Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2019 wurde dem Beschuldigten auf sein Gesuch hin der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 50-52), und mit Beschluss der Vorinstanz vom 24. Juli 2019 wurde der Beschuldigte per 25. Juli 2019 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 63 f.).
E. 1.1 Die Verteidigung begründet den als Hauptantrag gestellten Rückweisungs- antrag im Wesentlichen mit Verletzungen der Unschuldsvermutung und des An- spruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe Unwille bekundet, Entlas- tungsbeweise des Beschuldigten zuzulassen. Dies nicht nur durch Nichteinholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit, sondern auch – trotz "eklatanter Inkonsis- tenzen im Anklagefundament " – den Verzicht auf die Befragung zentraler Zeugen resp. Auskunftspersonen (Urk. 82; Urk. 70 S. 4 f.). Angesichts der "Vielzahl und Schwere der prozessualen Mängel", welche im konkreten Fall hätten verhindert werden können und müssen (Urk. 70 S. 5), erachtet die Verteidigung eine Rück- weisung der Sache zur neuen Beurteilung als angezeigt. Eventualiter wird das Berufungsgericht ersucht, sämtliche beantragten und sich anderweitig aus den Akten ergebenden Untersuchungshandlungen und Beweisabnahmen selbst vor- zunehmen (Urk. 70 S. 5, 15).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft verweist für ihren Antrag auf Abweisung der Be- weisanträge insbesondere auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochte- nen Urteil (Urk. 68 Erw. I. 3.1-3.3, 3.5). Überdies verneint sie zum Beweisantrag 1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3, dass in jedem Fall schuldrelevanter Trunkenheit ein forensisch- psychiatri-sches Gutachten zu erstellen sei. Die Beweisanträge 2 und 3 beschla- gen gemäss der Staatsanwaltschaft sodann Tatsachen bzw. Themen, zu denen bereits Beweis abgenommen wurde oder die der richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Urk. 75 und Urk. 81).
E. 1.3 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Es geht vorab um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil
- 9 - des Berufungsklägers verletzt wurden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht au- tomatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.3). Als wesent- liche Mängel im Sinne von Art. 409 StPO zu nennen sind etwa: nicht richtige Be- setzung des Gerichts, Verletzung des Anklageprinzips, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf an- dere Weise, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwert- bare Beweise, unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. Das Berufungsgericht kann den Sachverhalt neu feststellen und allfällige (punktuelle) Beweisergänzungen selber vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Der Charakter der Berufung als ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz 1576 f., S. 705 f.; BSK StPO- Eugster, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 409 N 1).
E. 1.4 Bei der gegebenen Ausgangslage – die Beweisanträge basieren auf den durch die Verteidigung behaupteten wesentlichen Verfahrensmängeln bei der Vorinstanz – rechtfertigt sich zunächst eine Prüfung der Beweisanträge. Hierzu ist es unerlässlich, bereits hier auf Teile des eingeklagten Sachverhalts (vgl. Urk. 24; Urk. 68 S. 9 f.) einzugehen. Sollten die Beweisanträge abzuweisen sein, würde sich auch die Frage einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht mehr stellen und der diesbezügliche Antrag wäre ebenfalls abzuweisen.
- 10 -
2. Beweisanträge Die Beweisanträge lauten wie folgt (Urk. 70 S. 2 f.; Prot. II S. 8): "1. Es sei ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Berufungsführers zum Zeitpunkt des untersuchten Vorfalls und zur allfälligen Notwendigkeit einer Weisung be- treffend Alkoholabstinenz in Auftrag zu geben.
2. Es sei ein neues Gutachten zur körperlichen Untersuchung betr. den Ge- schädigten B._____ einzuholen, welches unter anderem auch folgende Fra- gen beantwortet:
- Könnte die im IRM-Gutachten vom 17. August 2018 betr. den Geschä- digten B._____ erwähnte Quetsch-Risswunde an der rechten Seite der Stirn des Geschädigten von Faustschlägen und/oder Fusstritten herrüh- ren?
- Sind die im IRM-Gutachten vom 17. August 2018 betr. den Geschädig- ten B._____ genannten Verletzungen des Geschädigten vereinbar mit den Schilderungen der Hauptbelastungszeugen, namentlich den Be- hauptungen, dass mehrere Personen zahlreiche Faustschläge und Fuss- o tritte mit voller Wucht (10 auf einer Skala von 1 bis 10) gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt hätten, dass zudem eine Person mit einer massiven, halbvollen 1- o Liter-Bacardi-Flasche mehrere Male mit voller Wucht (10 auf einer Skala von 1 bis 10) auf den Kopf des reglos am Boden liegenden Geschädigten geschlagen habe, so dass die Fla- sche am Schädel des Geschädigten zerbrochen sei, und dass die Person mit der angebrochenen Flasche in der Hand o weiterhin mehrere Male ("sicher zweimal") "mit voller Wucht" damit auf den Kopf des Geschädigten eingeschlagen habe?
3. Es seien
- der Geschädigte B._____,
- die Zeugin D._____ sowie
- der Zeuge E._____ vom Berufungsgericht zu befragen."
- 11 -
E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
1. Abteilung, vom 5. März 2019 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 5. März 2019, mithin noch gleichentags, die Berufung anmelden (Urk. 45/1) und mit Schreiben vom 12. August 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 70; Urk. 66/2). In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte einerseits im Hauptstandpunkt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragte er die vollumfängliche Auf- hebung des Urteils der Vorinstanz und Freisprechung von Schuld und Strafe (Urk. 70 S. 2). Zugleich liess der Beschuldigte diverse Beweisanträge stellen (Urk. 70 S. 2 f.; hinten Erw. II. 2.).
E. 2.1 Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zunächst den deliktischen Erfolg be- rücksichtigt. Sie führte unter Hinweis auf das IRM-Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung des Privatklägers (vgl. Urk. 6/4) aus, dieser habe durch die Schläge und Tritte mit den Fäusten, den Füssen und der Flasche eine 4 cm lange Riss- Quetschwunde in der behaarten Kopfhaut rechts, eine weitere 3 cm lange Riss- Quetschwunde an der Stirn rechts mit Einblutungen in die Kopfhaut sowie einen mehrteiligen Nasenbeinbruch erlitten. Es hätten allerdings weder lebensgefähr- liche Verletzungen vorgelegen, noch seien bleibende Schäden entstanden. Dass die Verletzungen nicht gravierender gewesen seien, habe jedoch nicht vom Ver- halten des Beschuldigten abgehangen, sondern von einem blossen Zufall. Der
- 53 - Beschuldigte habe dem Privatkläger mit einer Flasche in den Kopfbereich ge- schlagen. Damit habe der Beschuldigte ein beträchtliches Mass an Brutalität, Ge- waltbereitschaft und krimineller Energie gezeigt (Urk. 68 S. 42). Dem ist zuzustimmen und zu ergänzen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die Flasche zunächst an den Kopf geworfen und dadurch dessen ersten Sturz bewirkt hat, dass er ihm die Flasche daraufhin mindestens zweimal kraftvoll auf den Kopf schlug, worauf diese am Schädel des Privatklägers zerbarst. Letzteres tat der Beschuldigte, als der Privatkläger aufgrund der Faustschläge und Fuss- tritte von C._____ und der dritten, unbekannt gebliebenen Täterschaft bereits de- finitiv zu Boden gebracht worden war. Anzufügen ist weiter, dass die Tathand- lungen A._____s aufgrund des Einsatzes einer massiven Glasflasche als äusserst gewalttätig erscheinen und einem wehr- und chancenlosen Privatkläger galten, der erkennbar bereits kapituliert hatte. Die Tatbeiträge des Beschuldigten sind als sehr gewichtig einzustufen. Ebenfalls erschwerend kommt hinzu, dass die Tataus- führung durch mehrere Täter stattfand, was die Tatbeiträge des Beschuldigten im Rahmen der Täterübermacht und der entsprechend unberechenbaren Dynamik als umso gefährlicher erscheinen lässt. Beim objektiven Tatverschulden ist auch ein allfälliger Versuch zu beachten. Dass es bei bloss versuchter Tatbegehung einer schweren Körperverletzung blieb, ist lediglich strafmindernd zu werten, denn es ist von vollendetem Versuch auszu- gehen, welcher das Verschulden des Täters an sich unberührt lässt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand hier merklich zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Während Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafmilderung, das heisst den Wechsel in den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB, ins richterliche Ermessen stellt, sollte das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs jedenfalls im Regelfall zu einer mil- deren Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollen- deten Versuch hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe soll mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je
- 54 - schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BSK StGB I - Niggli/Maeder,
4. Aufl. Basel 2019, Art. 22 N 28 mit Verweisen). Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 68 S. 44), ist es nicht dem Be- schuldigten zu verdanken, sondern einzig dem blossen Zufall, dass die Ver- letzungen vorliegend nicht gravierender ausfielen, sondern als tatsächliche Folge lediglich eine einfache Körperverletzung resultierte. Angesichts des brutalen eige- nen Vorgehens, des gleichgerichteten, nicht minder aggressiven Vorgehens durch zwei weitere Personen und der nicht beeinflussbaren Dynamik infolge der Täter- übermacht hatte der Beschuldigte keine Chance abzuschätzen oder gar zu beein- flussen, welche Folgen seine Gewalteinwirkungen wie auch jene der Mittäter bzw. die Gesamtheit aller Attacken auf den Kopfbereich des Privatklägers zeitigen würden. Akzentuiert wurde die fehlende Kontrollmöglichkeit durch seine starke Al- koholisierung. Der Beschuldigte setzte den Privatkläger somit einer hohen Ge- fährdung aus und nahm eine schwere Körperverletzung ohne Weiteres in Kauf. Die IRM-Gutachterinnen merkten denn auch an, dass aus rechtsmedizinischer Sicht Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelprellung, Blutungen unter oder über den Hirnhäuten, Hirn- gewebsverletzungen etc.) führen können (Urk. 6/4 S. 5). Der tatbestandsmässige Erfolg war nicht fern. Dass die Tat im Versuchsstadium blieb, vermag daher die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nur geringfügig zu mindern. Das objektive Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht. Allein gestützt darauf würde die Einsatzstrafe den teilbedingten Bereich deutlich überschreiten.
E. 2.1.1 Die Verteidigung begründet den Beweisantrag 1 zusammengefasst wie folgt: Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz seien von einer ver- minderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen. Dabei habe es die Vorinstanz trotz Vorliegens eines entsprechenden Beweisantrages entgegen der Gerichtspraxis unterlassen, eine Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen. Es bestünden entgegen der Ansicht der Vorinstanz gewichtige Anhaltspunkte für eine volle Schuldunfähigkeit, weshalb es notwendig sei, einen Sachverständigen beizuziehen und ein Schuldfähigkeitsgutachten anzuordnen. Dabei bestehe auf- grund des von den beiden Hauptbelastungszeugen beschriebenen extremen Ver- haltens des Beschuldigten unter Alkoholeinfluss auch Bedarf nach einem Gutach- ten über die Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabstinenz (Urk. 70 S. 6 ff.).
E. 2.1.2 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil den Beweisantrag eines Gut- achtens zur Schuldfähigkeit mit der Begründung ab, dass aufgrund mehrerer Zeugenaussagen über den Zustand des Beschuldigen zum Tatzeitpunkt, der diesbezüglichen medizinischen Akten sowie aufgrund seines Tatvorgehens und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat kein Anlass bestehe, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grade noch steuerungs- und einsichtsfähig gewesen sei. Beim Beschuldigten sei auch keine erhöhte An- sprechbarkeit für Alkohol und auch kein bewusster Konsum geltend gemacht oder festgestellt worden, um in intoxikiertem Zustand Delikte zu begehen. Insgesamt würden genügend gewichtige Gegenindizien bestehen, welche eine Schuldun- fähigkeit sowie die Notwendigkeit einer Weisung ausschliessen, sodass die Erfor- derlichkeit einer Begutachtung verneint werden könne (Urk. 68 S. 6 f.). In ihren Erwägungen zur Schuldfähigkeit kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad noch steuerungsfähig und voll ein- sichtsfähig gewesen sei, wobei sie allerdings im gleichen Abschnitt wenige Zeilen später von verminderter Einsichtsfähigkeit sprach (vgl. Urk. 68 S. 40; [wohl aber Schuldfähigkeit meinte]). Bei der Strafzumessung hielt die Vorinstanz sodann fest, es sei von einer selbstverschuldeten Trunkenheit auszugehen. Die Verminderung
- 12 - der Schuldfähigkeit umschrieb die Vorinstanz als erheblich, und sie wies unter Bezugnahme auf Art. 263 StGB (Begehung einer Tat in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit) darauf hin, dass es auf der Hand liege, dass sich eine er- hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, die selbstverschuldet herbeigeführt worden sei, bei der subjektiven Verschuldensbewertung auch weniger auswirke, als wenn es am entsprechenden Selbstverschulden fehle (Urk. 68 S. 43 f.).
E. 2.1.3 Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Eine Begutachtung ist nicht nur erforderlich, wenn Untersuchungsbehörde oder Gericht tatsächlich berechtigte Zweifel an der Schuldfähigkeit haben, sondern auch dann, wenn sie solche nach den Umständen des Falles haben müssten. Entscheidend ist die objektive Sachlage (BSK StGB I-Bommer, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 20 N 9 mit Hinweisen u.a. auf BGE 133 IV 145, 147 E. 3.3.; BGE 132 IV 29, 37 E. 5.1; BGE 119 IV 120 E. 2a). Das Bundesgericht hat es indessen für zulässig erklärt, auf die Anordnung eines Gutachtens zu verzichten, wenn keine ernst- haften Zweifel an einem Rest von noch erhaltener Schuldfähigkeit bestehen (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts, KassH vom 7.5.2002, Pra 2002 Nr. 157, 845; BSK StGB I-Bommer, a.a.O., Art. 20 N 20). Auch lehnt es das Bundesgericht ab, aus der alleinigen Tatsache der Alkoholisierung bei der Verübung einer Straf- tat auf eine Pflicht zur Begutachtung zu schliessen. Die Begehung der Tat in an- getrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indi- zien bestehen (BGE 107 IV 3, 6 E. 1c; BGE 91 IV 64, 68 E. 2). Die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit kann laut Bundesgericht auch bei einer hohen Blutalkoholkonzentration im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 50; Urteile 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3; 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.3.1).
E. 2.1.4 Die Ausführungen und das Fazit im angefochtenen Urteil, dass vorliegend von einem Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten abgesehen werden
- 13 - kann (vgl. vorne 2.1.2), sind zu teilen. Im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 6 f.) und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2-3 Gewichtspromille fällt eine Vermin- derung der Schuldfähigkeit in Betracht (BGE 122 IV 49, E. 1b; Urteil des Bundes- gerichts 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Gemäss Skala der gängigen pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) besteht bei einer Blutalkoholkonzentration in diesem Bereich ein "Rausch" bzw. "schwerer Rausch", wobei von deutlichen Gang- und Sprachstörungen, allgemei- nem Persönlichkeitsabbau und Bewusstseinseinengung auszugehen ist. Bei einer 3 Gewichtspromille übersteigenden Blutalkoholkonzentration ist grundsätzlich von einem "Vollrausch" auszugehen mit den Symptomen einer schweren Störung der Orientierung (zu Person, Zeit, Ort), Torkeln und Lallen sowie zunehmender Be- nommenheit bis hin zur Bewusstlosigkeit (vgl. dazu Urk. 8/4 S. 3). Der Blut- alkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine Orientierungs- hilfe. Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel kei- ne Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit besteht und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 und 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845). Die im Regelfall bestehende Vermutung, dass bei einer Blutalkoholkon- zentration im Bereich von zwischen 2 und 3 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 Gewichtspromille oder mehr Schuldunfähigkeit vorliegt, kann aber durch Gegen- indizien umgestossen werden. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben gemäss Bundesgericht prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. So kann von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs
- 14 - feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprech- barkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 und 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845). Es besteht eine erhebliche Variabilität (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteile 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3 und 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Vorliegend gibt es einen ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse des Beschuldig- ten zum Tatzeitpunkt. Dabei wurde für die rückgerechnete Blutalkoholkonzen- tration ein Minimalwert von 2.02 Promille und ein Maximalwert von 3.30 Promille ermittelt (Urk. 8/6). Zugunsten des Beschuldigten ausgehend vom Maximalwert und in Anlehnung an die oben erwähnte Skala müsste sich der Beschuldigte in einem "Vollrausch" mit schweren Orientierungsstörungen in persönlicher, zeit- licher, örtlicher Hinsicht und gar schon (ab 3,5 Promille) in der Nähe von Lebens- gefahr durch Alkoholvergiftung sowie Gefahr des Kreislaufversagens befunden haben (vgl. Urk. 8/4 S. 3). Angesichts der genannten erheblichen Variabilität müsste sich mindestens aber ein "schwerer Rausch" mit Persönlichkeitsabbau und Bewusstseinseinengung oder wenigstens ein "Rausch" mit deutlichen Gang- und Sprachstörungen offenbart haben, zumal schon ein "Rausch" zumeist nur von Trinkgewohnten erreicht wird. Von alledem ist aber nichts aktenkundig. Im Verhaftsrapport (vgl. Urk. 15/1) – der Beschuldigte und ein weiterer mutmassli- cher Täter (C._____, vgl. Parallelverfahren SB190376) konnten unmittelbar nach dem Tatgeschehen durch die Polizei arretiert werden – finden sich keinerlei Hin- weise auf Besonderheiten der erwähnten Art. Wäre es der Fall gewesen, hätte dies mit Sicherheit Eingang in den Rapport gefunden. Vielmehr verlief die Verhaf- tung ohne Probleme, der Beschuldigte wurde mündlich über den Grund der Fest- nahme informiert und es wurde ihm ein Formular in seiner Muttersprache Tigrinya über seine Rechte vorgelegt (Urk. 15/1 S. 2). Dass eine Zuführung an die Polizei- gefängnisse stattfinde, nahm er bejahend zur Kenntnis und die an ihn gerichteten
- 15 - Fragen betreffend medizinische Angaben, ob er einen Arzt benötige, in ärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung stehe, Verletzungen habe oder Medikamente benötige, konnte er allesamt mit Nein beantworten. Am 27. Juli 2018, 08:44, mit- hin ca. dreieinhalb Stunden nach dem eingeklagten Ereignis, diagnostizierte der Einsatzarzt, Dr. F._____ (vgl. Urk. 8/7), der die Hafterstehungsfähigkeit des Be- schuldigten zu beurteilen hatte, zwar eine Alkoholintoxikation. Sein Befund lautet jedoch: "AZ leicht reduziert, steht problemlos auf, Stand und Gang sicher, wirkt müde, kooperativ. Conjunctiven stark gerötet, diskreter Alkoholfoetor. Orientiert in allen Qualitäten". Zum Untersuchungszeitpunkt gelangte der Arzt klinisch zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigung leichten Grades. Er empfahl reichliche Flüs- sigkeitsaufnahme (Wasser) und bejahte die Hafterstehungsfähigkeit des Beschul- digten. Der Beschuldigte hat demnach ca. dreieinhalb Stunden nach der Tat ge- mäss Einschätzung des ihn untersuchenden Arztes nur noch leicht beeinträchtigt gewirkt (Urk. 8/7; vgl. auch Urk. 15/3). Der an der Berufungsverhandlung einge- reichte Bericht der Verteidigung zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit von den SOS-Ärzten, G._____ und H._____, ist ohne Bezug zum vorliegend zu beur- teilenden Fall und damit nicht sachdienlich (Urk. 93/1). Neben den medizinischen Akten ergibt sich mit der Vorinstanz sodann aus den Aussagen von Zeugen über den Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und aufgrund seines Tatvorgehens (Urk. 5/2-5), dass der Beschuldigte trotz Alko- holisierung gezielt handelte und dass seine motorischen Fähigkeiten hierbei grundsätzlich erhalten waren, ebenso seine örtliche und situative Orientiertheit. So kickte der Beschuldigte zuerst eine am Boden abgestellte Flasche, nach wel- cher der Privatkläger greifen wollte, weg, eilte der Flasche nach, hob sie wieder auf und warf sie in Richtung des Privatklägers, wobei die Flasche diesen an der Stirne traf und er zu Boden stürzte. Daraufhin hob der Beschuldigte die Flasche erneut vom Boden auf und schlug damit dem am Boden liegenden Privatkläger gezielt auf den Kopf. Bei Eintreffen der Polizei wollte der Beschuldigte die Flucht ergreifen, konnte aber zurückgehalten werden (vgl. Urk. 5/2 Fragen 18, 21, 30; Urk. 5/3 Fragen 4, 5, 14, 24; Urk. 5/4 Fragen 21, 35, 54; Urk. 5/5 Fragen 23, 25, 28, 32, 35, 37, 39). Die Behauptung der Verteidigung, die Zeugen E._____ und D._____ hätten sich vor ihren Befragungen mutmasslich mehrmals über den Vor-
- 16 - fall unterhalten, ist wie noch zu zeigen sein wird, nicht stichhaltig (Urk. 94 Rz. 25.4). Das geschilderte Verhalten des Beschuldigten während und nach der Tat zeigt, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten konnte sowie dass er zielgerichtet (und auch koordiniert mit dem ebenfalls verhafteten Kollegen C._____ ; vgl. Urk. 24 S. 4) unterschiedliche Handlungen vornahm. Obwohl schon während der Eskalation des Streits vor Ort anwesend, mischte sich der Beschul- digte (an der Seite des genannten und eines weitern, flüchtigen Kollegen) über- haupt erst ab einem spezifischen Moment aktiv ins Geschehen ein, nämlich, als der Privatkläger, mutmasslich zur eigenen Verteidigung, eine am Boden deponier- te Flasche ergreifen wollte. Das deutet auf einen spontanen Entscheid zur Tat. Nicht zuletzt versuchte der Beschuldigte situationsadäquat zu fliehen, als die La- ge durch Erscheinen der Polizei für ihn heikel geworden war. Im Täterverhalten findet sich somit eine Palette von Gegenindizien, aufgrund welcher die durch die Alkoholisierung bestehende Vermutung einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit umgestossen wird. Daraus ist zu schliessen, dass eine schwere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht vorge- legen hat (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 132 IV 29 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1101/2013 vom 26. Mai 2014 2.3.3, 6B_201/2013 vom
20. Juni 2013 E. 1.2.2 und 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.3.1). Daran ver- mag auch die Behauptung der Verteidigung, im Tatzeitpunkt habe beim Beschul- digten eine sehr deutliche von seinem Normalzustand bzw. seiner Persönlichkeit abweichende Beeinträchtigung – ein tadelloses Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem inkriminierten Vorfall – vorgelegen, nichts zu ändern (Urk. 94 Rz. 25.2 und 25.4). Vielmehr ist nach dem Dargelegten übereinstimmend mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad noch steuerungs- und einsichtsfähig war. An diesen Feststellungen ändert zudem nichts, dass der Zeuge E._____ das Tä- tervorgehen gegenüber dem Privatkläger, namentlich die Schläge gegen dessen Kopf (nicht nur des Beschuldigten, sondern aller drei Eritreer) als besonders bru-
- 17 - tal empfand und entsprechend beschrieb (Urk. 70 S. 7, 9; Urk. 5/3). Zu beurteilen ist vorliegend das eingeklagte Tatverhalten des Beschuldigten (Urk. 24 S. 3 f.). Abgesehen davon ist wutentbranntes und wuchtiges Zuschlagen selbst auf ein reglos daliegendes Opfer, insbesondere in der Gruppendynamik unter Jugendli- chen und jungen Erwachsenen, (leider) ein nicht seltenes Phänomen. Es bedarf dazu weder vorgängigen übermässigen Alkoholkonsums noch lässt sich aus der- artigem Verhalten Schuldunfähigkeit ableiten. Zusammengefasst ist – trotz Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt – aufgrund der zahlreichen Gegenindizien in verschiedenen Stadien des Geschehens rechtsge- nügend erwiesen, dass ein Realitätsbezug vorhanden war und dass dement- sprechend keine schwere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Es rechtfertigt sich im Ergebnis mit der Vorinstanz, von (nicht mehr als) einer erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dass ein Gutachter vorliegend zu einem abweichenden Ergebnis, namentlich zu einer schwer- gradigen Verminderung der Schuldfähigkeit oder sogar einer Schuldunfähigkeit gelangen könnte, erscheint in Anbetracht der geschilderten Sachlage sowie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorstellbar. Selbst wenn es so wäre, vermöchte das Gutachten die dargelegte richterliche Überzeugung nicht zu erschüttern. Der Antrag der Verteidigung, ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt einzuholen, ist demgemäss abzuweisen. Im Übrigen lassen sich der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Die forensische Psychiatrie ist nicht in der Lage, ein mathematisch exaktes Mess- system anzubieten, weshalb ein Gutachter den Grad der Herabsetzung nicht mit einem bestimmten Prozentsatz festlegen kann. In der Praxis hat sich daher eine pragmatische Dreiteilung (leichte, mittlere oder schwere Verminderung) einge- spielt. Ein Gutachter ist daher (nur) gehalten, im Falle verminderter Schuldfähig- keit zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer Herabsetzung zu unterschei- den (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGE 134 IV 132 E. 6.2; BGE 106 IV 242). Auch das Gericht ist nicht verpflichtet, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c
- 18 - S. 104 f. mit Hinweisen). Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der Verminde- rung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu verlangen (was bereits in BGE 76 IV 34 E. 2 S. 38 als "offensichtlich verfehlt" bezeichnet wurde). Andernfalls wäre der Richter ge- halten, eine vom psychiatrischen Gutachter vorgegebene grobe Einschätzung willkürlich einzuengen. Anzufügen bleibt, dass beim Beschuldigten weder eine Debilität noch eine psy- chische Störung ersichtlich ist, welche gutachterlich abzuklären wäre, und vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wird. Zwar führte der Verteidiger vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte bekunde Mühe, bei einer Befragung zwischen Fragen zu unterscheiden, die man beantworten bzw. nicht beantworten soll. Aller- dings sei dieses Verhalten auf sprachliche Schwierigkeiten und die Nervosität des Beschuldigten zurückzuführen (Prot. I S. 19, Ergänzung 2). Das trifft im Übrigen auf eine grosse Zahl beschuldigter Personen zu. In beiden Gerichtsinstanzen wa- ren bei der Befragung des Beschuldigten darüber hinaus aber keine Anhaltspunk- te für eine entscheidrelevante Beeinträchtigung seiner geistigen Verfassung wahrnehmbar. Im Weiteren besteht auch kein Anlass, ein Gutachten über die Notwendigkeit ei- ner Weisung betreffend Alkoholabstinenz einzuholen. Beim Beschuldigten ist keine erhöhte Ansprechbarkeit für Alkohol und auch kein bewusster Konsum, um in intoxikiertem Zustand Delikte zu begehen, geltend gemacht oder festgestellt worden. So verneinte der Beschuldigte selber in der polizeilichen Befragung vom
28. Juli 2018, öfters betrunken zu sein (Urk. 3/1, Antwort auf Frage 11). Auch die Verteidigung geht von einer niedrigen Alkoholgewöhnung aus, da der Beschuldig- te grundsätzlich weder regelmässig (nicht täglich und auch nicht jede Woche) noch übermässig Alkohol trinkt (Urk. 13/8 S. 1). Ebenso wenig liegen Vorstrafen wegen Delikten vor, die im Zustand erheblicher Trunkenheit begangen worden wären. Unter diesen Umständen ist nicht einsehbar, weshalb ein Bedarf nach ei- nem Gutachten über die Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabsti- nenz bestehen sollte. Abgesehen davon sind es nicht die Trinkgewohnheiten des Beschuldigten, die einer richterlichen Würdigung zu unterziehen sind. Mass-
- 19 - gebend ist vielmehr ein Würdigung des konkreten Tatvorgehens und damit des Beweisergebnisses, welches Rückschluss auf den Grad der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zulässt. Auch dieser Beweisantrag – Einholung eines Gutachtens zur allfälligen Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabstinenz – ist folg- lich abzuweisen.
E. 2.1.5 Der Beweisantrag 1 ist abzuweisen.
E. 2.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 42 f.) zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte ohne nachvollziehbaren Grund und in derart gewalttä- tiger Weise in den Streit zwischen C._____ und dem Privatkläger einmischte. Laut Aussage C._____s hat er Beschuldigten nicht einmal gekannt (Urk. 2/1 Frage 37; Urk. 2/2 Frage 30). Die Tat erfolgte offensichtlich aus niederen Beweggründen. Der Beschuldigte empfand Streitlust und handelte zudem mit voller Härte, unbe- herrscht und triebhaft. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschul- digte mehrfach schlichtend in die Auseinandersetzung eingewirkt und eine Not-
- 55 - wehrsituation vorgelegen haben soll (Urk. 42 S. 31 Rz. 97-99; Urk. 94 Rz. 31 ff.), lassen sich wie erwähnt nicht mit dem erstellten Sachverhalt in Übereinstimmung bringen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich lediglich vermittelnd in den Streit ein- greifen wollen, wäre es ihm während der späteren Eskalation jederzeit möglich gewesen, sich vom Privatkläger zu entfernen und den Ort des Tatgeschehens zu verlassen. Stattdessen liess er aber erst vom Privatkläger ab, als der Zeuge E._____ intervenierte. Die Entscheidungsfreiheit war fraglos stets uneinge- schränkt während des gesamten Vorfalls gegeben und nicht erst am Schluss, als der Beschuldigte zu fliehen versuchte. In den Teilaspekten Motiv und Entschei- dungsfreiheit erhöht die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden. Dem Bezirksgericht folgend wirkt sich jedoch geringfügig verschuldensredu- zierend aus, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, mithin eine schwere Körperverletzung des Privatklägers lediglich in Kauf nahm (vgl. BGE 136 IV 55, 60, m.w.H.). Marginal zugute zu halten ist dem Beschuldigten weiter, dass er die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern sich spontan den andern zwei Aggressoren anschloss. Mit der Vorinstanz verschuldensmindernd ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums zusätzlich enthemmt war. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil ist vorab zu verweisen (vgl. Urk. 68 S. 43 f.; auch vorne Erw. IV. 6.). Der Schuldvorwurf, wel- cher dem Beschuldigten gemacht werden kann, ist – verglichen mit dem Schuld- vorwurf bei voller Schuldfähigkeit – im entsprechenden Ausmass geringer (BGE 136 IV 55 ff., 59 f., m.w.H.). Eine lineare Abstufung – im Sinne einer Reduk- tion von 25% bei leichter, 50% bei mittlerer und 75% bei schwerer Verminderung
– ist dabei jedoch nicht vorzunehmen; vielmehr ist insbesondere die Ursache ei- ner verminderten Schuldfähigkeit zu gewichten (BGE 136 IV 55 f., 61 f.). Vor- liegend ist von Bedeutung, dass nicht etwa eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchtproblematik oder eine andere überdauernde Symptomatik zur Verminderung der Schuldfähigkeit beim Beschuldigten führte, sondern es ist von selbstverschul- deter Trunkenheit auszugehen. Diese resultierte daraus, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehreren Stunden ohne Anlass grosse Mengen Alkohol
- 56 - konsumierte (Urk. 3/1 Fragen 8-10). Da Art. 263 StGB eine in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit verübte Tat unter Strafe stellt, liegt es auf der Hand, dass sich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, die selbstverschuldet her- beigeführt wurde, bei der subjektiven Verschuldensbewertung auch weniger aus- wirkt, als wenn es am entsprechenden Selbstverschulden fehlt. Dass Alkoholkon- sum zu Trunkenheit führen kann, war dem Beschuldigten zweifellos bekannt. Ge- genüber der Polizei hatte er angegeben, er trinke Alkohol. In der Tatnacht habe er ab 20.00 Uhr die ganze Nacht hindurch Bier getrunken. Dass er öfters betrunken sei, verneinte er (Urk. 3/1 Fragen 8-11). Es ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte nicht erst in der Zeit seines Freiheitsentzuges realisierte, sondern ihm schon vorher bekannt war, was ein exzessiver Alkoholkonsum bei einem Men- schen anrichten kann, womit offensichtlich die Verletzungen des Privatklägers angesprochen werden (Urk. 42 S. 32). Ergänzend ist auf die vorstehenden Aus- führungen unter Erw. II. B. 2.1 betreffend Beweisantrag 1 zu verweisen, wo auch zu den Einwänden der Verteidigung Stellung genommen wurde. Unter all den genannten Umständen rechtfertigt sich nicht mehr als eine moderate Strafreduktion wegen verminderter Schuldfähigkeit.
E. 2.2.1 Die Verteidigung begründet diesen Beweisantrag im Wesentlichen damit, dass die im IRM-Gutachten vom 17. August 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 6/4) dokumentierten Verletzungen nicht mit den entspre- chenden Zeugenaussagen vereinbar seien, dass dem Gutachten ein unrichtiger resp. unvollständiger Sachverhalt zugrunde liege, etwa indem die Faustschläge des Kollegen C._____ gegen den Kopf des Privatklägers nicht vermerkt seien und dass die Gutachterinnen den Konjunktiv benützen würden (Urk. 70 S. 8-10; vgl. auch Urk. 94 Rz. 13.3 und 25.4).
E. 2.2.2 Die Ärztinnen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) verfügten für das Gut- achten über diverse Grundlagen: Mündlicher Auftrag vom 27. Juli 2018 zur kör- perlichen Untersuchung erteilt durch den Staatsanwalt, Austrittsbericht vom
27. Juli 2018 betreffend Hospitalisation im Universitätsspital Zürich, Anamnese und Rechtsmedizinische Untersuchung, Fotodokumentation durch das Forensi- sche Institut Zürich (FOR) und mündliche Angaben zum Fall, mitgeteilt von I._____ (Detektivposten … [Ortschaft], Stadtpolizei Zürich). Die Sachverhaltsan- gaben des Staatsanwalts lauten dahin, der Privatkläger sei am Morgen des 27. Juli 2018 gegen 5:00 Uhr vom Beschuldigten und dessen Kollegen, C._____ , mehrfach mit einer Glasflasche gegen den Kopf geschlagen und getreten worden (Urk. 6/4 S. 2). Die Angaben zum Sachverhalt des Stadtpolizisten I._____ sind ebenfalls aktenkundig: Danach wurde der Privatkläger von den Angreifern mit Fäusten, Füssen und einer Flasche attackiert und hat sich dabei Kopfver- letzungen (2 RQW [Riss-Quetschwunden], Fraktur am Nasenbein) zugezogen
- 20 - (Urk. 6/2). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich das Niederge- schriebene mit dem mündlich gegenüber dem IRM Kommunizierten deckt. Die Expertinnen hatten also Kenntnis, dass Fusstritte, Faustschläge und Schläge mit einer Flasche zur Diskussion standen. Es lag ihnen zwar ein kurzer, aber nicht ein unvollständiger Sachverhalt vor. Die dokumentierten Verletzungen am Kopf – 4 cm lange Riss-Quetschwunde in der behaarten Kopfhaut rechts und 3 cm lange Riss-Quetschwunde an der Stirn rechts, je mit Einblutungen in die Kopfhaut, sowie der mehrteilige Nasenbeinbruch (Urk. 6/4 S. 2 f.) – fanden Eingang in die Anklage (Urk. 24 S. 5). Ebenfalls Ankla- gegegenstand bilden Faustschläge und Fusstritte durch den Mitbeschuldigten C._____ ins Gesicht des Privatklägers, ein Flaschenwurf an den Kopf (Stirne) des Privatklägers durch den Beschuldigten und mindestens zwei Schläge mit noch ganzer Flasche auf den Kopf des Privatklägers durch den Beschuldigten. Laut Beurteilung der Expertinnen kann die Riss-Quetschwunde an der Stirn rechts auf die Einwirkung von stumpfer Gewalt zurückgeführt werden, wobei eine Entste- hung durch Schlagen mit einem stumpfen Gegenstand wie zum Beispiel mit einer unzerbrochenen Flasche möglich erscheint. Ebenso kann die Wunde mit dem Er- eigniszeitraum in Einklang gebracht werden. Auch hinsichtlich der zweiten Riss- Quetschwunde an der Kopfhaut wird eine Entstehung im Rahmen einer stumpfen Gewalteinwirkung als denkbar erachtet. Zuletzt kann auch der festgestellte Na- senbeinbruch gemäss den Gutachterinnen als Folge der Einwirkung von stumpfer Gewalt interpretiert werden. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines kon- kreten Gegenstandes schliessen liessen, waren jeweils nicht abgrenzbar (Urk. 6/4 S. 4 f.). Demnach wurde stumpfe Gewalt bzw. stumpfe Gewalteinwirkung – wie etwa, aber nicht nur, ein Schlagen mit einer unzerbrochenen Flasche, was einem stumpfen Gegenstand entspricht – als Verletzungsursache eruiert. Weitergehen- der Abklärungen (über andere mögliche Ursachen) oder gar der Zuordnung einer konkreten Verletzung zu einer bestimmten Ursache bedarf es nicht. Entscheidend ist sodann, dass die eingeklagten Verletzungen mit dem in der Anklage geschil- derten Tatvorgehen vereinbar sind. Eine Vereinbarkeit der genannten Verletzun-
- 21 - gen mit nicht in der Anklage enthaltenen Tatbeschreibungen einzelner Zeugen (hier zum Beispiel betreffend Heftigkeit der Schläge, Schlägen mit einer halb- vollen Flasche oder einer bereits angebrochenen Flasche) steht nicht zur Debatte.
E. 2.2.3 Der Beweisantrag 2 ist abzuweisen.
E. 2.3 Fazit Tatkomponente Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden insgesamt zu re- lativieren. Das Tatverschulden kann innerhalb des weiten, bis zehn Jahre rei- chenden Strafrahmens noch knapp als leicht bezeichnet werden. Im Einklang mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente noch im untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, mithin bei 36 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Täterkomponente
E. 2.3.1 Erneute Zeugeneinvernahmen von D._____ und E._____ Die Verteidigung führt an, es bestünden erhebliche Inkonsistenzen in und zwi- schen den bisherigen Aussagen der beiden Hauptbelastungszeugen und auch je- nen des Privatklägers. Daher sei es unumgänglich, dass die Personen vom urtei- lenden Gericht direkt befragt würden, damit sich dieses ein unmittelbares eigenes Urteil über deren Glaubwürdigkeit und über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen machen könne. Vor Vorinstanz verlangte die Verteidigung erneute Befragungen wegen mangel- hafter Identifizierung des Beschuldigten und weil der Staatsanwalt dennoch damit fortgefahren habe, vom Beschuldigten als von "A._____" zu sprechen. Die Vo- rinstanz (vgl. Urk. 68 S. 7 f.) lehnte erneute Befragungen des Privatklägers und der Zeugin D._____ (im Folgenden: D._____) ab, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Sie erwog dazu zum einen, es hätten mehrere Zeugen den Vorfall beobachtet, worauf die Zeugin D._____ den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei und dessen Verhaftung an der Flucht gehindert habe (Urk. 5/2, Fragen 23 und 30). Mithin sei der Beschuldigte in flagranti als Täter dingfest gemacht wor- den. Eine spätere Bezeichnung des Beschuldigten mit Namen könne vom Privat- kläger oder der Zeugin D._____, welche den Beschuldigten beide nicht gekannt hätten, nicht erwartet werden. Immerhin habe die Zeugin D._____ den Beschul- digten, welcher mit der Flasche geschlagen und dem sie den Fluchtweg abge- schnitten habe, mehrfach als den "Kleinen" bezeichnet im Vergleich zu den ande- ren beiden involvierten Eritreern (Urk. 5/2, Fragen 30 und 31; Urk. 5/4, Fragen 20 und 21). Zweitens seien nebst den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin D._____ insbesondere diejenigen des Zeugen E._____ (im Folgenden: E._____;
- 22 - vgl. Urk. 5/3 und 5/5) heranzuziehen. Dieser könne aufgrund seiner differenzier- ten Aussagen als Hauptbelastungszeuge gelten und habe den Beschuldigten als Täter hinreichend identifiziert (Urk. 5/4, Frage 12). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. An der Identifikation und der Täterschaft des Beschul- digen bestehen keine Zweifel. Kurz gesagt steht aufgrund der Zeugenaussagen fest, dass sowohl die Zeugin D._____ als auch der Zeuge E._____ den Beschul- digten je anhand von vier Kriterien beschrieben haben: Körpergrösse, Farbe Oberbekleidung, Attribut Flasche, Reihenfolge des Hinzukommens bzw. Beteili- gung an der Auseinandersetzung. Ihrer einhelligen Darstellung ist je mehrfach zu entnehmen, dass es sich beim Beschuldigten um den Kleinsten der drei Eritreer handelte, dass er ein schwarzes Hemd resp. T-Shirt trug, dass er es war, der die Flasche aufhob und warf bzw. damit den Privatkläger schlug und schliesslich, dass nicht der Beschuldigte den Streit ausgelöst hatte, sondern der Mitbeschul- digte C._____ mit weissem T-Shirt der Provokateur und damit der Streitauslöser gewesen war (vgl. Urk. 5/2 - 5/5). Auch gemäss dem Privatkläger trug der Be- schuldigte ein schwarzes T-Shirt, im Gegensatz zum in weissem T-Shirt gekleide- ten Provokateur, dem Mitbeschuldigten C._____ . Ebenso unterschied der Privat- kläger den Beschuldigten vom dritten (unbekannt gebliebenen) Täter, namentlich hinsichtlich wiederum klar abweichender Hemdfarbe sowie unterschiedlichem Kopfhaar/Haarwuchs (Urk. 4/1 S. 2 und 4/2). Schliesslich anerkannte auch der Beschuldigte auf Vorhalt der Ganzkörperfotografie nach der Verhaftung, wo er ein schwarzes Hemd oder T-Shirt trägt, dass er in der Tatnacht so ausgesehen habe (Urk. 3/2 S. 5). Wenn der Staatsanwalt in den Zeugeneinvernahmen und den Be- fragungen des Privatklägers den Beschuldigten mit seinem korrekten Namen be- zeichnete, obwohl die Befragten diesen nicht wussten, besteht kein Grund zu Be- anstandung, hatte sich die in der genannten Weise umschriebene Person doch fraglos als der Beschuldigte "A._____" herausgestellt. Den Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ ist weiter unmissverständlich zu entnehmen, dass es sich um eine grössere/grosse und massive Glasflasche han- delte, welche der Beschuldigte nach dem Privatkläger geworfen und ihm damit anschliessend auf den Kopf geschlagen hatte. Ob Bacardi oder Malibu ist ohne Belang (Urk. 5/2 Fragen 21 f., 25; Urk. 5/3 Fragen 4-6, 22; Urk. 5/4 Fragen 20, 36-
- 23 - 38, 55; Urk. 5/5 Fragen 19, 23-28, 35-37). Eine kleine Bierflasche oder eine Plas- tikflasche als Wurf- und Schlaginstrument fallen ausser Betracht, zumal letztere nicht zersplittern bzw. zerbersten kann. Fraglos massiv war sie auch deshalb, weil sie vorerst beim Schlittern bzw. Landen auf dem Asphalt noch nicht zerbrach. Es besteht kein weiterer Klärungsbedarf. Dafür, dass sich die beiden Zeugen beim Warten auf dem Polizeiposten hinsicht- lich ihrer Aussagen abgesprochen haben könnten, wie die Verteidigung mut- masst, und auch aus diesem Grund nochmals zu vernehmen seien (vgl. Urk. 70 S. 14; Urk. 94 Rz. 16 und 25.4), bestehen keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht nur schon der Umstand, dass selbst zum weitestgehend übereinstimmend ge- schilderten Kerngeschehen ihre Aussagen im Wortlaut nicht etwa deckungsgleich ausfielen, aber je für sich kohärent, authentisch und glaubhaft sind. Darüber hin- aus differieren ihre Schilderungen in Nebenaspekten auch teilweise, was be- kräftigt, dass selber Beobachtetes zur Protokoll gegeben wurde, dies aus ver- schiedenem Blickwinkel und subjektiver Wahrnehmung. Abgesehen davon traf die Zeugin D._____ zeitlich etwas später am Ort des Geschehens ein, während der Zeuge E._____ die ganze Auseinandersetzung von Beginn weg miterlebt hatte. Zudem haben auf Ergänzungsfragen der Verteidigung beide Zeugen ausgeführt, im Warteraum bei der Polizei miteinander über Aggressivität diskutiert zu haben, auch über Alkohol und was in der Stadt im Kreis 4 alles passiere und dass es nicht gut sei, gewalttätig zu sein (Urk. 5/4 Fragen 72 ff.; Urk. 5/5 Fragen 59 ff.). Es fehlt an jeglichen Hinweisen, dass sich die Zeugen über diesen allgemeinen Aus- tausch hinaus auch zum vorliegenden Fall unterhalten und/oder gar Absprachen getroffen haben könnten. Fehlt somit auch ein Grund zur Befürchtung vorgängiger Verständigung, bedarf es auch unter diesem Gesichtspunkt keiner erneuten Be- fragungen. Der Beweisantrag auf erneute Befragung der Zeugen D._____ und E._____ ist abzuweisen.
- 24 -
E. 2.3.2 Erneute Befragung des Privatklägers B._____ als Auskunftsperson Dem Antrag auf eine weitere Befragung des Privatklägers ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Im Gegensatz zu den Zeugen konnte er die Attacke gegen sich nicht ohne unmittelbare Betroffenheit aus der Distanz verfolgen. So hielt er in der zweiten Phase des Tatgeschehens (vgl. Urk. 24 S. 4 Ziffern 2 und 3) wegen der Tätermehrheit und damit den Angriffen von allen Seiten zum eigenen Schutz bald die Hände vor sein Gesicht, weshalb ihm die Sicht auf die Ereignisse praktisch verunmöglicht war. Insbesondere als er am Boden lag, konnte er Schläge jegli- cher Art, klarerweise auch jene mit der Flasche, nicht mehr sehen, sondern nur spüren, namentlich am Kopf vorne und hinten und an der Nase (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 Fragen 75 ff., 81, 83, 85, 89, 92). Unter all diesen Umstände wären durch eine erneute Befragung ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ab- gesehen davon, dass die Zeugenaussagen D._____ und E._____ zum Kernge- schehen bereits rundum überzeugen. Der Beweisantrag auf nochmalige Befragung des Privatklägers B._____ als Aus- kunftsperson ist abzuweisen.
3. Fazit Beweisanträge der Verteidigung Gestützt auf die obigen Erwägungen erscheint es zur Beurteilung des Sachver- halts weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht notwendig, zusätzliche Beweise abzunehmen. Die Beweisanträge der Verteidigung sind somit abweisen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da folglich keine wesentlichen Verfahrensmängel im erst- instanzlichen Verfahren ersichtlich sind, fehlt es auch an der Voraussetzung einer allfälligen Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz.
4. Fazit Hauptantrag der Verteidigung Nachdem die Beweisanträge abzuweisen sind, stellt sich auch die Frage einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht mehr. Der Hauptantrag der Verteidigung ist abzuweisen.
- 25 - III. Schuldpunkt – Sachverhaltserstellung
1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 30. November 2018 (Urk. 24) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst (Urk. 68 S. 9 f.). Die eingeklagte Tat wird dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten C._____ (nachfolgend: C._____ ; vgl. separates Verfahren SB190376) vorgewor- fen. Eine dritte Täterschaft ist unbekannt geblieben.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte in den Einvernahmen bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren sämtliche Aussagen zum Tathergang (Urk. 3/1-2; Urk. 2/3; Prot. I S. 11 f.; Urk. 92 S. 7 f.). Vor Vorinstanz führte sein amtlicher Verteidiger aus, die Erinnerungen des Be- schuldigten an die Geschehnisse in der fraglichen Nacht seien sehr schwach und sehr lückenhaft. Heutige Erinnerungen würden weitgehend auf (voneinander ab- weichenden) Schilderungen anderer Personen beruhen. Der Beschuldigte wäre nicht in der Lage, zwischen selber Erlebtem bzw. Wahrgenommenen und im Rahmen der Strafuntersuchung Gehörtem zu differenzieren, weshalb er ihm gera- ten haben, keine Aussagen zu machen (Urk. 42 S. 4 f.). Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf im Ergebnis bestreitet, indem er eventu- aliter einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt (Urk. 70 S. 2), ist nach- folgend zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt werden kann.
3. Beweismittel und Verwertbarkeit
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Geschädigten bzw. Privatkläger B._____ (im Folgenden: Privatkläger) Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 73). Der Privatkläger liess die Frist ungenutzt verstreichen (Urk. 74). Die Staats- anwaltschaft nahm mit Eingabe vom 16. August 2019 fristgerecht Stellung. Sie
- 6 - beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung (Urk. 75). 4.1 In der Präsidialverfügung vom 18. November 2019 (Urk. 77) wurde die Fra- ge einer Begutachtung zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgenommen, wie dies die Verteidigung im Beweisantrag 1, erster Halbsatz, schon vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren beantragt hatte (vgl. Urk. 41 S. 1; Urk. 70 S. 2). Da der Beschuldigte in der Hauptsache einen Rückweisungsantrag stellt und da- mit zu erkennen gibt, dass er primär eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz anstrebt, wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähig- keit des Beschuldigten zu äussern (Urk. 77 S. 6). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2019 an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 16. August 2019 fest (Urk. 81 S. 1). Eventualiter beantragte sie, eine Gutheissung der Beweisanträge auf den Be- weisantrag 1, die Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, zu beschränken und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen (Urk. 81 S. 2). 4.3 Die Verteidigung begrüsste in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens zur Schuld- fähigkeit des Beschuldigten (Urk. 82 f.). Sie liess zugleich die Erwartung durch- blicken, dass die Vorinstanz aufgrund der im Verteidigungsplädoyer sowie in der Berufungserklärung aufgeworfenen offenen Fragen (vgl. Urk. 41, 42, 70; Prot. I S.
E. 3.1 Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 15'133.05 geltend gemacht (Urk. 95). Dieser Betrag ist zwar ausge- wiesen, aber deutlich zu hoch.
E. 3.2 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Vertei- digers bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen auszugehen. Die An- waltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Ver- teidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sach- gerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarab- rechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Ob es sich um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt, beurteilt sich nach den folgen- den Kriterien: Aktenumfang, Anzahl der angeklagten Delikte, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht) sowie Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person.
E. 3.3 Der Aktenumfang ist vorliegend – für ein Berufungsverfahren – nicht als be- sonders umfangreich zu bezeichnen. Zur Beurteilung stand "nur" eine versuchte schwere Körperverletzung. Dabei war der zu beurteilende Sachverhalt zeitlich, örtlich und personell eng umgrenzt. Die Anzahl der erhobenen Beweismittel, ins- besondere der Einvernahmen aller beteiligten Personen, ist überschaubar. Im Be- rufungsverfahren waren keine neue Beweise zu erheben. Der vorliegende Fall er- forderte somit keine besonderen Gesetzeskenntnisse, jedoch theoretische und
- 67 - praktische Kenntnisse hinsichtlich der Aussage- und allgemeinen Beweiswürdi- gung. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Ver- fahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein beson- ders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von den in der Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Straf- prozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichtes – auch grundsätzlich im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grund- gebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Unter Berücksich- tigung, dass die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ im Parallelverfahren mit angemessenen Fr. 5'000.– pauschal zu entschädigen ist, erscheint angesichts des Umstandes, dass die Verteidigung des Beschuldigten A._____ in der Beru- fungserklärung zudem Beweisanträge stellte, welche mit Präsidialverfügung vom
7. Januar 2020 abgewiesen wurden, eine Grundgebühr von Fr. 6'000.– pauschal angemessen. Hinzu kommen die Aufwendungen, welche der Verteidigung nach der Hauptver- handlung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der Haftentlassung des Beschul- digten entstanden sind und noch nicht entschädigt wurden (vgl. Urk. 49).
- 68 -
E. 3.4 Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 8'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 5. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich − Herrenhemd, schwarz, Marke "Zara man" (Asservat-Nr. A011'707'394); − Herrenhose, Blue-Jeans "Guido Malti" (Asservat-Nr. A011'707'383); − ein Paar Sportschuhe, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A011'707'407); − Gürtel/Gürtelschnalle; Leder braun (Asservat-Nr. A011'707'418); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben.
7. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich − eine Herrenhose, Jeans-Shorts "Clockhouse" mit braunem Ledergurt "Tommy Hilfiger" und 5-Franken Stück (Asservat-Nr. A011'705'321); − ein Paar Sportschuhe, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A011'705'489); − Halskette, goldfarben mit Steinanhänger (Asservat-Nr. A001'705'490); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Privatkläger gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben.
8. Die unter der Polis-Geschäfts-/Referenznummer K180727-040 / 73311076 sichergestellten Asservate (Spuren und Spurenträger), lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheids zu vernichten.
- 69 -
9. […]
E. 3.5 Wie die Verteidigung zu Recht ausführte (Urk. 42 S. 34), hat eine rechtskräf- tige Landesverweisung zur Folge, dass im Falle von Vollzugshindernissen eine betroffene Person ihr Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert und somit über keinen rechtlichen Aufenthaltsstatus mehr verfügt (Art. 121 Abs. 3 BV; BBl 2013 5975/6006; auch Art. 83 Abs. 9 AIG). Selbst ein Verharren in einem prekären Nothilferegime begründet aber keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, da dem Beschuldigten jederzeit eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland möglich ist, zumal er nichts dargetan hat, was dagegen sprechen würde. Auch dem weiteren Verteidigerargument des Vollzugshindernisses kann, wiede- rum im Einklang mit der Vorinstanz, aus den nachstehenden Gründen nicht ge- folgt werden: Sowohl der Systematik der Gesetzesbestimmungen als auch der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Um- setzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerin- nen und Ausländer) vom 26. Juni 2013 (BBl 2013 5975), sind eine klare Trennung zwischen der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung einerseits (Art. 66a StGB) und deren Vollzug andererseits (Art. 66d StGB) zu entnehmen (BBl 2013 5975/6006). Im Gegensatz zur Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB erlaubt Art. 66d Abs. 1 StGB den Vollzugsbehörden gemäss klarem Geset- zeswortlaut denn auch lediglich den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung, nicht aber ein gänzliches Absehen von dieser. Dies macht auch Sinn, sind doch die in Art. 66d Abs. 1 StGB aufgeführten Vollzugshindernis- se häufig vorübergehender Natur und können zwischen dem Entscheid über die Landesverweisung und deren Vollzug sowohl hinzutreten als auch wegfallen. Überdies liegen die Vollzugshindernisse im Gegensatz zu den Härtefallgründen in aller Regel nicht in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, sondern
- 64 - vielmehr in der prekären Situation in dessen Heimatland. Würde man Vollzugs- hindernisse gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut als Härtefallgründe zulassen, welche ein gänzliches Absehen von der obligatori- schen Landesverweisung erlauben bzw. gar gebieten, wäre der Entscheid über die Anordnung der Landesverweisung somit von äusseren, nicht in der Person des Beschuldigten liegenden Umständen abhängig, die der Beschuldigte auch nicht beeinflussen kann. Dies entspricht aber gerade nicht dem Sinn der Härte- fallklausel. Gemäss Bundesgericht hat das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bzw. der Landesverweisung zu prüfen und kann hierzu nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen. Hierzu ist zu sagen, dass die eritreischen Behörden zwar nach wie vor keine zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsbürger akzeptieren, eine freiwillige Rückkehr ist jedoch möglich. Gemäss dem zitierten Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2018 (vgl. vorne Erw. VI. 3.2) stellt selbst eine drohende Einberufung in den eritrei- schen Nationaldienst grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar. In Eritrea herrscht zudem derzeit keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich zu bejahen ist (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/eritrea/faq.html [02.07.2020]). Die vorgenommene Einzelfallprüfung hat keine Hinweise auf eine konkrete Gefähr- dung oder gar eine existenzbedrohende Situation des Beschuldigten ergeben. Der Vollzug der Landesverweisung ist vorliegend gestützt auf die vorstehenden Erwägungen – auch angesichts der intakten Gesundheit des Beschuldigten – folg- lich zumutbar und auch verhältnismässig (vgl. auch Art. 83 Abs. 4 AIG e contra- rio). Dass der Beschuldigte praktisch nicht ausgeschafft werden kann, weil Eritrea die Rücknahme aktiv verhindert (Urk. 42 S. 34), sondern derzeit nur freiwillig in die Heimat zurück kehren könnte, ändert daran nichts.
4. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes zu verweisen.
5. Dauer der Landesverweisung
- 65 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesver- weisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vor- liegend mit 3 Jahren eine Freiheitsstrafe unterhalb der Mitte des Strafrahmens, der von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist dementspre- chend – abweichend zur Vorinstanz (Urk. 68 S. 53) – auf 8 Jahre festzusetzen.
6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist, hat die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 68 S. 53 f.). Das ist zu bestätigen. VII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Zivilansprüchen des Privatklägers be- fasst und den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ – Schadenersatz von Fr. 48.60 zu- züglich 5 % Zins gemäss Art. 73 Abs. 1 OR ab dem Ereignistag (27. Juli 2018) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Diese Regelung erweist sich als korrekt und angemessen. Die Verteidigung hat nichts vorgebracht, was zu ei- nem abweichenden Ergebnis führen könnte. Das angefochtene Urteil ist in die- sem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung ge- mäss den Dispositivziffern 13 und 14 zu bestätigen.
- 66 -
2. Der Beschuldigte unterliegt auch mit seinen Anträgen im Berufungsver- fahren weitestgehend. Das geringfügige Obsiegen hinsichtlich der Dauer der Lan- desverweisung und der Dauer der Probezeit fällt nicht ins Gewicht. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5 Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 reichte die Verteidigung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 2. Juli 2020 diverse Unterlagen als Beilagen ein (Urk. 90; Urk. 91/1-6).
E. 5.1 Übereinstimmend mit der grundsätzlich vertretenen Ansicht der Staats- anwaltschaft würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten A._____ in rechtlicher Hinsicht als in Mittäterschaft begangene versuchte schwere Körperver- letzung (vgl. Urk. 24 S. 4 f.; Urk. 68 S. 36 und 43).
E. 5.2 Die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ stellt Mittäterschaft nach wie vor in Abrede. Sie bestreitet einen gemeinsamen Vorsatz der drei Täter, "Men- schen schwer zusammen zu schlagen". Der Flaschenwurf sei gemäss Zeugen- aussagen sehr spontan erfolgt und nicht einmal die Zeugen hätten ausgesagt, dass sich die drei Täter gekannt hätten. Der Exzess von andern könne vorliegend C._____ nicht angerechnet werden, abgesehen davon, dass die beiden Haupt- täter bzw. wohl alle Beteiligten betrunken gewesen seien. Zudem fehlt gemäss der Verteidigung bezüglich Mittäterschaft eine korrekte Anklage (Urk. 37 S. 8 f. im Parallelverfahren SB190376).
E. 5.3 Mittäterschaft wird definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusammen- wirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.; BGE 108 IV 88 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem die- ser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Tätern zu- sammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Be- urteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Was die Deliktsausführung be- trifft, ist insbesondere die Rolle zu berücksichtigen, die ein Beteiligter bei der Aus- führung des Delikts innehatte (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Aufl., Zürich 2013, § 15 S. 177 ff.).
- 49 - In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht (mehr) inne hat, voraus- gesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2).
E. 5.4 Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) steht die mittäterschaftliche Vorgehens- weise ausser Frage. Zunächst ist zu konstatieren, dass in der Anklage mittäterschaftliches Handeln mehrfach umschrieben ist (vgl. Urk. 24 S. 4 f.). Die Anklageschrift nennt mithin die Sachverhaltselemente, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen. Daran än- dert nichts, wenn der Staatsanwalt vor Vorinstanz erwähnte, eine Mittäterschaft brauche im vorliegenden Fall nicht (weiter) dargelegt zu werden, da der Beschul- digte und C._____, jeder bereits durch seine Handlungen alleine, den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen würden (Urk. 40 S. 4). Letzte- res trifft gemäss erstelltem Sachverhalt zu, hat doch der Beschuldigte nach den ersten zwei Faustschlägen von C._____ gegen das Gesicht des Privatklägers ge- zielt ins Geschehen eingegriffen und fortan den Mitbeschuldigten C._____ in des- sen Aggressionen gegen den Privatkläger zielgerichtet und tatkräftig unterstützt. Damit machte er sich den Tatentschluss des Mitbeschuldigten C._____ zu eigen. Zunächst hinderte er zusammen mit dem dritten Täter den Privatkläger daran, sich gegen C._____ zu wehren und zu diesem hinzugehen. Dann trat der Be- schuldigte die Flasche weg, die der Privatkläger zu seiner Verteidigung gegen C._____ aufheben wollte. Anschliessend warf der Beschuldigte dem Privatkläger besagte Flasche an den Kopf und schlug daraufhin noch mindestens zweimal
- 50 - mit der Flasche gezielt dermassen kraftvoll auf den Kopf des Opfers, dass die Flasche an dessen Schädel zerschlug. Letzteres tat er, als der Privatkläger auf- grund der Faust- und Fuss-Attacken der beiden Mittäter bereits definitiv am Boden lag. Der Beschuldigte A._____ nahm durch sein Verhalten eine tra- gende und auch umfassende Rolle ein und steht als Hauptbeteiligter da (vgl. vor- ne Erw. III. 5. ff. und IV. 4.). Im Übrigen tangiert die Qualifikation der Täterschafts- resp. Teilnahmeform – als Rechtsfrage – das Anklageprinzip nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 7.2). Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Kon- zept der Mittäterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen aus und dies erst noch – wie hier – in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Insbesondere geht die Argumen- tation fehl, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt und mit den eigenen Handlungen keine schwere Verletzung gewollt bzw. in Kauf genommen. Ebenso wenig kann von einem Exzess der Mittäter die Rede sein. Denn es steht aufgrund des erstellten Sachverhalts fest, dass der Beschuldigte im Wissen um die Mehr- zahl der Täter und deren Aggressivität auch mit eigenen Tathandlungen eingriff, bis zuletzt mitwirkte und in gemeinsamer Übermacht schwere Verletzungen des Privatklägers auch durch Handlungen der Mittäter in Kauf nahm. Es ist nicht er- kennbar, dass er das Verhalten der anderen Angreifer missbilligt oder sie gar von ihrem Tun abgehalten hätte. Seine zeitlich leicht verzögerte Beteiligung ändert da- ran nichts. Folglich sind sämtliche Attacken auf den Privatkläger dem Beschuldig- ten A._____ anzurechnen, auch wenn er nicht alle Handlungen selber ausführte und bezüglich der Handlungen der Mitstreiter keine Tatherrschaft innehatte. Schon das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. Weder mussten sich die Täter vorher persönlich kennen noch bedurfte es einer Absprache oder einer (kurzfristigen) Planung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.2). Vorliegend sind wie gesehen die eine
- 51 - Mittäterschaft begründenden Tatsachen nachgewiesen, Mittäterschaft ist gege- ben. Daher muss auch nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung des komplexen dynamischen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Die Folge der Mittäterschaft ist wie erwähnt, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung bzw. das ganze Geschehen zugerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 1.3.2 mit Hinweisen).
6. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte und seine Begleiter hätten sich aufgrund des Gegenangriffs des Privatklägers, welcher die zweite Auseinan- dersetzung ausgelöst habe, in einer Notwehrsituation befunden, wobei die Reak- tionen auf den Angriff nicht verhältnismässig gewesen seien, weshalb von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB auszugehen sei, ist nicht zutreffend (vgl. dazu Urk. 94 Rz. 31 ff.). Von einem Gegenangriff des Privatklägers kann in diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Der Beschuldigte behändigte gemäss erstell- tem Sachverhalt vielmehr die Flasche und warf sie dem schon taumelnden Privat- kläger an den Kopf. Der Beschuldigte und seine zwei Begleiter waren dem Privat- kläger ohnehin klar überlegen.
7. Zur Frage der Schuldfähigkeit infolge der Alkoholisierung des Beschuldigten kann auf die vorstehende Erw. II. B. 2. betreffend Beweisanträge sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 68 S. 37-40) ver- wiesen werden. Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass es sich insoweit um einen Verschrieb in ihrem Urteil handeln dürfte, als "verminderte Ein- sichtsfähigkeit" erwähnt ist, jedoch wohl verminderte Schuldfähigkeit gemeint war (Urk. 68 S. 40; auch vorne Erw. II. B. 2.1.2). Trotz Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt steht fest, dass beim Beschuldigten ein Realitätsbezug vorhanden war und dass dementsprechend keine schwere Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Es rechtfertigt sich im Ergebnis mit der Vorinstanz, von (nicht mehr als) einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. vorne Erw. II. B. 2.1.4) und dies bei der nach- folgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 52 -
8. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte der versuch- ten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat sich umfassend und korrekt zu den Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, insbesondere auch zur Unterscheidung zwischen ob- jektiver und subjektiver Tatschwere sowie Tat- und Täterkomponente. Auf diese Ausführungen kann ohne Ergänzung verwiesen werden (Urk. 68 S. 41 f.). Ab- weichend zum angefochtenen Urteil, wo noch das alte, bis 31. Dezember 2017 geltende Recht zitiert wird, ist festzuhalten, dass sich der vorliegend anwendbare ordentliche Strafrahmen gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden neu- en Sanktionenrecht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe er- streckt (Art. 122 Abs. 4 StGB). Die zu berücksichtigenden Strafmilderungsgründe der versuchten Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) und der verminderten Schuld- fähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) sind mangels besonderer Umstände übereinstim- mend mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
2. Tatkomponente
E. 6 Der Beschuldigte beantragt (im Eventualstandpunkt) als Sanktion eine be- dingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– sowie die Nichtanordnung einer Landesverweisung aufgrund eines Notwehrexzesses (Urk. 94 S. 1 f.). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Herausgabe sichergestellter Gegenstände, der Vernichtung sichergestellter Spu- ren und Spurenträger, der Kostenfestsetzung und der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung (Prot. II S. 7). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil in den Dispositivziffern 6-8 und 10-12 in Rechtskraft erwachsen ist. An der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung zudem weitere Unter- lagen ins Recht (Urk. 93/1-6).
E. 6.1 Im vorinstanzlichen Urteil sind die Aussagen von E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft einlässlich dargestellt (Urk. 5/3 und 5/5; Urk. 68 S. 18-21; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6.2 Aus der Aussage des Zeugen E._____ ergibt sich im Wesentlichen, dass er die ganze Auseinandersetzung vom 27. Juli 2018, die sich bereits bei Tageshelle abspielte, von Beginn weg aus sehr naher Distanz miterlebte. Er war es auch, der C._____ mit Pfefferspray einsprühte und die Polizei rief. Der ganze Vorfall von Anfang an bis zum Eintreffen der Polizei dauerte nach seiner Schätzung 10-15 Minuten. So war ihm der Mitbeschuldigte C._____ , den er als den grossen Eritreer im weissen T-Shirt mit den schwarzen kurzen Haaren und der dunkelsten Hautfarbe umschrieb und auf Vorhalt von dessen Foto erkannte, als starker Provokateur auf- gefallen, der rundum Streit suchte. Er habe ständig provoziert und grundlos ange- fangen mit dem Privatkläger zu diskutieren sowie versucht ihn mit den Fäusten zu schlagen. Der Privatkläger habe sogar versucht zu beschwichtigen und gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Wegen dem Eingreifen der Kollegen sei es vorerst zu keinen Schlägen gekommen. C._____ habe den Privatkläger aber nicht in Ruhe gelassen, sondern es regelrecht auf ihn abgesehen und ihm wenige Minuten spä- ter einen ersten Faustschlag verpasst. Der Versuch des sichtlich wütend gewor- denen Privatklägers, zurückzuschlagen, ist gemäss E._____ am Umstand ge-
- 30 - scheitert, dass er von den Kollegen des Mitbeschuldigten C._____ zurückgehal- ten wurde. Dann versetzte C._____ dem Privatkläger einen zweiten Faustschlag. Weiter beschrieb E._____, wie nun der Kleinste im schwarzen T-Shirt, nämlich der vom Zeugen ebenfalls identifizierte Beschuldigte A._____, die Flasche weg- kickte, welche der Privatkläger vom Boden aufheben wollte, dieser nachrannte und sie aufhob, um damit zu C._____ zurückzugehen. In der Folge beobachtete der Zeuge, wie C._____ und der dritte flüchtige Kollege mit Händen, Fäusten und Füssen auf den Privatkläger einschlugen, während der Beschuldigte aus ca. ei- nem Meter Entfernung die Flasche gleich einem Pfeil in Richtung des Privat- klägers warf. Dadurch wurde dieser am Kopf getroffen und ging sofort zu Boden, worauf die drei weiterhin gezielt gegen dessen Kopf eintraten. Mit der erneut auf- gehobenen Flasche schlug der Beschuldigte dann gemäss E._____ noch mindes- tens zweimal mit voller Wucht gegen den Kopf des Privatklägers. Dabei hörte der Zeuge E._____, wie die Flasche beim zweiten Schlag am Kopf des Privatklägers in Brüche ging. Der Privatkläger sei voller Blut gewesen. Mit der kaputten Flasche habe der Beschuldigte noch zwei bis drei Mal auf den Kopf des Privatklägers ge- schlagen. Da sei er (E._____) eingeschritten und habe den Pfefferspray gegen C._____ eingesetzt, derweil der Beschuldigte A._____ weiterhin mit den Füssen auf den Privatkläger eingetreten habe. Dann sei eine Frau (Zeugin D._____) zu Hilfe geeilt und habe den Beschuldigten stoppen bzw. an der Flucht hindern kön- nen. Was die Intensität der Schläge betrifft, ordnete der Zeuge E._____ diese auf einer Skala von 1-10 bei 10 "mit grosser Wucht" ein. Er sprach von einem gezielten Zu- schlagen unter Ausholen "mit voller Wucht und Wut", einem Schmettern der Fla- sche "mit voller Kraft" bzw. "voller Wucht". Sie hätten nicht aufgehört, obwohl sich der am Boden liegende Privatkläger nicht mehr bewegte. Sie seien "wie aus- geschaltet" gewesen, "wie Tiere". Die Frauen hätten angefangen zu schreien. Auch für ihn selber sei es sehr schlimm gewesen, obwohl er viele Sachen sehe. Es habe so ausgesehen, "als wollten die ihn töten" (Urk. 5/3 Fragen 21 ff., 37; Urk. 68 S. 19 f.).
- 31 -
E. 6.3 Wie schon im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen (Urk. 68 S. 28), schilderte der Zeuge E._____ die Geschehnisse im Rahmen der Einvernahmen weitgehend spontan, detailreich und in Bezug auf das Kerngeschehen sehr an- schaulich und konstant. Namentlich legte er gleichbleibend dar, dass C._____ grundlos zu Beginn mit Provokationen den Konflikt suchte, dass daraufhin zwi- schen ihm und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung entbrannte, in welcher C._____ dem Privatkläger zwei Faustschläge verpasste, dass eine weitere Täter- schaft hinzutrat und ebenfalls auf den Privatkläger einschlug und dass dann der Beschuldigte A._____ den Privatkläger durch einen Flaschenwurf gegen den Kopf niederstreckte, worauf schliesslich alle drei Täter auf den am Boden liegenden Privatkläger eintraten, gezielt gegen und auf dessen Kopf, und dass der Beschul- digte dem Privatkläger zudem mehrfach mit der Flasche auf den Kopf einschlug, so dass diese zerbarst. Die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ monierte vor Vorinstanz, E._____ bekunde teilweise Mühe, bei seinen Aussagen objektiv zu bleiben, weil er von Be- rufs wegen oft Schlägereien zu sehen bekomme und wohl auch selbst bedroht werde. Daraus schliesst sie auf ein erkennbares Eigeninteresse, jegliche Stören- friede oder mögliche Gewalttäter vom K._____-Platz weg zu befördern. Einen weiteren Grund für die Voreingenommenheit sieht die Verteidigung C._____ s in E._____s Aussage, wonach C._____ an diesem Abend auch ihn (E._____) per- sönlich zu provozieren versucht habe und ihm auch in der Vergangenheit schon negativ aufgefallen sei (Urk. 37 S. 6 im Parallelverfahren SB190376). Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Tatsache allein, dass E._____ häufig Augenzeuge von Auseinandersetzungen vor oder im Lokal, seinem Arbeitsplatz, wird und als solcher auch häufig Provokationen ausgesetzt ist, nicht per se den Beweiswert seiner Aussagen tangiert. Es handelt sich bei diesen Vorkommnissen fraglos um wiederkehrende Aspekte seiner Tätigkeit als Türsteher, mit denen er umzugehen weiss. Seinen vorliegenden Aussagen lassen sich keine Übertreibun- gen entnehmen, welche inhaltlich nicht auch mit den Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeugin D._____ vereinbar sind. So hat der Privatkläger ebenfalls berichtet, wie C._____ ihn beharrlich bedrängte, ohne Anlass zu Schlägen über- ging und ihn dann gemeinsam mit den hinzu gekommenen Kollegen aufs Gröbste
- 32 - auch mit Flaschenschlägen traktierte, als er schon wehrlos am Boden lag (vgl. vorne Erw. III. 5.). Ebenso zeigen die Aussagen der Zeugin D._____, dass sie entsetzt war über die Brutalität, wie C._____ und seine Mitstreiter auf den Pri- vatkläger eindroschen (vgl. hinten Erw. III. 7.). Wenn der Zeuge E._____ bezüg- lich Auftakt zum Vorfall berichtete, C._____ habe "die ganze Zeit Leute provo- ziert", "überall und bei jedem Streit gesucht" (vgl. Urk. 5/3 Fragen 4 und 30), auch habe dieser ihn am fraglichen Abend persönlich zu provozieren versucht und sei ihm in der Vergangenheit schon negativ aufgefallen, so steht das auch im Ein- klang mit diversen Polizeiakten betreffend den Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 2/1 Fragen 14 und 16 f.; vgl. hinten Erw. III. 8.5 a.E.). Von überspannten Aussa- gen des Zeugen E._____ kann nicht gesprochen werden. Die Verteidigung des Beschuldigten führte an der Berufungsverhandlung aus, es sei eine Tatsache, dass Herr E._____ in vielen Fällen als "Freund und Helfer" der Polizei resp. als "Hilfs-Sheriff" fungiere und dass er für diese Dienste in der Vergangenheit Dankesbriefe von der Polizei erhalten habe. Die Nähe Herrn E._____s zu den Strafbehörden erhöhe deshalb die Gefahr, dass er seine Aussa- gen ein Stück weit nach dem (vermeintlichen) Interesse der Behörden richte (Urk. 94 Rz. 5.1). Dafür bestehen jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte. Auch kann entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 42 S. 7 ff.) nicht die Rede davon sein, dass sich E._____ draufgänge- risch in die Auseinandersetzung involvierte, um sich in Bezug auf ein allfälliges Strafverfahren als belastender Zeuge in den Fokus zu rücken. So ergibt sich wie- derum aus seiner eigenen Darstellung ebenso wie aus jenen des Privatklägers und der Zeugin D._____, dass er erst relativ spät in den Streit eingriff, als der Pri- vatkläger bereits blutüberströmt am Boden lag. Das Eingreifen ist umso verständ- licher, als der wehrlose Privatkläger einer dreifachen Überzahl an Aggressoren ausgesetzt war. Die Verteidigung sieht weiter einen unauflösbaren Widerspruch darin, dass der Zeuge E._____ einerseits statuierte, der Mitbeschuldigte C._____ habe jederzeit gewusst was er mache, in derselben Befragung aber erwähnte, die Beschuldigten seien "wie ausgeschaltet", "wie Tiere" gewesen (Urk. 42 S. 8 f.). In diesen Aussagen liegt nicht zwingend ein Widerspruch. Aus den Darlegungen E._____s erhellt vielmehr, dass gezieltes Vorgehen mit anschliessend dynami-
- 33 - schem und dann kaum mehr kontrolliertem Tatverlauf gepaart war. Das passt gut ins Bild des hier zu beurteilenden Geschehens, das mit verbalen Forderungen von C._____ (nach Alkohol und Zigaretten) begann, in singuläre Schläge durch C._____ überging und zuletzt in überbordendes Zuschlagen und Treten dreier Tä- ter mündete. Es handelt sich um eine Steigerung, wie sie bei Auseinandersetzun- gen namentlich unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen – sei es mit oder ohne Alkoholeinfluss – nicht selten vorkommt. Die Aussagen von E._____ zeigen zudem, dass sich der Zeuge differenziert äusserte. Was die Diskrepanz um die Marke und Art bzw. Beschaffenheit der als Tatwaffe seitens des Beschuldigten A._____ verwendeten Flasche betrifft, ist zunächst auf Erw. II. B. 2.3.2 hiervor zu verweisen. In Bezug auf den Einsatz einer Flasche, welche letztlich am Schädel des Privatklägers zerschlug – was auch er trotz ver- decktem Gesicht realisierte – ist mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 30) auszuschlies- sen, dass zwei unbeteiligte und gänzlich unabhängige Augenzeugen, nämlich E._____ und D._____ (Urk. 5/2 Fragen 8, 18, 21 f. und 25-27; Urk. 5/3 Frage 4-6, 22 ff.; Urk. 5/4 Fragen 20, 35-41, 49-59; Urk. 5/5 Fragen 19, 23 ff., 35 ff.), die un- mittelbar nach der Tat befragt wurden, sich eine hochgradig individuelle und ein- prägsame Wahrnehmung wie das wuchtige Schlagen mit einer grösseren/grossen und massiven Flasche gegen den Kopf einer Person einbilden oder gar erfinden. Wenn sodann der Verteidiger die Befürchtung äussert, dass sich die Zeugen E._____ und D._____ – wohl unbewusst und nur in groben Zügen – aufeinander abgestimmt hätten, da sie sich bei der Polizei vor den Einvernahmen über ihre Wahrnehmungen austauschten (Urk. 42 S. 10; Urk. 94 Rz. 16), so ist dieser Ein- wand schon mit der vorstehenden Erwägung II. B. 2.3.2 entkräftet. Zudem ist mit der Vorinstanz aufgrund einer Analyse der Einvernahmen der beiden Zeugen fest- zustellen, dass deren Aussagen nicht pauschal oder einsilbig erfolgten, sondern eigene detailreiche und anschauliche Ergänzungen beinhalten, die auf einen er- lebnisbasierten Hintergrund hindeuten und teilweise auch voneinander divergie- ren (beispielsweise in Bezug auf die Frage des Weiterschlagens mit zerbrochener Flasche). Dementsprechend bestehen entgegen den Vorbringen des Verteidigers keinerlei Anhaltspunkte, dass E._____ und D._____ nicht ihre eigenen Wahrneh-
- 34 - mungen des inkriminierten Vorfalls geschildert haben. Die Hypothese einer Falschanschuldigung bzw. einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Zeu- gen ist deutlich zu verwerfen. Das gilt umso mehr, als kein Beweggrund der Zeu- gen ersichtlich ist, sich gegen die ihnen unbekannten Beschuldigten zu verbün- den. Schliesslich ist beim Zeugen E._____ kein Motiv erkennbar, den Beschuldigten A._____ und den Mitbeschuldigten C._____ übermässig zu belasten. Seine Aus- sagen erweisen sich insgesamt als sehr ausführlich, präzis, authentisch und von hoher Qualität. Ergänzend ist auf Erw. II. B. 2.3.2 betreffend Beweisanträge zu verweisen.
E. 7 Aussagen der Zeugin D._____ und vorläufige Würdigung
E. 7.1 Sodann hat sich die Vorinstanz gründlich mit den Schilderungen der Zeugin D._____ befasst (Urk. 5/2 und 5/4; Urk. 68 S. 21-23 und 31-33). Darauf ist wiede- rum gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen.
E. 7.2 D._____ traf als Passantin am Tatort ein, als die Auseinandersetzung schon im Gange war. Dennoch unterschied sie exakt und analog E._____ sowie dem Privatkläger – soweit er es noch sehen konnte – zwischen den drei an der Attacke auf den Privatkläger beteiligten Eritreern anhand von Körpergrösse, Kleidung und Tathandlungen. Auch sie ortete im grössten Eritreer mit weissem T-Shirt, mithin dem Mitbeschuldigten C._____ , den zuerst Attackierenden, der dem Privatkläger intensiv aussehende Faustschläge erteilte. Darauf gesellte sich nach ihrer Dar- stellung der zweite dazu, versuchte zuerst zu trennen, schlug dann aber gleich- ermassen auf den Privatkläger ein. Zuletzt erschien der Dünne, Kleine bzw. Kleinste im schwarzen Shirt, der Beschuldigte A._____, mit einer weissen Glas- flasche, welche er aus 2-3 Metern Distanz gegen den Privatkläger geworfen und diesen dabei an der Stirn getroffen habe, was in einem Sturz rückwärts zu Boden endete. Ebenfalls umschrieb sie, wie A._____ die Flasche wieder aufgehoben ha- be, um ausholend damit mehrmals gegen des Privatklägers Kopf einzuschlagen, bis die Flasche explodierte. Schliesslich konnte auch sie beobachten, dass alle drei Täter mehrmals gegen den Körper und den Kopf des am Boden liegenden
- 35 - Privatklägers traten, so dass dieser voller Blut war. Daraufhin habe der im roten T-Shirt durch die Dienerstrasse abhauen können, während der Türsteher den Grössten zurückhielt und sie selber dem Kleinen den Weg abschnitt, so dass er durch die eintreffende Polizei festgenommen werden konnte. Anhand der vorgehaltenen Fotos vermochte die Zeugin sowohl den Mitbeschul- digten C._____ als auch – zwar weniger bestimmt – den Beschuldigten A._____ zu identifizieren (Urk. 5/4 Fragen 10 f., ferner Urk. 5/2 Frage sowie Urk. 5/4 Fra- gen 33 und 67). Sie sprach von einer gewalttätigen Art des gemeinsamen Schla- gens und zeigte sich geschockt. Dies vor allem, was den aus ihrer Sicht gewalttä- tigsten Täter, A._____ mit der Flasche, angeht, der, die Flasche an deren Hals haltend, damit über seinen Kopf hinweg zum Schlag ausgeholt habe. Das sei "zum Umbringen" gewesen (Urk. 5/4 Fragen 58 f. und 64 f.).
E. 7.3 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Aussagen der Zeugin D._____ als weitgehend spontan, konstant, mit hohem Detaillierungsgrad und oh- ne logische Fehler einstufte und zum Ergebnis gelangte, dass die anschaulichen Schilderungen tatsächlich Beobachtetes wiederspiegeln (Urk. 68 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Ausführungen D._____s zum Kerngeschehen korrespondieren zudem zwang- los mit denjenigen des Zeugen E._____ sowie dem Verletzungsbild des Privatklä- gers. Einzelne Divergenzen und abgeschwächte Erinnerung in der zweiten Ein- vernahme lassen sich einerseits mit dem Zeitablauf erklären, belegen aber entge- gen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 94 Rz. 17) gleich- zeitig, dass die Zeugin darauf bedacht war, nur das selber Wahrgenommene und noch im Gedächtnis haftende zu berichten und den Beschuldigten nicht übermäs- sig oder gar falsch zu belasten. Zudem bestätigte sie eingangs ihrer Zeugenein- vernahme, damals gegenüber der Stadtpolizei die Wahrheit gesagt zu haben, mithin das, was sie selbst gesehen hatte (Urk. 5/4 S. 5). Einzelne Unsicherheiten schmälern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls nicht. Das Argument der Verteidigung von C._____ , die Aussagen der Zeugin D._____ seien konfus, da unklar, zu welchem Zeitpunkt sie zum Vorfall hinzu gestossen sei (Urk. 37 S. 5 im Parallelverfahren SB190376), ist mit der Vorinstanz zu verwerfen. Ab dem Mo-
- 36 - ment ihrer Präsenz vor Ort – etwa ab dem Einsetzen der eigentlichen Gewalt- tätigkeiten und damit bezüglich des Kerngeschehens sehr früh – hat die Zeugin sehr differenzierte Wahrnehmungen betreffend den Geschehensablauf zu Proto- koll gegeben, dies sowohl zu Körpergrösse, Farbe Oberbekleidung, Attribut Fla- sche und Reihenfolge des Eingreifens der Täter als auch der konkreten Tathand- lungen. Den Privatkläger (Araber) bezeichnete sie ebenso klar nur als Opfer. Eine solch differenzierte Beschreibung eines dynamischen Vorgangs kann nicht auf blossem Hörensagen beruhen. Davon abgesehen schwingen in ihren Aussagen offensichtlich auch die damit einhergehenden, absolut nachvollziehbaren Empfin- dungen mit, nämlich Schrecken und Abscheu, was zusätzlich auf persönlich Mit- erlebtes deutet. Dass das Verteidigerargument einer Absprache zwischen den Zeugen E._____ und D._____ auf dem Polizeiposten nicht stichhaltig ist, wurde bereits vorne in Erw. II. B. 2.3.2 und Erw. III. 6.3 ausgeführt. Es fehlt an jeglichem Beweggrund der Zeugin D._____, den ihr bis dahin unbekannten Beschuldigten A._____ bzw. den Mitbeschuldigten C._____ ungerechtfertigt zu belasten. Ebenso wenig ist ein Interesse am Verfahrensausgang erkennbar. Ihre Aussagen sind durchwegs überzeugend. Ergänzend ist auf Erw. II. B. 2.3.2 betreffend Beweisanträge zu verweisen. Auf die Aussagen der Zeugin D._____ kann ebenfalls ohne Vorbehalte abgestellt werden.
E. 8 Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung Wie erwähnt, verweigerte der Beschuldigte die Aussage zur Sache. Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom 28. Juli 2018 führte er bloss aus, er habe in der Tatnacht viel Bier getrunken. Sie hätten um 20.00 Uhr damit angefangen. Er sei betrunken gewesen (Urk. 3/1 Fragen 8-10). Zur Auseinandersetzung wie auch zum Tathergang blieb er stumm (Urk. 3/1 Fragen 17 ff.). Auch an der staatsan- waltschaftlichen Hafteinvernahme vom gleichen Tag wollte er sich weder zur Auseinandersetzung noch zum Tathergang äussern (Urk. 3/2 Fragen 11 ff.). Be- züglich seiner Kleidung bestätigte er lediglich, dass er die ganze Nacht über die
- 37 - auf dem vorgehaltenen Foto ersichtlichen Kleider getragen habe (Urk. 3/2 Frage 21 f.). Gleich verhielt es sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
15. November 2018. Der Beschuldigte teilte einzig mit, dass er "nichts zu sagen" habe (Urk. 2/3 S. 2 ff.). Schliesslich verweigerte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung erneut gänzlich Aussagen zur Sache (Prot. I S. 11 f.; Urk. 92 S. 7 f.). Entsprechend entfällt eine Würdigung.
E. 9 Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ und vorläufige Würdigung
E. 9.1 Im angefochtenen Urteil sind die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ einlässlich aufgeführt, worauf zunächst verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 23-25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Kurz gesagt, zeichnet sich seine Darstellung aus durch Schuldzuweisung an den Privatkläger, Verharmlosung des eigenen Verhaltens, Behauptung von Erinnerungslosigkeit und fehlender Wahrnehmung. An der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dem Privatkläger zweimal die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wobei der Privatkläger ihn zuerst geschlagen habe. Den Grund für den Streit kenne er nicht mehr. Es stim- me nicht, dass er den Privatkläger gegen das Gesicht sowie von oben herab auf den Kopf getreten habe. Die Zeugen hätten nicht richtig ausgesagt. Er habe nicht gesehen, ob der Mitbeschuldigte A._____ und ein Dritter gegen den Kopf des Pri- vatklägers geschlagen hätten (Urk. 65A S. 6 f. im Parallelverfahren SB190376). Beim Aussageverhalten von C._____ fällt zunächst auf, dass er einerseits zu ei- nem grossen Teil fehlende Erinnerung aufgrund seiner Alkoholisierung geltend machte. Seine Erinnerung sei nur vage, es komme ihm vor wie ein Traum. Ander- seits war er in der Lage, detaillierte Angaben zu Gesprochenem und zur Hand- lungsabfolge zu machen, insbesondere zum Beginn und dem Ende der Ausei- nandersetzung. So konnte er präzis sagen, dass er einmal den Privatkläger zuerst nach einer Zigarette und dann nach etwas Wodka gefragt habe, dieser ihn be- schimpft habe "Ich werde dich schlachten, geh weg" (Urk. 2/1 Frage 34; Urk. 2/2 Frage 13), was ihn sehr aufgewühlt und wütend gemacht habe, worauf er seiner- seits den Privatkläger beschimpft habe. Darauf habe der Privatkläger ihn einmal geschlagen und er selber zweimal den Privatkläger mit der Faust. Das alles sei
- 38 - nur mit den Händen geschehen, ohne Blut (Urk. 2/1 Frage 51; Urk. 2/2 Frage 24). Dann sei er (C._____) mit Pfefferspray besprüht worden und erinnere sich an den ganzen Rest nicht (Prot. I S. 16 im Parallelverfahren SB190376). Erst als die Poli- zei ihn dann festgehalten habe, habe er gesehen, dass der Privatkläger blute (Urk. 2/2 Frage 39; Prot. I S. 14, 16 im Parallelverfahren SB190376). Eine derart selektive Erinnerung gleich einem On- und off-Schalter überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Dass ausgerechnet zum handlungsintensiven und ver- letzungsträchtigen Kerngeschehen mit Schlägen, Fusstritten und Einsatz einer Flasche eine Gedächtnislücke bestehen soll, indem C._____ praktisch nichts mehr weiss oder manches nicht gesehen hat, ist ihm nicht abzunehmen. Vielmehr erscheint dies offensichtlich als gezieltes vorübergehendes Ausblenden. Auch war der Alkoholisierungsgrad des Mitbeschuldigten C._____ in der kurzen Zeitspanne des Ereignisses kaum merklich unterschiedlich ausgeprägt. Er sprach allgemein von "zu fest betrunken" (Urk. 2/3 S. 5). Es ist daher nicht einzusehen und ent- sprechend unglaubhaft, dass er – vom Streitauftakt abgesehen – dann nur die ei- gene Festnahme und den Anblick des blutverschmierten Privatklägers erinnert, während ihm das Kerngeschehen gänzlich entgangen sein soll.
E. 9.2 Dass C._____ durch den behaupteten Schlag des Privatklägers, so ein sol- cher denn überhaupt stattfand, in seinem Befinden irgendwie beeinträchtigt wor- den wäre, ist ebenfalls abwegig. Er konnte nämlich nicht einmal verbindlich sa- gen, wo ein Schlag des Privatklägers ihn denn getroffen habe. Seine diesbezüg- lichen Versionen – hinter das linke Ohr einerseits (Urk. 2/1 Frage 44 f.) bzw. gegen den Hals rechts anderseits (Urk. 2/3 S. 4; Prot. I S. 4, 14) – klaffen stark auseinander. Gleichermassen zwei Varianten präsentierte C._____, was die vorgebrachte, den Streit auslösende Beschimpfung oder Beleidigung des Privatklägers ihm gegenüber betrifft. Zu Beginn der Untersuchung nannte er als Anwurf des Privatklägers, dieser werde ihn schlachten (vgl. vorne Erw. III. 9.1), während er vor Vorinstanz behauptete, der Privatkläger habe gedroht ihn um- zubringen und auf Arabisch "Sippi" gesagt (Prot. I S. 14 im Parallelverfahren SB190376). Letzteres bedeutet offenbar "(mein) Schwanz" oder "Penis"
- 39 - (https://mymemory.translated.net/de/Arabisch/Deutsch/sippi [02.07.2020]; https://www.bedeutungonline.de/was-bedeutet-sibbi-sib-sibi-sippi-auf-deutsch- uebersetzung-und-bedeutung-erklaert/ [02.07.2020]). Die wenigen substanziellen Aussagen C._____ s zur Sache sind somit auch nicht frei von Widersprüchen. An der Berufungsverhandlung konnte er zudem keinen Grund mehr für den Streit nennen (Urk. 65A S. 6 im Parallelverfahren SB190376).
E. 9.3 Zudem erweisen sich die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ teilweise als inkonsequent: Soweit er nämlich fehlende Erinnerung behauptete oder geltend machte, bezüglich des Beschuldigten A._____ nichts gesehen zu haben, bzw. konkrete Vorhalte bloss und ohne Erläuterung verneinte ("Nein, das ist nicht rich- tig", vgl. z.B. Urk. 2/3 S. 6), kann er – mangels Erinnerung bzw. eigener Feststel- lung – nicht gleichzeitig dezidiert die fraglichen Tathandlungen verneinen. Zu sol- chen Vorhalten zählen namentlich, dass er selber dem Privatkläger Fusstritte ver- abreicht habe und somit an den aktenkundigen Verletzungen des Privatklägers beteiligt war, bzw. dass alle drei Täter den Privatkläger getreten hätten oder dass durch den Beschuldigten A._____ eine Flasche nach dem Privatkläger geworfen worden sei (z.B. Urk. 2/1 Frage 52; Urk. 2/3 S. 6, 8 f.). Die behauptete Erinne- rungslücke zum Kerngeschehen steht mithin einer diesbezüglich glaubhaften Stel- lungnahme zum vornherein entgegen, da die eigene Wahrnehmung folgerichtig entfällt. Negationen ebenso wie inhaltlichen Äusserungen zum Tatablauf in dieser Phase mangelt es am Fundament und daher auch an Plausibilität. Analoges gilt zu C._____s Aussage, der Privatkläger habe ihn hinter das linke Ohr geschlagen. An den Schlag hinter das Ohr könne er sich zwar nicht erinnern bzw. nur erinnern, weil es ihn (dort) schmerze. Dieser geltend gemachte Schlag erweist sich somit als reine Spekulation und damit als Schutzbehauptung (Urk. 2/1 Fragen 44 f.).
E. 9.4 Aufgrund der authentischen Zeugenaussage von E._____ ist sodann nicht zweifelhaft, dass das Besprühen des Mitbeschuldigten C._____ erst nach den entstandenen Verletzungen des am Boden liegenden Privatklägers erfolgte und C._____ durch die Intervention des Zeugen E._____ überhaupt erst gestoppt werden konnte. Die Sachdarstellung von C._____ , dass er vorher aufgehört habe zu schlagen, selber vom Privatkläger weggegangen sei und an den Fusstritten
- 40 - gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers nicht beteiligt war, entbehrt auch aus dieser Warte der Glaubhaftigkeit.
E. 9.5 Die insgesamt eher knappen Darlegungen und mehrheitlich Bestreitungen von C._____ zum eingeklagten Handlungsablauf stehen sodann über weite Stre- cken im Gegensatz zu den detaillierten, plausiblen und nachvollziehbaren Schil- derungen des Privatklägers und jenen der beiden – unabhängig voneinander aus- sagenden – Zeugen E._____ und, ab ihrem Hinzukommen circa zu Beginn des Kerngeschehens, D._____. Demnach war C._____ durch sein stark und wieder- holt provozierendes Verhalten der Auslöser der Auseinandersetzung, anschlies- send massgeblich an den heftigen Attacken durch Schläge und Fusstritte gegen den wehrlosen Privatkläger beteiligt und daher mitverantwortlich für dessen Ver- letzungen. Der Beschuldigte hatte die Gelegenheit, den Zeugenbefragungen bei- zuwohnen und Ergänzungsfragen stellen zu lassen (Urk. 4/2 S. 14; Urk. 5/4 S. 11; Urk. 5/5 S. 11 f.). Auch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zu deren Aus- sagen zu äussern, worauf er verzichtete (Urk. 2/3 S. 3). Die ihm an der Hauptver- handlung gestellte Frage, ob die Zeugen lügen würden, beantwortete C._____ mit "Das weiss ich nicht" (Prot. I S. 14 im Parallelverfahren SB190376). Es fehlt somit auch an einer Erklärung C._____s, wie sonst – wenn nicht durch das ihm, dem Beschuldigten A._____ und dem unbekannten dritten Täter angelastete Verhalten
– der (zu Beginn des Streits äusserlich unversehrte) Privatkläger die unbestritte- nen Verletzungen erlitten haben soll (vgl. Urk. 2/2 S. 5; Urk. 2/3 S. 9). Das von C._____ zur Schau getragene Selbstbild eines friedfertigen Menschen, der nicht provoziert, auch nicht schnell in Konflikte hineingerät, keinen Streit sucht und we- der in der Schweiz noch in seiner Heimat jemals Streit gehabt haben will, wider- spricht vorliegend der Realität (Urk. 2/1 Frage 60; Urk. 2/2 Frage 43). Die Aggres- sion lag von Anfang an bei C._____, indem er den Privatkläger bedrängte und provozierte, worauf dann der handgreifliche Streit ausbrach, in welchen sich der Beschuldigte A._____ auf der Seite C._____s tatkräftig einmischte. Wenn C._____ im Verfahren konstant dem Privatkläger Aggression zuschreibt und ihn als Streitauslöser bezeichnet, so trifft das gerade nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Dass Belästigung Dritter bei Trunkenheit dem Mitbeschuldigten C._____
- 41 - nicht persönlichkeitsfremd ist, belegen im Übrigen die ihm vorgehaltenen polizeili- chen Akten (Urk. 2/1 Fragen 14, 16 f.).
E. 9.6 Mit der Vorinstanz, auf deren Würdigung der Aussagen von C._____ ergän- zend zu verweisen ist (vgl. Urk. 52 S. 23-26 im Parallelverfahren SB190376) ergibt sich, dass die zum einen inhaltsarmen Ausführungen und darüber hinaus über weite Strecken verharmlosenden und ausweichenden Aussagen des Mitbe- schuldigten C._____ sowie seine Bestreitungen kaum zu überzeugen vermögen. Das gilt auch insoweit, als er den Beschuldigen A._____ verschonte bzw. zu ent- lasten versuchte, etwa indem er geltend machte, bezüglich A._____ nichts gese- hen zu haben. Die Aussagen von C._____ erweisen sich als unglaubhaft, so dass nicht darauf abzustellen ist. Entsprechend lässt sich daraus auch nichts zu Guns- ten des Beschuldigten A._____ ableiten.
E. 10 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
E. 11 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Strafunters. §4 GebStrV Fr. 2'633.55 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 46.– Zeugenentschädigung Fr. 16'597.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 12 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 16'597.50 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 13 […]
E. 14 […]
E. 15 [Mitteilungen]
E. 16 [Rechtmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 70 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 363 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass der unbedingte Strafanteil von 12 Monaten bereits verbüsst ist.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ Schadenersatz von Fr. 48.60 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juli 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 13 und 14) wird be- stätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 71 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen gemäss erstinstanzlichen Dispositivziffern 6-8 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Institut für Rechtsmedizin, Forensische Medizin & Bildgebung, Referenz 2971800271/cmla und 2971800273/cmla.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 72 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190377-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 2. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 5. März 2019 (DG180302)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
30. November 2018 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 58 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 222 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festge- setzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich − Herrenhemd, schwarz, Marke "Zara man" (Asservat-Nr. A011'707'394); − Herrenhose, Blue-Jeans "Guido Malti" (Asservat-Nr. A011'707'383); − ein Paar Sportschuhe, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A011'707'407); − Gürtel/Gürtelschnalle; Leder braun (Asservat-Nr. A011'707'418); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben.
7. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich − eine Herrenhose, Jeans-Shorts "Clockhouse" mit braunem Ledergurt "Tommy Hilfiger" und 5-Franken Stück (Asservat-Nr. A011'705'321); − ein Paar Sportschuhe, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A011'705'489);
- 3 - − Halskette, goldfarben mit Steinanhänger (Asservat-Nr. A001'705'490); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Privatkläger gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben.
8. Die unter der Polis-Geschäfts-/Referenznummer K180727-040 / 73311076 sichergestellten Asservate (Spuren und Spurenträger), lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheids zu vernichten.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ Schadenersatz von Fr. 48.60 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juli 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatklä- ger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Strafunters. §4 GebStrV Fr. 2'633.55 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 46.– Zeugenentschädigung Fr. 16'597.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit Fr. 16'597.50 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. [Mitteilungen]
16. [Rechtsmittel]"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 94 S. 1 f.)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Eventualiter zu Ziff. 1: 2.1 Herr A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 300 zu belasten, wobei die in Haft und im vorzei- tigen Strafvollzug verbüsste Zeit an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei. 2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. 2.3 Von der Anordnung einer Landesverweisung sei gestützt auf Art. 66a Abs. 3 StGB abzusehen.
3. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2019 wurde dem Beschuldigten auf sein Gesuch hin der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 50-52), und mit Beschluss der Vorinstanz vom 24. Juli 2019 wurde der Beschuldigte per 25. Juli 2019 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 63 f.).
2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
1. Abteilung, vom 5. März 2019 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 5. März 2019, mithin noch gleichentags, die Berufung anmelden (Urk. 45/1) und mit Schreiben vom 12. August 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 70; Urk. 66/2). In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte einerseits im Hauptstandpunkt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragte er die vollumfängliche Auf- hebung des Urteils der Vorinstanz und Freisprechung von Schuld und Strafe (Urk. 70 S. 2). Zugleich liess der Beschuldigte diverse Beweisanträge stellen (Urk. 70 S. 2 f.; hinten Erw. II. 2.).
3. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Geschädigten bzw. Privatkläger B._____ (im Folgenden: Privatkläger) Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 73). Der Privatkläger liess die Frist ungenutzt verstreichen (Urk. 74). Die Staats- anwaltschaft nahm mit Eingabe vom 16. August 2019 fristgerecht Stellung. Sie
- 6 - beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung (Urk. 75). 4.1 In der Präsidialverfügung vom 18. November 2019 (Urk. 77) wurde die Fra- ge einer Begutachtung zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgenommen, wie dies die Verteidigung im Beweisantrag 1, erster Halbsatz, schon vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren beantragt hatte (vgl. Urk. 41 S. 1; Urk. 70 S. 2). Da der Beschuldigte in der Hauptsache einen Rückweisungsantrag stellt und da- mit zu erkennen gibt, dass er primär eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz anstrebt, wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähig- keit des Beschuldigten zu äussern (Urk. 77 S. 6). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2019 an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 16. August 2019 fest (Urk. 81 S. 1). Eventualiter beantragte sie, eine Gutheissung der Beweisanträge auf den Be- weisantrag 1, die Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, zu beschränken und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen (Urk. 81 S. 2). 4.3 Die Verteidigung begrüsste in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens zur Schuld- fähigkeit des Beschuldigten (Urk. 82 f.). Sie liess zugleich die Erwartung durch- blicken, dass die Vorinstanz aufgrund der im Verteidigungsplädoyer sowie in der Berufungserklärung aufgeworfenen offenen Fragen (vgl. Urk. 41, 42, 70; Prot. I S. 5 f., 18 ff.) durch das Berufungsgericht angewiesen würde, nebst dem Schuldfähigkeitsgutachten mindestens noch ein Ergänzungsgutachten zum IRM- Gutachten vom 17. August 2018 betreffend den Geschädigten einzuholen und die beiden Belastungszeugen, D._____ und E._____, gerichtlich zu befragen. 4.4 Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 84) wurde den Parteien mitgeteilt, dass nach Einsicht in die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils und in die Stellungnahmen der Parteien im Berufungsverfahren derzeit keine Veran- lassung bestehe, die beantragten Beweise abzunehmen, dass die abgelehnten
- 7 - Beweisanträge jedoch an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden könn- ten. Zudem wurden die Parteien dahin informiert, dass über die in der Präsidial- verfügung vom 18. November 2019 thematisierte Frage einer allfälligen Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz im Rahmen der Berufungsverhandlung als Vorfrage entschieden werde (Urk. 84 S. 4).
5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 reichte die Verteidigung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 2. Juli 2020 diverse Unterlagen als Beilagen ein (Urk. 90; Urk. 91/1-6).
6. Der Beschuldigte beantragt (im Eventualstandpunkt) als Sanktion eine be- dingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– sowie die Nichtanordnung einer Landesverweisung aufgrund eines Notwehrexzesses (Urk. 94 S. 1 f.). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Herausgabe sichergestellter Gegenstände, der Vernichtung sichergestellter Spu- ren und Spurenträger, der Kostenfestsetzung und der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung (Prot. II S. 7). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil in den Dispositivziffern 6-8 und 10-12 in Rechtskraft erwachsen ist. An der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung zudem weitere Unter- lagen ins Recht (Urk. 93/1-6).
7. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 vom 1.4.2020 E. 4.4.11 (mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales A. Konstituierung der Privatklägerschaft Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich B._____ rechtzeitig als Privatkläger konstituiert hat (Urk. 68 S. 5).
- 8 - B. Rückweisungsantrag und Beweisanträge der Verteidigung
1. Parteistandpunkte und Ausgangslage 1.1 Die Verteidigung begründet den als Hauptantrag gestellten Rückweisungs- antrag im Wesentlichen mit Verletzungen der Unschuldsvermutung und des An- spruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe Unwille bekundet, Entlas- tungsbeweise des Beschuldigten zuzulassen. Dies nicht nur durch Nichteinholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit, sondern auch – trotz "eklatanter Inkonsis- tenzen im Anklagefundament " – den Verzicht auf die Befragung zentraler Zeugen resp. Auskunftspersonen (Urk. 82; Urk. 70 S. 4 f.). Angesichts der "Vielzahl und Schwere der prozessualen Mängel", welche im konkreten Fall hätten verhindert werden können und müssen (Urk. 70 S. 5), erachtet die Verteidigung eine Rück- weisung der Sache zur neuen Beurteilung als angezeigt. Eventualiter wird das Berufungsgericht ersucht, sämtliche beantragten und sich anderweitig aus den Akten ergebenden Untersuchungshandlungen und Beweisabnahmen selbst vor- zunehmen (Urk. 70 S. 5, 15). 1.2 Die Staatsanwaltschaft verweist für ihren Antrag auf Abweisung der Be- weisanträge insbesondere auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochte- nen Urteil (Urk. 68 Erw. I. 3.1-3.3, 3.5). Überdies verneint sie zum Beweisantrag 1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3, dass in jedem Fall schuldrelevanter Trunkenheit ein forensisch- psychiatri-sches Gutachten zu erstellen sei. Die Beweisanträge 2 und 3 beschla- gen gemäss der Staatsanwaltschaft sodann Tatsachen bzw. Themen, zu denen bereits Beweis abgenommen wurde oder die der richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Urk. 75 und Urk. 81). 1.3 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Es geht vorab um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil
- 9 - des Berufungsklägers verletzt wurden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht au- tomatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.3). Als wesent- liche Mängel im Sinne von Art. 409 StPO zu nennen sind etwa: nicht richtige Be- setzung des Gerichts, Verletzung des Anklageprinzips, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf an- dere Weise, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwert- bare Beweise, unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. Das Berufungsgericht kann den Sachverhalt neu feststellen und allfällige (punktuelle) Beweisergänzungen selber vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Der Charakter der Berufung als ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz 1576 f., S. 705 f.; BSK StPO- Eugster, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 409 N 1). 1.4 Bei der gegebenen Ausgangslage – die Beweisanträge basieren auf den durch die Verteidigung behaupteten wesentlichen Verfahrensmängeln bei der Vorinstanz – rechtfertigt sich zunächst eine Prüfung der Beweisanträge. Hierzu ist es unerlässlich, bereits hier auf Teile des eingeklagten Sachverhalts (vgl. Urk. 24; Urk. 68 S. 9 f.) einzugehen. Sollten die Beweisanträge abzuweisen sein, würde sich auch die Frage einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht mehr stellen und der diesbezügliche Antrag wäre ebenfalls abzuweisen.
- 10 -
2. Beweisanträge Die Beweisanträge lauten wie folgt (Urk. 70 S. 2 f.; Prot. II S. 8): "1. Es sei ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Berufungsführers zum Zeitpunkt des untersuchten Vorfalls und zur allfälligen Notwendigkeit einer Weisung be- treffend Alkoholabstinenz in Auftrag zu geben.
2. Es sei ein neues Gutachten zur körperlichen Untersuchung betr. den Ge- schädigten B._____ einzuholen, welches unter anderem auch folgende Fra- gen beantwortet:
- Könnte die im IRM-Gutachten vom 17. August 2018 betr. den Geschä- digten B._____ erwähnte Quetsch-Risswunde an der rechten Seite der Stirn des Geschädigten von Faustschlägen und/oder Fusstritten herrüh- ren?
- Sind die im IRM-Gutachten vom 17. August 2018 betr. den Geschädig- ten B._____ genannten Verletzungen des Geschädigten vereinbar mit den Schilderungen der Hauptbelastungszeugen, namentlich den Be- hauptungen, dass mehrere Personen zahlreiche Faustschläge und Fuss- o tritte mit voller Wucht (10 auf einer Skala von 1 bis 10) gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt hätten, dass zudem eine Person mit einer massiven, halbvollen 1- o Liter-Bacardi-Flasche mehrere Male mit voller Wucht (10 auf einer Skala von 1 bis 10) auf den Kopf des reglos am Boden liegenden Geschädigten geschlagen habe, so dass die Fla- sche am Schädel des Geschädigten zerbrochen sei, und dass die Person mit der angebrochenen Flasche in der Hand o weiterhin mehrere Male ("sicher zweimal") "mit voller Wucht" damit auf den Kopf des Geschädigten eingeschlagen habe?
3. Es seien
- der Geschädigte B._____,
- die Zeugin D._____ sowie
- der Zeuge E._____ vom Berufungsgericht zu befragen."
- 11 - 2.1 Beweisantrag 1 – Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten 2.1.1 Die Verteidigung begründet den Beweisantrag 1 zusammengefasst wie folgt: Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz seien von einer ver- minderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen. Dabei habe es die Vorinstanz trotz Vorliegens eines entsprechenden Beweisantrages entgegen der Gerichtspraxis unterlassen, eine Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen. Es bestünden entgegen der Ansicht der Vorinstanz gewichtige Anhaltspunkte für eine volle Schuldunfähigkeit, weshalb es notwendig sei, einen Sachverständigen beizuziehen und ein Schuldfähigkeitsgutachten anzuordnen. Dabei bestehe auf- grund des von den beiden Hauptbelastungszeugen beschriebenen extremen Ver- haltens des Beschuldigten unter Alkoholeinfluss auch Bedarf nach einem Gutach- ten über die Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabstinenz (Urk. 70 S. 6 ff.). 2.1.2 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil den Beweisantrag eines Gut- achtens zur Schuldfähigkeit mit der Begründung ab, dass aufgrund mehrerer Zeugenaussagen über den Zustand des Beschuldigen zum Tatzeitpunkt, der diesbezüglichen medizinischen Akten sowie aufgrund seines Tatvorgehens und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat kein Anlass bestehe, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grade noch steuerungs- und einsichtsfähig gewesen sei. Beim Beschuldigten sei auch keine erhöhte An- sprechbarkeit für Alkohol und auch kein bewusster Konsum geltend gemacht oder festgestellt worden, um in intoxikiertem Zustand Delikte zu begehen. Insgesamt würden genügend gewichtige Gegenindizien bestehen, welche eine Schuldun- fähigkeit sowie die Notwendigkeit einer Weisung ausschliessen, sodass die Erfor- derlichkeit einer Begutachtung verneint werden könne (Urk. 68 S. 6 f.). In ihren Erwägungen zur Schuldfähigkeit kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad noch steuerungsfähig und voll ein- sichtsfähig gewesen sei, wobei sie allerdings im gleichen Abschnitt wenige Zeilen später von verminderter Einsichtsfähigkeit sprach (vgl. Urk. 68 S. 40; [wohl aber Schuldfähigkeit meinte]). Bei der Strafzumessung hielt die Vorinstanz sodann fest, es sei von einer selbstverschuldeten Trunkenheit auszugehen. Die Verminderung
- 12 - der Schuldfähigkeit umschrieb die Vorinstanz als erheblich, und sie wies unter Bezugnahme auf Art. 263 StGB (Begehung einer Tat in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit) darauf hin, dass es auf der Hand liege, dass sich eine er- hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, die selbstverschuldet herbeigeführt worden sei, bei der subjektiven Verschuldensbewertung auch weniger auswirke, als wenn es am entsprechenden Selbstverschulden fehle (Urk. 68 S. 43 f.). 2.1.3 Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Eine Begutachtung ist nicht nur erforderlich, wenn Untersuchungsbehörde oder Gericht tatsächlich berechtigte Zweifel an der Schuldfähigkeit haben, sondern auch dann, wenn sie solche nach den Umständen des Falles haben müssten. Entscheidend ist die objektive Sachlage (BSK StGB I-Bommer, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 20 N 9 mit Hinweisen u.a. auf BGE 133 IV 145, 147 E. 3.3.; BGE 132 IV 29, 37 E. 5.1; BGE 119 IV 120 E. 2a). Das Bundesgericht hat es indessen für zulässig erklärt, auf die Anordnung eines Gutachtens zu verzichten, wenn keine ernst- haften Zweifel an einem Rest von noch erhaltener Schuldfähigkeit bestehen (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts, KassH vom 7.5.2002, Pra 2002 Nr. 157, 845; BSK StGB I-Bommer, a.a.O., Art. 20 N 20). Auch lehnt es das Bundesgericht ab, aus der alleinigen Tatsache der Alkoholisierung bei der Verübung einer Straf- tat auf eine Pflicht zur Begutachtung zu schliessen. Die Begehung der Tat in an- getrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indi- zien bestehen (BGE 107 IV 3, 6 E. 1c; BGE 91 IV 64, 68 E. 2). Die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit kann laut Bundesgericht auch bei einer hohen Blutalkoholkonzentration im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 50; Urteile 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3; 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.3.1). 2.1.4 Die Ausführungen und das Fazit im angefochtenen Urteil, dass vorliegend von einem Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten abgesehen werden
- 13 - kann (vgl. vorne 2.1.2), sind zu teilen. Im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 6 f.) und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2-3 Gewichtspromille fällt eine Vermin- derung der Schuldfähigkeit in Betracht (BGE 122 IV 49, E. 1b; Urteil des Bundes- gerichts 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Gemäss Skala der gängigen pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) besteht bei einer Blutalkoholkonzentration in diesem Bereich ein "Rausch" bzw. "schwerer Rausch", wobei von deutlichen Gang- und Sprachstörungen, allgemei- nem Persönlichkeitsabbau und Bewusstseinseinengung auszugehen ist. Bei einer 3 Gewichtspromille übersteigenden Blutalkoholkonzentration ist grundsätzlich von einem "Vollrausch" auszugehen mit den Symptomen einer schweren Störung der Orientierung (zu Person, Zeit, Ort), Torkeln und Lallen sowie zunehmender Be- nommenheit bis hin zur Bewusstlosigkeit (vgl. dazu Urk. 8/4 S. 3). Der Blut- alkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine Orientierungs- hilfe. Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel kei- ne Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit besteht und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 und 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845). Die im Regelfall bestehende Vermutung, dass bei einer Blutalkoholkon- zentration im Bereich von zwischen 2 und 3 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 Gewichtspromille oder mehr Schuldunfähigkeit vorliegt, kann aber durch Gegen- indizien umgestossen werden. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben gemäss Bundesgericht prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. So kann von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs
- 14 - feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprech- barkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 und 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845). Es besteht eine erhebliche Variabilität (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteile 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3 und 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Vorliegend gibt es einen ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse des Beschuldig- ten zum Tatzeitpunkt. Dabei wurde für die rückgerechnete Blutalkoholkonzen- tration ein Minimalwert von 2.02 Promille und ein Maximalwert von 3.30 Promille ermittelt (Urk. 8/6). Zugunsten des Beschuldigten ausgehend vom Maximalwert und in Anlehnung an die oben erwähnte Skala müsste sich der Beschuldigte in einem "Vollrausch" mit schweren Orientierungsstörungen in persönlicher, zeit- licher, örtlicher Hinsicht und gar schon (ab 3,5 Promille) in der Nähe von Lebens- gefahr durch Alkoholvergiftung sowie Gefahr des Kreislaufversagens befunden haben (vgl. Urk. 8/4 S. 3). Angesichts der genannten erheblichen Variabilität müsste sich mindestens aber ein "schwerer Rausch" mit Persönlichkeitsabbau und Bewusstseinseinengung oder wenigstens ein "Rausch" mit deutlichen Gang- und Sprachstörungen offenbart haben, zumal schon ein "Rausch" zumeist nur von Trinkgewohnten erreicht wird. Von alledem ist aber nichts aktenkundig. Im Verhaftsrapport (vgl. Urk. 15/1) – der Beschuldigte und ein weiterer mutmassli- cher Täter (C._____, vgl. Parallelverfahren SB190376) konnten unmittelbar nach dem Tatgeschehen durch die Polizei arretiert werden – finden sich keinerlei Hin- weise auf Besonderheiten der erwähnten Art. Wäre es der Fall gewesen, hätte dies mit Sicherheit Eingang in den Rapport gefunden. Vielmehr verlief die Verhaf- tung ohne Probleme, der Beschuldigte wurde mündlich über den Grund der Fest- nahme informiert und es wurde ihm ein Formular in seiner Muttersprache Tigrinya über seine Rechte vorgelegt (Urk. 15/1 S. 2). Dass eine Zuführung an die Polizei- gefängnisse stattfinde, nahm er bejahend zur Kenntnis und die an ihn gerichteten
- 15 - Fragen betreffend medizinische Angaben, ob er einen Arzt benötige, in ärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung stehe, Verletzungen habe oder Medikamente benötige, konnte er allesamt mit Nein beantworten. Am 27. Juli 2018, 08:44, mit- hin ca. dreieinhalb Stunden nach dem eingeklagten Ereignis, diagnostizierte der Einsatzarzt, Dr. F._____ (vgl. Urk. 8/7), der die Hafterstehungsfähigkeit des Be- schuldigten zu beurteilen hatte, zwar eine Alkoholintoxikation. Sein Befund lautet jedoch: "AZ leicht reduziert, steht problemlos auf, Stand und Gang sicher, wirkt müde, kooperativ. Conjunctiven stark gerötet, diskreter Alkoholfoetor. Orientiert in allen Qualitäten". Zum Untersuchungszeitpunkt gelangte der Arzt klinisch zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigung leichten Grades. Er empfahl reichliche Flüs- sigkeitsaufnahme (Wasser) und bejahte die Hafterstehungsfähigkeit des Beschul- digten. Der Beschuldigte hat demnach ca. dreieinhalb Stunden nach der Tat ge- mäss Einschätzung des ihn untersuchenden Arztes nur noch leicht beeinträchtigt gewirkt (Urk. 8/7; vgl. auch Urk. 15/3). Der an der Berufungsverhandlung einge- reichte Bericht der Verteidigung zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit von den SOS-Ärzten, G._____ und H._____, ist ohne Bezug zum vorliegend zu beur- teilenden Fall und damit nicht sachdienlich (Urk. 93/1). Neben den medizinischen Akten ergibt sich mit der Vorinstanz sodann aus den Aussagen von Zeugen über den Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und aufgrund seines Tatvorgehens (Urk. 5/2-5), dass der Beschuldigte trotz Alko- holisierung gezielt handelte und dass seine motorischen Fähigkeiten hierbei grundsätzlich erhalten waren, ebenso seine örtliche und situative Orientiertheit. So kickte der Beschuldigte zuerst eine am Boden abgestellte Flasche, nach wel- cher der Privatkläger greifen wollte, weg, eilte der Flasche nach, hob sie wieder auf und warf sie in Richtung des Privatklägers, wobei die Flasche diesen an der Stirne traf und er zu Boden stürzte. Daraufhin hob der Beschuldigte die Flasche erneut vom Boden auf und schlug damit dem am Boden liegenden Privatkläger gezielt auf den Kopf. Bei Eintreffen der Polizei wollte der Beschuldigte die Flucht ergreifen, konnte aber zurückgehalten werden (vgl. Urk. 5/2 Fragen 18, 21, 30; Urk. 5/3 Fragen 4, 5, 14, 24; Urk. 5/4 Fragen 21, 35, 54; Urk. 5/5 Fragen 23, 25, 28, 32, 35, 37, 39). Die Behauptung der Verteidigung, die Zeugen E._____ und D._____ hätten sich vor ihren Befragungen mutmasslich mehrmals über den Vor-
- 16 - fall unterhalten, ist wie noch zu zeigen sein wird, nicht stichhaltig (Urk. 94 Rz. 25.4). Das geschilderte Verhalten des Beschuldigten während und nach der Tat zeigt, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten konnte sowie dass er zielgerichtet (und auch koordiniert mit dem ebenfalls verhafteten Kollegen C._____ ; vgl. Urk. 24 S. 4) unterschiedliche Handlungen vornahm. Obwohl schon während der Eskalation des Streits vor Ort anwesend, mischte sich der Beschul- digte (an der Seite des genannten und eines weitern, flüchtigen Kollegen) über- haupt erst ab einem spezifischen Moment aktiv ins Geschehen ein, nämlich, als der Privatkläger, mutmasslich zur eigenen Verteidigung, eine am Boden deponier- te Flasche ergreifen wollte. Das deutet auf einen spontanen Entscheid zur Tat. Nicht zuletzt versuchte der Beschuldigte situationsadäquat zu fliehen, als die La- ge durch Erscheinen der Polizei für ihn heikel geworden war. Im Täterverhalten findet sich somit eine Palette von Gegenindizien, aufgrund welcher die durch die Alkoholisierung bestehende Vermutung einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit umgestossen wird. Daraus ist zu schliessen, dass eine schwere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht vorge- legen hat (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 132 IV 29 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1101/2013 vom 26. Mai 2014 2.3.3, 6B_201/2013 vom
20. Juni 2013 E. 1.2.2 und 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.3.1). Daran ver- mag auch die Behauptung der Verteidigung, im Tatzeitpunkt habe beim Beschul- digten eine sehr deutliche von seinem Normalzustand bzw. seiner Persönlichkeit abweichende Beeinträchtigung – ein tadelloses Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem inkriminierten Vorfall – vorgelegen, nichts zu ändern (Urk. 94 Rz. 25.2 und 25.4). Vielmehr ist nach dem Dargelegten übereinstimmend mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad noch steuerungs- und einsichtsfähig war. An diesen Feststellungen ändert zudem nichts, dass der Zeuge E._____ das Tä- tervorgehen gegenüber dem Privatkläger, namentlich die Schläge gegen dessen Kopf (nicht nur des Beschuldigten, sondern aller drei Eritreer) als besonders bru-
- 17 - tal empfand und entsprechend beschrieb (Urk. 70 S. 7, 9; Urk. 5/3). Zu beurteilen ist vorliegend das eingeklagte Tatverhalten des Beschuldigten (Urk. 24 S. 3 f.). Abgesehen davon ist wutentbranntes und wuchtiges Zuschlagen selbst auf ein reglos daliegendes Opfer, insbesondere in der Gruppendynamik unter Jugendli- chen und jungen Erwachsenen, (leider) ein nicht seltenes Phänomen. Es bedarf dazu weder vorgängigen übermässigen Alkoholkonsums noch lässt sich aus der- artigem Verhalten Schuldunfähigkeit ableiten. Zusammengefasst ist – trotz Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt – aufgrund der zahlreichen Gegenindizien in verschiedenen Stadien des Geschehens rechtsge- nügend erwiesen, dass ein Realitätsbezug vorhanden war und dass dement- sprechend keine schwere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Es rechtfertigt sich im Ergebnis mit der Vorinstanz, von (nicht mehr als) einer erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dass ein Gutachter vorliegend zu einem abweichenden Ergebnis, namentlich zu einer schwer- gradigen Verminderung der Schuldfähigkeit oder sogar einer Schuldunfähigkeit gelangen könnte, erscheint in Anbetracht der geschilderten Sachlage sowie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorstellbar. Selbst wenn es so wäre, vermöchte das Gutachten die dargelegte richterliche Überzeugung nicht zu erschüttern. Der Antrag der Verteidigung, ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt einzuholen, ist demgemäss abzuweisen. Im Übrigen lassen sich der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Die forensische Psychiatrie ist nicht in der Lage, ein mathematisch exaktes Mess- system anzubieten, weshalb ein Gutachter den Grad der Herabsetzung nicht mit einem bestimmten Prozentsatz festlegen kann. In der Praxis hat sich daher eine pragmatische Dreiteilung (leichte, mittlere oder schwere Verminderung) einge- spielt. Ein Gutachter ist daher (nur) gehalten, im Falle verminderter Schuldfähig- keit zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer Herabsetzung zu unterschei- den (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGE 134 IV 132 E. 6.2; BGE 106 IV 242). Auch das Gericht ist nicht verpflichtet, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c
- 18 - S. 104 f. mit Hinweisen). Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der Verminde- rung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu verlangen (was bereits in BGE 76 IV 34 E. 2 S. 38 als "offensichtlich verfehlt" bezeichnet wurde). Andernfalls wäre der Richter ge- halten, eine vom psychiatrischen Gutachter vorgegebene grobe Einschätzung willkürlich einzuengen. Anzufügen bleibt, dass beim Beschuldigten weder eine Debilität noch eine psy- chische Störung ersichtlich ist, welche gutachterlich abzuklären wäre, und vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wird. Zwar führte der Verteidiger vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte bekunde Mühe, bei einer Befragung zwischen Fragen zu unterscheiden, die man beantworten bzw. nicht beantworten soll. Aller- dings sei dieses Verhalten auf sprachliche Schwierigkeiten und die Nervosität des Beschuldigten zurückzuführen (Prot. I S. 19, Ergänzung 2). Das trifft im Übrigen auf eine grosse Zahl beschuldigter Personen zu. In beiden Gerichtsinstanzen wa- ren bei der Befragung des Beschuldigten darüber hinaus aber keine Anhaltspunk- te für eine entscheidrelevante Beeinträchtigung seiner geistigen Verfassung wahrnehmbar. Im Weiteren besteht auch kein Anlass, ein Gutachten über die Notwendigkeit ei- ner Weisung betreffend Alkoholabstinenz einzuholen. Beim Beschuldigten ist keine erhöhte Ansprechbarkeit für Alkohol und auch kein bewusster Konsum, um in intoxikiertem Zustand Delikte zu begehen, geltend gemacht oder festgestellt worden. So verneinte der Beschuldigte selber in der polizeilichen Befragung vom
28. Juli 2018, öfters betrunken zu sein (Urk. 3/1, Antwort auf Frage 11). Auch die Verteidigung geht von einer niedrigen Alkoholgewöhnung aus, da der Beschuldig- te grundsätzlich weder regelmässig (nicht täglich und auch nicht jede Woche) noch übermässig Alkohol trinkt (Urk. 13/8 S. 1). Ebenso wenig liegen Vorstrafen wegen Delikten vor, die im Zustand erheblicher Trunkenheit begangen worden wären. Unter diesen Umständen ist nicht einsehbar, weshalb ein Bedarf nach ei- nem Gutachten über die Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabsti- nenz bestehen sollte. Abgesehen davon sind es nicht die Trinkgewohnheiten des Beschuldigten, die einer richterlichen Würdigung zu unterziehen sind. Mass-
- 19 - gebend ist vielmehr ein Würdigung des konkreten Tatvorgehens und damit des Beweisergebnisses, welches Rückschluss auf den Grad der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zulässt. Auch dieser Beweisantrag – Einholung eines Gutachtens zur allfälligen Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabstinenz – ist folg- lich abzuweisen. 2.1.5 Der Beweisantrag 1 ist abzuweisen. 2.2 Beweisantrag 2 – Neues Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2.2.1 Die Verteidigung begründet diesen Beweisantrag im Wesentlichen damit, dass die im IRM-Gutachten vom 17. August 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 6/4) dokumentierten Verletzungen nicht mit den entspre- chenden Zeugenaussagen vereinbar seien, dass dem Gutachten ein unrichtiger resp. unvollständiger Sachverhalt zugrunde liege, etwa indem die Faustschläge des Kollegen C._____ gegen den Kopf des Privatklägers nicht vermerkt seien und dass die Gutachterinnen den Konjunktiv benützen würden (Urk. 70 S. 8-10; vgl. auch Urk. 94 Rz. 13.3 und 25.4). 2.2.2 Die Ärztinnen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) verfügten für das Gut- achten über diverse Grundlagen: Mündlicher Auftrag vom 27. Juli 2018 zur kör- perlichen Untersuchung erteilt durch den Staatsanwalt, Austrittsbericht vom
27. Juli 2018 betreffend Hospitalisation im Universitätsspital Zürich, Anamnese und Rechtsmedizinische Untersuchung, Fotodokumentation durch das Forensi- sche Institut Zürich (FOR) und mündliche Angaben zum Fall, mitgeteilt von I._____ (Detektivposten … [Ortschaft], Stadtpolizei Zürich). Die Sachverhaltsan- gaben des Staatsanwalts lauten dahin, der Privatkläger sei am Morgen des 27. Juli 2018 gegen 5:00 Uhr vom Beschuldigten und dessen Kollegen, C._____ , mehrfach mit einer Glasflasche gegen den Kopf geschlagen und getreten worden (Urk. 6/4 S. 2). Die Angaben zum Sachverhalt des Stadtpolizisten I._____ sind ebenfalls aktenkundig: Danach wurde der Privatkläger von den Angreifern mit Fäusten, Füssen und einer Flasche attackiert und hat sich dabei Kopfver- letzungen (2 RQW [Riss-Quetschwunden], Fraktur am Nasenbein) zugezogen
- 20 - (Urk. 6/2). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich das Niederge- schriebene mit dem mündlich gegenüber dem IRM Kommunizierten deckt. Die Expertinnen hatten also Kenntnis, dass Fusstritte, Faustschläge und Schläge mit einer Flasche zur Diskussion standen. Es lag ihnen zwar ein kurzer, aber nicht ein unvollständiger Sachverhalt vor. Die dokumentierten Verletzungen am Kopf – 4 cm lange Riss-Quetschwunde in der behaarten Kopfhaut rechts und 3 cm lange Riss-Quetschwunde an der Stirn rechts, je mit Einblutungen in die Kopfhaut, sowie der mehrteilige Nasenbeinbruch (Urk. 6/4 S. 2 f.) – fanden Eingang in die Anklage (Urk. 24 S. 5). Ebenfalls Ankla- gegegenstand bilden Faustschläge und Fusstritte durch den Mitbeschuldigten C._____ ins Gesicht des Privatklägers, ein Flaschenwurf an den Kopf (Stirne) des Privatklägers durch den Beschuldigten und mindestens zwei Schläge mit noch ganzer Flasche auf den Kopf des Privatklägers durch den Beschuldigten. Laut Beurteilung der Expertinnen kann die Riss-Quetschwunde an der Stirn rechts auf die Einwirkung von stumpfer Gewalt zurückgeführt werden, wobei eine Entste- hung durch Schlagen mit einem stumpfen Gegenstand wie zum Beispiel mit einer unzerbrochenen Flasche möglich erscheint. Ebenso kann die Wunde mit dem Er- eigniszeitraum in Einklang gebracht werden. Auch hinsichtlich der zweiten Riss- Quetschwunde an der Kopfhaut wird eine Entstehung im Rahmen einer stumpfen Gewalteinwirkung als denkbar erachtet. Zuletzt kann auch der festgestellte Na- senbeinbruch gemäss den Gutachterinnen als Folge der Einwirkung von stumpfer Gewalt interpretiert werden. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines kon- kreten Gegenstandes schliessen liessen, waren jeweils nicht abgrenzbar (Urk. 6/4 S. 4 f.). Demnach wurde stumpfe Gewalt bzw. stumpfe Gewalteinwirkung – wie etwa, aber nicht nur, ein Schlagen mit einer unzerbrochenen Flasche, was einem stumpfen Gegenstand entspricht – als Verletzungsursache eruiert. Weitergehen- der Abklärungen (über andere mögliche Ursachen) oder gar der Zuordnung einer konkreten Verletzung zu einer bestimmten Ursache bedarf es nicht. Entscheidend ist sodann, dass die eingeklagten Verletzungen mit dem in der Anklage geschil- derten Tatvorgehen vereinbar sind. Eine Vereinbarkeit der genannten Verletzun-
- 21 - gen mit nicht in der Anklage enthaltenen Tatbeschreibungen einzelner Zeugen (hier zum Beispiel betreffend Heftigkeit der Schläge, Schlägen mit einer halb- vollen Flasche oder einer bereits angebrochenen Flasche) steht nicht zur Debatte. 2.2.3 Der Beweisantrag 2 ist abzuweisen. 2.3 Beweisantrag 3 – Diverse Einvernahmen 2.3.1 Erneute Zeugeneinvernahmen von D._____ und E._____ Die Verteidigung führt an, es bestünden erhebliche Inkonsistenzen in und zwi- schen den bisherigen Aussagen der beiden Hauptbelastungszeugen und auch je- nen des Privatklägers. Daher sei es unumgänglich, dass die Personen vom urtei- lenden Gericht direkt befragt würden, damit sich dieses ein unmittelbares eigenes Urteil über deren Glaubwürdigkeit und über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen machen könne. Vor Vorinstanz verlangte die Verteidigung erneute Befragungen wegen mangel- hafter Identifizierung des Beschuldigten und weil der Staatsanwalt dennoch damit fortgefahren habe, vom Beschuldigten als von "A._____" zu sprechen. Die Vo- rinstanz (vgl. Urk. 68 S. 7 f.) lehnte erneute Befragungen des Privatklägers und der Zeugin D._____ (im Folgenden: D._____) ab, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Sie erwog dazu zum einen, es hätten mehrere Zeugen den Vorfall beobachtet, worauf die Zeugin D._____ den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei und dessen Verhaftung an der Flucht gehindert habe (Urk. 5/2, Fragen 23 und 30). Mithin sei der Beschuldigte in flagranti als Täter dingfest gemacht wor- den. Eine spätere Bezeichnung des Beschuldigten mit Namen könne vom Privat- kläger oder der Zeugin D._____, welche den Beschuldigten beide nicht gekannt hätten, nicht erwartet werden. Immerhin habe die Zeugin D._____ den Beschul- digten, welcher mit der Flasche geschlagen und dem sie den Fluchtweg abge- schnitten habe, mehrfach als den "Kleinen" bezeichnet im Vergleich zu den ande- ren beiden involvierten Eritreern (Urk. 5/2, Fragen 30 und 31; Urk. 5/4, Fragen 20 und 21). Zweitens seien nebst den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin D._____ insbesondere diejenigen des Zeugen E._____ (im Folgenden: E._____;
- 22 - vgl. Urk. 5/3 und 5/5) heranzuziehen. Dieser könne aufgrund seiner differenzier- ten Aussagen als Hauptbelastungszeuge gelten und habe den Beschuldigten als Täter hinreichend identifiziert (Urk. 5/4, Frage 12). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. An der Identifikation und der Täterschaft des Beschul- digen bestehen keine Zweifel. Kurz gesagt steht aufgrund der Zeugenaussagen fest, dass sowohl die Zeugin D._____ als auch der Zeuge E._____ den Beschul- digten je anhand von vier Kriterien beschrieben haben: Körpergrösse, Farbe Oberbekleidung, Attribut Flasche, Reihenfolge des Hinzukommens bzw. Beteili- gung an der Auseinandersetzung. Ihrer einhelligen Darstellung ist je mehrfach zu entnehmen, dass es sich beim Beschuldigten um den Kleinsten der drei Eritreer handelte, dass er ein schwarzes Hemd resp. T-Shirt trug, dass er es war, der die Flasche aufhob und warf bzw. damit den Privatkläger schlug und schliesslich, dass nicht der Beschuldigte den Streit ausgelöst hatte, sondern der Mitbeschul- digte C._____ mit weissem T-Shirt der Provokateur und damit der Streitauslöser gewesen war (vgl. Urk. 5/2 - 5/5). Auch gemäss dem Privatkläger trug der Be- schuldigte ein schwarzes T-Shirt, im Gegensatz zum in weissem T-Shirt gekleide- ten Provokateur, dem Mitbeschuldigten C._____ . Ebenso unterschied der Privat- kläger den Beschuldigten vom dritten (unbekannt gebliebenen) Täter, namentlich hinsichtlich wiederum klar abweichender Hemdfarbe sowie unterschiedlichem Kopfhaar/Haarwuchs (Urk. 4/1 S. 2 und 4/2). Schliesslich anerkannte auch der Beschuldigte auf Vorhalt der Ganzkörperfotografie nach der Verhaftung, wo er ein schwarzes Hemd oder T-Shirt trägt, dass er in der Tatnacht so ausgesehen habe (Urk. 3/2 S. 5). Wenn der Staatsanwalt in den Zeugeneinvernahmen und den Be- fragungen des Privatklägers den Beschuldigten mit seinem korrekten Namen be- zeichnete, obwohl die Befragten diesen nicht wussten, besteht kein Grund zu Be- anstandung, hatte sich die in der genannten Weise umschriebene Person doch fraglos als der Beschuldigte "A._____" herausgestellt. Den Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ ist weiter unmissverständlich zu entnehmen, dass es sich um eine grössere/grosse und massive Glasflasche han- delte, welche der Beschuldigte nach dem Privatkläger geworfen und ihm damit anschliessend auf den Kopf geschlagen hatte. Ob Bacardi oder Malibu ist ohne Belang (Urk. 5/2 Fragen 21 f., 25; Urk. 5/3 Fragen 4-6, 22; Urk. 5/4 Fragen 20, 36-
- 23 - 38, 55; Urk. 5/5 Fragen 19, 23-28, 35-37). Eine kleine Bierflasche oder eine Plas- tikflasche als Wurf- und Schlaginstrument fallen ausser Betracht, zumal letztere nicht zersplittern bzw. zerbersten kann. Fraglos massiv war sie auch deshalb, weil sie vorerst beim Schlittern bzw. Landen auf dem Asphalt noch nicht zerbrach. Es besteht kein weiterer Klärungsbedarf. Dafür, dass sich die beiden Zeugen beim Warten auf dem Polizeiposten hinsicht- lich ihrer Aussagen abgesprochen haben könnten, wie die Verteidigung mut- masst, und auch aus diesem Grund nochmals zu vernehmen seien (vgl. Urk. 70 S. 14; Urk. 94 Rz. 16 und 25.4), bestehen keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht nur schon der Umstand, dass selbst zum weitestgehend übereinstimmend ge- schilderten Kerngeschehen ihre Aussagen im Wortlaut nicht etwa deckungsgleich ausfielen, aber je für sich kohärent, authentisch und glaubhaft sind. Darüber hin- aus differieren ihre Schilderungen in Nebenaspekten auch teilweise, was be- kräftigt, dass selber Beobachtetes zur Protokoll gegeben wurde, dies aus ver- schiedenem Blickwinkel und subjektiver Wahrnehmung. Abgesehen davon traf die Zeugin D._____ zeitlich etwas später am Ort des Geschehens ein, während der Zeuge E._____ die ganze Auseinandersetzung von Beginn weg miterlebt hatte. Zudem haben auf Ergänzungsfragen der Verteidigung beide Zeugen ausgeführt, im Warteraum bei der Polizei miteinander über Aggressivität diskutiert zu haben, auch über Alkohol und was in der Stadt im Kreis 4 alles passiere und dass es nicht gut sei, gewalttätig zu sein (Urk. 5/4 Fragen 72 ff.; Urk. 5/5 Fragen 59 ff.). Es fehlt an jeglichen Hinweisen, dass sich die Zeugen über diesen allgemeinen Aus- tausch hinaus auch zum vorliegenden Fall unterhalten und/oder gar Absprachen getroffen haben könnten. Fehlt somit auch ein Grund zur Befürchtung vorgängiger Verständigung, bedarf es auch unter diesem Gesichtspunkt keiner erneuten Be- fragungen. Der Beweisantrag auf erneute Befragung der Zeugen D._____ und E._____ ist abzuweisen.
- 24 - 2.3.2 Erneute Befragung des Privatklägers B._____ als Auskunftsperson Dem Antrag auf eine weitere Befragung des Privatklägers ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Im Gegensatz zu den Zeugen konnte er die Attacke gegen sich nicht ohne unmittelbare Betroffenheit aus der Distanz verfolgen. So hielt er in der zweiten Phase des Tatgeschehens (vgl. Urk. 24 S. 4 Ziffern 2 und 3) wegen der Tätermehrheit und damit den Angriffen von allen Seiten zum eigenen Schutz bald die Hände vor sein Gesicht, weshalb ihm die Sicht auf die Ereignisse praktisch verunmöglicht war. Insbesondere als er am Boden lag, konnte er Schläge jegli- cher Art, klarerweise auch jene mit der Flasche, nicht mehr sehen, sondern nur spüren, namentlich am Kopf vorne und hinten und an der Nase (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 Fragen 75 ff., 81, 83, 85, 89, 92). Unter all diesen Umstände wären durch eine erneute Befragung ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ab- gesehen davon, dass die Zeugenaussagen D._____ und E._____ zum Kernge- schehen bereits rundum überzeugen. Der Beweisantrag auf nochmalige Befragung des Privatklägers B._____ als Aus- kunftsperson ist abzuweisen.
3. Fazit Beweisanträge der Verteidigung Gestützt auf die obigen Erwägungen erscheint es zur Beurteilung des Sachver- halts weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht notwendig, zusätzliche Beweise abzunehmen. Die Beweisanträge der Verteidigung sind somit abweisen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da folglich keine wesentlichen Verfahrensmängel im erst- instanzlichen Verfahren ersichtlich sind, fehlt es auch an der Voraussetzung einer allfälligen Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz.
4. Fazit Hauptantrag der Verteidigung Nachdem die Beweisanträge abzuweisen sind, stellt sich auch die Frage einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht mehr. Der Hauptantrag der Verteidigung ist abzuweisen.
- 25 - III. Schuldpunkt – Sachverhaltserstellung
1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 30. November 2018 (Urk. 24) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst (Urk. 68 S. 9 f.). Die eingeklagte Tat wird dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten C._____ (nachfolgend: C._____ ; vgl. separates Verfahren SB190376) vorgewor- fen. Eine dritte Täterschaft ist unbekannt geblieben.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte in den Einvernahmen bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren sämtliche Aussagen zum Tathergang (Urk. 3/1-2; Urk. 2/3; Prot. I S. 11 f.; Urk. 92 S. 7 f.). Vor Vorinstanz führte sein amtlicher Verteidiger aus, die Erinnerungen des Be- schuldigten an die Geschehnisse in der fraglichen Nacht seien sehr schwach und sehr lückenhaft. Heutige Erinnerungen würden weitgehend auf (voneinander ab- weichenden) Schilderungen anderer Personen beruhen. Der Beschuldigte wäre nicht in der Lage, zwischen selber Erlebtem bzw. Wahrgenommenen und im Rahmen der Strafuntersuchung Gehörtem zu differenzieren, weshalb er ihm gera- ten haben, keine Aussagen zu machen (Urk. 42 S. 4 f.). Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf im Ergebnis bestreitet, indem er eventu- aliter einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt (Urk. 70 S. 2), ist nach- folgend zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt werden kann.
3. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.1 Als relevante Beweismittel finden sich in den Akten: die Aussagen des Pri- vatklägers (Urk. 4/1-2), jene der Zeugin D._____ (Urk. 5/2; Urk. 5/4) und des Zeu- gen E._____ (Urk. 5/3; Urk. 5/5) sowie die Aussagen des weiteren Beschuldigten, C._____ (Urk. 2/1-3; Prot. I S. 7 ff. im Parallelverfahren SB190376).
- 26 - 3.2 Überdies relevant sind das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 17. August 2018 (Urk. 6/4) und jenes zur körperlichen Un- tersuchung des Beschuldigten vom 17. August 2018 (Urk. 8/3) sowie das phar- makologisch-toxikologische Gutachten des IRM betreffend den Beschuldigten vom 3. September 2018 (Urk. 8/4), der ärztliche Bericht des IRM zur Blutalkohol- analyse betreffend den Beschuldigten vom 16. November 2018 (Urk. 8/6) und die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten durch den Einsatzarzt des Instituts für Notfallmedizin, Dr. F._____ (Urk. 8/7; vgl. auch Urk. 15/3). Dane- ben liegen Fotos vor, namentlich von den Verletzungen des Privatklägers sowie vom Beschuldigten und C._____ in den Kleidern, welche Letztere bei der Verhaf- tung trugen (Urk. 1/2 S. 3-4). 3.3 Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die Verwertbarkeit aller ge- nannten Beweismittel festgestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 13- 14).
4. Grundsätze der Beweiswürdigung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zu den Kriterien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, ist ebenfalls auf die korrekten und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 52 S. 11 f.). Was die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen betrifft, ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person für die Wahrheitsfindung ein gerin- geres Gewicht zukommt als der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2019 vom 8. August 2019 E. 1.1 mit Hin- weisen).
5. Aussagen des Privatklägers und vorläufige Würdigung 5.1 Die Aussagen des Privatklägers, der rund acht Stunden nach dem einge- klagten Ereignis im Notfall des Unispitals informell durch die Polizei befragt wurde
- 27 - und ca. sieben Wochen später, am 14. September 2018, als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft, sind im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt (Urk. 68 S. 15-17; Urk. 4/1-2). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist vor- ab darauf zu verweisen (Urk. 82 Abs. 4 StPO). 5.2 Zusammengefasst beschrieb der nach eigener Darstellung damals ange- trunkene Privatkläger eine Auseinandersetzung mit vermutlich drei Eritreern, wie sich herausstellte mit C._____ in weissem T-Shirt, A._____ in schwarzem T-Shirt und einer unbekannt gebliebenen Drittperson in braunem Hemd (vgl. Urk. 4/1 und 4/2). Als sich der Privatkläger zur Tatzeit alleine an der J._____-strasse auf der sog. K._____ [Platz] aufhielt und aus einer Plastikflasche Wodka trank, bat ihn der ihm bis dahin unbekannte Mitbeschuldigte C._____ , den er auf Vorhalt von des- sen Foto wieder erkannte, mehrmals um Zigaretten und Alkohol, was der Privat- kläger vorerst gewährte. Als er C._____ – der inzwischen von einer weiteren Per- son begleitet war, nämlich dem Beschuldigten A._____, der vom Privatkläger auf dem Foto aber nicht erkannte wurde – nichts mehr geben wollte und ihn weg- schickte, insistierte C._____ , beschimpfte den Privatkläger und nahm ihm die Flasche weg bzw. versuchte dies. Dabei spritzte dem Privatkläger Alkohol ins Ge- sicht. Es gesellte sich eine dritte Person hinzu, älter, kleiner und glatzköpfig. Da- nach begann C._____ als erster auf ihn (Privatkläger) einzuschlagen, worauf er sich wehrte resp. dies versuchte, die andern beiden Personen jedoch ebenfalls auf ihn einzuschlagen begannen. Nach seiner Erinnerung fiel er zu Boden, konnte nochmals aufstehen und sah einen der drei mit einer Flasche in der Hand. Dann stürzte er definitiv zu Boden. Da er sich zum Schutz die Hände vor das Gesicht hielt, konnte der Privatkläger in der Folge die Schläge nur noch spüren, nicht aber sehen. Ob er auch getreten wurde, konnte er daher nicht sagen. Schläge mit der Flasche hat er gemäss wiederholter Aussage zwar nicht gesehen, aber vorne und hinten am Kopf sowie an der Nase gespürt. Darauf führt er seine Verletzungen zurück. Sodann ergibt sich aus den Schilderungen des Privatklägers, dass er an- fänglich (vergeblich) versucht hat sich zu wehren und zurückzuschlagen, dass er sich nicht erinnern kann, dass ein Täter ihn zurückhielt und er sich deshalb nicht wehren konnte, dass ihm von einem der Täter eine Flasche an den Kopf geworfen wurde und dass die Flasche durch die Schläge zerborsten sei. Der Privatkläger
- 28 - realisierte jedoch, dass der Türsteher der L._____ Bar den Mitbeschuldigten C._____ schliesslich festhielt. Er selber sass dann blutverschmiert auf dem Boden und wurde nicht mehr geschlagen. Dass Pfefferspray eingesetzt worden sei, be- merkte er nicht. 5.3 Es ist mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 26 f.) zu konstatieren, dass die Aus- sagen des Privatklägers bei einer Gesamtbetrachtung keine Widersprüche auf- weisen. Er beschrieb das Geschehene gleichbleibend, insbesondere, dass und weshalb die Auseinandersetzung zwischen ihm und C._____ entbrannte, dieser ihn dann angriff und schlug, der Beschuldigte A._____ und ein weiterer Täter hin- zukamen und alle drei auf ihn eingeprügelten, dies auch noch, als er selber be- reits am Boden lag, sowie dass die Attacke letztlich durch das Eingreifen eines Türstehers endete. Der Privatkläger sagte zurückhaltend aus, versuchte nicht, C._____ schlecht zu machen und sich selber in ein gutes Licht zu rücken. So gab er zu, sich gegen die Angreifer gewehrt bzw. dies zumindest versucht zu haben, und dass auch er selber alkoholisiert war (Urk. 4/2 S. 9; Urk. 6/4 S. 2). Seine Ver- letzungen dramatisierte er nicht. Nichtwissen oder fehlende Erinnerung deklarierte er mehrfach. Dass er nach dem Ereignis nicht gut atmen konnte (Urk. 4/2 Frage 94 f.), versteht sich von selbst, erlitt er doch einen mehrteiligen Nasenbeinbruch (Urk. 6/4 S. 2, 4 f.). Zudem leuchtet aus mehreren Gründen ein, dass er vieles nicht wusste oder nicht erinnern konnte. So hielt er in der zweiten Phase des Tat- geschehens (vgl. Urk. 24 S. 4 Ziffern 2 und 3) wegen der Tätermehrheit und damit den Angriffen von allen Seiten zum eigenen Schutz bald die Hände vor sein Ge- sicht, wodurch ihm die Sicht auf die Ereignisse praktisch verunmöglicht war. Ins- besondere als er am Boden lag, konnte er Schläge jeglicher Art, klarerweise auch jene mit der Flasche, nicht mehr sehen, sondern nur spüren, wie dargelegt na- mentlich am Kopf vorne und hinten und an der Nase (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 Fra- gen 75 ff., 81, 83, 85, 89, 92). Weiter konnte er im Gegensatz zu den Zeugen (vgl. nachfolgende Erw. III. 6. und III. 7.) die Attacke gegen sich nicht ohne un- mittelbare Betroffenheit aus der Distanz verfolgen, was ihm eine Zuordnung von Handlungen zu Personen erschwerte oder gar verunmöglichte. Es spricht für ihn, dass er die diesbezügliche Unkenntnis nicht einfach mit Mutmassungen füllte. Be- rücksichtigt man überdies, dass er alkoholisiert war und infolge massiver Gewalt
- 29 - gegen seinen Kopf nebst dem Nasenbeinbruch zwei weitere Verletzungen am Kopf davontrug, nämlich eine 3 und eine 4 cm lange Riss-Quetschwunde je mit Einblutungen in die Kopfhaut, so wäre eine lückenlose Erinnerung entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 94 Rz. 9 ff.) geradezu erstaunlich. Im Ergebnis erscheint es angesichts aller genannten Umstände plausibel, dass er manche De- tails, wer ihn wohin genau womit und wie geschlagen hat, weder wissen noch er- innern konnte. Schon für sich allein erweisen sich die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft.
6. Aussagen des Zeugen E._____ und vorläufige Würdigung 6.1 Im vorinstanzlichen Urteil sind die Aussagen von E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft einlässlich dargestellt (Urk. 5/3 und 5/5; Urk. 68 S. 18-21; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Aus der Aussage des Zeugen E._____ ergibt sich im Wesentlichen, dass er die ganze Auseinandersetzung vom 27. Juli 2018, die sich bereits bei Tageshelle abspielte, von Beginn weg aus sehr naher Distanz miterlebte. Er war es auch, der C._____ mit Pfefferspray einsprühte und die Polizei rief. Der ganze Vorfall von Anfang an bis zum Eintreffen der Polizei dauerte nach seiner Schätzung 10-15 Minuten. So war ihm der Mitbeschuldigte C._____ , den er als den grossen Eritreer im weissen T-Shirt mit den schwarzen kurzen Haaren und der dunkelsten Hautfarbe umschrieb und auf Vorhalt von dessen Foto erkannte, als starker Provokateur auf- gefallen, der rundum Streit suchte. Er habe ständig provoziert und grundlos ange- fangen mit dem Privatkläger zu diskutieren sowie versucht ihn mit den Fäusten zu schlagen. Der Privatkläger habe sogar versucht zu beschwichtigen und gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Wegen dem Eingreifen der Kollegen sei es vorerst zu keinen Schlägen gekommen. C._____ habe den Privatkläger aber nicht in Ruhe gelassen, sondern es regelrecht auf ihn abgesehen und ihm wenige Minuten spä- ter einen ersten Faustschlag verpasst. Der Versuch des sichtlich wütend gewor- denen Privatklägers, zurückzuschlagen, ist gemäss E._____ am Umstand ge-
- 30 - scheitert, dass er von den Kollegen des Mitbeschuldigten C._____ zurückgehal- ten wurde. Dann versetzte C._____ dem Privatkläger einen zweiten Faustschlag. Weiter beschrieb E._____, wie nun der Kleinste im schwarzen T-Shirt, nämlich der vom Zeugen ebenfalls identifizierte Beschuldigte A._____, die Flasche weg- kickte, welche der Privatkläger vom Boden aufheben wollte, dieser nachrannte und sie aufhob, um damit zu C._____ zurückzugehen. In der Folge beobachtete der Zeuge, wie C._____ und der dritte flüchtige Kollege mit Händen, Fäusten und Füssen auf den Privatkläger einschlugen, während der Beschuldigte aus ca. ei- nem Meter Entfernung die Flasche gleich einem Pfeil in Richtung des Privat- klägers warf. Dadurch wurde dieser am Kopf getroffen und ging sofort zu Boden, worauf die drei weiterhin gezielt gegen dessen Kopf eintraten. Mit der erneut auf- gehobenen Flasche schlug der Beschuldigte dann gemäss E._____ noch mindes- tens zweimal mit voller Wucht gegen den Kopf des Privatklägers. Dabei hörte der Zeuge E._____, wie die Flasche beim zweiten Schlag am Kopf des Privatklägers in Brüche ging. Der Privatkläger sei voller Blut gewesen. Mit der kaputten Flasche habe der Beschuldigte noch zwei bis drei Mal auf den Kopf des Privatklägers ge- schlagen. Da sei er (E._____) eingeschritten und habe den Pfefferspray gegen C._____ eingesetzt, derweil der Beschuldigte A._____ weiterhin mit den Füssen auf den Privatkläger eingetreten habe. Dann sei eine Frau (Zeugin D._____) zu Hilfe geeilt und habe den Beschuldigten stoppen bzw. an der Flucht hindern kön- nen. Was die Intensität der Schläge betrifft, ordnete der Zeuge E._____ diese auf einer Skala von 1-10 bei 10 "mit grosser Wucht" ein. Er sprach von einem gezielten Zu- schlagen unter Ausholen "mit voller Wucht und Wut", einem Schmettern der Fla- sche "mit voller Kraft" bzw. "voller Wucht". Sie hätten nicht aufgehört, obwohl sich der am Boden liegende Privatkläger nicht mehr bewegte. Sie seien "wie aus- geschaltet" gewesen, "wie Tiere". Die Frauen hätten angefangen zu schreien. Auch für ihn selber sei es sehr schlimm gewesen, obwohl er viele Sachen sehe. Es habe so ausgesehen, "als wollten die ihn töten" (Urk. 5/3 Fragen 21 ff., 37; Urk. 68 S. 19 f.).
- 31 - 6.3 Wie schon im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen (Urk. 68 S. 28), schilderte der Zeuge E._____ die Geschehnisse im Rahmen der Einvernahmen weitgehend spontan, detailreich und in Bezug auf das Kerngeschehen sehr an- schaulich und konstant. Namentlich legte er gleichbleibend dar, dass C._____ grundlos zu Beginn mit Provokationen den Konflikt suchte, dass daraufhin zwi- schen ihm und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung entbrannte, in welcher C._____ dem Privatkläger zwei Faustschläge verpasste, dass eine weitere Täter- schaft hinzutrat und ebenfalls auf den Privatkläger einschlug und dass dann der Beschuldigte A._____ den Privatkläger durch einen Flaschenwurf gegen den Kopf niederstreckte, worauf schliesslich alle drei Täter auf den am Boden liegenden Privatkläger eintraten, gezielt gegen und auf dessen Kopf, und dass der Beschul- digte dem Privatkläger zudem mehrfach mit der Flasche auf den Kopf einschlug, so dass diese zerbarst. Die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ monierte vor Vorinstanz, E._____ bekunde teilweise Mühe, bei seinen Aussagen objektiv zu bleiben, weil er von Be- rufs wegen oft Schlägereien zu sehen bekomme und wohl auch selbst bedroht werde. Daraus schliesst sie auf ein erkennbares Eigeninteresse, jegliche Stören- friede oder mögliche Gewalttäter vom K._____-Platz weg zu befördern. Einen weiteren Grund für die Voreingenommenheit sieht die Verteidigung C._____ s in E._____s Aussage, wonach C._____ an diesem Abend auch ihn (E._____) per- sönlich zu provozieren versucht habe und ihm auch in der Vergangenheit schon negativ aufgefallen sei (Urk. 37 S. 6 im Parallelverfahren SB190376). Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Tatsache allein, dass E._____ häufig Augenzeuge von Auseinandersetzungen vor oder im Lokal, seinem Arbeitsplatz, wird und als solcher auch häufig Provokationen ausgesetzt ist, nicht per se den Beweiswert seiner Aussagen tangiert. Es handelt sich bei diesen Vorkommnissen fraglos um wiederkehrende Aspekte seiner Tätigkeit als Türsteher, mit denen er umzugehen weiss. Seinen vorliegenden Aussagen lassen sich keine Übertreibun- gen entnehmen, welche inhaltlich nicht auch mit den Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeugin D._____ vereinbar sind. So hat der Privatkläger ebenfalls berichtet, wie C._____ ihn beharrlich bedrängte, ohne Anlass zu Schlägen über- ging und ihn dann gemeinsam mit den hinzu gekommenen Kollegen aufs Gröbste
- 32 - auch mit Flaschenschlägen traktierte, als er schon wehrlos am Boden lag (vgl. vorne Erw. III. 5.). Ebenso zeigen die Aussagen der Zeugin D._____, dass sie entsetzt war über die Brutalität, wie C._____ und seine Mitstreiter auf den Pri- vatkläger eindroschen (vgl. hinten Erw. III. 7.). Wenn der Zeuge E._____ bezüg- lich Auftakt zum Vorfall berichtete, C._____ habe "die ganze Zeit Leute provo- ziert", "überall und bei jedem Streit gesucht" (vgl. Urk. 5/3 Fragen 4 und 30), auch habe dieser ihn am fraglichen Abend persönlich zu provozieren versucht und sei ihm in der Vergangenheit schon negativ aufgefallen, so steht das auch im Ein- klang mit diversen Polizeiakten betreffend den Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 2/1 Fragen 14 und 16 f.; vgl. hinten Erw. III. 8.5 a.E.). Von überspannten Aussa- gen des Zeugen E._____ kann nicht gesprochen werden. Die Verteidigung des Beschuldigten führte an der Berufungsverhandlung aus, es sei eine Tatsache, dass Herr E._____ in vielen Fällen als "Freund und Helfer" der Polizei resp. als "Hilfs-Sheriff" fungiere und dass er für diese Dienste in der Vergangenheit Dankesbriefe von der Polizei erhalten habe. Die Nähe Herrn E._____s zu den Strafbehörden erhöhe deshalb die Gefahr, dass er seine Aussa- gen ein Stück weit nach dem (vermeintlichen) Interesse der Behörden richte (Urk. 94 Rz. 5.1). Dafür bestehen jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte. Auch kann entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 42 S. 7 ff.) nicht die Rede davon sein, dass sich E._____ draufgänge- risch in die Auseinandersetzung involvierte, um sich in Bezug auf ein allfälliges Strafverfahren als belastender Zeuge in den Fokus zu rücken. So ergibt sich wie- derum aus seiner eigenen Darstellung ebenso wie aus jenen des Privatklägers und der Zeugin D._____, dass er erst relativ spät in den Streit eingriff, als der Pri- vatkläger bereits blutüberströmt am Boden lag. Das Eingreifen ist umso verständ- licher, als der wehrlose Privatkläger einer dreifachen Überzahl an Aggressoren ausgesetzt war. Die Verteidigung sieht weiter einen unauflösbaren Widerspruch darin, dass der Zeuge E._____ einerseits statuierte, der Mitbeschuldigte C._____ habe jederzeit gewusst was er mache, in derselben Befragung aber erwähnte, die Beschuldigten seien "wie ausgeschaltet", "wie Tiere" gewesen (Urk. 42 S. 8 f.). In diesen Aussagen liegt nicht zwingend ein Widerspruch. Aus den Darlegungen E._____s erhellt vielmehr, dass gezieltes Vorgehen mit anschliessend dynami-
- 33 - schem und dann kaum mehr kontrolliertem Tatverlauf gepaart war. Das passt gut ins Bild des hier zu beurteilenden Geschehens, das mit verbalen Forderungen von C._____ (nach Alkohol und Zigaretten) begann, in singuläre Schläge durch C._____ überging und zuletzt in überbordendes Zuschlagen und Treten dreier Tä- ter mündete. Es handelt sich um eine Steigerung, wie sie bei Auseinandersetzun- gen namentlich unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen – sei es mit oder ohne Alkoholeinfluss – nicht selten vorkommt. Die Aussagen von E._____ zeigen zudem, dass sich der Zeuge differenziert äusserte. Was die Diskrepanz um die Marke und Art bzw. Beschaffenheit der als Tatwaffe seitens des Beschuldigten A._____ verwendeten Flasche betrifft, ist zunächst auf Erw. II. B. 2.3.2 hiervor zu verweisen. In Bezug auf den Einsatz einer Flasche, welche letztlich am Schädel des Privatklägers zerschlug – was auch er trotz ver- decktem Gesicht realisierte – ist mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 30) auszuschlies- sen, dass zwei unbeteiligte und gänzlich unabhängige Augenzeugen, nämlich E._____ und D._____ (Urk. 5/2 Fragen 8, 18, 21 f. und 25-27; Urk. 5/3 Frage 4-6, 22 ff.; Urk. 5/4 Fragen 20, 35-41, 49-59; Urk. 5/5 Fragen 19, 23 ff., 35 ff.), die un- mittelbar nach der Tat befragt wurden, sich eine hochgradig individuelle und ein- prägsame Wahrnehmung wie das wuchtige Schlagen mit einer grösseren/grossen und massiven Flasche gegen den Kopf einer Person einbilden oder gar erfinden. Wenn sodann der Verteidiger die Befürchtung äussert, dass sich die Zeugen E._____ und D._____ – wohl unbewusst und nur in groben Zügen – aufeinander abgestimmt hätten, da sie sich bei der Polizei vor den Einvernahmen über ihre Wahrnehmungen austauschten (Urk. 42 S. 10; Urk. 94 Rz. 16), so ist dieser Ein- wand schon mit der vorstehenden Erwägung II. B. 2.3.2 entkräftet. Zudem ist mit der Vorinstanz aufgrund einer Analyse der Einvernahmen der beiden Zeugen fest- zustellen, dass deren Aussagen nicht pauschal oder einsilbig erfolgten, sondern eigene detailreiche und anschauliche Ergänzungen beinhalten, die auf einen er- lebnisbasierten Hintergrund hindeuten und teilweise auch voneinander divergie- ren (beispielsweise in Bezug auf die Frage des Weiterschlagens mit zerbrochener Flasche). Dementsprechend bestehen entgegen den Vorbringen des Verteidigers keinerlei Anhaltspunkte, dass E._____ und D._____ nicht ihre eigenen Wahrneh-
- 34 - mungen des inkriminierten Vorfalls geschildert haben. Die Hypothese einer Falschanschuldigung bzw. einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Zeu- gen ist deutlich zu verwerfen. Das gilt umso mehr, als kein Beweggrund der Zeu- gen ersichtlich ist, sich gegen die ihnen unbekannten Beschuldigten zu verbün- den. Schliesslich ist beim Zeugen E._____ kein Motiv erkennbar, den Beschuldigten A._____ und den Mitbeschuldigten C._____ übermässig zu belasten. Seine Aus- sagen erweisen sich insgesamt als sehr ausführlich, präzis, authentisch und von hoher Qualität. Ergänzend ist auf Erw. II. B. 2.3.2 betreffend Beweisanträge zu verweisen.
7. Aussagen der Zeugin D._____ und vorläufige Würdigung 7.1 Sodann hat sich die Vorinstanz gründlich mit den Schilderungen der Zeugin D._____ befasst (Urk. 5/2 und 5/4; Urk. 68 S. 21-23 und 31-33). Darauf ist wiede- rum gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. 7.2 D._____ traf als Passantin am Tatort ein, als die Auseinandersetzung schon im Gange war. Dennoch unterschied sie exakt und analog E._____ sowie dem Privatkläger – soweit er es noch sehen konnte – zwischen den drei an der Attacke auf den Privatkläger beteiligten Eritreern anhand von Körpergrösse, Kleidung und Tathandlungen. Auch sie ortete im grössten Eritreer mit weissem T-Shirt, mithin dem Mitbeschuldigten C._____ , den zuerst Attackierenden, der dem Privatkläger intensiv aussehende Faustschläge erteilte. Darauf gesellte sich nach ihrer Dar- stellung der zweite dazu, versuchte zuerst zu trennen, schlug dann aber gleich- ermassen auf den Privatkläger ein. Zuletzt erschien der Dünne, Kleine bzw. Kleinste im schwarzen Shirt, der Beschuldigte A._____, mit einer weissen Glas- flasche, welche er aus 2-3 Metern Distanz gegen den Privatkläger geworfen und diesen dabei an der Stirn getroffen habe, was in einem Sturz rückwärts zu Boden endete. Ebenfalls umschrieb sie, wie A._____ die Flasche wieder aufgehoben ha- be, um ausholend damit mehrmals gegen des Privatklägers Kopf einzuschlagen, bis die Flasche explodierte. Schliesslich konnte auch sie beobachten, dass alle drei Täter mehrmals gegen den Körper und den Kopf des am Boden liegenden
- 35 - Privatklägers traten, so dass dieser voller Blut war. Daraufhin habe der im roten T-Shirt durch die Dienerstrasse abhauen können, während der Türsteher den Grössten zurückhielt und sie selber dem Kleinen den Weg abschnitt, so dass er durch die eintreffende Polizei festgenommen werden konnte. Anhand der vorgehaltenen Fotos vermochte die Zeugin sowohl den Mitbeschul- digten C._____ als auch – zwar weniger bestimmt – den Beschuldigten A._____ zu identifizieren (Urk. 5/4 Fragen 10 f., ferner Urk. 5/2 Frage sowie Urk. 5/4 Fra- gen 33 und 67). Sie sprach von einer gewalttätigen Art des gemeinsamen Schla- gens und zeigte sich geschockt. Dies vor allem, was den aus ihrer Sicht gewalttä- tigsten Täter, A._____ mit der Flasche, angeht, der, die Flasche an deren Hals haltend, damit über seinen Kopf hinweg zum Schlag ausgeholt habe. Das sei "zum Umbringen" gewesen (Urk. 5/4 Fragen 58 f. und 64 f.). 7.3 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Aussagen der Zeugin D._____ als weitgehend spontan, konstant, mit hohem Detaillierungsgrad und oh- ne logische Fehler einstufte und zum Ergebnis gelangte, dass die anschaulichen Schilderungen tatsächlich Beobachtetes wiederspiegeln (Urk. 68 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Ausführungen D._____s zum Kerngeschehen korrespondieren zudem zwang- los mit denjenigen des Zeugen E._____ sowie dem Verletzungsbild des Privatklä- gers. Einzelne Divergenzen und abgeschwächte Erinnerung in der zweiten Ein- vernahme lassen sich einerseits mit dem Zeitablauf erklären, belegen aber entge- gen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 94 Rz. 17) gleich- zeitig, dass die Zeugin darauf bedacht war, nur das selber Wahrgenommene und noch im Gedächtnis haftende zu berichten und den Beschuldigten nicht übermäs- sig oder gar falsch zu belasten. Zudem bestätigte sie eingangs ihrer Zeugenein- vernahme, damals gegenüber der Stadtpolizei die Wahrheit gesagt zu haben, mithin das, was sie selbst gesehen hatte (Urk. 5/4 S. 5). Einzelne Unsicherheiten schmälern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls nicht. Das Argument der Verteidigung von C._____ , die Aussagen der Zeugin D._____ seien konfus, da unklar, zu welchem Zeitpunkt sie zum Vorfall hinzu gestossen sei (Urk. 37 S. 5 im Parallelverfahren SB190376), ist mit der Vorinstanz zu verwerfen. Ab dem Mo-
- 36 - ment ihrer Präsenz vor Ort – etwa ab dem Einsetzen der eigentlichen Gewalt- tätigkeiten und damit bezüglich des Kerngeschehens sehr früh – hat die Zeugin sehr differenzierte Wahrnehmungen betreffend den Geschehensablauf zu Proto- koll gegeben, dies sowohl zu Körpergrösse, Farbe Oberbekleidung, Attribut Fla- sche und Reihenfolge des Eingreifens der Täter als auch der konkreten Tathand- lungen. Den Privatkläger (Araber) bezeichnete sie ebenso klar nur als Opfer. Eine solch differenzierte Beschreibung eines dynamischen Vorgangs kann nicht auf blossem Hörensagen beruhen. Davon abgesehen schwingen in ihren Aussagen offensichtlich auch die damit einhergehenden, absolut nachvollziehbaren Empfin- dungen mit, nämlich Schrecken und Abscheu, was zusätzlich auf persönlich Mit- erlebtes deutet. Dass das Verteidigerargument einer Absprache zwischen den Zeugen E._____ und D._____ auf dem Polizeiposten nicht stichhaltig ist, wurde bereits vorne in Erw. II. B. 2.3.2 und Erw. III. 6.3 ausgeführt. Es fehlt an jeglichem Beweggrund der Zeugin D._____, den ihr bis dahin unbekannten Beschuldigten A._____ bzw. den Mitbeschuldigten C._____ ungerechtfertigt zu belasten. Ebenso wenig ist ein Interesse am Verfahrensausgang erkennbar. Ihre Aussagen sind durchwegs überzeugend. Ergänzend ist auf Erw. II. B. 2.3.2 betreffend Beweisanträge zu verweisen. Auf die Aussagen der Zeugin D._____ kann ebenfalls ohne Vorbehalte abgestellt werden.
8. Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung Wie erwähnt, verweigerte der Beschuldigte die Aussage zur Sache. Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom 28. Juli 2018 führte er bloss aus, er habe in der Tatnacht viel Bier getrunken. Sie hätten um 20.00 Uhr damit angefangen. Er sei betrunken gewesen (Urk. 3/1 Fragen 8-10). Zur Auseinandersetzung wie auch zum Tathergang blieb er stumm (Urk. 3/1 Fragen 17 ff.). Auch an der staatsan- waltschaftlichen Hafteinvernahme vom gleichen Tag wollte er sich weder zur Auseinandersetzung noch zum Tathergang äussern (Urk. 3/2 Fragen 11 ff.). Be- züglich seiner Kleidung bestätigte er lediglich, dass er die ganze Nacht über die
- 37 - auf dem vorgehaltenen Foto ersichtlichen Kleider getragen habe (Urk. 3/2 Frage 21 f.). Gleich verhielt es sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
15. November 2018. Der Beschuldigte teilte einzig mit, dass er "nichts zu sagen" habe (Urk. 2/3 S. 2 ff.). Schliesslich verweigerte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung erneut gänzlich Aussagen zur Sache (Prot. I S. 11 f.; Urk. 92 S. 7 f.). Entsprechend entfällt eine Würdigung.
9. Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ und vorläufige Würdigung 9.1 Im angefochtenen Urteil sind die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ einlässlich aufgeführt, worauf zunächst verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 23-25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Kurz gesagt, zeichnet sich seine Darstellung aus durch Schuldzuweisung an den Privatkläger, Verharmlosung des eigenen Verhaltens, Behauptung von Erinnerungslosigkeit und fehlender Wahrnehmung. An der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dem Privatkläger zweimal die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wobei der Privatkläger ihn zuerst geschlagen habe. Den Grund für den Streit kenne er nicht mehr. Es stim- me nicht, dass er den Privatkläger gegen das Gesicht sowie von oben herab auf den Kopf getreten habe. Die Zeugen hätten nicht richtig ausgesagt. Er habe nicht gesehen, ob der Mitbeschuldigte A._____ und ein Dritter gegen den Kopf des Pri- vatklägers geschlagen hätten (Urk. 65A S. 6 f. im Parallelverfahren SB190376). Beim Aussageverhalten von C._____ fällt zunächst auf, dass er einerseits zu ei- nem grossen Teil fehlende Erinnerung aufgrund seiner Alkoholisierung geltend machte. Seine Erinnerung sei nur vage, es komme ihm vor wie ein Traum. Ander- seits war er in der Lage, detaillierte Angaben zu Gesprochenem und zur Hand- lungsabfolge zu machen, insbesondere zum Beginn und dem Ende der Ausei- nandersetzung. So konnte er präzis sagen, dass er einmal den Privatkläger zuerst nach einer Zigarette und dann nach etwas Wodka gefragt habe, dieser ihn be- schimpft habe "Ich werde dich schlachten, geh weg" (Urk. 2/1 Frage 34; Urk. 2/2 Frage 13), was ihn sehr aufgewühlt und wütend gemacht habe, worauf er seiner- seits den Privatkläger beschimpft habe. Darauf habe der Privatkläger ihn einmal geschlagen und er selber zweimal den Privatkläger mit der Faust. Das alles sei
- 38 - nur mit den Händen geschehen, ohne Blut (Urk. 2/1 Frage 51; Urk. 2/2 Frage 24). Dann sei er (C._____) mit Pfefferspray besprüht worden und erinnere sich an den ganzen Rest nicht (Prot. I S. 16 im Parallelverfahren SB190376). Erst als die Poli- zei ihn dann festgehalten habe, habe er gesehen, dass der Privatkläger blute (Urk. 2/2 Frage 39; Prot. I S. 14, 16 im Parallelverfahren SB190376). Eine derart selektive Erinnerung gleich einem On- und off-Schalter überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Dass ausgerechnet zum handlungsintensiven und ver- letzungsträchtigen Kerngeschehen mit Schlägen, Fusstritten und Einsatz einer Flasche eine Gedächtnislücke bestehen soll, indem C._____ praktisch nichts mehr weiss oder manches nicht gesehen hat, ist ihm nicht abzunehmen. Vielmehr erscheint dies offensichtlich als gezieltes vorübergehendes Ausblenden. Auch war der Alkoholisierungsgrad des Mitbeschuldigten C._____ in der kurzen Zeitspanne des Ereignisses kaum merklich unterschiedlich ausgeprägt. Er sprach allgemein von "zu fest betrunken" (Urk. 2/3 S. 5). Es ist daher nicht einzusehen und ent- sprechend unglaubhaft, dass er – vom Streitauftakt abgesehen – dann nur die ei- gene Festnahme und den Anblick des blutverschmierten Privatklägers erinnert, während ihm das Kerngeschehen gänzlich entgangen sein soll. 9.2 Dass C._____ durch den behaupteten Schlag des Privatklägers, so ein sol- cher denn überhaupt stattfand, in seinem Befinden irgendwie beeinträchtigt wor- den wäre, ist ebenfalls abwegig. Er konnte nämlich nicht einmal verbindlich sa- gen, wo ein Schlag des Privatklägers ihn denn getroffen habe. Seine diesbezüg- lichen Versionen – hinter das linke Ohr einerseits (Urk. 2/1 Frage 44 f.) bzw. gegen den Hals rechts anderseits (Urk. 2/3 S. 4; Prot. I S. 4, 14) – klaffen stark auseinander. Gleichermassen zwei Varianten präsentierte C._____, was die vorgebrachte, den Streit auslösende Beschimpfung oder Beleidigung des Privatklägers ihm gegenüber betrifft. Zu Beginn der Untersuchung nannte er als Anwurf des Privatklägers, dieser werde ihn schlachten (vgl. vorne Erw. III. 9.1), während er vor Vorinstanz behauptete, der Privatkläger habe gedroht ihn um- zubringen und auf Arabisch "Sippi" gesagt (Prot. I S. 14 im Parallelverfahren SB190376). Letzteres bedeutet offenbar "(mein) Schwanz" oder "Penis"
- 39 - (https://mymemory.translated.net/de/Arabisch/Deutsch/sippi [02.07.2020]; https://www.bedeutungonline.de/was-bedeutet-sibbi-sib-sibi-sippi-auf-deutsch- uebersetzung-und-bedeutung-erklaert/ [02.07.2020]). Die wenigen substanziellen Aussagen C._____ s zur Sache sind somit auch nicht frei von Widersprüchen. An der Berufungsverhandlung konnte er zudem keinen Grund mehr für den Streit nennen (Urk. 65A S. 6 im Parallelverfahren SB190376). 9.3 Zudem erweisen sich die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ teilweise als inkonsequent: Soweit er nämlich fehlende Erinnerung behauptete oder geltend machte, bezüglich des Beschuldigten A._____ nichts gesehen zu haben, bzw. konkrete Vorhalte bloss und ohne Erläuterung verneinte ("Nein, das ist nicht rich- tig", vgl. z.B. Urk. 2/3 S. 6), kann er – mangels Erinnerung bzw. eigener Feststel- lung – nicht gleichzeitig dezidiert die fraglichen Tathandlungen verneinen. Zu sol- chen Vorhalten zählen namentlich, dass er selber dem Privatkläger Fusstritte ver- abreicht habe und somit an den aktenkundigen Verletzungen des Privatklägers beteiligt war, bzw. dass alle drei Täter den Privatkläger getreten hätten oder dass durch den Beschuldigten A._____ eine Flasche nach dem Privatkläger geworfen worden sei (z.B. Urk. 2/1 Frage 52; Urk. 2/3 S. 6, 8 f.). Die behauptete Erinne- rungslücke zum Kerngeschehen steht mithin einer diesbezüglich glaubhaften Stel- lungnahme zum vornherein entgegen, da die eigene Wahrnehmung folgerichtig entfällt. Negationen ebenso wie inhaltlichen Äusserungen zum Tatablauf in dieser Phase mangelt es am Fundament und daher auch an Plausibilität. Analoges gilt zu C._____s Aussage, der Privatkläger habe ihn hinter das linke Ohr geschlagen. An den Schlag hinter das Ohr könne er sich zwar nicht erinnern bzw. nur erinnern, weil es ihn (dort) schmerze. Dieser geltend gemachte Schlag erweist sich somit als reine Spekulation und damit als Schutzbehauptung (Urk. 2/1 Fragen 44 f.). 9.4 Aufgrund der authentischen Zeugenaussage von E._____ ist sodann nicht zweifelhaft, dass das Besprühen des Mitbeschuldigten C._____ erst nach den entstandenen Verletzungen des am Boden liegenden Privatklägers erfolgte und C._____ durch die Intervention des Zeugen E._____ überhaupt erst gestoppt werden konnte. Die Sachdarstellung von C._____ , dass er vorher aufgehört habe zu schlagen, selber vom Privatkläger weggegangen sei und an den Fusstritten
- 40 - gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers nicht beteiligt war, entbehrt auch aus dieser Warte der Glaubhaftigkeit. 9.5 Die insgesamt eher knappen Darlegungen und mehrheitlich Bestreitungen von C._____ zum eingeklagten Handlungsablauf stehen sodann über weite Stre- cken im Gegensatz zu den detaillierten, plausiblen und nachvollziehbaren Schil- derungen des Privatklägers und jenen der beiden – unabhängig voneinander aus- sagenden – Zeugen E._____ und, ab ihrem Hinzukommen circa zu Beginn des Kerngeschehens, D._____. Demnach war C._____ durch sein stark und wieder- holt provozierendes Verhalten der Auslöser der Auseinandersetzung, anschlies- send massgeblich an den heftigen Attacken durch Schläge und Fusstritte gegen den wehrlosen Privatkläger beteiligt und daher mitverantwortlich für dessen Ver- letzungen. Der Beschuldigte hatte die Gelegenheit, den Zeugenbefragungen bei- zuwohnen und Ergänzungsfragen stellen zu lassen (Urk. 4/2 S. 14; Urk. 5/4 S. 11; Urk. 5/5 S. 11 f.). Auch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zu deren Aus- sagen zu äussern, worauf er verzichtete (Urk. 2/3 S. 3). Die ihm an der Hauptver- handlung gestellte Frage, ob die Zeugen lügen würden, beantwortete C._____ mit "Das weiss ich nicht" (Prot. I S. 14 im Parallelverfahren SB190376). Es fehlt somit auch an einer Erklärung C._____s, wie sonst – wenn nicht durch das ihm, dem Beschuldigten A._____ und dem unbekannten dritten Täter angelastete Verhalten
– der (zu Beginn des Streits äusserlich unversehrte) Privatkläger die unbestritte- nen Verletzungen erlitten haben soll (vgl. Urk. 2/2 S. 5; Urk. 2/3 S. 9). Das von C._____ zur Schau getragene Selbstbild eines friedfertigen Menschen, der nicht provoziert, auch nicht schnell in Konflikte hineingerät, keinen Streit sucht und we- der in der Schweiz noch in seiner Heimat jemals Streit gehabt haben will, wider- spricht vorliegend der Realität (Urk. 2/1 Frage 60; Urk. 2/2 Frage 43). Die Aggres- sion lag von Anfang an bei C._____, indem er den Privatkläger bedrängte und provozierte, worauf dann der handgreifliche Streit ausbrach, in welchen sich der Beschuldigte A._____ auf der Seite C._____s tatkräftig einmischte. Wenn C._____ im Verfahren konstant dem Privatkläger Aggression zuschreibt und ihn als Streitauslöser bezeichnet, so trifft das gerade nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Dass Belästigung Dritter bei Trunkenheit dem Mitbeschuldigten C._____
- 41 - nicht persönlichkeitsfremd ist, belegen im Übrigen die ihm vorgehaltenen polizeili- chen Akten (Urk. 2/1 Fragen 14, 16 f.). 9.6 Mit der Vorinstanz, auf deren Würdigung der Aussagen von C._____ ergän- zend zu verweisen ist (vgl. Urk. 52 S. 23-26 im Parallelverfahren SB190376) ergibt sich, dass die zum einen inhaltsarmen Ausführungen und darüber hinaus über weite Strecken verharmlosenden und ausweichenden Aussagen des Mitbe- schuldigten C._____ sowie seine Bestreitungen kaum zu überzeugen vermögen. Das gilt auch insoweit, als er den Beschuldigen A._____ verschonte bzw. zu ent- lasten versuchte, etwa indem er geltend machte, bezüglich A._____ nichts gese- hen zu haben. Die Aussagen von C._____ erweisen sich als unglaubhaft, so dass nicht darauf abzustellen ist. Entsprechend lässt sich daraus auch nichts zu Guns- ten des Beschuldigten A._____ ableiten.
10. Gesamtwürdigung Neben den Aussagen von Privatkläger, Zeuge E._____ und Zeugin D._____ wird der Anklagevorwurf durch das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 17. August 2018 (Urk. 6/4) sowie die Aufnahme der erlittenen Verletzungen (Urk. 1/2 S. 3) gestützt. Die dokumentierten Verletzungen werden vom Beschuldigten nicht angezweifelt und lassen sich ohne Weiteres auch mit den Schilderungen der Zeugen und des Privatklägers in Übereinstimmung brin- gen. Auch die tätliche Auseinandersetzung am Morgen des 27. Juli 2018 wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 42 S. 15). Die Tatbeteiligung des Be- schuldigten – insbesondere der Einsatz einer Flasche – ergibt sich wiederum aus den Aussagen des Opfers und jenen der Zeugen E._____ und D._____ sowie ebenfalls aus dem Verletzungsbild des Privatklägers. Wie dargelegt, sind die Zeugenaussagen bezüglich des Kerngeschehens detailliert, kohärent und von hoher Glaubhaftigkeit. Namhafte Divergenzen zwischen ihren Darlegungen be- stehen keine. Abweichungen betreffen Nebensächlichkeiten oder lassen sich zwanglos mit der unterschiedlichen Perspektive und/oder der individuellen Wahr- nehmung erklären, ohne das gewonnene Gesamtbild zu trüben. Das gilt insbe- sondere auch zur Frage der als Tatwaffe verwendeten Flasche. Nach Angaben beider Zeugen steht unmissverständlich fest, dass es sich um eine grösse-
- 42 - re/grosse und massive Glasflasche handelte, welche der Beschuldigte A._____ nach dem Privatkläger geworfen und ihm damit anschliessend auf den Kopf ge- schlagen hat. Dabei ist nochmals zu betonen, dass die bezeichnete Getränke- marke irrelevant ist und eine kleine Bierflasche oder eine Plastikflasche als Wurf- und Schlaginstrument ausser Betracht fallen, zumal ein Zerbrechen der Letzteren nicht möglich ist. Der Privatkläger sprach von einer Plastikfalsche, welche ihm der Beschuldigte C._____ weggenommen habe. Nachdem er zu Boden fiel, hat er ei- nen der drei mit einer (Glas-)Flasche gesehen. Mithin ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung auch aus seinen Aussagen, dass es sich dabei nicht um die gleiche Flasche handelte (vgl. Urk. 4/2 Fragen 40 ff.). Zudem war die Fla- sche auch deshalb fraglos massiv, weil sie vorerst trotz Schlittern bzw. Landen auf dem Asphalt noch intakt blieb. In gesamthafter Würdigung aller genannten Beweismittel verbleiben mit der Vor- instanz keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. IV. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 68 S. 34 ff., 40). 2.1 Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB Vorsatz er- forderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2 Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und
- 43 - seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen). 2.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirk- lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2, 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2 a.E.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr
- 44 - müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2 a.E.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2).
3. Der Privatkläger erlitt durch die Schläge und Tritte mit den Fäusten, den Füssen und der Flasche eine 4 cm lange Riss-Quetschwunde in der behaarten Kopfhaut rechts, eine weitere 3 cm lange Riss-Quetschwunde an der Stirn rechts, je mit Einblutungen in die Kopfhaut, sowie einen mehrteiligen Nasenbeinbruch (vgl. IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten resp. Pri- vatklägers vom 17. August 2018, Urk. 6/4). Hinweise auf weitere Verletzungen wurden nicht festgestellt, insbesondere konnten eine Hirnverletzung und ein Schädelbruch ausgeschlossen werden (Urk. 6/4 S. 2). Wie schon die Vorinstanz korrekt erwog, stellen die Verletzungen des Privatklägers weder eine Verstüm- melung, noch ein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds, noch eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar. Anzufügen ist, dass die erlittenen Verletzungen auch keine schwere Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB darstellen. Das würde eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedin- gen (lebensgefährliche Verletzung), was vorliegend nicht der Fall ist. Wie dem mehrfach zitierten IRM-Gutachten (Urk. 6/4) zu entnehmen ist, werden die doku- mentierten Verletzungen am Kopf voraussichtlich innerhalb weniger Wochen, eventuell unter Narbenbildung, abheilen. Bezüglich des klinisch diagnostizierten Naseneinbruchs können die Gutachterinnen jedoch nicht ausschliessen, dass eventuell eine äusserlich sichtbare Veränderung der Nasenform bestehen bleibt. Aufgrund der nachgewiesenen Befunde liess sich sodann keine Lebensgefahr be- legen (Urk. 6/4 S. 5). Es fehlt damit am objektiven Tatbestandsmerkmal einer schweren Körperverletzung. Die tatsächlichen Verletzungen kommen folglich ei- ner vollendeten (einfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB gleich.
- 45 - Es bleibt zu prüfen, ob ein vollendeter Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 4.1 Im Rahmen der Prüfung der Frage, welche Verletzungsfolgen der Beschul- digte für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (subjektiver Tatbestand), führte die Vorinstanz das Nachstehende aus: Es sei notorisch, dass es sich beim menschlichen Kopf um einen sehr sensiblen Körperteil handle. Eine massive Ein- wirkung auf die obere Kopfhälfte oder den Hinterkopf könne rasch zu einer Verlet- zung des Hirns führen, bei welchem es sich um eines der zentralen und wichtigs- ten Organe des Menschen handle. Heftige Faustschläge, Fusstritte und gar Schläge mit einer Flasche gegen den Kopf seien deshalb geeignet, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB herbeizuführen (auch Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3). Die Wahrscheinlich- keit einer schweren Verletzung sei vorliegend derart gross gewesen, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden könne als zumindest Inkaufnahme, dem Privatkläger eine schwere Verletzung im Kopfbe- reich zuzufügen. Ebenso habe der Beschuldigte gebilligt, dass C._____ durch die Tritte gegen den Kopf des Privatklägers dasselbe bewirken konnte. Die Art und Weise der Tatbegehung lasse ebenfalls keine anderen Schlüsse zu. Dass der Privatkläger keine schweren oder gar lebensbedrohliche Verletzungen erlitten habe, beruhe einzig auf einem glücklichen Zufall. Ob der Beschuldigte auch im konkreten Moment der Tatausführung an die Möglichkeit schwerer Verletzungen dachte, spielt gemäss der Vorinstanz, die sich auf die massgebende Literatur und Rechtsprechung abstützt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 113 f.; PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 12 N 4), keine Rolle. Vielmehr genüge ein sogenanntes "Mitbewusstsein". Der Täter brau- che sich die betreffenden Merkmale im Moment seines Handelns nicht besonders zu vergegenwärtigen, ein aktuelles Bewusstsein sei nicht erforderlich. Ein solches Mitbewusstsein sei dem Beschuldigten jedoch ohne Weiteres anzulasten. Aufgrund der gesamten Umstände blieb für die Vorinstanz einzig der Schluss, dass der Beschuldigte mit einer schweren Verletzung des Privatklägers gerechnet und den Erfolg zumindest in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte habe mit
- 46 - Eventualvorsatz gehandelt, so dass die subjektive Tatbestandsvoraussetzung er- füllt sei (Urk. 68 S. 36 f.). 4.2 Diesen Erwägungen samt der Schlussfolgerung ist zuzustimmen, mit den nachstehenden Ergänzungen: Vorliegend sind mehrfache Faustschläge, Fusstritte und Schläge mit einer Fla- sche je von sehr erheblicher Intensität jeweils gegen den Kopf und das Gesicht des Privatklägers zu beurteilen. Abwechslungsweise und zum Teil sogar simultan sowie ohne jeglichen erkennbaren Anlass fielen gleich drei Täter über das Opfer her. Das Opfer war einer dreifachen Überzahl von Angreifern und damit einer grossen Übermacht ausgesetzt. Das dauerte auch noch fort, als das Opfer bereits wehrlos am Boden lag, sein Gesicht mit den Händen schützend. Schon die zwei Faustschläge des Mitbeschuldigten C._____ ins Gesicht des Pri- vatklägers, als dieser noch stand, erfolgten mit einiger Heftigkeit, der zweite kraft- voller als der erste und nun auf die Nase des Opfers. Gemäss dem erstellten Sachverhalt bediente sich der Beschuldigte A._____ sodann einer massiven Glasflasche, die er dem – aufgrund eines Schlages der dritten Täterschaft – be- reits rückwärts taumelnden Privatkläger an den Kopf warf, damit dessen Stirne traf und den Privatkläger dadurch ein erstes Mal zum Stürzen brachte, worauf der C._____ und der dritte Täter gegen den am Boden befindlichen Privatkläger tra- ten. Nachdem C._____ den sich wieder aufrichtenden Privatkläger durch einen Tritt gegen dessen Gesicht definitiv zu Boden gestreckt hatte, um dann noch von oben auf den Kopf des Opfers zu treten, schlug der Beschuldigte A._____ mit der erneut aufgehobenen Flasche mindestens zweimal gezielt auf dessen Kopf. Da- bei schlug er dermassen kraftvoll, dass die Flasche am Schädel des Privatklägers zerbrach. Aufgrund des erstellten Sachverhalts erfolgten insbesondere die Schlä- ge, auch die Schläge mit der Flasche, und die Tritte gegen den bereits am Boden liegenden Privatkläger aussergewöhnlich heftig, d.h. mit voller Wucht. Die Glas- flasche wurde durch den Beschuldigten A._____ sowohl als Wurf- wie auch als Schlaginstrument gegen den Privatkläger eingesetzt. Die Art und Weise der Ver- wendung machte die massive Glasflasche zu einem gefährlichen Gegenstand. Dass sie im Zuge eines durch A._____ ausholenden Schlages am Kopf des Op-
- 47 - fers zerbarst, zeigt zusätzlich die enorme Wucht des Tatvorgehens. Der bereits durch die anfänglichen (milderen) Schläge geschwächte Privatkläger hatte – auch angesichts der Täterübermacht – keine Chance. Der Beschuldigte war sich bei diesem Geschehensablauf fraglos des grossen Ri- sikos einer schweren Körperverletzung seitens des Opfers bewusst. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass derartige, von mehreren Personen mit verschiedenen Tatmitteln (Fäuste, Füsse, Flasche) ausgeführten Prügelattacken auf einen wehr- los am Boden liegenden Menschen schwerwiegende Folgen für ihn haben kön- nen. Dass das Opfer den Kopf mit den Händen zu schützen versuchte, ändert nichts an der Einschätzung. Hände bieten offensichtlich kaum eine taugliche Bar- riere gegen intensive Schläge mit grösseren/massiven Glasflaschen und deren Kanten sowie Schuhränder bei heftigen Fusstritten, zumal mit den Händen ohne- hin nur ein sehr begrenzter Teil des Kopfes abgeschirmt werden kann. Das gilt umso mehr bei einer Mehrzahl von teilweise gleichzeitig agierenden Angreifern aus entsprechend verschiedenen Richtungen. Es liegt eine schwere Sorgfalts- pflichtverletzung vor. Die Tat ereignete sich ohne jeglichen Anlass und in sehr brutaler Art und Weise. Der Eintritt des tatbeständlichen Erfolgs ist demnach klar- erweise als sehr wahrscheinlich und nicht bloss als möglich einzustufen. Die Verwirklichung des Risikos einer schweren Körperverletzung im Bereich des Kopfes, wie beispielhaft in der Anklage umschrieben (vgl. Urk. 23 S. 5), musste sich dem Beschuldigten unter all diesen Umständen als so wahrscheinlich auf- drängen, dass seine Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs, mithin einer schweren Körperverletzung, gedeu- tet werden kann. Er wollte dies gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ (und der dritten Täterschaft) bzw. nahm es zumindest in Kauf und hiess dabei die Tathandlungen der andern Täter gut (vgl. die nachstehende Erw. IV. 5.). 4.3 Der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung vor.
- 48 -
5. Mittäterschaft 5.1 Übereinstimmend mit der grundsätzlich vertretenen Ansicht der Staats- anwaltschaft würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten A._____ in rechtlicher Hinsicht als in Mittäterschaft begangene versuchte schwere Körperver- letzung (vgl. Urk. 24 S. 4 f.; Urk. 68 S. 36 und 43). 5.2 Die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ stellt Mittäterschaft nach wie vor in Abrede. Sie bestreitet einen gemeinsamen Vorsatz der drei Täter, "Men- schen schwer zusammen zu schlagen". Der Flaschenwurf sei gemäss Zeugen- aussagen sehr spontan erfolgt und nicht einmal die Zeugen hätten ausgesagt, dass sich die drei Täter gekannt hätten. Der Exzess von andern könne vorliegend C._____ nicht angerechnet werden, abgesehen davon, dass die beiden Haupt- täter bzw. wohl alle Beteiligten betrunken gewesen seien. Zudem fehlt gemäss der Verteidigung bezüglich Mittäterschaft eine korrekte Anklage (Urk. 37 S. 8 f. im Parallelverfahren SB190376). 5.3 Mittäterschaft wird definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusammen- wirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.; BGE 108 IV 88 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem die- ser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Tätern zu- sammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Be- urteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Was die Deliktsausführung be- trifft, ist insbesondere die Rolle zu berücksichtigen, die ein Beteiligter bei der Aus- führung des Delikts innehatte (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Aufl., Zürich 2013, § 15 S. 177 ff.).
- 49 - In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht (mehr) inne hat, voraus- gesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). 5.4 Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) steht die mittäterschaftliche Vorgehens- weise ausser Frage. Zunächst ist zu konstatieren, dass in der Anklage mittäterschaftliches Handeln mehrfach umschrieben ist (vgl. Urk. 24 S. 4 f.). Die Anklageschrift nennt mithin die Sachverhaltselemente, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen. Daran än- dert nichts, wenn der Staatsanwalt vor Vorinstanz erwähnte, eine Mittäterschaft brauche im vorliegenden Fall nicht (weiter) dargelegt zu werden, da der Beschul- digte und C._____, jeder bereits durch seine Handlungen alleine, den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen würden (Urk. 40 S. 4). Letzte- res trifft gemäss erstelltem Sachverhalt zu, hat doch der Beschuldigte nach den ersten zwei Faustschlägen von C._____ gegen das Gesicht des Privatklägers ge- zielt ins Geschehen eingegriffen und fortan den Mitbeschuldigten C._____ in des- sen Aggressionen gegen den Privatkläger zielgerichtet und tatkräftig unterstützt. Damit machte er sich den Tatentschluss des Mitbeschuldigten C._____ zu eigen. Zunächst hinderte er zusammen mit dem dritten Täter den Privatkläger daran, sich gegen C._____ zu wehren und zu diesem hinzugehen. Dann trat der Be- schuldigte die Flasche weg, die der Privatkläger zu seiner Verteidigung gegen C._____ aufheben wollte. Anschliessend warf der Beschuldigte dem Privatkläger besagte Flasche an den Kopf und schlug daraufhin noch mindestens zweimal
- 50 - mit der Flasche gezielt dermassen kraftvoll auf den Kopf des Opfers, dass die Flasche an dessen Schädel zerschlug. Letzteres tat er, als der Privatkläger auf- grund der Faust- und Fuss-Attacken der beiden Mittäter bereits definitiv am Boden lag. Der Beschuldigte A._____ nahm durch sein Verhalten eine tra- gende und auch umfassende Rolle ein und steht als Hauptbeteiligter da (vgl. vor- ne Erw. III. 5. ff. und IV. 4.). Im Übrigen tangiert die Qualifikation der Täterschafts- resp. Teilnahmeform – als Rechtsfrage – das Anklageprinzip nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 7.2). Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Kon- zept der Mittäterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen aus und dies erst noch – wie hier – in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Insbesondere geht die Argumen- tation fehl, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt und mit den eigenen Handlungen keine schwere Verletzung gewollt bzw. in Kauf genommen. Ebenso wenig kann von einem Exzess der Mittäter die Rede sein. Denn es steht aufgrund des erstellten Sachverhalts fest, dass der Beschuldigte im Wissen um die Mehr- zahl der Täter und deren Aggressivität auch mit eigenen Tathandlungen eingriff, bis zuletzt mitwirkte und in gemeinsamer Übermacht schwere Verletzungen des Privatklägers auch durch Handlungen der Mittäter in Kauf nahm. Es ist nicht er- kennbar, dass er das Verhalten der anderen Angreifer missbilligt oder sie gar von ihrem Tun abgehalten hätte. Seine zeitlich leicht verzögerte Beteiligung ändert da- ran nichts. Folglich sind sämtliche Attacken auf den Privatkläger dem Beschuldig- ten A._____ anzurechnen, auch wenn er nicht alle Handlungen selber ausführte und bezüglich der Handlungen der Mitstreiter keine Tatherrschaft innehatte. Schon das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. Weder mussten sich die Täter vorher persönlich kennen noch bedurfte es einer Absprache oder einer (kurzfristigen) Planung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.2). Vorliegend sind wie gesehen die eine
- 51 - Mittäterschaft begründenden Tatsachen nachgewiesen, Mittäterschaft ist gege- ben. Daher muss auch nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung des komplexen dynamischen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Die Folge der Mittäterschaft ist wie erwähnt, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung bzw. das ganze Geschehen zugerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 1.3.2 mit Hinweisen).
6. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte und seine Begleiter hätten sich aufgrund des Gegenangriffs des Privatklägers, welcher die zweite Auseinan- dersetzung ausgelöst habe, in einer Notwehrsituation befunden, wobei die Reak- tionen auf den Angriff nicht verhältnismässig gewesen seien, weshalb von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB auszugehen sei, ist nicht zutreffend (vgl. dazu Urk. 94 Rz. 31 ff.). Von einem Gegenangriff des Privatklägers kann in diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Der Beschuldigte behändigte gemäss erstell- tem Sachverhalt vielmehr die Flasche und warf sie dem schon taumelnden Privat- kläger an den Kopf. Der Beschuldigte und seine zwei Begleiter waren dem Privat- kläger ohnehin klar überlegen.
7. Zur Frage der Schuldfähigkeit infolge der Alkoholisierung des Beschuldigten kann auf die vorstehende Erw. II. B. 2. betreffend Beweisanträge sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 68 S. 37-40) ver- wiesen werden. Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass es sich insoweit um einen Verschrieb in ihrem Urteil handeln dürfte, als "verminderte Ein- sichtsfähigkeit" erwähnt ist, jedoch wohl verminderte Schuldfähigkeit gemeint war (Urk. 68 S. 40; auch vorne Erw. II. B. 2.1.2). Trotz Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt steht fest, dass beim Beschuldigten ein Realitätsbezug vorhanden war und dass dementsprechend keine schwere Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Es rechtfertigt sich im Ergebnis mit der Vorinstanz, von (nicht mehr als) einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. vorne Erw. II. B. 2.1.4) und dies bei der nach- folgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 52 -
8. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte der versuch- ten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat sich umfassend und korrekt zu den Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, insbesondere auch zur Unterscheidung zwischen ob- jektiver und subjektiver Tatschwere sowie Tat- und Täterkomponente. Auf diese Ausführungen kann ohne Ergänzung verwiesen werden (Urk. 68 S. 41 f.). Ab- weichend zum angefochtenen Urteil, wo noch das alte, bis 31. Dezember 2017 geltende Recht zitiert wird, ist festzuhalten, dass sich der vorliegend anwendbare ordentliche Strafrahmen gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden neu- en Sanktionenrecht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe er- streckt (Art. 122 Abs. 4 StGB). Die zu berücksichtigenden Strafmilderungsgründe der versuchten Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) und der verminderten Schuld- fähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) sind mangels besonderer Umstände übereinstim- mend mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
2. Tatkomponente 2.1 Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zunächst den deliktischen Erfolg be- rücksichtigt. Sie führte unter Hinweis auf das IRM-Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung des Privatklägers (vgl. Urk. 6/4) aus, dieser habe durch die Schläge und Tritte mit den Fäusten, den Füssen und der Flasche eine 4 cm lange Riss- Quetschwunde in der behaarten Kopfhaut rechts, eine weitere 3 cm lange Riss- Quetschwunde an der Stirn rechts mit Einblutungen in die Kopfhaut sowie einen mehrteiligen Nasenbeinbruch erlitten. Es hätten allerdings weder lebensgefähr- liche Verletzungen vorgelegen, noch seien bleibende Schäden entstanden. Dass die Verletzungen nicht gravierender gewesen seien, habe jedoch nicht vom Ver- halten des Beschuldigten abgehangen, sondern von einem blossen Zufall. Der
- 53 - Beschuldigte habe dem Privatkläger mit einer Flasche in den Kopfbereich ge- schlagen. Damit habe der Beschuldigte ein beträchtliches Mass an Brutalität, Ge- waltbereitschaft und krimineller Energie gezeigt (Urk. 68 S. 42). Dem ist zuzustimmen und zu ergänzen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die Flasche zunächst an den Kopf geworfen und dadurch dessen ersten Sturz bewirkt hat, dass er ihm die Flasche daraufhin mindestens zweimal kraftvoll auf den Kopf schlug, worauf diese am Schädel des Privatklägers zerbarst. Letzteres tat der Beschuldigte, als der Privatkläger aufgrund der Faustschläge und Fuss- tritte von C._____ und der dritten, unbekannt gebliebenen Täterschaft bereits de- finitiv zu Boden gebracht worden war. Anzufügen ist weiter, dass die Tathand- lungen A._____s aufgrund des Einsatzes einer massiven Glasflasche als äusserst gewalttätig erscheinen und einem wehr- und chancenlosen Privatkläger galten, der erkennbar bereits kapituliert hatte. Die Tatbeiträge des Beschuldigten sind als sehr gewichtig einzustufen. Ebenfalls erschwerend kommt hinzu, dass die Tataus- führung durch mehrere Täter stattfand, was die Tatbeiträge des Beschuldigten im Rahmen der Täterübermacht und der entsprechend unberechenbaren Dynamik als umso gefährlicher erscheinen lässt. Beim objektiven Tatverschulden ist auch ein allfälliger Versuch zu beachten. Dass es bei bloss versuchter Tatbegehung einer schweren Körperverletzung blieb, ist lediglich strafmindernd zu werten, denn es ist von vollendetem Versuch auszu- gehen, welcher das Verschulden des Täters an sich unberührt lässt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand hier merklich zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Während Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafmilderung, das heisst den Wechsel in den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB, ins richterliche Ermessen stellt, sollte das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs jedenfalls im Regelfall zu einer mil- deren Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollen- deten Versuch hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe soll mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je
- 54 - schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BSK StGB I - Niggli/Maeder,
4. Aufl. Basel 2019, Art. 22 N 28 mit Verweisen). Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 68 S. 44), ist es nicht dem Be- schuldigten zu verdanken, sondern einzig dem blossen Zufall, dass die Ver- letzungen vorliegend nicht gravierender ausfielen, sondern als tatsächliche Folge lediglich eine einfache Körperverletzung resultierte. Angesichts des brutalen eige- nen Vorgehens, des gleichgerichteten, nicht minder aggressiven Vorgehens durch zwei weitere Personen und der nicht beeinflussbaren Dynamik infolge der Täter- übermacht hatte der Beschuldigte keine Chance abzuschätzen oder gar zu beein- flussen, welche Folgen seine Gewalteinwirkungen wie auch jene der Mittäter bzw. die Gesamtheit aller Attacken auf den Kopfbereich des Privatklägers zeitigen würden. Akzentuiert wurde die fehlende Kontrollmöglichkeit durch seine starke Al- koholisierung. Der Beschuldigte setzte den Privatkläger somit einer hohen Ge- fährdung aus und nahm eine schwere Körperverletzung ohne Weiteres in Kauf. Die IRM-Gutachterinnen merkten denn auch an, dass aus rechtsmedizinischer Sicht Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelprellung, Blutungen unter oder über den Hirnhäuten, Hirn- gewebsverletzungen etc.) führen können (Urk. 6/4 S. 5). Der tatbestandsmässige Erfolg war nicht fern. Dass die Tat im Versuchsstadium blieb, vermag daher die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nur geringfügig zu mindern. Das objektive Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht. Allein gestützt darauf würde die Einsatzstrafe den teilbedingten Bereich deutlich überschreiten. 2.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 42 f.) zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte ohne nachvollziehbaren Grund und in derart gewalttä- tiger Weise in den Streit zwischen C._____ und dem Privatkläger einmischte. Laut Aussage C._____s hat er Beschuldigten nicht einmal gekannt (Urk. 2/1 Frage 37; Urk. 2/2 Frage 30). Die Tat erfolgte offensichtlich aus niederen Beweggründen. Der Beschuldigte empfand Streitlust und handelte zudem mit voller Härte, unbe- herrscht und triebhaft. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschul- digte mehrfach schlichtend in die Auseinandersetzung eingewirkt und eine Not-
- 55 - wehrsituation vorgelegen haben soll (Urk. 42 S. 31 Rz. 97-99; Urk. 94 Rz. 31 ff.), lassen sich wie erwähnt nicht mit dem erstellten Sachverhalt in Übereinstimmung bringen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich lediglich vermittelnd in den Streit ein- greifen wollen, wäre es ihm während der späteren Eskalation jederzeit möglich gewesen, sich vom Privatkläger zu entfernen und den Ort des Tatgeschehens zu verlassen. Stattdessen liess er aber erst vom Privatkläger ab, als der Zeuge E._____ intervenierte. Die Entscheidungsfreiheit war fraglos stets uneinge- schränkt während des gesamten Vorfalls gegeben und nicht erst am Schluss, als der Beschuldigte zu fliehen versuchte. In den Teilaspekten Motiv und Entschei- dungsfreiheit erhöht die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden. Dem Bezirksgericht folgend wirkt sich jedoch geringfügig verschuldensredu- zierend aus, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, mithin eine schwere Körperverletzung des Privatklägers lediglich in Kauf nahm (vgl. BGE 136 IV 55, 60, m.w.H.). Marginal zugute zu halten ist dem Beschuldigten weiter, dass er die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern sich spontan den andern zwei Aggressoren anschloss. Mit der Vorinstanz verschuldensmindernd ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums zusätzlich enthemmt war. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil ist vorab zu verweisen (vgl. Urk. 68 S. 43 f.; auch vorne Erw. IV. 6.). Der Schuldvorwurf, wel- cher dem Beschuldigten gemacht werden kann, ist – verglichen mit dem Schuld- vorwurf bei voller Schuldfähigkeit – im entsprechenden Ausmass geringer (BGE 136 IV 55 ff., 59 f., m.w.H.). Eine lineare Abstufung – im Sinne einer Reduk- tion von 25% bei leichter, 50% bei mittlerer und 75% bei schwerer Verminderung
– ist dabei jedoch nicht vorzunehmen; vielmehr ist insbesondere die Ursache ei- ner verminderten Schuldfähigkeit zu gewichten (BGE 136 IV 55 f., 61 f.). Vor- liegend ist von Bedeutung, dass nicht etwa eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchtproblematik oder eine andere überdauernde Symptomatik zur Verminderung der Schuldfähigkeit beim Beschuldigten führte, sondern es ist von selbstverschul- deter Trunkenheit auszugehen. Diese resultierte daraus, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehreren Stunden ohne Anlass grosse Mengen Alkohol
- 56 - konsumierte (Urk. 3/1 Fragen 8-10). Da Art. 263 StGB eine in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit verübte Tat unter Strafe stellt, liegt es auf der Hand, dass sich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, die selbstverschuldet her- beigeführt wurde, bei der subjektiven Verschuldensbewertung auch weniger aus- wirkt, als wenn es am entsprechenden Selbstverschulden fehlt. Dass Alkoholkon- sum zu Trunkenheit führen kann, war dem Beschuldigten zweifellos bekannt. Ge- genüber der Polizei hatte er angegeben, er trinke Alkohol. In der Tatnacht habe er ab 20.00 Uhr die ganze Nacht hindurch Bier getrunken. Dass er öfters betrunken sei, verneinte er (Urk. 3/1 Fragen 8-11). Es ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte nicht erst in der Zeit seines Freiheitsentzuges realisierte, sondern ihm schon vorher bekannt war, was ein exzessiver Alkoholkonsum bei einem Men- schen anrichten kann, womit offensichtlich die Verletzungen des Privatklägers angesprochen werden (Urk. 42 S. 32). Ergänzend ist auf die vorstehenden Aus- führungen unter Erw. II. B. 2.1 betreffend Beweisantrag 1 zu verweisen, wo auch zu den Einwänden der Verteidigung Stellung genommen wurde. Unter all den genannten Umständen rechtfertigt sich nicht mehr als eine moderate Strafreduktion wegen verminderter Schuldfähigkeit. 2.3 Fazit Tatkomponente Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden insgesamt zu re- lativieren. Das Tatverschulden kann innerhalb des weiten, bis zehn Jahre rei- chenden Strafrahmens noch knapp als leicht bezeichnet werden. Im Einklang mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente noch im untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, mithin bei 36 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Täterkomponente 3.1 Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 44 f.). Aktualisierend führte der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung aus, er arbeite im H._____ bzw. in der H'._____ und habe ein Prakti-
- 57 - kum in der Reinigung gemacht, welches wegen des Coronavirus unterbrochen worden sei. Insgesamt erhalte einen Lohn von Fr. 450.– (Urk. 92 S. 3 f.; Urk. 91/2+4). Diese Biografie des Beschuldigten wirkt sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. 3.2 Die Vorstrafenfreiheit ist praxisgemäss ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 68 S. 45). 3.3 Zum Nachtatverhalten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Ge- ständnis vorliegt und der Beschuldigte auch in seinem Schlusswort keine direkte Reue oder Einsicht zeigte (Prot. I S. 27). Immerhin sind die Ausführungen seines Verteidigers zu erwähnen, wonach der Beschuldigte einen Teil des ihm zur Verfü- gung stehenden Guthabens im Gefängnis nicht beziehen wolle und dem Privat- kläger bei seiner Haftentlassung einen dreistelligen Betrag zu überweisen geden- ke. Sodann wolle er eine allfällige Genugtuung für die Zeit in Haft hälftig mit dem Geschädigten teilen (Urk. 42 S. 32 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung dazu aktualisierend aus, der Beschuldigte habe dem Privatkläger ei- ne Genugtuung von Fr. 200.– zugesandt (Urk. 94 Rz. 46). Diese Zahlung ist in- dessen nicht belegt worden. Dass sich der Beschuldigte im Wohnhaus H._____ im Zeitraum vom 22. August 2019 bis 19. Juni 2020 wohlverhalten hat, ist bei der Strafzumessung neutral zu werten (vgl. Urk. 91/1). 3.4 Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. 3.5 Die täterbezogenen Elemente bleiben ohne Einfluss auf die Strafzumes- sung.
4. In gesamthafter Würdigung der Strafzumessungsfaktoren resultiert eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
5. An diese Freiheitsstrafe sind 363 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB; 27. Juli 2018 bis und mit 24. Juli 2019; vgl. Urk. 68 S. 46 und vorne Erw. I. 1.).
- 58 -
6. Vollzug Mit zutreffenden Hinweisen auf die theoretischen Grundlagen und in korrekter Würdigung der konkreten Umstände hat die Vorinstanz dem Beschuldigten als Ersttäter die notwendige günstige Prognose gestellt und den Vollzug der 36-monatigen Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben (Urk. 68 S. 46 f.). Für die restlichen 12 Monate ordnete sie den Vollzug an. Diese Rege- lung ist angemessen und ohne Weiteres zu bestätigen. Ergänzend ist vorzumerken, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafanteil von 12 Monaten Freiheitsstrafe wie eben erwähnt inzwischen verbüsst hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) und nicht auf drei Jahre festzusetzen, da es sich beim Beschuldigten wie erwähnt um einen Ersttäter handelt. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
1. Die gesetzlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 47 ff.).
2. Der aus Eritrea stammende Beschuldigte hat sich einer versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Schwere Körperverletzung zählt zu den Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 lit. b. StGB). Auch die bloss versuchte Begehung einer Katalogtat ist von Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst, und die Landesverweisung ist auch unabhängig da- von anzuordnen, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom
29. Januar 2020 E. 1.3.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.1). Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen. Es liegt ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vor.
- 59 - Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härte- fall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.) und [2] "die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende Erw. VI. 4.). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integ- rationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen, E. 1.3.6). Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldba- rer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB). Gemäss erstelltem Sach- verhalt fällt Letzteres zum Vorneherein ausser Betracht, so dass sich eine ent- sprechende Prüfung erübrigt.
3. Härtefallprüfung 3.1 Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es sei ge- stützt auf die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschuldigten sei eine Rückkehr nach Eritrea aus persönlichen Gründen nicht zumutbar, da er bei seiner Ankunft damit rechnen müsse, verhaftet zu werden und/oder für unbeschränkte Zeit Militärdienst leisten zu müssen. So- dann sei die bisher ungenügende Integration des Beschuldigten in der Schweiz nicht seinem fehlenden Willen hierzu, sondern den erschwerten Umständen infol- ge seines Analphabetismus zuzuschreiben. Zudem wies die Verteidigung darauf hin, dass Ausschaffungen nach Eritrea faktisch nicht vollzogen werden können, da Eritrea die zwangsweise Rücknahme seiner Bürger verweigere. Die Landes- verweisung hätte zur Folge, dass der Beschuldigte seinen Aufenthaltstitel in der Schweiz und damit zusammenhängende Rechte verlieren und ins extrem harte Nothilferegime überführt würde, was eine ausserordentliche persönliche Härte darstellen würde (Urk. 42 S. 33 f.). An der Berufungsverhandlung verzichtete die
- 60 - Verteidigung darauf, einen schweren persönlichen Härtefall geltend zu machen (Urk. 94 Rz. 50). Dennoch ist nachfolgend das Vorliegen eines schweren persön- lichen Härtefalls des Beschuldigten zu prüfen. 3.2 In Bezug auf das Argument des drohenden Einzugs in den unmenschlichen Militärdienst in Eritrea ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 68 S. 50) auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach es sich beim eritreischen Nationaldienst weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (BVGer-Urteil vom 10. Juli 2018 E-5022/2017 E. 6.1.4). Es bestehe auch kein generelles Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Be- handlung (BVGer-Urteil vom 10. Juli 2018 E-5022/2017 E. 6.1.6). Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu- treten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (BVGer-Urteil D-7898/2015 E. 5.1). Überdies bestätigte der EGMR im Urteil M.O. v. Switzerland vom 20. Juni 2017 die neue Praxis des BVGer in Bezug auf Art. 3 EMRK (Urteil des EGMR M.O. v. Switzerland vom 20. Juni 2017, § 79 f.). Der EMGR führte aus, dass bei einer Rückweisung nach Eritrea kein reales Risiko einer Folterbehandlung bestehe, welches das Folterverbot in Art. 3 EMRK tangieren könnte. Vorliegend äusserte sich der Beschuldigte nicht zum Grund seiner Migration (Prot. I S. 10) bzw. gab lediglich an, hier Asyl beantragen zu wollen aufgrund poli- tischer Probleme in seinem Herkunftsland (Urk. 3/2 Fragen 29 f.). Eine illegale Ausreise aus Eritrea, die Desertion aus dem Militärdienst oder anderweitige Gründe, welche ihn einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei einer Rück- kehr aussetzen würden, machte er insbesondere nicht geltend. Irgendwelche in- dividuell-konkret gefährdende Umstände werden somit keine dargelegt, ge- schweige denn substantiiert. Der allgemeine Hinweis der Verteidigung, dass der Beschuldigte bei der Ankunft im Heimatland allenfalls verhaftet werde, ist nicht mehr als eine unbelegte Behauptung und begründet keine individuell-persönliche Gefährdung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bei
- 61 - der Rückkehr nach Eritrea Nachteile drohen würden, die einen Härtefall nahe- legen. Unter den genannten Aspekten ist ein Härtefall demnach zu verneinen. 3.3 Hinsichtlich der zu prüfenden gängigen Integrationskriterien ist übereinstim- mend mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 50 f.) festzustellen, dass Analphabetismus für eine zügige Integration hinderlich sein mag (vgl. Urk. 42 S. 33), dass allerdings beim Beschuldigten auch nicht zu erkennen ist, dass er sich anderweitig um den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bemüht hätte. Denn hierfür ist Lesen und Schreiben zwar hilfreich, aber keine zwingende Voraussetzung. Zu- dem bieten diverse Institutionen wie beispielsweise die AOZ Zürich, das Bildungszentrum für Erwachsene oder ECAP Zürich Alphabetisierungskurse auf unterschiedlichen Niveaus an (dazu auch die Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2019 betreffend vorläufige Aufnahme, S. 13). Obwohl der Beschuldigte seit Mai 2015 in der Schweiz lebt, besuchte er bisher lediglich ca. ab Sommer 2017 und von November 2019 bis Januar 2020 einen Deutschkurs (Urk. 3/2 Fragen 1 und 31 f. und Urk. 91/3). Dass er Deutsch weder spricht noch versteht, ist, entgegen den Vorbringen seines Verteidigers, durchaus seinem ungenügenden Integrationswillen zuzuschreiben. Die Behauptung der Verteidigung an der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte verstehe und spre- che mittlerweile auch etwas Deutsch, ist einzig aufgrund einer Kursbestätigung in keiner Art und Weise belegt (vgl. Prot. II S. 10; Urk. 91/3). Jedenfalls war er für die Befragung auf einen Dolmetscher angewiesen (Urk. 92). Auch in wirtschaft- licher und sozialer Hinsicht demonstrierte der Beschuldigte bisher kein über- zeugendes Bemühen um Stabilität und Anpassungsfähigkeit. So war der heute 23-jährige, gesunde Beschuldigte seit längerer Zeit arbeitslos und lebt(e) von der Sozialhilfe. Seit August 2019 lebt er im betreuten Wohnhaus H._____, wo er auch arbeitet und einen Reinigungskurs AOZ machte (vgl. Urk. 93/3+5). Insgesamt verdient er Fr. 450.– und wird im Übrigen nach wie vor durch die Sozialhilfe unter- stützt (Urk. 92 S. 3). Der Beschuldigte ist von einer normalen Erwerbstätigkeit weit entfernt. Von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration kann keine Rede sein. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte abgesehen von einem nicht nähe- ren Verwandten und zwei Freunden (ein Eritreer und ein Schweizer) (Urk. 92 S. 4 und S. 6) weder über irgendwelche verwandtschaftlichen oder sonstigen vertieften
- 62 - Beziehungen, noch weist er anderweitig einen speziellen Bezug zum Land auf. Auch diese Umstände zeigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz kaum inte- griert, geschweige denn verwurzelt ist. Seine angestammte Familie lebt in Eritrea. Lediglich ein Bruder von neun Geschwistern wohnt in … [Staat in Europa] (Urk. 92 S. 4). Alles in allem ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine irgendwie geartete, tragfähige persönliche Beziehung haben oder gar leben würde. Unter all diesen Umständen ist ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall für den Beschuldigten noch knapp zu bejahen wäre, würden die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung überwiegen. Beziehungen in der Schweiz, die der Beschuldigte etwa unter dem Titel des "Familienlebens" oder der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK anrufen könnte, bestehen wie erwähnt keine. Seine Anwesenheit ist mit rund 5 Jahren noch relativ kurz, und er ist weder ausbildungsmässig noch beruflich, sozial oder kulturell hierorts auch nur ansatzweise verankert. Es kann hingegen davon ausgegangen werden, dass er mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland, wo er sich bis zum 19. Altersjahr aufhielt, nach wie vor ver- traut ist. Dort lebt im Wesentlichen seine Familie. Eine Reintegration und eine Re- sozialisierung in Eritrea erscheint bei dieser Ausgangslage realistisch, zumal der Eindruck besteht, dass eine Sozialisierung hierzulande gar nie stattfand. Eine Be- drohungssituation im Herkunftsland ist wie gezeigt nicht gegeben. Zu den öffentli- chen Interessen ist festzuhalten, dass zum einen die vom Beschuldigten began- gene versuchte schwere Körperverletzung ein Verbrechen darstellt und damit als schwere strafbare Handlungen einzustufen ist. Es liegt ein geradezu klassischer Anwendungsfall von Art. 66a StGB vor: Ratio legis der Einführung dieser Geset- zesbestimmung war unstreitig, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich derart wie im erstellen Sachverhalt verhält, ist ein solch gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Aus diesem Grund ist er auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Der Be- schuldigte, auch wenn Ersttäter, stellt demnach eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Ein weiterer gewichtiger Aspekt hinsichtlich der öffentlichen Interes-
- 63 - sen ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte trotz seines mehrjährigen Auf- enthalts in diesem Land kaum zu integrieren vermochte. 3.4 Die Berufung der Verteidigung auf einen Notwehrexzess geht wie gezeigt fehl, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 3 StGB abgesehen werden kann (Urk. 94 Rz. 51 ff.). 3.5 Wie die Verteidigung zu Recht ausführte (Urk. 42 S. 34), hat eine rechtskräf- tige Landesverweisung zur Folge, dass im Falle von Vollzugshindernissen eine betroffene Person ihr Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert und somit über keinen rechtlichen Aufenthaltsstatus mehr verfügt (Art. 121 Abs. 3 BV; BBl 2013 5975/6006; auch Art. 83 Abs. 9 AIG). Selbst ein Verharren in einem prekären Nothilferegime begründet aber keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, da dem Beschuldigten jederzeit eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland möglich ist, zumal er nichts dargetan hat, was dagegen sprechen würde. Auch dem weiteren Verteidigerargument des Vollzugshindernisses kann, wiede- rum im Einklang mit der Vorinstanz, aus den nachstehenden Gründen nicht ge- folgt werden: Sowohl der Systematik der Gesetzesbestimmungen als auch der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Um- setzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerin- nen und Ausländer) vom 26. Juni 2013 (BBl 2013 5975), sind eine klare Trennung zwischen der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung einerseits (Art. 66a StGB) und deren Vollzug andererseits (Art. 66d StGB) zu entnehmen (BBl 2013 5975/6006). Im Gegensatz zur Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB erlaubt Art. 66d Abs. 1 StGB den Vollzugsbehörden gemäss klarem Geset- zeswortlaut denn auch lediglich den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung, nicht aber ein gänzliches Absehen von dieser. Dies macht auch Sinn, sind doch die in Art. 66d Abs. 1 StGB aufgeführten Vollzugshindernis- se häufig vorübergehender Natur und können zwischen dem Entscheid über die Landesverweisung und deren Vollzug sowohl hinzutreten als auch wegfallen. Überdies liegen die Vollzugshindernisse im Gegensatz zu den Härtefallgründen in aller Regel nicht in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, sondern
- 64 - vielmehr in der prekären Situation in dessen Heimatland. Würde man Vollzugs- hindernisse gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut als Härtefallgründe zulassen, welche ein gänzliches Absehen von der obligatori- schen Landesverweisung erlauben bzw. gar gebieten, wäre der Entscheid über die Anordnung der Landesverweisung somit von äusseren, nicht in der Person des Beschuldigten liegenden Umständen abhängig, die der Beschuldigte auch nicht beeinflussen kann. Dies entspricht aber gerade nicht dem Sinn der Härte- fallklausel. Gemäss Bundesgericht hat das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bzw. der Landesverweisung zu prüfen und kann hierzu nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen. Hierzu ist zu sagen, dass die eritreischen Behörden zwar nach wie vor keine zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsbürger akzeptieren, eine freiwillige Rückkehr ist jedoch möglich. Gemäss dem zitierten Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2018 (vgl. vorne Erw. VI. 3.2) stellt selbst eine drohende Einberufung in den eritrei- schen Nationaldienst grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar. In Eritrea herrscht zudem derzeit keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich zu bejahen ist (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/eritrea/faq.html [02.07.2020]). Die vorgenommene Einzelfallprüfung hat keine Hinweise auf eine konkrete Gefähr- dung oder gar eine existenzbedrohende Situation des Beschuldigten ergeben. Der Vollzug der Landesverweisung ist vorliegend gestützt auf die vorstehenden Erwägungen – auch angesichts der intakten Gesundheit des Beschuldigten – folg- lich zumutbar und auch verhältnismässig (vgl. auch Art. 83 Abs. 4 AIG e contra- rio). Dass der Beschuldigte praktisch nicht ausgeschafft werden kann, weil Eritrea die Rücknahme aktiv verhindert (Urk. 42 S. 34), sondern derzeit nur freiwillig in die Heimat zurück kehren könnte, ändert daran nichts.
4. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes zu verweisen.
5. Dauer der Landesverweisung
- 65 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesver- weisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vor- liegend mit 3 Jahren eine Freiheitsstrafe unterhalb der Mitte des Strafrahmens, der von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist dementspre- chend – abweichend zur Vorinstanz (Urk. 68 S. 53) – auf 8 Jahre festzusetzen.
6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist, hat die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 68 S. 53 f.). Das ist zu bestätigen. VII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Zivilansprüchen des Privatklägers be- fasst und den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ – Schadenersatz von Fr. 48.60 zu- züglich 5 % Zins gemäss Art. 73 Abs. 1 OR ab dem Ereignistag (27. Juli 2018) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Diese Regelung erweist sich als korrekt und angemessen. Die Verteidigung hat nichts vorgebracht, was zu ei- nem abweichenden Ergebnis führen könnte. Das angefochtene Urteil ist in die- sem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung ge- mäss den Dispositivziffern 13 und 14 zu bestätigen.
- 66 -
2. Der Beschuldigte unterliegt auch mit seinen Anträgen im Berufungsver- fahren weitestgehend. Das geringfügige Obsiegen hinsichtlich der Dauer der Lan- desverweisung und der Dauer der Probezeit fällt nicht ins Gewicht. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 15'133.05 geltend gemacht (Urk. 95). Dieser Betrag ist zwar ausge- wiesen, aber deutlich zu hoch. 3.2 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Vertei- digers bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen auszugehen. Die An- waltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Ver- teidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sach- gerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarab- rechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Ob es sich um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt, beurteilt sich nach den folgen- den Kriterien: Aktenumfang, Anzahl der angeklagten Delikte, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht) sowie Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person. 3.3 Der Aktenumfang ist vorliegend – für ein Berufungsverfahren – nicht als be- sonders umfangreich zu bezeichnen. Zur Beurteilung stand "nur" eine versuchte schwere Körperverletzung. Dabei war der zu beurteilende Sachverhalt zeitlich, örtlich und personell eng umgrenzt. Die Anzahl der erhobenen Beweismittel, ins- besondere der Einvernahmen aller beteiligten Personen, ist überschaubar. Im Be- rufungsverfahren waren keine neue Beweise zu erheben. Der vorliegende Fall er- forderte somit keine besonderen Gesetzeskenntnisse, jedoch theoretische und
- 67 - praktische Kenntnisse hinsichtlich der Aussage- und allgemeinen Beweiswürdi- gung. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Ver- fahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein beson- ders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von den in der Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Straf- prozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichtes – auch grundsätzlich im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grund- gebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Unter Berücksich- tigung, dass die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ im Parallelverfahren mit angemessenen Fr. 5'000.– pauschal zu entschädigen ist, erscheint angesichts des Umstandes, dass die Verteidigung des Beschuldigten A._____ in der Beru- fungserklärung zudem Beweisanträge stellte, welche mit Präsidialverfügung vom
7. Januar 2020 abgewiesen wurden, eine Grundgebühr von Fr. 6'000.– pauschal angemessen. Hinzu kommen die Aufwendungen, welche der Verteidigung nach der Hauptver- handlung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der Haftentlassung des Beschul- digten entstanden sind und noch nicht entschädigt wurden (vgl. Urk. 49).
- 68 - 3.4 Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 8'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 5. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich − Herrenhemd, schwarz, Marke "Zara man" (Asservat-Nr. A011'707'394); − Herrenhose, Blue-Jeans "Guido Malti" (Asservat-Nr. A011'707'383); − ein Paar Sportschuhe, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A011'707'407); − Gürtel/Gürtelschnalle; Leder braun (Asservat-Nr. A011'707'418); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben.
7. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich − eine Herrenhose, Jeans-Shorts "Clockhouse" mit braunem Ledergurt "Tommy Hilfiger" und 5-Franken Stück (Asservat-Nr. A011'705'321); − ein Paar Sportschuhe, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A011'705'489); − Halskette, goldfarben mit Steinanhänger (Asservat-Nr. A001'705'490); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Privatkläger gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben.
8. Die unter der Polis-Geschäfts-/Referenznummer K180727-040 / 73311076 sichergestellten Asservate (Spuren und Spurenträger), lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheids zu vernichten.
- 69 -
9. […]
10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Strafunters. §4 GebStrV Fr. 2'633.55 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 46.– Zeugenentschädigung Fr. 16'597.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 16'597.50 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. […]
14. […]
15. [Mitteilungen]
16. [Rechtmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 70 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 363 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass der unbedingte Strafanteil von 12 Monaten bereits verbüsst ist.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ Schadenersatz von Fr. 48.60 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juli 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 13 und 14) wird be- stätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 71 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen gemäss erstinstanzlichen Dispositivziffern 6-8 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Institut für Rechtsmedizin, Forensische Medizin & Bildgebung, Referenz 2971800271/cmla und 2971800273/cmla.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 72 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.