Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Abschluss des Hauptverfahrens wird auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 69 S. 9 - S. 13).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Staat für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil eine Ersatzforderung von CHF 2 Mio. zu bezahlen (Urk. 69 S. 95).
E. 1.2 Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren, es sei auf eine Ersatzforderung im vollen Umfang des deliktischen Schadens von USD 9'499'318.43 zu erkennen (Urk. 46 S. 2). Dies verlangt sie auch im Beru- fungsverfahren (Urk. 78 S. 2; Urk. 116 S. 1). Die appellierende Privatklägerin be- antragt ebenfalls, es sei eine Ersatzforderung von USD 9'499'318.43 festzusetzen (Urk. 72 S. 2). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber unter Hinweis auf seinen Antrag auf Freispruch ein Absehen von einer Ersatzforderung (Urk. 73; Urk. 111 S. 28).
2. Auch die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von einem delikti- schen Schaden von USD 9'499'318.43 aus (Urk. 69 S. 75). Demnach wäre theo- retisch eine Ersatzforderung in dieser Höhe möglich. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB
- 40 - berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung einerseits deren mutmassliche Einbringlichkeit, andererseits soll durch die Ersatz- forderung die soziale Wiedereingliederung des Täters nicht ernstlich behindert werden. Somit fällt dem Gericht bei der Bemessung der Höhe der Ersatzforderung zweifellos ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Anklagebehörde hat zur Begründung ihres Berufungsantrags ausgeführt, es treffe nicht zu, wenn die Vorinstanz anführe, dass eine höhere Ersatzforderung als CHF 2 Mio. aufgrund der finanziellen Situation nicht einbringlich sei, da auf- grund der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse in seinen unzähligen Firmen der Verdacht bestehe, dass im Ausland weitere Gelder liegen würden (Urk. 116 S. 3).
3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung zu seiner finan- ziellen Situation ausgeführt, er beziehe mittlerweile keine IV-Rente mehr, erziele aber durch eine eigene Liegenschaft ca. CHF 3'000.-- sowie durch Liegenschaf- ten der I._____ AG knapp CHF 1'000.-- (Netto-) Mieteinnahmen pro Monat. Wei- ter werde er von seinen Töchtern mit insgesamt ca. CHF 3'000.-- pro Monat un- terstützt (Urk. 110 S. 3 f. und S. 7). Zu seiner Vermögenssituation erklärte der Beschuldigte, er besitze in der Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau ein Haus und eine Wohnung sowie über die ihm gehörende I._____ AG weitere drei Wohnungen (Urk. 44 S. 5; Urk. 110 S. 4). Weiter habe er auch in der Türkei zwei Liegenschaften, welche mittlerweile aber von der Bank "beschlagnahmt" worden seien (Urk. 110 S. 4; Urk. 44 S. 5). Insbesondere aufgrund der Hypotheken habe er Schulden in Höhe von CHF 1.2 Mio. (Urk. 110 S. 5).
4. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann nicht von mehr als den bekannten Geldern ausgegangen werden. Dies wäre reine Spekulation und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht mit konkreten Anhaltspunkten belegt. Aus den bekannten Verhältnissen ist erkennbar, dass der Beschuldigte zwar einige Liegenschaften hat, jene ihrerseits aber stark hypothekarisch belastet sind. Das Einkommen des Beschuldigten, welcher an gesundheitlichen Problemen leidet und derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 110 S. 2 f.; Urk. 44 S. 3), beschränkt sich auf seine Mieteinnahmen. Angesichts dieser Umstände erscheint
- 41 - die von der Vorinstanz angesetzte Ersatzforderung von CHF 2 Mio. angemessen. Eine höhere Ersatzforderung muss aufgrund der bekannten finanziellen Verhält- nisse als nicht einbringlich beurteilt werden. VII. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung vollumfänglich zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffern 15., 16., 17., 18. und 19.; Art. 426 und 433 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 5'000.-- festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Parteien tragen im Berufungsverfahren die Kosten nach Massagebe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1 Im Berufungsverfahren unterliegt die Anklagebehörde mit ihren Abände- rungsanträgen vollumfänglich. Hinsichtlich ihres Antrags auf Bestätigung der von ihr nicht angefochtenen Punkte obsiegt die Anklagebehörde hingegen. 3.2 Die Privatklägerin obsiegt hinsichtlich ihres Antrags betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags, der Bestätigung der von ihr nicht angefochtenen Punkte (wie die Zusprechung der Zivilforderung) sowie teilweise betreffend den Zinsen- lauf. Hingegen unterliegt sie hinsichtlich ihres Antrags auf Erhöhung der Ersatz- forderung. 3.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. 3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 18/20 und der Privatklägerin zu 1/20 aufzuerlegen. Im verbleibenden Umfang von 1/20 sind die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Privatklägerin beantragt eine Entschädigung für die Anwaltskosten in Höhe von CHF 23'591.50 (Urk. 115 S. 13), was von der Verteidigung nicht konk-
- 42 - ret bestritten oder beanstandet wurde. Angesichts des Verfahrensausgangs ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine auf 19/20 reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von CHF 22'411.95 zu bezahlen.
5. Nachdem der Beschuldigte bloss zu 18/20 unterliegt, ist ihm eine auf 2/20 reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse für die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung zuzusprechen. Eine detaillierte Honorarnote hat der Verteidiger nicht eingereicht, sondern pauschal eine Entschädigung für die aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von CHF 42'000.-- (120 Stunden à CHF 350.--) beantragt (Prot. II S. 23). Diese Entschädigungsforderung bezieht sich – soweit ersichtlich – auf alle Aufwendungen von RA X1.______ im Haupt- und Berufungsverfahren. Da die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsre- gelung bestätigt wird und dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Entscheid keine Entschädigung zugesprochen wurde, muss nun eine angemessene Entschädi- gung für das Berufungsverfahren festgesetzt werden. Für das Berufungsverfahren wäre im Falle einer amtlichen Verteidigung eine Entschädigung von ca. CHF 5'000.-- angemessen. Diese Entschädigung ist angesichts des Verfah- rensausgangs und der Kostenverteilung auf 2/20 bzw. 1/10 zu reduzieren. Dem Beschuldigten ist entsprechend eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB und Art. 29 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
- 43 -
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 457 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2016 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50 wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2 Mio. zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet und im Übrigen der Privatklägerin zur Deckung ihres Schadener- satzanspruches gegen den Beschuldigten gemäss nachstehender Disposi- tivziffer 12 zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihren Schaden- ersatzanspruch gegen den Beschuldigten gemäss nachstehender Disposi- tivziffer 12 in Höhe der ihr ausbezahlten Ersatzforderung dem Staat abge- treten hat.
E. 1.3 Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte zusammengefasst und wie bereits im bisherigen Verfahren auf den Standpunkt, es habe zwischen ihm und der Privatklägerin gar nie einen Konsens über eine Werterhaltungspflicht gegeben, vielmehr habe die Privatklägerin nach Investitionsmöglichkeiten gesucht. Gleichwohl sei der Beschuldigte jederzeit in der Lage gewesen, das Geld zurückzubezahlen. Weiter seien – wenn überhaupt – nicht die Privatklägerin, sondern die Gesellschaften AH._____ und AI._____ geschädigt. Ein Schuld- spruch wegen Veruntreuung sei daher bereits aus konzeptionellen Gründen nicht möglich. Schliesslich macht der Beschuldigte erneut geltend, dass er nicht als Vermögensverwalter tätig gewesen sei (Urk. 73 S. 2; Urk. 111 S. 21 ff. und Prot. II S. 18 ff. sowie S. 26 ff.).
- 15 -
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
22. Mai 2019 wurde der Beschuldigte anklagegemäss der qualifizierten Verun- treuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe bestraft. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin B._____ knapp 9.5 Millionen USD nebst Zins als Schadener- satz zu bezahlen (Urk. 69 S. 95 und S. 13). Gegen diesen Entscheid liessen der Beschuldigte und die Privatklägerin durch ihre Rechtsvertretungen mit Eingaben je vom 29. Mai 2019 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 58 und 59). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen eben- falls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 72 und 73). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 12. August 2019 innert
- 11 - Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 78; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beide Appellanten stellten in ihren Berufungserklärungsschriften Beweiser- gänzungsanträge, welche mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2019 allesamt begründet abgewiesen wurden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 76). Der appellierende Beschuldigte hat seine Berufung nicht beschränkt, respektive verlangt die vollum- fängliche Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Dieses ist somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 StPO). 3.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten sowohl der Beschuldigte (Urk. 111 S. 3 ff.) als auch die Privatklägerin (Urk. 113) die bereits vor Vorinstanz und sodann vor Berufungsinstanz gestellten Beweisanträge erneut. Vorab ist auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 69 S. 15 ff.) sowie der Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 31. Juli 2019 (Urk. 76) zu verweisen. Den Antrag betreffend Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten des von der Privatklägerin angegebenen Kontos bei der AD._____ zog die Vertei- digung noch während der Berufungsverhandlung wieder zurück (Prot. II S. 17). 3.2 Zum Antrag der Verteidigung, die Privatklägerin sei unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten einzuvernehmen, führt die Verteidigung im Wesentlichen aus, die Privatklägerin habe den Beschuldigten in der Strafanzeige schwer belastet, weshalb sie als Belastungszeugin zu gelten habe und dem Beschuldigten entsprechend ein Recht auf Konfrontation zustehe. Die Anklage und das Urteil der Vorinstanz würden sich denn auch ganz erheblich auf die Aus- sagen der Privatklägerin abstützen (Urk. 111 S. 5 ff.). Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 69 S. 16), hat die Privatklägerin nie Aussagen gemacht, mit welchen der Beschuldigte konfrontiert werden müsste. Schilderungen in einer Strafanzeige stellen dabei kein Beweismittel dar, sondern zeigen den Strafverfolgungsbehörden vielmehr an, was sie nach Ansicht des Anzeigestellers abzuklären haben. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben gestützt darauf sodann auch die notwendigen Beweismittel erhoben, die zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts notwendig erscheinen. Es trifft daher nicht zu, dass das vorinstanzliche Urteil die Strafanzeige als belastendes
- 12 - Beweismittel verwende und zur Erstellung des Sachverhalts indirekt auf Aus- sagen der Privatklägerin abstelle, mit welchen er nie konfrontiert worden sei. Im Übrigen ist diesbezüglich mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass sich auch der Beschuldigte seiner Werterhaltungspflicht sehr wohl bewusst war (vgl. hinten E. II.4.6) und aus den Aussagen der Privatklägerin kaum etwas Gegenteiliges zu erwarten ist, weshalb ihre Einvernahme nicht notwendig erscheint. Der Beweisantrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung entsprechend ab- gewiesen (Prot. II S. 17). 3.3 Hinsichtlich der Anträge der Verteidigung betreffend (erneute) Einvernahme der Zeugin AE._____ und AF._____ ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 69 S. 16 f.), zumal die Verteidigung keine neuen Umstände angeführt hat, welche eine andere Beurteilung zulassen würden. Glei- ches gilt auch hinsichtlich des Antrages, es sei die Privatklägerin anzuweisen, das Couvert, welches sie der Zeugin AE._____ im Zusammenhang mit der Unter- zeichnung der beiden sogenannten "Trust Deeds" übergeben hatte, zu edieren. Entsprechend wurden diese Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 17). 3.4 In Bezug auf den Antrag der Verteidigung, der Beschuldigte sei zu den Kreditlimiten zu befragen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es der Verteidigung frei stand, dem Beschuldigten an der Berufungsverhandlung die von ihr gewünschten Ergänzungsfragen zu stellen. Auf diesen Antrag braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 3.5 Weiter beantragt die Verteidigung, es seien bei der AG._____ Bank allen- falls rechtshilfeweise Auskünfte über das Bestehen von Kreditlinien, über die an- geblich gefälschten Konto-Auszüge sowie über die Login-Historie im E-Banking System des Beschuldigten und der J1._____ bei der AG._____ Bank einzuholen. Wie noch zu zeigen sein wird, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, welche Kreditlimiten dem Beschuldigten allenfalls zur Verfügung gestanden haben könn- ten, da er davon jedenfalls nicht Gebrauch gemacht hat und bereits dadurch sei-
- 13 - nen fehlenden Rückzahlungswillen offenbart hat und die behaupteten Kreditlimi- ten – soweit aktenkundig – ihm ohnehin nicht vorbehaltlos zur Verfügung stan- den (E. II.4.4. und E. II.5.3). Auch die Abklärungen der Login-Historie des E- Banking Systems der AG._____ Bank erscheint nicht notwendig, da klar ist, dass der Beschuldigte der alleinige Geschäftsführer der J1._____ war und entspre- chend als einziger Zugriff auf deren Konten hatte. Weitere Erkenntnisse wären aus einer solchen Abklärung nicht zu erwarten. Schliesslich lässt sich die inhaltli- che Richtigkeit der Konto-Auszüge anhand der bereits rechtshilfeweise eingehol- ten Auskünfte problemlos beurteilen. Weitere Abklärungen erübrigen sich dem- nach auch in dieser Hinsicht. Entsprechend wurden diese Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 17). 3.6 Schliesslich beantragt die Verteidigung, es seien rechtshilfeweise Auskünfte über das Strafverfahren in der Türkei einzuholen. Welche Erkenntnisse gestützt auf das Türkische Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu erwarten seien, legt die Verteidigung nicht dar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die vor- handenen Beweismittel ausreichend sind, um ein Urteil zu fällen. Auch dieser Beweisantrag wurde aus diesen Gründen anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 17).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat vorab die notwendigen theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt (Urk. 69 S. 21-23). Darauf wird verwie- sen. Anschliessend hat sie zusammengefasst die Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson AJ._____ (Neffe des Beschuldigten) sowie der Zeugin AE._____ (langjährige Kundenbetreuerin der Privatklägerin und Angestellte des Beschuldigten) zitiert und zumindest pauschal auch gleich hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit gewürdigt (Urk. 69 S. 23 - 27). Auch darauf wird verwiesen.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat sich anschliessend in den Erwägungen des angefochte- nen Entscheides zur Beweiswürdigung ausschliesslich auf die Untersuchungsak- ten gestützt und sich kaum mit den Vorbringen des (nunmehr vierten) Verteidigers des Beschuldigten auseinandergesetzt (Urk. 69 S. 27 - 43). Dies ist jedoch keine Unterlassung und rührt nachvollziehbar daher, dass sich die Verteidigung in der Hauptverhandlung ihrerseits kaum systematisch mit den konkreten, gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfen auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat die Verteidigung an der Hauptverhandlung hauptsächlich Anschuldigungen gegen die Privatklägerschaft, deren Umfeld sowie gegen die Untersuchungs- und Anklage- behörde vorgetragen und dabei Hypothesen zum Sachverhalt und Rechtliches vermischt (Prot. I S. 15 - S. 32; Urk. 50). Es wird dem Leser überlassen, sich daraus ein mutmassliches Verteidigungsargumentarium zusammen zu suchen, was grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts ist. Die nachfolgenden Erwägungen sind daher mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid namentlich zusammen- fassender und allenfalls ergänzender Natur. 3.1 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 27) sind die in Anklageziffer I.1. dargestellten Engagements (Beteiligungen, operative Tätigkeiten, Organstellungen) des Beschuldigten in diversen Firmen, namentlich auch der J1._____ management consultant ltd. AK._____ (vgl. Urk. 50101178 f.). 3.2 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 27 f.) ist die Darstellung in Anklageziffer I.2., dass es im Jahr 2014 durch Vermittlung der gemeinsamen Bekannten AE._____ zwischen der Familie der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einer Kontaktnahme hinsichtlich eines finanziellen En- gagements der Privatklägerin kam.
- 16 - 3.3 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 28 f.) ist die Darstellung in Anklageziffer I.3., dass am 27. Januar 2015 zwischen der Privatklägerin und der J1._____ management, vertreten durch den Beschuldigten, zwei schriftliche Verträge (übertitelt mit "Trust Deed") abgeschlossen wurden. Gemäss diesen Verträgen sollte die Privatklägerin Vermögenswerte auf die Konten der beiden Trust-Gesellschaften AH._____ Administration Limited und AI._____ Global Limited deponieren und Alleinaktionärin dieser Gesellschaften werden. Die J1._____ sollte die Aktien und Vermögenswerte der AH._____ und der AJ._____ treuhänderisch verwahren (Urk. 50101015; 50101154; Urk. 20101051 ff. und 20101054 ff.; deutsche Übersetzung: Urk. 30104242 ff.). Im Grundsatz nicht bestritten ist sodann die Anklagedarstellung, dass gemäss münd- licher (Zusatz-)Abrede die Vermögenswerte der Privatklägerin während eines Jahres nach Eingang auf den Konten der Mantelgesellschaften AH._____ und AI._____ deponiert bleiben sollten (Urk. 50101160 mit Verweis auf Urk. 50101012, wo der Beschuldigte angab, er habe nach der Überweisung der Ver- mögenswerte der Privatklägerin auf Anweisungen zur weiteren Verwendung ge- wartet; bis dahin hätten die Gelder auf den Konten deponiert bleiben sollen). An- lässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Beschuldigte, man habe zwar vereinbart, dass die Gelder mindestens ein Jahr behalten bzw. dass sie so lange in der Türkei bleiben sollten. Es sei ihm dabei aber erlaubt gewesen, das Geld zu investieren (Urk. 110 S. 9 f.). 3.4 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 29 f.) ist die Darstellung in Anklageziffer I.4., dass die Privatklägerin am 23. Februar 2015 auf zwei Konten der J1._____ bei der türkischen Bank AG._____ Bankasi insgesamt CHF 11'389'193.15 überwies (Urk. 5010116; Urk. 50101154; Urk. 44 S. 16; die Bestreitung an letztzitierter Stelle bezieht sich nicht auf die Über- weisung durch die Privatklägerin und die Entgegennahme durch den Beschuldig- ten, sondern – einzig – auf den Vorwurf der vertragswidrigen Verwendung; Urk. 110 S. 8). 3.5 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 30 f.) ist die Darstellung in Anklageziffer I.5., dass der Beschuldigte nach dem Eingang
- 17 - der Vermögenswerte der Privatklägerin auf den Konten der J1._____ und im Ein- vernehmen mit der Privatklägerin mit den Vermögenswerten der Privatklägerin Devisengeschäfte betrieb und dass nach der – wiederum einvernehmlichen – Einstellung der Devisengeschäfte von den Vermögenswerten der Privatklägerin am 13. März 2015 auf einem Konto der J1._____ USD 10'956'262.43 verblieben (Urk. 44 S. 18; Prot. I S. 15 2. Absatz; Urk. 50101154 f.; 50101164; Urk. 110 S. 11). 3.6 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 31.) ist die Darstellung in Anklageziffer I.6., dass die Familie der Privatklägerin in der Folge mehrfach vom Beschuldigten Nachweise dafür verlangte, dass die nach den Devisengeschäften verbliebenen Vermögenswerte der Privatklägerin auf die Konten der Firmen AH._____ und AI._____ überwiesen wurden, worauf der Be- schuldigte als Beleg dafür mehrfach entsprechende Bankauszüge (angeblich) der Bank AG._____ Bankasi sowohl an die Privatklägerin wie auch an die Behörden lieferte (Urk. 50101178f; Urk. 44 S. 27 f.). 3.7 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 31 -
33) ist die Darstellung in Anklageziffer I.7., dass die Privatklägerin erstmals im Frühling 2016 und hernach mehrfach vom Beschuldigten die Rückzahlung ihrer Vermögenswerte forderte, der Beschuldigte zwischen dem 15. November 2016 und dem 20. Dezember 2016 in vier Überweisungen USD 238'000.00, EUR 513'290.00, USD 252'580.00 und EUR 403'650.00 an die Privatklägerin retournierte und bis heute keine weiteren Rückzahlungen erfolgt sind (Urk. 44 S. 17; Urk. 50101179; Urk. 110 S. 19). 3.8 Unbestritten und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen wurde (Urk. 69 S. 34 - 37) die Darstellung in Anklageziffer I.9., dass das Konto der J1._____ vor dem Eingang der Vermögenswerte der Privatklägerin am 13. März 2015 einen Kontostand von USD 9'991.87 und am 30. September 2015 einen solchen von USD 21'174.82 aufwies, die Vermögenswerte der Privatklägerin somit zwischen- zeitlich praktisch vollumfänglich ab diesem Konto abgeflossen waren (Urk. 44 S. 18; Urk. 50 S. 5 unten). Ferner, dass der letzte Kontostand am 21. September 2017 noch USD 11'631.32 betrug und zwischenzeitlich – und auch dies nur ganz
- 18 - kurzzeitig – nie über USD 1'020'000.00 lag (Urk. 50101164 ff.). Der Beschuldigte dazu: "Das entgegengenommene Cash Geld ist weg… wurde investiert" (Urk. 50101169). Sodann hat die Vorinstanz korrekt und entgegen der entsprechenden Anklage- darstellung festgestellt, dass sich auf den übrigen Konten des Beschuldigten respektive der ihm zuzurechnenden Firmen im massgeblichen Zeitraum nicht "keinerlei namhafte Vermögenswerte" (Anklageschrift Ziff. I.9. letzter Absatz) befanden, sondern vielmehr solche, welche – auch insgesamt – weit geringer waren als die seitens der Privatklägerin überwiesenen Vermögenswerte (Urk. 69 S. 37 Mitte). 3.9 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 40 -
43) ist die Darstellung in Anklageziffer II.1. und II.2. erster Absatz, dass der Beschuldigte zwischen Juli 2015 und Januar 2018 der Privatklägerin, der Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich sowie dem Obergericht des Kantons Zürich Bankauszüge der AG._____ AG._____ Bank zukommen liess zwecks Beleg, dass sich auf den Konten der Firmen AH._____ und AI._____ tatzeitaktuell – je – deutlich über oder zumindest nur knapp unter USD 5 Mio. befinden sollen. Ferner, dass die tatsächlichen Kontostände der massgeblichen Konten nie auch nur ent- fernt den Angaben gemäss Belegen entsprachen, die Belege also inhaltlich falsch waren (Urk. 50101170; Urk. 50101180; Urk. 69 S. 40 - 42 mit Verweisen; vgl. aber Urk. 110 S. 10, wo der Beschuldigte geltend machte, dass "am Anfang" ein solcher Saldo vorhanden gewesen sei, womit er aber nicht abzustreiten scheint, dass die Konten im Zeitpunkt der Zustellung der Belege, nicht die auf den Belegen ausgewiesenen Saldi hatten.) Ohnehin wäre aber aufgrund der rechts- hilfeweise eingeholten Bankunterlagen der AG._____ Bankasi Bank zweifelsfrei erstellt, dass die Belege inhaltlich falsch waren (vgl. E. II.4.2; Urk. 69 S. 40 - 42 mit den massgeblichen Aktenverweisen.).
