Sachverhalt
3.1. Die Vorinstanz erachtete es als im Sinne der Anklage erstellt, dass der Be- schuldigte jeweils wissentlich und willentlich
- am 19. Juni 2017 am Steuer eines Alfa Romeos um 11:11 Uhr auf der B._____-Strasse in Zürich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h (Dossier 2) und
- am 20. Oktober 2018 am Steuer eines Opel Vectras um 00:05 Uhr auf der A3 in C._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h (Dossier 3) überschritten habe (Urk. 47 S. 8 ff.). 3.2. Der Beschuldigte macht dagegen geltend, er sei beim Vorfall gemäss Dos- sier 2 nicht gefahren, und beim Vorfall gemäss Dossier 3 sei der Tachometer des Opels defekt gewesen. 3.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweis- würdigung zutreffend umrissen. Darauf ist zu verweisen (Urk. 47 S. 5 ff.; Art. 84
- 6 - Abs. 4 StPO). Insbesondere hat sie auch zu Recht folgende zwei Punkte hervor- gehoben: 3.3.1. Zum einen ist zu unterstreichen, dass wenn ein Beschuldigter eine ihn ent- lastende Behauptung aufstellt, ohne diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen zu können, der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung findet (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen; zuletzt 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4). Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfeste Beweise wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zweifeln Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (Schmid/Jositsch, StPO Praxis- kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 10 N 2a; BSK StPO I-Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21, mit weiteren Verweisen). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.3.2. Zum andern kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeu- tig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täter- schaft sein. Das Gericht kann so im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Ver- letzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den mög- lichen Lenker ausschweigt. Nichts Anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Dies leitet sich aus gewissen Obliegenheiten ab, welche sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ih- rer Fahrberechtigung ergeben (so zuletzt Urteil 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2, mit vielen Hinweisen, sowie ebenfalls 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4).
- 7 - 3.4. Dossier 2 3.4.1. Es ist erstellt, dass am 19. Juni 2017 um 11:11 Uhr auf der B._____- Strasse in Zürich ein Alfa Romeo die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten hat, was nach Abzug der Sicherheitsmarge 29 km/h ergibt. Da das Fahrzeug vom Überwachungsgerät lediglich von hinten foto- grafiert worden ist, kann der Fahrzeuglenker anhand der Bilder nicht identifiziert werden (Urk. D2/1 S. 1; D2/8). 3.4.2. Unbestrittenermassen war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Halter des fraglichen Alfa Romeos. Dieser Umstand gilt im Sinne der vorgenannten Recht- sprechung als Indiz für seine Täterschaft. Durch überzeugende Aussagen und/ oder ein glaubhaftes Alibi hätte es der Beschuldigte jedoch in der Hand, dieses Indiz zu entkräften. Entgegen der Verteidigung ist darin keine die Unschuldsver- mutung verletzende Beweislastumkehr zu sehen (Urk. 62 S. 5 ff.). Dem Beschul- digten wird nicht der Beweis auferlegt, darzulegen, dass nicht er der Lenker war. Wie gesehen leiten sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Ak- zeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und der Fahrberechtigung indessen gewisse Obliegenheiten ab und muss nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von den Strafbehörden durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1 und 3.3.2). Die Aussagen des Beschuldigten sind jedoch - mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 8-10) - alles andere als überzeugend: 3.4.2.1. Gegenüber der Polizei erklärte der Beschuldigte, er habe zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung noch bei seinem Kollegen "D._____" geschla- fen, dessen richtigen Namen er aber nicht kenne. Dieser wohne im E._____. Der Schlüssel zum Alfa Romeo habe bei "D._____" gelegen, während er - der Be- schuldigte - geschlafen habe. So mutmasste er, "die hätten ihn nehmen können", und er "traue denen zu", das Auto einfach zu nehmen (Urk. D2/2 S. 2). 3.4.2.2. Gegenüber dem Staatsanwalt wollte der Beschuldigte dann zunächst - in Gegenwart seiner Verteidigung - die Aussage verweigern (Urk. D2/1.1 S. 2, F/A 4). Dann bestätigte er indes auf jeweiligen Vorhalt seine gegenüber der Polizei eingenommene Haltung als richtig. Den Autoschlüssel wollte er nun aber
- 8 - in der Hosentasche aufbewahrt haben, woraus ihm der Schlüssel entwendet wor- den sei, als er geschlafen habe (Urk. D2/1.1 S. 2, F/A 10 ff., 26). Von "D._____" gab der Beschuldigte noch immer nichts Näheres zu wissen an; er wisse auch nicht mehr, wo er diesen kennen gelernt habe, und habe ihn wohl seit einem oder einem halben Jahr nicht mehr gewesen. Er nehme an, "D._____" verkehre in der "Südkurve", wisse es aber nicht (Urk. D2/1.1 S. 3, F/A 27 ff.). Zu "D._____" sei er
- der Beschuldigte - damals alleine mit seinem Auto gefahren, und dieser habe vermutlich gesehen, wo er das Auto parkiert habe. Heute wisse er allerdings nicht mehr, wo dies gewesen sei (Urk. D2/1.1 S. 3, F/A 22 ff.). 3.4.2.3. Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs zunächst, keine Aussagen machen zu wollen (Prot. I S. 11). Er blieb dann aber weiterhin dabei, von "D._____" lediglich diesen Spitznamen zu kennen und nicht zu wissen, wo er wohne. Seit mindestens einem Jahr habe er ihn nicht mehr gesehen (Prot. I S. 12). Im Weiteren korrigierte der Beschuldigte, damals nicht bei "D._____", sondern bei dessen Bruder übernach- tet zu haben, wo "D._____" allerdings auch gewesen sei. Den Autoschlüssel habe man ihm aus dem Hosensack entwendet, während er geschlafen habe (Prot. I S. 13). Als er aufgewacht sei, habe der Schlüssel beim Hauseingang gelegen. Auf die Frage, wer ihn genommen habe, habe aber niemand geantwortet (Prot. I S. 13/14). Das Auto habe dann schliesslich einen Parkplatz weiter gestanden, als er es parkiert habe (Prot. I S. 14). Immerhin räumte der Beschuldigte dann auch noch ein, nicht mehr zu wissen, ob er die Wohnung allenfalls schon vor 11 Uhr verlassen habe (Prot. I S. 15). 3.4.2.4. An der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine Aus- sagen vor Bezirksgericht und wiederholte, keine weiteren Angaben zu "D._____" machen zu können, und dass ihm der Autoschlüssel wohl aus der Hosentasche entwendet worden sei, als er am schlafen gewesen sei (Prot. II S. 4 f.). 3.4.3. Was der Beschuldigte zu seiner angeblichen Übernachtung bei "D._____" und/oder dessen Bruder behauptet, ist in keiner Weise geeignet, den sich auf- grund seiner Haltereigenschaft aufdrängenden Schluss zu entkräften, er habe an jenem Tag um 11:11 Uhr sein Fahrzeug selber gelenkt. Im Gegenteil sind seine
- 9 - Aussagen derart ausweichend und vage, dass sie schon nahezu auf eine Selbst- belastung hinauslaufen. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der gegen ihn sprechenden Indizien hätte es dem Beschuldigten oblegen, sich wenigstens minimal zu bemühen, seine entlastenden Angaben überprüfbar zu machen (z.B. durch Identifikation von "D._____" und/oder dessen Bruder, Ausfin- digmachen deren Wohnorts etc.). Dass der Beschuldigte Solches überhaupt nicht versuchte bzw. gegenteils in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine bis- herigen Aussagen noch mehr verwischte (er habe gar nicht bei "D._____" selbst, sondern bei dessen Bruder übernachtet), lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei seinen Erklärungen um unbehelfliche Schutzbehauptungen han- delt. Wenn denn der Beschuldigte damals überhaupt im E._____ bei Kollegen übernachtet haben sollte, haben ihm diese mit Sicherheit nicht den Schlüssel sei- nes Alfa Romeos entwendet, um damit auf der B._____-Strasse in eine Radar- kontrolle zu fahren. Sondern es war vielmehr der Beschuldigte selbst, der sein Fahrzeug gelenkt hat. Dafür spricht - entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 6 ff.) - nicht nur die Haltereigenschaft des Beschuldigten, sondern auch die unbestrittene Tatsache, dass der Beschuldigte kurz vor und nach dem anklagerelevanten Zeit- raum auch tatsächlich als Lenker des Alfa Romeos unterwegs war (Urk. DS2/1.1 S. 3, Prot. I S. 15). 3.4.4. Dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Wissen und Willen um 29 km/h (netto) - und mithin mehr als die Hälfte des Erlaubten - überschritt, steht angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und mangels anderer Anhaltspunkte fest. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 3.5. Dossier 3 3.5.1. Hier ist durch eine von einer automatischen Geschwindigkeitsmessanlage angefertigte Frontfotografie erstellt, dass der Beschuldigte am Steuer des auf sei- nen Vater eingelösten Opel Vectras am 20. Oktober 2018 um 00:05 Uhr auf der A3 bei C._____ bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 148 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h: 142 km/h) in eine Ge- schwindigkeitskontrolle geraten ist (Urk. D3/1 und D3/4).
- 10 - 3.5.2. Gegenüber der Polizei erklärte der Beschuldigte fünf Tage nach dem Vor- fall, er wisse, dass an der fraglichen Örtlichkeit lediglich mit 100 km/h gefahren werden darf, und er räumte ein, mit 110 km/h unterwegs gewesen zu sein. Er sei sich dessen "ziemlich sicher", weil er auf den Tacho geschaut habe (Urk. D3/2 S. 2 F/A 10-13). Auf Vorhalt der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit mut- masste der Beschuldigte, es könne sein, dass beim schon lange nicht mehr vor- geführten Opel Vectra der Tacho nicht stimme und die effektive Geschwindigkeit nicht mehr der angezeigten Geschwindigkeit entspreche (Urk. D3/2 S. 2 F/A 11). Auf die Frage, wie er denn die von ihm gefahrene Geschwindigkeit wahrgenom- men habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Urk. D3/2 S. 2 F/A 16), ebenso wie auf den Vorhalt, er müsse auch mit seinen sechs Monaten Fahrpraxis abschätzen können, ob er mit 100 km/h oder 150 km/h fahre (Urk. D3/2 S. 2 F/A 18). Den Grund seiner zu schnellen Fahrt und den Namen des beifahrenden Kollegen wollte er auch nicht nennen (Urk. D3/2 S. 3). 3.5.3. Vom Staatsanwalt am 5. Dezember 2018 zur Sache befragt, verweigerte der Beschuldigte zunächst wiederum die Antwort zum Tatvorwurf. Er räumte dann aber ein, das Fahrzeug gelenkt zu haben, und er blieb dabei, dass der Tacho mangelhaft funktioniert habe (Urk. D3/3 S. 2). 3.5.4. In der Folge wurde am 7. Dezember 2018 vom Strassenverkehrsamt eine Fahrzeugprüfung vorgenommen, bei welcher - unter anderem - bei einer auf dem Tacho des Opel Vectra angezeigten Geschwindigkeit von 50 km/h eine effektive Geschwindigkeit von 47 km/h gemessen wurde (Urk. D3/5 S. 1). Ausdrücklich be- stätigte der Leiter "Technik F._____ [Ortschaft]", G._____, dass der Tachometer "bestens funktioniere" und sich in der Toleranz bewege (Urk. D3/5 S. 2). 3.5.5. Im Vorfeld der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte seinen Verteidiger dann einen von der H._____ AG Automobile erstellten "Tacho- Test" einreichen. Neben einer Messwert-Tabelle, in welcher von 30 km/h bis 150 km/h die angezeigte und die effektiv gemessene Geschwindigkeit gegenüberge- stellt werden, enthält das Dokument sodann die Feststellung, es zeige der Tacho bis 100 km/h an, und danach bleibe die Nadel stehen (Urk. 28; abgedruckt im vo- rinstanzlichen Urteil Urk. 47 S. 11).
- 11 - 3.5.6. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezog sich der Beschuldigte dann auf diesen "Tacho-Test" und sagte, es sei der Tacho bei 100 km/h stehen geblieben (Prot. I S. 17). Entsprechend sei er auch am Tattag davon ausgegan- gen, 100 km/h zu fahren (Prot. I S. 19). Seine Aussage bei der Polizei, 10 km/h zu schnell gewesen zu sein, erklärte er mit: "Ja, so ist es mir vorgekommen, dass ich 10 km/h zu schnell gewesen bin." Die Anschlussfrage, ob er das auf dem Tacho gesehen habe, bejahte er (Prot. I S. 20). Dabei blieb er auch anlässlich der Befra- gung vor Berufungsgericht (Prot. II S. 10 f.). 3.5.7. Auch hier ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 47 S. 10-12): Der Prüfbericht des Strassenverkehrsamts ergab, dass der Tachometer "bestens" funktioniere, was jedenfalls schon einmal viel eher ein Indiz für eine korrekte Ge- schwindigkeitsmessung darstellt als dagegen, auch wenn sich die Messung auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h beschränkte. Der vom Verteidiger in Kopie eingereichte "Tacho-Test" vermag diese Erkenntnis nicht zu erschüttern, ins- besondere ist - mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 12) - schleierhaft, wie die Ge- schwindigkeit bei angezeigten 120 km/h und 150 km/h hätte gemessen werden sollen, wenn die Nadel bei 100 km/h stehen geblieben wäre. Das blendet der Be- schuldigte aus, wenn er sich immer wieder auf die unten im Prüfbericht angefügte Bemerkung "Tacho zeigt bis 100km/h an, danach bleibt die Nadel stehen", beruft (Prot. II S. 5, 7 ff.). Zugunsten des Beschuldigten kann offenbleiben, wie dieser Satz Eingang in den Prüfbericht gefunden hat. Jedenfalls steht er in unlösbarem Widerspruch zu den übrigen Angaben im Prüfbericht. Entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 9 und Prot. II S. 5 f.) sind die Messergebnisse im Prüfbericht klar und lassen nicht mehrere Interpretationsmöglichkeiten zu. Aus der Messwert-Tabelle geht klar hervor, dass die Angaben unter "v-Tacho [km/h]" den Angaben auf der Tacho-Anzeige entsprechen (also 30, 50, 60, …) und der Tabelle "v-ist [km/h]" die effektiv gemessene Geschwindigkeit entnommen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 11 und Urk. 28). Angesichts der im Prüfbericht angegebenen Messergebnisse er- weist sich die Bemerkung, wonach die Tacho-Nadel keine Werte über 100 ange- zeigt habe, schlicht als falsch. Andernfalls wären diese Werte sicher nicht für die Berechnung der mittleren relativen Abweichung miteinbezogen worden.
- 12 - 3.5.8. Und gerade das entlarvt einen weiteren Widerspruch in der Argumentation des Beschuldigten, will er doch gemäss seinen Aussagen gegenüber der Polizei auf dem Tachometer gesehen haben, mit 110 km/h gefahren zu sein. Es ist da- rum wenig überraschend, dass der Beschuldigte seine Aussagen in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung dahingehend anpasste, als der Tacho bei 100 km/h stehen geblieben sei. Allerdings drängte das dann - wie vorstehend wiedergegeben - die naheliegende Ergänzungsfrage des Gerichts auf, wie er denn seine (auch von der Verteidigung übernommene) Darstellung begründe, mit 110 km/h gefahren zu sein. Dass ihm dies "so vorgekommen" sei, ist nun aber ei- ne schwache Erklärung, und dass er es auf dem Tacho gesehen habe, wider- spricht der Bemerkung in dem von ihm selbst eingereichten "Tacho-Test" und seinen darauf gestützten Aussagen. Wie er gesehen haben wollte, mit 110 km/h gefahren zu sein, wenn der Tacho bei 100 km/h blockiert hätte, blieb offen, und auch die Verteidigung nahm zu diesen Widersprüchen vor Vorinstanz keine Stellung (Urk. 38 S. 7). Dass der Tacho vielleicht geschwankt habe, wie vor Beru- fungsgericht vorgebracht wurde (Urk. 61 S. 11, Urk. 62 S. 9, Prot. II S. 5), über- zeugt angesichts des übrigen Beweisergebnisses nicht. Was der Beschuldigte zum angeblich fehlerhaft funktionierenden Tachometer ausführt, sind deshalb ebenfalls unbehelfliche Schutzbehauptungen. 3.5.9. Und schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt auch dann erstellt wäre, wenn tatsächlich davon ausgegangen würde, es sei der Tachometer bei 100 km/h stehen geblieben (Urk. 47 S. 12/13): Gerade wenn der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ja sogar abschätzen können will, mit 110 km/h statt 100 km/h gefahren zu sein, musste ihm Solches bei 148 km/h (bzw. 142 km/h nach Abzug der Toleranzmar- ge) statt 100 km/h selbstredend umso eher möglich sein. Wer im Wissen darum, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt, deutlich über 140 km/h fährt, nimmt dies - zumal noch in einem Auto älterer Bauart, welches im Falle des Opel Vectra des Beschuldigten gemäss den Feststellungen im Prüf- bericht unter anderem beim Beschleunigen vibrierte (Urk. D3/5 S. 1) - zwangs- läufigerweise wahr und begeht damit die Geschwindigkeitsüberschreitung wis- sentlich und willentlich. Das gilt auch bei einem Lenker, der - wie der Beschuldigte
- 13 - (Prot. I S. 19/20) - erst während eines Dreivierteljahres Fahrpraxis sammeln konn- te. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen heutigen Angaben noch bevor er geblitzt worden war gemerkt haben will, dass der Tacho nicht funktionier- te (Urk. 61 S. 11), was ihn umso mehr zu einer vorsichtigen Fahrweise hätte ver- anlassen sollen. 3.5.10. Auch der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 ist damit erstellt.
4. Rechtliche Würdigung Den Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung ist nichts beizufügen (Urk. 47 S. 13 ff.). Sie sind zutreffend, und es ist darauf zu verweisen. Durch die beiden massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen hat sich der Beschuldigte der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz erachtete für die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen je für sich alleine eine Strafe von jeweils 40 Tagen Freiheitsstrafe als angemes- sen und bestrafte den Beschuldigten entsprechend mit einer in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Tagen (Urk. 47 S. 16-18, 20). 5.2. Damit hat die Vorinstanz - auch wenn sie die Frage kurz angetönt hat (Urk. 47 S. 3) - die intertemporale Thematik übersehen bzw. falsch umgesetzt: 5.2.1. Grundsätzlich richtig hat die Vorinstanz auf Art. 2 StGB verwiesen: Am
1. Januar 2018 ist nämlich das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen und er- folgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es
- 14 - für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mit- ior ist gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Dabei ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-Trechsel/Vest, 3. Auflage 2018, Art. 2 N 11). 5.2.1.1. Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Dossi- er 2 am 19. Juni 2017 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen be- gangen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. Oktober 2018 gemäss Dossier 3 datiert von nachher. Auf die im Oktober 2018 begangene grobe Ver- kehrsregelverletzung ist deshalb das neue Recht anzuwenden. 5.2.1.2. Auf die grobe Verkehrsregelverletzung vom Juni 2017 ist dagegen das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es im konkreten Vergleich zum früheren Recht zu einer für den Beschuldigten milderen Bestrafung führt. Diesbezüglich ist im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafbereich von bis zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 60 Tagen Freiheitsstrafe (eine höhere Strafe kann im Berufungs- verfahren zufolge des Verschlechterungsgebots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht ausgefällt werden) insbesondere Art. 41 Abs. 1 StGB ausschlaggebend: Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht liegt eine Strafe von 60 Strafein- heiten im Bereich, in welchem grundsätzlich der Geldstrafe der Vorzug zu geben ist. Während nun aber nach altem Recht nur dann auf eine (vollziehbare) Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkannt werden konnte, wenn zu er- warten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen wer- den kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB), ist heute möglich, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Heute kann also einerseits unter erheblich geringeren Voraussetzungen eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen werden als früher, und andererseits
- 15 - sind heute auch bedingt aufgeschobene kurze Freiheitsstrafen möglich, während- dem dies früher nur bei vollziehbaren Freiheitsstrafen in Frage kam. 5.2.1.3. Die Vorinstanz hat zur Strafart (auch) hinsichtlich der groben Verkehrs- regelverletzung aus dem Jahre 2017 erwogen, es habe den Beschuldigten weder die ausgestandene Untersuchungshaft noch eine drohende mehrjährige Frei- heitsstrafe beeindruckt. Es rechtfertige sich daher nicht, auf eine mildere Strafart als eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Urk. 47 S. 18). Damit hat die Vorinstanz im- plizit das neue Recht angewandt (Art. 41 Abs. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 41 Abs. 1 StGB). Zu Unrecht hat die Vorinstanz indessen ungeprüft gelassen, wie die Strafe nach altem Recht ausgefallen wäre. Angesichts der obstehend wiederge- gebenen Voraussetzungen erhellt nun aber ohne Weiteres, dass nach altem Recht die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte kurze Freiheitsstrafe unzu- lässig war: Einerseits kann beim berufstätigen Beschuldigten im Sinne der dies- bezüglich strengen bundesgerichtlichen Praxis nicht davon gesprochen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, und andererseits war nach altem Recht eine bedingt aufgeschobene kurze Freiheitsstrafe gar nicht möglich. 5.2.1.4. Nachdem es vorliegend ebenfalls aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) beim bedingten Vollzug der heute auszufällenden Strafe zu bleiben hat (s. dazu später), ist deshalb klar, dass der Beschuldigte nach altem Recht für die grobe Verkehrsregelverletzung vom 19. Juni 2017 nicht mit einer Freiheits- strafe bestraft werden kann, sondern eine Geldstrafe auszufällen ist. Weil eine Geldstrafe immer milder als eine Freiheitsstrafe ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), er- weist sich das alte Recht für den Beschuldigten als milder und ist demnach dieses auf die grobe Verkehrsregelverletzung vom Juni 2017 anzuwenden. 5.3. In diesem Sinne ist zunächst die Strafe für die grobe Verkehrsregelverlet- zung vom 19. Juni 2017 festzusetzen. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG steht darauf eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Wie gesehen, ist im aktuellen Verfahrensstadium aus prozessualen Gründen keine höhere Strafe als 60 Strafeinheiten möglich. Ebenso steht aufgrund des Vorgenannten bereits fest, dass für die Tat aus dem Jahre 2017 eine Geldstrafe auszufällen ist.
- 16 - Betreffend die Bemessung der Strafe kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 16/17). Die von der Vorinstanz festgesetzten 40 Tage (bzw. Tagessätze) sind angesichts des Tatverschuldens sowie der vom Beschuldigten bis zur Tat bereits erwirkten zwei Vorstrafen und des Umstands, dass er innert der bei beiden Strafen laufenden Probezeiten delinquiert hat, sicher nicht zu hoch ausgefallen und zu übernehmen. 5.4. Auch bezüglich der Zumessung der Strafe für die grobe Verkehrsregelver- letzung vom 20. Oktober 2018 kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 47 S. 17). Wenn die Vorinstanz auch hier auf eine Strafe von 40 Tagen (bzw. Tagessätzen) kommt, ist dies ebenfalls angemessen. Hier ist zu- sätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 2017 zwischen- zeitlich in Deutschland zu einer auf 3 Jahre bedingt aufgeschobenen Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden war (Urk. 50 S. 2, Urk. 56 S. 2) und zusätzlich auch in der bezüglich Dossier 2 laufenden Strafuntersuchung delinquiert hat. Auch betreffend die Strafart - nach neuem Recht - kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden: Der Beschuldigte wurde am 20. Oktober 2018 erneut straffällig, obwohl er bis dahin bereits die folgenden Vorstrafen erwirkt hat- te (Urk. 50, Urk. 56):
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. November 2015: 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben auf 3 Jahre, sowie Busse Fr. 600.– wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis. Zufolge neuerlicher Delinquenz wurde diese Probezeit in der Folge zweimal um insgesamt 2 Jahre und 6 Monate verlängert.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Januar 2017: 180 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 100.–, bedingt aufgeschoben auf 4 Jahre, sowie Busse von Fr. 5'000.– wegen Vergehen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Förderung von Doping sowie Über- tretung des Umweltschutzgesetzes. Diese Probezeit wurde in der Folge um 1 Jahr verlängert.
- 17 -
- Urteil des Amtsgerichts Krefeld (D) vom 4. Oktober 2017: 2 Jahre Jugend- strafe, bedingt aufgeschoben auf 3 Jahre, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Urk. 19/3). Am 20. Oktober 2018 ist der Beschuldigte damit innert dreier laufenden, zum Teil bereits verlängerten Probezeiten erneut straffällig geworden, obwohl unter ande- rem der Vollzug einer ganz erheblichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer zweijährigen Freiheitsstrafe drohte. Zudem stand der Be- schuldigte am 20. Oktober 2018 auch bereits in der bezüglich Dossier 2 laufenden Strafuntersuchung. Ganz offensichtlich hat also den Beschuldigten insbesondere auch die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe nicht von weiterer Delinquenz abge- halten, sodass - mit der Vorinstanz - nicht in Frage kommen kann, vorliegend nun wieder auf eine mildere Strafe zu erkennen. Es erscheint damit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB offenkundig geboten, anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 5.5. An sich wäre der Beschuldigte damit für die mehrfache grobe Verkehrs- regelverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Dossier 3) und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Dossier 2) zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten jedoch "lediglich" mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft, über welches Strafmass im Berufungsverfahren nicht hinausgegangen werden darf, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.5.1. Es bleibt damit zunächst einmal bei der für die grobe Verkehrsregelver- letzung gemäss Dossier 3 ausgefällten Freiheitsstrafe von 40 Tagen. 5.5.2. Zwar ist sodann eine Geldstrafe milder als eine Freiheitsstrafe. Es ist vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots aber unzulässig, im Rechtsmittel- verfahren anstelle einer Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, wenn die Zahl der Tagessätze Erstere übersteigt (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO,
3. Aufl., N 1492; ZHK StPO-Lieber, 2. Aufl., Art. 391 N 14). Auch wenn für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 2 eine Geldstrafe von
- 18 - 40 Tagessätzen angemessen wäre, kann vorliegend demnach nur eine Strafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen werden. Zur Höhe des Tagessatzes fällt in Betracht, dass der Beschuldigte gemäss seinen heutigen Angaben neu eine Lehre als Reifenpraktiker EBA begonnen hat, wobei er Fr. 600.–/netto pro Monat verdiene. Er wohne zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester und gebe als Wohnkostenanteil Fr. 200.– ab (Urk. 61 S. 2). Mit Blick auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse und auch angesichts der kom- menden finanziellen Belastung aus den heute zu widerrufenden bedingt aus- gesprochenen Geldstrafen in substanzieller Höhe (vgl. nachstehende Erw. 7), er- scheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– festzusetzen. 5.6. Der Beschuldigte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
6. Vollzug Wie bereits erwähnt, ist schon aus prozessualen Gründen der bedingt aufgescho- bene Vollzug sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe zu bestätigen. Mit der Vorinstanz erscheint es bei den gegebenen Umständen als angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen (Urk. 47 S. 21/22).
7. Widerruf 7.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB, gleicher Wortlaut nach altem und neuem Recht). 7.2. Entgegen der Verteidigung ist ein Widerruf vorliegend objektiv möglich. Zwar trifft es zu, dass seit der mit Strafbefehl vom 24. November 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mehr als drei Jahre vergangen sind (Urk. 62 S. 11). Darauf kommt es indessen nicht an. Der Zeitablauf stünde der Widerrufbarkeit des Entscheides erst dann entgegen, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
- 19 - Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das ist vorliegend nicht der Fall (Urk. 56). 7.3. Wie gesehen, haben den Beschuldigten auch mehrere laufende, zum Teil gar mehrfach verlängerte Probezeiten nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten. Ganz offensichtlich sind dem Beschuldigten bedingt ausgesprochene Strafen egal - ob sie nun auf bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe oder gar 2 Jahre Freiheitsstrafe lauten. Das offenbart eine bedenklich gleichgültige Haltung der Rechtsordnung gegenüber und lässt auf eine ausgesprochen schlechte Legal- prognose schliessen. Was der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung heute aus- führt (Urk. 61, Urk. 62 S. 11), ändert nichts daran. Im Sinne der Vorinstanz ist deshalb der bedingte Vollzug der beiden Geldstrafen vom 24. November 2015 und vom 25. Januar 2017 zu widerrufen (Urk. 47 S. 19). Insbesondere nachdem den Beschuldigten auch eine drohende zweijährige Freiheitsstrafe nicht von der groben Verkehrsregelverletzung vom 20. Oktober 2018 abgehalten hat, erschiene nicht genügend, lediglich eine der beiden Vorstrafen für vollziehbar zu erklären. 7.4. Entsprechend ist der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. November 2015 bzw. 25. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafen von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bzw. 180 Tages- sätzen zu Fr. 100.– zu widerrufen.
8. Gesamtstrafe 8.1. Die Vorinstanz hat schliesslich geprüft, ob angesichts der beiden vollzieh- bar erklärten früheren Geldstrafen zusammen mit der heute ausgesprochenen Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe festzusetzen ist, und die Frage verneint (Urk. 47 S. 19 f.). Das ist nach wie vor richtig, auch wenn die Strafen für den Beschuldigten im Berufungsverfahren etwas modifiziert wor- den sind: 8.2. Soweit der Beschuldigte für die grobe Verkehrsregelverletzung vom
19. Juni 2017 heute mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestraft wird, ist die Bildung einer Gesamtstrafe mit den widerrufenen Geldstrafen nicht möglich, weil
- 20 - dies nach dem in diesem Zusammenhang anwendbaren früheren Recht nur beim Zusammentreffen von ungleichartigen Strafen zulässig war (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aStGB; BGE 124 IV 241 E. 4). 8.3. Soweit der Beschuldigte für die grobe Verkehrsregelverletzung vom
10. Oktober 2018 heute mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen bestraft wird, ist die Bildung einer Gesamtstrafe mit den widerrufenen Geldstrafen nicht möglich, weil dies nach dem neuen Recht nur beim Zusammentreffen von gleichartigen Strafen in Frage kommt (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3). 8.4. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der vorstehend unter Erw. 7.3 genann- ten Geldstrafen ist deshalb kumulativ zu den heute auszusprechenden Strafen zu widerrufen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - es bleibt bei der anklagegemässen Verurteilung des Beschuldigten - ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Disposi- tivziffern 8 und 9) zu bestätigen. 9.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einer (teilweise) ob- siegenden Partei können indessen auch dann die ganzen Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich zu ihren Guns- ten abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wollte vollumfänglich freigesprochen und lediglich mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft werden. Angesichts des heutigen Urteils unterliegt er damit mit seiner Berufung vollumfänglich. Eine kleine Korrektur erfährt das vor- instanzliche Urteil lediglich dahingehend, als aus Gründen des intertemporalen Rechts anstelle einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen - in der gesamten Höhe un- verändert - eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen wird. Dies entspricht einer nur unwesentlichen Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO.
- 21 - Damit sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'520.30 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 57 f.). Seine Bemühungen sind ausgewiesen. Eine leichte Kürzung rechtfertigt sich unter dem Titel des von der Verteidigung geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungs- verhandlung, da diese nicht 4, sondern 2 ½ Stunden gedauert hat (Prot. II S. 3, 8). Vor dem Hintergrund dieser Kürzung erscheint es als angemessen, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2019 wurde den Parteien am 3. Juni 2019 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 22, Urk. 39, 40). Dagegen liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 4. Juni 2019 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 43) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 46/2) am 24. Juni 2019 - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Berufungser- klärung einreichen (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2019 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staats- anwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Am 15. Juli 2019 teil- te der zuständige Staatsanwalt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Zudem erklärte er, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 53). In der Folge wurde am 18. Juli 2019 auf den 26. August 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 54).
E. 1.2 Zur Berufungsverhandlung vom 26. August 2019 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und - abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 61) - auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Im Anschluss an die Parteiver- handlung wurde das Urteil gefällt, dem Beschuldigten mündlich eröffnet und kurz erläutert (Prot. II S. 6 ff.).
- 5 -
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte möchte freigesprochen werden und lässt entsprechend das vor- instanzliche Urteil mit Ausnahme von dessen Dispositivziffern 6 und 7 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und Kostenfestsetzung) vollumfänglich an- fechten (Urk. 48, Urk. 62). Entgegen der an der Berufungsverhandlung vertrete- nen Ansicht der amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4) ebenso nicht in Rechtskraft erwachsen ist wegen des zulasten des Beschuldigten vorgesehenen Rückforde- rungsvorbehalts Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheids (Festsetzung und Verlegung der Kosten der amtlichen Entschädigung samt Rückforderungs- vorbehalt). Es ist vorab vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 402 und Art. 437 StPO).
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete es als im Sinne der Anklage erstellt, dass der Be- schuldigte jeweils wissentlich und willentlich
- am 19. Juni 2017 am Steuer eines Alfa Romeos um 11:11 Uhr auf der B._____-Strasse in Zürich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h (Dossier 2) und
- am 20. Oktober 2018 am Steuer eines Opel Vectras um 00:05 Uhr auf der A3 in C._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h (Dossier 3) überschritten habe (Urk. 47 S. 8 ff.).
E. 3.2 Der Beschuldigte macht dagegen geltend, er sei beim Vorfall gemäss Dos- sier 2 nicht gefahren, und beim Vorfall gemäss Dossier 3 sei der Tachometer des Opels defekt gewesen.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweis- würdigung zutreffend umrissen. Darauf ist zu verweisen (Urk. 47 S. 5 ff.; Art. 84
- 6 - Abs. 4 StPO). Insbesondere hat sie auch zu Recht folgende zwei Punkte hervor- gehoben:
E. 3.3.1 Zum einen ist zu unterstreichen, dass wenn ein Beschuldigter eine ihn ent- lastende Behauptung aufstellt, ohne diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen zu können, der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung findet (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen; zuletzt 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4). Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfeste Beweise wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zweifeln Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (Schmid/Jositsch, StPO Praxis- kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 10 N 2a; BSK StPO I-Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21, mit weiteren Verweisen). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
E. 3.3.2 Zum andern kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeu- tig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täter- schaft sein. Das Gericht kann so im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Ver- letzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den mög- lichen Lenker ausschweigt. Nichts Anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Dies leitet sich aus gewissen Obliegenheiten ab, welche sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ih- rer Fahrberechtigung ergeben (so zuletzt Urteil 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2, mit vielen Hinweisen, sowie ebenfalls 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4).
- 7 -
E. 3.4 Dossier 2
E. 3.4.1 Es ist erstellt, dass am 19. Juni 2017 um 11:11 Uhr auf der B._____- Strasse in Zürich ein Alfa Romeo die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten hat, was nach Abzug der Sicherheitsmarge 29 km/h ergibt. Da das Fahrzeug vom Überwachungsgerät lediglich von hinten foto- grafiert worden ist, kann der Fahrzeuglenker anhand der Bilder nicht identifiziert werden (Urk. D2/1 S. 1; D2/8).
E. 3.4.2 Unbestrittenermassen war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Halter des fraglichen Alfa Romeos. Dieser Umstand gilt im Sinne der vorgenannten Recht- sprechung als Indiz für seine Täterschaft. Durch überzeugende Aussagen und/ oder ein glaubhaftes Alibi hätte es der Beschuldigte jedoch in der Hand, dieses Indiz zu entkräften. Entgegen der Verteidigung ist darin keine die Unschuldsver- mutung verletzende Beweislastumkehr zu sehen (Urk. 62 S. 5 ff.). Dem Beschul- digten wird nicht der Beweis auferlegt, darzulegen, dass nicht er der Lenker war. Wie gesehen leiten sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Ak- zeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und der Fahrberechtigung indessen gewisse Obliegenheiten ab und muss nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von den Strafbehörden durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1 und 3.3.2). Die Aussagen des Beschuldigten sind jedoch - mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 8-10) - alles andere als überzeugend:
E. 3.4.2.1 Gegenüber der Polizei erklärte der Beschuldigte, er habe zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung noch bei seinem Kollegen "D._____" geschla- fen, dessen richtigen Namen er aber nicht kenne. Dieser wohne im E._____. Der Schlüssel zum Alfa Romeo habe bei "D._____" gelegen, während er - der Be- schuldigte - geschlafen habe. So mutmasste er, "die hätten ihn nehmen können", und er "traue denen zu", das Auto einfach zu nehmen (Urk. D2/2 S. 2).
E. 3.4.2.2 Gegenüber dem Staatsanwalt wollte der Beschuldigte dann zunächst - in Gegenwart seiner Verteidigung - die Aussage verweigern (Urk. D2/1.1 S. 2, F/A 4). Dann bestätigte er indes auf jeweiligen Vorhalt seine gegenüber der Polizei eingenommene Haltung als richtig. Den Autoschlüssel wollte er nun aber
- 8 - in der Hosentasche aufbewahrt haben, woraus ihm der Schlüssel entwendet wor- den sei, als er geschlafen habe (Urk. D2/1.1 S. 2, F/A 10 ff., 26). Von "D._____" gab der Beschuldigte noch immer nichts Näheres zu wissen an; er wisse auch nicht mehr, wo er diesen kennen gelernt habe, und habe ihn wohl seit einem oder einem halben Jahr nicht mehr gewesen. Er nehme an, "D._____" verkehre in der "Südkurve", wisse es aber nicht (Urk. D2/1.1 S. 3, F/A 27 ff.). Zu "D._____" sei er
- der Beschuldigte - damals alleine mit seinem Auto gefahren, und dieser habe vermutlich gesehen, wo er das Auto parkiert habe. Heute wisse er allerdings nicht mehr, wo dies gewesen sei (Urk. D2/1.1 S. 3, F/A 22 ff.).
E. 3.4.2.3 Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs zunächst, keine Aussagen machen zu wollen (Prot. I S. 11). Er blieb dann aber weiterhin dabei, von "D._____" lediglich diesen Spitznamen zu kennen und nicht zu wissen, wo er wohne. Seit mindestens einem Jahr habe er ihn nicht mehr gesehen (Prot. I S. 12). Im Weiteren korrigierte der Beschuldigte, damals nicht bei "D._____", sondern bei dessen Bruder übernach- tet zu haben, wo "D._____" allerdings auch gewesen sei. Den Autoschlüssel habe man ihm aus dem Hosensack entwendet, während er geschlafen habe (Prot. I S. 13). Als er aufgewacht sei, habe der Schlüssel beim Hauseingang gelegen. Auf die Frage, wer ihn genommen habe, habe aber niemand geantwortet (Prot. I S. 13/14). Das Auto habe dann schliesslich einen Parkplatz weiter gestanden, als er es parkiert habe (Prot. I S. 14). Immerhin räumte der Beschuldigte dann auch noch ein, nicht mehr zu wissen, ob er die Wohnung allenfalls schon vor 11 Uhr verlassen habe (Prot. I S. 15).
E. 3.4.2.4 An der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine Aus- sagen vor Bezirksgericht und wiederholte, keine weiteren Angaben zu "D._____" machen zu können, und dass ihm der Autoschlüssel wohl aus der Hosentasche entwendet worden sei, als er am schlafen gewesen sei (Prot. II S. 4 f.).
E. 3.4.3 Was der Beschuldigte zu seiner angeblichen Übernachtung bei "D._____" und/oder dessen Bruder behauptet, ist in keiner Weise geeignet, den sich auf- grund seiner Haltereigenschaft aufdrängenden Schluss zu entkräften, er habe an jenem Tag um 11:11 Uhr sein Fahrzeug selber gelenkt. Im Gegenteil sind seine
- 9 - Aussagen derart ausweichend und vage, dass sie schon nahezu auf eine Selbst- belastung hinauslaufen. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der gegen ihn sprechenden Indizien hätte es dem Beschuldigten oblegen, sich wenigstens minimal zu bemühen, seine entlastenden Angaben überprüfbar zu machen (z.B. durch Identifikation von "D._____" und/oder dessen Bruder, Ausfin- digmachen deren Wohnorts etc.). Dass der Beschuldigte Solches überhaupt nicht versuchte bzw. gegenteils in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine bis- herigen Aussagen noch mehr verwischte (er habe gar nicht bei "D._____" selbst, sondern bei dessen Bruder übernachtet), lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei seinen Erklärungen um unbehelfliche Schutzbehauptungen han- delt. Wenn denn der Beschuldigte damals überhaupt im E._____ bei Kollegen übernachtet haben sollte, haben ihm diese mit Sicherheit nicht den Schlüssel sei- nes Alfa Romeos entwendet, um damit auf der B._____-Strasse in eine Radar- kontrolle zu fahren. Sondern es war vielmehr der Beschuldigte selbst, der sein Fahrzeug gelenkt hat. Dafür spricht - entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 6 ff.) - nicht nur die Haltereigenschaft des Beschuldigten, sondern auch die unbestrittene Tatsache, dass der Beschuldigte kurz vor und nach dem anklagerelevanten Zeit- raum auch tatsächlich als Lenker des Alfa Romeos unterwegs war (Urk. DS2/1.1 S. 3, Prot. I S. 15).
E. 3.4.4 Dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Wissen und Willen um 29 km/h (netto) - und mithin mehr als die Hälfte des Erlaubten - überschritt, steht angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und mangels anderer Anhaltspunkte fest. Der Anklagesachverhalt ist erstellt.
E. 3.5 Dossier 3
E. 3.5.1 Hier ist durch eine von einer automatischen Geschwindigkeitsmessanlage angefertigte Frontfotografie erstellt, dass der Beschuldigte am Steuer des auf sei- nen Vater eingelösten Opel Vectras am 20. Oktober 2018 um 00:05 Uhr auf der A3 bei C._____ bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 148 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h: 142 km/h) in eine Ge- schwindigkeitskontrolle geraten ist (Urk. D3/1 und D3/4).
- 10 -
E. 3.5.2 Gegenüber der Polizei erklärte der Beschuldigte fünf Tage nach dem Vor- fall, er wisse, dass an der fraglichen Örtlichkeit lediglich mit 100 km/h gefahren werden darf, und er räumte ein, mit 110 km/h unterwegs gewesen zu sein. Er sei sich dessen "ziemlich sicher", weil er auf den Tacho geschaut habe (Urk. D3/2 S. 2 F/A 10-13). Auf Vorhalt der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit mut- masste der Beschuldigte, es könne sein, dass beim schon lange nicht mehr vor- geführten Opel Vectra der Tacho nicht stimme und die effektive Geschwindigkeit nicht mehr der angezeigten Geschwindigkeit entspreche (Urk. D3/2 S. 2 F/A 11). Auf die Frage, wie er denn die von ihm gefahrene Geschwindigkeit wahrgenom- men habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Urk. D3/2 S. 2 F/A 16), ebenso wie auf den Vorhalt, er müsse auch mit seinen sechs Monaten Fahrpraxis abschätzen können, ob er mit 100 km/h oder 150 km/h fahre (Urk. D3/2 S. 2 F/A 18). Den Grund seiner zu schnellen Fahrt und den Namen des beifahrenden Kollegen wollte er auch nicht nennen (Urk. D3/2 S. 3).
E. 3.5.3 Vom Staatsanwalt am 5. Dezember 2018 zur Sache befragt, verweigerte der Beschuldigte zunächst wiederum die Antwort zum Tatvorwurf. Er räumte dann aber ein, das Fahrzeug gelenkt zu haben, und er blieb dabei, dass der Tacho mangelhaft funktioniert habe (Urk. D3/3 S. 2).
E. 3.5.4 In der Folge wurde am 7. Dezember 2018 vom Strassenverkehrsamt eine Fahrzeugprüfung vorgenommen, bei welcher - unter anderem - bei einer auf dem Tacho des Opel Vectra angezeigten Geschwindigkeit von 50 km/h eine effektive Geschwindigkeit von 47 km/h gemessen wurde (Urk. D3/5 S. 1). Ausdrücklich be- stätigte der Leiter "Technik F._____ [Ortschaft]", G._____, dass der Tachometer "bestens funktioniere" und sich in der Toleranz bewege (Urk. D3/5 S. 2).
E. 3.5.5 Im Vorfeld der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte seinen Verteidiger dann einen von der H._____ AG Automobile erstellten "Tacho- Test" einreichen. Neben einer Messwert-Tabelle, in welcher von 30 km/h bis 150 km/h die angezeigte und die effektiv gemessene Geschwindigkeit gegenüberge- stellt werden, enthält das Dokument sodann die Feststellung, es zeige der Tacho bis 100 km/h an, und danach bleibe die Nadel stehen (Urk. 28; abgedruckt im vo- rinstanzlichen Urteil Urk. 47 S. 11).
- 11 -
E. 3.5.6 In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezog sich der Beschuldigte dann auf diesen "Tacho-Test" und sagte, es sei der Tacho bei 100 km/h stehen geblieben (Prot. I S. 17). Entsprechend sei er auch am Tattag davon ausgegan- gen, 100 km/h zu fahren (Prot. I S. 19). Seine Aussage bei der Polizei, 10 km/h zu schnell gewesen zu sein, erklärte er mit: "Ja, so ist es mir vorgekommen, dass ich 10 km/h zu schnell gewesen bin." Die Anschlussfrage, ob er das auf dem Tacho gesehen habe, bejahte er (Prot. I S. 20). Dabei blieb er auch anlässlich der Befra- gung vor Berufungsgericht (Prot. II S. 10 f.).
E. 3.5.7 Auch hier ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 47 S. 10-12): Der Prüfbericht des Strassenverkehrsamts ergab, dass der Tachometer "bestens" funktioniere, was jedenfalls schon einmal viel eher ein Indiz für eine korrekte Ge- schwindigkeitsmessung darstellt als dagegen, auch wenn sich die Messung auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h beschränkte. Der vom Verteidiger in Kopie eingereichte "Tacho-Test" vermag diese Erkenntnis nicht zu erschüttern, ins- besondere ist - mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 12) - schleierhaft, wie die Ge- schwindigkeit bei angezeigten 120 km/h und 150 km/h hätte gemessen werden sollen, wenn die Nadel bei 100 km/h stehen geblieben wäre. Das blendet der Be- schuldigte aus, wenn er sich immer wieder auf die unten im Prüfbericht angefügte Bemerkung "Tacho zeigt bis 100km/h an, danach bleibt die Nadel stehen", beruft (Prot. II S. 5, 7 ff.). Zugunsten des Beschuldigten kann offenbleiben, wie dieser Satz Eingang in den Prüfbericht gefunden hat. Jedenfalls steht er in unlösbarem Widerspruch zu den übrigen Angaben im Prüfbericht. Entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 9 und Prot. II S. 5 f.) sind die Messergebnisse im Prüfbericht klar und lassen nicht mehrere Interpretationsmöglichkeiten zu. Aus der Messwert-Tabelle geht klar hervor, dass die Angaben unter "v-Tacho [km/h]" den Angaben auf der Tacho-Anzeige entsprechen (also 30, 50, 60, …) und der Tabelle "v-ist [km/h]" die effektiv gemessene Geschwindigkeit entnommen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 11 und Urk. 28). Angesichts der im Prüfbericht angegebenen Messergebnisse er- weist sich die Bemerkung, wonach die Tacho-Nadel keine Werte über 100 ange- zeigt habe, schlicht als falsch. Andernfalls wären diese Werte sicher nicht für die Berechnung der mittleren relativen Abweichung miteinbezogen worden.
- 12 -
E. 3.5.8 Und gerade das entlarvt einen weiteren Widerspruch in der Argumentation des Beschuldigten, will er doch gemäss seinen Aussagen gegenüber der Polizei auf dem Tachometer gesehen haben, mit 110 km/h gefahren zu sein. Es ist da- rum wenig überraschend, dass der Beschuldigte seine Aussagen in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung dahingehend anpasste, als der Tacho bei 100 km/h stehen geblieben sei. Allerdings drängte das dann - wie vorstehend wiedergegeben - die naheliegende Ergänzungsfrage des Gerichts auf, wie er denn seine (auch von der Verteidigung übernommene) Darstellung begründe, mit 110 km/h gefahren zu sein. Dass ihm dies "so vorgekommen" sei, ist nun aber ei- ne schwache Erklärung, und dass er es auf dem Tacho gesehen habe, wider- spricht der Bemerkung in dem von ihm selbst eingereichten "Tacho-Test" und seinen darauf gestützten Aussagen. Wie er gesehen haben wollte, mit 110 km/h gefahren zu sein, wenn der Tacho bei 100 km/h blockiert hätte, blieb offen, und auch die Verteidigung nahm zu diesen Widersprüchen vor Vorinstanz keine Stellung (Urk. 38 S. 7). Dass der Tacho vielleicht geschwankt habe, wie vor Beru- fungsgericht vorgebracht wurde (Urk. 61 S. 11, Urk. 62 S. 9, Prot. II S. 5), über- zeugt angesichts des übrigen Beweisergebnisses nicht. Was der Beschuldigte zum angeblich fehlerhaft funktionierenden Tachometer ausführt, sind deshalb ebenfalls unbehelfliche Schutzbehauptungen.
E. 3.5.9 Und schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt auch dann erstellt wäre, wenn tatsächlich davon ausgegangen würde, es sei der Tachometer bei 100 km/h stehen geblieben (Urk. 47 S. 12/13): Gerade wenn der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ja sogar abschätzen können will, mit 110 km/h statt 100 km/h gefahren zu sein, musste ihm Solches bei 148 km/h (bzw. 142 km/h nach Abzug der Toleranzmar- ge) statt 100 km/h selbstredend umso eher möglich sein. Wer im Wissen darum, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt, deutlich über 140 km/h fährt, nimmt dies - zumal noch in einem Auto älterer Bauart, welches im Falle des Opel Vectra des Beschuldigten gemäss den Feststellungen im Prüf- bericht unter anderem beim Beschleunigen vibrierte (Urk. D3/5 S. 1) - zwangs- läufigerweise wahr und begeht damit die Geschwindigkeitsüberschreitung wis- sentlich und willentlich. Das gilt auch bei einem Lenker, der - wie der Beschuldigte
- 13 - (Prot. I S. 19/20) - erst während eines Dreivierteljahres Fahrpraxis sammeln konn- te. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen heutigen Angaben noch bevor er geblitzt worden war gemerkt haben will, dass der Tacho nicht funktionier- te (Urk. 61 S. 11), was ihn umso mehr zu einer vorsichtigen Fahrweise hätte ver- anlassen sollen.
E. 3.5.10 Auch der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 ist damit erstellt.
E. 4 Rechtliche Würdigung Den Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung ist nichts beizufügen (Urk. 47 S. 13 ff.). Sie sind zutreffend, und es ist darauf zu verweisen. Durch die beiden massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen hat sich der Beschuldigte der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete für die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen je für sich alleine eine Strafe von jeweils 40 Tagen Freiheitsstrafe als angemes- sen und bestrafte den Beschuldigten entsprechend mit einer in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Tagen (Urk. 47 S. 16-18, 20).
E. 5.2 Damit hat die Vorinstanz - auch wenn sie die Frage kurz angetönt hat (Urk. 47 S. 3) - die intertemporale Thematik übersehen bzw. falsch umgesetzt:
E. 5.2.1 Grundsätzlich richtig hat die Vorinstanz auf Art. 2 StGB verwiesen: Am
1. Januar 2018 ist nämlich das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen und er- folgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es
- 14 - für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mit- ior ist gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Dabei ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-Trechsel/Vest, 3. Auflage 2018, Art. 2 N 11).
E. 5.2.1.1 Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Dossi- er 2 am 19. Juni 2017 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen be- gangen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. Oktober 2018 gemäss Dossier 3 datiert von nachher. Auf die im Oktober 2018 begangene grobe Ver- kehrsregelverletzung ist deshalb das neue Recht anzuwenden.
E. 5.2.1.2 Auf die grobe Verkehrsregelverletzung vom Juni 2017 ist dagegen das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es im konkreten Vergleich zum früheren Recht zu einer für den Beschuldigten milderen Bestrafung führt. Diesbezüglich ist im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafbereich von bis zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 60 Tagen Freiheitsstrafe (eine höhere Strafe kann im Berufungs- verfahren zufolge des Verschlechterungsgebots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht ausgefällt werden) insbesondere Art. 41 Abs. 1 StGB ausschlaggebend: Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht liegt eine Strafe von 60 Strafein- heiten im Bereich, in welchem grundsätzlich der Geldstrafe der Vorzug zu geben ist. Während nun aber nach altem Recht nur dann auf eine (vollziehbare) Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkannt werden konnte, wenn zu er- warten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen wer- den kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB), ist heute möglich, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Heute kann also einerseits unter erheblich geringeren Voraussetzungen eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen werden als früher, und andererseits
- 15 - sind heute auch bedingt aufgeschobene kurze Freiheitsstrafen möglich, während- dem dies früher nur bei vollziehbaren Freiheitsstrafen in Frage kam.
E. 5.2.1.3 Die Vorinstanz hat zur Strafart (auch) hinsichtlich der groben Verkehrs- regelverletzung aus dem Jahre 2017 erwogen, es habe den Beschuldigten weder die ausgestandene Untersuchungshaft noch eine drohende mehrjährige Frei- heitsstrafe beeindruckt. Es rechtfertige sich daher nicht, auf eine mildere Strafart als eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Urk. 47 S. 18). Damit hat die Vorinstanz im- plizit das neue Recht angewandt (Art. 41 Abs. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 41 Abs. 1 StGB). Zu Unrecht hat die Vorinstanz indessen ungeprüft gelassen, wie die Strafe nach altem Recht ausgefallen wäre. Angesichts der obstehend wiederge- gebenen Voraussetzungen erhellt nun aber ohne Weiteres, dass nach altem Recht die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte kurze Freiheitsstrafe unzu- lässig war: Einerseits kann beim berufstätigen Beschuldigten im Sinne der dies- bezüglich strengen bundesgerichtlichen Praxis nicht davon gesprochen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, und andererseits war nach altem Recht eine bedingt aufgeschobene kurze Freiheitsstrafe gar nicht möglich.
E. 5.2.1.4 Nachdem es vorliegend ebenfalls aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) beim bedingten Vollzug der heute auszufällenden Strafe zu bleiben hat (s. dazu später), ist deshalb klar, dass der Beschuldigte nach altem Recht für die grobe Verkehrsregelverletzung vom 19. Juni 2017 nicht mit einer Freiheits- strafe bestraft werden kann, sondern eine Geldstrafe auszufällen ist. Weil eine Geldstrafe immer milder als eine Freiheitsstrafe ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), er- weist sich das alte Recht für den Beschuldigten als milder und ist demnach dieses auf die grobe Verkehrsregelverletzung vom Juni 2017 anzuwenden.
E. 5.3 In diesem Sinne ist zunächst die Strafe für die grobe Verkehrsregelverlet- zung vom 19. Juni 2017 festzusetzen. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG steht darauf eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Wie gesehen, ist im aktuellen Verfahrensstadium aus prozessualen Gründen keine höhere Strafe als 60 Strafeinheiten möglich. Ebenso steht aufgrund des Vorgenannten bereits fest, dass für die Tat aus dem Jahre 2017 eine Geldstrafe auszufällen ist.
- 16 - Betreffend die Bemessung der Strafe kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 16/17). Die von der Vorinstanz festgesetzten 40 Tage (bzw. Tagessätze) sind angesichts des Tatverschuldens sowie der vom Beschuldigten bis zur Tat bereits erwirkten zwei Vorstrafen und des Umstands, dass er innert der bei beiden Strafen laufenden Probezeiten delinquiert hat, sicher nicht zu hoch ausgefallen und zu übernehmen.
E. 5.4 Auch bezüglich der Zumessung der Strafe für die grobe Verkehrsregelver- letzung vom 20. Oktober 2018 kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 47 S. 17). Wenn die Vorinstanz auch hier auf eine Strafe von 40 Tagen (bzw. Tagessätzen) kommt, ist dies ebenfalls angemessen. Hier ist zu- sätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 2017 zwischen- zeitlich in Deutschland zu einer auf 3 Jahre bedingt aufgeschobenen Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden war (Urk. 50 S. 2, Urk. 56 S. 2) und zusätzlich auch in der bezüglich Dossier 2 laufenden Strafuntersuchung delinquiert hat. Auch betreffend die Strafart - nach neuem Recht - kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden: Der Beschuldigte wurde am 20. Oktober 2018 erneut straffällig, obwohl er bis dahin bereits die folgenden Vorstrafen erwirkt hat- te (Urk. 50, Urk. 56):
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. November 2015: 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben auf 3 Jahre, sowie Busse Fr. 600.– wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis. Zufolge neuerlicher Delinquenz wurde diese Probezeit in der Folge zweimal um insgesamt 2 Jahre und 6 Monate verlängert.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Januar 2017: 180 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 100.–, bedingt aufgeschoben auf 4 Jahre, sowie Busse von Fr. 5'000.– wegen Vergehen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Förderung von Doping sowie Über- tretung des Umweltschutzgesetzes. Diese Probezeit wurde in der Folge um 1 Jahr verlängert.
- 17 -
- Urteil des Amtsgerichts Krefeld (D) vom 4. Oktober 2017: 2 Jahre Jugend- strafe, bedingt aufgeschoben auf 3 Jahre, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Urk. 19/3). Am 20. Oktober 2018 ist der Beschuldigte damit innert dreier laufenden, zum Teil bereits verlängerten Probezeiten erneut straffällig geworden, obwohl unter ande- rem der Vollzug einer ganz erheblichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer zweijährigen Freiheitsstrafe drohte. Zudem stand der Be- schuldigte am 20. Oktober 2018 auch bereits in der bezüglich Dossier 2 laufenden Strafuntersuchung. Ganz offensichtlich hat also den Beschuldigten insbesondere auch die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe nicht von weiterer Delinquenz abge- halten, sodass - mit der Vorinstanz - nicht in Frage kommen kann, vorliegend nun wieder auf eine mildere Strafe zu erkennen. Es erscheint damit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB offenkundig geboten, anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
E. 5.5 An sich wäre der Beschuldigte damit für die mehrfache grobe Verkehrs- regelverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Dossier 3) und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Dossier 2) zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten jedoch "lediglich" mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft, über welches Strafmass im Berufungsverfahren nicht hinausgegangen werden darf, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 5.5.1 Es bleibt damit zunächst einmal bei der für die grobe Verkehrsregelver- letzung gemäss Dossier 3 ausgefällten Freiheitsstrafe von 40 Tagen.
E. 5.5.2 Zwar ist sodann eine Geldstrafe milder als eine Freiheitsstrafe. Es ist vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots aber unzulässig, im Rechtsmittel- verfahren anstelle einer Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, wenn die Zahl der Tagessätze Erstere übersteigt (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO,
3. Aufl., N 1492; ZHK StPO-Lieber, 2. Aufl., Art. 391 N 14). Auch wenn für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 2 eine Geldstrafe von
- 18 - 40 Tagessätzen angemessen wäre, kann vorliegend demnach nur eine Strafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen werden. Zur Höhe des Tagessatzes fällt in Betracht, dass der Beschuldigte gemäss seinen heutigen Angaben neu eine Lehre als Reifenpraktiker EBA begonnen hat, wobei er Fr. 600.–/netto pro Monat verdiene. Er wohne zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester und gebe als Wohnkostenanteil Fr. 200.– ab (Urk. 61 S. 2). Mit Blick auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse und auch angesichts der kom- menden finanziellen Belastung aus den heute zu widerrufenden bedingt aus- gesprochenen Geldstrafen in substanzieller Höhe (vgl. nachstehende Erw. 7), er- scheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– festzusetzen.
E. 5.6 Der Beschuldigte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
E. 6 Vollzug Wie bereits erwähnt, ist schon aus prozessualen Gründen der bedingt aufgescho- bene Vollzug sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe zu bestätigen. Mit der Vorinstanz erscheint es bei den gegebenen Umständen als angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen (Urk. 47 S. 21/22).
E. 7 Widerruf
E. 7.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB, gleicher Wortlaut nach altem und neuem Recht).
E. 7.2 Entgegen der Verteidigung ist ein Widerruf vorliegend objektiv möglich. Zwar trifft es zu, dass seit der mit Strafbefehl vom 24. November 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mehr als drei Jahre vergangen sind (Urk. 62 S. 11). Darauf kommt es indessen nicht an. Der Zeitablauf stünde der Widerrufbarkeit des Entscheides erst dann entgegen, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
- 19 - Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das ist vorliegend nicht der Fall (Urk. 56).
E. 7.3 Wie gesehen, haben den Beschuldigten auch mehrere laufende, zum Teil gar mehrfach verlängerte Probezeiten nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten. Ganz offensichtlich sind dem Beschuldigten bedingt ausgesprochene Strafen egal - ob sie nun auf bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe oder gar 2 Jahre Freiheitsstrafe lauten. Das offenbart eine bedenklich gleichgültige Haltung der Rechtsordnung gegenüber und lässt auf eine ausgesprochen schlechte Legal- prognose schliessen. Was der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung heute aus- führt (Urk. 61, Urk. 62 S. 11), ändert nichts daran. Im Sinne der Vorinstanz ist deshalb der bedingte Vollzug der beiden Geldstrafen vom 24. November 2015 und vom 25. Januar 2017 zu widerrufen (Urk. 47 S. 19). Insbesondere nachdem den Beschuldigten auch eine drohende zweijährige Freiheitsstrafe nicht von der groben Verkehrsregelverletzung vom 20. Oktober 2018 abgehalten hat, erschiene nicht genügend, lediglich eine der beiden Vorstrafen für vollziehbar zu erklären.
E. 7.4 Entsprechend ist der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. November 2015 bzw. 25. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafen von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bzw. 180 Tages- sätzen zu Fr. 100.– zu widerrufen.
E. 8 Gesamtstrafe
E. 8.1 Die Vorinstanz hat schliesslich geprüft, ob angesichts der beiden vollzieh- bar erklärten früheren Geldstrafen zusammen mit der heute ausgesprochenen Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe festzusetzen ist, und die Frage verneint (Urk. 47 S. 19 f.). Das ist nach wie vor richtig, auch wenn die Strafen für den Beschuldigten im Berufungsverfahren etwas modifiziert wor- den sind:
E. 8.2 Soweit der Beschuldigte für die grobe Verkehrsregelverletzung vom
19. Juni 2017 heute mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestraft wird, ist die Bildung einer Gesamtstrafe mit den widerrufenen Geldstrafen nicht möglich, weil
- 20 - dies nach dem in diesem Zusammenhang anwendbaren früheren Recht nur beim Zusammentreffen von ungleichartigen Strafen zulässig war (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aStGB; BGE 124 IV 241 E. 4).
E. 8.3 Soweit der Beschuldigte für die grobe Verkehrsregelverletzung vom
E. 8.4 Der bedingt aufgeschobene Vollzug der vorstehend unter Erw. 7.3 genann- ten Geldstrafen ist deshalb kumulativ zu den heute auszusprechenden Strafen zu widerrufen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - es bleibt bei der anklagegemässen Verurteilung des Beschuldigten - ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Disposi- tivziffern 8 und 9) zu bestätigen. 9.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einer (teilweise) ob- siegenden Partei können indessen auch dann die ganzen Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich zu ihren Guns- ten abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wollte vollumfänglich freigesprochen und lediglich mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft werden. Angesichts des heutigen Urteils unterliegt er damit mit seiner Berufung vollumfänglich. Eine kleine Korrektur erfährt das vor- instanzliche Urteil lediglich dahingehend, als aus Gründen des intertemporalen Rechts anstelle einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen - in der gesamten Höhe un- verändert - eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen wird. Dies entspricht einer nur unwesentlichen Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO.
- 21 - Damit sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'520.30 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 57 f.). Seine Bemühungen sind ausgewiesen. Eine leichte Kürzung rechtfertigt sich unter dem Titel des von der Verteidigung geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungs- verhandlung, da diese nicht 4, sondern 2 ½ Stunden gedauert hat (Prot. II S. 3, 8). Vor dem Hintergrund dieser Kürzung erscheint es als angemessen, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 10 Oktober 2018 heute mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen bestraft wird, ist die Bildung einer Gesamtstrafe mit den widerrufenen Geldstrafen nicht möglich, weil dies nach dem neuen Recht nur beim Zusammentreffen von gleichartigen Strafen in Frage kommt (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklägerin Fr. 3'464.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 22 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und die Geldstrafe vollzogen.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen und die Geldstrafe vollzogen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 23 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der unbedingten Geldstrafen gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, in die Akten der Verfahren ST.2015.3868 und ST.2016.1011
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190323-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 26. August 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. E. Lüscher, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2019 (GG180280)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 22 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird mit 60 Tagen Freiheitsstrafe bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 24. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und die Geldstrafe vollzogen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 25. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen und die Geldstrafe vollzogen.
6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgese- hen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklägerin Fr. 3'464.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 3'464.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk 48 S. 1 f.; Urk. 62 S. 1 f.)
1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2019 (GG180280-L) seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Insbesonde- re sei er:
a. betreffend die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV freizusprechen (Dossier 1).
b. mangels Alleintäterschaft sowie mangels anderer Täterschafts- oder Teilnahmeform bei Dossier 2 freizusprechen.
c. In Bezug auf Dossier 3 sei er freizusprechen, weil er nicht wissen und damit auch nicht den Willen etablieren konnte, mit 148 km/h gefahren zu sein.
3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2019 wurde den Parteien am 3. Juni 2019 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 22, Urk. 39, 40). Dagegen liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 4. Juni 2019 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 43) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 46/2) am 24. Juni 2019 - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Berufungser- klärung einreichen (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2019 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staats- anwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Am 15. Juli 2019 teil- te der zuständige Staatsanwalt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Zudem erklärte er, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 53). In der Folge wurde am 18. Juli 2019 auf den 26. August 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 54). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 26. August 2019 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und - abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 61) - auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Im Anschluss an die Parteiver- handlung wurde das Urteil gefällt, dem Beschuldigten mündlich eröffnet und kurz erläutert (Prot. II S. 6 ff.).
- 5 -
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte möchte freigesprochen werden und lässt entsprechend das vor- instanzliche Urteil mit Ausnahme von dessen Dispositivziffern 6 und 7 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und Kostenfestsetzung) vollumfänglich an- fechten (Urk. 48, Urk. 62). Entgegen der an der Berufungsverhandlung vertrete- nen Ansicht der amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4) ebenso nicht in Rechtskraft erwachsen ist wegen des zulasten des Beschuldigten vorgesehenen Rückforde- rungsvorbehalts Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheids (Festsetzung und Verlegung der Kosten der amtlichen Entschädigung samt Rückforderungs- vorbehalt). Es ist vorab vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 402 und Art. 437 StPO).
3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz erachtete es als im Sinne der Anklage erstellt, dass der Be- schuldigte jeweils wissentlich und willentlich
- am 19. Juni 2017 am Steuer eines Alfa Romeos um 11:11 Uhr auf der B._____-Strasse in Zürich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h (Dossier 2) und
- am 20. Oktober 2018 am Steuer eines Opel Vectras um 00:05 Uhr auf der A3 in C._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h (Dossier 3) überschritten habe (Urk. 47 S. 8 ff.). 3.2. Der Beschuldigte macht dagegen geltend, er sei beim Vorfall gemäss Dos- sier 2 nicht gefahren, und beim Vorfall gemäss Dossier 3 sei der Tachometer des Opels defekt gewesen. 3.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweis- würdigung zutreffend umrissen. Darauf ist zu verweisen (Urk. 47 S. 5 ff.; Art. 84
- 6 - Abs. 4 StPO). Insbesondere hat sie auch zu Recht folgende zwei Punkte hervor- gehoben: 3.3.1. Zum einen ist zu unterstreichen, dass wenn ein Beschuldigter eine ihn ent- lastende Behauptung aufstellt, ohne diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen zu können, der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung findet (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen; zuletzt 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4). Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfeste Beweise wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zweifeln Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (Schmid/Jositsch, StPO Praxis- kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 10 N 2a; BSK StPO I-Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21, mit weiteren Verweisen). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.3.2. Zum andern kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeu- tig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täter- schaft sein. Das Gericht kann so im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Ver- letzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den mög- lichen Lenker ausschweigt. Nichts Anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Dies leitet sich aus gewissen Obliegenheiten ab, welche sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ih- rer Fahrberechtigung ergeben (so zuletzt Urteil 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2, mit vielen Hinweisen, sowie ebenfalls 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4).
- 7 - 3.4. Dossier 2 3.4.1. Es ist erstellt, dass am 19. Juni 2017 um 11:11 Uhr auf der B._____- Strasse in Zürich ein Alfa Romeo die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten hat, was nach Abzug der Sicherheitsmarge 29 km/h ergibt. Da das Fahrzeug vom Überwachungsgerät lediglich von hinten foto- grafiert worden ist, kann der Fahrzeuglenker anhand der Bilder nicht identifiziert werden (Urk. D2/1 S. 1; D2/8). 3.4.2. Unbestrittenermassen war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Halter des fraglichen Alfa Romeos. Dieser Umstand gilt im Sinne der vorgenannten Recht- sprechung als Indiz für seine Täterschaft. Durch überzeugende Aussagen und/ oder ein glaubhaftes Alibi hätte es der Beschuldigte jedoch in der Hand, dieses Indiz zu entkräften. Entgegen der Verteidigung ist darin keine die Unschuldsver- mutung verletzende Beweislastumkehr zu sehen (Urk. 62 S. 5 ff.). Dem Beschul- digten wird nicht der Beweis auferlegt, darzulegen, dass nicht er der Lenker war. Wie gesehen leiten sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Ak- zeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und der Fahrberechtigung indessen gewisse Obliegenheiten ab und muss nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von den Strafbehörden durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1 und 3.3.2). Die Aussagen des Beschuldigten sind jedoch - mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 8-10) - alles andere als überzeugend: 3.4.2.1. Gegenüber der Polizei erklärte der Beschuldigte, er habe zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung noch bei seinem Kollegen "D._____" geschla- fen, dessen richtigen Namen er aber nicht kenne. Dieser wohne im E._____. Der Schlüssel zum Alfa Romeo habe bei "D._____" gelegen, während er - der Be- schuldigte - geschlafen habe. So mutmasste er, "die hätten ihn nehmen können", und er "traue denen zu", das Auto einfach zu nehmen (Urk. D2/2 S. 2). 3.4.2.2. Gegenüber dem Staatsanwalt wollte der Beschuldigte dann zunächst - in Gegenwart seiner Verteidigung - die Aussage verweigern (Urk. D2/1.1 S. 2, F/A 4). Dann bestätigte er indes auf jeweiligen Vorhalt seine gegenüber der Polizei eingenommene Haltung als richtig. Den Autoschlüssel wollte er nun aber
- 8 - in der Hosentasche aufbewahrt haben, woraus ihm der Schlüssel entwendet wor- den sei, als er geschlafen habe (Urk. D2/1.1 S. 2, F/A 10 ff., 26). Von "D._____" gab der Beschuldigte noch immer nichts Näheres zu wissen an; er wisse auch nicht mehr, wo er diesen kennen gelernt habe, und habe ihn wohl seit einem oder einem halben Jahr nicht mehr gewesen. Er nehme an, "D._____" verkehre in der "Südkurve", wisse es aber nicht (Urk. D2/1.1 S. 3, F/A 27 ff.). Zu "D._____" sei er
- der Beschuldigte - damals alleine mit seinem Auto gefahren, und dieser habe vermutlich gesehen, wo er das Auto parkiert habe. Heute wisse er allerdings nicht mehr, wo dies gewesen sei (Urk. D2/1.1 S. 3, F/A 22 ff.). 3.4.2.3. Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs zunächst, keine Aussagen machen zu wollen (Prot. I S. 11). Er blieb dann aber weiterhin dabei, von "D._____" lediglich diesen Spitznamen zu kennen und nicht zu wissen, wo er wohne. Seit mindestens einem Jahr habe er ihn nicht mehr gesehen (Prot. I S. 12). Im Weiteren korrigierte der Beschuldigte, damals nicht bei "D._____", sondern bei dessen Bruder übernach- tet zu haben, wo "D._____" allerdings auch gewesen sei. Den Autoschlüssel habe man ihm aus dem Hosensack entwendet, während er geschlafen habe (Prot. I S. 13). Als er aufgewacht sei, habe der Schlüssel beim Hauseingang gelegen. Auf die Frage, wer ihn genommen habe, habe aber niemand geantwortet (Prot. I S. 13/14). Das Auto habe dann schliesslich einen Parkplatz weiter gestanden, als er es parkiert habe (Prot. I S. 14). Immerhin räumte der Beschuldigte dann auch noch ein, nicht mehr zu wissen, ob er die Wohnung allenfalls schon vor 11 Uhr verlassen habe (Prot. I S. 15). 3.4.2.4. An der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine Aus- sagen vor Bezirksgericht und wiederholte, keine weiteren Angaben zu "D._____" machen zu können, und dass ihm der Autoschlüssel wohl aus der Hosentasche entwendet worden sei, als er am schlafen gewesen sei (Prot. II S. 4 f.). 3.4.3. Was der Beschuldigte zu seiner angeblichen Übernachtung bei "D._____" und/oder dessen Bruder behauptet, ist in keiner Weise geeignet, den sich auf- grund seiner Haltereigenschaft aufdrängenden Schluss zu entkräften, er habe an jenem Tag um 11:11 Uhr sein Fahrzeug selber gelenkt. Im Gegenteil sind seine
- 9 - Aussagen derart ausweichend und vage, dass sie schon nahezu auf eine Selbst- belastung hinauslaufen. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der gegen ihn sprechenden Indizien hätte es dem Beschuldigten oblegen, sich wenigstens minimal zu bemühen, seine entlastenden Angaben überprüfbar zu machen (z.B. durch Identifikation von "D._____" und/oder dessen Bruder, Ausfin- digmachen deren Wohnorts etc.). Dass der Beschuldigte Solches überhaupt nicht versuchte bzw. gegenteils in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine bis- herigen Aussagen noch mehr verwischte (er habe gar nicht bei "D._____" selbst, sondern bei dessen Bruder übernachtet), lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei seinen Erklärungen um unbehelfliche Schutzbehauptungen han- delt. Wenn denn der Beschuldigte damals überhaupt im E._____ bei Kollegen übernachtet haben sollte, haben ihm diese mit Sicherheit nicht den Schlüssel sei- nes Alfa Romeos entwendet, um damit auf der B._____-Strasse in eine Radar- kontrolle zu fahren. Sondern es war vielmehr der Beschuldigte selbst, der sein Fahrzeug gelenkt hat. Dafür spricht - entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 6 ff.) - nicht nur die Haltereigenschaft des Beschuldigten, sondern auch die unbestrittene Tatsache, dass der Beschuldigte kurz vor und nach dem anklagerelevanten Zeit- raum auch tatsächlich als Lenker des Alfa Romeos unterwegs war (Urk. DS2/1.1 S. 3, Prot. I S. 15). 3.4.4. Dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Wissen und Willen um 29 km/h (netto) - und mithin mehr als die Hälfte des Erlaubten - überschritt, steht angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und mangels anderer Anhaltspunkte fest. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 3.5. Dossier 3 3.5.1. Hier ist durch eine von einer automatischen Geschwindigkeitsmessanlage angefertigte Frontfotografie erstellt, dass der Beschuldigte am Steuer des auf sei- nen Vater eingelösten Opel Vectras am 20. Oktober 2018 um 00:05 Uhr auf der A3 bei C._____ bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 148 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h: 142 km/h) in eine Ge- schwindigkeitskontrolle geraten ist (Urk. D3/1 und D3/4).
- 10 - 3.5.2. Gegenüber der Polizei erklärte der Beschuldigte fünf Tage nach dem Vor- fall, er wisse, dass an der fraglichen Örtlichkeit lediglich mit 100 km/h gefahren werden darf, und er räumte ein, mit 110 km/h unterwegs gewesen zu sein. Er sei sich dessen "ziemlich sicher", weil er auf den Tacho geschaut habe (Urk. D3/2 S. 2 F/A 10-13). Auf Vorhalt der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit mut- masste der Beschuldigte, es könne sein, dass beim schon lange nicht mehr vor- geführten Opel Vectra der Tacho nicht stimme und die effektive Geschwindigkeit nicht mehr der angezeigten Geschwindigkeit entspreche (Urk. D3/2 S. 2 F/A 11). Auf die Frage, wie er denn die von ihm gefahrene Geschwindigkeit wahrgenom- men habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Urk. D3/2 S. 2 F/A 16), ebenso wie auf den Vorhalt, er müsse auch mit seinen sechs Monaten Fahrpraxis abschätzen können, ob er mit 100 km/h oder 150 km/h fahre (Urk. D3/2 S. 2 F/A 18). Den Grund seiner zu schnellen Fahrt und den Namen des beifahrenden Kollegen wollte er auch nicht nennen (Urk. D3/2 S. 3). 3.5.3. Vom Staatsanwalt am 5. Dezember 2018 zur Sache befragt, verweigerte der Beschuldigte zunächst wiederum die Antwort zum Tatvorwurf. Er räumte dann aber ein, das Fahrzeug gelenkt zu haben, und er blieb dabei, dass der Tacho mangelhaft funktioniert habe (Urk. D3/3 S. 2). 3.5.4. In der Folge wurde am 7. Dezember 2018 vom Strassenverkehrsamt eine Fahrzeugprüfung vorgenommen, bei welcher - unter anderem - bei einer auf dem Tacho des Opel Vectra angezeigten Geschwindigkeit von 50 km/h eine effektive Geschwindigkeit von 47 km/h gemessen wurde (Urk. D3/5 S. 1). Ausdrücklich be- stätigte der Leiter "Technik F._____ [Ortschaft]", G._____, dass der Tachometer "bestens funktioniere" und sich in der Toleranz bewege (Urk. D3/5 S. 2). 3.5.5. Im Vorfeld der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte seinen Verteidiger dann einen von der H._____ AG Automobile erstellten "Tacho- Test" einreichen. Neben einer Messwert-Tabelle, in welcher von 30 km/h bis 150 km/h die angezeigte und die effektiv gemessene Geschwindigkeit gegenüberge- stellt werden, enthält das Dokument sodann die Feststellung, es zeige der Tacho bis 100 km/h an, und danach bleibe die Nadel stehen (Urk. 28; abgedruckt im vo- rinstanzlichen Urteil Urk. 47 S. 11).
- 11 - 3.5.6. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezog sich der Beschuldigte dann auf diesen "Tacho-Test" und sagte, es sei der Tacho bei 100 km/h stehen geblieben (Prot. I S. 17). Entsprechend sei er auch am Tattag davon ausgegan- gen, 100 km/h zu fahren (Prot. I S. 19). Seine Aussage bei der Polizei, 10 km/h zu schnell gewesen zu sein, erklärte er mit: "Ja, so ist es mir vorgekommen, dass ich 10 km/h zu schnell gewesen bin." Die Anschlussfrage, ob er das auf dem Tacho gesehen habe, bejahte er (Prot. I S. 20). Dabei blieb er auch anlässlich der Befra- gung vor Berufungsgericht (Prot. II S. 10 f.). 3.5.7. Auch hier ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 47 S. 10-12): Der Prüfbericht des Strassenverkehrsamts ergab, dass der Tachometer "bestens" funktioniere, was jedenfalls schon einmal viel eher ein Indiz für eine korrekte Ge- schwindigkeitsmessung darstellt als dagegen, auch wenn sich die Messung auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h beschränkte. Der vom Verteidiger in Kopie eingereichte "Tacho-Test" vermag diese Erkenntnis nicht zu erschüttern, ins- besondere ist - mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 12) - schleierhaft, wie die Ge- schwindigkeit bei angezeigten 120 km/h und 150 km/h hätte gemessen werden sollen, wenn die Nadel bei 100 km/h stehen geblieben wäre. Das blendet der Be- schuldigte aus, wenn er sich immer wieder auf die unten im Prüfbericht angefügte Bemerkung "Tacho zeigt bis 100km/h an, danach bleibt die Nadel stehen", beruft (Prot. II S. 5, 7 ff.). Zugunsten des Beschuldigten kann offenbleiben, wie dieser Satz Eingang in den Prüfbericht gefunden hat. Jedenfalls steht er in unlösbarem Widerspruch zu den übrigen Angaben im Prüfbericht. Entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 9 und Prot. II S. 5 f.) sind die Messergebnisse im Prüfbericht klar und lassen nicht mehrere Interpretationsmöglichkeiten zu. Aus der Messwert-Tabelle geht klar hervor, dass die Angaben unter "v-Tacho [km/h]" den Angaben auf der Tacho-Anzeige entsprechen (also 30, 50, 60, …) und der Tabelle "v-ist [km/h]" die effektiv gemessene Geschwindigkeit entnommen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 11 und Urk. 28). Angesichts der im Prüfbericht angegebenen Messergebnisse er- weist sich die Bemerkung, wonach die Tacho-Nadel keine Werte über 100 ange- zeigt habe, schlicht als falsch. Andernfalls wären diese Werte sicher nicht für die Berechnung der mittleren relativen Abweichung miteinbezogen worden.
- 12 - 3.5.8. Und gerade das entlarvt einen weiteren Widerspruch in der Argumentation des Beschuldigten, will er doch gemäss seinen Aussagen gegenüber der Polizei auf dem Tachometer gesehen haben, mit 110 km/h gefahren zu sein. Es ist da- rum wenig überraschend, dass der Beschuldigte seine Aussagen in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung dahingehend anpasste, als der Tacho bei 100 km/h stehen geblieben sei. Allerdings drängte das dann - wie vorstehend wiedergegeben - die naheliegende Ergänzungsfrage des Gerichts auf, wie er denn seine (auch von der Verteidigung übernommene) Darstellung begründe, mit 110 km/h gefahren zu sein. Dass ihm dies "so vorgekommen" sei, ist nun aber ei- ne schwache Erklärung, und dass er es auf dem Tacho gesehen habe, wider- spricht der Bemerkung in dem von ihm selbst eingereichten "Tacho-Test" und seinen darauf gestützten Aussagen. Wie er gesehen haben wollte, mit 110 km/h gefahren zu sein, wenn der Tacho bei 100 km/h blockiert hätte, blieb offen, und auch die Verteidigung nahm zu diesen Widersprüchen vor Vorinstanz keine Stellung (Urk. 38 S. 7). Dass der Tacho vielleicht geschwankt habe, wie vor Beru- fungsgericht vorgebracht wurde (Urk. 61 S. 11, Urk. 62 S. 9, Prot. II S. 5), über- zeugt angesichts des übrigen Beweisergebnisses nicht. Was der Beschuldigte zum angeblich fehlerhaft funktionierenden Tachometer ausführt, sind deshalb ebenfalls unbehelfliche Schutzbehauptungen. 3.5.9. Und schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt auch dann erstellt wäre, wenn tatsächlich davon ausgegangen würde, es sei der Tachometer bei 100 km/h stehen geblieben (Urk. 47 S. 12/13): Gerade wenn der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ja sogar abschätzen können will, mit 110 km/h statt 100 km/h gefahren zu sein, musste ihm Solches bei 148 km/h (bzw. 142 km/h nach Abzug der Toleranzmar- ge) statt 100 km/h selbstredend umso eher möglich sein. Wer im Wissen darum, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt, deutlich über 140 km/h fährt, nimmt dies - zumal noch in einem Auto älterer Bauart, welches im Falle des Opel Vectra des Beschuldigten gemäss den Feststellungen im Prüf- bericht unter anderem beim Beschleunigen vibrierte (Urk. D3/5 S. 1) - zwangs- läufigerweise wahr und begeht damit die Geschwindigkeitsüberschreitung wis- sentlich und willentlich. Das gilt auch bei einem Lenker, der - wie der Beschuldigte
- 13 - (Prot. I S. 19/20) - erst während eines Dreivierteljahres Fahrpraxis sammeln konn- te. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen heutigen Angaben noch bevor er geblitzt worden war gemerkt haben will, dass der Tacho nicht funktionier- te (Urk. 61 S. 11), was ihn umso mehr zu einer vorsichtigen Fahrweise hätte ver- anlassen sollen. 3.5.10. Auch der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 ist damit erstellt.
4. Rechtliche Würdigung Den Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung ist nichts beizufügen (Urk. 47 S. 13 ff.). Sie sind zutreffend, und es ist darauf zu verweisen. Durch die beiden massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen hat sich der Beschuldigte der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz erachtete für die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen je für sich alleine eine Strafe von jeweils 40 Tagen Freiheitsstrafe als angemes- sen und bestrafte den Beschuldigten entsprechend mit einer in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Tagen (Urk. 47 S. 16-18, 20). 5.2. Damit hat die Vorinstanz - auch wenn sie die Frage kurz angetönt hat (Urk. 47 S. 3) - die intertemporale Thematik übersehen bzw. falsch umgesetzt: 5.2.1. Grundsätzlich richtig hat die Vorinstanz auf Art. 2 StGB verwiesen: Am
1. Januar 2018 ist nämlich das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen und er- folgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es
- 14 - für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mit- ior ist gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Dabei ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-Trechsel/Vest, 3. Auflage 2018, Art. 2 N 11). 5.2.1.1. Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Dossi- er 2 am 19. Juni 2017 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen be- gangen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. Oktober 2018 gemäss Dossier 3 datiert von nachher. Auf die im Oktober 2018 begangene grobe Ver- kehrsregelverletzung ist deshalb das neue Recht anzuwenden. 5.2.1.2. Auf die grobe Verkehrsregelverletzung vom Juni 2017 ist dagegen das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es im konkreten Vergleich zum früheren Recht zu einer für den Beschuldigten milderen Bestrafung führt. Diesbezüglich ist im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafbereich von bis zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 60 Tagen Freiheitsstrafe (eine höhere Strafe kann im Berufungs- verfahren zufolge des Verschlechterungsgebots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht ausgefällt werden) insbesondere Art. 41 Abs. 1 StGB ausschlaggebend: Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht liegt eine Strafe von 60 Strafein- heiten im Bereich, in welchem grundsätzlich der Geldstrafe der Vorzug zu geben ist. Während nun aber nach altem Recht nur dann auf eine (vollziehbare) Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkannt werden konnte, wenn zu er- warten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen wer- den kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB), ist heute möglich, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Heute kann also einerseits unter erheblich geringeren Voraussetzungen eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen werden als früher, und andererseits
- 15 - sind heute auch bedingt aufgeschobene kurze Freiheitsstrafen möglich, während- dem dies früher nur bei vollziehbaren Freiheitsstrafen in Frage kam. 5.2.1.3. Die Vorinstanz hat zur Strafart (auch) hinsichtlich der groben Verkehrs- regelverletzung aus dem Jahre 2017 erwogen, es habe den Beschuldigten weder die ausgestandene Untersuchungshaft noch eine drohende mehrjährige Frei- heitsstrafe beeindruckt. Es rechtfertige sich daher nicht, auf eine mildere Strafart als eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Urk. 47 S. 18). Damit hat die Vorinstanz im- plizit das neue Recht angewandt (Art. 41 Abs. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 41 Abs. 1 StGB). Zu Unrecht hat die Vorinstanz indessen ungeprüft gelassen, wie die Strafe nach altem Recht ausgefallen wäre. Angesichts der obstehend wiederge- gebenen Voraussetzungen erhellt nun aber ohne Weiteres, dass nach altem Recht die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte kurze Freiheitsstrafe unzu- lässig war: Einerseits kann beim berufstätigen Beschuldigten im Sinne der dies- bezüglich strengen bundesgerichtlichen Praxis nicht davon gesprochen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, und andererseits war nach altem Recht eine bedingt aufgeschobene kurze Freiheitsstrafe gar nicht möglich. 5.2.1.4. Nachdem es vorliegend ebenfalls aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) beim bedingten Vollzug der heute auszufällenden Strafe zu bleiben hat (s. dazu später), ist deshalb klar, dass der Beschuldigte nach altem Recht für die grobe Verkehrsregelverletzung vom 19. Juni 2017 nicht mit einer Freiheits- strafe bestraft werden kann, sondern eine Geldstrafe auszufällen ist. Weil eine Geldstrafe immer milder als eine Freiheitsstrafe ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), er- weist sich das alte Recht für den Beschuldigten als milder und ist demnach dieses auf die grobe Verkehrsregelverletzung vom Juni 2017 anzuwenden. 5.3. In diesem Sinne ist zunächst die Strafe für die grobe Verkehrsregelverlet- zung vom 19. Juni 2017 festzusetzen. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG steht darauf eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Wie gesehen, ist im aktuellen Verfahrensstadium aus prozessualen Gründen keine höhere Strafe als 60 Strafeinheiten möglich. Ebenso steht aufgrund des Vorgenannten bereits fest, dass für die Tat aus dem Jahre 2017 eine Geldstrafe auszufällen ist.
- 16 - Betreffend die Bemessung der Strafe kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 16/17). Die von der Vorinstanz festgesetzten 40 Tage (bzw. Tagessätze) sind angesichts des Tatverschuldens sowie der vom Beschuldigten bis zur Tat bereits erwirkten zwei Vorstrafen und des Umstands, dass er innert der bei beiden Strafen laufenden Probezeiten delinquiert hat, sicher nicht zu hoch ausgefallen und zu übernehmen. 5.4. Auch bezüglich der Zumessung der Strafe für die grobe Verkehrsregelver- letzung vom 20. Oktober 2018 kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 47 S. 17). Wenn die Vorinstanz auch hier auf eine Strafe von 40 Tagen (bzw. Tagessätzen) kommt, ist dies ebenfalls angemessen. Hier ist zu- sätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 2017 zwischen- zeitlich in Deutschland zu einer auf 3 Jahre bedingt aufgeschobenen Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden war (Urk. 50 S. 2, Urk. 56 S. 2) und zusätzlich auch in der bezüglich Dossier 2 laufenden Strafuntersuchung delinquiert hat. Auch betreffend die Strafart - nach neuem Recht - kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden: Der Beschuldigte wurde am 20. Oktober 2018 erneut straffällig, obwohl er bis dahin bereits die folgenden Vorstrafen erwirkt hat- te (Urk. 50, Urk. 56):
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. November 2015: 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben auf 3 Jahre, sowie Busse Fr. 600.– wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis. Zufolge neuerlicher Delinquenz wurde diese Probezeit in der Folge zweimal um insgesamt 2 Jahre und 6 Monate verlängert.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Januar 2017: 180 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 100.–, bedingt aufgeschoben auf 4 Jahre, sowie Busse von Fr. 5'000.– wegen Vergehen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Förderung von Doping sowie Über- tretung des Umweltschutzgesetzes. Diese Probezeit wurde in der Folge um 1 Jahr verlängert.
- 17 -
- Urteil des Amtsgerichts Krefeld (D) vom 4. Oktober 2017: 2 Jahre Jugend- strafe, bedingt aufgeschoben auf 3 Jahre, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Urk. 19/3). Am 20. Oktober 2018 ist der Beschuldigte damit innert dreier laufenden, zum Teil bereits verlängerten Probezeiten erneut straffällig geworden, obwohl unter ande- rem der Vollzug einer ganz erheblichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer zweijährigen Freiheitsstrafe drohte. Zudem stand der Be- schuldigte am 20. Oktober 2018 auch bereits in der bezüglich Dossier 2 laufenden Strafuntersuchung. Ganz offensichtlich hat also den Beschuldigten insbesondere auch die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe nicht von weiterer Delinquenz abge- halten, sodass - mit der Vorinstanz - nicht in Frage kommen kann, vorliegend nun wieder auf eine mildere Strafe zu erkennen. Es erscheint damit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB offenkundig geboten, anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 5.5. An sich wäre der Beschuldigte damit für die mehrfache grobe Verkehrs- regelverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Dossier 3) und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Dossier 2) zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten jedoch "lediglich" mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft, über welches Strafmass im Berufungsverfahren nicht hinausgegangen werden darf, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.5.1. Es bleibt damit zunächst einmal bei der für die grobe Verkehrsregelver- letzung gemäss Dossier 3 ausgefällten Freiheitsstrafe von 40 Tagen. 5.5.2. Zwar ist sodann eine Geldstrafe milder als eine Freiheitsstrafe. Es ist vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots aber unzulässig, im Rechtsmittel- verfahren anstelle einer Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, wenn die Zahl der Tagessätze Erstere übersteigt (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO,
3. Aufl., N 1492; ZHK StPO-Lieber, 2. Aufl., Art. 391 N 14). Auch wenn für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 2 eine Geldstrafe von
- 18 - 40 Tagessätzen angemessen wäre, kann vorliegend demnach nur eine Strafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen werden. Zur Höhe des Tagessatzes fällt in Betracht, dass der Beschuldigte gemäss seinen heutigen Angaben neu eine Lehre als Reifenpraktiker EBA begonnen hat, wobei er Fr. 600.–/netto pro Monat verdiene. Er wohne zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester und gebe als Wohnkostenanteil Fr. 200.– ab (Urk. 61 S. 2). Mit Blick auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse und auch angesichts der kom- menden finanziellen Belastung aus den heute zu widerrufenden bedingt aus- gesprochenen Geldstrafen in substanzieller Höhe (vgl. nachstehende Erw. 7), er- scheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– festzusetzen. 5.6. Der Beschuldigte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
6. Vollzug Wie bereits erwähnt, ist schon aus prozessualen Gründen der bedingt aufgescho- bene Vollzug sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe zu bestätigen. Mit der Vorinstanz erscheint es bei den gegebenen Umständen als angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen (Urk. 47 S. 21/22).
7. Widerruf 7.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB, gleicher Wortlaut nach altem und neuem Recht). 7.2. Entgegen der Verteidigung ist ein Widerruf vorliegend objektiv möglich. Zwar trifft es zu, dass seit der mit Strafbefehl vom 24. November 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mehr als drei Jahre vergangen sind (Urk. 62 S. 11). Darauf kommt es indessen nicht an. Der Zeitablauf stünde der Widerrufbarkeit des Entscheides erst dann entgegen, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
- 19 - Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das ist vorliegend nicht der Fall (Urk. 56). 7.3. Wie gesehen, haben den Beschuldigten auch mehrere laufende, zum Teil gar mehrfach verlängerte Probezeiten nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten. Ganz offensichtlich sind dem Beschuldigten bedingt ausgesprochene Strafen egal - ob sie nun auf bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe oder gar 2 Jahre Freiheitsstrafe lauten. Das offenbart eine bedenklich gleichgültige Haltung der Rechtsordnung gegenüber und lässt auf eine ausgesprochen schlechte Legal- prognose schliessen. Was der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung heute aus- führt (Urk. 61, Urk. 62 S. 11), ändert nichts daran. Im Sinne der Vorinstanz ist deshalb der bedingte Vollzug der beiden Geldstrafen vom 24. November 2015 und vom 25. Januar 2017 zu widerrufen (Urk. 47 S. 19). Insbesondere nachdem den Beschuldigten auch eine drohende zweijährige Freiheitsstrafe nicht von der groben Verkehrsregelverletzung vom 20. Oktober 2018 abgehalten hat, erschiene nicht genügend, lediglich eine der beiden Vorstrafen für vollziehbar zu erklären. 7.4. Entsprechend ist der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. November 2015 bzw. 25. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafen von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bzw. 180 Tages- sätzen zu Fr. 100.– zu widerrufen.
8. Gesamtstrafe 8.1. Die Vorinstanz hat schliesslich geprüft, ob angesichts der beiden vollzieh- bar erklärten früheren Geldstrafen zusammen mit der heute ausgesprochenen Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe festzusetzen ist, und die Frage verneint (Urk. 47 S. 19 f.). Das ist nach wie vor richtig, auch wenn die Strafen für den Beschuldigten im Berufungsverfahren etwas modifiziert wor- den sind: 8.2. Soweit der Beschuldigte für die grobe Verkehrsregelverletzung vom
19. Juni 2017 heute mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestraft wird, ist die Bildung einer Gesamtstrafe mit den widerrufenen Geldstrafen nicht möglich, weil
- 20 - dies nach dem in diesem Zusammenhang anwendbaren früheren Recht nur beim Zusammentreffen von ungleichartigen Strafen zulässig war (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aStGB; BGE 124 IV 241 E. 4). 8.3. Soweit der Beschuldigte für die grobe Verkehrsregelverletzung vom
10. Oktober 2018 heute mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen bestraft wird, ist die Bildung einer Gesamtstrafe mit den widerrufenen Geldstrafen nicht möglich, weil dies nach dem neuen Recht nur beim Zusammentreffen von gleichartigen Strafen in Frage kommt (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3). 8.4. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der vorstehend unter Erw. 7.3 genann- ten Geldstrafen ist deshalb kumulativ zu den heute auszusprechenden Strafen zu widerrufen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - es bleibt bei der anklagegemässen Verurteilung des Beschuldigten - ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Disposi- tivziffern 8 und 9) zu bestätigen. 9.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einer (teilweise) ob- siegenden Partei können indessen auch dann die ganzen Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich zu ihren Guns- ten abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wollte vollumfänglich freigesprochen und lediglich mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft werden. Angesichts des heutigen Urteils unterliegt er damit mit seiner Berufung vollumfänglich. Eine kleine Korrektur erfährt das vor- instanzliche Urteil lediglich dahingehend, als aus Gründen des intertemporalen Rechts anstelle einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen - in der gesamten Höhe un- verändert - eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen wird. Dies entspricht einer nur unwesentlichen Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO.
- 21 - Damit sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'520.30 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 57 f.). Seine Bemühungen sind ausgewiesen. Eine leichte Kürzung rechtfertigt sich unter dem Titel des von der Verteidigung geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungs- verhandlung, da diese nicht 4, sondern 2 ½ Stunden gedauert hat (Prot. II S. 3, 8). Vor dem Hintergrund dieser Kürzung erscheint es als angemessen, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklägerin Fr. 3'464.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. (…)
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)
- 22 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und die Geldstrafe vollzogen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen und die Geldstrafe vollzogen.
6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
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9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der unbedingten Geldstrafen gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, in die Akten der Verfahren ST.2015.3868 und ST.2016.1011
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. August 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Bussmann