Sachverhalt
1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 11. Oktober 2018 wird zusammengefasst festgehalten, dass die Beschuldigte und der von ihr getrennte Ehemann D._____ (nachfolgend Privatkläger) das gemeinsame Sorgerecht des noch minderjährigen Sohnes B._____, geboren am tt.mm.2003, ausgeübt hätten. Obwohl der Privatkläger eine Reise des Sohnes während der obligatorischen Schulzeit abgelehnt habe, habe die Beschuldigte diesen wissentlich und willentlich am 23. März 2018 für rund zweieinhalb Monate bis und mit 11. Juni 2018 zu einer dem Privatkläger nicht be- kannten Familie nach San Francisco, USA geschickt. Die Beschuldigte habe den Privatkläger mittels E-Mail vom 24. März 2018 vor die vollendete Tatsache ge- stellt, dass der Sohn sich bereits in Kalifornien befinden würde, was diese auch gewollt habe. Weiter sei der Beschuldigten mittels superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtes I._____ vom 6. April 2018 befohlen worden, den gemeinsa- men Sohn unverzüglich wieder in die Schweiz zu holen, verbunden mit der Aufla- ge, dass dieser rasch möglichst wieder die Klasse … im E._____ in Zürich besu- chen müsse. Dieser Aufforderung sei die Beschuldigte bewusst nicht nachge- kommen, obwohl sie den Sohn vom 29. April 2018 bis 2. Mai 2018 in den USA besucht haben wolle. Stattdessen habe sie diesen entgegen dem Willen des Pri- vatklägers und entgegen der gerichtlichen superprovisorischen Verfügung in den USA belassen und damit dem Privatkläger die Mitwirkung bei der Ausübung der elterlichen Sorge verunmöglicht, was sie auch gewollt habe. Dies alles habe die Beschuldigte willentlich und im Wissen darum getan, dass bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge die Ausübung derselben beiden elterlichen Parteien zukomme und sie deshalb den gemeinsamen Sohn nicht entgegen des Willens des Privat- klägers für rund zweieinhalb Monate ins Ausland habe schicken können, was sie zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 2 f.).
- 7 -
2. Sachverhaltserstellung Die Beschuldigte hat den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt im Vorverfahren und vor Vorinstanz nicht bestritten (Urk. 5 S. 4 ff.; Urk. 6 S. 2 f., ins- bes. Antw. auf Frage 4, und S. 7 f.; Urk. 7 S. 2; Prot. I S. 18 ff.) und diesen auch im Berufungsverfahren anerkannt (Prot. II S. 14 ff.). So stellt sie nicht in Abrede, den gemeinsamen Sohn B._____ während der obligatorischen Schulzeit – entge- gen dem Willen des Privatklägers – für einen Aufenthalt von zweieinhalb Monaten zu einer Bekannten nach San Francisco geschickt und diesen entgegen einer ge- richtlichen superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichtes I._____ nicht un- verzüglich wieder zurück in die Schweiz geholt zu haben, damit dieser die Klasse … im E._____ Zürich hätte besuchen können. Die Beschuldigte macht aber gel- tend, dass der Auslandaufenthalt der Wunsch ihres Sohnes gewesen sei und sie mit ihrem Vorgehen ausschliesslich zu dessen Schutz und damit im Kindeswohl gehandelt habe (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 2 und S. 8; Urk. 67; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 15 ff.). Das Ganze sei eine familientherapeutische Intervention gewesen, damit sich ihr Sohn psychisch habe erholen können (Urk. 5 S. 6; Prot. I S. 23 und S. 25). Mit der Beschuldigten stellte auch die erbetene Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt als solchen nicht in Abrede, wendete jedoch ein, es sei auch die Zeit vor dem Vorfall im Frühjahr 2018 zu berücksichtigen, da diese Ereignisse in massgeblicher Art und Weise Einfluss auf die weiteren Vorfälle genommen hätten (Urk. 80 S. 2 ff.). Zudem monierte sie, dass sich der Anklagesachverhalt nicht un- ter den Tatbestand der Entziehung von Minderjährigen subsumieren lasse, und machte geltend, sofern Art. 220 StGB dennoch als erfüllt betrachtet werde, sei der Rechtfertigungsgrund des Notstandes gemäss Art. 17 f. StGB zu prüfen (Urk. 80 S. 7 f.). Die Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift ist unbestritten und deckt sich sodann mit dem Untersuchungsergebnis. Der Anklagesachverhalt ist somit er- stellt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich dieser unter den Tatbestand der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB subsumieren lässt (Erw. III.3. ff.).
- 8 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte das anklagegegenständliche Verhalten der Beschuldigten als Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB (Urk. 77 S. 9 ff.).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Entziehung von Minderjährigen. Die erbetene Verteidigung brachte zur Begründung vor, die Be- schuldigte habe zu keinem Zeitpunkt geplant, den Sohn zu entziehen respektive langfristig räumlich vom Privatkläger zu trennen. Der Auslandaufenthalt sei von vornherein auf die Dauer von zweieinhalb Monaten begrenzt und der Rück- flug nach Zürich am 11. Juni 2018 bereits gebucht gewesen. Sofern der Tatbe- stand des Art. 220 StGB dennoch als erfüllt betrachtet werde, sei der Rechtferti- gungsgrund des Notstandes gemäss Art. 17 f. StGB zu prüfen. Die Gesundheit des Kindes könne in gewissen Situationen als schützenswertes Rechtsgut Vor- rang gegenüber dem Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Genau diese Konstel- lation habe auf den Sohn zugetroffen, welcher sich im Frühjahr 2018 in einer psy- chisch extrem angespannten Situation befunden habe. Nicht nur die Todesfälle in der Familie, sondern auch die Trennung der Eltern sowie die schwierige Bezie- hung zum Privatkläger sowie der mutmasslich ausgeübte Leistungsdruck hinsicht- lich des Bestehens der 9. Klasse am E._____ Zürich hätten B._____ zu schaffen gemacht. In dieser Lage sei folglich in jedem Fall eine Notstandssituation zu erbli- cken. Die Beschuldigte habe seit der Trennung vom Privatkläger im Jahr 2015 al- les versucht, um die Familiensituation und insbesondere die Gesundheit des Sohnes zu schützen. Dies nicht zuletzt durch die Inanspruchnahme professionel- ler Hilfe. Die Vorinstanz habe eine psychologische Betreuung als mildere Mass- nahme vorgeschlagen und dabei übersehen, dass diese Möglichkeit bereits zur Gänze ausgeschöpft worden sei. Für die Beschuldigte sei das Kindeswohl von B._____ in jedem Zeitpunkt im Mittelpunkt gestanden. Das Ausbrechen aus dem Familiensystem und aus dem Alltag in der Schweiz sei somit die einzige Option gewesen, die Gesundheit des Sohnes zu schützen. Gehe man davon aus, dass
- 9 - der Tatbestand des Art. 220 StGB erfüllt sei, seien alle Voraussetzungen – na- mentlich die Gefahrenlage sowie die Subsidiarität – erfüllt und die rechtfertigende Notstandshilfe sei zu bejahen. Die Gesundheit des Kindes als Rechtsgut würde dem Aufenthaltsbestimmungsrecht in diesem Fall vorgehen. Subsidiär sei zudem darauf abzustellen, dass die Schuld und die Tatfolgen, würde beides bejaht wer- den, als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu qualifizieren seien, da B._____ im Endeffekt unzweifelhaft von diesem Auslandaufenthalt profitiert und zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung bestanden habe. Auch könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Privatkläger sein nicht geregeltes Besuchsrecht mit dem Sohn in der Zeit vom 23. März 2018 bis 11. Juni 2018 öfters als bisher in An- spruch genommen hätte. Aus diesen Gründen sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Entziehung von Minderjährigen freizusprechen (Urk. 80 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte ergänzend zu ih- ren bisherigen Aussagen vor, sie sei im Recht gewesen, alleine über den Aus- landaufenthalt ihres Sohnes zu entscheiden, da der Privatkläger zu diesem Zeit- punkt krank und aufgrund eines Hirntumors nicht urteilsfähig gewesen sei (Prot. II S. 17 ff.).
3. Rechtliches Gemäss Art. 220 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzuge- ben. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend das geschützte Rechtsgut und die Tatbestandsmerkmale der Entziehung von Minderjährigen (Art. 220 StGB) sind zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 9 ff.). Ergänzend ist unter anderem auf die Entstehungsgeschichte dieses Tatbestandes hinzuweisen. Anlässlich der Revision von 1989 beabsichtigte die Expertenkom- mission eine Einschränkung dieser Bestimmung, damit diese in Eheschutz- und Scheidungsverfahren nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr missbräuchlich eingesetzt werden könne. Deshalb sollte die Norm einerseits nur
- 10 - noch Personen erfassen, denen keine elterliche Gewalt zustand, andererseits sollte die Tathandlung nur noch den dauernden Entzug der minderjährigen Per- son umfassen. Der Entwurf des Bundesrates folgte diesen Vorschlägen nicht. Es wurde darauf hingewiesen, dass Art. 220 StGB in der Praxis fast ausschliesslich auf Fälle anzuwenden sei, in denen Ausländer ihre Kinder in ihr Heimatland ent- führt oder es jedenfalls versucht hätten und damit einem Erziehungsberechtigten in der Schweiz die Möglichkeit zur Ausübung seiner elterlichen Gewalt entzogen worden sei. Dies zeige, dass dieser Tatbestand mit seiner vorbeugenden Wirkung vor allem im Hinblick auf solche Fälle notwendig sei. Einzugreifen, bevor der Täter mit den Kindern die Schweiz verlassen habe, sei entscheidend, da es trotz Aus- schöpfung der Möglichkeiten internationaler Rechtshilfe äusserst schwierig sei, Kinder, die einmal im Ausland seien, wieder zurückzuführen. Die Einschränkung des Tatbestandes auf dauerndes Entziehen würde die Wirksamkeit des Tatbe- standes empfindlich herabsetzen, da im Falle einer mutmasslich bevorstehenden Entführung schwierig sei, genügend Verdachtsmomente für auf dauerndes Ent- ziehen gerichteten Vorsatz zu finden. Weiter gebe es keine Notwendigkeit, das Besuchsrecht jenes Elternteils, der keine elterliche Gewalt mehr habe, durch Art. 220 StGB besonders zu schützen, da Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur Durchsetzung dieser Rechte genügen dürfte. Der Ent- wurf schlug deshalb als einzige Änderung vor, in einer Tatbestandsvariante an- stelle des Ausdrucks "vorenthalten" die Wendung "sich weigert, sie ihm zurückzu- geben" zu gebrauchen. Damit sollte der Tatbestand insofern eingeschränkt wer- den, als das kurzfristige Beherbergen eines Minderjährigen nicht mehr strafbar sein sollte. Die eidgenössischen Räte stimmten dem Antrag des Bundesrates zu (Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1009, 1058 ff.; ECKERT, a.a.O., Art. 220 N 1 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass eine gewisse In- tensität hinsichtlich der Beeinträchtigung des Aufenthaltsbestimmungsrechts er- forderlich ist und Art. 220 StGB nicht jene Fälle erfasst, in welchen Art. 292 StGB zur Durchsetzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreicht.
- 11 - Im Zuge der Revision des Zivilgesetzbuches betreffend die elterliche Sorge wurde eine Änderung des Art. 220 StGB dahingehend diskutiert, ob diese Bestimmung auch zum Schutz des Besuchsrechts herangezogen werden könne. Es wurde dann allerdings ausdrücklich darauf verzichtet, jenem Elternteil Strafe anzudro- hen, der das Besuchsrecht vereitelt, mit der Begründung, dass Besuchsstreitigkei- ten regelmässig mit hohem emotionalem Aufwand ausgetragen würden, weshalb zusätzliche Strafandrohungen in diesen Fällen kaum zur Vermeidung und Vor- beugung von Konflikten beitragen würden (Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], BBl 2011 9077, 9096). Auch ohne spezifische Strafandrohung mittels Art. 220 StGB bestehe die Möglichkeit, den Elternteil, der sich weigert, das Kind der be- suchsberechtigten Person zu übergeben, gestützt auf Art. 292 StGB zu belangen (Bericht vom Januar 2009 zum Vorentwurf einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] und des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Art. 220], S. 31). Dem Besuchsberechtigten ist es somit unbenommen, sein Recht auf zivilprozessualem Weg durchzusetzen (vgl. ECKERT, a.a.O., Art. 220 N 14 ff.), sodass er auf einen zusätzlichen Schutz durch Art. 220 StGB nicht an- gewiesen ist. Gemäss ECKERT sollte der Anwendungsbereich von Art. 220 StGB bei gemein- samer elterlicher Sorge im Hinblick auf Art. 301a ZGB auf die in dessen Abs. 2 beschriebenen Fälle beschränkt werden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann somit nur Täter sein, wer den Aufenthaltsort wechseln will, dabei aber die erfor- derliche Zustimmung des anderen Elternteils oder die Entscheidung des Gerich- tes oder der Kindesschutzbehörde nicht einholt. Eine solche ist gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB dann einzuholen, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (vgl. ECKERT, a.a.O., Art. 220 N 11 ff.). Die Botschaft vom 16. November 2011 hält dazu fest, dass in Art. 301a Abs. 2 ZGB das Vorgehen geregelt sei, wenn ein El- ternteil alleine oder zusammen mit dem Kind zügeln wolle. Ein solcher Entscheid sei grundsätzlich im Konsens zu treffen, vorbehalten bleibe derjenige Fall, bei welchem der Wechsel des Aufenthaltsortes keine erheblichen Auswirkungen auf
- 12 - die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil habe. An- ders als bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz setze ein Wegzug ins Ausland immer das Einverständnis des anderen Elternteils voraus. Verlege ein El- ternteil den Wohnsitz des Kindes eigenmächtig in einen Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsüberein- kommens, könne der andere Elternteil ein Rückführungsverfahren wegen interna- tionaler Kindesentführung einleiten; im Übrigen finde Art. 220 StGB Anwendung (Botschaft vom 16. November 2011, a.a.O., BBl 2011 9077, 9107 f.). Die Entstehungsgeschichte zeigt somit, dass als Beweggrund für die geltende Fassung des Art. 220 StGB insbesondere diejenigen Fälle herangezogen wurden, in welchen es zu einer Kindesentführung durch einen Elternteil gekommen ist, beispielsweise weil ein ausländischer Elternteil ein Kind in sein Heimatland ent- führt hat. Solche Fälle stellen den häufigsten Anwendungsbereich von Art. 220 StGB dar (Botschaft vom 26. Juni 1985, a.a.O., BBl 1985 II 1009, 1059; HÜPPI, Straf- und zivilrechtliche Aspekte der Kindesentziehung gemäss Art. 220 StGB mit Schwergewicht auf die Kindesentführungen durch einen Elternteil, Diss. Zürich 1988, S. 277). Die Bestimmung schützt den Inhaber der elterlichen Sorge in der Ausübung sei- ner Befugnis, den Aufenthaltsort des ihm unterstellten Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; WEDER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 220 N 2). Als tatbestandsmässige Handlungen kommen das Entziehen oder die Weigerung der Rückgabe in Frage. Durch das Entziehen hindert der Tä- ter den (Mit-)Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes daran, frei über den Aufenthaltsort der minderjährigen Person zu bestimmen. Entscheidend ist die räumliche Trennung der minderjährigen Person vom Berechtigten, wobei nur ein Handeln gegen den Willen des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungs- rechts tatbestandsmässig ist, und zwar unabhängig von einem allfälligen Einver- ständnis der minderjährigen Person. Erforderlich ist zudem, dass der Täter die minderjährige Person durch eigenes Handeln vom ursprünglichen Ort entfernt. Vorausgesetzt ist darüber hinaus, dass die minderjährige Person an einen neuen
- 13 - Aufenthaltsort gebracht wird. Dadurch bringt der Täter zum Ausdruck, dass die örtliche Trennung nicht nur etwas Vorübergehendes, sondern mit dem Unterbrin- gen an einem neuen Ort Definitives hat (ECKERT, a.a.O., Art. 220 N 22 ff.). Wird die minderjährige Person bloss auf einen kurzfristigen Ausflug mitgenommen und die Trennung hat nur etwas Vorübergehendes und nicht etwas Definitives, ist die Tatbestandsvariante nicht erfüllt (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung,
1. Aufl., Bern 2019, S. 460). Die Tatbestandsvariante des Entziehens erfordert somit eine gewisse Intensität auch in zeitlicher Hinsicht. Die zweite Tatvariante stellt unter Strafe, wer sich weigert, die minderjährige Per- son dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzugeben respektive herauszugeben, wobei der Täter zur Herausgabe des Kindes rechtlich verpflichtet sein muss, was der Fall sein kann, wenn das Kind gemäss gerichtlichem Urteil oder Vereinbarung vorübergehend übergeben und eine Dauer dafür festgesetzt worden ist. Darunter fallen somit insbesondere jene Konstellationen, bei wel- chen die Dauer des Besuchsrechts abgelaufen ist und das Kind nicht zurückge- bracht wird. Der Täter muss nach aussen zum Ausdruck bringen, dass er die (Wieder-)Herstellung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes verhin- dern möchte (Urteil des Bundesgerichtes 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017, E. 4; ECKERT, a.a.O., Art. 220 N 27 ff.).
4. Würdigung 4.1. Objektiver Tatbestand Die Beschuldigte und der Privatkläger sind als Eltern von B._____ Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge, wodurch ihnen gemeinsam das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht zukommt (Art. 296 Abs. 2 ZGB und Art. 301a Abs. 1 ZGB). Daran änderte auch das im Tatzeitpunkt hängige Scheidungsverfahren zwischen ihnen nichts, zumal keine anderslautende Regelung vereinbart oder angeordnet worden war (Urk. 6 S. 3 f.; Urk. 8 S. 1 f.; Urk. 9 S. 3). Die Beschuldigte hätte somit ge- mäss Art. 301a Abs. 2 ZGB für die Verlegung des Wohnsitzes respektive des Aufenthaltsortes von B._____ ins Ausland die Zustimmung des Privatklägers oder
- 14 - eine Entscheidung des Gerichtes oder der Kindesschutzbehörde gebraucht. Die Beschuldigte schickte den gemeinsamen Sohn entgegen dem ausdrücklichen Wil- len des Privatklägers und ohne Bewilligung seiner Schule während der obligatori- schen Schulzeit für einen zweieinhalbmonatigen Aufenthalt nach San Francisco (Urk. 1; Urk. 12/1 S. 2), wo er bei einer Gastfamilie wohnte und die Schule be- suchte. Die Beschuldigte wusste bereits vor Buchung der Flugtickets, dass der Privatkläger mit ihrem Vorhaben nicht einverstanden war, sondern sich entschie- den gegen einen Auslandaufenthalt von B._____ stellte. So bestätigte der Privat- kläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2018, dass er im Januar 2018 mit B._____ darüber gesprochen habe. Er habe ihm gesagt, dass er zurzeit nicht dafür sei und es nicht bewilligen werde. Er habe B._____ gesagt, er solle zuerst die Schule fertig machen, die Noten müssten besser werden, und mit 15 Jahren sei ihm dies einfach zu früh. Er habe B._____ aber auch gesagt, dass er im Grunde schon für einen Auslandaufenthalt sei und sie im nächsten Jahr darüber sprechen könnten (Urk. 8 S. 3). Er teilte auch der Beschuldigten mit E-Mails vom 26. und 27. Januar 2018 – und damit bereits gut zwei Monate vor dem Auslandaufenthalt – mit, dass er einem solchen im Grundsatz positiv gegen- überstehe, jetzt allerdings nicht der richtige Zeitpunkt sei, und dass er B._____ erklärt habe, warum er ausdrücklich nicht wolle, dass dieser im März bis Mai 2018 in die USA zu einer mit ihr befreundeten Bekannten gehe. Sollte sie sich über sein Sorgerecht hinwegsetzen und B._____ den von ihm nicht bewilligten Ausland- aufenthalt antreten, werde er rechtliche Schritte einleiten (Urk. 2/3). Am 26. Janu- ar 2018 wandte der Privatkläger sich zudem an den Prorektor des E._____s Zü- rich und teilte diesem mit, dass er von der Beschuldigten gehört habe, dass sie B._____ von ca. März bis Mai für einen Aufenthalt in den USA von der Schule abmelden wolle. Er sei dagegen und bitte, dass dies von ihm ebenfalls abgelehnt werde (Urk. 2/4). Durch ihre Handlung hat die Beschuldigte sich über den anderslautenden Willen des Privatklägers als Mitinhaber der elterlichen Sorge hinweggesetzt und den Aufenthaltsort von B._____ eigenmächtig für die Dauer von zweieinhalb Monaten nach San Francisco verlegt. Der Privatkläger konnte über den Aufenthaltsort von B._____ nicht mitbestimmen, sondern wurde einfach vor vollendete Tatsachen
- 15 - gestellt. Die Beschuldigte durfte aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht eigenmächtig über eine Verlegung des Aufenthaltsortes von B._____ nach San Francisco entscheiden. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschuldig- ten, wonach der Privatkläger sein Sorgerecht nicht genügend ausgeübt haben soll und nur selten Besuche zwischen ihm und B._____ stattgefunden haben sollen (vgl. Prot. II S. 18), nichts. Sowohl B._____ als auch die Beschuldigte führten aus, dass in den Monaten davor nur selten Besuche mit dem Privatkläger stattgefun- den hätten (Urk. 4 S. 3; Urk. 80 S. 6; Prot. II S. 18). Zudem machte die Beschul- digte geltend, der Privatkläger leide an einem Hirntumor und sei aufgrund seines Gesundheitszustandes im Tatzeitpunkt urteilsunfähig gewesen. Aus diesem Grund beantragt sie die Befragung von Dr. med. C._____ respektive den Beizug ärztlicher Unterlagen, welche den Gesundheitszustand des Privatklägers doku- mentieren und aus welchen hervorgehen soll, dass dieser aufgrund des Hirntu- mors nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Sorgerecht auszuüben (Prot. II. S. 17 ff.; vorstehend, Erw. I.). Damit Dr. med. C._____ zum Gesundheitszustand des Privatklägers befragt werden könnte respektive ärztliche Unterlagen beigezo- gen werden könnten, bräuchte es eine Entbindungserklärung des Privatklägers. Ohnehin liegen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Privatkläger auf- grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sein soll, im Tatzeitpunkt sein Sorgerecht angemessen auszuüben, ansonsten im damals hängigen Scheidungsverfahren wohl kein gemeinsames Sorgerecht gerichtlich festgelegt worden wäre (vgl. Prot. I S. 16). Selbst wenn beim Privatkläger damals bereits Symptome aufgetreten sein sollten, liegen keine Hinweise auf eine Beein- trächtigung vor, die darauf schliessen lassen würden, dass der Privatkläger nicht urteilsfähig und damit nicht in der Lage gewesen sein soll, hinsichtlich des Aus- landaufenthaltes seines Sohnes mitzuentscheiden. Eine Befragung von Dr. C._____ sowie der Beizug von ärztlichen Unterlagen ist für die rechtliche Beurtei- lung des vorliegenden Falls somit nicht weiter von Relevanz, weshalb darauf ver- zichtet werden kann. Die Tatbestandsvariante des Entziehens erfordert auch in zeitlicher Hinsicht eine gewisse Intensität. Bei einer Dauer von rund zweieinhalb Monaten handelt es sich weder um einen Ausflug noch um kurzzeitige Ferien, die keinen prägenden Cha-
- 16 - rakter für den Werdegang des Kindes haben, sondern B._____ hatte während zweieinhalb Monaten seinen Aufenthalt im entfernten Ausland und besuchte dort auch die Schule und musste dort bei den Behörden und an der F._____ High School (Urk. 81/8) angemeldet werden. Sein Auslandaufenthalt war auf eine län- gere Dauer ausgerichtet. Damit wies die räumliche Trennung zwischen B._____ und dem Privatkläger auch in zeitlicher Hinsicht eine Intensität auf, welche erfor- derlich ist, damit die Handlung unter den Tatbestand des Entziehens von Minder- jährigen im Sinne von Art. 220 StGB fällt. Dies insbesondere auch unter Hinweis auf BGE 118 IV 61, in welchem Entscheid das Bundesgericht einen gerichtlichen Entscheid geschützt hat, mit welchem der Mitinhaber der elterlichen Sorge wegen Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB verurteilt worden war, da dieser mit den gemeinsamen Kindern in die Ferien gereist war und diese erst nach einer sechswöchigen Reise wieder der Mutter als Obhutsinhaberin zurück- gebracht hatte. Der anklagegegenständliche Sachverhalt lässt sich folglich unter die Tatbe- standsvariante des Entziehens subsumieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Auslandaufenthalt in San Francisco gemäss den Aussagen der Beschuldigten, dem Wunsch von B._____ entsprochen habe (Urk. 5 S. 3 f.; Urk. 6 S. 2; Urk. 7 S. 2; Port. II S. 15), da gemäss Art. 220 StGB nur der Wille des Inha- bers des Aufenthaltsbestimmungsrechts von Bedeutung ist, nicht aber derjenige des von der Entziehung betroffenen Minderjährigen selbst (vgl. vorstehend, Erw. III.3.). Der Wille des Minderjährigen hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Täters. Zwar ist davon auszugehen, dass B._____ bei einer Befragung als Zeuge – wie von der Beschuldigten beantragt (vorstehend, Erw. I.) – bestätigen würde, dass der Auslandaufenthalt in San Francisco sein Wunsch gewesen und die Beziehung zu seinem Vater belastet sei. Dies ergibt sich aber bereits aus den Akten und ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls nicht weiter re- levant, weshalb auf eine Befragung von B._____ verzichtet werden kann. Durch ihr Verhalten hat die Beschuldigte auch der Anordnung des Bezirksgerich- tes I._____ keine Folge geleistet, welches ihr mittels superprovisorischer Verfü- gung vom 6. April 2018 und Verfügung vom 23. Mai 2018 befohlen hatte, B._____
- 17 - unverzüglich wieder zurück in die Schweiz zu holen, verbunden mit der Auflage, dass dieser rasch möglichst die Klasse … im E._____ Zürich besucht (Urk. 13/4; Urk. 13/8), weshalb allenfalls auch noch der Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu prüfen wäre. Mangels Hinweis in der superprovisorischen Verfügung vom 6. April 2018 und der Verfü- gung vom 23. Mai 2018 des Bezirksgerichtes I._____ auf die Strafandrohung ge- mäss Art. 292 StGB (Urk. 13/4 S. 6; Urk. 13/8 S. 7) wäre dieser Tatbestand aber ohnehin nicht erfüllt, da gemäss Art. 292 StGB nur mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4.2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestands- merkmale. Die Beschuldigte schickte B._____ im Wissen darum, dass der Privat- kläger mit dem Auslandaufenthalt nicht einverstanden war, nach San Francisco und setzte sich damit bewusst über den anderslautenden Willen des Privatklägers hinweg. Durch ihre Weigerung den Sohn B._____ trotz gerichtlicher Anordnung in die Schweiz zurückzuholen (vgl. vorstehend, Erw. III.4.1.), hat sie ihr vorsätzliches Handeln weiter manifestiert. 4.3. Rechtfertigungsgründe Die Beschuldigte macht geltend, dass sie nur so gehandelt habe, um B._____ ei- ne Auszeit zu ermöglichen, da nicht nur seine schulischen Leistungen sehr schlecht geworden seien, sondern auch sein psychischer Zustand aufgrund der bevorstehenden Scheidung zwischen ihr und dem Privatkläger, mehrerer Todes- fälle im näheren Familienkreis sowie des angespannten Verhältnisses zwischen ihm und dem Privatkläger besorgniserregend gewesen sei. Sie habe ihren Sohn schützen wollen und ihn deshalb für einen Aufenthalt nach San Francisco ge- schickt (Urk. 5 S. 4 ff.; Urk. 6 S. 3, S. 5 und S. 8; Urk. 17/3 S. 1 f.; Urk. 67; Urk. 80 S. 5 und S. 7; Urk. 81/10; Prot. I S. 23; Prot. II S. 15 ff.).
- 18 - Die Erwägungen der Vorinstanz zur Bedeutung und Art sowie den rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Rechtfertigungsgründe sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 13 ff.). In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist weder von einer Notstands- noch einer Notwehrsitua- tion auszugehen. Für eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB hätte ei- nem Rechtsgut des Kindes eine unmittelbare und konkrete Gefahr drohen müs- sen, welche nicht anders abwendbar gewesen wäre. B._____ hatte mehrere To- desfälle zu verkraften, seine schulischen Leistungen waren gesunken mit der Fol- ge einer bevorstehenden Versetzung in eine leistungsschwächere Klasse, er fühl- te sich durch den Privatkläger unter Druck gesetzt, welcher für die Privatschule fi- nanziell aufkam, und er stand unter dem Druck des Bestehens der Aufnahmeprü- fung zum Gymnasium, was zweifelsohne Auswirkungen auf sein psychisches Wohlbefinden hatte. Eine unmittelbare und konkrete Gefahr für das Kindeswohl, welcher nur durch umgehende Verbringung ins Ausland begegnet werden konnte, lag jedoch nicht vor. Der Beschuldigten hätte bei Annahme zeitlicher Dringlichkeit zudem die Anrufung des Gerichts mit einem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen oder gar superprovisorischer Massnahmen offen gestanden. Eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB liegt dann vor, wenn ein Angriff im Gang ist oder unmittelbar bevorsteht, bei welchem eine rechtswidrige durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines beliebigen persönlichen Rechtsgutes droht. Die Notwehrhandlung besteht darin, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Damit sich die Beschuldigte auf Notwehrhilfe berufen könnte, hätte ein Angriff des Privatklägers in die Rechtsgüter von B._____ drohen oder stattfinden müssen. Die Beschuldigte machte zwar gel- tend, B._____ habe sich durch das ausgeprägte Leistungsdenken des Privatklä- gers sowie dessen Finanzierung der Privatschule unter Druck gesetzt gefühlt (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 2 f.; Prot. II S. 17), darin kann allerdings kein rechtswidriger Angriff auf ein persönliches Rechtsgut von B._____ erblickt werden, welcher ei- nen Eingriff der Beschuldigten in die Rechtsgüter des Privatklägers gerechtfertigt hätte. Weitere Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
- 19 -
5. Fazit Die Beschuldigte hat sich somit der Entziehung von Minderjährigen strafbar ge- macht. Da die von der Beschuldigten beantragte Beweisabnahme für die rechtli- che Beurteilung des vorliegenden Falls nicht von Relevanz ist (vgl. vorstehend, Erw. I. und III.4.1.), diese demzufolge auch nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen würde, erübrigt sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz. Die Beschuldigte kann sich auf keinen Rechtfertigungsgrund berufen, sodass sie der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 150.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, so- wie einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 77 S. 26). Da einzig die Beschuldigte Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlech- terungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht (Ver- bot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es kann somit nur eine Geld- strafe von höchstens 50 Tagessätzen ausgefällt werden.
2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung und die bei der Ausfäl- lung von Geldstrafen zu beachtenden Grundsätze wurden im vorinstanzlichen Ur- teil zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das Entzie- hen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe abgesteckt (Urk. 77 S. 19 ff.). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden.
3. Tatkomponenten Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den gemeinsamen Sohn B._____ gegen den Willen des Privatklägers ins Ausland ge-
- 20 - schickt und diesen trotz zweimaliger Aufforderung durch das Bezirksgericht I._____ nicht zurück in die Schweiz geholt hat. Die Beschuldigte schuf mit dem Auslandaufenthalt von B._____ allerdings keine definitive Situation, sondern B._____ wurde dem Privatkläger für die Dauer von rund zweieinhalb Monaten entzogen, wobei der Aufenthalt in San Francisco von Beginn an zeitlich begrenzt war und die Beschuldigte den Privatkläger bereits am Tag nach der Abreise dar- über informiert hat. Bereits am 4. März 2018 war zusammen mit dem Hinflug- auch ein Rückflugticket für den 4. Juni 2018 respektive nach erfolgter Umbuchung für den 11. Juni 2018 gekauft worden (Urk. 80 S. 5 und S. 7 f.; Urk. 81/5). Einen Tag nach der Abreise von B._____ teilte die Beschuldigte dem Privatkläger per E- Mail mit, dass sich dieser schon in Kalifornien befinde und am 5. Juni wieder zu- rückkommen werde (Urk. 2/5; Urk. 5 S. 4; Urk. 8 S. 3). Die Beschuldigte hatte B._____ somit nicht einfach heimlich irgendwohin ins Ausland verbracht und den Privatkläger über die gesamten Umstände völlig im Ungewissen gelassen. Neben der Mitteilung des geplanten Rückreisedatums teilte sie ihm auch den Aufent- haltsort von B._____ mit. Sie informierte ihn mit E-Mail vom 23. Januar 2018 unter Angabe der entsprechenden Homepage darüber, welche Schule B._____ in Kali- fornien besuchen und dass er während dieser Zeit bei ihrer Freundin G._____ wohnen würde (Urk. 2/2). Der Privatkläger wusste daher, bei wem sich B._____ während seines Auslandaufenthaltes aufhielt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht aus egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Ihr ging es nicht darum, dem Privatkläger den Sohn zu entziehen, sondern sie handelte mit Blick auf das Kindeswohl und wollte B._____ durch diesen Auslandaufenthalt eine Auszeit von einer schwierigen und belastenden Zeit ermöglichen. Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.
- 21 -
4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist in Bratislava, Slowakei geboren worden, wo sie zusammen mit zwei Schwestern bei ihren Eltern aufgewachsen ist. Sie hat die Matur abge- schlossen sowie an der Universität Wirtschaft studiert, bevor sie im Jahr 1994 in die Schweiz gekommen ist und an der HSG ein Zusatzstudium absolviert hat. Sie war zunächst in der Finanzbranche angestellt, hat viele Weiterbildungen in ver- schiedenen Bereichen absolviert, bevor sie sich als strategische Beraterin im Be- reich Familienunternehmen selbständig gemacht hat. Sie war mit dem Privatklä- ger verheiratet und hat mit ihm zwei gemeinsame Kinder. Mit ihrer Tochter zu- sammen führt sie die H._____ GmbH. Sie ist in keiner Partnerschaft. Der gemein- same Sohn B._____ wohnt bei ihr (Urk. 6 S. 9 f.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind keine strafzumessungsre- levanten Faktoren zu entnehmen. 4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 79), was strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Die Beschuldigte hat den Sachverhalt nie bestritten. Sie war diesbezüglich von Beginn an geständig und verhielt sich im Verfahren kooperativ, was zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Allerdings zeigt sie weder Reue noch Einsicht, in das Unrecht der von ihr begangenen Handlung (Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 18 ff.), was ihr Geständnis entsprechend relativiert. Das Nachtatverhalten ist daher ins- gesamt als strafzumessungsneutral zu bewerten.
5. Fazit Da die Täterkomponenten sich neutral auf die Strafzumessung auswirken, bleibt es bei der auf 20 Tagessätze festgesetzten Geldstrafe. Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen.
- 22 -
6. Tagessatzbemessung Die Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, dass sie aufgrund der deutlich besse- ren Ausgangslage ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 20'000.– erziele (Prot. I S. 12). Gemäss Datenerfassungsblatt betrug ihr Mietzins Fr. 4'300.–, und sie gab an, Vermögen in der Höhe von ca. Fr. 14'768.– und Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– zu haben (Urk. 30 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie im Jahr 2019 einen monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 27'782.– erzielt habe und über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 825'000.– verfüge. Weiter machte sie geltend, dass sie aufgrund der "Coronasituation" aktuell monatlich ca. Fr. 20'000.– verdie- ne. Der Mietzins betrage Fr. 4'100.– und die Krankenkassenprämien für sich und ihren Sohn B._____ Fr. 500.–. Schulden habe sie keine (Prot. II S. 11 ff.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich nicht wesentlich ver- ändert; so bestätigte sie insbesondere, aktuell ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 20'000.– zu erzielen. Der von der Vorinstanz angeordnete Tagessatz von Fr. 150.– ist somit zu bestätigen.
7. Fazit Insgesamt ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu bestrafen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs zutreffend dargelegt (Urk. 77 S. 24). Dies braucht nicht wiederholt zu wer- den. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (vorstehend, Erw. IV.4.2.). Es ist davon auszugehen, dass sie sich sowohl durch das Strafverfahren als auch die auszufäl- lende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskon- form zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
- 23 - Fr. 150.– aufzuschieben, und es erscheint angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 77 S. 25). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden, indem durch Art. 42 Abs. 4 StGB die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräven- tiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass die Beschuldigte sich durch die bedingte Strafe ge- nügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Aus- fällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist deshalb zu verzichten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu be- stätigen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kos- ten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 50 Tagessätzen zu Fr. 150.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, so- wie einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 77 S. 26). Da einzig die Beschuldigte Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlech- terungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht (Ver- bot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es kann somit nur eine Geld- strafe von höchstens 50 Tagessätzen ausgefällt werden.
2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung und die bei der Ausfäl- lung von Geldstrafen zu beachtenden Grundsätze wurden im vorinstanzlichen Ur- teil zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das Entzie- hen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe abgesteckt (Urk. 77 S. 19 ff.). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden.
3. Tatkomponenten Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den gemeinsamen Sohn B._____ gegen den Willen des Privatklägers ins Ausland ge-
- 20 - schickt und diesen trotz zweimaliger Aufforderung durch das Bezirksgericht I._____ nicht zurück in die Schweiz geholt hat. Die Beschuldigte schuf mit dem Auslandaufenthalt von B._____ allerdings keine definitive Situation, sondern B._____ wurde dem Privatkläger für die Dauer von rund zweieinhalb Monaten entzogen, wobei der Aufenthalt in San Francisco von Beginn an zeitlich begrenzt war und die Beschuldigte den Privatkläger bereits am Tag nach der Abreise dar- über informiert hat. Bereits am 4. März 2018 war zusammen mit dem Hinflug- auch ein Rückflugticket für den 4. Juni 2018 respektive nach erfolgter Umbuchung für den 11. Juni 2018 gekauft worden (Urk. 80 S. 5 und S. 7 f.; Urk. 81/5). Einen Tag nach der Abreise von B._____ teilte die Beschuldigte dem Privatkläger per E- Mail mit, dass sich dieser schon in Kalifornien befinde und am 5. Juni wieder zu- rückkommen werde (Urk. 2/5; Urk. 5 S. 4; Urk. 8 S. 3). Die Beschuldigte hatte B._____ somit nicht einfach heimlich irgendwohin ins Ausland verbracht und den Privatkläger über die gesamten Umstände völlig im Ungewissen gelassen. Neben der Mitteilung des geplanten Rückreisedatums teilte sie ihm auch den Aufent- haltsort von B._____ mit. Sie informierte ihn mit E-Mail vom 23. Januar 2018 unter Angabe der entsprechenden Homepage darüber, welche Schule B._____ in Kali- fornien besuchen und dass er während dieser Zeit bei ihrer Freundin G._____ wohnen würde (Urk. 2/2). Der Privatkläger wusste daher, bei wem sich B._____ während seines Auslandaufenthaltes aufhielt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht aus egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Ihr ging es nicht darum, dem Privatkläger den Sohn zu entziehen, sondern sie handelte mit Blick auf das Kindeswohl und wollte B._____ durch diesen Auslandaufenthalt eine Auszeit von einer schwierigen und belastenden Zeit ermöglichen. Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.
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4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist in Bratislava, Slowakei geboren worden, wo sie zusammen mit zwei Schwestern bei ihren Eltern aufgewachsen ist. Sie hat die Matur abge- schlossen sowie an der Universität Wirtschaft studiert, bevor sie im Jahr 1994 in die Schweiz gekommen ist und an der HSG ein Zusatzstudium absolviert hat. Sie war zunächst in der Finanzbranche angestellt, hat viele Weiterbildungen in ver- schiedenen Bereichen absolviert, bevor sie sich als strategische Beraterin im Be- reich Familienunternehmen selbständig gemacht hat. Sie war mit dem Privatklä- ger verheiratet und hat mit ihm zwei gemeinsame Kinder. Mit ihrer Tochter zu- sammen führt sie die H._____ GmbH. Sie ist in keiner Partnerschaft. Der gemein- same Sohn B._____ wohnt bei ihr (Urk. 6 S. 9 f.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind keine strafzumessungsre- levanten Faktoren zu entnehmen. 4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 79), was strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Die Beschuldigte hat den Sachverhalt nie bestritten. Sie war diesbezüglich von Beginn an geständig und verhielt sich im Verfahren kooperativ, was zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Allerdings zeigt sie weder Reue noch Einsicht, in das Unrecht der von ihr begangenen Handlung (Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 18 ff.), was ihr Geständnis entsprechend relativiert. Das Nachtatverhalten ist daher ins- gesamt als strafzumessungsneutral zu bewerten.
5. Fazit Da die Täterkomponenten sich neutral auf die Strafzumessung auswirken, bleibt es bei der auf 20 Tagessätze festgesetzten Geldstrafe. Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen.
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6. Tagessatzbemessung Die Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, dass sie aufgrund der deutlich besse- ren Ausgangslage ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 20'000.– erziele (Prot. I S. 12). Gemäss Datenerfassungsblatt betrug ihr Mietzins Fr. 4'300.–, und sie gab an, Vermögen in der Höhe von ca. Fr. 14'768.– und Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– zu haben (Urk. 30 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie im Jahr 2019 einen monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 27'782.– erzielt habe und über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 825'000.– verfüge. Weiter machte sie geltend, dass sie aufgrund der "Coronasituation" aktuell monatlich ca. Fr. 20'000.– verdie- ne. Der Mietzins betrage Fr. 4'100.– und die Krankenkassenprämien für sich und ihren Sohn B._____ Fr. 500.–. Schulden habe sie keine (Prot. II S. 11 ff.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich nicht wesentlich ver- ändert; so bestätigte sie insbesondere, aktuell ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 20'000.– zu erzielen. Der von der Vorinstanz angeordnete Tagessatz von Fr. 150.– ist somit zu bestätigen.
7. Fazit Insgesamt ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu bestrafen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs zutreffend dargelegt (Urk. 77 S. 24). Dies braucht nicht wiederholt zu wer- den. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (vorstehend, Erw. IV.4.2.). Es ist davon auszugehen, dass sie sich sowohl durch das Strafverfahren als auch die auszufäl- lende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskon- form zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
- 23 - Fr. 150.– aufzuschieben, und es erscheint angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 77 S. 25). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden, indem durch Art. 42 Abs. 4 StGB die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräven- tiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass die Beschuldigte sich durch die bedingte Strafe ge- nügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Aus- fällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist deshalb zu verzichten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu be- stätigen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kos- ten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 6. Mai 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Kos- tenfestsetzung) und 7 (Verzicht des Privatklägers auf Parteientschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 24 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 25 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190300-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw Baechler Urteil vom 9. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Entziehung von Minderjährigen Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Mai 2019 (GG180030)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Oktober 2018 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 150.– sowie mit einer Busse von CHF 1'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 6'000.00 Kosten total.
6. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 80 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 06. Mai 2019 sei vollum- fänglich aufzuheben und die Berufungsführerin vom Vorwurf der Ent- ziehung von Minderjährigen freizusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsgegnerin.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 84, schriftlich, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils _________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens und Prozessuales Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Mai 2019 wurde die Beschuldigte der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 150.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, so- wie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Für den Fall des schuldhaften Nichtbe- zahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgelegt. Die
- 4 - Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden der Beschul- digten auferlegt, und es wurde davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat (Urk. 77 S. 26 f.). Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Mai 2019 Beru- fung an (Urk. 69), und mit Eingabe vom 17. Juni 2019 reichte die erbetene Vertei- digung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 80). Die Beschuldigte bean- tragt einen Freispruch vom Vorwurf der Entziehung von Minderjährigen, eventuali- ter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung (Urk. 80 S. 1). Innert der mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 angesetzten Frist teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82; Urk. 84). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Eingaben vom 16. Juli und 30. August 2019 liess die Beschuldigte das ausge- füllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen einreichen (Urk. 86; Urk. 87/1-7; Urk. 89; Urk. 90), und mit Eingabe vom 28. November 2019 liess sie mitteilen, dass sie nicht mehr erbeten verteidigt sei (Urk. 91). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte be- antragt einen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kostenauflage; die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Feststellung, dass der Privatkläger keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat, blieben unangefochten (Urk. 80 S. 1). Vorab ist somit festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 5 (Kostenfestsetzung) und 7 (Verzicht des Privatklägers auf Parteientschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der Berufungserklärung stellte die Beschuldigte den Beweisantrag auf Zeu- geneinvernahme von B._____ (Urk. 80 S. 3 ff.). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2019 einstweilen abgewiesen (Urk. 92). Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 machte die Beschuldigte geltend, sie sei berechtigt
- 5 - gewesen, alleine über den anklagegegenständlichen Auslandaufenthalt ihres Sohnes zu entscheiden, da der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt aus gesundheit- lichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, das gemeinsame Sorgerecht aus- zuüben. Der behandelnde Arzt des Privatklägers, Dr. med. C._____, … [Funktion] der … [Abteilung] am Universitätsspital Zürich, könne über die Operation des Pri- vatklägers im August 2019 sowie dessen gesundheitliche Entwicklung Auskunft geben (Urk. 96). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte er- neut aus, sofern es für einen Freispruch erforderlich sei, sei ihr Sohn zu befragen, damit dieser bestätigen könne, dass der Privatkläger sein Sorgerecht nicht aus- geübt habe (Prot. II S. 6 und S. 19), und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Privatklägers seien alle Informationen bei Dr. med. C._____ einzuholen, wel- cher bestätigen könne, dass der Privatkläger urteilsunfähig gewesen sei (Prot. II S. 17 und S. 19). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweismittel durch die Berufungsinstanz (Erw. III.4.1. und III.5.). Beim eingeklagten Straftatbestand der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, welches nur auf Antrag der verletzten Person (Art. 30 Abs. 1 StGB) verfolgt wird (Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen eines Straf- antrages und einer Strafanzeige zutreffend aufgeführt (Urk. 77 S. 5 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Insbesondere hat sie zutreffend erwogen (Urk. 77 S. 6), dass eine Strafanzeige den Anforderungen eines Strafantrages nur dann genügt, wenn sich aus ihr der Wille des Täters zur Strafverfolgung ergibt, wobei einer Strafanzeige der antragsberechtigten Person auch ohne aus- drückliche Erklärung die Wirkung eines Strafantrages in Bezug auf den geschil- derten Sachverhalt zukommt (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 30 N 2). Der Privatkläger war als Mitinhaber der elterlichen Sorge gemäss Art. 220 StGB zur Stellung eines Strafantrages legiti- miert (ECKERT, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 220 N 33). Seiner Strafanzeige vom 25. März 2018 (Urk. 1) kommt somit die Wirkung eines Strafantrages zu. Diese wurde fristgerecht unter
- 6 - Einhaltung der Formvorschriften eingereicht (Art. 30 f. StGB; Art. 304 StPO; Urk. 1). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 11. Oktober 2018 wird zusammengefasst festgehalten, dass die Beschuldigte und der von ihr getrennte Ehemann D._____ (nachfolgend Privatkläger) das gemeinsame Sorgerecht des noch minderjährigen Sohnes B._____, geboren am tt.mm.2003, ausgeübt hätten. Obwohl der Privatkläger eine Reise des Sohnes während der obligatorischen Schulzeit abgelehnt habe, habe die Beschuldigte diesen wissentlich und willentlich am 23. März 2018 für rund zweieinhalb Monate bis und mit 11. Juni 2018 zu einer dem Privatkläger nicht be- kannten Familie nach San Francisco, USA geschickt. Die Beschuldigte habe den Privatkläger mittels E-Mail vom 24. März 2018 vor die vollendete Tatsache ge- stellt, dass der Sohn sich bereits in Kalifornien befinden würde, was diese auch gewollt habe. Weiter sei der Beschuldigten mittels superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtes I._____ vom 6. April 2018 befohlen worden, den gemeinsa- men Sohn unverzüglich wieder in die Schweiz zu holen, verbunden mit der Aufla- ge, dass dieser rasch möglichst wieder die Klasse … im E._____ in Zürich besu- chen müsse. Dieser Aufforderung sei die Beschuldigte bewusst nicht nachge- kommen, obwohl sie den Sohn vom 29. April 2018 bis 2. Mai 2018 in den USA besucht haben wolle. Stattdessen habe sie diesen entgegen dem Willen des Pri- vatklägers und entgegen der gerichtlichen superprovisorischen Verfügung in den USA belassen und damit dem Privatkläger die Mitwirkung bei der Ausübung der elterlichen Sorge verunmöglicht, was sie auch gewollt habe. Dies alles habe die Beschuldigte willentlich und im Wissen darum getan, dass bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge die Ausübung derselben beiden elterlichen Parteien zukomme und sie deshalb den gemeinsamen Sohn nicht entgegen des Willens des Privat- klägers für rund zweieinhalb Monate ins Ausland habe schicken können, was sie zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 2 f.).
- 7 -
2. Sachverhaltserstellung Die Beschuldigte hat den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt im Vorverfahren und vor Vorinstanz nicht bestritten (Urk. 5 S. 4 ff.; Urk. 6 S. 2 f., ins- bes. Antw. auf Frage 4, und S. 7 f.; Urk. 7 S. 2; Prot. I S. 18 ff.) und diesen auch im Berufungsverfahren anerkannt (Prot. II S. 14 ff.). So stellt sie nicht in Abrede, den gemeinsamen Sohn B._____ während der obligatorischen Schulzeit – entge- gen dem Willen des Privatklägers – für einen Aufenthalt von zweieinhalb Monaten zu einer Bekannten nach San Francisco geschickt und diesen entgegen einer ge- richtlichen superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichtes I._____ nicht un- verzüglich wieder zurück in die Schweiz geholt zu haben, damit dieser die Klasse … im E._____ Zürich hätte besuchen können. Die Beschuldigte macht aber gel- tend, dass der Auslandaufenthalt der Wunsch ihres Sohnes gewesen sei und sie mit ihrem Vorgehen ausschliesslich zu dessen Schutz und damit im Kindeswohl gehandelt habe (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 2 und S. 8; Urk. 67; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 15 ff.). Das Ganze sei eine familientherapeutische Intervention gewesen, damit sich ihr Sohn psychisch habe erholen können (Urk. 5 S. 6; Prot. I S. 23 und S. 25). Mit der Beschuldigten stellte auch die erbetene Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt als solchen nicht in Abrede, wendete jedoch ein, es sei auch die Zeit vor dem Vorfall im Frühjahr 2018 zu berücksichtigen, da diese Ereignisse in massgeblicher Art und Weise Einfluss auf die weiteren Vorfälle genommen hätten (Urk. 80 S. 2 ff.). Zudem monierte sie, dass sich der Anklagesachverhalt nicht un- ter den Tatbestand der Entziehung von Minderjährigen subsumieren lasse, und machte geltend, sofern Art. 220 StGB dennoch als erfüllt betrachtet werde, sei der Rechtfertigungsgrund des Notstandes gemäss Art. 17 f. StGB zu prüfen (Urk. 80 S. 7 f.). Die Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift ist unbestritten und deckt sich sodann mit dem Untersuchungsergebnis. Der Anklagesachverhalt ist somit er- stellt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich dieser unter den Tatbestand der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB subsumieren lässt (Erw. III.3. ff.).
- 8 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte das anklagegegenständliche Verhalten der Beschuldigten als Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB (Urk. 77 S. 9 ff.).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Entziehung von Minderjährigen. Die erbetene Verteidigung brachte zur Begründung vor, die Be- schuldigte habe zu keinem Zeitpunkt geplant, den Sohn zu entziehen respektive langfristig räumlich vom Privatkläger zu trennen. Der Auslandaufenthalt sei von vornherein auf die Dauer von zweieinhalb Monaten begrenzt und der Rück- flug nach Zürich am 11. Juni 2018 bereits gebucht gewesen. Sofern der Tatbe- stand des Art. 220 StGB dennoch als erfüllt betrachtet werde, sei der Rechtferti- gungsgrund des Notstandes gemäss Art. 17 f. StGB zu prüfen. Die Gesundheit des Kindes könne in gewissen Situationen als schützenswertes Rechtsgut Vor- rang gegenüber dem Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Genau diese Konstel- lation habe auf den Sohn zugetroffen, welcher sich im Frühjahr 2018 in einer psy- chisch extrem angespannten Situation befunden habe. Nicht nur die Todesfälle in der Familie, sondern auch die Trennung der Eltern sowie die schwierige Bezie- hung zum Privatkläger sowie der mutmasslich ausgeübte Leistungsdruck hinsicht- lich des Bestehens der 9. Klasse am E._____ Zürich hätten B._____ zu schaffen gemacht. In dieser Lage sei folglich in jedem Fall eine Notstandssituation zu erbli- cken. Die Beschuldigte habe seit der Trennung vom Privatkläger im Jahr 2015 al- les versucht, um die Familiensituation und insbesondere die Gesundheit des Sohnes zu schützen. Dies nicht zuletzt durch die Inanspruchnahme professionel- ler Hilfe. Die Vorinstanz habe eine psychologische Betreuung als mildere Mass- nahme vorgeschlagen und dabei übersehen, dass diese Möglichkeit bereits zur Gänze ausgeschöpft worden sei. Für die Beschuldigte sei das Kindeswohl von B._____ in jedem Zeitpunkt im Mittelpunkt gestanden. Das Ausbrechen aus dem Familiensystem und aus dem Alltag in der Schweiz sei somit die einzige Option gewesen, die Gesundheit des Sohnes zu schützen. Gehe man davon aus, dass
- 9 - der Tatbestand des Art. 220 StGB erfüllt sei, seien alle Voraussetzungen – na- mentlich die Gefahrenlage sowie die Subsidiarität – erfüllt und die rechtfertigende Notstandshilfe sei zu bejahen. Die Gesundheit des Kindes als Rechtsgut würde dem Aufenthaltsbestimmungsrecht in diesem Fall vorgehen. Subsidiär sei zudem darauf abzustellen, dass die Schuld und die Tatfolgen, würde beides bejaht wer- den, als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu qualifizieren seien, da B._____ im Endeffekt unzweifelhaft von diesem Auslandaufenthalt profitiert und zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung bestanden habe. Auch könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Privatkläger sein nicht geregeltes Besuchsrecht mit dem Sohn in der Zeit vom 23. März 2018 bis 11. Juni 2018 öfters als bisher in An- spruch genommen hätte. Aus diesen Gründen sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Entziehung von Minderjährigen freizusprechen (Urk. 80 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte ergänzend zu ih- ren bisherigen Aussagen vor, sie sei im Recht gewesen, alleine über den Aus- landaufenthalt ihres Sohnes zu entscheiden, da der Privatkläger zu diesem Zeit- punkt krank und aufgrund eines Hirntumors nicht urteilsfähig gewesen sei (Prot. II S. 17 ff.).
3. Rechtliches Gemäss Art. 220 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzuge- ben. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend das geschützte Rechtsgut und die Tatbestandsmerkmale der Entziehung von Minderjährigen (Art. 220 StGB) sind zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 9 ff.). Ergänzend ist unter anderem auf die Entstehungsgeschichte dieses Tatbestandes hinzuweisen. Anlässlich der Revision von 1989 beabsichtigte die Expertenkom- mission eine Einschränkung dieser Bestimmung, damit diese in Eheschutz- und Scheidungsverfahren nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr missbräuchlich eingesetzt werden könne. Deshalb sollte die Norm einerseits nur
- 10 - noch Personen erfassen, denen keine elterliche Gewalt zustand, andererseits sollte die Tathandlung nur noch den dauernden Entzug der minderjährigen Per- son umfassen. Der Entwurf des Bundesrates folgte diesen Vorschlägen nicht. Es wurde darauf hingewiesen, dass Art. 220 StGB in der Praxis fast ausschliesslich auf Fälle anzuwenden sei, in denen Ausländer ihre Kinder in ihr Heimatland ent- führt oder es jedenfalls versucht hätten und damit einem Erziehungsberechtigten in der Schweiz die Möglichkeit zur Ausübung seiner elterlichen Gewalt entzogen worden sei. Dies zeige, dass dieser Tatbestand mit seiner vorbeugenden Wirkung vor allem im Hinblick auf solche Fälle notwendig sei. Einzugreifen, bevor der Täter mit den Kindern die Schweiz verlassen habe, sei entscheidend, da es trotz Aus- schöpfung der Möglichkeiten internationaler Rechtshilfe äusserst schwierig sei, Kinder, die einmal im Ausland seien, wieder zurückzuführen. Die Einschränkung des Tatbestandes auf dauerndes Entziehen würde die Wirksamkeit des Tatbe- standes empfindlich herabsetzen, da im Falle einer mutmasslich bevorstehenden Entführung schwierig sei, genügend Verdachtsmomente für auf dauerndes Ent- ziehen gerichteten Vorsatz zu finden. Weiter gebe es keine Notwendigkeit, das Besuchsrecht jenes Elternteils, der keine elterliche Gewalt mehr habe, durch Art. 220 StGB besonders zu schützen, da Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur Durchsetzung dieser Rechte genügen dürfte. Der Ent- wurf schlug deshalb als einzige Änderung vor, in einer Tatbestandsvariante an- stelle des Ausdrucks "vorenthalten" die Wendung "sich weigert, sie ihm zurückzu- geben" zu gebrauchen. Damit sollte der Tatbestand insofern eingeschränkt wer- den, als das kurzfristige Beherbergen eines Minderjährigen nicht mehr strafbar sein sollte. Die eidgenössischen Räte stimmten dem Antrag des Bundesrates zu (Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1009, 1058 ff.; ECKERT, a.a.O., Art. 220 N 1 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass eine gewisse In- tensität hinsichtlich der Beeinträchtigung des Aufenthaltsbestimmungsrechts er- forderlich ist und Art. 220 StGB nicht jene Fälle erfasst, in welchen Art. 292 StGB zur Durchsetzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreicht.
- 11 - Im Zuge der Revision des Zivilgesetzbuches betreffend die elterliche Sorge wurde eine Änderung des Art. 220 StGB dahingehend diskutiert, ob diese Bestimmung auch zum Schutz des Besuchsrechts herangezogen werden könne. Es wurde dann allerdings ausdrücklich darauf verzichtet, jenem Elternteil Strafe anzudro- hen, der das Besuchsrecht vereitelt, mit der Begründung, dass Besuchsstreitigkei- ten regelmässig mit hohem emotionalem Aufwand ausgetragen würden, weshalb zusätzliche Strafandrohungen in diesen Fällen kaum zur Vermeidung und Vor- beugung von Konflikten beitragen würden (Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], BBl 2011 9077, 9096). Auch ohne spezifische Strafandrohung mittels Art. 220 StGB bestehe die Möglichkeit, den Elternteil, der sich weigert, das Kind der be- suchsberechtigten Person zu übergeben, gestützt auf Art. 292 StGB zu belangen (Bericht vom Januar 2009 zum Vorentwurf einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] und des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Art. 220], S. 31). Dem Besuchsberechtigten ist es somit unbenommen, sein Recht auf zivilprozessualem Weg durchzusetzen (vgl. ECKERT, a.a.O., Art. 220 N 14 ff.), sodass er auf einen zusätzlichen Schutz durch Art. 220 StGB nicht an- gewiesen ist. Gemäss ECKERT sollte der Anwendungsbereich von Art. 220 StGB bei gemein- samer elterlicher Sorge im Hinblick auf Art. 301a ZGB auf die in dessen Abs. 2 beschriebenen Fälle beschränkt werden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann somit nur Täter sein, wer den Aufenthaltsort wechseln will, dabei aber die erfor- derliche Zustimmung des anderen Elternteils oder die Entscheidung des Gerich- tes oder der Kindesschutzbehörde nicht einholt. Eine solche ist gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB dann einzuholen, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (vgl. ECKERT, a.a.O., Art. 220 N 11 ff.). Die Botschaft vom 16. November 2011 hält dazu fest, dass in Art. 301a Abs. 2 ZGB das Vorgehen geregelt sei, wenn ein El- ternteil alleine oder zusammen mit dem Kind zügeln wolle. Ein solcher Entscheid sei grundsätzlich im Konsens zu treffen, vorbehalten bleibe derjenige Fall, bei welchem der Wechsel des Aufenthaltsortes keine erheblichen Auswirkungen auf
- 12 - die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil habe. An- ders als bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz setze ein Wegzug ins Ausland immer das Einverständnis des anderen Elternteils voraus. Verlege ein El- ternteil den Wohnsitz des Kindes eigenmächtig in einen Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsüberein- kommens, könne der andere Elternteil ein Rückführungsverfahren wegen interna- tionaler Kindesentführung einleiten; im Übrigen finde Art. 220 StGB Anwendung (Botschaft vom 16. November 2011, a.a.O., BBl 2011 9077, 9107 f.). Die Entstehungsgeschichte zeigt somit, dass als Beweggrund für die geltende Fassung des Art. 220 StGB insbesondere diejenigen Fälle herangezogen wurden, in welchen es zu einer Kindesentführung durch einen Elternteil gekommen ist, beispielsweise weil ein ausländischer Elternteil ein Kind in sein Heimatland ent- führt hat. Solche Fälle stellen den häufigsten Anwendungsbereich von Art. 220 StGB dar (Botschaft vom 26. Juni 1985, a.a.O., BBl 1985 II 1009, 1059; HÜPPI, Straf- und zivilrechtliche Aspekte der Kindesentziehung gemäss Art. 220 StGB mit Schwergewicht auf die Kindesentführungen durch einen Elternteil, Diss. Zürich 1988, S. 277). Die Bestimmung schützt den Inhaber der elterlichen Sorge in der Ausübung sei- ner Befugnis, den Aufenthaltsort des ihm unterstellten Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; WEDER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 220 N 2). Als tatbestandsmässige Handlungen kommen das Entziehen oder die Weigerung der Rückgabe in Frage. Durch das Entziehen hindert der Tä- ter den (Mit-)Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes daran, frei über den Aufenthaltsort der minderjährigen Person zu bestimmen. Entscheidend ist die räumliche Trennung der minderjährigen Person vom Berechtigten, wobei nur ein Handeln gegen den Willen des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungs- rechts tatbestandsmässig ist, und zwar unabhängig von einem allfälligen Einver- ständnis der minderjährigen Person. Erforderlich ist zudem, dass der Täter die minderjährige Person durch eigenes Handeln vom ursprünglichen Ort entfernt. Vorausgesetzt ist darüber hinaus, dass die minderjährige Person an einen neuen
- 13 - Aufenthaltsort gebracht wird. Dadurch bringt der Täter zum Ausdruck, dass die örtliche Trennung nicht nur etwas Vorübergehendes, sondern mit dem Unterbrin- gen an einem neuen Ort Definitives hat (ECKERT, a.a.O., Art. 220 N 22 ff.). Wird die minderjährige Person bloss auf einen kurzfristigen Ausflug mitgenommen und die Trennung hat nur etwas Vorübergehendes und nicht etwas Definitives, ist die Tatbestandsvariante nicht erfüllt (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung,
1. Aufl., Bern 2019, S. 460). Die Tatbestandsvariante des Entziehens erfordert somit eine gewisse Intensität auch in zeitlicher Hinsicht. Die zweite Tatvariante stellt unter Strafe, wer sich weigert, die minderjährige Per- son dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzugeben respektive herauszugeben, wobei der Täter zur Herausgabe des Kindes rechtlich verpflichtet sein muss, was der Fall sein kann, wenn das Kind gemäss gerichtlichem Urteil oder Vereinbarung vorübergehend übergeben und eine Dauer dafür festgesetzt worden ist. Darunter fallen somit insbesondere jene Konstellationen, bei wel- chen die Dauer des Besuchsrechts abgelaufen ist und das Kind nicht zurückge- bracht wird. Der Täter muss nach aussen zum Ausdruck bringen, dass er die (Wieder-)Herstellung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes verhin- dern möchte (Urteil des Bundesgerichtes 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017, E. 4; ECKERT, a.a.O., Art. 220 N 27 ff.).
4. Würdigung 4.1. Objektiver Tatbestand Die Beschuldigte und der Privatkläger sind als Eltern von B._____ Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge, wodurch ihnen gemeinsam das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht zukommt (Art. 296 Abs. 2 ZGB und Art. 301a Abs. 1 ZGB). Daran änderte auch das im Tatzeitpunkt hängige Scheidungsverfahren zwischen ihnen nichts, zumal keine anderslautende Regelung vereinbart oder angeordnet worden war (Urk. 6 S. 3 f.; Urk. 8 S. 1 f.; Urk. 9 S. 3). Die Beschuldigte hätte somit ge- mäss Art. 301a Abs. 2 ZGB für die Verlegung des Wohnsitzes respektive des Aufenthaltsortes von B._____ ins Ausland die Zustimmung des Privatklägers oder
- 14 - eine Entscheidung des Gerichtes oder der Kindesschutzbehörde gebraucht. Die Beschuldigte schickte den gemeinsamen Sohn entgegen dem ausdrücklichen Wil- len des Privatklägers und ohne Bewilligung seiner Schule während der obligatori- schen Schulzeit für einen zweieinhalbmonatigen Aufenthalt nach San Francisco (Urk. 1; Urk. 12/1 S. 2), wo er bei einer Gastfamilie wohnte und die Schule be- suchte. Die Beschuldigte wusste bereits vor Buchung der Flugtickets, dass der Privatkläger mit ihrem Vorhaben nicht einverstanden war, sondern sich entschie- den gegen einen Auslandaufenthalt von B._____ stellte. So bestätigte der Privat- kläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2018, dass er im Januar 2018 mit B._____ darüber gesprochen habe. Er habe ihm gesagt, dass er zurzeit nicht dafür sei und es nicht bewilligen werde. Er habe B._____ gesagt, er solle zuerst die Schule fertig machen, die Noten müssten besser werden, und mit 15 Jahren sei ihm dies einfach zu früh. Er habe B._____ aber auch gesagt, dass er im Grunde schon für einen Auslandaufenthalt sei und sie im nächsten Jahr darüber sprechen könnten (Urk. 8 S. 3). Er teilte auch der Beschuldigten mit E-Mails vom 26. und 27. Januar 2018 – und damit bereits gut zwei Monate vor dem Auslandaufenthalt – mit, dass er einem solchen im Grundsatz positiv gegen- überstehe, jetzt allerdings nicht der richtige Zeitpunkt sei, und dass er B._____ erklärt habe, warum er ausdrücklich nicht wolle, dass dieser im März bis Mai 2018 in die USA zu einer mit ihr befreundeten Bekannten gehe. Sollte sie sich über sein Sorgerecht hinwegsetzen und B._____ den von ihm nicht bewilligten Ausland- aufenthalt antreten, werde er rechtliche Schritte einleiten (Urk. 2/3). Am 26. Janu- ar 2018 wandte der Privatkläger sich zudem an den Prorektor des E._____s Zü- rich und teilte diesem mit, dass er von der Beschuldigten gehört habe, dass sie B._____ von ca. März bis Mai für einen Aufenthalt in den USA von der Schule abmelden wolle. Er sei dagegen und bitte, dass dies von ihm ebenfalls abgelehnt werde (Urk. 2/4). Durch ihre Handlung hat die Beschuldigte sich über den anderslautenden Willen des Privatklägers als Mitinhaber der elterlichen Sorge hinweggesetzt und den Aufenthaltsort von B._____ eigenmächtig für die Dauer von zweieinhalb Monaten nach San Francisco verlegt. Der Privatkläger konnte über den Aufenthaltsort von B._____ nicht mitbestimmen, sondern wurde einfach vor vollendete Tatsachen
- 15 - gestellt. Die Beschuldigte durfte aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht eigenmächtig über eine Verlegung des Aufenthaltsortes von B._____ nach San Francisco entscheiden. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschuldig- ten, wonach der Privatkläger sein Sorgerecht nicht genügend ausgeübt haben soll und nur selten Besuche zwischen ihm und B._____ stattgefunden haben sollen (vgl. Prot. II S. 18), nichts. Sowohl B._____ als auch die Beschuldigte führten aus, dass in den Monaten davor nur selten Besuche mit dem Privatkläger stattgefun- den hätten (Urk. 4 S. 3; Urk. 80 S. 6; Prot. II S. 18). Zudem machte die Beschul- digte geltend, der Privatkläger leide an einem Hirntumor und sei aufgrund seines Gesundheitszustandes im Tatzeitpunkt urteilsunfähig gewesen. Aus diesem Grund beantragt sie die Befragung von Dr. med. C._____ respektive den Beizug ärztlicher Unterlagen, welche den Gesundheitszustand des Privatklägers doku- mentieren und aus welchen hervorgehen soll, dass dieser aufgrund des Hirntu- mors nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Sorgerecht auszuüben (Prot. II. S. 17 ff.; vorstehend, Erw. I.). Damit Dr. med. C._____ zum Gesundheitszustand des Privatklägers befragt werden könnte respektive ärztliche Unterlagen beigezo- gen werden könnten, bräuchte es eine Entbindungserklärung des Privatklägers. Ohnehin liegen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Privatkläger auf- grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sein soll, im Tatzeitpunkt sein Sorgerecht angemessen auszuüben, ansonsten im damals hängigen Scheidungsverfahren wohl kein gemeinsames Sorgerecht gerichtlich festgelegt worden wäre (vgl. Prot. I S. 16). Selbst wenn beim Privatkläger damals bereits Symptome aufgetreten sein sollten, liegen keine Hinweise auf eine Beein- trächtigung vor, die darauf schliessen lassen würden, dass der Privatkläger nicht urteilsfähig und damit nicht in der Lage gewesen sein soll, hinsichtlich des Aus- landaufenthaltes seines Sohnes mitzuentscheiden. Eine Befragung von Dr. C._____ sowie der Beizug von ärztlichen Unterlagen ist für die rechtliche Beurtei- lung des vorliegenden Falls somit nicht weiter von Relevanz, weshalb darauf ver- zichtet werden kann. Die Tatbestandsvariante des Entziehens erfordert auch in zeitlicher Hinsicht eine gewisse Intensität. Bei einer Dauer von rund zweieinhalb Monaten handelt es sich weder um einen Ausflug noch um kurzzeitige Ferien, die keinen prägenden Cha-
- 16 - rakter für den Werdegang des Kindes haben, sondern B._____ hatte während zweieinhalb Monaten seinen Aufenthalt im entfernten Ausland und besuchte dort auch die Schule und musste dort bei den Behörden und an der F._____ High School (Urk. 81/8) angemeldet werden. Sein Auslandaufenthalt war auf eine län- gere Dauer ausgerichtet. Damit wies die räumliche Trennung zwischen B._____ und dem Privatkläger auch in zeitlicher Hinsicht eine Intensität auf, welche erfor- derlich ist, damit die Handlung unter den Tatbestand des Entziehens von Minder- jährigen im Sinne von Art. 220 StGB fällt. Dies insbesondere auch unter Hinweis auf BGE 118 IV 61, in welchem Entscheid das Bundesgericht einen gerichtlichen Entscheid geschützt hat, mit welchem der Mitinhaber der elterlichen Sorge wegen Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB verurteilt worden war, da dieser mit den gemeinsamen Kindern in die Ferien gereist war und diese erst nach einer sechswöchigen Reise wieder der Mutter als Obhutsinhaberin zurück- gebracht hatte. Der anklagegegenständliche Sachverhalt lässt sich folglich unter die Tatbe- standsvariante des Entziehens subsumieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Auslandaufenthalt in San Francisco gemäss den Aussagen der Beschuldigten, dem Wunsch von B._____ entsprochen habe (Urk. 5 S. 3 f.; Urk. 6 S. 2; Urk. 7 S. 2; Port. II S. 15), da gemäss Art. 220 StGB nur der Wille des Inha- bers des Aufenthaltsbestimmungsrechts von Bedeutung ist, nicht aber derjenige des von der Entziehung betroffenen Minderjährigen selbst (vgl. vorstehend, Erw. III.3.). Der Wille des Minderjährigen hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Täters. Zwar ist davon auszugehen, dass B._____ bei einer Befragung als Zeuge – wie von der Beschuldigten beantragt (vorstehend, Erw. I.) – bestätigen würde, dass der Auslandaufenthalt in San Francisco sein Wunsch gewesen und die Beziehung zu seinem Vater belastet sei. Dies ergibt sich aber bereits aus den Akten und ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls nicht weiter re- levant, weshalb auf eine Befragung von B._____ verzichtet werden kann. Durch ihr Verhalten hat die Beschuldigte auch der Anordnung des Bezirksgerich- tes I._____ keine Folge geleistet, welches ihr mittels superprovisorischer Verfü- gung vom 6. April 2018 und Verfügung vom 23. Mai 2018 befohlen hatte, B._____
- 17 - unverzüglich wieder zurück in die Schweiz zu holen, verbunden mit der Auflage, dass dieser rasch möglichst die Klasse … im E._____ Zürich besucht (Urk. 13/4; Urk. 13/8), weshalb allenfalls auch noch der Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu prüfen wäre. Mangels Hinweis in der superprovisorischen Verfügung vom 6. April 2018 und der Verfü- gung vom 23. Mai 2018 des Bezirksgerichtes I._____ auf die Strafandrohung ge- mäss Art. 292 StGB (Urk. 13/4 S. 6; Urk. 13/8 S. 7) wäre dieser Tatbestand aber ohnehin nicht erfüllt, da gemäss Art. 292 StGB nur mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4.2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestands- merkmale. Die Beschuldigte schickte B._____ im Wissen darum, dass der Privat- kläger mit dem Auslandaufenthalt nicht einverstanden war, nach San Francisco und setzte sich damit bewusst über den anderslautenden Willen des Privatklägers hinweg. Durch ihre Weigerung den Sohn B._____ trotz gerichtlicher Anordnung in die Schweiz zurückzuholen (vgl. vorstehend, Erw. III.4.1.), hat sie ihr vorsätzliches Handeln weiter manifestiert. 4.3. Rechtfertigungsgründe Die Beschuldigte macht geltend, dass sie nur so gehandelt habe, um B._____ ei- ne Auszeit zu ermöglichen, da nicht nur seine schulischen Leistungen sehr schlecht geworden seien, sondern auch sein psychischer Zustand aufgrund der bevorstehenden Scheidung zwischen ihr und dem Privatkläger, mehrerer Todes- fälle im näheren Familienkreis sowie des angespannten Verhältnisses zwischen ihm und dem Privatkläger besorgniserregend gewesen sei. Sie habe ihren Sohn schützen wollen und ihn deshalb für einen Aufenthalt nach San Francisco ge- schickt (Urk. 5 S. 4 ff.; Urk. 6 S. 3, S. 5 und S. 8; Urk. 17/3 S. 1 f.; Urk. 67; Urk. 80 S. 5 und S. 7; Urk. 81/10; Prot. I S. 23; Prot. II S. 15 ff.).
- 18 - Die Erwägungen der Vorinstanz zur Bedeutung und Art sowie den rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Rechtfertigungsgründe sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 13 ff.). In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist weder von einer Notstands- noch einer Notwehrsitua- tion auszugehen. Für eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB hätte ei- nem Rechtsgut des Kindes eine unmittelbare und konkrete Gefahr drohen müs- sen, welche nicht anders abwendbar gewesen wäre. B._____ hatte mehrere To- desfälle zu verkraften, seine schulischen Leistungen waren gesunken mit der Fol- ge einer bevorstehenden Versetzung in eine leistungsschwächere Klasse, er fühl- te sich durch den Privatkläger unter Druck gesetzt, welcher für die Privatschule fi- nanziell aufkam, und er stand unter dem Druck des Bestehens der Aufnahmeprü- fung zum Gymnasium, was zweifelsohne Auswirkungen auf sein psychisches Wohlbefinden hatte. Eine unmittelbare und konkrete Gefahr für das Kindeswohl, welcher nur durch umgehende Verbringung ins Ausland begegnet werden konnte, lag jedoch nicht vor. Der Beschuldigten hätte bei Annahme zeitlicher Dringlichkeit zudem die Anrufung des Gerichts mit einem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen oder gar superprovisorischer Massnahmen offen gestanden. Eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB liegt dann vor, wenn ein Angriff im Gang ist oder unmittelbar bevorsteht, bei welchem eine rechtswidrige durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines beliebigen persönlichen Rechtsgutes droht. Die Notwehrhandlung besteht darin, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Damit sich die Beschuldigte auf Notwehrhilfe berufen könnte, hätte ein Angriff des Privatklägers in die Rechtsgüter von B._____ drohen oder stattfinden müssen. Die Beschuldigte machte zwar gel- tend, B._____ habe sich durch das ausgeprägte Leistungsdenken des Privatklä- gers sowie dessen Finanzierung der Privatschule unter Druck gesetzt gefühlt (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 2 f.; Prot. II S. 17), darin kann allerdings kein rechtswidriger Angriff auf ein persönliches Rechtsgut von B._____ erblickt werden, welcher ei- nen Eingriff der Beschuldigten in die Rechtsgüter des Privatklägers gerechtfertigt hätte. Weitere Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
- 19 -
5. Fazit Die Beschuldigte hat sich somit der Entziehung von Minderjährigen strafbar ge- macht. Da die von der Beschuldigten beantragte Beweisabnahme für die rechtli- che Beurteilung des vorliegenden Falls nicht von Relevanz ist (vgl. vorstehend, Erw. I. und III.4.1.), diese demzufolge auch nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen würde, erübrigt sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz. Die Beschuldigte kann sich auf keinen Rechtfertigungsgrund berufen, sodass sie der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 150.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, so- wie einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 77 S. 26). Da einzig die Beschuldigte Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlech- terungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht (Ver- bot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es kann somit nur eine Geld- strafe von höchstens 50 Tagessätzen ausgefällt werden.
2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung und die bei der Ausfäl- lung von Geldstrafen zu beachtenden Grundsätze wurden im vorinstanzlichen Ur- teil zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das Entzie- hen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe abgesteckt (Urk. 77 S. 19 ff.). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden.
3. Tatkomponenten Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den gemeinsamen Sohn B._____ gegen den Willen des Privatklägers ins Ausland ge-
- 20 - schickt und diesen trotz zweimaliger Aufforderung durch das Bezirksgericht I._____ nicht zurück in die Schweiz geholt hat. Die Beschuldigte schuf mit dem Auslandaufenthalt von B._____ allerdings keine definitive Situation, sondern B._____ wurde dem Privatkläger für die Dauer von rund zweieinhalb Monaten entzogen, wobei der Aufenthalt in San Francisco von Beginn an zeitlich begrenzt war und die Beschuldigte den Privatkläger bereits am Tag nach der Abreise dar- über informiert hat. Bereits am 4. März 2018 war zusammen mit dem Hinflug- auch ein Rückflugticket für den 4. Juni 2018 respektive nach erfolgter Umbuchung für den 11. Juni 2018 gekauft worden (Urk. 80 S. 5 und S. 7 f.; Urk. 81/5). Einen Tag nach der Abreise von B._____ teilte die Beschuldigte dem Privatkläger per E- Mail mit, dass sich dieser schon in Kalifornien befinde und am 5. Juni wieder zu- rückkommen werde (Urk. 2/5; Urk. 5 S. 4; Urk. 8 S. 3). Die Beschuldigte hatte B._____ somit nicht einfach heimlich irgendwohin ins Ausland verbracht und den Privatkläger über die gesamten Umstände völlig im Ungewissen gelassen. Neben der Mitteilung des geplanten Rückreisedatums teilte sie ihm auch den Aufent- haltsort von B._____ mit. Sie informierte ihn mit E-Mail vom 23. Januar 2018 unter Angabe der entsprechenden Homepage darüber, welche Schule B._____ in Kali- fornien besuchen und dass er während dieser Zeit bei ihrer Freundin G._____ wohnen würde (Urk. 2/2). Der Privatkläger wusste daher, bei wem sich B._____ während seines Auslandaufenthaltes aufhielt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht aus egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Ihr ging es nicht darum, dem Privatkläger den Sohn zu entziehen, sondern sie handelte mit Blick auf das Kindeswohl und wollte B._____ durch diesen Auslandaufenthalt eine Auszeit von einer schwierigen und belastenden Zeit ermöglichen. Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.
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4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist in Bratislava, Slowakei geboren worden, wo sie zusammen mit zwei Schwestern bei ihren Eltern aufgewachsen ist. Sie hat die Matur abge- schlossen sowie an der Universität Wirtschaft studiert, bevor sie im Jahr 1994 in die Schweiz gekommen ist und an der HSG ein Zusatzstudium absolviert hat. Sie war zunächst in der Finanzbranche angestellt, hat viele Weiterbildungen in ver- schiedenen Bereichen absolviert, bevor sie sich als strategische Beraterin im Be- reich Familienunternehmen selbständig gemacht hat. Sie war mit dem Privatklä- ger verheiratet und hat mit ihm zwei gemeinsame Kinder. Mit ihrer Tochter zu- sammen führt sie die H._____ GmbH. Sie ist in keiner Partnerschaft. Der gemein- same Sohn B._____ wohnt bei ihr (Urk. 6 S. 9 f.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind keine strafzumessungsre- levanten Faktoren zu entnehmen. 4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 79), was strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Die Beschuldigte hat den Sachverhalt nie bestritten. Sie war diesbezüglich von Beginn an geständig und verhielt sich im Verfahren kooperativ, was zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Allerdings zeigt sie weder Reue noch Einsicht, in das Unrecht der von ihr begangenen Handlung (Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 18 ff.), was ihr Geständnis entsprechend relativiert. Das Nachtatverhalten ist daher ins- gesamt als strafzumessungsneutral zu bewerten.
5. Fazit Da die Täterkomponenten sich neutral auf die Strafzumessung auswirken, bleibt es bei der auf 20 Tagessätze festgesetzten Geldstrafe. Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen.
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6. Tagessatzbemessung Die Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, dass sie aufgrund der deutlich besse- ren Ausgangslage ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 20'000.– erziele (Prot. I S. 12). Gemäss Datenerfassungsblatt betrug ihr Mietzins Fr. 4'300.–, und sie gab an, Vermögen in der Höhe von ca. Fr. 14'768.– und Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– zu haben (Urk. 30 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie im Jahr 2019 einen monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 27'782.– erzielt habe und über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 825'000.– verfüge. Weiter machte sie geltend, dass sie aufgrund der "Coronasituation" aktuell monatlich ca. Fr. 20'000.– verdie- ne. Der Mietzins betrage Fr. 4'100.– und die Krankenkassenprämien für sich und ihren Sohn B._____ Fr. 500.–. Schulden habe sie keine (Prot. II S. 11 ff.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich nicht wesentlich ver- ändert; so bestätigte sie insbesondere, aktuell ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 20'000.– zu erzielen. Der von der Vorinstanz angeordnete Tagessatz von Fr. 150.– ist somit zu bestätigen.
7. Fazit Insgesamt ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu bestrafen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs zutreffend dargelegt (Urk. 77 S. 24). Dies braucht nicht wiederholt zu wer- den. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (vorstehend, Erw. IV.4.2.). Es ist davon auszugehen, dass sie sich sowohl durch das Strafverfahren als auch die auszufäl- lende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskon- form zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
- 23 - Fr. 150.– aufzuschieben, und es erscheint angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 77 S. 25). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden, indem durch Art. 42 Abs. 4 StGB die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräven- tiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass die Beschuldigte sich durch die bedingte Strafe ge- nügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Aus- fällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist deshalb zu verzichten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu be- stätigen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kos- ten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 6. Mai 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Kos- tenfestsetzung) und 7 (Verzicht des Privatklägers auf Parteientschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
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2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
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8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler
- 26 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.