E. 4 Auch der von Seiten der Privatklägerin erneut gestellte Beweisantrag betref- fend Durchsuchung der beschlagnahmten Geräte des Beschuldigten ist abzu- weisen. Mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 15) ist erneut zu betonen, dass das Strafverfahren nicht dazu da ist, um nach Vermögenssubstrat zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung zu suchen. Es wird hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Hinweise der Vorinstanz verwiesen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zudem im vollen Umfang des Antrags der Privatklägerin zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, weshalb sie in Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Zivilforderung ohnehin nicht beschwert ist. Auch dieser Beweisantrag wurde daher anlässlich der Berufungsverhandlung ab- gewiesen (Prot. II S. 17).
- 14 - II. Schuldpunkt
E. 4.1 Die appellierende Privatklägerin stellt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz den Antrag, es sei ihr in der Betreibung Nr. 30 des Betreibungsamtes
- 38 - Opfikon (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2017) definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Eventualiter sei der vom Beschuldigten am 21. Februar 2017 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen (Urk. 72 S. 2f.; Urk. 114 S. 11 f.). Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag nicht ein und begründete dies mit dem Hinweis, dass das Urteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, mit welchem die Privatkläge- rin beim sachlich zuständigen Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung verlangen könne (Urk. 69 S. 19).
E. 4.2 Hat der Schuldner in einer gegen ihn gerichteten Betreibung Rechtsvor- schlag erhoben ist die Betreibung einstweilen gestoppt (Art. 74 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 SchKG). Wenn der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel verfügt, kann er im summarischen Verfahren provisorische oder definitive Rechts- öffnung verlangen (Art. 80 SchKG und Art. 82 SchKG). Verfügt der Gläubiger aber über keinen Rechtsöffnungstitel, so kann er die Betreibung nur dann fortsetzen, wenn er den Rechtsvorschlag in einem Zivilprozess mit Hilfe einer Aner- kennungsklage im Sinne von Art. 79 SchKG beseitigen lässt. Eine Anker- kennungsklage ist hierbei auch im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren zulässig (BSK-STAEHELIN, 2. Auflage, N 13 zu Art. 79 SchKG; KuKo-VOCK, 2. Auflage, N 5 zu Art. 79 SchKG). Ausgeschlossen ist demgegenüber, einem Gläubiger im Adhäsionsverfahren die Rechtsöffnung zu erteilen, ist dies doch dem sachlich zu- ständigen Richter im summarischen (Zivil-)Verfahren vorbehalten (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG-ZH). Die Privatklägerin hat mit Begehren vom 19. Januar 2017 ihre Forderung in Höhe von CHF 9'910'000.-- in Betreibung gesetzt (Urk. 41/32). Nachdem dem Beschul- digten in der Folge ein Zahlungsbefehl in dieser Höhe zugestellt wurde, erhob er noch am Tag der Zustellung und somit rechtzeitig Rechtsvorschlag betreffend die gesamte Forderung (Urk. 41/33; Art. 74 Abs. 1 SchKG). Da die Forderung der Privatklägerin nun im Umfang von USD 9'499'318.43 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 13. März 2015 zugesprochen wird, ist ihr Eventualantrag insoweit gutzuheis- sen, als der Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung aufzu- heben ist.
- 39 - V. Beschlagnahmungen/Einziehungen
1. Die Vorinstanz hat in den Dispositiv-Ziffern 6. bis 11. des angefochtenen Urteils (Urk. 69 S. 95-100) mit einlässlicher Begründung (Urk. 69 S. 76-92) die Verwendung respektive Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände sowie die Sperrung von Liegenschaften des Beschuldigten im Grundbuch geregelt.
2. Die Verteidigung ficht diese Regelungen (soweit der Beschuldigte dadurch beschwert ist) an (Urk. 73 S. 2), verweist zur Begründung jedoch einzig auf den beantragten Freispruch bzw. auf den Umstand, dass es sich um eine Forderung gestützt auf eine Vereinbarung handle und setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander (Urk. 111 S. 28; Prot. II S. 26).
3. Ausgangsgemäss sind die zitierten Regelungen somit ohne Weiteres und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. VI. Ersatzforderung
E. 4.3 Die Verteidigung verstieg sich an der Hauptverhandlung gar zur Behaup- tung, der Privatklägerin sei durch das Nicht-Zurückerstatten ihrer Vermögens- werte durch den Beschuldigten kein Schaden entstanden. Da es sich um un- versteuertes Geld gehandelt habe, hätte sie infolge Nachsteuerforderungen und hohen Bussen aus Steuerstrafverfahren die investierte Summe nicht mehr zu- rückerhalten (Urk. 50 S. 10). Sollte es der Verteidigung mit dieser Argumentation tatsächlich ernst sein, ist sie darauf hinzuweisen, dass vorliegend zu beurteilen ist, ob der Beschuldigte durch die zweckwidrige Verwendung ihm anvertrauter Vermögenswerte der Privatklägerin diese geschädigt hat und nicht, ob sich die Privatklägerin mit irgendwelchen staatlichen Forderungen konfrontiert sieht.
E. 4.4 Die Verteidigung stellte sich im Haupt- und Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei gegenüber der Privatklägerin jederzeit ersatz- fähig gewesen, habe er doch über die Möglichkeit verfügt, bei mehreren Banken "bedingungslos" Kredite aufnehmen zu können (Urk. 50 S. 9, Prot. I S. 31; vgl. auch Urk. 110 S. 12). Schleierhaft bleibt dabei aber, weshalb der Beschuldig- te dann nicht einfach von dieser behaupteten Kreditmöglichkeit Gebrauch gemacht und der Privatklägerin ihre zurückverlangten Vermögenswerte erstattet hat. Selbst wenn die vom Beschuldigten behauptete Ersatzfähigkeit vorgelegen hätte, fehlte es somit zumindest an seiner Ersatzwilligkeit. Auch die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich seiner Ersatzfähigkeit ist jedoch ebenso abenteuerlich wie unglaubhaft: So behauptet er, betreffend seine Möglichkeit zum Bezug eines Kredits über 30 Mio. (in einer beliebigen Währung) habe einzig eine mündliche Zusage vorgelegen. In der Türkei gelte das Prinzip: "Ein Mann ein Wort" (Urk. 50101161 f.). Indem der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung betreffend zentrale Themen – soweit er überhaupt Aussagen machte und diese nicht verweigerte – wiederholt komplett konträre und damit höchst widersprüchliche Aussagen gemacht hat, demonstriert er eindrücklich, dass dieses behauptete Prinzip auf ihn offensichtlich nicht zutrifft. Die Darstellung, einzig gestützt auf eine mündliche Zusage über Kreditreserven von 30 Mio. (einer beliebigen Währung) verfügt zu haben, ist komplett unglaubhaft.
- 23 - In den Untersuchungsakten liegen Dokumente betreffend einen dem Beschuldig- ten – behaupteterweise – im Jahr 2014 gewährten Kredit der AG._____ Bankasi Bank, auf welche er sich zur Entlastung beruft: Dazu fällt das Folgende auf: Der eigentliche (und undatierte) Kreditvertrag ist lediglich vom Beschuldigten und sei- ner Firma J1._____ (wiederum durch den Beschuldigten) unterzeichnet (Urk. 70103159). Ob sich die auf einem separaten Schreiben abgegebene, durch die Bank unterzeichnete Einverständniserklärung überhaupt auf den behaupteten Kreditvertrag bezieht, ist schon fraglich (Urk. 70103156). Gewährt wird eine Kreditlimite von 10 Mio. Türkischer Lira, was nur einem kleinen Bruchteil der durch die Privatklägerin überwiesenen Summe entspricht. Sodann hat die Ver- teidigung an der Hauptverhandlung eine Kreditbestätigung derselben Bank zugunsten des Beschuldigten eingereicht, wonach diesem in der Periode von Anfang 2015 bis Ende 2017 eine Kreditlimite von 15 Mio. Türkischer Lira zuge- standen habe (Urk. 45/17). Wenn die Bank dem Beschuldigten also für die Zeit ab 2015 einen bestimmten Kredit bescheinigt, tritt diese Bescheinigung mit Sicherheit an die Stelle der im Jahr 2014 ausgestellten Bescheinigung. Aus der Bescheinigung aus dem Jahr 2014 kann der Beschuldigte somit nichts für sich ab- leiten. Gleiches gilt für die zitierte Bescheinigung betreffend die – tatzeitaktuelle – Periode von Anfang 2015 bis Ende 2017: Erstens handelt es sich bei den dort zugesicherten 15 Mio. Türkischer Lira ebenfalls nur um einen kleinen Bruchteil des durch die Privatklägerin eingebrachten Kapitals. Und weiter wird im gleichen Dokument ausgeführt, dass der Beschuldigte die Kreditofferte tatsächlich benützt hat und zwar im Umfang von 13 Mio. Türkischer Lira und offensichtlich nicht zu- gunsten der Privatklägerin. Somit hätten dem Beschuldigten zwecks Rückzahlung an die Privatklägerin aus dieser Kreditlimite bestenfalls noch 2 Mio. Türkischer Lira zur Verfügung gestanden. Auch davon machte er jedoch keinen Gebrauch. Gegen die behauptete Ersatzfähigkeit (wie auch die -willigkeit) spricht sodann, dass der Beschuldigte erstelltermassen mit falschen Kontoauszügen operierte, um nicht mehr vorhandene Kontoguthaben zu belegen. Wer ersatzfähig (und - wil- lig) ist, täuscht nicht über Jahre Gläubiger und Behörden hinsichtlich der Tat- sache, dass die strittigen Vermögenswerte durch ihn verbraucht worden und nicht mehr vorhanden sind.
- 24 - Der Beschuldigte war somit zum Zeitpunkt seiner Verwendung der Gelder der Privatklägerin finanziell nicht in der Lage, diese aus anderen Quellen zurück zu zahlen.
E. 4.5 Die Verteidigung servierte anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich das Konstrukt, die durch den Beschuldigten präsentierten Bankbelege hätten nicht den jeweiligen effektiven Stand der Konten der Firmen AH._____ und AI._____ wiedergegeben, sondern "den virtuellen - also unter dem gegenwärtigen, bereits gewährten Kredit möglichen Kontostand" (Urk. 50 S. 11). Dies ist offensichtlich ein ebenso phantasievoller wie an den Haaren herbeigezogener Versuch einer Schutzbehauptung: Ein Kontobeleg gibt den tatsächlichen Kontostand wieder. Eine Kreditlimite wird als solche, und nicht als "virtueller Kontostand" ausge- wiesen! Die Behauptung ist sodann sofort durch die seitens der AG._____ Bank- asi Bank im Rechtshilfeverfahren edierten und unterschriftlich beglaubigten Origi- nal-Bankauszüge widerlegt: Aus diesen geht wie bereits vorstehend erwogen her- vor, dass die durch den Beschuldigten produzierten Belege inhaltlich falsch sind (Urk. 69 S. 40-42 mit Verweisen). Eine weitere Auseinandersetzung mit welt- fremden Hypothesen, weshalb das erstelltermassen Falsche einen Sinn ergeben sollte, ist müssig. Die Verteidigung (Urk. 111 S. 15) wies anlässlich der Berufungsverhandlung zudem auf Dokumente hin (Urk. 80501325-80501332), welche belegen würden, dass per 17. Januar 2018 auf beiden Konten je ca. 5 Mio. USD gelegen seien. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, liegen zu diesen Bankunterlagen zwar keine rechtshilfeweisen Auskünfte vor, welche – wie bei den übrigen vom Be- schuldigten verwendeten Bankbelegen – ohne Weiteres belegen, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Dennoch gilt es – mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 42) festzuhalten, dass die über 10 Mio. USD nicht aus dem Nichts aufgetaucht sein konnten, weshalb auch diese Belege nicht der Wahrheit entsprechen können. In Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung ist aus ihnen aber ohnehin keine relevante Erkenntnis zu gewinnen, betreffen sie doch mit Januar 2018 einen Zeit- punkt nach dem relevanten Deliktszeitraum.
- 25 -
E. 4.6 Hinsichtlich des Vorbringens der Verteidigung, der Beschuldigte habe gar nie die Absicht gehabt, sich zur Werterhaltung zu verpflichten, mithin habe auch nie ein Konsens hinsichtlich einer Werterhaltungspflicht bestanden (Prot. II S. 26), ist mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 48) hervorzuheben, dass es dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass er nicht berechtigt war, die Gelder nach eigenem Gutdünken von den beiden Konti der J1._____ mit den Bezeichnungen "AH._____"/"AI._____" abzuziehen und in ein von ihm gewähltes Projekt zu in- vestieren. So führte er in seiner ersten Einvernahme aus: "Ich bin zwar Direktor der AH._____ und AI._____, aber ich kann nicht zu Gunsten von mir sozusagen Geld von den Gesellschaften wegüberweisen. Ich mache mich strafbar gemäss dem Vertrag, den türkischen Gesetzen und den arabischen Gesetzen, da die Fir- men AL._____ Gesellschaften sind." (Urk. 50101001 S. 10). Und weiter: "Ich war Geschäftsführer und wartete auf entsprechende Anweisungen. Bis dahin sollten die Gelder auf den Konten deponiert bleiben." (Urk. 50101001 S. 12; vgl. auch act. 80101042 S. 2). Weiter führte er zunächst gar aus, es sei eine Bedingung der Bank gewesen, dass die Gelder nach Eingang auf dem Konto in der Türkei min- destens ein Jahr dort bleiben müssten (Urk. 50101001 S. 3). Nicht nachvollzieh- bar sind demgegenüber die Schilderungen des Beschuldigten, wonach gemäss der Abmachung das Geld zwar ein Jahr gehalten bzw. "in der Türkei behalten" werden musste, er aber dennoch berechtigt gewesen sei, es zu investieren (Urk. 110 S. 9 und 10). Auch das Vorbringen der Verteidigung, aus den Akten ergebe sich keine solche Vereinbarung betreffend Belassen der Gelder während eines Jahres auf den Konten (Urk. 111 S. 26), ist vor dem Hintergrund der zitierten Aus- sagen des Beschuldigten nicht überzeugend. Bereits aus diesen Umständen ist eine Werterhaltungspflicht ohne Weiteres erkennbar. Der Beschuldigte wusste zudem, dass er die Vermögenswerte zufolge der "Trust Deeds" jederzeit an die Privatklägerin hätte herausgeben müssen (Urk. 80101042 S. 1). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, die "Trust Deeds" hätten nur in Bezug auf die Aktien, nicht aber das übertragene Geld eine Rücker- stattungspflicht beinhaltet (Urk. 111 S. 26). Vorliegend wurden die Gelder gar nie auf die Mantelgesellschaften AH._____ und AI._____ übertragen, weshalb zu- mindest hinsichtlich dieser vereinbarten Anfangsphase, in welcher das Geld noch
- 26 - auf Konten der J1._____ lag, ohne Weiteres vereinbart war, dass das Geld zur Verfügung der Privatklägerin zu halten bzw. sodann auf die Konten der AH._____ und AI._____ zu überweisen war. Erst nach einem solchen Transfer hätte sich die Rückerstattungspflicht allenfalls auf die Aktien der AH._____ und AI._____ bezie- hen können. Jedenfalls war es dem Beschuldigten gemäss den Trust Deeds nicht erlaubt, die Gelder nach seinem eigenen Gutdünken zu verwenden und ohne Absprache mit der Privatklägerin einen Totalverlust zu riskieren. Aus diesem Vor- bringen kann der Beschuldigte demnach nichts Entlastendes ableiten.
E. 4.7 Somit erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung – mit der erwähnten Präzisierung des Anklagesachverhalts – als in allen Teilen zutreffend und über- zeugend (Urk. 69 insbesondere S. 43 lit. E).
5. Rechtliche Würdigung 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend seine Verwendung der Gelder der Privatklägerin dem Antrag der Anklagebehörde folgend der qualifi- zierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB und Art. 29 StGB schuldig gesprochen (Urk. 69 S. 95). Sie hat hierzu die relevanten theoretischen Grundlagen zutreffend aufgeführt, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 69 S. 44 ff. und S. 55 f.). Seitens des Beschuldigten wird auch im Berufungsverfahren ein Freispruch beantragt (Urk. 111 S. 28); der Beschuldigte persönlich namentlich mit der Begründung, er hätte der Privatkläge- rin ihre Vermögenswerte zurückerstatten können und habe dies auch versucht (Urk. 110 S. 12 ff.). 5.1.1 Die Verteidigung reichte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung an- lässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten ins Recht, welches sich zu verschiedenen Hypothesen des vorliegen- den Falles äussert (Urk. 112/4). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die recht- liche Würdigung des Sachverhalts ureigene Aufgabe des Gerichts ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz "iura novit curia". Weiter kommt hinzu, dass das eingereichte Gutachten bloss ein Parteigutachten ist. Parteigutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein
- 27 - Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Partei- gutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369, E. 6.2, m.w.H.). Schliesslich scheint das Gutachten auch davon auszugehen, dass die Gelder der Privatklägerin nach dem Abbruch der Devisengeschäfte als Gelder der AH._____ und AI._____ zu gelten hätten, welche dem Beschuldigten als deren Organ nicht habe anvertraut werden können (Urk. 112/4 S. 8.). Wie aufgezeigt ist erstellt, dass die Konten der AH._____ (Konto-Nr. 31) und AI._____ (Konto-Nr. 32) erstellter- massen zu keinem anklagerelevanten Zeitpunkt einen Saldo in Höhe von je ca. 5 Mio. USD aufwiesen (vgl. Urk. 69 S. 30 f. und S. 40 ff.). Die Gelder gingen mithin gar nie auf den eigenen Konten der AH._____ und AI._____ ein. Vielmehr wurden die Gelder einzig der Gesellschaft des Beschuldigten, der J1._____, übertragen, weshalb die Sachverhaltshypothese des Gutachtens ohnehin nicht zutreffend er- scheint. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist im Übrigen auf die nachfolgen- den und teilweise vorstehenden Bemerkungen zu verweisen, ohne dass spezi- fisch auf die im Parteigutachten vorgebrachten Bemerkungen und Hypothesen einzugehen ist, zumal sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten bzw. - hypothesen einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss, sondern sich auf die seiner Auffassung nach wesentli- chen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 5.1.2 Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt überwies demnach die Privat- klägerin ihre Vermögenswerte auf Konten der dem Beschuldigten zuzurechnen- den Firma J1._____. Einen Transfer auf Konten der durch die Privatklägerin erworbenen Mantelgesellschaften AH._____ und AI._____ unterliess der Be- schuldigte. Nach erfolgter Überweisung hatte die Privatklägerin keinen Zugriff mehr auf ihre Gelder. Zugriffsberechtigt war einzig der Beschuldigte als Ge- schäftsführer und Inhaber der Firma J1._____ als Kontoinhaberin. Sodann war er über die J1._____ auch Geschäftsführer der Mantelgesellschaften. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, ist hierzu zu bemerken, dass Vermögenswerte, die einer
- 28 - Gesellschaft anvertraut werden, auch den Organen als anvertraut gilt, welche für die Gesellschaft handeln und sie unrechtmässig verwenden (Art. 29 StGB; BGer Urteil 6B_256/2016 vom 6. März 2017, E. 2.3; BSK-NIGGLI/RIEDO, N 9a zu Art. 138 StGB). Fraglos und mit der Vorinstanz waren ihm daher die Vermögens- werte der Privatklägerin anvertraut (Urk. 69 S. 44 f.). Dabei erfüllte er auch die Qualifikation eines berufsmässigen Vermögensverwalters im Sinne der Ziff. 2 von Art. 138 StGB (Urk. 69 S. 54). 5.1.3 Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt beliess der Beschuldigte die nach der Devisenhandelstätigkeit per 13. März 2015 verbliebenen Gelder der Privatklägerin auf den Konten seiner Firma J1._____ und transferierte diese nicht auf Konten der der Privatklägerin gehörenden Mantelfirmen. Mit der Vorinstanz verwendete der Beschuldigte die Gelder der Privatklägerin ab diesem Zeitpunkt abredewidrig und in eigenem Interesse. Der Privatklägerin waren ab diesem Zeit- punkt ihre Gelder entzogen und sie wurden auch nicht in ihrem Interesse verwen- det. Damit trat der strafrechtlich relevante Vermögensschaden mit der Vorinstanz per 13. März 2015 ein (Urk. 69 S. 47 f.). Im selben Umfang war der Beschuldigte per 13. März 2015 bereichert, da er ab diesem Datum die Gelder der Privatkläge- rin zu seiner freien Verfügung hatte. Dass der Beschuldigte weder zum massgeblichen Zeitpunkt am 13. März 2015 noch später objektiv in der Lage war, seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Privatklägerin aus irgendwelchen anderen Quellen vollumfänglich nachzukom- men, also nicht ersatzfähig war, wurde bereits vorstehend erwogen. Bereits die Vorinstanz hat dazu darüber hinaus zutreffend bemerkt, dass die vom Beschuldig- ten behaupteten Kreditmöglichkeiten – soweit dazu schriftliche Unterlagen akten- kundig sind – gar nicht relevant wären: Eine Ersatzfähigkeit wäre ohnehin nur bei vorbehaltlos zur Verfügung stehenden Einkommens-Quellen des Pflichtigen zu bejahen. Dies hätte auf die behaupteten Kreditlinien der AG._____ Bankasi nicht zugetroffen (Urk. 69 S. 52; vgl. Urk. 45/17: "in Exchange for Liquid Assets"). 5.1.4 Der Beschuldigte hat schliesslich zu seiner Entlastung sinngemäss einen Gläubiger- respektive Annahmeverzug der Privatklägerin behauptet: Er habe der Privatklägerin die von ihr überwiesenen rund USD 10 Mio. rückerstatten
- 29 - wollen. Die Bank AG._____ Bankasi habe jedoch aus Compliance-Gründen (ihm gegenüber mündlich) Dokumente verlangt, welche die Privatklägerin nicht gelie- fert habe, weshalb weitere Rückzahlungen nach dem 20. Dezember 2016 nicht mehr möglich gewesen seien (Urk. 44 S. 17; Urk. 50101019 f.). Da wie oben er- wogen der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung weder ersatzfähig noch er- satzwillig war, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit seiner (Schutz- )Behauptung, die Privatklägerin habe weitere Rückzahlungen verhindert, wobei dies aufgrund der Interessenlage der Privatklägerin ohnehin nicht nachvollziehbar erscheint. 5.1.5 Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB erfüllt. Vorab zur Schadenshöhe: Der zivilrechtlich relevante Vermögensschaden der Privatklägerin wurde dann durch das tranchenweise, letztlich vollständige Ab- disponieren der Gelder ab dem J1._____-Konto zu den vom Beschuldigten verfolgten Investitionszwecken verursacht, umfangmässig unter Abzug der tat- sächlich erfolgten Rückzahlungen des Beschuldigten an die Privatklägerin. 5.1.6 Subjektiv behielt der Beschuldigte am 13. März 2015 und später die Vermögenswerte der Privatklägerin wissentlich und willentlich in seinem Zugriffs- bereich – und schloss den Zugriff der Privatklägerin aus –, zweifellos bereits am
13. März 2015 mit der Absicht, über die Mittel der Privatklägerin zukünftig nach eigenem Gutdünken und im eigenen Interesse zu verfügen, was er dann auch in optima forma tat. Wie vorstehend erwogen, war der Beschuldigte ab dem
13. März 2015 zu keinem Zeitpunkt objektiv ersatzfähig. Dies wusste der Beschuldigte respektive nahm dies für den Fall unsicheren Geschäftsgangs zu- mindest in Kauf. Seine subjektive Ersatzwilligkeit war zwar zumindest teilweise vorhanden, was aus seinen Rückzahlungen im Umfang eines kleineren Bruchteils der geschuldeten Summe hervorgeht. Er nahm jedoch betreffend die gesamte Summe in Kauf, je nach Geschäftsgang nicht ersatzfähig sein zu können. Somit handelte der Beschuldigte betreffend die unrechtmässige Verwendung ihm anvertrauten Vermögens und seine damit einhergehende eigene Bereicherung
- 30 - direktvorsätzlich und betreffend die Schädigung der Privatklägerin zumindest mit Eventualvorsatz. Ergänzend wird auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 69 S. 48 ff.). 5.1.7 Insgesamt ist der angefochtene, vorinstanzliche Schuldspruch der qualifi- zierten Veruntreuung zu bestätigen. 5.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend sein wiederholtes Ein- reichen von Bankbelegen zum Kontostand der AH._____- und AI._____-Konten dem Antrag der Anklagebehörde folgend der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (Urk. 69 S. 95). Sei- tens des Beschuldigten wird auch im Berufungsverfahren ein Freispruch bean- tragt (Urk. 111 S. 28). 5.2.1 Mit der Vorinstanz handelt es sich bei den eingereichten Konto- Auszügen um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, was seitens des Beschuldigten – zu Recht – auch nicht bestritten wird (Urk. 69 S. 55; Urk. 111). Die inkriminierten Konten-Belege wiesen gemäss Beweisresultat nachweislich einen falschen Inhalt auf. Dass er die Konto-Auszüge eigenhändig gefälscht hat, wird dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt. Immerhin: Indiskutabel besteht der starke Verdacht, dass die Fälschungen – wenn nicht von ihm selbst – so zumindest in seinem Auftrag begangen wurden. Da er allein die unzulässigen Verwendungen der Gelder der Privatklägerin begangen – und dafür einzustehen – hat, ist eigentlich nicht ersicht- lich, wer ausser ihm ein Interesse und damit ein Motiv gehabt hätte, für die Konten der Mantelfirmen der Privatklägerin fiktive Guthaben auszuweisen. Da der Beschuldigte wusste, dass die Gelder der Privatklägerin nicht auf die Konten der AH._____ und der AI._____ transferiert worden sind, wusste er auch, dass die Bankbelege inhaltlich falsch waren. Er hat sie willentlich gegenüber der Privatklägerin und den damit bedienten Behörden verwendet. Dies einzig in der Absicht, den Adressaten vorzutäuschen, die Gelder der Privatklägerin seien noch vorhanden.
- 31 - 5.2.2 Damit hat der Beschuldigte den einschlägigen Tatbestand objektiv und subjektiv mehrfach erfüllt. Ergänzend wird – wiederum – auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 69 S. 55 ff.). Auch der angefochtene, vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung ist zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten bestraft (Urk. 69 S. 95). Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren auch ausdrücklich auf Nachfrage der Verfahrensleitung hin und im Einverständnis mit dem Beschuldigten nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert (Prot. I S. 32). Auch im Berufungsverfahren verzichtete die Verteidigung auf Ausführungen zu einer gegebenenfalls auszusprechenden Sanktion (vgl. Urk. 111).
2. Die Vorinstanz hat sich zum anwendbaren Recht geäussert, den massgeb- lichen Strafrahmen abgesteckt und ausführliche theoretische Erwägungen zur richterlichen Strafzumessung angestellt (Urk. 69 S. 57-60). Dies alles wird seitens des Beschuldigten zu Recht nicht gerügt. Darauf ist ohne Weiteres zu verweisen. 3.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung als schwerstem zu beurteilenden Delikt hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe sich betreffend einen hohen Deliktsbetrag von USD 10.95 Mio. schuldig gemacht. Er habe sich betreffend das Total des Vermögens der Privatklägerin zur eigenmächtigen Verwendung entschieden, was unverfroren sei und die Gefahr der Unmöglichkeit einer Rückzahlung vergrössert habe. Er habe geplant und zielgerichtet gehandelt, was von einer hohen kriminellen Energie zeuge (Urk. 69 S. 62). Dem ist zuzustimmen. Der Beschuldigte hatte offensichtlich ab dem Zeitpunkt, als die Devisengeschäfte abgebrochen wurden, die Absicht, sich der Vermögens- werte der Privatklägerin zu bemächtigen und nach eigenem Belieben damit geschäftliche Investitionen zu tätigen, wobei das Risiko bei der Privatklägerin verblieb. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten anlastet, er habe sich nach der
- 32 - unrechtmässigen Verwendung der Gelder immer neue Verzögerungstaktiken ausgedacht und auch gefälschte Urkunden eingesetzt, trifft dies grundsätzlich ebenfalls zu. Beim jahrelangen Hinhalten der Privatklägerin und der Behörden handelt es sich aber um eine eigentliche Nachtat. Das Verwenden inhaltlich falscher Urkunden wird anschliessend separat und durch eine Erhöhung der Einsatzstrafe sanktioniert. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten sodann reduzierend angerechnet, dass er der Privatklägerin Rückzahlungen immerhin im Umfang rund eines Achtels des ursprünglichen Deliktsbetrags gemacht hat. Die objektive Tatschwere wiegt insbesondere aufgrund der hohen Deliktssumme mit Sicherheit nicht mehr leicht. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich, zum eigenen Nutzen und ohne finanzielle Notlage gehan- delt (Urk. 69 S. 62 f.). Auch dies trifft zu. Das Motiv des Beschuldigten war einzig finanzielle Bereiche- rung und damit egoistisch. Betreffend der fehlenden Rückzahlung kann dem Beschuldigten allerdings – lediglich, aber immerhin – Eventualvorsatz nachgewie- sen werden. Er gibt vor, er habe der Privatklägerin ihre – von ihm unrechtmässig verwendeten – Vermögenswerte erstatten wollen. Es ist ihm nicht zu widerlegen, dass er dies auch getan hätte, wenn seine Investitionen zu einem Erfolg geführt hätten. Dass er zumindest teilweise ersatzwillig war, zeigen seine tatsächlich vor- genommenen Rückzahlungen. Allerdings musste er zum Zeitpunkt der Zweckent- fremdungen damit rechnen, dass Misserfolge eintreten und eine vollständige Rückzahlung verunmöglichen könnten. 3.3 Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere somit leicht. Insgesamt verbleibt aber ein nicht mehr leichtes Verschulden. Ein solches führt praxisgemäss zu einer Einsatzstrafe am unteren Ende des mittleren Drittels des – in concreto in der Tat weiten – Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2015 vom 18. Februar 2016 E.1.4.3. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E.5.9. und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E.4.2.). Wenn die Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Verschulden eine Einsatzstrafe von 33 Monaten – die
- 33 - somit noch im unteren Drittel des Strafrahmens liegt – angesetzt hat, liegt sie folglich damit eigentlich zu tief. 3.4 Zur Tatkomponente der mehrfachen Urkundenfälschung hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe immer wieder neu gefälschte Bankunterlagen und diese gegenüber verschiedenen Adressaten verwendet, auch zuhanden von Staatsanwaltschaft und Obergericht, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Der Zweck sei die Verschleierung seiner fehlenden Rückzah- lungsfähigkeit und das Hinauszögern für ihn negativer Konsequenzen gewesen (Urk. 69 S. 63). Dem ist nichts hinzuzufügen. Subjektiv, so die Vorinstanz, habe der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt und mit ausschliesslich finanziellem Motiv, also egoistisch. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, von einer weiteren Verwendung der Bankunterlagen abzu- sehen (Urk. 69 S. 63). Auch dies trifft zu. In der Folge hat die Vorinstanz das Tatverschulden des Beschuldigten betreffend die Urkundenfälschungen bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als nicht mehr leicht taxiert, infolge des engen sachlichen Zu- sammenhangs mit der qualifizierten Veruntreuung eine Freiheitsstrafe als ange- messen erachtet und die Einsatzstrafe in Abgeltung der Urkundenfälschungen um
E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. April 2017 beschlagnahmte Barschaft von CHF 20'000 (Sachkaution 272887004) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 6.1 Da der Beschuldigte – wie vorstehend erwogen – diverse Urkunden- fälschungen in der laufenden Probezeit der Verurteilung vom 4. Oktober 2016 be- gangen hat (Urk. 71), hat die Vorinstanz den Widerruf des bedingt angeordneten Vollzugs der dort ausgefällten Geldstrafe geprüft (Urk. 69 S. 67). Sie hat dazu er-
- 36 - wogen, wohl würden die in der Probezeit begangenen Delikte schwer wiegen. Die gemäss Verurteilung vom 4. Oktober 2016 verletzten Rechtsgüter würden jedoch mit denjenigen Rechtsgütern, welche durch die in der Probezeit begangenen Taten tangiert würden, in keinem Zusammenhang stehen. Daher hat sie von einem Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe abgesehen und lediglich die Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 69 S. 67).
E. 6.2 Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt, es sei die massge- bliche Geldstrafe vollziehbar zu erklären (Urk. 78). An der Berufungsverhandlung wurde dies dahingehend begründet, dass die Vorstrafe zwar nicht einschlägig sei, es aber dennoch zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte aus jenem Strafverfahren seine Lehren gezogen und von jeglichem deliktischen Verhalten Abstand genommen hätte. (Urk. 116 S. 4).
E. 6.3 Nachdem der Beschuldigte nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten verurteilt wird und ihm im Falle weiterer Delinquenz der Vollzug von 21 Mona- ten Freiheitsstrafe droht, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte wohlverhalten wird. Ein Widerruf des bedingten Vollzugs der aufgeschobenen Geldstrafe ist angesichts dieser Umstände nicht angezeigt. Die Probezeit ist in- dessen um ein Jahr zu verlängern. IV. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit ausführlicher Begründung ver- pflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von USD 9'499'318.43 zu bezahlen (Urk. 69 S. 100, S. 68-76).
2. Der Beschuldigte verweist zu seinem Antrag, die Zivilforderung der Privat- klägerin sei abzuweisen (Urk. 73 S. 2), einzig auf seinen Antrag auf Frei- sprechung. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Schadenersatzfrage erfolgt darüber hinaus nicht (vgl. auch Urk. 111 S. 28; Prot. II S. 26). 3.1 Die ebenfalls appellierende Privatklägerin lässt beantragen, es sei der Beschuldigte zur vorinstanzlich bemessenen Schadenersatzhöhe zu einer Zins-
- 37 - zahlung von 5% nicht ab 20. Dezember 2016, sondern ab 24. Februar 2015, eventualiter 13. März 2015, subeventualiter 30. September 2015 zu verpflichten (Urk. 72 S. 2). Zur Begründung des Hauptantrags wurde ausgeführt, dass der Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet sei. Vorliegend sei das der Zeitpunkt der Einzahlung der Gelder durch die Privatklägerin, zumal der Beschuldigte sie schon kurz danach unrechtmässig verwendet habe. Konkret hätten sich die Gelder bereits ab dem 13. März 2015 nicht mehr auf den Konten lautend auf AH._____ und AI._____ befunden. Entsprechend habe der Beschul- digte von Anfang an keinen Rückzahlungswillen gehabt. Eventualiter sei Zins ab dem 13. März 2015 geschuldet, da der Rückzahlungswille spätestens ab dem 13. März 2015 nicht mehr vorhanden gewesen sei (Urk. 114 S. 6 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, bis zum 13. März 2015 habe der Beschuldigte die Vermögenswerte der Privatklägerin mit deren Einverständnis verwaltet (Urk. 69 S. 75). Dem Hauptantrag der Privatklägerin auf Zins ab Über- weisungsdatum (24. Februar 2015) ist somit ohne Weiteres nicht zu folgen. Wenn die Vorinstanz erwägt, die fehlende Rückzahlungsmöglichkeit sei frühestens im Juni 2016 eingetreten, ist dies nicht massgeblich: War der Beschuldigte vor dem Juni 2016 tatsächlich ersatzfähig, fehlte es am Ersatzwillen, leistete er doch nicht (vollständig). Wenn sich die Privatklägerin mit Ratenzahlungen des Beschuldigten einverstanden erklärte, dann weil sie über dessen fehlenden Ersatzwillen wie - fähigkeit getäuscht wurde. Die Verzinsung erst ab letzter Teilzahlung zu begin- nen, rechtfertigt sich also nicht (vgl. Urk. 69 S. 75). Der Beschuldigte hat den- jenigen Teil der Vermögenswerte der Privatklägerin, welchen er schuldig blieb, ab dem 13. März 2015 abredewidrig verwendet. Es ist davon auszugehen, dass es ihm diesbezüglich ab diesem Datum an Ersatzwillen und/oder Ersatzfähigkeit fehlte. Der Schaden in der Höhe, in welcher der Beschuldigte heute zu Ersatz verpflichtet wird, trat für die Beschuldigte per diesem Datum ein. Somit ist der Beschuldigte gemäss dem Eventualantrag der Privatklägerin zu verpflichten, ihr ab 13. März 2015 Schadenszins zu 5% zu bezahlen.
E. 7 Die folgenden, am 7. November 2017 und 30. November 2018 seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Grundbuchsperren werden im Umfang der Ersatzforderung aufrecht erhalten, bis im Zwangs- vollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungs- massnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung:
- 44 -
a) Einfamilienhaus, Grundbuch Blatt Nr. 1, Kataster Nr. 2, C._____- strasse …, D._____;
b) 5½ Zimmerwohnung Nr. 45 und Keller Nr. 45 im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 3, 43/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 4, Kataster Nr. 5, E._____-strasse …, D._____, − Bastelraum Nr. 34, Grundbuch Blatt Nr. 7, 3/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 4, Kataster Nr. 5, E._____-strasse …, D._____, − 2 Parkplätze unterirdische Autoeinstellhalle, Grundbuch Blatt Nr. 8, 2/95 Miteigentum an GBBl Nr. 9, Kataster Nr. 10, E._____- strasse Nr. 11 und Nr. 12, D._____;
c) 4½ Zimmerwohnung Nr. 57 und Keller Nr. 57 im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 13, 27/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 4, Kataster Nr. 5, E._____-strasse …, D._____, − 1 Parkplatz unterirdische Autoeinstellhalle, Grundbuch Blatt Nr. 14, 1/95 Miteigentum an GBBl Nr. 9, Kataster Nr. Nr. 10, E._____-strasse Nr. 11 und Nr. 12, D._____;
d) 4½ Zimmerwohnung Nr. 5 und Keller Nr. 5 im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 15, 131/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 16, Katas- ter Nr. 17, F._____-strasse …, D._____ (G._____), − Parkplatz Nr. 9 Einstellhalle, Grundbuch Blatt Nr. 18, 16/100 Mit- eigentum an GBBl Nr. 19, Kataster Nr. 17, F._____-strasse …, D._____ (G._____);
e) 4½ Zimmerwohnung Nr. 18 und Nebenräume Nr. 18 im Stockwerk- eigentum, Grundbuch Blatt Nr. 20, 22/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 21, Kataster Nr. 22, H._____-strasse …, D._____ (G._____),
- 45 - − 1 Parkplatz Nr. 26 Tiefgarage, Grundbuch Blatt Nr. 23, 4/253 Mit- eigentum an GBBl Nr. 24, Kataster Nr. 22, H._____-strasse …, D._____ (G._____).
E. 8 Die am 7. November 2017 seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen folgender Hypotheken samt zugehö- riger Schuldbriefe werden im Umfang der Ersatzforderung aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung:
a) Basiskredit Hypothek Nr. 25, CHF 575'200: Einfamilienhaus, Grund- buch Blatt Nr. 1, C._____-strasse …, D._____;
b) Basiskredit Hypothek Nr. 26, CHF 395'000: 5½ Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 3, E._____-strasse …, D._____;
c) Basiskredit Hypothek Nr. 27, CHF 188'750: 4½ Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 13, E._____-strasse …, D._____;
d) Basiskredit Hypothek Nr. 28, CHF 452'000: 4½ Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 15, F._____-strasse …, D._____ (G._____);
e) Basiskredit Hypothek Nr. 29, CHF 589'200:·4½ Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 20, H._____-strasse …, D._____.
E. 9 Die am 30. November 2018 seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte Beschlagnahme der Aktien des Beschuldigten an der I._____ AG, c/o J._____ AG, K._____-strasse …, … Zürich, wird aufrecht
- 46 - erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforde- rung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung.
E. 10 Dem Beschuldigten werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 30. November 2018 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausge- geben: − 1 Ordner I._____ AG: Immobilien, − 1 Ordner J1._____: Bank ab 2016, − 1 Ordner I._____ AG: Dauerakten, − 1 Ordner B.A.: ab 2015, − 1 Ordner I._____ AG: Buchhaltung ab 2016, − 1 Ordner J2._____: diverse Dokumente, − 1 Ordner L._____ Holding AG: Speicher-Schweiz, − 1 Ordner L._____s Holding AG: Buchhaltung ab 2015, − 1 Ordner M._____ SA: … ab 2014, − 1 Ordner N._____ SA: 2013-2015, − 1 Ordner N._____ SA: 2016, − 1 Ordner O._____ AG: 2012-2013, − 1 Ordner O._____: 2016, − 1 Ordner: P._____ AG, − diverse Unterlagen betr. Q._____ Centre, − Kontoauszüge J1._____ management bis 12.03.2015, − 1 Ordner Unterlagen für Haus, R._____-str. …, S._____, − 3 Digipass T._____, − Anfrage Postfinance nach Kontoinhaber, − Dokument Bank U._____ AG, − diverse Visitenkarten, − 1x BO weiss, beschriftet C._____-strasse … V._____, − diverse Unterlagen Cash Flow Projection,
- 47 - − W._____, Vertrag (1 Seite), − Unterlagen L._____ Holding AG (2 Seiten), − diverse Handnotizen (3 Seiten), − 1x Sichtmappe mit Unterlagen J1._____, − 1x Allianz Vorsorgeausweis, − 1x Dokument AA._____, − 1x Werbedossier Firma J._____ AG, − 1x Dossier Termal Resort Hotel AB._____, − 1x Dossier Investment Project AC._____, − 1x Schreibmappe schwarz [Samsonite] mit diversen Notizen und Visitenkarten, − diverse Visitenkarten, − 1x Steuererklärung 2009 mit diversen Handnotizen, − 1x Sichtmappe Leasingvertrag Amag, Audi A4, − 1x Sichtmappe Leasingvertrag Amag, Audi Q7, − 3x Empfangsscheinbuch Post (ltd. J._____ AG, A._____, Okt14-Aug15), − 1x Schreiben PostFinance betr. Schaltertransaktion. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet.
E. 11 Dem Beschuldigten werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 13. Dezember 2018 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausge- geben: − 1 iPhone 7, schwarz, − 1 iPhone 6, schwarz, − 1 iPhone 6, weiss, − 1 Notebook Apple MacBook Pro, silber, − Sunrise SIM-Karte. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.
- 48 -
E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schaden- ersatz von USD 9'499'318.43 zuzüglich 5 % Zins ab 13. März 2015 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 30 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2017) beseitigt. Die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten reduziert sich im Umfang der der Privatklägerin ausbezahlten Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5.
E. 13 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 15., 16., 17., 18. und 19.) wird bestätigt.
E. 14 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 5'000.-- festgesetzt.
E. 15 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 18/20 und der Privatklägerin B._____ zu 1/20 auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse genommen.
E. 16 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 22'411.95 zu bezahlen.
E. 17 Die Privatklägerin B._____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 500.-- zu bezahlen.
E. 18 Dem Beschuldigten wird für seine anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von CHF 500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 19 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt);
- 49 - − die Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (versandt); − die andere Verfahrensbeteiligte, im Auszug betreffend Dispositiv- Ziffer 7a (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich; − das Notariat und Grundbuchamt AM._____, … [Adresse], im Dispositi- vauszug gemäss Dispositiv-Ziffer 7; − die Raiffeisenbank, rechter Zürichsee, AN._____, … [Adresse], im Dis- positivauszug gemäss Dispositiv-Ziffer 8; − in die Akten G.Nr. GG160129-L des Bezirksgerichts Zürich; sowie gemäss Dispositiv-Ziffer 5 betreffend TEVG an − das Bundesamt für Justiz; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; − das Obergericht des Kantons Zürich, Finanzen und Controlling.
E. 20 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 50 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190349-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter Dr. iur. E. Pahud sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 14. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Demont, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend qualifizierte Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung,
- 2 - vom 22. Mai 2019 (DG180324)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
20. Dezember 2018 (Urk. 00101001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 95 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB und Art. 29 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 418 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2016 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50 wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2 Mio. zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet und im Übrigen der Privatklägerin zur Deckung ihres Schadenersatzanspruches gegen den Beschuldigten gemäss nachstehender Dispositivziffer 12 zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihren Schadenersatzanspruch gegen den Beschuldigten gemäss nachstehender Dispositivziffer 12 in Höhe der ihr ausbe- zahlten Ersatzforderung dem Staat abgetreten hat.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. April 2017 beschlagnahmte Barschaft von CHF 20'000 (Sachkaution 272887004) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 4 -
7. Die folgenden, am 7. November 2017 und 30. November 2018 seitens der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich verfügten, Grundbuchsperren werden im Umfang der Ersatz- forderung aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatz- forderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung:
a) Einfamilienhaus, Grundbuch Blatt Nr. 1, Kataster Nr. 2, C._____-strasse …, D._____;
b) 5½ Zimmerwohnung Nr. 45 und Keller Nr. 45 im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 3, 43/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 40, Kataster Nr. 5, E._____-strasse …, D._____, − Bastelraum Nr. 6, Grundbuch Blatt Nr. 7, 3/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 4, Kataster Nr. 5, E._____-strasse …, D._____, − 2 Parkplätze unterirdische Autoeinstellhalle, Grundbuch Blatt Nr. 8, 2/95 Mit- eigentum an GBBl Nr. 9, Kataster Nr. 10, E._____-strasse Nr. 11 und Nr. 12, D._____;
c) 4½ Zimmerwohnung Nr. 57 und Keller Nr. 57 im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 13, 27/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 4, Kataster Nr. 5, E._____-strasse …, D._____, − 1 Parkplatz unterirdische Autoeinstellhalle, Grundbuch Blatt Nr. 14, 1/95 Mit- eigentum an GBBl Nr. 9, Kataster Nr. 10, E._____-strasse Nr. 11 und Nr. 12, D._____;
d) 4½ Zimmerwohnung Nr. 5 und Keller Nr. 5 im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 15, 131/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 16, Kataster Nr. 17, F._____-strasse …, D._____ (G._____), − Parkplatz Nr. 9 Einstellhalle, Grundbuch Blatt Nr. 18, 16/100 Miteigentum an GBBl Nr. 19, Kataster Nr. 17, F._____-strasse …, D._____ (G._____);
e) 4½ Zimmerwohnung Nr. 18 und Nebenräume Nr. 18 im Stockwerkeigentum, Grund- buch Blatt Nr. 20, 22/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 21, Kataster Nr. 22, H._____- strasse …, D._____ (G._____), − 1 Parkplatz Nr. 26 Tiefgarage, Grundbuch Blatt Nr. 23, 4/253 Miteigentum an GBBl Nr. 24, Kataster Nr. 22, H._____-strasse …, D._____ (G._____).
- 5 -
8. Die am 7. November 2017 seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen folgender Hypotheken samt zugehöriger Schuldbriefe werden im Umfang der Ersatzforderung aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatz- forderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforde- rung:
a) Basiskredit Hypothek Nr. 25, CHF 575'200: Einfamilienhaus, Grundbuch Blatt Nr. 1, C._____-strasse …, D._____;
b) Basiskredit Hypothek Nr. 26, CHF 395'000: 5½ Zimmerwohnung im Stock- werkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 3, E._____-strasse …, D._____;
c) Basiskredit Hypothek Nr. 27, CHF 188'750: 4½ Zimmerwohnung im Stock- werkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 13, E._____-strasse …, D._____;
d) Basiskredit Hypothek Nr. 28, CHF 452'000: 4½ Zimmerwohnung im Stock- werkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 15, F._____-strasse 2, D._____ (G._____);
e) Basiskredit Hypothek Nr. 29, CHF 589'200:·4½ Zimmerwohnung im Stock- werkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 20, H._____-strasse …, D._____ (G._____).
9. Die am 30. November 2018 seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte Beschlagnahme der Aktien des Beschuldigten an der I._____ AG, J._____ AG, K._____- strasse …, … Zürich, wird aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betref- fend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforde- rung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung.
10. Dem Beschuldigten werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 30. November 2018 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Ordner I._____ AG: Immobilien, − 1 Ordner J1._____: Bank ab 2016, − 1 Ordner I._____ AG: Dauerakten, − 1 Ordner B.A.: ab 2015, − 1 Ordner I._____ AG: Buchhaltung ab 2016, − 1 Ordner J2._____: diverse Dokumente, − 1 Ordner L._____ Holding AG: Speicher-Schweiz,
- 6 - − 1 Ordner L._____ Holding AG: Buchhaltung ab 2015, − 1 Ordner M._____ SA: … ab 2014, − 1 Ordner N._____ SA: 2013-2015, − 1 Ordner N._____ SA: 2016, − 1 Ordner O._____ AG: 2012-2013, − 1 Ordner O._____: 2016, − 1 Ordner: P._____ AG, − diverse Unterlagen betr. Q._____ Centre, − Kontoauszüge J1._____ management bis 12.03.2015, − 1 Ordner Unterlagen für Haus, R._____-str. …, S._____, − 3 Digipass T._____, − Anfrage Postfinance nach Kontoinhaber, − Dokument Bank U._____ AG, − diverse Visitenkarten, − 1x BO weiss, beschriftet C._____-strasse … V._____, − diverse Unterlagen Cash Flow Projection, − W._____, Vertrag (1 Seite), − Unterlagen L._____ Holding AG (2 Seiten), − diverse Handnotizen (3 Seiten), − 1x Sichtmappe mit Unterlagen J1._____, − 1x Allianz Vorsorgeausweis, − 1x Dokument AA._____, − 1x Werbedossier Firma J._____ AG, − 1x Dossier Termal Resort Hotel AB._____, − 1x Dossier Investment Project AC._____, − 1x Schreibmappe schwarz [Samsonite] mit diversen Notizen und Visitenkarten, − diverse Visitenkarten, − 1x Steuererklärung 2009 mit diversen Handnotizen, − 1x Sichtmappe Leasingvertrag Amag, Audi A4, − 1x Sichtmappe Leasingvertrag Amag, Audi Q7, − 3x Empfangsscheinbuch Post (ltd. J._____ AG, A._____, Okt14-Aug15), − 1x Schreiben PostFinance betr. Schaltertransaktion. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wer- den die Gegenstände vernichtet.
11. Dem Beschuldigten werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 13. Dezember 2018 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 7 - − 1 iPhone 7, schwarz, − 1 iPhone 6, schwarz, − 1 iPhone 6, weiss, − 1 Notebook Apple MacBook Pro, silber, − Sunrise SIM-Karte. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. Der Antrag der Verteidigung auf Sicherheitsleistung nach Art. 125 StPO wird abgewiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von USD 9'499'318.43 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2016 zu bezahlen. Die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten reduziert sich im Umfang der der Privatklägerin ausbezahlten Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5.
14. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 30 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 20. Januar
2017) wird nicht eingetreten.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 360.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 120'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 638.60 Gebühren Akteneinsicht Fr. 1'504.-- Auslagen Untersuchung Fr. 105.-- diverse Kosten (Untersuchung) Fr. 4'591.15 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 29'000.-- ehemalige amtliche Verteidigung (RA X3._____) Fr. 4'200.-- Entscheidgebühren UB180084, UB190030, GM180016 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Die Kosten der Entscheide UB180084, UB190030 und GM180016 in der Höhe von CHF 2'200, CHF 1'500 und CHF 500 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 8 -
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 20'000 zu bezahlen.
20. (Mitteilungen.)
21. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 111; Prot. II S. 23): (sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich frei zu sprechen.
2. Sämtliche Beschlagnahmungen seien unverzüglich aufzuheben und dem Beschuldigten herauszugeben.
3. Die Adhäsionsklage der Privatklägerschaft sei abzuweisen.
4. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforde- rung sei abzusehen.
5. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.-- pro Tag zuzusprechen.
6. Dem Beschuldigten sei für seine Aufwendungen für die anwaltliche Vertre- tung im Haupt- und im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 42'000.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 116):
1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2019: ♦ Dispositiv Ziffer 3 sei wie folgt abzuändern:
- 9 - ♦ Vollzug von 18 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des beding- ten Vollzuges der restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren. ♦ Dispositiv Ziffer 4 sei wie folgt abzuändern: ♦ Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 04.10.2016 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00. ♦ Dispositiv Ziffer 5 sei wie folgt abzuändern: ♦ Verpflichtung des Beschuldigten dem Staat als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögens- vorteil USD 9'499'318.43 zu bezahlen.
2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22.05.2019 zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen.
c) Die Privatklägerin B._____ (Urk. 114 und Prot. II S. 23): (sinngemäss)
1. Die Ersatzforderung in Dispositivziffer 5 des Urteils sei auf USD 9'499'318.43 zu erhöhen.
2. Dispositivziffer 13 des Urteils sei insofern abzuändern, als der Beschuldigte verpflichtet werden soll, der Privatklägerin auf den zugesprochenen Schadenersatz von USD 9'499'318.43 Zins von 5% wie folgt zu bezahlen:
a) ab 24. Februar 2015
b) eventualiter ab 13. März 2015
c) subeventualiter ab 30. September 2015
- 10 -
d) auf jeden Fall aber ab 30. Juni 2016, oder dann für den Fall einer Stundungsvereinbarung, ab dem 24. Februar 2015 bis zum 2. Novem- ber 2016 und dann wieder ab dem 20. Dezember 2016.
3. Dispositivziffer 14 des Urteils sei aufzuheben und es sei der Privatklägerin in der Betreibung Nr. 30 des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom
20. Januar 2017) definitive Rechtsöffnung zu erteilen; eventualiter sei der vom Beschuldigten am 21. Februar 2017 erhobene Rechtsvorschlag zu be- seitigen.
