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SB190369

Mehrfache Geldwäscherei

Zürich OG · 2021-01-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 B._____ AG, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin

E. 2 Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezüglich der Barabhebungen vom 29. November 2013 bis zum 15. Januar 2014 und der nachfolgenden Aufbewahrung und Übergabe des entsprechenden Geldes an D._____.

E. 2.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Die Vorinstanz ist dem insoweit nachgekommen, als sie die schwerste Geldwäschereihandlung bestimmt und dafür eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen festgesetzt hat (Urk. 51 S. 29 ff.). Für die weiteren Geldwäschereihandlungen wurden keine separaten (hypothetischen) Strafen mehr festgesetzt, sondern dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 140 Tagessätze vorgenommen (Urk. 51 S. 31). Dies zeigt bereits auf, wie schwierig eine separate Beurteilung der einzelnen Geldwäschereihandlungen ist. Die Beschuldigte handelte innerhalb eines Zeitraums von lediglich eineinhalb Monaten, wobei sie exakt gleich vorging. Die Geldwäschereihandlungen unterscheiden sich einzig im Deliktsbetrag voneinander. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in einem Gesamtzusammenhang würdigt (Urteile des

- 24 - Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).

E. 2.2 Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen, liegen nicht vor. Zu den Grundsätzen der Strafzumessung finden sich im vorinstanzlichen Urteil bereits zutreffende Erwägungen (Urk. 51 S. 29 f.). Diese brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden.

3. Tatkomponenten

E. 3 Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

E. 3.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich die Beschuldigte der Geldwäscherei schuldig gemacht, indem sie vom Konto ihres Vaters Bargeldbezüge in der Höhe von insgesamt Fr. 322'500.– getätigt hat. Dabei handelt es sich um Geld, welches dieser unrechtmässig auf das Konto der E._____ AG überwiesen hatte. D._____ wurde deswegen rechtskräftig wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Die von der Beschuldigten bezogenen Vermögenswerte stammen damit aus einem Vermögensdelikt (Ziff. II.3.). Der Vorinstanz (Urk. 51 S. 33) ist deshalb beizupflichten, dass die Beschuldigte aufgrund der von ihr begangenen Geldwäscherei grundsätzlich zivilrechtlich belangt werden kann. Der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, sich an den strafbaren Handlungen ihres Vaters beteiligt und den dadurch verursachten Schaden mitbewirkt zu haben. Durch die von ihr vorgenommenen Bargeldbezüge ab dem Konto ihres Vaters

- 29 - wurde jedoch der Zugriff auf die von ihm deliktisch erlangten Vermögenswerte verunmöglicht und in diesem Umfang auch der durch die Vortat eingetretene Erfolg gesichert. Wie bereits dargelegt, hat die Beschuldigte in Kauf genommen, dass die fraglichen Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden. Damit liegt eine schuldhafte Begünstigungshandlung vor. Nachdem die Beschuldigte erst nach der eigentlichen Schadenverursachung mitgewirkt hat, haftet sie lediglich für die von ihr gewaschene und aus diesem Grund nicht mehr greifbare Summe (perpetuierter Schadensteil). Die Beschuldigte wird daher gegenüber der Privatklägerschaft im Umfang der von ihr bezogenen Bargeldbezüge von Fr. 322'500.– ersatzpflichtig. Sie haftet dafür in Solidarität mit D._____ (vgl. dazu HEIERLI, a.a.O., N 1152 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass D._____ mit Urteil vom 4. April 2018 dazu verpflichtet worden sei, der B._____ AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'237'653.39 zu bezahlen. Sie führte diesbezüglich aus, dadurch bestehe bereits seitens von D._____ eine Schadenersatzpflicht in Bezug auf die hier relevanten Fr. 322'500.–. Soweit D._____ den fraglichen Betrag bezahlt habe, bestehe seitens der B._____ AG kein Schaden mehr. Ob D._____ bereits Schadenersatz bezahlt habe, sei nicht bekannt bzw. zumindest aktenmässig nicht belegt. Diese Ungewissheit stehe einer Gutheissung der Schadenersatzklage der B._____ AG entgegen (Urk. 51 S. 34). Ein Solidarschuldner wird erst durch die effektive Zahlung des Mitschuldners befreit, nicht schon durch dessen Verurteilung zur Zahlung. Ein Solidarschuldner kann nicht haftungsreduzierend einwenden, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben (BSK OR-GRABER, a.a.O., N 14 zu Art. 50; N 7 zu Art. 144). Die Haftung der Geldwäschers ist nicht subsidiär. Sie besteht auch dann, wenn vom Vortäter Schadenersatz erhältlich gemacht werden kann. Dass der perpetuierte Schadensteil über die Schadenersatzforderung gegen den Vortäter oder über eine staatliche Ersatzforderung gegen diesen oder die Bank mit Verwendung des Verwertungserlöses zu Gunsten des Geschädigten getilgt werden kann, ändert nichts daran, dass der Schaden – Nichtverfügbarkeit der durch die Vortat abhandengekommenen Vermögenswerte des Geschädigten – noch besteht, und dass dieses Fortbestehen durch die Begünstigung bedingt ist. Insofern spielt es

- 30 - keine Rolle, ob die Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Vortäter durchsetzbar ist und ob der Vortatschaden über die Geltendmachung einer staatlichen Ersatzforderung getilgt werden könnte (HEIERLI, a.a.O., N 1174, 1199 und 1210). Seitens der Beschuldigten wurde im Laufe des Verfahrens nie bestritten, dass die B._____ AG einen Schaden im Umfang von Fr. 322'500.– erlitten hat. Es wurde von ihr auch nicht geltend gemacht, dass der Schaden zumindest teilweise ersetzt worden sei. Der Behauptung der B._____ AG, wonach D._____ den Schaden bis heute nicht ersetzt hat (Urk. 70 S. 5 f.), wurde seitens der Beschuldigten auch im Berufungsverfahren nicht widersprochen (vgl. dazu Urk. 82 S. 2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie die B._____ AG nachweisen könnte, dass ihre Schadenersatzforderung noch nicht beglichen wurde, handelt es sich dabei doch um eine negative Tatsache (vgl. dazu auch Urk. 70 S. 5). Dass D._____ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu seiner Schadenersatzleistung verpflichtet wurde, steht einer Schadenersatzverpflichtung der Beschuldigten damit nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass in seinem Strafverfahren Vermögenswerte beschlagnahmt wurden. Sollte der Schaden von D._____ bereits ersetzt worden sein, was wie erwähnt von der Beschuldigten nicht behauptet wird, wäre die Beschuldigte gegenüber der B._____ AG von ihrer Schadenersatzpflicht befreit.

E. 3.3 Die Vorinstanz war der Ansicht, dass eine solidarische Verpflichtung der Beschuldigten mit D._____ nicht in Frage komme, da eine solche von der B._____ AG nicht beantragt worden sei (Urk. 51 S. 35). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Dispositionsmaxime im Adhäsionsverfahren im gleichen Umfang gilt wie in einem gewöhnlichen Zivilprozess (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 4a zu Art. 122). Nicht ersichtlich ist demgegenüber, inwiefern die Verpflichtung der Beschuldigten zu Schadenersatz in Solidarhaftung mit D._____ gegen die Dispositionsmaxime verstossen soll. Die solidarische Haftung ist gesetzlich vorgeschrieben. Wie erwähnt, sieht Art. 50 Abs. 3 OR vor, dass der Begünstiger für den durch die Geldwäscherei perpetuierten Schadensteil in Solidarität mit dem Vortäter haftet. Durch die Anordnung der solidarischen Haftung nach Massgabe dieser Bestimmung wird

- 31 - der B._____ AG nicht mehr zugesprochen als sie beantragt hat. Vielmehr wird damit im Dispositiv explizit festgehalten, dass sie ihren Schaden nur einmal ersetzt erhält. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, im Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2018 sei rechtskräftig entschieden worden, dass D._____ nicht solidarisch hafte, sondern alleine. Dem Gericht stehe es nicht zu, an diesem rechtskräftigen Entscheid etwas zu ändern (Urk. 51 S. 34 f.). Der Vertreter der B._____ AG wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte im Zeitpunkt des Urteils vom 4. April 2018 noch pendent war, weshalb D._____ nicht solidarisch mit der Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden konnte (Urk. 70 S. 4). Eine solche Anordnung kann im vorliegenden Verfahren denn auch nur getroffen werden, weil D._____ bereits verurteilt worden ist. Zwischen den Strafverfahren gegen D._____ bzw. die Beschuldigte besteht ein enger Sachzusammenhang. Dies bedeutet aber nicht, dass die gegen sie geltend gemachten Zivilansprüche zwingend gemeinsam beurteilt werden müssen, zumal keine notwendige Streitgenossenschaft besteht. Durch die solidarische Mitverpflichtung der Beschuldigten wird zudem entgegen der Vorinstanz nicht in das rechtskräftige Urteil gegen D._____ eingegriffen. Seine Haftung wird nicht dadurch verändert, dass weitere Personen für den Schaden solidarisch einzustehen haben. Vielmehr ergibt sich für die B._____ AG dadurch einzig die Möglichkeit, zumindest im Umfang von Fr. 322'500.– auch gegen die Beschuldigte vorgehen zu können. Dies ändert nichts daran, dass die B._____ AG den Schaden nur einmal ersetzt erhält.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte antragsgemäss zu verpflichten, der B._____ AG Schadenersatz von Fr. 322'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

15. Januar 2014 zu bezahlen. Dies in solidarischer Haftung mit D._____. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 10 und 11) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren tragen die

- 32 - Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, während die Privatklägerin B._____ AG vollumfänglich obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

2. Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Ein Obsiegen ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und der Privatklägerschaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 433). Die Regelung von Art. 433 StPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 6 zu Art. 436 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss hat die B._____ AG gegenüber der Beschuldigten daher Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die von der B._____ AG für das gesamte Verfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 14'447.85 (Urk. 70 S. 2 und 6; Urk. 71/2) wurde von der Beschuldigten in ihrer Höhe nicht bestritten und erweist sich als angemessen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der B._____ AG eine Prozessentschädigung von Fr. 14'447.85 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

- 33 -

E. 3.5 Damit ist der objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. Nachdem die Beschuldigte mehrere Bargeldbezüge vorgenommen hat, ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen.

4. Subjektiver Tatbestand

E. 4 Der Vollzug dieser Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

E. 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist bekannt, dass sie 1989 geboren wurde und in Zürich L._____ aufgewachsen ist. Sie machte eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte und fing nach der Lehre bei der Privatklägerin B._____ AG zu arbeiten an. In der Folge arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern. Im Jahr 2017 absolvierte sie eine Berufsausbildung zur Personalassistentin und bildete sich in der Folge zur Payroll-Spezialistin weiter. Derzeit arbeitet sie in der Personalvermittlung im IT- und Finanzwesen (Urk. 6/3 S. 4; Prot. I S. 7). Die Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Urk. 60/1). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 4.2 Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 52 = Urk. 89) ist strafzumessungsneutral zu behandeln (BGE 136 IV 1).

E. 4.3 Die Beschuldigte hat Aussagen zur Sache im Verfahren grösstenteils verweigert. Damit liegt hinsichtlich des Nachtatverhaltens kein vollumfängliches Geständnis oder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichterte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Das Nachtatverhalten ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 31) als neutral zu gewichten.

E. 4.4 Seit Begehung der Geldwäschereihandlungen der Beschuldigten sind rund sieben Jahre vergangen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde

- 26 - nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal das Verfahren gegen die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem relativ aufwändigen Verfahren gegen ihren Vater, D._____, stand. Nachdem sich die Beschuldigte seit der Tatbegehung wohlverhalten hat (Urk. 52 = Urk. 89), rechtfertigt sich indes gestützt auf Art. 48 lit. e StGB eine leichte Reduktion der Strafe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 210 Tagessätzen erweist sich im Ergebnis als angemessen.

5. Tagessatzhöhe Die Beschuldigte arbeitet 100 % und verdient rund Fr. 6'600.– netto pro Monat, wobei sie einen 13. Monatslohn erhält. Sie verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden in der Höhe von Fr. 9'000.–. Für die Krankenkasse zahlt sie monatlich rund Fr. 300.–. Die Steuern betragen gemäss ihren Angaben rund Fr. 420.– pro Monat (Urk. 60/1 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.– erweist sich vor diesem Hintergrund sicherlich nicht als zu hoch. Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht verbessert haben, steht einer Erhöhung des Tagessatzes ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. dazu BGE 144 IV 198 E. 5.4). Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen.

6. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 51 S. 38). Dies erscheint als angemessen und ist auch in Beachtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. IV. Zivilansprüche

1. Parteistandpunkte Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 51 S. 38). Dagegen erhob die Privatklägerin

- 27 - Berufung und verlangt, wie bereits vor Vorinstanz, die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 322'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem

15. Januar 2014. Eventualiter beantragt sie die Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz in solidarischer Haftung mit D._____ (Urk. 70 S. 2). Die Privatklägerin C._____ AG hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf die Zusprechung von Schadenersatz verpflichtet (Urk. 37 S. 6), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderungen der B._____ AG. Eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 73 S. 2; Urk. 82 S. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, es fehle an der Widerrechtlichkeit, da die Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei vollumfänglich freizusprechen sei. Damit entfalle die Grundlage für die Haftung aus unerlaubter Handlung (Urk. 82 S. 1; vgl. auch Urk. 73 S. 14). Sodann wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, wobei ergänzend ausgeführt wird, dass es für die solidarische Haftung der gerichtlichen Feststellung bedürfe. Die Solidarität führe nicht zu einer Kumulation der Ansprüche des Geschädigten. Dieser könne seine Ansprüche nur einmal befriedigen. Damit sei entscheidend, ob D._____ den fraglichen Betrag bereits bezahlt habe. Mit der Vorinstanz stehe die Ungewissheit, ob die Bezahlung des Schadenersatzes durch D._____ erfolgen werde bzw. erfolgt sei, der Gutheissung der Schadenersatzforderung der B._____ AG entgegen (Urk. 82 S. 1 f.).

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Geldwäschers. Zwar schützt der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Doch dient der Tatbestand nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). Haben

- 28 - mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil am Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat (Art. 50 Abs. 3 OR). Unter Begünstigung wird allgemein ein Verhalten verstanden, welches den durch die Vortat verursachten Erfolg sichert. Die Definition der Sicherung des Erfolges einer Vortat trifft auch auf die Geldwäscherei zu. Verhindert der Geldwäscher die Aushändigung der aus der Vortat stammenden Vermögenswerte an den Geschädigten der Vortat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB oder eine Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten, wird damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der durch die Vortat eingetretene Erfolg gesichert (HEIERLI, Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei unter Berücksichtigung der Instrumente des Einziehungsrechts, Diss. 2012, N 1152 ff. und 1207 f.; BSK OR-GRABER, 7. Aufl. 2020, N 30 ff. zu Art. 50). Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1202/2019 vom

9. Juli 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3. Würdigung

E. 5 Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.

E. 5.1 Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die WhatsApp-Chats unverwertbar seien. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die WhatsApp-Chats der Beschuldigten je anlässlich einer Einvernahme vorgehalten worden wären. Dies gelte entgegen der Vorinstanz auch für die Einvernahme der Beschuldigten vom 22. Januar 2018. Weder habe die Beschuldigte die Chats unterzeichnet noch seien sie als Beilage zum Protokoll angehängt. Insofern sei dieses Beweismittel nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar. Dass die Vorinstanz bei der Entscheidfindung dennoch zu Ungunsten der Beschuldigten darauf abgestellt habe, verletzte die Ansprüche auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf effektive Möglichkeit, sich zu verteidigen, und auf ein faires Verfahren (Urk. 73 S. 8 f.).

E. 5.2 Die Printauszüge der WhatsApp-Chats (Urk. 3/2) befinden sich seit Beginn des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte bei den Akten. Mit Eingabe vom

9. Juli 2015 hatte die Privatklägerschaft der Staatsanwaltschaft neben einem iPhone auch einen Ordner mit Ausdrucken von WhatsApp-Gesprächen eingereicht. Sie führte diesbezüglich aus, das iPhone stehe im Eigentum der B._____ AG und sei der Beschuldigten während ihrer Zeit bei der B._____ AG und E._____ AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Bei ihrem Austritt habe sie es wieder zurückgegeben. Im Ordner gebe es eine Zusammenfassung ausgewählter WhatsApp-Gespräche (Urk. 2 S. 1). Auf Antrag der Beschuldigten wurden das Mobiltelefon (sowie ein Geschäftscomputer) versiegelt. Am 25. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Verfügung vom 26. August 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gut und gab die versiegelten Geräte der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei. Der Antrag der Beschuldigten auf Entfernung der WhatsApp-Ausdrucke aus den Akten wurde abgewiesen. Die von der Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom

- 14 - Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2016 abgewiesen (vgl. dazu Urk. 5/8 ff.; Urk. 5/27). In Anbetracht dieses Verfahrensablaufs kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschuldigte Kenntnis von der Existenz der WhatsApp- Gespräche und deren Bedeutung für das Strafverfahren hatte. Sie hatte zudem die Gelegenheit, sich dazu zu äussern und ihren Standpunkt darzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2018 vorgehalten, aufgrund der WhatsApp-Chats (sowie ihrer Stellung bei der E._____ AG) habe sie gewusst, dass ihr Vater sehr viel Geld von der B._____ AG und der B._____ International AG bezogen habe (Urk. 6/3 S. 3). Damit wurde ihr auch kommuniziert, dass die WhatsApp-Gespräche im Verfahren als Beweismittel herangezogen werden. Dass die Gespräche, die sich wie erwähnt als Ausdrucke bei den Akten befinden, ihr nicht im Einzelnen vorgehalten wurden, schadet nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte vor Vorinstanz erklärte, dass sie anlässlich der Verhandlung keine Aussagen zur Sache machen wolle, und ausdrücklich darauf verzichtete, dass ihr die Fragen des Gerichts im Einzelnen vorgehalten werden (Prot. I S. 9 f.). Insofern verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie nun im Nachhinein geltend macht, man hätte ihr die Auszüge im Einzelnen vorhalten sollen. Im Übrigen verweigerte die Beschuldigte auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Aussagen zur Sache (Urk. 6/3-4; Urk. 7). Schliesslich nahm neben dem Privatklägervertreter auch die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu den WhatsApp-Gesprächen und deren möglichen Interpretation Stellung (Urk. 37 S. 4 f.; Urk. 40 S. 20). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass sich die Vorinstanz auf ein Beweismittel abgestützt hätte, das den Parteien nicht bekannt gewesen wäre oder mit deren Erheblichkeit sie nicht hätten rechnen müssen. Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 14) ist deshalb von der Verwertbarkeit der WhatsApp-Chats auszugehen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf

- 15 - Der Beschuldigten wird in der Anklage zur Last gelegt, sich der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Dies, indem sie Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 322'500.– ab dem Konto ihres Vaters, D._____, bei der F._____ abgehoben und das Geld ihrem Vater übergeben habe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass das Geld von der B._____ AG und der C._____ AG (vormals B._____ International AG) gestammt habe und von ihrem Vater ohne Rechtsanspruch abgehoben worden sei. Weiter habe sie gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass D._____ das Geld durch ungetreue Geschäftsbesorgung erlangt gehabt habe. Sie habe gewusst und gewollt, dass durch ihr Handeln der Ursprung des Geldes vertuscht werde bzw. die Beschlagnahme des Geldes durch die Behörden erschwert oder verhindert werde (Urk. 18 S. 3 f.). In der Anklage wird der Beschuldigten noch eine weitere Geldwäschereihandlung (Überweisung vom 14. November 2013) zur Last gelegt (vgl. Urk. 18 S. 3). Von diesem Anklagevorwurf wurde sie rechtskräftig freigesprochen.

2. Straftatbestand der Geldwäscherei Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2018 vom

6. August 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Geldwäscherei ist ein abstraktes

- 16 - Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist demnach nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; BGE 127 IV 20 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss dabei mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1) bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter nicht kennen (ISENRING, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N 20a zu Art. 305bis; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, N 59 zu Art. 305bis mit Hinweisen).

3. Objektiver Tatbestand

E. 6 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'992.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 7 Die beschlagnahmte Festplatte (STA-Sachkautionsnummer 33322) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die Beschuldigte herausgegeben. Wird die Festplatte nicht abgeholt, wird diese sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 -

E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 50.00 Auslagen Untersuchung Fr. 10'847.95 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar CHF 9'636.75 Barauslagen CHF 435.65 Zwischentotal CHF 10'072.40 7.7% MwSt. CHF 775.55 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 10'847.95 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositivziffer 9 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 73 S. 2)

1. Die Beschuldigte und Erstberufungsklägerin sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

- 5 -

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens inklusive der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss vollumfänglich auf die Staatskasse zunehmen.

4. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

b) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 70 S. 2)

1. Die Beschuldigte A:_____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 322'500.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2014.

2. Eventualiter sei die Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 322'500.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2014, dies in solidarischer Haftung mit D._____.

3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG für ihre notwendigen Aufwendungen eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 14'447.85 zu bezahlen.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 5 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. März 2019 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 51 S. 38 f.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte gleichentags Berufung anmelden (Urk. 44). Die Privatklägerin B._____ AG meldete mit Eingabe vom 18. März 2019 Berufung an (Urk. 45). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 29. Juli 2019 zugestellt (Urk. 50/1-3). Mit Eingabe vom 14. bzw. 19. August 2019 reichten die Beschuldigte sowie die B._____ AG innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 53; Urk. 55). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. auch Urk. 58). Die auf den 17. April 2020 angesetzte Berufungsverhandlung musste infolge der vorübergehenden Einstellung des Verhandlungsbetriebs der Zürcher Gerichte zwecks Eindämmung der Coronavirus-Pandemie abgesagt werden (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom

E. 16 April 2020 wurde im Einverständnis mit den Parteien (Urk. 64/1-3) die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 65). Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 bzw. 13. Juli 2020 reichten der Vertreter der B._____ AG und die Verteidigung jeweils fristgerecht die Berufungsbegründung ein (Urk. 70; Urk. 73). Auf Berufungsantwort wurde seitens der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft verzichtet (Urk. 77; Urk. 78). Am 7. September 2020 reichte die Verteidigung innert Frist die Berufungsantwort ein (Urk. 82). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht. Beweisanträge wurden keine gestellt (vgl. auch Urk. 73 S. 2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 7 -

2. Umfang der Berufung Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2-6 sowie 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53 S. 3 f.). Die Privatklägerin B._____ AG ficht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 55 S. 1). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei in Bezug auf die Überweisung vom

14. November 2013), 7 (Herausgabe der beschlagnahmten Festplatte) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

3. Anklageprinzip

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei in Bezug auf die Überweisung vom 14. November 2013), 7 (Herausgabe der beschlagnahmten Festplatte) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Bargeldbezüge im Zeitraum 29. November 2013 bis 15. Januar 2014).
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin C._____ AG auf die Zusprechung von Schadenersatz verzichtet hat.
  7. Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten D._____ (Geschäfts-Nr. SB170201) verpflichtet, der B._____ AG Schadenersatz von Fr. 322'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2014 zu bezahlen.
  8. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'967.15 amtliche Verteidigung - 34 -
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'447.85 zu bezahlen.
  12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190369-O/U/hb-cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 20. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____ AG, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin

2. C._____ AG, , Privatklägerin 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Geldwäscherei

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. März 2019 (GG180042)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Februar 2018 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Bezüglich der Überweisung vom 14. November 2013 ist die Beschuldigte nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezüglich der Barabhebungen vom 29. November 2013 bis zum 15. Januar 2014 und der nachfolgenden Aufbewahrung und Übergabe des entsprechenden Geldes an D._____.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

4. Der Vollzug dieser Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'992.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Die beschlagnahmte Festplatte (STA-Sachkautionsnummer 33322) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die Beschuldigte herausgegeben. Wird die Festplatte nicht abgeholt, wird diese sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 50.00 Auslagen Untersuchung Fr. 10'847.95 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar CHF 9'636.75 Barauslagen CHF 435.65 Zwischentotal CHF 10'072.40 7.7% MwSt. CHF 775.55 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 10'847.95 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositivziffer 9 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 73 S. 2)

1. Die Beschuldigte und Erstberufungsklägerin sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

- 5 -

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens inklusive der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss vollumfänglich auf die Staatskasse zunehmen.

4. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

b) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 70 S. 2)

1. Die Beschuldigte A:_____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 322'500.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2014.

2. Eventualiter sei die Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 322'500.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2014, dies in solidarischer Haftung mit D._____.

3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG für ihre notwendigen Aufwendungen eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 14'447.85 zu bezahlen.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 5 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. März 2019 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 51 S. 38 f.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte gleichentags Berufung anmelden (Urk. 44). Die Privatklägerin B._____ AG meldete mit Eingabe vom 18. März 2019 Berufung an (Urk. 45). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 29. Juli 2019 zugestellt (Urk. 50/1-3). Mit Eingabe vom 14. bzw. 19. August 2019 reichten die Beschuldigte sowie die B._____ AG innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 53; Urk. 55). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. auch Urk. 58). Die auf den 17. April 2020 angesetzte Berufungsverhandlung musste infolge der vorübergehenden Einstellung des Verhandlungsbetriebs der Zürcher Gerichte zwecks Eindämmung der Coronavirus-Pandemie abgesagt werden (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom

16. April 2020 wurde im Einverständnis mit den Parteien (Urk. 64/1-3) die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 65). Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 bzw. 13. Juli 2020 reichten der Vertreter der B._____ AG und die Verteidigung jeweils fristgerecht die Berufungsbegründung ein (Urk. 70; Urk. 73). Auf Berufungsantwort wurde seitens der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft verzichtet (Urk. 77; Urk. 78). Am 7. September 2020 reichte die Verteidigung innert Frist die Berufungsantwort ein (Urk. 82). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht. Beweisanträge wurden keine gestellt (vgl. auch Urk. 73 S. 2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 7 -

2. Umfang der Berufung Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2-6 sowie 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53 S. 3 f.). Die Privatklägerin B._____ AG ficht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 55 S. 1). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei in Bezug auf die Überweisung vom

14. November 2013), 7 (Herausgabe der beschlagnahmten Festplatte) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

3. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung stellt sich – wie bereits vor Vorinstanz – auf den Standpunkt, dass die Anklageschrift den formellen Anforderungen in Bezug auf die Umschreibung des subjektiven Tatbestands nicht genüge. In der Anklage werde in einzig pauschaler, vollkommen unbegründeter Art und Weise festgehalten, die Beschuldigte habe gewusst, dass die Gelder deliktisch erlangt worden seien, und wissentlich und willentlich deren Herkunft verschleiert. Aus dieser Beschreibung werde nicht ersichtlich, wieso die Beschuldigte was gewusst oder wenigstens in Kauf genommen haben soll. Dies gehöre zwingend in die Anklage. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens genüge für die Umschreibung des subjektiven Tatbestands nur, wenn sich daraus die Umstände ergäben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden könne. Vorliegend könne aus den in der Anklage umschriebenen objektiven Umständen

– hier einzig, dass der Vater der Beschuldigten ohne Rechtsanspruch Gelder von Konten der Privatklägerinnen abgehoben habe – nicht auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden, auch nicht bezüglich Vertuschungshandlungen (Urk. 73 S. 3 f.). 3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise

- 8 - zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3 mit Hinweis). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3). Dass in der Anklageschrift die Elemente, die auf Vorsatz schliessen lassen, nicht speziell aufgeführt sind, führt somit nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3. Der Beschuldigten wird mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zur Last gelegt. In der Anklageschrift vom 7. Februar 2018 wird klar umschrieben, mit welchem konkreten Verhalten sie den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht verwirklicht haben soll (Urk. 18 S. 3 f.). Die Anklagevorwürfe sind auch im subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert. Wie erwähnt, ist das objektive Tatgeschehen, aus welchem die Staatsanwaltschaft auf den Vorsatz der Beschuldigten schliesst, in der Anklageschrift ausdrücklich umschrieben. Sodann führt die Anklage aus, die Beschuldigte habe gewusst, dass das von ihrem Vater, D._____, überwiesene Geld von der B._____ AG und der C._____ AG (vormals B._____ International AG) gestammt habe. Sie habe weiter gewusst, dass D._____ das Geld ohne Rechtsanspruch abgehoben habe (Urk. 18 S. 3). Zudem wird festgehalten, die Beschuldigte habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass D._____ das Geld durch ungetreue

- 9 - Geschäftsbesorgung erlangt habe, und habe gewusst und gewollt, dass durch ihr Handeln der Ursprung des Geldes vertuscht werde. Sie habe gewusst und gewollt, dass durch ihr Handeln die Beschlagnahme des Geldes durch die Behörden erschwert oder verhindert werde (Urk. 18 S. 4). Es trifft zu, dass in der Anklageschrift nicht näher begründet wird, woher die Beschuldigte wusste, dass das von ihrem Vater überwiesene Geld von der B._____ AG bzw. der C._____ AG stammte und von ihrem Vater ohne Rechtsanspruch abgehoben worden war. In der Anklage ist das inkriminierte Verhalten jedoch lediglich zu behaupten. Es ist nicht Aufgabe der Anklage, die vorgebrachten Behauptungen zu belegen oder zu beweisen. Ob die Behauptungen zutreffen, ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. In die Anklage gehören deshalb keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, welche die Anklagebehauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht oder bezüglich der Schuld- oder Rechtsfragen stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3; vgl. dazu auch SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 325; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2 zu Art. 325; BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, 2. Aufl. 2014, N 45 zu Art. 9). Dass in der Anklageschrift die Argumente, die auf das Wissen der Beschuldigten schliessen lassen, nicht im Einzelnen aufgeführt sind, führt somit nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es ist vorliegend denn auch nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschuldigten gestützt auf den in der Anklageschrift enthaltenen Lebenssachverhalt nicht möglich gewesen sein soll, zu erkennen, was ihr konkret vorgeworfen wird, und ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Dies zeigt sich im Übrigen auch im Umstand, dass sich die Verteidigung vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren umfassend und eingehend zum subjektiven Sachverhalt äusserte (Urk. 40 S. 15 ff.; Urk. 73 S. 9 ff.).

4. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Beschuldigten 4.1. Die Verteidigung macht geltend, dass die Einvernahmen der Beschuldigten unverwertbar bzw. jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar seien. Der Beschuldigten sei zu Beginn ihrer ersten Einvernahme am 3. Juli 2015

- 10 - kein genügender Vorhalt gemacht worden. Es sei ihr einzig vorgehalten worden, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet worden sei. Dieser Vorhalt genüge der klaren, unmissverständlichen Vorgabe des Gesetzgebers und der darauf basierenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht (Urk. 73 S. 4 ff.). In der Konsequenz sei diese Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar. Dabei handle es sich um eine absolute Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO (Urk. 73 S. 6). Da die erste Einvernahme nicht verwertbar sei, gelte die nachfolgende Einvernahme vom

22. Januar 2018 neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO. Auch an dieser Einvernahme sei der Beschuldigten zu Beginn kein genügender Vorhalt gemacht worden. Zudem seien ihr die Aussagen aus der vorherigen Einvernahme vorgehalten worden. Im Ergebnis sei deshalb auch die Einvernahme vom 22. Januar 2018 absolut unverwertbar (Urk. 73 S. 7). Dies gelte analog auch für die Konfrontationseinvernahme vom 30. Januar 2018 sowie die Einvernahme vom 30. Januar 2018 (Urk. 73 S. 7 f.). 4.2. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a). Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar. Der Vorhalt muss zu Beginn der Einvernahme erfolgen. Der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens im Verlauf der Einvernahme genügt nicht. Soweit die erste Einvernahme wegen eines nicht rechtsgenüglichen Tatvorhalts nicht verwertbar ist, gilt die nachfolgende Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erfolgt der Tatvorhalt nicht zu Beginn, sondern erst im Verlauf der

- 11 - Einvernahme, ist die Einvernahme insgesamt nicht verwertbar. Eine lediglich partielle Unverwertbarkeit bis zu jenem Zeitpunkt fällt ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung ist im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.1; 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.2). 4.3. In der ersten (delegierten) polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2015 wurde die Beschuldigte zu Beginn pauschal darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet worden sei (Urk. 6/1 S. 1). Weitere Angaben wurden nicht gemacht. Insbesondere wurde der Beschuldigten nicht dargelegt, mit welchem konkreten Verhalten oder in welchem Zusammenhang sie sich der Geldwäscherei schuldig gemacht haben soll. Die präzisen Vorwürfe ergaben sich erst aus den im Laufe der Einvernahme gestellten Fragen (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Der Gegenstand der Strafuntersuchung wurde damit weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht umschrieben. Die Vorinstanz stufte den allgemeingehaltenen Vorhalt der Geldwäscherei als ausreichend ein. Es sei gerade Sinn und Zweck einer Einvernahme – erst recht der ersten Einvernahme – den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Das Vorgehen der Polizei, welche nicht einen einzigen Vorhalt gemacht habe, sondern die Beschuldigte zu allen fraglichen Transaktionen befragt habe, sei gleichermassen sinnvoll wie auch rechtlich zulässig (Urk. 51 S. 13). Damit lässt die Vorinstanz indes ausser Acht, dass die beschuldigte Person zu Beginn der Einvernahme über die Vorwürfe informiert werden muss. Nur auf diese Weise kann sie die Situation abschätzen und darüber entscheiden, wie sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen will (BSK StPO-RUCKSTUHL, a.a.O., N 22 zu Art. 158; GODENZI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 21 zu Art. 158). Der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens im Verlauf der Einvernahme genügt daher nicht. Die der Beschuldigten konkret angelasteten Handlungen, namentlich die Geldbezüge, waren der einvernehmenden Person von Anfang an bekannt, wie die von ihr gestellten Fragen zeigen. Der Tatvorwurf hätte damit bereits vor den Aussagen

- 12 - der Beschuldigten selber dargelegt werden können. Zu Beginn einer Strafuntersuchung darf eine Belehrung nach dem vorstehend Ausgeführten zwar grundsätzlich noch vage und allgemein ausfallen. Der Beschuldigten hätte zu Beginn der Einvernahme aber mindestens vorgehalten werden müssen, es werde ihr vorgeworfen, sich durch die von ihr vorgenommenen Bargeldbezüge der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Dass die Beschuldigte aus den Umständen wusste, worum es geht, wie die Vorinstanz ebenfalls anführte (Urk. 51 S. 13), ist möglich, letztlich bleibt dies aber unklar und darf nicht zu ihren Lasten angenommen werden. Wie bereits dargelegt, ist der beschuldigten Person ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorzuhalten. Ungenügend sind blosse juristische Vorwürfe. Nachdem der Beschuldigten lediglich pauschal der Vorwurf der Geldwäscherei gemacht wurde, kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte anwaltlich verteidigt gewesen sei und deshalb allfällige Unklarheiten etwa in Bezug auf den Begriff der Geldwäscherei mit der Verteidigung hätte klären können (Urk. 51 S. 13), nicht gefolgt werden. Im Ergebnis ist der Deliktsvorhalt in der ersten Einvernahme mit der Verteidigung als unzureichend einzustufen. Die von der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2015 getätigten Aussagen sind deshalb nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte diese in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2018 bestätigte (Urk. 6/3 S. 2), zumal sie zuvor nicht auf die Unverwertbarkeit der vorherigen Einvernahme hingewiesen worden war (vgl. dazu BSK StPO-RUCKSTUHL, a.a.O., N 37 zu Art. 158; GODENZI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 36 f. zu Art. 158). In den nachfolgenden Einvernahmen hat die Beschuldigte keine Aussagen zur Sache mehr gemacht (Urk. 6/3; Urk. 6/4; Urk. 7). Vor Vorinstanz hat sie lediglich die Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortet (Prot. I S. 9 ff.). Wie sich nachfolgend ergibt, sind diese Aussagen für die Erstellung des Sachverhalts nicht entscheidend. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Zeitpunkt der späteren Einvernahmen klar erfassen und

- 13 - sich auch gegen diese verteidigen konnte, nachdem ihr die einzelnen Geldbezüge im Verlauf der ersten Einvernahme im Einzelnen vorgehalten worden waren.

5. Verwertbarkeit der WhatsApp-Chats 5.1. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die WhatsApp-Chats unverwertbar seien. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die WhatsApp-Chats der Beschuldigten je anlässlich einer Einvernahme vorgehalten worden wären. Dies gelte entgegen der Vorinstanz auch für die Einvernahme der Beschuldigten vom 22. Januar 2018. Weder habe die Beschuldigte die Chats unterzeichnet noch seien sie als Beilage zum Protokoll angehängt. Insofern sei dieses Beweismittel nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar. Dass die Vorinstanz bei der Entscheidfindung dennoch zu Ungunsten der Beschuldigten darauf abgestellt habe, verletzte die Ansprüche auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf effektive Möglichkeit, sich zu verteidigen, und auf ein faires Verfahren (Urk. 73 S. 8 f.). 5.2. Die Printauszüge der WhatsApp-Chats (Urk. 3/2) befinden sich seit Beginn des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte bei den Akten. Mit Eingabe vom

9. Juli 2015 hatte die Privatklägerschaft der Staatsanwaltschaft neben einem iPhone auch einen Ordner mit Ausdrucken von WhatsApp-Gesprächen eingereicht. Sie führte diesbezüglich aus, das iPhone stehe im Eigentum der B._____ AG und sei der Beschuldigten während ihrer Zeit bei der B._____ AG und E._____ AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Bei ihrem Austritt habe sie es wieder zurückgegeben. Im Ordner gebe es eine Zusammenfassung ausgewählter WhatsApp-Gespräche (Urk. 2 S. 1). Auf Antrag der Beschuldigten wurden das Mobiltelefon (sowie ein Geschäftscomputer) versiegelt. Am 25. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Verfügung vom 26. August 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gut und gab die versiegelten Geräte der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei. Der Antrag der Beschuldigten auf Entfernung der WhatsApp-Ausdrucke aus den Akten wurde abgewiesen. Die von der Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom

- 14 - Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2016 abgewiesen (vgl. dazu Urk. 5/8 ff.; Urk. 5/27). In Anbetracht dieses Verfahrensablaufs kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschuldigte Kenntnis von der Existenz der WhatsApp- Gespräche und deren Bedeutung für das Strafverfahren hatte. Sie hatte zudem die Gelegenheit, sich dazu zu äussern und ihren Standpunkt darzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2018 vorgehalten, aufgrund der WhatsApp-Chats (sowie ihrer Stellung bei der E._____ AG) habe sie gewusst, dass ihr Vater sehr viel Geld von der B._____ AG und der B._____ International AG bezogen habe (Urk. 6/3 S. 3). Damit wurde ihr auch kommuniziert, dass die WhatsApp-Gespräche im Verfahren als Beweismittel herangezogen werden. Dass die Gespräche, die sich wie erwähnt als Ausdrucke bei den Akten befinden, ihr nicht im Einzelnen vorgehalten wurden, schadet nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte vor Vorinstanz erklärte, dass sie anlässlich der Verhandlung keine Aussagen zur Sache machen wolle, und ausdrücklich darauf verzichtete, dass ihr die Fragen des Gerichts im Einzelnen vorgehalten werden (Prot. I S. 9 f.). Insofern verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie nun im Nachhinein geltend macht, man hätte ihr die Auszüge im Einzelnen vorhalten sollen. Im Übrigen verweigerte die Beschuldigte auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Aussagen zur Sache (Urk. 6/3-4; Urk. 7). Schliesslich nahm neben dem Privatklägervertreter auch die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu den WhatsApp-Gesprächen und deren möglichen Interpretation Stellung (Urk. 37 S. 4 f.; Urk. 40 S. 20). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass sich die Vorinstanz auf ein Beweismittel abgestützt hätte, das den Parteien nicht bekannt gewesen wäre oder mit deren Erheblichkeit sie nicht hätten rechnen müssen. Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 14) ist deshalb von der Verwertbarkeit der WhatsApp-Chats auszugehen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf

- 15 - Der Beschuldigten wird in der Anklage zur Last gelegt, sich der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Dies, indem sie Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 322'500.– ab dem Konto ihres Vaters, D._____, bei der F._____ abgehoben und das Geld ihrem Vater übergeben habe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass das Geld von der B._____ AG und der C._____ AG (vormals B._____ International AG) gestammt habe und von ihrem Vater ohne Rechtsanspruch abgehoben worden sei. Weiter habe sie gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass D._____ das Geld durch ungetreue Geschäftsbesorgung erlangt gehabt habe. Sie habe gewusst und gewollt, dass durch ihr Handeln der Ursprung des Geldes vertuscht werde bzw. die Beschlagnahme des Geldes durch die Behörden erschwert oder verhindert werde (Urk. 18 S. 3 f.). In der Anklage wird der Beschuldigten noch eine weitere Geldwäschereihandlung (Überweisung vom 14. November 2013) zur Last gelegt (vgl. Urk. 18 S. 3). Von diesem Anklagevorwurf wurde sie rechtskräftig freigesprochen.

2. Straftatbestand der Geldwäscherei Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2018 vom

6. August 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Geldwäscherei ist ein abstraktes

- 16 - Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist demnach nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; BGE 127 IV 20 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss dabei mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1) bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter nicht kennen (ISENRING, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N 20a zu Art. 305bis; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, N 59 zu Art. 305bis mit Hinweisen).

3. Objektiver Tatbestand 3.1. In der Anklageschrift vom 7. Februar 2018 wird in Bezug auf die Vortat zur Geldwäscherei ausgeführt, D._____, Vater der Beschuldigten und Inhaber der E._____ AG, habe im September 2013 von der B._____ AG und der C._____ AG (vormals B._____ International AG) insgesamt Fr. 1‘901‘418.25 auf das Konto der E._____ AG bei der F._____ überwiesen. Er habe gewusst, dass er keinerlei Rechtsanspruch auf dieses Geld gehabt habe sowie gewusst und gewollt, dass das Geld gegen den Willen von G._____ und H._____ transferiert werde. Um zu verhindern, dass die Geschädigten H._____ und G._____ oder die Behörde Zugriff auf das Geld bekommen hätten, habe D._____ Fr. 500'000.– auf sein Konto der I._____ in J._____ überwiesen. Ab November 2013 habe er begonnen, von den Fr. 500'000.– Beträge in die Schweiz auf sein Konto Nr. … bei der F._____ zu überweisen (Urk. 18 S. 2 f.). Der Beschuldigten wird wie erwähnt vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 29. November 2013 und 15. Januar 2014 auf Anweisung von D._____ insgesamt Fr. 322'500.– von diesem Konto abgehoben und ihm das Geld zu namentlich nicht bekannten Zeitpunkten zwischen dem 29. November 2013 und 2. Juli 2015 übergeben zu haben (Urk. 18 S. 3 f.). 3.2. Mit Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2018 wurde D._____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Das

- 17 - Obergericht erachtete es als erstellt, dass D._____ von der B._____ AG, der B._____ International AG sowie der B._____ Unique AG Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 1'901'418.25 auf das Konto der E._____ AG bei der F._____ überwiesen hat, wie ihm in der Anklage zur Last gelegt wurde. Die Überweisungen seien nicht mit G._____ und H._____ abgesprochen gewesen und die E._____ AG habe darauf keinerlei Rechtsanspruch gehabt. Dadurch sei den erwähnten Gesellschaften finanzieller Schaden entstanden. Mit seinem Verhalten habe sich D._____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht (Urk. 29 S. 46 ff.). Das Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2018 ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 29 S. 79). Damit bildet die in der Anklage als Vortat aufgeführte Straftat Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils, weshalb sie mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 21 und 26) als nachgewiesen zu erachten ist. Von der Beschuldigten wird dies nicht bestritten. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit liegt eine im Sinne des Geldwäschereitatbestandes taugliche Vortat vor. Die in der Anklage aufgeführten vom F._____ Konto Nr. … getätigten Bargeldbezüge sind durch die bei den Akten liegenden Belege dokumentiert (Urk. 6/2/2 ff.). Daraus geht auch hervor, dass die Beschuldigte die Bezüge vorgenommen hat. Dies stimmt mit den Aussagen von D._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. Januar 2018 überein. D._____ gab damals an, dass die Beschuldigte die Gelder auf seine Anweisung bezogen und für ihn aufbewahrt habe (Urk. 7 S. 2 ff.). Von der Beschuldigten wurde im Verlauf des Verfahrens denn auch nie bestritten, die in der Anklage aufgeführten Bargeldbezüge getätigt und das Geld zuhause aufbewahrt zu haben. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt wurde von ihr, dass D._____ das auf dem F._____ Konto befindliche Geld zuvor von seinem Konto bei der I._____ überwiesen hatte. Dies lässt sich auch anhand der Akten nachvollziehen (Urk. 6/2/1 ff.). Damit ist erstellt, dass die von der Beschuldigten bezogenen Geldbeträge aus einem Verbrechen stammen. 3.3. Die Verteidigung macht in Bezug auf den objektiven Tatbestand geltend, dass die Handlungen der Beschuldigten nicht dazu geeignet seien, den "paper

- 18 - trail" zu unterbrechen bzw. zu verschleiern. Ihr Vater habe ihr vor seiner Abreise eine Generalvollmacht ausgestellt. Da die Beschuldigte nicht Inhaberin des Kontos bei der F._____ gewesen sei, habe sie, um Geld abheben zu können, am Bankschalter jedes Mal die Vollmacht sowie eine Kopie des Ausweises ihres Vaters und ihres eigenen Ausweises vorzeigen müssen. Es sei deshalb ohne weiteres möglich gewesen nachzuvollziehen, wer die Gelder abgehoben habe. Auch die spätere Aufbewahrung der Gelder bei der Beschuldigten zuhause sei nicht geeignet, den "paper trail" zu unterbrechen. Da man problemlos habe nachvollziehen können, dass die Beschuldigte die Barbezüge vorgenommen habe, sei selbstverständlich auch der Schluss nahegelegen, sie habe die Gelder bei sich zuhause aufbewahrt. Auch die Rückgabe an die einstige "Quelle" der Gelder bzw. an D._____ sei derart naheliegend, dass die Auffindung der Gelder nicht genügend erschwert werde (Urk. 73 S. 12 f.). 3.4. Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass sich die Beschuldigte beim Bezug der Gelder vom Konto ihres Vaters jeweils ausweisen musste, weshalb im Nachhinein nachvollzogen werden konnte, dass sie die Barauszahlungen getätigt hatte. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Bei der Beurteilung, ob eine Geldwäschereihandlung vorliegt, ist massgebend, ob die in Frage stehende Handlung geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Papierspur ("paper-trail") unterbrochen wird. Bei der Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto oder der Überweisung von Geld von einem inländischen Konto auf ein anderes inländisches Konto, wird aus diesem Grund in der Regel keine Geldwäschereihandlung angenommen, da dadurch erst ein "paper-trail" begründet bzw. dieser verlängert wird. Demgegenüber bricht die Spur der Vermögenswerte beim Barbezug von Geldbeträgen ab (EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Diss. 1999, S. 125 und 159 f.; ACKERMANN, in: Ackermann/Heine (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 N 57 und 62). Die Barauszahlung von deliktischem Geld wird von Lehre und Rechtsprechung daher als Geldwäschereihandlung eingestuft (BGE 142 IV 333 E. 5.1; vgl. dazu auch ISENRING, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, Schweizerisches

- 19 - Strafgesetzbuch, a.a.O., N 17 zu Art. 305bis; BSK StGB II-PIETH, a.a.O., N 51 zu Art. 305bis, je mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, vorliegend anders zu entscheiden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die durch die ungetreue Geschäftsbesorgung von D._____ deliktisch erlangten Gelder im gegen ihn geführten Verfahren nicht eingezogen werden konnten, da die entsprechenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden waren. Im Urteil vom 4. April 2018 wurde D._____ deshalb zu einer Ersatzforderung verpflichtet (Urk. 29 S. 75). Die von D._____ und der Beschuldigten vorgenommenen Handlungen waren somit nicht nur grundsätzlich geeignet, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Diese wurden dem Zugriff der Privatklägerschaft bzw. der Strafbehörden auch effektiv entzogen. 3.5. Damit ist der objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. Nachdem die Beschuldigte mehrere Bargeldbezüge vorgenommen hat, ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen.

4. Subjektiver Tatbestand 4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass ihr Vater die von ihr abgehobenen Vermögenswerte deliktisch erlangt habe. Sie habe weiter gewusst und gewollt, dass durch ihr Handeln der Ursprung des Geldes vertuscht und die Beschlagnahmung durch die Behörden erschwert oder gar verhindert werde (Urk. 51 S. 24 und 28). Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung auf den WhatsApp-Chat sowie die Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters, welche sie als nicht überzeugend erachtete (Urk. 51 S. 22 ff.). 4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte innerhalb eines Zeitraums von lediglich eineinhalb Monaten rund Fr. 322'000.– vom Konto ihres Vaters bei der F._____ abgehoben und bis zur Übergabe an ihren Vater bei sich zu Hause aufbewahrt. Die Beschuldigte hob die Gelder vom privaten Konto ihres Vaters ab. Die von ihr getätigten Bezüge waren nur möglich, weil ihr Vater vorgängig Geld von seinem Konto bei der I._____ überwies. Die Bargeldbezüge der Beschuldigten bewegten sich zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 35'000.– und erfolgten alle paar Tage, wobei unterschiedliche Filialen der F._____ beteiligt

- 20 - waren. Mit zwei Ausnahmen wandte sich die Beschuldigte nie zweimal hintereinander an dieselbe Bankfiliale. Im Laufe des Verfahrens konnte die Beschuldigte keine plausible Erklärung für die Höhe und Anzahl der Transaktionen sowie die Modalitäten der Bargeldbezüge vorbringen. Wie bereits dargelegt, sind die von ihr in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2015 (Urk. 6/1) gemachten Angaben nicht verwertbar. In den nachfolgenden Einvernahmen hat die Beschuldigte Aussagen zur Sache verweigert (Urk. 6/3 S. 2 ff.; Urk. 6/4 S. 1 f.; Urk. 7 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz führte sie auf Ergänzungsfragen der Verteidigung aus, sie habe das Geld auf Wunsch ihres Vaters in Einzelbeträgen abgehoben. Ihr Vater habe erwähnt, dass er mit dem Geld eine Firma in K._____ gründen wolle. Dabei habe es sich um eine Computer/IT- Reparaturfirma gehandelt (Prot. I S. 11). D._____ gab anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. Januar 2018 an, seine Tochter habe das Geld auf seine Anweisung hin abgehoben und zu Hause aufbewahrt. Er sei zu diesem Zeitpunkt in K._____ gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er das Geld in bar benötige. Dies, da sein Geschäftspartner das Geld in bar gewollt habe (Urk. 7 S. 2 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten und von D._____ zum Hintergrund der Bargeldbezüge stimmen überein, vermögen aber nicht ansatzweise zu überzeugen. So erscheint es wenig zweckmässig, für eine Firmengründung in K._____ Schweizer Bargeld bereitzustellen. Der Vorinstanz (Urk. 51 S. 24) ist sodann weiter darin zu folgen, dass es keinerlei Sinn ergibt, Bargeld im Gesamtbetrag von rund Fr. 322'000.– abzuheben und zu Hause aufzubewahren, während sich der Empfänger dieses Geld im Ausland befindet. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das Geld für die Firmengründung nicht bis zur Rückkehr von D._____ in die Schweiz auf seinem Bankkonto hätte belassen werden können. Insofern lag die Annahme nahe, dass die Bargeldbezüge den Grund hatten, die Verfolgbarkeit und das Auffinden des deliktisch erlangten Geldes zu erschweren. 4.3. Die Verteidigung verwies darauf, dass die Beschuldigte auf Anweisung ihres Vaters gehandelt habe und ihm habe vertrauen dürfen (Urk. 73 S. 10 und 12). Wie erwähnt, waren die Angaben des Vaters der Beschuldigten zum Zweck der Transaktionen jedoch offensichtlich nicht geeignet, das ungewöhnliche Vorgehen

- 21 - überzeugend zu erklären oder Zweifel bezüglich der Herkunft der Gelder zu beseitigen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Beschuldigten nicht um eine geschäftsunerfahrene oder am Geschehen unbeteiligte Person handelte. Die Beschuldigte war selbst bei der B._____ AG sowie der E._____ AG angestellt (Urk. 6/3 S. 4), weshalb es naheliegend ist, dass sie über den Hintergrund der Transaktionen mehr wusste, als sie später angab. Diese Annahme wird durch die Printauszüge der WhatsApp-Chats zwischen der Beschuldigten und ihrem Vater gestützt (Urk. 3/2). Es kann diesbezüglich auf die korrekte Zusammenfassung der Kommunikation im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 18 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 73 S. 9 ff.) geht daraus klar hervor, dass die Beschuldigte nicht nur von den Differenzen zwischen ihrem Vater und den Inhabern der Privatklägerinnen Kenntnis hatte, sondern auch darüber informiert war, dass ihr Vater Geldbeträge im grösseren Umfang abgezogen hat. So schrieb D._____ der Beschuldigten, dass er sich dies von den beiden Grünschnäbeln nicht gefallen lasse, sie müssten bluten, was die Beschuldigte mit "yes" sowie "und wie" kommentierte (Urk. 3/2/13). Weiter schrieb D._____ am

6. September 2013, dass es jetzt losgehe mit dem Geld "abzüglen". Es werde eskalieren. Auf die Frage, um wie viel [Geld] es gehe, antwortete D._____ mit "750 + 750" (Urk. 3/12/14 f.). Der Verteidigung (Urk. 73 S. 10) ist beizupflichten, dass das Wort "abzügle" nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit stehlen oder veruntreuen ist. Im damaligen Zusammenhang deutete es indes klar auf ein unrechtmässiges Verhalten hin. Im Übrigen wies D._____ die Beschuldigte im Verlaufe ihrer Kommunikation mehrfach an, nicht mehr über WhatsApp zu schreiben, sondern Viber zu nutzen. Weiter schrieb er, man solle die Ohren offenhalten bzw. aufpassen und keine Fehler machen. Er wies sie zudem an, alles auf dem Handy zu löschen (Urk. 3/12/16; Urk. 3/12/20 ff.). Hätte sich D._____ lediglich ihm zustehende Gelder ausbezahlt, wäre dieses konspirative Vorgehen nicht nötig gewesen. Die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und ihrem Vater wurde im September bzw. Oktober 2013 geführt. Im November 2013 und damit lediglich kurze Zeit später begann sie auf seine Anweisung hin, grössere Geldbeträge von seinem Konto abzuheben. Dass sie in diesem

- 22 - Zeitpunkt nicht mit der allenfalls deliktischen Herkunft des Geldes gerechnet haben will, ist nicht glaubhaft. 4.4. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Geldwäscherei ist nicht erforderlich, dass der Täter die genauen Umstände der Vortat oder deren rechtliche Würdigung kennt. Insofern muss der Beschuldigten entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 73 S. 10) nicht nachgewiesen werden, dass sie im Einzelnen über die Delinquenz ihres Vaters informiert war und diese rechtlich richtig erfassen konnte. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte in Anbetracht der Ungewöhnlichkeit der Transaktionen mit der deliktischen Herkunft des Geldes rechnen musste. Darüber hinaus hatte sie aufgrund der WhatsApp-Nachrichten ihres Vaters Kenntnis davon, dass er nur kurze Zeit zuvor von den Privatklägerinnen erhebliche finanzielle Mittel abgezogen hatte. Vor diesem Hintergrund bestanden konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Rechtsverletzung. Dass die Barauszahlung von deliktischem Geld dazu geeignet ist, die Einziehung der Vermögenswerte zu erschweren bzw. zu vereiteln, liegt auf der Hand und muss auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 51 S. 24). Daran vermag der Umstand, dass die einzelnen Bargeldbezüge dokumentiert wurden (Urk. 73 S. 12 f.), selbstredend nichts zu ändern. Indem die Beschuldigte die Bargeldbezüge trotz aller Verdachtsgründe vornahm, nahm sie in Kauf, Vermögenswerte aus einer schweren Straftat einem allfälligen Zugriff durch die Strafbehörden zu entziehen. Damit ist der Tatbestand der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft getreten. Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen

- 23 - Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Revision hat zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Geldstrafe geführt. Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Damit erweisen sich die revidierten Bestimmungen für die Beschuldigte nicht als milder und es ist das bisherige Recht anzuwenden.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Die Vorinstanz ist dem insoweit nachgekommen, als sie die schwerste Geldwäschereihandlung bestimmt und dafür eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen festgesetzt hat (Urk. 51 S. 29 ff.). Für die weiteren Geldwäschereihandlungen wurden keine separaten (hypothetischen) Strafen mehr festgesetzt, sondern dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 140 Tagessätze vorgenommen (Urk. 51 S. 31). Dies zeigt bereits auf, wie schwierig eine separate Beurteilung der einzelnen Geldwäschereihandlungen ist. Die Beschuldigte handelte innerhalb eines Zeitraums von lediglich eineinhalb Monaten, wobei sie exakt gleich vorging. Die Geldwäschereihandlungen unterscheiden sich einzig im Deliktsbetrag voneinander. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in einem Gesamtzusammenhang würdigt (Urteile des

- 24 - Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 2.2. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen, liegen nicht vor. Zu den Grundsätzen der Strafzumessung finden sich im vorinstanzlichen Urteil bereits zutreffende Erwägungen (Urk. 51 S. 29 f.). Diese brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden.

3. Tatkomponenten 3.1. Die Beschuldigte hat einen nicht unerheblichen Aufwand betrieben, um das von ihrem Vater deliktisch erlangte Geld dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Sie ist innerhalb eines Zeitraums von lediglich eineinhalb Monaten insgesamt 14 Mal bei einer Bankfiliale der F._____ vorbeigegangen, um das Geld abzuheben. Die Bezüge bewegten sich zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 35'000.–. Insgesamt wurden Gelder im Umfang von rund Fr. 322'000.– abgehoben, wobei die entsprechenden Vermögenswerte dem Zugriff der Behörden letztlich auch effektiv entzogen wurden. Dieser Betrag ist als erheblich einzustufen, auch wenn im Rahmen des Tatbestands der Geldwäscherei regelmässig noch höhere Deliktsbeträge vorliegen dürften. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bei der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ein Umsatz ab Fr. 100'000.– als gross gilt (BGE 129 IV 188 E. 3.1). Demgegenüber erweisen sich die von der Beschuldigten vorgenommenen Vereitelungshandlungen in Form von Bargeldbezügen ab dem Bankkonto ihres Vaters nicht als besonders raffiniert. Die von ihr an den Tag gelegte kriminelle Energie ist als tief zu werten. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten mindestens eventualvorsätzliches Handeln anzulasten, wobei ihr konkrete Anhaltspunkte für die deliktische Herkunft der Gelder vorlagen. Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 30) ist anzunehmen, dass die Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf

- 25 - Initiative ihres Vaters gehandelt hat. Dies ändert nichts daran, dass sie sich ohne Weiteres gegen den Bezug der Gelder hätte entscheiden können, lässt ihr Verschulden aber in einem milderen Licht erscheinen. Dass die Beschuldigte aus der Tatbegehung einen finanziellen Vorteil erlangte, wird ihr in der Anklage nicht vorgeworfen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu relativieren. Dem Tatverschulden angemessen erweist sich eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen.

4. Täterkomponenten 4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist bekannt, dass sie 1989 geboren wurde und in Zürich L._____ aufgewachsen ist. Sie machte eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte und fing nach der Lehre bei der Privatklägerin B._____ AG zu arbeiten an. In der Folge arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern. Im Jahr 2017 absolvierte sie eine Berufsausbildung zur Personalassistentin und bildete sich in der Folge zur Payroll-Spezialistin weiter. Derzeit arbeitet sie in der Personalvermittlung im IT- und Finanzwesen (Urk. 6/3 S. 4; Prot. I S. 7). Die Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Urk. 60/1). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 52 = Urk. 89) ist strafzumessungsneutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). 4.3. Die Beschuldigte hat Aussagen zur Sache im Verfahren grösstenteils verweigert. Damit liegt hinsichtlich des Nachtatverhaltens kein vollumfängliches Geständnis oder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichterte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Das Nachtatverhalten ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 31) als neutral zu gewichten. 4.4. Seit Begehung der Geldwäschereihandlungen der Beschuldigten sind rund sieben Jahre vergangen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde

- 26 - nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal das Verfahren gegen die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem relativ aufwändigen Verfahren gegen ihren Vater, D._____, stand. Nachdem sich die Beschuldigte seit der Tatbegehung wohlverhalten hat (Urk. 52 = Urk. 89), rechtfertigt sich indes gestützt auf Art. 48 lit. e StGB eine leichte Reduktion der Strafe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 210 Tagessätzen erweist sich im Ergebnis als angemessen.

5. Tagessatzhöhe Die Beschuldigte arbeitet 100 % und verdient rund Fr. 6'600.– netto pro Monat, wobei sie einen 13. Monatslohn erhält. Sie verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden in der Höhe von Fr. 9'000.–. Für die Krankenkasse zahlt sie monatlich rund Fr. 300.–. Die Steuern betragen gemäss ihren Angaben rund Fr. 420.– pro Monat (Urk. 60/1 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.– erweist sich vor diesem Hintergrund sicherlich nicht als zu hoch. Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht verbessert haben, steht einer Erhöhung des Tagessatzes ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. dazu BGE 144 IV 198 E. 5.4). Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen.

6. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 51 S. 38). Dies erscheint als angemessen und ist auch in Beachtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. IV. Zivilansprüche

1. Parteistandpunkte Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 51 S. 38). Dagegen erhob die Privatklägerin

- 27 - Berufung und verlangt, wie bereits vor Vorinstanz, die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 322'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem

15. Januar 2014. Eventualiter beantragt sie die Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz in solidarischer Haftung mit D._____ (Urk. 70 S. 2). Die Privatklägerin C._____ AG hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf die Zusprechung von Schadenersatz verpflichtet (Urk. 37 S. 6), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderungen der B._____ AG. Eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 73 S. 2; Urk. 82 S. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, es fehle an der Widerrechtlichkeit, da die Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei vollumfänglich freizusprechen sei. Damit entfalle die Grundlage für die Haftung aus unerlaubter Handlung (Urk. 82 S. 1; vgl. auch Urk. 73 S. 14). Sodann wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, wobei ergänzend ausgeführt wird, dass es für die solidarische Haftung der gerichtlichen Feststellung bedürfe. Die Solidarität führe nicht zu einer Kumulation der Ansprüche des Geschädigten. Dieser könne seine Ansprüche nur einmal befriedigen. Damit sei entscheidend, ob D._____ den fraglichen Betrag bereits bezahlt habe. Mit der Vorinstanz stehe die Ungewissheit, ob die Bezahlung des Schadenersatzes durch D._____ erfolgen werde bzw. erfolgt sei, der Gutheissung der Schadenersatzforderung der B._____ AG entgegen (Urk. 82 S. 1 f.).

