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SB190327

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Zürich OG · 2020-11-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

auszugehen, wie die Vorinstanz ihn bereits erstellt hat. V. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt als mehrfache sexuelle Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB rechtlich gewürdigt. Die amtliche Verteidigung hat dazu weder vor Vorinstanz noch heute Ausführungen gemacht (Urk. 100 S. 18; Urk. 222).

2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die objektiven und subjektiven Voraus- setzungen für die Erfüllung dieser drei Tatbestände sorgfältig und vollständig dar- gelegt sowie aufgezeigt und begründet, dass der Beschuldigte alle Elemente die- ser Tatbestände verwirklich hat (Urk. 125 S. 64-72). Darauf kann verwiesen wer- den. Insbesondere hat die Vorinstanz umfassend begründet, inwiefern der Be- schuldigte durch sein Vorgehen bezüglich der sexuellen Nötigung die Tatbe- standsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt hat, welche Begrün- dung vollumfänglich zu teilen ist. Zu ergänzen ist lediglich, dass sich der grosse Gewissenskonflikt und die grosse psychische Belastungssituation, in welcher sich die Privatklägerin befand, sich nicht nur im allgemeinen Verhalten der Privatkläge- rin manifestierte (Angespanntheit, vermehrte Gereiztheit, Ausbrechen in Tränen),

- 55 - sondern auch durch Selbstverletzungshandlungen (Kratzen und Kneifen), welche auch der Beschuldigte schilderte (Urk. 12/6 S. 5, Urk. 12/7 S. 2).

3. Anzumerken bleibt, dass zwischen Art. 187 StGB und Art. 189 StGB wegen der unterschiedlichen Rechtsgüter, die geschützt werden, echte Konkurrenz besteht. Während Art. 187 StGB das Rechtsgut der ungestörten sexuellen, aber auch seelischen Entwicklung von Minderjährigen, die das Schutzalter von 16 Jahren noch nicht erreicht haben, schützt, ist das von Art. 189 StGB geschütz- te Rechtsgut die sexuelle Selbstbestimmung und das Recht auf sexuelle Integri- tät.

4. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht. VI. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht 1.1 Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Der Beschuldigte hat die zu beurteilen- den Straftaten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den neuen Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem In- krafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen ver- übt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das neue Recht auch auf Taten an- wendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden sind, wenn das neue Recht für den Täter milder ist. Ob das zutrifft, hat das Gericht nach der konkreten Me- thode zu ermitteln (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). 1.2 Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstra- fen im Bereich von bis zu einem Jahr und hat somit keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder.

- 56 - Für die Strafzumessung ist daher das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktio- nenrecht anwendbar.

2. Strafart und Grundsätze der Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall korrekt dargelegt und mit zutreffen- der Begründung erwogen, dass vorliegend für alle drei erfüllten Straftatbestände jeweils eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion darstellt und diese schuld- angemessenen Freiheitsstrafen in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden sind (Urk. 125 S. 72 ff.). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Mit Bezug auf den Tatbestand der mehrfachen Pornografie ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe als an- gemessene Sanktion erscheint, da die Erstellung der pornografischen Fotos der Privatklägerin und insbesondere des Videos aufs Engste mit den beiden anderen Tatbeständen verknüpft ist. 2.2 Vorliegend ist somit vom Tatbestand der mehrfachen sexuellen Nötigung als schwerster Tat auszugehen, da als Sanktion Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe vorgesehen ist. Die konkrete Strafzumessung hat innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens zu erfolgen, da keine Gründe für eine Überschreitung ersichtlich sind, wobei die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung strafer- höhend zu berücksichtigen sind.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Einsatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über einen Zeitraum von ca. einem Jahr sexuell nötigte, mithin während eines längeren Zeitraums, nicht einfach bei einer sich bietenden Gelegenheit. Während der Ferienwochen kam es beinahe täglich zu sexuellen Handlungen, wobei es nicht „nur“ um Handlungen wie Streicheln oder Küssen ging, sondern um

- 57 - schwerwiegende sexuelle Übergriffe wie orale Befriedigung, Hantieren mit Dildos oder anale Penetration. Der Beschuldigte ging dabei gezielt vor und schuf auch entsprechende Gelegenheiten, indem er und die Privatklägerin – wenn die Ehe- frau des Beschuldigten zu Hause war – unter einem Vorwand das Haus verlies- sen und es im Auto zu sexuellen Handlungen kam. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen als langjähriger Freund der Familie der Privatklägerin aus und benützte den grossen Altersunterschied, seine Vertrauensposition sowie die Neugier der Privatklägerin aus, um diese wiederholt zu den sexuellen Handlungen zu bewe- gen. Dem Beschuldigten ist diesbezüglich zu Gute zu halten, dass er keine physi- sche Gewalt gegenüber der Privatklägerin angewendet hat. Die angewendete psychische Gewalt ist jedoch nicht zu unterschätzen. Insbesondere das Schwei- gegebot hat die Privatklägerin unter massiven psychischen Druck gesetzt. Als schwerste Tat erweist sich vorliegend die dreifache anale Penetration der Privat- klägerin mit einem Dildo. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Ener- gie und direktem Vorsatz. Seine Motive waren rein egoistischer Natur und hatten die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse zum Ziel. Dabei ging der Beschuldigte gezielt und geplant vor. Es liegt keine Verminderung der Schuldfä- higkeit seitens des Beschuldigten vor. Das subjektive Verschulden vermag somit das objektive in keiner Weise zu relativieren. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist bereits für die schwerste der Taten, die dreifache anale Penetration der Privatklägerin mit einem Dildo, eine Strafe von 12 Monaten erforderlich. Weiter rechtfertigt es sich die Strafe aufgrund der Viel- zahl und der Schwere der weiteren Taten um weitere 30 Monate auf gesamthaft 42 Monate zu erhöhen. Ausgehend von der angedrohten Maximalstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe kommt die Strafe somit im untersten Bereich des mittle- ren Drittels zu liegen, was dem mittleren Schweregrad des Verschuldens ange- messen erscheint. So sind die Taten des Beschuldigten teilweise sehr verwerflich; im gesamten Spektrum möglicher sexueller Nötigungen, insbesondere auch sol- che unter Anwendung physischer Gewalt, sind jedoch weitaus schwerwiegendere

- 58 - Delikte vorstellbar. Die Einsatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung ist dementsprechend auf 42 Monate festzusetzen. 3.1.2. Straferhöhung aufgrund mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern Durch die Handlungen des Beschuldigten wurde die ungestörte sexuelle Entwick- lung der Privatklägerin erheblich gestört. Die Privatklägerin war zu Beginn der Übergriffe knapp 10-jährig, mithin in einem für die sexuelle Entwicklung empfindli- chen Alter kurz vor der Pubertät. Der Beschuldigte nutzte die aufkeimende Neu- gier der Privatklägerin, was Sexualität betrifft, schamlos aus. Bei den sexuellen Handlungen handelte es sich, wie bereits erwähnt, um erhebliche Übergriffe. Da- bei wusste der Beschuldigte um das Alter und den grossen Altersunterschied zwi- schen ihm und der Privatklägerin. Er handelte mit direktem Vorsatz und bei voller Schuldfähigkeit. Dabei ging es ihm um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Insgesamt ist auch mit Bezug auf dieses Delikt von einem mittleren Verschulden auszugehen, wobei sich das Verschulden im untersten Bereich des mittleren Drittels bewegt. Bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wä- re bei alleiniger Beurteilung von einer Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus- zugehen. Vorliegend ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 42 Monaten um 16 Monate auf 58 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen 3.1.3. Straferhöhung aufgrund mehrfacher Pornografie In objektiver Hinsicht ist bei der mehrfachen Pornografie zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht eine grosse Anzahl pornografischer Bilder der Privatkläge- rin angefertigt und diese offenbar nur für sich selber hergestellt hat, sie mithin kei- nen Drittpersonen zur Verfügung gestellt hat. Weiter erstellte er eine einzige Vi- deoaufnahme. Im Rahmen des betreffend Tatbestand der Pornografie Denkbaren wiegt dies in objektiver Hinsicht noch leicht, auch wenn das Handeln des Be- schuldigten nicht zu bagatellisieren ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte wiederum mit direktem Vorsatz und bei voller Schuldfähigkeit. Als Mo- tiv dürfte auch hier die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse zentral

- 59 - gewesen sein. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht weiter zu re- lativieren, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Bei einem Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe wäre somit bei alleiniger Beur- teilung dieses Delikts von einer Strafe von 6 Monaten auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe um 1 Monat auf 59 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Biografie Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden

– gestützt auf dessen eigene Angaben – von der Vorinstanz zusammengefasst dargestellt (Urk. 125 S. 77 f.). Im Wesentlichen ergibt sich, dass der Beschuldigte in Ungarn geboren und aufgewachsen ist und im …sport als Angehöriger der ungarischen Nationalmannschaft sportliche Erfolge feiern konnte. 1970 zog er in die Schweiz, wo er als Maler und Tapezierer Arbeit fand. 1995 machte er sich selbständig. Der Beschuldigte heiratete 1965 in Ungarn und wurde Vater von drei Söhnen und einer Tochter, wobei einer der Söhne bereits verstorben ist. Nach der Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete er 1999 ein zweites Mal. Der Be- schuldigte ist pensioniert und bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1‘800.– pro Monat; seine erheblich jüngere zweite Ehefrau ist berufstätig und unterstützt den Be- schuldigten entsprechend finanziell. Das Ehepaar lebt in einer Eigentumswoh- nung. Schulden bestehen – ausser der Hypothek – keine. Der 76-jährige Be- schuldigte hatte und hat gesundheitliche Probleme, so erkrankte er vor über 30 Jahren an Darm- und Leberkrebs, welche operativ und mit Chemotherapie be- handelt werden mussten. Weiter musste er sich 2014 einer Herzoperation unter- ziehen. Diese Ausführungen bestätigte der Beschuldigte auch in seiner Einver- nahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 220 S. 2 f.). Aus den geschilderten persönlichen Verhältnisse ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren.

- 60 - 3.2.2. Vorstrafen Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft. Wie be- reits die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist dies nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da dies als Normalfall zu gelten hat (Urk. 125 S. 78). 3.2.3. Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, hat der Beschuldigte die vorliegenden Vorwürfe durchwegs bestritten (Urk. 125 S. 78). Beim Beschuldigten ist weder Einsicht noch Reue auszumachen. Vielmehr scheint er der Privatklägerin eine möglichst aktive Rolle zu schreiben zu wollen. Das Nachtatverhalten lässt sich deshalb nicht strafmindernd berücksichtigen. 3.2.4. Besondere Strafempfindlichkeit Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist eine besondere Strafempfindlich- keit nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönlicher, famili- ärer oder beruflicher Hinsicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 125 S. 79). Dies hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten und sah solche aussergewöhnliche Umstände insbesondere in medizinischen Gründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3.). Weiter kann sich die Strafempfindlichkeit einer beschuldigten Person auch auf- grund ihres fortgeschrittenen Alters erheblich erhöhen (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E.4.5., mit Hinweis auf BGE 92 IV 201). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass weder das Alter des Beschuldigten

– er ist 77 Jahre alt – noch die bei ihm vorhandenen Herzproblemen eine beson- dere Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen. 3.3. Fazit Strafzumessung Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 59 Monaten zu bestrafen, was dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint.

- 61 -

4. Anrechnung der erstandenen Haft Der Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf die Strafe im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Januar 2018 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Bis und mit heute sind dem Beschuldigten somit 1043 Tage erstandener Haft auf die Strafe anzurechnen.

5. Vollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 59 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Nebenstrafen

1. Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte im vorliegenden Fall die Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB (Urk. 98 S. 1 und 14), was entsprechend Eingang ins angefochtene Urteil gefunden hat (Urk. 125 DispositivZiffer 6). Die Verteidigung verlangte die Abweisung dieses Antrages und begründete dies damit, dass der Beschuldigte gar keiner Tätigkeit nachgehe, wel- che ein solches Tätigkeitsverbot rechtfertigen würde; zudem habe sich der Be- schuldigte nie zum Tätigkeitsverbot äussern können, weshalb das rechtliche Ge- hör verletzt worden sei (Urk. 100 S. 1, Prot. I S. 19). Aufgrund des beantragten Freispruchs äusserte sich die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung nicht erneut zum Tätigkeitsverbot (vgl. Urk. 222 S. 74). 1.2. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots war im Laufe der Untersuchung nicht thematisiert worden. In der Anklageschrift wird die Schuldigsprechung des Beschuldigten verlangt, wobei festgehalten wurde, dass die weiteren Anträge im Rahmen der Hauptverhandlung gestellt werden (Urk. 30 S. 6). Die Anklageschrift ist zwar mit Bezug auf den Sachverhalt und dessen Umschreibung grundsätzlich unabänderlich, das Recht hat das Gericht aber von Amtes wegen anzuwenden. Der Anklagegrundsatz gilt deshalb nicht für die rechtliche Würdigung der ange-

- 62 - klagten Lebensvorgänge (Grundsatz iura novit curia; Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist auch nicht an die Anträge der Parteien hinsichtlich der Nebenfolgen ei- nes Schuldspruches (Strafen, Massnahmen, Nebenstrafen etc.) gebunden (vgl. dazu Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend konnte der Beschuldigte vor Vo- rinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung zu dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag betreffend Tätigkeitsverbot Stellung nehmen, und auch heute war dies der Fall. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit nicht ver- letzt. 1.3. Gemäss dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht jemandem für 10 Jahre jede berufliche und jede orga- nisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjäh- rigen umfasst, wenn jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder 64 verurteilt wird. Diese Bestimmung sieht somit Katalogtaten des Sexualstrafrechts vor, welche zwingend zu einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren führen, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen werden. Voraussetzung ist eine Mindeststrafe von über sechs Monaten Freiheitsstrafe. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gege- ben (Katalogtat gegenüber einem minderjährigen Opfer und Mindestsanktion), so ist das Gericht, unabhängig von der Frage der Zweckmässigkeit und Angemes- senheit der Massnahme, zur Anordnung eines Tätigkeitsverbotes verpflichtet und zwar zwingend für die Dauer von 10 Jahren (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II - Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 223 f. und Fn 284; BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 67; HEIM- GARTNER, in: OF-Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 67 mit Ver- weis auf Botschaft, BBl 2012 8851). Es ist nicht die Zukunftsprognose relevant, sondern der schlechte Leumund. Wer in der Vergangenheit ein bestimmtes Ver- halten an den Tag gelegt hat, ist für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nicht ge- eignet (Botschaft, BBl 2012 8850 f.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zu prüfen.

- 63 - 1.4. Die gesetzlichen Kriterien – Verurteilung in Anwendung von Art. 187 StGB und Freiheitsstrafe von über sechs Monaten – sind vorliegend offensichtlich er- füllt, und das Tätigkeitsverbot ist dementsprechend ohne weitere Prüfung der Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit anzuordnen. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte zwar pensioniert ist, es aber auch für Senioren durchaus (ausserberufliche) Tätigkeiten und Programme gibt, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen beinhalten, beispielsweise „Seniorinnen und Senioren im Klassenzimmer“.

2. Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 2 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren, wobei sie diesen Antrag nicht näher begründete (Urk. 98 S. 1 und 14). Die Privat- klägerin schloss sich diesem Antrag an und führte zur Begründung aus, die Pri- vatklägerin sei durch die Delikte nachhaltig traumatisiert und wolle den Beschul- digten auf keinen Fall je wieder sehen oder mit ihm kommunizieren. Bereits ein Brief, ein Foto oder ein Anruf würde sie mit unabsehbaren Folgen retraumatisie- ren. Deshalb sei zum Schutz ihrer psychischen und physischen Integrität ein Kon- taktverbot zu erlassen (Urk. 99 S. 1 und 3 f.). Im angefochtenen Urteil wurde dementsprechend ein Kontaktverbot für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen (Urk. 125 Dispositivziffer 7). Der Beschuldigte beantragte, es sei von der Anord- nung eines Kontaktverbots abzusehen (Urk. 100 S. 1 und Prot. I S. 19). Auch mit Bezug auf das Kontaktverbot monierte die Verteidigung die Verletzung des recht- lichen Gehörs, führte aber auch aus, der Beschuldigte habe wahrscheinlich gar kein Interesse an einem Kontakt zur Privatklägerin. 2.2. Mit Bezug auf das rechtliche Gehör kann auf die Ausführungen oben (E. VII.1.2). verwiesen werden, da sie auch für den Antrag betreffend Kontaktver- bot Gültigkeit haben. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit nicht verletzt. 2.3. Gemäss Art. 67b StGB – in der revidierten Fassung ebenfalls seit 1. Janu- ar 2015 in Kraft – kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kon-

- 64 - takt- und Rayonverbot aussprechen, wenn jemand gegen eine bestimmte Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person erneut Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Unter dem Kontaktverbot wird das Verbot sämtlicher Kontaktversuche verstan- den, sei dies durch direkte Kontaktaufnahme oder mittels einer Drittperson, mithil- fe von Telefon, Brief, WhatsApp, E-Mail oder sonstigen Kommunikationsmitteln. Das Kontaktverbot kann für eine Dauer bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. Das Kontaktverbot setzt eine negative Prognose voraus, wobei die künftig dro- hende Rechtsgutverletzung sich auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen muss (BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 7 f. zu Art. 67b). 2.4. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Da es sich bei den Delikten um Verbrechen und Vergehen handelt, welche der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin begangen hat, ist die Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB zu Lasten des Beschuldigten grundsätzlich möglich. Zu prüfen ist zudem, ob auch eine Gefahr besteht, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin begehen könnte, falls es zu erneutem Kontakt käme. Dies liegt durchaus im Bereich des Möglichen, zumal es sich ja nicht um Taten im Rahmen der bisherigen Tathandlungen han- deln muss, sondern zum Beispiel auch eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ein solches Vergehen darstellen könnte. In Betracht zu ziehen ist auch, dass die Privatklägerin erst 14 Jahre alt ist. Sie erscheint deshalb besonders schutzbedürftig vor allfälligen erneuten Vergehen oder Verbrechen seitens des Beschuldigten. Mit einem Kontaktverbot kann dieser Schutz gewährleistet wer- den. Seitens des Beschuldigten spricht offenbar nichts dagegen, da er an einem weiteren Kontakt zur Privatklägerin nicht interessiert ist. Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, das beantragte Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.

- 65 - 2.5. Allerdings ist der vorinstanzliche Entscheid insoweit abzuändern, als diese

– ohne ersichtliche Begründung für dessen Notwendigkeit – auch eine Rayonver- bot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jah- ren ausgesprochen hat (Urk. 125 S. 83 und 91 f.). Aufgrund des Wohnorts der Privatklägerin in Deutschland, somit in hinreichender geografischer Distanz vom Beschuldigten, und da er keinen Anlass haben dürfte, sich an deren Wohnort zu begeben, ist von der Anordnung eines entsprechenden Rayonverbots abzusehen. VIII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz stellte wie von der Privatklägerin beantragt fest, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen wurde. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 35‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2017 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren – die Privatklägerin hatte eine Genugtuung von Fr. 45‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2016 gefordert (Urk. 99. S. 1) – abgewiesen (Urk. 125 S. 91). Die amtliche Verteidigung beantragte demgegenüber die vollumfängliche Ab- weisung der Zivilklagen, eventualiter sei die Privatklägerin damit auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 100 S. 1). Diese Anträge begründete die Verteidigung mit dem beantragten Freispruch des Beschuldigten. Aufgrund der anwaltlichen Sorgfalts- pflicht führte der Verteidiger weiter aus, die von der Privatklägerin geschilderten Symptome könnten ebenso gut auch andere mögliche Ursachen haben als die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten. Doch selbst wenn der Sachverhalt als erstellt erachtet würde, würden sich Abgrenzungsprobleme ergeben, weil fraglich sei, ob sämtliche psychische Probleme aufgrund der sexuellen Übergriffe ent- standen seien. In Betracht kämen nämlich auch die besondere Familiensituation der Privatklägerin (lange keinen Kontakt zur Mutter, Umzug in ein fremdes Land, Tod der Freundin). Der Beschuldigte wäre zumindest nicht vollumfänglich für die psychischen Probleme der Privatklägerin haftbar, falls ihn überhaupt eine Schuld

- 66 - treffe. Dasselbe gelte auch für die Frage der Genugtuung. Diesbezüglich werde bestritten, dass der Beschuldigte für den gesundheitlichen Schaden, welcher sich angeblich aus den ärztlichen Berichten ergebe, verantwortlich sei. Die Genugtu- ungsforderung sei zudem massiv übersetzt (Urk. 100 S. 18 und Prot. I S. 17 f.). Auch heute liess der Beschuldigte die Abweisung der Zivilforderungen, eventuali- ter deren Verweis auf den Weg des Zivilprozesses beantragen (Urk. 222 S. 74).

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur adhäsionsweisen Gel- tendmachung von Zivilansprüchen sowie die Voraussetzungen für die Zuspre- chung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 125 S. 83 ff.).

3. Schadenersatz Mit Bezug auf den Schadenersatz ist offensichtlich, dass die Bezifferung des Schadens noch nicht erfolgen kann und demgemäss auch noch nicht erfolgt ist. Mit dem Schuldspruch stehen jedoch die anderen Elemente der Haftbarkeit aus- ser Frage, nämlich dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin wi- derrechtlich und schuldhaft verhalten hat und ihr deshalb den Schaden, den er durch dieses Verhalten adäquat kausal verursacht hat, zu ersetzen hat. Wie be- antragt ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegen- über dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist sie jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Genugtuung Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die über einen längeren Zeitraum begangene mehrfache sexuelle Nötigung und die mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern und die Erstellung der pornographi- schen Aufnahmen die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität der Privatklägerin in einem erheblichem Mass verletzt hat, so dass die Zusprechung einer Genugtu- ung für die erlittene körperliche und seelische Unbill gerechtfertigt erscheint. Die Privatklägerin wurde durch die massiven sexuellen Übergriffe in ihrer Entwicklung

- 67 - empfindlich gestört, was die Berichte von F._____ und K._____ (Urk. 16/6-7) auf- zeigen. Die Privatklägerin wird erheblich viel Zeit und Kraft aufwenden müssen, um diese Vorfälle zu verarbeiten. Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 35‘000.– als ange- messen und ist zu bestätigen. Was den Verzugszins betrifft, steht die Höhe des Zinssatzes von 5 % ausser Frage (Art. 104 Abs. 1 OR). Betreffend Zeitpunkt des Zinsenlaufes forderte die Privatklägerin Zins ab dem 15. April 2016 als ungefäh- rem Zeitpunkt des mittleren Verfalls (Urk. 99 S. 1 und S. 8), da die Anklageschrift ja von sexuellen Übergriffen im Zeitraum von ca. Frühjahr 2015 bis ca. Frühjahr 2017 ausging. Die Vorinstanz setzte in ihrer Begründung den Beginn des Zinsen- laufes auf den 16. April 2016 fest (Urk. 125 S. 86), im Dispositiv des Urteils wird jedoch der 30. April 2017 genannt (Urk. 125 S. 91 Ziff. 5). Eine Genugtuungsfor- derung ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu ver- zinsen, bei mehreren Verletzungshandlungen während eines längeren Zeitraumes ist auf den mittleren Verfall abzustellen (vgl. BGE 129 IV 149 m.w.H.). Vorliegend ist erstellt, dass die Übergriffe im Zeitraum von März 2016 bis Ostern 2017 (Os- tersonntag war der 16. April 2017) stattfanden. Zugunsten des Beschuldigten ist für die Berechnung des mittleren Verfalls von den Daten 31. März 2016 bis 16. April 2017 auszugehen, was das mittlere Verfallsdatum 8. Oktober 2016 ergibt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Beginn des Zinsenlaufs aber beim 30. April 2017 zu belassen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 35‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2017 zu bezahlen. IX. Einziehungen und Beschlagnahme

1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil über die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft IV vom 25. Juli 2018 (Urk. 19/6) beschlagnahmten Gegenstände entschie- den und festgehalten, dass diese teilweise definitiv eingezogen und zu den Akten genommen werden sollen (Schriftstücke, Zeichnung/Skizze, Papierware), teilwei- se definitiv eingezogen und vernichtet bzw. der Aufbewahrungsbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen werden sollen (Mobiltelefon der Privatklä- gerin, SIM Karte Vodafone) und teilweise dem Beschuldigten auf erstes Verlan-

- 68 - gen herauszugeben seien (Urk. 125 S. 87 f. und S. 92 Ziff. 8-10). Der Beschuldig- te liess zuerst die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den jewei- ligen ursprünglichen Besitzer beantragen (Urk. 100 und Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog er seine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 8 des erstinstanzlichen Entscheids zurück (Urk. 222 S. 2). Die Privatklägerin beantragte die Einziehung und Vernichtung ihres Handys der Marke Samsung Galaxy S6, welches sie vom Beschuldigten geschenkt erhalten hatte (Urk. 99 S. 1 und S. 4).

2. Gegen die Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten (vgl. Urk. 125 Dispositivziffer 10) spricht nichts. Diese Dispositiv-Ziffer wurde von ihm auch nicht angefochten. Dass die bei den Akten liegenden beschlagnahmten Schriftstücke, Zeichnungen und Papierwaren einzuziehen und zu den Akten zu nehmen sind, liegt auf der Hand, da sie – wie die Vorinstanz richtigerweise ausge- führt hat (Urk. 125 S. 87) – einen engen Bezug zur vorliegenden Straftat aufwei- sen und bei den Akten bleiben sollen. Gleichsam ist der Entscheid der Vorinstanz mit Bezug auf das der Privatklägerin vom Beschuldigten geschenkte Handy bzw. die SIM-Karte zu bestätigen, weil auch diese Gegenstände einen engen Bezug zur vorliegenden Straftat aufweisen und die Privatklägerin selber die Vernichtung beantragt hat. Der Antrag des Beschuldigten, dass diese Gegenstände erst mit Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. im Fall der Anfechtung des Berufungsur- teils mit bundesgerichtlicher Beschwerde mit Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils einzuziehen seien ist ohne Weiteres gutzuheissen. Grundsätzlich verfügt die bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen ohnehin über aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Frei- heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht, was vorliegend der Fall ist (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Einer Klarstellung, wie sie der Beschuldig- te verlangt, dass die Einziehung und Vernichtung im Falle einer Anfechtung ans Bundesgericht erst nach Vorliegen eines Entscheids vorzunehmen ist, steht indes nichts im Wege.

- 69 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 14 zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6‘000.– festzuset- zen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Frei- spruch und Entschädigung vollumfänglich, wobei eine lediglich leichte Reduktion der Strafe resultierte, welche auf die Kostenverteilung keine Auswirkungen zeitigt. Damit sind auch die zweitinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist aber auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, welcher mit Präsidialverfügung vom

3. September 2019 per sofort als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ent- lassen wurde, wurden Fr. 1'318.75 geltend gemacht (Urk. 157 S. 9 und Urk. 159). Dieser Betrag erschien als ausgewiesen und angemessen. Entsprechend wurde der amtliche Verteidiger bereits per 19. September 2019 mit Fr. 1'318.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 161A).

4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Honorar von ge- samthaft Fr. 5'810.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 236 und Urk. 238). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Die Entschädi- gung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ ist daher auf Fr. 5'810.65 (inkl. MwSt.) festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die vom Beschuldigten geforderte Entschädigung und Genugtuung.

- 70 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 11. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1.-7. (…)

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 beschlag- nahmten Gegenstände: − 2 Schriftstücke (A'011'144'244; in den Akten); − Zeichnung / Skizze (A'011'144'233; in den Akten); − Papierware (A'011'144'255; in den Akten); werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und zu den Akten genommen.

9. (…)

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 weiter beschlagnahmten Gegenstände: − Notebook "Acer Aspire" (A'011'136'633); − Festplatte "Western Digital" (A'011'231'019); − USB Memory Stick "disk2go" (A'011'136'644); − USB Memory Stick "disk2go" (A'011'136'655); − Multimediaplayer "Apple ipod touch" (A'011'136'666); − Mobiltelefon "Apple iphone 6s" (A'011'136'677); − SIM-Karte "Salt" (A'011'231'097); − Digitalkamera "Sony Cybershot" (A'011'136'699); − Speicherkarte "Sony MemoryStick" (A'011'231'064); − Spindel (A'011'136'702); − Optischer Datenträger CD/DVD (A'011'231'031);

- 71 - werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantons- polizei Zürich beauftragt.

11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'358.40 (Fr. 25'905.– Aufwand, Fr. 1'354.40 Barauslagen und Fr. 2'099.– Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Y._____ bereits eine Akontozahlung von Fr. 8'700.– erhalten hat. Die ihm noch zu bezahlenden Entschädigung beträgt Fr. 20'658.40.

12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ für die unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 11'656.70 (Fr. 10'230.– Auf- wand, Fr. 593.30 Barauslagen und Fr. 833.40 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'180.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 703.75 Gutachten, Expertise, etc. Fr. 1'516.50 Auslagen Untersuchungshaft Fr. 360.00 Entschädigung Zeugen Fr. 825.00 Dolmetscherkosten Fr. 29'358.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 11'656.70 Entschädigung für Vertretung Privatklägerin Fr. 55'600.35 Total

14. (…)

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 72 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 59 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1043 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung nach Art. 294 Abs. 1 StGB für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjähri- gen beinhaltet, auszuüben. Art. 294 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 [StGB], nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Pri- vatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (zum Beispiel persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS oder Internet-Plattformen und Apps) Kontakt aufzunehmen oder über Dritte aufnehmen zu lassen. Art. 294 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b [StGB], nach Arti- kel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

- 73 -

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 beschlag- nahmten Gegenstände − Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 (A‘011‘188‘139), − SIM Karte „Vodafone“ (A‘011‘231‘144), werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, zur Vernichtung beziehungsweise gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 35‘000.- zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 14) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6‘000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA Y._____ Fr. 1'318.75 (bereits ausbezahlt) Fr. 5'810.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 74 -

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltiche Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltiche Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 75 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

Erwägungen (105 Absätze)

E. 1 Am 9. November 2017 erstatteten die Mutter der Privatklägerin und deren Stiefvater, C._____ und D._____, beide wohnhaft in E._____ (D), bei der Kan- tonspolizei St. Gallen Anzeige gegen den Beschuldigten. Sie brachten vor, der Beschuldigte - ein langjähriger Freund der Familie - habe ihre Tochter bzw. Stieftochter B._____, geboren am 23. Juli 2006, sexuell missbraucht (Urk. 1). Am

25. Juli 2018 erhob die Staatsanwaltschaft IV Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB so- wie wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Urk. 30).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte im vorliegenden Fall die Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB (Urk. 98 S. 1 und 14), was entsprechend Eingang ins angefochtene Urteil gefunden hat (Urk. 125 DispositivZiffer 6). Die Verteidigung verlangte die Abweisung dieses Antrages und begründete dies damit, dass der Beschuldigte gar keiner Tätigkeit nachgehe, wel- che ein solches Tätigkeitsverbot rechtfertigen würde; zudem habe sich der Be- schuldigte nie zum Tätigkeitsverbot äussern können, weshalb das rechtliche Ge- hör verletzt worden sei (Urk. 100 S. 1, Prot. I S. 19). Aufgrund des beantragten Freispruchs äusserte sich die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung nicht erneut zum Tätigkeitsverbot (vgl. Urk. 222 S. 74).

E. 1.2 Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots war im Laufe der Untersuchung nicht thematisiert worden. In der Anklageschrift wird die Schuldigsprechung des Beschuldigten verlangt, wobei festgehalten wurde, dass die weiteren Anträge im Rahmen der Hauptverhandlung gestellt werden (Urk. 30 S. 6). Die Anklageschrift ist zwar mit Bezug auf den Sachverhalt und dessen Umschreibung grundsätzlich unabänderlich, das Recht hat das Gericht aber von Amtes wegen anzuwenden. Der Anklagegrundsatz gilt deshalb nicht für die rechtliche Würdigung der ange-

- 62 - klagten Lebensvorgänge (Grundsatz iura novit curia; Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist auch nicht an die Anträge der Parteien hinsichtlich der Nebenfolgen ei- nes Schuldspruches (Strafen, Massnahmen, Nebenstrafen etc.) gebunden (vgl. dazu Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend konnte der Beschuldigte vor Vo- rinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung zu dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag betreffend Tätigkeitsverbot Stellung nehmen, und auch heute war dies der Fall. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit nicht ver- letzt.

E. 1.2.1 Während die Vertreterin der Anklagebehörde gegen die Aufnahme des besagten USB-Sticks zu den Akten keine Einwände vorbrachte (Prot. II S. 24), beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Abweisung des vorliegenden Beweisantrags, dies jedoch ohne nähere Begründung (Prot. II S. 25). Sollte der USB-Stick sodann zu den Akten genommen werden, so verzichtete sie anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs (Prot. II S. 25).

E. 1.2.2 Vorliegend erscheinen keine Gründe ersichtlich, und wurden von den Parteien auch nicht vorgebracht, welche gegen die Aufnahme des besagten USB-Sticks (Urk. 223/1) in die Akten des vorliegenden Verfahrens sprechen. Der Beweisantrag der Verteidigung ist entsprechend gutzuheissen und der besagte USB-Stick mit den sich darauf befindlichen Videodateien zu den Akten zu neh- men.

E. 1.3 Gemäss dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht jemandem für 10 Jahre jede berufliche und jede orga- nisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjäh- rigen umfasst, wenn jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder 64 verurteilt wird. Diese Bestimmung sieht somit Katalogtaten des Sexualstrafrechts vor, welche zwingend zu einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren führen, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen werden. Voraussetzung ist eine Mindeststrafe von über sechs Monaten Freiheitsstrafe. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gege- ben (Katalogtat gegenüber einem minderjährigen Opfer und Mindestsanktion), so ist das Gericht, unabhängig von der Frage der Zweckmässigkeit und Angemes- senheit der Massnahme, zur Anordnung eines Tätigkeitsverbotes verpflichtet und zwar zwingend für die Dauer von 10 Jahren (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II - Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 223 f. und Fn 284; BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 67; HEIM- GARTNER, in: OF-Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 67 mit Ver- weis auf Botschaft, BBl 2012 8851). Es ist nicht die Zukunftsprognose relevant, sondern der schlechte Leumund. Wer in der Vergangenheit ein bestimmtes Ver- halten an den Tag gelegt hat, ist für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nicht ge- eignet (Botschaft, BBl 2012 8850 f.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zu prüfen.

- 63 -

E. 1.3.1 Zur Begründung führt die Verteidigung an, dass F._____ die Privatklägerin vom 11. Juli 2016 bis 22. Dezember 2017 betreut habe und in seinem "Ärztlichen Befund" vom 16. Februar 2018 als Grund für den Beginn der Therapie "Auffällig- keiten des Verhaltens und der Beziehungsgestaltung vor allem im Kreise der Gleichaltrigen mit Verdacht auf Neigung zur Streitsucht" bei der Privatklägerin an- gegeben habe (Urk. 16/6). Überdies habe er ein altersunangemessenes frühreifes Gebaren des bei Therapiebeginn nicht einmal 10-jährigen Mädchens (Schminke, rot lackierte Fingernägel, Parfüm) und ein Verhalten ihm gegenüber, das sich als Flirtverhalten einstufen liesse, sowie Grössenfantasien im Spielverhalten der Pri- vatklägerin festgestellt (Urk. 16/6). Diese Äusserungen seien für den vorliegenden Fall äusserst relevant, zumal die erwähnte Therapie vor den angeblichen ersten massiven Übergriffen (Dildo, etc.) begonnen hätte. So hätten die bayrischen Sommerferien, wo die angeblichen massiven Übergriffe erstmals stattgefunden hätten, am 30. Juli 2016 begonnen und bis zum 12. September 2016 gedauert. Jedoch bereits bei Therapiebeginn am 11. Juli 2016 habe die Privatklägerin von eine "grossen bösen Mann" gesprochen, obwohl gemäss ihrer späteren Aussage bis dahin lediglich ein Griff an den Po durch den Beschuldigten erfolgt sei und dieser dann "eigentlich nix mehr gemacht" haben soll (Urk. 13/13 bzw. Urk. 164/2 Ziffer 129). Zudem hätten bei der Privatklägerin Auffälligkeiten im Verhalten vor- gelegen, was einer Aufklärung bedürfe, ob allenfalls und wenn ja, wie viele The- rapiesitzungen und an welchen Daten stattgefunden hätten, um diese Therapie- sitzungen in den zeitlichen Kontext der angeblichen Missbräuche stellen zu kön- nen. Entscheidend sei jedoch, dass F._____ als unbeteiligter Dritter vor den an- geblichen Missbräuchen geäussert habe, dass von der Privatklägerin ein (sexuell) distanzloses (Flirt-)Verhalten ausgegangen sei, was auch dem Standpunkt des Beschuldigten entspreche. Zudem stützen die Beobachtungen des Psychologen auch die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung, da für die als auffällig im Bezie- hungsverhalten und streitsüchtig beschriebene Privatklägerin aufgrund der vom Beschuldigten nicht erwiderten Zuneigung ein Motiv bestanden habe, den Be- schuldigten zu Unrecht eines sexuellen Missbrauchs zu belasten, da es ihr so möglich wurde, die Aufmerksamkeit von den Erwachsenen in ihrer Familie zu erhalten. Aufgrund all dessen sei es unabdingbar, durch eine Zeugenbefragung

- 14 - des Psychotherapeuten zu ermitteln, was dieser unter "Flirtverhalten" und "Auffälligkeiten in der Beziehungsgestaltung" und "Streitsucht" verstehe und wie sich diese konkret geäussert hätten. Eine Einvernahme sei jedoch insbesondere unabdingbar, da der Psychotherapeut F._____ der einzige halbwegs unabhängi- ge Zeuge in diesem Verfahren sei und er darüber hinaus den Beschuldigten parti- ell entlaste. So habe die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren (mit Aus- nahme der Ehefrau des Beschuldigten) nur Belastungszeugen befragt, nicht je- doch Personen wie den Psychotherapeuten F._____, die teilweise entlastende Angaben machen würden.

E. 1.3.2 Die Vertreterin der Anklagebehörde sowie die Vertreterin der Privatklägerin beantragten anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung des vorliegen- den Beweisantrags unter Verweis auf ihre Stellungnahmen vom 30. Juli 2019 (Urk. 146) bzw. vom 19. August 2019 (Urk. 150) und auf die Begründung in der Präsidialverfügung vom 3. September 2019 (Urk. 157; Prot. II. S. 24 f.).

E. 1.3.3 Die Verteidigung will mit ihrem Beweisantrag den Beweis dafür erbringen, dass die Privatklägerin ein frühreifes Verhalten insbesondere gegenüber älteren Männern an den Tag lege. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird vorliegend auch von Seiten des Gerichts hiervon ausgegangen. Bei den Akten befindet sich bereits ein ärztlicher Befund des Kinder- und Jugendtherapeuten F._____ vom

28. Februar 2018 über die therapeutische Behandlung von B._____ in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2017 (Urk. 16/6). Dessen Inhalt wird nicht in Frage gestellt. F._____ erhob in seinem Bericht den Verdacht auf eine Anpassungs- und eine posttraumatische Belastungsstörung. Spezifische Hinwei- se auf einen sexuellen Missbrauch habe er nicht erhalten. Rückblickend seien ei- ne Reihe einzelner Aspekte aber als unspezifische Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch einzuordnen, wie zum Beispiel das altersunangemessene frühreife Gebaren von B._____ sowie deren Flirtverhalten (Urk. 16/6 S. 1). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Psychotherapeut F._____ weitere relevante As- pekte in seinem Bericht nicht verschwiegen hat, zumal er seinen Bericht im Hinblick auf die Strafuntersuchung wegen sexuellen Missbrauchs erstattet hat. Deshalb sind von einer Befragung von ihm als Zeugen keine weiteren Erkenntnis-

- 15 - se zu erwarten. Wenn die Verteidigung aus dem Verhalten der Privatklägerin ge- genüber ihrem früheren Therapeuten auf eine tiefergreifende psychologische Stö- rung der Privatklägerin schliessen lassen will, ist zu entgegnen, dass eine solche Diagnose in einem Gerichtsverfahren ohnehin nicht durch eine bereits mit einer Therapie vorbefasste Person, sondern mittels eines Sachverständigengutachtens durch eine nicht vorbefasste Person erfolgen müsste. F._____ erwähnt denn auch in seinem Bericht ausdrücklich, dass die Frage der Glaubwürdigkeit der Patientin bei der Psychotherapie nicht relevant sei, da vielmehr das Übertragungs- und Gegenübertragungsgeschehen im Fokus liege (Urk 16/6 S. 2). Eine ent- sprechende Begutachtung durch einen nicht vorbefassten Gutachter hat die Verteidigung jedoch nicht beantragt und erscheint aufgrund der Akten auch nicht angezeigt. Entsprechend ist der Beweisantrag abzuweisen.

E. 1.4 Die gesetzlichen Kriterien – Verurteilung in Anwendung von Art. 187 StGB und Freiheitsstrafe von über sechs Monaten – sind vorliegend offensichtlich er- füllt, und das Tätigkeitsverbot ist dementsprechend ohne weitere Prüfung der Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit anzuordnen. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte zwar pensioniert ist, es aber auch für Senioren durchaus (ausserberufliche) Tätigkeiten und Programme gibt, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen beinhalten, beispielsweise „Seniorinnen und Senioren im Klassenzimmer“.

2. Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB

E. 1.4.1 Zur Begründung führt die Verteidigung einleitend an, dass sich die erstin- stanzliche Verurteilung des Beschuldigten sich primär auf die Aussagen der Pri- vatklägerin stützen, zumal weitere Personen lediglich Angaben darüber machen könnten, was die Privatklägerin ihnen gegenüber (angeblich) erzählt habe. So seien insbesondere auch keine Sachbeweismittel vorhanden, welche den Ankla- gevorwurf belegen würden. Inhaltlich sei die Privatklägerin in der ersten Befragung (Urk. 13/4) nicht in der La- ge gewesen, eines der angeblichen Missbrauchsgeschehen klar in einer logi- schen Reihenfolge an einem Stück zu schildern und ihre Ausführungen zum Kerngeschehen seien trotz vieler suggestiver Fragen detailarm geblieben. Sie sei den Fragen betreffend Anzahl der Übergriffe ausgewichen und sei nicht in der La- ge gewesen, die Übergriffe zeitlich einzuordnen. Es fänden sich überdies Widersprüche in ihren Aussagen: So habe Sie auf die Frage, wie lange der Dildo in ihrem Po gewesen sei, geantwortet, dass sie dies

- 16 - nicht habe sehen können, weshalb diese Aussage offensichtlich irreal sei. Weiter habe sie dargelegt, dass der Beschuldigte mit den Fingern nicht vaginal habe in sie eindringen wollen, um sie nicht zu entjungfern, habe dann aber in derselben Einvernahme ausgeführt, dass er eben doch mit den Fingern in ihre Vagina ein- gedrungen sei. Weiter projiziere sie eigens Erlebtes auf den Beschuldigten und es sei eine suggestive Einflussnahme durch ihre Familienmitglieder ersichtlich. So habe sie ausgesagt "Wir alle glauben, dass er nicht G'._____ [Ehefrau des Beschuldigten] erzählt hat" (Urk. 13/4, 01:12:10 ff.), oder "Ich finde, er verdient es blutig geschla- gen zu werden. Und, dass er stirbt und in die Hölle geht. Weil, ja… ich habe halt gehört, dass im Gefängnis das sind halt Menschen die andere umgebracht haben oder geklaut haben, die hassen Pädophile. Ich bin mir sicher, dass er schon noch zusammengeschlagen wird" (Urk. 13/4, 00:54:25 ff.). Diese Aussagen würden darauf hinweisen, dass in der Familie der Privatklägerin intensiv über den Fall gesprochen worden sei. Weiter fänden sich in den Aussagen der Privatklägerin unrealistische Äusserun- gen ("Nutten-" oder "Sado-Maso-Kleidung" für Kinder [Urk. 14/1 S. 4 und Urk. 14/3 S. 2]). Zuletzt könne den Verfahrensakten entnommen werden, dass die Privatklägerin ein übersexualisiertes und distanzloses Verhalten auch gegenüber älteren Män- nern aufgewiesen habe, wobei klar erstellt sei, dass dieses schon vor den angeb- lichen Übergriffen durch den Beschuldigten vorgelegen habe. Zudem würden die Familienmitglieder der Privatklägerin ein teilweise sehr freizügiges Verhalten der Privatklägerin ihrem Vater gegenüber schildern, da am Familientisch unter anderem Gespräche über "Muschi eincremen" und "Schamhaare" geführt worden seien (Urk. 14/8 S. 9). Die Privatklägerin habe weiter selber eingeräumt, Porno- videos geschaut zu haben (Urk. 13/3 00:52:50 ff.) und habe ein Video mit einer Freundin gedreht, welches zeige, wie sie mit ihrer Freundin sexistische Gesprä- che führe, sich an die Hosen fasse und ihre Freundin kommentiere, die mit einem Kissen einen Penis nachbauen solle. Dies weise darauf hin, dass die Privatkläge- rin ein distanzloses Verhalten an den Tag lege und für ihr Alter offenbar überse-

- 17 - xualisiert sei. So habe es diesbezügliche Schilderungen gegeben, die zeitlich vor den angeblichen Übergriffen durch den Beschuldigten liegen würden. Zusammenfassend sei daher nach Ansicht der Verteidigung ein Sachverständiger für die Prüfung der Aussagen der Privatklägerin beizuziehen, da dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit eines Zeugen beeinträchtigen könnten oder bei konkreten Anhaltspunkten einer Beeinflussung durch Dritte an- gezeigt sei (Urk. 221 S. 8 ff.)

E. 1.4.2 Die Vertreterin der Anklagebehörde sowie die Vertreterin der Privatklägerin beantragten anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung des vorliegen- den Beweisantrags unter Verweis auf ihre Stellungnahmen vom 30. Juli 2019 (Urk. 146) bzw. vom 19. August 2019 (Urk. 150) und auf die Begründung in der Präsidialverfügung vom 3. September 2019 (Urk. 157; Prot. II. S. 24 f.).

E. 1.4.3 Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die be- sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurtei- lung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begut- achtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkin- des zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunk- te dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Aussagen der Privatklägerin sind keinesfalls bruchstückhaft oder schwer in- terpretierbar. Die Privatklägerin lebt seit ihrem Wegzug von Ungarn in Deutsch- land und spricht für ihr Alter und die Aufenthaltsdauer in Deutschland ausge- zeichnet Deutsch. Zwar weisen ihre Aussagen, wie teilweise noch zu zeigen sein

- 18 - und von der Verteidigung zu Recht aufgebracht wird, gewisse Widersprüche und Verschärfungstendezen auf; hierbei handelt es sich jedoch um Aspekte einer Aussage, welche vom Gericht zu beurteilen und zu würdigen sind. Aufgrund der sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten der Privatklägerin ist im Sinne der von der Verteidigung zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aussage- psychologisches Gutachten nicht angezeigt. In der Berufungsbegründung führt die Verteidigung aus, dass bei der Privatkläge- rin ernsthafte Anzeichen einer sogenannten Borderline-Persönlichkeitsstörung bzw. einer Borderline-Kindheitsstörung bestünden (Urk. 222 S. 55). Dies, da sie mit dem Wegzug ihrer Eltern negative Beziehungserfahrungen gemacht habe, ei- ne mangelnde Einbindung in eine Freundesgruppe aufweise und zudem in der Familie der Privatklägerin eine Prädisposition für psychische Krankheiten beste- hen würde. So könnten bei der Privatklägerin alle typischen Symptome einer sol- chen Störung festgestellt werden: Neigung zu unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung sowie zu emotionalen Ausbrüchen, eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und Konflikten mit anderen, Störungen des Selbstbildes, ein chroni- sches Gefühl von Leere, intensive, aber unbeständige Beziehungen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizidalen Handlungen und Sui- zidversuchen (Urk. 222 S. 55 f.). Wie die Verteidigung selber vorbringt, ist umstrit- ten, ob eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bereits vor dem 16. Altersjahr diagnostiziert werden kann oder soll. Es ist richtig, dass die Privatklägerin auf- grund der Erfahrungen in der Kindheit (Wegzug der Eltern, Tod ihrer besten Freundin, etc.) über die von der Verteidigung aufgezählten Prädisposition verfügt; dennoch bestanden diese Ursachen bereits im Zeitpunkt, als die Privatklägerin von psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen behandelt wurde. Weder der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut F._____, welcher die Pri- vatklägerin von Juli 2016 bis Dezember 2017 betreute, noch die Sozialpädagogin bzw. Familientherapeutin, welche die Privatklägerin ebenfalls ab Juli 2016 bis mindestens im Februar 2018 betreute, erwähnten eine entsprechende psycholo- gische Erkrankung in ihren Berichten. Vielmehr schlossen sie aus dem Hinter- grund und dem Verhalten der Privatklägerin, dass es sich bei ihren psychischen Problemen und eine Anpassungsstörung oder teilweise um eine posttraumatische

- 19 - Belastungsstörung handeln müsse (Urk. 16/6 und Urk. 16/7). Inwiefern diese Stö- rungen zu einem verzerrten Aussagenverhalten führen könnte, welches einer ge- sonderten Begutachtung bedürfte, wurde von der Verteidigung nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend liegen auch hierbei keine ernsthaften Anzeichen für eine das Aussageverhalten beeinflussende psychische Störung vor. Allein aufgrund einer psychiatrischen ICD-Diagnose lassen sich Aussagen noch nicht zwischen wahr und frei erfunden unterscheiden. Eine Borderline- Persönlichkeitsstörung kennzeichnet sich nicht durch ein krankhaft massives Lü- genverhalten, sondern durch eine Störung der Affektregulation, vor allem im sozi- alen Kontakt, die mit quälenden, rasch einschiessenden Aspannungszuständen einhergeht (Pschyrembel, 266. Aufl., Berlin 2014, S. 308). Symptome sind unter anderem Affektinstabilität, Impulsivität, häufig scheiternde Beziehungen, die durch Wechsel von Idealisierung und Entwertung gekennzeichnet sind, Selbstverletzun- gen, Wutanfälle und dissoziative Symptome (Pschyrembel, a.a.O.). Demgegen- über ist beispielsweise sexuell frühreifes Verhalten eines 11-jährigen Kindes kein typisches Merkmal einer Borderline-Störung. Glaubhaftigkeitsgutachten werden vor allem dann angefordert, wenn die potentiellen Opfer sehr junge Kinder sind, wenn Entwicklungsverzögerung, Einschränkung oder Behinderung der geistigen Leistungsfähigkeit vorliegen, wenn es bei kindlichen, jugendlichen oder erwach- senen potentiellen Opfern Hinweise auf spezielle psychische Schwierigkeiten gibt, wenn die Beschuldigung einmal oder mehrmals widerrufen wird oder die Unter- suchungsbehörden aus anderen Gründen ihre eigene Fachkompetenz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen als nicht ausreichend betrachten (Vera Kling, Qualitätsbewertung und Fehlererkennung bei aussagen- psychologischen Gutachten, AJP 215 S. 713). Vorliegend wies die Privatklägerin eine hohe sprachliche und intellektuelle Kompetenz auf und allein vom vorliegen- den Aussagematerial war eine Analyse sehr gut möglich. Aus den Aussagen selbst ergeben sich abgesehen vom teilweise frühreifen Sexualvokabular keine Indizien für eine psychische Störung, welche die belastenden Aussagen als frei erfunden erscheinen lassen. Deshalb ist der Beweisantrag auf Einholung eines

- 20 - Glaubhaftigkeitsgutachtens bezüglich der Aussagen der Privatklägerin abzuwei- sen.

2. Verwertbarkeit diverser Einvernahmen

E. 2 Für die Prozessgeschichte bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf jenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 125 S. 5 f.).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 2 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren, wobei sie diesen Antrag nicht näher begründete (Urk. 98 S. 1 und 14). Die Privat- klägerin schloss sich diesem Antrag an und führte zur Begründung aus, die Pri- vatklägerin sei durch die Delikte nachhaltig traumatisiert und wolle den Beschul- digten auf keinen Fall je wieder sehen oder mit ihm kommunizieren. Bereits ein Brief, ein Foto oder ein Anruf würde sie mit unabsehbaren Folgen retraumatisie- ren. Deshalb sei zum Schutz ihrer psychischen und physischen Integrität ein Kon- taktverbot zu erlassen (Urk. 99 S. 1 und 3 f.). Im angefochtenen Urteil wurde dementsprechend ein Kontaktverbot für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen (Urk. 125 Dispositivziffer 7). Der Beschuldigte beantragte, es sei von der Anord- nung eines Kontaktverbots abzusehen (Urk. 100 S. 1 und Prot. I S. 19). Auch mit Bezug auf das Kontaktverbot monierte die Verteidigung die Verletzung des recht- lichen Gehörs, führte aber auch aus, der Beschuldigte habe wahrscheinlich gar kein Interesse an einem Kontakt zur Privatklägerin.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die rechtlichen Grundlagen zur Verwertbarkeit von polizeilichen Einvernahmen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 125 S. 15 f.). Zu ergänzen ist lediglich, dass bei Beweiserhebungen durch die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungs- tätigkeit – etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen – die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt sind (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten hat, stehen den Verfahrensbeteiligten, soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, grundsätzlich dieselben Verfahrens- rechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezem- ber 2017; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2).

E. 2.1.2 Im vorliegenden Fall erstatteten die Mutter der Privatklägerin und deren Stiefvater am 9. November 2017 bei der Kantonspolizei St. Gallen Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 1). Am 13. November 2017 ersuchte die Staatsanwalt- schaft St. Gallen die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Verfahrens- übernahme (Urk. 23/1). Diese ersuchte mit Schreiben vom 20. November 2017 ih- rerseits um Verfahrensübernahme bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich (Urk. 23/2). Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 21 - wurde mit Übernahmeverfügung vom 27. November 2017 geklärt (Urk. 23/3). Am

30. November 2017 erging der Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an die Polizei (Urk. 5). Darin wurde zum Ermittlungsauftrag fest- gehalten, dass der Sachverhalt vollständig abzuklären sei. Dabei müsse insbe- sondere baldmöglichst eine polizeiliche Erstbefragung der Privatklägerin mit Videoaufzeichnung durchgeführt werden. Anschliessend müsse die Verhaftung des Beschuldigten geprüft und allenfalls veranlasst werden, wobei gleichzeitig ei- ne Hausdurchsuchung durchzuführen sei. Anschliessend sei eine parteiöffentliche zweite Befragung der Privatklägerin mit Videoaufzeichnung durchzuführen. Weiter habe die Polizei alle nötigen Ermittlungen und Befragungen von Auskunftsper- sonen durchzuführen. Die Polizei hielt sich in der Folge an dieses im Ermittlungs- auftrag skizzierte Vorgehen: Am 21. Dezember 2017 fand die nicht parteiöffentli- che Erstbefragung der Privatklägerin mit Videoaufzeichnung statt (Urk. 13/4), gleichentags wurde der Stiefvater der Privatklägerin als Auskunftsperson polizei- lich befragt (Urk. 14/3). Am 15. Januar 2018 erfolgte die polizeiliche Befragung von H._____, dem Vater der Privatklägerin, als Auskunftsperson (Urk. 14/4). Am Morgen des 16. Januar 2018 wurde der Beschuldigte verhaftet und eine Haus- durchsuchung durchgeführt (Urk. 24/2 und Urk. 17/2); gleichentags wurde er erstmals polizeilich befragt (Urk. 12/1). Als Auskunftspersonen wurden in der Fol- ge die Ehefrau des Beschuldigten am 18. Januar 2018 (Urk. 14/5), die Schwester der Privatklägerin, I._____, am 7. Februar 2018 (Urk. 14/7) sowie die zweite Schwester der Privatklägerin, J._____, am 15. Februar 2018 (Urk. 14/8) polizeilich befragt. Die zweite, parteiöffentliche Befragung der Privatklägerin, welche eben- falls auf Video aufgezeichnet wurde, fand am 4. April 2018 statt (Urk. 13/13).

E. 2.1.3 Die erste polizeiliche Befragung der Privatklägerin fand somit nach erfolg- tem Ermittlungsauftrag an die Polizei, aber unter Ausschluss des Teilnahmerechts des Beschuldigten statt. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführlich und sorgfäl- tig begründet hat (Urk. 125 S. 16 ff.), erlaubt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit, wenn sachliche Gründe dafür bestehen. Solche sachliche Gründe lagen vorliegend vor, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist zudem hervorzuheben, dass der Be-

- 22 - schuldigte im Laufe des Verfahrens seine Verteidigungsrechte ohne Weiteres wahrnehmen konnte: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2018 wurden ihm die fraglichen Vorwürfe detailliert vorgehalten (vgl. Urk. 12/1 S. 7 ff.), weiter wurde ihm am 29. Januar 2018 Gelegenheit gegeben, die Videoaufzeichnung der Ersteinvernahme der Privatklägerin zusammen mit dem Verteidiger anzusehen (Urk. 27/1), er konnte sich in der Folge vertieft Ge- danken zur Sache machen und reichte dementsprechend anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 5. Februar 2018 umfangreiche handschriftliche Notizen zu den Akten (Urk. 12/3 S. 2 und Urk. 12/5), welche übersetzt wurden (Urk. 12/6), und er konnte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2018 zur Erstbefragung der Privatklägerin Stellung nehmen (Urk. 12/7 S. 2 ff.), wobei er wiederum eine vorgängig erstellte handschriftliche Notiz zu den Akten reichte (Urk. 12/8). Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Ersteinver- nahme sind somit aus diesem Gesichtspunkt ohne Einschränkung auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

E. 2.1.4 Aufgrund des Gesagten ist zudem die erste polizeiliche Einvernahme der Mutter der Privatklägerin vom 9. November 2017 (Urk. 14/1) ohne Weiteres auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da sie noch vor dem staatsanwaltschaft- lichen Ermittlungsauftrag an die Polizei erfolgte. Die polizeilichen Befragungen der weiteren Personen fanden allesamt nach dem Ermittlungsauftrag an die Polizei statt, teilweise sogar nach erfolgter Verhaftung des Beschuldigten, ohne dass diesem die Teilnahmerechte gewährt worden sind oder dass triftige Gründe vor- gelegen hätten, das Teilnahmerecht vorläufig zu beschränken. Die polizeilichen Einvernahmen von D._____ (Urk. 14/3), H._____ (Urk. 14/4), G._____ (Urk. 14/5), I._____ (Urk. 14/7) und J._____ (Urk. 14/8) sind deshalb nicht zu Las- ten des Beschuldigten verwertbar.

E. 2.2 Mit Bezug auf das rechtliche Gehör kann auf die Ausführungen oben (E. VII.1.2). verwiesen werden, da sie auch für den Antrag betreffend Kontaktver- bot Gültigkeit haben. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit nicht verletzt.

E. 2.2.1 Die Auffassung der Verteidigung kann nicht geteilt werden: Die Privatkläge- rin wurde vorliegend als Auskunftsperson einvernommen und die befragenden Personen machten die Privatklägerin vor Beginn der Einvernahmen jeweils auf das Verbot einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung aufmerksam (Urk. 13/4 00:02:11; Urk. 13/13 00:02:52). So wurde der Privatklägerin altersadäquat mitgeteilt, dass sie dies nicht tun dürfe, womit ihr implizit auch mitgeteilt wurde, dass sie im Widerhandlungsfalle bestraft werden könne. Bereits deshalb ist von der Verwertbarkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin auszugehen. Sodann ordnete der Gesetzgeber bei der Unterlassung des Hinweises über die Straffolgen gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO keine absolute Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO an, was nicht einfach durch Analogie herbeigeführt werden kann. Immerhin ist jedoch bei der Anordnung des Gesetzgebers, eine Auskunftsperson sei auf die entsprechenden Straffolgen einer

- 24 - falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege oder eine Begünsti- gung hinzuweisen (Urk. 181 Abs. 2 StPO), von einer Gültigkeitsvorschrift auszu- gehen.

E. 2.2.2 Auch wenn man vorliegend zum Schluss käme, dass die Belehrungen der Privatklägerin den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung nicht genügt hätten und somit eine Gültigkeitsvorschrift verletzt worden wäre, würde dies der Verwertbarkeit vorliegend nicht im Wege stehen. So sind die vorliegend zu beur- teilenden Straftaten ohne Weiteres als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu sehen, weshalb die Aussagen der Privatklägerin in ihren Einver- nahmen deshalb auch bei einer allfälligen Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO verwertbar wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2).

E. 2.2.3 Entsprechend dem Gesagten sind die Einvernahmen der Privatklägerin vor- liegend uneingeschränkt verwertbar. IV. Sachverhaltserstellung

1. Die Vorinstanz legte den Anklagevorwurf ausführlich dar (Urk. 125 S. 8 ff), worauf zu verweisen ist. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt sowohl während der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Verfahren wie auch heute (Urk. 220 S. 5 ff.) stets vollumfänglich bestritten, weshalb zu prüfen ist, inwieweit sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt.

2. Die Vorinstanz hat auch die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt und ausführlich dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 125 S. 11 ff.). Zur Würdigung von einzelnen Indizien kann den vorinstanzlichen Ausführungen er- gänzend bzw. verdeutlichend noch angefügt werden, dass einzelne belastende Momente isoliert betrachtet die Schuld eines Beschuldigten oftmals nicht rechts- genügend zu belegen vermögen. Die einzelnen Elemente sind jedoch stets ge- samthaft zu würdigen. Erst wenn sich in einer Gesamtbetrachtung unter Berück- sichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, das nicht mehr als Summe von blos-

- 25 - sen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf sich das Gericht von einem Sachver- halt als überzeugt erklären. Das Bundesgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner Indizien als «Mosaik» zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1–4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4).

E. 2.3 Gemäss Art. 67b StGB – in der revidierten Fassung ebenfalls seit 1. Janu- ar 2015 in Kraft – kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kon-

- 64 - takt- und Rayonverbot aussprechen, wenn jemand gegen eine bestimmte Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person erneut Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Unter dem Kontaktverbot wird das Verbot sämtlicher Kontaktversuche verstan- den, sei dies durch direkte Kontaktaufnahme oder mittels einer Drittperson, mithil- fe von Telefon, Brief, WhatsApp, E-Mail oder sonstigen Kommunikationsmitteln. Das Kontaktverbot kann für eine Dauer bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. Das Kontaktverbot setzt eine negative Prognose voraus, wobei die künftig dro- hende Rechtsgutverletzung sich auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen muss (BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 7 f. zu Art. 67b).

E. 2.4 Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Da es sich bei den Delikten um Verbrechen und Vergehen handelt, welche der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin begangen hat, ist die Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB zu Lasten des Beschuldigten grundsätzlich möglich. Zu prüfen ist zudem, ob auch eine Gefahr besteht, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin begehen könnte, falls es zu erneutem Kontakt käme. Dies liegt durchaus im Bereich des Möglichen, zumal es sich ja nicht um Taten im Rahmen der bisherigen Tathandlungen han- deln muss, sondern zum Beispiel auch eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ein solches Vergehen darstellen könnte. In Betracht zu ziehen ist auch, dass die Privatklägerin erst 14 Jahre alt ist. Sie erscheint deshalb besonders schutzbedürftig vor allfälligen erneuten Vergehen oder Verbrechen seitens des Beschuldigten. Mit einem Kontaktverbot kann dieser Schutz gewährleistet wer- den. Seitens des Beschuldigten spricht offenbar nichts dagegen, da er an einem weiteren Kontakt zur Privatklägerin nicht interessiert ist. Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, das beantragte Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.

- 65 -

E. 2.5 Allerdings ist der vorinstanzliche Entscheid insoweit abzuändern, als diese

– ohne ersichtliche Begründung für dessen Notwendigkeit – auch eine Rayonver- bot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jah- ren ausgesprochen hat (Urk. 125 S. 83 und 91 f.). Aufgrund des Wohnorts der Privatklägerin in Deutschland, somit in hinreichender geografischer Distanz vom Beschuldigten, und da er keinen Anlass haben dürfte, sich an deren Wohnort zu begeben, ist von der Anordnung eines entsprechenden Rayonverbots abzusehen. VIII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz stellte wie von der Privatklägerin beantragt fest, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen wurde. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 35‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2017 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren – die Privatklägerin hatte eine Genugtuung von Fr. 45‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2016 gefordert (Urk. 99. S. 1) – abgewiesen (Urk. 125 S. 91). Die amtliche Verteidigung beantragte demgegenüber die vollumfängliche Ab- weisung der Zivilklagen, eventualiter sei die Privatklägerin damit auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 100 S. 1). Diese Anträge begründete die Verteidigung mit dem beantragten Freispruch des Beschuldigten. Aufgrund der anwaltlichen Sorgfalts- pflicht führte der Verteidiger weiter aus, die von der Privatklägerin geschilderten Symptome könnten ebenso gut auch andere mögliche Ursachen haben als die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten. Doch selbst wenn der Sachverhalt als erstellt erachtet würde, würden sich Abgrenzungsprobleme ergeben, weil fraglich sei, ob sämtliche psychische Probleme aufgrund der sexuellen Übergriffe ent- standen seien. In Betracht kämen nämlich auch die besondere Familiensituation der Privatklägerin (lange keinen Kontakt zur Mutter, Umzug in ein fremdes Land, Tod der Freundin). Der Beschuldigte wäre zumindest nicht vollumfänglich für die psychischen Probleme der Privatklägerin haftbar, falls ihn überhaupt eine Schuld

- 66 - treffe. Dasselbe gelte auch für die Frage der Genugtuung. Diesbezüglich werde bestritten, dass der Beschuldigte für den gesundheitlichen Schaden, welcher sich angeblich aus den ärztlichen Berichten ergebe, verantwortlich sei. Die Genugtu- ungsforderung sei zudem massiv übersetzt (Urk. 100 S. 18 und Prot. I S. 17 f.). Auch heute liess der Beschuldigte die Abweisung der Zivilforderungen, eventuali- ter deren Verweis auf den Weg des Zivilprozesses beantragen (Urk. 222 S. 74).

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur adhäsionsweisen Gel- tendmachung von Zivilansprüchen sowie die Voraussetzungen für die Zuspre- chung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 125 S. 83 ff.).

3. Schadenersatz Mit Bezug auf den Schadenersatz ist offensichtlich, dass die Bezifferung des Schadens noch nicht erfolgen kann und demgemäss auch noch nicht erfolgt ist. Mit dem Schuldspruch stehen jedoch die anderen Elemente der Haftbarkeit aus- ser Frage, nämlich dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin wi- derrechtlich und schuldhaft verhalten hat und ihr deshalb den Schaden, den er durch dieses Verhalten adäquat kausal verursacht hat, zu ersetzen hat. Wie be- antragt ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegen- über dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist sie jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Genugtuung Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die über einen längeren Zeitraum begangene mehrfache sexuelle Nötigung und die mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern und die Erstellung der pornographi- schen Aufnahmen die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität der Privatklägerin in einem erheblichem Mass verletzt hat, so dass die Zusprechung einer Genugtu- ung für die erlittene körperliche und seelische Unbill gerechtfertigt erscheint. Die Privatklägerin wurde durch die massiven sexuellen Übergriffe in ihrer Entwicklung

- 67 - empfindlich gestört, was die Berichte von F._____ und K._____ (Urk. 16/6-7) auf- zeigen. Die Privatklägerin wird erheblich viel Zeit und Kraft aufwenden müssen, um diese Vorfälle zu verarbeiten. Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 35‘000.– als ange- messen und ist zu bestätigen. Was den Verzugszins betrifft, steht die Höhe des Zinssatzes von 5 % ausser Frage (Art. 104 Abs. 1 OR). Betreffend Zeitpunkt des Zinsenlaufes forderte die Privatklägerin Zins ab dem 15. April 2016 als ungefäh- rem Zeitpunkt des mittleren Verfalls (Urk. 99 S. 1 und S. 8), da die Anklageschrift ja von sexuellen Übergriffen im Zeitraum von ca. Frühjahr 2015 bis ca. Frühjahr 2017 ausging. Die Vorinstanz setzte in ihrer Begründung den Beginn des Zinsen- laufes auf den 16. April 2016 fest (Urk. 125 S. 86), im Dispositiv des Urteils wird jedoch der 30. April 2017 genannt (Urk. 125 S. 91 Ziff. 5). Eine Genugtuungsfor- derung ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu ver- zinsen, bei mehreren Verletzungshandlungen während eines längeren Zeitraumes ist auf den mittleren Verfall abzustellen (vgl. BGE 129 IV 149 m.w.H.). Vorliegend ist erstellt, dass die Übergriffe im Zeitraum von März 2016 bis Ostern 2017 (Os- tersonntag war der 16. April 2017) stattfanden. Zugunsten des Beschuldigten ist für die Berechnung des mittleren Verfalls von den Daten 31. März 2016 bis 16. April 2017 auszugehen, was das mittlere Verfallsdatum 8. Oktober 2016 ergibt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Beginn des Zinsenlaufs aber beim 30. April 2017 zu belassen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 35‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2017 zu bezahlen. IX. Einziehungen und Beschlagnahme

1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil über die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft IV vom 25. Juli 2018 (Urk. 19/6) beschlagnahmten Gegenstände entschie- den und festgehalten, dass diese teilweise definitiv eingezogen und zu den Akten genommen werden sollen (Schriftstücke, Zeichnung/Skizze, Papierware), teilwei- se definitiv eingezogen und vernichtet bzw. der Aufbewahrungsbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen werden sollen (Mobiltelefon der Privatklä- gerin, SIM Karte Vodafone) und teilweise dem Beschuldigten auf erstes Verlan-

- 68 - gen herauszugeben seien (Urk. 125 S. 87 f. und S. 92 Ziff. 8-10). Der Beschuldig- te liess zuerst die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den jewei- ligen ursprünglichen Besitzer beantragen (Urk. 100 und Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog er seine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 8 des erstinstanzlichen Entscheids zurück (Urk. 222 S. 2). Die Privatklägerin beantragte die Einziehung und Vernichtung ihres Handys der Marke Samsung Galaxy S6, welches sie vom Beschuldigten geschenkt erhalten hatte (Urk. 99 S. 1 und S. 4).

2. Gegen die Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten (vgl. Urk. 125 Dispositivziffer 10) spricht nichts. Diese Dispositiv-Ziffer wurde von ihm auch nicht angefochten. Dass die bei den Akten liegenden beschlagnahmten Schriftstücke, Zeichnungen und Papierwaren einzuziehen und zu den Akten zu nehmen sind, liegt auf der Hand, da sie – wie die Vorinstanz richtigerweise ausge- führt hat (Urk. 125 S. 87) – einen engen Bezug zur vorliegenden Straftat aufwei- sen und bei den Akten bleiben sollen. Gleichsam ist der Entscheid der Vorinstanz mit Bezug auf das der Privatklägerin vom Beschuldigten geschenkte Handy bzw. die SIM-Karte zu bestätigen, weil auch diese Gegenstände einen engen Bezug zur vorliegenden Straftat aufweisen und die Privatklägerin selber die Vernichtung beantragt hat. Der Antrag des Beschuldigten, dass diese Gegenstände erst mit Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. im Fall der Anfechtung des Berufungsur- teils mit bundesgerichtlicher Beschwerde mit Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils einzuziehen seien ist ohne Weiteres gutzuheissen. Grundsätzlich verfügt die bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen ohnehin über aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Frei- heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht, was vorliegend der Fall ist (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Einer Klarstellung, wie sie der Beschuldig- te verlangt, dass die Einziehung und Vernichtung im Falle einer Anfechtung ans Bundesgericht erst nach Vorliegen eines Entscheids vorzunehmen ist, steht indes nichts im Wege.

- 69 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 14 zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6‘000.– festzuset- zen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Frei- spruch und Entschädigung vollumfänglich, wobei eine lediglich leichte Reduktion der Strafe resultierte, welche auf die Kostenverteilung keine Auswirkungen zeitigt. Damit sind auch die zweitinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist aber auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, welcher mit Präsidialverfügung vom

3. September 2019 per sofort als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ent- lassen wurde, wurden Fr. 1'318.75 geltend gemacht (Urk. 157 S. 9 und Urk. 159). Dieser Betrag erschien als ausgewiesen und angemessen. Entsprechend wurde der amtliche Verteidiger bereits per 19. September 2019 mit Fr. 1'318.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 161A).

4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Honorar von ge- samthaft Fr. 5'810.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 236 und Urk. 238). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Die Entschädi- gung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ ist daher auf Fr. 5'810.65 (inkl. MwSt.) festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die vom Beschuldigten geforderte Entschädigung und Genugtuung.

- 70 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 11. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1.-7. (…)

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 beschlag- nahmten Gegenstände: − 2 Schriftstücke (A'011'144'244; in den Akten); − Zeichnung / Skizze (A'011'144'233; in den Akten); − Papierware (A'011'144'255; in den Akten); werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und zu den Akten genommen.

9. (…)

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 weiter beschlagnahmten Gegenstände: − Notebook "Acer Aspire" (A'011'136'633); − Festplatte "Western Digital" (A'011'231'019); − USB Memory Stick "disk2go" (A'011'136'644); − USB Memory Stick "disk2go" (A'011'136'655); − Multimediaplayer "Apple ipod touch" (A'011'136'666); − Mobiltelefon "Apple iphone 6s" (A'011'136'677); − SIM-Karte "Salt" (A'011'231'097); − Digitalkamera "Sony Cybershot" (A'011'136'699); − Speicherkarte "Sony MemoryStick" (A'011'231'064); − Spindel (A'011'136'702); − Optischer Datenträger CD/DVD (A'011'231'031);

- 71 - werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantons- polizei Zürich beauftragt.

11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'358.40 (Fr. 25'905.– Aufwand, Fr. 1'354.40 Barauslagen und Fr. 2'099.– Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Y._____ bereits eine Akontozahlung von Fr. 8'700.– erhalten hat. Die ihm noch zu bezahlenden Entschädigung beträgt Fr. 20'658.40.

12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ für die unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 11'656.70 (Fr. 10'230.– Auf- wand, Fr. 593.30 Barauslagen und Fr. 833.40 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'180.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 703.75 Gutachten, Expertise, etc. Fr. 1'516.50 Auslagen Untersuchungshaft Fr. 360.00 Entschädigung Zeugen Fr. 825.00 Dolmetscherkosten Fr. 29'358.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 11'656.70 Entschädigung für Vertretung Privatklägerin Fr. 55'600.35 Total

14. (…)

15. (Mitteilungen)

E. 3 Im weiteren hat die Vorinstanz die vorliegenden Personalbeweise und Sach- beweismittel vollständig aufgezählt, wobei – in Abweichung zu den Ausführungen der Vorinstanz – wie bereits ausgeführt auch die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 9. November 2017 (Urk. 14/1) ohne weiteres verwertbar ist.

E. 3.1 Tatkomponente

E. 3.1.1 Einsatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über einen Zeitraum von ca. einem Jahr sexuell nötigte, mithin während eines längeren Zeitraums, nicht einfach bei einer sich bietenden Gelegenheit. Während der Ferienwochen kam es beinahe täglich zu sexuellen Handlungen, wobei es nicht „nur“ um Handlungen wie Streicheln oder Küssen ging, sondern um

- 57 - schwerwiegende sexuelle Übergriffe wie orale Befriedigung, Hantieren mit Dildos oder anale Penetration. Der Beschuldigte ging dabei gezielt vor und schuf auch entsprechende Gelegenheiten, indem er und die Privatklägerin – wenn die Ehe- frau des Beschuldigten zu Hause war – unter einem Vorwand das Haus verlies- sen und es im Auto zu sexuellen Handlungen kam. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen als langjähriger Freund der Familie der Privatklägerin aus und benützte den grossen Altersunterschied, seine Vertrauensposition sowie die Neugier der Privatklägerin aus, um diese wiederholt zu den sexuellen Handlungen zu bewe- gen. Dem Beschuldigten ist diesbezüglich zu Gute zu halten, dass er keine physi- sche Gewalt gegenüber der Privatklägerin angewendet hat. Die angewendete psychische Gewalt ist jedoch nicht zu unterschätzen. Insbesondere das Schwei- gegebot hat die Privatklägerin unter massiven psychischen Druck gesetzt. Als schwerste Tat erweist sich vorliegend die dreifache anale Penetration der Privat- klägerin mit einem Dildo. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Ener- gie und direktem Vorsatz. Seine Motive waren rein egoistischer Natur und hatten die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse zum Ziel. Dabei ging der Beschuldigte gezielt und geplant vor. Es liegt keine Verminderung der Schuldfä- higkeit seitens des Beschuldigten vor. Das subjektive Verschulden vermag somit das objektive in keiner Weise zu relativieren. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist bereits für die schwerste der Taten, die dreifache anale Penetration der Privatklägerin mit einem Dildo, eine Strafe von 12 Monaten erforderlich. Weiter rechtfertigt es sich die Strafe aufgrund der Viel- zahl und der Schwere der weiteren Taten um weitere 30 Monate auf gesamthaft 42 Monate zu erhöhen. Ausgehend von der angedrohten Maximalstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe kommt die Strafe somit im untersten Bereich des mittle- ren Drittels zu liegen, was dem mittleren Schweregrad des Verschuldens ange- messen erscheint. So sind die Taten des Beschuldigten teilweise sehr verwerflich; im gesamten Spektrum möglicher sexueller Nötigungen, insbesondere auch sol- che unter Anwendung physischer Gewalt, sind jedoch weitaus schwerwiegendere

- 58 - Delikte vorstellbar. Die Einsatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung ist dementsprechend auf 42 Monate festzusetzen.

E. 3.1.2 Straferhöhung aufgrund mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern Durch die Handlungen des Beschuldigten wurde die ungestörte sexuelle Entwick- lung der Privatklägerin erheblich gestört. Die Privatklägerin war zu Beginn der Übergriffe knapp 10-jährig, mithin in einem für die sexuelle Entwicklung empfindli- chen Alter kurz vor der Pubertät. Der Beschuldigte nutzte die aufkeimende Neu- gier der Privatklägerin, was Sexualität betrifft, schamlos aus. Bei den sexuellen Handlungen handelte es sich, wie bereits erwähnt, um erhebliche Übergriffe. Da- bei wusste der Beschuldigte um das Alter und den grossen Altersunterschied zwi- schen ihm und der Privatklägerin. Er handelte mit direktem Vorsatz und bei voller Schuldfähigkeit. Dabei ging es ihm um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Insgesamt ist auch mit Bezug auf dieses Delikt von einem mittleren Verschulden auszugehen, wobei sich das Verschulden im untersten Bereich des mittleren Drittels bewegt. Bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wä- re bei alleiniger Beurteilung von einer Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus- zugehen. Vorliegend ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 42 Monaten um 16 Monate auf 58 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen

E. 3.1.3 Straferhöhung aufgrund mehrfacher Pornografie In objektiver Hinsicht ist bei der mehrfachen Pornografie zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht eine grosse Anzahl pornografischer Bilder der Privatkläge- rin angefertigt und diese offenbar nur für sich selber hergestellt hat, sie mithin kei- nen Drittpersonen zur Verfügung gestellt hat. Weiter erstellte er eine einzige Vi- deoaufnahme. Im Rahmen des betreffend Tatbestand der Pornografie Denkbaren wiegt dies in objektiver Hinsicht noch leicht, auch wenn das Handeln des Be- schuldigten nicht zu bagatellisieren ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte wiederum mit direktem Vorsatz und bei voller Schuldfähigkeit. Als Mo- tiv dürfte auch hier die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse zentral

- 59 - gewesen sein. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht weiter zu re- lativieren, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Bei einem Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe wäre somit bei alleiniger Beur- teilung dieses Delikts von einer Strafe von 6 Monaten auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe um 1 Monat auf 59 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3.2 Täterkomponente

E. 3.2.1 Biografie Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden

– gestützt auf dessen eigene Angaben – von der Vorinstanz zusammengefasst dargestellt (Urk. 125 S. 77 f.). Im Wesentlichen ergibt sich, dass der Beschuldigte in Ungarn geboren und aufgewachsen ist und im …sport als Angehöriger der ungarischen Nationalmannschaft sportliche Erfolge feiern konnte. 1970 zog er in die Schweiz, wo er als Maler und Tapezierer Arbeit fand. 1995 machte er sich selbständig. Der Beschuldigte heiratete 1965 in Ungarn und wurde Vater von drei Söhnen und einer Tochter, wobei einer der Söhne bereits verstorben ist. Nach der Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete er 1999 ein zweites Mal. Der Be- schuldigte ist pensioniert und bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1‘800.– pro Monat; seine erheblich jüngere zweite Ehefrau ist berufstätig und unterstützt den Be- schuldigten entsprechend finanziell. Das Ehepaar lebt in einer Eigentumswoh- nung. Schulden bestehen – ausser der Hypothek – keine. Der 76-jährige Be- schuldigte hatte und hat gesundheitliche Probleme, so erkrankte er vor über 30 Jahren an Darm- und Leberkrebs, welche operativ und mit Chemotherapie be- handelt werden mussten. Weiter musste er sich 2014 einer Herzoperation unter- ziehen. Diese Ausführungen bestätigte der Beschuldigte auch in seiner Einver- nahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 220 S. 2 f.). Aus den geschilderten persönlichen Verhältnisse ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren.

- 60 -

E. 3.2.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft. Wie be- reits die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist dies nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da dies als Normalfall zu gelten hat (Urk. 125 S. 78).

E. 3.2.3 Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, hat der Beschuldigte die vorliegenden Vorwürfe durchwegs bestritten (Urk. 125 S. 78). Beim Beschuldigten ist weder Einsicht noch Reue auszumachen. Vielmehr scheint er der Privatklägerin eine möglichst aktive Rolle zu schreiben zu wollen. Das Nachtatverhalten lässt sich deshalb nicht strafmindernd berücksichtigen.

E. 3.2.4 Besondere Strafempfindlichkeit Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist eine besondere Strafempfindlich- keit nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönlicher, famili- ärer oder beruflicher Hinsicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 125 S. 79). Dies hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten und sah solche aussergewöhnliche Umstände insbesondere in medizinischen Gründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3.). Weiter kann sich die Strafempfindlichkeit einer beschuldigten Person auch auf- grund ihres fortgeschrittenen Alters erheblich erhöhen (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E.4.5., mit Hinweis auf BGE 92 IV 201). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass weder das Alter des Beschuldigten

– er ist 77 Jahre alt – noch die bei ihm vorhandenen Herzproblemen eine beson- dere Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen.

E. 3.3 Fazit Strafzumessung Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 59 Monaten zu bestrafen, was dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint.

- 61 -

4. Anrechnung der erstandenen Haft Der Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf die Strafe im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Januar 2018 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Bis und mit heute sind dem Beschuldigten somit 1043 Tage erstandener Haft auf die Strafe anzurechnen.

5. Vollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 59 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Nebenstrafen

1. Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB

E. 4 Weiter hat die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten (Urk. 125 S. 18 ff.), der Privatklägerin (Urk. 125 S. 28 ff.), der Zeugen G._____, C._____, J._____, H._____ und I._____ (Urk. 125 S. 36 ff.) sowie den Inhalt der Sachbeweismittel Viber-Nachrichten zwischen C._____ und dem Beschuldigten (Urk. 125 S. 42 ff.), die Zeichnungen der Privatklägerin (Urk. 125 S. 45 f.), die medizinischen Unterlagen des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 125 S. 46 f.) sorgfältig und ausführlich wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermei- den, ist auch darauf zu verweisen. Einzig betreffend die beim Beschuldigten auf- gefundenen Bilder sind vorliegend noch Ergänzungen angezeigt (Urk. 125 S. 46 in Verbindung mit Urk. 19/3-4).

E. 5 Es ist vorab festzuhalten, dass die Auswertungsberichte sämtliche Dateien, die sich auf den beim Beschuldigten beschlagnahmten Datenträgern befinden, aufführen (Urk. 19/3-4). Der Verteidigung ist jedoch beizupflichten, dass die darin aufgeführten Bild- und Videodateien teilweise auch von dem Mobiltelefon stam- men, welches der Beschuldigte der Privatklägerin nach übereinstimmenden Aus- sagen beider Direktbeteiligter geschenkt und welches sie in der Folge persönlich verwendet, jedoch nach den Vorfällen zurückgegeben hat. Entsprechend können die sich darauf befindlichen Bilder auch nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Eine Aufschlüsselung ist zwar durch Zuhilfenahme der sich ebenfalls in den Akten befindlichen "Legende" (Urk. 19/5) ohne Weiteres möglich; es wäre je- doch wünschenswert gewesen, wenn dieser Umstand aus den Auswertungsbe- richten klarer zum Ausdruck gekommen wäre, um Vermischungen zu verhindern.

- 26 - Dennoch kann sich mittels der Legende klar erstellen lassen, welche der aufge- führten Dateien von vom Beschuldigten genutzten Datenträgern stammen.

E. 5.1 So wurden insbesondere auf dem iPod des Beschuldigten ("...") Dateien auf- gefunden, die zumindest Präferenzindikatoren aufweisen:

E. 5.1.1 Hierbei handelt es sich einerseits um die Datei "Foto0047_120x160.bmp" (Urk. 19/4 S. 7 i.V.m. Urk. 19/5). Das Bild zeigt ein Kind, welches sich in einer lasziven Pose vermutlich in einem Pyjama auf einem Bett liegend präsentiert.

E. 5.1.2 Weiter wurde eine Datei mit dem Namen "XZMA.jpg" aufgefunden (Urk. 19/4 S. 12 i.V.m. Urk. 19/5). Das Bild zeigt ein nacktes Kind von hinten mit sichtbarem Gesäss und in die Taille gestütztem rechtem Arm, während das Kind mit der linken Hand vermutlich ein Spielzeug in die Höhe hebt.

E. 5.1.3 Weiter wurde die Datei mit dem Namen "VXKE.jpg" aufgefunden (Urk. 19/4 S. 12 i.V.m. Urk. 19/5). Das Bild zeigt ein Kleinkind, welches lediglich mit Unter- hosen bekleidet auf dem Bauch liegend und mit seitlich gedrehtem Kopf in die Kameralinse blickt.

E. 6 Bei der Würdigung der Beweismittel ergeben sich teilweise Unterschiede zum vorinstanzlichen Urteil. So ist in der Folge insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin sowie auch einleitend auf die von der Verteidigung eingehend diskutierte Rolle der Privatklägerin einzugehen.

E. 7 Verhalten der Privatklägerin

E. 7.1 Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er während der Unter- suchung durchwegs versuchte, der Privatklägerin die aktive Rolle bei den von ihm geschilderten Vorfällen mit sexuellem Bezug zuzuschreiben und auch im Laufe der Untersuchung zusätzliche Vorfälle schilderte bzw. die aktive Rolle der Privat- klägerin genauer darstellte: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom

16. Januar 2018 führte er aus, die Privatklägerin sei manchmal nackt ins Zimmer gekommen und habe gefragt, ob sie schön sei; einmal sei die Privatklägerin gekommen und habe einen Striptease gemacht, sie sei dann nackt gewesen, sei

- 27 - zu ihm gekommen und sei auf seinem Schoss gesessen; er sei ganz überrascht gewesen, sie sei auf seinem Schoss gesessen, habe seine Arme genommen und sich so umarmt (Urk. 12/1 F/A 47). Auf das Motiv für falsche Beschuldigungen der Privatklägerin angesprochen, führte der Beschuldigte in derselben Einvernahme aus, er könne sich vorstellen, dass dieses Motiv darin liegen könnte, dass er ein- fach nicht das gemacht habe, was sie gewollt habe; sie habe vielleicht gewollt, dass er sie berühre oder so (Urk. 12/1 F/A 161). Auf weitere Vorfälle angespro- chen, führte er aus, er sei einmal im Bett gelegen, als die Privatklägerin gekom- men sei – sowohl er und die Privatklägerin seien mit einem Pyjama bekleidet ge- wesen – und sich auf ihn gelegt habe, weil sie mit ihm habe kuscheln wollen (Urk. 12/1 F/A 162). Anlässlich der Hafteinvernahme am Folgetag führte der Be- schuldigte zum Stripteasevorfall aus, die Privatklägerin sei rückwärts auf ihn zu- gekommen und habe sich nackt auf seinen Schoss gesetzt. Er sei so überrascht gewesen und habe nicht gewusst, was mit ihr los gewesen sei. Sie habe seine beiden Hände genommen und habe seine Arme sich selber von hinten um den Körper gelegt. Dann habe er gespürt, dass sie seine Hand habe weiter runter- stossen wollen, sie habe seine Hand in die Schamgegend drücken wollen. Er ha- be dann gesagt, dass sie das nicht tun dürften, sie wisse das doch. Sie sei dann aufgesprungen und sei weggelaufen (Urk. 12/2 F/A 28). Auch anlässlich dieser Einvernahme führte er aus, die Privatklägerin habe wahrscheinlich gewollt, dass er sie anfasse (Urk. 12/2 F/A 62), sodann, dass er gemerkt habe, dass sie seine Nähe gesucht habe und sie immer gekommen sei, um ihn zu umarmen (Urk. 12/2 F/A 64). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2018 (Urk. 12/3) reichte der Beschuldigte von ihm angefertigte Handnotizen ein (Urk. 12/5), welche in der Folge übersetzt wurden (Urk. 12/6). In diesen Notizen führte der Beschuldigte über die Privatklägerin aus: "Sie war die Anführerin, sie sagte, was wir machen und wohin wir gehen sollen. Immer musste sich ihr Wille erfüllen." (Urk. 12/6 S. 1). Weiter führte er darin aus, nach dem Sehen des Films "Mädchen, Mädchen", in welchem der Orgasmus eines Mädchens beim Fahrrad- fahren dargestellt werde, habe die Privatklägerin ihm gesagt, sie möchte auch so einen Orgasmus haben (Urk. 12/6 S. 1). Weiter habe die Privatklägerin nach sol- chen Filmen Fragen gestellt, zum Beispiel, wie alt er beim ersten Sex gewesen

- 28 - sei, mit wie vielen Mädchen er Sex gehabt habe, wie und wo er es gemacht habe und wie er Sex mit seiner Ehefrau mache; er habe oft eine ausweichende Antwort gegeben, aber manchmal habe er die Frage beantwortet (Urk. 12/6 S. 2). In die- sen Handnotizen schilderte der Beschuldigte wiederum die Vorfälle, dass die Pri- vatklägerin öfters nackt in der Wohnung herumgelaufen sei, sich präsentiert habe und gefragt habe, ob sie schön sei; weiter, dass sie ihm ein anderes Mal gezeigt habe, dass ihre Brüste nicht gleichmässig wachsen würden und gesagt habe, dass es ihr weh tue; einmal habe sie ihre Hose bis zu den Knien runtergeschoben und ihm gezeigt, dass ihre Muschi schon angefangen habe, behaart zu werden (Urk. 12/6 S. 3). Den Stripteasevorfall schilderte er in diesen Handnotizen so, dass sie nackt vor ihm Tänze vollführt habe, sich auf seinen Schoss gesetzt und sich nach hinten gelehnt habe, wobei sie ihn an beiden Handgelenken gefasst habe und sich mit seinen Armen umarmt habe. Dann habe sie angefangen, ihren Hintern zu bewegen. Er habe gespürt, dass sie seine Hände nach unten gescho- ben habe, zu ihren Schenkeln, was er nicht zugelassen habe; sicher habe sie sich da ein wenig geschämt, denn sie sei aufgestanden, habe zu ihm zurückgeschaut, sich tief gebückt und die Kleider langsam aufgelesen und sei dann weggegangen (Urk. 12/6 S. 3 f.). Zum Vorfall auf dem Bett führte der Beschuldigte in den Hand- notizen aus, sie hätten eine Weile geredet, als die Privatklägerin sich plötzlich zu ihm gekuschelt habe. Sie sei auf ihn gekrochen, habe sich bäuchlings auf ihn ge- legt. Ihren Kopf habe sie auf seine Schulter gelegt und habe ihn umarmt. Er habe sie auch umarmt. Plötzlich habe sie gesagt, sie wollten kuscheln und er habe das Gefühl gehabt, dass sie in ihn verliebt sei. Sie habe begonnen, sich auf ihm zu wiegen. Als er zu ihr "nein" gesagt und sie aufgefordert habe, schlafen zu gehen, habe sie sich nicht gerührt und auch er habe sie noch gehalten. Die Privatklägerin habe aber weiter gewippt, habe sich nach vorne und zurück gewiegt. Er habe im Ohr gespürt, wie ihr Atem immer schneller geworden sei. Da habe er sie von sich runter gestossen (Urk. 12/6 S. 4 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 2. März 2018 (Urk. 12/7) wurde der Beschuldigte darauf ange- sprochen, dass er die Privatklägerin so darstelle, dass diese sich in erster Linie für Sex interessiert habe. Er erwiderte, das sei das gewesen, was die Privatkläge- rin interessiert habe. In jedem Spiel, das sie gemacht hätten, habe sie irgendwie

- 29 - Sex eingemischt (Urk. 12/7 F/A 7). Später schilderte der Beschuldigte zum Ver- halten der Privatklägerin, sie sei die ganze Zeit zu ihm gekommen; sie sei ihm auf den Schoss gesessen und habe ihn geküsst; das Problem sei gewesen, dass er ihr nicht Einhalt geboten habe (Urk. 12/7 F/A 25 und 26).

E. 7.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zusammenge- fasst vor, dass das übersexualisierte Verhalten der Privatklägerin auch teilweise dem Verhalten der Familie zugeschrieben werden könne und von Familienange- hörigen teilweise auch bestätigt worden sei (Urk. 222 S. 9 f.). Es ist richtig, dass J._____ in ihrer Einvernahme angab, dass ihr Vater mit der Privatklägerin immer sehr locker und offen sei. So sei es gemäss ihrer Aussage auch zu einer Konver- sation gekommen, in welcher der Vater der Privatklägerin Letztere gefragt habe, ob sie wieder ihre "Muschi eincremen" müsse (Urk. 14/8 F/A 67). Zudem gab die- selbe (ältere) Schwester an, dass sie einmal gehört habe, wie die Privatklägerin durchs Schlüsselloch geschaut habe, als sie zuhause mit einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 14/8 F/A 79). Gemäss Aussage von I._____, der zweiten Schwester der Privatklägerin, habe ihr die Privatklägerin er- zählt, dass sie – die Privatklägerin – an der Türe des Schlafzimmers ihrer Mutter gelauscht habe, als diese mit ihrem Partner Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe allgemein Interesse am Thema Sexualität und sei diesbezüglich neugierig gewesen (Urk. 14/6 F/A 66 und 70). Auf diese Aussagen kann sodann trotz der Unverwertbarkeit der Einvernahmen auch abgestellt werden, zumal sie sich zu Gunsten des Beschuldigten und seiner Sachverhaltsdarstellung auswirken.

E. 7.3 In ihren Einvernahmen macht die Privatklägerin zudem Aussagen, welche diese Aussagen des Beschuldigten und der Schwestern der Privatklägerin auch unterstützten. So sagte die Privatklägerin aus, dass sie den Oralverkehr am Beschuldigten zu Beginn auch vorgenommen habe, da sie neugierig gewesen sei (Urk. 13/4 00:24:31). Sie gibt zwar auch an, auf ihrem Telefon Pornofilme ge- schaut zu haben, wie dies die Verteidigung richtig bemerkt; die Verteidigung lässt allerdings aus, dass sie angab, diese jeweils nur geschaut zu haben, wenn sie beim Beschuldigten gewesen sei (Urk. 13/4 01:33:40; 13/13 00:52:49). Weiter ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Privatklägerin bereits vor dem

- 30 - angeblichen Oralverkehr am Beschuldigten das Konzept der männlichen Ejakula- tion gekannt haben muss. Anders lässt sich ihre Aussage, dass sie – die Privat- klägerin – , als sie vom ersten angeblichen Oralverkehr erzählte, angab, dass sie sein Sperma nicht habe im Mund haben wollen, weshalb sie vor seinem Orgas- mus mit dem angeblichen Oralverkehr aufgehört und das Glied des Beschuldigten weiter manuell stimuliert habe (Urk. 13/4 00:25:21). Insgesamt verwendet die Pri- vatklägerin, obwohl sie gemäss eigener Aussage noch nicht aufgeklärt worden sei (Urk. 13/4 01:33:16 ff.), in ihrer Sprache auch Ausdrücke, die für ein beträchtli- ches Verständnis von sexuellen Inhalten sprechen, welche sie, wie die Verteidi- gung richtigerweise vorbringt und entgegen ihrer Aussage (Urk. 222 S. 50), nicht alleine vom Beschuldigten haben kann, zumal sie gemäss eigener Aussage mit diesem jeweils auf Ungarisch kommuniziert habe (Urk. 13/4 01:23:39). Dies er- scheint naheliegend, zumal es sich dabei um die gemeinsame Muttersprache der beiden Beteiligten handelt.

E. 7.4 Zuletzt kann auch aus den Sachbeweismitteln entnommen werden, dass die Privatklägerin bereits in jungen Jahren ein ausgeprägtes Interesse an der Sexuali- tät gewonnen hat. So befinden sich auf dem von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten USB-Stick (Urk. 223/1) zwei Videos, welche die Verteidigung vom sichergestellten Mobiltelefon der Privatklägerin kopiert ha- be. Im ersten Video ("VID-20180114-WA0210"; gemäss Name der Datei erstellt am 14. Januar 2018) ist zu sehen, wie die damals elfjährige Privatklägerin sich dabei gefilmt haben muss, wie sie sich sehr leicht bekleidet (nackter Oberkörper, Brustpartie jedoch verdeckt durch ihren rechten Arm) lasziv vor der Kamera be- wegt. Das zweite Video ("VID-20180118-WA0085", gemäss Name der Datei er- stellt am 18. Januar 2018) zeigt eine Unterhaltung zwischen der Privatklägerin und einer ihrer Freundinnen. Darin spricht die Privatklägerin von "Blasen" und "Muschi waschen" während ihre Freundin ein Kissen vor ihren Unterkörper hält und damit wohl einen Penis suggerieren will. Weiter finden sich auch zwei explizi- te, beim Beschuldigten sichergestellte Zeichnungen in den Akten, welche nach unbestrittenen Aussagen aller Beteiligter von der Privatklägerin stammen (Urk. 18/2). Diese zeigen einerseits einen weiblichen Schambereich sowie einen ejakulierenden Penis. Auch diese belegen, dass die Privatklägerin sich grundsätz-

- 31 - lich mit diesen Motiven auskannte und zudem auch die Funktionsweise des männlichen Glieds kannte.

E. 7.5 Aufgrund der Summe dieser Indizien ist einleitend - mit der Verteidigung - zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin ein eige- nes ausgeprägtes Interesse an sexuellen Inhalten gehabt und dies vermutlich teilweise auch aus eigenem Antrieb kundgetan hat. So erscheint es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin insbesondere auch die körperliche

– wenn auch nicht zwingend sexuelle – Aufmerksamkeit von erwachsenen Män- nern gesucht hat. Zu dieser Erkenntnis kann auch gelangt werden, ohne die von der Verteidigung angerufene diesbezügliche Feststellung des einstigen Kinder- psychotherapeuten der Privatklägerin, F._____, zu berücksichtigen oder diesen zu befragen.

E. 7.6 Zusammengefasst liegt es im Bereich des Möglichen, dass sich die vom Beschuldigten in seinen Einvernahmen angesprochenen Vorfälle (Striptease der Privatklägerin und nackt auf den Schoss sitzen, Kuscheln im Bett, etc.) tatsächlich so zugetragen haben können und dass die Privatklägerin damit auch eine gewis- se körperliche Aufmerksamkeit des Beschuldigten erzeugen wollte. Sollte sich in der Folge der Anklagesachverhalt oder ein Teil davon erstellen lassen, so würde dies allerdings nichts an der Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ändern. Als erwachsener Mann mit Lebenserfahrung, ohne irgendwelche sexuellen Ab- sichten, hätte er sofort einschreiten müssen, wenn sich tatsächlich ohne sein Zu- tun und ohne oder gar gegen seinen Willen solche Vorfälle ereignet hätten. Dies hat er aber zugegebenermassen nicht getan. Seltsam und befremdlich muten diesbezüglich auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz an, als der Beschuldigte aus- führte, die Privatklägerin und er seien wie zwei Kinder miteinander befreundet gewesen. Sie hätten viel zusammen gespielt und sich teilweise auch gerauft. Er habe die Beziehung zwischen ihnen deshalb nie als Beziehung zwischen einem kleinen Mädchen und einem alten Mann wahrgenommen. Vielmehr habe es sich dabei um eine Art Freundschaft zwischen zwei Kindern gehandelt. Der Altersun-

- 32 - terschied sei dabei unwichtig gewesen (Urk. 97 S. 21 f.). Auf Nachfrage, ob er ei- ne solche Beziehung zwischen einem 70-jährigen Mann und einem 9- bis 10- jährigen Mädchen adäquat finde, führte der Beschuldigte aus, es sei schwierig für ihn, eine Antwort auf diese Frage zu geben. Die Privatklägerin sei anfänglich wie eine Tochter für ihn gewesen. Beim Spielen sei sie ihm stets an den Hals ge- sprungen, sie hätten sich gerauft, seien schwimmen gegangen und hätten viel Spass zusammen gehabt. Er habe sie daher eher als zwei Kinder betrachtet, die zusammen spielen (Urk. 97 S. 22). Die Verteidigung kritisiert diese Fragestellung der Vorinstanz anlässlich der Berufungsverhandlung, zumal mit ihr sinngemäss dem Einzelfall nicht genügend Beachtung geschenkt worden sei (Urk. 222 S. 9). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden: Es ist kein Einzelfall denkbar, in wel- chem eine entsprechende Aussage eines geistig gesunden 70-jährigen Mannes nicht befremdlich anmuten würde. Sie wirkt beinahe so, wie wenn der Beschuldig- te die von ihm geschilderten Vorfälle mit sexuellem Bezug als eine Art "Dökterli- spiel" unter gleichaltrigen Kindern darstellen möchte. Auf jeden Fall lässt diese Aussage jegliche Distanz und jegliches Verantwortungsbewusstsein seitens des Beschuldigten zur beträchtlich jüngeren Privatklägerin vermissen.

E. 8 Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen Betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 48 ff.). Dabei gilt zu beachten, dass der Glaubwürdigkeit einer Person bei der Beweiswürdigung ohnehin nur beschränkte Bedeutung zugemessen wird (BGE 128 I 81 E. 2).

E. 9 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

E. 9.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Privatklägerin konstant, in sich stimmig und mit einer für ihr Alter erstaunlichen Klarheit wiedergegeben habe. Sie habe die Geschehnisse detailliert geschildert und ihre Aussagen auf jeweilige Nachfrage mit weiteren Details anreichern können. Die Aussagen seien durchwegs und ohne Insistieren der befragen Person erfolgt und insbesondere sei auch davon auszu- gehen, dass die Befragungen suggestivfrei und offen erfolgt sei und die Privatklä- gerin die Tathandlungen aus eigenem Antrieb geschildert habe. Sie habe jeweils

- 33 - eingeräumt, wenn sie sich an bestimmte Umstände nicht habe erinnern können, so insbesondere bei den Fragen zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse, und habe nachgefragt, wenn Sie Fragen nicht verstanden hätte. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in lebhafter Ausführlich- keit und in einem Detailreichtum geschildert habe, der weit über jenem von rein Erlerntem und mechanisch Wiedergegebenem liege. Die Tatsache, dass sie über die intimeren Themen nicht frei von der Leber weg gesprochen und gezögert ha- be, zeige eine peinliche Berührtheit, wie sie bei Kindern von elf Jahren durchaus typisch sei. Zuletzt könnten auch keine Übertreibungssignale wahrgenommen werden; so habe die Privatklägerin nicht den Eindruck erweckt, den Beschuldigten unnötig belasten zu wollen, indem sie ausführte, dass der Beschuldigte sie weder durch Schläge noch durch gewaltsames Festhalten zu etwas gezwungen habe (Urk. 125 S. 49 ff.).

E. 9.2 Die Verteidigung kritisiert diese Auffassung und bezeichnet in ihrer Beru- fungsbegründung Stellen, welche auf ein unglaubhaftes Aussageverhalten der Privatklägerin hinweisen sollen. Auf diese Vorbringen ist in der Folge einzeln ein- zugehen bevor die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gesamthaft beurteilt werden.

E. 9.3 Mangelnder Detailreichtum

E. 9.3.1 Primär seien die Aussagen der Privatklägerin im Kerngeschehen detailarm und widersprüchlich. Die Privatklägerin gäbe keine Details zu den jeweiligen an- geklagten Geschehnissen an. So sei insbesondere ihre Schilderung des Oralver- kehrs am Beschuldigten wenig ausführlich. Sie beschreibe lediglich, dass sie an- gefangen und vor der Ejakulation aufgehört habe, Oralverkehr vorzunehmen, da sie das Sperma nicht habe im Mund haben wollen. Wäre es tatsächlich zu Oral- verkehr gekommen, so wäre der Ablauf kaum so reibungslos und klischeehaft von statten gegangen (Urk. 222 S. 32 f.). Bezüglich den Vorwurf, der Beschuldigte hätte die Vagina der Privatklägerin mit den Fingern stimuliert, gebe die Privatklä- gerin zudem lediglich an, dass der Beschuldigte ihr die Hose heruntergezogen habe. Da sie im Sitzen Fernsehen geschaut habe, hätte sie hierzu jedoch aufste- hen müssen. Weiter habe sie lediglich auf die Frage der Befragenden und nicht

- 34 - von selbst aus ausgesagt, dass sie eine Unterhose angehabt habe, welche der Beschuldigte ebenfalls zuerst noch habe ausziehen müssen. Zudem fänden sich keine Details, ob sie ihm dabei geholfen habe oder ob er dabei etwas zu ihr ge- sagt habe (Urk. 222 S. 35). Betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte hätte Oral- sex an der Privatklägerin vollzogen, seien die Aussagen der Privatklägerin eben- falls sehr detailarm. So habe sie auf die Frage, wo dieser stattgefunden habe, le- diglich geantwortet, sie – der Beschuldigte und die Privatklägerin – seien mit dem Auto des Beschuldigten, in welchem der Oralverkehr an der Privatklägerin mehr- heitlich stattgefunden habe, jeweils an einen Ort gefahren "an dem keiner ist". Dies sei klarerweise keine erlebnisbasierte Aussage, da die Privatklägerin, hätte der Beschuldigte die vorgeworfenen Taten verübt, einen genaueren Ort hätte be- zeichnen müssen (Urk. 222 S. 36 f.).

E. 9.3.2 Die Verteidigung verlangt bei den Aussagen der Privatklägerin eine nahezu chirurgische Präzision und Abgeklärtheit sowie einen Detailreichtum, der kaum je bei erwachsenen Zeugen, welche (angeblich) Opfer von Übergriffen geworden sind, vorgefunden werden kann. Trotz des verhältnismässig fortgeschrittenen Reifegrades der Privatklägerin und ihrem Interesse für sexuelle Themen darf nicht vergessen werden, dass sie im Zeitpunkt beider Aussagen erst elf Jahre alt war. Weiter ist auch zu beachten, dass insbesondere bei sexuellen Übergriffen oftmals auch Scham und Schuldgefühle die Aussagewilligkeit stark verringern, was sich auch daran zeigt, dass sexuelle Übergriffe, insbesondere auch an Kindern, oft- mals erst erheblich später ans Licht kommen. So erstaunt es – mit der Vorinstanz

– auch nicht, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme über ihre persön- liche Vorgeschichte freier spricht, als dies bei den Fragen zu den angeblichen Übergriffen der Fall ist (vgl. Urk. 13/4). Ein überschwängliches und sehr freizügi- ges Aussageverhalten bei den Fragen zu den angeblichen Übergriffen würde viel mehr sogar dafür sprechen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen ohne Erleb- nishintergrund abgeben würde, da alle Anzeichen von Scham oder Verletzung vermisst würden.

E. 9.3.3 Es erstaunt weiter nicht, dass die Privatklägerin bei der Frage nach dem Vorgang der Stimulation ihrer Vagina lediglich davon spricht, dass der Beschul-

- 35 - digte ihr die Hose heruntergezogen habe, nicht jedoch auch, dass er die Unterho- se zuerst habe herunterziehen müssen. Sie fokussiert sich stattdessen in ihrer Aussage auf das Kerngeschehen, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch tut, zumal sie auf entsprechende Nachfrage der Befragenden auch lo- gisch ergänzt, dass sie ebenfalls die Unterhosen ausgezogen habe (Urk. 13/4 00:33:10). Zuletzt ist auch die Formulierung "wo keiner ist" vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Privatklägerin an dieser Stelle zum – nach ihren Aussagen – mehrfach vorgekommenen Oralverkehr befragt wird. So antwortet sie auf die Fra- ge, ob sie wisse, wo sie beide gewesen seien, als er das gemacht habe mit "Im- mer eigentlich zu Hause oder im Auto". Auf die Folgefrage, wo beim Beschuldig- ten zuhause führt sie aus "In seinem Bürozimmer oder im Bett. Und wenn seine Frau zu Hause war, hat er gesagt, wir gehen einkaufen und dann hat er's im Auto bei mir gemacht. Dann ist er irgendwo hingefahren, wo keiner ist und hat es im Auto gemacht" (Urk. 13/4 00:35:32 ff.). Offensichtlich beschreibt die Privatklägerin mit dieser Aussage, dass sie jeweils – und damit mehrmals – an Orte gefahren seien, wo sich kein anderer Mensch aufgehalten habe, was eine einleuchtende Zusammenfassung der Orte ist, an welche der Beschuldigte mit ihr gefahren ist.

E. 9.3.4 Zudem weisen die Aussagen der Privatklägerin dennoch eine gewisse Detaildichte auf. So sagt die Privatklägerin ohne entsprechende Frage aus, dass der Beschuldigte für die anale Penetration mit einem Dildo "eine rutschige Crème", gemeint ist wohl Gleitgel, verwendet habe (Urk. 13/4 00:20:05). Auf die Frage, was sie dabei getragen habe, erwiderte die Privatklägerin weiter, dass sie manchmal nichts getragen habe, manchmal jedoch eine "Strumpfhose, so schwarz, mit so Löcher halt […]" (Urk. 13/4 00:20:36 ff.) und dass sie, als der Be- schuldigte den Dildo in ihren Anus eingeführt habe auf den Knien nach vorne ge- beugt gewesen sei und sich auf den Händen abgestützt habe (Urk. 13/4 00:22:24 ff.). Es ist möglich, dass die sexuell interessierte Privatklägerin all dieses Wissen von Filmen mit pornografischem Inhalt, von einschlägigen Aufklärungsseiten oder von Schulhofgesprächen haben könnte, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 222 S. 28); es ist jedoch nicht ersichtlich, wie ein elfjähriges Kind in der Stresssituation einer Befragung durch die Polizei auf entsprechendes (Vor-)Wissen ohne Erleb- nishintergrund in flagranti zurückgreifen sollte. Auch hätte die Privatklägern, hätte

- 36 - sie diese Details erfunden oder wären ihr diese, wie von der Verteidigung teilwei- se vorgebracht, von der Familie suggeriert oder zuvor mit dieser abgesprochen worden, wohl eine ausgewähltere Ausdrucksweise verwendet. So wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass sie namentlich die Ausdrücke "Gleitgel", "Gleitmit- tel" oder "Netzstrümpfe", verwendet hätte, da erwachsene Personen in aller Regel diese Ausdrücke verwendet hätten. Weiter sagt die Privatklägerin auf die offene Frage hin, wie der Privatklägerin sie zum Oralverkehr an ihm gebracht habe, aus, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass er ihr im Anschluss an die anale Penetration mit dem Dildo gesagt habe, dass er ihr nun etwas Gutes getan habe, weshalb sie – die Privatklägerin – ihm nun diesen Gefallen erwidern solle (Urk. 13/4 00:24:26 ff.). Diese eigentliche Nebensächlichkeit bei der Beschreibung des Ablaufs fügt sich nahtlos in die weitere Aussage der Privatklägerin ein, dass der Beschuldigte sie jeweils belohnen wollte, dafür jedoch auch gewisse Gegen- leistungen erwartete.

E. 9.3.5 Zusammenfassend kann der Rüge der Verteidigung, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht detailliert genug, nicht gefolgt werden.

E. 9.4 Widersprüche

E. 9.4.1 Weiter bringt die Verteidigung vor, dass die Privatklägerin eine Vielzahl von Widersprüchen in ihren Aussagen aufweise, was eindeutig dafür spreche, dass ih- re Aussagen nicht auf einem Erlebnishintergrund basieren würden.

E. 9.4.2 Die Privatklägerin habe – auf die angebliche anale Penetration angespro- chen – ausgesagt, dass sie geweint habe, weil es sehr weh getan habe und dass ihre Haut gerissen sei, daraufhin habe sie jedoch die Rückfrage, ob sie geblutet habe, verneint, und lediglich ausgeführt, dass sie später auf der Toilette, als sie "gross gemacht" habe, manchmal geblutet hätte (Urk. 13/4 00:51:15 ff. und 00:56:13 ff.). Nach Ansicht der Verteidigung mute es merkwürdig an, wenn die Privatklägerin zunächst nicht geblutet haben wolle, obwohl ihre Haut gerissen sein soll, zu einem späteren Zeitpunkt aber doch Blut im Stuhl gewesen sein soll (Urk. 222 S. 31). Hierbei kann – entgegen der Verteidigung – kein Widerspruch ausgemacht werden. So ist es durchaus denkbar, dass es sich bei einer allfälligen

- 37 - Verletzung, die von der angeblichen analen Penetration hergerührt habe, nicht zwingend um eine Verletzung des Afters hat handeln müssen, bei welcher eine Blutung sofort festgestellt werden muss. So kann es durchaus auch sein, dass ei- ne kleinere Verletzung weiter innen im Körper verursacht worden ist und deren Folgen erst beim Stuhlgang ersichtlich wurden. Zudem macht die Privatklägerin die Ausführungen zur angeblichen Blutung im Stuhlgang zu einem Zeitpunkt, in dessen Vorfeld nicht mehr über die anale Penetration gesprochen wurde, sondern sie abstrakt von der Befragenden gefragt wird, ob der Beschuldigte sie jemals körperlich verletzt habe. Dieser Umstand trägt sodann wiederum zur Glaubhaf- tigkeit der Aussagen betreffend die anale Penetration bei. Die Frage, ob die Privatklägerin wisse, wie lange der Dildo in ihrem Po gewesen sei, habe sie damit beantwortet, dass sie dies nicht wisse, da sie nicht habe nach hinten schauen können (Urk. 13/4 00:22:06 ff.). Die Klägerin versteht die Frage offensichtlich dahingehend, dass sie die Grösse des Dildos beschreiben soll, was sie in der von ihr geschilderten Position offensichtlich nicht konnte, ohne sich umzudrehen und nach hinten zu schauen. Die Frage scheint jedoch, wie von der Verteidigung richtig vorgebracht, eher auf die Dauer der Penetration abgezielt gewesen zu sein. Dass sich die Privatklägerin jedoch hierzu nicht äussert, muss, wie von der Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung eingeworfen, einem offensichtlichen Missverständnis geschuldet gewesen sein und vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nichts zu än- dern. Dies zumal die Aussage der Privatklägerin, welche die Frage offensichtlich missversteht, mit ihren weiteren Schilderungen im Einklang steht. Offensichtlich habe die Privatklägerin auch widersprüchlich ausgesagt, da sie ein- gangs bei der analen Penetration von "Dickes" gesprochen habe, was nach An- sicht der Verteidigung klar als Teenagerjargon für ein männliches Glied (englisch vulgär "dick") zu verstehen sei, sie – die Privatklägerin – die Befragende jedoch nicht korrigiert habe, wenn diese in der Folge von einem Dildo gesprochen habe (Urk. 222 S. 26; Urk. 13/4 00:16:10 ff.). Hierbei kann aufgrund der Videoaufzeich- nung der Privatklägerin alleine jedoch kein Widerspruch ausgemacht werden, da mit "Dickes" auch das Adjektiv zu einem "dicken Ding" gemeint gewesen sein kann. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, zumal die Privatkläge-

- 38 - rin sowohl von einer analen Penetration mit einem Dildo als auch von einer ver- suchten analen Penetration mit dem Penis gesprochen hat und beide Vorwürfe vorliegend auch zu beurteilen sind.

E. 9.4.3 Auf die angebliche Stimulation der Vagina mit einem Dildo angesprochen, habe die Privatklägerin ebenfalls widersprüchliche Aussagen gemacht, da sie ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihr den Dildo unter den Kleidern, welche sie noch getragen habe, an die Vagina gehalten habe (Urk. 13/4 00:43:25 ff.). Dies sei nicht realitätsnah, da man einen Dildo nicht unter der Kleidung platzieren könne (Urk. 222 S. 37 f.). In diesem Punkt kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. So ist es gerichtsnotorisch und bedarf keines weiteren Beweises, dass ein Gerät von der Grösse eines Dildos ohne Weiteres unter einer losen Hose an- gebracht werden kann, ohne dass die Hosen dabei entfernt werden müssen. So beschreibt die Privatklägerin auch – bei der Befragung zu anderen Geschehnis- sen – dass sie teilweise auch Pyjamas getragen habe (Urk. 13/4 00:32:59). Dass die Privatklägerin in der Folge aussagte, dass der Beschuldigte ihr "da rein ge- schaut" habe, erscheint sodann entgegen der Verteidigung nicht widersprüchlich. So ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Gesprächsverlauf folgend damit nicht ihre Vagina, sondern vielmehr ihre Hosen meinte (Urk. 13/4 00:44:14 ff.). Dass der Beschuldigte sodann auch das Gesicht der Privatklägerin ange- schaut haben soll, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Es überrascht nicht, dass eine Person, welche an einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vor- nehmen will, sich während dieser Handlungen versichern will, wie das Opfer auf diese Handlungen reagiert, um eine Eskalation zu verhindern.

E. 9.4.4 Betreffend das angebliche Onanieren des Beschuldigten im Beisein der Privatklägerin sieht die Verteidigung ebenfalls Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin. Die angesprochene Stelle der Befragung präsentiert sich wie folgt: "Befragende: Hat er Deine Brüste dann auch angefasst? Privatklägerin: Ja. Befragende: Wie hat er das gemacht?

- 39 - Privatklägerin: Also, nein, wo ich halt nicht mehr wollte, hat er einfach gesagt, danke und dann hab ich halt wieder runtergezogen. Befragende: Ok. Dann hat er Deine Brüste nicht angefasst? Privatklägerin: Nein. Aber wo ich noch ihn gelassen habe schon." (Urk. 13/4 00:45:14) Hier geht die Verteidigung davon aus, dass die Privatklägerin jeweils aussagte, dass der Beschuldigte ihre Brüste angefasst, dann doch nicht angefasst und zu- letzt doch angefasst habe. Aus dem Wortlaut der Befragung ergibt sich jedoch vielmehr, dass er dies lediglich nicht tat, wenn sie dies nicht mehr wollte, dass er die Brüste der Privatklägerin jedoch durchaus berührt habe. Insofern kann entge- gen der Verteidigung kein Widerspruch in den Aussagen erkannt werden.

E. 9.4.5 Auf das Herstellen von kinderpornografischen Bildern und Filmen ange- sprochen habe die Privatklägerin widersprüchlich ausgesagt, als sie angab, der Beschuldigte habe geweint, als sie ihn gebeten habe, die von ihr angefertigten Fotos zu löschen (Urk. 13/4 00:56:54; Urk. 13/13 00:28:40). Es erscheine absurd, dass der Täter, der die Privatklägerin trotz erkennbarer Schmerzen anal penetriert haben soll, der sie jeden Tag missbraucht haben soll, deshalb zu weinen anfange, weil sein Opfer ihn darum bitten würde, Fotos zu löschen (Urk. 222 S. 39 f.). Überdies seien die von der Privatklägerin geschilderten Motive auffallend kli- scheekonform, was den Verdacht nähre, dass sie Dinge, die sie in anderem Zu- sammenhang – z.B. in Pornos auf dem Internet – gesehen habe, auf ihre Aussa- ge übertrage (Urk. 222 S. 39). Es wurde eingangs und sowohl vom Beschuldigten als auch von der Privatklägerin wiederholt festgehalten, dass eine enge Bezie- hung zwischen den beiden Direktbeteiligten bestand und dass der Beschuldigte, auch wenn sich die Vorwürfe erstellen lassen würden, nie gewaltsam vorgegan- gen sei. Der entsprechende Widerspruch eines Gewalttäters, der bei der entspre- chenden Bitte, Bilder zu löschen, zu weinen beginnt ist damit deutlich überzeich- net und vermag die weiteren Aussagen der Privatklägerin in diesem Punkt nicht als unglaubhaft erscheinen. Dass sodann gespreizte Beine und Peitschen auf diesen Bildern ersichtlich gewesen sein sollen, mutet zu Recht klischeekonform an, als dies die effektivste Methode ist, das für den Besitzer solcher Bilder aus- schlaggebende Motiv, den Intimbereich, zur Schau zu stellen. Auch in diesen

- 40 - Aussagen kann entgegen der Verteidigung kein Widerspruch erkannt werden. Überdies werden diese Aussagen auch durch die beim Beschuldigten aufgefun- denen Fotos teilweise bestätigt (Urk. 125 S. 46 in Verbindung mit Urk. 19/3-4). So zeigen gewisse dieser Bilder eindeutig lasziv und für Bilder von Kindern atypische Posen von sehr leicht bekleideten bis zu unbekleideten weiblichen Kindern im Al- ter von etwa 8 bis 12 Jahren. Bei einem dieser Bilder verwies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, dass es sich um ein Ferienfoto, wel- ches von seiner Frau erstellt worden sei, handle (Urk. 220 S. 9 f.). Dies Ausfüh- rungen überzeugen nicht, da es bei dem entsprechenden Bild beim besten Willen nicht um ein Ferienfoto handeln kann, andernfalls wohl zu erwarten gewesen wä- re, dass die Frau des Beschuldigten zumindest das Gesicht des kleinen Mäd- chens und nicht lediglich die Rückansicht mit Sichtbarkeit des Nackten Hinterteils fotografiert hätte. Hierbei ist von einer Schutzbehauptung auszugehen.

E. 9.4.6 Der Beschuldigte habe die Privatklägerin sodann nach deren Aussagen als "Müll" beschimpft, als sie bei ihm nicht mehr gewollt habe, habe ihr gleichzeitig aber auch einen Geldbeutel "mit über 100 Euro" angeboten, wenn sie wieder so wäre, wie früher (Urk. 13/4 00:11:04 und 00:12:15). Es sei deliktsspezifisch wider- sprüchlich, dass ein Täter, der sein Opfer für sexuelle Handlungen kaufe, es gleichzeitig beschimpfen solle (Urk. 222 S. 46). Es ist aber eben nicht untypisch bei sexuellen Handlungen mit Kindern, dass diese durch eine Mischung von Zu- neigung und Abneigung gefügig gemacht werden sollen. So kommt es oft vor, dass ein Täter sein minderjähriges Opfer einerseits für die Teilnahme an den Handlungen belohnen will, andererseits jedoch, sofern dies nicht funktioniert, durch Ausnützung des dieser Situation inhärenten Machtgefälles eine Bereitschaft zur Teilnahme bei dem minderjährigen Opfer zu erzwingen versucht. So erschei- nen die Aussagen der Privatklägerin betreffend das Verhalten des Beschuldigten losgelöst vom angeblichen Geschehen diametral zu divergieren; bei Berücksichti- gung der Tatvorwürfe kann darin jedoch nicht ein Widerspruch sondern vielmehr eine Bestärkung darin gesehen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin eben zur Teilnahme an den Delikten bewegen wollte. Dies wird auch bestärkt durch die weiteren Aussagen, dass er ihr jeweils alles gekauft habe, was sie woll- te, oder dass er sich auch betreffend Freizeitbeschäftigung stets den Wünschen

- 41 - der Privatklägerin fügte, im Gegenzug jedoch auch verlangte, dass sie im An- schluss tun müsse, was er wolle (Urk. 13/4 01:01:05). Es ist jedoch klar festzuhal- ten, dass der Beschuldigte dies gemäss den Aussagen der Privatklägerin nie durch physische Gewaltanwendung zu erwirken versucht hat.

E. 9.4.7 Weiter habe die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme nichts vom zeit- lich ersten Vorfall, dass der Beschuldigte ihr an den Po gefasst haben soll, als sie bei ihm und seiner Frau im Bett geschlafen habe, erzählt und in der zweiten Ein- vernahme, in welcher sie davon berichtet habe, gesagt, dass sie es vergessen habe und dass es ihr peinlich gewesen sei, darüber zu sprechen (Urk. 13/13 00:06:55 ff.). Dies sei sowohl in sich als auch im Lichte der sexuellen Handlun- gen, welche sie in dieser Einvernahme sonst geschildert habe, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Urk. 222 S. 48). Im Lichte der Anzahl der sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin gesamthaft vorgenommen haben soll, erscheint es nicht weiter überraschend, dass die Privatklägerin sodann den noch harmlosen Vorfall, in welchem der Be- schuldigte ihr an den Po gefasst haben soll, nicht erwähnt. Dies insbesondere un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass sie dies, wie bereits zuvor gezeigt, so- dann allenfalls auch provoziert und darin eigentlich noch keine verletzende sexu- elle Handlung gesehen haben könnte. Dass sie entsprechend hierüber Scham empfunden haben kann, erstaunt weiter nicht, zumal ihr ihre Interessen an sexu- ellen Themen und Vorgängen rückblickend als unangemessen vorgekommen sein könnten.

E. 9.4.8 Zusammenfassend kann der Rüge der Verteidigung, die Aussagen der Privatklägerin seien gesamthaft widersprüchlich und damit nicht glaubhaft, nicht gefolgt werden.

E. 9.5 Suggestive Fragenstellung

E. 9.5.1 Die Verteidigung kritisiert weiter, dass die Aussagen der Privatklägerin grösstenteils aufgrund von suggestiven Fragen der befragenden Personen ent- standen seien und sie durch diese Suggestion besonders beeinflussbar gewesen sei.

- 42 -

E. 9.5.2 So habe die Befragende in der ersten Einvernahme, nachdem die Privat- klägerin von Sexspielzeugen im Keller berichtet hatte, der Privatklägerin folgende Frage gestellt "Aber kannst Du Dich zum Beispiel so chli, ein bisschen an die Situation erinnern - du hast gesagt, es war im Keller, richtig?". Hiermit habe die Befragende der Privatklägerin suggeriert, dass die anale Penetration – von wel- cher zu diesem Zeitpunkt gesprochen wurde – im Keller stattgefunden habe, wo- rauf die Privatklägerin lediglich mit "Ja" geantwortet habe (Urk. 222 S. 25 f.; Urk. 13/4 00:17:58). Es ist richtig, dass diese Art der Fragestellung nicht optimal ist, um einen freien Bericht zu erhalten; im weiteren Verlauf der Befragung stellt die Privatklägerin jedoch aus eigenen Antrieb richtig, dass die anale Penetration nicht im Keller stattgefunden habe, sondern hält ausdrücklich fest, dass sie und der Beschuldigte lediglich in den Keller gegangen seien, wobei sie den Lift be- nützt hätten, um die entsprechenden Sexspielzeuge aus der Werkzeugkiste, die sich im Keller befunden habe, geholt hätten. Weiter präzisiert sie, dass die angeb- liche anale Penetration sodann in der Wohnung des Beschuldigten, genauer in dessen Büro auf dem Schlafsofa, stattgefunden habe (Urk. 13/4 00:26:25 ff.). Trotz der eingangs suggestiven Fragestellung, fügte die Privatklägerin dem Ge- schehensablauf sodann eigenständig Details an (Verwendung des Lifts, Holen der "Tüte" aus der Werkzeugkiste) und korrigierte auch die Befragende explizit, als sie – die Privatklägerin – von dieser – der Befragenden – falsch verstanden wur- de. Entsprechend kann der Privatklägerin in diesem Punkt nicht vorgeworfen wer- den, dass ihre Aussagen lediglich durch Antworten auf suggestive Fragen ent- standen seien.

E. 9.5.3 Die Kritik der Verteidigung, die Privatklägerin habe die Beschaffenheit des angeblich für die anale Penetration verwendeten Dildos lediglich beschreiben können, nachdem ihr suggeriert worden sei, welche Merkmale hierbei ausschlag- gebend seien, ist berechtigt (Urk. 222 S. 27 ff.). Der Privatklägerin wird in diesem Zusammenhang folgende Frage gestellt: "Kannst Du mir den Dildo beschreiben, weisst Du zum Beispiel die Grösse, die Farbe, weisst Du das noch?". Darauf antwortet die Privatklägerin: "Schwarz rund und immer grösser", wobei sie mit ih- ren Händen eine Pyramidenform darstellt (Urk. 13/4 00:19:20 ff.). Eine entspre- chende Form ist bei einem Dildo, der für die anale Penetration eines zehnjährigen

- 43 - Mädchens verwendet worden sein soll, recht unglaubhaft. Allerdings könnte mit der Vergrösserung im unteren Teil durchaus auch die Nachbildung von Testikeln gemeint gewesen sein. Dies ergibt sich jedoch nicht so direkt aus den Aussagen der Privatklägerin. Dass die Privatklägerin sodann den Dildo nicht beschreiben kann, oder dies zumindest unglaubhaft tut, beweist jedoch nicht, dass die gesam- te Situation nicht erlebnisbasiert sein soll. Vielmehr fügt sich der Umstand, dass die Privatklägerin nicht in der Lage ist, den Dildo zu beschreiben, in ihre zuvor gemachte Aussage ein, dass sie die Länge des Dildos nicht beschreiben könne, da sie aufgrund ihrer Position dabei hätte nach hinten schauen müssen. Offen- sichtlich hat die Privatklägerin nicht klar sehen können, wie der Dildo, den der Be- schuldigte für die anale Penetration verwendet haben soll, ausgesehen hat; dies ändert jedoch nichts daran, dass ihre Schilderungen, dass der Beschuldigte einen Dildo für die anale Penetration verwendet hatte, glaubhaft und im Gesamten nachvollziehbar und stimmig sind.

E. 9.5.4 Zuletzt ist der Verteidigung teilweise zuzustimmen, dass der Vorwurf, der Beschuldigte hätte vor der Privatklägerin onaniert und sie dabei an den Brüsten angefasst, hauptsächlich aufgrund der eher suggestiven Fragenstellung der Befragenden zum Vorschein kam (Urk. 222 S. 38). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Privatklägerin in der Folge aus freien Stücken diesbezüglich weitere Ausführungen macht, ohne danach gefragt worden zu sein. So führt sie aus, wie es zu dieser Situation gekommen ist und dass sie dabei vom Beschuldig- ten gebeten worden sei, ihren Oberkörper zu entblössen, weshalb sie in der Folge ihr Oberteil abgezogen habe. Es ist unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin eine solch detaillierte Szene in kürzester Zeit erfinden könnte, und diese in der Folge noch damit ausschmücken würde, dass sie eigentlich habe fernsehen wollen (Urk. 13/4 00:44:35). Zusammenfassend muss daher auch bei diesen Aussagen der Privatklägerin davon ausgegangen werden, dass diese erlebnisbasiert sind.

E. 9.5.5 Hingegen muss auch festgehalten werden, dass die Privatklägerin der Befragenden widersprach, wenn deren teilweise suggestive Fragen auf eine nicht richtige Aussage abzielte. So wurde die Privatklägerin befragt, nachdem sie ausgeführt hatte, dass der Beschuldigte über mehrere Dildos verfügte, ob er beim

- 44 - Vorfall, vor welchem beide Direktbeteiligten in den Keller gegangen seien, sämt- liche dieser Dildos verwendet hatte. Auf diese Frage antwortet die Privatklägerin zwar zuerst mit "Ja", stellt in der Folge jedoch richtig, dass dies über mehrere Ta- ge hinweg vorgekommen sei (Urk. 13/4 00:18:30 ff.).

E. 9.6 Widersprüche betreffend Anzahl und Schwere der Vorwürfe

E. 9.6.1 Die Verteidigung moniert weiter Widersprüche zwischen den beiden Ein- vernahmen, insbesondere betreffend die Anzahl und Schwere der Vorwürfe. So habe die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme zum ersten Mal vorgebracht, dass die angebliche Stimulation ihrer Vagina mit dem Dildo oft vorgekommen sei, was unglaubhaft sei, da sie die Stimulation mit einem Dildo in der gesamten ers- ten Einvernahme nicht erwähnt habe (Urk. 222 S. 48). Diese Kritik ist aktenwidrig: Die Privatklägerin führte bereits in der ersten Einvernahme aus, dass der Be- schuldigte ihr den Dildo an die Vagina gehalten habe (Urk. 13/4 00:39:20 und 00:55:52). Es ist jedoch richtig, dass die Privatklägerin in der zweite Einvernahme Tendenzen aufweist, den Beschuldigten mehr zu belasten, als sie dies noch in der ersten Einvernahme tat. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die Vorwürfe grundsätzlich nicht erstellt werden könnten, sondern, dass in dubio pro reo von einer geringeren Anzahl entsprechender Vorfälle ausgegangen werden müsste, sollten die Aussagen der Privatklägerin gesamthaft glaubhafter erschei- nen, als jene des Beschuldigten.

E. 9.6.2 Auf den angeblichen Oralverkehr an der Privatklägerin durch den Beschul- digten angesprochen, habe Erstere ausgesagt, dass dies entweder beim Be- schuldigten zuhause oder in einem Auto vorgefallen sei (Urk. 13/4 00:35:32 ff.). Auf die Frage, in welcher Position dies im Auto erfolgt sei, habe sie weiter ausge- sagt, dass dies immer anders gewesen sei und habe auf weitere Befragung aus- geführt, dass dies "öfters", dann "voll oft" bzw. (fast) "jeden Tag" vorgekommen sei (Urk. 13/4 00:36:35 und 00:37:11). Es ist der Verteidigung erneut zuzustim- men, dass bezüglich der Anzahl Geschehnisse eine gewisse Verschärfungsten- denz bei den Aussagen der Privatklägerin auszumachen ist, die nicht den tatsäch- lichen Gegebenheiten entsprechen kann. So ist es in der Tat nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschuldigte an (fast) jedem Tag mit der Privatklägerin in seinem

- 45 - Auto an einen Ort gefahren sein soll, um dort an ihr Oralverkehr vorzunehmen. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, hätte er dies jeweils in seinem Auto in der Öffentlichkeit vorgenommen, auch eine grösse- res Risiko eingegangen wäre, entdeckt zu werden, was unglaubhaft ist. Die Aus- sagen der Privatklägerin müssen jedoch so verstanden werden, dass der Oralver- kehr an ihr oft vorgekommen sei, dass dies jedoch, wie anfänglich in ihrer Aussa- ge auch geschildert, nicht immer im Fahrzeug des Beschuldigten der Fall gewe- sen ist. Erneut vermag der Umstand, dass die Anzahl der Handlungen in der zweiten Einvernahme erhöht wird, nicht die Vorwürfe im Ganzen entkräften.

E. 9.6.3 Weiter habe sie sodann in der ersten Einvernahme ausgesagt, dass der Beschuldigte sie mit seinem Glied lediglich einmal anal penetriert habe (Urk. 13/4 00:51:55); anlässlich der zweiten Einvernahme habe sie jedoch ausgesagt, dass dies drei Mal oder fünf Mal vorgekommen sei (Urk. 13/13 00:20:45; Urk. 222 S. 31). Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass bei diesem schwersten Vorwurf bereits in der ersten Einvernahme zu erwarten gewesen wäre, dass die Privatklä- gerin sich an die Anzahl dieser Handlungen erinnern würde. Dies umso mehr, als auch die Anzahl anlässlich der zweiten Einvernahme überschaubar blieb. Da die weiteren Ausführungen der Privatklägerin in Bezug auf die (versuchte) anale Pe- netration mit dem Glied durch den Beschuldigten jedoch detailliert und stimmig sind, heisst dies nicht gleichzeitig, dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Handlung nicht stattgefunden haben soll. Vielmehr erscheint es glaubhaft, dass sich die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme an den einmaligen Vorfall erinnern konnte und diesen auch glaubhaft schilderte, dass sie jedoch in der zweiten Einvernahme versuchte, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten. Entsprechend wäre im Resultat davon auszugehen, dass der Beschuldigte einmal versucht hat, mit seinem Penis eine anale Penetration an der Privatklägerin vor- zunehmen, sofern nicht die Aussagen des Beschuldigten als glaubhafter oder gleich glaubhaft beurteilt werden sollten.

E. 9.6.4 Auf die angebliche Stimulation ihrer Vagina mit den Fingern angesprochen habe die Privatklägerin in der ersten Einvernahme klargestellt, dass der Beschul- digte ihr gesagt habe, er werde nicht mit den Fingern in sie eindringen, da er

- 46 - sie nicht entjungfern wolle (Urk. 13/4 00:33:35 ff., so auch 00:55:20 betreffend Penetration der Vagina mit dem Penis), um später in derselben Einvernahme auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr jemals weh getan habe, auszusagen, dass der Beschuldigte versucht habe, mit den Fingern in ihre Vagina einzudringen (Urk. 13/4 01:02:27). Auf den Widerspruch angesprochen habe sie sich sodann mit ihrer weiteren Aussage "ich hab schon gesagt, dass mir weh tut, und dann hat er's nicht mehr gemacht, aber er hat immer versucht" erneut widersprochen. Die- se geänderte Aussage sei nicht realitätsnah und stelle eine typische Aggravation der Aussagen dar (Urk. 222 S. 34). Dieser Einwand der Verteidigung braucht so- dann betreffend den Inhalt nicht weiter beurteilt werden muss, als auch ein Ein- dringen in die Scheide der Privatklägerin nicht im Anklagesachverhalt aufzufinden und entsprechend auch nicht angeklagt ist. Entsprechend besteht auch keine Möglichkeit, den Beschuldigten diesbezüglich schuldig zu sprechen.

E. 9.7 Zusammengefasst ist der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz grösstenteils zuzustimmen: Sie schildert Vor- fälle klar und stimmig, auch wenn sie nicht vermag, diese in einen zeitlichen Kon- text zu stellen, was jedoch bei einer Aussage einer 11-jährigen nicht weiter ver- wundert, zumal das Zeitgefühl im jugendlichen Alter erfahrungsgemäss häufig noch nicht sehr ausgeprägt ist, mithin auch die Fähigkeit, Erlebnisse, und seien es auch einschneidende, aus der Erinnerung einem Datum zuordnen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.3.2). Die einzelnen Vorfälle lassen sich aufgrund der von der Privatklägerin geschilder- ten Details nachvollziehen, auch wenn diese teilweise erst durch eine gewisse suggestive Fragestellung ans Licht kamen; so vermochte es die Privatklägerin in diesen Fällen jeweils eigenständig weitere Details hinzuzufügen oder auch Miss- verständnisse aufzuklären. Lediglich betreffend die Anzahl der Vorfälle müssen die Aussagen der Privatklägerin teils als unglaubhaft bezeichnet werden. So kann in der zweiten Einvernahmen festgestellt werden, dass die Privatklägerin die An- zahl der Vorfälle teilweise erheblich erhöht. Es kann aber auch grundsätzlich eine stärkere Vorwurfshaltung und Verletzung der Privatklägerin festgestellt werden, welche sich für den Beschuldigten eine harte Bestrafung wünscht. Im Lichte die- ses Umstands erscheint es sodann auch nicht überraschend, dass sie versucht,

- 47 - durch eine Intensivierung der Vorwürfe eine härtere Bestrafung zu erreichen. Letztlich vermag dieser Umstand jedoch nicht die grundsätzlich glaubhaften Aus- führungen der Privatklägerin zu überschatten.

E. 9.8 Untypisch für eine gewollte und geplante Falschanschuldigung war auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht einfach immer pauschal in eine schlechte Ecke stellte. So entlastete sie ihn teilweise, indem sie beispielsweise von sich aus erklärte, dass sie gewisse Handlungen damals halt auch gewollt ha- be, dass sie eben neugierig gewesen sei (00:24:35). Dass sie solche entlasten- den Momente unter in Kenntnis der aussagenanalytischen Bedeutung bewusst und geplant in ihre Aussagen einbaute, kann ausgeschlossen werden.

E. 10 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten

E. 10.1 Betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 125 S. 52 ff.).

E. 10.2 Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Untersuchungsver- fahren aussagte, dass er stets dagegen gewesen sei, wenn die Privatklägerin Zeichnungen von nackten Intimbereichen und Penissen gezeichnet hätte (Urk. 12/1 F/A 134); in dieser Hinsicht erstaunt jedoch, dass der Beschuldigte die- se trotz seiner Abneigung dennoch aufbehielt, ohne den Eltern der Privatklägerin oder seiner Ehefrau davon zu erzählen. Entgegen der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass die Privatklägerin selber eine erhebliches Interesse am Thema Sexualität hatte, wie der Beschuldigte vorbrachte; dass er dies allerdings zu kei- nem Zeitpunkt gegenüber den Eltern der Privatklägerin oder seiner Ehefrau er- wähnte, nährt den Verdacht, dass er sich dieses Interesse zu Nutzen gemacht hat. Dies wird bestätigt durch seine Nachrichten an die Mutter der Privatklägerin, in welchen er sich, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, für die vorgefallene "Katastrophe" bei dieser entschuldigte (Urk. 10/2-3). So ist nicht glaubhaft, dass er ein Schreiben von diesem Ausmass lediglich bei einer Umarmung der nackten Privatklägerin oder aufgrund eines Stripteases gewählt hätte. Vielmehr fügen sich diese Worte nahtlos in das Gefüge ein, dass die Privatklägerin ihr sexuelles Inte-

- 48 - resse bekundet und der Beschuldigte dieses in der Folge ausgenutzt hat, was ihm nach Entdeckung bewusst geworden sein muss.

E. 10.3 Abschliessend kann der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie die Aus- sagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft taxiert.

E. 11 Glaubhaftigkeit der Aussagen der übrigen aussagenden Personen Betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der (verwertbaren) Aussagen der weiteren aussagenden Personen (G._____, C._____, H._____, J._____ und I._____) kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 125 S. 56).

E. 12 Zusammenfassung

E. 12.1 Aufgrund der glaubhaften und detaillierten Aussagen der Privatklägerin und der wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie aufgrund der Sachbe- weismittel, welche die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin untermauern, ist erstellt, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gekommen ist, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (Urk. 125 S. 57).

E. 12.2 Da die Anklageschrift mit Bezug auf die zeitliche Einordnung und die Häu- figkeit der Handlungen ziemlich unbestimmt bleibt, ist es für die Strafzumessung wichtig, diese beiden Faktoren genauer zu prüfen, wie es die Vorinstanz getan hat.

E. 13 Anklageziffer 1 (Mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern)

E. 13.1 Zeitliche Einordung der sexuellen Handlungen

E. 13.1.1 Während die Anklageschrift von einem Deliktszeitraum von ca. Frühjahr 2015 bis ca. Frühjahr 2017 ausgeht, erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass die Privatklägerin zum ersten Mal im März 2016 alleine Ferien beim Beschuldigten und dessen Ehefrau verbrachte, dies aufgrund der Aussagen des Beschuldigten

- 49 - sowie der Privatklägerin und der Zeugin G._____ und des Zeugen H._____ (Urk. 125 S. 58). Die Aussagen aller Beteiligten sind diesbezüglich reichlich unklar und gar widersprüchlich. Schwierigkeiten dürfte sicher bereitet haben, dass die Privatklägerin – bevor sie alleine Ferien beim Beschuldigten und dessen Ehefrau verbrachte – mehrfach mit anderen Familienmitgliedern, insbesondere ihrem Va- ter, dort zu Besuch war. Der Beschuldigte selber führte in seiner Hafteinvernahme aus, die Privatklägerin sei ab 2015 alleine bei ihnen in den Ferien gewesen, da sie Schulferien gehabt habe, die Eltern aber hätten arbeiten müssen (Urk. 12/2 S. 2-3), korrigierte dies aber mit seinen Handnotizen, welche er anlässlich der Ein- vernahme vom 27. Juni 2018 einreichte, auf Frühling 2016 und verwies dabei auf die Hochzeit von C._____ (Urk. 12/10 S. 8). C._____ nannte als objektiven An- haltspunkt, die ersten Ferien seien einige Wochen, nachdem der Beschuldigte von der Herzoperation heimgekommen war, gewesen (Urk. 14/10 S. 5 und S. 18); diese fand im September/Oktober 2014 statt (Urk. 97 S. 12), so dass die ersten Ferien im Frühling oder Sommer 2015 stattgefunden hätten, wie dies C._____ als Zeugin ausgeführt hat (Urk. 14/10 S. 5), wobei sich die Zeugin nicht sicher war. G._____ nannte als objektiven Anhaltspunkt für die ersten Ferien der Privatkläge- rin bei ihnen die Hochzeit bzw. die Hochzeitsvorbereitungen von C._____ und ih- rem zweiten Ehemann (Urk. 14/9 S. 3-4); die Hochzeit fand am tt. März 2016 statt (Urk. 14/10 S. 18). Die Frühlingsferien 2016 erstreckten sich vom 21. März bis zum 1. April (Urk. 138/3), was zeitlich stimmig wäre. Der Vater der Privatklägerin, H._____, sagte als Zeuge aus, die Privatklägerin sei ab 2016 alleine beim Be- schuldigten in den Ferien gewesen, wobei er sich nicht sicher war, aber eher aus- schloss, dass die Privatklägerin bereits 2015 alleine in den Ferien war (Urk. 14/13 S. 5). Insgesamt bleibt unklar, ob die Privatklägerin bereits 2015 oder erst ab Frühling 2016 alleine beim Beschuldigten und dessen Ehefrau in den Ferien war. Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die ersten Ferien, welche die Privatklägerin alleine in der Schweiz verbrachte, im März 2016 stattgefunden haben.

E. 13.1.2 In der Folge hat die Vorinstanz, aufgrund der verschiedenen Aussagen der Beteiligten eruiert, an wie vielen Ferientagen es zu sexuellen Übergriffen ge- kommen sein kann und hat dort, wo Unklarheiten bestanden, die Anzahl Tage

- 50 - nach dem Grundsatz in dubio pro reo reduziert; ebenfalls nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz zu Recht die Tage, an welchen der Beschuldigte und seine Ehe- frau die Privatklägerin und deren Familie in E._____ besucht haben, da diese nicht Gegenstand der Anklage bilden. Insgesamt kam die Vorinstanz mit nach- vollziehbarer und zu teilender Begründung auf 20 Tage, an welchem sexuelle Übergriffe stattgefunden haben. Zu ergänzen ist, dass die von der Verteidigung neu eingereichten Arbeitspläne der Ehefrau des Beschuldigten und Ferienpläne für die Jahre 2016 und 2017 (Urk. 138/2-5) daran nichts zu verändern mögen. Die Privatklägerin hat nämlich klar ausgesagt, dass es auch zu Übergriffen kam, wenn die Ehefrau des Beschuldigten nicht am Arbeiten war, indem der Beschuldigte und sie mit dem Auto weggefahren sind oder sich die Ehefrau des Beschuldigten auf dem Balkon aufgehalten hat.

E. 13.2 Art und Häufigkeit der sexuellen Handlungen

E. 13.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin begründet, wie häufig es zu welchen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, wobei sie richtigerweise festgehalten hat, dass es an den einzelnen Tagen bzw. derselben Gelegenheit zu mehreren der beschriebenen Handlungen kommen konnte (Urk. 125 S. 59 ff.). Diesen Ausführungen kann grundsätzlich gefolgt werden. Es drängen sich hierbei jedoch gewisse Ergänzungen und Präzisierungen auf, da beim Aussageverhalten der Privatklägerin doch eine gewisse Zunahme der belastenden Aussagen im Verlauf der Untersuchung festgestellt werden kann. Dennoch gilt es an dieser Stelle auch anzumerken, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläge- rin zur Häufigkeit der Übergriffe jedoch dadurch gestützt wird, dass selbst der Be- schuldigte in seiner Darstellung der Ereignisse selber betont hat, die Privatkläge- rin habe sich sehr für Sex interessiert und bei jedem Spiel, das sie gemacht hät- ten, habe sie irgendwie Sex eingemischt (Urk. 12/7 F/A 7). Natürlich meinte der Beschuldigte bei seiner Aussage nicht die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlun- gen, trotzdem machte er selber geltend, Sex sei sozusagen immer ein Thema zwischen ihm und der Privatklägerin gewesen, auch wenn er die aktive Rolle der Privatklägerin zuschob.

- 51 -

E. 13.2.2 Betreffend Einführen des Penis in ihren Anus führte die Privatklägerin zu- erst aus, dies sei einmal vorgekommen (Urk. 13/4 00:52:00), um die Anzahl in der zweiten Einvernahme auf drei Mal oder fünf Mal zu erhöhen (Urk. 13/13 00:20:45). Aufgrund dieser unklaren Angabe der Privatklägerin ist – mit der Vo- rinstanz – in dubio pro reo davon auszugehen, dass dies lediglich einmal vorgefal- len ist.

E. 13.2.3 Betreffend die Vorgänge Oralverkehr und Stimulation der Klitoris/Scheide hat die Privatklägerin ausgeführt, diese seien an jedem Tag, an welchem G._____ zur Arbeit gegangen sei, geschehen. Aufgrund der von der Verteidigung einge- reichten Arbeitspläne von G._____ (Urk. 138/2 und 4) und unter Berücksichti- gung, dass es in den ersten Ferien im März 2016 noch nicht zu weitergehenden Übergriffen gekommen ist, ist deshalb von insgesamt je 10 Mal Oralverkehr und Stimulation der Klitoris/Scheide auszugehen. Diese Anzahl ist insbesondere zu reduzieren, da G._____ während der Sommerferien 2016 weitgehend krankge- schrieben war und – mangels genauerer Angaben – zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin nicht erst Ende August/Anfang September 2016 bei ihm in den Ferien war, als G._____ wieder mit Arbeiten be- gonnen hatte. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass sich erstellen liesse, dass die Privatklägerin 15 Mal Oralverkehr am Beschuldigten vornahm bzw. vor- nehmen musste, "wobei der Beschuldigte im Falle eines Samenergusses nicht in den Mund der Privatklägerin ejakulierte, sondern sich am Schluss von ihr von Hand befriedigen liess oder sich selbst zur Ejakulation brachte" (Urk. 125 S. 60). Es kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden, dass das Frottieren zum Samenerguss bei jedem Oralverkehr erfolgte, ihre Aussagen gehen jedoch dahin, dass dies mehrmals vorgekommen sei. Ent- sprechend ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass die Privatklä- gerin den Beschuldigten in diesem Zusammenhang 3 Mal zum Samenerguss frot- tieren musste.

E. 13.2.4 Zuletzt ging die Vorinstanz in dubio pro reo davon aus, dass lediglich ein Zungenkuss zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt werden könne (Urk. 125 S. 61). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin

- 52 - lässt sich jedoch erstellen, dass dies öfters vorkam (Urk. 13/4 00:50:55; 00:55:50; Urk. 13/13 00:05:45; 00:29:20). Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass es zu insgesamt drei Zungenküssen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen ist.

E. 13.2.5 Ansonsten überzeugt jedoch die Zusammenstellung der Vorinstanz, wo- rauf verwiesen werden kann (Urk. 125 S. 59 ff.). Zusammengefasst lassen sich somit folgende sexuellen Handlungen in der genannten Anzahl erstellen:

- Einmal (versuchte) Analpenetration mit dem Penis (Urk. 13/4 00:27:35; 00:51:15 und 00:56:00; Urk. 13/13 00:15:50 und 00:20:25),

- Drei Mal Analpenetration mit einem Dildo (Urk. 13/4 00:16:04, 00:20:03, 00:50:55 und 00:55:50; Urk. 13/13 00:15:05 und 00:20:20),

- Fünf Mal Stimulation der Vagina (aussen) der Privatklägerin durch den Beschuldigten mit einem Dildo (Urk. 13/4 00:50:55 und 00:55:50),

- Zehn Mal Oralverkehr am Beschuldigten, wobei es drei Mal zu einer anschliessenden Befriedigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin mit der Hand kam (Urk. 13/4 00:23:39, 00:24:30, 00:25:30, 00:38:25, 01:21:50 und 01:27:20; Urk. 13/13 00:18:00 und 00:19:30),

- Zehn Mal Stimulation der Vagina (aussen) der Privatklägerin durch den Beschuldigten mit den Fingern oder der Zunge (Urk. 13/4 00:30:00, 00:34:30 und 00:35:20; Urk. 13/13 00:09:30, 00:39:10 und 00:40:00),

- Einmal Streicheln der nackten Brüste der Privatklägerin durch den Beschul- digten (Urk. 13/4 00:37:50, 00:39:45, 00:40:15, 00:41:30, 00:42:15, 00:43:00 und 00:45:25),

- Einmal Selbstbefriedigung des Beschuldigten bei entblösstem Oberkörper der Privatklägerin (Urk. 13/4 00:44:40),

- Drei Mal Zungenkuss zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Urk. 13/4 00:39:40, 00:41:24, 00:50:55 und 00:55:50; Urk. 13/13 00:29:20).

- 53 -

E. 13.3 Nötigung Die Vorinstanz hat sorgfältig begründet, weshalb sie Nötigungshandlungen des Beschuldigten, nämlich die Auferlegung eines Schweigegebotes, die zahlreichen Geschenke und das psychische Einwirken auf die Privatklägerin (Einfordern von Gegenleistung, Versprechungen, Beleidigungen, Erniedrigungen) als erstellt erachtete und stellte die daraus für die Privatklägerin entstandene Zwangssituati- on nachvollziehbar dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verwei- sen (Urk. 125 S. 61 f.). Zu ergänzen ist lediglich, dass auch die neuste bundesge- richtliche Rechtsprechung diese Einschätzung vollumfänglich stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020).

E. 14 Anklageziffer 2 (Mehrfaches Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfache Pornografie) 14.1.1. Mit Bezug auf die Anklageziffer 2 ist – in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil – wiederum festzuhalten, dass die Tathandlungen erst ab März 2016 statt- gefunden haben (vgl. Begründung unter Ziff. 13.1.1 vorstehend). Inhaltlich ist je- doch mit der Vorinstanz aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beklagte die beschriebenen mehreren Nacktfotos der Privatklägerin und die eine Videoaufnahme der oralen Befriedigung erstellt hat, auch wenn diese Bilder bzw. Film nicht sichergestellt werden konnten. Diese Aussage wird sodann insbesondere durch die auf dem iPod des Beschuldigten gefundenen Dateien (insbesondere "Foto0047_120x160.bmp", Urk. 19/4 S. 7 i.V.m. Urk. 19/5; "XZMA.jpg", Urk. 19/4 S. 12 i.V.m. Urk. 19/5; "VXKE.jpg", Urk. 19/4 S. 12 i.V.m. Urk. 19/5) gestützt. Dabei handelt es sich um Kinder welche teilweise nackt und in anzüglichen Posen auf den Bildern sichtbar sind, welche aufgrund ihres Inhalts nicht als Erinnerungsbilder von Ferien in Ungarn dienen können, wie der Beschuldigte dies anlässlich der Berufungsverhandlung vor- brachte (Urk. 120 S. 9). Vielmehr weisen diese Bilder, insbesondere das Bild mit dem Namen " XZMA.jpg", eine eindeutige sexuelle Konnotation auf, was den Schluss, der Beschuldigte habe entsprechende pornografische Bilder und Videos von der Privatklägerin aufgenommen, nachvollziehbar erscheinen lässt.

- 54 - 14.1.2. Richtig ausgeführt hat die Vorinstanz indes, dass die weiteren Bilder und Videos von vier anderen ungarischen Mädchen, von welchen die Privatklägerin ebenfalls berichtet hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden (Urk. 125 S. 64).

E. 14.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie ihn die An- klageschrift schildert, grundsätzlich erstellt ist, jedoch mit der Ausnahme, dass zugunsten des Beschuldigten von einem Tatzeitraum von März 2016 bis Ostern 2017 auszugehen ist. Weiter ist in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil "nur" von zehn Mal Oralverkehr am Beschuldigten und von 10 Mal Stimulation der Klitoris/Scheide der Privatklägerin mit Fingern oder Zunge immerhin jedoch von drei Zungenküssen auszugehen. Ansonsten ist vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie die Vorinstanz ihn bereits erstellt hat. V. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt als mehrfache sexuelle Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB rechtlich gewürdigt. Die amtliche Verteidigung hat dazu weder vor Vorinstanz noch heute Ausführungen gemacht (Urk. 100 S. 18; Urk. 222).

2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die objektiven und subjektiven Voraus- setzungen für die Erfüllung dieser drei Tatbestände sorgfältig und vollständig dar- gelegt sowie aufgezeigt und begründet, dass der Beschuldigte alle Elemente die- ser Tatbestände verwirklich hat (Urk. 125 S. 64-72). Darauf kann verwiesen wer- den. Insbesondere hat die Vorinstanz umfassend begründet, inwiefern der Be- schuldigte durch sein Vorgehen bezüglich der sexuellen Nötigung die Tatbe- standsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt hat, welche Begrün- dung vollumfänglich zu teilen ist. Zu ergänzen ist lediglich, dass sich der grosse Gewissenskonflikt und die grosse psychische Belastungssituation, in welcher sich die Privatklägerin befand, sich nicht nur im allgemeinen Verhalten der Privatkläge- rin manifestierte (Angespanntheit, vermehrte Gereiztheit, Ausbrechen in Tränen),

- 55 - sondern auch durch Selbstverletzungshandlungen (Kratzen und Kneifen), welche auch der Beschuldigte schilderte (Urk. 12/6 S. 5, Urk. 12/7 S. 2).

3. Anzumerken bleibt, dass zwischen Art. 187 StGB und Art. 189 StGB wegen der unterschiedlichen Rechtsgüter, die geschützt werden, echte Konkurrenz besteht. Während Art. 187 StGB das Rechtsgut der ungestörten sexuellen, aber auch seelischen Entwicklung von Minderjährigen, die das Schutzalter von

E. 16 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 72 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 59 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1043 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung nach Art. 294 Abs. 1 StGB für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjähri- gen beinhaltet, auszuüben. Art. 294 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 [StGB], nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Pri- vatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (zum Beispiel persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS oder Internet-Plattformen und Apps) Kontakt aufzunehmen oder über Dritte aufnehmen zu lassen. Art. 294 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b [StGB], nach Arti- kel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

- 73 -

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 beschlag- nahmten Gegenstände − Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 (A‘011‘188‘139), − SIM Karte „Vodafone“ (A‘011‘231‘144), werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, zur Vernichtung beziehungsweise gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 35‘000.- zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 14) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6‘000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA Y._____ Fr. 1'318.75 (bereits ausbezahlt) Fr. 5'810.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 74 -

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltiche Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltiche Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 75 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190327-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie der Gerichtsschreiber M.A.HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 23. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kasper, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 11. Januar 2019 (DG180013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 125 S. 91 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, wovon bis und mit heute 361 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatkläge- rin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 35'000.– nebst Zins zu 5% seit 30. April 2017 zu bezahlen. Im Mehr- umfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung nach Art. 294 Abs. 1 StGB für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjähri- gen beinhaltet, auszuüben. Art. 294 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 [StGB], nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) oder nach

- 3 - Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

7. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung nach Art. 294 Abs. 2 StGB für 5 Jahre verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefo- nisch, schriftlich, per SMS oder Social Media, E-Mails, WhatsApp etc.) Kontakt auf- zunehmen oder über Dritte aufnehmen zu lassen und sich der Privatklägerin auf weniger als 50 Meter zu nähern. Art. 294 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b [StGB], nach Arti- kel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände: − 2 Schriftstücke (A'011'144'244; in den Akten); − Zeichnung / Skizze (A'011'144'233; in den Akten); − Papierware (A'011'144'255; in den Akten); werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und zu den Akten genom- men.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 weiter beschlag- nahmten Gegenstände: − Mobiltelefon Samsung S6 (A'011'188'139); − SIM Karte "Vodafone" (A'011'231'144); werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 weiter beschlag- nahmten Gegenstände: − Notebook "Acer Aspire" (A'011'136'633); − Festplatte "Western Digital" (A'011'231'019);

- 4 - − USB Memory Stick "disk2go" (A'011'136'644); − USB Memory Stick "disk2go" (A'011'136'655); − Multimediaplayer "Apple ipod touch" (A'011'136'666); − Mobiltelefon "Apple iphone 6s" (A'011'136'677); − SIM-Karte "Salt" (A'011'231'097); − Digitalkamera "Sony Cybershot" (A'011'136'699); − Speicherkarte "Sony MemoryStick" (A'011'231'064); − Spindel (A'011'136'702); − Optischer Datenträger CD/DVD (A'011'231'031); werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstän- de werden vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauf- tragt.

11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'358.40 (Fr. 25'905.– Aufwand, Fr. 1'354.40 Bar- auslagen und Fr. 2'099.– Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Y._____ bereits eine Akontozahlung von Fr. 8'700.– erhalten hat. Die ihm noch zu bezahlenden Entschädigung beträgt Fr. 20'658.40.

12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ für die unentgeltliche Ver- tretung der Privatklägerin wird auf Fr. 11'656.70 (Fr. 10'230.– Aufwand, Fr. 593.30 Barauslagen und Fr. 833.40 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'180.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 703.75 Gutachten, Expertise, etc. Fr. 1'516.50 Auslagen Untersuchungshaft Fr. 360.00 Entschädigung Zeugen

- 5 - Fr. 825.00 Dolmetscherkosten Fr. 29'358.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 11'656.70 Entschädigung für Vertretung Privatklägerin Fr. 55'600.35 Total

14. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (exklusiv der Dolmetscherkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

15. (Mitteilung)

16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 14 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Berufungserklärung (Urk. 136 S. 2)

1. Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1 bis 9 sowie 14 des Erkenntnis- ses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

11. Januar 2019 (Geschäfts-Nr.: DG180013) und der zugehörigen Er- wägungen sei der Beschuldigte freizusprechen.

2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Berufungsbegründung (Urk. 222 S. 2 f.) Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1 bis 7 sowie 14 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Januar 2019 (Geschäfts-Nr.: DG180013) und der zugehörigen Erwägungen sei

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1. der Beschuldigte freizusprechen;

2. die Zivilklage der Privatklägerin im gesamten Umfang abzuweisen; eventualiter sei diese mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Hinsichtlich der mit der Berufung des Beschuldigten angefochtenen Dispositiv-Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung von be- schlagnahmten Gegenständen) sei Vormerk zu nehmen, dass insoweit die Berufung zurückgezogen wird.

4. Hinsichtlich der mit der Berufung des Beschuldigten angefochtenen Dispositiv-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung eines Mobil- telefons) sei festzuhalten, dass dieses erst mit Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. im Fall der Anfechtung des Berufungsurteils mit bundesgerichtlicher Beschwerde mit Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils eingezogen wird.

5. Dies Kosten des vorliegenden Verfahrens einschliesslich des Beru- fungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Wahrnehmung sei- ner Verteidigungsrechte vor dem Obergericht in Höhe der von mir ein- gereichten Honorarnote zuzusprechen.

7. Weiterhin sei dem Beschuldigten eine Genugtuung für die bis anhin erstandene Haft in Höhe von CHF 225.-/Tag zzgl. Zins in Höhe von 5% ab mittlerem Verfall zu leisten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 224 S. 1) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

- 7 -

c) Der Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 225 S. 1) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Am 9. November 2017 erstatteten die Mutter der Privatklägerin und deren Stiefvater, C._____ und D._____, beide wohnhaft in E._____ (D), bei der Kan- tonspolizei St. Gallen Anzeige gegen den Beschuldigten. Sie brachten vor, der Beschuldigte - ein langjähriger Freund der Familie - habe ihre Tochter bzw. Stieftochter B._____, geboren am 23. Juli 2006, sexuell missbraucht (Urk. 1). Am

25. Juli 2018 erhob die Staatsanwaltschaft IV Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB so- wie wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Urk. 30).

2. Für die Prozessgeschichte bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf jenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 125 S. 5 f.).

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 11. Januar 2019, wurde der Beschuldigte anklagegemäss der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten bestraft, wobei die seit dem 16. Januar 2018 andauernde Haft auf die Strafe an- gerechnet wurde. Weiter wurde in Anwendung von Art. 67 StGB ein Tätigkeits- verbot von 10 Jahren sowie in Anwendung von Art. 67b StGB ein Kontaktverbot mit Bezug auf die Privatklägerin für 5 Jahre ausgesprochen. Zudem wurde fest- gestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, und er wurde verpflichtet, ihr eine Genugtuung von Fr. 35‘000.- nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2017 zu bezahlen. Überdies wur-

- 8 - de über die Einziehung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände befunden (Urk. 125 S. 91 ff.). 4.1. Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 14. Januar 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 108). Das schrift- liche Urteil in begründeter Fassung wurde den Parteien am 28. Juni 2019 zuge- stellt (Urk. 124/1-4). Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 reichte die erbetene Verteidi- gung fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 136). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2019 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungs- instanz in der Sache selbst verlängert (Urk. 142) und mit Präsidialverfügung vom

26. Juli 2019 der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben wollen (Urk. 144). Mit Eingabe vom

30. Juli 2019 (Urk. 146) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Auch die Privatkläge- rin teilte ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit Eingabe vom 19. August 2019 mit (Urk. 150). 4.2. Der erbetene Verteidiger führte in seiner Berufungserklärung aus, in Ab- sprache mit dem Beschuldigten führe seine Person das Mandat im Berufungsver- fahren, weshalb der amtliche Verteidiger abzuberufen sei (Urk. 136 S. 4). Der amtliche Verteidiger schloss sich dieser Ansicht an und beantragte, sein Mandat sei unter Vergütung der Aufwendungen durch Verfügung aufzuheben (Urk. 148). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2019 wurde der amtliche Verteidiger entlassen (Urk. 157) und in der Folge für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren entschädigt (Urk. 159 bis 161 und Urk. 161A). 4.3. Die Verteidigung erhob mit ihrer Berufungserklärung zudem die Beweis- anträge, es sei der diplomierte Sozial-Pädagoge F._____ als Zeuge einzuver- nehmen, das im Polizeirapport vom 26. Februar 2018 erwähnte Video zu den Ak- ten zu nehmen, ein kindergynäkologisches Gutachten der Privatklägerin sowie ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu den beiden Videobefragungen der Privatklägerin einzuholen; weiter seien die eingereichten Arbeitspläne der Ehefrau des Beschul- digen und die Schulferienkalender für die Jahre 2016 und 2017 als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 136). Nach Eingang der Stellungnahmen der

- 9 - Staatsanwaltschaft (Urk. 146) und der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 150) wurde der Beweisantrag, es seien die Dienstpläne der Ehefrau des Beschuldigten als Beweismittel zu den Akten zu nehmen, mit Präsidialverfügung vom 3. Sep- tember 2019 gutgeheissen und die übrigen Beweisanträge abgewiesen (Urk. 157); aus der Begründung der Verfügung geht hervor, dass über den Be- weisantrag, es seien die Ferienpläne der Jahre 2016 und 2017 als Beweismittel zu den Akten zu nehmen, nicht explizit entschieden worden ist. Von der Verteidi- gung wurden die Schulferienpläne von Bayern für die Jahre 2016 und 2017 zu- sammen mit den Dienstplänen als Urk. 138/2-5 zu den Akten gereicht. Da die Dienstpläne nur im Zusammenhang mit den Schulferienplänen vorliegend über- haupt von Relevanz sein können, ist davon auszugehen, dass mit den Dienstplä- nen auch die Schulferienpläne als Beweismittel zu den Akten genommen worden sind. 4.4. Mit Eingabe vom 6. November 2019 beantragte die Vertretung der Privatklä- gerin, es sei die Publikumsöffentlichkeit während des Verfahrens auszuschliessen (Urk 168). Nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung des Beschuldig- ten auf Stellungnahme verzichtet hatten (Urk. 170), wurden die Publikumsöffent- lichkeit mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 von der Berufungsver- handlung ausgeschlossen sowie Auflagen für die akkreditierten Gerichtsberichter- statter erlassen (Urk. 171). 4.5. In der Folge wurde die Berufungsverhandlung auf den 23. März 2020 ange- setzt und die Parteien entsprechend vorgeladen (Urk. 184 und Urk. 185). Auf- grund der Verbreitung des neuartigen Coronavirus (COVID-19) und der damit verbundenen ausserordentlichen Lage musste die angesetzte Berufungsverhand- lung abgenommen werden (Urk. 191 und Urk. 192). Mit Vorladung vom 23. Juni 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 9. September 2020 vorgeladen (Urk. 201). 4.6. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten um Einsicht in die elektronischen Sicherstellungen mit den Referenznummern 1, 2, 3 (Urk. 204). Diese drei Referenznummern beziehen sich auf die beiden beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone sowie auf einen iPod. Diese drei

- 10 - Gegenstände wurden als Urk. 207 bis 209 zu den Akten genommen. Die Anfrage der Verteidigung wurde mit Schreiben vom 30. Juli 2020 beantwortet (Urk. 210). 4.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. September 2020 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. C. Kasper sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (Prot. II S. 14). Ne- ben den eingangs aufgeführten Berufungsanträgen, stellte der Verteidiger eben- falls neu einen Beweisantrag auf Aufnahme eines USB-Sticks in die Akten und erneuerte seine Beweisanträge auf Einvernahme des Dipl. Sozial-Pädagogen F._____ als sachverständiger Zeuge und auf Einholung eines Glaubhaftigkeits- gutachtens zu den in den Akten dokumentierten Video-Befragungen der Privat- klägerin. 4.8. Mit Vorladungen vom 17. September 2020 wurden die Parteien zur münd- lichen Eröffnung des Urteils auf den 23. November 2020 vorgeladen (Urk. 226 und Urk. 227). II. Umfang der Berufung

1. In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen vollumfänglich anfechten, lediglich die Dispositiv-Ziffern 10 bis 13 (Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände, Entschädigung der amtli- chen Verteidigung, Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin und die Kostenfestsetzung) waren von seiner Berufung ausgenom- men; der Beschuldigte forderte einen vollumfänglichen Freispruch mit entspre- chenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich (Urk. 136 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog er sodann seine Beru- fung betreffend die erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 8 (Einziehung von beschlag- nahmten Gegenständen) zurück (Urk. 222 S. 2).

2. Folglich ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der nicht (mehr) angefochtenen Dispositiv-Ziffern 8, 10, 11, 12 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.

- 11 -

3. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigsten kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom

14. Februar 2018 E.4 mit Hinweisen). III. Prozessuales

1. Beweisanträge der Verteidigung 1.1. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvoll- ständig erhobene Beweise. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel ver- zichtet, weil es sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung anneh- men kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert würde. Hierfür muss es das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf beispielsweise dann verzichtet werden, wenn die behauptete Tatsache unerheblich ist oder wenn die zu beweisende Tat- sache als wahr unterstellt wird (zum Ganzen BGE 136 I 229, E. 5.3; BGE 134 I 140, E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2012 vom 26. Oktober 2012, E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 2.3;

- 12 - GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 343 N 12). 1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. September 2020 stellte der Verteidiger den Antrag auf Aufnahme eines anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten USB-Sticks (Urk. 223/1) zu den Akten. Darauf befänden sich zwei Videos, welche auf dem beschlagnahmten Telefon der Privatklägerin (Urk. 209) aufgefunden worden seien sowie ein Trailer zum Film "Mädchen, Mädchen", welchen der Beschuldigte in einer Stellungnahme gegenüber der Staatsanwalt- schaft erwähnt habe (Urk. 12/5). Da die Verteidigung auf diese Dokumente im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung Bezug nehme, sei der USB-Stick mitsamt den genannten Videodateien zu den Akten zu nehmen (Urk. 221 S. 3). 1.2.1. Während die Vertreterin der Anklagebehörde gegen die Aufnahme des besagten USB-Sticks zu den Akten keine Einwände vorbrachte (Prot. II S. 24), beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Abweisung des vorliegenden Beweisantrags, dies jedoch ohne nähere Begründung (Prot. II S. 25). Sollte der USB-Stick sodann zu den Akten genommen werden, so verzichtete sie anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs (Prot. II S. 25). 1.2.2. Vorliegend erscheinen keine Gründe ersichtlich, und wurden von den Parteien auch nicht vorgebracht, welche gegen die Aufnahme des besagten USB-Sticks (Urk. 223/1) in die Akten des vorliegenden Verfahrens sprechen. Der Beweisantrag der Verteidigung ist entsprechend gutzuheissen und der besagte USB-Stick mit den sich darauf befindlichen Videodateien zu den Akten zu neh- men. 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung ihren Beweisantrag auf Einvernahme des Dipl. Sozial-Pädagogen F._____ als sachverständigen Zeugen (Urk. 221 S. 2).

- 13 - 1.3.1. Zur Begründung führt die Verteidigung an, dass F._____ die Privatklägerin vom 11. Juli 2016 bis 22. Dezember 2017 betreut habe und in seinem "Ärztlichen Befund" vom 16. Februar 2018 als Grund für den Beginn der Therapie "Auffällig- keiten des Verhaltens und der Beziehungsgestaltung vor allem im Kreise der Gleichaltrigen mit Verdacht auf Neigung zur Streitsucht" bei der Privatklägerin an- gegeben habe (Urk. 16/6). Überdies habe er ein altersunangemessenes frühreifes Gebaren des bei Therapiebeginn nicht einmal 10-jährigen Mädchens (Schminke, rot lackierte Fingernägel, Parfüm) und ein Verhalten ihm gegenüber, das sich als Flirtverhalten einstufen liesse, sowie Grössenfantasien im Spielverhalten der Pri- vatklägerin festgestellt (Urk. 16/6). Diese Äusserungen seien für den vorliegenden Fall äusserst relevant, zumal die erwähnte Therapie vor den angeblichen ersten massiven Übergriffen (Dildo, etc.) begonnen hätte. So hätten die bayrischen Sommerferien, wo die angeblichen massiven Übergriffe erstmals stattgefunden hätten, am 30. Juli 2016 begonnen und bis zum 12. September 2016 gedauert. Jedoch bereits bei Therapiebeginn am 11. Juli 2016 habe die Privatklägerin von eine "grossen bösen Mann" gesprochen, obwohl gemäss ihrer späteren Aussage bis dahin lediglich ein Griff an den Po durch den Beschuldigten erfolgt sei und dieser dann "eigentlich nix mehr gemacht" haben soll (Urk. 13/13 bzw. Urk. 164/2 Ziffer 129). Zudem hätten bei der Privatklägerin Auffälligkeiten im Verhalten vor- gelegen, was einer Aufklärung bedürfe, ob allenfalls und wenn ja, wie viele The- rapiesitzungen und an welchen Daten stattgefunden hätten, um diese Therapie- sitzungen in den zeitlichen Kontext der angeblichen Missbräuche stellen zu kön- nen. Entscheidend sei jedoch, dass F._____ als unbeteiligter Dritter vor den an- geblichen Missbräuchen geäussert habe, dass von der Privatklägerin ein (sexuell) distanzloses (Flirt-)Verhalten ausgegangen sei, was auch dem Standpunkt des Beschuldigten entspreche. Zudem stützen die Beobachtungen des Psychologen auch die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung, da für die als auffällig im Bezie- hungsverhalten und streitsüchtig beschriebene Privatklägerin aufgrund der vom Beschuldigten nicht erwiderten Zuneigung ein Motiv bestanden habe, den Be- schuldigten zu Unrecht eines sexuellen Missbrauchs zu belasten, da es ihr so möglich wurde, die Aufmerksamkeit von den Erwachsenen in ihrer Familie zu erhalten. Aufgrund all dessen sei es unabdingbar, durch eine Zeugenbefragung

- 14 - des Psychotherapeuten zu ermitteln, was dieser unter "Flirtverhalten" und "Auffälligkeiten in der Beziehungsgestaltung" und "Streitsucht" verstehe und wie sich diese konkret geäussert hätten. Eine Einvernahme sei jedoch insbesondere unabdingbar, da der Psychotherapeut F._____ der einzige halbwegs unabhängi- ge Zeuge in diesem Verfahren sei und er darüber hinaus den Beschuldigten parti- ell entlaste. So habe die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren (mit Aus- nahme der Ehefrau des Beschuldigten) nur Belastungszeugen befragt, nicht je- doch Personen wie den Psychotherapeuten F._____, die teilweise entlastende Angaben machen würden. 1.3.2. Die Vertreterin der Anklagebehörde sowie die Vertreterin der Privatklägerin beantragten anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung des vorliegen- den Beweisantrags unter Verweis auf ihre Stellungnahmen vom 30. Juli 2019 (Urk. 146) bzw. vom 19. August 2019 (Urk. 150) und auf die Begründung in der Präsidialverfügung vom 3. September 2019 (Urk. 157; Prot. II. S. 24 f.). 1.3.3. Die Verteidigung will mit ihrem Beweisantrag den Beweis dafür erbringen, dass die Privatklägerin ein frühreifes Verhalten insbesondere gegenüber älteren Männern an den Tag lege. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird vorliegend auch von Seiten des Gerichts hiervon ausgegangen. Bei den Akten befindet sich bereits ein ärztlicher Befund des Kinder- und Jugendtherapeuten F._____ vom

28. Februar 2018 über die therapeutische Behandlung von B._____ in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2017 (Urk. 16/6). Dessen Inhalt wird nicht in Frage gestellt. F._____ erhob in seinem Bericht den Verdacht auf eine Anpassungs- und eine posttraumatische Belastungsstörung. Spezifische Hinwei- se auf einen sexuellen Missbrauch habe er nicht erhalten. Rückblickend seien ei- ne Reihe einzelner Aspekte aber als unspezifische Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch einzuordnen, wie zum Beispiel das altersunangemessene frühreife Gebaren von B._____ sowie deren Flirtverhalten (Urk. 16/6 S. 1). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Psychotherapeut F._____ weitere relevante As- pekte in seinem Bericht nicht verschwiegen hat, zumal er seinen Bericht im Hinblick auf die Strafuntersuchung wegen sexuellen Missbrauchs erstattet hat. Deshalb sind von einer Befragung von ihm als Zeugen keine weiteren Erkenntnis-

- 15 - se zu erwarten. Wenn die Verteidigung aus dem Verhalten der Privatklägerin ge- genüber ihrem früheren Therapeuten auf eine tiefergreifende psychologische Stö- rung der Privatklägerin schliessen lassen will, ist zu entgegnen, dass eine solche Diagnose in einem Gerichtsverfahren ohnehin nicht durch eine bereits mit einer Therapie vorbefasste Person, sondern mittels eines Sachverständigengutachtens durch eine nicht vorbefasste Person erfolgen müsste. F._____ erwähnt denn auch in seinem Bericht ausdrücklich, dass die Frage der Glaubwürdigkeit der Patientin bei der Psychotherapie nicht relevant sei, da vielmehr das Übertragungs- und Gegenübertragungsgeschehen im Fokus liege (Urk 16/6 S. 2). Eine ent- sprechende Begutachtung durch einen nicht vorbefassten Gutachter hat die Verteidigung jedoch nicht beantragt und erscheint aufgrund der Akten auch nicht angezeigt. Entsprechend ist der Beweisantrag abzuweisen. 1.4. Zuletzt erneuerte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. September 2020 ihren bereits in der Berufungserklärung gestellten Be- weisantrag, dass ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu den in den Akten dokumentier- ten Video-Befragungen der Privatklägerin einzuholen sei (Urk. 136 S. 3; Urk. 157 S. 6 ff.; Urk. 221 S. 2). 1.4.1. Zur Begründung führt die Verteidigung einleitend an, dass sich die erstin- stanzliche Verurteilung des Beschuldigten sich primär auf die Aussagen der Pri- vatklägerin stützen, zumal weitere Personen lediglich Angaben darüber machen könnten, was die Privatklägerin ihnen gegenüber (angeblich) erzählt habe. So seien insbesondere auch keine Sachbeweismittel vorhanden, welche den Ankla- gevorwurf belegen würden. Inhaltlich sei die Privatklägerin in der ersten Befragung (Urk. 13/4) nicht in der La- ge gewesen, eines der angeblichen Missbrauchsgeschehen klar in einer logi- schen Reihenfolge an einem Stück zu schildern und ihre Ausführungen zum Kerngeschehen seien trotz vieler suggestiver Fragen detailarm geblieben. Sie sei den Fragen betreffend Anzahl der Übergriffe ausgewichen und sei nicht in der La- ge gewesen, die Übergriffe zeitlich einzuordnen. Es fänden sich überdies Widersprüche in ihren Aussagen: So habe Sie auf die Frage, wie lange der Dildo in ihrem Po gewesen sei, geantwortet, dass sie dies

- 16 - nicht habe sehen können, weshalb diese Aussage offensichtlich irreal sei. Weiter habe sie dargelegt, dass der Beschuldigte mit den Fingern nicht vaginal habe in sie eindringen wollen, um sie nicht zu entjungfern, habe dann aber in derselben Einvernahme ausgeführt, dass er eben doch mit den Fingern in ihre Vagina ein- gedrungen sei. Weiter projiziere sie eigens Erlebtes auf den Beschuldigten und es sei eine suggestive Einflussnahme durch ihre Familienmitglieder ersichtlich. So habe sie ausgesagt "Wir alle glauben, dass er nicht G'._____ [Ehefrau des Beschuldigten] erzählt hat" (Urk. 13/4, 01:12:10 ff.), oder "Ich finde, er verdient es blutig geschla- gen zu werden. Und, dass er stirbt und in die Hölle geht. Weil, ja… ich habe halt gehört, dass im Gefängnis das sind halt Menschen die andere umgebracht haben oder geklaut haben, die hassen Pädophile. Ich bin mir sicher, dass er schon noch zusammengeschlagen wird" (Urk. 13/4, 00:54:25 ff.). Diese Aussagen würden darauf hinweisen, dass in der Familie der Privatklägerin intensiv über den Fall gesprochen worden sei. Weiter fänden sich in den Aussagen der Privatklägerin unrealistische Äusserun- gen ("Nutten-" oder "Sado-Maso-Kleidung" für Kinder [Urk. 14/1 S. 4 und Urk. 14/3 S. 2]). Zuletzt könne den Verfahrensakten entnommen werden, dass die Privatklägerin ein übersexualisiertes und distanzloses Verhalten auch gegenüber älteren Män- nern aufgewiesen habe, wobei klar erstellt sei, dass dieses schon vor den angeb- lichen Übergriffen durch den Beschuldigten vorgelegen habe. Zudem würden die Familienmitglieder der Privatklägerin ein teilweise sehr freizügiges Verhalten der Privatklägerin ihrem Vater gegenüber schildern, da am Familientisch unter anderem Gespräche über "Muschi eincremen" und "Schamhaare" geführt worden seien (Urk. 14/8 S. 9). Die Privatklägerin habe weiter selber eingeräumt, Porno- videos geschaut zu haben (Urk. 13/3 00:52:50 ff.) und habe ein Video mit einer Freundin gedreht, welches zeige, wie sie mit ihrer Freundin sexistische Gesprä- che führe, sich an die Hosen fasse und ihre Freundin kommentiere, die mit einem Kissen einen Penis nachbauen solle. Dies weise darauf hin, dass die Privatkläge- rin ein distanzloses Verhalten an den Tag lege und für ihr Alter offenbar überse-

- 17 - xualisiert sei. So habe es diesbezügliche Schilderungen gegeben, die zeitlich vor den angeblichen Übergriffen durch den Beschuldigten liegen würden. Zusammenfassend sei daher nach Ansicht der Verteidigung ein Sachverständiger für die Prüfung der Aussagen der Privatklägerin beizuziehen, da dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit eines Zeugen beeinträchtigen könnten oder bei konkreten Anhaltspunkten einer Beeinflussung durch Dritte an- gezeigt sei (Urk. 221 S. 8 ff.) 1.4.2. Die Vertreterin der Anklagebehörde sowie die Vertreterin der Privatklägerin beantragten anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung des vorliegen- den Beweisantrags unter Verweis auf ihre Stellungnahmen vom 30. Juli 2019 (Urk. 146) bzw. vom 19. August 2019 (Urk. 150) und auf die Begründung in der Präsidialverfügung vom 3. September 2019 (Urk. 157; Prot. II. S. 24 f.). 1.4.3. Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die be- sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurtei- lung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begut- achtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkin- des zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunk- te dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Aussagen der Privatklägerin sind keinesfalls bruchstückhaft oder schwer in- terpretierbar. Die Privatklägerin lebt seit ihrem Wegzug von Ungarn in Deutsch- land und spricht für ihr Alter und die Aufenthaltsdauer in Deutschland ausge- zeichnet Deutsch. Zwar weisen ihre Aussagen, wie teilweise noch zu zeigen sein

- 18 - und von der Verteidigung zu Recht aufgebracht wird, gewisse Widersprüche und Verschärfungstendezen auf; hierbei handelt es sich jedoch um Aspekte einer Aussage, welche vom Gericht zu beurteilen und zu würdigen sind. Aufgrund der sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten der Privatklägerin ist im Sinne der von der Verteidigung zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aussage- psychologisches Gutachten nicht angezeigt. In der Berufungsbegründung führt die Verteidigung aus, dass bei der Privatkläge- rin ernsthafte Anzeichen einer sogenannten Borderline-Persönlichkeitsstörung bzw. einer Borderline-Kindheitsstörung bestünden (Urk. 222 S. 55). Dies, da sie mit dem Wegzug ihrer Eltern negative Beziehungserfahrungen gemacht habe, ei- ne mangelnde Einbindung in eine Freundesgruppe aufweise und zudem in der Familie der Privatklägerin eine Prädisposition für psychische Krankheiten beste- hen würde. So könnten bei der Privatklägerin alle typischen Symptome einer sol- chen Störung festgestellt werden: Neigung zu unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung sowie zu emotionalen Ausbrüchen, eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und Konflikten mit anderen, Störungen des Selbstbildes, ein chroni- sches Gefühl von Leere, intensive, aber unbeständige Beziehungen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizidalen Handlungen und Sui- zidversuchen (Urk. 222 S. 55 f.). Wie die Verteidigung selber vorbringt, ist umstrit- ten, ob eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bereits vor dem 16. Altersjahr diagnostiziert werden kann oder soll. Es ist richtig, dass die Privatklägerin auf- grund der Erfahrungen in der Kindheit (Wegzug der Eltern, Tod ihrer besten Freundin, etc.) über die von der Verteidigung aufgezählten Prädisposition verfügt; dennoch bestanden diese Ursachen bereits im Zeitpunkt, als die Privatklägerin von psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen behandelt wurde. Weder der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut F._____, welcher die Pri- vatklägerin von Juli 2016 bis Dezember 2017 betreute, noch die Sozialpädagogin bzw. Familientherapeutin, welche die Privatklägerin ebenfalls ab Juli 2016 bis mindestens im Februar 2018 betreute, erwähnten eine entsprechende psycholo- gische Erkrankung in ihren Berichten. Vielmehr schlossen sie aus dem Hinter- grund und dem Verhalten der Privatklägerin, dass es sich bei ihren psychischen Problemen und eine Anpassungsstörung oder teilweise um eine posttraumatische

- 19 - Belastungsstörung handeln müsse (Urk. 16/6 und Urk. 16/7). Inwiefern diese Stö- rungen zu einem verzerrten Aussagenverhalten führen könnte, welches einer ge- sonderten Begutachtung bedürfte, wurde von der Verteidigung nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend liegen auch hierbei keine ernsthaften Anzeichen für eine das Aussageverhalten beeinflussende psychische Störung vor. Allein aufgrund einer psychiatrischen ICD-Diagnose lassen sich Aussagen noch nicht zwischen wahr und frei erfunden unterscheiden. Eine Borderline- Persönlichkeitsstörung kennzeichnet sich nicht durch ein krankhaft massives Lü- genverhalten, sondern durch eine Störung der Affektregulation, vor allem im sozi- alen Kontakt, die mit quälenden, rasch einschiessenden Aspannungszuständen einhergeht (Pschyrembel, 266. Aufl., Berlin 2014, S. 308). Symptome sind unter anderem Affektinstabilität, Impulsivität, häufig scheiternde Beziehungen, die durch Wechsel von Idealisierung und Entwertung gekennzeichnet sind, Selbstverletzun- gen, Wutanfälle und dissoziative Symptome (Pschyrembel, a.a.O.). Demgegen- über ist beispielsweise sexuell frühreifes Verhalten eines 11-jährigen Kindes kein typisches Merkmal einer Borderline-Störung. Glaubhaftigkeitsgutachten werden vor allem dann angefordert, wenn die potentiellen Opfer sehr junge Kinder sind, wenn Entwicklungsverzögerung, Einschränkung oder Behinderung der geistigen Leistungsfähigkeit vorliegen, wenn es bei kindlichen, jugendlichen oder erwach- senen potentiellen Opfern Hinweise auf spezielle psychische Schwierigkeiten gibt, wenn die Beschuldigung einmal oder mehrmals widerrufen wird oder die Unter- suchungsbehörden aus anderen Gründen ihre eigene Fachkompetenz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen als nicht ausreichend betrachten (Vera Kling, Qualitätsbewertung und Fehlererkennung bei aussagen- psychologischen Gutachten, AJP 215 S. 713). Vorliegend wies die Privatklägerin eine hohe sprachliche und intellektuelle Kompetenz auf und allein vom vorliegen- den Aussagematerial war eine Analyse sehr gut möglich. Aus den Aussagen selbst ergeben sich abgesehen vom teilweise frühreifen Sexualvokabular keine Indizien für eine psychische Störung, welche die belastenden Aussagen als frei erfunden erscheinen lassen. Deshalb ist der Beweisantrag auf Einholung eines

- 20 - Glaubhaftigkeitsgutachtens bezüglich der Aussagen der Privatklägerin abzuwei- sen.

2. Verwertbarkeit diverser Einvernahmen 2.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die polizei- liche Einvernahme der Privatklägerin vom 21. Dezember 2017 (Urk. 13/4) sowie die polizeilichen Einvernahmen von C._____, D._____, H._____, G._____, I._____ und J._____ (Urk. 14/1, Urk. 14/3-5, Urk. 14/7-8) seien wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung des Teilnahmerechts des Be- schuldigten nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar, wobei auch das ab- solute Fernwirkungsverbot zu beachten sei. Die Wiederholung der Einvernahmen ändere nichts daran (Urk. 100 S. 2 f.). 2.1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die rechtlichen Grundlagen zur Verwertbarkeit von polizeilichen Einvernahmen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 125 S. 15 f.). Zu ergänzen ist lediglich, dass bei Beweiserhebungen durch die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungs- tätigkeit – etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen – die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt sind (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten hat, stehen den Verfahrensbeteiligten, soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, grundsätzlich dieselben Verfahrens- rechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezem- ber 2017; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). 2.1.2. Im vorliegenden Fall erstatteten die Mutter der Privatklägerin und deren Stiefvater am 9. November 2017 bei der Kantonspolizei St. Gallen Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 1). Am 13. November 2017 ersuchte die Staatsanwalt- schaft St. Gallen die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Verfahrens- übernahme (Urk. 23/1). Diese ersuchte mit Schreiben vom 20. November 2017 ih- rerseits um Verfahrensübernahme bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich (Urk. 23/2). Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 21 - wurde mit Übernahmeverfügung vom 27. November 2017 geklärt (Urk. 23/3). Am

30. November 2017 erging der Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an die Polizei (Urk. 5). Darin wurde zum Ermittlungsauftrag fest- gehalten, dass der Sachverhalt vollständig abzuklären sei. Dabei müsse insbe- sondere baldmöglichst eine polizeiliche Erstbefragung der Privatklägerin mit Videoaufzeichnung durchgeführt werden. Anschliessend müsse die Verhaftung des Beschuldigten geprüft und allenfalls veranlasst werden, wobei gleichzeitig ei- ne Hausdurchsuchung durchzuführen sei. Anschliessend sei eine parteiöffentliche zweite Befragung der Privatklägerin mit Videoaufzeichnung durchzuführen. Weiter habe die Polizei alle nötigen Ermittlungen und Befragungen von Auskunftsper- sonen durchzuführen. Die Polizei hielt sich in der Folge an dieses im Ermittlungs- auftrag skizzierte Vorgehen: Am 21. Dezember 2017 fand die nicht parteiöffentli- che Erstbefragung der Privatklägerin mit Videoaufzeichnung statt (Urk. 13/4), gleichentags wurde der Stiefvater der Privatklägerin als Auskunftsperson polizei- lich befragt (Urk. 14/3). Am 15. Januar 2018 erfolgte die polizeiliche Befragung von H._____, dem Vater der Privatklägerin, als Auskunftsperson (Urk. 14/4). Am Morgen des 16. Januar 2018 wurde der Beschuldigte verhaftet und eine Haus- durchsuchung durchgeführt (Urk. 24/2 und Urk. 17/2); gleichentags wurde er erstmals polizeilich befragt (Urk. 12/1). Als Auskunftspersonen wurden in der Fol- ge die Ehefrau des Beschuldigten am 18. Januar 2018 (Urk. 14/5), die Schwester der Privatklägerin, I._____, am 7. Februar 2018 (Urk. 14/7) sowie die zweite Schwester der Privatklägerin, J._____, am 15. Februar 2018 (Urk. 14/8) polizeilich befragt. Die zweite, parteiöffentliche Befragung der Privatklägerin, welche eben- falls auf Video aufgezeichnet wurde, fand am 4. April 2018 statt (Urk. 13/13). 2.1.3. Die erste polizeiliche Befragung der Privatklägerin fand somit nach erfolg- tem Ermittlungsauftrag an die Polizei, aber unter Ausschluss des Teilnahmerechts des Beschuldigten statt. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführlich und sorgfäl- tig begründet hat (Urk. 125 S. 16 ff.), erlaubt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit, wenn sachliche Gründe dafür bestehen. Solche sachliche Gründe lagen vorliegend vor, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist zudem hervorzuheben, dass der Be-

- 22 - schuldigte im Laufe des Verfahrens seine Verteidigungsrechte ohne Weiteres wahrnehmen konnte: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2018 wurden ihm die fraglichen Vorwürfe detailliert vorgehalten (vgl. Urk. 12/1 S. 7 ff.), weiter wurde ihm am 29. Januar 2018 Gelegenheit gegeben, die Videoaufzeichnung der Ersteinvernahme der Privatklägerin zusammen mit dem Verteidiger anzusehen (Urk. 27/1), er konnte sich in der Folge vertieft Ge- danken zur Sache machen und reichte dementsprechend anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 5. Februar 2018 umfangreiche handschriftliche Notizen zu den Akten (Urk. 12/3 S. 2 und Urk. 12/5), welche übersetzt wurden (Urk. 12/6), und er konnte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2018 zur Erstbefragung der Privatklägerin Stellung nehmen (Urk. 12/7 S. 2 ff.), wobei er wiederum eine vorgängig erstellte handschriftliche Notiz zu den Akten reichte (Urk. 12/8). Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Ersteinver- nahme sind somit aus diesem Gesichtspunkt ohne Einschränkung auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 2.1.4. Aufgrund des Gesagten ist zudem die erste polizeiliche Einvernahme der Mutter der Privatklägerin vom 9. November 2017 (Urk. 14/1) ohne Weiteres auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da sie noch vor dem staatsanwaltschaft- lichen Ermittlungsauftrag an die Polizei erfolgte. Die polizeilichen Befragungen der weiteren Personen fanden allesamt nach dem Ermittlungsauftrag an die Polizei statt, teilweise sogar nach erfolgter Verhaftung des Beschuldigten, ohne dass diesem die Teilnahmerechte gewährt worden sind oder dass triftige Gründe vor- gelegen hätten, das Teilnahmerecht vorläufig zu beschränken. Die polizeilichen Einvernahmen von D._____ (Urk. 14/3), H._____ (Urk. 14/4), G._____ (Urk. 14/5), I._____ (Urk. 14/7) und J._____ (Urk. 14/8) sind deshalb nicht zu Las- ten des Beschuldigten verwertbar. 2.2. Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung neu geltend, die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen (Urk. 13/4 und Urk. 13/13) seien sodann ebenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da die Privat- klägerin im Rahmen ihrer Einvernahmen als Auskunftsperson nicht explizit auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und

- 23 - einer Begünstigung hingewiesen worden sei (Art. 181 Abs. 2 StPO; Urk. 222 S. 21 f.). Die Privatklägerin sei zwar in beiden Einvernahmen altersadäquat auf den Bedeutungsinhalt dieser Vorschriften hingewiesen worden (Urk. 13/4 bzw. Urk. 164/1 Ziffer 8-12 sowie Urk. 13/13 bzw. Urk. 164/2 Ziffer 11-13); sie sei jedoch nicht auf die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen diese Bestimmungen (Art. 303 bis 305 StGB i.V.m. Art. 9 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStG) hinge- wiesen worden. Zwar ordne das Gesetz, anders als bei Art. 177 Abs. 2 StPO, nicht selber die Unverwertbarkeit einer Einvernahme bei Unterbleiben der Aufklä- rung an. Nach Ansicht der Verteidigung sei jedoch in Analogie zu Art. 177 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO davon auszugehen, dass auch bei Unterbleiben der Hinweise gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO die Unverwertbarkeit angeordnet werden müsse, da die entsprechende Bestimmung bei den Zeugenaussagen auch den Schutz der beschuldigten Person bezwecke, andernfalls nicht die Unverwertbar- keit der Aussagen sondern die Straffreiheit der befragten Person angeordnet wor- den wäre, was jedenfalls auch bei den Aussagen einer Auskunftsperson gelten müsse, welche keine Nähe zur Straftat aufweise (Art. 178 lit. a bis lit. c StPO). Eventualiter gehe eine breite Lehrmeinung davon aus, dass es sich bei Art. 181 Abs. 2 StPO um eine Gültigkeitsvorschrift handle (unter Hinweis auf die Zusam- menfassung der Lehrmeinungen in BGE 141 IV 20 E. 1.2.3). 2.2.1. Die Auffassung der Verteidigung kann nicht geteilt werden: Die Privatkläge- rin wurde vorliegend als Auskunftsperson einvernommen und die befragenden Personen machten die Privatklägerin vor Beginn der Einvernahmen jeweils auf das Verbot einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung aufmerksam (Urk. 13/4 00:02:11; Urk. 13/13 00:02:52). So wurde der Privatklägerin altersadäquat mitgeteilt, dass sie dies nicht tun dürfe, womit ihr implizit auch mitgeteilt wurde, dass sie im Widerhandlungsfalle bestraft werden könne. Bereits deshalb ist von der Verwertbarkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin auszugehen. Sodann ordnete der Gesetzgeber bei der Unterlassung des Hinweises über die Straffolgen gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO keine absolute Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO an, was nicht einfach durch Analogie herbeigeführt werden kann. Immerhin ist jedoch bei der Anordnung des Gesetzgebers, eine Auskunftsperson sei auf die entsprechenden Straffolgen einer

- 24 - falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege oder eine Begünsti- gung hinzuweisen (Urk. 181 Abs. 2 StPO), von einer Gültigkeitsvorschrift auszu- gehen. 2.2.2. Auch wenn man vorliegend zum Schluss käme, dass die Belehrungen der Privatklägerin den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung nicht genügt hätten und somit eine Gültigkeitsvorschrift verletzt worden wäre, würde dies der Verwertbarkeit vorliegend nicht im Wege stehen. So sind die vorliegend zu beur- teilenden Straftaten ohne Weiteres als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu sehen, weshalb die Aussagen der Privatklägerin in ihren Einver- nahmen deshalb auch bei einer allfälligen Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO verwertbar wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2). 2.2.3. Entsprechend dem Gesagten sind die Einvernahmen der Privatklägerin vor- liegend uneingeschränkt verwertbar. IV. Sachverhaltserstellung

1. Die Vorinstanz legte den Anklagevorwurf ausführlich dar (Urk. 125 S. 8 ff), worauf zu verweisen ist. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt sowohl während der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Verfahren wie auch heute (Urk. 220 S. 5 ff.) stets vollumfänglich bestritten, weshalb zu prüfen ist, inwieweit sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt.

2. Die Vorinstanz hat auch die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt und ausführlich dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 125 S. 11 ff.). Zur Würdigung von einzelnen Indizien kann den vorinstanzlichen Ausführungen er- gänzend bzw. verdeutlichend noch angefügt werden, dass einzelne belastende Momente isoliert betrachtet die Schuld eines Beschuldigten oftmals nicht rechts- genügend zu belegen vermögen. Die einzelnen Elemente sind jedoch stets ge- samthaft zu würdigen. Erst wenn sich in einer Gesamtbetrachtung unter Berück- sichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, das nicht mehr als Summe von blos-

- 25 - sen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf sich das Gericht von einem Sachver- halt als überzeugt erklären. Das Bundesgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner Indizien als «Mosaik» zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1–4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4).

3. Im weiteren hat die Vorinstanz die vorliegenden Personalbeweise und Sach- beweismittel vollständig aufgezählt, wobei – in Abweichung zu den Ausführungen der Vorinstanz – wie bereits ausgeführt auch die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 9. November 2017 (Urk. 14/1) ohne weiteres verwertbar ist.

4. Weiter hat die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten (Urk. 125 S. 18 ff.), der Privatklägerin (Urk. 125 S. 28 ff.), der Zeugen G._____, C._____, J._____, H._____ und I._____ (Urk. 125 S. 36 ff.) sowie den Inhalt der Sachbeweismittel Viber-Nachrichten zwischen C._____ und dem Beschuldigten (Urk. 125 S. 42 ff.), die Zeichnungen der Privatklägerin (Urk. 125 S. 45 f.), die medizinischen Unterlagen des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 125 S. 46 f.) sorgfältig und ausführlich wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermei- den, ist auch darauf zu verweisen. Einzig betreffend die beim Beschuldigten auf- gefundenen Bilder sind vorliegend noch Ergänzungen angezeigt (Urk. 125 S. 46 in Verbindung mit Urk. 19/3-4).

5. Es ist vorab festzuhalten, dass die Auswertungsberichte sämtliche Dateien, die sich auf den beim Beschuldigten beschlagnahmten Datenträgern befinden, aufführen (Urk. 19/3-4). Der Verteidigung ist jedoch beizupflichten, dass die darin aufgeführten Bild- und Videodateien teilweise auch von dem Mobiltelefon stam- men, welches der Beschuldigte der Privatklägerin nach übereinstimmenden Aus- sagen beider Direktbeteiligter geschenkt und welches sie in der Folge persönlich verwendet, jedoch nach den Vorfällen zurückgegeben hat. Entsprechend können die sich darauf befindlichen Bilder auch nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Eine Aufschlüsselung ist zwar durch Zuhilfenahme der sich ebenfalls in den Akten befindlichen "Legende" (Urk. 19/5) ohne Weiteres möglich; es wäre je- doch wünschenswert gewesen, wenn dieser Umstand aus den Auswertungsbe- richten klarer zum Ausdruck gekommen wäre, um Vermischungen zu verhindern.

- 26 - Dennoch kann sich mittels der Legende klar erstellen lassen, welche der aufge- führten Dateien von vom Beschuldigten genutzten Datenträgern stammen. 5.1. So wurden insbesondere auf dem iPod des Beschuldigten ("...") Dateien auf- gefunden, die zumindest Präferenzindikatoren aufweisen: 5.1.1. Hierbei handelt es sich einerseits um die Datei "Foto0047_120x160.bmp" (Urk. 19/4 S. 7 i.V.m. Urk. 19/5). Das Bild zeigt ein Kind, welches sich in einer lasziven Pose vermutlich in einem Pyjama auf einem Bett liegend präsentiert. 5.1.2. Weiter wurde eine Datei mit dem Namen "XZMA.jpg" aufgefunden (Urk. 19/4 S. 12 i.V.m. Urk. 19/5). Das Bild zeigt ein nacktes Kind von hinten mit sichtbarem Gesäss und in die Taille gestütztem rechtem Arm, während das Kind mit der linken Hand vermutlich ein Spielzeug in die Höhe hebt. 5.1.3. Weiter wurde die Datei mit dem Namen "VXKE.jpg" aufgefunden (Urk. 19/4 S. 12 i.V.m. Urk. 19/5). Das Bild zeigt ein Kleinkind, welches lediglich mit Unter- hosen bekleidet auf dem Bauch liegend und mit seitlich gedrehtem Kopf in die Kameralinse blickt.

6. Bei der Würdigung der Beweismittel ergeben sich teilweise Unterschiede zum vorinstanzlichen Urteil. So ist in der Folge insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin sowie auch einleitend auf die von der Verteidigung eingehend diskutierte Rolle der Privatklägerin einzugehen.

7. Verhalten der Privatklägerin 7.1. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er während der Unter- suchung durchwegs versuchte, der Privatklägerin die aktive Rolle bei den von ihm geschilderten Vorfällen mit sexuellem Bezug zuzuschreiben und auch im Laufe der Untersuchung zusätzliche Vorfälle schilderte bzw. die aktive Rolle der Privat- klägerin genauer darstellte: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom

16. Januar 2018 führte er aus, die Privatklägerin sei manchmal nackt ins Zimmer gekommen und habe gefragt, ob sie schön sei; einmal sei die Privatklägerin gekommen und habe einen Striptease gemacht, sie sei dann nackt gewesen, sei

- 27 - zu ihm gekommen und sei auf seinem Schoss gesessen; er sei ganz überrascht gewesen, sie sei auf seinem Schoss gesessen, habe seine Arme genommen und sich so umarmt (Urk. 12/1 F/A 47). Auf das Motiv für falsche Beschuldigungen der Privatklägerin angesprochen, führte der Beschuldigte in derselben Einvernahme aus, er könne sich vorstellen, dass dieses Motiv darin liegen könnte, dass er ein- fach nicht das gemacht habe, was sie gewollt habe; sie habe vielleicht gewollt, dass er sie berühre oder so (Urk. 12/1 F/A 161). Auf weitere Vorfälle angespro- chen, führte er aus, er sei einmal im Bett gelegen, als die Privatklägerin gekom- men sei – sowohl er und die Privatklägerin seien mit einem Pyjama bekleidet ge- wesen – und sich auf ihn gelegt habe, weil sie mit ihm habe kuscheln wollen (Urk. 12/1 F/A 162). Anlässlich der Hafteinvernahme am Folgetag führte der Be- schuldigte zum Stripteasevorfall aus, die Privatklägerin sei rückwärts auf ihn zu- gekommen und habe sich nackt auf seinen Schoss gesetzt. Er sei so überrascht gewesen und habe nicht gewusst, was mit ihr los gewesen sei. Sie habe seine beiden Hände genommen und habe seine Arme sich selber von hinten um den Körper gelegt. Dann habe er gespürt, dass sie seine Hand habe weiter runter- stossen wollen, sie habe seine Hand in die Schamgegend drücken wollen. Er ha- be dann gesagt, dass sie das nicht tun dürften, sie wisse das doch. Sie sei dann aufgesprungen und sei weggelaufen (Urk. 12/2 F/A 28). Auch anlässlich dieser Einvernahme führte er aus, die Privatklägerin habe wahrscheinlich gewollt, dass er sie anfasse (Urk. 12/2 F/A 62), sodann, dass er gemerkt habe, dass sie seine Nähe gesucht habe und sie immer gekommen sei, um ihn zu umarmen (Urk. 12/2 F/A 64). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2018 (Urk. 12/3) reichte der Beschuldigte von ihm angefertigte Handnotizen ein (Urk. 12/5), welche in der Folge übersetzt wurden (Urk. 12/6). In diesen Notizen führte der Beschuldigte über die Privatklägerin aus: "Sie war die Anführerin, sie sagte, was wir machen und wohin wir gehen sollen. Immer musste sich ihr Wille erfüllen." (Urk. 12/6 S. 1). Weiter führte er darin aus, nach dem Sehen des Films "Mädchen, Mädchen", in welchem der Orgasmus eines Mädchens beim Fahrrad- fahren dargestellt werde, habe die Privatklägerin ihm gesagt, sie möchte auch so einen Orgasmus haben (Urk. 12/6 S. 1). Weiter habe die Privatklägerin nach sol- chen Filmen Fragen gestellt, zum Beispiel, wie alt er beim ersten Sex gewesen

- 28 - sei, mit wie vielen Mädchen er Sex gehabt habe, wie und wo er es gemacht habe und wie er Sex mit seiner Ehefrau mache; er habe oft eine ausweichende Antwort gegeben, aber manchmal habe er die Frage beantwortet (Urk. 12/6 S. 2). In die- sen Handnotizen schilderte der Beschuldigte wiederum die Vorfälle, dass die Pri- vatklägerin öfters nackt in der Wohnung herumgelaufen sei, sich präsentiert habe und gefragt habe, ob sie schön sei; weiter, dass sie ihm ein anderes Mal gezeigt habe, dass ihre Brüste nicht gleichmässig wachsen würden und gesagt habe, dass es ihr weh tue; einmal habe sie ihre Hose bis zu den Knien runtergeschoben und ihm gezeigt, dass ihre Muschi schon angefangen habe, behaart zu werden (Urk. 12/6 S. 3). Den Stripteasevorfall schilderte er in diesen Handnotizen so, dass sie nackt vor ihm Tänze vollführt habe, sich auf seinen Schoss gesetzt und sich nach hinten gelehnt habe, wobei sie ihn an beiden Handgelenken gefasst habe und sich mit seinen Armen umarmt habe. Dann habe sie angefangen, ihren Hintern zu bewegen. Er habe gespürt, dass sie seine Hände nach unten gescho- ben habe, zu ihren Schenkeln, was er nicht zugelassen habe; sicher habe sie sich da ein wenig geschämt, denn sie sei aufgestanden, habe zu ihm zurückgeschaut, sich tief gebückt und die Kleider langsam aufgelesen und sei dann weggegangen (Urk. 12/6 S. 3 f.). Zum Vorfall auf dem Bett führte der Beschuldigte in den Hand- notizen aus, sie hätten eine Weile geredet, als die Privatklägerin sich plötzlich zu ihm gekuschelt habe. Sie sei auf ihn gekrochen, habe sich bäuchlings auf ihn ge- legt. Ihren Kopf habe sie auf seine Schulter gelegt und habe ihn umarmt. Er habe sie auch umarmt. Plötzlich habe sie gesagt, sie wollten kuscheln und er habe das Gefühl gehabt, dass sie in ihn verliebt sei. Sie habe begonnen, sich auf ihm zu wiegen. Als er zu ihr "nein" gesagt und sie aufgefordert habe, schlafen zu gehen, habe sie sich nicht gerührt und auch er habe sie noch gehalten. Die Privatklägerin habe aber weiter gewippt, habe sich nach vorne und zurück gewiegt. Er habe im Ohr gespürt, wie ihr Atem immer schneller geworden sei. Da habe er sie von sich runter gestossen (Urk. 12/6 S. 4 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 2. März 2018 (Urk. 12/7) wurde der Beschuldigte darauf ange- sprochen, dass er die Privatklägerin so darstelle, dass diese sich in erster Linie für Sex interessiert habe. Er erwiderte, das sei das gewesen, was die Privatkläge- rin interessiert habe. In jedem Spiel, das sie gemacht hätten, habe sie irgendwie

- 29 - Sex eingemischt (Urk. 12/7 F/A 7). Später schilderte der Beschuldigte zum Ver- halten der Privatklägerin, sie sei die ganze Zeit zu ihm gekommen; sie sei ihm auf den Schoss gesessen und habe ihn geküsst; das Problem sei gewesen, dass er ihr nicht Einhalt geboten habe (Urk. 12/7 F/A 25 und 26). 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zusammenge- fasst vor, dass das übersexualisierte Verhalten der Privatklägerin auch teilweise dem Verhalten der Familie zugeschrieben werden könne und von Familienange- hörigen teilweise auch bestätigt worden sei (Urk. 222 S. 9 f.). Es ist richtig, dass J._____ in ihrer Einvernahme angab, dass ihr Vater mit der Privatklägerin immer sehr locker und offen sei. So sei es gemäss ihrer Aussage auch zu einer Konver- sation gekommen, in welcher der Vater der Privatklägerin Letztere gefragt habe, ob sie wieder ihre "Muschi eincremen" müsse (Urk. 14/8 F/A 67). Zudem gab die- selbe (ältere) Schwester an, dass sie einmal gehört habe, wie die Privatklägerin durchs Schlüsselloch geschaut habe, als sie zuhause mit einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 14/8 F/A 79). Gemäss Aussage von I._____, der zweiten Schwester der Privatklägerin, habe ihr die Privatklägerin er- zählt, dass sie – die Privatklägerin – an der Türe des Schlafzimmers ihrer Mutter gelauscht habe, als diese mit ihrem Partner Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe allgemein Interesse am Thema Sexualität und sei diesbezüglich neugierig gewesen (Urk. 14/6 F/A 66 und 70). Auf diese Aussagen kann sodann trotz der Unverwertbarkeit der Einvernahmen auch abgestellt werden, zumal sie sich zu Gunsten des Beschuldigten und seiner Sachverhaltsdarstellung auswirken. 7.3. In ihren Einvernahmen macht die Privatklägerin zudem Aussagen, welche diese Aussagen des Beschuldigten und der Schwestern der Privatklägerin auch unterstützten. So sagte die Privatklägerin aus, dass sie den Oralverkehr am Beschuldigten zu Beginn auch vorgenommen habe, da sie neugierig gewesen sei (Urk. 13/4 00:24:31). Sie gibt zwar auch an, auf ihrem Telefon Pornofilme ge- schaut zu haben, wie dies die Verteidigung richtig bemerkt; die Verteidigung lässt allerdings aus, dass sie angab, diese jeweils nur geschaut zu haben, wenn sie beim Beschuldigten gewesen sei (Urk. 13/4 01:33:40; 13/13 00:52:49). Weiter ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Privatklägerin bereits vor dem

- 30 - angeblichen Oralverkehr am Beschuldigten das Konzept der männlichen Ejakula- tion gekannt haben muss. Anders lässt sich ihre Aussage, dass sie – die Privat- klägerin – , als sie vom ersten angeblichen Oralverkehr erzählte, angab, dass sie sein Sperma nicht habe im Mund haben wollen, weshalb sie vor seinem Orgas- mus mit dem angeblichen Oralverkehr aufgehört und das Glied des Beschuldigten weiter manuell stimuliert habe (Urk. 13/4 00:25:21). Insgesamt verwendet die Pri- vatklägerin, obwohl sie gemäss eigener Aussage noch nicht aufgeklärt worden sei (Urk. 13/4 01:33:16 ff.), in ihrer Sprache auch Ausdrücke, die für ein beträchtli- ches Verständnis von sexuellen Inhalten sprechen, welche sie, wie die Verteidi- gung richtigerweise vorbringt und entgegen ihrer Aussage (Urk. 222 S. 50), nicht alleine vom Beschuldigten haben kann, zumal sie gemäss eigener Aussage mit diesem jeweils auf Ungarisch kommuniziert habe (Urk. 13/4 01:23:39). Dies er- scheint naheliegend, zumal es sich dabei um die gemeinsame Muttersprache der beiden Beteiligten handelt. 7.4. Zuletzt kann auch aus den Sachbeweismitteln entnommen werden, dass die Privatklägerin bereits in jungen Jahren ein ausgeprägtes Interesse an der Sexuali- tät gewonnen hat. So befinden sich auf dem von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten USB-Stick (Urk. 223/1) zwei Videos, welche die Verteidigung vom sichergestellten Mobiltelefon der Privatklägerin kopiert ha- be. Im ersten Video ("VID-20180114-WA0210"; gemäss Name der Datei erstellt am 14. Januar 2018) ist zu sehen, wie die damals elfjährige Privatklägerin sich dabei gefilmt haben muss, wie sie sich sehr leicht bekleidet (nackter Oberkörper, Brustpartie jedoch verdeckt durch ihren rechten Arm) lasziv vor der Kamera be- wegt. Das zweite Video ("VID-20180118-WA0085", gemäss Name der Datei er- stellt am 18. Januar 2018) zeigt eine Unterhaltung zwischen der Privatklägerin und einer ihrer Freundinnen. Darin spricht die Privatklägerin von "Blasen" und "Muschi waschen" während ihre Freundin ein Kissen vor ihren Unterkörper hält und damit wohl einen Penis suggerieren will. Weiter finden sich auch zwei explizi- te, beim Beschuldigten sichergestellte Zeichnungen in den Akten, welche nach unbestrittenen Aussagen aller Beteiligter von der Privatklägerin stammen (Urk. 18/2). Diese zeigen einerseits einen weiblichen Schambereich sowie einen ejakulierenden Penis. Auch diese belegen, dass die Privatklägerin sich grundsätz-

- 31 - lich mit diesen Motiven auskannte und zudem auch die Funktionsweise des männlichen Glieds kannte. 7.5. Aufgrund der Summe dieser Indizien ist einleitend - mit der Verteidigung - zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin ein eige- nes ausgeprägtes Interesse an sexuellen Inhalten gehabt und dies vermutlich teilweise auch aus eigenem Antrieb kundgetan hat. So erscheint es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin insbesondere auch die körperliche

– wenn auch nicht zwingend sexuelle – Aufmerksamkeit von erwachsenen Män- nern gesucht hat. Zu dieser Erkenntnis kann auch gelangt werden, ohne die von der Verteidigung angerufene diesbezügliche Feststellung des einstigen Kinder- psychotherapeuten der Privatklägerin, F._____, zu berücksichtigen oder diesen zu befragen. 7.6. Zusammengefasst liegt es im Bereich des Möglichen, dass sich die vom Beschuldigten in seinen Einvernahmen angesprochenen Vorfälle (Striptease der Privatklägerin und nackt auf den Schoss sitzen, Kuscheln im Bett, etc.) tatsächlich so zugetragen haben können und dass die Privatklägerin damit auch eine gewis- se körperliche Aufmerksamkeit des Beschuldigten erzeugen wollte. Sollte sich in der Folge der Anklagesachverhalt oder ein Teil davon erstellen lassen, so würde dies allerdings nichts an der Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ändern. Als erwachsener Mann mit Lebenserfahrung, ohne irgendwelche sexuellen Ab- sichten, hätte er sofort einschreiten müssen, wenn sich tatsächlich ohne sein Zu- tun und ohne oder gar gegen seinen Willen solche Vorfälle ereignet hätten. Dies hat er aber zugegebenermassen nicht getan. Seltsam und befremdlich muten diesbezüglich auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz an, als der Beschuldigte aus- führte, die Privatklägerin und er seien wie zwei Kinder miteinander befreundet gewesen. Sie hätten viel zusammen gespielt und sich teilweise auch gerauft. Er habe die Beziehung zwischen ihnen deshalb nie als Beziehung zwischen einem kleinen Mädchen und einem alten Mann wahrgenommen. Vielmehr habe es sich dabei um eine Art Freundschaft zwischen zwei Kindern gehandelt. Der Altersun-

- 32 - terschied sei dabei unwichtig gewesen (Urk. 97 S. 21 f.). Auf Nachfrage, ob er ei- ne solche Beziehung zwischen einem 70-jährigen Mann und einem 9- bis 10- jährigen Mädchen adäquat finde, führte der Beschuldigte aus, es sei schwierig für ihn, eine Antwort auf diese Frage zu geben. Die Privatklägerin sei anfänglich wie eine Tochter für ihn gewesen. Beim Spielen sei sie ihm stets an den Hals ge- sprungen, sie hätten sich gerauft, seien schwimmen gegangen und hätten viel Spass zusammen gehabt. Er habe sie daher eher als zwei Kinder betrachtet, die zusammen spielen (Urk. 97 S. 22). Die Verteidigung kritisiert diese Fragestellung der Vorinstanz anlässlich der Berufungsverhandlung, zumal mit ihr sinngemäss dem Einzelfall nicht genügend Beachtung geschenkt worden sei (Urk. 222 S. 9). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden: Es ist kein Einzelfall denkbar, in wel- chem eine entsprechende Aussage eines geistig gesunden 70-jährigen Mannes nicht befremdlich anmuten würde. Sie wirkt beinahe so, wie wenn der Beschuldig- te die von ihm geschilderten Vorfälle mit sexuellem Bezug als eine Art "Dökterli- spiel" unter gleichaltrigen Kindern darstellen möchte. Auf jeden Fall lässt diese Aussage jegliche Distanz und jegliches Verantwortungsbewusstsein seitens des Beschuldigten zur beträchtlich jüngeren Privatklägerin vermissen.

8. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen Betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 48 ff.). Dabei gilt zu beachten, dass der Glaubwürdigkeit einer Person bei der Beweiswürdigung ohnehin nur beschränkte Bedeutung zugemessen wird (BGE 128 I 81 E. 2).

9. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 9.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Privatklägerin konstant, in sich stimmig und mit einer für ihr Alter erstaunlichen Klarheit wiedergegeben habe. Sie habe die Geschehnisse detailliert geschildert und ihre Aussagen auf jeweilige Nachfrage mit weiteren Details anreichern können. Die Aussagen seien durchwegs und ohne Insistieren der befragen Person erfolgt und insbesondere sei auch davon auszu- gehen, dass die Befragungen suggestivfrei und offen erfolgt sei und die Privatklä- gerin die Tathandlungen aus eigenem Antrieb geschildert habe. Sie habe jeweils

- 33 - eingeräumt, wenn sie sich an bestimmte Umstände nicht habe erinnern können, so insbesondere bei den Fragen zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse, und habe nachgefragt, wenn Sie Fragen nicht verstanden hätte. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in lebhafter Ausführlich- keit und in einem Detailreichtum geschildert habe, der weit über jenem von rein Erlerntem und mechanisch Wiedergegebenem liege. Die Tatsache, dass sie über die intimeren Themen nicht frei von der Leber weg gesprochen und gezögert ha- be, zeige eine peinliche Berührtheit, wie sie bei Kindern von elf Jahren durchaus typisch sei. Zuletzt könnten auch keine Übertreibungssignale wahrgenommen werden; so habe die Privatklägerin nicht den Eindruck erweckt, den Beschuldigten unnötig belasten zu wollen, indem sie ausführte, dass der Beschuldigte sie weder durch Schläge noch durch gewaltsames Festhalten zu etwas gezwungen habe (Urk. 125 S. 49 ff.). 9.2. Die Verteidigung kritisiert diese Auffassung und bezeichnet in ihrer Beru- fungsbegründung Stellen, welche auf ein unglaubhaftes Aussageverhalten der Privatklägerin hinweisen sollen. Auf diese Vorbringen ist in der Folge einzeln ein- zugehen bevor die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gesamthaft beurteilt werden. 9.3. Mangelnder Detailreichtum 9.3.1. Primär seien die Aussagen der Privatklägerin im Kerngeschehen detailarm und widersprüchlich. Die Privatklägerin gäbe keine Details zu den jeweiligen an- geklagten Geschehnissen an. So sei insbesondere ihre Schilderung des Oralver- kehrs am Beschuldigten wenig ausführlich. Sie beschreibe lediglich, dass sie an- gefangen und vor der Ejakulation aufgehört habe, Oralverkehr vorzunehmen, da sie das Sperma nicht habe im Mund haben wollen. Wäre es tatsächlich zu Oral- verkehr gekommen, so wäre der Ablauf kaum so reibungslos und klischeehaft von statten gegangen (Urk. 222 S. 32 f.). Bezüglich den Vorwurf, der Beschuldigte hätte die Vagina der Privatklägerin mit den Fingern stimuliert, gebe die Privatklä- gerin zudem lediglich an, dass der Beschuldigte ihr die Hose heruntergezogen habe. Da sie im Sitzen Fernsehen geschaut habe, hätte sie hierzu jedoch aufste- hen müssen. Weiter habe sie lediglich auf die Frage der Befragenden und nicht

- 34 - von selbst aus ausgesagt, dass sie eine Unterhose angehabt habe, welche der Beschuldigte ebenfalls zuerst noch habe ausziehen müssen. Zudem fänden sich keine Details, ob sie ihm dabei geholfen habe oder ob er dabei etwas zu ihr ge- sagt habe (Urk. 222 S. 35). Betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte hätte Oral- sex an der Privatklägerin vollzogen, seien die Aussagen der Privatklägerin eben- falls sehr detailarm. So habe sie auf die Frage, wo dieser stattgefunden habe, le- diglich geantwortet, sie – der Beschuldigte und die Privatklägerin – seien mit dem Auto des Beschuldigten, in welchem der Oralverkehr an der Privatklägerin mehr- heitlich stattgefunden habe, jeweils an einen Ort gefahren "an dem keiner ist". Dies sei klarerweise keine erlebnisbasierte Aussage, da die Privatklägerin, hätte der Beschuldigte die vorgeworfenen Taten verübt, einen genaueren Ort hätte be- zeichnen müssen (Urk. 222 S. 36 f.). 9.3.2. Die Verteidigung verlangt bei den Aussagen der Privatklägerin eine nahezu chirurgische Präzision und Abgeklärtheit sowie einen Detailreichtum, der kaum je bei erwachsenen Zeugen, welche (angeblich) Opfer von Übergriffen geworden sind, vorgefunden werden kann. Trotz des verhältnismässig fortgeschrittenen Reifegrades der Privatklägerin und ihrem Interesse für sexuelle Themen darf nicht vergessen werden, dass sie im Zeitpunkt beider Aussagen erst elf Jahre alt war. Weiter ist auch zu beachten, dass insbesondere bei sexuellen Übergriffen oftmals auch Scham und Schuldgefühle die Aussagewilligkeit stark verringern, was sich auch daran zeigt, dass sexuelle Übergriffe, insbesondere auch an Kindern, oft- mals erst erheblich später ans Licht kommen. So erstaunt es – mit der Vorinstanz

– auch nicht, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme über ihre persön- liche Vorgeschichte freier spricht, als dies bei den Fragen zu den angeblichen Übergriffen der Fall ist (vgl. Urk. 13/4). Ein überschwängliches und sehr freizügi- ges Aussageverhalten bei den Fragen zu den angeblichen Übergriffen würde viel mehr sogar dafür sprechen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen ohne Erleb- nishintergrund abgeben würde, da alle Anzeichen von Scham oder Verletzung vermisst würden. 9.3.3. Es erstaunt weiter nicht, dass die Privatklägerin bei der Frage nach dem Vorgang der Stimulation ihrer Vagina lediglich davon spricht, dass der Beschul-

- 35 - digte ihr die Hose heruntergezogen habe, nicht jedoch auch, dass er die Unterho- se zuerst habe herunterziehen müssen. Sie fokussiert sich stattdessen in ihrer Aussage auf das Kerngeschehen, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch tut, zumal sie auf entsprechende Nachfrage der Befragenden auch lo- gisch ergänzt, dass sie ebenfalls die Unterhosen ausgezogen habe (Urk. 13/4 00:33:10). Zuletzt ist auch die Formulierung "wo keiner ist" vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Privatklägerin an dieser Stelle zum – nach ihren Aussagen – mehrfach vorgekommenen Oralverkehr befragt wird. So antwortet sie auf die Fra- ge, ob sie wisse, wo sie beide gewesen seien, als er das gemacht habe mit "Im- mer eigentlich zu Hause oder im Auto". Auf die Folgefrage, wo beim Beschuldig- ten zuhause führt sie aus "In seinem Bürozimmer oder im Bett. Und wenn seine Frau zu Hause war, hat er gesagt, wir gehen einkaufen und dann hat er's im Auto bei mir gemacht. Dann ist er irgendwo hingefahren, wo keiner ist und hat es im Auto gemacht" (Urk. 13/4 00:35:32 ff.). Offensichtlich beschreibt die Privatklägerin mit dieser Aussage, dass sie jeweils – und damit mehrmals – an Orte gefahren seien, wo sich kein anderer Mensch aufgehalten habe, was eine einleuchtende Zusammenfassung der Orte ist, an welche der Beschuldigte mit ihr gefahren ist. 9.3.4. Zudem weisen die Aussagen der Privatklägerin dennoch eine gewisse Detaildichte auf. So sagt die Privatklägerin ohne entsprechende Frage aus, dass der Beschuldigte für die anale Penetration mit einem Dildo "eine rutschige Crème", gemeint ist wohl Gleitgel, verwendet habe (Urk. 13/4 00:20:05). Auf die Frage, was sie dabei getragen habe, erwiderte die Privatklägerin weiter, dass sie manchmal nichts getragen habe, manchmal jedoch eine "Strumpfhose, so schwarz, mit so Löcher halt […]" (Urk. 13/4 00:20:36 ff.) und dass sie, als der Be- schuldigte den Dildo in ihren Anus eingeführt habe auf den Knien nach vorne ge- beugt gewesen sei und sich auf den Händen abgestützt habe (Urk. 13/4 00:22:24 ff.). Es ist möglich, dass die sexuell interessierte Privatklägerin all dieses Wissen von Filmen mit pornografischem Inhalt, von einschlägigen Aufklärungsseiten oder von Schulhofgesprächen haben könnte, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 222 S. 28); es ist jedoch nicht ersichtlich, wie ein elfjähriges Kind in der Stresssituation einer Befragung durch die Polizei auf entsprechendes (Vor-)Wissen ohne Erleb- nishintergrund in flagranti zurückgreifen sollte. Auch hätte die Privatklägern, hätte

- 36 - sie diese Details erfunden oder wären ihr diese, wie von der Verteidigung teilwei- se vorgebracht, von der Familie suggeriert oder zuvor mit dieser abgesprochen worden, wohl eine ausgewähltere Ausdrucksweise verwendet. So wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass sie namentlich die Ausdrücke "Gleitgel", "Gleitmit- tel" oder "Netzstrümpfe", verwendet hätte, da erwachsene Personen in aller Regel diese Ausdrücke verwendet hätten. Weiter sagt die Privatklägerin auf die offene Frage hin, wie der Privatklägerin sie zum Oralverkehr an ihm gebracht habe, aus, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass er ihr im Anschluss an die anale Penetration mit dem Dildo gesagt habe, dass er ihr nun etwas Gutes getan habe, weshalb sie – die Privatklägerin – ihm nun diesen Gefallen erwidern solle (Urk. 13/4 00:24:26 ff.). Diese eigentliche Nebensächlichkeit bei der Beschreibung des Ablaufs fügt sich nahtlos in die weitere Aussage der Privatklägerin ein, dass der Beschuldigte sie jeweils belohnen wollte, dafür jedoch auch gewisse Gegen- leistungen erwartete. 9.3.5. Zusammenfassend kann der Rüge der Verteidigung, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht detailliert genug, nicht gefolgt werden. 9.4. Widersprüche 9.4.1. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass die Privatklägerin eine Vielzahl von Widersprüchen in ihren Aussagen aufweise, was eindeutig dafür spreche, dass ih- re Aussagen nicht auf einem Erlebnishintergrund basieren würden. 9.4.2. Die Privatklägerin habe – auf die angebliche anale Penetration angespro- chen – ausgesagt, dass sie geweint habe, weil es sehr weh getan habe und dass ihre Haut gerissen sei, daraufhin habe sie jedoch die Rückfrage, ob sie geblutet habe, verneint, und lediglich ausgeführt, dass sie später auf der Toilette, als sie "gross gemacht" habe, manchmal geblutet hätte (Urk. 13/4 00:51:15 ff. und 00:56:13 ff.). Nach Ansicht der Verteidigung mute es merkwürdig an, wenn die Privatklägerin zunächst nicht geblutet haben wolle, obwohl ihre Haut gerissen sein soll, zu einem späteren Zeitpunkt aber doch Blut im Stuhl gewesen sein soll (Urk. 222 S. 31). Hierbei kann – entgegen der Verteidigung – kein Widerspruch ausgemacht werden. So ist es durchaus denkbar, dass es sich bei einer allfälligen

- 37 - Verletzung, die von der angeblichen analen Penetration hergerührt habe, nicht zwingend um eine Verletzung des Afters hat handeln müssen, bei welcher eine Blutung sofort festgestellt werden muss. So kann es durchaus auch sein, dass ei- ne kleinere Verletzung weiter innen im Körper verursacht worden ist und deren Folgen erst beim Stuhlgang ersichtlich wurden. Zudem macht die Privatklägerin die Ausführungen zur angeblichen Blutung im Stuhlgang zu einem Zeitpunkt, in dessen Vorfeld nicht mehr über die anale Penetration gesprochen wurde, sondern sie abstrakt von der Befragenden gefragt wird, ob der Beschuldigte sie jemals körperlich verletzt habe. Dieser Umstand trägt sodann wiederum zur Glaubhaf- tigkeit der Aussagen betreffend die anale Penetration bei. Die Frage, ob die Privatklägerin wisse, wie lange der Dildo in ihrem Po gewesen sei, habe sie damit beantwortet, dass sie dies nicht wisse, da sie nicht habe nach hinten schauen können (Urk. 13/4 00:22:06 ff.). Die Klägerin versteht die Frage offensichtlich dahingehend, dass sie die Grösse des Dildos beschreiben soll, was sie in der von ihr geschilderten Position offensichtlich nicht konnte, ohne sich umzudrehen und nach hinten zu schauen. Die Frage scheint jedoch, wie von der Verteidigung richtig vorgebracht, eher auf die Dauer der Penetration abgezielt gewesen zu sein. Dass sich die Privatklägerin jedoch hierzu nicht äussert, muss, wie von der Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung eingeworfen, einem offensichtlichen Missverständnis geschuldet gewesen sein und vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nichts zu än- dern. Dies zumal die Aussage der Privatklägerin, welche die Frage offensichtlich missversteht, mit ihren weiteren Schilderungen im Einklang steht. Offensichtlich habe die Privatklägerin auch widersprüchlich ausgesagt, da sie ein- gangs bei der analen Penetration von "Dickes" gesprochen habe, was nach An- sicht der Verteidigung klar als Teenagerjargon für ein männliches Glied (englisch vulgär "dick") zu verstehen sei, sie – die Privatklägerin – die Befragende jedoch nicht korrigiert habe, wenn diese in der Folge von einem Dildo gesprochen habe (Urk. 222 S. 26; Urk. 13/4 00:16:10 ff.). Hierbei kann aufgrund der Videoaufzeich- nung der Privatklägerin alleine jedoch kein Widerspruch ausgemacht werden, da mit "Dickes" auch das Adjektiv zu einem "dicken Ding" gemeint gewesen sein kann. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, zumal die Privatkläge-

- 38 - rin sowohl von einer analen Penetration mit einem Dildo als auch von einer ver- suchten analen Penetration mit dem Penis gesprochen hat und beide Vorwürfe vorliegend auch zu beurteilen sind. 9.4.3. Auf die angebliche Stimulation der Vagina mit einem Dildo angesprochen, habe die Privatklägerin ebenfalls widersprüchliche Aussagen gemacht, da sie ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihr den Dildo unter den Kleidern, welche sie noch getragen habe, an die Vagina gehalten habe (Urk. 13/4 00:43:25 ff.). Dies sei nicht realitätsnah, da man einen Dildo nicht unter der Kleidung platzieren könne (Urk. 222 S. 37 f.). In diesem Punkt kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. So ist es gerichtsnotorisch und bedarf keines weiteren Beweises, dass ein Gerät von der Grösse eines Dildos ohne Weiteres unter einer losen Hose an- gebracht werden kann, ohne dass die Hosen dabei entfernt werden müssen. So beschreibt die Privatklägerin auch – bei der Befragung zu anderen Geschehnis- sen – dass sie teilweise auch Pyjamas getragen habe (Urk. 13/4 00:32:59). Dass die Privatklägerin in der Folge aussagte, dass der Beschuldigte ihr "da rein ge- schaut" habe, erscheint sodann entgegen der Verteidigung nicht widersprüchlich. So ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Gesprächsverlauf folgend damit nicht ihre Vagina, sondern vielmehr ihre Hosen meinte (Urk. 13/4 00:44:14 ff.). Dass der Beschuldigte sodann auch das Gesicht der Privatklägerin ange- schaut haben soll, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Es überrascht nicht, dass eine Person, welche an einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vor- nehmen will, sich während dieser Handlungen versichern will, wie das Opfer auf diese Handlungen reagiert, um eine Eskalation zu verhindern. 9.4.4. Betreffend das angebliche Onanieren des Beschuldigten im Beisein der Privatklägerin sieht die Verteidigung ebenfalls Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin. Die angesprochene Stelle der Befragung präsentiert sich wie folgt: "Befragende: Hat er Deine Brüste dann auch angefasst? Privatklägerin: Ja. Befragende: Wie hat er das gemacht?

- 39 - Privatklägerin: Also, nein, wo ich halt nicht mehr wollte, hat er einfach gesagt, danke und dann hab ich halt wieder runtergezogen. Befragende: Ok. Dann hat er Deine Brüste nicht angefasst? Privatklägerin: Nein. Aber wo ich noch ihn gelassen habe schon." (Urk. 13/4 00:45:14) Hier geht die Verteidigung davon aus, dass die Privatklägerin jeweils aussagte, dass der Beschuldigte ihre Brüste angefasst, dann doch nicht angefasst und zu- letzt doch angefasst habe. Aus dem Wortlaut der Befragung ergibt sich jedoch vielmehr, dass er dies lediglich nicht tat, wenn sie dies nicht mehr wollte, dass er die Brüste der Privatklägerin jedoch durchaus berührt habe. Insofern kann entge- gen der Verteidigung kein Widerspruch in den Aussagen erkannt werden. 9.4.5. Auf das Herstellen von kinderpornografischen Bildern und Filmen ange- sprochen habe die Privatklägerin widersprüchlich ausgesagt, als sie angab, der Beschuldigte habe geweint, als sie ihn gebeten habe, die von ihr angefertigten Fotos zu löschen (Urk. 13/4 00:56:54; Urk. 13/13 00:28:40). Es erscheine absurd, dass der Täter, der die Privatklägerin trotz erkennbarer Schmerzen anal penetriert haben soll, der sie jeden Tag missbraucht haben soll, deshalb zu weinen anfange, weil sein Opfer ihn darum bitten würde, Fotos zu löschen (Urk. 222 S. 39 f.). Überdies seien die von der Privatklägerin geschilderten Motive auffallend kli- scheekonform, was den Verdacht nähre, dass sie Dinge, die sie in anderem Zu- sammenhang – z.B. in Pornos auf dem Internet – gesehen habe, auf ihre Aussa- ge übertrage (Urk. 222 S. 39). Es wurde eingangs und sowohl vom Beschuldigten als auch von der Privatklägerin wiederholt festgehalten, dass eine enge Bezie- hung zwischen den beiden Direktbeteiligten bestand und dass der Beschuldigte, auch wenn sich die Vorwürfe erstellen lassen würden, nie gewaltsam vorgegan- gen sei. Der entsprechende Widerspruch eines Gewalttäters, der bei der entspre- chenden Bitte, Bilder zu löschen, zu weinen beginnt ist damit deutlich überzeich- net und vermag die weiteren Aussagen der Privatklägerin in diesem Punkt nicht als unglaubhaft erscheinen. Dass sodann gespreizte Beine und Peitschen auf diesen Bildern ersichtlich gewesen sein sollen, mutet zu Recht klischeekonform an, als dies die effektivste Methode ist, das für den Besitzer solcher Bilder aus- schlaggebende Motiv, den Intimbereich, zur Schau zu stellen. Auch in diesen

- 40 - Aussagen kann entgegen der Verteidigung kein Widerspruch erkannt werden. Überdies werden diese Aussagen auch durch die beim Beschuldigten aufgefun- denen Fotos teilweise bestätigt (Urk. 125 S. 46 in Verbindung mit Urk. 19/3-4). So zeigen gewisse dieser Bilder eindeutig lasziv und für Bilder von Kindern atypische Posen von sehr leicht bekleideten bis zu unbekleideten weiblichen Kindern im Al- ter von etwa 8 bis 12 Jahren. Bei einem dieser Bilder verwies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, dass es sich um ein Ferienfoto, wel- ches von seiner Frau erstellt worden sei, handle (Urk. 220 S. 9 f.). Dies Ausfüh- rungen überzeugen nicht, da es bei dem entsprechenden Bild beim besten Willen nicht um ein Ferienfoto handeln kann, andernfalls wohl zu erwarten gewesen wä- re, dass die Frau des Beschuldigten zumindest das Gesicht des kleinen Mäd- chens und nicht lediglich die Rückansicht mit Sichtbarkeit des Nackten Hinterteils fotografiert hätte. Hierbei ist von einer Schutzbehauptung auszugehen. 9.4.6. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin sodann nach deren Aussagen als "Müll" beschimpft, als sie bei ihm nicht mehr gewollt habe, habe ihr gleichzeitig aber auch einen Geldbeutel "mit über 100 Euro" angeboten, wenn sie wieder so wäre, wie früher (Urk. 13/4 00:11:04 und 00:12:15). Es sei deliktsspezifisch wider- sprüchlich, dass ein Täter, der sein Opfer für sexuelle Handlungen kaufe, es gleichzeitig beschimpfen solle (Urk. 222 S. 46). Es ist aber eben nicht untypisch bei sexuellen Handlungen mit Kindern, dass diese durch eine Mischung von Zu- neigung und Abneigung gefügig gemacht werden sollen. So kommt es oft vor, dass ein Täter sein minderjähriges Opfer einerseits für die Teilnahme an den Handlungen belohnen will, andererseits jedoch, sofern dies nicht funktioniert, durch Ausnützung des dieser Situation inhärenten Machtgefälles eine Bereitschaft zur Teilnahme bei dem minderjährigen Opfer zu erzwingen versucht. So erschei- nen die Aussagen der Privatklägerin betreffend das Verhalten des Beschuldigten losgelöst vom angeblichen Geschehen diametral zu divergieren; bei Berücksichti- gung der Tatvorwürfe kann darin jedoch nicht ein Widerspruch sondern vielmehr eine Bestärkung darin gesehen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin eben zur Teilnahme an den Delikten bewegen wollte. Dies wird auch bestärkt durch die weiteren Aussagen, dass er ihr jeweils alles gekauft habe, was sie woll- te, oder dass er sich auch betreffend Freizeitbeschäftigung stets den Wünschen

- 41 - der Privatklägerin fügte, im Gegenzug jedoch auch verlangte, dass sie im An- schluss tun müsse, was er wolle (Urk. 13/4 01:01:05). Es ist jedoch klar festzuhal- ten, dass der Beschuldigte dies gemäss den Aussagen der Privatklägerin nie durch physische Gewaltanwendung zu erwirken versucht hat. 9.4.7. Weiter habe die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme nichts vom zeit- lich ersten Vorfall, dass der Beschuldigte ihr an den Po gefasst haben soll, als sie bei ihm und seiner Frau im Bett geschlafen habe, erzählt und in der zweiten Ein- vernahme, in welcher sie davon berichtet habe, gesagt, dass sie es vergessen habe und dass es ihr peinlich gewesen sei, darüber zu sprechen (Urk. 13/13 00:06:55 ff.). Dies sei sowohl in sich als auch im Lichte der sexuellen Handlun- gen, welche sie in dieser Einvernahme sonst geschildert habe, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Urk. 222 S. 48). Im Lichte der Anzahl der sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin gesamthaft vorgenommen haben soll, erscheint es nicht weiter überraschend, dass die Privatklägerin sodann den noch harmlosen Vorfall, in welchem der Be- schuldigte ihr an den Po gefasst haben soll, nicht erwähnt. Dies insbesondere un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass sie dies, wie bereits zuvor gezeigt, so- dann allenfalls auch provoziert und darin eigentlich noch keine verletzende sexu- elle Handlung gesehen haben könnte. Dass sie entsprechend hierüber Scham empfunden haben kann, erstaunt weiter nicht, zumal ihr ihre Interessen an sexu- ellen Themen und Vorgängen rückblickend als unangemessen vorgekommen sein könnten. 9.4.8. Zusammenfassend kann der Rüge der Verteidigung, die Aussagen der Privatklägerin seien gesamthaft widersprüchlich und damit nicht glaubhaft, nicht gefolgt werden. 9.5. Suggestive Fragenstellung 9.5.1. Die Verteidigung kritisiert weiter, dass die Aussagen der Privatklägerin grösstenteils aufgrund von suggestiven Fragen der befragenden Personen ent- standen seien und sie durch diese Suggestion besonders beeinflussbar gewesen sei.

- 42 - 9.5.2. So habe die Befragende in der ersten Einvernahme, nachdem die Privat- klägerin von Sexspielzeugen im Keller berichtet hatte, der Privatklägerin folgende Frage gestellt "Aber kannst Du Dich zum Beispiel so chli, ein bisschen an die Situation erinnern - du hast gesagt, es war im Keller, richtig?". Hiermit habe die Befragende der Privatklägerin suggeriert, dass die anale Penetration – von wel- cher zu diesem Zeitpunkt gesprochen wurde – im Keller stattgefunden habe, wo- rauf die Privatklägerin lediglich mit "Ja" geantwortet habe (Urk. 222 S. 25 f.; Urk. 13/4 00:17:58). Es ist richtig, dass diese Art der Fragestellung nicht optimal ist, um einen freien Bericht zu erhalten; im weiteren Verlauf der Befragung stellt die Privatklägerin jedoch aus eigenen Antrieb richtig, dass die anale Penetration nicht im Keller stattgefunden habe, sondern hält ausdrücklich fest, dass sie und der Beschuldigte lediglich in den Keller gegangen seien, wobei sie den Lift be- nützt hätten, um die entsprechenden Sexspielzeuge aus der Werkzeugkiste, die sich im Keller befunden habe, geholt hätten. Weiter präzisiert sie, dass die angeb- liche anale Penetration sodann in der Wohnung des Beschuldigten, genauer in dessen Büro auf dem Schlafsofa, stattgefunden habe (Urk. 13/4 00:26:25 ff.). Trotz der eingangs suggestiven Fragestellung, fügte die Privatklägerin dem Ge- schehensablauf sodann eigenständig Details an (Verwendung des Lifts, Holen der "Tüte" aus der Werkzeugkiste) und korrigierte auch die Befragende explizit, als sie – die Privatklägerin – von dieser – der Befragenden – falsch verstanden wur- de. Entsprechend kann der Privatklägerin in diesem Punkt nicht vorgeworfen wer- den, dass ihre Aussagen lediglich durch Antworten auf suggestive Fragen ent- standen seien. 9.5.3. Die Kritik der Verteidigung, die Privatklägerin habe die Beschaffenheit des angeblich für die anale Penetration verwendeten Dildos lediglich beschreiben können, nachdem ihr suggeriert worden sei, welche Merkmale hierbei ausschlag- gebend seien, ist berechtigt (Urk. 222 S. 27 ff.). Der Privatklägerin wird in diesem Zusammenhang folgende Frage gestellt: "Kannst Du mir den Dildo beschreiben, weisst Du zum Beispiel die Grösse, die Farbe, weisst Du das noch?". Darauf antwortet die Privatklägerin: "Schwarz rund und immer grösser", wobei sie mit ih- ren Händen eine Pyramidenform darstellt (Urk. 13/4 00:19:20 ff.). Eine entspre- chende Form ist bei einem Dildo, der für die anale Penetration eines zehnjährigen

- 43 - Mädchens verwendet worden sein soll, recht unglaubhaft. Allerdings könnte mit der Vergrösserung im unteren Teil durchaus auch die Nachbildung von Testikeln gemeint gewesen sein. Dies ergibt sich jedoch nicht so direkt aus den Aussagen der Privatklägerin. Dass die Privatklägerin sodann den Dildo nicht beschreiben kann, oder dies zumindest unglaubhaft tut, beweist jedoch nicht, dass die gesam- te Situation nicht erlebnisbasiert sein soll. Vielmehr fügt sich der Umstand, dass die Privatklägerin nicht in der Lage ist, den Dildo zu beschreiben, in ihre zuvor gemachte Aussage ein, dass sie die Länge des Dildos nicht beschreiben könne, da sie aufgrund ihrer Position dabei hätte nach hinten schauen müssen. Offen- sichtlich hat die Privatklägerin nicht klar sehen können, wie der Dildo, den der Be- schuldigte für die anale Penetration verwendet haben soll, ausgesehen hat; dies ändert jedoch nichts daran, dass ihre Schilderungen, dass der Beschuldigte einen Dildo für die anale Penetration verwendet hatte, glaubhaft und im Gesamten nachvollziehbar und stimmig sind. 9.5.4. Zuletzt ist der Verteidigung teilweise zuzustimmen, dass der Vorwurf, der Beschuldigte hätte vor der Privatklägerin onaniert und sie dabei an den Brüsten angefasst, hauptsächlich aufgrund der eher suggestiven Fragenstellung der Befragenden zum Vorschein kam (Urk. 222 S. 38). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Privatklägerin in der Folge aus freien Stücken diesbezüglich weitere Ausführungen macht, ohne danach gefragt worden zu sein. So führt sie aus, wie es zu dieser Situation gekommen ist und dass sie dabei vom Beschuldig- ten gebeten worden sei, ihren Oberkörper zu entblössen, weshalb sie in der Folge ihr Oberteil abgezogen habe. Es ist unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin eine solch detaillierte Szene in kürzester Zeit erfinden könnte, und diese in der Folge noch damit ausschmücken würde, dass sie eigentlich habe fernsehen wollen (Urk. 13/4 00:44:35). Zusammenfassend muss daher auch bei diesen Aussagen der Privatklägerin davon ausgegangen werden, dass diese erlebnisbasiert sind. 9.5.5. Hingegen muss auch festgehalten werden, dass die Privatklägerin der Befragenden widersprach, wenn deren teilweise suggestive Fragen auf eine nicht richtige Aussage abzielte. So wurde die Privatklägerin befragt, nachdem sie ausgeführt hatte, dass der Beschuldigte über mehrere Dildos verfügte, ob er beim

- 44 - Vorfall, vor welchem beide Direktbeteiligten in den Keller gegangen seien, sämt- liche dieser Dildos verwendet hatte. Auf diese Frage antwortet die Privatklägerin zwar zuerst mit "Ja", stellt in der Folge jedoch richtig, dass dies über mehrere Ta- ge hinweg vorgekommen sei (Urk. 13/4 00:18:30 ff.). 9.6. Widersprüche betreffend Anzahl und Schwere der Vorwürfe 9.6.1. Die Verteidigung moniert weiter Widersprüche zwischen den beiden Ein- vernahmen, insbesondere betreffend die Anzahl und Schwere der Vorwürfe. So habe die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme zum ersten Mal vorgebracht, dass die angebliche Stimulation ihrer Vagina mit dem Dildo oft vorgekommen sei, was unglaubhaft sei, da sie die Stimulation mit einem Dildo in der gesamten ers- ten Einvernahme nicht erwähnt habe (Urk. 222 S. 48). Diese Kritik ist aktenwidrig: Die Privatklägerin führte bereits in der ersten Einvernahme aus, dass der Be- schuldigte ihr den Dildo an die Vagina gehalten habe (Urk. 13/4 00:39:20 und 00:55:52). Es ist jedoch richtig, dass die Privatklägerin in der zweite Einvernahme Tendenzen aufweist, den Beschuldigten mehr zu belasten, als sie dies noch in der ersten Einvernahme tat. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die Vorwürfe grundsätzlich nicht erstellt werden könnten, sondern, dass in dubio pro reo von einer geringeren Anzahl entsprechender Vorfälle ausgegangen werden müsste, sollten die Aussagen der Privatklägerin gesamthaft glaubhafter erschei- nen, als jene des Beschuldigten. 9.6.2. Auf den angeblichen Oralverkehr an der Privatklägerin durch den Beschul- digten angesprochen, habe Erstere ausgesagt, dass dies entweder beim Be- schuldigten zuhause oder in einem Auto vorgefallen sei (Urk. 13/4 00:35:32 ff.). Auf die Frage, in welcher Position dies im Auto erfolgt sei, habe sie weiter ausge- sagt, dass dies immer anders gewesen sei und habe auf weitere Befragung aus- geführt, dass dies "öfters", dann "voll oft" bzw. (fast) "jeden Tag" vorgekommen sei (Urk. 13/4 00:36:35 und 00:37:11). Es ist der Verteidigung erneut zuzustim- men, dass bezüglich der Anzahl Geschehnisse eine gewisse Verschärfungsten- denz bei den Aussagen der Privatklägerin auszumachen ist, die nicht den tatsäch- lichen Gegebenheiten entsprechen kann. So ist es in der Tat nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschuldigte an (fast) jedem Tag mit der Privatklägerin in seinem

- 45 - Auto an einen Ort gefahren sein soll, um dort an ihr Oralverkehr vorzunehmen. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, hätte er dies jeweils in seinem Auto in der Öffentlichkeit vorgenommen, auch eine grösse- res Risiko eingegangen wäre, entdeckt zu werden, was unglaubhaft ist. Die Aus- sagen der Privatklägerin müssen jedoch so verstanden werden, dass der Oralver- kehr an ihr oft vorgekommen sei, dass dies jedoch, wie anfänglich in ihrer Aussa- ge auch geschildert, nicht immer im Fahrzeug des Beschuldigten der Fall gewe- sen ist. Erneut vermag der Umstand, dass die Anzahl der Handlungen in der zweiten Einvernahme erhöht wird, nicht die Vorwürfe im Ganzen entkräften. 9.6.3. Weiter habe sie sodann in der ersten Einvernahme ausgesagt, dass der Beschuldigte sie mit seinem Glied lediglich einmal anal penetriert habe (Urk. 13/4 00:51:55); anlässlich der zweiten Einvernahme habe sie jedoch ausgesagt, dass dies drei Mal oder fünf Mal vorgekommen sei (Urk. 13/13 00:20:45; Urk. 222 S. 31). Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass bei diesem schwersten Vorwurf bereits in der ersten Einvernahme zu erwarten gewesen wäre, dass die Privatklä- gerin sich an die Anzahl dieser Handlungen erinnern würde. Dies umso mehr, als auch die Anzahl anlässlich der zweiten Einvernahme überschaubar blieb. Da die weiteren Ausführungen der Privatklägerin in Bezug auf die (versuchte) anale Pe- netration mit dem Glied durch den Beschuldigten jedoch detailliert und stimmig sind, heisst dies nicht gleichzeitig, dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Handlung nicht stattgefunden haben soll. Vielmehr erscheint es glaubhaft, dass sich die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme an den einmaligen Vorfall erinnern konnte und diesen auch glaubhaft schilderte, dass sie jedoch in der zweiten Einvernahme versuchte, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten. Entsprechend wäre im Resultat davon auszugehen, dass der Beschuldigte einmal versucht hat, mit seinem Penis eine anale Penetration an der Privatklägerin vor- zunehmen, sofern nicht die Aussagen des Beschuldigten als glaubhafter oder gleich glaubhaft beurteilt werden sollten. 9.6.4. Auf die angebliche Stimulation ihrer Vagina mit den Fingern angesprochen habe die Privatklägerin in der ersten Einvernahme klargestellt, dass der Beschul- digte ihr gesagt habe, er werde nicht mit den Fingern in sie eindringen, da er

- 46 - sie nicht entjungfern wolle (Urk. 13/4 00:33:35 ff., so auch 00:55:20 betreffend Penetration der Vagina mit dem Penis), um später in derselben Einvernahme auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr jemals weh getan habe, auszusagen, dass der Beschuldigte versucht habe, mit den Fingern in ihre Vagina einzudringen (Urk. 13/4 01:02:27). Auf den Widerspruch angesprochen habe sie sich sodann mit ihrer weiteren Aussage "ich hab schon gesagt, dass mir weh tut, und dann hat er's nicht mehr gemacht, aber er hat immer versucht" erneut widersprochen. Die- se geänderte Aussage sei nicht realitätsnah und stelle eine typische Aggravation der Aussagen dar (Urk. 222 S. 34). Dieser Einwand der Verteidigung braucht so- dann betreffend den Inhalt nicht weiter beurteilt werden muss, als auch ein Ein- dringen in die Scheide der Privatklägerin nicht im Anklagesachverhalt aufzufinden und entsprechend auch nicht angeklagt ist. Entsprechend besteht auch keine Möglichkeit, den Beschuldigten diesbezüglich schuldig zu sprechen. 9.7. Zusammengefasst ist der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz grösstenteils zuzustimmen: Sie schildert Vor- fälle klar und stimmig, auch wenn sie nicht vermag, diese in einen zeitlichen Kon- text zu stellen, was jedoch bei einer Aussage einer 11-jährigen nicht weiter ver- wundert, zumal das Zeitgefühl im jugendlichen Alter erfahrungsgemäss häufig noch nicht sehr ausgeprägt ist, mithin auch die Fähigkeit, Erlebnisse, und seien es auch einschneidende, aus der Erinnerung einem Datum zuordnen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.3.2). Die einzelnen Vorfälle lassen sich aufgrund der von der Privatklägerin geschilder- ten Details nachvollziehen, auch wenn diese teilweise erst durch eine gewisse suggestive Fragestellung ans Licht kamen; so vermochte es die Privatklägerin in diesen Fällen jeweils eigenständig weitere Details hinzuzufügen oder auch Miss- verständnisse aufzuklären. Lediglich betreffend die Anzahl der Vorfälle müssen die Aussagen der Privatklägerin teils als unglaubhaft bezeichnet werden. So kann in der zweiten Einvernahmen festgestellt werden, dass die Privatklägerin die An- zahl der Vorfälle teilweise erheblich erhöht. Es kann aber auch grundsätzlich eine stärkere Vorwurfshaltung und Verletzung der Privatklägerin festgestellt werden, welche sich für den Beschuldigten eine harte Bestrafung wünscht. Im Lichte die- ses Umstands erscheint es sodann auch nicht überraschend, dass sie versucht,

- 47 - durch eine Intensivierung der Vorwürfe eine härtere Bestrafung zu erreichen. Letztlich vermag dieser Umstand jedoch nicht die grundsätzlich glaubhaften Aus- führungen der Privatklägerin zu überschatten. 9.8. Untypisch für eine gewollte und geplante Falschanschuldigung war auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht einfach immer pauschal in eine schlechte Ecke stellte. So entlastete sie ihn teilweise, indem sie beispielsweise von sich aus erklärte, dass sie gewisse Handlungen damals halt auch gewollt ha- be, dass sie eben neugierig gewesen sei (00:24:35). Dass sie solche entlasten- den Momente unter in Kenntnis der aussagenanalytischen Bedeutung bewusst und geplant in ihre Aussagen einbaute, kann ausgeschlossen werden.

10. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 10.1. Betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 125 S. 52 ff.). 10.2. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Untersuchungsver- fahren aussagte, dass er stets dagegen gewesen sei, wenn die Privatklägerin Zeichnungen von nackten Intimbereichen und Penissen gezeichnet hätte (Urk. 12/1 F/A 134); in dieser Hinsicht erstaunt jedoch, dass der Beschuldigte die- se trotz seiner Abneigung dennoch aufbehielt, ohne den Eltern der Privatklägerin oder seiner Ehefrau davon zu erzählen. Entgegen der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass die Privatklägerin selber eine erhebliches Interesse am Thema Sexualität hatte, wie der Beschuldigte vorbrachte; dass er dies allerdings zu kei- nem Zeitpunkt gegenüber den Eltern der Privatklägerin oder seiner Ehefrau er- wähnte, nährt den Verdacht, dass er sich dieses Interesse zu Nutzen gemacht hat. Dies wird bestätigt durch seine Nachrichten an die Mutter der Privatklägerin, in welchen er sich, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, für die vorgefallene "Katastrophe" bei dieser entschuldigte (Urk. 10/2-3). So ist nicht glaubhaft, dass er ein Schreiben von diesem Ausmass lediglich bei einer Umarmung der nackten Privatklägerin oder aufgrund eines Stripteases gewählt hätte. Vielmehr fügen sich diese Worte nahtlos in das Gefüge ein, dass die Privatklägerin ihr sexuelles Inte-

- 48 - resse bekundet und der Beschuldigte dieses in der Folge ausgenutzt hat, was ihm nach Entdeckung bewusst geworden sein muss. 10.3. Abschliessend kann der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie die Aus- sagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft taxiert.

11. Glaubhaftigkeit der Aussagen der übrigen aussagenden Personen Betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der (verwertbaren) Aussagen der weiteren aussagenden Personen (G._____, C._____, H._____, J._____ und I._____) kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 125 S. 56).

12. Zusammenfassung 12.1. Aufgrund der glaubhaften und detaillierten Aussagen der Privatklägerin und der wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie aufgrund der Sachbe- weismittel, welche die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin untermauern, ist erstellt, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gekommen ist, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (Urk. 125 S. 57). 12.2. Da die Anklageschrift mit Bezug auf die zeitliche Einordnung und die Häu- figkeit der Handlungen ziemlich unbestimmt bleibt, ist es für die Strafzumessung wichtig, diese beiden Faktoren genauer zu prüfen, wie es die Vorinstanz getan hat.

13. Anklageziffer 1 (Mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern) 13.1. Zeitliche Einordung der sexuellen Handlungen 13.1.1. Während die Anklageschrift von einem Deliktszeitraum von ca. Frühjahr 2015 bis ca. Frühjahr 2017 ausgeht, erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass die Privatklägerin zum ersten Mal im März 2016 alleine Ferien beim Beschuldigten und dessen Ehefrau verbrachte, dies aufgrund der Aussagen des Beschuldigten

- 49 - sowie der Privatklägerin und der Zeugin G._____ und des Zeugen H._____ (Urk. 125 S. 58). Die Aussagen aller Beteiligten sind diesbezüglich reichlich unklar und gar widersprüchlich. Schwierigkeiten dürfte sicher bereitet haben, dass die Privatklägerin – bevor sie alleine Ferien beim Beschuldigten und dessen Ehefrau verbrachte – mehrfach mit anderen Familienmitgliedern, insbesondere ihrem Va- ter, dort zu Besuch war. Der Beschuldigte selber führte in seiner Hafteinvernahme aus, die Privatklägerin sei ab 2015 alleine bei ihnen in den Ferien gewesen, da sie Schulferien gehabt habe, die Eltern aber hätten arbeiten müssen (Urk. 12/2 S. 2-3), korrigierte dies aber mit seinen Handnotizen, welche er anlässlich der Ein- vernahme vom 27. Juni 2018 einreichte, auf Frühling 2016 und verwies dabei auf die Hochzeit von C._____ (Urk. 12/10 S. 8). C._____ nannte als objektiven An- haltspunkt, die ersten Ferien seien einige Wochen, nachdem der Beschuldigte von der Herzoperation heimgekommen war, gewesen (Urk. 14/10 S. 5 und S. 18); diese fand im September/Oktober 2014 statt (Urk. 97 S. 12), so dass die ersten Ferien im Frühling oder Sommer 2015 stattgefunden hätten, wie dies C._____ als Zeugin ausgeführt hat (Urk. 14/10 S. 5), wobei sich die Zeugin nicht sicher war. G._____ nannte als objektiven Anhaltspunkt für die ersten Ferien der Privatkläge- rin bei ihnen die Hochzeit bzw. die Hochzeitsvorbereitungen von C._____ und ih- rem zweiten Ehemann (Urk. 14/9 S. 3-4); die Hochzeit fand am tt. März 2016 statt (Urk. 14/10 S. 18). Die Frühlingsferien 2016 erstreckten sich vom 21. März bis zum 1. April (Urk. 138/3), was zeitlich stimmig wäre. Der Vater der Privatklägerin, H._____, sagte als Zeuge aus, die Privatklägerin sei ab 2016 alleine beim Be- schuldigten in den Ferien gewesen, wobei er sich nicht sicher war, aber eher aus- schloss, dass die Privatklägerin bereits 2015 alleine in den Ferien war (Urk. 14/13 S. 5). Insgesamt bleibt unklar, ob die Privatklägerin bereits 2015 oder erst ab Frühling 2016 alleine beim Beschuldigten und dessen Ehefrau in den Ferien war. Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die ersten Ferien, welche die Privatklägerin alleine in der Schweiz verbrachte, im März 2016 stattgefunden haben. 13.1.2. In der Folge hat die Vorinstanz, aufgrund der verschiedenen Aussagen der Beteiligten eruiert, an wie vielen Ferientagen es zu sexuellen Übergriffen ge- kommen sein kann und hat dort, wo Unklarheiten bestanden, die Anzahl Tage

- 50 - nach dem Grundsatz in dubio pro reo reduziert; ebenfalls nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz zu Recht die Tage, an welchen der Beschuldigte und seine Ehe- frau die Privatklägerin und deren Familie in E._____ besucht haben, da diese nicht Gegenstand der Anklage bilden. Insgesamt kam die Vorinstanz mit nach- vollziehbarer und zu teilender Begründung auf 20 Tage, an welchem sexuelle Übergriffe stattgefunden haben. Zu ergänzen ist, dass die von der Verteidigung neu eingereichten Arbeitspläne der Ehefrau des Beschuldigten und Ferienpläne für die Jahre 2016 und 2017 (Urk. 138/2-5) daran nichts zu verändern mögen. Die Privatklägerin hat nämlich klar ausgesagt, dass es auch zu Übergriffen kam, wenn die Ehefrau des Beschuldigten nicht am Arbeiten war, indem der Beschuldigte und sie mit dem Auto weggefahren sind oder sich die Ehefrau des Beschuldigten auf dem Balkon aufgehalten hat. 13.2. Art und Häufigkeit der sexuellen Handlungen 13.2.1. Die Vorinstanz hat aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin begründet, wie häufig es zu welchen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, wobei sie richtigerweise festgehalten hat, dass es an den einzelnen Tagen bzw. derselben Gelegenheit zu mehreren der beschriebenen Handlungen kommen konnte (Urk. 125 S. 59 ff.). Diesen Ausführungen kann grundsätzlich gefolgt werden. Es drängen sich hierbei jedoch gewisse Ergänzungen und Präzisierungen auf, da beim Aussageverhalten der Privatklägerin doch eine gewisse Zunahme der belastenden Aussagen im Verlauf der Untersuchung festgestellt werden kann. Dennoch gilt es an dieser Stelle auch anzumerken, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläge- rin zur Häufigkeit der Übergriffe jedoch dadurch gestützt wird, dass selbst der Be- schuldigte in seiner Darstellung der Ereignisse selber betont hat, die Privatkläge- rin habe sich sehr für Sex interessiert und bei jedem Spiel, das sie gemacht hät- ten, habe sie irgendwie Sex eingemischt (Urk. 12/7 F/A 7). Natürlich meinte der Beschuldigte bei seiner Aussage nicht die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlun- gen, trotzdem machte er selber geltend, Sex sei sozusagen immer ein Thema zwischen ihm und der Privatklägerin gewesen, auch wenn er die aktive Rolle der Privatklägerin zuschob.

- 51 - 13.2.2. Betreffend Einführen des Penis in ihren Anus führte die Privatklägerin zu- erst aus, dies sei einmal vorgekommen (Urk. 13/4 00:52:00), um die Anzahl in der zweiten Einvernahme auf drei Mal oder fünf Mal zu erhöhen (Urk. 13/13 00:20:45). Aufgrund dieser unklaren Angabe der Privatklägerin ist – mit der Vo- rinstanz – in dubio pro reo davon auszugehen, dass dies lediglich einmal vorgefal- len ist. 13.2.3. Betreffend die Vorgänge Oralverkehr und Stimulation der Klitoris/Scheide hat die Privatklägerin ausgeführt, diese seien an jedem Tag, an welchem G._____ zur Arbeit gegangen sei, geschehen. Aufgrund der von der Verteidigung einge- reichten Arbeitspläne von G._____ (Urk. 138/2 und 4) und unter Berücksichti- gung, dass es in den ersten Ferien im März 2016 noch nicht zu weitergehenden Übergriffen gekommen ist, ist deshalb von insgesamt je 10 Mal Oralverkehr und Stimulation der Klitoris/Scheide auszugehen. Diese Anzahl ist insbesondere zu reduzieren, da G._____ während der Sommerferien 2016 weitgehend krankge- schrieben war und – mangels genauerer Angaben – zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin nicht erst Ende August/Anfang September 2016 bei ihm in den Ferien war, als G._____ wieder mit Arbeiten be- gonnen hatte. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass sich erstellen liesse, dass die Privatklägerin 15 Mal Oralverkehr am Beschuldigten vornahm bzw. vor- nehmen musste, "wobei der Beschuldigte im Falle eines Samenergusses nicht in den Mund der Privatklägerin ejakulierte, sondern sich am Schluss von ihr von Hand befriedigen liess oder sich selbst zur Ejakulation brachte" (Urk. 125 S. 60). Es kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden, dass das Frottieren zum Samenerguss bei jedem Oralverkehr erfolgte, ihre Aussagen gehen jedoch dahin, dass dies mehrmals vorgekommen sei. Ent- sprechend ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass die Privatklä- gerin den Beschuldigten in diesem Zusammenhang 3 Mal zum Samenerguss frot- tieren musste. 13.2.4. Zuletzt ging die Vorinstanz in dubio pro reo davon aus, dass lediglich ein Zungenkuss zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt werden könne (Urk. 125 S. 61). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin

- 52 - lässt sich jedoch erstellen, dass dies öfters vorkam (Urk. 13/4 00:50:55; 00:55:50; Urk. 13/13 00:05:45; 00:29:20). Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass es zu insgesamt drei Zungenküssen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen ist. 13.2.5. Ansonsten überzeugt jedoch die Zusammenstellung der Vorinstanz, wo- rauf verwiesen werden kann (Urk. 125 S. 59 ff.). Zusammengefasst lassen sich somit folgende sexuellen Handlungen in der genannten Anzahl erstellen:

- Einmal (versuchte) Analpenetration mit dem Penis (Urk. 13/4 00:27:35; 00:51:15 und 00:56:00; Urk. 13/13 00:15:50 und 00:20:25),

- Drei Mal Analpenetration mit einem Dildo (Urk. 13/4 00:16:04, 00:20:03, 00:50:55 und 00:55:50; Urk. 13/13 00:15:05 und 00:20:20),

- Fünf Mal Stimulation der Vagina (aussen) der Privatklägerin durch den Beschuldigten mit einem Dildo (Urk. 13/4 00:50:55 und 00:55:50),

- Zehn Mal Oralverkehr am Beschuldigten, wobei es drei Mal zu einer anschliessenden Befriedigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin mit der Hand kam (Urk. 13/4 00:23:39, 00:24:30, 00:25:30, 00:38:25, 01:21:50 und 01:27:20; Urk. 13/13 00:18:00 und 00:19:30),

- Zehn Mal Stimulation der Vagina (aussen) der Privatklägerin durch den Beschuldigten mit den Fingern oder der Zunge (Urk. 13/4 00:30:00, 00:34:30 und 00:35:20; Urk. 13/13 00:09:30, 00:39:10 und 00:40:00),

- Einmal Streicheln der nackten Brüste der Privatklägerin durch den Beschul- digten (Urk. 13/4 00:37:50, 00:39:45, 00:40:15, 00:41:30, 00:42:15, 00:43:00 und 00:45:25),

- Einmal Selbstbefriedigung des Beschuldigten bei entblösstem Oberkörper der Privatklägerin (Urk. 13/4 00:44:40),

- Drei Mal Zungenkuss zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Urk. 13/4 00:39:40, 00:41:24, 00:50:55 und 00:55:50; Urk. 13/13 00:29:20).

- 53 - 13.3. Nötigung Die Vorinstanz hat sorgfältig begründet, weshalb sie Nötigungshandlungen des Beschuldigten, nämlich die Auferlegung eines Schweigegebotes, die zahlreichen Geschenke und das psychische Einwirken auf die Privatklägerin (Einfordern von Gegenleistung, Versprechungen, Beleidigungen, Erniedrigungen) als erstellt erachtete und stellte die daraus für die Privatklägerin entstandene Zwangssituati- on nachvollziehbar dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verwei- sen (Urk. 125 S. 61 f.). Zu ergänzen ist lediglich, dass auch die neuste bundesge- richtliche Rechtsprechung diese Einschätzung vollumfänglich stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020).

14. Anklageziffer 2 (Mehrfaches Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfache Pornografie) 14.1.1. Mit Bezug auf die Anklageziffer 2 ist – in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil – wiederum festzuhalten, dass die Tathandlungen erst ab März 2016 statt- gefunden haben (vgl. Begründung unter Ziff. 13.1.1 vorstehend). Inhaltlich ist je- doch mit der Vorinstanz aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beklagte die beschriebenen mehreren Nacktfotos der Privatklägerin und die eine Videoaufnahme der oralen Befriedigung erstellt hat, auch wenn diese Bilder bzw. Film nicht sichergestellt werden konnten. Diese Aussage wird sodann insbesondere durch die auf dem iPod des Beschuldigten gefundenen Dateien (insbesondere "Foto0047_120x160.bmp", Urk. 19/4 S. 7 i.V.m. Urk. 19/5; "XZMA.jpg", Urk. 19/4 S. 12 i.V.m. Urk. 19/5; "VXKE.jpg", Urk. 19/4 S. 12 i.V.m. Urk. 19/5) gestützt. Dabei handelt es sich um Kinder welche teilweise nackt und in anzüglichen Posen auf den Bildern sichtbar sind, welche aufgrund ihres Inhalts nicht als Erinnerungsbilder von Ferien in Ungarn dienen können, wie der Beschuldigte dies anlässlich der Berufungsverhandlung vor- brachte (Urk. 120 S. 9). Vielmehr weisen diese Bilder, insbesondere das Bild mit dem Namen " XZMA.jpg", eine eindeutige sexuelle Konnotation auf, was den Schluss, der Beschuldigte habe entsprechende pornografische Bilder und Videos von der Privatklägerin aufgenommen, nachvollziehbar erscheinen lässt.

- 54 - 14.1.2. Richtig ausgeführt hat die Vorinstanz indes, dass die weiteren Bilder und Videos von vier anderen ungarischen Mädchen, von welchen die Privatklägerin ebenfalls berichtet hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden (Urk. 125 S. 64). 14.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie ihn die An- klageschrift schildert, grundsätzlich erstellt ist, jedoch mit der Ausnahme, dass zugunsten des Beschuldigten von einem Tatzeitraum von März 2016 bis Ostern 2017 auszugehen ist. Weiter ist in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil "nur" von zehn Mal Oralverkehr am Beschuldigten und von 10 Mal Stimulation der Klitoris/Scheide der Privatklägerin mit Fingern oder Zunge immerhin jedoch von drei Zungenküssen auszugehen. Ansonsten ist vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie die Vorinstanz ihn bereits erstellt hat. V. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt als mehrfache sexuelle Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB rechtlich gewürdigt. Die amtliche Verteidigung hat dazu weder vor Vorinstanz noch heute Ausführungen gemacht (Urk. 100 S. 18; Urk. 222).

2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die objektiven und subjektiven Voraus- setzungen für die Erfüllung dieser drei Tatbestände sorgfältig und vollständig dar- gelegt sowie aufgezeigt und begründet, dass der Beschuldigte alle Elemente die- ser Tatbestände verwirklich hat (Urk. 125 S. 64-72). Darauf kann verwiesen wer- den. Insbesondere hat die Vorinstanz umfassend begründet, inwiefern der Be- schuldigte durch sein Vorgehen bezüglich der sexuellen Nötigung die Tatbe- standsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt hat, welche Begrün- dung vollumfänglich zu teilen ist. Zu ergänzen ist lediglich, dass sich der grosse Gewissenskonflikt und die grosse psychische Belastungssituation, in welcher sich die Privatklägerin befand, sich nicht nur im allgemeinen Verhalten der Privatkläge- rin manifestierte (Angespanntheit, vermehrte Gereiztheit, Ausbrechen in Tränen),

- 55 - sondern auch durch Selbstverletzungshandlungen (Kratzen und Kneifen), welche auch der Beschuldigte schilderte (Urk. 12/6 S. 5, Urk. 12/7 S. 2).

3. Anzumerken bleibt, dass zwischen Art. 187 StGB und Art. 189 StGB wegen der unterschiedlichen Rechtsgüter, die geschützt werden, echte Konkurrenz besteht. Während Art. 187 StGB das Rechtsgut der ungestörten sexuellen, aber auch seelischen Entwicklung von Minderjährigen, die das Schutzalter von 16 Jahren noch nicht erreicht haben, schützt, ist das von Art. 189 StGB geschütz- te Rechtsgut die sexuelle Selbstbestimmung und das Recht auf sexuelle Integri- tät.

4. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht. VI. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht 1.1 Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Der Beschuldigte hat die zu beurteilen- den Straftaten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den neuen Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem In- krafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen ver- übt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das neue Recht auch auf Taten an- wendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden sind, wenn das neue Recht für den Täter milder ist. Ob das zutrifft, hat das Gericht nach der konkreten Me- thode zu ermitteln (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). 1.2 Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstra- fen im Bereich von bis zu einem Jahr und hat somit keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder.

- 56 - Für die Strafzumessung ist daher das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktio- nenrecht anwendbar.

2. Strafart und Grundsätze der Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall korrekt dargelegt und mit zutreffen- der Begründung erwogen, dass vorliegend für alle drei erfüllten Straftatbestände jeweils eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion darstellt und diese schuld- angemessenen Freiheitsstrafen in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden sind (Urk. 125 S. 72 ff.). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Mit Bezug auf den Tatbestand der mehrfachen Pornografie ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe als an- gemessene Sanktion erscheint, da die Erstellung der pornografischen Fotos der Privatklägerin und insbesondere des Videos aufs Engste mit den beiden anderen Tatbeständen verknüpft ist. 2.2 Vorliegend ist somit vom Tatbestand der mehrfachen sexuellen Nötigung als schwerster Tat auszugehen, da als Sanktion Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe vorgesehen ist. Die konkrete Strafzumessung hat innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens zu erfolgen, da keine Gründe für eine Überschreitung ersichtlich sind, wobei die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung strafer- höhend zu berücksichtigen sind.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Einsatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über einen Zeitraum von ca. einem Jahr sexuell nötigte, mithin während eines längeren Zeitraums, nicht einfach bei einer sich bietenden Gelegenheit. Während der Ferienwochen kam es beinahe täglich zu sexuellen Handlungen, wobei es nicht „nur“ um Handlungen wie Streicheln oder Küssen ging, sondern um

- 57 - schwerwiegende sexuelle Übergriffe wie orale Befriedigung, Hantieren mit Dildos oder anale Penetration. Der Beschuldigte ging dabei gezielt vor und schuf auch entsprechende Gelegenheiten, indem er und die Privatklägerin – wenn die Ehe- frau des Beschuldigten zu Hause war – unter einem Vorwand das Haus verlies- sen und es im Auto zu sexuellen Handlungen kam. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen als langjähriger Freund der Familie der Privatklägerin aus und benützte den grossen Altersunterschied, seine Vertrauensposition sowie die Neugier der Privatklägerin aus, um diese wiederholt zu den sexuellen Handlungen zu bewe- gen. Dem Beschuldigten ist diesbezüglich zu Gute zu halten, dass er keine physi- sche Gewalt gegenüber der Privatklägerin angewendet hat. Die angewendete psychische Gewalt ist jedoch nicht zu unterschätzen. Insbesondere das Schwei- gegebot hat die Privatklägerin unter massiven psychischen Druck gesetzt. Als schwerste Tat erweist sich vorliegend die dreifache anale Penetration der Privat- klägerin mit einem Dildo. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Ener- gie und direktem Vorsatz. Seine Motive waren rein egoistischer Natur und hatten die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse zum Ziel. Dabei ging der Beschuldigte gezielt und geplant vor. Es liegt keine Verminderung der Schuldfä- higkeit seitens des Beschuldigten vor. Das subjektive Verschulden vermag somit das objektive in keiner Weise zu relativieren. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist bereits für die schwerste der Taten, die dreifache anale Penetration der Privatklägerin mit einem Dildo, eine Strafe von 12 Monaten erforderlich. Weiter rechtfertigt es sich die Strafe aufgrund der Viel- zahl und der Schwere der weiteren Taten um weitere 30 Monate auf gesamthaft 42 Monate zu erhöhen. Ausgehend von der angedrohten Maximalstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe kommt die Strafe somit im untersten Bereich des mittle- ren Drittels zu liegen, was dem mittleren Schweregrad des Verschuldens ange- messen erscheint. So sind die Taten des Beschuldigten teilweise sehr verwerflich; im gesamten Spektrum möglicher sexueller Nötigungen, insbesondere auch sol- che unter Anwendung physischer Gewalt, sind jedoch weitaus schwerwiegendere

- 58 - Delikte vorstellbar. Die Einsatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung ist dementsprechend auf 42 Monate festzusetzen. 3.1.2. Straferhöhung aufgrund mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern Durch die Handlungen des Beschuldigten wurde die ungestörte sexuelle Entwick- lung der Privatklägerin erheblich gestört. Die Privatklägerin war zu Beginn der Übergriffe knapp 10-jährig, mithin in einem für die sexuelle Entwicklung empfindli- chen Alter kurz vor der Pubertät. Der Beschuldigte nutzte die aufkeimende Neu- gier der Privatklägerin, was Sexualität betrifft, schamlos aus. Bei den sexuellen Handlungen handelte es sich, wie bereits erwähnt, um erhebliche Übergriffe. Da- bei wusste der Beschuldigte um das Alter und den grossen Altersunterschied zwi- schen ihm und der Privatklägerin. Er handelte mit direktem Vorsatz und bei voller Schuldfähigkeit. Dabei ging es ihm um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Insgesamt ist auch mit Bezug auf dieses Delikt von einem mittleren Verschulden auszugehen, wobei sich das Verschulden im untersten Bereich des mittleren Drittels bewegt. Bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wä- re bei alleiniger Beurteilung von einer Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus- zugehen. Vorliegend ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 42 Monaten um 16 Monate auf 58 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen 3.1.3. Straferhöhung aufgrund mehrfacher Pornografie In objektiver Hinsicht ist bei der mehrfachen Pornografie zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht eine grosse Anzahl pornografischer Bilder der Privatkläge- rin angefertigt und diese offenbar nur für sich selber hergestellt hat, sie mithin kei- nen Drittpersonen zur Verfügung gestellt hat. Weiter erstellte er eine einzige Vi- deoaufnahme. Im Rahmen des betreffend Tatbestand der Pornografie Denkbaren wiegt dies in objektiver Hinsicht noch leicht, auch wenn das Handeln des Be- schuldigten nicht zu bagatellisieren ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte wiederum mit direktem Vorsatz und bei voller Schuldfähigkeit. Als Mo- tiv dürfte auch hier die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse zentral

- 59 - gewesen sein. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht weiter zu re- lativieren, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Bei einem Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe wäre somit bei alleiniger Beur- teilung dieses Delikts von einer Strafe von 6 Monaten auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe um 1 Monat auf 59 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Biografie Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden

– gestützt auf dessen eigene Angaben – von der Vorinstanz zusammengefasst dargestellt (Urk. 125 S. 77 f.). Im Wesentlichen ergibt sich, dass der Beschuldigte in Ungarn geboren und aufgewachsen ist und im …sport als Angehöriger der ungarischen Nationalmannschaft sportliche Erfolge feiern konnte. 1970 zog er in die Schweiz, wo er als Maler und Tapezierer Arbeit fand. 1995 machte er sich selbständig. Der Beschuldigte heiratete 1965 in Ungarn und wurde Vater von drei Söhnen und einer Tochter, wobei einer der Söhne bereits verstorben ist. Nach der Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete er 1999 ein zweites Mal. Der Be- schuldigte ist pensioniert und bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1‘800.– pro Monat; seine erheblich jüngere zweite Ehefrau ist berufstätig und unterstützt den Be- schuldigten entsprechend finanziell. Das Ehepaar lebt in einer Eigentumswoh- nung. Schulden bestehen – ausser der Hypothek – keine. Der 76-jährige Be- schuldigte hatte und hat gesundheitliche Probleme, so erkrankte er vor über 30 Jahren an Darm- und Leberkrebs, welche operativ und mit Chemotherapie be- handelt werden mussten. Weiter musste er sich 2014 einer Herzoperation unter- ziehen. Diese Ausführungen bestätigte der Beschuldigte auch in seiner Einver- nahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 220 S. 2 f.). Aus den geschilderten persönlichen Verhältnisse ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren.

- 60 - 3.2.2. Vorstrafen Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft. Wie be- reits die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist dies nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da dies als Normalfall zu gelten hat (Urk. 125 S. 78). 3.2.3. Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, hat der Beschuldigte die vorliegenden Vorwürfe durchwegs bestritten (Urk. 125 S. 78). Beim Beschuldigten ist weder Einsicht noch Reue auszumachen. Vielmehr scheint er der Privatklägerin eine möglichst aktive Rolle zu schreiben zu wollen. Das Nachtatverhalten lässt sich deshalb nicht strafmindernd berücksichtigen. 3.2.4. Besondere Strafempfindlichkeit Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist eine besondere Strafempfindlich- keit nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönlicher, famili- ärer oder beruflicher Hinsicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 125 S. 79). Dies hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten und sah solche aussergewöhnliche Umstände insbesondere in medizinischen Gründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3.). Weiter kann sich die Strafempfindlichkeit einer beschuldigten Person auch auf- grund ihres fortgeschrittenen Alters erheblich erhöhen (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E.4.5., mit Hinweis auf BGE 92 IV 201). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass weder das Alter des Beschuldigten

– er ist 77 Jahre alt – noch die bei ihm vorhandenen Herzproblemen eine beson- dere Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen. 3.3. Fazit Strafzumessung Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 59 Monaten zu bestrafen, was dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint.

- 61 -

4. Anrechnung der erstandenen Haft Der Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf die Strafe im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Januar 2018 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Bis und mit heute sind dem Beschuldigten somit 1043 Tage erstandener Haft auf die Strafe anzurechnen.

5. Vollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 59 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Nebenstrafen

1. Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte im vorliegenden Fall die Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB (Urk. 98 S. 1 und 14), was entsprechend Eingang ins angefochtene Urteil gefunden hat (Urk. 125 DispositivZiffer 6). Die Verteidigung verlangte die Abweisung dieses Antrages und begründete dies damit, dass der Beschuldigte gar keiner Tätigkeit nachgehe, wel- che ein solches Tätigkeitsverbot rechtfertigen würde; zudem habe sich der Be- schuldigte nie zum Tätigkeitsverbot äussern können, weshalb das rechtliche Ge- hör verletzt worden sei (Urk. 100 S. 1, Prot. I S. 19). Aufgrund des beantragten Freispruchs äusserte sich die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung nicht erneut zum Tätigkeitsverbot (vgl. Urk. 222 S. 74). 1.2. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots war im Laufe der Untersuchung nicht thematisiert worden. In der Anklageschrift wird die Schuldigsprechung des Beschuldigten verlangt, wobei festgehalten wurde, dass die weiteren Anträge im Rahmen der Hauptverhandlung gestellt werden (Urk. 30 S. 6). Die Anklageschrift ist zwar mit Bezug auf den Sachverhalt und dessen Umschreibung grundsätzlich unabänderlich, das Recht hat das Gericht aber von Amtes wegen anzuwenden. Der Anklagegrundsatz gilt deshalb nicht für die rechtliche Würdigung der ange-

- 62 - klagten Lebensvorgänge (Grundsatz iura novit curia; Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist auch nicht an die Anträge der Parteien hinsichtlich der Nebenfolgen ei- nes Schuldspruches (Strafen, Massnahmen, Nebenstrafen etc.) gebunden (vgl. dazu Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend konnte der Beschuldigte vor Vo- rinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung zu dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag betreffend Tätigkeitsverbot Stellung nehmen, und auch heute war dies der Fall. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit nicht ver- letzt. 1.3. Gemäss dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht jemandem für 10 Jahre jede berufliche und jede orga- nisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjäh- rigen umfasst, wenn jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder 64 verurteilt wird. Diese Bestimmung sieht somit Katalogtaten des Sexualstrafrechts vor, welche zwingend zu einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren führen, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen werden. Voraussetzung ist eine Mindeststrafe von über sechs Monaten Freiheitsstrafe. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gege- ben (Katalogtat gegenüber einem minderjährigen Opfer und Mindestsanktion), so ist das Gericht, unabhängig von der Frage der Zweckmässigkeit und Angemes- senheit der Massnahme, zur Anordnung eines Tätigkeitsverbotes verpflichtet und zwar zwingend für die Dauer von 10 Jahren (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II - Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 223 f. und Fn 284; BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 67; HEIM- GARTNER, in: OF-Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 67 mit Ver- weis auf Botschaft, BBl 2012 8851). Es ist nicht die Zukunftsprognose relevant, sondern der schlechte Leumund. Wer in der Vergangenheit ein bestimmtes Ver- halten an den Tag gelegt hat, ist für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nicht ge- eignet (Botschaft, BBl 2012 8850 f.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zu prüfen.

- 63 - 1.4. Die gesetzlichen Kriterien – Verurteilung in Anwendung von Art. 187 StGB und Freiheitsstrafe von über sechs Monaten – sind vorliegend offensichtlich er- füllt, und das Tätigkeitsverbot ist dementsprechend ohne weitere Prüfung der Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit anzuordnen. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte zwar pensioniert ist, es aber auch für Senioren durchaus (ausserberufliche) Tätigkeiten und Programme gibt, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen beinhalten, beispielsweise „Seniorinnen und Senioren im Klassenzimmer“.

2. Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 2 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren, wobei sie diesen Antrag nicht näher begründete (Urk. 98 S. 1 und 14). Die Privat- klägerin schloss sich diesem Antrag an und führte zur Begründung aus, die Pri- vatklägerin sei durch die Delikte nachhaltig traumatisiert und wolle den Beschul- digten auf keinen Fall je wieder sehen oder mit ihm kommunizieren. Bereits ein Brief, ein Foto oder ein Anruf würde sie mit unabsehbaren Folgen retraumatisie- ren. Deshalb sei zum Schutz ihrer psychischen und physischen Integrität ein Kon- taktverbot zu erlassen (Urk. 99 S. 1 und 3 f.). Im angefochtenen Urteil wurde dementsprechend ein Kontaktverbot für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen (Urk. 125 Dispositivziffer 7). Der Beschuldigte beantragte, es sei von der Anord- nung eines Kontaktverbots abzusehen (Urk. 100 S. 1 und Prot. I S. 19). Auch mit Bezug auf das Kontaktverbot monierte die Verteidigung die Verletzung des recht- lichen Gehörs, führte aber auch aus, der Beschuldigte habe wahrscheinlich gar kein Interesse an einem Kontakt zur Privatklägerin. 2.2. Mit Bezug auf das rechtliche Gehör kann auf die Ausführungen oben (E. VII.1.2). verwiesen werden, da sie auch für den Antrag betreffend Kontaktver- bot Gültigkeit haben. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit nicht verletzt. 2.3. Gemäss Art. 67b StGB – in der revidierten Fassung ebenfalls seit 1. Janu- ar 2015 in Kraft – kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kon-

- 64 - takt- und Rayonverbot aussprechen, wenn jemand gegen eine bestimmte Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person erneut Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Unter dem Kontaktverbot wird das Verbot sämtlicher Kontaktversuche verstan- den, sei dies durch direkte Kontaktaufnahme oder mittels einer Drittperson, mithil- fe von Telefon, Brief, WhatsApp, E-Mail oder sonstigen Kommunikationsmitteln. Das Kontaktverbot kann für eine Dauer bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. Das Kontaktverbot setzt eine negative Prognose voraus, wobei die künftig dro- hende Rechtsgutverletzung sich auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen muss (BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 7 f. zu Art. 67b). 2.4. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Da es sich bei den Delikten um Verbrechen und Vergehen handelt, welche der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin begangen hat, ist die Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB zu Lasten des Beschuldigten grundsätzlich möglich. Zu prüfen ist zudem, ob auch eine Gefahr besteht, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin begehen könnte, falls es zu erneutem Kontakt käme. Dies liegt durchaus im Bereich des Möglichen, zumal es sich ja nicht um Taten im Rahmen der bisherigen Tathandlungen han- deln muss, sondern zum Beispiel auch eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ein solches Vergehen darstellen könnte. In Betracht zu ziehen ist auch, dass die Privatklägerin erst 14 Jahre alt ist. Sie erscheint deshalb besonders schutzbedürftig vor allfälligen erneuten Vergehen oder Verbrechen seitens des Beschuldigten. Mit einem Kontaktverbot kann dieser Schutz gewährleistet wer- den. Seitens des Beschuldigten spricht offenbar nichts dagegen, da er an einem weiteren Kontakt zur Privatklägerin nicht interessiert ist. Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, das beantragte Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.

- 65 - 2.5. Allerdings ist der vorinstanzliche Entscheid insoweit abzuändern, als diese

– ohne ersichtliche Begründung für dessen Notwendigkeit – auch eine Rayonver- bot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jah- ren ausgesprochen hat (Urk. 125 S. 83 und 91 f.). Aufgrund des Wohnorts der Privatklägerin in Deutschland, somit in hinreichender geografischer Distanz vom Beschuldigten, und da er keinen Anlass haben dürfte, sich an deren Wohnort zu begeben, ist von der Anordnung eines entsprechenden Rayonverbots abzusehen. VIII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz stellte wie von der Privatklägerin beantragt fest, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen wurde. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 35‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2017 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren – die Privatklägerin hatte eine Genugtuung von Fr. 45‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2016 gefordert (Urk. 99. S. 1) – abgewiesen (Urk. 125 S. 91). Die amtliche Verteidigung beantragte demgegenüber die vollumfängliche Ab- weisung der Zivilklagen, eventualiter sei die Privatklägerin damit auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 100 S. 1). Diese Anträge begründete die Verteidigung mit dem beantragten Freispruch des Beschuldigten. Aufgrund der anwaltlichen Sorgfalts- pflicht führte der Verteidiger weiter aus, die von der Privatklägerin geschilderten Symptome könnten ebenso gut auch andere mögliche Ursachen haben als die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten. Doch selbst wenn der Sachverhalt als erstellt erachtet würde, würden sich Abgrenzungsprobleme ergeben, weil fraglich sei, ob sämtliche psychische Probleme aufgrund der sexuellen Übergriffe ent- standen seien. In Betracht kämen nämlich auch die besondere Familiensituation der Privatklägerin (lange keinen Kontakt zur Mutter, Umzug in ein fremdes Land, Tod der Freundin). Der Beschuldigte wäre zumindest nicht vollumfänglich für die psychischen Probleme der Privatklägerin haftbar, falls ihn überhaupt eine Schuld

- 66 - treffe. Dasselbe gelte auch für die Frage der Genugtuung. Diesbezüglich werde bestritten, dass der Beschuldigte für den gesundheitlichen Schaden, welcher sich angeblich aus den ärztlichen Berichten ergebe, verantwortlich sei. Die Genugtu- ungsforderung sei zudem massiv übersetzt (Urk. 100 S. 18 und Prot. I S. 17 f.). Auch heute liess der Beschuldigte die Abweisung der Zivilforderungen, eventuali- ter deren Verweis auf den Weg des Zivilprozesses beantragen (Urk. 222 S. 74).

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur adhäsionsweisen Gel- tendmachung von Zivilansprüchen sowie die Voraussetzungen für die Zuspre- chung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 125 S. 83 ff.).

3. Schadenersatz Mit Bezug auf den Schadenersatz ist offensichtlich, dass die Bezifferung des Schadens noch nicht erfolgen kann und demgemäss auch noch nicht erfolgt ist. Mit dem Schuldspruch stehen jedoch die anderen Elemente der Haftbarkeit aus- ser Frage, nämlich dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin wi- derrechtlich und schuldhaft verhalten hat und ihr deshalb den Schaden, den er durch dieses Verhalten adäquat kausal verursacht hat, zu ersetzen hat. Wie be- antragt ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegen- über dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist sie jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Genugtuung Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die über einen längeren Zeitraum begangene mehrfache sexuelle Nötigung und die mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern und die Erstellung der pornographi- schen Aufnahmen die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität der Privatklägerin in einem erheblichem Mass verletzt hat, so dass die Zusprechung einer Genugtu- ung für die erlittene körperliche und seelische Unbill gerechtfertigt erscheint. Die Privatklägerin wurde durch die massiven sexuellen Übergriffe in ihrer Entwicklung

- 67 - empfindlich gestört, was die Berichte von F._____ und K._____ (Urk. 16/6-7) auf- zeigen. Die Privatklägerin wird erheblich viel Zeit und Kraft aufwenden müssen, um diese Vorfälle zu verarbeiten. Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 35‘000.– als ange- messen und ist zu bestätigen. Was den Verzugszins betrifft, steht die Höhe des Zinssatzes von 5 % ausser Frage (Art. 104 Abs. 1 OR). Betreffend Zeitpunkt des Zinsenlaufes forderte die Privatklägerin Zins ab dem 15. April 2016 als ungefäh- rem Zeitpunkt des mittleren Verfalls (Urk. 99 S. 1 und S. 8), da die Anklageschrift ja von sexuellen Übergriffen im Zeitraum von ca. Frühjahr 2015 bis ca. Frühjahr 2017 ausging. Die Vorinstanz setzte in ihrer Begründung den Beginn des Zinsen- laufes auf den 16. April 2016 fest (Urk. 125 S. 86), im Dispositiv des Urteils wird jedoch der 30. April 2017 genannt (Urk. 125 S. 91 Ziff. 5). Eine Genugtuungsfor- derung ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu ver- zinsen, bei mehreren Verletzungshandlungen während eines längeren Zeitraumes ist auf den mittleren Verfall abzustellen (vgl. BGE 129 IV 149 m.w.H.). Vorliegend ist erstellt, dass die Übergriffe im Zeitraum von März 2016 bis Ostern 2017 (Os- tersonntag war der 16. April 2017) stattfanden. Zugunsten des Beschuldigten ist für die Berechnung des mittleren Verfalls von den Daten 31. März 2016 bis 16. April 2017 auszugehen, was das mittlere Verfallsdatum 8. Oktober 2016 ergibt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Beginn des Zinsenlaufs aber beim 30. April 2017 zu belassen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 35‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2017 zu bezahlen. IX. Einziehungen und Beschlagnahme

1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil über die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft IV vom 25. Juli 2018 (Urk. 19/6) beschlagnahmten Gegenstände entschie- den und festgehalten, dass diese teilweise definitiv eingezogen und zu den Akten genommen werden sollen (Schriftstücke, Zeichnung/Skizze, Papierware), teilwei- se definitiv eingezogen und vernichtet bzw. der Aufbewahrungsbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen werden sollen (Mobiltelefon der Privatklä- gerin, SIM Karte Vodafone) und teilweise dem Beschuldigten auf erstes Verlan-

- 68 - gen herauszugeben seien (Urk. 125 S. 87 f. und S. 92 Ziff. 8-10). Der Beschuldig- te liess zuerst die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den jewei- ligen ursprünglichen Besitzer beantragen (Urk. 100 und Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog er seine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 8 des erstinstanzlichen Entscheids zurück (Urk. 222 S. 2). Die Privatklägerin beantragte die Einziehung und Vernichtung ihres Handys der Marke Samsung Galaxy S6, welches sie vom Beschuldigten geschenkt erhalten hatte (Urk. 99 S. 1 und S. 4).

2. Gegen die Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten (vgl. Urk. 125 Dispositivziffer 10) spricht nichts. Diese Dispositiv-Ziffer wurde von ihm auch nicht angefochten. Dass die bei den Akten liegenden beschlagnahmten Schriftstücke, Zeichnungen und Papierwaren einzuziehen und zu den Akten zu nehmen sind, liegt auf der Hand, da sie – wie die Vorinstanz richtigerweise ausge- führt hat (Urk. 125 S. 87) – einen engen Bezug zur vorliegenden Straftat aufwei- sen und bei den Akten bleiben sollen. Gleichsam ist der Entscheid der Vorinstanz mit Bezug auf das der Privatklägerin vom Beschuldigten geschenkte Handy bzw. die SIM-Karte zu bestätigen, weil auch diese Gegenstände einen engen Bezug zur vorliegenden Straftat aufweisen und die Privatklägerin selber die Vernichtung beantragt hat. Der Antrag des Beschuldigten, dass diese Gegenstände erst mit Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. im Fall der Anfechtung des Berufungsur- teils mit bundesgerichtlicher Beschwerde mit Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils einzuziehen seien ist ohne Weiteres gutzuheissen. Grundsätzlich verfügt die bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen ohnehin über aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Frei- heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht, was vorliegend der Fall ist (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Einer Klarstellung, wie sie der Beschuldig- te verlangt, dass die Einziehung und Vernichtung im Falle einer Anfechtung ans Bundesgericht erst nach Vorliegen eines Entscheids vorzunehmen ist, steht indes nichts im Wege.

- 69 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 14 zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6‘000.– festzuset- zen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Frei- spruch und Entschädigung vollumfänglich, wobei eine lediglich leichte Reduktion der Strafe resultierte, welche auf die Kostenverteilung keine Auswirkungen zeitigt. Damit sind auch die zweitinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist aber auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, welcher mit Präsidialverfügung vom

3. September 2019 per sofort als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ent- lassen wurde, wurden Fr. 1'318.75 geltend gemacht (Urk. 157 S. 9 und Urk. 159). Dieser Betrag erschien als ausgewiesen und angemessen. Entsprechend wurde der amtliche Verteidiger bereits per 19. September 2019 mit Fr. 1'318.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 161A).

4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Honorar von ge- samthaft Fr. 5'810.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 236 und Urk. 238). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Die Entschädi- gung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ ist daher auf Fr. 5'810.65 (inkl. MwSt.) festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die vom Beschuldigten geforderte Entschädigung und Genugtuung.

- 70 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 11. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1.-7. (…)

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 beschlag- nahmten Gegenstände: − 2 Schriftstücke (A'011'144'244; in den Akten); − Zeichnung / Skizze (A'011'144'233; in den Akten); − Papierware (A'011'144'255; in den Akten); werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und zu den Akten genommen.

9. (…)

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 weiter beschlagnahmten Gegenstände: − Notebook "Acer Aspire" (A'011'136'633); − Festplatte "Western Digital" (A'011'231'019); − USB Memory Stick "disk2go" (A'011'136'644); − USB Memory Stick "disk2go" (A'011'136'655); − Multimediaplayer "Apple ipod touch" (A'011'136'666); − Mobiltelefon "Apple iphone 6s" (A'011'136'677); − SIM-Karte "Salt" (A'011'231'097); − Digitalkamera "Sony Cybershot" (A'011'136'699); − Speicherkarte "Sony MemoryStick" (A'011'231'064); − Spindel (A'011'136'702); − Optischer Datenträger CD/DVD (A'011'231'031);

- 71 - werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantons- polizei Zürich beauftragt.

11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'358.40 (Fr. 25'905.– Aufwand, Fr. 1'354.40 Barauslagen und Fr. 2'099.– Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Y._____ bereits eine Akontozahlung von Fr. 8'700.– erhalten hat. Die ihm noch zu bezahlenden Entschädigung beträgt Fr. 20'658.40.

12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ für die unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 11'656.70 (Fr. 10'230.– Auf- wand, Fr. 593.30 Barauslagen und Fr. 833.40 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'180.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 703.75 Gutachten, Expertise, etc. Fr. 1'516.50 Auslagen Untersuchungshaft Fr. 360.00 Entschädigung Zeugen Fr. 825.00 Dolmetscherkosten Fr. 29'358.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 11'656.70 Entschädigung für Vertretung Privatklägerin Fr. 55'600.35 Total

14. (…)

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 72 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 59 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1043 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung nach Art. 294 Abs. 1 StGB für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjähri- gen beinhaltet, auszuüben. Art. 294 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 [StGB], nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Pri- vatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (zum Beispiel persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS oder Internet-Plattformen und Apps) Kontakt aufzunehmen oder über Dritte aufnehmen zu lassen. Art. 294 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b [StGB], nach Arti- kel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

- 73 -

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 beschlag- nahmten Gegenstände − Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 (A‘011‘188‘139), − SIM Karte „Vodafone“ (A‘011‘231‘144), werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, zur Vernichtung beziehungsweise gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 35‘000.- zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 14) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6‘000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA Y._____ Fr. 1'318.75 (bereits ausbezahlt) Fr. 5'810.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 74 -

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltiche Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltiche Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 75 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut M.A. HSG M. Wolf-Heidegger