Sachverhalt
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sah es als rechtsgenügend erwiesen an, dass der Beschuldigte das Auto gelenkt hat und nicht seine Freundin F._____. Die Vorinstanz hat ihre Auffassung über das Beweisergebnis konzis und überzeugend begründet, wes- halb auf ihre vollumfänglich zutreffenden Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 6-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Grunde genommen wären
- 11 - keine Korrekturen oder Ergänzungen nötig, weshalb es sich bei den nachfolgen- den Ausführungen bloss um in andere Worte gefasste Wiederholungen handelt, oder um Argumente, welche die vorinstanzliche Würdigung weiter untermauern.
2. Beweismittel Als wesentliche Beweismittel liegen die Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen sowie die Aussagen der Freundin des Beschuldigten, F._____, und die Aussagen des Beschuldigten selbst vor (Urk. 3/1-2; Urk. 4/1-3; Urk. 5; Urk. 6/1-2). Über die örtlichen Gegebenheiten finden sich sodann Fotos sowie ein Plan bei den Akten (Urk. 2 und 34).
3. Grundsätze der Aussagenwürdigung 3.1. Wahre und erfundene Aussagen erfordern ganz unterschiedliche intellek- tuelle Denkleistungen. Selbst erlebte, wahre Geschehnisse können für gewöhn- lich spontan aus dem Gedächtnis abgerufen werden, ohne Reflexion, d.h. ohne weitergehende Denkprozesse im Gehirn. Demgegenüber ist die Schilderung einer unwahren bzw. bewusst inkorrekt geschilderten Sachdarstellung weitaus schwie- riger, denn der Erzähler muss Details laufend selbst erfinden, den Faden weiter- spinnen und eigene unwahre Behauptungen mit wahren unbestrittenen Fakten verweben, unter Berücksichtigung logischer und empirischer Zusammenhänge. Zudem ist das Erinnerungsvermögen an erfundenen Einzelheiten weitaus ge- ringer als bei tatsächlich Erlebtem. Der Unwahres Erzählende muss sich also mit der Kundgabe seiner Geschichte auch noch gleichzeitig im Gedächtnis gut mer- ken, was er erzählt, um sich später nicht in Widersprüche zu verwickeln. Diese unterschiedlichen Denkprozesse – die blosse Wiedergabe von Erinnerungen ei- nerseits und das Kreieren einer (teilweise) unwahren, abgeänderten Version an- dererseits – hinterlassen Spuren in den Aussagen und dem Aussageverhalten. Unwahre Schilderungen enthalten fast immer Ungereimtheiten oder Wendungen und Details, die unnatürlich erscheinen. Die Lehre spricht dabei von fehlenden Realitätskriterien und vorhandenen Lügensignalen (vgl. BENDER/TREUER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 ff.).
- 12 - 3.2. Allgemein bekannt ist, dass unwahre Darstellungen meist nicht in allen De- tails falsch oder unglaubhaft sind, denn die meisten Menschen sind bis zu einem gewissen Grade intellektuell durchaus imstande, eigene Kreationen glaubhaft darzustellen. Äusserst selten ist es jedoch, dass jemand solche Versionen zu 100% fehlerfrei, das heisst vollständig realitätsnah und ohne Fantasiesignale, schildern bzw. mit wahren Tatsachen kombinieren kann. Kommt hinzu, dass die Einbettung einer eigenen Version in tatsächlich Vorgefallenes zwangsläufig dazu führt, dass Teile der Darstellung stimmen, andere nicht. Auch eine unwahre Dar- stellung kann deshalb durchaus Realitätskriterien enthalten und umgekehrt eine grösstenteils wahre Darstellung Lügensignale. Abgesehen davon spielen noch weitere Faktoren eine Rolle wie Gedächtnisverlust, Interpretation oder Irrtum. Er- fahrungsgemäss weisen aber unwahre bzw. bewusst abgeänderte Schilderungen trotzdem mehr Fantasiesignale und weniger Realitätskennzeichen auf als voll- umfänglich wahre Wiedergaben. 3.3. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind in den Aussagen des Beschuldigten wie auch in jenen von F._____ solche Spuren von Fiktionen vorhanden, welche nach den Erkenntnissen der Aussagenpsychologie als Lügensignale zu interpre- tieren sind. Ihre Aussagen offenbaren einen deutlichen Kontrast zu den Aussagen der beiden Zeuginnen H._____ und G._____, welche lebensnah, logisch und un- gezwungen erscheinen.
4. H._____ Die Polizistin H._____ sagte als Zeugin aus, sie sei zusammen mit ihrer Berufs- kollegin G._____ auf Patrouillenfahrt in B._____ unterwegs gewesen. Sie hätten beabsichtigt, am Bahnhof B._____ eine Runde zu machen (Urk. 6/2 Antwort 12). Sie seien auf der C._____-Strasse Richtung Norden gefahren, zunächst vorbei an der Einmündung linker Hand zur Strasse zum Bahnhof B._____. Bei dieser von ihnen passierten Abbiegung oder Strasse handelt es sich um eine ca. 250 Meter lange Strasse, die unmittelbar am Bahnhofsgebäude B._____ vorbeiführt und irre- führenderweise "E._____-Platz" heisst. Die Polizistin H._____ erklärte, weil diese Strasse "E._____-Platz" mit einem temporären Fahrverbot belegt gewesen sei, hätten sie nicht diese erste Abzweigung, sondern erst die nächste nach links
- 13 - nehmen können. Bei dieser zweiten Abzweigung oder Strasse namens E._____- Strasse (nicht zu verwechseln mit vorgenannter Strasse namens E._____-Platz) handelt es sich um eine Strasse, die im Winkel von ca. 160° wieder zurück zum Bahnhof B._____ führt, wo sie in die E._____-Platzstrasse, welche mit dem vor- genannten Fahrverbot belegt war, einmündet (vgl. Urk. 34). Die Zeugin H._____ fuhr fort, beim Linksabbiegen in die E._____-Strasse habe sie im Rückspiegel ge- sehen, dass hinter ihnen (ca. im Abstand von 150 Metern) ein dunkles Auto von der C._____-Strasse verbotenerweise in die E._____-Platzstrasse eingebogen sei, wo ein Fahrverbot bestanden habe (Urk. 6/2 Antwort 13). Bei der Einmün- dung der E._____-Strasse in die E._____-Platzstrasse [auf welche das Polizei- fahrzeug zusteuerte], habe ihre Kollegin dann das falsch abgebogene Auto von links her vorbeifahren gesehen. Sie seien hinter diesem Fahrzeug nach rechts in die E._____-Platzstrasse eingebogen und hätten es auf dem Parkplatz des Res- taurants D._____, unmittelbar nach der Einmündung rechter Hand, wiederer- kannt. Ihre Kollegin G._____ sei auf dem Beifahrersitz gesessen und habe beo- bachtet, wie aus dem besagten Auto ein Mann ausgestiegen und ins Restaurant verschwunden sei (Urk. 6/2 Antwort 13 S. 4). Sie hätten dann angehalten und zu- erst das Kontrollschild des Fahrzeugs überprüft. Nach kurzer Zeit sei der Mann wieder aus dem Restaurant gekommen und habe sich an einen Tisch vor dem Gebäude gesetzt. Dort hätten sie ihn dann einer Kontrolle unterzogen und ge- fragt, ob er das Auto gelenkt habe, was er verneint habe. Darauf habe er seine Freundin herausgerufen, die auf Nachfrage erklärt habe, sie sei gefahren. Die Freundin habe keinen Führerausweis auf sich getragen (Urk. 6/2 Antwort 13 S. 4).
5. G._____ Die Polizistin G._____ sagte als Zeugin aus, sie sei bei der Patrouillenfahrt die Beifahrerin von H._____ gewesen (Urk. 6/1 Antwort 12). Als sie von der E._____- Strasse zur Einmündung zurück in die E._____-Platzstrasse gefahren seien, ha- be sie gesehen, dass der fragliche Porsche auf der E._____-Platzstrasse von links nach rechts vorbeigefahren sei. Da sie vom Fahrverbot gewusst hätten, hät- ten sie sich zu einer Kontrolle entschlossen und seien hinter dem Porsche rechts
- 14 - in die E._____-Platzstrasse eingebogen. Dann habe sie gesehen, wie der Por- sche auf der rechten Seite im Halteverbot des Restaurants D._____ angehalten habe. Sie habe beobachten können, wie eine männliche Person auf der Fahrer- seite ausgestiegen und in das Restaurant hineingegangen sei (Urk. 6/1 Ant- wort 14). Sie hätten ihr Polizeifahrzeug hinter dem Porsche angehalten. Der Be- schuldigte sei wieder aus dem Restaurant herausgetreten und habe sich draussen auf einem Sitzplatz niedergelassen. Auf Nachfrage habe er gesagt, F._____ habe den Porsche gelenkt. Kurz darauf sei auch F._____ aus dem Res- taurant gekommen. Sie habe nach Alkohol gerochen. Da sie den Führerausweis nicht auf sich getragen habe, seien sie mit ihr nach Hause gegangen, um diesen zu holen. Auf dem Weg habe sie [die Zeugin G._____] F._____ darauf aufmerk- sam gemacht, was auf sie zukommen werde, wenn sie mit Alkohol am Steuer ge- fahren sei. Ebenso habe sie F._____ eröffnet, dass sie [die Zeugin G._____] wis- se, dass eine männliche Person den Porsche gefahren habe. Daraufhin habe F._____ eingeräumt, dass ihr Freund, der Beschuldigte, gefahren sei (Urk. 6/1 Antwort 14 S. 4).
6. F._____ 6.1. F._____ sagte anlässlich ihrer ersten Befragung vor der Polizei am 12. Juli 2018 aus, der Beschuldigte sei mit dem Porsche gefahren. Es sei aber nur eine kurze Strecke gewesen, ca. eine Minute (Urk. 4/1 Antwort 6). Das Auto gehöre ei- nem Kollegen des Beschuldigten namens I._____. Den Nachnamen kenne sie nicht. Sie selber besitze kein Auto (Urk. 4/1 Antwort 9). Sie seien vom Beschuldig- ten zu Hause nach B._____ gekommen und hätten im Restaurant eine Pizza es- sen wollen (Urk. 4/1 Antwort 15). Der Beschuldigte sei gefahren (Urk. 4/1 Ant- wort 16). Dies, weil sie getrunken und den Beschuldigten gebeten habe zu fahren (Urk. 4/1 Antwort 18). Sonst fahre jeweils sie. Er habe eigentlich nicht fahren wol- len, es sei ihre Schuld, weil sie Alkohol getrunken habe (Urk. 4/1 Antwort 19). Sie wisse, dass der Beschuldigte nicht berechtigt sei, ein Auto zu lenken. Es sei alles ihre Schuld (Urk. 4/1 Antwort 22). Auf die Frage, weshalb sie denn den kurzen Weg bis zum Restaurant nicht zu Fuss gegangen seien, erwiderte F._____, ja das stimme, das hätten sie tun sollen (Urk. 4/1 Antwort 24).
- 15 - 6.2. In der Konfrontationseinvernahme nahm F._____ ihre Behauptung dann zurück und erklärte, sie sei gefahren (Urk. 5 S. 5). Auf Vorhalt der gegenteiligen polizeilichen Aussage machte F._____ geltend, sie sei im Schock gewesen, dass sie kontrolliert worden sei. Da sie positiv auf Alkohol getestet worden sei, habe sie angegeben, dass ihr Freund gefahren sei (Urk. 5 S. 8). Auf die Frage, wie sie denn wieder nach Hause gegangen wären, gab sie zu Protokoll, es sei schon öf- ters vorgekommen, dass sie zum Restaurant gefahren und dann zu Fuss nach Hause gegangen seien (Urk. 5 S. 8). 6.3. Dieser Sinneswechsel überzeugt nicht. Wer im Schock ist, beschuldigt nicht an seiner Statt den Partner. Zumindest dann nicht, wenn wie vorliegend keine Feindschaft zwischen den Partnern besteht. Zudem wusste F._____ nach eigenen Angaben, dass der Beschuldigte keinen Führerausweis hatte und nicht fahren durfte (Urk. 4/2 Antwort 26).
7. Der Beschuldigte Der Beschuldigte bestritt von Beginn weg, selbst gefahren zu sein. Er zeigte sich an der ersten polizeilichen Befragung trotzig, aufbrausend und genervt (Urk. 3/1). Auf Fragen antwortete er mit "ich diskutiere nicht mit ihnen" oder "das geht sie nichts an", "fragen Sie mich keine solchen Sachen mehr", "fragen sie mich nicht dumm" oder "ich habe nichts zu sagen" (Urk. 3/1 Antworten 3, 7, 11 f. und 30). Es ist zumindest sehr ungewöhnlich, dass jemand, der sich überhaupt nichts hat zu- schulden kommen lassen, derart unterschwellig aggressiv reagiert. Der Beschul- digte hätte auch einfach die Aussage verweigern können. Aus diesem trotzigen Verhalten allein kann natürlich noch nichts Wesentliches zu seinen Lasten ab- geleitet werden. Das Bundesgericht hat allerdings schon verschiedentlich festge- halten, dass die Art und Weise wie jemand aussagt manchmal von grösserer Bedeutung sein könne als der Inhalt der Aussage, d.h. was eine Person aussagt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014, E. 2.1). Das Aussageverhalten des Beschuldigen stärkt jedenfalls seine Glaubwürdigkeit in keiner Weise. Erschwerend kommt hinzu, dass von den Vor- strafen des Beschuldigten nebst anderen Delikten deren fünf das Fahren ohne Führerausweis betreffen, nämlich die Urteile oder Strafbefehle vom 6. März 2006,
- 16 - vom 5. September 2011, vom 10. Dezember 2015, vom 4. November 2016 und vom 31. August 2017 (Urk. 49 bzw. Urk. 61). Die einschlägigen Vorstrafen können ein Grund dafür gewesen sein, dass sich der Beschuldigte entnervt und sensibel zeigte, als er wegen desselben Vorwurfs erneut polizeilich kontrolliert wurde. Dieses Vorleben dokumentiert aber auch, dass Fahren ohne Führerausweis bei ihm kein aussergewöhnliches, persönlichkeitsfremdes Verhalten darstellt und dass sich der Beschuldigte wohl auch kaum bemüssigt fühlen würde, einen Verstoss gegen die Führerausweispflicht als eigenes schuldhaftes Fehlverhalten zu taxieren und freimütig zuzugeben.
8. Gesamtbetrachtung 8.1. Falsche Anschuldigung durch die Polizeibeamtinnen Die Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen H._____ und G._____ sind glaubhaft weil sie facettenreich, in sich stimmig, logisch und plausibel sind und sich auch gegenseitig ineinanderfügen, ohne einstudiert zu wirken. Die Vorstellung von "wild" gewordenen Polizeibeamtinnen, die aus Rache oder Frustration wahllos Unschuldige einer Straftat oder einer Verkehrsregelverletzung bezichtigen, ent- behrt einer Grundlage in der Realität. Solches Verhalten, d.h. die überdurch- schnittliche Häufung von Anzeigen einzelner Polizeibeamtinnen, bei denen die Beweislage offenkundig sehr zweifelhaft ist und die Beschuldigten den Vorwurf krasser Lüge erheben, würde auch schnell ruchbar werden und Verdacht erregen. Aktenkundig ist von den beiden Polizeibeamtinnen H._____ und G._____ nichts dergleichen, und dafür, dass sie sich zu einer kriminellen Einzelaktion gegen den Beschuldigten entschlossen haben, gibt es weder die geringsten Hinweise noch ein vernünftiges Motiv. Bei einer solchen Mutmassung handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit, die immer und in allen Fällen besteht. Entschliessen sich zwei Personen zu einer falschen Anschuldigung und sprechen sie sich zu diesem Zweck vorgängig ab, hinterlässt dies gemäss Lehre der Aussagenanalyse immer Spuren in ihren Aussagen, sei es in Form wörtlich identischer Formulie- rungen oder durch lückenhafte und schwammige Aussagen in Punkten, in denen keine vorgängige Synchronisierung möglich war. Vorliegend kommen sowohl die Aussagen der Zeugin H._____ als auch jene der Zeugin G._____ völlig eigen-
- 17 - ständig daher und weisen aufgrund der unterschiedlichen Perspektiven und Wahrnehmungen auch einen ganz individuellen Charakter auf. Trotzdem passen die Aussagen inhaltlich sehr gut zueinander und ergänzen sich logisch. Wenn die beiden Polizistinnen eine falsche Anschuldigung gegen den Beschuldigten hätten inszenieren wollen, so wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass beide zu Protokoll gegeben hätten, den Beschuldigten beim Aussteigen gesehen zu haben. Im Gegensatz dazu sagte die Polizeibeamtin H._____ aber beispielsweise aus, sie habe den Beschuldigten nicht beim Aussteigen beobachtet, nur ihre Kollegin G._____ (Urk. 6/2 Antwort 13 S. 4). Aufgrund des Umstandes, dass H._____ das Polizeiauto lenkte und auf den Verkehr und die Umgebung achten musste, wäh- rend ihre Kollegin G._____ als Beifahrerin ungehindert beobachten konnte, er- scheint dies auch logisch und stimmig. Solche lebensnahen Details machen Aus- sagen glaubhaft. 8.2. Räumlich-zeitliche Situation 8.2.1. Die Zeugin G._____ hat gesehen, dass der Porsche des Beschuldigten auf der rechten Seite beim Restaurant D._____ parkiert habe und der Beschuldigte auf der Fahrerseite ausgestiegen sei (Urk. 6/1 Antwort 14). Die Auffassung der Verteidigung, dies lasse sich durch eine Rekonstruktion des Tatablaufes widerle- gen, ist unbegründet (Urk. 68 S. 8 f.; Prot. II S. 6). Ausgehend von der Tatsache, dass die Polizistin H._____ das auf der C._____-Strasse abbiegende Auto des Beschuldigten in dem Moment im Rückspiegel beobachtete, als sie selbst in die E._____-Strasse abbog, lässt sich anhand des Strassenplans leicht erkennen, dass sie sich der Einmündung in die E._____-Platzstrasse in dem Moment näher- ten, als das Auto des Beschuldigten sie auf der E._____-Platzstrasse querte bzw. vorbeifuhr (Urk. 34). Ihr "Rückstand" auf den Beschuldigten kann sich in diesem Moment nur im Bereich von ganz wenigen Sekunden bewegt haben. Wie bereits erwähnt, könnten die exakten Geschwindigkeiten der Fahrzeuge auch durch eine Rekonstruktion nicht ermittelt werden, weshalb eine solche sinnlos wäre. Theore- tische Erwägungen über meter- und sekundengenaue Abstände sowie darauf gründende Berechnungen sind deshalb ohne Belang, weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten. Da die Strecke, welche das Polizeifahrzeug auf der
- 18 - E._____-Strasse zurücklegen musste, nur unweit länger ist als jene, welche der Porsche des Beschuldigten ab dem verbotenen Linksabbiegen bis zur Einmün- dung der E._____-Strasse zu befahren hatte, kann man zwanglos annehmen, dass die beiden Polizeibeamtinnen den sie querenden Porsche des Beschuldig- ten in einer Distanz von höchstens ca. 30 bis 50 Meter sahen. Damit bogen sie entgegen der Ansicht der Verteidigung in einem zeitlichen Abstand von höchstens ein paar wenigen Sekunden hinter dem Beschuldigten in die E._____- Platzstrasse ein, und es erhellt, dass nur wenige Sekunden vergangen sein kön- nen, in welchen das Fahrzeug des Beschuldigten durch die Polizeibeamtinnen nicht einsehbar war. Das Restaurant D._____ liegt unmittelbar bei der genannten Einmündung, d.h. direkt in der Ecke E._____-Strasse/E._____-Platzstrasse, so dass der Beschuldigte mit Sicherheit bereits nur noch langsam fuhr, weil er an- sonsten gar nicht mehr hätte vor dem Restaurant anhalten können. Dementspre- chend musste das Polizeiauto auch gar nicht mehr gross beschleunigen, um ihn einzuholen. Bereits in der besagten Einmündung zur E._____-Platzstrasse sieht man, insbesondere vom Beifahrersitz auf der rechten Seite, gut auf den Vorplatz vor dem Restaurant D._____, wenngleich auch möglicherweise noch geparkte Autos dazwischen standen (Urk. 2; Urk. 34). Bei dieser Ausgangslage ist es nicht nur möglich, sondern aufgrund der räumlichen Verhältnisse sogar höchst plausi- bel, dass die Zeugin G._____ den Beschuldigten hat aussteigen sehen. 8.2.2. Nicht von Bedeutung ist deshalb die sekundengenaue Dauer des kurzen Zeitraums, in welchem der Porsche gemäss Zeuginnen nicht im Blickfeld gewe- sen sei. Wie im Rahmen der Ausführungen zum gestellten Beweisantrag bereits ausgeführt, handelt es sich bei den diesbezüglich angestellten Berechnungen der Verteidigung sodann um spekulative und ergebnisorientierte Annahmen. Dies be- legen beispielsweise schon die seitens der Verteidigung definierten Parameter (Urk. 68 S. 10; Prot. II S. 10). So geht die Verteidigung bezüglich des Porsche von gefahrenen Geschwindigkeiten von 43.2 km/h bzw. 21.6 km/h aus, während das Polizeifahrzeug auf der E._____-Strasse konstant mit 28.8 km/h gefahren sein soll. Wie die Verteidigung auf exakt diese Geschwindigkeiten gekommen ist, er- schliesst sich nicht. Sie bringt dazu selber vor, es handle sich um plausible An- nahmen (Urk. 68 S. 10). Es erweist sich aber als höchst unwahrscheinlich, dass
- 19 - das Polizeifahrzeug konstant mit der genannten Geschwindigkeit gefahren sein soll, obwohl auf dieser Strasse keine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung gilt und die sich im Dienst befindlichen Polizeibeamtinnen unmittelbar zuvor eine Ver- kehrsregelverletzung beobachtet hatten. In einem solchen Fall wäre es nahelie- gender, dass auch das Polizeifahrzeug die Geschwindigkeit zumindest vorüber- gehend entsprechend beschleunigt, um das betroffene Fahrzeug einer Kontrolle unterziehen zu können. Zudem hat die Verteidigung bei ihren Berechnungen oh- nehin ausser Acht gelassen, dass das Parkieren, Motor abstellen und Aussteigen zusätzlich eine gewisse Zeit benötigt. Die rein theoretischen Mutmassungen der Verteidigung darüber, in welchem genauen Zeitraum das Fahrzeug nicht sichtbar gewesen sei, vermögen die aus der plausiblen Sachdarstellung der Zeuginnen gewonnenen Erkenntnisse somit nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. 8.3. Aussageverhalten des Beschuldigten und von F._____ 8.3.1. Der Beschuldigte erwiderte in seiner polizeilichen Befragung auf die Frage, weshalb er denn den Autoschlüssel in der Tasche habe, wenn seine Freundin gefahren sei: "Weil ich den Schlüssel hatte und fertig" (Urk. 3/1 Antwort 17). Im Protokoll ist vermerkt, dass er auf diese Antwort hin aufstand und auf den Tisch klopfte. Eine Reaktion die ganz typisch ist für jemanden, der sich ertappt fühlt. Tatsächlich ist es lebensfremd, dass nicht der Fahrer, sondern der Beifahrer den Autoschlüssel in der Tasche hat. Eine vernünftige Erklärung dafür konnte der Be- schuldigte in der polizeilichen Befragung nicht geben. Es ist offensichtlich, dass er im Laufe der Untersuchung selbst zur Auffassung gelangte, seine ursprüngliche Antwort sei wohl nicht sehr überzeugend gewesen, weshalb er die Darstellung der Zeugin G._____, wonach sie ihn beim Aussteigen auf der Fahrerseite gesehen habe, in irgendeiner anderen Weise zu entkräften versuchte. 8.3.2. Dann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie seien schon einige Zeit vor der polizeilichen Kontrolle im Restaurant gewesen und er sei zurück zum Auto gekommen, weil er sein Handy vergessen habe (Urk. 3/2 S. 2). Selbstverständlich ist dies möglich, ein unvoreingenomme- ner Leser fragt sich aber sofort, weshalb er dies dann nicht bereits bei der polizei- lichen Befragung, als ihm die Ereignisse eigentlich noch am präsentesten gewe-
- 20 - sen sein müssen, ausgesagt hat. Solche Ergänzungen oder Lückenfüllungen in eigenen, unwahren Geschichten sind typische Lügensignale. Diese Vermutung wird dadurch bestärkt, dass es wenig Sinn macht, dass der Beschuldigte auf der Fahrerseite ein- und ausstieg um sein Handy zu holen, wenn er doch bloss Bei- fahrer gewesen sein will. Ein Beifahrer lässt sein Handy für gewöhnlich auf der Beifahrerseite liegen, allenfalls auf der Mittelkonsole, aber kaum auf der Fahrer- seite. Da der Porsche vorwärts geparkt war, wäre es darüber hinaus nicht plausi- bel gewesen, dass der Beschuldigte, hätte das Handy auf der Mittelkonsole gele- gen, vom Ausgang des Restaurants aus den weiten Weg um den Porsche herum lief, um das Mobiltelefon via Fahrerseite zu behändigen, anstatt via Beifahrerseite, was kürzer gewesen wäre. Zwar kann die Sachdarstellung des Beschuldigten iso- liert betrachtet nicht restlos widerlegt werden, aber plausibel oder lebensnah ist sie deswegen nicht. Doch dieser Merkwürdigkeit nicht genug, schilderte der Be- schuldigte dann in der Konfrontationseinvernahme, er habe das Handy seiner Freundin, F._____, geholt, welches sie im Auto gehabt habe (Urk. 5 S. 4). Es ist schlecht erklärbar, wie es zu einem solchen Widerspruch kommen kann: In seiner ersten Einvernahme war es noch sein Handy, in der zweiten dann plötzlich ihr Handy. 8.3.3. Dass dem Beschuldigten die Fähigkeit zur Objektivität teilweise abgeht, belegt auch seine mehr als eigenwillige Interpretation des beschilderten Fahr- verbotes (Urk. 3/2 Antwort 8): "Links abbiegen war nicht verboten, es war sicher nur verboten durchzufahren. Ich sagte ihr, sie soll da durchfahren, weil da ange- schrieben war, für welche Hausnummer man durchfahren darf […]. Man darf nicht beim Restaurant D._____ links abbiegen. Wir kamen jedoch von der anderen Sei- te und fuhren geradeaus auf das Restaurant zu und das darf man gemäss Haus- nummerbeschilderung. Man darf einfach nicht den ganzen Bahnhof überqueren und man darf nicht abbiegen, so ist die Beschilderung, den Rest darf man." Im Polizeirapport ist die Beschilderung fotografiert (Urk. 2). Es handelt sich um die Tafel 2.43 der Signalisationsverordnung (Abbiegen nach links verboten) sowie um die kombinierte Tafel 2.03 und 2.04 (Verbot für Motorwagen und Motorräder), gepaart mit einem Hinweisschild mit dem Text "Hausnummer 7+9 gestattet". Das Restaurant D._____ hat die Hausnummer 18.
- 21 - 8.3.4. F._____ sagte aus, sie habe kurz bevor sie den Beschuldigten abgeholt habe in einer Bar noch ein Getränk, einen Jack Daniels, in einem Plastikbecher bestellt. Dort habe sie aber nur einen Schluck genommen und den Rest mitge- nommen (Urk. 4/2 Antworten 7 und 20). Das stimmt insoweit mit der Aussage des Beschuldigten überein, welcher ausführte, F._____ habe später wieder einen Schluck von ihrem Getränk genommen (Urk. 5 S. 4). Natürlich ist es nicht unmög- lich, dass jemand am Steuer etwas trinkt, aber wenn schon, dann aus einer Dose oder kleinen Flasche und kaum aus einem Becher, dessen Inhalt beim Bedienen des Lenkrades allzu leicht auszuschütten droht. Als Beifahrerin ist es aber weit- aus besser möglich, einen Becher zu halten ohne auszuschütten. Umgekehrt passt dieses Detail grundsätzlich stimmig in die ersten Aussagen von F._____, wonach sie den Becher mitgenommen und den Beschuldigten wegen ihres Alko- holkonsums gebeten habe, an ihrer Stelle zu fahren, respektive wonach sie schon einen weiteren Schluck aus dem Becher genommen habe, aber selber gefahren sei (Urk. 4/1 Antwort 18 ff.; Urk 4/2 Antwort 7 und 18). 8.3.5. Bei näherer Gesamtbetrachtung erweist sich jedoch auch die Aussage von F._____ als eine Lüge. Zum einen ist es bereits äusserst ungewöhnlich bis völlig lebensfremd, dass jemand in einer Bar einen Jack Daniels in einem Plastikbecher bestellt und hernach mit diesem Becher in ein anderes Restaurant fährt, wo ja ebenfalls Alkohol ausgeschenkt wurde. Wäre es tatsächlich so gewesen, hätte F._____ sicher Ausführungen zu diesem merkwürdigen Verhalten gemacht. Mas- sgebend kommt jedoch hinzu, dass die Polizeibeamtin G._____ nur den Beschul- digten hat aus dem Porsche aussteigen sehen. Ebenso, wie dieser in das Restau- rant hineingehastet sei (Urk. 6/1 Antwort 14). Wäre F._____ gemäss ihrer Sach- darstellung sowie derjenigen des Beschuldigten tatsächlich (mit-)gefahren, hätte die Zeugin G._____ zweifellos auch F._____ aussteigen sehen müssen, zumal sie ihre Beobachtung bzw. ihren Blick bewusst auf den Porsche konzentrierte und der Eingang des Restaurants in ihrem Blickfeld war. Der Eingang zum Restaurant befindet sich bei der Einmündung der E._____-Strasse – auf der das Polizeifahr- zeug Richtung E._____-Platz fuhr – in den E._____-Platz (Urk. 2 S. 2 und Urk. 34). Die Sicht auf den Eingangsbereich war für die Polizeibeamtinnen nicht einge- schränkt. Dass F._____ nach Ansicht der Verteidigung innert acht Sekunden un-
- 22 - gesehen in das Restaurant habe gehen können (Urk. 68 S. 9), erweist sich als blosse Spekulation und wurde bereits vorstehend anhand der zeitlichen Faktoren widerlegt. Der geschilderte Ablauf würde eher zur Annahme passen, dass der Be- schuldigte das Polizeifahrzeug wahrnahm und deshalb schnell ins Restaurant hinein hastete, um seine dort wartende Freundin F._____ dahingehend zu instru- ieren, sie solle sagen, sie sei gefahren. Letztlich spielen die tatsächlichen Vor- gänge im Restaurant aber keine Rolle. 8.4. Strafverfahren gegen F._____ F._____ wurde mit Urteil vom 3. April 2019 der Irreführung der Rechtspflege, der Begünstigung und des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 63 = Beizugsakten GG190003). Das Urteilsdispositiv wurde ihr am 5. April 2019 zugestellt (Urk. 63/33). Gegen dieses Urteil legte F._____ keine Berufung ein und es erwuchs in Rechtskraft, worauf auch die Staatsanwaltschaft an der heutigen Verhandlung hingewiesen hat (Urk. 69 S. 4). Aus diesem Umstand allein kann zwar nichts Sachdienliches abgeleitet werden, jedoch wird in einer Gesamtbetrachtung die Vermutung bestärkt, dass die ersten Aussagen von F._____ bei der Polizei eher der Wahrheit entsprachen. Deshalb akzeptierte sie auch ihre Verurteilung.
9. Fazit 9.1. Die Schlussfolgerungen der vorgenannten Würdigung würden, wenn man jedes Resultat isoliert betrachtet, nicht für einen Schuldspruch ausreichen. Erst wenn sich in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt wer- den kann, darf sich das Gericht von einem Sachverhalt als überzeugt erklären. Das Bundesgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Ge- samtheit einzelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Gewisse unglaubhafte Behaup- tungen des Beschuldigten und F._____ können einzeln betrachtet nicht rechtsge-
- 23 - nügend widerlegt werden. Ihre Aussagen weisen aber vielerorts genau dort Schwächen auf, wo sie gemäss Aussagen der Zeuginnen nicht stimmen können. Derartige Koinzidenzen können vereinzelt auftreten. Ergibt sich aber eine uner- klärliche, eklatante Häufung solcher Schwachpunkte, kann dies nicht mehr das Resultat von blossen Zufällen sein. So erstaunt beispielsweise an der Version des Beschuldigten, dass F._____ ausgerechnet bei der polizeilichen Kontrolle ihren Führerausweis vergessen hatte, obschon nach Darstellung des Beschuldigten sie das Auto gelenkt habe. Selbstverständlich ist es möglich, dass jemand den Aus- weis zu Hause vergisst. Dieses Detail passt aber weit besser zur Version, wonach der Beschuldigte gefahren ist. Wer nicht selber fährt, braucht eben auch seinen eigenen Führerausweis nicht bei sich zu tragen. 9.2. Bei einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Version des Beschuldig- ten, wonach nicht er, sondern F._____ das Auto gelenkt habe, zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich rechtsgenü- gend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Strassenverkehrsgesetz Der Beschuldigte hat vorsätzlich die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG (Signale sind zu befolgen) verletzt, indem er die Vorschrifts- signale "Abbiegen nach links" (Art. 25 SSV) und "Verbot für Motorwagen" (Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV) missachtete und von der C._____-Strasse aus nach links in den E._____-Platz bzw. die E._____-Platzstrasse eingebogen ist. Zudem hat er vor- sätzlich ein Motorfahrzeug ohne Führerausweis gelenkt, was gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG strafbar ist.
2. Falsche Anschuldigung 2.1. Der Beschuldigte hat wider besseres Wissen behauptet, F._____ habe das Fahrzeug gelenkt. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz subsumieren dieses
- 24 - Verhalten unter den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB. 2.2. Nach Art. 303 StGB ist zu bestrafen, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder eine Übertretung beschuldigt. Das blosse Abstreiten der eigenen Täterschaft fällt nicht automatisch unter diese Strafbestimmung. Vielmehr muss der Täter eine andere Person wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigen. 2.3. F._____ verfügte über einen Führerausweis. Sie durfte also den Porsche grundsätzlich lenken. Indem der Beschuldigte behauptete, sie sei gefahren, be- zichtigte er sie keiner Straftat, weshalb sein Verhalten in dieser Hinsicht auch nicht unter den Tatbestand von Art. 303 StGB fällt. Dabei ist rechtlich irrelevant, dass seine wahrheitswidrige Angabe natürlich eine gewisse Irreführung der Be- hörden mit sich brachte. Selbstbegünstigung ist zudem ohnehin nicht strafbar. Dass der Beschuldigte wusste, dass F._____ ihren Führerausweis zu Hause hat liegen lassen und somit im Sinne von Art. 10 Abs. 4 SVG eine Übertretung beging, kann ihm nicht nachgewiesen werden. 2.4. Allerdings wurde die Untersuchung auch wegen dem verbotenen Links- abbiegen und dem Befahren der E._____-Platzstrasse von der C._____-Strasse aus geführt (Urk. 3/1 Vorhalt 29; Urk. 3/2 Vorhalt 8; Urk. 5). Indem der Beschul- digte F._____ als Lenkerin bezeichnete, nahm er in Kauf, dass gegen sie wegen dieser Übertretungen ein Strafverfahren geführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass es dem Beschuldigten natürlich einzig darum ging, seine Lenkerschaft in Ab- rede zu stellen. Zwar mag er bei der polizeilichen Kontrolle und seiner ersten Be- hauptung, er habe den Porsche nicht gelenkt, noch nicht an die Verkehrsregelver- letzungen gedacht haben. Spätestens aber mit dem Vorhalt des verbotenen Linksabbiegens und des verbotenen Befahrens der E._____-Platzstrasse mit ei- nem Motorwagen nahm er mit seinem Standpunkt eine Verurteilung von F._____ wegen besagter Verkehrsregelübertretungen in Kauf. Gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB kann die falsche Anschuldigung auch Übertretungen betreffen. Der Be- schuldigte ist deshalb auch wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 25 - V. Strafzumessung
1. Parteistandpunkte Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und hat auf das Stellen von Eventualanträgen ausdrücklich verzichtet (Prot. II S. 12). Die (nicht appellierende) Staatsanwaltschaft beantragt, die seitens der Vorinstanz ausge- sprochene Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, unter Ein- bezug des Widerrufs der aufgrund einer bedingten Entlassung aus dem Strafvoll- zug nicht verbüssten Reststrafe von 61 Tagen, sei zu bestätigen (Urk. 69 S. 4).
2. Strafrahmen und Einsatzstrafe Haben zwei Strafbestimmungen den gleichen oberen Strafrahmen, so erscheint es sachgerecht, von jenem Tatbestand auszugehen, für welchen konkret eine höhere Strafe resultiert. Vorliegend ist dies das Lenken eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. Diese Bestimmung verlangt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Tatverschulden 3.1. In objektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Strecke und die Fahrdauer waren sehr kurz. Es ist auch nicht bekannt, dass der Beschuldigte fahrtechnisch nicht in der Lage gewesen wäre, einen Personenwa- gen zu steuern, was mit einer akuten konkreten Gefährdung der Verkehrssicher- heit einher gegangen wäre. Immerhin liegt aber der Schutzgedanke von Art. 95 SVG weniger in der Gewährleistung der konkreten Sicherheit im Strassenverkehr, sondern vielmehr in der Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit im Strassen- verkehr, indem sich nicht jedermann nach freiem Belieben in den Strassenverkehr begeben darf, sondern nur Personen, welche sich durch einen Führerausweis einmal als dazu befähigt gezeigt haben oder zeigen. Wer sich nicht an diese Führerausweispflicht hält, stellt das gesamte System des Strassenverkehrsrechts in Frage und untergräbt damit das legitime staatliche Bemühen, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten. Macht dieses Verhalten Schule, hat dies zahl-
- 26 - reiche Verkehrsopfer zur Folge. Deshalb darf das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis auch nicht bagatellisiert werden. 3.2. Erheblicher fällt dagegen das subjektive Verschulden des Beschuldigten ins Gewicht. Es wäre für den Beschuldigten problemlos möglich gewesen, die rund 500 Meter vom damaligen Wohnort des Beschuldigten an der J._____- Strasse zum Restaurant D._____ zu Fuss zurück zu legen. Es gab mit anderen Worten nicht den geringsten Grund, das Auto zu nehmen, ausser reine Bequem- lichkeit. Zudem ist im Vergleich zu manchem Strassenverkehrsdelikt, welches fahrlässig begangen wird, nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. 3.3. Insgesamt ist aber trotzdem von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 1 Monat bzw. 30 Tages- sätzen angemessen ist.
4. Straferhöhung infolge der falschen Anschuldigung 4.1. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sieht als oberen Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren vor. Dieser hohe abstrakte Strafrahmen ist nach hiesigem Rechtsverständnis weit weniger durch die Verwerflichkeit einer Täuschung staatlicher Behörden geprägt, als viel- mehr vom Gedanken, dass ein Opfer einer falschen Anschuldigung möglicher- weise unschuldig jahrelang im Gefängnis sitzt, wenn die Strafjustiz dem Täter und somit der falschen Anschuldigung Glauben schenkt. Bei kaum einer anderen strafbaren Handlung drohen so massive ungerechtfertigte Freiheitsberaubungen von Individuen wie bei der falschen Anschuldigung. Umgekehrt wird eine Ver- ursachung unnötiger Umtriebe staatlicher Behörden in einem demokratischen, modernen Rechtsstaat westlicher Prägung nicht als derart verwerflich und straf- würdig erachtet, wie dies beispielsweise in totalitären Regimen der Fall ist, wo Angriffe auf die staatliche Autorität als schwerste Kapitalverbrechen behandelt werden. Die Verletzung der Integrität und der korrekten Funktion der Justiz kann deshalb bei der Strafzumessung bei Art. 303 StGB nur eine untergeordnete Rolle zukommen.