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Geldwäschers. Zwar schützt der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Doch dient der Tatbestand nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). Haben

- 28 - mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil am Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat (Art. 50 Abs. 3 OR). Unter Begünstigung wird allgemein ein Verhalten verstanden, welches den durch die Vortat verursachten Erfolg sichert. Die Definition der Sicherung des Erfolges einer Vortat trifft auch auf die Geldwäscherei zu. Verhindert der Geldwäscher die Aushändigung der aus der Vortat stammenden Vermögenswerte an den Geschädigten der Vortat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB oder eine Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten, wird damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der durch die Vortat eingetretene Erfolg gesichert (HEIERLI, Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei unter Berücksichtigung der Instrumente des Einziehungsrechts, Diss. 2012, N 1152 ff. und 1207 f.; BSK OR-GRABER, 7. Aufl. 2020, N 30 ff. zu Art. 50). Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1202/2019 vom

9. Juli 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3. Würdigung 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich die Beschuldigte der Geldwäscherei schuldig gemacht, indem sie vom Konto ihres Vaters Bargeldbezüge in der Höhe von insgesamt Fr. 322'500.– getätigt hat. Dabei handelt es sich um Geld, welches dieser unrechtmässig auf das Konto der E._____ AG überwiesen hatte. D._____ wurde deswegen rechtskräftig wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Die von der Beschuldigten bezogenen Vermögenswerte stammen damit aus einem Vermögensdelikt (Ziff. II.3.). Der Vorinstanz (Urk. 51 S. 33) ist deshalb beizupflichten, dass die Beschuldigte aufgrund der von ihr begangenen Geldwäscherei grundsätzlich zivilrechtlich belangt werden kann. Der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, sich an den strafbaren Handlungen ihres Vaters beteiligt und den dadurch verursachten Schaden mitbewirkt zu haben. Durch die von ihr vorgenommenen Bargeldbezüge ab dem Konto ihres Vaters

- 29 - wurde jedoch der Zugriff auf die von ihm deliktisch erlangten Vermögenswerte verunmöglicht und in diesem Umfang auch der durch die Vortat eingetretene Erfolg gesichert. Wie bereits dargelegt, hat die Beschuldigte in Kauf genommen, dass die fraglichen Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden. Damit liegt eine schuldhafte Begünstigungshandlung vor. Nachdem die Beschuldigte erst nach der eigentlichen Schadenverursachung mitgewirkt hat, haftet sie lediglich für die von ihr gewaschene und aus diesem Grund nicht mehr greifbare Summe (perpetuierter Schadensteil). Die Beschuldigte wird daher gegenüber der Privatklägerschaft im Umfang der von ihr bezogenen Bargeldbezüge von Fr. 322'500.– ersatzpflichtig. Sie haftet dafür in Solidarität mit D._____ (vgl. dazu HEIERLI, a.a.O., N 1152 ff.). 3.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass D._____ mit Urteil vom 4. April 2018 dazu verpflichtet worden sei, der B._____ AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'237'653.39 zu bezahlen. Sie führte diesbezüglich aus, dadurch bestehe bereits seitens von D._____ eine Schadenersatzpflicht in Bezug auf die hier relevanten Fr. 322'500.–. Soweit D._____ den fraglichen Betrag bezahlt habe, bestehe seitens der B._____ AG kein Schaden mehr. Ob D._____ bereits Schadenersatz bezahlt habe, sei nicht bekannt bzw. zumindest aktenmässig nicht belegt. Diese Ungewissheit stehe einer Gutheissung der Schadenersatzklage der B._____ AG entgegen (Urk. 51 S. 34). Ein Solidarschuldner wird erst durch die effektive Zahlung des Mitschuldners befreit, nicht schon durch dessen Verurteilung zur Zahlung. Ein Solidarschuldner kann nicht haftungsreduzierend einwenden, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben (BSK OR-GRABER, a.a.O., N 14 zu Art. 50; N 7 zu Art. 144). Die Haftung der Geldwäschers ist nicht subsidiär. Sie besteht auch dann, wenn vom Vortäter Schadenersatz erhältlich gemacht werden kann. Dass der perpetuierte Schadensteil über die Schadenersatzforderung gegen den Vortäter oder über eine staatliche Ersatzforderung gegen diesen oder die Bank mit Verwendung des Verwertungserlöses zu Gunsten des Geschädigten getilgt werden kann, ändert nichts daran, dass der Schaden – Nichtverfügbarkeit der durch die Vortat abhandengekommenen Vermögenswerte des Geschädigten – noch besteht, und dass dieses Fortbestehen durch die Begünstigung bedingt ist. Insofern spielt es

- 30 - keine Rolle, ob die Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Vortäter durchsetzbar ist und ob der Vortatschaden über die Geltendmachung einer staatlichen Ersatzforderung getilgt werden könnte (HEIERLI, a.a.O., N 1174, 1199 und 1210). Seitens der Beschuldigten wurde im Laufe des Verfahrens nie bestritten, dass die B._____ AG einen Schaden im Umfang von Fr. 322'500.– erlitten hat. Es wurde von ihr auch nicht geltend gemacht, dass der Schaden zumindest teilweise ersetzt worden sei. Der Behauptung der B._____ AG, wonach D._____ den Schaden bis heute nicht ersetzt hat (Urk. 70 S. 5 f.), wurde seitens der Beschuldigten auch im Berufungsverfahren nicht widersprochen (vgl. dazu Urk. 82 S. 2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie die B._____ AG nachweisen könnte, dass ihre Schadenersatzforderung noch nicht beglichen wurde, handelt es sich dabei doch um eine negative Tatsache (vgl. dazu auch Urk. 70 S. 5). Dass D._____ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu seiner Schadenersatzleistung verpflichtet wurde, steht einer Schadenersatzverpflichtung der Beschuldigten damit nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass in seinem Strafverfahren Vermögenswerte beschlagnahmt wurden. Sollte der Schaden von D._____ bereits ersetzt worden sein, was wie erwähnt von der Beschuldigten nicht behauptet wird, wäre die Beschuldigte gegenüber der B._____ AG von ihrer Schadenersatzpflicht befreit. 3.3. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass eine solidarische Verpflichtung der Beschuldigten mit D._____ nicht in Frage komme, da eine solche von der B._____ AG nicht beantragt worden sei (Urk. 51 S. 35). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Dispositionsmaxime im Adhäsionsverfahren im gleichen Umfang gilt wie in einem gewöhnlichen Zivilprozess (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 4a zu Art. 122). Nicht ersichtlich ist demgegenüber, inwiefern die Verpflichtung der Beschuldigten zu Schadenersatz in Solidarhaftung mit D._____ gegen die Dispositionsmaxime verstossen soll. Die solidarische Haftung ist gesetzlich vorgeschrieben. Wie erwähnt, sieht Art. 50 Abs. 3 OR vor, dass der Begünstiger für den durch die Geldwäscherei perpetuierten Schadensteil in Solidarität mit dem Vortäter haftet. Durch die Anordnung der solidarischen Haftung nach Massgabe dieser Bestimmung wird

- 31 - der B._____ AG nicht mehr zugesprochen als sie beantragt hat. Vielmehr wird damit im Dispositiv explizit festgehalten, dass sie ihren Schaden nur einmal ersetzt erhält. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, im Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2018 sei rechtskräftig entschieden worden, dass D._____ nicht solidarisch hafte, sondern alleine. Dem Gericht stehe es nicht zu, an diesem rechtskräftigen Entscheid etwas zu ändern (Urk. 51 S. 34 f.). Der Vertreter der B._____ AG wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte im Zeitpunkt des Urteils vom 4. April 2018 noch pendent war, weshalb D._____ nicht solidarisch mit der Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden konnte (Urk. 70 S. 4). Eine solche Anordnung kann im vorliegenden Verfahren denn auch nur getroffen werden, weil D._____ bereits verurteilt worden ist. Zwischen den Strafverfahren gegen D._____ bzw. die Beschuldigte besteht ein enger Sachzusammenhang. Dies bedeutet aber nicht, dass die gegen sie geltend gemachten Zivilansprüche zwingend gemeinsam beurteilt werden müssen, zumal keine notwendige Streitgenossenschaft besteht. Durch die solidarische Mitverpflichtung der Beschuldigten wird zudem entgegen der Vorinstanz nicht in das rechtskräftige Urteil gegen D._____ eingegriffen. Seine Haftung wird nicht dadurch verändert, dass weitere Personen für den Schaden solidarisch einzustehen haben. Vielmehr ergibt sich für die B._____ AG dadurch einzig die Möglichkeit, zumindest im Umfang von Fr. 322'500.– auch gegen die Beschuldigte vorgehen zu können. Dies ändert nichts daran, dass die B._____ AG den Schaden nur einmal ersetzt erhält. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte antragsgemäss zu verpflichten, der B._____ AG Schadenersatz von Fr. 322'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

15. Januar 2014 zu bezahlen. Dies in solidarischer Haftung mit D._____. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 10 und 11) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren tragen die

- 32 - Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, während die Privatklägerin B._____ AG vollumfänglich obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

2. Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Ein Obsiegen ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und der Privatklägerschaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 433). Die Regelung von Art. 433 StPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 6 zu Art. 436 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss hat die B._____ AG gegenüber der Beschuldigten daher Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die von der B._____ AG für das gesamte Verfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 14'447.85 (Urk. 70 S. 2 und 6; Urk. 71/2) wurde von der Beschuldigten in ihrer Höhe nicht bestritten und erweist sich als angemessen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der B._____ AG eine Prozessentschädigung von Fr. 14'447.85 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

- 33 -

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei in Bezug auf die Überweisung vom 14. November 2013), 7 (Herausgabe der beschlagnahmten Festplatte) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Bargeldbezüge im Zeitraum 29. November 2013 bis 15. Januar 2014).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin C._____ AG auf die Zusprechung von Schadenersatz verzichtet hat.

5. Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten D._____ (Geschäfts-Nr. SB170201) verpflichtet, der B._____ AG Schadenersatz von Fr. 322'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2014 zu bezahlen.

6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'967.15 amtliche Verteidigung

- 34 -

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'447.85 zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

- 36 -