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SB190265

Schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2020-06-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 7. September 2018 im Wesentlichen vorgeworfen, am Sonntag, 28. Mai 2017, ca. 00.30 Uhr, an der Seepromenade, Höhe H._____ …, … Zürich, nach einem verbalen Streit zwi- schen mehreren unbekannten Personen, an dem er nicht beteiligt gewesen sei,

- 11 - den der Privatkläger zu schlichten versucht habe, diesem unvermittelt mit der rechten Faust mit derart grosser Wucht auf die linke Gesichtsseite geschlagen zu haben, dass dessen Brille zersplittert sei. Dadurch habe er dem Privatkläger eine komplexe Fraktur der Augenhöhle, eine streifenförmige Hornhautverletzung und komplexe Schnittverletzungen im oberen Wangenbereich links zugefügt, so dass noch gleichentags eine längere Operation notwendig geworden sei. Die Verlet- zungen seien nicht lebensgefährlich gewesen, hätten jedoch zu einer sehr auffäl- lig konfigurierten und entstellenden Narbe im Bereich der linken Wange geführt, die bestehen bleibe und zu einem bleibenden Nachteil führe. Zudem habe der Faustschlag zur Folge gehabt, dass der Privatkläger 15 Tage arbeitsunfähig ge- wesen sei. Diesen Faustschlag gegen den Kopf-/Gesichtsbereich bzw. das Auge des Privatklägers, welcher Brillenträger sei, habe der Beschuldigte im Wissen ausgeführt, diesen durch Glassplitter der Brille schwer im Gesicht verletzen bzw. dessen Gesicht entstellen zu können. Dies habe er gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Eventualiter habe der Beschuldigte im Wissen gehandelt und es gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der beschriebene Faustschlag schwere oder lebensgefährliche Verletzungsfolgen hätte haben und das Auge des Privatklägers hätte unbrauchbar machen bzw. dessen Gesicht hätte entstellen können. Durch den Faustschlag auf das Auge und die Brille sei diese zerbrochen, wodurch der Beschuldigte dem Privatkläger einen Sachschaden von ca. Fr. 600.– verursacht habe, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 21 S. 2 f.).

2. Soweit der Beschuldigte nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, stellte er die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat konstant in Abrede (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 46 S. 8 ff.). So gab er im Wesentlichen an, sich nicht mehr daran zu erinnern, wo er am 28. Mai 2017 zur anklagegegenständli- chen Zeit gewesen sei bzw. was er in der fraglichen Zeit gemacht habe (Urk. 46 S. 7 f.; Prot. II S. 15 f.). Dementsprechend ist der Anklagesachverhalt aufgrund der Verfahrensakten (insbesondere den verwertbaren Aussagen des Beschuldig- ten [Urk. 5/2; Urk. 46 und Prot. II S. 15 ff.], des Privatklägers [Urk. 6/1,3-4] und der Zeugen C._____ [Urk. 7/1-3], D._____ [Urk. 7/5], E._____ [Urk. 7/7] und F._____ [Urk. 7/9] sowie der Fotodokumentation der Verletzungen des Privatklägers [Urk. 10] und der medizinischen Akten [Urk. 11]) und der vor Gericht vorgebrach-

- 12 - ten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Den Aus- sagen des Zeugen C._____ kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, da die- ser als einziger Zeuge angab, den gegen den Privatkläger geführten Faustschlag mit eigenen Augen gesehen zu haben. Dementsprechend ist nachfolgend insbe- sondere zu klären, ob sich die Aussagen des Hauptbelastungszeugen C._____ als glaubhaft und seine Identifikation des Beschuldigten als Täter als zuverlässig erweist. 2.1. Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwen- denden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt und die Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklä- gers und der Zeugen C._____, E._____, D._____ und F._____ korrekt zusam- mengefasst wiedergeben. Darauf kann – soweit die zusammengefassten Aussa- gen verwertbar sind – verwiesen werden (Urk. 61 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist in Bezug auf den Beschuldigten festzuhalten, dass diesen keine Pflicht zu wahrheitsge- mässer Aussage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran ha- ben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Inso- fern ist grundsätzlich eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Es liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Gleiches gilt in Bezug auf den Privatklä- ger, welcher als direkt Geschädigter dem anklagegegenständlichen Vorgang nicht gänzlich neutral entgegensteht und angesichts der von ihm gestellten Zivilforde- rungen auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat. Hin- sichtlich der Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen ist schliesslich zu berücksich- tigen, dass diese allesamt zum Freundeskreis des Privatklägers zählen, weshalb ihre Aussagen grundsätzlich mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Vor dem Hintergrund, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die befragten Zeugen ersichtlich sind, bleibt es jedoch bei lediglich theoretischen Zweifeln hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit. 2.3. Die vom Privatkläger am 28. Mai 2017 erlittenen Schnittverletzungen sind durch die polizeiliche Fotodokumentation (Urk. 10) und die medizinischen Ak-

- 13 - ten (Urk. 11/2,3 und 5) erstellt. Aus dem Bericht der Augenklinik des Universitäts- spitals Zürich vom 10. August 2017 geht hervor, dass die vom Privatkläger erlitte- nen Verletzungen (komplexe Fraktur der Augenhöhle, streifenförmige Hornhaut- verletzung und komplexe Schnittverletzungen im oberen Wangenbereich) mit dem in der Anklage umschriebenen Tatvorgehen (Faustschlag auf die Brille des Pri- vatklägers) vereinbar sind (Urk. 11/5 S. 2). Damit ist auch rechtsgenügend erstellt, dass der gegen den Privatkläger geführte Faustschlag die Ursache für die von ihm erlittenen Verletzungen und die Beschädigung seiner Brille bildet, zumal die- ser Umstand auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 85 S. 24). 2.4. Von den zum Vorfall vom 28. Mai 2017 einvernommenen Personen gab einzig der Zeuge C._____ an, den gegen den Privatkläger geführten Faustschlag beobachtet zu haben, weshalb die Erstellung des Anklagesachverhalts massge- blich von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abhängt. 2.4.1. C._____ gab in seinen Einvernahmen zum Vorfall vom 28. Mai 2017 zusammengefasst an, dass er sich am fraglichen Abend mit seiner Gruppe am H._____ bei einer Sitzbank aufgehalten habe. Zu Beginn des Treffens habe sich ihnen gegenüber eine weitere Personengruppe bei einer Sitzbank platziert. Dann sei eine Gruppe mit einer Frau und einem Hund aufgetaucht, wobei einige aus der gegenüber platzierten Gruppe diesen Hund hätten streicheln wollen. Die Hunde- besitzerin habe dies aber nicht gewollt. Aus dieser Situation heraus sei schliess- lich ein Streit entstanden. Zu Beginn hätten sich zwei Personen gegenseitig ge- schlagen. Jedoch hätten sich immer mehr Personen in die Auseinandersetzung eingemischt. Der Pulk habe sich dann von links nach rechts verlagert und sei auf eine weitere Personengruppe gestossen, welche sich ebenfalls in die Auseinan- dersetzung eingemischt habe (Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 6). Schliesslich habe er bemerkt, dass der Privatkläger und der Zeuge D._____ mit- ten in dieser Personenansammlung gestanden seien, wobei der Privatkläger ver- sucht habe, die Auseinandersetzung "mit Worten" zu beenden. Der Privatkläger habe mit einem älteren, recht wütenden Mann diskutiert und diesen zu beruhigen versucht. Der ältere Mann habe den Privatkläger angeschrien und gesagt, "dass

- 14 - es okay sei" und sich schliesslich entfernt. Dann sei plötzlich der Beschuldigte angerannt gekommen und habe den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen (Urk. 7/1 S. 1 und 3; Urk. 7/2 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe den Privat- kläger lediglich ein einziges Mal ins Gesicht geschlagen, wobei es so ausgesehen habe, als ob jemand in einen "Boxkasten" schlagen würde. Auf einer Stärkeskala von 1-10 würde er den Faustschlag mit einer 8 bewerten. Als die Brillengläser des Privatklägers zersprungen seien, habe es sich angehört, als ob eine Flasche zer- schlagen worden sei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 5 f.; Urk. 7/3 S. 7). Nach dem Faustschlag sei er zum Privatkläger gerannt, habe diesen aus der Menge geholt und zu den Sitzbänken gebracht, wo er gesehen habe, dass dieser eine Wunde habe, aus welcher viel Blut austrete. Er habe dann noch einen grauen Pullover gefunden, welcher bei ihnen gelegen sei. Dann habe er jemanden die Worte "wo ist mein Pullover?" schreien gehört. Daraufhin sei der Beschuldigte gekommen, worauf er diesen gefragt habe, ob dies sein Pullover sei, was der Beschuldigte bejaht habe und gegangen sei. In der Folge habe er sich zusammen mit G'._____, dem Privatkläger sowie den Zeugen E._____, D._____ und F._____ vom Ereignisort in Richtung I._____ bzw. J._____-platz entfernt. Dort habe G'._____ den Namen des Beschuldigten genannt, wobei sie ihn davon hätten überzeugen müssen, den Namen des Beschuldigten preiszugeben. G'._____ ha- be dies eigentlich nicht gewollt, da er mit dem Beschuldigten befreundet gewesen sei. Aufgrund des von G'._____ genannten Namens habe ein Kollege dann eine Facebook-Suche durchgeführt, um sicherzustellen, dass es sich wirklich um den Beschuldigten handle. Auf dem Foto, welches der Kollege gezeigt habe, habe er den Beschuldigten sofort wiedererkannt (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 3 f.; Urk. 7/3 S. 8). Anschliessend seien sie mit dem Privatkläger zunächst in die Apotheke und dann ins Universitätsspital Zürich gegangen (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 4). 2.4.2. Der Zeuge C._____ vermochte auf anschauliche und nachvollziehba- re Weise zu schildern, wie es zu einer Auseinandersetzung zwischen Personen verschiedener Gruppen kam, in welche der Privatkläger schlichtend eingegriffen habe, worauf diesem vom Beschuldigten ein Faustschlag gegen das Gesicht ve- setzt worden sei. Seine Schilderungen erweisen sich sowohl in Bezug auf das Randgeschehen als auch auf das Kerngeschehen als detailliert und authentisch,

- 15 - was dafür spricht, dass es sich bei seinen Angaben um selbst Erlebtes handelt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht zudem auch, dass diese keine Übertreibungen aufweisen und den Beschuldigten nicht übermässig belasten. So gab der Zeuge C._____ von Beginn der Strafuntersuchung weg an, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger zwar einen heftigen, aber lediglich einen einzigen Faustschlag versetzt habe. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge C._____ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte, zumal er gemäss eigenen Aussagen in keinerlei Beziehung zum Beschuldigten stehe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 9; Urk. 7/3 S. 3) und auch der Beschuldigte selbst an- gab, den Zeugen C._____ nicht zu kennen (Prot. II S. 18). Vor diesem Hinter- grund sind die Aussagen des Zeugen C._____ grundsätzlich als glaubhaft zu wer- ten. Soweit die Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ in Zweifel zieht (Urk. 85 S. 19, 23), weil dieser gewisse Umstände (Be- grüssung des Beschuldigten durch G'._____ zu Beginn des Treffens an der Seepromenade, Abholen eines grauen Pullovers durch den Beschuldigten) erst in den Einvernahmen nach seiner polizeilichen Ersteinvernahme erwähnte (vgl. Urk. 7/2 S. 4 und Urk. 7/3 S. 4 ff.), ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Elemente des Randgeschehens handelt, welche keinen entscheidenden Ein- fluss auf die Erstellung der Täterschaft des Beschuldigten haben (so auch die Verteidigung selbst in Urk. 85 S. 15 f.). Eine marginale Aussagenerweiterung hin- sichtlich des Randgeschehens vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ dementsprechend nicht massgeblich zu erschüttern, zumal sich seine Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen von Beginn der Strafuntersu- chung an als konstant und übereinstimmend erweisen. 2.4.3. Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen C._____ wird schliesslich dadurch verstärkt, dass diese in den vom Privatkläger sowie der Zeu- gen D._____, E._____ und F._____ erstatteten Aussagen zu den allgemeinen Geschehnissen rund um den Vorfall vom 28. Mai 2017 eine Entsprechung finden. 2.4.3.1. So gab der Privatkläger zu den Geschehnissen am 28. Mai 2017 an, dass er sich mit den Zeugen C._____, E._____, D._____ und F._____ bei einer Parkbank an der Seepromenade am H._____ aufgehalten habe, worauf zwei Per-

- 16 - sonen eine Schlägerei angefangen hätten, an welcher plötzlich sechs Personen beteiligt gewesen seien. Der Zeuge D._____ habe die Situation klären und schlichten wollen und sei zu den sich schlagenden Personen gegangen. Er (der Privatkläger) sei ebenfalls zu den streitenden Personen gegangen und habe ver- sucht mit Worten die Situation zu beruhigen. Er habe zu einer Person gesagt, dass sie sich beruhigen solle, worauf diese Person sich zurückgezogen habe bzw. weggegangen sei. Daraufhin habe er wieder zur Parkbank zurückkehren wollen und sich von derjenigen Person, mit welcher er zuvor gesprochen habe, abgedreht, worauf er plötzlich einen Schlag auf seinem linken Auge bzw. seiner Brille verspürt und seine Hände auf sein Auge gelegt habe. Dann seien seine Kol- legen bzw. der Zeuge C._____ gekommen und hätten ihn zur Parkbank zurück- gebracht. Sie hätten versucht, die Blutung zu stoppen, aber als dies nicht ge- klappt habe, seien sie in die Apotheke beim K._____ gegangen, wo sie zur Not- aufnahme des Universitätsspitals Zürich geschickt worden seien (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 5 und 7 ff.). Wer ihm den Faustschlag verpasst habe, habe er nicht gesehen. Er habe lediglich von seinen Kollegen erfahren, dass der Beschuldigte ihm den Faustschlag versetzt habe. Der Zeuge C._____ habe den Faustschlag beobachten können und den Beschuldigten anhand eines Profilbildes wiederer- kannt (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 5). G'._____ habe ihm eine Woche nach dem Vorfall zudem noch mitgeteilt, dass es dem Beschuldigten leid tue ("[…] dann ha- be ich durch G'._____ im Nachhinein erfahren, es täte ihm, dem A._____, leid.", Urk. 6/3 S. 5; "Er hat einfach gesagt, dass es dem A._____ leid tue, was er getan habe.", Urk. 6/3 S. 6). 2.4.3.2. Derselbe Handlungsablauf wird denn auch von den Zeugen D._____, E._____ und F._____ beschrieben. So seien sie am fraglichen Datum an der Seepromenade gewesen, worauf eine Schlägerei entstanden sei ("Wir ha- ben dann gesehen, dass eine Schlägerei entstanden ist, zwei Personen waren am Ringen, am Boden. Der eine war auf dem anderen drauf.", Urk. 7/5 S.3 [D._____]; "Wir beobachteten eine Schlägerei. Es gingen Leute aufeinander los, wer genau weiss ich nicht.", Urk. 7/7 S. 3 [E._____]; "Dann hat es wegen einem Hund oder so eine Schlägerei gegeben. Zwei Gruppen waren am "schleglä".", Urk. 7/9 S. 3 [F._____]. Daraufhin seien der Privatkläger und der Zeuge D._____

- 17 - in die Personenmenge hineingegangen und hätten versucht zu schlichten ("Dann bin ich und B._____ dorthingegangen, sehr neutral, nicht aggressiv. Wir haben versucht, die beiden auseinander zu nehmen. Wir haben sie nicht einfach ausei- nandergerissen, sondern auf die Schulter geklopft und gesagt, es lohne sich nicht.", Urk. 7/5 S. 3 [D._____]; "D._____ und B._____ gingen dann dort rein, um zu schlichten. D._____ stand eher links und B._____ eher rechts, redete mit je- mandem", Urk. 7/7 S. 3 [E._____]; "Dann ging B._____ rein, um den Streit zu schlichten, da es keinen Sinn mache, wegen einem Hund so zu streiten.", Urk. 7/9 S. 3 [F._____]). Schliesslich sei der Zeuge C._____ in die Menge gerannt und habe den blutenden Privatkläger zu den Sitzbänken gebracht, worauf sie mit ihm zuerst in die Apotheke und dann ins Universitätsspital Zürich gegangen seien (Urk. 7/5 S. 3 [D._____]; Urk. 7/7 S. 3 [E._____]; Urk. 7/9 S. 3 [F._____]). 2.4.3.3. Auch wenn der Privatkläger und die Zeugen E._____, D._____ und F._____ keine aus eigener Wahrnehmung stammenden Angaben zum Ablauf der eigentlichen Tathandlung bzw. zur Täterschaft machen konnten, so schilderten sie dennoch übereinstimmend, nachvollziehbar und lebensnah, wie es zur Ausei- nandersetzung zwischen mehreren fremden Personen kam, in welche der Privat- kläger und der Zeuge D._____ schlichtend eingriffen, worauf der Privatkläger vom Zeugen C._____ aus der Menge geholt und aufgrund seiner stark blutenden Wunde zunächst in die Apotheke und anschliessend in das Universitätsspital ge- bracht wurde. Die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen D._____, E._____ und F._____ weisen weder Übertreibungen auf noch belasten sie den Beschuldig- ten übermässig. So gaben sie allesamt ausdrücklich an, den anklagegegenständ- lichen Faustschlag gar nicht beobachtet zu haben (D._____, E._____, F._____) bzw. nicht selbst gesehen zu haben, wer diesen ausgeführt habe (Privatkläger). Der Privatkläger selbst machte zudem auch nie geltend, von mehr als nur einem einzelnen Faustschlag getroffen worden zu sein. Konkrete Hinweise für eine Ab- sprache der Aussagen zwischen dem Privatkläger und den Zeugen sind nicht er- kennbar. Die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen D._____, E._____ und F._____ sind damit grundsätzlich als glaubhaft zu qualifizieren.

- 18 - 2.4.3.4. Angesichts der glaubhaften Aussagen des Hauptbelastungszeugen C._____, welche in Bezug auf das allgemeine Tatgeschehen mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen D._____, E._____ und F._____ übereinstimmen, ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Tat- hergang rechtsgenügend erstellt. 2.5. Was die Täterschaft betrifft, zweifelt die Verteidigung im Berufungsver- fahren die Zuverlässigkeit der Identifikation des Beschuldigten als Täter durch den Zeugen C._____ an. So handle es sich beim Beschuldigten nicht um einen op- tisch besonders auffälligen dunkelhäutigen jungen Mann, welcher angesichts der im Tatzeitpunkt – gemäss den Aussagen der befragten Personen – herrschenden schlechten Lichtverhältnisse ohne Weiteres mit einer anderen Person mit glei- chem Signalement hätte verwechselt werden können. Angesichts der konkreten Umstände scheine es bereits wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge C._____ die spontane, sekundenbruchteile dauernde Tat und damit den Täter überhaupt so gut habe sehen können, um ihn später zweifelsfrei identifizieren zu können (Urk. 85 S. 17 f.). Hinzu komme, dass der Zeuge C._____ den Beschuldigten nicht durchwegs mit Sicherheit als Täter identifiziert habe. So sei er sich lediglich "ziemlich" oder "eigentlich" sicher gewesen, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle und dies zudem erst nachdem er Rückendeckung durch die Aussagen des Zeugen E._____ erhalten habe, wobei der Zeuge E._____ den an- klagegegenständlichen Faustschlag gar nie beobachtet habe (Urk. 85 S. 18). Schliesslich sei die Identifikation des Beschuldigten als Täter durch den Zeugen C._____ beweismässig praktisch wertlos. Dieser habe den Beschuldigten nie aus einer Auswahl von möglichen Tätern identifiziert, sondern lediglich anhand eines Profilbildes auf Facebook, welches ihm alternativlos vorgehalten worden sei, mit dem Hinweis, dass es sich dabei um den Täter handeln könne. Folglich sei es nicht erstaunlich, dass er unter diesen Umständen geglaubt habe, den Beschul- digten als Täter zu identifizieren. Dass der Zeuge C._____ den Beschuldigten schliesslich anlässlich der Konfrontationseinvernahme mehr als ein Jahr später erneut als Täter identifiziert haben wolle, ändere sodann nichts, zumal sich das Bild des Beschuldigten als Täter inzwischen in den Kopf des Zeugen C._____ eingebrannt habe und die Gegenüberstellung bei der Staatsanwaltschaft erneut

- 19 - alternativlos durchgeführt worden sei. Dass der Zeuge C._____ den Beschuldig- ten als Täter identifiziert habe, sei insgesamt eher den stark suggestiven Umstän- den geschuldet, als einer tatsächlich zuverlässigen Wiedererkennung (Urk. 85 S. 20 ff.). 2.5.1. Zur Durchführung einer Identifizierungsgegenüberstellung existieren weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Allerdings wurden von Lehre und Rechtsprechung immerhin einzelne Empfehlungen ausgearbeitet (Ur- teil des Bundesgerichtes 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 3 und 4; ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteile des Obergerichtes Zürich SB140133 vom

28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zu Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11 zu Art. 146 StPO; BSK StPO - HÄ- RING, N 11 zu Art. 146 StPO; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Im Interesse einer möglichst zuverlässigen Täteridentifikation wird beispielsweise empfohlen, dem Zeugen – falls keine Täterbeschreibung vorliegt – Fotos von mehreren Vergleichspersonen vorzulegen, welche dem Verdächtigen bezüglich Aussehen und Körperhaltung ähnlich sind und von ihm auch nicht durch äussere Merkmale (etwa Kleidung) stark unterschieden werden können. Ein vorgeschriebenes Mindestmass heran- zuziehender Vergleichspersonen (oder -fotos) gibt es dabei nicht (vgl. zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichtes 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 3 und 4; ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteile des Obergerichtes Zürich SB140133 vom

28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zu Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11-14 zu Art. 146 StPO; HÄRING, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafprozessordnung [nachfol- gend BSK StPO], 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 146 StPO; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht

- 20 - der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Tä- teridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). 2.5.2. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der erfolgten Täteridentifikati- on sind gemäss diesen Empfehlungen zunächst die während der Tat bestehen- den Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer der Beobachtung, die Erkennbarkeit des Täters auf Grund der Licht- und Wetterverhältnisse, die Ent- fernung des Standorts des Zeugen zum Täter, der Blickwinkel, die Auffälligkeit des Täters, sonstige Umstände der Beobachtung (gezielt oder zufällig) oder die Aufmerksamkeit des Beobachters. Dadurch kann festgestellt werden, inwieweit die befragte Person die Möglichkeit hatte, das Aussehen des Täters bewusst wahrzunehmen. In einem nächsten Schritt, ist zu erörtern, ob Anhaltspunkte für eine suggerierte Aussage bestehen (GODENZI, a.a.O., N 11 zu Art. 146 StPO; HÄRING-BSK StPO, N 11 zu Art. 146 StPO). Hierzu sind die zur Erkennung von suggerierten Aussagen ausgearbeiteten Grundlagen der Aussagenpsychologie heranzuziehen. Diese besagen u.a., dass sich aus der chronologischen Rekon- struktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung ergibt, inwiefern es sich bei den Aussagen der beobachtenden Person um suggerierte oder um erleb- nisbasierte Aussagen zur Täterbeschreibung handelt. Denn der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn ihr Zustandekommen bekannt ist (BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N 253 ff.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Er- kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 1415, 1433; Urteile des Obergerichtes Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1). Schliesslich ist zu be- achten, dass sich Fehler im Identifizierungsverfahren im Allgemeinen nachträglich nicht mehr korrigieren lassen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 1174; BLÄTTLER, AJP 2000 1374; GODENZI, a.a.O., N 15 zu Art. 146 StPO). 2.5.3. Bei diesen Empfehlungen handelt es sich weder um besondere Vor- schriften noch um eine gefestigte Praxis. Folglich vermag deren Nichtbeachtung

- 21 - nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des so abgenommenen Beweises zu bewirken. Verlangt wird diesfalls immerhin, dass eine solche Konstellation im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen und der so erfolgten Tä- teridentifikation allenfalls einen geringeren Beweiswert zuzuerkennen ist (BLÄTT- LER, AJP 2000 1374; GARBADE, AJP 2000 1375; GODENZI, a.a.O., N 12 - 14 zu Art. 146 StPO; HÄRING-BSK StPO, N 11 zu Art. 146 StPO). Es ist demnach Sache des Richters, dieser Problematik bei der frei vorzunehmenden Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab- zustellen (Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Mai 2004 [1P.104/2004] E. 4; Urtei- le des Obergerichtes Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1). 2.5.4. Ausgehend von diesen Empfehlungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Zeugen C._____ vorgenommene Täteridentifikation an Mängeln leidet, welche deren Zuverlässigkeit in Frage stellen. 2.5.4.1. In Bezug auf die Wahrnehmungsumstände wies die Verteidigung grundsätzlich zutreffend darauf hin (Urk. 85 S. 17), dass der Zeuge C._____ die Lichtverhältnisse im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Faustschlages mit den Worten "nicht so beleuchtet" charakterisierte (Urk. 7/2 S. 7). Aus dieser Be- schreibung kann indessen nicht abgeleitet werden, dass es im Tatzeitpunkt am Tatort so dunkel war, dass er die Tathandlung und den Täter nicht richtig habe wahrnehmen können. Hinzu kommt, dass der Zeuge C._____ gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Faustschlages in einer Dis- tanz von zwei bis drei Metern zum Privatkläger (Urk. 7/2 S. 7) aufgehalten habe. Selbst wenn also die Lichtverhältnisse im Tatzeitpunkt nicht ideal waren, wird die- ser Umstand durch die grosse Nähe des Zeugen C._____ zum Tatgeschehen re- lativiert. Dafür spricht auch, dass der Zeuge C._____ die Geschehnisse rund um den Privatkläger detailliert zu schildern vermochte ("B._____ war damit beschäf- tigt mit einem älteren Herrn zu diskutieren und versuchte ihn zu beruhigen. Der Mann schrie B._____ an und sagte, dass es okay sei und entfernte sich von der Gruppe. Aus der Richtung, in welcher der Mann davon ging, mit welchem

- 22 - B._____ zuvor diskutiert hatte, kam A._____ angerannt und schlug B._____ mit der Faust ins Gesicht.", Urk. 7/1 S. 1; "Als ich merkte, dass sie begonnen haben zu "schlägle" und mein Kollege, B._____ und mein Cousin D._____ waren auch in diesem Geschehen drin. Dann beobachtete ich, wie B._____ mit einem älteren Mann diskutierte, der war recht wütend. Als der ältere Mann sich umdrehte, sie fertig geredet haben, kam A._____ und verpasste B._____ einen Schlag ins Ge- sicht.", Urk. 7/2 S. 3). Aufgrund der Schilderungen des Zeugen C._____ wird denn auch ersichtlich, dass er den Geschehnissen rund um den Privatkläger nicht erst im Moment des Faustschlages, sondern bereits zuvor seine volle Aufmerk- samkeit widmete. Vor diesem Hintergrund bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Zeuge C._____ im Tat- zeitpunkt dazu in der Lage war, das Gesicht des Täters bewusst wahrzunehmen und sich dieses einzuprägen. 2.5.4.2. Was den Hergang der Täteridentifikation durch den Zeugen C._____ betrifft, ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als diese auf unge- wöhnliche Weise erfolgte. So gab der Zeuge C._____ hierzu an, dass er und die übrigen Zeugen sowie der Privatkläger G'._____ nach der Tat davon hätten über- zeugen müssen, den Namen des Täters zu nennen. G'._____ habe ihnen den Namen nicht sagen wollen, da er auch mit dem Beschuldigten befreundet sei und mit dem Ganzen nichts hätte zu tun haben wollen. G'._____ habe ihnen den Na- men schliesslich doch genannt, worauf ein Kollege diesen bei Facebook eingege- ben und ihm (C._____) das entsprechende Foto gezeigt habe, worauf er den Be- schuldigten sofort wiedererkannt habe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 7 f.). Aus diesen Aussagen des Zeugen C._____ geht hervor, dass er von Anfang an über ein konkretes Bild des Täters verfügt hatte. Andernfalls wäre es ihm gar nicht erst möglich gewesen, eine Verbindung zwischen dem Täter und G'._____ herzustellen bzw. hätte er sich nicht dazu veranlasst gesehen, G'._____ davon zu überzeugen, den Namen des Täters zu nennen. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung erfolgte die Identifikation des Beschuldigten als Täter also nicht so, dass dem Zeugen C._____ einfach ein beliebiges Facebook-Foto eines möglichen Tä- ters vorgehalten wurde. Der Zeuge C._____ wusste vielmehr bereits, wer der Tä- ter war, kannte aber den Namen dieser Person nicht, weshalb er sich diesen von

- 23 - G'._____ nennen liess. Anhand des zu diesem Namen gehörenden Facebook- Profilbildes stellte der Zeuge C._____ schliesslich fest, dass es sich bei der von Person auf dem Facebook-Profilbild und dem von ihm beobachteten Täter tat- sächlich um dieselbe Person handelte. Vor diesem Hintergrund kann eine auf Suggestion basierte Identifikation des Beschuldigten als Täter ausgeschlossen werden, zumal der Zeuge C._____ von Beginn der Strafuntersuchung an klar und eindeutig angab, wie der von ihm als Täter identifizierte Beschuldigte dem Privat- kläger einen Faustschlag versetzt habe und er von dieser Belastung auch nie zu- rücktrat. 2.5.5. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen bestehen keine rechtserheblichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Zuverlässig- keit der Identifikation des Beschuldigten als Täter durch den Zeugen C._____. An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Einwand der Verteidigung nichts zu ändern, gemäss welchem die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Untersuchung den entlastenden Elementen nicht genügend nachgegangen seien, indem sie ei- ne nachträgliche Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten unterlassen und dessen Hand unmittelbar nach der tatnahen Anzeigeerstattung durch den Privat- kläger nicht auf Verletzungen hin untersucht hätten (Urk. 85 S. 12). 2.5.5.1 So könnte durch das Ergebnis einer Telefonortung die Täterschaft des Beschuldigten weder eindeutig belegt noch widerlegt werden. Einerseits hätte der Beschuldigte sein Telefon am fraglichen Abend nicht zwingend bei sich tragen müssen. Andererseits könnte die Ortung seines Telefons am Tatort am fraglichen Tatabend höchstens seine Anwesenheit, nicht aber seine Täterschaft belegen. 2.5.5.2. Hinsichtlich der von der Verteidigung erwähnten Untersuchung der Hand des Beschuldigten auf Verletzungsmerkmale ist sodann anzumerken, dass der Umstand, dass der Privatkläger durch den gegen seine Brille geführten Faustschlag gravierende Verletzungen in seinem Gesicht erlitt, nicht zwangsläufig bedeutet, dass auch der Beschuldigte eine gleich schwere Verletzung seiner Schlaghand erlitten haben muss. Auch das Fehlen von Verletzungen an dessen Hand hätte mithin nicht automatisch zum Ausschluss seiner Täterschaft geführt.

- 24 - 2.6. Zusammenfassend bestehen nach der Würdigung sämtlicher verfügba- rer Beweismittel keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der anklagegegenständliche Vorfall vom 28. Mai 2017, wie in der Anklageschrift vom 7. September 2018 umschrieben, abgespielt hat. Der Ankla- gesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte die Tat des Beschuldigten als schwere Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 32 ff. und S. 49). 1.1. Wie bereits die vormalige Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 50 S. 8 f.; Prot. I S. 17), macht die aktuelle Verteidigung auch im Berufungsverfahren gel- tend, dass die anklagegegenständliche Tat keine schwere Körperverletzung dar- stelle. So liege kein Nachweis für eine arge und bleibende Entstellung des Ge- sichtes des Privatklägers vor. Den aktenkundigen ärztlichen Berichten könne le- diglich entnommen werden, welche Folgen die Tat für den Privatkläger in Zukunft möglicherweise haben könnte. Das tatsächliche Vorliegen der in der Anklage be- haupteten Verletzungsfolgen würde dadurch aber nicht bewiesen. Die bei den Ak- ten liegenden, kurz nach der Tat aufgenommenen Fotos würden zwar schlimm aussehende Verletzungen des Privatklägers zeigen, jedoch seien tatnahe Fotos für den Beleg einer schweren Körperverletzung nicht relevant, solange völlig un- terschiedliche Heilungsverläufe möglich seien. Entscheidend sei nicht, wie ent- stellend die Verletzungen nach der Tat gewesen seien, sondern dass die Verlet- zungen auch nach deren vollständigen Verheilung bzw. Vernarbung für einen arg entstellenden Eindruck des Gesichtes sorgen würden. Dass im Arztbericht vom

27. August 2017 behauptet werde, dass die Narbe des Privatklägers bleibend entstellend sei, beantworte schliesslich auch nicht die Frage, ob ein bleibender, arg entstellender Eindruck des Gesichtes im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ge- geben sei. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage könne denn auch nicht durch ei- nen Arzt erfolgen, welcher bei Narben im Gesicht schnell einmal das Wort "ent- stellend" verwende, sondern müsse durch das Gericht entschieden werden. Dies

- 25 - sei nur durch eine Dokumentation des aktuellen und vollständig verheilten Ge- sichtes des Privatklägers möglich, welche dem Gericht aber nicht vorliege. Im Üb- rigen sei es auch bei einem Vergleich mit anderen Fällen naheliegend, dass keine schwere Körperverletzung vorliege (Urk. 85 S. 24 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche beantragt (Urk. 69 S. 2).

2. Bereits die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass zu keinem Zeit- punkt eine unmittelbare Lebensgefahr beim Privatkläger bestand, dass die Augen indessen zu den wichtigen Organen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zählen, wobei es bei paarigen Sinnesorganen genügt, wenn ein einzelnes Teilorgan, wie ein Auge, beeinträchtigt wurde (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019, N 13 zu Art. 122 StGB). Dabei reicht nicht jede geringfü- gige Verletzung eines solchen Organs aus. Diese muss vielmehr schwer sein. Ei- ne arge und bleibende Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB kann bei- spielsweise bei einer deutlichen Narbe im Gesicht vorliegen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 18 zu Art. 122 StGB). 2.1. Der Privatkläger hatte sich am der Tatnacht folgenden Tag einer 75- minütigen Operation unter Intubationsnarkose zu unterziehen, in welcher ihm zwei grössere und ein sehr kleiner Brillenglassplitter aus Plastik aus der Wunde im Wangenbereich entfernt und ein Hämatom ausgereinigt werden musste (Urk. 11/2). Durch den Faustschlag des Beschuldigten erlitt er eine komplexe Schnittverletzung durch die Brillenglassplitter im oberen Wangenbereich links mit Ausdehnung bis zur unteren nasalen Lidkante und zum nasalen Lidwinkel, eine streifenförmige Hornhautverletzung mit verbleibender mittelperipherer oberflächli- cher Hornhautnarbe und eine komplexe Fraktur der Augenhöhle (Urk. 11/5). Die lebenswichtigen Kopforgane befanden sich in unmittelbarer Nähe zu den Verlet- zungen. Die durch die Brillenglassplitter entstanden Schnittverletzungen waren tief und reichten bis auf den Knochen. 2.2. Laut dem ärztlichen Befund von Dr. med. L._____, Oberarzt an der Or- thoptischen Abteilung der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 10. Au-

- 26 - gust 2017 bleibt im Wangenbereich des Privatklägers langfristig eine sehr deutli- che und entstellende Narbe zurück: "Die sehr auffällig konfigurierte und entstel- lende Narbe im Bereich der linken Wange wird bestehen bleiben." (Urk. 11/5 S. 2, Ziff. 7). Eine Narbenkorrektur sei zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich denkbar, aufgrund der Nähe der Narbe zur Lidkante könne eine erneute Operati- on jedoch auch zu weiteren Problemen, zum Beispiel mit dem Lidschluss, führen. Nach einem solchen Trauma könne es auch später noch zu einem Einsinken des Augapfels und zum Entstehen von Doppelbildern kommen. Ebenfalls sei möglich, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem sekundären Vernarben des Trä- nenkanals komme, was ein ständig tränendes Auge zur Folge haben könne. Die verbleibende Narbe auf der Hornhaut des linken Auges mache dem Privatkläger zum jetzigen Zeitpunkt keine Probleme, es sei jedoch denkbar, dass es später zu einem Blendegefühl oder zu einer Einschränkung der Sehschärfe kommen könne. Der Privatkläger sei vom 28. Mai 2017 bis 11. Juni 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen Urk. 11/5). 2.3. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 85 S. 24 ff.) kann zur Beurteilung des Vorliegens einer bleibenden, argen Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB auf den vorerwähnten Arztbericht vom 10. August 2017, wie auch auf die bei den Akten liegende Fotodokumentation des tatnahen Verlet- zungsbildes abgestellt werden. So erhellt aufgrund der Verletzungsfotos, dass die vom Privatkläger erlittene Schnittverletzung einerseits keinen sauberen und gera- den Verlauf aufweist, was naturgemäss ein narbenfreies Abheilen begünstigen würde, sondern dass es sich um eine flächige und fransige Wundfläche mit ge- zacktem Verlauf handelt. So wird die Verletzung des Privatklägers im Operations- bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 28. Mai 2017 denn auch als "zerfetzte Rissquetschwunde" bzw. als "zerfetzte und klaffende RQW" bezeichnet. Dass es sich um kein gewöhnliches Verletzungsbild handelt, geht zu- dem aus der im selben Operationsbericht enthaltenen Information vor, wonach der Privatkläger im Vorfeld der Operation über das "komplexe Verletzungsmuster und die zurückbleibende auffällige Narbe bei zerfetzter Haut bis in den Epikan- thusbereich" aufgeklärt wurde (Urk. 11/2). Diese unmittelbar nach der Tat abge- gebene ärztliche Einschätzung wird im zweieinhalb Monate später erstatteten Be-

- 27 - richt der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 10. August 2017 bestätigt. Darin wird nochmals festgehalten, dass es sich bei der vom Privatkläger erlittenen Verletzung um eine "ausgedehnte komplexe Schnittverletzung" handelt und dass die "sehr auffällig konfigurierte und entstellende Narbe im Bereich der linken Wange bestehen bleiben" werde (Urk. 11/5 S. 2). Gründe dafür, an dieser ärztli- chen Einschätzung zu zweifeln, sind keine ersichtlich, zumal diese nicht aus- schliesslich auf dem Tat nahen Verletzungsbild basiert, sondern auch den Hei- lungsverlauf in den darauffolgenden zweieinhalb Monaten berücksichtigt, welcher anlässlich dreier Verlaufskontrollen am 30. Mai 2017, am 6. Juni 2017 sowie am

9. August 2017 überprüft wurde (Urk. 11/5 S.1). Dass die Narbe durch den be- richterstattenden Arzt Dr. med. M._____ leichtfertig mit dem Prädikat "entstellend" versehen worden sei, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 85 S. 26), kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als dass im ärztlichen Bericht vom 10. August 2017 auch die Frage nach einer späteren Narbenkorrektur aufgeworfen wird (Urk. 11/5 S. 2). So würde sich bei einer unauffälligen bzw. nach dem Abheilen nicht mehr sichtbaren und damit nicht bleibend und arg entstellenden Narbe gar nicht erst die Frage nach einer solchen Korrektur stellen. Dass auch deutlich gravierendere und grössere Narben, als die des Privatklägers vorstellbar sind, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 85 S. 26), bedeutet nicht, dass das Gesicht des Privatklä- gers nicht arg und bleibend im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB entstellt ist, zumal die Narbe gemäss der ärztlichen Einschätzung auch nach dem Abheilen sichtbar bleiben wird und diese aufgrund ihrer äusserst prominenten Lage im Bereich der linken Wange direkt am bzw. unterhalb des linken Auges des Privatklägers auch für jedermann sofort erkennbar ist (vgl. BGE 115 IV 17 E. 2b.). 2.4. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, indem er den Privatkläger heftig auf die linke Augenpartie schlug und diesem dadurch die ent- stellende Narbe im Gesicht verursachte. 2.5. Vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung der Tat auch nur für möglich hält und in Kauf nimmt, namentlich wer mit Eventualvorsatz handelt

- 28 - (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn sich dem Beschul- digten der tatbestandsmässige Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Er- folges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.5.1. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit direktem Vorsatz eine schwere Körperverletzung zufügen wollte, diesen somit dauerhaft entstellen oder lebensgefährlich verletzen wollte, lässt sich nicht nachweisen. Indessen musste auch dem Beschuldigten die Sensibilität und Wichtigkeit des Auges klar sein. Es bedarf keiner besonderen Ausbildung oder Kenntnisse, um zu wissen, dass ein wuchtiger Schlag mit der Faust auf das Auge zu schweren Verletzungen führen kann; dies erst recht, wenn das Opfer unvorbereitet ist und vom Schlag völlig überraschend und aus dem Nichts getroffen wird, ohne dass ein Abwenden des Kopfes oder ein anderer Schutz des Gesichts möglich wäre. Wer trotz des Wis- sens um die möglichen, schwer verletzenden Folgen wuchtig, sei es gezielt oder unkontrolliert, mit der Faust ins Gesicht eines ahnungs- und wehrlosen Menschen schlägt, nimmt insbesondere bei Treffern im Bereich der Augen des Gegenübers schwere und bleibende Verletzungen der Sinnesorgane sowie bleibende und arg entstellende Narben in Kauf, dies erst recht, wenn der Geschlagene eine Brille trägt, deren Gläser bersten können, sodass durch einen derart gefährlichen Schlag mit hoher Wahrscheinlichkeit das Auge zerstört oder durch massive Schnittverletzungen im Augenbereich in arge und möglicherweise bleibende Mit- leidenschaft gezogen werden kann. Indem der Beschuldigte trotz dieses Begleit- wissens auf den Privatkläger einschlug, handelte er hinsichtlich der schweren Körperverletzung somit eventualvorsätzlich. 2.5.2. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner Angriffsposition und behaupteter schlechter Lichtverhältnisse nicht habe erkennen können, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Angriffs eine Brille getragen habe (Urk. 85 S. 27 f.). 2.5.2.1. Wenn es für den Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht erkennbar ge- wesen wäre, ob der Privatkläger eine Brille trägt, hätte er dies umgekehrt auch nicht ausschliessen können, zumal das Tragen einer Brille, sowohl aus medizini-

- 29 - schen, als auch aus modischen Gründen, gang und gäbe ist. Dass der Beschul- digte unter diesen von der Verteidigung behaupteten Umständen dennoch völlig unvermittelt einen Faustschlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers führte, so dass er sich vorab gar nicht darüber vergewissern konnte, ob der Privatkläger eine Brille trägt oder nicht, kann folglich nicht anders aufgefasst werden, als dass es ihm egal war, wem er ins Gesicht schlug und er folglich auch in Kauf nahm, dass es sich beim Privatkläger um einen Brillenträger handelt. 2.5.2.2. Weiter wird das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten auch nicht durch das Argument der Verteidigung widerlegt, wonach der Schlag des Beschuldigten gegen den Hinterkopf des Privatklägers gerichtet gewesen sei und nur deshalb das Gesicht des Privatklägers getroffen habe, weil sich dieser just im Moment des Schlages abgedreht habe (Urk. 85 S. 28 f.). So konnte sich der Beschuldigte angesichts des unvermittelt und mit grosser Wucht gegen den Kopf des völlig arglosen Privatklägers gerichteten Schlages nicht darauf verlas- sen, dass der Privatkläger still in einer Position verharrt, zumal eine Drehung des Kopfes oder ein Abdrehen des Körpers jederzeit und augenblicklich erfolgen kann. Dem Argument der Verteidigung, wonach der gegen den Privatkläger ge- führte Schlag zu wenig kräftig ausgefallen sei, um sich auf die Verursachung einer schweren Körperverletzung zu beziehen (Urk. 85 S. 28) ist entgegenzuhalten, dass einerseits der Tatzeuge C._____ den Schlag auf einer Stärkeskala von 1-10 mit einer 8 bewertete (Urk. 7/2 S. 6) und im Übrigen auch die vom Privatkläger er- littenen Verletzungen (komplexe Fraktur der Augenhöhle und komplexe Schnitt- verletzungen im linken Wangenbereich, welche bis auf den Knochen reichten; Urk. 11/5 S. 1) die vom Zeugen C._____ beobachtete Heftigkeit des Schlages be- legen.

3. In Bezug auf die Sachbeschädigung lässt der Beschuldigte nicht infrage stellen, dass die Beschädigung der Brille des Privatklägers den objektiven Tatbe- stand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Jedoch lässt er die Erfüllung des subjekti- ven Tatbestands bestreiten. So könne der Vorsatz eines Täters keine Sachbe- schädigung umfasst haben, da eine Brille, von deren Existenz ein Täter nichts

- 30 - wisse bzw. mit deren Existenz ein Täter nicht rechnen müsse, auch nicht (eventu- al-)vorsätzlich beschädigt werden könne (Urk. 85 S. 29). 3.1. Wie bereits in Ziff. 2.5.2. erwogen wurde, konnte der Beschuldigte nicht ausschliessen, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt eine Brille trug, welche er mit dem von ihm gegen den Kopf des Privatklägers gerichteten Schlag treffen und beschädigen könnte. Indem er derart unvermittelt und heftig zuschlug, so dass er sich im Vorfeld des Angriffs gar nicht darüber vergewissern konnte, ob der Privat- kläger eine Brille trägt oder nicht, kann nur von einer Inkaufnahme eines entspre- chenden tatbestandsmässigen Erfolges ausgegangen werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Sachbeschädigung und die Höhe des Schadens von mehr als Fr. 300.– ver- wiesen werden (Urk. 61 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). 3.2. Der erforderliche Strafantrag des Privatklägers gegen den Beschuldig- ten wegen Sachbeschädigung liegt vor und datiert vom 30. Mai 2017 (Urk. 4).

4. Somit ist der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 61 S. 37 ff., S. 49). Die Anklagebehörde hatte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Mo- naten beantragt. Mit ihrer Anschlussberufung verlangt sie nunmehr eine Freiheits- strafe von 3 Jahren (Urk. 87 S. 1).

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumes- sung korrekt wiedergegeben, zurecht das alte Sanktionenrecht angewendet, und für den Fall, dass ein Beschuldigter die Voraussetzungen für mehrere Strafen er- füllt, bei der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche bloss bei gleichartigen Strafen ausgesprochen werden kann,

- 31 - während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind (Urk. 61 S. 36 ff.). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. 2.1. Die Vorderrichter haben die Sachbeschädigung nicht kumulativ mit einer separaten Geldstrafe geahndet, sondern unter Hinweis auf die frühere höchstrich- terliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016, E. 2.4.2, so bereits 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4) eine Aus- nahmeregelung angerufen, wonach das Gericht von der sog. konkreten Methode abweichen könne, sofern die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und separat beurteilen lassen (Urk. 61 S. 37, Ziff. 1.2. und S. 39, Ziff. 2.3.). 2.2. Angesichts des sehr leichten Verschuldens bei der Sachbeschädigung (vgl. nachfolgend, Erw. 4.) wäre für diese grundsätzlich eine separate Geldstrafe auszufällen (BGE 144 IV 217 E. 2.4 f. und E. 3 ff., S. 222 ff.). Da sich die sehr leichte Verschuldensschwere indessen nicht merklich auf die Strafhöhe auszuwir- ken vermag, das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Sachbeschädi- gung bereits als von der für die schwere Körperverletzung festzusetzende Frei- heitsstrafe abgegolten betrachtet werden kann, erscheint das Vorgehen der Vor- instanz in concreto aber als sachgerecht und angemessen.

3. Der massgebliche Strafrahmen für die schwere Körperverletzung umfasst Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 Abs. 4 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht gegeben. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere der schweren Körperverletzung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte den ihm völlig unbekannten, ahnungs- und wehrlosen Privatkläger, ohne dass dieser ihm irgend einen Anlass dazu geboten hätte, mithin ohne nachvollziehbaren Grund, völlig überraschend aus dem Nichts heraus, mit einem mit Anlauf und grosser Wucht direkt ins Gesicht ausgeführten heftigen Faustschlag verletzte. Aufgrund seines Tatvorgehens liess er dem Pri- vatkläger keine Chance, dem Schlag auszuweichen oder diesen irgendwie abzu-

- 32 - wehren, zumal dieser ihn gar nicht kommen sah. Dieses brutale Vorgehen des Beschuldigten ist als äusserst hinterhältig und rücksichtslos einzustufen und zeugt von einer erschreckenden Gewaltbereitschaft und bedenklichen Geringschätzung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit eines anderen Men- schen. Zudem manifestierte der Beschuldigte damit seine kriminelle Energie und Gefährlichkeit. 3.2. Mit seinem Faustschlag in das Gesicht des Privatklägers und dem damit verbundenen Zersplittern von dessen Brille fügte der Beschuldigte dem Privatklä- ger komplexe Schnittverletzungen im oberen Wangenbereich links mit Ausdeh- nung bis zur unteren nasalen Lidkante und zum nasalen Lidwinkel, eine streifen- förmige Hornhautverletzung mit verbleibender mittelperipherer oberflächlicher Hornhautnarbe und eine komplexe Fraktur der Augenhöhle (gebrochene Orbita- wand). Die lebenswichtigen Kopforgane befanden sich in unmittelbarer Nähe der Verletzungen. Unmittelbare Lebensgefahr bestand indessen zu keinem Zeitpunkt. Die durch die Brillenglassplitter entstanden Schnittverletzungen waren tief und reichten bis auf den Knochen. Der Privatkläger hatte sich aufgrund der Folgen dieses brutalen Faustschlages am folgenden Tag unter Intubationsnarkose einer 75-minütigen Operation zu unterziehen, in welcher ihm zwei grössere und ein sehr kleiner Brillenglassplitter aus Plastik aus der Wunde im Wangenbereich ent- fernt und ein Hämatom ausgereinigt werden musste. Neben den zu erduldenden Schmerzen war der Privatkläger als weitere Folge dieses Faustschlages vom

28. Mai 2017 bis 11. Juni 2017 zu 100% arbeitsunfähig. Das Erlebte hatte nach- vollziehbaren Einfluss auf sein allgemeines Wohlbefinden und sein Lebensgefühl. Da die Orbitawand gebrochen war, bringt dies die Gefahr eines möglichen späte- ren Einsinkens des Augenapfels mit sich. Zudem wurde die Netzhaut verletzt. Diese ist bleibend vernarbt, was zukünftig zu einer Einschränkung bzw. Beein- trächtigung der Sehfähigkeit führen kann. Schliesslich entstellt die direkt vom Au- ge ausgehende, grosse und auffällige Narbe das Gesicht des Privatklägers arg und bleibend (vgl. Urk. 11/2; Urk. 11/5). 3.3. Marginal verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die arge und bleibende Entstellung des Privatklägers durch die entstandene Narbe im

- 33 - Spektrum aller möglichen schweren Körperverletzungen nach Art. 122 StGB eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Es sind mithin weitaus gravierendere schwere Körperverletzungen denkbar. Insgesamt wiegt die objektive Schwere der Tat des Beschuldigten aber keineswegs mehr leicht. 3.4. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist dem Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich han- delte, mithin den schliesslich eingetretenen tatbestandsmässigen Erfolg nicht di- rektvorsätzlich anstrebte, verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Dagegen handelt jemand mit einem derartigen Faustschlag auf die Augenpartie eines ande- ren Menschen fraglos mit direktem Vorsatz, diesen generell zu verletzen. Auch dass die Tat nicht geplant oder gezielt erfolgte, sondern eher im Sinne eines plötzlichen, unerklärlichen Gewaltausbruches spontan, führt zu keiner merklichen Minderung des subjektiven Verschuldens, zumal es weder nachvollziehbare noch entschuldigende Erklärungen für diesen völlig hemmungs- und rücksichtlosen Gewaltexzess des Beschuldigten gibt. 3.5. Insgesamt vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tat- schwere kaum zu relativieren. Es rechtfertigt sich daher, das Verschulden als kei- neswegs mehr leicht einzustufen. Aufgrund der gesamten Tatumstände erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 30 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen.

4. Bei der objektiven Tatschwere der Sachbeschädigung ist zu berücksichti- gen, dass das Kunstglas der Brille des Privatklägers zu Bruch ging, als der Be- schuldigte derart fest auf dessen Gesicht schlug. Die Höhe des von ihm verur- sachten Schadens liegt nur knapp über der Grenze zur geringfügigen Sachbe- schädigung, weshalb eine zu gewichtende Rechtsgutverletzung im untersten Be- reich des Grundtatbestandes der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB gegeben ist. Der Privatkläger gab dem Beschuldigten keinerlei Anlass dazu, dessen Brille zu zerstören. Die unverständlichen Tatumstände sind identisch mit jenen der schweren Körperverletzung. Da die Zerstörung der Brille des Privatklä- ger wohl nicht das Handlungsziel des Beschuldigten war, ist die eventualvorsätzli- che Tatbegehung verschuldensmindernd zu gewichten. Insgesamt ist das Tatver-

- 34 - schulden daher als sehr leicht zu qualifizieren. Wie bereits erwogen wurde, legt der enge sachliche und situative Zusammenhang mit der schweren Körperverlet- zung sodann nahe, dass auch für die Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion zu bestimmen ist (Erw. 2.2.). Angesichts der sehr geringen Verschuldensschwere bei der Sachbeschädigung, welche sich nicht merklich auf die Strafhöhe auszuwirken vermag, rechtfertigt es sich jedoch, das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Sachbeschädigung bereits als von den 30 Mo- naten Freiheitsstrafe für die schwere Körperverletzung abgegolten zu betrachten und von einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe abzusehen.

5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.1. Der Beschuldigte ist am tt. April 1998 in Zürich geboren. Er ist Bürger von Zürich und hier aufgewachsen. Seine Eltern stammen aus N._____, er hat ei- nen Bruder und eine Schwester und verfügt über einen Sekundarabschluss der Stufe C. Er hatte eine Lehre als Logistiker beim O._____ in P._____ angefangen, diese wurde ihm ca. im Jahre 2015 nach zwei Lehrjahren indessen gekündigt, wo- raufhin er Lehrstellen gesucht und ein dreimonatiges Praktikum bei Q._____ ab- solviert hatte. Ab und zu arbeitete der Beschuldigte in der Folge tageweise in der Transportfirma des Vaters eines Freundes. Zur Zeit der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung absolvierte er im Rahmen einer Reintegrationsstelle der Stadt Zürich ein sechsmonatiges Praktikum als Reinigungskraft, welches bis Mitte September 2019 andauerte. Der Beschuldigte ist nicht verbeiständet und wurde zur Zeit des Vorverfahrens mit monatlich Fr. 850.–, zuzüglich Kosten für Miete und Kranken- kasse, durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/2 S. 10 f.; Urk. 3; Urk. 43 S. 1 ff.).

- 35 - 5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, dass er seit der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht eine Art Arbeitsintegration absolviert habe. Er gehe im Bereich der Gebäudereinigung einer Temporärarbeit nach, wo- bei er das letzte Mal vor zwei Wochen einen Einsatz als Reinigungsmitarbeiter gehabt habe. Weiter schreibe er aktuell auch Bewerbungen (Prot. II S. 11 f. und 15). Bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes werde er nach wie vor vom Sozialamt unterstützt (Prot. II S. 11 f.). Ersparnisse habe er keine. Jedoch habe er Schulden in der Höhe von mehr als Fr. 5'000.– (Prot. II S. 13). Nach seinen Zu- kunftsplänen gefragt, gab der Beschuldigte an, auf jeden Fall noch eine Ausbil- dung im Bereich Logistik absolvieren zu wollen, da ihm das eigentlich noch gefal- len habe (Prot. II S.14). 5.3. Aus seinem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Fak- toren. 5.4. Der Beschuldigte weist im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregis- ter vom 24. März 2020 einen Eintrag wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 we- gen dieser Delikte mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.– und mit Fr. 500.– Busse bestraft. Die bei der aufgeschobenen Geldstrafe laufende Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 84; vgl. auch Urk. 68/9). Da der Be- schuldigte die Tat zum Nachteil des Privatklägers vor dieser Vorstrafe beging, stellt sie keinen Straferhöhungsgrund dar. Dagegen delinquierte er offenkundig während des laufenden Strafverfahrens wegen schwerer Körperverletzung, was marginal, mithin kaum spürbar straferhöhend zu berücksichtigen ist. 5.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ-

- 36 - nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte stellt seine Täterschaft und den Anklagevorwurf nach wie vor in Abrede (Prot. II S. 15 ff.), weshalb eine mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten entfällt. 5.6. Da sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und sei- nem Nachtatverhalten weder strafmindernde noch spürbare straferhöhende Fak- toren ergeben, bleibt es bei der für die Tatkomponente der schweren Körperver- letzung und der Sachbeschädigung festgesetzten hypothetischen Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Einer Anrechnung des durch Haft erstandenen Tages (vgl. Urk. 19/1) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Die Dauer von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren verunmöglicht es, den Voll- zug der gesamten Freiheitsstrafe aufzuschieben (aArt. 42 Abs. 1 StGB).

2. Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Gemäss den Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung darf der unbe- dingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. 2.1. Die teilbedingte Strafe im Sinne von aArt. 43 StGB setzt eine begründe- te Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je gün-

- 37 - stiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter- schreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 f.; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Das Bun- desgericht greift in dieses nur ein, wenn das Sachgericht es über- bzw. unter- schreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1). 2.2. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, welche auch für den vollbedingten Vollzug gemäss aArt. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 43 Abs. 1 i.V.m. aArt. 42 Abs. 2 StGB). 2.3. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, weshalb keine besonders günstigen Umstände als Voraussetzung für einen teil- bedingten Aufschub der Strafe gegeben sein müssen. Dagegen hat er während des laufenden Verfahrens erneut delinquiert (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.4.). Jene Vergehen richteten sich jedoch nicht gegen die körperliche Unversehrtheit und waren somit nicht einschlägig. Seither hat sich der Beschuldigte wohlverhalten. Angesichts seiner Aussagen, wonach er an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen hat, einer Temporärarbeit als Reinigungsmitarbeiter nachgeht und sich zurzeit im Bewerbungsprozess befindet (vorstehend, Erw. IV.5.2.), scheint es auch so, als ob sich der Beschuldigte auch in beruflicher Hinsicht gefangen habe. Auch das Tatverschulden bei der schweren Körperverletzung bewegt sich noch in einem Bereich (keineswegs mehr leicht), der es als angemessen erscheinen

- 38 - lässt, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzulegen. Bei dieser Dauer des Freiheitsentzuges ist unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht, auch eine Ver- büssung in Halbgefangenschaft möglich (vgl. Art. 77b Abs. 1 StGB). Es besteht die berechtigte Hoffnung, dass diese Vollzugsform- und -dauer den Beschuldigten genügend nachhaltig beeindrucken wird, um sich inskünftig wohlzuverhalten. Den bestehenden Restbedenken ist mit der Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. 2.4. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 2 Jahren aufzu- schieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (6 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Anordnung DNA-Probenahme

1. Gemäss Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz kann eine Person zur Abgabe ei- ner DNA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils verpflichtet werden, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Der Beschuldigte hat sich einer schweren Körperverletzung, mithin eines vorsätzlichen Verbrechens gegen Leib und Leben, schuldig gemacht, weshalb er dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend zu verpflichten ist, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils eine DNA-Probe zur Erstellung eines DNA- Profils abzugeben. VIII. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung und Bemessung von Zivilansprüchen durch den Privatkläger und die dabei zu beach- ten rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 45 ff.).

- 39 -

2. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 55.– als Schadenersatz und Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag haben sie dessen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abge- wiesen (Urk. 61 S. 50, Dispositivziffern 5 und 6). Der Privatkläger hat diese An- ordnungen nicht angefochten. 2.1. Der Beschuldigte zerstörte vorsätzlich die Brille des Privatklägers und handelte dabei widerrechtlich und schuldhaft. Er ist somit grundsätzlich schaden- ersatzpflichtig. Der dem Privatkläger entstandene Schaden im Sinne der Diffe- renztheorie besteht darin, dass er sich als Ersatz seiner zerstörten Brille eine neue Brille kaufen musste. Zufolge Deckung durch die R._____ Versicherung kostete dies den Privatkläger letztlich Fr. 55.– (Urk. 49), welche ihm vom Be- schuldigten zu ersetzen sind. 2.2. Der Privatkläger hatte sich aufgrund der ihm vom Beschuldigten zuge- fügten Verletzungen einer Operation unter Intubationsnarkose unterziehen, wobei ihm die Glassplitter des zerbrochenen Brillenglases entfernt werden mussten. Er war deswegen während zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig. Sodann steht fest, dass die Verletzungen beim Privatkläger eine markante, bleibende und ent- stellende Narbe am linken Auge zulassen werden, die für jedermann und nicht zu- letzt den Privatkläger tagtäglich gut sichtbar ist. Eine kosmetische Operation er- achten die Ärzte angesichts der Position und der Tiefe der Verletzung als risiko- reich. Was die Spätfolgen bzw. allfällige später auftretende und bleibende Beein- trächtigungen anbelangt, sind solche derzeit einstweilen weder sicher feststellbar noch auszuschliessen. Als mögliche bleibende Schädigungen stehen unkontrol- lierter Tränenfluss und eine Beeinträchtigung des Visus zufolge der Vernarbung der Netzhaut im Raum. Ebenfalls könnte der Augenapfel zufolge der Orbitafraktur einsinken (Urk. 11/5). Der Privatkläger trug keinerlei Verschulden an der Tat, vielmehr schlug der Beschuldigte vorsätzlich ohne jeglichen Anlass unvermittelt zu. Gestützt auf sein Verschulden und unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für den Privatkläger erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– als angemessen. Ein Zins wurde nicht beantragt.

- 40 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), mit der Korrektur, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 4 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te schuldig gesprochen wird, mithin mit seiner Berufung im Wesentlichen unter- liegt, die Staatsanwaltschaft bei der Strafhöhe nur teilweise durchdringt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Umfang der Kostenauflage ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzu- behalten. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers und die aktuelle amtliche Verteidigung sind für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihren Honorarnoten (Urk. 83 und Urk. 86) mit Fr. 513.– (inkl. Auslagen und MWST) bzw. Fr. 8'431.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die frühere amtliche Verteidigung wurde für ihre Aufwendungen bereits gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 73) mit Fr. 902.20 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 41 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 3. April 2019 meldete die vormalige amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 5. April 2019 Berufung an (Prot. I S. 21 ff.; Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begrün- deten Urteils am 16. Mai 2019 reichte die vormalige Verteidigung am 31. Mai 2019 (Poststempel) rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 60/2; Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintre- tensantrag angesetzt (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom selben Tag wurde der vormaligen amtlichen Verteidigung zudem Frist angesetzt, um die beantragte Ent- lassung aus dem Mandat näher zu begründen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft eine auf den Strafpunkt beschränkte An- schlussberufung und beantragte eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 69). Am 17. Juni 2019 ging die Begründung der vormaligen amtlichen Verteidigung ein, worauf diese mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2019 entlassen wurde (Urk. 70 f.). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2019 wurde die neue amtliche Verteidigung bestellt und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten und dem Privatkläger zugestellt (Urk. 75 f.). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt.

E. 1.1 Wie bereits die vormalige Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 50 S. 8 f.; Prot. I S. 17), macht die aktuelle Verteidigung auch im Berufungsverfahren gel- tend, dass die anklagegegenständliche Tat keine schwere Körperverletzung dar- stelle. So liege kein Nachweis für eine arge und bleibende Entstellung des Ge- sichtes des Privatklägers vor. Den aktenkundigen ärztlichen Berichten könne le- diglich entnommen werden, welche Folgen die Tat für den Privatkläger in Zukunft möglicherweise haben könnte. Das tatsächliche Vorliegen der in der Anklage be- haupteten Verletzungsfolgen würde dadurch aber nicht bewiesen. Die bei den Ak- ten liegenden, kurz nach der Tat aufgenommenen Fotos würden zwar schlimm aussehende Verletzungen des Privatklägers zeigen, jedoch seien tatnahe Fotos für den Beleg einer schweren Körperverletzung nicht relevant, solange völlig un- terschiedliche Heilungsverläufe möglich seien. Entscheidend sei nicht, wie ent- stellend die Verletzungen nach der Tat gewesen seien, sondern dass die Verlet- zungen auch nach deren vollständigen Verheilung bzw. Vernarbung für einen arg entstellenden Eindruck des Gesichtes sorgen würden. Dass im Arztbericht vom

27. August 2017 behauptet werde, dass die Narbe des Privatklägers bleibend entstellend sei, beantworte schliesslich auch nicht die Frage, ob ein bleibender, arg entstellender Eindruck des Gesichtes im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ge- geben sei. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage könne denn auch nicht durch ei- nen Arzt erfolgen, welcher bei Narben im Gesicht schnell einmal das Wort "ent- stellend" verwende, sondern müsse durch das Gericht entschieden werden. Dies

- 25 - sei nur durch eine Dokumentation des aktuellen und vollständig verheilten Ge- sichtes des Privatklägers möglich, welche dem Gericht aber nicht vorliege. Im Üb- rigen sei es auch bei einem Vergleich mit anderen Fällen naheliegend, dass keine schwere Körperverletzung vorliege (Urk. 85 S. 24 ff.).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche beantragt (Urk. 69 S. 2).

2. Bereits die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass zu keinem Zeit- punkt eine unmittelbare Lebensgefahr beim Privatkläger bestand, dass die Augen indessen zu den wichtigen Organen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zählen, wobei es bei paarigen Sinnesorganen genügt, wenn ein einzelnes Teilorgan, wie ein Auge, beeinträchtigt wurde (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019, N 13 zu Art. 122 StGB). Dabei reicht nicht jede geringfü- gige Verletzung eines solchen Organs aus. Diese muss vielmehr schwer sein. Ei- ne arge und bleibende Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB kann bei- spielsweise bei einer deutlichen Narbe im Gesicht vorliegen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 18 zu Art. 122 StGB).

E. 2 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, dass die vor der Bestellung der amtlichen Verteidigung am 19. April 2018 durchgeführten Einver- nahmen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien. Sie begründet dies damit, dass das Verfahren mit der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers am 1. Juni 2017 formell in Gang gebracht worden sei, worauf weitere polizeiliche Einvernahmen mit dem Zeugen C._____ und dem Beschuldigten durchgeführt worden seien, bevor die Polizei schliesslich am 21. Juli 2017 der Staatsanwalt- schaft rapportiert habe (Urk. 85 S. 4). Diese habe die Strafuntersuchung nicht mit- tels Verfügung formell eröffnet, sondern am 26. Juli 2017 die Polizei mit weiterfüh- renden Ermittlungen, konkret mit der Durchführung weiterer Einvernahmen, be- auftragt. Dabei habe die Staatsanwaltschaft explizit darauf hingewiesen, dass die Untersuchung bereits eröffnet worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Untersuchung spätestens mit der Rapportierung an die Anklägerin und dem damit bei dieser zwingend hervorgerufenen hinreichenden Tatverdacht am 21. Ju- li 2017 materiell eröffnet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei schliesslich auch erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handle. Zwar sei die Anzeigeerstattung wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung erfolgt und die Strafuntersuchung eine längere Zeit lang we- gen des Verdachts auf blosse einfache Körperverletzung geführt worden, jedoch sei bereits im Polizeirapport erwähnt worden, dass der Privatkläger erhebliche Schnittverletzungen nahe des Auges erlitten habe, wobei dem Rapport auch ent-

- 8 - sprechende Verletzungsfotos beigelegen haben. Ohne dass wesentliche neue Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, habe der Tatverdacht ab April 2018 plötzlich offiziell auf schwere Körperverletzung gelautet. Wenn die Anklägerin aber tatsächlich von einem Verdacht auf schwere Körperverletzung ausgegangen sei, hätte sie das Verfahren nicht über längere Zeit unter dem Deckmantel der einfachen Körperverletzung führen dürfen. Im Übrigen hätte die Anklägerin unter den gegebenen Umständen und angesichts der Strafandrohung von Art. 123 Ziff. 1 StGB auch im Falle einer Untersuchung wegen blosser einfacher Körperverlet- zung davon ausgehen müssen, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen würde. Damit hätte die Staatsanwaltschaft spätes- tens am 21. Juli 2017 die Verteidigung des Beschuldigten sicherstellen müssen und nicht erst ein knappes Jahr später und nach der Durchführung diverser weite- rer Einvernahmen (Urk. 85 S. 4 f.). Die Unverwertbarkeit der fraglichen Einver- nahmen ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Polizei trotz der eröffneten Untersuchung und der expliziten staatsanwaltschaftlichen Delegation die befrag- ten Personen auch weiterhin als polizeiliche Auskunftspersonen und nicht als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einvernommen habe. Zudem sei dem Beschul- digten keine Gelegenheit gegeben worden, an den delegierten Einvernahmen teilzunehmen, wobei eine Heilung dieser Unverwertbarkeit durch spätere Gewäh- rung des Teilnahmerechts nicht möglich sei (Urk. 85 S.6).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers und die aktuelle amtliche Verteidigung sind für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihren Honorarnoten (Urk. 83 und Urk. 86) mit Fr. 513.– (inkl. Auslagen und MWST) bzw. Fr. 8'431.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die frühere amtliche Verteidigung wurde für ihre Aufwendungen bereits gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 73) mit Fr. 902.20 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 41 - Es wird beschlossen:

E. 2.3 Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, weshalb keine besonders günstigen Umstände als Voraussetzung für einen teil- bedingten Aufschub der Strafe gegeben sein müssen. Dagegen hat er während des laufenden Verfahrens erneut delinquiert (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.4.). Jene Vergehen richteten sich jedoch nicht gegen die körperliche Unversehrtheit und waren somit nicht einschlägig. Seither hat sich der Beschuldigte wohlverhalten. Angesichts seiner Aussagen, wonach er an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen hat, einer Temporärarbeit als Reinigungsmitarbeiter nachgeht und sich zurzeit im Bewerbungsprozess befindet (vorstehend, Erw. IV.5.2.), scheint es auch so, als ob sich der Beschuldigte auch in beruflicher Hinsicht gefangen habe. Auch das Tatverschulden bei der schweren Körperverletzung bewegt sich noch in einem Bereich (keineswegs mehr leicht), der es als angemessen erscheinen

- 38 - lässt, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzulegen. Bei dieser Dauer des Freiheitsentzuges ist unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht, auch eine Ver- büssung in Halbgefangenschaft möglich (vgl. Art. 77b Abs. 1 StGB). Es besteht die berechtigte Hoffnung, dass diese Vollzugsform- und -dauer den Beschuldigten genügend nachhaltig beeindrucken wird, um sich inskünftig wohlzuverhalten. Den bestehenden Restbedenken ist mit der Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.

E. 2.4 Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 2 Jahren aufzu- schieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (6 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Anordnung DNA-Probenahme

1. Gemäss Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz kann eine Person zur Abgabe ei- ner DNA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils verpflichtet werden, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Der Beschuldigte hat sich einer schweren Körperverletzung, mithin eines vorsätzlichen Verbrechens gegen Leib und Leben, schuldig gemacht, weshalb er dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend zu verpflichten ist, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils eine DNA-Probe zur Erstellung eines DNA- Profils abzugeben. VIII. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung und Bemessung von Zivilansprüchen durch den Privatkläger und die dabei zu beach- ten rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 45 ff.).

- 39 -

2. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 55.– als Schadenersatz und Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag haben sie dessen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abge- wiesen (Urk. 61 S. 50, Dispositivziffern 5 und 6). Der Privatkläger hat diese An- ordnungen nicht angefochten.

E. 2.4.1 C._____ gab in seinen Einvernahmen zum Vorfall vom 28. Mai 2017 zusammengefasst an, dass er sich am fraglichen Abend mit seiner Gruppe am H._____ bei einer Sitzbank aufgehalten habe. Zu Beginn des Treffens habe sich ihnen gegenüber eine weitere Personengruppe bei einer Sitzbank platziert. Dann sei eine Gruppe mit einer Frau und einem Hund aufgetaucht, wobei einige aus der gegenüber platzierten Gruppe diesen Hund hätten streicheln wollen. Die Hunde- besitzerin habe dies aber nicht gewollt. Aus dieser Situation heraus sei schliess- lich ein Streit entstanden. Zu Beginn hätten sich zwei Personen gegenseitig ge- schlagen. Jedoch hätten sich immer mehr Personen in die Auseinandersetzung eingemischt. Der Pulk habe sich dann von links nach rechts verlagert und sei auf eine weitere Personengruppe gestossen, welche sich ebenfalls in die Auseinan- dersetzung eingemischt habe (Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 6). Schliesslich habe er bemerkt, dass der Privatkläger und der Zeuge D._____ mit- ten in dieser Personenansammlung gestanden seien, wobei der Privatkläger ver- sucht habe, die Auseinandersetzung "mit Worten" zu beenden. Der Privatkläger habe mit einem älteren, recht wütenden Mann diskutiert und diesen zu beruhigen versucht. Der ältere Mann habe den Privatkläger angeschrien und gesagt, "dass

- 14 - es okay sei" und sich schliesslich entfernt. Dann sei plötzlich der Beschuldigte angerannt gekommen und habe den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen (Urk. 7/1 S. 1 und 3; Urk. 7/2 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe den Privat- kläger lediglich ein einziges Mal ins Gesicht geschlagen, wobei es so ausgesehen habe, als ob jemand in einen "Boxkasten" schlagen würde. Auf einer Stärkeskala von 1-10 würde er den Faustschlag mit einer 8 bewerten. Als die Brillengläser des Privatklägers zersprungen seien, habe es sich angehört, als ob eine Flasche zer- schlagen worden sei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 5 f.; Urk. 7/3 S. 7). Nach dem Faustschlag sei er zum Privatkläger gerannt, habe diesen aus der Menge geholt und zu den Sitzbänken gebracht, wo er gesehen habe, dass dieser eine Wunde habe, aus welcher viel Blut austrete. Er habe dann noch einen grauen Pullover gefunden, welcher bei ihnen gelegen sei. Dann habe er jemanden die Worte "wo ist mein Pullover?" schreien gehört. Daraufhin sei der Beschuldigte gekommen, worauf er diesen gefragt habe, ob dies sein Pullover sei, was der Beschuldigte bejaht habe und gegangen sei. In der Folge habe er sich zusammen mit G'._____, dem Privatkläger sowie den Zeugen E._____, D._____ und F._____ vom Ereignisort in Richtung I._____ bzw. J._____-platz entfernt. Dort habe G'._____ den Namen des Beschuldigten genannt, wobei sie ihn davon hätten überzeugen müssen, den Namen des Beschuldigten preiszugeben. G'._____ ha- be dies eigentlich nicht gewollt, da er mit dem Beschuldigten befreundet gewesen sei. Aufgrund des von G'._____ genannten Namens habe ein Kollege dann eine Facebook-Suche durchgeführt, um sicherzustellen, dass es sich wirklich um den Beschuldigten handle. Auf dem Foto, welches der Kollege gezeigt habe, habe er den Beschuldigten sofort wiedererkannt (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 3 f.; Urk. 7/3 S. 8). Anschliessend seien sie mit dem Privatkläger zunächst in die Apotheke und dann ins Universitätsspital Zürich gegangen (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 4).

E. 2.4.2 Der Zeuge C._____ vermochte auf anschauliche und nachvollziehba- re Weise zu schildern, wie es zu einer Auseinandersetzung zwischen Personen verschiedener Gruppen kam, in welche der Privatkläger schlichtend eingegriffen habe, worauf diesem vom Beschuldigten ein Faustschlag gegen das Gesicht ve- setzt worden sei. Seine Schilderungen erweisen sich sowohl in Bezug auf das Randgeschehen als auch auf das Kerngeschehen als detailliert und authentisch,

- 15 - was dafür spricht, dass es sich bei seinen Angaben um selbst Erlebtes handelt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht zudem auch, dass diese keine Übertreibungen aufweisen und den Beschuldigten nicht übermässig belasten. So gab der Zeuge C._____ von Beginn der Strafuntersuchung weg an, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger zwar einen heftigen, aber lediglich einen einzigen Faustschlag versetzt habe. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge C._____ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte, zumal er gemäss eigenen Aussagen in keinerlei Beziehung zum Beschuldigten stehe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 9; Urk. 7/3 S. 3) und auch der Beschuldigte selbst an- gab, den Zeugen C._____ nicht zu kennen (Prot. II S. 18). Vor diesem Hinter- grund sind die Aussagen des Zeugen C._____ grundsätzlich als glaubhaft zu wer- ten. Soweit die Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ in Zweifel zieht (Urk. 85 S. 19, 23), weil dieser gewisse Umstände (Be- grüssung des Beschuldigten durch G'._____ zu Beginn des Treffens an der Seepromenade, Abholen eines grauen Pullovers durch den Beschuldigten) erst in den Einvernahmen nach seiner polizeilichen Ersteinvernahme erwähnte (vgl. Urk. 7/2 S. 4 und Urk. 7/3 S. 4 ff.), ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Elemente des Randgeschehens handelt, welche keinen entscheidenden Ein- fluss auf die Erstellung der Täterschaft des Beschuldigten haben (so auch die Verteidigung selbst in Urk. 85 S. 15 f.). Eine marginale Aussagenerweiterung hin- sichtlich des Randgeschehens vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ dementsprechend nicht massgeblich zu erschüttern, zumal sich seine Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen von Beginn der Strafuntersu- chung an als konstant und übereinstimmend erweisen.

E. 2.4.3 Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen C._____ wird schliesslich dadurch verstärkt, dass diese in den vom Privatkläger sowie der Zeu- gen D._____, E._____ und F._____ erstatteten Aussagen zu den allgemeinen Geschehnissen rund um den Vorfall vom 28. Mai 2017 eine Entsprechung finden.

E. 2.4.3.1 So gab der Privatkläger zu den Geschehnissen am 28. Mai 2017 an, dass er sich mit den Zeugen C._____, E._____, D._____ und F._____ bei einer Parkbank an der Seepromenade am H._____ aufgehalten habe, worauf zwei Per-

- 16 - sonen eine Schlägerei angefangen hätten, an welcher plötzlich sechs Personen beteiligt gewesen seien. Der Zeuge D._____ habe die Situation klären und schlichten wollen und sei zu den sich schlagenden Personen gegangen. Er (der Privatkläger) sei ebenfalls zu den streitenden Personen gegangen und habe ver- sucht mit Worten die Situation zu beruhigen. Er habe zu einer Person gesagt, dass sie sich beruhigen solle, worauf diese Person sich zurückgezogen habe bzw. weggegangen sei. Daraufhin habe er wieder zur Parkbank zurückkehren wollen und sich von derjenigen Person, mit welcher er zuvor gesprochen habe, abgedreht, worauf er plötzlich einen Schlag auf seinem linken Auge bzw. seiner Brille verspürt und seine Hände auf sein Auge gelegt habe. Dann seien seine Kol- legen bzw. der Zeuge C._____ gekommen und hätten ihn zur Parkbank zurück- gebracht. Sie hätten versucht, die Blutung zu stoppen, aber als dies nicht ge- klappt habe, seien sie in die Apotheke beim K._____ gegangen, wo sie zur Not- aufnahme des Universitätsspitals Zürich geschickt worden seien (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 5 und 7 ff.). Wer ihm den Faustschlag verpasst habe, habe er nicht gesehen. Er habe lediglich von seinen Kollegen erfahren, dass der Beschuldigte ihm den Faustschlag versetzt habe. Der Zeuge C._____ habe den Faustschlag beobachten können und den Beschuldigten anhand eines Profilbildes wiederer- kannt (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 5). G'._____ habe ihm eine Woche nach dem Vorfall zudem noch mitgeteilt, dass es dem Beschuldigten leid tue ("[…] dann ha- be ich durch G'._____ im Nachhinein erfahren, es täte ihm, dem A._____, leid.", Urk. 6/3 S. 5; "Er hat einfach gesagt, dass es dem A._____ leid tue, was er getan habe.", Urk. 6/3 S. 6).

E. 2.4.3.2 Derselbe Handlungsablauf wird denn auch von den Zeugen D._____, E._____ und F._____ beschrieben. So seien sie am fraglichen Datum an der Seepromenade gewesen, worauf eine Schlägerei entstanden sei ("Wir ha- ben dann gesehen, dass eine Schlägerei entstanden ist, zwei Personen waren am Ringen, am Boden. Der eine war auf dem anderen drauf.", Urk. 7/5 S.3 [D._____]; "Wir beobachteten eine Schlägerei. Es gingen Leute aufeinander los, wer genau weiss ich nicht.", Urk. 7/7 S. 3 [E._____]; "Dann hat es wegen einem Hund oder so eine Schlägerei gegeben. Zwei Gruppen waren am "schleglä".", Urk. 7/9 S. 3 [F._____]. Daraufhin seien der Privatkläger und der Zeuge D._____

- 17 - in die Personenmenge hineingegangen und hätten versucht zu schlichten ("Dann bin ich und B._____ dorthingegangen, sehr neutral, nicht aggressiv. Wir haben versucht, die beiden auseinander zu nehmen. Wir haben sie nicht einfach ausei- nandergerissen, sondern auf die Schulter geklopft und gesagt, es lohne sich nicht.", Urk. 7/5 S. 3 [D._____]; "D._____ und B._____ gingen dann dort rein, um zu schlichten. D._____ stand eher links und B._____ eher rechts, redete mit je- mandem", Urk. 7/7 S. 3 [E._____]; "Dann ging B._____ rein, um den Streit zu schlichten, da es keinen Sinn mache, wegen einem Hund so zu streiten.", Urk. 7/9 S. 3 [F._____]). Schliesslich sei der Zeuge C._____ in die Menge gerannt und habe den blutenden Privatkläger zu den Sitzbänken gebracht, worauf sie mit ihm zuerst in die Apotheke und dann ins Universitätsspital Zürich gegangen seien (Urk. 7/5 S. 3 [D._____]; Urk. 7/7 S. 3 [E._____]; Urk. 7/9 S. 3 [F._____]).

E. 2.4.3.3 Auch wenn der Privatkläger und die Zeugen E._____, D._____ und F._____ keine aus eigener Wahrnehmung stammenden Angaben zum Ablauf der eigentlichen Tathandlung bzw. zur Täterschaft machen konnten, so schilderten sie dennoch übereinstimmend, nachvollziehbar und lebensnah, wie es zur Ausei- nandersetzung zwischen mehreren fremden Personen kam, in welche der Privat- kläger und der Zeuge D._____ schlichtend eingriffen, worauf der Privatkläger vom Zeugen C._____ aus der Menge geholt und aufgrund seiner stark blutenden Wunde zunächst in die Apotheke und anschliessend in das Universitätsspital ge- bracht wurde. Die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen D._____, E._____ und F._____ weisen weder Übertreibungen auf noch belasten sie den Beschuldig- ten übermässig. So gaben sie allesamt ausdrücklich an, den anklagegegenständ- lichen Faustschlag gar nicht beobachtet zu haben (D._____, E._____, F._____) bzw. nicht selbst gesehen zu haben, wer diesen ausgeführt habe (Privatkläger). Der Privatkläger selbst machte zudem auch nie geltend, von mehr als nur einem einzelnen Faustschlag getroffen worden zu sein. Konkrete Hinweise für eine Ab- sprache der Aussagen zwischen dem Privatkläger und den Zeugen sind nicht er- kennbar. Die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen D._____, E._____ und F._____ sind damit grundsätzlich als glaubhaft zu qualifizieren.

- 18 -

E. 2.4.3.4 Angesichts der glaubhaften Aussagen des Hauptbelastungszeugen C._____, welche in Bezug auf das allgemeine Tatgeschehen mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen D._____, E._____ und F._____ übereinstimmen, ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Tat- hergang rechtsgenügend erstellt.

E. 2.5 Vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung der Tat auch nur für möglich hält und in Kauf nimmt, namentlich wer mit Eventualvorsatz handelt

- 28 - (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn sich dem Beschul- digten der tatbestandsmässige Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Er- folges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

E. 2.5.1 Dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit direktem Vorsatz eine schwere Körperverletzung zufügen wollte, diesen somit dauerhaft entstellen oder lebensgefährlich verletzen wollte, lässt sich nicht nachweisen. Indessen musste auch dem Beschuldigten die Sensibilität und Wichtigkeit des Auges klar sein. Es bedarf keiner besonderen Ausbildung oder Kenntnisse, um zu wissen, dass ein wuchtiger Schlag mit der Faust auf das Auge zu schweren Verletzungen führen kann; dies erst recht, wenn das Opfer unvorbereitet ist und vom Schlag völlig überraschend und aus dem Nichts getroffen wird, ohne dass ein Abwenden des Kopfes oder ein anderer Schutz des Gesichts möglich wäre. Wer trotz des Wis- sens um die möglichen, schwer verletzenden Folgen wuchtig, sei es gezielt oder unkontrolliert, mit der Faust ins Gesicht eines ahnungs- und wehrlosen Menschen schlägt, nimmt insbesondere bei Treffern im Bereich der Augen des Gegenübers schwere und bleibende Verletzungen der Sinnesorgane sowie bleibende und arg entstellende Narben in Kauf, dies erst recht, wenn der Geschlagene eine Brille trägt, deren Gläser bersten können, sodass durch einen derart gefährlichen Schlag mit hoher Wahrscheinlichkeit das Auge zerstört oder durch massive Schnittverletzungen im Augenbereich in arge und möglicherweise bleibende Mit- leidenschaft gezogen werden kann. Indem der Beschuldigte trotz dieses Begleit- wissens auf den Privatkläger einschlug, handelte er hinsichtlich der schweren Körperverletzung somit eventualvorsätzlich.

E. 2.5.2 An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner Angriffsposition und behaupteter schlechter Lichtverhältnisse nicht habe erkennen können, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Angriffs eine Brille getragen habe (Urk. 85 S. 27 f.).

E. 2.5.2.1 Wenn es für den Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht erkennbar ge- wesen wäre, ob der Privatkläger eine Brille trägt, hätte er dies umgekehrt auch nicht ausschliessen können, zumal das Tragen einer Brille, sowohl aus medizini-

- 29 - schen, als auch aus modischen Gründen, gang und gäbe ist. Dass der Beschul- digte unter diesen von der Verteidigung behaupteten Umständen dennoch völlig unvermittelt einen Faustschlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers führte, so dass er sich vorab gar nicht darüber vergewissern konnte, ob der Privatkläger eine Brille trägt oder nicht, kann folglich nicht anders aufgefasst werden, als dass es ihm egal war, wem er ins Gesicht schlug und er folglich auch in Kauf nahm, dass es sich beim Privatkläger um einen Brillenträger handelt.

E. 2.5.2.2 Weiter wird das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten auch nicht durch das Argument der Verteidigung widerlegt, wonach der Schlag des Beschuldigten gegen den Hinterkopf des Privatklägers gerichtet gewesen sei und nur deshalb das Gesicht des Privatklägers getroffen habe, weil sich dieser just im Moment des Schlages abgedreht habe (Urk. 85 S. 28 f.). So konnte sich der Beschuldigte angesichts des unvermittelt und mit grosser Wucht gegen den Kopf des völlig arglosen Privatklägers gerichteten Schlages nicht darauf verlas- sen, dass der Privatkläger still in einer Position verharrt, zumal eine Drehung des Kopfes oder ein Abdrehen des Körpers jederzeit und augenblicklich erfolgen kann. Dem Argument der Verteidigung, wonach der gegen den Privatkläger ge- führte Schlag zu wenig kräftig ausgefallen sei, um sich auf die Verursachung einer schweren Körperverletzung zu beziehen (Urk. 85 S. 28) ist entgegenzuhalten, dass einerseits der Tatzeuge C._____ den Schlag auf einer Stärkeskala von 1-10 mit einer 8 bewertete (Urk. 7/2 S. 6) und im Übrigen auch die vom Privatkläger er- littenen Verletzungen (komplexe Fraktur der Augenhöhle und komplexe Schnitt- verletzungen im linken Wangenbereich, welche bis auf den Knochen reichten; Urk. 11/5 S. 1) die vom Zeugen C._____ beobachtete Heftigkeit des Schlages be- legen.

3. In Bezug auf die Sachbeschädigung lässt der Beschuldigte nicht infrage stellen, dass die Beschädigung der Brille des Privatklägers den objektiven Tatbe- stand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Jedoch lässt er die Erfüllung des subjekti- ven Tatbestands bestreiten. So könne der Vorsatz eines Täters keine Sachbe- schädigung umfasst haben, da eine Brille, von deren Existenz ein Täter nichts

- 30 - wisse bzw. mit deren Existenz ein Täter nicht rechnen müsse, auch nicht (eventu- al-)vorsätzlich beschädigt werden könne (Urk. 85 S. 29). 3.1. Wie bereits in Ziff. 2.5.2. erwogen wurde, konnte der Beschuldigte nicht ausschliessen, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt eine Brille trug, welche er mit dem von ihm gegen den Kopf des Privatklägers gerichteten Schlag treffen und beschädigen könnte. Indem er derart unvermittelt und heftig zuschlug, so dass er sich im Vorfeld des Angriffs gar nicht darüber vergewissern konnte, ob der Privat- kläger eine Brille trägt oder nicht, kann nur von einer Inkaufnahme eines entspre- chenden tatbestandsmässigen Erfolges ausgegangen werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Sachbeschädigung und die Höhe des Schadens von mehr als Fr. 300.– ver- wiesen werden (Urk. 61 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). 3.2. Der erforderliche Strafantrag des Privatklägers gegen den Beschuldig- ten wegen Sachbeschädigung liegt vor und datiert vom 30. Mai 2017 (Urk. 4).

4. Somit ist der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 61 S. 37 ff., S. 49). Die Anklagebehörde hatte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Mo- naten beantragt. Mit ihrer Anschlussberufung verlangt sie nunmehr eine Freiheits- strafe von 3 Jahren (Urk. 87 S. 1).

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumes- sung korrekt wiedergegeben, zurecht das alte Sanktionenrecht angewendet, und für den Fall, dass ein Beschuldigter die Voraussetzungen für mehrere Strafen er- füllt, bei der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche bloss bei gleichartigen Strafen ausgesprochen werden kann,

- 31 - während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind (Urk. 61 S. 36 ff.). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden.

E. 2.5.3 Bei diesen Empfehlungen handelt es sich weder um besondere Vor- schriften noch um eine gefestigte Praxis. Folglich vermag deren Nichtbeachtung

- 21 - nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des so abgenommenen Beweises zu bewirken. Verlangt wird diesfalls immerhin, dass eine solche Konstellation im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen und der so erfolgten Tä- teridentifikation allenfalls einen geringeren Beweiswert zuzuerkennen ist (BLÄTT- LER, AJP 2000 1374; GARBADE, AJP 2000 1375; GODENZI, a.a.O., N 12 - 14 zu Art. 146 StPO; HÄRING-BSK StPO, N 11 zu Art. 146 StPO). Es ist demnach Sache des Richters, dieser Problematik bei der frei vorzunehmenden Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab- zustellen (Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Mai 2004 [1P.104/2004] E. 4; Urtei- le des Obergerichtes Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1).

E. 2.5.4 Ausgehend von diesen Empfehlungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Zeugen C._____ vorgenommene Täteridentifikation an Mängeln leidet, welche deren Zuverlässigkeit in Frage stellen.

E. 2.5.4.1 In Bezug auf die Wahrnehmungsumstände wies die Verteidigung grundsätzlich zutreffend darauf hin (Urk. 85 S. 17), dass der Zeuge C._____ die Lichtverhältnisse im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Faustschlages mit den Worten "nicht so beleuchtet" charakterisierte (Urk. 7/2 S. 7). Aus dieser Be- schreibung kann indessen nicht abgeleitet werden, dass es im Tatzeitpunkt am Tatort so dunkel war, dass er die Tathandlung und den Täter nicht richtig habe wahrnehmen können. Hinzu kommt, dass der Zeuge C._____ gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Faustschlages in einer Dis- tanz von zwei bis drei Metern zum Privatkläger (Urk. 7/2 S. 7) aufgehalten habe. Selbst wenn also die Lichtverhältnisse im Tatzeitpunkt nicht ideal waren, wird die- ser Umstand durch die grosse Nähe des Zeugen C._____ zum Tatgeschehen re- lativiert. Dafür spricht auch, dass der Zeuge C._____ die Geschehnisse rund um den Privatkläger detailliert zu schildern vermochte ("B._____ war damit beschäf- tigt mit einem älteren Herrn zu diskutieren und versuchte ihn zu beruhigen. Der Mann schrie B._____ an und sagte, dass es okay sei und entfernte sich von der Gruppe. Aus der Richtung, in welcher der Mann davon ging, mit welchem

- 22 - B._____ zuvor diskutiert hatte, kam A._____ angerannt und schlug B._____ mit der Faust ins Gesicht.", Urk. 7/1 S. 1; "Als ich merkte, dass sie begonnen haben zu "schlägle" und mein Kollege, B._____ und mein Cousin D._____ waren auch in diesem Geschehen drin. Dann beobachtete ich, wie B._____ mit einem älteren Mann diskutierte, der war recht wütend. Als der ältere Mann sich umdrehte, sie fertig geredet haben, kam A._____ und verpasste B._____ einen Schlag ins Ge- sicht.", Urk. 7/2 S. 3). Aufgrund der Schilderungen des Zeugen C._____ wird denn auch ersichtlich, dass er den Geschehnissen rund um den Privatkläger nicht erst im Moment des Faustschlages, sondern bereits zuvor seine volle Aufmerk- samkeit widmete. Vor diesem Hintergrund bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Zeuge C._____ im Tat- zeitpunkt dazu in der Lage war, das Gesicht des Täters bewusst wahrzunehmen und sich dieses einzuprägen.

E. 2.5.4.2 Was den Hergang der Täteridentifikation durch den Zeugen C._____ betrifft, ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als diese auf unge- wöhnliche Weise erfolgte. So gab der Zeuge C._____ hierzu an, dass er und die übrigen Zeugen sowie der Privatkläger G'._____ nach der Tat davon hätten über- zeugen müssen, den Namen des Täters zu nennen. G'._____ habe ihnen den Namen nicht sagen wollen, da er auch mit dem Beschuldigten befreundet sei und mit dem Ganzen nichts hätte zu tun haben wollen. G'._____ habe ihnen den Na- men schliesslich doch genannt, worauf ein Kollege diesen bei Facebook eingege- ben und ihm (C._____) das entsprechende Foto gezeigt habe, worauf er den Be- schuldigten sofort wiedererkannt habe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 7 f.). Aus diesen Aussagen des Zeugen C._____ geht hervor, dass er von Anfang an über ein konkretes Bild des Täters verfügt hatte. Andernfalls wäre es ihm gar nicht erst möglich gewesen, eine Verbindung zwischen dem Täter und G'._____ herzustellen bzw. hätte er sich nicht dazu veranlasst gesehen, G'._____ davon zu überzeugen, den Namen des Täters zu nennen. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung erfolgte die Identifikation des Beschuldigten als Täter also nicht so, dass dem Zeugen C._____ einfach ein beliebiges Facebook-Foto eines möglichen Tä- ters vorgehalten wurde. Der Zeuge C._____ wusste vielmehr bereits, wer der Tä- ter war, kannte aber den Namen dieser Person nicht, weshalb er sich diesen von

- 23 - G'._____ nennen liess. Anhand des zu diesem Namen gehörenden Facebook- Profilbildes stellte der Zeuge C._____ schliesslich fest, dass es sich bei der von Person auf dem Facebook-Profilbild und dem von ihm beobachteten Täter tat- sächlich um dieselbe Person handelte. Vor diesem Hintergrund kann eine auf Suggestion basierte Identifikation des Beschuldigten als Täter ausgeschlossen werden, zumal der Zeuge C._____ von Beginn der Strafuntersuchung an klar und eindeutig angab, wie der von ihm als Täter identifizierte Beschuldigte dem Privat- kläger einen Faustschlag versetzt habe und er von dieser Belastung auch nie zu- rücktrat.

E. 2.5.5 Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen bestehen keine rechtserheblichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Zuverlässig- keit der Identifikation des Beschuldigten als Täter durch den Zeugen C._____. An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Einwand der Verteidigung nichts zu ändern, gemäss welchem die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Untersuchung den entlastenden Elementen nicht genügend nachgegangen seien, indem sie ei- ne nachträgliche Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten unterlassen und dessen Hand unmittelbar nach der tatnahen Anzeigeerstattung durch den Privat- kläger nicht auf Verletzungen hin untersucht hätten (Urk. 85 S. 12).

E. 2.5.5.1 So könnte durch das Ergebnis einer Telefonortung die Täterschaft des Beschuldigten weder eindeutig belegt noch widerlegt werden. Einerseits hätte der Beschuldigte sein Telefon am fraglichen Abend nicht zwingend bei sich tragen müssen. Andererseits könnte die Ortung seines Telefons am Tatort am fraglichen Tatabend höchstens seine Anwesenheit, nicht aber seine Täterschaft belegen.

E. 2.5.5.2 Hinsichtlich der von der Verteidigung erwähnten Untersuchung der Hand des Beschuldigten auf Verletzungsmerkmale ist sodann anzumerken, dass der Umstand, dass der Privatkläger durch den gegen seine Brille geführten Faustschlag gravierende Verletzungen in seinem Gesicht erlitt, nicht zwangsläufig bedeutet, dass auch der Beschuldigte eine gleich schwere Verletzung seiner Schlaghand erlitten haben muss. Auch das Fehlen von Verletzungen an dessen Hand hätte mithin nicht automatisch zum Ausschluss seiner Täterschaft geführt.

- 24 -

E. 2.6 Zusammenfassend bestehen nach der Würdigung sämtlicher verfügba- rer Beweismittel keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der anklagegegenständliche Vorfall vom 28. Mai 2017, wie in der Anklageschrift vom 7. September 2018 umschrieben, abgespielt hat. Der Ankla- gesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte die Tat des Beschuldigten als schwere Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 32 ff. und S. 49).

E. 7 September 2017(Urk. 7/6) und F._____ vom 8. September 2017 (Urk. 7/8).

E. 9 August 2017 überprüft wurde (Urk. 11/5 S.1). Dass die Narbe durch den be- richterstattenden Arzt Dr. med. M._____ leichtfertig mit dem Prädikat "entstellend" versehen worden sei, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 85 S. 26), kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als dass im ärztlichen Bericht vom 10. August 2017 auch die Frage nach einer späteren Narbenkorrektur aufgeworfen wird (Urk. 11/5 S. 2). So würde sich bei einer unauffälligen bzw. nach dem Abheilen nicht mehr sichtbaren und damit nicht bleibend und arg entstellenden Narbe gar nicht erst die Frage nach einer solchen Korrektur stellen. Dass auch deutlich gravierendere und grössere Narben, als die des Privatklägers vorstellbar sind, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 85 S. 26), bedeutet nicht, dass das Gesicht des Privatklä- gers nicht arg und bleibend im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB entstellt ist, zumal die Narbe gemäss der ärztlichen Einschätzung auch nach dem Abheilen sichtbar bleiben wird und diese aufgrund ihrer äusserst prominenten Lage im Bereich der linken Wange direkt am bzw. unterhalb des linken Auges des Privatklägers auch für jedermann sofort erkennbar ist (vgl. BGE 115 IV 17 E. 2b.).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 3. April 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6, jeweils
  2. Satz (Abweisung Zivilansprüche im Mehrbetrag), 7 (Einziehung), und 8 (Kostenfestsetzung), in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist).
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 2 Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Entscheids bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungs- dienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zwecks Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 55.– zu bezahlen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. - 42 -
  10. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 9) wird mit Ausnahme der Auflage der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers bestätigt. Letztere werden vollumfänglich auf die Gerichtskas- se genommen.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch RA X1._____ Fr. 902.20 (bereits ausbezahlt); Fr. 8431.00 amtliche Verteidigung durch RA X2._____; Fr. 513.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger.
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtli- chen Verteidigung bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; - 43 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die zuständige Lagerbehörde betreffend Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11 in 8004 Zürich (gemäss Dispositivziffer 4); − die amtliche Verteidigung mit Hinweis auf den Fristenlauf (gemäss Dis- positivziffer 4).
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190265-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichter lic. iur Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samo- kec Urteil vom 5. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ab 15. Juli 2019 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 2 - betreffend schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 3. April 2019 (DG180213)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 7. September 2018 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 49 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zwecks Abnahme einer DNA-Probe und Erstel- lung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur er- kennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 55.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen.

7. Das von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte und unter der Sachkaution Nr. 33086 bei den Akten liegende Plastik-Röhrchen mit 2 Kunstglassplittern

- 4 - von der Brille des Privatklägers (Asservaten-Nr. A010'797'032) wird definitiv eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'974.65 amtliche Verteidigung Fr. 6'393.– unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatkläger. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 85 S. 2 f.) "Hauptanträge:

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des vorinstanzlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung es Privatklägers seien definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen.

- 5 - Eventualanträge:

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maxi- mal 255 Tagessätzen à 30 Franken (entsprechend CHF 7'650.00) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 31. März 2019, unter Anrechnung von 1 Tag Haft;

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;

4. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers sei auf den Zivil- weg zu verweisen;

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung von höchstens CHF 1'500.00 zu bezahlen;

6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des vorinstanzli- chen Verfahrens seien dem Beschuldigten je zur Hälfte und die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen, im weiteren Umfang jedoch auf die Staatskasse zu nehmen;

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von jeweils der Hälfte bzw. einem Drittel dieser Kosten beim Beschuldigten."

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 87 S. 1) "1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche;

2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren;

3. Teilweiser Vollzug dieser Strafe für die Dauer von 12 Monaten und im übrigen Gewährung des bedingten Vollzugs für den ver- bleibenden Strafteil von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von drei Jahren;

4. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;

5. Unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten."

c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 82, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 3. April 2019 meldete die vormalige amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 5. April 2019 Berufung an (Prot. I S. 21 ff.; Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begrün- deten Urteils am 16. Mai 2019 reichte die vormalige Verteidigung am 31. Mai 2019 (Poststempel) rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 60/2; Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintre- tensantrag angesetzt (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom selben Tag wurde der vormaligen amtlichen Verteidigung zudem Frist angesetzt, um die beantragte Ent- lassung aus dem Mandat näher zu begründen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft eine auf den Strafpunkt beschränkte An- schlussberufung und beantragte eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 69). Am 17. Juni 2019 ging die Begründung der vormaligen amtlichen Verteidigung ein, worauf diese mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2019 entlassen wurde (Urk. 70 f.). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2019 wurde die neue amtliche Verteidigung bestellt und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten und dem Privatkläger zugestellt (Urk. 75 f.). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt.

2. Am 24. Dezember 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 17. April 2020 vorgeladen (Urk. 78), welche infolge der Corona-Pandemie aber auf den 5. Juni 2020 verschoben wurde (Urk. 80). Anlässlich der Berufungs- verhandlung stellten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft die eingangs aufgeführten Anträge, wobei die Staatsanwaltschaft die in ihrer Berufungserklä- rung geforderte Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auf 3 Jahre reduzierte (Urk. 85 S. 2 f. und Urk. 87 S.1). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

- 7 - II. Prozessuales

1. Mit der Berufung des Beschuldigten wurde ein Freispruch beantragt. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 3 Jahren Freiheitsstrafe. Der Privatkläger hat kein Rechtsmittel ergriffen. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdisposi- tivziffern 5 und 6, jeweils 2. Satz (Abweisung Zivilansprüche im Mehrbetrag), 7 (Einziehung), und 8 (Kostenfestsetzung), unangefochten blieben, ist mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, dass die vor der Bestellung der amtlichen Verteidigung am 19. April 2018 durchgeführten Einver- nahmen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien. Sie begründet dies damit, dass das Verfahren mit der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers am 1. Juni 2017 formell in Gang gebracht worden sei, worauf weitere polizeiliche Einvernahmen mit dem Zeugen C._____ und dem Beschuldigten durchgeführt worden seien, bevor die Polizei schliesslich am 21. Juli 2017 der Staatsanwalt- schaft rapportiert habe (Urk. 85 S. 4). Diese habe die Strafuntersuchung nicht mit- tels Verfügung formell eröffnet, sondern am 26. Juli 2017 die Polizei mit weiterfüh- renden Ermittlungen, konkret mit der Durchführung weiterer Einvernahmen, be- auftragt. Dabei habe die Staatsanwaltschaft explizit darauf hingewiesen, dass die Untersuchung bereits eröffnet worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Untersuchung spätestens mit der Rapportierung an die Anklägerin und dem damit bei dieser zwingend hervorgerufenen hinreichenden Tatverdacht am 21. Ju- li 2017 materiell eröffnet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei schliesslich auch erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handle. Zwar sei die Anzeigeerstattung wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung erfolgt und die Strafuntersuchung eine längere Zeit lang we- gen des Verdachts auf blosse einfache Körperverletzung geführt worden, jedoch sei bereits im Polizeirapport erwähnt worden, dass der Privatkläger erhebliche Schnittverletzungen nahe des Auges erlitten habe, wobei dem Rapport auch ent-

- 8 - sprechende Verletzungsfotos beigelegen haben. Ohne dass wesentliche neue Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, habe der Tatverdacht ab April 2018 plötzlich offiziell auf schwere Körperverletzung gelautet. Wenn die Anklägerin aber tatsächlich von einem Verdacht auf schwere Körperverletzung ausgegangen sei, hätte sie das Verfahren nicht über längere Zeit unter dem Deckmantel der einfachen Körperverletzung führen dürfen. Im Übrigen hätte die Anklägerin unter den gegebenen Umständen und angesichts der Strafandrohung von Art. 123 Ziff. 1 StGB auch im Falle einer Untersuchung wegen blosser einfacher Körperverlet- zung davon ausgehen müssen, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen würde. Damit hätte die Staatsanwaltschaft spätes- tens am 21. Juli 2017 die Verteidigung des Beschuldigten sicherstellen müssen und nicht erst ein knappes Jahr später und nach der Durchführung diverser weite- rer Einvernahmen (Urk. 85 S. 4 f.). Die Unverwertbarkeit der fraglichen Einver- nahmen ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Polizei trotz der eröffneten Untersuchung und der expliziten staatsanwaltschaftlichen Delegation die befrag- ten Personen auch weiterhin als polizeiliche Auskunftspersonen und nicht als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einvernommen habe. Zudem sei dem Beschul- digten keine Gelegenheit gegeben worden, an den delegierten Einvernahmen teilzunehmen, wobei eine Heilung dieser Unverwertbarkeit durch spätere Gewäh- rung des Teilnahmerechts nicht möglich sei (Urk. 85 S.6). 2.1. Der Argumentation der Verteidigung (Urk. 85 S. 4 ff.) ist dahingehend zu folgen, dass angesichts der Schwere der vom Privatkläger aufgrund des Faustschlages erlittenen Verletzungen (komplexe Schnittverletzungen in unmittel- barer Augennähe, Bruch des Orbitabogens, Notwendigkeit einer operativen Wundversorgung in Intubationsnarkose des Privatklägers; vgl. Urk. 11/2) von An- fang erkennbar war, dass es sich nicht um eine Körperverletzung im Bagatellbe- reich handelte, sondern um eine Tathandlung, für welche – selbst bei einer Sub- sumtion unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung – die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten im Raum stand. Da dem Be- schuldigten dennoch erst am 19. April 2018 ein amtlicher Verteidiger bestellt wur- de, ist hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Beweiserhebungen das Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO zu beachten. Ent-

- 9 - gegen der Ansicht der Verteidigung sind aber nicht sämtliche vor dem 19. April 2018 durchgeführten Einvernahmen vom Beweisverwertungsverbot betroffen. 2.2. Die am 23. Juni 2017 durchgeführte polizeiliche (Erst-)Einvernahme (Urk. 5/1) des damals – trotz erkennbarer Notwendigkeit – nicht verteidigten Be- schuldigten ist zweifellos nicht zu dessen Lasten verwertbar (LIEBER, in: Do- natsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, N 8 zu Art. 131 StPO). Ebenfalls nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind die polizeili- chen Einvernahmen des Privatklägers vom 21. September 2017 (Urk. 6/2) sowie diejenigen der Zeugen D._____ vom 6. September 2017 (Urk. 7/4), E._____ vom

7. September 2017(Urk. 7/6) und F._____ vom 8. September 2017 (Urk. 7/8). 2.3. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte den Vorfall vom 28. Mai 2017 am

21. Juli 2017 der Staatsanwaltschaft, wobei dem Polizeirapport die Protokolle der polizeilichen (Erst-)Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers und des Zeugen C._____, eine Fotodokumentation der vom Privatkläger erlittenen Verlet- zungen sowie Arztberichte des Universitätsspitals Zürich beilagen (vgl. Urk. 1 S. 4). Damit bestanden seit dem 21. Juli 2017 konkrete und erhebliche Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten, womit ein hinreichender Tatver- dacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gegeben war und die Strafuntersu- chung durch die Staatsanwaltschaft formell zu eröffnen gewesen wäre (Art. 309 Abs. 3 StPO). Dass in den Untersuchungsakten keine formelle Untersuchungser- öffnung dokumentiert ist, ist unbeachtlich, da der Eröffnungsverfügung i.S.v. Art. 309 Abs. 3 StPO lediglich amtsinterne, rein deklaratorische Bedeutung, ohne ma- teriell-prozessrechtliche Funktion zukommt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom 25. Oktober, E. 2.5). 2.4. Mit der materiellen Eröffnung der Strafuntersuchung am 21. Juli 2017 ging die Verfahrensherrschaft auf die Staatsanwaltschaft über, wobei Letztere der Kantonspolizei Zürich mit Ermittlungsauftrag vom 26. Juli 2017 damit beauftragte, E._____, F._____, D._____ und G._____ "G'._____" ausfindig zu machen und zur Sache zu befragen (Urk. 13). An den in der Folge von 6. bis 8. September 2017 von der Kantonspolizei Zürich durchgeführten delegierten Einvernahmen von E._____, D._____ und F._____ sowie des Privatklägers vom 21. September

- 10 - 2019, hätte dem Beschuldigten ein Teilnahmerecht zugestanden (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses wurde ihm jedoch nicht gewährt, weshalb die entsprechenden Einvernahmen nicht zu seinen Lasten verwertbar sind (Art. 147 Abs. 4 StPO). 2.5. Hinsichtlich der polizeilichen Ersteinvernahmen des Privatklägers vom

1. Juni 2017 (Urk. 6/1) und des Zeugen C._____ vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/1), welche noch vor der materiellen Eröffnung der Strafuntersuchung am 21. Juli 2017 durchgeführt wurden, kam dem Beschuldigten dagegen kein Teilnahmerecht zu (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, 2. Auflage 2014, N 7a zu Art. 147 StPO). An diesem Umstand hätte sich denn auch nichts geändert, wenn bereits im dama- ligen Zeitpunkt die notwendige Verteidigung sichergestellt gewesen wäre. Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten in diesem Zusammenhang ist nicht gegeben, weshalb die polizeilichen Ersteinvernahmen des Privatklägers vom

1. Juni 2017 und des Zeugen C._____ vom 13. Juni 2017 verwertbar sind. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vor der Bestellung der amtlichen Verteidigung am 19. April 2018 durchgeführten polizeilichen (Erst-)Ein- vernahme des Beschuldigten vom 23. Juni 2017 (Urk. 5/1), die delegierten polizei- lichen Einvernahmen der Zeugen D._____ vom 6. September 2017 (Urk. 7/4), E._____ vom 7. September 2017(Urk. 7/6) und F._____ vom 8. September 2017 (Urk. 7/8) sowie die delegierte polizeiliche Einvernahme des Privatklägers vom

21. September 2017 (Urk. 6/2) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. Dagegen sind die polizeilichen (Erst-)Einvernahmen des Privatklägers vom 1. Juni 2017 (Urk. 6/1) und des Zeugen C._____ vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/1) – wie auch sämtliche nach dem 19. April 2018 durchgeführten Einvernahmen – verwertbar. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 7. September 2018 im Wesentlichen vorgeworfen, am Sonntag, 28. Mai 2017, ca. 00.30 Uhr, an der Seepromenade, Höhe H._____ …, … Zürich, nach einem verbalen Streit zwi- schen mehreren unbekannten Personen, an dem er nicht beteiligt gewesen sei,

- 11 - den der Privatkläger zu schlichten versucht habe, diesem unvermittelt mit der rechten Faust mit derart grosser Wucht auf die linke Gesichtsseite geschlagen zu haben, dass dessen Brille zersplittert sei. Dadurch habe er dem Privatkläger eine komplexe Fraktur der Augenhöhle, eine streifenförmige Hornhautverletzung und komplexe Schnittverletzungen im oberen Wangenbereich links zugefügt, so dass noch gleichentags eine längere Operation notwendig geworden sei. Die Verlet- zungen seien nicht lebensgefährlich gewesen, hätten jedoch zu einer sehr auffäl- lig konfigurierten und entstellenden Narbe im Bereich der linken Wange geführt, die bestehen bleibe und zu einem bleibenden Nachteil führe. Zudem habe der Faustschlag zur Folge gehabt, dass der Privatkläger 15 Tage arbeitsunfähig ge- wesen sei. Diesen Faustschlag gegen den Kopf-/Gesichtsbereich bzw. das Auge des Privatklägers, welcher Brillenträger sei, habe der Beschuldigte im Wissen ausgeführt, diesen durch Glassplitter der Brille schwer im Gesicht verletzen bzw. dessen Gesicht entstellen zu können. Dies habe er gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Eventualiter habe der Beschuldigte im Wissen gehandelt und es gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der beschriebene Faustschlag schwere oder lebensgefährliche Verletzungsfolgen hätte haben und das Auge des Privatklägers hätte unbrauchbar machen bzw. dessen Gesicht hätte entstellen können. Durch den Faustschlag auf das Auge und die Brille sei diese zerbrochen, wodurch der Beschuldigte dem Privatkläger einen Sachschaden von ca. Fr. 600.– verursacht habe, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 21 S. 2 f.).

2. Soweit der Beschuldigte nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, stellte er die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat konstant in Abrede (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 46 S. 8 ff.). So gab er im Wesentlichen an, sich nicht mehr daran zu erinnern, wo er am 28. Mai 2017 zur anklagegegenständli- chen Zeit gewesen sei bzw. was er in der fraglichen Zeit gemacht habe (Urk. 46 S. 7 f.; Prot. II S. 15 f.). Dementsprechend ist der Anklagesachverhalt aufgrund der Verfahrensakten (insbesondere den verwertbaren Aussagen des Beschuldig- ten [Urk. 5/2; Urk. 46 und Prot. II S. 15 ff.], des Privatklägers [Urk. 6/1,3-4] und der Zeugen C._____ [Urk. 7/1-3], D._____ [Urk. 7/5], E._____ [Urk. 7/7] und F._____ [Urk. 7/9] sowie der Fotodokumentation der Verletzungen des Privatklägers [Urk. 10] und der medizinischen Akten [Urk. 11]) und der vor Gericht vorgebrach-

- 12 - ten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Den Aus- sagen des Zeugen C._____ kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, da die- ser als einziger Zeuge angab, den gegen den Privatkläger geführten Faustschlag mit eigenen Augen gesehen zu haben. Dementsprechend ist nachfolgend insbe- sondere zu klären, ob sich die Aussagen des Hauptbelastungszeugen C._____ als glaubhaft und seine Identifikation des Beschuldigten als Täter als zuverlässig erweist. 2.1. Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwen- denden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt und die Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklä- gers und der Zeugen C._____, E._____, D._____ und F._____ korrekt zusam- mengefasst wiedergeben. Darauf kann – soweit die zusammengefassten Aussa- gen verwertbar sind – verwiesen werden (Urk. 61 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist in Bezug auf den Beschuldigten festzuhalten, dass diesen keine Pflicht zu wahrheitsge- mässer Aussage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran ha- ben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Inso- fern ist grundsätzlich eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Es liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Gleiches gilt in Bezug auf den Privatklä- ger, welcher als direkt Geschädigter dem anklagegegenständlichen Vorgang nicht gänzlich neutral entgegensteht und angesichts der von ihm gestellten Zivilforde- rungen auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat. Hin- sichtlich der Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen ist schliesslich zu berücksich- tigen, dass diese allesamt zum Freundeskreis des Privatklägers zählen, weshalb ihre Aussagen grundsätzlich mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Vor dem Hintergrund, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die befragten Zeugen ersichtlich sind, bleibt es jedoch bei lediglich theoretischen Zweifeln hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit. 2.3. Die vom Privatkläger am 28. Mai 2017 erlittenen Schnittverletzungen sind durch die polizeiliche Fotodokumentation (Urk. 10) und die medizinischen Ak-

- 13 - ten (Urk. 11/2,3 und 5) erstellt. Aus dem Bericht der Augenklinik des Universitäts- spitals Zürich vom 10. August 2017 geht hervor, dass die vom Privatkläger erlitte- nen Verletzungen (komplexe Fraktur der Augenhöhle, streifenförmige Hornhaut- verletzung und komplexe Schnittverletzungen im oberen Wangenbereich) mit dem in der Anklage umschriebenen Tatvorgehen (Faustschlag auf die Brille des Pri- vatklägers) vereinbar sind (Urk. 11/5 S. 2). Damit ist auch rechtsgenügend erstellt, dass der gegen den Privatkläger geführte Faustschlag die Ursache für die von ihm erlittenen Verletzungen und die Beschädigung seiner Brille bildet, zumal die- ser Umstand auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 85 S. 24). 2.4. Von den zum Vorfall vom 28. Mai 2017 einvernommenen Personen gab einzig der Zeuge C._____ an, den gegen den Privatkläger geführten Faustschlag beobachtet zu haben, weshalb die Erstellung des Anklagesachverhalts massge- blich von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abhängt. 2.4.1. C._____ gab in seinen Einvernahmen zum Vorfall vom 28. Mai 2017 zusammengefasst an, dass er sich am fraglichen Abend mit seiner Gruppe am H._____ bei einer Sitzbank aufgehalten habe. Zu Beginn des Treffens habe sich ihnen gegenüber eine weitere Personengruppe bei einer Sitzbank platziert. Dann sei eine Gruppe mit einer Frau und einem Hund aufgetaucht, wobei einige aus der gegenüber platzierten Gruppe diesen Hund hätten streicheln wollen. Die Hunde- besitzerin habe dies aber nicht gewollt. Aus dieser Situation heraus sei schliess- lich ein Streit entstanden. Zu Beginn hätten sich zwei Personen gegenseitig ge- schlagen. Jedoch hätten sich immer mehr Personen in die Auseinandersetzung eingemischt. Der Pulk habe sich dann von links nach rechts verlagert und sei auf eine weitere Personengruppe gestossen, welche sich ebenfalls in die Auseinan- dersetzung eingemischt habe (Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 6). Schliesslich habe er bemerkt, dass der Privatkläger und der Zeuge D._____ mit- ten in dieser Personenansammlung gestanden seien, wobei der Privatkläger ver- sucht habe, die Auseinandersetzung "mit Worten" zu beenden. Der Privatkläger habe mit einem älteren, recht wütenden Mann diskutiert und diesen zu beruhigen versucht. Der ältere Mann habe den Privatkläger angeschrien und gesagt, "dass

- 14 - es okay sei" und sich schliesslich entfernt. Dann sei plötzlich der Beschuldigte angerannt gekommen und habe den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen (Urk. 7/1 S. 1 und 3; Urk. 7/2 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe den Privat- kläger lediglich ein einziges Mal ins Gesicht geschlagen, wobei es so ausgesehen habe, als ob jemand in einen "Boxkasten" schlagen würde. Auf einer Stärkeskala von 1-10 würde er den Faustschlag mit einer 8 bewerten. Als die Brillengläser des Privatklägers zersprungen seien, habe es sich angehört, als ob eine Flasche zer- schlagen worden sei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 5 f.; Urk. 7/3 S. 7). Nach dem Faustschlag sei er zum Privatkläger gerannt, habe diesen aus der Menge geholt und zu den Sitzbänken gebracht, wo er gesehen habe, dass dieser eine Wunde habe, aus welcher viel Blut austrete. Er habe dann noch einen grauen Pullover gefunden, welcher bei ihnen gelegen sei. Dann habe er jemanden die Worte "wo ist mein Pullover?" schreien gehört. Daraufhin sei der Beschuldigte gekommen, worauf er diesen gefragt habe, ob dies sein Pullover sei, was der Beschuldigte bejaht habe und gegangen sei. In der Folge habe er sich zusammen mit G'._____, dem Privatkläger sowie den Zeugen E._____, D._____ und F._____ vom Ereignisort in Richtung I._____ bzw. J._____-platz entfernt. Dort habe G'._____ den Namen des Beschuldigten genannt, wobei sie ihn davon hätten überzeugen müssen, den Namen des Beschuldigten preiszugeben. G'._____ ha- be dies eigentlich nicht gewollt, da er mit dem Beschuldigten befreundet gewesen sei. Aufgrund des von G'._____ genannten Namens habe ein Kollege dann eine Facebook-Suche durchgeführt, um sicherzustellen, dass es sich wirklich um den Beschuldigten handle. Auf dem Foto, welches der Kollege gezeigt habe, habe er den Beschuldigten sofort wiedererkannt (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 3 f.; Urk. 7/3 S. 8). Anschliessend seien sie mit dem Privatkläger zunächst in die Apotheke und dann ins Universitätsspital Zürich gegangen (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 4). 2.4.2. Der Zeuge C._____ vermochte auf anschauliche und nachvollziehba- re Weise zu schildern, wie es zu einer Auseinandersetzung zwischen Personen verschiedener Gruppen kam, in welche der Privatkläger schlichtend eingegriffen habe, worauf diesem vom Beschuldigten ein Faustschlag gegen das Gesicht ve- setzt worden sei. Seine Schilderungen erweisen sich sowohl in Bezug auf das Randgeschehen als auch auf das Kerngeschehen als detailliert und authentisch,

- 15 - was dafür spricht, dass es sich bei seinen Angaben um selbst Erlebtes handelt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht zudem auch, dass diese keine Übertreibungen aufweisen und den Beschuldigten nicht übermässig belasten. So gab der Zeuge C._____ von Beginn der Strafuntersuchung weg an, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger zwar einen heftigen, aber lediglich einen einzigen Faustschlag versetzt habe. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge C._____ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte, zumal er gemäss eigenen Aussagen in keinerlei Beziehung zum Beschuldigten stehe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 9; Urk. 7/3 S. 3) und auch der Beschuldigte selbst an- gab, den Zeugen C._____ nicht zu kennen (Prot. II S. 18). Vor diesem Hinter- grund sind die Aussagen des Zeugen C._____ grundsätzlich als glaubhaft zu wer- ten. Soweit die Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ in Zweifel zieht (Urk. 85 S. 19, 23), weil dieser gewisse Umstände (Be- grüssung des Beschuldigten durch G'._____ zu Beginn des Treffens an der Seepromenade, Abholen eines grauen Pullovers durch den Beschuldigten) erst in den Einvernahmen nach seiner polizeilichen Ersteinvernahme erwähnte (vgl. Urk. 7/2 S. 4 und Urk. 7/3 S. 4 ff.), ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Elemente des Randgeschehens handelt, welche keinen entscheidenden Ein- fluss auf die Erstellung der Täterschaft des Beschuldigten haben (so auch die Verteidigung selbst in Urk. 85 S. 15 f.). Eine marginale Aussagenerweiterung hin- sichtlich des Randgeschehens vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ dementsprechend nicht massgeblich zu erschüttern, zumal sich seine Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen von Beginn der Strafuntersu- chung an als konstant und übereinstimmend erweisen. 2.4.3. Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen C._____ wird schliesslich dadurch verstärkt, dass diese in den vom Privatkläger sowie der Zeu- gen D._____, E._____ und F._____ erstatteten Aussagen zu den allgemeinen Geschehnissen rund um den Vorfall vom 28. Mai 2017 eine Entsprechung finden. 2.4.3.1. So gab der Privatkläger zu den Geschehnissen am 28. Mai 2017 an, dass er sich mit den Zeugen C._____, E._____, D._____ und F._____ bei einer Parkbank an der Seepromenade am H._____ aufgehalten habe, worauf zwei Per-

- 16 - sonen eine Schlägerei angefangen hätten, an welcher plötzlich sechs Personen beteiligt gewesen seien. Der Zeuge D._____ habe die Situation klären und schlichten wollen und sei zu den sich schlagenden Personen gegangen. Er (der Privatkläger) sei ebenfalls zu den streitenden Personen gegangen und habe ver- sucht mit Worten die Situation zu beruhigen. Er habe zu einer Person gesagt, dass sie sich beruhigen solle, worauf diese Person sich zurückgezogen habe bzw. weggegangen sei. Daraufhin habe er wieder zur Parkbank zurückkehren wollen und sich von derjenigen Person, mit welcher er zuvor gesprochen habe, abgedreht, worauf er plötzlich einen Schlag auf seinem linken Auge bzw. seiner Brille verspürt und seine Hände auf sein Auge gelegt habe. Dann seien seine Kol- legen bzw. der Zeuge C._____ gekommen und hätten ihn zur Parkbank zurück- gebracht. Sie hätten versucht, die Blutung zu stoppen, aber als dies nicht ge- klappt habe, seien sie in die Apotheke beim K._____ gegangen, wo sie zur Not- aufnahme des Universitätsspitals Zürich geschickt worden seien (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 5 und 7 ff.). Wer ihm den Faustschlag verpasst habe, habe er nicht gesehen. Er habe lediglich von seinen Kollegen erfahren, dass der Beschuldigte ihm den Faustschlag versetzt habe. Der Zeuge C._____ habe den Faustschlag beobachten können und den Beschuldigten anhand eines Profilbildes wiederer- kannt (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 5). G'._____ habe ihm eine Woche nach dem Vorfall zudem noch mitgeteilt, dass es dem Beschuldigten leid tue ("[…] dann ha- be ich durch G'._____ im Nachhinein erfahren, es täte ihm, dem A._____, leid.", Urk. 6/3 S. 5; "Er hat einfach gesagt, dass es dem A._____ leid tue, was er getan habe.", Urk. 6/3 S. 6). 2.4.3.2. Derselbe Handlungsablauf wird denn auch von den Zeugen D._____, E._____ und F._____ beschrieben. So seien sie am fraglichen Datum an der Seepromenade gewesen, worauf eine Schlägerei entstanden sei ("Wir ha- ben dann gesehen, dass eine Schlägerei entstanden ist, zwei Personen waren am Ringen, am Boden. Der eine war auf dem anderen drauf.", Urk. 7/5 S.3 [D._____]; "Wir beobachteten eine Schlägerei. Es gingen Leute aufeinander los, wer genau weiss ich nicht.", Urk. 7/7 S. 3 [E._____]; "Dann hat es wegen einem Hund oder so eine Schlägerei gegeben. Zwei Gruppen waren am "schleglä".", Urk. 7/9 S. 3 [F._____]. Daraufhin seien der Privatkläger und der Zeuge D._____

- 17 - in die Personenmenge hineingegangen und hätten versucht zu schlichten ("Dann bin ich und B._____ dorthingegangen, sehr neutral, nicht aggressiv. Wir haben versucht, die beiden auseinander zu nehmen. Wir haben sie nicht einfach ausei- nandergerissen, sondern auf die Schulter geklopft und gesagt, es lohne sich nicht.", Urk. 7/5 S. 3 [D._____]; "D._____ und B._____ gingen dann dort rein, um zu schlichten. D._____ stand eher links und B._____ eher rechts, redete mit je- mandem", Urk. 7/7 S. 3 [E._____]; "Dann ging B._____ rein, um den Streit zu schlichten, da es keinen Sinn mache, wegen einem Hund so zu streiten.", Urk. 7/9 S. 3 [F._____]). Schliesslich sei der Zeuge C._____ in die Menge gerannt und habe den blutenden Privatkläger zu den Sitzbänken gebracht, worauf sie mit ihm zuerst in die Apotheke und dann ins Universitätsspital Zürich gegangen seien (Urk. 7/5 S. 3 [D._____]; Urk. 7/7 S. 3 [E._____]; Urk. 7/9 S. 3 [F._____]). 2.4.3.3. Auch wenn der Privatkläger und die Zeugen E._____, D._____ und F._____ keine aus eigener Wahrnehmung stammenden Angaben zum Ablauf der eigentlichen Tathandlung bzw. zur Täterschaft machen konnten, so schilderten sie dennoch übereinstimmend, nachvollziehbar und lebensnah, wie es zur Ausei- nandersetzung zwischen mehreren fremden Personen kam, in welche der Privat- kläger und der Zeuge D._____ schlichtend eingriffen, worauf der Privatkläger vom Zeugen C._____ aus der Menge geholt und aufgrund seiner stark blutenden Wunde zunächst in die Apotheke und anschliessend in das Universitätsspital ge- bracht wurde. Die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen D._____, E._____ und F._____ weisen weder Übertreibungen auf noch belasten sie den Beschuldig- ten übermässig. So gaben sie allesamt ausdrücklich an, den anklagegegenständ- lichen Faustschlag gar nicht beobachtet zu haben (D._____, E._____, F._____) bzw. nicht selbst gesehen zu haben, wer diesen ausgeführt habe (Privatkläger). Der Privatkläger selbst machte zudem auch nie geltend, von mehr als nur einem einzelnen Faustschlag getroffen worden zu sein. Konkrete Hinweise für eine Ab- sprache der Aussagen zwischen dem Privatkläger und den Zeugen sind nicht er- kennbar. Die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen D._____, E._____ und F._____ sind damit grundsätzlich als glaubhaft zu qualifizieren.

- 18 - 2.4.3.4. Angesichts der glaubhaften Aussagen des Hauptbelastungszeugen C._____, welche in Bezug auf das allgemeine Tatgeschehen mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen D._____, E._____ und F._____ übereinstimmen, ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Tat- hergang rechtsgenügend erstellt. 2.5. Was die Täterschaft betrifft, zweifelt die Verteidigung im Berufungsver- fahren die Zuverlässigkeit der Identifikation des Beschuldigten als Täter durch den Zeugen C._____ an. So handle es sich beim Beschuldigten nicht um einen op- tisch besonders auffälligen dunkelhäutigen jungen Mann, welcher angesichts der im Tatzeitpunkt – gemäss den Aussagen der befragten Personen – herrschenden schlechten Lichtverhältnisse ohne Weiteres mit einer anderen Person mit glei- chem Signalement hätte verwechselt werden können. Angesichts der konkreten Umstände scheine es bereits wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge C._____ die spontane, sekundenbruchteile dauernde Tat und damit den Täter überhaupt so gut habe sehen können, um ihn später zweifelsfrei identifizieren zu können (Urk. 85 S. 17 f.). Hinzu komme, dass der Zeuge C._____ den Beschuldigten nicht durchwegs mit Sicherheit als Täter identifiziert habe. So sei er sich lediglich "ziemlich" oder "eigentlich" sicher gewesen, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle und dies zudem erst nachdem er Rückendeckung durch die Aussagen des Zeugen E._____ erhalten habe, wobei der Zeuge E._____ den an- klagegegenständlichen Faustschlag gar nie beobachtet habe (Urk. 85 S. 18). Schliesslich sei die Identifikation des Beschuldigten als Täter durch den Zeugen C._____ beweismässig praktisch wertlos. Dieser habe den Beschuldigten nie aus einer Auswahl von möglichen Tätern identifiziert, sondern lediglich anhand eines Profilbildes auf Facebook, welches ihm alternativlos vorgehalten worden sei, mit dem Hinweis, dass es sich dabei um den Täter handeln könne. Folglich sei es nicht erstaunlich, dass er unter diesen Umständen geglaubt habe, den Beschul- digten als Täter zu identifizieren. Dass der Zeuge C._____ den Beschuldigten schliesslich anlässlich der Konfrontationseinvernahme mehr als ein Jahr später erneut als Täter identifiziert haben wolle, ändere sodann nichts, zumal sich das Bild des Beschuldigten als Täter inzwischen in den Kopf des Zeugen C._____ eingebrannt habe und die Gegenüberstellung bei der Staatsanwaltschaft erneut

- 19 - alternativlos durchgeführt worden sei. Dass der Zeuge C._____ den Beschuldig- ten als Täter identifiziert habe, sei insgesamt eher den stark suggestiven Umstän- den geschuldet, als einer tatsächlich zuverlässigen Wiedererkennung (Urk. 85 S. 20 ff.). 2.5.1. Zur Durchführung einer Identifizierungsgegenüberstellung existieren weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Allerdings wurden von Lehre und Rechtsprechung immerhin einzelne Empfehlungen ausgearbeitet (Ur- teil des Bundesgerichtes 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 3 und 4; ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteile des Obergerichtes Zürich SB140133 vom

28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zu Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11 zu Art. 146 StPO; BSK StPO - HÄ- RING, N 11 zu Art. 146 StPO; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Im Interesse einer möglichst zuverlässigen Täteridentifikation wird beispielsweise empfohlen, dem Zeugen – falls keine Täterbeschreibung vorliegt – Fotos von mehreren Vergleichspersonen vorzulegen, welche dem Verdächtigen bezüglich Aussehen und Körperhaltung ähnlich sind und von ihm auch nicht durch äussere Merkmale (etwa Kleidung) stark unterschieden werden können. Ein vorgeschriebenes Mindestmass heran- zuziehender Vergleichspersonen (oder -fotos) gibt es dabei nicht (vgl. zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichtes 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 3 und 4; ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteile des Obergerichtes Zürich SB140133 vom

28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zu Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11-14 zu Art. 146 StPO; HÄRING, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafprozessordnung [nachfol- gend BSK StPO], 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 146 StPO; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht

- 20 - der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Tä- teridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). 2.5.2. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der erfolgten Täteridentifikati- on sind gemäss diesen Empfehlungen zunächst die während der Tat bestehen- den Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer der Beobachtung, die Erkennbarkeit des Täters auf Grund der Licht- und Wetterverhältnisse, die Ent- fernung des Standorts des Zeugen zum Täter, der Blickwinkel, die Auffälligkeit des Täters, sonstige Umstände der Beobachtung (gezielt oder zufällig) oder die Aufmerksamkeit des Beobachters. Dadurch kann festgestellt werden, inwieweit die befragte Person die Möglichkeit hatte, das Aussehen des Täters bewusst wahrzunehmen. In einem nächsten Schritt, ist zu erörtern, ob Anhaltspunkte für eine suggerierte Aussage bestehen (GODENZI, a.a.O., N 11 zu Art. 146 StPO; HÄRING-BSK StPO, N 11 zu Art. 146 StPO). Hierzu sind die zur Erkennung von suggerierten Aussagen ausgearbeiteten Grundlagen der Aussagenpsychologie heranzuziehen. Diese besagen u.a., dass sich aus der chronologischen Rekon- struktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung ergibt, inwiefern es sich bei den Aussagen der beobachtenden Person um suggerierte oder um erleb- nisbasierte Aussagen zur Täterbeschreibung handelt. Denn der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn ihr Zustandekommen bekannt ist (BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N 253 ff.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Er- kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 1415, 1433; Urteile des Obergerichtes Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1). Schliesslich ist zu be- achten, dass sich Fehler im Identifizierungsverfahren im Allgemeinen nachträglich nicht mehr korrigieren lassen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 1174; BLÄTTLER, AJP 2000 1374; GODENZI, a.a.O., N 15 zu Art. 146 StPO). 2.5.3. Bei diesen Empfehlungen handelt es sich weder um besondere Vor- schriften noch um eine gefestigte Praxis. Folglich vermag deren Nichtbeachtung

- 21 - nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des so abgenommenen Beweises zu bewirken. Verlangt wird diesfalls immerhin, dass eine solche Konstellation im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen und der so erfolgten Tä- teridentifikation allenfalls einen geringeren Beweiswert zuzuerkennen ist (BLÄTT- LER, AJP 2000 1374; GARBADE, AJP 2000 1375; GODENZI, a.a.O., N 12 - 14 zu Art. 146 StPO; HÄRING-BSK StPO, N 11 zu Art. 146 StPO). Es ist demnach Sache des Richters, dieser Problematik bei der frei vorzunehmenden Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab- zustellen (Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Mai 2004 [1P.104/2004] E. 4; Urtei- le des Obergerichtes Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1). 2.5.4. Ausgehend von diesen Empfehlungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Zeugen C._____ vorgenommene Täteridentifikation an Mängeln leidet, welche deren Zuverlässigkeit in Frage stellen. 2.5.4.1. In Bezug auf die Wahrnehmungsumstände wies die Verteidigung grundsätzlich zutreffend darauf hin (Urk. 85 S. 17), dass der Zeuge C._____ die Lichtverhältnisse im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Faustschlages mit den Worten "nicht so beleuchtet" charakterisierte (Urk. 7/2 S. 7). Aus dieser Be- schreibung kann indessen nicht abgeleitet werden, dass es im Tatzeitpunkt am Tatort so dunkel war, dass er die Tathandlung und den Täter nicht richtig habe wahrnehmen können. Hinzu kommt, dass der Zeuge C._____ gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Faustschlages in einer Dis- tanz von zwei bis drei Metern zum Privatkläger (Urk. 7/2 S. 7) aufgehalten habe. Selbst wenn also die Lichtverhältnisse im Tatzeitpunkt nicht ideal waren, wird die- ser Umstand durch die grosse Nähe des Zeugen C._____ zum Tatgeschehen re- lativiert. Dafür spricht auch, dass der Zeuge C._____ die Geschehnisse rund um den Privatkläger detailliert zu schildern vermochte ("B._____ war damit beschäf- tigt mit einem älteren Herrn zu diskutieren und versuchte ihn zu beruhigen. Der Mann schrie B._____ an und sagte, dass es okay sei und entfernte sich von der Gruppe. Aus der Richtung, in welcher der Mann davon ging, mit welchem

- 22 - B._____ zuvor diskutiert hatte, kam A._____ angerannt und schlug B._____ mit der Faust ins Gesicht.", Urk. 7/1 S. 1; "Als ich merkte, dass sie begonnen haben zu "schlägle" und mein Kollege, B._____ und mein Cousin D._____ waren auch in diesem Geschehen drin. Dann beobachtete ich, wie B._____ mit einem älteren Mann diskutierte, der war recht wütend. Als der ältere Mann sich umdrehte, sie fertig geredet haben, kam A._____ und verpasste B._____ einen Schlag ins Ge- sicht.", Urk. 7/2 S. 3). Aufgrund der Schilderungen des Zeugen C._____ wird denn auch ersichtlich, dass er den Geschehnissen rund um den Privatkläger nicht erst im Moment des Faustschlages, sondern bereits zuvor seine volle Aufmerk- samkeit widmete. Vor diesem Hintergrund bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Zeuge C._____ im Tat- zeitpunkt dazu in der Lage war, das Gesicht des Täters bewusst wahrzunehmen und sich dieses einzuprägen. 2.5.4.2. Was den Hergang der Täteridentifikation durch den Zeugen C._____ betrifft, ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als diese auf unge- wöhnliche Weise erfolgte. So gab der Zeuge C._____ hierzu an, dass er und die übrigen Zeugen sowie der Privatkläger G'._____ nach der Tat davon hätten über- zeugen müssen, den Namen des Täters zu nennen. G'._____ habe ihnen den Namen nicht sagen wollen, da er auch mit dem Beschuldigten befreundet sei und mit dem Ganzen nichts hätte zu tun haben wollen. G'._____ habe ihnen den Na- men schliesslich doch genannt, worauf ein Kollege diesen bei Facebook eingege- ben und ihm (C._____) das entsprechende Foto gezeigt habe, worauf er den Be- schuldigten sofort wiedererkannt habe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 7 f.). Aus diesen Aussagen des Zeugen C._____ geht hervor, dass er von Anfang an über ein konkretes Bild des Täters verfügt hatte. Andernfalls wäre es ihm gar nicht erst möglich gewesen, eine Verbindung zwischen dem Täter und G'._____ herzustellen bzw. hätte er sich nicht dazu veranlasst gesehen, G'._____ davon zu überzeugen, den Namen des Täters zu nennen. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung erfolgte die Identifikation des Beschuldigten als Täter also nicht so, dass dem Zeugen C._____ einfach ein beliebiges Facebook-Foto eines möglichen Tä- ters vorgehalten wurde. Der Zeuge C._____ wusste vielmehr bereits, wer der Tä- ter war, kannte aber den Namen dieser Person nicht, weshalb er sich diesen von

- 23 - G'._____ nennen liess. Anhand des zu diesem Namen gehörenden Facebook- Profilbildes stellte der Zeuge C._____ schliesslich fest, dass es sich bei der von Person auf dem Facebook-Profilbild und dem von ihm beobachteten Täter tat- sächlich um dieselbe Person handelte. Vor diesem Hintergrund kann eine auf Suggestion basierte Identifikation des Beschuldigten als Täter ausgeschlossen werden, zumal der Zeuge C._____ von Beginn der Strafuntersuchung an klar und eindeutig angab, wie der von ihm als Täter identifizierte Beschuldigte dem Privat- kläger einen Faustschlag versetzt habe und er von dieser Belastung auch nie zu- rücktrat. 2.5.5. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen bestehen keine rechtserheblichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Zuverlässig- keit der Identifikation des Beschuldigten als Täter durch den Zeugen C._____. An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Einwand der Verteidigung nichts zu ändern, gemäss welchem die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Untersuchung den entlastenden Elementen nicht genügend nachgegangen seien, indem sie ei- ne nachträgliche Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten unterlassen und dessen Hand unmittelbar nach der tatnahen Anzeigeerstattung durch den Privat- kläger nicht auf Verletzungen hin untersucht hätten (Urk. 85 S. 12). 2.5.5.1 So könnte durch das Ergebnis einer Telefonortung die Täterschaft des Beschuldigten weder eindeutig belegt noch widerlegt werden. Einerseits hätte der Beschuldigte sein Telefon am fraglichen Abend nicht zwingend bei sich tragen müssen. Andererseits könnte die Ortung seines Telefons am Tatort am fraglichen Tatabend höchstens seine Anwesenheit, nicht aber seine Täterschaft belegen. 2.5.5.2. Hinsichtlich der von der Verteidigung erwähnten Untersuchung der Hand des Beschuldigten auf Verletzungsmerkmale ist sodann anzumerken, dass der Umstand, dass der Privatkläger durch den gegen seine Brille geführten Faustschlag gravierende Verletzungen in seinem Gesicht erlitt, nicht zwangsläufig bedeutet, dass auch der Beschuldigte eine gleich schwere Verletzung seiner Schlaghand erlitten haben muss. Auch das Fehlen von Verletzungen an dessen Hand hätte mithin nicht automatisch zum Ausschluss seiner Täterschaft geführt.

- 24 - 2.6. Zusammenfassend bestehen nach der Würdigung sämtlicher verfügba- rer Beweismittel keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der anklagegegenständliche Vorfall vom 28. Mai 2017, wie in der Anklageschrift vom 7. September 2018 umschrieben, abgespielt hat. Der Ankla- gesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte die Tat des Beschuldigten als schwere Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 32 ff. und S. 49). 1.1. Wie bereits die vormalige Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 50 S. 8 f.; Prot. I S. 17), macht die aktuelle Verteidigung auch im Berufungsverfahren gel- tend, dass die anklagegegenständliche Tat keine schwere Körperverletzung dar- stelle. So liege kein Nachweis für eine arge und bleibende Entstellung des Ge- sichtes des Privatklägers vor. Den aktenkundigen ärztlichen Berichten könne le- diglich entnommen werden, welche Folgen die Tat für den Privatkläger in Zukunft möglicherweise haben könnte. Das tatsächliche Vorliegen der in der Anklage be- haupteten Verletzungsfolgen würde dadurch aber nicht bewiesen. Die bei den Ak- ten liegenden, kurz nach der Tat aufgenommenen Fotos würden zwar schlimm aussehende Verletzungen des Privatklägers zeigen, jedoch seien tatnahe Fotos für den Beleg einer schweren Körperverletzung nicht relevant, solange völlig un- terschiedliche Heilungsverläufe möglich seien. Entscheidend sei nicht, wie ent- stellend die Verletzungen nach der Tat gewesen seien, sondern dass die Verlet- zungen auch nach deren vollständigen Verheilung bzw. Vernarbung für einen arg entstellenden Eindruck des Gesichtes sorgen würden. Dass im Arztbericht vom

27. August 2017 behauptet werde, dass die Narbe des Privatklägers bleibend entstellend sei, beantworte schliesslich auch nicht die Frage, ob ein bleibender, arg entstellender Eindruck des Gesichtes im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ge- geben sei. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage könne denn auch nicht durch ei- nen Arzt erfolgen, welcher bei Narben im Gesicht schnell einmal das Wort "ent- stellend" verwende, sondern müsse durch das Gericht entschieden werden. Dies

- 25 - sei nur durch eine Dokumentation des aktuellen und vollständig verheilten Ge- sichtes des Privatklägers möglich, welche dem Gericht aber nicht vorliege. Im Üb- rigen sei es auch bei einem Vergleich mit anderen Fällen naheliegend, dass keine schwere Körperverletzung vorliege (Urk. 85 S. 24 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche beantragt (Urk. 69 S. 2).

2. Bereits die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass zu keinem Zeit- punkt eine unmittelbare Lebensgefahr beim Privatkläger bestand, dass die Augen indessen zu den wichtigen Organen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zählen, wobei es bei paarigen Sinnesorganen genügt, wenn ein einzelnes Teilorgan, wie ein Auge, beeinträchtigt wurde (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019, N 13 zu Art. 122 StGB). Dabei reicht nicht jede geringfü- gige Verletzung eines solchen Organs aus. Diese muss vielmehr schwer sein. Ei- ne arge und bleibende Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB kann bei- spielsweise bei einer deutlichen Narbe im Gesicht vorliegen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 18 zu Art. 122 StGB). 2.1. Der Privatkläger hatte sich am der Tatnacht folgenden Tag einer 75- minütigen Operation unter Intubationsnarkose zu unterziehen, in welcher ihm zwei grössere und ein sehr kleiner Brillenglassplitter aus Plastik aus der Wunde im Wangenbereich entfernt und ein Hämatom ausgereinigt werden musste (Urk. 11/2). Durch den Faustschlag des Beschuldigten erlitt er eine komplexe Schnittverletzung durch die Brillenglassplitter im oberen Wangenbereich links mit Ausdehnung bis zur unteren nasalen Lidkante und zum nasalen Lidwinkel, eine streifenförmige Hornhautverletzung mit verbleibender mittelperipherer oberflächli- cher Hornhautnarbe und eine komplexe Fraktur der Augenhöhle (Urk. 11/5). Die lebenswichtigen Kopforgane befanden sich in unmittelbarer Nähe zu den Verlet- zungen. Die durch die Brillenglassplitter entstanden Schnittverletzungen waren tief und reichten bis auf den Knochen. 2.2. Laut dem ärztlichen Befund von Dr. med. L._____, Oberarzt an der Or- thoptischen Abteilung der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 10. Au-

- 26 - gust 2017 bleibt im Wangenbereich des Privatklägers langfristig eine sehr deutli- che und entstellende Narbe zurück: "Die sehr auffällig konfigurierte und entstel- lende Narbe im Bereich der linken Wange wird bestehen bleiben." (Urk. 11/5 S. 2, Ziff. 7). Eine Narbenkorrektur sei zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich denkbar, aufgrund der Nähe der Narbe zur Lidkante könne eine erneute Operati- on jedoch auch zu weiteren Problemen, zum Beispiel mit dem Lidschluss, führen. Nach einem solchen Trauma könne es auch später noch zu einem Einsinken des Augapfels und zum Entstehen von Doppelbildern kommen. Ebenfalls sei möglich, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem sekundären Vernarben des Trä- nenkanals komme, was ein ständig tränendes Auge zur Folge haben könne. Die verbleibende Narbe auf der Hornhaut des linken Auges mache dem Privatkläger zum jetzigen Zeitpunkt keine Probleme, es sei jedoch denkbar, dass es später zu einem Blendegefühl oder zu einer Einschränkung der Sehschärfe kommen könne. Der Privatkläger sei vom 28. Mai 2017 bis 11. Juni 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen Urk. 11/5). 2.3. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 85 S. 24 ff.) kann zur Beurteilung des Vorliegens einer bleibenden, argen Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB auf den vorerwähnten Arztbericht vom 10. August 2017, wie auch auf die bei den Akten liegende Fotodokumentation des tatnahen Verlet- zungsbildes abgestellt werden. So erhellt aufgrund der Verletzungsfotos, dass die vom Privatkläger erlittene Schnittverletzung einerseits keinen sauberen und gera- den Verlauf aufweist, was naturgemäss ein narbenfreies Abheilen begünstigen würde, sondern dass es sich um eine flächige und fransige Wundfläche mit ge- zacktem Verlauf handelt. So wird die Verletzung des Privatklägers im Operations- bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 28. Mai 2017 denn auch als "zerfetzte Rissquetschwunde" bzw. als "zerfetzte und klaffende RQW" bezeichnet. Dass es sich um kein gewöhnliches Verletzungsbild handelt, geht zu- dem aus der im selben Operationsbericht enthaltenen Information vor, wonach der Privatkläger im Vorfeld der Operation über das "komplexe Verletzungsmuster und die zurückbleibende auffällige Narbe bei zerfetzter Haut bis in den Epikan- thusbereich" aufgeklärt wurde (Urk. 11/2). Diese unmittelbar nach der Tat abge- gebene ärztliche Einschätzung wird im zweieinhalb Monate später erstatteten Be-

- 27 - richt der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 10. August 2017 bestätigt. Darin wird nochmals festgehalten, dass es sich bei der vom Privatkläger erlittenen Verletzung um eine "ausgedehnte komplexe Schnittverletzung" handelt und dass die "sehr auffällig konfigurierte und entstellende Narbe im Bereich der linken Wange bestehen bleiben" werde (Urk. 11/5 S. 2). Gründe dafür, an dieser ärztli- chen Einschätzung zu zweifeln, sind keine ersichtlich, zumal diese nicht aus- schliesslich auf dem Tat nahen Verletzungsbild basiert, sondern auch den Hei- lungsverlauf in den darauffolgenden zweieinhalb Monaten berücksichtigt, welcher anlässlich dreier Verlaufskontrollen am 30. Mai 2017, am 6. Juni 2017 sowie am

9. August 2017 überprüft wurde (Urk. 11/5 S.1). Dass die Narbe durch den be- richterstattenden Arzt Dr. med. M._____ leichtfertig mit dem Prädikat "entstellend" versehen worden sei, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 85 S. 26), kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als dass im ärztlichen Bericht vom 10. August 2017 auch die Frage nach einer späteren Narbenkorrektur aufgeworfen wird (Urk. 11/5 S. 2). So würde sich bei einer unauffälligen bzw. nach dem Abheilen nicht mehr sichtbaren und damit nicht bleibend und arg entstellenden Narbe gar nicht erst die Frage nach einer solchen Korrektur stellen. Dass auch deutlich gravierendere und grössere Narben, als die des Privatklägers vorstellbar sind, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 85 S. 26), bedeutet nicht, dass das Gesicht des Privatklä- gers nicht arg und bleibend im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB entstellt ist, zumal die Narbe gemäss der ärztlichen Einschätzung auch nach dem Abheilen sichtbar bleiben wird und diese aufgrund ihrer äusserst prominenten Lage im Bereich der linken Wange direkt am bzw. unterhalb des linken Auges des Privatklägers auch für jedermann sofort erkennbar ist (vgl. BGE 115 IV 17 E. 2b.). 2.4. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, indem er den Privatkläger heftig auf die linke Augenpartie schlug und diesem dadurch die ent- stellende Narbe im Gesicht verursachte. 2.5. Vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung der Tat auch nur für möglich hält und in Kauf nimmt, namentlich wer mit Eventualvorsatz handelt

- 28 - (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn sich dem Beschul- digten der tatbestandsmässige Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Er- folges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.5.1. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit direktem Vorsatz eine schwere Körperverletzung zufügen wollte, diesen somit dauerhaft entstellen oder lebensgefährlich verletzen wollte, lässt sich nicht nachweisen. Indessen musste auch dem Beschuldigten die Sensibilität und Wichtigkeit des Auges klar sein. Es bedarf keiner besonderen Ausbildung oder Kenntnisse, um zu wissen, dass ein wuchtiger Schlag mit der Faust auf das Auge zu schweren Verletzungen führen kann; dies erst recht, wenn das Opfer unvorbereitet ist und vom Schlag völlig überraschend und aus dem Nichts getroffen wird, ohne dass ein Abwenden des Kopfes oder ein anderer Schutz des Gesichts möglich wäre. Wer trotz des Wis- sens um die möglichen, schwer verletzenden Folgen wuchtig, sei es gezielt oder unkontrolliert, mit der Faust ins Gesicht eines ahnungs- und wehrlosen Menschen schlägt, nimmt insbesondere bei Treffern im Bereich der Augen des Gegenübers schwere und bleibende Verletzungen der Sinnesorgane sowie bleibende und arg entstellende Narben in Kauf, dies erst recht, wenn der Geschlagene eine Brille trägt, deren Gläser bersten können, sodass durch einen derart gefährlichen Schlag mit hoher Wahrscheinlichkeit das Auge zerstört oder durch massive Schnittverletzungen im Augenbereich in arge und möglicherweise bleibende Mit- leidenschaft gezogen werden kann. Indem der Beschuldigte trotz dieses Begleit- wissens auf den Privatkläger einschlug, handelte er hinsichtlich der schweren Körperverletzung somit eventualvorsätzlich. 2.5.2. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner Angriffsposition und behaupteter schlechter Lichtverhältnisse nicht habe erkennen können, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Angriffs eine Brille getragen habe (Urk. 85 S. 27 f.). 2.5.2.1. Wenn es für den Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht erkennbar ge- wesen wäre, ob der Privatkläger eine Brille trägt, hätte er dies umgekehrt auch nicht ausschliessen können, zumal das Tragen einer Brille, sowohl aus medizini-

- 29 - schen, als auch aus modischen Gründen, gang und gäbe ist. Dass der Beschul- digte unter diesen von der Verteidigung behaupteten Umständen dennoch völlig unvermittelt einen Faustschlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers führte, so dass er sich vorab gar nicht darüber vergewissern konnte, ob der Privatkläger eine Brille trägt oder nicht, kann folglich nicht anders aufgefasst werden, als dass es ihm egal war, wem er ins Gesicht schlug und er folglich auch in Kauf nahm, dass es sich beim Privatkläger um einen Brillenträger handelt. 2.5.2.2. Weiter wird das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten auch nicht durch das Argument der Verteidigung widerlegt, wonach der Schlag des Beschuldigten gegen den Hinterkopf des Privatklägers gerichtet gewesen sei und nur deshalb das Gesicht des Privatklägers getroffen habe, weil sich dieser just im Moment des Schlages abgedreht habe (Urk. 85 S. 28 f.). So konnte sich der Beschuldigte angesichts des unvermittelt und mit grosser Wucht gegen den Kopf des völlig arglosen Privatklägers gerichteten Schlages nicht darauf verlas- sen, dass der Privatkläger still in einer Position verharrt, zumal eine Drehung des Kopfes oder ein Abdrehen des Körpers jederzeit und augenblicklich erfolgen kann. Dem Argument der Verteidigung, wonach der gegen den Privatkläger ge- führte Schlag zu wenig kräftig ausgefallen sei, um sich auf die Verursachung einer schweren Körperverletzung zu beziehen (Urk. 85 S. 28) ist entgegenzuhalten, dass einerseits der Tatzeuge C._____ den Schlag auf einer Stärkeskala von 1-10 mit einer 8 bewertete (Urk. 7/2 S. 6) und im Übrigen auch die vom Privatkläger er- littenen Verletzungen (komplexe Fraktur der Augenhöhle und komplexe Schnitt- verletzungen im linken Wangenbereich, welche bis auf den Knochen reichten; Urk. 11/5 S. 1) die vom Zeugen C._____ beobachtete Heftigkeit des Schlages be- legen.

3. In Bezug auf die Sachbeschädigung lässt der Beschuldigte nicht infrage stellen, dass die Beschädigung der Brille des Privatklägers den objektiven Tatbe- stand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Jedoch lässt er die Erfüllung des subjekti- ven Tatbestands bestreiten. So könne der Vorsatz eines Täters keine Sachbe- schädigung umfasst haben, da eine Brille, von deren Existenz ein Täter nichts

- 30 - wisse bzw. mit deren Existenz ein Täter nicht rechnen müsse, auch nicht (eventu- al-)vorsätzlich beschädigt werden könne (Urk. 85 S. 29). 3.1. Wie bereits in Ziff. 2.5.2. erwogen wurde, konnte der Beschuldigte nicht ausschliessen, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt eine Brille trug, welche er mit dem von ihm gegen den Kopf des Privatklägers gerichteten Schlag treffen und beschädigen könnte. Indem er derart unvermittelt und heftig zuschlug, so dass er sich im Vorfeld des Angriffs gar nicht darüber vergewissern konnte, ob der Privat- kläger eine Brille trägt oder nicht, kann nur von einer Inkaufnahme eines entspre- chenden tatbestandsmässigen Erfolges ausgegangen werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Sachbeschädigung und die Höhe des Schadens von mehr als Fr. 300.– ver- wiesen werden (Urk. 61 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). 3.2. Der erforderliche Strafantrag des Privatklägers gegen den Beschuldig- ten wegen Sachbeschädigung liegt vor und datiert vom 30. Mai 2017 (Urk. 4).

4. Somit ist der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 61 S. 37 ff., S. 49). Die Anklagebehörde hatte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Mo- naten beantragt. Mit ihrer Anschlussberufung verlangt sie nunmehr eine Freiheits- strafe von 3 Jahren (Urk. 87 S. 1).

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumes- sung korrekt wiedergegeben, zurecht das alte Sanktionenrecht angewendet, und für den Fall, dass ein Beschuldigter die Voraussetzungen für mehrere Strafen er- füllt, bei der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche bloss bei gleichartigen Strafen ausgesprochen werden kann,

- 31 - während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind (Urk. 61 S. 36 ff.). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. 2.1. Die Vorderrichter haben die Sachbeschädigung nicht kumulativ mit einer separaten Geldstrafe geahndet, sondern unter Hinweis auf die frühere höchstrich- terliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016, E. 2.4.2, so bereits 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4) eine Aus- nahmeregelung angerufen, wonach das Gericht von der sog. konkreten Methode abweichen könne, sofern die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und separat beurteilen lassen (Urk. 61 S. 37, Ziff. 1.2. und S. 39, Ziff. 2.3.). 2.2. Angesichts des sehr leichten Verschuldens bei der Sachbeschädigung (vgl. nachfolgend, Erw. 4.) wäre für diese grundsätzlich eine separate Geldstrafe auszufällen (BGE 144 IV 217 E. 2.4 f. und E. 3 ff., S. 222 ff.). Da sich die sehr leichte Verschuldensschwere indessen nicht merklich auf die Strafhöhe auszuwir- ken vermag, das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Sachbeschädi- gung bereits als von der für die schwere Körperverletzung festzusetzende Frei- heitsstrafe abgegolten betrachtet werden kann, erscheint das Vorgehen der Vor- instanz in concreto aber als sachgerecht und angemessen.

3. Der massgebliche Strafrahmen für die schwere Körperverletzung umfasst Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 Abs. 4 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht gegeben. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere der schweren Körperverletzung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte den ihm völlig unbekannten, ahnungs- und wehrlosen Privatkläger, ohne dass dieser ihm irgend einen Anlass dazu geboten hätte, mithin ohne nachvollziehbaren Grund, völlig überraschend aus dem Nichts heraus, mit einem mit Anlauf und grosser Wucht direkt ins Gesicht ausgeführten heftigen Faustschlag verletzte. Aufgrund seines Tatvorgehens liess er dem Pri- vatkläger keine Chance, dem Schlag auszuweichen oder diesen irgendwie abzu-

- 32 - wehren, zumal dieser ihn gar nicht kommen sah. Dieses brutale Vorgehen des Beschuldigten ist als äusserst hinterhältig und rücksichtslos einzustufen und zeugt von einer erschreckenden Gewaltbereitschaft und bedenklichen Geringschätzung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit eines anderen Men- schen. Zudem manifestierte der Beschuldigte damit seine kriminelle Energie und Gefährlichkeit. 3.2. Mit seinem Faustschlag in das Gesicht des Privatklägers und dem damit verbundenen Zersplittern von dessen Brille fügte der Beschuldigte dem Privatklä- ger komplexe Schnittverletzungen im oberen Wangenbereich links mit Ausdeh- nung bis zur unteren nasalen Lidkante und zum nasalen Lidwinkel, eine streifen- förmige Hornhautverletzung mit verbleibender mittelperipherer oberflächlicher Hornhautnarbe und eine komplexe Fraktur der Augenhöhle (gebrochene Orbita- wand). Die lebenswichtigen Kopforgane befanden sich in unmittelbarer Nähe der Verletzungen. Unmittelbare Lebensgefahr bestand indessen zu keinem Zeitpunkt. Die durch die Brillenglassplitter entstanden Schnittverletzungen waren tief und reichten bis auf den Knochen. Der Privatkläger hatte sich aufgrund der Folgen dieses brutalen Faustschlages am folgenden Tag unter Intubationsnarkose einer 75-minütigen Operation zu unterziehen, in welcher ihm zwei grössere und ein sehr kleiner Brillenglassplitter aus Plastik aus der Wunde im Wangenbereich ent- fernt und ein Hämatom ausgereinigt werden musste. Neben den zu erduldenden Schmerzen war der Privatkläger als weitere Folge dieses Faustschlages vom

28. Mai 2017 bis 11. Juni 2017 zu 100% arbeitsunfähig. Das Erlebte hatte nach- vollziehbaren Einfluss auf sein allgemeines Wohlbefinden und sein Lebensgefühl. Da die Orbitawand gebrochen war, bringt dies die Gefahr eines möglichen späte- ren Einsinkens des Augenapfels mit sich. Zudem wurde die Netzhaut verletzt. Diese ist bleibend vernarbt, was zukünftig zu einer Einschränkung bzw. Beein- trächtigung der Sehfähigkeit führen kann. Schliesslich entstellt die direkt vom Au- ge ausgehende, grosse und auffällige Narbe das Gesicht des Privatklägers arg und bleibend (vgl. Urk. 11/2; Urk. 11/5). 3.3. Marginal verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die arge und bleibende Entstellung des Privatklägers durch die entstandene Narbe im

- 33 - Spektrum aller möglichen schweren Körperverletzungen nach Art. 122 StGB eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Es sind mithin weitaus gravierendere schwere Körperverletzungen denkbar. Insgesamt wiegt die objektive Schwere der Tat des Beschuldigten aber keineswegs mehr leicht. 3.4. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist dem Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich han- delte, mithin den schliesslich eingetretenen tatbestandsmässigen Erfolg nicht di- rektvorsätzlich anstrebte, verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Dagegen handelt jemand mit einem derartigen Faustschlag auf die Augenpartie eines ande- ren Menschen fraglos mit direktem Vorsatz, diesen generell zu verletzen. Auch dass die Tat nicht geplant oder gezielt erfolgte, sondern eher im Sinne eines plötzlichen, unerklärlichen Gewaltausbruches spontan, führt zu keiner merklichen Minderung des subjektiven Verschuldens, zumal es weder nachvollziehbare noch entschuldigende Erklärungen für diesen völlig hemmungs- und rücksichtlosen Gewaltexzess des Beschuldigten gibt. 3.5. Insgesamt vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tat- schwere kaum zu relativieren. Es rechtfertigt sich daher, das Verschulden als kei- neswegs mehr leicht einzustufen. Aufgrund der gesamten Tatumstände erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 30 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen.

4. Bei der objektiven Tatschwere der Sachbeschädigung ist zu berücksichti- gen, dass das Kunstglas der Brille des Privatklägers zu Bruch ging, als der Be- schuldigte derart fest auf dessen Gesicht schlug. Die Höhe des von ihm verur- sachten Schadens liegt nur knapp über der Grenze zur geringfügigen Sachbe- schädigung, weshalb eine zu gewichtende Rechtsgutverletzung im untersten Be- reich des Grundtatbestandes der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB gegeben ist. Der Privatkläger gab dem Beschuldigten keinerlei Anlass dazu, dessen Brille zu zerstören. Die unverständlichen Tatumstände sind identisch mit jenen der schweren Körperverletzung. Da die Zerstörung der Brille des Privatklä- ger wohl nicht das Handlungsziel des Beschuldigten war, ist die eventualvorsätzli- che Tatbegehung verschuldensmindernd zu gewichten. Insgesamt ist das Tatver-

- 34 - schulden daher als sehr leicht zu qualifizieren. Wie bereits erwogen wurde, legt der enge sachliche und situative Zusammenhang mit der schweren Körperverlet- zung sodann nahe, dass auch für die Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion zu bestimmen ist (Erw. 2.2.). Angesichts der sehr geringen Verschuldensschwere bei der Sachbeschädigung, welche sich nicht merklich auf die Strafhöhe auszuwirken vermag, rechtfertigt es sich jedoch, das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Sachbeschädigung bereits als von den 30 Mo- naten Freiheitsstrafe für die schwere Körperverletzung abgegolten zu betrachten und von einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe abzusehen.

5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.1. Der Beschuldigte ist am tt. April 1998 in Zürich geboren. Er ist Bürger von Zürich und hier aufgewachsen. Seine Eltern stammen aus N._____, er hat ei- nen Bruder und eine Schwester und verfügt über einen Sekundarabschluss der Stufe C. Er hatte eine Lehre als Logistiker beim O._____ in P._____ angefangen, diese wurde ihm ca. im Jahre 2015 nach zwei Lehrjahren indessen gekündigt, wo- raufhin er Lehrstellen gesucht und ein dreimonatiges Praktikum bei Q._____ ab- solviert hatte. Ab und zu arbeitete der Beschuldigte in der Folge tageweise in der Transportfirma des Vaters eines Freundes. Zur Zeit der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung absolvierte er im Rahmen einer Reintegrationsstelle der Stadt Zürich ein sechsmonatiges Praktikum als Reinigungskraft, welches bis Mitte September 2019 andauerte. Der Beschuldigte ist nicht verbeiständet und wurde zur Zeit des Vorverfahrens mit monatlich Fr. 850.–, zuzüglich Kosten für Miete und Kranken- kasse, durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/2 S. 10 f.; Urk. 3; Urk. 43 S. 1 ff.).

- 35 - 5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, dass er seit der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht eine Art Arbeitsintegration absolviert habe. Er gehe im Bereich der Gebäudereinigung einer Temporärarbeit nach, wo- bei er das letzte Mal vor zwei Wochen einen Einsatz als Reinigungsmitarbeiter gehabt habe. Weiter schreibe er aktuell auch Bewerbungen (Prot. II S. 11 f. und 15). Bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes werde er nach wie vor vom Sozialamt unterstützt (Prot. II S. 11 f.). Ersparnisse habe er keine. Jedoch habe er Schulden in der Höhe von mehr als Fr. 5'000.– (Prot. II S. 13). Nach seinen Zu- kunftsplänen gefragt, gab der Beschuldigte an, auf jeden Fall noch eine Ausbil- dung im Bereich Logistik absolvieren zu wollen, da ihm das eigentlich noch gefal- len habe (Prot. II S.14). 5.3. Aus seinem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Fak- toren. 5.4. Der Beschuldigte weist im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregis- ter vom 24. März 2020 einen Eintrag wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 we- gen dieser Delikte mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.– und mit Fr. 500.– Busse bestraft. Die bei der aufgeschobenen Geldstrafe laufende Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 84; vgl. auch Urk. 68/9). Da der Be- schuldigte die Tat zum Nachteil des Privatklägers vor dieser Vorstrafe beging, stellt sie keinen Straferhöhungsgrund dar. Dagegen delinquierte er offenkundig während des laufenden Strafverfahrens wegen schwerer Körperverletzung, was marginal, mithin kaum spürbar straferhöhend zu berücksichtigen ist. 5.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ-

- 36 - nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte stellt seine Täterschaft und den Anklagevorwurf nach wie vor in Abrede (Prot. II S. 15 ff.), weshalb eine mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten entfällt. 5.6. Da sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und sei- nem Nachtatverhalten weder strafmindernde noch spürbare straferhöhende Fak- toren ergeben, bleibt es bei der für die Tatkomponente der schweren Körperver- letzung und der Sachbeschädigung festgesetzten hypothetischen Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Einer Anrechnung des durch Haft erstandenen Tages (vgl. Urk. 19/1) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Die Dauer von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren verunmöglicht es, den Voll- zug der gesamten Freiheitsstrafe aufzuschieben (aArt. 42 Abs. 1 StGB).

2. Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Gemäss den Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung darf der unbe- dingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. 2.1. Die teilbedingte Strafe im Sinne von aArt. 43 StGB setzt eine begründe- te Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je gün-

- 37 - stiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter- schreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 f.; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Das Bun- desgericht greift in dieses nur ein, wenn das Sachgericht es über- bzw. unter- schreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1). 2.2. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, welche auch für den vollbedingten Vollzug gemäss aArt. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 43 Abs. 1 i.V.m. aArt. 42 Abs. 2 StGB). 2.3. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, weshalb keine besonders günstigen Umstände als Voraussetzung für einen teil- bedingten Aufschub der Strafe gegeben sein müssen. Dagegen hat er während des laufenden Verfahrens erneut delinquiert (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.4.). Jene Vergehen richteten sich jedoch nicht gegen die körperliche Unversehrtheit und waren somit nicht einschlägig. Seither hat sich der Beschuldigte wohlverhalten. Angesichts seiner Aussagen, wonach er an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen hat, einer Temporärarbeit als Reinigungsmitarbeiter nachgeht und sich zurzeit im Bewerbungsprozess befindet (vorstehend, Erw. IV.5.2.), scheint es auch so, als ob sich der Beschuldigte auch in beruflicher Hinsicht gefangen habe. Auch das Tatverschulden bei der schweren Körperverletzung bewegt sich noch in einem Bereich (keineswegs mehr leicht), der es als angemessen erscheinen

- 38 - lässt, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzulegen. Bei dieser Dauer des Freiheitsentzuges ist unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht, auch eine Ver- büssung in Halbgefangenschaft möglich (vgl. Art. 77b Abs. 1 StGB). Es besteht die berechtigte Hoffnung, dass diese Vollzugsform- und -dauer den Beschuldigten genügend nachhaltig beeindrucken wird, um sich inskünftig wohlzuverhalten. Den bestehenden Restbedenken ist mit der Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. 2.4. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 2 Jahren aufzu- schieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (6 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Anordnung DNA-Probenahme

1. Gemäss Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz kann eine Person zur Abgabe ei- ner DNA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils verpflichtet werden, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Der Beschuldigte hat sich einer schweren Körperverletzung, mithin eines vorsätzlichen Verbrechens gegen Leib und Leben, schuldig gemacht, weshalb er dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend zu verpflichten ist, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils eine DNA-Probe zur Erstellung eines DNA- Profils abzugeben. VIII. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung und Bemessung von Zivilansprüchen durch den Privatkläger und die dabei zu beach- ten rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 45 ff.).

- 39 -

2. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 55.– als Schadenersatz und Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag haben sie dessen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abge- wiesen (Urk. 61 S. 50, Dispositivziffern 5 und 6). Der Privatkläger hat diese An- ordnungen nicht angefochten. 2.1. Der Beschuldigte zerstörte vorsätzlich die Brille des Privatklägers und handelte dabei widerrechtlich und schuldhaft. Er ist somit grundsätzlich schaden- ersatzpflichtig. Der dem Privatkläger entstandene Schaden im Sinne der Diffe- renztheorie besteht darin, dass er sich als Ersatz seiner zerstörten Brille eine neue Brille kaufen musste. Zufolge Deckung durch die R._____ Versicherung kostete dies den Privatkläger letztlich Fr. 55.– (Urk. 49), welche ihm vom Be- schuldigten zu ersetzen sind. 2.2. Der Privatkläger hatte sich aufgrund der ihm vom Beschuldigten zuge- fügten Verletzungen einer Operation unter Intubationsnarkose unterziehen, wobei ihm die Glassplitter des zerbrochenen Brillenglases entfernt werden mussten. Er war deswegen während zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig. Sodann steht fest, dass die Verletzungen beim Privatkläger eine markante, bleibende und ent- stellende Narbe am linken Auge zulassen werden, die für jedermann und nicht zu- letzt den Privatkläger tagtäglich gut sichtbar ist. Eine kosmetische Operation er- achten die Ärzte angesichts der Position und der Tiefe der Verletzung als risiko- reich. Was die Spätfolgen bzw. allfällige später auftretende und bleibende Beein- trächtigungen anbelangt, sind solche derzeit einstweilen weder sicher feststellbar noch auszuschliessen. Als mögliche bleibende Schädigungen stehen unkontrol- lierter Tränenfluss und eine Beeinträchtigung des Visus zufolge der Vernarbung der Netzhaut im Raum. Ebenfalls könnte der Augenapfel zufolge der Orbitafraktur einsinken (Urk. 11/5). Der Privatkläger trug keinerlei Verschulden an der Tat, vielmehr schlug der Beschuldigte vorsätzlich ohne jeglichen Anlass unvermittelt zu. Gestützt auf sein Verschulden und unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für den Privatkläger erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– als angemessen. Ein Zins wurde nicht beantragt.

- 40 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), mit der Korrektur, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 4 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te schuldig gesprochen wird, mithin mit seiner Berufung im Wesentlichen unter- liegt, die Staatsanwaltschaft bei der Strafhöhe nur teilweise durchdringt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Umfang der Kostenauflage ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzu- behalten. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers und die aktuelle amtliche Verteidigung sind für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihren Honorarnoten (Urk. 83 und Urk. 86) mit Fr. 513.– (inkl. Auslagen und MWST) bzw. Fr. 8'431.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die frühere amtliche Verteidigung wurde für ihre Aufwendungen bereits gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 73) mit Fr. 902.20 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 41 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 3. April 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6, jeweils

2. Satz (Abweisung Zivilansprüche im Mehrbetrag), 7 (Einziehung), und 8 (Kostenfestsetzung), in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 2 Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Entscheids bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungs- dienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zwecks Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 55.– zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

- 42 -

7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 9) wird mit Ausnahme der Auflage der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers bestätigt. Letztere werden vollumfänglich auf die Gerichtskas- se genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch RA X1._____ Fr. 902.20 (bereits ausbezahlt); Fr. 8431.00 amtliche Verteidigung durch RA X2._____; Fr. 513.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtli- chen Verteidigung bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers;

- 43 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die zuständige Lagerbehörde betreffend Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11 in 8004 Zürich (gemäss Dispositivziffer 4); − die amtliche Verteidigung mit Hinweis auf den Fristenlauf (gemäss Dis- positivziffer 4).

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec

- 44 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.