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SB190329

Mehrfache Pornografie

Zürich OG · 2019-11-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.1 Diese Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung sind am

1. Oktober 2016 in Kraft getreten und demnach auch nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begangen wurden (Zurbrügg/ Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Vor Art. 66a - 66d). Zu prüfen ist daher, ob sich der Beschuldigte, welcher als Staatsangehöriger von Bolivien Ausländer im Sinne der Bestimmungen zur Landesverweisung ist, mit seinen nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Taten einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB schuldig gemacht hat.

E. 1.2 Die Handlungen, wegen welchen sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB schuldig gemacht hat, beging er im Zeitraum von ca. Februar 2015 bis am 20. Februar 2018 und mithin teilweise noch vor dem 1. Oktober 2016. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Tathandlungen, wegen welcher er wegen mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB zu bestrafen ist, auch Katalogtaten im Sinne von Art. 66a StGB darstellen. So fallen einzig Tathandlungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB unter Art. 66a lit. h StGB, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben. Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies, lässt sich hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen und eingestandenen Tathandlungen nicht im Detail nachweisen, wann genau der Be- schuldigte welche Dateien herunter- oder wieder hochgeladen hat (Urk. 53 S. 3). Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte dem verdeckten Vorermittler der Bun- deskriminalpolizei VE 1640 am 24. Oktober 2017 den Download von 37 Dateien ermöglichte, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum In- halt haben (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/3). Entsprechend machte sich der Beschuldigte auch nach dem 1. Oktober 2016 zweifellos einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a lit. h StGB schuldig, weshalb die Voraussetzungen für eine obligatorische Lan- desverweisung gemäss Art. 66a StGB erfüllt sind. Der Beschuldigte wäre somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liegt ein schwerer per- sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

- 18 -

2. Die Vorinstanz hat sich einlässlich und zutreffend mit den Voraussetzungen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Abs. 2 von Art. 66a StGB ausei- nandergesetzt und kam zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliegt (Urk. 42 S. 13 ff.).

3. Wie von seiner vormaligen Verteidigung vor Vorinstanz wurde nun auch von seinem derzeitigen Verteidiger im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass ein Härtefall vorliege, weshalb von der Landesverweisung abzusehen sei. So würden die engsten Familienangehörigen des Beschuldigten in der Schweiz leben, eben- so seine Freundin und seine Freunde. Er sei mit 13 Jahren in die Schweiz ge- kommen und habe auch schon zuvor als fünf- bzw. achtjähriges Kind jeweils für ein Jahr in der Schweiz gelebt. Mithin habe er zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht. Hier habe er auch eine Arbeitsstelle. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich ohne Zweifel einzig in der Schweiz und nur hier habe er die Möglich- keit, ein gutes und anständiges Leben aufzubauen. Mit Bolivien verbinde ihn le- diglich seine Staatsbürgerschaft, einen sonstigen Bezug zu diesem Land habe er keinen mehr. Seit seine beiden Schwestern bzw. Halbschwestern, die noch in Bo- livien gewohnt hätten, nach Spanien und Argentinien ausgewandert seien, habe er in Bolivien keine Bezugspersonen mehr. Er könne sich ein Leben in Bolivien nicht vorstellen und er hätte dort auch keine Chance, eine Arbeit zu finden. Da es in Bolivien keine Sozialversicherungen gebe, wie man sie in der Schweiz kenne, sondern dort die Familie die Sozialversicherung sei, würde der Beschuldigte dort durch jegliche sozialen Netze fallen (Urk. 31 S. 5 f.; Urk. 53 S. 12 f.).

4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausnahmeklausel des persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend nicht zur Anwen- dung gelangt. Alleine aus der Tatsache, dass der Beschuldigte seit geraumer Zeit, nämlich seit 17 Jahren, in der Schweiz lebt und hier auch arbeitet, lässt sich ein solcher nicht ableiten. Ebenso wenig aus dem Umstand, dass die engeren Fami- lienangehörigen in der Schweiz leben. Dem Beschuldigten ist es nämlich ohne Weiteres zuzumuten, mit seinen erst 31 Jahren in Bolivien eine Existenz aufzu- bauen und dort angemessen zu leben. Er verbrachte die prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort und ist daher sowohl mit der Landessprache als auch mit

- 19 - den Gepflogenheiten des Landes vertraut. Auch wenn nun keine seiner Schwes- tern mehr in Bolivien leben sollten, so bestehen dort immer noch Kontakte zu ehemaligen Schulkollegen, welche er auch bei seinem letzten Aufenthalt in Bolivi- en im Jahre 2016 getroffen hatte (Prot. II S. 9). Diese können ihm bei der Wieder- eingliederung und insbesondere auch mit Bezug auf die Wohnsituation behilflich sein. Der Beschuldigte verfügt zwar über keine Berufsausbildung, indes über eine reichhaltige Berufserfahrung in der Gastronomie, in welchem Bereich auch in Bo- livien eine angemessene Berufsausübung möglich ist. Der Beschuldigte ist es gewohnt, im Stundenlohn zu arbeiten und mit unterschiedlichen Arbeitszeiten um- zugehen. Dass in Bolivien nicht die gleichen Löhne wie in der Schweiz erwirt- schaftet werden können, ist notorisch, indes herrschen in Bolivien auch tiefere Lebenshaltungskosten. Zweifellos wird ein Verlassen der Schweiz und ein Neuan- fang in Bolivien für den Beschuldigten mit erheblichen persönlichen Einschrän- kungen und Änderungen verbunden sein, zumal er jetzt in der Schweiz eine Freundin gefunden hat. Auch sein Kontakt zur Mutter, bei welcher er aktuell lebt, sowie zu seinem Freundeskreis würde durch seinen Wegzug nach Bolivien ein- geschränkt. Überdies würde der Wegzug auch zum Verlust seiner Arbeitsstelle führen. Über einen grossen Freundeskreis in der Schweiz verfügt der Beschuldig- te jedoch nicht. So erwähnte er bis zur Berufungsverhandlung lediglich einen Kol- legen mit dem Vornamen "H._____", mit welchem er an Yu-Gi-Oh!-Turnieren teil- nehme (Urk. 8/2 S. 3 und Prot. S. 21 f.). Dass er drei engere Freunde und auch Arbeitskollegen habe, mit welchen er sich treffe, erklärte er erst im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 21). Diesen persönlichen Ein- schränkungen steht jedoch das starke öffentliche Interesse entgegen, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine weiteren Delikte mehr begehen wird, und die- ses überwiegt sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Anordnung der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ist daher zu bestätigen. Deren Dauer ist auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzu- setzen. Der Beschuldigte ist ein Ersttäter und sein Tatverschulden erweist sich nicht als so gravierend, dass sich eine längere Dauer aufdrängen würde.

- 20 -

E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. April 2019 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 38 bzw. 42 S. 18 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 32; Prot. I S. 30 ff.). Der Ver- teidiger des Beschuldigten hat am 9. April 2019 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 38 bzw. Urk. 42) wurde dem (neuen) Verteidiger des Beschuldigten am 25. Juni 2019 zugestellt (Urk. 40/3), woraufhin dieser mit Eingabe vom 15. Juli 2019 innert Frist die Beru- fungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 45; Art. 399 Abs. 3 StPO).

E. 3 Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 46) verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) am

25. Juli 2019 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung, welche bewilligt wurde (Urk. 48).

- 5 -

E. 4 Innerhalb des festgelegten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47

- 8 - Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.

E. 4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzu- ges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisie- rungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, so- bald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert wür- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 E. 5.2; BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b).

- 16 -

E. 4.2 Gemäss den Gutachtern existieren sowohl für die pädosexuelle Ansprech- barkeit des Beschuldigten als auch für seine unreifen Persönlichkeitszüge er- folgsversprechende Behandlungsansätze. Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass sich die beim Beschuldigten vorliegende Problematik von pädosexueller An- sprechbarkeit und Unreife besonders gut in einem kombinierten Behandlungsset- ting von dyadischen Sitzungen und Gruppensitzungen behandeln lasse. Ihrer Ein- schätzung nach könnte die Behandlung aber auch bei gleichzeitigem oder vorhe- rigem Strafvollzug erfolgsversprechend durchgeführt werden (Urk. 11/3 S. 43). Entsprechend dieser Einschätzung der Gutachter würde ein gleichzeitiger Straf- vollzug somit nicht zwingend dazu führen, dass der Behandlungserfolg in Frage gestellt werden müsste. Insbesondere angesichts der vorhandenen erfolgsver- sprechenden Behandlungsansätzen, der stets geäusserten Bereitschaft des Be- schuldigten, sich einer rückfallpräventiven Behandlung zu unterziehen (Urk. 11/3 S. 43; Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 18), sowie in Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte über eine Arbeitsstelle verfügt, deren Verlust im Falle eines Strafantritts drohen würde, können die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB – gute Resozialisierungschancen bei sofortiger Behandlung und erhebliche Beeinträchtigung dieser Resozialisierungschancen durch sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe – aber dennoch als erfüllt erachtet werden.

E. 4.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher zu Gunsten der ambulanten Mass- nahme aufzuschieben. VI. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a lit. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den priva-

- 17 - ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

E. 5 Die Vorinstanz ordnete gleichzeitig mit der Landesverweisung die Aus- schreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) an (Urk. 42 S. 16 und 18).

E. 5.1 Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die weder dem Schengenraum, der Europäischen Union noch der EFTA angehören, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitglied- staates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II- VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ), es sei denn, ein anderer Schengen- Vertragsstaat hätte dieser Person aus humanitären oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer. C-4656/2012, Erw. 5). Das Schengener Durchführungsab- kommen ist in diesem Punkt unklar formuliert. Auch ein Blick auf den englischen, französischen oder italienischen Text des Abkommens [im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex: 42000A0922(02)] ver- schafft keine Klarheit, ob eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr oder eine Mindeststrafe von einem Jahr gemeint ist. Ersteres kann indessen nicht die richti- ge Auslegung des Abkommens sein, denn so würden von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem nicht nur schwere Straftaten erfasst, sondern auch eine Vielzahl eher geringfügiger Delikte. Mit der Ausweitung einer auslän- derrechtlichen Fernhaltemassnahme auf den gesamten Schengenraum wird de- ren Sanktionswirkung sehr stark erhöht. Dies rechtfertigt sich nur bei gravieren- den Taten, die – soweit nicht Strafmilderungsgründe gegeben sind – mit mindes- tens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden müssen.

E. 5.2 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mithin eine Mindeststrafe von einem Tagessatz Geld- strafe vorgesehen (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Da die vom Beschuldigten begangenen

- 21 - Delikte somit nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht werden, sind die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für eine Ausweitung der Landesverweisung auf den gesamten Schengenraum nicht erfüllt. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist da- her abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich der im Vergleich zum ange- fochtenen Urteil tieferen Bestrafung, des Aufschubs des Vollzugs der Freiheits- strafe zugunsten der ambulanten Massnahme sowie des Absehens von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, unter- liegt indes mit Bezug auf die Anordnung der für ihn äusserst einschneidenden Landesverweisung. Die Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten daher zur Hälf- te aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Folglich ist dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, entsprechend Fr. 4'500.– (Aufwand gemäss der Honorarnote der Verteidigung abzüglich einer Stunde, zumal die Berufungsverhandlung weniger lang dauerte als von der Ver- teidigung geschätzt [Urk. 55]), für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 4. April 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch be- treffend mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB) so- wie 7-9 (Einziehung, Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.
  4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  7. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
  10. Dem Beschuldigten wird eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zugesprochen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern - 23 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständige Lagerbehörde betr. Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190329-O/U/ad-cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatz- oberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 8. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

4. April 2019 (DG190039)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 5. Februar 2019 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Laptop Acer schwarz (A011'249'971), − Laptop Acer grau/schwarz (A011'249'993), − USB Stick disk2go.com 8 GB (A011'250'025), − Tablet Samsung 16 GB (A011'250'069), − Mobiltelefon Alcatel Onetouch blau (A011'250'105), − Apple iPhone 6 Plus grau (A011'250'138), − Apple iPhone 5 weiss/gold (A011'250'150), − Mobiltelefon LG (A011'250'194), − Apple iPad schwarz (A011'250'218),

- 3 - − Computer (tragbar) Acer grau (A011'250'229), − 26 CD-ROMs (A011'250'285), − 18 CD-ROMs in CD Etui (A011'250'296), − 79 Bögen mit Tiersticker (A011'250'309), − Kinderkleid (A011'250'321), − Computer HP Pavilion 7000 (A011'250'365).

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 7'560.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 90.00 diverse Kosten

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)

1. Es seien die Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

4. April 2019 aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte mit 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

3. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzu- ordnen. Die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben.

4. Es sei von einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB abzu- sehen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuerzusatz zulasten des Staates.

- 4 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensverlauf

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. April 2019 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 38 bzw. 42 S. 18 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 32; Prot. I S. 30 ff.). Der Ver- teidiger des Beschuldigten hat am 9. April 2019 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 38 bzw. Urk. 42) wurde dem (neuen) Verteidiger des Beschuldigten am 25. Juni 2019 zugestellt (Urk. 40/3), woraufhin dieser mit Eingabe vom 15. Juli 2019 innert Frist die Beru- fungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 45; Art. 399 Abs. 3 StPO).

3. Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 46) verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) am

25. Juli 2019 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung, welche bewilligt wurde (Urk. 48).

- 5 -

4. Am 8. November 2019 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers statt (Prot. II S. 3 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 5 ff.) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung. II. Prozessuales In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanz- lichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht die Ziffern 2 bis 6 (Strafe und Vollzug, Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie Landesverweisung) an. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB) sowie 7-9 (Einziehung, Kostendispositiv). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechts- kraft erwachsen ist. III. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt und den massgeblichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, innerhalb welchem die Strafe festzulegen ist, korrekt abgesteckt (Urk. 42 S. 6 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten teils vor und teils nach Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Stehen wie vorliegend gleichzeitig mehrere Taten zur Beurteilung, die teilweise unter altem, teilweise unter neuem Recht begangen wurden, ist eine getrennte Beurteilung vorzunehmen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 2). Während für die nach dem 1. Januar 2018 begangenen Taten somit ohnehin das neue Recht zur Anwendung gelangt, ist dieses neue geltende Recht auf die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten

- 6 - nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heim- gartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb auf die vor jenem Zeitpunkt began- genen Taten das alte Recht zur Anwendung kommt. Dass nicht auf alle zu beur- teilenden Taten dasselbe Recht zur Anwendung gelangt, führt in diesem Fall je- doch nicht dazu, dass eine unterschiedliche Bemessung der Strafen für die nach altem und für die nach neuem Recht zu beurteilenden Delikte zu erfolgen hätte, zumal – wie zu zeigen sein wird – für sämtliche Taten eine Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe auszufällen ist.

2. Der Beschuldigte beging mehrere, mit gleichartiger Strafe bedrohte Delikte, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nachfolgend eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Indes hat schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 42 S. 7), dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Vorgänge vorzunehmen. Die- ses Vorgehen erweist sich als sachgerecht, handelt es sich doch um über 17'000 Dateien, welche u.a. "beschafft", "konsumiert", "besessen", angeboten" und "über- lassen" wurden, wobei nicht klar ist, welche Handlungen der Beschuldigte wann und wie oft vorgenommen hat. Auf Grund der Vielzahl der Dateien würde sich auch eine je einzelne Würdigung faktisch als nicht realisierbar erweisen. Daher ist eine einheitliche Strafzumessung für den gesamten Anklagevorwurf zu bilden und die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Tatkomponente zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich SB160093 Ziff. 3.1, mit diversen Verweisen).

3. Vor Vorinstanz wurde seitens der vormaligen Verteidigung zusammenge- fasst geltend gemacht, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft und von Beginn an der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung vollumfänglich geständig und koopera- tiv gewesen sei. Ihm sei vor allem sein isolierter PC-Konsum sowie seine unüber- legte und ungefilterte Sammelsucht zum Verhängnis geworden, welche er nicht mehr habe kontrollieren können. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass reale Kinder für die Erstellung der Bilder missbraucht wurden, doch seine Neugier habe ihn immer weiter getrieben. Dem Beschuldigten sei nun aber mehr als klar gewor-

- 7 - den, welche abscheuliche Taten Hintergrund der Bilder gewesen seien, welche er auf seinen elektronischen Medien gehortet habe (Urk. 31 S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die derzeitige Verteidigung zudem vor, die Ein- satzstrafe für die mehrfache Pornografie müsse deutlich tiefer angesetzt werden als die von der Vorinstanz vorgesehenen 42 Monate Freiheitsstrafe, welche 70 % der Maximalstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe entsprechen würden. So habe der Beschuldigte weder eine Webseite erstellt und darauf pornografisches Materi- al angeboten noch habe er die Dateien einer unbestimmten Anzahl Personen zur Verfügung gestellt. Auch habe er keine finanziellen Gewinne daraus gezogen oder solche Netzwerke durch den Kauf von pornografischem Material unterstützt. Er habe nur mit wenigen einzelnen Handlungen und ohne wirklichen Aufwand die zahlreichen Dateien beschafft und nur wenigen einzelnen Personen einschlägiges Material zur Verfügung gestellt. Ausserdem wies die Verteidigung darauf hin, dass der Beschuldigte auch keine grösseren Anstalten gemacht habe, um seine Aktivi- täten durch die Benutzung des "Darknets" oder durch einen VPN zu verschleiern, um die Ortung seines Computers zu verunmöglichen. So sei die aufgewendete kriminelle Energie auch als gering zu betrachten (Urk. 53 S. 4 f.). Weiter machte die Verteidigung geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in welchen noch keine Verminderung der Schuldfähigkeit festzustellen sei, eine mangelhafte psychische Gesundheit sowie auch das Vorliegen einer Sucht strafmindernd zu berücksichtigen seien (Urk. 53 S. 5). In diesem Zusammenhang brachte die Verteidigung sodann vor, dass die Vorinstanz die unreifen Persönlich- keitszüge des Beschuldigten bei der Strafzumessung richtigerweise zwar berück- sichtigt habe, sie das festgestellte Suchtverhalten, welches erst zu einer solch hohen Anzahl sichergestellter einschlägiger Dateien geführt habe, hingegen aber fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen habe. Aufgrund der insgesamt man- gelhaften Berücksichtigung der psychischen Gesundheit und der Sucht des Be- schuldigten im Rahmen der subjektiven Tatschwere sei die Strafminderung daher zu gering ausgefallen (Urk. 53 S. 6).

4. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47

- 8 - Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 4.1. Tatkomponenten Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden wiegt vor allem die unglaubliche Viel- zahl der Bilder und Filme (über 17'000 Dateien), welche der Beschuldigte wäh- rend rund drei Jahren heruntergeladen, gespeichert, konsumiert und anderen zu- gänglich gemacht hat, schwer. Der kinderpornographische Inhalt dieser Dateien ist teils als gravierend zu werten, werden u.a. auch wehrlose Klein- und selbst Kleinstkinder massiv missbraucht. Durch den Konsum bzw. die Weiterverbreitung von solch kinderpornographischen Bildern und Filmen wird die Nachfrage nach der Herstellung solcher Erzeugnisse angetrieben, was den Missbrauch und die Ausbeutung von Kindern und Kleinstkindern weiter fördert. Die Vielzahl der Datei- en lässt sich teilweise mit der Erklärung des Beschuldigten, diese seien auch oh- ne sein Zutun automatisch auf seinem Computer gespeichert worden (Prot. I S. 17), erklären, indes hat der Beschuldigte nicht nur nichts unternommen, um diese Bilder/Filme wieder zu löschen, sondern hat diese sogar gesammelt und geordnet. Beim Unrechtsgehalt ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte aus dem Zugänglichmachen der Dateien keinen finanziellen Nutzen zog und seine kriminelle Energie diesbezüglich nicht als schwer einzuschätzen ist. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er einzig an die Befriedigung seiner Bedürfnisse - auch wenn diese nicht ausschliesslich sexueller Natur waren - gedacht und keinen Gedanken daran verschwendet hat, dass hinter

- 9 - den Bildern und Filmen (mit Ausnahme der virtuellen Dateien) reale Kinder und reale Praktiken stehen. Indes ist ihm Glauben zu schenken, wenn er ausführt, dass er insbesondere zu Beginn aus Neugier und Abenteuerlust gehandelt habe. Denn auch das Gutachten hält fest, dass beim Beschuldigten neben dem Konsum auch das Sammeln und Ordnen (ähnlich der Yu-Gi-Oh!-Karten) ein Motivations- faktor gewesen sei (Urk. 11/3 S. 31). Weiter hat er unzweifelhaft die Bilder/Filme durch das "peer-to-peer" Filesharing anderen Nutzern zugänglich gemacht, doch erhellt sowohl aus seinen eigenen Aussagen als auch aus dem Gutachten, dass es ihm dabei weniger um den kinderpornographischen Inhalt, sondern mehr um die Gruppendynamik, nämlich das Teilen von Bildern, ging (u.a. Urk. 8/2 S. 8; Prot. I S. 18; Urk. 11/3 S. 33; Prot. II S. 13 ff.). Hierzu hält das Gutachten fest, dass der Beschuldigte durch das Austauschen des Materials einerseits ein "Mehr an Spannung" in seinem wenig aufregenden Alltag erlebte und andererseits die Gelegenheit erhielt, sich als "wichtig" zu empfinden, wenn er den Wünschen der anonymen anderen User betreffend den Tausch von illegalem Material entspre- chen konnte (Urk. 11/3 S. 33). Diese Tätigkeiten hätten, so das Gutachten, mit der Zeit zunehmend eine Eigendynamik entwickelt und es habe sich ein sucht- ähnliches Verhaltensmuster herausentwickelt (Urk. 11/3 S. 33). In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zudem der unreifen Persönlichkeit bzw. den akzen- tuierten unreifen Persönlichkeitszügen, welche das Gutachten dem Beschuldigten attestiert (u.a. Urk. 11/3 S. 32, S. 35 und S. 39), Rechnung zu tragen. Auf Grund dieser unreifen Persönlichkeit hat der Beschuldigte gemäss Gutachten Mühe, die Konsequenzen seiner Handlungen zu werten und ist bei der Würdigung derselbi- gen "deutlich unbedarft" (Urk. 11/3 S. 32). Seine Naivität hinsichtlich der Auswir- kungen seines Tuns, welche sich in der gesamten Untersuchung zeigte (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2), ist mithin mit seiner geringen Fähigkeit, die Folgen seiner ei- genen Verhaltensweisen einzuschätzen, zu erklären (Urk. 11/3 S. 32). Auch das Freizeitverhalten des Beschuldigten, welches wenig soziale Kontakte, sondern v.a. die virtuelle Computerwelt und das Sammeln der Yu-Gi-Oh-! Karten beinhal- tet, ist gemäss dem Gutachten Ausfluss dieser unreifen Persönlichkeit (Urk. 11/3 S. 33). Der Rückzug in die virtuelle Computer-Welt sowie die unreifen Persönlich- keitsanteile des Beschuldigten hätten dessen Ansprechbarkeit gegenüber den

- 10 - Verlockungen der anderen User im Netz prädisponiert und erst die ständige Kon- frontation mit dem kinderpornographischen Material führte beim Beschuldigten zum Erleben der eigenen pädosexuellen Ansprechbarkeit (Urk. 11/3 S. 33). Auch wenn die beim Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störungen gemäss diesen gutachterlichen Erwägungen durchaus Auswirkungen auf sein Verhalten zeitigten, gelangten die Gutachter gleichwohl zum Schluss, dass eine Einschrän- kung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorgelegen habe (Urk. 11/3 S. 40). Das bei der Beurteilung der Tatschwere vor allem ins Gewicht fallende Zugäng- lichmachen an Dritte ist in subjektiver Hinsicht mithin hauptsächlich Ausfluss der unreifen Persönlichkeit, welche Spannung erleben und sich im Netz als "wichtig" empfinden wollte. Und auch das als weniger gravierend zu wertende Herunterla- den, Besitzen etc. der Bilder und Filme entwickelte sich in erster Linie auf Grund der akzentuierten unreifen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten. Entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 5) führt die psychische Gesundheit demnach trotz erhaltener Schuldfähigkeit dazu, dass die objektive Tatschwere auf Grund der subjektiven Tatschwere eine Relativierung erfährt. Das Gesamtver- schulden ist demzufolge als nicht mehr leicht zu werten. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 38 Monaten – welche das Verschulden als erheb- lich gewichtete (Urk. 42 S. 8) – erweist sich vor diesem Hintergrund als zu hoch. Als angemessen erscheinen ca. 32 Monate Freiheitsstrafe. 4.2. Täterkomponente Der Beschuldigte wuchs bis zum Alter von 14 Jahren bei seiner Grossmutter in Bolivien auf und kam danach zu seiner Mutter in die Schweiz. Diese wanderte schon in die Schweiz aus, als der Beschuldigte vier Jahre alt war. Bereits vor Vorinstanz wies die Verteidigung darauf hin, dass der Beschuldigte schon mit 4 Jahren und dann erneut mit 8 Jahren in die Schweiz gekommen sei, er dann aber jeweils wieder zurück nach Bolivien geschickt worden sei, weil seine Mutter keine Anstellung und eine zu kleine Wohnung gehabt habe (Urk. 31 S. 5). Entsprechen- des bestätigte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 f.). Die Grossmutter des Beschuldigten, bei welcher er in Bolivien aufwuchs,

- 11 - ist vor rund 5 Jahren verstorben. Der Beschuldigte hat vier Geschwister. Er gab stets an, dass eine seiner Schwestern ebenfalls in der Schweiz und zwar in B._____ und sein Bruder in C._____ leben würden. Was die Wohnorte seiner an- deren beiden Schwestern betrifft, waren seine Angaben im Rahmen der Beru- fungsverhandlung unklar. Noch in der Untersuchung und vor Vorinstanz erklärte er jeweils, dass zwei seiner Schwestern in Bolivien leben würden (Urk. 8/3 S. 14; Prot. I S. 12). Zu Beginn der Berufungsverhandlung gab er dann an, dass eine seiner Schwestern nach Spanien gezogen sei. Er bestätigte aber, dass eine Schwester noch immer in Bolivien lebe (Prot. II S. 7 f.). Im weiteren Verlauf der Berufungsverhandlung gab er dann aber an, dass diese Schwester nach Argenti- nien ausgewandert sei und er nun, da seine Grossmutter verstorben sei, in Bolivi- en keine Verwandten mehr habe (Prot. II S. 8 f.). In der Schweiz hat er ein Jahr lang die Sekundarschule B besucht und das 10. Schuljahr absolviert. Da er keine Lehrstelle gefunden hatte, hat er nach der Schule als Koch bei D._____ zu arbei- ten begonnen und diese Tätigkeit ausgeübt, bis die D._____ Filiale bei der … in Zürich geschlossen wurde. Seither arbeitet der Beschuldigte im Stundenlohn am Buffet … im E._____ bei einem Verdienst zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 4'000.– pro Monat. Er lebt auch heute mit seinen 31 Jahren bei seiner Mutter, die inzwi- schen pensioniert ist. Seit Dezember 2018 hat der Beschuldigte eine Freundin. Sie arbeitet ebenfalls im E._____, ist 28 Jahre alt und argentinische Staatsange- hörige. Gemäss den Angaben des Beschuldigten hat sie jedoch keine Kenntnis über dieses Strafverfahren. Kinder hat der Beschuldigte keine. Gemäss seinen eigenen Aussagen verfügt er über kein Vermögen, hat indes Schulden in Höhe von ca. Fr. 2'000.– (Urk. 8/3 S. 10 ff.; Prot. I. S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Die Lebens- geschichte des Beschuldigten ist von diesen Angaben ausgehend zweifellos nicht einfach. Dass insbesondere die akzentuierten unreifen Persönlichkeitszüge, wel- che er gemäss den Gutachtern aufweist, zu einer gewissen Relativierung des ob- jektiven Tatverschuldens zu führen haben, wurde bereits aufgezeigt (vgl. E. III.4.1). Eine weitergehende Entlastung hinsichtlich seiner Taten und damit eine Strafminderung aufgrund seines Vorlebens lässt sich aus seiner Lebensgeschich- te und seinen persönlichen Verhältnissen – entgegen dem Vorbringen der Vertei- digung (Urk. 53 S. 6 f.) – jedoch nicht ableiten.

- 12 - Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 21/1). Strafreduzierend zu werten ist das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten gleich zu Beginn der Strafuntersuchung, womit er insbesondre in Bezug auf die Weiterverbreitung des Materials sowie den subjektiven Tatbestand das Strafver- fahren wesentlich erleichterte. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, führte auch die Bekanntgabe der Passwörter zu seinen Datensammlungen zu einer merklichen Erleichterung der Strafuntersuchung (Urk. 53 S. 8). Wie die Vorinstanz schon festgestellt hat, zeigte sich der Beschuldigte beschämt und reuig. Dass hier relativierend anzufügen sei, dass die vorgebrachte lapidare Erklärung für sein Handeln, wonach er einfach neugierig und dumm gewesen sei, wenig echte Ein- sicht erkennen lasse (Urk. 42 S. 9), kann indes angesichts der klaren Aussagen des Gutachtens nicht gegen eine Berücksichtigung als strafmindernder Faktor führen. Bei einer Person mit akzentuierten unreifen Persönlichkeitszügen ist näm- lich eine Naivität hinsichtlich der Folgen eigener Verhaltensweisen sowie das un- realistische Einschätzen solcher Folgen typisch (Urk. 11/3 S. 32). Dasselbe gilt für den relativierenden Hinweis der Vorinstanz zur Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer Therapie resp. einer ambulanten Massnahme zu unterziehen. Dieser habe auf entsprechende Nachfrage hin Mühe bekundet, zu erklären, inwiefern er behandlungsbedürftig sei (Urk. 42 S. 9 f). Auch hierzu ist mit dem Gutachten da- rauf hinzuweisen, dass die unreife Persönlichkeit zu Schwierigkeiten führt, Folgen abzuschätzen und dazu, dass mögliche Sanktionen bewusst ignoriert bzw. ver- drängt werden (Urk. 11/3 S. 32). Zu Ungunsten des Beschuldigten legte die Vor- instanz in diesem Zusammenhang auch seine Aussage aus, mit welcher er eine pädophile Neigung verneinte (Urk. 42 S. 10). Indes hat auch hierzu das Gutach- ten festgehalten, dass bei der Kompensations-Pädosexualität des Beschuldigten gerade keine eigenständige, in der Persönlichkeit verankerte pädosexuelle Präfe- renz bzw. keine pädosexuelle Affinität vorliege. Vielmehr hätten solche Personen eine ausschliessliche Ausrichtung auf gleichaltrige Beziehungs- oder Sexualpart- ner, wobei ihnen aber die Realisierung entsprechender Kontakte erschwert sei. Ihre Wünsche nach dem Kontakt zu Minderjährigen würden daher einem kom- pensatorischen Bedürfnis entsprechen (Urk. 11/3 S. 30 f.). Die Therapiebereit- schaft ist daher zu Gunsten des Beschuldigten zu werten.

- 13 - Insgesamt erscheint die Senkung der Einsatzstrafe unter Einbezug der Täterkom- ponente um 6 Monate - wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat (Urk. 42 S. 10) - als den besonderen Umständen des Beschuldigten zu wenig Rechnung tragend. Bei entsprechender Würdigung des Geständnisses, der Reue sowie der Thera- piebereitschaft rechtfertigt sich eine Reduktion um 8 Monate. 4.3. Fazit Insgesamt erweist sich aufgrund sämtlicher Strafzumessungsgründe eine Frei- heitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. An diese Strafe ist der eine Tag er- standene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 4). IV. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs der ange- ordneten Freiheitsstrafe verneint. Sie begründete den (vollständigen) Vollzug der Freiheitsstrafe damit, dass beim Beschuldigten, obwohl nicht vorbestraft, auf Grund der Einschätzung des Gutachtens ein sehr hohes Rückfallrisiko für gleich- artige Tathandlungen vorliege. Für Hands-on-Delikte sei das Risiko zwar aktuell gering, mittel- und langfristig indes eindeutig erhöht (Urk. 42 S. 10).

2. Sowohl nach dem geltenden Art. 42 StGB als auch nach dem alten Recht des Art. 42 aStGB war bzw. ist der vollständige Aufschub einer Freiheitsstrafe in objektiver Hinsicht nur dann möglich, wenn diese höchstens zwei Jahre beträgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

3. Zudem wird für die Gewährung des bedingten Vollzugs nach Art. 42 StGB sowie des teilbedingten Vollzugs der Strafe nach Art. 43 StGB in subjektiver Hin- sicht das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Diese günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (vgl. BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Wird eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung jedoch zum vornherein nicht gegeben. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (Schnei-

- 14 - der/Garré, in: in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 42; Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). Da, wie sich nachfolgend zeigt (vgl. E. V.3), eine ambulante Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB auszusprechen ist, besteht demnach eine un- günstige Prognose, weshalb weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe in Frage kommen. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. Es wird jedoch zu prüfen sein, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben wer- den kann. V. Ambulante Massnahme

1. Die Vorinstanz hat eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sin- ne von Art. 63 StGB angeordnet (Urk. 42 S. 11 ff.). Der Beschuldigte beantragt ebenfalls die Anordnung einer ambulanten Behandlung, allerdings unter Aufschub der Sanktion für den Fall der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 31 S. 5; Urk. 45 S. 2; Urk. 53 S. 2, 11).

2. Mit Bezug auf die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Be- handlung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 11). Die Gutachter Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. G._____ stellten beim Beschuldigten im forensischen Gutachten vom

5. November 2018 eine psychische Störung (pädophile Störung, ICD-10: F65.4, nicht ausschliesslicher Typus, sexuell orientiert auf Mädchen) sowie akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge fest (Urk. 3/11 S. 39). Ausserdem geht das Gutachten davon aus, dass beim Beschuldigten ein sehr hohes Rückfallrisiko für gleichartige Tathandlungen (illegale Pornographie) vorliegt. Für Hands-on-Delikte sei das Ri- siko gemäss den Gutachtern kurzfristig gering, mittel- und langfristig jedoch ein- deutig erhöht (Urk. 11/3 S. 42). Sie erachteten die Anordnung einer ambulanten Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB als zweckmässig, um die existierende Störung und die mit ihr zusammenhängende Rückfallneigung erfolgversprechend zu be- handeln (Urk. 11/3 S. 38 und S. 43).

- 15 -

3. In Würdigung des Gutachtens sowie der gesamten Akten ergibt sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Behandlung - nämlich die Massnahmebedürftigkeit, die Massnahmefähigkeit sowie die Verhält- nismässigkeit - gegeben sind (Art. 56 StGB und Art. 63 StGB). Die Anordnung ei- ner ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wird denn auch von der Verteidigung und dem Beschuldigten selber beantragt (u.a. Urk. 31 S. 5; Urk. 45 S. 2, Prot. I S. 21, Urk. 53 S. 2) und der Beschuldigte zeigt sich bereit, an einer Therapie mitzuwirken (Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 18). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte schon während der Untersuchung versuchte, mit einer Behandlung anzufangen - worin ihn sein Verteidiger auch unterstützt hat - diese indes auf Grund der Erstellung des Gutachtens noch nicht begonnen werden konnte (Urk. 5 S. 3; Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte er zudem mit, dass er die Bemühungen, einen Therapieplatz zu finden, vor Kurzem wieder aufge- nommen habe (Urk. 53 S. 11; Urk. 54; Prot. II S. 18). Für den Beschuldigten ist folglich eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen.

4. Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB – wie dies seitens des Beschuldigten beantragt wurde (Urk. 53 S. 2, 11) – zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschie- ben ist. 4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzu- ges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisie- rungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, so- bald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert wür- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 E. 5.2; BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b).

- 16 - 4.2 Gemäss den Gutachtern existieren sowohl für die pädosexuelle Ansprech- barkeit des Beschuldigten als auch für seine unreifen Persönlichkeitszüge er- folgsversprechende Behandlungsansätze. Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass sich die beim Beschuldigten vorliegende Problematik von pädosexueller An- sprechbarkeit und Unreife besonders gut in einem kombinierten Behandlungsset- ting von dyadischen Sitzungen und Gruppensitzungen behandeln lasse. Ihrer Ein- schätzung nach könnte die Behandlung aber auch bei gleichzeitigem oder vorhe- rigem Strafvollzug erfolgsversprechend durchgeführt werden (Urk. 11/3 S. 43). Entsprechend dieser Einschätzung der Gutachter würde ein gleichzeitiger Straf- vollzug somit nicht zwingend dazu führen, dass der Behandlungserfolg in Frage gestellt werden müsste. Insbesondere angesichts der vorhandenen erfolgsver- sprechenden Behandlungsansätzen, der stets geäusserten Bereitschaft des Be- schuldigten, sich einer rückfallpräventiven Behandlung zu unterziehen (Urk. 11/3 S. 43; Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 18), sowie in Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte über eine Arbeitsstelle verfügt, deren Verlust im Falle eines Strafantritts drohen würde, können die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB – gute Resozialisierungschancen bei sofortiger Behandlung und erhebliche Beeinträchtigung dieser Resozialisierungschancen durch sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe – aber dennoch als erfüllt erachtet werden. 4.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher zu Gunsten der ambulanten Mass- nahme aufzuschieben. VI. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a lit. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den priva-

- 17 - ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.1 Diese Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung sind am

1. Oktober 2016 in Kraft getreten und demnach auch nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begangen wurden (Zurbrügg/ Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Vor Art. 66a - 66d). Zu prüfen ist daher, ob sich der Beschuldigte, welcher als Staatsangehöriger von Bolivien Ausländer im Sinne der Bestimmungen zur Landesverweisung ist, mit seinen nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Taten einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB schuldig gemacht hat. 1.2 Die Handlungen, wegen welchen sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB schuldig gemacht hat, beging er im Zeitraum von ca. Februar 2015 bis am 20. Februar 2018 und mithin teilweise noch vor dem 1. Oktober 2016. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Tathandlungen, wegen welcher er wegen mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB zu bestrafen ist, auch Katalogtaten im Sinne von Art. 66a StGB darstellen. So fallen einzig Tathandlungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB unter Art. 66a lit. h StGB, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben. Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies, lässt sich hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen und eingestandenen Tathandlungen nicht im Detail nachweisen, wann genau der Be- schuldigte welche Dateien herunter- oder wieder hochgeladen hat (Urk. 53 S. 3). Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte dem verdeckten Vorermittler der Bun- deskriminalpolizei VE 1640 am 24. Oktober 2017 den Download von 37 Dateien ermöglichte, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum In- halt haben (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/3). Entsprechend machte sich der Beschuldigte auch nach dem 1. Oktober 2016 zweifellos einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a lit. h StGB schuldig, weshalb die Voraussetzungen für eine obligatorische Lan- desverweisung gemäss Art. 66a StGB erfüllt sind. Der Beschuldigte wäre somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liegt ein schwerer per- sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

- 18 -

2. Die Vorinstanz hat sich einlässlich und zutreffend mit den Voraussetzungen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Abs. 2 von Art. 66a StGB ausei- nandergesetzt und kam zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliegt (Urk. 42 S. 13 ff.).

3. Wie von seiner vormaligen Verteidigung vor Vorinstanz wurde nun auch von seinem derzeitigen Verteidiger im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass ein Härtefall vorliege, weshalb von der Landesverweisung abzusehen sei. So würden die engsten Familienangehörigen des Beschuldigten in der Schweiz leben, eben- so seine Freundin und seine Freunde. Er sei mit 13 Jahren in die Schweiz ge- kommen und habe auch schon zuvor als fünf- bzw. achtjähriges Kind jeweils für ein Jahr in der Schweiz gelebt. Mithin habe er zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht. Hier habe er auch eine Arbeitsstelle. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich ohne Zweifel einzig in der Schweiz und nur hier habe er die Möglich- keit, ein gutes und anständiges Leben aufzubauen. Mit Bolivien verbinde ihn le- diglich seine Staatsbürgerschaft, einen sonstigen Bezug zu diesem Land habe er keinen mehr. Seit seine beiden Schwestern bzw. Halbschwestern, die noch in Bo- livien gewohnt hätten, nach Spanien und Argentinien ausgewandert seien, habe er in Bolivien keine Bezugspersonen mehr. Er könne sich ein Leben in Bolivien nicht vorstellen und er hätte dort auch keine Chance, eine Arbeit zu finden. Da es in Bolivien keine Sozialversicherungen gebe, wie man sie in der Schweiz kenne, sondern dort die Familie die Sozialversicherung sei, würde der Beschuldigte dort durch jegliche sozialen Netze fallen (Urk. 31 S. 5 f.; Urk. 53 S. 12 f.).

4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausnahmeklausel des persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend nicht zur Anwen- dung gelangt. Alleine aus der Tatsache, dass der Beschuldigte seit geraumer Zeit, nämlich seit 17 Jahren, in der Schweiz lebt und hier auch arbeitet, lässt sich ein solcher nicht ableiten. Ebenso wenig aus dem Umstand, dass die engeren Fami- lienangehörigen in der Schweiz leben. Dem Beschuldigten ist es nämlich ohne Weiteres zuzumuten, mit seinen erst 31 Jahren in Bolivien eine Existenz aufzu- bauen und dort angemessen zu leben. Er verbrachte die prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort und ist daher sowohl mit der Landessprache als auch mit

- 19 - den Gepflogenheiten des Landes vertraut. Auch wenn nun keine seiner Schwes- tern mehr in Bolivien leben sollten, so bestehen dort immer noch Kontakte zu ehemaligen Schulkollegen, welche er auch bei seinem letzten Aufenthalt in Bolivi- en im Jahre 2016 getroffen hatte (Prot. II S. 9). Diese können ihm bei der Wieder- eingliederung und insbesondere auch mit Bezug auf die Wohnsituation behilflich sein. Der Beschuldigte verfügt zwar über keine Berufsausbildung, indes über eine reichhaltige Berufserfahrung in der Gastronomie, in welchem Bereich auch in Bo- livien eine angemessene Berufsausübung möglich ist. Der Beschuldigte ist es gewohnt, im Stundenlohn zu arbeiten und mit unterschiedlichen Arbeitszeiten um- zugehen. Dass in Bolivien nicht die gleichen Löhne wie in der Schweiz erwirt- schaftet werden können, ist notorisch, indes herrschen in Bolivien auch tiefere Lebenshaltungskosten. Zweifellos wird ein Verlassen der Schweiz und ein Neuan- fang in Bolivien für den Beschuldigten mit erheblichen persönlichen Einschrän- kungen und Änderungen verbunden sein, zumal er jetzt in der Schweiz eine Freundin gefunden hat. Auch sein Kontakt zur Mutter, bei welcher er aktuell lebt, sowie zu seinem Freundeskreis würde durch seinen Wegzug nach Bolivien ein- geschränkt. Überdies würde der Wegzug auch zum Verlust seiner Arbeitsstelle führen. Über einen grossen Freundeskreis in der Schweiz verfügt der Beschuldig- te jedoch nicht. So erwähnte er bis zur Berufungsverhandlung lediglich einen Kol- legen mit dem Vornamen "H._____", mit welchem er an Yu-Gi-Oh!-Turnieren teil- nehme (Urk. 8/2 S. 3 und Prot. S. 21 f.). Dass er drei engere Freunde und auch Arbeitskollegen habe, mit welchen er sich treffe, erklärte er erst im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 21). Diesen persönlichen Ein- schränkungen steht jedoch das starke öffentliche Interesse entgegen, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine weiteren Delikte mehr begehen wird, und die- ses überwiegt sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Anordnung der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ist daher zu bestätigen. Deren Dauer ist auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzu- setzen. Der Beschuldigte ist ein Ersttäter und sein Tatverschulden erweist sich nicht als so gravierend, dass sich eine längere Dauer aufdrängen würde.

- 20 -

5. Die Vorinstanz ordnete gleichzeitig mit der Landesverweisung die Aus- schreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) an (Urk. 42 S. 16 und 18). 5.1 Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die weder dem Schengenraum, der Europäischen Union noch der EFTA angehören, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitglied- staates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II- VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ), es sei denn, ein anderer Schengen- Vertragsstaat hätte dieser Person aus humanitären oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer. C-4656/2012, Erw. 5). Das Schengener Durchführungsab- kommen ist in diesem Punkt unklar formuliert. Auch ein Blick auf den englischen, französischen oder italienischen Text des Abkommens [im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex: 42000A0922(02)] ver- schafft keine Klarheit, ob eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr oder eine Mindeststrafe von einem Jahr gemeint ist. Ersteres kann indessen nicht die richti- ge Auslegung des Abkommens sein, denn so würden von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem nicht nur schwere Straftaten erfasst, sondern auch eine Vielzahl eher geringfügiger Delikte. Mit der Ausweitung einer auslän- derrechtlichen Fernhaltemassnahme auf den gesamten Schengenraum wird de- ren Sanktionswirkung sehr stark erhöht. Dies rechtfertigt sich nur bei gravieren- den Taten, die – soweit nicht Strafmilderungsgründe gegeben sind – mit mindes- tens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden müssen. 5.2 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mithin eine Mindeststrafe von einem Tagessatz Geld- strafe vorgesehen (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Da die vom Beschuldigten begangenen

- 21 - Delikte somit nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht werden, sind die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für eine Ausweitung der Landesverweisung auf den gesamten Schengenraum nicht erfüllt. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist da- her abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich der im Vergleich zum ange- fochtenen Urteil tieferen Bestrafung, des Aufschubs des Vollzugs der Freiheits- strafe zugunsten der ambulanten Massnahme sowie des Absehens von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, unter- liegt indes mit Bezug auf die Anordnung der für ihn äusserst einschneidenden Landesverweisung. Die Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten daher zur Hälf- te aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Folglich ist dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, entsprechend Fr. 4'500.– (Aufwand gemäss der Honorarnote der Verteidigung abzüglich einer Stunde, zumal die Berufungsverhandlung weniger lang dauerte als von der Ver- teidigung geschätzt [Urk. 55]), für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 4. April 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch be- treffend mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB) so- wie 7-9 (Einziehung, Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern

- 23 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständige Lagerbehörde betr. Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Burger MLaw Höchli