Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2019 wurde das vorinstanzliche Pro- tokoll zur Berichtigung eines offensichtlichen Versehens an die Vorinstanz zu- rückgewiesen (Urk. 72), welche dem Anliegen umgehend nachkam (Urk. 74/1-5).
E. 5 Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. März 2020 (Urk. 75) er- schienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechts- anwalt lic. iur. X2._____, Staatsanwältin lic. iur. Corinne Kauf als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. II S. 6). Anlässlich dieser Verhandlung offenbarte sich, dass der Verteidiger entgegen den Angaben des Beschuldigten den vorinstanzli-
- 10 - chen Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers (Schlag mit der Bohrmaschine) nicht anfocht, obwohl der Be- schuldigte - schon seit Beginn des Verfahrens - diesen Sachverhaltsteil bestreitet (Prot. II S. 30-32). Aufgrund dieser Diskrepanz wurde die Berufungsverhandlung abgebrochen und dem Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, einen amtlichen Verteidiger zu bezeichnen (Prot. II S. 32), der ihm mit Verfügung vom 19. März 2020 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ bestellt wurde (Urk. 89). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 20. April 2020 durch den neuen amtlichen Verteidiger und den Verzichtserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers (Urk. 96 und 97) wurde neu zur Berufungsverhandlung auf den
2. Oktober 2020 vorgeladen (Urk. 100), zu welcher die Staatsanwältin lic. iur. Kauf sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 37). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 5.1 Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.
E. 5.2 Ein Versuch im Sinn von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
- 36 -
E. 5.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tat- sachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrläs- sigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirk- lichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Ab-
- 37 - wehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.2; 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1; 6B_1062/ 2017 vom 26. April 2018 E. 2.12; je mit Hinweisen).
6. Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vor und erwog an- gesichts der eingetretenen lediglich einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) beim Geschädigten zu Recht, dass die Tathandlung des Beschuldigten ei- nem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB entspricht (Urk. 54 S. 29-33), worauf vorab ver- wiesen wird. Ihr ist insbesondere darin beizupflichten, dass Schädelbrüche und Hirnblutungen grundsätzlich lebensbedrohliche Verletzungen darstellen und dass für diese gemäss ärztlichem Bericht des Instituts für Notfallmedizin des Universi- tätsspitals Zürich vom 28. Juni 2017 durch einen Hammerschlag auf den Kopf wegen der gegenüber einem Faustschlag deutlich höheren Gewalteinwirkung ein erhöhtes Risiko für Schädelbrüche und Hirnblutungen besteht (Urk. D1/6/5 S. 1). Es ist tatsächlich nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der Geschädig- te tatsächlich keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt, da der Beschuldigte dem Geschädigten den Hammer mit voller Wucht gegen den Hinterkopf schlug und sich der Geschädigte, der von D._____ festgehalten wurde, weder adäquat wehren, noch dem Schlag ausweichen konnte, da er diesen aus seiner misslichen Lage heraus kaum rechtzeitig hatte wahrnehmen können (Urk. D1/2/2 Beilage 2 [Screenshot aus Video I._____]). Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass allgemein bekannt ist, dass kräftige Schläge mit einem schweren Hammer schwere bis lebensgefährliche Verletzungen namentlich des Gehirns zur Folge haben können und dass dies auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein musste. Indem der Beschuldigte dem Geschädigten völlig unerwartet und unver- mittelt den Hammer auf den Kopf schlug, während dem sich dieser in einer dyna- mischen Auseinandersetzung befand, in welcher er sich gerade versuchte, aus der Umklammerung von D._____ zu lösen, hatte der Beschuldigte auch keine Kontrolle darüber, wo genau er den Geschädigten am Kopf treffen würde und welche Organe er damit wie schwerwiegend verletzte. Aufgrund sämtlicher Tat- umstände verbleibt daher kein unüberwindbarer Zweifel, dass der Beschuldigte
- 38 - eine schwere Verletzung des Geschädigten durch den Hammerschlag auf den Kopf zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, selbst wenn er ihn nicht direktvorsätzlich schwer verletzen wollte. Er ist mit der Vorinstanz der (even- tualvorsätzlichen) versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Da die Berufungsinstanz wie eingangs erwähnt, ein neues Urteil fällt (Ziffer I.6.), hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen fest- zusetzen. Sie muss sich insbesondere nicht daran orientieren, wie die erste In- stanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile des Bundesge- richts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2016 vom
18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). Im konkre- ten Fall ist das Berufungsgericht angesichts der Appellation der Staatsanwalt- schaft im Sanktionspunkt auch nicht an den Grundsatz des Verbots der "reforma- tio in peius" zulasten des Beschuldigten im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden.
2. Auf den 1. Januar 2018 trat die Änderung des Sanktionenrechts in Kraft ([Bundesgesetz vom 19. Juni 2015]; AS 2016 1249), in deren Zuge – soweit vor- liegend relevant – Art. 122 StGB bezüglich des Mindest-Strafmasses und Art. 46 Abs. 1 StGB bezüglich des Widerrufs neu gefasst wurden. Zutreffend zeigt die Vorinstanz auf, dass im vorliegenden Fall in Anwendung der konkreten Methode zur Bestimmung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 StGB die Strafe nach dem neuen Recht nicht milder ist, so dass deren Bemessung nach der alten Fas- sung vorzunehmen ist. Für die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB ist daher ein Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren gegeben. Auch die allgemeinen Strafzu- messungsregeln nach Art. 47 ff. StGB hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, so
- 39 - dass darauf und die Praxis des Bundesgerichts dazu (BGE 141 IV 61 E. 6.1 ff. sowie 136 IV 55 E. 5.4 ff.) zu verweisen ist (Urk. 54 S. 37-39). 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst der eingetretene Erfolg zu berücksichtigen. Der Geschädigte erlitt wie ausgeführt (siehe Erw. III.5.2.) auf- grund des unvermittelten Angriffs eine Schädelprellung mit einer Rissquetsch- wunde von etwa vier Zentimetern am Hinterkopf, die chirurgisch versorgt und de- ren Heilung ärztlich nachkontrolliert werden musste. Infolge der Verletzung war der Geschädigte fast zwei Wochen arbeitsunfähig und musste Schmerzmittel ein- nehmen. Jedoch verheilte die Verletzung folgenlos (Urk. D1/6/5 S. 2 und Beilage S. 2 [Austrittsbericht vom 25.4.2017]). Dass die Verletzung des Geschädigten nicht weitaus gravierender war, hing schliesslich nicht vom Verhalten des Be- schuldigten sondern vom blossen Zufall ab, hätte der heftige Schlag auf den Kopf aus unmittelbarer Nähe mit einem Hammer mit erhöhter Schlagkraft genauso gut lebensgefährliche, tödliche oder zumindest invalidisierende Blutungen im Gehirn verursachen können. Auch wenn der Beschuldigte "nur" einmal zuschlug, so of- fenbarte er mit seinem Vorgehen doch ein grosses Mass an Brutalität und Ge- waltbereitschaft, indem er den Geschädigten attackierte, obwohl dieser bereits von D._____ festgehalten wurde, sich nicht wehren konnte und der Beschuldigte selbst in dem Moment von niemandem konkret bedroht oder angegriffen wurde. Angesichts des konkreten Tatvorgehens ist die objektive Tatschwere als erheblich zu gewichten. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte anläss- lich des Raufhandels aus einer impulsiven Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Das Tatvorgehen zeugt von unbedachtem, triebhaftem und unreflektiertem Han- deln aus dem Augenblick heraus. Mit der Vorinstanz erscheint zudem der vom Beschuldigten genannte Grund, er habe schlichten wollen, angesichts seines ziel- strebigen und entschlossenen Handelns gegen den Geschädigten als nicht glaubhaft. Es ist ihr auch darin zu folgen, dass dem Beschuldigten in der konkre- ten Situation, in der er ohne Not selbst aktiv eingriff, keine entschuldbare Ge- mütsbewegung attestiert werden kann (Urk. 54 S. 41). Allerdings ist dem Be- schuldigten mit der Vorinstanz zu Gute zu halten, dass er die möglichen schweren
- 40 - Körperverletzungen nicht direkt beabsichtigt, jedoch in Kauf genommen hat. An- gesichts des konkreten Vorgehens, wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln nur leicht strafmindernd aus. 3.3. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive Tatver- schulden leicht zu vermindern, so dass – hypothetisch für das vollendete Delikt – von einem recht erheblichen Tatverschulden auszugehen ist, wofür eine hypothe- tische Freiheitsstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 3.4. Dass die Tathandlung nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim voll- endeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensan- gemessenen Strafe auszuwirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fa- kultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte schwere Körperver- letzung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und dem Geschädigten im Rechtssinne noch einfache Verletzungen zugefügt. Dass sie nicht schwer im Rechtssinne waren und damit nicht lebensbe- drohend, entzog sich seiner Einflussmöglichkeit. Es rechtfertigt sich daher nur wegen des Fehlens von schweren Verletzungen beim Geschädigten nicht, das aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Ver- schulden infolge des Versuchs erheblich zu reduzieren. Eine Reduktion um etwa ein halbes Jahr erscheint daher angemessen und ausreichend, zumal mit der Vo- rinstanz erneut darauf hinzuweisen ist, dass es dem puren Zufall zuzuschreiben ist, dass der Geschädigte diese Attacke ohne schwerere Folgeschäden über- stand. 3.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren für die Tatkompo- nenten betreffend die versuchte schwere Körperverletzung erweist sich eine hy- pothetische Freiheitsstrafe im Bereich von 30 Monaten für das keineswegs mehr leichte Verschulden als angemessen. 3.6. Bezüglich der Täterkomponenten fällt in Betracht, dass der Beschuldigte in Albanien geboren und aufgewachsen und von 1994 bis 2014 in Griechenland leb- te und als Storenmonteur arbeitete. Seit Oktober 2014 lebt der Beschuldigte mit
- 41 - seiner Ehefrau und den drei Kindern in der Schweiz. Er arbeitet auch hier als Sto- renmonteur, zur Zeit bei der Firma Q._____ AG, wo er Fr. 4'900.– netto pro Monat verdient (Prot. II S. 12). Sein Vermögen besteht in einem kleinen Grundstück in Albanien. Im übrigen ist er schuldenlos und weist auch keine Vorstrafen auf (Urk. 56). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen bleiben somit ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Allerdings ist dem Beschuldigten sein Geständ- nis strafmindernd zugute zu halten, hat er doch seine Tat von allem Anfang an zugegeben. 3.7. Die Vorinstanz anerkannte beim Beschuldigten aufrichtige Reue und würdig- te dies nach Art. 48 lit. d StGB spürbar strafmindernd, da sich der Beschuldigte aus eigenem Entschluss bereits kurze Zeit nach der Tat darum bemühte, das ge- schehene Unrecht wieder gut zu machen, indem er sich beim Geschädigten ent- schuldigte und ihm pauschal Fr. 2'000.– für Schadenersatz und Genugtuung be- zahlte, sowie seine persönliche Entschuldigung auch vor Vorinstanz bekräftigte. Der Geschädigte ersuchte in Kenntnis der Aussagen des Beschuldigten gar um Einstellung des Verfahrens gegen diesen (Urk. 54 S. 45 f.). Diesen Erwägungen ist nichts beizufügen. 3.8. Aufgrund der tatfremden Komponenten rechtfertigt sich eine Strafminderung um acht Monate.
4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung aller rele- vanter Strafzumessungsgründe mit 22 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
5. Der Beschuldigte verbrachte 78 Tage in Haft, die in Anwendung von Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB ohne weiteres auf die ausgefällte Strafe anzu- rechnen sind. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-
- 42 - brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder ei- ner Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 6 f. E. 4.2.3.).
2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ferner ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – der zuvor noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat – die 78 Tage erstandene Untersuchungshaft als Warnwirkung die- nen, nicht wieder zu delinquieren und die drohende Vollstreckung des aufgescho- benen Vollzugs der Reststrafe die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufzei- gen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden. Insgesamt ist von einer günstigen Prognose des Beschuldigten auszugehen, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist daher aufzuschieben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. VI. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen die von der Vorinstanz festgelegten Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren und beantragt gestützt auf das eine mehrfache Verurteilung wegen versuchter schwerer Körper- verletzung und einer höheren Strafe eine dem mittleren Verschulden angemesse- ne Dauer von 10 Jahren (Urk. 57 S. 3 f.; Urk. 83 S. 1). Der Beschuldigte verlangt das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 93; Urk. 108 S. 2).
2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach der Rechtsprechung un- abhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Bei der
- 43 - schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Aufgrund vorliegender Verur- teilung sind damit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt.
3. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs, 2 StGB nur "aus- nahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist nach ständiger Rechtspre- chung restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 Urteil vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (zur Publikation bestimmte Urteile 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Integra- tionskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteile 6B_378/2018 vom
22. Mai 2019 E. 2.2 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Gegebenen- falls haben sich die Strafgerichte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den im Urteil des EGMR in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68) resümierten Kriterien zu Art. 8 EMRK leiten zu lassen (ausführ- lich Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben an- nehmen (Urteile 6B_1024/2019 Urteil vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2; 6B_371/ 2018 vom 21. August 2018 E. 2.5).
4. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Werdegangs, der beruflichen Ausbildung und der Lebensumstände des Beschuldigten kann vorab auf die de- taillierten und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 51-54), die hier nicht wiederholt werden müssen. Kurz zusammenge- fasst ergibt sich im Wesentlichen, dass der 1973 als Grieche in Albanien gebore- ne und aufgewachsene Beschuldigte im Alter von 21 Jahren nach Griechenland
- 44 - zurückkehrte, zwei Jahre später heiratete und mit seiner Ehefrau fortan in Grie- chenland lebte, wo er als Storenmonteur erwerbstätig war. Er reiste 2014 als 41- Jähriger mit seinem Bruder in die Schweiz ein und beging 2017 die Anlasstat. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass seine Ehefrau an Krebs erkrankt sei (Prot. II S. 40). Er kann sich mithin nicht auf die "besondere Situation" im Sinne von Art. 66a Abs. 2 letzter Satz StGB berufen. Der Beschuldigte beruft sich nicht auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK. Unter dem Titel des "Familienlebens" müsste in seinem Fall neben einem gefestigten Anwesenheitsrecht der Eltern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (Urteil 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 betr. Familiennachzug). Weder der eine noch der andere Sachverhalt liegt vor, wie die Vorinstanz einläss- lich darlegt (Urk. 54 S. 52-54). Namentlich ist der Beschuldigte, der kaum deutsch spricht, praktisch (noch) nicht sozial und kulturell in der Schweiz integriert, was angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht weiter erstaunt. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforder- lich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende pri- vate Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f. und 2C_305/2018 vom
18. November 2019 E. 5.1). Solche sind vorliegend nicht gegeben, wie sich eben- falls aus den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere auch zur Situation der Kinder des Beschuldigten, die 14-, 17- und 22-jährig (Urk. D1/2/5 S. 9 und 10; Urk. D1/13/9 [Ausweiskopien]), weitgehend selbständig und jedenfalls nicht mehr auf täglichen persönlichen Kontakt mit dem Vater angewiesen sind, ohne weiteres ergibt (Urk. 54 S. 51-55). Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist daher vorliegend nicht gegeben, selbst wenn davon aus- zugehen ist, dass die Familie finanziell vom Beschuldigten abhängig ist und auch seine Ehefrau aufgrund ihrer Krebserkrankung den Lebensunterhalt für die Fami- lie nicht wird bestreiten können, und die Landesverweisung damit mit einer gewis- sen Härte für die Familie des Beschuldigten verbunden ist. Die Anordnung der Landesverweisung durch die Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
- 45 - In Bezug auf die anzuordnende Landesverweisung erweist sich angesichts des konkreten Tatverschuldens, welches als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren ist, der versuchten schweren Körperverletzung als einer der schwerwiegenderen Taten des Deliktskatalogs von Art. 66a StGB und der ausgesprochenen Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe eine Dauer von 6 Jahren als verhältnismässig und angemessen. Der Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen. VII. Zivilforderungen des Privatklägers
1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Sachverhalt betreffend den Schlag mit der Bohrma- schine (Anklagepunkt 1) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies seine Schadenersatzforderung zur Feststellung des genauen Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers über Fr. 5'000.– hiess sie im Betrage von Fr. 800.– nebst Zins gut und verwies den Privatkläger im Mehrbetrag ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 54 S. 60-64 und S. 67). Der Privatkläger zog seine Hauptberufung zurück, insbesondere auch gegen die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht aus den Anklagepunkten 1 und 2 sowie die teilweise Gutheissung seiner Genugtuungsforderung (Dispositiv- ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils) und erklärte zudem den Verzicht auf die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung (Urk. 78 und Urk. 97 S. 2). Der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass der Privatkläger auf die vo- rinstanzlich zugesprochene Genugtuung verzichtet hat und seinerseits keine zivil- rechtlichen Ansprüche mehr adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Urk. 93 S. 2).
2. Die Zivilforderungen des Privatklägers beziehen sich auf die Anklagepunkte 1 (Schlag mit Bohrmaschine) und 2 (Schlag mit dem Hammer gegen den Rü- cken), von welchen Vorwürfen der Beschuldigte freigesprochen wurde.
- 46 -
3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Nicht explizit geregelt ist, wie das Strafgericht bei Vergleich, Verzicht oder Rückzug der Zivilklage zu verfahren hat. Allerdings sieht Art. 120 Abs. 1 StPO vor, dass die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären kann, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, wobei dieser Verzicht endgültig ist. Gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO um- fasst der Verzicht die Straf- und die Zivilklage, wenn er nicht ausdrücklich einge- schränkt wird. Nur wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht, kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen (Art. 122 Abs. 4 StPO).
4. Gestützt auf den Wortlaut der Erklärung des Privatklägers vom 14. Mai 2020 ist vom Rückzug der Strafklage auszugehen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Da- gegen ist aber nicht auch der Rückzug der Zivilklage anzunehmen, da sich der Privatkläger nur zur zugesprochenen Genugtuung, nicht aber zur Schadenersatz- klage äussert. Da der Beschuldigte selbst Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils auch anficht, wird die grundsätzliche Feststellung der Schadenersatzpflicht nicht rechtskräftig und es ist darüber zu entscheiden. Angesichts der im Adhäsionsverfahren vorherrschenden Dispositionsmaxime ist zunächst vom Verzicht auf die zugesprochene Genugtuung im Betrage von Fr. 800.– nebst 5% Zins seit 25. April 2017 seitens des Privatklägers Vormerk zu nehmen. Da vorliegend ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Er- füllung eines Straftatbestandes) ergeht, fehlt es im übrigen an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden,
- 47 - wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014 [kurz ZH StPO Komm.], N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freige- sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei ei- nem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kos- tenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; Domeisen in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO; Griesser in: ZH StPO Komm., N 3 zu Art. 426).
2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens infolge Verurteilung vollumfänglich
- 48 - unter dem Vorbehalt der Nachforderung der vorerst vom Staat zu übernehmen- den Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 54 S. 64 ff. und S. 68 [Dispositivziffer 16 und 17]). Das Kostendispositiv der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten nur hinsichtlich der Kostenauflage einzig bedingt durch seinen Antrag auf Teilfreispruch bestritten (Urk. 58 S. 2; Urk. 108 S. 26). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung noch die- jenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen (Urk. 54 S. 68 [Dispositivziffer 15]) angefochten wurden.
3. Selbst wenn die Anklagepunkte der Körperverletzungen, die sich im Zuge des Raufhandels zwischen den zwei Gruppen um G._____ und um den Privatklä- ger ereigneten, insgesamt einen einheitlichen und zusammenhängenden Lebens- sachverhalt betreffen, rechtfertigt es sich, zufolge des teilweisen Freispruchs dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltli- chen Rechtsvertretung sind zunächst auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Umfang von drei Vierteln dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe-
- 49 - sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Er- folgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Verteidigung.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
4. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen hinsichtlich Anklageziffer 3 und bezüglich dem Strafmass, dem Vollzug und der Landesverweisung. Bezüg- lich der Anklagepunkte 1 und 2 obsiegt er dagegen. Der Privatkläger, der selb- ständig appellierte und die Berufung hernach zurückzog, gilt in diesem Umfang ebenfalls als unterliegende Partei und hat sich entsprechend an den Kosten zu beteiligen. Er focht neben dem Freispruch betreffend den Schlag mit dem Ham- mer auf den Rücken (Dispositivziffer 2) auch die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs betreffend den Schlag mit der Bohrmaschine (Dispositivziffer 1 ali- nea 2) sowie die Regelung der Zivilforderung (Dispositivziffern 11 und 12) an. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte und dem Privatkläger zu einem Viertel aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung zunächst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Privatkläger hat gestützt auf Art. 138 i.Vm. Art. 135 Abs. 4 StPO die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung dem Staat ebenfalls zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 50 -
5. Für das Berufungsverfahren wurde die amtliche Verteidigerin des Beschul- digten mit Verfügung vom 21. August 2019 für ihren Aufwand mit Fr. 2'237.15 entschädigt. Davon ist Vormerk zu nehmen. Der aktuelle amtliche Verteidiger des Beschuldigten beziffert seinen anwaltlichen Aufwand ohne Berufungsverhandlung gemäss Honorarnote vom 1. Oktober 2020 auf Fr. 16'078.– (Urk. 109). Der Auf- wand erscheint angemessen und ist von der Anwaltsgebührenverordnung ge- deckt, so dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als amtlicher Verteidiger zusätzlich zur bereits ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 9'000.– (Urk. 101) mit Fr. 8'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers beantragt für das Berufungsverfahren die Ausrich- tung einer Entschädigung von Fr. 1'334.55 (inkl. MwSt. und Barauslagen) für den von ihr erbrachten Aufwand (Urk. 79). Der geltend gemachte Aufwand sowie der geltend gemachte Stundenansatz erscheinen angemessen, so dass die Rechts- vertreterin des Privatklägers mit Fr. 1'334.55 (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO ist die Entschädi- gung auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung vom Privatkläger. Es wird beschlossen:
E. 6 Eskalation mit G._____ im "Schwitzkasten" und Hammer-Attacke durch den Beschuldigten
E. 7 F/A 50), was gegen ein mehrmaliges Schlagen mit der Bohrmaschine spricht. So behauptet der Privatkläger denn auch in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 30. Juni 2017, es habe nur einen Schlag mit der Bohrmaschine ge- geben, danach sei sie runter gefallen (Urk. D1/3/4 S. 6). Obwohl er sagt, er habe "nicht gross ausgeteilt", räumt er ein, dem Beschuldigten einen Fusstritt gegeben zu haben, worauf dieser zum Lieferwagen gegangen sei und dort einen Hammer geholt habe, mit welchem er auf ihn losgekommen sei (a.a.O. S. 7 F/A 52-53). Dann gibt er entgegen allen übrigen Angaben betreffend die sich in der jeweiligen Phase vor Ort befindenden Personen an, es sei neben G._____, dem Beschuldig- ten und ihm noch ein anderer Mann vor Ort gewesen, der nicht auf den Fotos ab- gebildet sei und alle drei seien auf ihn zu gekommen, worauf er den Besen be- händigt und den Besen vom Stiel weggebrochen habe. Als der Geschädigte hinzu gekommen sei, seien alle drei Männer auf diesen losgegangen und dann seien
- 31 - noch weitere Männer hinzu gekommen (a.a.O. S. 7/8 F/A 53-58). Später gegen- über der Staatsanwaltschaft gibt er an, er sei alleine gewesen und die anderen zu viert (Urk. D1/2/4 S. 8), so dass er es so darstellt, als wäre er immer einer Über- zahl von Personen gegenüber gestanden. Diese Angaben erweisen sich ange- sichts der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der übrigen Befragten als in Bezug auf die in der jeweiligen Phase anwesenden Personen falsch und zudem wesentlich verkürzt, indem der Privatkläger insbesondere den Anfang von Phase 3 weglässt, wo es der Beschuldigte war, der vor dem Privatkläger und dem Geschädigten davonrannte, mithin die Aggression von der Gruppe des Privatklä- gers ausging. Lediglich für das Ende der Phase 3 und namentlich für die Phasen 4 und 5 trifft es zu, dass der Privatkläger und der Geschädigte einer Überzahl von Personen aus der Firma von G._____ gegenüber standen. Auch was das Weg- stossen, bzw. Wegwerfen von D._____ durch den Privatkläger betrifft, stellt der Privatkläger entgegen den Tatsachen zu seinen Gunsten dar. Gegenüber der Stadtpolizei Zürich sagte er aus, der Kleine (sc. D._____) sei auf ihn los gekom- men und er habe ihn weggestossen, worauf er (D._____) gestolpert und in ein oder zwei Motorräder gefallen sei (Urk. D1/3/1 S. 8). Aus dem Video I._____ ist jedoch ersichtlich, dass D._____ lediglich seinem Vater zu Hilfe kommen wollte und in keiner Art und Weise gegen den Privatkläger tätlich war, der sich hinter ihm befand, so dass er ihn gar nicht sehen konnte. Dennoch packte ihn der Privatklä- ger von hinten und warf ihn wie einen Gegenstand in hohem Bogen gegen den Töffparkplatz (Urk. D1/1/5 Minute 00:01:22-00:01:24). Es handelte sich mithin keinesfalls um ein Stolpern, das den Fall von D._____ in das Gebüsch und auf die bereits umgefallenen Töffs verursachte. Dass der Beschuldigte nicht nur die zwei Hämmer in den Händen hielt, sondern damit herumgefuchtelt und ihn damit im unteren Rückenbereich getroffen habe (Urk. D1/3/4 S. 4), erwähnte der Beschul- digte bei der tatzeitnäheren Befragung durch die Stadtpolizei Zürich gar nicht, schildert im Gegenteil, der Beschuldigte habe mit einem Messer herumgefuchtelt, dann die Hämmer geholt, worauf er sich selbst aus Angst mit dem Besen bewaff- net habe und geht sogleich in die Schilderung über, wonach dann C1._____ ge- kommen und die drei Männer auf diesen los gegangen seien (Urk. D1/3/1 S. 7 und 8). Auf Nachfrage sagte er bei der Polizei denn auch noch aus, der Beschul-
- 32 - digte sei mit den zwei Hämmern auf ihn zugekommen und habe ihn damit schla- gen wollen (Urk. D1/3/1 S. 11 F/A 80), was alleine schon dagegen spricht, dass er effektiv geschlagen hat, ansonsten davon auszugehen ist, dass der Privatkläger dies schon von allem Anfang an ausgesagt hätte. Im übrigen spricht gegen eine Verletzung des Privatklägers im Rückenbereich auch, dass eine solche weder im Polizeirapport (Urk. D1/1/1 S. 4; D1/1/2 S. 5 und 6) noch auf dem Fotobogen über die Verletzungen des Privatklägers (Urk. D1/5/4) noch im Arztbericht vom 29. Juni 2017 (Urk. D1/6/7) erwähnt wird, die Augenverletzung hingegen schon. 3.4. Insgesamt erweisen sich die Angaben des Beschuldigten entgegen der Vor- instanz als glaubhafter und zumindest nicht als weniger überzeugend als jene des Privatklägers. Es ist nicht erstellbar, dass die Augenverletzung des Privatklägers auf einen Schlag des Beschuldigten mit der Bohrmaschine zurückzuführen ist, da es mindestens gleich viele Indizien dafür gibt, dass er sich die Verletzung durch den Sturz gegen den Seitenspiegel seines Lieferwagens im Zuge der Auseinan- dersetzung selbst zugefügt hat und unüberwindliche Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen bestehen bleiben. Es greift mithin das Prinzip der Un- schuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO, so dass von dem für den Be- schuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2).
4. Der Beschuldigte ist daher betreffend den Anklagepunkt 1 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers (Schlag mit Bohrma- schine) freizusprechen.
4. Anklagepunkt 3: versuchte schwere Körperverletzung z.N. des Ge- schädigten C._____ (Schlag mit Hammer gegen Kopf)
1. Gemäss Anklage schlug der Beschuldigte mit einem Hammer aus hartem Gummi heftig gegen den Hinterkopf des Geschädigten, wodurch dieser eine Schädelprellung sowie eine Rissquetschwunde von ca. 4 cm Länge am Kopf erlitt, welche ärztliche Behandlung erforderte. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die erlittenen Verletzungen gewollt, eventualiter zumindest in Kauf genom- men. Ebenfalls in Kauf genommen habe er darüber hinaus mit dem Schlag gegen den Kopf des Geschädigten weitaus schwerwiegendere und auch lebensgefährli-
- 33 - che Kopfverletzungen, wie zum Beispiel einen Schädelbruch und Hirnblutungen, weshalb er sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht ha- be (Urk. 18/3 S. 4). Diesen Standpunkt vertrat die Staatsanwaltschaft berufungs- halber auch vor der erkennenden Kammer (Prot. II S. 45).
2. Gestützt auf die Videobilder, auf denen die Ausholbewegung des Beschul- digten und der Schlag mit dem Hammer deutlich erkennbar seien, und die als glaubhaft beurteilten Aussagen des Geschädigten erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt und schloss, der Schlag mit dem Hammer sei heftig gewesen und mit einer gewissen Wucht ausgeführt worden. Sie beurteilte die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich als krass verharmlosend und als Schutzbehauptungen (Urk. 54 S. 28 f.), zumal sie den Hammer als schweres Werkzeug mit einem Kopf aus Metall, ausgestattet an den jeweiligen Enden des Kopfes mit Teilen aus hartem Kunststoff, und den Hammerkopf mit Massen von etwa 10 cm auf ca. 5 cm und mit einem Durchmesser von 4,5 bis 5 cm, be- schreibt. Ausserdem sei deutlich hörbar, dass im Kopf des Hammers ein oder mehrere Gewichte mitschwingen, wenn der Hammer bewegt werde (Urk. 54 S. 27). Die Vorinstanz hält fest, der Geschädigte habe sich gemäss dem ärztli- chen Bericht vom 28. Juni 2017 nie in Lebensgefahr befunden und habe nur eine Schädelprellung mit einer Rissquetschwunde von etwa vier Zentimetern am Hin- terkopf erlitten, die mit vier Stichen habe genäht werden müssen und folgenlos verheilt sei. Damit handle es sich bei den resultierenden Verletzungen im rechtli- chen Sinne um eine einfache Körperverletzung (Urk. 54 S. 30 f.). Bezüglich des Vorsatzes hält sie fest, der Beschuldigte habe sich dem Geschädigten, der von einer Drittperson von hinten umklammert worden sei, so genähert, dass er nicht im Blickfeld des Geschädigten gewesen sei und dieser weder den Schlag habe vorhersehen können, noch irgendeine Chance gehabt habe, den Angriff abzuweh- ren. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte unbeirrt auf den Geschädigten zu- gegangen sei, ausgeholt, gezielt auf den Kopf geschlagen und sich in die Ausei- nandersetzung eingemischt habe, lasse den Schluss auf dessen innere Haltung zu, wonach er die klar Absicht gehabt habe, den Geschädigten körperlich ausser Gefecht zu setzen. Das Verhalten lasse insgesamt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Geschädigten gebilligt und sich damit
- 34 - abgefunden habe. Der Beschuldigte habe wissen müssen, dass er den Geschä- digten mit dem Hammerschlag lebensgefährlich hätte verletzen oder ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank machen können und habe dies in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe damit eventualvorsätzlich gehandelt und es liege ein vollendeter Versuch einer schweren Körperverletzung vor (Urk. 54 S. 32 f.).
3. Der Beschuldigte bestreitet wie vor Vorinstanz lediglich die Heftigkeit des Schlages, anerkennt jedoch, den angeklagten Schlag mit dem Hammer gegen den Hinterkopf des Geschädigten ausgeführt zu haben (Urk. 54 S. 26 und Urk. 108 S, 4). Der Beschuldigte lässt zudem im Wesentlichen ausführen, dass bereits das Verletzungsbild beim Geschädigten darauf schliessen lasse, dass die Schlagkraft des vom Beschuldigten ausgeführten Schlages mit dem Gummi- hammer nicht allzu stark gewesen sein könne, andernfalls wohl mit deutlich schwereren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre (Urk. 108 S. 4). Es sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte wohl durchaus schwerwiegende Verletzungen wie beispielsweise einen Schädelbruch sowie Hirnblutungen erlitten hätte, falls der Beschuldigte mit dem Gummihammer wirklich heftig zugeschlagen hätte (Urk. 108 S. 6). Ferner spreche auch die Reak- tion des Geschädigten auf den Hammerschlag dafür, dass dieser wohl nicht der- art heftig gewesen sein könne, um eine schwerwiegende Verletzung des Geschä- digten bewirken zu können. Aus den Videoaufnahmen ergebe sich, dass sich der Geschädigte unmittelbar nach dem Schlag lediglich kurz an einer Stange festge- halten habe, sich anschliessend an den Kopf gefasst und anschliessend auf der Strasse umhergegangen sei. Der Geschädigte sei nach dem Schlag nicht zu Bo- den gegangen. Er sei in seiner Bewegungsfreiheit bzw. Bewegungsfähigkeit letzt- lich überhaupt nicht eingeschränkt gewesen (Urk. 108 S. 6).
4. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen, die überzeugt und welche daher vollumfänglich dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist ihr insbesondere auch darin zu folgen, dass es sich bei den Beteuerungen des Beschuldigten, er habe nicht fest zugeschlagen, um Schutzbehauptungen handelt, was sich na-
- 35 - mentlich aus der Art der Schlagführung ergibt, die unverfälscht und deutlich durch die Videoaufnahme I._____ belegt ist. Ergänzend kann darauf verwiesen werden, dass der Beschuldigte die beiden Hämmer nicht etwa in einer Affekthandlung er- griff, etwa um sich damit zu schützen, sondern diese bereits seit Phase 2 behän- digt und ganz offenbar nicht beiseite gelegt hatte. Aus dem Video I._____ ist er- sichtlich, dass der Beschuldigte von rechts her kommend gezielt, offensichtlich eingreifen wollend und den Hammer schlagbereit in der rechten Hand haltend auf den Geschädigten zugeht (Urk. D1/1/5 Minute 00:01:32-00:01:37). Das lässt den Schluss zu, dass er bereit war und die Absicht hatte, diesen auch einzusetzen, andernfalls er ihn abgelegt hätte. Zudem wurde der Beschuldigte nicht selbst at- tackiert und setzte den Hammer – seinen Chef verteidigend – trotzdem aktiv und aus dem Hinterhalt ein. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass es sich bei dem Hammer um ein schweres Werkzeug handelt und die Ummantelung der Hammerköpfe mit Hartgummi daran nichts zu ändern vermag. Entsprechend führ- te der Zeuge I._____, der als Schreiner selbst mit diesem Werkzeug arbeitet, überzeugend aus, der Gummihammer habe ein Gewicht drin, das den Schlag in- tensiviere, weshalb man mit einem solchen Hammer viel mehr Schlagkraft habe als mit einem normalen Hammer (Urk. D1/4/14 S. 5; D1/1/1 S. 6). Der angeklagte Sachverhalt erweist sich demnach mit der Vorinstanz vollumfänglich als erstellt.
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers und vom Rückzug seiner Strafklage wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 3 (Ein- stellung betreffend Drohung), 7 bis 10 (Beschlagnahmungen und Sicherstel- lungen), und 13 bis 15 (Entschädigungen und Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 51 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Schlag mit dem Hammer).
- Vom weiteren Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Schlag mit Bohrmaschine) zum Nachteil von B._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 78 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
- Vom Verzicht des Zivilklägers auf die zugesprochene Genugtuung im Betra- ge von Fr. 800.– nebst 5% Zins seit 25. April 2017 wird Vormerk genommen. Im übrigen wird die Zivilklage abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung - 52 - des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Hinsichtlich der Verteidigungskosten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA'in lic. iur. X1._____ (ber. Fr. 2'237.15 bez.) amtliche Verteidigung RA lic. iur. X3._____, Fr. 17'000.– wobei davon Vormerk genommen wird, dass davon Fr. 9'000.– à konto bereits bezahlt wurden Fr. 1'334.55 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zur Hälfte dem Beschuldigten und zu einem Viertel dem Privatkläger auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden vorerst auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht des Privatklägers gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an - 53 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers – nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 54 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190325-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 2. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger bis 26. Juli 2019 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ab dann verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ab 19. März 2020 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kauf, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Drittberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
- 2 - betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
28. März 2019 (DG180311)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
12. November 2018 (Urk. 18/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 65 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ und − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil von B._____ (Schlag mit Bohrmaschi- ne).
2. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährli- chen Gegenstand im Sinne von Art. 123 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Schlag mit Hammer auf Rücken) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 78 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 78 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 4 -
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − eine Bierdose (Asservate-Nr. A010'329'370); − eine Bohrmaschine (Asservate-Nr. A010'327'670); − ein Kunststoffhammer (Asservate-Nr. A010'330'399); − ein Besenstiel Asservate-Nr. A010'327'681); − ein Besen (Asservate-Nr. A010'327'692).
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. November 2018 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zu- ständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Diverse Kleider (Asservate-Nr. A010'327'603).
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden den jewei- ligen Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Verlangen diese die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − diverse Bekleidung von D._____ (Asservate-Nr. A010'327'625, A010'327'669); − diverse Bekleidung von E._____ (Asservate-Nr. A010'327'636); − diverse Bekleidung von B._____ (Asservate-Nr. A010'327'647); − diverse Kleider von F._____ (Asservate-Nr. A010'327'658); − diverse Bekleidung G._____ (Asservate-Nr. A010'327'829, A010'327'830, A010'332'124, A010'332'135); − diverse Bekleidung von C._____ (Asservate-Nr. A010'328'082); − ein Farbkübel mit diversen Werkzeugen der H._____ GmbH (Asserva- te-Nr. A010'327'705); − ein Schlosserhammer der H._____ GmbH (Asservate- Nr. A010'330'297);
- 5 - − ein Handfäustel der H._____ GmbH (Asservate-Nr. A010'330'491).
10. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides ver- nichtet: − die DNA-Spuren Wattetupfer (Asservate-Nr. A010'330'617, A010'330'628, A010'330'651, A010'330'684, A010'330'300, A010'330'311, A010'330'424, A010'330'457, A010'330'582, A010'330'593, A010'328'844, A010'328'902, A010'328'913, A010'328'924, A010'328'946, A010'328'957, A010'328'980, A010'329'085. A010'329'110, A010'329'201, A010'329'223, A010'329'256, A010'329'289, A010'329'290, A010'330'695); − die Fotografien (Asservate-Nr. A010'327'750, A010'329'132, A010'329'234, A010'329'303, A010'330'720).
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Schlag mit Bohrmaschine ins Ge- sicht) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zu- züglich 5 % Zins ab 25. April 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 31'872.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ mit Fr. 7'650.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- 6 -
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'260.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 3'603.80 Gutachten Fr. 14.– Zeugenentschädigung Fr. 193.75 Auslagen Untersuchung (Dolmetscher) Fr. 31'872.35 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 7'650.60 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger Fr. 2'351.40 Entschädigung unentgeltliche Vertretung RAin Jud Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
18. [Mitteilungen]
19. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108)
1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2019 betr. Disp. Ziffern 1, 4, 5, 6, 11, 12 und 16 aufzuheben.
- 7 -
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil von C._____ schuldig zu sprechen, wobei aufgrund der erfolg- ten Wiedergutmachung i.S.v. Art. 53 StGB von einer Bestrafung abzu- sehen sei.
4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs 1 StGB zum Nachteil von B._____ freizusprechen.
5. Eventualiter sei festzustellen, dass ein allfälliger Schlag mit der Bohrma- schine zum Nachteil von B._____ lediglich den Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB erfüllen würde, wobei das Verfahren infolge Rückzugs des Strafantrages durch B._____ ein- zustellen wäre (Art. 33 Abs. 1 StGB).
6. Es sei auf die Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB zu verzichten.
7. Es sei festzustellen, dass B._____ mittels Eingaben vom 5. März 2020 und 14. Mai 2020 auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtu- ung verzichtet hat und seinerseits keine zivilrechtlichen Ansprüche ad- häsionsweise im Strafverfahren mehr geltend gemacht werden.
8. Unter antragsgemässer Regelung der Kostenfolgen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I: (Urk. 83)
1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2019 sei bezüglich des Schuldspruchs wegen qualifizierter einfacher
- 8 - Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil von B._____ aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Schlag mit Bohrmaschine) schuldig zu sprechen.
3. Dispositivziffern 4 und 5 seien aufzuheben und der Beschuldigte mit ei- ner Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen.
4. Dispositivziffer 6 sei aufzuheben und der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
5. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2019 zu bestätigen.
6. Es sei Sicherheitshaft zwecks Sicherung des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen.
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 28. März 2019 wurde den Parteien nach durchgeführter Haupt- verhandlung am selben Tag mündlich eröffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 7 und 36 f. sowie Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgen: Staatsanwaltschaft), der Beschuldigte und der Privatkläger meldeten in- nert Frist Berufung an (Urk. 44, 48 und 49), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 54) den Parteien am 24. resp. 25. Juni 2019 zugestellt wurde (Urk. 53/1-3).
2. Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2019, des Be- schuldigten vom 12. Juli 2019 und des Privatklägers vom 15. Juli 2019 erfolgten rechtzeitig (Urk. 57, 58 und 60). Auf die Fristansetzung zur Erhebung einer An- schlussberufung (Urk. 65) liess sich nur der Beschuldigte vernehmen, der auf An- schlussberufung verzichtete (Urk. 68).
3. Nachdem eine erbetene Verteidigung im Namen und Auftrag des Beschul- digten die Berufungserklärung eingereicht hatte, wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit Beschluss vom 21. August 2019 als amtliche Verteidigerin entlas- sen und gemäss ihrer Honorarnote entschädigt (Urk. 70).
4. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2019 wurde das vorinstanzliche Pro- tokoll zur Berichtigung eines offensichtlichen Versehens an die Vorinstanz zu- rückgewiesen (Urk. 72), welche dem Anliegen umgehend nachkam (Urk. 74/1-5).
5. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. März 2020 (Urk. 75) er- schienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechts- anwalt lic. iur. X2._____, Staatsanwältin lic. iur. Corinne Kauf als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. II S. 6). Anlässlich dieser Verhandlung offenbarte sich, dass der Verteidiger entgegen den Angaben des Beschuldigten den vorinstanzli-
- 10 - chen Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers (Schlag mit der Bohrmaschine) nicht anfocht, obwohl der Be- schuldigte - schon seit Beginn des Verfahrens - diesen Sachverhaltsteil bestreitet (Prot. II S. 30-32). Aufgrund dieser Diskrepanz wurde die Berufungsverhandlung abgebrochen und dem Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, einen amtlichen Verteidiger zu bezeichnen (Prot. II S. 32), der ihm mit Verfügung vom 19. März 2020 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ bestellt wurde (Urk. 89). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 20. April 2020 durch den neuen amtlichen Verteidiger und den Verzichtserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers (Urk. 96 und 97) wurde neu zur Berufungsverhandlung auf den
2. Oktober 2020 vorgeladen (Urk. 100), zu welcher die Staatsanwältin lic. iur. Kauf sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 37). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
6. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Hauptberufung (Urk. 57) den Schuld- spruch zum Nachteil von B._____ (Schlag mit Bohrmaschine), die Strafe und die Dauer der Landesverweisung an (Dispositivziffer 1 alinea 2 und Ziffern 4 bis 6), verzichtet aber auf Anschlussberufung (Urk. 96). 7.2. Die Appellation des Privatklägers B._____ richtete sich gegen die Qualifika- tion des Schuldspruchs betreffend den Schlag mit der Bohrmaschine und gegen den Freispruch betreffend den Schlag mit dem Hammer (Dispositivziffer 1 alinea 2 und Dispositivziffer 2), aber auch gegen die Regelung der Schadenersatzforde- rung (Dispositivziffern 11 und 12). Der Privatkläger zog bereits mit schriftlicher
- 11 - Eingabe vom 5. März 2020 infolge aussergerichtlicher Einigung mit dem Beschul- digten die Berufung, aber auch sämtliche gegen den Beschuldigten gestellte Strafanträge zurück (Urk. 78). Daran hält der Privatkläger fest und lässt mitteilen, dass er auf Anschlussberufung verzichte, das Desinteresse an der Strafverfol- gung und Verurteilung des Beschuldigten erkläre sowie auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung verzichte (Urk. 97). Vom Rückzug seiner Appellation ist entsprechend im Beschluss Vormerk zu nehmen. 7.3. Der Beschuldigte seinerseits ficht mit seiner Hauptberufung die Schuldsprü- che zum Nachteil des Geschädigten C._____ (Schlag mit dem Hammer) und zum Nachteil des Privatklägers (Schlag mit der Bohrmaschine) sowie die Sanktion und die Landesverweisung an (Dispositivziffern 1, 4 bis 6). Ausserdem beantragt er bezüglich der Dispositivziffern 11 und 12 sei festzustellen, dass der Privatkläger auf die zugesprochene Genugtuung verzichtet und keine zivilrechtlichen Ansprü- che im Strafverfahren mehr geltend gemacht würden (Urk. 93 S. 2). Schliesslich gilt die Kostentragung als Nebenfolge der Berufungen von Seiten des Beschuldig- ten als mitangefochten (Dispositivziffern 16 und 17). Das vorinstanzliche Urteil bleibt somit bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch [Hammerschlag gegen Rücken]), 3 (Einstellung betreffend Drohung), 7 bis 10 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen) und 13 bis 15 (Entschädigungen und Kostenfestsetzung) unan- gefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. Als Gegenstand des Berufungsverfahrens verbleiben somit – nebst der Strafzu- messung, der Landesverweisung und den Nebenfolgen – die beiden Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung (Schlag mit Griff der Bohrmaschine und Schlag mit Hammer auf Hinterkopf). II. Prozessuales
1. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen
1. Gegen die Verwertung der Videoaufnahmen des am Geschehen unbeteilig- ten Zeugen I._____ und der Auskunftsperson J._____ machte der Beschuldigte
- 12 - vor Vorinstanz geltend, die Videoaufnahmen verletze sein Persönlichkeitsrecht und zum anderen, die Aufnahme sei ihm nie vorgehalten worden (Prot. I S. 27). 2.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlun- gen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und ent- sprechende Beweise zu offerieren (Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweis- erhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Bewei- se (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote greifen, wenn nicht staatliche Be- hörden, sondern wie hier Privatpersonen, Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswid- rig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungs- behörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine In- teressenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 6B_1188/2018 vom 26.September 2019 E. 2.1 [zur Publ. vorges.]; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 [mit Hin- weisen insb. auf die Literatur]). Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öf- fentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der an- geklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; Urteil 6B_739/2019 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei dieser Inte- ressenabwägung ist derselbe Massstab an durch Private beschaffte Beweise an- zuwenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklä-
- 13 - rung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. Septem- ber 2019 E. 2.2 [zur Publ. vorges.]). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweis- mittel sind ohne Einschränkung verwertbar (Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). 2.3. Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zu- gängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilli- gung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Geschützt ist der Privat- und Geheimbereich. Der Geheimbereich ist der Kernbe- reich der Privatsphäre, wohingegen der Privatbereich prinzipiell alle gegen den Einblick Aussenstehender abgesicherten Räume und Örtlichkeiten erfasst wie ein Haus, eine Wohnung und ein abgeschlossener Raum eines Hauses, aber ebenso ein unmittelbar zu einem Hause gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Zum Privatbereich im engen Sinn gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, son- dern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird. Der Schutz der Privatsphäre erstreckt sich insoweit auch auf den privatöffentlichen Bereich, d.h. erfasst werden auch Lebenssachverhalte mit persönlichem Gehalt, die sich im öffentlichen Raum ereignen (BGE 118 IV 41 E. 4.e; Urteile des Bundesgerichts 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1.1 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.3; RAMEL/VOGELSANG: in Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK Strafrecht II], N 10 und 11 zu Art. 179quater StGB; je mit Hinweisen). Nicht zum geschützten Bereich gehört indessen, was sich in der Öffentlichkeit ab- spielt und von jedermann wahrgenommen werden kann, wobei dies auch Berei- che betreffen kann, die zu einer Privatwohnung gehören wie zum Beispiel ein frei einsehbarer Balkon (BGE 137 I 327 E. 6.1; Urteil 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019 E.5.1; je mit Hinweisen). Zum öffentlichen Raum zählt alles, was allgemein zu- gänglich ist, so namentlich Strassen, Plätze, Bahnhöfe, Flughäfen, öffentliche Verkehrsmittel, Parkgaragen, Kulturhäuser (Theater, Kinos, Konzerthallen),
- 14 - Sportplätze, Stadien, Einkaufszentren, Warenhäuser, Restaurants etc. (EUGS- TER/ KATZENSTEIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 282 StPO). Massgebend ist, dass sich die beobachtete Person an ei- nem Ort aufhält, welcher für die breite Öffentlichkeit zugänglich ist. Irrelevant sind dabei die Eigentumsverhältnisse von solchen öffentlichen Räumlichkeiten (Urteil 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019 E.5.1).
3. Der Zeuge I._____ beobachtete den Vorfall vom Fenster der Schreinerei K._____AG an der L._____-Strasse in M._____ aus und filmte den zweiten Teil der von ihm beobachteten Schlägerei, die sich vor der gegenüberliegenden Bau- stelle zutrug, mit dem Handy (Urk. D1/4/14 S. 3), worauf die Aufnahme durch die Polizei sichergestellt wurde (Urk. D1/1/1 S. 6 und 9; Urk. 5 [Video I._____]). Die Auskunftsperson J._____ kam auf dem Nachhauseweg in der Nähe des Gesche- hens vorbei, wurde wegen des Schreis einer Frau darauf aufmerksam, versuchte dann die Auseinandersetzung zu schlichten und begann schliesslich ab dem Schlag mit dem Hammer zu filmen (Urk. D1/4/2 S. 3; Urk. D1/1/6 [Video J._____]). Auch diese Aufnahme wurde von der Polizei sichergestellt (Urk. D1/1/1 S. 5 und 9; Urk. D1/1/6). Wie sich im übrigen auch aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei und den Screenshots aus dem Video I._____ ergibt, fand die Auseinandersetzung zwischen den diversen beteiligten Personen, darunter dem Beschuldigten, zwischen der Baustellenabschrankung der sich im Umbau befind- lichen Liegenschaft N._____-Strasse 1 (auf der Seite der L._____-Strasse), den Töff-Parkplätzen und der L._____-Strasse statt (Urk. D1//1/1 S. 1 und 8; D1/5/1 S. 8 ff. und D1/5/3). Das von I._____ und J._____ aufgenommene Geschehen spielte sich somit ohne Zweifel im öffentlichen Raum ab, so dass die Aufnahmen nicht gegen Art. 179quater Abs. 1 StGB verstossen.
4. Ob das Vorgehen der Filmenden allenfalls vor dem Hintergrund der Recht- sprechung zu Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Bereich (Urteil des Bundesge- richts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3. und 4.) gegen das Bundes- gesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) verstossen haben könnte oder ob es gar gerechtfertigt war, kann vorliegend offen bleiben, da das Verhalten des
- 15 - Beschuldigten von der Anklagebehörde als mehrfache versuchte schwere Kör- perverletzung qualifiziert wird. In casu ist damit einerseits ein Verbrechen und ei- ne schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu beurteilen (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2) und andererseits hätten die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 282 f. StPO auch die Überwachung des fraglichen öffentlichen Bereichs rund um die L._____-Strasse vor der Liegenschaft N._____-Strasse 1 anordnen und die fraglichen Beweismittel selbst erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre. Zudem ist darauf hinzu- weisen, dass die aufgezeichneten Vorgänge Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zulassen. Je schwe- rer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unver- wertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 137 I 272 E. 4). Das führt in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 11 f.) dazu, dass vorliegend selbst bei einer allfälligen Bejahung der Rechtswidrigkeit der privaten Videoaufnahmen die Interessenabwägung unzweifelhaft zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung ausfällt und sie damit ohne Verletzung von Bundesrecht ver- wertet werden dürfen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Hintergrund: Raufhandel
1. Zum besseren Verständnis der Anklagevorwürfe ist vorab festzuhalten, was unbestritten und im übrigen erstellt ist: Dem angeklagten Verhalten des Beschul- digten ging eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen voraus, bzw. war während der Handlungen des Beschuldigten noch im Gange. Die Gruppe um G._____ (bestehend aus seiner Frau, seinem Sohn und weiteren Mitarbeitern der Firma H._____ GmbH, darunter der Beschuldigte) befand sich mit der Gruppe des Privatklägers (bestehend aus ihm und dem Geschädigten) im Streit, wobei sich die einzelnen Protagonisten stiessen, schlugen und anschrien (Urk. D1/1/1 und D1/1/5; Urk. D1/4/2 S. 2 [J._____]). Gemäss übereinstimmenden Aussagen entzündete sich der Streit anfangs nur zwischen dem Privatkläger und
- 16 - G._____. Auslöser war der Umstand, dass das Firmenauto des Privatklägers so nahe hinter dem Firmenauto der H._____ GmbH abgestellt war, dass dessen Kof- ferraumdeckel nicht mehr geöffnet werden konnte und der Privatkläger sein Fahr- zeug nicht wegstellen wollte. Die Ehefrau von G._____ hörte den Streit an ihrem Arbeitsplatz auf dem Gerüst, lief hinunter auf die Strasse und rief um Hilfe, worauf neben dem Beschuldigten die weiteren genannten Mitarbeiter der H._____ GmbH auf Seiten von G._____ ins Geschehen eingriffen, ebenso wie der Geschädigte C._____ (nachfolgend kurz: Geschädigter) auf Seiten des Privatklägers (Urk. D1/2/1 S. 2; D1/2/2 S. 3 f. [Beschuldigter]; Urk. D1/3/1 S. 3 f., D1/3/4 S. 3 f. [Privatkläger]; Urk. D1/4/8 S. 3 f. und S. 7 ff.; Urk. D1/4/13 S. 3 f. [G._____]; Urk. D1/4/4 S. 2 f. [E._____]; Urk. D1/4/7 S. 4 [D._____]; Urk. D1/5/1 S. 8 und D1/4/8 Beilage 1 [Fotos der beiden Fahrzeuge]).
2. Im Strafverfahren wegen Raufhandels wurde am 27. April 2017 ein Ver- gleich mit jeweiligem Rückzug des Strafantrags sowie Verzicht auf Schadenersatz und Genugtuung zwischen den Raufhandelsbeteiligten F._____, B._____, C._____ und G._____ abgeschlossen (Urk. D1/15/1), worauf das Strafverfahren wegen Raufhandels eingestellt wurde (Urk. D1/15/1; 37 S. 3 Ziff. 2.1.3. und Urk. 40 S. 22). Auch der Geschädigte und der Beschuldigte unterzeichneten am
30. Juni 2017 einen Vergleich und kamen überein, dass der Beschuldigte dem Geschädigten C._____ eine Zahlung für Schadenersatz und Genugtuung leiste, dieser demgegenüber keine weiteren Ansprüche geltend mache, den Strafantrag wegen Körperverletzung zurückziehe, sein Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erkläre und um Einstellung des Verfahrens ersuche (Urk. D1/3/3, Anhang). Dennoch erhob die Staatsanwalt- schaft gegen den Beschuldigten Anklage. Die einzige Folge des Vergleichs mit C._____ bestand für den Beschuldigten somit in der Leistung seiner zugestande- nen finanziellen Verpflichtung im Betrage von Fr. 2'000.– (Urk. D1/11/4) und dass der Geschädigte (C._____) demzufolge nicht mehr als Privatkläger am Verfahren partizipiert (Urk. D1/11/9; Urk. 54 S. 9).
- 17 -
2. Vorbemerkungen zum Beweisverfahren
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz legt das Vorgehen sowie die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln knapp aber korrekt dar (Urk. 54 S. 10 und S. 13), sodass - um unnötige Wiederholungen zu vermei- den - darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Ergänzend ist im Hinblick auf die nachfolgende Beweiswürdigung im Beson- deren hervorzuheben, dass im Strafprozess der Untersuchungsgrundsatz gilt. Art. 6 StPO schreibt vor, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklä- ren müssen (Abs. 1). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt so- wohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (Urteil des Bun- desgerichts 6B_288/2015 vom 12.10.2015, E. 1.2.3).
3. Ein weiterer im Strafprozess entscheidender Grundsatz ist derjenige der Un- schuldsvermutung (Art. 10 StPO). Diesbezüglich ist ergänzend bzw. präzisierend zum vorinstanzlichen Urteil auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) hin- zuweisen: Danach verbietet die Unschuldsvermutung, bei der rechtlichen Würdi- gung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrak- te und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). Der In- dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweis- mittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb
- 18 - stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbe- weis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschie- denen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizi- enprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschulds- vermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom
26. September 2014 E. 2.1).
4. Als Beweismittel liegen auf der einen Seite die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-5 und D1/13/16-17), Prot. I S. 12 ff. und Prot. II S. 37 ff.), des Privat- klägers (Urk. D1/2/4, D1/3/1-4), des Geschädigten (Urk. D1/2/4; D1/3/2-3), der an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten Auskunftspersonen (D._____ [Urk. D1/4-5 und D1/4/7], E._____ [Urk. D1/4/5 und D1/4/12], G._____ [Urk. D1/4/8 und D1/4/13]) und der unbeteiligten befragten Personen (J._____ [Urk. D1/4/2], I._____ [Urk. D1/4/14 ], O._____ [Urk. D1/4/15] und P._____ [Urk. D1/4/1]) vor. Die Aussagen der Befragten wurden im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst und korrekt wiedergegeben (Urk. 54 S. 16 bis 28), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Auf der anderen Seite liegen als objektive Be- weismittel der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. April 2017 mit
- 19 - Nachtrag (Urk. D1/1/1-2), die bereits erwähnten Videoaufnahmen (Urk. D1/1/5-6), die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/5/1-4), die ärztlichen Be- funde des Universitätsspitals Zürich über den Geschädigten vom 28. Juni 2017 (Urk. D1/6/5) und über den Privatkläger vom 29. Juni 2017 (Urk. D1/6/6-7) sowie die medizinischen Akten betreffend den Beschuldigten (Urk. D1/7/1-6) im Recht, welche die Vorinstanz im Wesentlichen auch in ihre Würdigung einbezogen hat (Urk. 54 S. 13 bis 29).
5. Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträ- ge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise ab- genommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten oder dessen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
6. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 13-16) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso wie auf die Aussagen der Be- fragten, welche – soweit sie nicht erst vor der erkennenden Kammer deponiert wurden – im angefochtenen Urteil zusammenfassend wiedergegeben wurden. Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung.
3. Anklagepunkt 1: versuchte schwere Körperverletzung z.N. des Privat- klägers (Schlag mit Bohrmaschine)
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 12. November 2018 zu- sammengefasst vorgeworfen, dem Privatkläger im Rahmen einer tätlichen Ausei-
- 20 - nandersetzung mit dem Griff einer Bohrmaschine heftig gegen dessen rechtes Auge geschlagen zu haben, wobei es dem Privatkläger gelungen sei, den Schlag durch das Hochhalten seiner Hand in dessen Wucht abzudämpfen. Trotzdem ha- be er durch diesen Schlag mit der Bohrmaschine eine Augenprellung mit einem Entzündungszustand des Augapfels sowie einer Blutung unter der Bindehaut erlit- ten und ausserdem habe auch weiterhin die Gefahr einer Netzhautablösung oder des Anstiegs des Augeninnendrucks bestanden, was beides zu einer Einschrän- kung oder Aufhebung der Sehfähigkeit des betroffenen Auges führen könne. Mit diesem Schlag gegen das Auge habe der Beschuldigte den Privatkläger verletzen wollen und überdies habe er damit auch weitaus schwerwiegendere und auch le- bensgefährliche Verletzungen wie z.B. eine Verletzung am Gehirn durch einen Schädelbruch in Kauf genommen (Urk. 18/3 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft ver- tritt diese Würdigung auch im Berufungsverfahren (Urk. 83 S. 2 ff.).
2. Die Vorinstanz erachtet zutreffend die DNA-Spuren ab dem Griffstück der Bohrmaschine als nicht beweiskräftig zum Nachteil des Beschuldigten, da ausser seinen auch Spuren von mindestens zwei weiteren Personen festgestellt wurden (Urk. 54 S. 20). Sie würdigt in der Folge die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und von G._____, wobei sie auf die Aussagen des Privatklägers ab- stellt unter dem Hinweis darauf, er schildere die Geschehnisse im Verlaufe des Strafverfahrens detailliert, anschaulich und inhaltlich konstant, ganz im Gegensatz zum Beschuldigten und G._____, welche beide zum konkreten Ablauf wider- sprüchliche, sich nicht deckende und damit unglaubhafte Angaben gemacht hät- ten (Urk. 54 S. 20-23). Die Vorinstanz hält zudem fest, von den weiteren anwe- senden Personen habe niemand sachdienliche Aussagen machen können (Urk. 54 S. 23).
3. Im Ergebnis kann dieser Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 3.1. Zunächst erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht als derart wi- dersprüchlich, vage und unglaubhaft, wie das die Vorinstanz darstellt. 3.1.1. Jedenfalls deckt sich bereits seine erste gegenüber der Stadtpolizei Zü- rich abgegebene Schilderung des Tatablaufes in den groben Zügen sowohl mit
- 21 - den Aussagen des Privatklägers als auch mit denjenigen des Geschädigten und von D._____ und E._____. Es ist daher davon auszugehen, dass er als erste Person zur tätlichen Auseinandersetzung stiess, die zwischen seinem Chef G._____ und dem Privatkläger im Gange war, und sich aktiv in die Auseinander- setzung einmischte. Erst danach kamen die um Hilfe schreiende E._____ (Ehe- frau von G._____) und weitere Mitarbeiter ihrer Firma auf Seiten der Gruppe um G._____ und auf Seiten des Beschuldigten der Geschädigte (auch "C1._____" oder "C2._____" bzw. "C3._____" genannt) dazu und die Auseinandersetzung verlagerte sich von den beiden Firmenfahrzeugen zum Bereich der parkierten Mo- torroller und nach einer ersten Schlägerei dort und einer kurzen Phase der Beru- higung flammte die Auseinandersetzung erneut auf und es kam zur Hammeratta- cke durch den Beschuldigten (Urk. D1/2/1 S. 4 [Beschuldigter]; Urk. D1/3/1 S. 7 [Privatkläger]; Urk. D1/3/3 S. 3 f. [Geschädigter]; Urk. D1/4/2 S. 2 f. [J._____]; Urk. 4/14 S. 3 [I._____]; Urk. D1/4/8 S. 3 ff. [G._____]; Urk. D1/4/4 S. 2 und 4 [E._____]; Urk. D1/4/7 S. 5 [D._____]). Es ist insbesondere erstellt, dass es im gesamten Ablauf immer wieder Momente gab, in welchen Ruhe in die Auseinan- dersetzung einkehrte, nur um gleich wieder aufzuflammen (Urk. D1/2/1 S. 3 f. [Beschuldigter]; Urk. D1/3/3 S. 3 f. [Geschädigter];Urk. D1/4/8 S. 5, D1/4/13 S. 3 f. [G._____]; Urk. D1/4/8 S. 3 [O._____]; Urk. D1/4/5 [F._____]). So erklärte zum Beispiel D._____ in der Hafteinvernahme, dass der Privatkläger und der Ge- schädigte zusammen auf den Beschuldigten los gegangen seien, der bis zu den Motorrollern davon gerannt sei, wo es dann die erste Schlägerei gegeben habe. Er habe dort dann den Geschädigten gehalten und es hätten sich alle beruhigt. Weil der Geschädigte aber dann seinen am Boden liegenden Helm weggekickt habe, habe sich sein Vater wieder eingemischt, der Privatkläger habe ihn (D._____) weggestossen, so dass er über einen Roller gefallen sei und dann sei die Schlägerei weitergegangen (Urk. D1/4/8 S. 5 [D._____]). Es sind daher die folgenden Phasen zu unterscheiden: 1 Zusammentreffend von G._____ und dem Privatkläger bei den Fahrzeugen mit ersten Schlägen 2 Aufeinandertreffen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten durch dessen Eingreifen 3 Eingreifen zunächst des Geschädigten und dann auch der Mitarbeitenden von G._____ zu einer
- 22 - Gruppenschlägerei mit Verlagerung zu den Motorrollern 4 kurze Ruhephase 5 erneutes Aufflammen der Auseinandersetzung, im Verlaufe derer der Privatkläger D._____ wegstösst und dieser über die Motorroller fällt 6 Eskalation mit G._____ im "Schwitzkasten" und Hammer-Attacke durch den Beschuldigten 7 beruhigte Phase nach dem Hammerschlag Dabei hält das Video I._____ das Geschehen ab der 4. Phase fest und stützt in- sofern die sich darauf beziehenden Aussagen des Beschuldigten, wohingegen das Video J._____ nur die 6. Phase nach dem Hammerschlag und die 7. Phase erfasst und zum eigentlichen Tatgeschehen keine Erkenntnisse beiträgt. Mithin ist es vorliegend zentral, dass die Aussagen der Beteiligten bezüglich der Tathand- lungen zeitlich korrekt vor dem Hintergrund des jeweiligen Geschehensabschnitts gewürdigt und nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Angesichts des dynamischen Geschehens greift es zu kurz, wenn die Vorinstanz die verschiede- nen Aussagen des Beschuldigten darüber, ob er die Parteien trennen konnte oder nicht, als vage und unterschiedlich bezeichnet und sie deshalb als reine Schutz- behauptungen erachtet (Urk. 54 S. 21), da relevant ist, zu welcher Phase die spe- zifische Aussage gemacht wurde. So betrifft die zitierte Aussage des Beschuldig- ten, er habe seinen Chef und den Privatkläger trennen können (Urk. D1/2/1 S. 2 und Prot. I S. 14) die Phase 2, wobei die Aussage, ihm sei dies nicht gelungen (Prot. I S. 12) als allgemeine Aussage im Hinblick auf seine Motivation, in das Geschehen einzugreifen, zu lesen ist und nicht eine konkrete einzelne Tathand- lung betrifft, wohingegen das Misslingen des Auseinanderbringens auf S. 14 des vorinstanzlichen Protokolls einen konkreten Moment in der Phase 2 betrifft. Im üb- rigen ist im Hinblick auf die Beweiswürdigung ebenfalls wesentlich, dass die wei- teren Beteiligten erst nach der Phase 2 zum Ort des Geschehens kamen und da- her über die Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in Bezug auf den Schlag mit der Bohrmaschine gar keine Aussagen machen können (Urk. D1/2/1 S. 2; D1/3/1 S. 4), was denn auch der Privatkläger bestätigt, indem er klar aussagt, der Geschädigte sei erst dann hinzugekommen, als er den Besen behändigt habe (Urk. D1/2/4 S. 10). Eine fehlende Bestätigung der Aussagen des
- 23 - Beschuldigten durch Dritte kann sich daher von vornherein nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. 3.1.2. Bereits die ersten Aussagen des Beschuldigten enthalten indessen kon- krete Angaben und Details zur Phase 2 wie den Umstand, dass der Privatkläger seine Jacke und seinen Pullover ausgezogen und nach C2._____ oder C4._____ gerufen habe oder dass der Privatkläger eine "riesen Holzstange" in der Hand haltend mit dem C2._____ zusammen auf ihn los gekommen sei, ihn eingeholt habe, worauf er zu Boden gefallen sei, wo ihn der Privatkläger mit dem Holzstück geschlagen habe (Urk. D1/2/1 S. 2 f.). Auch erwähnte er bereits dann, von den Schlägen mit dem Holzstück – auch in seine linke Gesichtshälfte – Kopfschmer- zen gehabt zu haben und sagte aus, dass er wieder ins Gebäude gegangen sei, nachdem der Beschuldigte und dieser C2._____ von ihm abgelassen hätten (Urk. D1/2/1 S. 3). Angesprochen auf die Bohrmaschine erklärte der Beschuldigte, er habe die Bohrmaschine in der Hand gehabt, als er vom Gerüst hinunter ge- kommen sei und nachdem er die beiden Kontrahenten habe trennen können, ha- be er die Bohrmaschine in das Firmenauto gelegt und von dort die beiden Häm- mer genommen (a.a.O. S. 5). Diese Aussagen mitsamt den konkreten Details wiederholte der Beschuldigte einen Tag später in der Hafteinvernahme (Urk. D1/2/2 S. 3 f. und 10 f.) und ebenso in der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger (Urk. D1/2/4 S. 3 f.). Relevante Widersprüche sind nicht ersicht- lich, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Hervorzuhe- ben ist zusätzlich, dass insbesondere der Privatkläger selbst die Aussagen des Beschuldigten bestätigt, indem er ausführt, Letzterer habe die ganze Zeit irgend- welche Werkzeuge in den Händen gehalten, er habe nie leere Hände gehabt (Urk. D1/2/4 S. 9 f.) und einräumt, den Beschuldigten weggestossen zu haben, so dass dieser hingefallen und ihm die Bohrmaschine aus der Hand auf den Boden gefallen sei. Er glaube, er habe dem Privatkläger einen Fusstritt gegeben (Urk. D1/3/1 S. 7 F/A 50 und 52; Urk. D1/2/4 S. 9). Insbesondere räumt der Pri- vatkläger denn auch ein, er selbst habe den "Stock" geholt, bzw. er habe einen Besen vom Stiel weggebrochen, um sich damit zu wehren, nachdem der Be- schuldigte aufgestanden und zum Lieferwagen gegangen sei, wo er die zwei Hämmer geholt habe (Urk. D1/2/4 S. 10; D1/3/1 S. 8). Die Schilderung, wonach
- 24 - der Beschuldigte vom Privatkläger mit einem Holzstück, resp. einem in zwei Teile zerbrochenen Holz-Besenstiel, gegen den Kopf geschlagen wurde, wird ausser- dem von G._____ bestätigt (Urk. D1/4/8 S. 9 und D1/4/13 S. 4 f.). Dass der Pri- vatkläger seine Jacke und seine Kappe ausgezogen haben soll, quasi um bereit für eine Schlägerei zu sein, und einen zerbrochenen Besenstiel wie einen Base- ballschläger benutzt haben soll, wird im übrigen auch von D._____ übereinstim- mend mit dem Beschuldigten geschildert (Urk. D1/4/3 S. 3 F/A 23; D1/4/7 S. 4 und 5). 3.1.3. Schliesslich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten auch, dass er trotz seiner Befragung als beschuldigte Person – wie die ande- ren am Raufhandel beteiligten Personen auch – bereits bei der ersten Einver- nahme seinen eigenen Tatbeitrag unumwunden eingestanden hat, indem er aus- sagte, er sei dazwischen gegangen (sc. zwischen seinen Chef und den Privatklä- ger) und dann später, er habe immer noch die beiden Hämmer in der Hand ge- habt und habe dann mit dem Plastikhammer diesen C2._____ geschlagen, ohne dass er dafür einen spezifischen Grund oder eine konkrete Attacke sich selbst gegenüber schildert, sondern im Gegenteil angibt, er habe diesen C2._____ mit dem Hammer geschlagen, weil er und der Privatkläger seinen Chef geschlagen hätten (Urk. D1/2/1 S. 2). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten sowohl hinsichtlich seiner Tatbeteiligung als auch hinsichtlich des Ablaufs der Auseinan- dersetzung mit den Aktionen der weiteren Beteiligten konstant, authentisch und damit durchaus als glaubhaft einzustufen. 3.1.4. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist jedoch einschränkend auf die Aggravationstendenz des Beschuldigten bezüglich der ihm selbst zugefüg- ten Verletzungen hinzuweisen. Dabei ist durchaus zu berücksichtigen, dass er erst seit zwei Jahren in der Schweiz war, albanisch aber praktisch kein Deutsch sprach und sich ohne Dolmetscher namentlich auch gegenüber dem medizini- schen Personal sehr schlecht verständigen konnte (Urk. D1/2/2 S. 13). Das wird bereits durch die Bemerkung auf dem Protokoll über die ärztliche Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 25. April 2017, wonach er kaum deutsch spreche, gestützt (Urk. D1/7/1 Rückseite) und ebenfalls
- 25 - durch die Medikamentenkarte des Gefängnisärztlichen Dienstes des Gefängnis- ses Zürich über den Beschuldigten, wo unter dem Eintrittsdatum vom 2. Mai 2017 festgehalten wird "spricht gebrochen Deutsch" (Urk. D1/7/6 Beilage S. 2). Auch bat der Beschuldigte gemäss Verhaftsrapport vom 25. April 2017 bereits zu die- sem frühen Zeitpunkt um einen Dolmetscher (Urk. D1/13/1 S. 2) und gab in der Hafteinvernahme unter Beizug einer albanisch übersetzenden Dolmetscherin als erstes zu Protokoll, er habe sich am Tag zuvor nur schwer mit der Dolmetscherin, die griechisch übersetzte (Urk. D1/2/1 S. 1), verständigen können (Urk. D1/2/2 S. 3). Dennoch wurde auf dem Verhaftsrapport angegeben, er benötige keinen Arzt und habe keine Verletzungen (Urk. D1/13/1 S. 1), was sich nicht mit seinen ersten Angaben gegenüber der Stadtpolizei Zürich vom 26. April 2017 deckt, wo er im Zusammenhang mit dem Schlag des Privatklägers gegen seine linke Ge- sichtshälfte angibt, er habe seit gestern Kopfschmerzen (Urk. D1/2/1 S. 3). Links- betonte Kopfschmerzen gab er dann auch während der ersten gefängnisärztli- chen Visite vom 12. Mai 2017 und anlässlich der folgenden zwei Visiten an, wo- rauf er mit Schmerzmitteln behandelt wurde (Urk. D1/7/6). Dabei blieb er auch an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2017 in Gegen- wart des Privatklägers, wo er aussagte, täglich Tabletten gegen die Kopfschmer- zen zu nehmen, welche von dem Schlag des Privatklägers mit dem Holz gegen seinen Kopf stammten (Urk. D1/2/3 S. 4). Mithin äusserte der Beschuldigte bis zu seiner Haftentlassung, dass er linksseitige Kopfschmerzen durch einen Schlag des Privatklägers mit einem Holzstück erlitten habe. Erstmals in der Konfrontati- onseinvernahme mit dem Privatkläger vom 3. Juli 2017 sagte er aus, dass er nach dem Sturz auf den Boden das Bewusstsein verloren haben müsse. Er habe, so wie er am Boden gelegen sei, bemerkt, wie der Privatkläger ihm den Helm ausgezogen habe und ihn weiter geschlagen habe. Durch diesen Schlag habe er Kopfschmerzen erlitten, die er gemäss seinem Arzt für acht Monate oder das ganze Leben spüren würde (Urk. D1/2/4 S. 3). Er spüre die Schmerzen oben links, also an einer anderen Stelle als er geschlagen worden sei. Sein Arzt habe gesagt, das geschehe, weil das Hirn sich so bewegt habe, das sei ein Trauma gewesen. Auf Nachfrage sagte er weiter, der Privatkläger habe so fest mit dem Holzstück geschlagen, bis es kaputt gegangen sei und er es aus der Hand verlo-
- 26 - ren habe (a.a.O. S. 4). Weiter schilderte der Beschuldigte neu Faustschläge ge- gen seine rechte Schläfe und Schläge des Privatklägers, indem ihm dieser den zugebundenen Helm hinaufgezogen und wieder runter gelassen habe. Auf die Frage schliesslich, weshalb er bislang nichts von der Bewusstlosigkeit erzählt ha- be, antwortete der Beschuldigte, er wisse es nicht, er gehe davon aus, dass er das Bewusstsein verloren haben soll; er glaube, er habe das Bewusstsein verlo- ren haben müssen. Er sei auf den Boden gefallen und alle hätten ihn geschlagen und er könne sich nicht mehr erinnern (a.a.O. S. 5 f.). Weiter sagte der Beschul- digte in dem Zusammenhang aus, aktuell seien die Kopfschmerzen weniger ge- worden und er werde abwarten, bis das Verfahren beendet sei und werde dann überprüfen lassen, woher diese Kopfschmerzen kämen. Auf die Frage, wieso er dies nicht umgehend prüfen lasse, gab er zur Antwort, weil er das Gefühl habe, dass er irgendwie Beweise gegen das Verfahren sammle (a.a.O. S. 7). Diese Aussagen verdeutlichen, dass die aggravierten Angaben nach der Haftentlassung ohne weiteres in den Zusammenhang des gegen ihn selbst weitergeführten, aber gegen den Privatkläger (wie auch gegen die übrigen Beteiligten) eingestellten Verfahrens zu sehen sind, obwohl er vom Privatkläger selbst auch verletzt wurde und er aus seiner Sicht nicht ausschliesslich als Täter, sondern auch als Opfer gesehen werden wollte. Die neusten Ausführungen erscheinen vor diesem Hin- tergrund prozesstaktisch motiviert, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Im übri- gen vermögen sie die tatzeitnäheren und im übrigen gestützten Aussagen in de- ren Beweiswert nicht zu schmälern, so dass davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte tatsächlich vom Privatkläger mit einem Holzstück oder einem Besen- stiel gegen den Kopf geschlagen wurde, was auch die angegebenen Kopf- schmerzen ohne weiteres begründet. 3.2. Weiter trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass sich die Aussagen von G._____ nicht mit denjenigen des Beschuldigten decken würden und er über- dies widersprüchlich ausgesagt habe. Auch hier ist vorab darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Angaben je in Bezug auf den konkreten Geschehensabschnitt zu würdigen sind: So widerspricht sich G._____ nicht und sagt im Gegenteil de- ckungsgleich aus, wenn er die zweite Phase betreffend angibt, er habe nicht ge- sehen, ob oder wie der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe, weil er –
- 27 - als er noch am Boden lag – nur die Füsse des Beschuldigten gesehen habe (Urk. D1/4/8 S. 8 F/A 51), nachdem er zunächst ausgesagt hatte, der Privatkläger habe ihn bei der Bauabschrankung seitlich unten am Boden am Hals umklam- mert, weshalb er nach Hilfe gerufen habe, worauf der Beschuldigte gekommen sei und auf albanisch geschrien habe, der Mann lasse ihn nicht los. Darauf habe "A._____ anscheinend zugeschlagen", aber gesehen habe er (G._____) das nicht, das habe ihm nachher der Beschuldigte erzählt. Womit er geschlagen habe, habe der Beschuldigte aber nicht gesagt (Urk. D1/4/8 S. 4 F/A 21-25). Auf die Frage, wie es dann weiterging, schilderte G._____, der Beschuldigte habe den Privatkläger von ihm weggezogen und dieser habe sich selbst dann vom Be- schuldigten losgezerrt, worauf er mit der linken Gesichtshälfte in den Seitenspie- gel seines Lieferwagens gefallen sei. In dem Moment sei F._____, ihr Lehrling dazu gekommen (Urk. D1/4/8 S. 4 F/A 25-26). Worin die Vorinstanz einen "zentra- len Widerspruch" zu diesen Aussagen erkennen will (Urk. 54 S. 21), wenn G._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagt, nach Würgen und Schlägen vom Privatkläger ihm gegenüber sei jemand dazu gekommen, als er am Boden gelegen sei, von dem er im ersten Moment nur die Füsse gesehen habe, aber von den Schreien auf albanisch verstanden habe, dass es der Beschuldigte gewesen sei und er – nachdem der Beschuldigte den Privatkläger weggezogen gehabt habe – gesehen habe, wie der Privatkläger gegen den Lieferwagen ge- spickt sei (Urk. D1/4/13 S. 4), ist nicht ersichtlich. Zudem wiederholte G._____ diese Aussage in Bezug auf die Verletzung des Privatklägers bereits im Verlauf der ersten polizeilichen Einvernahme und sagte, er wisse, dass dieser mit dem Kopf in den Spiegel gespickt sei und den Spiegel beschädigt habe, als er sich vom Beschuldigten losgerissen habe (Urk. D1/4/8 S. 11 F/A 69-75). Ein objektives und damit starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage von G._____ stellt schliesslich der Umstand dar, dass der Aussenspiegel des Lieferwagens des Pri- vatklägers tatsächlich in die Brüche ging, wie sich aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/5/1 S. 8 und 9) ergibt und wofür keine anderen Grün- de von den Beteiligten angegeben wurden. Ausserdem wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ auch dadurch gestützt, dass er konstant schildert, er habe ein Telefon haben wollen, seines sei in Teilen auf dem Boden gelegen, und
- 28 - deshalb habe er dasjenige seines Lehrlings genommen und damit nochmals den Polizeinotruf gewählt und seinen Namen gesagt (Urk. D1/4/8 S. 4 f. F/A 28, S. 5 F/A 36; Urk. D1/4/13 S. 3 f.). Das wird einerseits durch die weitere Aussage plau- sibilisiert, wonach er auf die Frage betreffend Sachbeschädigung zuerst einmal sein Handy angab, das ihm zu Boden gefallen sei. Andererseits wird dies durch den Polizeirapport bestätigt, worin festgehalten ist, dass die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich telefonisch durch F._____ kontaktiert wurde (Urk. D1/1/1 S. 6), was dieser dahingehend bestätigt, dass sein Chef mit seinem Handy die Polizei kontaktiert habe (Urk. D1/1/1 S. 8 i.V.m. Urk. D1/4/15 S. 3). Auch was den weiteren Ablauf der Geschehnisse betrifft, werden die Aussagen von G._____ durch die Angaben des Zeugen O._____ gestützt, bestätigt doch dieser, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger und Herr G._____ aufeinander los gegangen seien und "geschlegelt" hätten, worauf er vom Gerüst, wo er am Arbeiten gewe- sen sei, runter gegangen sei (Urk. D1/4/15 S. 3). Die Frage, ob er jemanden am Boden habe liegen sehen, bejaht der Zeuge, bezeichnet G._____ als diejenige Person und ergänzt, beim Privatkläger sei er sich nicht sicher. Andere Personen habe er nicht am Boden liegen sehen. Der Zeuge bestätigt auch, dass der Ge- schädigte den Holzstecken in der Hand gehabt habe, aber er wisse nicht, ob da- mit geschlagen worden sei, wohingegen er keine Bohrmaschine, jedoch einen Hammer gesehen habe (Urk. D1/4715 S. 4). Die Szene, wo der Privatkläger G._____ am Boden unten um den Hals festhält, beschreibt auch dessen Sohn anschaulich, indem er aussagt, der Privatkläger habe seinen Vater "im Schwitz- kasten" gehalten, dann sei auch er runter gegangen (Urk. D1/4/3 S. 3, D1/4/7 S. 4). D._____ bestätigt im übrigen die Darstellung seines Vaters, wonach der Privatkläger und der Geschädigte auf den Beschuldigten los gekommen seien und hinter diesem hinterher, leicht um eine Linkskurve und dann "so um einen Ve- lo-/Töffstand" herumgerannt seien (Urk. D1/4/8 S. 5; D1/4/13 S. 4 [G._____]), in- dem er aussagt, er habe gesehen, wie der Privatkläger einen Besen kaputt ge- macht und wie einen Baseballschläger gehalten habe und dann mit dem herbei- gerufenen Geschädigten zusammen auf den Beschuldigten los gegangen sei, der abgehauen und bis zu den Motorrädern gerannt sei, wohin sie gefolgt seien und wo es dann die erste Schlägerei gegeben habe und wo alle viere auf diesen Rol-
- 29 - lern/Motorrädern gelegen seien (Urk. D1/4/3 S. 3; D1/4/7 S. 5). Auch der Zeuge I._____ bestätigt, dass die Beteiligten zum Töffparkplatz gerannt und die Motorrä- der umgefallen seien (Urk. D1/4/14 S. 3). Im übrigen erweisen sich die Angaben des Beschuldigten zum Ablauf, soweit dieser vom Video I._____ festgehalten wurde, als zutreffend. Insgesamt ist daher auf die glaubhaften Aussagen von G._____ nicht nur hinsichtlich des groben Ablaufs der Auseinandersetzung, son- dern auch hinsichtlich der beobachteten Details und Verletzungsgründe abzustel- len. 3.3. Schliesslich ergibt sich, dass die Aussagen des Privatklägers entgegen der Vorinstanz keineswegs als detailliert und inhaltlich konstant beurteilt werden kön- nen. Seine bagatellisierenden ersten Aussagen gegenüber der Stadtpolizei Zü- rich, wonach G._____ der Aggressor gewesen sei und er ihn sich mit Stossen nur vom Leib habe halten wollen (Urk. D1/3/1 S. 5), lassen sich nicht mit den Aussa- gen vereinbaren, wonach es der Privatkläger war, der bereits ganz am Anfang der Auseinandersetzung in Phase 1 G._____ im Schwitzkasten und am Boden unten festhielt. Sie erscheinen angesichts der deutlichen und klaren körperlichen Über- legenheit des Privatklägers gegenüber G._____ auch nicht nachvollziehbar oder überzeugend, umso weniger, als der Privatkläger im Verlaufe der Befragung im- mer mehr eigene tätliche Einwirkungen gegen G._____ zugibt und die Aggression gegen sich selbst aggravierend und entgegen den diesbezüglich übereinstim- menden Aussagen der übrigen Beteiligten darstellt. Ausserdem ergibt sich aus dem Video I._____, dass der Privatkläger den weglaufenden G._____ überholt, als sich die Gruppe vom Bereich des Töffparkplatzes Richtung N._____-Strasse zurück bewegt, und dann unvermittelt gegen G._____ vorgeht (D1/1/5, Minute 00:01:15-00:01:20). Darauf wenden sich D._____ und der Geschädigte um, die- ser greift gegen G._____ ein, D._____ versucht ihn zurückzuziehen, worauf der Privatkläger D._____ von hinten packt und recht eigentlich in hohem Bogen Rich- tung Gebüsch und Töffparkplatz wirft (a.a.O. Minute 00:01:20-00:01:26). Dann hilft der Privatkläger sofort dem Geschädigten, welcher auf G._____ los gegangen ist und auf ihn einschlägt, indem er G._____ von hinten in den Schwitzkasten nimmt, und zwar obwohl ein anderer Mann versucht, ihn daran zu hindern und ihn wegzuziehen (a.a.O. Minute 00:01:27-00:01:35). Die Szene veranschaulicht, dass
- 30 - der Privatkläger trotz der Überzahl von Leuten aus der Gruppe G._____ (wovon die meisten gemäss Videoaufzeichnung nur trennend handelten) aktiv und grob in das Geschehen eingriff, sich nicht passiv verhielt und jedenfalls weder unterlegen war noch einen irgendwie ängstlichen Eindruck macht. Vor diesem Hintergrund sind seine bagatellisierenden Aussagen zu seiner Rolle in der vorliegenden Aus- einandersetzung auch in Bezug auf die Begegnung mit G._____ und dem Be- schuldigten (Phasen 1 und 2), die ihm beide körperlich bei weitem unterlegen wa- ren, mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Auch die widersprüchlichen eigenen Aussagen des Privatklägers machen diese nicht glaubhafter. So sagt er zum Beispiel aus, dass er sich nach dem – strittigen
– Schlag mit der Bohrmaschine zur Seite geduckt und seinen Kopf mit den Armen geschützt habe, da er von links und rechts "verschlagen" worden sei; sie hätten "mit Fäusten, Füssen und der Bohrmaschine" geschlagen (Urk. D1/3/1 S. 7 F/A 48). Das lässt sich jedoch nicht mit seiner weiteren Angabe vereinbaren, wonach es ihm gelungen sei, den Mann, der ihn mit der Bohrmaschine geschlagen habe (den Beschuldigten), zu packen und wegzustossen, so dass dieser zu Boden ge- fallen und ihm die Bohrmaschine aus der Hand gefallen sei, worauf er (der Be- schuldigte) aus der Hosentasche ein Multifunktionstool herausgenommen habe und auf ihn zugekommen sei, so dass er nach C1._____ gerufen habe (a.a.O. S. 7 F/A 50), was gegen ein mehrmaliges Schlagen mit der Bohrmaschine spricht. So behauptet der Privatkläger denn auch in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 30. Juni 2017, es habe nur einen Schlag mit der Bohrmaschine ge- geben, danach sei sie runter gefallen (Urk. D1/3/4 S. 6). Obwohl er sagt, er habe "nicht gross ausgeteilt", räumt er ein, dem Beschuldigten einen Fusstritt gegeben zu haben, worauf dieser zum Lieferwagen gegangen sei und dort einen Hammer geholt habe, mit welchem er auf ihn losgekommen sei (a.a.O. S. 7 F/A 52-53). Dann gibt er entgegen allen übrigen Angaben betreffend die sich in der jeweiligen Phase vor Ort befindenden Personen an, es sei neben G._____, dem Beschuldig- ten und ihm noch ein anderer Mann vor Ort gewesen, der nicht auf den Fotos ab- gebildet sei und alle drei seien auf ihn zu gekommen, worauf er den Besen be- händigt und den Besen vom Stiel weggebrochen habe. Als der Geschädigte hinzu gekommen sei, seien alle drei Männer auf diesen losgegangen und dann seien
- 31 - noch weitere Männer hinzu gekommen (a.a.O. S. 7/8 F/A 53-58). Später gegen- über der Staatsanwaltschaft gibt er an, er sei alleine gewesen und die anderen zu viert (Urk. D1/2/4 S. 8), so dass er es so darstellt, als wäre er immer einer Über- zahl von Personen gegenüber gestanden. Diese Angaben erweisen sich ange- sichts der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der übrigen Befragten als in Bezug auf die in der jeweiligen Phase anwesenden Personen falsch und zudem wesentlich verkürzt, indem der Privatkläger insbesondere den Anfang von Phase 3 weglässt, wo es der Beschuldigte war, der vor dem Privatkläger und dem Geschädigten davonrannte, mithin die Aggression von der Gruppe des Privatklä- gers ausging. Lediglich für das Ende der Phase 3 und namentlich für die Phasen 4 und 5 trifft es zu, dass der Privatkläger und der Geschädigte einer Überzahl von Personen aus der Firma von G._____ gegenüber standen. Auch was das Weg- stossen, bzw. Wegwerfen von D._____ durch den Privatkläger betrifft, stellt der Privatkläger entgegen den Tatsachen zu seinen Gunsten dar. Gegenüber der Stadtpolizei Zürich sagte er aus, der Kleine (sc. D._____) sei auf ihn los gekom- men und er habe ihn weggestossen, worauf er (D._____) gestolpert und in ein oder zwei Motorräder gefallen sei (Urk. D1/3/1 S. 8). Aus dem Video I._____ ist jedoch ersichtlich, dass D._____ lediglich seinem Vater zu Hilfe kommen wollte und in keiner Art und Weise gegen den Privatkläger tätlich war, der sich hinter ihm befand, so dass er ihn gar nicht sehen konnte. Dennoch packte ihn der Privatklä- ger von hinten und warf ihn wie einen Gegenstand in hohem Bogen gegen den Töffparkplatz (Urk. D1/1/5 Minute 00:01:22-00:01:24). Es handelte sich mithin keinesfalls um ein Stolpern, das den Fall von D._____ in das Gebüsch und auf die bereits umgefallenen Töffs verursachte. Dass der Beschuldigte nicht nur die zwei Hämmer in den Händen hielt, sondern damit herumgefuchtelt und ihn damit im unteren Rückenbereich getroffen habe (Urk. D1/3/4 S. 4), erwähnte der Beschul- digte bei der tatzeitnäheren Befragung durch die Stadtpolizei Zürich gar nicht, schildert im Gegenteil, der Beschuldigte habe mit einem Messer herumgefuchtelt, dann die Hämmer geholt, worauf er sich selbst aus Angst mit dem Besen bewaff- net habe und geht sogleich in die Schilderung über, wonach dann C1._____ ge- kommen und die drei Männer auf diesen los gegangen seien (Urk. D1/3/1 S. 7 und 8). Auf Nachfrage sagte er bei der Polizei denn auch noch aus, der Beschul-
- 32 - digte sei mit den zwei Hämmern auf ihn zugekommen und habe ihn damit schla- gen wollen (Urk. D1/3/1 S. 11 F/A 80), was alleine schon dagegen spricht, dass er effektiv geschlagen hat, ansonsten davon auszugehen ist, dass der Privatkläger dies schon von allem Anfang an ausgesagt hätte. Im übrigen spricht gegen eine Verletzung des Privatklägers im Rückenbereich auch, dass eine solche weder im Polizeirapport (Urk. D1/1/1 S. 4; D1/1/2 S. 5 und 6) noch auf dem Fotobogen über die Verletzungen des Privatklägers (Urk. D1/5/4) noch im Arztbericht vom 29. Juni 2017 (Urk. D1/6/7) erwähnt wird, die Augenverletzung hingegen schon. 3.4. Insgesamt erweisen sich die Angaben des Beschuldigten entgegen der Vor- instanz als glaubhafter und zumindest nicht als weniger überzeugend als jene des Privatklägers. Es ist nicht erstellbar, dass die Augenverletzung des Privatklägers auf einen Schlag des Beschuldigten mit der Bohrmaschine zurückzuführen ist, da es mindestens gleich viele Indizien dafür gibt, dass er sich die Verletzung durch den Sturz gegen den Seitenspiegel seines Lieferwagens im Zuge der Auseinan- dersetzung selbst zugefügt hat und unüberwindliche Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen bestehen bleiben. Es greift mithin das Prinzip der Un- schuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO, so dass von dem für den Be- schuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2).
4. Der Beschuldigte ist daher betreffend den Anklagepunkt 1 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers (Schlag mit Bohrma- schine) freizusprechen.
4. Anklagepunkt 3: versuchte schwere Körperverletzung z.N. des Ge- schädigten C._____ (Schlag mit Hammer gegen Kopf)
1. Gemäss Anklage schlug der Beschuldigte mit einem Hammer aus hartem Gummi heftig gegen den Hinterkopf des Geschädigten, wodurch dieser eine Schädelprellung sowie eine Rissquetschwunde von ca. 4 cm Länge am Kopf erlitt, welche ärztliche Behandlung erforderte. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die erlittenen Verletzungen gewollt, eventualiter zumindest in Kauf genom- men. Ebenfalls in Kauf genommen habe er darüber hinaus mit dem Schlag gegen den Kopf des Geschädigten weitaus schwerwiegendere und auch lebensgefährli-
- 33 - che Kopfverletzungen, wie zum Beispiel einen Schädelbruch und Hirnblutungen, weshalb er sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht ha- be (Urk. 18/3 S. 4). Diesen Standpunkt vertrat die Staatsanwaltschaft berufungs- halber auch vor der erkennenden Kammer (Prot. II S. 45).
2. Gestützt auf die Videobilder, auf denen die Ausholbewegung des Beschul- digten und der Schlag mit dem Hammer deutlich erkennbar seien, und die als glaubhaft beurteilten Aussagen des Geschädigten erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt und schloss, der Schlag mit dem Hammer sei heftig gewesen und mit einer gewissen Wucht ausgeführt worden. Sie beurteilte die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich als krass verharmlosend und als Schutzbehauptungen (Urk. 54 S. 28 f.), zumal sie den Hammer als schweres Werkzeug mit einem Kopf aus Metall, ausgestattet an den jeweiligen Enden des Kopfes mit Teilen aus hartem Kunststoff, und den Hammerkopf mit Massen von etwa 10 cm auf ca. 5 cm und mit einem Durchmesser von 4,5 bis 5 cm, be- schreibt. Ausserdem sei deutlich hörbar, dass im Kopf des Hammers ein oder mehrere Gewichte mitschwingen, wenn der Hammer bewegt werde (Urk. 54 S. 27). Die Vorinstanz hält fest, der Geschädigte habe sich gemäss dem ärztli- chen Bericht vom 28. Juni 2017 nie in Lebensgefahr befunden und habe nur eine Schädelprellung mit einer Rissquetschwunde von etwa vier Zentimetern am Hin- terkopf erlitten, die mit vier Stichen habe genäht werden müssen und folgenlos verheilt sei. Damit handle es sich bei den resultierenden Verletzungen im rechtli- chen Sinne um eine einfache Körperverletzung (Urk. 54 S. 30 f.). Bezüglich des Vorsatzes hält sie fest, der Beschuldigte habe sich dem Geschädigten, der von einer Drittperson von hinten umklammert worden sei, so genähert, dass er nicht im Blickfeld des Geschädigten gewesen sei und dieser weder den Schlag habe vorhersehen können, noch irgendeine Chance gehabt habe, den Angriff abzuweh- ren. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte unbeirrt auf den Geschädigten zu- gegangen sei, ausgeholt, gezielt auf den Kopf geschlagen und sich in die Ausei- nandersetzung eingemischt habe, lasse den Schluss auf dessen innere Haltung zu, wonach er die klar Absicht gehabt habe, den Geschädigten körperlich ausser Gefecht zu setzen. Das Verhalten lasse insgesamt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Geschädigten gebilligt und sich damit
- 34 - abgefunden habe. Der Beschuldigte habe wissen müssen, dass er den Geschä- digten mit dem Hammerschlag lebensgefährlich hätte verletzen oder ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank machen können und habe dies in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe damit eventualvorsätzlich gehandelt und es liege ein vollendeter Versuch einer schweren Körperverletzung vor (Urk. 54 S. 32 f.).
3. Der Beschuldigte bestreitet wie vor Vorinstanz lediglich die Heftigkeit des Schlages, anerkennt jedoch, den angeklagten Schlag mit dem Hammer gegen den Hinterkopf des Geschädigten ausgeführt zu haben (Urk. 54 S. 26 und Urk. 108 S, 4). Der Beschuldigte lässt zudem im Wesentlichen ausführen, dass bereits das Verletzungsbild beim Geschädigten darauf schliessen lasse, dass die Schlagkraft des vom Beschuldigten ausgeführten Schlages mit dem Gummi- hammer nicht allzu stark gewesen sein könne, andernfalls wohl mit deutlich schwereren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre (Urk. 108 S. 4). Es sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte wohl durchaus schwerwiegende Verletzungen wie beispielsweise einen Schädelbruch sowie Hirnblutungen erlitten hätte, falls der Beschuldigte mit dem Gummihammer wirklich heftig zugeschlagen hätte (Urk. 108 S. 6). Ferner spreche auch die Reak- tion des Geschädigten auf den Hammerschlag dafür, dass dieser wohl nicht der- art heftig gewesen sein könne, um eine schwerwiegende Verletzung des Geschä- digten bewirken zu können. Aus den Videoaufnahmen ergebe sich, dass sich der Geschädigte unmittelbar nach dem Schlag lediglich kurz an einer Stange festge- halten habe, sich anschliessend an den Kopf gefasst und anschliessend auf der Strasse umhergegangen sei. Der Geschädigte sei nach dem Schlag nicht zu Bo- den gegangen. Er sei in seiner Bewegungsfreiheit bzw. Bewegungsfähigkeit letzt- lich überhaupt nicht eingeschränkt gewesen (Urk. 108 S. 6).
4. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen, die überzeugt und welche daher vollumfänglich dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist ihr insbesondere auch darin zu folgen, dass es sich bei den Beteuerungen des Beschuldigten, er habe nicht fest zugeschlagen, um Schutzbehauptungen handelt, was sich na-
- 35 - mentlich aus der Art der Schlagführung ergibt, die unverfälscht und deutlich durch die Videoaufnahme I._____ belegt ist. Ergänzend kann darauf verwiesen werden, dass der Beschuldigte die beiden Hämmer nicht etwa in einer Affekthandlung er- griff, etwa um sich damit zu schützen, sondern diese bereits seit Phase 2 behän- digt und ganz offenbar nicht beiseite gelegt hatte. Aus dem Video I._____ ist er- sichtlich, dass der Beschuldigte von rechts her kommend gezielt, offensichtlich eingreifen wollend und den Hammer schlagbereit in der rechten Hand haltend auf den Geschädigten zugeht (Urk. D1/1/5 Minute 00:01:32-00:01:37). Das lässt den Schluss zu, dass er bereit war und die Absicht hatte, diesen auch einzusetzen, andernfalls er ihn abgelegt hätte. Zudem wurde der Beschuldigte nicht selbst at- tackiert und setzte den Hammer – seinen Chef verteidigend – trotzdem aktiv und aus dem Hinterhalt ein. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass es sich bei dem Hammer um ein schweres Werkzeug handelt und die Ummantelung der Hammerköpfe mit Hartgummi daran nichts zu ändern vermag. Entsprechend führ- te der Zeuge I._____, der als Schreiner selbst mit diesem Werkzeug arbeitet, überzeugend aus, der Gummihammer habe ein Gewicht drin, das den Schlag in- tensiviere, weshalb man mit einem solchen Hammer viel mehr Schlagkraft habe als mit einem normalen Hammer (Urk. D1/4/14 S. 5; D1/1/1 S. 6). Der angeklagte Sachverhalt erweist sich demnach mit der Vorinstanz vollumfänglich als erstellt. 5.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 5.2. Ein Versuch im Sinn von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
- 36 - 5.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tat- sachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrläs- sigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirk- lichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Ab-
- 37 - wehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.2; 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1; 6B_1062/ 2017 vom 26. April 2018 E. 2.12; je mit Hinweisen).
6. Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vor und erwog an- gesichts der eingetretenen lediglich einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) beim Geschädigten zu Recht, dass die Tathandlung des Beschuldigten ei- nem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB entspricht (Urk. 54 S. 29-33), worauf vorab ver- wiesen wird. Ihr ist insbesondere darin beizupflichten, dass Schädelbrüche und Hirnblutungen grundsätzlich lebensbedrohliche Verletzungen darstellen und dass für diese gemäss ärztlichem Bericht des Instituts für Notfallmedizin des Universi- tätsspitals Zürich vom 28. Juni 2017 durch einen Hammerschlag auf den Kopf wegen der gegenüber einem Faustschlag deutlich höheren Gewalteinwirkung ein erhöhtes Risiko für Schädelbrüche und Hirnblutungen besteht (Urk. D1/6/5 S. 1). Es ist tatsächlich nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der Geschädig- te tatsächlich keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt, da der Beschuldigte dem Geschädigten den Hammer mit voller Wucht gegen den Hinterkopf schlug und sich der Geschädigte, der von D._____ festgehalten wurde, weder adäquat wehren, noch dem Schlag ausweichen konnte, da er diesen aus seiner misslichen Lage heraus kaum rechtzeitig hatte wahrnehmen können (Urk. D1/2/2 Beilage 2 [Screenshot aus Video I._____]). Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass allgemein bekannt ist, dass kräftige Schläge mit einem schweren Hammer schwere bis lebensgefährliche Verletzungen namentlich des Gehirns zur Folge haben können und dass dies auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein musste. Indem der Beschuldigte dem Geschädigten völlig unerwartet und unver- mittelt den Hammer auf den Kopf schlug, während dem sich dieser in einer dyna- mischen Auseinandersetzung befand, in welcher er sich gerade versuchte, aus der Umklammerung von D._____ zu lösen, hatte der Beschuldigte auch keine Kontrolle darüber, wo genau er den Geschädigten am Kopf treffen würde und welche Organe er damit wie schwerwiegend verletzte. Aufgrund sämtlicher Tat- umstände verbleibt daher kein unüberwindbarer Zweifel, dass der Beschuldigte
- 38 - eine schwere Verletzung des Geschädigten durch den Hammerschlag auf den Kopf zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, selbst wenn er ihn nicht direktvorsätzlich schwer verletzen wollte. Er ist mit der Vorinstanz der (even- tualvorsätzlichen) versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Da die Berufungsinstanz wie eingangs erwähnt, ein neues Urteil fällt (Ziffer I.6.), hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen fest- zusetzen. Sie muss sich insbesondere nicht daran orientieren, wie die erste In- stanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile des Bundesge- richts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2016 vom
18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). Im konkre- ten Fall ist das Berufungsgericht angesichts der Appellation der Staatsanwalt- schaft im Sanktionspunkt auch nicht an den Grundsatz des Verbots der "reforma- tio in peius" zulasten des Beschuldigten im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden.
2. Auf den 1. Januar 2018 trat die Änderung des Sanktionenrechts in Kraft ([Bundesgesetz vom 19. Juni 2015]; AS 2016 1249), in deren Zuge – soweit vor- liegend relevant – Art. 122 StGB bezüglich des Mindest-Strafmasses und Art. 46 Abs. 1 StGB bezüglich des Widerrufs neu gefasst wurden. Zutreffend zeigt die Vorinstanz auf, dass im vorliegenden Fall in Anwendung der konkreten Methode zur Bestimmung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 StGB die Strafe nach dem neuen Recht nicht milder ist, so dass deren Bemessung nach der alten Fas- sung vorzunehmen ist. Für die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB ist daher ein Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren gegeben. Auch die allgemeinen Strafzu- messungsregeln nach Art. 47 ff. StGB hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, so
- 39 - dass darauf und die Praxis des Bundesgerichts dazu (BGE 141 IV 61 E. 6.1 ff. sowie 136 IV 55 E. 5.4 ff.) zu verweisen ist (Urk. 54 S. 37-39). 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst der eingetretene Erfolg zu berücksichtigen. Der Geschädigte erlitt wie ausgeführt (siehe Erw. III.5.2.) auf- grund des unvermittelten Angriffs eine Schädelprellung mit einer Rissquetsch- wunde von etwa vier Zentimetern am Hinterkopf, die chirurgisch versorgt und de- ren Heilung ärztlich nachkontrolliert werden musste. Infolge der Verletzung war der Geschädigte fast zwei Wochen arbeitsunfähig und musste Schmerzmittel ein- nehmen. Jedoch verheilte die Verletzung folgenlos (Urk. D1/6/5 S. 2 und Beilage S. 2 [Austrittsbericht vom 25.4.2017]). Dass die Verletzung des Geschädigten nicht weitaus gravierender war, hing schliesslich nicht vom Verhalten des Be- schuldigten sondern vom blossen Zufall ab, hätte der heftige Schlag auf den Kopf aus unmittelbarer Nähe mit einem Hammer mit erhöhter Schlagkraft genauso gut lebensgefährliche, tödliche oder zumindest invalidisierende Blutungen im Gehirn verursachen können. Auch wenn der Beschuldigte "nur" einmal zuschlug, so of- fenbarte er mit seinem Vorgehen doch ein grosses Mass an Brutalität und Ge- waltbereitschaft, indem er den Geschädigten attackierte, obwohl dieser bereits von D._____ festgehalten wurde, sich nicht wehren konnte und der Beschuldigte selbst in dem Moment von niemandem konkret bedroht oder angegriffen wurde. Angesichts des konkreten Tatvorgehens ist die objektive Tatschwere als erheblich zu gewichten. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte anläss- lich des Raufhandels aus einer impulsiven Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Das Tatvorgehen zeugt von unbedachtem, triebhaftem und unreflektiertem Han- deln aus dem Augenblick heraus. Mit der Vorinstanz erscheint zudem der vom Beschuldigten genannte Grund, er habe schlichten wollen, angesichts seines ziel- strebigen und entschlossenen Handelns gegen den Geschädigten als nicht glaubhaft. Es ist ihr auch darin zu folgen, dass dem Beschuldigten in der konkre- ten Situation, in der er ohne Not selbst aktiv eingriff, keine entschuldbare Ge- mütsbewegung attestiert werden kann (Urk. 54 S. 41). Allerdings ist dem Be- schuldigten mit der Vorinstanz zu Gute zu halten, dass er die möglichen schweren
- 40 - Körperverletzungen nicht direkt beabsichtigt, jedoch in Kauf genommen hat. An- gesichts des konkreten Vorgehens, wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln nur leicht strafmindernd aus. 3.3. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive Tatver- schulden leicht zu vermindern, so dass – hypothetisch für das vollendete Delikt – von einem recht erheblichen Tatverschulden auszugehen ist, wofür eine hypothe- tische Freiheitsstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 3.4. Dass die Tathandlung nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim voll- endeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensan- gemessenen Strafe auszuwirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fa- kultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte schwere Körperver- letzung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und dem Geschädigten im Rechtssinne noch einfache Verletzungen zugefügt. Dass sie nicht schwer im Rechtssinne waren und damit nicht lebensbe- drohend, entzog sich seiner Einflussmöglichkeit. Es rechtfertigt sich daher nur wegen des Fehlens von schweren Verletzungen beim Geschädigten nicht, das aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Ver- schulden infolge des Versuchs erheblich zu reduzieren. Eine Reduktion um etwa ein halbes Jahr erscheint daher angemessen und ausreichend, zumal mit der Vo- rinstanz erneut darauf hinzuweisen ist, dass es dem puren Zufall zuzuschreiben ist, dass der Geschädigte diese Attacke ohne schwerere Folgeschäden über- stand. 3.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren für die Tatkompo- nenten betreffend die versuchte schwere Körperverletzung erweist sich eine hy- pothetische Freiheitsstrafe im Bereich von 30 Monaten für das keineswegs mehr leichte Verschulden als angemessen. 3.6. Bezüglich der Täterkomponenten fällt in Betracht, dass der Beschuldigte in Albanien geboren und aufgewachsen und von 1994 bis 2014 in Griechenland leb- te und als Storenmonteur arbeitete. Seit Oktober 2014 lebt der Beschuldigte mit
- 41 - seiner Ehefrau und den drei Kindern in der Schweiz. Er arbeitet auch hier als Sto- renmonteur, zur Zeit bei der Firma Q._____ AG, wo er Fr. 4'900.– netto pro Monat verdient (Prot. II S. 12). Sein Vermögen besteht in einem kleinen Grundstück in Albanien. Im übrigen ist er schuldenlos und weist auch keine Vorstrafen auf (Urk. 56). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen bleiben somit ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Allerdings ist dem Beschuldigten sein Geständ- nis strafmindernd zugute zu halten, hat er doch seine Tat von allem Anfang an zugegeben. 3.7. Die Vorinstanz anerkannte beim Beschuldigten aufrichtige Reue und würdig- te dies nach Art. 48 lit. d StGB spürbar strafmindernd, da sich der Beschuldigte aus eigenem Entschluss bereits kurze Zeit nach der Tat darum bemühte, das ge- schehene Unrecht wieder gut zu machen, indem er sich beim Geschädigten ent- schuldigte und ihm pauschal Fr. 2'000.– für Schadenersatz und Genugtuung be- zahlte, sowie seine persönliche Entschuldigung auch vor Vorinstanz bekräftigte. Der Geschädigte ersuchte in Kenntnis der Aussagen des Beschuldigten gar um Einstellung des Verfahrens gegen diesen (Urk. 54 S. 45 f.). Diesen Erwägungen ist nichts beizufügen. 3.8. Aufgrund der tatfremden Komponenten rechtfertigt sich eine Strafminderung um acht Monate.
4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung aller rele- vanter Strafzumessungsgründe mit 22 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
5. Der Beschuldigte verbrachte 78 Tage in Haft, die in Anwendung von Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB ohne weiteres auf die ausgefällte Strafe anzu- rechnen sind. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-
- 42 - brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder ei- ner Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 6 f. E. 4.2.3.).
2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ferner ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – der zuvor noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat – die 78 Tage erstandene Untersuchungshaft als Warnwirkung die- nen, nicht wieder zu delinquieren und die drohende Vollstreckung des aufgescho- benen Vollzugs der Reststrafe die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufzei- gen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden. Insgesamt ist von einer günstigen Prognose des Beschuldigten auszugehen, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist daher aufzuschieben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. VI. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen die von der Vorinstanz festgelegten Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren und beantragt gestützt auf das eine mehrfache Verurteilung wegen versuchter schwerer Körper- verletzung und einer höheren Strafe eine dem mittleren Verschulden angemesse- ne Dauer von 10 Jahren (Urk. 57 S. 3 f.; Urk. 83 S. 1). Der Beschuldigte verlangt das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 93; Urk. 108 S. 2).
2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach der Rechtsprechung un- abhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Bei der
- 43 - schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Aufgrund vorliegender Verur- teilung sind damit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt.
3. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs, 2 StGB nur "aus- nahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist nach ständiger Rechtspre- chung restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 Urteil vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (zur Publikation bestimmte Urteile 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Integra- tionskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteile 6B_378/2018 vom
22. Mai 2019 E. 2.2 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Gegebenen- falls haben sich die Strafgerichte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den im Urteil des EGMR in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68) resümierten Kriterien zu Art. 8 EMRK leiten zu lassen (ausführ- lich Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben an- nehmen (Urteile 6B_1024/2019 Urteil vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2; 6B_371/ 2018 vom 21. August 2018 E. 2.5).
4. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Werdegangs, der beruflichen Ausbildung und der Lebensumstände des Beschuldigten kann vorab auf die de- taillierten und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 51-54), die hier nicht wiederholt werden müssen. Kurz zusammenge- fasst ergibt sich im Wesentlichen, dass der 1973 als Grieche in Albanien gebore- ne und aufgewachsene Beschuldigte im Alter von 21 Jahren nach Griechenland
- 44 - zurückkehrte, zwei Jahre später heiratete und mit seiner Ehefrau fortan in Grie- chenland lebte, wo er als Storenmonteur erwerbstätig war. Er reiste 2014 als 41- Jähriger mit seinem Bruder in die Schweiz ein und beging 2017 die Anlasstat. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass seine Ehefrau an Krebs erkrankt sei (Prot. II S. 40). Er kann sich mithin nicht auf die "besondere Situation" im Sinne von Art. 66a Abs. 2 letzter Satz StGB berufen. Der Beschuldigte beruft sich nicht auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK. Unter dem Titel des "Familienlebens" müsste in seinem Fall neben einem gefestigten Anwesenheitsrecht der Eltern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (Urteil 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 betr. Familiennachzug). Weder der eine noch der andere Sachverhalt liegt vor, wie die Vorinstanz einläss- lich darlegt (Urk. 54 S. 52-54). Namentlich ist der Beschuldigte, der kaum deutsch spricht, praktisch (noch) nicht sozial und kulturell in der Schweiz integriert, was angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht weiter erstaunt. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforder- lich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende pri- vate Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f. und 2C_305/2018 vom
18. November 2019 E. 5.1). Solche sind vorliegend nicht gegeben, wie sich eben- falls aus den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere auch zur Situation der Kinder des Beschuldigten, die 14-, 17- und 22-jährig (Urk. D1/2/5 S. 9 und 10; Urk. D1/13/9 [Ausweiskopien]), weitgehend selbständig und jedenfalls nicht mehr auf täglichen persönlichen Kontakt mit dem Vater angewiesen sind, ohne weiteres ergibt (Urk. 54 S. 51-55). Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist daher vorliegend nicht gegeben, selbst wenn davon aus- zugehen ist, dass die Familie finanziell vom Beschuldigten abhängig ist und auch seine Ehefrau aufgrund ihrer Krebserkrankung den Lebensunterhalt für die Fami- lie nicht wird bestreiten können, und die Landesverweisung damit mit einer gewis- sen Härte für die Familie des Beschuldigten verbunden ist. Die Anordnung der Landesverweisung durch die Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
- 45 - In Bezug auf die anzuordnende Landesverweisung erweist sich angesichts des konkreten Tatverschuldens, welches als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren ist, der versuchten schweren Körperverletzung als einer der schwerwiegenderen Taten des Deliktskatalogs von Art. 66a StGB und der ausgesprochenen Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe eine Dauer von 6 Jahren als verhältnismässig und angemessen. Der Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen. VII. Zivilforderungen des Privatklägers
1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Sachverhalt betreffend den Schlag mit der Bohrma- schine (Anklagepunkt 1) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies seine Schadenersatzforderung zur Feststellung des genauen Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers über Fr. 5'000.– hiess sie im Betrage von Fr. 800.– nebst Zins gut und verwies den Privatkläger im Mehrbetrag ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 54 S. 60-64 und S. 67). Der Privatkläger zog seine Hauptberufung zurück, insbesondere auch gegen die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht aus den Anklagepunkten 1 und 2 sowie die teilweise Gutheissung seiner Genugtuungsforderung (Dispositiv- ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils) und erklärte zudem den Verzicht auf die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung (Urk. 78 und Urk. 97 S. 2). Der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass der Privatkläger auf die vo- rinstanzlich zugesprochene Genugtuung verzichtet hat und seinerseits keine zivil- rechtlichen Ansprüche mehr adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Urk. 93 S. 2).
2. Die Zivilforderungen des Privatklägers beziehen sich auf die Anklagepunkte 1 (Schlag mit Bohrmaschine) und 2 (Schlag mit dem Hammer gegen den Rü- cken), von welchen Vorwürfen der Beschuldigte freigesprochen wurde.
- 46 -
3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Nicht explizit geregelt ist, wie das Strafgericht bei Vergleich, Verzicht oder Rückzug der Zivilklage zu verfahren hat. Allerdings sieht Art. 120 Abs. 1 StPO vor, dass die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären kann, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, wobei dieser Verzicht endgültig ist. Gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO um- fasst der Verzicht die Straf- und die Zivilklage, wenn er nicht ausdrücklich einge- schränkt wird. Nur wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht, kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen (Art. 122 Abs. 4 StPO).
4. Gestützt auf den Wortlaut der Erklärung des Privatklägers vom 14. Mai 2020 ist vom Rückzug der Strafklage auszugehen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Da- gegen ist aber nicht auch der Rückzug der Zivilklage anzunehmen, da sich der Privatkläger nur zur zugesprochenen Genugtuung, nicht aber zur Schadenersatz- klage äussert. Da der Beschuldigte selbst Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils auch anficht, wird die grundsätzliche Feststellung der Schadenersatzpflicht nicht rechtskräftig und es ist darüber zu entscheiden. Angesichts der im Adhäsionsverfahren vorherrschenden Dispositionsmaxime ist zunächst vom Verzicht auf die zugesprochene Genugtuung im Betrage von Fr. 800.– nebst 5% Zins seit 25. April 2017 seitens des Privatklägers Vormerk zu nehmen. Da vorliegend ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Er- füllung eines Straftatbestandes) ergeht, fehlt es im übrigen an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden,
- 47 - wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014 [kurz ZH StPO Komm.], N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freige- sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei ei- nem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kos- tenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; Domeisen in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO; Griesser in: ZH StPO Komm., N 3 zu Art. 426).
2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens infolge Verurteilung vollumfänglich
- 48 - unter dem Vorbehalt der Nachforderung der vorerst vom Staat zu übernehmen- den Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 54 S. 64 ff. und S. 68 [Dispositivziffer 16 und 17]). Das Kostendispositiv der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten nur hinsichtlich der Kostenauflage einzig bedingt durch seinen Antrag auf Teilfreispruch bestritten (Urk. 58 S. 2; Urk. 108 S. 26). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung noch die- jenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen (Urk. 54 S. 68 [Dispositivziffer 15]) angefochten wurden.
3. Selbst wenn die Anklagepunkte der Körperverletzungen, die sich im Zuge des Raufhandels zwischen den zwei Gruppen um G._____ und um den Privatklä- ger ereigneten, insgesamt einen einheitlichen und zusammenhängenden Lebens- sachverhalt betreffen, rechtfertigt es sich, zufolge des teilweisen Freispruchs dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltli- chen Rechtsvertretung sind zunächst auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Umfang von drei Vierteln dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe-
- 49 - sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Er- folgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Verteidigung.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
4. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen hinsichtlich Anklageziffer 3 und bezüglich dem Strafmass, dem Vollzug und der Landesverweisung. Bezüg- lich der Anklagepunkte 1 und 2 obsiegt er dagegen. Der Privatkläger, der selb- ständig appellierte und die Berufung hernach zurückzog, gilt in diesem Umfang ebenfalls als unterliegende Partei und hat sich entsprechend an den Kosten zu beteiligen. Er focht neben dem Freispruch betreffend den Schlag mit dem Ham- mer auf den Rücken (Dispositivziffer 2) auch die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs betreffend den Schlag mit der Bohrmaschine (Dispositivziffer 1 ali- nea 2) sowie die Regelung der Zivilforderung (Dispositivziffern 11 und 12) an. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte und dem Privatkläger zu einem Viertel aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung zunächst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Privatkläger hat gestützt auf Art. 138 i.Vm. Art. 135 Abs. 4 StPO die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung dem Staat ebenfalls zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 50 -
5. Für das Berufungsverfahren wurde die amtliche Verteidigerin des Beschul- digten mit Verfügung vom 21. August 2019 für ihren Aufwand mit Fr. 2'237.15 entschädigt. Davon ist Vormerk zu nehmen. Der aktuelle amtliche Verteidiger des Beschuldigten beziffert seinen anwaltlichen Aufwand ohne Berufungsverhandlung gemäss Honorarnote vom 1. Oktober 2020 auf Fr. 16'078.– (Urk. 109). Der Auf- wand erscheint angemessen und ist von der Anwaltsgebührenverordnung ge- deckt, so dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als amtlicher Verteidiger zusätzlich zur bereits ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 9'000.– (Urk. 101) mit Fr. 8'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers beantragt für das Berufungsverfahren die Ausrich- tung einer Entschädigung von Fr. 1'334.55 (inkl. MwSt. und Barauslagen) für den von ihr erbrachten Aufwand (Urk. 79). Der geltend gemachte Aufwand sowie der geltend gemachte Stundenansatz erscheinen angemessen, so dass die Rechts- vertreterin des Privatklägers mit Fr. 1'334.55 (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO ist die Entschädi- gung auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung vom Privatkläger. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers und vom Rückzug seiner Strafklage wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 3 (Ein- stellung betreffend Drohung), 7 bis 10 (Beschlagnahmungen und Sicherstel- lungen), und 13 bis 15 (Entschädigungen und Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 51 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Schlag mit dem Hammer).
2. Vom weiteren Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Schlag mit Bohrmaschine) zum Nachteil von B._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 78 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
6. Vom Verzicht des Zivilklägers auf die zugesprochene Genugtuung im Betra- ge von Fr. 800.– nebst 5% Zins seit 25. April 2017 wird Vormerk genommen. Im übrigen wird die Zivilklage abgewiesen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung
- 52 - des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Hinsichtlich der Verteidigungskosten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA'in lic. iur. X1._____ (ber. Fr. 2'237.15 bez.) amtliche Verteidigung RA lic. iur. X3._____, Fr. 17'000.– wobei davon Vormerk genommen wird, dass davon Fr. 9'000.– à konto bereits bezahlt wurden Fr. 1'334.55 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zur Hälfte dem Beschuldigten und zu einem Viertel dem Privatkläger auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden vorerst auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht des Privatklägers gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 53 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers – nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 54 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.