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SB190370

Gefährdung des Lebens etc.

Zürich OG · 2020-02-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

24. September 2017, ca. 09.00 Uhr, im Rahmen eines Streits mit seiner damali- gen Lebenspartnerin C._____ dieser zugerufen, sie dürfe nicht [mit dem Van vom Grundstück] wegfahren, er werde sich hinter oder unter das Auto legen und sie müsse ihn und die gemeinsame, 1 ½-jährige Tochter A._____ (Privatklägerin) zu- erst überfahren. Dazu habe er sich hinter den Hinterrädern auf Höhe der hinteren Stossstange, quer zum Auto, auf den Boden gelegt und die Privatklägerin gegen seine Brust gepresst festgehalten. C._____ habe nicht bemerkt, dass der Beschuldigte sich tatsächlich hinter dem Fahrzeug auf den Boden gelegt hatte, habe den Motor gestartet und den Wagen rückwärts in Bewegung gesetzt. Da sei eine Nachbarin herbeigeeilt und habe den Beschuldigten aufgefordert, ihr die Privatklägerin zu übergeben, was dieser ver- weigert habe. Er habe ihr gesagt, C._____ müsse die Privatklägerin überfahren, wenn sie wegfahren wolle. Daraufhin habe die Nachbarin mit der Hand auf die Rückscheibe des Wagens geklopft und C._____ zugerufen, anzuhalten. C._____

- 7 - habe den Wagen sofort angehalten und sei ausgestiegen, worauf sich der Be- schuldigte mit der Privatklägerin wieder vom Boden erhoben habe. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit diesem Verhalten das Leben der Privatklägerin gefährdet und C._____ in strafbarer Weise genötigt zu haben.

2. Würdigung Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Grundsätze einer Beweiswürdigung ausführ- lich und zutreffend dar, worauf sie sich mit den Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten, eingehend auseinandersetzte und diese zutreffend würdigte. Sie kam mit ausführlicher und überzeugender Würdi- gung zum Schluss, eine Gefährdung des Lebens und eine Nötigung durch den Beschuldigten liessen sich nicht erstellen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO Urk. 34 S. 8 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Der Beschuldigte anerkannte, dass es am besagten Morgen zu einem Streit zwi- schen ihm und C._____ gekommen sei. Er erklärte glaubhaft, ihr zugerufen zu haben, dass sie nicht wegfahren dürfe und ihn überfahren müsse, wenn sie weg wolle. Mit der Vorinstanz lässt sich jedoch nicht erstellen, dass er ihr sagte, sie müsse ihn und die Privatklägerin überfahren. C._____, die Mutter der Privatkläge- rin machte keine solche Aussage (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 7: "Er hat da schon gedroht, er würde sich unters oder hinters Auto legen, die genauen Worte kenne ich nicht mehr."). Es wäre anzunehmen, dass es ihr aufgefallen wäre, wenn er von einer Gefährdung ihres Kindes gesprochen hätte, zumal sie diese Aussage des Beschuldigten wahrnahm, als sie mit den Kindern weg wollte. Auch der Zeu- ge D._____ schilderte bei der ersten polizeilichen Einvernahme noch keine ent- sprechende Aussage (vgl. Urk. 4/1 S. 2). Die Aussage der Zeugin E._____, wo- nach der Beschuldigte gesagt habe, wenn sie gehe, müsse sie die beiden zuerst überfahren (Urk. 4/2 S. 2), erachtete die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeu- gend. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin E._____

- 8 - einseitig zu Lasten des Beschuldigten bzw. zu Gunsten von C._____ ausfielen (Urk. 34 S. 14 f.). Sie war nach eigenen Angaben die nachbarliche Anlaufstelle von C._____ bei Konflikten mit dem Beschuldigten und pflegt weiterhin Kontakt zu C._____ nach deren Wegzug, wobei sie zu dieser mehr Kontakt haben werde als zum Beschuldigten (Urk. 4/4 S. 2). Demgegenüber konnte sie kaum Positives über den Beschuldigten erzählen und führte aus, sie habe in 4 ½ Jahren ein ein- ziges Mal eine Geste der Liebe gesehen. Der Beschuldigte sei nach aussen zu- verlässig, für sie (die Zeugin) habe es immer so ausgesehen, als würde er sich nicht um die Familie kümmern aber um alle anderen (Urk. 4/2 S. 6 f.). Nach eigenen Angaben nahm C._____ die Drohung des Beschuldigten wahr, wo- nach er sich unter oder hinter das Auto legen würde. Gleichwohl setzte sie sich ans Steuer und startete den Motor, worauf es im Auto gepiepst habe (Urk. 3/2 S. 7). Der Beschuldigte legte sich eingestandenermassen mit der Privatklägerin hinter das Auto. Mithin bestand keine Gefahr, dass sie ihn zufällig bzw. aus Ver- sehen überfahren könnte. Zur Frage, ob C._____ das Fahrzeug in Bewegung setzte, wie sie geltend macht (Urk. 3/2 S. 7) oder es beim Einschalten des Motors blieb bzw. das Fahrzeug mit laufendem Motor stand (so der Beschuldigte in Urk. 2/1 S. 7, Prot. I S. 13), kann zunächst auf den Umstand verwiesen werden, dass – ausser C._____ – keine Person ein piependes Signal wahrnahm, wie es das Fahrzeug beim Einlegen des Rückwärtsganges von sich geben soll. Ausserdem besteht der Sinn eines derarti- gen Signals üblicherweise darin, vor Objekten rund um das Fahrzeug zu warnen, sodass es bereits ertönen müsste, bevor sich das Fahrzeug in Bewegung setzt. Selbst bei Ertönen eines allfälligen Signals kann entsprechend nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass sich das Auto bereits in Bewegung gesetzt hat. Sodann sagte der Zeuge D._____ bei der Polizei aus, er habe das Gefühl gehabt, dass das Auto still gestanden sei. Zwar sagte er auch aus, das Auto müsse schon nach hinten gerollt sein (Urk. 4/1 S. 4), doch handelt es sich dabei um seine Ver- mutung und keine Beobachtung. So erklärte er, er habe nicht gesehen, wie sich das Auto bewegt habe (a.a.O.). Auf die Aussagen von E._____ kann mit der Vo-

- 9 - rinstanz auch hier nicht abgestellt werden, zumal sie gerade in diesem Punkt ver- schiedene widersprüchliche Angaben machte (Urk. 4/2, S. 4; Urk. 4/4, S. 3 ff.). Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die ernst- hafte Absicht hatte, Selbstmord zu begehen bzw. seine Tochter überfahren zu lassen. Es erscheint daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sehr glaubhaft, wenn er darauf geachtet haben will, ob das entsprechende Piepen er- klang. Weiter schilderte er realitätsnah und glaubhaft, dass er sich so hingelegt hatte, dass er zu C._____ nach vorne sehen konnte (Urk. 2/1 S. 3: "so, dass ich mit dem Kopf noch nach vorne gesehen habe."), wollte er doch deren Reaktion sehen und mit dieser kommunizieren. Mithin musste C._____ ihn auch im Seiten- spiegel gesehen haben. Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, aus der allgemeinen Lebenserfah- rung sei zu schliessen, der Schlag gegen die Heckscheibe durch die Zeugin E._____ sei aufgrund der Rückwärtsfahrt des Beschuldigten (recte: von C._____) erfolgt (Urk. 36 S. 3). Es liegt zwar mit der Staatsanwaltschaft auf der Hand, dass die Zeugin damit eine Rückwärtsfahrt von C._____ verhindern wollte. Es lässt sich jedoch nicht daraus folgern, dass C._____ bereits rückwärts gefahren war. Mithin ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass C._____ entgegen ihrer Darstellung mit dem Fahrzeug noch nicht nach hinten gefahren war. Aus diesem Umstand bzw. weil C._____ das Fahrzeug trotz eingeschaltetem Motor nicht be- wegte, ist zu schliessen, dass sie wusste oder zumindest damit rechnete, dass der Beschuldigte sich wie von ihm angekündigt unter bzw. hinter das Fahrzeug gelegt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch der heute vom Beschuldigten beschriebene Vorgang, wonach C._____ nach dem Starten des Motors begonnen habe, "herumzugäseln" (Prot. II S. 21 und 23). Nicht nur würde ein solches Ver- halten keinen Sinn machen, wenn sie nicht um den hinter dem Fahrzeug liegen- den Beschuldigten gewusst hätte, sondern dies zeigt vielmehr, dass sie ange- sichts der gegebenen Umstände versuchte, den Beschuldigten zu provozieren, bzw. diesem das Losfahren anzudrohen. Auch unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten und der Privatklägerin keine ernsthafte Ge-

- 10 - fahr drohte bzw. dass C._____ gleichwohl das Fahrzeug rückwärts bewegen wür- de. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hin, dass nach Aussa- ge von C._____ das Rückwärtsfahren in der Garage nur extrem langsam möglich sei (vgl. Urk. 3/1 S. 5: "Viel weniger als Schritttempo. […] Es handelt sich beim Herausfahren um cm-Arbeit."). Auch unter diesem Aspekt bestand mithin keine Gefahr für den Beschuldigten bzw. die Privatklägerin. Gegebenenfalls hätte er sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Der von der Staatsanwaltschaft her- vorgehobenen Aussage des Beschuldigten, wonach es diesem schwer gefallen wäre, mit der Privatklägerin auf der Brust aufzustehen (Urk. 36 S. 3), ist zwar in- sofern beizupflichten, dass dem Beschuldigten das Aufstehen nicht gleich schnell gelungen wäre wie einer Person ohne Kleinkind auf der Brust. Aufgrund der von C._____ beschriebenen "cm-Arbeit" und dem sehr langsamen Fahren ist jedoch gleichwohl auch bei der vorliegend kurzen Distanz davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten selbst bei einer Rückfahrt ohne Weiteres gelungen wäre. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass C._____ – entgegen ihren Aussagen – damit rechnete, dass der Beschuldigte hinter ihrem Fahrzeug lag, als sie sich in den Fahrersitz setzte und den Motor einschaltete. Sie fuhr aus diesem Grunde nicht rückwärts und der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten drohte hinter dem Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr, zumal selbst eine allfällige Rückwärtsfahrt derart langsam erfolgt wäre, dass sich der Beschuldigte – trotz der Last der Privatklägerin auf der Brust – ohne Weiteres rechtzeitig in Sicherheit hät- te bringen können. Folglich lässt sich der Vorwurf der Anklage, wonach nur durch das Einschreiten der Nachbarin Schlimmeres verhindert werden konnte, nicht er- stellen.

3. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Gefährdung des Lebens sowie zur Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB korrekt aufgeführt und zutreffend gewürdigt (Urk. 34 S. 31 ff.). Abermals kann auf diese zutreffenden Erwägungen gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden.

- 11 - Erneut ist festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Umstände, namentlich dem Wissen von C._____ um den hinter ihrem Auto liegenden Beschuldigten und der in der Folge unterlassenen Rückwärtsfahrt keine akute Gefahr bzw. keine unmit- telbare Lebensgefahr bestand. Die blosse Möglichkeit, dass C._____ gleichwohl rückwärts gefahren wäre, genügt nicht, zumal sie nur so langsam hätte zurückfah- ren können, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin rechtzeitig hätten aus- weichen können. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen. Ebenso wurde der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt, wurde C._____ die Wegfahrt doch –nicht widerlegbar– nur für eine Minute versperrt. Mit der Situation eines Schikanestopps ist die vorliegende Situation – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – aufgrund der unterschiedlichen Tathandlungen bzw. übrigen Umstände nicht zu vergleichen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die für eine Nötigung notwendige Intensität nicht erreicht wurde. Auch auf ihre diesbezüglich zutreffenden Ausführungen (Urk. 34 S. 34 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Staatsanwaltschaft beantragt, auch im Falle eines Freispruchs seien dem Be- schuldigten die Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen. So habe dieser selbst in eklatanter Weise gegen die Persönlichkeitsrechte i.S.v. Art. 28 ZGB von C._____ und der Privatklägerin verstossen. Er habe C._____s Willen und ihre Fortbewegungsfreiheit missachtet und seine väterlichen Pflichten i.S.v. Art. 272 ZGB und Art. 296 ZGB, wonach er für ihr Wohl zu sorgen und sie zu schützen habe, verletzt. Dem Beschuldigten sei auch bewusst, dass er sich unbotmässig verhalten habe, und er habe das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft be- wirkt (Urk. 36 S. 6; Urk 52 S. 6).

- 12 - Der Beschuldigte lässt demgegenüber geltend machen, er habe nicht aus einem widerrechtlichen Motiv, sondern aus gutem Grund gehandelt, weil er habe verhin- dern wollen, dass C._____ in ihrem emotionalen Ausnahmezustand ein Motor- fahrzeug führt und sich sowie die mitfahrenden Kinder gefährdet. Er habe sich in einem rechtfertigenden Notstand befunden, welcher in zivilrechtlicher Hinsicht mit einem Rechtfertigungsgrund gleichzusetzen sei (Urk. 53 S. 13). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ein Entschä- digungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen (Urteile 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015

- 13 - E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletz- ten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Ge- setz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersu- chung und den gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteile 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss dar- legen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZGB dient die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes. El- tern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schul- dig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Es ist nicht höchst- richterlich geklärt, ob diese Normen überhaupt zur Begründung einer Kostenauf- lage herangezogen werden kann. Diese Frage kann indessen vorliegend offen bleiben. Es ist nicht erstellt, dass der Privatklägerin durch das Verhalten des Be- schuldigten eine unmittelbare Gefahr drohte. Mithin kann auch nicht davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte gleichwohl gegen die Persönlichkeits- rechte bzw. das Kindeswohl verstossen hat, wäre doch eine entsprechende An- nahme ein Widerspruch zum erstellten Sachverhalt.

- 14 - Dasselbe gilt für die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung von C._____. Diese wurde für eine sehr kurze Zeit in ihrer Fortbewegungsfreiheit gehindert, weshalb der Tatbestand der Nötigung als noch nicht erfüllt erachtet wurde. Es würde auch hier gegen die Unschuldsvermutung verstossen, dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hinzu kommt Folgendes: Der Staatsanwalt hat es versäumt, den Beschuldigten in der Untersuchung zu befragen (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 34 S. 6). Dessen glaubhafte Darstellung (vor Gericht) hätte allenfalls zu einer Einstellung des Ver- fahrens führen können, weshalb sich auch der adäquate Kausalzusammenhang nicht nachweisen lässt. Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kosten- dispositiv (Disp. Ziff. 4) zu bestätigen. Eine Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten, namentlich jene der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Januar 2019 bezüglich Dispositivziffern 3 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 wird nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp. Ziff. 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'410.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

- 16 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Suter

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 September 2019 auf eine Anschlussberufung (Urk. 40 f.), wobei der Beschul- digte einen Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens stellte (Urk. 41). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 23. September 2019 abgewiesen (Urk. 43). Mit Schreiben vom 6. November 2019 beantragte die Privatklägerin bzw. deren Vertreterin den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung samt Urteilser- öffnung, mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter. Weiter seien diesen diverse Auflagen zur Wahrung der Anonymität aufzuerlegen (Urk. 46). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. November 2019 wurde diesem Antrag stattgegeben (Urk. 47). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsan- walt lic. iur. Hanno Wieser als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 6). Abge- sehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzuneh- men. Das Urteil erging am heutigen 7. Februar 2020 und wurde den Parteien im Nachgang der Berufungsverhandlung schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 31).

- 6 - II. Prozessuales Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Berufung auf den Schuldpunkt, wobei sie gleichwohl einen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft bean- tragt (vgl. Urk. 36 S. 6; Urk. 52 S. 1). In Bezug auf Letzteres bzw. den Verweis der Privatklägerin mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 2) ist die Staatsanwaltschaft jedoch nicht be- schwert (Schmid, Praxiskommentar StPO, N2 zu Art. 381). Mangels Legitimation ist auf ihre Berufung daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwuchsen weiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Dispositiv-Ziffer 5), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

24. September 2017, ca. 09.00 Uhr, im Rahmen eines Streits mit seiner damali- gen Lebenspartnerin C._____ dieser zugerufen, sie dürfe nicht [mit dem Van vom Grundstück] wegfahren, er werde sich hinter oder unter das Auto legen und sie müsse ihn und die gemeinsame, 1 ½-jährige Tochter A._____ (Privatklägerin) zu- erst überfahren. Dazu habe er sich hinter den Hinterrädern auf Höhe der hinteren Stossstange, quer zum Auto, auf den Boden gelegt und die Privatklägerin gegen seine Brust gepresst festgehalten. C._____ habe nicht bemerkt, dass der Beschuldigte sich tatsächlich hinter dem Fahrzeug auf den Boden gelegt hatte, habe den Motor gestartet und den Wagen rückwärts in Bewegung gesetzt. Da sei eine Nachbarin herbeigeeilt und habe den Beschuldigten aufgefordert, ihr die Privatklägerin zu übergeben, was dieser ver- weigert habe. Er habe ihr gesagt, C._____ müsse die Privatklägerin überfahren, wenn sie wegfahren wolle. Daraufhin habe die Nachbarin mit der Hand auf die Rückscheibe des Wagens geklopft und C._____ zugerufen, anzuhalten. C._____

- 7 - habe den Wagen sofort angehalten und sei ausgestiegen, worauf sich der Be- schuldigte mit der Privatklägerin wieder vom Boden erhoben habe. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit diesem Verhalten das Leben der Privatklägerin gefährdet und C._____ in strafbarer Weise genötigt zu haben.

2. Würdigung Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Grundsätze einer Beweiswürdigung ausführ- lich und zutreffend dar, worauf sie sich mit den Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten, eingehend auseinandersetzte und diese zutreffend würdigte. Sie kam mit ausführlicher und überzeugender Würdi- gung zum Schluss, eine Gefährdung des Lebens und eine Nötigung durch den Beschuldigten liessen sich nicht erstellen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO Urk. 34 S. 8 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Der Beschuldigte anerkannte, dass es am besagten Morgen zu einem Streit zwi- schen ihm und C._____ gekommen sei. Er erklärte glaubhaft, ihr zugerufen zu haben, dass sie nicht wegfahren dürfe und ihn überfahren müsse, wenn sie weg wolle. Mit der Vorinstanz lässt sich jedoch nicht erstellen, dass er ihr sagte, sie müsse ihn und die Privatklägerin überfahren. C._____, die Mutter der Privatkläge- rin machte keine solche Aussage (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 7: "Er hat da schon gedroht, er würde sich unters oder hinters Auto legen, die genauen Worte kenne ich nicht mehr."). Es wäre anzunehmen, dass es ihr aufgefallen wäre, wenn er von einer Gefährdung ihres Kindes gesprochen hätte, zumal sie diese Aussage des Beschuldigten wahrnahm, als sie mit den Kindern weg wollte. Auch der Zeu- ge D._____ schilderte bei der ersten polizeilichen Einvernahme noch keine ent- sprechende Aussage (vgl. Urk. 4/1 S. 2). Die Aussage der Zeugin E._____, wo- nach der Beschuldigte gesagt habe, wenn sie gehe, müsse sie die beiden zuerst überfahren (Urk. 4/2 S. 2), erachtete die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeu- gend. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin E._____

- 8 - einseitig zu Lasten des Beschuldigten bzw. zu Gunsten von C._____ ausfielen (Urk. 34 S. 14 f.). Sie war nach eigenen Angaben die nachbarliche Anlaufstelle von C._____ bei Konflikten mit dem Beschuldigten und pflegt weiterhin Kontakt zu C._____ nach deren Wegzug, wobei sie zu dieser mehr Kontakt haben werde als zum Beschuldigten (Urk. 4/4 S. 2). Demgegenüber konnte sie kaum Positives über den Beschuldigten erzählen und führte aus, sie habe in 4 ½ Jahren ein ein- ziges Mal eine Geste der Liebe gesehen. Der Beschuldigte sei nach aussen zu- verlässig, für sie (die Zeugin) habe es immer so ausgesehen, als würde er sich nicht um die Familie kümmern aber um alle anderen (Urk. 4/2 S. 6 f.). Nach eigenen Angaben nahm C._____ die Drohung des Beschuldigten wahr, wo- nach er sich unter oder hinter das Auto legen würde. Gleichwohl setzte sie sich ans Steuer und startete den Motor, worauf es im Auto gepiepst habe (Urk. 3/2 S. 7). Der Beschuldigte legte sich eingestandenermassen mit der Privatklägerin hinter das Auto. Mithin bestand keine Gefahr, dass sie ihn zufällig bzw. aus Ver- sehen überfahren könnte. Zur Frage, ob C._____ das Fahrzeug in Bewegung setzte, wie sie geltend macht (Urk. 3/2 S. 7) oder es beim Einschalten des Motors blieb bzw. das Fahrzeug mit laufendem Motor stand (so der Beschuldigte in Urk. 2/1 S. 7, Prot. I S. 13), kann zunächst auf den Umstand verwiesen werden, dass – ausser C._____ – keine Person ein piependes Signal wahrnahm, wie es das Fahrzeug beim Einlegen des Rückwärtsganges von sich geben soll. Ausserdem besteht der Sinn eines derarti- gen Signals üblicherweise darin, vor Objekten rund um das Fahrzeug zu warnen, sodass es bereits ertönen müsste, bevor sich das Fahrzeug in Bewegung setzt. Selbst bei Ertönen eines allfälligen Signals kann entsprechend nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass sich das Auto bereits in Bewegung gesetzt hat. Sodann sagte der Zeuge D._____ bei der Polizei aus, er habe das Gefühl gehabt, dass das Auto still gestanden sei. Zwar sagte er auch aus, das Auto müsse schon nach hinten gerollt sein (Urk. 4/1 S. 4), doch handelt es sich dabei um seine Ver- mutung und keine Beobachtung. So erklärte er, er habe nicht gesehen, wie sich das Auto bewegt habe (a.a.O.). Auf die Aussagen von E._____ kann mit der Vo-

- 9 - rinstanz auch hier nicht abgestellt werden, zumal sie gerade in diesem Punkt ver- schiedene widersprüchliche Angaben machte (Urk. 4/2, S. 4; Urk. 4/4, S. 3 ff.). Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die ernst- hafte Absicht hatte, Selbstmord zu begehen bzw. seine Tochter überfahren zu lassen. Es erscheint daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sehr glaubhaft, wenn er darauf geachtet haben will, ob das entsprechende Piepen er- klang. Weiter schilderte er realitätsnah und glaubhaft, dass er sich so hingelegt hatte, dass er zu C._____ nach vorne sehen konnte (Urk. 2/1 S. 3: "so, dass ich mit dem Kopf noch nach vorne gesehen habe."), wollte er doch deren Reaktion sehen und mit dieser kommunizieren. Mithin musste C._____ ihn auch im Seiten- spiegel gesehen haben. Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, aus der allgemeinen Lebenserfah- rung sei zu schliessen, der Schlag gegen die Heckscheibe durch die Zeugin E._____ sei aufgrund der Rückwärtsfahrt des Beschuldigten (recte: von C._____) erfolgt (Urk. 36 S. 3). Es liegt zwar mit der Staatsanwaltschaft auf der Hand, dass die Zeugin damit eine Rückwärtsfahrt von C._____ verhindern wollte. Es lässt sich jedoch nicht daraus folgern, dass C._____ bereits rückwärts gefahren war. Mithin ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass C._____ entgegen ihrer Darstellung mit dem Fahrzeug noch nicht nach hinten gefahren war. Aus diesem Umstand bzw. weil C._____ das Fahrzeug trotz eingeschaltetem Motor nicht be- wegte, ist zu schliessen, dass sie wusste oder zumindest damit rechnete, dass der Beschuldigte sich wie von ihm angekündigt unter bzw. hinter das Fahrzeug gelegt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch der heute vom Beschuldigten beschriebene Vorgang, wonach C._____ nach dem Starten des Motors begonnen habe, "herumzugäseln" (Prot. II S. 21 und 23). Nicht nur würde ein solches Ver- halten keinen Sinn machen, wenn sie nicht um den hinter dem Fahrzeug liegen- den Beschuldigten gewusst hätte, sondern dies zeigt vielmehr, dass sie ange- sichts der gegebenen Umstände versuchte, den Beschuldigten zu provozieren, bzw. diesem das Losfahren anzudrohen. Auch unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten und der Privatklägerin keine ernsthafte Ge-

- 10 - fahr drohte bzw. dass C._____ gleichwohl das Fahrzeug rückwärts bewegen wür- de. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hin, dass nach Aussa- ge von C._____ das Rückwärtsfahren in der Garage nur extrem langsam möglich sei (vgl. Urk. 3/1 S. 5: "Viel weniger als Schritttempo. […] Es handelt sich beim Herausfahren um cm-Arbeit."). Auch unter diesem Aspekt bestand mithin keine Gefahr für den Beschuldigten bzw. die Privatklägerin. Gegebenenfalls hätte er sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Der von der Staatsanwaltschaft her- vorgehobenen Aussage des Beschuldigten, wonach es diesem schwer gefallen wäre, mit der Privatklägerin auf der Brust aufzustehen (Urk. 36 S. 3), ist zwar in- sofern beizupflichten, dass dem Beschuldigten das Aufstehen nicht gleich schnell gelungen wäre wie einer Person ohne Kleinkind auf der Brust. Aufgrund der von C._____ beschriebenen "cm-Arbeit" und dem sehr langsamen Fahren ist jedoch gleichwohl auch bei der vorliegend kurzen Distanz davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten selbst bei einer Rückfahrt ohne Weiteres gelungen wäre. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass C._____ – entgegen ihren Aussagen – damit rechnete, dass der Beschuldigte hinter ihrem Fahrzeug lag, als sie sich in den Fahrersitz setzte und den Motor einschaltete. Sie fuhr aus diesem Grunde nicht rückwärts und der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten drohte hinter dem Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr, zumal selbst eine allfällige Rückwärtsfahrt derart langsam erfolgt wäre, dass sich der Beschuldigte – trotz der Last der Privatklägerin auf der Brust – ohne Weiteres rechtzeitig in Sicherheit hät- te bringen können. Folglich lässt sich der Vorwurf der Anklage, wonach nur durch das Einschreiten der Nachbarin Schlimmeres verhindert werden konnte, nicht er- stellen.

3. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Gefährdung des Lebens sowie zur Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB korrekt aufgeführt und zutreffend gewürdigt (Urk. 34 S. 31 ff.). Abermals kann auf diese zutreffenden Erwägungen gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden.

- 11 - Erneut ist festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Umstände, namentlich dem Wissen von C._____ um den hinter ihrem Auto liegenden Beschuldigten und der in der Folge unterlassenen Rückwärtsfahrt keine akute Gefahr bzw. keine unmit- telbare Lebensgefahr bestand. Die blosse Möglichkeit, dass C._____ gleichwohl rückwärts gefahren wäre, genügt nicht, zumal sie nur so langsam hätte zurückfah- ren können, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin rechtzeitig hätten aus- weichen können. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen. Ebenso wurde der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt, wurde C._____ die Wegfahrt doch –nicht widerlegbar– nur für eine Minute versperrt. Mit der Situation eines Schikanestopps ist die vorliegende Situation – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – aufgrund der unterschiedlichen Tathandlungen bzw. übrigen Umstände nicht zu vergleichen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die für eine Nötigung notwendige Intensität nicht erreicht wurde. Auch auf ihre diesbezüglich zutreffenden Ausführungen (Urk. 34 S. 34 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Staatsanwaltschaft beantragt, auch im Falle eines Freispruchs seien dem Be- schuldigten die Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen. So habe dieser selbst in eklatanter Weise gegen die Persönlichkeitsrechte i.S.v. Art. 28 ZGB von C._____ und der Privatklägerin verstossen. Er habe C._____s Willen und ihre Fortbewegungsfreiheit missachtet und seine väterlichen Pflichten i.S.v. Art. 272 ZGB und Art. 296 ZGB, wonach er für ihr Wohl zu sorgen und sie zu schützen habe, verletzt. Dem Beschuldigten sei auch bewusst, dass er sich unbotmässig verhalten habe, und er habe das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft be- wirkt (Urk. 36 S. 6; Urk 52 S. 6).

- 12 - Der Beschuldigte lässt demgegenüber geltend machen, er habe nicht aus einem widerrechtlichen Motiv, sondern aus gutem Grund gehandelt, weil er habe verhin- dern wollen, dass C._____ in ihrem emotionalen Ausnahmezustand ein Motor- fahrzeug führt und sich sowie die mitfahrenden Kinder gefährdet. Er habe sich in einem rechtfertigenden Notstand befunden, welcher in zivilrechtlicher Hinsicht mit einem Rechtfertigungsgrund gleichzusetzen sei (Urk. 53 S. 13). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ein Entschä- digungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen (Urteile 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015

- 13 - E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletz- ten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Ge- setz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersu- chung und den gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteile 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss dar- legen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZGB dient die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes. El- tern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schul- dig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Es ist nicht höchst- richterlich geklärt, ob diese Normen überhaupt zur Begründung einer Kostenauf- lage herangezogen werden kann. Diese Frage kann indessen vorliegend offen bleiben. Es ist nicht erstellt, dass der Privatklägerin durch das Verhalten des Be- schuldigten eine unmittelbare Gefahr drohte. Mithin kann auch nicht davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte gleichwohl gegen die Persönlichkeits- rechte bzw. das Kindeswohl verstossen hat, wäre doch eine entsprechende An- nahme ein Widerspruch zum erstellten Sachverhalt.

- 14 - Dasselbe gilt für die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung von C._____. Diese wurde für eine sehr kurze Zeit in ihrer Fortbewegungsfreiheit gehindert, weshalb der Tatbestand der Nötigung als noch nicht erfüllt erachtet wurde. Es würde auch hier gegen die Unschuldsvermutung verstossen, dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hinzu kommt Folgendes: Der Staatsanwalt hat es versäumt, den Beschuldigten in der Untersuchung zu befragen (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 34 S. 6). Dessen glaubhafte Darstellung (vor Gericht) hätte allenfalls zu einer Einstellung des Ver- fahrens führen können, weshalb sich auch der adäquate Kausalzusammenhang nicht nachweisen lässt. Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kosten- dispositiv (Disp. Ziff. 4) zu bestätigen. Eine Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten, namentlich jene der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Januar 2019 bezüglich Dispositivziffern 3 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 wird nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp. Ziff. 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'410.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

- 16 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Suter

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte, B._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
  2. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  3. Der Privatklägerin A._____ wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO gewährt.
  4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Gebühr Vor- verfahren und Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  5. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 7'681.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  6. (Mitteilungen.)
  7. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 52, S. 1) "1. Schuldigsprechung von B._____ der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. - 4 -
  8. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 9'000.–).
  9. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei (2) Jahren.
  10. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.
  11. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.–)." b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1) "1. Die Berufung sei abzuweisen.
  12. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom
  13. Januar 2019 sei vollumfänglich zu bestätigen.
  14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtlichen Verteidigung sei für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung nach Massgabe der einge- reichten Honorarnote und damit in Höhe von voraussichtlich Fr. 4'406.– zuzusprechen." - 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil der Vorinstanz vom 22. Januar 2019 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB freigesprochen. Der Privatklägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sie wurde jedoch mit ihren Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 34 S. 38 f.). Gegen das vorinstanzliche Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 29) und liess am 29. Juli 2019 fristgerecht die Berufungserklärung mit eingangs erwähnten Anträgen stellen (Urk. 33, Urk. 36). Zusammengefasst beantragt sie eine Verurteilung des Beschuldigten. Die Privatklägerin und der Beschuldigte verzichteten jeweils mit Eingaben vom
  16. September 2019 auf eine Anschlussberufung (Urk. 40 f.), wobei der Beschul- digte einen Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens stellte (Urk. 41). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 23. September 2019 abgewiesen (Urk. 43). Mit Schreiben vom 6. November 2019 beantragte die Privatklägerin bzw. deren Vertreterin den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung samt Urteilser- öffnung, mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter. Weiter seien diesen diverse Auflagen zur Wahrung der Anonymität aufzuerlegen (Urk. 46). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. November 2019 wurde diesem Antrag stattgegeben (Urk. 47). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsan- walt lic. iur. Hanno Wieser als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 6). Abge- sehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzuneh- men. Das Urteil erging am heutigen 7. Februar 2020 und wurde den Parteien im Nachgang der Berufungsverhandlung schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 31). - 6 - II. Prozessuales Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Berufung auf den Schuldpunkt, wobei sie gleichwohl einen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft bean- tragt (vgl. Urk. 36 S. 6; Urk. 52 S. 1). In Bezug auf Letzteres bzw. den Verweis der Privatklägerin mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 2) ist die Staatsanwaltschaft jedoch nicht be- schwert (Schmid, Praxiskommentar StPO, N2 zu Art. 381). Mangels Legitimation ist auf ihre Berufung daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwuchsen weiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Dispositiv-Ziffer 5), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt
  17. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
  18. September 2017, ca. 09.00 Uhr, im Rahmen eines Streits mit seiner damali- gen Lebenspartnerin C._____ dieser zugerufen, sie dürfe nicht [mit dem Van vom Grundstück] wegfahren, er werde sich hinter oder unter das Auto legen und sie müsse ihn und die gemeinsame, 1 ½-jährige Tochter A._____ (Privatklägerin) zu- erst überfahren. Dazu habe er sich hinter den Hinterrädern auf Höhe der hinteren Stossstange, quer zum Auto, auf den Boden gelegt und die Privatklägerin gegen seine Brust gepresst festgehalten. C._____ habe nicht bemerkt, dass der Beschuldigte sich tatsächlich hinter dem Fahrzeug auf den Boden gelegt hatte, habe den Motor gestartet und den Wagen rückwärts in Bewegung gesetzt. Da sei eine Nachbarin herbeigeeilt und habe den Beschuldigten aufgefordert, ihr die Privatklägerin zu übergeben, was dieser ver- weigert habe. Er habe ihr gesagt, C._____ müsse die Privatklägerin überfahren, wenn sie wegfahren wolle. Daraufhin habe die Nachbarin mit der Hand auf die Rückscheibe des Wagens geklopft und C._____ zugerufen, anzuhalten. C._____ - 7 - habe den Wagen sofort angehalten und sei ausgestiegen, worauf sich der Be- schuldigte mit der Privatklägerin wieder vom Boden erhoben habe. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit diesem Verhalten das Leben der Privatklägerin gefährdet und C._____ in strafbarer Weise genötigt zu haben.
  19. Würdigung Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Grundsätze einer Beweiswürdigung ausführ- lich und zutreffend dar, worauf sie sich mit den Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten, eingehend auseinandersetzte und diese zutreffend würdigte. Sie kam mit ausführlicher und überzeugender Würdi- gung zum Schluss, eine Gefährdung des Lebens und eine Nötigung durch den Beschuldigten liessen sich nicht erstellen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO Urk. 34 S. 8 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Der Beschuldigte anerkannte, dass es am besagten Morgen zu einem Streit zwi- schen ihm und C._____ gekommen sei. Er erklärte glaubhaft, ihr zugerufen zu haben, dass sie nicht wegfahren dürfe und ihn überfahren müsse, wenn sie weg wolle. Mit der Vorinstanz lässt sich jedoch nicht erstellen, dass er ihr sagte, sie müsse ihn und die Privatklägerin überfahren. C._____, die Mutter der Privatkläge- rin machte keine solche Aussage (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 7: "Er hat da schon gedroht, er würde sich unters oder hinters Auto legen, die genauen Worte kenne ich nicht mehr."). Es wäre anzunehmen, dass es ihr aufgefallen wäre, wenn er von einer Gefährdung ihres Kindes gesprochen hätte, zumal sie diese Aussage des Beschuldigten wahrnahm, als sie mit den Kindern weg wollte. Auch der Zeu- ge D._____ schilderte bei der ersten polizeilichen Einvernahme noch keine ent- sprechende Aussage (vgl. Urk. 4/1 S. 2). Die Aussage der Zeugin E._____, wo- nach der Beschuldigte gesagt habe, wenn sie gehe, müsse sie die beiden zuerst überfahren (Urk. 4/2 S. 2), erachtete die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeu- gend. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin E._____ - 8 - einseitig zu Lasten des Beschuldigten bzw. zu Gunsten von C._____ ausfielen (Urk. 34 S. 14 f.). Sie war nach eigenen Angaben die nachbarliche Anlaufstelle von C._____ bei Konflikten mit dem Beschuldigten und pflegt weiterhin Kontakt zu C._____ nach deren Wegzug, wobei sie zu dieser mehr Kontakt haben werde als zum Beschuldigten (Urk. 4/4 S. 2). Demgegenüber konnte sie kaum Positives über den Beschuldigten erzählen und führte aus, sie habe in 4 ½ Jahren ein ein- ziges Mal eine Geste der Liebe gesehen. Der Beschuldigte sei nach aussen zu- verlässig, für sie (die Zeugin) habe es immer so ausgesehen, als würde er sich nicht um die Familie kümmern aber um alle anderen (Urk. 4/2 S. 6 f.). Nach eigenen Angaben nahm C._____ die Drohung des Beschuldigten wahr, wo- nach er sich unter oder hinter das Auto legen würde. Gleichwohl setzte sie sich ans Steuer und startete den Motor, worauf es im Auto gepiepst habe (Urk. 3/2 S. 7). Der Beschuldigte legte sich eingestandenermassen mit der Privatklägerin hinter das Auto. Mithin bestand keine Gefahr, dass sie ihn zufällig bzw. aus Ver- sehen überfahren könnte. Zur Frage, ob C._____ das Fahrzeug in Bewegung setzte, wie sie geltend macht (Urk. 3/2 S. 7) oder es beim Einschalten des Motors blieb bzw. das Fahrzeug mit laufendem Motor stand (so der Beschuldigte in Urk. 2/1 S. 7, Prot. I S. 13), kann zunächst auf den Umstand verwiesen werden, dass – ausser C._____ – keine Person ein piependes Signal wahrnahm, wie es das Fahrzeug beim Einlegen des Rückwärtsganges von sich geben soll. Ausserdem besteht der Sinn eines derarti- gen Signals üblicherweise darin, vor Objekten rund um das Fahrzeug zu warnen, sodass es bereits ertönen müsste, bevor sich das Fahrzeug in Bewegung setzt. Selbst bei Ertönen eines allfälligen Signals kann entsprechend nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass sich das Auto bereits in Bewegung gesetzt hat. Sodann sagte der Zeuge D._____ bei der Polizei aus, er habe das Gefühl gehabt, dass das Auto still gestanden sei. Zwar sagte er auch aus, das Auto müsse schon nach hinten gerollt sein (Urk. 4/1 S. 4), doch handelt es sich dabei um seine Ver- mutung und keine Beobachtung. So erklärte er, er habe nicht gesehen, wie sich das Auto bewegt habe (a.a.O.). Auf die Aussagen von E._____ kann mit der Vo- - 9 - rinstanz auch hier nicht abgestellt werden, zumal sie gerade in diesem Punkt ver- schiedene widersprüchliche Angaben machte (Urk. 4/2, S. 4; Urk. 4/4, S. 3 ff.). Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die ernst- hafte Absicht hatte, Selbstmord zu begehen bzw. seine Tochter überfahren zu lassen. Es erscheint daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sehr glaubhaft, wenn er darauf geachtet haben will, ob das entsprechende Piepen er- klang. Weiter schilderte er realitätsnah und glaubhaft, dass er sich so hingelegt hatte, dass er zu C._____ nach vorne sehen konnte (Urk. 2/1 S. 3: "so, dass ich mit dem Kopf noch nach vorne gesehen habe."), wollte er doch deren Reaktion sehen und mit dieser kommunizieren. Mithin musste C._____ ihn auch im Seiten- spiegel gesehen haben. Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, aus der allgemeinen Lebenserfah- rung sei zu schliessen, der Schlag gegen die Heckscheibe durch die Zeugin E._____ sei aufgrund der Rückwärtsfahrt des Beschuldigten (recte: von C._____) erfolgt (Urk. 36 S. 3). Es liegt zwar mit der Staatsanwaltschaft auf der Hand, dass die Zeugin damit eine Rückwärtsfahrt von C._____ verhindern wollte. Es lässt sich jedoch nicht daraus folgern, dass C._____ bereits rückwärts gefahren war. Mithin ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass C._____ entgegen ihrer Darstellung mit dem Fahrzeug noch nicht nach hinten gefahren war. Aus diesem Umstand bzw. weil C._____ das Fahrzeug trotz eingeschaltetem Motor nicht be- wegte, ist zu schliessen, dass sie wusste oder zumindest damit rechnete, dass der Beschuldigte sich wie von ihm angekündigt unter bzw. hinter das Fahrzeug gelegt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch der heute vom Beschuldigten beschriebene Vorgang, wonach C._____ nach dem Starten des Motors begonnen habe, "herumzugäseln" (Prot. II S. 21 und 23). Nicht nur würde ein solches Ver- halten keinen Sinn machen, wenn sie nicht um den hinter dem Fahrzeug liegen- den Beschuldigten gewusst hätte, sondern dies zeigt vielmehr, dass sie ange- sichts der gegebenen Umstände versuchte, den Beschuldigten zu provozieren, bzw. diesem das Losfahren anzudrohen. Auch unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten und der Privatklägerin keine ernsthafte Ge- - 10 - fahr drohte bzw. dass C._____ gleichwohl das Fahrzeug rückwärts bewegen wür- de. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hin, dass nach Aussa- ge von C._____ das Rückwärtsfahren in der Garage nur extrem langsam möglich sei (vgl. Urk. 3/1 S. 5: "Viel weniger als Schritttempo. […] Es handelt sich beim Herausfahren um cm-Arbeit."). Auch unter diesem Aspekt bestand mithin keine Gefahr für den Beschuldigten bzw. die Privatklägerin. Gegebenenfalls hätte er sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Der von der Staatsanwaltschaft her- vorgehobenen Aussage des Beschuldigten, wonach es diesem schwer gefallen wäre, mit der Privatklägerin auf der Brust aufzustehen (Urk. 36 S. 3), ist zwar in- sofern beizupflichten, dass dem Beschuldigten das Aufstehen nicht gleich schnell gelungen wäre wie einer Person ohne Kleinkind auf der Brust. Aufgrund der von C._____ beschriebenen "cm-Arbeit" und dem sehr langsamen Fahren ist jedoch gleichwohl auch bei der vorliegend kurzen Distanz davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten selbst bei einer Rückfahrt ohne Weiteres gelungen wäre. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass C._____ – entgegen ihren Aussagen – damit rechnete, dass der Beschuldigte hinter ihrem Fahrzeug lag, als sie sich in den Fahrersitz setzte und den Motor einschaltete. Sie fuhr aus diesem Grunde nicht rückwärts und der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten drohte hinter dem Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr, zumal selbst eine allfällige Rückwärtsfahrt derart langsam erfolgt wäre, dass sich der Beschuldigte – trotz der Last der Privatklägerin auf der Brust – ohne Weiteres rechtzeitig in Sicherheit hät- te bringen können. Folglich lässt sich der Vorwurf der Anklage, wonach nur durch das Einschreiten der Nachbarin Schlimmeres verhindert werden konnte, nicht er- stellen.
  20. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Gefährdung des Lebens sowie zur Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB korrekt aufgeführt und zutreffend gewürdigt (Urk. 34 S. 31 ff.). Abermals kann auf diese zutreffenden Erwägungen gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. - 11 - Erneut ist festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Umstände, namentlich dem Wissen von C._____ um den hinter ihrem Auto liegenden Beschuldigten und der in der Folge unterlassenen Rückwärtsfahrt keine akute Gefahr bzw. keine unmit- telbare Lebensgefahr bestand. Die blosse Möglichkeit, dass C._____ gleichwohl rückwärts gefahren wäre, genügt nicht, zumal sie nur so langsam hätte zurückfah- ren können, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin rechtzeitig hätten aus- weichen können. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen. Ebenso wurde der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt, wurde C._____ die Wegfahrt doch –nicht widerlegbar– nur für eine Minute versperrt. Mit der Situation eines Schikanestopps ist die vorliegende Situation – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – aufgrund der unterschiedlichen Tathandlungen bzw. übrigen Umstände nicht zu vergleichen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die für eine Nötigung notwendige Intensität nicht erreicht wurde. Auch auf ihre diesbezüglich zutreffenden Ausführungen (Urk. 34 S. 34 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Staatsanwaltschaft beantragt, auch im Falle eines Freispruchs seien dem Be- schuldigten die Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen. So habe dieser selbst in eklatanter Weise gegen die Persönlichkeitsrechte i.S.v. Art. 28 ZGB von C._____ und der Privatklägerin verstossen. Er habe C._____s Willen und ihre Fortbewegungsfreiheit missachtet und seine väterlichen Pflichten i.S.v. Art. 272 ZGB und Art. 296 ZGB, wonach er für ihr Wohl zu sorgen und sie zu schützen habe, verletzt. Dem Beschuldigten sei auch bewusst, dass er sich unbotmässig verhalten habe, und er habe das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft be- wirkt (Urk. 36 S. 6; Urk 52 S. 6). - 12 - Der Beschuldigte lässt demgegenüber geltend machen, er habe nicht aus einem widerrechtlichen Motiv, sondern aus gutem Grund gehandelt, weil er habe verhin- dern wollen, dass C._____ in ihrem emotionalen Ausnahmezustand ein Motor- fahrzeug führt und sich sowie die mitfahrenden Kinder gefährdet. Er habe sich in einem rechtfertigenden Notstand befunden, welcher in zivilrechtlicher Hinsicht mit einem Rechtfertigungsgrund gleichzusetzen sei (Urk. 53 S. 13). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ein Entschä- digungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen (Urteile 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 - 13 - E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletz- ten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Ge- setz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersu- chung und den gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteile 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss dar- legen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZGB dient die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes. El- tern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schul- dig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Es ist nicht höchst- richterlich geklärt, ob diese Normen überhaupt zur Begründung einer Kostenauf- lage herangezogen werden kann. Diese Frage kann indessen vorliegend offen bleiben. Es ist nicht erstellt, dass der Privatklägerin durch das Verhalten des Be- schuldigten eine unmittelbare Gefahr drohte. Mithin kann auch nicht davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte gleichwohl gegen die Persönlichkeits- rechte bzw. das Kindeswohl verstossen hat, wäre doch eine entsprechende An- nahme ein Widerspruch zum erstellten Sachverhalt. - 14 - Dasselbe gilt für die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung von C._____. Diese wurde für eine sehr kurze Zeit in ihrer Fortbewegungsfreiheit gehindert, weshalb der Tatbestand der Nötigung als noch nicht erfüllt erachtet wurde. Es würde auch hier gegen die Unschuldsvermutung verstossen, dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hinzu kommt Folgendes: Der Staatsanwalt hat es versäumt, den Beschuldigten in der Untersuchung zu befragen (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 34 S. 6). Dessen glaubhafte Darstellung (vor Gericht) hätte allenfalls zu einer Einstellung des Ver- fahrens führen können, weshalb sich auch der adäquate Kausalzusammenhang nicht nachweisen lässt. Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kosten- dispositiv (Disp. Ziff. 4) zu bestätigen. Eine Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten, namentlich jene der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  21. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Januar 2019 bezüglich Dispositivziffern 3 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist.
  22. Auf die Berufung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 wird nicht eingetreten.
  23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  24. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  25. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp. Ziff. 4) wird bestätigt.
  26. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'410.– amtliche Verteidigung
  27. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  28. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 16 -
  29. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190370-O/U/mc-hb Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiber MLaw Suter Urteil vom 7. Februar 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Staatsanwalt lic. iur. Wieser, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Gefährdung des Lebens etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Januar 2019 (GG180031)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Sep- tember 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34):

1. Der Beschuldigte, B._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.

2. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Der Privatklägerin A._____ wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO gewährt.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Gebühr Vor- verfahren und Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichts- kasse genommen.

5. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 7'681.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 52, S. 1) "1. Schuldigsprechung von B._____ der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

- 4 -

2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 9'000.–).

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei (2) Jahren.

4. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.

5. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.–)."

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1) "1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom

22. Januar 2019 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtlichen Verteidigung sei für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung nach Massgabe der einge- reichten Honorarnote und damit in Höhe von voraussichtlich Fr. 4'406.– zuzusprechen."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil der Vorinstanz vom 22. Januar 2019 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB freigesprochen. Der Privatklägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sie wurde jedoch mit ihren Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 34 S. 38 f.). Gegen das vorinstanzliche Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 29) und liess am 29. Juli 2019 fristgerecht die Berufungserklärung mit eingangs erwähnten Anträgen stellen (Urk. 33, Urk. 36). Zusammengefasst beantragt sie eine Verurteilung des Beschuldigten. Die Privatklägerin und der Beschuldigte verzichteten jeweils mit Eingaben vom

11. September 2019 auf eine Anschlussberufung (Urk. 40 f.), wobei der Beschul- digte einen Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens stellte (Urk. 41). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 23. September 2019 abgewiesen (Urk. 43). Mit Schreiben vom 6. November 2019 beantragte die Privatklägerin bzw. deren Vertreterin den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung samt Urteilser- öffnung, mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter. Weiter seien diesen diverse Auflagen zur Wahrung der Anonymität aufzuerlegen (Urk. 46). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. November 2019 wurde diesem Antrag stattgegeben (Urk. 47). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsan- walt lic. iur. Hanno Wieser als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 6). Abge- sehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzuneh- men. Das Urteil erging am heutigen 7. Februar 2020 und wurde den Parteien im Nachgang der Berufungsverhandlung schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 31).

- 6 - II. Prozessuales Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Berufung auf den Schuldpunkt, wobei sie gleichwohl einen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft bean- tragt (vgl. Urk. 36 S. 6; Urk. 52 S. 1). In Bezug auf Letzteres bzw. den Verweis der Privatklägerin mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 2) ist die Staatsanwaltschaft jedoch nicht be- schwert (Schmid, Praxiskommentar StPO, N2 zu Art. 381). Mangels Legitimation ist auf ihre Berufung daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwuchsen weiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Dispositiv-Ziffer 5), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

24. September 2017, ca. 09.00 Uhr, im Rahmen eines Streits mit seiner damali- gen Lebenspartnerin C._____ dieser zugerufen, sie dürfe nicht [mit dem Van vom Grundstück] wegfahren, er werde sich hinter oder unter das Auto legen und sie müsse ihn und die gemeinsame, 1 ½-jährige Tochter A._____ (Privatklägerin) zu- erst überfahren. Dazu habe er sich hinter den Hinterrädern auf Höhe der hinteren Stossstange, quer zum Auto, auf den Boden gelegt und die Privatklägerin gegen seine Brust gepresst festgehalten. C._____ habe nicht bemerkt, dass der Beschuldigte sich tatsächlich hinter dem Fahrzeug auf den Boden gelegt hatte, habe den Motor gestartet und den Wagen rückwärts in Bewegung gesetzt. Da sei eine Nachbarin herbeigeeilt und habe den Beschuldigten aufgefordert, ihr die Privatklägerin zu übergeben, was dieser ver- weigert habe. Er habe ihr gesagt, C._____ müsse die Privatklägerin überfahren, wenn sie wegfahren wolle. Daraufhin habe die Nachbarin mit der Hand auf die Rückscheibe des Wagens geklopft und C._____ zugerufen, anzuhalten. C._____

- 7 - habe den Wagen sofort angehalten und sei ausgestiegen, worauf sich der Be- schuldigte mit der Privatklägerin wieder vom Boden erhoben habe. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit diesem Verhalten das Leben der Privatklägerin gefährdet und C._____ in strafbarer Weise genötigt zu haben.

2. Würdigung Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Grundsätze einer Beweiswürdigung ausführ- lich und zutreffend dar, worauf sie sich mit den Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten, eingehend auseinandersetzte und diese zutreffend würdigte. Sie kam mit ausführlicher und überzeugender Würdi- gung zum Schluss, eine Gefährdung des Lebens und eine Nötigung durch den Beschuldigten liessen sich nicht erstellen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO Urk. 34 S. 8 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Der Beschuldigte anerkannte, dass es am besagten Morgen zu einem Streit zwi- schen ihm und C._____ gekommen sei. Er erklärte glaubhaft, ihr zugerufen zu haben, dass sie nicht wegfahren dürfe und ihn überfahren müsse, wenn sie weg wolle. Mit der Vorinstanz lässt sich jedoch nicht erstellen, dass er ihr sagte, sie müsse ihn und die Privatklägerin überfahren. C._____, die Mutter der Privatkläge- rin machte keine solche Aussage (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 7: "Er hat da schon gedroht, er würde sich unters oder hinters Auto legen, die genauen Worte kenne ich nicht mehr."). Es wäre anzunehmen, dass es ihr aufgefallen wäre, wenn er von einer Gefährdung ihres Kindes gesprochen hätte, zumal sie diese Aussage des Beschuldigten wahrnahm, als sie mit den Kindern weg wollte. Auch der Zeu- ge D._____ schilderte bei der ersten polizeilichen Einvernahme noch keine ent- sprechende Aussage (vgl. Urk. 4/1 S. 2). Die Aussage der Zeugin E._____, wo- nach der Beschuldigte gesagt habe, wenn sie gehe, müsse sie die beiden zuerst überfahren (Urk. 4/2 S. 2), erachtete die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeu- gend. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin E._____

- 8 - einseitig zu Lasten des Beschuldigten bzw. zu Gunsten von C._____ ausfielen (Urk. 34 S. 14 f.). Sie war nach eigenen Angaben die nachbarliche Anlaufstelle von C._____ bei Konflikten mit dem Beschuldigten und pflegt weiterhin Kontakt zu C._____ nach deren Wegzug, wobei sie zu dieser mehr Kontakt haben werde als zum Beschuldigten (Urk. 4/4 S. 2). Demgegenüber konnte sie kaum Positives über den Beschuldigten erzählen und führte aus, sie habe in 4 ½ Jahren ein ein- ziges Mal eine Geste der Liebe gesehen. Der Beschuldigte sei nach aussen zu- verlässig, für sie (die Zeugin) habe es immer so ausgesehen, als würde er sich nicht um die Familie kümmern aber um alle anderen (Urk. 4/2 S. 6 f.). Nach eigenen Angaben nahm C._____ die Drohung des Beschuldigten wahr, wo- nach er sich unter oder hinter das Auto legen würde. Gleichwohl setzte sie sich ans Steuer und startete den Motor, worauf es im Auto gepiepst habe (Urk. 3/2 S. 7). Der Beschuldigte legte sich eingestandenermassen mit der Privatklägerin hinter das Auto. Mithin bestand keine Gefahr, dass sie ihn zufällig bzw. aus Ver- sehen überfahren könnte. Zur Frage, ob C._____ das Fahrzeug in Bewegung setzte, wie sie geltend macht (Urk. 3/2 S. 7) oder es beim Einschalten des Motors blieb bzw. das Fahrzeug mit laufendem Motor stand (so der Beschuldigte in Urk. 2/1 S. 7, Prot. I S. 13), kann zunächst auf den Umstand verwiesen werden, dass – ausser C._____ – keine Person ein piependes Signal wahrnahm, wie es das Fahrzeug beim Einlegen des Rückwärtsganges von sich geben soll. Ausserdem besteht der Sinn eines derarti- gen Signals üblicherweise darin, vor Objekten rund um das Fahrzeug zu warnen, sodass es bereits ertönen müsste, bevor sich das Fahrzeug in Bewegung setzt. Selbst bei Ertönen eines allfälligen Signals kann entsprechend nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass sich das Auto bereits in Bewegung gesetzt hat. Sodann sagte der Zeuge D._____ bei der Polizei aus, er habe das Gefühl gehabt, dass das Auto still gestanden sei. Zwar sagte er auch aus, das Auto müsse schon nach hinten gerollt sein (Urk. 4/1 S. 4), doch handelt es sich dabei um seine Ver- mutung und keine Beobachtung. So erklärte er, er habe nicht gesehen, wie sich das Auto bewegt habe (a.a.O.). Auf die Aussagen von E._____ kann mit der Vo-

- 9 - rinstanz auch hier nicht abgestellt werden, zumal sie gerade in diesem Punkt ver- schiedene widersprüchliche Angaben machte (Urk. 4/2, S. 4; Urk. 4/4, S. 3 ff.). Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die ernst- hafte Absicht hatte, Selbstmord zu begehen bzw. seine Tochter überfahren zu lassen. Es erscheint daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sehr glaubhaft, wenn er darauf geachtet haben will, ob das entsprechende Piepen er- klang. Weiter schilderte er realitätsnah und glaubhaft, dass er sich so hingelegt hatte, dass er zu C._____ nach vorne sehen konnte (Urk. 2/1 S. 3: "so, dass ich mit dem Kopf noch nach vorne gesehen habe."), wollte er doch deren Reaktion sehen und mit dieser kommunizieren. Mithin musste C._____ ihn auch im Seiten- spiegel gesehen haben. Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, aus der allgemeinen Lebenserfah- rung sei zu schliessen, der Schlag gegen die Heckscheibe durch die Zeugin E._____ sei aufgrund der Rückwärtsfahrt des Beschuldigten (recte: von C._____) erfolgt (Urk. 36 S. 3). Es liegt zwar mit der Staatsanwaltschaft auf der Hand, dass die Zeugin damit eine Rückwärtsfahrt von C._____ verhindern wollte. Es lässt sich jedoch nicht daraus folgern, dass C._____ bereits rückwärts gefahren war. Mithin ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass C._____ entgegen ihrer Darstellung mit dem Fahrzeug noch nicht nach hinten gefahren war. Aus diesem Umstand bzw. weil C._____ das Fahrzeug trotz eingeschaltetem Motor nicht be- wegte, ist zu schliessen, dass sie wusste oder zumindest damit rechnete, dass der Beschuldigte sich wie von ihm angekündigt unter bzw. hinter das Fahrzeug gelegt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch der heute vom Beschuldigten beschriebene Vorgang, wonach C._____ nach dem Starten des Motors begonnen habe, "herumzugäseln" (Prot. II S. 21 und 23). Nicht nur würde ein solches Ver- halten keinen Sinn machen, wenn sie nicht um den hinter dem Fahrzeug liegen- den Beschuldigten gewusst hätte, sondern dies zeigt vielmehr, dass sie ange- sichts der gegebenen Umstände versuchte, den Beschuldigten zu provozieren, bzw. diesem das Losfahren anzudrohen. Auch unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten und der Privatklägerin keine ernsthafte Ge-

- 10 - fahr drohte bzw. dass C._____ gleichwohl das Fahrzeug rückwärts bewegen wür- de. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hin, dass nach Aussa- ge von C._____ das Rückwärtsfahren in der Garage nur extrem langsam möglich sei (vgl. Urk. 3/1 S. 5: "Viel weniger als Schritttempo. […] Es handelt sich beim Herausfahren um cm-Arbeit."). Auch unter diesem Aspekt bestand mithin keine Gefahr für den Beschuldigten bzw. die Privatklägerin. Gegebenenfalls hätte er sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Der von der Staatsanwaltschaft her- vorgehobenen Aussage des Beschuldigten, wonach es diesem schwer gefallen wäre, mit der Privatklägerin auf der Brust aufzustehen (Urk. 36 S. 3), ist zwar in- sofern beizupflichten, dass dem Beschuldigten das Aufstehen nicht gleich schnell gelungen wäre wie einer Person ohne Kleinkind auf der Brust. Aufgrund der von C._____ beschriebenen "cm-Arbeit" und dem sehr langsamen Fahren ist jedoch gleichwohl auch bei der vorliegend kurzen Distanz davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten selbst bei einer Rückfahrt ohne Weiteres gelungen wäre. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass C._____ – entgegen ihren Aussagen – damit rechnete, dass der Beschuldigte hinter ihrem Fahrzeug lag, als sie sich in den Fahrersitz setzte und den Motor einschaltete. Sie fuhr aus diesem Grunde nicht rückwärts und der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten drohte hinter dem Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr, zumal selbst eine allfällige Rückwärtsfahrt derart langsam erfolgt wäre, dass sich der Beschuldigte – trotz der Last der Privatklägerin auf der Brust – ohne Weiteres rechtzeitig in Sicherheit hät- te bringen können. Folglich lässt sich der Vorwurf der Anklage, wonach nur durch das Einschreiten der Nachbarin Schlimmeres verhindert werden konnte, nicht er- stellen.

3. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Gefährdung des Lebens sowie zur Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB korrekt aufgeführt und zutreffend gewürdigt (Urk. 34 S. 31 ff.). Abermals kann auf diese zutreffenden Erwägungen gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden.

- 11 - Erneut ist festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Umstände, namentlich dem Wissen von C._____ um den hinter ihrem Auto liegenden Beschuldigten und der in der Folge unterlassenen Rückwärtsfahrt keine akute Gefahr bzw. keine unmit- telbare Lebensgefahr bestand. Die blosse Möglichkeit, dass C._____ gleichwohl rückwärts gefahren wäre, genügt nicht, zumal sie nur so langsam hätte zurückfah- ren können, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin rechtzeitig hätten aus- weichen können. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen. Ebenso wurde der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt, wurde C._____ die Wegfahrt doch –nicht widerlegbar– nur für eine Minute versperrt. Mit der Situation eines Schikanestopps ist die vorliegende Situation – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – aufgrund der unterschiedlichen Tathandlungen bzw. übrigen Umstände nicht zu vergleichen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die für eine Nötigung notwendige Intensität nicht erreicht wurde. Auch auf ihre diesbezüglich zutreffenden Ausführungen (Urk. 34 S. 34 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Staatsanwaltschaft beantragt, auch im Falle eines Freispruchs seien dem Be- schuldigten die Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen. So habe dieser selbst in eklatanter Weise gegen die Persönlichkeitsrechte i.S.v. Art. 28 ZGB von C._____ und der Privatklägerin verstossen. Er habe C._____s Willen und ihre Fortbewegungsfreiheit missachtet und seine väterlichen Pflichten i.S.v. Art. 272 ZGB und Art. 296 ZGB, wonach er für ihr Wohl zu sorgen und sie zu schützen habe, verletzt. Dem Beschuldigten sei auch bewusst, dass er sich unbotmässig verhalten habe, und er habe das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft be- wirkt (Urk. 36 S. 6; Urk 52 S. 6).

- 12 - Der Beschuldigte lässt demgegenüber geltend machen, er habe nicht aus einem widerrechtlichen Motiv, sondern aus gutem Grund gehandelt, weil er habe verhin- dern wollen, dass C._____ in ihrem emotionalen Ausnahmezustand ein Motor- fahrzeug führt und sich sowie die mitfahrenden Kinder gefährdet. Er habe sich in einem rechtfertigenden Notstand befunden, welcher in zivilrechtlicher Hinsicht mit einem Rechtfertigungsgrund gleichzusetzen sei (Urk. 53 S. 13). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ein Entschä- digungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen (Urteile 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015

- 13 - E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletz- ten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Ge- setz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersu- chung und den gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteile 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss dar- legen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZGB dient die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes. El- tern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schul- dig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Es ist nicht höchst- richterlich geklärt, ob diese Normen überhaupt zur Begründung einer Kostenauf- lage herangezogen werden kann. Diese Frage kann indessen vorliegend offen bleiben. Es ist nicht erstellt, dass der Privatklägerin durch das Verhalten des Be- schuldigten eine unmittelbare Gefahr drohte. Mithin kann auch nicht davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte gleichwohl gegen die Persönlichkeits- rechte bzw. das Kindeswohl verstossen hat, wäre doch eine entsprechende An- nahme ein Widerspruch zum erstellten Sachverhalt.

- 14 - Dasselbe gilt für die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung von C._____. Diese wurde für eine sehr kurze Zeit in ihrer Fortbewegungsfreiheit gehindert, weshalb der Tatbestand der Nötigung als noch nicht erfüllt erachtet wurde. Es würde auch hier gegen die Unschuldsvermutung verstossen, dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hinzu kommt Folgendes: Der Staatsanwalt hat es versäumt, den Beschuldigten in der Untersuchung zu befragen (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 34 S. 6). Dessen glaubhafte Darstellung (vor Gericht) hätte allenfalls zu einer Einstellung des Ver- fahrens führen können, weshalb sich auch der adäquate Kausalzusammenhang nicht nachweisen lässt. Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kosten- dispositiv (Disp. Ziff. 4) zu bestätigen. Eine Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten, namentlich jene der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Januar 2019 bezüglich Dispositivziffern 3 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 wird nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp. Ziff. 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'410.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

- 16 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Suter