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SB190303

Bandenmässiger Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2019-12-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen Infolge rechtskräftiger Erledigung der übrigen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. I.) verbleiben einzig die nachfolgenden Vorwürfe bezüglich der Dossiers S6 und S9 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Bezüglich der Dossiers S1-S3 und S5 ist zudem auch unbestritten, dass die Beschuldigte die jeweiligen Deliktsbe- träge ins Ausland verbrachte (Ordner 4, Urk. 23/1; Prot. I S. 15 f.). Die Verteidi- gungen monieren allerdings, dass der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei (Urk. 76 S. 20 f.; Urk. 105 S. 19 f.; Urk. 106 S. 9 f.), was nachfolgend im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu beurteilen ist (Erw. III.2.).

2. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 7. September 2018 wird hinsichtlich Dossier S6 zu- sammengefasst festgehalten, dass sich die Geschädigte B._____ am 22. Februar 2016 zur BLKB-Filiale C._____ begeben und dort Bargeld in der Höhe von Fr. 3'000.– bezogen habe. Dabei sei sie bereits von der nicht identifizierten Mittäterin beobachtet worden, während die Beschuldigte vor der Bank gewartet habe. Die Geschädigte habe den Briefumschlag mit dem Bargeld in ihre Einkaufstasche auf ihrem Rollator gelegt und sich dann in den Shop der nahegelegenen D._____- Tankstelle begeben, wobei ihr die Beschuldigte und die nicht identifizierte Mittäte- rin gefolgt seien. Im Tankstellenshop habe die Geschädigte ihren Rollator mit der Einkaufstasche einen kurzen Moment unbeaufsichtigt gelassen. Wie zuvor mit der nicht identifizierten Mittäterin abgemacht, habe sich die Beschuldigte als Sicht- schutz mit einer Zeitung vor den Rollator gestellt, während die nicht identifizierte Mittäterin den Briefumschlag mit den Fr. 3'000.– aus der Einkaufstasche auf dem Rollator entwendet habe, um darüber nach eigenem Gutdünken gemeinsam mit der Beschuldigten verfügen zu können (Urk. 20 S. 7, Dossier S6). Ferner wird hinsichtlich Dossier S9 zusammengefasst festgehalten, dass die Ge- schädigte E._____ sich am 6. Juni 2017 um ca. 10.00 Uhr zur UBS-Filiale F._____ begeben und dort Bargeld in der Höhe von Fr. 10'000.– bezogen habe,

- 9 - welches sie dann in einem Briefumschlag in ihrer Handtasche verstaut habe. Da- bei sei die Geschädigte bereits von der Beschuldigten beobachtet worden, welche die Absicht gehabt habe, der Geschädigten das bezogene Bargeld zusammen mit G._____ zu entwenden. Die Geschädigte sei dann in die nahegelegene Migros einkaufen gegangen und habe sich anschliessend in der H._____ an einen Tisch gesetzt und etwas gegessen. Dabei sei sie weiterhin von der Beschuldigten und G._____ beobachtet worden. Um ca. 11.00 Uhr habe die Geschädigte die H._____ verlassen, wobei die Beschuldigte und G._____ sie verfolgt hätten mit der gemeinsamen Absicht, der Geschädigten einen hohen Geldbetrag zu ent- wenden. Die Geschädigte habe dann den Bus genommen, um nach Hause an die I._____-Str. ... in F._____ zu gelangen. Die Beschuldigte und G._____ seien in den gleichen Bus gestiegen und der Geschädigten gefolgt. Vor der Haustür habe die Geschädigte dann ihren Hausschlüssel in ihrer Handtasche gesucht, als für sie völlig überraschend plötzlich die Beschuldigte und G._____ hinter ihr gestan- den seien. Die 82-jährige gebrechliche Geschädigte habe versucht, mit ihrem Hausschlüssel die Eingangstür zu öffnen, als sie von G._____ von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür gedrückt worden sei, sodass sie kaum Luft bekommen und sich nicht habe wehren können. Ohne dass die Ge- schädigte sich habe wehren können, weil sie von G._____ an die Glastür ge- drückt worden sei, habe die Beschuldigte den Briefumschlag mit den Fr. 10'000.– aus der offenen Handtasche der Geschädigten genommen. Die Beschuldigte und G._____ seien dann verschwunden, um über das Bargeld nach eigenem Gutdün- ken gemeinsam zu verfügen. Anschliessend hätten die Beschuldigte und G._____ den Deliktsbetrag hälftig geteilt, wobei die Beschuldigte gleichentags die Schweiz mit dem Zug nach Frankreich verlassen und so ihren Anteil von Fr. 5'000.– ins Ausland verbracht habe. Durch dieses Verhalten habe die Beschuldigte dieses Geld verheimlicht respektive dessen Auffinden beziehungsweise die Einziehung verhindert, obwohl sie gewusst habe, dass dieses Geld durch eine schwere Straf- tat erlangt worden sei (Urk. 20 S. 9 f., Dossier S9).

3. Sachverhaltserstellung Dossier S6

- 10 - 3.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte anerkennt, zum Tatzeitpunkt in diesem D._____- Tankstellenshop gewesen zu sein, bestreitet aber, mit dem Diebstahl etwas zu tun gehabt respektive davon gewusst zu haben (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8 f.; Prot. I S. 19; Prot. II S. 15 f.). 3.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aufzeichnungen der Überwachungskameras der BLKB-Filiale C._____ und diejenigen der D._____-Tankstelle C._____ inklusive Printscreens (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 2 und Urk. 3) sowie die Aussagen der Beschuldigten (Ordner 3, Urk. 22/3 S. 6 f., Urk. 22/11; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8 f.; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 15 f.) vor. 3.3. Aussagen der Beschuldigten Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2018 bestritt die Beschuldigte einen Diebstahl begangen zu haben und gab mehrmals zu Protokoll, nichts mehr zu wissen, insbesondere nicht zu wissen, was ihre Komplizin ge- macht habe (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 8 ff., insbesondere S. 9, Antw. auf Frage 75, und S. 12, Antw. auf Frage 111). Sie habe in diesem Tankstellenshop eine Zei- tung gekauft. Die Komplizin, sie wisse nicht wie diese heisse, sei hinter ihr ge- standen. Sie wisse auch nicht, was diese gemacht habe. Wenn sie gewusst hätte, dass diese klauen würde, dann hätte sie diese schon gut abgedeckt (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 14 f.). Dann hätte sie auch die Zeitung dort zurückgelassen und wä- re gegangen. Auf den Kameras sehe es so aus, dass sie mitgespielt habe, aber in Wirklichkeit habe sie nichts davon gewusst. Wenn sie das gewusst hätte, hätte sie die Tankstelle sofort verlassen (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 16 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. August 2018 führte die Be- schuldigte aus, dass nicht sie diesen Diebstahl begangen habe, sondern Frau J._____. Diese habe nichts mit ihr geteilt. Sie habe gar nicht gesehen, dass diese das Geld geklaut habe. Sie sei in der D._____-Tankstelle gewesen, um eine Zei- tung zu kaufen (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8 f.).

- 11 - Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte aus, dass sie we- der die Frau in der Bank beobachtet habe, noch dieser in den Tankstellenshop gefolgt sei. Dies sei ausschliesslich die Mittäterin gewesen. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, wie diese geheissen habe. Sie sei zwar auch bei der D._____-Tankstelle gewesen, aber mit dem Diebstahl habe sie nichts zu tun. An die genauen Umstände könne sie sich nicht mehr erinnern, aber sie sei sich si- cher, dass sie nichts von diesem Diebstahl gewusst oder etwas von dieser Beute erhalten habe. Wenn sie eine Tat begangen habe, dann entferne sie sich schnell und bleibe nicht da, um noch etwas zu bezahlen (Prot. I S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte erneut zu Protokoll, nichts mit dem Diebstahl zu tun gehabt zu haben. Sie sei zum Tatzeitpunkt mit ei- ner anderen Frau, welche J._____ heisse, in diesem D._____-Tankstellenshop gewesen. Diese Frau sei eine Freundin von ihr. Wenn sie etwas gemacht habe, dann gebe sie dies auch zu (Prot. II S. 15 f.). 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Allgemeine Grundsätze Die für die Beweiswürdigung geltenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 90 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Glaubwürdigkeit Die Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund der Interessen- lage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. 3.4.3. Aussagen der Beschuldigten

- 12 - Die Aussagen der Beschuldigten sind äusserst detailarm. Konfrontiert mit der Sachverhaltsdarstellung führte sie vorwiegend aus, es nicht mehr zu wissen, und gab ausweichende und teilweise auch sehr widersprüchliche Antworten zu Proto- koll. So sagte sie beispielsweise auf die Frage, um wen es sich bei der Mittäterin handle, zuerst aus, sie könne sich an den Namen nicht erinnern, wenn sie diese Person nicht kenne (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 3, Antw. auf Frage 16), dann gab sie an, es könne sein, dass sie diese Frau ein paar Mal gesehen habe, diese sei aber nicht verwandt mit ihr (ebenda, Antw. auf Frage 17), um im weiteren Verlauf der Einvernahme dann einzuräumen, dass es sich bei der Mittäterin um eine Freundin handle (ebenda, S. 4). Entsprechend ist auch unglaubhaft, dass sie deren Namen nicht kennen wollte, zumal sie sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme dann doch plötzlich an den Namen ihrer Freundin erinnern konnte und diese als J._____ benannte (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8, Antw. auf Frage 26), um dann vor Vorinstanz erneut im Widerspruch dazu auszuführen, sie könne sich nicht daran erinnern, wie diese geheissen habe (Prot. I S. 19). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab sie dann zu Protokoll, diese Frau sei ihre Freundin J._____ gewesen (Prot. II S. 15 f.). Auffallend ist auch, dass die Beschuldigte selektive Erinnerungslücken geltend macht, sich insbesondere an die genauen Umstände nicht mehr zu erinnern ver- mag, sich dann aber ganz sicher sein will, die Geschädigten nicht beobachtet zu haben, dieser nicht von der BLKB-Filiale in die D._____-Tankstelle gefolgt zu sein und vom Diebstahl nichts gewusst zu haben (Prot. I S. 19 f.). Als Widerspruch zu ihren Aussagen, wonach sie nichts vom Diebstahl gewusst und kein Geld erhalten habe, da die Mittäterin nicht mit ihr geteilt habe (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 14, Antw. auf Frage 127; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8, Antw. auf Frage 26) erweist sich auch ganz klar ihr Schreiben an die Geschädigte vom 2. Februar 2019, in welchem sie die Hälfte der geltend gemachten Zivilforderung (Fr. 3'000.–) anerkennt, mit der Begründung, weil sie die Diebstähle nicht alleine, sondern in gemeinsamer Tat- begehung mit einer anderen Täterin begangen habe (Urk. 74/6). Die Argumenta- tion der Beschuldigten, sie sei bereit die Hälfte der Zivilforderung zu bezahlen, weil sie zum Tatzeitpunkt vor Ort und damit dabei gewesen sei (Prot. II S. 16), ist unglaubhaft. Hätte die Beschuldigte tatsächlich nichts von diesem Diebstahl ge-

- 13 - wusst und ihren Anteil nicht erhalten, hätte es für sie keinen Grund gegeben, die Zivilforderung der Geschädigten in der Höhe von Fr. 3'000.– anzuerkennen und sich bei dieser für ihr Verhalten zu entschuldigen. Dieses Schreiben ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 15) durchaus als Schuldeingeständnis der Beschuldigten anzusehen, zumal weder die Beschuldigte selber noch die Ver- teidigungen die Echtheit dieses Schreibens respektive dessen Inhalt in Zweifel ziehen. Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt wenig glaubhaft. 3.4.4. Aufzeichnungen der Überwachungskameras Der Beschuldigten wurden im Vorverfahren im Beisein ihrer amtlichen Verteidi- gung die Printscreens der entsprechenden Videoaufzeichnungen der BLKB-Filiale sowie des D._____-Tankstellenshops im Einzelnen zur Stellungnahme vorgehal- ten, wobei sich die Beschuldigte im Laufe der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 4. April 2018 teilweise nicht dazu äussern wollte (Ordner 3, Urk. 22/11, insbesondere S. 11 ff.). Auf den Videoaufzeichnungen der Überwachungs- kameras der BLKB-Filiale ist erkennbar, wie die Geschädigte, welche an einem Rollator geht, durch die Drehtür die BLKB-Filiale betritt (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 3, 10:09; Ordner 3, Urk. 22/11/2). Danach erscheinen die Beschuldigte, er- kennbar mit zusammengebundenen Haaren (Pferdeschwanz) und hellem Kragen an der Kapuze ihres Mantels, was von der Beschuldigten bestätigt worden ist (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 3, Antw. auf Fragen 12 und 15), sowie ihre unbekannte Begleiterin vor dieser BLKB-Filiale. Während die Begleiterin die Filiale ebenfalls durch die Drehtür betritt, bleibt die Beschuldigte draussen stehen (Ordner 5, Dos- sier S6, Urk. 3, 10:13; Ordner 3, Urk. 22/11/3-4). Kurz darauf verlässt die nicht identifizierte Begleiterin die BLKB-Filiale, bevor dann etwas später auch die Ge- schädigte die Filiale durch die Drehtür verlässt, wobei ihre Tasche gut sichtbar auf ihrem Rollator steht (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 3, 10:15 und 10:19; Ordner 3, Urk. 22/11/5-6). Aus den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der D._____- Tankstelle geht hervor, dass die Geschädigte zuerst den Shop betritt, bevor ihr dann kurze Zeit später die Beschuldigte zusammen mit ihrer unbekannten Beglei- terin folgt (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 2; Ordner 3, Urk. 22/11/7-9), obwohl die

- 14 - Geschädigte zeitlich nach der unbekannten Begleiterin die BLKB-Filiale verlassen hatte. Hätte die Beschuldigte tatsächlich einfach nur eine Zeitung kaufen wollen (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 9), hätte sie sich, unmittelbar nachdem ihre Begleiterin die BLKB-Filiale verlassen hatte, in diesen Tankstellenshop begeben können, sodass die zeitliche Abfolge – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 13) – darauf hindeutet, dass die Beschuldigte und ihre unbekannte Begleiterin gewartet haben, um der Geschädigten in den Tankstellenshop folgen zu können, zumal diese in ihrer Mobilität eingeschränkt war und deshalb für die gleiche Strecke deutlich mehr Zeit brauchte. Weiter ist auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskameras der D._____- Tankstelle zu sehen, wie die Geschädigte sich mit ihrem Rollator in die Nähe der Kasse begibt, ihr Portemonnaie aus der Tasche auf dem Rollator nimmt und da- mit zur Kasse geht, während sie ihren Rollator unbeaufsichtigt hinter sich stehen lässt. Dann erscheint die Beschuldigte, welche auf direktem Weg zur Kasse läuft, ohne Zögern eine Zeitung aus dem Regal davor nimmt und mit dieser in der Hand vor dem Rollator der Geschädigten stehen bleibt. Die Geschädigte verlässt an- schliessend nochmals den Kassenbereich und geht – aus Sicht der Überwa- chungskamera – nach links weg. Während sich die Beschuldigte umsieht und der Geschädigten nachblickt, erscheint deren unbekannte Begleiterin. Im selben Au- genblick als sich diese bückt und in die offene Tasche der Geschädigten auf de- ren Rollator greift, streckt sich die Beschuldigte nach links (aus Sicht der Überwa- chungskamera) und greift mit ihrem rechten Arm ins Regal, um daraus eine Pa- ckung zu nehmen, welche sie aber umgehend wieder zurücklegt, als ihre unbe- kannte Begleiterin den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der offenen Tasche der Geschädigten entwendet hat. Die unbekannte Begleiterin entfernt sich vom Rollator und wartet im Hintergrund, während die Beschuldigte an der Kasse die Zeitung bezahlt (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 2; Ordner 3, Urk. 22/11/11-12). Der Umstand, dass die Beschuldigte ohne Zögern nach einer Zeitung griff, kann ein Indiz dafür sein, dass sie möglichst schnell irgendeine Zeitung in die Hand nehmen wollte, da diese einfach nur Mittel zum Zweck war, oder sie griff bewusst nach der Bild-Zeitung, da sie gemäss eigenen Aussagen einzig diese Zeitung

- 15 - kaufen würde (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 14). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 90 S. 14), ist der Grund, weshalb sie ohne Zögern nach dieser Zeitung gegriffen hatte, auch nicht weiter relevant, da ihr weiteres Verhalten deut- lich zeigt, dass sie ihre unbekannte Begleiterin abzudecken versuchte. So streck- te die Beschuldigte sich nach links, um eine Packung aus dem Regal zu nehmen, genau in dem Moment, als ihre unbekannte Begleiterin in die offene Tasche der Geschädigten auf deren Rollator griff und den Briefumschlag mit dem Bargeld da- raus hervornahm. Dadurch diente sie als Sichtschutz und deckte die unbekannte Begleiterin mit ihrem Körper und dem ausgestreckten Arm ab, zumal sie sich be- reits vorgängig mit der Zeitung in der Hand vor dem Rollator der Geschädigten positioniert hatte. Hätte sich die Beschuldigte tatsächlich für diese Packung aus dem Regal interessiert, hätte sie diese nicht umgehend und ohne sie wirklich an- zuschauen wieder zurück in das Regal gestellt, als ihre unbekannte Begleiterin den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der Tasche der Geschädigten entwendet hatte. Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass die Beschuldigte die Zeitung nicht noch bezahlt hätte, wenn sie vom Diebstahl gewusst hätte, sondern sie diese dann umgehend hingelegt und den Tankstellenshop sofort verlassen hätte (Urk. 76 S. 8), was so auch die Beschuldigte anlässlich der delegierten polizeili- chen Einvernahme zu Protokoll gegeben hatte (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 16, Antw. auf Frage 139). Diese Argumentation erweist sich allerdings als nicht stichhaltig. Hätte die Beschuldigte die Zeitung umgehend wieder zurückgelegt, nachdem sie diese an der Kasse stehend bereits einige Zeit in der Hand gehalten hatte, und zusammen mit ihrer unbekannten Begleiterin fluchtartig den Tankstellenshop ver- lassen, so hätte dieses Verhalten überhaupt erst Aufmerksamkeit auf sich gezo- gen. Indem die Beschuldigte die Zeitung bezahlte und erst dann langsam mit ihrer Begleiterin den Shop verliess, verhielt sie sich ganz natürlich und unauffällig, was entsprechend auch keine Aufmerksamkeit erregte, sodass sie ohne grosses Auf- sehen, den Shop wieder verlassen konnten, was nach der Entwendung des Brief- umschlags mit dem Bargeld der Geschädigten in erster Linie beabsichtigt gewe- sen war.

- 16 - Der Argumentation der Verteidigung, wonach ein weiterer Diebstahl nicht mehr gross ins Gewicht falle, sodass es für die Beschuldigte ein Leichtes wäre, diesen Diebstahl ebenfalls noch zuzugeben, was sie jedoch nicht mache, weil sie nichts von diesem Diebstahl gewusst habe und ihr nicht etwas angerechnet werden könne, was sie nicht begangen habe (Urk. 105 S. 18 f.), kann nicht gefolgt wer- den, da die Anzahl der Diebstähle bei der Strafzumessung durchaus eine Rolle spielt und sich entsprechend auf die Höhe der Strafe auswirkt. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte und ihre Komplizinnen jeweils nach dem gleichen modus operandi vorgegangen sind und diese Tat ähnlich wie dieje- nigen der übrigen Dossiers, insbesondere der Dossiers S5, S7 und S8, abgelau- fen ist, indem die späteren Opfer zuerst beim Abheben des Bargeldes beobachtet wurden, ihnen danach gefolgt wurde, damit anschliessend eine der beiden Frauen das Opfer ablenken respektive als Sichtschutz dienen konnte, während die ande- re sich des Briefumschlags mit dem Bargeld behändigte. 3.4.5. Fazit Nach Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten, welches aus den Videoauf- zeichnungen klar hervorgeht, sowie ihren teils widersprüchlichen Aussagen ver- bleiben keine Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die Beschuldig- te bewusst und im Wissen darum, dass ihre unbekannte Begleiterin den Briefum- schlag mit dem Bargeld aus der Tasche der Geschädigten entwenden würde, als Sichtschutz vor dem Rollator positioniert hatte, um mit ihrem Körper und dem ausgestreckten Arm die unbekannte Begleiterin bei deren Vorhaben abzudecken. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier S6 ist damit erstellt.

4. Sachverhaltserstellung Dossier S9 4.1. Standpunkt der Beschuldigten

- 17 - Die Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils. Unbestritten ist, dass sie die Geschädigte in der Bank beobachtet hatte, dieser dann zusam- men mit der Mittäterin zuerst bis zur Migros gefolgt war, sie diese dann weiter be- obachtet hatten, während diese etwas gegessen hatte, bevor sie dieser im Bus bis zu deren Wohnung gefolgt waren, wo die Beschuldigte dieser bei der Ein- gangstür zu deren Wohnblock das Bargeld im Briefumschlag aus deren Handta- sche gestohlen hatte, welches sie und die Mittäterin dann später im Zug nach Frankreich hälftig aufgeteilt hatten (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 16 f.). Dieser Teil des Anklagesachverhalts gilt somit als erstellt und deckt sich im Übrigen auch mit dem übrigen Beweisergebnis. Bestritten wird einzig, dass sie oder die Mittäterin dabei körperliche Gewalt gegenüber der Geschädigten angewendet hätten (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2 f., S. 5 f. und S. 16, Antw. auf Frage 120; Prot. II S. 17). 4.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des bestrittenen Sachverhaltsteils liegen als Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten (Ordner 3, Urk. 22/4 S. 4 f. und Urk. 22/14; Ord- ner 4, Urk. 23/1 S. 11 ff.; Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 16 f.) sowie diejenigen der Ge- schädigten E._____ (Ordner 4, Urk. 24/1 und Urk. 24/2) und eine DNA-Analyse des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Zürich, vom 3. März 2018 (Ordner 6, Dossier S9, Urk. 19) vor. 4.3. Beweismittel im Einzelnen 4.3.1. Aussagen der Beschuldigten 4.3.1.1. Delegierte polizeiliche Einvernahme vom 19. Juni 2018 Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme führte die Beschuldigte aus, dass sie die Geschädigte in der Bank beobachtet habe. Sie habe danach in der Migros aber keine Gelegenheit gehabt, um diese dort zu bestehlen. Die Tasche der Geschädigten sei offen gewesen und die Geschädigte habe entweder in der Wohnung oder draussen den Briefkasten geöffnet. Sie sei dann neben dieser ge- standen. Weil die Tasche offen gewesen sei, habe sie das Couvert mit dem Geld aus der Tasche gestohlen. Es könne sein, dass sie die Geschädigte mit ihrer

- 18 - Hand irgendwie aus Versehen ganz leicht berührt habe. Wenn ihre Kollegin G._____ etwas gemacht hätte, wenn diese die Geschädigte geschubst hätte, dann hätte sie das gewusst. Sie sei sich zu 100% sicher, dass ihre Kollegin die Geschädigte nicht angefasst habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2 f.). Auf Nachfrage führte die Beschuldigte weiter aus, sie wisse nicht mehr, ob die Geschädigte die Hauseingangstür zuerst mit dem Schlüssel habe öffnen müssen oder nicht. Sie sei nicht neben dieser gewesen, weshalb sie dies nicht habe se- hen können. Die Geschädigte sei dann ins Haus gegangen. Die Tür sei danach nur bis zur Hälfte zu gewesen, als sie diese nach innen wieder ganz aufgestossen habe. Sie glaube, dass die Briefkästen im Hausinnern gewesen seien. Die Ge- schädigte sei dann zu diesen Briefkästen gegangen. Sie sei dieser ins Haus ge- folgt, und G._____ sei auch mit ihr ins Haus gekommen, sie seien aber nicht ne- beneinander gewesen. Die Geschädigte habe dann den Briefkasten geöffnet, und so habe sie das Geldcouvert aus deren Handtasche stehlen können (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 11 f.). G._____ sei auf der rechten Seite neben der Tür gewesen und habe versucht, die Geschädigte abzulenken, damit diese auf die andere Seite der Briefkästen schaue. Die Geschädigte habe nicht bemerkt, dass sie das Cou- vert aus der Tasche gestohlen habe. Dies sei ein ganz normaler Diebstahl gewe- sen. Die Geschädigte habe ihre Tasche selber geöffnet, um den Briefkasten- schlüssel herausnehmen zu können. Die Tasche sei dann offen geblieben. Als sie ins Haus hineingekommen sei, sei die Geschädigte bereits bei den Briefkästen gewesen und habe oben die Briefkastentür mit dem Schlüssel geöffnet. Bevor diese die zweite Tür am Briefkasten wieder geschlossen habe, habe sie den Diebstahl schon ausgeführt und sei Richtung Ausgang gegangen. G._____ habe an die anderen Briefkästen geschaut und so getan, als würde sie jemanden su- chen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 12). Auf weiteres Befragen sagte die Beschuldigte aus, dass die Geschädigte das Haus betreten habe, sie sei aber nicht direkt hinter dieser bei der Hauseingangs- tür gewesen. Sie habe niemanden irgendwo hingedrückt; auch ihre Komplizin nicht. Sie hätte niemals jemandem etwas angetan. Sie hätten keine Gewalt an-

- 19 - gewendet. Sie seien nicht einmal mit der Geschädigten zusammen ins Haus ge- gangen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 13 ff.). 4.3.1.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. August 2018 Die Beschuldigte führte erneut aus, dass niemand die Geschädigte angefasst ha- be. Sie habe keine Gewalt angewendet, G._____ auch nicht. Sie gebe zu, dass sie eine Taschendiebin sei, Gewalt übe sie aber keine aus. Sie verletze nieman- den, sie mache keinen "Raub". Wenn es gelinge, dann gelinge es, sonst eben nicht (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 12). 4.3.1.3. Befragung vor Vorinstanz Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie der Geschädigten bis zu deren Wohnung gefolgt seien. Im Eingangsbereich habe diese den Briefkasten geöffnet, um die Post herauszunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei deren Tasche offen gewesen und das Couvert mit dem Bargeld oben gelegen. Vielleicht habe sie die Geschädigte berührt, als sie das Couvert an sich genommen habe, aber sie habe diese mit Sicherheit nicht geschlagen oder gedrückt. Sie habe diese so- mit nicht "beraubt" (Prot. I S. 20). Auf die Frage, was die Rolle von G._____ gewesen sei, führte die Beschuldigte aus, diese sei nur dabei gewesen. Diese habe nichts gemacht, sondern nur auf die Post geschaut. Auf Vorhalt, dass sie dann die ganze Arbeit gemacht habe, sodass es keinen Grund gegeben habe, die Beute zu teilen, sagte die Beschuldig- te aus, diese sei dabei gewesen und habe die Geschädigte ablenken wollen, was aber nicht gelungen sei (Prot. I S. 21). 4.3.1.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Die Beschuldigte bestritt erneut, dass sie oder ihre Komplizin die Geschädigte bedroht oder gestossen hätten. Sie hätten diese nicht einmal angefasst. Sie habe das Geld genommen, als die Geschädigte den Briefkasten geöffnet habe, berührt habe sie diese aber nicht (Prot. II S. 17). 4.3.2. Aussagen der Geschädigten E._____

- 20 - 4.3.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 7. Juli 2017 Die Geschädigte führte aus, dass sie die Frauen, die sie später überfallen hätten, im Bus nicht bemerkt habe. Sie habe sich dann zum Hauseingang begeben und den Hausschlüssel in ihrer Handtasche gesucht. Sie habe den Schlüssel ins Schloss gesteckt, als plötzlich diese zwei Frauen hinter ihr gestanden seien. Sie habe nicht verstanden, woher diese plötzlich gekommen seien. Sie habe ihren Einkaufswagen dabei gehabt und das Haus betreten. Sie sei dann von beiden Frauen richtig von hinten mit der Tür ins Hausinnere gestossen worden. Diese hätten sie so an die Tür gestossen, sie habe gar nichts mehr bemerkt. Plötzlich seien die beiden wieder verschwunden gewesen. Sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Geld gefehlt habe. Es sei plötzlich nicht mehr da gewesen. Sie habe an den üblichen Orten nachgesehen, wo sie das Geld normalerweise deponiere. Es sei nicht mehr da gewesen. Es sei auch niemand in der Wohnung gewesen, der das Geld hätte nehmen können. Sie habe dann ihren Sohn angerufen und diesem geschildert, was passiert sei. Er habe sie gefragt, ob sie wahnsinnig sei, so viel Geld abzuheben. Sie habe ihm dann erklärt, warum sie das getan habe. Er habe sie dann später nochmals angerufen und ihr gesagt, dass sie dies der Polizei melden müsse. Dies habe sie gar nicht gewollt, da das Geld so oder so weg sei. Auf Anraten ihres Sohnes habe sie dann bei der Versicherung angerufen, um ab- zuklären, ob sie diesbezüglich versichert sei. Die K._____ Versicherung habe ihr dann gesagt, dass sie dies bei der Polizei melden müsse (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 1 f.). Auf entsprechende Frage verneinte die Geschädigte, sich beobachtet gefühlt zu haben (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2, Antw. auf Frage 9). Weiter führte sie aus, dass sie nur die Bluse einer Frau beschreiben könne. Die Gesichter könne sie nicht beschreiben. Es sei eine oberschenkellange Bluse mit einer Art verschiedener Streifen am unteren Ende gewesen. Bereits im Bus sei ihr die Bluse aufgefallen und dann wieder an der Tür. Die Haare oder das Gesicht könne sie nicht be- schreiben. Beide Frauen hätten jedoch dunkle Haare, ganz sicher keine blonden Haare gehabt. Die zweite könne sie nicht beschreiben (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2).

- 21 - Auf Frage, ob sie während des Überfalls um Hilfe gerufen habe, verneinte sie dies, da sie zu fest überrumpelt worden sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 3, Antw. auf Frage 14). Auf entsprechende Frage führte die Geschädigte zudem aus, dass sie zuerst ge- meint habe, sie habe das Geld in der Wohnung verlegt, aber trotz intensiver Su- che habe sie dieses nicht gefunden (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 3, Antw. auf Fra- ge 16). 4.3.2.2. Zeugeneinvernahme vom 8. August 2018 Auf die Frage, ob ihr bereits im Bus Personen aufgefallen seien, gab die Geschä- digte zu Protokoll, dass ihr eine grosse, schlanke Frau aufgefallen sei, welche ei- ne Bluse mit allen Farben angehabt habe. Die Farben seien schräg durch den un- teren Teil der Bluse verlaufen. Die andere habe eine schwarze Bluse angehabt und wieder eine andere sei ganz in schwarz gekleidet gewesen. Im Bus habe sie nicht aufgesehen, vielleicht wegen dem Geld. Aus diesem Grund wisse sie nicht, wie die Gesichter ausgesehen hätten. Die eine Frau sei ihr wegen den Farben aufgefallen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 3, Antw. auf Frage 12). Weiter führte die Geschädigte aus, dass sie nach der Bank noch in die Migros et- was essen gegangen sei. Dann sei sie hinausgegangen und habe auf den Bus warten müssen. Dort sei ihr sehr unwohl gewesen. Ganz komisch, als würde sie verfolgt werden. Sie sei dann ausgestiegen, habe aber nicht bemerkt, dass je- mand hinter ihr sei. Sie habe gar nicht bemerkt, dass sie verfolgt werde. Dann sei sie zur Eingangstür und habe ihren Schlüssel gesucht. Als sie dann den Schlüssel in der Hand gehabt habe, sei sie "überfallen" worden. Ihr Kopf sei an die Scheibe gedrückt worden, ganz fest. Auch die Brust sei an die Tür gedrückt worden von der grossen Frau. Sie habe fast nicht mehr atmen können. Sie hätte nicht um Hil- fe rufen können. Sie habe dann versucht, die Tür zu öffnen. Die kleine Frau habe dann in ihrer Tasche "genoddert". Sie habe grosse Mühe gehabt, die Tür zu öff- nen, da sie so fest an die Scheibe gedrückt worden sei. Dann habe sie es endlich geschafft, die Tür zu öffnen und hineinzugehen. Sie habe die Tür sofort geschlos- sen. Die Frauen hätten dann noch hineingesehen. An die Gesichter könne sie

- 22 - sich nicht erinnern, aber es seien ganz böse Gesichter gewesen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4). Auf die Fragen, ob sie sich gegen die beiden Frauen gewehrt und um Hilfe geru- fen habe, führte die Geschädigte aus, sie habe versucht, sich zu wehren, aber die hätten sie so fest an die Scheibe gedrückt, ihren Kopf und ihre Brust. Sie habe sich gar nicht wehren können. Diese grosse Frau habe so eine enorme Kraft ge- habt. Sie habe nicht rufen können. Sie habe schauen müssen, dass sie überhaupt habe atmen können (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5, Antw. auf Fragen 21 f.). Auf Frage, ob sie bemerkt habe, wie ihr das Couvert mit dem Geld aus der Hand- tasche genommen worden sei, sagte die Geschädigte aus, sie habe nur bemerkt, dass die kleine Frau, die schwarz gekleidet gewesen sei, in ihrer Tasche "herum- genoddert" habe. Sie habe einfach schauen müssen, dass sie diese Tür endlich aufbringe (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5, Antw. auf Frage 24). 4.4. Beweiswürdigung 4.4.1. Glaubwürdigkeit 4.4.1.1. Beschuldigte Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Erwägungen (vorstehend, Erw. II.3.4.2.) verwiesen werden. 4.4.1.2. E._____ Die Geschädigte gab an, weder die Beschuldigte noch die Mittäterin G._____ zu kennen, und sie hat als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 1 f.). Als Geschädigte und direkt Betroffene dürfte auch sie ein gewisses eige- nes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Die Verteidigungen machen zudem geltend, dass die Geschädigte ein Interesse daran habe, den Vorfall als Raub darzustellen, da die Versicherung nur im Falle eines Raubes, nicht aber ei- nes Diebstahls für den Schaden aufkomme (Urk. 76 S. 15 f.; Urk. 105 S. 13; Urk. 106 S. 7 f.). Zutreffend ist, dass die Versicherung der Geschädigten im Falle eines

- 23 - einfachen Diebstahls mangels Versicherungsdeckung für den Schaden nicht auf- gekommen wäre (Ordner 6, Dossier S9, Urk. 25), und dass die Geschädigte mit ihrer Versicherung telefoniert hatte, bevor sie die Polizei kontaktierte (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). In Übereinstimmung mit den Verteidigungen (Urk. 76 S. 15 f.; Urk. 105 S. 13; Urk. 106 S. 7) ist durchaus denkbar, dass die Versicherung der Ge- schädigten im Zusammenhang mit ihrer Versicherungsdeckung den Unterschied zwischen einem einfachen Diebstahl und einem Raub erklärt hatte. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Geschädigte einen beträchtlichen Schaden in der Höhe von Fr. 10'000.– erlitten hat (Urk. 20 S. 9 f.). Ihren Aussagen ist entspre- chend mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen, es besteht aber keine Veranlas- sung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 4.4.2. Aussagen 4.4.2.1. Aussagen der Geschädigten E._____ Auffallend ist, dass die Aussagen der Geschädigten nicht völlig widerspruchsfrei sind und es sich – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 20) – nicht nur um kleinere Unstimmigkeiten handelt, welche lediglich Nebensächlich- keiten und das Randgeschehen, sondern insbesondere auch das eigentliche Kerngeschehen betreffen. Darauf wiesen auch die Verteidigungen zutreffend hin (Urk. 76 S. 11 ff.; Urk. 105 S. 5 ff.; Urk. 106 S. 6 ff.). So gab die Geschädigte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2017 und damit einen Tag nach der Tat zu Protokoll, dass sie die Frauen, die sie später überfallen hätten, im Bus nicht bemerkt habe. Sie habe sich auch nicht beobachtet gefühlt. Die beiden Frauen seien vor ihrem Hauseingang plötzlich hinter ihr gestanden. Sie sei dann von beiden Frauen richtig von hinten mit der Tür ins Hausinnere gestossen wor- den. Diese hätten sie so an die Tür gestossen, sie habe gar nichts mehr bemerkt. Plötzlich seien die beiden wieder verschwunden gewesen. Sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Geld gefehlt habe. Es sei plötzlich nicht mehr da gewesen. Sie habe an den üblichen Orten nachgesehen, wo sie das Geld normalerweise depo- niere. Sie habe zuerst gedacht, sie habe das Geld verlegt, dieses trotz intensiver Suche aber nicht gefunden (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 1 ff.). Abweichend von ihren bisherigen Aussagen schilderte sie den Vorfall dann anlässlich ihrer Zeugenein-

- 24 - vernahme vom 8. August 2018 und damit gut ein Jahr nach der Tat, indem sie aussagte, die beiden Frauen seien ihr bereits im Bus aufgefallen. Die eine habe eine Bluse mit allen Farben und die andere eine schwarze Bluse angehabt. Als sie auf den Bus habe warten müssen, sei ihr sehr unwohl gewesen. Ganz ko- misch, als würde sie verfolgt werden. Als sie vor der Eingangstür den Schlüssel in der Hand gehabt habe, sei sie "überfallen" worden. Ihr Kopf sei an die Scheibe gedrückt worden, ganz fest. Auch die Brust sei an die Tür gedrückt worden von der grossen Frau. Sie habe fast nicht mehr atmen können. Die kleine Frau habe dann in ihrer Tasche "genoddert". Sie habe bemerkt, wie diese in ihrer Tasche "herumgenoddert" habe. Sie habe grosse Mühe gehabt, die Tür zu öffnen, da sie so fest an die Scheibe gedrückt worden sei. Dann habe sie es endlich geschafft, die Tür zu öffnen und hineinzugehen. Sie habe die Tür sofort geschlossen. Die Frauen hätten dann noch hineingesehen. An die Gesichter könne sie sich nicht erinnern, aber es seien ganz böse Gesichter gewesen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 3 ff.). In der polizeilichen Einvernahme und damit tatnah, hatte die Geschädigte weder bemerkt, dass sie beobachtet worden war, noch waren ihr beide Frauen im Bus so klar aufgefallen, und sie hatte auch nicht bemerkt, dass der Briefumschlag mit dem Bargeld aus ihrer Tasche entwendet worden war, ansonsten sie nicht die ganze Wohnung nach diesem Briefumschlag abgesucht hätte. Dazu führte sie aus, dass sie in der Wohnung ihre Einkäufe verstaut und dann bemerkt habe, dass das Geld verschwunden sei. Sie habe sogar im Kühlschrank und im Müllei- mer nachgesehen, ob sie es verlegt habe. Sie habe auch an den üblichen Orten nachgesehen, wo sie das Geld normalerweise deponiere. Es sei nicht mehr da gewesen (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). Auch erwähnte sie anlässlich der polizeili- chen Einvernahme noch nicht, dass sie so heftig an die Türscheibe gedrückt wor- den sei, dass sie fast keine Luft mehr bekommen habe. Anlässlich ihrer Zeugen- einvernahme führte sie dazu allerdings aus, dass die grosse Frau eine so enorme Kraft gehabt habe. Sie habe nicht rufen können. Sie habe schauen müssen, dass sie überhaupt habe atmen können (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5). Bei der Schilderung, die grosse Frau habe ihre Brust und ihren Kopf so stark gegen die Türscheibe gedrückt, dass sie fast nicht mehr habe atmen können, handelt es sich um ein

- 25 - gewichtiges Detail sowie ein nicht alltägliches und einschneidendes Erlebnis, wel- ches einen Tag nach dem Vorfall noch nicht in Vergessenheit geraten sein konn- te. Zwar war die Geschädigte bei ihrer Einvernahme bei der Polizei aufgewühlt und weinte, dass sie aber unter Schock gestanden respektive nicht in der Lage gewesen wäre, der Einvernahme zu folgen, wurde so von ihr nicht geltend ge- macht und dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 1, Antw. auf Frage 4). Auffallend ist somit, dass die Geschädigte den Vorfall anlässlich ihrer Zeugenein- vernahme viel ausführlicher und detailbetonter schilderte, obwohl seit der Tat doch ein Jahr vergangen war und das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details in der Regel aufgrund der verstrichenen Zeit eher nachlässt. So gab sie bei der Polizei lediglich zu Protokoll, dass die beiden Frauen plötzlich wieder ver- schwunden gewesen seien und sie nicht einmal bemerkt habe, dass das Geld ge- fehlt habe (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2), während sie bei der Staatsanwaltschaft aus- führte, sie habe es dann endlich geschafft, die Tür zu öffnen sowie hineinzuge- hen, und sie habe die Tür sofort geschlossen, die Frauen hätten dann aber noch hineingesehen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4). Es ist nicht nur eine gewisse Aggravie- rungstendenz erkennbar, insbesondere im Zusammenhang mit der Heftigkeit des gegen die Tür Drückens respektive, dass die beiden Frauen ganz böse Gesichter gehabt hätten, sondern gewisse Abläufe und Empfindungen – Kopf und Brust an die Scheibe drücken, fast keine Luft bekommen – blieben anlässlich der polizeili- chen Einvernahme gänzlich unerwähnt, worauf auch die amtliche Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 76 S. 14 ff.; Urk. 105 S. 8 ff.). So sprach die Ge- schädigte bei der Polizei einzig davon, die Frauen hätten sie so an die Tür ges- tossen, sie habe gar nichts mehr bemerkt (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2), wodurch zwar zum Ausdruck kommt, dass sie überrumpelt worden war und den Stoss mit einer gewissen Heftigkeit empfunden hatte, dass sie dabei aber fast keine Luft mehr bekommen haben soll, führte sie damals aber nicht aus. Die Geschädigte machte bei der Polizei auch nicht geltend, dass sie die beiden Frauen in eine Situation gebracht hätten, in welcher sie sich hätte wehren müs- sen, respektive dass die beiden Frauen durch ihr Verhalten eine Gegenwehr ver-

- 26 - unmöglicht hätten. Sie gab einzig zu Protokoll, dass sie nicht um Hilfe gerufen habe, da sie zu fest überrumpelt worden sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 3, Antw. auf Frage 14), was somit nicht einer allfälligen Gewaltanwendung seitens der Be- schuldigten oder der Mittäterin geschuldet gewesen war, sondern dem Umstand, dass die Geschädigte von der plötzlichen Anwesenheit der beiden Frauen völlig überrumpelt worden war. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie dann dazu in Abweichung und detaillierter aus, dass ihr Kopf an die Scheibe gedrückt wor- den sei, ganz fest, auch die Brust sei an die Tür gedrückt worden von der grossen Frau, weshalb sie fast nicht mehr habe atmen können. Sie sei so fest an die Scheibe gedrückt worden, sie habe sich gar nicht mehr wehren können. Diese grosse Frau habe so eine enorme Kraft gehabt, "wahnsinnig" (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte, bevor sie die Polizei kontak- tierte und ihre Aussagen gemacht hatte, sowohl mit ihrem Sohn als auch mit ihrer Versicherung telefoniert hatte. Zwar führte sie aus, dass sie bei der Versicherung angerufen habe, um abzuklären, ob sie diesbezüglich versichert sei, und ihrem Sohn, um diesem zu schildern, was passiert sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). An- lässlich der polizeilichen Einvernahme sagte sie dazu aus, ihr Sohn hätte sie ge- fragt, ob sie wahnsinnig sei, so viel Geld abzuheben. Sie habe ihm dann erklärt, weshalb sie das getan habe. Er habe sie dann später nochmals angerufen und ihr gesagt, dass sie dies der Polizei melden müsse. Dies habe sie gar nicht gewollt, da das Geld so oder so weg sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). Anlässlich der Zeu- geneinvernahme sagte sie dann abweichend zu ihren bisherigen Aussagen aus, dass sie ihren Sohn angerufen und ihm erzählt habe, dass sie das Geld abgeho- ben habe und "beklaut" worden sei. Sie habe ihn dann gefragt, ob sie zur Polizei gehen solle, worauf er zuerst gemeint habe, dass dies vermutlich gar keinen Wert habe. Er habe sie dann aber nochmals angerufen und gesagt, dass es doch bes- ser sei, wenn sie zur Polizei gehen würde (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5 f.). Folglich ist nicht klar, worüber die Geschädigte mit ihrem Sohn und der Versicherung im De- tail gesprochen hatte.

- 27 - Insgesamt weisen die Aussagen der Geschädigten doch gewisse Widersprüche auf, welche nicht nur das Rand-, sondern auch das Kerngeschehen betreffen, und es erscheint zweifelhaft respektive ist fraglich, ob die Geschädigte von G._____ tatsächlich von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür ge- drückt worden war, sodass sie kaum mehr Luft bekommen und sich auch nicht mehr hatte wehren können, wie dies in der Anklageschrift umschrieben ist. 4.4.2.2. Aussagen der Beschuldigten Auch die Aussagen der Beschuldigten weisen gewisse Widersprüche auf und sind teilweise nicht schlüssig. So führte sie anlässlich der delegierten polizeilichen Ein- vernahme einerseits aus, die Geschädigte habe das Haus betreten, sie sei aber nicht direkt hinter dieser gewesen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 13), andererseits gab sie zu Protokoll, die Geschädigte sei ins Haus gegangen und die Tür nur bis zur Hälfte zu gewesen, als sie diese nach innen wieder ganz aufgestossen habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 11). Dabei erscheint fraglich, wie es die Beschuldigte noch geschafft haben will, die halb zugefallene Tür aufzustossen, wenn sie nicht direkt hinter der Geschädigten gewesen wäre, zumal die Geschädigte selber zu Protokoll gegeben hatte, die beiden Frauen seien plötzlich hinter ihr gestanden (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). Auch gab die Beschuldigte anfänglich zu Protokoll, dass die Geschädigte entweder in der Wohnung oder draussen den Briefkasten geöffnet habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2), während sie später aussagte, sie glau- be, die Briefkästen seien im Hausinnern gewesen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 11 f.), und die Geschädigte habe im Eingangsbereich den Briefkasten geöffnet (Prot. I S. 20). Diese unklaren und widersprüchlichen Aussagen tangieren allerdings Ne- bensächlichkeiten. Was das strittige Kerngeschehen betrifft, sagte die Beschuldig- te in allen Einvernahmen konstant aus, dass es zu keinen Gewaltanwendungen gegenüber der Geschädigten gekommen sei weder von ihr noch der Mittäterin G._____ (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2 f., S. 13 und S. 15; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 12; Prot. I S. 20; Prot. II S. 17). Die Beschuldigte führte aus, dass es die Aufgabe von G._____ gewesen sei, die Geschädigte abzulenken, während diese den Briefkasten leerte und sie den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der offenen Tasche der Geschädigten ge-

- 28 - nommen habe (Prot. I S. 20 f.). Die Geschädigte habe nicht bemerkt, dass sie das Couvert aus der Tasche gestohlen habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 12). Dass die Geschädigte nichts bemerkt haben soll, bestätigte diese anlässlich der polizeili- chen Einvernahme selber, indem sie ausführte, sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Geld gefehlt habe, denn es sei plötzlich nicht mehr da gewesen (Ord- ner 4, Urk. 24/1 S. 2). Die Beschuldigte war als Trickdiebin geübt, Sachen an sich zu nehmen, ohne dabei die Person oder deren Tasche zu berühren und Spuren zu hinterlassen, zumal sich Trickdiebe durch dieses Vorgehen gerade auszeich- nen. Entsprechend ist ein in der Tasche "Herumnoddern", wie dies die Geschä- digte gegenüber der Staatsanwaltschaft geschildert hatte (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4 f., insbesondere Antw. auf Frage 24), unwahrscheinlich, zumal bei diesem Vorgehen das Risiko für die Beschuldigte grösser gewesen wäre, irgendwelche Spuren zu hinterlassen. Naheliegender erscheint somit, dass die Beschuldigte den Briefumschlag mit dem Bargeld tatsächlich mit einem Griff aus der Tasche der Geschädigten nehmen konnte, ohne dass diese etwas bemerkt hatte. Auf- grund der DNA-Analyse des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Zürich, vom

3. März 2018, ergibt sich, dass ab dem Spurenasservat "Abwisch am Eingriffsbe- reich der Damenhandtasche" ein lokal interpretierbares Mischprofil entnommen werden konnte, welches allerdings keine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil der Beschuldigten zeigte (Ordner 6, Dossier S9, Urk. 19). Auch dies spricht eher gegen ein "Herumnoddern" in der Tasche der Geschädigten. Wie die Verteidigungen zutreffend geltend machen, passt die in der Anklageschrift umschriebene Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten auch nicht zum bisherigen Vorgehen und Verhalten der Beschuldigten und ihren Komplizinnen (Urk. 76 S. 17; Urk. 105 S. 14; Urk. 106 S. 6). Die von der Beschuldigten geschil- derte Sachverhaltsdarstellung, wonach die Mittäterin G._____ die Geschädigte hätte ablenken sollen, als diese den Briefkasten leerte, damit sie in dieser Zeit den Briefumschlag mit dem Bargeld unbemerkt aus der offenen Tasche der Ge- schädigten nehmen konnte, entspricht ihrem bisherigen modus operandi. Zudem weist dies Ähnlichkeiten zu ihren Taten gemäss den übrigen Dossiers auf, bei welchen die späteren Opfer zuerst beim Abheben des Bargeldes beobachtet wur- den, ihnen danach gefolgt wurde, damit anschliessend eine der beiden Frauen

- 29 - das Opfer ablenken respektive als Sichtschutz dienen konnte, während die ande- re sich des Briefumschlags mit dem Bargeld behändigte (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.4.). Der Umstand, dass die Beschuldigte und G._____ der Geschädigten mit dem Bus eine weite Strecke bis zu deren Zuhause und dieser damit in Abweichung ihres bisherigen Musters nicht nur an öffentlichen Orten gefolgt sind, zeigt, dass die beiden Frauen nicht aufgeben wollten, an die doch beträchtliche Beute in der Hö- he von Fr. 10'000.– zu gelangen, nachdem sie die Geschädigte bereits in die Mig- ros und die H._____ verfolgt hatten und sich ihnen dort keine günstige Gelegen- heit geboten hatte, an den Briefumschlag mit dem Bargeld zu gelangen (Ordner 3, Urk. 22/14/2-7f). Ihre Beharrlichkeit zeigt zwar, dass sie jede Gelegenheit nutzen wollten, an das Bargeld zu gelangen, und auch wenn ihnen im Eingangsbereich des Wohnhauses der Geschädigten bewusst geworden sein sollte, dass sich ihnen hier eine der letzten Gelegenheiten bieten würde, kann entgegen der Vo- rinstanz (Urk. 90 S. 21) nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass sie aus diesem Grund auch bereit gewesen sein sollten, mit Gewalt auf die Ge- schädigte einzuwirken. 4.4.3. Fazit Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel bestehen somit unüberwindbare Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse hinsichtlich der Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten – so wie von dieser geschildert – zugetragen haben. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhaltsteil, wonach die Geschädigte von G._____ von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür gedrückt worden sei, sodass sie kaum mehr Luft bekommen und sich auch nicht mehr ha- be wehren können, lässt sich folglich nicht rechtsgenügend erstellen. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

- 30 - Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schul- dig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt hinsichtlich Dossier S6 einen Frei- spruch vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, hinsichtlich Dossier S9 einen Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes sowie einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Urk. 91 S. 2 f.; Urk. 94 S. 1 f.; Urk. 105 S. 2; Urk. 106 S. 2).

2. Würdigung Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB) und Raubes (Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB) sowie die von der Praxis und Lehre entwickelten weiteren Voraussetzun- gen für die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit korrekt aufgeführt (Urk. 90 S. 22 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so- dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss viel- mehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konklu- dentes Handeln reicht aus (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3a S. 136 mit Hinweisen).

- 31 - Der Sachverhalt gemäss Dossier S6 ist vollumfänglich erstellt (vorstehend, Erw. II.3.4.5.). Es ist unstrittig, dass die unbekannte Begleiterin der Beschuldigten den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der Tasche der Geschädigten B._____ entwendet und so einen Diebstahl begangen hatte. Dieses Verhalten ist der Be- schuldigten – entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung (Urk. 106 S. 5) – als Mittäterin zuzurechnen, welche zumindest konkludent bei der Ent- schliessung sowie Planung und dann wesentlich bei der Ausführung des Dieb- stahls mitwirkte, indem sie der Geschädigten zusammen mit der unbekannten Begleiterin von der BLKB-Filiale C._____ zur D._____-Tankstelle gefolgt war, sich als Sichtschutz vor dem Rollator positioniert und die unbekannte Begleiterin ab- gedeckt hatte, während diese den Briefumschlag entwendet hatte (vgl. vorste- hend, Erw. II.3.4.4.). Durch das Positionieren als Sichtschutz leistete die Beschul- digte einen wesentlichen Tatbeitrag. Eine detaillierte Absprache hinsichtlich ihrer Handlungen war nicht erforderlich, da die Beschuldigte und ihre Begleiterinnen in ihrem Vorgehen geübt waren. Ob die Beschuldigte tatsächlich einen Anteil am Deliktserlös erhalten oder die unbekannte Begleiterin die gesamte Summe für sich behalten hat, lässt sich nicht erstellen, ist für die Beurteilung, ob dieser Dieb- stahl in Mittäterschaft begangen wurde, aber auch nicht von Relevanz, sodass sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. Die Vorinstanz würdigte das Vorgehen – unter Berücksichtigung der weiteren Dossiers – zutreffend als ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB. Hinsichtlich Dossier S9 ist der Sachverhaltsteil, wonach die Geschädigte von G._____ von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür gedrückt worden sei, sodass sie kaum mehr Luft bekommen und sich auch nicht mehr ha- be wehren können, nicht rechtsgenügend erstellt (vorstehend, Erw. II.4.4.3.). Ent- sprechend fehlt es an den für die Erfüllung des Tatbestandes des Raubes erfor- derlichen Voraussetzungen, wonach der Täter mit Gewalt gegen eine Person o- der nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, zumal ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablen- kung oder der blosse Griff an die Gesässtasche als ungenügend erscheint (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2). Die Beschuldigte ist deshalb gemäss Art. 10 Abs. 3

- 32 - StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hinsichtlich Dossier S9 vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB freizusprechen. Die Beschuldigte hat somit auch im Zusammenhang mit den Dossiers S6 und S9 den objektiven und subjektiven Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 erfüllt, weshalb sie diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB monieren die Verteidigungen, dass dieser Tatbestand von demjeni- gen des gewerbsmässigen Diebstahls konsumiert werde, da eine gewerbsmässi- ge Begehungsweise bereits impliziere, dass die Beschuldigte mit ihren Diebstäh- len ihren Lebensunterhalt bestreite und dafür das Geld ausgebe (Urk. 76 S. 20 f.; Urk. 105 S. 19 f.; Urk. 106 S. 9 f.). Diese beiden Tatbestände schützen je unter- schiedliche Rechtsgüter und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- steht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz (BGE 124 IV 276; BGE 122 IV 217), weshalb der Auffassung der Verteidigungen, wonach der Tatbestand der Geldwäscherei von demjenigen des gewerbsmässigen Diebstahls konsumiert werde, nicht zu folgen ist. Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeig- net ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermö- genswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Da gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten erlaubt ist, erfüllt die einfache Investi- tion in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale genügt (TRECHSEL/PIETH, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 21 zu Art. 305bis StGB). Die Beschuldigte nahm ihren Anteil des Bargeldes, welchen sie aus den Dieb- stählen gemäss den Dossiers S1, S2, S3, S5 und S9 erlangt hatte, jeweils mit

- 33 - nach Frankreich und finanzierte damit teilweise ihren Lebensunterhalt und denje- nigen ihrer Kinder. So sagte sie dazu aus, sie habe alles ausgegeben und es für sich und ihre Kinder gebraucht (Ordner 3, Urk. 22/7 S. 18). Sie habe immer wie- der von diesem Geld gelebt (Ordner 3, Urk. 22/8 S. 14, Antw. auf Frage 126). Sie habe mit diesem Geld eingekauft, Zigaretten auch Lebensmittel. Sie habe sicher auch noch Essen und Kleider für ihre Kinder davon gekauft (Ordner 3, Urk. 22/10 S. 10). Sie habe nichts mehr davon. Sie habe Lebensmittel, Getränke und Kleider gebraucht (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 17). Die Beschuldigte verbrachte das Bargeld demzufolge nicht nach Frankreich, in der Absicht, dieses dem Zugriff der Schwei- zer Behörden zu entziehen, respektive dieses vor den Strafverfolgungsorganen zu verstecken, sondern einzig aus dem Grund, weil sie vor ihrer Verhaftung zu- sammen mit ihrem Ehemann und ihrem jüngsten Sohn in Frankreich lebte (Ord- ner 3, Urk. 22/6 S. 4). Dass sie mit ihrem Anteil des deliktisch erlangten Bargeldes jeweils nach Frankreich zurückgekehrt war, war somit einzig ihren Lebensum- ständen geschuldet, womit es am Vorsatz und damit den subjektiven Tatbe- standsmerkmalen fehlt, und sie investierte dieses Geld vorwiegend in Ge- brauchswerte, indem sie sich davon beispielsweise Kleidung und so weiter für sich und ihre Kinder kaufte, sodass auch der objektive Tatbestand der Geldwä- scherei entsprechend nicht erfüllt ist. Zudem stellt der Verbrauch des Deliktserlö- ses zur Bestreitung des Lebensunterhalts keine Vereitelungshandlung dar, zumal der Vermögenswert dadurch gar nicht mehr vorhanden ist. Demzufolge ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt, zumal sich nicht widerlegen lässt, dass die Beschuldigte den gesamten Deliktserlös zur Bestreitung ihres Le- bensunterhaltes verbraucht hat. Die Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Fazit Die Beschuldigte ist ferner im Zusammenhang mit den Dossiers S6 und S9 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin-

- 34 - dung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und des ban- denmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB ist sie freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung korrekt und umfassend wie- dergegeben (Urk. 90 S. 33 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die Beschuldigte hat die Straftaten gemäss den Dossiers S2-S9 vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) began- gen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommen- tar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Der Strafrahmen des ban- denmässigen Diebstahls wurde betreffend die Mindeststrafe per 1. Januar 2018 geändert. Zuvor war die Mindeststrafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Da wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ohnehin eine überjährige Freiheitsstra- fe auszusprechen ist, ist diese gesetzgeberische Verschärfung der Mindeststrafe nicht weiter von Relevanz. Allerdings käme die Beschuldigte im Unterschied zum alten Recht nach dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB in den Genuss einer Gesamt- strafe und damit eines "Strafrabattes", der nach altem Recht nicht gewährt wer- den konnte. Insgesamt ist daher das neue Recht wegen der Möglichkeit der Ge- samtstrafenbildung bei Widerruf milder, weshalb dieses zur Anwendung kommt (BGE 142 IV 401 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine einheitliche Einsatzstrafe für sämtliche gewerbs- und ban- denmässig begangenen Taten festsetzen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 3.1.2). Der massgebliche Strafrahmen für

- 35 - den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Ziff. 2) bzw. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Ziff. 3). Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit je- nem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zu- sätzlichen Auswirkungen. Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sank- tionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mitenthalten. Nicht ausgeschlossen ist indes die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzu- messung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens (NIGGLI/RIEDO, NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 136 zu Art. 139 StGB).

2. Gesamtstrafenbildung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz Da die Beschuldigte die Diebstähle vom 22. Februar und 16. November 2016 (Dossiers S5 und S6) zeitlich vor dem Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 begangen hat, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn mehrere gleich- artige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweit- richter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Für das Vorgehen zur Bildung einer retrospektiven Gesamtstrafe

- 36 - kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wo dieses einlässlich dargelegt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016, E. 2.4.3-2.4.4). Die nachfolgend festzulegende Zusatzstrafe (Erw. IV.3.) ist dann in einem letzten Schritt zu derjenigen Strafe für die neuen, der früheren Ver- urteilung nachgelagerten Delikte (Erw. IV.4.) hinzuzurechnen (BGE 145 IV 1 E. 1).

3. Strafzumessung betreffend Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 wegen Betrugs (Gehilfenschaft) zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Beizugsakten zu P/5182/2016). Bezüglich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist von den der Beschuldigten neu zur Last ge- legten Straftaten als schwerstes Delikt auszugehen unter angemessener Erhö- hung der bereits mit Strafbefehl ausgefällten Strafe (Grundstrafe). 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die beiden Diebstähle vom 22. Februar und 16. November 2016 (Dossiers S5 und S6) je- weils gemeinsam mit einer nicht identifizierten Mittäterin begangen hatte. Der Or- ganisationsgrad zwischen ihr und ihren Mittäterinnen war nicht ausserordentlich hoch. Es kann aber von einer klaren Aufgabenteilung ausgegangen werden. Die Beschuldigte und ihre Mittäterinnen bedienten sich jeweils der einfachen Methode eines Trickdiebstahls, trotzdem wurden die Diebstähle mit einem gewissen Struk- turierungsgrad geplant und die Geschädigten – jeweils ältere und gebrechliche Frauen – sorgfältig und gezielt ausgesucht. Das Vorgehen war stets dasselbe, in- dem eine der beiden Frauen als Ablenkung respektive Sichtschutz gedient hatte, während die andere den Briefumschlag mit dem Bargeld aus den Taschen der Geschädigten entwendet hatte. Der Deliktsbetrag bei diesen beiden Diebstählen betrug insgesamt Fr. 18'000.–, wobei die Beschuldigte davon die Hälfte erhalten

- 37 - hatte. Das Ausmass des Erfolges ist damit nicht unbeachtlich und den beiden Ge- schädigten wurde ein deutlicher finanzieller Schaden zugefügt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere noch im untersten Bereich einzuordnen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliche Tatbegehung vor. Die Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven. Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem jüngsten Sohn bei ihren Schwiegereltern in Frankreich, von welchen sie finanziell unterstützt wurden. Eine konkrete finanzielle Notlage lag somit nicht vor. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls noch im untersten Bereich einzuord- nen. 3.1.3. Einsatzstrafe Insgesamt sind die objektive und subjektive Tatschwere im Rahmen des qualifi- zierten Tatbestandes im untersten Bereich einzuordnen, und der Beschuldigten ist ein leichtes Verschulden anzulasten, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte wurde in L._____, Belgien geboren und hat fünf Geschwister. Sie ist kroatische Staatsbürgerin und bezeichnet sich selbst als Zigeunerin. Sie lebte zunächst bis zu ihrem 14. Lebensjahr zusammen mit ihren Eltern in Deutschland, bevor sie bei einem Freund in der Schweiz lebte und danach nach Frankreich ging. Sie besuchte nur während ein oder zwei Jahren die Schule und schloss keine Berufsausbildung ab. Sie ist zum zweiten Mal verheiratet und hat drei Söhne, geboren 2006, 2009 und 2012. Ihr ältester Sohn wohnt bei dessen Vater in M._____, der mittlere Sohn lebt bei ihren Eltern in Deutschland und mit dem jüngsten Sohn lebte sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Schwie- gereltern in Paris. Sie war Hausfrau und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat weder Vermögen noch Schulden (Ordner 2, Urk. 17/2; Ordner 3, Urk. 22/6 S.

- 38 - 3-5 und S. 20; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 15; Prot. I S. 12; Prot. II S. 9 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich im Rahmen der Tä- terkomponente keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2.2. Vorstrafen Straferhöhend wirken sich zwei, teilweise einschlägige, Vorstrafen aus. Mit Straf- befehl des Ministère public/Parquet régional Neuchâtel vom 24. Januar 2011 wur- de sie wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

24. Januar 2011 wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 95). Zudem gab die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass sie 2013/2014 bereits in Norwegen wegen Diebstahls – wobei es sich ebenfalls um Trickdiebstähle gehandelt haben soll – verurteilt worden sei und dafür eine Frei- heitsstrafe von 20 Monaten erhalten habe, welche sie auch abgesessen habe (Prot. II S. 13 f.). 3.2.3. Nachtatverhalten Die Beschuldigte zeigte sich nur hinsichtlich Dossier S5 geständig, dies aber erst aufgrund der erdrückenden Beweislage. Dass sie vom Diebstahl gemäss Dossi- er S6 gewusst haben soll, bestreitet sie nach wie vor (Prot. II S. 15). Die Beschul- digte erklärte zwar vor Vorinstanz, dass ihr die Taten leid tun würden, und reichte Briefe an die Geschädigten ein, in welchen sie sich bei diesen entschuldigt und die Rückzahlung der Deliktsbeträge verspricht (Prot. I S. 18 und S. 30; Urk. 74/5- 6), diese Schreiben wurden allerdings erst am 2. Februar 2019 und damit kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfasst, und tatsächliche Wiedergutma- chungszahlungen sind nicht aktenkundig. Es handelt sich somit lediglich um eine reine Schuldanerkennung (vgl. nachfolgend, Erw. IV.4.2.3.), welche zusammen mit dem Teilgeständnis im Zusammenhang mit Dossier S5, welches die Untersu- chung nicht erleichterte, keine Strafminderung rechtfertigt. 3.2.4. Zwischenfazit

- 39 - Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. 3.3. Asperation um die Grundstrafe (Strafbefehl vom 22. Dezember 2016) Den vorstehend unter IV Ziffer 2. dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbil- dung bei retrospektiver Konkurrenz folgend ist daher von der Einsatzstrafe von 8 Monaten auszugehen, welche für die neu zu beurteilenden Delikte festgelegt wurde. Diese ist für die Gehilfenschaft zum Betrug mittels Asperation angemes- sen um 4 Monate zu erhöhen. Die Reduktion der Grundstrafe um 2 Monate ist von den 8 Monaten abzuziehen. Es resultiert eine Zusatztstrafe von 6 Monaten.

4. Strafzumessung betreffend die Dossiers S1-S4 und S7-S9 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere kann auf die diesbezüglichen Erwägungen bei der Strafzumessung betreffend Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 verwiesen werden (vorste- hend, Erw. IV.3.1.1.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 17. März 2017 bis 15. Januar 2018 sieben Diebstähle begangen hatte (Dossiers S1-S4 und S7-S9), sechs davon jeweils gemeinsam mit je einer Mittäte- rin, wobei es sich bei dieser nicht immer um die gleiche Person handelte. Zwi- schen der Beschuldigten und ihren Mittäterinnen herrschte wohl eine relativ gleichwertige Rollenverteilung ohne ein besonderes Hierarchieverhältnis. Auffal- lend ist zudem, dass es sich bei den Geschädigten vorwiegend um ältere Frauen handelte, welche jeweils sorgfältig und gezielt ausgesucht worden waren. Das Tatvorgehen zeugt insgesamt von einer merklichen kriminellen Energie. Die Be- schuldigte war jeweils aus dem Ausland angereist und einzig zum Zweck dieser Diebstähle in die Schweiz gekommen. Sobald der Deliktserlös zwischen ihr und ihrer jeweiligen Mittäterin aufgeteilt worden war, verliess sie die Schweiz auch wieder. Die Anzahl der Delikte über einen gewissen Zeitraum ist der Qualifikation als gewerbs- und bandenmässige Tatbegehung inhärent und darf aufgrund des

- 40 - Doppelverwertungsverbotes bei der Beurteilung der Tatschwere nicht stark zulas- ten der Beschuldigten zu Buche schlagen. Der Deliktsbetrag betrug insgesamt rund Fr. 46'048.–, wobei die Beschuldigte da- von die Hälfte erhalten hatte. Das Ausmass des Erfolges ist damit beträchtlich und den Geschädigten wurde ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt. Die Beschuldigte und ihre Mittäterinnen hörten erst auf, zu delinquieren, als sie ver- haftet wurden, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere im Rahmen des qualifizierten Tatbe- standes nicht mehr leicht. 4.1.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls auf die diesbezüglichen Er- wägungen bei der Strafzumessung betreffend Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 verwiesen werden (vorstehend, Erw. IV.3.1.2.). Vertiefend ist nochmals festzuhalten, dass die Be- schuldigte ein abgebrühtes und professionelles Verhalten zeigte, indem die Dieb- stähle mit einem gewissen Strukturierungsgrad geplant und die Geschädigten – jeweils ältere und gebrechliche Frauen – sorgfältig und gezielt ausgesucht wur- den. Sie bezweckte mit den Diebstählen in erster Linie die Bestreitung ihres Le- bensunterhaltes. Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem jüngsten Sohn bei ihren Schwiegereltern in Frankreich. Obwohl ihr Ehemann gemäss ihren Aussagen ebenfalls seit ein paar Monaten arbeitslos war, wurden sie finanziell von ihren Schwiegereltern unterstützt. Manchmal hätten auch ihre Eltern ihr Geld geschickt. Das mit dem Essen sei nie ein Problem gewesen. Sie habe kein Ver- mögen, aber auch keine Schulden (Ordner 3, Urk. 22/6 S. 4 f. und S. 20; Ordner 2, Urk. 17/2 S. 4). Die Beschuldigte lebte damit zwar in äusserst knappen finanzi- ellen Verhältnissen, eine konkrete finanzielle Notlage hatte aber nicht vorgelegen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativie- ren. 4.1.3. Einsatzstrafe

- 41 - Insgesamt wiegt das Verschulden der Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestandes nicht mehr leicht, sodass eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 4.2. Täterkomponenten 4.2.1. Persönliche Verhältnisse Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die diesbezüglichen Erwägun- gen bei der Strafzumessung betreffend Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Mi- nistère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 verwiesen werden (vorstehend, Erw. IV.3.2.1.). Ergänzend führte die Beschuldigte aus, dass sie in Frankreich über einen inzwischen abgelaufenen "titre de séjour" verfügte. Vor ih- rer Verhaftung war sie Hausfrau, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielte keine Einkünfte. Auch ihr Ehemann war seit ein paar Monaten arbeitslos, sodass sie ihren Lebensunterhalt mit Hilfe ihrer Schwiegereltern bestritten (Ordner 2, Urk. 17/2; Ordner 3, Urk. 22/6 S. 3-5 und S. 20; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 15; Prot. I S. 12; Prot. II S. 11 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten er- geben sich im Rahmen der Täterkomponente keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2.2. Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit Die Beschuldigte weist mehrere, teilweise einschlägige, Vorstrafen auf. Mit Straf- befehl des Ministère public/Parquet régional Neuchâtel vom 24. Januar 2011 wur- de sie wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

24. Januar 2011 wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 wurde sie wegen Betrugs (Gehilfenschaft) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bestraft (Urk. 95). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zudem aus, dass sie 2013/2014 in Norwegen wegen Diebstahls – wobei es sich ebenfalls um Trickdiebstähle ge-

- 42 - handelt haben soll – verurteilt worden sei und dafür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten erhalten habe, welche sie auch abgesessen habe (Prot. II S. 13 f.). Die teils einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Pro- bezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. 4.2.3. Nachtatverhalten Die Beschuldigte zeigte sich zwar hinsichtlich der Dossiers S1-S4 und S7-S9 ge- ständig, dies aber erst aufgrund der erdrückenden Beweislage. Die Beschuldigte erklärte zwar vor Vorinstanz, dass ihr die Taten leid tun würden, und reichte Briefe an die Geschädigten ein, in welchen sie sich bei diesen entschuldigt und die Rückzahlung der Deliktsbeträge verspricht (Prot. I S. 18 und S. 30; Urk. 74/1-4 und Urk. 74/7-10), diese Schreiben wurden allerdings erst am 2. Februar 2019 und damit kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfasst, und tatsächli- che Wiedergutmachungszahlungen sind nicht aktenkundig. Dass es sich dabei nur um eine reine Schuldanerkennung handelt, wird insbesondere durch den Um- stand, dass sie auch derjenigen Geschädigten, welche gemäss Dossier S6 be- stohlen worden war, einen solchen Brief zukommen liess, obwohl sie eine Beteili- gung an dieser Tat nach wie vor bestreitet, deutlich. Das Teilgeständnis, welches die Untersuchung nicht erleichterte, und die von ihr gezeigte Reue ist damit ent- gegen den Verteidigungen (Urk. 76 S. 26 f.; Urk. 77 S. 5 ff.; Urk. 106 S. 11) höchstens leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl betreffend die Dossiers S1-S4 und S7-S9 eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen.

5. Fazit Strafzumessung Zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten für den gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahl betreffend die Dossiers S1-S4 und S7-S9 kommt die Zusatzstrafe zum

- 43 - Strafbefehl vom 22. Dezember 2016 von 6 Monaten Freiheitsstrafe hinzu, sodass eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten resultiert. Diese ist um die mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 ausgefällte und zu widerrufende Freiheitsstrafe von 6 Monaten (nachfolgend, Erw. VI.) angemes- sen zu erhöhen. Da die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte ist somit unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Mi- nistère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016, zu bestrafen. Einer Anrechnung der bislang erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 695 Tagen steht nichts entgegen (Urk. 73; Art. 51 StGB). V. Vollzug Bei dieser Dauer der Freiheitsstrafe fällt die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). VI. Widerruf Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf wur- den im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 90 S. 40 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. In die Beurteilung, ob ein Widerruf angezeigt ist, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzuges für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_529/2010 vom 9. November 2010, E. 3.2).

- 44 - In der Zeit vom 17. März 2017 bis 15. Januar 2018 und somit während noch lau- fender Probezeit beging die Beschuldigte die nun zu sanktionierenden Taten ge- mäss den Dossiers S1-S4 und S7-S9. Sie liess sich weder durch die ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt noch die damals erstandene Unter- suchungshaft von 21 Tagen beeindrucken (vgl. Urk. 95 S. 2). In Norwegen hat sie 2013/2014 zudem eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten verbüsst (vorstehend, Erw. IV.4.2.2.). Durch ihr trotz der Verurteilung nur knapp 3 Monate später wieder aufgenommenes Delinquieren, wobei es sich beim gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahl auch um ein schwerwiegenderes Delikt handelt, offenbart sich die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und ihr fehlender Wille, sich an die Rechtsord- nung zu halten. Die Beschuldigte kehrt – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 76 S. 25; Urk. 105 S. 24) – weder in ein stabiles berufliches noch privates Umfeld zurück; im Gegenteil hat sie keine Berufsausbildung abge- schlossen, war vor ihrer Verhaftung Hausfrau und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann, welcher seit einer gewissen Zeit ebenfalls keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, und dem jüngsten Sohn bei ihren Schwiegereltern in Frankreich, wo sie über einen inzwischen abgelaufenen "titre de séjour" verfügt. Sie lebt in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen. Dass die Beschuldigte nach ihrer Haftentlassung allenfalls in der Nähe ihres Wohnortes im Café N._____ arbeiten könnte, wie dies die amtliche Verteidigung geltend macht (Urk. 76 S. 25), würde zwar eine positive Veränderung ihrer Lebensum- stände darstellen, dabei handelt es sich allerdings erst um eine allfällige Möglich- keit und noch keine gesicherte Anstellung. Ihre teils einschlägigen Vorstrafen und das erneute Delinquieren während der Probezeit, wobei es sich bei dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um ein schwerwiegenderes Delikt handelt, wiegt schwer, sodass ihr – insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände – eine ungünstige Legalprog- nose auszustellen ist. Folglich ist der bedingte Vollzug zu widerrufen und die am

22. Dezember 2016 ausgesprochene Freiheitsstrafe abzüglich der in jenem Ver- fahren bereits erstandene Untersuchungshaft von 21 Tagen zu vollziehen.

- 45 - VII. Landesverweisung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 12 Jahren angeordnet (Urk. 90 S. 42 f.).

2. Konkrete Anwendung Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB bildet ein qualifizierter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverwei- sung, sodass die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung trotz Freispruchs hinsichtlich des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB) erfüllt sind. Die Anordnung der Landesverweisung blieb zudem zu Recht unangefochten; die Beschuldigte beantragt diesbezüglich lediglich eine Reduktion der Dauer auf 5 Jahre (Urk. 91; Urk. 94; Urk. 105 S. 3; Urk. 106 S. 2). Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind strafrechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Strafzumes- sungsgrundsätze im Besonderen zu beachten. Zudem muss der dem Massnah- menrecht zugrunde liegende Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als straf- rechtliche Sanktion, plädoyer 5/16, S. 82, 83 f.). Das Verschulden der Beschuldig- ten wurde im Rahmen des qualifizierten Diebstahls insbesondere hinsichtlich der Dossiers S1-S4 und S7-S9 insgesamt als nicht mehr leicht eingestuft (vorstehend, Erw. V.4.1.3.). Die Beschuldigte reiste jeweils aus dem Ausland an und kam ein- zig zum Zweck dieser Diebstähle in die Schweiz. Dabei bediente sie sich zusam- men mit ihren Mittäterinnen der einfachen Methode eines Trickdiebstahls, indem eine der beiden Frauen als Ablenkung respektive Sichtschutz diente, während die andere den Briefumschlag mit dem Bargeld aus den Taschen der Geschädigten – zumeist ältere Frauen – entwendete. Dementsprechend gross ist das öffentliche Interesse daran, die Beschuldigte für eine längere Dauer von der Schweiz fernzu- halten. Demgegenüber ist kein schützenswertes Interesse der Beschuldigten an einer Einreise in die Schweiz erkennbar, zumal einzig ihr ältester Sohn in der

- 46 - Schweiz lebt, zu welchem sie seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr pflegt (Prot. I S. 13; Prot. II S. 12). Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 40 Monaten (vorstehend, Erw. IV.5.), ist die Landesverweisung für eine Dauer von 10 Jahren angemessen. Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Die Beschuldigte ist bezüglich der Vorwürfe des bandenmässigen Raubes und der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen, hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist sie schuldig zu sprechen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zu zwei Drit- teln aufzuerlegen und zu einem Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betref- fend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht der Be- schuldigten im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Berufungsverfahren Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen betreffend die Freisprüche von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes und der mehrfa- chen Geldwäscherei sowie die Reduktion der Dauer der Landesverweisung und unterliegt betreffend den Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Zusammenhang mit Dossier S6, die Strafhöhe sowie das Absehen eines Wi- derrufs. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zur Hälfte auf- zuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 8'700.– (inkl. Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 104) sind unter Vorbehalt des anteils-

- 47 - mässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber der Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 22 Dezember 2016 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges abzusehen unter An- setzung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren, und es sei dafür eine zusätzli- che Freiheitsstrafe von 2 Monaten auszufällen (Urk. 91; Urk. 94; Urk. 105 S. 2 ff.; Urk. 106 S. 2). Innert der mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 angesetzten Frist beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, wel- ches bewilligt wurde (Urk. 98; Urk. 100). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Nicht angefochten sind folglich die Schuldsprüche betreffend gewerbs- und teil- weise bandenmässigen Diebstahls hinsichtlich der Dossiers S1-S5, S7 und S8. Diesbezüglich ist der Eintritt der Rechtskraft festzustellen. Das vorinstanzliche Ur- teil ist ferner bezüglich der Dispositivziffern 6 (Zivilansprüche Privatklägerinnen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen.

- 8 - II. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen Infolge rechtskräftiger Erledigung der übrigen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. I.) verbleiben einzig die nachfolgenden Vorwürfe bezüglich der Dossiers S6 und S9 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Bezüglich der Dossiers S1-S3 und S5 ist zudem auch unbestritten, dass die Beschuldigte die jeweiligen Deliktsbe- träge ins Ausland verbrachte (Ordner 4, Urk. 23/1; Prot. I S. 15 f.). Die Verteidi- gungen monieren allerdings, dass der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei (Urk. 76 S. 20 f.; Urk. 105 S. 19 f.; Urk. 106 S. 9 f.), was nachfolgend im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu beurteilen ist (Erw. III.2.).

2. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 7. September 2018 wird hinsichtlich Dossier S6 zu- sammengefasst festgehalten, dass sich die Geschädigte B._____ am 22. Februar 2016 zur BLKB-Filiale C._____ begeben und dort Bargeld in der Höhe von Fr. 3'000.– bezogen habe. Dabei sei sie bereits von der nicht identifizierten Mittäterin beobachtet worden, während die Beschuldigte vor der Bank gewartet habe. Die Geschädigte habe den Briefumschlag mit dem Bargeld in ihre Einkaufstasche auf ihrem Rollator gelegt und sich dann in den Shop der nahegelegenen D._____- Tankstelle begeben, wobei ihr die Beschuldigte und die nicht identifizierte Mittäte- rin gefolgt seien. Im Tankstellenshop habe die Geschädigte ihren Rollator mit der Einkaufstasche einen kurzen Moment unbeaufsichtigt gelassen. Wie zuvor mit der nicht identifizierten Mittäterin abgemacht, habe sich die Beschuldigte als Sicht- schutz mit einer Zeitung vor den Rollator gestellt, während die nicht identifizierte Mittäterin den Briefumschlag mit den Fr. 3'000.– aus der Einkaufstasche auf dem Rollator entwendet habe, um darüber nach eigenem Gutdünken gemeinsam mit der Beschuldigten verfügen zu können (Urk. 20 S. 7, Dossier S6). Ferner wird hinsichtlich Dossier S9 zusammengefasst festgehalten, dass die Ge- schädigte E._____ sich am 6. Juni 2017 um ca. 10.00 Uhr zur UBS-Filiale F._____ begeben und dort Bargeld in der Höhe von Fr. 10'000.– bezogen habe,

- 9 - welches sie dann in einem Briefumschlag in ihrer Handtasche verstaut habe. Da- bei sei die Geschädigte bereits von der Beschuldigten beobachtet worden, welche die Absicht gehabt habe, der Geschädigten das bezogene Bargeld zusammen mit G._____ zu entwenden. Die Geschädigte sei dann in die nahegelegene Migros einkaufen gegangen und habe sich anschliessend in der H._____ an einen Tisch gesetzt und etwas gegessen. Dabei sei sie weiterhin von der Beschuldigten und G._____ beobachtet worden. Um ca. 11.00 Uhr habe die Geschädigte die H._____ verlassen, wobei die Beschuldigte und G._____ sie verfolgt hätten mit der gemeinsamen Absicht, der Geschädigten einen hohen Geldbetrag zu ent- wenden. Die Geschädigte habe dann den Bus genommen, um nach Hause an die I._____-Str. ... in F._____ zu gelangen. Die Beschuldigte und G._____ seien in den gleichen Bus gestiegen und der Geschädigten gefolgt. Vor der Haustür habe die Geschädigte dann ihren Hausschlüssel in ihrer Handtasche gesucht, als für sie völlig überraschend plötzlich die Beschuldigte und G._____ hinter ihr gestan- den seien. Die 82-jährige gebrechliche Geschädigte habe versucht, mit ihrem Hausschlüssel die Eingangstür zu öffnen, als sie von G._____ von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür gedrückt worden sei, sodass sie kaum Luft bekommen und sich nicht habe wehren können. Ohne dass die Ge- schädigte sich habe wehren können, weil sie von G._____ an die Glastür ge- drückt worden sei, habe die Beschuldigte den Briefumschlag mit den Fr. 10'000.– aus der offenen Handtasche der Geschädigten genommen. Die Beschuldigte und G._____ seien dann verschwunden, um über das Bargeld nach eigenem Gutdün- ken gemeinsam zu verfügen. Anschliessend hätten die Beschuldigte und G._____ den Deliktsbetrag hälftig geteilt, wobei die Beschuldigte gleichentags die Schweiz mit dem Zug nach Frankreich verlassen und so ihren Anteil von Fr. 5'000.– ins Ausland verbracht habe. Durch dieses Verhalten habe die Beschuldigte dieses Geld verheimlicht respektive dessen Auffinden beziehungsweise die Einziehung verhindert, obwohl sie gewusst habe, dass dieses Geld durch eine schwere Straf- tat erlangt worden sei (Urk. 20 S. 9 f., Dossier S9).

3. Sachverhaltserstellung Dossier S6

- 10 - 3.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte anerkennt, zum Tatzeitpunkt in diesem D._____- Tankstellenshop gewesen zu sein, bestreitet aber, mit dem Diebstahl etwas zu tun gehabt respektive davon gewusst zu haben (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8 f.; Prot. I S. 19; Prot. II S. 15 f.). 3.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aufzeichnungen der Überwachungskameras der BLKB-Filiale C._____ und diejenigen der D._____-Tankstelle C._____ inklusive Printscreens (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 2 und Urk. 3) sowie die Aussagen der Beschuldigten (Ordner 3, Urk. 22/3 S. 6 f., Urk. 22/11; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8 f.; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 15 f.) vor. 3.3. Aussagen der Beschuldigten Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2018 bestritt die Beschuldigte einen Diebstahl begangen zu haben und gab mehrmals zu Protokoll, nichts mehr zu wissen, insbesondere nicht zu wissen, was ihre Komplizin ge- macht habe (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 8 ff., insbesondere S. 9, Antw. auf Frage 75, und S. 12, Antw. auf Frage 111). Sie habe in diesem Tankstellenshop eine Zei- tung gekauft. Die Komplizin, sie wisse nicht wie diese heisse, sei hinter ihr ge- standen. Sie wisse auch nicht, was diese gemacht habe. Wenn sie gewusst hätte, dass diese klauen würde, dann hätte sie diese schon gut abgedeckt (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 14 f.). Dann hätte sie auch die Zeitung dort zurückgelassen und wä- re gegangen. Auf den Kameras sehe es so aus, dass sie mitgespielt habe, aber in Wirklichkeit habe sie nichts davon gewusst. Wenn sie das gewusst hätte, hätte sie die Tankstelle sofort verlassen (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 16 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. August 2018 führte die Be- schuldigte aus, dass nicht sie diesen Diebstahl begangen habe, sondern Frau J._____. Diese habe nichts mit ihr geteilt. Sie habe gar nicht gesehen, dass diese das Geld geklaut habe. Sie sei in der D._____-Tankstelle gewesen, um eine Zei- tung zu kaufen (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8 f.).

- 11 - Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte aus, dass sie we- der die Frau in der Bank beobachtet habe, noch dieser in den Tankstellenshop gefolgt sei. Dies sei ausschliesslich die Mittäterin gewesen. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, wie diese geheissen habe. Sie sei zwar auch bei der D._____-Tankstelle gewesen, aber mit dem Diebstahl habe sie nichts zu tun. An die genauen Umstände könne sie sich nicht mehr erinnern, aber sie sei sich si- cher, dass sie nichts von diesem Diebstahl gewusst oder etwas von dieser Beute erhalten habe. Wenn sie eine Tat begangen habe, dann entferne sie sich schnell und bleibe nicht da, um noch etwas zu bezahlen (Prot. I S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte erneut zu Protokoll, nichts mit dem Diebstahl zu tun gehabt zu haben. Sie sei zum Tatzeitpunkt mit ei- ner anderen Frau, welche J._____ heisse, in diesem D._____-Tankstellenshop gewesen. Diese Frau sei eine Freundin von ihr. Wenn sie etwas gemacht habe, dann gebe sie dies auch zu (Prot. II S. 15 f.). 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Allgemeine Grundsätze Die für die Beweiswürdigung geltenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 90 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Glaubwürdigkeit Die Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund der Interessen- lage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. 3.4.3. Aussagen der Beschuldigten

- 12 - Die Aussagen der Beschuldigten sind äusserst detailarm. Konfrontiert mit der Sachverhaltsdarstellung führte sie vorwiegend aus, es nicht mehr zu wissen, und gab ausweichende und teilweise auch sehr widersprüchliche Antworten zu Proto- koll. So sagte sie beispielsweise auf die Frage, um wen es sich bei der Mittäterin handle, zuerst aus, sie könne sich an den Namen nicht erinnern, wenn sie diese Person nicht kenne (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 3, Antw. auf Frage 16), dann gab sie an, es könne sein, dass sie diese Frau ein paar Mal gesehen habe, diese sei aber nicht verwandt mit ihr (ebenda, Antw. auf Frage 17), um im weiteren Verlauf der Einvernahme dann einzuräumen, dass es sich bei der Mittäterin um eine Freundin handle (ebenda, S. 4). Entsprechend ist auch unglaubhaft, dass sie deren Namen nicht kennen wollte, zumal sie sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme dann doch plötzlich an den Namen ihrer Freundin erinnern konnte und diese als J._____ benannte (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8, Antw. auf Frage 26), um dann vor Vorinstanz erneut im Widerspruch dazu auszuführen, sie könne sich nicht daran erinnern, wie diese geheissen habe (Prot. I S. 19). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab sie dann zu Protokoll, diese Frau sei ihre Freundin J._____ gewesen (Prot. II S. 15 f.). Auffallend ist auch, dass die Beschuldigte selektive Erinnerungslücken geltend macht, sich insbesondere an die genauen Umstände nicht mehr zu erinnern ver- mag, sich dann aber ganz sicher sein will, die Geschädigten nicht beobachtet zu haben, dieser nicht von der BLKB-Filiale in die D._____-Tankstelle gefolgt zu sein und vom Diebstahl nichts gewusst zu haben (Prot. I S. 19 f.). Als Widerspruch zu ihren Aussagen, wonach sie nichts vom Diebstahl gewusst und kein Geld erhalten habe, da die Mittäterin nicht mit ihr geteilt habe (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 14, Antw. auf Frage 127; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8, Antw. auf Frage 26) erweist sich auch ganz klar ihr Schreiben an die Geschädigte vom 2. Februar 2019, in welchem sie die Hälfte der geltend gemachten Zivilforderung (Fr. 3'000.–) anerkennt, mit der Begründung, weil sie die Diebstähle nicht alleine, sondern in gemeinsamer Tat- begehung mit einer anderen Täterin begangen habe (Urk. 74/6). Die Argumenta- tion der Beschuldigten, sie sei bereit die Hälfte der Zivilforderung zu bezahlen, weil sie zum Tatzeitpunkt vor Ort und damit dabei gewesen sei (Prot. II S. 16), ist unglaubhaft. Hätte die Beschuldigte tatsächlich nichts von diesem Diebstahl ge-

- 13 - wusst und ihren Anteil nicht erhalten, hätte es für sie keinen Grund gegeben, die Zivilforderung der Geschädigten in der Höhe von Fr. 3'000.– anzuerkennen und sich bei dieser für ihr Verhalten zu entschuldigen. Dieses Schreiben ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 15) durchaus als Schuldeingeständnis der Beschuldigten anzusehen, zumal weder die Beschuldigte selber noch die Ver- teidigungen die Echtheit dieses Schreibens respektive dessen Inhalt in Zweifel ziehen. Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt wenig glaubhaft. 3.4.4. Aufzeichnungen der Überwachungskameras Der Beschuldigten wurden im Vorverfahren im Beisein ihrer amtlichen Verteidi- gung die Printscreens der entsprechenden Videoaufzeichnungen der BLKB-Filiale sowie des D._____-Tankstellenshops im Einzelnen zur Stellungnahme vorgehal- ten, wobei sich die Beschuldigte im Laufe der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 4. April 2018 teilweise nicht dazu äussern wollte (Ordner 3, Urk. 22/11, insbesondere S. 11 ff.). Auf den Videoaufzeichnungen der Überwachungs- kameras der BLKB-Filiale ist erkennbar, wie die Geschädigte, welche an einem Rollator geht, durch die Drehtür die BLKB-Filiale betritt (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 3, 10:09; Ordner 3, Urk. 22/11/2). Danach erscheinen die Beschuldigte, er- kennbar mit zusammengebundenen Haaren (Pferdeschwanz) und hellem Kragen an der Kapuze ihres Mantels, was von der Beschuldigten bestätigt worden ist (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 3, Antw. auf Fragen 12 und 15), sowie ihre unbekannte Begleiterin vor dieser BLKB-Filiale. Während die Begleiterin die Filiale ebenfalls durch die Drehtür betritt, bleibt die Beschuldigte draussen stehen (Ordner 5, Dos- sier S6, Urk. 3, 10:13; Ordner 3, Urk. 22/11/3-4). Kurz darauf verlässt die nicht identifizierte Begleiterin die BLKB-Filiale, bevor dann etwas später auch die Ge- schädigte die Filiale durch die Drehtür verlässt, wobei ihre Tasche gut sichtbar auf ihrem Rollator steht (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 3, 10:15 und 10:19; Ordner 3, Urk. 22/11/5-6). Aus den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der D._____- Tankstelle geht hervor, dass die Geschädigte zuerst den Shop betritt, bevor ihr dann kurze Zeit später die Beschuldigte zusammen mit ihrer unbekannten Beglei- terin folgt (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 2; Ordner 3, Urk. 22/11/7-9), obwohl die

- 14 - Geschädigte zeitlich nach der unbekannten Begleiterin die BLKB-Filiale verlassen hatte. Hätte die Beschuldigte tatsächlich einfach nur eine Zeitung kaufen wollen (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 9), hätte sie sich, unmittelbar nachdem ihre Begleiterin die BLKB-Filiale verlassen hatte, in diesen Tankstellenshop begeben können, sodass die zeitliche Abfolge – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 13) – darauf hindeutet, dass die Beschuldigte und ihre unbekannte Begleiterin gewartet haben, um der Geschädigten in den Tankstellenshop folgen zu können, zumal diese in ihrer Mobilität eingeschränkt war und deshalb für die gleiche Strecke deutlich mehr Zeit brauchte. Weiter ist auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskameras der D._____- Tankstelle zu sehen, wie die Geschädigte sich mit ihrem Rollator in die Nähe der Kasse begibt, ihr Portemonnaie aus der Tasche auf dem Rollator nimmt und da- mit zur Kasse geht, während sie ihren Rollator unbeaufsichtigt hinter sich stehen lässt. Dann erscheint die Beschuldigte, welche auf direktem Weg zur Kasse läuft, ohne Zögern eine Zeitung aus dem Regal davor nimmt und mit dieser in der Hand vor dem Rollator der Geschädigten stehen bleibt. Die Geschädigte verlässt an- schliessend nochmals den Kassenbereich und geht – aus Sicht der Überwa- chungskamera – nach links weg. Während sich die Beschuldigte umsieht und der Geschädigten nachblickt, erscheint deren unbekannte Begleiterin. Im selben Au- genblick als sich diese bückt und in die offene Tasche der Geschädigten auf de- ren Rollator greift, streckt sich die Beschuldigte nach links (aus Sicht der Überwa- chungskamera) und greift mit ihrem rechten Arm ins Regal, um daraus eine Pa- ckung zu nehmen, welche sie aber umgehend wieder zurücklegt, als ihre unbe- kannte Begleiterin den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der offenen Tasche der Geschädigten entwendet hat. Die unbekannte Begleiterin entfernt sich vom Rollator und wartet im Hintergrund, während die Beschuldigte an der Kasse die Zeitung bezahlt (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 2; Ordner 3, Urk. 22/11/11-12). Der Umstand, dass die Beschuldigte ohne Zögern nach einer Zeitung griff, kann ein Indiz dafür sein, dass sie möglichst schnell irgendeine Zeitung in die Hand nehmen wollte, da diese einfach nur Mittel zum Zweck war, oder sie griff bewusst nach der Bild-Zeitung, da sie gemäss eigenen Aussagen einzig diese Zeitung

- 15 - kaufen würde (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 14). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 90 S. 14), ist der Grund, weshalb sie ohne Zögern nach dieser Zeitung gegriffen hatte, auch nicht weiter relevant, da ihr weiteres Verhalten deut- lich zeigt, dass sie ihre unbekannte Begleiterin abzudecken versuchte. So streck- te die Beschuldigte sich nach links, um eine Packung aus dem Regal zu nehmen, genau in dem Moment, als ihre unbekannte Begleiterin in die offene Tasche der Geschädigten auf deren Rollator griff und den Briefumschlag mit dem Bargeld da- raus hervornahm. Dadurch diente sie als Sichtschutz und deckte die unbekannte Begleiterin mit ihrem Körper und dem ausgestreckten Arm ab, zumal sie sich be- reits vorgängig mit der Zeitung in der Hand vor dem Rollator der Geschädigten positioniert hatte. Hätte sich die Beschuldigte tatsächlich für diese Packung aus dem Regal interessiert, hätte sie diese nicht umgehend und ohne sie wirklich an- zuschauen wieder zurück in das Regal gestellt, als ihre unbekannte Begleiterin den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der Tasche der Geschädigten entwendet hatte. Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass die Beschuldigte die Zeitung nicht noch bezahlt hätte, wenn sie vom Diebstahl gewusst hätte, sondern sie diese dann umgehend hingelegt und den Tankstellenshop sofort verlassen hätte (Urk. 76 S. 8), was so auch die Beschuldigte anlässlich der delegierten polizeili- chen Einvernahme zu Protokoll gegeben hatte (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 16, Antw. auf Frage 139). Diese Argumentation erweist sich allerdings als nicht stichhaltig. Hätte die Beschuldigte die Zeitung umgehend wieder zurückgelegt, nachdem sie diese an der Kasse stehend bereits einige Zeit in der Hand gehalten hatte, und zusammen mit ihrer unbekannten Begleiterin fluchtartig den Tankstellenshop ver- lassen, so hätte dieses Verhalten überhaupt erst Aufmerksamkeit auf sich gezo- gen. Indem die Beschuldigte die Zeitung bezahlte und erst dann langsam mit ihrer Begleiterin den Shop verliess, verhielt sie sich ganz natürlich und unauffällig, was entsprechend auch keine Aufmerksamkeit erregte, sodass sie ohne grosses Auf- sehen, den Shop wieder verlassen konnten, was nach der Entwendung des Brief- umschlags mit dem Bargeld der Geschädigten in erster Linie beabsichtigt gewe- sen war.

- 16 - Der Argumentation der Verteidigung, wonach ein weiterer Diebstahl nicht mehr gross ins Gewicht falle, sodass es für die Beschuldigte ein Leichtes wäre, diesen Diebstahl ebenfalls noch zuzugeben, was sie jedoch nicht mache, weil sie nichts von diesem Diebstahl gewusst habe und ihr nicht etwas angerechnet werden könne, was sie nicht begangen habe (Urk. 105 S. 18 f.), kann nicht gefolgt wer- den, da die Anzahl der Diebstähle bei der Strafzumessung durchaus eine Rolle spielt und sich entsprechend auf die Höhe der Strafe auswirkt. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte und ihre Komplizinnen jeweils nach dem gleichen modus operandi vorgegangen sind und diese Tat ähnlich wie dieje- nigen der übrigen Dossiers, insbesondere der Dossiers S5, S7 und S8, abgelau- fen ist, indem die späteren Opfer zuerst beim Abheben des Bargeldes beobachtet wurden, ihnen danach gefolgt wurde, damit anschliessend eine der beiden Frauen das Opfer ablenken respektive als Sichtschutz dienen konnte, während die ande- re sich des Briefumschlags mit dem Bargeld behändigte. 3.4.5. Fazit Nach Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten, welches aus den Videoauf- zeichnungen klar hervorgeht, sowie ihren teils widersprüchlichen Aussagen ver- bleiben keine Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die Beschuldig- te bewusst und im Wissen darum, dass ihre unbekannte Begleiterin den Briefum- schlag mit dem Bargeld aus der Tasche der Geschädigten entwenden würde, als Sichtschutz vor dem Rollator positioniert hatte, um mit ihrem Körper und dem ausgestreckten Arm die unbekannte Begleiterin bei deren Vorhaben abzudecken. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier S6 ist damit erstellt.

4. Sachverhaltserstellung Dossier S9 4.1. Standpunkt der Beschuldigten

- 17 - Die Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils. Unbestritten ist, dass sie die Geschädigte in der Bank beobachtet hatte, dieser dann zusam- men mit der Mittäterin zuerst bis zur Migros gefolgt war, sie diese dann weiter be- obachtet hatten, während diese etwas gegessen hatte, bevor sie dieser im Bus bis zu deren Wohnung gefolgt waren, wo die Beschuldigte dieser bei der Ein- gangstür zu deren Wohnblock das Bargeld im Briefumschlag aus deren Handta- sche gestohlen hatte, welches sie und die Mittäterin dann später im Zug nach Frankreich hälftig aufgeteilt hatten (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 16 f.). Dieser Teil des Anklagesachverhalts gilt somit als erstellt und deckt sich im Übrigen auch mit dem übrigen Beweisergebnis. Bestritten wird einzig, dass sie oder die Mittäterin dabei körperliche Gewalt gegenüber der Geschädigten angewendet hätten (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2 f., S. 5 f. und S. 16, Antw. auf Frage 120; Prot. II S. 17). 4.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des bestrittenen Sachverhaltsteils liegen als Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten (Ordner 3, Urk. 22/4 S. 4 f. und Urk. 22/14; Ord- ner 4, Urk. 23/1 S. 11 ff.; Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 16 f.) sowie diejenigen der Ge- schädigten E._____ (Ordner 4, Urk. 24/1 und Urk. 24/2) und eine DNA-Analyse des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Zürich, vom 3. März 2018 (Ordner 6, Dossier S9, Urk. 19) vor. 4.3. Beweismittel im Einzelnen 4.3.1. Aussagen der Beschuldigten 4.3.1.1. Delegierte polizeiliche Einvernahme vom 19. Juni 2018 Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme führte die Beschuldigte aus, dass sie die Geschädigte in der Bank beobachtet habe. Sie habe danach in der Migros aber keine Gelegenheit gehabt, um diese dort zu bestehlen. Die Tasche der Geschädigten sei offen gewesen und die Geschädigte habe entweder in der Wohnung oder draussen den Briefkasten geöffnet. Sie sei dann neben dieser ge- standen. Weil die Tasche offen gewesen sei, habe sie das Couvert mit dem Geld aus der Tasche gestohlen. Es könne sein, dass sie die Geschädigte mit ihrer

- 18 - Hand irgendwie aus Versehen ganz leicht berührt habe. Wenn ihre Kollegin G._____ etwas gemacht hätte, wenn diese die Geschädigte geschubst hätte, dann hätte sie das gewusst. Sie sei sich zu 100% sicher, dass ihre Kollegin die Geschädigte nicht angefasst habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2 f.). Auf Nachfrage führte die Beschuldigte weiter aus, sie wisse nicht mehr, ob die Geschädigte die Hauseingangstür zuerst mit dem Schlüssel habe öffnen müssen oder nicht. Sie sei nicht neben dieser gewesen, weshalb sie dies nicht habe se- hen können. Die Geschädigte sei dann ins Haus gegangen. Die Tür sei danach nur bis zur Hälfte zu gewesen, als sie diese nach innen wieder ganz aufgestossen habe. Sie glaube, dass die Briefkästen im Hausinnern gewesen seien. Die Ge- schädigte sei dann zu diesen Briefkästen gegangen. Sie sei dieser ins Haus ge- folgt, und G._____ sei auch mit ihr ins Haus gekommen, sie seien aber nicht ne- beneinander gewesen. Die Geschädigte habe dann den Briefkasten geöffnet, und so habe sie das Geldcouvert aus deren Handtasche stehlen können (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 11 f.). G._____ sei auf der rechten Seite neben der Tür gewesen und habe versucht, die Geschädigte abzulenken, damit diese auf die andere Seite der Briefkästen schaue. Die Geschädigte habe nicht bemerkt, dass sie das Cou- vert aus der Tasche gestohlen habe. Dies sei ein ganz normaler Diebstahl gewe- sen. Die Geschädigte habe ihre Tasche selber geöffnet, um den Briefkasten- schlüssel herausnehmen zu können. Die Tasche sei dann offen geblieben. Als sie ins Haus hineingekommen sei, sei die Geschädigte bereits bei den Briefkästen gewesen und habe oben die Briefkastentür mit dem Schlüssel geöffnet. Bevor diese die zweite Tür am Briefkasten wieder geschlossen habe, habe sie den Diebstahl schon ausgeführt und sei Richtung Ausgang gegangen. G._____ habe an die anderen Briefkästen geschaut und so getan, als würde sie jemanden su- chen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 12). Auf weiteres Befragen sagte die Beschuldigte aus, dass die Geschädigte das Haus betreten habe, sie sei aber nicht direkt hinter dieser bei der Hauseingangs- tür gewesen. Sie habe niemanden irgendwo hingedrückt; auch ihre Komplizin nicht. Sie hätte niemals jemandem etwas angetan. Sie hätten keine Gewalt an-

- 19 - gewendet. Sie seien nicht einmal mit der Geschädigten zusammen ins Haus ge- gangen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 13 ff.). 4.3.1.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. August 2018 Die Beschuldigte führte erneut aus, dass niemand die Geschädigte angefasst ha- be. Sie habe keine Gewalt angewendet, G._____ auch nicht. Sie gebe zu, dass sie eine Taschendiebin sei, Gewalt übe sie aber keine aus. Sie verletze nieman- den, sie mache keinen "Raub". Wenn es gelinge, dann gelinge es, sonst eben nicht (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 12). 4.3.1.3. Befragung vor Vorinstanz Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie der Geschädigten bis zu deren Wohnung gefolgt seien. Im Eingangsbereich habe diese den Briefkasten geöffnet, um die Post herauszunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei deren Tasche offen gewesen und das Couvert mit dem Bargeld oben gelegen. Vielleicht habe sie die Geschädigte berührt, als sie das Couvert an sich genommen habe, aber sie habe diese mit Sicherheit nicht geschlagen oder gedrückt. Sie habe diese so- mit nicht "beraubt" (Prot. I S. 20). Auf die Frage, was die Rolle von G._____ gewesen sei, führte die Beschuldigte aus, diese sei nur dabei gewesen. Diese habe nichts gemacht, sondern nur auf die Post geschaut. Auf Vorhalt, dass sie dann die ganze Arbeit gemacht habe, sodass es keinen Grund gegeben habe, die Beute zu teilen, sagte die Beschuldig- te aus, diese sei dabei gewesen und habe die Geschädigte ablenken wollen, was aber nicht gelungen sei (Prot. I S. 21). 4.3.1.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Die Beschuldigte bestritt erneut, dass sie oder ihre Komplizin die Geschädigte bedroht oder gestossen hätten. Sie hätten diese nicht einmal angefasst. Sie habe das Geld genommen, als die Geschädigte den Briefkasten geöffnet habe, berührt habe sie diese aber nicht (Prot. II S. 17). 4.3.2. Aussagen der Geschädigten E._____

- 20 - 4.3.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 7. Juli 2017 Die Geschädigte führte aus, dass sie die Frauen, die sie später überfallen hätten, im Bus nicht bemerkt habe. Sie habe sich dann zum Hauseingang begeben und den Hausschlüssel in ihrer Handtasche gesucht. Sie habe den Schlüssel ins Schloss gesteckt, als plötzlich diese zwei Frauen hinter ihr gestanden seien. Sie habe nicht verstanden, woher diese plötzlich gekommen seien. Sie habe ihren Einkaufswagen dabei gehabt und das Haus betreten. Sie sei dann von beiden Frauen richtig von hinten mit der Tür ins Hausinnere gestossen worden. Diese hätten sie so an die Tür gestossen, sie habe gar nichts mehr bemerkt. Plötzlich seien die beiden wieder verschwunden gewesen. Sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Geld gefehlt habe. Es sei plötzlich nicht mehr da gewesen. Sie habe an den üblichen Orten nachgesehen, wo sie das Geld normalerweise deponiere. Es sei nicht mehr da gewesen. Es sei auch niemand in der Wohnung gewesen, der das Geld hätte nehmen können. Sie habe dann ihren Sohn angerufen und diesem geschildert, was passiert sei. Er habe sie gefragt, ob sie wahnsinnig sei, so viel Geld abzuheben. Sie habe ihm dann erklärt, warum sie das getan habe. Er habe sie dann später nochmals angerufen und ihr gesagt, dass sie dies der Polizei melden müsse. Dies habe sie gar nicht gewollt, da das Geld so oder so weg sei. Auf Anraten ihres Sohnes habe sie dann bei der Versicherung angerufen, um ab- zuklären, ob sie diesbezüglich versichert sei. Die K._____ Versicherung habe ihr dann gesagt, dass sie dies bei der Polizei melden müsse (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 1 f.). Auf entsprechende Frage verneinte die Geschädigte, sich beobachtet gefühlt zu haben (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2, Antw. auf Frage 9). Weiter führte sie aus, dass sie nur die Bluse einer Frau beschreiben könne. Die Gesichter könne sie nicht beschreiben. Es sei eine oberschenkellange Bluse mit einer Art verschiedener Streifen am unteren Ende gewesen. Bereits im Bus sei ihr die Bluse aufgefallen und dann wieder an der Tür. Die Haare oder das Gesicht könne sie nicht be- schreiben. Beide Frauen hätten jedoch dunkle Haare, ganz sicher keine blonden Haare gehabt. Die zweite könne sie nicht beschreiben (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2).

- 21 - Auf Frage, ob sie während des Überfalls um Hilfe gerufen habe, verneinte sie dies, da sie zu fest überrumpelt worden sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 3, Antw. auf Frage 14). Auf entsprechende Frage führte die Geschädigte zudem aus, dass sie zuerst ge- meint habe, sie habe das Geld in der Wohnung verlegt, aber trotz intensiver Su- che habe sie dieses nicht gefunden (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 3, Antw. auf Fra- ge 16). 4.3.2.2. Zeugeneinvernahme vom 8. August 2018 Auf die Frage, ob ihr bereits im Bus Personen aufgefallen seien, gab die Geschä- digte zu Protokoll, dass ihr eine grosse, schlanke Frau aufgefallen sei, welche ei- ne Bluse mit allen Farben angehabt habe. Die Farben seien schräg durch den un- teren Teil der Bluse verlaufen. Die andere habe eine schwarze Bluse angehabt und wieder eine andere sei ganz in schwarz gekleidet gewesen. Im Bus habe sie nicht aufgesehen, vielleicht wegen dem Geld. Aus diesem Grund wisse sie nicht, wie die Gesichter ausgesehen hätten. Die eine Frau sei ihr wegen den Farben aufgefallen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 3, Antw. auf Frage 12). Weiter führte die Geschädigte aus, dass sie nach der Bank noch in die Migros et- was essen gegangen sei. Dann sei sie hinausgegangen und habe auf den Bus warten müssen. Dort sei ihr sehr unwohl gewesen. Ganz komisch, als würde sie verfolgt werden. Sie sei dann ausgestiegen, habe aber nicht bemerkt, dass je- mand hinter ihr sei. Sie habe gar nicht bemerkt, dass sie verfolgt werde. Dann sei sie zur Eingangstür und habe ihren Schlüssel gesucht. Als sie dann den Schlüssel in der Hand gehabt habe, sei sie "überfallen" worden. Ihr Kopf sei an die Scheibe gedrückt worden, ganz fest. Auch die Brust sei an die Tür gedrückt worden von der grossen Frau. Sie habe fast nicht mehr atmen können. Sie hätte nicht um Hil- fe rufen können. Sie habe dann versucht, die Tür zu öffnen. Die kleine Frau habe dann in ihrer Tasche "genoddert". Sie habe grosse Mühe gehabt, die Tür zu öff- nen, da sie so fest an die Scheibe gedrückt worden sei. Dann habe sie es endlich geschafft, die Tür zu öffnen und hineinzugehen. Sie habe die Tür sofort geschlos- sen. Die Frauen hätten dann noch hineingesehen. An die Gesichter könne sie

- 22 - sich nicht erinnern, aber es seien ganz böse Gesichter gewesen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4). Auf die Fragen, ob sie sich gegen die beiden Frauen gewehrt und um Hilfe geru- fen habe, führte die Geschädigte aus, sie habe versucht, sich zu wehren, aber die hätten sie so fest an die Scheibe gedrückt, ihren Kopf und ihre Brust. Sie habe sich gar nicht wehren können. Diese grosse Frau habe so eine enorme Kraft ge- habt. Sie habe nicht rufen können. Sie habe schauen müssen, dass sie überhaupt habe atmen können (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5, Antw. auf Fragen 21 f.). Auf Frage, ob sie bemerkt habe, wie ihr das Couvert mit dem Geld aus der Hand- tasche genommen worden sei, sagte die Geschädigte aus, sie habe nur bemerkt, dass die kleine Frau, die schwarz gekleidet gewesen sei, in ihrer Tasche "herum- genoddert" habe. Sie habe einfach schauen müssen, dass sie diese Tür endlich aufbringe (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5, Antw. auf Frage 24). 4.4. Beweiswürdigung 4.4.1. Glaubwürdigkeit 4.4.1.1. Beschuldigte Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Erwägungen (vorstehend, Erw. II.3.4.2.) verwiesen werden. 4.4.1.2. E._____ Die Geschädigte gab an, weder die Beschuldigte noch die Mittäterin G._____ zu kennen, und sie hat als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 1 f.). Als Geschädigte und direkt Betroffene dürfte auch sie ein gewisses eige- nes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Die Verteidigungen machen zudem geltend, dass die Geschädigte ein Interesse daran habe, den Vorfall als Raub darzustellen, da die Versicherung nur im Falle eines Raubes, nicht aber ei- nes Diebstahls für den Schaden aufkomme (Urk. 76 S. 15 f.; Urk. 105 S. 13; Urk. 106 S. 7 f.). Zutreffend ist, dass die Versicherung der Geschädigten im Falle eines

- 23 - einfachen Diebstahls mangels Versicherungsdeckung für den Schaden nicht auf- gekommen wäre (Ordner 6, Dossier S9, Urk. 25), und dass die Geschädigte mit ihrer Versicherung telefoniert hatte, bevor sie die Polizei kontaktierte (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). In Übereinstimmung mit den Verteidigungen (Urk. 76 S. 15 f.; Urk. 105 S. 13; Urk. 106 S. 7) ist durchaus denkbar, dass die Versicherung der Ge- schädigten im Zusammenhang mit ihrer Versicherungsdeckung den Unterschied zwischen einem einfachen Diebstahl und einem Raub erklärt hatte. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Geschädigte einen beträchtlichen Schaden in der Höhe von Fr. 10'000.– erlitten hat (Urk. 20 S. 9 f.). Ihren Aussagen ist entspre- chend mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen, es besteht aber keine Veranlas- sung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 4.4.2. Aussagen 4.4.2.1. Aussagen der Geschädigten E._____ Auffallend ist, dass die Aussagen der Geschädigten nicht völlig widerspruchsfrei sind und es sich – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 20) – nicht nur um kleinere Unstimmigkeiten handelt, welche lediglich Nebensächlich- keiten und das Randgeschehen, sondern insbesondere auch das eigentliche Kerngeschehen betreffen. Darauf wiesen auch die Verteidigungen zutreffend hin (Urk. 76 S. 11 ff.; Urk. 105 S. 5 ff.; Urk. 106 S. 6 ff.). So gab die Geschädigte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2017 und damit einen Tag nach der Tat zu Protokoll, dass sie die Frauen, die sie später überfallen hätten, im Bus nicht bemerkt habe. Sie habe sich auch nicht beobachtet gefühlt. Die beiden Frauen seien vor ihrem Hauseingang plötzlich hinter ihr gestanden. Sie sei dann von beiden Frauen richtig von hinten mit der Tür ins Hausinnere gestossen wor- den. Diese hätten sie so an die Tür gestossen, sie habe gar nichts mehr bemerkt. Plötzlich seien die beiden wieder verschwunden gewesen. Sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Geld gefehlt habe. Es sei plötzlich nicht mehr da gewesen. Sie habe an den üblichen Orten nachgesehen, wo sie das Geld normalerweise depo- niere. Sie habe zuerst gedacht, sie habe das Geld verlegt, dieses trotz intensiver Suche aber nicht gefunden (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 1 ff.). Abweichend von ihren bisherigen Aussagen schilderte sie den Vorfall dann anlässlich ihrer Zeugenein-

- 24 - vernahme vom 8. August 2018 und damit gut ein Jahr nach der Tat, indem sie aussagte, die beiden Frauen seien ihr bereits im Bus aufgefallen. Die eine habe eine Bluse mit allen Farben und die andere eine schwarze Bluse angehabt. Als sie auf den Bus habe warten müssen, sei ihr sehr unwohl gewesen. Ganz ko- misch, als würde sie verfolgt werden. Als sie vor der Eingangstür den Schlüssel in der Hand gehabt habe, sei sie "überfallen" worden. Ihr Kopf sei an die Scheibe gedrückt worden, ganz fest. Auch die Brust sei an die Tür gedrückt worden von der grossen Frau. Sie habe fast nicht mehr atmen können. Die kleine Frau habe dann in ihrer Tasche "genoddert". Sie habe bemerkt, wie diese in ihrer Tasche "herumgenoddert" habe. Sie habe grosse Mühe gehabt, die Tür zu öffnen, da sie so fest an die Scheibe gedrückt worden sei. Dann habe sie es endlich geschafft, die Tür zu öffnen und hineinzugehen. Sie habe die Tür sofort geschlossen. Die Frauen hätten dann noch hineingesehen. An die Gesichter könne sie sich nicht erinnern, aber es seien ganz böse Gesichter gewesen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 3 ff.). In der polizeilichen Einvernahme und damit tatnah, hatte die Geschädigte weder bemerkt, dass sie beobachtet worden war, noch waren ihr beide Frauen im Bus so klar aufgefallen, und sie hatte auch nicht bemerkt, dass der Briefumschlag mit dem Bargeld aus ihrer Tasche entwendet worden war, ansonsten sie nicht die ganze Wohnung nach diesem Briefumschlag abgesucht hätte. Dazu führte sie aus, dass sie in der Wohnung ihre Einkäufe verstaut und dann bemerkt habe, dass das Geld verschwunden sei. Sie habe sogar im Kühlschrank und im Müllei- mer nachgesehen, ob sie es verlegt habe. Sie habe auch an den üblichen Orten nachgesehen, wo sie das Geld normalerweise deponiere. Es sei nicht mehr da gewesen (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). Auch erwähnte sie anlässlich der polizeili- chen Einvernahme noch nicht, dass sie so heftig an die Türscheibe gedrückt wor- den sei, dass sie fast keine Luft mehr bekommen habe. Anlässlich ihrer Zeugen- einvernahme führte sie dazu allerdings aus, dass die grosse Frau eine so enorme Kraft gehabt habe. Sie habe nicht rufen können. Sie habe schauen müssen, dass sie überhaupt habe atmen können (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5). Bei der Schilderung, die grosse Frau habe ihre Brust und ihren Kopf so stark gegen die Türscheibe gedrückt, dass sie fast nicht mehr habe atmen können, handelt es sich um ein

- 25 - gewichtiges Detail sowie ein nicht alltägliches und einschneidendes Erlebnis, wel- ches einen Tag nach dem Vorfall noch nicht in Vergessenheit geraten sein konn- te. Zwar war die Geschädigte bei ihrer Einvernahme bei der Polizei aufgewühlt und weinte, dass sie aber unter Schock gestanden respektive nicht in der Lage gewesen wäre, der Einvernahme zu folgen, wurde so von ihr nicht geltend ge- macht und dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 1, Antw. auf Frage 4). Auffallend ist somit, dass die Geschädigte den Vorfall anlässlich ihrer Zeugenein- vernahme viel ausführlicher und detailbetonter schilderte, obwohl seit der Tat doch ein Jahr vergangen war und das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details in der Regel aufgrund der verstrichenen Zeit eher nachlässt. So gab sie bei der Polizei lediglich zu Protokoll, dass die beiden Frauen plötzlich wieder ver- schwunden gewesen seien und sie nicht einmal bemerkt habe, dass das Geld ge- fehlt habe (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2), während sie bei der Staatsanwaltschaft aus- führte, sie habe es dann endlich geschafft, die Tür zu öffnen sowie hineinzuge- hen, und sie habe die Tür sofort geschlossen, die Frauen hätten dann aber noch hineingesehen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4). Es ist nicht nur eine gewisse Aggravie- rungstendenz erkennbar, insbesondere im Zusammenhang mit der Heftigkeit des gegen die Tür Drückens respektive, dass die beiden Frauen ganz böse Gesichter gehabt hätten, sondern gewisse Abläufe und Empfindungen – Kopf und Brust an die Scheibe drücken, fast keine Luft bekommen – blieben anlässlich der polizeili- chen Einvernahme gänzlich unerwähnt, worauf auch die amtliche Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 76 S. 14 ff.; Urk. 105 S. 8 ff.). So sprach die Ge- schädigte bei der Polizei einzig davon, die Frauen hätten sie so an die Tür ges- tossen, sie habe gar nichts mehr bemerkt (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2), wodurch zwar zum Ausdruck kommt, dass sie überrumpelt worden war und den Stoss mit einer gewissen Heftigkeit empfunden hatte, dass sie dabei aber fast keine Luft mehr bekommen haben soll, führte sie damals aber nicht aus. Die Geschädigte machte bei der Polizei auch nicht geltend, dass sie die beiden Frauen in eine Situation gebracht hätten, in welcher sie sich hätte wehren müs- sen, respektive dass die beiden Frauen durch ihr Verhalten eine Gegenwehr ver-

- 26 - unmöglicht hätten. Sie gab einzig zu Protokoll, dass sie nicht um Hilfe gerufen habe, da sie zu fest überrumpelt worden sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 3, Antw. auf Frage 14), was somit nicht einer allfälligen Gewaltanwendung seitens der Be- schuldigten oder der Mittäterin geschuldet gewesen war, sondern dem Umstand, dass die Geschädigte von der plötzlichen Anwesenheit der beiden Frauen völlig überrumpelt worden war. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie dann dazu in Abweichung und detaillierter aus, dass ihr Kopf an die Scheibe gedrückt wor- den sei, ganz fest, auch die Brust sei an die Tür gedrückt worden von der grossen Frau, weshalb sie fast nicht mehr habe atmen können. Sie sei so fest an die Scheibe gedrückt worden, sie habe sich gar nicht mehr wehren können. Diese grosse Frau habe so eine enorme Kraft gehabt, "wahnsinnig" (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte, bevor sie die Polizei kontak- tierte und ihre Aussagen gemacht hatte, sowohl mit ihrem Sohn als auch mit ihrer Versicherung telefoniert hatte. Zwar führte sie aus, dass sie bei der Versicherung angerufen habe, um abzuklären, ob sie diesbezüglich versichert sei, und ihrem Sohn, um diesem zu schildern, was passiert sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). An- lässlich der polizeilichen Einvernahme sagte sie dazu aus, ihr Sohn hätte sie ge- fragt, ob sie wahnsinnig sei, so viel Geld abzuheben. Sie habe ihm dann erklärt, weshalb sie das getan habe. Er habe sie dann später nochmals angerufen und ihr gesagt, dass sie dies der Polizei melden müsse. Dies habe sie gar nicht gewollt, da das Geld so oder so weg sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). Anlässlich der Zeu- geneinvernahme sagte sie dann abweichend zu ihren bisherigen Aussagen aus, dass sie ihren Sohn angerufen und ihm erzählt habe, dass sie das Geld abgeho- ben habe und "beklaut" worden sei. Sie habe ihn dann gefragt, ob sie zur Polizei gehen solle, worauf er zuerst gemeint habe, dass dies vermutlich gar keinen Wert habe. Er habe sie dann aber nochmals angerufen und gesagt, dass es doch bes- ser sei, wenn sie zur Polizei gehen würde (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5 f.). Folglich ist nicht klar, worüber die Geschädigte mit ihrem Sohn und der Versicherung im De- tail gesprochen hatte.

- 27 - Insgesamt weisen die Aussagen der Geschädigten doch gewisse Widersprüche auf, welche nicht nur das Rand-, sondern auch das Kerngeschehen betreffen, und es erscheint zweifelhaft respektive ist fraglich, ob die Geschädigte von G._____ tatsächlich von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür ge- drückt worden war, sodass sie kaum mehr Luft bekommen und sich auch nicht mehr hatte wehren können, wie dies in der Anklageschrift umschrieben ist. 4.4.2.2. Aussagen der Beschuldigten Auch die Aussagen der Beschuldigten weisen gewisse Widersprüche auf und sind teilweise nicht schlüssig. So führte sie anlässlich der delegierten polizeilichen Ein- vernahme einerseits aus, die Geschädigte habe das Haus betreten, sie sei aber nicht direkt hinter dieser gewesen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 13), andererseits gab sie zu Protokoll, die Geschädigte sei ins Haus gegangen und die Tür nur bis zur Hälfte zu gewesen, als sie diese nach innen wieder ganz aufgestossen habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 11). Dabei erscheint fraglich, wie es die Beschuldigte noch geschafft haben will, die halb zugefallene Tür aufzustossen, wenn sie nicht direkt hinter der Geschädigten gewesen wäre, zumal die Geschädigte selber zu Protokoll gegeben hatte, die beiden Frauen seien plötzlich hinter ihr gestanden (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). Auch gab die Beschuldigte anfänglich zu Protokoll, dass die Geschädigte entweder in der Wohnung oder draussen den Briefkasten geöffnet habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2), während sie später aussagte, sie glau- be, die Briefkästen seien im Hausinnern gewesen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 11 f.), und die Geschädigte habe im Eingangsbereich den Briefkasten geöffnet (Prot. I S. 20). Diese unklaren und widersprüchlichen Aussagen tangieren allerdings Ne- bensächlichkeiten. Was das strittige Kerngeschehen betrifft, sagte die Beschuldig- te in allen Einvernahmen konstant aus, dass es zu keinen Gewaltanwendungen gegenüber der Geschädigten gekommen sei weder von ihr noch der Mittäterin G._____ (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2 f., S. 13 und S. 15; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 12; Prot. I S. 20; Prot. II S. 17). Die Beschuldigte führte aus, dass es die Aufgabe von G._____ gewesen sei, die Geschädigte abzulenken, während diese den Briefkasten leerte und sie den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der offenen Tasche der Geschädigten ge-

- 28 - nommen habe (Prot. I S. 20 f.). Die Geschädigte habe nicht bemerkt, dass sie das Couvert aus der Tasche gestohlen habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 12). Dass die Geschädigte nichts bemerkt haben soll, bestätigte diese anlässlich der polizeili- chen Einvernahme selber, indem sie ausführte, sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Geld gefehlt habe, denn es sei plötzlich nicht mehr da gewesen (Ord- ner 4, Urk. 24/1 S. 2). Die Beschuldigte war als Trickdiebin geübt, Sachen an sich zu nehmen, ohne dabei die Person oder deren Tasche zu berühren und Spuren zu hinterlassen, zumal sich Trickdiebe durch dieses Vorgehen gerade auszeich- nen. Entsprechend ist ein in der Tasche "Herumnoddern", wie dies die Geschä- digte gegenüber der Staatsanwaltschaft geschildert hatte (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4 f., insbesondere Antw. auf Frage 24), unwahrscheinlich, zumal bei diesem Vorgehen das Risiko für die Beschuldigte grösser gewesen wäre, irgendwelche Spuren zu hinterlassen. Naheliegender erscheint somit, dass die Beschuldigte den Briefumschlag mit dem Bargeld tatsächlich mit einem Griff aus der Tasche der Geschädigten nehmen konnte, ohne dass diese etwas bemerkt hatte. Auf- grund der DNA-Analyse des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Zürich, vom

3. März 2018, ergibt sich, dass ab dem Spurenasservat "Abwisch am Eingriffsbe- reich der Damenhandtasche" ein lokal interpretierbares Mischprofil entnommen werden konnte, welches allerdings keine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil der Beschuldigten zeigte (Ordner 6, Dossier S9, Urk. 19). Auch dies spricht eher gegen ein "Herumnoddern" in der Tasche der Geschädigten. Wie die Verteidigungen zutreffend geltend machen, passt die in der Anklageschrift umschriebene Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten auch nicht zum bisherigen Vorgehen und Verhalten der Beschuldigten und ihren Komplizinnen (Urk. 76 S. 17; Urk. 105 S. 14; Urk. 106 S. 6). Die von der Beschuldigten geschil- derte Sachverhaltsdarstellung, wonach die Mittäterin G._____ die Geschädigte hätte ablenken sollen, als diese den Briefkasten leerte, damit sie in dieser Zeit den Briefumschlag mit dem Bargeld unbemerkt aus der offenen Tasche der Ge- schädigten nehmen konnte, entspricht ihrem bisherigen modus operandi. Zudem weist dies Ähnlichkeiten zu ihren Taten gemäss den übrigen Dossiers auf, bei welchen die späteren Opfer zuerst beim Abheben des Bargeldes beobachtet wur- den, ihnen danach gefolgt wurde, damit anschliessend eine der beiden Frauen

- 29 - das Opfer ablenken respektive als Sichtschutz dienen konnte, während die ande- re sich des Briefumschlags mit dem Bargeld behändigte (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.4.). Der Umstand, dass die Beschuldigte und G._____ der Geschädigten mit dem Bus eine weite Strecke bis zu deren Zuhause und dieser damit in Abweichung ihres bisherigen Musters nicht nur an öffentlichen Orten gefolgt sind, zeigt, dass die beiden Frauen nicht aufgeben wollten, an die doch beträchtliche Beute in der Hö- he von Fr. 10'000.– zu gelangen, nachdem sie die Geschädigte bereits in die Mig- ros und die H._____ verfolgt hatten und sich ihnen dort keine günstige Gelegen- heit geboten hatte, an den Briefumschlag mit dem Bargeld zu gelangen (Ordner 3, Urk. 22/14/2-7f). Ihre Beharrlichkeit zeigt zwar, dass sie jede Gelegenheit nutzen wollten, an das Bargeld zu gelangen, und auch wenn ihnen im Eingangsbereich des Wohnhauses der Geschädigten bewusst geworden sein sollte, dass sich ihnen hier eine der letzten Gelegenheiten bieten würde, kann entgegen der Vo- rinstanz (Urk. 90 S. 21) nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass sie aus diesem Grund auch bereit gewesen sein sollten, mit Gewalt auf die Ge- schädigte einzuwirken. 4.4.3. Fazit Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel bestehen somit unüberwindbare Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse hinsichtlich der Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten – so wie von dieser geschildert – zugetragen haben. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhaltsteil, wonach die Geschädigte von G._____ von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür gedrückt worden sei, sodass sie kaum mehr Luft bekommen und sich auch nicht mehr ha- be wehren können, lässt sich folglich nicht rechtsgenügend erstellen. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

- 30 - Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schul- dig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt hinsichtlich Dossier S6 einen Frei- spruch vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, hinsichtlich Dossier S9 einen Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes sowie einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Urk. 91 S. 2 f.; Urk. 94 S. 1 f.; Urk. 105 S. 2; Urk. 106 S. 2).

2. Würdigung Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB) und Raubes (Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB) sowie die von der Praxis und Lehre entwickelten weiteren Voraussetzun- gen für die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit korrekt aufgeführt (Urk. 90 S. 22 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so- dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss viel- mehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konklu- dentes Handeln reicht aus (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3a S. 136 mit Hinweisen).

- 31 - Der Sachverhalt gemäss Dossier S6 ist vollumfänglich erstellt (vorstehend, Erw. II.3.4.5.). Es ist unstrittig, dass die unbekannte Begleiterin der Beschuldigten den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der Tasche der Geschädigten B._____ entwendet und so einen Diebstahl begangen hatte. Dieses Verhalten ist der Be- schuldigten – entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung (Urk. 106 S. 5) – als Mittäterin zuzurechnen, welche zumindest konkludent bei der Ent- schliessung sowie Planung und dann wesentlich bei der Ausführung des Dieb- stahls mitwirkte, indem sie der Geschädigten zusammen mit der unbekannten Begleiterin von der BLKB-Filiale C._____ zur D._____-Tankstelle gefolgt war, sich als Sichtschutz vor dem Rollator positioniert und die unbekannte Begleiterin ab- gedeckt hatte, während diese den Briefumschlag entwendet hatte (vgl. vorste- hend, Erw. II.3.4.4.). Durch das Positionieren als Sichtschutz leistete die Beschul- digte einen wesentlichen Tatbeitrag. Eine detaillierte Absprache hinsichtlich ihrer Handlungen war nicht erforderlich, da die Beschuldigte und ihre Begleiterinnen in ihrem Vorgehen geübt waren. Ob die Beschuldigte tatsächlich einen Anteil am Deliktserlös erhalten oder die unbekannte Begleiterin die gesamte Summe für sich behalten hat, lässt sich nicht erstellen, ist für die Beurteilung, ob dieser Dieb- stahl in Mittäterschaft begangen wurde, aber auch nicht von Relevanz, sodass sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. Die Vorinstanz würdigte das Vorgehen – unter Berücksichtigung der weiteren Dossiers – zutreffend als ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB. Hinsichtlich Dossier S9 ist der Sachverhaltsteil, wonach die Geschädigte von G._____ von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür gedrückt worden sei, sodass sie kaum mehr Luft bekommen und sich auch nicht mehr ha- be wehren können, nicht rechtsgenügend erstellt (vorstehend, Erw. II.4.4.3.). Ent- sprechend fehlt es an den für die Erfüllung des Tatbestandes des Raubes erfor- derlichen Voraussetzungen, wonach der Täter mit Gewalt gegen eine Person o- der nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, zumal ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablen- kung oder der blosse Griff an die Gesässtasche als ungenügend erscheint (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2). Die Beschuldigte ist deshalb gemäss Art. 10 Abs. 3

- 32 - StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hinsichtlich Dossier S9 vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB freizusprechen. Die Beschuldigte hat somit auch im Zusammenhang mit den Dossiers S6 und S9 den objektiven und subjektiven Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 erfüllt, weshalb sie diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB monieren die Verteidigungen, dass dieser Tatbestand von demjeni- gen des gewerbsmässigen Diebstahls konsumiert werde, da eine gewerbsmässi- ge Begehungsweise bereits impliziere, dass die Beschuldigte mit ihren Diebstäh- len ihren Lebensunterhalt bestreite und dafür das Geld ausgebe (Urk. 76 S. 20 f.; Urk. 105 S. 19 f.; Urk. 106 S. 9 f.). Diese beiden Tatbestände schützen je unter- schiedliche Rechtsgüter und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- steht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz (BGE 124 IV 276; BGE 122 IV 217), weshalb der Auffassung der Verteidigungen, wonach der Tatbestand der Geldwäscherei von demjenigen des gewerbsmässigen Diebstahls konsumiert werde, nicht zu folgen ist. Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeig- net ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermö- genswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Da gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten erlaubt ist, erfüllt die einfache Investi- tion in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale genügt (TRECHSEL/PIETH, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 21 zu Art. 305bis StGB). Die Beschuldigte nahm ihren Anteil des Bargeldes, welchen sie aus den Dieb- stählen gemäss den Dossiers S1, S2, S3, S5 und S9 erlangt hatte, jeweils mit

- 33 - nach Frankreich und finanzierte damit teilweise ihren Lebensunterhalt und denje- nigen ihrer Kinder. So sagte sie dazu aus, sie habe alles ausgegeben und es für sich und ihre Kinder gebraucht (Ordner 3, Urk. 22/7 S. 18). Sie habe immer wie- der von diesem Geld gelebt (Ordner 3, Urk. 22/8 S. 14, Antw. auf Frage 126). Sie habe mit diesem Geld eingekauft, Zigaretten auch Lebensmittel. Sie habe sicher auch noch Essen und Kleider für ihre Kinder davon gekauft (Ordner 3, Urk. 22/10 S. 10). Sie habe nichts mehr davon. Sie habe Lebensmittel, Getränke und Kleider gebraucht (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 17). Die Beschuldigte verbrachte das Bargeld demzufolge nicht nach Frankreich, in der Absicht, dieses dem Zugriff der Schwei- zer Behörden zu entziehen, respektive dieses vor den Strafverfolgungsorganen zu verstecken, sondern einzig aus dem Grund, weil sie vor ihrer Verhaftung zu- sammen mit ihrem Ehemann und ihrem jüngsten Sohn in Frankreich lebte (Ord- ner 3, Urk. 22/6 S. 4). Dass sie mit ihrem Anteil des deliktisch erlangten Bargeldes jeweils nach Frankreich zurückgekehrt war, war somit einzig ihren Lebensum- ständen geschuldet, womit es am Vorsatz und damit den subjektiven Tatbe- standsmerkmalen fehlt, und sie investierte dieses Geld vorwiegend in Ge- brauchswerte, indem sie sich davon beispielsweise Kleidung und so weiter für sich und ihre Kinder kaufte, sodass auch der objektive Tatbestand der Geldwä- scherei entsprechend nicht erfüllt ist. Zudem stellt der Verbrauch des Deliktserlö- ses zur Bestreitung des Lebensunterhalts keine Vereitelungshandlung dar, zumal der Vermögenswert dadurch gar nicht mehr vorhanden ist. Demzufolge ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt, zumal sich nicht widerlegen lässt, dass die Beschuldigte den gesamten Deliktserlös zur Bestreitung ihres Le- bensunterhaltes verbraucht hat. Die Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Fazit Die Beschuldigte ist ferner im Zusammenhang mit den Dossiers S6 und S9 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin-

- 34 - dung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und des ban- denmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB ist sie freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung korrekt und umfassend wie- dergegeben (Urk. 90 S. 33 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die Beschuldigte hat die Straftaten gemäss den Dossiers S2-S9 vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) began- gen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommen- tar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Der Strafrahmen des ban- denmässigen Diebstahls wurde betreffend die Mindeststrafe per 1. Januar 2018 geändert. Zuvor war die Mindeststrafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Da wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ohnehin eine überjährige Freiheitsstra- fe auszusprechen ist, ist diese gesetzgeberische Verschärfung der Mindeststrafe nicht weiter von Relevanz. Allerdings käme die Beschuldigte im Unterschied zum alten Recht nach dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB in den Genuss einer Gesamt- strafe und damit eines "Strafrabattes", der nach altem Recht nicht gewährt wer- den konnte. Insgesamt ist daher das neue Recht wegen der Möglichkeit der Ge- samtstrafenbildung bei Widerruf milder, weshalb dieses zur Anwendung kommt (BGE 142 IV 401 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine einheitliche Einsatzstrafe für sämtliche gewerbs- und ban- denmässig begangenen Taten festsetzen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 3.1.2). Der massgebliche Strafrahmen für

- 35 - den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Ziff. 2) bzw. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Ziff. 3). Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit je- nem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zu- sätzlichen Auswirkungen. Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sank- tionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mitenthalten. Nicht ausgeschlossen ist indes die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzu- messung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens (NIGGLI/RIEDO, NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 136 zu Art. 139 StGB).

2. Gesamtstrafenbildung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz Da die Beschuldigte die Diebstähle vom 22. Februar und 16. November 2016 (Dossiers S5 und S6) zeitlich vor dem Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 begangen hat, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn mehrere gleich- artige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweit- richter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Für das Vorgehen zur Bildung einer retrospektiven Gesamtstrafe

- 36 - kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wo dieses einlässlich dargelegt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016, E. 2.4.3-2.4.4). Die nachfolgend festzulegende Zusatzstrafe (Erw. IV.3.) ist dann in einem letzten Schritt zu derjenigen Strafe für die neuen, der früheren Ver- urteilung nachgelagerten Delikte (Erw. IV.4.) hinzuzurechnen (BGE 145 IV 1 E. 1).

3. Strafzumessung betreffend Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 wegen Betrugs (Gehilfenschaft) zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Beizugsakten zu P/5182/2016). Bezüglich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist von den der Beschuldigten neu zur Last ge- legten Straftaten als schwerstes Delikt auszugehen unter angemessener Erhö- hung der bereits mit Strafbefehl ausgefällten Strafe (Grundstrafe). 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die beiden Diebstähle vom 22. Februar und 16. November 2016 (Dossiers S5 und S6) je- weils gemeinsam mit einer nicht identifizierten Mittäterin begangen hatte. Der Or- ganisationsgrad zwischen ihr und ihren Mittäterinnen war nicht ausserordentlich hoch. Es kann aber von einer klaren Aufgabenteilung ausgegangen werden. Die Beschuldigte und ihre Mittäterinnen bedienten sich jeweils der einfachen Methode eines Trickdiebstahls, trotzdem wurden die Diebstähle mit einem gewissen Struk- turierungsgrad geplant und die Geschädigten – jeweils ältere und gebrechliche Frauen – sorgfältig und gezielt ausgesucht. Das Vorgehen war stets dasselbe, in- dem eine der beiden Frauen als Ablenkung respektive Sichtschutz gedient hatte, während die andere den Briefumschlag mit dem Bargeld aus den Taschen der Geschädigten entwendet hatte. Der Deliktsbetrag bei diesen beiden Diebstählen betrug insgesamt Fr. 18'000.–, wobei die Beschuldigte davon die Hälfte erhalten

- 37 - hatte. Das Ausmass des Erfolges ist damit nicht unbeachtlich und den beiden Ge- schädigten wurde ein deutlicher finanzieller Schaden zugefügt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere noch im untersten Bereich einzuordnen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliche Tatbegehung vor. Die Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven. Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem jüngsten Sohn bei ihren Schwiegereltern in Frankreich, von welchen sie finanziell unterstützt wurden. Eine konkrete finanzielle Notlage lag somit nicht vor. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls noch im untersten Bereich einzuord- nen. 3.1.3. Einsatzstrafe Insgesamt sind die objektive und subjektive Tatschwere im Rahmen des qualifi- zierten Tatbestandes im untersten Bereich einzuordnen, und der Beschuldigten ist ein leichtes Verschulden anzulasten, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte wurde in L._____, Belgien geboren und hat fünf Geschwister. Sie ist kroatische Staatsbürgerin und bezeichnet sich selbst als Zigeunerin. Sie lebte zunächst bis zu ihrem 14. Lebensjahr zusammen mit ihren Eltern in Deutschland, bevor sie bei einem Freund in der Schweiz lebte und danach nach Frankreich ging. Sie besuchte nur während ein oder zwei Jahren die Schule und schloss keine Berufsausbildung ab. Sie ist zum zweiten Mal verheiratet und hat drei Söhne, geboren 2006, 2009 und 2012. Ihr ältester Sohn wohnt bei dessen Vater in M._____, der mittlere Sohn lebt bei ihren Eltern in Deutschland und mit dem jüngsten Sohn lebte sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Schwie- gereltern in Paris. Sie war Hausfrau und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat weder Vermögen noch Schulden (Ordner 2, Urk. 17/2; Ordner 3, Urk. 22/6 S.

- 38 - 3-5 und S. 20; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 15; Prot. I S. 12; Prot. II S. 9 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich im Rahmen der Tä- terkomponente keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2.2. Vorstrafen Straferhöhend wirken sich zwei, teilweise einschlägige, Vorstrafen aus. Mit Straf- befehl des Ministère public/Parquet régional Neuchâtel vom 24. Januar 2011 wur- de sie wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

E. 24 Januar 2011 wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 wurde sie wegen Betrugs (Gehilfenschaft) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bestraft (Urk. 95). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zudem aus, dass sie 2013/2014 in Norwegen wegen Diebstahls – wobei es sich ebenfalls um Trickdiebstähle ge-

- 42 - handelt haben soll – verurteilt worden sei und dafür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten erhalten habe, welche sie auch abgesessen habe (Prot. II S. 13 f.). Die teils einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Pro- bezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. 4.2.3. Nachtatverhalten Die Beschuldigte zeigte sich zwar hinsichtlich der Dossiers S1-S4 und S7-S9 ge- ständig, dies aber erst aufgrund der erdrückenden Beweislage. Die Beschuldigte erklärte zwar vor Vorinstanz, dass ihr die Taten leid tun würden, und reichte Briefe an die Geschädigten ein, in welchen sie sich bei diesen entschuldigt und die Rückzahlung der Deliktsbeträge verspricht (Prot. I S. 18 und S. 30; Urk. 74/1-4 und Urk. 74/7-10), diese Schreiben wurden allerdings erst am 2. Februar 2019 und damit kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfasst, und tatsächli- che Wiedergutmachungszahlungen sind nicht aktenkundig. Dass es sich dabei nur um eine reine Schuldanerkennung handelt, wird insbesondere durch den Um- stand, dass sie auch derjenigen Geschädigten, welche gemäss Dossier S6 be- stohlen worden war, einen solchen Brief zukommen liess, obwohl sie eine Beteili- gung an dieser Tat nach wie vor bestreitet, deutlich. Das Teilgeständnis, welches die Untersuchung nicht erleichterte, und die von ihr gezeigte Reue ist damit ent- gegen den Verteidigungen (Urk. 76 S. 26 f.; Urk. 77 S. 5 ff.; Urk. 106 S. 11) höchstens leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl betreffend die Dossiers S1-S4 und S7-S9 eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen.

5. Fazit Strafzumessung Zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten für den gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahl betreffend die Dossiers S1-S4 und S7-S9 kommt die Zusatzstrafe zum

- 43 - Strafbefehl vom 22. Dezember 2016 von 6 Monaten Freiheitsstrafe hinzu, sodass eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten resultiert. Diese ist um die mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 ausgefällte und zu widerrufende Freiheitsstrafe von 6 Monaten (nachfolgend, Erw. VI.) angemes- sen zu erhöhen. Da die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte ist somit unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Mi- nistère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016, zu bestrafen. Einer Anrechnung der bislang erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 695 Tagen steht nichts entgegen (Urk. 73; Art. 51 StGB). V. Vollzug Bei dieser Dauer der Freiheitsstrafe fällt die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). VI. Widerruf Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf wur- den im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 90 S. 40 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. In die Beurteilung, ob ein Widerruf angezeigt ist, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzuges für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_529/2010 vom 9. November 2010, E. 3.2).

- 44 - In der Zeit vom 17. März 2017 bis 15. Januar 2018 und somit während noch lau- fender Probezeit beging die Beschuldigte die nun zu sanktionierenden Taten ge- mäss den Dossiers S1-S4 und S7-S9. Sie liess sich weder durch die ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt noch die damals erstandene Unter- suchungshaft von 21 Tagen beeindrucken (vgl. Urk. 95 S. 2). In Norwegen hat sie 2013/2014 zudem eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten verbüsst (vorstehend, Erw. IV.4.2.2.). Durch ihr trotz der Verurteilung nur knapp 3 Monate später wieder aufgenommenes Delinquieren, wobei es sich beim gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahl auch um ein schwerwiegenderes Delikt handelt, offenbart sich die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und ihr fehlender Wille, sich an die Rechtsord- nung zu halten. Die Beschuldigte kehrt – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 76 S. 25; Urk. 105 S. 24) – weder in ein stabiles berufliches noch privates Umfeld zurück; im Gegenteil hat sie keine Berufsausbildung abge- schlossen, war vor ihrer Verhaftung Hausfrau und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann, welcher seit einer gewissen Zeit ebenfalls keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, und dem jüngsten Sohn bei ihren Schwiegereltern in Frankreich, wo sie über einen inzwischen abgelaufenen "titre de séjour" verfügt. Sie lebt in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen. Dass die Beschuldigte nach ihrer Haftentlassung allenfalls in der Nähe ihres Wohnortes im Café N._____ arbeiten könnte, wie dies die amtliche Verteidigung geltend macht (Urk. 76 S. 25), würde zwar eine positive Veränderung ihrer Lebensum- stände darstellen, dabei handelt es sich allerdings erst um eine allfällige Möglich- keit und noch keine gesicherte Anstellung. Ihre teils einschlägigen Vorstrafen und das erneute Delinquieren während der Probezeit, wobei es sich bei dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um ein schwerwiegenderes Delikt handelt, wiegt schwer, sodass ihr – insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände – eine ungünstige Legalprog- nose auszustellen ist. Folglich ist der bedingte Vollzug zu widerrufen und die am

22. Dezember 2016 ausgesprochene Freiheitsstrafe abzüglich der in jenem Ver- fahren bereits erstandene Untersuchungshaft von 21 Tagen zu vollziehen.

- 45 - VII. Landesverweisung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 12 Jahren angeordnet (Urk. 90 S. 42 f.).

2. Konkrete Anwendung Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB bildet ein qualifizierter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverwei- sung, sodass die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung trotz Freispruchs hinsichtlich des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB) erfüllt sind. Die Anordnung der Landesverweisung blieb zudem zu Recht unangefochten; die Beschuldigte beantragt diesbezüglich lediglich eine Reduktion der Dauer auf 5 Jahre (Urk. 91; Urk. 94; Urk. 105 S. 3; Urk. 106 S. 2). Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind strafrechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Strafzumes- sungsgrundsätze im Besonderen zu beachten. Zudem muss der dem Massnah- menrecht zugrunde liegende Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als straf- rechtliche Sanktion, plädoyer 5/16, S. 82, 83 f.). Das Verschulden der Beschuldig- ten wurde im Rahmen des qualifizierten Diebstahls insbesondere hinsichtlich der Dossiers S1-S4 und S7-S9 insgesamt als nicht mehr leicht eingestuft (vorstehend, Erw. V.4.1.3.). Die Beschuldigte reiste jeweils aus dem Ausland an und kam ein- zig zum Zweck dieser Diebstähle in die Schweiz. Dabei bediente sie sich zusam- men mit ihren Mittäterinnen der einfachen Methode eines Trickdiebstahls, indem eine der beiden Frauen als Ablenkung respektive Sichtschutz diente, während die andere den Briefumschlag mit dem Bargeld aus den Taschen der Geschädigten – zumeist ältere Frauen – entwendete. Dementsprechend gross ist das öffentliche Interesse daran, die Beschuldigte für eine längere Dauer von der Schweiz fernzu- halten. Demgegenüber ist kein schützenswertes Interesse der Beschuldigten an einer Einreise in die Schweiz erkennbar, zumal einzig ihr ältester Sohn in der

- 46 - Schweiz lebt, zu welchem sie seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr pflegt (Prot. I S. 13; Prot. II S. 12). Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 40 Monaten (vorstehend, Erw. IV.5.), ist die Landesverweisung für eine Dauer von 10 Jahren angemessen. Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Die Beschuldigte ist bezüglich der Vorwürfe des bandenmässigen Raubes und der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen, hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist sie schuldig zu sprechen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zu zwei Drit- teln aufzuerlegen und zu einem Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betref- fend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht der Be- schuldigten im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Berufungsverfahren Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen betreffend die Freisprüche von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes und der mehrfa- chen Geldwäscherei sowie die Reduktion der Dauer der Landesverweisung und unterliegt betreffend den Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Zusammenhang mit Dossier S6, die Strafhöhe sowie das Absehen eines Wi- derrufs. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zur Hälfte auf- zuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 8'700.– (inkl. Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 104) sind unter Vorbehalt des anteils-

- 47 - mässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber der Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 12. Februar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend gewerbs- und teilweise bandenmässigen Dieb- stahls hinsichtlich der Dossiers S1-S5, S7 und S8) 6 (Zivilansprüche Privat- klägerinnen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist ferner hinsichtlich der Dossiers S6 und S9 schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB.
  4. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  5. Der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. De- zember 2016 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung eine Probezeit von drei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen, und es wird der Vollzug dieser Freiheitsstrafe von 6 Monaten angeordnet.
  6. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der unter Ziff. 3 widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom
  7. Dezember 2016, wovon 695 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind, bestraft. - 48 -
  8. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
  9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Umfang von zwei Dritteln.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.– amtliche Verteidigung.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 49 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − Ministère du public du canton de Genève, in die Akten P/5182/2016 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 50 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190303-O/U/cs-ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 11. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend bandenmässigen Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

12. Februar 2019 (DG180052)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Septem- ber 2018 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des/der − bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB − bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB − gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB − mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB

2. Der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom

22. Dezember 2016 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung eine Probezeit von drei Jahren, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerru- fen, und es wird der Vollzug dieser Freiheitsstrafe von 6 Monaten angeord- net.

3. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der unter Ziff. 2 widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten als Gesamtstrafe bestraft. Die erstandene Haft von 393 Tagen wird angerechnet.

4. Der Vollzug wird nicht aufgeschoben.

5. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von der Anerkennung folgender Zivilansprüche wird Vormerk genommen:

a) Privatklägerschaft 1: Fr. 4'000.– Schadenersatz

b) Privatklägerschaft 2: Fr. 7'000.– Schadenersatz

c) Privatklägerschaft 3: Fr. 15'000.– Schadenersatz

- 3 -

d) Privatklägerschaft 4: Fr. 5'000.– Schadenersatz

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'204.90 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'000.– Auslagen Vorverfahren Fr. 29'200.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 105 S. 2 ff.) "Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, mit der Geschäftsnummer DG180052-C/UE1 HC/ vom 12. Februar 2019 sei aufzu- heben und wie folgt zu ändern: Ziffer 1 des angefochtenen Urteils, neu: Die Beschuldigte sei des banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB und des ge- werbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB (Dos- siers S1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9) sowie des gewerbsmässigen Diebstahls im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB (Dossier S3) schuldig zu sprechen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, neu: Die Beschuldigte sei von den Vor- würfen des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 (Dossier S9), des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (Dossier S6) und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 4 - Ziffer 3 des angefochtenen Urteils, neu: a) Die Beschuldigte sei für die Ver- urteilungen im Sinne von oben Ziffer 1 soweit sie die Dossiers S1 bis S4 und S7 bis S9 betreffen, angemessen, höchstens zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen; dies unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs.

b) In Zusatz zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom

22. Dezember 2016 sei die Beschuldigte bezüglich des Dossiers S5 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu verurteilen. Von einem Widerruf dieser Strafe sei abzusehen und stattdessen sei die Probezeit um 4 Jahre zu verlängern; auch dies unter Berücksichtigung der im Kanton Genf erstandenen Haft von 21 Tagen. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, neu: Der Vollzug der Strafe gemäss oben Ziffer 3 a) sei nicht aufzuschieben. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils, neu: Die Beschuldigte sei für eine Zeit- dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2019 wird nicht ange- fochten. Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2019 wird nicht ange- fochten. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils, neu: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss Ziffer 7 des angefochtenen Urteils vom

12. Februar 2019 seien zu ¾ der Beschuldigten und zu ¼ dem Staat aufzu- erlegen. Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2019 wird nicht ange- fochten. Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2019 wird nicht ange- fochten.

- 5 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates respekti- ve dem Unterzeichnenden sei eine angemessene Entschädigung aus amtli- cher Verteidigung zuzusprechen und zu entrichten."

b) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 106 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 12.02.2019 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

2. Die Beschuldigte sei des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB und des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB (Dossiers S1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9) sowie des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB (Dossier S3) schuldig zu sprechen.

3. Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 (Dossier S9), des banden- und ge- werbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (Dossier S6) und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

4. Die Beschuldigte sie für die Verurteilungen im Sinne von oben Ziffer 1 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unbedingt zu verurteilen; dies unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzei- tigen Strafvollzugs.

5. Hinsichtlich des Strafbefehls des ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 sei die Beschuldigte zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Anrechnung der im Kanton Genf erstandenen Haft von 21 Tagen zu bestrafen. Von einem Widerruf dieser Strafe sei unter Ansetzung einer verlänger- ten Probezeit von 4 Jahren abzusehen.

- 6 -

6. Die Beschuldigte sei für eine Zeitdauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen.

7. Ziffer 6, 7, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2019 seien zu bestätigen.

8. Die Gerichtskosten gemäss Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils seien zu ¾ der Beschuldigten und zu ¼ der Staatskasse aufzuerlegen."

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100 S. 1 f., schriftlich, sinngemäss)

- Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung _________________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 12. Februar 2019 wurde die Beschuldigte des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen. Der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. De- zember 2016 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und der Vollzug dieser Freiheitsstrafe angeordnet. Die Beschuldigte wurde unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten als Gesamt- strafe bestraft. Ferner wurde die Beschuldigte für die Dauer von 12 Jahren des

- 7 - Landes verwiesen, und es wurde von der Anerkennung von diversen Zivilansprü- chen der Privatklägerschaft Vormerk genommen (Urk. 90 S. 45). Gegen das Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beru- fung anmelden (Urk. 80). Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 reichte die amtliche und mit Eingabe vom 4. Juni 2019 die erbetene Verteidigung fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 91; Urk. 94). Die Beschuldigte beantragt Freisprüche von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 3 StGB (Dossier S9), des gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 StGB hinsicht- lich Dossier S6 und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 20 Monaten sowie eine Reduktion der Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre. Zudem sei von ei- nem Widerruf des mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom

22. Dezember 2016 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges abzusehen unter An- setzung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren, und es sei dafür eine zusätzli- che Freiheitsstrafe von 2 Monaten auszufällen (Urk. 91; Urk. 94; Urk. 105 S. 2 ff.; Urk. 106 S. 2). Innert der mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 angesetzten Frist beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, wel- ches bewilligt wurde (Urk. 98; Urk. 100). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Nicht angefochten sind folglich die Schuldsprüche betreffend gewerbs- und teil- weise bandenmässigen Diebstahls hinsichtlich der Dossiers S1-S5, S7 und S8. Diesbezüglich ist der Eintritt der Rechtskraft festzustellen. Das vorinstanzliche Ur- teil ist ferner bezüglich der Dispositivziffern 6 (Zivilansprüche Privatklägerinnen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen.

- 8 - II. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen Infolge rechtskräftiger Erledigung der übrigen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. I.) verbleiben einzig die nachfolgenden Vorwürfe bezüglich der Dossiers S6 und S9 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Bezüglich der Dossiers S1-S3 und S5 ist zudem auch unbestritten, dass die Beschuldigte die jeweiligen Deliktsbe- träge ins Ausland verbrachte (Ordner 4, Urk. 23/1; Prot. I S. 15 f.). Die Verteidi- gungen monieren allerdings, dass der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei (Urk. 76 S. 20 f.; Urk. 105 S. 19 f.; Urk. 106 S. 9 f.), was nachfolgend im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu beurteilen ist (Erw. III.2.).

2. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 7. September 2018 wird hinsichtlich Dossier S6 zu- sammengefasst festgehalten, dass sich die Geschädigte B._____ am 22. Februar 2016 zur BLKB-Filiale C._____ begeben und dort Bargeld in der Höhe von Fr. 3'000.– bezogen habe. Dabei sei sie bereits von der nicht identifizierten Mittäterin beobachtet worden, während die Beschuldigte vor der Bank gewartet habe. Die Geschädigte habe den Briefumschlag mit dem Bargeld in ihre Einkaufstasche auf ihrem Rollator gelegt und sich dann in den Shop der nahegelegenen D._____- Tankstelle begeben, wobei ihr die Beschuldigte und die nicht identifizierte Mittäte- rin gefolgt seien. Im Tankstellenshop habe die Geschädigte ihren Rollator mit der Einkaufstasche einen kurzen Moment unbeaufsichtigt gelassen. Wie zuvor mit der nicht identifizierten Mittäterin abgemacht, habe sich die Beschuldigte als Sicht- schutz mit einer Zeitung vor den Rollator gestellt, während die nicht identifizierte Mittäterin den Briefumschlag mit den Fr. 3'000.– aus der Einkaufstasche auf dem Rollator entwendet habe, um darüber nach eigenem Gutdünken gemeinsam mit der Beschuldigten verfügen zu können (Urk. 20 S. 7, Dossier S6). Ferner wird hinsichtlich Dossier S9 zusammengefasst festgehalten, dass die Ge- schädigte E._____ sich am 6. Juni 2017 um ca. 10.00 Uhr zur UBS-Filiale F._____ begeben und dort Bargeld in der Höhe von Fr. 10'000.– bezogen habe,

- 9 - welches sie dann in einem Briefumschlag in ihrer Handtasche verstaut habe. Da- bei sei die Geschädigte bereits von der Beschuldigten beobachtet worden, welche die Absicht gehabt habe, der Geschädigten das bezogene Bargeld zusammen mit G._____ zu entwenden. Die Geschädigte sei dann in die nahegelegene Migros einkaufen gegangen und habe sich anschliessend in der H._____ an einen Tisch gesetzt und etwas gegessen. Dabei sei sie weiterhin von der Beschuldigten und G._____ beobachtet worden. Um ca. 11.00 Uhr habe die Geschädigte die H._____ verlassen, wobei die Beschuldigte und G._____ sie verfolgt hätten mit der gemeinsamen Absicht, der Geschädigten einen hohen Geldbetrag zu ent- wenden. Die Geschädigte habe dann den Bus genommen, um nach Hause an die I._____-Str. ... in F._____ zu gelangen. Die Beschuldigte und G._____ seien in den gleichen Bus gestiegen und der Geschädigten gefolgt. Vor der Haustür habe die Geschädigte dann ihren Hausschlüssel in ihrer Handtasche gesucht, als für sie völlig überraschend plötzlich die Beschuldigte und G._____ hinter ihr gestan- den seien. Die 82-jährige gebrechliche Geschädigte habe versucht, mit ihrem Hausschlüssel die Eingangstür zu öffnen, als sie von G._____ von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür gedrückt worden sei, sodass sie kaum Luft bekommen und sich nicht habe wehren können. Ohne dass die Ge- schädigte sich habe wehren können, weil sie von G._____ an die Glastür ge- drückt worden sei, habe die Beschuldigte den Briefumschlag mit den Fr. 10'000.– aus der offenen Handtasche der Geschädigten genommen. Die Beschuldigte und G._____ seien dann verschwunden, um über das Bargeld nach eigenem Gutdün- ken gemeinsam zu verfügen. Anschliessend hätten die Beschuldigte und G._____ den Deliktsbetrag hälftig geteilt, wobei die Beschuldigte gleichentags die Schweiz mit dem Zug nach Frankreich verlassen und so ihren Anteil von Fr. 5'000.– ins Ausland verbracht habe. Durch dieses Verhalten habe die Beschuldigte dieses Geld verheimlicht respektive dessen Auffinden beziehungsweise die Einziehung verhindert, obwohl sie gewusst habe, dass dieses Geld durch eine schwere Straf- tat erlangt worden sei (Urk. 20 S. 9 f., Dossier S9).

3. Sachverhaltserstellung Dossier S6

- 10 - 3.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte anerkennt, zum Tatzeitpunkt in diesem D._____- Tankstellenshop gewesen zu sein, bestreitet aber, mit dem Diebstahl etwas zu tun gehabt respektive davon gewusst zu haben (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8 f.; Prot. I S. 19; Prot. II S. 15 f.). 3.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aufzeichnungen der Überwachungskameras der BLKB-Filiale C._____ und diejenigen der D._____-Tankstelle C._____ inklusive Printscreens (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 2 und Urk. 3) sowie die Aussagen der Beschuldigten (Ordner 3, Urk. 22/3 S. 6 f., Urk. 22/11; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8 f.; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 15 f.) vor. 3.3. Aussagen der Beschuldigten Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2018 bestritt die Beschuldigte einen Diebstahl begangen zu haben und gab mehrmals zu Protokoll, nichts mehr zu wissen, insbesondere nicht zu wissen, was ihre Komplizin ge- macht habe (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 8 ff., insbesondere S. 9, Antw. auf Frage 75, und S. 12, Antw. auf Frage 111). Sie habe in diesem Tankstellenshop eine Zei- tung gekauft. Die Komplizin, sie wisse nicht wie diese heisse, sei hinter ihr ge- standen. Sie wisse auch nicht, was diese gemacht habe. Wenn sie gewusst hätte, dass diese klauen würde, dann hätte sie diese schon gut abgedeckt (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 14 f.). Dann hätte sie auch die Zeitung dort zurückgelassen und wä- re gegangen. Auf den Kameras sehe es so aus, dass sie mitgespielt habe, aber in Wirklichkeit habe sie nichts davon gewusst. Wenn sie das gewusst hätte, hätte sie die Tankstelle sofort verlassen (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 16 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. August 2018 führte die Be- schuldigte aus, dass nicht sie diesen Diebstahl begangen habe, sondern Frau J._____. Diese habe nichts mit ihr geteilt. Sie habe gar nicht gesehen, dass diese das Geld geklaut habe. Sie sei in der D._____-Tankstelle gewesen, um eine Zei- tung zu kaufen (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8 f.).

- 11 - Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte aus, dass sie we- der die Frau in der Bank beobachtet habe, noch dieser in den Tankstellenshop gefolgt sei. Dies sei ausschliesslich die Mittäterin gewesen. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, wie diese geheissen habe. Sie sei zwar auch bei der D._____-Tankstelle gewesen, aber mit dem Diebstahl habe sie nichts zu tun. An die genauen Umstände könne sie sich nicht mehr erinnern, aber sie sei sich si- cher, dass sie nichts von diesem Diebstahl gewusst oder etwas von dieser Beute erhalten habe. Wenn sie eine Tat begangen habe, dann entferne sie sich schnell und bleibe nicht da, um noch etwas zu bezahlen (Prot. I S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte erneut zu Protokoll, nichts mit dem Diebstahl zu tun gehabt zu haben. Sie sei zum Tatzeitpunkt mit ei- ner anderen Frau, welche J._____ heisse, in diesem D._____-Tankstellenshop gewesen. Diese Frau sei eine Freundin von ihr. Wenn sie etwas gemacht habe, dann gebe sie dies auch zu (Prot. II S. 15 f.). 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Allgemeine Grundsätze Die für die Beweiswürdigung geltenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 90 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Glaubwürdigkeit Die Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund der Interessen- lage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. 3.4.3. Aussagen der Beschuldigten

- 12 - Die Aussagen der Beschuldigten sind äusserst detailarm. Konfrontiert mit der Sachverhaltsdarstellung führte sie vorwiegend aus, es nicht mehr zu wissen, und gab ausweichende und teilweise auch sehr widersprüchliche Antworten zu Proto- koll. So sagte sie beispielsweise auf die Frage, um wen es sich bei der Mittäterin handle, zuerst aus, sie könne sich an den Namen nicht erinnern, wenn sie diese Person nicht kenne (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 3, Antw. auf Frage 16), dann gab sie an, es könne sein, dass sie diese Frau ein paar Mal gesehen habe, diese sei aber nicht verwandt mit ihr (ebenda, Antw. auf Frage 17), um im weiteren Verlauf der Einvernahme dann einzuräumen, dass es sich bei der Mittäterin um eine Freundin handle (ebenda, S. 4). Entsprechend ist auch unglaubhaft, dass sie deren Namen nicht kennen wollte, zumal sie sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme dann doch plötzlich an den Namen ihrer Freundin erinnern konnte und diese als J._____ benannte (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8, Antw. auf Frage 26), um dann vor Vorinstanz erneut im Widerspruch dazu auszuführen, sie könne sich nicht daran erinnern, wie diese geheissen habe (Prot. I S. 19). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab sie dann zu Protokoll, diese Frau sei ihre Freundin J._____ gewesen (Prot. II S. 15 f.). Auffallend ist auch, dass die Beschuldigte selektive Erinnerungslücken geltend macht, sich insbesondere an die genauen Umstände nicht mehr zu erinnern ver- mag, sich dann aber ganz sicher sein will, die Geschädigten nicht beobachtet zu haben, dieser nicht von der BLKB-Filiale in die D._____-Tankstelle gefolgt zu sein und vom Diebstahl nichts gewusst zu haben (Prot. I S. 19 f.). Als Widerspruch zu ihren Aussagen, wonach sie nichts vom Diebstahl gewusst und kein Geld erhalten habe, da die Mittäterin nicht mit ihr geteilt habe (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 14, Antw. auf Frage 127; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 8, Antw. auf Frage 26) erweist sich auch ganz klar ihr Schreiben an die Geschädigte vom 2. Februar 2019, in welchem sie die Hälfte der geltend gemachten Zivilforderung (Fr. 3'000.–) anerkennt, mit der Begründung, weil sie die Diebstähle nicht alleine, sondern in gemeinsamer Tat- begehung mit einer anderen Täterin begangen habe (Urk. 74/6). Die Argumenta- tion der Beschuldigten, sie sei bereit die Hälfte der Zivilforderung zu bezahlen, weil sie zum Tatzeitpunkt vor Ort und damit dabei gewesen sei (Prot. II S. 16), ist unglaubhaft. Hätte die Beschuldigte tatsächlich nichts von diesem Diebstahl ge-

- 13 - wusst und ihren Anteil nicht erhalten, hätte es für sie keinen Grund gegeben, die Zivilforderung der Geschädigten in der Höhe von Fr. 3'000.– anzuerkennen und sich bei dieser für ihr Verhalten zu entschuldigen. Dieses Schreiben ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 15) durchaus als Schuldeingeständnis der Beschuldigten anzusehen, zumal weder die Beschuldigte selber noch die Ver- teidigungen die Echtheit dieses Schreibens respektive dessen Inhalt in Zweifel ziehen. Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt wenig glaubhaft. 3.4.4. Aufzeichnungen der Überwachungskameras Der Beschuldigten wurden im Vorverfahren im Beisein ihrer amtlichen Verteidi- gung die Printscreens der entsprechenden Videoaufzeichnungen der BLKB-Filiale sowie des D._____-Tankstellenshops im Einzelnen zur Stellungnahme vorgehal- ten, wobei sich die Beschuldigte im Laufe der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 4. April 2018 teilweise nicht dazu äussern wollte (Ordner 3, Urk. 22/11, insbesondere S. 11 ff.). Auf den Videoaufzeichnungen der Überwachungs- kameras der BLKB-Filiale ist erkennbar, wie die Geschädigte, welche an einem Rollator geht, durch die Drehtür die BLKB-Filiale betritt (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 3, 10:09; Ordner 3, Urk. 22/11/2). Danach erscheinen die Beschuldigte, er- kennbar mit zusammengebundenen Haaren (Pferdeschwanz) und hellem Kragen an der Kapuze ihres Mantels, was von der Beschuldigten bestätigt worden ist (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 3, Antw. auf Fragen 12 und 15), sowie ihre unbekannte Begleiterin vor dieser BLKB-Filiale. Während die Begleiterin die Filiale ebenfalls durch die Drehtür betritt, bleibt die Beschuldigte draussen stehen (Ordner 5, Dos- sier S6, Urk. 3, 10:13; Ordner 3, Urk. 22/11/3-4). Kurz darauf verlässt die nicht identifizierte Begleiterin die BLKB-Filiale, bevor dann etwas später auch die Ge- schädigte die Filiale durch die Drehtür verlässt, wobei ihre Tasche gut sichtbar auf ihrem Rollator steht (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 3, 10:15 und 10:19; Ordner 3, Urk. 22/11/5-6). Aus den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der D._____- Tankstelle geht hervor, dass die Geschädigte zuerst den Shop betritt, bevor ihr dann kurze Zeit später die Beschuldigte zusammen mit ihrer unbekannten Beglei- terin folgt (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 2; Ordner 3, Urk. 22/11/7-9), obwohl die

- 14 - Geschädigte zeitlich nach der unbekannten Begleiterin die BLKB-Filiale verlassen hatte. Hätte die Beschuldigte tatsächlich einfach nur eine Zeitung kaufen wollen (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 9), hätte sie sich, unmittelbar nachdem ihre Begleiterin die BLKB-Filiale verlassen hatte, in diesen Tankstellenshop begeben können, sodass die zeitliche Abfolge – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 13) – darauf hindeutet, dass die Beschuldigte und ihre unbekannte Begleiterin gewartet haben, um der Geschädigten in den Tankstellenshop folgen zu können, zumal diese in ihrer Mobilität eingeschränkt war und deshalb für die gleiche Strecke deutlich mehr Zeit brauchte. Weiter ist auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskameras der D._____- Tankstelle zu sehen, wie die Geschädigte sich mit ihrem Rollator in die Nähe der Kasse begibt, ihr Portemonnaie aus der Tasche auf dem Rollator nimmt und da- mit zur Kasse geht, während sie ihren Rollator unbeaufsichtigt hinter sich stehen lässt. Dann erscheint die Beschuldigte, welche auf direktem Weg zur Kasse läuft, ohne Zögern eine Zeitung aus dem Regal davor nimmt und mit dieser in der Hand vor dem Rollator der Geschädigten stehen bleibt. Die Geschädigte verlässt an- schliessend nochmals den Kassenbereich und geht – aus Sicht der Überwa- chungskamera – nach links weg. Während sich die Beschuldigte umsieht und der Geschädigten nachblickt, erscheint deren unbekannte Begleiterin. Im selben Au- genblick als sich diese bückt und in die offene Tasche der Geschädigten auf de- ren Rollator greift, streckt sich die Beschuldigte nach links (aus Sicht der Überwa- chungskamera) und greift mit ihrem rechten Arm ins Regal, um daraus eine Pa- ckung zu nehmen, welche sie aber umgehend wieder zurücklegt, als ihre unbe- kannte Begleiterin den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der offenen Tasche der Geschädigten entwendet hat. Die unbekannte Begleiterin entfernt sich vom Rollator und wartet im Hintergrund, während die Beschuldigte an der Kasse die Zeitung bezahlt (Ordner 5, Dossier S6, Urk. 2; Ordner 3, Urk. 22/11/11-12). Der Umstand, dass die Beschuldigte ohne Zögern nach einer Zeitung griff, kann ein Indiz dafür sein, dass sie möglichst schnell irgendeine Zeitung in die Hand nehmen wollte, da diese einfach nur Mittel zum Zweck war, oder sie griff bewusst nach der Bild-Zeitung, da sie gemäss eigenen Aussagen einzig diese Zeitung

- 15 - kaufen würde (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 14). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 90 S. 14), ist der Grund, weshalb sie ohne Zögern nach dieser Zeitung gegriffen hatte, auch nicht weiter relevant, da ihr weiteres Verhalten deut- lich zeigt, dass sie ihre unbekannte Begleiterin abzudecken versuchte. So streck- te die Beschuldigte sich nach links, um eine Packung aus dem Regal zu nehmen, genau in dem Moment, als ihre unbekannte Begleiterin in die offene Tasche der Geschädigten auf deren Rollator griff und den Briefumschlag mit dem Bargeld da- raus hervornahm. Dadurch diente sie als Sichtschutz und deckte die unbekannte Begleiterin mit ihrem Körper und dem ausgestreckten Arm ab, zumal sie sich be- reits vorgängig mit der Zeitung in der Hand vor dem Rollator der Geschädigten positioniert hatte. Hätte sich die Beschuldigte tatsächlich für diese Packung aus dem Regal interessiert, hätte sie diese nicht umgehend und ohne sie wirklich an- zuschauen wieder zurück in das Regal gestellt, als ihre unbekannte Begleiterin den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der Tasche der Geschädigten entwendet hatte. Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass die Beschuldigte die Zeitung nicht noch bezahlt hätte, wenn sie vom Diebstahl gewusst hätte, sondern sie diese dann umgehend hingelegt und den Tankstellenshop sofort verlassen hätte (Urk. 76 S. 8), was so auch die Beschuldigte anlässlich der delegierten polizeili- chen Einvernahme zu Protokoll gegeben hatte (Ordner 3, Urk. 22/11 S. 16, Antw. auf Frage 139). Diese Argumentation erweist sich allerdings als nicht stichhaltig. Hätte die Beschuldigte die Zeitung umgehend wieder zurückgelegt, nachdem sie diese an der Kasse stehend bereits einige Zeit in der Hand gehalten hatte, und zusammen mit ihrer unbekannten Begleiterin fluchtartig den Tankstellenshop ver- lassen, so hätte dieses Verhalten überhaupt erst Aufmerksamkeit auf sich gezo- gen. Indem die Beschuldigte die Zeitung bezahlte und erst dann langsam mit ihrer Begleiterin den Shop verliess, verhielt sie sich ganz natürlich und unauffällig, was entsprechend auch keine Aufmerksamkeit erregte, sodass sie ohne grosses Auf- sehen, den Shop wieder verlassen konnten, was nach der Entwendung des Brief- umschlags mit dem Bargeld der Geschädigten in erster Linie beabsichtigt gewe- sen war.

- 16 - Der Argumentation der Verteidigung, wonach ein weiterer Diebstahl nicht mehr gross ins Gewicht falle, sodass es für die Beschuldigte ein Leichtes wäre, diesen Diebstahl ebenfalls noch zuzugeben, was sie jedoch nicht mache, weil sie nichts von diesem Diebstahl gewusst habe und ihr nicht etwas angerechnet werden könne, was sie nicht begangen habe (Urk. 105 S. 18 f.), kann nicht gefolgt wer- den, da die Anzahl der Diebstähle bei der Strafzumessung durchaus eine Rolle spielt und sich entsprechend auf die Höhe der Strafe auswirkt. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte und ihre Komplizinnen jeweils nach dem gleichen modus operandi vorgegangen sind und diese Tat ähnlich wie dieje- nigen der übrigen Dossiers, insbesondere der Dossiers S5, S7 und S8, abgelau- fen ist, indem die späteren Opfer zuerst beim Abheben des Bargeldes beobachtet wurden, ihnen danach gefolgt wurde, damit anschliessend eine der beiden Frauen das Opfer ablenken respektive als Sichtschutz dienen konnte, während die ande- re sich des Briefumschlags mit dem Bargeld behändigte. 3.4.5. Fazit Nach Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten, welches aus den Videoauf- zeichnungen klar hervorgeht, sowie ihren teils widersprüchlichen Aussagen ver- bleiben keine Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die Beschuldig- te bewusst und im Wissen darum, dass ihre unbekannte Begleiterin den Briefum- schlag mit dem Bargeld aus der Tasche der Geschädigten entwenden würde, als Sichtschutz vor dem Rollator positioniert hatte, um mit ihrem Körper und dem ausgestreckten Arm die unbekannte Begleiterin bei deren Vorhaben abzudecken. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier S6 ist damit erstellt.

4. Sachverhaltserstellung Dossier S9 4.1. Standpunkt der Beschuldigten

- 17 - Die Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils. Unbestritten ist, dass sie die Geschädigte in der Bank beobachtet hatte, dieser dann zusam- men mit der Mittäterin zuerst bis zur Migros gefolgt war, sie diese dann weiter be- obachtet hatten, während diese etwas gegessen hatte, bevor sie dieser im Bus bis zu deren Wohnung gefolgt waren, wo die Beschuldigte dieser bei der Ein- gangstür zu deren Wohnblock das Bargeld im Briefumschlag aus deren Handta- sche gestohlen hatte, welches sie und die Mittäterin dann später im Zug nach Frankreich hälftig aufgeteilt hatten (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 16 f.). Dieser Teil des Anklagesachverhalts gilt somit als erstellt und deckt sich im Übrigen auch mit dem übrigen Beweisergebnis. Bestritten wird einzig, dass sie oder die Mittäterin dabei körperliche Gewalt gegenüber der Geschädigten angewendet hätten (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2 f., S. 5 f. und S. 16, Antw. auf Frage 120; Prot. II S. 17). 4.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des bestrittenen Sachverhaltsteils liegen als Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten (Ordner 3, Urk. 22/4 S. 4 f. und Urk. 22/14; Ord- ner 4, Urk. 23/1 S. 11 ff.; Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 16 f.) sowie diejenigen der Ge- schädigten E._____ (Ordner 4, Urk. 24/1 und Urk. 24/2) und eine DNA-Analyse des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Zürich, vom 3. März 2018 (Ordner 6, Dossier S9, Urk. 19) vor. 4.3. Beweismittel im Einzelnen 4.3.1. Aussagen der Beschuldigten 4.3.1.1. Delegierte polizeiliche Einvernahme vom 19. Juni 2018 Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme führte die Beschuldigte aus, dass sie die Geschädigte in der Bank beobachtet habe. Sie habe danach in der Migros aber keine Gelegenheit gehabt, um diese dort zu bestehlen. Die Tasche der Geschädigten sei offen gewesen und die Geschädigte habe entweder in der Wohnung oder draussen den Briefkasten geöffnet. Sie sei dann neben dieser ge- standen. Weil die Tasche offen gewesen sei, habe sie das Couvert mit dem Geld aus der Tasche gestohlen. Es könne sein, dass sie die Geschädigte mit ihrer

- 18 - Hand irgendwie aus Versehen ganz leicht berührt habe. Wenn ihre Kollegin G._____ etwas gemacht hätte, wenn diese die Geschädigte geschubst hätte, dann hätte sie das gewusst. Sie sei sich zu 100% sicher, dass ihre Kollegin die Geschädigte nicht angefasst habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2 f.). Auf Nachfrage führte die Beschuldigte weiter aus, sie wisse nicht mehr, ob die Geschädigte die Hauseingangstür zuerst mit dem Schlüssel habe öffnen müssen oder nicht. Sie sei nicht neben dieser gewesen, weshalb sie dies nicht habe se- hen können. Die Geschädigte sei dann ins Haus gegangen. Die Tür sei danach nur bis zur Hälfte zu gewesen, als sie diese nach innen wieder ganz aufgestossen habe. Sie glaube, dass die Briefkästen im Hausinnern gewesen seien. Die Ge- schädigte sei dann zu diesen Briefkästen gegangen. Sie sei dieser ins Haus ge- folgt, und G._____ sei auch mit ihr ins Haus gekommen, sie seien aber nicht ne- beneinander gewesen. Die Geschädigte habe dann den Briefkasten geöffnet, und so habe sie das Geldcouvert aus deren Handtasche stehlen können (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 11 f.). G._____ sei auf der rechten Seite neben der Tür gewesen und habe versucht, die Geschädigte abzulenken, damit diese auf die andere Seite der Briefkästen schaue. Die Geschädigte habe nicht bemerkt, dass sie das Cou- vert aus der Tasche gestohlen habe. Dies sei ein ganz normaler Diebstahl gewe- sen. Die Geschädigte habe ihre Tasche selber geöffnet, um den Briefkasten- schlüssel herausnehmen zu können. Die Tasche sei dann offen geblieben. Als sie ins Haus hineingekommen sei, sei die Geschädigte bereits bei den Briefkästen gewesen und habe oben die Briefkastentür mit dem Schlüssel geöffnet. Bevor diese die zweite Tür am Briefkasten wieder geschlossen habe, habe sie den Diebstahl schon ausgeführt und sei Richtung Ausgang gegangen. G._____ habe an die anderen Briefkästen geschaut und so getan, als würde sie jemanden su- chen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 12). Auf weiteres Befragen sagte die Beschuldigte aus, dass die Geschädigte das Haus betreten habe, sie sei aber nicht direkt hinter dieser bei der Hauseingangs- tür gewesen. Sie habe niemanden irgendwo hingedrückt; auch ihre Komplizin nicht. Sie hätte niemals jemandem etwas angetan. Sie hätten keine Gewalt an-

- 19 - gewendet. Sie seien nicht einmal mit der Geschädigten zusammen ins Haus ge- gangen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 13 ff.). 4.3.1.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. August 2018 Die Beschuldigte führte erneut aus, dass niemand die Geschädigte angefasst ha- be. Sie habe keine Gewalt angewendet, G._____ auch nicht. Sie gebe zu, dass sie eine Taschendiebin sei, Gewalt übe sie aber keine aus. Sie verletze nieman- den, sie mache keinen "Raub". Wenn es gelinge, dann gelinge es, sonst eben nicht (Ordner 4, Urk. 23/1 S. 12). 4.3.1.3. Befragung vor Vorinstanz Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie der Geschädigten bis zu deren Wohnung gefolgt seien. Im Eingangsbereich habe diese den Briefkasten geöffnet, um die Post herauszunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei deren Tasche offen gewesen und das Couvert mit dem Bargeld oben gelegen. Vielleicht habe sie die Geschädigte berührt, als sie das Couvert an sich genommen habe, aber sie habe diese mit Sicherheit nicht geschlagen oder gedrückt. Sie habe diese so- mit nicht "beraubt" (Prot. I S. 20). Auf die Frage, was die Rolle von G._____ gewesen sei, führte die Beschuldigte aus, diese sei nur dabei gewesen. Diese habe nichts gemacht, sondern nur auf die Post geschaut. Auf Vorhalt, dass sie dann die ganze Arbeit gemacht habe, sodass es keinen Grund gegeben habe, die Beute zu teilen, sagte die Beschuldig- te aus, diese sei dabei gewesen und habe die Geschädigte ablenken wollen, was aber nicht gelungen sei (Prot. I S. 21). 4.3.1.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Die Beschuldigte bestritt erneut, dass sie oder ihre Komplizin die Geschädigte bedroht oder gestossen hätten. Sie hätten diese nicht einmal angefasst. Sie habe das Geld genommen, als die Geschädigte den Briefkasten geöffnet habe, berührt habe sie diese aber nicht (Prot. II S. 17). 4.3.2. Aussagen der Geschädigten E._____

- 20 - 4.3.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 7. Juli 2017 Die Geschädigte führte aus, dass sie die Frauen, die sie später überfallen hätten, im Bus nicht bemerkt habe. Sie habe sich dann zum Hauseingang begeben und den Hausschlüssel in ihrer Handtasche gesucht. Sie habe den Schlüssel ins Schloss gesteckt, als plötzlich diese zwei Frauen hinter ihr gestanden seien. Sie habe nicht verstanden, woher diese plötzlich gekommen seien. Sie habe ihren Einkaufswagen dabei gehabt und das Haus betreten. Sie sei dann von beiden Frauen richtig von hinten mit der Tür ins Hausinnere gestossen worden. Diese hätten sie so an die Tür gestossen, sie habe gar nichts mehr bemerkt. Plötzlich seien die beiden wieder verschwunden gewesen. Sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Geld gefehlt habe. Es sei plötzlich nicht mehr da gewesen. Sie habe an den üblichen Orten nachgesehen, wo sie das Geld normalerweise deponiere. Es sei nicht mehr da gewesen. Es sei auch niemand in der Wohnung gewesen, der das Geld hätte nehmen können. Sie habe dann ihren Sohn angerufen und diesem geschildert, was passiert sei. Er habe sie gefragt, ob sie wahnsinnig sei, so viel Geld abzuheben. Sie habe ihm dann erklärt, warum sie das getan habe. Er habe sie dann später nochmals angerufen und ihr gesagt, dass sie dies der Polizei melden müsse. Dies habe sie gar nicht gewollt, da das Geld so oder so weg sei. Auf Anraten ihres Sohnes habe sie dann bei der Versicherung angerufen, um ab- zuklären, ob sie diesbezüglich versichert sei. Die K._____ Versicherung habe ihr dann gesagt, dass sie dies bei der Polizei melden müsse (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 1 f.). Auf entsprechende Frage verneinte die Geschädigte, sich beobachtet gefühlt zu haben (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2, Antw. auf Frage 9). Weiter führte sie aus, dass sie nur die Bluse einer Frau beschreiben könne. Die Gesichter könne sie nicht beschreiben. Es sei eine oberschenkellange Bluse mit einer Art verschiedener Streifen am unteren Ende gewesen. Bereits im Bus sei ihr die Bluse aufgefallen und dann wieder an der Tür. Die Haare oder das Gesicht könne sie nicht be- schreiben. Beide Frauen hätten jedoch dunkle Haare, ganz sicher keine blonden Haare gehabt. Die zweite könne sie nicht beschreiben (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2).

- 21 - Auf Frage, ob sie während des Überfalls um Hilfe gerufen habe, verneinte sie dies, da sie zu fest überrumpelt worden sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 3, Antw. auf Frage 14). Auf entsprechende Frage führte die Geschädigte zudem aus, dass sie zuerst ge- meint habe, sie habe das Geld in der Wohnung verlegt, aber trotz intensiver Su- che habe sie dieses nicht gefunden (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 3, Antw. auf Fra- ge 16). 4.3.2.2. Zeugeneinvernahme vom 8. August 2018 Auf die Frage, ob ihr bereits im Bus Personen aufgefallen seien, gab die Geschä- digte zu Protokoll, dass ihr eine grosse, schlanke Frau aufgefallen sei, welche ei- ne Bluse mit allen Farben angehabt habe. Die Farben seien schräg durch den un- teren Teil der Bluse verlaufen. Die andere habe eine schwarze Bluse angehabt und wieder eine andere sei ganz in schwarz gekleidet gewesen. Im Bus habe sie nicht aufgesehen, vielleicht wegen dem Geld. Aus diesem Grund wisse sie nicht, wie die Gesichter ausgesehen hätten. Die eine Frau sei ihr wegen den Farben aufgefallen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 3, Antw. auf Frage 12). Weiter führte die Geschädigte aus, dass sie nach der Bank noch in die Migros et- was essen gegangen sei. Dann sei sie hinausgegangen und habe auf den Bus warten müssen. Dort sei ihr sehr unwohl gewesen. Ganz komisch, als würde sie verfolgt werden. Sie sei dann ausgestiegen, habe aber nicht bemerkt, dass je- mand hinter ihr sei. Sie habe gar nicht bemerkt, dass sie verfolgt werde. Dann sei sie zur Eingangstür und habe ihren Schlüssel gesucht. Als sie dann den Schlüssel in der Hand gehabt habe, sei sie "überfallen" worden. Ihr Kopf sei an die Scheibe gedrückt worden, ganz fest. Auch die Brust sei an die Tür gedrückt worden von der grossen Frau. Sie habe fast nicht mehr atmen können. Sie hätte nicht um Hil- fe rufen können. Sie habe dann versucht, die Tür zu öffnen. Die kleine Frau habe dann in ihrer Tasche "genoddert". Sie habe grosse Mühe gehabt, die Tür zu öff- nen, da sie so fest an die Scheibe gedrückt worden sei. Dann habe sie es endlich geschafft, die Tür zu öffnen und hineinzugehen. Sie habe die Tür sofort geschlos- sen. Die Frauen hätten dann noch hineingesehen. An die Gesichter könne sie

- 22 - sich nicht erinnern, aber es seien ganz böse Gesichter gewesen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4). Auf die Fragen, ob sie sich gegen die beiden Frauen gewehrt und um Hilfe geru- fen habe, führte die Geschädigte aus, sie habe versucht, sich zu wehren, aber die hätten sie so fest an die Scheibe gedrückt, ihren Kopf und ihre Brust. Sie habe sich gar nicht wehren können. Diese grosse Frau habe so eine enorme Kraft ge- habt. Sie habe nicht rufen können. Sie habe schauen müssen, dass sie überhaupt habe atmen können (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5, Antw. auf Fragen 21 f.). Auf Frage, ob sie bemerkt habe, wie ihr das Couvert mit dem Geld aus der Hand- tasche genommen worden sei, sagte die Geschädigte aus, sie habe nur bemerkt, dass die kleine Frau, die schwarz gekleidet gewesen sei, in ihrer Tasche "herum- genoddert" habe. Sie habe einfach schauen müssen, dass sie diese Tür endlich aufbringe (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5, Antw. auf Frage 24). 4.4. Beweiswürdigung 4.4.1. Glaubwürdigkeit 4.4.1.1. Beschuldigte Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Erwägungen (vorstehend, Erw. II.3.4.2.) verwiesen werden. 4.4.1.2. E._____ Die Geschädigte gab an, weder die Beschuldigte noch die Mittäterin G._____ zu kennen, und sie hat als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 1 f.). Als Geschädigte und direkt Betroffene dürfte auch sie ein gewisses eige- nes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Die Verteidigungen machen zudem geltend, dass die Geschädigte ein Interesse daran habe, den Vorfall als Raub darzustellen, da die Versicherung nur im Falle eines Raubes, nicht aber ei- nes Diebstahls für den Schaden aufkomme (Urk. 76 S. 15 f.; Urk. 105 S. 13; Urk. 106 S. 7 f.). Zutreffend ist, dass die Versicherung der Geschädigten im Falle eines

- 23 - einfachen Diebstahls mangels Versicherungsdeckung für den Schaden nicht auf- gekommen wäre (Ordner 6, Dossier S9, Urk. 25), und dass die Geschädigte mit ihrer Versicherung telefoniert hatte, bevor sie die Polizei kontaktierte (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). In Übereinstimmung mit den Verteidigungen (Urk. 76 S. 15 f.; Urk. 105 S. 13; Urk. 106 S. 7) ist durchaus denkbar, dass die Versicherung der Ge- schädigten im Zusammenhang mit ihrer Versicherungsdeckung den Unterschied zwischen einem einfachen Diebstahl und einem Raub erklärt hatte. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Geschädigte einen beträchtlichen Schaden in der Höhe von Fr. 10'000.– erlitten hat (Urk. 20 S. 9 f.). Ihren Aussagen ist entspre- chend mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen, es besteht aber keine Veranlas- sung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 4.4.2. Aussagen 4.4.2.1. Aussagen der Geschädigten E._____ Auffallend ist, dass die Aussagen der Geschädigten nicht völlig widerspruchsfrei sind und es sich – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 20) – nicht nur um kleinere Unstimmigkeiten handelt, welche lediglich Nebensächlich- keiten und das Randgeschehen, sondern insbesondere auch das eigentliche Kerngeschehen betreffen. Darauf wiesen auch die Verteidigungen zutreffend hin (Urk. 76 S. 11 ff.; Urk. 105 S. 5 ff.; Urk. 106 S. 6 ff.). So gab die Geschädigte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2017 und damit einen Tag nach der Tat zu Protokoll, dass sie die Frauen, die sie später überfallen hätten, im Bus nicht bemerkt habe. Sie habe sich auch nicht beobachtet gefühlt. Die beiden Frauen seien vor ihrem Hauseingang plötzlich hinter ihr gestanden. Sie sei dann von beiden Frauen richtig von hinten mit der Tür ins Hausinnere gestossen wor- den. Diese hätten sie so an die Tür gestossen, sie habe gar nichts mehr bemerkt. Plötzlich seien die beiden wieder verschwunden gewesen. Sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Geld gefehlt habe. Es sei plötzlich nicht mehr da gewesen. Sie habe an den üblichen Orten nachgesehen, wo sie das Geld normalerweise depo- niere. Sie habe zuerst gedacht, sie habe das Geld verlegt, dieses trotz intensiver Suche aber nicht gefunden (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 1 ff.). Abweichend von ihren bisherigen Aussagen schilderte sie den Vorfall dann anlässlich ihrer Zeugenein-

- 24 - vernahme vom 8. August 2018 und damit gut ein Jahr nach der Tat, indem sie aussagte, die beiden Frauen seien ihr bereits im Bus aufgefallen. Die eine habe eine Bluse mit allen Farben und die andere eine schwarze Bluse angehabt. Als sie auf den Bus habe warten müssen, sei ihr sehr unwohl gewesen. Ganz ko- misch, als würde sie verfolgt werden. Als sie vor der Eingangstür den Schlüssel in der Hand gehabt habe, sei sie "überfallen" worden. Ihr Kopf sei an die Scheibe gedrückt worden, ganz fest. Auch die Brust sei an die Tür gedrückt worden von der grossen Frau. Sie habe fast nicht mehr atmen können. Die kleine Frau habe dann in ihrer Tasche "genoddert". Sie habe bemerkt, wie diese in ihrer Tasche "herumgenoddert" habe. Sie habe grosse Mühe gehabt, die Tür zu öffnen, da sie so fest an die Scheibe gedrückt worden sei. Dann habe sie es endlich geschafft, die Tür zu öffnen und hineinzugehen. Sie habe die Tür sofort geschlossen. Die Frauen hätten dann noch hineingesehen. An die Gesichter könne sie sich nicht erinnern, aber es seien ganz böse Gesichter gewesen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 3 ff.). In der polizeilichen Einvernahme und damit tatnah, hatte die Geschädigte weder bemerkt, dass sie beobachtet worden war, noch waren ihr beide Frauen im Bus so klar aufgefallen, und sie hatte auch nicht bemerkt, dass der Briefumschlag mit dem Bargeld aus ihrer Tasche entwendet worden war, ansonsten sie nicht die ganze Wohnung nach diesem Briefumschlag abgesucht hätte. Dazu führte sie aus, dass sie in der Wohnung ihre Einkäufe verstaut und dann bemerkt habe, dass das Geld verschwunden sei. Sie habe sogar im Kühlschrank und im Müllei- mer nachgesehen, ob sie es verlegt habe. Sie habe auch an den üblichen Orten nachgesehen, wo sie das Geld normalerweise deponiere. Es sei nicht mehr da gewesen (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). Auch erwähnte sie anlässlich der polizeili- chen Einvernahme noch nicht, dass sie so heftig an die Türscheibe gedrückt wor- den sei, dass sie fast keine Luft mehr bekommen habe. Anlässlich ihrer Zeugen- einvernahme führte sie dazu allerdings aus, dass die grosse Frau eine so enorme Kraft gehabt habe. Sie habe nicht rufen können. Sie habe schauen müssen, dass sie überhaupt habe atmen können (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5). Bei der Schilderung, die grosse Frau habe ihre Brust und ihren Kopf so stark gegen die Türscheibe gedrückt, dass sie fast nicht mehr habe atmen können, handelt es sich um ein

- 25 - gewichtiges Detail sowie ein nicht alltägliches und einschneidendes Erlebnis, wel- ches einen Tag nach dem Vorfall noch nicht in Vergessenheit geraten sein konn- te. Zwar war die Geschädigte bei ihrer Einvernahme bei der Polizei aufgewühlt und weinte, dass sie aber unter Schock gestanden respektive nicht in der Lage gewesen wäre, der Einvernahme zu folgen, wurde so von ihr nicht geltend ge- macht und dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 1, Antw. auf Frage 4). Auffallend ist somit, dass die Geschädigte den Vorfall anlässlich ihrer Zeugenein- vernahme viel ausführlicher und detailbetonter schilderte, obwohl seit der Tat doch ein Jahr vergangen war und das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details in der Regel aufgrund der verstrichenen Zeit eher nachlässt. So gab sie bei der Polizei lediglich zu Protokoll, dass die beiden Frauen plötzlich wieder ver- schwunden gewesen seien und sie nicht einmal bemerkt habe, dass das Geld ge- fehlt habe (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2), während sie bei der Staatsanwaltschaft aus- führte, sie habe es dann endlich geschafft, die Tür zu öffnen sowie hineinzuge- hen, und sie habe die Tür sofort geschlossen, die Frauen hätten dann aber noch hineingesehen (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4). Es ist nicht nur eine gewisse Aggravie- rungstendenz erkennbar, insbesondere im Zusammenhang mit der Heftigkeit des gegen die Tür Drückens respektive, dass die beiden Frauen ganz böse Gesichter gehabt hätten, sondern gewisse Abläufe und Empfindungen – Kopf und Brust an die Scheibe drücken, fast keine Luft bekommen – blieben anlässlich der polizeili- chen Einvernahme gänzlich unerwähnt, worauf auch die amtliche Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 76 S. 14 ff.; Urk. 105 S. 8 ff.). So sprach die Ge- schädigte bei der Polizei einzig davon, die Frauen hätten sie so an die Tür ges- tossen, sie habe gar nichts mehr bemerkt (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2), wodurch zwar zum Ausdruck kommt, dass sie überrumpelt worden war und den Stoss mit einer gewissen Heftigkeit empfunden hatte, dass sie dabei aber fast keine Luft mehr bekommen haben soll, führte sie damals aber nicht aus. Die Geschädigte machte bei der Polizei auch nicht geltend, dass sie die beiden Frauen in eine Situation gebracht hätten, in welcher sie sich hätte wehren müs- sen, respektive dass die beiden Frauen durch ihr Verhalten eine Gegenwehr ver-

- 26 - unmöglicht hätten. Sie gab einzig zu Protokoll, dass sie nicht um Hilfe gerufen habe, da sie zu fest überrumpelt worden sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 3, Antw. auf Frage 14), was somit nicht einer allfälligen Gewaltanwendung seitens der Be- schuldigten oder der Mittäterin geschuldet gewesen war, sondern dem Umstand, dass die Geschädigte von der plötzlichen Anwesenheit der beiden Frauen völlig überrumpelt worden war. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie dann dazu in Abweichung und detaillierter aus, dass ihr Kopf an die Scheibe gedrückt wor- den sei, ganz fest, auch die Brust sei an die Tür gedrückt worden von der grossen Frau, weshalb sie fast nicht mehr habe atmen können. Sie sei so fest an die Scheibe gedrückt worden, sie habe sich gar nicht mehr wehren können. Diese grosse Frau habe so eine enorme Kraft gehabt, "wahnsinnig" (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte, bevor sie die Polizei kontak- tierte und ihre Aussagen gemacht hatte, sowohl mit ihrem Sohn als auch mit ihrer Versicherung telefoniert hatte. Zwar führte sie aus, dass sie bei der Versicherung angerufen habe, um abzuklären, ob sie diesbezüglich versichert sei, und ihrem Sohn, um diesem zu schildern, was passiert sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). An- lässlich der polizeilichen Einvernahme sagte sie dazu aus, ihr Sohn hätte sie ge- fragt, ob sie wahnsinnig sei, so viel Geld abzuheben. Sie habe ihm dann erklärt, weshalb sie das getan habe. Er habe sie dann später nochmals angerufen und ihr gesagt, dass sie dies der Polizei melden müsse. Dies habe sie gar nicht gewollt, da das Geld so oder so weg sei (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). Anlässlich der Zeu- geneinvernahme sagte sie dann abweichend zu ihren bisherigen Aussagen aus, dass sie ihren Sohn angerufen und ihm erzählt habe, dass sie das Geld abgeho- ben habe und "beklaut" worden sei. Sie habe ihn dann gefragt, ob sie zur Polizei gehen solle, worauf er zuerst gemeint habe, dass dies vermutlich gar keinen Wert habe. Er habe sie dann aber nochmals angerufen und gesagt, dass es doch bes- ser sei, wenn sie zur Polizei gehen würde (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 5 f.). Folglich ist nicht klar, worüber die Geschädigte mit ihrem Sohn und der Versicherung im De- tail gesprochen hatte.

- 27 - Insgesamt weisen die Aussagen der Geschädigten doch gewisse Widersprüche auf, welche nicht nur das Rand-, sondern auch das Kerngeschehen betreffen, und es erscheint zweifelhaft respektive ist fraglich, ob die Geschädigte von G._____ tatsächlich von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür ge- drückt worden war, sodass sie kaum mehr Luft bekommen und sich auch nicht mehr hatte wehren können, wie dies in der Anklageschrift umschrieben ist. 4.4.2.2. Aussagen der Beschuldigten Auch die Aussagen der Beschuldigten weisen gewisse Widersprüche auf und sind teilweise nicht schlüssig. So führte sie anlässlich der delegierten polizeilichen Ein- vernahme einerseits aus, die Geschädigte habe das Haus betreten, sie sei aber nicht direkt hinter dieser gewesen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 13), andererseits gab sie zu Protokoll, die Geschädigte sei ins Haus gegangen und die Tür nur bis zur Hälfte zu gewesen, als sie diese nach innen wieder ganz aufgestossen habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 11). Dabei erscheint fraglich, wie es die Beschuldigte noch geschafft haben will, die halb zugefallene Tür aufzustossen, wenn sie nicht direkt hinter der Geschädigten gewesen wäre, zumal die Geschädigte selber zu Protokoll gegeben hatte, die beiden Frauen seien plötzlich hinter ihr gestanden (Ordner 4, Urk. 24/1 S. 2). Auch gab die Beschuldigte anfänglich zu Protokoll, dass die Geschädigte entweder in der Wohnung oder draussen den Briefkasten geöffnet habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2), während sie später aussagte, sie glau- be, die Briefkästen seien im Hausinnern gewesen (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 11 f.), und die Geschädigte habe im Eingangsbereich den Briefkasten geöffnet (Prot. I S. 20). Diese unklaren und widersprüchlichen Aussagen tangieren allerdings Ne- bensächlichkeiten. Was das strittige Kerngeschehen betrifft, sagte die Beschuldig- te in allen Einvernahmen konstant aus, dass es zu keinen Gewaltanwendungen gegenüber der Geschädigten gekommen sei weder von ihr noch der Mittäterin G._____ (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 2 f., S. 13 und S. 15; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 12; Prot. I S. 20; Prot. II S. 17). Die Beschuldigte führte aus, dass es die Aufgabe von G._____ gewesen sei, die Geschädigte abzulenken, während diese den Briefkasten leerte und sie den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der offenen Tasche der Geschädigten ge-

- 28 - nommen habe (Prot. I S. 20 f.). Die Geschädigte habe nicht bemerkt, dass sie das Couvert aus der Tasche gestohlen habe (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 12). Dass die Geschädigte nichts bemerkt haben soll, bestätigte diese anlässlich der polizeili- chen Einvernahme selber, indem sie ausführte, sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Geld gefehlt habe, denn es sei plötzlich nicht mehr da gewesen (Ord- ner 4, Urk. 24/1 S. 2). Die Beschuldigte war als Trickdiebin geübt, Sachen an sich zu nehmen, ohne dabei die Person oder deren Tasche zu berühren und Spuren zu hinterlassen, zumal sich Trickdiebe durch dieses Vorgehen gerade auszeich- nen. Entsprechend ist ein in der Tasche "Herumnoddern", wie dies die Geschä- digte gegenüber der Staatsanwaltschaft geschildert hatte (Ordner 4, Urk. 24/2 S. 4 f., insbesondere Antw. auf Frage 24), unwahrscheinlich, zumal bei diesem Vorgehen das Risiko für die Beschuldigte grösser gewesen wäre, irgendwelche Spuren zu hinterlassen. Naheliegender erscheint somit, dass die Beschuldigte den Briefumschlag mit dem Bargeld tatsächlich mit einem Griff aus der Tasche der Geschädigten nehmen konnte, ohne dass diese etwas bemerkt hatte. Auf- grund der DNA-Analyse des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Zürich, vom

3. März 2018, ergibt sich, dass ab dem Spurenasservat "Abwisch am Eingriffsbe- reich der Damenhandtasche" ein lokal interpretierbares Mischprofil entnommen werden konnte, welches allerdings keine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil der Beschuldigten zeigte (Ordner 6, Dossier S9, Urk. 19). Auch dies spricht eher gegen ein "Herumnoddern" in der Tasche der Geschädigten. Wie die Verteidigungen zutreffend geltend machen, passt die in der Anklageschrift umschriebene Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten auch nicht zum bisherigen Vorgehen und Verhalten der Beschuldigten und ihren Komplizinnen (Urk. 76 S. 17; Urk. 105 S. 14; Urk. 106 S. 6). Die von der Beschuldigten geschil- derte Sachverhaltsdarstellung, wonach die Mittäterin G._____ die Geschädigte hätte ablenken sollen, als diese den Briefkasten leerte, damit sie in dieser Zeit den Briefumschlag mit dem Bargeld unbemerkt aus der offenen Tasche der Ge- schädigten nehmen konnte, entspricht ihrem bisherigen modus operandi. Zudem weist dies Ähnlichkeiten zu ihren Taten gemäss den übrigen Dossiers auf, bei welchen die späteren Opfer zuerst beim Abheben des Bargeldes beobachtet wur- den, ihnen danach gefolgt wurde, damit anschliessend eine der beiden Frauen

- 29 - das Opfer ablenken respektive als Sichtschutz dienen konnte, während die ande- re sich des Briefumschlags mit dem Bargeld behändigte (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.4.). Der Umstand, dass die Beschuldigte und G._____ der Geschädigten mit dem Bus eine weite Strecke bis zu deren Zuhause und dieser damit in Abweichung ihres bisherigen Musters nicht nur an öffentlichen Orten gefolgt sind, zeigt, dass die beiden Frauen nicht aufgeben wollten, an die doch beträchtliche Beute in der Hö- he von Fr. 10'000.– zu gelangen, nachdem sie die Geschädigte bereits in die Mig- ros und die H._____ verfolgt hatten und sich ihnen dort keine günstige Gelegen- heit geboten hatte, an den Briefumschlag mit dem Bargeld zu gelangen (Ordner 3, Urk. 22/14/2-7f). Ihre Beharrlichkeit zeigt zwar, dass sie jede Gelegenheit nutzen wollten, an das Bargeld zu gelangen, und auch wenn ihnen im Eingangsbereich des Wohnhauses der Geschädigten bewusst geworden sein sollte, dass sich ihnen hier eine der letzten Gelegenheiten bieten würde, kann entgegen der Vo- rinstanz (Urk. 90 S. 21) nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass sie aus diesem Grund auch bereit gewesen sein sollten, mit Gewalt auf die Ge- schädigte einzuwirken. 4.4.3. Fazit Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel bestehen somit unüberwindbare Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse hinsichtlich der Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten – so wie von dieser geschildert – zugetragen haben. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhaltsteil, wonach die Geschädigte von G._____ von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür gedrückt worden sei, sodass sie kaum mehr Luft bekommen und sich auch nicht mehr ha- be wehren können, lässt sich folglich nicht rechtsgenügend erstellen. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

- 30 - Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schul- dig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt hinsichtlich Dossier S6 einen Frei- spruch vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, hinsichtlich Dossier S9 einen Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes sowie einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Urk. 91 S. 2 f.; Urk. 94 S. 1 f.; Urk. 105 S. 2; Urk. 106 S. 2).

2. Würdigung Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB) und Raubes (Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB) sowie die von der Praxis und Lehre entwickelten weiteren Voraussetzun- gen für die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit korrekt aufgeführt (Urk. 90 S. 22 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so- dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss viel- mehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konklu- dentes Handeln reicht aus (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3a S. 136 mit Hinweisen).

- 31 - Der Sachverhalt gemäss Dossier S6 ist vollumfänglich erstellt (vorstehend, Erw. II.3.4.5.). Es ist unstrittig, dass die unbekannte Begleiterin der Beschuldigten den Briefumschlag mit dem Bargeld aus der Tasche der Geschädigten B._____ entwendet und so einen Diebstahl begangen hatte. Dieses Verhalten ist der Be- schuldigten – entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung (Urk. 106 S. 5) – als Mittäterin zuzurechnen, welche zumindest konkludent bei der Ent- schliessung sowie Planung und dann wesentlich bei der Ausführung des Dieb- stahls mitwirkte, indem sie der Geschädigten zusammen mit der unbekannten Begleiterin von der BLKB-Filiale C._____ zur D._____-Tankstelle gefolgt war, sich als Sichtschutz vor dem Rollator positioniert und die unbekannte Begleiterin ab- gedeckt hatte, während diese den Briefumschlag entwendet hatte (vgl. vorste- hend, Erw. II.3.4.4.). Durch das Positionieren als Sichtschutz leistete die Beschul- digte einen wesentlichen Tatbeitrag. Eine detaillierte Absprache hinsichtlich ihrer Handlungen war nicht erforderlich, da die Beschuldigte und ihre Begleiterinnen in ihrem Vorgehen geübt waren. Ob die Beschuldigte tatsächlich einen Anteil am Deliktserlös erhalten oder die unbekannte Begleiterin die gesamte Summe für sich behalten hat, lässt sich nicht erstellen, ist für die Beurteilung, ob dieser Dieb- stahl in Mittäterschaft begangen wurde, aber auch nicht von Relevanz, sodass sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. Die Vorinstanz würdigte das Vorgehen – unter Berücksichtigung der weiteren Dossiers – zutreffend als ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB. Hinsichtlich Dossier S9 ist der Sachverhaltsteil, wonach die Geschädigte von G._____ von hinten heftig mit dem Kopf und dem Oberkörper an die Tür gedrückt worden sei, sodass sie kaum mehr Luft bekommen und sich auch nicht mehr ha- be wehren können, nicht rechtsgenügend erstellt (vorstehend, Erw. II.4.4.3.). Ent- sprechend fehlt es an den für die Erfüllung des Tatbestandes des Raubes erfor- derlichen Voraussetzungen, wonach der Täter mit Gewalt gegen eine Person o- der nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, zumal ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablen- kung oder der blosse Griff an die Gesässtasche als ungenügend erscheint (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2). Die Beschuldigte ist deshalb gemäss Art. 10 Abs. 3

- 32 - StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hinsichtlich Dossier S9 vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB freizusprechen. Die Beschuldigte hat somit auch im Zusammenhang mit den Dossiers S6 und S9 den objektiven und subjektiven Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 erfüllt, weshalb sie diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB monieren die Verteidigungen, dass dieser Tatbestand von demjeni- gen des gewerbsmässigen Diebstahls konsumiert werde, da eine gewerbsmässi- ge Begehungsweise bereits impliziere, dass die Beschuldigte mit ihren Diebstäh- len ihren Lebensunterhalt bestreite und dafür das Geld ausgebe (Urk. 76 S. 20 f.; Urk. 105 S. 19 f.; Urk. 106 S. 9 f.). Diese beiden Tatbestände schützen je unter- schiedliche Rechtsgüter und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- steht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz (BGE 124 IV 276; BGE 122 IV 217), weshalb der Auffassung der Verteidigungen, wonach der Tatbestand der Geldwäscherei von demjenigen des gewerbsmässigen Diebstahls konsumiert werde, nicht zu folgen ist. Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeig- net ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermö- genswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Da gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten erlaubt ist, erfüllt die einfache Investi- tion in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale genügt (TRECHSEL/PIETH, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 21 zu Art. 305bis StGB). Die Beschuldigte nahm ihren Anteil des Bargeldes, welchen sie aus den Dieb- stählen gemäss den Dossiers S1, S2, S3, S5 und S9 erlangt hatte, jeweils mit

- 33 - nach Frankreich und finanzierte damit teilweise ihren Lebensunterhalt und denje- nigen ihrer Kinder. So sagte sie dazu aus, sie habe alles ausgegeben und es für sich und ihre Kinder gebraucht (Ordner 3, Urk. 22/7 S. 18). Sie habe immer wie- der von diesem Geld gelebt (Ordner 3, Urk. 22/8 S. 14, Antw. auf Frage 126). Sie habe mit diesem Geld eingekauft, Zigaretten auch Lebensmittel. Sie habe sicher auch noch Essen und Kleider für ihre Kinder davon gekauft (Ordner 3, Urk. 22/10 S. 10). Sie habe nichts mehr davon. Sie habe Lebensmittel, Getränke und Kleider gebraucht (Ordner 3, Urk. 22/14 S. 17). Die Beschuldigte verbrachte das Bargeld demzufolge nicht nach Frankreich, in der Absicht, dieses dem Zugriff der Schwei- zer Behörden zu entziehen, respektive dieses vor den Strafverfolgungsorganen zu verstecken, sondern einzig aus dem Grund, weil sie vor ihrer Verhaftung zu- sammen mit ihrem Ehemann und ihrem jüngsten Sohn in Frankreich lebte (Ord- ner 3, Urk. 22/6 S. 4). Dass sie mit ihrem Anteil des deliktisch erlangten Bargeldes jeweils nach Frankreich zurückgekehrt war, war somit einzig ihren Lebensum- ständen geschuldet, womit es am Vorsatz und damit den subjektiven Tatbe- standsmerkmalen fehlt, und sie investierte dieses Geld vorwiegend in Ge- brauchswerte, indem sie sich davon beispielsweise Kleidung und so weiter für sich und ihre Kinder kaufte, sodass auch der objektive Tatbestand der Geldwä- scherei entsprechend nicht erfüllt ist. Zudem stellt der Verbrauch des Deliktserlö- ses zur Bestreitung des Lebensunterhalts keine Vereitelungshandlung dar, zumal der Vermögenswert dadurch gar nicht mehr vorhanden ist. Demzufolge ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt, zumal sich nicht widerlegen lässt, dass die Beschuldigte den gesamten Deliktserlös zur Bestreitung ihres Le- bensunterhaltes verbraucht hat. Die Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Fazit Die Beschuldigte ist ferner im Zusammenhang mit den Dossiers S6 und S9 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin-

- 34 - dung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und des ban- denmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB ist sie freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung korrekt und umfassend wie- dergegeben (Urk. 90 S. 33 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die Beschuldigte hat die Straftaten gemäss den Dossiers S2-S9 vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) began- gen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommen- tar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Der Strafrahmen des ban- denmässigen Diebstahls wurde betreffend die Mindeststrafe per 1. Januar 2018 geändert. Zuvor war die Mindeststrafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Da wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ohnehin eine überjährige Freiheitsstra- fe auszusprechen ist, ist diese gesetzgeberische Verschärfung der Mindeststrafe nicht weiter von Relevanz. Allerdings käme die Beschuldigte im Unterschied zum alten Recht nach dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB in den Genuss einer Gesamt- strafe und damit eines "Strafrabattes", der nach altem Recht nicht gewährt wer- den konnte. Insgesamt ist daher das neue Recht wegen der Möglichkeit der Ge- samtstrafenbildung bei Widerruf milder, weshalb dieses zur Anwendung kommt (BGE 142 IV 401 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine einheitliche Einsatzstrafe für sämtliche gewerbs- und ban- denmässig begangenen Taten festsetzen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 3.1.2). Der massgebliche Strafrahmen für

- 35 - den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Ziff. 2) bzw. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Ziff. 3). Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit je- nem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zu- sätzlichen Auswirkungen. Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sank- tionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mitenthalten. Nicht ausgeschlossen ist indes die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzu- messung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens (NIGGLI/RIEDO, NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 136 zu Art. 139 StGB).

2. Gesamtstrafenbildung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz Da die Beschuldigte die Diebstähle vom 22. Februar und 16. November 2016 (Dossiers S5 und S6) zeitlich vor dem Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 begangen hat, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn mehrere gleich- artige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweit- richter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Für das Vorgehen zur Bildung einer retrospektiven Gesamtstrafe

- 36 - kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wo dieses einlässlich dargelegt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016, E. 2.4.3-2.4.4). Die nachfolgend festzulegende Zusatzstrafe (Erw. IV.3.) ist dann in einem letzten Schritt zu derjenigen Strafe für die neuen, der früheren Ver- urteilung nachgelagerten Delikte (Erw. IV.4.) hinzuzurechnen (BGE 145 IV 1 E. 1).

3. Strafzumessung betreffend Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 wegen Betrugs (Gehilfenschaft) zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Beizugsakten zu P/5182/2016). Bezüglich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist von den der Beschuldigten neu zur Last ge- legten Straftaten als schwerstes Delikt auszugehen unter angemessener Erhö- hung der bereits mit Strafbefehl ausgefällten Strafe (Grundstrafe). 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die beiden Diebstähle vom 22. Februar und 16. November 2016 (Dossiers S5 und S6) je- weils gemeinsam mit einer nicht identifizierten Mittäterin begangen hatte. Der Or- ganisationsgrad zwischen ihr und ihren Mittäterinnen war nicht ausserordentlich hoch. Es kann aber von einer klaren Aufgabenteilung ausgegangen werden. Die Beschuldigte und ihre Mittäterinnen bedienten sich jeweils der einfachen Methode eines Trickdiebstahls, trotzdem wurden die Diebstähle mit einem gewissen Struk- turierungsgrad geplant und die Geschädigten – jeweils ältere und gebrechliche Frauen – sorgfältig und gezielt ausgesucht. Das Vorgehen war stets dasselbe, in- dem eine der beiden Frauen als Ablenkung respektive Sichtschutz gedient hatte, während die andere den Briefumschlag mit dem Bargeld aus den Taschen der Geschädigten entwendet hatte. Der Deliktsbetrag bei diesen beiden Diebstählen betrug insgesamt Fr. 18'000.–, wobei die Beschuldigte davon die Hälfte erhalten

- 37 - hatte. Das Ausmass des Erfolges ist damit nicht unbeachtlich und den beiden Ge- schädigten wurde ein deutlicher finanzieller Schaden zugefügt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere noch im untersten Bereich einzuordnen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliche Tatbegehung vor. Die Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven. Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem jüngsten Sohn bei ihren Schwiegereltern in Frankreich, von welchen sie finanziell unterstützt wurden. Eine konkrete finanzielle Notlage lag somit nicht vor. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls noch im untersten Bereich einzuord- nen. 3.1.3. Einsatzstrafe Insgesamt sind die objektive und subjektive Tatschwere im Rahmen des qualifi- zierten Tatbestandes im untersten Bereich einzuordnen, und der Beschuldigten ist ein leichtes Verschulden anzulasten, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte wurde in L._____, Belgien geboren und hat fünf Geschwister. Sie ist kroatische Staatsbürgerin und bezeichnet sich selbst als Zigeunerin. Sie lebte zunächst bis zu ihrem 14. Lebensjahr zusammen mit ihren Eltern in Deutschland, bevor sie bei einem Freund in der Schweiz lebte und danach nach Frankreich ging. Sie besuchte nur während ein oder zwei Jahren die Schule und schloss keine Berufsausbildung ab. Sie ist zum zweiten Mal verheiratet und hat drei Söhne, geboren 2006, 2009 und 2012. Ihr ältester Sohn wohnt bei dessen Vater in M._____, der mittlere Sohn lebt bei ihren Eltern in Deutschland und mit dem jüngsten Sohn lebte sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Schwie- gereltern in Paris. Sie war Hausfrau und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat weder Vermögen noch Schulden (Ordner 2, Urk. 17/2; Ordner 3, Urk. 22/6 S.

- 38 - 3-5 und S. 20; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 15; Prot. I S. 12; Prot. II S. 9 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich im Rahmen der Tä- terkomponente keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2.2. Vorstrafen Straferhöhend wirken sich zwei, teilweise einschlägige, Vorstrafen aus. Mit Straf- befehl des Ministère public/Parquet régional Neuchâtel vom 24. Januar 2011 wur- de sie wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

24. Januar 2011 wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 95). Zudem gab die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass sie 2013/2014 bereits in Norwegen wegen Diebstahls – wobei es sich ebenfalls um Trickdiebstähle gehandelt haben soll – verurteilt worden sei und dafür eine Frei- heitsstrafe von 20 Monaten erhalten habe, welche sie auch abgesessen habe (Prot. II S. 13 f.). 3.2.3. Nachtatverhalten Die Beschuldigte zeigte sich nur hinsichtlich Dossier S5 geständig, dies aber erst aufgrund der erdrückenden Beweislage. Dass sie vom Diebstahl gemäss Dossi- er S6 gewusst haben soll, bestreitet sie nach wie vor (Prot. II S. 15). Die Beschul- digte erklärte zwar vor Vorinstanz, dass ihr die Taten leid tun würden, und reichte Briefe an die Geschädigten ein, in welchen sie sich bei diesen entschuldigt und die Rückzahlung der Deliktsbeträge verspricht (Prot. I S. 18 und S. 30; Urk. 74/5- 6), diese Schreiben wurden allerdings erst am 2. Februar 2019 und damit kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfasst, und tatsächliche Wiedergutma- chungszahlungen sind nicht aktenkundig. Es handelt sich somit lediglich um eine reine Schuldanerkennung (vgl. nachfolgend, Erw. IV.4.2.3.), welche zusammen mit dem Teilgeständnis im Zusammenhang mit Dossier S5, welches die Untersu- chung nicht erleichterte, keine Strafminderung rechtfertigt. 3.2.4. Zwischenfazit

- 39 - Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. 3.3. Asperation um die Grundstrafe (Strafbefehl vom 22. Dezember 2016) Den vorstehend unter IV Ziffer 2. dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbil- dung bei retrospektiver Konkurrenz folgend ist daher von der Einsatzstrafe von 8 Monaten auszugehen, welche für die neu zu beurteilenden Delikte festgelegt wurde. Diese ist für die Gehilfenschaft zum Betrug mittels Asperation angemes- sen um 4 Monate zu erhöhen. Die Reduktion der Grundstrafe um 2 Monate ist von den 8 Monaten abzuziehen. Es resultiert eine Zusatztstrafe von 6 Monaten.

4. Strafzumessung betreffend die Dossiers S1-S4 und S7-S9 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere kann auf die diesbezüglichen Erwägungen bei der Strafzumessung betreffend Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 verwiesen werden (vorste- hend, Erw. IV.3.1.1.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 17. März 2017 bis 15. Januar 2018 sieben Diebstähle begangen hatte (Dossiers S1-S4 und S7-S9), sechs davon jeweils gemeinsam mit je einer Mittäte- rin, wobei es sich bei dieser nicht immer um die gleiche Person handelte. Zwi- schen der Beschuldigten und ihren Mittäterinnen herrschte wohl eine relativ gleichwertige Rollenverteilung ohne ein besonderes Hierarchieverhältnis. Auffal- lend ist zudem, dass es sich bei den Geschädigten vorwiegend um ältere Frauen handelte, welche jeweils sorgfältig und gezielt ausgesucht worden waren. Das Tatvorgehen zeugt insgesamt von einer merklichen kriminellen Energie. Die Be- schuldigte war jeweils aus dem Ausland angereist und einzig zum Zweck dieser Diebstähle in die Schweiz gekommen. Sobald der Deliktserlös zwischen ihr und ihrer jeweiligen Mittäterin aufgeteilt worden war, verliess sie die Schweiz auch wieder. Die Anzahl der Delikte über einen gewissen Zeitraum ist der Qualifikation als gewerbs- und bandenmässige Tatbegehung inhärent und darf aufgrund des

- 40 - Doppelverwertungsverbotes bei der Beurteilung der Tatschwere nicht stark zulas- ten der Beschuldigten zu Buche schlagen. Der Deliktsbetrag betrug insgesamt rund Fr. 46'048.–, wobei die Beschuldigte da- von die Hälfte erhalten hatte. Das Ausmass des Erfolges ist damit beträchtlich und den Geschädigten wurde ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt. Die Beschuldigte und ihre Mittäterinnen hörten erst auf, zu delinquieren, als sie ver- haftet wurden, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere im Rahmen des qualifizierten Tatbe- standes nicht mehr leicht. 4.1.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls auf die diesbezüglichen Er- wägungen bei der Strafzumessung betreffend Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 verwiesen werden (vorstehend, Erw. IV.3.1.2.). Vertiefend ist nochmals festzuhalten, dass die Be- schuldigte ein abgebrühtes und professionelles Verhalten zeigte, indem die Dieb- stähle mit einem gewissen Strukturierungsgrad geplant und die Geschädigten – jeweils ältere und gebrechliche Frauen – sorgfältig und gezielt ausgesucht wur- den. Sie bezweckte mit den Diebstählen in erster Linie die Bestreitung ihres Le- bensunterhaltes. Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem jüngsten Sohn bei ihren Schwiegereltern in Frankreich. Obwohl ihr Ehemann gemäss ihren Aussagen ebenfalls seit ein paar Monaten arbeitslos war, wurden sie finanziell von ihren Schwiegereltern unterstützt. Manchmal hätten auch ihre Eltern ihr Geld geschickt. Das mit dem Essen sei nie ein Problem gewesen. Sie habe kein Ver- mögen, aber auch keine Schulden (Ordner 3, Urk. 22/6 S. 4 f. und S. 20; Ordner 2, Urk. 17/2 S. 4). Die Beschuldigte lebte damit zwar in äusserst knappen finanzi- ellen Verhältnissen, eine konkrete finanzielle Notlage hatte aber nicht vorgelegen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativie- ren. 4.1.3. Einsatzstrafe

- 41 - Insgesamt wiegt das Verschulden der Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestandes nicht mehr leicht, sodass eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 4.2. Täterkomponenten 4.2.1. Persönliche Verhältnisse Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die diesbezüglichen Erwägun- gen bei der Strafzumessung betreffend Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Mi- nistère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 verwiesen werden (vorstehend, Erw. IV.3.2.1.). Ergänzend führte die Beschuldigte aus, dass sie in Frankreich über einen inzwischen abgelaufenen "titre de séjour" verfügte. Vor ih- rer Verhaftung war sie Hausfrau, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielte keine Einkünfte. Auch ihr Ehemann war seit ein paar Monaten arbeitslos, sodass sie ihren Lebensunterhalt mit Hilfe ihrer Schwiegereltern bestritten (Ordner 2, Urk. 17/2; Ordner 3, Urk. 22/6 S. 3-5 und S. 20; Ordner 4, Urk. 23/1 S. 15; Prot. I S. 12; Prot. II S. 11 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten er- geben sich im Rahmen der Täterkomponente keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2.2. Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit Die Beschuldigte weist mehrere, teilweise einschlägige, Vorstrafen auf. Mit Straf- befehl des Ministère public/Parquet régional Neuchâtel vom 24. Januar 2011 wur- de sie wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

24. Januar 2011 wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 wurde sie wegen Betrugs (Gehilfenschaft) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bestraft (Urk. 95). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zudem aus, dass sie 2013/2014 in Norwegen wegen Diebstahls – wobei es sich ebenfalls um Trickdiebstähle ge-

- 42 - handelt haben soll – verurteilt worden sei und dafür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten erhalten habe, welche sie auch abgesessen habe (Prot. II S. 13 f.). Die teils einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Pro- bezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. 4.2.3. Nachtatverhalten Die Beschuldigte zeigte sich zwar hinsichtlich der Dossiers S1-S4 und S7-S9 ge- ständig, dies aber erst aufgrund der erdrückenden Beweislage. Die Beschuldigte erklärte zwar vor Vorinstanz, dass ihr die Taten leid tun würden, und reichte Briefe an die Geschädigten ein, in welchen sie sich bei diesen entschuldigt und die Rückzahlung der Deliktsbeträge verspricht (Prot. I S. 18 und S. 30; Urk. 74/1-4 und Urk. 74/7-10), diese Schreiben wurden allerdings erst am 2. Februar 2019 und damit kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfasst, und tatsächli- che Wiedergutmachungszahlungen sind nicht aktenkundig. Dass es sich dabei nur um eine reine Schuldanerkennung handelt, wird insbesondere durch den Um- stand, dass sie auch derjenigen Geschädigten, welche gemäss Dossier S6 be- stohlen worden war, einen solchen Brief zukommen liess, obwohl sie eine Beteili- gung an dieser Tat nach wie vor bestreitet, deutlich. Das Teilgeständnis, welches die Untersuchung nicht erleichterte, und die von ihr gezeigte Reue ist damit ent- gegen den Verteidigungen (Urk. 76 S. 26 f.; Urk. 77 S. 5 ff.; Urk. 106 S. 11) höchstens leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl betreffend die Dossiers S1-S4 und S7-S9 eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen.

5. Fazit Strafzumessung Zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten für den gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahl betreffend die Dossiers S1-S4 und S7-S9 kommt die Zusatzstrafe zum

- 43 - Strafbefehl vom 22. Dezember 2016 von 6 Monaten Freiheitsstrafe hinzu, sodass eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten resultiert. Diese ist um die mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 ausgefällte und zu widerrufende Freiheitsstrafe von 6 Monaten (nachfolgend, Erw. VI.) angemes- sen zu erhöhen. Da die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte ist somit unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Mi- nistère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016, zu bestrafen. Einer Anrechnung der bislang erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 695 Tagen steht nichts entgegen (Urk. 73; Art. 51 StGB). V. Vollzug Bei dieser Dauer der Freiheitsstrafe fällt die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). VI. Widerruf Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Dezember 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf wur- den im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 90 S. 40 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. In die Beurteilung, ob ein Widerruf angezeigt ist, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzuges für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_529/2010 vom 9. November 2010, E. 3.2).

- 44 - In der Zeit vom 17. März 2017 bis 15. Januar 2018 und somit während noch lau- fender Probezeit beging die Beschuldigte die nun zu sanktionierenden Taten ge- mäss den Dossiers S1-S4 und S7-S9. Sie liess sich weder durch die ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt noch die damals erstandene Unter- suchungshaft von 21 Tagen beeindrucken (vgl. Urk. 95 S. 2). In Norwegen hat sie 2013/2014 zudem eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten verbüsst (vorstehend, Erw. IV.4.2.2.). Durch ihr trotz der Verurteilung nur knapp 3 Monate später wieder aufgenommenes Delinquieren, wobei es sich beim gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahl auch um ein schwerwiegenderes Delikt handelt, offenbart sich die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und ihr fehlender Wille, sich an die Rechtsord- nung zu halten. Die Beschuldigte kehrt – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 76 S. 25; Urk. 105 S. 24) – weder in ein stabiles berufliches noch privates Umfeld zurück; im Gegenteil hat sie keine Berufsausbildung abge- schlossen, war vor ihrer Verhaftung Hausfrau und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann, welcher seit einer gewissen Zeit ebenfalls keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, und dem jüngsten Sohn bei ihren Schwiegereltern in Frankreich, wo sie über einen inzwischen abgelaufenen "titre de séjour" verfügt. Sie lebt in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen. Dass die Beschuldigte nach ihrer Haftentlassung allenfalls in der Nähe ihres Wohnortes im Café N._____ arbeiten könnte, wie dies die amtliche Verteidigung geltend macht (Urk. 76 S. 25), würde zwar eine positive Veränderung ihrer Lebensum- stände darstellen, dabei handelt es sich allerdings erst um eine allfällige Möglich- keit und noch keine gesicherte Anstellung. Ihre teils einschlägigen Vorstrafen und das erneute Delinquieren während der Probezeit, wobei es sich bei dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um ein schwerwiegenderes Delikt handelt, wiegt schwer, sodass ihr – insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände – eine ungünstige Legalprog- nose auszustellen ist. Folglich ist der bedingte Vollzug zu widerrufen und die am

22. Dezember 2016 ausgesprochene Freiheitsstrafe abzüglich der in jenem Ver- fahren bereits erstandene Untersuchungshaft von 21 Tagen zu vollziehen.

- 45 - VII. Landesverweisung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 12 Jahren angeordnet (Urk. 90 S. 42 f.).

2. Konkrete Anwendung Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB bildet ein qualifizierter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverwei- sung, sodass die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung trotz Freispruchs hinsichtlich des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB) erfüllt sind. Die Anordnung der Landesverweisung blieb zudem zu Recht unangefochten; die Beschuldigte beantragt diesbezüglich lediglich eine Reduktion der Dauer auf 5 Jahre (Urk. 91; Urk. 94; Urk. 105 S. 3; Urk. 106 S. 2). Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind strafrechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Strafzumes- sungsgrundsätze im Besonderen zu beachten. Zudem muss der dem Massnah- menrecht zugrunde liegende Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als straf- rechtliche Sanktion, plädoyer 5/16, S. 82, 83 f.). Das Verschulden der Beschuldig- ten wurde im Rahmen des qualifizierten Diebstahls insbesondere hinsichtlich der Dossiers S1-S4 und S7-S9 insgesamt als nicht mehr leicht eingestuft (vorstehend, Erw. V.4.1.3.). Die Beschuldigte reiste jeweils aus dem Ausland an und kam ein- zig zum Zweck dieser Diebstähle in die Schweiz. Dabei bediente sie sich zusam- men mit ihren Mittäterinnen der einfachen Methode eines Trickdiebstahls, indem eine der beiden Frauen als Ablenkung respektive Sichtschutz diente, während die andere den Briefumschlag mit dem Bargeld aus den Taschen der Geschädigten – zumeist ältere Frauen – entwendete. Dementsprechend gross ist das öffentliche Interesse daran, die Beschuldigte für eine längere Dauer von der Schweiz fernzu- halten. Demgegenüber ist kein schützenswertes Interesse der Beschuldigten an einer Einreise in die Schweiz erkennbar, zumal einzig ihr ältester Sohn in der

- 46 - Schweiz lebt, zu welchem sie seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr pflegt (Prot. I S. 13; Prot. II S. 12). Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 40 Monaten (vorstehend, Erw. IV.5.), ist die Landesverweisung für eine Dauer von 10 Jahren angemessen. Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Die Beschuldigte ist bezüglich der Vorwürfe des bandenmässigen Raubes und der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen, hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist sie schuldig zu sprechen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zu zwei Drit- teln aufzuerlegen und zu einem Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betref- fend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht der Be- schuldigten im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Berufungsverfahren Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen betreffend die Freisprüche von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes und der mehrfa- chen Geldwäscherei sowie die Reduktion der Dauer der Landesverweisung und unterliegt betreffend den Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Zusammenhang mit Dossier S6, die Strafhöhe sowie das Absehen eines Wi- derrufs. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zur Hälfte auf- zuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 8'700.– (inkl. Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 104) sind unter Vorbehalt des anteils-

- 47 - mässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber der Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 12. Februar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend gewerbs- und teilweise bandenmässigen Dieb- stahls hinsichtlich der Dossiers S1-S5, S7 und S8) 6 (Zivilansprüche Privat- klägerinnen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner hinsichtlich der Dossiers S6 und S9 schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB.

2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

3. Der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. De- zember 2016 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung eine Probezeit von drei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen, und es wird der Vollzug dieser Freiheitsstrafe von 6 Monaten angeordnet.

4. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der unter Ziff. 3 widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom

22. Dezember 2016, wovon 695 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind, bestraft.

- 48 -

5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Umfang von zwei Dritteln.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 49 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − Ministère du public du canton de Genève, in die Akten P/5182/2016 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 50 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler