Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2018 wurde das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts M._____, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 7. November 2018 den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 37, 39 und 44) und hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 44 sowie Urk. 68). Die Zustellung an den Beschuldigten er- folgte am 16. November 2018 (Urk. 70). Er meldete noch vor Erhalt des schriftli- chen Urteilsdispositivs am 14. November 2018 und somit fristgerecht Berufung an (Urk. 71), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 80) den Parteien am 20. Mai 2019 zugestellt wurde (Urk. 78).
E. 2 Mit Verfügung vom 7. November 2018 hob die Vorinstanz die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten auf (Urk. 69), welche diesem zusammen mit dem Urteilsdispositiv zugestellt wurde (Urk. 70).
- 7 -
E. 2.1 Der Beschuldigte macht zum einen geltend, die Strafanzeige der Privatklä- gerin 2 sei vor dem Hintergrund der offensichtlich ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten und im Bemühen der
- 16 - Privatklägerin 2 zu sehen, diese nachträglich zu "begründen". Die vier "Hauptbro- cken" der Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung bei vier Bauprojekten hätten mit der Einstellung des Verfahrens oder mit dem Freispruch des Beschuldigten geendet. Übrig geblieben seien nur die Zusatzvorwürfe in Ne- benpunkten, welche nie nennenswerte Kapazität der Untersuchungsbehörde be- ansprucht gehabt hätten (Urk. 83 S. 4; Urk. 98 S. 3).
E. 2.2 Bezüglich der Rechnungsmanipulationen habe die Vorinstanz namentlich übersehen, dass es sich bei den gemäss Anklage abgeänderten "Rechnungen" nicht um solche, sondern lediglich um interne erste Entwürfe von G._____ gehan- delt habe, welche zum Versand noch gar nicht freigegeben worden seien (Urk. 83 S. 4; Urk. 98 S. 11 ff.). Auf Grundlage der Rechnungsentwürfe von G._____ habe der Beschuldigte die weiteren internen Abklärungen unter anderem mit dem Fi- nanzchef der C._____ AG getätigt und habe den überarbeiteten Entwurf zurück an die H._____ GmbH gesandt, welche aufgrund dieser Korrekturen und ihrer ei- genen Ergänzungen die definitive Rechnung zuhanden der vom Finanzchef be- zeichneten Objektgesellschaft bzw. Generalunternehmerin ausgestellt habe. Die Anpassungen in der definitiven Rechnung gegenüber dem Entwurf hätten teils die Gliederung und Spezifizierung der Rechnung, teils andernorts noch nicht verrech- nete Leistungen, welche noch hätten untergebracht werden müssen, teils nach Erstellung des Entwurfs noch erbrachte Leistungen, teils Korrekturen aufgrund der Aufwanderfassung, teils Änderungen des Rechnungsadressaten betroffen. Jede dieser Rechnungen sei auch über Herrn F._____ Tisch gegangen und sei vom Buchhalter dann den einzelnen Projekten zugewiesen worden. In keinem einzigen Fall habe die H._____ GmbH Leistungen in Rechnung gestellt, welche sie nicht oder nicht in diesem Umfang erbracht hatte. Ganz im Gegenteil habe sie in jedem einzelnen Fall mehr Leistungen erbracht, als sie verrechnet habe. Ob- gleich der Staatsanwaltschaft sämtliche Geschäftsunterlagen der H._____ GmbH einschliesslich der projektbezogenen Aufwanderfassung zur Verfügung gestan- den seien, habe die Anklage nicht einen einzigen Fall zu benennen vermocht, in welchem die H._____ GmbH auch nur eine Minute verrechnet habe, die sie nicht erbracht gehabt habe (Urk. 56A S. 38 ff.; Urk. 98 S. 11 ff.).
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E. 2.3 In rechtlicher Hinsicht fehle es beim Betrugsvorwurf am Tatbestandsmerk- mal der Arglist, weil ja jeder Rechnungsadressat die Grundlagen für die entspre- chende Rechnung aufgrund Art. 404 OR hätte einsehen können. Ausserdem sei- en alle Vorgänge den Betrugsvorwurf betreffend für die Privatklägerschaft jeder- zeit zugänglich gewesen, da die Dateien in ihren Unternehmungen gespeichert waren. So hätten sie diese auch als Beilagen zu ihrer Strafanzeige einreichen können, einschliesslich aller Rechnungsentwürfe. Vor Vorinstanz machte der Be- schuldigte ferner geltend, der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei schon deshalb nicht erfüllt, weil die Anklage nicht dartue, inwiefern der Beschul- digte das Vermögen der Rechnungsadressaten in deren Interesse hätte verwalten sollen und inwiefern er bei dieser Geschäftsführertätigkeit über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt haben und seine Pflichten gerade auf die Wahrneh- mung der Vermögensinteressen dieser Dritt-Gesellschaften gerichtet gewesen sein soll. Er sei weder bei der I._____ AG noch bei der B._____ AG noch bei der E._____ AG Geschäftsführer gewesen. Schliesslich fehle es bezüglich beider Tatbestandsvorwürfe auch an einer Vermögensschädigung (Urk. 56A S. 43 f.; vgl. auch Urk. 98 S. 16 f.).
3. Sachverhaltsfeststellung
E. 3 Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 7. Juni 2019 erfolgte recht- zeitig (Urk. 83). Innert angesetzter Frist verzichteten sowohl die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) als auch die Privatkläger auf Anschlussberufung (Urk. 87). Am 25. Juni 2019 reichte der Beschuldigte auf- forderungsgemäss das Datenerfassungsblatt zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 91 f.).
E. 3.1 Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich ei- nes anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahme- gerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Was unter einer solchen Tatsache zu verstehen ist und welcher Art die tatbestandsmässigen Aufnahmen sein können, hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt (Urk. 80 S. 58 f.). Auf diese zutreffenden rechtlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 23 -
E. 3.2 Die Strafverfolgung einer Handlung gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB setzt einen gültigen Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB voraus. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Rechtslage korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 6 f.), so dass darauf verwiesen werden kann. Der Privatkläger 5 liess in der Strafanzeige explizit den Antrag stellen, der Beschuldigte solle wegen Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs bestraft werden (Urk. 1 S. 2 und S. 25) und erklärte auch noch mittels Formular vom 15. November 2013, seine Rechte als Straf- und Zivilkläger geltend machen zu wollen (Urk. 11/3). Mithin ist der Einschätzung der Vorinstanz zu fol- gen, dass der Privatkläger 5 mittels Einreichen der Strafanzeige vom 29. Oktober 2013 via seinen Rechtsvertreter frist- und formgerecht sowie unmissverständlich seinen Willen kundtat, der Beschuldigte solle (auch) wegen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verfolgt und bestraft werden, nachdem sein Sohn am 1. und 2. Oktober 2013 die Daten des Firmenlaptops des Beschuldigten gesichtet und dabei festgestellt hatte, dass dieser den inkriminier- ten Depotauszug der Zürcher Kantonalbank eingescannt und abgespeichert hatte (Urk. 80 S. 7).
E. 3.3 Der dreizehn Seiten umfassende Depotauszug der Zürcher Kantonalbank enthält vertrauliche Finanzinformationen über die private Kontobeziehung des Pri- vatklägers 5 (Urk. 2/109), welche vor der Bekanntgabe an Unberechtigte gar durch das Bankengesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkas- sen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0; in der seit 1. Januar 2009 bis 31. Dezem- ber 2018 geltenden Fassung) geschützt sind. Im Sinne von Art. 47 des BankG geheim sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Ge- heimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er ge- wahrt wissen will. In aller Regel gilt das für alle geschäftlichen Beziehungen zwi- schen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche (STRATENWERTH, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommen- tar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind solche persönlichen und durch das Bankgeheimnis geschützten Finanzdaten zu den nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Tatsachen aus dem Privatbereich eines anderen im Sinne des Tatbestandes zu zählen (Urk. 80 S. 59). Dabei ist es für die Tatbestandsmässigkeit unerheblich, ob der Beschuldig-
- 24 - te den offen daliegenden Depotauszug vom Kopierraum oder dem ihm – im Rah- men seiner geschäftlichen Tätigkeit – auch zugänglichen Büro des Privatklägers 5 behändigte, denn ohne weiteres und auf den ersten Blick erkennbar war dem Be- schuldigten auf jeden Fall, dass es sich um ein Papier mit Informationen handelte, welche nicht für seine Kenntnisnahme bestimmt waren, zumal direkt über dem gross gedruckten Text "Depotauszug" und sich unter dem sofort ins Auge fallen- den blauen Balken deutlich lesbar der Name des Privatklägers 5 befindet. Indem der Beschuldigte den Depotauszug jedoch ohne Einwilligung des Privatklägers 5 und Geheimnisträgers einscannte und auf seinem (Firmen-)Laptop abspeicherte, stellte er eine verbotene Aufnahme der geheimen Bankinformationen her und be- wahrte sie auf dem Laptop auf. Daran vermöchte auch der Umstand, dass die eingescannten Dokumente – wie der Beschuldigte mehrfach betonte (Prot. II S. 16, 17) – "automatisch" auf dem Firmenlaptop gespeichert wurden, nichts zu ändern, war sich der Beschuldigte dieses Mechanismus doch offensichtlich be- wusst und gab er doch gerade selber an, das Dokument eigenhändig eingescannt zu haben, um es für die spätere Durchsicht auf dem von ihm benutzten Laptop verfügbar zu haben (Prot. II S. 16 f.). Er handelte entsprechend – was sich auf- grund des konkreten Ablaufs aus dem Einscannen von 13 Seiten ohne weiteres ergibt – vorsätzlich, muss ihm doch das Wissen um die Sensibilität der Daten klar gewesen sein, was ihm entsprechend anzurechnen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn er behauptet, den Auszug nicht angesehen zu haben. Da bei in- neren Tatsachen ein strikter Beweis naturgemäss nicht möglich ist und nach all- gemeinen Grundsätzen in der Regel der Beweis als erbracht gilt, wenn die Be- hörde bzw. das Gericht nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (BGE 144 II 332 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.4), hat es zu genügen, dass aufgrund der konkreten Umstände sowohl auf vorsätzliche Tatbegehung als auch auf die Kenntnisnahme des Inhalts des Dokuments durch den Beschuldigten geschlos- sen werden muss. Darunter fallen namentlich die deutliche und einfache Erfass- barkeit der Daten auf dem Depotauszug, insbesondere des Namens der Bank, der Art der Anlagen, der einzelnen Währungen und genügend Zeit, wenigsten ei- nen kurzen Blick auf die übrigen Seiten während des Einscannens zu werfen und
- 25 - anschliessend die ungehinderte Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts auch noch Tage danach durch die Speicherung auf dem eigenen Firmenlaptop.
E. 3.4 Der Beschuldigte ist mithin bezüglich Anklageziffer 6.1 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 61).
2. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge- tretenen neuen Sanktionenrecht verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Änderung des Sanktionenrechts wurden insbesondere die Art. 34 und 40 bis 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschuldig- ten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
3. Strafrahmen Nachdem ein Schuldspruch betreffend eines einzigen Delikts verbleibt, ist die Strafe gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB im Rahmen von einem Tagessatz Geld- strafe (Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze à maximal 3000 Franken; Art. 34 aStGB) bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen.
4. Strafart Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im
- 26 - Strafbereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6).
E. 3.5 Der Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten bezüglich der anderen Anklagepunkte durch die Vorinstanz kann vollumfänglich beigepflichtet werden (z.B. Urk. 80 S. 23 f.). Seine Aussagen sind auch bezüglich Anklagezif- fer 5 widerspruchsfrei und im Kerngehalt übereinstimmend. Er schilderte die Sachlage weder einsilbig noch pauschal, sondern war bemüht, seine Antworten in einen Gesamtkontext zu stellen und wich mit seinen Antworten auch nicht aus. Nichts anderes ergab sich anlässlich seiner Befragung vor Obergericht (Prot. II S. 11 ff.). Dies gilt auch mit Blick auf die von der Privatklägerschaft als "neues" Vorbringen gerügte (Prot. II S. 20 E3 und S. 21 E6) Aussage des Beschuldigten, wonach die fraglichen Korrekturen mitunter das Ergebnis vorgängiger telefoni- scher Rücksprachen zwischen ihm und G._____ gewesen seien (Prot. II S. 12 f.). Vielmehr hatte der Beschuldigte solches bereits in früheren Einvernahmen im Un- tersuchungsverfahren angedeutet (vgl. Urk. 4/1 S. 17; Urk. 4.1/7 S. 11). Seine Aussagen werden zudem von der inzwischen rechtskräftig freigesprochenen G._____ bestätigt, welche ebenfalls von Anfang an authentisch und konkret die Abläufe der Rechnungstellung schilderte. Ihre Aussagen über den effektiven Auf- wand betreffend die drei inkriminierten Rechnungen werden zum einen durch die korrigierten Rechnungsentwürfe und zum anderen durch die eingereichten Stun- denlisten gedeckt. Alleine die spätere Datierung plausibilisiert, dass in der Zwi- schenzeit ein höherer Aufwand angefallen war, der zu diesem späteren Zeitpunkt dann auch verrechnet wurde. Bestätigt wird dies jedoch durch die detaillierten Stundenlisten, an deren Authentizität zu zweifeln keinerlei Anlass besteht. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschuldigten und von G._____ durchaus als glaubhaft zu beurteilen und können dem Urteil ohne weiteres zu- grunde gelegt werden.
E. 3.6 Somit ist vorliegend weder erstellt, dass der Beschuldigte die inkriminierten "Rechnungen", d.h. die Rechnungsentwürfe, im Sinne einer Manipulation abän- derte, noch dass dies zum Nachteil seiner Arbeitgeberin geschah. Ebenfalls nicht erstellen lässt sich zudem, dass die verrechneten Leistungen entgegen dem An-
- 21 - schein gemäss der definitiven Rechnung nicht im verrechneten Ausmass erbracht worden wären. Im Gegenteil zeigt sich aufgrund der Akten, dass G._____ einen weitaus grösseren Aufwand hatte, den sie jedoch nicht vollumfänglich verrechne- te. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte – wie das die Anklage suggeriert
– endgültige Rechnungsstellungen zum Nachteil seiner Arbeitgeberin abgeändert hat, da es sich bei den durch ihn korrigierten "Rechnungen" lediglich um Entwürfe handelte, die gerade zum Zwecke der korrekten Rechnungstellung jeweils vorweg nur per E-Mail (Urk. 95 und 98) an den Beschuldigten gesandt wurden und durch ihn zu prüfen waren. Es ist ebenfalls weder ein täuschendes Handeln des Be- schuldigten oder von G._____ ersichtlich, noch eine Absicht, sich durch dieses Vorgehen betreffend die korrekte Rechnungstellung einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ganz abgesehen davon erhellt nicht, inwiefern und durch welches Verhalten der Beschuldigte arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes gehandelt haben sollte. Schliesslich kann zufolge fehlender Begründung des G._____ frei- sprechenden Urteils der Vorinstanz auch nicht leicht nachvollzogen werden, wie es beim Anklagevorwurf des mittäterschaftlichen Handelns möglich ist, den einen Mittäter freizusprechen, den anderen dagegen bezüglich des gleichen Sachver- halts schuldig zu sprechen.
E. 3.7 Der Beschuldigte ist mithin mangels erstelltem Anklagesachverhalt von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges auch (d.h. zu- sätzlich zum bereits rechtskräftigen Freispruch betreffend Anklageziffer 5.6) ge- mäss Anklageziffern 5.1 - 5.5 freizusprechen. C. Anklageziffer 6.1: (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)
1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 19. Oktober 2012 am Arbeitsplatz in K._____ einen auf seinen Vorgesetzten F._____ lautenden privaten Depotauszug der Zürcher Kantonalbank eingescannt und gleichentags auf seinem Laptop ge- speichert zu haben, obwohl er gewusst habe, dass private Bank- und Depotaus- züge anderer Personen zu deren Privatbereich gehören und er folglich nicht be-
- 22 - fugt war, diese für sich zu kopieren bzw. abzuspeichern. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater StGB schuldig gemacht (Urk. 25 S. 10 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 6.1, wonach er den privaten Depotauszug der Zürcher Kantonalbank seines Vorgesetzten F._____ eingescannt und auf seinem Laptop gespeichert hat (Urk. 4.1/1 S. 21 f.; 4.1/4 S. 6; 4.1/7 S. 14; Prot. I S. 25; Prot. II S. 16). Dies ist gestützt auf den De- potauszug (Urk. 2/109) und dem Ergebnis der Untersuchung mit der Vorinstanz ohne weiteres dem Urteil zugrunde zu legen. Der Beschuldigte wendet indes ein, er habe den fraglichen Depotauszug auf dem Firmenlaptop und nicht auf seinem privaten Laptop gespeichert und das fragliche Dokument habe sich im öffentlich zugänglichen Kopierraum befunden, wo es von jedermann offen zur Einsicht herumgelegen sei. Damit fehle es am Tatbestands- merkmal der "nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Tatsache" (Urk. 56A S. 46). Das Dokument habe – gespeichert auf dem Firmenlaptop – die Geschäfts- räume der C._____ AG nie verlassen und der Beschuldigte habe den Scan weder angeschaut noch sonst in irgendeiner Weise verwendet oder gar weiterverbreitet (Urk. 56A S. 46 f.; Urk. 83 S. 5; Urk. 98 S. 17 ff.; Prot. II S. 16).
3. Rechtliche Würdigung
E. 4 Die Parteien wurden am 15. April 2020 zur mündlichen Berufungsverhand- lung auf 9. Dezember 2020 vorgeladen (Urk. 93), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die Privatkläger erschienen (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 5 Bemessungsgrundlagen Geldstrafe Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Massgeblich ist der Zeitpunkt des Urteils. Allerdings sind künftige Einkommensverbesserungen oder Einkommensverschlechterungen zu berücksichtigen, sofern sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Höhe der einzelnen Tagessätze trotz des vorliegend zu be- achtenden Verbots der reformatio in peius zu Lasten des Beschuldigten ange- passt werden darf, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der Urteilsfäl- lung durch die Vorinstanz verbessert haben. Denn für Tatsachen, von denen erst nach dem erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt wurde, sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO explizit einen Vorbehalt vor (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).
- 27 -
E. 6 Tatkomponenten
E. 6.1 In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten noch leicht. Zwar hat er besonders geschützte Daten auf dem Laptop gespeichert, je- doch stellt dies eine einmalige singuläre Tat dar und es ist dem Beschuldigten zu- gute zu halten, dass er sich die Informationen nicht "beschafft" hatte, sondern dass der Depotauszug im Kopierraum lag, wo er ohne Überwindung eines physi- schen Hindernisses behändigt werden konnte. Dass es sich jedoch – was sofort erkennbar war – um Bankdaten und daher besonders sensible Informationen handelte, fällt belastend in Betracht.
E. 6.2 In subjektiver Hinsicht ist die leichte Vermeidbarkeit des strafbaren Handelns zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er hätte ganz einfach den De- potauszug dem Berechtigten aushändigen oder ihn zumindest unbeachtet liegen- lassen können. Der Beschuldigte entschied sich jedoch dagegen, um sich – in seinen Worten – später ein Bild zu machen, resp. weil es ihn interessiert habe (Urk. 4.1/1 S. 21; Prot. II S. 16 f.). Dass er den Auszug nicht weitergegeben hat, vermag nichts an seinem Verschulden zu ändern, da für die Strafbarkeit nach Abs. 1 der Bestimmung das Aufnehmen bereits genügt und sich weitere Tathand- lungen lediglich straferhöhend auswirken würden. Insgesamt vermag das subjek- tive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, so dass insgesamt ein leichtes Verschulden verbleibt, wofür eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
E. 6.3 Zur Ausfällung einer Verbindungsbusse besteht kein Anlass, da vorliegend keine Schnittstellenproblematik gegeben ist.
E. 7 Täterkomponenten
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten darge- legt (Urk. 80 S. 26). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der verheiratet ist, mit seiner Frau zwei erwachsene Kinder hat und entsprechend in geordneten Verhältnissen in S._____ lebt (vgl. Prot. II S. 9 f.), wirken sich we-
- 28 - der strafmindernd noch -erhöhend aus. Mithin sind vorliegend keine Gründe er- sichtlich, vom Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen.
E. 7.2 Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten wird dieser kurz nach dem vor- liegenden Urteil, mithin per Ende Dezember 2020, pensioniert, was angesichts seines Alters (geboren am tt. Dezember 1955) ohne weiteres plausibel ist. Ab da wird er voraussichtlich ein aus AHV- und Pensionskassenrente bestehendes mo- natliches Nettoeinkommen von noch rund Fr. 6'600.– aufweisen (Prot. II S. 11). Seine Ehefrau erzielt mit ihrer Erwerbstätigkeit zusätzlich netto Fr. 1'700.– im Mo- nat (Urk. 92/1; Prot. II S. 9). Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte für die ganze Familie Fr. 1'700.–. Die laufenden Steuern betragen zum jetzigen Zeit- punkt noch ca. Fr. 1'700.– pro Monat (Urk. 92/1; 92/6; Prot. II S. 10), dürften dann nach der Pensionierung allerdings ebenfalls abnehmen. Nachdem sich das Ein- kommen des Beschuldigten aufgrund seiner Pensionierung ab Anfang Januar 2021 dauerhaft in einem wesentlich tieferen Bereich bewegen wird, als dies noch zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils der Fall war, rechtfertigt es sich, den Tagessatz tiefer, mithin auf Fr. 130.–, festzusetzen.
E. 8 Tatfremde Komponenten
E. 8.1 Verletzung des Beschleunigungsgebots
a) Der Beschuldigte rügte vor Vorinstanz eine massive Verletzung des Be- schleunigungsgebots (Urk. 56A S. 48). Ausserdem liess er dazu ausführen, dass angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren einzustel- len, auf eine Strafe zu verzichten oder diese zumindest ganz erheblich zu mindern sei (Urk. 56A S. 48).
b) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Straf- verfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie
- 29 - auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitab- schnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 3.3., je mit Hinweisen). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafre- duktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt als ultima ratio nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexi- tät des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzöge- rung zu vertreten hat. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Er- messen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht ver- letzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 und 1.4.2; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2.4; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 141 IV 369]; je mit Hinweisen).
- 30 -
c) Aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerschaft vom 29. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs mit Aufnahmegeräten am 6. November 2013 eröffnet (Urk. 7/1), worauf die beiden beschuldigten Personen am 14. Januar 2014 verhaftet, Geschäftsun- terlagen inkl. Laptop beschlagnahmt und Editionen angeordnet wurden (Urk. 3 S. 3). Nach Auswertung der Sicherstellungen und durchgeführten ersten Einver- nahmen stellten sowohl die Privatklägerschaft als auch der Beschuldigte nach Er- halt der Mitteilung der Staatsanwaltschaft betreffend den bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung am 7. Januar 2016 diverse Beweismittelanträge (Urk. 7/6 und 7/7 sowie 7/9 und 7/11). Nachdem nochmals diverse Einvernahmen durchgeführt worden waren, erhob die Staatsanwaltschaft am 4. April 2018 An- klage gegen den Beschuldigten und G._____ (Urk. 25 und 26), stellte aber glei- chentags das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Ge- schäftsbesorgung ein (Urk. 24). Die Vorinstanz zitierte auf den 29. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung und beriet sowohl das Verfahren gegen den Beschuldigten, wie auch dasjenige gegen G._____ am 7. November 2018. Das begründete Urteil wurde den Parteien sodann am 20. Mai 2019 zugestellt. Nachdem der Beschul- digte rechtzeitig die Berufung erklärt hatte, ging am 3. Juni 2019 das Verfahren bei der hiesigen Strafkammer ein, worauf die Frist zur Erstattung einer An- schlussberufung am 12. Juni 2019 angesetzt wurde. Nach Eingang des Datener- fassungsblattes am 26. Juni 2019 wurde am 15. April 2020 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 93).
d) Vorliegend ist keine den Untersuchungsbehörden oder den Gerichten anzu- lastende Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Dass das ober- gerichtliche Verfahren in der Zeit von Ende Juli 2019 bis Ende März 2020 nicht weiter vorangetrieben wurde, ist auf die Belastung der hiesigen Strafkammer mit gleichzeitig eingegangenen aufwendigen und umfangreichen Strafverfahren zu- rückzuführen und jedenfalls nicht vom Beschuldigten zu verantworten. Mithin liegt zwar eine lange Verfahrensdauer vor, die aber zum überwiegenden Teil den not-
- 31 - wendigerweise vorzunehmenden umfangreichen Verfahrenshandlungen geschul- det ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor.
E. 8.2 Wohlverhalten seit der Tat
a) Der Beschuldigte macht überdies die weitere Strafmilderung infolge Zeitab- laufs und des fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB geltend (Urk. 98 S. 20). Bereits vor Vorinstanz hat er auf die schon fast vollständig abge- laufene Verjährungsfrist hinsichtlich des Tatbestandes nach Art. 179quater StGB hingewiesen, wonach die Strafe obligatorisch zu mildern sei (Urk. 56A S. 48).
b) Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren bedroht sind, beträgt gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB (in der bis
31. Dezember 2013 gültigen Fassung) 7 Jahre.
c) Im vorliegenden Fall beträgt die Verjährungsfrist aufgrund der Strafandro- hung gemäss Art. 179quarter Abs. 1 StGB sieben Jahre, auch wenn die Verjährung vorliegend zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 7. November 2018 gemäss aArt. 97 Abs. 3 StGB (in der seit 1. Oktober 2002 und damit im Tatzeitpunkt gülti- gen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Bereits im Zeitpunkt des vorinstanzli- chen Urteils waren seit der Tatbegehung am 19. Oktober 2012 bereits sechs von sieben Jahren der Verjährungsfrist und im jetzigen Zeitpunkt ist die Verjährungs- frist gar – worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 98 S. 20) – vollumfäng- lich verstrichen, so dass das Strafbedürfnis erheblich abgenommen hat, zumal es sich beim verbleibenden Delikt um eine verhältnismässig leichte Straftat handelt. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wonach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht wohlverhalten hätte. Eine Anwen-
- 32 - dung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafreduktion um die Hälfte er- scheint daher angezeigt.
E. 9 Fazit Der Beschuldigte ist entsprechend in Würdigung aller relevanten Strafzumes- sungsgründe mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 1'950.–) zu bestrafen.
E. 10 Vollzug Bezüglich der Ausführungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Geld- strafe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 66). Dem Beschuldigten ist als Ersttäter ohne weiteres eine gute Prognose zu stellen, die Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzli- che Minimum von zwei Jahren festzusetzen. IV. Zivilforderung der Privatklägerin 1
1. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den massgebenden Bestimmungen in der StPO (Art. 122 bis 126) verwiesen werden (Urk. 80 S. 67 ff.). Hinzuweisen ist nament- lich auf die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilan- spruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess (LIE- BER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4a ff. zu Art. 122; DOLGE, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, [kurz: BSK StPO], N 22 ff. zu Art. 122). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatkläger- schaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 391). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnisse der Strafunter-
- 33 - suchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachver- halte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substanti- ieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privat- rechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen (DOLGE, BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 und N 8 zu Art. 123).
2. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 im Zusammenhang mit dem Anklage- punkt 5 im Umfang von Fr. 3'882.70 (bestehend aus Fr. 1'077.30 [Anklagezif- fer 5.3], Fr. 1'474.20 [Anklageziffer 5.4] und Fr. 1'331.20 [Anklageziffer 5.5]) wur- de von der Vorinstanz infolge ihres Schuldspruches in den betreffenden Anklage- punkten nicht abgewiesen wie der Rest der Zivilforderung, sondern auf den Zivil- weg verwiesen (Urk. 80 S. 69 f.). Nachdem der angeklagte Sachverhalt indessen nicht erstellt ist und ein Freispruch zu erfolgen hat, ist die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin 1 vollumfänglich, mithin auch im Umfange des Mehrbetra- ges, mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen.
3. Pro memoriam sei darauf hingewiesen, dass die Genugtuungsforderung des Privatklägers 5 von Fr. 1'000.– zur Anklageziffer 5 von der Vorinstanz abgewiesen und von keiner Partei angefochten wurde, so dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Rechtsgrundlagen
a) Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES-
- 34 - SER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 428).
b) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Art. 41 f. OR). Vorausge- setzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen).
c) Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrens- kosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die ver- schiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten ver- bleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Janu- ar 2015 E. 3.5).
d) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte. Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass
- 35 - sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4).
e) Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.6; 6B_561/2019 vom 7. Okto- ber 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).
f) Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5), jedoch tritt die Strafbehörde auf den Entschädigungsantrag nicht ein, wenn die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung nicht beziffert und nicht belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
2. Anwendung auf konkreten Fall
a) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Verfah- renskosten zu drei Fünfteln (Urk. 83 S. 71). Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten und blieb inhaltlich unange- fochten. Die Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) ist bedingt durch den vom Beschuldigten beantragten vollumfänglichen Freispruch (Urk. 83 S. 2 und 5; Prot. II S. 3).
b) Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.– ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September
- 36 - 2010 (GebV OG) und dem erforderlichen Aufwand eher zu tief angesetzt und im Übrigen nicht zu beanstanden. Die übrigen Kosten der Strafuntersuchung beste- hen gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (Urk. 23/1) in der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift von Fr. 3'000.–, welche sich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b GebV StrV als ausgewiesen erweist und in Auslagen, welche nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV StrV ge- sondert verrechnet werden müssen. Gestützt auf die erstinstanzlich eingereichte Honorarnote des damals noch amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und dem geltend gemachten Aufwand im Betrage von Fr. 44'338.70 (Urk. 63) sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes für die (separate) Urteilseröffnung hat das Be- zirksgericht M._____ die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten auf Fr. 47'901.05 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptver- fahren festgesetzt (Urk. 83 S. 72 und 76). Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11) erfolgte antrags- und gesetzeskonform und ist somit ohne weiteres zu bestätigen.
c) Der Beschuldigte wird zwar verurteilt, aber gleichzeitig im überwiegenden Teil der Anklagepunkte freigesprochen. In Betracht fällt dabei insbesondere, dass der Anklagesachverhalt, in welchem der Beschuldigte noch schuldig zu sprechen ist, ein singuläres, klar eingrenzbares und absolut übersichtliches Geschehen be- trifft, für welches eine derart aufwendige und lange dauernde Untersuchungsfüh- rung nicht notwendig gewesen wäre, zumal der Beschuldigte die fehlbare Hand- lung von Anfang an zugegeben hatte. Da das Einscannen des Depotauszuges gar nichts mit den übrigen, bedeutend schwerer wiegenden Vorwürfen der Ankla- ge zu tun hat, kann vorliegend nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe dadurch das vorliegende umfangreiche Strafverfahren schuldhaft verursacht. Sei- ne singuläre Tat steht nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag der angefallenen Verfahrenskosten. In Würdigung dieser Umstän- de sind dem Beschuldigten 1/ der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfah- 20 renskosten aufzuerlegen. Entsprechend ist der Rückforderungsvorbehalt bezüg- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO eben- falls auf 1/ zu beschränken. 20
- 37 -
d) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 2, C._____ AG, für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 25'698.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 83 S. 73 und 76). Namens der Privatklägerin 2 beantragte deren Rechtsvertreter vor Vorinstanz unter dem Titel 'Zivilansprüche der Privatklägerschaft', der Beschuldigte habe sie für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Strafverfahren mit insgesamt Fr. 42'830.90 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 54 S. 30 - 32). Die Zivilforderungen und Prozessentschädigungen unterscheiden sich jedoch voneinander wesentlich in der Anspruchsgrundlage und sind nicht zu vermischen. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben. Bei den in Art. 433 StPO geregelten Prozessentschädigungen für notwendige Aufwendun- gen im Strafverfahren handelt es sich hingegen um prozessuale Nebenfolgen des Strafverfahrens, für deren Beurteilung andere Fragen zu beantworten sind als für die Zivilforderungen. Die Privatklägerin 2 unterliegt mit ihrer Straf- und Zivilklage vollumfänglich, wes- halb ihr keine Prozessentschädigung zulasten des Beschuldigten zuzusprechen ist. Der Privatkläger 5 seinerseits beantragte bezüglich Anklageziffer 6 lediglich eine Genugtuung aber keine Prozessentschädigung. Im Hinblick auf den Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 6.1 wäre indessen auch bei wohlwollender Betrach- tung des gestellten Entschädigungsantrages auch im Namen des Privatklägers 5 eine anwaltliche Vertretung weder notwendig noch geboten gewesen, zumal der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – betreffend den Ablauf von Anfang an ge- ständig war. Es fehlt mithin an einer Anspruchsgrundlage, so dass der Beschul- digte nicht zu einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 2 oder den Pri- vatkläger 5 zu verpflichten ist.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Rechtsgrundlagen
a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine
- 38 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
E. 15 Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Er- folgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Verteidigung.
2. Anwendung auf konkreten Fall
a) Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Im Be- rufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte betreffend den Freispruch hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des mehrfachen Betruges in Bezug auf Anklageziffern 5.1 - 5.5, bei denen es um angebliche Manipulationen dreier Rechnungen geht, unterliegt jedoch in Bezug auf Anklageziffer 6.1, dessen Ge- genstand das Einscannen eines Depotauszuges war. Bei den drei Rechnungen war die Vorgehensweise in etwa vergleichbar, so dass es sich entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten desselben zu einem Viertel aufzuerlegen.
- 39 -
b) Entsprechend der Kostenverlegung hat der Beschuldigte Anspruch auf den Ersatz seiner Kosten für die erbetene Verteidigung im Umfang von drei Vierteln. Gestützt auf das mit Teil-Rechnungen vom 3. und 8. Dezember 2020 geltend ge- machte Honorar inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 16'482.25 (Fr. 11'218.75 gem. Urk. 97/1; Fr. 5'263.50 gem. Urk. 100) ist dem Beschuldigten unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 13'200.– für die erbetene Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter Vorbehalt des Verrech- nungsrechts des Staates. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Bezirksgerichts M._____, Einzelgericht in Zivil- und Strafsa- chen, vom 7. November 2018 wird bezüglich Dispositivziffer 3 wie folgt ge- ändert: "Der Beschuldigte ist nicht schuldig − betreffend Anklageziffer 2 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − betreffend Anklageziffer 6.2 der Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen."
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts M._____, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 7. November 2018 bezüglich der Disposi- tivziffern 2 und 3 (Freisprüche), 7 (Herausgabe) sowie 9 und 10 (Zivilforde- rungen der Privatkläger 3 und 5) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 40 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 6.1.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges gemäss Anklageziffern 5.1 - 5.5.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird abge- wiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/ dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse 20 genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/ vorbehalten. 20
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Beschul- digten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. - 41 -
- Der Beschuldigte hat der Privatklägerschaft keine Prozessentschädigung zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (sechsfach, für sich und die Privatkläger 1 - 5, übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (sechsfach, für sich und die Privatkläger 1 - 5) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190293-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 9. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes M._____, Einzelgericht in Zi- vil- und Strafsachen, vom 7. November 2018 (GG180011)
- 2 - Privatkläger
1. B._____ AG,
2. C._____ AG,
3. D._____ AG,
4. E._____ AG,
5. F._____, Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2018 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsab- sicht im Sinne von Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB betreffend Anklageziffer 5.1 bis 5.5; − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 5.1 bis 5.5; − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quarter StGB betreffend Anklageziffer 6.
2. Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 bis 4 und 5.6 nicht schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten ungetreuen Geschäfts- besorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
3. Der Beschuldigte ist betreffend Anklageziffer 2 nicht schuldig der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu Fr. 280.– (entsprechend Fr. 49'000.–, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) und einer Busse von Fr. 2'400.–.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 4 -
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Februar 2018 beschlagnahmte Firmenlaptop inkl. Ladekabel wird der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
8. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 wird im Umfang von Fr. 58'703.70 ab- gewiesen. Im Übrigen wird die Privatklägerin 1 mit ihren Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Zivilforderung der Privatklägerin 3 wird abgewiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Privatkläger 5 wird abgewiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'410.00 Auslagen Vorverfahren (inkl. Gutachten und Polizei) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 2'032.70 Bar- Fr. 47'901.05 auslagen und 8% MwSt. auf Fr. 9'943.35 und 7.7% MwSt. auf Fr. 34'505.35) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünftel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 25'698.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 1 f.)
1. Ziff. 1, 4, 5, 6, 8 2. Satz, 12 und 13 des Urteils seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
3. Auch die einzig verbliebene, auf den Zivilweg verwiesene Schadener- satzforderung der Privatklägerin 1 sei abzuweisen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und des Berufungs- verfahrens) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der Privatklägerin 2 sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemes- sene Entschädigung zuzusprechen.
7. Eventualiter wären selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen teilweisen Schuldspruchs der Umfang der Kosten- tragungspflicht – einschliesslich des allenfalls rückerstattungspflichti- gen Anteils an den Verteidigungskosten – (Urteil Ziff. 12) sowie die Parteientschädigung an die Privatklägerin 2 (Urteil Ziff. 13) erheblich zugunsten des Berufungsklägers zu reduzieren.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 86, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 -
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 99 S. 1)
1. In Abweisung der Berufung sei das Urteil der Vorinstanz vom 7. No- vember 2018 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'321.– zu bezah- len. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2018 wurde das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts M._____, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 7. November 2018 den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 37, 39 und 44) und hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 44 sowie Urk. 68). Die Zustellung an den Beschuldigten er- folgte am 16. November 2018 (Urk. 70). Er meldete noch vor Erhalt des schriftli- chen Urteilsdispositivs am 14. November 2018 und somit fristgerecht Berufung an (Urk. 71), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 80) den Parteien am 20. Mai 2019 zugestellt wurde (Urk. 78).
2. Mit Verfügung vom 7. November 2018 hob die Vorinstanz die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten auf (Urk. 69), welche diesem zusammen mit dem Urteilsdispositiv zugestellt wurde (Urk. 70).
- 7 -
3. Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 7. Juni 2019 erfolgte recht- zeitig (Urk. 83). Innert angesetzter Frist verzichteten sowohl die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) als auch die Privatkläger auf Anschlussberufung (Urk. 87). Am 25. Juni 2019 reichte der Beschuldigte auf- forderungsgemäss das Datenerfassungsblatt zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 91 f.).
4. Die Parteien wurden am 15. April 2020 zur mündlichen Berufungsverhand- lung auf 9. Dezember 2020 vorgeladen (Urk. 93), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die Privatkläger erschienen (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
5. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche samt Nebenfolgen an. Die Herausgabe des beschlagnahmten Firmenlaptops an die Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils blieb unangefochten, ebenso wie die Abweisungen der Zivilforderungen (Urk. 83 S. 2 f.). Da der Beschuldigte zwar die Abweisung der Zivilforderung der Privatklä- gerin 1 nicht anficht, dagegen aber die Verweisung des Mehrbetrags auf den Zi- vilweg (Dispositivziffer 8), tritt infolge des Sachzusammenhangs die ganze Dispo- sitivziffer 8 nicht in Rechtskraft. Die Vorinstanz erachtete Anklageziffer 6.2 der Verteidigung folgend als nicht er- stellt, da die fragliche Vermögensübersicht per 31. Oktober 2012 einen Depotaus-
- 8 - zug der Privatklägerin 1 darstellt und nicht einen solchen des Privatklägers 5 (Urk. 83 S. 51). Entsprechend bezog sie auch nur den Anklagesachverhalt 6.1 in ihre rechtliche Würdigung und ihre Strafzumessung ein (Urk. 83 S. 57 f. und S. 63 f.). Mithin handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dass die Vor- instanz diesen Teilfreispruch nicht in ihrem Urteilsdispositiv zum Ausdruck bringt (Urk. 83 S. 75). Zur Korrektur eines unklaren, widersprüchlichen, unvollständigen oder mit der Begründung im Widerspruch stehenden Dispositivs des angefochte- nen Entscheids kann der Beschuldigte mit einem Erläuterungs- oder Berichti- gungsgesuch im Sinne von Art. 83 StPO an die Vorinstanz gelangen. Diese kann eine Erläuterung oder Berichtigung auch von Amtes wegen vornehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen wird das Dispositiv da- her von der erkennenden Kammer von Amtes wegen ergänzt und damit vervoll- ständigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2; 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 2.3). Als Gegenstand des Berufungsverfahrens verbleiben zufolge der Rechtskraft der vorinstanzlichen Freisprüche nur noch die Tatvorwürfe gemäss den Anklagepunk- ten 5.1 bis 5.5 "Manipulierte Rechnungen" und 6.1. "Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte" (Urk. 25 S. 8 - 11 i.V.m. S. 2 - 3). Das vorinstanzliche Urteil bleibt somit bezüglich der Dispositivziffern 2 und 3 (Freisprüche) sowie 9 und 10 (Zivilforderungen der Privatkläger 3 und 5) unange- fochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen
1. Beweisverwertungsverbot
1. Neu und erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschul- digte geltend machen, die Rechnungsentwürfe und der Depotauszug, welche den Anklagepunkten 5.1 - 5.5 und 6.1 zugrunde liegen, seien von der Privatklägerin 2
- 9 - und damit einer Privatperson rechtswidrig erlangt worden und daher unverwert- bar. Dies jedenfalls auch, weil den allfälligen Tatvorwürfen im Zusammenhang mit diesen Dokumenten die erforderliche Schwere für die ausnahmsweise Berück- sichtigung fehle. Gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO würden auch die gestützt auf die Ausdrucke erhältlich gemachten Aussagen von der Fernwirkung erfasst, weshalb die vorinstanzlichen Schuldsprüche aufzuheben seien (Urk. 98 S. 3 ff.). 2.1. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zur Verwertbarkeit rechts- widrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Be- weise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). 2.2. Wieweit die Beweisverbote greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern wie hier Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hät- ten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für de- ren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2019 vom 13. No- vember 2020 E. 1.1 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_53/2020 vom 14. Juli 2020 E. 1.1; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_1188/2018 vom 26. Septem- ber 2019 E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]; je mit Hinweisen). Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der beschuldigten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hin- weisen). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Massstab an durch Private
- 10 - beschaffte Beweise anzuwenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulas- sen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2 [zur Publ. vorgese- hen]; 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkung ver- wertbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 4.2; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, N 13 zu Art. 141). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche In- teresse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 146 I 11 E. 4.2; 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279; 130 I 126 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom
1. September 2020 E. 1.3 [zur Publ. vorgesehen]; je mit Hinweisen). Für die Be- wertung der Schwere der Tat entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann gemäss Recht- sprechung auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Ge- fährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3; 141 IV 459 E. 4.1 S. 462; Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2 [zur Publ. vorgesehen]; je mit Hinweisen). 2.3. Zwangsmassnahmen sind gemäss Art. 196 lit. a StPO Verfahrenshandlun- gen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die u.a. dazu dienen, Beweise zu sichern. Sie können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur er- griffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mas- snahmen erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die
- 11 - Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Be- fehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des gerichtli- chen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häu- ser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilli- gung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Auch Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Auf- zeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Bei der Durchsuchung zufällig entdeckter Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Be- schuldigten als Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsab- sicht. Dabei handelt es sich einerseits um Verbrechen und um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO und andererseits um Katalogtaten im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO. Damit hätten die Strafverfolgungsbehörden gar die Überwachung des Telefon-, Brief- und IT-Verkehrs des Beschuldigten anordnen können. Vorliegend hat aber jedenfalls die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 2. Februar 2018 formell und korrekt den Firmenlaptop, der dem Beschuldigten zur Verfügung stand, gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO be-
- 12 - schlagnahmt (Urk. 13/5), wie das in solchen Strafuntersuchungen wie der vorlie- genden dem üblichen Vorgehen entspricht. Mithin hätten die Strafverfolgungsbe- hörden die fraglichen Beweismittel selbst erheben können, wenn ihnen der Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre. Das führt dazu, dass vorliegend die Interessenabwägung selbst dann zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung ausfällt und die Rechnungsentwürfe sowie der Depotauszug des Privatklägers 5 ohne Verletzung von Bundesrecht verwertet werden dürfen, wenn angenommen würde, dass sich die Daten im Privatordner auf dem Firmenlaptop des Beschuldigten befanden. Dass es sich dabei keines- falls um "private Daten" des Beschuldigten handelt, bedarf keiner weiteren Erörte- rung. Die fraglichen Dateien wurden mithin in einem fairen ordnungsgemässen Verfahren in die Strafakten aufgenommen und sind damit verwertbar. Nichts an- deres ergäbe sich zudem, wenn davon ausgegangen würde, dass die Privatkläge- rin 2 als ehemalige Arbeitgeberin des Beschuldigten und Eigentümerin des Fir- menlaptops berechtigt war, die Daten auf dem zur Verfügung gestellten Gerät zu sichern. Selbst wenn man schliesslich eine solche Sichtung aus zivilrechtlichen Gründen als rechtswidrig betrachten würde, fiele angesichts der Schwere des Tatvorwurfs die Interessenabwägung zugunsten der Verwertbarkeit aus. Der Ein- wand des Beschuldigten erweist sich demnach als unbegründet.
2. Allgemeine Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung und die Ausführun- gen zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 10 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf den Grundsatz der Un- schuldsvermutung (Art. 10 StPO) ist ergänzend bzw. präzisierend zum vorinstanz- lichen Urteil auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver- ankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) hinzuweisen: Danach
- 13 - findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismit- tel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserheb- liche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Feb- ruar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indi- zien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel of- fen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienpro- zess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsver- mutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. Sep- tember 2014 E. 2.1).
2. Auf die einzelnen im Recht liegenden Beweismittel, welche die Vorinstanz auch in ihre Würdigung einbezogen hat, wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträ- ge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise ab- genommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten oder dessen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup-
- 14 - tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
3. Sachzusammenhang Gestützt auf die Strafanzeige der Privatkläger 1 - 3 und 5 vom 29. Oktober 2013 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und G._____ gemeinsam eingeleitet und geführt (Urk. 1; Untersuchungsnummer 1/2013/151105271). Am
4. April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft indessen zwei separate Anklagen, eine gegen den hiesigen Beschuldigten (Urk. 25) und eine gegen G._____ (Urk. 26). Die Vorinstanz führte entsprechend zwei getrennte Verfahren (GG180011 [A._____] und GG180012 [G._____]). Die Urteile gegen beide Beschuldigten ergingen mit Datum vom 7. November 2018, wobei G._____ bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte (mehrfache Gehilfenschaft zu versuchter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung und des Betrugs) von Schuld und Strafe freigesprochen wurde (Urk. 95/2). Das unbegründete Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 95/1). Dabei ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren relevant, dass G._____ auch bezüglich des Anklagepunktes betreffend manipulierte Rechnungen freigespro- chen wurde, welche dieselben Rechnungen betreffen (Urk. 26 S. 6 - 9), die Ge- genstand des nämlichen Vorwurfs gegen den Beschuldigten bilden (Urk. 25 S. 8 -
10) und bei welchen den beiden Beschuldigten Mittäterschaft vorgeworfen wurde. B. Anklageziffern 5.1 - 5.5: "Manipulierte Rechnungen" (ungetreue Ge- schäftsbesorgung, Betrug)
1. Anklagevorwurf Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 4. April 2018 vorgeworfen, er habe als Leiter Bauausführung/Bauherrenvertretung mit Kollektivprokura zu zweien für seine Arbeitgeberin, die Firma C._____ AG, Rech- nungen der Firma H._____ GmbH, welche deren Inhaberin G._____, zu der er ein intimes Liebesverhältnis pflegte, an seine Arbeitgeberin gestellt hatte, dergestalt abgeändert, dass diese Rechnungen zum Nachteil seiner Arbeitgeberin C._____ AG oder deren Unterfirmen "B._____ AG", "I._____ AG" und "D._____ AG" erhöht
- 15 - worden seien. Dabei wäre er als Kadermitglied der C._____ AG verpflichtet ge- wesen, für seine Arbeitgeberin möglichst günstige Rechnungen entgegen zu nehmen und namentlich auch allenfalls zu günstige Rechnungen nicht zum Nach- teil seiner Arbeitgeberin hätte abändern dürfen. So habe der Beschuldigte na- mentlich die Rechnungen vom 14. Februar 2011 für das Prüfen der Abrechnung des Neubaus J._____-strasse 1 in K._____ und der Überbauung L._____-strasse in M._____ (Urk. 93 und 94) und die Rechnung vom 16. August 2011 an die "B._____ AG" für das Erstellen der Kostenschätzung für die Wohnüberbauung N._____-strasse 2/3 in O._____ (Urk. 102) eigenmächtig abgeändert, die Rech- nungen wieder an G._____ retourniert, worauf diese die Rechnungen mit den vom Beschuldigten vorgenommenen Korrekturen eingereicht habe, welche als- dann von den angeschriebenen Firmen in dieser Höhe bezahlt worden seien, ob- wohl gemäss ursprünglicher Rechnung eine tiefere Vergütung hätte bezahlt wer- den müssen. Der "B._____ AG" sei bezüglich dieser Rechnungen ein Schaden von insgesamt Fr. 3'882.70 (Fr. 1'077.30 betreffend Urk. 93; Fr. 1'474.20 betref- fend Urk. 94; Fr. 1'331.20 betreffend Urk. 102) entstanden, in welchem Umfang die mitbeschuldigte G._____ bzw. ihre Firma H._____ GmbH ungerechtfertigt be- reichert worden sei, was die beiden Beschuldigten beabsichtigt gehabt hätten. Dabei hätten der Beschuldigte und die mitbeschuldigte G._____ gewusst und be- absichtigt, dass die "B._____ AG" auf eine weitere Überprüfung der Rechnungen verzichten würde, da es ihr nicht möglich war, diese auf deren Richtigkeit zu überprüfen und auch weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass der Beschuldig- te die Rechnungen vorgeprüft habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der un- getreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges, begangen in Mittäterschaft mit G._____, schuldig gemacht (Urk. 25 S. 8 - 10 i.V.m. S. 2 - 3). Für Details zum An- klagesachverhalt, namentlich zu Einzelheiten betreffend die genannten vier Rechnungen, sei auf die Anklageschrift verwiesen.
2. Einwendungen des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte macht zum einen geltend, die Strafanzeige der Privatklä- gerin 2 sei vor dem Hintergrund der offensichtlich ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten und im Bemühen der
- 16 - Privatklägerin 2 zu sehen, diese nachträglich zu "begründen". Die vier "Hauptbro- cken" der Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung bei vier Bauprojekten hätten mit der Einstellung des Verfahrens oder mit dem Freispruch des Beschuldigten geendet. Übrig geblieben seien nur die Zusatzvorwürfe in Ne- benpunkten, welche nie nennenswerte Kapazität der Untersuchungsbehörde be- ansprucht gehabt hätten (Urk. 83 S. 4; Urk. 98 S. 3). 2.2. Bezüglich der Rechnungsmanipulationen habe die Vorinstanz namentlich übersehen, dass es sich bei den gemäss Anklage abgeänderten "Rechnungen" nicht um solche, sondern lediglich um interne erste Entwürfe von G._____ gehan- delt habe, welche zum Versand noch gar nicht freigegeben worden seien (Urk. 83 S. 4; Urk. 98 S. 11 ff.). Auf Grundlage der Rechnungsentwürfe von G._____ habe der Beschuldigte die weiteren internen Abklärungen unter anderem mit dem Fi- nanzchef der C._____ AG getätigt und habe den überarbeiteten Entwurf zurück an die H._____ GmbH gesandt, welche aufgrund dieser Korrekturen und ihrer ei- genen Ergänzungen die definitive Rechnung zuhanden der vom Finanzchef be- zeichneten Objektgesellschaft bzw. Generalunternehmerin ausgestellt habe. Die Anpassungen in der definitiven Rechnung gegenüber dem Entwurf hätten teils die Gliederung und Spezifizierung der Rechnung, teils andernorts noch nicht verrech- nete Leistungen, welche noch hätten untergebracht werden müssen, teils nach Erstellung des Entwurfs noch erbrachte Leistungen, teils Korrekturen aufgrund der Aufwanderfassung, teils Änderungen des Rechnungsadressaten betroffen. Jede dieser Rechnungen sei auch über Herrn F._____ Tisch gegangen und sei vom Buchhalter dann den einzelnen Projekten zugewiesen worden. In keinem einzigen Fall habe die H._____ GmbH Leistungen in Rechnung gestellt, welche sie nicht oder nicht in diesem Umfang erbracht hatte. Ganz im Gegenteil habe sie in jedem einzelnen Fall mehr Leistungen erbracht, als sie verrechnet habe. Ob- gleich der Staatsanwaltschaft sämtliche Geschäftsunterlagen der H._____ GmbH einschliesslich der projektbezogenen Aufwanderfassung zur Verfügung gestan- den seien, habe die Anklage nicht einen einzigen Fall zu benennen vermocht, in welchem die H._____ GmbH auch nur eine Minute verrechnet habe, die sie nicht erbracht gehabt habe (Urk. 56A S. 38 ff.; Urk. 98 S. 11 ff.).
- 17 - 2.3. In rechtlicher Hinsicht fehle es beim Betrugsvorwurf am Tatbestandsmerk- mal der Arglist, weil ja jeder Rechnungsadressat die Grundlagen für die entspre- chende Rechnung aufgrund Art. 404 OR hätte einsehen können. Ausserdem sei- en alle Vorgänge den Betrugsvorwurf betreffend für die Privatklägerschaft jeder- zeit zugänglich gewesen, da die Dateien in ihren Unternehmungen gespeichert waren. So hätten sie diese auch als Beilagen zu ihrer Strafanzeige einreichen können, einschliesslich aller Rechnungsentwürfe. Vor Vorinstanz machte der Be- schuldigte ferner geltend, der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei schon deshalb nicht erfüllt, weil die Anklage nicht dartue, inwiefern der Beschul- digte das Vermögen der Rechnungsadressaten in deren Interesse hätte verwalten sollen und inwiefern er bei dieser Geschäftsführertätigkeit über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt haben und seine Pflichten gerade auf die Wahrneh- mung der Vermögensinteressen dieser Dritt-Gesellschaften gerichtet gewesen sein soll. Er sei weder bei der I._____ AG noch bei der B._____ AG noch bei der E._____ AG Geschäftsführer gewesen. Schliesslich fehle es bezüglich beider Tatbestandsvorwürfe auch an einer Vermögensschädigung (Urk. 56A S. 43 f.; vgl. auch Urk. 98 S. 16 f.).
3. Sachverhaltsfeststellung 3.1. Der Beschuldigte hat ebenso wie G._____ den äusseren Ablauf des Sach- verhaltes gemäss Anklageziffern 5.1 - 5.5 anerkannt, wonach sie die vom Be- schuldigten vorgenommenen handschriftlichen Änderungen auf den von ihr vorab eingereichten Rechnungen übernommen und schliesslich die jeweils definitive Rechnung namens der H._____ GmbH an die Adressaten gestellt hatte, welche in der Folge auch bezahlt wurden (Urk. 4.1/1 S. 17 f., 4.1/7 S. 11 f., Prot. I S. 23 f.; Prot. II S. 11 ff. [Beschuldigter]; Urk. 4.1/3 S. 7 ff., 4,1/8 S. 8 f. [G._____]). Auch der Inhalt der Korrekturen auf den vorab eingereichten Rechnungen und den defi- nitiven Entsprechungen gemäss den jeweiligen Urkunden (Urk. 93 und 96 [Rech- nung an I._____ AG betreffend MFH P._____, K._____], Urk. 94 und 97 [Rech- nung an I._____ AG betreffend WA Q._____, M._____] sowie Urk. 102 und 104 [Rechnung an B._____ AG betreffend Wohnüberbauung N._____-strasse, O._____]) wird nicht bestritten.
- 18 - 3.2. Die handschriftlich korrigierten Rechnungen sind gemäss Angaben des Zeugen R._____ auf dem Firmenlaptop des Beschuldigten gefunden worden (Urk. 4.2/4 S. 5) und wurden seitens der Privatklägerschaft als Beilage zur Straf- anzeige den Strafbehörden eingereicht (Urk. 2/92 ff.). 3.3. Entgegen der Vorinstanz anerkannte jedoch weder der Beschuldigte noch G._____ den gesamten Anklagesachverhalt. Namentlich machen beide überein- stimmend geltend, dass es sich bei den vorab eingereichten "Rechnungen" nicht um definitive Rechnungen gehandelt habe, sondern um Entwürfe, die zwecks kor- rekter Rechnungstellung sowohl hinsichtlich des Adressaten wie auch in inhaltli- cher Hinsicht vom Beschuldigten vorab geprüft werden und von G._____ namens der H._____ GmbH hernach vollständig und korrekt mittels definitiver Rechnung an den angegebenen Adressaten ausgestellt werden sollten (Urk. 4.1/1 S. 17 f., 4.1/4 S. 5 f., 4.1/7 S. 11 f.; Prot. II S. 11 ff. [Beschuldigter]; Urk. 4.1/3 S. 7 ff., S. 9, 4.1/6 S. 3, 4.1/8 S. 8 f., S. 10 [G._____]). Beide Beschuldigten sagten deck- ungsgleich aus, bei all diesen Rechnungen sei es um Kennzahlen für die spätere Kalkulation gegangen; sie seien nicht projektorientiert gewesen. Diese Kennzah- len hätten sie nur anhand bereits abgeschlossener, abgerechneter Bauvorhaben erarbeiten können (Urk. 4.1/8 S. 12; Prot. II S. 11 f. [Beschuldigter]; Urk. 4.1/8 S. 8 f. [G._____]). Sowohl der Beschuldigte wie G._____ sagten übereinstimmend aus, die Erhöhung des Rechnungsbetrages gegenüber dem Entwurf sei darauf zurückzuführen, dass nach Einreichung des Entwurfes noch zusätzliche Arbeiten seitens der H._____ GmbH geleistet worden seien und dass zusätzliche – eben- falls erbrachte – Leistungen in den definitiven Rechnungen noch erfasst wurden (Urk. 4.1/1 S. 17 , 4.1/7 S. 11 ff., Prot. I S. 23 f.; Prot. II S. 11 ff. [Beschuldigter]; Urk. 4.1/3 S. 7 ff., 4,1/8 S. 8 f. [G._____]). G._____ reichte zum Beleg ihrer Anga- ben, wonach sie regelmässig viel mehr Aufwand gehabt habe, als sie schliesslich verrechnet habe, die von ihr geführten Stundenlisten ein (Urk. 4.1/8 S. 9 f. und Urk. 4.1/9; vgl. auch Urk. 4.1/5.1). Dass solche vorhanden sind und eingereicht werden können, hatte sie zudem bereits bei der ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 4. Februar 2014 bekanntgegeben (Urk. 4.1/3 S. 6). Sie sagte zu den drei noch relevanten Rechnungen aus, es ergebe sich daraus, dass sie bezüglich der Rechnung an die I._____ AG betreffend MFH P._____, K._____
- 19 - (Urk. 93), effektiv 52 Stunden statt der vergüteten und in Rechnung gestellten 35 Stunden aufgewendet habe (Urk. 4.1/8 S. 9). Bezüglich der Rechnung an die I._____ AG betreffend WA Q._____, M._____ (Urk. 94), sei eine wesentliche Fra- ge gewesen, herauszufinden, auf welchen Namen der C._____ Gruppe die Rech- nung ausgestellt werden sollte. Auch hier sei die Arbeit noch weitergegangen. Sie habe 52.1 Stunden Aufwand gehabt, ihr seien aber entsprechend der Rechnungs- tellung nur 38 Stunden bezahlt worden (Urk. 4.1/8 S. 10). Bezüglich der Rech- nung an die B._____ AG betreffend Wohnüberbauung N._____-strasse, O._____ (Urk. 102), habe es sich gleich verhalten wie bei den beiden anderen. Es sei bei der Auswertung darum gegangen zu eruieren, was die Preistreiber gewesen sei- en, also was das Objekt teurer gemacht habe. Es sei auch darum gegangen zu klären, wie die Rechnung aussehe in Miete im Gegensatz zu Verkauf (Urk. 4.1/8 S. 10 f.). G._____ erklärte diesbezüglich, dass es logisch sei, dass sie dann Rechnung stelle, wenn sie glaube, ihr Auftrag sei erledigt und sie dann die Rech- nung erhöhe, wenn sie noch weitere Aufgaben machen müsse (Urk. 4.1/8 S. 12). Der Beschuldigte hält ebenfalls fest, die Rechnungen seien keinesfalls zum Nach- teil der Rechnungsadressaten ausgefallen, ganz im Gegenteil (Urk. 4.1/1 S. 17 f., 4.1/7 S. 11 f., Prot. I S. 23 f.). 3.4. Aus den Rechnungsentwürfen ergibt sich, dass sie hinsichtlich des Rech- nungsadressaten inklusive Kontaktperson, des Mehrwertsteuersatzes, der ver- rechneten Leistungen und der Höhe des Stundenaufwands sowie – dies nur die Rechnung an die B._____ AG bezüglich der Wohnüberbauung N._____-strasse betreffend – des Detaillierungsgrades (keine Pauschalierung) geändert wurden. Namentlich tragen die ursprünglichen "Rechnungen", welche G._____ dem Be- schuldigten zur Korrektur vorlegte, andere Daten und zwar insofern andere, als die definitiven Rechnungen jeweils mindestens zehn Tage später datiert sind. Die definitiven Rechnungen tragen indessen auch nicht das vom Beschuldigten hand- schriftlich eingetragene Datum, was offensichtlich demjenigen der Korrektur ent- spricht, sondern ein noch einige Tage späteres Datum. So korrigierte der Be- schuldigte zum Beispiel die Rechnung gemäss Urkunde 93 vom 14.2.2011 auf den 24.2.2011 und die definitive Rechnung datiert alsdann vom 28.2.2011
- 20 - (Urk. 93 und 96). Ähnlich verhält es sich auch bei den anderen beiden Rechnun- gen. 3.5. Der Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten bezüglich der anderen Anklagepunkte durch die Vorinstanz kann vollumfänglich beigepflichtet werden (z.B. Urk. 80 S. 23 f.). Seine Aussagen sind auch bezüglich Anklagezif- fer 5 widerspruchsfrei und im Kerngehalt übereinstimmend. Er schilderte die Sachlage weder einsilbig noch pauschal, sondern war bemüht, seine Antworten in einen Gesamtkontext zu stellen und wich mit seinen Antworten auch nicht aus. Nichts anderes ergab sich anlässlich seiner Befragung vor Obergericht (Prot. II S. 11 ff.). Dies gilt auch mit Blick auf die von der Privatklägerschaft als "neues" Vorbringen gerügte (Prot. II S. 20 E3 und S. 21 E6) Aussage des Beschuldigten, wonach die fraglichen Korrekturen mitunter das Ergebnis vorgängiger telefoni- scher Rücksprachen zwischen ihm und G._____ gewesen seien (Prot. II S. 12 f.). Vielmehr hatte der Beschuldigte solches bereits in früheren Einvernahmen im Un- tersuchungsverfahren angedeutet (vgl. Urk. 4/1 S. 17; Urk. 4.1/7 S. 11). Seine Aussagen werden zudem von der inzwischen rechtskräftig freigesprochenen G._____ bestätigt, welche ebenfalls von Anfang an authentisch und konkret die Abläufe der Rechnungstellung schilderte. Ihre Aussagen über den effektiven Auf- wand betreffend die drei inkriminierten Rechnungen werden zum einen durch die korrigierten Rechnungsentwürfe und zum anderen durch die eingereichten Stun- denlisten gedeckt. Alleine die spätere Datierung plausibilisiert, dass in der Zwi- schenzeit ein höherer Aufwand angefallen war, der zu diesem späteren Zeitpunkt dann auch verrechnet wurde. Bestätigt wird dies jedoch durch die detaillierten Stundenlisten, an deren Authentizität zu zweifeln keinerlei Anlass besteht. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschuldigten und von G._____ durchaus als glaubhaft zu beurteilen und können dem Urteil ohne weiteres zu- grunde gelegt werden. 3.6. Somit ist vorliegend weder erstellt, dass der Beschuldigte die inkriminierten "Rechnungen", d.h. die Rechnungsentwürfe, im Sinne einer Manipulation abän- derte, noch dass dies zum Nachteil seiner Arbeitgeberin geschah. Ebenfalls nicht erstellen lässt sich zudem, dass die verrechneten Leistungen entgegen dem An-
- 21 - schein gemäss der definitiven Rechnung nicht im verrechneten Ausmass erbracht worden wären. Im Gegenteil zeigt sich aufgrund der Akten, dass G._____ einen weitaus grösseren Aufwand hatte, den sie jedoch nicht vollumfänglich verrechne- te. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte – wie das die Anklage suggeriert
– endgültige Rechnungsstellungen zum Nachteil seiner Arbeitgeberin abgeändert hat, da es sich bei den durch ihn korrigierten "Rechnungen" lediglich um Entwürfe handelte, die gerade zum Zwecke der korrekten Rechnungstellung jeweils vorweg nur per E-Mail (Urk. 95 und 98) an den Beschuldigten gesandt wurden und durch ihn zu prüfen waren. Es ist ebenfalls weder ein täuschendes Handeln des Be- schuldigten oder von G._____ ersichtlich, noch eine Absicht, sich durch dieses Vorgehen betreffend die korrekte Rechnungstellung einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ganz abgesehen davon erhellt nicht, inwiefern und durch welches Verhalten der Beschuldigte arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes gehandelt haben sollte. Schliesslich kann zufolge fehlender Begründung des G._____ frei- sprechenden Urteils der Vorinstanz auch nicht leicht nachvollzogen werden, wie es beim Anklagevorwurf des mittäterschaftlichen Handelns möglich ist, den einen Mittäter freizusprechen, den anderen dagegen bezüglich des gleichen Sachver- halts schuldig zu sprechen. 3.7. Der Beschuldigte ist mithin mangels erstelltem Anklagesachverhalt von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges auch (d.h. zu- sätzlich zum bereits rechtskräftigen Freispruch betreffend Anklageziffer 5.6) ge- mäss Anklageziffern 5.1 - 5.5 freizusprechen. C. Anklageziffer 6.1: (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)
1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 19. Oktober 2012 am Arbeitsplatz in K._____ einen auf seinen Vorgesetzten F._____ lautenden privaten Depotauszug der Zürcher Kantonalbank eingescannt und gleichentags auf seinem Laptop ge- speichert zu haben, obwohl er gewusst habe, dass private Bank- und Depotaus- züge anderer Personen zu deren Privatbereich gehören und er folglich nicht be-
- 22 - fugt war, diese für sich zu kopieren bzw. abzuspeichern. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater StGB schuldig gemacht (Urk. 25 S. 10 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 6.1, wonach er den privaten Depotauszug der Zürcher Kantonalbank seines Vorgesetzten F._____ eingescannt und auf seinem Laptop gespeichert hat (Urk. 4.1/1 S. 21 f.; 4.1/4 S. 6; 4.1/7 S. 14; Prot. I S. 25; Prot. II S. 16). Dies ist gestützt auf den De- potauszug (Urk. 2/109) und dem Ergebnis der Untersuchung mit der Vorinstanz ohne weiteres dem Urteil zugrunde zu legen. Der Beschuldigte wendet indes ein, er habe den fraglichen Depotauszug auf dem Firmenlaptop und nicht auf seinem privaten Laptop gespeichert und das fragliche Dokument habe sich im öffentlich zugänglichen Kopierraum befunden, wo es von jedermann offen zur Einsicht herumgelegen sei. Damit fehle es am Tatbestands- merkmal der "nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Tatsache" (Urk. 56A S. 46). Das Dokument habe – gespeichert auf dem Firmenlaptop – die Geschäfts- räume der C._____ AG nie verlassen und der Beschuldigte habe den Scan weder angeschaut noch sonst in irgendeiner Weise verwendet oder gar weiterverbreitet (Urk. 56A S. 46 f.; Urk. 83 S. 5; Urk. 98 S. 17 ff.; Prot. II S. 16).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich ei- nes anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahme- gerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Was unter einer solchen Tatsache zu verstehen ist und welcher Art die tatbestandsmässigen Aufnahmen sein können, hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt (Urk. 80 S. 58 f.). Auf diese zutreffenden rechtlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 23 - 3.2. Die Strafverfolgung einer Handlung gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB setzt einen gültigen Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB voraus. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Rechtslage korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 6 f.), so dass darauf verwiesen werden kann. Der Privatkläger 5 liess in der Strafanzeige explizit den Antrag stellen, der Beschuldigte solle wegen Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs bestraft werden (Urk. 1 S. 2 und S. 25) und erklärte auch noch mittels Formular vom 15. November 2013, seine Rechte als Straf- und Zivilkläger geltend machen zu wollen (Urk. 11/3). Mithin ist der Einschätzung der Vorinstanz zu fol- gen, dass der Privatkläger 5 mittels Einreichen der Strafanzeige vom 29. Oktober 2013 via seinen Rechtsvertreter frist- und formgerecht sowie unmissverständlich seinen Willen kundtat, der Beschuldigte solle (auch) wegen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verfolgt und bestraft werden, nachdem sein Sohn am 1. und 2. Oktober 2013 die Daten des Firmenlaptops des Beschuldigten gesichtet und dabei festgestellt hatte, dass dieser den inkriminier- ten Depotauszug der Zürcher Kantonalbank eingescannt und abgespeichert hatte (Urk. 80 S. 7). 3.3. Der dreizehn Seiten umfassende Depotauszug der Zürcher Kantonalbank enthält vertrauliche Finanzinformationen über die private Kontobeziehung des Pri- vatklägers 5 (Urk. 2/109), welche vor der Bekanntgabe an Unberechtigte gar durch das Bankengesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkas- sen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0; in der seit 1. Januar 2009 bis 31. Dezem- ber 2018 geltenden Fassung) geschützt sind. Im Sinne von Art. 47 des BankG geheim sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Ge- heimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er ge- wahrt wissen will. In aller Regel gilt das für alle geschäftlichen Beziehungen zwi- schen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche (STRATENWERTH, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommen- tar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind solche persönlichen und durch das Bankgeheimnis geschützten Finanzdaten zu den nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Tatsachen aus dem Privatbereich eines anderen im Sinne des Tatbestandes zu zählen (Urk. 80 S. 59). Dabei ist es für die Tatbestandsmässigkeit unerheblich, ob der Beschuldig-
- 24 - te den offen daliegenden Depotauszug vom Kopierraum oder dem ihm – im Rah- men seiner geschäftlichen Tätigkeit – auch zugänglichen Büro des Privatklägers 5 behändigte, denn ohne weiteres und auf den ersten Blick erkennbar war dem Be- schuldigten auf jeden Fall, dass es sich um ein Papier mit Informationen handelte, welche nicht für seine Kenntnisnahme bestimmt waren, zumal direkt über dem gross gedruckten Text "Depotauszug" und sich unter dem sofort ins Auge fallen- den blauen Balken deutlich lesbar der Name des Privatklägers 5 befindet. Indem der Beschuldigte den Depotauszug jedoch ohne Einwilligung des Privatklägers 5 und Geheimnisträgers einscannte und auf seinem (Firmen-)Laptop abspeicherte, stellte er eine verbotene Aufnahme der geheimen Bankinformationen her und be- wahrte sie auf dem Laptop auf. Daran vermöchte auch der Umstand, dass die eingescannten Dokumente – wie der Beschuldigte mehrfach betonte (Prot. II S. 16, 17) – "automatisch" auf dem Firmenlaptop gespeichert wurden, nichts zu ändern, war sich der Beschuldigte dieses Mechanismus doch offensichtlich be- wusst und gab er doch gerade selber an, das Dokument eigenhändig eingescannt zu haben, um es für die spätere Durchsicht auf dem von ihm benutzten Laptop verfügbar zu haben (Prot. II S. 16 f.). Er handelte entsprechend – was sich auf- grund des konkreten Ablaufs aus dem Einscannen von 13 Seiten ohne weiteres ergibt – vorsätzlich, muss ihm doch das Wissen um die Sensibilität der Daten klar gewesen sein, was ihm entsprechend anzurechnen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn er behauptet, den Auszug nicht angesehen zu haben. Da bei in- neren Tatsachen ein strikter Beweis naturgemäss nicht möglich ist und nach all- gemeinen Grundsätzen in der Regel der Beweis als erbracht gilt, wenn die Be- hörde bzw. das Gericht nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (BGE 144 II 332 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.4), hat es zu genügen, dass aufgrund der konkreten Umstände sowohl auf vorsätzliche Tatbegehung als auch auf die Kenntnisnahme des Inhalts des Dokuments durch den Beschuldigten geschlos- sen werden muss. Darunter fallen namentlich die deutliche und einfache Erfass- barkeit der Daten auf dem Depotauszug, insbesondere des Namens der Bank, der Art der Anlagen, der einzelnen Währungen und genügend Zeit, wenigsten ei- nen kurzen Blick auf die übrigen Seiten während des Einscannens zu werfen und
- 25 - anschliessend die ungehinderte Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts auch noch Tage danach durch die Speicherung auf dem eigenen Firmenlaptop. 3.4. Der Beschuldigte ist mithin bezüglich Anklageziffer 6.1 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 61).
2. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge- tretenen neuen Sanktionenrecht verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Änderung des Sanktionenrechts wurden insbesondere die Art. 34 und 40 bis 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschuldig- ten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
3. Strafrahmen Nachdem ein Schuldspruch betreffend eines einzigen Delikts verbleibt, ist die Strafe gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB im Rahmen von einem Tagessatz Geld- strafe (Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze à maximal 3000 Franken; Art. 34 aStGB) bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen.
4. Strafart Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im
- 26 - Strafbereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6).
5. Bemessungsgrundlagen Geldstrafe Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Massgeblich ist der Zeitpunkt des Urteils. Allerdings sind künftige Einkommensverbesserungen oder Einkommensverschlechterungen zu berücksichtigen, sofern sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Höhe der einzelnen Tagessätze trotz des vorliegend zu be- achtenden Verbots der reformatio in peius zu Lasten des Beschuldigten ange- passt werden darf, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der Urteilsfäl- lung durch die Vorinstanz verbessert haben. Denn für Tatsachen, von denen erst nach dem erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt wurde, sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO explizit einen Vorbehalt vor (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).
- 27 -
6. Tatkomponenten 6.1. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten noch leicht. Zwar hat er besonders geschützte Daten auf dem Laptop gespeichert, je- doch stellt dies eine einmalige singuläre Tat dar und es ist dem Beschuldigten zu- gute zu halten, dass er sich die Informationen nicht "beschafft" hatte, sondern dass der Depotauszug im Kopierraum lag, wo er ohne Überwindung eines physi- schen Hindernisses behändigt werden konnte. Dass es sich jedoch – was sofort erkennbar war – um Bankdaten und daher besonders sensible Informationen handelte, fällt belastend in Betracht. 6.2. In subjektiver Hinsicht ist die leichte Vermeidbarkeit des strafbaren Handelns zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er hätte ganz einfach den De- potauszug dem Berechtigten aushändigen oder ihn zumindest unbeachtet liegen- lassen können. Der Beschuldigte entschied sich jedoch dagegen, um sich – in seinen Worten – später ein Bild zu machen, resp. weil es ihn interessiert habe (Urk. 4.1/1 S. 21; Prot. II S. 16 f.). Dass er den Auszug nicht weitergegeben hat, vermag nichts an seinem Verschulden zu ändern, da für die Strafbarkeit nach Abs. 1 der Bestimmung das Aufnehmen bereits genügt und sich weitere Tathand- lungen lediglich straferhöhend auswirken würden. Insgesamt vermag das subjek- tive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, so dass insgesamt ein leichtes Verschulden verbleibt, wofür eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 6.3. Zur Ausfällung einer Verbindungsbusse besteht kein Anlass, da vorliegend keine Schnittstellenproblematik gegeben ist.
7. Täterkomponenten 7.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten darge- legt (Urk. 80 S. 26). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der verheiratet ist, mit seiner Frau zwei erwachsene Kinder hat und entsprechend in geordneten Verhältnissen in S._____ lebt (vgl. Prot. II S. 9 f.), wirken sich we-
- 28 - der strafmindernd noch -erhöhend aus. Mithin sind vorliegend keine Gründe er- sichtlich, vom Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. 7.2. Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten wird dieser kurz nach dem vor- liegenden Urteil, mithin per Ende Dezember 2020, pensioniert, was angesichts seines Alters (geboren am tt. Dezember 1955) ohne weiteres plausibel ist. Ab da wird er voraussichtlich ein aus AHV- und Pensionskassenrente bestehendes mo- natliches Nettoeinkommen von noch rund Fr. 6'600.– aufweisen (Prot. II S. 11). Seine Ehefrau erzielt mit ihrer Erwerbstätigkeit zusätzlich netto Fr. 1'700.– im Mo- nat (Urk. 92/1; Prot. II S. 9). Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte für die ganze Familie Fr. 1'700.–. Die laufenden Steuern betragen zum jetzigen Zeit- punkt noch ca. Fr. 1'700.– pro Monat (Urk. 92/1; 92/6; Prot. II S. 10), dürften dann nach der Pensionierung allerdings ebenfalls abnehmen. Nachdem sich das Ein- kommen des Beschuldigten aufgrund seiner Pensionierung ab Anfang Januar 2021 dauerhaft in einem wesentlich tieferen Bereich bewegen wird, als dies noch zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils der Fall war, rechtfertigt es sich, den Tagessatz tiefer, mithin auf Fr. 130.–, festzusetzen.
8. Tatfremde Komponenten 8.1. Verletzung des Beschleunigungsgebots
a) Der Beschuldigte rügte vor Vorinstanz eine massive Verletzung des Be- schleunigungsgebots (Urk. 56A S. 48). Ausserdem liess er dazu ausführen, dass angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren einzustel- len, auf eine Strafe zu verzichten oder diese zumindest ganz erheblich zu mindern sei (Urk. 56A S. 48).
b) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Straf- verfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie
- 29 - auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitab- schnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 3.3., je mit Hinweisen). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafre- duktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt als ultima ratio nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexi- tät des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzöge- rung zu vertreten hat. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Er- messen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht ver- letzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 und 1.4.2; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2.4; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 141 IV 369]; je mit Hinweisen).
- 30 -
c) Aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerschaft vom 29. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs mit Aufnahmegeräten am 6. November 2013 eröffnet (Urk. 7/1), worauf die beiden beschuldigten Personen am 14. Januar 2014 verhaftet, Geschäftsun- terlagen inkl. Laptop beschlagnahmt und Editionen angeordnet wurden (Urk. 3 S. 3). Nach Auswertung der Sicherstellungen und durchgeführten ersten Einver- nahmen stellten sowohl die Privatklägerschaft als auch der Beschuldigte nach Er- halt der Mitteilung der Staatsanwaltschaft betreffend den bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung am 7. Januar 2016 diverse Beweismittelanträge (Urk. 7/6 und 7/7 sowie 7/9 und 7/11). Nachdem nochmals diverse Einvernahmen durchgeführt worden waren, erhob die Staatsanwaltschaft am 4. April 2018 An- klage gegen den Beschuldigten und G._____ (Urk. 25 und 26), stellte aber glei- chentags das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Ge- schäftsbesorgung ein (Urk. 24). Die Vorinstanz zitierte auf den 29. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung und beriet sowohl das Verfahren gegen den Beschuldigten, wie auch dasjenige gegen G._____ am 7. November 2018. Das begründete Urteil wurde den Parteien sodann am 20. Mai 2019 zugestellt. Nachdem der Beschul- digte rechtzeitig die Berufung erklärt hatte, ging am 3. Juni 2019 das Verfahren bei der hiesigen Strafkammer ein, worauf die Frist zur Erstattung einer An- schlussberufung am 12. Juni 2019 angesetzt wurde. Nach Eingang des Datener- fassungsblattes am 26. Juni 2019 wurde am 15. April 2020 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 93).
d) Vorliegend ist keine den Untersuchungsbehörden oder den Gerichten anzu- lastende Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Dass das ober- gerichtliche Verfahren in der Zeit von Ende Juli 2019 bis Ende März 2020 nicht weiter vorangetrieben wurde, ist auf die Belastung der hiesigen Strafkammer mit gleichzeitig eingegangenen aufwendigen und umfangreichen Strafverfahren zu- rückzuführen und jedenfalls nicht vom Beschuldigten zu verantworten. Mithin liegt zwar eine lange Verfahrensdauer vor, die aber zum überwiegenden Teil den not-
- 31 - wendigerweise vorzunehmenden umfangreichen Verfahrenshandlungen geschul- det ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. 8.2. Wohlverhalten seit der Tat
a) Der Beschuldigte macht überdies die weitere Strafmilderung infolge Zeitab- laufs und des fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB geltend (Urk. 98 S. 20). Bereits vor Vorinstanz hat er auf die schon fast vollständig abge- laufene Verjährungsfrist hinsichtlich des Tatbestandes nach Art. 179quater StGB hingewiesen, wonach die Strafe obligatorisch zu mildern sei (Urk. 56A S. 48).
b) Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren bedroht sind, beträgt gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB (in der bis
31. Dezember 2013 gültigen Fassung) 7 Jahre.
c) Im vorliegenden Fall beträgt die Verjährungsfrist aufgrund der Strafandro- hung gemäss Art. 179quarter Abs. 1 StGB sieben Jahre, auch wenn die Verjährung vorliegend zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 7. November 2018 gemäss aArt. 97 Abs. 3 StGB (in der seit 1. Oktober 2002 und damit im Tatzeitpunkt gülti- gen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Bereits im Zeitpunkt des vorinstanzli- chen Urteils waren seit der Tatbegehung am 19. Oktober 2012 bereits sechs von sieben Jahren der Verjährungsfrist und im jetzigen Zeitpunkt ist die Verjährungs- frist gar – worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 98 S. 20) – vollumfäng- lich verstrichen, so dass das Strafbedürfnis erheblich abgenommen hat, zumal es sich beim verbleibenden Delikt um eine verhältnismässig leichte Straftat handelt. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wonach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht wohlverhalten hätte. Eine Anwen-
- 32 - dung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafreduktion um die Hälfte er- scheint daher angezeigt.
9. Fazit Der Beschuldigte ist entsprechend in Würdigung aller relevanten Strafzumes- sungsgründe mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 1'950.–) zu bestrafen.
10. Vollzug Bezüglich der Ausführungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Geld- strafe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 66). Dem Beschuldigten ist als Ersttäter ohne weiteres eine gute Prognose zu stellen, die Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzli- che Minimum von zwei Jahren festzusetzen. IV. Zivilforderung der Privatklägerin 1
1. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den massgebenden Bestimmungen in der StPO (Art. 122 bis 126) verwiesen werden (Urk. 80 S. 67 ff.). Hinzuweisen ist nament- lich auf die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilan- spruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess (LIE- BER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4a ff. zu Art. 122; DOLGE, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, [kurz: BSK StPO], N 22 ff. zu Art. 122). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatkläger- schaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 391). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnisse der Strafunter-
- 33 - suchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachver- halte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substanti- ieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privat- rechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen (DOLGE, BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 und N 8 zu Art. 123).
2. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 im Zusammenhang mit dem Anklage- punkt 5 im Umfang von Fr. 3'882.70 (bestehend aus Fr. 1'077.30 [Anklagezif- fer 5.3], Fr. 1'474.20 [Anklageziffer 5.4] und Fr. 1'331.20 [Anklageziffer 5.5]) wur- de von der Vorinstanz infolge ihres Schuldspruches in den betreffenden Anklage- punkten nicht abgewiesen wie der Rest der Zivilforderung, sondern auf den Zivil- weg verwiesen (Urk. 80 S. 69 f.). Nachdem der angeklagte Sachverhalt indessen nicht erstellt ist und ein Freispruch zu erfolgen hat, ist die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin 1 vollumfänglich, mithin auch im Umfange des Mehrbetra- ges, mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen.
3. Pro memoriam sei darauf hingewiesen, dass die Genugtuungsforderung des Privatklägers 5 von Fr. 1'000.– zur Anklageziffer 5 von der Vorinstanz abgewiesen und von keiner Partei angefochten wurde, so dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Rechtsgrundlagen
a) Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES-
- 34 - SER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 428).
b) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Art. 41 f. OR). Vorausge- setzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen).
c) Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrens- kosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die ver- schiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten ver- bleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Janu- ar 2015 E. 3.5).
d) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte. Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass
- 35 - sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4).
e) Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.6; 6B_561/2019 vom 7. Okto- ber 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).
f) Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5), jedoch tritt die Strafbehörde auf den Entschädigungsantrag nicht ein, wenn die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung nicht beziffert und nicht belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
2. Anwendung auf konkreten Fall
a) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Verfah- renskosten zu drei Fünfteln (Urk. 83 S. 71). Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten und blieb inhaltlich unange- fochten. Die Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) ist bedingt durch den vom Beschuldigten beantragten vollumfänglichen Freispruch (Urk. 83 S. 2 und 5; Prot. II S. 3).
b) Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.– ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September
- 36 - 2010 (GebV OG) und dem erforderlichen Aufwand eher zu tief angesetzt und im Übrigen nicht zu beanstanden. Die übrigen Kosten der Strafuntersuchung beste- hen gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (Urk. 23/1) in der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift von Fr. 3'000.–, welche sich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b GebV StrV als ausgewiesen erweist und in Auslagen, welche nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV StrV ge- sondert verrechnet werden müssen. Gestützt auf die erstinstanzlich eingereichte Honorarnote des damals noch amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und dem geltend gemachten Aufwand im Betrage von Fr. 44'338.70 (Urk. 63) sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes für die (separate) Urteilseröffnung hat das Be- zirksgericht M._____ die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten auf Fr. 47'901.05 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptver- fahren festgesetzt (Urk. 83 S. 72 und 76). Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11) erfolgte antrags- und gesetzeskonform und ist somit ohne weiteres zu bestätigen.
c) Der Beschuldigte wird zwar verurteilt, aber gleichzeitig im überwiegenden Teil der Anklagepunkte freigesprochen. In Betracht fällt dabei insbesondere, dass der Anklagesachverhalt, in welchem der Beschuldigte noch schuldig zu sprechen ist, ein singuläres, klar eingrenzbares und absolut übersichtliches Geschehen be- trifft, für welches eine derart aufwendige und lange dauernde Untersuchungsfüh- rung nicht notwendig gewesen wäre, zumal der Beschuldigte die fehlbare Hand- lung von Anfang an zugegeben hatte. Da das Einscannen des Depotauszuges gar nichts mit den übrigen, bedeutend schwerer wiegenden Vorwürfen der Ankla- ge zu tun hat, kann vorliegend nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe dadurch das vorliegende umfangreiche Strafverfahren schuldhaft verursacht. Sei- ne singuläre Tat steht nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag der angefallenen Verfahrenskosten. In Würdigung dieser Umstän- de sind dem Beschuldigten 1/ der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfah- 20 renskosten aufzuerlegen. Entsprechend ist der Rückforderungsvorbehalt bezüg- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO eben- falls auf 1/ zu beschränken. 20
- 37 -
d) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 2, C._____ AG, für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 25'698.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 83 S. 73 und 76). Namens der Privatklägerin 2 beantragte deren Rechtsvertreter vor Vorinstanz unter dem Titel 'Zivilansprüche der Privatklägerschaft', der Beschuldigte habe sie für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Strafverfahren mit insgesamt Fr. 42'830.90 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 54 S. 30 - 32). Die Zivilforderungen und Prozessentschädigungen unterscheiden sich jedoch voneinander wesentlich in der Anspruchsgrundlage und sind nicht zu vermischen. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben. Bei den in Art. 433 StPO geregelten Prozessentschädigungen für notwendige Aufwendun- gen im Strafverfahren handelt es sich hingegen um prozessuale Nebenfolgen des Strafverfahrens, für deren Beurteilung andere Fragen zu beantworten sind als für die Zivilforderungen. Die Privatklägerin 2 unterliegt mit ihrer Straf- und Zivilklage vollumfänglich, wes- halb ihr keine Prozessentschädigung zulasten des Beschuldigten zuzusprechen ist. Der Privatkläger 5 seinerseits beantragte bezüglich Anklageziffer 6 lediglich eine Genugtuung aber keine Prozessentschädigung. Im Hinblick auf den Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 6.1 wäre indessen auch bei wohlwollender Betrach- tung des gestellten Entschädigungsantrages auch im Namen des Privatklägers 5 eine anwaltliche Vertretung weder notwendig noch geboten gewesen, zumal der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – betreffend den Ablauf von Anfang an ge- ständig war. Es fehlt mithin an einer Anspruchsgrundlage, so dass der Beschul- digte nicht zu einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 2 oder den Pri- vatkläger 5 zu verpflichten ist.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Rechtsgrundlagen
a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine
- 38 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Er- folgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Verteidigung.
2. Anwendung auf konkreten Fall
a) Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Im Be- rufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte betreffend den Freispruch hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des mehrfachen Betruges in Bezug auf Anklageziffern 5.1 - 5.5, bei denen es um angebliche Manipulationen dreier Rechnungen geht, unterliegt jedoch in Bezug auf Anklageziffer 6.1, dessen Ge- genstand das Einscannen eines Depotauszuges war. Bei den drei Rechnungen war die Vorgehensweise in etwa vergleichbar, so dass es sich entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten desselben zu einem Viertel aufzuerlegen.
- 39 -
b) Entsprechend der Kostenverlegung hat der Beschuldigte Anspruch auf den Ersatz seiner Kosten für die erbetene Verteidigung im Umfang von drei Vierteln. Gestützt auf das mit Teil-Rechnungen vom 3. und 8. Dezember 2020 geltend ge- machte Honorar inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 16'482.25 (Fr. 11'218.75 gem. Urk. 97/1; Fr. 5'263.50 gem. Urk. 100) ist dem Beschuldigten unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 13'200.– für die erbetene Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter Vorbehalt des Verrech- nungsrechts des Staates. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts M._____, Einzelgericht in Zivil- und Strafsa- chen, vom 7. November 2018 wird bezüglich Dispositivziffer 3 wie folgt ge- ändert: "Der Beschuldigte ist nicht schuldig − betreffend Anklageziffer 2 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − betreffend Anklageziffer 6.2 der Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen."
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts M._____, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 7. November 2018 bezüglich der Disposi- tivziffern 2 und 3 (Freisprüche), 7 (Herausgabe) sowie 9 und 10 (Zivilforde- rungen der Privatkläger 3 und 5) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 40 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 6.1.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges gemäss Anklageziffern 5.1 - 5.5.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird abge- wiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11) wird bestätigt.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/ dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse 20 genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/ vorbehalten. 20
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Beschul- digten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- 41 -
11. Der Beschuldigte hat der Privatklägerschaft keine Prozessentschädigung zu bezahlen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (sechsfach, für sich und die Privatkläger 1 - 5, übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (sechsfach, für sich und die Privatkläger 1 - 5) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres
- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.