- 27 - 4.2. Betrifft die falsche Anschuldigung bloss eine Übertretung, so reduziert sich der obere Strafrahmen auf drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Auch hier spielen jedoch beide Schutzgedanken der Bestimmung eine Rolle, d.h. der ungestörte Gang der Strafrechtspflege und der Schutz des Individuums vor unge- rechtfertigten Strafverfahren infolge falscher Anschuldigungen. 4.3. Im vorliegenden Fall fällt in Betracht, dass F._____ mit der falschen An- schuldigung einverstanden war, indem sie die Schuld an den Übertretungen selbst auf sich nahm respektive nehmen wollte. Insofern wurden ihre privaten Rechte gar nicht verletzt. Es kann somit nur in die Waagschale fallen, dass der Beschuldigte die Strafbehörden hinters Licht führte. Hier ist allerdings wiederum zu berücksichtigen, dass die Tat des Beschuldigten ausschliesslich der straffreien Selbstbegünstigung diente und er mit seinen unwahren gar nicht bezweckte, eine Strafuntersuchung wegen den Verkehrsregelverletzungen gegen F._____ einzu- leiten. Immerhin war ihm dies nach dem Vorhalt der Verkehrsregelverletzungen aber klar und er nahm diese Nebenfolge ab diesem Zeitpunkt in Kauf. Der Be- schuldigte erhob zudem nur eine falsche Behauptung, plante mit anderen Wor- ten die falsche Anschuldigung nicht im Voraus und/oder mit besonders perfiden Mitteln, indem er beispielsweise im Vorfeld falsche Spuren legte und seiner Freundin Böses wollte. Zwar ist Art. 303 StGB ein Tätigkeitsdelikt, d.h. mit der blossen falschen Anschuldigung ist das Delikt vollendet und ein Versuch ist nicht möglich. Immerhin ist aber ein Erfolg im Sinne unnötiger Umtriebe der Strafunter- suchungsbehörden weitgehend ausgeblieben, da ihm die Behörden keinen Glau- ben schenkten. Sein Strafverfahren hätte nur unwesentlich weniger Aufwand er- fordert, wenn er einfach seine Lenkerschaft bestritten hätte, ohne jemand anderen zu nennen. 4.4. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von beträchtlicher krimi- neller Energie sowie von erheblichen Umtrieben der Behörden spricht, und F._____ als armes Opfer des Beschuldigten darstellt (Urk. 45 S. 14), kann ihr in keiner Weise zugestimmt werden. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstra- fe von sechs Monaten ist massiv übersetzt, auch weil die Vorinstanz dogmatisch unzutreffend die einschlägigen Vorstrafen beim Tatverschulden berücksichtigte
- 28 - (Urk. 45 S. 14, HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, S. 121). Das Tatverschulden liegt im vorliegenden Fall im untersten Bereich. Noch leichtere Tatvarianten sind nur wenige denkbar. Insgesamt ist eine Strafe von 30 Tagessätzen oder 1 Monat für die falsche Anschuldigung angemessen.
5. Täterkomponenten 5.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in K._____ in Nordspanien geboren und dort zusammen mit seiner Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen (Prot. I S. 10; Urk. 67 S. 2). Sein Vater war Bauprojektleiter, seine Mutter Assistentin. Mit neun Jahren kam er mit seiner Familie in die Schweiz und absolvierte hier den Rest der obligatori- schen Schulpflicht bis zur Realschule. Gemäss eigenen Angaben habe der Be- schuldigte eine gute Kindheit und Jugendzeit gehabt. Die Schule sei zwar wegen sprachlicher Gründe anstrengend gewesen, aber er sei vom sozialen Umfeld in der Schule gut akzeptiert worden. Er habe eine Lehre als Bodenleger begonnen, welche er jedoch abgebrochen habe, da der Arbeitsweg zu weit gewesen sei (Prot. I S. 11; Urk. 67 S. 2 f.). Danach habe er an verschiedenen Orten als Boden- leger, als Aushilfe auf Baustellen und auch im Service gearbeitet. Zur Zeit sei er beruflich selbstständig und wieder als Bodenleger tätig. Er verdiene dabei ge- schätzt rund Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat. Er habe zwei Kinder im Alter von ca. neun und elf Jahren, mit denen er zwar nicht zusammenlebe, aber guten Kontakt pflege. Er sehe die Kinder monatlich oder alle zwei Wochen. Der Be- schuldigte sei gegenüber den Kindern unterstützungspflichtig und leiste monatlich zwischen Fr. 200.– und Fr. 400.– an Unterhaltsbeiträgen, jeweils abhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten. Er habe kein Vermögen, dafür Schulden, und zwar wegen unbezahlter Steuerrechnungen und Unterhaltsbeiträgen (Prot. I S. 12 f.; Urk. 67 S. 2 f.). Den geschilderten persönlichen Verhältnissen kann nichts entnommen werden, was straferhöhend oder -mindernd Einfluss hätte. 5.2. Vorleben Im Strafregister hat der Beschuldigte folgende Einträge erwirkt (Urk. 13/1 und Urk. 61):
- 29 -
- 6. März 2006, Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 16 Monate Gefängnis, unter Anrechnung von 248 Tagen Untersuchungshaft, wegen mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Missbrauch von Ausweis und Schildern, mehrfacher Entwendung eines Motor- fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachem Fahren ohne Führerausweis, mehrfa- cher grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
- 9. August 2010, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 70.–, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung.
- 5. September 2011, Staatsanwaltschaft March, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– und Busse von Fr. 500.– wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Füh- rerausweis und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschildern.
- 16. Mai 2013, Staatsanwaltschaft Luzern, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wegen versuchter Nötigung.
- 10. Dezember 2015, Staatsanwaltschaft March, Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und Busse von Fr. 200.–, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, Nichtabgabe von Aus- weisen und/oder Kontrollschildern, mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrenlassen ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschildern sowie ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten.
- 31. März 2016, Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 50.– wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschil- dern.
- 30 -
- 4. November 2016, Staatsanwaltschaft Graubünden, Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 110.– wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis.
- 31. August 2017, Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, unbedingte Freiheits- strafe von 6 Monaten und Busse von Fr. 500.– wegen Fälschung von Aus- weisen, Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis. Von diesen acht Vorstrafen betreffen fünf das Fahren ohne Führerausweis und sind somit einschlägig. Der Beschuldigte meinte vor Vorinstanz auf Vorhalt seines Strafregisters, es gebe halt immer wieder Notfallsituationen, die ihn zwängen zu fahren (Prot. I S. 14). Allein eine Rechtfertigung ist dies nicht und die Vorstrafen, insbesondere die einschlägigen, dokumentieren eine exemplarische Unbelehrbar- keit des Beschuldigten. Dies muss, vor allem in Bezug auf das erneute Fahren ohne Führerausweis, massiv straferhöhend bewertet werden. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nur unmittelbar nach seiner am 25. Mai 2018 erfolgten beding- ten Entlassung aus dem Strafvollzug und somit innerhalb der Probezeit erneut delinquierte und dies einschlägig und mit direktem Vorsatz (Urk. 61 S. 4). Ein solches Verhalten fällt ebenfalls deutlich straferhöhend ins Gewicht. 5.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig, was sich zwar nicht straferhöhend auswirkt, aber auch nicht mindernd. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 22. Okto- ber 2019 sind zwei neue Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten hängig, wobei ein Verfahren den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges ohne er- forderlichen Führerausweis betrifft (Urk. 61). Mit der Verteidigung sind diese Ver- fahren aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung vorliegend nicht zu berück- sichtigen (vgl. Prot. II S. 12).
6. Strafart Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ist bei Strafen bis zu sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe die Regelstrafe. Der Beschuldigte weist acht Vortrafen auf, davon
- 31 - fünf einschlägige. Er hat zudem Schulden bzw. seine finanziellen Verhältnisse sind knapp. Es ist offenkundig, dass er sich deshalb durch eine Geldstrafe kaum würde abhalten lassen, weiter zu delinquieren. Er ist nicht geständig und sein Verschulden ist insgesamt nicht mehr leicht. Die beiden Straftaten, Fahren ohne Führerausweis und die falsche Anschuldigung, stehen zudem in engem Zusam- menhang, weshalb eine gleichartige Strafe für beide Delikte angezeigt ist (s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016, E. 2.4.2. m.H.). Es kann deshalb nur die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe in Frage kommen.
7. Strafhöhe Obwohl das Verschulden für die jeweils zu verurteilenden Delikte noch im unters- ten Bereich liegt, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der tatunabhängigen Faktoren, insbesondere der zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit, vorliegend als angemessen.
8. Widerruf und Gesamtstrafe 8.1. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. August 2017 wegen Führens eines Motor- fahrzeuges ohne Führerausweis und wegen Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäss Strafregister wurde er am 25. Mai 2018 aus dem Vollzug bedingt entlassen, bei einer ver- bleibenden Reststrafe von 61 Tagen und Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr (Urk. 61). Da der Beschuldigte während der Probezeit einschlägig delinquierte, ist besagte Reststrafe zu vollziehen. In Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB ist da- her mit der für die vorliegend angeklagten Delikte auszusprechenden Strafe eine Gesamtstrafe nach den Grundsätzen von Art. 49 StGB zu bilden. 8.2. Insgesamt erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ange- messen. Wegen der zahlreichen zum Teil einschlägigen Vorstrafen ist dem Be- schuldigten eine schlechte Bewährungsprognose zu stellen. Durch eine bedingte
- 32 - Strafe lässt er sich nicht im Geringsten beeindrucken. Deshalb ist die Strafe zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
9. Busse für die Verkehrsregelverletzungen Für das Linksabbiegen sowie das Befahren der E._____-Platzstrasse von der C._____-Strasse aus in Widerhandlung der entsprechenden Verbotsbeschilde- rung, wurde der Beschuldigte vor Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 200.– be- straft. Die Verteidigung machte auch hierzu an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen. Die Bussenhöhe entspricht dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten. Die Busse ist deshalb zu bestätigen. Es ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung festzusetzen, wobei praxis- gemäss von einem Umwandlungssatz von 1 Tag pro Fr. 100.– auszugehen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenauflage Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die erstinstanz- liche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 6 und 7) ist deshalb zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und der Beschuldigte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung vom Beschuldigten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben, ist vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Entschädigung amtliche Verteidigung Die mit Honorarnote vom 7. November 2019 geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung über Fr. 2'267.50 erweisen sich insgesamt als an- gemessen (Urk. 64 und 66). Daneben sind dem amtlichen Verteidiger gemäss dessen Ausführungen zusätzlich 4.5 Stunden für die Erarbeitung des Plädoyers sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhand- lung samt Weg und Nachbesprechung (insgesamt rund 4 Stunden) zu vergüten
- 33 - (Prot. II S. 12). Es erscheint daher angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Juli 2018 um ca. 23:50 Uhr, den Personenwagen Porsche, Kennzeichen SZ 1, in B._____ [Ort] ge- lenkt zu haben, obschon er nicht im Besitze eines Führerausweises war (Urk. 20). Während dieser Fahrt sei er von der C._____-Strasse nach links in die Strasse zum E._____-Platz B._____ eingebogen und bis zum Restaurant D._____ gefah- ren, obschon auf dieser Strasse bzw. in diese Richtung ein Verbot für Motorwa- gen und ein Linksabbiegeverbot signalisiert gewesen sei. Bei der anschliessen- den Kontrolle durch eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich habe der Beschul- digte wahrheitswidrig angegeben, nicht er, sondern seine Freundin F._____ habe das Auto gelenkt (Urk. 20 S. 3 f.).
E. 2 Erstinstanzliches Verfahren Mit eingangs genanntem Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. April 2019 wurde der Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und Strassenverkehrsdelikten schuldig gesprochen. Der Entscheid wurde dem Ver- teidiger im Dispositiv am 8. April 2019 schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 24; Urk. 38). Am Folgetag ging bei der Vorinstanz die Berufungsanmeldung ein (Urk. 39). Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 3. Juli 2019 zugestellt (Urk. 43 S. 2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am Folgetag hierorts ein (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf ein Rechtsmittel und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 52).
E. 2.1 Der Beschuldigte hat wider besseres Wissen behauptet, F._____ habe das Fahrzeug gelenkt. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz subsumieren dieses
- 24 - Verhalten unter den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB.
E. 2.2 Nach Art. 303 StGB ist zu bestrafen, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder eine Übertretung beschuldigt. Das blosse Abstreiten der eigenen Täterschaft fällt nicht automatisch unter diese Strafbestimmung. Vielmehr muss der Täter eine andere Person wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigen.
E. 2.3 F._____ verfügte über einen Führerausweis. Sie durfte also den Porsche grundsätzlich lenken. Indem der Beschuldigte behauptete, sie sei gefahren, be- zichtigte er sie keiner Straftat, weshalb sein Verhalten in dieser Hinsicht auch nicht unter den Tatbestand von Art. 303 StGB fällt. Dabei ist rechtlich irrelevant, dass seine wahrheitswidrige Angabe natürlich eine gewisse Irreführung der Be- hörden mit sich brachte. Selbstbegünstigung ist zudem ohnehin nicht strafbar. Dass der Beschuldigte wusste, dass F._____ ihren Führerausweis zu Hause hat liegen lassen und somit im Sinne von Art. 10 Abs. 4 SVG eine Übertretung beging, kann ihm nicht nachgewiesen werden.
E. 2.4 Allerdings wurde die Untersuchung auch wegen dem verbotenen Links- abbiegen und dem Befahren der E._____-Platzstrasse von der C._____-Strasse aus geführt (Urk. 3/1 Vorhalt 29; Urk. 3/2 Vorhalt 8; Urk. 5). Indem der Beschul- digte F._____ als Lenkerin bezeichnete, nahm er in Kauf, dass gegen sie wegen dieser Übertretungen ein Strafverfahren geführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass es dem Beschuldigten natürlich einzig darum ging, seine Lenkerschaft in Ab- rede zu stellen. Zwar mag er bei der polizeilichen Kontrolle und seiner ersten Be- hauptung, er habe den Porsche nicht gelenkt, noch nicht an die Verkehrsregelver- letzungen gedacht haben. Spätestens aber mit dem Vorhalt des verbotenen Linksabbiegens und des verbotenen Befahrens der E._____-Platzstrasse mit ei- nem Motorwagen nahm er mit seinem Standpunkt eine Verurteilung von F._____ wegen besagter Verkehrsregelübertretungen in Kauf. Gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB kann die falsche Anschuldigung auch Übertretungen betreffen. Der Be- schuldigte ist deshalb auch wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 25 - V. Strafzumessung
1. Parteistandpunkte Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und hat auf das Stellen von Eventualanträgen ausdrücklich verzichtet (Prot. II S. 12). Die (nicht appellierende) Staatsanwaltschaft beantragt, die seitens der Vorinstanz ausge- sprochene Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, unter Ein- bezug des Widerrufs der aufgrund einer bedingten Entlassung aus dem Strafvoll- zug nicht verbüssten Reststrafe von 61 Tagen, sei zu bestätigen (Urk. 69 S. 4).
2. Strafrahmen und Einsatzstrafe Haben zwei Strafbestimmungen den gleichen oberen Strafrahmen, so erscheint es sachgerecht, von jenem Tatbestand auszugehen, für welchen konkret eine höhere Strafe resultiert. Vorliegend ist dies das Lenken eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. Diese Bestimmung verlangt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Tatverschulden
E. 3 Berufungsverfahren Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Beweisantrag auf Vornahme einer Tatrekonstruktion (vgl. sogleich Erw. I.4.).
- 5 -
E. 3.1 In objektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Strecke und die Fahrdauer waren sehr kurz. Es ist auch nicht bekannt, dass der Beschuldigte fahrtechnisch nicht in der Lage gewesen wäre, einen Personenwa- gen zu steuern, was mit einer akuten konkreten Gefährdung der Verkehrssicher- heit einher gegangen wäre. Immerhin liegt aber der Schutzgedanke von Art. 95 SVG weniger in der Gewährleistung der konkreten Sicherheit im Strassenverkehr, sondern vielmehr in der Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit im Strassen- verkehr, indem sich nicht jedermann nach freiem Belieben in den Strassenverkehr begeben darf, sondern nur Personen, welche sich durch einen Führerausweis einmal als dazu befähigt gezeigt haben oder zeigen. Wer sich nicht an diese Führerausweispflicht hält, stellt das gesamte System des Strassenverkehrsrechts in Frage und untergräbt damit das legitime staatliche Bemühen, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten. Macht dieses Verhalten Schule, hat dies zahl-
- 26 - reiche Verkehrsopfer zur Folge. Deshalb darf das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis auch nicht bagatellisiert werden.
E. 3.2 Erheblicher fällt dagegen das subjektive Verschulden des Beschuldigten ins Gewicht. Es wäre für den Beschuldigten problemlos möglich gewesen, die rund 500 Meter vom damaligen Wohnort des Beschuldigten an der J._____- Strasse zum Restaurant D._____ zu Fuss zurück zu legen. Es gab mit anderen Worten nicht den geringsten Grund, das Auto zu nehmen, ausser reine Bequem- lichkeit. Zudem ist im Vergleich zu manchem Strassenverkehrsdelikt, welches fahrlässig begangen wird, nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte.
E. 3.3 Insgesamt ist aber trotzdem von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 1 Monat bzw. 30 Tages- sätzen angemessen ist.
4. Straferhöhung infolge der falschen Anschuldigung
E. 4 Beweisantrag
E. 4.1 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sieht als oberen Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren vor. Dieser hohe abstrakte Strafrahmen ist nach hiesigem Rechtsverständnis weit weniger durch die Verwerflichkeit einer Täuschung staatlicher Behörden geprägt, als viel- mehr vom Gedanken, dass ein Opfer einer falschen Anschuldigung möglicher- weise unschuldig jahrelang im Gefängnis sitzt, wenn die Strafjustiz dem Täter und somit der falschen Anschuldigung Glauben schenkt. Bei kaum einer anderen strafbaren Handlung drohen so massive ungerechtfertigte Freiheitsberaubungen von Individuen wie bei der falschen Anschuldigung. Umgekehrt wird eine Ver- ursachung unnötiger Umtriebe staatlicher Behörden in einem demokratischen, modernen Rechtsstaat westlicher Prägung nicht als derart verwerflich und straf- würdig erachtet, wie dies beispielsweise in totalitären Regimen der Fall ist, wo Angriffe auf die staatliche Autorität als schwerste Kapitalverbrechen behandelt werden. Die Verletzung der Integrität und der korrekten Funktion der Justiz kann deshalb bei der Strafzumessung bei Art. 303 StGB nur eine untergeordnete Rolle zukommen.
- 27 -
E. 4.2 Betrifft die falsche Anschuldigung bloss eine Übertretung, so reduziert sich der obere Strafrahmen auf drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Auch hier spielen jedoch beide Schutzgedanken der Bestimmung eine Rolle, d.h. der ungestörte Gang der Strafrechtspflege und der Schutz des Individuums vor unge- rechtfertigten Strafverfahren infolge falscher Anschuldigungen.
E. 4.3 Im vorliegenden Fall fällt in Betracht, dass F._____ mit der falschen An- schuldigung einverstanden war, indem sie die Schuld an den Übertretungen selbst auf sich nahm respektive nehmen wollte. Insofern wurden ihre privaten Rechte gar nicht verletzt. Es kann somit nur in die Waagschale fallen, dass der Beschuldigte die Strafbehörden hinters Licht führte. Hier ist allerdings wiederum zu berücksichtigen, dass die Tat des Beschuldigten ausschliesslich der straffreien Selbstbegünstigung diente und er mit seinen unwahren gar nicht bezweckte, eine Strafuntersuchung wegen den Verkehrsregelverletzungen gegen F._____ einzu- leiten. Immerhin war ihm dies nach dem Vorhalt der Verkehrsregelverletzungen aber klar und er nahm diese Nebenfolge ab diesem Zeitpunkt in Kauf. Der Be- schuldigte erhob zudem nur eine falsche Behauptung, plante mit anderen Wor- ten die falsche Anschuldigung nicht im Voraus und/oder mit besonders perfiden Mitteln, indem er beispielsweise im Vorfeld falsche Spuren legte und seiner Freundin Böses wollte. Zwar ist Art. 303 StGB ein Tätigkeitsdelikt, d.h. mit der blossen falschen Anschuldigung ist das Delikt vollendet und ein Versuch ist nicht möglich. Immerhin ist aber ein Erfolg im Sinne unnötiger Umtriebe der Strafunter- suchungsbehörden weitgehend ausgeblieben, da ihm die Behörden keinen Glau- ben schenkten. Sein Strafverfahren hätte nur unwesentlich weniger Aufwand er- fordert, wenn er einfach seine Lenkerschaft bestritten hätte, ohne jemand anderen zu nennen.
E. 4.4 Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von beträchtlicher krimi- neller Energie sowie von erheblichen Umtrieben der Behörden spricht, und F._____ als armes Opfer des Beschuldigten darstellt (Urk. 45 S. 14), kann ihr in keiner Weise zugestimmt werden. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstra- fe von sechs Monaten ist massiv übersetzt, auch weil die Vorinstanz dogmatisch unzutreffend die einschlägigen Vorstrafen beim Tatverschulden berücksichtigte
- 28 - (Urk. 45 S. 14, HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, S. 121). Das Tatverschulden liegt im vorliegenden Fall im untersten Bereich. Noch leichtere Tatvarianten sind nur wenige denkbar. Insgesamt ist eine Strafe von 30 Tagessätzen oder 1 Monat für die falsche Anschuldigung angemessen.
5. Täterkomponenten 5.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in K._____ in Nordspanien geboren und dort zusammen mit seiner Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen (Prot. I S. 10; Urk. 67 S. 2). Sein Vater war Bauprojektleiter, seine Mutter Assistentin. Mit neun Jahren kam er mit seiner Familie in die Schweiz und absolvierte hier den Rest der obligatori- schen Schulpflicht bis zur Realschule. Gemäss eigenen Angaben habe der Be- schuldigte eine gute Kindheit und Jugendzeit gehabt. Die Schule sei zwar wegen sprachlicher Gründe anstrengend gewesen, aber er sei vom sozialen Umfeld in der Schule gut akzeptiert worden. Er habe eine Lehre als Bodenleger begonnen, welche er jedoch abgebrochen habe, da der Arbeitsweg zu weit gewesen sei (Prot. I S. 11; Urk. 67 S. 2 f.). Danach habe er an verschiedenen Orten als Boden- leger, als Aushilfe auf Baustellen und auch im Service gearbeitet. Zur Zeit sei er beruflich selbstständig und wieder als Bodenleger tätig. Er verdiene dabei ge- schätzt rund Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat. Er habe zwei Kinder im Alter von ca. neun und elf Jahren, mit denen er zwar nicht zusammenlebe, aber guten Kontakt pflege. Er sehe die Kinder monatlich oder alle zwei Wochen. Der Be- schuldigte sei gegenüber den Kindern unterstützungspflichtig und leiste monatlich zwischen Fr. 200.– und Fr. 400.– an Unterhaltsbeiträgen, jeweils abhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten. Er habe kein Vermögen, dafür Schulden, und zwar wegen unbezahlter Steuerrechnungen und Unterhaltsbeiträgen (Prot. I S. 12 f.; Urk. 67 S. 2 f.). Den geschilderten persönlichen Verhältnissen kann nichts entnommen werden, was straferhöhend oder -mindernd Einfluss hätte. 5.2. Vorleben Im Strafregister hat der Beschuldigte folgende Einträge erwirkt (Urk. 13/1 und Urk. 61):
- 29 -
- 6. März 2006, Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 16 Monate Gefängnis, unter Anrechnung von 248 Tagen Untersuchungshaft, wegen mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Missbrauch von Ausweis und Schildern, mehrfacher Entwendung eines Motor- fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachem Fahren ohne Führerausweis, mehrfa- cher grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
- 9. August 2010, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 70.–, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung.
- 5. September 2011, Staatsanwaltschaft March, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– und Busse von Fr. 500.– wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Füh- rerausweis und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschildern.
- 16. Mai 2013, Staatsanwaltschaft Luzern, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wegen versuchter Nötigung.
- 10. Dezember 2015, Staatsanwaltschaft March, Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und Busse von Fr. 200.–, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, Nichtabgabe von Aus- weisen und/oder Kontrollschildern, mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrenlassen ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschildern sowie ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten.
- 31. März 2016, Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 50.– wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschil- dern.
- 30 -
- 4. November 2016, Staatsanwaltschaft Graubünden, Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 110.– wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis.
- 31. August 2017, Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, unbedingte Freiheits- strafe von 6 Monaten und Busse von Fr. 500.– wegen Fälschung von Aus- weisen, Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis. Von diesen acht Vorstrafen betreffen fünf das Fahren ohne Führerausweis und sind somit einschlägig. Der Beschuldigte meinte vor Vorinstanz auf Vorhalt seines Strafregisters, es gebe halt immer wieder Notfallsituationen, die ihn zwängen zu fahren (Prot. I S. 14). Allein eine Rechtfertigung ist dies nicht und die Vorstrafen, insbesondere die einschlägigen, dokumentieren eine exemplarische Unbelehrbar- keit des Beschuldigten. Dies muss, vor allem in Bezug auf das erneute Fahren ohne Führerausweis, massiv straferhöhend bewertet werden. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nur unmittelbar nach seiner am 25. Mai 2018 erfolgten beding- ten Entlassung aus dem Strafvollzug und somit innerhalb der Probezeit erneut delinquierte und dies einschlägig und mit direktem Vorsatz (Urk. 61 S. 4). Ein solches Verhalten fällt ebenfalls deutlich straferhöhend ins Gewicht. 5.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig, was sich zwar nicht straferhöhend auswirkt, aber auch nicht mindernd. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 22. Okto- ber 2019 sind zwei neue Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten hängig, wobei ein Verfahren den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges ohne er- forderlichen Führerausweis betrifft (Urk. 61). Mit der Verteidigung sind diese Ver- fahren aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung vorliegend nicht zu berück- sichtigen (vgl. Prot. II S. 12).
6. Strafart Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ist bei Strafen bis zu sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe die Regelstrafe. Der Beschuldigte weist acht Vortrafen auf, davon
- 31 - fünf einschlägige. Er hat zudem Schulden bzw. seine finanziellen Verhältnisse sind knapp. Es ist offenkundig, dass er sich deshalb durch eine Geldstrafe kaum würde abhalten lassen, weiter zu delinquieren. Er ist nicht geständig und sein Verschulden ist insgesamt nicht mehr leicht. Die beiden Straftaten, Fahren ohne Führerausweis und die falsche Anschuldigung, stehen zudem in engem Zusam- menhang, weshalb eine gleichartige Strafe für beide Delikte angezeigt ist (s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016, E. 2.4.2. m.H.). Es kann deshalb nur die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe in Frage kommen.
7. Strafhöhe Obwohl das Verschulden für die jeweils zu verurteilenden Delikte noch im unters- ten Bereich liegt, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von
E. 6 F._____
E. 6.1 F._____ sagte anlässlich ihrer ersten Befragung vor der Polizei am 12. Juli 2018 aus, der Beschuldigte sei mit dem Porsche gefahren. Es sei aber nur eine kurze Strecke gewesen, ca. eine Minute (Urk. 4/1 Antwort 6). Das Auto gehöre ei- nem Kollegen des Beschuldigten namens I._____. Den Nachnamen kenne sie nicht. Sie selber besitze kein Auto (Urk. 4/1 Antwort 9). Sie seien vom Beschuldig- ten zu Hause nach B._____ gekommen und hätten im Restaurant eine Pizza es- sen wollen (Urk. 4/1 Antwort 15). Der Beschuldigte sei gefahren (Urk. 4/1 Ant- wort 16). Dies, weil sie getrunken und den Beschuldigten gebeten habe zu fahren (Urk. 4/1 Antwort 18). Sonst fahre jeweils sie. Er habe eigentlich nicht fahren wol- len, es sei ihre Schuld, weil sie Alkohol getrunken habe (Urk. 4/1 Antwort 19). Sie wisse, dass der Beschuldigte nicht berechtigt sei, ein Auto zu lenken. Es sei alles ihre Schuld (Urk. 4/1 Antwort 22). Auf die Frage, weshalb sie denn den kurzen Weg bis zum Restaurant nicht zu Fuss gegangen seien, erwiderte F._____, ja das stimme, das hätten sie tun sollen (Urk. 4/1 Antwort 24).
- 15 -
E. 6.2 In der Konfrontationseinvernahme nahm F._____ ihre Behauptung dann zurück und erklärte, sie sei gefahren (Urk. 5 S. 5). Auf Vorhalt der gegenteiligen polizeilichen Aussage machte F._____ geltend, sie sei im Schock gewesen, dass sie kontrolliert worden sei. Da sie positiv auf Alkohol getestet worden sei, habe sie angegeben, dass ihr Freund gefahren sei (Urk. 5 S. 8). Auf die Frage, wie sie denn wieder nach Hause gegangen wären, gab sie zu Protokoll, es sei schon öf- ters vorgekommen, dass sie zum Restaurant gefahren und dann zu Fuss nach Hause gegangen seien (Urk. 5 S. 8).
E. 6.3 Dieser Sinneswechsel überzeugt nicht. Wer im Schock ist, beschuldigt nicht an seiner Statt den Partner. Zumindest dann nicht, wenn wie vorliegend keine Feindschaft zwischen den Partnern besteht. Zudem wusste F._____ nach eigenen Angaben, dass der Beschuldigte keinen Führerausweis hatte und nicht fahren durfte (Urk. 4/2 Antwort 26).
E. 7 Der Beschuldigte Der Beschuldigte bestritt von Beginn weg, selbst gefahren zu sein. Er zeigte sich an der ersten polizeilichen Befragung trotzig, aufbrausend und genervt (Urk. 3/1). Auf Fragen antwortete er mit "ich diskutiere nicht mit ihnen" oder "das geht sie nichts an", "fragen Sie mich keine solchen Sachen mehr", "fragen sie mich nicht dumm" oder "ich habe nichts zu sagen" (Urk. 3/1 Antworten 3, 7, 11 f. und 30). Es ist zumindest sehr ungewöhnlich, dass jemand, der sich überhaupt nichts hat zu- schulden kommen lassen, derart unterschwellig aggressiv reagiert. Der Beschul- digte hätte auch einfach die Aussage verweigern können. Aus diesem trotzigen Verhalten allein kann natürlich noch nichts Wesentliches zu seinen Lasten ab- geleitet werden. Das Bundesgericht hat allerdings schon verschiedentlich festge- halten, dass die Art und Weise wie jemand aussagt manchmal von grösserer Bedeutung sein könne als der Inhalt der Aussage, d.h. was eine Person aussagt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014, E. 2.1). Das Aussageverhalten des Beschuldigen stärkt jedenfalls seine Glaubwürdigkeit in keiner Weise. Erschwerend kommt hinzu, dass von den Vor- strafen des Beschuldigten nebst anderen Delikten deren fünf das Fahren ohne Führerausweis betreffen, nämlich die Urteile oder Strafbefehle vom 6. März 2006,
- 16 - vom 5. September 2011, vom 10. Dezember 2015, vom 4. November 2016 und vom 31. August 2017 (Urk. 49 bzw. Urk. 61). Die einschlägigen Vorstrafen können ein Grund dafür gewesen sein, dass sich der Beschuldigte entnervt und sensibel zeigte, als er wegen desselben Vorwurfs erneut polizeilich kontrolliert wurde. Dieses Vorleben dokumentiert aber auch, dass Fahren ohne Führerausweis bei ihm kein aussergewöhnliches, persönlichkeitsfremdes Verhalten darstellt und dass sich der Beschuldigte wohl auch kaum bemüssigt fühlen würde, einen Verstoss gegen die Führerausweispflicht als eigenes schuldhaftes Fehlverhalten zu taxieren und freimütig zuzugeben.
E. 8 Gesamtbetrachtung
E. 8.1 Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. August 2017 wegen Führens eines Motor- fahrzeuges ohne Führerausweis und wegen Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäss Strafregister wurde er am 25. Mai 2018 aus dem Vollzug bedingt entlassen, bei einer ver- bleibenden Reststrafe von 61 Tagen und Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr (Urk. 61). Da der Beschuldigte während der Probezeit einschlägig delinquierte, ist besagte Reststrafe zu vollziehen. In Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB ist da- her mit der für die vorliegend angeklagten Delikte auszusprechenden Strafe eine Gesamtstrafe nach den Grundsätzen von Art. 49 StGB zu bilden.
E. 8.2 Insgesamt erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ange- messen. Wegen der zahlreichen zum Teil einschlägigen Vorstrafen ist dem Be- schuldigten eine schlechte Bewährungsprognose zu stellen. Durch eine bedingte
- 32 - Strafe lässt er sich nicht im Geringsten beeindrucken. Deshalb ist die Strafe zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
9. Busse für die Verkehrsregelverletzungen Für das Linksabbiegen sowie das Befahren der E._____-Platzstrasse von der C._____-Strasse aus in Widerhandlung der entsprechenden Verbotsbeschilde- rung, wurde der Beschuldigte vor Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 200.– be- straft. Die Verteidigung machte auch hierzu an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen. Die Bussenhöhe entspricht dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten. Die Busse ist deshalb zu bestätigen. Es ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung festzusetzen, wobei praxis- gemäss von einem Umwandlungssatz von 1 Tag pro Fr. 100.– auszugehen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenauflage Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die erstinstanz- liche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 6 und 7) ist deshalb zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und der Beschuldigte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung vom Beschuldigten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben, ist vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Entschädigung amtliche Verteidigung Die mit Honorarnote vom 7. November 2019 geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung über Fr. 2'267.50 erweisen sich insgesamt als an- gemessen (Urk. 64 und 66). Daneben sind dem amtlichen Verteidiger gemäss dessen Ausführungen zusätzlich 4.5 Stunden für die Erarbeitung des Plädoyers sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhand- lung samt Weg und Nachbesprechung (insgesamt rund 4 Stunden) zu vergüten
- 33 - (Prot. II S. 12). Es erscheint daher angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 8.2.1 Die Zeugin G._____ hat gesehen, dass der Porsche des Beschuldigten auf der rechten Seite beim Restaurant D._____ parkiert habe und der Beschuldigte auf der Fahrerseite ausgestiegen sei (Urk. 6/1 Antwort 14). Die Auffassung der Verteidigung, dies lasse sich durch eine Rekonstruktion des Tatablaufes widerle- gen, ist unbegründet (Urk. 68 S. 8 f.; Prot. II S. 6). Ausgehend von der Tatsache, dass die Polizistin H._____ das auf der C._____-Strasse abbiegende Auto des Beschuldigten in dem Moment im Rückspiegel beobachtete, als sie selbst in die E._____-Strasse abbog, lässt sich anhand des Strassenplans leicht erkennen, dass sie sich der Einmündung in die E._____-Platzstrasse in dem Moment näher- ten, als das Auto des Beschuldigten sie auf der E._____-Platzstrasse querte bzw. vorbeifuhr (Urk. 34). Ihr "Rückstand" auf den Beschuldigten kann sich in diesem Moment nur im Bereich von ganz wenigen Sekunden bewegt haben. Wie bereits erwähnt, könnten die exakten Geschwindigkeiten der Fahrzeuge auch durch eine Rekonstruktion nicht ermittelt werden, weshalb eine solche sinnlos wäre. Theore- tische Erwägungen über meter- und sekundengenaue Abstände sowie darauf gründende Berechnungen sind deshalb ohne Belang, weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten. Da die Strecke, welche das Polizeifahrzeug auf der
- 18 - E._____-Strasse zurücklegen musste, nur unweit länger ist als jene, welche der Porsche des Beschuldigten ab dem verbotenen Linksabbiegen bis zur Einmün- dung der E._____-Strasse zu befahren hatte, kann man zwanglos annehmen, dass die beiden Polizeibeamtinnen den sie querenden Porsche des Beschuldig- ten in einer Distanz von höchstens ca. 30 bis 50 Meter sahen. Damit bogen sie entgegen der Ansicht der Verteidigung in einem zeitlichen Abstand von höchstens ein paar wenigen Sekunden hinter dem Beschuldigten in die E._____- Platzstrasse ein, und es erhellt, dass nur wenige Sekunden vergangen sein kön- nen, in welchen das Fahrzeug des Beschuldigten durch die Polizeibeamtinnen nicht einsehbar war. Das Restaurant D._____ liegt unmittelbar bei der genannten Einmündung, d.h. direkt in der Ecke E._____-Strasse/E._____-Platzstrasse, so dass der Beschuldigte mit Sicherheit bereits nur noch langsam fuhr, weil er an- sonsten gar nicht mehr hätte vor dem Restaurant anhalten können. Dementspre- chend musste das Polizeiauto auch gar nicht mehr gross beschleunigen, um ihn einzuholen. Bereits in der besagten Einmündung zur E._____-Platzstrasse sieht man, insbesondere vom Beifahrersitz auf der rechten Seite, gut auf den Vorplatz vor dem Restaurant D._____, wenngleich auch möglicherweise noch geparkte Autos dazwischen standen (Urk. 2; Urk. 34). Bei dieser Ausgangslage ist es nicht nur möglich, sondern aufgrund der räumlichen Verhältnisse sogar höchst plausi- bel, dass die Zeugin G._____ den Beschuldigten hat aussteigen sehen.
E. 8.2.2 Nicht von Bedeutung ist deshalb die sekundengenaue Dauer des kurzen Zeitraums, in welchem der Porsche gemäss Zeuginnen nicht im Blickfeld gewe- sen sei. Wie im Rahmen der Ausführungen zum gestellten Beweisantrag bereits ausgeführt, handelt es sich bei den diesbezüglich angestellten Berechnungen der Verteidigung sodann um spekulative und ergebnisorientierte Annahmen. Dies be- legen beispielsweise schon die seitens der Verteidigung definierten Parameter (Urk. 68 S. 10; Prot. II S. 10). So geht die Verteidigung bezüglich des Porsche von gefahrenen Geschwindigkeiten von 43.2 km/h bzw. 21.6 km/h aus, während das Polizeifahrzeug auf der E._____-Strasse konstant mit 28.8 km/h gefahren sein soll. Wie die Verteidigung auf exakt diese Geschwindigkeiten gekommen ist, er- schliesst sich nicht. Sie bringt dazu selber vor, es handle sich um plausible An- nahmen (Urk. 68 S. 10). Es erweist sich aber als höchst unwahrscheinlich, dass
- 19 - das Polizeifahrzeug konstant mit der genannten Geschwindigkeit gefahren sein soll, obwohl auf dieser Strasse keine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung gilt und die sich im Dienst befindlichen Polizeibeamtinnen unmittelbar zuvor eine Ver- kehrsregelverletzung beobachtet hatten. In einem solchen Fall wäre es nahelie- gender, dass auch das Polizeifahrzeug die Geschwindigkeit zumindest vorüber- gehend entsprechend beschleunigt, um das betroffene Fahrzeug einer Kontrolle unterziehen zu können. Zudem hat die Verteidigung bei ihren Berechnungen oh- nehin ausser Acht gelassen, dass das Parkieren, Motor abstellen und Aussteigen zusätzlich eine gewisse Zeit benötigt. Die rein theoretischen Mutmassungen der Verteidigung darüber, in welchem genauen Zeitraum das Fahrzeug nicht sichtbar gewesen sei, vermögen die aus der plausiblen Sachdarstellung der Zeuginnen gewonnenen Erkenntnisse somit nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen.
E. 8.3 Aussageverhalten des Beschuldigten und von F._____
E. 8.3.1 Der Beschuldigte erwiderte in seiner polizeilichen Befragung auf die Frage, weshalb er denn den Autoschlüssel in der Tasche habe, wenn seine Freundin gefahren sei: "Weil ich den Schlüssel hatte und fertig" (Urk. 3/1 Antwort 17). Im Protokoll ist vermerkt, dass er auf diese Antwort hin aufstand und auf den Tisch klopfte. Eine Reaktion die ganz typisch ist für jemanden, der sich ertappt fühlt. Tatsächlich ist es lebensfremd, dass nicht der Fahrer, sondern der Beifahrer den Autoschlüssel in der Tasche hat. Eine vernünftige Erklärung dafür konnte der Be- schuldigte in der polizeilichen Befragung nicht geben. Es ist offensichtlich, dass er im Laufe der Untersuchung selbst zur Auffassung gelangte, seine ursprüngliche Antwort sei wohl nicht sehr überzeugend gewesen, weshalb er die Darstellung der Zeugin G._____, wonach sie ihn beim Aussteigen auf der Fahrerseite gesehen habe, in irgendeiner anderen Weise zu entkräften versuchte.
E. 8.3.2 Dann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie seien schon einige Zeit vor der polizeilichen Kontrolle im Restaurant gewesen und er sei zurück zum Auto gekommen, weil er sein Handy vergessen habe (Urk. 3/2 S. 2). Selbstverständlich ist dies möglich, ein unvoreingenomme- ner Leser fragt sich aber sofort, weshalb er dies dann nicht bereits bei der polizei- lichen Befragung, als ihm die Ereignisse eigentlich noch am präsentesten gewe-
- 20 - sen sein müssen, ausgesagt hat. Solche Ergänzungen oder Lückenfüllungen in eigenen, unwahren Geschichten sind typische Lügensignale. Diese Vermutung wird dadurch bestärkt, dass es wenig Sinn macht, dass der Beschuldigte auf der Fahrerseite ein- und ausstieg um sein Handy zu holen, wenn er doch bloss Bei- fahrer gewesen sein will. Ein Beifahrer lässt sein Handy für gewöhnlich auf der Beifahrerseite liegen, allenfalls auf der Mittelkonsole, aber kaum auf der Fahrer- seite. Da der Porsche vorwärts geparkt war, wäre es darüber hinaus nicht plausi- bel gewesen, dass der Beschuldigte, hätte das Handy auf der Mittelkonsole gele- gen, vom Ausgang des Restaurants aus den weiten Weg um den Porsche herum lief, um das Mobiltelefon via Fahrerseite zu behändigen, anstatt via Beifahrerseite, was kürzer gewesen wäre. Zwar kann die Sachdarstellung des Beschuldigten iso- liert betrachtet nicht restlos widerlegt werden, aber plausibel oder lebensnah ist sie deswegen nicht. Doch dieser Merkwürdigkeit nicht genug, schilderte der Be- schuldigte dann in der Konfrontationseinvernahme, er habe das Handy seiner Freundin, F._____, geholt, welches sie im Auto gehabt habe (Urk. 5 S. 4). Es ist schlecht erklärbar, wie es zu einem solchen Widerspruch kommen kann: In seiner ersten Einvernahme war es noch sein Handy, in der zweiten dann plötzlich ihr Handy.
E. 8.3.3 Dass dem Beschuldigten die Fähigkeit zur Objektivität teilweise abgeht, belegt auch seine mehr als eigenwillige Interpretation des beschilderten Fahr- verbotes (Urk. 3/2 Antwort 8): "Links abbiegen war nicht verboten, es war sicher nur verboten durchzufahren. Ich sagte ihr, sie soll da durchfahren, weil da ange- schrieben war, für welche Hausnummer man durchfahren darf […]. Man darf nicht beim Restaurant D._____ links abbiegen. Wir kamen jedoch von der anderen Sei- te und fuhren geradeaus auf das Restaurant zu und das darf man gemäss Haus- nummerbeschilderung. Man darf einfach nicht den ganzen Bahnhof überqueren und man darf nicht abbiegen, so ist die Beschilderung, den Rest darf man." Im Polizeirapport ist die Beschilderung fotografiert (Urk. 2). Es handelt sich um die Tafel 2.43 der Signalisationsverordnung (Abbiegen nach links verboten) sowie um die kombinierte Tafel 2.03 und 2.04 (Verbot für Motorwagen und Motorräder), gepaart mit einem Hinweisschild mit dem Text "Hausnummer 7+9 gestattet". Das Restaurant D._____ hat die Hausnummer 18.
- 21 -
E. 8.3.4 F._____ sagte aus, sie habe kurz bevor sie den Beschuldigten abgeholt habe in einer Bar noch ein Getränk, einen Jack Daniels, in einem Plastikbecher bestellt. Dort habe sie aber nur einen Schluck genommen und den Rest mitge- nommen (Urk. 4/2 Antworten 7 und 20). Das stimmt insoweit mit der Aussage des Beschuldigten überein, welcher ausführte, F._____ habe später wieder einen Schluck von ihrem Getränk genommen (Urk. 5 S. 4). Natürlich ist es nicht unmög- lich, dass jemand am Steuer etwas trinkt, aber wenn schon, dann aus einer Dose oder kleinen Flasche und kaum aus einem Becher, dessen Inhalt beim Bedienen des Lenkrades allzu leicht auszuschütten droht. Als Beifahrerin ist es aber weit- aus besser möglich, einen Becher zu halten ohne auszuschütten. Umgekehrt passt dieses Detail grundsätzlich stimmig in die ersten Aussagen von F._____, wonach sie den Becher mitgenommen und den Beschuldigten wegen ihres Alko- holkonsums gebeten habe, an ihrer Stelle zu fahren, respektive wonach sie schon einen weiteren Schluck aus dem Becher genommen habe, aber selber gefahren sei (Urk. 4/1 Antwort 18 ff.; Urk 4/2 Antwort 7 und 18).
E. 8.3.5 Bei näherer Gesamtbetrachtung erweist sich jedoch auch die Aussage von F._____ als eine Lüge. Zum einen ist es bereits äusserst ungewöhnlich bis völlig lebensfremd, dass jemand in einer Bar einen Jack Daniels in einem Plastikbecher bestellt und hernach mit diesem Becher in ein anderes Restaurant fährt, wo ja ebenfalls Alkohol ausgeschenkt wurde. Wäre es tatsächlich so gewesen, hätte F._____ sicher Ausführungen zu diesem merkwürdigen Verhalten gemacht. Mas- sgebend kommt jedoch hinzu, dass die Polizeibeamtin G._____ nur den Beschul- digten hat aus dem Porsche aussteigen sehen. Ebenso, wie dieser in das Restau- rant hineingehastet sei (Urk. 6/1 Antwort 14). Wäre F._____ gemäss ihrer Sach- darstellung sowie derjenigen des Beschuldigten tatsächlich (mit-)gefahren, hätte die Zeugin G._____ zweifellos auch F._____ aussteigen sehen müssen, zumal sie ihre Beobachtung bzw. ihren Blick bewusst auf den Porsche konzentrierte und der Eingang des Restaurants in ihrem Blickfeld war. Der Eingang zum Restaurant befindet sich bei der Einmündung der E._____-Strasse – auf der das Polizeifahr- zeug Richtung E._____-Platz fuhr – in den E._____-Platz (Urk. 2 S. 2 und Urk. 34). Die Sicht auf den Eingangsbereich war für die Polizeibeamtinnen nicht einge- schränkt. Dass F._____ nach Ansicht der Verteidigung innert acht Sekunden un-
- 22 - gesehen in das Restaurant habe gehen können (Urk. 68 S. 9), erweist sich als blosse Spekulation und wurde bereits vorstehend anhand der zeitlichen Faktoren widerlegt. Der geschilderte Ablauf würde eher zur Annahme passen, dass der Be- schuldigte das Polizeifahrzeug wahrnahm und deshalb schnell ins Restaurant hinein hastete, um seine dort wartende Freundin F._____ dahingehend zu instru- ieren, sie solle sagen, sie sei gefahren. Letztlich spielen die tatsächlichen Vor- gänge im Restaurant aber keine Rolle.
E. 8.4 Strafverfahren gegen F._____ F._____ wurde mit Urteil vom 3. April 2019 der Irreführung der Rechtspflege, der Begünstigung und des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 63 = Beizugsakten GG190003). Das Urteilsdispositiv wurde ihr am 5. April 2019 zugestellt (Urk. 63/33). Gegen dieses Urteil legte F._____ keine Berufung ein und es erwuchs in Rechtskraft, worauf auch die Staatsanwaltschaft an der heutigen Verhandlung hingewiesen hat (Urk. 69 S. 4). Aus diesem Umstand allein kann zwar nichts Sachdienliches abgeleitet werden, jedoch wird in einer Gesamtbetrachtung die Vermutung bestärkt, dass die ersten Aussagen von F._____ bei der Polizei eher der Wahrheit entsprachen. Deshalb akzeptierte sie auch ihre Verurteilung.
E. 9 Fazit
E. 9.1 Die Schlussfolgerungen der vorgenannten Würdigung würden, wenn man jedes Resultat isoliert betrachtet, nicht für einen Schuldspruch ausreichen. Erst wenn sich in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt wer- den kann, darf sich das Gericht von einem Sachverhalt als überzeugt erklären. Das Bundesgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Ge- samtheit einzelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Gewisse unglaubhafte Behaup- tungen des Beschuldigten und F._____ können einzeln betrachtet nicht rechtsge-
- 23 - nügend widerlegt werden. Ihre Aussagen weisen aber vielerorts genau dort Schwächen auf, wo sie gemäss Aussagen der Zeuginnen nicht stimmen können. Derartige Koinzidenzen können vereinzelt auftreten. Ergibt sich aber eine uner- klärliche, eklatante Häufung solcher Schwachpunkte, kann dies nicht mehr das Resultat von blossen Zufällen sein. So erstaunt beispielsweise an der Version des Beschuldigten, dass F._____ ausgerechnet bei der polizeilichen Kontrolle ihren Führerausweis vergessen hatte, obschon nach Darstellung des Beschuldigten sie das Auto gelenkt habe. Selbstverständlich ist es möglich, dass jemand den Aus- weis zu Hause vergisst. Dieses Detail passt aber weit besser zur Version, wonach der Beschuldigte gefahren ist. Wer nicht selber fährt, braucht eben auch seinen eigenen Führerausweis nicht bei sich zu tragen.
E. 9.2 Bei einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Version des Beschuldig- ten, wonach nicht er, sondern F._____ das Auto gelenkt habe, zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich rechtsgenü- gend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Strassenverkehrsgesetz Der Beschuldigte hat vorsätzlich die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG (Signale sind zu befolgen) verletzt, indem er die Vorschrifts- signale "Abbiegen nach links" (Art. 25 SSV) und "Verbot für Motorwagen" (Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV) missachtete und von der C._____-Strasse aus nach links in den E._____-Platz bzw. die E._____-Platzstrasse eingebogen ist. Zudem hat er vor- sätzlich ein Motorfahrzeug ohne Führerausweis gelenkt, was gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG strafbar ist.
2. Falsche Anschuldigung
E. 11 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der tatunabhängigen Faktoren, insbesondere der zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit, vorliegend als angemessen.
8. Widerruf und Gesamtstrafe
Dispositiv
- Der Beweisantrag des Beschuldigten für eine Tatrekonstruktion wird abge- wiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 25 Abs. 1 SSV.
- Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Reststrafe von 61 Tagen der mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. August 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. - 34 -
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B - 35 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativ- massnahmen, Postfach, … Aarau (Pin-Nr.: 2) − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, … [Adresse] St. Gallen − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Geschäfts-Nr. ST.2017.1931, im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde (Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190338-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatz- oberrichter lic. iur. J. Meier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 14. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend falsche Anschuldigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 3. April 2019 (GG190002)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Januar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 18 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB,
- des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie
- der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 25 Abs. 1 SSV.
2. Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Reststrafe von 61 Tagen der mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. August 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr ab der bedingten Entlassung am
25. Mai 2018 wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 330.25 Barauslagen und Fr. 3'465.25 MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. (Mitteilungen.) 9.-10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 68 S. 1)
1. Freispruch von Schuld und Strafe mit Bezug auf sämtliche Anklagevorwürfe.
2. Kostenübernahme zu Lasten der Staatskasse, einschliesslich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69 S. 1)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Strafgericht, vom 3. April 2019 (Geschäfts-Nr. GG190002) vollumfänglich zu bestätigen und demzufolge die Berufung des Beschuldigten in sämtlichen Punkten abzuweisen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Juli 2018 um ca. 23:50 Uhr, den Personenwagen Porsche, Kennzeichen SZ 1, in B._____ [Ort] ge- lenkt zu haben, obschon er nicht im Besitze eines Führerausweises war (Urk. 20). Während dieser Fahrt sei er von der C._____-Strasse nach links in die Strasse zum E._____-Platz B._____ eingebogen und bis zum Restaurant D._____ gefah- ren, obschon auf dieser Strasse bzw. in diese Richtung ein Verbot für Motorwa- gen und ein Linksabbiegeverbot signalisiert gewesen sei. Bei der anschliessen- den Kontrolle durch eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich habe der Beschul- digte wahrheitswidrig angegeben, nicht er, sondern seine Freundin F._____ habe das Auto gelenkt (Urk. 20 S. 3 f.).
2. Erstinstanzliches Verfahren Mit eingangs genanntem Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. April 2019 wurde der Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und Strassenverkehrsdelikten schuldig gesprochen. Der Entscheid wurde dem Ver- teidiger im Dispositiv am 8. April 2019 schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 24; Urk. 38). Am Folgetag ging bei der Vorinstanz die Berufungsanmeldung ein (Urk. 39). Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 3. Juli 2019 zugestellt (Urk. 43 S. 2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am Folgetag hierorts ein (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf ein Rechtsmittel und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 52).
3. Berufungsverfahren Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Beweisantrag auf Vornahme einer Tatrekonstruktion (vgl. sogleich Erw. I.4.).
- 5 -
4. Beweisantrag 4.1. Bereits mit seiner Berufungserklärung stellte der Verteidiger den Beweis- antrag, es sei eine Tatrekonstruktion vorzunehmen, indem die Fahrt des Polizei- autos und diejenige des Porsches des Beschuldigen nachgespielt werde. Dies ergebe nämlich, dass die Polizeibeamtinnen während rund 14 Sekunden nicht hätten sehen können, was auf dem Parkplatz des Restaurants D._____ passiert und wer auf der Fahrerseite ausgestiegen sei. Deshalb könne der Standpunkt des Beschuldigten, wonach er nicht gefahren sei und bloss ein Handy habe aus dem Auto holen wollen, nicht als Alternativthese ausgeschlossen werden (Urk. 46 S. 2). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2019 abgewiesen (Urk. 54). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde der Antrag auf Durchführung einer Rekonstruktionsfahrt seitens der Verteidigung wiederholt (Prot. II S. 6). Sie stützt ihren Beweisantrag unter anderem auf Be- rechnungen, welche anhand der Standorte und Geschwindigkeiten beider Fahr- zeuge die Aussagen der Zeuginnen widerlegen und belegen sollen, dass diese das Fahrzeug des Beschuldigten entgegen ihren Aussagen für rund 8 Sekunden nicht hätten sehen können. Eine Rekonstruktionsfahrt könne dies bestätigen und aufzeigen, dass der Porsche für die Zeuginnen sogar noch länger, mithin bis zu 14 Sekunden, nicht sichtbar gewesen sei (Urk. 68 S. 6 ff.; Prot. II S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom
6. August 2019 die Abweisung des Beweisantrages (Prot. II S. 6; Urk. 52). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die seitens der Verteidigung ausführlich dar- gelegten Berechnungen rechnerisch nicht infrage zu stellen sind (Prot. II S. 10). Allerdings gründen die hierzu vorgenommenen Überlegungen, mögen sie noch so plausibel erscheinen, auf willkürlich ausgewählten Parametern und sind rein theo- retischer Natur. Zum einen können weder mittels hypothetischer Berechnungen noch anhand einer Rekonstruktion die exakten individuellen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge festgestellt werden, und damit auch nicht der Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Einmündung der E._____-Strasse querte respektive wie viele Meter das Polizeiauto dabei noch von dieser Einmündung entfernt war. Wie die Verteidigung bspw. auf eine durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit des Poli-
- 6 - zeifahrzeuges von genau 28,8 km/h (Urk. 68 in Verbindung mit Urk. 34 S. 3 f.) kommt ist nicht nachvollziehbar. Gleichzeitig geht die Verteidigung von einer Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten von 43,2 km/h aus (Urk. 34 S. 3 und 4), was ebenfalls völlig aus der Luft gegriffen ist. Zum ande- ren ist ebenso reine Spekulation, wie viele Sekunden der Beschuldigte benötigte, um sein Auto abzubremsen, auf den Vorplatz des Restaurants D._____ ein- zubiegen, dort zu parken, den Motor abzustellen und auszusteigen. Man kann beispielsweise vor dem Aussteigen auch noch während einigen Sekunden einen Radiobericht fertig hören, Handynachrichten prüfen, eine Jacke von der Hinter- bank ergreifen, ein Portemonnaie einpacken oder kurz etwas anderes machen. Diese Parameter bleiben vorliegend unbekannt. Bereits aus diesem Grund er- weist sich eine Rekonstruktion vorliegend als nicht zielführend. 4.3. Sodann besagt der Grundsatz in dubio pro reo nicht, dass ein Beschuldig- ter freizusprechen ist, wenn eine theoretische Möglichkeit besteht, dass der Tat- ablauf zeitlich auch hätte anders ablaufen können. Solche theoretischen Möglich- keiten bestehen immer, selbst bei klarsten Beweislagen. Massgebend ist viel- mehr, ob eine glaubhafte Aussage aus zeitlichen Gründen zwingend ausge- schlossen werden kann. Wie nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung noch ausgeführt wird, ist es bei normalem Ablauf der Dinge nach gewöhnlicher Lebenserfahrung im vorliegenden Fall zwanglos möglich, dass die Polizistin G._____ einzig den Beschuldigten hat aus dem Fahrzeug aussteigen sehen. Da nützt es nichts zu behaupten, es sei auch ein anderer zeitlicher Ablauf denkbar, bei welchem dies nicht möglich gewesen wäre. Der Beweisantrag erweist sich als unbehelflich und ist deshalb abzuweisen.
5. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeuginnen im Untersuchungsverfahren 5.1. Der Verteidiger wirft der Staatsanwaltschaft vor, ihr Antrag, den Beschul- digten mit 12 Monaten zu bestrafen, sei zu tief ausgefallen. Bei diesem zu milden Antrag sei es der Staatsanwaltschaft nur darum gegangen, die Vorschrift von Art. 130 StPO über die notwendige Verteidigung auszuhebeln (Urk. 33 S. 1 und Urk. 68 S. 3 f.). Es sei von Anbeginn der Untersuchung respektive spätestens an-
- 7 - lässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ersichtlich gewesen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Die Einvernahmen des Beschuldigten sowie die Zeugeneinvernahmen beider Polizeibeamtinnen seien somit unverwertbar (Urk. 68 S. 2 ff.; Prot. II S. 7). Weiter führt die Verteidigung sinngemäss und im Wesentlichen ins Feld, die Vorinstanz habe durch die un- verzügliche Bestellung der amtlichen Verteidigung konkludent anerkannt, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handle (Urk. 68 S. 2-4). Damit sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als eine Strafe von 12 Monaten oder we- niger auszufällen. Ansonsten hätte eingestanden werden müssen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung zu bejahen gewesen wäre, was sämtliches Beweis- material des Vorverfahrens unbrauchbar gemacht hätte. Der Vorderrichter sei deshalb nicht mehr unabhängig gewesen und habe mit dem Urteilsspruch eine Ermessensunterschreitung begangen (Urk. 68 S. 2-4). 5.2. Dieser Standpunkt ist insofern widersprüchlich, ja nahezu trölerisch, als auch der Verteidiger keine höhere Strafe als 12 Monate beantragt. Die Vorinstanz hat keine Strafe über 12 Monate ausgesprochen, zum beantragten Strafmass der Staatsanwaltschaft bereits Ausführungen gemacht und den Einwand der Verteidi- gung zu Recht verworfen (Urk. 45 S. 3-5). Zu Beginn der Untersuchung steht nie fest, zu welcher Strafhöhe das Gericht in seinem Urteil gelangen wird. Art. 130 lit. b StPO beinhaltet immer eine gewisse hypothetische Annahme bzw. Spekula- tionen, indem die Bestimmung eine notwendige Verteidigung verlangt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr "drohe". Es besteht deshalb immer ein gewis- ses Ermessen, welches aber nie verletzt sein kann, wenn im Endeffekt auch keine Strafe von über 12 Monaten ausgesprochen wird. Dies kann der Vorinstanz nicht angelastet werden. Zudem ist sie ohnehin nicht befugt gewesen, eine Strafe von mehr als 12 Monaten auszufällen. Wäre dies in Betracht gezogen worden, hätte das urteilende Einzelgericht die Akten dem Kollegialgericht überweisen müssen (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GOG). Die Vor- bringen der Verteidigung zielen demnach ins Leere. Im Übrigen ist ganz generell mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass eine Untersuchungsbehörde aufgrund der drohenden Unverwertbarkeit von Beweiserhebungen, die trotz er- kennbarer notwendiger Verteidigung ohne eine solche vorgenommen wurden,
- 8 - kein Interesse daran haben dürfte, nur zwecks Verhinderung einer Verteidigung gezielt von zu tiefen drohenden Sanktionen auszugehen (Urk. 69 S. 1 f.; vgl. BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 130 N 17). 5.3. Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe faktisch eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr im Sinne von Art. 130 lit. b StPO be- antragt, indem sie nebst einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten auch die Bestra- fung mit einer Busse von Fr. 200.– und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei deren Nichtbezahlung gefordert habe (Urk. 68 S. 4). Auch dieser Einwand geht fehl: Bei der Prüfung, ob konkret eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gemäss Art. 130 lit. b StPO droht, ist zwar gemäss Lehre der Widerruf einer früheren Strafe oder eine bedingte Entlassung mit zu berücksichtigen, und ver- schiedenartige, kumuliert ausgesprochene Sanktionen sind grundsätzlich analog zu Art. 352 Abs. 3 StPO in Anwendung der gängigen Umrechnungssätze zu addieren. Bussen fallen dabei jedoch ausser Betracht, da diese als Verbindungs- strafe immer möglich sind (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 130 N 17; SCHMID/ JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 130 N 8). Nach Auffassung des Bundesgerichtes sind bei der Frage der drohenden Strafhöhe sogar nur Freiheits- strafen zu berücksichtigen und andere Strafarten ausser Acht zu lassen, da es plausibel erscheine, dass der Gesetzgeber die notwendige Verteidigung nur für die schwerste Sanktionsart habe vorsehen wollen (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 130 N 18, m.H.a. BGer 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014, E. 2.1.2.). Dass vorliegend nebst der Freiheitsstrafe von 12 Monaten auch die Bestrafung mit einer Busse beantragt wird, ist nach gängiger Praxis somit kein Kriterium zur Annahme eines Falles von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO. 5.4. Weiter wird seitens der Verteidigung moniert, es erscheine fragwürdig, weshalb dem Beschuldigten in der Untersuchung nicht von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung beigegeben worden sei (Urk. 68 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang richtigerweise festgehalten, dass dem Beschuldigten das Recht auf Beantragung einer amtlichen Verteidigung wiederholt vorgehalten wurde, der Beschuldigte aber jeweils darauf verzichtete, einen entsprechenden
- 9 - Antrag zu stellen (Urk. 3/1 Frage 1; Urk. 3/2 Frage 3; Urk. 5 S. 2). Liegt kein be- sonders komplexer Fall vor und lehnt eine beschuldigte Person den Beizug einer Verteidigung ab, ist ein solcher Verzicht im Lichte von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden. Darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen und selbst die Verteidigung sieht dies grundsätzlich als zulässig an (Urk. 45 S. 5; Urk. 68 S. 3 f.). Damit war erst bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags sei- tens des Beschuldigten – dann jedoch zwingend – über die Beigebung einer amt- lichen Verteidigung zu entscheiden. Indem die Vorinstanz das gestellte Begehren umgehend prüfte und gutgeheissen hat, ist sie prozessual korrekt vorgegangen. Daraus lassen sich jedoch in keiner Weise irgendwelche Rückschlüsse auf die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung ziehen, wie dies die Verteidi- gung geltend machen will. Die Bestellung erfolgte einzig aufgrund der gegebenen Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung, und wie in solchen Fällen vorge- sehen, infolge des entsprechenden Antrags des Beschuldigten (Urk. 33 und 36). 5.5. Nach dem Gesagten verfangen die Vorbringen der Verteidigung nicht, und die beanstandeten Beweismittel sind verwertbar. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers auch eine allfällige Unverwertbarkeit der genannten Beweismittel vorliegend nicht zwingend zu einem Freispruch hätte führen müssen (Urk. 68 S. 6). Sofern ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen wäre, hätte seitens der Vorinstanz eine Rückweisung der Sache zwecks Wiederholung der betroffenen Untersuchungs- handlungen an die Staatsanwaltschaft geprüft werden müssen (Art. 329 Abs. 2 StPO).
6. Verwertbarkeit der Konfrontationseinvernahme vom 10. September 2018 6.1. Die Verteidigung erachtet die Verwertbarkeit der Konfrontationseinvernah- me vom 10. September 2018 als nicht gegeben (Urk. 5). Da dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden sei, dass auch der Vorwurf der falschen Anschuldigung Gegenstand des Verfahrens bilde, sei die Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (Urk. 68 S. 6; Prot. II S. 8).
- 10 - 6.2. Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist die beschuldig- te Person zu Beginn der Einvernahme nebst anderem insbesondere über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Konfrontationseinvernahme "lediglich" über die ihm vorgeworfenen Wider- handlungen gegen das SVG informiert (Urk. 5 S. 2 und 4). Damit trifft zwar zu, dass der Hinweis auf den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung zu Beginn der Konfrontationseinvernahme nicht ausdrücklich erfolgte (Urk. 5). Dies war vorlie- gend jedoch auch nicht erforderlich. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung wurde erst erhoben, nachdem der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme unter dem (erneuten) Hinweis der Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung sei- nen Standpunkt, dass F._____ an fraglichem Abend den Porsche gelenkt habe, bekräftigte, und F._____ ihrerseits ihre Erstaussage widerrief respektive nunmehr ebenfalls geltend machte, dass sie gefahren sei (Urk. 5; Urk. 4/1-2). Bei dieser Ausgangslage ist keine ungenügende Orientierungspflicht auszumachen, welche ein prozessuales Hindernis im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO darstellen würde. Die Konfrontationseinvernahme ist verwertbar. II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte bestreitet mit dem Auto gefahren zu sein. Er beantragt folglich einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 46; Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft er- hob ihrerseits kein Rechtsmittel und beantragt die Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheids (Urk. 52; Urk. 69). III. Sachverhalt
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sah es als rechtsgenügend erwiesen an, dass der Beschuldigte das Auto gelenkt hat und nicht seine Freundin F._____. Die Vorinstanz hat ihre Auffassung über das Beweisergebnis konzis und überzeugend begründet, wes- halb auf ihre vollumfänglich zutreffenden Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 6-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Grunde genommen wären
- 11 - keine Korrekturen oder Ergänzungen nötig, weshalb es sich bei den nachfolgen- den Ausführungen bloss um in andere Worte gefasste Wiederholungen handelt, oder um Argumente, welche die vorinstanzliche Würdigung weiter untermauern.
2. Beweismittel Als wesentliche Beweismittel liegen die Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen sowie die Aussagen der Freundin des Beschuldigten, F._____, und die Aussagen des Beschuldigten selbst vor (Urk. 3/1-2; Urk. 4/1-3; Urk. 5; Urk. 6/1-2). Über die örtlichen Gegebenheiten finden sich sodann Fotos sowie ein Plan bei den Akten (Urk. 2 und 34).
3. Grundsätze der Aussagenwürdigung 3.1. Wahre und erfundene Aussagen erfordern ganz unterschiedliche intellek- tuelle Denkleistungen. Selbst erlebte, wahre Geschehnisse können für gewöhn- lich spontan aus dem Gedächtnis abgerufen werden, ohne Reflexion, d.h. ohne weitergehende Denkprozesse im Gehirn. Demgegenüber ist die Schilderung einer unwahren bzw. bewusst inkorrekt geschilderten Sachdarstellung weitaus schwie- riger, denn der Erzähler muss Details laufend selbst erfinden, den Faden weiter- spinnen und eigene unwahre Behauptungen mit wahren unbestrittenen Fakten verweben, unter Berücksichtigung logischer und empirischer Zusammenhänge. Zudem ist das Erinnerungsvermögen an erfundenen Einzelheiten weitaus ge- ringer als bei tatsächlich Erlebtem. Der Unwahres Erzählende muss sich also mit der Kundgabe seiner Geschichte auch noch gleichzeitig im Gedächtnis gut mer- ken, was er erzählt, um sich später nicht in Widersprüche zu verwickeln. Diese unterschiedlichen Denkprozesse – die blosse Wiedergabe von Erinnerungen ei- nerseits und das Kreieren einer (teilweise) unwahren, abgeänderten Version an- dererseits – hinterlassen Spuren in den Aussagen und dem Aussageverhalten. Unwahre Schilderungen enthalten fast immer Ungereimtheiten oder Wendungen und Details, die unnatürlich erscheinen. Die Lehre spricht dabei von fehlenden Realitätskriterien und vorhandenen Lügensignalen (vgl. BENDER/TREUER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 ff.).
- 12 - 3.2. Allgemein bekannt ist, dass unwahre Darstellungen meist nicht in allen De- tails falsch oder unglaubhaft sind, denn die meisten Menschen sind bis zu einem gewissen Grade intellektuell durchaus imstande, eigene Kreationen glaubhaft darzustellen. Äusserst selten ist es jedoch, dass jemand solche Versionen zu 100% fehlerfrei, das heisst vollständig realitätsnah und ohne Fantasiesignale, schildern bzw. mit wahren Tatsachen kombinieren kann. Kommt hinzu, dass die Einbettung einer eigenen Version in tatsächlich Vorgefallenes zwangsläufig dazu führt, dass Teile der Darstellung stimmen, andere nicht. Auch eine unwahre Dar- stellung kann deshalb durchaus Realitätskriterien enthalten und umgekehrt eine grösstenteils wahre Darstellung Lügensignale. Abgesehen davon spielen noch weitere Faktoren eine Rolle wie Gedächtnisverlust, Interpretation oder Irrtum. Er- fahrungsgemäss weisen aber unwahre bzw. bewusst abgeänderte Schilderungen trotzdem mehr Fantasiesignale und weniger Realitätskennzeichen auf als voll- umfänglich wahre Wiedergaben. 3.3. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind in den Aussagen des Beschuldigten wie auch in jenen von F._____ solche Spuren von Fiktionen vorhanden, welche nach den Erkenntnissen der Aussagenpsychologie als Lügensignale zu interpre- tieren sind. Ihre Aussagen offenbaren einen deutlichen Kontrast zu den Aussagen der beiden Zeuginnen H._____ und G._____, welche lebensnah, logisch und un- gezwungen erscheinen.
4. H._____ Die Polizistin H._____ sagte als Zeugin aus, sie sei zusammen mit ihrer Berufs- kollegin G._____ auf Patrouillenfahrt in B._____ unterwegs gewesen. Sie hätten beabsichtigt, am Bahnhof B._____ eine Runde zu machen (Urk. 6/2 Antwort 12). Sie seien auf der C._____-Strasse Richtung Norden gefahren, zunächst vorbei an der Einmündung linker Hand zur Strasse zum Bahnhof B._____. Bei dieser von ihnen passierten Abbiegung oder Strasse handelt es sich um eine ca. 250 Meter lange Strasse, die unmittelbar am Bahnhofsgebäude B._____ vorbeiführt und irre- führenderweise "E._____-Platz" heisst. Die Polizistin H._____ erklärte, weil diese Strasse "E._____-Platz" mit einem temporären Fahrverbot belegt gewesen sei, hätten sie nicht diese erste Abzweigung, sondern erst die nächste nach links
- 13 - nehmen können. Bei dieser zweiten Abzweigung oder Strasse namens E._____- Strasse (nicht zu verwechseln mit vorgenannter Strasse namens E._____-Platz) handelt es sich um eine Strasse, die im Winkel von ca. 160° wieder zurück zum Bahnhof B._____ führt, wo sie in die E._____-Platzstrasse, welche mit dem vor- genannten Fahrverbot belegt war, einmündet (vgl. Urk. 34). Die Zeugin H._____ fuhr fort, beim Linksabbiegen in die E._____-Strasse habe sie im Rückspiegel ge- sehen, dass hinter ihnen (ca. im Abstand von 150 Metern) ein dunkles Auto von der C._____-Strasse verbotenerweise in die E._____-Platzstrasse eingebogen sei, wo ein Fahrverbot bestanden habe (Urk. 6/2 Antwort 13). Bei der Einmün- dung der E._____-Strasse in die E._____-Platzstrasse [auf welche das Polizei- fahrzeug zusteuerte], habe ihre Kollegin dann das falsch abgebogene Auto von links her vorbeifahren gesehen. Sie seien hinter diesem Fahrzeug nach rechts in die E._____-Platzstrasse eingebogen und hätten es auf dem Parkplatz des Res- taurants D._____, unmittelbar nach der Einmündung rechter Hand, wiederer- kannt. Ihre Kollegin G._____ sei auf dem Beifahrersitz gesessen und habe beo- bachtet, wie aus dem besagten Auto ein Mann ausgestiegen und ins Restaurant verschwunden sei (Urk. 6/2 Antwort 13 S. 4). Sie hätten dann angehalten und zu- erst das Kontrollschild des Fahrzeugs überprüft. Nach kurzer Zeit sei der Mann wieder aus dem Restaurant gekommen und habe sich an einen Tisch vor dem Gebäude gesetzt. Dort hätten sie ihn dann einer Kontrolle unterzogen und ge- fragt, ob er das Auto gelenkt habe, was er verneint habe. Darauf habe er seine Freundin herausgerufen, die auf Nachfrage erklärt habe, sie sei gefahren. Die Freundin habe keinen Führerausweis auf sich getragen (Urk. 6/2 Antwort 13 S. 4).
5. G._____ Die Polizistin G._____ sagte als Zeugin aus, sie sei bei der Patrouillenfahrt die Beifahrerin von H._____ gewesen (Urk. 6/1 Antwort 12). Als sie von der E._____- Strasse zur Einmündung zurück in die E._____-Platzstrasse gefahren seien, ha- be sie gesehen, dass der fragliche Porsche auf der E._____-Platzstrasse von links nach rechts vorbeigefahren sei. Da sie vom Fahrverbot gewusst hätten, hät- ten sie sich zu einer Kontrolle entschlossen und seien hinter dem Porsche rechts
- 14 - in die E._____-Platzstrasse eingebogen. Dann habe sie gesehen, wie der Por- sche auf der rechten Seite im Halteverbot des Restaurants D._____ angehalten habe. Sie habe beobachten können, wie eine männliche Person auf der Fahrer- seite ausgestiegen und in das Restaurant hineingegangen sei (Urk. 6/1 Ant- wort 14). Sie hätten ihr Polizeifahrzeug hinter dem Porsche angehalten. Der Be- schuldigte sei wieder aus dem Restaurant herausgetreten und habe sich draussen auf einem Sitzplatz niedergelassen. Auf Nachfrage habe er gesagt, F._____ habe den Porsche gelenkt. Kurz darauf sei auch F._____ aus dem Res- taurant gekommen. Sie habe nach Alkohol gerochen. Da sie den Führerausweis nicht auf sich getragen habe, seien sie mit ihr nach Hause gegangen, um diesen zu holen. Auf dem Weg habe sie [die Zeugin G._____] F._____ darauf aufmerk- sam gemacht, was auf sie zukommen werde, wenn sie mit Alkohol am Steuer ge- fahren sei. Ebenso habe sie F._____ eröffnet, dass sie [die Zeugin G._____] wis- se, dass eine männliche Person den Porsche gefahren habe. Daraufhin habe F._____ eingeräumt, dass ihr Freund, der Beschuldigte, gefahren sei (Urk. 6/1 Antwort 14 S. 4).
6. F._____ 6.1. F._____ sagte anlässlich ihrer ersten Befragung vor der Polizei am 12. Juli 2018 aus, der Beschuldigte sei mit dem Porsche gefahren. Es sei aber nur eine kurze Strecke gewesen, ca. eine Minute (Urk. 4/1 Antwort 6). Das Auto gehöre ei- nem Kollegen des Beschuldigten namens I._____. Den Nachnamen kenne sie nicht. Sie selber besitze kein Auto (Urk. 4/1 Antwort 9). Sie seien vom Beschuldig- ten zu Hause nach B._____ gekommen und hätten im Restaurant eine Pizza es- sen wollen (Urk. 4/1 Antwort 15). Der Beschuldigte sei gefahren (Urk. 4/1 Ant- wort 16). Dies, weil sie getrunken und den Beschuldigten gebeten habe zu fahren (Urk. 4/1 Antwort 18). Sonst fahre jeweils sie. Er habe eigentlich nicht fahren wol- len, es sei ihre Schuld, weil sie Alkohol getrunken habe (Urk. 4/1 Antwort 19). Sie wisse, dass der Beschuldigte nicht berechtigt sei, ein Auto zu lenken. Es sei alles ihre Schuld (Urk. 4/1 Antwort 22). Auf die Frage, weshalb sie denn den kurzen Weg bis zum Restaurant nicht zu Fuss gegangen seien, erwiderte F._____, ja das stimme, das hätten sie tun sollen (Urk. 4/1 Antwort 24).
- 15 - 6.2. In der Konfrontationseinvernahme nahm F._____ ihre Behauptung dann zurück und erklärte, sie sei gefahren (Urk. 5 S. 5). Auf Vorhalt der gegenteiligen polizeilichen Aussage machte F._____ geltend, sie sei im Schock gewesen, dass sie kontrolliert worden sei. Da sie positiv auf Alkohol getestet worden sei, habe sie angegeben, dass ihr Freund gefahren sei (Urk. 5 S. 8). Auf die Frage, wie sie denn wieder nach Hause gegangen wären, gab sie zu Protokoll, es sei schon öf- ters vorgekommen, dass sie zum Restaurant gefahren und dann zu Fuss nach Hause gegangen seien (Urk. 5 S. 8). 6.3. Dieser Sinneswechsel überzeugt nicht. Wer im Schock ist, beschuldigt nicht an seiner Statt den Partner. Zumindest dann nicht, wenn wie vorliegend keine Feindschaft zwischen den Partnern besteht. Zudem wusste F._____ nach eigenen Angaben, dass der Beschuldigte keinen Führerausweis hatte und nicht fahren durfte (Urk. 4/2 Antwort 26).
7. Der Beschuldigte Der Beschuldigte bestritt von Beginn weg, selbst gefahren zu sein. Er zeigte sich an der ersten polizeilichen Befragung trotzig, aufbrausend und genervt (Urk. 3/1). Auf Fragen antwortete er mit "ich diskutiere nicht mit ihnen" oder "das geht sie nichts an", "fragen Sie mich keine solchen Sachen mehr", "fragen sie mich nicht dumm" oder "ich habe nichts zu sagen" (Urk. 3/1 Antworten 3, 7, 11 f. und 30). Es ist zumindest sehr ungewöhnlich, dass jemand, der sich überhaupt nichts hat zu- schulden kommen lassen, derart unterschwellig aggressiv reagiert. Der Beschul- digte hätte auch einfach die Aussage verweigern können. Aus diesem trotzigen Verhalten allein kann natürlich noch nichts Wesentliches zu seinen Lasten ab- geleitet werden. Das Bundesgericht hat allerdings schon verschiedentlich festge- halten, dass die Art und Weise wie jemand aussagt manchmal von grösserer Bedeutung sein könne als der Inhalt der Aussage, d.h. was eine Person aussagt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014, E. 2.1). Das Aussageverhalten des Beschuldigen stärkt jedenfalls seine Glaubwürdigkeit in keiner Weise. Erschwerend kommt hinzu, dass von den Vor- strafen des Beschuldigten nebst anderen Delikten deren fünf das Fahren ohne Führerausweis betreffen, nämlich die Urteile oder Strafbefehle vom 6. März 2006,
- 16 - vom 5. September 2011, vom 10. Dezember 2015, vom 4. November 2016 und vom 31. August 2017 (Urk. 49 bzw. Urk. 61). Die einschlägigen Vorstrafen können ein Grund dafür gewesen sein, dass sich der Beschuldigte entnervt und sensibel zeigte, als er wegen desselben Vorwurfs erneut polizeilich kontrolliert wurde. Dieses Vorleben dokumentiert aber auch, dass Fahren ohne Führerausweis bei ihm kein aussergewöhnliches, persönlichkeitsfremdes Verhalten darstellt und dass sich der Beschuldigte wohl auch kaum bemüssigt fühlen würde, einen Verstoss gegen die Führerausweispflicht als eigenes schuldhaftes Fehlverhalten zu taxieren und freimütig zuzugeben.
8. Gesamtbetrachtung 8.1. Falsche Anschuldigung durch die Polizeibeamtinnen Die Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen H._____ und G._____ sind glaubhaft weil sie facettenreich, in sich stimmig, logisch und plausibel sind und sich auch gegenseitig ineinanderfügen, ohne einstudiert zu wirken. Die Vorstellung von "wild" gewordenen Polizeibeamtinnen, die aus Rache oder Frustration wahllos Unschuldige einer Straftat oder einer Verkehrsregelverletzung bezichtigen, ent- behrt einer Grundlage in der Realität. Solches Verhalten, d.h. die überdurch- schnittliche Häufung von Anzeigen einzelner Polizeibeamtinnen, bei denen die Beweislage offenkundig sehr zweifelhaft ist und die Beschuldigten den Vorwurf krasser Lüge erheben, würde auch schnell ruchbar werden und Verdacht erregen. Aktenkundig ist von den beiden Polizeibeamtinnen H._____ und G._____ nichts dergleichen, und dafür, dass sie sich zu einer kriminellen Einzelaktion gegen den Beschuldigten entschlossen haben, gibt es weder die geringsten Hinweise noch ein vernünftiges Motiv. Bei einer solchen Mutmassung handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit, die immer und in allen Fällen besteht. Entschliessen sich zwei Personen zu einer falschen Anschuldigung und sprechen sie sich zu diesem Zweck vorgängig ab, hinterlässt dies gemäss Lehre der Aussagenanalyse immer Spuren in ihren Aussagen, sei es in Form wörtlich identischer Formulie- rungen oder durch lückenhafte und schwammige Aussagen in Punkten, in denen keine vorgängige Synchronisierung möglich war. Vorliegend kommen sowohl die Aussagen der Zeugin H._____ als auch jene der Zeugin G._____ völlig eigen-
- 17 - ständig daher und weisen aufgrund der unterschiedlichen Perspektiven und Wahrnehmungen auch einen ganz individuellen Charakter auf. Trotzdem passen die Aussagen inhaltlich sehr gut zueinander und ergänzen sich logisch. Wenn die beiden Polizistinnen eine falsche Anschuldigung gegen den Beschuldigten hätten inszenieren wollen, so wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass beide zu Protokoll gegeben hätten, den Beschuldigten beim Aussteigen gesehen zu haben. Im Gegensatz dazu sagte die Polizeibeamtin H._____ aber beispielsweise aus, sie habe den Beschuldigten nicht beim Aussteigen beobachtet, nur ihre Kollegin G._____ (Urk. 6/2 Antwort 13 S. 4). Aufgrund des Umstandes, dass H._____ das Polizeiauto lenkte und auf den Verkehr und die Umgebung achten musste, wäh- rend ihre Kollegin G._____ als Beifahrerin ungehindert beobachten konnte, er- scheint dies auch logisch und stimmig. Solche lebensnahen Details machen Aus- sagen glaubhaft. 8.2. Räumlich-zeitliche Situation 8.2.1. Die Zeugin G._____ hat gesehen, dass der Porsche des Beschuldigten auf der rechten Seite beim Restaurant D._____ parkiert habe und der Beschuldigte auf der Fahrerseite ausgestiegen sei (Urk. 6/1 Antwort 14). Die Auffassung der Verteidigung, dies lasse sich durch eine Rekonstruktion des Tatablaufes widerle- gen, ist unbegründet (Urk. 68 S. 8 f.; Prot. II S. 6). Ausgehend von der Tatsache, dass die Polizistin H._____ das auf der C._____-Strasse abbiegende Auto des Beschuldigten in dem Moment im Rückspiegel beobachtete, als sie selbst in die E._____-Strasse abbog, lässt sich anhand des Strassenplans leicht erkennen, dass sie sich der Einmündung in die E._____-Platzstrasse in dem Moment näher- ten, als das Auto des Beschuldigten sie auf der E._____-Platzstrasse querte bzw. vorbeifuhr (Urk. 34). Ihr "Rückstand" auf den Beschuldigten kann sich in diesem Moment nur im Bereich von ganz wenigen Sekunden bewegt haben. Wie bereits erwähnt, könnten die exakten Geschwindigkeiten der Fahrzeuge auch durch eine Rekonstruktion nicht ermittelt werden, weshalb eine solche sinnlos wäre. Theore- tische Erwägungen über meter- und sekundengenaue Abstände sowie darauf gründende Berechnungen sind deshalb ohne Belang, weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten. Da die Strecke, welche das Polizeifahrzeug auf der
- 18 - E._____-Strasse zurücklegen musste, nur unweit länger ist als jene, welche der Porsche des Beschuldigten ab dem verbotenen Linksabbiegen bis zur Einmün- dung der E._____-Strasse zu befahren hatte, kann man zwanglos annehmen, dass die beiden Polizeibeamtinnen den sie querenden Porsche des Beschuldig- ten in einer Distanz von höchstens ca. 30 bis 50 Meter sahen. Damit bogen sie entgegen der Ansicht der Verteidigung in einem zeitlichen Abstand von höchstens ein paar wenigen Sekunden hinter dem Beschuldigten in die E._____- Platzstrasse ein, und es erhellt, dass nur wenige Sekunden vergangen sein kön- nen, in welchen das Fahrzeug des Beschuldigten durch die Polizeibeamtinnen nicht einsehbar war. Das Restaurant D._____ liegt unmittelbar bei der genannten Einmündung, d.h. direkt in der Ecke E._____-Strasse/E._____-Platzstrasse, so dass der Beschuldigte mit Sicherheit bereits nur noch langsam fuhr, weil er an- sonsten gar nicht mehr hätte vor dem Restaurant anhalten können. Dementspre- chend musste das Polizeiauto auch gar nicht mehr gross beschleunigen, um ihn einzuholen. Bereits in der besagten Einmündung zur E._____-Platzstrasse sieht man, insbesondere vom Beifahrersitz auf der rechten Seite, gut auf den Vorplatz vor dem Restaurant D._____, wenngleich auch möglicherweise noch geparkte Autos dazwischen standen (Urk. 2; Urk. 34). Bei dieser Ausgangslage ist es nicht nur möglich, sondern aufgrund der räumlichen Verhältnisse sogar höchst plausi- bel, dass die Zeugin G._____ den Beschuldigten hat aussteigen sehen. 8.2.2. Nicht von Bedeutung ist deshalb die sekundengenaue Dauer des kurzen Zeitraums, in welchem der Porsche gemäss Zeuginnen nicht im Blickfeld gewe- sen sei. Wie im Rahmen der Ausführungen zum gestellten Beweisantrag bereits ausgeführt, handelt es sich bei den diesbezüglich angestellten Berechnungen der Verteidigung sodann um spekulative und ergebnisorientierte Annahmen. Dies be- legen beispielsweise schon die seitens der Verteidigung definierten Parameter (Urk. 68 S. 10; Prot. II S. 10). So geht die Verteidigung bezüglich des Porsche von gefahrenen Geschwindigkeiten von 43.2 km/h bzw. 21.6 km/h aus, während das Polizeifahrzeug auf der E._____-Strasse konstant mit 28.8 km/h gefahren sein soll. Wie die Verteidigung auf exakt diese Geschwindigkeiten gekommen ist, er- schliesst sich nicht. Sie bringt dazu selber vor, es handle sich um plausible An- nahmen (Urk. 68 S. 10). Es erweist sich aber als höchst unwahrscheinlich, dass
- 19 - das Polizeifahrzeug konstant mit der genannten Geschwindigkeit gefahren sein soll, obwohl auf dieser Strasse keine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung gilt und die sich im Dienst befindlichen Polizeibeamtinnen unmittelbar zuvor eine Ver- kehrsregelverletzung beobachtet hatten. In einem solchen Fall wäre es nahelie- gender, dass auch das Polizeifahrzeug die Geschwindigkeit zumindest vorüber- gehend entsprechend beschleunigt, um das betroffene Fahrzeug einer Kontrolle unterziehen zu können. Zudem hat die Verteidigung bei ihren Berechnungen oh- nehin ausser Acht gelassen, dass das Parkieren, Motor abstellen und Aussteigen zusätzlich eine gewisse Zeit benötigt. Die rein theoretischen Mutmassungen der Verteidigung darüber, in welchem genauen Zeitraum das Fahrzeug nicht sichtbar gewesen sei, vermögen die aus der plausiblen Sachdarstellung der Zeuginnen gewonnenen Erkenntnisse somit nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. 8.3. Aussageverhalten des Beschuldigten und von F._____ 8.3.1. Der Beschuldigte erwiderte in seiner polizeilichen Befragung auf die Frage, weshalb er denn den Autoschlüssel in der Tasche habe, wenn seine Freundin gefahren sei: "Weil ich den Schlüssel hatte und fertig" (Urk. 3/1 Antwort 17). Im Protokoll ist vermerkt, dass er auf diese Antwort hin aufstand und auf den Tisch klopfte. Eine Reaktion die ganz typisch ist für jemanden, der sich ertappt fühlt. Tatsächlich ist es lebensfremd, dass nicht der Fahrer, sondern der Beifahrer den Autoschlüssel in der Tasche hat. Eine vernünftige Erklärung dafür konnte der Be- schuldigte in der polizeilichen Befragung nicht geben. Es ist offensichtlich, dass er im Laufe der Untersuchung selbst zur Auffassung gelangte, seine ursprüngliche Antwort sei wohl nicht sehr überzeugend gewesen, weshalb er die Darstellung der Zeugin G._____, wonach sie ihn beim Aussteigen auf der Fahrerseite gesehen habe, in irgendeiner anderen Weise zu entkräften versuchte. 8.3.2. Dann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie seien schon einige Zeit vor der polizeilichen Kontrolle im Restaurant gewesen und er sei zurück zum Auto gekommen, weil er sein Handy vergessen habe (Urk. 3/2 S. 2). Selbstverständlich ist dies möglich, ein unvoreingenomme- ner Leser fragt sich aber sofort, weshalb er dies dann nicht bereits bei der polizei- lichen Befragung, als ihm die Ereignisse eigentlich noch am präsentesten gewe-
- 20 - sen sein müssen, ausgesagt hat. Solche Ergänzungen oder Lückenfüllungen in eigenen, unwahren Geschichten sind typische Lügensignale. Diese Vermutung wird dadurch bestärkt, dass es wenig Sinn macht, dass der Beschuldigte auf der Fahrerseite ein- und ausstieg um sein Handy zu holen, wenn er doch bloss Bei- fahrer gewesen sein will. Ein Beifahrer lässt sein Handy für gewöhnlich auf der Beifahrerseite liegen, allenfalls auf der Mittelkonsole, aber kaum auf der Fahrer- seite. Da der Porsche vorwärts geparkt war, wäre es darüber hinaus nicht plausi- bel gewesen, dass der Beschuldigte, hätte das Handy auf der Mittelkonsole gele- gen, vom Ausgang des Restaurants aus den weiten Weg um den Porsche herum lief, um das Mobiltelefon via Fahrerseite zu behändigen, anstatt via Beifahrerseite, was kürzer gewesen wäre. Zwar kann die Sachdarstellung des Beschuldigten iso- liert betrachtet nicht restlos widerlegt werden, aber plausibel oder lebensnah ist sie deswegen nicht. Doch dieser Merkwürdigkeit nicht genug, schilderte der Be- schuldigte dann in der Konfrontationseinvernahme, er habe das Handy seiner Freundin, F._____, geholt, welches sie im Auto gehabt habe (Urk. 5 S. 4). Es ist schlecht erklärbar, wie es zu einem solchen Widerspruch kommen kann: In seiner ersten Einvernahme war es noch sein Handy, in der zweiten dann plötzlich ihr Handy. 8.3.3. Dass dem Beschuldigten die Fähigkeit zur Objektivität teilweise abgeht, belegt auch seine mehr als eigenwillige Interpretation des beschilderten Fahr- verbotes (Urk. 3/2 Antwort 8): "Links abbiegen war nicht verboten, es war sicher nur verboten durchzufahren. Ich sagte ihr, sie soll da durchfahren, weil da ange- schrieben war, für welche Hausnummer man durchfahren darf […]. Man darf nicht beim Restaurant D._____ links abbiegen. Wir kamen jedoch von der anderen Sei- te und fuhren geradeaus auf das Restaurant zu und das darf man gemäss Haus- nummerbeschilderung. Man darf einfach nicht den ganzen Bahnhof überqueren und man darf nicht abbiegen, so ist die Beschilderung, den Rest darf man." Im Polizeirapport ist die Beschilderung fotografiert (Urk. 2). Es handelt sich um die Tafel 2.43 der Signalisationsverordnung (Abbiegen nach links verboten) sowie um die kombinierte Tafel 2.03 und 2.04 (Verbot für Motorwagen und Motorräder), gepaart mit einem Hinweisschild mit dem Text "Hausnummer 7+9 gestattet". Das Restaurant D._____ hat die Hausnummer 18.
- 21 - 8.3.4. F._____ sagte aus, sie habe kurz bevor sie den Beschuldigten abgeholt habe in einer Bar noch ein Getränk, einen Jack Daniels, in einem Plastikbecher bestellt. Dort habe sie aber nur einen Schluck genommen und den Rest mitge- nommen (Urk. 4/2 Antworten 7 und 20). Das stimmt insoweit mit der Aussage des Beschuldigten überein, welcher ausführte, F._____ habe später wieder einen Schluck von ihrem Getränk genommen (Urk. 5 S. 4). Natürlich ist es nicht unmög- lich, dass jemand am Steuer etwas trinkt, aber wenn schon, dann aus einer Dose oder kleinen Flasche und kaum aus einem Becher, dessen Inhalt beim Bedienen des Lenkrades allzu leicht auszuschütten droht. Als Beifahrerin ist es aber weit- aus besser möglich, einen Becher zu halten ohne auszuschütten. Umgekehrt passt dieses Detail grundsätzlich stimmig in die ersten Aussagen von F._____, wonach sie den Becher mitgenommen und den Beschuldigten wegen ihres Alko- holkonsums gebeten habe, an ihrer Stelle zu fahren, respektive wonach sie schon einen weiteren Schluck aus dem Becher genommen habe, aber selber gefahren sei (Urk. 4/1 Antwort 18 ff.; Urk 4/2 Antwort 7 und 18). 8.3.5. Bei näherer Gesamtbetrachtung erweist sich jedoch auch die Aussage von F._____ als eine Lüge. Zum einen ist es bereits äusserst ungewöhnlich bis völlig lebensfremd, dass jemand in einer Bar einen Jack Daniels in einem Plastikbecher bestellt und hernach mit diesem Becher in ein anderes Restaurant fährt, wo ja ebenfalls Alkohol ausgeschenkt wurde. Wäre es tatsächlich so gewesen, hätte F._____ sicher Ausführungen zu diesem merkwürdigen Verhalten gemacht. Mas- sgebend kommt jedoch hinzu, dass die Polizeibeamtin G._____ nur den Beschul- digten hat aus dem Porsche aussteigen sehen. Ebenso, wie dieser in das Restau- rant hineingehastet sei (Urk. 6/1 Antwort 14). Wäre F._____ gemäss ihrer Sach- darstellung sowie derjenigen des Beschuldigten tatsächlich (mit-)gefahren, hätte die Zeugin G._____ zweifellos auch F._____ aussteigen sehen müssen, zumal sie ihre Beobachtung bzw. ihren Blick bewusst auf den Porsche konzentrierte und der Eingang des Restaurants in ihrem Blickfeld war. Der Eingang zum Restaurant befindet sich bei der Einmündung der E._____-Strasse – auf der das Polizeifahr- zeug Richtung E._____-Platz fuhr – in den E._____-Platz (Urk. 2 S. 2 und Urk. 34). Die Sicht auf den Eingangsbereich war für die Polizeibeamtinnen nicht einge- schränkt. Dass F._____ nach Ansicht der Verteidigung innert acht Sekunden un-
- 22 - gesehen in das Restaurant habe gehen können (Urk. 68 S. 9), erweist sich als blosse Spekulation und wurde bereits vorstehend anhand der zeitlichen Faktoren widerlegt. Der geschilderte Ablauf würde eher zur Annahme passen, dass der Be- schuldigte das Polizeifahrzeug wahrnahm und deshalb schnell ins Restaurant hinein hastete, um seine dort wartende Freundin F._____ dahingehend zu instru- ieren, sie solle sagen, sie sei gefahren. Letztlich spielen die tatsächlichen Vor- gänge im Restaurant aber keine Rolle. 8.4. Strafverfahren gegen F._____ F._____ wurde mit Urteil vom 3. April 2019 der Irreführung der Rechtspflege, der Begünstigung und des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 63 = Beizugsakten GG190003). Das Urteilsdispositiv wurde ihr am 5. April 2019 zugestellt (Urk. 63/33). Gegen dieses Urteil legte F._____ keine Berufung ein und es erwuchs in Rechtskraft, worauf auch die Staatsanwaltschaft an der heutigen Verhandlung hingewiesen hat (Urk. 69 S. 4). Aus diesem Umstand allein kann zwar nichts Sachdienliches abgeleitet werden, jedoch wird in einer Gesamtbetrachtung die Vermutung bestärkt, dass die ersten Aussagen von F._____ bei der Polizei eher der Wahrheit entsprachen. Deshalb akzeptierte sie auch ihre Verurteilung.
9. Fazit 9.1. Die Schlussfolgerungen der vorgenannten Würdigung würden, wenn man jedes Resultat isoliert betrachtet, nicht für einen Schuldspruch ausreichen. Erst wenn sich in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt wer- den kann, darf sich das Gericht von einem Sachverhalt als überzeugt erklären. Das Bundesgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Ge- samtheit einzelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Gewisse unglaubhafte Behaup- tungen des Beschuldigten und F._____ können einzeln betrachtet nicht rechtsge-
- 23 - nügend widerlegt werden. Ihre Aussagen weisen aber vielerorts genau dort Schwächen auf, wo sie gemäss Aussagen der Zeuginnen nicht stimmen können. Derartige Koinzidenzen können vereinzelt auftreten. Ergibt sich aber eine uner- klärliche, eklatante Häufung solcher Schwachpunkte, kann dies nicht mehr das Resultat von blossen Zufällen sein. So erstaunt beispielsweise an der Version des Beschuldigten, dass F._____ ausgerechnet bei der polizeilichen Kontrolle ihren Führerausweis vergessen hatte, obschon nach Darstellung des Beschuldigten sie das Auto gelenkt habe. Selbstverständlich ist es möglich, dass jemand den Aus- weis zu Hause vergisst. Dieses Detail passt aber weit besser zur Version, wonach der Beschuldigte gefahren ist. Wer nicht selber fährt, braucht eben auch seinen eigenen Führerausweis nicht bei sich zu tragen. 9.2. Bei einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Version des Beschuldig- ten, wonach nicht er, sondern F._____ das Auto gelenkt habe, zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich rechtsgenü- gend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Strassenverkehrsgesetz Der Beschuldigte hat vorsätzlich die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG (Signale sind zu befolgen) verletzt, indem er die Vorschrifts- signale "Abbiegen nach links" (Art. 25 SSV) und "Verbot für Motorwagen" (Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV) missachtete und von der C._____-Strasse aus nach links in den E._____-Platz bzw. die E._____-Platzstrasse eingebogen ist. Zudem hat er vor- sätzlich ein Motorfahrzeug ohne Führerausweis gelenkt, was gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG strafbar ist.
2. Falsche Anschuldigung 2.1. Der Beschuldigte hat wider besseres Wissen behauptet, F._____ habe das Fahrzeug gelenkt. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz subsumieren dieses
- 24 - Verhalten unter den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB. 2.2. Nach Art. 303 StGB ist zu bestrafen, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder eine Übertretung beschuldigt. Das blosse Abstreiten der eigenen Täterschaft fällt nicht automatisch unter diese Strafbestimmung. Vielmehr muss der Täter eine andere Person wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigen. 2.3. F._____ verfügte über einen Führerausweis. Sie durfte also den Porsche grundsätzlich lenken. Indem der Beschuldigte behauptete, sie sei gefahren, be- zichtigte er sie keiner Straftat, weshalb sein Verhalten in dieser Hinsicht auch nicht unter den Tatbestand von Art. 303 StGB fällt. Dabei ist rechtlich irrelevant, dass seine wahrheitswidrige Angabe natürlich eine gewisse Irreführung der Be- hörden mit sich brachte. Selbstbegünstigung ist zudem ohnehin nicht strafbar. Dass der Beschuldigte wusste, dass F._____ ihren Führerausweis zu Hause hat liegen lassen und somit im Sinne von Art. 10 Abs. 4 SVG eine Übertretung beging, kann ihm nicht nachgewiesen werden. 2.4. Allerdings wurde die Untersuchung auch wegen dem verbotenen Links- abbiegen und dem Befahren der E._____-Platzstrasse von der C._____-Strasse aus geführt (Urk. 3/1 Vorhalt 29; Urk. 3/2 Vorhalt 8; Urk. 5). Indem der Beschul- digte F._____ als Lenkerin bezeichnete, nahm er in Kauf, dass gegen sie wegen dieser Übertretungen ein Strafverfahren geführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass es dem Beschuldigten natürlich einzig darum ging, seine Lenkerschaft in Ab- rede zu stellen. Zwar mag er bei der polizeilichen Kontrolle und seiner ersten Be- hauptung, er habe den Porsche nicht gelenkt, noch nicht an die Verkehrsregelver- letzungen gedacht haben. Spätestens aber mit dem Vorhalt des verbotenen Linksabbiegens und des verbotenen Befahrens der E._____-Platzstrasse mit ei- nem Motorwagen nahm er mit seinem Standpunkt eine Verurteilung von F._____ wegen besagter Verkehrsregelübertretungen in Kauf. Gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB kann die falsche Anschuldigung auch Übertretungen betreffen. Der Be- schuldigte ist deshalb auch wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 25 - V. Strafzumessung
1. Parteistandpunkte Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und hat auf das Stellen von Eventualanträgen ausdrücklich verzichtet (Prot. II S. 12). Die (nicht appellierende) Staatsanwaltschaft beantragt, die seitens der Vorinstanz ausge- sprochene Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, unter Ein- bezug des Widerrufs der aufgrund einer bedingten Entlassung aus dem Strafvoll- zug nicht verbüssten Reststrafe von 61 Tagen, sei zu bestätigen (Urk. 69 S. 4).
2. Strafrahmen und Einsatzstrafe Haben zwei Strafbestimmungen den gleichen oberen Strafrahmen, so erscheint es sachgerecht, von jenem Tatbestand auszugehen, für welchen konkret eine höhere Strafe resultiert. Vorliegend ist dies das Lenken eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. Diese Bestimmung verlangt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Tatverschulden 3.1. In objektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Strecke und die Fahrdauer waren sehr kurz. Es ist auch nicht bekannt, dass der Beschuldigte fahrtechnisch nicht in der Lage gewesen wäre, einen Personenwa- gen zu steuern, was mit einer akuten konkreten Gefährdung der Verkehrssicher- heit einher gegangen wäre. Immerhin liegt aber der Schutzgedanke von Art. 95 SVG weniger in der Gewährleistung der konkreten Sicherheit im Strassenverkehr, sondern vielmehr in der Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit im Strassen- verkehr, indem sich nicht jedermann nach freiem Belieben in den Strassenverkehr begeben darf, sondern nur Personen, welche sich durch einen Führerausweis einmal als dazu befähigt gezeigt haben oder zeigen. Wer sich nicht an diese Führerausweispflicht hält, stellt das gesamte System des Strassenverkehrsrechts in Frage und untergräbt damit das legitime staatliche Bemühen, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten. Macht dieses Verhalten Schule, hat dies zahl-
- 26 - reiche Verkehrsopfer zur Folge. Deshalb darf das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis auch nicht bagatellisiert werden. 3.2. Erheblicher fällt dagegen das subjektive Verschulden des Beschuldigten ins Gewicht. Es wäre für den Beschuldigten problemlos möglich gewesen, die rund 500 Meter vom damaligen Wohnort des Beschuldigten an der J._____- Strasse zum Restaurant D._____ zu Fuss zurück zu legen. Es gab mit anderen Worten nicht den geringsten Grund, das Auto zu nehmen, ausser reine Bequem- lichkeit. Zudem ist im Vergleich zu manchem Strassenverkehrsdelikt, welches fahrlässig begangen wird, nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. 3.3. Insgesamt ist aber trotzdem von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 1 Monat bzw. 30 Tages- sätzen angemessen ist.
4. Straferhöhung infolge der falschen Anschuldigung 4.1. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sieht als oberen Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren vor. Dieser hohe abstrakte Strafrahmen ist nach hiesigem Rechtsverständnis weit weniger durch die Verwerflichkeit einer Täuschung staatlicher Behörden geprägt, als viel- mehr vom Gedanken, dass ein Opfer einer falschen Anschuldigung möglicher- weise unschuldig jahrelang im Gefängnis sitzt, wenn die Strafjustiz dem Täter und somit der falschen Anschuldigung Glauben schenkt. Bei kaum einer anderen strafbaren Handlung drohen so massive ungerechtfertigte Freiheitsberaubungen von Individuen wie bei der falschen Anschuldigung. Umgekehrt wird eine Ver- ursachung unnötiger Umtriebe staatlicher Behörden in einem demokratischen, modernen Rechtsstaat westlicher Prägung nicht als derart verwerflich und straf- würdig erachtet, wie dies beispielsweise in totalitären Regimen der Fall ist, wo Angriffe auf die staatliche Autorität als schwerste Kapitalverbrechen behandelt werden. Die Verletzung der Integrität und der korrekten Funktion der Justiz kann deshalb bei der Strafzumessung bei Art. 303 StGB nur eine untergeordnete Rolle zukommen.
- 27 - 4.2. Betrifft die falsche Anschuldigung bloss eine Übertretung, so reduziert sich der obere Strafrahmen auf drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Auch hier spielen jedoch beide Schutzgedanken der Bestimmung eine Rolle, d.h. der ungestörte Gang der Strafrechtspflege und der Schutz des Individuums vor unge- rechtfertigten Strafverfahren infolge falscher Anschuldigungen. 4.3. Im vorliegenden Fall fällt in Betracht, dass F._____ mit der falschen An- schuldigung einverstanden war, indem sie die Schuld an den Übertretungen selbst auf sich nahm respektive nehmen wollte. Insofern wurden ihre privaten Rechte gar nicht verletzt. Es kann somit nur in die Waagschale fallen, dass der Beschuldigte die Strafbehörden hinters Licht führte. Hier ist allerdings wiederum zu berücksichtigen, dass die Tat des Beschuldigten ausschliesslich der straffreien Selbstbegünstigung diente und er mit seinen unwahren gar nicht bezweckte, eine Strafuntersuchung wegen den Verkehrsregelverletzungen gegen F._____ einzu- leiten. Immerhin war ihm dies nach dem Vorhalt der Verkehrsregelverletzungen aber klar und er nahm diese Nebenfolge ab diesem Zeitpunkt in Kauf. Der Be- schuldigte erhob zudem nur eine falsche Behauptung, plante mit anderen Wor- ten die falsche Anschuldigung nicht im Voraus und/oder mit besonders perfiden Mitteln, indem er beispielsweise im Vorfeld falsche Spuren legte und seiner Freundin Böses wollte. Zwar ist Art. 303 StGB ein Tätigkeitsdelikt, d.h. mit der blossen falschen Anschuldigung ist das Delikt vollendet und ein Versuch ist nicht möglich. Immerhin ist aber ein Erfolg im Sinne unnötiger Umtriebe der Strafunter- suchungsbehörden weitgehend ausgeblieben, da ihm die Behörden keinen Glau- ben schenkten. Sein Strafverfahren hätte nur unwesentlich weniger Aufwand er- fordert, wenn er einfach seine Lenkerschaft bestritten hätte, ohne jemand anderen zu nennen. 4.4. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von beträchtlicher krimi- neller Energie sowie von erheblichen Umtrieben der Behörden spricht, und F._____ als armes Opfer des Beschuldigten darstellt (Urk. 45 S. 14), kann ihr in keiner Weise zugestimmt werden. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstra- fe von sechs Monaten ist massiv übersetzt, auch weil die Vorinstanz dogmatisch unzutreffend die einschlägigen Vorstrafen beim Tatverschulden berücksichtigte
- 28 - (Urk. 45 S. 14, HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, S. 121). Das Tatverschulden liegt im vorliegenden Fall im untersten Bereich. Noch leichtere Tatvarianten sind nur wenige denkbar. Insgesamt ist eine Strafe von 30 Tagessätzen oder 1 Monat für die falsche Anschuldigung angemessen.
5. Täterkomponenten 5.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in K._____ in Nordspanien geboren und dort zusammen mit seiner Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen (Prot. I S. 10; Urk. 67 S. 2). Sein Vater war Bauprojektleiter, seine Mutter Assistentin. Mit neun Jahren kam er mit seiner Familie in die Schweiz und absolvierte hier den Rest der obligatori- schen Schulpflicht bis zur Realschule. Gemäss eigenen Angaben habe der Be- schuldigte eine gute Kindheit und Jugendzeit gehabt. Die Schule sei zwar wegen sprachlicher Gründe anstrengend gewesen, aber er sei vom sozialen Umfeld in der Schule gut akzeptiert worden. Er habe eine Lehre als Bodenleger begonnen, welche er jedoch abgebrochen habe, da der Arbeitsweg zu weit gewesen sei (Prot. I S. 11; Urk. 67 S. 2 f.). Danach habe er an verschiedenen Orten als Boden- leger, als Aushilfe auf Baustellen und auch im Service gearbeitet. Zur Zeit sei er beruflich selbstständig und wieder als Bodenleger tätig. Er verdiene dabei ge- schätzt rund Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat. Er habe zwei Kinder im Alter von ca. neun und elf Jahren, mit denen er zwar nicht zusammenlebe, aber guten Kontakt pflege. Er sehe die Kinder monatlich oder alle zwei Wochen. Der Be- schuldigte sei gegenüber den Kindern unterstützungspflichtig und leiste monatlich zwischen Fr. 200.– und Fr. 400.– an Unterhaltsbeiträgen, jeweils abhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten. Er habe kein Vermögen, dafür Schulden, und zwar wegen unbezahlter Steuerrechnungen und Unterhaltsbeiträgen (Prot. I S. 12 f.; Urk. 67 S. 2 f.). Den geschilderten persönlichen Verhältnissen kann nichts entnommen werden, was straferhöhend oder -mindernd Einfluss hätte. 5.2. Vorleben Im Strafregister hat der Beschuldigte folgende Einträge erwirkt (Urk. 13/1 und Urk. 61):
- 29 -
- 6. März 2006, Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 16 Monate Gefängnis, unter Anrechnung von 248 Tagen Untersuchungshaft, wegen mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Missbrauch von Ausweis und Schildern, mehrfacher Entwendung eines Motor- fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachem Fahren ohne Führerausweis, mehrfa- cher grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
- 9. August 2010, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 70.–, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung.
- 5. September 2011, Staatsanwaltschaft March, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– und Busse von Fr. 500.– wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Füh- rerausweis und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschildern.
- 16. Mai 2013, Staatsanwaltschaft Luzern, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wegen versuchter Nötigung.
- 10. Dezember 2015, Staatsanwaltschaft March, Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und Busse von Fr. 200.–, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, Nichtabgabe von Aus- weisen und/oder Kontrollschildern, mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrenlassen ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschildern sowie ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten.
- 31. März 2016, Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 50.– wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschil- dern.
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- 4. November 2016, Staatsanwaltschaft Graubünden, Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 110.– wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis.
- 31. August 2017, Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, unbedingte Freiheits- strafe von 6 Monaten und Busse von Fr. 500.– wegen Fälschung von Aus- weisen, Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis. Von diesen acht Vorstrafen betreffen fünf das Fahren ohne Führerausweis und sind somit einschlägig. Der Beschuldigte meinte vor Vorinstanz auf Vorhalt seines Strafregisters, es gebe halt immer wieder Notfallsituationen, die ihn zwängen zu fahren (Prot. I S. 14). Allein eine Rechtfertigung ist dies nicht und die Vorstrafen, insbesondere die einschlägigen, dokumentieren eine exemplarische Unbelehrbar- keit des Beschuldigten. Dies muss, vor allem in Bezug auf das erneute Fahren ohne Führerausweis, massiv straferhöhend bewertet werden. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nur unmittelbar nach seiner am 25. Mai 2018 erfolgten beding- ten Entlassung aus dem Strafvollzug und somit innerhalb der Probezeit erneut delinquierte und dies einschlägig und mit direktem Vorsatz (Urk. 61 S. 4). Ein solches Verhalten fällt ebenfalls deutlich straferhöhend ins Gewicht. 5.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig, was sich zwar nicht straferhöhend auswirkt, aber auch nicht mindernd. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 22. Okto- ber 2019 sind zwei neue Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten hängig, wobei ein Verfahren den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges ohne er- forderlichen Führerausweis betrifft (Urk. 61). Mit der Verteidigung sind diese Ver- fahren aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung vorliegend nicht zu berück- sichtigen (vgl. Prot. II S. 12).
6. Strafart Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ist bei Strafen bis zu sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe die Regelstrafe. Der Beschuldigte weist acht Vortrafen auf, davon
- 31 - fünf einschlägige. Er hat zudem Schulden bzw. seine finanziellen Verhältnisse sind knapp. Es ist offenkundig, dass er sich deshalb durch eine Geldstrafe kaum würde abhalten lassen, weiter zu delinquieren. Er ist nicht geständig und sein Verschulden ist insgesamt nicht mehr leicht. Die beiden Straftaten, Fahren ohne Führerausweis und die falsche Anschuldigung, stehen zudem in engem Zusam- menhang, weshalb eine gleichartige Strafe für beide Delikte angezeigt ist (s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016, E. 2.4.2. m.H.). Es kann deshalb nur die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe in Frage kommen.
7. Strafhöhe Obwohl das Verschulden für die jeweils zu verurteilenden Delikte noch im unters- ten Bereich liegt, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der tatunabhängigen Faktoren, insbesondere der zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit, vorliegend als angemessen.
8. Widerruf und Gesamtstrafe 8.1. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. August 2017 wegen Führens eines Motor- fahrzeuges ohne Führerausweis und wegen Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäss Strafregister wurde er am 25. Mai 2018 aus dem Vollzug bedingt entlassen, bei einer ver- bleibenden Reststrafe von 61 Tagen und Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr (Urk. 61). Da der Beschuldigte während der Probezeit einschlägig delinquierte, ist besagte Reststrafe zu vollziehen. In Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB ist da- her mit der für die vorliegend angeklagten Delikte auszusprechenden Strafe eine Gesamtstrafe nach den Grundsätzen von Art. 49 StGB zu bilden. 8.2. Insgesamt erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ange- messen. Wegen der zahlreichen zum Teil einschlägigen Vorstrafen ist dem Be- schuldigten eine schlechte Bewährungsprognose zu stellen. Durch eine bedingte
- 32 - Strafe lässt er sich nicht im Geringsten beeindrucken. Deshalb ist die Strafe zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
9. Busse für die Verkehrsregelverletzungen Für das Linksabbiegen sowie das Befahren der E._____-Platzstrasse von der C._____-Strasse aus in Widerhandlung der entsprechenden Verbotsbeschilde- rung, wurde der Beschuldigte vor Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 200.– be- straft. Die Verteidigung machte auch hierzu an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen. Die Bussenhöhe entspricht dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten. Die Busse ist deshalb zu bestätigen. Es ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung festzusetzen, wobei praxis- gemäss von einem Umwandlungssatz von 1 Tag pro Fr. 100.– auszugehen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenauflage Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die erstinstanz- liche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 6 und 7) ist deshalb zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und der Beschuldigte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung vom Beschuldigten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben, ist vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Entschädigung amtliche Verteidigung Die mit Honorarnote vom 7. November 2019 geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung über Fr. 2'267.50 erweisen sich insgesamt als an- gemessen (Urk. 64 und 66). Daneben sind dem amtlichen Verteidiger gemäss dessen Ausführungen zusätzlich 4.5 Stunden für die Erarbeitung des Plädoyers sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhand- lung samt Weg und Nachbesprechung (insgesamt rund 4 Stunden) zu vergüten
- 33 - (Prot. II S. 12). Es erscheint daher angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Der Beweisantrag des Beschuldigten für eine Tatrekonstruktion wird abge- wiesen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 25 Abs. 1 SSV.
2. Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Reststrafe von 61 Tagen der mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. August 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- 34 -
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
- 35 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativ- massnahmen, Postfach, … Aarau (Pin-Nr.: 2) − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, … [Adresse] St. Gallen − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Geschäfts-Nr. ST.2017.1931, im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde (Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller