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SB190364

Betrug

Zürich OG · 2020-10-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 23. Juli 2018 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Betrugs, eventualiter unrechtmässigem Bezug von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Urk. 49). Mit eingangs wie- dergegebenem Urteil vom 16. April 2019 sprach das Einzelgericht in Strafsachen

- 4 - des Bezirksgerichtes Bülach die Beschuldigte vollumfänglich frei. Ferner trat es auf das Begehren der Privatklägerin auf Leistung von Schadenersatz nicht ein und sprach der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 500.– zu. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 24. April 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 98). In ihrer ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 22. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Schuldigsprechung der Beschuldigten (Urk. 108).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wurde der Beschuldigten so- wie der Privatklägerin Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 110). Beide Parteien erhoben weder Anschlussberufung, noch gingen Anträge auf Nichtein- treten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ein (vgl. Urk. 112).

E. 2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 2. März 2020 (Urk. 127) für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand (Honorar und Barauslagen inkl. MwSt.) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 2'765.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird erkannt:

E. 2.3 Entgegen dem, was die Anklageschrift impliziert, ist also für jene Leistungen, deren überhöhter Bezug der Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, nicht pri- mär die Frage entscheidend, ob zwischen der Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten B._____ ein Konkubinat vorlag. Entscheidend ist die Art des Zusam- menlebens bzw. der Haushaltsführung, nicht aber das zivilrechtliche Verhältnis oder eine sonstige enge persönliche Beziehung der Haushaltsmitglieder zueinan- der (WIZENT, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2020, Rz. 674). Dass die Haushaltsfunktio- nen gemeinsam ausgeübt bzw. finanziert werden, wird in der Praxis bei einem Konkubinatsverhältnis zwar häufig, jedoch nicht zwingend der Fall sein und ist genauso bei einer Wohngemeinschaft unter Freunden oder Geschwistern denk- bar. Das Vorliegen eines Konkubinats kann somit höchstens ein Indiz für die ge- meinsame Haushaltsführung sein, mehr aber auch nicht. Denn anders als in der Verwaltungsrechts- bzw. Sozialhilfepraxis kann sich das Strafgericht nicht gleich- ermassen auf Vermutungen und eine daraus folgende Beweislastumkehr stützen, indem etwa vom Bestand einer Liebesbeziehung bzw. eines Konkubinats zwi- schen zwei zusammenwohnenden Personen als Vermutungsbasis auf den Be- stand einer gemeinsamen Haushaltsführung im dargelegten Sinn geschlossen werden könnte und es dann dem Sozialhilfebezüger obliegen würde, diese Ver- mutung umzustürzen bzw. den Gegenbeweis anzutreten, dass entgegen dem An- schein kein gemeinsamer Haushalt vorliege (vgl. zu dieser Thematik unten

- 17 - E. III.7.4. ff.). Es ist nach dem Gesagten also nachfolgend zu klären, ob die Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ – Konkubinat hin oder her – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gemeinsame Haushaltsführung aufwiesen. Selbst wenn das Beweisergebnis dahingehend ausfällt, dass mit gros- ser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass eine gemein- same Haushaltsführung vorlag, gilt der Anklagevorwurf nicht als rechtsgenüglich erstellt und die Beschuldigten wären in dubio pro reo freizusprechen, wenn noch mehr als nur theoretische Zweifel daran bestehen, dass es auch anders gewesen sein könnte.

3. Zunächst ist auf die Aussagen der verschieden Beteiligten einzugehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der von der Beschuldig- ten in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 (Urk. 19) sowie der im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen auf die zutreffende zusammenfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt hinsicht- lich der Aussagen des Mitbeschuldigen B._____ (Urk. 106 S. 13 f.), der Aus- kunftsperson H._____ (Urk. 106 S. 14 f.) wie auch des Zeugen I._____ (Urk. 106 S. 15 f.).

E. 3 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 beantragte die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 114). Auf telefonische Anfrage des Obergerichtes erklärte der verfahrens- führende Staatsanwalt mit E-Mail vom 16. Dezember 2019 sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 115 f.). Entsprechend wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2020 das schriftliche Berufungsver- fahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Urk.117).

E. 3.1 Die Beschuldigte stellte sich durch das ganze Strafverfahren hindurch kon- stant auf den Standpunkt, dass sie sich vom ihrem langjährigen Partner B._____ im Jahr 2015 getrennt habe und sich daran auch mit ihrem Wiedereinzug in die Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ nichts geändert habe. Diesen auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutenden Schritt, trotz unverändert getrenntem Beziehungsstatus wieder zurück zu ihrem Ex-Partner zu ziehen, erklärt die Be- schuldigte damit, dass sie nach der Auflösung des Untermietverhältnisses mit ih- rer Freundin (Frau J._____) per Ende August 2016 mangels anderer Optionen auf der Strasse gestanden sei (Prot. I S. 17). Die Beschuldigte hielt in den Einver- nahmen ferner von Beginn weg daran fest, dass ihre gelebte Wohnform einer "Zwecks-WG" sei, wobei jeder seine Räume habe und jeder für sich koche und für sich schaue. Sie lüfte nur ab und zu alle Räume, so auch jene, die vom Mitbe- schuldigten benutzt würden.

- 18 -

E. 3.2 Auch der Mitbeschuldigte B._____ bestätigte mit Blick auf die Frage nach ihrer Wohnform, dass sie in einer Zweckwohngemeinschaft mit getrennter Haus- haltführung leben würden. Er bestätige ferner die Angaben der Beschuldigten, wonach es eine Raumaufteilung gebe, gemäss welcher die Beschuldigte ihr Zim- mer und die Stube habe, während die Küche und sanitäre Anlagen gemeinsam genützt würden. Sowohl das Aussageverhalten der Beschuldigten als auch jenes des Mitbeschuldigten erweist sich insgesamt als konstant. Ihre Aussagen er- scheinen sodann für sich betrachtet auch als grundsätzlich plausibel und frei von Widersprüchen. Ferner stimmen ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten überein, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Relativierend ist an dieser Stelle jedoch anzumerken, dass die beiden Beschuldigten – selbst nach ih- ren Angaben – ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Die besagten Einver- nahmen erfolgten sodann zeitversetzt bzw. es konnte zunächst nur der Mitbe- schuldigte B._____ befragt werden, bevor sich die Beschuldigte drei Monate spä- ter anlässlich der Konfrontationseinvernahme erstmals zum im Raum stehenden Vorwurf des Sozialhilfebetrugs äusserte (Urk. 18 und 19). Entsprechend wäre es den beiden Beschuldigten somit möglich gewesen, ihr Aussageverhalten aufei- nander abzustimmen. Ferner weisen beide ein offensichtliches Interesse daran auf, sich hinsichtlich der gemachten Vorwürfe in möglichst gutem Licht zu präsen- tieren. Letzteres führt jedoch, wie die Vorinstanz bereits zutreffenden festhielt, für sich nicht dazu, dass ihnen von vorneweg die Glaubwürdigkeit abzusprechen wä- re. Ihre Aussagen sind aber mit angemessener Zurückhaltung zu würdigen und insbesondere anhand der übrigen Beweismittel kritisch zu überprüfen.

E. 3.3 Zunächst ist auf die (verwertbaren) Beweismittel im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung einzugehen.

E. 3.3.1 Diesbezüglich wurde – was die Wohnsituation der beiden Beschuldigten angeht – insbesondere Wm G._____ befragt, welcher an der Hausdurchsuchung mitwirkte und die bei den Akten liegende Fotodokumentation (Urk. 26/3) erstellt hat. Der Zeuge G._____ gab zu Protokoll, das vor allem das eine Zimmer auffällig gewesen sei, in welchem ein Bett stand. Diesbezüglich habe er das Gefühl ge- habt, dass das Bett von beiden anwesenden Personen – sprich von der Beschul-

- 19 - digten und dem Mitbeschuldigten B._____ – benutzt worden sei. Die Decke sei in der Mitte des Bettes zusammengelegt gewesen, so wie wenn jeder auf seiner Sei- te aus dem Bett gekommen wäre und dabei die Decke zurückgeschlagen habe. Zudem könne er sich erinnern, dass im anderen Zimmer, in dem noch ein oder zwei Betten gestanden hätten, das Bett recht "beladen" gewesen sei, er wisse je- doch nicht mehr, was darauf gewesen sei. Es habe jedoch nicht zum Rest der Wohnung gepasst, welche sonst durchwegs aufgeräumt gewirkt habe (Urk. 24 S. 4). Betrachtet man die vom Zeugen G._____ erstellte Dokumentation der bei der Hausdurchsuchung durchsuchten Räume, ist auf Bild S. 5 das vom Zeugen beschriebene Bett erkennbar, welche gemäss dem Zeugen danach ausgesehen habe, als sei es von beiden Beschuldigten benutzt worden. Neben der wie vom Zeugen beschriebenen, von beiden Bettseiten zur Mitte aufgeschlagenen Bettde- cke sind ferner zwei Kissen sowie zwei Nachttischchen zu erkennen. Das Bett verfügt dabei über eine einzige, sich über das gesamte Bett erstreckende Bettde- cke (Urk. 26/3 S. 5). Wie vom Zeugen angesprochen, erweckt die fotografisch festgehaltene Situation in diesem Schlafzimmer tatsächlich den Eindruck, dass dieses in der Nacht vor der Hausdurchsuchung am Morgen des 18. Oktober 2017 von beiden Bewohnern, der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____, gemeinsam genutzt wurde. Dies steht im Widerspruch zu den in sich überein- stimmenden Aussagen beider Beschuldigten, dass sie getrennte Schlafzimmer hätten bzw. sich in keiner Situation das Bett teilen würden (Prot. I S. 20 f. und S. 32 f.). Die Beschuldigte stellte sich dabei mit Blick auf die Fotodokumentation auf den Standpunkt, dass es sich beim auf S. 8 unter der Bezeichnung "allgemei- nes Zimmer" abgebildeten Raum (Urk. 26/3 S. 8) um "ihr" Zimmer handle, in wel- chem sie jeweils nächtige. Betrachtet man diese Aufnahme, ist die Aussage des Zeugen G._____, wonach das Bett sehr "beladen" gewesen sei, durchaus nach- vollziehbar. Das Bild zeigt zahlreiche übereinander geschichtete Kissen bzw. eine Decke sowie verschiedene Plüschtiere auf dem Bett. Im Gegensatz zum soeben erwähnten grossen Bett erweckt dieses Bett nicht den Eindruck, gerade eben noch benutzt worden zu sein. Allerdings sieht es auch nicht so aus, als ob es sich um eine gänzlich unbenutztes Bett handeln würde. So ist zumindest die Matratze mit Fixleintuch bezogen. Sodann sind auch – abgesehen von deren ungewöhnlich

- 20 - grossen Anzahl – auch auf einem Bett deponierte Kissen für sich noch nichts Un- gewöhnliches. Auffällig ist dagegen der Koffer, der offen und auf dem Bett liegt. Diesbezüglich äusserte sich die Beschuldigte dahingehend, dass dieser Koffer nicht von ihr, sondern von der Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung auf das Bett gestellt worden sei (Urk. 16 f.), mithin die Aufnahme nicht den zu Beginn der Hausdurchsuchung angetroffenen Zustand des Zimmers abbilde. Mit dieser Be- hauptung wurde entsprechend auch der Zeuge Wm G._____ konfrontiert. Dieser sagte zunächst aus, die von ihm hinsichtlich dieses Zimmers beschriebene "Un- ordnung" habe bereits bestanden, als die Polizei die Wohnung betreten habe. Er wisse das, weil er gleich zu Beginn der Durchsuchung jedes Zimmer betreten ha- be, um nachzusehen, ob sich noch andere Personen in der Wohnung befanden (Urk. 24 S. 4). Zur Behauptung der Beschuldigten, dass der Koffer nicht von ihr auf das Bett gestellt worden sei, gab der Zeuge G._____ an, dass dieser mit grösster Garantie bereits so auf dem Bett gestanden habe, relativierte jedoch so- gleich, dass er nicht ausschliessen könne, dass ein einzelner Gegenstand, so auch dieser Koffer, durch die durchsuchenden Polizisten auf das Bett gelegt wor- den sein könnte, noch bevor dieses Foto entstanden sei (Urk. 24 S. 5).

E. 3.3.2 Was die Beschuldigte zur Benutzung der beiden fraglichen Schlafzimmer vorbringt, erscheint sodann zumindest nicht unplausibel. So weist sie etwa darauf hin, dass sie aufgrund einer im Jahr 2010 durchgeführten Darmoperation "Schwierigkeiten" mit der Verdauung habe, weshalb sie aus hygienischen Grün- den jeweils auf einem Frotteetuch über dem Fixleintuch schlafe. Diese wird auch so in zwei von der Beschuldigten selber ins Recht gelegten ärztlichen Bestätigun- gen von Dr. K._____ sowie ihrer Psychiaterin Dr. C._____ bestätigt (Urk. 17/1 und 17/2). Tatsächlich ist auf dem besagten Einzelbett auf der Matratze ein über dem Fixleintuch ausgebreitetes hellblaues Tuch erkennbar (Urk. 26/3 S. 8). Ferner er- klärt sie die grosse Menge an Kissen auf dem Bett damit, dass sie an Asthmaan- fällen leide und deshalb mithilfe der Kissen oft den Oberkörper hochlagern müsse. Diese Behauptung unterlegt sie dabei mit einem Foto eines Asthmamedikaments ("Montélukast Sandoz"), welches mit einer Etikette einer Arztpraxis mit dem Na- men der Beschuldigten und der Einnahmeanweisung "Nachts 1" versehen ist (Urk. 17/3; Urk. 16 S. 2). Ferner ist – entgegen dem sich dem Betrachter der Fo-

- 21 - tos prima facie bietenden Eindruck – nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte in der Nacht vor der Hausdurchsuchung im von ihr bezeichneten Einzelbett ge- schlafen hat und die zahlreichen Kissen und Stofftiere nach dem Aufstehen für den Tag auf dem Bett deponiert hat, während das Bett des Mitbeschuldigten, das sich auf beide Seiten hin aufgeschlagen präsentierte, nur von diesem so hinter- lassen worden sein könnte. Insgesamt kann hinsichtlich der mit der fotografisch dokumentierten Situation aber festgehalten werden, dass durchaus Hinweise da- rauf bestehen, dass das vom Mitbeschuldigten B._____ als sein alleiniges be- zeichnete Bett – zumindest am Morgen der Hausdurchsuchung – nicht nur von diesem, sondern auch von der Beschuldigten genutzt wurde. Dies ist ein durch- aus gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ eine mehr als nur kollegiale Beziehung pflegen und entsprechend jeden- falls nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschuldigte und ihr ehemals lang- jähriger Lebenspartner wieder eine Liebesbeziehung führten. Nachdem jedoch für die vorliegend zur Anklage gebrachten vermeintlich zu Unrecht erlangten Sozial- hilfebezüge (Grundbedarf, Mietzinsanteil) wie eingangs dargelegt selbst eine der- artige Paarbeziehung noch nicht automatisch gleichbedeutend mit einer gemein- samen Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen ist, kann aus diesem Umstand für sich alleine noch nicht geschlossen werden, dass die Angaben der Beschuldigten gegenüber der Sozialhilfebehörde, als Untermieterin mit dem Mit- beschuldigten B._____ in einer Zweckwohngemeinschaft zu leben, was mit ent- sprechendem Untermietvertrag belegt wurde, falsch waren, sofern keine weiteren Indizien hinzutreten, unter Einbezug derer man insgesamt vernünftigerweise zum Ergebnis gelangen muss, dass – entgegen den Behauptungen beider Beschuldig- ten – eine gemeinsame Bestreitung der Haushaltsfunktionen vorlag.

E. 3.3.3 Abgesehen von den soeben erwogenen Hinweisen auf eine gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers durch die Beschuldigten lassen sich aus den Aussa- gen des Zeugen Wm G._____ und der Fotodokumentation jedoch kaum Hinweise darauf finden, dass die Beschuldigten die Haushaltsfunktionen wie Essen, Wa- schen und Reinigung gemeinsam ausübten. Vielmehr deutet etwa der Umstand, dass im Wohnzimmer (S. 3 der Fotodokumentation), welches gemäss Angaben der Beschuldigten primär von ihr genutzt worden sei, ein grosser Kühlschrank

- 22 - steht, eher auf eine getrennte Aufbewahrung der Esswaren der beiden Bewohner in je eigenen Kühlschränken (Küche/Wohnzimmer) hin, was wiederum eher für eine getrennte Haushaltsführung spricht (Urk. 26/3 S. 3). Ebenfalls sind auf die- sem Bild zwei separate Waschkörbe ersichtlich, was als Hinweis auf getrenntes Waschen der Beschuldigten gedeutet werden kann. Wie sich die Situation in der Küche präsentiert – etwa, ob beide Beschuldigte getrennte Essensvorräte aufwei- sen – lässt sich mangels entsprechender Dokumentation nicht beurteilen.

E. 3.4 Weiter befinden sich bei den Akten ein "Untermietvertrag für zwei Zimmer" vom 5. August 2016 zwischen der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 27/16), welcher gemäss Schreiben der Beschuldigten vom

11. August 2016 an die Sozialbehörde der Stadt D._____ übermittelt wurde (Urk. 27/16). Diesen Untermietvertrag hätten die Beschuldigten aufgesetzt, weil sie für den Wiedereinzug der Beschuldigten in die Wohnung des Mitbeschuldigten B._____ klar geregelte Verhältnisse gewollt hätten, wer welche Zimmer habe und wie hoch der von der Beschuldigten zu entrichtende Mietzins sei (Prot. I S. 18 f., S. 30). Gleichzeitig bestand jedoch unbestrittenermassen der ursprüngliche Hauptmietvertrag vom 17. August 2011 mit der Liegenschaftsverwaltung L._____ Immobilien, welcher bei ihrem ursprünglich gemeinsamen Einzug in die Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ neben dem Mitbeschuldigten B._____ auch von der Beschuldigten unterzeichnet worden war, weiterhin (Urk. 4/5). Dieser Umstand sei gemäss H._____, welcher als Mitglied der Sozialbehörde der Stadt D._____ die Strafanzeige gegen die Beschuldigte mitunterzeichnet hatte, unter anderem als Verdachtsmoment aufgefasst worden, dass die beiden Beschuldig- ten mit der Deklaration ihres ab September 2016 bestehenden Untermietverhält- nisses wahrheitswidrig ihr wiederaufgenommenes Konkubinatsverhältnis zu ver- tuschen versuchen würden (Prot. I S. 45). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, lässt sich aus dem Umstand, dass der ursprüngliche, auf beide Beschul- digten lautende Hauptmietvertrag mit dem Auszug der Beschuldigten A._____ nicht an die veränderte Wohnsituation angepasst worden war, nichts Wesentli- ches für den vorliegenden Fall ableiten. Es erscheint als durchaus glaubhaft, wenn die Beschuldigte angibt, sich über diesen Umstand weder bei ihrem Auszug noch beim Abschluss des späteren Untermietvertrags bewusst gewesen zu sein

- 23 - (Prot. I S. 19). Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht auf die Legasthenie sowie den beeinträchtigen Gesundheitszustand der Beschuldigten hin (Urk. 106 S. 18). Ergänzend ist anzumerken, dass es aus Sicht der Beschuldigten kein Inte- resse gegeben hätte, den bestehenden Hauptmietvertrag nach ihrem Auszug be- wusst unverändert weiterlaufen zu lassen. Im Gegenteil: Durch die Aufrechterhal- tung ihrer vertraglichen Parteistellung als Hauptmieterin blieb sie dergestalt für all- fällige vom Mitbeschuldigten B._____ verursachten Forderungen aus dem Miet- verhältnis auch nach ihrem Auszug weiterhin solidarisch haftbar. Eine bewusste Aufrechterhaltung der ursprünglichen Vertragssituation hätte somit ihren Interes- sen widersprochen. Insgesamt erscheint die Aussage der Beschuldigten, bei ih- rem Auszug schlicht nicht daran gedacht zu haben, auf eine Abänderung des Mietvertrags zu bestehen, glaubhaft.

E. 3.5 Bei den Akten befindet sich ferner eine Vollmachtsregelung betreffend das Postkonto der Beschuldigten, mit welcher diese – neben ihrer Tochter M._____ – dem Mitbeschuldigten B._____ die Vertretungsbefugnis über ihr Konto erteilt (Urk. 17/8). Die Vollmacht datiert vom 22. März 2017, wurde also nach dem Wie- dereinzug der Beschuldigten beim Mitbeschuldigten errichtet. Bemerkenswert ist dabei, dass auf dem Formular hinsichtlich des Bevollmächtigten B._____ beim Feld "Genaue Beziehung zum Kunden" handschriftlich "Lebenspartner" vermerkt wurde. Dieser Umstand spricht grundsätzlich eher für eine wirtschaftliche Verbun- denheit zwischen der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____. Beide Beschuldigte gaben diesbezüglich jedoch übereinstimmend an, dass diese Voll- machtsregelung auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschuldigten zu- rückzuführen sei. Sie sei aufgrund ihre Angststörungen nicht in der Lage, an den Postschalter zu gehen, etwa um Einzahlungen zu erledigen. Dort habe es jeweils sehr viele Leute, was bei ihr grossen Stress verursache. Deshalb vergesse sie in solchen Situationen etwa auch den Pincode ihrer Postkarte. Der Mitbeschuldigte kenne ihren Gesundheitszustand und begleite sie deshalb etwa zur Post, wo es aber oft viele Leute habe. Wenn sie dann in Panik gerate, könne sie sie sich schnell aus der Post hinaus zurückziehen und er könne den beabsichtigten Vor- gang dann dank der Vollmacht für sie abschliessen bzw. erledigen (Prot. I S. 21 f., S. 33). Diese Erklärung erscheint angesichts des psychischen Gesundheitszu-

- 24 - stands der Beschuldigten plausibel. Dass der Mitbeschuldigte darauf jedoch ver- meintlich fälschlicherweise als "Lebenspartner" bezeichnet wird, obwohl eine der- artige Verbundenheit von beiden Beschuldigten vehement in Abrede gestellt wird, wirft aber dennoch Fragen auf. Wenn die Beschuldigten diese vermeintliche Falschangabe damit erklären, dass sie zunächst nicht gewusst hätten, was sie in ihrer Situation bei Beziehung hätten schreiben sollen, und dass "Vermieter" dabei doch seltsam gewirkt hätte und entsprechend vielleicht nicht akzeptiert worden wäre (Prot. I S. 33), ist dies mit der Vorinstanz aber dennoch als zumindest nicht unplausibel zu erachten (vgl. Urk. 106 S. 18). Dass sich die Beschuldigten offen- bar zunächst schwer getan hatten, welche Angabe auf dem Vollmachtformular zu machen wäre (Prot. I S. 33 f.), findet eine gewisse Stütze in den Akten darin, dass man offenbar zunächst versucht hatte, dieses Dilemma zu umgehen, indem das Feld "Genaue Beziehung zum Kunden" offen gelassen wurde (Urk. 17/6). Erst als die Post erneut hinsichtlich einer entsprechenden Angabe insistierte (Urk. 17/7), hat der Mitbeschuldigte das Formular um die besagte Bezeichnung "Lebens- partner" ergänzt (Urk. 17/8). Mit Blick auf die vorliegend entscheidende Frage nach der gemeinsamen Haushaltsführung und -finanzierung der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ lassen sich nach dem Gesagten auch aus der Vollmachtsregelung insgesamt keine eindeutigen Erkenntnisse gewinnen. Eindeu- tige Hinweise darauf, dass diese Vollmachtsregelung dazu gedient hätte, die ge- meinsame Haushaltsführung zu finanzieren, ergeben sich daraus jedenfalls noch keine. Diesbezüglich betonen beide Beschuldigten, dass es keine gemeinsame Haushaltskasse gebe. Finanziell schaue jeder für sich (Prot. I S. 21 und S. 32).

E. 3.6 Letzteres lässt sich auch anhand der Auszüge aus besagtem Postkonto der Beschuldigten nicht widerlegen. Hinsichtlich der bei den Akten liegenden Konto- auszüge für die ersten Monate des Deliktszeitraums ist vielmehr ersichtlich, dass regelmässig jeweils einen Bargeldbezug in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– erfolgte, was in etwa der im Untermietvertrag festgelegten Untermiete von Fr. 980.–, welche die Beschuldigte dem Mitbeschuldigten in bar habe bezahlen müssen (Prot. I S. 34 f.), entspricht (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000209 [Fr. 1'000.– am 29. August 2016], act. 000210 [Fr. 1'000.– am

13. Oktober 2016], act. 000212 [Fr. 1'000.– am 18. November 2016], act. 000213

- 25 - [Fr. 1'200.– am 27. Dezember 2016]). Dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass die im Untermietsvertrag ausgewiesene vertragliche Beziehung im Einklang mit den Angaben der Beschuldigten auch tatsächlich so gelebt wurde. Weiter sind regel- mässig Zahlungen bei Lebensmittelläden und Warenhäusern (Lidl, Spar, Coop, Migros, Bäckerei, Otto's etc.) vermerkt. Hinsichtlich letzterer lässt sich natürlich nicht feststellen, was bzw. für wie viele Personen diese Einkäufe getätigt wurden. Vergleicht man diese Ausgaben mit den Ausgaben bei Lebensmittelläden und Warenhäusern in den Monaten, als die Beschuldigte noch bei ihrer Bekannten gewohnt und entsprechend unbestrittenermassen in einer getrennten Haushalts- führung gelebt hatte, so lassen sich zumindest keine wesentlichen Unterschiede in den Beträgen feststellen (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000203 ff.). Dies ist ein nicht unwesentliches Indiz dafür, dass sich seit dem Wiedereinzug beim Mitbeschuldigten zumindest hinsichtlich Finanzierung ihrer Haushaltsfunkti- onen nichts Wesentliches geändert hat.

E. 3.7 Gemäss Angaben der Auskunftsperson H._____, Mitglied der Sozialbehör- de der Stadt D._____, habe ein Hinweis auf einen vermeintlichen Internethandel auf der Plattform ….ch den Anlass dazu gegeben, Strafanzeige gegen die Be- schuldigte einzureichen (Prot. I S. 38 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Person unter dem Nickname "N._____" zahlreiche Gegenstände zum Verkauf angeboten hat, die sich unter der Adresse "A'._____B'._____" registriert hatte (Urk. 29/4 f.). Angesicht dieser Verkäuferangabe, welche sich aus dem Vornamen der Beschuldigten und dem Nachnamen des Mitbeschuldigten zusammensetzt, sei einerseits der Verdacht aufgekommen, dass die Beschuldigte mit dem Inter- nethandel ein Einkommen erzielte, das gegenüber den Sozialbehörden nicht de- klariert wurde. Andererseits habe dies gemäss H._____ den bereits zuvor beste- henden Verdacht erneut genährt, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nach ihrem Wiedereinzug erneut im Konkubinat leben würden (Prot. I S. 38). Der Mitbeschuldigte B._____ gab bezüglich Internethandel an, dass dies alleine seine Sache sei. Die Beschuldigte sei darin nicht involviert. Er habe sie einzig ein paar Mal zu einzelnen Kunden mitgenommen, als er etwas habe abho- len müssen, dies, damit sie auch mal aus dem Haus komme, da dies aufgrund ih- res psychischen Zustands sonst nur selten der Fall gewesen sei (Urk. 18 S. 6 f.).

- 26 - Auch die Beschuldigte gab an, mit dem Internethandel nichts zu tun zu haben. Sie sei technisch gar nicht in der Lage, so etwas zu machen. Sie sei einzig manchmal mit ihm mitgegangen, wenn er sie darum gebeten habe, wobei sie sich aber stets im Hintergrund gehalten habe. Sie habe dies als Training gemacht, um sich ihren Ängsten zu stellen und um wieder mal aus dem Haus zu kommen (Urk. 19 S. 7 f.). Weshalb die Registrierung unter dieser ungewöhnlichen Namenskombination erfolgte, bleibt letztlich im Dunkeln. Der Verdacht, dass die Beschuldigte eine ak- tive Rolle in diesem Internethandel spielte, hat sich jedoch nicht bestätigt. Ent- sprechend fand dieser ursprüngliche Anlass für die Strafanzeige seitens der Sozi- albehörden der Stadt D._____ auch keinen Eingang in die Anklageschrift. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus dieser ungewöhnlichen Namensbe- zeichnung letztlich keine massgeblichen Erkenntnisse dafür, ob die Beschuldigten eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung aufwiesen, gewinnen las- sen.

E. 3.8 Schliesslich bleiben noch die Aussagen der bereits erwähnten Auskunfts- person H._____ sowie des Zeugen I._____ welche anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zum vorliegenden Fall als Vertreter der Sozialbehörden befragt wurden. I._____ hat die Strafanzeige gegen die Beschuldigte als Vertreter der Präsidentin der Sozialbehörden mitunterzeichnet, war jedoch im Übrigen an der Fallbearbeitung betreffend die Beschuldigte nicht beteiligt und verfügte nur über wenig Aktenkenntnis (Prot. I S. 71). Aus seinen Aussagen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Relevantes entnehmen. H._____ wurde vor Bezirksge- richt insbesondere darüber befragt, ab wann der Verdacht, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nach erneuten Zusammenzug wieder ein Kon- kubinat führen würden, aufgekommen sei und was zur Klärung dieses Verdachts durch die Sozialbehörden unternommen worden war (vgl. dazu ausführlich unten E. III.7.7.). Zur sachverhaltlichen Feststellung der Frage, ob die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte nach ihrem erneuten Zusammenzug tatsächlich eine gemein- same Haushaltsführung und -finanzierung im oben dargelegten Sinne aufwiesen, lässt sich allerdings auch seinen Ausführungen nichts Wesentliches entnehmen.

- 27 -

4. Im Ergebnis bestehen anhand der Aussagen des Polizisten Wm G._____ sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotodokumentation zwar Hinweise darauf, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nach dem Wiedereinzug der Beschuldigten in die ehemals gemeinsame Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ wieder eine Beziehung geführt hatten, die über das von ihnen dargestellte rein kollegiale Verhältnis hinausging. Da jedoch eine derartige emotionale Beziehung, selbst wenn diese als Konkubinat qualifiziert würde, für sich noch nicht zwingend damit einhergeht, dass auch der Haushalt gemeinsam geführt wurde, und angesichts dessen, dass sich aufgrund der übri- gen vorhandenen Beweismittel die insgesamt plausiblen Aussagen der Beschul- digten und des Mitbeschuldigten B._____ nicht wirksam widerlegen lassen, muss nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die bei- den Beschuldigten im vorliegend zur Beurteilung stehenden Deliktszeitraum von Anfang September 2016 bis zur Anklageerhebung am 23. Juli 2018 ihre Haushal- te insoweit getrennt geführt und finanziert haben. Entsprechend lässt sich der An- klagevorwurf, wonach die Beschuldigte gegenüber der Sozialbehörde ihre Wohn- situation gestützt auf einen zusammen mit dem Mitbeschuldigten erstellten fingier- ten Untermietsvertrag wahrheitswidrig als Untermiete bzw. als Zweckwohnge- meinschaft deklariert haben soll, nicht rechtsgenüglich erstellen.

5. Nach dem Gesagten ändert sich auch unter Einbezug der vom Bezirksge- richt Bülach noch als unverwertbar qualifizierten Beweismittel gegenüber dem Beweisergebnis der Vorinstanz nichts. Für eine Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB fehlt es mithin – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 106 S. 20 f.) – bereits in objektiver Hinsicht am Tatbestandselement der Täuschung durch die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten B._____. Es kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die Angaben der Beschuldig- ten, wonach sie mit dem Mitbeschuldigten in einem reinen Untermietsverhältnis bzw. in einer Wohngemeinschaft mit getrenntem Haushalt lebe, wahrheitswidrig waren. Nachdem in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass keine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung vorlag, erweisen sich die Anga- ben der Beschuldigten mithin nicht als Vorspiegelung falscher Tatsachen. Soweit die Sozialbehörden davon ausgingen, die Beschuldigten seien sozialhilferechtlich

- 28 - wie eine Zweckwohngemeinschaft mit getrennter Haushaltsführung zu behandeln, befanden sie sich entsprechend nicht in einem Irrtum über leistungsrelevante Tat- sachen, gestützt auf welchen der Beschuldigten zu hohe Sozialhilfebeträge aus- gerichtet worden wären. Auch der subjektive Tatbestand erweist sich – mit zutref- fender Begründung der Vorinstanz (vgl. Urk. 106 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO) – als nicht erfüllt, womit auch ein strafbarer Versuch ausscheidet.

6. Der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Auffangtatbestand des Unrecht- mässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB setzt – wie der soeben erläuterte Betrug – ebenfalls voraus, dass durch den Täter ein Irr- tum über leistungsrelevante Tatsache hervorgerufen oder bestärkt wird. Nachdem dies vorliegend wie dargelegt nicht gegeben ist, scheidet auch eine Verurteilung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB aus. Die Beschuldigte ist somit – in dubio pro reo

– vollumfänglich freizusprechen.

7. Der Vollständigkeit ist anzuführen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ ihre Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausführten und finanzierten, sich am Ergebnis nichts än- dern würde: 7.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss zudem arglis- tig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Knif- fe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

- 29 - Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereich- ten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinwei- se auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1323/2019 / 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.3. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7.2. Vorliegend ergibt sich sowohl aus den Aussagen H._____s als auch aus entsprechenden Aktennotizen, dass den Sozialbehörden zum Zeitpunkt des Wie- dereinzugs der Beschuldigten beim Mitbeschuldigten durchaus bekannt war, dass es sich beim Mitbeschuldigten B._____ um den ehemals langjährigen Lebens- partner handelte. Dies wurde seitens der Beschuldigten gemäss Aktennotiz vom

30. April 2015 im sogenannten Intake-Gespräch auch so deklariert (vgl. Prot. S. 40; Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000228). Wie sich aus dem Ent- scheid des Sozialsekretariats vom 8. Juni 2015 ergibt, ging man davon aus, dass die beiden bis zur Trennung im April 2015 als Konkubinat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die Beschuldigte vom Mitbeschuldigten auch finanziell unter- stützt worden war (Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000229). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der bereits erwähnte Hauptmietvertrag aus dem Jahr 2011, welcher von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten gemeinsam un- terzeichnet worden war, sich – darauf deutet zumindest die chronologische Ein- ordnung in den Akten hin – schon vor dem vorliegend relevanten Deliktszeitraum, also vor dem Wiedereinzug der Beschuldigten in die ehemals gemeinsame Woh- nung – im Dossier der Sozialbehörden befand (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/1 act. 000033). 7.3. Betrachtet man den Korrespondenzverlauf zwischen Sozialhilfebehörden und der Beschuldigten im Hinblick auf ihren Wiedereinzug beim Mitbeschuldigten,

- 30 - ergibt sich folgendes Bild: Mit Schreiben vom 11. August 2016 an H._____ kün- digte die Beschuldigte der Sozialbehörde an, dass ihr seitens ihrer Vermieterin Frau J._____ per Ende August 2016 gekündigt worden sei, sie aber ab Septem- ber beim Mitbeschuldigten B._____ zwei Zimmer zum Mietzins von Fr. 980.– mie- ten könne. Dem Schreiben legte die Beschuldigte eine Kopie des bereits erwähn- ten Untermietvertrags bei und bat um Bestätigung des neuen Mietzinses (Urk. 27/16). Mit Schreiben vom 18. August 2016 wurde die Beschuldigte aufge- fordert, eine Kopie des Hauptmietvertrags einzureichen. Ferner wurde in diesem Schreiben vermerkt, dass aus den Akten der Sozialbehörde bekannt sei, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte in einem stabilen Konkubinat gelebt hätten. Entsprechend wurde die Beschuldigte aufgefordert, anzugeben, welche Bezie- hungsart (z.B. Konkubinat, Wohngemeinschaft) sie zum Mitbeschuldigten nun pflege, da diese Information unabdingbar für die Berechnung der Sozialhilfeunter- stützung sei (Urk. 27/13). Darauf antwortete die Beschuldige, sie werde mit dem Mitbeschuldigten ab September 2016 als Untermieterin von zwei Zimmern in einer Wohngemeinschaft leben. Nachdem der Mitbeschuldigte ihr jedoch eine Kopie des Hauptmietvertrags verweigert habe, könne sie der Sozialbehörde nur eine schriftliche Bestätigung des Mitbeschuldigten beilegen, auf welcher dieser bestä- tige, dass die besagte Untermiete der Hälfte des Mietzinses für die Wohnung ent- spreche (Urk. 27/12). In der Folge erging seitens der Sozialbehörde zwar noch ein weiteres Schreiben vom 1. September 2016. Mit Blick auf den angekündigten Wiedereinzug der Beschuldigten beim Mitbeschuldigten B._____ wurde darin je- doch einzig nochmals eine Kopie des Hauptmietvertrags erbeten, mit der Begrün- dung, dies sei deshalb unabdingbar, um den geltend gemachten Untermietzins auf allfällige Unangemessenheit gegenüber dem Hauptmietvertrag zu überprüfen (Urk. 27/11). Auf die Frage der Wohnsituation bzw. eine allfällige gemeinsame Haushaltsführung wurde nicht weiter eingegangen und diese war – soweit aus den Akten ersichtlich – auch in der späteren Korrespondenz zwischen der Be- schuldigten und der Sozialbehörde kein Thema mehr (vgl. Urk. 27/6-10). Dies obwohl sich sowohl anhand der Aussagen von H._____ sowie aus den übrigen Akten der Sozialbehörde ergibt, dass der Verdacht, es liege ein Konkubinat vor und die Beschuldigte demnach wohl nicht wie eine Einzelperson in einer Zweck-

- 31 - gemeinschaft einzuschätzen sei, seitens der Sozialbehörde weiterhin bestand. So ist etwa in der Aktennotiz vom 10. Juli 2017 explizit festgehalten, dass der "Ver- dacht" bestehe, dass es sich um eine Konkubinatsbeziehung handle. Da dies aber nicht nachgewiesen werden könne, werde momentan der GBL (Grundbedarf für den Lebensunterhalt) als Zweckwohngemeinschaft berechnet (Urk. 51/2 act. 000174). Dennoch wurden – abgesehen von der einmaligen Aufforderung, ih- re Wohnform nach dem Einzug klarzustellen – offenbar keinerlei weiteren Nach- forschungen bzw. Rückfragen zur Überprüfung ihrer Behauptung unternommen. Die Beschuldigte wurde auch nie aufgefordert, ihre Angabe, sie lebe in einer rei- nen Zweckgemeinschaft, genauer zu begründen oder mit allfälligen Belegen zu unterlegen, so wie das gemäss Aussagen von H._____ üblicherweise zur Über- prüfung von Mehrpersonenhaushalten gehandhabt werde (Prot. I S. 46). Soweit H._____ dabei auf das oben bereits erwähnte Intake-Gespräch verweist (Prot. I S. 46), ist dies unbehelflich, fand dieses doch bereits im Jahr 2015 statt, als die Beschuldigte gerade im Begriff war, sich vom Mitbeschuldigten zu trennen und aus der Wohnung auszuziehen und den gemeinsamen Haushalt damit faktisch auflöste. Die Situation zum Zeitpunkt dieses Gesprächs präsentierte sich damals also noch grundlegend anders. Gleiches gilt mit Blick auf den Hinweis, die Be- schuldigte hätte im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfung erneut angeben müssen, wie es um ihre Wohnsituation stand, entspricht diese Überprüfung doch einem einfachen Formular, mit welchem die Sozialbehörde ihrer in § 33 SHV ob- liegenden Pflicht zur mindestens jährlichen Überprüfung der hängigen Sozialhilfe- fälle nachkommt. Was die Wohnsituation bzw. die gemeinsame Haushaltführung betrifft, hat der Sozialhilfebezüger lediglich anzukreuzen, ob er in einem Konkubi- nat lebt, ob weitere Personen im Haushalt leben und ob ein Untermietvertrag be- steht (vgl. Urk. 27/5 S. 1 und 2). 7.4. Ist streitig, ob eine unterstützungsbedürftige Person zusammen mit ande- ren (bedürftigen oder nicht bedürftigen Personen) eine familienähnliche Gemein- schaft bilde und ihr Grundbedarf deswegen nach den Ansätzen eines Mehrperso- nenhaushalts zu berechnen sei, so greift auch in dieser Hinsicht der im Sozialhil- ferecht allgemein geltende Grundsatz ein, dass die Fürsorgebehörde den mass- gebenden Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei dem Sozialhilfe-

- 32 - empfänger eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft. Sowohl hinsichtlich des Um- fangs der Sachverhaltsermittlungen wie auch bezüglich der Beweiswürdigung umstritten bleibender Tatsachenbehauptungen kann sich die Behörde mit schlüs- sigen Indizien begnügen. Dabei anerkennt die verwaltungsrechtliche Gerichtspra- xis auch, dass es für die Sozialbehörde praktisch sehr schwierig bzw. gar kaum möglich und zumutbar sei, bei "zusammen wohnenden" Personen abzuklären, ob und inwieweit Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausgeübt werden. Ent- sprechend ist die Behörde häufig veranlasst, aufgrund der bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) und Indizien auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf- grund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.7). Lässt sich etwa bereits aufgrund der äusseren Wohnsituation vernünftigerweise vermuten, dass die betreffenden Personen die Haushaltsfunktionen zumindest in erheblichem Umfang gemeinsam ausüben und finanzieren – was etwa in einer Ein- oder Ein- einhalbzimmerwohnung, die von zwei Personen bewohnt wird, der Fall wäre, da unter diesen engen räumlichen Verhältnissen eine getrennte Haushaltsführung faktisch gar nicht möglich ist – kann die Behörde auf weitere Abklärungen verzich- ten und von einer gemeinsamen Haushaltsführung ausgehen – mit entsprechend reduzierender Wirkung auf die Berechnung der Unterstützungsleistungen. In Fäl- len hingegen, in denen bereits die Wohnverhältnisse diesbezüglich nicht zu einen eindeutigen Schluss führen, sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit nicht andere hinreichende Indizien für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft vorliegen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00224 vom 18. Oktober 2001 E. 3.d). 7.5. Zwar lag hier kein Fall vor, bei dem allein schon die Ausgestaltung der Woh- nungssituation – zwei Personen in einer 4 ½- Zimmer Wohnung mit bestehendem Untermietsvertrag – eine getrennte Haushaltsführung bereits vernünftigerweise ausgeschlossen gewesen wäre. Aufgrund der speziellen Konstellation des vorlie- genden Falles lagen aber bereits gewichtige Indizien vor, entgegen der Behaup- tungen der Beschuldigten das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zu vermu- ten. Immerhin zog die Beschuldigte nach rund einjähriger Trennung vom Mitbe-

- 33 - schuldigten, im Laufe derer sie jedoch von diesem zumindest in administrativen Belangen weiterhin tatkräftig unterstützt wurde, erneut zu diesem zurück, und zwar in die selbe Wohnung, in welcher sie mit letzterem zuvor mehrere Jahre un- bestrittenermassen im Konkubinat mit gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. Ent- sprechend lag – wie auch aus der soeben zitierten Korrespondenz bzw. internen Akten der Sozialbehörde ersichtlich ist – ja auch der Verdacht vor, dass die Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte ihr Konkubinatsverhältnis wieder aufgenom- men hatten. Was wie dargelegt für die vorliegende Sachverhaltsfeststellung aus der Warte des Strafgerichts nicht mehr als ein Indiz dafür sein kann, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, hat in der Praxis der Sozialbehörden eine weitaus gewichtigere Bedeutung. Gemäss Behördenhandbuch der Sozialbehör- den des Kantons Zürich kann beim Vorliegen eines Konkubinats von einer ge- meinsamen Haushaltsführung "grundsätzlich ausgegangen werden" (Handbuch Kapitel 6.2.03. Ziff. 4.2.). Entsprechend hält die Sozialhilfepraxis für solche Fälle auch die Vermutung bereit, dass eine gemeinsame Haushaltsführung des Konku- binatspaares bestehe, so dass es diesfalls Sache der hilfsbedürftigen Person sei, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so diese Vermutung umzustossen (Handbuch, a.a.O.). Gelingt es dem Hilfeempfänger da- bei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen und Beweisen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht – anders als im vorlie- genden Strafprozess – nicht zur Anwendung (instruktiv diesbezüglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.7 f.). 7.6. Nachdem im Sozialhilferecht – anders als im Strafprozess – auch die be- weisrechtlichen Anforderungen tiefer sind – es genügt überwiegende Wahrschein- lichkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom

25. Januar 2018 E. 3.5) – hätte die Sozialbehörde der Stadt D._____ bereits ge- stützt auf die vorliegenden Indizien von der Vermutungsbasis des Konkubinats auf eine gemeinsamen Haushaltsführung schliessen und der Beschuldigten unter entsprechender Mitteilung die Gelegenheit geben können, diese Vermutung durch substanziierte Darlegungen bzw. unter Beibringung geeigneter Beweismittel um-

- 34 - zustossen. Dies gilt umso mehr, als die verwaltungsgerichtliche Praxis teilweise gar die reine Tatsache, dass zwei Personen in der selben Wohnung leben, als genügende Vermutungsbasis dafür gelten lässt, dass diese Personen einen ge- meinsamen Haushalt führen und es entsprechend dem Sozialhilfeempfänger ob- liege, eine getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung um- zustossen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00322 E. 2.4; VB.2011.00124 E. 5.2 mit weiteren Verweisen). 7.7. Wie sich insbesondere aus den Ausführungen von H._____ ergibt, haben im Fall der Beschuldigten aber offenbar verwaltungsökonomische Überlegungen die Sozialbehörde davon abgehalten, der Beschuldigten aufgrund der bestehen- den Indizien die Vermutung einer seit dem Wiedereinzug erneut bestehenden gemeinsamen Haushaltsführung und die damit einhergehende Leistungskürzung anzukündigen und diese aufzufordern, dies schlüssig zu widerlegen: So gibt H._____ etwa an, dass man aus den bisherigen Kontakten zur Beschuldigten ge- sehen habe, dass diese auf die Schreiben der Sozialhilfebehörde oder auf Fehler, die dieser passierten, fast übertrieben reagierte und jeweils auf alles ein Mail an den Stadtpräsidenten und den Stadtschreiber machte und mit Aufsichtsbe- schwerden an den Bezirksrat gelangte. In einem Jahr seien so fünf Aufsichtsbe- schwerden zusammengekommen. Der Fall der Beschuldigten sei "verkorkst". Al- les was von Seiten der Sozialbehörden kritisch hinterfragt worden sei, sei von der Beschuldigten direkt als Angriff gewertet worden. Sodann sei es bei der Beschul- digten ohnehin schwierig gewesen, weil man aufgrund ihres Gesundheitszustan- des keine Besprechungen habe durchführen können. Dieser Fall sei geprägt von vielen Stolpersteinen und eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beschuldig- ten sei sehr schwierig. Nachdem die Beschuldigte ein Konkubinat in Abrede ge- stellt hatte und mit Blick auf ihren psychischen Gesundheitszustand habe man sich als Sozialbehörde vor diesem Hintergrund dann halt auf den Standpunkt ge- stellt, dass man ihr glaube. Eine beteiligte Sozialarbeiterin habe schon früher ge- äussert, dass dies doch ein Konkubinat sei. Auch er habe den Verdacht gehabt, dass die Behauptungen der Beschuldigten nicht plausibel seien. Man sei dann aber aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschuldigten von ei- ner Zweckwohngemeinschaft ausgegangen und "habe es so laufen lassen".

- 35 - Schliesslich erwähnt er explizit die damit verbundenen verfahrensökonomischen Überlegungen. Wäre man vom vermuteten Konkubinat ausgegangen, hätte dies erfordert, dass man zudem Unterlagen auch von Herrn B._____ hätte einfordern müssen, wobei gemäss H._____ mit rechtlich "grossen Stolpersteinen" zu rech- nen gewesen wäre. Zwar wären andere Möglichkeiten, wie etwa ein angekündig- ter Hausbesuch grundsätzlich möglich gewesen, jedoch aufgrund der zu erwar- tenden Ergreifung von Rechtsmitteln und der Gefahr von Verdunkelungshandlun- gen nicht als zielführend erachtet worden. Der Einsatz eines privaten Detektivs sei zum damaligen Zeitpunkt juristisch sehr umstritten gewesen. Dies habe die Sozialbehörde schliesslich dazu bewogen, nicht selbst vertiefte Abklärungen vor- zunehmen und "das komplizierte Verfahren zu wählen", sondern man habe ge- wollt, dass die Polizei allfällige weitere Abklärungen vornehmen würde (Prot. I S. 40, 41 f., 47 f., 49, 61, 66). 7.8. Aus der umfangreichen bei den Akten liegenden Korrespondenz und der in dieser von der Beschuldigten an den Tag gelegten Haltung zeichnet sich durch- aus ab, dass sich der Umgang mit der Beschuldigten in sozialhilferechtlichen Be- langen als schwierig gestaltete. Vor diesem Hintergrund erscheint die insofern geübte Zurückhaltung der Sozialbehörden bzw. die damit verbundenen verwal- tungsökonomischen Überlegungen bis zu einem gewissen Grad durchaus nach- vollziehbar. Wenn sich die Sozialbehörde aber trotz bestehendem Verdacht und entsprechender Indizien auf eine gemeinsame Haushaltsführung (bzw. auf ein Konkubinat) aus verwaltungsökonomischen Überlegungen bewusst dafür ent- scheidet, stattdessen dennoch von einer Zweckwohngemeinschaft auszugehen und entsprechend höhere Sozialhilfeleistungen auszurichten, muss sie sich die- ses Verhalten später – sollte sich gerade dieser Verdacht dann doch noch bestä- tigen – konsequenterweise entgegenhalten lassen und kann sie sich nicht mehr auf eine "irrtümlich" zu hohe Leistungserbringung berufen. Denn nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zum Betrug schliesst zwar der Umstand, dass der Getäuschte an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden zweifelt, ei- nen Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB noch nicht per se aus, allerdings nur dann nicht, wenn eine Leistung bei Eintreffen eines bestimmten Sachverhalts

– vertraglich oder gesetzlich – geschuldet ist und erst die sichere Kenntnis über

- 36 - die Täuschung dem Vertragspartner ermöglicht, diese zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4.). Wie dargelegt hät- te es vorliegend nach den dargelegten Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens – im Gegensatz zum Strafverfahren – jedoch genügt, dass die Sozialbehörde sich bereits gestützt auf die vorliegenden Indizien auf die Vermutung hätte berufen können, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliege und es entsprechend der Beschuldigten im Sinne einer Beweislastumkehr oblegen hätte, die Vermu- tung bzw. die Beibringung eigener Beweismittel umzustossen oder gar den Ge- genbeweis zu erbringen. Letzterer wäre ihr – ausgehend von der Prämisse der vorliegenden Eventualbegründung, dass ein gemeinsamer Haushalt tatsächlich bestanden hatte – nicht gelungen, womit die Sozialbehörde ihr folglich berechtig- terweise die heute geltend gemachten reduzierten Sozialleistungen (tieferer Grundbedarf und niedrigerer anrechenbarer Mietzins) hätte ausrichten können. Indem die Sozialbehörde sich gegen dieses Vorgehen entschieden hat, hat sie mit anderen Worten aus verfahrensökonomischen Gründen bewusst das Risiko in Kauf genommen, der Beschuldigten eine in diesem Sinne zu hohe Sozialleistung auszubezahlen. Eine irrtümliche Vermögensverfügung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, wie sie sowohl der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als auch der Auffangtatbestand gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB voraussetzt, hätte mithin nicht vorgelegen. Entsprechend wäre die Beschuldigte in der speziel- len Konstellation des vorliegenden Falles selbst dann von den Vorwürfen der An- klage freizusprechen gewesen, wenn sie – entgegen den von ihr gemachten An- gaben – mit dem Mitbeschuldigten tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsfüh- rung und -finanzierung aufgewiesen hätte. IV. Zivilforderung und Genugtuung

1. Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer Berufung ferner eine Entscheidung über die Zivilforderung der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutref- fend erwogen, dass es sich bei den als Schadenersatzforderung geltend gemach- ten Sozialleistungen um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, für welche

- 37 - die Zivilklage im Strafverfahren nicht offen steht (Urk. 106 S. 22; Art. 82 Abs. 4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz auf die Zivilforderung nicht einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten in Anbetracht des Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuge- sprochen. Nachdem dies im Berufungsverfahren von keiner Seite – insbesondere auch nicht von der Beschuldigten, welche die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte – beanstandet wurde, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der vorinstanzliche Entscheid unter Verweis auf die zutreffende vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 106 S. 22 f.) zu bestätigen. Nichts anderes gilt sodann hinsicht- lich der von der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend ge- machten Genugtuung für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen mit Blick auf die Hausdurchsuchung, dies umso mehr, nachdem die Ergebnisse der Haus- durchsuchung vorliegend – entgegen der Vorinstanz – als verwertbar zu qualifi- zieren sind. Auf die zutreffenden Begründung der Vorinstanz kann im Übrigen auch hier verwiesen werden (Urk. 106 S. 23 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es vorliegend bei einem vollständigen Freispruch bleibt, ist an der Kostenregelung der Vorinstanz grundsätzlich keine Änderung vorzunehmen. Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind ent- sprechend auf die Staatskasse zu nehmen. Entgegen der Vorinstanz und dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung (Urk. 108 S. 3) steht bzw. stand allerdings die Frage nach der Kostenauflage der Gerichtsgebühren im von der Beschuldigten angestrebten Beschwerdeverfahren (UH170340, vgl. dazu bereits oben E. II.1.), in welchem die III. Strafkammer des Obergerichts auf Nicht- eintreten auf die Beschwerde der Beschuldigten erkannte, nicht mehr zur Disposi- tion. Die Beschwerdekammer des Obergerichtes hat in ihrem Entscheid vom

24. November 2017 (Urk. 26/6) die Kosten der Beschuldigten auferlegt und ent- sprechend in diesem Punkt bereits abschliessen entschieden. Einzig die Frage nach der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wurde dem Endentscheid vorbehalten. Die Vorinstanz hat die amtliche Verteidige-

- 38 - rin mit Fr. 21'744.40 entschädigt, worin soweit ersichtlich auch die Aufwendung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mitenthalten sind (vgl. Kostennote Urk. 86A/1). Letzteres erscheint angesichts der Tatsache, dass die im Beschwer- deverfahren von der Verteidigung in der Beschwerdebegründung angeführten Ar- gumentation nach der erfolglosen Beschwerde schliesslich auch im erstinstanzli- che Gerichtsverfahren zum Tragen kam. In Anbetracht dessen und nachdem die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb, besteht kein Anlass, an der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung Änderungen vorzunehmen (Art. 426 StPO).

E. 4 In der Folge erstattete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom

15. Januar 2020 fristgerecht ihre Berufungsbegründung, in welcher sie die ein- gangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 119).

E. 4.1 Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung – sofern die Voraus- setzungen der notwendigen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind – nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jeden- falls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Vorliegend wurde die

- 8 - erste staatsanwaltliche Einvernahme des Mitbeschuldigten B._____ (Parallelver- fahren SB190365) am 24. Oktober 2017 (Urk. 18) und schliesslich die erste Be- fragung der Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme am

22. Januar 2018 (Urk. 19), beide mithin nach der strittigen Hausdurchsuchung, durchgeführt. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht kann für den Zeitpunkt, ab dem die notwendige Verteidigung sicherzustellen ist, jedoch nicht unbesehen auf den Zeitpunkt der ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme abgestellt werden, stellt Art. 131 Abs. 2 StPO doch klar, dass die notwen- dige Verteidigung "jedenfalls aber vor der Eröffnung der Untersuchung" bestellt sein muss. Entsprechend gilt die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme nur dann als relevanter Zeitpunkt, wenn die Untersuchung bis dahin nicht ohnehin schon eröffnet wurde.

E. 4.2 Eine formelle Eröffnung der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl hat im vorliegenden Verfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der förmlichen Eröffnungsverfügung kommt al- lerdings lediglich deklaratorische Wirkung zu und deren Unterlassung hat dem- nach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshand- lungen zur Folge (Urteil des Bundesgerichtes 6B_912/2013 vom 4. November 2014, E. 1.1.4.). Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Die Haus- durchsuchung stellt eine solche Zwangsmassnahme dar. Sie wurde seitens der Staatsanwaltschaft bereits mit Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 2. August 2017 bzw. im gleichentags erstellten Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 26/1) ange- ordnet. Damit war die Untersuchung jedenfalls per 2. August 2017 materiell eröff- net worden. Entsprechend wäre die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gehalten gewesen, die notwendige Verteidigung kurz vor bzw. zumindest ab diesem Zeit- punkt sicherzustellen, war doch – wie hiervor mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bereits festgehalten – schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Dass dieser Um- stand vorliegend jedoch zwingend zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung führt, steht damit – wie sogleich zu zeigen sein wird – aller- dings noch nicht fest.

- 9 -

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Beschuldigten Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gele- genheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt (Urk. 121). Letztere reichte am 7. Februar 2020 ihre Vernehmlassung ein (Urk. 124). Innert erstreckter Frist erstattete die Beschuldigte sodann ihre Berufungsantwort vom 9. März 2020, in welcher sie die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse beantragte (vgl. Anträge eingangs; Urk. 125).

- 5 -

E. 5.1 Das Gesetz sieht als Rechtsfolge für die nicht rechtzeitig bestellte not- wendige Verteidigung vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor der Bestellung der Verteidigung erfolgte Beweis- erhebung nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Entsprechend lautet die zentrale Frage, ob es sich bei einer Hausdurchsuchung um eine Beweiserhebung im Sinne des Art. 131 Abs. 3 StPO handelt. Die Rechtsfolge der Ungültigkeit einer Beweiserhebung im Falle nicht bestellter Verteidigung erscheint nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der beschuldigten Person und damit ihrem amtlichen Verteidiger Teilnah- merechte an dieser zustehen. Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen regelt die Strafprozessordnung im 4. Titel "Beweismittel" in Art. 147 StPO. Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, was sich mit Blick auf die Gesetzessystematik bereits daraus ergibt, dass sie nicht im 4. Titel, sondern im 5. Titel "Zwangsmassnahmen" (Art. 196 - 298, konkret Art. 244, 245) geregelt ist. Sie ist vielmehr eine Verfahrenshandlung, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift, mit dem Zweck, bereits vorhandene Beweise zu si- chern. Ein allfälliger Beweis liegt mit anderen Worten zum Zeitpunkt von deren Vornahme bereits vor und die Durchsuchung dient entsprechend einzig dazu, den bestehenden Zustand zu dokumentieren und schafft die Grundlage für die Be- schlagnahmung von in den zu durchsuchenden Räumen bereits vorhandenen Gegenständen, die als Beweismittel relevant sein können. Die Hausdurchsuchung ist also nicht selber Beweismittel, sondern einzig ein Mittel, das zu einem beste- henden Beweismittel führen kann.

E. 5.2 Die genannte Ausrichtung auf die Sicherung von Beweisen zeigt sich auch an der vorliegend strittigen Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2017. Wie sich bereits aus dem Ermittlungsauftrag vom 2. August 2017 ergibt, lag der Fokus der ermittelnden Strafbehörden zum damaligen Zeitpunkt sowohl auf der Frage, ob die Beschuldigte einen Internethandel über einschlägige Verkaufsplattformen (tutti.ch, ricardo.ch etc.) betrieb, als auch darauf, welche allfälligen Bankverbin- dungen sie unterhielt. Überdies bestand der Verdacht, dass sie gegenüber den Sozialbehörden der Stadt D._____ wesentliche Tatsachen über ihre Lebens- und Wohnverhältnisse verschwiegen hatte, welche zu einer Reduktion der wirtschaftli-

- 10 - chen Sozialhilfe geführt hätten (Urk. 7). Entsprechend wurde im Hausdurchsu- chungsbefehl vom 2. August 2017 (Urk. 26/1) die Durchsuchung der von der Be- schuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ gemeinsam bewohnten Wohnung in der Liegenschaft E._____-strasse ... in F._____ und ihr in dieser Liegenschaft zugänglichen Räumlichkeiten angeordnet. Zu durchsuchen waren demgemäss die im Zusammenhang mit der Beschuldigten stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger (insbesondere auch Mobiltelefone) so- wie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse. Ferner war gemäss Anordnung der Staatsanwaltschaft nach Bankunterlagen jeglicher Art, welche auf ein Erwerbs- einkommen der Beschuldigten hinweisen, Unterlagen von allfälligem Internethan- del und allfälligen weiteren Handelstätigkeiten sowie Hinweisen, welche dafür sprechen, dass die Beschuldigte mit einem allfälligen Mitbewohner in einer Le- bensgemeinschaft lebt, sowie weiteren sachdienlichen Hinweisen zu suchen. Aus dem detaillierten Hausdurchsuchungsbefehl ergibt sich, dass es bei der durchge- führten Durchsuchung darum ging, in der Wohnung vorhandene Hinweise auf die im Verdacht stehenden Straftaten in jenem Zustand, wie sie sich den mit der Durchführung betrauten Polizisten bei deren Eintreffen präsentierten, zu finden, zu dokumentieren und gegebenenfalls entsprechende Gegenstände als Beweis- mittel zu beschlagnahmen. Da es sich bei der Hausdurchsuchung um eine Ver- fahrenshandlung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 StPO handelt, die "nicht schriftlich durchgeführt wird", sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, den entsprechen- den Vorgang zu protokollieren, was – neben dem Durchsuchungsprotokoll an sich

– häufig mittels Fotos mit entsprechender Beschriftung erfolgt, mit welchen sys- tematisch ein Überblick über das durchsuchte Objekt gegeben wird. Das fotogra- fische Festhalten der im Durchsuchungsobjekt angetroffenen Situation dient ins- besondere dazu, dass späteren Einwänden bzw. Diskussionen darüber, wo sich ein bestimmter Gegenstand befunden (oder gerade nicht befunden) hat, sogleich stichhaltig begegnet werden kann (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 245 StPO). Die im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erstellten Urkunden – konkret das Hausdurchsuchungsprotokoll (Urk. 26/2), die Fotodokumentation

- 11 - (Urk. 26/3) sowie der diesbezüglich erstellte Nachtragsrapport vom 18. Oktober 2017 (Urk. 2), welche die Vorinstanz wegen vermeintlicher Unverwertbarkeit ver- siegelt hat, sind folglich nicht etwa eigene oder zusätzlich erhobene Beweismittel, sondern einzig der schriftliche Ausdruck der Beweissicherungsmassnahme, mit welchen diese für die Akten dokumentiert wurden.

E. 5.3 Das Wesen der Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmass- nahme ergibt sich so denn auch aus explizit aus den allgemeinen Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen des 5. Titels (Art. 196 lit. a StPO: "Verfahrenshand- lung, [...], die dazu dient: a. Beweise zu sichern;"). Demgegenüber entsteht etwa bei einer Einvernahme, welche die Strafprozessordnung in Art. 142 ff. im 4. Titel "Beweismittel" regelt, der eigentliche Beweis bzw. dessen Beweisgehalt erst mit der Befragung bzw. entsprechender Beantwortung durch einen Zeugen oder die beschuldigte Person an sich, wodurch sich insbesondere auch gewisse Möglich- keiten der Parteien ergeben, auf den Beweisgehalt des abzunehmenden Bewei- ses Einfluss zu nehmen (etwa Reaktion der beschuldigten Person auf Fragen und Vorhalte, Aussageverweigerung, Ergänzungsfragen an Belastungszeugen etc.). Das Prozessrecht trägt dem durch die Gewährung von Teilnahmerechten in Art. 147 StPO Rechnung, gegebenenfalls unter notwendiger Beistellung eines Verteidigers gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO. Bei einer Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmassnahmen hat jedoch weder die beschuldigte Person noch ihr Rechtsvertreter die Möglichkeit, durch ihre Anwesenheit auf legalem Weg auf die zu sichernden Beweise Einfluss zu nehmen oder deren Sicherung (insbeson- dere Dokumentation mit Fotos, Beschlagnahme aufgefundener Gegenstände) zu verhindern (vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). Dementsprechend sieht das Gesetz bei der Hausdurchsuchung denn auch kein eigentliches Teilnahmerecht der beschuldig- ten Person vor, wie dies bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO der Fall ist. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass der Inhaber der zu durchsu- chenden Räume, was zwar die beschuldigte Person sein kann, aber nicht muss, der Hausdurchsuchung beizuwohnen hat. Das Wesen dieser "Teilnahme" des In- habers besteht nun aber einzig darin, den Eingriff in dessen Privatsphäre zu mil- dern. Handelt es sich bei den zu durchsuchenden Räumen um solche eines Drit- ten, ist eine Teilnahme des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung entspre-

- 12 - chend nicht vorgesehen. Bereits daran ist erkennbar, dass bei einer Hausdurch- suchung kein Teilnahmerecht der Parteien im Sinne von Art. 147 StPO besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich – wie in casu – um Räumlichkeiten der beschuldigten Person handelt. Auch hier ist eine Teilnahme derselben nicht zwingend – und ebenso wenig jene ihres (gegebenenfalls notwendigen) Verteidi- gers. Vielmehr kann die Hausdurchsuchung gemäss ausdrücklichem Gesetzes- wortlaut auch in Abwesenheit der beschuldigten Person, die im konkreten Fall das Hausrecht inne hat, erfolgen. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht entsprechend vor, dass bei Abwesenheit des Inhabers eine geeignete andere Person – etwa ein volljähri- ges Familienmitglied oder eine Vertrauensperson – der Hausdurchsuchung bei- wohnt. Und auch letzteres hat gemäss entsprechendem Wortlaut nur "nach Mög- lichkeit" zu erfolgen, womit selbst eine Hausdurchsuchung ohne Beizug einer sol- chen Person nicht ausgeschlossen und gegebenenfalls zulässig sein kann. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch schon in einem früheren Urteil entschieden, dass es sich bei der Teilnahmebestimmung zur Hausdurchsuchung, welche die eidgenössische Strafprozessordnung heute in Art. 245 Abs. 2 StPO regelt, lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGE 96 I 437 E. 3b).

E. 5.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der Hausdurchsuchung nicht um eine "Beweiserhebung" im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO handelt, an welcher den Parteien und ihren Rechtsvertretern ein Teilnahmerecht zukäme. Sie wird mithin auch nicht von den in Art. 131 Abs. 3 StPO genannten Beweiserhe- bungen erfasst, die – um gültig zu sein – erst nach Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfen (in diesem Sinne auch Urteil des Ober- gerichtes Solothurn, vom 13. September 2018 E. 6.4.2. ff., publiziert in SJZ 115/2019 S. 488 ff., bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_75/2019 vom

E. 5.5 Ohne Weiteres verwertbar ist schliesslich auch die Einvernahme des Polizisten Wm mbA G._____, welcher an der Hausdurchsuchung mitwirkte und von der Staatsanwaltschaft am 23. März 2018 zum Ablauf der Durchsuchung be- fragt wurde (Urk. 24). Diese wurde von der Vorinstanz zwar ebenfalls für unver- wertbar erklärt (Urk. 106 S. 8), im Gegensatz zu den übrigen für unverwertbar er- klärten Dokumenten im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, welche die Vorinstanz in verschlossenen Couverts versiegelte, ohne weitere Begründung of- fen bei den Akten belassen. Diese Einvernahme kann vorliegend als weiteres Beispiel dienen, den Unterschied zwischen Beweissicherungsmassnahmen und neu erhobenen Beweisen ersichtlich zu machen. Thema der Einvernahme von Wm G._____ war zwar ebenfalls die Hausdurchsuchung. Im Gegensatz zu dieser ging es bei seiner Einvernahme als Zeuge jedoch darum, seine im Rahmen der Durchsuchung gemachten eigenen Wahrnehmungen zu ergründen, wobei – wie bei jeder Zeugeneinvernahme – bis zu einem gewissen Mass auch die eigene In- terpretation des Wahrgenommenen durch den Zeugen einfliessen kann. Der Be- weisgehalt seiner Aussagen entstand – wie oben bereits erörtert – mithin erst im Zeitpunkt der Befragung. Entsprechend kamen den Parteien hinsichtlich dieser Beweiserhebung auch Mitwirkungsrechte zu, welche ihnen auch vollumfänglich gewährt wurden. An der Zeugenbefragung nahmen entsprechend sowohl die in- zwischen als notwendige Verteidigerin bestellte Rechtsvertreterin der Beschuldig- ten als auch der Mitbeschuldigte B._____ und dessen Verteidiger teil, wobei beide Verteidiger auch vom Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch machten (vgl. Urk. 24 S. 5 f.). III. Materielles

1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift vom

23. Juli 2018 (Urk. 49) vor, sie habe im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis dato wirt- schaftliche Sozialhilfe der Stadt D._____ bezogen, obwohl sie darauf nicht im ge- währleisteten Umfang Anspruch gehabt habe, da sie den Sozialbehörden unwah- re Angaben über ihre Lebensumstände gemacht habe. Sie habe zwar wahrheits- gemäss angegeben, dass sie ab dem 1. September 2016 wieder in der gleichen

- 14 - Wohnung wie der Mitbeschuldigte wohnen werde, jedoch habe sie wahrheits- widrig angegeben, dass sie dort zwei Zimmer zur Untermiete bezogen habe und dass es sich bei ihr und dem Mitbeschuldigten lediglich um eine Zweckwohn- gemeinschaft handle. Sie habe aber in Tat und Wahrheit mit dem Mitbeschuldig- ten das Konkubinatsverhältnis mit gemeinsamem Wohnsitz wieder aufgenommen. Die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich unterlassen, das Sozialamt der Stadt D._____ über die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären und habe diesen Umstand unterstrichen, indem sie dem Sozialamt der Stadt D._____ einen ge- meinsam mit dem Mitbeschuldigten unterzeichneten Untermietvertrag, datiert vom

8. August 2016, eingereicht habe. Diese wahrheitswidrige Angabe habe sie auch auf einem von ihr nicht datierten Formular "Überprüfung des Sozialhilfe-Gesuchs durch die Sozialbehörde der Stadt D._____", welches dort am 28. Februar 2017 eingegangen sei, bestätigt. Hierbei habe sie gewusst, dass die Sozialbehörde der Stadt D._____ diesen Umstand nicht überprüfen könne. Die Beschuldigte habe dies im Wissen darum getan, dass sie dadurch höhere Geldbeträge vom Sozial- amt erhalten werde, auf welche sie bei wahrheitsgemässer Deklaration der Wohnverhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte. In der Folge habe die Beschul- digte von den Sozialbehörden der Stadt D._____ einen Mietkostenanteil in der Höhe von Fr. 980.– pro Monat anstelle des ihr zustehenden Mietkostenanteils von Fr. 625.– ausbezahlt erhalten, was zu ungerechtfertigten Auszahlungen im Ge- samtbetrag von Fr. 6'745.– (19 Monate à Fr. 355.–) geführt habe. Weiter habe die Beschuldigte zu Unrecht einen Zweckwohngemeinschafts-Ansatz von monatlich Fr. 887.40 anstelle der ihr zustehenden Hälfte eines Zweipersonenhaushalt- Grundbedarfes in der Höhe von monatlich Fr. 755.– erhalten, was zu unrecht- mässigen Mehreinnahmen für den Grundbedarf von Fr. 2'515.60 (19 Monate à Fr. 132.40) geführt habe. Insgesamt habe die Beschuldigte somit total Fr. 9'260.60 an zu viel ausbezahlten Sozialhilfegeldern erhalten, welche ihr bei richtiger Deklaration und Bekanntmachung der wahren Lebensverhältnisse nicht ausbezahlt worden wären.

2. Bevor mit der eigentlichen Sachverhaltsfeststellung begonnen werden kann, ist zunächst darauf einzugehen, welche tatsächlichen Umstände für jene Sozial-

- 15 - leistungen, deren Erschleichung die Anklage der Beschuldigten vorwirft (zu hoher Grundbedarf und Mietkostenanteil), überhaupt ausschlaggebend sind.

E. 6 Mit Eingabe vom 24. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl innert mit Präsidialverfügung vom 12. März 2020 angesetzter Frist (Urk. 128) eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beschuldigten ein (Urk. 130). Die Be- schuldigte verzichtete in der Folge auf weitere Stellungnahmen (vgl. Urk. 131).

5. Das Urteil der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich angefochten. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Zunächst ist auf die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Haus- durchsuchung vom 18. Oktober 2017 bzw. der in diesem Zusammenhang erstell- ten Akten einzugehen. Am 2. August 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft der Po- lizei einen Ermittlungsauftrag, der unter anderem die Durchführung einer Haus- durchsuchung umfasste (Urk. 7). Gestützt auf den gleichentags erlassenen Haus- durchsuchungsbefehl (Urk. 26/1) wurde am 18. Oktober 2017 die Durchsuchung der Wohnung, in welcher sowohl die Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte B._____ (Parallelverfahren SB190365) wohnten, durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführt. Auf die von der Beschuldigten gegen die Hausdurchsuchung erho- bene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Obergerichtes mit Beschluss vom 24. November 2017 nicht ein (Urk. 26/6). Bei dieser Beschwerde machte die Beschuldigte allerdings noch keine Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchungsak- ten geltend, sondern berief sich vorwiegend darauf, dass kein dringender Tatver- dacht vorgelegen habe und die Hausdurchsuchung insgesamt als unangemessen bzw. unverhältnismässig zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 26/6 S. 2 f.).

2. Die Vorinstanz behandelte die von der Verteidigung an der Hauptverhand- lung vom 5. April 2019 erhobene Rüge der Unverwertbarkeit der Hausdurchsu- chung vorfrageweise und kam in der Folge zum Schluss, dass die im Zusammen- hang mit dieser Hausdurchsuchung erstellten Akten unverwertbar seien, da der Beschuldigten bis zu deren Durchführung noch keine Verteidigung bestellt worden war, obwohl für die Staatsanwaltschaft bereits in diesem Verfahrensstadium er- kennbar gewesen sei, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung han-

- 6 - delte. Entsprechend versiegelte die Vorinstanz die Akten Urk. 2 (Nachtragsrap- port), Urk. 25 und Urk. 26/2-3 (Hausdurchsuchungsprotokoll und Fotobogen zur Hausdurchsuchung) jeweils in verschlossenen Umschlägen und führte in der Fol- ge die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten durch, wobei sie die Beschuldigte entsprechend nur noch mit den übrigen Indizien und Beweismitteln, nicht aber mit den zuvor für unverwertbar erkannten Ergebnissen bzw. Akten der Hausdurchsuchung konfrontierte. In diesem versiegelten Zustand wurden die Ak- ten schliesslich auch an das Obergericht überwiesen.

E. 11 Mai 2017 (Urk. 5) – sodann bereits früh im polizeilichen Ermittlungsverfahren bekannt gewesen und entsprechend sowohl im Polizeirapport vom 26. Mai 2017 als auch im Ermittlungsauftrag vom 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft er- wähnt worden. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass aufgrund der damals aktuell bekannten Umstände bereits zum Zeitpunkt des Er- mittlungsauftrags vom 2. August 2017 angenommen werden musste, dass die Beschuldigte ihre Verfahrensinteressen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustan- des nicht ausreichend würde wahren können, mithin ein Fall von notwendiger Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO bereits vor der Hausdurchsuchung vom

18. Oktober 2017 erkennbar vorlag. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 106 E. 2.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigten wurde erst am 24. Oktober 2017 auf Antrag der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bestellt, wobei sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei der Bestellung ihrerseits auf die bereits im Mai 2017 ärztlich attestierte Einvernahmeunfähigkeit der Beschuldigten

- 7 - bezog (Urk. 37/3) und die amtliche Verteidigung schliesslich auch gestützt auf den in Art. 130 lit. c StPO genannten Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 37/4).

E. 15 März 2019, wobei die Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung nicht mehr geltend gemacht wurde; ferner Beschluss der Beschwerdekammer ins Strafsa- chen des Obergerichtes Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2.). Entspre- chend sind Ergebnisse der Hausdurchsuchung, die in den besagten Urkunden dokumentiert sind, – entgegen der Vorinstanz – verwertbar und die durch ver- schlossene Couverts von der Vorinstanz physisch versiegelten Urkunden (Urk. 2, 25 und 26/2-3) wieder normal zurück zu den Akten zu nehmen.

- 13 -

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
  2. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
  3. Der Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 500.– zugesprochen. - 39 -
  4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 615.10 Auslagen Gutachten Fr. 16.80 Auslagen Untersuchung Fr. 21'744.40 amtliche Verteidigung
  5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Berufungs- verfahren von Fr. 2'765.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 109 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 40 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190364-O/U/ad Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Haus Stebler sowie der Gerichtsschrei- ber MLaw Andres Urteil vom 5. Oktober 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

16. April 2019 (GG180043)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2018 (Urk. 49) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.

2. Auf das Begehren der Privatklägerin auf Leistung eines Schadenersatzes wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 615.10 Auslagen Gutachten Fr. 16.80 Auslagen Untersuchung Gerichtsgebühr Beschluss des Obergerichts vom 24. Novem- Fr. 400.– ber 2017 (UH170340-O) Fr. 21'744.40 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.)

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Gerichtsgebühr des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2017 (UH170340-O), werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 500.– zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 119 S. 2)

- 3 -

1. Die Beschuldigte A._____ sei

- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

- eventualiter des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen.

3. Ihr sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

4. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Die Kosten des Obergerichts des Kantons Zürich im Betrag von CHF 400.00 (Aktenzeichen: UH170340) seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 125 S. 1)

1. Die Berufungsanträge der Anklägerin und Berufungsklägerin vom 15. Januar 2020 seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 16. April 2019 sei zu bestätigen.

2. Der Berufungsbeklagten seien für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

3. Es sei der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteient- schädigung von Fr. 2'764.90 für das Berufungsverfahren zuzu- sprechen. ____________________________________ Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 23. Juli 2018 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Betrugs, eventualiter unrechtmässigem Bezug von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Urk. 49). Mit eingangs wie- dergegebenem Urteil vom 16. April 2019 sprach das Einzelgericht in Strafsachen

- 4 - des Bezirksgerichtes Bülach die Beschuldigte vollumfänglich frei. Ferner trat es auf das Begehren der Privatklägerin auf Leistung von Schadenersatz nicht ein und sprach der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 500.– zu. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 24. April 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 98). In ihrer ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 22. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Schuldigsprechung der Beschuldigten (Urk. 108).

2. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wurde der Beschuldigten so- wie der Privatklägerin Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 110). Beide Parteien erhoben weder Anschlussberufung, noch gingen Anträge auf Nichtein- treten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ein (vgl. Urk. 112).

3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 beantragte die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 114). Auf telefonische Anfrage des Obergerichtes erklärte der verfahrens- führende Staatsanwalt mit E-Mail vom 16. Dezember 2019 sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 115 f.). Entsprechend wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2020 das schriftliche Berufungsver- fahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Urk.117).

4. In der Folge erstattete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom

15. Januar 2020 fristgerecht ihre Berufungsbegründung, in welcher sie die ein- gangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 119).

5. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Beschuldigten Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gele- genheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt (Urk. 121). Letztere reichte am 7. Februar 2020 ihre Vernehmlassung ein (Urk. 124). Innert erstreckter Frist erstattete die Beschuldigte sodann ihre Berufungsantwort vom 9. März 2020, in welcher sie die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse beantragte (vgl. Anträge eingangs; Urk. 125).

- 5 -

6. Mit Eingabe vom 24. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl innert mit Präsidialverfügung vom 12. März 2020 angesetzter Frist (Urk. 128) eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beschuldigten ein (Urk. 130). Die Be- schuldigte verzichtete in der Folge auf weitere Stellungnahmen (vgl. Urk. 131).

5. Das Urteil der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich angefochten. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Zunächst ist auf die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Haus- durchsuchung vom 18. Oktober 2017 bzw. der in diesem Zusammenhang erstell- ten Akten einzugehen. Am 2. August 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft der Po- lizei einen Ermittlungsauftrag, der unter anderem die Durchführung einer Haus- durchsuchung umfasste (Urk. 7). Gestützt auf den gleichentags erlassenen Haus- durchsuchungsbefehl (Urk. 26/1) wurde am 18. Oktober 2017 die Durchsuchung der Wohnung, in welcher sowohl die Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte B._____ (Parallelverfahren SB190365) wohnten, durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführt. Auf die von der Beschuldigten gegen die Hausdurchsuchung erho- bene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Obergerichtes mit Beschluss vom 24. November 2017 nicht ein (Urk. 26/6). Bei dieser Beschwerde machte die Beschuldigte allerdings noch keine Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchungsak- ten geltend, sondern berief sich vorwiegend darauf, dass kein dringender Tatver- dacht vorgelegen habe und die Hausdurchsuchung insgesamt als unangemessen bzw. unverhältnismässig zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 26/6 S. 2 f.).

2. Die Vorinstanz behandelte die von der Verteidigung an der Hauptverhand- lung vom 5. April 2019 erhobene Rüge der Unverwertbarkeit der Hausdurchsu- chung vorfrageweise und kam in der Folge zum Schluss, dass die im Zusammen- hang mit dieser Hausdurchsuchung erstellten Akten unverwertbar seien, da der Beschuldigten bis zu deren Durchführung noch keine Verteidigung bestellt worden war, obwohl für die Staatsanwaltschaft bereits in diesem Verfahrensstadium er- kennbar gewesen sei, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung han-

- 6 - delte. Entsprechend versiegelte die Vorinstanz die Akten Urk. 2 (Nachtragsrap- port), Urk. 25 und Urk. 26/2-3 (Hausdurchsuchungsprotokoll und Fotobogen zur Hausdurchsuchung) jeweils in verschlossenen Umschlägen und führte in der Fol- ge die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten durch, wobei sie die Beschuldigte entsprechend nur noch mit den übrigen Indizien und Beweismitteln, nicht aber mit den zuvor für unverwertbar erkannten Ergebnissen bzw. Akten der Hausdurchsuchung konfrontierte. In diesem versiegelten Zustand wurden die Ak- ten schliesslich auch an das Obergericht überwiesen. 3.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass sich bereits früh im polizeili- chen Ermittlungsverfahren abgezeichnet habe, dass die Beschuldigte gesundheit- lich stark angeschlagen war. Sie hielt fest, dass die psychischen Probleme, ins- besondere die Angststörungen der Beschuldigten, im Vorfeld des Strafverfahrens bereits durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellt wor- den seien. Dies bzw. die vermeintlich darauf zurückzuführenden Auswirkungen auf die Mitwirkung der Beschuldigten am laufenden Strafverfahren seien – unter anderem gestützt auf das ärztliche Zeugnis von Frau med. pract. C._____ vom

11. Mai 2017 (Urk. 5) – sodann bereits früh im polizeilichen Ermittlungsverfahren bekannt gewesen und entsprechend sowohl im Polizeirapport vom 26. Mai 2017 als auch im Ermittlungsauftrag vom 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft er- wähnt worden. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass aufgrund der damals aktuell bekannten Umstände bereits zum Zeitpunkt des Er- mittlungsauftrags vom 2. August 2017 angenommen werden musste, dass die Beschuldigte ihre Verfahrensinteressen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustan- des nicht ausreichend würde wahren können, mithin ein Fall von notwendiger Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO bereits vor der Hausdurchsuchung vom

18. Oktober 2017 erkennbar vorlag. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 106 E. 2.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigten wurde erst am 24. Oktober 2017 auf Antrag der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bestellt, wobei sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei der Bestellung ihrerseits auf die bereits im Mai 2017 ärztlich attestierte Einvernahmeunfähigkeit der Beschuldigten

- 7 - bezog (Urk. 37/3) und die amtliche Verteidigung schliesslich auch gestützt auf den in Art. 130 lit. c StPO genannten Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 37/4). 3.2. Dass aufgrund des Gesundheitszustands der Beschuldigten ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorlag, wird seitens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren sodann auch nicht in Abrede ge- stellt. Sie rügt in ihrer Berufungsbegründung jedoch, dass die Vorinstanz zu Un- recht mit der Begründung, die notwendige Verteidigung hätte bereits vor bzw. im Hinblick auf die Hausdurchsuchung bestellt werden müssen, auf die Unverwert- barkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung geschlossen habe. Dabei verweist sie auf den Gesetzeswortlaut von Art. 131 Abs. 2 StPO, der besagt, dass die not- wendige Verteidigung erst vor der ersten Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft bestellt werden muss. Mit einer Bestellung der Verteidigung vor einer durchzuführenden Hausdurchsuchung würde diese völlig sinnentfremdet, müsste die Verteidigung diesfalls ja vorweg über die anstehende Hausdurchsuchung in- formiert werden. Entsprechend würde die notwendige Verteidigung praxisgemäss immer erst nach Vollzug der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Haus- durchsuchung und in diesem Sinne auch nach der Eröffnung der Untersuchung bestellt. In diesem Zusammenhang habe es die Vorinstanz ferner unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Verteidigung – die nach Dafürhal- ten des Bezirksgerichtes vor der Hausdurchsuchung hätte bestellt werden müs- sen – überhaupt ein Teilnahmerecht an der Hausdurchsuchung zugekommen wä- re. Die Strafprozessordnung sehe in Art. 147 nur die Teilnahmerechte der Partei- en bei Einvernahmen vor, während bei Zwangsmassnahmen wie etwa Haus- durchsuchungen und Untersuchungen regelmässig kein Anspruch auf Parteiöf- fentlichkeit mit entsprechenden Anwesenheitsrechten bestehe (vgl. zum Ganzen Urk. 119 S. 3 ff.). 4.1. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung – sofern die Voraus- setzungen der notwendigen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind – nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jeden- falls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Vorliegend wurde die

- 8 - erste staatsanwaltliche Einvernahme des Mitbeschuldigten B._____ (Parallelver- fahren SB190365) am 24. Oktober 2017 (Urk. 18) und schliesslich die erste Be- fragung der Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme am

22. Januar 2018 (Urk. 19), beide mithin nach der strittigen Hausdurchsuchung, durchgeführt. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht kann für den Zeitpunkt, ab dem die notwendige Verteidigung sicherzustellen ist, jedoch nicht unbesehen auf den Zeitpunkt der ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme abgestellt werden, stellt Art. 131 Abs. 2 StPO doch klar, dass die notwen- dige Verteidigung "jedenfalls aber vor der Eröffnung der Untersuchung" bestellt sein muss. Entsprechend gilt die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme nur dann als relevanter Zeitpunkt, wenn die Untersuchung bis dahin nicht ohnehin schon eröffnet wurde. 4.2. Eine formelle Eröffnung der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl hat im vorliegenden Verfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der förmlichen Eröffnungsverfügung kommt al- lerdings lediglich deklaratorische Wirkung zu und deren Unterlassung hat dem- nach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshand- lungen zur Folge (Urteil des Bundesgerichtes 6B_912/2013 vom 4. November 2014, E. 1.1.4.). Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Die Haus- durchsuchung stellt eine solche Zwangsmassnahme dar. Sie wurde seitens der Staatsanwaltschaft bereits mit Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 2. August 2017 bzw. im gleichentags erstellten Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 26/1) ange- ordnet. Damit war die Untersuchung jedenfalls per 2. August 2017 materiell eröff- net worden. Entsprechend wäre die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gehalten gewesen, die notwendige Verteidigung kurz vor bzw. zumindest ab diesem Zeit- punkt sicherzustellen, war doch – wie hiervor mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bereits festgehalten – schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Dass dieser Um- stand vorliegend jedoch zwingend zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung führt, steht damit – wie sogleich zu zeigen sein wird – aller- dings noch nicht fest.

- 9 - 5.1. Das Gesetz sieht als Rechtsfolge für die nicht rechtzeitig bestellte not- wendige Verteidigung vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor der Bestellung der Verteidigung erfolgte Beweis- erhebung nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Entsprechend lautet die zentrale Frage, ob es sich bei einer Hausdurchsuchung um eine Beweiserhebung im Sinne des Art. 131 Abs. 3 StPO handelt. Die Rechtsfolge der Ungültigkeit einer Beweiserhebung im Falle nicht bestellter Verteidigung erscheint nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der beschuldigten Person und damit ihrem amtlichen Verteidiger Teilnah- merechte an dieser zustehen. Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen regelt die Strafprozessordnung im 4. Titel "Beweismittel" in Art. 147 StPO. Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, was sich mit Blick auf die Gesetzessystematik bereits daraus ergibt, dass sie nicht im 4. Titel, sondern im 5. Titel "Zwangsmassnahmen" (Art. 196 - 298, konkret Art. 244, 245) geregelt ist. Sie ist vielmehr eine Verfahrenshandlung, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift, mit dem Zweck, bereits vorhandene Beweise zu si- chern. Ein allfälliger Beweis liegt mit anderen Worten zum Zeitpunkt von deren Vornahme bereits vor und die Durchsuchung dient entsprechend einzig dazu, den bestehenden Zustand zu dokumentieren und schafft die Grundlage für die Be- schlagnahmung von in den zu durchsuchenden Räumen bereits vorhandenen Gegenständen, die als Beweismittel relevant sein können. Die Hausdurchsuchung ist also nicht selber Beweismittel, sondern einzig ein Mittel, das zu einem beste- henden Beweismittel führen kann. 5.2. Die genannte Ausrichtung auf die Sicherung von Beweisen zeigt sich auch an der vorliegend strittigen Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2017. Wie sich bereits aus dem Ermittlungsauftrag vom 2. August 2017 ergibt, lag der Fokus der ermittelnden Strafbehörden zum damaligen Zeitpunkt sowohl auf der Frage, ob die Beschuldigte einen Internethandel über einschlägige Verkaufsplattformen (tutti.ch, ricardo.ch etc.) betrieb, als auch darauf, welche allfälligen Bankverbin- dungen sie unterhielt. Überdies bestand der Verdacht, dass sie gegenüber den Sozialbehörden der Stadt D._____ wesentliche Tatsachen über ihre Lebens- und Wohnverhältnisse verschwiegen hatte, welche zu einer Reduktion der wirtschaftli-

- 10 - chen Sozialhilfe geführt hätten (Urk. 7). Entsprechend wurde im Hausdurchsu- chungsbefehl vom 2. August 2017 (Urk. 26/1) die Durchsuchung der von der Be- schuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ gemeinsam bewohnten Wohnung in der Liegenschaft E._____-strasse ... in F._____ und ihr in dieser Liegenschaft zugänglichen Räumlichkeiten angeordnet. Zu durchsuchen waren demgemäss die im Zusammenhang mit der Beschuldigten stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger (insbesondere auch Mobiltelefone) so- wie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse. Ferner war gemäss Anordnung der Staatsanwaltschaft nach Bankunterlagen jeglicher Art, welche auf ein Erwerbs- einkommen der Beschuldigten hinweisen, Unterlagen von allfälligem Internethan- del und allfälligen weiteren Handelstätigkeiten sowie Hinweisen, welche dafür sprechen, dass die Beschuldigte mit einem allfälligen Mitbewohner in einer Le- bensgemeinschaft lebt, sowie weiteren sachdienlichen Hinweisen zu suchen. Aus dem detaillierten Hausdurchsuchungsbefehl ergibt sich, dass es bei der durchge- führten Durchsuchung darum ging, in der Wohnung vorhandene Hinweise auf die im Verdacht stehenden Straftaten in jenem Zustand, wie sie sich den mit der Durchführung betrauten Polizisten bei deren Eintreffen präsentierten, zu finden, zu dokumentieren und gegebenenfalls entsprechende Gegenstände als Beweis- mittel zu beschlagnahmen. Da es sich bei der Hausdurchsuchung um eine Ver- fahrenshandlung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 StPO handelt, die "nicht schriftlich durchgeführt wird", sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, den entsprechen- den Vorgang zu protokollieren, was – neben dem Durchsuchungsprotokoll an sich

– häufig mittels Fotos mit entsprechender Beschriftung erfolgt, mit welchen sys- tematisch ein Überblick über das durchsuchte Objekt gegeben wird. Das fotogra- fische Festhalten der im Durchsuchungsobjekt angetroffenen Situation dient ins- besondere dazu, dass späteren Einwänden bzw. Diskussionen darüber, wo sich ein bestimmter Gegenstand befunden (oder gerade nicht befunden) hat, sogleich stichhaltig begegnet werden kann (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 245 StPO). Die im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erstellten Urkunden – konkret das Hausdurchsuchungsprotokoll (Urk. 26/2), die Fotodokumentation

- 11 - (Urk. 26/3) sowie der diesbezüglich erstellte Nachtragsrapport vom 18. Oktober 2017 (Urk. 2), welche die Vorinstanz wegen vermeintlicher Unverwertbarkeit ver- siegelt hat, sind folglich nicht etwa eigene oder zusätzlich erhobene Beweismittel, sondern einzig der schriftliche Ausdruck der Beweissicherungsmassnahme, mit welchen diese für die Akten dokumentiert wurden. 5.3. Das Wesen der Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmass- nahme ergibt sich so denn auch aus explizit aus den allgemeinen Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen des 5. Titels (Art. 196 lit. a StPO: "Verfahrenshand- lung, [...], die dazu dient: a. Beweise zu sichern;"). Demgegenüber entsteht etwa bei einer Einvernahme, welche die Strafprozessordnung in Art. 142 ff. im 4. Titel "Beweismittel" regelt, der eigentliche Beweis bzw. dessen Beweisgehalt erst mit der Befragung bzw. entsprechender Beantwortung durch einen Zeugen oder die beschuldigte Person an sich, wodurch sich insbesondere auch gewisse Möglich- keiten der Parteien ergeben, auf den Beweisgehalt des abzunehmenden Bewei- ses Einfluss zu nehmen (etwa Reaktion der beschuldigten Person auf Fragen und Vorhalte, Aussageverweigerung, Ergänzungsfragen an Belastungszeugen etc.). Das Prozessrecht trägt dem durch die Gewährung von Teilnahmerechten in Art. 147 StPO Rechnung, gegebenenfalls unter notwendiger Beistellung eines Verteidigers gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO. Bei einer Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmassnahmen hat jedoch weder die beschuldigte Person noch ihr Rechtsvertreter die Möglichkeit, durch ihre Anwesenheit auf legalem Weg auf die zu sichernden Beweise Einfluss zu nehmen oder deren Sicherung (insbeson- dere Dokumentation mit Fotos, Beschlagnahme aufgefundener Gegenstände) zu verhindern (vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). Dementsprechend sieht das Gesetz bei der Hausdurchsuchung denn auch kein eigentliches Teilnahmerecht der beschuldig- ten Person vor, wie dies bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO der Fall ist. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass der Inhaber der zu durchsu- chenden Räume, was zwar die beschuldigte Person sein kann, aber nicht muss, der Hausdurchsuchung beizuwohnen hat. Das Wesen dieser "Teilnahme" des In- habers besteht nun aber einzig darin, den Eingriff in dessen Privatsphäre zu mil- dern. Handelt es sich bei den zu durchsuchenden Räumen um solche eines Drit- ten, ist eine Teilnahme des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung entspre-

- 12 - chend nicht vorgesehen. Bereits daran ist erkennbar, dass bei einer Hausdurch- suchung kein Teilnahmerecht der Parteien im Sinne von Art. 147 StPO besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich – wie in casu – um Räumlichkeiten der beschuldigten Person handelt. Auch hier ist eine Teilnahme derselben nicht zwingend – und ebenso wenig jene ihres (gegebenenfalls notwendigen) Verteidi- gers. Vielmehr kann die Hausdurchsuchung gemäss ausdrücklichem Gesetzes- wortlaut auch in Abwesenheit der beschuldigten Person, die im konkreten Fall das Hausrecht inne hat, erfolgen. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht entsprechend vor, dass bei Abwesenheit des Inhabers eine geeignete andere Person – etwa ein volljähri- ges Familienmitglied oder eine Vertrauensperson – der Hausdurchsuchung bei- wohnt. Und auch letzteres hat gemäss entsprechendem Wortlaut nur "nach Mög- lichkeit" zu erfolgen, womit selbst eine Hausdurchsuchung ohne Beizug einer sol- chen Person nicht ausgeschlossen und gegebenenfalls zulässig sein kann. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch schon in einem früheren Urteil entschieden, dass es sich bei der Teilnahmebestimmung zur Hausdurchsuchung, welche die eidgenössische Strafprozessordnung heute in Art. 245 Abs. 2 StPO regelt, lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGE 96 I 437 E. 3b). 5.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der Hausdurchsuchung nicht um eine "Beweiserhebung" im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO handelt, an welcher den Parteien und ihren Rechtsvertretern ein Teilnahmerecht zukäme. Sie wird mithin auch nicht von den in Art. 131 Abs. 3 StPO genannten Beweiserhe- bungen erfasst, die – um gültig zu sein – erst nach Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfen (in diesem Sinne auch Urteil des Ober- gerichtes Solothurn, vom 13. September 2018 E. 6.4.2. ff., publiziert in SJZ 115/2019 S. 488 ff., bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_75/2019 vom

15. März 2019, wobei die Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung nicht mehr geltend gemacht wurde; ferner Beschluss der Beschwerdekammer ins Strafsa- chen des Obergerichtes Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2.). Entspre- chend sind Ergebnisse der Hausdurchsuchung, die in den besagten Urkunden dokumentiert sind, – entgegen der Vorinstanz – verwertbar und die durch ver- schlossene Couverts von der Vorinstanz physisch versiegelten Urkunden (Urk. 2, 25 und 26/2-3) wieder normal zurück zu den Akten zu nehmen.

- 13 - 5.5. Ohne Weiteres verwertbar ist schliesslich auch die Einvernahme des Polizisten Wm mbA G._____, welcher an der Hausdurchsuchung mitwirkte und von der Staatsanwaltschaft am 23. März 2018 zum Ablauf der Durchsuchung be- fragt wurde (Urk. 24). Diese wurde von der Vorinstanz zwar ebenfalls für unver- wertbar erklärt (Urk. 106 S. 8), im Gegensatz zu den übrigen für unverwertbar er- klärten Dokumenten im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, welche die Vorinstanz in verschlossenen Couverts versiegelte, ohne weitere Begründung of- fen bei den Akten belassen. Diese Einvernahme kann vorliegend als weiteres Beispiel dienen, den Unterschied zwischen Beweissicherungsmassnahmen und neu erhobenen Beweisen ersichtlich zu machen. Thema der Einvernahme von Wm G._____ war zwar ebenfalls die Hausdurchsuchung. Im Gegensatz zu dieser ging es bei seiner Einvernahme als Zeuge jedoch darum, seine im Rahmen der Durchsuchung gemachten eigenen Wahrnehmungen zu ergründen, wobei – wie bei jeder Zeugeneinvernahme – bis zu einem gewissen Mass auch die eigene In- terpretation des Wahrgenommenen durch den Zeugen einfliessen kann. Der Be- weisgehalt seiner Aussagen entstand – wie oben bereits erörtert – mithin erst im Zeitpunkt der Befragung. Entsprechend kamen den Parteien hinsichtlich dieser Beweiserhebung auch Mitwirkungsrechte zu, welche ihnen auch vollumfänglich gewährt wurden. An der Zeugenbefragung nahmen entsprechend sowohl die in- zwischen als notwendige Verteidigerin bestellte Rechtsvertreterin der Beschuldig- ten als auch der Mitbeschuldigte B._____ und dessen Verteidiger teil, wobei beide Verteidiger auch vom Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch machten (vgl. Urk. 24 S. 5 f.). III. Materielles

1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift vom

23. Juli 2018 (Urk. 49) vor, sie habe im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis dato wirt- schaftliche Sozialhilfe der Stadt D._____ bezogen, obwohl sie darauf nicht im ge- währleisteten Umfang Anspruch gehabt habe, da sie den Sozialbehörden unwah- re Angaben über ihre Lebensumstände gemacht habe. Sie habe zwar wahrheits- gemäss angegeben, dass sie ab dem 1. September 2016 wieder in der gleichen

- 14 - Wohnung wie der Mitbeschuldigte wohnen werde, jedoch habe sie wahrheits- widrig angegeben, dass sie dort zwei Zimmer zur Untermiete bezogen habe und dass es sich bei ihr und dem Mitbeschuldigten lediglich um eine Zweckwohn- gemeinschaft handle. Sie habe aber in Tat und Wahrheit mit dem Mitbeschuldig- ten das Konkubinatsverhältnis mit gemeinsamem Wohnsitz wieder aufgenommen. Die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich unterlassen, das Sozialamt der Stadt D._____ über die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären und habe diesen Umstand unterstrichen, indem sie dem Sozialamt der Stadt D._____ einen ge- meinsam mit dem Mitbeschuldigten unterzeichneten Untermietvertrag, datiert vom

8. August 2016, eingereicht habe. Diese wahrheitswidrige Angabe habe sie auch auf einem von ihr nicht datierten Formular "Überprüfung des Sozialhilfe-Gesuchs durch die Sozialbehörde der Stadt D._____", welches dort am 28. Februar 2017 eingegangen sei, bestätigt. Hierbei habe sie gewusst, dass die Sozialbehörde der Stadt D._____ diesen Umstand nicht überprüfen könne. Die Beschuldigte habe dies im Wissen darum getan, dass sie dadurch höhere Geldbeträge vom Sozial- amt erhalten werde, auf welche sie bei wahrheitsgemässer Deklaration der Wohnverhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte. In der Folge habe die Beschul- digte von den Sozialbehörden der Stadt D._____ einen Mietkostenanteil in der Höhe von Fr. 980.– pro Monat anstelle des ihr zustehenden Mietkostenanteils von Fr. 625.– ausbezahlt erhalten, was zu ungerechtfertigten Auszahlungen im Ge- samtbetrag von Fr. 6'745.– (19 Monate à Fr. 355.–) geführt habe. Weiter habe die Beschuldigte zu Unrecht einen Zweckwohngemeinschafts-Ansatz von monatlich Fr. 887.40 anstelle der ihr zustehenden Hälfte eines Zweipersonenhaushalt- Grundbedarfes in der Höhe von monatlich Fr. 755.– erhalten, was zu unrecht- mässigen Mehreinnahmen für den Grundbedarf von Fr. 2'515.60 (19 Monate à Fr. 132.40) geführt habe. Insgesamt habe die Beschuldigte somit total Fr. 9'260.60 an zu viel ausbezahlten Sozialhilfegeldern erhalten, welche ihr bei richtiger Deklaration und Bekanntmachung der wahren Lebensverhältnisse nicht ausbezahlt worden wären.

2. Bevor mit der eigentlichen Sachverhaltsfeststellung begonnen werden kann, ist zunächst darauf einzugehen, welche tatsächlichen Umstände für jene Sozial-

- 15 - leistungen, deren Erschleichung die Anklage der Beschuldigten vorwirft (zu hoher Grundbedarf und Mietkostenanteil), überhaupt ausschlaggebend sind. 2.1. Ist eine Person grundsätzlich zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berech- tigt, was hinsichtlich der Beschuldigten vorliegend im Grundsatz unbestritten ist, hängt die Bestimmung der Anspruchsberechtigung unter anderem von der Wohn- form bzw. davon ab, ob die hilfsbedürftige Person in einer Personengemeinschaft lebt. Für die Berechnung des Grundbetrags sowie des Mietkostenanteils ist es nämlich relevant, ob die betroffene Person in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft oder in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebt. Sie hängt unter anderem davon ab, ob die hilfsbedürftige Person, die mit einer oder mehreren weiteren Personen in einem Haushalt lebt, die Haushaltsfunktionen mit diesen gemeinsam ausübt bzw. finanziert. Die Richtlinien des Kantonalen Sozialamts des Kantons Zürich definieren den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebens- gemeinschaft im Behördenhandbuch – in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) – wie folgt: "Unter den Begriff [...] fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finan- zieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern). Demgegenüber führen und fi- nanzieren Personen in einer Zweck-Wohnungsgemeinschaft den Haushalt im vorgenannten Sinne nicht gemeinsam, sondern getrennt. 2.2. Konkret kommen für hilfsbedürftige Personen, die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft leben, zum einen tiefere Beiträge für die Mietzin- sen zur Anwendung (in einem Zweipersonenhaushalt die Hälfte des für Paare anwendbaren maximalen Mietzinsbetrags; vorliegend gemäss Angaben der Pri- vatklägerin Fr. 1'250.– / 2 = Fr. 625.–), als dies bei einer reinen Zweck- Wohngemeinschaft der Fall ist (vorliegend der Untermietzins von Fr. 980.–). Zum andern wirkt sich die gemeinsame Haushaltsführung auch auf die Höhe des Grundbedarfs, welcher der hilfsbedürftigen Person zusteht, aus, und zwar inso- fern, als bei Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft vom hälftigen Betrag für einen Zweipersonenhaushalt ausgegangen wird (im Jahr

- 16 - 2016: Fr. 1'509 / 2 = Fr. 755. –, anstatt vom höheren Betrag für eine Einzelperson, welcher in einer reinen Zweck-Wohngemeinschaft lebt (im Jahr 2016: Fr. 986.– x 0.9 = Fr. 877.40; Abschlag von 10%, um gewissen Kosteneinsparun- gen, die das gemeinsame Wohnen trotz fehlender gemeinsamer Haushaltsfüh- rung mit sich bringen [Abfallentsorgung, Festnetz, Internetanschluss etc.], Rech- nung zu trage; vgl. zum Ganzen Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zü- rich, nachfolgend "Handbuch", Kapitel 6.2.03. Ziff. 1. ff., abrufbar unter http://www.sozialhilfe.zh.ch/default.aspx, zuletzt besucht am [5. Oktober 2020]; WIZENT, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2020, Rz. 668 ff.). Diese Differenzen zwischen Zweck-Wohngemeinschaft und familienähnlichen Wohn- und Lebensgemein- schaft bilden vorliegend auch die Grundlage für die Schadensberechnung gemäss Anklageschrift. 2.3. Entgegen dem, was die Anklageschrift impliziert, ist also für jene Leistungen, deren überhöhter Bezug der Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, nicht pri- mär die Frage entscheidend, ob zwischen der Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten B._____ ein Konkubinat vorlag. Entscheidend ist die Art des Zusam- menlebens bzw. der Haushaltsführung, nicht aber das zivilrechtliche Verhältnis oder eine sonstige enge persönliche Beziehung der Haushaltsmitglieder zueinan- der (WIZENT, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2020, Rz. 674). Dass die Haushaltsfunktio- nen gemeinsam ausgeübt bzw. finanziert werden, wird in der Praxis bei einem Konkubinatsverhältnis zwar häufig, jedoch nicht zwingend der Fall sein und ist genauso bei einer Wohngemeinschaft unter Freunden oder Geschwistern denk- bar. Das Vorliegen eines Konkubinats kann somit höchstens ein Indiz für die ge- meinsame Haushaltsführung sein, mehr aber auch nicht. Denn anders als in der Verwaltungsrechts- bzw. Sozialhilfepraxis kann sich das Strafgericht nicht gleich- ermassen auf Vermutungen und eine daraus folgende Beweislastumkehr stützen, indem etwa vom Bestand einer Liebesbeziehung bzw. eines Konkubinats zwi- schen zwei zusammenwohnenden Personen als Vermutungsbasis auf den Be- stand einer gemeinsamen Haushaltsführung im dargelegten Sinn geschlossen werden könnte und es dann dem Sozialhilfebezüger obliegen würde, diese Ver- mutung umzustürzen bzw. den Gegenbeweis anzutreten, dass entgegen dem An- schein kein gemeinsamer Haushalt vorliege (vgl. zu dieser Thematik unten

- 17 - E. III.7.4. ff.). Es ist nach dem Gesagten also nachfolgend zu klären, ob die Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ – Konkubinat hin oder her – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gemeinsame Haushaltsführung aufwiesen. Selbst wenn das Beweisergebnis dahingehend ausfällt, dass mit gros- ser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass eine gemein- same Haushaltsführung vorlag, gilt der Anklagevorwurf nicht als rechtsgenüglich erstellt und die Beschuldigten wären in dubio pro reo freizusprechen, wenn noch mehr als nur theoretische Zweifel daran bestehen, dass es auch anders gewesen sein könnte.

3. Zunächst ist auf die Aussagen der verschieden Beteiligten einzugehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der von der Beschuldig- ten in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 (Urk. 19) sowie der im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen auf die zutreffende zusammenfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt hinsicht- lich der Aussagen des Mitbeschuldigen B._____ (Urk. 106 S. 13 f.), der Aus- kunftsperson H._____ (Urk. 106 S. 14 f.) wie auch des Zeugen I._____ (Urk. 106 S. 15 f.). 3.1. Die Beschuldigte stellte sich durch das ganze Strafverfahren hindurch kon- stant auf den Standpunkt, dass sie sich vom ihrem langjährigen Partner B._____ im Jahr 2015 getrennt habe und sich daran auch mit ihrem Wiedereinzug in die Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ nichts geändert habe. Diesen auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutenden Schritt, trotz unverändert getrenntem Beziehungsstatus wieder zurück zu ihrem Ex-Partner zu ziehen, erklärt die Be- schuldigte damit, dass sie nach der Auflösung des Untermietverhältnisses mit ih- rer Freundin (Frau J._____) per Ende August 2016 mangels anderer Optionen auf der Strasse gestanden sei (Prot. I S. 17). Die Beschuldigte hielt in den Einver- nahmen ferner von Beginn weg daran fest, dass ihre gelebte Wohnform einer "Zwecks-WG" sei, wobei jeder seine Räume habe und jeder für sich koche und für sich schaue. Sie lüfte nur ab und zu alle Räume, so auch jene, die vom Mitbe- schuldigten benutzt würden.

- 18 - 3.2. Auch der Mitbeschuldigte B._____ bestätigte mit Blick auf die Frage nach ihrer Wohnform, dass sie in einer Zweckwohngemeinschaft mit getrennter Haus- haltführung leben würden. Er bestätige ferner die Angaben der Beschuldigten, wonach es eine Raumaufteilung gebe, gemäss welcher die Beschuldigte ihr Zim- mer und die Stube habe, während die Küche und sanitäre Anlagen gemeinsam genützt würden. Sowohl das Aussageverhalten der Beschuldigten als auch jenes des Mitbeschuldigten erweist sich insgesamt als konstant. Ihre Aussagen er- scheinen sodann für sich betrachtet auch als grundsätzlich plausibel und frei von Widersprüchen. Ferner stimmen ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten überein, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Relativierend ist an dieser Stelle jedoch anzumerken, dass die beiden Beschuldigten – selbst nach ih- ren Angaben – ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Die besagten Einver- nahmen erfolgten sodann zeitversetzt bzw. es konnte zunächst nur der Mitbe- schuldigte B._____ befragt werden, bevor sich die Beschuldigte drei Monate spä- ter anlässlich der Konfrontationseinvernahme erstmals zum im Raum stehenden Vorwurf des Sozialhilfebetrugs äusserte (Urk. 18 und 19). Entsprechend wäre es den beiden Beschuldigten somit möglich gewesen, ihr Aussageverhalten aufei- nander abzustimmen. Ferner weisen beide ein offensichtliches Interesse daran auf, sich hinsichtlich der gemachten Vorwürfe in möglichst gutem Licht zu präsen- tieren. Letzteres führt jedoch, wie die Vorinstanz bereits zutreffenden festhielt, für sich nicht dazu, dass ihnen von vorneweg die Glaubwürdigkeit abzusprechen wä- re. Ihre Aussagen sind aber mit angemessener Zurückhaltung zu würdigen und insbesondere anhand der übrigen Beweismittel kritisch zu überprüfen. 3.3. Zunächst ist auf die (verwertbaren) Beweismittel im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung einzugehen. 3.3.1. Diesbezüglich wurde – was die Wohnsituation der beiden Beschuldigten angeht – insbesondere Wm G._____ befragt, welcher an der Hausdurchsuchung mitwirkte und die bei den Akten liegende Fotodokumentation (Urk. 26/3) erstellt hat. Der Zeuge G._____ gab zu Protokoll, das vor allem das eine Zimmer auffällig gewesen sei, in welchem ein Bett stand. Diesbezüglich habe er das Gefühl ge- habt, dass das Bett von beiden anwesenden Personen – sprich von der Beschul-

- 19 - digten und dem Mitbeschuldigten B._____ – benutzt worden sei. Die Decke sei in der Mitte des Bettes zusammengelegt gewesen, so wie wenn jeder auf seiner Sei- te aus dem Bett gekommen wäre und dabei die Decke zurückgeschlagen habe. Zudem könne er sich erinnern, dass im anderen Zimmer, in dem noch ein oder zwei Betten gestanden hätten, das Bett recht "beladen" gewesen sei, er wisse je- doch nicht mehr, was darauf gewesen sei. Es habe jedoch nicht zum Rest der Wohnung gepasst, welche sonst durchwegs aufgeräumt gewirkt habe (Urk. 24 S. 4). Betrachtet man die vom Zeugen G._____ erstellte Dokumentation der bei der Hausdurchsuchung durchsuchten Räume, ist auf Bild S. 5 das vom Zeugen beschriebene Bett erkennbar, welche gemäss dem Zeugen danach ausgesehen habe, als sei es von beiden Beschuldigten benutzt worden. Neben der wie vom Zeugen beschriebenen, von beiden Bettseiten zur Mitte aufgeschlagenen Bettde- cke sind ferner zwei Kissen sowie zwei Nachttischchen zu erkennen. Das Bett verfügt dabei über eine einzige, sich über das gesamte Bett erstreckende Bettde- cke (Urk. 26/3 S. 5). Wie vom Zeugen angesprochen, erweckt die fotografisch festgehaltene Situation in diesem Schlafzimmer tatsächlich den Eindruck, dass dieses in der Nacht vor der Hausdurchsuchung am Morgen des 18. Oktober 2017 von beiden Bewohnern, der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____, gemeinsam genutzt wurde. Dies steht im Widerspruch zu den in sich überein- stimmenden Aussagen beider Beschuldigten, dass sie getrennte Schlafzimmer hätten bzw. sich in keiner Situation das Bett teilen würden (Prot. I S. 20 f. und S. 32 f.). Die Beschuldigte stellte sich dabei mit Blick auf die Fotodokumentation auf den Standpunkt, dass es sich beim auf S. 8 unter der Bezeichnung "allgemei- nes Zimmer" abgebildeten Raum (Urk. 26/3 S. 8) um "ihr" Zimmer handle, in wel- chem sie jeweils nächtige. Betrachtet man diese Aufnahme, ist die Aussage des Zeugen G._____, wonach das Bett sehr "beladen" gewesen sei, durchaus nach- vollziehbar. Das Bild zeigt zahlreiche übereinander geschichtete Kissen bzw. eine Decke sowie verschiedene Plüschtiere auf dem Bett. Im Gegensatz zum soeben erwähnten grossen Bett erweckt dieses Bett nicht den Eindruck, gerade eben noch benutzt worden zu sein. Allerdings sieht es auch nicht so aus, als ob es sich um eine gänzlich unbenutztes Bett handeln würde. So ist zumindest die Matratze mit Fixleintuch bezogen. Sodann sind auch – abgesehen von deren ungewöhnlich

- 20 - grossen Anzahl – auch auf einem Bett deponierte Kissen für sich noch nichts Un- gewöhnliches. Auffällig ist dagegen der Koffer, der offen und auf dem Bett liegt. Diesbezüglich äusserte sich die Beschuldigte dahingehend, dass dieser Koffer nicht von ihr, sondern von der Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung auf das Bett gestellt worden sei (Urk. 16 f.), mithin die Aufnahme nicht den zu Beginn der Hausdurchsuchung angetroffenen Zustand des Zimmers abbilde. Mit dieser Be- hauptung wurde entsprechend auch der Zeuge Wm G._____ konfrontiert. Dieser sagte zunächst aus, die von ihm hinsichtlich dieses Zimmers beschriebene "Un- ordnung" habe bereits bestanden, als die Polizei die Wohnung betreten habe. Er wisse das, weil er gleich zu Beginn der Durchsuchung jedes Zimmer betreten ha- be, um nachzusehen, ob sich noch andere Personen in der Wohnung befanden (Urk. 24 S. 4). Zur Behauptung der Beschuldigten, dass der Koffer nicht von ihr auf das Bett gestellt worden sei, gab der Zeuge G._____ an, dass dieser mit grösster Garantie bereits so auf dem Bett gestanden habe, relativierte jedoch so- gleich, dass er nicht ausschliessen könne, dass ein einzelner Gegenstand, so auch dieser Koffer, durch die durchsuchenden Polizisten auf das Bett gelegt wor- den sein könnte, noch bevor dieses Foto entstanden sei (Urk. 24 S. 5). 3.3.2. Was die Beschuldigte zur Benutzung der beiden fraglichen Schlafzimmer vorbringt, erscheint sodann zumindest nicht unplausibel. So weist sie etwa darauf hin, dass sie aufgrund einer im Jahr 2010 durchgeführten Darmoperation "Schwierigkeiten" mit der Verdauung habe, weshalb sie aus hygienischen Grün- den jeweils auf einem Frotteetuch über dem Fixleintuch schlafe. Diese wird auch so in zwei von der Beschuldigten selber ins Recht gelegten ärztlichen Bestätigun- gen von Dr. K._____ sowie ihrer Psychiaterin Dr. C._____ bestätigt (Urk. 17/1 und 17/2). Tatsächlich ist auf dem besagten Einzelbett auf der Matratze ein über dem Fixleintuch ausgebreitetes hellblaues Tuch erkennbar (Urk. 26/3 S. 8). Ferner er- klärt sie die grosse Menge an Kissen auf dem Bett damit, dass sie an Asthmaan- fällen leide und deshalb mithilfe der Kissen oft den Oberkörper hochlagern müsse. Diese Behauptung unterlegt sie dabei mit einem Foto eines Asthmamedikaments ("Montélukast Sandoz"), welches mit einer Etikette einer Arztpraxis mit dem Na- men der Beschuldigten und der Einnahmeanweisung "Nachts 1" versehen ist (Urk. 17/3; Urk. 16 S. 2). Ferner ist – entgegen dem sich dem Betrachter der Fo-

- 21 - tos prima facie bietenden Eindruck – nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte in der Nacht vor der Hausdurchsuchung im von ihr bezeichneten Einzelbett ge- schlafen hat und die zahlreichen Kissen und Stofftiere nach dem Aufstehen für den Tag auf dem Bett deponiert hat, während das Bett des Mitbeschuldigten, das sich auf beide Seiten hin aufgeschlagen präsentierte, nur von diesem so hinter- lassen worden sein könnte. Insgesamt kann hinsichtlich der mit der fotografisch dokumentierten Situation aber festgehalten werden, dass durchaus Hinweise da- rauf bestehen, dass das vom Mitbeschuldigten B._____ als sein alleiniges be- zeichnete Bett – zumindest am Morgen der Hausdurchsuchung – nicht nur von diesem, sondern auch von der Beschuldigten genutzt wurde. Dies ist ein durch- aus gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ eine mehr als nur kollegiale Beziehung pflegen und entsprechend jeden- falls nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschuldigte und ihr ehemals lang- jähriger Lebenspartner wieder eine Liebesbeziehung führten. Nachdem jedoch für die vorliegend zur Anklage gebrachten vermeintlich zu Unrecht erlangten Sozial- hilfebezüge (Grundbedarf, Mietzinsanteil) wie eingangs dargelegt selbst eine der- artige Paarbeziehung noch nicht automatisch gleichbedeutend mit einer gemein- samen Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen ist, kann aus diesem Umstand für sich alleine noch nicht geschlossen werden, dass die Angaben der Beschuldigten gegenüber der Sozialhilfebehörde, als Untermieterin mit dem Mit- beschuldigten B._____ in einer Zweckwohngemeinschaft zu leben, was mit ent- sprechendem Untermietvertrag belegt wurde, falsch waren, sofern keine weiteren Indizien hinzutreten, unter Einbezug derer man insgesamt vernünftigerweise zum Ergebnis gelangen muss, dass – entgegen den Behauptungen beider Beschuldig- ten – eine gemeinsame Bestreitung der Haushaltsfunktionen vorlag. 3.3.3. Abgesehen von den soeben erwogenen Hinweisen auf eine gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers durch die Beschuldigten lassen sich aus den Aussa- gen des Zeugen Wm G._____ und der Fotodokumentation jedoch kaum Hinweise darauf finden, dass die Beschuldigten die Haushaltsfunktionen wie Essen, Wa- schen und Reinigung gemeinsam ausübten. Vielmehr deutet etwa der Umstand, dass im Wohnzimmer (S. 3 der Fotodokumentation), welches gemäss Angaben der Beschuldigten primär von ihr genutzt worden sei, ein grosser Kühlschrank

- 22 - steht, eher auf eine getrennte Aufbewahrung der Esswaren der beiden Bewohner in je eigenen Kühlschränken (Küche/Wohnzimmer) hin, was wiederum eher für eine getrennte Haushaltsführung spricht (Urk. 26/3 S. 3). Ebenfalls sind auf die- sem Bild zwei separate Waschkörbe ersichtlich, was als Hinweis auf getrenntes Waschen der Beschuldigten gedeutet werden kann. Wie sich die Situation in der Küche präsentiert – etwa, ob beide Beschuldigte getrennte Essensvorräte aufwei- sen – lässt sich mangels entsprechender Dokumentation nicht beurteilen. 3.4. Weiter befinden sich bei den Akten ein "Untermietvertrag für zwei Zimmer" vom 5. August 2016 zwischen der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 27/16), welcher gemäss Schreiben der Beschuldigten vom

11. August 2016 an die Sozialbehörde der Stadt D._____ übermittelt wurde (Urk. 27/16). Diesen Untermietvertrag hätten die Beschuldigten aufgesetzt, weil sie für den Wiedereinzug der Beschuldigten in die Wohnung des Mitbeschuldigten B._____ klar geregelte Verhältnisse gewollt hätten, wer welche Zimmer habe und wie hoch der von der Beschuldigten zu entrichtende Mietzins sei (Prot. I S. 18 f., S. 30). Gleichzeitig bestand jedoch unbestrittenermassen der ursprüngliche Hauptmietvertrag vom 17. August 2011 mit der Liegenschaftsverwaltung L._____ Immobilien, welcher bei ihrem ursprünglich gemeinsamen Einzug in die Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ neben dem Mitbeschuldigten B._____ auch von der Beschuldigten unterzeichnet worden war, weiterhin (Urk. 4/5). Dieser Umstand sei gemäss H._____, welcher als Mitglied der Sozialbehörde der Stadt D._____ die Strafanzeige gegen die Beschuldigte mitunterzeichnet hatte, unter anderem als Verdachtsmoment aufgefasst worden, dass die beiden Beschuldig- ten mit der Deklaration ihres ab September 2016 bestehenden Untermietverhält- nisses wahrheitswidrig ihr wiederaufgenommenes Konkubinatsverhältnis zu ver- tuschen versuchen würden (Prot. I S. 45). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, lässt sich aus dem Umstand, dass der ursprüngliche, auf beide Beschul- digten lautende Hauptmietvertrag mit dem Auszug der Beschuldigten A._____ nicht an die veränderte Wohnsituation angepasst worden war, nichts Wesentli- ches für den vorliegenden Fall ableiten. Es erscheint als durchaus glaubhaft, wenn die Beschuldigte angibt, sich über diesen Umstand weder bei ihrem Auszug noch beim Abschluss des späteren Untermietvertrags bewusst gewesen zu sein

- 23 - (Prot. I S. 19). Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht auf die Legasthenie sowie den beeinträchtigen Gesundheitszustand der Beschuldigten hin (Urk. 106 S. 18). Ergänzend ist anzumerken, dass es aus Sicht der Beschuldigten kein Inte- resse gegeben hätte, den bestehenden Hauptmietvertrag nach ihrem Auszug be- wusst unverändert weiterlaufen zu lassen. Im Gegenteil: Durch die Aufrechterhal- tung ihrer vertraglichen Parteistellung als Hauptmieterin blieb sie dergestalt für all- fällige vom Mitbeschuldigten B._____ verursachten Forderungen aus dem Miet- verhältnis auch nach ihrem Auszug weiterhin solidarisch haftbar. Eine bewusste Aufrechterhaltung der ursprünglichen Vertragssituation hätte somit ihren Interes- sen widersprochen. Insgesamt erscheint die Aussage der Beschuldigten, bei ih- rem Auszug schlicht nicht daran gedacht zu haben, auf eine Abänderung des Mietvertrags zu bestehen, glaubhaft. 3.5. Bei den Akten befindet sich ferner eine Vollmachtsregelung betreffend das Postkonto der Beschuldigten, mit welcher diese – neben ihrer Tochter M._____ – dem Mitbeschuldigten B._____ die Vertretungsbefugnis über ihr Konto erteilt (Urk. 17/8). Die Vollmacht datiert vom 22. März 2017, wurde also nach dem Wie- dereinzug der Beschuldigten beim Mitbeschuldigten errichtet. Bemerkenswert ist dabei, dass auf dem Formular hinsichtlich des Bevollmächtigten B._____ beim Feld "Genaue Beziehung zum Kunden" handschriftlich "Lebenspartner" vermerkt wurde. Dieser Umstand spricht grundsätzlich eher für eine wirtschaftliche Verbun- denheit zwischen der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____. Beide Beschuldigte gaben diesbezüglich jedoch übereinstimmend an, dass diese Voll- machtsregelung auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschuldigten zu- rückzuführen sei. Sie sei aufgrund ihre Angststörungen nicht in der Lage, an den Postschalter zu gehen, etwa um Einzahlungen zu erledigen. Dort habe es jeweils sehr viele Leute, was bei ihr grossen Stress verursache. Deshalb vergesse sie in solchen Situationen etwa auch den Pincode ihrer Postkarte. Der Mitbeschuldigte kenne ihren Gesundheitszustand und begleite sie deshalb etwa zur Post, wo es aber oft viele Leute habe. Wenn sie dann in Panik gerate, könne sie sie sich schnell aus der Post hinaus zurückziehen und er könne den beabsichtigten Vor- gang dann dank der Vollmacht für sie abschliessen bzw. erledigen (Prot. I S. 21 f., S. 33). Diese Erklärung erscheint angesichts des psychischen Gesundheitszu-

- 24 - stands der Beschuldigten plausibel. Dass der Mitbeschuldigte darauf jedoch ver- meintlich fälschlicherweise als "Lebenspartner" bezeichnet wird, obwohl eine der- artige Verbundenheit von beiden Beschuldigten vehement in Abrede gestellt wird, wirft aber dennoch Fragen auf. Wenn die Beschuldigten diese vermeintliche Falschangabe damit erklären, dass sie zunächst nicht gewusst hätten, was sie in ihrer Situation bei Beziehung hätten schreiben sollen, und dass "Vermieter" dabei doch seltsam gewirkt hätte und entsprechend vielleicht nicht akzeptiert worden wäre (Prot. I S. 33), ist dies mit der Vorinstanz aber dennoch als zumindest nicht unplausibel zu erachten (vgl. Urk. 106 S. 18). Dass sich die Beschuldigten offen- bar zunächst schwer getan hatten, welche Angabe auf dem Vollmachtformular zu machen wäre (Prot. I S. 33 f.), findet eine gewisse Stütze in den Akten darin, dass man offenbar zunächst versucht hatte, dieses Dilemma zu umgehen, indem das Feld "Genaue Beziehung zum Kunden" offen gelassen wurde (Urk. 17/6). Erst als die Post erneut hinsichtlich einer entsprechenden Angabe insistierte (Urk. 17/7), hat der Mitbeschuldigte das Formular um die besagte Bezeichnung "Lebens- partner" ergänzt (Urk. 17/8). Mit Blick auf die vorliegend entscheidende Frage nach der gemeinsamen Haushaltsführung und -finanzierung der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ lassen sich nach dem Gesagten auch aus der Vollmachtsregelung insgesamt keine eindeutigen Erkenntnisse gewinnen. Eindeu- tige Hinweise darauf, dass diese Vollmachtsregelung dazu gedient hätte, die ge- meinsame Haushaltsführung zu finanzieren, ergeben sich daraus jedenfalls noch keine. Diesbezüglich betonen beide Beschuldigten, dass es keine gemeinsame Haushaltskasse gebe. Finanziell schaue jeder für sich (Prot. I S. 21 und S. 32). 3.6. Letzteres lässt sich auch anhand der Auszüge aus besagtem Postkonto der Beschuldigten nicht widerlegen. Hinsichtlich der bei den Akten liegenden Konto- auszüge für die ersten Monate des Deliktszeitraums ist vielmehr ersichtlich, dass regelmässig jeweils einen Bargeldbezug in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– erfolgte, was in etwa der im Untermietvertrag festgelegten Untermiete von Fr. 980.–, welche die Beschuldigte dem Mitbeschuldigten in bar habe bezahlen müssen (Prot. I S. 34 f.), entspricht (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000209 [Fr. 1'000.– am 29. August 2016], act. 000210 [Fr. 1'000.– am

13. Oktober 2016], act. 000212 [Fr. 1'000.– am 18. November 2016], act. 000213

- 25 - [Fr. 1'200.– am 27. Dezember 2016]). Dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass die im Untermietsvertrag ausgewiesene vertragliche Beziehung im Einklang mit den Angaben der Beschuldigten auch tatsächlich so gelebt wurde. Weiter sind regel- mässig Zahlungen bei Lebensmittelläden und Warenhäusern (Lidl, Spar, Coop, Migros, Bäckerei, Otto's etc.) vermerkt. Hinsichtlich letzterer lässt sich natürlich nicht feststellen, was bzw. für wie viele Personen diese Einkäufe getätigt wurden. Vergleicht man diese Ausgaben mit den Ausgaben bei Lebensmittelläden und Warenhäusern in den Monaten, als die Beschuldigte noch bei ihrer Bekannten gewohnt und entsprechend unbestrittenermassen in einer getrennten Haushalts- führung gelebt hatte, so lassen sich zumindest keine wesentlichen Unterschiede in den Beträgen feststellen (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000203 ff.). Dies ist ein nicht unwesentliches Indiz dafür, dass sich seit dem Wiedereinzug beim Mitbeschuldigten zumindest hinsichtlich Finanzierung ihrer Haushaltsfunkti- onen nichts Wesentliches geändert hat. 3.7. Gemäss Angaben der Auskunftsperson H._____, Mitglied der Sozialbehör- de der Stadt D._____, habe ein Hinweis auf einen vermeintlichen Internethandel auf der Plattform ….ch den Anlass dazu gegeben, Strafanzeige gegen die Be- schuldigte einzureichen (Prot. I S. 38 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Person unter dem Nickname "N._____" zahlreiche Gegenstände zum Verkauf angeboten hat, die sich unter der Adresse "A'._____B'._____" registriert hatte (Urk. 29/4 f.). Angesicht dieser Verkäuferangabe, welche sich aus dem Vornamen der Beschuldigten und dem Nachnamen des Mitbeschuldigten zusammensetzt, sei einerseits der Verdacht aufgekommen, dass die Beschuldigte mit dem Inter- nethandel ein Einkommen erzielte, das gegenüber den Sozialbehörden nicht de- klariert wurde. Andererseits habe dies gemäss H._____ den bereits zuvor beste- henden Verdacht erneut genährt, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nach ihrem Wiedereinzug erneut im Konkubinat leben würden (Prot. I S. 38). Der Mitbeschuldigte B._____ gab bezüglich Internethandel an, dass dies alleine seine Sache sei. Die Beschuldigte sei darin nicht involviert. Er habe sie einzig ein paar Mal zu einzelnen Kunden mitgenommen, als er etwas habe abho- len müssen, dies, damit sie auch mal aus dem Haus komme, da dies aufgrund ih- res psychischen Zustands sonst nur selten der Fall gewesen sei (Urk. 18 S. 6 f.).

- 26 - Auch die Beschuldigte gab an, mit dem Internethandel nichts zu tun zu haben. Sie sei technisch gar nicht in der Lage, so etwas zu machen. Sie sei einzig manchmal mit ihm mitgegangen, wenn er sie darum gebeten habe, wobei sie sich aber stets im Hintergrund gehalten habe. Sie habe dies als Training gemacht, um sich ihren Ängsten zu stellen und um wieder mal aus dem Haus zu kommen (Urk. 19 S. 7 f.). Weshalb die Registrierung unter dieser ungewöhnlichen Namenskombination erfolgte, bleibt letztlich im Dunkeln. Der Verdacht, dass die Beschuldigte eine ak- tive Rolle in diesem Internethandel spielte, hat sich jedoch nicht bestätigt. Ent- sprechend fand dieser ursprüngliche Anlass für die Strafanzeige seitens der Sozi- albehörden der Stadt D._____ auch keinen Eingang in die Anklageschrift. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus dieser ungewöhnlichen Namensbe- zeichnung letztlich keine massgeblichen Erkenntnisse dafür, ob die Beschuldigten eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung aufwiesen, gewinnen las- sen. 3.8. Schliesslich bleiben noch die Aussagen der bereits erwähnten Auskunfts- person H._____ sowie des Zeugen I._____ welche anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zum vorliegenden Fall als Vertreter der Sozialbehörden befragt wurden. I._____ hat die Strafanzeige gegen die Beschuldigte als Vertreter der Präsidentin der Sozialbehörden mitunterzeichnet, war jedoch im Übrigen an der Fallbearbeitung betreffend die Beschuldigte nicht beteiligt und verfügte nur über wenig Aktenkenntnis (Prot. I S. 71). Aus seinen Aussagen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Relevantes entnehmen. H._____ wurde vor Bezirksge- richt insbesondere darüber befragt, ab wann der Verdacht, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nach erneuten Zusammenzug wieder ein Kon- kubinat führen würden, aufgekommen sei und was zur Klärung dieses Verdachts durch die Sozialbehörden unternommen worden war (vgl. dazu ausführlich unten E. III.7.7.). Zur sachverhaltlichen Feststellung der Frage, ob die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte nach ihrem erneuten Zusammenzug tatsächlich eine gemein- same Haushaltsführung und -finanzierung im oben dargelegten Sinne aufwiesen, lässt sich allerdings auch seinen Ausführungen nichts Wesentliches entnehmen.

- 27 -

4. Im Ergebnis bestehen anhand der Aussagen des Polizisten Wm G._____ sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotodokumentation zwar Hinweise darauf, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nach dem Wiedereinzug der Beschuldigten in die ehemals gemeinsame Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ wieder eine Beziehung geführt hatten, die über das von ihnen dargestellte rein kollegiale Verhältnis hinausging. Da jedoch eine derartige emotionale Beziehung, selbst wenn diese als Konkubinat qualifiziert würde, für sich noch nicht zwingend damit einhergeht, dass auch der Haushalt gemeinsam geführt wurde, und angesichts dessen, dass sich aufgrund der übri- gen vorhandenen Beweismittel die insgesamt plausiblen Aussagen der Beschul- digten und des Mitbeschuldigten B._____ nicht wirksam widerlegen lassen, muss nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die bei- den Beschuldigten im vorliegend zur Beurteilung stehenden Deliktszeitraum von Anfang September 2016 bis zur Anklageerhebung am 23. Juli 2018 ihre Haushal- te insoweit getrennt geführt und finanziert haben. Entsprechend lässt sich der An- klagevorwurf, wonach die Beschuldigte gegenüber der Sozialbehörde ihre Wohn- situation gestützt auf einen zusammen mit dem Mitbeschuldigten erstellten fingier- ten Untermietsvertrag wahrheitswidrig als Untermiete bzw. als Zweckwohnge- meinschaft deklariert haben soll, nicht rechtsgenüglich erstellen.

5. Nach dem Gesagten ändert sich auch unter Einbezug der vom Bezirksge- richt Bülach noch als unverwertbar qualifizierten Beweismittel gegenüber dem Beweisergebnis der Vorinstanz nichts. Für eine Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB fehlt es mithin – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 106 S. 20 f.) – bereits in objektiver Hinsicht am Tatbestandselement der Täuschung durch die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten B._____. Es kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die Angaben der Beschuldig- ten, wonach sie mit dem Mitbeschuldigten in einem reinen Untermietsverhältnis bzw. in einer Wohngemeinschaft mit getrenntem Haushalt lebe, wahrheitswidrig waren. Nachdem in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass keine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung vorlag, erweisen sich die Anga- ben der Beschuldigten mithin nicht als Vorspiegelung falscher Tatsachen. Soweit die Sozialbehörden davon ausgingen, die Beschuldigten seien sozialhilferechtlich

- 28 - wie eine Zweckwohngemeinschaft mit getrennter Haushaltsführung zu behandeln, befanden sie sich entsprechend nicht in einem Irrtum über leistungsrelevante Tat- sachen, gestützt auf welchen der Beschuldigten zu hohe Sozialhilfebeträge aus- gerichtet worden wären. Auch der subjektive Tatbestand erweist sich – mit zutref- fender Begründung der Vorinstanz (vgl. Urk. 106 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO) – als nicht erfüllt, womit auch ein strafbarer Versuch ausscheidet.

6. Der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Auffangtatbestand des Unrecht- mässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB setzt – wie der soeben erläuterte Betrug – ebenfalls voraus, dass durch den Täter ein Irr- tum über leistungsrelevante Tatsache hervorgerufen oder bestärkt wird. Nachdem dies vorliegend wie dargelegt nicht gegeben ist, scheidet auch eine Verurteilung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB aus. Die Beschuldigte ist somit – in dubio pro reo

– vollumfänglich freizusprechen.

7. Der Vollständigkeit ist anzuführen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ ihre Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausführten und finanzierten, sich am Ergebnis nichts än- dern würde: 7.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss zudem arglis- tig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Knif- fe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

- 29 - Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereich- ten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinwei- se auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1323/2019 / 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.3. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7.2. Vorliegend ergibt sich sowohl aus den Aussagen H._____s als auch aus entsprechenden Aktennotizen, dass den Sozialbehörden zum Zeitpunkt des Wie- dereinzugs der Beschuldigten beim Mitbeschuldigten durchaus bekannt war, dass es sich beim Mitbeschuldigten B._____ um den ehemals langjährigen Lebens- partner handelte. Dies wurde seitens der Beschuldigten gemäss Aktennotiz vom

30. April 2015 im sogenannten Intake-Gespräch auch so deklariert (vgl. Prot. S. 40; Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000228). Wie sich aus dem Ent- scheid des Sozialsekretariats vom 8. Juni 2015 ergibt, ging man davon aus, dass die beiden bis zur Trennung im April 2015 als Konkubinat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die Beschuldigte vom Mitbeschuldigten auch finanziell unter- stützt worden war (Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000229). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der bereits erwähnte Hauptmietvertrag aus dem Jahr 2011, welcher von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten gemeinsam un- terzeichnet worden war, sich – darauf deutet zumindest die chronologische Ein- ordnung in den Akten hin – schon vor dem vorliegend relevanten Deliktszeitraum, also vor dem Wiedereinzug der Beschuldigten in die ehemals gemeinsame Woh- nung – im Dossier der Sozialbehörden befand (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/1 act. 000033). 7.3. Betrachtet man den Korrespondenzverlauf zwischen Sozialhilfebehörden und der Beschuldigten im Hinblick auf ihren Wiedereinzug beim Mitbeschuldigten,

- 30 - ergibt sich folgendes Bild: Mit Schreiben vom 11. August 2016 an H._____ kün- digte die Beschuldigte der Sozialbehörde an, dass ihr seitens ihrer Vermieterin Frau J._____ per Ende August 2016 gekündigt worden sei, sie aber ab Septem- ber beim Mitbeschuldigten B._____ zwei Zimmer zum Mietzins von Fr. 980.– mie- ten könne. Dem Schreiben legte die Beschuldigte eine Kopie des bereits erwähn- ten Untermietvertrags bei und bat um Bestätigung des neuen Mietzinses (Urk. 27/16). Mit Schreiben vom 18. August 2016 wurde die Beschuldigte aufge- fordert, eine Kopie des Hauptmietvertrags einzureichen. Ferner wurde in diesem Schreiben vermerkt, dass aus den Akten der Sozialbehörde bekannt sei, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte in einem stabilen Konkubinat gelebt hätten. Entsprechend wurde die Beschuldigte aufgefordert, anzugeben, welche Bezie- hungsart (z.B. Konkubinat, Wohngemeinschaft) sie zum Mitbeschuldigten nun pflege, da diese Information unabdingbar für die Berechnung der Sozialhilfeunter- stützung sei (Urk. 27/13). Darauf antwortete die Beschuldige, sie werde mit dem Mitbeschuldigten ab September 2016 als Untermieterin von zwei Zimmern in einer Wohngemeinschaft leben. Nachdem der Mitbeschuldigte ihr jedoch eine Kopie des Hauptmietvertrags verweigert habe, könne sie der Sozialbehörde nur eine schriftliche Bestätigung des Mitbeschuldigten beilegen, auf welcher dieser bestä- tige, dass die besagte Untermiete der Hälfte des Mietzinses für die Wohnung ent- spreche (Urk. 27/12). In der Folge erging seitens der Sozialbehörde zwar noch ein weiteres Schreiben vom 1. September 2016. Mit Blick auf den angekündigten Wiedereinzug der Beschuldigten beim Mitbeschuldigten B._____ wurde darin je- doch einzig nochmals eine Kopie des Hauptmietvertrags erbeten, mit der Begrün- dung, dies sei deshalb unabdingbar, um den geltend gemachten Untermietzins auf allfällige Unangemessenheit gegenüber dem Hauptmietvertrag zu überprüfen (Urk. 27/11). Auf die Frage der Wohnsituation bzw. eine allfällige gemeinsame Haushaltsführung wurde nicht weiter eingegangen und diese war – soweit aus den Akten ersichtlich – auch in der späteren Korrespondenz zwischen der Be- schuldigten und der Sozialbehörde kein Thema mehr (vgl. Urk. 27/6-10). Dies obwohl sich sowohl anhand der Aussagen von H._____ sowie aus den übrigen Akten der Sozialbehörde ergibt, dass der Verdacht, es liege ein Konkubinat vor und die Beschuldigte demnach wohl nicht wie eine Einzelperson in einer Zweck-

- 31 - gemeinschaft einzuschätzen sei, seitens der Sozialbehörde weiterhin bestand. So ist etwa in der Aktennotiz vom 10. Juli 2017 explizit festgehalten, dass der "Ver- dacht" bestehe, dass es sich um eine Konkubinatsbeziehung handle. Da dies aber nicht nachgewiesen werden könne, werde momentan der GBL (Grundbedarf für den Lebensunterhalt) als Zweckwohngemeinschaft berechnet (Urk. 51/2 act. 000174). Dennoch wurden – abgesehen von der einmaligen Aufforderung, ih- re Wohnform nach dem Einzug klarzustellen – offenbar keinerlei weiteren Nach- forschungen bzw. Rückfragen zur Überprüfung ihrer Behauptung unternommen. Die Beschuldigte wurde auch nie aufgefordert, ihre Angabe, sie lebe in einer rei- nen Zweckgemeinschaft, genauer zu begründen oder mit allfälligen Belegen zu unterlegen, so wie das gemäss Aussagen von H._____ üblicherweise zur Über- prüfung von Mehrpersonenhaushalten gehandhabt werde (Prot. I S. 46). Soweit H._____ dabei auf das oben bereits erwähnte Intake-Gespräch verweist (Prot. I S. 46), ist dies unbehelflich, fand dieses doch bereits im Jahr 2015 statt, als die Beschuldigte gerade im Begriff war, sich vom Mitbeschuldigten zu trennen und aus der Wohnung auszuziehen und den gemeinsamen Haushalt damit faktisch auflöste. Die Situation zum Zeitpunkt dieses Gesprächs präsentierte sich damals also noch grundlegend anders. Gleiches gilt mit Blick auf den Hinweis, die Be- schuldigte hätte im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfung erneut angeben müssen, wie es um ihre Wohnsituation stand, entspricht diese Überprüfung doch einem einfachen Formular, mit welchem die Sozialbehörde ihrer in § 33 SHV ob- liegenden Pflicht zur mindestens jährlichen Überprüfung der hängigen Sozialhilfe- fälle nachkommt. Was die Wohnsituation bzw. die gemeinsame Haushaltführung betrifft, hat der Sozialhilfebezüger lediglich anzukreuzen, ob er in einem Konkubi- nat lebt, ob weitere Personen im Haushalt leben und ob ein Untermietvertrag be- steht (vgl. Urk. 27/5 S. 1 und 2). 7.4. Ist streitig, ob eine unterstützungsbedürftige Person zusammen mit ande- ren (bedürftigen oder nicht bedürftigen Personen) eine familienähnliche Gemein- schaft bilde und ihr Grundbedarf deswegen nach den Ansätzen eines Mehrperso- nenhaushalts zu berechnen sei, so greift auch in dieser Hinsicht der im Sozialhil- ferecht allgemein geltende Grundsatz ein, dass die Fürsorgebehörde den mass- gebenden Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei dem Sozialhilfe-

- 32 - empfänger eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft. Sowohl hinsichtlich des Um- fangs der Sachverhaltsermittlungen wie auch bezüglich der Beweiswürdigung umstritten bleibender Tatsachenbehauptungen kann sich die Behörde mit schlüs- sigen Indizien begnügen. Dabei anerkennt die verwaltungsrechtliche Gerichtspra- xis auch, dass es für die Sozialbehörde praktisch sehr schwierig bzw. gar kaum möglich und zumutbar sei, bei "zusammen wohnenden" Personen abzuklären, ob und inwieweit Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausgeübt werden. Ent- sprechend ist die Behörde häufig veranlasst, aufgrund der bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) und Indizien auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf- grund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.7). Lässt sich etwa bereits aufgrund der äusseren Wohnsituation vernünftigerweise vermuten, dass die betreffenden Personen die Haushaltsfunktionen zumindest in erheblichem Umfang gemeinsam ausüben und finanzieren – was etwa in einer Ein- oder Ein- einhalbzimmerwohnung, die von zwei Personen bewohnt wird, der Fall wäre, da unter diesen engen räumlichen Verhältnissen eine getrennte Haushaltsführung faktisch gar nicht möglich ist – kann die Behörde auf weitere Abklärungen verzich- ten und von einer gemeinsamen Haushaltsführung ausgehen – mit entsprechend reduzierender Wirkung auf die Berechnung der Unterstützungsleistungen. In Fäl- len hingegen, in denen bereits die Wohnverhältnisse diesbezüglich nicht zu einen eindeutigen Schluss führen, sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit nicht andere hinreichende Indizien für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft vorliegen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00224 vom 18. Oktober 2001 E. 3.d). 7.5. Zwar lag hier kein Fall vor, bei dem allein schon die Ausgestaltung der Woh- nungssituation – zwei Personen in einer 4 ½- Zimmer Wohnung mit bestehendem Untermietsvertrag – eine getrennte Haushaltsführung bereits vernünftigerweise ausgeschlossen gewesen wäre. Aufgrund der speziellen Konstellation des vorlie- genden Falles lagen aber bereits gewichtige Indizien vor, entgegen der Behaup- tungen der Beschuldigten das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zu vermu- ten. Immerhin zog die Beschuldigte nach rund einjähriger Trennung vom Mitbe-

- 33 - schuldigten, im Laufe derer sie jedoch von diesem zumindest in administrativen Belangen weiterhin tatkräftig unterstützt wurde, erneut zu diesem zurück, und zwar in die selbe Wohnung, in welcher sie mit letzterem zuvor mehrere Jahre un- bestrittenermassen im Konkubinat mit gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. Ent- sprechend lag – wie auch aus der soeben zitierten Korrespondenz bzw. internen Akten der Sozialbehörde ersichtlich ist – ja auch der Verdacht vor, dass die Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte ihr Konkubinatsverhältnis wieder aufgenom- men hatten. Was wie dargelegt für die vorliegende Sachverhaltsfeststellung aus der Warte des Strafgerichts nicht mehr als ein Indiz dafür sein kann, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, hat in der Praxis der Sozialbehörden eine weitaus gewichtigere Bedeutung. Gemäss Behördenhandbuch der Sozialbehör- den des Kantons Zürich kann beim Vorliegen eines Konkubinats von einer ge- meinsamen Haushaltsführung "grundsätzlich ausgegangen werden" (Handbuch Kapitel 6.2.03. Ziff. 4.2.). Entsprechend hält die Sozialhilfepraxis für solche Fälle auch die Vermutung bereit, dass eine gemeinsame Haushaltsführung des Konku- binatspaares bestehe, so dass es diesfalls Sache der hilfsbedürftigen Person sei, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so diese Vermutung umzustossen (Handbuch, a.a.O.). Gelingt es dem Hilfeempfänger da- bei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen und Beweisen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht – anders als im vorlie- genden Strafprozess – nicht zur Anwendung (instruktiv diesbezüglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.7 f.). 7.6. Nachdem im Sozialhilferecht – anders als im Strafprozess – auch die be- weisrechtlichen Anforderungen tiefer sind – es genügt überwiegende Wahrschein- lichkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom

25. Januar 2018 E. 3.5) – hätte die Sozialbehörde der Stadt D._____ bereits ge- stützt auf die vorliegenden Indizien von der Vermutungsbasis des Konkubinats auf eine gemeinsamen Haushaltsführung schliessen und der Beschuldigten unter entsprechender Mitteilung die Gelegenheit geben können, diese Vermutung durch substanziierte Darlegungen bzw. unter Beibringung geeigneter Beweismittel um-

- 34 - zustossen. Dies gilt umso mehr, als die verwaltungsgerichtliche Praxis teilweise gar die reine Tatsache, dass zwei Personen in der selben Wohnung leben, als genügende Vermutungsbasis dafür gelten lässt, dass diese Personen einen ge- meinsamen Haushalt führen und es entsprechend dem Sozialhilfeempfänger ob- liege, eine getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung um- zustossen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00322 E. 2.4; VB.2011.00124 E. 5.2 mit weiteren Verweisen). 7.7. Wie sich insbesondere aus den Ausführungen von H._____ ergibt, haben im Fall der Beschuldigten aber offenbar verwaltungsökonomische Überlegungen die Sozialbehörde davon abgehalten, der Beschuldigten aufgrund der bestehen- den Indizien die Vermutung einer seit dem Wiedereinzug erneut bestehenden gemeinsamen Haushaltsführung und die damit einhergehende Leistungskürzung anzukündigen und diese aufzufordern, dies schlüssig zu widerlegen: So gibt H._____ etwa an, dass man aus den bisherigen Kontakten zur Beschuldigten ge- sehen habe, dass diese auf die Schreiben der Sozialhilfebehörde oder auf Fehler, die dieser passierten, fast übertrieben reagierte und jeweils auf alles ein Mail an den Stadtpräsidenten und den Stadtschreiber machte und mit Aufsichtsbe- schwerden an den Bezirksrat gelangte. In einem Jahr seien so fünf Aufsichtsbe- schwerden zusammengekommen. Der Fall der Beschuldigten sei "verkorkst". Al- les was von Seiten der Sozialbehörden kritisch hinterfragt worden sei, sei von der Beschuldigten direkt als Angriff gewertet worden. Sodann sei es bei der Beschul- digten ohnehin schwierig gewesen, weil man aufgrund ihres Gesundheitszustan- des keine Besprechungen habe durchführen können. Dieser Fall sei geprägt von vielen Stolpersteinen und eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beschuldig- ten sei sehr schwierig. Nachdem die Beschuldigte ein Konkubinat in Abrede ge- stellt hatte und mit Blick auf ihren psychischen Gesundheitszustand habe man sich als Sozialbehörde vor diesem Hintergrund dann halt auf den Standpunkt ge- stellt, dass man ihr glaube. Eine beteiligte Sozialarbeiterin habe schon früher ge- äussert, dass dies doch ein Konkubinat sei. Auch er habe den Verdacht gehabt, dass die Behauptungen der Beschuldigten nicht plausibel seien. Man sei dann aber aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschuldigten von ei- ner Zweckwohngemeinschaft ausgegangen und "habe es so laufen lassen".

- 35 - Schliesslich erwähnt er explizit die damit verbundenen verfahrensökonomischen Überlegungen. Wäre man vom vermuteten Konkubinat ausgegangen, hätte dies erfordert, dass man zudem Unterlagen auch von Herrn B._____ hätte einfordern müssen, wobei gemäss H._____ mit rechtlich "grossen Stolpersteinen" zu rech- nen gewesen wäre. Zwar wären andere Möglichkeiten, wie etwa ein angekündig- ter Hausbesuch grundsätzlich möglich gewesen, jedoch aufgrund der zu erwar- tenden Ergreifung von Rechtsmitteln und der Gefahr von Verdunkelungshandlun- gen nicht als zielführend erachtet worden. Der Einsatz eines privaten Detektivs sei zum damaligen Zeitpunkt juristisch sehr umstritten gewesen. Dies habe die Sozialbehörde schliesslich dazu bewogen, nicht selbst vertiefte Abklärungen vor- zunehmen und "das komplizierte Verfahren zu wählen", sondern man habe ge- wollt, dass die Polizei allfällige weitere Abklärungen vornehmen würde (Prot. I S. 40, 41 f., 47 f., 49, 61, 66). 7.8. Aus der umfangreichen bei den Akten liegenden Korrespondenz und der in dieser von der Beschuldigten an den Tag gelegten Haltung zeichnet sich durch- aus ab, dass sich der Umgang mit der Beschuldigten in sozialhilferechtlichen Be- langen als schwierig gestaltete. Vor diesem Hintergrund erscheint die insofern geübte Zurückhaltung der Sozialbehörden bzw. die damit verbundenen verwal- tungsökonomischen Überlegungen bis zu einem gewissen Grad durchaus nach- vollziehbar. Wenn sich die Sozialbehörde aber trotz bestehendem Verdacht und entsprechender Indizien auf eine gemeinsame Haushaltsführung (bzw. auf ein Konkubinat) aus verwaltungsökonomischen Überlegungen bewusst dafür ent- scheidet, stattdessen dennoch von einer Zweckwohngemeinschaft auszugehen und entsprechend höhere Sozialhilfeleistungen auszurichten, muss sie sich die- ses Verhalten später – sollte sich gerade dieser Verdacht dann doch noch bestä- tigen – konsequenterweise entgegenhalten lassen und kann sie sich nicht mehr auf eine "irrtümlich" zu hohe Leistungserbringung berufen. Denn nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zum Betrug schliesst zwar der Umstand, dass der Getäuschte an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden zweifelt, ei- nen Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB noch nicht per se aus, allerdings nur dann nicht, wenn eine Leistung bei Eintreffen eines bestimmten Sachverhalts

– vertraglich oder gesetzlich – geschuldet ist und erst die sichere Kenntnis über

- 36 - die Täuschung dem Vertragspartner ermöglicht, diese zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4.). Wie dargelegt hät- te es vorliegend nach den dargelegten Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens – im Gegensatz zum Strafverfahren – jedoch genügt, dass die Sozialbehörde sich bereits gestützt auf die vorliegenden Indizien auf die Vermutung hätte berufen können, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliege und es entsprechend der Beschuldigten im Sinne einer Beweislastumkehr oblegen hätte, die Vermu- tung bzw. die Beibringung eigener Beweismittel umzustossen oder gar den Ge- genbeweis zu erbringen. Letzterer wäre ihr – ausgehend von der Prämisse der vorliegenden Eventualbegründung, dass ein gemeinsamer Haushalt tatsächlich bestanden hatte – nicht gelungen, womit die Sozialbehörde ihr folglich berechtig- terweise die heute geltend gemachten reduzierten Sozialleistungen (tieferer Grundbedarf und niedrigerer anrechenbarer Mietzins) hätte ausrichten können. Indem die Sozialbehörde sich gegen dieses Vorgehen entschieden hat, hat sie mit anderen Worten aus verfahrensökonomischen Gründen bewusst das Risiko in Kauf genommen, der Beschuldigten eine in diesem Sinne zu hohe Sozialleistung auszubezahlen. Eine irrtümliche Vermögensverfügung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, wie sie sowohl der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als auch der Auffangtatbestand gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB voraussetzt, hätte mithin nicht vorgelegen. Entsprechend wäre die Beschuldigte in der speziel- len Konstellation des vorliegenden Falles selbst dann von den Vorwürfen der An- klage freizusprechen gewesen, wenn sie – entgegen den von ihr gemachten An- gaben – mit dem Mitbeschuldigten tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsfüh- rung und -finanzierung aufgewiesen hätte. IV. Zivilforderung und Genugtuung

1. Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer Berufung ferner eine Entscheidung über die Zivilforderung der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutref- fend erwogen, dass es sich bei den als Schadenersatzforderung geltend gemach- ten Sozialleistungen um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, für welche

- 37 - die Zivilklage im Strafverfahren nicht offen steht (Urk. 106 S. 22; Art. 82 Abs. 4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz auf die Zivilforderung nicht einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten in Anbetracht des Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuge- sprochen. Nachdem dies im Berufungsverfahren von keiner Seite – insbesondere auch nicht von der Beschuldigten, welche die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte – beanstandet wurde, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der vorinstanzliche Entscheid unter Verweis auf die zutreffende vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 106 S. 22 f.) zu bestätigen. Nichts anderes gilt sodann hinsicht- lich der von der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend ge- machten Genugtuung für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen mit Blick auf die Hausdurchsuchung, dies umso mehr, nachdem die Ergebnisse der Haus- durchsuchung vorliegend – entgegen der Vorinstanz – als verwertbar zu qualifi- zieren sind. Auf die zutreffenden Begründung der Vorinstanz kann im Übrigen auch hier verwiesen werden (Urk. 106 S. 23 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es vorliegend bei einem vollständigen Freispruch bleibt, ist an der Kostenregelung der Vorinstanz grundsätzlich keine Änderung vorzunehmen. Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind ent- sprechend auf die Staatskasse zu nehmen. Entgegen der Vorinstanz und dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung (Urk. 108 S. 3) steht bzw. stand allerdings die Frage nach der Kostenauflage der Gerichtsgebühren im von der Beschuldigten angestrebten Beschwerdeverfahren (UH170340, vgl. dazu bereits oben E. II.1.), in welchem die III. Strafkammer des Obergerichts auf Nicht- eintreten auf die Beschwerde der Beschuldigten erkannte, nicht mehr zur Disposi- tion. Die Beschwerdekammer des Obergerichtes hat in ihrem Entscheid vom

24. November 2017 (Urk. 26/6) die Kosten der Beschuldigten auferlegt und ent- sprechend in diesem Punkt bereits abschliessen entschieden. Einzig die Frage nach der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wurde dem Endentscheid vorbehalten. Die Vorinstanz hat die amtliche Verteidige-

- 38 - rin mit Fr. 21'744.40 entschädigt, worin soweit ersichtlich auch die Aufwendung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mitenthalten sind (vgl. Kostennote Urk. 86A/1). Letzteres erscheint angesichts der Tatsache, dass die im Beschwer- deverfahren von der Verteidigung in der Beschwerdebegründung angeführten Ar- gumentation nach der erfolglosen Beschwerde schliesslich auch im erstinstanzli- che Gerichtsverfahren zum Tragen kam. In Anbetracht dessen und nachdem die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb, besteht kein Anlass, an der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung Änderungen vorzunehmen (Art. 426 StPO). 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 2. März 2020 (Urk. 127) für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand (Honorar und Barauslagen inkl. MwSt.) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 2'765.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.

2. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

3. Der Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 500.– zugesprochen.

- 39 -

4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 615.10 Auslagen Gutachten Fr. 16.80 Auslagen Untersuchung Fr. 21'744.40 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Berufungs- verfahren von Fr. 2'765.– werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 109 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 40 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres