Sachverhalt
Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind wiederum weitestgehend zutreffend (Urk. 91 S. 75 f.); es kann auf diese verwiesen werden mit der folgen- den Präzisierung: Gemäss Polizeirapport sprach die Privatklägerin 1 am 30. März 2018 um ca. 15.15 Uhr auf dem Polizeiposten in F._____ vor und wurde von ih- rem Bruder begleitet (Urk. D1/1 S. 2). Somit ist möglich, dass die Privatklägerin 1 nicht unmittelbar nach dem Weggehen des Ehemannes und des Sohnes auf di- rektem Weg zur Polizei ging und dort um ca. 12.30 Uhr eintraf, wie sie anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft geschätzt hatte (Urk. D1/9/2 S. 6 f. Frage 24 und S. 9 Frage Frage 41). Jedoch stand die Anzeigeerstattung im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der von beiden Ehepartnern geschilderten Ausei- nandersetzung. Im übrigen hatte der Beschuldigte selbst angegeben, die Ausei- nandersetzung habe sich ungefähr um ca. 12.45 Uhr herum ereignet (Urk. D1/8/1 S. 3 Frage 21), sodass tatsächlich nicht viel Zeit bis zur Anzeigeerstattung verstri- chen wäre. Zu unterstreichen ist sodann, dass der Umstand, dass die Privatkläge- rin 1 den Sohn C._____ mit dem Beschuldigten mitgehen liess, keinesfalls auf ei- ne Falschaussage hindeutet. Vielmehr war sie erheblich eingeschüchtert und er- mahnte den Sohn um Hilfe zu rufen, falls der Vater ihn schlage.
- 28 - Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte am 30. März 2018 in der Küche der ehelichen Wohnung ein Fleischmesser aus dem Messerblock behändigte, dieses in der rechten erhobenen Hand hielt und damit die ihm gegenüber in geringem Abstand stehende Privatklägerin 1 mit dem Tod bedrohte, indem er sagte, er wer- de sie umbringen und die Kinder mit nach Italien und von dort in den Libanon mit- nehmen. Dass die Privatklägerin 1, welche diese Drohung ernst nahm, dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde, bedarf keiner näheren Erörterung. bb. subjektiver Sachverhalt Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine ausgestossene verbale Todesdro- hung, die dazu noch mit dem Zeigen eines Messers verbunden wird, einen Men- schen in Angst und Schrecken versetzen kann, was allgemein bekannt ist. Der Beschuldigte musste dies wissen und wollte dies offensichtlich, damit die Privat- klägerin ruhig sei. cc. Fazit Der Sachverhalt betreffend Drohung gemäss Anklageschrift Dossier 1 Ziff. 1.2., begangen am 30. März 2018, ist somit erstellt. 2.4. rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung als (direktvorsätzliche) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 lit. a StGB durch die Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 91 S. 107 ff.) und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
3. Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass zwar die Privatklägerin 2 - wie auch der Privatkläger 3 - im Vorfeld der Berufungsverhandlung eine Desinte- resseerklärung an der Strafverfolgung des Beschuldigten abgegeben haben. Da es sich jedoch bei Tätlichkeiten zum Nachteil von Kindern, die unter der Obhut des Täters stehen, um ein Offizialdelikt handelt, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt und die rechtliche Würdigung als Tätlichkeiten zutref- fend ist.
- 29 - 3.1. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Dabei muss die Einwirkung min- destens eine bestimmte Intensität erreichen und über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine Verursachung von körperli- chen Schmerzen wird nicht gefordert; unter Umständen kann bereits eine Beein- trächtigung des seelischen Wohlbefindens eine Tätlichkeit darstellen. Werden gewisse Schmerzen verursacht, so ist eine Tätlichkeit nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung gegeben. Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faust- schläge, Fusstritte und heftige Stösse (BSK StGB I-Roth/Kesheleva, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 3 und OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl. 2018, Art. 126 N 1; BGE 117 IV 14 und BGE 119 IV 1). 3.2. Für die Sachverhaltserstellung kann ohne weiteres auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 abgestellt werden. Betreffend die Aussagenwürdi- gung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 91 S. 87-88). Demnach bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 mit der flachen Hand ein paar Mal auf den Arm oder auf das Gesäss geschlagen hat (Urk. 47 S. 14). Aus der Einvernahme mit der Privatklägerin 2 geht jedoch nicht hervor, dass ihr die Schläge mit der flachen Hand wehgetan hät- ten, sondern sie erklärte einzig, auf einer Skala von null bis zehn, habe er unge- fähr mit einer Stärke von 5.5 geschlagen (Urk. 47 S. 14). Die Aussagen weisen sodann darauf hin, dass ihr gegenüber nicht eigentliche Schläge erfolgten, son- dern eher eine Art Klapser auf den Arm oder das Gesäss. So sagte sie diesbe- züglich aus, sie sei nicht 'echt' geschlagen worden, sondern 'nur so "Tack"' (Urk. 47 S. 7). Auch vermittelt die Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahme nicht den Eindruck, dass sie durch die Klapser Schmerzen erlitten hätte bzw. die- se sie in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt hätten. Viel eher wirkt die Privatkläge- rin 2 sehr aufgestellt und zufrieden, obwohl sie zu einem für sie unangenehmen Thema befragt wird. Selbst wenn sie an einer Stelle von sich aus ausführt, sie ha- be ihrem Vater gesagt, dass er sie fest geschlagen habe (Urk. 47 S. 15), lässt die Einvernahme gesamthaft nicht darauf schliessen, dass die Intensität der verfah- rensgegenständlichen Schläge über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgingen. Gerade aufgrund der heiteren Gemütslage, in der
- 30 - die Privatklägerin 2 über die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten berichtet, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr seelisches Wohlbefinden durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Schläge beeinträchtigt worden wäre. Die Privatklägerin 2 scheint ihrem Vater denn auch sehr wohlgesinnt zu sein, zu- mal sie ihm nach der Einvernahme ausrichten liess, dass sie ihn liebe und dass er ihr das auch sagen solle (Urk. 47 S. 22). Daran, dass die Klapse die Privatkläge- rin 2 weder psychisch noch physisch übermässig beeinträchtigten, mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Privatklägerin 2 angab, auf einer Skala von null bis zehn hätte die Heftigkeit der Schläge '5.5' betragen. Diese Zahl liesse zwar abstrakt auf eine nicht unerhebliche körperliche Einwirkung schliessen, lässt sich aber in keiner Weise mit den übrigen nachvollziehbaren und in einen stimmi- gen Gesamtkontext eingebetteten Schilderungen vereinbaren, die eben gerade keine solche Heftigkeit beschreiben. 3.3. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der mehrfach begangenen Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen.
4. Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 3 Wie gesehen, hat auch der Privatkläger 3 eine Desinteresserklärung an der Straf- verfolgung seines Vaters abgegeben. Da es sich jedoch um ein Offizialdelikt han- delt, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Tatbestand erfüllt ist. 4.1. Zu den rechtlichen Ausführungen, wann der Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt ist, kann auf die obenstehenden Ausführungen betreffend die Privatklägerin 2 verwiesen werden (vgl. Ziffer II. 3.1.). 4.2. Im Hinblick auf die Würdigung der Aussagen des Privatklägers 3 besteht kein Anlass, von den Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen (Urk. 91 S. 88-89, S. 98-99). Zur Beurteilung, ob vorliegend von Tätlichkeiten auszugehen ist, kann vollumfänglich auf die Aussagen des Privatklägers 3 abgestellt werden. Dem Ur- teil ist somit zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 3 mehr- fach mit der flachen Hand auf den Hals bzw. Nacken geschlagen hat und ihn da-
- 31 - bei auch schon gekratzt hatte, als er ihn packte (Urk. 47 S. 11). Dies wird sodann auch von der Privatklägerin 2 bestätigt, die aufgrund ihrer Zuneigung zum Vater keinerlei Veranlassung hat, diesen zu Unrecht zu belasten. Der Privatkläger 3 be- jahte auf explizite Nachfrage, dass ihm die Schläge weh getan hätten. Er sei nach diesen Schlägen immer zu seiner Mutter gegangen und sei traurig gewesen (Urk. 46 S. 7 und S. 9, S. 11). Auch könne er sich nicht erklären, weshalb der Be- schuldigte ihn geschlagen habe. Der Beschuldigte habe immer gesagt, er wolle nur spielen, wobei er (der Privatkläger 3) entgegnet habe, dass es kein Spiel sei (Urk. 46 S. 8). Das komme jeden Tag vor (Urk. 46 S. 9). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Privatkläger 3 zumindest einige Schmerzen durch die Schläge auf den Nacken erlitt. Insbesondere scheint der Privatkläger 3 infolge der Schläge auch traurig geworden zu sein. Daraus geht im Unterschied zur Privat- klägerin 2 hervor, dass der Privatkläger 3 mehr unter den Schlägen litt und in sei- nem seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt wurde. Wäre das nicht der Fall ge- wesen, hätte für ihn auch kein Anlass bestanden, seine Mutter jeweils aufzusu- chen bzw. dem Beschuldigten zu sagen, dass er mit den Schlägen aufhören solle. Zwar sagt der Privatkläger 3 aus, dass er das Gefühl habe, der Beschuldigte liebe die Privatklägerin 2 viel mehr als ihn (Urk. 46 S. 11). Daraus abzuleiten, der Pri- vatkläger 3 wolle den Beschuldigten übermässig belasten und erhebe deshalb diese Anschuldigungen ihm gegenüber grundlos, ist lebensfremd und käme einer reinen Mutmassung gleich, bei welcher der kindlichen Wahrnehmung familiärer Verhältnisse bzw. Beziehungen keinerlei Rechnung getragen würde. 4.3. Somit ist erstellt, dass der Privatkläger 3 durch die mehrfachen Schläge des Beschuldigten einige Schmerzen erlitt und in seinem Wohlbefinden beein- trächtigt wurde. Hinzu kommt, dass die Schläge gegen den Privatkläger 3 gegen den Nacken erfolgten. Es ist notorisch, dass Schläge gegen den Nackenbereich ein erhebliches Verletzungspotential in sich bergen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Ferner kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te durch sein Handeln zumindest eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Privatklägers 3 in Kauf nahm. So war für ihn erkennbar, dass der Privatkläger 3 das Vorgehen nicht als Spiel empfunden hat (Urk. 46 S. 8), und ihm zu verstehen gegeben hatte, dass er damit aufhören soll. Ebenfalls hat sich der Beschuldigte
- 32 - für seine Schläge beim Privatkläger 3 entschuldigt (Urk. 46 S. 10), weshalb er er- kennen musste, dass die Schläge den Privatkläger 3 beeinträchtigten. 4.4. Zumal der Beschuldigte die Schläge gemäss eigenen Aussagen vermeint- lich aus Spass bzw. im Scherz ausgeführt haben soll (Urk. D1/8/7 S. 2; Urk. D1/8/8 S, 4), lässt sich auch nicht darauf schliessen, dass die Schläge einzig als erzieherische Massnahme gedacht waren. Selbst in letzterem Fall stünden diese Schläge in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel, den Privatkläger 3 vom Spielen von Kriegsspielen auf der Konsole abzuhalten. Hätte der Beschuldig- te dies tatsächlich verhindern wollen, so hätte er sicherstellen können, dass der Privatkläger 3 keinen Zugriff zum betreffenden Videospiel hat. Wiederholte Schlä- ge gegen den Nacken stellen sicher keine geeignete erzieherische Massnahme dar, um den Privatkläger 3 vor Spielen gewalttätigen Inhalts zu schützen. Es sind keine Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich. 4.5. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Tätlichkeiten gestützt auf Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil des Privatklägers 3 schuldig zu spre- chen.
5. Zusammenfassung Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfa- chen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB zum Nach- teil der Privatklägerin 2 freizusprechen ist. Jedoch ist dieser der Drohung gemäss Art. 180 Abs.1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil des Privatklägers 3 schul- dig zu sprechen. III. Strafzumessung und Strafvollzug
1. Strafrahmen / Ausgangslage 1.1. Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundsätze der richterlichen Straf- zumessung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 91 S. 114 f.). Das Gericht bemisst
- 33 - die Strafe innerhalb des massgeblichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2. Der ordentliche Strafrahmen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Vor- liegend erscheint es angemessen - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Urk. 94 S. 114 mit Verweis auf BGE 138 IV 120 E 5.2). Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB werden mit Busse be- straft. Die Busse ist zwingend zusätzlich zur auszufällenden Geldstrafe auszu- sprechen, da nicht gleichwertige Strafen vorliegen (OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 49 N 4).
2. Strafzumessung betreffend Drohung 2.1. Tatkomponente
a) Zur objektiven Tatschwere betreffend der Drohung ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 1, sie umzubringen und ihre Leiche den Würmern zu überlassen (Urk. D1/9/2 S. 7) respektive verschimmeln zu las- sen (Urk. 64 S. 18 unten). Die Drohung richtete sich gegen das höchste Rechts- gut, nämlich das Leben der Privatklägerin 1, und war geeignet, bei dieser eine hohe Verunsicherung zu bewirken und sie in grosse Angst zu versetzen. Die Dro- hung bekräftigte der Beschuldigte mit einem Fleischmesser, was zusätzlich das Gefühl des Ausgeliefertseins und der Furcht verstärkte; dies beschrieb die Privat- klägerin 1 mit "Mein Herz ist mir weggefallen. Ich hatte grosse Angst gehabt" (Urk. D1/9/2 S. 7 auf Frage 28). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte stark überreagierte, weil ihn die Ehefrau kritisierte, dass er den Freund des Soh- nes nicht mitnehmen wollte, und die massive Drohung absolut unverhältnismässig
- 34 - war. Es ist jedoch von einer spontanen Tatbegehung auszugehen (Urk. 91 S. 116 f.). Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
b) Auch das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht, zumal von direk- tem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen ist und er seine dominante Rolle als Familienpatriarch demonstrieren und die Privatklägerin 1 möglichst rasch zum Schweigen bringen wollte.
c) Somit ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen erweist sich ohne weiteres als angemessen. 2.2. Täterkomponente
a) Die persönlichen Verhältnisse und die Angaben zum Vorleben des Beschuldig- ten wurden vom erstinstanzlichen Gericht umfassend dargestellt (Urk. 91 S. 117 f. mit zahlreichen Verweisen). Nach seiner Haftentlassung arbeitete der Beschuldig- te ab Juni 2019 bei der L._____ AG, wo er einen Nettolohn von rund Fr. 3'990.– verdiente (Urk. 107/1-3). Die Miete beträgt Fr. 1'600.– (Urk. 113/1), die Kranken- kassenprämie im Jahr 2019 inklusive Prämienverbilligung Fr. 366.– (Urk. 107/4+5). Offenbar wurde ihm die Arbeitsstelle jedoch wieder gekündigt (Urk. 120/4). Aktuell ist der Beschuldigte aufgrund von Rückenbeschwerden krank geschrieben und erhielt im Mai Krankentaggelder von netto etwas mehr als Fr. 3'700.– (Urk. 120/1-3). Gemäss den von der Verteidigung im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung eingereichten Belegen, bezieht der Beschuldigte immer noch Krankentaggelder und ist arbeitsunfähig. Im Oktober 2020 wurden ihm insgesamt Fr. 3'337.– ausbezahlt (Urk. 144/2). Die Befragung anlässlich der Berufungsver- handlung ergab sodann, dass der Beschuldigte momentan aufgrund seiner Rü- ckenschmerzen nicht arbeiten könne. Zudem lebe er getrennt von seiner Ehefrau (der Privatklägerin 1; Prot. II S. 19). Er wohne derzeit in einer Mietwohnung in … [Ort] und bezahle Fr. 1'600.– Miete. Die Krankenkassenprämie belaufe sich auf Fr. 376.– (Prot. II S. 21). Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungs- neutral.
- 35 -
b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Dies sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der den ihm vorgeworfenen Sachverhalt der Drohung bestreitet, bleibt ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. 2.3. Zusammengefasst liegen aufgrund der Täterkomponente keine Strafminde- rungs- und keine Straferhöhungsgründe vor. Es bleibt bei der Strafe von 180 Ta- gessätzen Geldstrafe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind angespannt, aufgrund seiner schwierigen Erwerbssituation und der Unterhalts- pflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern erscheint der Mindesttagessatz von Fr. 30.– gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach wie vor angemessen. Auf die Stra- fe anzurechnen sind 180 Tage erstandene Haft.
3. Busse für die Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 3 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung für Tätlichkeiten richtig aufgezeigt (Urk. 91 S. 119). 3.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt ins Gewicht, dass die Schläge des Beschuldigten gegen den Nacken des Privatklägers 3 zumindest da- zu führten, dass dieser sich in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt gefühlt hat, selbst wenn ihm die Schläge keine gravierenden Schmerzen verursachten. Auch nicht zu vernachlässigen ist, dass der zum Tatzeitpunkt noch nicht einmal neun Jahre alte Privatkläger 3, den Grund für die Schläge nicht nachvollziehen konnte, und er somit die Tätlichkeiten in keiner Weise einordnen konnte. Straferhöhend fällt sodann die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Das objektive Tatverschul- den wiegt gerade noch leicht. 3.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldig- te hat nicht in der Absicht gehandelt, dem Privatkläger 3 Schmerzen zuzufügen, insofern handelte er nicht mit einer ernstlichen kriminellen Energie. Auch wenn die Schläge auf den Nacken nicht zu rechtfertigen sind, wiegt das subjektive Tatver- schulden insgesamt leicht. Betreffend das Nachtatverhalten ist einzig festzuhal- ten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung die Tätlichkeiten zum
- 36 - Nachteil des Privatklägers 3 bestritt (Urk. D1/9/1 S. 5; Urk. D1/9/5 S. 4) und erst später aussagte, er habe die Schläge spasseshalber ausgeführt bzw. dass er dadurch erreichen wollte, denn Privatkläger 3 vom Spielen von Kriegsspielen ab- zuhalten. Damit hat er zwar den objektiven Sachverhalt eingestanden. Da sich dieser aber vorliegend ohnehin aufgrund der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 erstellen liess, ist dieses Geständnis den objektiven Tatbestand betreffend nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in jüngster Zeit die Kinder jeweils nach der Schule bis zur Heimkehr der Privatklägerin 1, die zu 100% arbeitstätig ist, betreut (Urk. 144/1). Das Ver- hältnis zu den Kindern scheint gut zu sein, zumal beide über ihren Vertreter mittei- len liessen, dass sie an der Strafverfolgung des Vaters nicht interessiert sind. An- sonsten bleiben die Täterkomponenten ohne Einfluss auf die Strafzumessung. 3.4. Nachdem die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 wegfallen, er- scheint es angezeigt, die von der Vorinstanz festgesetzte Busse zu reduzieren. Eine Busse von Fr. 1'000.– erweist sich für die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 3 als dem Verschulden sowie den eher knappen finan- ziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.
- 37 -
4. Strafvollzug 4.1. Geldstrafe Dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Geldstrafe als durch 180 Tage erstandene Haft geleistet gilt. 4.2. Busse Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, tritt - unter Berücksichtigung des gemäss weit verbreiteter Praxis und insbesondere zuguns- ten des Beschuldigten anzuwendenden Umwandlungssatzes von Fr. 100.-- - an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Busse ist durch die er- standene Haft bereits geleistet. IV. Kontakt und Rayonverbot Die Parteien sprechen offenbar die Besuche zwischen dem Vater und den Kin- dern ab (Urk. 113/3-12) und es finden regelmässig Besuche statt. Gemäss unwi- dersprochener Darstellung des Beschuldigten kam es bereits vereinzelt auch wie- der zu persönlichen Kontakten zwischen ihm, den Kindern und der Privatklägerin 1 (Urk. 119 S. 6f. und Urk. 120/5 S. 7). Zudem betreut der Beschuldigte die Kinder nun regelmässig nach der Schule bis zur Heimkehr der Privatklägerin 1, so dass von der Aussprechung eines Kontaktverbots gemäss Art. 67b StGB abzusehen ist. V. Landesverweisung Der vorinstanzliche Freispruch betreffend mehrfache Vergewaltigung ist nach dem Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden, weshalb mangels Vorliegen einer Katalogtat keine Grundlage für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB besteht. Nachdem
- 38 - auch das Aussprechen einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung gestützt auf Art. 66abis StGB nicht angezeigt erscheint, ist von einer solchen abzusehen. VI. Zivilforderungen der Privatklägerin 1 Die Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 und Abs. 2 lit. a StGB ist heute zu bestätigen. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung (Urk. 91 S. 124) sowie der Regelung der Schadenersatzansprüche (Urk. 91 S. 126 f.) sind zutref- fend. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. März 2018 erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Ebenso ist der ersten Instanz beizupflichten, dass die Vo- raussetzungen der Schadenersatzpflicht grundsätzlich erfüllt sind, jedoch eine vollständige Beurteilung der Zivilanspruchs zur Zeit noch nicht möglich ist. Des- halb ist auch die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss ist die wohlbegründete vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der zusätzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklä- gerin 2 zu keiner weiteren Besserstellung des Beschuldigten führen kann. Insbe- sondere hat sich die Vorinstanz detailliert mit den Aufwendungen der amtlichen Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 75), weshalb keine Erhöhung der festge- setzten Entschädigung auf Fr. 60'000.– vorzunehmen ist. 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 143 Tage Überhaft mit Fr. 150.– pro Tag, das heisst mit insgesamt Fr. 21'450.-- entschädigt. Nachdem der Be- schuldigte heute mit einer geringeren Busse von Fr. 1'000.– statt Fr. 2'000.– zu belegen ist, ist der Beschuldigte für zusätzliche 10 Tage zu entschädigen. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung erweist sich ein Tagessatz von Fr. 150.– vorlie-
- 39 - gend angemessen. Es sind dem Beschuldigten folglich gesamthaft gerundet Fr. 23'000.– zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen. 1.3. Sodann verlangt der Beschuldigte eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. Schadenersatz für entgangene Einnahmen infolge verbüsster Haft. Die amtliche Verteidigung führt aus, der Beschuldigte habe Anspruch auf den Bruttolohn, da während der Haft keine AHV-Beiträge und PK-Beiträge bezahlt worden seien. Für die Berechnung der Entschädigung sei von einem Bruttolohn von Fr. 4'300.– (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen. Der Beschuldigte sei 11 Mo- nate und 8 Tage in Untersuchungshaft gewesen und habe somit eine Einkom- menseinbusse von 11 ¼ Monatslöhnen erlitten. Insgesamt sei ihm infolge wirt- schaftlicher Einbussen eine Entschädigung von Fr. 48'375.– zu bezahlen (Urk. 148 S. 33). 1.4. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt wer- den Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteili- gung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der ge- samten Verfahrensdauer aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Er- werbstätigkeit ersetzt (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 23). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. In- sofern rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für die durch die Haft bedingte wirt- schaftliche Einbusse eine Entschädigung zu bezahlen. 1.5. Mit der Verteidigung ist vom durchschnittlichen Bruttolohn auszugehen. Gestützt auf die Übersicht "Jahreslohnkonto" 2018 des vormaligen Arbeitsgebers des Beschuldigten (Urk. 149/4) ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 4'367.–. Davon ist die Quellensteuer in Abzug zu bringen, welche durch- schnittlich Fr. 437.– beträgt. Somit ist von einem durchschnittlichen anrechenba- ren Einkommen des Beschuldigten von Fr. 3'930.– auszugehen.
- 40 - Der Beschuldigte war 343 Tage in Untersuchungshaft, was gemäss Ausführungen der Verteidigung 11 Monaten und 8 Tagen entspricht, sodass von einer Einkom- menseinbusse von 11 ¼ Monatslöhnen auszugehen ist. Wirtschaftliche Einbus- sen bei ausgestandener Haft sind in Analogie zu Art. 431 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 4 (zweiter Halbsatz) StPO nur subsidiär zu entschädigen, wenn nicht eine An- rechnung an eine andere Sanktion i.S.v. Art. 51 StGB vorgenommen werden kann (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 23). Somit ist die ausge- fällte Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe entsprechend rund 6 Monaten in einem ersten Schritt an die erstandene Haft anzurechnen, womit letztlich die wirt- schaftlichen Einbussen für rund 5 ¼ Monate erstandener Haft zu entschädigen sind. Dem Beschuldigten wird somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 20'650.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auferlegung der Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt zufolge Rückzugs der Berufung vollumfänglich und die Verteidigung ob- siegt in einem Nebenpunkt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Be- schuldigten folglich zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Dies jedoch mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie derjenigen der Vertreterin der Privatklägerin 1 und des Vertreters der Privatkläger 2 und 3. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist mit Bezug auf zwei Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 1 vorzubehalten. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger, lic. iur. X._____, Aufwendungen von total Fr. 27'777.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 147) geltend. In den Aufwendungen noch nicht berücksichtigt sind die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Weg) sowie damit zusammenhängen- de weitere Aufwendungen (Urteilsstudium, Besprechung mit dem Beschuldigten). Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich insgesamt angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles und unter Berücksichtigung, dass
- 41 - die maximale Grundgebühr bei Fr. 28'000.– liegt (§§ 17Abs. 1 lit. b. und 18 Abs. 1 AnwGebVo), als leicht überhöht. Nachdem bis zum 5. November 2020 bereits ein ausserordentlich hoher Aufwand von ca. 52 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemacht wurde, erscheint insbesondere ein weiterer Aufwand nach dem 6. November 2020 für das Plädoyer von zusätzlichen 9 Stunden ge- messen an der Komplexität des Straffalles als nicht mehr angemessen. Der amtli- che Verteidiger ist somit pauschal mit Fr. 25'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.3. Die Vertreterin der Privatklägerin 1 ist sodann für ihre moderaten Aufwen- dungen im Berufungsverfahren mit Fr. 958.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 146) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der Vertreter der Privat- kläger 2 und 3 weist Aufwendungen im Zusammenhang mit der Desinteresseer- klärung im Rahmen des Berufungsverfahrens von gesamthaft Fr. 716.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 135) aus. Rechtsanwalt lic. iur. X2.______ ist dem- entsprechend mit Fr. 716.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatkläger 2 und 3 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 91 S. 5 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die wohlbegründete vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der zusätzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklä- gerin 2 zu keiner weiteren Besserstellung des Beschuldigten führen kann. Insbe- sondere hat sich die Vorinstanz detailliert mit den Aufwendungen der amtlichen Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 75), weshalb keine Erhöhung der festge- setzten Entschädigung auf Fr. 60'000.– vorzunehmen ist.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 143 Tage Überhaft mit Fr. 150.– pro Tag, das heisst mit insgesamt Fr. 21'450.-- entschädigt. Nachdem der Be- schuldigte heute mit einer geringeren Busse von Fr. 1'000.– statt Fr. 2'000.– zu belegen ist, ist der Beschuldigte für zusätzliche 10 Tage zu entschädigen. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung erweist sich ein Tagessatz von Fr. 150.– vorlie-
- 39 - gend angemessen. Es sind dem Beschuldigten folglich gesamthaft gerundet Fr. 23'000.– zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen.
E. 1.3 Sodann verlangt der Beschuldigte eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. Schadenersatz für entgangene Einnahmen infolge verbüsster Haft. Die amtliche Verteidigung führt aus, der Beschuldigte habe Anspruch auf den Bruttolohn, da während der Haft keine AHV-Beiträge und PK-Beiträge bezahlt worden seien. Für die Berechnung der Entschädigung sei von einem Bruttolohn von Fr. 4'300.– (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen. Der Beschuldigte sei 11 Mo- nate und 8 Tage in Untersuchungshaft gewesen und habe somit eine Einkom- menseinbusse von 11 ¼ Monatslöhnen erlitten. Insgesamt sei ihm infolge wirt- schaftlicher Einbussen eine Entschädigung von Fr. 48'375.– zu bezahlen (Urk. 148 S. 33).
E. 1.4 Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt wer- den Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteili- gung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der ge- samten Verfahrensdauer aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Er- werbstätigkeit ersetzt (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 23). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. In- sofern rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für die durch die Haft bedingte wirt- schaftliche Einbusse eine Entschädigung zu bezahlen.
E. 1.5 Mit der Verteidigung ist vom durchschnittlichen Bruttolohn auszugehen. Gestützt auf die Übersicht "Jahreslohnkonto" 2018 des vormaligen Arbeitsgebers des Beschuldigten (Urk. 149/4) ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 4'367.–. Davon ist die Quellensteuer in Abzug zu bringen, welche durch- schnittlich Fr. 437.– beträgt. Somit ist von einem durchschnittlichen anrechenba- ren Einkommen des Beschuldigten von Fr. 3'930.– auszugehen.
- 40 - Der Beschuldigte war 343 Tage in Untersuchungshaft, was gemäss Ausführungen der Verteidigung 11 Monaten und 8 Tagen entspricht, sodass von einer Einkom- menseinbusse von 11 ¼ Monatslöhnen auszugehen ist. Wirtschaftliche Einbus- sen bei ausgestandener Haft sind in Analogie zu Art. 431 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 4 (zweiter Halbsatz) StPO nur subsidiär zu entschädigen, wenn nicht eine An- rechnung an eine andere Sanktion i.S.v. Art. 51 StGB vorgenommen werden kann (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 23). Somit ist die ausge- fällte Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe entsprechend rund 6 Monaten in einem ersten Schritt an die erstandene Haft anzurechnen, womit letztlich die wirt- schaftlichen Einbussen für rund 5 ¼ Monate erstandener Haft zu entschädigen sind. Dem Beschuldigten wird somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 20'650.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Berufungsverfahren
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 7. März 2019 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2. lit. a StGB (zum Nachteil) der Privatklägerin 1 sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (zum Nachteil der Privatkläger 2 und 3) schuldig gesprochen. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlich- keiten, welche sich auf die Zeit vor dem 7. März 2016 beziehen, wurde das Ver- fahren eingestellt. Von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde der Beschuldigte verpflich- tet, der Privatklägerin 1 Fr. 1'500.– zuzüglich 5% Zins ab 30. März 2018 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin 1 in Bezug auf den erfolgten Schuldspruch wegen Dro- hung schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 1 zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwiesen wurde. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2 und 3 wurden abgewiesen. Gegen den Beschuldigten wurde sodann (gegenüber der Privatklägerin 1) für die Dauer von 2 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot ausge- sprochen. Mit Ausnahme der Entscheidgebühr der Vorinstanz, welche dem Be- schuldigten auferlegt wurde, wurden die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 91 S. 131 ff.).
E. 2.1 Im Berufungsverfahren erfolgt die Auferlegung der Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt zufolge Rückzugs der Berufung vollumfänglich und die Verteidigung ob- siegt in einem Nebenpunkt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Be- schuldigten folglich zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Dies jedoch mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie derjenigen der Vertreterin der Privatklägerin 1 und des Vertreters der Privatkläger 2 und 3. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist mit Bezug auf zwei Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 1 vorzubehalten.
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger, lic. iur. X._____, Aufwendungen von total Fr. 27'777.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 147) geltend. In den Aufwendungen noch nicht berücksichtigt sind die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Weg) sowie damit zusammenhängen- de weitere Aufwendungen (Urteilsstudium, Besprechung mit dem Beschuldigten). Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich insgesamt angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles und unter Berücksichtigung, dass
- 41 - die maximale Grundgebühr bei Fr. 28'000.– liegt (§§ 17Abs. 1 lit. b. und 18 Abs. 1 AnwGebVo), als leicht überhöht. Nachdem bis zum 5. November 2020 bereits ein ausserordentlich hoher Aufwand von ca. 52 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemacht wurde, erscheint insbesondere ein weiterer Aufwand nach dem 6. November 2020 für das Plädoyer von zusätzlichen 9 Stunden ge- messen an der Komplexität des Straffalles als nicht mehr angemessen. Der amtli- che Verteidiger ist somit pauschal mit Fr. 25'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.
E. 2.3 Die Vertreterin der Privatklägerin 1 ist sodann für ihre moderaten Aufwen- dungen im Berufungsverfahren mit Fr. 958.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 146) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der Vertreter der Privat- kläger 2 und 3 weist Aufwendungen im Zusammenhang mit der Desinteresseer- klärung im Rahmen des Berufungsverfahrens von gesamthaft Fr. 716.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 135) aus. Rechtsanwalt lic. iur. X2.______ ist dem- entsprechend mit Fr. 716.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatkläger 2 und 3 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung als (direktvorsätzliche) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 lit. a StGB durch die Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 91 S. 107 ff.) und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
3. Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass zwar die Privatklägerin 2 - wie auch der Privatkläger 3 - im Vorfeld der Berufungsverhandlung eine Desinte- resseerklärung an der Strafverfolgung des Beschuldigten abgegeben haben. Da es sich jedoch bei Tätlichkeiten zum Nachteil von Kindern, die unter der Obhut des Täters stehen, um ein Offizialdelikt handelt, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt und die rechtliche Würdigung als Tätlichkeiten zutref- fend ist.
- 29 -
E. 3 Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft einerseits mit Einga- be vom 11. März 2019 (Urk. 92) sowie die amtliche Verteidigung andererseits mit Schreiben vom 18. März 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 85). Das begründete
- 8 - Urteil wurde der Staatsanwaltschaft in der Folge am 28. Mai 2019 zugestellt (Urk. 90/1), woraufhin diese am 28. Mai 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 92). Auch der amtliche Verteidiger, welchem das Urteil am 4. Juni 2020 zugestellt wurde, reichte mit Eingabe vom 24. Juni 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 95). Die Privatklägerin 2 und der Pri- vatkläger 3 verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 105). Die Privatklägerin 1 liess sich diesbezüglich innert Frist nicht vernehmen. Die amtliche Verteidigung stellte unter anderem den Beweisantrag, es sei die Privatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einzuvernehmen (Urk. 95 S. 3). Mit Präsidialverfü- gung vom 16. September 2019 (Urk. 114) wurde dieser Beweisantrag einstweilen abgewiesen (Urk. 114 S. 4). Im weiteren beantragte der amtliche Verteidiger mit Eingaben vom 10. Juni 2020 (Urk. 119) und vom 23. Juni 2020 (Urk. 123) die La- dungsabnahme infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten und reichte mehrere Arztzeugnisse (Urk. 120/3; Urk. 124/1) ein. Diesem Antrag wurde statt- gegeben und den Parteien am 30. Juni 2020 die Ladung abgenommen (Urk. 129). Die Berufungsverhandlung wurde sodann neu auf den 11. November 2020 ange- setzt. Im Vorfeld wurde dem Beschuldigten auf Ersuchen der Verteidigung bewil- ligt, anlässlich der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung und für eine allfällige Urteilseröffnung wegen seiner Rückenbeschwerden seine Position re- gelmässig zu verändern; für die Plädoyers wurde ihm das persönliche Erscheinen erlassen (Urk. 137-139). Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung für Tätlichkeiten richtig aufgezeigt (Urk. 91 S. 119).
E. 3.2 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt ins Gewicht, dass die Schläge des Beschuldigten gegen den Nacken des Privatklägers 3 zumindest da- zu führten, dass dieser sich in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt gefühlt hat, selbst wenn ihm die Schläge keine gravierenden Schmerzen verursachten. Auch nicht zu vernachlässigen ist, dass der zum Tatzeitpunkt noch nicht einmal neun Jahre alte Privatkläger 3, den Grund für die Schläge nicht nachvollziehen konnte, und er somit die Tätlichkeiten in keiner Weise einordnen konnte. Straferhöhend fällt sodann die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Das objektive Tatverschul- den wiegt gerade noch leicht.
E. 3.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldig- te hat nicht in der Absicht gehandelt, dem Privatkläger 3 Schmerzen zuzufügen, insofern handelte er nicht mit einer ernstlichen kriminellen Energie. Auch wenn die Schläge auf den Nacken nicht zu rechtfertigen sind, wiegt das subjektive Tatver- schulden insgesamt leicht. Betreffend das Nachtatverhalten ist einzig festzuhal- ten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung die Tätlichkeiten zum
- 36 - Nachteil des Privatklägers 3 bestritt (Urk. D1/9/1 S. 5; Urk. D1/9/5 S. 4) und erst später aussagte, er habe die Schläge spasseshalber ausgeführt bzw. dass er dadurch erreichen wollte, denn Privatkläger 3 vom Spielen von Kriegsspielen ab- zuhalten. Damit hat er zwar den objektiven Sachverhalt eingestanden. Da sich dieser aber vorliegend ohnehin aufgrund der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 erstellen liess, ist dieses Geständnis den objektiven Tatbestand betreffend nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in jüngster Zeit die Kinder jeweils nach der Schule bis zur Heimkehr der Privatklägerin 1, die zu 100% arbeitstätig ist, betreut (Urk. 144/1). Das Ver- hältnis zu den Kindern scheint gut zu sein, zumal beide über ihren Vertreter mittei- len liessen, dass sie an der Strafverfolgung des Vaters nicht interessiert sind. An- sonsten bleiben die Täterkomponenten ohne Einfluss auf die Strafzumessung.
E. 3.4 Nachdem die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 wegfallen, er- scheint es angezeigt, die von der Vorinstanz festgesetzte Busse zu reduzieren. Eine Busse von Fr. 1'000.– erweist sich für die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 3 als dem Verschulden sowie den eher knappen finan- ziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.
- 37 -
4. Strafvollzug
E. 4 Mit Eingaben vom 13. und 16. Oktober 2020 gab der Vertreter der Privat- klägerin 2 und des Privatklägers 3 bekannt, dass sowohl C._____ als auch B._____ sich gegen eine weitere Strafverfolgung ihres Vaters aussprächen und sie fortan auf die Parteistellung als Privatklägerin und Privatkläger verzichten würden (Urk. 132 und Urk. 134). Vom Verzicht auf die Parteistellung als Privatklä- gerin respektive Privatkläger ist Vormerk zu nehmen. Da es sich bei Tätlichkeiten zum Nachteil eines Familienmitglieds um Offizialdelikte handelt, ist jedoch unab- hängig von den Desinteresseerklärungen materiell zu prüfen, ob die diesbezügli- chen Anklagepunkte erstellt sind und wie diese rechtlich zu würdigen sind (vgl. nachfolgend Ziff. II.3. und 4.). Da die Abweisung der Zivilforderungen der Privat-
- 9 - klägerin 2 und des Privatklägers 3 im vorinstanzlichen Urteil unangefochten ge- blieben sind, ist deren Rechtskraft festzustellen (vgl. nachfolgend Ziff. 5).
E. 4.1 Geldstrafe Dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Geldstrafe als durch 180 Tage erstandene Haft geleistet gilt.
E. 4.2 Busse Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, tritt - unter Berücksichtigung des gemäss weit verbreiteter Praxis und insbesondere zuguns- ten des Beschuldigten anzuwendenden Umwandlungssatzes von Fr. 100.-- - an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Busse ist durch die er- standene Haft bereits geleistet. IV. Kontakt und Rayonverbot Die Parteien sprechen offenbar die Besuche zwischen dem Vater und den Kin- dern ab (Urk. 113/3-12) und es finden regelmässig Besuche statt. Gemäss unwi- dersprochener Darstellung des Beschuldigten kam es bereits vereinzelt auch wie- der zu persönlichen Kontakten zwischen ihm, den Kindern und der Privatklägerin 1 (Urk. 119 S. 6f. und Urk. 120/5 S. 7). Zudem betreut der Beschuldigte die Kinder nun regelmässig nach der Schule bis zur Heimkehr der Privatklägerin 1, so dass von der Aussprechung eines Kontaktverbots gemäss Art. 67b StGB abzusehen ist. V. Landesverweisung Der vorinstanzliche Freispruch betreffend mehrfache Vergewaltigung ist nach dem Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden, weshalb mangels Vorliegen einer Katalogtat keine Grundlage für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB besteht. Nachdem
- 38 - auch das Aussprechen einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung gestützt auf Art. 66abis StGB nicht angezeigt erscheint, ist von einer solchen abzusehen. VI. Zivilforderungen der Privatklägerin 1 Die Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 und Abs. 2 lit. a StGB ist heute zu bestätigen. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung (Urk. 91 S. 124) sowie der Regelung der Schadenersatzansprüche (Urk. 91 S. 126 f.) sind zutref- fend. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. März 2018 erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Ebenso ist der ersten Instanz beizupflichten, dass die Vo- raussetzungen der Schadenersatzpflicht grundsätzlich erfüllt sind, jedoch eine vollständige Beurteilung der Zivilanspruchs zur Zeit noch nicht möglich ist. Des- halb ist auch die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 4.3 Somit ist erstellt, dass der Privatkläger 3 durch die mehrfachen Schläge des Beschuldigten einige Schmerzen erlitt und in seinem Wohlbefinden beein- trächtigt wurde. Hinzu kommt, dass die Schläge gegen den Privatkläger 3 gegen den Nacken erfolgten. Es ist notorisch, dass Schläge gegen den Nackenbereich ein erhebliches Verletzungspotential in sich bergen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Ferner kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te durch sein Handeln zumindest eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Privatklägers 3 in Kauf nahm. So war für ihn erkennbar, dass der Privatkläger 3 das Vorgehen nicht als Spiel empfunden hat (Urk. 46 S. 8), und ihm zu verstehen gegeben hatte, dass er damit aufhören soll. Ebenfalls hat sich der Beschuldigte
- 32 - für seine Schläge beim Privatkläger 3 entschuldigt (Urk. 46 S. 10), weshalb er er- kennen musste, dass die Schläge den Privatkläger 3 beeinträchtigten.
E. 4.4 Zumal der Beschuldigte die Schläge gemäss eigenen Aussagen vermeint- lich aus Spass bzw. im Scherz ausgeführt haben soll (Urk. D1/8/7 S. 2; Urk. D1/8/8 S, 4), lässt sich auch nicht darauf schliessen, dass die Schläge einzig als erzieherische Massnahme gedacht waren. Selbst in letzterem Fall stünden diese Schläge in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel, den Privatkläger 3 vom Spielen von Kriegsspielen auf der Konsole abzuhalten. Hätte der Beschuldig- te dies tatsächlich verhindern wollen, so hätte er sicherstellen können, dass der Privatkläger 3 keinen Zugriff zum betreffenden Videospiel hat. Wiederholte Schlä- ge gegen den Nacken stellen sicher keine geeignete erzieherische Massnahme dar, um den Privatkläger 3 vor Spielen gewalttätigen Inhalts zu schützen. Es sind keine Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
E. 4.5 Der Beschuldigte ist der mehrfachen Tätlichkeiten gestützt auf Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil des Privatklägers 3 schuldig zu spre- chen.
5. Zusammenfassung Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfa- chen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB zum Nach- teil der Privatklägerin 2 freizusprechen ist. Jedoch ist dieser der Drohung gemäss Art. 180 Abs.1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil des Privatklägers 3 schul- dig zu sprechen. III. Strafzumessung und Strafvollzug
1. Strafrahmen / Ausgangslage
E. 5 Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verfah- renseinstellung betreffend mehrfache Tätlichkeiten (für den Zeitraum vor dem
E. 7 auf Frage 28). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte stark überreagierte, weil ihn die Ehefrau kritisierte, dass er den Freund des Soh- nes nicht mitnehmen wollte, und die massive Drohung absolut unverhältnismässig
- 34 - war. Es ist jedoch von einer spontanen Tatbegehung auszugehen (Urk. 91 S. 116 f.). Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
b) Auch das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht, zumal von direk- tem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen ist und er seine dominante Rolle als Familienpatriarch demonstrieren und die Privatklägerin 1 möglichst rasch zum Schweigen bringen wollte.
c) Somit ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen erweist sich ohne weiteres als angemessen.
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.
- Vom Verzicht der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 auf ihre Parteistel- lung wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 7. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (teilweise Verfahrensein- stellung), 3 (Teilfreispruch betreffend mehrfache Vergewaltigung und Tät- lichkeiten z.N. der Privatklägerin 1), 9 und 10 (Zivilforderungen der Privat- klägerin 2 und 3) sowie 12 (Herausgabe) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 42 -
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A. _____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 und Abs. 2 lit. a StGB (zum Nachteil der Privatklägerin 1) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (zum Nachteil des Privatklägers 3).
- Vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (zum Nachteil der Privatklägerin 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch Untersuchungshaft geleistet ist, und mit Fr. 1'000.– Busse.
- Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird vorgemerkt, dass die Busse als durch 10 Tage erstandene Haft ge- leistet gilt.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem Ereignis vom 30. März 2018 (Drohung) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des - 43 - Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 als Genugtuung Fr. 1'500.– zuzüglich 5% Zins seit 30. März 2018 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
- Dem Beschuldigten wird für 153 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 23'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
- Dem Beschuldigten werden als Schadenersatz Fr. 20'650.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vor- behalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.– amtliche Verteidigung Fr. 958.30 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatklägerin 1 Fr. 716.30 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatkläger 2 u. 3.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Pri- vatkläger 1, 2 und 3, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der Vertreterin der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie bezüg- lich der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 1 im Um- fang von zwei Fünfteln vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechts- beistandschaft der Privatkläger 2 und 3 werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen. - 44 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 45 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190301-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichts- schreiber MLaw Orlando Urteil vom 11. November 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen D._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
- 2 - betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
7. März 2019 (DG180260)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 5. Oktober 2018 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 131 f.)
1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (zum Nachteil der Privatkläger 2 und 3).
2. Das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB wird eingestellt, soweit sich die Vorwürfe auf die Zeit vor dem 7. März 2016 beziehen.
3. a) Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
b) Vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (zum Nachteil der Privatklägerin 1) wird der Beschul- digte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
7. a) Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte bis und mit heute 343 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden hat.
- 4 -
b) Die Geldstrafe gilt als durch 180 Tage erstandene Haft geleistet.
c) Die Busse gilt als durch 20 Tage erstandene Haft geleistet.
d) Für die weitere erstandene Haft wird der Beschuldigte gemäss nach- stehender Ziffer 15 entschädigt.
8. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 30. März 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin 1 aus der abgeurteilten Drohung vom 30. März 2018 dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen.
10. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 wird abgewiesen.
11. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, sei es auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg, und sich ihr bis auf weniger als 50 Meter zu nähern.
12. Der bei der Stadtpolizei Zürich, Fachdienst Sexualdelikte KA-ER1-MSD-S, Zeughausgasse 31, 8004 Zürich lagernde Apple iMac (Asservat-Nr. A011'438'805) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten heraus- gegeben.
- 5 -
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 570.00 Auslagen Fr. 600.00 Entschädigung Zeuge Fr. 54'147.50 amtliche Verteidigung Fr. 8'391.80 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatklägerin 1 Fr. 3'594.40 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatkläger 2 und 3 Fr. 1'200.00 Kosten G.Nr. UB180098 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- beistände der Privatkläger 1-3 werden mit Ausnahme der Entscheidgebühr, welche dem Beschuldigten auferlegt wird, definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
15. a) Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 21'450.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
b) Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
16. [Mitteilungen]
17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 148 S. 2)
1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. März 2019 bezüglich Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie bezüglich mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne
- 6 - von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 a StGB zum Nachteil der Privatkläge- rin 2 sowie des Privatklägers 3 aufzuheben und der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen.
2. Es seien Dispositiv Ziffern 4, 5, 6, 7b, 7c und 8 des Urteils des Bezirks- gerichtes Zürich vom 7. März 2019 aufzuheben.
3. Es sei Dispositiv Ziffer 11 aufzuheben und darauf zu verzichten, dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von zwei Jah- ren zu verbieten, mit der Privatklägern 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, sei es auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischen Weg und sich ihr bis auf weniger als 50 m zu nähern.
4. Es sei Dispositiv Ziffer 13 bezüglich der Höhe der Entscheidgebühr entsprechend dem Prozessausgang abzuändern, die erstinstanzliche Entschädigung für den amtlichen Verteidiger um CHF 3'554.10 zu er- höhen und neu auf CHF 57'701.40 festzulegen sowie Dispositiv Zif- fer 14 abzuändern und die gesamte Entscheidgebühr definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Es sei Dispositiv Ziffer 15 lit. a aufzuheben und dem Beschuldigten ei- ne Genugtuung von CHF 58'310.00 entsprechend CHF 170.00 pro Tag erstandene Haft zuzusprechen und es sei die Genugtuung ab dem
30. März 2018 mit 5% zu verzinsen.
6. Es sei Dispositiv Ziffer 15 lit. b aufzuheben und dem Beschuldigten ge- stützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO ein Schadenersatz von CHF 48'375.00 zuzusprechen. Eventualanträge: Für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche des Urteils des Be- zirksgerichtes Zürich vom 7. März 2019 sei der Beschuldigte in Abän- derung von Dispositiv-Ziffer 4 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 91 S. 5 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 7. März 2019 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2. lit. a StGB (zum Nachteil) der Privatklägerin 1 sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (zum Nachteil der Privatkläger 2 und 3) schuldig gesprochen. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlich- keiten, welche sich auf die Zeit vor dem 7. März 2016 beziehen, wurde das Ver- fahren eingestellt. Von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde der Beschuldigte verpflich- tet, der Privatklägerin 1 Fr. 1'500.– zuzüglich 5% Zins ab 30. März 2018 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin 1 in Bezug auf den erfolgten Schuldspruch wegen Dro- hung schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 1 zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwiesen wurde. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2 und 3 wurden abgewiesen. Gegen den Beschuldigten wurde sodann (gegenüber der Privatklägerin 1) für die Dauer von 2 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot ausge- sprochen. Mit Ausnahme der Entscheidgebühr der Vorinstanz, welche dem Be- schuldigten auferlegt wurde, wurden die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 91 S. 131 ff.).
3. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft einerseits mit Einga- be vom 11. März 2019 (Urk. 92) sowie die amtliche Verteidigung andererseits mit Schreiben vom 18. März 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 85). Das begründete
- 8 - Urteil wurde der Staatsanwaltschaft in der Folge am 28. Mai 2019 zugestellt (Urk. 90/1), woraufhin diese am 28. Mai 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 92). Auch der amtliche Verteidiger, welchem das Urteil am 4. Juni 2020 zugestellt wurde, reichte mit Eingabe vom 24. Juni 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 95). Die Privatklägerin 2 und der Pri- vatkläger 3 verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 105). Die Privatklägerin 1 liess sich diesbezüglich innert Frist nicht vernehmen. Die amtliche Verteidigung stellte unter anderem den Beweisantrag, es sei die Privatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einzuvernehmen (Urk. 95 S. 3). Mit Präsidialverfü- gung vom 16. September 2019 (Urk. 114) wurde dieser Beweisantrag einstweilen abgewiesen (Urk. 114 S. 4). Im weiteren beantragte der amtliche Verteidiger mit Eingaben vom 10. Juni 2020 (Urk. 119) und vom 23. Juni 2020 (Urk. 123) die La- dungsabnahme infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten und reichte mehrere Arztzeugnisse (Urk. 120/3; Urk. 124/1) ein. Diesem Antrag wurde statt- gegeben und den Parteien am 30. Juni 2020 die Ladung abgenommen (Urk. 129). Die Berufungsverhandlung wurde sodann neu auf den 11. November 2020 ange- setzt. Im Vorfeld wurde dem Beschuldigten auf Ersuchen der Verteidigung bewil- ligt, anlässlich der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung und für eine allfällige Urteilseröffnung wegen seiner Rückenbeschwerden seine Position re- gelmässig zu verändern; für die Plädoyers wurde ihm das persönliche Erscheinen erlassen (Urk. 137-139). Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
4. Mit Eingaben vom 13. und 16. Oktober 2020 gab der Vertreter der Privat- klägerin 2 und des Privatklägers 3 bekannt, dass sowohl C._____ als auch B._____ sich gegen eine weitere Strafverfolgung ihres Vaters aussprächen und sie fortan auf die Parteistellung als Privatklägerin und Privatkläger verzichten würden (Urk. 132 und Urk. 134). Vom Verzicht auf die Parteistellung als Privatklä- gerin respektive Privatkläger ist Vormerk zu nehmen. Da es sich bei Tätlichkeiten zum Nachteil eines Familienmitglieds um Offizialdelikte handelt, ist jedoch unab- hängig von den Desinteresseerklärungen materiell zu prüfen, ob die diesbezügli- chen Anklagepunkte erstellt sind und wie diese rechtlich zu würdigen sind (vgl. nachfolgend Ziff. II.3. und 4.). Da die Abweisung der Zivilforderungen der Privat-
- 9 - klägerin 2 und des Privatklägers 3 im vorinstanzlichen Urteil unangefochten ge- blieben sind, ist deren Rechtskraft festzustellen (vgl. nachfolgend Ziff. 5).
5. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verfah- renseinstellung betreffend mehrfache Tätlichkeiten (für den Zeitraum vor dem
7. März 2016; Dispositivziffer 2), den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung (Dispositivziffer 3a) und vom Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privat- klägerin 1 (Dispositivziffer 3b), der Vormerknahme erstandener Hafttage und der Feststellung des Entschädigungsanspruchs wegen erstandener Haft (Dispositiv- ziffer 7a und 7d), der Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 und 3 (Dispositivziffer 9 und 10) und der Beschlagnahmung (Dispositivziffer 12) an und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 95; Urk. 148). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung (Urk. 92) auf den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dispositivzif- fer 3a), die Strafe (Dispositivziffer 4) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 14 und 15a). Sie beantragte für den Fall, dass antragsgemäss ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung erfolgt, eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und die Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren Dauer. Eventualiter sei der Beschuldigte (für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung) mit 10 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 92 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erklärte die Staatsanwalt- schaft den Rückzug ihrer Berufung und stellte sinngemäss den Antrag auf Dis- pensation von der Verhandlung (Urk. 141). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Das Dispensationsgesuch wurde am 27. Oktober 2020 bewilligt (Urk. 139). Das vorinstanzliche Urteil blieb somit hinsichtlich der Verfahrenseinstellung betref- fend mehrfache Tätlichkeiten (für den Zeitraum vor dem 7. März 2016; Dispositiv- ziffer 2), des Freispruches vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nach- teil der Privatklägerin 1 (Dispositivziffer 3.b), der Regelung der Zivilforderungen der Privatkläger 2 und 3 (Dispositivziffern 9 und 10), der Herausgabe (Dispositiv- ziffer 12) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402
- 10 - StPO), was vorab mit einem Beschluss festzustellen ist. Die Dispositivziffern 7a und 7d gelten infolge Anfechtung der Strafe als mitangefochten und sind dem- nach nicht in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist zu- folge Rückzugs der Berufung der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Ver- gewaltigung (Dispositiv-Ziffer 3.a); dies ist zusätzlich im Beschluss festzustellen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1. Beweismittel und Verwertbarkeit und generelle Glaubwürdigkeit
a) Zur Beurteilung des Anklagevorwurfs der Vergewaltigung liegen neben den Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/1; D1/9/2; Urk. 64) und des Beschuldig- ten (Urk. D1/8/1-3; Urk. D1/8/5-8; Urk. 65; Prot. II S. 9 ff.), die Zeugenaussage des behandelnden Arztes des Beschuldigten, Dr. med. E._____ (Urk. D1/10/1; Urk. D1/10/4) als Beweismittel bei den Akten. Ausserdem befinden sich verschie- dene ärztliche Dokumente und Rezepte für die Medikamente der Privatklägerin 1 (Urk. D1/7) und des Beschuldigten (Urk. D1/10/2-3; Urk. D1/8/4) in den Akten. Be- treffend die Verwertbarkeit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 17 ff.). Die Beweismittel sind somit ohne Einschränkungen verwertbar und der Sachverhaltserstellung, sofern erforderlich, zugrunde zu legen.
b) Im Berufungsverfahren machte die amtliche Verteidigung geltend, vor der poli- zeilichen Einvernahme der Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/1) sei es zu einem Vorge- spräch zwischen dieser und der sie später einvernehmenden Polizistin gekom- men. Während dieses Vorgesprächs habe die Privatklägerin 1 den Beschuldigten schwer belastende Aussagen gemacht, welche nicht protokolliert worden seien. Dabei könne nicht eruiert werden, wie dieses Vorgespräch das spätere Aussage- verhalten der Privatklägerin 1 beeinflusst habe (Urk. 148 S. 19). Somit sei die po- lizeiliche Einvernahme nicht verwertbar. Für die Erstellung des Anklagesachverhalts wird einzig auf die verwertbaren Aus- sagen der Privatklägerin 1 abgestellt. Der Inhalt von nicht protokollierten, der poli- zeilichen Einvernahme vorangehenden Gesprächen, welcher sodann nicht Ein-
- 11 - gang in die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gefunden hat, ist dafür nicht von Relevanz. Der amtliche Verteidiger schlussfolgerte sodann selber, dass beispielsweise die Aussage der Privatklägerin 1 im Vorgespräch, sie werde vom Beschuldigten geschlagen, von ihr später nicht wiederholt worden sei (Urk. 148 S. 18). Dies ist zutreffend, weshalb ein solches Vorgehen dem Beschul- digten auch nicht zur Last gelegt wird. Inwiefern ein solches nicht protokolliertes Vorgespräch dazu geführt haben soll, dass die Privatklägerin 1 aggravierende Aussagen gemacht habe, kann nicht festgestellt werden und führt nicht zur Un- verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme. Dieses Vorbringen beschlägt letzt- lich vielmehr die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 und ist nicht unter dem Titel der Verwertbarkeit der Beweismittel zu prüfen. Im übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn bei einer Anzeigeerstattung durch die Polizei zu- nächst einige klärende Fragen gestellt werden, um herauszufinden, ob es sich beim beanzeigten Vorfall um ein strafbares Verhalten handelt (vgl. dazu Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3.Aufl., 2018, Art. 78 N 2). Vorliegend handelte es sich offensichtlich um kein ausgedehntes Vorgespräch, da die Privat- klägerin um ca. 15.15 Uhr auf der Regionalwache F._____ vorsprach und zwecks Weiterungen durch einen Polizeibeamten ins Haftsachen Detektivbüro an der …- strasse in Zürich gefahren wurde, wo sie anschliessend schriftlich einvernommen wurde (Urk. D1/1 S. 2 oben). Das schriftliche Protokoll hält den Beginn der Befra- gung mit 16.32 Uhr fest (Urk. D1/9/1 S. 1). Dies im Gegensatz zum von der Ver- teidigung zitierten Fall in BGE 1P.399/2005, wo festgehalten wurde, dass in der Zeitspanne von 24. August bis und mit 12. September 2001 mehrere stundenlan- ge Vorgespräche den förmlich protokollierten Einvernahmen vorausgegangen seien. Im Berufungsverfahren monierte der amtliche Verteidiger die Ablehnung seiner im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Urk. 148 S. 9 f.): Er erneuerte sinngemäss den Beweisantrag, es seien der Bru- der des Beschuldigten und dessen Ehefrau (die Schwägerin des Beschuldigten) als Zeugen zu befragen. Mit diesen habe die Privatklägerin 1 darüber gespro- chen, dass sie mit dem Beschuldigten keinen Geschlechtsverkehr mehr habe. Sollten die Zeugen dies bestätigen können, sei das ein Indiz dafür, dass der Be-
- 12 - schuldigte an Potenzproblemen gelitten habe. Dies würde den Anklagevorwurf betreffend die Vergewaltigung widerlegen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zusätzlich in Frage stellen (Urk. 148 S. 10). Ferner seien die- se Zeugeneinvernahmen in Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung relevant, da die Zeugenaussagen beweisen könnten, dass die Privatklägerin 1 entgegen deren Behauptung nie vom Beschuldigten durch eine Messerattacke verletzt wor- den sei (Urk. 148 S. 11). Falls der Beschuldigte der Privatklägerin 1 durch eine Messerattacke zu einem früheren Zeitpunkt Stichverletzungen in der Bauchregion zugefügt hat, könnte dies ein Indiz für eine allfällige Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sein. Hinge- gen ist die behauptete Messerattacke nicht ausschlaggebend, um vorliegend er- stellen zu können, ob der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit einem Messer drohte. Dafür sind – zumal es sich um ein Vier-Augendelikt handelt – einzig die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 von Relevanz und diese sind entsprechend zu würdigen. Von einer Befragung des Bruders des Beschul- digten sowie von dessen Schwägerin als Zeugen kann diesbezüglich kein Er- kenntnisgewinn erwartet werden. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgewor- fene Vergewaltigung erübrigt sich infolge Rückzugs der Berufung durch die Staatsanwaltschaft zudem eine Zeugenbefragung. Betreffend die nachstehend zu prüfenden Tatvorwürfe der Drohung (z.N. der Pri- vatklägerin 1) und der Tätlichkeiten (z.N. der Privatkläger 2 und 3) ist sodann auch nicht zu erwarten, dass die von der amtlichen Verteidigung beantragte Aus- wertung der Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (Urk. 148 S. 11) sachverhaltsrelevante Beweise zu Tage fördern könnte. Für die Sachverhaltserstellung sind die bei den Akten befindlichen Aussagen ausrei- chend, weshalb von weiteren Beweisabnahmen abgesehen werden kann. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren ferner die nochmalige münd- liche Befragung der Privatklägerin 1 (Urk. 148 S. 12). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweis-
- 13 - erhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmit- telbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzli- chen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sach- verhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht ver- fügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2014 6B_970/2013, E. 2.1). Vorliegend wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass bei den Ein- vernahmen der Privatklägerin 1 Beweisvorschriften verletzt worden oder die Be- weiserhebungen unvollständig sind. Ebenfalls sind die Akten über die Beweiser- hebungen nicht unzuverlässig (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Ferner wurde die Privatklägerin 1 am 30. März 2018 bei der Polizei (Urk. D1/9/1), am 16. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/9/2) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 64) einlässlich befragt. Somit liegen insgesamt drei Ein- vernahmen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 vor. Ausserdem stehen die Aufzeichnungen (Bild und Ton) der Befragungen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/9/3) und vor der Vorinstanz (Urk. 83) den Mitgliedern des Berufungsgerichtes zur Verfügung, sodass sie sich einen Eindruck über das Aussageverhalten sowie die Mimik und Gestik der Pri- vatklägerin verschaffen können. Deshalb erweist sich die beantragte Beweiserhe- bung auf nochmalige Einvernahme der Privatklägerin 1 durch das Obergericht als nicht notwendig. Der Antrag ist abzuweisen.
c) Glaubwürdigkeit der Beteiligten
- 14 - Auch die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten, der Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 und 3 sowie des Zeugen E._____ sind nachvollziehbar und überzeugend. Es kann darauf verwiesen wer- den (Urk. 91 S. 19 ff.). Von zentraler Bedeutung ist sodann in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Personen.
2. Anklagevorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, erübrigen sich an sich Ausführungen zum Anklagevorwurf der Vergewaltigung. Da der Ver- teidiger die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 generell in Zweifel zieht, ist den Ausführungen zum Tatbestand der Drohung vorauszuschicken, dass der Freispruch betreffend die Vergewaltigung durch die Vorinstanz zwar zu bestä- tigen wäre. Dies jedoch nicht, weil die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt unglaubhaft sind, sondern, weil sich kein Konnex zwischen den Drohungen, ihr die Kinder wegzunehmen und ins Ausland zu verbringen, mit dem von ihr wider- willig erduldeten Geschlechtsverkehr erstellen lässt. Die Vorinstanz hat sich sorg- fältig mit den zu würdigenden Beweismitteln auseinandergesetzt (vgl. dazu auch Urk. 91 S. 43 ff. und S. 57 f.). Deshalb ist auch nicht widersprüchlich, wenn in Be- zug auf die Drohung auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt wird, sofern sich diese als glaubhaft erweisen; dies ist nachfolgend zu prüfen. Im übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.
- 15 - 2.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 30. März 2018 ab ca. 11 Uhr im Verlauf eines Streits zwischen ihm und seiner Frau in der Küche der vormals ehe- lichen Wohnung ein Fleischmesser behändigt und die Privatklägerin 1 im Abstand von rund 1,5 Metern mit dem Messer in der erhobenen rechten Hand bedroht und dabei gesagt habe, er werde sie als Leiche hier "umlegen", bis sie von den Wür- mern gefressen werde. Weiter habe er ihr gedroht, mit den beiden gemeinsamen Kindern fortzugehen, wodurch die Privatklägerin sehr verängstigt gewesen sei. 2.2. Parteiaussagen
a) Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 erstattete am Nachmittag des 30. März 2018 auf dem Polizei- posten in F._____ Anzeige wegen Drohung gegen den Beschuldigten (wobei die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom 16. Mai 2018 angab, sie sei etwa um 12.30 Uhr bei der Polizei eingetroffen, vgl. Urk. D1/9/2 S. 6 f., Antwort auf Frage 24; gemäss Polizeirapport Urk. D1/1 S. 2 sprach sie jedoch erst um 15.15 Uhr auf der Polizeiwache vor). aa. Sie sagte in der tatzeitnahen polizeilichen Befragung vom 30. März 2018 aus, ihre Tochter sei am Morgen mit einer Freundin weggegangen. Deshalb habe sie den Beschuldigten gebeten, mit dem Sohn C._____ und seinem Freund etwas zu unternehmen. Damit sei der Beschuldigte nicht einverstanden gewesen, sei wü- tend geworden und habe sie beschimpft, sie hätte ihm nichts zu sagen, er sei der Mann. Als sie dem Beschuldigten in der Küche noch einmal gesagt habe, es wäre schön, wenn die beiden Kinder zusammen mit ihm weggehen könnten, sei er sehr wütend geworden, habe ein Messer in die Hand genommen und habe sich damit gegen sie erhoben. Die ganze Zeit habe er sehr laut gesprochen und sei aggres- siv gewesen. Er habe dann gesagt, er werde sie hier als Leiche lassen und nie- mand werde nach ihr suchen. Er werde die Kinder mit sich nehmen und mit ihnen in den Libanon fahren. Das Messer habe er aus dem Messerblock gezogen, wel- cher auf der Kommode neben der Tür gestanden sei, und habe dieses mit der
- 16 - rechten Hand etwa schulterhoch gehalten. Sie habe grosse Angst bekommen und keinen Ton mehr gesagt (Urk. D1/9/1 S. 3 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann auf die zutreffende Wiedergabe der weiteren Aussagen der Privatkläge- rin 1 in der polizeilichen Befragung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 94 S. 59 ff). bb. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2018 führte die Privatklägerin ergänzend aus, am Morgen des 30. März 2018 habe ihre Nach- barin G._____ gefragt, ob sie zusammen mit ihrer Tochter B._____ in den H._____ [Park] in I._____ gehen möchten. Da es im Auto zu wenig Platz gehabt habe, habe sie dem Beschuldigten im Schlafzimmer vorgeschlagen, mit dem Sohn C._____ einen Ausflug ins J.______ [Park] in K.______ zu machen und den Sohn von G._____ mitzunehmen. Dies habe der Beschuldigte abgelehnt mit der Begründung, er wolle nicht, dass seine Kinder mit schwarzen Kindern zusammen seien. Sie sei dann in die Küche gegangen, um der Tochter ein belegtes Brot zu machen. Der Beschuldigte habe sich angezogen und sei ihr darauf in die Küche gefolgt. Sie habe ihn nochmals gefragt, weshalb er sich so benehme, er solle ver- nünftig sein. Da habe er erwidert, sie solle ruhig sein, ansonsten er sie "umlegen" würde; er habe gesagt, er würde sie als Leiche hier umlegen, bis die Würmer sie fressen und die Kinder nehmen und einfach verreisen. Sie schilderte und zeigte erneut, dass sie nicht weit auseinander gestanden seien als der Beschuldigte das Messer behändigt und dieses in der rechten Hand gehalten habe, ohne damit zu fuchteln, jedoch mit viel Selbstvertrauen, als er die Drohung ausgesprochen habe. Sie habe Angst vor ihm gehabt und deshalb aufgehört zu reden; darauf sei er rausgegangen und habe mit dem Buben gehen wollen. Sie sei ihm hinterher ge- gangen und habe zu C._____ gesagt, dass er um Hilfe rufen solle, falls der Vater ihn angreifen würde (Urk. D1/9/2 S. 6 ff.). Die weiteren Ausführungen der Privat- klägerin in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2018 wurden von der Vorinstanz wiederum korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 91 S. 60 ff.). Schliesslich gab die Privatklägerin in der Befragung vor Vorinstanz übereinstim- mend zu Protokoll, sie habe vom Beschuldigten nach dem Frühstück im Schlaf-
- 17 - zimmer verlangt, dass er mit C._____ und dem Sohn der Nachbarin in einen Frei- zeitpark gehe, worauf er erwidert habe, er nehme keinen Schwarzen mit seinen Kindern mit. Er habe ihr gesagt, sie solle keine Befehle erteilen. In der Küche ha- be er dann aus einem Messerblock ein Messer genommen und sie damit bedroht. Er habe gesagt, er werde sie töten und begraben und die Kinder mit nach Italien und von dort in den Libanon mitnehmen. Sie solle hier verschimmeln. Das Messer habe er mit der rechten Hand mit der Klinge nach vorne auf Schulterhöhe gehal- ten. Als die Situation eskaliert sei und er ihr direkt gedroht habe, habe sie grosse Angst bekommen und sei deshalb gezwungen gewesen, Anzeige zu erstatten (Urk. 64 S. 18 f., S. 23 und 34). Ergänzend kann wiederum auf die zutreffende Aussagendarstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 64 f.).
b) Beschuldigter aa. In der polizeilichen Befragung am nächsten Morgen nach seiner Festnahme erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob es in den letzten Jahren zwischen ihm und seiner Frau zu Streitigkeiten gekommen sei, es seien nur verbale Auseinan- dersetzungen gewesen. Seine Frau verliere schnell die Kontrolle über sich, sie werde laut und aggressiv, aber wenig später komme sie immer wieder auf den Boden. Darauf angesprochen, was sich in den letzten zwei Tagen zwischen ihm und seiner Frau zugetragen habe, erklärte der Beschuldigte, sie hätten keine Probleme gehabt, es sei alles bestens gelaufen. Dann ergänzte er jedoch, vor zwei Tagen habe sie Besuch von ihrem Bruder gehabt. Am vergangenen Tag sei er in K._____ im J._____ gewesen. Der Auslöser des Streits sei gewesen, dass er den Freund seines Sohnes nicht habe mitnehmen wollen, er habe dies damit begründet, dass er die Verantwortung nicht habe übernehmen wollen; deshalb habe er den Wunsch abgelehnt. Dies sei um ca. 12.45 Uhr herum gewesen. Die Frau habe noch zum Sohn gesagt, er solle laut schreien und zu ihm sagen, er ru- fe alle anwesenden Menschen um zu helfen, wenn der Vater laut werde; damit habe sie ihn provoziert, weil sie den Sohn angestiftet habe (Urk. D1/8/1 S. 3). Den Vorhalt, es sei gemäss Aussagen seiner Frau am Tag zuvor um ca. 11.00 Uhr zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er gegenüber der Ehefrau Todesdrohungen ausgestossen und auf Brusthöhe ein Messer gegen diese auf-
- 18 - recht gehalten und ihr gedroht habe, falls sie nochmal rede, werde sie eine Leiche sein, bestritt der Beschuldigte vehement. Er gab an, die Frau lüge, die Kinder könnten bestätigen, dass noch nie so etwas vorgefallen sei und er vermute, dass der Bruder seiner Frau diese angestiftet habe. Wie er schon mehrfach ausgeführt habe, habe er die Mitnahme des Kollegen seines Sohnes zum J._____ verwei- gert, deshalb sei seine Frau laut und wütend geworden und versuche, ihn anzu- zeigen. Er liebe seine Frau und habe sie noch nie mit dem Tod bedroht. Er er- suchte um die Vorlage von Beweismitteln (a.a.O. S. 4). bb. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. April 2018 erklärte der Beschuldigte auf den Vorhalt, seine Frau in der gemeinsamen Wohnung mit einem Küchen- messer in der Hand verbal mit dem Tode bedroht und zu ihr gesagt zu haben, er werde sie hier als Leiche verlassen und die Kinder in den Libanon mitnehmen, dies sei alles gelogen, sie seien seit 14 Jahren verheiratet und sie habe noch nicht einmal eine Ohrfeige von ihm erhalten. Auf die Angaben seiner Frau hinge- wiesen, dass er diese im Libanon einmal mit einem Messer am Bauch verletzt habe, erklärte der Beschuldige, seine Frau sei mit den Kindern in den Libanon gegangen und habe mehrfach gesagt, dass sie sich scheiden lassen wolle. Er sei deshalb in den Libanon gereist, damit sie sich dort scheiden lassen könnten, er habe ihr aber gesagt, er möchte die Kinder im Libanon behalten nach der Schei- dung, deshalb habe sie sich selber verletzt (D1/8/2 S. 2 f.). cc. Zu den weiteren Aussagen in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 14. Juni und 31. August 2018 (Urk. D1/8/5+8) kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Zusammenfassungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 68). Der Beschuldigte bestritt nach wie vor, die Privatkläge- rin 1 mit einem Messer bedroht und ihr dabei gedroht zu haben, sie umzubringen. dd. Ebenso kann auf die Darstellung der Angaben des Beschuldigten der Befra- gung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 91 S. 68 f.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte angab, es habe an jenem Tag im März 2018 keine Prob- leme gegeben, sie hätten keine Auseinandersetzung gehabt, die Privatklägerin habe das Problem inszeniert. Er habe der Privatklägerin damals gesagt, er wolle
- 19 - mit dem Sohn C._____ ins J._____ gehen. Sie hätte ihn dann aufgefordert, er sol- le den Freund von C._____ mitnehmen. Darauf habe er, das schwöre er, sie in Ruhe gebeten, das nicht von ihm zu verlangen, da er nicht die Verantwortung für ein fremdes Kind habe übernehmen wollen (Urk. 65 S. 12 f). ee. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass er an besagtem Tag mit C._____ ins J._____ habe gehen wollen. Den Sohn eines Freundes habe er auf Bitte der Privatklägerin 1 nicht mitnehmen wollen, weil er die Verantwortung nicht habe übernehmen wollen (Prot. II S. 25, S. 27). Diese Diskussion habe im Kinderzimmer, im Zimmer von C._____, und nicht in der Kü- che stattgefunden. Es könne sein, dass die Privatklägerin 1 wütend geworden sei. Er aber nicht (Prot. II S. 25). Er habe niemals ein Messer in die Hand genommen. Das sei erfunden (Prot. II S. 26). 2.3. Beweiswürdigung
a) Grundsätze der Beweiswürdigung und Verwertbarkeit der Beweismittel Die Vorinstanz hat - wie bereits erwähnt - im Urteil vom 7. März 2019 die Grund- lagen der Beweiswürdigung korrekt dargestellt (Urk. 91 S. 16 f.). Mit zutreffender Begründung kam sie auch zum Schluss, dass die vorliegenden Beweismittel kor- rekt erhoben wurden und verwertbar sind (Urk. 91 S. 17 ff.). Ebenso überzeugend sind die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen (Urk. 91 S. 19 ff.).
b) Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz hat äusserst sorgfältig die Aussagen zunächst der Privatklägerin 1 und anschliessend diejenigen des Beschuldigten (vgl. lit. c) nachfolgend) auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft. aa. Mit überzeugender Begründung qualifizierte sie die Angaben der Privatkläge- rin 1 zur angeklagten Drohung sinngemäss als konstant und authentisch, verse- hen mit lebensnahen Details und Schilderungen der Gefühle und Erklärungen, wie es nach ihrer Meinung zu dieser Eskalation gekommen sei. Dieser Einschät-
- 20 - zung ist beizupflichten. Besonders hervorzuheben ist mit der Vorinstanz, dass die Privatklägerin 1 in allen Einvernahmen gleichlautend beschrieb und zum Teil zeig- te, wie der Beschuldigte das Messer während der Drohung in der rechten Hand mit erhobenem Arm in geschlossener Faust etwa auf Schulterhöhe mit der Klinge nach vorne in einem Abstand von etwa 1.2 bis 1.5 Meter gegen sie gerichtet, hielt (Urk. 91 S. 70 f. insbesondere Ziff. 7.5.1.2. und 7.5.1.4.). Weiter hat das erstinstanzliche Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den vermeintlichen Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin 1 zur Frage, von wo genau der Beschuldigte das Messer in die Hand nahm - nämlich aus dem Küchenschrank gemäss einmaliger Aussage in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme (Urk. D1/9/2 S. 6 Antwort auf Frage 23) oder aus dem Mes- serblock auf der Küchenkommode gemäss mehrfacher Angabe (Urk. D1/9/1 S. 4 und D1/9/2 S. 8 Fragen 32 f.) - bei der einmaligen Angabe (aus dem Küchen- schrank) um einen Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler handeln dürfte (Urk. 91 S. 71 Ziff. 7.5.14). Ebenso überzeugend argumentiert die Vorinstanz, dass ei- ne allenfalls anlässlich der Eheschutzverhandlung von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vorgebrachte, leicht abweichende Version der Geschehnisse, wo- nach der Beschuldigte das Messer nicht gegen diese gerichtet habe, keine be- gründeten Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 1 erwecken kann. Allenfalls wollte die Rechtsvertreterin zum Ausdruck bringen, dass der Be- schuldigte keine Stichbewegung gegen die Privatklägerin 1 ausführte; dies kann jedoch angesichts der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin offenbleiben (Urk. 91 S. 71 unten und 72 oben). Auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung betreffend Bankbezüge durch die Privatklägerin 1 vom Konto des Beschuldigten am Tattag, kurz bevor sie zur Poli- zei ging, werden durch die überzeugenden Argumente der Vorinstanz entkräftet (Urk. 91 S. 72 Ziff. 7.5.1.5.). Ebenso leuchtet die Begründung der Vorinstanz ein, wonach es sich beim Umstand, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeili- chen Einvernahme zunächst die Frage bejahte, ob es das erste Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte sie mit einem Messer bedroht habe, und später die Frage, ob sie aufgrund der Schläge schon einmal zum Arzt habe gehen müssen, ver-
- 21 - neinte, jedoch ergänzte, er habe sie im Libanon schon einmal mit dem Messer verletzt, nur um einen vermeintlichen Widerspruch handelt (Urk. 91 S. 72 f. Ziff. 7.5.1.6.). Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom
16. Mai 2018 angab, sie hätten als Familie im Jahr 2010 im Libanon zusammen Ferien gemacht. Dann seien die Grenzen zugegangen und sie sei mit den Kin- dern drei Jahre dort geblieben, während der Mann allein zurück in die Schweiz gegangen sei. Ein Jahr später sei er zurück gekommen, sie hätten dann im Liba- non eine grosse Auseinandersetzung gehabt, die ganze Familie habe sich einge- mischt, während dieses Streits habe der Beschuldigte ein Messer genommen und sie damit am Bauch verletzt (Urk. D1/9/2 S. 5). Somit besteht auch aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 die Möglichkeit, dass sich die Verletzung mit dem Messer im Libanon im Jahr 2011 ereignete; folglich verfängt das vor Vorinstanz von der Verteidigung vorgebrachte Argument, der von der Ehefrau geschilderte Vorfall im Jahre 2010 mit einem Bauchstich könne nicht stattgefunden haben, da die Familie im Jahre 2010 in Zürich gewesen sei (Urk. 68 S. 24), nicht. Weiter verwies die Verteidigung auf ein Zitat im Haftentscheid des Obergerichtes vom 31. Juli 2018, wonach die Privatklägerin 1 bei der Polizei angegeben haben soll, die Kinder seien bei der Auseinandersetzung in der Küche im Raum anwe- send gewesen (Urk. 68 S. 24 mit Verweis auf Urk. D1/9/18 S. 5 recte: D1/14/18). Tatsächlich hatte sie aber in der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2018 ausgesagt (Urk. D1/9/1 S. 3 f. Frage 22): "Unsere Kinder waren bei dem Vorfall im Zim- mer und …" Gleich anschliessend führte sie aus, dass die Kinder noch zuhause gewesen seien und sie in der Küche dann noch Sandwichs für ihre Tochter zube- reitet habe und die Tochter in die Küche gekommen sei (S. 4 Frage 23). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab sie dann, nachdem sie den Wort- wechsel im Schlafzimmer geschildert hatte, an, sie habe die Tochter mit in die Küche genommen und ihr ein belegtes Brot gemacht und Wasser gegeben: "Mein Mann hat sich angezogen und ist zu mir in die Küche gekommen. Ich sagte, er müsse C._____ mitnehmen (…). Die Kinder sind in das Zimmer gegangen." Erst danach schilderte die Privatklägerin 1 den Vorfall mit dem Messer (Urk. D1/9/2 S. 6 Frage 23). Weiter gab die Privatklägerin auf die Frage 25: "Wo waren die Kinder zum Zeitpunkt der Ausei- nandersetzung?" an :"Meine Tochter ist mit G._____ gegangen und C._____ war noch zu Hause,
- 22 - er ging ins Zimmer, um sich anzuziehen. Ich weiss es nicht genau. Es könnte sein, dass B._____ doch noch im Kinderzimmer war." Somit ist naheliegend, dass sie auch in der polizeili- chen Befragung mit "die Kinder waren bei dem Vorfall im Zimmer" das Kinder- schlafzimmer meinte und nicht etwa, dass die Kinder im Raum (Küche) anwesend waren. Auch hier liegt somit kein Widerspruch vor respektive würde nicht erstau- nen, wenn die Kinder den Vorfall mit dem Messer nicht mitbekommen hätten. bb. Der amtliche Verteidiger führte in seiner Berufungsbegründung - wie schon erwähnt - aus, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 sei generell in Frage gestellt. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung brachte er vor, aufgrund der Krankengeschichte des Beschuldigten, d.h. der chro- nischen Rückenschmerzen sowie der wiederholt festgestellten Inguinalschmer- zen, sei es objektiv unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte mehrmals pro Wo- che den sexuellen Kontakt an der Privatklägerin 1 vollzogen habe, wie letztere behauptet habe. Weiter sei auch nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin 1 nicht von den Rückenschmerzen gewusst habe, da sie ausgesagt habe, dass sie fast immer mit dem Beschuldigten zum Arzt gegangen sei (Urk. 148 S. 6 f.). Betref- fend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 sei weiter zu beachten, dass sie gegenüber ihrem Arzt angegeben habe, der Privatkläger 3 sei ein "Kin- derwunsch" gewesen, derweil sie im Strafverfahren wiederum angegeben habe, die Geburt des Privatklägers 3 gehe auf eine Vergewaltigung zurück (Urk. 148 S. 8). Gemäss dem amtlichen Verteidiger bestünden auch aufgrund weiterer Aussagen der Privatklägerin 1 Zweifel an deren Glaubwürdigkeit: Beispielsweise habe sie ausgesagt, dass sie im Jahr 2017 den Vorschlag gemacht habe, gemeinsam für drei Tage Ferien in Paris zu machen. Es sei nicht glaubhaft, bis im März 2018 über viele Jahre erfolgte Vergewaltigungen zu behaupten, dann aber gleichzeitig auszusagen, auf eigenen Wunsch mit dem Beschuldigten nach Paris in die Ferien zu fahren. Ein solches Aussageverhalten betreffe das Kerngeschehen und sei unglaubhaft (Urk. 146 S. 16). Sodann habe die Privatklägerin 1 bestritten, von den Potenzproblemen des Beschuldigten gewusst zu haben. Ihre Aussagen seien in diesem Zusammenhang widersprüchlich: So habe sie einerseits in der Untersu-
- 23 - chung ausgesagt, dass sie nichts von den Potenzproblemen des Beschuldigten gewusst habe und andererseits in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Beschuldigte die Potenzmittel für die Erbringung einer höheren Leistung genom- men habe (Urk. 146 S. 17). Zu den Vorbringen betreffend gemeinsame Reisen hat sich die Vorinstanz bereits geäussert, darauf kann verwiesen werden (Urk. 91 S. 24). Auch bezüglich der Rückenschmerzen ist aufgrund der Zeugenaussagen von Dr. E._____ (Urk. D1/10/1+3) davon auszugehen, dass der Beschuldigte wiederholt an solchen litt und im Jahr 2015 eine Inguinalhernie diagnostiziert wurde; für das Vorliegen ständiger Schmerzen und einer dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im anklagerelevan- ten Zeitraum, welche jeglichen Geschlechtsverkehr verunmöglicht hätten, sind je- doch keine Anhaltspunkte gegeben. Der amtlichen Verteidigung ist darin zuzu- stimmen, dass die Privatklägerin 1 vereinzelt – wie beispielsweise in Bezug auf die Potenzproblematik des Beschuldigten – unklare Angaben machte. So gab sie anlässlich der Hauptverhandlung einerseits an, der Beschuldige habe "es" (das Medikament) nicht zur Verbesserung der "Fähigkeit" eingenommen, sondern für die Erbringung einer höheren Leistung. Wenig später sagte sie dann aus, nicht zu wissen, dass der Beschuldigte betreffend die Potenzproblematik ein Medikament eingenommen habe (Urk. 64 S. 28). Diese Aussagen lassen sich aber auch da- hingehend verstehen, dass die Privatklägerin 1 meinte, der Beschuldigte sei grundsätzlich in der Lage gewesen, den Geschlechtsverkehr auszuüben ("Fähig- keit") und sie sich den Umstand, dass der Beschuldigte sich Viagra oder ein ähn- liches Medikament verschreiben liess, damit erklärte, dass er damit bezweckte, den Geschlechtsverkehr länger ausführen zu können (Erbringen einer höheren Leistung). Dies würde jedenfalls zu ihrer Aussage passen, dass der Geschlechts- verkehr bei ihnen jeweils ganz kurz gedauert habe (Urk. D1/9/1 S. 8 Nr. 68). So- mit erscheint nicht unglaubhaft, dass die Privatklägerin 1 nichts von den Arztkon- sultationen wegen Potenzproblemen wusste. Im übrigen erachtete es auch der Hausarzt des Beschuldigten, Dr. E._____, der die Privatklägerin 1 ebenfalls einige Zeit betreut hatte, als unwahrscheinlich, dass die Ehefrau den Ehemann begleite- te, als die erwähnten Medikamente verschrieben wurden (Urk. D1/10/1 S. 5 und D1/10/4 S. 3). Auch betreffend den Aufenthalt der Privatklägerin 1 im Libanon gibt
- 24 - es Unklarheiten bezüglich des Zeitraums und des Grundes, nämlich ob dies frei- willig und sogar auf ihren Wunsch geschah, damit die Kinder die dortige Kultur kennenlernen oder weil sie wegen fehlender Papiere dort bleiben musste (Urk. 64 S. 13 f.). Ob die Privatklägerin 1 die in den Akten befindlichen Schreiben an die Migrationsbehörden verfasste, die auf einen freiwilligen Aufenthalt deuten, lässt sich nicht sicher beurteilen; immerhin gab der Beschuldigte selber gegenüber der Polizei an, als die Frau im Jahre 2011 mit den Kindern in den Libanon in die Feri- en gereist sei, habe er diese im Stadthaus abgemeldet und sämtliche Formalitä- ten erledigt, da die Privatklägerin 1 habe dort bleiben wollen (Urk. D1/8/1). Und weiter hatte der Beschuldigte eingeräumt, dass er gegenüber der Privatklägerin 1
- mutmasslich im Jahr 2011 - geäussert habe, er möchte die Kinder im Libanon behalten nach der von der Ehefrau gewünschten Scheidung (D1/8/2 S. 2 f.). Diese Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 und die verbleiben- den Unklarheiten vermögen jedenfalls keine Zweifel an ihren Schilderungen hin- sichtlich der Drohung aufkommen zu lassen. In Bezug auf den Hergang der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung sind ihre Aussagen nämlich, wie vorste- hend erwähnt (Ziffer b) aa., betreffend das Kerngeschehen gleichlautend. Insbe- sondere fällt auf, dass die Privatklägerin 1 zweimal ganz spezifisch die Formulie- rung verwendete, der Beschuldigte habe gesagt, er würde sie "hier als Leiche lassen" (Urk. D1/9/1 S. 3; Urk. D1/9/2 S. 8) bzw. sie als "Leiche hier umlegen" (Urk. D1/9/2 N 27) und sodann zusätzlich angab, der Beschuldigte habe gesagt, er würde sie umlegen, bis die Würmer sie fressen würden (Urk. D1/9/2 S. 7). Eine derartig genaue Schilderung betreffend die Wortwahl einer ausgesprochenen Drohung lässt nicht darauf schliessen, dass sich die Privatklägerin 1 diese ausge- dacht hat. Dafür bestehen sodann auch keine Anhaltspunkte. Insbesondere konn- te der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erklären, weshalb die Privatklägerin 1 die Polizei hätte benachrichtigen sollen, wenn an be- sagtem Tag nichts vorgefallen und die Ehe auch sonst gut gelaufen sei, wie er geltend machte (Prot. II S. 26). In Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung brachte der amtliche Verteidiger so- dann vor, dass auch betreffend diesen Sachverhalt widersprüchliche Aussagen
- 25 - der Privatklägerin 1 vorliegen würden. So habe sie an der Hauptverhandlung auf die Frage, ob eine Drohung, wie sie der Beschuldigte an jenem Tag ausgespro- chen habe, bereits einmal vorgekommen sei, angegeben, es sei das einzige Mal gewesen, dass er so wütend geworden sei und sie bedroht hätte (Urk. 64 S. 19). An anderer Stelle in der Befragung vor Vorinstanz habe sie dann aber gesagt, er habe ihr immer gedroht, sie zu töten, wenn er (der Beschuldigte) sie mit einem anderen Mann gesehen habe (Urk. 64 S. 13). Entgegen der amtlichen Verteidi- gung (Urk. 148 S. 23) ist in diesen Aussagen kein Widerspruch zu erblicken, zu- mal die Privatklägerin 1 einzig aussagte, eine Drohung mit einem Messer, wie sie der Beschuldigte an besagtem Tag ausgesprochen habe, sei nur einmal vorge- kommen. Dass sie auch weitere Male mit dem Tod bedroht worden sei, steht da- mit nicht im Widerspruch. Schliesslich vermag an dieser Würdigung auch das Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin 1 habe gesagt, sie habe am Abend der Polizei das Messer gezeigt, mit dem sie der Beschuldigte bedroht ha- be, es sei jedoch - obwohl dies zu erwarten gewesen wäre - kein Messer sicher- gestellt worden (Urk. 148 S. 20), nichts zu ändern. Da der Beschuldigte im glei- chen Haushalt wie die Privatklägerin 1 wohnte, hätten auch Fingerabdruckspuren keinen weiteren Beweiswert gehabt, was einen allfälligen Verzicht auf Sicherstel- lung erklären könnte. cc. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Einschätzung der Vo- rinstanz, wonach die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend den Vorfall vom
30. März 2018 insgesamt als glaubhaft erscheinen, zuzustimmen ist (Urk. 91 S. 73 Ziff. 7.5.1.7.).
c) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall vom 30. März 2018 kann sodann in erster Linie auf die wiederum sorgfälti- gen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91S. 73 f. Ziff. 7.5.2.1 - 7.5.2.5). Ergänzend zu diesen Erwägungen in Ziff. 7.5.2.1 ist zu den Erklärungen der Ver- teidigung respektive des Beschuldigten, wie die von der Privatklägerin 1 anläss- lich ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft gezeigte Narbe am Bauch ent- standen sei, Folgendes auszuführen: Aus der Krankengeschichte (Urk. D1/7/2)
- 26 - geht der Eintrag "tt.mm.2006 Sectiogeburt der Tochter" hervor, was bedeutet, dass die Privatklägerin 1 die Tochter mit Kaiserschnitt zur Welt brachte. Indessen zeigte sie die Narbe, die sie als durch einen Messerstich des Beschuldigten im Libanon verursacht bezeichnete, rechts neben dem Bauchnabel (vgl. Bildaufnahme der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Urk. D1/9/3). Es ist gerichtsnotorisch, dass sich Kaiserschnittnarben in aller Regel im unteren Bauchbereich, d.h. deut- lich unter dem Bauchnabel befinden. Ferner lässt sich bei Visionierung der Auf- zeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 sehen, dass es sich um eine eher kleine Narbe handelt, ein Kaiserschnitt hätte eine deut- lich längere Narbe verursacht. Im übrigen machte der Beschuldigte abweichend davon geltend, die Privatklägerin 1 habe sich die Verletzung, die zur Narbe ge- führt habe, selber zugefügt. Beide Erklärungsversuche vermögen die glaubhaften Angaben der Privatklägerin nicht zu entkräften und widersprechen sich. Die amtli- che Verteidigung führte in der Berufungsbegründung erneut aus, auch betreffend den angeblich durch den Beschuldigten ausgeführten Messerstich in den Bauch der Privatklägerin 1 bestünden widersprüchliche bzw. nicht nachvollziehbare An- gaben von letzterer. So habe die Privatklägerin 1 ausgesagt, der Messerstich sei im Jahr 2010 im Libanon erfolgt. Dies sei nachweislich falsch, da die Familie da- mals in Zürich gewesen sei (Urk. 148 S. 23). Aus den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich ergebe sich, dass sich die Ehefrau noch im Jahr 2011 bis im Juni in der Schweiz aufgehalten habe und sie nicht – wie von ihr behauptet – vom Jahr 2010 bis anfangs des Jahres 2013 im Libanon gelebt habe (Urk. 148 S. 8). Der amtliche Verteidiger stellt sich somit auf den Standpunkt, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am Bauch mit einem Messer verletzt habe (Urk. 148 S. 24). Dies sei auch kein Nebenpunkt, da die Privatklägerin 1 ihre angebliche Todesangst damit (mit dem Messerstich) begründet habe (Urk. 148 S. 23). Den Vorbringen ist zu entgegnen, dass in diesem Verfahren nicht erstellt werden muss, ob die Verletzung der Privatklägerin 1 am Bauch vom Beschuldig- ten verursacht wurde. Die Privatklägerin 1 gab an, aufgrund der Drohung "ganz grosse Angst" gehabt zu haben und dass sie keinen Ton mehr habe sagen kön- nen (Urk. D1/9/1 S. 5). Diese Schilderung der Angst erscheint vor dem Hinter- grund der betreffend das Kerngeschehen glaubhaften Aussagen nicht als erfun-
- 27 - den und erfolgte sehr zeitnah zur Drohung – anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme –, weshalb ihr wesentliche Bedeutung zuzumessen ist. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie dann ebenfalls aus, sie habe grosse Angst gehabt. Dem fügte sie hinzu, dass sie vor dem Beschuldigten Angst habe, weil es auch nicht das erste Mal gewesen sei (Urk. D1/9/2 S. 7). Aus den Aussagen geht somit klar hervor, dass die Privatklägerin 1 in erster Linie aufgrund der Drohung Angst verspürte, was vorliegend für die Erstellung des entsprechen- den Anklagesachverhalts einzig relevant ist. Aus welchen Gründen sich die Pri- vatklägerin 1 im Übrigen – abgesehen von der hier zu prüfenden Drohung – vor dem Beschuldigten fürchtete, ist vorliegend nicht massgeblich und somit nicht nä- her zu erörtern.
c) Erstellung des Sachverhaltes aa. objektiver Sachverhalt Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind wiederum weitestgehend zutreffend (Urk. 91 S. 75 f.); es kann auf diese verwiesen werden mit der folgen- den Präzisierung: Gemäss Polizeirapport sprach die Privatklägerin 1 am 30. März 2018 um ca. 15.15 Uhr auf dem Polizeiposten in F._____ vor und wurde von ih- rem Bruder begleitet (Urk. D1/1 S. 2). Somit ist möglich, dass die Privatklägerin 1 nicht unmittelbar nach dem Weggehen des Ehemannes und des Sohnes auf di- rektem Weg zur Polizei ging und dort um ca. 12.30 Uhr eintraf, wie sie anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft geschätzt hatte (Urk. D1/9/2 S. 6 f. Frage 24 und S. 9 Frage Frage 41). Jedoch stand die Anzeigeerstattung im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der von beiden Ehepartnern geschilderten Ausei- nandersetzung. Im übrigen hatte der Beschuldigte selbst angegeben, die Ausei- nandersetzung habe sich ungefähr um ca. 12.45 Uhr herum ereignet (Urk. D1/8/1 S. 3 Frage 21), sodass tatsächlich nicht viel Zeit bis zur Anzeigeerstattung verstri- chen wäre. Zu unterstreichen ist sodann, dass der Umstand, dass die Privatkläge- rin 1 den Sohn C._____ mit dem Beschuldigten mitgehen liess, keinesfalls auf ei- ne Falschaussage hindeutet. Vielmehr war sie erheblich eingeschüchtert und er- mahnte den Sohn um Hilfe zu rufen, falls der Vater ihn schlage.
- 28 - Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte am 30. März 2018 in der Küche der ehelichen Wohnung ein Fleischmesser aus dem Messerblock behändigte, dieses in der rechten erhobenen Hand hielt und damit die ihm gegenüber in geringem Abstand stehende Privatklägerin 1 mit dem Tod bedrohte, indem er sagte, er wer- de sie umbringen und die Kinder mit nach Italien und von dort in den Libanon mit- nehmen. Dass die Privatklägerin 1, welche diese Drohung ernst nahm, dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde, bedarf keiner näheren Erörterung. bb. subjektiver Sachverhalt Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine ausgestossene verbale Todesdro- hung, die dazu noch mit dem Zeigen eines Messers verbunden wird, einen Men- schen in Angst und Schrecken versetzen kann, was allgemein bekannt ist. Der Beschuldigte musste dies wissen und wollte dies offensichtlich, damit die Privat- klägerin ruhig sei. cc. Fazit Der Sachverhalt betreffend Drohung gemäss Anklageschrift Dossier 1 Ziff. 1.2., begangen am 30. März 2018, ist somit erstellt. 2.4. rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung als (direktvorsätzliche) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 lit. a StGB durch die Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 91 S. 107 ff.) und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
3. Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass zwar die Privatklägerin 2 - wie auch der Privatkläger 3 - im Vorfeld der Berufungsverhandlung eine Desinte- resseerklärung an der Strafverfolgung des Beschuldigten abgegeben haben. Da es sich jedoch bei Tätlichkeiten zum Nachteil von Kindern, die unter der Obhut des Täters stehen, um ein Offizialdelikt handelt, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt und die rechtliche Würdigung als Tätlichkeiten zutref- fend ist.
- 29 - 3.1. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Dabei muss die Einwirkung min- destens eine bestimmte Intensität erreichen und über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine Verursachung von körperli- chen Schmerzen wird nicht gefordert; unter Umständen kann bereits eine Beein- trächtigung des seelischen Wohlbefindens eine Tätlichkeit darstellen. Werden gewisse Schmerzen verursacht, so ist eine Tätlichkeit nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung gegeben. Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faust- schläge, Fusstritte und heftige Stösse (BSK StGB I-Roth/Kesheleva, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 3 und OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl. 2018, Art. 126 N 1; BGE 117 IV 14 und BGE 119 IV 1). 3.2. Für die Sachverhaltserstellung kann ohne weiteres auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 abgestellt werden. Betreffend die Aussagenwürdi- gung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 91 S. 87-88). Demnach bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 mit der flachen Hand ein paar Mal auf den Arm oder auf das Gesäss geschlagen hat (Urk. 47 S. 14). Aus der Einvernahme mit der Privatklägerin 2 geht jedoch nicht hervor, dass ihr die Schläge mit der flachen Hand wehgetan hät- ten, sondern sie erklärte einzig, auf einer Skala von null bis zehn, habe er unge- fähr mit einer Stärke von 5.5 geschlagen (Urk. 47 S. 14). Die Aussagen weisen sodann darauf hin, dass ihr gegenüber nicht eigentliche Schläge erfolgten, son- dern eher eine Art Klapser auf den Arm oder das Gesäss. So sagte sie diesbe- züglich aus, sie sei nicht 'echt' geschlagen worden, sondern 'nur so "Tack"' (Urk. 47 S. 7). Auch vermittelt die Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahme nicht den Eindruck, dass sie durch die Klapser Schmerzen erlitten hätte bzw. die- se sie in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt hätten. Viel eher wirkt die Privatkläge- rin 2 sehr aufgestellt und zufrieden, obwohl sie zu einem für sie unangenehmen Thema befragt wird. Selbst wenn sie an einer Stelle von sich aus ausführt, sie ha- be ihrem Vater gesagt, dass er sie fest geschlagen habe (Urk. 47 S. 15), lässt die Einvernahme gesamthaft nicht darauf schliessen, dass die Intensität der verfah- rensgegenständlichen Schläge über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgingen. Gerade aufgrund der heiteren Gemütslage, in der
- 30 - die Privatklägerin 2 über die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten berichtet, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr seelisches Wohlbefinden durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Schläge beeinträchtigt worden wäre. Die Privatklägerin 2 scheint ihrem Vater denn auch sehr wohlgesinnt zu sein, zu- mal sie ihm nach der Einvernahme ausrichten liess, dass sie ihn liebe und dass er ihr das auch sagen solle (Urk. 47 S. 22). Daran, dass die Klapse die Privatkläge- rin 2 weder psychisch noch physisch übermässig beeinträchtigten, mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Privatklägerin 2 angab, auf einer Skala von null bis zehn hätte die Heftigkeit der Schläge '5.5' betragen. Diese Zahl liesse zwar abstrakt auf eine nicht unerhebliche körperliche Einwirkung schliessen, lässt sich aber in keiner Weise mit den übrigen nachvollziehbaren und in einen stimmi- gen Gesamtkontext eingebetteten Schilderungen vereinbaren, die eben gerade keine solche Heftigkeit beschreiben. 3.3. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der mehrfach begangenen Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen.
4. Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 3 Wie gesehen, hat auch der Privatkläger 3 eine Desinteresserklärung an der Straf- verfolgung seines Vaters abgegeben. Da es sich jedoch um ein Offizialdelikt han- delt, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Tatbestand erfüllt ist. 4.1. Zu den rechtlichen Ausführungen, wann der Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt ist, kann auf die obenstehenden Ausführungen betreffend die Privatklägerin 2 verwiesen werden (vgl. Ziffer II. 3.1.). 4.2. Im Hinblick auf die Würdigung der Aussagen des Privatklägers 3 besteht kein Anlass, von den Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen (Urk. 91 S. 88-89, S. 98-99). Zur Beurteilung, ob vorliegend von Tätlichkeiten auszugehen ist, kann vollumfänglich auf die Aussagen des Privatklägers 3 abgestellt werden. Dem Ur- teil ist somit zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 3 mehr- fach mit der flachen Hand auf den Hals bzw. Nacken geschlagen hat und ihn da-
- 31 - bei auch schon gekratzt hatte, als er ihn packte (Urk. 47 S. 11). Dies wird sodann auch von der Privatklägerin 2 bestätigt, die aufgrund ihrer Zuneigung zum Vater keinerlei Veranlassung hat, diesen zu Unrecht zu belasten. Der Privatkläger 3 be- jahte auf explizite Nachfrage, dass ihm die Schläge weh getan hätten. Er sei nach diesen Schlägen immer zu seiner Mutter gegangen und sei traurig gewesen (Urk. 46 S. 7 und S. 9, S. 11). Auch könne er sich nicht erklären, weshalb der Be- schuldigte ihn geschlagen habe. Der Beschuldigte habe immer gesagt, er wolle nur spielen, wobei er (der Privatkläger 3) entgegnet habe, dass es kein Spiel sei (Urk. 46 S. 8). Das komme jeden Tag vor (Urk. 46 S. 9). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Privatkläger 3 zumindest einige Schmerzen durch die Schläge auf den Nacken erlitt. Insbesondere scheint der Privatkläger 3 infolge der Schläge auch traurig geworden zu sein. Daraus geht im Unterschied zur Privat- klägerin 2 hervor, dass der Privatkläger 3 mehr unter den Schlägen litt und in sei- nem seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt wurde. Wäre das nicht der Fall ge- wesen, hätte für ihn auch kein Anlass bestanden, seine Mutter jeweils aufzusu- chen bzw. dem Beschuldigten zu sagen, dass er mit den Schlägen aufhören solle. Zwar sagt der Privatkläger 3 aus, dass er das Gefühl habe, der Beschuldigte liebe die Privatklägerin 2 viel mehr als ihn (Urk. 46 S. 11). Daraus abzuleiten, der Pri- vatkläger 3 wolle den Beschuldigten übermässig belasten und erhebe deshalb diese Anschuldigungen ihm gegenüber grundlos, ist lebensfremd und käme einer reinen Mutmassung gleich, bei welcher der kindlichen Wahrnehmung familiärer Verhältnisse bzw. Beziehungen keinerlei Rechnung getragen würde. 4.3. Somit ist erstellt, dass der Privatkläger 3 durch die mehrfachen Schläge des Beschuldigten einige Schmerzen erlitt und in seinem Wohlbefinden beein- trächtigt wurde. Hinzu kommt, dass die Schläge gegen den Privatkläger 3 gegen den Nacken erfolgten. Es ist notorisch, dass Schläge gegen den Nackenbereich ein erhebliches Verletzungspotential in sich bergen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Ferner kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te durch sein Handeln zumindest eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Privatklägers 3 in Kauf nahm. So war für ihn erkennbar, dass der Privatkläger 3 das Vorgehen nicht als Spiel empfunden hat (Urk. 46 S. 8), und ihm zu verstehen gegeben hatte, dass er damit aufhören soll. Ebenfalls hat sich der Beschuldigte
- 32 - für seine Schläge beim Privatkläger 3 entschuldigt (Urk. 46 S. 10), weshalb er er- kennen musste, dass die Schläge den Privatkläger 3 beeinträchtigten. 4.4. Zumal der Beschuldigte die Schläge gemäss eigenen Aussagen vermeint- lich aus Spass bzw. im Scherz ausgeführt haben soll (Urk. D1/8/7 S. 2; Urk. D1/8/8 S, 4), lässt sich auch nicht darauf schliessen, dass die Schläge einzig als erzieherische Massnahme gedacht waren. Selbst in letzterem Fall stünden diese Schläge in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel, den Privatkläger 3 vom Spielen von Kriegsspielen auf der Konsole abzuhalten. Hätte der Beschuldig- te dies tatsächlich verhindern wollen, so hätte er sicherstellen können, dass der Privatkläger 3 keinen Zugriff zum betreffenden Videospiel hat. Wiederholte Schlä- ge gegen den Nacken stellen sicher keine geeignete erzieherische Massnahme dar, um den Privatkläger 3 vor Spielen gewalttätigen Inhalts zu schützen. Es sind keine Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich. 4.5. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Tätlichkeiten gestützt auf Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil des Privatklägers 3 schuldig zu spre- chen.
5. Zusammenfassung Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfa- chen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB zum Nach- teil der Privatklägerin 2 freizusprechen ist. Jedoch ist dieser der Drohung gemäss Art. 180 Abs.1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil des Privatklägers 3 schul- dig zu sprechen. III. Strafzumessung und Strafvollzug
1. Strafrahmen / Ausgangslage 1.1. Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundsätze der richterlichen Straf- zumessung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 91 S. 114 f.). Das Gericht bemisst
- 33 - die Strafe innerhalb des massgeblichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2. Der ordentliche Strafrahmen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Vor- liegend erscheint es angemessen - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Urk. 94 S. 114 mit Verweis auf BGE 138 IV 120 E 5.2). Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB werden mit Busse be- straft. Die Busse ist zwingend zusätzlich zur auszufällenden Geldstrafe auszu- sprechen, da nicht gleichwertige Strafen vorliegen (OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 49 N 4).
2. Strafzumessung betreffend Drohung 2.1. Tatkomponente
a) Zur objektiven Tatschwere betreffend der Drohung ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 1, sie umzubringen und ihre Leiche den Würmern zu überlassen (Urk. D1/9/2 S. 7) respektive verschimmeln zu las- sen (Urk. 64 S. 18 unten). Die Drohung richtete sich gegen das höchste Rechts- gut, nämlich das Leben der Privatklägerin 1, und war geeignet, bei dieser eine hohe Verunsicherung zu bewirken und sie in grosse Angst zu versetzen. Die Dro- hung bekräftigte der Beschuldigte mit einem Fleischmesser, was zusätzlich das Gefühl des Ausgeliefertseins und der Furcht verstärkte; dies beschrieb die Privat- klägerin 1 mit "Mein Herz ist mir weggefallen. Ich hatte grosse Angst gehabt" (Urk. D1/9/2 S. 7 auf Frage 28). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte stark überreagierte, weil ihn die Ehefrau kritisierte, dass er den Freund des Soh- nes nicht mitnehmen wollte, und die massive Drohung absolut unverhältnismässig
- 34 - war. Es ist jedoch von einer spontanen Tatbegehung auszugehen (Urk. 91 S. 116 f.). Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
b) Auch das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht, zumal von direk- tem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen ist und er seine dominante Rolle als Familienpatriarch demonstrieren und die Privatklägerin 1 möglichst rasch zum Schweigen bringen wollte.
c) Somit ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen erweist sich ohne weiteres als angemessen. 2.2. Täterkomponente
a) Die persönlichen Verhältnisse und die Angaben zum Vorleben des Beschuldig- ten wurden vom erstinstanzlichen Gericht umfassend dargestellt (Urk. 91 S. 117 f. mit zahlreichen Verweisen). Nach seiner Haftentlassung arbeitete der Beschuldig- te ab Juni 2019 bei der L._____ AG, wo er einen Nettolohn von rund Fr. 3'990.– verdiente (Urk. 107/1-3). Die Miete beträgt Fr. 1'600.– (Urk. 113/1), die Kranken- kassenprämie im Jahr 2019 inklusive Prämienverbilligung Fr. 366.– (Urk. 107/4+5). Offenbar wurde ihm die Arbeitsstelle jedoch wieder gekündigt (Urk. 120/4). Aktuell ist der Beschuldigte aufgrund von Rückenbeschwerden krank geschrieben und erhielt im Mai Krankentaggelder von netto etwas mehr als Fr. 3'700.– (Urk. 120/1-3). Gemäss den von der Verteidigung im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung eingereichten Belegen, bezieht der Beschuldigte immer noch Krankentaggelder und ist arbeitsunfähig. Im Oktober 2020 wurden ihm insgesamt Fr. 3'337.– ausbezahlt (Urk. 144/2). Die Befragung anlässlich der Berufungsver- handlung ergab sodann, dass der Beschuldigte momentan aufgrund seiner Rü- ckenschmerzen nicht arbeiten könne. Zudem lebe er getrennt von seiner Ehefrau (der Privatklägerin 1; Prot. II S. 19). Er wohne derzeit in einer Mietwohnung in … [Ort] und bezahle Fr. 1'600.– Miete. Die Krankenkassenprämie belaufe sich auf Fr. 376.– (Prot. II S. 21). Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungs- neutral.
- 35 -
b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Dies sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der den ihm vorgeworfenen Sachverhalt der Drohung bestreitet, bleibt ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. 2.3. Zusammengefasst liegen aufgrund der Täterkomponente keine Strafminde- rungs- und keine Straferhöhungsgründe vor. Es bleibt bei der Strafe von 180 Ta- gessätzen Geldstrafe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind angespannt, aufgrund seiner schwierigen Erwerbssituation und der Unterhalts- pflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern erscheint der Mindesttagessatz von Fr. 30.– gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach wie vor angemessen. Auf die Stra- fe anzurechnen sind 180 Tage erstandene Haft.
3. Busse für die Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 3 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung für Tätlichkeiten richtig aufgezeigt (Urk. 91 S. 119). 3.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt ins Gewicht, dass die Schläge des Beschuldigten gegen den Nacken des Privatklägers 3 zumindest da- zu führten, dass dieser sich in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt gefühlt hat, selbst wenn ihm die Schläge keine gravierenden Schmerzen verursachten. Auch nicht zu vernachlässigen ist, dass der zum Tatzeitpunkt noch nicht einmal neun Jahre alte Privatkläger 3, den Grund für die Schläge nicht nachvollziehen konnte, und er somit die Tätlichkeiten in keiner Weise einordnen konnte. Straferhöhend fällt sodann die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Das objektive Tatverschul- den wiegt gerade noch leicht. 3.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldig- te hat nicht in der Absicht gehandelt, dem Privatkläger 3 Schmerzen zuzufügen, insofern handelte er nicht mit einer ernstlichen kriminellen Energie. Auch wenn die Schläge auf den Nacken nicht zu rechtfertigen sind, wiegt das subjektive Tatver- schulden insgesamt leicht. Betreffend das Nachtatverhalten ist einzig festzuhal- ten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung die Tätlichkeiten zum
- 36 - Nachteil des Privatklägers 3 bestritt (Urk. D1/9/1 S. 5; Urk. D1/9/5 S. 4) und erst später aussagte, er habe die Schläge spasseshalber ausgeführt bzw. dass er dadurch erreichen wollte, denn Privatkläger 3 vom Spielen von Kriegsspielen ab- zuhalten. Damit hat er zwar den objektiven Sachverhalt eingestanden. Da sich dieser aber vorliegend ohnehin aufgrund der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 erstellen liess, ist dieses Geständnis den objektiven Tatbestand betreffend nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in jüngster Zeit die Kinder jeweils nach der Schule bis zur Heimkehr der Privatklägerin 1, die zu 100% arbeitstätig ist, betreut (Urk. 144/1). Das Ver- hältnis zu den Kindern scheint gut zu sein, zumal beide über ihren Vertreter mittei- len liessen, dass sie an der Strafverfolgung des Vaters nicht interessiert sind. An- sonsten bleiben die Täterkomponenten ohne Einfluss auf die Strafzumessung. 3.4. Nachdem die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 wegfallen, er- scheint es angezeigt, die von der Vorinstanz festgesetzte Busse zu reduzieren. Eine Busse von Fr. 1'000.– erweist sich für die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 3 als dem Verschulden sowie den eher knappen finan- ziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.
- 37 -
4. Strafvollzug 4.1. Geldstrafe Dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Geldstrafe als durch 180 Tage erstandene Haft geleistet gilt. 4.2. Busse Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, tritt - unter Berücksichtigung des gemäss weit verbreiteter Praxis und insbesondere zuguns- ten des Beschuldigten anzuwendenden Umwandlungssatzes von Fr. 100.-- - an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Busse ist durch die er- standene Haft bereits geleistet. IV. Kontakt und Rayonverbot Die Parteien sprechen offenbar die Besuche zwischen dem Vater und den Kin- dern ab (Urk. 113/3-12) und es finden regelmässig Besuche statt. Gemäss unwi- dersprochener Darstellung des Beschuldigten kam es bereits vereinzelt auch wie- der zu persönlichen Kontakten zwischen ihm, den Kindern und der Privatklägerin 1 (Urk. 119 S. 6f. und Urk. 120/5 S. 7). Zudem betreut der Beschuldigte die Kinder nun regelmässig nach der Schule bis zur Heimkehr der Privatklägerin 1, so dass von der Aussprechung eines Kontaktverbots gemäss Art. 67b StGB abzusehen ist. V. Landesverweisung Der vorinstanzliche Freispruch betreffend mehrfache Vergewaltigung ist nach dem Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden, weshalb mangels Vorliegen einer Katalogtat keine Grundlage für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB besteht. Nachdem
- 38 - auch das Aussprechen einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung gestützt auf Art. 66abis StGB nicht angezeigt erscheint, ist von einer solchen abzusehen. VI. Zivilforderungen der Privatklägerin 1 Die Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 und Abs. 2 lit. a StGB ist heute zu bestätigen. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung (Urk. 91 S. 124) sowie der Regelung der Schadenersatzansprüche (Urk. 91 S. 126 f.) sind zutref- fend. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. März 2018 erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Ebenso ist der ersten Instanz beizupflichten, dass die Vo- raussetzungen der Schadenersatzpflicht grundsätzlich erfüllt sind, jedoch eine vollständige Beurteilung der Zivilanspruchs zur Zeit noch nicht möglich ist. Des- halb ist auch die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss ist die wohlbegründete vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der zusätzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklä- gerin 2 zu keiner weiteren Besserstellung des Beschuldigten führen kann. Insbe- sondere hat sich die Vorinstanz detailliert mit den Aufwendungen der amtlichen Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 75), weshalb keine Erhöhung der festge- setzten Entschädigung auf Fr. 60'000.– vorzunehmen ist. 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 143 Tage Überhaft mit Fr. 150.– pro Tag, das heisst mit insgesamt Fr. 21'450.-- entschädigt. Nachdem der Be- schuldigte heute mit einer geringeren Busse von Fr. 1'000.– statt Fr. 2'000.– zu belegen ist, ist der Beschuldigte für zusätzliche 10 Tage zu entschädigen. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung erweist sich ein Tagessatz von Fr. 150.– vorlie-
- 39 - gend angemessen. Es sind dem Beschuldigten folglich gesamthaft gerundet Fr. 23'000.– zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen. 1.3. Sodann verlangt der Beschuldigte eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. Schadenersatz für entgangene Einnahmen infolge verbüsster Haft. Die amtliche Verteidigung führt aus, der Beschuldigte habe Anspruch auf den Bruttolohn, da während der Haft keine AHV-Beiträge und PK-Beiträge bezahlt worden seien. Für die Berechnung der Entschädigung sei von einem Bruttolohn von Fr. 4'300.– (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen. Der Beschuldigte sei 11 Mo- nate und 8 Tage in Untersuchungshaft gewesen und habe somit eine Einkom- menseinbusse von 11 ¼ Monatslöhnen erlitten. Insgesamt sei ihm infolge wirt- schaftlicher Einbussen eine Entschädigung von Fr. 48'375.– zu bezahlen (Urk. 148 S. 33). 1.4. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt wer- den Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteili- gung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der ge- samten Verfahrensdauer aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Er- werbstätigkeit ersetzt (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 23). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. In- sofern rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für die durch die Haft bedingte wirt- schaftliche Einbusse eine Entschädigung zu bezahlen. 1.5. Mit der Verteidigung ist vom durchschnittlichen Bruttolohn auszugehen. Gestützt auf die Übersicht "Jahreslohnkonto" 2018 des vormaligen Arbeitsgebers des Beschuldigten (Urk. 149/4) ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 4'367.–. Davon ist die Quellensteuer in Abzug zu bringen, welche durch- schnittlich Fr. 437.– beträgt. Somit ist von einem durchschnittlichen anrechenba- ren Einkommen des Beschuldigten von Fr. 3'930.– auszugehen.
- 40 - Der Beschuldigte war 343 Tage in Untersuchungshaft, was gemäss Ausführungen der Verteidigung 11 Monaten und 8 Tagen entspricht, sodass von einer Einkom- menseinbusse von 11 ¼ Monatslöhnen auszugehen ist. Wirtschaftliche Einbus- sen bei ausgestandener Haft sind in Analogie zu Art. 431 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 4 (zweiter Halbsatz) StPO nur subsidiär zu entschädigen, wenn nicht eine An- rechnung an eine andere Sanktion i.S.v. Art. 51 StGB vorgenommen werden kann (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 23). Somit ist die ausge- fällte Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe entsprechend rund 6 Monaten in einem ersten Schritt an die erstandene Haft anzurechnen, womit letztlich die wirt- schaftlichen Einbussen für rund 5 ¼ Monate erstandener Haft zu entschädigen sind. Dem Beschuldigten wird somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 20'650.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auferlegung der Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt zufolge Rückzugs der Berufung vollumfänglich und die Verteidigung ob- siegt in einem Nebenpunkt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Be- schuldigten folglich zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Dies jedoch mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie derjenigen der Vertreterin der Privatklägerin 1 und des Vertreters der Privatkläger 2 und 3. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist mit Bezug auf zwei Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 1 vorzubehalten. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger, lic. iur. X._____, Aufwendungen von total Fr. 27'777.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 147) geltend. In den Aufwendungen noch nicht berücksichtigt sind die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Weg) sowie damit zusammenhängen- de weitere Aufwendungen (Urteilsstudium, Besprechung mit dem Beschuldigten). Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich insgesamt angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles und unter Berücksichtigung, dass
- 41 - die maximale Grundgebühr bei Fr. 28'000.– liegt (§§ 17Abs. 1 lit. b. und 18 Abs. 1 AnwGebVo), als leicht überhöht. Nachdem bis zum 5. November 2020 bereits ein ausserordentlich hoher Aufwand von ca. 52 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemacht wurde, erscheint insbesondere ein weiterer Aufwand nach dem 6. November 2020 für das Plädoyer von zusätzlichen 9 Stunden ge- messen an der Komplexität des Straffalles als nicht mehr angemessen. Der amtli- che Verteidiger ist somit pauschal mit Fr. 25'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.3. Die Vertreterin der Privatklägerin 1 ist sodann für ihre moderaten Aufwen- dungen im Berufungsverfahren mit Fr. 958.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 146) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der Vertreter der Privat- kläger 2 und 3 weist Aufwendungen im Zusammenhang mit der Desinteresseer- klärung im Rahmen des Berufungsverfahrens von gesamthaft Fr. 716.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 135) aus. Rechtsanwalt lic. iur. X2.______ ist dem- entsprechend mit Fr. 716.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatkläger 2 und 3 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.
2. Vom Verzicht der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 auf ihre Parteistel- lung wird Vormerk genommen.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 7. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (teilweise Verfahrensein- stellung), 3 (Teilfreispruch betreffend mehrfache Vergewaltigung und Tät- lichkeiten z.N. der Privatklägerin 1), 9 und 10 (Zivilforderungen der Privat- klägerin 2 und 3) sowie 12 (Herausgabe) in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 42 -
5. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A. _____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 und Abs. 2 lit. a StGB (zum Nachteil der Privatklägerin 1) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (zum Nachteil des Privatklägers 3).
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (zum Nachteil der Privatklägerin 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch Untersuchungshaft geleistet ist, und mit Fr. 1'000.– Busse.
4. Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Busse als durch 10 Tage erstandene Haft ge- leistet gilt.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem Ereignis vom 30. März 2018 (Drohung) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des
- 43 - Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 als Genugtuung Fr. 1'500.– zuzüglich 5% Zins seit 30. März 2018 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
9. Dem Beschuldigten wird für 153 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 23'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
10. Dem Beschuldigten werden als Schadenersatz Fr. 20'650.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vor- behalten.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.– amtliche Verteidigung Fr. 958.30 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatklägerin 1 Fr. 716.30 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatkläger 2 u. 3.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Pri- vatkläger 1, 2 und 3, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der Vertreterin der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie bezüg- lich der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 1 im Um- fang von zwei Fünfteln vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechts- beistandschaft der Privatkläger 2 und 3 werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
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13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 45 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando