Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil vom 6. Juni 2019 (Urk. 37 S. 3 ff.).
E. 1.2 Mit dem genannten Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen des mehrfachen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 1‘200.–) bestraft.
- 4 - Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Schliesslich regelte die Vorinstanz die Kostenfolgen (Urk. 37 S. 24 f.).
E. 1.3 Gegen dieses am 6. Juni 2019 mündlich eröffnete Urteil meldete die Ver- teidigung mit Eingabe vom 11. Juni 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 30).
E. 1.4 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und von der Verteidigung je am
16. Juli 2019 in Empfang genommen (Urk. 34/1-2). Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. August 2019 am Obergericht ein (vgl. Urk. 37). Mit Eingabe vom
E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt, gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und mehrere spezifisch bezeichnete Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 42). Mit Eingabe vom
15. August 2019 stellte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge im Berufungsver- fahren (Urk. 44). Unter dem 29. August 2019 reichte die Verteidigung das Daten- erfassungsblatt und weitere Unterlagen ein (Urk. 45-47/1-8).
E. 1.6 Am 19. September 2019 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 48).
E. 1.7 Die Berufungsverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger (Prot. II S. 4).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er-
- 5 - fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO-EUGSTER, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.).
E. 2.2 Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 38 S. 2). Dementsprechend ist das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2019 in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Beru- fungsgegenstand.
E. 3 Anklageprinzip
E. 3.1 Das Berufungsgericht hat sich über die vorgebrachten Rügen hinaus mit Verfahrensaspekten zu befassen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall ist unter diesem Blickwinkel insbesondere zu prüfen, ob das Anklageprinzip gewahrt wurde.
E. 3.2 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä- zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichtes 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1 samt Hinweisen). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten
- 6 - voraussehbar und vermeidbar war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_638/2019 vom
17. Oktober 2019 E. 1.4.2 samt Hinweisen). Eine abstrakte Tatbestands- umschreibung vermag den konkreten Anklagevorwurf nicht zu ersetzen und stellt keinen Grund für eine Anklageänderung bzw. -erweiterung dar (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016). Ein Rückgriff des Gerichts auf die Akten zwecks Definierung der angeklagten Tat in Abweichung der Anklageschrift
– und nicht bloss zu Beweiszwecken – ist unzulässig und verletzt den Anklage- grundsatz (BGE 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
E. 3.3 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, als Sachbe- arbeiter Logistik verantwortlich für den Fahrzeugpark der B._____-Filiale C._____-Strasse 1 in ... Zürich, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 bis
E. 3.4 Gemäss Wortlaut des Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG wird nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweisbesitzes („von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann“) erfasst (BSK SVG-BUSSMANN, Basel 2014, Art. 95 N 70). Bei Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG liegt die Fahrlässigkeit darin, dass der Besitzer infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtig- keit nicht erkennt, dass er sein Motorfahrzeug einem Führer ohne Ausweis über- lässt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis setzt somit voraus, dass der Täter das Motorfahrzeug jemandem willentlich und wissentlich überlässt, dabei jedoch durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht ungewollt verkennt, dass die betreffende Person keine gültige Fahrerlaubnis hat. Zu der erforderlichen Pflicht- verletzung ist konkretisierend unter dem Blickwinkel einer genügenden Sach- verhaltsumschreibung Folgendes festzuhalten: Bei Angestellten genügt eine ein-
- 7 - malige Kontrolle des Führerausweises vor der ersten Fahrt; bei späteren Fahrten muss der Führerausweis nur kontrolliert werden, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass dem betreffenden Angestellten der Ausweis entzogen worden sein könnte (SVG-Kommentar-GIGER, Zürich 2014, Art. 95 N 9).
E. 3.5 Der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt umschreibt nicht, worin die konkrete Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu sehen ist. So geht nicht hervor, aufgrund welcher Funktion oder aufgrund welcher konkreten Ver- anlassung der Beschuldigte in der Pflicht gewesen wäre, den Fahrausweis von D._____ zu überprüfen. Die Anklage erwähnt lediglich, dass das Überlassen ei- nes Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis für den Be- schuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre, wäre er seiner Pflicht als Sachbearbeiter Logistik und Verantwortlicher für die Fahrzeugflotte nach- gekommen, die Fahrerlaubnis von D._____ zu überprüfen. Nebst dem, dass die in der Anklageschrift umschriebene Funktion des Beschuldigten so nicht mit den Ak- ten übereinstimmt, umschreibt allein diese Formulierung keine konkrete Pflichtver- letzung seitens des Beschuldigten. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Be- schuldigte vom 1. Januar 2018 an als Sachbearbeiter Logistik und ab dem
1. März 2018 als Sicherheitsbeauftragter tätig. Die Anklagebehörde hat es unter- lassen, diesen Funktionswechsel und die miteinhergehende Änderung des Ver- antwortungsbereichs zu umschreiben. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgewor- fen, dass er im Kontext des Unfalls von D._____ eine Überprüfung dessen Fahr- berechtigung hätte vornehmen müssen, da man anlässlich dieses Vorfalls an sei- ner Fahrfähigkeit hätte zweifeln müssen. Es wird in der Anklage auch nicht aufge- führt, ob eine interne Weisung bestand, die Fahrberechtigung alle 1-2 Jahre zu überprüfen und der Beschuldigte es unterlassen hat, die letzte Kontrolle seines Vorgängers Ende Februar 2018 auf Vollständigkeit zu überprüfen.
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift nicht in genü- gender Weise auf die massgeblichen Umstände der pflichtwidrigen Unvorsichtig- keit bzw. Sorgfaltspflichtverletzung hinweist, welche dem Beschuldigten vorge- worfen wird. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht; ein
- 8 - Urteil kann gestützt darauf nicht ergehen. Angesichts dessen ist das Verfahren im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und der Vorinstanz auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Beim Ausgang dieses Verfahrens fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Für die Kosten der erbetenen Verteidi- gung ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von pauschal Fr. 7'000.– auszurichten. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Strafverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 7'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 4 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)
- 9 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 41 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw L. Herrmann
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 1‘200.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1‘000.– Gebühr Anklagebehörde
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 52 S. 2):
- In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
- Dem Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 6. Juni 2019 und eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zzgl. 7,7 % MwSt) zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 44, sinngemäss): Verzicht auf Anschlussberufung und Antrag auf Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil vom 6. Juni 2019 (Urk. 37 S. 3 ff.). 1.2. Mit dem genannten Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen des mehrfachen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 1‘200.–) bestraft. - 4 - Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Schliesslich regelte die Vorinstanz die Kostenfolgen (Urk. 37 S. 24 f.). 1.3. Gegen dieses am 6. Juni 2019 mündlich eröffnete Urteil meldete die Ver- teidigung mit Eingabe vom 11. Juni 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 30). 1.4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und von der Verteidigung je am
- Juli 2019 in Empfang genommen (Urk. 34/1-2). Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. August 2019 am Obergericht ein (vgl. Urk. 37). Mit Eingabe vom
- August 2019 (Poststempel; hier eingegangen am 5. August 2019) reichte die Verteidigung fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 38). Am 8. August 2019 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 41). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt, gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und mehrere spezifisch bezeichnete Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 42). Mit Eingabe vom
- August 2019 stellte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge im Berufungsver- fahren (Urk. 44). Unter dem 29. August 2019 reichte die Verteidigung das Daten- erfassungsblatt und weitere Unterlagen ein (Urk. 45-47/1-8). 1.6. Am 19. September 2019 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 48). 1.7. Die Berufungsverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger (Prot. II S. 4).
- Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- - 5 - fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO-EUGSTER, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 38 S. 2). Dementsprechend ist das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2019 in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Beru- fungsgegenstand.
- Anklageprinzip 3.1. Das Berufungsgericht hat sich über die vorgebrachten Rügen hinaus mit Verfahrensaspekten zu befassen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall ist unter diesem Blickwinkel insbesondere zu prüfen, ob das Anklageprinzip gewahrt wurde. 3.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä- zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichtes 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1 samt Hinweisen). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten - 6 - voraussehbar und vermeidbar war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_638/2019 vom
- Oktober 2019 E. 1.4.2 samt Hinweisen). Eine abstrakte Tatbestands- umschreibung vermag den konkreten Anklagevorwurf nicht zu ersetzen und stellt keinen Grund für eine Anklageänderung bzw. -erweiterung dar (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016). Ein Rückgriff des Gerichts auf die Akten zwecks Definierung der angeklagten Tat in Abweichung der Anklageschrift – und nicht bloss zu Beweiszwecken – ist unzulässig und verletzt den Anklage- grundsatz (BGE 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.4.3 mit Hinweisen). 3.3. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, als Sachbe- arbeiter Logistik verantwortlich für den Fahrzeugpark der B._____-Filiale C._____-Strasse 1 in ... Zürich, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 bis
- Juli 2018 ca. viermal wöchentlich dem Mitarbeiter D._____ – im Rahmen des- sen beruflicher Tätigkeit – ein Kleinmotorrad der Marke E._____ überlassen zu haben, obschon dieser nicht über die hierfür erforderliche Fahrberechtigung ver- fügt habe. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft wäre dies vorhersehbar und vermeidbar gewesen, wäre der Beschuldigte seiner Pflicht als Sachbearbeiter Lo- gistik und als Verantwortlicher für die Fahrzeugflotte nachgekommen, die Fahr- erlaubnis des Mitarbeiters D._____ zu überprüfen (Urk. D1/10 S. 3). 3.4. Gemäss Wortlaut des Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG wird nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweisbesitzes („von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann“) erfasst (BSK SVG-BUSSMANN, Basel 2014, Art. 95 N 70). Bei Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG liegt die Fahrlässigkeit darin, dass der Besitzer infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtig- keit nicht erkennt, dass er sein Motorfahrzeug einem Führer ohne Ausweis über- lässt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis setzt somit voraus, dass der Täter das Motorfahrzeug jemandem willentlich und wissentlich überlässt, dabei jedoch durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht ungewollt verkennt, dass die betreffende Person keine gültige Fahrerlaubnis hat. Zu der erforderlichen Pflicht- verletzung ist konkretisierend unter dem Blickwinkel einer genügenden Sach- verhaltsumschreibung Folgendes festzuhalten: Bei Angestellten genügt eine ein- - 7 - malige Kontrolle des Führerausweises vor der ersten Fahrt; bei späteren Fahrten muss der Führerausweis nur kontrolliert werden, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass dem betreffenden Angestellten der Ausweis entzogen worden sein könnte (SVG-Kommentar-GIGER, Zürich 2014, Art. 95 N 9). 3.5. Der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt umschreibt nicht, worin die konkrete Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu sehen ist. So geht nicht hervor, aufgrund welcher Funktion oder aufgrund welcher konkreten Ver- anlassung der Beschuldigte in der Pflicht gewesen wäre, den Fahrausweis von D._____ zu überprüfen. Die Anklage erwähnt lediglich, dass das Überlassen ei- nes Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis für den Be- schuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre, wäre er seiner Pflicht als Sachbearbeiter Logistik und Verantwortlicher für die Fahrzeugflotte nach- gekommen, die Fahrerlaubnis von D._____ zu überprüfen. Nebst dem, dass die in der Anklageschrift umschriebene Funktion des Beschuldigten so nicht mit den Ak- ten übereinstimmt, umschreibt allein diese Formulierung keine konkrete Pflichtver- letzung seitens des Beschuldigten. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Be- schuldigte vom 1. Januar 2018 an als Sachbearbeiter Logistik und ab dem
- März 2018 als Sicherheitsbeauftragter tätig. Die Anklagebehörde hat es unter- lassen, diesen Funktionswechsel und die miteinhergehende Änderung des Ver- antwortungsbereichs zu umschreiben. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgewor- fen, dass er im Kontext des Unfalls von D._____ eine Überprüfung dessen Fahr- berechtigung hätte vornehmen müssen, da man anlässlich dieses Vorfalls an sei- ner Fahrfähigkeit hätte zweifeln müssen. Es wird in der Anklage auch nicht aufge- führt, ob eine interne Weisung bestand, die Fahrberechtigung alle 1-2 Jahre zu überprüfen und der Beschuldigte es unterlassen hat, die letzte Kontrolle seines Vorgängers Ende Februar 2018 auf Vollständigkeit zu überprüfen. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift nicht in genü- gender Weise auf die massgeblichen Umstände der pflichtwidrigen Unvorsichtig- keit bzw. Sorgfaltspflichtverletzung hinweist, welche dem Beschuldigten vorge- worfen wird. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht; ein - 8 - Urteil kann gestützt darauf nicht ergehen. Angesichts dessen ist das Verfahren im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und der Vorinstanz auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
- Beim Ausgang dieses Verfahrens fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
- Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Für die Kosten der erbetenen Verteidi- gung ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von pauschal Fr. 7'000.– auszurichten. Es wird erkannt:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Strafverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 7'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) - 9 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 41 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190381-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Herrmann Urteil vom 21. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren ohne Berechtigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019 (GB190021)
- 2 - Anklage bzw. Strafbefehl: (Urk. D1/10) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August 2018 ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 24 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 1‘200.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1‘000.– Gebühr Anklagebehörde
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen.)
7. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 52 S. 2):
1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
2. Dem Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 6. Juni 2019 und eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zzgl. 7,7 % MwSt) zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 44, sinngemäss): Verzicht auf Anschlussberufung und Antrag auf Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil vom 6. Juni 2019 (Urk. 37 S. 3 ff.). 1.2. Mit dem genannten Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen des mehrfachen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 1‘200.–) bestraft.
- 4 - Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Schliesslich regelte die Vorinstanz die Kostenfolgen (Urk. 37 S. 24 f.). 1.3. Gegen dieses am 6. Juni 2019 mündlich eröffnete Urteil meldete die Ver- teidigung mit Eingabe vom 11. Juni 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 30). 1.4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und von der Verteidigung je am
16. Juli 2019 in Empfang genommen (Urk. 34/1-2). Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. August 2019 am Obergericht ein (vgl. Urk. 37). Mit Eingabe vom
2. August 2019 (Poststempel; hier eingegangen am 5. August 2019) reichte die Verteidigung fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 38). Am 8. August 2019 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 41). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt, gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und mehrere spezifisch bezeichnete Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 42). Mit Eingabe vom
15. August 2019 stellte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge im Berufungsver- fahren (Urk. 44). Unter dem 29. August 2019 reichte die Verteidigung das Daten- erfassungsblatt und weitere Unterlagen ein (Urk. 45-47/1-8). 1.6. Am 19. September 2019 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 48). 1.7. Die Berufungsverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger (Prot. II S. 4).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er-
- 5 - fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO-EUGSTER, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 38 S. 2). Dementsprechend ist das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2019 in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Beru- fungsgegenstand.
3. Anklageprinzip 3.1. Das Berufungsgericht hat sich über die vorgebrachten Rügen hinaus mit Verfahrensaspekten zu befassen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall ist unter diesem Blickwinkel insbesondere zu prüfen, ob das Anklageprinzip gewahrt wurde. 3.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä- zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichtes 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1 samt Hinweisen). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten
- 6 - voraussehbar und vermeidbar war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_638/2019 vom
17. Oktober 2019 E. 1.4.2 samt Hinweisen). Eine abstrakte Tatbestands- umschreibung vermag den konkreten Anklagevorwurf nicht zu ersetzen und stellt keinen Grund für eine Anklageänderung bzw. -erweiterung dar (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016). Ein Rückgriff des Gerichts auf die Akten zwecks Definierung der angeklagten Tat in Abweichung der Anklageschrift
– und nicht bloss zu Beweiszwecken – ist unzulässig und verletzt den Anklage- grundsatz (BGE 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.4.3 mit Hinweisen). 3.3. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, als Sachbe- arbeiter Logistik verantwortlich für den Fahrzeugpark der B._____-Filiale C._____-Strasse 1 in ... Zürich, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 bis
4. Juli 2018 ca. viermal wöchentlich dem Mitarbeiter D._____ – im Rahmen des- sen beruflicher Tätigkeit – ein Kleinmotorrad der Marke E._____ überlassen zu haben, obschon dieser nicht über die hierfür erforderliche Fahrberechtigung ver- fügt habe. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft wäre dies vorhersehbar und vermeidbar gewesen, wäre der Beschuldigte seiner Pflicht als Sachbearbeiter Lo- gistik und als Verantwortlicher für die Fahrzeugflotte nachgekommen, die Fahr- erlaubnis des Mitarbeiters D._____ zu überprüfen (Urk. D1/10 S. 3). 3.4. Gemäss Wortlaut des Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG wird nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweisbesitzes („von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann“) erfasst (BSK SVG-BUSSMANN, Basel 2014, Art. 95 N 70). Bei Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG liegt die Fahrlässigkeit darin, dass der Besitzer infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtig- keit nicht erkennt, dass er sein Motorfahrzeug einem Führer ohne Ausweis über- lässt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis setzt somit voraus, dass der Täter das Motorfahrzeug jemandem willentlich und wissentlich überlässt, dabei jedoch durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht ungewollt verkennt, dass die betreffende Person keine gültige Fahrerlaubnis hat. Zu der erforderlichen Pflicht- verletzung ist konkretisierend unter dem Blickwinkel einer genügenden Sach- verhaltsumschreibung Folgendes festzuhalten: Bei Angestellten genügt eine ein-
- 7 - malige Kontrolle des Führerausweises vor der ersten Fahrt; bei späteren Fahrten muss der Führerausweis nur kontrolliert werden, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass dem betreffenden Angestellten der Ausweis entzogen worden sein könnte (SVG-Kommentar-GIGER, Zürich 2014, Art. 95 N 9). 3.5. Der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt umschreibt nicht, worin die konkrete Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu sehen ist. So geht nicht hervor, aufgrund welcher Funktion oder aufgrund welcher konkreten Ver- anlassung der Beschuldigte in der Pflicht gewesen wäre, den Fahrausweis von D._____ zu überprüfen. Die Anklage erwähnt lediglich, dass das Überlassen ei- nes Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis für den Be- schuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre, wäre er seiner Pflicht als Sachbearbeiter Logistik und Verantwortlicher für die Fahrzeugflotte nach- gekommen, die Fahrerlaubnis von D._____ zu überprüfen. Nebst dem, dass die in der Anklageschrift umschriebene Funktion des Beschuldigten so nicht mit den Ak- ten übereinstimmt, umschreibt allein diese Formulierung keine konkrete Pflichtver- letzung seitens des Beschuldigten. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Be- schuldigte vom 1. Januar 2018 an als Sachbearbeiter Logistik und ab dem
1. März 2018 als Sicherheitsbeauftragter tätig. Die Anklagebehörde hat es unter- lassen, diesen Funktionswechsel und die miteinhergehende Änderung des Ver- antwortungsbereichs zu umschreiben. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgewor- fen, dass er im Kontext des Unfalls von D._____ eine Überprüfung dessen Fahr- berechtigung hätte vornehmen müssen, da man anlässlich dieses Vorfalls an sei- ner Fahrfähigkeit hätte zweifeln müssen. Es wird in der Anklage auch nicht aufge- führt, ob eine interne Weisung bestand, die Fahrberechtigung alle 1-2 Jahre zu überprüfen und der Beschuldigte es unterlassen hat, die letzte Kontrolle seines Vorgängers Ende Februar 2018 auf Vollständigkeit zu überprüfen. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift nicht in genü- gender Weise auf die massgeblichen Umstände der pflichtwidrigen Unvorsichtig- keit bzw. Sorgfaltspflichtverletzung hinweist, welche dem Beschuldigten vorge- worfen wird. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht; ein
- 8 - Urteil kann gestützt darauf nicht ergehen. Angesichts dessen ist das Verfahren im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und der Vorinstanz auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Beim Ausgang dieses Verfahrens fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Für die Kosten der erbetenen Verteidi- gung ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von pauschal Fr. 7'000.– auszurichten. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Strafverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 7'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)
- 9 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 41 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw L. Herrmann