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SB190358

Mehrfachen Betrug etc.

Zürich OG · 2020-11-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zugrunde gelegt wird, der in der Anklageschrift umschrieben ist. 3.1. Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 3.2. Der Betrugstatbestand fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täu- schende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Die Abgrenzung des legitimen Handelns von der strafrechtlich relevanten Täuschung geschieht einerseits durch das Erfordernis der Arglist. Wie die Vorin- stanz diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, ist diese gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn de- ren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde

- 9 - (Urk. 72 S. 14). Andererseits erfolgt die Eingrenzung der Strafbarkeit über die Be- rücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Betrugsopfers. In diesem Sinn hat das Bundesgericht erkannt, dass bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist ge- geben sei, auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist, und zwar für alle Tatvarianten der Arglist. Praxisgemäss ist die Anwendbarkeit des Betrugstatbestands demnach zu verneinen, wenn das Opfer leichtfertig die "grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen" missachtet, die es angesichts der kon- kreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse hätte beachten müssen (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 m.w.H.; BGE 128 IV 18 E. 1a; BGE 126 IV 165 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020, E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.1). Dabei richtet sich das Mass der vom Opfer zu erwartenden Aufmerksamkeit nach einem indivi- duellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage be- finden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftser- fahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts Nr. 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 3.5). 4.1. Ausgangspunkt bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung bilden mithin stets die persönlichen Verhältnisse beim Getäuschten. Vorliegend handelt es sich bei den Privatklägern 1 und 2 zwar um Personen mit Jahrgang 1944 bzw. 1948, die sich also im fortgeschrittenen Alter befinden. Mit der Vorinstanz bestehen je- doch in den Akten keine Anzeichen dafür, dass sie aufgrund ihres Alters allein nicht in der Lage wären, sich gegen die eingeklagten betrügerischen Machen- schaften zu wehren. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Privatkläger entgegen ihrer Darstellung durch die Anklage nicht einfach abgeschottet auf ihrem abgelegenen Hof in Appenzell leben, sondern durchaus Kontakte zur Aussenwelt pflegen und in gewissem Umfang auch aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen (Urk. 72 S. 21 f.). Daran ändert auch der von der Staatsanwaltschaft angeführte Umstand nichts, dass es den Privatklägern anläss-

- 10 - lich ihres untersuchungsrichterlichen Einvernahmetermins offenbar ausserordent- lich schwer gefallen ist, sich in der Stadt Zürich zurechtzufinden und die Route vom Hauptbahnhof zum Amtssitz der Strafverfolgungsbehörde ohne detaillierte Wegbeschreibung zu bewältigen (Urk. 74 S. 6). Mit anderen Worten gelingt es der Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren nicht, den rechtsgenügenden Beweis dafür zu erbringen, dass die Privatkläger von ihrer persönlichen Veranla- gung her als besonders schützenswerte Opfer einzustufen wären, die gegenüber dem Beschuldigten von vornherein intellektuell oder psychisch schwächer, be- drängt, sozial unterlegen oder notleidend sind. Im Übrigen kann der Staatsanwalt- schaft auch insofern nicht beigepflichtet werden, als dass man bei den Privatklä- gern von ihrem Umfeld her generell eher erwarten könne, dass sie die Angaben ihres Geschäftspartners weniger überprüfen würden, da im landwirtschaftlichen Bereich der Geschäftsabschluss regelmässig noch per Handschlag besiegelt werde (Urk. 87 S. 3). 4.2. Nun bleibt der strafrechtliche Schutz beim Betrugstatbestand in der Regel nicht aus, nur weil ein vernünftig handelndes, durchschnittlich begabtes und auf- merksames Opfer die Täuschung ohne weiteres durchschaut hätte. Vielmehr können selbst geschäftlich unerfahrene, vertrauensselige und von der Aussicht auf finanziellen Gewinn motivierte Personen darauf vertrauen, dass sie nicht von skrupellosen Geschäftsmachern straflos hereingelegt werden (Urteil des Bundes- gerichts Nr. 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 1.2). Vorliegend geht indes- sen auch die Anklage davon aus, dass die Täuschungshandlungen des Beschul- digten in engem Zusammenhang stehen mit dem vorausgegangen Kontakt zwi- schen dem Privatkläger 1 und F._____. Folgerichtig ist im hier zu beurteilenden Fall ein besonderes Augenmerk auf die Vorgeschichte zu legen, kommt doch bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung auch einer allfälligen vordeliktischen Beziehung zwischen der Täterschaft und dem Getäuschten eine grosse Bedeu- tung zu (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts Nr. 6P.140/2001 vom 29. November 2001, E. 3d betreffend den Fall eines Versicherungsbetrugs). Demnach geht aus den Akten hervor, dass der Privatkläger 1 durch Vermittlung seines Bekannten J._____ bereits ca. ab dem Jahr 2007 wiederholt namhafte Vermögenssummen in risikoreiche Anlagegeschäfte investierte, welche sich letztlich als verlustbringend

- 11 - erwiesen (Urk. HD 0.1 S. 5 f.). Dazu gehört auch das in der Anklageschrift ge- nannte Darlehen vom 1. April 2013 über Fr. 230'000.– an K._____, das zum Zwe- cke der Investition in hochrentable Aktien-Forex- bzw. PP-Programm-Geschäfte abgeschlossen wurde (Urk. HD 3 Blatt 21), jedoch für den Privatkläger 1 mit ei- nem Totalverlust endete (Urk. HD 7 S. 4 ff.). Aktenkundig ist auch, dass in dieser Sache später ein Strafverfahren gegen K._____ lief, weil dieser das Geld verab- redungswidrig zur Tilgung eigener Schulden verwendet hatte. Im Verlauf dieser Strafuntersuchung wurde der Privatkläger 1 am 10. März 2016 von den Zuger Strafverfolgungsbehörden als Geschädigter einvernommen (Urk. HD 12). Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt musste dieser also realisiert haben, dass die Kontakte, welche ihm von J._____ vermittelt wurden, kaum einen seriösen Hintergrund auf- weisen. Umso mehr wäre zu erwarten, dass der Privatkläger 1 erhöhte Vorsicht walten lässt, wenn ihm von dieser Person ein weiterer Kontakt in Zusammenhang mit der Besorgung von finanziellen Angelegenheiten empfohlen wird. Aus uner- klärlichen Gründen ging der Privatkläger 1 stattdessen jedoch vorbehaltslos da- rauf ein, als J._____ ihm im Frühjahr 2016 vorschlug, mit dem Inkasso des Darle- hensbetrags, welches ihm K._____ zurückzahlen musste, F._____ zu beauftra- gen, den er (J._____) als Geldeintreiber kenne (Urk. HD 7 S. 6 f.). Bereits auf- grund dieser Umstände bleibt völlig unerfindlich, weshalb der Privatkläger 1 auf die Empfehlung von J._____ einging und in der Folge von sich aus und ohne Not mit F._____ Kontakt aufnahm (Urk. HD 7 S. 8). 4.3. Auch in Bezug auf die anschliessende Geschäftsbeziehung mit F._____ of- fenbart sich sodann ein höchst leichtfertiges Verhalten auf Seiten des Privatklä- gers 1. Zwar entwickelte sich der Inkassoauftrag zu Beginn noch durchaus in von aussen betrachtet nachvollziehbaren Bahnen, zumindest soweit sich dies in An- betracht der Mitarbeit mit einer zwielichtigen Figur wie dem aktiven Hells Angels- Mitglied F._____ sagen lässt. Jedenfalls versprach dieser dem Privatkläger 1, das Geld, das ihm K._____ schuldete, einzutreiben, und im Gegenzug leistete der Pri- vatkläger eine Anzahlung von Fr. 20'000.– und zedierte F._____ seine Forderung gegenüber K._____ (Urk. HD 7 S. 8; vgl. dazu auch Urk. HD 3 Blatt 10). Ange- sichts des furchteinflössenden Erscheinungsbilds von F._____ (vgl. Urk. HD 0.1 S. 36) konnte des Weiteren auch nicht überraschen, dass der Privatkläger 1 kurze

- 12 - Zeit später vom Anwalt von K._____ eine Abmahnung erhielt, da dieser von F._____ bedroht worden war (Urk. HD 3 Blatt 14 f.). Überhaupt nicht mehr mit dem ursprünglichen Inkasso-mandat vereinbar war hingegen, dass sich der Pri- vatkläger 1 mutmasslich im Oktober 2016 von F._____ dazu überreden liess, ihm eine Summe von Fr. 10'000.– zu überlassen, um sie in inhaltlich nicht näher um- schriebene Anlagegeschäfte zu investieren, die eine monatliche Rendite von 33 % abwerfen sollen. Kommt hinzu, dass sich F._____ mutmasslich im Dezem- ber 2016 weitere Fr. 10'000.– in bar vom Privatkläger 1 auszahlen liess mit der Zusage, diesem das Kapital samt Gewinnanteil von Fr. 2'000.– innerhalb der nächsten 10 Tage zurückzuzahlen, wobei es diesmal angeblich darum ging, dass F._____ das Geld für eine Kaution wegen einer früheren "Geschichte" benötige (vgl. Urk. HD 7 S. 8 f.). Wiederum entbehrt das Verhalten des Privatklägers 1 je- der rationalen Erklärung. Nachdem seine Aussagen in diesem Punkt jedoch aus- gesprochen vage ausfielen, bleibt letztlich im Dunkeln, was den Privatkläger 1 da- zu gebracht hat, F._____ ausserhalb des eigentlichen Inkassomandats erhebliche Geldsummen auszuleihen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen jedenfalls keine Rede davon sein, dass zwischen F._____ und dem Privatkläger 1 ein besonderes (persönliches oder geschäftli- ches) Vertrauensverhältnis bestanden hätte, bei dem von den Geschäftspartnern ein geringeres Mass an Vorsicht verlangt werden darf. Vielmehr ist anzunehmen, dass selbst ein allenfalls aufgebautes Vertrauensverhältnis zerstört gewesen wä- re, nachdem F._____ das geborgte Kapital entgegen seiner Zusicherung nicht fristgemäss dem Privatkläger 1 zurückbezahlt hatte. 4.4. Die Beurteilung des Arglistmerkmals erscheint in einem anderen Licht, wenn der Getäuschte aufgrund der gemachten Erfahrungen bei den bereits getätigten Vermögensdispositionen hätte erkennen müssen, dass ein hohes Verlustrisiko besteht. Gerade bei mehrfachen Vermögensverfügungen des Getäuschten sind das Eventualwissen und die Möglichkeit eines hohen Verlustrisikos und die Ent- scheidung für die Hinnahme dieser Risiken deshalb von massgeblicher Bedeu- tung (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6S.124/2002 vom 26. November 2002, E. 3 betreffend einen Fall von Darlehensbetrug, bei dem nur in Bezug auf das erste Darlehen ein Vertrauensverhältnis bestand, das der Täter arglistig ausnützte).

- 13 - Nach dem Gesagten war es vorliegend so, dass der Privatkläger 1 bei Investitio- nen in Anlagevehikel, die ihm von J._____ empfohlen worden waren, schon in der Vergangenheit massive finanzielle Verluste erlitten hatte, wobei ihm spätestens im Frühjahr 2016 aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens gegen K._____ auf- gegangen sein musste, dass er dabei wahrscheinlich Opfer einer Straftat gewor- den war. Dennoch liess sich der Privatkläger 1 kurz darauf auf F._____ ein, der ihm von ebendiesem J._____ vermittelt worden war, und gewährte ihm im Zuge eines anfänglich reinen Inkassoauftrags mehrere Darlehen über insgesamt Fr. 30'000.–, um diese in angeblich gewinnbringende Geschäfte anzulegen oder um die Leistung einer Kaution zu finanzieren, wobei sich auch in diesem Fall F._____ nicht an die Abmachungen hielt, sodass aus Sicht des Privatklägers auch aus diesen Investitionen mehrheitlich Verluste resultierten. Wie erörtert be- stand also kein Grund für den Privatkläger 1, weiterhin auf F._____ zu setzen, wobei dasselbe selbstredend auch für jede andere Person aus dessen Umfeld gelten muss. Dennoch scheint der Privatkläger 1 die bisherigen Verluste erstaun- licherweise ohne irgendwelche Reaktion hingenommen zu haben und übergab dem Beschuldigten einzig aufgrund der Behauptung, dass dieser der Bruder von F._____ sei und dass er Geld benötige, weil F._____ in Haft sei und eine Kaution sowie der Anwalt zu bezahlen seien, am 15. Februar 2017 eine Summe von Fr. 47'000.– (Urk. HD 32.3 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellen die eingeklagten Falschaussagen des Beschuldigten – selbst unter Be- rücksichtigung seines selbstsicheren Auftretens und seiner charismatischen Art – kein Lügengebäude dar, das geeignet gewesen wäre, auch ein kritisches Opfer in die Irre zu führen (Urk. 72 S. 17 f.). Vielmehr handelte der Privatkläger 1 – letztlich auch stellvertretend für seinen Bruder, den Privatkläger 2 – im Wissen darum, dass die Angaben des Beschuldigten völlig ungeprüft waren. Insofern zeugt das Verhalten der Privatkläger von einer geradezu erschreckenden Naivität. Dabei kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Rede davon sein, dass das vorliegend eingeklagte Verhalten mit dem Vorgehen beim sog. "En- keltrick-Betrug" oder beim sog. "Falscher Polizist-Betrug" vergleichbar wäre (Urk. 87 S. 5; Prot. II S. 19 f.). Denn im Unterschied zu den soeben genannten Betrugsmaschen geht es beim hier zu beurteilenden Vorgehen gerade nicht da-

- 14 - rum, dass die Täterschaft eine enge emotionale Vertrauensbindung zum Ge- täuschten aufgebaut hat, wie dies durch das Vorspiegeln eines Verwandtschafts- verhältnisses zum Opfer selbst geschieht, oder dass die Täterschaft unter An- wendung professioneller und raffinierter technischer Täuschungsmanöver beim Getäuschten den Eindruck hinterlassen hat, er habe es mit der Polizei zu tun, womit die besonders hohe Autorität, welche diese Behörde weithin geniesst, ge- zielt ausgenützt wird. Bereits hinsichtlich der ersten Zahlung an den Beschuldig- ten überwiegt daher die Opfermitverantwortung auf Seiten der Privatkläger, was zur Folge hat, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist als nicht gegeben zu er- achten ist. 4.5. Was sodann die nachfolgende Geldübergabe von Fr. 50'000.– am

17. Februar 2017 anbelangt, so ist zwar der Staatsanwaltschaft zu konzedieren, dass der Privatkläger 1 damit insofern unter Druck gesetzt wurde, als die erneute Geldforderung zeitlich unmittelbar nach der ersten Übergabe und unter dem Vor- wand erfolgte, die geleistete Kaution für F._____ reiche nicht aus und dieser be- finde sich immer noch im Gefängnis (Urk. 74 S. 4). Wie soeben erwogen, hätte der Privatkläger 1 allerdings im Umgang mit dem Beschuldigten von Anfang an eine höhere Vorsicht walten lassen müssen. Auch hinsichtlich der zweiten Geld- übergabe geht es daher nicht an, dass der Privatkläger 1 einfach gestützt auf die aufgeführten Angaben des Beschuldigten das zusätzlich verlangte Geld auszahlt. Dabei ist im Übrigen unerheblich, ob die Falschaussagen für den Privatkläger 1 letztlich überhaupt überprüfbar waren oder nicht. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass sich der Privatkläger 1 unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung anlasten muss, in selbstverschuldeter Grobfahrlässigkeit gehandelt zu haben, wenn er angesichts der dargelegten Vorgeschichte die Behauptungen des Be- schuldigten als wahr hinnahm, ohne über den geringsten Beleg hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu verfügen. Entsprechend konnte die an sich harmlose Täuschung des Beschuldigten, welche zur Geldübergabe vom 17. Februar 2017 führte, nur dank des überwiegenden Selbstverschuldens des Privatklägers 1 gelingen. Auch in diesem Fall entfällt deshalb die Tatbestandsmässigkeit.

- 15 - 4.6. Nicht anders verhält es sich mit der dritten Geldübergabe von Fr. 55'000.– am 20. Februar 2017. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte nach den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 im Vorfeld dieser Übergabe mit einem Ferrari oder einem vergleichbaren Sportwagen auf den privatklägerischen Hof vorfuhr und dass der Beschuldigte damals in Begleitung einer Person war, die sich als Rechtsanwalt "I._____" ausgegeben hat, von der sich aber gemäss Anklage im Nachhinein herausgestellt haben soll, dass es ein Cousin des Beschuldigten na- mens E._____ war (Urk. HD 32.3 S. 6; Urk. HD 32.4 S. 6 f.). Dabei spiegelte die- se Person den Privatklägern vor, dass man ihr Fr. 100'000.– übergeben müsse, ansonsten sie ins Gefängnis kämen, weil sie F._____ mit der Schuldeneintreibung bei K._____ beauftragt hätten und F._____ nun gegenüber K._____ handgreiflich geworden sei (Urk. HD 7 S. 8 f.). Ausserdem hätten die Privatkläger das Darlehen an K._____ seinerzeit mit Schwarzgeld ausbezahlt (Urk. HD 32.3 S. 6). Diesbe- züglich ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 ausge- sagt hat, dass er nicht allzu viel Vertrauen in den angeblichen Anwalt gehabt habe (Urk. HD 32.3 S. 11). Und zum anderen hat der Privatkläger 1 sowohl zugegeben, dass er die Geschichte mit den Tätlichkeiten von F._____ für frei erfunden gehal- ten habe wie auch dass er gewusst habe, dass das Darlehen an K._____ nicht mit Schwarzgeld ausbezahlt worden sei (Urk. HD 7 S. 8 f.; Urk. HD 32.3 S. 11). Es erscheint daher als fraglich, ob der Beizug eines fingierten Anwalts im vorlie- genden Fall überhaupt eine relevante Täuschung des Privatklägers 1 bewirkte. Zudem zeigen dessen Aussagen, dass der Privatkläger durchaus in der Lage war, gewisse Lügen zu durchschauen, die man ihm auftischte. So oder anders hat der Privatkläger 1 darüber hinaus ausgeführt, dass der Beschuldigte ihm eine Rück- erstattung der erhaltenen Beträge innerhalb von 3 Tagen zugesichert habe (Urk. HD 32.3 S. 5 f.). Demgemäss befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der dritten Übergabe bereits in Verzug mit der Rückzahlung der ersten beiden Darle- hen, was den Privatkläger 1 erst recht zu erhöhter Vorsicht hätte mahnen müs- sen. Indem der Privatkläger trotz dieser Sachlage blindlings weitere Fr. 55'000.– auszahlte, missachtete er mithin einmal mehr die elementarsten Vorsichtsmass- nahmen. Auch in diesem Fall führt somit die Beurteilung der Opfermitverantwor- tung dazu, dass das Verhalten des Beschuldigten straflos bleibt.

- 16 - 4.7. Hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens, welches Gegenstand der Ankla- geschrift bildet, ist schliesslich anzumerken, dass es dabei im Wesentlichen da- rum geht, wie der Beschuldigte im Anschluss an die ersten drei Geldübergaben weitere Versuche unternahm, um in betrügerischer Absicht zusätzliches Geld von der Privatklägerschaft erhältlich zu machen (vgl. Urk. 42 S. 7 ff.). Ein Betrugsver- such liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auch auf ein objektiv arglistiges Verhalten erstreckt. Gefordert wird namentlich, dass die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Op- fer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als unbezwingbar er- scheint (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, Art. 146 N 31 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist der Staatsanwaltschaft zweifellos zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Intensität der Täuschungshandlungen in diesem letzten Ab- schnitt des Deliktszeitraums drastisch zugenommen habe (Urk. 74 S. 5 f.; Urk. 87 S. 2 f.). So schilderte der Privatkläger 1, wie er ab dem 20. Februar 2017 nicht nur vom Beschuldigten selbst, sondern auch von mehreren anderen Personen aus seinem Umfeld mit zunehmender Häufigkeit telefonisch kontaktiert oder auf sei- nem landwirtschaftlichen Hof persönlich aufgesucht worden sei. Zudem habe man ihm wiederholt Hoffnungen gemacht, dass die Rückzahlung seines Geldes nun- mehr unmittelbar bevorstehe, wobei man es offenbar darauf abgesehen habe, ihm den Eindruck zu vermitteln, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfolg- reichen und vermögenden Geschäftsmann handelt. Um ihn in Sicherheit zu wie- gen, habe man überdies mehrere Schriftstücke aufgesetzt, welche seine Forde- rungen gegenüber dem Beschuldigten verbriefen sollten. Gleichzeitig seien ihm immer wieder neue Versionen präsentiert worden, weshalb die Auszahlung des ihm zustehenden Betrags gerade jetzt nicht erfolgen könne, z.B. weil das Auto, in dem das Geld transportiert werde, bei der Einreise in der Schweiz am Zollüber- gang sichergestellt worden sei, weil die Mutter des Beschuldigten nach einem schweren Verkehrsunfall im Spital liege oder weil der Beschuldigte selber in Basel im Gefängnis sitze (zum Ganzen: Urk. HD 7 S. 9 f.; Urk. HD 32.3 S. 7 ff.). Auf der anderen Seite darf vorliegend nicht unbeachtet bleiben, dass der Privatkläger 1 am Tag nach der dritten Geldübergabe, d.h. am 21. Februar 2017, von sich aus bei der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden Strafanzeige gegen den Beschul-

- 17 - digten erstattet hat (vgl. Urk. HD 0.1 S. 10). Aktenmässig belegt ist sodann, dass es nach der Anzeigeerstattung zu einem regen telefonischen Austausch zwischen dem Privatkläger 1 und der Polizei kam, bei dem er die Polizeibeamten jeweils laufend über die Kontakte seitens des Beschuldigten und seines Umfelds unter- richtete (Urk. HD 6). Schon aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass der Privatkläger 1 in dieser letzten Zeitspanne nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegen die inkriminierten Täuschungshandlungen wirksam zur Wehr zu set- zen. Entsprechend scheiterten denn auch die meisten Versuche, ihn zu weiteren Geldübergaben zu bewegen. Umso unverständlicher ist es dann aber, dass der Privatkläger 1 am 8. März 2017 einer unbekannt gebliebenen Person, die sich "H._____" genannt hat, die Summe von Fr. 2'000.– übergab, weil ihm dieser sinn- gemäss vorgespiegelt hatte, der Beschuldigte werde nur dann einen Kredit bei der Credit Suisse erhalten und ihm das geschuldete Geld zurückzahlen, wenn er der Bank eine Vorauszahlung in dieser Höhe leiste (Urk. HD 32.3 S. 9). Dies zeigt, dass selbst die Einschaltung der Polizei den Privatkläger nicht davon abhal- ten konnte, sich leichtfertig über die gebotenen Vorsichtsregeln hinwegzusetzen. Insgesamt betrachtet ist demgemäss auch in Bezug auf das Tatgeschehen nach dem 20. Februar 2017 das Vorliegen einer tatbestandsausschliessenden Opfer- mitverantwortung zu bejahen. 4.8. Zusammengefasst muss demnach festgehalten werden, dass der eingeklag- te Vorhalt durchaus Elemente enthält, die darauf hinweisen, dass es der Täter- schaft darum ging, mit zahlreichen Lügen die Privatkläger 1 und 2 dazu zu über- reden, ihr immer wieder hohe Geldsummen zu übergeben. Gleichwohl ist zu be- tonen, dass weder besonders aufwändige Inszenierungen noch allzu raffinierte Täuschungsmechanismen zu Hilfe genommen werden mussten, um ans Geld der Privatklägerschaft zu gelangen. Vielmehr hätte der Privatkläger 1 – stellvertretend auch für den Privatkläger 2 – angesichts der Vorgeschichte und der Umstände, wie der Kontakt zum Beschuldigten angebahnt wurde, von Beginn an erhöhte Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen verhielt dieser sich jedoch in jeder Phase des Tatgeschehens höchst fahrlässig und liess auch die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen ausser Acht. Selbst wenn sich dem Beschuldigten vollum- fänglich nachweisen liesse, dass er sich anklagegemäss verhalten hat, liegt dem-

- 18 - nach auf Seiten der Privatkläger eine überwiegende Opfermitverantwortung vor, die dazu führt, dass die Tatbestandsmässigkeit insgesamt verneint werden muss. Der vorinstanzlich ergangene Freispruch hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist mithin zu bestätigen. 5.1. Im Sinne eines Eventualstandpunkts würdigt die Anklageschrift das Verhal- ten des Beschuldigten sodann als mehrfache, teilweise versuchte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 42 S. 12). Grundsätzlich gilt eine Sache als anvertraut, die je- mand mit der Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden (BGE 143 IV 297 E. 1.3; BGE 133 IV 21 E. 6.2). Vom Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden sodann jene Fälle erfasst, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Dies trifft zu, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 120 IV 117 E. 2e). Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwen- dungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhal- tung in der Regel zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen folglich nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Entsprechend fällt die Annahme einer Veruntreuung ausser Betracht (BGE 124 IV 9 E. 1a). Vielmehr ist die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldes auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen aus- drücklich für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1a; BGE 120 IV 117 E. 2f). 5.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 – teilweise auch stellvertretend für den Privatkläger 2 – dem Beschuldigten das Geld überlassen hat, damit dieser die Kaution für den angeb-

- 19 - lich inhaftierten Inkassobeauftragten F._____ leisten könne. Auch wenn sich der Privatkläger 1 davon offenbar erhoffte, dass sich auf diese Weise der fehlinves- tierte Betrag bei K._____ wieder beschaffen liesse, war ihm also bewusst, dass das ausbezahlte Geld letztlich von den Empfängern anderweitig verbraucht wür- de. Damit fehlt es offensichtlich hinsichtlich der übergebenen Geldbeträge an der Vereinbarung einer ständigen Werterhaltungspflicht, weshalb der eventualiter ein- geklagte Veruntreuungstatbestand nicht zur Anwendung gelangen kann. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid demgemäss zu bestätigen (Urk. 72 S. 23). B. Nebendossier

1. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 2 (ND) im We- sentlichen zur Last gelegt, gegenüber D._____ (Privatkläger 3) vorgespiegelt zu haben, dass er für einen Immobilienkauf, für Autoimporte/-transporte, für Autobe- schriftungen sowie für seine schwangere Frau, die im Spital in Genf in Koma lie- ge, Geld benötige. In der irrigen Vorstellung, dass es sich bei ihm um einen er- folgreichen Geschäftsmann handle, der seinen Rückzahlungspflichten vertrags- gemäss nachkommen werde, habe der Privatkläger dem Beschuldigten deshalb in der Zeit vom 5. Dezember 2016 bis 25. April 2017 in mehreren Tranchen ein Darlehen über eine Gesamtsumme von Fr. 62'000.– gewährt. Dadurch, dass der Beschuldigte weder fähig noch in der Lage gewesen sei, die empfangenen Geld- beträge zurückzuzahlen, sei dem Privatkläger ein Vermögensschaden in Höhe der ausbezahlten Fr. 62'000.– entstanden (Urk. 42 S. 10 ff.). 2.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht anerkennt der Beschuldigte, dass er vom Privatkläger 3 mehrere Geldbeträge von zusammengerechnet Fr. 62'000.– aus- bezahlt erhalten hat. Er bestreitet jedoch, in betrügerischer Absicht gehandelt o- der wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Im Weiteren stellt er sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den geborgten Geldsummen um Privatdarlehen gehandelt habe, über die er jederzeit habe frei verfügen können (Urk. 63 S. 10; Prot. II S. 15).

- 20 - 2.2. Dem hält die appellierende Staatsanwaltschaft entgegen, dass sich der Be- schuldigte durch die Art und Weise seines Auftretens sehr wohl arglistig verhalten habe. So habe er sich zur Untermauerung seiner Lüge, wonach er vom Privatklä- ger 3 ein Darlehen benötige, um einen Autoimport aus Polen abzuwickeln, mit ei- ner Excel-Liste sowie mit Fotoaufnahmen und Folien der betreffenden Fahrzeuge beholfen. Ausserdem habe er die Absicht kundgetan, ein Unternehmen namens "Car ..." über das Treuhandbüro des Privatklägers gründen zu wollen, und dem Privatkläger überdies zugesichert, die importierten Autos über dessen Treuhand- firma versichern zu lassen. All dies zeige, dass sich der Beschuldigte zahlreicher Machenschaften bedient habe, um gegenüber dem Privatkläger zu verbergen, dass das geborgte Geld letztlich zu rein privaten Zwecken verbraucht werde. Dar- über hinaus habe der Beschuldigte mehrere Behauptungen aufgestellt, die für den Privatkläger gar nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen wären resp. deren Überprüfung für diesen nicht zumutbar gewesen wäre. Dazu gehöre die Beteuerung des Beschuldigten, dass er mit dem Geld einen Immobilienkauf in Nordmazedonien zu tätigen gedenke; ebenso die Aussagen, dass seine schwan- gere Frau im Koma liege und in ein Spital nach Genf verlegt werden müsse, dass seine drei Kinder krank seien oder dass seine Mutter in Nordmazedonien an Krebs verstorben sei und dort beerdigt worden sei (zum Ganzen: Urk. 74 S. 4; Urk. 87 S. 4 f.). 3.1. Wie beim Hauptvorwurf kam die Vorinstanz auch im hier zu beurteilenden Anklagepunkt zu Recht zum Schluss, dass mangels Arglist bzw. infolge Opfermit- verantwortung kein Betrug zum Nachteil des Privatklägers 3 angenommen wer- den könne (Urk. 72 S. 24 f.). So handelt es sich beim Privatkläger um einen erfah- renen Treuhänder, der eigenen Aussagen zufolge schon häufig Darlehen an Drittpersonen gewährt hat (Urk. ND 7 S. 6). Aufgrund der Akten ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung besonders schutzbedürftig gewesen wäre (s. dazu vorn Erw. III. A. 3.2.). Ebenso wenig lässt sich sagen, dass sich der Privatkläger in einem be- ruflichen Umfeld bewegt, wo ein Handschlag mehr Gewicht haben soll als ein Stück Papier, wie dies von der Staatsanwaltschaft ohne jeglichen Beleg behaup- tet wird (Urk. 87 S. 8). Vielmehr ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ge-

- 21 - schäftstätigkeit über eine gewisse Erfahrung und Gewandtheit beim Abschluss von finanziellen Geschäften verfügt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts Nr. 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005, E. 6.4.3 betreffend Organpersonen von Gesellschaften, die im Finanzbereich tätig sind). 3.2. Gemäss seinen Aussagen übergab der Privatkläger sodann am

5. Dezember 2016 dem Beschuldigten die erste Darlehenstranche über Fr. 8'000.– einzig gestützt darauf, dass dieser ihm sagte, er habe von der Kan- tonspolizei St. Gallen einen Auftrag erhalten und benötige in diesem Zusammen- hang viel Geld, um die betreffenden Fahrzeuge mit Folien zu beschriften (Urk. ND 4 S. 1). Die Gewährung eines Darlehens an eine Person, mit der man bis an- hin nie geschäftlich zu tun hatte und über deren Geschäftsaktivitäten man im Vo- raus keinerlei Erkundigungen eingeholt hat, muss als geradezu leichtfertig be- zeichnet werden. Dass eine Überprüfung der wahrheitswidrigen Angaben möglich gewesen wäre, räumt jedenfalls selbst der Privatkläger ein, gab er doch zu, dass er im Nachhinein bei der Polizeibehörde nachgefragt habe und man ihm dort be- schieden habe, es liege kein Auftragsverhältnis mit dem Beschuldigten vor (Urk. ND 7 S. 4). Die aufgetischten Lügen wären somit auch für den Privatkläger ohne weiteres durchschaubar gewesen. Laut Aussagen des Privatklägers kam es fer- ner bereits am 7. Dezember 2016 zu einer weiteren Darlehensgewährung über Fr. 15'000.– an den Beschuldigten (Urk. ND 4 S. 1 f.). Gemäss der dazugehörigen Quittung wäre der Betrag noch gleichentags zurückzuzahlen gewesen (Urk. ND 2.2), was aber nicht geschah. Ab diesem Zeitpunkt musste dem Privatkläger somit endgültig klar geworden sein, dass der Beschuldigte das erhaltene Geld nicht zurückzahlen konnte oder wollte. Obschon auch in der darauffolgenden Zeit nie irgendwelche Rückzahlungen erfolgten, übergab der Privatkläger dem Be- schuldigten resp. den von ihm beauftragten Drittpersonen zwischen dem

9. Dezember 2016 und dem 25. April 2017 jedoch weitere vier Geldsummen, die sich zusammengerechnet nochmals auf zusätzlich Fr. 39'000.– beliefen (vgl. Urk. ND 2.3-2.6). Dafür, dass sich der Privatkläger hinreissen liess, dem Beschuldigten immer wieder Darlehen zu gewähren, obschon nach dem Gesagten aller Grund bestanden hätte, misstrauisch zu sein, trägt Ersterer folglich die überwiegende Eigenverantwortung.

- 22 - 3.3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass unter Berücksichtigung des Aspekts der Opfermitverantwortung auch im Falle des Privatklägers 3 eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausser Be- tracht fällt. Wie im angefochtenen Entscheid ist der Beschuldigte mithin auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4.1. Mit überzeugender Begründung, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz ferner ausgeführt, dass bei Vertragsabschluss der Verwendungszweck der dem Beschuldigten gewährten Darlehen nicht vordergründig gewesen sein könne, zu- mal die diesbezüglichen Angaben des Privatklägers 3 jeweils sehr allgemein und wenig differenziert ausgefallen seien und dieser sich überdies widersprüchlich geäussert habe, indem er einerseits geschäftliche Zwecke für die Kreditvergabe angeführt habe, andererseits aber auch mehrfach betont habe, er habe dem Be- schuldigten persönlich helfen wollen. Entsprechend ist der Vorinstanz auch bei- zupflichten, wenn sie aufgrund des Untersuchungsergebnisses zum Schluss kommt, dass auf den einzelnen Darlehensquittungen vermutlich jeweils eher will- kürlich irgendein Verwendungszweck angegeben worden sei (vgl. zum Ganzen: Urk. 72 S. 25 ff.). Bei dieser Sachlage kann demnach nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger zur ständigen Werterhaltung hin- sichtlich des ausbezahlten Kapitals verpflichtet gewesen wäre, wie das zur Erfül- lung des auch in diesem Anklagepunkt eventualiter eingeklagten Veruntreu- ungstatbestands notwendig gewesen wäre (s. dazu vorn Erw. III. A. 5.1.). 4.2. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 3 am 20. August 2017 – d.h. rund 4 Monate nach der letzten Geldauszahlung – einen neuen Dar- lehensvertrag unterzeichneten. Dieser enthält zunächst neben der Auflistung aller sechs bisher gewährten Einzeldarlehen und der Angabe der daraus resultieren- den Summe von Fr. 62'000.– eine zusätzliche Position "Bereitstellungskosten und Zinsen" in Höhe von Fr. 25'000.–, was ein neues Total von Fr. 87'000.– ergibt. Sodann wurde darin eine vollständige Rückzahlung des genannten Betrags bis spätestens 5. September 2017 vereinbart (Urk. ND 2.8). Zu diesem Zeitpunkt war

- 23 - dem Privatkläger bereits bewusst, dass er vom Beschuldigten angelogen worden war, da er im Mai 2017 bei ihm zuhause vorgesprochen und herausgefunden hat- te, dass dessen Behauptungen in Bezug auf kranke Familienangehörige allesamt falsch waren (Urk. ND 4 S. 3; Urk. ND 7 S. 3). Vielleicht aus diesem Grund wollte der Privatkläger daher seine bisherige Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten bereinigen, indem der neue Darlehensvertrag vom 20. August 2017 anstelle der gewährten Einzelkredite treten sollte. Entsprechend dürfte es sich dabei aus zivil- rechtlicher Sicht um eine Novation im Sinne von Art. 116 OR handeln, bei der un- ter Aufhebung der bisherigen Verpflichtungen ein neues und selbstständiges Schuldverhältnis begründet wird (BSK OR I-LOACKER, Art. 116 N 12 ff.). Bemer- kenswert ist dabei zum einen, dass der neue Darlehensvertrag auf Darlehensge- berseite nicht auf den Privatkläger persönlich lautete, sondern im Namen von dessen damaliger Firma L._____ GmbH abgeschlossen wurde. Unabhängig da- von, wem die novierte Darlehensforderung zustand, ist zum anderen jedoch ent- scheidend, dass als neuer Darlehenszweck handschriftlich explizit der Begriff "Privat Darlehen" eingefügt wurde. In dieser Formulierung kommt also unmissver- ständlich zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien allfällige frühere geschäftliche Verwendungszwecke aufgegeben haben und fortan einzig noch ein Darlehens- verhältnis zu privaten Zwecken führen wollten. Insofern ergibt sich daraus klar, dass der Beschuldigte nach Abschluss des neuen Darlehensvertrags frei über das geborgte Kapital verfügen konnte. Selbst wenn vorher eine Pflicht des Beschul- digten zur ständigen Werterhaltung bestanden hätte, wäre diese somit spätestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vertragsbeziehung am 20. August 2017 endgültig und vollständig dahingefallen. 4.3. In Würdigung aller aufgeführten Umstände bleibt deshalb auch in Bezug auf den Privatkläger 3 kein Raum für die Anwendung des Veruntreuungstatbestands. Demgemäss ist auch der erstinstanzlich ergangene Freispruch vom Eventualvor- wurf der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zu be- anstanden.

- 24 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Anbetracht dessen, dass es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt und der Beschuldigte sowohl vom Haupt- wie auch vom Eventualanklagevorwurf frei- zusprechen ist, sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4) zu bestätigen. Zudem fällt die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz.

2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 4'625.95 (Urk. 86). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Indessen ist der eingesetzte Betrag für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung leicht nach unten zu korrigieren. Im Ergeb- nis ist der amtliche Verteidiger daher mit einem Honorar von Fr. 4'600.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Ausgangsgemäss sind dabei auch diese zweitinstanzli- chen Verteidigerkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 14. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 5 (keine Umtriebsentschädigung für den Be- schuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird hinsicht- lich des Zivilpunkts nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 25 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − den Privatkläger B._____; − den Privatkläger C._____; − den Privatkläger D._____; Eine begründete Urteilsausfertigung – nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;

- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 73.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baur

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der

7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden (Urk. 72 S. 5). Mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 14. März 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von den Anklagevorwürfen des mehrfachen, teil- weise versuchten Betrugs bzw. eventualiter der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung frei. Des Weiteren wurden die Zivilklagen der Privatklägerschaft auf

- 4 - den Zivilweg verwiesen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 72 S. 29 f.).

E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2).

- 5 -

E. 1.2 Im Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft in erster Linie die anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs. Darüber hinaus zielt ihre Berufung auf die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die Anordnung einer 5-jährigen Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengen-Informationssystem (SIS) ab. Schliesslich verlangt sie, dass der Beschuldigte zur Schadenersatzzahlung an die Privatkläger verpflichtet wird und dass ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden (Urk. 74 S. 7). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil demge- mäss hinsichtlich Dispositivziffer 3 betreffend Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sowie hinsichtlich Dispositivziffer 5, mit der von der Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung an den Beschuldigten abgesehen wurde. Diesbezüglich ist daher vor- ab mittels Beschluss festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in Rechts- kraft erwachsen ist.

E. 1.3 Hinsichtlich der Verweisung der Adhäsionsklagen der Privatkläger auf den Zivilweg gemäss Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils ist sodann festzu- halten, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft als nicht beschwert gilt und daher nicht legitimiert ist, den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt anzufechten (SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, Art. 381 N 2). Demgemäss ist diesbezüglich auf ihre Berufung nicht ein- zutreten.

2. Wie nachstehend noch eingehend aufzuzeigen sein wird, ist der vorinstanz- lich ergangene Freispruch zu bestätigen. Angesichts dessen erübrigen sich weite- re Erörterungen zum genannten Beweisantrag der Verteidigung, der im Vorfeld der Berufungsverhandlung bereits abgewiesen wurde (s. vorn Erw. I 4.). Davon abgesehen wurden von keiner Seite weitere Beweisanträge gestellt. Die Strafsa- che erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni

- 6 - 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Hauptdossier

1. Im Hauptpunkt wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1 (HD) grob zu- sammengefasst vorgeworfen, dass er sich am 7. Februar 2017 gegenüber B._____ (Privatkläger 1) wahrheitswidrig als Bruder von F._____ ausgegeben ha- be, der zuvor vom Privatkläger mit der Eintreibung von Schulden beauftragt wor- den sei. Zudem habe der Beschuldigte wahrheitswidrig behauptet, dass F._____ verhaftet worden sei und dass er Geld (Fr. 47'000.–) für eine Kaution und einen Anwalt benötige. Bei Bezahlung würde er dem Privatkläger 1 das Geld ein- schliesslich des einzutreibenden Forderungsbetrags, d.h. zusammengerechnet Fr. 297'000.–, zurückerstatten. Nach Erhalt der Fr. 47'000.–, von denen ein Teil aus dem Vermögen von C._____ (Bruder des Privatklägers 1 und Privatkläger 2) stamme, am 15. Februar 2017 habe der Beschuldigte mit wiederum wahrheitswid- rigen Behauptungen zusätzliche Geldbeträge vom Privatkläger 1 gefordert und deren Rückzahlung in Aussicht gestellt. Auf diese Weise sei es dem Beschuldig- ten gelungen, am 17. Februar 2017 weitere Fr. 50'000.– und am 20. Februar 2017 nochmals Fr. 55'000.– erhältlich zu machen. In der Folge hätten der Beschuldigte oder von ihm beauftragte Drittpersonen bis zum 5. April 2017 versucht, den Pri- vatkläger 1 erneut zu Geldübergaben zu bewegen, wobei diese Versuche ausser einer Auszahlung von Fr. 2'000.– am 8. März 2017 an einen unbekannt gebliebe- nen "H._____" gescheitert seien, weil der Privatkläger über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe. Insgesamt habe sich der Beschuldigte so Vermögenswerte in Höhe von insgesamt Fr. 154'000.– zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 erschli- chen (Urk. 42 S. 2 ff.).

E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 37) meldete die Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 15. März 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 67). Nach Erhalt des begründe- ten Urteils reichte die Staatsanwaltschaft am 2. August 2019 fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 74).

E. 2.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht anerkennt der Beschuldigte, dass er vom Privatkläger 3 mehrere Geldbeträge von zusammengerechnet Fr. 62'000.– aus- bezahlt erhalten hat. Er bestreitet jedoch, in betrügerischer Absicht gehandelt o- der wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Im Weiteren stellt er sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den geborgten Geldsummen um Privatdarlehen gehandelt habe, über die er jederzeit habe frei verfügen können (Urk. 63 S. 10; Prot. II S. 15).

- 20 -

E. 2.2 Dem hält die appellierende Staatsanwaltschaft entgegen, dass sich der Be- schuldigte durch die Art und Weise seines Auftretens sehr wohl arglistig verhalten habe. So habe er sich zur Untermauerung seiner Lüge, wonach er vom Privatklä- ger 3 ein Darlehen benötige, um einen Autoimport aus Polen abzuwickeln, mit ei- ner Excel-Liste sowie mit Fotoaufnahmen und Folien der betreffenden Fahrzeuge beholfen. Ausserdem habe er die Absicht kundgetan, ein Unternehmen namens "Car ..." über das Treuhandbüro des Privatklägers gründen zu wollen, und dem Privatkläger überdies zugesichert, die importierten Autos über dessen Treuhand- firma versichern zu lassen. All dies zeige, dass sich der Beschuldigte zahlreicher Machenschaften bedient habe, um gegenüber dem Privatkläger zu verbergen, dass das geborgte Geld letztlich zu rein privaten Zwecken verbraucht werde. Dar- über hinaus habe der Beschuldigte mehrere Behauptungen aufgestellt, die für den Privatkläger gar nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen wären resp. deren Überprüfung für diesen nicht zumutbar gewesen wäre. Dazu gehöre die Beteuerung des Beschuldigten, dass er mit dem Geld einen Immobilienkauf in Nordmazedonien zu tätigen gedenke; ebenso die Aussagen, dass seine schwan- gere Frau im Koma liege und in ein Spital nach Genf verlegt werden müsse, dass seine drei Kinder krank seien oder dass seine Mutter in Nordmazedonien an Krebs verstorben sei und dort beerdigt worden sei (zum Ganzen: Urk. 74 S. 4; Urk. 87 S. 4 f.).

E. 2.3 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass angesichts der Bestreitungen des Be- schuldigten in tatsächlicher Hinsicht vorab der Sachverhalt zu ermitteln wäre. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend jedoch selbst für den Fall, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss erstellen liesse, der erstinstanzlich ergange- ne Freispruch aus rechtlichen Gründen zu bestätigen. Analog zum Vorgehen der Vorinstanz wird daher auch im Rahmen des vorliegenden Entscheids so verfah- ren, dass der rechtlichen Würdigung im Sinne einer Hypothese jener Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der in der Anklageschrift umschrieben ist.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2019 wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 75). Mit Eingabe vom 26. August 2019 er- klärte die Verteidigung, dass der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung ver- zichte (Urk. 77). Von den Privatklägern liess sich niemand vernehmen.

E. 3.1 Wie beim Hauptvorwurf kam die Vorinstanz auch im hier zu beurteilenden Anklagepunkt zu Recht zum Schluss, dass mangels Arglist bzw. infolge Opfermit- verantwortung kein Betrug zum Nachteil des Privatklägers 3 angenommen wer- den könne (Urk. 72 S. 24 f.). So handelt es sich beim Privatkläger um einen erfah- renen Treuhänder, der eigenen Aussagen zufolge schon häufig Darlehen an Drittpersonen gewährt hat (Urk. ND 7 S. 6). Aufgrund der Akten ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung besonders schutzbedürftig gewesen wäre (s. dazu vorn Erw. III. A. 3.2.). Ebenso wenig lässt sich sagen, dass sich der Privatkläger in einem be- ruflichen Umfeld bewegt, wo ein Handschlag mehr Gewicht haben soll als ein Stück Papier, wie dies von der Staatsanwaltschaft ohne jeglichen Beleg behaup- tet wird (Urk. 87 S. 8). Vielmehr ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ge-

- 21 - schäftstätigkeit über eine gewisse Erfahrung und Gewandtheit beim Abschluss von finanziellen Geschäften verfügt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts Nr. 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005, E. 6.4.3 betreffend Organpersonen von Gesellschaften, die im Finanzbereich tätig sind).

E. 3.2 Gemäss seinen Aussagen übergab der Privatkläger sodann am

E. 3.3 Schlussfolgernd ergibt sich, dass unter Berücksichtigung des Aspekts der Opfermitverantwortung auch im Falle des Privatklägers 3 eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausser Be- tracht fällt. Wie im angefochtenen Entscheid ist der Beschuldigte mithin auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.

E. 4 Am 24. April 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 20. November 2020 vorgeladen (Urk. 79). Mit Eingabe vom 3. November 2020 stellte die Vertei- digung den Antrag, es seien die Strafregisterauszüge betreffend die mutmassli- chen Tatbeteiligten F._____ sowie G._____ beizuziehen (Urk. 82). Dieser Be- weisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 abgewiesen (Urk. 84).

E. 4.1 Mit überzeugender Begründung, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz ferner ausgeführt, dass bei Vertragsabschluss der Verwendungszweck der dem Beschuldigten gewährten Darlehen nicht vordergründig gewesen sein könne, zu- mal die diesbezüglichen Angaben des Privatklägers 3 jeweils sehr allgemein und wenig differenziert ausgefallen seien und dieser sich überdies widersprüchlich geäussert habe, indem er einerseits geschäftliche Zwecke für die Kreditvergabe angeführt habe, andererseits aber auch mehrfach betont habe, er habe dem Be- schuldigten persönlich helfen wollen. Entsprechend ist der Vorinstanz auch bei- zupflichten, wenn sie aufgrund des Untersuchungsergebnisses zum Schluss kommt, dass auf den einzelnen Darlehensquittungen vermutlich jeweils eher will- kürlich irgendein Verwendungszweck angegeben worden sei (vgl. zum Ganzen: Urk. 72 S. 25 ff.). Bei dieser Sachlage kann demnach nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger zur ständigen Werterhaltung hin- sichtlich des ausbezahlten Kapitals verpflichtet gewesen wäre, wie das zur Erfül- lung des auch in diesem Anklagepunkt eventualiter eingeklagten Veruntreu- ungstatbestands notwendig gewesen wäre (s. dazu vorn Erw. III. A. 5.1.).

E. 4.2 Anzufügen ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 3 am 20. August 2017 – d.h. rund 4 Monate nach der letzten Geldauszahlung – einen neuen Dar- lehensvertrag unterzeichneten. Dieser enthält zunächst neben der Auflistung aller sechs bisher gewährten Einzeldarlehen und der Angabe der daraus resultieren- den Summe von Fr. 62'000.– eine zusätzliche Position "Bereitstellungskosten und Zinsen" in Höhe von Fr. 25'000.–, was ein neues Total von Fr. 87'000.– ergibt. Sodann wurde darin eine vollständige Rückzahlung des genannten Betrags bis spätestens 5. September 2017 vereinbart (Urk. ND 2.8). Zu diesem Zeitpunkt war

- 23 - dem Privatkläger bereits bewusst, dass er vom Beschuldigten angelogen worden war, da er im Mai 2017 bei ihm zuhause vorgesprochen und herausgefunden hat- te, dass dessen Behauptungen in Bezug auf kranke Familienangehörige allesamt falsch waren (Urk. ND 4 S. 3; Urk. ND 7 S. 3). Vielleicht aus diesem Grund wollte der Privatkläger daher seine bisherige Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten bereinigen, indem der neue Darlehensvertrag vom 20. August 2017 anstelle der gewährten Einzelkredite treten sollte. Entsprechend dürfte es sich dabei aus zivil- rechtlicher Sicht um eine Novation im Sinne von Art. 116 OR handeln, bei der un- ter Aufhebung der bisherigen Verpflichtungen ein neues und selbstständiges Schuldverhältnis begründet wird (BSK OR I-LOACKER, Art. 116 N 12 ff.). Bemer- kenswert ist dabei zum einen, dass der neue Darlehensvertrag auf Darlehensge- berseite nicht auf den Privatkläger persönlich lautete, sondern im Namen von dessen damaliger Firma L._____ GmbH abgeschlossen wurde. Unabhängig da- von, wem die novierte Darlehensforderung zustand, ist zum anderen jedoch ent- scheidend, dass als neuer Darlehenszweck handschriftlich explizit der Begriff "Privat Darlehen" eingefügt wurde. In dieser Formulierung kommt also unmissver- ständlich zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien allfällige frühere geschäftliche Verwendungszwecke aufgegeben haben und fortan einzig noch ein Darlehens- verhältnis zu privaten Zwecken führen wollten. Insofern ergibt sich daraus klar, dass der Beschuldigte nach Abschluss des neuen Darlehensvertrags frei über das geborgte Kapital verfügen konnte. Selbst wenn vorher eine Pflicht des Beschul- digten zur ständigen Werterhaltung bestanden hätte, wäre diese somit spätestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vertragsbeziehung am 20. August 2017 endgültig und vollständig dahingefallen.

E. 4.3 In Würdigung aller aufgeführten Umstände bleibt deshalb auch in Bezug auf den Privatkläger 3 kein Raum für die Anwendung des Veruntreuungstatbestands. Demgemäss ist auch der erstinstanzlich ergangene Freispruch vom Eventualvor- wurf der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zu be- anstanden.

- 24 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Anbetracht dessen, dass es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt und der Beschuldigte sowohl vom Haupt- wie auch vom Eventualanklagevorwurf frei- zusprechen ist, sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4) zu bestätigen. Zudem fällt die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz.

2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 4'625.95 (Urk. 86). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Indessen ist der eingesetzte Betrag für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung leicht nach unten zu korrigieren. Im Ergeb- nis ist der amtliche Verteidiger daher mit einem Honorar von Fr. 4'600.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Ausgangsgemäss sind dabei auch diese zweitinstanzli- chen Verteidigerkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 14. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 5 (keine Umtriebsentschädigung für den Be- schuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird hinsicht- lich des Zivilpunkts nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 25 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − den Privatkläger B._____; − den Privatkläger C._____; − den Privatkläger D._____; Eine begründete Urteilsausfertigung – nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;

- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 73.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baur

E. 4.4 Die Beurteilung des Arglistmerkmals erscheint in einem anderen Licht, wenn der Getäuschte aufgrund der gemachten Erfahrungen bei den bereits getätigten Vermögensdispositionen hätte erkennen müssen, dass ein hohes Verlustrisiko besteht. Gerade bei mehrfachen Vermögensverfügungen des Getäuschten sind das Eventualwissen und die Möglichkeit eines hohen Verlustrisikos und die Ent- scheidung für die Hinnahme dieser Risiken deshalb von massgeblicher Bedeu- tung (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6S.124/2002 vom 26. November 2002, E. 3 betreffend einen Fall von Darlehensbetrug, bei dem nur in Bezug auf das erste Darlehen ein Vertrauensverhältnis bestand, das der Täter arglistig ausnützte).

- 13 - Nach dem Gesagten war es vorliegend so, dass der Privatkläger 1 bei Investitio- nen in Anlagevehikel, die ihm von J._____ empfohlen worden waren, schon in der Vergangenheit massive finanzielle Verluste erlitten hatte, wobei ihm spätestens im Frühjahr 2016 aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens gegen K._____ auf- gegangen sein musste, dass er dabei wahrscheinlich Opfer einer Straftat gewor- den war. Dennoch liess sich der Privatkläger 1 kurz darauf auf F._____ ein, der ihm von ebendiesem J._____ vermittelt worden war, und gewährte ihm im Zuge eines anfänglich reinen Inkassoauftrags mehrere Darlehen über insgesamt Fr. 30'000.–, um diese in angeblich gewinnbringende Geschäfte anzulegen oder um die Leistung einer Kaution zu finanzieren, wobei sich auch in diesem Fall F._____ nicht an die Abmachungen hielt, sodass aus Sicht des Privatklägers auch aus diesen Investitionen mehrheitlich Verluste resultierten. Wie erörtert be- stand also kein Grund für den Privatkläger 1, weiterhin auf F._____ zu setzen, wobei dasselbe selbstredend auch für jede andere Person aus dessen Umfeld gelten muss. Dennoch scheint der Privatkläger 1 die bisherigen Verluste erstaun- licherweise ohne irgendwelche Reaktion hingenommen zu haben und übergab dem Beschuldigten einzig aufgrund der Behauptung, dass dieser der Bruder von F._____ sei und dass er Geld benötige, weil F._____ in Haft sei und eine Kaution sowie der Anwalt zu bezahlen seien, am 15. Februar 2017 eine Summe von Fr. 47'000.– (Urk. HD 32.3 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellen die eingeklagten Falschaussagen des Beschuldigten – selbst unter Be- rücksichtigung seines selbstsicheren Auftretens und seiner charismatischen Art – kein Lügengebäude dar, das geeignet gewesen wäre, auch ein kritisches Opfer in die Irre zu führen (Urk. 72 S. 17 f.). Vielmehr handelte der Privatkläger 1 – letztlich auch stellvertretend für seinen Bruder, den Privatkläger 2 – im Wissen darum, dass die Angaben des Beschuldigten völlig ungeprüft waren. Insofern zeugt das Verhalten der Privatkläger von einer geradezu erschreckenden Naivität. Dabei kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Rede davon sein, dass das vorliegend eingeklagte Verhalten mit dem Vorgehen beim sog. "En- keltrick-Betrug" oder beim sog. "Falscher Polizist-Betrug" vergleichbar wäre (Urk. 87 S. 5; Prot. II S. 19 f.). Denn im Unterschied zu den soeben genannten Betrugsmaschen geht es beim hier zu beurteilenden Vorgehen gerade nicht da-

- 14 - rum, dass die Täterschaft eine enge emotionale Vertrauensbindung zum Ge- täuschten aufgebaut hat, wie dies durch das Vorspiegeln eines Verwandtschafts- verhältnisses zum Opfer selbst geschieht, oder dass die Täterschaft unter An- wendung professioneller und raffinierter technischer Täuschungsmanöver beim Getäuschten den Eindruck hinterlassen hat, er habe es mit der Polizei zu tun, womit die besonders hohe Autorität, welche diese Behörde weithin geniesst, ge- zielt ausgenützt wird. Bereits hinsichtlich der ersten Zahlung an den Beschuldig- ten überwiegt daher die Opfermitverantwortung auf Seiten der Privatkläger, was zur Folge hat, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist als nicht gegeben zu er- achten ist.

E. 4.5 Was sodann die nachfolgende Geldübergabe von Fr. 50'000.– am

17. Februar 2017 anbelangt, so ist zwar der Staatsanwaltschaft zu konzedieren, dass der Privatkläger 1 damit insofern unter Druck gesetzt wurde, als die erneute Geldforderung zeitlich unmittelbar nach der ersten Übergabe und unter dem Vor- wand erfolgte, die geleistete Kaution für F._____ reiche nicht aus und dieser be- finde sich immer noch im Gefängnis (Urk. 74 S. 4). Wie soeben erwogen, hätte der Privatkläger 1 allerdings im Umgang mit dem Beschuldigten von Anfang an eine höhere Vorsicht walten lassen müssen. Auch hinsichtlich der zweiten Geld- übergabe geht es daher nicht an, dass der Privatkläger 1 einfach gestützt auf die aufgeführten Angaben des Beschuldigten das zusätzlich verlangte Geld auszahlt. Dabei ist im Übrigen unerheblich, ob die Falschaussagen für den Privatkläger 1 letztlich überhaupt überprüfbar waren oder nicht. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass sich der Privatkläger 1 unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung anlasten muss, in selbstverschuldeter Grobfahrlässigkeit gehandelt zu haben, wenn er angesichts der dargelegten Vorgeschichte die Behauptungen des Be- schuldigten als wahr hinnahm, ohne über den geringsten Beleg hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu verfügen. Entsprechend konnte die an sich harmlose Täuschung des Beschuldigten, welche zur Geldübergabe vom 17. Februar 2017 führte, nur dank des überwiegenden Selbstverschuldens des Privatklägers 1 gelingen. Auch in diesem Fall entfällt deshalb die Tatbestandsmässigkeit.

- 15 -

E. 4.6 Nicht anders verhält es sich mit der dritten Geldübergabe von Fr. 55'000.– am 20. Februar 2017. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte nach den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 im Vorfeld dieser Übergabe mit einem Ferrari oder einem vergleichbaren Sportwagen auf den privatklägerischen Hof vorfuhr und dass der Beschuldigte damals in Begleitung einer Person war, die sich als Rechtsanwalt "I._____" ausgegeben hat, von der sich aber gemäss Anklage im Nachhinein herausgestellt haben soll, dass es ein Cousin des Beschuldigten na- mens E._____ war (Urk. HD 32.3 S. 6; Urk. HD 32.4 S. 6 f.). Dabei spiegelte die- se Person den Privatklägern vor, dass man ihr Fr. 100'000.– übergeben müsse, ansonsten sie ins Gefängnis kämen, weil sie F._____ mit der Schuldeneintreibung bei K._____ beauftragt hätten und F._____ nun gegenüber K._____ handgreiflich geworden sei (Urk. HD 7 S. 8 f.). Ausserdem hätten die Privatkläger das Darlehen an K._____ seinerzeit mit Schwarzgeld ausbezahlt (Urk. HD 32.3 S. 6). Diesbe- züglich ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 ausge- sagt hat, dass er nicht allzu viel Vertrauen in den angeblichen Anwalt gehabt habe (Urk. HD 32.3 S. 11). Und zum anderen hat der Privatkläger 1 sowohl zugegeben, dass er die Geschichte mit den Tätlichkeiten von F._____ für frei erfunden gehal- ten habe wie auch dass er gewusst habe, dass das Darlehen an K._____ nicht mit Schwarzgeld ausbezahlt worden sei (Urk. HD 7 S. 8 f.; Urk. HD 32.3 S. 11). Es erscheint daher als fraglich, ob der Beizug eines fingierten Anwalts im vorlie- genden Fall überhaupt eine relevante Täuschung des Privatklägers 1 bewirkte. Zudem zeigen dessen Aussagen, dass der Privatkläger durchaus in der Lage war, gewisse Lügen zu durchschauen, die man ihm auftischte. So oder anders hat der Privatkläger 1 darüber hinaus ausgeführt, dass der Beschuldigte ihm eine Rück- erstattung der erhaltenen Beträge innerhalb von 3 Tagen zugesichert habe (Urk. HD 32.3 S. 5 f.). Demgemäss befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der dritten Übergabe bereits in Verzug mit der Rückzahlung der ersten beiden Darle- hen, was den Privatkläger 1 erst recht zu erhöhter Vorsicht hätte mahnen müs- sen. Indem der Privatkläger trotz dieser Sachlage blindlings weitere Fr. 55'000.– auszahlte, missachtete er mithin einmal mehr die elementarsten Vorsichtsmass- nahmen. Auch in diesem Fall führt somit die Beurteilung der Opfermitverantwor- tung dazu, dass das Verhalten des Beschuldigten straflos bleibt.

- 16 -

E. 4.7 Hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens, welches Gegenstand der Ankla- geschrift bildet, ist schliesslich anzumerken, dass es dabei im Wesentlichen da- rum geht, wie der Beschuldigte im Anschluss an die ersten drei Geldübergaben weitere Versuche unternahm, um in betrügerischer Absicht zusätzliches Geld von der Privatklägerschaft erhältlich zu machen (vgl. Urk. 42 S. 7 ff.). Ein Betrugsver- such liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auch auf ein objektiv arglistiges Verhalten erstreckt. Gefordert wird namentlich, dass die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Op- fer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als unbezwingbar er- scheint (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, Art. 146 N 31 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist der Staatsanwaltschaft zweifellos zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Intensität der Täuschungshandlungen in diesem letzten Ab- schnitt des Deliktszeitraums drastisch zugenommen habe (Urk. 74 S. 5 f.; Urk. 87 S. 2 f.). So schilderte der Privatkläger 1, wie er ab dem 20. Februar 2017 nicht nur vom Beschuldigten selbst, sondern auch von mehreren anderen Personen aus seinem Umfeld mit zunehmender Häufigkeit telefonisch kontaktiert oder auf sei- nem landwirtschaftlichen Hof persönlich aufgesucht worden sei. Zudem habe man ihm wiederholt Hoffnungen gemacht, dass die Rückzahlung seines Geldes nun- mehr unmittelbar bevorstehe, wobei man es offenbar darauf abgesehen habe, ihm den Eindruck zu vermitteln, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfolg- reichen und vermögenden Geschäftsmann handelt. Um ihn in Sicherheit zu wie- gen, habe man überdies mehrere Schriftstücke aufgesetzt, welche seine Forde- rungen gegenüber dem Beschuldigten verbriefen sollten. Gleichzeitig seien ihm immer wieder neue Versionen präsentiert worden, weshalb die Auszahlung des ihm zustehenden Betrags gerade jetzt nicht erfolgen könne, z.B. weil das Auto, in dem das Geld transportiert werde, bei der Einreise in der Schweiz am Zollüber- gang sichergestellt worden sei, weil die Mutter des Beschuldigten nach einem schweren Verkehrsunfall im Spital liege oder weil der Beschuldigte selber in Basel im Gefängnis sitze (zum Ganzen: Urk. HD 7 S. 9 f.; Urk. HD 32.3 S. 7 ff.). Auf der anderen Seite darf vorliegend nicht unbeachtet bleiben, dass der Privatkläger 1 am Tag nach der dritten Geldübergabe, d.h. am 21. Februar 2017, von sich aus bei der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden Strafanzeige gegen den Beschul-

- 17 - digten erstattet hat (vgl. Urk. HD 0.1 S. 10). Aktenmässig belegt ist sodann, dass es nach der Anzeigeerstattung zu einem regen telefonischen Austausch zwischen dem Privatkläger 1 und der Polizei kam, bei dem er die Polizeibeamten jeweils laufend über die Kontakte seitens des Beschuldigten und seines Umfelds unter- richtete (Urk. HD 6). Schon aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass der Privatkläger 1 in dieser letzten Zeitspanne nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegen die inkriminierten Täuschungshandlungen wirksam zur Wehr zu set- zen. Entsprechend scheiterten denn auch die meisten Versuche, ihn zu weiteren Geldübergaben zu bewegen. Umso unverständlicher ist es dann aber, dass der Privatkläger 1 am 8. März 2017 einer unbekannt gebliebenen Person, die sich "H._____" genannt hat, die Summe von Fr. 2'000.– übergab, weil ihm dieser sinn- gemäss vorgespiegelt hatte, der Beschuldigte werde nur dann einen Kredit bei der Credit Suisse erhalten und ihm das geschuldete Geld zurückzahlen, wenn er der Bank eine Vorauszahlung in dieser Höhe leiste (Urk. HD 32.3 S. 9). Dies zeigt, dass selbst die Einschaltung der Polizei den Privatkläger nicht davon abhal- ten konnte, sich leichtfertig über die gebotenen Vorsichtsregeln hinwegzusetzen. Insgesamt betrachtet ist demgemäss auch in Bezug auf das Tatgeschehen nach dem 20. Februar 2017 das Vorliegen einer tatbestandsausschliessenden Opfer- mitverantwortung zu bejahen.

E. 4.8 Zusammengefasst muss demnach festgehalten werden, dass der eingeklag- te Vorhalt durchaus Elemente enthält, die darauf hinweisen, dass es der Täter- schaft darum ging, mit zahlreichen Lügen die Privatkläger 1 und 2 dazu zu über- reden, ihr immer wieder hohe Geldsummen zu übergeben. Gleichwohl ist zu be- tonen, dass weder besonders aufwändige Inszenierungen noch allzu raffinierte Täuschungsmechanismen zu Hilfe genommen werden mussten, um ans Geld der Privatklägerschaft zu gelangen. Vielmehr hätte der Privatkläger 1 – stellvertretend auch für den Privatkläger 2 – angesichts der Vorgeschichte und der Umstände, wie der Kontakt zum Beschuldigten angebahnt wurde, von Beginn an erhöhte Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen verhielt dieser sich jedoch in jeder Phase des Tatgeschehens höchst fahrlässig und liess auch die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen ausser Acht. Selbst wenn sich dem Beschuldigten vollum- fänglich nachweisen liesse, dass er sich anklagegemäss verhalten hat, liegt dem-

- 18 - nach auf Seiten der Privatkläger eine überwiegende Opfermitverantwortung vor, die dazu führt, dass die Tatbestandsmässigkeit insgesamt verneint werden muss. Der vorinstanzlich ergangene Freispruch hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist mithin zu bestätigen.

E. 5 Dezember 2016 dem Beschuldigten die erste Darlehenstranche über Fr. 8'000.– einzig gestützt darauf, dass dieser ihm sagte, er habe von der Kan- tonspolizei St. Gallen einen Auftrag erhalten und benötige in diesem Zusammen- hang viel Geld, um die betreffenden Fahrzeuge mit Folien zu beschriften (Urk. ND 4 S. 1). Die Gewährung eines Darlehens an eine Person, mit der man bis an- hin nie geschäftlich zu tun hatte und über deren Geschäftsaktivitäten man im Vo- raus keinerlei Erkundigungen eingeholt hat, muss als geradezu leichtfertig be- zeichnet werden. Dass eine Überprüfung der wahrheitswidrigen Angaben möglich gewesen wäre, räumt jedenfalls selbst der Privatkläger ein, gab er doch zu, dass er im Nachhinein bei der Polizeibehörde nachgefragt habe und man ihm dort be- schieden habe, es liege kein Auftragsverhältnis mit dem Beschuldigten vor (Urk. ND 7 S. 4). Die aufgetischten Lügen wären somit auch für den Privatkläger ohne weiteres durchschaubar gewesen. Laut Aussagen des Privatklägers kam es fer- ner bereits am 7. Dezember 2016 zu einer weiteren Darlehensgewährung über Fr. 15'000.– an den Beschuldigten (Urk. ND 4 S. 1 f.). Gemäss der dazugehörigen Quittung wäre der Betrag noch gleichentags zurückzuzahlen gewesen (Urk. ND 2.2), was aber nicht geschah. Ab diesem Zeitpunkt musste dem Privatkläger somit endgültig klar geworden sein, dass der Beschuldigte das erhaltene Geld nicht zurückzahlen konnte oder wollte. Obschon auch in der darauffolgenden Zeit nie irgendwelche Rückzahlungen erfolgten, übergab der Privatkläger dem Be- schuldigten resp. den von ihm beauftragten Drittpersonen zwischen dem

E. 5.1 Im Sinne eines Eventualstandpunkts würdigt die Anklageschrift das Verhal- ten des Beschuldigten sodann als mehrfache, teilweise versuchte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 42 S. 12). Grundsätzlich gilt eine Sache als anvertraut, die je- mand mit der Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden (BGE 143 IV 297 E. 1.3; BGE 133 IV 21 E. 6.2). Vom Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden sodann jene Fälle erfasst, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Dies trifft zu, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 120 IV 117 E. 2e). Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwen- dungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhal- tung in der Regel zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen folglich nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Entsprechend fällt die Annahme einer Veruntreuung ausser Betracht (BGE 124 IV 9 E. 1a). Vielmehr ist die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldes auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen aus- drücklich für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1a; BGE 120 IV 117 E. 2f).

E. 5.2 Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 – teilweise auch stellvertretend für den Privatkläger 2 – dem Beschuldigten das Geld überlassen hat, damit dieser die Kaution für den angeb-

- 19 - lich inhaftierten Inkassobeauftragten F._____ leisten könne. Auch wenn sich der Privatkläger 1 davon offenbar erhoffte, dass sich auf diese Weise der fehlinves- tierte Betrag bei K._____ wieder beschaffen liesse, war ihm also bewusst, dass das ausbezahlte Geld letztlich von den Empfängern anderweitig verbraucht wür- de. Damit fehlt es offensichtlich hinsichtlich der übergebenen Geldbeträge an der Vereinbarung einer ständigen Werterhaltungspflicht, weshalb der eventualiter ein- geklagte Veruntreuungstatbestand nicht zur Anwendung gelangen kann. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid demgemäss zu bestätigen (Urk. 72 S. 23). B. Nebendossier

1. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 2 (ND) im We- sentlichen zur Last gelegt, gegenüber D._____ (Privatkläger 3) vorgespiegelt zu haben, dass er für einen Immobilienkauf, für Autoimporte/-transporte, für Autobe- schriftungen sowie für seine schwangere Frau, die im Spital in Genf in Koma lie- ge, Geld benötige. In der irrigen Vorstellung, dass es sich bei ihm um einen er- folgreichen Geschäftsmann handle, der seinen Rückzahlungspflichten vertrags- gemäss nachkommen werde, habe der Privatkläger dem Beschuldigten deshalb in der Zeit vom 5. Dezember 2016 bis 25. April 2017 in mehreren Tranchen ein Darlehen über eine Gesamtsumme von Fr. 62'000.– gewährt. Dadurch, dass der Beschuldigte weder fähig noch in der Lage gewesen sei, die empfangenen Geld- beträge zurückzuzahlen, sei dem Privatkläger ein Vermögensschaden in Höhe der ausbezahlten Fr. 62'000.– entstanden (Urk. 42 S. 10 ff.).

E. 9 Dezember 2016 und dem 25. April 2017 jedoch weitere vier Geldsummen, die sich zusammengerechnet nochmals auf zusätzlich Fr. 39'000.– beliefen (vgl. Urk. ND 2.3-2.6). Dafür, dass sich der Privatkläger hinreissen liess, dem Beschuldigten immer wieder Darlehen zu gewähren, obschon nach dem Gesagten aller Grund bestanden hätte, misstrauisch zu sein, trägt Ersterer folglich die überwiegende Eigenverantwortung.

- 22 -

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Die Zivilklagen der Privatkläger B._____, C._____ sowie D._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 10'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  6. [Mitteilung]
  7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 87) " 1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 5.10.2018 des mehrfachen (versuchten) Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  8. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen (als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23.8.2018).
  9. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. - 3 -
  10. Der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen, mit Ausschreibung im SIS.
  11. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern folgende Rückzahlungen zu leisten: – CHF 117'000 zzgl. Zins zu 5 % an den Geschädigten B._____, unter solidarischer Haftbarkeit mit E._____ im Umfang von CHF 55'000 – CHF 37'000 an den Geschädigten C._____ – CHF 62'000 an den Geschädigten D._____
  12. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Kosten zu verurteilen." b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 88) " 1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2019 vollumfäng- lich zu bestätigten;
  13. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  14. Die amtliche Verteidigung sei gemäss separat eingereichter Kos- tennote vom Staat zu entschädigen." _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
  15. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der
  16. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden (Urk. 72 S. 5). Mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 14. März 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von den Anklagevorwürfen des mehrfachen, teil- weise versuchten Betrugs bzw. eventualiter der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung frei. Des Weiteren wurden die Zivilklagen der Privatklägerschaft auf - 4 - den Zivilweg verwiesen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 72 S. 29 f.).
  17. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 37) meldete die Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 15. März 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 67). Nach Erhalt des begründe- ten Urteils reichte die Staatsanwaltschaft am 2. August 2019 fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 74).
  18. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2019 wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 75). Mit Eingabe vom 26. August 2019 er- klärte die Verteidigung, dass der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung ver- zichte (Urk. 77). Von den Privatklägern liess sich niemand vernehmen.
  19. Am 24. April 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 20. November 2020 vorgeladen (Urk. 79). Mit Eingabe vom 3. November 2020 stellte die Vertei- digung den Antrag, es seien die Strafregisterauszüge betreffend die mutmassli- chen Tatbeteiligten F._____ sowie G._____ beizuziehen (Urk. 82). Dieser Be- weisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 abgewiesen (Urk. 84).
  20. Die heutige Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Vertreters der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt. (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). - 5 - 1.2. Im Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft in erster Linie die anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs. Darüber hinaus zielt ihre Berufung auf die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die Anordnung einer 5-jährigen Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengen-Informationssystem (SIS) ab. Schliesslich verlangt sie, dass der Beschuldigte zur Schadenersatzzahlung an die Privatkläger verpflichtet wird und dass ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden (Urk. 74 S. 7). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil demge- mäss hinsichtlich Dispositivziffer 3 betreffend Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sowie hinsichtlich Dispositivziffer 5, mit der von der Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung an den Beschuldigten abgesehen wurde. Diesbezüglich ist daher vor- ab mittels Beschluss festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in Rechts- kraft erwachsen ist. 1.3. Hinsichtlich der Verweisung der Adhäsionsklagen der Privatkläger auf den Zivilweg gemäss Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils ist sodann festzu- halten, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft als nicht beschwert gilt und daher nicht legitimiert ist, den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt anzufechten (SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, Art. 381 N 2). Demgemäss ist diesbezüglich auf ihre Berufung nicht ein- zutreten.
  21. Wie nachstehend noch eingehend aufzuzeigen sein wird, ist der vorinstanz- lich ergangene Freispruch zu bestätigen. Angesichts dessen erübrigen sich weite- re Erörterungen zum genannten Beweisantrag der Verteidigung, der im Vorfeld der Berufungsverhandlung bereits abgewiesen wurde (s. vorn Erw. I 4.). Davon abgesehen wurden von keiner Seite weitere Beweisanträge gestellt. Die Strafsa- che erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni - 6 - 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Hauptdossier
  22. Im Hauptpunkt wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1 (HD) grob zu- sammengefasst vorgeworfen, dass er sich am 7. Februar 2017 gegenüber B._____ (Privatkläger 1) wahrheitswidrig als Bruder von F._____ ausgegeben ha- be, der zuvor vom Privatkläger mit der Eintreibung von Schulden beauftragt wor- den sei. Zudem habe der Beschuldigte wahrheitswidrig behauptet, dass F._____ verhaftet worden sei und dass er Geld (Fr. 47'000.–) für eine Kaution und einen Anwalt benötige. Bei Bezahlung würde er dem Privatkläger 1 das Geld ein- schliesslich des einzutreibenden Forderungsbetrags, d.h. zusammengerechnet Fr. 297'000.–, zurückerstatten. Nach Erhalt der Fr. 47'000.–, von denen ein Teil aus dem Vermögen von C._____ (Bruder des Privatklägers 1 und Privatkläger 2) stamme, am 15. Februar 2017 habe der Beschuldigte mit wiederum wahrheitswid- rigen Behauptungen zusätzliche Geldbeträge vom Privatkläger 1 gefordert und deren Rückzahlung in Aussicht gestellt. Auf diese Weise sei es dem Beschuldig- ten gelungen, am 17. Februar 2017 weitere Fr. 50'000.– und am 20. Februar 2017 nochmals Fr. 55'000.– erhältlich zu machen. In der Folge hätten der Beschuldigte oder von ihm beauftragte Drittpersonen bis zum 5. April 2017 versucht, den Pri- vatkläger 1 erneut zu Geldübergaben zu bewegen, wobei diese Versuche ausser einer Auszahlung von Fr. 2'000.– am 8. März 2017 an einen unbekannt gebliebe- nen "H._____" gescheitert seien, weil der Privatkläger über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe. Insgesamt habe sich der Beschuldigte so Vermögenswerte in Höhe von insgesamt Fr. 154'000.– zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 erschli- chen (Urk. 42 S. 2 ff.). 2.1. Zum Hauptanklagepunkt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte nicht geständig sei. Vielmehr habe er in Abrede gestellt, die Privatkläger 1 und 2 überhaupt zu kennen und sich jemals auf ihrem landwirtschaftlichen Hof in Ap- - 7 - penzell aufgehalten zu haben (Urk. 72 S. 11). Selbst wenn man jedoch vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift ausginge – so die Vorinstanz weiter –, müsse der Beschuldigte vom Betrugsvorwurf aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden, da das eingeklagte Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Arglist bzw. der Opfermitverantwortung als nicht tatbestandsmässig einzustufen sei (Urk. 72 S. 14 ff.). 2.2. Demgegenüber vertritt die appellierende Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt habe und den Privatklägern keine Op- fermitverantwortung angelastet werden könne. So habe sich der Beschuldigte be- sonders aufwändiger Machenschaften bedient, um gegenüber den Privatklägern 1 und 2 vorzutäuschen, dass er vermögend sei; dies indem er in sehr kostspieligen Fahrzeugen auf den Hof der Privatkläger vorgefahren sei oder indem er Drittper- sonen damit beauftragt habe, sich beim Privatkläger 1 zu melden, um die Be- hauptung zu untermauern, dass er Dutzende Angestellte beschäftige, bzw. um ihm den fingierten Kontoauszug einer liechtensteinischen Bank vorzulegen. Um seinen Vorbringen erhöhte Glaubwürdigkeit zu verleihen, habe der Beschuldigte ferner seinen Cousin E._____ gegenüber den Privatklägern als Anwalt "I._____" ausgegeben. Ferner habe der Beschuldigte darauf vertrauen können, dass die Privatkläger seine Angaben nicht hinterfragen würden, da er sich wahrheitswidrig als Bruder von F._____ bezeichnet habe, der zum Privatkläger 1 zuvor ein Ver- trauensverhältnis aufgebaut habe, und weil er selber durch seine überzeugende Erscheinung sich das Vertrauen der Privatkläger erschlichen habe, indem er de- ren finanzielle Unerfahrenheit als Landwirte mit nur wenig Kontakt zur Aussenwelt gezielt ausgenützt habe. Darüber hinaus habe der Beschuldigte eine Vielzahl sei- ner Behauptungen im Hinblick darauf getätigt, dass deren Wahrheitsgehalt für die Privatkläger nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen wäre; dies zumal der Beschuldigte häufig nur vage und unpräzise Angaben gemacht habe, die kaum einer Überprüfung zugänglich gewesen seien, und die Privatkläger mit wiederholten persönlichen Vorsprachen auf deren Hof und ständigen Telefonan- rufen, auch von Drittpersonen, stark unter Zeitdruck gesetzt worden seien. Über- dies habe sich der Beschuldigte damit beholfen, dass bei einigen seiner Vorbrin- gen – namentlich der Behauptung, dass sich F._____ im Gefängnis befinde oder - 8 - dass die eigene Mutter schwerverletzt in einem liechtensteinischen Spital liege – eine Überprüfung durch die Privatkläger schlicht nicht durchführbar gewesen wä- re. Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatkläger teilweise auch bewusst davon abgehalten, Nachforschungen überhaupt in Betracht zu ziehen, etwa als sein Cousin E._____, der sich als Anwalt ausgegeben habe, vorgespiegelt habe, sein Büro befinde sich gerade im Umzug, weshalb die bisherige Telefonnummer nicht mehr gültig sei (zum Ganzen: Urk. 74 S. 2 ff.). 2.3. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass angesichts der Bestreitungen des Be- schuldigten in tatsächlicher Hinsicht vorab der Sachverhalt zu ermitteln wäre. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend jedoch selbst für den Fall, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss erstellen liesse, der erstinstanzlich ergange- ne Freispruch aus rechtlichen Gründen zu bestätigen. Analog zum Vorgehen der Vorinstanz wird daher auch im Rahmen des vorliegenden Entscheids so verfah- ren, dass der rechtlichen Würdigung im Sinne einer Hypothese jener Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der in der Anklageschrift umschrieben ist. 3.1. Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 3.2. Der Betrugstatbestand fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täu- schende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Die Abgrenzung des legitimen Handelns von der strafrechtlich relevanten Täuschung geschieht einerseits durch das Erfordernis der Arglist. Wie die Vorin- stanz diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, ist diese gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn de- ren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde - 9 - (Urk. 72 S. 14). Andererseits erfolgt die Eingrenzung der Strafbarkeit über die Be- rücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Betrugsopfers. In diesem Sinn hat das Bundesgericht erkannt, dass bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist ge- geben sei, auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist, und zwar für alle Tatvarianten der Arglist. Praxisgemäss ist die Anwendbarkeit des Betrugstatbestands demnach zu verneinen, wenn das Opfer leichtfertig die "grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen" missachtet, die es angesichts der kon- kreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse hätte beachten müssen (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 m.w.H.; BGE 128 IV 18 E. 1a; BGE 126 IV 165 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020, E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.1). Dabei richtet sich das Mass der vom Opfer zu erwartenden Aufmerksamkeit nach einem indivi- duellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage be- finden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftser- fahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts Nr. 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 3.5). 4.1. Ausgangspunkt bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung bilden mithin stets die persönlichen Verhältnisse beim Getäuschten. Vorliegend handelt es sich bei den Privatklägern 1 und 2 zwar um Personen mit Jahrgang 1944 bzw. 1948, die sich also im fortgeschrittenen Alter befinden. Mit der Vorinstanz bestehen je- doch in den Akten keine Anzeichen dafür, dass sie aufgrund ihres Alters allein nicht in der Lage wären, sich gegen die eingeklagten betrügerischen Machen- schaften zu wehren. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Privatkläger entgegen ihrer Darstellung durch die Anklage nicht einfach abgeschottet auf ihrem abgelegenen Hof in Appenzell leben, sondern durchaus Kontakte zur Aussenwelt pflegen und in gewissem Umfang auch aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen (Urk. 72 S. 21 f.). Daran ändert auch der von der Staatsanwaltschaft angeführte Umstand nichts, dass es den Privatklägern anläss- - 10 - lich ihres untersuchungsrichterlichen Einvernahmetermins offenbar ausserordent- lich schwer gefallen ist, sich in der Stadt Zürich zurechtzufinden und die Route vom Hauptbahnhof zum Amtssitz der Strafverfolgungsbehörde ohne detaillierte Wegbeschreibung zu bewältigen (Urk. 74 S. 6). Mit anderen Worten gelingt es der Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren nicht, den rechtsgenügenden Beweis dafür zu erbringen, dass die Privatkläger von ihrer persönlichen Veranla- gung her als besonders schützenswerte Opfer einzustufen wären, die gegenüber dem Beschuldigten von vornherein intellektuell oder psychisch schwächer, be- drängt, sozial unterlegen oder notleidend sind. Im Übrigen kann der Staatsanwalt- schaft auch insofern nicht beigepflichtet werden, als dass man bei den Privatklä- gern von ihrem Umfeld her generell eher erwarten könne, dass sie die Angaben ihres Geschäftspartners weniger überprüfen würden, da im landwirtschaftlichen Bereich der Geschäftsabschluss regelmässig noch per Handschlag besiegelt werde (Urk. 87 S. 3). 4.2. Nun bleibt der strafrechtliche Schutz beim Betrugstatbestand in der Regel nicht aus, nur weil ein vernünftig handelndes, durchschnittlich begabtes und auf- merksames Opfer die Täuschung ohne weiteres durchschaut hätte. Vielmehr können selbst geschäftlich unerfahrene, vertrauensselige und von der Aussicht auf finanziellen Gewinn motivierte Personen darauf vertrauen, dass sie nicht von skrupellosen Geschäftsmachern straflos hereingelegt werden (Urteil des Bundes- gerichts Nr. 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 1.2). Vorliegend geht indes- sen auch die Anklage davon aus, dass die Täuschungshandlungen des Beschul- digten in engem Zusammenhang stehen mit dem vorausgegangen Kontakt zwi- schen dem Privatkläger 1 und F._____. Folgerichtig ist im hier zu beurteilenden Fall ein besonderes Augenmerk auf die Vorgeschichte zu legen, kommt doch bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung auch einer allfälligen vordeliktischen Beziehung zwischen der Täterschaft und dem Getäuschten eine grosse Bedeu- tung zu (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts Nr. 6P.140/2001 vom 29. November 2001, E. 3d betreffend den Fall eines Versicherungsbetrugs). Demnach geht aus den Akten hervor, dass der Privatkläger 1 durch Vermittlung seines Bekannten J._____ bereits ca. ab dem Jahr 2007 wiederholt namhafte Vermögenssummen in risikoreiche Anlagegeschäfte investierte, welche sich letztlich als verlustbringend - 11 - erwiesen (Urk. HD 0.1 S. 5 f.). Dazu gehört auch das in der Anklageschrift ge- nannte Darlehen vom 1. April 2013 über Fr. 230'000.– an K._____, das zum Zwe- cke der Investition in hochrentable Aktien-Forex- bzw. PP-Programm-Geschäfte abgeschlossen wurde (Urk. HD 3 Blatt 21), jedoch für den Privatkläger 1 mit ei- nem Totalverlust endete (Urk. HD 7 S. 4 ff.). Aktenkundig ist auch, dass in dieser Sache später ein Strafverfahren gegen K._____ lief, weil dieser das Geld verab- redungswidrig zur Tilgung eigener Schulden verwendet hatte. Im Verlauf dieser Strafuntersuchung wurde der Privatkläger 1 am 10. März 2016 von den Zuger Strafverfolgungsbehörden als Geschädigter einvernommen (Urk. HD 12). Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt musste dieser also realisiert haben, dass die Kontakte, welche ihm von J._____ vermittelt wurden, kaum einen seriösen Hintergrund auf- weisen. Umso mehr wäre zu erwarten, dass der Privatkläger 1 erhöhte Vorsicht walten lässt, wenn ihm von dieser Person ein weiterer Kontakt in Zusammenhang mit der Besorgung von finanziellen Angelegenheiten empfohlen wird. Aus uner- klärlichen Gründen ging der Privatkläger 1 stattdessen jedoch vorbehaltslos da- rauf ein, als J._____ ihm im Frühjahr 2016 vorschlug, mit dem Inkasso des Darle- hensbetrags, welches ihm K._____ zurückzahlen musste, F._____ zu beauftra- gen, den er (J._____) als Geldeintreiber kenne (Urk. HD 7 S. 6 f.). Bereits auf- grund dieser Umstände bleibt völlig unerfindlich, weshalb der Privatkläger 1 auf die Empfehlung von J._____ einging und in der Folge von sich aus und ohne Not mit F._____ Kontakt aufnahm (Urk. HD 7 S. 8). 4.3. Auch in Bezug auf die anschliessende Geschäftsbeziehung mit F._____ of- fenbart sich sodann ein höchst leichtfertiges Verhalten auf Seiten des Privatklä- gers 1. Zwar entwickelte sich der Inkassoauftrag zu Beginn noch durchaus in von aussen betrachtet nachvollziehbaren Bahnen, zumindest soweit sich dies in An- betracht der Mitarbeit mit einer zwielichtigen Figur wie dem aktiven Hells Angels- Mitglied F._____ sagen lässt. Jedenfalls versprach dieser dem Privatkläger 1, das Geld, das ihm K._____ schuldete, einzutreiben, und im Gegenzug leistete der Pri- vatkläger eine Anzahlung von Fr. 20'000.– und zedierte F._____ seine Forderung gegenüber K._____ (Urk. HD 7 S. 8; vgl. dazu auch Urk. HD 3 Blatt 10). Ange- sichts des furchteinflössenden Erscheinungsbilds von F._____ (vgl. Urk. HD 0.1 S. 36) konnte des Weiteren auch nicht überraschen, dass der Privatkläger 1 kurze - 12 - Zeit später vom Anwalt von K._____ eine Abmahnung erhielt, da dieser von F._____ bedroht worden war (Urk. HD 3 Blatt 14 f.). Überhaupt nicht mehr mit dem ursprünglichen Inkasso-mandat vereinbar war hingegen, dass sich der Pri- vatkläger 1 mutmasslich im Oktober 2016 von F._____ dazu überreden liess, ihm eine Summe von Fr. 10'000.– zu überlassen, um sie in inhaltlich nicht näher um- schriebene Anlagegeschäfte zu investieren, die eine monatliche Rendite von 33 % abwerfen sollen. Kommt hinzu, dass sich F._____ mutmasslich im Dezem- ber 2016 weitere Fr. 10'000.– in bar vom Privatkläger 1 auszahlen liess mit der Zusage, diesem das Kapital samt Gewinnanteil von Fr. 2'000.– innerhalb der nächsten 10 Tage zurückzuzahlen, wobei es diesmal angeblich darum ging, dass F._____ das Geld für eine Kaution wegen einer früheren "Geschichte" benötige (vgl. Urk. HD 7 S. 8 f.). Wiederum entbehrt das Verhalten des Privatklägers 1 je- der rationalen Erklärung. Nachdem seine Aussagen in diesem Punkt jedoch aus- gesprochen vage ausfielen, bleibt letztlich im Dunkeln, was den Privatkläger 1 da- zu gebracht hat, F._____ ausserhalb des eigentlichen Inkassomandats erhebliche Geldsummen auszuleihen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen jedenfalls keine Rede davon sein, dass zwischen F._____ und dem Privatkläger 1 ein besonderes (persönliches oder geschäftli- ches) Vertrauensverhältnis bestanden hätte, bei dem von den Geschäftspartnern ein geringeres Mass an Vorsicht verlangt werden darf. Vielmehr ist anzunehmen, dass selbst ein allenfalls aufgebautes Vertrauensverhältnis zerstört gewesen wä- re, nachdem F._____ das geborgte Kapital entgegen seiner Zusicherung nicht fristgemäss dem Privatkläger 1 zurückbezahlt hatte. 4.4. Die Beurteilung des Arglistmerkmals erscheint in einem anderen Licht, wenn der Getäuschte aufgrund der gemachten Erfahrungen bei den bereits getätigten Vermögensdispositionen hätte erkennen müssen, dass ein hohes Verlustrisiko besteht. Gerade bei mehrfachen Vermögensverfügungen des Getäuschten sind das Eventualwissen und die Möglichkeit eines hohen Verlustrisikos und die Ent- scheidung für die Hinnahme dieser Risiken deshalb von massgeblicher Bedeu- tung (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6S.124/2002 vom 26. November 2002, E. 3 betreffend einen Fall von Darlehensbetrug, bei dem nur in Bezug auf das erste Darlehen ein Vertrauensverhältnis bestand, das der Täter arglistig ausnützte). - 13 - Nach dem Gesagten war es vorliegend so, dass der Privatkläger 1 bei Investitio- nen in Anlagevehikel, die ihm von J._____ empfohlen worden waren, schon in der Vergangenheit massive finanzielle Verluste erlitten hatte, wobei ihm spätestens im Frühjahr 2016 aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens gegen K._____ auf- gegangen sein musste, dass er dabei wahrscheinlich Opfer einer Straftat gewor- den war. Dennoch liess sich der Privatkläger 1 kurz darauf auf F._____ ein, der ihm von ebendiesem J._____ vermittelt worden war, und gewährte ihm im Zuge eines anfänglich reinen Inkassoauftrags mehrere Darlehen über insgesamt Fr. 30'000.–, um diese in angeblich gewinnbringende Geschäfte anzulegen oder um die Leistung einer Kaution zu finanzieren, wobei sich auch in diesem Fall F._____ nicht an die Abmachungen hielt, sodass aus Sicht des Privatklägers auch aus diesen Investitionen mehrheitlich Verluste resultierten. Wie erörtert be- stand also kein Grund für den Privatkläger 1, weiterhin auf F._____ zu setzen, wobei dasselbe selbstredend auch für jede andere Person aus dessen Umfeld gelten muss. Dennoch scheint der Privatkläger 1 die bisherigen Verluste erstaun- licherweise ohne irgendwelche Reaktion hingenommen zu haben und übergab dem Beschuldigten einzig aufgrund der Behauptung, dass dieser der Bruder von F._____ sei und dass er Geld benötige, weil F._____ in Haft sei und eine Kaution sowie der Anwalt zu bezahlen seien, am 15. Februar 2017 eine Summe von Fr. 47'000.– (Urk. HD 32.3 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellen die eingeklagten Falschaussagen des Beschuldigten – selbst unter Be- rücksichtigung seines selbstsicheren Auftretens und seiner charismatischen Art – kein Lügengebäude dar, das geeignet gewesen wäre, auch ein kritisches Opfer in die Irre zu führen (Urk. 72 S. 17 f.). Vielmehr handelte der Privatkläger 1 – letztlich auch stellvertretend für seinen Bruder, den Privatkläger 2 – im Wissen darum, dass die Angaben des Beschuldigten völlig ungeprüft waren. Insofern zeugt das Verhalten der Privatkläger von einer geradezu erschreckenden Naivität. Dabei kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Rede davon sein, dass das vorliegend eingeklagte Verhalten mit dem Vorgehen beim sog. "En- keltrick-Betrug" oder beim sog. "Falscher Polizist-Betrug" vergleichbar wäre (Urk. 87 S. 5; Prot. II S. 19 f.). Denn im Unterschied zu den soeben genannten Betrugsmaschen geht es beim hier zu beurteilenden Vorgehen gerade nicht da- - 14 - rum, dass die Täterschaft eine enge emotionale Vertrauensbindung zum Ge- täuschten aufgebaut hat, wie dies durch das Vorspiegeln eines Verwandtschafts- verhältnisses zum Opfer selbst geschieht, oder dass die Täterschaft unter An- wendung professioneller und raffinierter technischer Täuschungsmanöver beim Getäuschten den Eindruck hinterlassen hat, er habe es mit der Polizei zu tun, womit die besonders hohe Autorität, welche diese Behörde weithin geniesst, ge- zielt ausgenützt wird. Bereits hinsichtlich der ersten Zahlung an den Beschuldig- ten überwiegt daher die Opfermitverantwortung auf Seiten der Privatkläger, was zur Folge hat, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist als nicht gegeben zu er- achten ist. 4.5. Was sodann die nachfolgende Geldübergabe von Fr. 50'000.– am
  23. Februar 2017 anbelangt, so ist zwar der Staatsanwaltschaft zu konzedieren, dass der Privatkläger 1 damit insofern unter Druck gesetzt wurde, als die erneute Geldforderung zeitlich unmittelbar nach der ersten Übergabe und unter dem Vor- wand erfolgte, die geleistete Kaution für F._____ reiche nicht aus und dieser be- finde sich immer noch im Gefängnis (Urk. 74 S. 4). Wie soeben erwogen, hätte der Privatkläger 1 allerdings im Umgang mit dem Beschuldigten von Anfang an eine höhere Vorsicht walten lassen müssen. Auch hinsichtlich der zweiten Geld- übergabe geht es daher nicht an, dass der Privatkläger 1 einfach gestützt auf die aufgeführten Angaben des Beschuldigten das zusätzlich verlangte Geld auszahlt. Dabei ist im Übrigen unerheblich, ob die Falschaussagen für den Privatkläger 1 letztlich überhaupt überprüfbar waren oder nicht. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass sich der Privatkläger 1 unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung anlasten muss, in selbstverschuldeter Grobfahrlässigkeit gehandelt zu haben, wenn er angesichts der dargelegten Vorgeschichte die Behauptungen des Be- schuldigten als wahr hinnahm, ohne über den geringsten Beleg hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu verfügen. Entsprechend konnte die an sich harmlose Täuschung des Beschuldigten, welche zur Geldübergabe vom 17. Februar 2017 führte, nur dank des überwiegenden Selbstverschuldens des Privatklägers 1 gelingen. Auch in diesem Fall entfällt deshalb die Tatbestandsmässigkeit. - 15 - 4.6. Nicht anders verhält es sich mit der dritten Geldübergabe von Fr. 55'000.– am 20. Februar 2017. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte nach den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 im Vorfeld dieser Übergabe mit einem Ferrari oder einem vergleichbaren Sportwagen auf den privatklägerischen Hof vorfuhr und dass der Beschuldigte damals in Begleitung einer Person war, die sich als Rechtsanwalt "I._____" ausgegeben hat, von der sich aber gemäss Anklage im Nachhinein herausgestellt haben soll, dass es ein Cousin des Beschuldigten na- mens E._____ war (Urk. HD 32.3 S. 6; Urk. HD 32.4 S. 6 f.). Dabei spiegelte die- se Person den Privatklägern vor, dass man ihr Fr. 100'000.– übergeben müsse, ansonsten sie ins Gefängnis kämen, weil sie F._____ mit der Schuldeneintreibung bei K._____ beauftragt hätten und F._____ nun gegenüber K._____ handgreiflich geworden sei (Urk. HD 7 S. 8 f.). Ausserdem hätten die Privatkläger das Darlehen an K._____ seinerzeit mit Schwarzgeld ausbezahlt (Urk. HD 32.3 S. 6). Diesbe- züglich ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 ausge- sagt hat, dass er nicht allzu viel Vertrauen in den angeblichen Anwalt gehabt habe (Urk. HD 32.3 S. 11). Und zum anderen hat der Privatkläger 1 sowohl zugegeben, dass er die Geschichte mit den Tätlichkeiten von F._____ für frei erfunden gehal- ten habe wie auch dass er gewusst habe, dass das Darlehen an K._____ nicht mit Schwarzgeld ausbezahlt worden sei (Urk. HD 7 S. 8 f.; Urk. HD 32.3 S. 11). Es erscheint daher als fraglich, ob der Beizug eines fingierten Anwalts im vorlie- genden Fall überhaupt eine relevante Täuschung des Privatklägers 1 bewirkte. Zudem zeigen dessen Aussagen, dass der Privatkläger durchaus in der Lage war, gewisse Lügen zu durchschauen, die man ihm auftischte. So oder anders hat der Privatkläger 1 darüber hinaus ausgeführt, dass der Beschuldigte ihm eine Rück- erstattung der erhaltenen Beträge innerhalb von 3 Tagen zugesichert habe (Urk. HD 32.3 S. 5 f.). Demgemäss befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der dritten Übergabe bereits in Verzug mit der Rückzahlung der ersten beiden Darle- hen, was den Privatkläger 1 erst recht zu erhöhter Vorsicht hätte mahnen müs- sen. Indem der Privatkläger trotz dieser Sachlage blindlings weitere Fr. 55'000.– auszahlte, missachtete er mithin einmal mehr die elementarsten Vorsichtsmass- nahmen. Auch in diesem Fall führt somit die Beurteilung der Opfermitverantwor- tung dazu, dass das Verhalten des Beschuldigten straflos bleibt. - 16 - 4.7. Hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens, welches Gegenstand der Ankla- geschrift bildet, ist schliesslich anzumerken, dass es dabei im Wesentlichen da- rum geht, wie der Beschuldigte im Anschluss an die ersten drei Geldübergaben weitere Versuche unternahm, um in betrügerischer Absicht zusätzliches Geld von der Privatklägerschaft erhältlich zu machen (vgl. Urk. 42 S. 7 ff.). Ein Betrugsver- such liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auch auf ein objektiv arglistiges Verhalten erstreckt. Gefordert wird namentlich, dass die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Op- fer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als unbezwingbar er- scheint (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, Art. 146 N 31 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist der Staatsanwaltschaft zweifellos zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Intensität der Täuschungshandlungen in diesem letzten Ab- schnitt des Deliktszeitraums drastisch zugenommen habe (Urk. 74 S. 5 f.; Urk. 87 S. 2 f.). So schilderte der Privatkläger 1, wie er ab dem 20. Februar 2017 nicht nur vom Beschuldigten selbst, sondern auch von mehreren anderen Personen aus seinem Umfeld mit zunehmender Häufigkeit telefonisch kontaktiert oder auf sei- nem landwirtschaftlichen Hof persönlich aufgesucht worden sei. Zudem habe man ihm wiederholt Hoffnungen gemacht, dass die Rückzahlung seines Geldes nun- mehr unmittelbar bevorstehe, wobei man es offenbar darauf abgesehen habe, ihm den Eindruck zu vermitteln, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfolg- reichen und vermögenden Geschäftsmann handelt. Um ihn in Sicherheit zu wie- gen, habe man überdies mehrere Schriftstücke aufgesetzt, welche seine Forde- rungen gegenüber dem Beschuldigten verbriefen sollten. Gleichzeitig seien ihm immer wieder neue Versionen präsentiert worden, weshalb die Auszahlung des ihm zustehenden Betrags gerade jetzt nicht erfolgen könne, z.B. weil das Auto, in dem das Geld transportiert werde, bei der Einreise in der Schweiz am Zollüber- gang sichergestellt worden sei, weil die Mutter des Beschuldigten nach einem schweren Verkehrsunfall im Spital liege oder weil der Beschuldigte selber in Basel im Gefängnis sitze (zum Ganzen: Urk. HD 7 S. 9 f.; Urk. HD 32.3 S. 7 ff.). Auf der anderen Seite darf vorliegend nicht unbeachtet bleiben, dass der Privatkläger 1 am Tag nach der dritten Geldübergabe, d.h. am 21. Februar 2017, von sich aus bei der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden Strafanzeige gegen den Beschul- - 17 - digten erstattet hat (vgl. Urk. HD 0.1 S. 10). Aktenmässig belegt ist sodann, dass es nach der Anzeigeerstattung zu einem regen telefonischen Austausch zwischen dem Privatkläger 1 und der Polizei kam, bei dem er die Polizeibeamten jeweils laufend über die Kontakte seitens des Beschuldigten und seines Umfelds unter- richtete (Urk. HD 6). Schon aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass der Privatkläger 1 in dieser letzten Zeitspanne nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegen die inkriminierten Täuschungshandlungen wirksam zur Wehr zu set- zen. Entsprechend scheiterten denn auch die meisten Versuche, ihn zu weiteren Geldübergaben zu bewegen. Umso unverständlicher ist es dann aber, dass der Privatkläger 1 am 8. März 2017 einer unbekannt gebliebenen Person, die sich "H._____" genannt hat, die Summe von Fr. 2'000.– übergab, weil ihm dieser sinn- gemäss vorgespiegelt hatte, der Beschuldigte werde nur dann einen Kredit bei der Credit Suisse erhalten und ihm das geschuldete Geld zurückzahlen, wenn er der Bank eine Vorauszahlung in dieser Höhe leiste (Urk. HD 32.3 S. 9). Dies zeigt, dass selbst die Einschaltung der Polizei den Privatkläger nicht davon abhal- ten konnte, sich leichtfertig über die gebotenen Vorsichtsregeln hinwegzusetzen. Insgesamt betrachtet ist demgemäss auch in Bezug auf das Tatgeschehen nach dem 20. Februar 2017 das Vorliegen einer tatbestandsausschliessenden Opfer- mitverantwortung zu bejahen. 4.8. Zusammengefasst muss demnach festgehalten werden, dass der eingeklag- te Vorhalt durchaus Elemente enthält, die darauf hinweisen, dass es der Täter- schaft darum ging, mit zahlreichen Lügen die Privatkläger 1 und 2 dazu zu über- reden, ihr immer wieder hohe Geldsummen zu übergeben. Gleichwohl ist zu be- tonen, dass weder besonders aufwändige Inszenierungen noch allzu raffinierte Täuschungsmechanismen zu Hilfe genommen werden mussten, um ans Geld der Privatklägerschaft zu gelangen. Vielmehr hätte der Privatkläger 1 – stellvertretend auch für den Privatkläger 2 – angesichts der Vorgeschichte und der Umstände, wie der Kontakt zum Beschuldigten angebahnt wurde, von Beginn an erhöhte Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen verhielt dieser sich jedoch in jeder Phase des Tatgeschehens höchst fahrlässig und liess auch die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen ausser Acht. Selbst wenn sich dem Beschuldigten vollum- fänglich nachweisen liesse, dass er sich anklagegemäss verhalten hat, liegt dem- - 18 - nach auf Seiten der Privatkläger eine überwiegende Opfermitverantwortung vor, die dazu führt, dass die Tatbestandsmässigkeit insgesamt verneint werden muss. Der vorinstanzlich ergangene Freispruch hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist mithin zu bestätigen. 5.1. Im Sinne eines Eventualstandpunkts würdigt die Anklageschrift das Verhal- ten des Beschuldigten sodann als mehrfache, teilweise versuchte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 42 S. 12). Grundsätzlich gilt eine Sache als anvertraut, die je- mand mit der Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden (BGE 143 IV 297 E. 1.3; BGE 133 IV 21 E. 6.2). Vom Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden sodann jene Fälle erfasst, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Dies trifft zu, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 120 IV 117 E. 2e). Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwen- dungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhal- tung in der Regel zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen folglich nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Entsprechend fällt die Annahme einer Veruntreuung ausser Betracht (BGE 124 IV 9 E. 1a). Vielmehr ist die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldes auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen aus- drücklich für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1a; BGE 120 IV 117 E. 2f). 5.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 – teilweise auch stellvertretend für den Privatkläger 2 – dem Beschuldigten das Geld überlassen hat, damit dieser die Kaution für den angeb- - 19 - lich inhaftierten Inkassobeauftragten F._____ leisten könne. Auch wenn sich der Privatkläger 1 davon offenbar erhoffte, dass sich auf diese Weise der fehlinves- tierte Betrag bei K._____ wieder beschaffen liesse, war ihm also bewusst, dass das ausbezahlte Geld letztlich von den Empfängern anderweitig verbraucht wür- de. Damit fehlt es offensichtlich hinsichtlich der übergebenen Geldbeträge an der Vereinbarung einer ständigen Werterhaltungspflicht, weshalb der eventualiter ein- geklagte Veruntreuungstatbestand nicht zur Anwendung gelangen kann. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid demgemäss zu bestätigen (Urk. 72 S. 23). B. Nebendossier
  24. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 2 (ND) im We- sentlichen zur Last gelegt, gegenüber D._____ (Privatkläger 3) vorgespiegelt zu haben, dass er für einen Immobilienkauf, für Autoimporte/-transporte, für Autobe- schriftungen sowie für seine schwangere Frau, die im Spital in Genf in Koma lie- ge, Geld benötige. In der irrigen Vorstellung, dass es sich bei ihm um einen er- folgreichen Geschäftsmann handle, der seinen Rückzahlungspflichten vertrags- gemäss nachkommen werde, habe der Privatkläger dem Beschuldigten deshalb in der Zeit vom 5. Dezember 2016 bis 25. April 2017 in mehreren Tranchen ein Darlehen über eine Gesamtsumme von Fr. 62'000.– gewährt. Dadurch, dass der Beschuldigte weder fähig noch in der Lage gewesen sei, die empfangenen Geld- beträge zurückzuzahlen, sei dem Privatkläger ein Vermögensschaden in Höhe der ausbezahlten Fr. 62'000.– entstanden (Urk. 42 S. 10 ff.). 2.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht anerkennt der Beschuldigte, dass er vom Privatkläger 3 mehrere Geldbeträge von zusammengerechnet Fr. 62'000.– aus- bezahlt erhalten hat. Er bestreitet jedoch, in betrügerischer Absicht gehandelt o- der wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Im Weiteren stellt er sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den geborgten Geldsummen um Privatdarlehen gehandelt habe, über die er jederzeit habe frei verfügen können (Urk. 63 S. 10; Prot. II S. 15). - 20 - 2.2. Dem hält die appellierende Staatsanwaltschaft entgegen, dass sich der Be- schuldigte durch die Art und Weise seines Auftretens sehr wohl arglistig verhalten habe. So habe er sich zur Untermauerung seiner Lüge, wonach er vom Privatklä- ger 3 ein Darlehen benötige, um einen Autoimport aus Polen abzuwickeln, mit ei- ner Excel-Liste sowie mit Fotoaufnahmen und Folien der betreffenden Fahrzeuge beholfen. Ausserdem habe er die Absicht kundgetan, ein Unternehmen namens "Car ..." über das Treuhandbüro des Privatklägers gründen zu wollen, und dem Privatkläger überdies zugesichert, die importierten Autos über dessen Treuhand- firma versichern zu lassen. All dies zeige, dass sich der Beschuldigte zahlreicher Machenschaften bedient habe, um gegenüber dem Privatkläger zu verbergen, dass das geborgte Geld letztlich zu rein privaten Zwecken verbraucht werde. Dar- über hinaus habe der Beschuldigte mehrere Behauptungen aufgestellt, die für den Privatkläger gar nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen wären resp. deren Überprüfung für diesen nicht zumutbar gewesen wäre. Dazu gehöre die Beteuerung des Beschuldigten, dass er mit dem Geld einen Immobilienkauf in Nordmazedonien zu tätigen gedenke; ebenso die Aussagen, dass seine schwan- gere Frau im Koma liege und in ein Spital nach Genf verlegt werden müsse, dass seine drei Kinder krank seien oder dass seine Mutter in Nordmazedonien an Krebs verstorben sei und dort beerdigt worden sei (zum Ganzen: Urk. 74 S. 4; Urk. 87 S. 4 f.). 3.1. Wie beim Hauptvorwurf kam die Vorinstanz auch im hier zu beurteilenden Anklagepunkt zu Recht zum Schluss, dass mangels Arglist bzw. infolge Opfermit- verantwortung kein Betrug zum Nachteil des Privatklägers 3 angenommen wer- den könne (Urk. 72 S. 24 f.). So handelt es sich beim Privatkläger um einen erfah- renen Treuhänder, der eigenen Aussagen zufolge schon häufig Darlehen an Drittpersonen gewährt hat (Urk. ND 7 S. 6). Aufgrund der Akten ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung besonders schutzbedürftig gewesen wäre (s. dazu vorn Erw. III. A. 3.2.). Ebenso wenig lässt sich sagen, dass sich der Privatkläger in einem be- ruflichen Umfeld bewegt, wo ein Handschlag mehr Gewicht haben soll als ein Stück Papier, wie dies von der Staatsanwaltschaft ohne jeglichen Beleg behaup- tet wird (Urk. 87 S. 8). Vielmehr ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ge- - 21 - schäftstätigkeit über eine gewisse Erfahrung und Gewandtheit beim Abschluss von finanziellen Geschäften verfügt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts Nr. 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005, E. 6.4.3 betreffend Organpersonen von Gesellschaften, die im Finanzbereich tätig sind). 3.2. Gemäss seinen Aussagen übergab der Privatkläger sodann am
  25. Dezember 2016 dem Beschuldigten die erste Darlehenstranche über Fr. 8'000.– einzig gestützt darauf, dass dieser ihm sagte, er habe von der Kan- tonspolizei St. Gallen einen Auftrag erhalten und benötige in diesem Zusammen- hang viel Geld, um die betreffenden Fahrzeuge mit Folien zu beschriften (Urk. ND 4 S. 1). Die Gewährung eines Darlehens an eine Person, mit der man bis an- hin nie geschäftlich zu tun hatte und über deren Geschäftsaktivitäten man im Vo- raus keinerlei Erkundigungen eingeholt hat, muss als geradezu leichtfertig be- zeichnet werden. Dass eine Überprüfung der wahrheitswidrigen Angaben möglich gewesen wäre, räumt jedenfalls selbst der Privatkläger ein, gab er doch zu, dass er im Nachhinein bei der Polizeibehörde nachgefragt habe und man ihm dort be- schieden habe, es liege kein Auftragsverhältnis mit dem Beschuldigten vor (Urk. ND 7 S. 4). Die aufgetischten Lügen wären somit auch für den Privatkläger ohne weiteres durchschaubar gewesen. Laut Aussagen des Privatklägers kam es fer- ner bereits am 7. Dezember 2016 zu einer weiteren Darlehensgewährung über Fr. 15'000.– an den Beschuldigten (Urk. ND 4 S. 1 f.). Gemäss der dazugehörigen Quittung wäre der Betrag noch gleichentags zurückzuzahlen gewesen (Urk. ND 2.2), was aber nicht geschah. Ab diesem Zeitpunkt musste dem Privatkläger somit endgültig klar geworden sein, dass der Beschuldigte das erhaltene Geld nicht zurückzahlen konnte oder wollte. Obschon auch in der darauffolgenden Zeit nie irgendwelche Rückzahlungen erfolgten, übergab der Privatkläger dem Be- schuldigten resp. den von ihm beauftragten Drittpersonen zwischen dem
  26. Dezember 2016 und dem 25. April 2017 jedoch weitere vier Geldsummen, die sich zusammengerechnet nochmals auf zusätzlich Fr. 39'000.– beliefen (vgl. Urk. ND 2.3-2.6). Dafür, dass sich der Privatkläger hinreissen liess, dem Beschuldigten immer wieder Darlehen zu gewähren, obschon nach dem Gesagten aller Grund bestanden hätte, misstrauisch zu sein, trägt Ersterer folglich die überwiegende Eigenverantwortung. - 22 - 3.3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass unter Berücksichtigung des Aspekts der Opfermitverantwortung auch im Falle des Privatklägers 3 eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausser Be- tracht fällt. Wie im angefochtenen Entscheid ist der Beschuldigte mithin auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4.1. Mit überzeugender Begründung, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz ferner ausgeführt, dass bei Vertragsabschluss der Verwendungszweck der dem Beschuldigten gewährten Darlehen nicht vordergründig gewesen sein könne, zu- mal die diesbezüglichen Angaben des Privatklägers 3 jeweils sehr allgemein und wenig differenziert ausgefallen seien und dieser sich überdies widersprüchlich geäussert habe, indem er einerseits geschäftliche Zwecke für die Kreditvergabe angeführt habe, andererseits aber auch mehrfach betont habe, er habe dem Be- schuldigten persönlich helfen wollen. Entsprechend ist der Vorinstanz auch bei- zupflichten, wenn sie aufgrund des Untersuchungsergebnisses zum Schluss kommt, dass auf den einzelnen Darlehensquittungen vermutlich jeweils eher will- kürlich irgendein Verwendungszweck angegeben worden sei (vgl. zum Ganzen: Urk. 72 S. 25 ff.). Bei dieser Sachlage kann demnach nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger zur ständigen Werterhaltung hin- sichtlich des ausbezahlten Kapitals verpflichtet gewesen wäre, wie das zur Erfül- lung des auch in diesem Anklagepunkt eventualiter eingeklagten Veruntreu- ungstatbestands notwendig gewesen wäre (s. dazu vorn Erw. III. A. 5.1.). 4.2. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 3 am 20. August 2017 – d.h. rund 4 Monate nach der letzten Geldauszahlung – einen neuen Dar- lehensvertrag unterzeichneten. Dieser enthält zunächst neben der Auflistung aller sechs bisher gewährten Einzeldarlehen und der Angabe der daraus resultieren- den Summe von Fr. 62'000.– eine zusätzliche Position "Bereitstellungskosten und Zinsen" in Höhe von Fr. 25'000.–, was ein neues Total von Fr. 87'000.– ergibt. Sodann wurde darin eine vollständige Rückzahlung des genannten Betrags bis spätestens 5. September 2017 vereinbart (Urk. ND 2.8). Zu diesem Zeitpunkt war - 23 - dem Privatkläger bereits bewusst, dass er vom Beschuldigten angelogen worden war, da er im Mai 2017 bei ihm zuhause vorgesprochen und herausgefunden hat- te, dass dessen Behauptungen in Bezug auf kranke Familienangehörige allesamt falsch waren (Urk. ND 4 S. 3; Urk. ND 7 S. 3). Vielleicht aus diesem Grund wollte der Privatkläger daher seine bisherige Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten bereinigen, indem der neue Darlehensvertrag vom 20. August 2017 anstelle der gewährten Einzelkredite treten sollte. Entsprechend dürfte es sich dabei aus zivil- rechtlicher Sicht um eine Novation im Sinne von Art. 116 OR handeln, bei der un- ter Aufhebung der bisherigen Verpflichtungen ein neues und selbstständiges Schuldverhältnis begründet wird (BSK OR I-LOACKER, Art. 116 N 12 ff.). Bemer- kenswert ist dabei zum einen, dass der neue Darlehensvertrag auf Darlehensge- berseite nicht auf den Privatkläger persönlich lautete, sondern im Namen von dessen damaliger Firma L._____ GmbH abgeschlossen wurde. Unabhängig da- von, wem die novierte Darlehensforderung zustand, ist zum anderen jedoch ent- scheidend, dass als neuer Darlehenszweck handschriftlich explizit der Begriff "Privat Darlehen" eingefügt wurde. In dieser Formulierung kommt also unmissver- ständlich zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien allfällige frühere geschäftliche Verwendungszwecke aufgegeben haben und fortan einzig noch ein Darlehens- verhältnis zu privaten Zwecken führen wollten. Insofern ergibt sich daraus klar, dass der Beschuldigte nach Abschluss des neuen Darlehensvertrags frei über das geborgte Kapital verfügen konnte. Selbst wenn vorher eine Pflicht des Beschul- digten zur ständigen Werterhaltung bestanden hätte, wäre diese somit spätestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vertragsbeziehung am 20. August 2017 endgültig und vollständig dahingefallen. 4.3. In Würdigung aller aufgeführten Umstände bleibt deshalb auch in Bezug auf den Privatkläger 3 kein Raum für die Anwendung des Veruntreuungstatbestands. Demgemäss ist auch der erstinstanzlich ergangene Freispruch vom Eventualvor- wurf der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zu be- anstanden. - 24 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  27. In Anbetracht dessen, dass es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt und der Beschuldigte sowohl vom Haupt- wie auch vom Eventualanklagevorwurf frei- zusprechen ist, sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4) zu bestätigen. Zudem fällt die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz.
  28. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 4'625.95 (Urk. 86). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Indessen ist der eingesetzte Betrag für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung leicht nach unten zu korrigieren. Im Ergeb- nis ist der amtliche Verteidiger daher mit einem Honorar von Fr. 4'600.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Ausgangsgemäss sind dabei auch diese zweitinstanzli- chen Verteidigerkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
  29. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 14. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 5 (keine Umtriebsentschädigung für den Be- schuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.
  30. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird hinsicht- lich des Zivilpunkts nicht eingetreten.
  31. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  32. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 25 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  33. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
  34. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 4) wird bestätigt.
  35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung.
  36. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  37. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − den Privatkläger B._____; − den Privatkläger C._____; − den Privatkläger D._____; Eine begründete Urteilsausfertigung – nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; - 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 73.
  38. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190358-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichts- schreiber MLaw Baur Urteil vom 20. November 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Pajarola, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfachen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

14. März 2019 (DG180268)

- 2 - Anklage: (Urk. 42) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2018 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72)

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilklagen der Privatkläger B._____, C._____ sowie D._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 10'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. [Mitteilung]

7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 87) " 1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 5.10.2018 des mehrfachen (versuchten) Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen (als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23.8.2018).

3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

- 3 -

4. Der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen, mit Ausschreibung im SIS.

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern folgende Rückzahlungen zu leisten:

– CHF 117'000 zzgl. Zins zu 5 % an den Geschädigten B._____, unter solidarischer Haftbarkeit mit E._____ im Umfang von CHF 55'000

– CHF 37'000 an den Geschädigten C._____

– CHF 62'000 an den Geschädigten D._____

6. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Kosten zu verurteilen."

b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 88) " 1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2019 vollumfäng- lich zu bestätigten;

2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung sei gemäss separat eingereichter Kos- tennote vom Staat zu entschädigen." _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der

7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden (Urk. 72 S. 5). Mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 14. März 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von den Anklagevorwürfen des mehrfachen, teil- weise versuchten Betrugs bzw. eventualiter der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung frei. Des Weiteren wurden die Zivilklagen der Privatklägerschaft auf

- 4 - den Zivilweg verwiesen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 72 S. 29 f.).

2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 37) meldete die Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 15. März 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 67). Nach Erhalt des begründe- ten Urteils reichte die Staatsanwaltschaft am 2. August 2019 fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 74).

3. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2019 wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 75). Mit Eingabe vom 26. August 2019 er- klärte die Verteidigung, dass der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung ver- zichte (Urk. 77). Von den Privatklägern liess sich niemand vernehmen.

4. Am 24. April 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 20. November 2020 vorgeladen (Urk. 79). Mit Eingabe vom 3. November 2020 stellte die Vertei- digung den Antrag, es seien die Strafregisterauszüge betreffend die mutmassli- chen Tatbeteiligten F._____ sowie G._____ beizuziehen (Urk. 82). Dieser Be- weisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 abgewiesen (Urk. 84).

5. Die heutige Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Vertreters der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt. (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2).

- 5 - 1.2. Im Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft in erster Linie die anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs. Darüber hinaus zielt ihre Berufung auf die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die Anordnung einer 5-jährigen Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengen-Informationssystem (SIS) ab. Schliesslich verlangt sie, dass der Beschuldigte zur Schadenersatzzahlung an die Privatkläger verpflichtet wird und dass ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden (Urk. 74 S. 7). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil demge- mäss hinsichtlich Dispositivziffer 3 betreffend Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sowie hinsichtlich Dispositivziffer 5, mit der von der Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung an den Beschuldigten abgesehen wurde. Diesbezüglich ist daher vor- ab mittels Beschluss festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in Rechts- kraft erwachsen ist. 1.3. Hinsichtlich der Verweisung der Adhäsionsklagen der Privatkläger auf den Zivilweg gemäss Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils ist sodann festzu- halten, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft als nicht beschwert gilt und daher nicht legitimiert ist, den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt anzufechten (SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, Art. 381 N 2). Demgemäss ist diesbezüglich auf ihre Berufung nicht ein- zutreten.

2. Wie nachstehend noch eingehend aufzuzeigen sein wird, ist der vorinstanz- lich ergangene Freispruch zu bestätigen. Angesichts dessen erübrigen sich weite- re Erörterungen zum genannten Beweisantrag der Verteidigung, der im Vorfeld der Berufungsverhandlung bereits abgewiesen wurde (s. vorn Erw. I 4.). Davon abgesehen wurden von keiner Seite weitere Beweisanträge gestellt. Die Strafsa- che erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni

- 6 - 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Hauptdossier

1. Im Hauptpunkt wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1 (HD) grob zu- sammengefasst vorgeworfen, dass er sich am 7. Februar 2017 gegenüber B._____ (Privatkläger 1) wahrheitswidrig als Bruder von F._____ ausgegeben ha- be, der zuvor vom Privatkläger mit der Eintreibung von Schulden beauftragt wor- den sei. Zudem habe der Beschuldigte wahrheitswidrig behauptet, dass F._____ verhaftet worden sei und dass er Geld (Fr. 47'000.–) für eine Kaution und einen Anwalt benötige. Bei Bezahlung würde er dem Privatkläger 1 das Geld ein- schliesslich des einzutreibenden Forderungsbetrags, d.h. zusammengerechnet Fr. 297'000.–, zurückerstatten. Nach Erhalt der Fr. 47'000.–, von denen ein Teil aus dem Vermögen von C._____ (Bruder des Privatklägers 1 und Privatkläger 2) stamme, am 15. Februar 2017 habe der Beschuldigte mit wiederum wahrheitswid- rigen Behauptungen zusätzliche Geldbeträge vom Privatkläger 1 gefordert und deren Rückzahlung in Aussicht gestellt. Auf diese Weise sei es dem Beschuldig- ten gelungen, am 17. Februar 2017 weitere Fr. 50'000.– und am 20. Februar 2017 nochmals Fr. 55'000.– erhältlich zu machen. In der Folge hätten der Beschuldigte oder von ihm beauftragte Drittpersonen bis zum 5. April 2017 versucht, den Pri- vatkläger 1 erneut zu Geldübergaben zu bewegen, wobei diese Versuche ausser einer Auszahlung von Fr. 2'000.– am 8. März 2017 an einen unbekannt gebliebe- nen "H._____" gescheitert seien, weil der Privatkläger über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe. Insgesamt habe sich der Beschuldigte so Vermögenswerte in Höhe von insgesamt Fr. 154'000.– zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 erschli- chen (Urk. 42 S. 2 ff.). 2.1. Zum Hauptanklagepunkt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte nicht geständig sei. Vielmehr habe er in Abrede gestellt, die Privatkläger 1 und 2 überhaupt zu kennen und sich jemals auf ihrem landwirtschaftlichen Hof in Ap-

- 7 - penzell aufgehalten zu haben (Urk. 72 S. 11). Selbst wenn man jedoch vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift ausginge – so die Vorinstanz weiter –, müsse der Beschuldigte vom Betrugsvorwurf aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden, da das eingeklagte Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Arglist bzw. der Opfermitverantwortung als nicht tatbestandsmässig einzustufen sei (Urk. 72 S. 14 ff.). 2.2. Demgegenüber vertritt die appellierende Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt habe und den Privatklägern keine Op- fermitverantwortung angelastet werden könne. So habe sich der Beschuldigte be- sonders aufwändiger Machenschaften bedient, um gegenüber den Privatklägern 1 und 2 vorzutäuschen, dass er vermögend sei; dies indem er in sehr kostspieligen Fahrzeugen auf den Hof der Privatkläger vorgefahren sei oder indem er Drittper- sonen damit beauftragt habe, sich beim Privatkläger 1 zu melden, um die Be- hauptung zu untermauern, dass er Dutzende Angestellte beschäftige, bzw. um ihm den fingierten Kontoauszug einer liechtensteinischen Bank vorzulegen. Um seinen Vorbringen erhöhte Glaubwürdigkeit zu verleihen, habe der Beschuldigte ferner seinen Cousin E._____ gegenüber den Privatklägern als Anwalt "I._____" ausgegeben. Ferner habe der Beschuldigte darauf vertrauen können, dass die Privatkläger seine Angaben nicht hinterfragen würden, da er sich wahrheitswidrig als Bruder von F._____ bezeichnet habe, der zum Privatkläger 1 zuvor ein Ver- trauensverhältnis aufgebaut habe, und weil er selber durch seine überzeugende Erscheinung sich das Vertrauen der Privatkläger erschlichen habe, indem er de- ren finanzielle Unerfahrenheit als Landwirte mit nur wenig Kontakt zur Aussenwelt gezielt ausgenützt habe. Darüber hinaus habe der Beschuldigte eine Vielzahl sei- ner Behauptungen im Hinblick darauf getätigt, dass deren Wahrheitsgehalt für die Privatkläger nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen wäre; dies zumal der Beschuldigte häufig nur vage und unpräzise Angaben gemacht habe, die kaum einer Überprüfung zugänglich gewesen seien, und die Privatkläger mit wiederholten persönlichen Vorsprachen auf deren Hof und ständigen Telefonan- rufen, auch von Drittpersonen, stark unter Zeitdruck gesetzt worden seien. Über- dies habe sich der Beschuldigte damit beholfen, dass bei einigen seiner Vorbrin- gen – namentlich der Behauptung, dass sich F._____ im Gefängnis befinde oder

- 8 - dass die eigene Mutter schwerverletzt in einem liechtensteinischen Spital liege – eine Überprüfung durch die Privatkläger schlicht nicht durchführbar gewesen wä- re. Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatkläger teilweise auch bewusst davon abgehalten, Nachforschungen überhaupt in Betracht zu ziehen, etwa als sein Cousin E._____, der sich als Anwalt ausgegeben habe, vorgespiegelt habe, sein Büro befinde sich gerade im Umzug, weshalb die bisherige Telefonnummer nicht mehr gültig sei (zum Ganzen: Urk. 74 S. 2 ff.). 2.3. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass angesichts der Bestreitungen des Be- schuldigten in tatsächlicher Hinsicht vorab der Sachverhalt zu ermitteln wäre. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend jedoch selbst für den Fall, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss erstellen liesse, der erstinstanzlich ergange- ne Freispruch aus rechtlichen Gründen zu bestätigen. Analog zum Vorgehen der Vorinstanz wird daher auch im Rahmen des vorliegenden Entscheids so verfah- ren, dass der rechtlichen Würdigung im Sinne einer Hypothese jener Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der in der Anklageschrift umschrieben ist. 3.1. Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 3.2. Der Betrugstatbestand fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täu- schende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Die Abgrenzung des legitimen Handelns von der strafrechtlich relevanten Täuschung geschieht einerseits durch das Erfordernis der Arglist. Wie die Vorin- stanz diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, ist diese gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn de- ren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde

- 9 - (Urk. 72 S. 14). Andererseits erfolgt die Eingrenzung der Strafbarkeit über die Be- rücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Betrugsopfers. In diesem Sinn hat das Bundesgericht erkannt, dass bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist ge- geben sei, auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist, und zwar für alle Tatvarianten der Arglist. Praxisgemäss ist die Anwendbarkeit des Betrugstatbestands demnach zu verneinen, wenn das Opfer leichtfertig die "grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen" missachtet, die es angesichts der kon- kreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse hätte beachten müssen (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 m.w.H.; BGE 128 IV 18 E. 1a; BGE 126 IV 165 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020, E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.1). Dabei richtet sich das Mass der vom Opfer zu erwartenden Aufmerksamkeit nach einem indivi- duellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage be- finden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftser- fahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts Nr. 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 3.5). 4.1. Ausgangspunkt bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung bilden mithin stets die persönlichen Verhältnisse beim Getäuschten. Vorliegend handelt es sich bei den Privatklägern 1 und 2 zwar um Personen mit Jahrgang 1944 bzw. 1948, die sich also im fortgeschrittenen Alter befinden. Mit der Vorinstanz bestehen je- doch in den Akten keine Anzeichen dafür, dass sie aufgrund ihres Alters allein nicht in der Lage wären, sich gegen die eingeklagten betrügerischen Machen- schaften zu wehren. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Privatkläger entgegen ihrer Darstellung durch die Anklage nicht einfach abgeschottet auf ihrem abgelegenen Hof in Appenzell leben, sondern durchaus Kontakte zur Aussenwelt pflegen und in gewissem Umfang auch aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen (Urk. 72 S. 21 f.). Daran ändert auch der von der Staatsanwaltschaft angeführte Umstand nichts, dass es den Privatklägern anläss-

- 10 - lich ihres untersuchungsrichterlichen Einvernahmetermins offenbar ausserordent- lich schwer gefallen ist, sich in der Stadt Zürich zurechtzufinden und die Route vom Hauptbahnhof zum Amtssitz der Strafverfolgungsbehörde ohne detaillierte Wegbeschreibung zu bewältigen (Urk. 74 S. 6). Mit anderen Worten gelingt es der Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren nicht, den rechtsgenügenden Beweis dafür zu erbringen, dass die Privatkläger von ihrer persönlichen Veranla- gung her als besonders schützenswerte Opfer einzustufen wären, die gegenüber dem Beschuldigten von vornherein intellektuell oder psychisch schwächer, be- drängt, sozial unterlegen oder notleidend sind. Im Übrigen kann der Staatsanwalt- schaft auch insofern nicht beigepflichtet werden, als dass man bei den Privatklä- gern von ihrem Umfeld her generell eher erwarten könne, dass sie die Angaben ihres Geschäftspartners weniger überprüfen würden, da im landwirtschaftlichen Bereich der Geschäftsabschluss regelmässig noch per Handschlag besiegelt werde (Urk. 87 S. 3). 4.2. Nun bleibt der strafrechtliche Schutz beim Betrugstatbestand in der Regel nicht aus, nur weil ein vernünftig handelndes, durchschnittlich begabtes und auf- merksames Opfer die Täuschung ohne weiteres durchschaut hätte. Vielmehr können selbst geschäftlich unerfahrene, vertrauensselige und von der Aussicht auf finanziellen Gewinn motivierte Personen darauf vertrauen, dass sie nicht von skrupellosen Geschäftsmachern straflos hereingelegt werden (Urteil des Bundes- gerichts Nr. 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 1.2). Vorliegend geht indes- sen auch die Anklage davon aus, dass die Täuschungshandlungen des Beschul- digten in engem Zusammenhang stehen mit dem vorausgegangen Kontakt zwi- schen dem Privatkläger 1 und F._____. Folgerichtig ist im hier zu beurteilenden Fall ein besonderes Augenmerk auf die Vorgeschichte zu legen, kommt doch bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung auch einer allfälligen vordeliktischen Beziehung zwischen der Täterschaft und dem Getäuschten eine grosse Bedeu- tung zu (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts Nr. 6P.140/2001 vom 29. November 2001, E. 3d betreffend den Fall eines Versicherungsbetrugs). Demnach geht aus den Akten hervor, dass der Privatkläger 1 durch Vermittlung seines Bekannten J._____ bereits ca. ab dem Jahr 2007 wiederholt namhafte Vermögenssummen in risikoreiche Anlagegeschäfte investierte, welche sich letztlich als verlustbringend

- 11 - erwiesen (Urk. HD 0.1 S. 5 f.). Dazu gehört auch das in der Anklageschrift ge- nannte Darlehen vom 1. April 2013 über Fr. 230'000.– an K._____, das zum Zwe- cke der Investition in hochrentable Aktien-Forex- bzw. PP-Programm-Geschäfte abgeschlossen wurde (Urk. HD 3 Blatt 21), jedoch für den Privatkläger 1 mit ei- nem Totalverlust endete (Urk. HD 7 S. 4 ff.). Aktenkundig ist auch, dass in dieser Sache später ein Strafverfahren gegen K._____ lief, weil dieser das Geld verab- redungswidrig zur Tilgung eigener Schulden verwendet hatte. Im Verlauf dieser Strafuntersuchung wurde der Privatkläger 1 am 10. März 2016 von den Zuger Strafverfolgungsbehörden als Geschädigter einvernommen (Urk. HD 12). Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt musste dieser also realisiert haben, dass die Kontakte, welche ihm von J._____ vermittelt wurden, kaum einen seriösen Hintergrund auf- weisen. Umso mehr wäre zu erwarten, dass der Privatkläger 1 erhöhte Vorsicht walten lässt, wenn ihm von dieser Person ein weiterer Kontakt in Zusammenhang mit der Besorgung von finanziellen Angelegenheiten empfohlen wird. Aus uner- klärlichen Gründen ging der Privatkläger 1 stattdessen jedoch vorbehaltslos da- rauf ein, als J._____ ihm im Frühjahr 2016 vorschlug, mit dem Inkasso des Darle- hensbetrags, welches ihm K._____ zurückzahlen musste, F._____ zu beauftra- gen, den er (J._____) als Geldeintreiber kenne (Urk. HD 7 S. 6 f.). Bereits auf- grund dieser Umstände bleibt völlig unerfindlich, weshalb der Privatkläger 1 auf die Empfehlung von J._____ einging und in der Folge von sich aus und ohne Not mit F._____ Kontakt aufnahm (Urk. HD 7 S. 8). 4.3. Auch in Bezug auf die anschliessende Geschäftsbeziehung mit F._____ of- fenbart sich sodann ein höchst leichtfertiges Verhalten auf Seiten des Privatklä- gers 1. Zwar entwickelte sich der Inkassoauftrag zu Beginn noch durchaus in von aussen betrachtet nachvollziehbaren Bahnen, zumindest soweit sich dies in An- betracht der Mitarbeit mit einer zwielichtigen Figur wie dem aktiven Hells Angels- Mitglied F._____ sagen lässt. Jedenfalls versprach dieser dem Privatkläger 1, das Geld, das ihm K._____ schuldete, einzutreiben, und im Gegenzug leistete der Pri- vatkläger eine Anzahlung von Fr. 20'000.– und zedierte F._____ seine Forderung gegenüber K._____ (Urk. HD 7 S. 8; vgl. dazu auch Urk. HD 3 Blatt 10). Ange- sichts des furchteinflössenden Erscheinungsbilds von F._____ (vgl. Urk. HD 0.1 S. 36) konnte des Weiteren auch nicht überraschen, dass der Privatkläger 1 kurze

- 12 - Zeit später vom Anwalt von K._____ eine Abmahnung erhielt, da dieser von F._____ bedroht worden war (Urk. HD 3 Blatt 14 f.). Überhaupt nicht mehr mit dem ursprünglichen Inkasso-mandat vereinbar war hingegen, dass sich der Pri- vatkläger 1 mutmasslich im Oktober 2016 von F._____ dazu überreden liess, ihm eine Summe von Fr. 10'000.– zu überlassen, um sie in inhaltlich nicht näher um- schriebene Anlagegeschäfte zu investieren, die eine monatliche Rendite von 33 % abwerfen sollen. Kommt hinzu, dass sich F._____ mutmasslich im Dezem- ber 2016 weitere Fr. 10'000.– in bar vom Privatkläger 1 auszahlen liess mit der Zusage, diesem das Kapital samt Gewinnanteil von Fr. 2'000.– innerhalb der nächsten 10 Tage zurückzuzahlen, wobei es diesmal angeblich darum ging, dass F._____ das Geld für eine Kaution wegen einer früheren "Geschichte" benötige (vgl. Urk. HD 7 S. 8 f.). Wiederum entbehrt das Verhalten des Privatklägers 1 je- der rationalen Erklärung. Nachdem seine Aussagen in diesem Punkt jedoch aus- gesprochen vage ausfielen, bleibt letztlich im Dunkeln, was den Privatkläger 1 da- zu gebracht hat, F._____ ausserhalb des eigentlichen Inkassomandats erhebliche Geldsummen auszuleihen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen jedenfalls keine Rede davon sein, dass zwischen F._____ und dem Privatkläger 1 ein besonderes (persönliches oder geschäftli- ches) Vertrauensverhältnis bestanden hätte, bei dem von den Geschäftspartnern ein geringeres Mass an Vorsicht verlangt werden darf. Vielmehr ist anzunehmen, dass selbst ein allenfalls aufgebautes Vertrauensverhältnis zerstört gewesen wä- re, nachdem F._____ das geborgte Kapital entgegen seiner Zusicherung nicht fristgemäss dem Privatkläger 1 zurückbezahlt hatte. 4.4. Die Beurteilung des Arglistmerkmals erscheint in einem anderen Licht, wenn der Getäuschte aufgrund der gemachten Erfahrungen bei den bereits getätigten Vermögensdispositionen hätte erkennen müssen, dass ein hohes Verlustrisiko besteht. Gerade bei mehrfachen Vermögensverfügungen des Getäuschten sind das Eventualwissen und die Möglichkeit eines hohen Verlustrisikos und die Ent- scheidung für die Hinnahme dieser Risiken deshalb von massgeblicher Bedeu- tung (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6S.124/2002 vom 26. November 2002, E. 3 betreffend einen Fall von Darlehensbetrug, bei dem nur in Bezug auf das erste Darlehen ein Vertrauensverhältnis bestand, das der Täter arglistig ausnützte).

- 13 - Nach dem Gesagten war es vorliegend so, dass der Privatkläger 1 bei Investitio- nen in Anlagevehikel, die ihm von J._____ empfohlen worden waren, schon in der Vergangenheit massive finanzielle Verluste erlitten hatte, wobei ihm spätestens im Frühjahr 2016 aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens gegen K._____ auf- gegangen sein musste, dass er dabei wahrscheinlich Opfer einer Straftat gewor- den war. Dennoch liess sich der Privatkläger 1 kurz darauf auf F._____ ein, der ihm von ebendiesem J._____ vermittelt worden war, und gewährte ihm im Zuge eines anfänglich reinen Inkassoauftrags mehrere Darlehen über insgesamt Fr. 30'000.–, um diese in angeblich gewinnbringende Geschäfte anzulegen oder um die Leistung einer Kaution zu finanzieren, wobei sich auch in diesem Fall F._____ nicht an die Abmachungen hielt, sodass aus Sicht des Privatklägers auch aus diesen Investitionen mehrheitlich Verluste resultierten. Wie erörtert be- stand also kein Grund für den Privatkläger 1, weiterhin auf F._____ zu setzen, wobei dasselbe selbstredend auch für jede andere Person aus dessen Umfeld gelten muss. Dennoch scheint der Privatkläger 1 die bisherigen Verluste erstaun- licherweise ohne irgendwelche Reaktion hingenommen zu haben und übergab dem Beschuldigten einzig aufgrund der Behauptung, dass dieser der Bruder von F._____ sei und dass er Geld benötige, weil F._____ in Haft sei und eine Kaution sowie der Anwalt zu bezahlen seien, am 15. Februar 2017 eine Summe von Fr. 47'000.– (Urk. HD 32.3 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellen die eingeklagten Falschaussagen des Beschuldigten – selbst unter Be- rücksichtigung seines selbstsicheren Auftretens und seiner charismatischen Art – kein Lügengebäude dar, das geeignet gewesen wäre, auch ein kritisches Opfer in die Irre zu führen (Urk. 72 S. 17 f.). Vielmehr handelte der Privatkläger 1 – letztlich auch stellvertretend für seinen Bruder, den Privatkläger 2 – im Wissen darum, dass die Angaben des Beschuldigten völlig ungeprüft waren. Insofern zeugt das Verhalten der Privatkläger von einer geradezu erschreckenden Naivität. Dabei kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Rede davon sein, dass das vorliegend eingeklagte Verhalten mit dem Vorgehen beim sog. "En- keltrick-Betrug" oder beim sog. "Falscher Polizist-Betrug" vergleichbar wäre (Urk. 87 S. 5; Prot. II S. 19 f.). Denn im Unterschied zu den soeben genannten Betrugsmaschen geht es beim hier zu beurteilenden Vorgehen gerade nicht da-

- 14 - rum, dass die Täterschaft eine enge emotionale Vertrauensbindung zum Ge- täuschten aufgebaut hat, wie dies durch das Vorspiegeln eines Verwandtschafts- verhältnisses zum Opfer selbst geschieht, oder dass die Täterschaft unter An- wendung professioneller und raffinierter technischer Täuschungsmanöver beim Getäuschten den Eindruck hinterlassen hat, er habe es mit der Polizei zu tun, womit die besonders hohe Autorität, welche diese Behörde weithin geniesst, ge- zielt ausgenützt wird. Bereits hinsichtlich der ersten Zahlung an den Beschuldig- ten überwiegt daher die Opfermitverantwortung auf Seiten der Privatkläger, was zur Folge hat, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist als nicht gegeben zu er- achten ist. 4.5. Was sodann die nachfolgende Geldübergabe von Fr. 50'000.– am

17. Februar 2017 anbelangt, so ist zwar der Staatsanwaltschaft zu konzedieren, dass der Privatkläger 1 damit insofern unter Druck gesetzt wurde, als die erneute Geldforderung zeitlich unmittelbar nach der ersten Übergabe und unter dem Vor- wand erfolgte, die geleistete Kaution für F._____ reiche nicht aus und dieser be- finde sich immer noch im Gefängnis (Urk. 74 S. 4). Wie soeben erwogen, hätte der Privatkläger 1 allerdings im Umgang mit dem Beschuldigten von Anfang an eine höhere Vorsicht walten lassen müssen. Auch hinsichtlich der zweiten Geld- übergabe geht es daher nicht an, dass der Privatkläger 1 einfach gestützt auf die aufgeführten Angaben des Beschuldigten das zusätzlich verlangte Geld auszahlt. Dabei ist im Übrigen unerheblich, ob die Falschaussagen für den Privatkläger 1 letztlich überhaupt überprüfbar waren oder nicht. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass sich der Privatkläger 1 unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung anlasten muss, in selbstverschuldeter Grobfahrlässigkeit gehandelt zu haben, wenn er angesichts der dargelegten Vorgeschichte die Behauptungen des Be- schuldigten als wahr hinnahm, ohne über den geringsten Beleg hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu verfügen. Entsprechend konnte die an sich harmlose Täuschung des Beschuldigten, welche zur Geldübergabe vom 17. Februar 2017 führte, nur dank des überwiegenden Selbstverschuldens des Privatklägers 1 gelingen. Auch in diesem Fall entfällt deshalb die Tatbestandsmässigkeit.

- 15 - 4.6. Nicht anders verhält es sich mit der dritten Geldübergabe von Fr. 55'000.– am 20. Februar 2017. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte nach den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 im Vorfeld dieser Übergabe mit einem Ferrari oder einem vergleichbaren Sportwagen auf den privatklägerischen Hof vorfuhr und dass der Beschuldigte damals in Begleitung einer Person war, die sich als Rechtsanwalt "I._____" ausgegeben hat, von der sich aber gemäss Anklage im Nachhinein herausgestellt haben soll, dass es ein Cousin des Beschuldigten na- mens E._____ war (Urk. HD 32.3 S. 6; Urk. HD 32.4 S. 6 f.). Dabei spiegelte die- se Person den Privatklägern vor, dass man ihr Fr. 100'000.– übergeben müsse, ansonsten sie ins Gefängnis kämen, weil sie F._____ mit der Schuldeneintreibung bei K._____ beauftragt hätten und F._____ nun gegenüber K._____ handgreiflich geworden sei (Urk. HD 7 S. 8 f.). Ausserdem hätten die Privatkläger das Darlehen an K._____ seinerzeit mit Schwarzgeld ausbezahlt (Urk. HD 32.3 S. 6). Diesbe- züglich ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 ausge- sagt hat, dass er nicht allzu viel Vertrauen in den angeblichen Anwalt gehabt habe (Urk. HD 32.3 S. 11). Und zum anderen hat der Privatkläger 1 sowohl zugegeben, dass er die Geschichte mit den Tätlichkeiten von F._____ für frei erfunden gehal- ten habe wie auch dass er gewusst habe, dass das Darlehen an K._____ nicht mit Schwarzgeld ausbezahlt worden sei (Urk. HD 7 S. 8 f.; Urk. HD 32.3 S. 11). Es erscheint daher als fraglich, ob der Beizug eines fingierten Anwalts im vorlie- genden Fall überhaupt eine relevante Täuschung des Privatklägers 1 bewirkte. Zudem zeigen dessen Aussagen, dass der Privatkläger durchaus in der Lage war, gewisse Lügen zu durchschauen, die man ihm auftischte. So oder anders hat der Privatkläger 1 darüber hinaus ausgeführt, dass der Beschuldigte ihm eine Rück- erstattung der erhaltenen Beträge innerhalb von 3 Tagen zugesichert habe (Urk. HD 32.3 S. 5 f.). Demgemäss befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der dritten Übergabe bereits in Verzug mit der Rückzahlung der ersten beiden Darle- hen, was den Privatkläger 1 erst recht zu erhöhter Vorsicht hätte mahnen müs- sen. Indem der Privatkläger trotz dieser Sachlage blindlings weitere Fr. 55'000.– auszahlte, missachtete er mithin einmal mehr die elementarsten Vorsichtsmass- nahmen. Auch in diesem Fall führt somit die Beurteilung der Opfermitverantwor- tung dazu, dass das Verhalten des Beschuldigten straflos bleibt.

- 16 - 4.7. Hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens, welches Gegenstand der Ankla- geschrift bildet, ist schliesslich anzumerken, dass es dabei im Wesentlichen da- rum geht, wie der Beschuldigte im Anschluss an die ersten drei Geldübergaben weitere Versuche unternahm, um in betrügerischer Absicht zusätzliches Geld von der Privatklägerschaft erhältlich zu machen (vgl. Urk. 42 S. 7 ff.). Ein Betrugsver- such liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auch auf ein objektiv arglistiges Verhalten erstreckt. Gefordert wird namentlich, dass die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Op- fer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als unbezwingbar er- scheint (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, Art. 146 N 31 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist der Staatsanwaltschaft zweifellos zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Intensität der Täuschungshandlungen in diesem letzten Ab- schnitt des Deliktszeitraums drastisch zugenommen habe (Urk. 74 S. 5 f.; Urk. 87 S. 2 f.). So schilderte der Privatkläger 1, wie er ab dem 20. Februar 2017 nicht nur vom Beschuldigten selbst, sondern auch von mehreren anderen Personen aus seinem Umfeld mit zunehmender Häufigkeit telefonisch kontaktiert oder auf sei- nem landwirtschaftlichen Hof persönlich aufgesucht worden sei. Zudem habe man ihm wiederholt Hoffnungen gemacht, dass die Rückzahlung seines Geldes nun- mehr unmittelbar bevorstehe, wobei man es offenbar darauf abgesehen habe, ihm den Eindruck zu vermitteln, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfolg- reichen und vermögenden Geschäftsmann handelt. Um ihn in Sicherheit zu wie- gen, habe man überdies mehrere Schriftstücke aufgesetzt, welche seine Forde- rungen gegenüber dem Beschuldigten verbriefen sollten. Gleichzeitig seien ihm immer wieder neue Versionen präsentiert worden, weshalb die Auszahlung des ihm zustehenden Betrags gerade jetzt nicht erfolgen könne, z.B. weil das Auto, in dem das Geld transportiert werde, bei der Einreise in der Schweiz am Zollüber- gang sichergestellt worden sei, weil die Mutter des Beschuldigten nach einem schweren Verkehrsunfall im Spital liege oder weil der Beschuldigte selber in Basel im Gefängnis sitze (zum Ganzen: Urk. HD 7 S. 9 f.; Urk. HD 32.3 S. 7 ff.). Auf der anderen Seite darf vorliegend nicht unbeachtet bleiben, dass der Privatkläger 1 am Tag nach der dritten Geldübergabe, d.h. am 21. Februar 2017, von sich aus bei der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden Strafanzeige gegen den Beschul-

- 17 - digten erstattet hat (vgl. Urk. HD 0.1 S. 10). Aktenmässig belegt ist sodann, dass es nach der Anzeigeerstattung zu einem regen telefonischen Austausch zwischen dem Privatkläger 1 und der Polizei kam, bei dem er die Polizeibeamten jeweils laufend über die Kontakte seitens des Beschuldigten und seines Umfelds unter- richtete (Urk. HD 6). Schon aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass der Privatkläger 1 in dieser letzten Zeitspanne nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegen die inkriminierten Täuschungshandlungen wirksam zur Wehr zu set- zen. Entsprechend scheiterten denn auch die meisten Versuche, ihn zu weiteren Geldübergaben zu bewegen. Umso unverständlicher ist es dann aber, dass der Privatkläger 1 am 8. März 2017 einer unbekannt gebliebenen Person, die sich "H._____" genannt hat, die Summe von Fr. 2'000.– übergab, weil ihm dieser sinn- gemäss vorgespiegelt hatte, der Beschuldigte werde nur dann einen Kredit bei der Credit Suisse erhalten und ihm das geschuldete Geld zurückzahlen, wenn er der Bank eine Vorauszahlung in dieser Höhe leiste (Urk. HD 32.3 S. 9). Dies zeigt, dass selbst die Einschaltung der Polizei den Privatkläger nicht davon abhal- ten konnte, sich leichtfertig über die gebotenen Vorsichtsregeln hinwegzusetzen. Insgesamt betrachtet ist demgemäss auch in Bezug auf das Tatgeschehen nach dem 20. Februar 2017 das Vorliegen einer tatbestandsausschliessenden Opfer- mitverantwortung zu bejahen. 4.8. Zusammengefasst muss demnach festgehalten werden, dass der eingeklag- te Vorhalt durchaus Elemente enthält, die darauf hinweisen, dass es der Täter- schaft darum ging, mit zahlreichen Lügen die Privatkläger 1 und 2 dazu zu über- reden, ihr immer wieder hohe Geldsummen zu übergeben. Gleichwohl ist zu be- tonen, dass weder besonders aufwändige Inszenierungen noch allzu raffinierte Täuschungsmechanismen zu Hilfe genommen werden mussten, um ans Geld der Privatklägerschaft zu gelangen. Vielmehr hätte der Privatkläger 1 – stellvertretend auch für den Privatkläger 2 – angesichts der Vorgeschichte und der Umstände, wie der Kontakt zum Beschuldigten angebahnt wurde, von Beginn an erhöhte Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen verhielt dieser sich jedoch in jeder Phase des Tatgeschehens höchst fahrlässig und liess auch die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen ausser Acht. Selbst wenn sich dem Beschuldigten vollum- fänglich nachweisen liesse, dass er sich anklagegemäss verhalten hat, liegt dem-

- 18 - nach auf Seiten der Privatkläger eine überwiegende Opfermitverantwortung vor, die dazu führt, dass die Tatbestandsmässigkeit insgesamt verneint werden muss. Der vorinstanzlich ergangene Freispruch hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist mithin zu bestätigen. 5.1. Im Sinne eines Eventualstandpunkts würdigt die Anklageschrift das Verhal- ten des Beschuldigten sodann als mehrfache, teilweise versuchte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 42 S. 12). Grundsätzlich gilt eine Sache als anvertraut, die je- mand mit der Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden (BGE 143 IV 297 E. 1.3; BGE 133 IV 21 E. 6.2). Vom Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden sodann jene Fälle erfasst, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Dies trifft zu, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 120 IV 117 E. 2e). Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwen- dungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhal- tung in der Regel zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen folglich nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Entsprechend fällt die Annahme einer Veruntreuung ausser Betracht (BGE 124 IV 9 E. 1a). Vielmehr ist die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldes auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen aus- drücklich für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1a; BGE 120 IV 117 E. 2f). 5.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 – teilweise auch stellvertretend für den Privatkläger 2 – dem Beschuldigten das Geld überlassen hat, damit dieser die Kaution für den angeb-

- 19 - lich inhaftierten Inkassobeauftragten F._____ leisten könne. Auch wenn sich der Privatkläger 1 davon offenbar erhoffte, dass sich auf diese Weise der fehlinves- tierte Betrag bei K._____ wieder beschaffen liesse, war ihm also bewusst, dass das ausbezahlte Geld letztlich von den Empfängern anderweitig verbraucht wür- de. Damit fehlt es offensichtlich hinsichtlich der übergebenen Geldbeträge an der Vereinbarung einer ständigen Werterhaltungspflicht, weshalb der eventualiter ein- geklagte Veruntreuungstatbestand nicht zur Anwendung gelangen kann. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid demgemäss zu bestätigen (Urk. 72 S. 23). B. Nebendossier

1. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 2 (ND) im We- sentlichen zur Last gelegt, gegenüber D._____ (Privatkläger 3) vorgespiegelt zu haben, dass er für einen Immobilienkauf, für Autoimporte/-transporte, für Autobe- schriftungen sowie für seine schwangere Frau, die im Spital in Genf in Koma lie- ge, Geld benötige. In der irrigen Vorstellung, dass es sich bei ihm um einen er- folgreichen Geschäftsmann handle, der seinen Rückzahlungspflichten vertrags- gemäss nachkommen werde, habe der Privatkläger dem Beschuldigten deshalb in der Zeit vom 5. Dezember 2016 bis 25. April 2017 in mehreren Tranchen ein Darlehen über eine Gesamtsumme von Fr. 62'000.– gewährt. Dadurch, dass der Beschuldigte weder fähig noch in der Lage gewesen sei, die empfangenen Geld- beträge zurückzuzahlen, sei dem Privatkläger ein Vermögensschaden in Höhe der ausbezahlten Fr. 62'000.– entstanden (Urk. 42 S. 10 ff.). 2.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht anerkennt der Beschuldigte, dass er vom Privatkläger 3 mehrere Geldbeträge von zusammengerechnet Fr. 62'000.– aus- bezahlt erhalten hat. Er bestreitet jedoch, in betrügerischer Absicht gehandelt o- der wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Im Weiteren stellt er sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den geborgten Geldsummen um Privatdarlehen gehandelt habe, über die er jederzeit habe frei verfügen können (Urk. 63 S. 10; Prot. II S. 15).

- 20 - 2.2. Dem hält die appellierende Staatsanwaltschaft entgegen, dass sich der Be- schuldigte durch die Art und Weise seines Auftretens sehr wohl arglistig verhalten habe. So habe er sich zur Untermauerung seiner Lüge, wonach er vom Privatklä- ger 3 ein Darlehen benötige, um einen Autoimport aus Polen abzuwickeln, mit ei- ner Excel-Liste sowie mit Fotoaufnahmen und Folien der betreffenden Fahrzeuge beholfen. Ausserdem habe er die Absicht kundgetan, ein Unternehmen namens "Car ..." über das Treuhandbüro des Privatklägers gründen zu wollen, und dem Privatkläger überdies zugesichert, die importierten Autos über dessen Treuhand- firma versichern zu lassen. All dies zeige, dass sich der Beschuldigte zahlreicher Machenschaften bedient habe, um gegenüber dem Privatkläger zu verbergen, dass das geborgte Geld letztlich zu rein privaten Zwecken verbraucht werde. Dar- über hinaus habe der Beschuldigte mehrere Behauptungen aufgestellt, die für den Privatkläger gar nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen wären resp. deren Überprüfung für diesen nicht zumutbar gewesen wäre. Dazu gehöre die Beteuerung des Beschuldigten, dass er mit dem Geld einen Immobilienkauf in Nordmazedonien zu tätigen gedenke; ebenso die Aussagen, dass seine schwan- gere Frau im Koma liege und in ein Spital nach Genf verlegt werden müsse, dass seine drei Kinder krank seien oder dass seine Mutter in Nordmazedonien an Krebs verstorben sei und dort beerdigt worden sei (zum Ganzen: Urk. 74 S. 4; Urk. 87 S. 4 f.). 3.1. Wie beim Hauptvorwurf kam die Vorinstanz auch im hier zu beurteilenden Anklagepunkt zu Recht zum Schluss, dass mangels Arglist bzw. infolge Opfermit- verantwortung kein Betrug zum Nachteil des Privatklägers 3 angenommen wer- den könne (Urk. 72 S. 24 f.). So handelt es sich beim Privatkläger um einen erfah- renen Treuhänder, der eigenen Aussagen zufolge schon häufig Darlehen an Drittpersonen gewährt hat (Urk. ND 7 S. 6). Aufgrund der Akten ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung besonders schutzbedürftig gewesen wäre (s. dazu vorn Erw. III. A. 3.2.). Ebenso wenig lässt sich sagen, dass sich der Privatkläger in einem be- ruflichen Umfeld bewegt, wo ein Handschlag mehr Gewicht haben soll als ein Stück Papier, wie dies von der Staatsanwaltschaft ohne jeglichen Beleg behaup- tet wird (Urk. 87 S. 8). Vielmehr ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ge-

- 21 - schäftstätigkeit über eine gewisse Erfahrung und Gewandtheit beim Abschluss von finanziellen Geschäften verfügt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts Nr. 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005, E. 6.4.3 betreffend Organpersonen von Gesellschaften, die im Finanzbereich tätig sind). 3.2. Gemäss seinen Aussagen übergab der Privatkläger sodann am

5. Dezember 2016 dem Beschuldigten die erste Darlehenstranche über Fr. 8'000.– einzig gestützt darauf, dass dieser ihm sagte, er habe von der Kan- tonspolizei St. Gallen einen Auftrag erhalten und benötige in diesem Zusammen- hang viel Geld, um die betreffenden Fahrzeuge mit Folien zu beschriften (Urk. ND 4 S. 1). Die Gewährung eines Darlehens an eine Person, mit der man bis an- hin nie geschäftlich zu tun hatte und über deren Geschäftsaktivitäten man im Vo- raus keinerlei Erkundigungen eingeholt hat, muss als geradezu leichtfertig be- zeichnet werden. Dass eine Überprüfung der wahrheitswidrigen Angaben möglich gewesen wäre, räumt jedenfalls selbst der Privatkläger ein, gab er doch zu, dass er im Nachhinein bei der Polizeibehörde nachgefragt habe und man ihm dort be- schieden habe, es liege kein Auftragsverhältnis mit dem Beschuldigten vor (Urk. ND 7 S. 4). Die aufgetischten Lügen wären somit auch für den Privatkläger ohne weiteres durchschaubar gewesen. Laut Aussagen des Privatklägers kam es fer- ner bereits am 7. Dezember 2016 zu einer weiteren Darlehensgewährung über Fr. 15'000.– an den Beschuldigten (Urk. ND 4 S. 1 f.). Gemäss der dazugehörigen Quittung wäre der Betrag noch gleichentags zurückzuzahlen gewesen (Urk. ND 2.2), was aber nicht geschah. Ab diesem Zeitpunkt musste dem Privatkläger somit endgültig klar geworden sein, dass der Beschuldigte das erhaltene Geld nicht zurückzahlen konnte oder wollte. Obschon auch in der darauffolgenden Zeit nie irgendwelche Rückzahlungen erfolgten, übergab der Privatkläger dem Be- schuldigten resp. den von ihm beauftragten Drittpersonen zwischen dem

9. Dezember 2016 und dem 25. April 2017 jedoch weitere vier Geldsummen, die sich zusammengerechnet nochmals auf zusätzlich Fr. 39'000.– beliefen (vgl. Urk. ND 2.3-2.6). Dafür, dass sich der Privatkläger hinreissen liess, dem Beschuldigten immer wieder Darlehen zu gewähren, obschon nach dem Gesagten aller Grund bestanden hätte, misstrauisch zu sein, trägt Ersterer folglich die überwiegende Eigenverantwortung.

- 22 - 3.3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass unter Berücksichtigung des Aspekts der Opfermitverantwortung auch im Falle des Privatklägers 3 eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausser Be- tracht fällt. Wie im angefochtenen Entscheid ist der Beschuldigte mithin auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4.1. Mit überzeugender Begründung, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz ferner ausgeführt, dass bei Vertragsabschluss der Verwendungszweck der dem Beschuldigten gewährten Darlehen nicht vordergründig gewesen sein könne, zu- mal die diesbezüglichen Angaben des Privatklägers 3 jeweils sehr allgemein und wenig differenziert ausgefallen seien und dieser sich überdies widersprüchlich geäussert habe, indem er einerseits geschäftliche Zwecke für die Kreditvergabe angeführt habe, andererseits aber auch mehrfach betont habe, er habe dem Be- schuldigten persönlich helfen wollen. Entsprechend ist der Vorinstanz auch bei- zupflichten, wenn sie aufgrund des Untersuchungsergebnisses zum Schluss kommt, dass auf den einzelnen Darlehensquittungen vermutlich jeweils eher will- kürlich irgendein Verwendungszweck angegeben worden sei (vgl. zum Ganzen: Urk. 72 S. 25 ff.). Bei dieser Sachlage kann demnach nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger zur ständigen Werterhaltung hin- sichtlich des ausbezahlten Kapitals verpflichtet gewesen wäre, wie das zur Erfül- lung des auch in diesem Anklagepunkt eventualiter eingeklagten Veruntreu- ungstatbestands notwendig gewesen wäre (s. dazu vorn Erw. III. A. 5.1.). 4.2. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 3 am 20. August 2017 – d.h. rund 4 Monate nach der letzten Geldauszahlung – einen neuen Dar- lehensvertrag unterzeichneten. Dieser enthält zunächst neben der Auflistung aller sechs bisher gewährten Einzeldarlehen und der Angabe der daraus resultieren- den Summe von Fr. 62'000.– eine zusätzliche Position "Bereitstellungskosten und Zinsen" in Höhe von Fr. 25'000.–, was ein neues Total von Fr. 87'000.– ergibt. Sodann wurde darin eine vollständige Rückzahlung des genannten Betrags bis spätestens 5. September 2017 vereinbart (Urk. ND 2.8). Zu diesem Zeitpunkt war

- 23 - dem Privatkläger bereits bewusst, dass er vom Beschuldigten angelogen worden war, da er im Mai 2017 bei ihm zuhause vorgesprochen und herausgefunden hat- te, dass dessen Behauptungen in Bezug auf kranke Familienangehörige allesamt falsch waren (Urk. ND 4 S. 3; Urk. ND 7 S. 3). Vielleicht aus diesem Grund wollte der Privatkläger daher seine bisherige Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten bereinigen, indem der neue Darlehensvertrag vom 20. August 2017 anstelle der gewährten Einzelkredite treten sollte. Entsprechend dürfte es sich dabei aus zivil- rechtlicher Sicht um eine Novation im Sinne von Art. 116 OR handeln, bei der un- ter Aufhebung der bisherigen Verpflichtungen ein neues und selbstständiges Schuldverhältnis begründet wird (BSK OR I-LOACKER, Art. 116 N 12 ff.). Bemer- kenswert ist dabei zum einen, dass der neue Darlehensvertrag auf Darlehensge- berseite nicht auf den Privatkläger persönlich lautete, sondern im Namen von dessen damaliger Firma L._____ GmbH abgeschlossen wurde. Unabhängig da- von, wem die novierte Darlehensforderung zustand, ist zum anderen jedoch ent- scheidend, dass als neuer Darlehenszweck handschriftlich explizit der Begriff "Privat Darlehen" eingefügt wurde. In dieser Formulierung kommt also unmissver- ständlich zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien allfällige frühere geschäftliche Verwendungszwecke aufgegeben haben und fortan einzig noch ein Darlehens- verhältnis zu privaten Zwecken führen wollten. Insofern ergibt sich daraus klar, dass der Beschuldigte nach Abschluss des neuen Darlehensvertrags frei über das geborgte Kapital verfügen konnte. Selbst wenn vorher eine Pflicht des Beschul- digten zur ständigen Werterhaltung bestanden hätte, wäre diese somit spätestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vertragsbeziehung am 20. August 2017 endgültig und vollständig dahingefallen. 4.3. In Würdigung aller aufgeführten Umstände bleibt deshalb auch in Bezug auf den Privatkläger 3 kein Raum für die Anwendung des Veruntreuungstatbestands. Demgemäss ist auch der erstinstanzlich ergangene Freispruch vom Eventualvor- wurf der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zu be- anstanden.

- 24 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Anbetracht dessen, dass es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt und der Beschuldigte sowohl vom Haupt- wie auch vom Eventualanklagevorwurf frei- zusprechen ist, sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4) zu bestätigen. Zudem fällt die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz.

2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 4'625.95 (Urk. 86). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Indessen ist der eingesetzte Betrag für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung leicht nach unten zu korrigieren. Im Ergeb- nis ist der amtliche Verteidiger daher mit einem Honorar von Fr. 4'600.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Ausgangsgemäss sind dabei auch diese zweitinstanzli- chen Verteidigerkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 14. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 5 (keine Umtriebsentschädigung für den Be- schuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird hinsicht- lich des Zivilpunkts nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 25 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − den Privatkläger B._____; − den Privatkläger C._____; − den Privatkläger D._____; Eine begründete Urteilsausfertigung – nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;

- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 73.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baur