Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, entschied mit Urteil vom 28. März 2019 im Verfahren DG190016 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil liess der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 2. April 2019 (Urk. 36) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 39 bzw. 42) wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (her- nach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) und der Verteidigung jeweils am
18. Juni 2019 entgegengenommen (Urk. 41/1-2). Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten hierorts ein (Urk. 43/1). Mit Präsi- dialverfügung vom 19. Juli 2019 (Urk. 45) wurde der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung ange- setzt. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 (Urk. 47) liess die Staatsanwaltschaft mittei- len, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantrage. Ihr gleichzeitig gestelltes Dispensationsgesuch vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung wurde seitens des Vorsitzenden am 8. August 2019 bewilligt (Urk. 49 S. 2).
- 5 -
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
- 22 -
E. 1.2 Vorliegend wird der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vollumfänglich schuldig gesprochen. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist deshalb zu bestätigen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv und das Absehen von einer Entschädigungszahlung erweisen sich somit als korrekt.
E. 1.3 Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 42 E. II.3.6) ist es ge- stützt auf das übrige Beweisergebnis und das diesbezüglich ausweichende Aus- sageverhalten des Beschuldigten allerdings als erstellt zu erachten, dass der Be- schuldigte am 21. April 2018 als Drogenkurier Kokain in die Schweiz einführte und es in der Wohnung … an der F._____-strasse … in … Zürich um ca. 23 Uhr aus- schied und letztlich weitergab.
E. 1.4 Diese Folgerungen ergeben sich insbesondere aus den Audioüberwachun- gen und den gestützt darauf erstellten Wortprotokollen von Gesprächen zwischen B._____ und C._____ vom 21. April 2018 (Anhänge zu Urk. 3/4 bzw. Anhänge zu Urk. 9/1.1). Die mehreren darin enthaltenen Auffälligkeiten weisen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 6 f.) – klar auf die Abwicklung eines Drogen- deals mit ihrem mit dem Flugzeug und Bus angereisten Übernachtungsgast hin: Die Äusserungen von C._____ [C._____], dass der Beschuldigte "Sachen" mit- bringe und in die Wohnung komme, "um die Sache herauszunehmen und zu
- 11 - übernachten" und er sie am Folgetag dem Empfänger bringe (Gespräch ab 10:42 Uhr), können im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Gesprächen nicht an- ders verstanden werden, als dass der Beschuldigte in dieser Wohnung die in der Form von Fingerlingen geschluckten Betäubungsmittel ausscheiden soll. So er- kundigte sich der Beschuldigte denn auch unmittelbar nach seiner Ankunft in der Wohnung nach der Toilette, was C._____ [C._____] mit der Bemerkung quittierte, dass er gedacht habe, dass er das Ding erst diesen Nachmittag gegessen habe und hernach darüber lacht, dass der Beschuldigte sehr schnell mache (Gespräch ab 00:17 Uhr). Zwar mag ein Toilettengang nach einer mehrstündigen Flugreise – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) – noch nichts Ausserge- wöhnliches sein. Dies gilt allerdings keinesfalls für die dargelegten Bemerkungen von C._____, fielen diese doch gleich nach der Erkundigung des Beschuldigten nach der Toilette. Die Verklausulierung der Betäubungsmittel als "das Ding" er- scheint zudem gerichtsnotorisch typisch für Kommunikationsabläufe im Drogen- handel. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (a.a.O.) ist es ferner auch nichts Ungewöhnliches, dass Drogenhändler selbst dann verklausuliert miteinander sprechen, wenn sie keine sichere Kenntnis über Überwachungsmassnahmen ha- ben. Schliesslich indizieren die weiteren Äusserungen von C._____ [C._____], wonach man sich immer freue, wenn man so eine Reise erfolgreich absolviert ha- be bzw. wenn man wie dieser Mann eine Reise ohne Kontrolle absolviert habe (Gespräch ab 00:23 Uhr) ebenfalls klar einen Drogentransport durch den Be- schuldigten. In diesen Kontext passt auch das thematisierte Entgelt für die eine Übernachtung in der atypischen Höhe von Fr. 1'000.– (Gespräch ab 00:02 Uhr), gerade auch im Vergleich zum (Unter-)Mietanteil von C._____, welcher sich ledig- lich auf Fr. 430.– pro Monat beläuft (Urk. 25 S. 4). Dies weist deutlich auf einen hohen Wert der involvierten Drogenmenge hin, offenbart überdies das damit ab- gegoltene nicht unbeträchtliche Risiko der Logisgeber und sicherlich zu einem bestimmten Teil auch den Wert deren Stillschweigens. Der Einwand der Verteidi- gung, wonach ein H._____nischer Mann dunkler Hautfarbe am Zoll eher öfter kontrolliert werde, was regelmässige Drogenkurierdienste ausschliesse (Urk. 31 S. 4; Urk. 53 S. 5), geht fehl, zumal nicht einsichtig ist, weshalb der Beschuldigte
- 12 - am 11. August 2018 dann doch als Bodypacker unterwegs war, zumal eine ein- malige Kontrolle reicht, um entdeckt zu werden.
E. 1.5 Auch wenn in den abgehörten Gesprächen zwischen B._____ und C._____ weder ausdrücklich von Kokain noch der exakten transportierten Drogenmenge die Rede ist, lassen der hohe Übernachtungspreis und die in diesem Zusammen- hang erfolgten Ausführungen der beteiligten drei Personen – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung – keinen anderen Schluss zu, als dass es hier um Koka- inhandel in einem beträchtlichen Umfang ging: Während der Beschuldigte zuerst davon sprach, einen ca. 15x15 cm grossen TV-Receiver von einem "G._____" aus D._____ mitgebracht zu haben (Urk. 3/4 S. 7 ff.; Urk. 3/5 S. 5), passte er sei- ne Aussage nach Konfrontation mit der Schilderung von C._____ – welcher aus- führte, dass der Beschuldigte eine Telefonkarte aus Spanien mitgebracht habe (Urk. 25 S. 8) – an und sprach neu von einem kleinen Päckchen unbekannten In- haltes (Urk. 25 S. 14). Bereits zuvor hatte der Beschuldigte auf Vorhalt der über- wachten Gespräche gemutmasst, dass im mitgebrachten TV-Receiver "Fingers", also Drogen, enthalten gewesen sein könnten und sich das Gespräch der beiden darauf bezogen haben könnte (Urk. 3/4 S. 10 f. u. 13). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte damit anerkennt, dass in den überwachten Gesprächen Drogen thematisiert werden, machen seine Aussagen vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses inhaltlich wenig Sinn, weshalb sein damit behauptetes Nicht- wissen um den Drogendeal nicht zu überzeugen vermag. Dabei handelt es sich offensichtlich um Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Letztlich weist auch der Umstand, dass der Beschuldigte am 11. August 2018 auf dieselbe Art und Weise Kokain in die Schweiz einführte darauf hin, dass es sich bei der Einfuhr vom 21. April 2018 um Kokain handelte. Auch wenn anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 26. Februar 2019 keine der beteiligten drei Personen – wie zum Teil noch davor (C._____: Urk. 24 S. 5) – bestätigte, dass Kokain involviert war, lässt sich bereits gestützt auf das übrige Beweisergebnis rechtsgenügend erstellen, dass damals Kokain in einem beträchtlichen Umfang involviert war. Ein- hergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 42 E. II.3.6) ist es denn auch als gerichtsnotorisch zu erachten, dass Bodypacker in der Regel mit hochdosier- ten Mengen von Kokain und nicht nur mit zwei bis drei Fingerlingen reisen. An-
- 13 - sonsten würde sich weder der Aufwand (Organisation des Fluges und einer Über- nachtungsmöglichkeit) oder das Risiko für alle Beteiligten (insbesondere für das Leben des Beschuldigten) noch die Kosten (Flugticket, Übernachtungskosten) lohnen. Einfach ausgedrückt würde der Transport von ca. 18 Gramm Kokain (ca. zwei Fingerlinge) gerade einmal Fr. 1'800.– einbringen, wovon allein Fr. 1'000.– als Übernachtungsgebühr in Abzug zu bringen wäre. Naheliegender ist vor die- sem Hintergrund zwar ein Transport von mehreren hundert Gramm Kokain. Es erweist sich allerdings – mit der Vorinstanz und letztlich zu Gunsten des Beschul- digten – ohne Weiteres als angemessen, mengenmässig zumindest von einem qualifizierten Fall, folglich von mindestens 18 Gramm reinem Kokain, auszuge- hen. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 30 S. 9) und einherge- hend mit derjenigen der Verteidigung (Urk. 31 S. 5 f.; Urk. 53 S. 7) ist demgegen- über nicht erstellt, dass es sich beim transportierten Kokain um eine Menge von mehreren hundert Gramm gehandelt hat.
E. 1.6 Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom
21. April 2018 mit der Einschränkung, dass lediglich von einer involvierten Dro- genmenge von mindestens 18 Gramm reinem Kokain auszugehen ist, als erstellt zu erachten.
2. Vorfall vom 11. August 2018
E. 2 Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heu- tigen Berufungsverhandlung ergingen am 14. August 2019 (Urk. 50).
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Be- schuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ihm sind demgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
E. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'944.30, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Unter Berücksichti- gung des Umstands, dass die Berufungsverhandlung länger dauerte, als von der Verteidigung in seiner Kostenaufstellung geschätzt wurde, ist der amtliche Vertei- diger MLaw X._____ pauschal mit Fr. 5'200.– aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbe- halten.
- 23 - Es wird beschlossen:
E. 3 Asperation Asperiert mit der für den Vorfall vom 11. August 2018 festgesetzten Einsatzstrafe rechtfertigt es sich vorliegend, für das deliktische Verhalten des Beschuldigten vom 21. April 2018, welches letztlich auf derselben Vorgehensweise beruht, eine Straferhöhung um 8 Monate vorzunehmen, womit nach Beurteilung der Tatkom- ponenten der beiden Vorfälle – einhergehend mit der Einschätzung der Vor- instanz (Urk. 42 E. IV.4.3) – insgesamt ein nicht leichtes Verschulden und eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten resultiert.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Landesverweisung, dem Antrag der Staatsanwalt- schaft folgend (Urk. 18 bzw. 30), für die Dauer von 7 Jahre festgesetzt und dafür auf das in Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht qualifizierte Verschulden und die Freiheitsstrafe von insgesamt 40 Monaten verwiesen (Urk. 42 E. VI.5.).
E. 3.2 Diese Einschätzung erweist sich als verhältnismässig und angemessen, selbst wenn der Beschuldigte sich einen Teil seines Lebensunterhaltes mit ge- schäftlichen Beziehungen zur Schweiz bestritten haben sollte. Eine Reduktion der Dauer der Landesverweisung kommt unter diesen Umständen keinesfalls in Fra- ge. Im Übrigen lässt das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine allfällige Erhöhung der Dauer der Landesverweisung nicht zu. Dasselbe würde für das in Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils bestimmte Absehen von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem gelten, welche aber unangefochten blieb. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.5 sowie 4.2-4.3), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann. Insoweit die weiter erwähnten Beweismittel von Relevanz sind, wird hernach noch auf deren Inhalt eingegangen werden. Die heu- te deponierten Aussagen des Beschuldigten werden ebenfalls in die nachfolgende Beweiswürdigung miteinzubeziehen sein (Prot. II S. 11).
- 9 - D. Grundsätze der Beweiswürdigung Von der Vorinstanz wurden zudem die massgebenden Grundsätze der Beweis- würdigung umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 42 E. II.2.2), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al- lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten.
2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte ein- zugehen sein wird.
E. 4 Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 E. IV.5.1.) verwiesen werden, zumal er diese anlässlich der Berufungsverhandlung weitgehend bestätigte. Kor- rigierend gab er lediglich an, dass er mit seiner Freundin aus H._____ [Staat] noch nicht verheiratet sei, sie aber bald heiraten werde (Prot. II S. 5 ff.). Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte nicht (Urk. 44; Prot. I S. 9). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 42 E. IV.5.1.) – als strafzumessungsneutral. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein umfassendes Geständnis, Reue oder eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Kooperation des Beschuldigten vor. Insoweit sich der Beschuldigte geständig zeigte, ist dies auf die erdrückende Be- weislage zurückzuführen. Die seitens der Verteidigung beantragte Strafreduktion
- 20 - für das Geständnis des Beschuldigten im Umfang von 20-33% (Urk. 31 S. 11 ff.; Urk. 53 S. 11) verfängt bei dieser Sachlage nicht. Das Nachtatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen davon liegt beim Beschul- digten auch keine ins Gewicht fallende Strafempfindlichkeit vor.
E. 5 Jahren angemessen sei, weil er in der Schweiz auf geschäftliche Beziehungen angewiesen sei und sich einen Teil seines Lebensunterhaltes finanziert zu haben, indem er Handelsreisen in die Schweiz unternahm, um Kleider und Autoteile mit- tels Direktversand in Geld umzusetzen. Die Möglichkeit, in der Schweiz weiterhin Handel zu betreiben, solle deshalb durch die Landesverweisung nicht unnötig eingeschränkt werden (Urk. 31 S. 13; Urk. 53 S. 15).
- 21 -
2. Gemäss Art. 66a StGB ist eine Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Ge- richts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft 2013 S. 6021; BSK STGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a StGB N 27 ff.; BERTOSSA in: Praxiskommentar StGB, 3. A., 2018, Art. 66a N 7).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. März 2019 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 5 (keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem), 6 (Einziehung und Vernichtung Betäu- bungsmittel), 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 8 (Kostenfest- setzung) sowie 10 (Übernahme Entschädigung amtliche Verteidigung auf Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 437 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten, insbesondere externe Übersetzungskosten, bleiben vorbehalten. - 24 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der Übersetzungskosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 25 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190343-O/U/hb-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 22. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
28. März 2019 (DG190016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Januar 2019 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 229 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
6. Die gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und unter der BM-Lagernummer B02548-2018 (Asservat Nr. A011'750'075) bei der Kantonspolizei Zürich, ES-BM, lagernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'800.00 Auslagen Untersuchung (Telefonkontrolle) Fr. 1'670.00 Gutachten Expertisen etc. Fr. 12'000.00 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 53 S. 2) " 1. Die Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
28. März 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vor- wurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz freizusprechen und lediglich wegen einmaliger Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen.
2. Die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 28. März 2019 sei aufzuheben und der Berufungskläger mit einer Frei- heitsstrafe von 24 Monate zu bestrafen.
3. Die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 28. März 2019 sei aufzuheben und die Freiheitsstrafe sei bedingt aus- zusprechen, verbunden mit einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Eventualiter sei die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 28. März 2019 aufzuheben und die Freiheitsstra- fe sei teilbedingt auszusprechen, wovon der bis zur Berufungsver- handlung erstandene Strafvollzug unbedingt und der darüber hin- ausgehende Teil der Strafe bedingt auszusprechen sei, verbunden mit einer Probezeit von zwei Jahren.
5. Die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
28. März 2019 sei aufzuheben und es sei die Landesverweisung auf 5 Jahre zu reduzieren.
- 4 -
6. Die Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
28. März 2019 sei aufzuheben und die Untersuchungskosten ent- sprechend nur für die zur Abklärung des Vorfalls vom 11. August 2018 nötigen Handlungen dem Berufungskläger aufzuerlegen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse."
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 47, sinngemäss und schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, entschied mit Urteil vom 28. März 2019 im Verfahren DG190016 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil liess der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 2. April 2019 (Urk. 36) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 39 bzw. 42) wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (her- nach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) und der Verteidigung jeweils am
18. Juni 2019 entgegengenommen (Urk. 41/1-2). Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten hierorts ein (Urk. 43/1). Mit Präsi- dialverfügung vom 19. Juli 2019 (Urk. 45) wurde der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung ange- setzt. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 (Urk. 47) liess die Staatsanwaltschaft mittei- len, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantrage. Ihr gleichzeitig gestelltes Dispensationsgesuch vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung wurde seitens des Vorsitzenden am 8. August 2019 bewilligt (Urk. 49 S. 2).
- 5 -
2. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heu- tigen Berufungsverhandlung ergingen am 14. August 2019 (Urk. 50).
3. Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug Pöschwies zugeführte Beschuldigte in Begleitung seines amt- lichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____. II. Prozessuales A. Verwertbarkeit der Beweismittel 1.1. Die Verfahrensleitung hat gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO darauf zu achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall einer notwendi- gen Verteidigung vorliegt. Grundsätzlich ist auch verlangt, dass der beschuldigten Person im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben werden muss (Art. 131 Abs. 2 StPO; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1). Die Frage der Erkennbarkeit betreffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Massstäben (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Unter anderem muss eine beschuldigte Person dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als ei- nem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Massgebend ist die konkret drohende Stra- fe, nicht die abstrakte Strafandrohung (BSK StPO I-RUCKSTUHL, Art. 130 StPO N 18). Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Es werden erhebliche Gründe verlangt, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht aber notwendigerweise für einen dringenden Tatverdacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 1.2. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 42 E. I.2) sind die am
12. August 2018 ohne Beisein eines Verteidigers durchgeführten polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 3/1-2) nicht verwertbar. Aufgrund der dem
- 6 - Beschuldigten zur Last gelegten Delikte (Drogeneinfuhr mittels mind. 111 Finger- lingen; vgl. Urk. 3/1 S. 2) war damals klar, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO handelt. Ebenso wurde die Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten – wie auf dem blauen Dossier-Umschlag der Staatsanwaltschaft vermerkt – gleichentags eröffnet, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese vorgängig zu den in Frage ste- henden Einvernahmen erfolgte, wofür auch die damals bestehenden Erkenntnisse hinsichtlich der Drogeneinfuhr sprechen. Die Einvernahmen wurden in der Folge weder wiederholt, noch wurde von der beschuldigten Person auf eine Wiederho- lung der Einvernahmen verzichtet, weshalb die fraglichen Einvernahmen nicht gültig bzw. nicht verwertbar sind (Art. 131 Abs. 3 StPO).
2. Verwertbar sind demgegenüber u.a. die Audioüberwachungen von Ge- sprächen zwischen B._____ und C._____, welche auch den Beschuldigten tan- gieren (Urk. 9/1.1). Bei diesen Aufnahmen handelt es sich um technische Über- wachungsmassnahmen, welche in Übereinstimmung mit den strafprozessualen Voraussetzungen, insbesondere gemäss den Art. 269 StPO (insbes. Abs. 2 lit. f.) und 278 Abs. 2 und 3 StPO (Verwertung eines Zufallsfundes; vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1156 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2) angeordnet und gemäss Art. 274 StPO vom Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigt wurden (Genehmi- gung seitens des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2018 TK170168- O/U34[201] im Verfahren gegen C._____ [Verweis in Urk. 11/1.16 im Verfahren SB190400 gegen B._____]; vgl. auch Urk. 7/2 S. 2). Schliesslich genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich am 15. Mai 2018 auch das Gesuch der Anklagebehörde um Verwendung des sich aus den besagten Audioüberwachungen ergebenden Zufallsfundes zu Ungunsten des Be- schuldigten in Übereinstimmung mit Art. 278 StPO (Urk. 7/4). Die Verteidigung wurde ausserdem in Übereinstimmung mit Art. 279 Abs. 1 und Art. 283 Abs. 1 StPO mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 über die erfolgten (abgeschlosse- nen) Überwachungsmassnahmen informiert (Urk. 13/5).
- 7 - B. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.; BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH StPO KOMM.-HUG, Art. 401 StPO N 2).
2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 43/1; Urk. 53 S. 2) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
28. März 2019 (Urk. 42) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 5 (Absehen Ausschreibung Schengener Informationssystem), 6 (Einziehung und Vernichtung Betäubungsmit- tel), 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 10 (Übernahme Entschädigung amtliche Verteidigung auf Gerichtskasse) in Rechts- kraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist. III. Materielles A. Anklagevorwurf Seitens der Vorinstanz wurde die Vorgeschichte und der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagevorwurf umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 42 E. II.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung anerkennen den Anklagesachverhalt lediglich zum Teil: Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Einfuhr von Kokain am
21. April 2018 wird von diesem gänzlich bestritten (Urk. 53 S. 3 ff.; Prot. I S. 11 ff.;
- 8 - Prot. II S. 12 ff.). Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Kokainein- fuhr vom 11. August 2018 ist der Beschuldigte heute nicht nur in objektiver Hin- sicht geständig, sondern gesteht auch ein, zumindest in Kauf genommen zu ha- ben, dass es sich beim Inhalt der Fingerlinge um Kokain gehandelt habe (Urk. 53 S. 10; Prot. II S. 17; vgl. auch Prot. I S. 13 ff.). C. Beweismittel
1. Als Beweismittel dienen vorliegend die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/3; 3/4; 3/5; 3/6; Prot. I S. 6 ff.), und – insoweit dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt wurde – diejenigen von B._____ (Urk. 6; Urk. 25) und C._____ (Urk. 4; Urk. 5; Urk. 24; Urk. 25). Ferner liegen Audioüberwachungen von Gesprächen zwischen B._____ und C._____ vom 21. April 2018 (ab ca. 10:42 Uhr sowie ab ca. 22:43 Uhr) als Beweismittel bei den Akten (Anhänge zu Urk. 3/4 bzw. Anhänge zu Urk. 9/1.1.). Weitere Beweismittel stellen der Anzei- gerapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. August 2018 (Urk. 1/1), ihr Vor- gangsbericht über die sich am 21. April 2018 abspielenden Geschehnisse vom
19. Oktober 2018 (Urk. 1/2) sowie ihr Schlussbericht vom 17. Dezember 2018 (Urk. 1/3) dar. Überdies dienen ein Gutachten zur Gehaltsbestimmung von Be- täubungsmitteln vom Forensischen Institut Zürich vom 29. August 2018 (Urk. 11/3) sowie die dazugehörige Korrespondenz und Aktennotizen (Urk. 51/1-
8) als Beweismittel.
2. Seitens der Vorinstanz wurde der Inhalt der erwähnten Einvernahmen und des FOR-Gutachtens ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 42 E. II.3.1- 3.5 sowie 4.2-4.3), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann. Insoweit die weiter erwähnten Beweismittel von Relevanz sind, wird hernach noch auf deren Inhalt eingegangen werden. Die heu- te deponierten Aussagen des Beschuldigten werden ebenfalls in die nachfolgende Beweiswürdigung miteinzubeziehen sein (Prot. II S. 11).
- 9 - D. Grundsätze der Beweiswürdigung Von der Vorinstanz wurden zudem die massgebenden Grundsätze der Beweis- würdigung umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 42 E. II.2.2), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al- lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten.
2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte ein- zugehen sein wird.
3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von B._____ und C._____ ist festzuhalten, dass diese Personen mehrheitlich in jeweils separaten Verfahren als beschuldigte Personen einvernommen wurden und somit nicht unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Umstands, dass sie mehrheitlich als beschuldigte Personen befragt wurden, ist ihr Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie möglichst güns- tigen Licht darzustellen, nachvollziehbar. Ihre Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn C._____ schliesslich auch noch als Auskunftsperson (Urk. 25) einvernommen wurde. Im Vordergrund steht indes auch hier die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche im Rahmen der Würdi- gung der massgebenden Anklagepunkte einzugehen sein wird.
- 10 - F. Würdigung
1. Vorfall vom 21. April 2018 1.1. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 21. April 2018 erweisen sich insgesamt als ausweichend und wenig glaubhaft. Im Laufe der ver- schiedenen Einvernahmen gestand er allerdings letztlich ein, was sich angesichts des übrigen Beweisergebnisses auch nicht mehr bestreiten liess. Gestützt auf seine Aussagen ist jedenfalls erwiesen, dass er am 21. April 2018 mit dem Flug Swiss … von D._____ nach Zürich flog, daraufhin von Zürich-Flughafen mit dem Bus … nach Zürich-E._____ fuhr, von C._____ an der Bushaltestelle abgeholt wurde und in der Wohnung Nummer … von B._____ an der F._____-strasse … in … Zürich übernachtet hat (Urk. 3/4 S. 5; Urk. 3/5 S. 5 ff.; Urk. 3/6 S. 2 f.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 12 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestritt demgegenüber konstant, damals Kokain in die Schweiz gebracht zu haben (Urk. 3/4 S. 5 ff.; Urk. 3/5 S. 5 ff.; Urk. 3/6 S. 3; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 15). 1.3. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 42 E. II.3.6) ist es ge- stützt auf das übrige Beweisergebnis und das diesbezüglich ausweichende Aus- sageverhalten des Beschuldigten allerdings als erstellt zu erachten, dass der Be- schuldigte am 21. April 2018 als Drogenkurier Kokain in die Schweiz einführte und es in der Wohnung … an der F._____-strasse … in … Zürich um ca. 23 Uhr aus- schied und letztlich weitergab. 1.4. Diese Folgerungen ergeben sich insbesondere aus den Audioüberwachun- gen und den gestützt darauf erstellten Wortprotokollen von Gesprächen zwischen B._____ und C._____ vom 21. April 2018 (Anhänge zu Urk. 3/4 bzw. Anhänge zu Urk. 9/1.1). Die mehreren darin enthaltenen Auffälligkeiten weisen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 6 f.) – klar auf die Abwicklung eines Drogen- deals mit ihrem mit dem Flugzeug und Bus angereisten Übernachtungsgast hin: Die Äusserungen von C._____ [C._____], dass der Beschuldigte "Sachen" mit- bringe und in die Wohnung komme, "um die Sache herauszunehmen und zu
- 11 - übernachten" und er sie am Folgetag dem Empfänger bringe (Gespräch ab 10:42 Uhr), können im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Gesprächen nicht an- ders verstanden werden, als dass der Beschuldigte in dieser Wohnung die in der Form von Fingerlingen geschluckten Betäubungsmittel ausscheiden soll. So er- kundigte sich der Beschuldigte denn auch unmittelbar nach seiner Ankunft in der Wohnung nach der Toilette, was C._____ [C._____] mit der Bemerkung quittierte, dass er gedacht habe, dass er das Ding erst diesen Nachmittag gegessen habe und hernach darüber lacht, dass der Beschuldigte sehr schnell mache (Gespräch ab 00:17 Uhr). Zwar mag ein Toilettengang nach einer mehrstündigen Flugreise – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) – noch nichts Ausserge- wöhnliches sein. Dies gilt allerdings keinesfalls für die dargelegten Bemerkungen von C._____, fielen diese doch gleich nach der Erkundigung des Beschuldigten nach der Toilette. Die Verklausulierung der Betäubungsmittel als "das Ding" er- scheint zudem gerichtsnotorisch typisch für Kommunikationsabläufe im Drogen- handel. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (a.a.O.) ist es ferner auch nichts Ungewöhnliches, dass Drogenhändler selbst dann verklausuliert miteinander sprechen, wenn sie keine sichere Kenntnis über Überwachungsmassnahmen ha- ben. Schliesslich indizieren die weiteren Äusserungen von C._____ [C._____], wonach man sich immer freue, wenn man so eine Reise erfolgreich absolviert ha- be bzw. wenn man wie dieser Mann eine Reise ohne Kontrolle absolviert habe (Gespräch ab 00:23 Uhr) ebenfalls klar einen Drogentransport durch den Be- schuldigten. In diesen Kontext passt auch das thematisierte Entgelt für die eine Übernachtung in der atypischen Höhe von Fr. 1'000.– (Gespräch ab 00:02 Uhr), gerade auch im Vergleich zum (Unter-)Mietanteil von C._____, welcher sich ledig- lich auf Fr. 430.– pro Monat beläuft (Urk. 25 S. 4). Dies weist deutlich auf einen hohen Wert der involvierten Drogenmenge hin, offenbart überdies das damit ab- gegoltene nicht unbeträchtliche Risiko der Logisgeber und sicherlich zu einem bestimmten Teil auch den Wert deren Stillschweigens. Der Einwand der Verteidi- gung, wonach ein H._____nischer Mann dunkler Hautfarbe am Zoll eher öfter kontrolliert werde, was regelmässige Drogenkurierdienste ausschliesse (Urk. 31 S. 4; Urk. 53 S. 5), geht fehl, zumal nicht einsichtig ist, weshalb der Beschuldigte
- 12 - am 11. August 2018 dann doch als Bodypacker unterwegs war, zumal eine ein- malige Kontrolle reicht, um entdeckt zu werden. 1.5. Auch wenn in den abgehörten Gesprächen zwischen B._____ und C._____ weder ausdrücklich von Kokain noch der exakten transportierten Drogenmenge die Rede ist, lassen der hohe Übernachtungspreis und die in diesem Zusammen- hang erfolgten Ausführungen der beteiligten drei Personen – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung – keinen anderen Schluss zu, als dass es hier um Koka- inhandel in einem beträchtlichen Umfang ging: Während der Beschuldigte zuerst davon sprach, einen ca. 15x15 cm grossen TV-Receiver von einem "G._____" aus D._____ mitgebracht zu haben (Urk. 3/4 S. 7 ff.; Urk. 3/5 S. 5), passte er sei- ne Aussage nach Konfrontation mit der Schilderung von C._____ – welcher aus- führte, dass der Beschuldigte eine Telefonkarte aus Spanien mitgebracht habe (Urk. 25 S. 8) – an und sprach neu von einem kleinen Päckchen unbekannten In- haltes (Urk. 25 S. 14). Bereits zuvor hatte der Beschuldigte auf Vorhalt der über- wachten Gespräche gemutmasst, dass im mitgebrachten TV-Receiver "Fingers", also Drogen, enthalten gewesen sein könnten und sich das Gespräch der beiden darauf bezogen haben könnte (Urk. 3/4 S. 10 f. u. 13). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte damit anerkennt, dass in den überwachten Gesprächen Drogen thematisiert werden, machen seine Aussagen vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses inhaltlich wenig Sinn, weshalb sein damit behauptetes Nicht- wissen um den Drogendeal nicht zu überzeugen vermag. Dabei handelt es sich offensichtlich um Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Letztlich weist auch der Umstand, dass der Beschuldigte am 11. August 2018 auf dieselbe Art und Weise Kokain in die Schweiz einführte darauf hin, dass es sich bei der Einfuhr vom 21. April 2018 um Kokain handelte. Auch wenn anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 26. Februar 2019 keine der beteiligten drei Personen – wie zum Teil noch davor (C._____: Urk. 24 S. 5) – bestätigte, dass Kokain involviert war, lässt sich bereits gestützt auf das übrige Beweisergebnis rechtsgenügend erstellen, dass damals Kokain in einem beträchtlichen Umfang involviert war. Ein- hergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 42 E. II.3.6) ist es denn auch als gerichtsnotorisch zu erachten, dass Bodypacker in der Regel mit hochdosier- ten Mengen von Kokain und nicht nur mit zwei bis drei Fingerlingen reisen. An-
- 13 - sonsten würde sich weder der Aufwand (Organisation des Fluges und einer Über- nachtungsmöglichkeit) oder das Risiko für alle Beteiligten (insbesondere für das Leben des Beschuldigten) noch die Kosten (Flugticket, Übernachtungskosten) lohnen. Einfach ausgedrückt würde der Transport von ca. 18 Gramm Kokain (ca. zwei Fingerlinge) gerade einmal Fr. 1'800.– einbringen, wovon allein Fr. 1'000.– als Übernachtungsgebühr in Abzug zu bringen wäre. Naheliegender ist vor die- sem Hintergrund zwar ein Transport von mehreren hundert Gramm Kokain. Es erweist sich allerdings – mit der Vorinstanz und letztlich zu Gunsten des Beschul- digten – ohne Weiteres als angemessen, mengenmässig zumindest von einem qualifizierten Fall, folglich von mindestens 18 Gramm reinem Kokain, auszuge- hen. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 30 S. 9) und einherge- hend mit derjenigen der Verteidigung (Urk. 31 S. 5 f.; Urk. 53 S. 7) ist demgegen- über nicht erstellt, dass es sich beim transportierten Kokain um eine Menge von mehreren hundert Gramm gehandelt hat. 1.6. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom
21. April 2018 mit der Einschränkung, dass lediglich von einer involvierten Dro- genmenge von mindestens 18 Gramm reinem Kokain auszugehen ist, als erstellt zu erachten.
2. Vorfall vom 11. August 2018 2.1. Nachdem der Beschuldigte in seinen bisherigen Aussagen hinsichtlich des Vorfalls vom 11. August 2018 geltend machte, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den transportierten Substanzen um Kokain gehandelt habe (Urk. 3/3 S. 2 ff.; Urk. 3/4 S. 1 ff.; Urk. 3/5 S. 1 ff.; Urk. 3/6 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 u. 12 ff.), gestand er eine entsprechende Inkaufnahme heute ausdrücklich ein (Prot. II S. 17; Urk. 53 S. 10). Aufgrund der anerkannten Umstände des Transports, der grossen Menge an transportiertem Kokain und dem heutigen Eingeständnis des Beschuldigten hinsichtlich seiner Kenntnis um die involvierten Drogen, ist rechts- genügend erwiesen, dass er nicht nur eventualvorsätzlich handelte, sondern um das in den Fingerlingen verpackte Kokain wusste und den Transport vornehmen wollte.
- 14 - 2.2. Hinsichtlich der eingeführten Kokainmenge dient das Gutachten des Foren- sischen Instituts Zürich vom 29. August 2018 (Urk. 11/3) als Beweis: Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte am 11. August 2018 Kokain mit einer Reinsubstanz von 714.3 Gramm transportiert hat. Allerdings wurde diesbezüglich kein Abzug des ausgewiesenen Prozentsatzes für den Vertrauensbereich vorgenommen (vgl. Merkblatt des Forensischen Instituts Zürich zur Bedeutung der Gehaltsanga- ben [Mittelwert und Vertrauensbereich] in Betäubungsmittel-Gutachten vom
29. August 2018: Urk. 51/4 bzw. die dazugehörige Korrespondenz und die dazu- gehörigen Aktennotizen: Urk. 51/1-3 u. 51/5-8), was zu Gunsten des Beschuldig- ten zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2-1.4). Einhergehend mit der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 31 S. 9 f.) rechtfertigt sich ein Abzug der ganzen im FOR-Gutachten als Vertrauensbereich bezeichneten Zahl (s. insb. Urk. 51/8). Zu Gunsten des Be- schuldigten ist letztlich von einer Reinsubstanz von rund 664 Gramm Kokain aus- zugehen, welche er am 11. August 2018 in die Schweiz eingeführt hat. Im Übri- gen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 E. II. 4.4.). 2.3. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom
11. August 2018, allenthalben mit einer Reinsubstanz von rund 664 Gramm Koka- in, als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde (Urk. 18 S. 3) bzw. der Vor- instanz (Urk. 42 E. III) erweist sich als zutreffend. Eine Einfuhr ist grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das schweizerische Hoheitsgebiet bzw. den Geltungsbereich des BetmG (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Betmg-Kommentar, 3. A., Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 45), was der Beschuldigte anlässlich beider erstellter Vorfälle vorsätzlich erfüllt hat. Ebenso wusste er um den objektiven Umstand, dass er durch diese beiden Einfuhren von Kokain jeweils mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler
- 15 - Menschen in Gefahr brachte, was er in Kauf nahm, wobei er wissentlich die bun- desgerichtlich vorgesehene Schwelle zum qualifizierten Betäubungsmitteldelikt von 18 Gramm reinem Kokain (BGE 109 IV 145) einerseits erreichte und anderer- seits massiv überschritt. Ungeachtet dessen wurde der Beschuldigte indes in bei- den Fällen tätig und nahm dabei die Gefährdung der Gesundheit einer grossen Anzahl an Menschen in Kauf.
2. Der Beschuldigte ist demnach – mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe – der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Strafrahmen
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6 und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von
- 16 - Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
2. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 42 E. IV.1.3) ist vor- liegend für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von einem ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, aus- zugehen.
3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 42 E. IV.1.1) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf. B. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 43 E. IV.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso wurde zutreffend festgehalten, dass sich die zweite Kokaineinfuhr vom 11. August 2018 als die schwerwiegendere erweist (Urk. 42 E. III.1.4), weshalb vorab für diese Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist, bevor zusammen mit der ersten Kokaineinfuhr vom 21. April 2018 eine Ge- samtstrafe zu bilden ist.
- 17 - C. Konkrete Strafzumessung
1. Vorfall vom 11. August 2018 1.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere erheblich verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls vom 11. August 2018 insgesamt rund 664 Gramm reines Kokain, und damit eine beträchtliche Menge an harten Drogen, in die Schweiz einführte. Dadurch über- schritt der Beschuldigte die bundesgerichtliche Schwelle von 18 Gramm Kokain für die Annahme eines schweren Falles um mehr als das 36-fache. Verschul- denserschwerend wirkt sich überdies der Umstand aus, dass er im schwerer zu verfolgenden internationalen Drogenhandel wirkte. In hierarchischer Hinsicht ist der selbst nicht drogensüchtige Beschuldigte insbesondere angesichts der ge- sundheitlichen Risiken, welche er mittels Schluckens der grossen Menge an Ko- kainfingerlingen auf sich nahm, und des Risikos, an der Grenze entdeckt zu wer- den, auf einer unteren Ebene zu verorten, woran auch die nicht unbeträchtliche Entlöhnung von Fr. 2'800.– nichts zu ändern vermag. Angesichts der hohen Men- ge an Kokain, welche er in Eigenregie transportierte, wurde ihm aber auch ein er- hebliches Vertrauen entgegengebracht, weshalb er – einhergehend mit der Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 42 E. IV.3.1) – klarerweise nicht auf der untersten Hierarchieebene tätig wurde. Seine hierarchische Einordnung ins Gefüge des Drogenhandels wirkt sich letztlich aber zu Gunsten des Beschuldigten aus, wie auch der Umstand, dass er bloss den Kurierdienst übernahm. Die objektive Tat- schwere hinsichtlich des Vorfalls vom 11. August 2018 ist unter Berücksichtigung der erwähnten massgebenden Umstände – vor dem Hintergrund des weiten Straf- rahmens – als nicht mehr leicht einzustufen. Es erweist sich als angemessen, hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe vorzuse- hen.
- 18 - 1.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und einzig aus finanziellen und demnach egoistischen Motiven tätig wurde, wobei er die Gefährdung der Gesundheit einer grossen Anzahl an Menschen in Kauf nahm. Eine verschuldensmindernde Dro- genabhängigkeit oder eine anderweitige Notlage ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 53 S. 12) – nicht ersichtlich. Auch wenn sich der Beschuldigte in finanziell schwierigen Verhältnissen befunden haben mag, so erweist sich eine Verschul- densverminderung unter dem Titel "finanzielle Notlage" allein gestützt auf eine Pfändungsurkunde in Höhe von Euro 799.20 (Urk. 54/4) als nicht gerechtfertigt. Die subjektive Tatschwere vermag deshalb die objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.
2. Vorfall vom 21. April 2018 2.1. Objektive Tatschwere Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Vorfalls vom
21. April 2018 fällt zu Gunsten des Beschuldigten deutlich ins Gewicht, dass er den Schwellenwert zum qualifizierten Betäubungsmitteldelikt gerade erreichte, womit er sich im untersten Bereich des weiten Strafrahmens bewegt. Auch dies- bezüglich ist von einer hierarchischen Einordnung in einer unteren, nicht aber der untersten Ebene auszugehen. Isoliert betrachtet erwiese sich hinsichtlich der ob- jektiven Tatschwere dieses Vorfalls die Annahme eines leichten Verschuldens und die Ansetzung einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen. 2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum vorsätzlich und einzig aus finanziellen und damit egoistischen Motiven, wobei auch bezüglich dieses Vorfalls keine persönliche Notlage erkennbar ist. Die subjektive Tatschwere ver- mag deshalb die objektive wiederum nicht zu relativieren, weshalb es – isoliert be-
- 19 - trachtet – bei einem leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bliebe.
3. Asperation Asperiert mit der für den Vorfall vom 11. August 2018 festgesetzten Einsatzstrafe rechtfertigt es sich vorliegend, für das deliktische Verhalten des Beschuldigten vom 21. April 2018, welches letztlich auf derselben Vorgehensweise beruht, eine Straferhöhung um 8 Monate vorzunehmen, womit nach Beurteilung der Tatkom- ponenten der beiden Vorfälle – einhergehend mit der Einschätzung der Vor- instanz (Urk. 42 E. IV.4.3) – insgesamt ein nicht leichtes Verschulden und eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten resultiert.
4. Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 E. IV.5.1.) verwiesen werden, zumal er diese anlässlich der Berufungsverhandlung weitgehend bestätigte. Kor- rigierend gab er lediglich an, dass er mit seiner Freundin aus H._____ [Staat] noch nicht verheiratet sei, sie aber bald heiraten werde (Prot. II S. 5 ff.). Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte nicht (Urk. 44; Prot. I S. 9). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 42 E. IV.5.1.) – als strafzumessungsneutral. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein umfassendes Geständnis, Reue oder eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Kooperation des Beschuldigten vor. Insoweit sich der Beschuldigte geständig zeigte, ist dies auf die erdrückende Be- weislage zurückzuführen. Die seitens der Verteidigung beantragte Strafreduktion
- 20 - für das Geständnis des Beschuldigten im Umfang von 20-33% (Urk. 31 S. 11 ff.; Urk. 53 S. 11) verfängt bei dieser Sachlage nicht. Das Nachtatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen davon liegt beim Beschul- digten auch keine ins Gewicht fallende Strafempfindlichkeit vor.
5. Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn angesichts seines nicht leichten Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. Auf diese sind ihm gemäss Art. 51 StGB bis zum Urteilszeitpunkt 437 Tage Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug anzu- rechnen (vgl. Urk. 14/1, Urk. 14/8 u. Urk. 14/10-11). V. Vollzug Aufgrund der Strafhöhe von 40 Monaten Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe gemäss Art. 42 f. StGB vorliegend nicht in Frage. Die Strafe ist zu vollziehen. VI. Landesverweisung
1. Seitens der Vorinstanz wurde eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB von 7 Jahren ausgesprochen, deren Dauer der Beschuldigte vorliegend anficht. Seinerseits wird vorgebracht, dass eine Landesverweisung von 5 Jahren angemessen sei, weil er in der Schweiz auf geschäftliche Beziehungen angewiesen sei und sich einen Teil seines Lebensunterhaltes finanziert zu haben, indem er Handelsreisen in die Schweiz unternahm, um Kleider und Autoteile mit- tels Direktversand in Geld umzusetzen. Die Möglichkeit, in der Schweiz weiterhin Handel zu betreiben, solle deshalb durch die Landesverweisung nicht unnötig eingeschränkt werden (Urk. 31 S. 13; Urk. 53 S. 15).
- 21 -
2. Gemäss Art. 66a StGB ist eine Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Ge- richts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft 2013 S. 6021; BSK STGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a StGB N 27 ff.; BERTOSSA in: Praxiskommentar StGB, 3. A., 2018, Art. 66a N 7). 3.1. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung, dem Antrag der Staatsanwalt- schaft folgend (Urk. 18 bzw. 30), für die Dauer von 7 Jahre festgesetzt und dafür auf das in Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht qualifizierte Verschulden und die Freiheitsstrafe von insgesamt 40 Monaten verwiesen (Urk. 42 E. VI.5.). 3.2. Diese Einschätzung erweist sich als verhältnismässig und angemessen, selbst wenn der Beschuldigte sich einen Teil seines Lebensunterhaltes mit ge- schäftlichen Beziehungen zur Schweiz bestritten haben sollte. Eine Reduktion der Dauer der Landesverweisung kommt unter diesen Umständen keinesfalls in Fra- ge. Im Übrigen lässt das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine allfällige Erhöhung der Dauer der Landesverweisung nicht zu. Dasselbe würde für das in Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils bestimmte Absehen von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem gelten, welche aber unangefochten blieb. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
- 22 - 1.2. Vorliegend wird der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vollumfänglich schuldig gesprochen. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist deshalb zu bestätigen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv und das Absehen von einer Entschädigungszahlung erweisen sich somit als korrekt. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Be- schuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ihm sind demgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'944.30, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Unter Berücksichti- gung des Umstands, dass die Berufungsverhandlung länger dauerte, als von der Verteidigung in seiner Kostenaufstellung geschätzt wurde, ist der amtliche Vertei- diger MLaw X._____ pauschal mit Fr. 5'200.– aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbe- halten.
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. März 2019 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 5 (keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem), 6 (Einziehung und Vernichtung Betäu- bungsmittel), 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 8 (Kostenfest- setzung) sowie 10 (Übernahme Entschädigung amtliche Verteidigung auf Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 437 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten, insbesondere externe Übersetzungskosten, bleiben vorbehalten.
- 24 -
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der Übersetzungskosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 25 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir