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SB190299

Raub etc.

Zürich OG · 2019-10-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint die Festsetzung einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen.

E. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Die Beschuldig- te beantragte, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 58'800.– zuzusprechen (Urk. 82; Urk. 90 S. 2). Zweitinstanzlich wird der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 120.– pro erlittenen Tag Haft und somit gesamthaft Fr. 35'280.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mit Bezug auf die Festsetzung der Verzinsung wird der vorinstanzliche Entscheid bestätigt. Diese Ausgangslage gewichtend ist es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln der Beschul- digten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.3 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 2'650.60 geltend (Urk. 101/2). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und den Umständen angemessen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Um- fang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 15 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

13. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Beschuldigte ist schuldig einer Übertretung gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG.

2. Vom Vorwurf

- des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB,

- der einfachen Körperverletzung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie

- des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.–.

4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 93). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf eine Berufungs- antwort und beantragte erneut die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 96). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 95).

E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2019 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um eine deutsche Übersetzung von Urk. 92 (Beilage zur Beru- fungsbegründung einzureichen) sowie die Verteidigung darum ersucht, ihre Hono- rarnote einzureichen (Urk. 97). Am 23. September 2019 reichte die Verteidigung eine deutsche Übersetzung der Urk. 92 ein (Urk. 101/1). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Verteidigung machte in ihrer Berufungsbegründung stark zusammen- gefasst geltend, dass der Geschädigte B._____ bereits bei den polizeilichen Ein- vernahmen widersprüchlich ausgesagt habe und den Sachverhalt je nach Frage- stellung immer wieder geändert und angepasst habe. Gestützt darauf sei bereits zu diesem Zeitpunkt ein "dringender Tatverdacht" kaum gegeben gewesen. So-

- 7 - dann sei spätestens durch das Gutachten vom 8. Dezember 2018 die Beschuldig- te als Täterin ausgeschlossen worden, weshalb die Staatsanwaltschaft verpflich- tet gewesen wäre, nach Vorliegen dieses neuen DNA-Berichts im Dezember 2018, die Beschuldigte aus der Haft zu entlassen, da der dringende Tatverdacht nicht mehr gegeben gewesen sei. Dies sei aber nicht geschehen und die Be- schuldigte sei weiterhin in Untersuchungshaft belassen worden. Der Geschädigte hingegen sei gestützt auf den DNA-Bericht, welcher eigentlich diesen belaste – so die Verteidigung –, aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es sei Gleiches nicht gleich, sondern ungleich behandelt worden und die Beschuldigte sei trotz der nachgewiesenen Verwechslung der DNA unfair und gegen Treu und Glauben behandelt worden (Urk. 90 S. 3 f.). Weiter sei die Hauptverhandlung durch die Staatsanwaltschaft unnötigerweise herausgezögert worden, weshalb der Be- schuldigten nicht ermöglicht worden sei, früher aus der Untersuchungshaft ent- lassen zu werden (Urk. 90 S. 4 f.). Sodann verwies die Verteidigung auf einen Be- richt des Centro C._____ (von der Verteidigung als psychologisches Gutachten bezeichnet) vom 29. Juli 2019. Wie auf Seite 5 des Berichts festgehalten werde, leide die Beschuldigte aufgrund des ihr widerfahrenen Strafverfahrens und des- sen Umständen unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Sie sei depressiv geworden, traue sich nicht mehr aus dem Haus und habe Mühe, den sozialen und beruflichen Anschluss wieder zu finden. Sie fürchte die Men- schen und bleibe nur mit ihrer nahen Familie zusammen. Dies sei nachvollzieh- bar, sei doch die Zeit, in der die Beschuldigte im Gefängnis gewesen sei, sehr schwierig gewesen. Nicht nur habe sie während der Haftzeit ihre kleinen Kinder nicht sehen können, was für eine Mutter besonders schmerzhaft sei. Sie habe in- folge ihrer Verhaftung auch ihre Wohnung in D._____ [Stadt in Spanien] verloren, so dass sie nun in der Wohnung ihrer Schwester in D._____ unterkommen müs- se. Durch die Verhaftung sei die Beschuldigte in schwerer Weise aus ihrem fami- liären und sozialen Umfeld gerissen worden. Während der Haft sei der Kontakt zu ihren Kindern verunmöglicht worden. Darüber hinaus habe sich die Beschuldigte während der Haft auch dem schweren Vorwurf ausgesetzt gesehen, eine geldgie- rige Räuberin zu sein, die zudem andere falscher Straftaten bezichtige und die Rechtspflege irreführe. Mit solchen Vorwürfen, die sich am Ende als unzutreffend

- 8 - herausgestellt hätten, sei auch das soziale Ansehen der Beschuldigten schwer beeinträchtigt worden. Zudem sei die Beschuldigte erst recht mental gefordert gewesen, indem das Verfahren und damit ihre Entlassung trotz des – so die Ver- teidigung – entlastenden DNA-Berichts weiter verlängert worden sei. Entgegen der allgemeinen Ansicht des Bundesgerichts, dass mit der längeren Haftdauer der Stress für die Beschuldigten geringer werde, seien die Umstände in diesem Fall so gewesen, dass das Trauma der Beschuldigten verstärkt worden sei, je länger die Haft angedauert habe. Die Vorinstanz verkenne bei ihrem Entscheid, dass es nicht um vorangegangene Lebensumstände gehe, sondern, im haftrechtlichen Sinn, um die durch den Straffall kausal ausgelösten Umstände während der Haft und darüber hinaus. Die Beschuldigte sei aufgrund der erlittenen Haft auf psychologische Hilfe in Spanien angewiesen, um ihre Traumata aus dem Strafverfahren zu verarbeiten. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation sei sie jedoch nicht in der Lage, sich einer Psychotherapie mit an sich zwei notwendigen Arztbesuchen pro Woche zu unter- ziehen, sondern nur einer Psychotherapie mit einem Arztbesuch pro Monat. Aufgrund dieser Umstände rechtfertige es sich, einen Tagessatz von Fr. 200.– als Genugtuung zuzusprechen und die Genugtuungssumme auf Fr. 58'800.– festzu- legen. Die vom Bundesgericht erwähnten Kriterien für eine Erhöhung der Genug- tuung seien im vorliegenden Fall gegeben (Urk. 90 S. 5 f.).

E. 2.2 Unangefochten und in Rechtskraft erwachsen sind damit die Dispositiv- Ziffern 1-5 sowie 7-9, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

- 6 -

E. 3 Rechtliches Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzel- falls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und die Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung

- 9 - massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen De- likts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der verhafteten Person und die Belastung durch das Verfahren, beispielsweise durch extensive Medien- berichterstattung. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bun- desgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vor- liegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_506/2015 vom 6. August 2015 und 6B_196/2014 vom

E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

E. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Genugtuung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz erwog, dass sich ein Tagessatz unter Fr. 100.– für den vorliegen- den Fall nicht rechtfertige, da die Beschuldigte drei Kinder im Alter von zwei, drei und sieben Jahren habe, welche sie während der Haftdauer nicht habe sehen können. Angesichts der übrigen der Haft vorangegangenen Lebensumstände der Beschuldigten, aus denen keine aussergewöhnlichen Umstände hervorgehen würden, sei ein Ansatz von durchschnittlich Fr. 100.– pro Tag vertretbar und an- gemessen. Demzufolge sei der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 29'400.– zuzusprechen. Sie habe zudem Anspruch auf Verzinsung der Forderung zu 5%, beginnend am 17. Dezember 2018 als Datum des mittleren Verfalls (Urk. 79 S. 24).

2. Standpunkt der Verteidigung

E. 5 Das bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sach- kaution Nr. 33634 lagernde Samsung Galaxy S7 wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

E. 6 […]

E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'974.10 Auslagen Gutachten Fr. 1'120.– Auslagen Polizei Fr. 16'607.90 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 16 -

E. 8 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (alles in CHF): Leistungen mit 7.7 % MwSt (ab 1. Januar 2018) Honorar: 15'000.00 Barauslagen: 420.50 Zwischentotal: 15'420.50 1'187.38 16'607.88 ./. Akontozahlung(en) 0.00 Entschädigung total inkl. MwSt: 16'607.88

E. 9 Die Kosten werden der Beschuldigten im Umfang von CHF 300.– auferlegt. Die übrigen Kosten, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung und des ge- richtlichen Übersetzers, werden auf die Gerichtskasse genommen."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigten werden Fr. 35'280.–, zuzüglich 5% Zins ab 17. Dezember 2018, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'650.60 amtliche Verteidigung
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünf- tel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung in vollständig begründeter Ausfertigung an - 17 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular gemäss § 54a PolG, Entfer- nung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA sowie Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials") − das Migrationsamt des Kantons Zürich
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190299-O/U/jv Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. N. Klausner sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 23. Oktober 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Mai 2019 (DG190051)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2019 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 25 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig einer Übertretung gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG.

2. Vom Vorwurf

- des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB,

- der einfachen Körperverletzung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Ge- genstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie

- des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.–.

4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

5. Das bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sachkaution Nr. 33634 lagernde Samsung Galaxy S7 wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

6. Der Beschuldigten werden Fr. 29'400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Dezember 2018, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'974.10 Auslagen Gutachten Fr. 1'120.– Auslagen Polizei Fr. 16'607.90 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (alles in CHF): Leistungen mit 7.7 % MwSt (ab 1. Januar 2018) Honorar: 15'000.00 Barauslagen: 420.50 Zwischentotal: 15'420.50 1'187.38 16'607.88 ./. Akontozahlung(en) 0.00 Entschädigung total inkl. MwSt: 16'607.88

9. Die Kosten werden der Beschuldigten im Umfang von CHF 300.– auferlegt. Die üb- rigen Kosten, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung und des gerichtlichen Übersetzers, werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 82; Urk. 90 S. 2; schriftlich)

1. Die Beschuldigte sei für die während 294 Tagen erlittene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag und somit von gesamthaft Fr. 58'800.– zuzusprechen, nebst Zins seit dem 24. Juli 2018.

- 4 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 96; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 79 S. 4). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2019 (Prot. I S. 23 ff.) wurde sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch die amtliche Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 68; Urk. 73). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 75) am 5. Juni 2019 (Urk. 78/1; Urk. 78/2) reichte die Verteidigung – ebenfalls fristge- recht – am 21. Juni 2019 (Datum Poststempel) dem Obergericht die Berufungser- klärung ein (Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom

17. Juni 2019 innert Frist zur Berufungserklärung zurück (Urk. 81). Mit Präsidial- verfügung vom 25. Juni 2019 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 84). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). 1.3. Mit E-Mail vom 4. Juli 2019 stellte die Verteidigung nach entsprechender Frage durch die Verfahrensleitung den Antrag, es sei das Berufungsverfahren

- 5 - schriftlich durchzuführen (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen, sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 88). Am 5. August 2019 ging die Berufungsbegründung der Beschuldigten beim hiesigen Gericht ein (Urk. 90). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 93). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf eine Berufungs- antwort und beantragte erneut die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 96). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 95). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2019 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um eine deutsche Übersetzung von Urk. 92 (Beilage zur Beru- fungsbegründung einzureichen) sowie die Verteidigung darum ersucht, ihre Hono- rarnote einzureichen (Urk. 97). Am 23. September 2019 reichte die Verteidigung eine deutsche Übersetzung der Urk. 92 ein (Urk. 101/1). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich einzig gegen die vorinstanz- liche Festsetzung der Genugtuung (Urk. 82; Urk. 90 S. 2). 2.2. Unangefochten und in Rechtskraft erwachsen sind damit die Dispositiv- Ziffern 1-5 sowie 7-9, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

- 6 -

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Genugtuung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz erwog, dass sich ein Tagessatz unter Fr. 100.– für den vorliegen- den Fall nicht rechtfertige, da die Beschuldigte drei Kinder im Alter von zwei, drei und sieben Jahren habe, welche sie während der Haftdauer nicht habe sehen können. Angesichts der übrigen der Haft vorangegangenen Lebensumstände der Beschuldigten, aus denen keine aussergewöhnlichen Umstände hervorgehen würden, sei ein Ansatz von durchschnittlich Fr. 100.– pro Tag vertretbar und an- gemessen. Demzufolge sei der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 29'400.– zuzusprechen. Sie habe zudem Anspruch auf Verzinsung der Forderung zu 5%, beginnend am 17. Dezember 2018 als Datum des mittleren Verfalls (Urk. 79 S. 24).

2. Standpunkt der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung machte in ihrer Berufungsbegründung stark zusammen- gefasst geltend, dass der Geschädigte B._____ bereits bei den polizeilichen Ein- vernahmen widersprüchlich ausgesagt habe und den Sachverhalt je nach Frage- stellung immer wieder geändert und angepasst habe. Gestützt darauf sei bereits zu diesem Zeitpunkt ein "dringender Tatverdacht" kaum gegeben gewesen. So-

- 7 - dann sei spätestens durch das Gutachten vom 8. Dezember 2018 die Beschuldig- te als Täterin ausgeschlossen worden, weshalb die Staatsanwaltschaft verpflich- tet gewesen wäre, nach Vorliegen dieses neuen DNA-Berichts im Dezember 2018, die Beschuldigte aus der Haft zu entlassen, da der dringende Tatverdacht nicht mehr gegeben gewesen sei. Dies sei aber nicht geschehen und die Be- schuldigte sei weiterhin in Untersuchungshaft belassen worden. Der Geschädigte hingegen sei gestützt auf den DNA-Bericht, welcher eigentlich diesen belaste – so die Verteidigung –, aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es sei Gleiches nicht gleich, sondern ungleich behandelt worden und die Beschuldigte sei trotz der nachgewiesenen Verwechslung der DNA unfair und gegen Treu und Glauben behandelt worden (Urk. 90 S. 3 f.). Weiter sei die Hauptverhandlung durch die Staatsanwaltschaft unnötigerweise herausgezögert worden, weshalb der Be- schuldigten nicht ermöglicht worden sei, früher aus der Untersuchungshaft ent- lassen zu werden (Urk. 90 S. 4 f.). Sodann verwies die Verteidigung auf einen Be- richt des Centro C._____ (von der Verteidigung als psychologisches Gutachten bezeichnet) vom 29. Juli 2019. Wie auf Seite 5 des Berichts festgehalten werde, leide die Beschuldigte aufgrund des ihr widerfahrenen Strafverfahrens und des- sen Umständen unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Sie sei depressiv geworden, traue sich nicht mehr aus dem Haus und habe Mühe, den sozialen und beruflichen Anschluss wieder zu finden. Sie fürchte die Men- schen und bleibe nur mit ihrer nahen Familie zusammen. Dies sei nachvollzieh- bar, sei doch die Zeit, in der die Beschuldigte im Gefängnis gewesen sei, sehr schwierig gewesen. Nicht nur habe sie während der Haftzeit ihre kleinen Kinder nicht sehen können, was für eine Mutter besonders schmerzhaft sei. Sie habe in- folge ihrer Verhaftung auch ihre Wohnung in D._____ [Stadt in Spanien] verloren, so dass sie nun in der Wohnung ihrer Schwester in D._____ unterkommen müs- se. Durch die Verhaftung sei die Beschuldigte in schwerer Weise aus ihrem fami- liären und sozialen Umfeld gerissen worden. Während der Haft sei der Kontakt zu ihren Kindern verunmöglicht worden. Darüber hinaus habe sich die Beschuldigte während der Haft auch dem schweren Vorwurf ausgesetzt gesehen, eine geldgie- rige Räuberin zu sein, die zudem andere falscher Straftaten bezichtige und die Rechtspflege irreführe. Mit solchen Vorwürfen, die sich am Ende als unzutreffend

- 8 - herausgestellt hätten, sei auch das soziale Ansehen der Beschuldigten schwer beeinträchtigt worden. Zudem sei die Beschuldigte erst recht mental gefordert gewesen, indem das Verfahren und damit ihre Entlassung trotz des – so die Ver- teidigung – entlastenden DNA-Berichts weiter verlängert worden sei. Entgegen der allgemeinen Ansicht des Bundesgerichts, dass mit der längeren Haftdauer der Stress für die Beschuldigten geringer werde, seien die Umstände in diesem Fall so gewesen, dass das Trauma der Beschuldigten verstärkt worden sei, je länger die Haft angedauert habe. Die Vorinstanz verkenne bei ihrem Entscheid, dass es nicht um vorangegangene Lebensumstände gehe, sondern, im haftrechtlichen Sinn, um die durch den Straffall kausal ausgelösten Umstände während der Haft und darüber hinaus. Die Beschuldigte sei aufgrund der erlittenen Haft auf psychologische Hilfe in Spanien angewiesen, um ihre Traumata aus dem Strafverfahren zu verarbeiten. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation sei sie jedoch nicht in der Lage, sich einer Psychotherapie mit an sich zwei notwendigen Arztbesuchen pro Woche zu unter- ziehen, sondern nur einer Psychotherapie mit einem Arztbesuch pro Monat. Aufgrund dieser Umstände rechtfertige es sich, einen Tagessatz von Fr. 200.– als Genugtuung zuzusprechen und die Genugtuungssumme auf Fr. 58'800.– festzu- legen. Die vom Bundesgericht erwähnten Kriterien für eine Erhöhung der Genug- tuung seien im vorliegenden Fall gegeben (Urk. 90 S. 5 f.).

3. Rechtliches Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzel- falls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und die Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung

- 9 - massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen De- likts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der verhafteten Person und die Belastung durch das Verfahren, beispielsweise durch extensive Medien- berichterstattung. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bun- desgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vor- liegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_506/2015 vom 6. August 2015 und 6B_196/2014 vom

5. Juni 2014 E. 1.2 mit Verweisen). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Fra- ge des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

4. Würdigung 4.1. Wie gesehen, macht die Verteidigung längere Ausführungen dazu, dass

- aus ihrer Sicht – schon ziemlich früh im Verfahren klar gewesen sei, dass die Beschuldigte bezüglich der meisten ihr vorgeworfenen Delikte nicht als Täterin in Frage komme. Dieses Vorbringen der Verteidigung erweist sich als unbehelflich. Damit angesprochen ist die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme, welche aber nur relevant ist für den Entscheid, ob überhaupt eine Genugtuung geschuldet ist. Dass eine Genugtuung geschuldet ist, wird von der Vorinstanz und auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt. Die Höhe der Genug- tuung richtet sich hingegen einzig nach der Schwere des Eingriffs in die persön- lichen Verhältnisse der betroffenen Person und beurteilt sich unabhängig von der Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme (Urteil 6B_470/2019 des Bundesgerichts vom 9. August 2019, E. 4.5.). 4.2. Vorliegend war die Beschuldigte über 9 ½ Monate in Haft. Von einem kür- zeren Freiheitsentzug kann somit nicht mehr gesprochen werden, weshalb die Genugtuung vorderhand mit deutlich weniger als Fr. 200.– pro Tag zu veran- schlagen ist.

- 10 - Die Beschuldigte wurde am 24. Juli 2018 an ihrem Logisort an der E._____- Strasse ... in Zürich verhaftet (Urk. 23/1). Weder die Verhaftung noch das darauf folgende, nicht einmal zehn Monate dauernde Strafverfahren war mit besonderer Publizität verbunden, zumal die in Spanien lebende Beschuldigte in der Schweiz praktisch niemanden kannte. Inwiefern dadurch das soziale Ansehen der Be- schuldigten schwer beeinträchtigt worden sein soll – wie dies die Verteidigung le- diglich in pauschaler Weise vorbringt –, ist nicht ersichtlich. Bezichtigt wurde die Beschuldigte eines versuchten Raubes, einer falschen An- schuldigung, einer einfachen qualifizierten Körperverletzung, eines rechtswidrigen Aufenthaltes sowie einer Übertretung gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG. Während es sich beim rechtswidrigen Aufenthalt und der Übertretung gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG um gemeinhin als leicht verstandene Tatvorwürfe handelt, wer- den die falsche Anschuldigung, die einfache qualifizierte Körperverletzung sowie der versuchte Raub als Delikte leichter bis mittlerer Schwere empfunden. Keiner dieser Vorwürfe wiegt damit besonders schwer. Jedoch beantragte die Staats- anwaltschaft immerhin eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren, weshalb sich die Beschuldigte von einschneidenden Konsequenzen bedroht sah. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz im Zusammen- hang mit dem Vorfall vom 24. Juli 2018 ganz wesentlich auf die Aussagen der Beschuldigten abstellte und die Beschuldigte in der Folge von den Vorwürfen frei- gesprochen hat. Gemäss den Angaben der Beschuldigten war es aber so, dass nicht B._____ Opfer einer Straftat wurde, sondern vielmehr sie selber. Aus Sicht der Beschuldigten befand sie sich deshalb letztlich wegen der belastenden Aus- sagen des Angreifers in Untersuchungshaft. Zu berücksichtigen gilt es mit der Vorinstanz weiter, dass die Beschuldigte drei kleine Kinder hat, von denen sie für die Dauer ihrer Untersuchungshaft getrennt war. Obwohl diese Trennung einem Freiheitsentzug inhärent ist und damit grund- sätzlich keinen höheren Ansatz rechtfertigen würde (Urteil 6B_531/2019 des Bun- desgerichts, E. 1.5.), ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ihre Kinder über 290 Tage nicht sehen konnte. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass

- 11 - dadurch die Beschuldigte durch den Freiheitsentzug stärker betroffen war als an- dere Personen ohne diese familiäre Situation. Auch wenn diese Trennung der Beschuldigten nicht leicht gefallen sein dürfte, ist doch nicht unerwähnt zu lassen, dass die Beschuldigte dies in keiner einzigen Befragung zum Ausdruck gebracht hätte. Dies selbst dann nicht, als sie explizit zu ihren Kindern befragt worden war. Nichtsdestotrotz wirkt sich dieser Umstand leicht genugtuungserhöhend aus. Die Beschuldigte war zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung arbeitslos und wurde vom spanischen Sozialamt unterstützt (Urk. 4 S. 7 F/A 59; Urk. 11 S. 3 f. F/A 15 und 17; Prot. I S. 11). In der Schweiz arbeitete sie – zumindest gemäss ihren Angaben anlässlich der ersten Einvernahme, worauf schon die Vorinstanz mit nachvoll- ziehbarer Begründung abstellte (Urk. 79 S. 19 f.) – als Prostituierte und versuchte sich durch den An- und Verkauf von Second-Hand-Gegenständen etwas dazu zu verdienen (vgl. Urk. 4 S. 6 F/A 53; Urk. 11 S. 3 F/A 9). Die Verhaftung hatte damit nicht den Verlust einer Arbeitsstelle zur Folge. Dies wirkt sich genugtuungs- mindernd aus. 4.3. Die Verteidigung reichte – wie erwähnt – einen Bericht des "Centro C._____ …" ein (Urk. 92). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass dieser Bericht nicht die Qualität eines Gutachtens aufweist. Die Psychologin, welche nicht als Sach- verständige im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung gelten kann, hat- te weder Einsicht in die gerichtlichen Akten noch wurden bei der Anfertigung des Berichts die strafprozessualen Vorschriften eingehalten. Wie die Psychologin der Beschuldigten – F._____ – ausführt, wurde der Bericht mithilfe direkt zusammen- gestellter Informationen erstellt, wobei jedoch unklar bleibt, um welche Informatio- nen es sich dabei handelt. So fehlt eine konkrete Übersicht der Erkenntnisquellen der Psychologin. Weiter dienten gerade einmal drei persönliche Gespräche mit der Beschuldigten als Grundlage für den Bericht (Urk. 101/1 S. 6). In diesem Zu- sammenhang erweist sich der Bericht zudem als widersprüchlich. Während die Psychologin im Punkt "Schlussfolgerungen" noch davon spricht, es hätten 26 Sit- zungen stattgefunden (Urk. 101/1 S. 5), ist im Punkt "Anmerkung" festgehalten, dass bis zur Anfertigung des Berichts lediglich drei persönliche Gespräche mit der Beschuldigten stattgefunden hätten. Sodann ist der Bericht an mehreren Stellen

- 12 - so formuliert, als ob die Urheberschaft das "Centro C._____" sei (z.B. "[…] halten wir im Centro C._____ es für möglich, […]"; Urk. 101/1 S. 5). Unterschrieben ist der Bericht aber nur von der Psychologin der Beschuldigten und es finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte, dass mehrere Personen an der Ausarbeitung des Berichts beteiligt gewesen wären. Einmal unabhängig von diesen Widersprüchen kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass die Schlussfolgerungen, welche die Psychologin zieht, in erster Li- nie und ganz überwiegend letztlich auf den Gesprächen mit der Beschuldigten be- ruhen. Dies erhellt nur schon daraus, dass der Bericht über weite Strecken ein- fach wiedergibt, was die Beschuldigte gegenüber der Psychologin in den Sitzun- gen berichtete. Nicht entnommen werden kann dem Bericht im Anschluss daran aber eine medizinisch fundierte Einordnung des Zustandsbildes der Beschuldig- ten. Die Psychologin hält in ihrem Bericht vielmehr einfach lapidar fest, dass sie es für möglich halte, dass die Beschuldigte zurzeit unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die vorgefundene Symptomatik könne – so die Psycho- login weiter – zu einem ängstlich-depressiven Krankheitsbild gehören. Wenn man jedoch bedenke, mit welchen Umständen sich die Beschuldigte im letzten Jahr konfrontiert gesehen habe, können sie (gemeint: Centro C._____) sagen, dass es gut möglich sei, dass diese das psychische Leiden, welches die Beschuldigte er- fahre, verursacht hätten. Es deute nichts darauf hin, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Sitzungen unter einer Persönlichkeitsstörung oder medizinischen Krankheiten leide (Urk. 101/1 S. 5). Dem Bericht mangelt es damit nicht nur an einer substantiierten Begründung für die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung, sondern es fällt auch auf, dass es die Psychologin nur für "gut mög- lich" hält, dass die von der Beschuldigten beschriebenen psychischen Probleme durch ihre Zeit im Gefängnis bedingt seien. Begründet wird dies im Wesentlichen aber – quasi im Ausschlussprinzip – lediglich damit, dass keine Persönlichkeits- störungen oder medizinischen Krankheiten bei der Beschuldigten vorliegen wür- den. Damit wird mitnichten ein genügender Kausalzusammenhang zwischen dem Gefängnisaufenthalt der Beschuldigten und den von der Beschuldigten beschrie- benen psychischen Problemen aufgezeigt. Im Übrigen führte die Beschuldigte vor ihrer Verhaftung ihr Leben als illegal Anwesende im Prostitutionsmilieu. Dass die

- 13 - von der Beschuldigten gegenüber der Psychologin beschriebenen psychischen Probleme einzig durch die Haft verursacht wären, ist damit aufgrund des Berichts des Centro C._____ nicht rechtsgenügend dargetan. 4.4. Die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten wiegt im Gegensatz zu einer Durchschnittsperson somit spürbar geringer. Ihr soziales Ansehen wurde in geringerem Ausmass beeinträchtigt. Wenn die Vorinstanz vor dem Hintergrund der erwähnten Umstände allerdings eine Genugtuung von Fr. 100.– pro Tag festsetzte, so erweist sich das als zu tief. Aufgrund des doch verhältnismässig eher gravierenderen Vorwurfs und der ursprünglich im Raum stehenden Sanktion erweist sich eine Genugtuung von Fr. 120.– als angemessen. 4.5. Sodann machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe die Ver- zinsung der Entschädigung von 5% ab dem 17. Dezember 2018, somit ab dem Datum des mittleren Verfalls, eher schematisch festgelegt. Eine Verzinsung von 5% dränge sich im vorliegenden Fall – so die Verteidigung – aufgrund der beson- deren Umstände jedoch bereits ab dem Tag der Verhaftung auf. Die Persönlich- keitsverletzung der Beschuldigten habe bereits ab diesem Tag angefangen (Urk. 90 S. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO die ungerechtfertigte Untersuchungshaft das zins- auslösende schädigende Ereignis dar. Sofern jedoch – wie vorliegend – eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zuzusprechen ist, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (Urteil 6B_1404/2016 des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017, E. 2.2). Wie sich aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid ergibt, ist einzige Be- dingung für die Zusprechung eines Zinses ab dem mittleren Verfall, dass eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zugesprochen wird. Unbehelf- lich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung, eine Ver- zinsung dränge sich schon ab dem Tag der Verhaftung auf, da die Persönlich- keitsverletzung bereits ab diesem Tag begonnen habe. Dies ist in Fällen von un- gerechtfertigter Haft grundsätzlich so, weshalb sich der vorliegende Fall nicht von

- 14 - anderen Fällen ungerechtfertigter Haft unterscheidet, für welche das Bundes- gericht eine Verzinsung ab dem mittleren Verfall als zulässig erachtete. Die Fest- setzung einer Verzinsung ab dem mittleren Verfall durch die Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden und kann so übernommen werden. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Berufungsverfahrens 1.1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint die Festsetzung einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. 1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Die Beschuldig- te beantragte, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 58'800.– zuzusprechen (Urk. 82; Urk. 90 S. 2). Zweitinstanzlich wird der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 120.– pro erlittenen Tag Haft und somit gesamthaft Fr. 35'280.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mit Bezug auf die Festsetzung der Verzinsung wird der vorinstanzliche Entscheid bestätigt. Diese Ausgangslage gewichtend ist es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln der Beschul- digten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 2'650.60 geltend (Urk. 101/2). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und den Umständen angemessen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Um- fang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 15 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

13. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Beschuldigte ist schuldig einer Übertretung gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG.

2. Vom Vorwurf

- des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB,

- der einfachen Körperverletzung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie

- des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.–.

4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

5. Das bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sach- kaution Nr. 33634 lagernde Samsung Galaxy S7 wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

6. […]

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'974.10 Auslagen Gutachten Fr. 1'120.– Auslagen Polizei Fr. 16'607.90 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 16 -

8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (alles in CHF): Leistungen mit 7.7 % MwSt (ab 1. Januar 2018) Honorar: 15'000.00 Barauslagen: 420.50 Zwischentotal: 15'420.50 1'187.38 16'607.88 ./. Akontozahlung(en) 0.00 Entschädigung total inkl. MwSt: 16'607.88

9. Die Kosten werden der Beschuldigten im Umfang von CHF 300.– auferlegt. Die übrigen Kosten, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung und des ge- richtlichen Übersetzers, werden auf die Gerichtskasse genommen."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigten werden Fr. 35'280.–, zuzüglich 5% Zins ab 17. Dezember 2018, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'650.60 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünf- tel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständig begründeter Ausfertigung an

- 17 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular gemäss § 54a PolG, Entfer- nung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA sowie Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials") − das Migrationsamt des Kantons Zürich

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Oktober 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. R. Bretscher