Sachverhalt
1. Rechtliches 1.1. Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allge- meinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 45 S. 8 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 1.2. Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafba- ren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; Urteil 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der An- klagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.; BGE 127 I 40). Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit
- 10 - eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BSK StPO I- TOPHINKE, Art. 10 N 21; Stefan TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320; SCHMID/ JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer ab- strusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Akteure korrekt wieder und würdigte diese zutreffend. Sie kam zu- sammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte versucht habe einen für die Beteiligten sichtbaren Tritt gegen den Privatkläger B._____ auszu- führen, diesen aber nicht getroffen habe (Urk. 45 S. 10-17). Auf diese zutreffen- den Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen. 2.2. Es ist erstellt, dass es am 15. Juni 2012, um ca. 03.30 Uhr, in der Nähe des Clubs G._____ in Zürich zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, bei wel- cher C._____ und B._____ die in der Anklageschrift beschriebenen Verletzungen davontrugen (Urk. 13; vgl. Arztzeugnis vom 2. November 2012 in Urk. 27). Der Beschuldigte führte in der Untersuchung hierzu aus, es habe "gefätzt". Er glaube nicht, dass nur eine Partei geschlägert habe (Urk. 2/3/2 S. 6). Er hatte sich nach eigenen Angaben zum Ort des Geschehens begeben, "weil es auch meine Leute waren, die involviert waren. Ich ging grundsätzlich zum Helfen hin." Er habe ver- sucht, einen Tritt auszuüben. Als er nicht getroffen habe, habe ihn der Zeuge H._____ bzw. eine Person namens I._____ ein bis zwei Meter zur Seite genom- men und ihm gesagt, er solle aufhören, das seien seine Freunde. Der Beschuldig- te habe ihm geantwortet, dass das gleichzeitig auch seine Kollegen seien und er ihnen helfen wolle. Als er sich umgedreht habe, sei der "andere" – der Privatklä-
- 11 - ger B._____ – schon im Sturzflug gewesen und habe sich nicht mehr bewegt (Urk. 2/3/2 S. 3 f.; Urk. 25/7/6 S. 3). Aus dieser Sachdarstellung erhellt deutlich, dass der Beschuldigte die tätliche Auseinandersetzung zwischen C._____ und B._____ einerseits und seinen "Kol- legen" andererseits wahrnahm und Letzteren helfen wollte. Hierzu trat er nach dem Privatkläger B._____, traf diesen aber nicht. Dies bemerkte auch eine weite- re Person und versuchte, den Beschuldigten von der Einmischung abzuhalten. Diese war jedoch durch den Tritt bereits erfolgt, auch wenn der Tritt letztlich kei- nen Kontrahenten traf. 2.3. Der Beschuldigte versuchte gleichwohl, seine eigene Darstellung abzu- schwächen, indem er geltend machte, er habe zum Geschehen 10 Meter Abstand gehabt und sei nicht an die Gruppe herangekommen (Prot. I S. 55, vgl. Urk. 2/3/2 S. 7). Auch die Verteidigung geht davon aus, der Beschuldigte sei in mehreren Metern Distanz zum eigentlichen Geschehen gestanden, sei er doch unverletzt geblieben (Urk. 34 S. 9; Urk. 65 S. 6). Gegen dieses Vorbringen sprechen jedoch bereits die weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er versucht habe, ei- nen der andern zu schlagen um seinen Kollegen zu helfen (Urk. 25/7/6 S. 2). Auch führte er ferner aus, er habe den Tritt reflexartig ausgeführt, habe er doch schon immer zur Verteidigung das Bein hochgehoben, auch als er mit seinem Bruder gekämpft habe. Damit habe er nur seinen Gegner auf Distanz halten res- pektive letztlich schlichten wollen (Prot. I S. 56 und S. 58; Urk. 2/3/2 S. 3). Die diesbezüglichen Aussagen erscheinen indessen unglaubhaft, ergibt doch ein sol- ches Verhalten aus einer Distanz von 10 Metern zum eigentlichen Geschehen vorliegend keinen Sinn. Hätte der Beschuldigte einen Tritt in zehn Meter Abstand zum Geschehen gemacht, hätte ihn kaum eine weitere Person zur Seite genom- men und gebeten, sich nicht einzumischen. Auch hätte der Beschuldigte jener Person nicht gesagt, dass er seinen Kollegen helfen wolle, wäre der Tritt bloss zur Abwehr bzw. aus Reflex erfolgt. Im Gegenteil ist daraus vielmehr zu schliessen, dass sich der Beschuldigte nicht abseits des Geschehens befand und mit dem Tritt der Auseinandersetzung anschloss.
- 12 - 2.4. Soweit die Verteidigung weiter ausführt, der Tritt des Beschuldigten habe erst stattgefunden, nachdem B._____ bereits verletzt worden sei (Urk. 34 S.10; Urk. 65 S. 7) steht dies im klaren Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldig- ten. Dieser führte selber aus, dass er bei der Intervention von H._____ davon ausgegangen sei, dass seine Gruppe weiterhin seine Hilfe benötigt habe. So habe er nach eigenen Angaben den Privatkläger B._____ "im Sturzflug" bzw. zu Boden gehen sehen, nachdem er sich von H._____ wieder abgewandt gehabt habe (vgl. bspw. Urk. 25/7/6 S. 3). Der Beschuldigte hatte sich demnach zuvor in die laufende Auseinandersetzung eingemischt, wovon offenkundig auch H._____ ausging. Ebenfalls als irrelevant erweist sich, dass nach Ansicht der Verteidigung die Teilnahmehandlung des Beschuldigten von keinem der übrigen am Raufhan- del Beteiligten aktiv bemerkt worden sei (Urk. 65 S. 7). Wie im Rahmen der recht- lichen Würdigung noch darzulegen sein wird, gilt generell jegliche aktive Teilnah- me als Beteiligung, soweit der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB vorliegt (BSK StGB II-MAEDER, 4. Auflage 2019, Art. 133 N 13). Dies hat ungeachtet einer allfällig fehlenden Wahrnehmung von Direktbeteiligten zu gelten. 2.5. Zusammenfassend ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich an der wechselseitigen Auseinander- setzung zwischen E._____ und F._____ gegen C._____ und B._____ mit einem sichtbaren Tritt gegen B._____ beteiligte. Damit wollte er nach eigenen Angaben "seinen Kollegen" helfen, was er gegenüber einem Dritten ausdrücklich kund tat, als er von diesem beiseite genommen wurde. Seine späteren Abschwächungen sind als Schutzbehauptungen zu würdigen. Der Sacherhalt ist insoweit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Ein Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB ist eine wechselseitige tät- liche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Perso- nen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist,
- 13 - die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige als Beteiligter anzusehen, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbar- keitsbedingung – dem Tod oder der Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlä- gerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 131 IV 150 E. 2.1; BGE 106 IV 246 E. 3b ff., je mit Hinweisen). 1.2. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung an einem Rauf- handel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein ab- straktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Ver- letzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (vgl. BSK StGB II-MAEDER, Art. 133 N 21). Nach ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für mög- lich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Rich- ter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs aus- gelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).
- 14 - 2.2. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbe- standsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungs- folge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 118 IV 227 E. 5b m.H.; BSK StGB II-MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 21). Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b).
3. Subsumtion 3.1. Wie erwähnt, war anfänglich eine verbale und dann tätliche Auseinander- setzung zwischen E._____ und C._____ im Gange, welcher sich zunächst F._____ zu Gunsten von E._____ anschloss und hernach B._____ zur Unterstüt- zung von C._____. Der Beschuldigte schloss sich dieser Auseinandersetzung mit einem Tritt gegen B._____ bewusst an um seinen Kollegen, bzw. E._____ und F._____, zu helfen. Daran ändert nichts, dass er nicht traf. Mit seiner Handlung nahm er aktiv am Raufhandel in einer Weise teil, welche geeignet war, diesen zu fördern bzw. dessen Intensität zu steigern. So stand B._____ durch den Tritt ein weiterer Kontrahent gegenüber, weshalb dieser mit C._____ nunmehr gegenüber F._____ und E._____ sowie dem Beschuldigten in der Unterzahl war. Damit eska- lierte der Streit weiter, denn der Beschuldigte stärkte mit seinem Vorgehen seine Gruppe, was die Anklage entgegen der Ansicht der Verteidigung konkret um- schreibt (Urk. 34 S. 50). Die Verschiebung im Kräfteverhältnis bemerkte auch H._____, welcher den Beschuldigten nach dessen Tritt von der Auseinanderset- zung wegzog und ihn bat, sich nicht einzumischen. Mit anderen Worten war die Unterstützung seiner Kollegen für Dritte deutlich erkennbar (so H._____ in act. 25/11/5 F/A 34). Es blieb mithin auch nicht nur bei einem Versuch, wie dies die Verteidigung geltend machen will. 3.2. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist mit den Verletzungen von C._____ und B._____ erfüllt. 3.3. Auch wenn der Beschuldigte stets geltend machte, dass er seinen Kolle- gen lediglich habe helfen wollen, befanden sich diese in keiner Notwehrlage. Es sind mithin auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
- 15 - Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, umfasst der Strafrahmen von Art. 133 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB).
2. Einsatzstrafe 2.1. Beim Raufhandel ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zunächst von den Verletzungen auszugehen, welche dieser zur Folge hatte. Sowohl C._____ wie auch B._____ mussten sich in Spitalpflege begeben, wobei B._____ einen Monat lang arbeitsunfähig war und hernach an Krämpfen und epileptischen Anfäl- len litt. Die entsprechenden Verletzungen sind bei C._____ als noch leicht und bei B._____ als erheblich zu qualifizieren. Demgegenüber war der Tatbeitrag des Be- schuldigten im Raufhandel sehr gering. Einerseits wurde er nach einem einzigen Tritt von H._____ zur Seite genommen, weshalb seine Beteiligung sehr kurz war, und andererseits traf sein Tritt nicht. Insofern unterstützte er mit seiner Handlung seine Kollegen nicht tatkräftig sondern lediglich psychisch. Mit der Vorinstanz kann die objektive Tatschwere trotz der aus dem Raufhandel resultierenden Ver- letzungen noch als leicht bezeichnet werden. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Be- schuldigte griff bewusst in die Auseinandersetzung ein, um – wie er dem Zeugen H._____ selbst sagte – seinen Kollegen zu helfen. Soweit die Vorinstanz dem Be- schuldigten dessen Alkoholisierung und die damit einhergehende Enthemmung "sehr leicht entlastend" anrechnete, weil ihn der Alkohol schneller zum Handeln veranlasst habe (Urk. 45 S. 23), ist dem nicht zu folgen. So gab der Beschuldigte
- 16 - mehrfach an, dass er keine Eile gehabt habe, sich der Auseinandersetzung anzu- schliessen (Urk. 2/3/2 S. 3: "Ich rauchte meine Zigarette zu Ende und näherte mich dieser Szene."; S. 5: "Ich wollte abwarten und ging langsam nach vorne zur Menge. Dann kam es zu diesem Leertritt und dann hat mich H._____ zur Seite genommen"). Mit anderen Worten erfolgte seine Beteiligung zwar spontan, jedoch nicht überstürzt oder gar hemmungslos. Letztlich unterscheidet sich die subjektive Tatschwere des Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht von anderen Tätern, welche sich in eine laufende Auseinandersetzung einmischen. Mithin beeinflusst die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere weder positiv noch negativ. 2.3. Zusammenfassend rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 5 Monaten res- pektive 150 Tagessätzen.
3. Täterkomponenten 3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 45 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, seine persön- lichen Verhältnisse hätten sich seit der Befragung vor Vorinstanz grundsätzlich nicht verändert. Er arbeite nach wie vor bei einer Firma für sogenannte "Power- banks" in der Produktion. Jedoch sei es ihm aufgrund der aktuellen Corona- Pandemie momentan nur erlaubt, in einem Pensum von 40 % zu arbeiten. Er verdiene deshalb derzeit Fr. 1'600.– pro Monat, womit er den ihn treffenden Wohnkostenanteil von monatlich Fr. 800.–, die Krankenkasse sowie die nötigen Nahrungsmittel bezahlen könne. Er habe kein Vermögen, jedoch nach wie vor Schulden in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 15'000.– bis Fr. 17'000.– (Urk. 64 S. 2). 3.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind, ebenso wie seine Vorstrafenlosigkeit, strafzumessungsneutral zu werten. 3.3. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten so-
- 17 - wie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 85 und N 168 ff.). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer er- heblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Be- rücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht haupt- sächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldaner- kenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständ- nis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Ge- ständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hinge- gen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, beispielsweise wenn aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.). Der Beschuldigte gab im Verfahren jenen Sachverhalt zu, für den er heute verur- teilt wird. So gestand er von Anfang an ein, nach B._____ getreten und sich damit faktisch am Raufhandel beteiligt zu haben, auch wenn er letzteren Umstand wie- derum bestritt. Insbesondere wird das Geständnis durch die Relativierungen des Beschuldigten getrübt, wonach er 10 Meter vom Ereignis entfernt gewesen sei. Gleichwohl ist entgegen der Vorinstanz unter diesem Aspekt eine Strafminderung vorzunehmen.
- 18 -
4. Verletzung des Beschleunigungsgebots und Zeitablauf Zur Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 24 f.). Erneut ist festzuhalten, dass der Beschuldigte teilweise geständig war. Soweit die Staatsanwaltschaft die Verfahrensverzögerung mit einer übermässigen Arbeitslast begründete (Prot. I S. 59), darf dies nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, welcher unnötig lange über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen wurde. Ebenso hat sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung im Jahr 2012 wohl verhalten, und der zu beurteilende Anklagevorwurf wäre im heutigen Zeitpunkt bereits verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Nebst der Verletzung des Beschleunigungs- gebots sind auch diese Umstände gemäss Art. 48 lit. e StGB zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, was gesamthaft eine deutliche Strafminderung ergibt.
5. Konkrete Strafe 5.1. Insgesamt erweist sich eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen mit der Vorinstanz als angemessen. Die Strafart ist nicht weiter zu diskutieren, würde doch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gegen das Verschlechterungsverbot verstossen und besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich eine Begründungspflicht, wenn das Gericht an Stelle einer Geldstrafe eine Frei- heitsstrafe ausfällt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1). 5.2. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint – trotz des vorübergehend tieferen Einkommens – eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen (BGE 134 IV 69).
6. Anrechnung der Untersuchungshaft und Genugtuung für Überhaft 6.1. Die Verteidigung beantragt unter der Prämisse eines Freispruchs, dem Be- schuldigten sei für die "ungerechtfertigte" Haft von 77 Tagen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'400.– nebst Zins zuzusprechen (Urk. 65 S. 2).
- 19 - 6.2. Da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird, hat der Ausgleich der erstandenen Haft von 77 Tagen primär als Realersatz zu erfolgen (Art. 51 StGB). Damit gilt die Geldstrafe von 60 Tagessätzen als durch Haft geleistet. 6.3. Für die verbleibenden 17 Tage sogenannter Überhaft ist nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung auszurichten. Unter Anwendung des gerichtsüb- lichen Tagessatzes von Fr. 200.– bei kurzer Untersuchungshaft ist die Genugtu- ung hierfür auf Fr. 3'400.– festzusetzen. Ebenfalls ist Zins ab dem mittleren Verfall zu entrichten (Urteil 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017, E. 2.2 m.H.). Verfallstag bildet vorliegend der 20. August 2012, da die ersten 60 Tage der Untersuchungs- haft aufgrund der Anrechnung an die Strafe nicht als Überhaft gelten und bei der Berechnung des mittleren Verfalls unberücksichtigt bleiben. Dem Beschuldigten sind somit Fr. 3'400.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. August 2012 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die weitergehenden Genugtuungsan- sprüche des Beschuldigten sind abzuweisen.
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat sich nicht zum Vollzug der ausgesprochenen Strafe geäussert. Obwohl die Strafe bereits als durch Haft geleistet gilt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung über deren Vollzug zu entscheiden (BGE 84 IV 10). Über den Strafaufschub ist ferner auch deshalb zu entscheiden, da eine bedingt ausgefällte Strafe im Privatauszug des Strafregisters bereits mit Ablauf der Probezeit nicht mehr ersichtlich ist, unabhängig davon, ob die Strafe als durch Haft erstanden gilt oder nicht (Art. 371 Abs. 3bis StGB). 7.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es liegen in subjektiver Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte vor, welche die Vermutung einer günstigen Prognose widerlegen könnten. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzuges erfüllt, und die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB).
- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet, wonach es die Vorinstanz ver- säumt habe einen formellen Freispruch in Bezug auf den Vorwurf des Angriffs auszufällen, und die Kosten deshalb zumindest teilweise auf die Staatskasse hät- ten genommen werden müssen (Urk. 65 S. 8). Eine anteilsmässige Kostenauf- erlegung ist nur bei einem Teilfreispruch und lediglich dann zu prüfen, wenn die genannten Tatvorwürfe nicht in einem engen und direkten Zusammenhang stehen würden. Legt das Gericht dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrach- ten Straftatbestand zugrunde oder führt bei einer Eventualanklage die eine Vari- ante nicht zur Verurteilung, hat jedoch kein Freispruch zu erfolgen. Damit entfällt auch vorliegend eine anteilsmässige Kostenverlegung (BSK StPO-DOMEISEN,
2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Die Verteidigerkosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.2. Soweit die Vorinstanz jedoch die Genugtuungsansprüche des Beschuldig- ten mit der Kostenauflage verrechnet hat, ist mit der Verteidigung darauf hinzu- weisen, dass Genugtuungsansprüche höchstpersönlicher Natur sind und nicht mit Verfahrenskosten verrechnet werden können (vgl. Urk. 65 S. 9). Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Kostendispositiv entsprechend anzupassen. 1.3. Die Verteidigung moniert weiter, die dem Privatkläger B._____ zuge- sprochene Entschädigung für die Kosten seines Rechtsvertreters würden den Rahmen des Notwendigen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO übersteigen (Urk. 65 S. 8 f.). Die konkret zugesprochene Entschädigung bemängelt die Ver- teidigung jedoch, ohne ihre generelle Rüge auch nur ansatzweise zu begründen. Damit ist sie ihren Rügepflichten nur ungenügend nachgekommen. Es wäre vor- liegend Sache des Beschuldigten respektive der Verteidigung gewesen, darzu- legen, inwiefern die geltend gemachten Aufwendungen des Privatklägervertreters
- 21 - den Rahmen des Notwendigen tatsächlich überstiegen haben. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens und der Aufwendungen erscheint die Entschädigung mit der Vorinstanz denn auch als angemessen. Das erstinstanzliche Entschä- digungsdispositiv (Ziff. 10) ist somit zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten für das Berufungserfahren sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss ebenfalls aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen davon sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.2. Die mit Honorarnote vom 28. Mai 2020 geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 3'205.– (inkl. MwSt.) sind ausge- wiesen und angemessen (Urk. 62). Darüber hinaus sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung (4 Stunden) samt Weg- entschädigung (1 Stunde) und Nachbesprechung (1 Stunde) zuzüglich MwSt. zu vergüten. Es rechtfertigt sich deshalb, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gesamthaft und pauschal eine Entschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Mit Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2018 wurde der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, welche vollumfänglich durch Haft erstanden war. Für die Überhaft von 17 Tagen wurde er mit einem Be- trag in Höhe von Fr. 3'400.– entschädigt. Die Genugtuungsforderungen der Pri- vatkläger B._____, C._____ und der D._____ AG wurden abgewiesen. Die Kos- ten des Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, wur- den dem Beschuldigten auferlegt und mit der Entschädigung für die unrechtmäs- sig erlittene Haft verrechnet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Sodann wurde der Beschuldigte unter soli- darischer Haftung mit F._____ und E._____ (sep. Verfahren) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im ge- samten Verfahren in der Höhe von Fr. 19'085.25 zu bezahlen.
E. 1.1 Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet, wonach es die Vorinstanz ver- säumt habe einen formellen Freispruch in Bezug auf den Vorwurf des Angriffs auszufällen, und die Kosten deshalb zumindest teilweise auf die Staatskasse hät- ten genommen werden müssen (Urk. 65 S. 8). Eine anteilsmässige Kostenauf- erlegung ist nur bei einem Teilfreispruch und lediglich dann zu prüfen, wenn die genannten Tatvorwürfe nicht in einem engen und direkten Zusammenhang stehen würden. Legt das Gericht dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrach- ten Straftatbestand zugrunde oder führt bei einer Eventualanklage die eine Vari- ante nicht zur Verurteilung, hat jedoch kein Freispruch zu erfolgen. Damit entfällt auch vorliegend eine anteilsmässige Kostenverlegung (BSK StPO-DOMEISEN,
2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Die Verteidigerkosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 1.2 Soweit die Vorinstanz jedoch die Genugtuungsansprüche des Beschuldig- ten mit der Kostenauflage verrechnet hat, ist mit der Verteidigung darauf hinzu- weisen, dass Genugtuungsansprüche höchstpersönlicher Natur sind und nicht mit Verfahrenskosten verrechnet werden können (vgl. Urk. 65 S. 9). Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Kostendispositiv entsprechend anzupassen.
E. 1.3 Die Verteidigung moniert weiter, die dem Privatkläger B._____ zuge- sprochene Entschädigung für die Kosten seines Rechtsvertreters würden den Rahmen des Notwendigen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO übersteigen (Urk. 65 S. 8 f.). Die konkret zugesprochene Entschädigung bemängelt die Ver- teidigung jedoch, ohne ihre generelle Rüge auch nur ansatzweise zu begründen. Damit ist sie ihren Rügepflichten nur ungenügend nachgekommen. Es wäre vor- liegend Sache des Beschuldigten respektive der Verteidigung gewesen, darzu- legen, inwiefern die geltend gemachten Aufwendungen des Privatklägervertreters
- 21 - den Rahmen des Notwendigen tatsächlich überstiegen haben. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens und der Aufwendungen erscheint die Entschädigung mit der Vorinstanz denn auch als angemessen. Das erstinstanzliche Entschä- digungsdispositiv (Ziff. 10) ist somit zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 2 Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 10. September 2018 er- öffnet (Prot. I S. 79). Mit Eingabe desselben Tages meldete der Beschuldigte frist- gerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 38). Die Beru- fungserklärung vom 15. Mai 2019 ging innert Frist ein (vgl. Urk. 44/2, Urk. 46).
E. 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten für das Berufungserfahren sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss ebenfalls aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen davon sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 2.2 Die mit Honorarnote vom 28. Mai 2020 geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 3'205.– (inkl. MwSt.) sind ausge- wiesen und angemessen (Urk. 62). Darüber hinaus sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung (4 Stunden) samt Weg- entschädigung (1 Stunde) und Nachbesprechung (1 Stunde) zuzüglich MwSt. zu vergüten. Es rechtfertigt sich deshalb, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gesamthaft und pauschal eine Entschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 2.3 Zusammenfassend rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 5 Monaten res- pektive 150 Tagessätzen.
3. Täterkomponenten
E. 2.4 Soweit die Verteidigung weiter ausführt, der Tritt des Beschuldigten habe erst stattgefunden, nachdem B._____ bereits verletzt worden sei (Urk. 34 S.10; Urk. 65 S. 7) steht dies im klaren Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldig- ten. Dieser führte selber aus, dass er bei der Intervention von H._____ davon ausgegangen sei, dass seine Gruppe weiterhin seine Hilfe benötigt habe. So habe er nach eigenen Angaben den Privatkläger B._____ "im Sturzflug" bzw. zu Boden gehen sehen, nachdem er sich von H._____ wieder abgewandt gehabt habe (vgl. bspw. Urk. 25/7/6 S. 3). Der Beschuldigte hatte sich demnach zuvor in die laufende Auseinandersetzung eingemischt, wovon offenkundig auch H._____ ausging. Ebenfalls als irrelevant erweist sich, dass nach Ansicht der Verteidigung die Teilnahmehandlung des Beschuldigten von keinem der übrigen am Raufhan- del Beteiligten aktiv bemerkt worden sei (Urk. 65 S. 7). Wie im Rahmen der recht- lichen Würdigung noch darzulegen sein wird, gilt generell jegliche aktive Teilnah- me als Beteiligung, soweit der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB vorliegt (BSK StGB II-MAEDER, 4. Auflage 2019, Art. 133 N 13). Dies hat ungeachtet einer allfällig fehlenden Wahrnehmung von Direktbeteiligten zu gelten.
E. 2.5 Zusammenfassend ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich an der wechselseitigen Auseinander- setzung zwischen E._____ und F._____ gegen C._____ und B._____ mit einem sichtbaren Tritt gegen B._____ beteiligte. Damit wollte er nach eigenen Angaben "seinen Kollegen" helfen, was er gegenüber einem Dritten ausdrücklich kund tat, als er von diesem beiseite genommen wurde. Seine späteren Abschwächungen sind als Schutzbehauptungen zu würdigen. Der Sacherhalt ist insoweit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand
E. 2.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklage- prinzips als unbegründet. Der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird und
- 9 - nahm dazu adäquat Stellung. Daran ändert auch nichts, dass die weiteren Betei- ligten der "gegnerischen" Gruppe nicht angeklagt worden seien, wie dies die Ver- teidigung moniert. Daraus kann vorliegend ebenfalls keine Verletzung des An- klageprinzips abgeleitet werden. Für den Beschuldigten ist primär die ihn betref- fende Anklage massgebend. III. Sachverhalt
1. Rechtliches
E. 3 Der Privatkläger B._____ war an der erstinstanzlichen Urteilseröffnung nicht anwesend (Prot. I S. 79). Nach Erhalt des Urteils meldete er mit Eingabe vom 24. September 2018, welche er als "Berufung/Berichtigung" bezeichnete, ebenfalls fristgerecht Berufung an (vgl. Urk. 37B/1, Urk. 40). Nachdem jedoch in- nert Frist keine Berufungserklärung folgte (Urk. 44/3), trat die hiesige Kammer mit
- 5 - Beschluss vom 18. Juli 2019 auf seine Berufung nicht ein (Urk. 57). Dieser Ent- scheid erwuchs in Rechtskraft. Innert Frist wurde sodann keine Anschluss- berufung erhoben (vgl. Urk. 50; Urk. 52).
E. 3.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 45 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, seine persön- lichen Verhältnisse hätten sich seit der Befragung vor Vorinstanz grundsätzlich nicht verändert. Er arbeite nach wie vor bei einer Firma für sogenannte "Power- banks" in der Produktion. Jedoch sei es ihm aufgrund der aktuellen Corona- Pandemie momentan nur erlaubt, in einem Pensum von 40 % zu arbeiten. Er verdiene deshalb derzeit Fr. 1'600.– pro Monat, womit er den ihn treffenden Wohnkostenanteil von monatlich Fr. 800.–, die Krankenkasse sowie die nötigen Nahrungsmittel bezahlen könne. Er habe kein Vermögen, jedoch nach wie vor Schulden in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 15'000.– bis Fr. 17'000.– (Urk. 64 S. 2).
E. 3.2 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind, ebenso wie seine Vorstrafenlosigkeit, strafzumessungsneutral zu werten.
E. 3.3 Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten so-
- 17 - wie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 85 und N 168 ff.). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer er- heblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Be- rücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht haupt- sächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldaner- kenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständ- nis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Ge- ständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hinge- gen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, beispielsweise wenn aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.). Der Beschuldigte gab im Verfahren jenen Sachverhalt zu, für den er heute verur- teilt wird. So gestand er von Anfang an ein, nach B._____ getreten und sich damit faktisch am Raufhandel beteiligt zu haben, auch wenn er letzteren Umstand wie- derum bestritt. Insbesondere wird das Geständnis durch die Relativierungen des Beschuldigten getrübt, wonach er 10 Meter vom Ereignis entfernt gewesen sei. Gleichwohl ist entgegen der Vorinstanz unter diesem Aspekt eine Strafminderung vorzunehmen.
- 18 -
E. 4 Verletzung des Beschleunigungsgebots und Zeitablauf Zur Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 24 f.). Erneut ist festzuhalten, dass der Beschuldigte teilweise geständig war. Soweit die Staatsanwaltschaft die Verfahrensverzögerung mit einer übermässigen Arbeitslast begründete (Prot. I S. 59), darf dies nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, welcher unnötig lange über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen wurde. Ebenso hat sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung im Jahr 2012 wohl verhalten, und der zu beurteilende Anklagevorwurf wäre im heutigen Zeitpunkt bereits verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Nebst der Verletzung des Beschleunigungs- gebots sind auch diese Umstände gemäss Art. 48 lit. e StGB zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, was gesamthaft eine deutliche Strafminderung ergibt.
E. 5 Konkrete Strafe
E. 5.1 Insgesamt erweist sich eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen mit der Vorinstanz als angemessen. Die Strafart ist nicht weiter zu diskutieren, würde doch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gegen das Verschlechterungsverbot verstossen und besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich eine Begründungspflicht, wenn das Gericht an Stelle einer Geldstrafe eine Frei- heitsstrafe ausfällt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1).
E. 5.2 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint – trotz des vorübergehend tieferen Einkommens – eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen (BGE 134 IV 69).
E. 6 Anrechnung der Untersuchungshaft und Genugtuung für Überhaft
E. 6.1 Die Verteidigung beantragt unter der Prämisse eines Freispruchs, dem Be- schuldigten sei für die "ungerechtfertigte" Haft von 77 Tagen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'400.– nebst Zins zuzusprechen (Urk. 65 S. 2).
- 19 -
E. 6.2 Da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird, hat der Ausgleich der erstandenen Haft von 77 Tagen primär als Realersatz zu erfolgen (Art. 51 StGB). Damit gilt die Geldstrafe von 60 Tagessätzen als durch Haft geleistet.
E. 6.3 Für die verbleibenden 17 Tage sogenannter Überhaft ist nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung auszurichten. Unter Anwendung des gerichtsüb- lichen Tagessatzes von Fr. 200.– bei kurzer Untersuchungshaft ist die Genugtu- ung hierfür auf Fr. 3'400.– festzusetzen. Ebenfalls ist Zins ab dem mittleren Verfall zu entrichten (Urteil 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017, E. 2.2 m.H.). Verfallstag bildet vorliegend der 20. August 2012, da die ersten 60 Tage der Untersuchungs- haft aufgrund der Anrechnung an die Strafe nicht als Überhaft gelten und bei der Berechnung des mittleren Verfalls unberücksichtigt bleiben. Dem Beschuldigten sind somit Fr. 3'400.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. August 2012 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die weitergehenden Genugtuungsan- sprüche des Beschuldigten sind abzuweisen.
E. 7 Vollzug
E. 7.1 Die Vorinstanz hat sich nicht zum Vollzug der ausgesprochenen Strafe geäussert. Obwohl die Strafe bereits als durch Haft geleistet gilt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung über deren Vollzug zu entscheiden (BGE 84 IV 10). Über den Strafaufschub ist ferner auch deshalb zu entscheiden, da eine bedingt ausgefällte Strafe im Privatauszug des Strafregisters bereits mit Ablauf der Probezeit nicht mehr ersichtlich ist, unabhängig davon, ob die Strafe als durch Haft erstanden gilt oder nicht (Art. 371 Abs. 3bis StGB).
E. 7.2 Der Beschuldigte ist Ersttäter und es liegen in subjektiver Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte vor, welche die Vermutung einer günstigen Prognose widerlegen könnten. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzuges erfüllt, und die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB).
- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 7. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. [...]
- Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.
- Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewiesen.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 (D._____ AG) werden abgewiesen. - 22 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'013.70 Auslagen IRM CHF 3.00 Auslagen (STA Schäfer - Spesen) CHF 231.50 Auslagen (ärztliche Befunde) CHF 460.00 Auslagen Polizei (FOR) CHF 13.00 Entschädigung Zeugen CHF 23'900.00 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 30121.20 Kosten total.
- [...]
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 18. Juni 2012 bis 10. September 2018 mit CHF 23'900.– (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt) entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diese Entschädigung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
- [...]
- [Mitteilungen.]
- [Rechtsmittel.]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, welche als durch Haft geleistet gilt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 23 -
- Dem Beschuldigten werden Fr. 3'400.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. August 2012 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weiter- gehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − den Privatkläger C._____ im Dispositivauszug − die Privatklägerin D._____ AG (Ref.-Nr. …) im Dispositivauszug sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 24 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190277-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 4. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Nichteintreten) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Raufhandel Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 7. September 2018 (DG180003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Januar 2018 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.– be- straft, welche vollumfänglich durch Haft erstanden sind.
3. Der Beschuldigte A._____ wird für die Überhaft von 17 Tagen mit CHF 3'400.– entschädigt.
4. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.
5. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewiesen.
6. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 (D._____ AG) werden abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'013.70 Auslagen IRM CHF 3.00 Auslagen (STA Schäfer - Spesen) CHF 231.50 Auslagen (ärztliche Befunde) CHF 460.00 Auslagen Polizei (FOR) CHF 13.00 Entschädigung Zeugen CHF 23'900.00 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 30121.20 Kosten total.
8. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt und mit der Entschädigung für die unrechtmässig erlittene Haft gemäss Ziffer 4 verrechnet.
- 3 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 18. Juni 2012 bis 10. September 2018 mit CHF 23'900.– (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt) entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diese Ent- schädigung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
10. Der Beschuldigte A._____ wird (solidarisch mit E._____ und F._____) verpflichtet, dem Pri- vatkläger 1 (B._____) eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im gesamten Ver- fahren in der Höhe von CHF 19'085.25 (inkl. 8 % bzw. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
11. [Mitteilungen.]
12. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 65 S. 2)
1. Es sei mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 7. September 2018 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1), 5 (Abweisung der Genug- tuungsforderung des Privatklägers 2), 6 (Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin 3), 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Festsetzung des Rechtsver- treterhonorars) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe umfassend frei zu sprechen.
3. Es sei dem Beschuldigten für die ungerechtfertigte Haft von 77 Tagen eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'400.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. August 2012 zuzusprechen.
4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 52, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2018 wurde der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, welche vollumfänglich durch Haft erstanden war. Für die Überhaft von 17 Tagen wurde er mit einem Be- trag in Höhe von Fr. 3'400.– entschädigt. Die Genugtuungsforderungen der Pri- vatkläger B._____, C._____ und der D._____ AG wurden abgewiesen. Die Kos- ten des Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, wur- den dem Beschuldigten auferlegt und mit der Entschädigung für die unrechtmäs- sig erlittene Haft verrechnet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Sodann wurde der Beschuldigte unter soli- darischer Haftung mit F._____ und E._____ (sep. Verfahren) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im ge- samten Verfahren in der Höhe von Fr. 19'085.25 zu bezahlen.
2. Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 10. September 2018 er- öffnet (Prot. I S. 79). Mit Eingabe desselben Tages meldete der Beschuldigte frist- gerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 38). Die Beru- fungserklärung vom 15. Mai 2019 ging innert Frist ein (vgl. Urk. 44/2, Urk. 46).
3. Der Privatkläger B._____ war an der erstinstanzlichen Urteilseröffnung nicht anwesend (Prot. I S. 79). Nach Erhalt des Urteils meldete er mit Eingabe vom 24. September 2018, welche er als "Berufung/Berichtigung" bezeichnete, ebenfalls fristgerecht Berufung an (vgl. Urk. 37B/1, Urk. 40). Nachdem jedoch in- nert Frist keine Berufungserklärung folgte (Urk. 44/3), trat die hiesige Kammer mit
- 5 - Beschluss vom 18. Juli 2019 auf seine Berufung nicht ein (Urk. 57). Dieser Ent- scheid erwuchs in Rechtskraft. Innert Frist wurde sodann keine Anschluss- berufung erhoben (vgl. Urk. 50; Urk. 52).
4. Hierauf wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, welche zu- sammen mit jener im Berufungsverfahren SB190275-O von F._____ durchgeführt wurde. Zur Verhandlung erschienen der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte F._____ sowie deren amtliche Verteidiger (Prot. II S. 6). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung und Vorbemerkung 1.1. Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheis- sung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folge- punkte des Urteils (z.B. Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen. 1.2. Der Beschuldigte beschränkt die Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositiv- ziff. 1), die Strafe (Dispositivziff. 2), die Entschädigung für Überhaft (Dispositiv- ziff. 3) sowie die Kostenauflage und die Verpflichtung zur Bezahlung einer Ent- schädigung an den Privatkläger B._____ (Dispositivziff. 8 und 10). Demnach ist mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abtei- lung, vom 7. September 2018 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1), 5 (Abweisung der Genugtuungsfor- derung des Privatklägers 2), 6 (Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin 3), 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Festsetzung des Verteidigerhonorars) in Rechts- kraft erwachsen ist. 1.3. Im Sinne einer Vorbemerkung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
- 6 - jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die urteilende Instanz auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und mass- geblichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.H.).
2. Anklageprinzip 2.1. Wie schon vor Vorinstanz macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, das Anklageprinzip sei verletzt. Der Anklageschrift lasse sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte an "einer und/oder beiden tätlichen Auseinandersetzungen" beteiligt haben solle. Dies zeige, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend zwei voneinander getrennte Teilsachverhalte zur Anklage gebracht habe. Durch diese Unterteilung seien die Ereignisse verbindlich in zwei getrennte Lebenssachverhal- te aufgeteilt worden, welche separat zu beurteilen seien. Dabei bleibe unklar, was dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen werde. So sei im ersten Teil des Sachverhalts C._____ verletzt worden. Der Beschuldigte werde dabei jedoch in keiner aktiven oder passiven Rolle erwähnt und es deute kein Wort der Sachver- haltsschilderung auf den Beschuldigten hin. Dieser Teil 1 bilde einen in sich ab- geschlossenen Lebenssachverhalt, mit welchem der Beschuldigte nichts zu tun habe. Erst im zweiten Sachverhaltsteil erscheine sodann der Privatkläger B._____, gegen welchen der Beschuldigte einen Fusstritt gerichtet haben soll. In diesem zweiten Teil werde aber keine wechselseitige Auseinandersetzung be- schrieben, sondern nur, dass der Privatkläger B._____ vom Mitbeschuldigten F._____ einen Faustschlag habe einstecken müssen. Somit sei allein der Privat- kläger B._____ und damit nur eine Person angegangen und verletzt worden. Es handle sich dabei zwar um eine Körperverletzung, eine Teilnahme an einer sol- chen Handlung werde dem Beschuldigten aber ebenfalls nicht vorgeworfen (vgl. Urk. 34 S. 4 f.; Urk. 65 S. 4 f.). 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur
- 7 - Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschul- digungen konfrontiert zu werden (Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.3. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgewor- fen, dass am 15. Juni 2012 um ca. 03.30 Uhr in der Nähe des Clubs G._____ in Zürich zunächst eine verbale Auseinandersetzung zwischen E._____ und C._____ stattgefunden habe, welche in eine tätliche Auseinandersetzung zwi- schen beiden gemündet habe. F._____ sei dieser Auseinandersetzung mit Faust- schlägen und Fusstritten auf C._____ beigetreten, welcher sich seinerseits mit ei- nem Fusstritt zu wehren versucht habe (Teil 1 der Anklage). In der Folge habe sich B._____ in die Auseinandersetzung eingemischt (sic!) und schliesslich habe der Beschuldigte als Teil der Gruppe E._____/F._____ versucht, B._____ zweimal zu treten, diesen aber nicht getrof- fen (Teil 2 der Anklage). Die Privatkläger C._____ und B._____ hätten die in der Anklage umschriebenen Verletzungen erlitten (Urk. 13). 2.4. Der Sachverhalt ist konkret umschrieben, namentlich in zeitlicher, örtlicher, sachlicher und subjektiver Hinsicht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung han- delt es sich beim ersten Teil der Anklage bis zum Beitritt von F._____ um keinen in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt (Urk. 34 S. 5; Urk. 65 S. 4 f.). Aus der Formulierung der Anklageschrift, wonach sich B._____ "in die Auseinander-
- 8 - setzung eingemischt" habe, wird deutlich, dass diese eben gerade noch nicht ab- geschlossen war. Indem B._____ im Rahmen seiner Einmischung geschlagen wurde, weitete sich die Auseinandersetzung auch auf ihn aus. Daran ändert nichts, dass die Anklageschrift missverständlich von einer oder mehreren Aus- einandersetzungen spricht, meint sie doch damit unverkennbar eine erste Phase der Auseinandersetzung zwischen E._____/F._____ und C._____, und eine zwei- te Phase zwischen E._____/F._____ und dem Beschuldigten einerseits, sowie C._____ und B._____ andererseits. Damit wird ihm die Beteiligung an einem Raufhandel vorgeworfen. Als konkrete Tathandlungen werden zweimalige Fusstritte gegen B._____ genannt. Dem Vorwurf des Raufhandels ist gerade ei- gen, dass ein Betritt zu einem bestehenden Raufhandel erfolgen kann und nicht schon von Beginn weg geschehen muss. Die unmittelbare Abfolge der Vorkomm- nisse gebietet es dabei, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten (s.a. BGE 137 IV 1, bei welchem das Tatgeschehen im Rahmen eines Streites mehrerer junger Männer aufgrund der unmittelbaren Abfolge der Ereignisse [verbale Ausei- nandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen] sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit betrachtet wurde). 2.5. Bei dieser Ausgangslage verfangen die Vorbringen der Verteidigung nicht, gründen sie doch allesamt auf der Annahme von zwei getrennten und in sich ab- geschlossenen Lebenssachverhalten (Urk. 65 S. 4 ff.). Wenn die Anklageschrift dem Beschuldigten sodann gleichzeitig auch den Tatbestand des Angriffs zur Last legt, so handelt es sich dabei nicht um einen Widerspruch in sich, sondern um eine Eventualanklage für den Fall, dass sich erstellen liesse, dass C._____ keine Gegenwehr geleistet habe (Urk. 34 S. 3). Soweit die Verteidigung weiter geltend macht, dem Beschuldigten würden laut Anklageschrift lediglich Fusstritte "ins Leere" vorgeworfen, ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts klar zuordenbare Tathandlungen einer Bestrafung wegen Raufhandels nicht entgegen stehen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). 2.6. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklage- prinzips als unbegründet. Der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird und
- 9 - nahm dazu adäquat Stellung. Daran ändert auch nichts, dass die weiteren Betei- ligten der "gegnerischen" Gruppe nicht angeklagt worden seien, wie dies die Ver- teidigung moniert. Daraus kann vorliegend ebenfalls keine Verletzung des An- klageprinzips abgeleitet werden. Für den Beschuldigten ist primär die ihn betref- fende Anklage massgebend. III. Sachverhalt
1. Rechtliches 1.1. Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allge- meinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 45 S. 8 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 1.2. Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafba- ren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; Urteil 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der An- klagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.; BGE 127 I 40). Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit
- 10 - eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BSK StPO I- TOPHINKE, Art. 10 N 21; Stefan TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320; SCHMID/ JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer ab- strusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Akteure korrekt wieder und würdigte diese zutreffend. Sie kam zu- sammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte versucht habe einen für die Beteiligten sichtbaren Tritt gegen den Privatkläger B._____ auszu- führen, diesen aber nicht getroffen habe (Urk. 45 S. 10-17). Auf diese zutreffen- den Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen. 2.2. Es ist erstellt, dass es am 15. Juni 2012, um ca. 03.30 Uhr, in der Nähe des Clubs G._____ in Zürich zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, bei wel- cher C._____ und B._____ die in der Anklageschrift beschriebenen Verletzungen davontrugen (Urk. 13; vgl. Arztzeugnis vom 2. November 2012 in Urk. 27). Der Beschuldigte führte in der Untersuchung hierzu aus, es habe "gefätzt". Er glaube nicht, dass nur eine Partei geschlägert habe (Urk. 2/3/2 S. 6). Er hatte sich nach eigenen Angaben zum Ort des Geschehens begeben, "weil es auch meine Leute waren, die involviert waren. Ich ging grundsätzlich zum Helfen hin." Er habe ver- sucht, einen Tritt auszuüben. Als er nicht getroffen habe, habe ihn der Zeuge H._____ bzw. eine Person namens I._____ ein bis zwei Meter zur Seite genom- men und ihm gesagt, er solle aufhören, das seien seine Freunde. Der Beschuldig- te habe ihm geantwortet, dass das gleichzeitig auch seine Kollegen seien und er ihnen helfen wolle. Als er sich umgedreht habe, sei der "andere" – der Privatklä-
- 11 - ger B._____ – schon im Sturzflug gewesen und habe sich nicht mehr bewegt (Urk. 2/3/2 S. 3 f.; Urk. 25/7/6 S. 3). Aus dieser Sachdarstellung erhellt deutlich, dass der Beschuldigte die tätliche Auseinandersetzung zwischen C._____ und B._____ einerseits und seinen "Kol- legen" andererseits wahrnahm und Letzteren helfen wollte. Hierzu trat er nach dem Privatkläger B._____, traf diesen aber nicht. Dies bemerkte auch eine weite- re Person und versuchte, den Beschuldigten von der Einmischung abzuhalten. Diese war jedoch durch den Tritt bereits erfolgt, auch wenn der Tritt letztlich kei- nen Kontrahenten traf. 2.3. Der Beschuldigte versuchte gleichwohl, seine eigene Darstellung abzu- schwächen, indem er geltend machte, er habe zum Geschehen 10 Meter Abstand gehabt und sei nicht an die Gruppe herangekommen (Prot. I S. 55, vgl. Urk. 2/3/2 S. 7). Auch die Verteidigung geht davon aus, der Beschuldigte sei in mehreren Metern Distanz zum eigentlichen Geschehen gestanden, sei er doch unverletzt geblieben (Urk. 34 S. 9; Urk. 65 S. 6). Gegen dieses Vorbringen sprechen jedoch bereits die weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er versucht habe, ei- nen der andern zu schlagen um seinen Kollegen zu helfen (Urk. 25/7/6 S. 2). Auch führte er ferner aus, er habe den Tritt reflexartig ausgeführt, habe er doch schon immer zur Verteidigung das Bein hochgehoben, auch als er mit seinem Bruder gekämpft habe. Damit habe er nur seinen Gegner auf Distanz halten res- pektive letztlich schlichten wollen (Prot. I S. 56 und S. 58; Urk. 2/3/2 S. 3). Die diesbezüglichen Aussagen erscheinen indessen unglaubhaft, ergibt doch ein sol- ches Verhalten aus einer Distanz von 10 Metern zum eigentlichen Geschehen vorliegend keinen Sinn. Hätte der Beschuldigte einen Tritt in zehn Meter Abstand zum Geschehen gemacht, hätte ihn kaum eine weitere Person zur Seite genom- men und gebeten, sich nicht einzumischen. Auch hätte der Beschuldigte jener Person nicht gesagt, dass er seinen Kollegen helfen wolle, wäre der Tritt bloss zur Abwehr bzw. aus Reflex erfolgt. Im Gegenteil ist daraus vielmehr zu schliessen, dass sich der Beschuldigte nicht abseits des Geschehens befand und mit dem Tritt der Auseinandersetzung anschloss.
- 12 - 2.4. Soweit die Verteidigung weiter ausführt, der Tritt des Beschuldigten habe erst stattgefunden, nachdem B._____ bereits verletzt worden sei (Urk. 34 S.10; Urk. 65 S. 7) steht dies im klaren Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldig- ten. Dieser führte selber aus, dass er bei der Intervention von H._____ davon ausgegangen sei, dass seine Gruppe weiterhin seine Hilfe benötigt habe. So habe er nach eigenen Angaben den Privatkläger B._____ "im Sturzflug" bzw. zu Boden gehen sehen, nachdem er sich von H._____ wieder abgewandt gehabt habe (vgl. bspw. Urk. 25/7/6 S. 3). Der Beschuldigte hatte sich demnach zuvor in die laufende Auseinandersetzung eingemischt, wovon offenkundig auch H._____ ausging. Ebenfalls als irrelevant erweist sich, dass nach Ansicht der Verteidigung die Teilnahmehandlung des Beschuldigten von keinem der übrigen am Raufhan- del Beteiligten aktiv bemerkt worden sei (Urk. 65 S. 7). Wie im Rahmen der recht- lichen Würdigung noch darzulegen sein wird, gilt generell jegliche aktive Teilnah- me als Beteiligung, soweit der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB vorliegt (BSK StGB II-MAEDER, 4. Auflage 2019, Art. 133 N 13). Dies hat ungeachtet einer allfällig fehlenden Wahrnehmung von Direktbeteiligten zu gelten. 2.5. Zusammenfassend ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich an der wechselseitigen Auseinander- setzung zwischen E._____ und F._____ gegen C._____ und B._____ mit einem sichtbaren Tritt gegen B._____ beteiligte. Damit wollte er nach eigenen Angaben "seinen Kollegen" helfen, was er gegenüber einem Dritten ausdrücklich kund tat, als er von diesem beiseite genommen wurde. Seine späteren Abschwächungen sind als Schutzbehauptungen zu würdigen. Der Sacherhalt ist insoweit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Ein Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB ist eine wechselseitige tät- liche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Perso- nen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist,
- 13 - die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige als Beteiligter anzusehen, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbar- keitsbedingung – dem Tod oder der Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlä- gerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 131 IV 150 E. 2.1; BGE 106 IV 246 E. 3b ff., je mit Hinweisen). 1.2. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung an einem Rauf- handel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein ab- straktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Ver- letzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (vgl. BSK StGB II-MAEDER, Art. 133 N 21). Nach ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für mög- lich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Rich- ter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs aus- gelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).
- 14 - 2.2. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbe- standsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungs- folge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 118 IV 227 E. 5b m.H.; BSK StGB II-MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 21). Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b).
3. Subsumtion 3.1. Wie erwähnt, war anfänglich eine verbale und dann tätliche Auseinander- setzung zwischen E._____ und C._____ im Gange, welcher sich zunächst F._____ zu Gunsten von E._____ anschloss und hernach B._____ zur Unterstüt- zung von C._____. Der Beschuldigte schloss sich dieser Auseinandersetzung mit einem Tritt gegen B._____ bewusst an um seinen Kollegen, bzw. E._____ und F._____, zu helfen. Daran ändert nichts, dass er nicht traf. Mit seiner Handlung nahm er aktiv am Raufhandel in einer Weise teil, welche geeignet war, diesen zu fördern bzw. dessen Intensität zu steigern. So stand B._____ durch den Tritt ein weiterer Kontrahent gegenüber, weshalb dieser mit C._____ nunmehr gegenüber F._____ und E._____ sowie dem Beschuldigten in der Unterzahl war. Damit eska- lierte der Streit weiter, denn der Beschuldigte stärkte mit seinem Vorgehen seine Gruppe, was die Anklage entgegen der Ansicht der Verteidigung konkret um- schreibt (Urk. 34 S. 50). Die Verschiebung im Kräfteverhältnis bemerkte auch H._____, welcher den Beschuldigten nach dessen Tritt von der Auseinanderset- zung wegzog und ihn bat, sich nicht einzumischen. Mit anderen Worten war die Unterstützung seiner Kollegen für Dritte deutlich erkennbar (so H._____ in act. 25/11/5 F/A 34). Es blieb mithin auch nicht nur bei einem Versuch, wie dies die Verteidigung geltend machen will. 3.2. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist mit den Verletzungen von C._____ und B._____ erfüllt. 3.3. Auch wenn der Beschuldigte stets geltend machte, dass er seinen Kolle- gen lediglich habe helfen wollen, befanden sich diese in keiner Notwehrlage. Es sind mithin auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
- 15 - Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, umfasst der Strafrahmen von Art. 133 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB).
2. Einsatzstrafe 2.1. Beim Raufhandel ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zunächst von den Verletzungen auszugehen, welche dieser zur Folge hatte. Sowohl C._____ wie auch B._____ mussten sich in Spitalpflege begeben, wobei B._____ einen Monat lang arbeitsunfähig war und hernach an Krämpfen und epileptischen Anfäl- len litt. Die entsprechenden Verletzungen sind bei C._____ als noch leicht und bei B._____ als erheblich zu qualifizieren. Demgegenüber war der Tatbeitrag des Be- schuldigten im Raufhandel sehr gering. Einerseits wurde er nach einem einzigen Tritt von H._____ zur Seite genommen, weshalb seine Beteiligung sehr kurz war, und andererseits traf sein Tritt nicht. Insofern unterstützte er mit seiner Handlung seine Kollegen nicht tatkräftig sondern lediglich psychisch. Mit der Vorinstanz kann die objektive Tatschwere trotz der aus dem Raufhandel resultierenden Ver- letzungen noch als leicht bezeichnet werden. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Be- schuldigte griff bewusst in die Auseinandersetzung ein, um – wie er dem Zeugen H._____ selbst sagte – seinen Kollegen zu helfen. Soweit die Vorinstanz dem Be- schuldigten dessen Alkoholisierung und die damit einhergehende Enthemmung "sehr leicht entlastend" anrechnete, weil ihn der Alkohol schneller zum Handeln veranlasst habe (Urk. 45 S. 23), ist dem nicht zu folgen. So gab der Beschuldigte
- 16 - mehrfach an, dass er keine Eile gehabt habe, sich der Auseinandersetzung anzu- schliessen (Urk. 2/3/2 S. 3: "Ich rauchte meine Zigarette zu Ende und näherte mich dieser Szene."; S. 5: "Ich wollte abwarten und ging langsam nach vorne zur Menge. Dann kam es zu diesem Leertritt und dann hat mich H._____ zur Seite genommen"). Mit anderen Worten erfolgte seine Beteiligung zwar spontan, jedoch nicht überstürzt oder gar hemmungslos. Letztlich unterscheidet sich die subjektive Tatschwere des Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht von anderen Tätern, welche sich in eine laufende Auseinandersetzung einmischen. Mithin beeinflusst die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere weder positiv noch negativ. 2.3. Zusammenfassend rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 5 Monaten res- pektive 150 Tagessätzen.
3. Täterkomponenten 3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 45 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, seine persön- lichen Verhältnisse hätten sich seit der Befragung vor Vorinstanz grundsätzlich nicht verändert. Er arbeite nach wie vor bei einer Firma für sogenannte "Power- banks" in der Produktion. Jedoch sei es ihm aufgrund der aktuellen Corona- Pandemie momentan nur erlaubt, in einem Pensum von 40 % zu arbeiten. Er verdiene deshalb derzeit Fr. 1'600.– pro Monat, womit er den ihn treffenden Wohnkostenanteil von monatlich Fr. 800.–, die Krankenkasse sowie die nötigen Nahrungsmittel bezahlen könne. Er habe kein Vermögen, jedoch nach wie vor Schulden in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 15'000.– bis Fr. 17'000.– (Urk. 64 S. 2). 3.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind, ebenso wie seine Vorstrafenlosigkeit, strafzumessungsneutral zu werten. 3.3. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten so-
- 17 - wie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 85 und N 168 ff.). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer er- heblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Be- rücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht haupt- sächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldaner- kenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständ- nis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Ge- ständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hinge- gen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, beispielsweise wenn aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.). Der Beschuldigte gab im Verfahren jenen Sachverhalt zu, für den er heute verur- teilt wird. So gestand er von Anfang an ein, nach B._____ getreten und sich damit faktisch am Raufhandel beteiligt zu haben, auch wenn er letzteren Umstand wie- derum bestritt. Insbesondere wird das Geständnis durch die Relativierungen des Beschuldigten getrübt, wonach er 10 Meter vom Ereignis entfernt gewesen sei. Gleichwohl ist entgegen der Vorinstanz unter diesem Aspekt eine Strafminderung vorzunehmen.
- 18 -
4. Verletzung des Beschleunigungsgebots und Zeitablauf Zur Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 24 f.). Erneut ist festzuhalten, dass der Beschuldigte teilweise geständig war. Soweit die Staatsanwaltschaft die Verfahrensverzögerung mit einer übermässigen Arbeitslast begründete (Prot. I S. 59), darf dies nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, welcher unnötig lange über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen wurde. Ebenso hat sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung im Jahr 2012 wohl verhalten, und der zu beurteilende Anklagevorwurf wäre im heutigen Zeitpunkt bereits verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Nebst der Verletzung des Beschleunigungs- gebots sind auch diese Umstände gemäss Art. 48 lit. e StGB zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, was gesamthaft eine deutliche Strafminderung ergibt.
5. Konkrete Strafe 5.1. Insgesamt erweist sich eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen mit der Vorinstanz als angemessen. Die Strafart ist nicht weiter zu diskutieren, würde doch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gegen das Verschlechterungsverbot verstossen und besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich eine Begründungspflicht, wenn das Gericht an Stelle einer Geldstrafe eine Frei- heitsstrafe ausfällt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1). 5.2. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint – trotz des vorübergehend tieferen Einkommens – eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen (BGE 134 IV 69).
6. Anrechnung der Untersuchungshaft und Genugtuung für Überhaft 6.1. Die Verteidigung beantragt unter der Prämisse eines Freispruchs, dem Be- schuldigten sei für die "ungerechtfertigte" Haft von 77 Tagen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'400.– nebst Zins zuzusprechen (Urk. 65 S. 2).
- 19 - 6.2. Da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird, hat der Ausgleich der erstandenen Haft von 77 Tagen primär als Realersatz zu erfolgen (Art. 51 StGB). Damit gilt die Geldstrafe von 60 Tagessätzen als durch Haft geleistet. 6.3. Für die verbleibenden 17 Tage sogenannter Überhaft ist nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung auszurichten. Unter Anwendung des gerichtsüb- lichen Tagessatzes von Fr. 200.– bei kurzer Untersuchungshaft ist die Genugtu- ung hierfür auf Fr. 3'400.– festzusetzen. Ebenfalls ist Zins ab dem mittleren Verfall zu entrichten (Urteil 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017, E. 2.2 m.H.). Verfallstag bildet vorliegend der 20. August 2012, da die ersten 60 Tage der Untersuchungs- haft aufgrund der Anrechnung an die Strafe nicht als Überhaft gelten und bei der Berechnung des mittleren Verfalls unberücksichtigt bleiben. Dem Beschuldigten sind somit Fr. 3'400.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. August 2012 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die weitergehenden Genugtuungsan- sprüche des Beschuldigten sind abzuweisen.
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat sich nicht zum Vollzug der ausgesprochenen Strafe geäussert. Obwohl die Strafe bereits als durch Haft geleistet gilt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung über deren Vollzug zu entscheiden (BGE 84 IV 10). Über den Strafaufschub ist ferner auch deshalb zu entscheiden, da eine bedingt ausgefällte Strafe im Privatauszug des Strafregisters bereits mit Ablauf der Probezeit nicht mehr ersichtlich ist, unabhängig davon, ob die Strafe als durch Haft erstanden gilt oder nicht (Art. 371 Abs. 3bis StGB). 7.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es liegen in subjektiver Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte vor, welche die Vermutung einer günstigen Prognose widerlegen könnten. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzuges erfüllt, und die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB).
- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet, wonach es die Vorinstanz ver- säumt habe einen formellen Freispruch in Bezug auf den Vorwurf des Angriffs auszufällen, und die Kosten deshalb zumindest teilweise auf die Staatskasse hät- ten genommen werden müssen (Urk. 65 S. 8). Eine anteilsmässige Kostenauf- erlegung ist nur bei einem Teilfreispruch und lediglich dann zu prüfen, wenn die genannten Tatvorwürfe nicht in einem engen und direkten Zusammenhang stehen würden. Legt das Gericht dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrach- ten Straftatbestand zugrunde oder führt bei einer Eventualanklage die eine Vari- ante nicht zur Verurteilung, hat jedoch kein Freispruch zu erfolgen. Damit entfällt auch vorliegend eine anteilsmässige Kostenverlegung (BSK StPO-DOMEISEN,
2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Die Verteidigerkosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.2. Soweit die Vorinstanz jedoch die Genugtuungsansprüche des Beschuldig- ten mit der Kostenauflage verrechnet hat, ist mit der Verteidigung darauf hinzu- weisen, dass Genugtuungsansprüche höchstpersönlicher Natur sind und nicht mit Verfahrenskosten verrechnet werden können (vgl. Urk. 65 S. 9). Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Kostendispositiv entsprechend anzupassen. 1.3. Die Verteidigung moniert weiter, die dem Privatkläger B._____ zuge- sprochene Entschädigung für die Kosten seines Rechtsvertreters würden den Rahmen des Notwendigen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO übersteigen (Urk. 65 S. 8 f.). Die konkret zugesprochene Entschädigung bemängelt die Ver- teidigung jedoch, ohne ihre generelle Rüge auch nur ansatzweise zu begründen. Damit ist sie ihren Rügepflichten nur ungenügend nachgekommen. Es wäre vor- liegend Sache des Beschuldigten respektive der Verteidigung gewesen, darzu- legen, inwiefern die geltend gemachten Aufwendungen des Privatklägervertreters
- 21 - den Rahmen des Notwendigen tatsächlich überstiegen haben. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens und der Aufwendungen erscheint die Entschädigung mit der Vorinstanz denn auch als angemessen. Das erstinstanzliche Entschä- digungsdispositiv (Ziff. 10) ist somit zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten für das Berufungserfahren sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss ebenfalls aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen davon sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.2. Die mit Honorarnote vom 28. Mai 2020 geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 3'205.– (inkl. MwSt.) sind ausge- wiesen und angemessen (Urk. 62). Darüber hinaus sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung (4 Stunden) samt Weg- entschädigung (1 Stunde) und Nachbesprechung (1 Stunde) zuzüglich MwSt. zu vergüten. Es rechtfertigt sich deshalb, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gesamthaft und pauschal eine Entschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 7. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. [...]
4. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.
5. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewiesen.
6. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 (D._____ AG) werden abgewiesen.
- 22 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'013.70 Auslagen IRM CHF 3.00 Auslagen (STA Schäfer - Spesen) CHF 231.50 Auslagen (ärztliche Befunde) CHF 460.00 Auslagen Polizei (FOR) CHF 13.00 Entschädigung Zeugen CHF 23'900.00 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 30121.20 Kosten total.
8. [...]
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 18. Juni 2012 bis 10. September 2018 mit CHF 23'900.– (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt) entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diese Entschädigung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
10. [...]
11. [Mitteilungen.]
12. [Rechtsmittel.]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, welche als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 23 -
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'400.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. August 2012 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weiter- gehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
5. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − den Privatkläger C._____ im Dispositivauszug − die Privatklägerin D._____ AG (Ref.-Nr. …) im Dispositivauszug sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 24 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller
- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.