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SB190365

Betrug

Zürich OG · 2020-10-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 23. Juli 2018 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zum Betrug bzw. subeventualiter Gehilfenschaft zu unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Urk. 50). Das Verfahren steht im Sachzu- sammenhang mit dem Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____ (Geschäfts- Nr. SB190364). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 16. April 2019 sprach

- 4 - das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Bülach den Beschuldigten vollumfänglich frei. Ferner trat es auf das Begehren der Privatklägerin auf Leis- tung von Schadenersatz nicht ein. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl am 24. April 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 89). In ihrer ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 22. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Schuldigsprechung des Beschuldigten (Urk. 99).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 101). Beide Parteien erhoben weder Anschlussberufung, noch gingen Anträge auf Nichteintre- ten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ein.

E. 2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.2 Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger macht mit Kostennote vom 16. März 2020 (Urk. 122/1-2) für das Berufungsverfahren einen Aufwand (Honorar und Barauslagen inkl. MwSt.) von Fr. 1'226.50 für die erste Phase als freigewählter Verteidiger und schliesslich für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger ab

E. 2.3 Entgegen dem, was die Anklageschrift impliziert, ist also für jene Leistungen, deren überhöhter Bezug der Mitbeschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, nicht primär die Frage entscheidend, ob zwischen der Mitbeschuldigten B._____ und dem Beschuldigten ein Konkubinat vorlag. Denn entscheidend ist die Art des Zu- sammenlebens bzw. der Haushaltsführung, nicht aber das zivilrechtliche Verhält- nis oder eine sonstige enge persönliche Beziehung der Haushaltsmitglieder zuei- nander (WIZENT, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2020, Rz. 674). Dass die Haushaltsfunk- tionen gemeinsam ausgeübt bzw. finanziert werden, wird in der Praxis bei einem Konkubinatsverhältnis zwar häufig, jedoch nicht zwingend der Fall sein und ist genauso bei einer Wohngemeinschaft unter Freunden oder Geschwistern denk- bar. Das Vorliegen eines Konkubinats kann somit höchstens ein Indiz für die ge- meinsame Haushaltsführung sein, mehr aber auch nicht. Denn anders als in der Verwaltungsrechts- bzw. Sozialhilfepraxis kann sich das Strafgericht nicht gleich- ermassen auf Vermutungen und eine daraus folgende Beweislastumkehr stützen, indem etwa vom Bestand einer Liebesbeziehung bzw. eines Konkubinats zwi- schen zwei zusammenwohnenden Personen als Vermutungsbasis auf den Be- stand einer gemeinsamen Haushaltsführung im dargelegten Sinn geschlossen werden könnte und es dann dem Sozialhilfebezüger obliegen würde, diese Ver- mutung umzustürzen bzw. den Gegenbeweis anzutreten, dass entgegen dem An- schein kein gemeinsamer Haushalt vorliege (vgl. zu dieser Thematik unten

- 18 - E. III.7.4. ff.). Es ist nach dem Gesagten also nachfolgend zu klären, ob die Mit- beschuldigte B._____ und der Beschuldigte – Konkubinat hin oder her – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gemeinsame Haushaltsführung aufwiesen. Selbst wenn das Beweisergebnis dahingehend ausfällt, dass mit gros- ser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass eine gemein- same Haushaltsführung vorlag, gilt der Anklagevorwurf nicht als rechtsgenüglich erstellt und die beiden Beschuldigten wären in dubio pro reo freizusprechen, wenn noch mehr als nur theoretische Zweifel daran bestehen, dass es auch anders ge- wesen sein könnte.

3. Zunächst ist auf die Aussagen der verschieden Beteiligten einzugehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der von der Mitbeschul- digten in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 (Urk. 19) sowie der im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ge- machten Aussagen auf die zutreffende zusammenfassende Darstellung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 98 S. 11 f.), der Auskunftsper- son H._____ (Urk. 98 S. 14 f.) wie auch des Zeugen I._____(Urk. 98 S. 15 f.).

E. 3 Januar 2020 wurde schliesslich das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Frist zur schriftlichen Berufungsbegrün- dung angesetzt (Urk.112).

E. 3.1 Die Mitbeschuldigte B._____ stellte sich durch das ganze Strafverfahren hindurch konstant auf den Standpunkt, dass sie sich vom ihrem langjährigen Partner, dem Beschuldigten, im Jahr 2015 getrennt habe und sich daran auch mit ihrem Wiedereinzug in die Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ nichts geändert habe. Diesen auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutenden Schritt, trotz unverändert getrenntem Beziehungsstatus wieder zurück zu ihrem Ex- Partner zu ziehen, erklärt die Mitbeschuldigte damit, dass sie nach der Auflösung des Untermietverhältnisses mit ihrer Freundin (Frau J._____) per Ende August 2016 mangels anderer Optionen auf der Strasse gestanden sei (Prot. I S. 17). Die Mitbeschuldigte hielt in den Einvernahmen ferner von Beginn weg daran fest, dass ihre gelebte Wohnform einer "Zwecks-WG" sei, wobei jeder seine Räume habe und jeder für sich koche und für sich schaue. Sie lüfte nur ab und zu alle Räume, so auch jene, die vom Beschuldigten benutzt würden.

- 19 -

E. 3.2 Auch der Beschuldigte bestätigte mit Blick auf die Frage nach ihrer Wohn- form, dass sie in einer Zweckwohngemeinschaft mit getrennter Haushaltführung leben würden. Er bestätige ferner die Angaben der Mitbeschuldigten, wonach es eine Raumaufteilung gegeben habe, gemäss welcher die Mitbeschuldigte ihr Zimmer und die Stube habe, während die Küche und sanitäre Anlagen gemein- sam genützt würden. Sowohl das Aussageverhalten des Beschuldigten als auch jenes der Mitbeschuldigten erweist sich insgesamt als konstant. Ihre Aussagen erscheinen sodann für sich betrachtet auch als grundsätzlich plausibel und frei von Widersprüchen. Ferner stimmen ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten überein, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Relativierend ist an dieser Stelle jedoch anzumerken, dass die beiden Beschuldigten – selbst nach ih- ren Angaben – ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Die besagten Einver- nahmen erfolgten sodann zeitversetzt bzw. es konnte zunächst nur der Beschul- digte befragt werden, bevor sich die Mitbeschuldigte B._____ drei Monate später anlässlich der Konfrontationseinvernahme erstmals zum im Raum stehenden Vorwurf des Sozialhilfebetrugs äusserte (Urk. 18 und 19). Entsprechend wäre es den beiden Beschuldigten somit möglich gewesen, ihr Aussageverhalten aufei- nander abzustimmen. Ferner weisen beide ein offensichtliches Interesse daran auf, sich hinsichtlich der gemachten Vorwürfe in möglichst gutem Licht zu präsen- tieren. Letzteres führt jedoch, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, für sich nicht dazu, dass ihnen von vorneweg die Glaubwürdigkeit abzusprechen wä- re. Ihre Aussagen sind aber mit angemessener Zurückhaltung zu würdigen und insbesondere anhand der übrigen Beweismittel kritisch zu überprüfen.

E. 3.3 Zunächst ist auf die (verwertbaren) Beweismittel im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung einzugehen.

E. 3.3.1 Diesbezüglich wurde – was die Wohnsituation der beiden Beschuldigten angeht – insbesondere Wm G._____ befragt, welcher an der Hausdurchsuchung mitwirkte und die bei den Akten liegende Fotodokumentation (Urk. 26/3) erstellt hat. Der Zeuge G._____ gab zu Protokoll, das vor allem das eine Zimmer auffällig gewesen sei, in welchem ein Bett stand. Diesbezüglich habe er das Gefühl ge- habt, dass das Bett von beiden anwesenden Personen – d.h. von der Mitbeschul-

- 20 - digten und dem Beschuldigten – benutzt worden sei. Die Decke sei in der Mitte des Bettes zusammengelegt gewesen, wie wenn jeder auf seiner Seite aus dem Bett gekommen wäre und dabei die Decke zurückgeschlagen habe. Zudem könne er sich erinnern, dass im anderen Zimmer, in dem noch ein oder zwei Betten ge- standen hätten, das Bett recht "beladen" gewesen sei, er wisse jedoch nicht mehr was darauf gewesen sei. Es habe jedoch nicht zum Rest der Wohnung gepasst, welche sonst durchwegs aufgeräumt gewirkt habe (Urk. 24 S. 4). Betrachtet man die vom Zeugen G._____ erstellte Dokumentation der bei der Hausdurchsuchung durchsuchten Räume, ist auf Bild S. 5 das vom Zeugen beschriebene Bett er- kennbar, welches gemäss dem Zeugen danach ausgesehen habe, als sei es von beiden Beschuldigten benutzt worden. Neben der wie vom Zeugen beschriebe- nen, von beiden Bettseiten zur Mitte aufgeschlagenen Bettdecke sind ferner zwei Kissen sowie zwei Nachttischchen zu erkennen. Das Bett verfügt dabei über eine einzige, sich über das gesamte Bett erststreckende Bettdecke (Urk. 26/3 S. 5). Wie vom Zeugen angesprochen, erweckt die fotografisch festgehaltene Situation in diesem Schlafzimmer tatsächlich den Eindruck, dass dieses in der Nacht vor der Hausdurchsuchung am Morgen des 18. Oktober 2017 von beiden Bewohnern gemeinsam genutzt wurde. Dies steht im Widerspruch zu den in sich überein- stimmenden Aussagen beider Beschuldigten, dass sie getrennte Schlafzimmer hätten bzw. sich in keiner Situation das Bett teilen würden (Prot. I S. 20 f. und S. 32 f.). Die Mitbeschuldigte stellte sich dabei mit Blick auf die Fotodokumentati- on auf den Standpunkt, dass es sich beim auf S. 8 unter der Bezeichnung "allge- meines Zimmer" abgebildeten Raum (Urk. 26/3 S. 8) um "ihr" Zimmer handle, in welchem sie jeweils nächtige. Betrachtet man diese Aufnahme, ist die Aussage des Zeugen G._____, wonach das Bett sehr "beladen" gewesen sei, durchaus nachvollziehbar. Das Bild zeigt zahlreiche übereinander geschichtete Kissen bzw. eine Decke sowie verschiedene Plüschtiere auf dem Bett. Im Gegensatz zum soeben erwähnten grossen Bett erweckt dieses Bett nicht den Eindruck, gerade eben noch benutzt worden zu sein. Allerdings sieht es auch nicht so aus, als ob es sich um ein gänzlich unbenutztes Bett handeln würde. So ist zumindest die Matratze mit Fixleintuch bezogen. Sodann sind auch – abgesehen von deren un- gewöhnlich grossen Anzahl – auch auf einem Bett deponierte Kissen für sich

- 21 - noch nichts Ungewöhnliches. Auffällig ist dagegen der Koffer, der offen und auf dem Bett liegt. Diesbezüglich äusserte sich die Mitbeschuldigte dahingehend, dass dieser Koffer nicht von ihr, sondern von der Polizei im Rahmen der Haus- durchsuchung auf das Bett gestellt worden sei (Urk. 16 f.), mithin die Aufnahme nicht den zu Beginn der Hausdurchsuchung angetroffenen Zustand des Zimmers abbilde. Mit dieser Behauptung wurde entsprechend auch der Zeuge Wm G._____ konfrontiert. Dieser sagte zunächst aus, die von ihm hinsichtlich dieses Zimmers beschriebene "Unordnung" habe bereits bestanden, als die Polizei die Wohnung betreten habe. Er wisse das, weil er gleich zu Beginn der Durchsu- chung jedes Zimmer betreten habe, um nachzusehen, ob sich noch andere Per- sonen in der Wohnung befanden (Urk. 24 S. 4). Zur Behauptung der Mitbeschul- digten, dass der Koffer nicht von ihr auf das Bett gestellt worden sei, gab der Zeuge G._____ an, dass dieser mit grösster Garantie bereits so auf dem Bett ge- standen habe, relativierte jedoch sogleich, dass er nicht ausschliessen könne, dass ein einzelner Gegenstand, so auch dieser Koffer, durch die durchsuchenden Polizisten auf das Bett gelegt worden sein könnte, noch bevor dieses Foto ent- standen sei (Urk. 24 S. 5).

E. 3.3.2 Was die Mitbeschuldigte zur Benutzung der beiden fraglichen Schlafzim- mer vorbringt, erscheint sodann zumindest nicht unplausibel. So weist sie etwa darauf hin, dass sie aufgrund einer im Jahr 2010 durchgeführten Darmoperation "Schwierigkeiten" mit der Verdauung habe, weshalb sie aus hygienischen Grün- den jeweils auf einem Frotteetuch über dem Fixleintuch schlafe. Diese wird auch so in zwei von der Mitbeschuldigten selber ins Recht gelegten ärztlichen Bestäti- gungen von Dr. K._____ sowie ihrer Psychiaterin Dr. C._____ bestätigt (Urk. 17/1 und 17/2). Tatsächlich ist auf dem besagten Einzelbett auf der Matratze ein über dem Fixleintuch ausgebreitetes hellblaues Tuch erkennbar (Urk. 26/3 S. 8). Fer- ner erklärt sie die grosse Menge an Kissen auf dem Bett damit, dass sie an Asth- maanfällen leide und deshalb mithilfe der Kissen oft den Oberkörper hochlagern müsse. Diese Behauptung unterlegt sie dabei mit einem Foto eines Asthmamedi- kaments ("Montélukast Sandoz"), welches mit einer Etikette einer Arztpraxis mit dem Namen der Beschuldigten und der Einnahmeanweisung "Nachts 1" versehen ist (Urk. 17/3; Urk. 16 S. 2). Ferner ist – entgegen dem sich dem Betrachter der

- 22 - Fotos prima facie bietenden Eindruck – nicht ausgeschlossen, dass die Mitbe- schuldigte B._____ in der Nacht vor der Hausdurchsuchung im von ihr bezeichne- ten Einzelbett geschlafen hat und die zahlreichen Kissen und Stofftiere nach dem Aufstehen für den Tag auf dem Bett deponiert hat, während das Bett des Be- schuldigten, das sich auf beide Seiten hin aufgeschlagen präsentierte, nur von diesem so hinterlassen worden sein könnte. Insgesamt kann hinsichtlich der mit der fotografisch dokumentierten Situation aber festgehalten werden, dass durch- aus Hinweise darauf bestehen, dass das vom Beschuldigten als sein alleiniges bezeichnete Bett – zumindest am Morgen der Hausdurchsuchung – nicht nur von diesem, sondern auch von der Mitbeschuldigten genutzt wurde. Dies ist ein durchaus gewichtiges Indiz dafür, dass die Mitbeschuldigte und der Beschuldigte eine mehr als nur kollegiale Beziehung pflegten und entsprechend jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Mitbeschuldigte und ihr ehemals langjähriger Lebenspartner wieder eine Liebesbeziehung führten. Nachdem jedoch für die vor- liegend zur Anklage gebrachten vermeintlich zu Unrecht erlangten Sozialhilfebe- züge (Grundbedarf, Mietzinsanteil) wie eingangs dargelegt selbst eine derartige Paarbeziehung noch nicht automatisch gleichbedeutend mit einer gemeinsamen Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen ist, kann aus diesem Um- stand für sich alleine noch nicht geschlossen werden, dass die Angaben der Mit- beschuldigten gegenüber der Sozialhilfebehörde, als Untermieterin mit dem Be- schuldigten in einer Zweckwohngemeinschaft zu leben, was mit entsprechendem Untermietvertrag belegt wurde, falsch waren, sofern keine weiteren Indizien hin- zutreten, unter Einbezug derer man insgesamt vernünftigerweise zum Ergebnis gelangen muss, dass – entgegen den Behauptungen beider Beschuldigten – eine gemeinsame Bestreitung der Haushaltsfunktionen vorlag.

E. 3.3.3 Abgesehen von den soeben erwogenen Hinweisen auf eine gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers durch die Beschuldigten lassen sich aus den Aussa- gen des Zeugen Wm G._____ und der Fotodokumentation jedoch kaum Hinweise darauf finden, dass die Beschuldigten die Haushaltsfunktionen wie Essen, Wa- schen und Reinigung gemeinsam ausübten. Vielmehr deutet etwa der Umstand, dass im Wohnzimmer (S. 3 der Fotodokumentation), welches gemäss Angaben der Beschuldigten primär von der Mitbeschuldigten B._____ genutzt worden sei,

- 23 - ein grosser Kühlschrank steht, eher auf eine getrennte Aufbewahrung der Esswa- ren der beiden Bewohner in je eigenen Kühlschränken (Küche/Wohnzimmer) hin, was wiederum eher für eine getrennte Haushaltsführung spricht (Urk. 26/3 S. 3). Ebenfalls sind auf diesem Bild zwei separate Waschkörbe ersichtlich, was als Hinweis auf getrenntes Waschen der Beschuldigten gedeutet werden kann. Wie sich die Situation in der Küche präsentiert – etwa, ob beide Beschuldigte getrenn- te Essensvorräte aufweisen – lässt sich mangels entsprechender Dokumentation nicht beurteilen.

E. 3.4 Weiter befinden sich bei den Akten ein "Untermietvertrag für zwei Zimmer" vom 5. August 2016 zwischen dem Mitbeschuldigten und der Beschuldigten B._____ (Urk. 27/16), welcher gemäss Schreiben der Beschuldigten vom

E. 3.5 Bei den Akten befindet sich ferner eine Vollmachtsregelung betreffend das Postkonto der Mitbeschuldigten B._____, mit welcher diese – neben ihrer Tochter M._____ – dem Beschuldigten die Vertretungsbefugnis über ihr Konto erteilt (Urk. 17/8). Die Vollmacht datiert vom 22. März 2017, wurde also nach dem Wie- dereinzug der Mitbeschuldigten errichtet. Bemerkenswert ist dabei, dass auf dem

- 25 - Formular hinsichtlich des Bevollmächtigten A._____ beim Feld "Genaue Bezie- hung zum Kunden" handschriftlich "Lebenspartner" vermerkt wurde. Dieser Um- stand spricht grundsätzlich eher für eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Mitbeschuldigten und dem Beschuldigten. Beide Beschuldigten gaben dies- bezüglich jedoch übereinstimmend an, dass diese Vollmachtsregelung auf den schlechten Gesundheitszustand der Mitbeschuldigten B._____ zurückzuführen sei. Sie sei aufgrund ihrer Angststörungen nicht in der Lage, an den Postschalter zu gehen, etwa um Einzahlungen zu erledigen. Dort habe es jeweils sehr viele Leute, was bei ihr grossen Stress verursache. Deshalb vergesse sie in solchen Situationen etwa auch den Pincode ihrer Postkarte. Der Beschuldigte kenne ihren Gesundheitszustand und begleite sie deshalb etwa zur Post, wo es aber oft viele Leute habe. Wenn sie dann in Panik gerate, könne sie sie sich schnell aus der Post hinaus zurückziehen und er könne den beabsichtigten Vorgang dann dank der Vollmacht für sie abschliessen bzw. erledigen (Prot. I S. 21 f., S. 33). Diese Erklärung erscheint angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Mitbe- schuldigten plausibel. Dass der Beschuldigte darauf jedoch vermeintlich fälschli- cherweise als "Lebenspartner" bezeichnet wird, obwohl eine derartige Verbun- denheit von beiden Beschuldigten vehement in Abrede gestellt wird, wirft aber dennoch Fragen auf. Wenn die Beschuldigten diese vermeintliche Falschangabe damit erklären, dass sie zunächst nicht gewusst hätten, was sie in ihrer Situation bei Beziehung hätten schreiben sollen, und dass "Vermieter" dabei doch seltsam gewirkt hätte und entsprechend vielleicht nicht akzeptiert worden wäre (Prot. I S. 33), ist dies mit der Vorinstanz aber dennoch als zumindest nicht unplausibel zu erachten (vgl. Urk. 98 S. 18). Dass sich die Beschuldigten offenbar zunächst schwer getan hatten, welche Angabe auf dem Vollmachtformular zu machen wäre (Prot. I S. 33 f.), findet eine gewisse Stütze in den Akten darin, dass offenbar zu- nächst versucht wurde, dieses Dilemma zu umgehen, indem das Feld "Genaue Beziehung zum Kunden" offen gelassen wurde (Urk. 17/6). Erst als die Post er- neut hinsichtlich einer entsprechenden Angabe insistierte (Urk. 17/7), hat der Be- schuldigte das Formular um die besagte Bezeichnung "Lebenspartner" ergänzt (Urk. 17/8). Mit Blick auf die vorliegend entscheidende Frage nach der gemein- samen Haushaltsführung und -finanzierung der beiden Beschuldigten lassen sich

- 26 - nach dem Gesagten auch aus der Vollmachtsregelung insgesamt keine eindeuti- gen Erkenntnisse gewinnen. Eindeutige Hinweise darauf, dass diese Vollmachts- regelung dazu gedient hätte, die gemeinsame Haushaltsführung zu finanzieren, ergeben sich daraus jedenfalls noch keine. Diesbezüglich betonen beide Be- schuldigten, dass es keine gemeinsame Haushaltskasse gebe. Finanziell schaue jeder für sich (Prot. I S. 21 und S. 32).

E. 3.6 Letzteres lässt sich auch anhand der Auszüge aus besagtem Postkonto der Mitbeschuldigten B._____ nicht widerlegen. Hinsichtlich der bei den Akten liegen- den Kontoauszüge für die ersten Monate des Deliktszeitraums ist vielmehr er- sichtlich, dass regelmässig jeweils einen Bargeldbezug in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– erfolgte, was in etwa der im Untermietvertrag festgelegten Unter- miete von Fr. 980.–, welche die Mitbeschuldigte dem Beschuldigten in bar habe bezahlen müssen (Prot. I S. 34 f.), entspricht (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000209 [Fr. 1'000.– am 29. August 2016], act. 000210 [Fr. 1'000.– am

E. 3.7 Gemäss Angaben der Auskunftsperson H._____, Mitglied der Sozialbehörde der Stadt D._____, habe ein Hinweis auf einen vermeintlichen Internethandel auf

- 27 - der Plattform riccardo.ch den Anlass dazu gegeben, Strafanzeige gegen die Mit- beschuldigte B._____ einzureichen (Prot. I S. 38 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Person unter dem Nickname "N._____" zahlreiche Gegenstände zum Verkauf angeboten hat, die sich unter der Adresse "O._____" registriert hatte (Urk. 29/4 f.). Angesicht dieser Verkäuferangabe, welche sich aus dem Vornamen der Mitbeschuldigten und dem Nachnamen des Beschuldigten zusammensetzt, sei einerseits der Verdacht aufgekommen, dass die Mitbeschuldigte B._____ mit dem Internethandel ein Einkommen erzielte, das gegenüber den Sozialbehörden nicht deklariert wurde. Andererseits habe dies gemäss H._____ den bereits zuvor bestehenden Verdacht erneut genährt, dass die Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte nach ihrem Wiedereinzug erneut im Konkubinat leben würden (Prot. I S. 38). Der Beschuldigte gab bezüglich Internethandel an, dass dies allei- ne seine Sache sei. Die Mitbeschuldigte sei darin nicht involviert. Er habe sie ein- zig ein paar Mal zu einzelnen Kunden mitgenommen, als er etwas habe abholen müssen, dies, damit sie auch mal aus dem Haus komme, da dies aufgrund ihres psychischen Zustands sonst nur selten der Fall gewesen sei (Urk. 18 S. 6 f.). Auch diese gab an, mit dem Internethandel nichts zu tun zu haben. Sie sei tech- nisch gar nicht in der Lage, so etwas zu machen. Sie sei einzig manchmal mit ihm mitgegangen, wenn er sie darum gebeten habe, wobei sie sich aber stets im Hin- tergrund gehalten habe. Sie habe dies als Training gemacht, um sich ihren Ängs- ten zu stellen und um wieder mal aus dem Haus zu kommen (Urk. 19 S. 7 f.). Weshalb die Registrierung unter dieser ungewöhnlichen Namenskombination er- folgte, bleibt letztlich im Dunkeln. Der Verdacht, dass die Mitbeschuldigte eine ak- tive Rolle in diesem Internethandel spielte, hat sich jedoch nicht bestätigt. Ent- sprechend fand dieser ursprüngliche Anlass für die Strafanzeige seitens der Sozi- albehörden der Stadt D._____ auch keinen Eingang in die Anklageschriften. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus dieser ungewöhnlichen Namensbe- zeichnung letztlich keine massgeblichen Erkenntnisse dafür, ob die Beschuldigten eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung aufwiesen, gewinnen las- sen.

E. 3.8 Schliesslich bleiben noch die Aussagen der bereits erwähnten Auskunfts- person H._____ sowie des Zeugen I._____ welche anlässlich der erstinstanzli-

- 28 - chen Hauptverhandlung zum vorliegenden Fall als Vertreter der Sozialbehörden befragt wurden. I._____ hat die Strafanzeige gegen die Mitbeschuldigte B._____ als Vertreter der Präsidentin der Sozialbehörden mitunterzeichnet, war jedoch im Übrigen an der Fallbearbeitung betreffend die Mitbeschuldigte nicht beteiligt und verfügte nur über wenig Aktenkenntnis (Prot. I S. 71). Aus seinen Aussagen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Relevantes entnehmen. H._____ wurde vor Bezirksgericht insbesondere darüber befragt, ab wann der Verdacht, dass die Mitbeschuldigte und der Beschuldigte nach erneutem Zusammenzug wieder ein Konkubinat führen würden, aufgekommen sei und was zur Klärung dieses Ver- dachts durch die Sozialbehörden unternommen worden war (vgl. dazu ausführlich unten E. III.7.7.). Zur sachverhaltlichen Feststellung der Frage, ob die beiden Be- schuldigten nach ihrem erneuten Zusammenzug tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung im oben dargelegten Sinne aufwiesen, lässt sich allerdings auch seinen Ausführungen nichts Wesentliches entnehmen.

4. Im Ergebnis bestehen anhand der Aussagen des Polizisten Wm G._____ sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotodokumentation zwar Hinweise darauf, dass die Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte nach dem Wiedereinzug der ersteren in die ehemals gemeinsame Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ wieder eine Beziehung geführt hatten, die über das von ihnen dargestellte rein kollegiale Verhältnis hinausging. Da jedoch eine derar- tige emotionale Beziehung, selbst wenn diese als Konkubinat qualifiziert würde, für sich noch nicht zwingend damit einhergeht, dass auch der Haushalt gemein- sam geführt wurde, und angesichts dessen, dass sich aufgrund der übrigen vor- handenen Beweismittel die insgesamt plausiblen Aussagen beider Beschuldigten nicht wirksam widerlegen lassen, muss nach dem Grundsatz in dubio pro reo da- von ausgegangen werden, dass die beiden Beschuldigten im vorliegend zur Beur- teilung stehenden Deliktszeitraum von Anfang September 2016 bis zur Anklage- erhebung am 23. Juli 2018 ihre Haushalte insoweit getrennt geführt und finanziert haben. Entsprechend lässt sich der Anklagevorwurf, wonach die Mitbeschuldigte B._____ gegenüber der Sozialbehörde ihre Wohnsituation gestützt auf einen zu- sammen mit dem Beschuldigten erstellten fingierten Untermietsvertrag wahr-

- 29 - heitswidrig als Untermiete bzw. als Zweckwohngemeinschaft deklariert haben soll, nicht rechtsgenüglich erstellen.

5. Nach dem Gesagten ändert sich auch unter Einbezug der vom Bezirksge- richt Bülach noch als unverwertbar qualifizierten Beweismittel gegenüber dem Beweisergebnis der Vorinstanz nichts. Für eine Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB fehlt es mithin – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 98 S. 20 f.) – bereits in objektiver Hinsicht am Tatbestandselement der Täu- schung durch die beiden Beschuldigten. Es kann nicht rechtsgenüglich nachge- wiesen werden, dass die Angaben der Mitbeschuldigten, wonach sie mit dem Be- schuldigten in einem reinen Untermietsverhältnis bzw. in einer Wohngemeinschaft mit getrenntem Haushalt lebe, wahrheitswidrig waren. Nachdem in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass keine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung vorlag, erweisen sich die Angaben der Beschuldigten mithin nicht als Vorspiegelung falscher Tatsachen. Soweit die Sozialbehörden davon ausgingen, die Beschuldigten seien sozialhilferechtlich wie eine Zweckwohnge- meinschaft mit getrennter Haushaltsführung zu behandeln, befanden sie sich ent- sprechend nicht in einem Irrtum über leistungsrelevante Tatsachen, gestützt auf welchen der Mitbeschuldigten zu hohe Sozialhilfebeträge ausgerichtet worden wären. Auch der subjektive Tatbestand erweist sich – mit zutreffender Begrün- dung der Vorinstanz (vgl. Urk. 98 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO sowie oben E. III.3.5.) – als nicht erfüllt, womit auch ein strafbarer Versuch ausscheidet. Dass bei diesem Ergebnis auch die von der Staatsanwaltschaft eventualiter geltend gemachte Beteiligung des Beschuldigten in Form von Gehilfenschaft zum Betrug ausscheidet, ergibt sich von selbst.

6. Der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Auffangtatbestand des Unrecht- mässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB setzt – wie der soeben erläuterte Betrug – ebenfalls voraus, dass durch den Täter ein Irr- tum über leistungsrelevante Tatsache hervorgerufen oder bestärkt wird. Nachdem dies vorliegend wie dargelegt nicht gegeben ist, scheidet auch eine Verurteilung der Mitbeschuldigten gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB aus. Damit ist auch der von der Staatsanwaltschaft subeventualiter geltend gemachten Gehilfenschaft zu die-

- 30 - sem Delikt die Grundlage entzogen. Der Beschuldigte ist somit – in dubio pro reo

– vollumfänglich freizusprechen.

7. Der Vollständigkeit ist anzuführen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte ihre Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausführten und finanzierten, sich am Ergebnis nichts än- dern würde:

E. 4 In der Folge erstattete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom

15. Januar 2020 fristgerecht ihre Berufungsbegründung, in welcher sie die ein- gangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 114).

E. 4.1 Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung – sofern die Voraus- setzungen der notwendigen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind – nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jeden- falls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Vorliegend wurde die erste staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten am 24. Oktober 2017 (Urk. 18) und schliesslich die erste Befragung der Mitbeschuldigten B._____ an- lässlich der Konfrontationseinvernahme am 22. Januar 2018 (Urk. 19), beide mit- hin nach der strittigen Hausdurchsuchung, durchgeführt. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht kann für den Zeitpunkt, ab dem die not- wendige Verteidigung sicherzustellen ist, jedoch nicht unbesehen auf den Zeit- punkt der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme abgestellt werden, stellt Art. 131 Abs. 2 StPO doch klar, dass die notwendige Verteidigung "jedenfalls aber vor der Eröffnung der Untersuchung" bestellt sein muss. Entsprechend gilt die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme nur dann als relevanter Zeitpunkt, wenn die Untersuchung bis dahin nicht ohnehin schon eröffnet wurde.

E. 4.2 Eine formelle Eröffnung der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl hat im vorliegenden Verfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der förmlichen Eröffnungsverfügung kommt al- lerdings lediglich deklaratorische Wirkung zu und deren Unterlassung hat dem- nach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshand- lungen zur Folge (Urteil des Bundesgerichtes 6B_912/2013 vom 4. November 2014, E. 1.1.4.). Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Die Haus- durchsuchung stellt eine solche Zwangsmassnahme dar. Sie wurde seitens der Staatsanwaltschaft bereits mit Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 2. August 2017 bzw. im gleichentags erstellten Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 26/1) ange- ordnet. Damit war die Untersuchung jedenfalls per 2. August 2017 materiell eröff- net worden. Entsprechend wäre die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gehalten gewesen, die notwendige Verteidigung kurz vor bzw. zumindest ab diesem Zeit-

- 9 - punkt sicherzustellen, war doch – wie hiervor mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bereits festgehalten – schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Dass dieser Um- stand vorliegend jedoch zwingend zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung führt, steht damit – wie sogleich zu zeigen sein wird – aller- dings noch nicht fest.

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gele- genheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt (Urk. 116). Letztere reichte am 7. Februar 2020 ihre Vernehmlassung ein (Urk. 119). Innert erstreckter Frist

- 5 - erstattete der Beschuldigte sodann seine Berufungsantwort vom 20. März 2020, in welcher er die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse beantragte (Urk. 121).

E. 5.1 Das Gesetz sieht als Rechtsfolge für die nicht rechtzeitig bestellte not- wendige Verteidigung vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor der Bestellung der Verteidigung erfolgte Beweis- erhebung nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Entsprechend lautet die zentrale Frage, ob es sich bei einer Hausdurchsuchung um eine Beweiserhebung im Sinne des Art. 131 Abs. 3 StPO handelt. Die Rechtsfolge der Ungültigkeit einer Beweiserhebung im Falle nicht bestellter Verteidigung erscheint nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der beschuldigten Person und damit ihrem amtlichen Verteidiger Teilnah- merechte an dieser zustehen. Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen regelt die Strafprozessordnung im 4. Titel "Beweismittel" in Art. 147 StPO. Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, was sich mit Blick auf die Gesetzessystematik bereits daraus ergibt, dass sie nicht im 4. Titel, sondern im 5. Titel "Zwangsmassnahmen" (Art. 196 - 298, konkret Art. 244, 245) geregelt ist. Sie ist vielmehr eine Verfahrenshandlung, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift, mit dem Zweck, bereits vorhandene Beweise zu si- chern. Ein allfälliger Beweis liegt mit anderen Worten zum Zeitpunkt deren Vor- nahme bereits vor und die Durchsuchung dient entsprechend einzig dazu, den bestehenden Zustand zu dokumentieren und schafft die Grundlage für die Be- schlagnahmung von in den zu durchsuchenden Räumen bereits vorhandenen Gegenständen, die als Beweismittel relevant sein können. Die Hausdurchsuchung ist also nicht selber Beweismittel, sondern einzig ein Mittel, das zu einem beste- henden Beweismittel führen kann.

E. 5.2 Die genannte Ausrichtung auf die Sicherung von Beweisen zeigt sich auch an der vorliegend strittigen Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2017. Wie

- 10 - sich bereits aus dem Ermittlungsauftrag vom 2. August 2017 ergibt, lag der Fokus der ermittelnden Strafbehörden zum damaligen Zeitpunkt sowohl auf der Frage, ob die Mitbeschuldigte B._____ einen Internethandel über einschlägige Verkaufs- plattformen (tutti.ch, ricardo.ch etc.) betrieb, als auch darauf, welche allfälligen Bankverbindungen sie unterhielt. Überdies bestand der Verdacht, dass sie ge- genüber den Sozialbehörden der Stadt D._____ wesentliche Tatsachen über ihre Lebens- und Wohnverhältnisse verschwiegen hatte, welche zu einer Reduktion der wirtschaftlichen Sozialhilfe geführt hätten (Urk. 7). Entsprechend wurde im Hausdurchsuchungsbefehl vom 2. August 2017 (Urk. 26/1) die Durchsuchung der von der Mitbeschuldigten B._____ und dem Beschuldigten gemeinsam bewohn- ten Wohnung in der Liegenschaft E._____-strasse ... in F._____ und ihr in dieser Liegenschaft zugänglichen Räumlichkeiten angeordnet. Zu durchsuchen waren demgemäss die im Zusammenhang mit der Mitbeschuldigten B._____ stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger (insbesondere auch Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Infor- mationen, Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse. Ferner war gemäss Anordnung der Staatsanwaltschaft nach Bankunterlagen jeglicher Art, welche auf ein Erwerbseinkommen der Mitbeschuldigten hinweisen, Unterlagen von allfälligem Internethandel und allfälligen weiteren Handelstätigkeiten sowie Hinweisen, welche dafür sprechen, dass die Beschuldigte B._____ mit einem all- fälligen Mitbewohner in einer Lebensgemeinschaft lebt, sowie weiteren sachdien- lichen Hinweisen zu suchen. Aus dem detaillierten Hausdurchsuchungsbefehl ergibt sich, dass es bei der durchgeführten Durchsuchung darum ging, in der Wohnung vorhandene Hinweise auf die im Verdacht stehenden Straftaten in je- nem Zustand, wie sie sich den mit der Durchführung betrauten Polizisten bei de- ren Eintreffen präsentierten, zu finden, zu dokumentieren und gegebenenfalls entsprechende Gegenstände als Beweismittel zu beschlagnahmen. Da es sich bei der Hausdurchsuchung um eine Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 StPO handelt, die "nicht schriftlich durchgeführt wird", sind die Ermittlungs- behörden verpflichtet, den entsprechenden Vorgang zu protokollieren, was – ne- ben dem Durchsuchungsprotokoll an sich – häufig mittels Fotos mit entsprechen- der Beschriftung erfolgt, mit welchen systematisch ein Überblick über das durch-

- 11 - suchte Objekt gegeben wird. Das fotografische Festhalten der im Durchsu- chungsobjekt angetroffenen Situation dient insbesondere dazu, dass späteren Einwänden bzw. Diskussionen darüber, wo sich ein bestimmter Gegenstand be- funden (oder gerade nicht befunden) hat, sogleich stichhaltig begegnet werden kann (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 245 StPO). Die im Zusammen- hang mit der Hausdurchsuchung erstellten Urkunden – konkret das Hausdurchsu- chungsprotokoll (Urk. 26/2), die Fotodokumentation (Urk. 26/3) – sowie der dies- bezüglich erstellte Nachtragsrapport vom 18. Oktober 2017 (Urk. 2), welche die Vorinstanz wegen vermeintlicher Unverwertbarkeit versiegelt hat, sind folglich nicht etwa eigene oder zusätzlich erhobene Beweismittel, sondern einzig der schriftliche Ausdruck der Beweissicherungsmassnahme, mit welchen diese für die Akten dokumentiert wurden.

E. 5.3 Das Wesen der Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmass- nahme ergibt sich so denn auch explizit aus den allgemeinen Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen des 5. Titels (Art. 196 lit. a StPO: "Verfahrenshandlung, [...], die dazu dient: a. Beweise zu sichern;"). Demgegenüber entsteht etwa bei ei- ner Einvernahme, welche die Strafprozessordnung in Art. 142 ff. im 4. Titel "Be- weismittel" regelt, der eigentliche Beweis bzw. dessen Beweisgehalt erst mit der Befragung bzw. entsprechender Beantwortung durch einen Zeugen oder die be- schuldigte Person an sich, wodurch sich insbesondere auch gewisse Möglichkei- ten der Parteien ergeben, auf den Beweisgehalt des abzunehmenden Beweises Einfluss zu nehmen (etwa Reaktion der beschuldigten Person auf Fragen und Vorhalte, Aussageverweigerung, Ergänzungsfragen an Belastungszeugen etc.). Das Prozessrecht trägt dem durch die Gewährung von Teilnahmerechten in Art. 147 StPO Rechnung, gegebenenfalls unter notwendiger Beistellung eines Verteidigers gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO. Bei einer Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmassnahmen hat jedoch weder die beschuldigte Person noch ihr Rechtsvertreter die Möglichkeit, durch ihre Anwesenheit auf legalem Weg auf die zu sichernden Beweise Einfluss zu nehmen oder deren Sicherung (insbeson- dere Dokumentation mit Fotos, Beschlagnahme aufgefundener Gegenstände) zu verhindern (vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). Dementsprechend sieht das Gesetz bei der

- 12 - Hausdurchsuchung denn auch kein eigentliches Teilnahmerecht der beschuldig- ten Person vor, wie dies bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO der Fall ist. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass der Inhaber der zu durchsu- chenden Räume, was zwar die beschuldigte Person sein kann, aber nicht muss, der Hausdurchsuchung beizuwohnen hat. Das Wesen dieser "Teilnahme" des In- habers besteht nun aber einzig darin, den Eingriff in dessen Privatsphäre zu mil- dern. Handelt es sich bei den zu durchsuchenden Räumen um solche eines Drit- ten, ist eine Teilnahme des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung entspre- chend nicht vorgesehen. Bereits daran ist erkennbar, dass bei einer Hausdurch- suchung kein Teilnahmerecht der Parteien im Sinne von Art. 147 StPO besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich – wie in casu – um Räumlichkeiten der beschuldigten Person handelt. Auch hier ist eine Teilnahme derselben nicht zwingend – und ebenso wenig jene ihres (gegebenenfalls notwendigen) Verteidi- gers. Vielmehr kann die Hausdurchsuchung gemäss ausdrücklichem Gesetzes- wortlaut auch in Abwesenheit der beschuldigten Person, die im konkreten Fall das Hausrecht inne hat, erfolgen. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht entsprechend vor, dass bei Abwesenheit des Inhabers eine geeignete andere Person – etwa ein volljähri- ges Familienmitglied oder eine Vertrauensperson – der Hausdurchsuchung bei- wohnt. Und auch letzteres hat gemäss entsprechendem Wortlaut nur "nach Mög- lichkeit" zu erfolgen, womit selbst eine Hausdurchsuchung ohne Beizug einer sol- chen Person nicht ausgeschlossen und gegebenenfalls zulässig sein kann. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch schon in einem früheren Urteil entschieden, dass es sich bei der Teilnahmebestimmung zur Hausdurchsuchung, welche die eidgenössische Strafprozessordnung heute in Art. 245 Abs. 2 StPO regelt, lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGE 96 I 437 E. 3b).

E. 5.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der Hausdurchsuchung nicht um eine "Beweiserhebung" im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO handelt, an welcher den Parteien und ihren Rechtsvertretern ein Teilnahmerecht zukäme. Sie wird mithin auch nicht von den in Art. 131 Abs. 3 StPO genannten Beweiserhe- bungen erfasst, die – um gültig zu sein – erst nach Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfen (in diesem Sinne auch Urteil des Ober- gerichtes Solothurn, vom 13. September 2018 E. 6.4.2. ff., publiziert in

- 13 - SJZ 115/2019 S. 488 ff., bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_75/2019 vom

15. März 2019, wobei die Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung nicht mehr geltend gemacht wurde; ferner Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2.). Entsprechend sind Ergebnisse der Hausdurchsuchung, die in den besagten Urkunden dokumen- tiert sind, – entgegen der Vorinstanz – verwertbar und die durch verschlossenen Couverts von der Vorinstanz physisch versiegelten Urkunden (Urk. 2, 25 und 26/2-3) wieder normal zurück zu den Akten zu nehmen. Bei diesem Ergebnis er- übrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage, ob sich der Beschuldigte überhaupt auf die Unverwertbar- keit der Hausdurchsuchung berufen könne, mit dem Argument, die Mitbeschuldig- te (nicht er selber) sei nicht genügend verteidigt gewesen (Urk. 99 S. 2). Soweit die Verteidigung des Beschuldigten in diesem Zusammenhang überdies geltend macht, anlässlich der Hausdurchsuchung seien sämtliche Räume der Wohnung durchsucht worden, entsprechend auch die Räume des Beschuldigten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht als beschuldigte Person galt (Urk. 121 S. 10), vermag er daraus ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Wie der Beschuldigte selber vorbringt, galt er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als beschuldigte Person. Das Strafverfahren wurde erst im Nachgang an die Hausdurchsuchung auch auf ihn ausgeweitet. Entsprechend war auf dem Hausdurchsuchungsbefehl auch noch einzig die Mitbeschuldigte B._____ aufgeführt, mit der Anweisung, es seien alle dieser zugänglichen Räume in der Wohnung zu durchsuchen (Urk. 26/1). Wie sich aus dem entsprechenden Nachtragsrapport ergibt, erklärten anlässlich der Hausdurchsuchung sowohl die Mitbeschuldigte B._____ als auch der Beschuldig- te selber gegenüber den mit der Durchsuchung betrauten Polizisten, dass die Mitbeschuldigte Zugang zu sämtlichen Räumen habe (Urk. 2 S. 4), worauf ent- sprechend dem Hausdurchsuchungsbefehl auch sämtliche Räume durchsucht bzw. fotografisch dokumentiert wurden.

E. 5.5 Ohne Weiteres verwertbar ist schliesslich auch die Einvernahme des Polizisten Wm mbA G._____, welcher an der Hausdurchsuchung mitwirkte und von der Staatsanwaltschaft am 23. März 2018 zum Ablauf der Durchsuchung be- fragt wurde (Urk. 24). Diese wurde von der Vorinstanz zwar ebenfalls für unver-

- 14 - wertbar erklärt (Urk. 98 S. 8), im Gegensatz zu den übrigen für unverwertbar er- klärten Dokumenten im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, welche die Vorinstanz in verschlossenen Couverts versiegelte, ohne weitere Begründung of- fen bei den Akten belassen. Diese Einvernahme kann vorliegend als weiteres Beispiel dienen, den Unterschied zwischen Beweissicherungsmassnahmen und neu erhobenen Beweisen ersichtlich zu machen. Thema der Einvernahme von Wm G._____ war zwar ebenfalls die Hausdurchsuchung. Im Gegensatz zu dieser ging es bei seiner Einvernahme als Zeuge jedoch darum, seine im Rahmen der Durchsuchung gemachten eigenen Wahrnehmungen zu ergründen, wobei – wie bei jeder Zeugeneinvernahme – bis zu einem gewissen Mass auch die eigene In- terpretation des Wahrgenommenen durch den Zeugen einfliessen kann. Der Be- weisgehalt seiner Aussagen entstand – wie oben bereits erörtert – mithin erst im Zeitpunkt der Befragung. Entsprechend kamen den Parteien hinsichtlich dieser Beweiserhebung auch Mitwirkungsrechte zu, welche ihnen auch vollumfänglich gewährt wurden. An der Zeugenbefragung nahmen entsprechend sowohl die in- zwischen als notwendige Verteidigerin bestellte Rechtsvertreterin der Mitbeschul- digten als auch der Beschuldigte und dessen Verteidiger teil, wobei beide Vertei- diger auch vom Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch machten (vgl. Urk. 24 S. 5 f.). III. Materielles

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

23. Juli 2018 (Urk. 50) vor, die Mitbeschuldigte B._____ dabei unterstützt zu ha- ben, im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zur Anklageerhebung wirtschaftliche Sozi- alhilfe der Stadt D._____ zu beziehen, obwohl diese darauf nicht im gewähr- leisteten Umfang Anspruch gehabt habe, da sie den Sozialbehörden unwahre Angaben über ihre Lebensumstände gemacht habe. Die Mitbeschuldigte B._____ habe zwar wahrheitsgemäss angegeben, dass sie ab dem 1. September 2016 wieder in der gleichen Wohnung wie der Beschuldigte wohnen werde, jedoch ha- be sie wahrheitswidrig angegeben, dass sie dort zwei Zimmer zur Untermiete be- zogen habe und dass es sich bei ihr und dem Beschuldigten lediglich um eine

- 15 - Zweckwohngemeinschaft handle. Sie habe aber in Tat und Wahrheit mit dem Be- schuldigten das Konkubinatsverhältnis mit gemeinsamem Wohnsitz wieder auf- genommen. Die Mitbeschuldigte habe wissentlich und willentlich unterlassen, das Sozialamt der Stadt D._____ über die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären. Diesen Umstand habe sie dadurch unterstrichen, indem sie dem Sozialamt der Stadt D._____ einen vom Beschuldigten erstellten und von beiden unterzeichne- ten Untermietvertrag, datiert vom 8. August 2016, eingereicht habe. Diese wahr- heitswidrige Angabe habe die Mitbeschuldigte auch auf einem von ihr nicht datier- ten Formular "Überprüfung des Sozialhilfe-Gesuchs durch die Sozialbehörde der Stadt D._____", welches dort am 28. Februar 2017 eingegangen sei, bestätigt. Hierbei hätten der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte gewusst, dass die Sozi- albehörde der Stadt D._____ diesen Umstand nicht überprüfen könne. Der Be- schuldigte habe im Wissen darum, dass die Mitbeschuldigte dadurch höhere Geldbeträge vom Sozialamt erhalten werde, auf welche sie bei wahrheitsgemäs- ser Deklaration der Wohnverhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte, an der Er- stellung des fingierten Untermietvertrags mitgewirkt. In der Folge habe die Mitbe- schuldigte von den Sozialbehörden der Stadt D._____ einen Mietkostenanteil in der Höhe von Fr. 980.– pro Monat anstelle des ihr zustehenden Mietkostenanteils von Fr. 625.– ausbezahlt erhalten, was zu ungerechtfertigten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'745.– (19 Monate à Fr. 355.–) geführt habe. Weiter habe die Mitbeschuldigte zu Unrecht einen Zweckwohngemeinschafts-Ansatz von mo- natlich Fr. 887.40 anstelle der ihr zustehenden Hälfte eines Zweipersonenhaus- halt-Grundbedarfes in der Höhe von monatlich Fr. 755.– erhalten, was zu un- rechtmässigen Mehreinnahmen für den Grundbedarf von Fr. 2'515.60 (19 Monate à Fr. 132.40) geführt habe. Insgesamt habe die Mitbeschuldigte somit total Fr. 9'260.60 an zu viel ausbezahlten Sozialhilfegeldern erhalten, welche ihr bei richtiger Deklaration und Bekanntmachung der wahren Lebensverhältnisse nicht ausbezahlt worden wären, wovon auch der Beschuldigte direkt oder indirekt profi- tiert habe.

2. Bevor mit der eigentlichen Sachverhaltsfeststellung begonnen werden kann, ist zunächst darauf einzugehen, welche tatsächlichen Umstände für jene Sozial- leistungen, deren Erschleichung die Anklage der Mitbeschuldigten und dem Be-

- 16 - schuldigten vorwirft (zu hoher Grundbedarf und Mietkostenanteil), überhaupt aus- schlaggebend sind.

E. 6 Mit Eingabe vom 31. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl innert mit Präsidialverfügung vom 26. März 2020 angesetzter Frist (Urk. 123) eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten ein (Urk. 125). Der Be- schuldigte verzichtete in der Folge auf weitere Stellungnahmen (Urk. 128).

E. 7 Das Urteil der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich angefochten. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Zunächst ist auf die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Haus- durchsuchung vom 18. Oktober 2017 bzw. der in diesem Zusammenhang erstell- ten Akten einzugehen. Am 2. August 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft der Po- lizei einen Ermittlungsauftrag, der unter anderem die Durchführung einer Haus- durchsuchung umfasste (Urk. 7). Gestützt auf den gleichentags erlassenen Haus- durchsuchungsbefehl (Urk. 26/1) wurde am 18. Oktober 2017 die Durchsuchung der Wohnung, in welcher sowohl der Beschuldigte als auch die Mitbeschuldigte B._____ (Parallelverfahren SB190364) wohnten, durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführt.

E. 7.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss zudem arglis- tig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Knif- fe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereich- ten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinwei- se auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1323/2019 / 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.3. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

- 31 -

E. 7.2 Vorliegend ergibt sich sowohl aus den Aussagen H._____s als auch aus entsprechenden Aktennotizen, dass den Sozialbehörden zum Zeitpunkt des Wie- dereinzugs der Mitbeschuldigten B._____ beim Beschuldigten durchaus bekannt war, dass es sich beim Beschuldigten um den ehemals langjährigen Lebens- partner handelte. Dies wurde seitens der Mitbeschuldigten gemäss Aktennotiz vom 30. April 2015 im sogenannten Intake-Gespräch auch so deklariert (vgl. Ord- ner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000228; Prot. S. 40). Wie sich aus dem Entscheid des Sozialsekretariats vom 8. Juni 2015 ergibt, ging man davon aus, dass die beiden bis zur Trennung im April 2015 als Konkubinat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die Mitbeschuldigte vom Beschuldigten auch finanziell unter- stützt worden war (Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000229). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der bereits erwähnte Hauptmietvertrag aus dem Jahr 2011, welcher von den Beschuldigten gemeinsam unterzeichnet worden war, sich

– darauf deutet zumindest die chronologische Einordnung in den Akten hin – schon vor dem vorliegend relevanten Deliktszeitraum, also vor dem Wiedereinzug der Mitbeschuldigten in die ehemals gemeinsame Wohnung – im Dossier der So- zialbehörden befand (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/1 act. 000033).

E. 7.3 Betrachtet man den Korrespondenzverlauf zwischen Sozialhilfebehörden und der Mitbeschuldigten im Hinblick auf ihren Wiedereinzug beim Beschuldigten, ergibt sich folgendes Bild: Mit Schreiben vom 11. August 2016 an H._____ kün- digte die Mitbeschuldigte der Sozialbehörde an, dass ihr seitens ihrer Vermieterin Frau J._____ per Ende August 2016 gekündigt worden sei, sie aber ab Septem- ber beim Beschuldigten zwei Zimmer zum Mietzins von Fr. 980.– mieten könne. Dem Schreiben legte sie eine Kopie des bereits erwähnten Untermietvertrags bei und bat um Bestätigung des neuen Mietzinses (Urk. 27/16). Mit Schreiben vom

E. 7.4 Ist streitig, ob eine unterstützungsbedürftige Person zusammen mit ande- ren (bedürftigen oder nicht bedürftigen Personen) eine familienähnliche Gemein- schaft bilde und ihr Grundbedarf deswegen nach den Ansätzen eines Mehrperso- nenhaushalts zu berechnen sei, so greift auch in dieser Hinsicht der im Sozialhil- ferecht allgemein geltende Grundsatz ein, dass die Fürsorgebehörde den mass- gebenden Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei dem Sozialhilfe- empfänger eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft. Sowohl hinsichtlich des Um- fangs der Sachverhaltsermittlungen wie auch bezüglich der Beweiswürdigung umstritten bleibender Tatsachenbehauptungen kann sich die Behörde mit schlüs- sigen Indizien begnügen. Dabei anerkennt die verwaltungsrechtliche Gerichtspra- xis auch, dass es für die Sozialbehörde praktisch sehr schwierig bzw. gar kaum möglich und zumutbar sei, bei "zusammen wohnenden" Personen abzuklären, ob und inwieweit Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausgeübt werden. Ent- sprechend ist die Behörde häufig veranlasst, aufgrund der bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) und Indizien auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf- grund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.7). Lässt sich etwa bereits aufgrund der äusseren Wohnsituation vernünftigerweise vermuten, dass die betreffenden Personen die Haushaltsfunktionen zumindest in erheblichem

- 34 - Umfang gemeinsam ausüben und finanzieren – was etwa in einer Ein- oder Ein- einhalbzimmerwohnung, die von zwei Personen bewohnt wird, der Fall wäre, da unter diesen engen räumlichen Verhältnissen eine getrennte Haushaltsführung faktisch gar nicht möglich ist – kann die Behörde auf weitere Abklärungen verzich- ten und von einer gemeinsamen Haushaltsführung ausgehen – mit entsprechend reduzierender Wirkung auf die Berechnung der Unterstützungsleistungen. In Fäl- len hingegen, in denen bereits die Wohnverhältnisse diesbezüglich nicht zu einen eindeutigen Schluss führen, sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit nicht andere hinreichende Indizien für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft vorliegen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00224 vom 18. Oktober 2001 E. 3.d).

E. 7.5 Zwar lag hier kein Fall vor, bei dem allein schon die Ausgestaltung der Woh- nungssituation – zwei Personen in einer 4 ½- Zimmer Wohnung mit bestehendem Untermietsvertrag – eine getrennte Haushaltsführung bereits vernünftigerweise ausgeschlossen gewesen wäre. Aufgrund der speziellen Konstellation des vorlie- genden Falles lagen aber bereits gewichtige Indizien vor, entgegen der Behaup- tungen der Mitbeschuldigten das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zu ver- muten. Immerhin zog diese nach rund einjähriger Trennung vom Beschuldigten, im Laufe derer sie jedoch von diesem zumindest in administrativen Belangen wei- terhin tatkräftig unterstützt wurde, erneut zu diesem zurück, und zwar in die selbe Wohnung, in welcher sie mit letzterem zuvor mehrere Jahre unbestrittenermassen im Konkubinat mit gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. Entsprechend lag – wie auch aus der soeben zitierten Korrespondenz bzw. den internen Akten der Sozi- albehörde ersichtlich ist – ja auch der Verdacht vor, dass die Beschuldigten ihr Konkubinatsverhältnis wieder aufgenommen hatten. Was wie dargelegt für die vorliegende Sachverhaltsfeststellung aus der Warte des Strafgerichts nicht mehr als ein Indiz dafür sein kann, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, hat in der Praxis der Sozialbehörden eine weitaus gewichtigere Bedeutung. Ge- mäss Behördenhandbuch der Sozialbehörden des Kantons Zürich kann beim Vor- liegen eines Konkubinats von einer gemeinsamen Haushaltsführung "grundsätz- lich ausgegangen werden" (Handbuch Kapitel 6.2.03. Ziff. 4.2.). Entsprechend hält die Sozialhilfepraxis für solche Fälle auch die Vermutung bereit, dass eine

- 35 - gemeinsamen Haushaltsführung des Konkubinatspaares bestehe, so dass es diesfalls Sache der hilfsbedürftigen Person sei, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so diese Vermutung umzustossen (Hand- buch, a.a.O.). Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen und Beweisen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht – anders als im vorliegenden Strafprozess – nicht zur Anwen- dung (instruktiv diesbezüglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.7 f.).

E. 7.6 Nachdem im Sozialhilferecht – anders als im Strafprozess – auch die be- weisrechtlichen Anforderungen tiefer sind – es genügt überwiegende Wahrschein- lichkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom

25. Januar 2018 E. 3.5) – hätte die Sozialbehörde der Stadt D._____ – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 121 S. 3) – bereits gestützt auf die vorlie- genden Indizien von der Vermutungsbasis des Konkubinats auf eine gemeinsa- men Haushaltsführung schliessen und der Mitbeschuldigten B._____ unter ent- sprechender Mitteilung die Gelegenheit geben können, diese Vermutung durch substanziierte Darlegungen bzw. unter Beibringung geeigneter Beweismittel um- zustossen. Dies gilt umso mehr, als die verwaltungsgerichtliche Praxis teilweise gar die reine Tatsache, dass zwei Personen in der selben Wohnung leben, als genügende Vermutungsbasis dafür gelten lässt, dass diese Personen einen ge- meinsamen Haushalt führen und es entsprechend dem Sozialhilfeempfänger ob- liege, eine getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung um- zustossen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00322 E. 2.4; VB.2011.00124 E. 5.2 mit weiteren Verweisen).

E. 7.7 Wie sich insbesondere aus den Ausführungen von H._____ ergibt, haben im Fall der Mitbeschuldigten B._____ aber offenbar verwaltungsökonomische Überlegungen die Sozialbehörde davon abgehalten, dieser aufgrund der beste- henden Indizien die Vermutung einer seit dem Wiedereinzug erneut bestehenden gemeinsamen Haushaltsführung und die damit einhergehende Leistungskürzung anzukündigen und diese aufzufordern, dies schlüssig zu widerlegen: So gibt

- 36 - H._____ etwa an, dass man aus den bisherigen Kontakten zur Mitbeschuldigten gesehen habe, dass diese auf die Schreiben der Sozialhilfebehörde oder auf Feh- ler, die dieser passierten, fast übertrieben reagierte und jeweils auf alles ein Mail an den Stadtpräsidenten und den Stadtschreiber machte und mit Aufsichtsbe- schwerden an den Bezirksrat gelangte. In einem Jahr seien so fünf Aufsichtsbe- schwerden zusammengekommen. Der Fall der Mitbeschuldigten B._____ sei "verkorkst". Alles was von Seiten der Sozialbehörden kritisch hinterfragt worden sei, sei von ihr direkt als Angriff gewertet worden. Sodann sei es bei der Mitbe- schuldigten ohnehin schwierig gewesen, weil man aufgrund ihres Gesundheitszu- standes keine Besprechungen habe durchführen können. Dieser Fall sei geprägt von vielen Stolpersteinen und eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Mitbe- schuldigten sei sehr schwierig. Nachdem die Mitbeschuldigte ein Konkubinat in Abrede gestellt hatte und mit Blick auf ihren psychischen Gesundheitszustand habe man sich als Sozialbehörde vor diesem Hintergrund dann halt auf den Standpunkt gestellt, dass man ihr glaube. Eine beteiligte Sozialarbeiterin habe schon früher geäussert, dass dies doch ein Konkubinat sei. Auch er habe den Verdacht gehabt, dass die Behauptungen der Mitbeschuldigten nicht plausibel seien. Man sei dann aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen von einer Zweckwohngemeinschaft ausgegangen und "habe es so laufen lassen". Schliesslich erwähnt er explizit die damit verbundenen verfahrensökonomischen Überlegungen. Wäre man vom vermuteten Konkubinat ausgegangen, hätte dies erfordert, dass man zudem Unterlagen auch vom Beschuldigten hätte einfordern müssen, wobei gemäss H._____ mit rechtlich "grossen Stolpersteinen" zu rech- nen gewesen wäre. Zwar wären andere Möglichkeiten, wie etwa ein angekündig- ter Hausbesuch grundsätzlich möglich gewesen, jedoch aufgrund der zu erwar- tenden Ergreifung von Rechtsmitteln und der Gefahr von Verdunkelungshandlun- gen nicht als zielführend erachtet worden. Der Einsatz eines privaten Detektivs sei zum damaligen Zeitpunkt juristisch sehr umstritten gewesen. Dies habe die Sozialbehörde schliesslich dazu bewogen, nicht selbst vertiefte Abklärungen vor- zunehmen und "das komplizierte Verfahren zu wählen", sondern man habe ge- wollt, dass die Polizei allfällige weitere Abklärungen vornehmen würde (Prot. I S. 40, 41 f., 47 f., 49, 61, 66).

- 37 -

E. 7.8 Aus der umfangreichen bei den Akten liegenden Korrespondenz und der in dieser von der Mitbeschuldigten B._____ an den Tag gelegten Haltung zeichnet sich durchaus ab, dass sich der Umgang mit der Mitbeschuldigten in sozialhilfe- rechtlichen Belangen als schwierig gestaltete. Vor diesem Hintergrund erscheint die insofern geübte Zurückhaltung der Sozialbehörden bzw. die damit verbunde- nen verwaltungsökonomischen Überlegungen bis zu einem gewissen Grad durchaus nachvollziehbar. Wenn sich die Sozialbehörde aber trotz bestehendem Verdacht und entsprechender Indizien auf eine gemeinsame Haushaltsführung (bzw. auf ein Konkubinat) aus verwaltungsökonomischen Überlegungen bewusst dafür entscheidet, stattdessen dennoch von einer Zweckwohngemeinschaft aus- zugehen und entsprechend höhere Sozialhilfeleistungen auszurichten, muss sie sich dieses Verhalten später – sollte sich gerade dieser Verdacht dann doch noch bestätigen – konsequenterweise entgegenhalten lassen und kann sie sich nicht mehr auf eine "irrtümlich" zu hohe Leistungserbringung berufen. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Betrug schliesst zwar der Umstand, dass der Getäuschte an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden zweifelt, einen Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB noch nicht per se aus, allerdings nur dann nicht, wenn eine Leistung bei Eintreffen eines bestimmten Sachverhalts

– vertraglich oder gesetzlich – geschuldet ist und erst die sichere Kenntnis über die Täuschung dem Vertragspartner ermöglicht, diese zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4.). Wie dargelegt hät- te es vorliegend nach den dargelegten Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens – im Gegensatz zum Strafverfahren – jedoch genügt, dass die Sozialbehörde sich bereits gestützt auf die vorliegenden Indizien auf die Vermutung hätte berufen können, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliege und es entsprechend der Mitbeschuldigten im Sinne einer Beweislastumkehr oblegen hätte, die Vermu- tung bzw. die Beibringung eigener Beweismittel umzustossen oder gar den Ge- genbeweis zu erbringen. Letzterer wäre ihr – ausgehend von der Prämisse der vorliegenden Eventualbegründung, dass ein gemeinsamer Haushalt tatsächlich bestanden hatte – nicht gelungen, womit die Sozialbehörde ihr folglich berechtig- terweise die heute geltend gemachten reduzierten Sozialleistungen (tieferer Grundbedarf und niedrigerer anrechenbarer Mietzins) hätte ausrichten können.

- 38 - Indem die Sozialbehörde sich gegen dieses Vorgehen entschieden hat, hat sie mit anderen Worten aus verfahrensökonomischen Gründen bewusst das Risiko in Kauf genommen, der Mitbeschuldigten B._____ eine in diesem Sinne zu hohe Sozialleistung auszubezahlen. Eine irrtümliche Vermögensverfügung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, wie sie sowohl der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als auch der Auffangtatbestand gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB vo- raussetzt, hätte mithin nicht vorgelegen. Entsprechend wären beide Beschuldig- ten in der speziellen Konstellation des vorliegenden Falles selbst dann von den Vorwürfen der Anklage freizusprechen gewesen, wenn sie – entgegen den von ihr gemachten Angaben – mit dem Mitbeschuldigten tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung aufgewiesen hätte. IV. Zivilforderung und Genugtuung

1. Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer Berufung ferner eine Entscheidung über die Zivilforderung der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutref- fend erwogen, dass es sich bei den als Schadenersatzforderung geltend gemach- ten Sozialleistungen um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, für welche die Zivilklage im Strafverfahren nicht offen steht (Urk. 98 S. 22; Art. 82 Abs. 4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz auf die Zivilforderung nicht einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten entgegen seinem Antrag keine Ge- nugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zugesprochen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es vorliegend bei einem vollständigen Freispruch bleibt, ist an der Kostenregelung der Vorinstanz keine Änderung vorzunehmen. Die von der Vor- instanz dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für seinen Verteidi-

- 39 - gungsaufwand im Umfang von Fr. 20'713.15 ist im Berufungsverfahren unbean- standet geblieben und zu bestätigen.

E. 11 August 2016 an die Sozialbehörde der Stadt D._____ übermittelt wurde (Urk. 27/16). Diesen Untermietvertrag hätten die Beschuldigten aufgesetzt, weil sie für den Wiedereinzug der Mitbeschuldigten in die Wohnung des Beschuldigten klar geregelte Verhältnisse gewollt hätten, wer welche Zimmer habe und wie hoch der von der Beschuldigten zu entrichtende Mietzins sei (Prot. I S. 18 f., S. 30). Gleichzeitig bestand jedoch unbestrittenermassen der ursprüngliche Hauptmietvertrag vom 17. August 2011 mit der Liegenschaftsverwaltung L._____ Immobilien, welcher bei ihrem ursprünglich gemeinsamen Einzug in die Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ neben dem Beschuldigten auch von der Mitbeschuldigten B._____ unterzeichnet worden war, weiterhin (Urk. 4/5). Dieser Umstand sei gemäss H._____, welcher als Mitglied der Sozialbehörde der Stadt D._____ die Strafanzeige gegen die Mitbeschuldigte B._____ mitunterzeichnet hatte, unter anderem als Verdachtsmoment aufgefasst worden, dass die beiden Beschuldigten mit der Deklaration ihres ab September 2016 bestehenden Unter- mietverhältnisses wahrheitswidrig ihr wiederaufgenommenes Konkubinatsverhält- nis zu vertuschen versuchen würden (Prot. I S. 45). Wie die Vorinstanz bereits zu- treffend erwog, lässt sich aus dem Umstand, dass der ursprüngliche, auf beide Beschuldigten lautende Hauptmietvertrag mit dem Auszug der Mitbeschuldigten B._____ nicht an die veränderte Wohnsituation angepasst worden war, nichts Wesentliches für den vorliegenden Fall ableiten. Es erscheint – nicht zuletzt auch mit Blick auf die Legasthenie sowie den beeinträchtigen Gesundheitszustand der

- 24 - Mitbeschuldigten – als durchaus glaubhaft, wenn diese angibt, sich über diesen Umstand weder bei ihrem Auszug noch beim Abschluss des späteren Untermiet- vertrags bewusst gewesen zu sein (Prot. I S. 19). Ferner ist anzumerken, dass es aus Sicht der Mitbeschuldigten kein Interesse gegeben hätte, den bestehenden Hauptmietvertrag nach ihrem Auszug bewusst unverändert weiterlaufen zu las- sen. Im Gegenteil: Durch die Aufrechterhaltung ihrer vertraglichen Parteistellung als Hauptmieterin blieb sie dergestalt für allfällige vom Beschuldigten verursach- ten Forderungen aus dem Mietverhältnis auch nach ihrem Auszug weiterhin soli- darisch haftbar. Eine bewusste Aufrechterhaltung der ursprünglichen Vertragssi- tuation hätte somit ihren Interessen widersprochen. Insgesamt erscheint die Aus- sage der Beschuldigten, bei ihrem Auszug schlicht nicht daran gedacht zu haben, auf eine Abänderung des Mietvertrags zu bestehen, glaubhaft. Gleiches gilt letzt- lich auch hinsichtlich dem Beschuldigten. Zwar wäre von ihm eher zu erwarten gewesen, dass er sich an den laufenden Mietvertrag erinnert hätte, war er doch offenbar in administrativen Belangen gewandt, weshalb er auch die Mitbeschul- digte in derartigen Angelegenheiten unterstützte (Urk. 18 S. 7). Mit der Vorinstanz erscheint aber seine Aussage, wonach er nach der Trennung von seiner langjäh- rigen Partnerin und deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit anderen Gedanken beschäftigt war und entsprechend nicht an den gemeinsamen Mietver- trag bzw. dessen Anpassung an die neue Wohnsituation gedacht hatte (Prot. I S. 29, 31), lebensnah und ist somit zumindest nicht unglaubhaft. Auch dass er sich schliesslich weigerte, der Mitbeschuldigten gemäss Anfrage der Sozialbehör- de eine Kopie ebendieses Hauptmietvertrags auszuhändigen (vgl. Urk. 27/2, Bei- lage letzte Seite), muss nicht bedeuten, dass damit gegenüber der Sozialbehörde etwas vertuscht hätte werden sollen, sondern kann ebenso gut auf eine gewisse behördenkritische Haltung, zurückzuführen sein, wie er dies auch anlässlich der Hauptverhandlung zum Ausdruck brachte (Prot. I S. 31).

E. 13 Oktober 2016], act. 000212 [Fr. 1'000.– am 18. November 2016], act. 000213 [Fr. 1'200.– am 27. Dezember 2016]). Dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass die im Untermietsvertrag ausgewiesene vertragliche Beziehung im Einklang mit den Angaben der Beschuldigten auch tatsächlich so gelebt wurde. Weiter sind regel- mässig Zahlungen bei Lebensmittelläden und Warenhäusern (Lidl, Spar, Coop, Migros, Bäckerei, Otto's etc.) vermerkt. Hinsichtlich letzterer lässt sich natürlich nicht feststellen, was bzw. für wie viele Personen diese Einkäufe getätigt wurden. Vergleicht man diese Ausgaben mit den Ausgaben bei Lebensmittelläden und Warenhäusern in den Monaten, als die Mitbeschuldigte noch bei ihrer Bekannten gewohnt und entsprechend unbestrittenermassen in einer getrennten Haushalts- führung gelebt hatte, so lassen sich zumindest keine wesentlichen Unterschiede in den Beträgen feststellen (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000203 ff.). Dies ist ein nicht unwesentliches Indiz dafür, dass sich seit dem Wiedereinzug beim Beschuldigten zumindest hinsichtlich Finanzierung ihrer Haushaltsfunktio- nen nichts Wesentliches geändert hat.

E. 18 Dezember 2019 einen solchen von Fr. 2'623.40 geltend. Der geltend gemach- te Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten bei die- sem Ausgang des Verfahrens für seinen Verteidigungsaufwand eine Entschädi- gung von Fr. 1'226.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 2'624.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
  2. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
  3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 - 5) wird bestätigt.
  4. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. - 40 -
  6. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungs- verfahren von Fr. 2'624.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'226.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190365-O/U/ad Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Haus Stebler sowie der Gerichtsschrei- ber MLaw Andres Urteil vom 5. Oktober 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

16. April 2019 (GG180042)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2018 (Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.

2. Auf das Begehren der Privatklägerin auf Leistung eines Schadenersatzes wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren

4. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 20'713.15 (inkl. MwSt.) zugesprochen.

6. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 119 S. 2)

1. Der Beschuldigte A._____ sei

- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

- eventualiter der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB,

- subeventualiter der Gehilfenschaft zum unrechtmässigen Bezug von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sin- ne von Art. 148a StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB

- 3 - schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00 (entsprechend CHF 15'000) zu bestrafen.

3. Ihm sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen.

b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 121 S. 1)

1. Die Berufung der Anklägerin und Berufungsklägerin (hernach Ankläge- rin) sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils vom 16. April 2019 entsprechend zu entscheiden.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Berufungsbeklagten für das bisherige Beru- fungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3'849.90 (inkl. MWST; zuzüglich weitere Aufwendungen) zuzusprechen. ___________________________________ Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 23. Juli 2018 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zum Betrug bzw. subeventualiter Gehilfenschaft zu unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Urk. 50). Das Verfahren steht im Sachzu- sammenhang mit dem Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____ (Geschäfts- Nr. SB190364). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 16. April 2019 sprach

- 4 - das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Bülach den Beschuldigten vollumfänglich frei. Ferner trat es auf das Begehren der Privatklägerin auf Leis- tung von Schadenersatz nicht ein. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl am 24. April 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 89). In ihrer ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 22. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Schuldigsprechung des Beschuldigten (Urk. 99).

2. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 101). Beide Parteien erhoben weder Anschlussberufung, noch gingen Anträge auf Nichteintre- ten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ein.

3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 beantragte die amtliche Verteidigerin der Mitbeschuldigten B._____ im Parallelverfahren die Durchführung des schriftli- chen Berufungsverfahrens (SB190364, Urk. 114). Auf telefonische Anfragen des Obergerichtes (Urk. 105) erklärte zunächst der verfahrensführende Staatsanwalt mit E-Mail vom 16. Dezember 2019 sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 106). Am 18. Dezember 2019 erklärte sich auch der Verteidiger des Beschuldigten mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einver- standen (Urk. 107) und ersuchte das Obergericht gleichentags darum, ihn als amtlichen Verteidiger einzusetzen (Urk. 108). Letzteres wurde mit Präsidialverfü- gung vom 20. Dezember 2019 gewährt (Urk. 110). Mit Präsidialverfügung vom

3. Januar 2020 wurde schliesslich das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Frist zur schriftlichen Berufungsbegrün- dung angesetzt (Urk.112).

4. In der Folge erstattete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom

15. Januar 2020 fristgerecht ihre Berufungsbegründung, in welcher sie die ein- gangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 114).

5. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gele- genheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt (Urk. 116). Letztere reichte am 7. Februar 2020 ihre Vernehmlassung ein (Urk. 119). Innert erstreckter Frist

- 5 - erstattete der Beschuldigte sodann seine Berufungsantwort vom 20. März 2020, in welcher er die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse beantragte (Urk. 121).

6. Mit Eingabe vom 31. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl innert mit Präsidialverfügung vom 26. März 2020 angesetzter Frist (Urk. 123) eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten ein (Urk. 125). Der Be- schuldigte verzichtete in der Folge auf weitere Stellungnahmen (Urk. 128).

7. Das Urteil der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich angefochten. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Zunächst ist auf die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Haus- durchsuchung vom 18. Oktober 2017 bzw. der in diesem Zusammenhang erstell- ten Akten einzugehen. Am 2. August 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft der Po- lizei einen Ermittlungsauftrag, der unter anderem die Durchführung einer Haus- durchsuchung umfasste (Urk. 7). Gestützt auf den gleichentags erlassenen Haus- durchsuchungsbefehl (Urk. 26/1) wurde am 18. Oktober 2017 die Durchsuchung der Wohnung, in welcher sowohl der Beschuldigte als auch die Mitbeschuldigte B._____ (Parallelverfahren SB190364) wohnten, durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführt. 2.1. Der Beschuldigte stellt sich – wie auch die Mitbeschuldigte B._____ – auf den Standpunkt, die Hausdurchsuchung sei nicht verwertbar, da der Beschul- digten B._____, gegen welche sich die Strafuntersuchung in dieser Phase des Verfahrens noch ausschliesslich richtete, zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung die erkennbar notwendige Verteidigung nicht bestellt worden war (Urk. 121 S. 8 f. mit Verweisen auf die vorinstanzlichen Plädoyers). 2.2. Die Vorinstanz behandelte die von der Verteidigung der Mitbeschuldig- ten B._____ an der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 erhobene Rüge der Un- verwertbarkeit der Hausdurchsuchung, die auch von der Verteidigung des Be-

- 6 - schuldigten unterstützt wurde (Prot. I S. 11), vorfrageweise und kam in der Folge zum Schluss, dass die im Zusammenhang mit dieser Hausdurchsuchung erstell- ten Akten unverwertbar seien, da der Beschuldigten B._____ bis zu deren Durch- führung keine Verteidigung bestellt worden war, obwohl für die Staatsanwaltschaft bereits in diesem Verfahrensstadium erkennbar gewesen sei, dass es sich um ei- nen Fall notwendiger Verteidigung handelte. Entsprechend versiegelte die Vo- rinstanz die Akten Urk. 2 (Nachtragsrapport), Urk. 25 und Urk. 26/2-3 (Haus- durchsuchungsprotokoll und Fotobogen zur Hausdurchsuchung) jeweils in ver- schlossenen Umschlägen und führte in der Folge die Hauptverhandlung mit Be- fragung der beiden Beschuldigten durch, wobei sie diese entsprechend nur noch mit den übrigen Indizien und Beweismitteln, nicht aber mit den zuvor für unver- wertbar erkannten Ergebnissen bzw. Akten der Hausdurchsuchung konfrontierte. In diesem versiegelten Zustand wurden die Akten schliesslich auch an das Ober- gericht überwiesen. 3.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass sich bereits früh im polizeili- chen Ermittlungsverfahren abgezeichnet habe, dass die Mitbeschuldigte B._____ gesundheitlich stark angeschlagen war. Sie hielt fest, dass die psychischen Prob- leme, insbesondere die Angststörungen der Mitbeschuldigten, im Vorfeld des Strafverfahrens bereits durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellt worden seien. Dies bzw. die vermeintlich darauf zurückzuführenden Auswirkungen auf die Mitwirkung der Mitbeschuldigten am laufenden Strafverfah- ren seien – unter anderem gestützt auf das ärztliche Zeugnis von Frau med. pract. C._____ vom 11. Mai 2017 (Urk. 5) – sodann bereits früh im polizeilichen Ermittlungsverfahren bekannt gewesen und entsprechend sowohl im Polizeirap- port vom 26. Mai 2017 als auch im Ermittlungsauftrag vom 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft erwähnt worden. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zutref- fend zum Schluss, dass aufgrund der damals aktuell bekannten Umstände bereits zum Zeitpunkt des Ermittlungsauftrags vom 2. August 2017 angenommen werden musste, dass die Mitbeschuldigte ihre Verfahrensinteressen aufgrund ihres ge- sundheitlichen Zustandes nicht ausreichend würde wahren können, mithin ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO bereits vor der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2017 erkennbar vorlag. Auf die zutreffenden

- 7 - Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 98 E. 2.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Mitbeschuldigten wurde erst am 24. Oktober 2017 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl durch die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ bestellt, wobei sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei der Bestellung ihrerseits auf die bereits im Mai 2017 ärztlich attestierte Ein- vernahmeunfähigkeit der Mitbeschuldigten bezog (Urk. 37/3) und die amtliche Verteidigung schliesslich auch gestützt auf den in Art. 130 lit. c StPO genannten Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 37/4). 3.2. Dass aufgrund des Gesundheitszustands der Mitbeschuldigten ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorlag, wird sei- tens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren sodann auch nicht in Abrede gestellt. Sie rügt in ihrer Berufungsbegründung jedoch, dass die Vorinstanz zu Unrecht mit der Begründung, die notwendige Verteidigung hätte bereits vor bzw. im Hinblick auf die Hausdurchsuchung bestellt werden müssen, auf die Unver- wertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung geschlossen habe. Dabei verweist sie auf den Gesetzeswortlaut von Art. 131 Abs. 2 StPO, der besagt, dass die notwendige Verteidigung erst vor der ersten Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft bestellt werden muss. Mit einer Bestellung der Verteidigung vor einer durchzuführenden Hausdurchsuchung würde diese völlig sinnentfremdet, müsste die Verteidigung diesfalls ja vorweg über die anstehende Hausdurchsuchung in- formiert werden. Entsprechend würde die notwendige Verteidigung praxisgemäss immer erst nach Vollzug der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Haus- durchsuchung und in diesem Sinne auch nach der Eröffnung der Untersuchung bestellt. In diesem Zusammenhang habe es die Vorinstanz ferner unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Verteidigung – die nach Dafürhal- ten des Bezirksgerichtes vor der Hausdurchsuchung hätte bestellt werden müs- sen – überhaupt ein Teilnahmerecht an der Hausdurchsuchung zugekommen wä- re. Die Strafprozessordnung sehe in Art. 147 nur die Teilnahmerechte der Partei- en bei Einvernahmen vor, während bei Zwangsmassnahmen wie etwa Haus- durchsuchungen und Untersuchungen regelmässig kein Anspruch auf Parteiöf-

- 8 - fentlichkeit mit entsprechenden Anwesenheitsrechten bestehe (vgl. zum Ganzen Urk. 114 S. 3 ff.). 4.1. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung – sofern die Voraus- setzungen der notwendigen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind – nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jeden- falls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Vorliegend wurde die erste staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten am 24. Oktober 2017 (Urk. 18) und schliesslich die erste Befragung der Mitbeschuldigten B._____ an- lässlich der Konfrontationseinvernahme am 22. Januar 2018 (Urk. 19), beide mit- hin nach der strittigen Hausdurchsuchung, durchgeführt. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht kann für den Zeitpunkt, ab dem die not- wendige Verteidigung sicherzustellen ist, jedoch nicht unbesehen auf den Zeit- punkt der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme abgestellt werden, stellt Art. 131 Abs. 2 StPO doch klar, dass die notwendige Verteidigung "jedenfalls aber vor der Eröffnung der Untersuchung" bestellt sein muss. Entsprechend gilt die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme nur dann als relevanter Zeitpunkt, wenn die Untersuchung bis dahin nicht ohnehin schon eröffnet wurde. 4.2. Eine formelle Eröffnung der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl hat im vorliegenden Verfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der förmlichen Eröffnungsverfügung kommt al- lerdings lediglich deklaratorische Wirkung zu und deren Unterlassung hat dem- nach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshand- lungen zur Folge (Urteil des Bundesgerichtes 6B_912/2013 vom 4. November 2014, E. 1.1.4.). Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Die Haus- durchsuchung stellt eine solche Zwangsmassnahme dar. Sie wurde seitens der Staatsanwaltschaft bereits mit Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 2. August 2017 bzw. im gleichentags erstellten Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 26/1) ange- ordnet. Damit war die Untersuchung jedenfalls per 2. August 2017 materiell eröff- net worden. Entsprechend wäre die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gehalten gewesen, die notwendige Verteidigung kurz vor bzw. zumindest ab diesem Zeit-

- 9 - punkt sicherzustellen, war doch – wie hiervor mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bereits festgehalten – schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Dass dieser Um- stand vorliegend jedoch zwingend zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung führt, steht damit – wie sogleich zu zeigen sein wird – aller- dings noch nicht fest. 5.1. Das Gesetz sieht als Rechtsfolge für die nicht rechtzeitig bestellte not- wendige Verteidigung vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor der Bestellung der Verteidigung erfolgte Beweis- erhebung nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Entsprechend lautet die zentrale Frage, ob es sich bei einer Hausdurchsuchung um eine Beweiserhebung im Sinne des Art. 131 Abs. 3 StPO handelt. Die Rechtsfolge der Ungültigkeit einer Beweiserhebung im Falle nicht bestellter Verteidigung erscheint nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der beschuldigten Person und damit ihrem amtlichen Verteidiger Teilnah- merechte an dieser zustehen. Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen regelt die Strafprozessordnung im 4. Titel "Beweismittel" in Art. 147 StPO. Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, was sich mit Blick auf die Gesetzessystematik bereits daraus ergibt, dass sie nicht im 4. Titel, sondern im 5. Titel "Zwangsmassnahmen" (Art. 196 - 298, konkret Art. 244, 245) geregelt ist. Sie ist vielmehr eine Verfahrenshandlung, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift, mit dem Zweck, bereits vorhandene Beweise zu si- chern. Ein allfälliger Beweis liegt mit anderen Worten zum Zeitpunkt deren Vor- nahme bereits vor und die Durchsuchung dient entsprechend einzig dazu, den bestehenden Zustand zu dokumentieren und schafft die Grundlage für die Be- schlagnahmung von in den zu durchsuchenden Räumen bereits vorhandenen Gegenständen, die als Beweismittel relevant sein können. Die Hausdurchsuchung ist also nicht selber Beweismittel, sondern einzig ein Mittel, das zu einem beste- henden Beweismittel führen kann. 5.2. Die genannte Ausrichtung auf die Sicherung von Beweisen zeigt sich auch an der vorliegend strittigen Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2017. Wie

- 10 - sich bereits aus dem Ermittlungsauftrag vom 2. August 2017 ergibt, lag der Fokus der ermittelnden Strafbehörden zum damaligen Zeitpunkt sowohl auf der Frage, ob die Mitbeschuldigte B._____ einen Internethandel über einschlägige Verkaufs- plattformen (tutti.ch, ricardo.ch etc.) betrieb, als auch darauf, welche allfälligen Bankverbindungen sie unterhielt. Überdies bestand der Verdacht, dass sie ge- genüber den Sozialbehörden der Stadt D._____ wesentliche Tatsachen über ihre Lebens- und Wohnverhältnisse verschwiegen hatte, welche zu einer Reduktion der wirtschaftlichen Sozialhilfe geführt hätten (Urk. 7). Entsprechend wurde im Hausdurchsuchungsbefehl vom 2. August 2017 (Urk. 26/1) die Durchsuchung der von der Mitbeschuldigten B._____ und dem Beschuldigten gemeinsam bewohn- ten Wohnung in der Liegenschaft E._____-strasse ... in F._____ und ihr in dieser Liegenschaft zugänglichen Räumlichkeiten angeordnet. Zu durchsuchen waren demgemäss die im Zusammenhang mit der Mitbeschuldigten B._____ stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger (insbesondere auch Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Infor- mationen, Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse. Ferner war gemäss Anordnung der Staatsanwaltschaft nach Bankunterlagen jeglicher Art, welche auf ein Erwerbseinkommen der Mitbeschuldigten hinweisen, Unterlagen von allfälligem Internethandel und allfälligen weiteren Handelstätigkeiten sowie Hinweisen, welche dafür sprechen, dass die Beschuldigte B._____ mit einem all- fälligen Mitbewohner in einer Lebensgemeinschaft lebt, sowie weiteren sachdien- lichen Hinweisen zu suchen. Aus dem detaillierten Hausdurchsuchungsbefehl ergibt sich, dass es bei der durchgeführten Durchsuchung darum ging, in der Wohnung vorhandene Hinweise auf die im Verdacht stehenden Straftaten in je- nem Zustand, wie sie sich den mit der Durchführung betrauten Polizisten bei de- ren Eintreffen präsentierten, zu finden, zu dokumentieren und gegebenenfalls entsprechende Gegenstände als Beweismittel zu beschlagnahmen. Da es sich bei der Hausdurchsuchung um eine Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 StPO handelt, die "nicht schriftlich durchgeführt wird", sind die Ermittlungs- behörden verpflichtet, den entsprechenden Vorgang zu protokollieren, was – ne- ben dem Durchsuchungsprotokoll an sich – häufig mittels Fotos mit entsprechen- der Beschriftung erfolgt, mit welchen systematisch ein Überblick über das durch-

- 11 - suchte Objekt gegeben wird. Das fotografische Festhalten der im Durchsu- chungsobjekt angetroffenen Situation dient insbesondere dazu, dass späteren Einwänden bzw. Diskussionen darüber, wo sich ein bestimmter Gegenstand be- funden (oder gerade nicht befunden) hat, sogleich stichhaltig begegnet werden kann (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 245 StPO). Die im Zusammen- hang mit der Hausdurchsuchung erstellten Urkunden – konkret das Hausdurchsu- chungsprotokoll (Urk. 26/2), die Fotodokumentation (Urk. 26/3) – sowie der dies- bezüglich erstellte Nachtragsrapport vom 18. Oktober 2017 (Urk. 2), welche die Vorinstanz wegen vermeintlicher Unverwertbarkeit versiegelt hat, sind folglich nicht etwa eigene oder zusätzlich erhobene Beweismittel, sondern einzig der schriftliche Ausdruck der Beweissicherungsmassnahme, mit welchen diese für die Akten dokumentiert wurden. 5.3. Das Wesen der Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmass- nahme ergibt sich so denn auch explizit aus den allgemeinen Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen des 5. Titels (Art. 196 lit. a StPO: "Verfahrenshandlung, [...], die dazu dient: a. Beweise zu sichern;"). Demgegenüber entsteht etwa bei ei- ner Einvernahme, welche die Strafprozessordnung in Art. 142 ff. im 4. Titel "Be- weismittel" regelt, der eigentliche Beweis bzw. dessen Beweisgehalt erst mit der Befragung bzw. entsprechender Beantwortung durch einen Zeugen oder die be- schuldigte Person an sich, wodurch sich insbesondere auch gewisse Möglichkei- ten der Parteien ergeben, auf den Beweisgehalt des abzunehmenden Beweises Einfluss zu nehmen (etwa Reaktion der beschuldigten Person auf Fragen und Vorhalte, Aussageverweigerung, Ergänzungsfragen an Belastungszeugen etc.). Das Prozessrecht trägt dem durch die Gewährung von Teilnahmerechten in Art. 147 StPO Rechnung, gegebenenfalls unter notwendiger Beistellung eines Verteidigers gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO. Bei einer Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmassnahmen hat jedoch weder die beschuldigte Person noch ihr Rechtsvertreter die Möglichkeit, durch ihre Anwesenheit auf legalem Weg auf die zu sichernden Beweise Einfluss zu nehmen oder deren Sicherung (insbeson- dere Dokumentation mit Fotos, Beschlagnahme aufgefundener Gegenstände) zu verhindern (vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). Dementsprechend sieht das Gesetz bei der

- 12 - Hausdurchsuchung denn auch kein eigentliches Teilnahmerecht der beschuldig- ten Person vor, wie dies bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO der Fall ist. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass der Inhaber der zu durchsu- chenden Räume, was zwar die beschuldigte Person sein kann, aber nicht muss, der Hausdurchsuchung beizuwohnen hat. Das Wesen dieser "Teilnahme" des In- habers besteht nun aber einzig darin, den Eingriff in dessen Privatsphäre zu mil- dern. Handelt es sich bei den zu durchsuchenden Räumen um solche eines Drit- ten, ist eine Teilnahme des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung entspre- chend nicht vorgesehen. Bereits daran ist erkennbar, dass bei einer Hausdurch- suchung kein Teilnahmerecht der Parteien im Sinne von Art. 147 StPO besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich – wie in casu – um Räumlichkeiten der beschuldigten Person handelt. Auch hier ist eine Teilnahme derselben nicht zwingend – und ebenso wenig jene ihres (gegebenenfalls notwendigen) Verteidi- gers. Vielmehr kann die Hausdurchsuchung gemäss ausdrücklichem Gesetzes- wortlaut auch in Abwesenheit der beschuldigten Person, die im konkreten Fall das Hausrecht inne hat, erfolgen. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht entsprechend vor, dass bei Abwesenheit des Inhabers eine geeignete andere Person – etwa ein volljähri- ges Familienmitglied oder eine Vertrauensperson – der Hausdurchsuchung bei- wohnt. Und auch letzteres hat gemäss entsprechendem Wortlaut nur "nach Mög- lichkeit" zu erfolgen, womit selbst eine Hausdurchsuchung ohne Beizug einer sol- chen Person nicht ausgeschlossen und gegebenenfalls zulässig sein kann. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch schon in einem früheren Urteil entschieden, dass es sich bei der Teilnahmebestimmung zur Hausdurchsuchung, welche die eidgenössische Strafprozessordnung heute in Art. 245 Abs. 2 StPO regelt, lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGE 96 I 437 E. 3b). 5.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der Hausdurchsuchung nicht um eine "Beweiserhebung" im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO handelt, an welcher den Parteien und ihren Rechtsvertretern ein Teilnahmerecht zukäme. Sie wird mithin auch nicht von den in Art. 131 Abs. 3 StPO genannten Beweiserhe- bungen erfasst, die – um gültig zu sein – erst nach Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfen (in diesem Sinne auch Urteil des Ober- gerichtes Solothurn, vom 13. September 2018 E. 6.4.2. ff., publiziert in

- 13 - SJZ 115/2019 S. 488 ff., bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_75/2019 vom

15. März 2019, wobei die Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung nicht mehr geltend gemacht wurde; ferner Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2.). Entsprechend sind Ergebnisse der Hausdurchsuchung, die in den besagten Urkunden dokumen- tiert sind, – entgegen der Vorinstanz – verwertbar und die durch verschlossenen Couverts von der Vorinstanz physisch versiegelten Urkunden (Urk. 2, 25 und 26/2-3) wieder normal zurück zu den Akten zu nehmen. Bei diesem Ergebnis er- übrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage, ob sich der Beschuldigte überhaupt auf die Unverwertbar- keit der Hausdurchsuchung berufen könne, mit dem Argument, die Mitbeschuldig- te (nicht er selber) sei nicht genügend verteidigt gewesen (Urk. 99 S. 2). Soweit die Verteidigung des Beschuldigten in diesem Zusammenhang überdies geltend macht, anlässlich der Hausdurchsuchung seien sämtliche Räume der Wohnung durchsucht worden, entsprechend auch die Räume des Beschuldigten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht als beschuldigte Person galt (Urk. 121 S. 10), vermag er daraus ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Wie der Beschuldigte selber vorbringt, galt er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als beschuldigte Person. Das Strafverfahren wurde erst im Nachgang an die Hausdurchsuchung auch auf ihn ausgeweitet. Entsprechend war auf dem Hausdurchsuchungsbefehl auch noch einzig die Mitbeschuldigte B._____ aufgeführt, mit der Anweisung, es seien alle dieser zugänglichen Räume in der Wohnung zu durchsuchen (Urk. 26/1). Wie sich aus dem entsprechenden Nachtragsrapport ergibt, erklärten anlässlich der Hausdurchsuchung sowohl die Mitbeschuldigte B._____ als auch der Beschuldig- te selber gegenüber den mit der Durchsuchung betrauten Polizisten, dass die Mitbeschuldigte Zugang zu sämtlichen Räumen habe (Urk. 2 S. 4), worauf ent- sprechend dem Hausdurchsuchungsbefehl auch sämtliche Räume durchsucht bzw. fotografisch dokumentiert wurden. 5.5. Ohne Weiteres verwertbar ist schliesslich auch die Einvernahme des Polizisten Wm mbA G._____, welcher an der Hausdurchsuchung mitwirkte und von der Staatsanwaltschaft am 23. März 2018 zum Ablauf der Durchsuchung be- fragt wurde (Urk. 24). Diese wurde von der Vorinstanz zwar ebenfalls für unver-

- 14 - wertbar erklärt (Urk. 98 S. 8), im Gegensatz zu den übrigen für unverwertbar er- klärten Dokumenten im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, welche die Vorinstanz in verschlossenen Couverts versiegelte, ohne weitere Begründung of- fen bei den Akten belassen. Diese Einvernahme kann vorliegend als weiteres Beispiel dienen, den Unterschied zwischen Beweissicherungsmassnahmen und neu erhobenen Beweisen ersichtlich zu machen. Thema der Einvernahme von Wm G._____ war zwar ebenfalls die Hausdurchsuchung. Im Gegensatz zu dieser ging es bei seiner Einvernahme als Zeuge jedoch darum, seine im Rahmen der Durchsuchung gemachten eigenen Wahrnehmungen zu ergründen, wobei – wie bei jeder Zeugeneinvernahme – bis zu einem gewissen Mass auch die eigene In- terpretation des Wahrgenommenen durch den Zeugen einfliessen kann. Der Be- weisgehalt seiner Aussagen entstand – wie oben bereits erörtert – mithin erst im Zeitpunkt der Befragung. Entsprechend kamen den Parteien hinsichtlich dieser Beweiserhebung auch Mitwirkungsrechte zu, welche ihnen auch vollumfänglich gewährt wurden. An der Zeugenbefragung nahmen entsprechend sowohl die in- zwischen als notwendige Verteidigerin bestellte Rechtsvertreterin der Mitbeschul- digten als auch der Beschuldigte und dessen Verteidiger teil, wobei beide Vertei- diger auch vom Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch machten (vgl. Urk. 24 S. 5 f.). III. Materielles

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

23. Juli 2018 (Urk. 50) vor, die Mitbeschuldigte B._____ dabei unterstützt zu ha- ben, im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zur Anklageerhebung wirtschaftliche Sozi- alhilfe der Stadt D._____ zu beziehen, obwohl diese darauf nicht im gewähr- leisteten Umfang Anspruch gehabt habe, da sie den Sozialbehörden unwahre Angaben über ihre Lebensumstände gemacht habe. Die Mitbeschuldigte B._____ habe zwar wahrheitsgemäss angegeben, dass sie ab dem 1. September 2016 wieder in der gleichen Wohnung wie der Beschuldigte wohnen werde, jedoch ha- be sie wahrheitswidrig angegeben, dass sie dort zwei Zimmer zur Untermiete be- zogen habe und dass es sich bei ihr und dem Beschuldigten lediglich um eine

- 15 - Zweckwohngemeinschaft handle. Sie habe aber in Tat und Wahrheit mit dem Be- schuldigten das Konkubinatsverhältnis mit gemeinsamem Wohnsitz wieder auf- genommen. Die Mitbeschuldigte habe wissentlich und willentlich unterlassen, das Sozialamt der Stadt D._____ über die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären. Diesen Umstand habe sie dadurch unterstrichen, indem sie dem Sozialamt der Stadt D._____ einen vom Beschuldigten erstellten und von beiden unterzeichne- ten Untermietvertrag, datiert vom 8. August 2016, eingereicht habe. Diese wahr- heitswidrige Angabe habe die Mitbeschuldigte auch auf einem von ihr nicht datier- ten Formular "Überprüfung des Sozialhilfe-Gesuchs durch die Sozialbehörde der Stadt D._____", welches dort am 28. Februar 2017 eingegangen sei, bestätigt. Hierbei hätten der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte gewusst, dass die Sozi- albehörde der Stadt D._____ diesen Umstand nicht überprüfen könne. Der Be- schuldigte habe im Wissen darum, dass die Mitbeschuldigte dadurch höhere Geldbeträge vom Sozialamt erhalten werde, auf welche sie bei wahrheitsgemäs- ser Deklaration der Wohnverhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte, an der Er- stellung des fingierten Untermietvertrags mitgewirkt. In der Folge habe die Mitbe- schuldigte von den Sozialbehörden der Stadt D._____ einen Mietkostenanteil in der Höhe von Fr. 980.– pro Monat anstelle des ihr zustehenden Mietkostenanteils von Fr. 625.– ausbezahlt erhalten, was zu ungerechtfertigten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'745.– (19 Monate à Fr. 355.–) geführt habe. Weiter habe die Mitbeschuldigte zu Unrecht einen Zweckwohngemeinschafts-Ansatz von mo- natlich Fr. 887.40 anstelle der ihr zustehenden Hälfte eines Zweipersonenhaus- halt-Grundbedarfes in der Höhe von monatlich Fr. 755.– erhalten, was zu un- rechtmässigen Mehreinnahmen für den Grundbedarf von Fr. 2'515.60 (19 Monate à Fr. 132.40) geführt habe. Insgesamt habe die Mitbeschuldigte somit total Fr. 9'260.60 an zu viel ausbezahlten Sozialhilfegeldern erhalten, welche ihr bei richtiger Deklaration und Bekanntmachung der wahren Lebensverhältnisse nicht ausbezahlt worden wären, wovon auch der Beschuldigte direkt oder indirekt profi- tiert habe.

2. Bevor mit der eigentlichen Sachverhaltsfeststellung begonnen werden kann, ist zunächst darauf einzugehen, welche tatsächlichen Umstände für jene Sozial- leistungen, deren Erschleichung die Anklage der Mitbeschuldigten und dem Be-

- 16 - schuldigten vorwirft (zu hoher Grundbedarf und Mietkostenanteil), überhaupt aus- schlaggebend sind. 2.1. Ist eine Person grundsätzlich zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berech- tigt, was hinsichtlich der Mitbeschuldigten vorliegend im Grundsatz unbestritten ist, hängt die Bestimmung der Anspruchsberechtigung unter anderem von der Wohnform bzw. davon ab, ob die hilfsbedürftige Person in einer Personenge- meinschaft lebt. Für die Berechnung des Grundbetrags sowie des Mietkostenan- teils ist es nämlich relevant, ob die betroffene Person in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft oder in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebt. Sie hängt unter anderem davon ab, ob die hilfsbedürftige Person, die mit einer oder mehreren weiteren Personen in einem Haushalt lebt, die Haushaltsfunktionen mit diesen gemeinsam ausübt bzw. finanziert. Die Richtlinien des Kantonalen Sozial- amts des Kantons Zürich definieren den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft im Behördenhandbuch – in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) – wie folgt: "Unter den Begriff [...] fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finan- zieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern). Demgegenüber führen und fi- nanzieren Personen in einer Zweck-Wohnungsgemeinschaft den Haushalt im vorgenannten Sinne nicht gemeinsam, sondern getrennt. 2.2. Konkret kommen für hilfsbedürftige Personen, die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft leben, zum einen tiefere Beiträge für die Mietzin- sen zur Anwendung (in einem Zweipersonenhaushalt die Hälfte des für Paare anwendbaren maximalen Mietzinsbetrags; vorliegend gemäss Angaben der Pri- vatklägerin Fr. 1'250.– / 2 = Fr. 625.–), als dies bei einer reinen Zweck- Wohngemeinschaft der Fall ist (vorliegend der Untermietzins von Fr. 980.–). Zum andern wirkt sich die gemeinsame Haushaltsführung auch auf die Höhe des Grundbedarfs, welcher der hilfsbedürftigen Person zusteht, aus, und zwar inso- fern, als bei Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft vom hälftigen Betrag für einen Zweipersonenhaushalt ausgegangen wird (im Jahr

- 17 - 2016: Fr. 1'509.– / 2 = Fr. 755.–), anstatt vom höheren Betrag für eine Einzelper- son, welcher in einer reinen Zweck-Wohngemeinschaft lebt (im Jahr 2016: Fr. 986.– x 0.9 = Fr. 877.40; Abschlag von 10%, um gewissen Kosteneinsparun- gen, die das gemeinsame Wohnen trotz fehlender gemeinsamer Haushaltsfüh- rung mit sich bringen [Abfallentsorgung, Festnetz, Internetanschluss etc.], Rech- nung zu trage; vgl. zum Ganzen Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zü- rich, nachfolgend "Handbuch", Kapitel 6.2.03. Ziff. 1. ff., abrufbar unter http://www.sozialhilfe.zh.ch/default.aspx, zuletzt besucht am 5. Oktober 2020; WI- ZENT, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2020, Rz. 668 ff.). Diese Differenzen zwischen Zweck-Wohngemeinschaft und familienähnlichen Wohn- und Lebensgemein- schaft bilden vorliegend auch die Grundlage für die Schadensberechnung gemäss Anklageschrift. 2.3. Entgegen dem, was die Anklageschrift impliziert, ist also für jene Leistungen, deren überhöhter Bezug der Mitbeschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, nicht primär die Frage entscheidend, ob zwischen der Mitbeschuldigten B._____ und dem Beschuldigten ein Konkubinat vorlag. Denn entscheidend ist die Art des Zu- sammenlebens bzw. der Haushaltsführung, nicht aber das zivilrechtliche Verhält- nis oder eine sonstige enge persönliche Beziehung der Haushaltsmitglieder zuei- nander (WIZENT, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2020, Rz. 674). Dass die Haushaltsfunk- tionen gemeinsam ausgeübt bzw. finanziert werden, wird in der Praxis bei einem Konkubinatsverhältnis zwar häufig, jedoch nicht zwingend der Fall sein und ist genauso bei einer Wohngemeinschaft unter Freunden oder Geschwistern denk- bar. Das Vorliegen eines Konkubinats kann somit höchstens ein Indiz für die ge- meinsame Haushaltsführung sein, mehr aber auch nicht. Denn anders als in der Verwaltungsrechts- bzw. Sozialhilfepraxis kann sich das Strafgericht nicht gleich- ermassen auf Vermutungen und eine daraus folgende Beweislastumkehr stützen, indem etwa vom Bestand einer Liebesbeziehung bzw. eines Konkubinats zwi- schen zwei zusammenwohnenden Personen als Vermutungsbasis auf den Be- stand einer gemeinsamen Haushaltsführung im dargelegten Sinn geschlossen werden könnte und es dann dem Sozialhilfebezüger obliegen würde, diese Ver- mutung umzustürzen bzw. den Gegenbeweis anzutreten, dass entgegen dem An- schein kein gemeinsamer Haushalt vorliege (vgl. zu dieser Thematik unten

- 18 - E. III.7.4. ff.). Es ist nach dem Gesagten also nachfolgend zu klären, ob die Mit- beschuldigte B._____ und der Beschuldigte – Konkubinat hin oder her – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gemeinsame Haushaltsführung aufwiesen. Selbst wenn das Beweisergebnis dahingehend ausfällt, dass mit gros- ser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass eine gemein- same Haushaltsführung vorlag, gilt der Anklagevorwurf nicht als rechtsgenüglich erstellt und die beiden Beschuldigten wären in dubio pro reo freizusprechen, wenn noch mehr als nur theoretische Zweifel daran bestehen, dass es auch anders ge- wesen sein könnte.

3. Zunächst ist auf die Aussagen der verschieden Beteiligten einzugehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der von der Mitbeschul- digten in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 (Urk. 19) sowie der im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ge- machten Aussagen auf die zutreffende zusammenfassende Darstellung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 98 S. 11 f.), der Auskunftsper- son H._____ (Urk. 98 S. 14 f.) wie auch des Zeugen I._____(Urk. 98 S. 15 f.). 3.1. Die Mitbeschuldigte B._____ stellte sich durch das ganze Strafverfahren hindurch konstant auf den Standpunkt, dass sie sich vom ihrem langjährigen Partner, dem Beschuldigten, im Jahr 2015 getrennt habe und sich daran auch mit ihrem Wiedereinzug in die Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ nichts geändert habe. Diesen auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutenden Schritt, trotz unverändert getrenntem Beziehungsstatus wieder zurück zu ihrem Ex- Partner zu ziehen, erklärt die Mitbeschuldigte damit, dass sie nach der Auflösung des Untermietverhältnisses mit ihrer Freundin (Frau J._____) per Ende August 2016 mangels anderer Optionen auf der Strasse gestanden sei (Prot. I S. 17). Die Mitbeschuldigte hielt in den Einvernahmen ferner von Beginn weg daran fest, dass ihre gelebte Wohnform einer "Zwecks-WG" sei, wobei jeder seine Räume habe und jeder für sich koche und für sich schaue. Sie lüfte nur ab und zu alle Räume, so auch jene, die vom Beschuldigten benutzt würden.

- 19 - 3.2. Auch der Beschuldigte bestätigte mit Blick auf die Frage nach ihrer Wohn- form, dass sie in einer Zweckwohngemeinschaft mit getrennter Haushaltführung leben würden. Er bestätige ferner die Angaben der Mitbeschuldigten, wonach es eine Raumaufteilung gegeben habe, gemäss welcher die Mitbeschuldigte ihr Zimmer und die Stube habe, während die Küche und sanitäre Anlagen gemein- sam genützt würden. Sowohl das Aussageverhalten des Beschuldigten als auch jenes der Mitbeschuldigten erweist sich insgesamt als konstant. Ihre Aussagen erscheinen sodann für sich betrachtet auch als grundsätzlich plausibel und frei von Widersprüchen. Ferner stimmen ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten überein, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Relativierend ist an dieser Stelle jedoch anzumerken, dass die beiden Beschuldigten – selbst nach ih- ren Angaben – ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Die besagten Einver- nahmen erfolgten sodann zeitversetzt bzw. es konnte zunächst nur der Beschul- digte befragt werden, bevor sich die Mitbeschuldigte B._____ drei Monate später anlässlich der Konfrontationseinvernahme erstmals zum im Raum stehenden Vorwurf des Sozialhilfebetrugs äusserte (Urk. 18 und 19). Entsprechend wäre es den beiden Beschuldigten somit möglich gewesen, ihr Aussageverhalten aufei- nander abzustimmen. Ferner weisen beide ein offensichtliches Interesse daran auf, sich hinsichtlich der gemachten Vorwürfe in möglichst gutem Licht zu präsen- tieren. Letzteres führt jedoch, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, für sich nicht dazu, dass ihnen von vorneweg die Glaubwürdigkeit abzusprechen wä- re. Ihre Aussagen sind aber mit angemessener Zurückhaltung zu würdigen und insbesondere anhand der übrigen Beweismittel kritisch zu überprüfen. 3.3. Zunächst ist auf die (verwertbaren) Beweismittel im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung einzugehen. 3.3.1. Diesbezüglich wurde – was die Wohnsituation der beiden Beschuldigten angeht – insbesondere Wm G._____ befragt, welcher an der Hausdurchsuchung mitwirkte und die bei den Akten liegende Fotodokumentation (Urk. 26/3) erstellt hat. Der Zeuge G._____ gab zu Protokoll, das vor allem das eine Zimmer auffällig gewesen sei, in welchem ein Bett stand. Diesbezüglich habe er das Gefühl ge- habt, dass das Bett von beiden anwesenden Personen – d.h. von der Mitbeschul-

- 20 - digten und dem Beschuldigten – benutzt worden sei. Die Decke sei in der Mitte des Bettes zusammengelegt gewesen, wie wenn jeder auf seiner Seite aus dem Bett gekommen wäre und dabei die Decke zurückgeschlagen habe. Zudem könne er sich erinnern, dass im anderen Zimmer, in dem noch ein oder zwei Betten ge- standen hätten, das Bett recht "beladen" gewesen sei, er wisse jedoch nicht mehr was darauf gewesen sei. Es habe jedoch nicht zum Rest der Wohnung gepasst, welche sonst durchwegs aufgeräumt gewirkt habe (Urk. 24 S. 4). Betrachtet man die vom Zeugen G._____ erstellte Dokumentation der bei der Hausdurchsuchung durchsuchten Räume, ist auf Bild S. 5 das vom Zeugen beschriebene Bett er- kennbar, welches gemäss dem Zeugen danach ausgesehen habe, als sei es von beiden Beschuldigten benutzt worden. Neben der wie vom Zeugen beschriebe- nen, von beiden Bettseiten zur Mitte aufgeschlagenen Bettdecke sind ferner zwei Kissen sowie zwei Nachttischchen zu erkennen. Das Bett verfügt dabei über eine einzige, sich über das gesamte Bett erststreckende Bettdecke (Urk. 26/3 S. 5). Wie vom Zeugen angesprochen, erweckt die fotografisch festgehaltene Situation in diesem Schlafzimmer tatsächlich den Eindruck, dass dieses in der Nacht vor der Hausdurchsuchung am Morgen des 18. Oktober 2017 von beiden Bewohnern gemeinsam genutzt wurde. Dies steht im Widerspruch zu den in sich überein- stimmenden Aussagen beider Beschuldigten, dass sie getrennte Schlafzimmer hätten bzw. sich in keiner Situation das Bett teilen würden (Prot. I S. 20 f. und S. 32 f.). Die Mitbeschuldigte stellte sich dabei mit Blick auf die Fotodokumentati- on auf den Standpunkt, dass es sich beim auf S. 8 unter der Bezeichnung "allge- meines Zimmer" abgebildeten Raum (Urk. 26/3 S. 8) um "ihr" Zimmer handle, in welchem sie jeweils nächtige. Betrachtet man diese Aufnahme, ist die Aussage des Zeugen G._____, wonach das Bett sehr "beladen" gewesen sei, durchaus nachvollziehbar. Das Bild zeigt zahlreiche übereinander geschichtete Kissen bzw. eine Decke sowie verschiedene Plüschtiere auf dem Bett. Im Gegensatz zum soeben erwähnten grossen Bett erweckt dieses Bett nicht den Eindruck, gerade eben noch benutzt worden zu sein. Allerdings sieht es auch nicht so aus, als ob es sich um ein gänzlich unbenutztes Bett handeln würde. So ist zumindest die Matratze mit Fixleintuch bezogen. Sodann sind auch – abgesehen von deren un- gewöhnlich grossen Anzahl – auch auf einem Bett deponierte Kissen für sich

- 21 - noch nichts Ungewöhnliches. Auffällig ist dagegen der Koffer, der offen und auf dem Bett liegt. Diesbezüglich äusserte sich die Mitbeschuldigte dahingehend, dass dieser Koffer nicht von ihr, sondern von der Polizei im Rahmen der Haus- durchsuchung auf das Bett gestellt worden sei (Urk. 16 f.), mithin die Aufnahme nicht den zu Beginn der Hausdurchsuchung angetroffenen Zustand des Zimmers abbilde. Mit dieser Behauptung wurde entsprechend auch der Zeuge Wm G._____ konfrontiert. Dieser sagte zunächst aus, die von ihm hinsichtlich dieses Zimmers beschriebene "Unordnung" habe bereits bestanden, als die Polizei die Wohnung betreten habe. Er wisse das, weil er gleich zu Beginn der Durchsu- chung jedes Zimmer betreten habe, um nachzusehen, ob sich noch andere Per- sonen in der Wohnung befanden (Urk. 24 S. 4). Zur Behauptung der Mitbeschul- digten, dass der Koffer nicht von ihr auf das Bett gestellt worden sei, gab der Zeuge G._____ an, dass dieser mit grösster Garantie bereits so auf dem Bett ge- standen habe, relativierte jedoch sogleich, dass er nicht ausschliessen könne, dass ein einzelner Gegenstand, so auch dieser Koffer, durch die durchsuchenden Polizisten auf das Bett gelegt worden sein könnte, noch bevor dieses Foto ent- standen sei (Urk. 24 S. 5). 3.3.2. Was die Mitbeschuldigte zur Benutzung der beiden fraglichen Schlafzim- mer vorbringt, erscheint sodann zumindest nicht unplausibel. So weist sie etwa darauf hin, dass sie aufgrund einer im Jahr 2010 durchgeführten Darmoperation "Schwierigkeiten" mit der Verdauung habe, weshalb sie aus hygienischen Grün- den jeweils auf einem Frotteetuch über dem Fixleintuch schlafe. Diese wird auch so in zwei von der Mitbeschuldigten selber ins Recht gelegten ärztlichen Bestäti- gungen von Dr. K._____ sowie ihrer Psychiaterin Dr. C._____ bestätigt (Urk. 17/1 und 17/2). Tatsächlich ist auf dem besagten Einzelbett auf der Matratze ein über dem Fixleintuch ausgebreitetes hellblaues Tuch erkennbar (Urk. 26/3 S. 8). Fer- ner erklärt sie die grosse Menge an Kissen auf dem Bett damit, dass sie an Asth- maanfällen leide und deshalb mithilfe der Kissen oft den Oberkörper hochlagern müsse. Diese Behauptung unterlegt sie dabei mit einem Foto eines Asthmamedi- kaments ("Montélukast Sandoz"), welches mit einer Etikette einer Arztpraxis mit dem Namen der Beschuldigten und der Einnahmeanweisung "Nachts 1" versehen ist (Urk. 17/3; Urk. 16 S. 2). Ferner ist – entgegen dem sich dem Betrachter der

- 22 - Fotos prima facie bietenden Eindruck – nicht ausgeschlossen, dass die Mitbe- schuldigte B._____ in der Nacht vor der Hausdurchsuchung im von ihr bezeichne- ten Einzelbett geschlafen hat und die zahlreichen Kissen und Stofftiere nach dem Aufstehen für den Tag auf dem Bett deponiert hat, während das Bett des Be- schuldigten, das sich auf beide Seiten hin aufgeschlagen präsentierte, nur von diesem so hinterlassen worden sein könnte. Insgesamt kann hinsichtlich der mit der fotografisch dokumentierten Situation aber festgehalten werden, dass durch- aus Hinweise darauf bestehen, dass das vom Beschuldigten als sein alleiniges bezeichnete Bett – zumindest am Morgen der Hausdurchsuchung – nicht nur von diesem, sondern auch von der Mitbeschuldigten genutzt wurde. Dies ist ein durchaus gewichtiges Indiz dafür, dass die Mitbeschuldigte und der Beschuldigte eine mehr als nur kollegiale Beziehung pflegten und entsprechend jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Mitbeschuldigte und ihr ehemals langjähriger Lebenspartner wieder eine Liebesbeziehung führten. Nachdem jedoch für die vor- liegend zur Anklage gebrachten vermeintlich zu Unrecht erlangten Sozialhilfebe- züge (Grundbedarf, Mietzinsanteil) wie eingangs dargelegt selbst eine derartige Paarbeziehung noch nicht automatisch gleichbedeutend mit einer gemeinsamen Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen ist, kann aus diesem Um- stand für sich alleine noch nicht geschlossen werden, dass die Angaben der Mit- beschuldigten gegenüber der Sozialhilfebehörde, als Untermieterin mit dem Be- schuldigten in einer Zweckwohngemeinschaft zu leben, was mit entsprechendem Untermietvertrag belegt wurde, falsch waren, sofern keine weiteren Indizien hin- zutreten, unter Einbezug derer man insgesamt vernünftigerweise zum Ergebnis gelangen muss, dass – entgegen den Behauptungen beider Beschuldigten – eine gemeinsame Bestreitung der Haushaltsfunktionen vorlag. 3.3.3. Abgesehen von den soeben erwogenen Hinweisen auf eine gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers durch die Beschuldigten lassen sich aus den Aussa- gen des Zeugen Wm G._____ und der Fotodokumentation jedoch kaum Hinweise darauf finden, dass die Beschuldigten die Haushaltsfunktionen wie Essen, Wa- schen und Reinigung gemeinsam ausübten. Vielmehr deutet etwa der Umstand, dass im Wohnzimmer (S. 3 der Fotodokumentation), welches gemäss Angaben der Beschuldigten primär von der Mitbeschuldigten B._____ genutzt worden sei,

- 23 - ein grosser Kühlschrank steht, eher auf eine getrennte Aufbewahrung der Esswa- ren der beiden Bewohner in je eigenen Kühlschränken (Küche/Wohnzimmer) hin, was wiederum eher für eine getrennte Haushaltsführung spricht (Urk. 26/3 S. 3). Ebenfalls sind auf diesem Bild zwei separate Waschkörbe ersichtlich, was als Hinweis auf getrenntes Waschen der Beschuldigten gedeutet werden kann. Wie sich die Situation in der Küche präsentiert – etwa, ob beide Beschuldigte getrenn- te Essensvorräte aufweisen – lässt sich mangels entsprechender Dokumentation nicht beurteilen. 3.4. Weiter befinden sich bei den Akten ein "Untermietvertrag für zwei Zimmer" vom 5. August 2016 zwischen dem Mitbeschuldigten und der Beschuldigten B._____ (Urk. 27/16), welcher gemäss Schreiben der Beschuldigten vom

11. August 2016 an die Sozialbehörde der Stadt D._____ übermittelt wurde (Urk. 27/16). Diesen Untermietvertrag hätten die Beschuldigten aufgesetzt, weil sie für den Wiedereinzug der Mitbeschuldigten in die Wohnung des Beschuldigten klar geregelte Verhältnisse gewollt hätten, wer welche Zimmer habe und wie hoch der von der Beschuldigten zu entrichtende Mietzins sei (Prot. I S. 18 f., S. 30). Gleichzeitig bestand jedoch unbestrittenermassen der ursprüngliche Hauptmietvertrag vom 17. August 2011 mit der Liegenschaftsverwaltung L._____ Immobilien, welcher bei ihrem ursprünglich gemeinsamen Einzug in die Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ neben dem Beschuldigten auch von der Mitbeschuldigten B._____ unterzeichnet worden war, weiterhin (Urk. 4/5). Dieser Umstand sei gemäss H._____, welcher als Mitglied der Sozialbehörde der Stadt D._____ die Strafanzeige gegen die Mitbeschuldigte B._____ mitunterzeichnet hatte, unter anderem als Verdachtsmoment aufgefasst worden, dass die beiden Beschuldigten mit der Deklaration ihres ab September 2016 bestehenden Unter- mietverhältnisses wahrheitswidrig ihr wiederaufgenommenes Konkubinatsverhält- nis zu vertuschen versuchen würden (Prot. I S. 45). Wie die Vorinstanz bereits zu- treffend erwog, lässt sich aus dem Umstand, dass der ursprüngliche, auf beide Beschuldigten lautende Hauptmietvertrag mit dem Auszug der Mitbeschuldigten B._____ nicht an die veränderte Wohnsituation angepasst worden war, nichts Wesentliches für den vorliegenden Fall ableiten. Es erscheint – nicht zuletzt auch mit Blick auf die Legasthenie sowie den beeinträchtigen Gesundheitszustand der

- 24 - Mitbeschuldigten – als durchaus glaubhaft, wenn diese angibt, sich über diesen Umstand weder bei ihrem Auszug noch beim Abschluss des späteren Untermiet- vertrags bewusst gewesen zu sein (Prot. I S. 19). Ferner ist anzumerken, dass es aus Sicht der Mitbeschuldigten kein Interesse gegeben hätte, den bestehenden Hauptmietvertrag nach ihrem Auszug bewusst unverändert weiterlaufen zu las- sen. Im Gegenteil: Durch die Aufrechterhaltung ihrer vertraglichen Parteistellung als Hauptmieterin blieb sie dergestalt für allfällige vom Beschuldigten verursach- ten Forderungen aus dem Mietverhältnis auch nach ihrem Auszug weiterhin soli- darisch haftbar. Eine bewusste Aufrechterhaltung der ursprünglichen Vertragssi- tuation hätte somit ihren Interessen widersprochen. Insgesamt erscheint die Aus- sage der Beschuldigten, bei ihrem Auszug schlicht nicht daran gedacht zu haben, auf eine Abänderung des Mietvertrags zu bestehen, glaubhaft. Gleiches gilt letzt- lich auch hinsichtlich dem Beschuldigten. Zwar wäre von ihm eher zu erwarten gewesen, dass er sich an den laufenden Mietvertrag erinnert hätte, war er doch offenbar in administrativen Belangen gewandt, weshalb er auch die Mitbeschul- digte in derartigen Angelegenheiten unterstützte (Urk. 18 S. 7). Mit der Vorinstanz erscheint aber seine Aussage, wonach er nach der Trennung von seiner langjäh- rigen Partnerin und deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit anderen Gedanken beschäftigt war und entsprechend nicht an den gemeinsamen Mietver- trag bzw. dessen Anpassung an die neue Wohnsituation gedacht hatte (Prot. I S. 29, 31), lebensnah und ist somit zumindest nicht unglaubhaft. Auch dass er sich schliesslich weigerte, der Mitbeschuldigten gemäss Anfrage der Sozialbehör- de eine Kopie ebendieses Hauptmietvertrags auszuhändigen (vgl. Urk. 27/2, Bei- lage letzte Seite), muss nicht bedeuten, dass damit gegenüber der Sozialbehörde etwas vertuscht hätte werden sollen, sondern kann ebenso gut auf eine gewisse behördenkritische Haltung, zurückzuführen sein, wie er dies auch anlässlich der Hauptverhandlung zum Ausdruck brachte (Prot. I S. 31). 3.5. Bei den Akten befindet sich ferner eine Vollmachtsregelung betreffend das Postkonto der Mitbeschuldigten B._____, mit welcher diese – neben ihrer Tochter M._____ – dem Beschuldigten die Vertretungsbefugnis über ihr Konto erteilt (Urk. 17/8). Die Vollmacht datiert vom 22. März 2017, wurde also nach dem Wie- dereinzug der Mitbeschuldigten errichtet. Bemerkenswert ist dabei, dass auf dem

- 25 - Formular hinsichtlich des Bevollmächtigten A._____ beim Feld "Genaue Bezie- hung zum Kunden" handschriftlich "Lebenspartner" vermerkt wurde. Dieser Um- stand spricht grundsätzlich eher für eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Mitbeschuldigten und dem Beschuldigten. Beide Beschuldigten gaben dies- bezüglich jedoch übereinstimmend an, dass diese Vollmachtsregelung auf den schlechten Gesundheitszustand der Mitbeschuldigten B._____ zurückzuführen sei. Sie sei aufgrund ihrer Angststörungen nicht in der Lage, an den Postschalter zu gehen, etwa um Einzahlungen zu erledigen. Dort habe es jeweils sehr viele Leute, was bei ihr grossen Stress verursache. Deshalb vergesse sie in solchen Situationen etwa auch den Pincode ihrer Postkarte. Der Beschuldigte kenne ihren Gesundheitszustand und begleite sie deshalb etwa zur Post, wo es aber oft viele Leute habe. Wenn sie dann in Panik gerate, könne sie sie sich schnell aus der Post hinaus zurückziehen und er könne den beabsichtigten Vorgang dann dank der Vollmacht für sie abschliessen bzw. erledigen (Prot. I S. 21 f., S. 33). Diese Erklärung erscheint angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Mitbe- schuldigten plausibel. Dass der Beschuldigte darauf jedoch vermeintlich fälschli- cherweise als "Lebenspartner" bezeichnet wird, obwohl eine derartige Verbun- denheit von beiden Beschuldigten vehement in Abrede gestellt wird, wirft aber dennoch Fragen auf. Wenn die Beschuldigten diese vermeintliche Falschangabe damit erklären, dass sie zunächst nicht gewusst hätten, was sie in ihrer Situation bei Beziehung hätten schreiben sollen, und dass "Vermieter" dabei doch seltsam gewirkt hätte und entsprechend vielleicht nicht akzeptiert worden wäre (Prot. I S. 33), ist dies mit der Vorinstanz aber dennoch als zumindest nicht unplausibel zu erachten (vgl. Urk. 98 S. 18). Dass sich die Beschuldigten offenbar zunächst schwer getan hatten, welche Angabe auf dem Vollmachtformular zu machen wäre (Prot. I S. 33 f.), findet eine gewisse Stütze in den Akten darin, dass offenbar zu- nächst versucht wurde, dieses Dilemma zu umgehen, indem das Feld "Genaue Beziehung zum Kunden" offen gelassen wurde (Urk. 17/6). Erst als die Post er- neut hinsichtlich einer entsprechenden Angabe insistierte (Urk. 17/7), hat der Be- schuldigte das Formular um die besagte Bezeichnung "Lebenspartner" ergänzt (Urk. 17/8). Mit Blick auf die vorliegend entscheidende Frage nach der gemein- samen Haushaltsführung und -finanzierung der beiden Beschuldigten lassen sich

- 26 - nach dem Gesagten auch aus der Vollmachtsregelung insgesamt keine eindeuti- gen Erkenntnisse gewinnen. Eindeutige Hinweise darauf, dass diese Vollmachts- regelung dazu gedient hätte, die gemeinsame Haushaltsführung zu finanzieren, ergeben sich daraus jedenfalls noch keine. Diesbezüglich betonen beide Be- schuldigten, dass es keine gemeinsame Haushaltskasse gebe. Finanziell schaue jeder für sich (Prot. I S. 21 und S. 32). 3.6. Letzteres lässt sich auch anhand der Auszüge aus besagtem Postkonto der Mitbeschuldigten B._____ nicht widerlegen. Hinsichtlich der bei den Akten liegen- den Kontoauszüge für die ersten Monate des Deliktszeitraums ist vielmehr er- sichtlich, dass regelmässig jeweils einen Bargeldbezug in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– erfolgte, was in etwa der im Untermietvertrag festgelegten Unter- miete von Fr. 980.–, welche die Mitbeschuldigte dem Beschuldigten in bar habe bezahlen müssen (Prot. I S. 34 f.), entspricht (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000209 [Fr. 1'000.– am 29. August 2016], act. 000210 [Fr. 1'000.– am

13. Oktober 2016], act. 000212 [Fr. 1'000.– am 18. November 2016], act. 000213 [Fr. 1'200.– am 27. Dezember 2016]). Dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass die im Untermietsvertrag ausgewiesene vertragliche Beziehung im Einklang mit den Angaben der Beschuldigten auch tatsächlich so gelebt wurde. Weiter sind regel- mässig Zahlungen bei Lebensmittelläden und Warenhäusern (Lidl, Spar, Coop, Migros, Bäckerei, Otto's etc.) vermerkt. Hinsichtlich letzterer lässt sich natürlich nicht feststellen, was bzw. für wie viele Personen diese Einkäufe getätigt wurden. Vergleicht man diese Ausgaben mit den Ausgaben bei Lebensmittelläden und Warenhäusern in den Monaten, als die Mitbeschuldigte noch bei ihrer Bekannten gewohnt und entsprechend unbestrittenermassen in einer getrennten Haushalts- führung gelebt hatte, so lassen sich zumindest keine wesentlichen Unterschiede in den Beträgen feststellen (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000203 ff.). Dies ist ein nicht unwesentliches Indiz dafür, dass sich seit dem Wiedereinzug beim Beschuldigten zumindest hinsichtlich Finanzierung ihrer Haushaltsfunktio- nen nichts Wesentliches geändert hat. 3.7. Gemäss Angaben der Auskunftsperson H._____, Mitglied der Sozialbehörde der Stadt D._____, habe ein Hinweis auf einen vermeintlichen Internethandel auf

- 27 - der Plattform riccardo.ch den Anlass dazu gegeben, Strafanzeige gegen die Mit- beschuldigte B._____ einzureichen (Prot. I S. 38 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Person unter dem Nickname "N._____" zahlreiche Gegenstände zum Verkauf angeboten hat, die sich unter der Adresse "O._____" registriert hatte (Urk. 29/4 f.). Angesicht dieser Verkäuferangabe, welche sich aus dem Vornamen der Mitbeschuldigten und dem Nachnamen des Beschuldigten zusammensetzt, sei einerseits der Verdacht aufgekommen, dass die Mitbeschuldigte B._____ mit dem Internethandel ein Einkommen erzielte, das gegenüber den Sozialbehörden nicht deklariert wurde. Andererseits habe dies gemäss H._____ den bereits zuvor bestehenden Verdacht erneut genährt, dass die Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte nach ihrem Wiedereinzug erneut im Konkubinat leben würden (Prot. I S. 38). Der Beschuldigte gab bezüglich Internethandel an, dass dies allei- ne seine Sache sei. Die Mitbeschuldigte sei darin nicht involviert. Er habe sie ein- zig ein paar Mal zu einzelnen Kunden mitgenommen, als er etwas habe abholen müssen, dies, damit sie auch mal aus dem Haus komme, da dies aufgrund ihres psychischen Zustands sonst nur selten der Fall gewesen sei (Urk. 18 S. 6 f.). Auch diese gab an, mit dem Internethandel nichts zu tun zu haben. Sie sei tech- nisch gar nicht in der Lage, so etwas zu machen. Sie sei einzig manchmal mit ihm mitgegangen, wenn er sie darum gebeten habe, wobei sie sich aber stets im Hin- tergrund gehalten habe. Sie habe dies als Training gemacht, um sich ihren Ängs- ten zu stellen und um wieder mal aus dem Haus zu kommen (Urk. 19 S. 7 f.). Weshalb die Registrierung unter dieser ungewöhnlichen Namenskombination er- folgte, bleibt letztlich im Dunkeln. Der Verdacht, dass die Mitbeschuldigte eine ak- tive Rolle in diesem Internethandel spielte, hat sich jedoch nicht bestätigt. Ent- sprechend fand dieser ursprüngliche Anlass für die Strafanzeige seitens der Sozi- albehörden der Stadt D._____ auch keinen Eingang in die Anklageschriften. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus dieser ungewöhnlichen Namensbe- zeichnung letztlich keine massgeblichen Erkenntnisse dafür, ob die Beschuldigten eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung aufwiesen, gewinnen las- sen. 3.8. Schliesslich bleiben noch die Aussagen der bereits erwähnten Auskunfts- person H._____ sowie des Zeugen I._____ welche anlässlich der erstinstanzli-

- 28 - chen Hauptverhandlung zum vorliegenden Fall als Vertreter der Sozialbehörden befragt wurden. I._____ hat die Strafanzeige gegen die Mitbeschuldigte B._____ als Vertreter der Präsidentin der Sozialbehörden mitunterzeichnet, war jedoch im Übrigen an der Fallbearbeitung betreffend die Mitbeschuldigte nicht beteiligt und verfügte nur über wenig Aktenkenntnis (Prot. I S. 71). Aus seinen Aussagen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Relevantes entnehmen. H._____ wurde vor Bezirksgericht insbesondere darüber befragt, ab wann der Verdacht, dass die Mitbeschuldigte und der Beschuldigte nach erneutem Zusammenzug wieder ein Konkubinat führen würden, aufgekommen sei und was zur Klärung dieses Ver- dachts durch die Sozialbehörden unternommen worden war (vgl. dazu ausführlich unten E. III.7.7.). Zur sachverhaltlichen Feststellung der Frage, ob die beiden Be- schuldigten nach ihrem erneuten Zusammenzug tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung im oben dargelegten Sinne aufwiesen, lässt sich allerdings auch seinen Ausführungen nichts Wesentliches entnehmen.

4. Im Ergebnis bestehen anhand der Aussagen des Polizisten Wm G._____ sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotodokumentation zwar Hinweise darauf, dass die Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte nach dem Wiedereinzug der ersteren in die ehemals gemeinsame Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ wieder eine Beziehung geführt hatten, die über das von ihnen dargestellte rein kollegiale Verhältnis hinausging. Da jedoch eine derar- tige emotionale Beziehung, selbst wenn diese als Konkubinat qualifiziert würde, für sich noch nicht zwingend damit einhergeht, dass auch der Haushalt gemein- sam geführt wurde, und angesichts dessen, dass sich aufgrund der übrigen vor- handenen Beweismittel die insgesamt plausiblen Aussagen beider Beschuldigten nicht wirksam widerlegen lassen, muss nach dem Grundsatz in dubio pro reo da- von ausgegangen werden, dass die beiden Beschuldigten im vorliegend zur Beur- teilung stehenden Deliktszeitraum von Anfang September 2016 bis zur Anklage- erhebung am 23. Juli 2018 ihre Haushalte insoweit getrennt geführt und finanziert haben. Entsprechend lässt sich der Anklagevorwurf, wonach die Mitbeschuldigte B._____ gegenüber der Sozialbehörde ihre Wohnsituation gestützt auf einen zu- sammen mit dem Beschuldigten erstellten fingierten Untermietsvertrag wahr-

- 29 - heitswidrig als Untermiete bzw. als Zweckwohngemeinschaft deklariert haben soll, nicht rechtsgenüglich erstellen.

5. Nach dem Gesagten ändert sich auch unter Einbezug der vom Bezirksge- richt Bülach noch als unverwertbar qualifizierten Beweismittel gegenüber dem Beweisergebnis der Vorinstanz nichts. Für eine Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB fehlt es mithin – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 98 S. 20 f.) – bereits in objektiver Hinsicht am Tatbestandselement der Täu- schung durch die beiden Beschuldigten. Es kann nicht rechtsgenüglich nachge- wiesen werden, dass die Angaben der Mitbeschuldigten, wonach sie mit dem Be- schuldigten in einem reinen Untermietsverhältnis bzw. in einer Wohngemeinschaft mit getrenntem Haushalt lebe, wahrheitswidrig waren. Nachdem in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass keine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung vorlag, erweisen sich die Angaben der Beschuldigten mithin nicht als Vorspiegelung falscher Tatsachen. Soweit die Sozialbehörden davon ausgingen, die Beschuldigten seien sozialhilferechtlich wie eine Zweckwohnge- meinschaft mit getrennter Haushaltsführung zu behandeln, befanden sie sich ent- sprechend nicht in einem Irrtum über leistungsrelevante Tatsachen, gestützt auf welchen der Mitbeschuldigten zu hohe Sozialhilfebeträge ausgerichtet worden wären. Auch der subjektive Tatbestand erweist sich – mit zutreffender Begrün- dung der Vorinstanz (vgl. Urk. 98 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO sowie oben E. III.3.5.) – als nicht erfüllt, womit auch ein strafbarer Versuch ausscheidet. Dass bei diesem Ergebnis auch die von der Staatsanwaltschaft eventualiter geltend gemachte Beteiligung des Beschuldigten in Form von Gehilfenschaft zum Betrug ausscheidet, ergibt sich von selbst.

6. Der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Auffangtatbestand des Unrecht- mässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB setzt – wie der soeben erläuterte Betrug – ebenfalls voraus, dass durch den Täter ein Irr- tum über leistungsrelevante Tatsache hervorgerufen oder bestärkt wird. Nachdem dies vorliegend wie dargelegt nicht gegeben ist, scheidet auch eine Verurteilung der Mitbeschuldigten gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB aus. Damit ist auch der von der Staatsanwaltschaft subeventualiter geltend gemachten Gehilfenschaft zu die-

- 30 - sem Delikt die Grundlage entzogen. Der Beschuldigte ist somit – in dubio pro reo

– vollumfänglich freizusprechen.

7. Der Vollständigkeit ist anzuführen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte ihre Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausführten und finanzierten, sich am Ergebnis nichts än- dern würde: 7.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss zudem arglis- tig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Knif- fe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereich- ten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinwei- se auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1323/2019 / 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.3. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

- 31 - 7.2. Vorliegend ergibt sich sowohl aus den Aussagen H._____s als auch aus entsprechenden Aktennotizen, dass den Sozialbehörden zum Zeitpunkt des Wie- dereinzugs der Mitbeschuldigten B._____ beim Beschuldigten durchaus bekannt war, dass es sich beim Beschuldigten um den ehemals langjährigen Lebens- partner handelte. Dies wurde seitens der Mitbeschuldigten gemäss Aktennotiz vom 30. April 2015 im sogenannten Intake-Gespräch auch so deklariert (vgl. Ord- ner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000228; Prot. S. 40). Wie sich aus dem Entscheid des Sozialsekretariats vom 8. Juni 2015 ergibt, ging man davon aus, dass die beiden bis zur Trennung im April 2015 als Konkubinat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die Mitbeschuldigte vom Beschuldigten auch finanziell unter- stützt worden war (Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000229). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der bereits erwähnte Hauptmietvertrag aus dem Jahr 2011, welcher von den Beschuldigten gemeinsam unterzeichnet worden war, sich

– darauf deutet zumindest die chronologische Einordnung in den Akten hin – schon vor dem vorliegend relevanten Deliktszeitraum, also vor dem Wiedereinzug der Mitbeschuldigten in die ehemals gemeinsame Wohnung – im Dossier der So- zialbehörden befand (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/1 act. 000033). 7.3. Betrachtet man den Korrespondenzverlauf zwischen Sozialhilfebehörden und der Mitbeschuldigten im Hinblick auf ihren Wiedereinzug beim Beschuldigten, ergibt sich folgendes Bild: Mit Schreiben vom 11. August 2016 an H._____ kün- digte die Mitbeschuldigte der Sozialbehörde an, dass ihr seitens ihrer Vermieterin Frau J._____ per Ende August 2016 gekündigt worden sei, sie aber ab Septem- ber beim Beschuldigten zwei Zimmer zum Mietzins von Fr. 980.– mieten könne. Dem Schreiben legte sie eine Kopie des bereits erwähnten Untermietvertrags bei und bat um Bestätigung des neuen Mietzinses (Urk. 27/16). Mit Schreiben vom

18. August 2016 wurde die Mitbeschuldigte aufgefordert, eine Kopie des Haupt- mietvertrags einzureichen. Ferner wurde in diesem Schreiben vermerkt, dass aus den Akten der Sozialbehörde bekannt sei, dass die Beschuldigten in einem stabi- len Konkubinat gelebt hätten. Entsprechend wurde die Mitbeschuldigte B._____ aufgefordert, anzugeben, welche Beziehungsart (z.B. Konkubinat, Wohngemein- schaft) sie zum Beschuldigten nun pflege, da diese Information unabdingbar für die Berechnung der Sozialhilfeunterstützung sei (Urk. 27/13). Darauf antwortete

- 32 - diese, sie werde mit dem Beschuldigten ab September 2016 als Untermieterin von zwei Zimmern in einer Wohngemeinschaft leben. Nachdem der Beschuldigte ihr jedoch eine Kopie des Hauptmietvertrags verweigert habe, könne sie der So- zialbehörde nur eine schriftliche Bestätigung des Beschuldigten beilegen, auf wel- cher dieser bestätige, dass die besagte Untermiete der Hälfte des Mietzinses für die Wohnung entspreche (Urk. 27/12). In der Folge erging seitens der Sozialbe- hörde zwar noch ein weiteres Schreiben vom 1. September 2016. Mit Blick auf den angekündigten Wiedereinzug der Mitbeschuldigten beim Beschuldigten wur- de darin jedoch einzig nochmals eine Kopie des Hauptmietvertrags erbeten, mit der Begründung, dies sei deshalb unabdingbar, um den geltend gemachten Un- termietzins auf allfällige Unangemessenheit gegenüber dem Hauptmietvertrag zu überprüfen (Urk. 27/11). Auf die Frage der Wohnsituation bzw. eine allfällige ge- meinsame Haushaltsführung wurde nicht weiter eingegangen und diese war – soweit aus den Akten ersichtlich – auch in der späteren Korrespondenz zwischen der Mitbeschuldigten B._____ und der Sozialbehörde kein Thema mehr (vgl. Urk. 27/6-10). Dies obwohl sich sowohl anhand der Aussagen von H._____ sowie aus den übrigen Akten der Sozialbehörde ergibt, dass der Verdacht, es lie- ge ein Konkubinat vor und die Mitbeschuldigte demnach wohl nicht wie eine Ein- zelperson in einer Zweckgemeinschaft einzuschätzen sei, seitens der Sozialbe- hörde weiterhin bestand. So ist etwa in der Aktennotiz vom 10. Juli 2017 explizit festgehalten, dass der "Verdacht" bestehe, dass es sich um eine Konkubinatsbe- ziehung handle. Da dies aber nicht nachgewiesen werden könne, werde momen- tan der GBL (Grundbedarf für den Lebensunterhalt) als Zweckwohngemeinschaft berechnet (Urk. 51/2 act. 000174). Dennoch wurden – abgesehen von der einma- ligen Aufforderung, ihre Wohnform nach dem Einzug klarzustellen – offenbar kei- nerlei weiteren Nachforschungen bzw. Rückfragen zur Überprüfung ihrer Behaup- tung unternommen. Die Mitbeschuldigte wurde auch nie aufgefordert, ihre Anga- be, sie lebe in einer reinen Zweckgemeinschaft, genauer zu begründen oder mit allfälligen Belegen zu unterlegen, so wie das gemäss Aussagen von H._____ üb- licherweise zur Überprüfung von Mehrpersonenhaushalten gehandhabt werde (Prot. I S. 46). Soweit H._____ dabei auf das oben bereits erwähnte Intake- Gespräch verweist (Prot. I S. 46), ist dies unbehelflich, fand dieses doch bereits

- 33 - im Jahr 2015 statt, als die Mitbeschuldigte B._____ gerade im Begriff war, sich vom Beschuldigten zu trennen und aus der Wohnung auszuziehen und den ge- meinsamen Haushalt damit faktisch auflöste. Die Situation zum Zeitpunkt dieses Gesprächs präsentierte sich damals also noch grundlegend anders. Gleiches gilt mit Blick auf den Hinweis, die Mitbeschuldigte hätte im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfung erneut angeben müssen, wie es um ihre Wohnsituation stand, entspricht diese Überprüfung doch einem einfachen Formular, mit welchem die Sozialbehörde ihrer in § 33 SHV obliegenden Pflicht zur mindestens jährlichen Überprüfung der hängigen Sozialhilfefälle nachkommt. Was die Wohnsituation bzw. die gemeinsame Haushaltführung betrifft, hat der Sozialhilfebezüger lediglich anzukreuzen, ob er in einem Konkubinat lebt, ob weitere Personen im Haushalt leben und ob ein Untermietvertrag besteht (vgl. Urk. 27/5 S. 1 und 2). 7.4. Ist streitig, ob eine unterstützungsbedürftige Person zusammen mit ande- ren (bedürftigen oder nicht bedürftigen Personen) eine familienähnliche Gemein- schaft bilde und ihr Grundbedarf deswegen nach den Ansätzen eines Mehrperso- nenhaushalts zu berechnen sei, so greift auch in dieser Hinsicht der im Sozialhil- ferecht allgemein geltende Grundsatz ein, dass die Fürsorgebehörde den mass- gebenden Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei dem Sozialhilfe- empfänger eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft. Sowohl hinsichtlich des Um- fangs der Sachverhaltsermittlungen wie auch bezüglich der Beweiswürdigung umstritten bleibender Tatsachenbehauptungen kann sich die Behörde mit schlüs- sigen Indizien begnügen. Dabei anerkennt die verwaltungsrechtliche Gerichtspra- xis auch, dass es für die Sozialbehörde praktisch sehr schwierig bzw. gar kaum möglich und zumutbar sei, bei "zusammen wohnenden" Personen abzuklären, ob und inwieweit Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausgeübt werden. Ent- sprechend ist die Behörde häufig veranlasst, aufgrund der bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) und Indizien auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf- grund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.7). Lässt sich etwa bereits aufgrund der äusseren Wohnsituation vernünftigerweise vermuten, dass die betreffenden Personen die Haushaltsfunktionen zumindest in erheblichem

- 34 - Umfang gemeinsam ausüben und finanzieren – was etwa in einer Ein- oder Ein- einhalbzimmerwohnung, die von zwei Personen bewohnt wird, der Fall wäre, da unter diesen engen räumlichen Verhältnissen eine getrennte Haushaltsführung faktisch gar nicht möglich ist – kann die Behörde auf weitere Abklärungen verzich- ten und von einer gemeinsamen Haushaltsführung ausgehen – mit entsprechend reduzierender Wirkung auf die Berechnung der Unterstützungsleistungen. In Fäl- len hingegen, in denen bereits die Wohnverhältnisse diesbezüglich nicht zu einen eindeutigen Schluss führen, sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit nicht andere hinreichende Indizien für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft vorliegen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00224 vom 18. Oktober 2001 E. 3.d). 7.5. Zwar lag hier kein Fall vor, bei dem allein schon die Ausgestaltung der Woh- nungssituation – zwei Personen in einer 4 ½- Zimmer Wohnung mit bestehendem Untermietsvertrag – eine getrennte Haushaltsführung bereits vernünftigerweise ausgeschlossen gewesen wäre. Aufgrund der speziellen Konstellation des vorlie- genden Falles lagen aber bereits gewichtige Indizien vor, entgegen der Behaup- tungen der Mitbeschuldigten das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zu ver- muten. Immerhin zog diese nach rund einjähriger Trennung vom Beschuldigten, im Laufe derer sie jedoch von diesem zumindest in administrativen Belangen wei- terhin tatkräftig unterstützt wurde, erneut zu diesem zurück, und zwar in die selbe Wohnung, in welcher sie mit letzterem zuvor mehrere Jahre unbestrittenermassen im Konkubinat mit gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. Entsprechend lag – wie auch aus der soeben zitierten Korrespondenz bzw. den internen Akten der Sozi- albehörde ersichtlich ist – ja auch der Verdacht vor, dass die Beschuldigten ihr Konkubinatsverhältnis wieder aufgenommen hatten. Was wie dargelegt für die vorliegende Sachverhaltsfeststellung aus der Warte des Strafgerichts nicht mehr als ein Indiz dafür sein kann, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, hat in der Praxis der Sozialbehörden eine weitaus gewichtigere Bedeutung. Ge- mäss Behördenhandbuch der Sozialbehörden des Kantons Zürich kann beim Vor- liegen eines Konkubinats von einer gemeinsamen Haushaltsführung "grundsätz- lich ausgegangen werden" (Handbuch Kapitel 6.2.03. Ziff. 4.2.). Entsprechend hält die Sozialhilfepraxis für solche Fälle auch die Vermutung bereit, dass eine

- 35 - gemeinsamen Haushaltsführung des Konkubinatspaares bestehe, so dass es diesfalls Sache der hilfsbedürftigen Person sei, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so diese Vermutung umzustossen (Hand- buch, a.a.O.). Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen und Beweisen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht – anders als im vorliegenden Strafprozess – nicht zur Anwen- dung (instruktiv diesbezüglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.7 f.). 7.6. Nachdem im Sozialhilferecht – anders als im Strafprozess – auch die be- weisrechtlichen Anforderungen tiefer sind – es genügt überwiegende Wahrschein- lichkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom

25. Januar 2018 E. 3.5) – hätte die Sozialbehörde der Stadt D._____ – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 121 S. 3) – bereits gestützt auf die vorlie- genden Indizien von der Vermutungsbasis des Konkubinats auf eine gemeinsa- men Haushaltsführung schliessen und der Mitbeschuldigten B._____ unter ent- sprechender Mitteilung die Gelegenheit geben können, diese Vermutung durch substanziierte Darlegungen bzw. unter Beibringung geeigneter Beweismittel um- zustossen. Dies gilt umso mehr, als die verwaltungsgerichtliche Praxis teilweise gar die reine Tatsache, dass zwei Personen in der selben Wohnung leben, als genügende Vermutungsbasis dafür gelten lässt, dass diese Personen einen ge- meinsamen Haushalt führen und es entsprechend dem Sozialhilfeempfänger ob- liege, eine getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung um- zustossen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00322 E. 2.4; VB.2011.00124 E. 5.2 mit weiteren Verweisen). 7.7. Wie sich insbesondere aus den Ausführungen von H._____ ergibt, haben im Fall der Mitbeschuldigten B._____ aber offenbar verwaltungsökonomische Überlegungen die Sozialbehörde davon abgehalten, dieser aufgrund der beste- henden Indizien die Vermutung einer seit dem Wiedereinzug erneut bestehenden gemeinsamen Haushaltsführung und die damit einhergehende Leistungskürzung anzukündigen und diese aufzufordern, dies schlüssig zu widerlegen: So gibt

- 36 - H._____ etwa an, dass man aus den bisherigen Kontakten zur Mitbeschuldigten gesehen habe, dass diese auf die Schreiben der Sozialhilfebehörde oder auf Feh- ler, die dieser passierten, fast übertrieben reagierte und jeweils auf alles ein Mail an den Stadtpräsidenten und den Stadtschreiber machte und mit Aufsichtsbe- schwerden an den Bezirksrat gelangte. In einem Jahr seien so fünf Aufsichtsbe- schwerden zusammengekommen. Der Fall der Mitbeschuldigten B._____ sei "verkorkst". Alles was von Seiten der Sozialbehörden kritisch hinterfragt worden sei, sei von ihr direkt als Angriff gewertet worden. Sodann sei es bei der Mitbe- schuldigten ohnehin schwierig gewesen, weil man aufgrund ihres Gesundheitszu- standes keine Besprechungen habe durchführen können. Dieser Fall sei geprägt von vielen Stolpersteinen und eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Mitbe- schuldigten sei sehr schwierig. Nachdem die Mitbeschuldigte ein Konkubinat in Abrede gestellt hatte und mit Blick auf ihren psychischen Gesundheitszustand habe man sich als Sozialbehörde vor diesem Hintergrund dann halt auf den Standpunkt gestellt, dass man ihr glaube. Eine beteiligte Sozialarbeiterin habe schon früher geäussert, dass dies doch ein Konkubinat sei. Auch er habe den Verdacht gehabt, dass die Behauptungen der Mitbeschuldigten nicht plausibel seien. Man sei dann aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen von einer Zweckwohngemeinschaft ausgegangen und "habe es so laufen lassen". Schliesslich erwähnt er explizit die damit verbundenen verfahrensökonomischen Überlegungen. Wäre man vom vermuteten Konkubinat ausgegangen, hätte dies erfordert, dass man zudem Unterlagen auch vom Beschuldigten hätte einfordern müssen, wobei gemäss H._____ mit rechtlich "grossen Stolpersteinen" zu rech- nen gewesen wäre. Zwar wären andere Möglichkeiten, wie etwa ein angekündig- ter Hausbesuch grundsätzlich möglich gewesen, jedoch aufgrund der zu erwar- tenden Ergreifung von Rechtsmitteln und der Gefahr von Verdunkelungshandlun- gen nicht als zielführend erachtet worden. Der Einsatz eines privaten Detektivs sei zum damaligen Zeitpunkt juristisch sehr umstritten gewesen. Dies habe die Sozialbehörde schliesslich dazu bewogen, nicht selbst vertiefte Abklärungen vor- zunehmen und "das komplizierte Verfahren zu wählen", sondern man habe ge- wollt, dass die Polizei allfällige weitere Abklärungen vornehmen würde (Prot. I S. 40, 41 f., 47 f., 49, 61, 66).

- 37 - 7.8. Aus der umfangreichen bei den Akten liegenden Korrespondenz und der in dieser von der Mitbeschuldigten B._____ an den Tag gelegten Haltung zeichnet sich durchaus ab, dass sich der Umgang mit der Mitbeschuldigten in sozialhilfe- rechtlichen Belangen als schwierig gestaltete. Vor diesem Hintergrund erscheint die insofern geübte Zurückhaltung der Sozialbehörden bzw. die damit verbunde- nen verwaltungsökonomischen Überlegungen bis zu einem gewissen Grad durchaus nachvollziehbar. Wenn sich die Sozialbehörde aber trotz bestehendem Verdacht und entsprechender Indizien auf eine gemeinsame Haushaltsführung (bzw. auf ein Konkubinat) aus verwaltungsökonomischen Überlegungen bewusst dafür entscheidet, stattdessen dennoch von einer Zweckwohngemeinschaft aus- zugehen und entsprechend höhere Sozialhilfeleistungen auszurichten, muss sie sich dieses Verhalten später – sollte sich gerade dieser Verdacht dann doch noch bestätigen – konsequenterweise entgegenhalten lassen und kann sie sich nicht mehr auf eine "irrtümlich" zu hohe Leistungserbringung berufen. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Betrug schliesst zwar der Umstand, dass der Getäuschte an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden zweifelt, einen Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB noch nicht per se aus, allerdings nur dann nicht, wenn eine Leistung bei Eintreffen eines bestimmten Sachverhalts

– vertraglich oder gesetzlich – geschuldet ist und erst die sichere Kenntnis über die Täuschung dem Vertragspartner ermöglicht, diese zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4.). Wie dargelegt hät- te es vorliegend nach den dargelegten Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens – im Gegensatz zum Strafverfahren – jedoch genügt, dass die Sozialbehörde sich bereits gestützt auf die vorliegenden Indizien auf die Vermutung hätte berufen können, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliege und es entsprechend der Mitbeschuldigten im Sinne einer Beweislastumkehr oblegen hätte, die Vermu- tung bzw. die Beibringung eigener Beweismittel umzustossen oder gar den Ge- genbeweis zu erbringen. Letzterer wäre ihr – ausgehend von der Prämisse der vorliegenden Eventualbegründung, dass ein gemeinsamer Haushalt tatsächlich bestanden hatte – nicht gelungen, womit die Sozialbehörde ihr folglich berechtig- terweise die heute geltend gemachten reduzierten Sozialleistungen (tieferer Grundbedarf und niedrigerer anrechenbarer Mietzins) hätte ausrichten können.

- 38 - Indem die Sozialbehörde sich gegen dieses Vorgehen entschieden hat, hat sie mit anderen Worten aus verfahrensökonomischen Gründen bewusst das Risiko in Kauf genommen, der Mitbeschuldigten B._____ eine in diesem Sinne zu hohe Sozialleistung auszubezahlen. Eine irrtümliche Vermögensverfügung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, wie sie sowohl der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als auch der Auffangtatbestand gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB vo- raussetzt, hätte mithin nicht vorgelegen. Entsprechend wären beide Beschuldig- ten in der speziellen Konstellation des vorliegenden Falles selbst dann von den Vorwürfen der Anklage freizusprechen gewesen, wenn sie – entgegen den von ihr gemachten Angaben – mit dem Mitbeschuldigten tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung aufgewiesen hätte. IV. Zivilforderung und Genugtuung

1. Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer Berufung ferner eine Entscheidung über die Zivilforderung der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutref- fend erwogen, dass es sich bei den als Schadenersatzforderung geltend gemach- ten Sozialleistungen um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, für welche die Zivilklage im Strafverfahren nicht offen steht (Urk. 98 S. 22; Art. 82 Abs. 4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz auf die Zivilforderung nicht einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten entgegen seinem Antrag keine Ge- nugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zugesprochen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es vorliegend bei einem vollständigen Freispruch bleibt, ist an der Kostenregelung der Vorinstanz keine Änderung vorzunehmen. Die von der Vor- instanz dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für seinen Verteidi-

- 39 - gungsaufwand im Umfang von Fr. 20'713.15 ist im Berufungsverfahren unbean- standet geblieben und zu bestätigen. 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger macht mit Kostennote vom 16. März 2020 (Urk. 122/1-2) für das Berufungsverfahren einen Aufwand (Honorar und Barauslagen inkl. MwSt.) von Fr. 1'226.50 für die erste Phase als freigewählter Verteidiger und schliesslich für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger ab

18. Dezember 2019 einen solchen von Fr. 2'623.40 geltend. Der geltend gemach- te Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten bei die- sem Ausgang des Verfahrens für seinen Verteidigungsaufwand eine Entschädi- gung von Fr. 1'226.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 2'624.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.

2. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 - 5) wird bestätigt.

4. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

- 40 -

6. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungs- verfahren von Fr. 2'624.– werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'226.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres