Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Allgemeines
E. 1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aufwendung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Freiheit, insbesondere bei Freiheitsent- zug. Die Ansprüche sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt worden, hat die be- schuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formel- len gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil des Bundesgerichtes 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.2). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die we- gen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin den Anspruch auf Ent- schädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersu- chungs- und/ oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2 S. 238 mit Hinweis auf Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 3 und 21 zu Art. 431 StPO; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 431 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische
- 17 - Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 431 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5; 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht angerech- net werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5). Dass die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstiess, die Ein- leitung des Verfahrens schuldhaft veranlasste oder (teilweise) verurteilt wurde, ist für die Überhaftentschädigung ohne Belang. Soweit der Freiheitsentzug die tat- sächlich ausgefällte Sanktion übersteigt, hat das Gericht neben der Anrechnung die Überhaft abzugelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom
12. Januar 2017 E. 3.2; 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.2).
E. 1.3 Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerecht- fertigt war, weil die inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (und die Haft damit nicht rechtswidrig), stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genug- tuungsanspruch auf Art. 429 StPO (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 N 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.2.).
E. 1.4 Art. 429 Abs. 1 lit. c sowie Art. 431 Abs. 2 StPO setzen eine Haftanordnung unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus. Die Bestimmun- gen grenzen sich indes nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch den Ver- fahrensausgang ab. Während Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Geltung hat, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren ge- gen sie eingestellt wird, kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Strafe zur Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2017 E. 1.4 vom 11. Mai 2018; 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 f., je mit Hinweis).
E. 1.5 Die einzelnen Verfahrensschritte (Strafuntersuchung und erstinstanzliches Verfahren) sind im Weiteren jeweils separat zu prüfen. Es ist mithin z.B. zu unter- suchen, ob die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person
- 18 - gerechtfertigt war, jedoch die Anklageerhebung hätte unterbleiben sollen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 7).
E. 1.6 Dass die 77-tägige Untersuchungshaft des Beschuldigten für die Dauer der Anordnung gerechtfertigt war, ist unbestritten. Der Beschuldigte ist freizuspre- chen. Gegen ihn ist keine Strafe auszusprechen, womit Art. 431 Abs. 2 StPO nicht einschlägig ist. Ein allfälliger Anspruch auf Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft ist daher unter Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 StPO zu beurteilen.
E. 1.7 Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschä- digung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 426 Abs. 2 StPO zu sehen, d.h. der (teilweisen) Kostenauflage trotz Ein- stellung oder Freispruch. Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kosten- entscheid nämlich die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung und Genugtuung auszusprechen ist (BSK StPO II- WEHRENBERG/ FRANK, a.a.O., Art. 429 N 7a). Das prozessuale Fehlverhalten der beschuldigten Person, welches zur Reduktion bzw. Verweigerung der Entschä- digung und Genugtuung führen kann, ist eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (Art. 41 OR analog), wobei klare Verstösse, die adäquat kausal für die Verfahrensein- leitung waren, notwendig sind (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 430 N 11). Einer nicht verurteilten Person können somit Kosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1172/2017 vom 29. August 2017 E. 1.3; 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2 m.w.H.; BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 426 N 37). Es ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausgeschlossen, dass das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sich zumindest teilweise
- 19 - sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschul- digung gewesen ist, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben. Einer nicht verurteilten Person können demnach Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens auferlegt werden, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1172/2017 vom 29. August 2017 E. 1.6.4; 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1.; BGE 109 Ia 160 E. 4b; BSK StPO II- WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 426 N 26 ff.). Die Kostenauflage darf sich in- dessen in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Tatsachen stützen und dem Beschuldigten darf direkt oder indirekt kein strafrechtlich relevantes Verschulden vorgeworfen werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1172/2017 vom 29. August 2017 E. 1.3; 6B_998/2010 vom
31. August 2011 E. 3.1.2; BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 426 N 37).
E. 1.8 Das Bundesgericht spricht von einem "prozessualen Verschulden im weite- ren Sinne", wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahren gegeben hat. Im Zivilrecht wird eine ausserver- tragliche Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und
– abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – adäquat kausales und schuld- haftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schä- digungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 141 III 527 E. 3.2). Was sodann den Begriff des Verschuldens anbelangt, so wird als Verschulden im Sinne des Zivilrechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Dabei wird das in Fra- ge stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebe- nen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten
- 20 - abweicht, wobei das Verschulden um so schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Die Fra- ge nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist die objektive Seite des Verschuldens. Dessen subjektive Seite ist die Urteilsfähigkeit. Die Kostenauf- lage darf schliesslich nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den die Kosten verursachenden behördlichen Handlungen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.1).
2. Parteivorbringen Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung vom 2. September 2019 eine Entschädigung von Fr. 63'174.50 für anwaltliche Verteidigungskosten und von Fr. 126'000.– für die erlittene wirtschaftliche Einbusse aufgrund des Verlustes seiner Lehrstelle und der Beschäftigung mit Aushilfsjobs sowie Fr. 15'400.– (77 Tage à Fr. 200.–) als Genugtuung für den Freiheitsentzug während der Unter- suchungshaft beantragen (Urk. 100 S. 14 f.). Zudem macht der Beschuldigte eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichtes für die ausserordentliche Belastung durch die überlange Verfahrensdauer von 5 Jahren und des Verlustes seiner Lehrstelle durch die Strafuntersuchung geltend (Urk. 100 S. 15).
3. Würdigung 3.1. Entschädigung für (erbetene) anwaltliche Verteidigung 3.1.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1810). Die Bemühungen des Anwaltes müssen sachbezogen und angemessen sein, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität und Schwierigkeit des Falles ste- hen. Unnötige und übersetze Kosten sind nicht zu entschädigen. Es gilt mithin das Schadenminderungsgebot der Verteidigung (BSK StPO II-WEHRENBERG/ FRANK, a.a.O., Art. 429 N 15). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage,
- 21 - welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1). Der vereinbarte Stundenansatz ist nicht bindend. Vielmehr richtet sich der Stundenansatz nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 16). Gemäss § 3 AnwGeV (LS 215.3) bemisst sich der Stundenansatz zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.–. Zum Beleg ihrer Aufwendungen reicht die Verteidigung regelmässig eine Kostennote ein, welche die geleisteten Arbeiten (Besprechung mit dem Klienten, Einvernahmen, Erstellung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.) auflistet. Für den Adressaten müssen diese nachvollziehbar und überprüfbar sein. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 17b). 3.1.2. Der Beizug eines Anwaltes war vorliegend aufgrund des Vorwurfs einer qualifizierten einfachen Körperverletzung ohne Weiteres gerechtfertigt. Die an- waltliche Verteidigung des Beschuldigten beziffert ihre Honorarforderung für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren und das (erste und zweite) Beru- fungsverfahren auf insgesamt Fr. 63'174.50 (inkl. MwSt.) (Urk. 102). Dazu wurde eine Auflistung der Honorarnoten eingereicht, wobei einzig die Honorarnote "Noch nicht verrechnete Leistungen" als Beleg angefügt ist und im Übrigen wohl davon ausgegangen wurde, dass das Gericht die entsprechenden Honorarnoten in den Verfahrensakten finden sollte. Die Honorarnoten vom 3. Januar 2019 und 5. April 2019 sind indessen in den Verfahrensakten nicht vorhanden. Entsprechend kön- nen die geltend gemachte Beträge in der Höhe von Fr. 6'755.70 und Fr. 6'500.55 auch nicht nachvollzogen und überprüft werden, zumal sie sich auch in zeitlicher Hinsicht – das Urteil des Obergerichts erging am 10. Dezember 2018 und die Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgte am 15. Mai 2019 – nicht ein- ordnen lassen. Stattdessen findet sich in den Akten eine Honorarnote vom
E. 2 Ausgangslage
E. 2.1 Während der Vornahme der Pflegeleistungen des Beschuldigten hat die Geschädigte durch eine Handlung des Beschuldigten eine Brandverletzung erlit- ten. Den Vorfall bzw. die Brandverletzung hat er nicht gemeldet und den Eintrag im Erfassungssystem "E._____" unvollständig vorgenommen, was, wie dargelegt, einem treu- und sorgfaltswidrigen Verhalten als Pflegeperson entspricht. In der Sache selbst – der Anklage wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung – hat jedoch ein Freispruch zu ergehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Untersuchungskosten aufzuerlegen und die andere Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Da keine Anklage wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldigten hätten erhoben werden dürfen, sind die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Kosten des (ersten und zweiten) Berufungsverfahrens Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in der Hauptsache, da er vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. Mit seinen Anträgen auf Zusprechung von Entschädigungen und Genugtuung unterliegt er indes mehrheitlich. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/5 der Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens aufzu- erlegen und 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenerhebung für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
4. Verrechnungsrecht des Staates Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsforderungen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen.
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 20. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-5. […]
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. November 2013 beschlagnahmten 6 Messer, iPhone3, iPhone5, 3 USB-Stick (A010'096'465) und die Fotoausrüstung (A010'096'658) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, werden die beschlagnahmten Gegenstände auf Kosten des Beschuldigten zur Vernichtung freigegeben.
7. Der am 26. April 2017 sichergestellte Duschstuhl (A005'824'919) wird dem B._____, ... [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt das B._____ diese Frist unbe- nutzt verstreichen, wird der Duschstuhl zur Vernichtung freigegeben.
8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer ... aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger,
- Vergleichs-WSA (A005'724'447)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'470)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'481)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'492)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'505) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'011.80 Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. […]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
E. 2.3 Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass aus der Ungewissheit der ganz genauen Umstände der Tatbegehung (insbesondere im Hinblick auf das Tatmittel) keine Verletzung des Anklagegrundsatzes resultiere. Für den Beschul- digten hätten nie Zweifel daran bestanden, welcher Vorwurf ihm gemacht werde. Die Anklageschrift sei so detailliert wie nur möglich abgefasst. Die Anklage genü- ge dem Anklagegrundsatz sowohl unter dem Gesichtspunkt der Begrenzungs- als auch der Informationsfunktion (Urk. 88A E. 1.2.2.). Sodann erwog das Bundesgericht, dass das Obergericht die Sachverhaltselemen- te, die für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 3 StGB relevant seien, willkürfrei festgestellt habe. Mangels Aus- sagefähigkeit der schwer dementen Geschädigten und mangels vollständiger, wahrheitsgetreuer Aussagen des Beschuldigten könne nicht genau rekonstruiert
- 9 - werden, wie, unter welchen Umständen und mit welchem Gegenstand die Geschädigte genau verletzt worden sei. Das Obergericht verfalle aber nicht in Willkür, wenn es davon ausgehe, dass die Brandverletzung der Geschädigten während der Vornahme der Pflegeleistungen durch eine Handlung des Beschul- digten verursacht worden sei. Die Indizien, insbesondere keinen vollständigen Eintrag im Erfassungssystem für Pflegeleistungen "E._____", würden deutlich für eine Entstehung der Brandverletzung während der Anwesenheit und durch eine Handlung des Beschuldigten sprechen. Sodann spreche auch das Aussagever- halten des Beschuldigten auf die Frage, ob er einen Haarföhn verwendet habe ("Ich bin der Ansicht, ich bin der Meinung, dass ich keinen Föhn gebraucht hatte") für die Entstehung der Brandverletzung bei der Benutzung eines Haarföhns durch den Beschuldigten. Zusätzlich sei die zeitliche Komponente zu würdigen, die ebenfalls für eine Entstehung der Brandverletzung während der Anwesenheit des Beschuldigten spreche. Das Obergericht habe die Verursachung der Brand- verletzung durch den Beschuldigten mittels eines sehr heissen Gegenstands, mutmasslich eines Haarföhns, demnach willkürfrei erstellt. Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass durch die obergerichtliche Beweiswürdigung im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB weder von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung noch von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszugehen sei (Urk. 88A E. 1.3.3.). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hielt das Bundesgericht indessen in Ab- weichung zum Urteil des Obergerichtes fest, dass der Umstand, dass die Brand- verletzung in Anwesenheit und aufgrund einer Handlung des Beschuldigten ent- standen sei, nicht unbesehen den Schluss auf die (eventual-)vorsätzliche Be- gehung einer qualifizierten einfachen Körperverletzung nach sich ziehen dürfe. Dass der Beschuldigte den heissen Gegenstand wissentlich an den Oberschenkel der Geschädigten gehalten hätte, sei nicht nachgewiesen. Zwar könne aus den Indizien willkürfrei darauf geschlossen werden, dass sich die Verletzung der Ge- schädigten in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Beschuldigten zugetragen haben. Insbesondere, dass der Beschuldigte an diesem Morgen keinen vollstän- digen Eintrag der Geschehnisse im Erfassungssystem für Pflegeleistungen
- 10 - "E._____" vorgenommen habe, lasse ein sorgfaltspflichtwidriges Fehlverhalten des Beschuldigten als sehr naheliegend erscheinen. In keiner Weise sei aber ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten indiziert. Dass dem Beschuldigten bei Vornahme der Pflegeleistung an der Geschädigten ein Missgeschick mit Verlet- zungsfolge passiert sei, das er aufgrund seiner Situation – der Gefährdung seines Lehrabschlusses mit einem nochmaligen Fehlverhalten – nicht korrekt gemeldet habe, sei die weitaus naheliegendere Variante als die (eventual-)vorsätzliche Verursachung der Verletzung der Geschädigten. Für eine solche sei kein Motiv ersichtlich. Es blieben – so das Bundesgericht – dermassen viele Zweifel an der (eventual-)vorsätzlichen Verübung einer Körperverletzung, dass kein Schuld- spruch ergehen dürfe (Urk. 88A E. 2.4 und 2.5). Das Bundesgericht wies die Sache deshalb zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück (Urk. 88A E. 4).
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die höchstrichterlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich das Bundesgericht gegen eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung und für ein fahrlässiges Handeln des Beschuldigten ausspricht. Das Obergericht ist an die Auffassung des Bundesgerichts gebunden, weshalb nach- folgend die Voraussetzungen einer fahrlässige Tatbegehung im Sinne einer einfa- chen fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB zu prüfen sind.
3. Parteivorbringen Die Verteidigung des Beschuldigten führt in der Berufungsbegründung vom
2. September 2019 dazu aus, eine fahrlässige Tatbegehung sei nicht angeklagt und es liessen sich die entsprechenden Tatbestandselemente für eine fahrlässige Tatbegehung aus der Anklageschrift auch nicht herleiten. Zudem seien die tat- sächlichen Voraussetzungen nie erhoben worden. Insbesondere könne aus den erhobenen Beweisen keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Die angebliche pflichtwidrige Voraussicht des voraussehbaren Ertrages sei nicht er- stellt (Urk. 100 Rz. 23 f.). Der Beschuldigte wäre, könnte ihm überhaupt ein Vor- wurf gemacht werden, mangels rechtsgenügender Anklage auch nicht wegen fahrlässiger Tatbegehung für schuldig zu erkennen (Urk. 100 Rz. 27).
- 11 - Im Weiteren hielt die Verteidigung fest, dass unklar sei, worin die Pflichtverletzung des Beschuldigten bestanden haben soll (Urk. 100 Rz. 29). Abgesehen davon, dass die fahrlässige Tatbegehung in keiner Weise erstellt sei, fehle es für die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 125 StGB an einem gültigen Strafantrag. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sei vom Ehemann der Geschädigten bis 23. Oktober 2013 mit der Interessenwahrung des Ehemanns und der Ge- schädigten beauftragt gewesen. Die Vollmacht sei vom Ehemann unterzeichnet worden. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ habe im Schreiben vom 28. Juni 2013 namens der Geschädigten einen Strafantrag gestellt. Es sei jedoch nicht ersicht- lich, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Vertretung der Geschädigten durch ihren Ehemann erfüllt gewesen seien und damit ein rechtsgültiger Auftrag an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ zur Strafantragsstellung im Zeitpunkt des Straf- antrags vorgelegen habe (Urk. 100 Rz. 34). III. Würdigung
1. Fahrlässige Körperverletzung / Strafantrag
E. 6 × 5 cm grosse Brandverletzung an der Innenseite des rechten Oberschenkels zugefügt. Die Brandverletzung habe in der Folge einer ärztlichen Behandlung be- durft und sei neun Tage später nach wie vor nicht verheilt gewesen. Der Beschul- digte habe dies gewollt oder durch sein Verhalten zumindest als ernstlich möglich in Kauf genommen (Urk. 26 S. 2 ff.).
E. 10 Dezember 2018 um einen geschätzten Aufwand von 4 ½ Stunden zu er- gänzen, wobei mit einem (maximalen) Stundenansatz von Fr. 350.– zu rechnen ist, was zusätzlich Fr. 1'696.30 (inkl. MwSt.) ergibt, d.h. total Fr. 5'246.10. Belegt und nachvollziehbar ist mithin (nur) eine Honorarforderung der anwalt- lichen Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von insgesamt Fr. 55'164.65 (vgl. dazu Urk. 71 und 102; Fr. 6'051.45 + Fr. 6'099.95 + 444.95 + Fr. 5'250.55 + Fr. 2'892.55 + Fr. 16'624.55 + Fr. 443.70 + Fr. 5'246.10 und Fr. 12'110.85). 3.1.3. Gegenüber dem Beschuldigten wurde am 23. November 2017 bei der Vor- rinstanz Anklage wegen einer qualifizierten einfachen Körperverletzung zulasten der Geschädigten D._____ erhoben (Urk. 26). Die Einleitung eines Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten war zu jenem Zeitpunkt gerechtfertigt, weil der Tatbestand einer (qualifizierten einfachen) Körperverletzung im Raum stand. Der Beschuldigte wurde verdächtigt, die Geschädigte D._____ mit einem heissen Ge- genstand, mutmasslich einem Föhn, verletzt zu haben. Dass die Brandverletzung der Geschädigten in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Beschuldigten ent- stand, ist aufgrund der Beweislage erstellt (vgl. Urk. 88A S. 7 E. 1.3.3.). Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass zwischen der Geschädigte D._____ und dem B._____ ein Pflege-, Betreuungs- und Beherbergungsvertrag (sog. Heimvertrag) bestand. Beim Heimvertrag handelt es sich um einen Innominatvertrag, welcher sich hauptsächlich (nebst werkvertrags- und kaufrechtlichen Aspekten) aus auf- trags- und mietrechtlichen Elementen zusammensetzt, wobei das Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR überwiegt (Peter Breitschmid, Der Heimvertrag, in fampra.ch 04/2009 vom 28. Dezember 2009, 885). Der Beschuldigte befand sich in der Aus- bildung zum Fachmann Gesundheit und war mit der Pflege und Betreuung der Geschädigten betraut. Er war damit nicht nur Mitarbeiter, sondern auch Hilfsper- son des B._____, mit den entsprechenden arbeits- und auftragsrechtlichen Sorg-
- 23 - falts- und Treuepflichten (vgl. Art. 321a OR, Art. 398 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 OR). Die Geschehnisse am Tag des Vorfalls trug der Beschuldigte entgegen sei- ner Pflichten als Pflegeperson nicht richtig im Erfassungssystem "E._____" ein. Ebenso wenig meldete er die Verletzung der Geschädigten, die einer medizini- sche Versorgung bedurft hätte (vgl. dazu Fotodokumentation in Urk. 12). Die Ent- deckung und Meldung der Brandverletzung erfolgte später durch die Lernende G._____ (Urk. 7 S. 7; Urk. 10/3 Fragen 24 ff.). Durch sein sorgfalts- und treuwidri- ges Verhalten hat der Beschuldigte eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit begrün- det (vgl. Art. 399 Abs. 3 OR). Das Verhalten des Beschuldigten war zudem nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeig- net, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und entsprach nicht dem Verhalten einer Durchschnittsperson in der konkreten Situation. Er hat damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Da andererseits wie ge- zeigt, entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft, eine fahrlässige Tatbe- gehung im Vordergrund stand, hätte es zur weiteren Strafverfolgung des Be- schuldigten eines gültigen Strafantrags bedurft, welcher jedoch nicht vorlag. Bei dieser Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich, den Beschuldigten betreffend das Untersuchungsverfahren (nur) für die Hälfte der angefallenen anwaltlichen Vertretungskosten zu entschädigen. Der Stundenansatz der Verteidigung ist mit maximal Fr. 350.– zu bemessen und die Honorarforderungen der anwaltlichen Verteidigung, soweit ein darüber liegender Stundenansatz verrechnet wurde, demnach anzupassen. Entsprechend resultiert für das Untersuchungsverfahren folgende Entschädigungsforderung auf Grundlage der um den Stundenansatz an- gepassten und um die Hälfte gekürzten Honorarnoten der anwaltlichen Verteidi- gung des Beschuldigten (vgl. Urk. 71):
- 03.06.2013 Fr. 3'025.70
- 02.07.2013 Fr. 3'050.–
- 18.12.2013 Fr. 194.70
- 18.08.2015 Fr. 2'297.10
- 05.10.2015 Fr. 1'265.35
- 15.08.2018 Fr. 1'115.10 (bis Position 16.10.2017) ________________________________________________
- 24 - Total: Fr. 10'947.95 (inkl. MwSt.) 3.1.4. Für die angefallenen Kosten der anwaltlichen Verteidigung für das erst- instanzliche Verfahren besteht infolge des zu ergehenden Freispruchs für die qualifizierte einfache Körperverletzung ein voller Entschädigungsanspruch des Beschuldigten. Die Honorarforderung beläuft sich auf insgesamt Fr. 12'335.55 (Urk. 71; Honorarnote vom 15. August 2018, Positionen vom 27.02.2018 bis 20.03.2018; Stundenansatz maximal Fr. 350.–; zuzüglich 3 % Kleinspesenzu- schlag und 7.7 % MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung des Plädoyers und des Aktenstudiums erweist sich mit insgesamt rund 27 Stunden als zu hoch. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ war beinahe seit Beginn der Strafuntersu- chung mandatiert und damit mit den Verfahrensakten bestens vertraut (Urk. 19/7). Der Aktenumfang ist zudem überschaubar. Es rechtfertigt sich, den Aufwand für die Erstellung des Plädoyers und des Aktenstudiums auf angemessene 20 Stun- den festzusetzen. Entsprechend ist die Honorarforderung um Fr. 2'329.55 (7 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 300.–, da mehrheitlich durch "CS" er- bracht, inkl. MwSt. und 3% Kleinspesenzuschlag) zu kürzen. Damit ist der Be- schuldigte für die angefallenen Kosten der erbetenen Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'006.– zu entschädigten. 3.1.5. Für das (erste) Berufungsverfahren wird Folgendes an anwaltlichen Ver- teidigungskosten gestützt auf die Honorarnoten geltend gemacht, wobei der Stundenansatz auf maximal Fr. 350.– anzupassen ist (Urk. 71):
- 15.08.2018 Fr. 887.45 (Positionen 13.08+14.08.2018)
- 14.11.2018 Fr. 388.25
- 10.12.2018 Fr. 4'885.55 (inkl. 4 h BV, Weg und Besprechung) __________________________________________________________ Total: Fr. 6'161.25 (inkl. MwSt.) Diese Aufwendungen sind angemessen und antragsgemäss zu entschädigen. 3.1.6. Für das (zweite) Berufungsverfahren werden insgesamt Fr. 12'110.85 (inkl. MwSt.) bzw. ein Aufwand von 34.85 Stunden geltend gemacht (Urk. 102).
- 25 - Der betriebene Aufwand ist deutlich zu hoch. Insbesondere ein Aufwand von rund 30 Stunden (Aktenstudium und Verfassen der Berufungsbegründung) für die (zweite) Berufungsbegründung ist unverhältnismässig und nicht zielgerichtet. Die Thematik des (zweiten) Berufungsverfahrens ist durch das bundesgerichtliche (Rückweisungs-)Urteil klar vorgegeben. Das Obergericht ist bekanntermassen an die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2019 gebunden. Ent- sprechend sind die Ausführungen der Verteidigung in der schriftlichen Berufungs- begründung vom 2. September 2019 etwa nur im Umfang von rund 6 ½ Seiten relevant, d.h. die Seiten 10 bis 16 (Urk. 100). Die übrigen Ausführungen gehen an der Sache vorbei und sind nicht notwendig. Die Entschädigungs- und Genug- tuungsansprüche des Beschuldigten wurden bereits in der (ersten) Berufungs- begründung vom 10. Dezember 2018 geltend gemacht und mussten aufgrund der fortgeschrittenen Zeitdauer lediglich in der Höhe angepasst werden. Nach dem Dargelegten ist ein Aufwand von 10 Stunden angemessen. Entsprechend ergibt sich, gerechnet mit einem Stundenansatz von Fr. 350.–, ein Betrag von Fr. 3'500.–, zuzüglich 3 % Kleinspesenzuschlag (Fr. 105.–) und MwSt., d.h. ins- gesamt Fr. 3'882.60. 3.1.7. Nach dem Dargelegten belaufen sich die zu entschädigenden Aufwendun- gen der erbetenen Verteidigung auf insgesamt Fr. 30'997.30 (inkl. MwSt.). 3.1.8. Bei genauer Durchsicht der Honorarnoten der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten fällt allerdings auf, dass die Rechnungsstellung der Verteidigung grösstenteils an den Vater des Beschuldigten, H._____, erfolgte (vgl. Urk. 71). Entsprechend ist aufgrund der vorhandenen Belege davon auszugehen, dass H._____ für diese Forderungen aufgekommen ist. Es ist indessen nicht klar, ob H._____ den Betrag vom Beschuldigten in irgendeiner Form zurückforderte bzw. der Beschuldigte später dafür aufkommen muss(te). Die Verteidigung äusserte sich zu diesem Umstand in keiner Art und Weise, obwohl der Beschuldigte die Beweislast trägt. Bei dieser unklaren Sachlage sind demnach die Honorarrech- nungen, welche an "H._____" gestellt wurden, dem Beschuldigten nicht zu ent- schädigen. Die an den Beschuldigten persönlich gestellten Honorarforderungen
- 26 - ergeben folgende zu entschädigende Aufwendungen der anwaltlichen Verteidi- gung:
- 18.08.2015 Fr. 2'297.10 (um ½ gekürzt)
- 05.10.2015 Fr. 1'265.35 (um ½ gekürzt) ____________________________ Zwischentotal: Fr. 3'562.45 (Untersuchungsverfahren)
- 10.12.2018 Fr. 4'885.55 (erstes Berufungsverfahren)
- 02.09.2019 Fr. 3'882.60 (zweites Berufungsverfahren) Total: Fr. 12'330.60. 3.1.9. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die Aufwendungen der erbete- nen Verteidigung mit insgesamt Fr. 12'330.60 zu entschädigen. 3.2. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 3.2.1. Die Entschädigung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen, die Beweislast liegt jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungs- anspruchs. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend ge- machten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 24). Unterlässt es die be- schuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 31a; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1819). Das Gericht hat die Beweismittel nicht zwingend einzuholen bzw. zu beschaffen. Es muss viel- mehr – lediglich, aber immerhin – der beschuldigten Person die Gelegenheit ge- ben, Beweismittel für den ihr erwachsenen Schaden zu nennen oder beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1).
- 27 - 3.2.2. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung vom 2. September 2019 vorbringen, er sei im Frühling 2013 kurz vor dem Abschluss seiner Beru- fungslehre (im Sommer 2013) zum diplomierten Fachmann Gesundheit EFZ ge- standen. Nach dem Lehrabschluss hätte sein Jahreslohn gemäss "Lohncheck" ungefähr Fr. 56'000.– betragen. Aufgrund der Strafuntersuchung habe er seine Lehre nicht beenden können. Stattdessen habe er sich in den letzten Jahren mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten und sei auf finanzielle Unterstützung aus seinem familiären Umfeld angewiesen gewesen. In den Jahren 2013 bis und mit 2018 habe er durchschnittlich Fr. 35'000.– verdient. Dies ergebe einen Scha- den von Fr. 126'000.–, welcher der ungefähren wirtschaftlichen Einbusse auf- grund der Tatsache, dass er die Lehre nicht habe abschliessen können, entspre- che. Das Schreiben von Rechtsanwalt Z._____ (Urk. 19/38) belege, dass er seine Lehrstelle aufgrund der hängigen Strafuntersuchung verloren habe. Es liege auf der Hand, dass es ihm nicht habe gelingen können, im Sinne einer Schadens- minderung eine gleichwertige Stelle zu finden (Urk. 100 S. 14 f.). 3.2.3. In den Untersuchungsakten findet sich ein Antwortschreiben von Rechts- anwalt lic. iur. Z._____ an die erbetene Verteidigung des Beschuldigten vom
4. September 2017. Daraus lässt sich entnehmen, dass sich das B._____ grund- sätzlich immer noch bereit erkläre, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräu- men, seine begonnene Lehre zu beenden, soweit das vorliegende Strafverfahren gegen ihn eingestellt oder er freigesprochen werde. Das B._____ behalte sich vor, dass der Beschuldigte sie über die zwischenzeitlichen Tätigkeiten seit seinem Austritt aus dem Lehrverhältnis eingehend orientiere (Urk. 19/38). Folglich ist da- von auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten seine Lehrstelle kostete bzw. mindestens als Hauptursache zu eruieren ist, zumal der Beschuldigte zuvor schon (negativ) auffiel (vgl. dazu Aussagen der Ausbilderin I._____ Urk. 9/1 Fragen 25 ff.; des Betriebsleiters J._____ Urk. 9/12 Fragen 28 ff. und des Berufsbildners K._____ Urk. 9/13 Fragen 29 ff.). Dass der Beschuldigte in den Jahren 2013 bis 2018 unter Annahme einer erfolgreichen Lehrabschluss- prüfung ein durchschnittliches Einkommen von "ungefähr" Fr. 56'000.– verdient hätte und stattdessen durchschnittlich Fr. 35'000.– verdient habe, ist nicht genü- gend substantiiert behauptet und zudem ungenügend belegt. Dazu werden einzig
- 28 - ein Auszug von www.lohncheck.ch, wonach man als Fachmann Gesundheit durchschnittlich Fr. 4'790.– pro Monat verdiene und Steuerberechnungsgrundla- gen des Beschuldigten für die Jahre 2014 und 2015 eingereicht, wobei die Ein- schätzung ohnehin nach pflichtgemässen Ermessen erfolgte (Urk. 39/3+4). Im Jahr 2014 wurde ein satzbestimmendes (Netto-)Einkommen von Fr. 26'000.– und im Jahr 2015 ein solches von Fr. 35'000.– angenommen. Zudem wurden die Steuerrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern des Beschuldigten für die Jahre 2017 und 2018 als Beweise eingereicht (Urk. 39/5+6). Im Jahr 2018 betrug die Steuerrechnung doppelt so wie viel, was darauf schliessen lässt, dass das Einkommen des Beschuldigten auch um einiges höher ausfiel. Die genannten Un- terlagen sind nicht geeignet, dass "durchschnittlich" erzielte Einkommen des Be- schuldigten für die Jahre 2013 bis 2018 hinreichend und nachvollziehbar zu bele- gen. Es bleibt unklar, was der Beschuldigte effektiv mit "Gelegenheitsarbeiten" in diesen Jahren verdiente bzw. welche Stellensuchbemühungen im Sinne seiner Schadensminderungspflicht (Unterbrechung der Adäquanz) er tatsächlich unter- nahm. Dass der Beschuldigte in den Jahren 2013 bis 2018 tatsächlich Fr. 56'000.– pro Jahr hätte verdienen können, ist ebenfalls nicht genügend sub- stantiiert bzw. glaubhaft gemacht worden. Der Lehrabschluss wäre für Sommer 2013 vorgesehen gewesen. Entsprechend ist für das Jahr 2013 schon allein aus diesem Grund die Annahme eines Lohnes von Fr. 56'000.– sehr fraglich. Nach dem Dargelegten wurde die Entschädigungsforderung nicht genügend sub- stantiiert behauptet und auch nicht durch Belege plausibel bzw. glaubhaft ge- macht. Es ist dem Gericht anhand der beigebrachten Unterlagen nicht möglich, wirtschaftliche Einbussen des Beschuldigten aufgrund des Strafverfahrens zu be- stimmen. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten für wirtschaftliche Ein- bussen in der Höhe von Fr. 126'000.– ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 3.3. Entschädigung für erlittene Haft 3.3.1. Der Beschuldigte wurde am 9. April 2013 um 5.50 Uhr verhaftet (Urk. 18/2) und befand sich bis zum 24. Juni 2013, 15.10 Uhr, in Untersuchungshaft, mithin
- 29 - insgesamt 77 Tage (Urk. 18/17). Die Haft war im Zeitpunkt der Anordnung nicht rechtswidrig. Die Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, Kollusionsgefahr und keine wirksame Ersatzmassnahme) waren erfüllt (vgl. Urk. 18/8 und 18/15). Die Haft hat sich vielmehr im Nachhinein aufgrund des Freispruchs als ungerecht- fertigt erwiesen. Der Entschädigungsanspruch bzw. Genugtuungsanspruch des Beschuldigten beurteilt sich – wie vorstehend erwogen – folglich nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Wie erwähnt kann eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die be- schuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein solches Verhalten schliesst im Allgemeinen jegliche Pflicht des Staates zur Gewährung einer Entschädigung oder Genugtuung aus; liegt bloss ein leichtes Verschulden vor, kann eine herab- gesetzte Entschädigung oder Genugtuung in Betracht kommen (Botschaft StPO, S. 1330). 3.3.2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entschei- dendes Gewicht zu. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zu- nächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Vermin- derung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2. mit Hin- weisen). 3.3.3. Es liegen im vorliegendem Fall keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen, den Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag zu erhöhen oder zu kürzen. Dies wird im Übrigen von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
- 30 - Für die zu Unrecht erlittene Haft von 77 Tagen ist dem Beschuldigten demnach eine Genugtuung von insgesamt Fr. 15'400.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. 3.4. Genugtuung infolge mehrjähriger Verfahrensdauer / Stellenverlust 3.4.1. Der Beschuldigte beantragt in der Berufungsbegründung vom 2. September 2019 zudem die Zusprechung einer Genugtuung nach Ermessen für die ausser- ordentliche Belastung durch die überlange Verfahrensdauer und den enormen psychischen Druck einer möglicher Verurteilung. Er habe aufgrund der Strafunter- suchung seine Lehre abbrechen müssen und sich in den letzten Jahren in einem Schwebezustand befunden, nicht wissend, ob er jemals wieder in seinem gelern- ten Beruf arbeiten könne (Urk. 100 S. 15 f.). 3.4.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei beson- ders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse Anspruch auf eine Genugtuung. Darunter kann auch eine sehr lange Verfahrensdauer fallen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK StPO, Art. 429 N 27). Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die Fest- legung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Das Obergericht hat im Urteil vom 10. Dezember 2018 erwogen, dass die Dauer des Verfahrens von 5 Jahren seit dem Vorermittlungsauftrag an die Polizei vom
5. April 2013 bis zur Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz am
27. Juli 2018 an sich nicht übermässig sei (Urk. 75 S. 24). An dieser Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Dagegen ist nach wie vor nicht nach- vollziehbar, weshalb seit dem 3. November 2015 seitens der Untersuchungs- behörde keine relevanten Verfahrensschritte mehr unternommen wurden. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten fand am 3. November 2015 (Urk. 8/8) statt. Gleichentags teilte die Staatsanwaltschaft den Verfahrensbeteiligten schrift- lich mit, dass der Abschluss der Untersuchung nunmehr bevorstehe (Urk. 23). Am
E. 14 November 2017, mithin rund zwei Jahre später, wurde alsdann Anklage am
- 31 - Einzelgericht des Bezirks Bülach erhoben (Urk. 26). Diese Untätigkeit während zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar, eindeutig zu lang und verstösst unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des Untersuchungsbehörde gegen das Be- schleunigungsgebot, zumal die Beweismittelbeschaffung anfangs November 2015 abgeschlossen war, die Sache nicht aussergewöhnlich komplex erscheint und der Aktenumfang überschaubar ist. Darin ist eine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes zu sehen, die das Verfahren unnötig in die Länge zog. Die Genugtuung dafür ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ebenfalls ist unter diesem Titel des Genugtuungsanspruchs zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Strafuntersuchung seine Lehrstelle verlor. Es ist aufgrund dieses Umstandes sachgerecht, die Genugtuung um weitere Fr. 1'000.– zu erhöhen. 3.4.3. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten infolge der Verletzung des Be- schleunigungsgebotes sowie des Verlustes seiner Lehrstelle aufgrund der Eröff- nung einer Strafuntersuchung eine Genugtuung von insgesamt Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. V. Kostenfolgen
1. Allgemeines Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr, wie erwähnt, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestim- mung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2017 E. 1.3.1 vom 11. Mai 2018 und 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2).
- 32 -
2. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperver- letzung freigesprochen.
- Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 126'000.– wird abgewiesen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 17'400.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Die Kosten der Untersuchung (Fr. 6'011.80) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 1'200.–) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB180316 beträgt Fr. 3'000.–.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB190281 fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens SB180316 werden zu 1/5 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 4/5 auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 12'330.60 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 35 - − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen (betr. erstinstanzliche Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/2 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Schaden Service Schweiz AG als Unfallversicherer der Geschädig- ten (Art. 32 ATSG, Vers.-Nr. 1).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190281-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 11. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 20. März 2018 (GG170066) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2018 (SB180316) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 15. Mai 2019 (6B_212/2019)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Novem- ber 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 u. 3 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 77 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung von Schadenersatz sowie Genugtuung wird abgewiesen.
5. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen keine Entschädigung zugesprochen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. November 2013 beschlagnahmten 6 Messer, iPhone3, iPhone5, 3 USB-Stick (A010'096'465) und die Foto- ausrüstung (A010'096'658) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, werden die beschlagnahmten Gegen- stände auf Kosten des Beschuldigten zur Vernichtung freigegeben.
7. Der am 26. April 2017 sichergestellte Duschstuhl (A005'824'919) wird dem B._____, ... [Ad- resse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt das B._____ diese Frist unbenutzt verstreichen, wird der Duschstuhl zur Vernichtung freigegeben.
8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer ... aufbewahrten Gegen- stände, Spuren und Spurenträger,
- Vergleichs-WSA (A005'724'447)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'470)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'481)
- 3 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'492)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'505) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Ver- nichtung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'011.80 Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 [Protokoll im Berufungsverfahren SB180316])
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 25 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizu- sprechen.
2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 15'400 zuzusprechen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts für die ausserordentliche Belastung durch die überlange Verfahrensdauer zuzu- sprechen.
4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für Verteidigungskosten zuzu- sprechen.
- 4 -
5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für durch das Strafverfahren er- littene wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von CHF 110'000 zuzuspre- chen.
6. Kostenverteilung im Berufungsverfahren nach Art. 428 StPO.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Berufungsanträge nach Rückweisung: (Prot. III S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 101)
1. Mein Klient sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizu- sprechen.
2. Meinem Klienten sei eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungs- haft in der Höhe von Fr. 15'400.– zuzusprechen.
3. Meinem Klienten sei eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts für die ausserordentliche Belastung durch die überlange Verfahrensdauer zuzusprechen.
4. Meinem Klienten sei eine Entschädigung für Verteidigungskosten zu- zusprechen.
5. Meinem Klienten sei eine Entschädigung für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 126'000.– zuzu- sprechen.
6. Kostenverteilung im Berufungsverfahren nach Art. 428 StPO.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 107) Verzicht. Erwägungen: I. Verfahrensverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 3). 1.2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. März 2018 Berufung anmelden (Urk. 45). Am 16. August 2018 reichte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten nach Zustellung des begrün- deten Urteils der Vorinstanz fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Aus dieser geht hervor, dass vom Beschuldigten ein Freispruch verlangt wird. Neue Beweisanträge stellte die Verteidigung keine. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 4. September 2018 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantrage. Gleichzeitig verzichtete sie darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 59). Am 10. Dezember 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Das Urteil des Obergerichts erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Urk. 72; Prot. II S. 9). 1.3. Mit Urteil des Obergerichtes vom 10. Dezember 2018 wurde der Beschul- digte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 77 Tage als durch Haft geleistet gelten, be- straft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sowie der Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschä- digung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten wurden abgewiesen (Urk. 75 S. 30 ff.). Zudem wurde vorab festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz
- 6 - betreffend den Entscheid über beschlagnahmte bzw. sichergestellte Gegenstände und die Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwuchs (Urk. 75 S. 29 f.). 1.4. Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Beschuldigte am 12. Februar 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 80/2; Verfahren Nr. 6B_212/2019). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Urteil des Bun- desgerichts vom 15. Mai 2019 gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurückgewiesen (Urk. 88A). 1.5. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorlie- genden (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 90-93), wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2019 dessen schriftliche Durchführung angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 94). Nach letztmalig gewährter Fristerstreckung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. September 2019 fristgerecht seine Berufungsbegründung einreichen und den Verzicht auf Beweisanträge mitteilen (Urk. 100). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 103). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 105). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 18. September 2019 mit, auf eine Beru- fungsantwort und auf das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten (Urk. 107). II. Rückweisung, Bindungswirkung und Umfang der Berufung
1. Allgemeines 1.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neu- en Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurtei-
- 7 - lung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Da- bei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten wa- ren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 1.2. Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu ent- scheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung ge- führt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1). Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713).
2. Ausgangslage 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als aus- zubildender Fachmann Gesundheit EFZ am 20. März 2013 im Pflegezentrum C._____ an der schwer dementen und hoch pflegebedürftigen D._____ (fortan
- 8 - Geschädigte) Pflegeleistungen vorgenommen. Er habe sie geduscht und darauf einen nicht mehr genau bestimmbaren, sehr heissen Gegenstand, mutmasslich einen Haarföhn, genommen und ihr durch Halten des Gegenstandes bzw. des Haarföhns in unmittelbarer Nähe oder durch direktes an die Haut halten eine cirka 6 × 5 cm grosse Brandverletzung an der Innenseite des rechten Oberschenkels zugefügt. Die Brandverletzung habe in der Folge einer ärztlichen Behandlung be- durft und sei neun Tage später nach wie vor nicht verheilt gewesen. Der Beschul- digte habe dies gewollt oder durch sein Verhalten zumindest als ernstlich möglich in Kauf genommen (Urk. 26 S. 2 ff.). 2.2. Der Beschuldigte rügte vor Bundesgericht eine Verletzung des Anklage- grundsatzes, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine Ver- letzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO und des Beschleunigungsgebots (vgl. Urk. 80/2). Er stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht erstellt sei, wie und unter welchen Umständen die Brandverletzung der Geschädigten entstanden sei. In der Anklage fehle die Um- schreibung des Tatmittels. Das Obergericht habe die Verbrühung durch eine heisse Flüssigkeit als Möglichkeit ausser Acht gelassen, obwohl es diese gut- achterlich hätte abklären lassen müssen. Es blende zudem vernünftige Zweifel an der Tatbegehung durch den Beschuldigten aus (Urk. 88A E. 1.1.). 2.3. Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass aus der Ungewissheit der ganz genauen Umstände der Tatbegehung (insbesondere im Hinblick auf das Tatmittel) keine Verletzung des Anklagegrundsatzes resultiere. Für den Beschul- digten hätten nie Zweifel daran bestanden, welcher Vorwurf ihm gemacht werde. Die Anklageschrift sei so detailliert wie nur möglich abgefasst. Die Anklage genü- ge dem Anklagegrundsatz sowohl unter dem Gesichtspunkt der Begrenzungs- als auch der Informationsfunktion (Urk. 88A E. 1.2.2.). Sodann erwog das Bundesgericht, dass das Obergericht die Sachverhaltselemen- te, die für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 3 StGB relevant seien, willkürfrei festgestellt habe. Mangels Aus- sagefähigkeit der schwer dementen Geschädigten und mangels vollständiger, wahrheitsgetreuer Aussagen des Beschuldigten könne nicht genau rekonstruiert
- 9 - werden, wie, unter welchen Umständen und mit welchem Gegenstand die Geschädigte genau verletzt worden sei. Das Obergericht verfalle aber nicht in Willkür, wenn es davon ausgehe, dass die Brandverletzung der Geschädigten während der Vornahme der Pflegeleistungen durch eine Handlung des Beschul- digten verursacht worden sei. Die Indizien, insbesondere keinen vollständigen Eintrag im Erfassungssystem für Pflegeleistungen "E._____", würden deutlich für eine Entstehung der Brandverletzung während der Anwesenheit und durch eine Handlung des Beschuldigten sprechen. Sodann spreche auch das Aussagever- halten des Beschuldigten auf die Frage, ob er einen Haarföhn verwendet habe ("Ich bin der Ansicht, ich bin der Meinung, dass ich keinen Föhn gebraucht hatte") für die Entstehung der Brandverletzung bei der Benutzung eines Haarföhns durch den Beschuldigten. Zusätzlich sei die zeitliche Komponente zu würdigen, die ebenfalls für eine Entstehung der Brandverletzung während der Anwesenheit des Beschuldigten spreche. Das Obergericht habe die Verursachung der Brand- verletzung durch den Beschuldigten mittels eines sehr heissen Gegenstands, mutmasslich eines Haarföhns, demnach willkürfrei erstellt. Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass durch die obergerichtliche Beweiswürdigung im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB weder von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung noch von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszugehen sei (Urk. 88A E. 1.3.3.). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hielt das Bundesgericht indessen in Ab- weichung zum Urteil des Obergerichtes fest, dass der Umstand, dass die Brand- verletzung in Anwesenheit und aufgrund einer Handlung des Beschuldigten ent- standen sei, nicht unbesehen den Schluss auf die (eventual-)vorsätzliche Be- gehung einer qualifizierten einfachen Körperverletzung nach sich ziehen dürfe. Dass der Beschuldigte den heissen Gegenstand wissentlich an den Oberschenkel der Geschädigten gehalten hätte, sei nicht nachgewiesen. Zwar könne aus den Indizien willkürfrei darauf geschlossen werden, dass sich die Verletzung der Ge- schädigten in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Beschuldigten zugetragen haben. Insbesondere, dass der Beschuldigte an diesem Morgen keinen vollstän- digen Eintrag der Geschehnisse im Erfassungssystem für Pflegeleistungen
- 10 - "E._____" vorgenommen habe, lasse ein sorgfaltspflichtwidriges Fehlverhalten des Beschuldigten als sehr naheliegend erscheinen. In keiner Weise sei aber ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten indiziert. Dass dem Beschuldigten bei Vornahme der Pflegeleistung an der Geschädigten ein Missgeschick mit Verlet- zungsfolge passiert sei, das er aufgrund seiner Situation – der Gefährdung seines Lehrabschlusses mit einem nochmaligen Fehlverhalten – nicht korrekt gemeldet habe, sei die weitaus naheliegendere Variante als die (eventual-)vorsätzliche Verursachung der Verletzung der Geschädigten. Für eine solche sei kein Motiv ersichtlich. Es blieben – so das Bundesgericht – dermassen viele Zweifel an der (eventual-)vorsätzlichen Verübung einer Körperverletzung, dass kein Schuld- spruch ergehen dürfe (Urk. 88A E. 2.4 und 2.5). Das Bundesgericht wies die Sache deshalb zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück (Urk. 88A E. 4). 2.4. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die höchstrichterlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich das Bundesgericht gegen eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung und für ein fahrlässiges Handeln des Beschuldigten ausspricht. Das Obergericht ist an die Auffassung des Bundesgerichts gebunden, weshalb nach- folgend die Voraussetzungen einer fahrlässige Tatbegehung im Sinne einer einfa- chen fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB zu prüfen sind.
3. Parteivorbringen Die Verteidigung des Beschuldigten führt in der Berufungsbegründung vom
2. September 2019 dazu aus, eine fahrlässige Tatbegehung sei nicht angeklagt und es liessen sich die entsprechenden Tatbestandselemente für eine fahrlässige Tatbegehung aus der Anklageschrift auch nicht herleiten. Zudem seien die tat- sächlichen Voraussetzungen nie erhoben worden. Insbesondere könne aus den erhobenen Beweisen keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Die angebliche pflichtwidrige Voraussicht des voraussehbaren Ertrages sei nicht er- stellt (Urk. 100 Rz. 23 f.). Der Beschuldigte wäre, könnte ihm überhaupt ein Vor- wurf gemacht werden, mangels rechtsgenügender Anklage auch nicht wegen fahrlässiger Tatbegehung für schuldig zu erkennen (Urk. 100 Rz. 27).
- 11 - Im Weiteren hielt die Verteidigung fest, dass unklar sei, worin die Pflichtverletzung des Beschuldigten bestanden haben soll (Urk. 100 Rz. 29). Abgesehen davon, dass die fahrlässige Tatbegehung in keiner Weise erstellt sei, fehle es für die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 125 StGB an einem gültigen Strafantrag. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sei vom Ehemann der Geschädigten bis 23. Oktober 2013 mit der Interessenwahrung des Ehemanns und der Ge- schädigten beauftragt gewesen. Die Vollmacht sei vom Ehemann unterzeichnet worden. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ habe im Schreiben vom 28. Juni 2013 namens der Geschädigten einen Strafantrag gestellt. Es sei jedoch nicht ersicht- lich, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Vertretung der Geschädigten durch ihren Ehemann erfüllt gewesen seien und damit ein rechtsgültiger Auftrag an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ zur Strafantragsstellung im Zeitpunkt des Straf- antrags vorgelegen habe (Urk. 100 Rz. 34). III. Würdigung
1. Fahrlässige Körperverletzung / Strafantrag 1.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässi- ger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt demnach voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zu- gleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zu- dem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters aus- geblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_1411/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1).
- 12 - 1.2. Beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB handelt es sich im Weiteren um ein sog. Antragsdelikt. Die Tatbe- gehung ist nur auf Antrag der geschädigten Person strafbar. Das Vorliegen eines Strafantrages der geschädigten bzw. verletzten Person nach Art. 30 Abs. 1 StGB ist gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung (BSK StGB I-RIEDO, 4. Aufl., 2019, Vor Art. 30, N 21 ff. m.w.H., Urteil des Bundesgerichtes 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.5.2. m.w.H.; BGE 129 IV 305 E. 4.2.3; vgl. auch Art. 303 Abs. 1 StPO). Ohne (gülti- gen) Strafantrag darf der Staat demnach kein Strafverfahren führen. Der Strafan- trag ist zudem innerhalb von drei Monaten seit dem schädigenden Ereignis zu stellen, ansonsten ist das Antragsrecht erloschen (Art. 31 StGB). 1.3. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, ist gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 1 StGB ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Mit dieser Formulierung ver- wendet das StGB zivilrechtliche Begriffe: Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Gesetzliche Vertreter sind bei Minderjährigen in der Regel die In- haber der elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB), ausnahmsweise ist es ein Vormund (Art. 327a ZGB). Bei Volljährigen liegt die gesetzliche Vertretung bei ei- nem umfassenden Beistand (Art. 398 ZGB) bzw. einem (Vertretungs-)Beistand soweit er von der Erwachsenenschutzbehörde dazu beauftragt ist (Art. 391 ZGB). Namentlich der im Rahmen eines Vorsorgeauftrages (Art. 360 ff. ZGB) Beauf- tragte ist kein gesetzlicher Vertreter (BSK StGB I-RIEDO, a.a.O., Art. 30 N 32, STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl., 2013, Art. 30 N 2). Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 130 IV 97 E. 2.1; je mit Hin- weisen). Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Wo immaterielle höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind, welche der berechtigten Person naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren (d.h. Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit usw.), bedarf es nicht nur einer generellen, sondern einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung
- 13 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.5; TRECHSEL/ PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2017, Art. 30 N 5). 1.4. Vorliegend teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Juni 2013 unter Beilage einer Vollmacht mit, dass er vom Ehemann der Geschädigten, F._____, im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei. Die Geschädigte sei aufgrund der Demenzerkrankung urteilsunfähig und auf anwaltliche Unterstüt- zung angewiesen. Für den Fall, dass Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht zur An- wendung gelangen sollte, werde namens der Geschädigten Strafantrag gestellt (Urk. 20/1). Mit Schreiben vom 6. September 2013 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ zudem um Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Geschä- digten und von F._____ (Urk. 20/2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. September 2013 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Geschädigten mit Wirkung ab dem 30. August 2013 bestellt (Urk. 20/7), wobei die unentgeltliche Rechtsbei- standschaft mit Verfügung vom 24. September 2013 infolge fehlender Mittellosig- keit der Geschädigten widerrufen wurde (Urk. 20/9). Mit Schreiben vom 23. Okto- ber 2013 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ der Staatsanwaltschaft schliesslich mit, dass das Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Geschädigten sowie F._____ erloschen sei (Urk. 20/10). 1.5. Unbestrittenermassen handelte es sich bei der Geschädigten zum Tatzeit- punkt um eine schwerst demente, hoch pflegebedürftige Frau, welche schon seit einiger Zeit im Pflegezentrum C._____ lebte (vgl. Urk. 14/3). Aufgrund der Er- krankung der Geschädigten und der ärztlichen Unterlagen (Urk. 11) ist ohne Wei- teres davon auszugehen, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB war. Eine urteilsunfähige Person ist infolge geistiger Behin- derung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände nicht mehr fähig, vernunftgemäss zu handeln. Wer nicht mehr urteilsfähig ist, kann nicht mehr rechtsgültig handeln. Nur über einen Vertreter kann diese Person am Rechtsleben teilnehmen (Art. 17 ZGB).
- 14 - 1.6. Die Geschädigte war zum Tatzeitpunkt mit F._____ verheiratet und nicht verbeiständet. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich, dass F._____ die Ge- schädigte regelmässig im Pflegezentrum besuchte und sehr um ihr Wohlergehen besorgt war (vgl. u.a. Urk. 9/12 Frage 54; Urk. 9/13 Fragen 13 und14; Urk. 11 und 16). Gestützt auf Art. 374 ZGB besitzt der Ehegatte eines urteilsunfähigen Ehe- gatten von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, soweit eine Haushaltsgemein- schaft besteht oder regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird und kein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Das Vertre- tungsrecht des Ehegatten nach Art. 374 ZGB erstreckt sich gemäss Absatz 2 auf alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise er- forderlich sind (Ziffer 1), die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der üb- rigen Vermögenswerte (Ziffer 2) und nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen (Ziffer 3). Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentli- chen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte die Zustimmung der Erwachse- nenschutzbehörde einholen (Abs. 3). Die Aufzählung in Abs. 2 und Abs. 3 ist ab- schliessend und das Vertretungsrecht sachlich begrenzt (BSK ZGB I-REUSSER, 6. Aufl., 2018, Art. 374 N 20). Sind für den Urteilsunfähigen Geschäfte zu besorgen, die von der gesetzlichen Vertretung nicht gedeckt sind, so ist der Ehegatte oder der eingetragene Partner entsprechend der familien- und obligationenrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen, damit für diese Geschäfte entweder eine Beistandschaft errichtet wird oder die Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 392 direkt für das Nötige sorgt. Vorbehalten bleiben in dringlichen Fällen die Bestimmungen über die Ges- chäftsführung ohne Auftrag (BSK ZGB I-REUSSER, a.a.O., Art. 374 N 33). Handelt der Ehegatte in der irrigen Vorstellung, die Voraussetzung der gesetzlichen Ver- tretung nach Art. 374 ZGB seien erfüllt, besteht die Möglichkeit einer nachträgli- chen Genehmigung (BSK ZGB I-REUSSER, a.a.O., Art. 374 N 27). 1.7. Nach dem Dargelegten lässt sich (auch) aus dem Eherecht kein gesetz- liches Vertretungsrecht herleiten, dass den Ehegatten legitimiert, in einem Strafverfahren einen Geschädigtenvertreter für die urteilsunfähige Ehefrau als geschädigte Person zu beauftragen. Vielmehr ist der Ehegatte in einem solchen Fall gehalten, die Erwachsenenschutzbehörde zu kontaktieren, damit ein (Ver-
- 15 - tretungs-) Beistand ernannt wird bzw. sich gegebenfalls selbst dazu von der Erwachsenenschutzbehörde legitimieren zu lassen. Im vorliegenden Fall wurde der Strafantrag gegen den Beschuldigten zwar im Namen der Geschädigten gestellt. Das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ beruhte in- dessen auf einer Vollmacht des Ehemanns F._____. Da F._____ mutmasslich in der irrigen Vorstellung handelte, über eine entsprechende Vertretungsbefugnis und -macht zu verfügen, wäre es unter Umständen möglich gewesen, dass sein Handeln nachträglich durch einen Beistand bzw. die Erwachsenenschutzbehörde genehmigt wird, zumal das Stellen eines Strafantrages auch fristgebunden ist. Da dies indessen auch nicht erfolgt ist, liegt kein gültiger Strafantrag der Geschädig- ten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vor. Anzumerken bleibt, dass dies offensichtlich auch seitens der Behörden verkannt wurde, zumal Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gestützt auf die Bevollmächtigung durch den Ehegatten F._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Geschädig- ten bestellt wurde. Daraus lässt sich indessen nichts ableiten. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes – urteilsunfähige Person ohne Beistand mit einer Brandverletzung, mutmasslich verursacht durch den Beschuldigten, – eine entsprechende Meldung an die Erwachsenenschutz- behörde zur Bestellung eines Beistandes für die Geschädigte machen müssen, damit ein gültiger Strafantrag vorliegt.
2. Fazit Aufgrund des fehlenden (gültigen) Strafantrages erübrigt sich eine weitere Prü- fung der einfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte ist zudem vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB freizusprechen, da wie eingangs er- wähnt, kein (eventual-)vorsätzliches Handeln des Beschuldigten vorliegt.
- 16 - IV. Entschädigung und Genugtuung
1. Allgemeines 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aufwendung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Freiheit, insbesondere bei Freiheitsent- zug. Die Ansprüche sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 1.2. Sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt worden, hat die be- schuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formel- len gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil des Bundesgerichtes 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.2). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die we- gen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin den Anspruch auf Ent- schädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersu- chungs- und/ oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2 S. 238 mit Hinweis auf Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 3 und 21 zu Art. 431 StPO; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 431 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische
- 17 - Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 431 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5; 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht angerech- net werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5). Dass die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstiess, die Ein- leitung des Verfahrens schuldhaft veranlasste oder (teilweise) verurteilt wurde, ist für die Überhaftentschädigung ohne Belang. Soweit der Freiheitsentzug die tat- sächlich ausgefällte Sanktion übersteigt, hat das Gericht neben der Anrechnung die Überhaft abzugelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom
12. Januar 2017 E. 3.2; 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.2). 1.3. Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerecht- fertigt war, weil die inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (und die Haft damit nicht rechtswidrig), stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genug- tuungsanspruch auf Art. 429 StPO (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 N 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.2.). 1.4. Art. 429 Abs. 1 lit. c sowie Art. 431 Abs. 2 StPO setzen eine Haftanordnung unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus. Die Bestimmun- gen grenzen sich indes nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch den Ver- fahrensausgang ab. Während Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Geltung hat, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren ge- gen sie eingestellt wird, kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Strafe zur Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2017 E. 1.4 vom 11. Mai 2018; 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 f., je mit Hinweis). 1.5. Die einzelnen Verfahrensschritte (Strafuntersuchung und erstinstanzliches Verfahren) sind im Weiteren jeweils separat zu prüfen. Es ist mithin z.B. zu unter- suchen, ob die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person
- 18 - gerechtfertigt war, jedoch die Anklageerhebung hätte unterbleiben sollen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 7). 1.6. Dass die 77-tägige Untersuchungshaft des Beschuldigten für die Dauer der Anordnung gerechtfertigt war, ist unbestritten. Der Beschuldigte ist freizuspre- chen. Gegen ihn ist keine Strafe auszusprechen, womit Art. 431 Abs. 2 StPO nicht einschlägig ist. Ein allfälliger Anspruch auf Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft ist daher unter Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 StPO zu beurteilen. 1.7. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschä- digung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 426 Abs. 2 StPO zu sehen, d.h. der (teilweisen) Kostenauflage trotz Ein- stellung oder Freispruch. Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kosten- entscheid nämlich die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung und Genugtuung auszusprechen ist (BSK StPO II- WEHRENBERG/ FRANK, a.a.O., Art. 429 N 7a). Das prozessuale Fehlverhalten der beschuldigten Person, welches zur Reduktion bzw. Verweigerung der Entschä- digung und Genugtuung führen kann, ist eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (Art. 41 OR analog), wobei klare Verstösse, die adäquat kausal für die Verfahrensein- leitung waren, notwendig sind (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 430 N 11). Einer nicht verurteilten Person können somit Kosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1172/2017 vom 29. August 2017 E. 1.3; 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2 m.w.H.; BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 426 N 37). Es ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausgeschlossen, dass das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sich zumindest teilweise
- 19 - sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschul- digung gewesen ist, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben. Einer nicht verurteilten Person können demnach Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens auferlegt werden, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1172/2017 vom 29. August 2017 E. 1.6.4; 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1.; BGE 109 Ia 160 E. 4b; BSK StPO II- WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 426 N 26 ff.). Die Kostenauflage darf sich in- dessen in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Tatsachen stützen und dem Beschuldigten darf direkt oder indirekt kein strafrechtlich relevantes Verschulden vorgeworfen werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1172/2017 vom 29. August 2017 E. 1.3; 6B_998/2010 vom
31. August 2011 E. 3.1.2; BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 426 N 37). 1.8. Das Bundesgericht spricht von einem "prozessualen Verschulden im weite- ren Sinne", wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahren gegeben hat. Im Zivilrecht wird eine ausserver- tragliche Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und
– abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – adäquat kausales und schuld- haftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schä- digungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 141 III 527 E. 3.2). Was sodann den Begriff des Verschuldens anbelangt, so wird als Verschulden im Sinne des Zivilrechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Dabei wird das in Fra- ge stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebe- nen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten
- 20 - abweicht, wobei das Verschulden um so schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Die Fra- ge nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist die objektive Seite des Verschuldens. Dessen subjektive Seite ist die Urteilsfähigkeit. Die Kostenauf- lage darf schliesslich nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den die Kosten verursachenden behördlichen Handlungen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.1).
2. Parteivorbringen Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung vom 2. September 2019 eine Entschädigung von Fr. 63'174.50 für anwaltliche Verteidigungskosten und von Fr. 126'000.– für die erlittene wirtschaftliche Einbusse aufgrund des Verlustes seiner Lehrstelle und der Beschäftigung mit Aushilfsjobs sowie Fr. 15'400.– (77 Tage à Fr. 200.–) als Genugtuung für den Freiheitsentzug während der Unter- suchungshaft beantragen (Urk. 100 S. 14 f.). Zudem macht der Beschuldigte eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichtes für die ausserordentliche Belastung durch die überlange Verfahrensdauer von 5 Jahren und des Verlustes seiner Lehrstelle durch die Strafuntersuchung geltend (Urk. 100 S. 15).
3. Würdigung 3.1. Entschädigung für (erbetene) anwaltliche Verteidigung 3.1.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1810). Die Bemühungen des Anwaltes müssen sachbezogen und angemessen sein, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität und Schwierigkeit des Falles ste- hen. Unnötige und übersetze Kosten sind nicht zu entschädigen. Es gilt mithin das Schadenminderungsgebot der Verteidigung (BSK StPO II-WEHRENBERG/ FRANK, a.a.O., Art. 429 N 15). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage,
- 21 - welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1). Der vereinbarte Stundenansatz ist nicht bindend. Vielmehr richtet sich der Stundenansatz nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 16). Gemäss § 3 AnwGeV (LS 215.3) bemisst sich der Stundenansatz zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.–. Zum Beleg ihrer Aufwendungen reicht die Verteidigung regelmässig eine Kostennote ein, welche die geleisteten Arbeiten (Besprechung mit dem Klienten, Einvernahmen, Erstellung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.) auflistet. Für den Adressaten müssen diese nachvollziehbar und überprüfbar sein. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 17b). 3.1.2. Der Beizug eines Anwaltes war vorliegend aufgrund des Vorwurfs einer qualifizierten einfachen Körperverletzung ohne Weiteres gerechtfertigt. Die an- waltliche Verteidigung des Beschuldigten beziffert ihre Honorarforderung für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren und das (erste und zweite) Beru- fungsverfahren auf insgesamt Fr. 63'174.50 (inkl. MwSt.) (Urk. 102). Dazu wurde eine Auflistung der Honorarnoten eingereicht, wobei einzig die Honorarnote "Noch nicht verrechnete Leistungen" als Beleg angefügt ist und im Übrigen wohl davon ausgegangen wurde, dass das Gericht die entsprechenden Honorarnoten in den Verfahrensakten finden sollte. Die Honorarnoten vom 3. Januar 2019 und 5. April 2019 sind indessen in den Verfahrensakten nicht vorhanden. Entsprechend kön- nen die geltend gemachte Beträge in der Höhe von Fr. 6'755.70 und Fr. 6'500.55 auch nicht nachvollzogen und überprüft werden, zumal sie sich auch in zeitlicher Hinsicht – das Urteil des Obergerichts erging am 10. Dezember 2018 und die Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgte am 15. Mai 2019 – nicht ein- ordnen lassen. Stattdessen findet sich in den Akten eine Honorarnote vom
10. Dezember 2018 über den Betrag von Fr. 3'549.80, jedoch ohne Berücksich-
- 22 - tigung der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2018 (vgl. Urk. 71). Die Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2018 dauerte rund 2 ½ Stunden (Prot. II S. 4 und 9). Zusätzlich sind gerichtsnotorisch der Weg und eine Nachbe- sprechung mit dem Beschuldigten, d.h. insgesamt 2 Stunden, als geschätzter Aufwand auszumachen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Honorarnote vom
10. Dezember 2018 um einen geschätzten Aufwand von 4 ½ Stunden zu er- gänzen, wobei mit einem (maximalen) Stundenansatz von Fr. 350.– zu rechnen ist, was zusätzlich Fr. 1'696.30 (inkl. MwSt.) ergibt, d.h. total Fr. 5'246.10. Belegt und nachvollziehbar ist mithin (nur) eine Honorarforderung der anwalt- lichen Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von insgesamt Fr. 55'164.65 (vgl. dazu Urk. 71 und 102; Fr. 6'051.45 + Fr. 6'099.95 + 444.95 + Fr. 5'250.55 + Fr. 2'892.55 + Fr. 16'624.55 + Fr. 443.70 + Fr. 5'246.10 und Fr. 12'110.85). 3.1.3. Gegenüber dem Beschuldigten wurde am 23. November 2017 bei der Vor- rinstanz Anklage wegen einer qualifizierten einfachen Körperverletzung zulasten der Geschädigten D._____ erhoben (Urk. 26). Die Einleitung eines Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten war zu jenem Zeitpunkt gerechtfertigt, weil der Tatbestand einer (qualifizierten einfachen) Körperverletzung im Raum stand. Der Beschuldigte wurde verdächtigt, die Geschädigte D._____ mit einem heissen Ge- genstand, mutmasslich einem Föhn, verletzt zu haben. Dass die Brandverletzung der Geschädigten in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Beschuldigten ent- stand, ist aufgrund der Beweislage erstellt (vgl. Urk. 88A S. 7 E. 1.3.3.). Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass zwischen der Geschädigte D._____ und dem B._____ ein Pflege-, Betreuungs- und Beherbergungsvertrag (sog. Heimvertrag) bestand. Beim Heimvertrag handelt es sich um einen Innominatvertrag, welcher sich hauptsächlich (nebst werkvertrags- und kaufrechtlichen Aspekten) aus auf- trags- und mietrechtlichen Elementen zusammensetzt, wobei das Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR überwiegt (Peter Breitschmid, Der Heimvertrag, in fampra.ch 04/2009 vom 28. Dezember 2009, 885). Der Beschuldigte befand sich in der Aus- bildung zum Fachmann Gesundheit und war mit der Pflege und Betreuung der Geschädigten betraut. Er war damit nicht nur Mitarbeiter, sondern auch Hilfsper- son des B._____, mit den entsprechenden arbeits- und auftragsrechtlichen Sorg-
- 23 - falts- und Treuepflichten (vgl. Art. 321a OR, Art. 398 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 OR). Die Geschehnisse am Tag des Vorfalls trug der Beschuldigte entgegen sei- ner Pflichten als Pflegeperson nicht richtig im Erfassungssystem "E._____" ein. Ebenso wenig meldete er die Verletzung der Geschädigten, die einer medizini- sche Versorgung bedurft hätte (vgl. dazu Fotodokumentation in Urk. 12). Die Ent- deckung und Meldung der Brandverletzung erfolgte später durch die Lernende G._____ (Urk. 7 S. 7; Urk. 10/3 Fragen 24 ff.). Durch sein sorgfalts- und treuwidri- ges Verhalten hat der Beschuldigte eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit begrün- det (vgl. Art. 399 Abs. 3 OR). Das Verhalten des Beschuldigten war zudem nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeig- net, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und entsprach nicht dem Verhalten einer Durchschnittsperson in der konkreten Situation. Er hat damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Da andererseits wie ge- zeigt, entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft, eine fahrlässige Tatbe- gehung im Vordergrund stand, hätte es zur weiteren Strafverfolgung des Be- schuldigten eines gültigen Strafantrags bedurft, welcher jedoch nicht vorlag. Bei dieser Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich, den Beschuldigten betreffend das Untersuchungsverfahren (nur) für die Hälfte der angefallenen anwaltlichen Vertretungskosten zu entschädigen. Der Stundenansatz der Verteidigung ist mit maximal Fr. 350.– zu bemessen und die Honorarforderungen der anwaltlichen Verteidigung, soweit ein darüber liegender Stundenansatz verrechnet wurde, demnach anzupassen. Entsprechend resultiert für das Untersuchungsverfahren folgende Entschädigungsforderung auf Grundlage der um den Stundenansatz an- gepassten und um die Hälfte gekürzten Honorarnoten der anwaltlichen Verteidi- gung des Beschuldigten (vgl. Urk. 71):
- 03.06.2013 Fr. 3'025.70
- 02.07.2013 Fr. 3'050.–
- 18.12.2013 Fr. 194.70
- 18.08.2015 Fr. 2'297.10
- 05.10.2015 Fr. 1'265.35
- 15.08.2018 Fr. 1'115.10 (bis Position 16.10.2017) ________________________________________________
- 24 - Total: Fr. 10'947.95 (inkl. MwSt.) 3.1.4. Für die angefallenen Kosten der anwaltlichen Verteidigung für das erst- instanzliche Verfahren besteht infolge des zu ergehenden Freispruchs für die qualifizierte einfache Körperverletzung ein voller Entschädigungsanspruch des Beschuldigten. Die Honorarforderung beläuft sich auf insgesamt Fr. 12'335.55 (Urk. 71; Honorarnote vom 15. August 2018, Positionen vom 27.02.2018 bis 20.03.2018; Stundenansatz maximal Fr. 350.–; zuzüglich 3 % Kleinspesenzu- schlag und 7.7 % MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung des Plädoyers und des Aktenstudiums erweist sich mit insgesamt rund 27 Stunden als zu hoch. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ war beinahe seit Beginn der Strafuntersu- chung mandatiert und damit mit den Verfahrensakten bestens vertraut (Urk. 19/7). Der Aktenumfang ist zudem überschaubar. Es rechtfertigt sich, den Aufwand für die Erstellung des Plädoyers und des Aktenstudiums auf angemessene 20 Stun- den festzusetzen. Entsprechend ist die Honorarforderung um Fr. 2'329.55 (7 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 300.–, da mehrheitlich durch "CS" er- bracht, inkl. MwSt. und 3% Kleinspesenzuschlag) zu kürzen. Damit ist der Be- schuldigte für die angefallenen Kosten der erbetenen Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'006.– zu entschädigten. 3.1.5. Für das (erste) Berufungsverfahren wird Folgendes an anwaltlichen Ver- teidigungskosten gestützt auf die Honorarnoten geltend gemacht, wobei der Stundenansatz auf maximal Fr. 350.– anzupassen ist (Urk. 71):
- 15.08.2018 Fr. 887.45 (Positionen 13.08+14.08.2018)
- 14.11.2018 Fr. 388.25
- 10.12.2018 Fr. 4'885.55 (inkl. 4 h BV, Weg und Besprechung) __________________________________________________________ Total: Fr. 6'161.25 (inkl. MwSt.) Diese Aufwendungen sind angemessen und antragsgemäss zu entschädigen. 3.1.6. Für das (zweite) Berufungsverfahren werden insgesamt Fr. 12'110.85 (inkl. MwSt.) bzw. ein Aufwand von 34.85 Stunden geltend gemacht (Urk. 102).
- 25 - Der betriebene Aufwand ist deutlich zu hoch. Insbesondere ein Aufwand von rund 30 Stunden (Aktenstudium und Verfassen der Berufungsbegründung) für die (zweite) Berufungsbegründung ist unverhältnismässig und nicht zielgerichtet. Die Thematik des (zweiten) Berufungsverfahrens ist durch das bundesgerichtliche (Rückweisungs-)Urteil klar vorgegeben. Das Obergericht ist bekanntermassen an die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2019 gebunden. Ent- sprechend sind die Ausführungen der Verteidigung in der schriftlichen Berufungs- begründung vom 2. September 2019 etwa nur im Umfang von rund 6 ½ Seiten relevant, d.h. die Seiten 10 bis 16 (Urk. 100). Die übrigen Ausführungen gehen an der Sache vorbei und sind nicht notwendig. Die Entschädigungs- und Genug- tuungsansprüche des Beschuldigten wurden bereits in der (ersten) Berufungs- begründung vom 10. Dezember 2018 geltend gemacht und mussten aufgrund der fortgeschrittenen Zeitdauer lediglich in der Höhe angepasst werden. Nach dem Dargelegten ist ein Aufwand von 10 Stunden angemessen. Entsprechend ergibt sich, gerechnet mit einem Stundenansatz von Fr. 350.–, ein Betrag von Fr. 3'500.–, zuzüglich 3 % Kleinspesenzuschlag (Fr. 105.–) und MwSt., d.h. ins- gesamt Fr. 3'882.60. 3.1.7. Nach dem Dargelegten belaufen sich die zu entschädigenden Aufwendun- gen der erbetenen Verteidigung auf insgesamt Fr. 30'997.30 (inkl. MwSt.). 3.1.8. Bei genauer Durchsicht der Honorarnoten der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten fällt allerdings auf, dass die Rechnungsstellung der Verteidigung grösstenteils an den Vater des Beschuldigten, H._____, erfolgte (vgl. Urk. 71). Entsprechend ist aufgrund der vorhandenen Belege davon auszugehen, dass H._____ für diese Forderungen aufgekommen ist. Es ist indessen nicht klar, ob H._____ den Betrag vom Beschuldigten in irgendeiner Form zurückforderte bzw. der Beschuldigte später dafür aufkommen muss(te). Die Verteidigung äusserte sich zu diesem Umstand in keiner Art und Weise, obwohl der Beschuldigte die Beweislast trägt. Bei dieser unklaren Sachlage sind demnach die Honorarrech- nungen, welche an "H._____" gestellt wurden, dem Beschuldigten nicht zu ent- schädigen. Die an den Beschuldigten persönlich gestellten Honorarforderungen
- 26 - ergeben folgende zu entschädigende Aufwendungen der anwaltlichen Verteidi- gung:
- 18.08.2015 Fr. 2'297.10 (um ½ gekürzt)
- 05.10.2015 Fr. 1'265.35 (um ½ gekürzt) ____________________________ Zwischentotal: Fr. 3'562.45 (Untersuchungsverfahren)
- 10.12.2018 Fr. 4'885.55 (erstes Berufungsverfahren)
- 02.09.2019 Fr. 3'882.60 (zweites Berufungsverfahren) Total: Fr. 12'330.60. 3.1.9. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die Aufwendungen der erbete- nen Verteidigung mit insgesamt Fr. 12'330.60 zu entschädigen. 3.2. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 3.2.1. Die Entschädigung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen, die Beweislast liegt jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungs- anspruchs. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend ge- machten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 24). Unterlässt es die be- schuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 31a; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1819). Das Gericht hat die Beweismittel nicht zwingend einzuholen bzw. zu beschaffen. Es muss viel- mehr – lediglich, aber immerhin – der beschuldigten Person die Gelegenheit ge- ben, Beweismittel für den ihr erwachsenen Schaden zu nennen oder beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1).
- 27 - 3.2.2. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung vom 2. September 2019 vorbringen, er sei im Frühling 2013 kurz vor dem Abschluss seiner Beru- fungslehre (im Sommer 2013) zum diplomierten Fachmann Gesundheit EFZ ge- standen. Nach dem Lehrabschluss hätte sein Jahreslohn gemäss "Lohncheck" ungefähr Fr. 56'000.– betragen. Aufgrund der Strafuntersuchung habe er seine Lehre nicht beenden können. Stattdessen habe er sich in den letzten Jahren mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten und sei auf finanzielle Unterstützung aus seinem familiären Umfeld angewiesen gewesen. In den Jahren 2013 bis und mit 2018 habe er durchschnittlich Fr. 35'000.– verdient. Dies ergebe einen Scha- den von Fr. 126'000.–, welcher der ungefähren wirtschaftlichen Einbusse auf- grund der Tatsache, dass er die Lehre nicht habe abschliessen können, entspre- che. Das Schreiben von Rechtsanwalt Z._____ (Urk. 19/38) belege, dass er seine Lehrstelle aufgrund der hängigen Strafuntersuchung verloren habe. Es liege auf der Hand, dass es ihm nicht habe gelingen können, im Sinne einer Schadens- minderung eine gleichwertige Stelle zu finden (Urk. 100 S. 14 f.). 3.2.3. In den Untersuchungsakten findet sich ein Antwortschreiben von Rechts- anwalt lic. iur. Z._____ an die erbetene Verteidigung des Beschuldigten vom
4. September 2017. Daraus lässt sich entnehmen, dass sich das B._____ grund- sätzlich immer noch bereit erkläre, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräu- men, seine begonnene Lehre zu beenden, soweit das vorliegende Strafverfahren gegen ihn eingestellt oder er freigesprochen werde. Das B._____ behalte sich vor, dass der Beschuldigte sie über die zwischenzeitlichen Tätigkeiten seit seinem Austritt aus dem Lehrverhältnis eingehend orientiere (Urk. 19/38). Folglich ist da- von auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten seine Lehrstelle kostete bzw. mindestens als Hauptursache zu eruieren ist, zumal der Beschuldigte zuvor schon (negativ) auffiel (vgl. dazu Aussagen der Ausbilderin I._____ Urk. 9/1 Fragen 25 ff.; des Betriebsleiters J._____ Urk. 9/12 Fragen 28 ff. und des Berufsbildners K._____ Urk. 9/13 Fragen 29 ff.). Dass der Beschuldigte in den Jahren 2013 bis 2018 unter Annahme einer erfolgreichen Lehrabschluss- prüfung ein durchschnittliches Einkommen von "ungefähr" Fr. 56'000.– verdient hätte und stattdessen durchschnittlich Fr. 35'000.– verdient habe, ist nicht genü- gend substantiiert behauptet und zudem ungenügend belegt. Dazu werden einzig
- 28 - ein Auszug von www.lohncheck.ch, wonach man als Fachmann Gesundheit durchschnittlich Fr. 4'790.– pro Monat verdiene und Steuerberechnungsgrundla- gen des Beschuldigten für die Jahre 2014 und 2015 eingereicht, wobei die Ein- schätzung ohnehin nach pflichtgemässen Ermessen erfolgte (Urk. 39/3+4). Im Jahr 2014 wurde ein satzbestimmendes (Netto-)Einkommen von Fr. 26'000.– und im Jahr 2015 ein solches von Fr. 35'000.– angenommen. Zudem wurden die Steuerrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern des Beschuldigten für die Jahre 2017 und 2018 als Beweise eingereicht (Urk. 39/5+6). Im Jahr 2018 betrug die Steuerrechnung doppelt so wie viel, was darauf schliessen lässt, dass das Einkommen des Beschuldigten auch um einiges höher ausfiel. Die genannten Un- terlagen sind nicht geeignet, dass "durchschnittlich" erzielte Einkommen des Be- schuldigten für die Jahre 2013 bis 2018 hinreichend und nachvollziehbar zu bele- gen. Es bleibt unklar, was der Beschuldigte effektiv mit "Gelegenheitsarbeiten" in diesen Jahren verdiente bzw. welche Stellensuchbemühungen im Sinne seiner Schadensminderungspflicht (Unterbrechung der Adäquanz) er tatsächlich unter- nahm. Dass der Beschuldigte in den Jahren 2013 bis 2018 tatsächlich Fr. 56'000.– pro Jahr hätte verdienen können, ist ebenfalls nicht genügend sub- stantiiert bzw. glaubhaft gemacht worden. Der Lehrabschluss wäre für Sommer 2013 vorgesehen gewesen. Entsprechend ist für das Jahr 2013 schon allein aus diesem Grund die Annahme eines Lohnes von Fr. 56'000.– sehr fraglich. Nach dem Dargelegten wurde die Entschädigungsforderung nicht genügend sub- stantiiert behauptet und auch nicht durch Belege plausibel bzw. glaubhaft ge- macht. Es ist dem Gericht anhand der beigebrachten Unterlagen nicht möglich, wirtschaftliche Einbussen des Beschuldigten aufgrund des Strafverfahrens zu be- stimmen. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten für wirtschaftliche Ein- bussen in der Höhe von Fr. 126'000.– ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 3.3. Entschädigung für erlittene Haft 3.3.1. Der Beschuldigte wurde am 9. April 2013 um 5.50 Uhr verhaftet (Urk. 18/2) und befand sich bis zum 24. Juni 2013, 15.10 Uhr, in Untersuchungshaft, mithin
- 29 - insgesamt 77 Tage (Urk. 18/17). Die Haft war im Zeitpunkt der Anordnung nicht rechtswidrig. Die Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, Kollusionsgefahr und keine wirksame Ersatzmassnahme) waren erfüllt (vgl. Urk. 18/8 und 18/15). Die Haft hat sich vielmehr im Nachhinein aufgrund des Freispruchs als ungerecht- fertigt erwiesen. Der Entschädigungsanspruch bzw. Genugtuungsanspruch des Beschuldigten beurteilt sich – wie vorstehend erwogen – folglich nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Wie erwähnt kann eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die be- schuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein solches Verhalten schliesst im Allgemeinen jegliche Pflicht des Staates zur Gewährung einer Entschädigung oder Genugtuung aus; liegt bloss ein leichtes Verschulden vor, kann eine herab- gesetzte Entschädigung oder Genugtuung in Betracht kommen (Botschaft StPO, S. 1330). 3.3.2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entschei- dendes Gewicht zu. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zu- nächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Vermin- derung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2. mit Hin- weisen). 3.3.3. Es liegen im vorliegendem Fall keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen, den Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag zu erhöhen oder zu kürzen. Dies wird im Übrigen von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
- 30 - Für die zu Unrecht erlittene Haft von 77 Tagen ist dem Beschuldigten demnach eine Genugtuung von insgesamt Fr. 15'400.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. 3.4. Genugtuung infolge mehrjähriger Verfahrensdauer / Stellenverlust 3.4.1. Der Beschuldigte beantragt in der Berufungsbegründung vom 2. September 2019 zudem die Zusprechung einer Genugtuung nach Ermessen für die ausser- ordentliche Belastung durch die überlange Verfahrensdauer und den enormen psychischen Druck einer möglicher Verurteilung. Er habe aufgrund der Strafunter- suchung seine Lehre abbrechen müssen und sich in den letzten Jahren in einem Schwebezustand befunden, nicht wissend, ob er jemals wieder in seinem gelern- ten Beruf arbeiten könne (Urk. 100 S. 15 f.). 3.4.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei beson- ders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse Anspruch auf eine Genugtuung. Darunter kann auch eine sehr lange Verfahrensdauer fallen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK StPO, Art. 429 N 27). Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die Fest- legung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Das Obergericht hat im Urteil vom 10. Dezember 2018 erwogen, dass die Dauer des Verfahrens von 5 Jahren seit dem Vorermittlungsauftrag an die Polizei vom
5. April 2013 bis zur Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz am
27. Juli 2018 an sich nicht übermässig sei (Urk. 75 S. 24). An dieser Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Dagegen ist nach wie vor nicht nach- vollziehbar, weshalb seit dem 3. November 2015 seitens der Untersuchungs- behörde keine relevanten Verfahrensschritte mehr unternommen wurden. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten fand am 3. November 2015 (Urk. 8/8) statt. Gleichentags teilte die Staatsanwaltschaft den Verfahrensbeteiligten schrift- lich mit, dass der Abschluss der Untersuchung nunmehr bevorstehe (Urk. 23). Am
14. November 2017, mithin rund zwei Jahre später, wurde alsdann Anklage am
- 31 - Einzelgericht des Bezirks Bülach erhoben (Urk. 26). Diese Untätigkeit während zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar, eindeutig zu lang und verstösst unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des Untersuchungsbehörde gegen das Be- schleunigungsgebot, zumal die Beweismittelbeschaffung anfangs November 2015 abgeschlossen war, die Sache nicht aussergewöhnlich komplex erscheint und der Aktenumfang überschaubar ist. Darin ist eine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes zu sehen, die das Verfahren unnötig in die Länge zog. Die Genugtuung dafür ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ebenfalls ist unter diesem Titel des Genugtuungsanspruchs zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Strafuntersuchung seine Lehrstelle verlor. Es ist aufgrund dieses Umstandes sachgerecht, die Genugtuung um weitere Fr. 1'000.– zu erhöhen. 3.4.3. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten infolge der Verletzung des Be- schleunigungsgebotes sowie des Verlustes seiner Lehrstelle aufgrund der Eröff- nung einer Strafuntersuchung eine Genugtuung von insgesamt Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. V. Kostenfolgen
1. Allgemeines Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr, wie erwähnt, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestim- mung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2017 E. 1.3.1 vom 11. Mai 2018 und 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2).
- 32 -
2. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1. Während der Vornahme der Pflegeleistungen des Beschuldigten hat die Geschädigte durch eine Handlung des Beschuldigten eine Brandverletzung erlit- ten. Den Vorfall bzw. die Brandverletzung hat er nicht gemeldet und den Eintrag im Erfassungssystem "E._____" unvollständig vorgenommen, was, wie dargelegt, einem treu- und sorgfaltswidrigen Verhalten als Pflegeperson entspricht. In der Sache selbst – der Anklage wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung – hat jedoch ein Freispruch zu ergehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Untersuchungskosten aufzuerlegen und die andere Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Da keine Anklage wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldigten hätten erhoben werden dürfen, sind die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Kosten des (ersten und zweiten) Berufungsverfahrens Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in der Hauptsache, da er vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. Mit seinen Anträgen auf Zusprechung von Entschädigungen und Genugtuung unterliegt er indes mehrheitlich. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/5 der Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens aufzu- erlegen und 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenerhebung für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
4. Verrechnungsrecht des Staates Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsforderungen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen.
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 20. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-5. […]
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. November 2013 beschlagnahmten 6 Messer, iPhone3, iPhone5, 3 USB-Stick (A010'096'465) und die Fotoausrüstung (A010'096'658) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, werden die beschlagnahmten Gegenstände auf Kosten des Beschuldigten zur Vernichtung freigegeben.
7. Der am 26. April 2017 sichergestellte Duschstuhl (A005'824'919) wird dem B._____, ... [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt das B._____ diese Frist unbe- nutzt verstreichen, wird der Duschstuhl zur Vernichtung freigegeben.
8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer ... aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger,
- Vergleichs-WSA (A005'724'447)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'470)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'481)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'492)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'505) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'011.80 Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. […]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperver- letzung freigesprochen.
2. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 126'000.– wird abgewiesen.
3. Dem Beschuldigten werden Fr. 17'400.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
4. Die Kosten der Untersuchung (Fr. 6'011.80) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 1'200.–) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB180316 beträgt Fr. 3'000.–.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB190281 fällt ausser Ansatz.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB180316 werden zu 1/5 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 4/5 auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 12'330.60 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 35 - − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen (betr. erstinstanzliche Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/2 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Schaden Service Schweiz AG als Unfallversicherer der Geschädig- ten (Art. 32 ATSG, Vers.-Nr. 1).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle