudem waren sie von einer Art, welche ihre Persönlichkeitsrechte schwer verletzt haben. Wie schon zum strafrechtlichen Verschulden ausgeführt, war die Vorgehensweise hinterhältig und der Schock bei der betagten, seit Jahren allein- stehenden Seniorin gross. Dementsprechend erstaunt es nicht, dass sie die Er- eignisse stark mitgenommen haben. Sie beschreibt auch diesbezüglich eindrück- lich, wie sich ihr Zustand seither verschlechtert hat. Sie habe keinen Frühling und keinen Sommer mehr, sie könne keine Nacht mehr schlafen und sie zittere am ganzen Leib. Sie möchte wieder einmal ein normales Leben führen können (Urk. 5/2 S. 22). Insofern ist der Vorinstanz nicht beizupflichten, wenn sie bemängelt, dass die psychischen Beeinträchtigungen nicht weiter substantiiert oder belegt seien. Die vorinstanzlich zuerkannte Genugtuung von Fr. 4'000.– ist ohne weite- res angemessen und zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüchen bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivzif- fer 9 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso ist der Vorbehalt einer Rückforderung der Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin

- 26 - C._____ gemäss Dispositivziffern 10 und 12 des erstinstanzlichen Urteils zu be- stätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Resultat unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfäng- lich. Gleich ergeht es der Privatklägerin A._____ mit ihrer Anschlussberufung so- wie weitestgehend auch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit der Berufung. Zieht man in Betracht, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin A._____ in ihrer Anschlussberufung im Strafpunkt in dieselbe Richtung zielen, sich im Wesentlichen dadurch unterscheiden, dass die Staatsanwaltschaft auch die Sanktion und die Dauer der Probezeit anficht und die Privatklägerin A._____ auch die Genugtuung, so rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin C._____ sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt.

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 11'556.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 87). Dabei erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Plädoyer offensichtlich überrissen. Ent-

- 27 - sprechend ist die amtliche Verteidigung reduziert mit einem Honorar von pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'841.46 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 89). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu ent- schädigen. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ ist somit auf pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____ macht für ihre Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'409.90 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 95). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und entspre- chend ist die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____ – unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Aufwände für die Berufungsverhandlung – mit einem Honorar von pauschal Fr. 2'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Herrenunterhosen (8 Paar, A009'767'242) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausge- händigt. Die Herrenunterhosen sind innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils abzuholen, ansonsten verfallen sie zur gutschei- nenden Verwendung der Lagerbehörde. 6.-7. (…)

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 28 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 280.– Auslagen Untersuchung Fr. 28'645.85 amtliche Verteidigerin RAin Y._____ Fr. 11'525.60 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin X._____ Fr. 17'181.15 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Z._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. (…)

10. Die amtliche Verteidigerin RAin Dr. iur. Y._____ wird mit Fr. 28'645.85 ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, […].

11. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ RAin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 11'525.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten wer- den endgültig auf die Gerichtskasse genommen.

12. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ RA Dr. iur. Z._____ wird mit Fr. 17'181.15 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten wer- den auf die Gerichtskasse genommen. […].

13. (Mitteilungen) 14.-16. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 14 Tage durch Haft erstanden sind.

- 29 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das Zivilbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

8. Der Vorbehalt einer Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ gemäss Dispositivziffern 10 und 12 des erstinstanzlichen Urteils wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 4'800.00 unentgeltliche Vertretung RAin lic. iur. X._____ Fr. 2'600.00 unentgeltliche Vertretung RA Dr. iur. Z._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

12. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht

- 30 - des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Recht Medizin − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Juni 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Schändung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit und un- ter Anrechnung von 14 Tagen erstandener Untersuchungshaft bedingt aufge- schoben wurde. Vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 69, S. 35). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 61, 62). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 7. August 2019 und der Beschuldigte am 20. August 2019 je ihre Berufungserklärungen ein. Der Beschuldigte liess zusätzlich Beweisanträge stel- len (Urk. 70, 72).

E. 1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1. I. vor, dass sich durch die "äusserst intensive private Beziehungspflege" des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin A._____ ein besonderes Vertrauensverhält- nis entwickelt habe. Über dieses besondere Vertrauensverhältnis hinaus habe ei- ne Abhängigkeit bestanden. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass sich durch die zahlreichen privaten Kontakte der Lebensmittelpunkt der Privatklä- gerin auf ihn verschoben habe. Als Arzt habe er gewusst, dass sie an einer psy- chischen Störung gelitten habe, nämlich an einer Depression samt Angststörung, in welcher die Angst vor dem Verlust des Lebenspartners zentral gewesen sei. Auch sei er sich des Machtgefälles bewusst gewesen, welches zwischen ihnen bestanden habe. Dieses Machtgefälle habe insgesamt zu einer emotionalen Ab- hängigkeit und somit zu einer fehlenden Abwehrbereitschaft und zu einem Verlust an Selbstbestimmung geführt habe, so dass die Privatklägerin A._____ nicht mehr frei gewesen sei, selber zu entschieden, ob sie die sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten wirklich gewollt habe (Urk. 69 S. 6 f.). Mit diesem Sachverhalt sieht die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der mehrfachen Ausnützung der Not- lage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 9 -

E. 1.2 Der Tatbestand der Ausnützung der Notlage weist die Besonderheit auf, dass sich die Tatbestandsmerkmale der Abhängigkeit, des Ausnützens und der Notlage und die diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Elemente im Wesentlichen decken. Diese Begriffe sind mithin nicht nur reine Rechtsbegriffe, sondern umschreiben auch tatsächliche Lebensvorgänge. Wo ein Begriff zugleich einen rechtlichen Tatbestand und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Sachverhalt umschreibt, kann auf eine weiter gehende Sachverhaltsumschrei- bung verzichtet werden. Die beschuldigte Person weiss bei Verwendung dieser Begriffe jedenfalls, was ihr vorgeworfen wird (Josi in: ZStrR 127/2009 S. 84).

E. 1.3 Damit erweist sich die Verwendung dieser Begriffe im Rahmen der Sach- verhaltsumschreibung als anklageprinzipkonform.

E. 1.4 Auf Grund der doppelten Bedeutung der Schlüsselbegriffe ist die gemein- same Abhandlung der Sachverhalts- und Rechtsfragen angezeigt, wie dies be- reits die Vorinstanz implizit getan hat (Urk. 69 S. 9 ff.).

E. 1.5 Die Privatklägerin beschrieb im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Befragung ihr Verhältnis zum Beschuldigten als Beziehung zu einem verheirate- ten Mann, in den sie verliebt gewesen sei. Er habe ebenfalls gesagt, dass er in sie verliebt gewesen sei. Anfänglich habe er sie lediglich berührt. Als sie eine Beziehung unterhielten, hätten sie auch Sex gehabt (Urk. 4/2 S. 7).

E. 1.6 Zu ihrer psychischen Krankheit befragt, gab sie an, dass sie nicht wisse, ob sie wirklich depressiv sei. Ihre vormalige Psychologin in Italien habe ihr gesagt, dass sie nicht an Depressionen leide. Psychiater in Italien und der Schweiz hätten sich stets geweigert, ihr Antidepressiva zu verschreiben, nach denen sie verlangt habe, um sich glücklicher zu fühlen. Ob ihr die danach vom Beschuldigten ver- schriebenen Medikamente geholfen haben, wisse sie nicht (Urk. 4/2 S. 9).

E. 1.7 Anfänglich habe sie versucht, die Beziehung zum Beschuldigten aufzulö- sen, wozu ihr aber die Kraft gefehlt habe. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, wonach sie doch später versucht habe, sich von ihm zu distanzieren, und er ihr dann ein Medikament verschrieben habe, antwortete sie, dass sie den Zusammenhang in

- 10 - der Frage nicht verstehe. Zur Trennung sei es gekommen, nachdem es zur Be- gegnung mit Frau D._____ gekommen und ihr klar geworden ist, dass sie mit demselben Mann zusammen waren (Urk. 4/2 S. 15). Sie habe, als der Beschul- digte dazu gekommen sei, mehrmals auf ihn und das Mobiliar eingeschlagen (Urk. 4/2 S. 17).

E. 1.8 Im Lichte dieser Ausführungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein An- lass besteht, findet der in der Anklage formulierte Sachverhalt hinsichtlich der tatbestandsrelevanten Punkte – entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft sowie der Privatklägervertretung (Urk. 91 S. 2 ff; Urk. 92 S. 2 ff.) – keine Stütze.

E. 1.9 So ist mehr als nur fraglich, ob die Privatklägerin A._____ überhaupt psychisch krank war. Jedenfalls war die Krankheit keine schwere. Wie die Privat- klägerin A._____ selber ausführte, haben ihr die Ärzte in Italien beschieden, dass sie nicht psychisch krank sei, und ihr die Abgabe von Psychopharmaka verwei- gert. Trotzdem habe sie aber Antidepressiva gewollt, da sie sich dadurch die Ver- besserung ihrer Stimmung erhofft habe. Und so habe sie, wie sie das auch bei anderen Arztkonsultationen mache, sich im Internet informiert, welche Medika- mente sie wolle, und diese dann vom jeweiligen Arzt verlangt. So habe sie schliesslich auch vom Beschuldigten Antidepressiva erhalten (Urk. 4/2 S. 11). Die Art und Dosis der verschriebenen Medikamente sprechen lediglich für eine leichte bis mittelschwere Depression. So betrug ihre Tagesdosis anfänglich 20 mg und danach 10 mg Cypralex (act. 10/2). Auch das danach abgegebene Medikament Zoloft ist lediglich bei leichten bis mittelschweren Depressionen indiziert (Urk. 7/7). Letzteres habe sie ohnehin nach ein bis drei Tagen abgesetzt (Urk. 4/2 S. 14). Somit ist davon auszugehen, dass sie, wenn überhaupt, nur an einer leichten psychischen Krankheit litt, welche durch den Beschuldigten einzig medikamentös behandelt wurde. Psychotherapeutisch wurde er nicht tätig, womit es dem Patien- tenverhältnis an einer stark persönlichen Prägung fehlte. Der Beschuldigte wäre als Arzt in Form eines reinen Rezeptausstellers jederzeit und ohne weiteres aus- tauschbar gewesen. Das Hauptkriterium der Privatklägerin A._____ für die Wahl des Beschuldigten als Hausarzt waren seine Sprachkenntnisse. Italienisch spre-

- 11 - chende Ärzte gibt es in Zürich viele. Eine Abhängigkeit von ihm als Mediziner, wie dies beispielsweise bei einer langjährigen Psychotherapie der Fall ist, bestand – entgegen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägervertretung (Urk. 91 S. 2 ff; Urk. 92 S. 2 ff.) – demzufolge noch nicht einmal im Ansatz.

E. 1.10 Insbesondere ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Privatkläge- rin A._____ klar, dass die intimen Kontakte auch von ihr so gewollt waren und sie sich dem Beschuldigten nicht einfach in einer Art Hörigkeit hingab, weil sie keine andere Wahl hatte oder bei ausbleibender Gefügigkeit mit Nachteilen rechnen musste. Vielmehr schilderte sie, dass sie ihn mit der Zeit gerne bekommen und sich in ihn verliebt habe. Ob die vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin A._____ vorgetragenen Liebesbekundungen ernst gemeint waren oder nicht und damit die Liebe einseitig blieb, kann offen bleiben. Von einem Machtgefälle oder einer eingeschränkten Entscheidungsfreiheit kann keine Rede sein. Dies belegt auch der aktenkundige SMS- und WhatsApp-Verkehr zwischen den beiden, auf den später noch einzugehen ist; genauso wie ihr Verhalten nach dem Entdecken ihrer Nebenbuhlerin in der Arztpraxis, als sie den Beschuldigten und das Mobiliar mit Schlägen traktierte. Weshalb die Anklage dennoch zum Schluss kommt, dass der Einfluss des Beschuldigten auf die Privatklägerin A._____ letztere in eine emotionale Abhängigkeit und zu fehlender Abwehrbereitschaft geführt habe und sie nicht mehr frei gewesen sei, selber zu entscheiden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. So sagte die Privatklägerin A._____ selbst aus, dass der Beschuldig- te sie auf eine sanfte und liebliche Art umworben habe, was schliesslich dazu ge- führt habe, dass sie sich in ihn verliebt habe (Urk. 4/1 S. 6).

E. 1.11 Auch die Beratung in privaten Angelegenheiten begründete kein Abhängig- keitsverhältnis, bestanden doch auch dazu Alternativen in Form von zahlreichen Informations- und Beratungsstellen für Migranten, beispielsweise das AIRE, wel- ches sie an den Beschuldigten vermittelt hatte und wo sie sich offenbar vorher Hil- fe geholt hatte (Urk. 25 S. 4 f.). Wohl ist wahr, dass der Beschuldigte einen medi- zinischen Wissensvorsprung hatte und ihr den Zugang zu denjenigen Medika- menten verschaffte, nach denen sie verlangte. Auch seine Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen war für die Beschuldigte nützlich. Davon, dass ihr Verbleib

- 12 - als Patientin beim Beschuldigten sozusagen alternativlos war und sie damit nicht mehr frei in der Wahl der Person ihres Arztes und Beraters in Alltagsangelegen- heiten war, kann jedoch keine Rede sein.

E. 1.12 Dass im Übrigen die Vorgehensweise des Beschuldigten als behandelnder Arzt alles andere als üblich war, muss nicht weiter erläutert werden. Das Ganze hatte denn auch entsprechende standesrechtliche Konsequenzen, indem ihm verboten worden ist, manuelle Therapien an seinen Patientinnen vorzunehmen und er letztere nur noch im Beisein einer MPA oder einer diplomierten Pflege- fachperson untersuchen oder behandeln darf (Urk. 13/24). Zudem hat seine Vor- gehensweise in Form von medizinisch nicht zwingend indizierten Massagen, wel- che, offensichtlich die Grenzen auslotend, mit der Zeit fliessend in sexuell gefärb- te Handlungen übergingen, etwas Hinterhältiges. Und da die Privatklägerin A._____ tatsächlich gesundheitlich angeschlagen war und unter starkem Heim- weh litt, hat ihm all dies und die Vertrauensstellung, welche er als Arzt und Landsmann bei der Privatklägerin A._____ genoss, zu einer Position verholfen, in welcher die Vornahme sexueller Handlungen tatsächlich etwas Ausnützendes und Verwerfliches hat. Diese Verletzungen bewegen sich aber immer noch in morali- schen Kategorien. Die Grenze zum strafbaren Verhalten ist damit aber insbeson- dere mangels bestehender Abhängigkeit oder Notlage noch nicht überschritten.

E. 1.13 Denn ein Abhängigkeitsverhältnis im Rahmen einer therapeutischen Beziehung ist nicht per se gegeben, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen, näm- lich anhand von Kriterien wie der Therapiedauer, des physischen und psychi- schen Zustands des Patienten, des Gegenstands und Umfangs der Behandlung, der Behandlungsform oder der (fehlenden) Einhaltung therapeutischer Distanz durch den Therapeuten. Dies ist für psychotherapeutische Beziehungen, welche in der Regel durch ein intensives Vertrauensverhältnis geprägt sind und häufig zu einem Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen führen, die ei- nen für die Tat nach Art. 193 StGB typischen Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken (BGE 131 IV 114 und 133 IV 54), der Fall. Denkbar sind auch medikamentöse oder physikalische Therapien, bei denen ein ausgesprochener

- 13 - Mangel an Medikamenten oder ausgebildeten Fachkräften herrscht. All dies war vorliegend nicht der Fall.

E. 1.14 Da vorliegend – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägervertretung (Urk. 91 S. 2 ff; Urk. 92 S. 2 ff.) – weder eine Notlage noch eine Abhängigkeit bestand, ist der Tatbestand von Art. 193 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf frei zu sprechen.

E. 1.15 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwähnt hat, sind die dem Beschul- digten vorgeworfenen Handlungen auch in anderer Hinsicht nicht tatbestands- mässig. Es kann diesbezüglich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, voll- umfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 9 f.).

2. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C._____

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2019 wurden den Privatklägerinnen sowie dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl zugestellt, den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft diejenige des Beschuldigten. Dem Beschuldigten, den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberu- fung erhoben oder ein begründeter Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen beantragt werde. Den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft wurde Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt, letzterer obligatorisch. Schliesslich wurde den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um schriftlich zu erklä- ren, ob dem Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehören soll und ob für den Fall der Befragung die einvernehmende oder die übersetzende Person dem gleichen Geschlecht angehören soll (Urk. 75). Mit Eingabe vom 10. Septem- ber 2019 liess die Privatklägerin A._____ Anschlussberufung erklären (Urk. 78). Mit Eingabe vom 10. September 2019 liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Abweisung der Beweisanträge beantragen (Urk. 82).

- 7 -

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Resultat unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfäng- lich. Gleich ergeht es der Privatklägerin A._____ mit ihrer Anschlussberufung so- wie weitestgehend auch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit der Berufung. Zieht man in Betracht, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin A._____ in ihrer Anschlussberufung im Strafpunkt in dieselbe Richtung zielen, sich im Wesentlichen dadurch unterscheiden, dass die Staatsanwaltschaft auch die Sanktion und die Dauer der Probezeit anficht und die Privatklägerin A._____ auch die Genugtuung, so rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin C._____ sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt.

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 11'556.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 87). Dabei erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Plädoyer offensichtlich überrissen. Ent-

- 27 - sprechend ist die amtliche Verteidigung reduziert mit einem Honorar von pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'841.46 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 89). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu ent- schädigen. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ ist somit auf pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____ macht für ihre Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'409.90 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 95). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und entspre- chend ist die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____ – unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Aufwände für die Berufungsverhandlung – mit einem Honorar von pauschal Fr. 2'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Herrenunterhosen (8 Paar, A009'767'242) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausge- händigt. Die Herrenunterhosen sind innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils abzuholen, ansonsten verfallen sie zur gutschei- nenden Verwendung der Lagerbehörde. 6.-7. (…)

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 28 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 280.– Auslagen Untersuchung Fr. 28'645.85 amtliche Verteidigerin RAin Y._____ Fr. 11'525.60 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin X._____ Fr. 17'181.15 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Z._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. (…)

E. 2.3 Ergänzend dazu gilt es anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zwei- fel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuld- spruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, son- dern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit

- 14 - seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen wer- den mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen ausreiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussa- gen des Beschuldigten sehr tief.

E. 2.4 In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.).

E. 2.5 In Fällen, in welchen Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Be- teiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverläs- sig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Rea-

- 15 - litätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstän- de, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prü- fung in der Weise umgesetzt, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Feh- lerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1 m.w.H.).

E. 2.6 Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Privatklägerin C._____ ausführ- lich und zutreffend gewürdigt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 15 ff.).

E. 2.7 Die Privatklägerin C._____ wurde im Rahmen der Untersuchung zwei Mal einlässlich befragt. Dabei fällt auf, dass sich die beiden sehr ausführlichen und detaillierten Sachverhaltsschilderungen in den wesentlichen Punkten decken. Von der Verteidigung vorgebrachte Ungereimtheiten betreffen allesamt Nebensäch- lichkeiten. Die Differenzen sind ohne weiteres durch den Zeitablauf und das damit verbundene Verblassen des Erinnerungsvermögens zu erklären. Jedenfalls sind diese weder Lügensignale noch sprechen sie für eine erfundene Geschichte. Vielmehr überzeugen ihre Aussagen durch Detailreichtum, Umschreibungen ihrer Gemütslage und weiteren Tatsachen, welche nicht das eigentliche Kerngesche- hen betreffen.

E. 2.8 So erzählte sie, wie der Beschuldigte vor den eigentlichen Übergriffen dar- über referierte, dass man nie zu alt sei für die Liebe, und wie sie ihm aus ihrem frühen Liebesleben mit ihrem Ehemann erzählt habe (Urk. 5/2 S. 6). Ebenso de- tailliert beschrieb sie, wie er sie im Schritt massiert und ausgegriffen habe, und zwar derart detailliert und unter Erwähnung des dabei Empfundenen, wie man es eben nur kann, wenn man es selber erlebt hat (Urk. 5/2 S. 7). Es ist schlicht kaum vorstellbar, dass eine Person, welche dies nicht selbst erlebt hat, Geschehnisse

- 16 - auf diese Art umschrieben kann, zumal die Privatklägerin C._____ die letzten in- timen Kontakte vor Jahrzehnten zu ihrem Ehemann pflegte (Urk. 5/2 S. 6). Be- sonders eindrücklich sind auch ihre Schilderungen vom Vorfall des 11. Mai 2016, als sie in eine Art Trance verfallen sei, als er an ihr "herumgerubbelt" habe und ein unerklärlicher Vorgang los gegangen sei. Dieser habe sich in Form von Wel- len manifestiert, worauf sie immer wieder habe aufsitzen wollen, was ihr jedoch nicht richtig gelungen sei. Die darauf folgenden Schilderungen des Penis des Be- schuldigten und dessen Geruch sind von einer derartigen Prägnanz, dass schlicht nicht vorstellbar ist, dass es sich hierbei nicht um tatsächlich selbst Erlebtes han- delt. Auch kann ihre Beschreibung mit den anatomischen Besonderheiten in Ein- klang gebracht werden. Bei alledem bleibt sie jedoch stets zurückhaltend und ver- zichtet auf Superlative oder Übertreibungen. Auf den Videoaufnahmen ihrer Be- fragung macht sie stets einen gefassten, präsenten und ruhigen Eindruck (Urk. 6/2). Auch hier ergibt sich nichts, was Zweifel an ihren Aussagen und ihrer geisti- gen Gesundheit säen würde.

E. 2.9 Zudem liegen Tagebuchnotizen vor, welche mit ihren Aussagen in Einklang stehen und somit ihre Aussagen stützen. Bemerkenswert ist in diesem Zusam- menhang ihre Notiz vom 21. Mai 2016, wo sie festhält, dass sie auch einen Teil der Schuld auf sich nimmt. Auch hier manifestiert sich ihre Zurückhaltung und es ist ein weiterer deutlicher Hinweis, dass es ihr mit ihren Aussagen nicht einfach darum geht, den Beschuldigten schlecht zu machen oder ihn unnötig zu belasten.

E. 2.10 Zwar macht die Verteidigung geltend, dass ihre Aussagen unglaubhaft sei- en, weil doch einige Widersprüche bestünden (Urk. 59). Bei genauerem Hinsehen erweisen sich diese jedoch als spekulativ oder ohne weiteres auflösbar.

E. 2.11 So lässt sich der fehlende Eintrag in der Krankengeschichte vom 20. April 2016 ohne weiteres damit erklären, dass dieser Termin nicht medizinisch notwen- dig war, sondern für sexuelle Handlungen genutzt wurde, zumal ja für dieses Da- tum eine Terminkarte existiert (Urk. 59 S. 15). Auch der vermeintliche Wider- spruch, wonach sie einmal aussagte, ohne Hilfe auf die Liege gestiegen zu sein und ein anderes Mal erklärte, über einen Hocker darauf gestiegen zu sein, ver- mag keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderungen zu erwecken. Ganz ab-

- 17 - gesehen davon, dass es sich dabei um ein absolutes Detail handelt, bei welchem unterschiedliche Schilderungen mit dem blossen Zeitablauf und der daraus fol- genden verblassenden Erinnerung zu erklären sind, kann der Ausdruck "ohne Hil- fe" als ohne Hilfe einer anderen Person verstanden werden. Und im Umstand, dass sie bei einer Befragung von einem schwarzen Höschen und in der anderen Befragung von einem schwarzen Slip-Höschen sprach, einen Widerspruch erken- nen zu wollen, grenzt geradezu an Haarspalterei. Dies gilt auch für die Schilde- rung des Griffs in ihre Unterhose, welcher einmal als von unten her und einmal als von oben her geschildert wurde. Es handelt sich hier um ein unwesentliches De- tail, bei dem eine Verwechslung oder das Verblassen der Erinnerung ohne weite- res möglich ist (Urk 59 S. 16).

E. 2.12 Sodann ist auch die Tatsache, dass sie – als betagte und alleinstehende Frau – nach den ersten Übergriffen erneut seine Praxis aufsuchte, nicht als Hin- weis dafür zu sehen, dass sich die Dinge nicht wie von ihrer geschildert zugetra- gen haben. Wie bekannt, war sie dauernd auf medizinische Hilfe angewiesen. Dass sie trotz der schlechten Erfahrung erneut zu ihm ging, weil sich in Zürich nicht so leicht ein anderer Angiologe finden lässt, ist nachvollziehbar. Sie hatte mit dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis, welches sie über Jahre aufbaute. Ferner ist anzumerken, dass die Privatklägerin C._____ den Beschuldigten natür- lich erst aus retrospektiver Sich als "reinsten Teufel" bezeichnete, nachdem sie sich der Schwere der Übergriffe mit zeitlicher Distanz bewusst wurde.

E. 2.13 Schliesslich ist auch die von der Verteidigung behauptete Ungereimtheit im Zusammenhang mit den Medikamenten nur eine vermeintliche (Urk. 59 S. 24). Demnach soll die Privatklägerin C._____ einmal behauptet haben, ein Schlafmit- tel und ein anderes Mal kein Schlafmittel eingenommen zu haben (Urk. S. 59 S. 25). Dies stimmt so nicht. Die Privatklägerin C._____ unterscheidet korrekter- weise zwischen rezeptfreien Beruhigungsmitteln und rezeptpflichtigen Schlafmit- teln. Auf die Frage, ob Sie Schlafmittel nehme, sagte sie nicht – wie von der Ver- teidigung unterstellt – keine, sondern dass sie am liebsten keine nehme und statt- dessen Zellertropfen und Baldrian, also rezeptfreie Beruhigungsmittel, bevorzuge (Urk. 3/5/2 S. 17). Sodann bestehen – entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 2 f.)

- 18 -

– keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin C._____ verwirrt gewesen ist bzw. halluziniert hat. Auch die Intention der amtlichen Verteidigung, wegen der Verbeiständung der Privatklägerin C._____ deren Aussagenqualität in Zweifel ziehen zu wollen, geht fehlt. Die Privatklägerin wirkte – wie bereits ausgeführt – bei der Befragung wach und präsent. Sie machte weder einen verwirrten Eindruck noch ist eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beziehungsweise Wiedergabefähigkeit ersichtlich. Im Gegenteil sprechen ihre wiederholt detaillier- ten Schilderungen der wesentlichen Punkte für eine äusserst hohe Validität ihrer Aussagen.

E. 2.14 Des Weiteren kann der Umstand, dass die Privatklägerin C._____ die mit Sperma kontaminierten Kleidungsstücke gewaschen und nicht die Spuren der Strafverfolgungsbehörde übergeben hat, – entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 7 f.) – nicht als Hinweis dafür herangezogen werden, dass sich die Vorfälle nicht so ereignet haben, wie sie dies schildert. Dass sie aus Ekelgefühl Distanz zum Vorfall schaffen wollte und entsprechend die Kleidung gewaschen hat, ist nachvollziehbar.

E. 2.15 Es bleibt somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin C._____ als sehr glaubhaft einzustufen sind und ohne weiteres darauf abgestützt werden kann.

E. 2.16 Daran vermögen auch die Mutmassungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sich in sexueller Hinsicht nicht zu betagten Frauen hingezogen fühle (Urk. 93 S. 6), nichts zu ändern.

E. 2.17 Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschul- digten erweisen sich im Wesentlichen als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 17).

E. 2.18 Der Relativierung bedarf allerdings die Schlussfolgerung, wonach die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten eingeschränkt sei, weil seine Antworten knapp und stereotyp seien. Dieser Vorwurf ist insofern ungerechtfertigt, als es in der Natur der Sache liegt, dass eine blosse Bestreitung oder eine Ver-

- 19 - neinung stets gleich lautet und auch nicht detail- oder variantenreich umschrieben werden kann. Ein "Nicht-Ereignis" hat weder Details noch kann es lebensnah oder farbig umschrieben werden. Bestreitungen wirken gezwungenermassen immer etwas stereotyp. Mehr Erkenntnisse in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sind durch die Würdigung seiner übrigen Aussagen, welche nicht das Kerngeschehen betreffen, zu erwarten, insbesondere mit Blick auf deren Glaub- haftigkeit und Plausibilität und im Abgleich mit den Aussagen der Privatklägerin- nen und weiteren Beweismitteln.

E. 2.19 Dabei fällt insbesondere auf, dass die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er mit der Privatklägerin A._____ keine Beziehung unterhalten habe, in eigenartiger Weise mit den vom ihm verfassten SMS und WhatsApp-Nachrichten kontrastieren. Denn diese sprechen eine klare Sprache (Urk. 7/3 S. 3): So begann die Privatklägerin A._____ ihre SMS vom 10. Juni 2016 mit der Anrede "Amore", was als Anrede verwendet "geliebter" bedeutet und von Personen, welche mitei- nander eine Liebesbeziehung unterhalten, verwendet wird, nicht jedoch unter Freunden oder Angehörigen.

E. 2.20 Auch der Umstand, dass er beispielsweise am 10. Mai 2016 bereits mor- gens um 7'52 Uhr mehrmals versuchte, die Privatklägerin A._____ telefonisch zu erreichen, ihr auf die Mailbox sprach und sich danach erkundigte, ob sie gut ge- schlafen habe, zeugt von Intimität und nicht, wie von ihm behauptet, einem kolle- gialen Verhältnis. Auch der SMS-Verkehr vom 21. April 2016 um 20'57 Uhr lässt keine Fragen über die Art der Beziehung offen: Auf die Mitteilung mit "Ti amo tan- to" antwortete er mit "anch'io" (ich auch). Auch wenn der Beschuldigte immer wie- der vorbringt, unter Italienern sei man etwas offener und herzlicher im Umgang als hierzulande, hat auch im Italienischen die Formulierung "Ich liebe dich" diesel- be Bedeutung wie im Deutschen und wird ausschliesslich unter Liebenden, nicht aber unter blossen Freunden oder Familienmitgliedern verwendet. Dasselbe gilt für die Antwort auf die Mitteilung der Privatklägerin A._____ vom 21. April 2016, 20'13 Uhr ("Mi manchi e poi so che fai tutto con tua moglie e non con me mi da fastidio. Ma tu nn mi ami piu?"[Du fehlst mir und wenn ich weiss, dass Du alles mit deiner Frau machst aber nicht mit mir dann stört mich das. Liebst Du mich denn

- 20 - nicht mehr?]). "Si che ti amo" (Und ob ich Dich liebe). Die Liste der Beispiele lässt sich beliebig verlängern. Sind diese Nachrichten des Beschuldigten nicht mit den Schilderungen des Beschuldigten vereinbar, so sind sie dies dafür umso mehr mit denjenigen der Privatklägerin A._____. Schliesslich wäre nicht einzusehen, wes- halb ihn diese am 4. Juli 2016 in seiner Arztpraxis hätte aufsuchen sollen und dann so reagierte, wie dies nur eine in ihrer Liebe schwer Enttäuschte und Betro- gene tut. Obwohl es als Beschuldigter nicht seine Pflicht ist, nach Erklärungen für das Verhalten anderer Personen zu suchen, erstaunt sein geradezu gleichgültiges Aussageverhalten.

E. 2.21 Wie sich gezeigt hat, sind seine Aussagen nicht mit seinem übrigen Verhal- ten in Einklang zu bringen. Auch deshalb wirken sie unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden.

E. 2.22 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin C._____ insgesamt sehr glaubhaft sind und darauf abgestützt werden kann, nicht jedoch bzw. nur in sehr eingeschränkten Masse auf die wenig glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten.

E. 2.23 Die diesbezügliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz als mehrfache se- xuelle Nötigung erweist sich in diesem Zusammenhang als zutreffend, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 20 f.). Insbesondere erweist sich die Qualifikation des Vorfalls vom 20. April 2016 als Schändung als ebenso zutreffend wie die Feststel- lung, dass der unter Ziff. 2 auf S. 9 der Anklage aufgeführte Sachverhalt an einem unbekannten Datum zwischen dem 21. Juni 2016 und dem 10. Mai 2016 keinen Tatbestand erfüllt.

E. 2.24 Hingegen erfüllt der Kuss auf den Mund mit dem Versuch des Eindringens mit der Zunge in den Mund der Privatklägerin C._____ entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigern gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung den Tatbestand der sexuellen Handlung (BSK StGB I, Art. 187 N 11). Auch ihrer Auf- fassung, wonach zwischen dem Kuss und dem Ausgreifen eine Handlungseinheit anzunehmen ist, kann nicht gefolgt werden, da sie zeitlich deutlich abgegrenzt

- 21 - sind und zwischen den beiden Handlungen ein klarer Unterbruch besteht, da der Beschuldigte zwischenzeitlich eine andere Patientin verabschiedete.

3. Der Beschuldigte B._____ ist somit der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 3) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargestellt. Diese müssen nicht wiederholt werden. Bei der abschliessenden Feststellung, wonach die Strafobergrenze der sexuellen Handlung bei 3 Jahren Freiheitsstrafe liege, dürfte es sich um einen Verschreib handeln, war doch in den Erwägungen bei der Strafobergrenze die Rede von 10 Jahren, so wie es auch schon unter dem alten Recht war. Vorliegend ist somit von einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (Urk. 69 S. 22 f.).

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2019 wurden die Beweisanträge abgewiesen und dem Beschuldigten, der Privatklägerin C._____ sowie der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung der Privatklägerin A._____ zugestellt (Urk. 83).

E. 4 Am 4. April 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 29. Juni 2020 vorgeladen (Urk. 85). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, die Staatsanwältin lic. iur. C. De Boni als Vertreterin der Anklagebehörde, die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, in Begleitung der Privatklägerin A._____ sowie der unentgeltliche Ver- treter der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, teil (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 90) waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.). II. Prozessuales

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch be- treffend mehrfacher Ausnützung der Notlage sowie die Bemessung der Sanktion, den Vollzug der Strafe sowie die Dauer der Probezeit (Urk. 57). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung, gegen die Sanktion, gegen die der Privatklägerin C._____ zugesprochenen Genugtuung sowie gegen die Kostenauflage (Urk. 72). Die Anschlussberufung der Privatklägerin A._____ richtet sich gegen den Frei- spruch vom Vorwurf des mehrfachen Ausnützens der Notlage sowie die Verwei- sung des Zivilbegehrens auf den Zivilweg (Urk. 78). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend die Dispositivziffern 5 (Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände),

E. 8 (Kostenfestsetzung) 10 bis 12 (Festsetzung der Honorare der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretungen) unangefochten blieben, ist daher

- 8 - vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Neue Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Strafsache er- weist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1403/2019 vom

E. 10 Die amtliche Verteidigerin RAin Dr. iur. Y._____ wird mit Fr. 28'645.85 ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, […].

E. 11 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ RAin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 11'525.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten wer- den endgültig auf die Gerichtskasse genommen.

E. 12 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ RA Dr. iur. Z._____ wird mit Fr. 17'181.15 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten wer- den auf die Gerichtskasse genommen. […].

E. 13 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht

- 30 - des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

E. 14 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Recht Medizin − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190383-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 29. Juni 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. De Boni, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Juni 2019 (DG190029)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dos- sier 3).

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (Dossier 1) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 14 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 be- schlagnahmten Herrenunterhosen (8 Paar, A009'767'242) werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt. Die Herren- unterhosen sind innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils abzuholen, ansonsten verfallen sie zur gutscheinenden Verwendung der La- gerbehörde.

6. Das Zivilbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 4'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen.

- 3 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 280.– Auslagen Untersuchung Fr. 28'645.85 amtliche Verteidigerin RAin Y._____ Fr. 11'525.60 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin X._____ Fr. 17'181.15 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Z._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistände, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.

10. Die amtliche Verteidigerin RAin Dr. iur. Y._____ wird mit Fr. 28'645.85 entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.

11. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ RAin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 11'525.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden endgültig auf die Gerichtskasse genommen.

12. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ RA Dr. iur. Z._____ wird mit Fr. 17'181.15 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. (Mitteilungen)

14. -17. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1)

1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4 und 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 6. Juni 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe in Dossier 3 freizusprechen.

2. Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren.

3. Es sei der vorinstanzliche Freispruch in Dossier 1 zu bestätigen.

4. Es sei der Berufungskläger angemessen zu entschädigen.

5. Es seien die Kosten für das Berufungsverfahren, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Es seien die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens auf die vorinstanzliche Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 91 S. 1)

1. Es seien die Schuldsprüche in Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz (Dossier 3) betreffend Schändung und mehrfacher sexueller Nötigung zu bestätigen

2. Es sei der Freispruch in Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz betreffend mehr- fache Ausnützung einer Notlage (Dossier 2) aufzuheben und der Beschul- digte sei zusätzlich schuldig zu sprechen

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wovon insgesamt 12 Tage durch Haft erstanden sind

4. Es seien 6 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen und der bedingte Strafvoll- zug für die 24 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren

- 5 -

c) Der Vertretung der Privatklägerin A._____: (Urk. 92 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem

1. Februar 2016.

3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter dem Beschuldigten auf- zuerlegen.

d) Der Vertretung der Privatklägerin C._____: (Urk. 94 S. 1)

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2019 sei in Bezug auf Dossier 3 betr. die Privatklägerin C._____ vollumfänglich zu bestätigen. Dementsprechend sei der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Schändung schuldig zu sprechen, zu bestrafen und dazu zu ver- pflichten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Juni 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Schändung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit und un- ter Anrechnung von 14 Tagen erstandener Untersuchungshaft bedingt aufge- schoben wurde. Vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 69, S. 35). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 61, 62). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 7. August 2019 und der Beschuldigte am 20. August 2019 je ihre Berufungserklärungen ein. Der Beschuldigte liess zusätzlich Beweisanträge stel- len (Urk. 70, 72).

2. Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2019 wurden den Privatklägerinnen sowie dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl zugestellt, den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft diejenige des Beschuldigten. Dem Beschuldigten, den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberu- fung erhoben oder ein begründeter Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen beantragt werde. Den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft wurde Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt, letzterer obligatorisch. Schliesslich wurde den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um schriftlich zu erklä- ren, ob dem Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehören soll und ob für den Fall der Befragung die einvernehmende oder die übersetzende Person dem gleichen Geschlecht angehören soll (Urk. 75). Mit Eingabe vom 10. Septem- ber 2019 liess die Privatklägerin A._____ Anschlussberufung erklären (Urk. 78). Mit Eingabe vom 10. September 2019 liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Abweisung der Beweisanträge beantragen (Urk. 82).

- 7 -

3. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2019 wurden die Beweisanträge abgewiesen und dem Beschuldigten, der Privatklägerin C._____ sowie der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung der Privatklägerin A._____ zugestellt (Urk. 83).

4. Am 4. April 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 29. Juni 2020 vorgeladen (Urk. 85). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, die Staatsanwältin lic. iur. C. De Boni als Vertreterin der Anklagebehörde, die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, in Begleitung der Privatklägerin A._____ sowie der unentgeltliche Ver- treter der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, teil (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 90) waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.). II. Prozessuales

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch be- treffend mehrfacher Ausnützung der Notlage sowie die Bemessung der Sanktion, den Vollzug der Strafe sowie die Dauer der Probezeit (Urk. 57). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung, gegen die Sanktion, gegen die der Privatklägerin C._____ zugesprochenen Genugtuung sowie gegen die Kostenauflage (Urk. 72). Die Anschlussberufung der Privatklägerin A._____ richtet sich gegen den Frei- spruch vom Vorwurf des mehrfachen Ausnützens der Notlage sowie die Verwei- sung des Zivilbegehrens auf den Zivilweg (Urk. 78). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend die Dispositivziffern 5 (Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände), 8 (Kostenfestsetzung) 10 bis 12 (Festsetzung der Honorare der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretungen) unangefochten blieben, ist daher

- 8 - vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Neue Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Strafsache er- weist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1403/2019 vom

10. Juni 2020, E. 2.5). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil von A._____ 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1. I. vor, dass sich durch die "äusserst intensive private Beziehungspflege" des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin A._____ ein besonderes Vertrauensverhält- nis entwickelt habe. Über dieses besondere Vertrauensverhältnis hinaus habe ei- ne Abhängigkeit bestanden. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass sich durch die zahlreichen privaten Kontakte der Lebensmittelpunkt der Privatklä- gerin auf ihn verschoben habe. Als Arzt habe er gewusst, dass sie an einer psy- chischen Störung gelitten habe, nämlich an einer Depression samt Angststörung, in welcher die Angst vor dem Verlust des Lebenspartners zentral gewesen sei. Auch sei er sich des Machtgefälles bewusst gewesen, welches zwischen ihnen bestanden habe. Dieses Machtgefälle habe insgesamt zu einer emotionalen Ab- hängigkeit und somit zu einer fehlenden Abwehrbereitschaft und zu einem Verlust an Selbstbestimmung geführt habe, so dass die Privatklägerin A._____ nicht mehr frei gewesen sei, selber zu entschieden, ob sie die sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten wirklich gewollt habe (Urk. 69 S. 6 f.). Mit diesem Sachverhalt sieht die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der mehrfachen Ausnützung der Not- lage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 9 - 1.2. Der Tatbestand der Ausnützung der Notlage weist die Besonderheit auf, dass sich die Tatbestandsmerkmale der Abhängigkeit, des Ausnützens und der Notlage und die diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Elemente im Wesentlichen decken. Diese Begriffe sind mithin nicht nur reine Rechtsbegriffe, sondern umschreiben auch tatsächliche Lebensvorgänge. Wo ein Begriff zugleich einen rechtlichen Tatbestand und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Sachverhalt umschreibt, kann auf eine weiter gehende Sachverhaltsumschrei- bung verzichtet werden. Die beschuldigte Person weiss bei Verwendung dieser Begriffe jedenfalls, was ihr vorgeworfen wird (Josi in: ZStrR 127/2009 S. 84). 1.3. Damit erweist sich die Verwendung dieser Begriffe im Rahmen der Sach- verhaltsumschreibung als anklageprinzipkonform. 1.4. Auf Grund der doppelten Bedeutung der Schlüsselbegriffe ist die gemein- same Abhandlung der Sachverhalts- und Rechtsfragen angezeigt, wie dies be- reits die Vorinstanz implizit getan hat (Urk. 69 S. 9 ff.). 1.5. Die Privatklägerin beschrieb im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Befragung ihr Verhältnis zum Beschuldigten als Beziehung zu einem verheirate- ten Mann, in den sie verliebt gewesen sei. Er habe ebenfalls gesagt, dass er in sie verliebt gewesen sei. Anfänglich habe er sie lediglich berührt. Als sie eine Beziehung unterhielten, hätten sie auch Sex gehabt (Urk. 4/2 S. 7). 1.6. Zu ihrer psychischen Krankheit befragt, gab sie an, dass sie nicht wisse, ob sie wirklich depressiv sei. Ihre vormalige Psychologin in Italien habe ihr gesagt, dass sie nicht an Depressionen leide. Psychiater in Italien und der Schweiz hätten sich stets geweigert, ihr Antidepressiva zu verschreiben, nach denen sie verlangt habe, um sich glücklicher zu fühlen. Ob ihr die danach vom Beschuldigten ver- schriebenen Medikamente geholfen haben, wisse sie nicht (Urk. 4/2 S. 9). 1.7. Anfänglich habe sie versucht, die Beziehung zum Beschuldigten aufzulö- sen, wozu ihr aber die Kraft gefehlt habe. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, wonach sie doch später versucht habe, sich von ihm zu distanzieren, und er ihr dann ein Medikament verschrieben habe, antwortete sie, dass sie den Zusammenhang in

- 10 - der Frage nicht verstehe. Zur Trennung sei es gekommen, nachdem es zur Be- gegnung mit Frau D._____ gekommen und ihr klar geworden ist, dass sie mit demselben Mann zusammen waren (Urk. 4/2 S. 15). Sie habe, als der Beschul- digte dazu gekommen sei, mehrmals auf ihn und das Mobiliar eingeschlagen (Urk. 4/2 S. 17). 1.8. Im Lichte dieser Ausführungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein An- lass besteht, findet der in der Anklage formulierte Sachverhalt hinsichtlich der tatbestandsrelevanten Punkte – entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft sowie der Privatklägervertretung (Urk. 91 S. 2 ff; Urk. 92 S. 2 ff.) – keine Stütze. 1.9. So ist mehr als nur fraglich, ob die Privatklägerin A._____ überhaupt psychisch krank war. Jedenfalls war die Krankheit keine schwere. Wie die Privat- klägerin A._____ selber ausführte, haben ihr die Ärzte in Italien beschieden, dass sie nicht psychisch krank sei, und ihr die Abgabe von Psychopharmaka verwei- gert. Trotzdem habe sie aber Antidepressiva gewollt, da sie sich dadurch die Ver- besserung ihrer Stimmung erhofft habe. Und so habe sie, wie sie das auch bei anderen Arztkonsultationen mache, sich im Internet informiert, welche Medika- mente sie wolle, und diese dann vom jeweiligen Arzt verlangt. So habe sie schliesslich auch vom Beschuldigten Antidepressiva erhalten (Urk. 4/2 S. 11). Die Art und Dosis der verschriebenen Medikamente sprechen lediglich für eine leichte bis mittelschwere Depression. So betrug ihre Tagesdosis anfänglich 20 mg und danach 10 mg Cypralex (act. 10/2). Auch das danach abgegebene Medikament Zoloft ist lediglich bei leichten bis mittelschweren Depressionen indiziert (Urk. 7/7). Letzteres habe sie ohnehin nach ein bis drei Tagen abgesetzt (Urk. 4/2 S. 14). Somit ist davon auszugehen, dass sie, wenn überhaupt, nur an einer leichten psychischen Krankheit litt, welche durch den Beschuldigten einzig medikamentös behandelt wurde. Psychotherapeutisch wurde er nicht tätig, womit es dem Patien- tenverhältnis an einer stark persönlichen Prägung fehlte. Der Beschuldigte wäre als Arzt in Form eines reinen Rezeptausstellers jederzeit und ohne weiteres aus- tauschbar gewesen. Das Hauptkriterium der Privatklägerin A._____ für die Wahl des Beschuldigten als Hausarzt waren seine Sprachkenntnisse. Italienisch spre-

- 11 - chende Ärzte gibt es in Zürich viele. Eine Abhängigkeit von ihm als Mediziner, wie dies beispielsweise bei einer langjährigen Psychotherapie der Fall ist, bestand – entgegen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägervertretung (Urk. 91 S. 2 ff; Urk. 92 S. 2 ff.) – demzufolge noch nicht einmal im Ansatz. 1.10. Insbesondere ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Privatkläge- rin A._____ klar, dass die intimen Kontakte auch von ihr so gewollt waren und sie sich dem Beschuldigten nicht einfach in einer Art Hörigkeit hingab, weil sie keine andere Wahl hatte oder bei ausbleibender Gefügigkeit mit Nachteilen rechnen musste. Vielmehr schilderte sie, dass sie ihn mit der Zeit gerne bekommen und sich in ihn verliebt habe. Ob die vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin A._____ vorgetragenen Liebesbekundungen ernst gemeint waren oder nicht und damit die Liebe einseitig blieb, kann offen bleiben. Von einem Machtgefälle oder einer eingeschränkten Entscheidungsfreiheit kann keine Rede sein. Dies belegt auch der aktenkundige SMS- und WhatsApp-Verkehr zwischen den beiden, auf den später noch einzugehen ist; genauso wie ihr Verhalten nach dem Entdecken ihrer Nebenbuhlerin in der Arztpraxis, als sie den Beschuldigten und das Mobiliar mit Schlägen traktierte. Weshalb die Anklage dennoch zum Schluss kommt, dass der Einfluss des Beschuldigten auf die Privatklägerin A._____ letztere in eine emotionale Abhängigkeit und zu fehlender Abwehrbereitschaft geführt habe und sie nicht mehr frei gewesen sei, selber zu entscheiden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. So sagte die Privatklägerin A._____ selbst aus, dass der Beschuldig- te sie auf eine sanfte und liebliche Art umworben habe, was schliesslich dazu ge- führt habe, dass sie sich in ihn verliebt habe (Urk. 4/1 S. 6). 1.11. Auch die Beratung in privaten Angelegenheiten begründete kein Abhängig- keitsverhältnis, bestanden doch auch dazu Alternativen in Form von zahlreichen Informations- und Beratungsstellen für Migranten, beispielsweise das AIRE, wel- ches sie an den Beschuldigten vermittelt hatte und wo sie sich offenbar vorher Hil- fe geholt hatte (Urk. 25 S. 4 f.). Wohl ist wahr, dass der Beschuldigte einen medi- zinischen Wissensvorsprung hatte und ihr den Zugang zu denjenigen Medika- menten verschaffte, nach denen sie verlangte. Auch seine Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen war für die Beschuldigte nützlich. Davon, dass ihr Verbleib

- 12 - als Patientin beim Beschuldigten sozusagen alternativlos war und sie damit nicht mehr frei in der Wahl der Person ihres Arztes und Beraters in Alltagsangelegen- heiten war, kann jedoch keine Rede sein. 1.12. Dass im Übrigen die Vorgehensweise des Beschuldigten als behandelnder Arzt alles andere als üblich war, muss nicht weiter erläutert werden. Das Ganze hatte denn auch entsprechende standesrechtliche Konsequenzen, indem ihm verboten worden ist, manuelle Therapien an seinen Patientinnen vorzunehmen und er letztere nur noch im Beisein einer MPA oder einer diplomierten Pflege- fachperson untersuchen oder behandeln darf (Urk. 13/24). Zudem hat seine Vor- gehensweise in Form von medizinisch nicht zwingend indizierten Massagen, wel- che, offensichtlich die Grenzen auslotend, mit der Zeit fliessend in sexuell gefärb- te Handlungen übergingen, etwas Hinterhältiges. Und da die Privatklägerin A._____ tatsächlich gesundheitlich angeschlagen war und unter starkem Heim- weh litt, hat ihm all dies und die Vertrauensstellung, welche er als Arzt und Landsmann bei der Privatklägerin A._____ genoss, zu einer Position verholfen, in welcher die Vornahme sexueller Handlungen tatsächlich etwas Ausnützendes und Verwerfliches hat. Diese Verletzungen bewegen sich aber immer noch in morali- schen Kategorien. Die Grenze zum strafbaren Verhalten ist damit aber insbeson- dere mangels bestehender Abhängigkeit oder Notlage noch nicht überschritten. 1.13. Denn ein Abhängigkeitsverhältnis im Rahmen einer therapeutischen Beziehung ist nicht per se gegeben, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen, näm- lich anhand von Kriterien wie der Therapiedauer, des physischen und psychi- schen Zustands des Patienten, des Gegenstands und Umfangs der Behandlung, der Behandlungsform oder der (fehlenden) Einhaltung therapeutischer Distanz durch den Therapeuten. Dies ist für psychotherapeutische Beziehungen, welche in der Regel durch ein intensives Vertrauensverhältnis geprägt sind und häufig zu einem Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen führen, die ei- nen für die Tat nach Art. 193 StGB typischen Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken (BGE 131 IV 114 und 133 IV 54), der Fall. Denkbar sind auch medikamentöse oder physikalische Therapien, bei denen ein ausgesprochener

- 13 - Mangel an Medikamenten oder ausgebildeten Fachkräften herrscht. All dies war vorliegend nicht der Fall. 1.14. Da vorliegend – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägervertretung (Urk. 91 S. 2 ff; Urk. 92 S. 2 ff.) – weder eine Notlage noch eine Abhängigkeit bestand, ist der Tatbestand von Art. 193 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf frei zu sprechen. 1.15. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwähnt hat, sind die dem Beschul- digten vorgeworfenen Handlungen auch in anderer Hinsicht nicht tatbestands- mässig. Es kann diesbezüglich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, voll- umfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 9 f.).

2. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C._____ 2.1. Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch in den gerichtlichen Verfahren, sich auf die in der Anklage umschriebene Art an der Privatklägerin C._____ vergangen zu haben (Urk. 3, Prot. I S. 20 ff.; Urk. 90 S. 6 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt aufgeführt und die Grundsätze zu deren Würdigung zutreffend wieder gegeben, weshalb, um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 13 ff.). 2.3. Ergänzend dazu gilt es anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zwei- fel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuld- spruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, son- dern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit

- 14 - seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen wer- den mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen ausreiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussa- gen des Beschuldigten sehr tief. 2.4. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). 2.5. In Fällen, in welchen Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Be- teiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverläs- sig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Rea-

- 15 - litätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstän- de, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prü- fung in der Weise umgesetzt, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Feh- lerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1 m.w.H.). 2.6. Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Privatklägerin C._____ ausführ- lich und zutreffend gewürdigt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 15 ff.). 2.7. Die Privatklägerin C._____ wurde im Rahmen der Untersuchung zwei Mal einlässlich befragt. Dabei fällt auf, dass sich die beiden sehr ausführlichen und detaillierten Sachverhaltsschilderungen in den wesentlichen Punkten decken. Von der Verteidigung vorgebrachte Ungereimtheiten betreffen allesamt Nebensäch- lichkeiten. Die Differenzen sind ohne weiteres durch den Zeitablauf und das damit verbundene Verblassen des Erinnerungsvermögens zu erklären. Jedenfalls sind diese weder Lügensignale noch sprechen sie für eine erfundene Geschichte. Vielmehr überzeugen ihre Aussagen durch Detailreichtum, Umschreibungen ihrer Gemütslage und weiteren Tatsachen, welche nicht das eigentliche Kerngesche- hen betreffen. 2.8. So erzählte sie, wie der Beschuldigte vor den eigentlichen Übergriffen dar- über referierte, dass man nie zu alt sei für die Liebe, und wie sie ihm aus ihrem frühen Liebesleben mit ihrem Ehemann erzählt habe (Urk. 5/2 S. 6). Ebenso de- tailliert beschrieb sie, wie er sie im Schritt massiert und ausgegriffen habe, und zwar derart detailliert und unter Erwähnung des dabei Empfundenen, wie man es eben nur kann, wenn man es selber erlebt hat (Urk. 5/2 S. 7). Es ist schlicht kaum vorstellbar, dass eine Person, welche dies nicht selbst erlebt hat, Geschehnisse

- 16 - auf diese Art umschrieben kann, zumal die Privatklägerin C._____ die letzten in- timen Kontakte vor Jahrzehnten zu ihrem Ehemann pflegte (Urk. 5/2 S. 6). Be- sonders eindrücklich sind auch ihre Schilderungen vom Vorfall des 11. Mai 2016, als sie in eine Art Trance verfallen sei, als er an ihr "herumgerubbelt" habe und ein unerklärlicher Vorgang los gegangen sei. Dieser habe sich in Form von Wel- len manifestiert, worauf sie immer wieder habe aufsitzen wollen, was ihr jedoch nicht richtig gelungen sei. Die darauf folgenden Schilderungen des Penis des Be- schuldigten und dessen Geruch sind von einer derartigen Prägnanz, dass schlicht nicht vorstellbar ist, dass es sich hierbei nicht um tatsächlich selbst Erlebtes han- delt. Auch kann ihre Beschreibung mit den anatomischen Besonderheiten in Ein- klang gebracht werden. Bei alledem bleibt sie jedoch stets zurückhaltend und ver- zichtet auf Superlative oder Übertreibungen. Auf den Videoaufnahmen ihrer Be- fragung macht sie stets einen gefassten, präsenten und ruhigen Eindruck (Urk. 6/2). Auch hier ergibt sich nichts, was Zweifel an ihren Aussagen und ihrer geisti- gen Gesundheit säen würde. 2.9. Zudem liegen Tagebuchnotizen vor, welche mit ihren Aussagen in Einklang stehen und somit ihre Aussagen stützen. Bemerkenswert ist in diesem Zusam- menhang ihre Notiz vom 21. Mai 2016, wo sie festhält, dass sie auch einen Teil der Schuld auf sich nimmt. Auch hier manifestiert sich ihre Zurückhaltung und es ist ein weiterer deutlicher Hinweis, dass es ihr mit ihren Aussagen nicht einfach darum geht, den Beschuldigten schlecht zu machen oder ihn unnötig zu belasten. 2.10. Zwar macht die Verteidigung geltend, dass ihre Aussagen unglaubhaft sei- en, weil doch einige Widersprüche bestünden (Urk. 59). Bei genauerem Hinsehen erweisen sich diese jedoch als spekulativ oder ohne weiteres auflösbar. 2.11. So lässt sich der fehlende Eintrag in der Krankengeschichte vom 20. April 2016 ohne weiteres damit erklären, dass dieser Termin nicht medizinisch notwen- dig war, sondern für sexuelle Handlungen genutzt wurde, zumal ja für dieses Da- tum eine Terminkarte existiert (Urk. 59 S. 15). Auch der vermeintliche Wider- spruch, wonach sie einmal aussagte, ohne Hilfe auf die Liege gestiegen zu sein und ein anderes Mal erklärte, über einen Hocker darauf gestiegen zu sein, ver- mag keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderungen zu erwecken. Ganz ab-

- 17 - gesehen davon, dass es sich dabei um ein absolutes Detail handelt, bei welchem unterschiedliche Schilderungen mit dem blossen Zeitablauf und der daraus fol- genden verblassenden Erinnerung zu erklären sind, kann der Ausdruck "ohne Hil- fe" als ohne Hilfe einer anderen Person verstanden werden. Und im Umstand, dass sie bei einer Befragung von einem schwarzen Höschen und in der anderen Befragung von einem schwarzen Slip-Höschen sprach, einen Widerspruch erken- nen zu wollen, grenzt geradezu an Haarspalterei. Dies gilt auch für die Schilde- rung des Griffs in ihre Unterhose, welcher einmal als von unten her und einmal als von oben her geschildert wurde. Es handelt sich hier um ein unwesentliches De- tail, bei dem eine Verwechslung oder das Verblassen der Erinnerung ohne weite- res möglich ist (Urk 59 S. 16). 2.12. Sodann ist auch die Tatsache, dass sie – als betagte und alleinstehende Frau – nach den ersten Übergriffen erneut seine Praxis aufsuchte, nicht als Hin- weis dafür zu sehen, dass sich die Dinge nicht wie von ihrer geschildert zugetra- gen haben. Wie bekannt, war sie dauernd auf medizinische Hilfe angewiesen. Dass sie trotz der schlechten Erfahrung erneut zu ihm ging, weil sich in Zürich nicht so leicht ein anderer Angiologe finden lässt, ist nachvollziehbar. Sie hatte mit dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis, welches sie über Jahre aufbaute. Ferner ist anzumerken, dass die Privatklägerin C._____ den Beschuldigten natür- lich erst aus retrospektiver Sich als "reinsten Teufel" bezeichnete, nachdem sie sich der Schwere der Übergriffe mit zeitlicher Distanz bewusst wurde. 2.13. Schliesslich ist auch die von der Verteidigung behauptete Ungereimtheit im Zusammenhang mit den Medikamenten nur eine vermeintliche (Urk. 59 S. 24). Demnach soll die Privatklägerin C._____ einmal behauptet haben, ein Schlafmit- tel und ein anderes Mal kein Schlafmittel eingenommen zu haben (Urk. S. 59 S. 25). Dies stimmt so nicht. Die Privatklägerin C._____ unterscheidet korrekter- weise zwischen rezeptfreien Beruhigungsmitteln und rezeptpflichtigen Schlafmit- teln. Auf die Frage, ob Sie Schlafmittel nehme, sagte sie nicht – wie von der Ver- teidigung unterstellt – keine, sondern dass sie am liebsten keine nehme und statt- dessen Zellertropfen und Baldrian, also rezeptfreie Beruhigungsmittel, bevorzuge (Urk. 3/5/2 S. 17). Sodann bestehen – entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 2 f.)

- 18 -

– keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin C._____ verwirrt gewesen ist bzw. halluziniert hat. Auch die Intention der amtlichen Verteidigung, wegen der Verbeiständung der Privatklägerin C._____ deren Aussagenqualität in Zweifel ziehen zu wollen, geht fehlt. Die Privatklägerin wirkte – wie bereits ausgeführt – bei der Befragung wach und präsent. Sie machte weder einen verwirrten Eindruck noch ist eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beziehungsweise Wiedergabefähigkeit ersichtlich. Im Gegenteil sprechen ihre wiederholt detaillier- ten Schilderungen der wesentlichen Punkte für eine äusserst hohe Validität ihrer Aussagen. 2.14. Des Weiteren kann der Umstand, dass die Privatklägerin C._____ die mit Sperma kontaminierten Kleidungsstücke gewaschen und nicht die Spuren der Strafverfolgungsbehörde übergeben hat, – entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 7 f.) – nicht als Hinweis dafür herangezogen werden, dass sich die Vorfälle nicht so ereignet haben, wie sie dies schildert. Dass sie aus Ekelgefühl Distanz zum Vorfall schaffen wollte und entsprechend die Kleidung gewaschen hat, ist nachvollziehbar. 2.15. Es bleibt somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin C._____ als sehr glaubhaft einzustufen sind und ohne weiteres darauf abgestützt werden kann. 2.16. Daran vermögen auch die Mutmassungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sich in sexueller Hinsicht nicht zu betagten Frauen hingezogen fühle (Urk. 93 S. 6), nichts zu ändern. 2.17. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschul- digten erweisen sich im Wesentlichen als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 17). 2.18. Der Relativierung bedarf allerdings die Schlussfolgerung, wonach die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten eingeschränkt sei, weil seine Antworten knapp und stereotyp seien. Dieser Vorwurf ist insofern ungerechtfertigt, als es in der Natur der Sache liegt, dass eine blosse Bestreitung oder eine Ver-

- 19 - neinung stets gleich lautet und auch nicht detail- oder variantenreich umschrieben werden kann. Ein "Nicht-Ereignis" hat weder Details noch kann es lebensnah oder farbig umschrieben werden. Bestreitungen wirken gezwungenermassen immer etwas stereotyp. Mehr Erkenntnisse in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sind durch die Würdigung seiner übrigen Aussagen, welche nicht das Kerngeschehen betreffen, zu erwarten, insbesondere mit Blick auf deren Glaub- haftigkeit und Plausibilität und im Abgleich mit den Aussagen der Privatklägerin- nen und weiteren Beweismitteln. 2.19. Dabei fällt insbesondere auf, dass die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er mit der Privatklägerin A._____ keine Beziehung unterhalten habe, in eigenartiger Weise mit den vom ihm verfassten SMS und WhatsApp-Nachrichten kontrastieren. Denn diese sprechen eine klare Sprache (Urk. 7/3 S. 3): So begann die Privatklägerin A._____ ihre SMS vom 10. Juni 2016 mit der Anrede "Amore", was als Anrede verwendet "geliebter" bedeutet und von Personen, welche mitei- nander eine Liebesbeziehung unterhalten, verwendet wird, nicht jedoch unter Freunden oder Angehörigen. 2.20. Auch der Umstand, dass er beispielsweise am 10. Mai 2016 bereits mor- gens um 7'52 Uhr mehrmals versuchte, die Privatklägerin A._____ telefonisch zu erreichen, ihr auf die Mailbox sprach und sich danach erkundigte, ob sie gut ge- schlafen habe, zeugt von Intimität und nicht, wie von ihm behauptet, einem kolle- gialen Verhältnis. Auch der SMS-Verkehr vom 21. April 2016 um 20'57 Uhr lässt keine Fragen über die Art der Beziehung offen: Auf die Mitteilung mit "Ti amo tan- to" antwortete er mit "anch'io" (ich auch). Auch wenn der Beschuldigte immer wie- der vorbringt, unter Italienern sei man etwas offener und herzlicher im Umgang als hierzulande, hat auch im Italienischen die Formulierung "Ich liebe dich" diesel- be Bedeutung wie im Deutschen und wird ausschliesslich unter Liebenden, nicht aber unter blossen Freunden oder Familienmitgliedern verwendet. Dasselbe gilt für die Antwort auf die Mitteilung der Privatklägerin A._____ vom 21. April 2016, 20'13 Uhr ("Mi manchi e poi so che fai tutto con tua moglie e non con me mi da fastidio. Ma tu nn mi ami piu?"[Du fehlst mir und wenn ich weiss, dass Du alles mit deiner Frau machst aber nicht mit mir dann stört mich das. Liebst Du mich denn

- 20 - nicht mehr?]). "Si che ti amo" (Und ob ich Dich liebe). Die Liste der Beispiele lässt sich beliebig verlängern. Sind diese Nachrichten des Beschuldigten nicht mit den Schilderungen des Beschuldigten vereinbar, so sind sie dies dafür umso mehr mit denjenigen der Privatklägerin A._____. Schliesslich wäre nicht einzusehen, wes- halb ihn diese am 4. Juli 2016 in seiner Arztpraxis hätte aufsuchen sollen und dann so reagierte, wie dies nur eine in ihrer Liebe schwer Enttäuschte und Betro- gene tut. Obwohl es als Beschuldigter nicht seine Pflicht ist, nach Erklärungen für das Verhalten anderer Personen zu suchen, erstaunt sein geradezu gleichgültiges Aussageverhalten. 2.21. Wie sich gezeigt hat, sind seine Aussagen nicht mit seinem übrigen Verhal- ten in Einklang zu bringen. Auch deshalb wirken sie unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. 2.22. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin C._____ insgesamt sehr glaubhaft sind und darauf abgestützt werden kann, nicht jedoch bzw. nur in sehr eingeschränkten Masse auf die wenig glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten. 2.23. Die diesbezügliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz als mehrfache se- xuelle Nötigung erweist sich in diesem Zusammenhang als zutreffend, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 20 f.). Insbesondere erweist sich die Qualifikation des Vorfalls vom 20. April 2016 als Schändung als ebenso zutreffend wie die Feststel- lung, dass der unter Ziff. 2 auf S. 9 der Anklage aufgeführte Sachverhalt an einem unbekannten Datum zwischen dem 21. Juni 2016 und dem 10. Mai 2016 keinen Tatbestand erfüllt. 2.24. Hingegen erfüllt der Kuss auf den Mund mit dem Versuch des Eindringens mit der Zunge in den Mund der Privatklägerin C._____ entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigern gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung den Tatbestand der sexuellen Handlung (BSK StGB I, Art. 187 N 11). Auch ihrer Auf- fassung, wonach zwischen dem Kuss und dem Ausgreifen eine Handlungseinheit anzunehmen ist, kann nicht gefolgt werden, da sie zeitlich deutlich abgegrenzt

- 21 - sind und zwischen den beiden Handlungen ein klarer Unterbruch besteht, da der Beschuldigte zwischenzeitlich eine andere Patientin verabschiedete.

3. Der Beschuldigte B._____ ist somit der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 3) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargestellt. Diese müssen nicht wiederholt werden. Bei der abschliessenden Feststellung, wonach die Strafobergrenze der sexuellen Handlung bei 3 Jahren Freiheitsstrafe liege, dürfte es sich um einen Verschreib handeln, war doch in den Erwägungen bei der Strafobergrenze die Rede von 10 Jahren, so wie es auch schon unter dem alten Recht war. Vorliegend ist somit von einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (Urk. 69 S. 22 f.). 2.1. In Bezug auf die objektive Tatkomponente und die subjektive Tatschwere bei der sexuellen Nötigung gilt es zu berücksichtigen, dass die Art der Handlun- gen zwar bereits eine gewisse Intensität aufweisen, welche im mittleren Bereich der möglichen Handlungen anzusiedeln sind. So betreffen diese immerhin das primäre Geschlechtsteil der Privatklägerin C._____ und er bezog diese in seine Selbstbefriedigung ein. Zudem verursachte er ihr dabei auch Schmerzen. Straferhöhend zu berücksichtigen ist das langjährige Patientenverhältnis. Dieses bringt es mit sich, dass sich die Opfer dem Täter in einer Art öffnen und präsentie- ren, wie dies in anderen persönlichen Konstellationen kaum der Fall ist. Geradezu perfid ist sodann das nahtlose Übergehen von (scheinbar) medizinisch indizierten Berührungen in klar sexuell motivierte Handlungen. Dies erfolgt für die Patientin unmerklich, weil die Grenzen für die Laiin nicht immer klar erkennbar sind, da oft auch medizinisch indizierte manuelle Therapien an oder im Bereich von Ge- schlechtsorganen ausgeführt werden müssen. Dieses eigentliche Überrumpeln, in welcher das Opfer auf eine gewisse Weise ausgeliefert ist, stellt eine Form des

- 22 - Ausnützens dar, welche zwar keinen eigenen (qualifizierten) Straftatbestand er- füllt, aber doch besonders verwerflich ist und eine schwere Verletzung der Berufs- regeln darstellt. Berücksichtigt man weiter, dass die Tat direktvorsätzlich begangen wurde, er- scheint die vorinstanzliche Qualifikation des Verschuldens angesichts des weiten Strafrahmens gerade noch als leicht als eher wohlwollend. Im Resultat ist eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen. 2.2. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Wiederholung ist nicht notwendig. Hin- sichtlich der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten gilt es zu präzisieren, dass er gemäss eigenen Angaben aufgrund der Belastungssituation intermittie- rend reduziert arbeite und einen wöchentlichen Verdienst von Fr. 6'000.– bis Fr. 8'000.– habe (Urk. 90 S. 2 f.). Die Täterkomponente wirkt sich somit auf die Strafzumessung neutral aus. Somit bleibt es für die sexuelle Nötigung (Vorfall vom 11. Mai 2016) bei einer Ein- satzstrafe von 20 Monaten.

3. Was die vorgängige sexuelle Nötigung vom 11. Mai 2016 betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich dabei um Küsse handelt, wobei diese auf den Mund erfolgten und der Beschuldigte dabei auch versuchte, mit der Zunge in den Mund der Privatklägerin C._____ einzudringen. Dabei wurden keine Geschlechtsteile betroffen, weshalb das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln ist. Auch das angewandte Zwangsmittel war leicht. Das Ganze ist mehr eklig, denn brutal. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz bestimmte Strafe von 4 Monaten so- mit als noch angemessen, ebenso wie die Dauer von 1 Monat für die Asperation. Für die Täterkomponente gilt das bereits unter Ziff. IV 2.2. Ausgeführte, weshalb es bei der Strafe von einem Monat zu bleiben hat.

4. Für die Tatkomponente hinsichtlich der Schändung gilt das bereits unter Ziff. IV 2.1. zur sexuellen Nötigung Gesagte. Der Vorfall war einmalig und nur von kurzer Dauer. Immerhin betraf die sexuelle Handlung auch hier ein primäres

- 23 - Geschlechtsteil. Die Qualifikation des Verschuldens durch die Vorinstanz als leicht ist zutreffend. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das eingangs un- ter Ziff. IV 2.2. Ausgeführte verwiesen werden. Für den Vorfall vom 20. April 2016 erscheint eine Asperation von 3 Monaten angemessen.

5. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt kein Geständnis vor. Auch das Nachtatverhalten gibt keinen Anlass zur Strafmin- derung.

6. Zusammengerechnet erweist sich für die heute zu beurteilenden Taten demzufolge eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

7. Der Anrechnung der 14 Tage Untersuchungshaft steht, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, nichts entgegen (Urk. 69 S. 28). Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zum Aufschub einer Strafe zutref- fend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ebenso überzeugend hat sie dargelegt, weshalb die Voraussetzungen dafür vorliegend gegeben sind und weshalb für die Probezeit auf eine Dauer von 2 Jahren erkannt werden kann (Urk. 69 S. 29).

2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat zum Antrag auf Vollzug von 6 Mona- ten der Freiheitsstrafe und die beantragte Dauer der Probezeit von 3 Jahren keine Ausführungen gemacht. Die Gründe, welche sie dazu veranlasst haben, bleiben ihr Geheimnis (Urk. 54; Prot. I S. 25, 29 ff.; Urk. 91). Andererseits ist dies auch nicht weiter erstaunlich, da sich aus den Akten nichts ergibt, was die Vermutung der guten Prognose umstossen könnte oder nach einer längeren Probezeit rufen würde. Schliesslich sind im aktuellen Strafregisterauszug keine Vorstrafen ver- zeichnet (Urk. 71).

- 24 - VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen geschädigte Personen Zivilansprüche geltend machen können, zutreffend dargelegt, weshalb vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 30).

2. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen zum geltend gemachten Anspruch der Privatklägerin A._____, wonach sie zufolge Freispruchs des Beschuldigten mit ihren Ansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist (Urk. 69 S. 30).

3. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 zu. Beantragt war eine solche von Fr. 7'000.00. Begründet wurde der Genugtuungsanspruch mit der posttraumatischen Belas- tungsstörung und der Depression, welche die Privatklägerin 2 von den Ereignis- sen davon getragen habe. Sie habe jedes Vertrauen in ihre Mitmenschen verloren und sich zurückgezogen. Der Beschuldigte sei ihr Vertrauensarzt gewesen und habe sie über viele Jahre, in denen sie an starken körperlichen Schmerzen gelit- ten habe, begleitet. Dass nun ausgerechnet diese Vertrauensperson sie, als al- tersschwache und hilfsbedürftige Person, derart ausgenützt habe, verursache ihr derart seelischen Schmerz, dass ihr die Weiterführung eines normalen Sozialle- bens verunmöglicht sei und sie lediglich noch ihre Zeit absitze (Urk. 57 S. 10).

4. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1OR). In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO kann vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 31). Zu betonen bleibt die Substantiierungspflicht der Privat- klägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositions- maxime für den Adhäsionsprozess (Lieber in: ZH StPO Komm., a.a.O., Art. 122 N 4 ff.; Dolge in: BSK StPO, a.a.O., Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher

- 25 - die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (Dolge in: BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). Einzig zu ergänzen bleibt die Rechtsprechung zur ermessensweisen Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall. Massgebend ist das subjektive Empfinden der Ge- schädigten und die konkrete immaterielle Unbill, welche sie durch das schädigen- de Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2. m. H.; 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3., nicht publ. in BGE 141 IV 97).

5. Die Übergriffe des Beschuldigten waren widerrechtlich und erfolgten schuld- haft. Zudem waren sie von einer Art, welche ihre Persönlichkeitsrechte schwer verletzt haben. Wie schon zum strafrechtlichen Verschulden ausgeführt, war die Vorgehensweise hinterhältig und der Schock bei der betagten, seit Jahren allein- stehenden Seniorin gross. Dementsprechend erstaunt es nicht, dass sie die Er- eignisse stark mitgenommen haben. Sie beschreibt auch diesbezüglich eindrück- lich, wie sich ihr Zustand seither verschlechtert hat. Sie habe keinen Frühling und keinen Sommer mehr, sie könne keine Nacht mehr schlafen und sie zittere am ganzen Leib. Sie möchte wieder einmal ein normales Leben führen können (Urk. 5/2 S. 22). Insofern ist der Vorinstanz nicht beizupflichten, wenn sie bemängelt, dass die psychischen Beeinträchtigungen nicht weiter substantiiert oder belegt seien. Die vorinstanzlich zuerkannte Genugtuung von Fr. 4'000.– ist ohne weite- res angemessen und zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüchen bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivzif- fer 9 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso ist der Vorbehalt einer Rückforderung der Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin

- 26 - C._____ gemäss Dispositivziffern 10 und 12 des erstinstanzlichen Urteils zu be- stätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Resultat unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfäng- lich. Gleich ergeht es der Privatklägerin A._____ mit ihrer Anschlussberufung so- wie weitestgehend auch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit der Berufung. Zieht man in Betracht, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin A._____ in ihrer Anschlussberufung im Strafpunkt in dieselbe Richtung zielen, sich im Wesentlichen dadurch unterscheiden, dass die Staatsanwaltschaft auch die Sanktion und die Dauer der Probezeit anficht und die Privatklägerin A._____ auch die Genugtuung, so rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin C._____ sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt.

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 11'556.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 87). Dabei erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Plädoyer offensichtlich überrissen. Ent-

- 27 - sprechend ist die amtliche Verteidigung reduziert mit einem Honorar von pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'841.46 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 89). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu ent- schädigen. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ ist somit auf pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____ macht für ihre Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'409.90 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 95). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und entspre- chend ist die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____ – unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Aufwände für die Berufungsverhandlung – mit einem Honorar von pauschal Fr. 2'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Herrenunterhosen (8 Paar, A009'767'242) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausge- händigt. Die Herrenunterhosen sind innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils abzuholen, ansonsten verfallen sie zur gutschei- nenden Verwendung der Lagerbehörde. 6.-7. (…)

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 28 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 280.– Auslagen Untersuchung Fr. 28'645.85 amtliche Verteidigerin RAin Y._____ Fr. 11'525.60 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin X._____ Fr. 17'181.15 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Z._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. (…)

10. Die amtliche Verteidigerin RAin Dr. iur. Y._____ wird mit Fr. 28'645.85 ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, […].

11. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ RAin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 11'525.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten wer- den endgültig auf die Gerichtskasse genommen.

12. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ RA Dr. iur. Z._____ wird mit Fr. 17'181.15 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten wer- den auf die Gerichtskasse genommen. […].

13. (Mitteilungen) 14.-16. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 14 Tage durch Haft erstanden sind.

- 29 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das Zivilbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

8. Der Vorbehalt einer Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ gemäss Dispositivziffern 10 und 12 des erstinstanzlichen Urteils wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 4'800.00 unentgeltliche Vertretung RAin lic. iur. X._____ Fr. 2'600.00 unentgeltliche Vertretung RA Dr. iur. Z._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

12. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht

- 30 - des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Recht Medizin − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.