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SB190285

Versuchte sowie mehrfach vollendete Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2020-05-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 23. März 2013, welche diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 23). Von Relevanz sind vorliegend ein-

- 9 - zig noch die Anklageziffern 1.1.2. (Sexuelle Nötigung) und 1.1.3. (Versuchte Ver- gewaltigung / sexuelle Nötigung).

2. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts und Fazit Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid (Urk. 175) fest, dass seiner Ansicht nach der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Nötigung (Ankla- geziffern 1.1.2.) und der versuchten Vergewaltigung / sexuellen Nötigung (Ankla- geziffer 1.1.3.) angesichts der vorhandenen Beweislage freizusprechen sei. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass sich die Vorwürfe allein auf die Aussagen der Privatklägerin stützten und eine eigenständige Schilderung der Privatklägerin des Kerngeschehens auch nach ihrer Befragung anlässlich der zweiten Beru- fungsverhandlung – auch da habe sie selbst mit keinem Wort eine sexuell moti- vierte Handlung des Beschuldigten geschildert, vielmehr seien die Aussagen zum Kerngeschehen geradezu karg gewesen, soweit sie sich überhaupt habe er- innern können – fehle. Diese für das Berufungsgericht bindende Auffassung des Bundesgerichts ist trotz des Umstands, dass es sich mit keinem Wort zu den sich über sechs Seiten hinweg erstreckenden Erwägungen zum Aussageverhalten der Privatklägerin äusserte, hinzunehmen. Da bundesgerichtliche Vorgaben in Rück- weisungsentscheiden für die Vorinstanz verbindlich sind (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E.2.2., bestätigt in Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E.4.1.) und keine weiteren Beweise Eingang ins Verfahren gefunden haben bzw. abzunehmen waren, ist mangels anderer Beweise oder In- dizien der Beschuldigte in Bezug auf die sexuelle Nötigung (Anklageziffern 1.1.2.) und die versuchten Vergewaltigung / sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1.1.3.) frei- zusprechen. III. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– (unter Anrechnung der erlittenen Unter- suchungshaft von 5 Tagen) sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 186 S. 2). Sie begründet ihren Antrag wie folgt: Das Verschulden des Be-

- 10 - schuldigten wiege leicht. Die Aussagen seien offensichtlich in der eskalierten und für ihn ein Stück weit subjektiv ausweglosen Situation erfolgt. Strafminderungen seien vorliegend wegen des langen Zeitablaufs angezeigt. Die Vorfälle würden teils mittlerweile 13.5 Jahre zurückliegen, mithin derart lange, dass sie verjährt wären, läge nicht bereits ein entsprechendes Urteil vor. Dies sei bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen. Letzten Endes sei festzuhalten, dass die Ver- fahrensdauer gesamthaft als erheblich zu lange qualifiziert werden müsse. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots sei massiv strafmindernd zu berücksich- tigen. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während Jahren dem Vorwurf schwerster Sexualdelikte ausgeliefert gewesen sei, was dazu ge- führt habe, dass die KESB ihm mit grösstem Argwohn gegenübertrete. Angesichts der finanziellen Verhältnisse erscheine sodann ein Tagessatz von Fr. 50.– als an- gemessen. Für die Tätlichkeiten sei der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 186 S. 5). 1.2. Die (mehrfache) Nötigung wie auch das Fahren ohne Berechtigung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Die Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln wird ebenso wie die Tätlichkeiten mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 126 Abs. 1 StGB).

2. Anwendbares Recht 2.1. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweize- rischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Sanktio- nenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es sind sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht

- 11 - für den Täter das günstigere ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, Art. 2 N 11). 2.2. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Sodann betrug die Dauer der Freiheits- strafe in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 aStGB). Auf eine kürzere Freiheitsstrafe konnte nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe od-er gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe für die mehr- fache Nötigung unter diesem angesprochenen Bereich von 180 Strafeinheiten. Da der bedingte Vollzug zu gewähren ist, erscheint entsprechend das zum Tatzeit- punkt geltende Recht, und nicht das neue Sanktionenrecht, das mildere. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) steht somit nicht zur Diskussion, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt.

3. Grundsätze/Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.3 ff. S. 220 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff. S. 267 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Strafe ist bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und angemessen zu asperieren, soweit die be- gangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 S. 119 ff.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich

- 12 - kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei sepa- rater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Strafrahmen vor- gesehen ist, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB I-ACKERMANN,

4. Auflage 2019, Art. 49 N 116 mit Verweis auf HANS MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2016, N 359). Damit ist die Strafe im vorliegenden Fall (bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Art. 181 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Da hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Ziff. III 4.2) – sowohl für die mehrfache Nötigung als auch für das Fahren ohne Berechtigung eine Geldstrafe auszufällen ist, ist in Anwendung des Asperations- prinzips für diese beiden Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen.

4. Wahl der Sanktionsart 4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die dar- aus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen

- 13 - (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). 4.2. In Anbetracht des erheblichen Tatverschuldens des Beschuldigten in Be- zug auf die mehrfache Nötigung (vgl. Ziff. III 5.1.1 ff.) erscheint eine Geldstrafe grundsätzlich nicht mehr schuldadäquat, weshalb es sich rechtfertigen würde, diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen. Da indes angesichts der deutlichen Strafreduktion für die lange Verfahrensdauer eine Strafe unter 180 Strafeinheiten resultiert und eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht möglich ist, ist dennoch eine Geld- strafe auszufällen. Betreffend die auszusprechende Strafe für das Fahren ohne Berechtigung erscheint sodann eine Geldstrafe ohne Weiteres als schuldadäquat und zweckmässig.

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB) 5.1.1. Wie die hiesige Kammer im Urteil vom 18. April 2017 zutreffend zur objek- tiven Tatschwere festhielt, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin, er werde den gemeinsamen Sohn H._____ nach Bolivien mitnehmen und ihr Gesicht ver- unstalten. Damit wollte er erreichen, dass sie sich nicht von ihm trennt. Die Privat- klägerin hat diese Drohungen ernst genommen und sich letztlich davon abhalten lassen, sich schon früher zu trennen. Insbesondere die Androhung der Kindesent- führung aber auch der Gesichtsverunstaltung ist ein äussert perfides Druckmittel. Sodann wirkt sich die mehrfache Tatbegehung straferhöhend aus. Das Verschul- den des Beschuldigten wiegt erheblich. 5.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte rein egoistisch. Er wollte die Privatklägerin davon abhalten, sich von ihm zu trennen. Er wusste, dass nur schon die Androhung einer Entführung des gemeinsamen Sohns nach Bolivien für die Privatklägerin als Mutter eine katastrophale Auswirkung hat. Insofern ging der Beschuldigte – mit den Erwägungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 18. April 2017 – ganz gezielt, planmässig und vorsätzlich vor.

- 14 - 5.1.3. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe bei 240 Strafeinheiten, als angemessen. 5.2. Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) 5.2.1. Wie den zu übernehmenden Erwägungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 18. April 2017 entnommen werden kann, hat der Beschuldigte das allgemei- ne Interesse der Verkehrssicherheit und damit die körperliche Integrität der Ver- kehrsteilnehmer verletzt, indem er trotz Führerausweisentzug ein Fahrzeug führte. 5.2.2. Subjektiv ist mit Verweis auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht durchdacht hat, in- des sich ohne Skrupel über den Ausweisentzug hinweggesetzt hat, mit der Be- gründung, seine Kollegin habe ihre Brille vergessen, welche sie zum Fahren im Dunkeln gebraucht hätte. 5.2.3. Angesichts der Tatkomponente erscheint eine Asperation von 20 Tages- sätzen Geldstrafe ohne Weiteres als angemessen. 5.3. Täterkomponente 5.3.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie im Urteil der hiesigen Kammer von 18. April 2017 verwiesen werden (Urk. 58 S. 48 f.; Urk. 160 C S. 49). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 5.3.2. Die Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten aus dem Jahre 2009 (vgl. Urk. 108) sind inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 193; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Gemäss dem aktuellen Strafregister- auszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 19. März 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ver- weigerung bzw. Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe

- 15 - von 40 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 193). Der Beschuldigte hat diese Straftat am 5. Juni 2013 begangen. Entsprechend hat er während des laufenden Strafver- fahrens – mit Blick auf die Strassenverkehrsdelikte einschlägig – delinquiert, was merklich straferhöhend zu berücksichtigen ist. 5.3.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten kann vollumfänglich auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 verwiesen werden (Urk. 160 C S. 50). 5.4. Weitere Strafzumessungskriterien 5.4.1. Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, bei der Bemes- sung der Strafe sei der langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Letzen En- des sei nämlich festzuhalten, dass die Verfahrensdauer gesamthaft als erheblich zu lange qualifiziert werden müsse. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes sei massiv strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 186 S. 5). 5.4.2. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten liegen mehrere Jahre zurück. Die Strafuntersuchung wurde im Jahre 2010 eingeleitet und fand vor ca. sieben Jahren ihren Abschluss (Urk. 23). Das erstinstanzliche Urteil erging am

23. August 2013 (Urk. 58). Das erste Urteil der hiesigen Kammer datiert vom

23. September 2014 (Urk. 97). Sodann wurde mit Urteil vom 20. April 2016 des Bundesgerichts die Sache zur neuen Beurteilung an die hiesige Kammer zurück- gewiesen (Urk. 107). Nach der durchzuführenden Einvernahme der Privatklägerin vom 22. März 2017 (Urk 153) erging das zweite Urteil der hiesigen Kammer am 18. April 2017 (Urk. 160 C). Auch dieses zog der Beschuldigte weiter ans Bundesgericht. Folglich wurde mit Urteil vom 22. Mai 2019 die Sache erneut zur Beurteilung an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 175). Der weitere Ver- fahrensablauf kann den einleitenden Erwägungen entnommen werden (Ziff. I 1). Die zweifache Rückweisung des Bundesgerichts führte mithin zu Verzöger- ungen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Eigentliche Bearbeitungs- lücken sind hingegen weder im Untersuchungsverfahren noch im erstinstanz- lichen Verfahren erkennbar und werden vom Beschuldigten auch nicht aufge- zeigt. Gleiches gilt für die Berufungsverfahren. Insgesamt nahmen weder die Gesamtheit noch die einzelnen Abschnitte des Verfahrens übermässig viel Zeit in

- 16 - Anspruch. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt deshalb nicht vor (vgl. dazu BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hin- weisen). Die lange Verfahrensdauer kann auch strafmindernd berücksichtigt werden, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Dies erscheint vorliegend angezeigt. Die Ver- fahrensdauer erscheint hier als sehr lang und wirkt sich deshalb deutlich straf- mindernd aus. 5.5. Zwischenfazit Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente und der langen Verfahrensdauer eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen auszufällen. 5.6. Tagessatzhöhe Im Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 wurden die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten dargelegt und entsprechend die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 160 C S. 50). Diese Erwägungen können ohne Er- gänzungen übernommen werden, zumal auch die amtliche Verteidigung keine (substantiierten) Ausführungen zu veränderten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten macht (vgl. Urk. 186 S. 5). 5.7. Zusatzstrafe Im Sinne der Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 ist die Geldstrafe als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl vom 19. März 2014 aus- gefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– auszusprechen (Urk. 160 C S. 51). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zu- satzstrafe angemessen.

- 17 - 5.8. Busse Für die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln und die Tätlichkeiten ist eine Busse auszufällen. Mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kam- mer vom 18. April 2017 erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 500.– als ange- messen und wird auch von der Verteidigung nicht beanstandet (vgl. Urk. 186 S. 5). 5.9. Fazit Sanktion 5.9.1. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. März 2014 und mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 5.9.2. Der Beschuldigte befand sich vom 18. August 2011 11:00 Uhr bis

19. August 2011 16:45 Uhr sowie vom 30. Oktober 2011 08:00 Uhr bis

1. November 2011 17:25 Uhr in Haft (Urk. 14/1-22), was einer Dauer von rund 5 Tagen entspricht. In Anwendung von Art. 51 StGB ist die erstandene Unter- suchungshaft von 5 Tagen an die Strafe anzurechnen. IV. Vollzug

1. Mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom

18. April 2017 ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren (Urk. 160 C S. 52 ff.). Die Probezeit ist auf 3 Jahre anzusetzen.

2. Die Busse ist zu vollziehen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. V. Zivilansprüche Nachdem für die genugtuungsrelevanten angeklagten Sexualdelikte ein vollumfänglicher Freispruch auszufällen ist, und in Bezug auf die mehrfache Nötigung keine Genugtuung beantragt wurde bzw. sich keine Genugtuung rechtfertigt, ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

- 18 - VI. Kosten- und Entschädigung

1. Vorinstanzliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 1/5 aufzuerlegen und zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu 1/5 einstweilen und zu 4/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von 1/5 dieser Kosten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, sind dem Beschuldigten zu 1/4 aufzuerlegen und die verbleibenden 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu 1/4 einstweilen und zu 3/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/4 dieser Kosten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten und dritten Berufungsver- fahrens 3.1. Dass infolge zweifacher Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites und drittes Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Be- schuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite und dritte Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten dieser Verfahren inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowie die unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin sind für das zweite Berufungsverfahren für ihre Aufwen-

- 19 - dungen und Auslagen mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 mit Fr. 9'182.50 bzw. Fr. 4'810.30 zu entschädigen (Urk. 160 C). 3.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für das dritte Berufungsverfahren für seine Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 1'458.15 zu entschädigen (vgl. Urk. 194). 3.4. Die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft hat nach eigenen Angaben im Berufungsverfahren keine nennenswerte Aufwände gehabt (Urk. 195), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

4. Genugtuung für den Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine angemessene Genugtuung für die besonders schweren Verletzungen seiner Persönlichkeit zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung führt dazu aus, der Beschuldigte sei jahrelang im Verdacht gestanden, ein Sexualstraftäter gewesen zu sein. Er sei dafür vom Bezirksgericht und zweimal vom Obergericht verurteilt worden, und erst der zweifache Gang nach Lausanne habe den Freispruch ermöglicht. Mit den Freisprüchen ende für den Beschuldigten ein psychologisches Martyrium. Aufgrund des laufenden Straf- verfahrens sei er auch von den Behörden mit grösstem Argwohn betrachtet wor- den. Dem Beschuldigten habe nicht nur eine Freiheitsstrafe gedroht, ihm hätte auch bei einem Aufrechterhalten der Strafe realistischerweise der Entzug seiner Niederlassungsbewilligung gedroht. All diese Punkte und das Wissen, unschuldig verurteilt worden zu sein, seien besonders erhebliche Verletzungen der Persön- lichkeit und würden eine Genugtuung rechtfertigen. Die Höhe der Genugtuung werde ins richterliche Ermessen gelegt. Dennoch erscheine eine Genugtuung das Mindeste (Urk. 156 S. 37 f.; Urk. 186 S. 6). Sodann führte die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte sei gesamthaft 5 Tage inhaftiert gewesen. Von den Vorwürfen, die diese Haft begründen würden, sei der Beschuldigte freigesprochen worden. Ihm sei somit eine Haftentschädigung von Fr. 200.– pro erlittenem Hafttag auszurich- ten (Urk. 156 S. 37).

- 20 - 4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (BGer 6B_1273/2019 vom

11. März 2020 E. 4.4.1.). Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshand- lungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen oder die ausserordentliche Länge des Strafverfahrens oder eine breite Darlegung in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen. Hingegen genügen die mit jedem Strafver- fahren grundsätzlich einhergehenden psychischen Belastungen sowie die gering- fügige Blossstellung und Demütigung nach aussen nicht für die Zusprechung ei- ner Genugtuung. Die Verletzung muss schwerwiegend sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 mit Hinweis; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.4.; WEHRENBERG/FRANK in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N. 26 ff.). 4.3. Materiell-rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteile 6B_1087/2017 vom

18. Januar 2018 E. 1.2 und 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1). Er- forderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2 und 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGE 135 IV 43 E. 4.1 S. 47; Urteile 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1 und 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1.). 4.4. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungs- kriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als

- 21 - Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errech- nen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entschei- dung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schemati- schen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Ein- zelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträch- tigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1.). 4.5. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4.2 und 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1.). 4.6. Wie die Verteidigung ausführt, sah sich der Beschuldigte über Jahre mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Sexualstraftäter zu sein. Er wurde diesbezüglich einmal vor Bezirksgericht und zweimal vor Obergericht zu Unrecht schuldig ge- sprochen. Dass diese Situation den Beschuldigten während einer sehr langen Zeitspanne stark belastete, ist nachvollziehbar. Die Verletzung seiner persön- lichen Verhältnisse ging – insbesondere angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Dauer, welcher er diesen zu Unrecht ausgesetzt war – über die grund- sätzlich einhergehenden psychischen Belastungen eines üblichen Strafverfahrens hinaus, womit eine schwere Verletzung vorliegt und entsprechend eine Genug- tuung auszusprechen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ausdrückliche gerichtliche Feststellung, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe freizusprechen ist, eine Form einer Genugtuung darstellt (vgl. BStGer, 30. 5. 2012, BB.2011.125, E. 5.5). Entsprechend erscheint ange-

- 22 - sichts der gesamten Umstände eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen. 4.7. Des Weiteren ist zu prüfen, ob dem teilweise freizusprechenden Beschul- digten eine Genugtuung für rechtmässig angeordneten, indes im Nachhinein als unnötig erwiesenen, erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden haben die- sen Anspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei kürzeren Freiheitsentzügen ist die Genugtuung praxisgemäss auf Fr. 200.– pro Tag festzu- legen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (WEHRENBERG/FRANK in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 28, vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108; BGer 6B_506/2015 vom 6. August 2015; BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2). Der Ausgleich von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll indes in erster Linie als Realersatz erfolgen. Die erlittene Haftdauer ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geld- strafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte, als auch bedingte Strafen, wobei weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich ist. Erst wenn eine Anrechnung an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich subsidiär die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3.3, BGE 135 IV 126 E. 1.3. und BGE 133 IV 150 E. 5.1.). Entsprechend ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die von ihm bereits erstandenen 5 Hafttage zuzusprechen, sondern es sind ihm Letztere – wie bereits vorstehend in Ziffer III 5.9.2 erwähnt – an die auszufällende bedingte Geldstrafe anzurech- nen. 4.8. Somit bleibt es bei der in Ziff. VI 4.6 begründeten Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– für den Beschuldigten. Vorzubehalten bleibt das Verrechnungs- recht des Staats.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts Zürich vom

23. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.3) wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. August 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- (…)

- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 lit. a VRV. Vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. (…)

3. (…)

4. a) (…)

b) (…)

c) (…)

- 24 -

5. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. November 2011 beschlagnahmten Bierflaschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 15. November 2011 beschlagnahmten Unterlagen, wer- den dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechts- kraft herausgegeben:

- Bewerbungen

- Stelleninserate

- Arbeitsverträge

- Zeugnisse

- Schreiben RAV

- Lohnabrechnungen August 2006 und Oktober 2006

- Lohnabrechnungen Januar 2007 bis Dezember 2007

- Lohnabrechnungen Januar 2008 bis Dezember 2008

- Lohnabrechnungen Januar 2009 bis Dezember 2009

- Lohnabrechnungen Januar 2010 bis Juli 2010 und September 2010, Monate Juni und Juli auch Arbeitslosenentschädigungs- Abrechnung

- Lohnabrechnungen April/Mai/Juni (E._____Arbeitslosenkasse) und Juni 2011 bis August 2011 (Abrechnungen der Firma F._____ AG)

- Arbeitsrapporte der Firma F._____ AG

- Kontoauszüge

- Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2011

- Abrechnung Visa Card (G._____)

- Schreiben Bezirksgericht (Eheschutzrichter)

- Steuererklärung Jahr 2007

- Lohnausweise der Jahre 2007/2008/2009/2010

- Steuerrechnung für das Jahr 2008

- ID Karte gültig 2010 bis 2016 (Rückgabe am 13.10.2011)

- alter Reisepass gültig 2004 bis 2010, alte ID Karten

- Familienbuch

- Zivilstandsdokument von Bolivien

- Familienausweis

- Geburtsurkunde

- Domizilzeugnis und Kopien Reisepass B._____

- 25 - Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie bei den Akten be- lassen oder vernichtet.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.— ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'002.05 Auslagen Vorverfahren (gemäss RIS) Fr. 5'000.— Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'762.45 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (bereits bezahlt) Fr. 8'463.85 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (noch zu bezahlen) Fr. 6'372.30 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X2._____, bereits bezahlt) Fr. 25'805.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X3._____, noch zu bezahlen) Fr. 59'406.— Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichts- gebühr auf zwei Drittel.

7. (...)

8. Der Antrag des Beschuldigten, wonach die Privatkläger 2 und 3 zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 432 StPO an den Beschuldigten zu verpflichten seien, wird abgewiesen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)

3. (Mitteilung)

4. (Rechtsmittel)"

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts Zürich vom

23. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 26 - "Es wird erkannt:

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– (unter Anrechnung der erlittenen Unter- suchungshaft von 5 Tagen) sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 186 S. 2). Sie begründet ihren Antrag wie folgt: Das Verschulden des Be-

- 10 - schuldigten wiege leicht. Die Aussagen seien offensichtlich in der eskalierten und für ihn ein Stück weit subjektiv ausweglosen Situation erfolgt. Strafminderungen seien vorliegend wegen des langen Zeitablaufs angezeigt. Die Vorfälle würden teils mittlerweile 13.5 Jahre zurückliegen, mithin derart lange, dass sie verjährt wären, läge nicht bereits ein entsprechendes Urteil vor. Dies sei bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen. Letzten Endes sei festzuhalten, dass die Ver- fahrensdauer gesamthaft als erheblich zu lange qualifiziert werden müsse. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots sei massiv strafmindernd zu berücksich- tigen. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während Jahren dem Vorwurf schwerster Sexualdelikte ausgeliefert gewesen sei, was dazu ge- führt habe, dass die KESB ihm mit grösstem Argwohn gegenübertrete. Angesichts der finanziellen Verhältnisse erscheine sodann ein Tagessatz von Fr. 50.– als an- gemessen. Für die Tätlichkeiten sei der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 186 S. 5).

E. 1.2 Die (mehrfache) Nötigung wie auch das Fahren ohne Berechtigung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Die Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln wird ebenso wie die Tätlichkeiten mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 126 Abs. 1 StGB).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2019 wurde – mit Einverständnis der Parteien (Urk. 178 und Urk. 179) – die schriftliche Durchführung des Berufungs- verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 180). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte die Verteidigung die Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung ein (Urk. 186).

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2019 wurde der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin sowie der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegründung des Beschuldigten zugestellt, der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und zur Stellung von Beweisanträgen ange-

- 8 - setzt sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung ge- währt (Urk. 188). Die Vorinstanz sowie die Privatklägervertretung verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 190; Urk. 192). Die Staatsanwaltschaft liess sich ebenfalls nicht vernehmen.

E. 1.5 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Anwendbares Recht

E. 2.1 Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweize- rischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Sanktio- nenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es sind sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht

- 11 - für den Täter das günstigere ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, Art. 2 N 11).

E. 2.2 Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Sodann betrug die Dauer der Freiheits- strafe in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 aStGB). Auf eine kürzere Freiheitsstrafe konnte nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe od-er gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe für die mehr- fache Nötigung unter diesem angesprochenen Bereich von 180 Strafeinheiten. Da der bedingte Vollzug zu gewähren ist, erscheint entsprechend das zum Tatzeit- punkt geltende Recht, und nicht das neue Sanktionenrecht, das mildere. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) steht somit nicht zur Diskussion, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt.

E. 2.3 Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss dessen Erwägungen die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die sexu- elle Nötigung (Anklageziffer 1.1.2.) und die sexuelle Nötigung / versuchte Verge- waltigung (Anklageziffer 1.1.3.) mit den entsprechenden Konsequenzen hinsicht- lich Sanktion, Zivilansprüchen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der mit Entscheid des Obergerichts vom 18. April 2017 gefasste Beschluss ist nochmals unverändert zu fassen. II. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 23. März 2013, welche diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 23). Von Relevanz sind vorliegend ein-

- 9 - zig noch die Anklageziffern 1.1.2. (Sexuelle Nötigung) und 1.1.3. (Versuchte Ver- gewaltigung / sexuelle Nötigung).

E. 3 Grundsätze/Strafrahmen

E. 3.1 Dass infolge zweifacher Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites und drittes Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Be- schuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite und dritte Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten dieser Verfahren inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowie die unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin sind für das zweite Berufungsverfahren für ihre Aufwen-

- 19 - dungen und Auslagen mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 mit Fr. 9'182.50 bzw. Fr. 4'810.30 zu entschädigen (Urk. 160 C).

E. 3.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für das dritte Berufungsverfahren für seine Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 1'458.15 zu entschädigen (vgl. Urk. 194).

E. 3.4 Die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft hat nach eigenen Angaben im Berufungsverfahren keine nennenswerte Aufwände gehabt (Urk. 195), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

4. Genugtuung für den Beschuldigten

E. 4 Wahl der Sanktionsart

E. 4.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine angemessene Genugtuung für die besonders schweren Verletzungen seiner Persönlichkeit zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung führt dazu aus, der Beschuldigte sei jahrelang im Verdacht gestanden, ein Sexualstraftäter gewesen zu sein. Er sei dafür vom Bezirksgericht und zweimal vom Obergericht verurteilt worden, und erst der zweifache Gang nach Lausanne habe den Freispruch ermöglicht. Mit den Freisprüchen ende für den Beschuldigten ein psychologisches Martyrium. Aufgrund des laufenden Straf- verfahrens sei er auch von den Behörden mit grösstem Argwohn betrachtet wor- den. Dem Beschuldigten habe nicht nur eine Freiheitsstrafe gedroht, ihm hätte auch bei einem Aufrechterhalten der Strafe realistischerweise der Entzug seiner Niederlassungsbewilligung gedroht. All diese Punkte und das Wissen, unschuldig verurteilt worden zu sein, seien besonders erhebliche Verletzungen der Persön- lichkeit und würden eine Genugtuung rechtfertigen. Die Höhe der Genugtuung werde ins richterliche Ermessen gelegt. Dennoch erscheine eine Genugtuung das Mindeste (Urk. 156 S. 37 f.; Urk. 186 S. 6). Sodann führte die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte sei gesamthaft 5 Tage inhaftiert gewesen. Von den Vorwürfen, die diese Haft begründen würden, sei der Beschuldigte freigesprochen worden. Ihm sei somit eine Haftentschädigung von Fr. 200.– pro erlittenem Hafttag auszurich- ten (Urk. 156 S. 37).

- 20 -

E. 4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (BGer 6B_1273/2019 vom

11. März 2020 E. 4.4.1.). Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshand- lungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen oder die ausserordentliche Länge des Strafverfahrens oder eine breite Darlegung in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen. Hingegen genügen die mit jedem Strafver- fahren grundsätzlich einhergehenden psychischen Belastungen sowie die gering- fügige Blossstellung und Demütigung nach aussen nicht für die Zusprechung ei- ner Genugtuung. Die Verletzung muss schwerwiegend sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 mit Hinweis; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.4.; WEHRENBERG/FRANK in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N. 26 ff.).

E. 4.3 Materiell-rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteile 6B_1087/2017 vom

18. Januar 2018 E. 1.2 und 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1). Er- forderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2 und 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGE 135 IV 43 E. 4.1 S. 47; Urteile 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1 und 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1.).

E. 4.4 Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungs- kriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als

- 21 - Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errech- nen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entschei- dung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schemati- schen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Ein- zelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträch- tigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1.).

E. 4.5 Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4.2 und 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1.).

E. 4.6 Wie die Verteidigung ausführt, sah sich der Beschuldigte über Jahre mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Sexualstraftäter zu sein. Er wurde diesbezüglich einmal vor Bezirksgericht und zweimal vor Obergericht zu Unrecht schuldig ge- sprochen. Dass diese Situation den Beschuldigten während einer sehr langen Zeitspanne stark belastete, ist nachvollziehbar. Die Verletzung seiner persön- lichen Verhältnisse ging – insbesondere angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Dauer, welcher er diesen zu Unrecht ausgesetzt war – über die grund- sätzlich einhergehenden psychischen Belastungen eines üblichen Strafverfahrens hinaus, womit eine schwere Verletzung vorliegt und entsprechend eine Genug- tuung auszusprechen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ausdrückliche gerichtliche Feststellung, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe freizusprechen ist, eine Form einer Genugtuung darstellt (vgl. BStGer, 30. 5. 2012, BB.2011.125, E. 5.5). Entsprechend erscheint ange-

- 22 - sichts der gesamten Umstände eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen.

E. 4.7 Des Weiteren ist zu prüfen, ob dem teilweise freizusprechenden Beschul- digten eine Genugtuung für rechtmässig angeordneten, indes im Nachhinein als unnötig erwiesenen, erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden haben die- sen Anspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei kürzeren Freiheitsentzügen ist die Genugtuung praxisgemäss auf Fr. 200.– pro Tag festzu- legen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (WEHRENBERG/FRANK in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 28, vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108; BGer 6B_506/2015 vom 6. August 2015; BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2). Der Ausgleich von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll indes in erster Linie als Realersatz erfolgen. Die erlittene Haftdauer ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geld- strafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte, als auch bedingte Strafen, wobei weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich ist. Erst wenn eine Anrechnung an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich subsidiär die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3.3, BGE 135 IV 126 E. 1.3. und BGE 133 IV 150 E. 5.1.). Entsprechend ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die von ihm bereits erstandenen

E. 4.8 Somit bleibt es bei der in Ziff. VI 4.6 begründeten Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– für den Beschuldigten. Vorzubehalten bleibt das Verrechnungs- recht des Staats.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts Zürich vom

23. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.3) wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. August 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- (…)

- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 lit. a VRV. Vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. (…)

3. (…)

4. a) (…)

b) (…)

c) (…)

- 24 -

E. 5 a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. November 2011 beschlagnahmten Bierflaschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 15. November 2011 beschlagnahmten Unterlagen, wer- den dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechts- kraft herausgegeben:

- Bewerbungen

- Stelleninserate

- Arbeitsverträge

- Zeugnisse

- Schreiben RAV

- Lohnabrechnungen August 2006 und Oktober 2006

- Lohnabrechnungen Januar 2007 bis Dezember 2007

- Lohnabrechnungen Januar 2008 bis Dezember 2008

- Lohnabrechnungen Januar 2009 bis Dezember 2009

- Lohnabrechnungen Januar 2010 bis Juli 2010 und September 2010, Monate Juni und Juli auch Arbeitslosenentschädigungs- Abrechnung

- Lohnabrechnungen April/Mai/Juni (E._____Arbeitslosenkasse) und Juni 2011 bis August 2011 (Abrechnungen der Firma F._____ AG)

- Arbeitsrapporte der Firma F._____ AG

- Kontoauszüge

- Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2011

- Abrechnung Visa Card (G._____)

- Schreiben Bezirksgericht (Eheschutzrichter)

- Steuererklärung Jahr 2007

- Lohnausweise der Jahre 2007/2008/2009/2010

- Steuerrechnung für das Jahr 2008

- ID Karte gültig 2010 bis 2016 (Rückgabe am 13.10.2011)

- alter Reisepass gültig 2004 bis 2010, alte ID Karten

- Familienbuch

- Zivilstandsdokument von Bolivien

- Familienausweis

- Geburtsurkunde

- Domizilzeugnis und Kopien Reisepass B._____

- 25 - Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie bei den Akten be- lassen oder vernichtet.

E. 5.1 Mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB)

E. 5.1.1 Wie die hiesige Kammer im Urteil vom 18. April 2017 zutreffend zur objek- tiven Tatschwere festhielt, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin, er werde den gemeinsamen Sohn H._____ nach Bolivien mitnehmen und ihr Gesicht ver- unstalten. Damit wollte er erreichen, dass sie sich nicht von ihm trennt. Die Privat- klägerin hat diese Drohungen ernst genommen und sich letztlich davon abhalten lassen, sich schon früher zu trennen. Insbesondere die Androhung der Kindesent- führung aber auch der Gesichtsverunstaltung ist ein äussert perfides Druckmittel. Sodann wirkt sich die mehrfache Tatbegehung straferhöhend aus. Das Verschul- den des Beschuldigten wiegt erheblich.

E. 5.1.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte rein egoistisch. Er wollte die Privatklägerin davon abhalten, sich von ihm zu trennen. Er wusste, dass nur schon die Androhung einer Entführung des gemeinsamen Sohns nach Bolivien für die Privatklägerin als Mutter eine katastrophale Auswirkung hat. Insofern ging der Beschuldigte – mit den Erwägungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 18. April 2017 – ganz gezielt, planmässig und vorsätzlich vor.

- 14 -

E. 5.1.3 Aufgrund der Tatumstände erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe bei 240 Strafeinheiten, als angemessen.

E. 5.2 Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG)

E. 5.2.1 Wie den zu übernehmenden Erwägungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 18. April 2017 entnommen werden kann, hat der Beschuldigte das allgemei- ne Interesse der Verkehrssicherheit und damit die körperliche Integrität der Ver- kehrsteilnehmer verletzt, indem er trotz Führerausweisentzug ein Fahrzeug führte.

E. 5.2.2 Subjektiv ist mit Verweis auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht durchdacht hat, in- des sich ohne Skrupel über den Ausweisentzug hinweggesetzt hat, mit der Be- gründung, seine Kollegin habe ihre Brille vergessen, welche sie zum Fahren im Dunkeln gebraucht hätte.

E. 5.2.3 Angesichts der Tatkomponente erscheint eine Asperation von 20 Tages- sätzen Geldstrafe ohne Weiteres als angemessen.

E. 5.3 Täterkomponente

E. 5.3.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie im Urteil der hiesigen Kammer von 18. April 2017 verwiesen werden (Urk. 58 S. 48 f.; Urk. 160 C S. 49). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 5.3.2 Die Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten aus dem Jahre 2009 (vgl. Urk. 108) sind inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 193; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Gemäss dem aktuellen Strafregister- auszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 19. März 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ver- weigerung bzw. Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe

- 15 - von 40 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 193). Der Beschuldigte hat diese Straftat am 5. Juni 2013 begangen. Entsprechend hat er während des laufenden Strafver- fahrens – mit Blick auf die Strassenverkehrsdelikte einschlägig – delinquiert, was merklich straferhöhend zu berücksichtigen ist.

E. 5.3.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten kann vollumfänglich auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 verwiesen werden (Urk. 160 C S. 50).

E. 5.4 Weitere Strafzumessungskriterien

E. 5.4.1 Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, bei der Bemes- sung der Strafe sei der langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Letzen En- des sei nämlich festzuhalten, dass die Verfahrensdauer gesamthaft als erheblich zu lange qualifiziert werden müsse. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes sei massiv strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 186 S. 5).

E. 5.4.2 Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten liegen mehrere Jahre zurück. Die Strafuntersuchung wurde im Jahre 2010 eingeleitet und fand vor ca. sieben Jahren ihren Abschluss (Urk. 23). Das erstinstanzliche Urteil erging am

23. August 2013 (Urk. 58). Das erste Urteil der hiesigen Kammer datiert vom

23. September 2014 (Urk. 97). Sodann wurde mit Urteil vom 20. April 2016 des Bundesgerichts die Sache zur neuen Beurteilung an die hiesige Kammer zurück- gewiesen (Urk. 107). Nach der durchzuführenden Einvernahme der Privatklägerin vom 22. März 2017 (Urk 153) erging das zweite Urteil der hiesigen Kammer am 18. April 2017 (Urk. 160 C). Auch dieses zog der Beschuldigte weiter ans Bundesgericht. Folglich wurde mit Urteil vom 22. Mai 2019 die Sache erneut zur Beurteilung an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 175). Der weitere Ver- fahrensablauf kann den einleitenden Erwägungen entnommen werden (Ziff. I 1). Die zweifache Rückweisung des Bundesgerichts führte mithin zu Verzöger- ungen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Eigentliche Bearbeitungs- lücken sind hingegen weder im Untersuchungsverfahren noch im erstinstanz- lichen Verfahren erkennbar und werden vom Beschuldigten auch nicht aufge- zeigt. Gleiches gilt für die Berufungsverfahren. Insgesamt nahmen weder die Gesamtheit noch die einzelnen Abschnitte des Verfahrens übermässig viel Zeit in

- 16 - Anspruch. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt deshalb nicht vor (vgl. dazu BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hin- weisen). Die lange Verfahrensdauer kann auch strafmindernd berücksichtigt werden, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Dies erscheint vorliegend angezeigt. Die Ver- fahrensdauer erscheint hier als sehr lang und wirkt sich deshalb deutlich straf- mindernd aus.

E. 5.5 Zwischenfazit Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente und der langen Verfahrensdauer eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen auszufällen.

E. 5.6 Tagessatzhöhe Im Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 wurden die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten dargelegt und entsprechend die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 160 C S. 50). Diese Erwägungen können ohne Er- gänzungen übernommen werden, zumal auch die amtliche Verteidigung keine (substantiierten) Ausführungen zu veränderten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten macht (vgl. Urk. 186 S. 5).

E. 5.7 Zusatzstrafe Im Sinne der Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 ist die Geldstrafe als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl vom 19. März 2014 aus- gefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– auszusprechen (Urk. 160 C S. 51). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zu- satzstrafe angemessen.

- 17 -

E. 5.8 Busse Für die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln und die Tätlichkeiten ist eine Busse auszufällen. Mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kam- mer vom 18. April 2017 erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 500.– als ange- messen und wird auch von der Verteidigung nicht beanstandet (vgl. Urk. 186 S. 5).

E. 5.9 Fazit Sanktion

E. 5.9.1 Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. März 2014 und mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.

E. 5.9.2 Der Beschuldigte befand sich vom 18. August 2011 11:00 Uhr bis

19. August 2011 16:45 Uhr sowie vom 30. Oktober 2011 08:00 Uhr bis

1. November 2011 17:25 Uhr in Haft (Urk. 14/1-22), was einer Dauer von rund

E. 6 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.— ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'002.05 Auslagen Vorverfahren (gemäss RIS) Fr. 5'000.— Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'762.45 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (bereits bezahlt) Fr. 8'463.85 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (noch zu bezahlen) Fr. 6'372.30 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X2._____, bereits bezahlt) Fr. 25'805.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X3._____, noch zu bezahlen) Fr. 59'406.— Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichts- gebühr auf zwei Drittel.

E. 7 (...)

E. 8 Der Antrag des Beschuldigten, wonach die Privatkläger 2 und 3 zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 432 StPO an den Beschuldigten zu verpflichten seien, wird abgewiesen.

E. 9 (Mitteilungen)

E. 10 (Rechtsmittel)

3. (Mitteilung)

4. (Rechtsmittel)"

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts Zürich vom

23. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 26 - "Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - (…) - (…) - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2)
  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen vollendeten Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1).
  3. (…)
  4. (…)
  5. (…)
  6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinen Forderungen auf den Zivilweg verwiesen.
  7. Der Privatkläger D._____ wird mit seiner Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
  8. (…)
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 1'537.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  10. (…)
  11. (Mitteilungen)
  12. (Rechtsmittel)"
  13. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  14. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen der versuchten Verge- waltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - 27 - (Anklageziffer 1.1.3.) sowie der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2.) freigesprochen.
  15. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (wovon 5 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Geldstrafe wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. März 2014 ausgefällt.
  16. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  17. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  18. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
  19. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/5 dem Beschuldigten aufer- legt und zu 4/5 auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den zu 1/5 einstweilen und zu 4/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
  20. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140051), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/4 einst- weilen und zu 3/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/4 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. - 28 -
  21. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens (SB160205) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'182.50 amtliche Verteidigung Fr. 4'810.30 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
  22. Die Gerichtsgebühr des dritte Berufungsverfahrens (SB190285) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'458.15 amtliche Verteidigung
  23. Die Kosten des zweiten und dritten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  24. Dem Beschuldigten wird Fr. 2'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  25. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − den Privatkläger C._____, … [Adresse] (mit sep. Auszug von Ziff. 1.2.8. und 2.6. des Vorabbeschlusses) − den Privatkläger D._____, … [Adresse] (mit sep. Auszug von Ziff. 1.2.8. und 2.7. des Vorabbeschlusses) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" - 29 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190285-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 4. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte sowie mehrfach vollendete Vergewaltigung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

23. August 2013 (DG130024) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

- 2 -

23. September 2014 (SB140051) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

10. April 2016 (6B_70/2015) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

18. April 2017 (SB160205) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

22. Mai 2019 (6B_1213/2017)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 57 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der versuchten sowie mehrfach vollendeten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 lit. a VRV. Vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 5 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

9. Dezember 2009.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 4 -

4. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

b) Der Privatkläger C._____ wird mit seinen Forderungen auf den Zivilweg ver- wiesen.

c) Der Privatkläger D._____ wird mit seiner Forderung auf den Zivilweg verwie- sen.

5. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. November 2011 beschlagnahmten Bierflaschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. November 2011 beschlagnahmten Unterlagen, werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:

- Bewerbungen

- Stelleninserate

- Arbeitsverträge

- Zeugnisse

- Schreiben RAV

- Lohnabrechnungen August 2006 und Oktober 2006

- Lohnabrechnungen Januar 2007 bis Dezember 2007

- Lohnabrechnungen Januar 2008 bis Dezember 2008

- Lohnabrechnungen Januar 2009 bis Dezember 2009

- Lohnabrechnungen Januar 2010 bis Juli 2010 und September 2010, Monate Juni und Juli auch Arbeitslosenentschädigungs-Abrechnung

- Lohnabrechnungen April/Mai/Juni (E._____Arbeitslosenkasse) und Juni 2011 bis August 2011 (Abrechnungen der Firma F._____ AG)

- Arbeitsrapporte der Firma F._____ AG

- Kontoauszüge

- Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2011

- Abrechnung Visa Card (G._____ [Bank])

- Schreiben Bezirksgericht (Eheschutzrichter)

- Steuererklärung Jahr 2007

- Lohnausweise der Jahre 2007/2008/2009/2010

- 5 -

- Steuerrechnung für das Jahr 2008

- ID Karte gültig 2010 bis 2016 (Rückgabe am 13.10.2011)

- alter Reisepass gültig 2004 bis 2010, alte ID Karten

- Familienbuch

- Zivilstandsdokument von Bolivien

- Familienausweis

- Geburtsurkunde

- Domizilzeugnis und Kopien Reisepass B._____ Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie bei den Akten belassen oder vernichtet.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.— ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'002.05 Auslagen Vorverfahren (gemäss RIS) Fr. 5'000.— Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'762.45 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (bereits bezahlt) Fr. 8'463.85 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (noch zu bezahlen) Fr. 6'372.30 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X2._____, bereits bezahlt) Fr. 25'805.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X3._____, noch zu bezahlen) Fr. 59'406.— Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichts- gebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen für die amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zu drei Vier- teln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden dem Beschuldigten in vollem Umfang auferlegt. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen sowie die unentgeltliche Geschä- digtenvertretung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 6 -

8. Der Antrag des Beschuldigten, wonach die Privatkläger 2 und 3 zur Bezahlung ei- ner angemessenen Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 432 StPO an den Beschuldigten zu verpflichten seien, wird abgewiesen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 186 S. 2)

1. Es sei der Berufungskläger von folgenden Vorwürfen freizusprechen: − der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.3) − der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2).

2. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen;

3. In Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.– (bei Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft von 5 Tagen) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen;

4. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/10 dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung und der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 7 -

6. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die besonders schweren Verletzungen seiner Persönlichkeit zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (keine neuen Anträge)

c) Der Privatklägerschaft: (keine neuen Anträge) Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis und mit dem zweiten Berufungsverfahren kann den Urteilen der hiesigen Kammer vom 23. September 2014 und vom 18. April 2017 entnommen werden (Urk. 97 S. 8 ff.; Urk. 160 C S. 12 ff.). 1.2. Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil der hiesigen Kammer vom

18. April 2017 bundesrechtliche Beschwerde (Urk. 167/2). Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019 wurde diese gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das hiesige Gericht zurückgewiesen (Urk. 175). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2019 wurde – mit Einverständnis der Parteien (Urk. 178 und Urk. 179) – die schriftliche Durchführung des Berufungs- verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 180). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte die Verteidigung die Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung ein (Urk. 186). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2019 wurde der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin sowie der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegründung des Beschuldigten zugestellt, der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und zur Stellung von Beweisanträgen ange-

- 8 - setzt sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung ge- währt (Urk. 188). Die Vorinstanz sowie die Privatklägervertretung verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 190; Urk. 192). Die Staatsanwaltschaft liess sich ebenfalls nicht vernehmen. 1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2017 in seiner Gesamtheit auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 175). 2.2. Entsprechend ist heute nochmals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens war. Allerdings darf dabei inhaltlich nur auf jene Punkte zurückgekommen werden, die zur Aufhebung des Urteils geführt haben: Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 2.3. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss dessen Erwägungen die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die sexu- elle Nötigung (Anklageziffer 1.1.2.) und die sexuelle Nötigung / versuchte Verge- waltigung (Anklageziffer 1.1.3.) mit den entsprechenden Konsequenzen hinsicht- lich Sanktion, Zivilansprüchen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der mit Entscheid des Obergerichts vom 18. April 2017 gefasste Beschluss ist nochmals unverändert zu fassen. II. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 23. März 2013, welche diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 23). Von Relevanz sind vorliegend ein-

- 9 - zig noch die Anklageziffern 1.1.2. (Sexuelle Nötigung) und 1.1.3. (Versuchte Ver- gewaltigung / sexuelle Nötigung).

2. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts und Fazit Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid (Urk. 175) fest, dass seiner Ansicht nach der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Nötigung (Ankla- geziffern 1.1.2.) und der versuchten Vergewaltigung / sexuellen Nötigung (Ankla- geziffer 1.1.3.) angesichts der vorhandenen Beweislage freizusprechen sei. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass sich die Vorwürfe allein auf die Aussagen der Privatklägerin stützten und eine eigenständige Schilderung der Privatklägerin des Kerngeschehens auch nach ihrer Befragung anlässlich der zweiten Beru- fungsverhandlung – auch da habe sie selbst mit keinem Wort eine sexuell moti- vierte Handlung des Beschuldigten geschildert, vielmehr seien die Aussagen zum Kerngeschehen geradezu karg gewesen, soweit sie sich überhaupt habe er- innern können – fehle. Diese für das Berufungsgericht bindende Auffassung des Bundesgerichts ist trotz des Umstands, dass es sich mit keinem Wort zu den sich über sechs Seiten hinweg erstreckenden Erwägungen zum Aussageverhalten der Privatklägerin äusserte, hinzunehmen. Da bundesgerichtliche Vorgaben in Rück- weisungsentscheiden für die Vorinstanz verbindlich sind (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E.2.2., bestätigt in Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E.4.1.) und keine weiteren Beweise Eingang ins Verfahren gefunden haben bzw. abzunehmen waren, ist mangels anderer Beweise oder In- dizien der Beschuldigte in Bezug auf die sexuelle Nötigung (Anklageziffern 1.1.2.) und die versuchten Vergewaltigung / sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1.1.3.) frei- zusprechen. III. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– (unter Anrechnung der erlittenen Unter- suchungshaft von 5 Tagen) sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 186 S. 2). Sie begründet ihren Antrag wie folgt: Das Verschulden des Be-

- 10 - schuldigten wiege leicht. Die Aussagen seien offensichtlich in der eskalierten und für ihn ein Stück weit subjektiv ausweglosen Situation erfolgt. Strafminderungen seien vorliegend wegen des langen Zeitablaufs angezeigt. Die Vorfälle würden teils mittlerweile 13.5 Jahre zurückliegen, mithin derart lange, dass sie verjährt wären, läge nicht bereits ein entsprechendes Urteil vor. Dies sei bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen. Letzten Endes sei festzuhalten, dass die Ver- fahrensdauer gesamthaft als erheblich zu lange qualifiziert werden müsse. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots sei massiv strafmindernd zu berücksich- tigen. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während Jahren dem Vorwurf schwerster Sexualdelikte ausgeliefert gewesen sei, was dazu ge- führt habe, dass die KESB ihm mit grösstem Argwohn gegenübertrete. Angesichts der finanziellen Verhältnisse erscheine sodann ein Tagessatz von Fr. 50.– als an- gemessen. Für die Tätlichkeiten sei der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 186 S. 5). 1.2. Die (mehrfache) Nötigung wie auch das Fahren ohne Berechtigung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Die Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln wird ebenso wie die Tätlichkeiten mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 126 Abs. 1 StGB).

2. Anwendbares Recht 2.1. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweize- rischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Sanktio- nenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es sind sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht

- 11 - für den Täter das günstigere ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, Art. 2 N 11). 2.2. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Sodann betrug die Dauer der Freiheits- strafe in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 aStGB). Auf eine kürzere Freiheitsstrafe konnte nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe od-er gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe für die mehr- fache Nötigung unter diesem angesprochenen Bereich von 180 Strafeinheiten. Da der bedingte Vollzug zu gewähren ist, erscheint entsprechend das zum Tatzeit- punkt geltende Recht, und nicht das neue Sanktionenrecht, das mildere. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) steht somit nicht zur Diskussion, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt.

3. Grundsätze/Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.3 ff. S. 220 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff. S. 267 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Strafe ist bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und angemessen zu asperieren, soweit die be- gangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 S. 119 ff.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich

- 12 - kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei sepa- rater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Strafrahmen vor- gesehen ist, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB I-ACKERMANN,

4. Auflage 2019, Art. 49 N 116 mit Verweis auf HANS MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2016, N 359). Damit ist die Strafe im vorliegenden Fall (bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Art. 181 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Da hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Ziff. III 4.2) – sowohl für die mehrfache Nötigung als auch für das Fahren ohne Berechtigung eine Geldstrafe auszufällen ist, ist in Anwendung des Asperations- prinzips für diese beiden Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen.

4. Wahl der Sanktionsart 4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die dar- aus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen

- 13 - (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). 4.2. In Anbetracht des erheblichen Tatverschuldens des Beschuldigten in Be- zug auf die mehrfache Nötigung (vgl. Ziff. III 5.1.1 ff.) erscheint eine Geldstrafe grundsätzlich nicht mehr schuldadäquat, weshalb es sich rechtfertigen würde, diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen. Da indes angesichts der deutlichen Strafreduktion für die lange Verfahrensdauer eine Strafe unter 180 Strafeinheiten resultiert und eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht möglich ist, ist dennoch eine Geld- strafe auszufällen. Betreffend die auszusprechende Strafe für das Fahren ohne Berechtigung erscheint sodann eine Geldstrafe ohne Weiteres als schuldadäquat und zweckmässig.

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB) 5.1.1. Wie die hiesige Kammer im Urteil vom 18. April 2017 zutreffend zur objek- tiven Tatschwere festhielt, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin, er werde den gemeinsamen Sohn H._____ nach Bolivien mitnehmen und ihr Gesicht ver- unstalten. Damit wollte er erreichen, dass sie sich nicht von ihm trennt. Die Privat- klägerin hat diese Drohungen ernst genommen und sich letztlich davon abhalten lassen, sich schon früher zu trennen. Insbesondere die Androhung der Kindesent- führung aber auch der Gesichtsverunstaltung ist ein äussert perfides Druckmittel. Sodann wirkt sich die mehrfache Tatbegehung straferhöhend aus. Das Verschul- den des Beschuldigten wiegt erheblich. 5.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte rein egoistisch. Er wollte die Privatklägerin davon abhalten, sich von ihm zu trennen. Er wusste, dass nur schon die Androhung einer Entführung des gemeinsamen Sohns nach Bolivien für die Privatklägerin als Mutter eine katastrophale Auswirkung hat. Insofern ging der Beschuldigte – mit den Erwägungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 18. April 2017 – ganz gezielt, planmässig und vorsätzlich vor.

- 14 - 5.1.3. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe bei 240 Strafeinheiten, als angemessen. 5.2. Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) 5.2.1. Wie den zu übernehmenden Erwägungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 18. April 2017 entnommen werden kann, hat der Beschuldigte das allgemei- ne Interesse der Verkehrssicherheit und damit die körperliche Integrität der Ver- kehrsteilnehmer verletzt, indem er trotz Führerausweisentzug ein Fahrzeug führte. 5.2.2. Subjektiv ist mit Verweis auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht durchdacht hat, in- des sich ohne Skrupel über den Ausweisentzug hinweggesetzt hat, mit der Be- gründung, seine Kollegin habe ihre Brille vergessen, welche sie zum Fahren im Dunkeln gebraucht hätte. 5.2.3. Angesichts der Tatkomponente erscheint eine Asperation von 20 Tages- sätzen Geldstrafe ohne Weiteres als angemessen. 5.3. Täterkomponente 5.3.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie im Urteil der hiesigen Kammer von 18. April 2017 verwiesen werden (Urk. 58 S. 48 f.; Urk. 160 C S. 49). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 5.3.2. Die Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten aus dem Jahre 2009 (vgl. Urk. 108) sind inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 193; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Gemäss dem aktuellen Strafregister- auszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 19. März 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ver- weigerung bzw. Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe

- 15 - von 40 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 193). Der Beschuldigte hat diese Straftat am 5. Juni 2013 begangen. Entsprechend hat er während des laufenden Strafver- fahrens – mit Blick auf die Strassenverkehrsdelikte einschlägig – delinquiert, was merklich straferhöhend zu berücksichtigen ist. 5.3.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten kann vollumfänglich auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 verwiesen werden (Urk. 160 C S. 50). 5.4. Weitere Strafzumessungskriterien 5.4.1. Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, bei der Bemes- sung der Strafe sei der langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Letzen En- des sei nämlich festzuhalten, dass die Verfahrensdauer gesamthaft als erheblich zu lange qualifiziert werden müsse. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes sei massiv strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 186 S. 5). 5.4.2. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten liegen mehrere Jahre zurück. Die Strafuntersuchung wurde im Jahre 2010 eingeleitet und fand vor ca. sieben Jahren ihren Abschluss (Urk. 23). Das erstinstanzliche Urteil erging am

23. August 2013 (Urk. 58). Das erste Urteil der hiesigen Kammer datiert vom

23. September 2014 (Urk. 97). Sodann wurde mit Urteil vom 20. April 2016 des Bundesgerichts die Sache zur neuen Beurteilung an die hiesige Kammer zurück- gewiesen (Urk. 107). Nach der durchzuführenden Einvernahme der Privatklägerin vom 22. März 2017 (Urk 153) erging das zweite Urteil der hiesigen Kammer am 18. April 2017 (Urk. 160 C). Auch dieses zog der Beschuldigte weiter ans Bundesgericht. Folglich wurde mit Urteil vom 22. Mai 2019 die Sache erneut zur Beurteilung an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 175). Der weitere Ver- fahrensablauf kann den einleitenden Erwägungen entnommen werden (Ziff. I 1). Die zweifache Rückweisung des Bundesgerichts führte mithin zu Verzöger- ungen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Eigentliche Bearbeitungs- lücken sind hingegen weder im Untersuchungsverfahren noch im erstinstanz- lichen Verfahren erkennbar und werden vom Beschuldigten auch nicht aufge- zeigt. Gleiches gilt für die Berufungsverfahren. Insgesamt nahmen weder die Gesamtheit noch die einzelnen Abschnitte des Verfahrens übermässig viel Zeit in

- 16 - Anspruch. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt deshalb nicht vor (vgl. dazu BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hin- weisen). Die lange Verfahrensdauer kann auch strafmindernd berücksichtigt werden, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Dies erscheint vorliegend angezeigt. Die Ver- fahrensdauer erscheint hier als sehr lang und wirkt sich deshalb deutlich straf- mindernd aus. 5.5. Zwischenfazit Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente und der langen Verfahrensdauer eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen auszufällen. 5.6. Tagessatzhöhe Im Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 wurden die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten dargelegt und entsprechend die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 160 C S. 50). Diese Erwägungen können ohne Er- gänzungen übernommen werden, zumal auch die amtliche Verteidigung keine (substantiierten) Ausführungen zu veränderten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten macht (vgl. Urk. 186 S. 5). 5.7. Zusatzstrafe Im Sinne der Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 ist die Geldstrafe als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl vom 19. März 2014 aus- gefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– auszusprechen (Urk. 160 C S. 51). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zu- satzstrafe angemessen.

- 17 - 5.8. Busse Für die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln und die Tätlichkeiten ist eine Busse auszufällen. Mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kam- mer vom 18. April 2017 erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 500.– als ange- messen und wird auch von der Verteidigung nicht beanstandet (vgl. Urk. 186 S. 5). 5.9. Fazit Sanktion 5.9.1. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. März 2014 und mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 5.9.2. Der Beschuldigte befand sich vom 18. August 2011 11:00 Uhr bis

19. August 2011 16:45 Uhr sowie vom 30. Oktober 2011 08:00 Uhr bis

1. November 2011 17:25 Uhr in Haft (Urk. 14/1-22), was einer Dauer von rund 5 Tagen entspricht. In Anwendung von Art. 51 StGB ist die erstandene Unter- suchungshaft von 5 Tagen an die Strafe anzurechnen. IV. Vollzug

1. Mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom

18. April 2017 ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren (Urk. 160 C S. 52 ff.). Die Probezeit ist auf 3 Jahre anzusetzen.

2. Die Busse ist zu vollziehen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. V. Zivilansprüche Nachdem für die genugtuungsrelevanten angeklagten Sexualdelikte ein vollumfänglicher Freispruch auszufällen ist, und in Bezug auf die mehrfache Nötigung keine Genugtuung beantragt wurde bzw. sich keine Genugtuung rechtfertigt, ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

- 18 - VI. Kosten- und Entschädigung

1. Vorinstanzliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 1/5 aufzuerlegen und zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu 1/5 einstweilen und zu 4/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von 1/5 dieser Kosten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, sind dem Beschuldigten zu 1/4 aufzuerlegen und die verbleibenden 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu 1/4 einstweilen und zu 3/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/4 dieser Kosten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten und dritten Berufungsver- fahrens 3.1. Dass infolge zweifacher Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites und drittes Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Be- schuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite und dritte Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten dieser Verfahren inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowie die unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin sind für das zweite Berufungsverfahren für ihre Aufwen-

- 19 - dungen und Auslagen mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 18. April 2017 mit Fr. 9'182.50 bzw. Fr. 4'810.30 zu entschädigen (Urk. 160 C). 3.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für das dritte Berufungsverfahren für seine Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 1'458.15 zu entschädigen (vgl. Urk. 194). 3.4. Die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft hat nach eigenen Angaben im Berufungsverfahren keine nennenswerte Aufwände gehabt (Urk. 195), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

4. Genugtuung für den Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine angemessene Genugtuung für die besonders schweren Verletzungen seiner Persönlichkeit zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung führt dazu aus, der Beschuldigte sei jahrelang im Verdacht gestanden, ein Sexualstraftäter gewesen zu sein. Er sei dafür vom Bezirksgericht und zweimal vom Obergericht verurteilt worden, und erst der zweifache Gang nach Lausanne habe den Freispruch ermöglicht. Mit den Freisprüchen ende für den Beschuldigten ein psychologisches Martyrium. Aufgrund des laufenden Straf- verfahrens sei er auch von den Behörden mit grösstem Argwohn betrachtet wor- den. Dem Beschuldigten habe nicht nur eine Freiheitsstrafe gedroht, ihm hätte auch bei einem Aufrechterhalten der Strafe realistischerweise der Entzug seiner Niederlassungsbewilligung gedroht. All diese Punkte und das Wissen, unschuldig verurteilt worden zu sein, seien besonders erhebliche Verletzungen der Persön- lichkeit und würden eine Genugtuung rechtfertigen. Die Höhe der Genugtuung werde ins richterliche Ermessen gelegt. Dennoch erscheine eine Genugtuung das Mindeste (Urk. 156 S. 37 f.; Urk. 186 S. 6). Sodann führte die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte sei gesamthaft 5 Tage inhaftiert gewesen. Von den Vorwürfen, die diese Haft begründen würden, sei der Beschuldigte freigesprochen worden. Ihm sei somit eine Haftentschädigung von Fr. 200.– pro erlittenem Hafttag auszurich- ten (Urk. 156 S. 37).

- 20 - 4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (BGer 6B_1273/2019 vom

11. März 2020 E. 4.4.1.). Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshand- lungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen oder die ausserordentliche Länge des Strafverfahrens oder eine breite Darlegung in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen. Hingegen genügen die mit jedem Strafver- fahren grundsätzlich einhergehenden psychischen Belastungen sowie die gering- fügige Blossstellung und Demütigung nach aussen nicht für die Zusprechung ei- ner Genugtuung. Die Verletzung muss schwerwiegend sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 mit Hinweis; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.4.; WEHRENBERG/FRANK in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N. 26 ff.). 4.3. Materiell-rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteile 6B_1087/2017 vom

18. Januar 2018 E. 1.2 und 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1). Er- forderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2 und 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGE 135 IV 43 E. 4.1 S. 47; Urteile 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1 und 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1.). 4.4. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungs- kriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als

- 21 - Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errech- nen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entschei- dung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schemati- schen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Ein- zelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträch- tigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1.). 4.5. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4.2 und 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1.). 4.6. Wie die Verteidigung ausführt, sah sich der Beschuldigte über Jahre mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Sexualstraftäter zu sein. Er wurde diesbezüglich einmal vor Bezirksgericht und zweimal vor Obergericht zu Unrecht schuldig ge- sprochen. Dass diese Situation den Beschuldigten während einer sehr langen Zeitspanne stark belastete, ist nachvollziehbar. Die Verletzung seiner persön- lichen Verhältnisse ging – insbesondere angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Dauer, welcher er diesen zu Unrecht ausgesetzt war – über die grund- sätzlich einhergehenden psychischen Belastungen eines üblichen Strafverfahrens hinaus, womit eine schwere Verletzung vorliegt und entsprechend eine Genug- tuung auszusprechen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ausdrückliche gerichtliche Feststellung, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe freizusprechen ist, eine Form einer Genugtuung darstellt (vgl. BStGer, 30. 5. 2012, BB.2011.125, E. 5.5). Entsprechend erscheint ange-

- 22 - sichts der gesamten Umstände eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen. 4.7. Des Weiteren ist zu prüfen, ob dem teilweise freizusprechenden Beschul- digten eine Genugtuung für rechtmässig angeordneten, indes im Nachhinein als unnötig erwiesenen, erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden haben die- sen Anspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei kürzeren Freiheitsentzügen ist die Genugtuung praxisgemäss auf Fr. 200.– pro Tag festzu- legen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (WEHRENBERG/FRANK in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 28, vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108; BGer 6B_506/2015 vom 6. August 2015; BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2). Der Ausgleich von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll indes in erster Linie als Realersatz erfolgen. Die erlittene Haftdauer ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geld- strafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte, als auch bedingte Strafen, wobei weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich ist. Erst wenn eine Anrechnung an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich subsidiär die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3.3, BGE 135 IV 126 E. 1.3. und BGE 133 IV 150 E. 5.1.). Entsprechend ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die von ihm bereits erstandenen 5 Hafttage zuzusprechen, sondern es sind ihm Letztere – wie bereits vorstehend in Ziffer III 5.9.2 erwähnt – an die auszufällende bedingte Geldstrafe anzurech- nen. 4.8. Somit bleibt es bei der in Ziff. VI 4.6 begründeten Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– für den Beschuldigten. Vorzubehalten bleibt das Verrechnungs- recht des Staats.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts Zürich vom

23. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.3) wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. August 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- (…)

- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 lit. a VRV. Vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. (…)

3. (…)

4. a) (…)

b) (…)

c) (…)

- 24 -

5. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. November 2011 beschlagnahmten Bierflaschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 15. November 2011 beschlagnahmten Unterlagen, wer- den dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechts- kraft herausgegeben:

- Bewerbungen

- Stelleninserate

- Arbeitsverträge

- Zeugnisse

- Schreiben RAV

- Lohnabrechnungen August 2006 und Oktober 2006

- Lohnabrechnungen Januar 2007 bis Dezember 2007

- Lohnabrechnungen Januar 2008 bis Dezember 2008

- Lohnabrechnungen Januar 2009 bis Dezember 2009

- Lohnabrechnungen Januar 2010 bis Juli 2010 und September 2010, Monate Juni und Juli auch Arbeitslosenentschädigungs- Abrechnung

- Lohnabrechnungen April/Mai/Juni (E._____Arbeitslosenkasse) und Juni 2011 bis August 2011 (Abrechnungen der Firma F._____ AG)

- Arbeitsrapporte der Firma F._____ AG

- Kontoauszüge

- Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2011

- Abrechnung Visa Card (G._____)

- Schreiben Bezirksgericht (Eheschutzrichter)

- Steuererklärung Jahr 2007

- Lohnausweise der Jahre 2007/2008/2009/2010

- Steuerrechnung für das Jahr 2008

- ID Karte gültig 2010 bis 2016 (Rückgabe am 13.10.2011)

- alter Reisepass gültig 2004 bis 2010, alte ID Karten

- Familienbuch

- Zivilstandsdokument von Bolivien

- Familienausweis

- Geburtsurkunde

- Domizilzeugnis und Kopien Reisepass B._____

- 25 - Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie bei den Akten be- lassen oder vernichtet.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.— ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'002.05 Auslagen Vorverfahren (gemäss RIS) Fr. 5'000.— Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'762.45 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (bereits bezahlt) Fr. 8'463.85 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (noch zu bezahlen) Fr. 6'372.30 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X2._____, bereits bezahlt) Fr. 25'805.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X3._____, noch zu bezahlen) Fr. 59'406.— Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichts- gebühr auf zwei Drittel.

7. (...)

8. Der Antrag des Beschuldigten, wonach die Privatkläger 2 und 3 zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 432 StPO an den Beschuldigten zu verpflichten seien, wird abgewiesen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)

3. (Mitteilung)

4. (Rechtsmittel)"

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts Zürich vom

23. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 26 - "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig

- (…)

- (…)

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2)

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen vollendeten Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1).

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinen Forderungen auf den Zivilweg verwiesen.

7. Der Privatkläger D._____ wird mit seiner Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

8. (…)

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 1'537.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

10. (…)

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen der versuchten Verge- waltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

- 27 - (Anklageziffer 1.1.3.) sowie der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2.) freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (wovon 5 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Geldstrafe wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. März 2014 ausgefällt.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/5 dem Beschuldigten aufer- legt und zu 4/5 auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den zu 1/5 einstweilen und zu 4/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140051), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/4 einst- weilen und zu 3/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/4 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

- 28 -

8. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens (SB160205) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'182.50 amtliche Verteidigung Fr. 4'810.30 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin

9. Die Gerichtsgebühr des dritte Berufungsverfahrens (SB190285) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'458.15 amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des zweiten und dritten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. Dem Beschuldigten wird Fr. 2'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − den Privatkläger C._____, … [Adresse] (mit sep. Auszug von Ziff. 1.2.8. und 2.6. des Vorabbeschlusses) − den Privatkläger D._____, … [Adresse] (mit sep. Auszug von Ziff. 1.2.8. und 2.7. des Vorabbeschlusses) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

- 29 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.