4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2019 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, eventuell zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Zum Verfahrensgang bis zum Abschluss des Hauptverfahrens wird auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 69 S. 9 - S. 13).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
22. Mai 2019 wurde der Beschuldigte anklagegemäss der qualifizierten Verun- treuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe bestraft. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin B._____ knapp 9.5 Millionen USD nebst Zins als Schadener- satz zu bezahlen (Urk. 69 S. 95 und S. 13). Gegen diesen Entscheid liessen der Beschuldigte und die Privatklägerin durch ihre Rechtsvertretungen mit Eingaben je vom 29. Mai 2019 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 58 und 59). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen eben- falls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 72 und 73). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 12. August 2019 innert
- 11 - Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 78; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beide Appellanten stellten in ihren Berufungserklärungsschriften Beweiser- gänzungsanträge, welche mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2019 allesamt begründet abgewiesen wurden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 76). Der appellierende Beschuldigte hat seine Berufung nicht beschränkt, respektive verlangt die vollum- fängliche Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Dieses ist somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 StPO). 3.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten sowohl der Beschuldigte (Urk. 111 S. 3 ff.) als auch die Privatklägerin (Urk. 113) die bereits vor Vorinstanz und sodann vor Berufungsinstanz gestellten Beweisanträge erneut. Vorab ist auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 69 S. 15 ff.) sowie der Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 31. Juli 2019 (Urk. 76) zu verweisen. Den Antrag betreffend Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten des von der Privatklägerin angegebenen Kontos bei der AD._____ zog die Vertei- digung noch während der Berufungsverhandlung wieder zurück (Prot. II S. 17). 3.2 Zum Antrag der Verteidigung, die Privatklägerin sei unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten einzuvernehmen, führt die Verteidigung im Wesentlichen aus, die Privatklägerin habe den Beschuldigten in der Strafanzeige schwer belastet, weshalb sie als Belastungszeugin zu gelten habe und dem Beschuldigten entsprechend ein Recht auf Konfrontation zustehe. Die Anklage und das Urteil der Vorinstanz würden sich denn auch ganz erheblich auf die Aus- sagen der Privatklägerin abstützen (Urk. 111 S. 5 ff.). Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 69 S. 16), hat die Privatklägerin nie Aussagen gemacht, mit welchen der Beschuldigte konfrontiert werden müsste. Schilderungen in einer Strafanzeige stellen dabei kein Beweismittel dar, sondern zeigen den Strafverfolgungsbehörden vielmehr an, was sie nach Ansicht des Anzeigestellers abzuklären haben. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben gestützt darauf sodann auch die notwendigen Beweismittel erhoben, die zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts notwendig erscheinen. Es trifft daher nicht zu, dass das vorinstanzliche Urteil die Strafanzeige als belastendes
- 12 - Beweismittel verwende und zur Erstellung des Sachverhalts indirekt auf Aus- sagen der Privatklägerin abstelle, mit welchen er nie konfrontiert worden sei. Im Übrigen ist diesbezüglich mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass sich auch der Beschuldigte seiner Werterhaltungspflicht sehr wohl bewusst war (vgl. hinten E. II.4.6) und aus den Aussagen der Privatklägerin kaum etwas Gegenteiliges zu erwarten ist, weshalb ihre Einvernahme nicht notwendig erscheint. Der Beweisantrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung entsprechend ab- gewiesen (Prot. II S. 17). 3.3 Hinsichtlich der Anträge der Verteidigung betreffend (erneute) Einvernahme der Zeugin AE._____ und AF._____ ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 69 S. 16 f.), zumal die Verteidigung keine neuen Umstände angeführt hat, welche eine andere Beurteilung zulassen würden. Glei- ches gilt auch hinsichtlich des Antrages, es sei die Privatklägerin anzuweisen, das Couvert, welches sie der Zeugin AE._____ im Zusammenhang mit der Unter- zeichnung der beiden sogenannten "Trust Deeds" übergeben hatte, zu edieren. Entsprechend wurden diese Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 17). 3.4 In Bezug auf den Antrag der Verteidigung, der Beschuldigte sei zu den Kreditlimiten zu befragen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es der Verteidigung frei stand, dem Beschuldigten an der Berufungsverhandlung die von ihr gewünschten Ergänzungsfragen zu stellen. Auf diesen Antrag braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 3.5 Weiter beantragt die Verteidigung, es seien bei der AG._____ Bank allen- falls rechtshilfeweise Auskünfte über das Bestehen von Kreditlinien, über die an- geblich gefälschten Konto-Auszüge sowie über die Login-Historie im E-Banking System des Beschuldigten und der J1._____ bei der AG._____ Bank einzuholen. Wie noch zu zeigen sein wird, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, welche Kreditlimiten dem Beschuldigten allenfalls zur Verfügung gestanden haben könn- ten, da er davon jedenfalls nicht Gebrauch gemacht hat und bereits dadurch sei-
- 13 - nen fehlenden Rückzahlungswillen offenbart hat und die behaupteten Kreditlimi- ten – soweit aktenkundig – ihm ohnehin nicht vorbehaltlos zur Verfügung stan- den (E. II.4.4. und E. II.5.3). Auch die Abklärungen der Login-Historie des E- Banking Systems der AG._____ Bank erscheint nicht notwendig, da klar ist, dass der Beschuldigte der alleinige Geschäftsführer der J1._____ war und entspre- chend als einziger Zugriff auf deren Konten hatte. Weitere Erkenntnisse wären aus einer solchen Abklärung nicht zu erwarten. Schliesslich lässt sich die inhaltli- che Richtigkeit der Konto-Auszüge anhand der bereits rechtshilfeweise eingehol- ten Auskünfte problemlos beurteilen. Weitere Abklärungen erübrigen sich dem- nach auch in dieser Hinsicht. Entsprechend wurden diese Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 17). 3.6 Schliesslich beantragt die Verteidigung, es seien rechtshilfeweise Auskünfte über das Strafverfahren in der Türkei einzuholen. Welche Erkenntnisse gestützt auf das Türkische Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu erwarten seien, legt die Verteidigung nicht dar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die vor- handenen Beweismittel ausreichend sind, um ein Urteil zu fällen. Auch dieser Beweisantrag wurde aus diesen Gründen anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 17).
4. Auch der von Seiten der Privatklägerin erneut gestellte Beweisantrag betref- fend Durchsuchung der beschlagnahmten Geräte des Beschuldigten ist abzu- weisen. Mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 15) ist erneut zu betonen, dass das Strafverfahren nicht dazu da ist, um nach Vermögenssubstrat zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung zu suchen. Es wird hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Hinweise der Vorinstanz verwiesen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zudem im vollen Umfang des Antrags der Privatklägerin zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, weshalb sie in Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Zivilforderung ohnehin nicht beschwert ist. Auch dieser Beweisantrag wurde daher anlässlich der Berufungsverhandlung ab- gewiesen (Prot. II S. 17).
- 14 - II. Schuldpunkt 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
20. Dezember 2018 stark zusammengefasst das Folgende vorgeworfen (Urk. 00101001 ff.): Der Beschuldigte habe als Treuhänder und Vermögensverwalter der Privatkläge- rin von dieser im Februar 2015 insgesamt CHF 11'389'193.15 entgegengenom- men. Die erhaltenen Gelder habe er anschliessend vertragswidrig nicht auf dafür bestimmte Firmenkonten überwiesen, sondern für andere, abredewidrige Zwecke verwendet. Dadurch sei der Privatklägerin ein Schaden von USD 10'956'262.43 entstanden. Der Beschuldigte oder Dritte seien im entsprechenden Umfang un- rechtmässig bereichert worden. Ferner habe der Beschuldigte zwischen Juli 2015 und Januar 2018 mehrfach wahrheitswidrige Bankauszüge der Privatklägerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich gesandt. Dies, um den Adressaten vorzuspiegeln, die seitens der Privatklägerin erhaltenen Gelder seien vereinbarungsgemäss auf den dafür bezeichneten Konten deponiert. 1.2 Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt taxiert (Urk. 69 S. 27 - 43). 1.3 Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte zusammengefasst und wie bereits im bisherigen Verfahren auf den Standpunkt, es habe zwischen ihm und der Privatklägerin gar nie einen Konsens über eine Werterhaltungspflicht gegeben, vielmehr habe die Privatklägerin nach Investitionsmöglichkeiten gesucht. Gleichwohl sei der Beschuldigte jederzeit in der Lage gewesen, das Geld zurückzubezahlen. Weiter seien – wenn überhaupt – nicht die Privatklägerin, sondern die Gesellschaften AH._____ und AI._____ geschädigt. Ein Schuld- spruch wegen Veruntreuung sei daher bereits aus konzeptionellen Gründen nicht möglich. Schliesslich macht der Beschuldigte erneut geltend, dass er nicht als Vermögensverwalter tätig gewesen sei (Urk. 73 S. 2; Urk. 111 S. 21 ff. und Prot. II S. 18 ff. sowie S. 26 ff.).
- 15 - 2.1 Die Vorinstanz hat vorab die notwendigen theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt (Urk. 69 S. 21-23). Darauf wird verwie- sen. Anschliessend hat sie zusammengefasst die Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson AJ._____ (Neffe des Beschuldigten) sowie der Zeugin AE._____ (langjährige Kundenbetreuerin der Privatklägerin und Angestellte des Beschuldigten) zitiert und zumindest pauschal auch gleich hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit gewürdigt (Urk. 69 S. 23 - 27). Auch darauf wird verwiesen. 2.2 Die Vorinstanz hat sich anschliessend in den Erwägungen des angefochte- nen Entscheides zur Beweiswürdigung ausschliesslich auf die Untersuchungsak- ten gestützt und sich kaum mit den Vorbringen des (nunmehr vierten) Verteidigers des Beschuldigten auseinandergesetzt (Urk. 69 S. 27 - 43). Dies ist jedoch keine Unterlassung und rührt nachvollziehbar daher, dass sich die Verteidigung in der Hauptverhandlung ihrerseits kaum systematisch mit den konkreten, gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfen auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat die Verteidigung an der Hauptverhandlung hauptsächlich Anschuldigungen gegen die Privatklägerschaft, deren Umfeld sowie gegen die Untersuchungs- und Anklage- behörde vorgetragen und dabei Hypothesen zum Sachverhalt und Rechtliches vermischt (Prot. I S. 15 - S. 32; Urk. 50). Es wird dem Leser überlassen, sich daraus ein mutmassliches Verteidigungsargumentarium zusammen zu suchen, was grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts ist. Die nachfolgenden Erwägungen sind daher mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid namentlich zusammen- fassender und allenfalls ergänzender Natur. 3.1 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 27) sind die in Anklageziffer I.1. dargestellten Engagements (Beteiligungen, operative Tätigkeiten, Organstellungen) des Beschuldigten in diversen Firmen, namentlich auch der J1._____ management consultant ltd. AK._____ (vgl. Urk. 50101178 f.). 3.2 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 27 f.) ist die Darstellung in Anklageziffer I.2., dass es im Jahr 2014 durch Vermittlung der gemeinsamen Bekannten AE._____ zwischen der Familie der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einer Kontaktnahme hinsichtlich eines finanziellen En- gagements der Privatklägerin kam.
- 16 - 3.3 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 28 f.) ist die Darstellung in Anklageziffer I.3., dass am 27. Januar 2015 zwischen der Privatklägerin und der J1._____ management, vertreten durch den Beschuldigten, zwei schriftliche Verträge (übertitelt mit "Trust Deed") abgeschlossen wurden. Gemäss diesen Verträgen sollte die Privatklägerin Vermögenswerte auf die Konten der beiden Trust-Gesellschaften AH._____ Administration Limited und AI._____ Global Limited deponieren und Alleinaktionärin dieser Gesellschaften werden. Die J1._____ sollte die Aktien und Vermögenswerte der AH._____ und der AJ._____ treuhänderisch verwahren (Urk. 50101015; 50101154; Urk. 20101051 ff. und 20101054 ff.; deutsche Übersetzung: Urk. 30104242 ff.). Im Grundsatz nicht bestritten ist sodann die Anklagedarstellung, dass gemäss münd- licher (Zusatz-)Abrede die Vermögenswerte der Privatklägerin während eines Jahres nach Eingang auf den Konten der Mantelgesellschaften AH._____ und AI._____ deponiert bleiben sollten (Urk. 50101160 mit Verweis auf Urk. 50101012, wo der Beschuldigte angab, er habe nach der Überweisung der Ver- mögenswerte der Privatklägerin auf Anweisungen zur weiteren Verwendung ge- wartet; bis dahin hätten die Gelder auf den Konten deponiert bleiben sollen). An- lässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Beschuldigte, man habe zwar vereinbart, dass die Gelder mindestens ein Jahr behalten bzw. dass sie so lange in der Türkei bleiben sollten. Es sei ihm dabei aber erlaubt gewesen, das Geld zu investieren (Urk. 110 S. 9 f.). 3.4 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 29 f.) ist die Darstellung in Anklageziffer I.4., dass die Privatklägerin am 23. Februar 2015 auf zwei Konten der J1._____ bei der türkischen Bank AG._____ Bankasi insgesamt CHF 11'389'193.15 überwies (Urk. 5010116; Urk. 50101154; Urk. 44 S. 16; die Bestreitung an letztzitierter Stelle bezieht sich nicht auf die Über- weisung durch die Privatklägerin und die Entgegennahme durch den Beschuldig- ten, sondern – einzig – auf den Vorwurf der vertragswidrigen Verwendung; Urk. 110 S. 8). 3.5 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 30 f.) ist die Darstellung in Anklageziffer I.5., dass der Beschuldigte nach dem Eingang
- 17 - der Vermögenswerte der Privatklägerin auf den Konten der J1._____ und im Ein- vernehmen mit der Privatklägerin mit den Vermögenswerten der Privatklägerin Devisengeschäfte betrieb und dass nach der – wiederum einvernehmlichen – Einstellung der Devisengeschäfte von den Vermögenswerten der Privatklägerin am 13. März 2015 auf einem Konto der J1._____ USD 10'956'262.43 verblieben (Urk. 44 S. 18; Prot. I S. 15 2. Absatz; Urk. 50101154 f.; 50101164; Urk. 110 S. 11). 3.6 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 31.) ist die Darstellung in Anklageziffer I.6., dass die Familie der Privatklägerin in der Folge mehrfach vom Beschuldigten Nachweise dafür verlangte, dass die nach den Devisengeschäften verbliebenen Vermögenswerte der Privatklägerin auf die Konten der Firmen AH._____ und AI._____ überwiesen wurden, worauf der Be- schuldigte als Beleg dafür mehrfach entsprechende Bankauszüge (angeblich) der Bank AG._____ Bankasi sowohl an die Privatklägerin wie auch an die Behörden lieferte (Urk. 50101178f; Urk. 44 S. 27 f.). 3.7 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 31 -
33) ist die Darstellung in Anklageziffer I.7., dass die Privatklägerin erstmals im Frühling 2016 und hernach mehrfach vom Beschuldigten die Rückzahlung ihrer Vermögenswerte forderte, der Beschuldigte zwischen dem 15. November 2016 und dem 20. Dezember 2016 in vier Überweisungen USD 238'000.00, EUR 513'290.00, USD 252'580.00 und EUR 403'650.00 an die Privatklägerin retournierte und bis heute keine weiteren Rückzahlungen erfolgt sind (Urk. 44 S. 17; Urk. 50101179; Urk. 110 S. 19). 3.8 Unbestritten und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen wurde (Urk. 69 S. 34 - 37) die Darstellung in Anklageziffer I.9., dass das Konto der J1._____ vor dem Eingang der Vermögenswerte der Privatklägerin am 13. März 2015 einen Kontostand von USD 9'991.87 und am 30. September 2015 einen solchen von USD 21'174.82 aufwies, die Vermögenswerte der Privatklägerin somit zwischen- zeitlich praktisch vollumfänglich ab diesem Konto abgeflossen waren (Urk. 44 S. 18; Urk. 50 S. 5 unten). Ferner, dass der letzte Kontostand am 21. September 2017 noch USD 11'631.32 betrug und zwischenzeitlich – und auch dies nur ganz
- 18 - kurzzeitig – nie über USD 1'020'000.00 lag (Urk. 50101164 ff.). Der Beschuldigte dazu: "Das entgegengenommene Cash Geld ist weg… wurde investiert" (Urk. 50101169). Sodann hat die Vorinstanz korrekt und entgegen der entsprechenden Anklage- darstellung festgestellt, dass sich auf den übrigen Konten des Beschuldigten respektive der ihm zuzurechnenden Firmen im massgeblichen Zeitraum nicht "keinerlei namhafte Vermögenswerte" (Anklageschrift Ziff. I.9. letzter Absatz) befanden, sondern vielmehr solche, welche – auch insgesamt – weit geringer waren als die seitens der Privatklägerin überwiesenen Vermögenswerte (Urk. 69 S. 37 Mitte). 3.9 Unbestritten (und von der Vorinstanz korrekt nachvollzogen, Urk. 69 S. 40 -
43) ist die Darstellung in Anklageziffer II.1. und II.2. erster Absatz, dass der Beschuldigte zwischen Juli 2015 und Januar 2018 der Privatklägerin, der Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich sowie dem Obergericht des Kantons Zürich Bankauszüge der AG._____ AG._____ Bank zukommen liess zwecks Beleg, dass sich auf den Konten der Firmen AH._____ und AI._____ tatzeitaktuell – je – deutlich über oder zumindest nur knapp unter USD 5 Mio. befinden sollen. Ferner, dass die tatsächlichen Kontostände der massgeblichen Konten nie auch nur ent- fernt den Angaben gemäss Belegen entsprachen, die Belege also inhaltlich falsch waren (Urk. 50101170; Urk. 50101180; Urk. 69 S. 40 - 42 mit Verweisen; vgl. aber Urk. 110 S. 10, wo der Beschuldigte geltend machte, dass "am Anfang" ein solcher Saldo vorhanden gewesen sei, womit er aber nicht abzustreiten scheint, dass die Konten im Zeitpunkt der Zustellung der Belege, nicht die auf den Belegen ausgewiesenen Saldi hatten.) Ohnehin wäre aber aufgrund der rechts- hilfeweise eingeholten Bankunterlagen der AG._____ Bankasi Bank zweifelsfrei erstellt, dass die Belege inhaltlich falsch waren (vgl. E. II.4.2; Urk. 69 S. 40 - 42 mit den massgeblichen Aktenverweisen.). 4.1 Im Berufungsverfahren sind somit die folgenden Sachdarstellungen der Anklage bestritten:
- 19 -
- dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin als Vermögensverwalter tätig war (Anklageziffer I.2 und – sinngemäss – Folgende; Prot. I S. 22 oben; Urk. 44 S. 24.)
- dass die Vermögenswerte der Privatklägerin nach einvernehmlicher Be- endigung der Devisengeschäfte durch den Beschuldigten am 13. März 2015 auf dem Konto der J1._____ verblieben und nie auf eigene Konten der AH._____ und der AI._____ überwiesen wurden, die vom Beschuldigten vorgelegten entsprechenden Belege der Bank AG._____ Bankasi somit in- haltlich falsch waren (zwischenzeitlich anerkannte er dies zwar Urk. 50101178 f.; 50101164; Urk. 44 S. 18 und S. 23 f.; zu Beginn der Untersu- chung und anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er dies demgegen- über in Abrede: Urk. 50101017; Urk. 110 S. 10; Anklageziffer I.8.).
- zumindest sinngemäss dass der Beschuldigte durch die Verwendung der Vermögenswerte sich oder Dritte bereichert hat (Anklageziffer 9. erster Absatz). Eigentlich unbestritten ist die Darstellung in Anklageziffer 9. erster Absatz und Anklageziffer 10., dass der Beschuldigte bei der Verwendung der Vermögenswerte der Privatklägerin ohne entsprechende ausdrückliche Anweisung und somit entgegen ihrer Vereinbarung gehandelt hat: So aner- kennt er, dass das Belassen der Gelder auf den Konten der AH._____ und der AI._____ während eines Jahres mündlich vereinbart war (Urk. 50101003; Urk. 50101160 f.; Urk. 44 S. 18 unten; Urk. 44 S. 26 f.; aus den Äusserungen des Verteidigers ergibt sich höchstens sinngemäss eine Be- streitung Prot. I S. 18 f.; Urk. 110 S. 9 f.). Die inkriminierten Abflüsse der Vermögenswerte der Privatklägerin erfolgten jedoch belegter- und anerkann- termassen deutlich innerhalb des ersten Jahres seit Überweisung (abgese- hen davon, dass sie – wie noch zu zeigen sein wird – gar nie auf die AH._____- und AI._____-Konten transferiert wurden). Der Beschuldigte macht vielmehr geltend, er habe dies tun dürfen, da er jederzeit ersatzwillig und -fähig gewesen sei (Urk. 50101160 f.; Prot. I S. 19 unten; Urk. 110 S. 12).
- 20 -
- dass der Privatklägerin durch das Vorgehen des Beschuldigten ein Schaden von USD 10'956'262.43 entstanden ist (Anklageziffer I.10.; Urk. 50 S. 10).
- dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt fähig und willens gewesen sei, aus eigenen Mitteln die Vermögenswerte der Privatklägerin zu erstatten (Anklageziffer I.11.; Urk. 50 S. 9; Prot. I S. 19 und S. 31; Urk. 44 S. 18; Urk. 50101181). Der Beschuldigte: "Es (die entgegengenommenen Vermö- genswerte der Privatklägerin) ist weg… die Gelder waren gesichert durch einen Kreditvertrag" (Urk. 50101169). Der Beschuldigte stellt sich gar auf den Standpunkt, es habe nie ein Konsens über eine Werterhaltungspflicht bestanden. Entsprechend habe der Beschuldigte von Beginn an nicht die Absicht gehabt, das Geld bedingungslos zurückzubezahlen (Prot. II S. 26).
- dass der Beschuldigte die inhaltlich falschen Bankbelege der Privatkläger- schaft und den Behörden mit der Absicht einreichte, einen jeweils falschen Kontostand vorzutäuschen sowie zu vertuschen, dass die Vermögenswerte der Privatklägerin abredewidrig verwendet worden seien (Anklageziffer II.2 zweiter Absatz; Urk. 50 S. 11; Urk. 44 S. 27 f.) 4.2 Die Verteidigung hat selber konzediert, der Beschuldigte habe auf An- weisung der Privatklägerin mit deren Vermögenswerten Devisenhandel betrieben (Prot. I S. 15), was im Übrigen ohne Weiteres aktenkundig ist. Mit der Vorinstanz war der Beschuldigte somit nicht nur treuhänderisch, sondern sehr wohl ver- mögensverwaltend tätig (Urk. 69 S. 28). Der Beschuldigte lavierte dazu zwischen der Bestreitung, er sei nicht Vermögensverwalter gewesen (Urk. 44 S. 24), und der Zugabe, er habe die Gelder der Privatklägerin für Investitionen verwendet (Urk. 44 S. 18; Urk. 50101155 unten; Urk. 50101169 unten). Die Frage, wer Geschäftsführer der AH._____ und AI._____ gewesen sei, beantwortete er mit: "die J1._____, das bin ich" (Urk. 50101160). Mit ihrer Zugabe beantwortet die Verteidigung auch gleich die durch sie an anderer Stelle aufgeworfene Hypothese, "es sei fraglich, ob dem Beschuldigten die Vermögenswerte der Privatklägerin anvertraut wurden". Der Beschuldigte habe als Organ der Gesellschaften gehandelt; das Geschäftsvermögen werde
- 21 - einem Organ nicht anvertraut (Prot. I S. 30; Urk. 111 S. 27). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Vermögenswerte, die einer Gesellschaft anvertraut werden, auch den Organen als anvertraut gilt, welche für die Gesellschaft handeln und sie unrechtmässig verwenden (Art. 29 StGB; BGer Urteil 6B_256/2016 vom
6. März 2017, E. 2.3; BSK-NIGGLI/RIEDO, N 9a zu Art. 138 StGB). Auch daher waren sie – mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 45) – dem Beschuldigten als Geschäftsführer und Firmenbeteiligten dieser Firma anvertraut. Im Gegensatz zum Beschuldigten hatte die Privatklägerin anerkanntermassen keine Ver- fügungsmacht über dieses Konto der J1._____ und konnte auf die von ihr über- wiesenen Vermögenswerte nicht mehr zugreifen. Der Beschuldigte sodann auf die Frage, wer für die Konten der AH._____ und der AI._____ bevollmächtigt war: "Ich alleine" (Urk. 50101010; 50101019). Trotz der Bestreitungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 110 S. 10) ist insbesondere aufgrund der rechtshilfeweise beigezogenen Bankunterlagen ohne Weiteres erstellt, dass die Vermögenswerte der Privatkläge- rin gar nie auf eigene Konten der AH._____ und der AI._____ überwiesen wur- den. Wie in der Anklageschrift beschrieben (Urk. 00101001 S. 4 f.), gingen die Gelder zunächst auf zwei Konten der J1._____ ein, welche bloss die Kontobe- zeichnung "AH._____ Global Limited" (Urk. 41201089) und "AH._____ Administ- ration Limited" (Urk. 41201089) trugen. Anschliessend zirkulierten sie auf weiteren Konten der J1._____, bis sie von da aus weiterverwendet wurden. Die eigenen Konten der AH._____ (Konto-Nr. 31) und AI._____ (Konto-Nr. 32), auf welche die Gelder zu überweisen gewesen wären, wiesen demgegenüber erstelltermassen zu keinem Zeitpunkt einen Saldo in Höhe von je ca. 5 Mio. USD auf (vgl. Urk. 69 S. 30 f. und S. 40 ff.; Urk. 41201091 und 41201092). Nachdem die Vermögens- werte somit nie auf den eigenen Konten der AH._____ und AI._____ eingegangen waren, braucht auch nicht weiter auf die Ausführungen der Verteidigung einge- gangen zu werden, wonach nicht die Privatklägerin geschädigt worden sei, son- dern vielmehr die genannten zwei Gesellschaften (Urk. 111 S. 27). Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt hat die Privatklägerin ihr Geld somit an die Gesell- schaft des Beschuldigten, die J1._____, überwiesen, von wo aus es dieser un- rechtmässig verwendete und zu eigenen Zwecken verwendete.
- 22 - 4.3 Die Verteidigung verstieg sich an der Hauptverhandlung gar zur Behaup- tung, der Privatklägerin sei durch das Nicht-Zurückerstatten ihrer Vermögens- werte durch den Beschuldigten kein Schaden entstanden. Da es sich um un- versteuertes Geld gehandelt habe, hätte sie infolge Nachsteuerforderungen und hohen Bussen aus Steuerstrafverfahren die investierte Summe nicht mehr zu- rückerhalten (Urk. 50 S. 10). Sollte es der Verteidigung mit dieser Argumentation tatsächlich ernst sein, ist sie darauf hinzuweisen, dass vorliegend zu beurteilen ist, ob der Beschuldigte durch die zweckwidrige Verwendung ihm anvertrauter Vermögenswerte der Privatklägerin diese geschädigt hat und nicht, ob sich die Privatklägerin mit irgendwelchen staatlichen Forderungen konfrontiert sieht. 4.4 Die Verteidigung stellte sich im Haupt- und Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei gegenüber der Privatklägerin jederzeit ersatz- fähig gewesen, habe er doch über die Möglichkeit verfügt, bei mehreren Banken "bedingungslos" Kredite aufnehmen zu können (Urk. 50 S. 9, Prot. I S. 31; vgl. auch Urk. 110 S. 12). Schleierhaft bleibt dabei aber, weshalb der Beschuldig- te dann nicht einfach von dieser behaupteten Kreditmöglichkeit Gebrauch gemacht und der Privatklägerin ihre zurückverlangten Vermögenswerte erstattet hat. Selbst wenn die vom Beschuldigten behauptete Ersatzfähigkeit vorgelegen hätte, fehlte es somit zumindest an seiner Ersatzwilligkeit. Auch die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich seiner Ersatzfähigkeit ist jedoch ebenso abenteuerlich wie unglaubhaft: So behauptet er, betreffend seine Möglichkeit zum Bezug eines Kredits über 30 Mio. (in einer beliebigen Währung) habe einzig eine mündliche Zusage vorgelegen. In der Türkei gelte das Prinzip: "Ein Mann ein Wort" (Urk. 50101161 f.). Indem der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung betreffend zentrale Themen – soweit er überhaupt Aussagen machte und diese nicht verweigerte – wiederholt komplett konträre und damit höchst widersprüchliche Aussagen gemacht hat, demonstriert er eindrücklich, dass dieses behauptete Prinzip auf ihn offensichtlich nicht zutrifft. Die Darstellung, einzig gestützt auf eine mündliche Zusage über Kreditreserven von 30 Mio. (einer beliebigen Währung) verfügt zu haben, ist komplett unglaubhaft.
- 23 - In den Untersuchungsakten liegen Dokumente betreffend einen dem Beschuldig- ten – behaupteterweise – im Jahr 2014 gewährten Kredit der AG._____ Bankasi Bank, auf welche er sich zur Entlastung beruft: Dazu fällt das Folgende auf: Der eigentliche (und undatierte) Kreditvertrag ist lediglich vom Beschuldigten und sei- ner Firma J1._____ (wiederum durch den Beschuldigten) unterzeichnet (Urk. 70103159). Ob sich die auf einem separaten Schreiben abgegebene, durch die Bank unterzeichnete Einverständniserklärung überhaupt auf den behaupteten Kreditvertrag bezieht, ist schon fraglich (Urk. 70103156). Gewährt wird eine Kreditlimite von 10 Mio. Türkischer Lira, was nur einem kleinen Bruchteil der durch die Privatklägerin überwiesenen Summe entspricht. Sodann hat die Ver- teidigung an der Hauptverhandlung eine Kreditbestätigung derselben Bank zugunsten des Beschuldigten eingereicht, wonach diesem in der Periode von Anfang 2015 bis Ende 2017 eine Kreditlimite von 15 Mio. Türkischer Lira zuge- standen habe (Urk. 45/17). Wenn die Bank dem Beschuldigten also für die Zeit ab 2015 einen bestimmten Kredit bescheinigt, tritt diese Bescheinigung mit Sicherheit an die Stelle der im Jahr 2014 ausgestellten Bescheinigung. Aus der Bescheinigung aus dem Jahr 2014 kann der Beschuldigte somit nichts für sich ab- leiten. Gleiches gilt für die zitierte Bescheinigung betreffend die – tatzeitaktuelle – Periode von Anfang 2015 bis Ende 2017: Erstens handelt es sich bei den dort zugesicherten 15 Mio. Türkischer Lira ebenfalls nur um einen kleinen Bruchteil des durch die Privatklägerin eingebrachten Kapitals. Und weiter wird im gleichen Dokument ausgeführt, dass der Beschuldigte die Kreditofferte tatsächlich benützt hat und zwar im Umfang von 13 Mio. Türkischer Lira und offensichtlich nicht zu- gunsten der Privatklägerin. Somit hätten dem Beschuldigten zwecks Rückzahlung an die Privatklägerin aus dieser Kreditlimite bestenfalls noch 2 Mio. Türkischer Lira zur Verfügung gestanden. Auch davon machte er jedoch keinen Gebrauch. Gegen die behauptete Ersatzfähigkeit (wie auch die -willigkeit) spricht sodann, dass der Beschuldigte erstelltermassen mit falschen Kontoauszügen operierte, um nicht mehr vorhandene Kontoguthaben zu belegen. Wer ersatzfähig (und - wil- lig) ist, täuscht nicht über Jahre Gläubiger und Behörden hinsichtlich der Tat- sache, dass die strittigen Vermögenswerte durch ihn verbraucht worden und nicht mehr vorhanden sind.
- 24 - Der Beschuldigte war somit zum Zeitpunkt seiner Verwendung der Gelder der Privatklägerin finanziell nicht in der Lage, diese aus anderen Quellen zurück zu zahlen. 4.5 Die Verteidigung servierte anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich das Konstrukt, die durch den Beschuldigten präsentierten Bankbelege hätten nicht den jeweiligen effektiven Stand der Konten der Firmen AH._____ und AI._____ wiedergegeben, sondern "den virtuellen - also unter dem gegenwärtigen, bereits gewährten Kredit möglichen Kontostand" (Urk. 50 S. 11). Dies ist offensichtlich ein ebenso phantasievoller wie an den Haaren herbeigezogener Versuch einer Schutzbehauptung: Ein Kontobeleg gibt den tatsächlichen Kontostand wieder. Eine Kreditlimite wird als solche, und nicht als "virtueller Kontostand" ausge- wiesen! Die Behauptung ist sodann sofort durch die seitens der AG._____ Bank- asi Bank im Rechtshilfeverfahren edierten und unterschriftlich beglaubigten Origi- nal-Bankauszüge widerlegt: Aus diesen geht wie bereits vorstehend erwogen her- vor, dass die durch den Beschuldigten produzierten Belege inhaltlich falsch sind (Urk. 69 S. 40-42 mit Verweisen). Eine weitere Auseinandersetzung mit welt- fremden Hypothesen, weshalb das erstelltermassen Falsche einen Sinn ergeben sollte, ist müssig. Die Verteidigung (Urk. 111 S. 15) wies anlässlich der Berufungsverhandlung zudem auf Dokumente hin (Urk. 80501325-80501332), welche belegen würden, dass per 17. Januar 2018 auf beiden Konten je ca. 5 Mio. USD gelegen seien. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, liegen zu diesen Bankunterlagen zwar keine rechtshilfeweisen Auskünfte vor, welche – wie bei den übrigen vom Be- schuldigten verwendeten Bankbelegen – ohne Weiteres belegen, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Dennoch gilt es – mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 42) festzuhalten, dass die über 10 Mio. USD nicht aus dem Nichts aufgetaucht sein konnten, weshalb auch diese Belege nicht der Wahrheit entsprechen können. In Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung ist aus ihnen aber ohnehin keine relevante Erkenntnis zu gewinnen, betreffen sie doch mit Januar 2018 einen Zeit- punkt nach dem relevanten Deliktszeitraum.
- 25 - 4.6 Hinsichtlich des Vorbringens der Verteidigung, der Beschuldigte habe gar nie die Absicht gehabt, sich zur Werterhaltung zu verpflichten, mithin habe auch nie ein Konsens hinsichtlich einer Werterhaltungspflicht bestanden (Prot. II S. 26), ist mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 48) hervorzuheben, dass es dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass er nicht berechtigt war, die Gelder nach eigenem Gutdünken von den beiden Konti der J1._____ mit den Bezeichnungen "AH._____"/"AI._____" abzuziehen und in ein von ihm gewähltes Projekt zu in- vestieren. So führte er in seiner ersten Einvernahme aus: "Ich bin zwar Direktor der AH._____ und AI._____, aber ich kann nicht zu Gunsten von mir sozusagen Geld von den Gesellschaften wegüberweisen. Ich mache mich strafbar gemäss dem Vertrag, den türkischen Gesetzen und den arabischen Gesetzen, da die Fir- men AL._____ Gesellschaften sind." (Urk. 50101001 S. 10). Und weiter: "Ich war Geschäftsführer und wartete auf entsprechende Anweisungen. Bis dahin sollten die Gelder auf den Konten deponiert bleiben." (Urk. 50101001 S. 12; vgl. auch act. 80101042 S. 2). Weiter führte er zunächst gar aus, es sei eine Bedingung der Bank gewesen, dass die Gelder nach Eingang auf dem Konto in der Türkei min- destens ein Jahr dort bleiben müssten (Urk. 50101001 S. 3). Nicht nachvollzieh- bar sind demgegenüber die Schilderungen des Beschuldigten, wonach gemäss der Abmachung das Geld zwar ein Jahr gehalten bzw. "in der Türkei behalten" werden musste, er aber dennoch berechtigt gewesen sei, es zu investieren (Urk. 110 S. 9 und 10). Auch das Vorbringen der Verteidigung, aus den Akten ergebe sich keine solche Vereinbarung betreffend Belassen der Gelder während eines Jahres auf den Konten (Urk. 111 S. 26), ist vor dem Hintergrund der zitierten Aus- sagen des Beschuldigten nicht überzeugend. Bereits aus diesen Umständen ist eine Werterhaltungspflicht ohne Weiteres erkennbar. Der Beschuldigte wusste zudem, dass er die Vermögenswerte zufolge der "Trust Deeds" jederzeit an die Privatklägerin hätte herausgeben müssen (Urk. 80101042 S. 1). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, die "Trust Deeds" hätten nur in Bezug auf die Aktien, nicht aber das übertragene Geld eine Rücker- stattungspflicht beinhaltet (Urk. 111 S. 26). Vorliegend wurden die Gelder gar nie auf die Mantelgesellschaften AH._____ und AI._____ übertragen, weshalb zu- mindest hinsichtlich dieser vereinbarten Anfangsphase, in welcher das Geld noch
- 26 - auf Konten der J1._____ lag, ohne Weiteres vereinbart war, dass das Geld zur Verfügung der Privatklägerin zu halten bzw. sodann auf die Konten der AH._____ und AI._____ zu überweisen war. Erst nach einem solchen Transfer hätte sich die Rückerstattungspflicht allenfalls auf die Aktien der AH._____ und AI._____ bezie- hen können. Jedenfalls war es dem Beschuldigten gemäss den Trust Deeds nicht erlaubt, die Gelder nach seinem eigenen Gutdünken zu verwenden und ohne Absprache mit der Privatklägerin einen Totalverlust zu riskieren. Aus diesem Vor- bringen kann der Beschuldigte demnach nichts Entlastendes ableiten. 4.7 Somit erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung – mit der erwähnten Präzisierung des Anklagesachverhalts – als in allen Teilen zutreffend und über- zeugend (Urk. 69 insbesondere S. 43 lit. E).
5. Rechtliche Würdigung 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend seine Verwendung der Gelder der Privatklägerin dem Antrag der Anklagebehörde folgend der qualifi- zierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB und Art. 29 StGB schuldig gesprochen (Urk. 69 S. 95). Sie hat hierzu die relevanten theoretischen Grundlagen zutreffend aufgeführt, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 69 S. 44 ff. und S. 55 f.). Seitens des Beschuldigten wird auch im Berufungsverfahren ein Freispruch beantragt (Urk. 111 S. 28); der Beschuldigte persönlich namentlich mit der Begründung, er hätte der Privatkläge- rin ihre Vermögenswerte zurückerstatten können und habe dies auch versucht (Urk. 110 S. 12 ff.). 5.1.1 Die Verteidigung reichte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung an- lässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten ins Recht, welches sich zu verschiedenen Hypothesen des vorliegen- den Falles äussert (Urk. 112/4). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die recht- liche Würdigung des Sachverhalts ureigene Aufgabe des Gerichts ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz "iura novit curia". Weiter kommt hinzu, dass das eingereichte Gutachten bloss ein Parteigutachten ist. Parteigutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein
- 27 - Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Partei- gutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369, E. 6.2, m.w.H.). Schliesslich scheint das Gutachten auch davon auszugehen, dass die Gelder der Privatklägerin nach dem Abbruch der Devisengeschäfte als Gelder der AH._____ und AI._____ zu gelten hätten, welche dem Beschuldigten als deren Organ nicht habe anvertraut werden können (Urk. 112/4 S. 8.). Wie aufgezeigt ist erstellt, dass die Konten der AH._____ (Konto-Nr. 31) und AI._____ (Konto-Nr. 32) erstellter- massen zu keinem anklagerelevanten Zeitpunkt einen Saldo in Höhe von je ca. 5 Mio. USD aufwiesen (vgl. Urk. 69 S. 30 f. und S. 40 ff.). Die Gelder gingen mithin gar nie auf den eigenen Konten der AH._____ und AI._____ ein. Vielmehr wurden die Gelder einzig der Gesellschaft des Beschuldigten, der J1._____, übertragen, weshalb die Sachverhaltshypothese des Gutachtens ohnehin nicht zutreffend er- scheint. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist im Übrigen auf die nachfolgen- den und teilweise vorstehenden Bemerkungen zu verweisen, ohne dass spezi- fisch auf die im Parteigutachten vorgebrachten Bemerkungen und Hypothesen einzugehen ist, zumal sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten bzw. - hypothesen einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss, sondern sich auf die seiner Auffassung nach wesentli- chen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 5.1.2 Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt überwies demnach die Privat- klägerin ihre Vermögenswerte auf Konten der dem Beschuldigten zuzurechnen- den Firma J1._____. Einen Transfer auf Konten der durch die Privatklägerin erworbenen Mantelgesellschaften AH._____ und AI._____ unterliess der Be- schuldigte. Nach erfolgter Überweisung hatte die Privatklägerin keinen Zugriff mehr auf ihre Gelder. Zugriffsberechtigt war einzig der Beschuldigte als Ge- schäftsführer und Inhaber der Firma J1._____ als Kontoinhaberin. Sodann war er über die J1._____ auch Geschäftsführer der Mantelgesellschaften. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, ist hierzu zu bemerken, dass Vermögenswerte, die einer
- 28 - Gesellschaft anvertraut werden, auch den Organen als anvertraut gilt, welche für die Gesellschaft handeln und sie unrechtmässig verwenden (Art. 29 StGB; BGer Urteil 6B_256/2016 vom 6. März 2017, E. 2.3; BSK-NIGGLI/RIEDO, N 9a zu Art. 138 StGB). Fraglos und mit der Vorinstanz waren ihm daher die Vermögens- werte der Privatklägerin anvertraut (Urk. 69 S. 44 f.). Dabei erfüllte er auch die Qualifikation eines berufsmässigen Vermögensverwalters im Sinne der Ziff. 2 von Art. 138 StGB (Urk. 69 S. 54). 5.1.3 Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt beliess der Beschuldigte die nach der Devisenhandelstätigkeit per 13. März 2015 verbliebenen Gelder der Privatklägerin auf den Konten seiner Firma J1._____ und transferierte diese nicht auf Konten der der Privatklägerin gehörenden Mantelfirmen. Mit der Vorinstanz verwendete der Beschuldigte die Gelder der Privatklägerin ab diesem Zeitpunkt abredewidrig und in eigenem Interesse. Der Privatklägerin waren ab diesem Zeit- punkt ihre Gelder entzogen und sie wurden auch nicht in ihrem Interesse verwen- det. Damit trat der strafrechtlich relevante Vermögensschaden mit der Vorinstanz per 13. März 2015 ein (Urk. 69 S. 47 f.). Im selben Umfang war der Beschuldigte per 13. März 2015 bereichert, da er ab diesem Datum die Gelder der Privatkläge- rin zu seiner freien Verfügung hatte. Dass der Beschuldigte weder zum massgeblichen Zeitpunkt am 13. März 2015 noch später objektiv in der Lage war, seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Privatklägerin aus irgendwelchen anderen Quellen vollumfänglich nachzukom- men, also nicht ersatzfähig war, wurde bereits vorstehend erwogen. Bereits die Vorinstanz hat dazu darüber hinaus zutreffend bemerkt, dass die vom Beschuldig- ten behaupteten Kreditmöglichkeiten – soweit dazu schriftliche Unterlagen akten- kundig sind – gar nicht relevant wären: Eine Ersatzfähigkeit wäre ohnehin nur bei vorbehaltlos zur Verfügung stehenden Einkommens-Quellen des Pflichtigen zu bejahen. Dies hätte auf die behaupteten Kreditlinien der AG._____ Bankasi nicht zugetroffen (Urk. 69 S. 52; vgl. Urk. 45/17: "in Exchange for Liquid Assets"). 5.1.4 Der Beschuldigte hat schliesslich zu seiner Entlastung sinngemäss einen Gläubiger- respektive Annahmeverzug der Privatklägerin behauptet: Er habe der Privatklägerin die von ihr überwiesenen rund USD 10 Mio. rückerstatten
- 29 - wollen. Die Bank AG._____ Bankasi habe jedoch aus Compliance-Gründen (ihm gegenüber mündlich) Dokumente verlangt, welche die Privatklägerin nicht gelie- fert habe, weshalb weitere Rückzahlungen nach dem 20. Dezember 2016 nicht mehr möglich gewesen seien (Urk. 44 S. 17; Urk. 50101019 f.). Da wie oben er- wogen der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung weder ersatzfähig noch er- satzwillig war, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit seiner (Schutz- )Behauptung, die Privatklägerin habe weitere Rückzahlungen verhindert, wobei dies aufgrund der Interessenlage der Privatklägerin ohnehin nicht nachvollziehbar erscheint. 5.1.5 Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB erfüllt. Vorab zur Schadenshöhe: Der zivilrechtlich relevante Vermögensschaden der Privatklägerin wurde dann durch das tranchenweise, letztlich vollständige Ab- disponieren der Gelder ab dem J1._____-Konto zu den vom Beschuldigten verfolgten Investitionszwecken verursacht, umfangmässig unter Abzug der tat- sächlich erfolgten Rückzahlungen des Beschuldigten an die Privatklägerin. 5.1.6 Subjektiv behielt der Beschuldigte am 13. März 2015 und später die Vermögenswerte der Privatklägerin wissentlich und willentlich in seinem Zugriffs- bereich – und schloss den Zugriff der Privatklägerin aus –, zweifellos bereits am
13. März 2015 mit der Absicht, über die Mittel der Privatklägerin zukünftig nach eigenem Gutdünken und im eigenen Interesse zu verfügen, was er dann auch in optima forma tat. Wie vorstehend erwogen, war der Beschuldigte ab dem
13. März 2015 zu keinem Zeitpunkt objektiv ersatzfähig. Dies wusste der Beschuldigte respektive nahm dies für den Fall unsicheren Geschäftsgangs zu- mindest in Kauf. Seine subjektive Ersatzwilligkeit war zwar zumindest teilweise vorhanden, was aus seinen Rückzahlungen im Umfang eines kleineren Bruchteils der geschuldeten Summe hervorgeht. Er nahm jedoch betreffend die gesamte Summe in Kauf, je nach Geschäftsgang nicht ersatzfähig sein zu können. Somit handelte der Beschuldigte betreffend die unrechtmässige Verwendung ihm anvertrauten Vermögens und seine damit einhergehende eigene Bereicherung
- 30 - direktvorsätzlich und betreffend die Schädigung der Privatklägerin zumindest mit Eventualvorsatz. Ergänzend wird auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 69 S. 48 ff.). 5.1.7 Insgesamt ist der angefochtene, vorinstanzliche Schuldspruch der qualifi- zierten Veruntreuung zu bestätigen. 5.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend sein wiederholtes Ein- reichen von Bankbelegen zum Kontostand der AH._____- und AI._____-Konten dem Antrag der Anklagebehörde folgend der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (Urk. 69 S. 95). Sei- tens des Beschuldigten wird auch im Berufungsverfahren ein Freispruch bean- tragt (Urk. 111 S. 28). 5.2.1 Mit der Vorinstanz handelt es sich bei den eingereichten Konto- Auszügen um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, was seitens des Beschuldigten – zu Recht – auch nicht bestritten wird (Urk. 69 S. 55; Urk. 111). Die inkriminierten Konten-Belege wiesen gemäss Beweisresultat nachweislich einen falschen Inhalt auf. Dass er die Konto-Auszüge eigenhändig gefälscht hat, wird dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt. Immerhin: Indiskutabel besteht der starke Verdacht, dass die Fälschungen – wenn nicht von ihm selbst – so zumindest in seinem Auftrag begangen wurden. Da er allein die unzulässigen Verwendungen der Gelder der Privatklägerin begangen – und dafür einzustehen – hat, ist eigentlich nicht ersicht- lich, wer ausser ihm ein Interesse und damit ein Motiv gehabt hätte, für die Konten der Mantelfirmen der Privatklägerin fiktive Guthaben auszuweisen. Da der Beschuldigte wusste, dass die Gelder der Privatklägerin nicht auf die Konten der AH._____ und der AI._____ transferiert worden sind, wusste er auch, dass die Bankbelege inhaltlich falsch waren. Er hat sie willentlich gegenüber der Privatklägerin und den damit bedienten Behörden verwendet. Dies einzig in der Absicht, den Adressaten vorzutäuschen, die Gelder der Privatklägerin seien noch vorhanden.
- 31 - 5.2.2 Damit hat der Beschuldigte den einschlägigen Tatbestand objektiv und subjektiv mehrfach erfüllt. Ergänzend wird – wiederum – auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 69 S. 55 ff.). Auch der angefochtene, vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung ist zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten bestraft (Urk. 69 S. 95). Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren auch ausdrücklich auf Nachfrage der Verfahrensleitung hin und im Einverständnis mit dem Beschuldigten nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert (Prot. I S. 32). Auch im Berufungsverfahren verzichtete die Verteidigung auf Ausführungen zu einer gegebenenfalls auszusprechenden Sanktion (vgl. Urk. 111).
2. Die Vorinstanz hat sich zum anwendbaren Recht geäussert, den massgeb- lichen Strafrahmen abgesteckt und ausführliche theoretische Erwägungen zur richterlichen Strafzumessung angestellt (Urk. 69 S. 57-60). Dies alles wird seitens des Beschuldigten zu Recht nicht gerügt. Darauf ist ohne Weiteres zu verweisen. 3.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung als schwerstem zu beurteilenden Delikt hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe sich betreffend einen hohen Deliktsbetrag von USD 10.95 Mio. schuldig gemacht. Er habe sich betreffend das Total des Vermögens der Privatklägerin zur eigenmächtigen Verwendung entschieden, was unverfroren sei und die Gefahr der Unmöglichkeit einer Rückzahlung vergrössert habe. Er habe geplant und zielgerichtet gehandelt, was von einer hohen kriminellen Energie zeuge (Urk. 69 S. 62). Dem ist zuzustimmen. Der Beschuldigte hatte offensichtlich ab dem Zeitpunkt, als die Devisengeschäfte abgebrochen wurden, die Absicht, sich der Vermögens- werte der Privatklägerin zu bemächtigen und nach eigenem Belieben damit geschäftliche Investitionen zu tätigen, wobei das Risiko bei der Privatklägerin verblieb. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten anlastet, er habe sich nach der
- 32 - unrechtmässigen Verwendung der Gelder immer neue Verzögerungstaktiken ausgedacht und auch gefälschte Urkunden eingesetzt, trifft dies grundsätzlich ebenfalls zu. Beim jahrelangen Hinhalten der Privatklägerin und der Behörden handelt es sich aber um eine eigentliche Nachtat. Das Verwenden inhaltlich falscher Urkunden wird anschliessend separat und durch eine Erhöhung der Einsatzstrafe sanktioniert. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten sodann reduzierend angerechnet, dass er der Privatklägerin Rückzahlungen immerhin im Umfang rund eines Achtels des ursprünglichen Deliktsbetrags gemacht hat. Die objektive Tatschwere wiegt insbesondere aufgrund der hohen Deliktssumme mit Sicherheit nicht mehr leicht. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich, zum eigenen Nutzen und ohne finanzielle Notlage gehan- delt (Urk. 69 S. 62 f.). Auch dies trifft zu. Das Motiv des Beschuldigten war einzig finanzielle Bereiche- rung und damit egoistisch. Betreffend der fehlenden Rückzahlung kann dem Beschuldigten allerdings – lediglich, aber immerhin – Eventualvorsatz nachgewie- sen werden. Er gibt vor, er habe der Privatklägerin ihre – von ihm unrechtmässig verwendeten – Vermögenswerte erstatten wollen. Es ist ihm nicht zu widerlegen, dass er dies auch getan hätte, wenn seine Investitionen zu einem Erfolg geführt hätten. Dass er zumindest teilweise ersatzwillig war, zeigen seine tatsächlich vor- genommenen Rückzahlungen. Allerdings musste er zum Zeitpunkt der Zweckent- fremdungen damit rechnen, dass Misserfolge eintreten und eine vollständige Rückzahlung verunmöglichen könnten. 3.3 Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere somit leicht. Insgesamt verbleibt aber ein nicht mehr leichtes Verschulden. Ein solches führt praxisgemäss zu einer Einsatzstrafe am unteren Ende des mittleren Drittels des – in concreto in der Tat weiten – Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2015 vom 18. Februar 2016 E.1.4.3. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E.5.9. und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E.4.2.). Wenn die Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Verschulden eine Einsatzstrafe von 33 Monaten – die
- 33 - somit noch im unteren Drittel des Strafrahmens liegt – angesetzt hat, liegt sie folglich damit eigentlich zu tief. 3.4 Zur Tatkomponente der mehrfachen Urkundenfälschung hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe immer wieder neu gefälschte Bankunterlagen und diese gegenüber verschiedenen Adressaten verwendet, auch zuhanden von Staatsanwaltschaft und Obergericht, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Der Zweck sei die Verschleierung seiner fehlenden Rückzah- lungsfähigkeit und das Hinauszögern für ihn negativer Konsequenzen gewesen (Urk. 69 S. 63). Dem ist nichts hinzuzufügen. Subjektiv, so die Vorinstanz, habe der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt und mit ausschliesslich finanziellem Motiv, also egoistisch. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, von einer weiteren Verwendung der Bankunterlagen abzu- sehen (Urk. 69 S. 63). Auch dies trifft zu. In der Folge hat die Vorinstanz das Tatverschulden des Beschuldigten betreffend die Urkundenfälschungen bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als nicht mehr leicht taxiert, infolge des engen sachlichen Zu- sammenhangs mit der qualifizierten Veruntreuung eine Freiheitsstrafe als ange- messen erachtet und die Einsatzstrafe in Abgeltung der Urkundenfälschungen um 6 Monate erhöht. Dies ist keinesfalls überrissen, sondern vielmehr eigentlich milde: Im Gegensatz beispielsweise zu Urkundenfälschungen, die bei einer Betrugstat zur Täuschung der Opfer eingesetzt werden und daher teilweise darin aufgehen, hatten die vorliegend zu beurteilenden Urkundenfälschungen gegen- über der Veruntreuung eine eigene Qualität, erfolgten auch noch nach Beendi- gung der Veruntreuung und dienten nicht nur der Täuschung der Veruntreuungs- Geschädigten, sondern auch der Behörden. Die Urkundenfälschungen wiegen somit in der Tat nicht mehr leicht: Angesichts des entsprechenden Strafrahmens könnte auch in deren Abgeltung eine empfindlichere Erhöhung der Einsatzstrafe resultieren. 3.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Ur. 69 S. 64). Diese wurden an
- 34 - der Berufungsverhandlung grundsätzlich bestätigt (Urk. 110 S. 1 ff.). Die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der Beschuldigte zeigt sich konstant und renitent uneinsichtig. Ein positives Nachtatverhalten, manifestiert durch ein Schuldeingeständnis oder gar Reue, kann er nicht für sich straf- mindernd reklamieren. Mehrere der Urkundenfälschungen wurden nach der Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2016 begangen (Urk. 71). Zum entsprechenden Tatzeitpunkt war der Beschuldigte somit – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft und er delinquierte während laufender Probe- zeit. Dies wirkt sich – immerhin leicht – straferhöhend aus. 3.6 Wenn die Vorinstanz die Täterkomponente strafzumessungsneutral bewertet hat, ist dies wohlwollend (Urk. 69 S. 65). Wenn sie letztlich für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausfällt (und damit die Einsatzstrafe in Abgeltung der mehrfachen Urkundenfälschungen nur um 3 Mona- te erhöht, Urk. 69 S. 65), ist dies wohlwollend und mit Sicherheit in der Absicht so bemessen, dass dem Beschuldigten zumindest der teilbedingte Strafvollzug ge- währt werden kann (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die anschlussappellierende Anklage- behörde ficht die Strafhöhe nicht an (Urk. 78). Eine Reduktion ist keinesfalls angezeigt.
4. An diese Strafe ist die erstandene Haft sowie der zwischenzeitliche vorzeiti- ge Strafvollzug von insgesamt 457 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 00101001; Urk. 70). 5.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für einen Strafteil von 21 Monaten den bedingten Strafvollzug gewährt und die restlichen 15 Monate vollziehbar er- klärt (Urk. 69 S. 95). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt, es seien vielmehr 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen (Urk. 78). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid und zugunsten des Beschuldigten eine gesetzlich-minimale Probezeit von 2 Jahren (Urk. 78; Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 35 - 5.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung – kürzest – aus, ein vollziehbarer Straf- teil von 15 Monaten sei der Schwere der Taten angemessen. Infolge teilweisen Delinquierens während laufender Probezeit sei betreffend den aufzuschiebenden Strafteil eine nicht minimale Probezeit von 3 Jahren angezeigt (Urk. 69 S. 66). 5.3 Die Anklagebehörde begründet ihren Antrag auf Erhöhung des vollziehbaren Strafteils damit, dass dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat bis heute nicht bewusst sei. So treffe es zwar zu, dass aufgrund fehlender einschlägiger Vor- strafen und der Lebensumstände keine ungünstige Prognose gestellt werden müsse. Dass aber die Haft und das durchlaufene Strafverfahren dem Beschuldig- ten sein Unrecht aufgezeigt hätten, könne nicht nachvollzogen werden. So gehöre es doch zur Wesensart des Beschuldigten, die Fehler bei anderen zu suchen. Insbesondere mache er vor allem die Privatklägerin, aber auch die Staatsanwalt- schaft für das Geschehene verantwortlich. Dieser Haltung des Beschuldigten könne nur mit einem länger dauernden unbedingten Vollzug begegnet werden (Urk. 116 S. 2). 5.4 Die Vorinstanz hat den Bedenken an der Legalprognose des Beschuldigten bereits durch Ausfällung einer nicht-minimalen Probezeit von 3 Jahren angemes- sen Rechnung getragen. Weshalb nun 18 Monate anstelle von 15 Monaten und damit bloss 3 Monate mehr zu vollziehen seien, ist daneben nicht nachvoll- ziehbar. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte diese 15 Monate bereits durch erstandene Haft verbüsst hat. Seit der Haftentlassung ist er nicht mehr straffällig geworden, was dafür spricht, dass ihm die erstandene Haft ein genügender Denkzettel war. Die Regelung der Vorinstanz ist somit zu übernehmen und die auszufällende Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen. Im Um- fang der verbleibenden 21 Monate ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei die Probezeit angesichts der Vorstrafe des Beschuldigten auf 3 Jahre anzusetzen ist. 6.1 Da der Beschuldigte – wie vorstehend erwogen – diverse Urkunden- fälschungen in der laufenden Probezeit der Verurteilung vom 4. Oktober 2016 be- gangen hat (Urk. 71), hat die Vorinstanz den Widerruf des bedingt angeordneten Vollzugs der dort ausgefällten Geldstrafe geprüft (Urk. 69 S. 67). Sie hat dazu er-
- 36 - wogen, wohl würden die in der Probezeit begangenen Delikte schwer wiegen. Die gemäss Verurteilung vom 4. Oktober 2016 verletzten Rechtsgüter würden jedoch mit denjenigen Rechtsgütern, welche durch die in der Probezeit begangenen Taten tangiert würden, in keinem Zusammenhang stehen. Daher hat sie von einem Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe abgesehen und lediglich die Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 69 S. 67). 6.2 Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt, es sei die massge- bliche Geldstrafe vollziehbar zu erklären (Urk. 78). An der Berufungsverhandlung wurde dies dahingehend begründet, dass die Vorstrafe zwar nicht einschlägig sei, es aber dennoch zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte aus jenem Strafverfahren seine Lehren gezogen und von jeglichem deliktischen Verhalten Abstand genommen hätte. (Urk. 116 S. 4). 6.3 Nachdem der Beschuldigte nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten verurteilt wird und ihm im Falle weiterer Delinquenz der Vollzug von 21 Mona- ten Freiheitsstrafe droht, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte wohlverhalten wird. Ein Widerruf des bedingten Vollzugs der aufgeschobenen Geldstrafe ist angesichts dieser Umstände nicht angezeigt. Die Probezeit ist in- dessen um ein Jahr zu verlängern. IV. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit ausführlicher Begründung ver- pflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von USD 9'499'318.43 zu bezahlen (Urk. 69 S. 100, S. 68-76).
2. Der Beschuldigte verweist zu seinem Antrag, die Zivilforderung der Privat- klägerin sei abzuweisen (Urk. 73 S. 2), einzig auf seinen Antrag auf Frei- sprechung. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Schadenersatzfrage erfolgt darüber hinaus nicht (vgl. auch Urk. 111 S. 28; Prot. II S. 26). 3.1 Die ebenfalls appellierende Privatklägerin lässt beantragen, es sei der Beschuldigte zur vorinstanzlich bemessenen Schadenersatzhöhe zu einer Zins-
- 37 - zahlung von 5% nicht ab 20. Dezember 2016, sondern ab 24. Februar 2015, eventualiter 13. März 2015, subeventualiter 30. September 2015 zu verpflichten (Urk. 72 S. 2). Zur Begründung des Hauptantrags wurde ausgeführt, dass der Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet sei. Vorliegend sei das der Zeitpunkt der Einzahlung der Gelder durch die Privatklägerin, zumal der Beschuldigte sie schon kurz danach unrechtmässig verwendet habe. Konkret hätten sich die Gelder bereits ab dem 13. März 2015 nicht mehr auf den Konten lautend auf AH._____ und AI._____ befunden. Entsprechend habe der Beschul- digte von Anfang an keinen Rückzahlungswillen gehabt. Eventualiter sei Zins ab dem 13. März 2015 geschuldet, da der Rückzahlungswille spätestens ab dem 13. März 2015 nicht mehr vorhanden gewesen sei (Urk. 114 S. 6 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, bis zum 13. März 2015 habe der Beschuldigte die Vermögenswerte der Privatklägerin mit deren Einverständnis verwaltet (Urk. 69 S. 75). Dem Hauptantrag der Privatklägerin auf Zins ab Über- weisungsdatum (24. Februar 2015) ist somit ohne Weiteres nicht zu folgen. Wenn die Vorinstanz erwägt, die fehlende Rückzahlungsmöglichkeit sei frühestens im Juni 2016 eingetreten, ist dies nicht massgeblich: War der Beschuldigte vor dem Juni 2016 tatsächlich ersatzfähig, fehlte es am Ersatzwillen, leistete er doch nicht (vollständig). Wenn sich die Privatklägerin mit Ratenzahlungen des Beschuldigten einverstanden erklärte, dann weil sie über dessen fehlenden Ersatzwillen wie - fähigkeit getäuscht wurde. Die Verzinsung erst ab letzter Teilzahlung zu begin- nen, rechtfertigt sich also nicht (vgl. Urk. 69 S. 75). Der Beschuldigte hat den- jenigen Teil der Vermögenswerte der Privatklägerin, welchen er schuldig blieb, ab dem 13. März 2015 abredewidrig verwendet. Es ist davon auszugehen, dass es ihm diesbezüglich ab diesem Datum an Ersatzwillen und/oder Ersatzfähigkeit fehlte. Der Schaden in der Höhe, in welcher der Beschuldigte heute zu Ersatz verpflichtet wird, trat für die Beschuldigte per diesem Datum ein. Somit ist der Beschuldigte gemäss dem Eventualantrag der Privatklägerin zu verpflichten, ihr ab 13. März 2015 Schadenszins zu 5% zu bezahlen. 4.1 Die appellierende Privatklägerin stellt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz den Antrag, es sei ihr in der Betreibung Nr. 30 des Betreibungsamtes
- 38 - Opfikon (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2017) definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Eventualiter sei der vom Beschuldigten am 21. Februar 2017 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen (Urk. 72 S. 2f.; Urk. 114 S. 11 f.). Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag nicht ein und begründete dies mit dem Hinweis, dass das Urteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, mit welchem die Privatkläge- rin beim sachlich zuständigen Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung verlangen könne (Urk. 69 S. 19). 4.2 Hat der Schuldner in einer gegen ihn gerichteten Betreibung Rechtsvor- schlag erhoben ist die Betreibung einstweilen gestoppt (Art. 74 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 SchKG). Wenn der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel verfügt, kann er im summarischen Verfahren provisorische oder definitive Rechts- öffnung verlangen (Art. 80 SchKG und Art. 82 SchKG). Verfügt der Gläubiger aber über keinen Rechtsöffnungstitel, so kann er die Betreibung nur dann fortsetzen, wenn er den Rechtsvorschlag in einem Zivilprozess mit Hilfe einer Aner- kennungsklage im Sinne von Art. 79 SchKG beseitigen lässt. Eine Anker- kennungsklage ist hierbei auch im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren zulässig (BSK-STAEHELIN, 2. Auflage, N 13 zu Art. 79 SchKG; KuKo-VOCK, 2. Auflage, N 5 zu Art. 79 SchKG). Ausgeschlossen ist demgegenüber, einem Gläubiger im Adhäsionsverfahren die Rechtsöffnung zu erteilen, ist dies doch dem sachlich zu- ständigen Richter im summarischen (Zivil-)Verfahren vorbehalten (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG-ZH). Die Privatklägerin hat mit Begehren vom 19. Januar 2017 ihre Forderung in Höhe von CHF 9'910'000.-- in Betreibung gesetzt (Urk. 41/32). Nachdem dem Beschul- digten in der Folge ein Zahlungsbefehl in dieser Höhe zugestellt wurde, erhob er noch am Tag der Zustellung und somit rechtzeitig Rechtsvorschlag betreffend die gesamte Forderung (Urk. 41/33; Art. 74 Abs. 1 SchKG). Da die Forderung der Privatklägerin nun im Umfang von USD 9'499'318.43 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 13. März 2015 zugesprochen wird, ist ihr Eventualantrag insoweit gutzuheis- sen, als der Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung aufzu- heben ist.
- 39 - V. Beschlagnahmungen/Einziehungen
1. Die Vorinstanz hat in den Dispositiv-Ziffern 6. bis 11. des angefochtenen Urteils (Urk. 69 S. 95-100) mit einlässlicher Begründung (Urk. 69 S. 76-92) die Verwendung respektive Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände sowie die Sperrung von Liegenschaften des Beschuldigten im Grundbuch geregelt.
2. Die Verteidigung ficht diese Regelungen (soweit der Beschuldigte dadurch beschwert ist) an (Urk. 73 S. 2), verweist zur Begründung jedoch einzig auf den beantragten Freispruch bzw. auf den Umstand, dass es sich um eine Forderung gestützt auf eine Vereinbarung handle und setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander (Urk. 111 S. 28; Prot. II S. 26).
3. Ausgangsgemäss sind die zitierten Regelungen somit ohne Weiteres und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. VI. Ersatzforderung 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Staat für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil eine Ersatzforderung von CHF 2 Mio. zu bezahlen (Urk. 69 S. 95). 1.2 Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren, es sei auf eine Ersatzforderung im vollen Umfang des deliktischen Schadens von USD 9'499'318.43 zu erkennen (Urk. 46 S. 2). Dies verlangt sie auch im Beru- fungsverfahren (Urk. 78 S. 2; Urk. 116 S. 1). Die appellierende Privatklägerin be- antragt ebenfalls, es sei eine Ersatzforderung von USD 9'499'318.43 festzusetzen (Urk. 72 S. 2). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber unter Hinweis auf seinen Antrag auf Freispruch ein Absehen von einer Ersatzforderung (Urk. 73; Urk. 111 S. 28).
2. Auch die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von einem delikti- schen Schaden von USD 9'499'318.43 aus (Urk. 69 S. 75). Demnach wäre theo- retisch eine Ersatzforderung in dieser Höhe möglich. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB
- 40 - berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung einerseits deren mutmassliche Einbringlichkeit, andererseits soll durch die Ersatz- forderung die soziale Wiedereingliederung des Täters nicht ernstlich behindert werden. Somit fällt dem Gericht bei der Bemessung der Höhe der Ersatzforderung zweifellos ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Anklagebehörde hat zur Begründung ihres Berufungsantrags ausgeführt, es treffe nicht zu, wenn die Vorinstanz anführe, dass eine höhere Ersatzforderung als CHF 2 Mio. aufgrund der finanziellen Situation nicht einbringlich sei, da auf- grund der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse in seinen unzähligen Firmen der Verdacht bestehe, dass im Ausland weitere Gelder liegen würden (Urk. 116 S. 3).
3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung zu seiner finan- ziellen Situation ausgeführt, er beziehe mittlerweile keine IV-Rente mehr, erziele aber durch eine eigene Liegenschaft ca. CHF 3'000.-- sowie durch Liegenschaf- ten der I._____ AG knapp CHF 1'000.-- (Netto-) Mieteinnahmen pro Monat. Wei- ter werde er von seinen Töchtern mit insgesamt ca. CHF 3'000.-- pro Monat un- terstützt (Urk. 110 S. 3 f. und S. 7). Zu seiner Vermögenssituation erklärte der Beschuldigte, er besitze in der Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau ein Haus und eine Wohnung sowie über die ihm gehörende I._____ AG weitere drei Wohnungen (Urk. 44 S. 5; Urk. 110 S. 4). Weiter habe er auch in der Türkei zwei Liegenschaften, welche mittlerweile aber von der Bank "beschlagnahmt" worden seien (Urk. 110 S. 4; Urk. 44 S. 5). Insbesondere aufgrund der Hypotheken habe er Schulden in Höhe von CHF 1.2 Mio. (Urk. 110 S. 5).
4. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann nicht von mehr als den bekannten Geldern ausgegangen werden. Dies wäre reine Spekulation und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht mit konkreten Anhaltspunkten belegt. Aus den bekannten Verhältnissen ist erkennbar, dass der Beschuldigte zwar einige Liegenschaften hat, jene ihrerseits aber stark hypothekarisch belastet sind. Das Einkommen des Beschuldigten, welcher an gesundheitlichen Problemen leidet und derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 110 S. 2 f.; Urk. 44 S. 3), beschränkt sich auf seine Mieteinnahmen. Angesichts dieser Umstände erscheint
- 41 - die von der Vorinstanz angesetzte Ersatzforderung von CHF 2 Mio. angemessen. Eine höhere Ersatzforderung muss aufgrund der bekannten finanziellen Verhält- nisse als nicht einbringlich beurteilt werden. VII. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung vollumfänglich zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffern 15., 16., 17., 18. und 19.; Art. 426 und 433 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 5'000.-- festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Parteien tragen im Berufungsverfahren die Kosten nach Massagebe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1 Im Berufungsverfahren unterliegt die Anklagebehörde mit ihren Abände- rungsanträgen vollumfänglich. Hinsichtlich ihres Antrags auf Bestätigung der von ihr nicht angefochtenen Punkte obsiegt die Anklagebehörde hingegen. 3.2 Die Privatklägerin obsiegt hinsichtlich ihres Antrags betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags, der Bestätigung der von ihr nicht angefochtenen Punkte (wie die Zusprechung der Zivilforderung) sowie teilweise betreffend den Zinsen- lauf. Hingegen unterliegt sie hinsichtlich ihres Antrags auf Erhöhung der Ersatz- forderung. 3.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. 3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 18/20 und der Privatklägerin zu 1/20 aufzuerlegen. Im verbleibenden Umfang von 1/20 sind die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Privatklägerin beantragt eine Entschädigung für die Anwaltskosten in Höhe von CHF 23'591.50 (Urk. 115 S. 13), was von der Verteidigung nicht konk-
- 42 - ret bestritten oder beanstandet wurde. Angesichts des Verfahrensausgangs ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine auf 19/20 reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von CHF 22'411.95 zu bezahlen.
5. Nachdem der Beschuldigte bloss zu 18/20 unterliegt, ist ihm eine auf 2/20 reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse für die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung zuzusprechen. Eine detaillierte Honorarnote hat der Verteidiger nicht eingereicht, sondern pauschal eine Entschädigung für die aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von CHF 42'000.-- (120 Stunden à CHF 350.--) beantragt (Prot. II S. 23). Diese Entschädigungsforderung bezieht sich – soweit ersichtlich – auf alle Aufwendungen von RA X1.______ im Haupt- und Berufungsverfahren. Da die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsre- gelung bestätigt wird und dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Entscheid keine Entschädigung zugesprochen wurde, muss nun eine angemessene Entschädi- gung für das Berufungsverfahren festgesetzt werden. Für das Berufungsverfahren wäre im Falle einer amtlichen Verteidigung eine Entschädigung von ca. CHF 5'000.-- angemessen. Diese Entschädigung ist angesichts des Verfah- rensausgangs und der Kostenverteilung auf 2/20 bzw. 1/10 zu reduzieren. Dem Beschuldigten ist entsprechend eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB und Art. 29 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
- 43 -
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 457 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2016 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50 wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2 Mio. zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet und im Übrigen der Privatklägerin zur Deckung ihres Schadener- satzanspruches gegen den Beschuldigten gemäss nachstehender Disposi- tivziffer 12 zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihren Schaden- ersatzanspruch gegen den Beschuldigten gemäss nachstehender Disposi- tivziffer 12 in Höhe der ihr ausbezahlten Ersatzforderung dem Staat abge- treten hat.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. April 2017 beschlagnahmte Barschaft von CHF 20'000 (Sachkaution 272887004) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die folgenden, am 7. November 2017 und 30. November 2018 seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Grundbuchsperren werden im Umfang der Ersatzforderung aufrecht erhalten, bis im Zwangs- vollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungs- massnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung:
- 44 -
a) Einfamilienhaus, Grundbuch Blatt Nr. 1, Kataster Nr. 2, C._____- strasse …, D._____;
b) 5½ Zimmerwohnung Nr. 45 und Keller Nr. 45 im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 3, 43/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 4, Kataster Nr. 5, E._____-strasse …, D._____, − Bastelraum Nr. 34, Grundbuch Blatt Nr. 7, 3/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 4, Kataster Nr. 5, E._____-strasse …, D._____, − 2 Parkplätze unterirdische Autoeinstellhalle, Grundbuch Blatt Nr. 8, 2/95 Miteigentum an GBBl Nr. 9, Kataster Nr. 10, E._____- strasse Nr. 11 und Nr. 12, D._____;
c) 4½ Zimmerwohnung Nr. 57 und Keller Nr. 57 im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 13, 27/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 4, Kataster Nr. 5, E._____-strasse …, D._____, − 1 Parkplatz unterirdische Autoeinstellhalle, Grundbuch Blatt Nr. 14, 1/95 Miteigentum an GBBl Nr. 9, Kataster Nr. Nr. 10, E._____-strasse Nr. 11 und Nr. 12, D._____;
d) 4½ Zimmerwohnung Nr. 5 und Keller Nr. 5 im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 15, 131/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 16, Katas- ter Nr. 17, F._____-strasse …, D._____ (G._____), − Parkplatz Nr. 9 Einstellhalle, Grundbuch Blatt Nr. 18, 16/100 Mit- eigentum an GBBl Nr. 19, Kataster Nr. 17, F._____-strasse …, D._____ (G._____);
e) 4½ Zimmerwohnung Nr. 18 und Nebenräume Nr. 18 im Stockwerk- eigentum, Grundbuch Blatt Nr. 20, 22/1000 Miteigentum an GBBl Nr. 21, Kataster Nr. 22, H._____-strasse …, D._____ (G._____),
- 45 - − 1 Parkplatz Nr. 26 Tiefgarage, Grundbuch Blatt Nr. 23, 4/253 Mit- eigentum an GBBl Nr. 24, Kataster Nr. 22, H._____-strasse …, D._____ (G._____).
8. Die am 7. November 2017 seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen folgender Hypotheken samt zugehö- riger Schuldbriefe werden im Umfang der Ersatzforderung aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung:
a) Basiskredit Hypothek Nr. 25, CHF 575'200: Einfamilienhaus, Grund- buch Blatt Nr. 1, C._____-strasse …, D._____;
b) Basiskredit Hypothek Nr. 26, CHF 395'000: 5½ Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 3, E._____-strasse …, D._____;
c) Basiskredit Hypothek Nr. 27, CHF 188'750: 4½ Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 13, E._____-strasse …, D._____;
d) Basiskredit Hypothek Nr. 28, CHF 452'000: 4½ Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 15, F._____-strasse …, D._____ (G._____);
e) Basiskredit Hypothek Nr. 29, CHF 589'200:·4½ Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt Nr. 20, H._____-strasse …, D._____.
9. Die am 30. November 2018 seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte Beschlagnahme der Aktien des Beschuldigten an der I._____ AG, c/o J._____ AG, K._____-strasse …, … Zürich, wird aufrecht
- 46 - erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforde- rung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung.
10. Dem Beschuldigten werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 30. November 2018 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausge- geben: − 1 Ordner I._____ AG: Immobilien, − 1 Ordner J1._____: Bank ab 2016, − 1 Ordner I._____ AG: Dauerakten, − 1 Ordner B.A.: ab 2015, − 1 Ordner I._____ AG: Buchhaltung ab 2016, − 1 Ordner J2._____: diverse Dokumente, − 1 Ordner L._____ Holding AG: Speicher-Schweiz, − 1 Ordner L._____s Holding AG: Buchhaltung ab 2015, − 1 Ordner M._____ SA: … ab 2014, − 1 Ordner N._____ SA: 2013-2015, − 1 Ordner N._____ SA: 2016, − 1 Ordner O._____ AG: 2012-2013, − 1 Ordner O._____: 2016, − 1 Ordner: P._____ AG, − diverse Unterlagen betr. Q._____ Centre, − Kontoauszüge J1._____ management bis 12.03.2015, − 1 Ordner Unterlagen für Haus, R._____-str. …, S._____, − 3 Digipass T._____, − Anfrage Postfinance nach Kontoinhaber, − Dokument Bank U._____ AG, − diverse Visitenkarten, − 1x BO weiss, beschriftet C._____-strasse … V._____, − diverse Unterlagen Cash Flow Projection,
- 47 - − W._____, Vertrag (1 Seite), − Unterlagen L._____ Holding AG (2 Seiten), − diverse Handnotizen (3 Seiten), − 1x Sichtmappe mit Unterlagen J1._____, − 1x Allianz Vorsorgeausweis, − 1x Dokument AA._____, − 1x Werbedossier Firma J._____ AG, − 1x Dossier Termal Resort Hotel AB._____, − 1x Dossier Investment Project AC._____, − 1x Schreibmappe schwarz [Samsonite] mit diversen Notizen und Visitenkarten, − diverse Visitenkarten, − 1x Steuererklärung 2009 mit diversen Handnotizen, − 1x Sichtmappe Leasingvertrag Amag, Audi A4, − 1x Sichtmappe Leasingvertrag Amag, Audi Q7, − 3x Empfangsscheinbuch Post (ltd. J._____ AG, A._____, Okt14-Aug15), − 1x Schreiben PostFinance betr. Schaltertransaktion. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet.
11. Dem Beschuldigten werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 13. Dezember 2018 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausge- geben: − 1 iPhone 7, schwarz, − 1 iPhone 6, schwarz, − 1 iPhone 6, weiss, − 1 Notebook Apple MacBook Pro, silber, − Sunrise SIM-Karte. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.
- 48 -
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schaden- ersatz von USD 9'499'318.43 zuzüglich 5 % Zins ab 13. März 2015 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 30 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2017) beseitigt. Die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten reduziert sich im Umfang der der Privatklägerin ausbezahlten Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 15., 16., 17., 18. und 19.) wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 5'000.-- festgesetzt.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 18/20 und der Privatklägerin B._____ zu 1/20 auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse genommen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 22'411.95 zu bezahlen.
17. Die Privatklägerin B._____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 500.-- zu bezahlen.
18. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von CHF 500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
19. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt);
- 49 - − die Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (versandt); − die andere Verfahrensbeteiligte, im Auszug betreffend Dispositiv- Ziffer 7a (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich; − das Notariat und Grundbuchamt AM._____, … [Adresse], im Dispositi- vauszug gemäss Dispositiv-Ziffer 7; − die Raiffeisenbank, rechter Zürichsee, AN._____, … [Adresse], im Dis- positivauszug gemäss Dispositiv-Ziffer 8; − in die Akten G.Nr. GG160129-L des Bezirksgerichts Zürich; sowie gemäss Dispositiv-Ziffer 5 betreffend TEVG an − das Bundesamt für Justiz; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; − das Obergericht des Kantons Zürich, Finanzen und Controlling.
20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 50 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.