Sachverhalt
mit den sich in den Akten befindlichen Beweismitteln vollumfänglich erstellen (vgl. Ziffer III nachfolgend). An diesem Ergebnis würden auch die beantragten Beweismittel nichts ändern. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich ausführlich und korrekt mit den Grundsätzen der Beweis- würdigung befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wei- ter wurden die relevanten Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befra- gung in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend wiedergegeben (Urk. 67 S. 17 ff.). Auf diese ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. kon- kretisierend einzugehen. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich
- 16 - ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Der Beschuldigte bestreitet, am 10. August 2017 die Wohnung der Privat- klägerin betreten zu haben. Der Sachverhalt ist indes aufgrund der früheren eige- nen Aussagen des Beschuldigten unzweifelhaft erstellt. Sowohl anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 14. September 2017 (Urk. 4/1), der staatsanwalt- schaftlichen Befragung vom 26. Juli 2018 (Urk. 4/2) sowie vor der Vorinstanz am
11. Dezember 2018 (Prot. I S. 18 f.) räumte der Beschuldigte ein, an jenem Tag in die Wohnung der Privatklägerin hineingegangen zu sein. Diese Aussagen hat die Vorinstanz ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 17 ff.). Die Einwendung der Verteidigung, dass sich nicht erstel- len lasse, wann dieses Betreten stattgefunden habe (Urk. 52 S. 2 ff., Prot. II S. 39, 58), ist damit widerlegt. Zudem wurde die Anzeige durch F._____ unverzüglich am folgenden Tag, nämlich am 11. August 2017 erstattet. Sie fütterte in jener Zeit zweimal am Tag die Katzen in der Wohnung der Privatklägerin, welche sich in den Ferien befand (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 6). Eine Unsicherheit mit Bezug auf das Datum (vgl. den Einwand der Verteidigung in Urk. 52 S. 3) kann mithin auch ohne Würdigung der Videoaufnahme - mit Bezug auf welche die Verteidigung eine Ma- nipulation für möglich hält (Urk. 52 S. 2; Prot. II S. 58) - ausgeschlossen werden. Auch der Behauptung der Verteidigung, dass die Privatklägerin den Beschuldig- ten fälschlicherweise belasten soll, weil sie sich "wohl in ihren Gefühlen verletzt betrachtet und sich vernachlässigt gefühlt" habe (Urk. 52 S. 3; Prot. II S. 26), ist durch diese Umstände die Grundlage entzogen. Der Beschuldigte selbst äusserte denn auch eine solche Vermutung für ein mögliches Motiv einer falschen An- schuldigung durch die Privatklägerin selber nie. Die Beziehung zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten war im Tatzeitpunkt zudem seit über einem Jahr aufgelöst, und es ist kein Grund ersichtlich, warum die Privatklägerin die
- 17 - Umstände eines Strafverfahrens auf sich nehmen sollte, nur um dem Beschuldig- ten ein (relativ leichtes) Vergehen zu unterstellen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte kein Motiv gehabt hätte, die Wohnung zu betreten. So sagte der Beschuldigte mehrfach aus, dass er mit der Privatklägerin an jenem Tag habe "reden" wollen (Urk. 4/1 S. 3 und S. 5, Urk. 4/2 S. 4, Urk. 4/3 S. 2), nämlich "über die Zukunft" (Urk. 4/2 S. 4). Dies deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin, welche erwähnte, dass der Beschuldigte Mühe gehabt habe, die Trennung - welche von ihr ausgegangen sei - zu akzeptieren (Urk. 5 S. 3; Urk. 6 S. 3 und S. 6). 2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte - wenn denn davon auszugehen sei, dass er die Wohnung am 10. August 2017 tatsächlich betreten habe - hierzu berechtigt gewesen sei (Urk. 52 S. 4 ff., Prot. II S. 39 ff.). Eine ent- sprechende Berechtigung leitet die Verteidigung insbesondere aus einem nach wie vor bestehenden Mietverhältnis ab, auf welches sich der Beschuldigte habe berufen können, da er noch nicht ausgezogen sei (Urk. 52 S. 4 f. und Prot. II S. 39 ff.). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war nämlich - wie bereits erwähnt - seit über einem Jahr beendet. Überdies wurde auch während der nur kurz dauernden Be- ziehung von ca. einem halben Jahr kein gemeinsamer Haushalt geführt. So ver- neinte denn auch der Beschuldigte selbst in der polizeilichen Einvernahme vom
14. September 2017, mit der Privatklägerin im selben Haushalt gewohnt zu haben (Urk. 4/1 S. 2; vgl. auch Urk. 15/5). Zudem gab der Beschuldigte an, dass er den Schlüssel zur Wohnung, welchen er während der Beziehung zwar erhalten habe, bei der Privatklägerin zurückgelassen und gar nie aus ihrer Wohnung entfernt ha- be (Urk. 4/1 S. 3 und Urk. 4/2 S. 4). Um die Wohnung überhaupt betreten zu kön- nen, war der Beschuldigte mithin auch während der Beziehung darauf angewie- sen, dass ihm die Privatklägerin die Türe öffnen würde. Überdies wird aus seiner Antwort auf die durch den einvernehmenden Polizeibeamten gestellte Frage, ob für ihn erkennbar gewesen sei, dass er sich mit dem Betreten der Wohnung in ei- nem für ihn fremden Raum und nicht mehr in einem für ihn zugänglichen Bereich befunden habe, klar, dass ihm im August 2017 durchaus bewusst war, dass diese Wohnung nicht sein "zu Hause" war (Urk. 4/1 S. 5). Daran, dass weder vom Füh-
- 18 - ren eines gemeinsamen Haushalts während der Beziehung noch vom Bestehen eines Mietverhältnisses ausgegangen werden kann, vermag sodann auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass er während der Dauer der Beziehung die Hälfte der Wohnungsmiete der Privatklägerin bezahlt habe (Urk. 4/3 S. 4; Prot. II S. 16), nichts zu ändern. So blieb der Beschuldigte gemäss seinen Angaben auch während jener Zeit Mieter seiner eigenen Wohnung in I._____ [Ort] (Prot. II S. 16). Überdies handelt es sich bei dem durch die Verteidigung im Rahmen der Be- rufungsverhandlung eingereichten Beleg betreffend die Bezahlung der Hälfte der Wohnungsmiete der Privatklägerin (Urk. 84; Prot. II S. 21) um denselben Beleg, welchen die Verteidigung bereits vor Vorinstanz ins Recht gelegt hatte (Urk. 53; Prot. I S. 22). Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin am 30. November 2015 einen Betrag von Fr. 800.– mit dem Betreff "Wochen- aufenthalt" überweisen liess (Urk. 53; Urk. 84). Dass er neben dieser einen Über- weisung einer halben Monatsmiete noch weitere solche Überweisungen tätigte, ist mithin nicht belegt. Selbst wenn jedoch angenommen würde, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein gemeinsames Mietverhältnis oder ein Untermietverhältnis bestanden hätte, so müsste davon ausgegangen werden, dass dieses zum Zeitpunkt der Beendigung der Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin konkludent mitaufgelöst worden wäre. So machte denn der Beschuldigte auch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er sich auch nach Juli 2016 noch an den Mietzinszahlungen beteiligt hätte (Urk. 4/3 S. 6; Prot. II S. 16 f.). Das weitere Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte zur Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere um eine Geldkassette zu ho- len, in die Wohnung gegangen sein soll (so die Verteidigung in Urk. 52 S. 5 f. und Prot. II S. 42; der Beschuldigte selber machte dies gar nie geltend), kann klar als Schutzbehauptung gewürdigt werden. In diesem Falle hätte der Beschuldigte die- se nämlich mitgenommen und wäre nicht - wie er selber ausführt - "nur rein und gerade wieder raus" gegangen (Urk. 4/2 S. 5). Selbst wenn sich eine solche Kas- sette in der Wohnung befunden hätte, wäre ein eigenmächtiges Betreten ohne vorgängige Ankündigung im Übrigen nicht zulässig. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass der Beschuldigte von einer Einwilligung der Privatklägerin habe ausgehen dürfen, da ihm ein Betreten der Wohnung von ihr nach dem Bezie-
- 19 - hungsende "nie verboten" worden sei und es nach der Beendigung der Beziehung noch zu Treffen gekommen sei (Urk. 52 S. 6, Prot. II S. 25, 41, 46). Diese Argu- mentation geht fehl, steht nach einem Ende einer nur kurz andauernden Bezie- hung doch unzweifelhaft fest, dass die Wohnung des Ex-Partners nicht einfach so betreten werden darf, auch wenn noch Besuche stattgefunden haben sollten. Ei- nes ausdrücklichen Verbots bedarf es hierfür nicht. So kann aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten allenfalls auch nach Beziehungsende Besuche erlaubt wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass ihm auch erlaubt worden wäre, die Wohnung ohne Vorankündigung und in Abwesenheit der Privatklägerin zu be- treten. So setzt ein "Besuch" stets voraus, dass die zu besuchende Person auch zugegen ist und den Besucher einlässt. Da die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt gerade nicht zu Hause war, kann bei jenem Vorfall nicht von einem Besuch die Rede sein. Eine Erlaubnis, die Wohnung nach Beziehungsende auch in Abwe- senheit der Privatklägerin zu betreten, kann sodann entgegen der Auffassung der Verteidigung auch keinesfalls im Umkehrschluss daraus abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten Entsprechendes noch vor Beginn der Beziehung erlaubt wor- den sei (Prot. II S. 45). So bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass die gegen- seitigen Sympathien vor und nach einer Beziehung in der Regel unterschiedlich verteilt sind und mithin auch die gegenseitig erteilten Erlaubnisse vorher und nachher unterschiedlich weit reichen. Weiter kommt auch eine allenfalls nicht ab- geschlossene Wohnungstüre entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ei- ner Einwilligung zum Betreten der Wohnung gleich (vgl. Urk. 52 S. 6; Prot. II S. 43 f.). Dasselbe gilt für die Behauptung der Verteidigung, dass die Privatkläge- rin mittels Sprachfunktion an der Überwachungskamera den Beschuldigten zum Verlassen der Wohnung hätte auffordern müssen, wenn sie nicht damit einver- standen gewesen wäre, dass er sich darin aufhält (Urk. 52 S. 7). Die Privatkläge- rin befand sich in den Ferien und hätte schon aufgrund dieser Tatsache sowie aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nur kurz in der Wohnung aufgehalten hat, gar keine Möglichkeit gehabt, diesen zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Ausserdem war der objektive Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs schon mit dem ersten Schritt des Beschuldigten in die Wohnung erfüllt, weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erörterungen
- 20 - zu diesem doch relativ weit hergeholten Rechtfertigungsgrund erübrigen. Aus all diesen Erwägungen erhellt, dass eine Berechtigung des Beschuldigten zum Be- treten der Wohnung nicht vorlag. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 19 ff.). 2.3. Hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts ist mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 22 f.) festzuhalten, dass der Beschuldigte um das Hausrecht der Privatklägerin wusste und er zumindest in Kauf nahm, dieses mit seinem Betreten zu verletzen. So hat er selber eingeräumt, dass er die Wohnung der Privatklägerin gegen ihren Willen betrat (Urk. 4/1 S. 3 und S. 5). Dies war für ihn erkennbar, sagte er doch aus, dass er "darum" [weil für ihn ersichtlich war, dass er sich mit dem Betreten in einem fremden Raum und nicht mehr in einem für ihn frei zugänglichen Bereich befand] "sofort wieder aus der Wohnung" gegangen sei (Urk. 4/1 S. 5). Ob die Tü- re verschlossen oder nur geschlossen war, kann offen bleiben, da dies nicht von rechtlicher Relevanz ist. Geschlossen war sie - entgegen den späteren Behaup- tungen der Verteidigung, wonach diese einen Spalt geöffnet gewesen sei (vgl. Urk. 52 S. 12, Prot. II S. 28, 43 f., 58) - in jedem Fall, hat der Beschuldigte doch sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ausgesagt, dass er die Türfalle betätigt (Urk. 4/1 S. 4) bzw. die Türklinke heruntergedrückt habe (Urk. 4/2 S. 4). Ein Betätigen der Türklinke ist nur dann notwendig, wenn eine Türe geschlossen ist, andernfalls ein sofortiges Betreten al- lenfalls unter leichtem Aufschieben der Türe möglich wäre. In diesem Zusam- menhang wurde seitens des Beschuldigten und der Verteidigung geltend ge- macht, dass es sich um einen automatischen Effekt handle, dass man bei einer Türe die Türklinke betätige (Prot. II S. 12, 44). Die Verteidigung beschrieb diesen Vorgang als angelernten Reflex des Beschuldigten. So erfolge das Runterdrücken der Türklinke automatisch bei der Gewichtsverlagerung, wenn sich ein Mensch bei der Öffnung der Türe ein wenig nach vorne beuge. Dabei verlagere sich das Gewicht und die Türklinke werde in vielen Fällen automatisch heruntergedrückt (Prot. II S. 44). Zwar mag dies vorkommen, wie beispielsweise bei Türen inner- halb der eigenen Wohnung, wenn aus reiner Gewohnheit eine Türklinke betätigt wird, obwohl eine Türe einen Spalt geöffnet war. Eine solche Konstellation lag in diesem Fall jedoch gerade nicht vor. So beschrieb der Beschuldigte noch im Vor-
- 21 - verfahren nicht ein Herantreten an die Wohnungstüre mit dem unmittelbaren Ziel, diese selber zu öffnen, sondern er gab an, dass er zunächst zweimal geklingelt habe. Weiter gab er an, dass er erst dann, als keine Reaktion gekommen sei, die Türklinke gedrückt habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4; ). Auch er beschrieb mithin zunächst eine bewusst erfolgte Handlung und nicht eine "automatisch" erfolgte Bewegung, weshalb sich sein diesbezügliches späteres Vorbringen als Schutzbe- hauptung erweist.
3. Mit den obigen Erwägungen findet auch die Berufung auf einen Sachver- haltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB (Urk. 52 S. 7, Prot. II S. 41, 45 f.) keine Grundlage. Aus den eigenen Depositionen des Beschuldigten geht hervor, dass dieser unbedingt mit der Privatklägerin reden wollte und sich daher Zutritt zur Wohnung verschaffte. Wenn nun die Verteidigung geltend macht, dass der Be- schuldigte auf Grund der vergangenen Beziehung auch nach deren Beendigung davon ausgegangen sei, dort ein- und ausgehen zu dürfen, so ist dies wie er- wähnt durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen klar widerlegt und entspricht im Übrigen offensichtlich nicht einer üblichen Verhal- tensweise von getrennten Personen. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annah- me lassen sich weder aus den Depositionen des Beschuldigten, den Ausführun- gen der Verteidigung noch aus den eingereichten Briefen und der ins Recht ge- legten Postkarte (Urk. 54/1-3) entnehmen. Hierzu hat im Übrigen die Vorinstanz zutreffende Erwägungen gemacht; insbesondere hat sie auf die Undatiertheit die- ser Dokumente sowie die Tatsache, dass es sich dabei u.a. um Schriftstücke handelt, welche die Privatklägerin an einen anderen Ex-Partner geschrieben hat ("Hey G._____"; Urk. 54/3), hingewiesen (Urk. 67 S. 22 f.). Weder ein Schauen- wollen, ob die Privatklägerin zu Hause ist, noch der Wunsch, mit ihr zu reden (so die Ausführungen der Verteidigung; Urk. 52 S. 13 f.), qualifizieren als Sachver- haltsirrtum, welcher ein Eindringen in die Wohnung rechtfertigen würden. Dassel- be gilt für die Behauptung, dass der Beschuldigte ausgeliehene Gegenstände wieder habe zurückbringen wollen (Urk. 52 S. 14 f.). Diese Behauptung ist zudem durch die Tatsache, dass der Beschuldigte gerade nichts zurückgebracht hat, wi- derlegt. Sämtlichen dieser Vorbringen ist sodann gemein, dass der Beschuldigte selbst diese von sich aus nie zur Rechtfertigung seines Handelns zur Sprache
- 22 - gebracht hat. So war es nur die Verteidigung, die vorbrachte, der Beschuldigte habe sich berechtigt gefühlt, die Wohnung zu betreten, weil er vom Bestehen ei- nes Mietverhältnisses ausgegangen sei (Prot. II S. 40 f.), weil sich darin noch Ge- genstände von ihm befunden hätten (Prot. II S. 42 f.), weil die Türe nicht abge- schlossen gewesen sei (Prot. II S. 43 f.), weil sie es ihm nicht verboten habe (Prot. II S. 43, 45), weil er aufgrund des Inhalts einer an ihn gerichteten Postkarte habe davon ausgehen dürfen, dass sie wieder Kontakt zu ihm gewollt habe (Prot. II S. 46 f.) sowie weil er daraus, dass sie anderen Ex-Partnern erlaubt habe, ihre Wohnung zu betreten, habe ableiten dürfen, dass es auch ihm erlaubt gewe- sen sei, sie weiterhin besuchen zu dürfen (Prot. II S. 48). Abgesehen davon, dass erst die Verteidigung und nicht der Beschuldigte von sich aus diese Rechtferti- gungsgründe zur Sprache brachte, lassen sich diese Vorbringen auch unterei- nander nicht in Einklang bringen. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich als Mie- ter gefühlt, hätte er sich nicht gleichzeitig darüber Gedanken machen müssen, ob die Privatklägerin ihm nach wie vor erlauben würde, die Wohnung zu betreten oder nicht. Auch hätte er sich dann keine Gedanken darüber machen müssen, ob er aufgrund seiner sich noch in der Wohnung befindenden Gegenstände berech- tigt gewesen wäre, in die Wohnung zu gehen. Auf dieselbe Weise verhält es sich sodann mit sämtlichen zuvor aufgeführten Vorbringen. Wenn er sich tatsächlich aufgrund eines dieser Vorbringen berechtigt gefühlt hätte, sich in die Wohnung der Privatklägerin zu begeben, so hätten sich alle anderen Überlegungen erübrigt. Davon unabhängig zeigt jedoch insbesondere das eingestandene Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auf, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht berechtigt fühlte, die Wohnung der Privatklägerin zu betreten. Andernfalls hätte er weder zunächst geklingelt, noch hätte er die Wohnung nach nur sehr kurzer Zeit wieder verlassen. Vielmehr wäre er weiter hineingegangen, wenn er sich dazu be- rechtigt gefühlt hätte. Damit zeigt sich, dass sich auch sämtliche dieser Vorbrin- gen der Verteidigung betreffend einen möglichen Sachverhaltsirrtum als Schutz- behauptungen erweisen.
4. Der Sachverhalt ist somit erstellt, Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
- 23 - IV. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die rechtlich zutreffende und un- bestritten gebliebene Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 67 und Urk. 69). Ein Rechtsirrtum - welcher ebenfalls geltend gemacht wird (Urk. 52 S. 15; Prot. II S. 49) - liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat wie oben unter Ziffer III erstellt ge- wusst, dass er die Wohnung nicht betreten durfte. Die Beziehung war beendet und die Wohnung daher für ihn auch "fremd". Dass der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er zwar in der Wohnung gewesen sei, dies für ihn aber "nicht drin" gewesen sei, da er "gerade wieder rausgegangen" sei (Urk. 52 S. 15), ändert da- ran nichts, kommt es doch auf die Dauer der Verletzung des Hausrechts nicht an. Ebenso ist unerheblich, wie weit der Beschuldigte sich in die Wohnung hineinbe- wegt hat, reicht doch auch das Betreten mit nur einem Fuss (BGE 87 IV 120; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 24). Für das Wissen um die Rechtswidrigkeit genügt im Übrigen das bloss unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 N 13). Der Beschuldigte ist daher des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie den entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafe fest- zulegen ist, richtig dargestellt (Urk. 67 S. 26 f.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das gelten- de (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschul- digten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB;
- 24 - Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall.
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich je- denfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat be- ziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB,
20. Auflage, Zürich 2018, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. 3.1. Die Vorinstanz wertete das objektive Tatverschulden als leicht (Urk. 67 S. 28). Dem ist beizupflichten, wären doch im Rahmen eines Hausfriedensbruchs weit schwerere Eingriffe in das Hausrecht eines Berechtigten möglich. Wie lange sich der Beschuldigte tatsächlich in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten hat, ist unklar. Wenn die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten eher von Se- kunden als von Minuten ausging, ist dies nicht zu beanstanden. Er hat sich - wenn auch für kurze Zeit - über das Hausrecht der Privatklägerin hinweggesetzt um seinen Wunsch, mit ihr zu sprechen, durchzusetzen. Irrelevant ist bei der Bewer- tung des objektiven Tatverschuldens, ob die Türe ge- oder verschlossen war, da dem Beschuldigten kein Eindringen mittels eines Nachschlüssels vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht kann der Wunsch des Beschuldigten, mit der Privat- klägerin zu sprechen, grundsätzlich nachvollzogen werden. Die Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin früher eine Beziehung be- stand und daher der Kontakt gesucht wurde, lässt die subjektive Tatschwere da- her als leichter einstufen. Indes respektierte der Beschuldigte nicht, dass nach dem Klingeln nicht geöffnet wurde und er verschaffte sich durch Öffnen der Haus- türe Zutritt. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, nach einer kurzen Zeit noch einmal zu klingeln - falls er davon ausgegangen sein sollte, dass die Privat-
- 25 - klägerin dieses nicht gehört hat - bzw. mittels Telefonanrufs abzuklären, ob die Privatklägerin zu Hause ist oder nicht. Er setzte somit seine Interessen an einer Kontaktaufnahme über das Hausrecht und die Privatsphäre der Privatklägerin. Gesamthaft kann auch in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Aus all diesen Gründen erweist sich eine Einsatzstrafe von ca. 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.2. Bei den Täterkomponenten ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinen Eltern und vier Geschwistern in I._____ aufgewachsen ist. Nach dem Besuch der Primar- und der Oberschule war er für ein Jahr in Amerika und hat anschliessend eine Lehre als Logistiker absol- viert, welche er im Jahre 2006 abschloss. Bis im Jahre 2011 arbeitete er teilweise auf diesem Beruf, teilweise an anderen Stellen und teilweise war er arbeitslos. Danach machte er sich als Eventorganisator und Marktfahrer selbständig. Er ver- dient damit zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– pro Monat, die Krankenkasse kostet gemäss seinen Angaben ca. Fr. 260.– und die Steuern ca. einen Monats- lohn pro Jahr. In der Steuererklärung 2017 deklarierte der Beschuldigte ein Pri- vatvermögen von Fr. 13'725.–, ein Geschäftsvermögen von Fr. 41'754.– und Ge- schäftsschulden von Fr. 20'764.–. Er lebt alleine und hat keine Kinder. Spezielle Hobbies hat er keine, er gehe in den Ausgang (Urk. 4/3 S. 9, Urk. 76/2-3, Prot. I S. 14 ff., Prot. II S. 7 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werde- gang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Als Vorstrafen weist der Beschuldigte zwei Verurteilungen aus dem Jahre 2011 wegen Militärdienstversäumnis oder unerlaubter Entfernung des Militärgerichts 4 in Bern sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahr- unfähigem Zustand der Staatsanwaltschaft Frauenfeld auf (Urk. 68 A). Diese Vor- strafen sind nicht einschlägig und daher nur leicht straferhöhend zu berücksichti- gen. Beim Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten sein Teilgeständnis minim straf- mindernd angerechnet werden.
- 26 - 3.3. Insgesamt halten sich Straferhöhung und Strafminderung fast die Waage, weshalb es bei der Geldstrafe von 20 Tagessätzen sein Bewenden hat. Eine Er- höhung der Strafe kommt auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht in Betracht. Der Beschuldigte verbrachte einen Tag in Haft (Urk. 10/3 und Urk 10/4). Dieser Tag erstandene Haft ist auf die Strafe anzu- rechnen, weshalb ein Tagessatz der Geldstrafe als durch Haft geleistet gilt (Art. 51 StGB). 3.4. Was die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes durch die Vorinstanz be- trifft, wendete die Verteidigung ein, dass vom Einkommen auch die Mietzinse und allfällige Abzahlungsverpflichtungen abzuziehen seien. So sei vom Nettoeinkom- men entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz zunächst der Grundbetrag für Al- leinstehende abzuziehen. Anschliessend hätten Abzüge für Krankenkassenprä- mien, Steuern, Mietzinse usw. zu erfolgen. Werde auf diese Weise vorgegangen, so bleibe beim Beschuldigten nichts mehr übrig (Prot. II S. 53). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung hat die Vorinstanz die Bemessungskriterien zur Festle- gung der Tagessatzhöhe aber korrekt festgehalten (Urk. 67 S. 69). So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen der beschuldigten Person nur abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die bran- chenüblichen Geschäftsunkosten oder auch allfällige familiäre Unterstützungs- pflichten. Nicht abzugsfähig sind dagegen gemäss der bundesgerichtlicher Recht- sprechung Wohnkosten, Schulden sowie Abzahlungs- und Leasingverträge (BGE 134 IV 60 E. 5.4, E. 6). Die Vorinstanz hat denn auch die Tagessatzhöhe auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestützt auf diese Be- messungskriterien korrekt auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 67 S. 29). Mit Bezug auf die Bemessungsgrundlagen haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil zudem keine Änderungen ergeben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen würden. Im Gegenteil hat sich der Lohn leicht erhöht (Urk. 76/2; Urk. 76/3; Prot. II S. 9). Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– (Prot. II S. 9), keinen Unterhaltsverpflichtungen sowie Ausgaben von
- 27 - Fr. 260.– für die Krankenkasse und ca. Fr. 285.– für die Steuern (Fr. 3'400.– durch 12; vgl. auch Urk. 76/2) könnte mithin auch ein höherer Tagessatz festge- setzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) er- übrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 3.5. Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. Auf eine Verbindungsbusse hat die Vorinstanz verzichtet (Urk. 67 S. 29 f.), was nur schon auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu beanstanden ist. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung auf- geschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 67 S. 30). Dem ist nichts hinzuzufügen. VII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerin (Schadenersatzbegehren sowie Genugtuung) mit der Begründung, dass die Privatklägerin ihre Forderungen bislang weder begründet noch belegt habe und sich diese daher als illiquid erwei- sen, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 67 S. 30 f.). Die Verteidi- gung beantragt, dass die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen sei (Urk. 69 S. 2; Prot. II S. 38). Auf Grund des Schulspruchs kommt eine Abweisung der An- sprüche nicht in Frage. Da sich an der Illiquidität des Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehrens nichts geändert hat, bleibt es beim Verweisen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprü- chen bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides zu bestätigen. Auch die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Ziffer 5 des Dispositivs) erweist sich als korrekt und ist zu bestätigen.
- 28 - Weshalb diese nicht angemessen bzw. fehlerbehaftet sein soll, führt die Verteidi- gung denn auch nicht aus (Urk. 69).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung in sämtlichen angefochtenen Punkten unterliegt, sind ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren und mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Eröffnung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro C-4, − die Privatklägerin − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge-
- 29 - stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro C-4, − die Privatklägerin (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in das Geschäft Nr. UH180328-O, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 67 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2018 des Bezirksge- richtes Hinwil im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig ge- sprochen und bestraft (Urk. 67 S. 32 f.). Das Urteil wurde gleichentags schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 55; Prot. I S. 24 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten hat am 27. Dezember 2018 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 61 bzw. Urk. 67) wurde dem Verteidi- ger des Beschuldigten am 6. Mai 2019 zugestellt (Urk. 62), woraufhin dieser mit Eingabe vom 27. Mai 2019 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Ge- richt einreichte und diverse Beweisanträge stellte (Urk. 69; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2019 wurden die Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 77). Am 19. Dezember 2019 wurde der Verteidigung – wie von dieser verlangt (Urk. 69; Urk. 81) – die Tonbandaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung elektronisch zugestellt (Urk. 83).
- 5 -
E. 2.1 Der Beschuldigte bestreitet, am 10. August 2017 die Wohnung der Privat- klägerin betreten zu haben. Der Sachverhalt ist indes aufgrund der früheren eige- nen Aussagen des Beschuldigten unzweifelhaft erstellt. Sowohl anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 14. September 2017 (Urk. 4/1), der staatsanwalt- schaftlichen Befragung vom 26. Juli 2018 (Urk. 4/2) sowie vor der Vorinstanz am
E. 2.2 Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte - wenn denn davon auszugehen sei, dass er die Wohnung am 10. August 2017 tatsächlich betreten habe - hierzu berechtigt gewesen sei (Urk. 52 S. 4 ff., Prot. II S. 39 ff.). Eine ent- sprechende Berechtigung leitet die Verteidigung insbesondere aus einem nach wie vor bestehenden Mietverhältnis ab, auf welches sich der Beschuldigte habe berufen können, da er noch nicht ausgezogen sei (Urk. 52 S. 4 f. und Prot. II S. 39 ff.). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war nämlich - wie bereits erwähnt - seit über einem Jahr beendet. Überdies wurde auch während der nur kurz dauernden Be- ziehung von ca. einem halben Jahr kein gemeinsamer Haushalt geführt. So ver- neinte denn auch der Beschuldigte selbst in der polizeilichen Einvernahme vom
E. 2.3 Hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts ist mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 22 f.) festzuhalten, dass der Beschuldigte um das Hausrecht der Privatklägerin wusste und er zumindest in Kauf nahm, dieses mit seinem Betreten zu verletzen. So hat er selber eingeräumt, dass er die Wohnung der Privatklägerin gegen ihren Willen betrat (Urk. 4/1 S. 3 und S. 5). Dies war für ihn erkennbar, sagte er doch aus, dass er "darum" [weil für ihn ersichtlich war, dass er sich mit dem Betreten in einem fremden Raum und nicht mehr in einem für ihn frei zugänglichen Bereich befand] "sofort wieder aus der Wohnung" gegangen sei (Urk. 4/1 S. 5). Ob die Tü- re verschlossen oder nur geschlossen war, kann offen bleiben, da dies nicht von rechtlicher Relevanz ist. Geschlossen war sie - entgegen den späteren Behaup- tungen der Verteidigung, wonach diese einen Spalt geöffnet gewesen sei (vgl. Urk. 52 S. 12, Prot. II S. 28, 43 f., 58) - in jedem Fall, hat der Beschuldigte doch sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ausgesagt, dass er die Türfalle betätigt (Urk. 4/1 S. 4) bzw. die Türklinke heruntergedrückt habe (Urk. 4/2 S. 4). Ein Betätigen der Türklinke ist nur dann notwendig, wenn eine Türe geschlossen ist, andernfalls ein sofortiges Betreten al- lenfalls unter leichtem Aufschieben der Türe möglich wäre. In diesem Zusam- menhang wurde seitens des Beschuldigten und der Verteidigung geltend ge- macht, dass es sich um einen automatischen Effekt handle, dass man bei einer Türe die Türklinke betätige (Prot. II S. 12, 44). Die Verteidigung beschrieb diesen Vorgang als angelernten Reflex des Beschuldigten. So erfolge das Runterdrücken der Türklinke automatisch bei der Gewichtsverlagerung, wenn sich ein Mensch bei der Öffnung der Türe ein wenig nach vorne beuge. Dabei verlagere sich das Gewicht und die Türklinke werde in vielen Fällen automatisch heruntergedrückt (Prot. II S. 44). Zwar mag dies vorkommen, wie beispielsweise bei Türen inner- halb der eigenen Wohnung, wenn aus reiner Gewohnheit eine Türklinke betätigt wird, obwohl eine Türe einen Spalt geöffnet war. Eine solche Konstellation lag in diesem Fall jedoch gerade nicht vor. So beschrieb der Beschuldigte noch im Vor-
- 21 - verfahren nicht ein Herantreten an die Wohnungstüre mit dem unmittelbaren Ziel, diese selber zu öffnen, sondern er gab an, dass er zunächst zweimal geklingelt habe. Weiter gab er an, dass er erst dann, als keine Reaktion gekommen sei, die Türklinke gedrückt habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4; ). Auch er beschrieb mithin zunächst eine bewusst erfolgte Handlung und nicht eine "automatisch" erfolgte Bewegung, weshalb sich sein diesbezügliches späteres Vorbringen als Schutzbe- hauptung erweist.
3. Mit den obigen Erwägungen findet auch die Berufung auf einen Sachver- haltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB (Urk. 52 S. 7, Prot. II S. 41, 45 f.) keine Grundlage. Aus den eigenen Depositionen des Beschuldigten geht hervor, dass dieser unbedingt mit der Privatklägerin reden wollte und sich daher Zutritt zur Wohnung verschaffte. Wenn nun die Verteidigung geltend macht, dass der Be- schuldigte auf Grund der vergangenen Beziehung auch nach deren Beendigung davon ausgegangen sei, dort ein- und ausgehen zu dürfen, so ist dies wie er- wähnt durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen klar widerlegt und entspricht im Übrigen offensichtlich nicht einer üblichen Verhal- tensweise von getrennten Personen. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annah- me lassen sich weder aus den Depositionen des Beschuldigten, den Ausführun- gen der Verteidigung noch aus den eingereichten Briefen und der ins Recht ge- legten Postkarte (Urk. 54/1-3) entnehmen. Hierzu hat im Übrigen die Vorinstanz zutreffende Erwägungen gemacht; insbesondere hat sie auf die Undatiertheit die- ser Dokumente sowie die Tatsache, dass es sich dabei u.a. um Schriftstücke handelt, welche die Privatklägerin an einen anderen Ex-Partner geschrieben hat ("Hey G._____"; Urk. 54/3), hingewiesen (Urk. 67 S. 22 f.). Weder ein Schauen- wollen, ob die Privatklägerin zu Hause ist, noch der Wunsch, mit ihr zu reden (so die Ausführungen der Verteidigung; Urk. 52 S. 13 f.), qualifizieren als Sachver- haltsirrtum, welcher ein Eindringen in die Wohnung rechtfertigen würden. Dassel- be gilt für die Behauptung, dass der Beschuldigte ausgeliehene Gegenstände wieder habe zurückbringen wollen (Urk. 52 S. 14 f.). Diese Behauptung ist zudem durch die Tatsache, dass der Beschuldigte gerade nichts zurückgebracht hat, wi- derlegt. Sämtlichen dieser Vorbringen ist sodann gemein, dass der Beschuldigte selbst diese von sich aus nie zur Rechtfertigung seines Handelns zur Sprache
- 22 - gebracht hat. So war es nur die Verteidigung, die vorbrachte, der Beschuldigte habe sich berechtigt gefühlt, die Wohnung zu betreten, weil er vom Bestehen ei- nes Mietverhältnisses ausgegangen sei (Prot. II S. 40 f.), weil sich darin noch Ge- genstände von ihm befunden hätten (Prot. II S. 42 f.), weil die Türe nicht abge- schlossen gewesen sei (Prot. II S. 43 f.), weil sie es ihm nicht verboten habe (Prot. II S. 43, 45), weil er aufgrund des Inhalts einer an ihn gerichteten Postkarte habe davon ausgehen dürfen, dass sie wieder Kontakt zu ihm gewollt habe (Prot. II S. 46 f.) sowie weil er daraus, dass sie anderen Ex-Partnern erlaubt habe, ihre Wohnung zu betreten, habe ableiten dürfen, dass es auch ihm erlaubt gewe- sen sei, sie weiterhin besuchen zu dürfen (Prot. II S. 48). Abgesehen davon, dass erst die Verteidigung und nicht der Beschuldigte von sich aus diese Rechtferti- gungsgründe zur Sprache brachte, lassen sich diese Vorbringen auch unterei- nander nicht in Einklang bringen. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich als Mie- ter gefühlt, hätte er sich nicht gleichzeitig darüber Gedanken machen müssen, ob die Privatklägerin ihm nach wie vor erlauben würde, die Wohnung zu betreten oder nicht. Auch hätte er sich dann keine Gedanken darüber machen müssen, ob er aufgrund seiner sich noch in der Wohnung befindenden Gegenstände berech- tigt gewesen wäre, in die Wohnung zu gehen. Auf dieselbe Weise verhält es sich sodann mit sämtlichen zuvor aufgeführten Vorbringen. Wenn er sich tatsächlich aufgrund eines dieser Vorbringen berechtigt gefühlt hätte, sich in die Wohnung der Privatklägerin zu begeben, so hätten sich alle anderen Überlegungen erübrigt. Davon unabhängig zeigt jedoch insbesondere das eingestandene Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auf, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht berechtigt fühlte, die Wohnung der Privatklägerin zu betreten. Andernfalls hätte er weder zunächst geklingelt, noch hätte er die Wohnung nach nur sehr kurzer Zeit wieder verlassen. Vielmehr wäre er weiter hineingegangen, wenn er sich dazu be- rechtigt gefühlt hätte. Damit zeigt sich, dass sich auch sämtliche dieser Vorbrin- gen der Verteidigung betreffend einen möglichen Sachverhaltsirrtum als Schutz- behauptungen erweisen.
4. Der Sachverhalt ist somit erstellt, Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
- 23 - IV. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die rechtlich zutreffende und un- bestritten gebliebene Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 67 und Urk. 69). Ein Rechtsirrtum - welcher ebenfalls geltend gemacht wird (Urk. 52 S. 15; Prot. II S. 49) - liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat wie oben unter Ziffer III erstellt ge- wusst, dass er die Wohnung nicht betreten durfte. Die Beziehung war beendet und die Wohnung daher für ihn auch "fremd". Dass der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er zwar in der Wohnung gewesen sei, dies für ihn aber "nicht drin" gewesen sei, da er "gerade wieder rausgegangen" sei (Urk. 52 S. 15), ändert da- ran nichts, kommt es doch auf die Dauer der Verletzung des Hausrechts nicht an. Ebenso ist unerheblich, wie weit der Beschuldigte sich in die Wohnung hineinbe- wegt hat, reicht doch auch das Betreten mit nur einem Fuss (BGE 87 IV 120; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 24). Für das Wissen um die Rechtswidrigkeit genügt im Übrigen das bloss unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 N 13). Der Beschuldigte ist daher des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie den entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafe fest- zulegen ist, richtig dargestellt (Urk. 67 S. 26 f.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das gelten- de (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschul- digten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB;
- 24 - Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall.
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich je- denfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat be- ziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB,
20. Auflage, Zürich 2018, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten.
E. 3 Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 71) verzichtete die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) am
11. Juni 2019 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
E. 3.1 Die Vorinstanz wertete das objektive Tatverschulden als leicht (Urk. 67 S. 28). Dem ist beizupflichten, wären doch im Rahmen eines Hausfriedensbruchs weit schwerere Eingriffe in das Hausrecht eines Berechtigten möglich. Wie lange sich der Beschuldigte tatsächlich in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten hat, ist unklar. Wenn die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten eher von Se- kunden als von Minuten ausging, ist dies nicht zu beanstanden. Er hat sich - wenn auch für kurze Zeit - über das Hausrecht der Privatklägerin hinweggesetzt um seinen Wunsch, mit ihr zu sprechen, durchzusetzen. Irrelevant ist bei der Bewer- tung des objektiven Tatverschuldens, ob die Türe ge- oder verschlossen war, da dem Beschuldigten kein Eindringen mittels eines Nachschlüssels vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht kann der Wunsch des Beschuldigten, mit der Privat- klägerin zu sprechen, grundsätzlich nachvollzogen werden. Die Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin früher eine Beziehung be- stand und daher der Kontakt gesucht wurde, lässt die subjektive Tatschwere da- her als leichter einstufen. Indes respektierte der Beschuldigte nicht, dass nach dem Klingeln nicht geöffnet wurde und er verschaffte sich durch Öffnen der Haus- türe Zutritt. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, nach einer kurzen Zeit noch einmal zu klingeln - falls er davon ausgegangen sein sollte, dass die Privat-
- 25 - klägerin dieses nicht gehört hat - bzw. mittels Telefonanrufs abzuklären, ob die Privatklägerin zu Hause ist oder nicht. Er setzte somit seine Interessen an einer Kontaktaufnahme über das Hausrecht und die Privatsphäre der Privatklägerin. Gesamthaft kann auch in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Aus all diesen Gründen erweist sich eine Einsatzstrafe von ca. 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
E. 3.2 Bei den Täterkomponenten ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinen Eltern und vier Geschwistern in I._____ aufgewachsen ist. Nach dem Besuch der Primar- und der Oberschule war er für ein Jahr in Amerika und hat anschliessend eine Lehre als Logistiker absol- viert, welche er im Jahre 2006 abschloss. Bis im Jahre 2011 arbeitete er teilweise auf diesem Beruf, teilweise an anderen Stellen und teilweise war er arbeitslos. Danach machte er sich als Eventorganisator und Marktfahrer selbständig. Er ver- dient damit zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– pro Monat, die Krankenkasse kostet gemäss seinen Angaben ca. Fr. 260.– und die Steuern ca. einen Monats- lohn pro Jahr. In der Steuererklärung 2017 deklarierte der Beschuldigte ein Pri- vatvermögen von Fr. 13'725.–, ein Geschäftsvermögen von Fr. 41'754.– und Ge- schäftsschulden von Fr. 20'764.–. Er lebt alleine und hat keine Kinder. Spezielle Hobbies hat er keine, er gehe in den Ausgang (Urk. 4/3 S. 9, Urk. 76/2-3, Prot. I S. 14 ff., Prot. II S. 7 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werde- gang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Als Vorstrafen weist der Beschuldigte zwei Verurteilungen aus dem Jahre 2011 wegen Militärdienstversäumnis oder unerlaubter Entfernung des Militärgerichts 4 in Bern sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahr- unfähigem Zustand der Staatsanwaltschaft Frauenfeld auf (Urk. 68 A). Diese Vor- strafen sind nicht einschlägig und daher nur leicht straferhöhend zu berücksichti- gen. Beim Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten sein Teilgeständnis minim straf- mindernd angerechnet werden.
- 26 -
E. 3.3 Insgesamt halten sich Straferhöhung und Strafminderung fast die Waage, weshalb es bei der Geldstrafe von 20 Tagessätzen sein Bewenden hat. Eine Er- höhung der Strafe kommt auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht in Betracht. Der Beschuldigte verbrachte einen Tag in Haft (Urk. 10/3 und Urk 10/4). Dieser Tag erstandene Haft ist auf die Strafe anzu- rechnen, weshalb ein Tagessatz der Geldstrafe als durch Haft geleistet gilt (Art. 51 StGB).
E. 3.4 Was die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes durch die Vorinstanz be- trifft, wendete die Verteidigung ein, dass vom Einkommen auch die Mietzinse und allfällige Abzahlungsverpflichtungen abzuziehen seien. So sei vom Nettoeinkom- men entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz zunächst der Grundbetrag für Al- leinstehende abzuziehen. Anschliessend hätten Abzüge für Krankenkassenprä- mien, Steuern, Mietzinse usw. zu erfolgen. Werde auf diese Weise vorgegangen, so bleibe beim Beschuldigten nichts mehr übrig (Prot. II S. 53). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung hat die Vorinstanz die Bemessungskriterien zur Festle- gung der Tagessatzhöhe aber korrekt festgehalten (Urk. 67 S. 69). So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen der beschuldigten Person nur abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die bran- chenüblichen Geschäftsunkosten oder auch allfällige familiäre Unterstützungs- pflichten. Nicht abzugsfähig sind dagegen gemäss der bundesgerichtlicher Recht- sprechung Wohnkosten, Schulden sowie Abzahlungs- und Leasingverträge (BGE 134 IV 60 E. 5.4, E. 6). Die Vorinstanz hat denn auch die Tagessatzhöhe auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestützt auf diese Be- messungskriterien korrekt auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 67 S. 29). Mit Bezug auf die Bemessungsgrundlagen haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil zudem keine Änderungen ergeben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen würden. Im Gegenteil hat sich der Lohn leicht erhöht (Urk. 76/2; Urk. 76/3; Prot. II S. 9). Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– (Prot. II S. 9), keinen Unterhaltsverpflichtungen sowie Ausgaben von
- 27 - Fr. 260.– für die Krankenkasse und ca. Fr. 285.– für die Steuern (Fr. 3'400.– durch 12; vgl. auch Urk. 76/2) könnte mithin auch ein höherer Tagessatz festge- setzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) er- übrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
E. 3.5 Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. Auf eine Verbindungsbusse hat die Vorinstanz verzichtet (Urk. 67 S. 29 f.), was nur schon auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu beanstanden ist. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung auf- geschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 67 S. 30). Dem ist nichts hinzuzufügen. VII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerin (Schadenersatzbegehren sowie Genugtuung) mit der Begründung, dass die Privatklägerin ihre Forderungen bislang weder begründet noch belegt habe und sich diese daher als illiquid erwei- sen, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 67 S. 30 f.). Die Verteidi- gung beantragt, dass die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen sei (Urk. 69 S. 2; Prot. II S. 38). Auf Grund des Schulspruchs kommt eine Abweisung der An- sprüche nicht in Frage. Da sich an der Illiquidität des Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehrens nichts geändert hat, bleibt es beim Verweisen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprü- chen bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides zu bestätigen. Auch die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Ziffer 5 des Dispositivs) erweist sich als korrekt und ist zu bestätigen.
- 28 - Weshalb diese nicht angemessen bzw. fehlerbehaftet sein soll, führt die Verteidi- gung denn auch nicht aus (Urk. 69).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung in sämtlichen angefochtenen Punkten unterliegt, sind ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren und mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Eröffnung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro C-4, − die Privatklägerin − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge-
- 29 - stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro C-4, − die Privatklägerin (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in das Geschäft Nr. UH180328-O, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 4 Der Beschuldigte beantragt, dass die Anklageschrift samt Akten zur Ergän- zung respektive Berichtigung der Anklage an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen sei (Urk. 69 S. 2; Prot. II S. 24 ff., 37). Begründet wird der Antrag - wie schon vor der Vorinstanz - mit der Verletzung des Anklageprinzips. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, in der Anklage- schrift die äusseren Umstände aufzuführen, welche ihres Erachtens auf Eventual- vorsatz schliessen liessen (Urk. 51 S. 2, Prot. II S. 24 ff.). Das Gericht ist gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vor- geworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachver- halts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betref- fende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2.; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.1 je mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind in der Anklageschrift vom 28. August 2018 gegeben, was auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 67 S. 4). Die vorgeworfene Handlung, nämlich das Betreten der Wohnung der Privatklägerin durch die geschlossene, indes nicht abgeschlossene Tür, ist in ihrem wesentlichen Merkmal sowohl in zeit- licher (10. August 2017, ca. 22.39 Uhr), sachlicher (Betreten gegen den Willen der Berechtigten) als auch örtlicher Hinsicht (MFH-Wohnung, C._____-Strasse,
- 7 - D._____ [Ort]) genügend klar umschrieben. Die Anklageschrift erfüllt damit ihre Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Dem Beschuldigten ist ersichtlich, was ihm konkret vorgeworfen wird und er kann sich gestützt auf diese Informationen auch effektiv verteidigen. Die vorliegende Anklageschrift hält zudem fest, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe, gegen den Willen der Privatklägerin zu handeln. Damit ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz, indes mindestens ein Eventualvorsatz vor- geworfen wird. Eine solche Umschreibung des subjektiven Tatbestands ist aus- reichend. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger war es zudem ohne Weite- res möglich, bei der Vorinstanz sowie anlässlich der heutigen Verhandlung zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 52, Prot. II S. 10 ff.). Es kann mithin festgehalten werden, dass vorliegend keine Verletzung des Anklagegrund- satzes gegeben ist und die Anklage den Anforderungen von Art. 9 StPO genügt.
E. 5 Die Verteidigung verlangt zudem, dass das Strafverfahren wegen Hausfrie- densbruchs einzustellen sei. Als Begründung wird - wie schon vor der Vorinstanz - geltend gemacht, dass ein Anwendungsfall von Art. 8 StPO vorliege (Urk. 52 S. 15 ff.; Prot. II S. 49 f.). Die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO geäussert (Art. 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 3 StPO kom- men von Vornherein nicht in Betracht) und zu Recht ausgeführt, dass vorliegend kein Fall eines Nebendelikts vorliegt, welchem bei der Strafzumessung im Ergeb- nis keine (wesentliche) Bedeutung zukommen würde. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 69 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Hausfrie- densbruch im Sinne von Art. 186 StGB angeklagt ist und der entsprechende Strafantrag gestellt wurde. Einer Einstellung des Verfahrens würde daher von Vornherein das überwiegende Interesse der Privatklägerin - welche die Verfol- gung des angeklagten Delikts verlangt - entgegenstehen. Dies unabhängig davon, welche Sanktionshöhe allenfalls im Raume steht. Der Gesetzgeber hat vorgese- hen, dass Verletzungen des Hausrechts bei entsprechendem Strafantrag zu ahn-
- 8 - den sind, was nicht mit Berufung auf das Opportunitätsprinzip unterlaufen werden darf (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-RIKLIN, N 21 f. zu Art. 52). Auch unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), dessen Verlet- zung die Verteidigung im Übrigen festgestellt haben will, wird die Einstellung des Verfahrens verlangt (Urk. 52 S. 17, Urk. 69 S. 2, Prot. II S. 38, 50). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklage- handlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer be- jahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Ver-
- 9 - fahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Be- schleunigungsgebot begründeten. Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien erhellt ohne Weiteres, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl hinsichtlich der Dauer des gesamten Verfahrens als auch mit Bezug auf die Dauer der Ver- fahrensunterbrüche klar zu verneinen ist. Die in den Akten ersichtliche Dauer des Stillstands des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft beträgt lediglich fünf Mona- te, dies im Übrigen zudem über die Festtage Weihnachten, Jahreswechsel und Ostern. Hinsichtlich des Verfahrens vor Vorinstanz macht die Verteidigung geltend, dass diese Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt habe, was festzustellen sei (Urk. 69 S. 2; Prot. II S. 38, 50 f.). Gemäss diesem Artikel hat das Gericht, welches ein Urteil zu begründen hat, die- ses innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, den Parteien zuzustellen. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichtein- haltung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit des Urteils haben. Falls indes diese Fristen aufgrund einer nicht erklärbaren und nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit verletzt wurden, kann dies ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sein (BSK StGB I-ARQUINT, Art. 85 N 10). Vorlie- gend vergingen zwischen dem Versand des Urteilsdispositivs vom 20. Dezember 2018 (Urk. 56) und dem begründeten Urteil vom 3. Mai 2019 (Urk. 62) etwas über vier Monate und somit mehr als 90 Tage. Indes fiel die Zeit der Erarbeitung der Urteilsbegründung in die Festtage, nämlich Weihnachten, den Jahreswechsel so- wie Ostern. Dass die Verteidigung den vorliegend zu beurteilenden Fall zu Recht als Bagatellfall bezeichnete (Prot. II S. 51, 55), ändert zudem nichts daran, dass es sich um ein zur Begründung aufwändiges Verfahren handelt, waren durch die Vorinstanz doch diverse prozessuale Einwendungen und Beweisanträge der Ver-
- 10 - teidigung zu behandeln und begründen. Die noch leichte Überschreitung der 90- Tagesdauer ist daher erklärbar und nicht zu sanktionieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch unter dem Titel des Beschleuni- gungsgebots keine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat, hier müsste zu- dem eine deutliche Verletzung dieses Gebots vorliegen (BSK StGB I-SUMMERS, Art. 5 N 15 ff.). Auch entsprechende Feststellungen haben nicht zu erfolgen.
E. 6 Die Verteidigung beantragt unter Berufung auf Art. 316 Abs. 1 StPO, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin zu einer Verhandlung vorzuladen seien mit dem Ziel, einen Vergleich bzw. eine Wiedergutmachung zu erzielen (Prot. II S. 38, 49 f.). Sie verkennt dabei, dass Art. 316 StPO nur für das staatsanwalt- schaftliche Verfahren Anwendung findet. Vorliegend befindet sich das Verfahren vor der zweiten kantonalen Gerichtsinstanz.
E. 7 Die Verteidigung stellte vor Berufungsinstanz diverse Unverwertbarkeitsan- träge. So seien die polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten selber unverwertbar, ebenso das Überwachungsvideo, welches den Beschuldigten zeigen soll (Urk. 69 S. 3 und 5 ff.; Prot. II S. 28 ff.). Dieselben Anträge wurden in der gleichen Art und mit ähnli- cher Begründung schon vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 51 S. 2 ff.). Diese hat sich mit diesen ausführlich auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass keine Unverwertbarkeit vorliegt (Urk. 67 S. 5 ff.). Die Erwägungen der Vorinstanz zu sämtlichen Unverwertbarkeitsanträgen erweisen sich angesichts der klaren Lehre und Rechtsprechung als korrekt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wer- den kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist insbesondere mit Bezug auf die neuen Vorbringen der Verteidigung vor der Berufungsinstanz (Urk. 69 S. 5 ff.; Prot. II S. 28 ff.) Folgendes auszufüh- ren: Bei der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 5) handelt es sich nicht um eine formelle von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Ein- vernahme im Sinne von Art. 312 Abs. 1 Satz 2 StPO, bei welcher den Verfah- rensbeteiligten dieselben Rechte wie anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zukommen würden. Dies hat schon die Vorinstanz zu Recht festge-
- 11 - halten (Urk. 67 S. 5). Daran ändert auch die Tatsache, dass das grundsätzliche Vorgehen der Polizei mit Bezug auf den zu untersuchenden Vorfall durch den Staatsanwalt mit dieser besprochen wurde (Einholung eines unterschriebenen Strafantrags, Einvernahme der Anzeigeerstatterin etc.), nichts. Diese Vorgehens- weise entspricht dem in der Strafprozessordnung vorgesehenen Ablauf, nämlich dass grundsätzlich zunächst die Polizei die Ermittlungen durchführt und ihre Er- kenntnisse mittels Rapportierung der Staatsanwaltschaft mitteilt, wobei eine Zu- sammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. u.a. BSK StPO I-RÜEGGER, Art. 307 N 1 ff.). Im vorliegenden Fall betraf die Rückfrage der Polizei an die Staatsanwaltschaft insbesondere die Frage, ob eine Haus- durchsuchung bzw. ein Vorführbefehl notwendig seien, was durch den zuständi- gen Staatsanwalt verneint wurde (Urk. 1 S. 3). Daher lag zu diesem Zeitpunkt weder eine formelle Eröffnungsverfügung vor, noch befand sich das Verfahren schon in einem Stadium, in welchem in materieller Hinsicht eine Eröffnung der Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO stattgefunden hat. Entsprechend erüb- rigt sich denn auch die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren beantrag- te Edition einer Eröffnungsverfügung bei der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 30). Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 5) ist somit verwertbar, ebenso die staatsanwaltschaftliche Befragung (Urk. 6), bei welcher die Privatklä- gerin korrekterweise als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) mit den hierfür notwendigen Belehrungen (vgl. Art. 180 StPO f.) einvernommen wurde. Ein Hin- weis auf Art. 307 StGB hat nicht zu erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_567/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2), dieser Strafartikel gilt ausdrücklich für Zeugen, Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher. Daran ändert nichts, dass die Verteidigung geltend macht, dass die im Basler Kommentar wiedergege- bene Lehrmeinung hierzu "unzutreffend" sei (Urk. 69 S. 6; Prot. II S. 31 f.). Zur geltend gemachten Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Be- schuldigten (Urk. 4/1) bleibt zu den vollständigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz lediglich anzumerken, dass der Beschuldigte sehr wohl - entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 69 S. 7) - auf seine Rechte, insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht, hingewiesen wurde (Urk. 4/1 S. 1). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der gesamten polizeilichen Befragung der
- 12 - damalige Verteidiger des Beschuldigten anwesend war (Urk. 4/1). Wenn im Nachhinein Unregelmässigkeiten während der Einvernahme behauptet werden, welche sich in dieser Art dem Protokoll nicht entnehmen lassen (vgl. die entspre- chenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 67 S. 6 ff.), so muss dies als reine Schutzbehauptung gewürdigt werden. Massive Unregelmässigkeiten, welche zu einer Unverwertbarkeit führen müssten, konnten denn auch weder durch die Vorinstanz (Urk. 67 S. 6 ff.) festgestellt werden, noch sind solche bei der Überprüfung durch die nun erkennende Berufungsinstanz ersichtlich. Die Vor- instanz wies denn auch insbesondere bereits richtigerweise darauf hin, dass in jener Einvernahme keine suggestive Fragetechnik angewendet worden sei (Urk. 67 S. 8 f.). Lediglich ergänzend ist diesen vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die von der Verteidigung im Berufungsverfahren neu erhobene Rüge, das Stellen von Ja- oder Nein-Fragen in einer Einvernahme sei unzulässig und führe zur Unverwertbarkeit der Befragung (Prot. II S. 31 ff.), anzufügen, dass Ja/Nein-Fragen nicht grundsätzlich unzulässig sind. Zwar trifft zu, dass solche Fragen durch ihren Charakter einen erhöhten suggestiven Anteil haben. Gerade zur Präzisierung und zur Vertiefung eines Geschehens ist diese Art der Fragestel- lung aber als zulässig zu erachten, soweit darauf geachtet wird, dass die einver- nommene Person soweit möglich ungestört sprechen gelassen wird (vgl. BSK StPO I-HÄRING, Art. 143 N 33b). Dafür, dass diese Grundsätze im vorliegenden Fall missachtet worden wären, liegen keine Hinweise vor. Damit hat auch die Verwendung von Ja/Nein-Fragen keine Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge. Weiter ist auch eine seitens der Verteidigung beanstandete Vermittlung ei- nes falschen Eindrucks der Aussagen der Privatklägerin gegenüber dem Be- schuldigten durch den einvernehmenden Polizeibeamten nicht auszumachen. Entsprechendes sieht die Verteidigung beispielsweise darin, dass der Polizist ge- sagt habe, dass die Privatklägerin angegeben habe, sie sei mit dem Beschuldig- ten bis Juli 2016 ein Paar gewesen, er aber unerwähnt gelassen habe, dass die Privatklägerin gemäss Polizeirapport gesagt habe, dass die Beziehung bis Juni 2017 gedauert habe (Prot. II S. 36). Bereits die Vorinstanz wies jedoch zutreffend darauf hin, dass es sich bei jenem Vermerk im Polizeirapport um einen offensicht- lichen Flüchtigkeitsfehler gehandelt hat (Urk. 67 S. 8). Dass es sich dabei um ein
- 13 - Versehen und nicht um eine von der Privatklägerin gemachte Angabe handelt, zeigt sich sodann auch daran, dass der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Angaben der Privatklägerin stets auch von sich aus angab, dass die Beziehung zur Privatklägerin im Zeitraum Juni/Juli 2016 und nicht erst im Jahre 2017 geen- det habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zudem neu geltend ge- macht, der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme aufgrund der vorgängigen Hausdurchsuchung und der Festnahme in einem Schockzustand befunden und sei daher einvernahmeunfähig gewesen (Prot. II S. 35). Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen und führt da- her auch nicht zur Unverwertbarkeit dieser Einvernahme. So wäre wiederum zu erwarten gewesen, dass der damalige Verteidiger, welcher in jener Einvernahme anwesend war, eingeschritten wäre, wenn er den Eindruck gehabt hätte, der Be- schuldigte wäre körperlich oder geistig nicht in der Lage gewesen, der Einver- nahme zu folgen. Die polizeiliche Einvernahme vom 14. September 2017 (Urk. 4/1) ist somit verwertbar. Dies gilt auch für die staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2018 (Urk. 4/2), mit Bezug auf welche die Verteidigung ebenfalls Mängel (u.a. kein rechtsgenügender Vorhalt, Sugges- tivfragen) rügt (Urk. 69 S. 8; Prot. II S. 37). Unregelmässigkeiten und unzulässige Fragemethoden sind indes nicht auszumachen. Anlässlich dieser Befragung war zudem der aktuelle Verteidiger des Beschuldigten persönlich anwesend (Urk. 4/2 S. 1). Dass dieser nicht eingeschritten wäre, falls die Befragung nicht korrekt ver- laufen wäre, ist angesichts der nachträglich geltend gemachten Mängeln schlicht nicht vorstellbar. Die nachträglichen Behauptungen von Unregelmässigkeiten können daher auch mit Bezug auf diese Befragung nur als Schutzbehauptungen gewürdigt werden. Auch zur geltend gemachten Unverwertbarkeit des Überwachungsvideos (Urk. 44) hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 69 S. 10). Der Beschuldigte ist nicht berechtigter Inhaber dieses Videos, ge- nau so wenig wie er daran in irgend einer Art und Weise rechtlich berechtigt ist. Damit konnte er auch keine Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Ein Fall von Art. 179quater StGB, welchen die Verteidigung zudem anführt, ist nicht gege- ben. Es handelt sich um die Privatwohnung und damit den Privatbereich der Pri-
- 14 - vatklägerin, welchen sie aufzeichnete, zudem war die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgelöst. Im Übrigen verwendete die Vor- instanz dieses Video zur Erstellung des Sachverhaltes nicht (Urk. 67 S. 18 f.), weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erwägungen erübrigen.
E. 8 Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren - wie schon vor Vorinstanz - diverse Beweisanträge (Urk. 51 S. 8 ff.; Urk. 69 S. 3 f; Urk. 85. Prot. II S. 29 ff., 55). Mit Bezug auf die folgenden Beweisanträge, nämlich
- es sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin durchzuführen
- es sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E._____, der Schwester der Privatklägerin, durchzuführen
- es sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und F._____, der Kollegin der Privatklägerin, durchzuführen
- es sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und G._____, dem Ex-Partner der Privatklägerin, durchzuführen
- es seien Konfrontationseinvernahmen zwischen dem Beschuldigten und diversen Polizeibeamten durchzuführen
- es sei eine Einvernahme von Staatsanwalt Sulzer durchzuführen
- es sei eine Einvernahme von Rechtsanwalt Y._____ durchzuführen
- es seien diverse Beweise betreffend das Überwachungsvideo abzu- nehmen (Gutachten, Augenschein etc.)
- es sei ein Bericht der H._____ Versicherung einzuholen
- es sei der Mietvertrag der Privatklägerin zu edieren
- es sei ein schriftlicher Bericht des Vermieters der Privatklägerin einzu- holen
- es sei eine Einvernahme mit dem Hausverwalter der Privatklägerin durchzuführen
- es sei der Strafregisterauszug der Privatklägerin einzuholen
- es seien die Akten des beim Obergericht des Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahrens UH180328-O beizuziehen
- 15 - hat die Vorinstanz festgehalten, dass auf die Abnahme dieser vom Beschuldigten beantragten Beweismittel verzichtet werden kann (Urk. 67 S. 10 ff.). Daran hat sich auch vor der Berufungsinstanz nichts geändert. Auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt mit den sich in den Akten befindlichen Beweismitteln vollumfänglich erstellen (vgl. Ziffer III nachfolgend). An diesem Ergebnis würden auch die beantragten Beweismittel nichts ändern. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich ausführlich und korrekt mit den Grundsätzen der Beweis- würdigung befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wei- ter wurden die relevanten Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befra- gung in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend wiedergegeben (Urk. 67 S. 17 ff.). Auf diese ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. kon- kretisierend einzugehen. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich
- 16 - ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Sachverhaltserstellung
E. 11 Dezember 2018 (Prot. I S. 18 f.) räumte der Beschuldigte ein, an jenem Tag in die Wohnung der Privatklägerin hineingegangen zu sein. Diese Aussagen hat die Vorinstanz ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 17 ff.). Die Einwendung der Verteidigung, dass sich nicht erstel- len lasse, wann dieses Betreten stattgefunden habe (Urk. 52 S. 2 ff., Prot. II S. 39, 58), ist damit widerlegt. Zudem wurde die Anzeige durch F._____ unverzüglich am folgenden Tag, nämlich am 11. August 2017 erstattet. Sie fütterte in jener Zeit zweimal am Tag die Katzen in der Wohnung der Privatklägerin, welche sich in den Ferien befand (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 6). Eine Unsicherheit mit Bezug auf das Datum (vgl. den Einwand der Verteidigung in Urk. 52 S. 3) kann mithin auch ohne Würdigung der Videoaufnahme - mit Bezug auf welche die Verteidigung eine Ma- nipulation für möglich hält (Urk. 52 S. 2; Prot. II S. 58) - ausgeschlossen werden. Auch der Behauptung der Verteidigung, dass die Privatklägerin den Beschuldig- ten fälschlicherweise belasten soll, weil sie sich "wohl in ihren Gefühlen verletzt betrachtet und sich vernachlässigt gefühlt" habe (Urk. 52 S. 3; Prot. II S. 26), ist durch diese Umstände die Grundlage entzogen. Der Beschuldigte selbst äusserte denn auch eine solche Vermutung für ein mögliches Motiv einer falschen An- schuldigung durch die Privatklägerin selber nie. Die Beziehung zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten war im Tatzeitpunkt zudem seit über einem Jahr aufgelöst, und es ist kein Grund ersichtlich, warum die Privatklägerin die
- 17 - Umstände eines Strafverfahrens auf sich nehmen sollte, nur um dem Beschuldig- ten ein (relativ leichtes) Vergehen zu unterstellen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte kein Motiv gehabt hätte, die Wohnung zu betreten. So sagte der Beschuldigte mehrfach aus, dass er mit der Privatklägerin an jenem Tag habe "reden" wollen (Urk. 4/1 S. 3 und S. 5, Urk. 4/2 S. 4, Urk. 4/3 S. 2), nämlich "über die Zukunft" (Urk. 4/2 S. 4). Dies deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin, welche erwähnte, dass der Beschuldigte Mühe gehabt habe, die Trennung - welche von ihr ausgegangen sei - zu akzeptieren (Urk. 5 S. 3; Urk. 6 S. 3 und S. 6).
E. 14 September 2017, mit der Privatklägerin im selben Haushalt gewohnt zu haben (Urk. 4/1 S. 2; vgl. auch Urk. 15/5). Zudem gab der Beschuldigte an, dass er den Schlüssel zur Wohnung, welchen er während der Beziehung zwar erhalten habe, bei der Privatklägerin zurückgelassen und gar nie aus ihrer Wohnung entfernt ha- be (Urk. 4/1 S. 3 und Urk. 4/2 S. 4). Um die Wohnung überhaupt betreten zu kön- nen, war der Beschuldigte mithin auch während der Beziehung darauf angewie- sen, dass ihm die Privatklägerin die Türe öffnen würde. Überdies wird aus seiner Antwort auf die durch den einvernehmenden Polizeibeamten gestellte Frage, ob für ihn erkennbar gewesen sei, dass er sich mit dem Betreten der Wohnung in ei- nem für ihn fremden Raum und nicht mehr in einem für ihn zugänglichen Bereich befunden habe, klar, dass ihm im August 2017 durchaus bewusst war, dass diese Wohnung nicht sein "zu Hause" war (Urk. 4/1 S. 5). Daran, dass weder vom Füh-
- 18 - ren eines gemeinsamen Haushalts während der Beziehung noch vom Bestehen eines Mietverhältnisses ausgegangen werden kann, vermag sodann auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass er während der Dauer der Beziehung die Hälfte der Wohnungsmiete der Privatklägerin bezahlt habe (Urk. 4/3 S. 4; Prot. II S. 16), nichts zu ändern. So blieb der Beschuldigte gemäss seinen Angaben auch während jener Zeit Mieter seiner eigenen Wohnung in I._____ [Ort] (Prot. II S. 16). Überdies handelt es sich bei dem durch die Verteidigung im Rahmen der Be- rufungsverhandlung eingereichten Beleg betreffend die Bezahlung der Hälfte der Wohnungsmiete der Privatklägerin (Urk. 84; Prot. II S. 21) um denselben Beleg, welchen die Verteidigung bereits vor Vorinstanz ins Recht gelegt hatte (Urk. 53; Prot. I S. 22). Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin am 30. November 2015 einen Betrag von Fr. 800.– mit dem Betreff "Wochen- aufenthalt" überweisen liess (Urk. 53; Urk. 84). Dass er neben dieser einen Über- weisung einer halben Monatsmiete noch weitere solche Überweisungen tätigte, ist mithin nicht belegt. Selbst wenn jedoch angenommen würde, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein gemeinsames Mietverhältnis oder ein Untermietverhältnis bestanden hätte, so müsste davon ausgegangen werden, dass dieses zum Zeitpunkt der Beendigung der Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin konkludent mitaufgelöst worden wäre. So machte denn der Beschuldigte auch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er sich auch nach Juli 2016 noch an den Mietzinszahlungen beteiligt hätte (Urk. 4/3 S. 6; Prot. II S. 16 f.). Das weitere Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte zur Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere um eine Geldkassette zu ho- len, in die Wohnung gegangen sein soll (so die Verteidigung in Urk. 52 S. 5 f. und Prot. II S. 42; der Beschuldigte selber machte dies gar nie geltend), kann klar als Schutzbehauptung gewürdigt werden. In diesem Falle hätte der Beschuldigte die- se nämlich mitgenommen und wäre nicht - wie er selber ausführt - "nur rein und gerade wieder raus" gegangen (Urk. 4/2 S. 5). Selbst wenn sich eine solche Kas- sette in der Wohnung befunden hätte, wäre ein eigenmächtiges Betreten ohne vorgängige Ankündigung im Übrigen nicht zulässig. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass der Beschuldigte von einer Einwilligung der Privatklägerin habe ausgehen dürfen, da ihm ein Betreten der Wohnung von ihr nach dem Bezie-
- 19 - hungsende "nie verboten" worden sei und es nach der Beendigung der Beziehung noch zu Treffen gekommen sei (Urk. 52 S. 6, Prot. II S. 25, 41, 46). Diese Argu- mentation geht fehl, steht nach einem Ende einer nur kurz andauernden Bezie- hung doch unzweifelhaft fest, dass die Wohnung des Ex-Partners nicht einfach so betreten werden darf, auch wenn noch Besuche stattgefunden haben sollten. Ei- nes ausdrücklichen Verbots bedarf es hierfür nicht. So kann aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten allenfalls auch nach Beziehungsende Besuche erlaubt wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass ihm auch erlaubt worden wäre, die Wohnung ohne Vorankündigung und in Abwesenheit der Privatklägerin zu be- treten. So setzt ein "Besuch" stets voraus, dass die zu besuchende Person auch zugegen ist und den Besucher einlässt. Da die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt gerade nicht zu Hause war, kann bei jenem Vorfall nicht von einem Besuch die Rede sein. Eine Erlaubnis, die Wohnung nach Beziehungsende auch in Abwe- senheit der Privatklägerin zu betreten, kann sodann entgegen der Auffassung der Verteidigung auch keinesfalls im Umkehrschluss daraus abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten Entsprechendes noch vor Beginn der Beziehung erlaubt wor- den sei (Prot. II S. 45). So bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass die gegen- seitigen Sympathien vor und nach einer Beziehung in der Regel unterschiedlich verteilt sind und mithin auch die gegenseitig erteilten Erlaubnisse vorher und nachher unterschiedlich weit reichen. Weiter kommt auch eine allenfalls nicht ab- geschlossene Wohnungstüre entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ei- ner Einwilligung zum Betreten der Wohnung gleich (vgl. Urk. 52 S. 6; Prot. II S. 43 f.). Dasselbe gilt für die Behauptung der Verteidigung, dass die Privatkläge- rin mittels Sprachfunktion an der Überwachungskamera den Beschuldigten zum Verlassen der Wohnung hätte auffordern müssen, wenn sie nicht damit einver- standen gewesen wäre, dass er sich darin aufhält (Urk. 52 S. 7). Die Privatkläge- rin befand sich in den Ferien und hätte schon aufgrund dieser Tatsache sowie aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nur kurz in der Wohnung aufgehalten hat, gar keine Möglichkeit gehabt, diesen zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Ausserdem war der objektive Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs schon mit dem ersten Schritt des Beschuldigten in die Wohnung erfüllt, weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erörterungen
- 20 - zu diesem doch relativ weit hergeholten Rechtfertigungsgrund erübrigen. Aus all diesen Erwägungen erhellt, dass eine Berechtigung des Beschuldigten zum Be- treten der Wohnung nicht vorlag. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 19 ff.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190264-O/U/gs-cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichts- schreiberin MLaw Höchli Urteil vom 17. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hausfriedensbruch Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 20. Dezember 2018 (GG180024)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. August 2018 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren und mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für das Vorverfahren.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2 ff.; Prot. II S. 37 f.)
1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland samt Akten zur Ergänzung respektive zur Berichtigung an die Staatsanwalt- schaft See/Oberland zurückzuweisen.
- 3 -
3. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs bzw. von Schuld und Strafe freizusprechen.
4. Subeventualiter sei das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs ein- zustellen.
5. Subsubeventualiter seien der Beschuldigte und die Privatklägerin zu einer Verhandlung vorzuladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen im Sinne von Art. 316 Abs. 1 StPO.
6. Subsubsubeventualiter seien der Beschuldigte und die Privatklägerin zu einer Verhandlung vorzuladen mit dem Ziel, eine Wiedergutma- chung zu erzielen (Art. 316 Abs. 2 StPO).
7. Die Zivilforderung der Privatklägerin (Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren) sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 14. September 2017 zu Lasten des Staates zuzu- sprechen.
9. Unter Entschädigungsfolgen betreffend das Vorverfahren und das ge- richtliche Verfahren beider Instanzen zu Lasten des Staates.
10. Unter Kostenfolgen betreffend das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen zu Lasten des Staates.
11. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt hat.
12. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleuni- gungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt hat.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 73, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 67 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2018 des Bezirksge- richtes Hinwil im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig ge- sprochen und bestraft (Urk. 67 S. 32 f.). Das Urteil wurde gleichentags schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 55; Prot. I S. 24 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten hat am 27. Dezember 2018 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 61 bzw. Urk. 67) wurde dem Verteidi- ger des Beschuldigten am 6. Mai 2019 zugestellt (Urk. 62), woraufhin dieser mit Eingabe vom 27. Mai 2019 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Ge- richt einreichte und diverse Beweisanträge stellte (Urk. 69; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2019 wurden die Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 77). Am 19. Dezember 2019 wurde der Verteidigung – wie von dieser verlangt (Urk. 69; Urk. 81) – die Tonbandaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung elektronisch zugestellt (Urk. 83).
- 5 -
3. Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 71) verzichtete die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) am
11. Juni 2019 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
4. Am 17. Januar 2020 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt (Prot. II S. 4 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (Prot. II S. 6 ff.) und die Verteidigung erneuerte die bereits im Rahmen der Beru- fungserklärung gestellten Beweisanträge (Prot. II S. 6, 24 ff.). Wie sich in den nachstehenden Erwägungen zeigen wird, erübrigen sich weitere Beweisabnah- men (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen in Ziffer II 8). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung erfolgte die Urteilsberatung. Das Urteil wurde den Par- teien in der Folge schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 60 f.). II. Prozessuales
1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht das bezirksgerichtliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 69; Prot. II S. 37 f.).
2. Bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen und vorliegend im Berufungs- verfahren zu beurteilenden Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist. Der entsprechende Strafantrag der Privatklägerin B._____ liegt vor (Urk. 3).
3. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b
- 6 - mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden und Ausführungen des Beschuldigten auseinandersetzen, welche für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.
4. Der Beschuldigte beantragt, dass die Anklageschrift samt Akten zur Ergän- zung respektive Berichtigung der Anklage an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen sei (Urk. 69 S. 2; Prot. II S. 24 ff., 37). Begründet wird der Antrag - wie schon vor der Vorinstanz - mit der Verletzung des Anklageprinzips. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, in der Anklage- schrift die äusseren Umstände aufzuführen, welche ihres Erachtens auf Eventual- vorsatz schliessen liessen (Urk. 51 S. 2, Prot. II S. 24 ff.). Das Gericht ist gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vor- geworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachver- halts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betref- fende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2.; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.1 je mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind in der Anklageschrift vom 28. August 2018 gegeben, was auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 67 S. 4). Die vorgeworfene Handlung, nämlich das Betreten der Wohnung der Privatklägerin durch die geschlossene, indes nicht abgeschlossene Tür, ist in ihrem wesentlichen Merkmal sowohl in zeit- licher (10. August 2017, ca. 22.39 Uhr), sachlicher (Betreten gegen den Willen der Berechtigten) als auch örtlicher Hinsicht (MFH-Wohnung, C._____-Strasse,
- 7 - D._____ [Ort]) genügend klar umschrieben. Die Anklageschrift erfüllt damit ihre Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Dem Beschuldigten ist ersichtlich, was ihm konkret vorgeworfen wird und er kann sich gestützt auf diese Informationen auch effektiv verteidigen. Die vorliegende Anklageschrift hält zudem fest, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe, gegen den Willen der Privatklägerin zu handeln. Damit ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz, indes mindestens ein Eventualvorsatz vor- geworfen wird. Eine solche Umschreibung des subjektiven Tatbestands ist aus- reichend. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger war es zudem ohne Weite- res möglich, bei der Vorinstanz sowie anlässlich der heutigen Verhandlung zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 52, Prot. II S. 10 ff.). Es kann mithin festgehalten werden, dass vorliegend keine Verletzung des Anklagegrund- satzes gegeben ist und die Anklage den Anforderungen von Art. 9 StPO genügt.
5. Die Verteidigung verlangt zudem, dass das Strafverfahren wegen Hausfrie- densbruchs einzustellen sei. Als Begründung wird - wie schon vor der Vorinstanz - geltend gemacht, dass ein Anwendungsfall von Art. 8 StPO vorliege (Urk. 52 S. 15 ff.; Prot. II S. 49 f.). Die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO geäussert (Art. 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 3 StPO kom- men von Vornherein nicht in Betracht) und zu Recht ausgeführt, dass vorliegend kein Fall eines Nebendelikts vorliegt, welchem bei der Strafzumessung im Ergeb- nis keine (wesentliche) Bedeutung zukommen würde. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 69 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Hausfrie- densbruch im Sinne von Art. 186 StGB angeklagt ist und der entsprechende Strafantrag gestellt wurde. Einer Einstellung des Verfahrens würde daher von Vornherein das überwiegende Interesse der Privatklägerin - welche die Verfol- gung des angeklagten Delikts verlangt - entgegenstehen. Dies unabhängig davon, welche Sanktionshöhe allenfalls im Raume steht. Der Gesetzgeber hat vorgese- hen, dass Verletzungen des Hausrechts bei entsprechendem Strafantrag zu ahn-
- 8 - den sind, was nicht mit Berufung auf das Opportunitätsprinzip unterlaufen werden darf (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-RIKLIN, N 21 f. zu Art. 52). Auch unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), dessen Verlet- zung die Verteidigung im Übrigen festgestellt haben will, wird die Einstellung des Verfahrens verlangt (Urk. 52 S. 17, Urk. 69 S. 2, Prot. II S. 38, 50). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklage- handlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer be- jahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Ver-
- 9 - fahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Be- schleunigungsgebot begründeten. Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien erhellt ohne Weiteres, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl hinsichtlich der Dauer des gesamten Verfahrens als auch mit Bezug auf die Dauer der Ver- fahrensunterbrüche klar zu verneinen ist. Die in den Akten ersichtliche Dauer des Stillstands des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft beträgt lediglich fünf Mona- te, dies im Übrigen zudem über die Festtage Weihnachten, Jahreswechsel und Ostern. Hinsichtlich des Verfahrens vor Vorinstanz macht die Verteidigung geltend, dass diese Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt habe, was festzustellen sei (Urk. 69 S. 2; Prot. II S. 38, 50 f.). Gemäss diesem Artikel hat das Gericht, welches ein Urteil zu begründen hat, die- ses innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, den Parteien zuzustellen. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichtein- haltung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit des Urteils haben. Falls indes diese Fristen aufgrund einer nicht erklärbaren und nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit verletzt wurden, kann dies ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sein (BSK StGB I-ARQUINT, Art. 85 N 10). Vorlie- gend vergingen zwischen dem Versand des Urteilsdispositivs vom 20. Dezember 2018 (Urk. 56) und dem begründeten Urteil vom 3. Mai 2019 (Urk. 62) etwas über vier Monate und somit mehr als 90 Tage. Indes fiel die Zeit der Erarbeitung der Urteilsbegründung in die Festtage, nämlich Weihnachten, den Jahreswechsel so- wie Ostern. Dass die Verteidigung den vorliegend zu beurteilenden Fall zu Recht als Bagatellfall bezeichnete (Prot. II S. 51, 55), ändert zudem nichts daran, dass es sich um ein zur Begründung aufwändiges Verfahren handelt, waren durch die Vorinstanz doch diverse prozessuale Einwendungen und Beweisanträge der Ver-
- 10 - teidigung zu behandeln und begründen. Die noch leichte Überschreitung der 90- Tagesdauer ist daher erklärbar und nicht zu sanktionieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch unter dem Titel des Beschleuni- gungsgebots keine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat, hier müsste zu- dem eine deutliche Verletzung dieses Gebots vorliegen (BSK StGB I-SUMMERS, Art. 5 N 15 ff.). Auch entsprechende Feststellungen haben nicht zu erfolgen.
6. Die Verteidigung beantragt unter Berufung auf Art. 316 Abs. 1 StPO, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin zu einer Verhandlung vorzuladen seien mit dem Ziel, einen Vergleich bzw. eine Wiedergutmachung zu erzielen (Prot. II S. 38, 49 f.). Sie verkennt dabei, dass Art. 316 StPO nur für das staatsanwalt- schaftliche Verfahren Anwendung findet. Vorliegend befindet sich das Verfahren vor der zweiten kantonalen Gerichtsinstanz.
7. Die Verteidigung stellte vor Berufungsinstanz diverse Unverwertbarkeitsan- träge. So seien die polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten selber unverwertbar, ebenso das Überwachungsvideo, welches den Beschuldigten zeigen soll (Urk. 69 S. 3 und 5 ff.; Prot. II S. 28 ff.). Dieselben Anträge wurden in der gleichen Art und mit ähnli- cher Begründung schon vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 51 S. 2 ff.). Diese hat sich mit diesen ausführlich auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass keine Unverwertbarkeit vorliegt (Urk. 67 S. 5 ff.). Die Erwägungen der Vorinstanz zu sämtlichen Unverwertbarkeitsanträgen erweisen sich angesichts der klaren Lehre und Rechtsprechung als korrekt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wer- den kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist insbesondere mit Bezug auf die neuen Vorbringen der Verteidigung vor der Berufungsinstanz (Urk. 69 S. 5 ff.; Prot. II S. 28 ff.) Folgendes auszufüh- ren: Bei der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 5) handelt es sich nicht um eine formelle von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Ein- vernahme im Sinne von Art. 312 Abs. 1 Satz 2 StPO, bei welcher den Verfah- rensbeteiligten dieselben Rechte wie anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zukommen würden. Dies hat schon die Vorinstanz zu Recht festge-
- 11 - halten (Urk. 67 S. 5). Daran ändert auch die Tatsache, dass das grundsätzliche Vorgehen der Polizei mit Bezug auf den zu untersuchenden Vorfall durch den Staatsanwalt mit dieser besprochen wurde (Einholung eines unterschriebenen Strafantrags, Einvernahme der Anzeigeerstatterin etc.), nichts. Diese Vorgehens- weise entspricht dem in der Strafprozessordnung vorgesehenen Ablauf, nämlich dass grundsätzlich zunächst die Polizei die Ermittlungen durchführt und ihre Er- kenntnisse mittels Rapportierung der Staatsanwaltschaft mitteilt, wobei eine Zu- sammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. u.a. BSK StPO I-RÜEGGER, Art. 307 N 1 ff.). Im vorliegenden Fall betraf die Rückfrage der Polizei an die Staatsanwaltschaft insbesondere die Frage, ob eine Haus- durchsuchung bzw. ein Vorführbefehl notwendig seien, was durch den zuständi- gen Staatsanwalt verneint wurde (Urk. 1 S. 3). Daher lag zu diesem Zeitpunkt weder eine formelle Eröffnungsverfügung vor, noch befand sich das Verfahren schon in einem Stadium, in welchem in materieller Hinsicht eine Eröffnung der Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO stattgefunden hat. Entsprechend erüb- rigt sich denn auch die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren beantrag- te Edition einer Eröffnungsverfügung bei der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 30). Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 5) ist somit verwertbar, ebenso die staatsanwaltschaftliche Befragung (Urk. 6), bei welcher die Privatklä- gerin korrekterweise als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) mit den hierfür notwendigen Belehrungen (vgl. Art. 180 StPO f.) einvernommen wurde. Ein Hin- weis auf Art. 307 StGB hat nicht zu erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_567/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2), dieser Strafartikel gilt ausdrücklich für Zeugen, Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher. Daran ändert nichts, dass die Verteidigung geltend macht, dass die im Basler Kommentar wiedergege- bene Lehrmeinung hierzu "unzutreffend" sei (Urk. 69 S. 6; Prot. II S. 31 f.). Zur geltend gemachten Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Be- schuldigten (Urk. 4/1) bleibt zu den vollständigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz lediglich anzumerken, dass der Beschuldigte sehr wohl - entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 69 S. 7) - auf seine Rechte, insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht, hingewiesen wurde (Urk. 4/1 S. 1). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der gesamten polizeilichen Befragung der
- 12 - damalige Verteidiger des Beschuldigten anwesend war (Urk. 4/1). Wenn im Nachhinein Unregelmässigkeiten während der Einvernahme behauptet werden, welche sich in dieser Art dem Protokoll nicht entnehmen lassen (vgl. die entspre- chenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 67 S. 6 ff.), so muss dies als reine Schutzbehauptung gewürdigt werden. Massive Unregelmässigkeiten, welche zu einer Unverwertbarkeit führen müssten, konnten denn auch weder durch die Vorinstanz (Urk. 67 S. 6 ff.) festgestellt werden, noch sind solche bei der Überprüfung durch die nun erkennende Berufungsinstanz ersichtlich. Die Vor- instanz wies denn auch insbesondere bereits richtigerweise darauf hin, dass in jener Einvernahme keine suggestive Fragetechnik angewendet worden sei (Urk. 67 S. 8 f.). Lediglich ergänzend ist diesen vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die von der Verteidigung im Berufungsverfahren neu erhobene Rüge, das Stellen von Ja- oder Nein-Fragen in einer Einvernahme sei unzulässig und führe zur Unverwertbarkeit der Befragung (Prot. II S. 31 ff.), anzufügen, dass Ja/Nein-Fragen nicht grundsätzlich unzulässig sind. Zwar trifft zu, dass solche Fragen durch ihren Charakter einen erhöhten suggestiven Anteil haben. Gerade zur Präzisierung und zur Vertiefung eines Geschehens ist diese Art der Fragestel- lung aber als zulässig zu erachten, soweit darauf geachtet wird, dass die einver- nommene Person soweit möglich ungestört sprechen gelassen wird (vgl. BSK StPO I-HÄRING, Art. 143 N 33b). Dafür, dass diese Grundsätze im vorliegenden Fall missachtet worden wären, liegen keine Hinweise vor. Damit hat auch die Verwendung von Ja/Nein-Fragen keine Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge. Weiter ist auch eine seitens der Verteidigung beanstandete Vermittlung ei- nes falschen Eindrucks der Aussagen der Privatklägerin gegenüber dem Be- schuldigten durch den einvernehmenden Polizeibeamten nicht auszumachen. Entsprechendes sieht die Verteidigung beispielsweise darin, dass der Polizist ge- sagt habe, dass die Privatklägerin angegeben habe, sie sei mit dem Beschuldig- ten bis Juli 2016 ein Paar gewesen, er aber unerwähnt gelassen habe, dass die Privatklägerin gemäss Polizeirapport gesagt habe, dass die Beziehung bis Juni 2017 gedauert habe (Prot. II S. 36). Bereits die Vorinstanz wies jedoch zutreffend darauf hin, dass es sich bei jenem Vermerk im Polizeirapport um einen offensicht- lichen Flüchtigkeitsfehler gehandelt hat (Urk. 67 S. 8). Dass es sich dabei um ein
- 13 - Versehen und nicht um eine von der Privatklägerin gemachte Angabe handelt, zeigt sich sodann auch daran, dass der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Angaben der Privatklägerin stets auch von sich aus angab, dass die Beziehung zur Privatklägerin im Zeitraum Juni/Juli 2016 und nicht erst im Jahre 2017 geen- det habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zudem neu geltend ge- macht, der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme aufgrund der vorgängigen Hausdurchsuchung und der Festnahme in einem Schockzustand befunden und sei daher einvernahmeunfähig gewesen (Prot. II S. 35). Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen und führt da- her auch nicht zur Unverwertbarkeit dieser Einvernahme. So wäre wiederum zu erwarten gewesen, dass der damalige Verteidiger, welcher in jener Einvernahme anwesend war, eingeschritten wäre, wenn er den Eindruck gehabt hätte, der Be- schuldigte wäre körperlich oder geistig nicht in der Lage gewesen, der Einver- nahme zu folgen. Die polizeiliche Einvernahme vom 14. September 2017 (Urk. 4/1) ist somit verwertbar. Dies gilt auch für die staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2018 (Urk. 4/2), mit Bezug auf welche die Verteidigung ebenfalls Mängel (u.a. kein rechtsgenügender Vorhalt, Sugges- tivfragen) rügt (Urk. 69 S. 8; Prot. II S. 37). Unregelmässigkeiten und unzulässige Fragemethoden sind indes nicht auszumachen. Anlässlich dieser Befragung war zudem der aktuelle Verteidiger des Beschuldigten persönlich anwesend (Urk. 4/2 S. 1). Dass dieser nicht eingeschritten wäre, falls die Befragung nicht korrekt ver- laufen wäre, ist angesichts der nachträglich geltend gemachten Mängeln schlicht nicht vorstellbar. Die nachträglichen Behauptungen von Unregelmässigkeiten können daher auch mit Bezug auf diese Befragung nur als Schutzbehauptungen gewürdigt werden. Auch zur geltend gemachten Unverwertbarkeit des Überwachungsvideos (Urk. 44) hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 69 S. 10). Der Beschuldigte ist nicht berechtigter Inhaber dieses Videos, ge- nau so wenig wie er daran in irgend einer Art und Weise rechtlich berechtigt ist. Damit konnte er auch keine Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Ein Fall von Art. 179quater StGB, welchen die Verteidigung zudem anführt, ist nicht gege- ben. Es handelt sich um die Privatwohnung und damit den Privatbereich der Pri-
- 14 - vatklägerin, welchen sie aufzeichnete, zudem war die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgelöst. Im Übrigen verwendete die Vor- instanz dieses Video zur Erstellung des Sachverhaltes nicht (Urk. 67 S. 18 f.), weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erwägungen erübrigen.
8. Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren - wie schon vor Vorinstanz - diverse Beweisanträge (Urk. 51 S. 8 ff.; Urk. 69 S. 3 f; Urk. 85. Prot. II S. 29 ff., 55). Mit Bezug auf die folgenden Beweisanträge, nämlich
- es sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin durchzuführen
- es sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E._____, der Schwester der Privatklägerin, durchzuführen
- es sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und F._____, der Kollegin der Privatklägerin, durchzuführen
- es sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und G._____, dem Ex-Partner der Privatklägerin, durchzuführen
- es seien Konfrontationseinvernahmen zwischen dem Beschuldigten und diversen Polizeibeamten durchzuführen
- es sei eine Einvernahme von Staatsanwalt Sulzer durchzuführen
- es sei eine Einvernahme von Rechtsanwalt Y._____ durchzuführen
- es seien diverse Beweise betreffend das Überwachungsvideo abzu- nehmen (Gutachten, Augenschein etc.)
- es sei ein Bericht der H._____ Versicherung einzuholen
- es sei der Mietvertrag der Privatklägerin zu edieren
- es sei ein schriftlicher Bericht des Vermieters der Privatklägerin einzu- holen
- es sei eine Einvernahme mit dem Hausverwalter der Privatklägerin durchzuführen
- es sei der Strafregisterauszug der Privatklägerin einzuholen
- es seien die Akten des beim Obergericht des Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahrens UH180328-O beizuziehen
- 15 - hat die Vorinstanz festgehalten, dass auf die Abnahme dieser vom Beschuldigten beantragten Beweismittel verzichtet werden kann (Urk. 67 S. 10 ff.). Daran hat sich auch vor der Berufungsinstanz nichts geändert. Auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt mit den sich in den Akten befindlichen Beweismitteln vollumfänglich erstellen (vgl. Ziffer III nachfolgend). An diesem Ergebnis würden auch die beantragten Beweismittel nichts ändern. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich ausführlich und korrekt mit den Grundsätzen der Beweis- würdigung befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wei- ter wurden die relevanten Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befra- gung in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend wiedergegeben (Urk. 67 S. 17 ff.). Auf diese ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. kon- kretisierend einzugehen. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich
- 16 - ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Der Beschuldigte bestreitet, am 10. August 2017 die Wohnung der Privat- klägerin betreten zu haben. Der Sachverhalt ist indes aufgrund der früheren eige- nen Aussagen des Beschuldigten unzweifelhaft erstellt. Sowohl anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 14. September 2017 (Urk. 4/1), der staatsanwalt- schaftlichen Befragung vom 26. Juli 2018 (Urk. 4/2) sowie vor der Vorinstanz am
11. Dezember 2018 (Prot. I S. 18 f.) räumte der Beschuldigte ein, an jenem Tag in die Wohnung der Privatklägerin hineingegangen zu sein. Diese Aussagen hat die Vorinstanz ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 17 ff.). Die Einwendung der Verteidigung, dass sich nicht erstel- len lasse, wann dieses Betreten stattgefunden habe (Urk. 52 S. 2 ff., Prot. II S. 39, 58), ist damit widerlegt. Zudem wurde die Anzeige durch F._____ unverzüglich am folgenden Tag, nämlich am 11. August 2017 erstattet. Sie fütterte in jener Zeit zweimal am Tag die Katzen in der Wohnung der Privatklägerin, welche sich in den Ferien befand (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 6). Eine Unsicherheit mit Bezug auf das Datum (vgl. den Einwand der Verteidigung in Urk. 52 S. 3) kann mithin auch ohne Würdigung der Videoaufnahme - mit Bezug auf welche die Verteidigung eine Ma- nipulation für möglich hält (Urk. 52 S. 2; Prot. II S. 58) - ausgeschlossen werden. Auch der Behauptung der Verteidigung, dass die Privatklägerin den Beschuldig- ten fälschlicherweise belasten soll, weil sie sich "wohl in ihren Gefühlen verletzt betrachtet und sich vernachlässigt gefühlt" habe (Urk. 52 S. 3; Prot. II S. 26), ist durch diese Umstände die Grundlage entzogen. Der Beschuldigte selbst äusserte denn auch eine solche Vermutung für ein mögliches Motiv einer falschen An- schuldigung durch die Privatklägerin selber nie. Die Beziehung zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten war im Tatzeitpunkt zudem seit über einem Jahr aufgelöst, und es ist kein Grund ersichtlich, warum die Privatklägerin die
- 17 - Umstände eines Strafverfahrens auf sich nehmen sollte, nur um dem Beschuldig- ten ein (relativ leichtes) Vergehen zu unterstellen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte kein Motiv gehabt hätte, die Wohnung zu betreten. So sagte der Beschuldigte mehrfach aus, dass er mit der Privatklägerin an jenem Tag habe "reden" wollen (Urk. 4/1 S. 3 und S. 5, Urk. 4/2 S. 4, Urk. 4/3 S. 2), nämlich "über die Zukunft" (Urk. 4/2 S. 4). Dies deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin, welche erwähnte, dass der Beschuldigte Mühe gehabt habe, die Trennung - welche von ihr ausgegangen sei - zu akzeptieren (Urk. 5 S. 3; Urk. 6 S. 3 und S. 6). 2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte - wenn denn davon auszugehen sei, dass er die Wohnung am 10. August 2017 tatsächlich betreten habe - hierzu berechtigt gewesen sei (Urk. 52 S. 4 ff., Prot. II S. 39 ff.). Eine ent- sprechende Berechtigung leitet die Verteidigung insbesondere aus einem nach wie vor bestehenden Mietverhältnis ab, auf welches sich der Beschuldigte habe berufen können, da er noch nicht ausgezogen sei (Urk. 52 S. 4 f. und Prot. II S. 39 ff.). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war nämlich - wie bereits erwähnt - seit über einem Jahr beendet. Überdies wurde auch während der nur kurz dauernden Be- ziehung von ca. einem halben Jahr kein gemeinsamer Haushalt geführt. So ver- neinte denn auch der Beschuldigte selbst in der polizeilichen Einvernahme vom
14. September 2017, mit der Privatklägerin im selben Haushalt gewohnt zu haben (Urk. 4/1 S. 2; vgl. auch Urk. 15/5). Zudem gab der Beschuldigte an, dass er den Schlüssel zur Wohnung, welchen er während der Beziehung zwar erhalten habe, bei der Privatklägerin zurückgelassen und gar nie aus ihrer Wohnung entfernt ha- be (Urk. 4/1 S. 3 und Urk. 4/2 S. 4). Um die Wohnung überhaupt betreten zu kön- nen, war der Beschuldigte mithin auch während der Beziehung darauf angewie- sen, dass ihm die Privatklägerin die Türe öffnen würde. Überdies wird aus seiner Antwort auf die durch den einvernehmenden Polizeibeamten gestellte Frage, ob für ihn erkennbar gewesen sei, dass er sich mit dem Betreten der Wohnung in ei- nem für ihn fremden Raum und nicht mehr in einem für ihn zugänglichen Bereich befunden habe, klar, dass ihm im August 2017 durchaus bewusst war, dass diese Wohnung nicht sein "zu Hause" war (Urk. 4/1 S. 5). Daran, dass weder vom Füh-
- 18 - ren eines gemeinsamen Haushalts während der Beziehung noch vom Bestehen eines Mietverhältnisses ausgegangen werden kann, vermag sodann auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass er während der Dauer der Beziehung die Hälfte der Wohnungsmiete der Privatklägerin bezahlt habe (Urk. 4/3 S. 4; Prot. II S. 16), nichts zu ändern. So blieb der Beschuldigte gemäss seinen Angaben auch während jener Zeit Mieter seiner eigenen Wohnung in I._____ [Ort] (Prot. II S. 16). Überdies handelt es sich bei dem durch die Verteidigung im Rahmen der Be- rufungsverhandlung eingereichten Beleg betreffend die Bezahlung der Hälfte der Wohnungsmiete der Privatklägerin (Urk. 84; Prot. II S. 21) um denselben Beleg, welchen die Verteidigung bereits vor Vorinstanz ins Recht gelegt hatte (Urk. 53; Prot. I S. 22). Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin am 30. November 2015 einen Betrag von Fr. 800.– mit dem Betreff "Wochen- aufenthalt" überweisen liess (Urk. 53; Urk. 84). Dass er neben dieser einen Über- weisung einer halben Monatsmiete noch weitere solche Überweisungen tätigte, ist mithin nicht belegt. Selbst wenn jedoch angenommen würde, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein gemeinsames Mietverhältnis oder ein Untermietverhältnis bestanden hätte, so müsste davon ausgegangen werden, dass dieses zum Zeitpunkt der Beendigung der Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin konkludent mitaufgelöst worden wäre. So machte denn der Beschuldigte auch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er sich auch nach Juli 2016 noch an den Mietzinszahlungen beteiligt hätte (Urk. 4/3 S. 6; Prot. II S. 16 f.). Das weitere Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte zur Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere um eine Geldkassette zu ho- len, in die Wohnung gegangen sein soll (so die Verteidigung in Urk. 52 S. 5 f. und Prot. II S. 42; der Beschuldigte selber machte dies gar nie geltend), kann klar als Schutzbehauptung gewürdigt werden. In diesem Falle hätte der Beschuldigte die- se nämlich mitgenommen und wäre nicht - wie er selber ausführt - "nur rein und gerade wieder raus" gegangen (Urk. 4/2 S. 5). Selbst wenn sich eine solche Kas- sette in der Wohnung befunden hätte, wäre ein eigenmächtiges Betreten ohne vorgängige Ankündigung im Übrigen nicht zulässig. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass der Beschuldigte von einer Einwilligung der Privatklägerin habe ausgehen dürfen, da ihm ein Betreten der Wohnung von ihr nach dem Bezie-
- 19 - hungsende "nie verboten" worden sei und es nach der Beendigung der Beziehung noch zu Treffen gekommen sei (Urk. 52 S. 6, Prot. II S. 25, 41, 46). Diese Argu- mentation geht fehl, steht nach einem Ende einer nur kurz andauernden Bezie- hung doch unzweifelhaft fest, dass die Wohnung des Ex-Partners nicht einfach so betreten werden darf, auch wenn noch Besuche stattgefunden haben sollten. Ei- nes ausdrücklichen Verbots bedarf es hierfür nicht. So kann aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten allenfalls auch nach Beziehungsende Besuche erlaubt wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass ihm auch erlaubt worden wäre, die Wohnung ohne Vorankündigung und in Abwesenheit der Privatklägerin zu be- treten. So setzt ein "Besuch" stets voraus, dass die zu besuchende Person auch zugegen ist und den Besucher einlässt. Da die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt gerade nicht zu Hause war, kann bei jenem Vorfall nicht von einem Besuch die Rede sein. Eine Erlaubnis, die Wohnung nach Beziehungsende auch in Abwe- senheit der Privatklägerin zu betreten, kann sodann entgegen der Auffassung der Verteidigung auch keinesfalls im Umkehrschluss daraus abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten Entsprechendes noch vor Beginn der Beziehung erlaubt wor- den sei (Prot. II S. 45). So bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass die gegen- seitigen Sympathien vor und nach einer Beziehung in der Regel unterschiedlich verteilt sind und mithin auch die gegenseitig erteilten Erlaubnisse vorher und nachher unterschiedlich weit reichen. Weiter kommt auch eine allenfalls nicht ab- geschlossene Wohnungstüre entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ei- ner Einwilligung zum Betreten der Wohnung gleich (vgl. Urk. 52 S. 6; Prot. II S. 43 f.). Dasselbe gilt für die Behauptung der Verteidigung, dass die Privatkläge- rin mittels Sprachfunktion an der Überwachungskamera den Beschuldigten zum Verlassen der Wohnung hätte auffordern müssen, wenn sie nicht damit einver- standen gewesen wäre, dass er sich darin aufhält (Urk. 52 S. 7). Die Privatkläge- rin befand sich in den Ferien und hätte schon aufgrund dieser Tatsache sowie aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nur kurz in der Wohnung aufgehalten hat, gar keine Möglichkeit gehabt, diesen zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Ausserdem war der objektive Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs schon mit dem ersten Schritt des Beschuldigten in die Wohnung erfüllt, weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erörterungen
- 20 - zu diesem doch relativ weit hergeholten Rechtfertigungsgrund erübrigen. Aus all diesen Erwägungen erhellt, dass eine Berechtigung des Beschuldigten zum Be- treten der Wohnung nicht vorlag. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 19 ff.). 2.3. Hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts ist mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 22 f.) festzuhalten, dass der Beschuldigte um das Hausrecht der Privatklägerin wusste und er zumindest in Kauf nahm, dieses mit seinem Betreten zu verletzen. So hat er selber eingeräumt, dass er die Wohnung der Privatklägerin gegen ihren Willen betrat (Urk. 4/1 S. 3 und S. 5). Dies war für ihn erkennbar, sagte er doch aus, dass er "darum" [weil für ihn ersichtlich war, dass er sich mit dem Betreten in einem fremden Raum und nicht mehr in einem für ihn frei zugänglichen Bereich befand] "sofort wieder aus der Wohnung" gegangen sei (Urk. 4/1 S. 5). Ob die Tü- re verschlossen oder nur geschlossen war, kann offen bleiben, da dies nicht von rechtlicher Relevanz ist. Geschlossen war sie - entgegen den späteren Behaup- tungen der Verteidigung, wonach diese einen Spalt geöffnet gewesen sei (vgl. Urk. 52 S. 12, Prot. II S. 28, 43 f., 58) - in jedem Fall, hat der Beschuldigte doch sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ausgesagt, dass er die Türfalle betätigt (Urk. 4/1 S. 4) bzw. die Türklinke heruntergedrückt habe (Urk. 4/2 S. 4). Ein Betätigen der Türklinke ist nur dann notwendig, wenn eine Türe geschlossen ist, andernfalls ein sofortiges Betreten al- lenfalls unter leichtem Aufschieben der Türe möglich wäre. In diesem Zusam- menhang wurde seitens des Beschuldigten und der Verteidigung geltend ge- macht, dass es sich um einen automatischen Effekt handle, dass man bei einer Türe die Türklinke betätige (Prot. II S. 12, 44). Die Verteidigung beschrieb diesen Vorgang als angelernten Reflex des Beschuldigten. So erfolge das Runterdrücken der Türklinke automatisch bei der Gewichtsverlagerung, wenn sich ein Mensch bei der Öffnung der Türe ein wenig nach vorne beuge. Dabei verlagere sich das Gewicht und die Türklinke werde in vielen Fällen automatisch heruntergedrückt (Prot. II S. 44). Zwar mag dies vorkommen, wie beispielsweise bei Türen inner- halb der eigenen Wohnung, wenn aus reiner Gewohnheit eine Türklinke betätigt wird, obwohl eine Türe einen Spalt geöffnet war. Eine solche Konstellation lag in diesem Fall jedoch gerade nicht vor. So beschrieb der Beschuldigte noch im Vor-
- 21 - verfahren nicht ein Herantreten an die Wohnungstüre mit dem unmittelbaren Ziel, diese selber zu öffnen, sondern er gab an, dass er zunächst zweimal geklingelt habe. Weiter gab er an, dass er erst dann, als keine Reaktion gekommen sei, die Türklinke gedrückt habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4; ). Auch er beschrieb mithin zunächst eine bewusst erfolgte Handlung und nicht eine "automatisch" erfolgte Bewegung, weshalb sich sein diesbezügliches späteres Vorbringen als Schutzbe- hauptung erweist.
3. Mit den obigen Erwägungen findet auch die Berufung auf einen Sachver- haltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB (Urk. 52 S. 7, Prot. II S. 41, 45 f.) keine Grundlage. Aus den eigenen Depositionen des Beschuldigten geht hervor, dass dieser unbedingt mit der Privatklägerin reden wollte und sich daher Zutritt zur Wohnung verschaffte. Wenn nun die Verteidigung geltend macht, dass der Be- schuldigte auf Grund der vergangenen Beziehung auch nach deren Beendigung davon ausgegangen sei, dort ein- und ausgehen zu dürfen, so ist dies wie er- wähnt durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen klar widerlegt und entspricht im Übrigen offensichtlich nicht einer üblichen Verhal- tensweise von getrennten Personen. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annah- me lassen sich weder aus den Depositionen des Beschuldigten, den Ausführun- gen der Verteidigung noch aus den eingereichten Briefen und der ins Recht ge- legten Postkarte (Urk. 54/1-3) entnehmen. Hierzu hat im Übrigen die Vorinstanz zutreffende Erwägungen gemacht; insbesondere hat sie auf die Undatiertheit die- ser Dokumente sowie die Tatsache, dass es sich dabei u.a. um Schriftstücke handelt, welche die Privatklägerin an einen anderen Ex-Partner geschrieben hat ("Hey G._____"; Urk. 54/3), hingewiesen (Urk. 67 S. 22 f.). Weder ein Schauen- wollen, ob die Privatklägerin zu Hause ist, noch der Wunsch, mit ihr zu reden (so die Ausführungen der Verteidigung; Urk. 52 S. 13 f.), qualifizieren als Sachver- haltsirrtum, welcher ein Eindringen in die Wohnung rechtfertigen würden. Dassel- be gilt für die Behauptung, dass der Beschuldigte ausgeliehene Gegenstände wieder habe zurückbringen wollen (Urk. 52 S. 14 f.). Diese Behauptung ist zudem durch die Tatsache, dass der Beschuldigte gerade nichts zurückgebracht hat, wi- derlegt. Sämtlichen dieser Vorbringen ist sodann gemein, dass der Beschuldigte selbst diese von sich aus nie zur Rechtfertigung seines Handelns zur Sprache
- 22 - gebracht hat. So war es nur die Verteidigung, die vorbrachte, der Beschuldigte habe sich berechtigt gefühlt, die Wohnung zu betreten, weil er vom Bestehen ei- nes Mietverhältnisses ausgegangen sei (Prot. II S. 40 f.), weil sich darin noch Ge- genstände von ihm befunden hätten (Prot. II S. 42 f.), weil die Türe nicht abge- schlossen gewesen sei (Prot. II S. 43 f.), weil sie es ihm nicht verboten habe (Prot. II S. 43, 45), weil er aufgrund des Inhalts einer an ihn gerichteten Postkarte habe davon ausgehen dürfen, dass sie wieder Kontakt zu ihm gewollt habe (Prot. II S. 46 f.) sowie weil er daraus, dass sie anderen Ex-Partnern erlaubt habe, ihre Wohnung zu betreten, habe ableiten dürfen, dass es auch ihm erlaubt gewe- sen sei, sie weiterhin besuchen zu dürfen (Prot. II S. 48). Abgesehen davon, dass erst die Verteidigung und nicht der Beschuldigte von sich aus diese Rechtferti- gungsgründe zur Sprache brachte, lassen sich diese Vorbringen auch unterei- nander nicht in Einklang bringen. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich als Mie- ter gefühlt, hätte er sich nicht gleichzeitig darüber Gedanken machen müssen, ob die Privatklägerin ihm nach wie vor erlauben würde, die Wohnung zu betreten oder nicht. Auch hätte er sich dann keine Gedanken darüber machen müssen, ob er aufgrund seiner sich noch in der Wohnung befindenden Gegenstände berech- tigt gewesen wäre, in die Wohnung zu gehen. Auf dieselbe Weise verhält es sich sodann mit sämtlichen zuvor aufgeführten Vorbringen. Wenn er sich tatsächlich aufgrund eines dieser Vorbringen berechtigt gefühlt hätte, sich in die Wohnung der Privatklägerin zu begeben, so hätten sich alle anderen Überlegungen erübrigt. Davon unabhängig zeigt jedoch insbesondere das eingestandene Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auf, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht berechtigt fühlte, die Wohnung der Privatklägerin zu betreten. Andernfalls hätte er weder zunächst geklingelt, noch hätte er die Wohnung nach nur sehr kurzer Zeit wieder verlassen. Vielmehr wäre er weiter hineingegangen, wenn er sich dazu be- rechtigt gefühlt hätte. Damit zeigt sich, dass sich auch sämtliche dieser Vorbrin- gen der Verteidigung betreffend einen möglichen Sachverhaltsirrtum als Schutz- behauptungen erweisen.
4. Der Sachverhalt ist somit erstellt, Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
- 23 - IV. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die rechtlich zutreffende und un- bestritten gebliebene Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 67 und Urk. 69). Ein Rechtsirrtum - welcher ebenfalls geltend gemacht wird (Urk. 52 S. 15; Prot. II S. 49) - liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat wie oben unter Ziffer III erstellt ge- wusst, dass er die Wohnung nicht betreten durfte. Die Beziehung war beendet und die Wohnung daher für ihn auch "fremd". Dass der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er zwar in der Wohnung gewesen sei, dies für ihn aber "nicht drin" gewesen sei, da er "gerade wieder rausgegangen" sei (Urk. 52 S. 15), ändert da- ran nichts, kommt es doch auf die Dauer der Verletzung des Hausrechts nicht an. Ebenso ist unerheblich, wie weit der Beschuldigte sich in die Wohnung hineinbe- wegt hat, reicht doch auch das Betreten mit nur einem Fuss (BGE 87 IV 120; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 24). Für das Wissen um die Rechtswidrigkeit genügt im Übrigen das bloss unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 N 13). Der Beschuldigte ist daher des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie den entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafe fest- zulegen ist, richtig dargestellt (Urk. 67 S. 26 f.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das gelten- de (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschul- digten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB;
- 24 - Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall.
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich je- denfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat be- ziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB,
20. Auflage, Zürich 2018, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. 3.1. Die Vorinstanz wertete das objektive Tatverschulden als leicht (Urk. 67 S. 28). Dem ist beizupflichten, wären doch im Rahmen eines Hausfriedensbruchs weit schwerere Eingriffe in das Hausrecht eines Berechtigten möglich. Wie lange sich der Beschuldigte tatsächlich in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten hat, ist unklar. Wenn die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten eher von Se- kunden als von Minuten ausging, ist dies nicht zu beanstanden. Er hat sich - wenn auch für kurze Zeit - über das Hausrecht der Privatklägerin hinweggesetzt um seinen Wunsch, mit ihr zu sprechen, durchzusetzen. Irrelevant ist bei der Bewer- tung des objektiven Tatverschuldens, ob die Türe ge- oder verschlossen war, da dem Beschuldigten kein Eindringen mittels eines Nachschlüssels vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht kann der Wunsch des Beschuldigten, mit der Privat- klägerin zu sprechen, grundsätzlich nachvollzogen werden. Die Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin früher eine Beziehung be- stand und daher der Kontakt gesucht wurde, lässt die subjektive Tatschwere da- her als leichter einstufen. Indes respektierte der Beschuldigte nicht, dass nach dem Klingeln nicht geöffnet wurde und er verschaffte sich durch Öffnen der Haus- türe Zutritt. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, nach einer kurzen Zeit noch einmal zu klingeln - falls er davon ausgegangen sein sollte, dass die Privat-
- 25 - klägerin dieses nicht gehört hat - bzw. mittels Telefonanrufs abzuklären, ob die Privatklägerin zu Hause ist oder nicht. Er setzte somit seine Interessen an einer Kontaktaufnahme über das Hausrecht und die Privatsphäre der Privatklägerin. Gesamthaft kann auch in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Aus all diesen Gründen erweist sich eine Einsatzstrafe von ca. 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.2. Bei den Täterkomponenten ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinen Eltern und vier Geschwistern in I._____ aufgewachsen ist. Nach dem Besuch der Primar- und der Oberschule war er für ein Jahr in Amerika und hat anschliessend eine Lehre als Logistiker absol- viert, welche er im Jahre 2006 abschloss. Bis im Jahre 2011 arbeitete er teilweise auf diesem Beruf, teilweise an anderen Stellen und teilweise war er arbeitslos. Danach machte er sich als Eventorganisator und Marktfahrer selbständig. Er ver- dient damit zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– pro Monat, die Krankenkasse kostet gemäss seinen Angaben ca. Fr. 260.– und die Steuern ca. einen Monats- lohn pro Jahr. In der Steuererklärung 2017 deklarierte der Beschuldigte ein Pri- vatvermögen von Fr. 13'725.–, ein Geschäftsvermögen von Fr. 41'754.– und Ge- schäftsschulden von Fr. 20'764.–. Er lebt alleine und hat keine Kinder. Spezielle Hobbies hat er keine, er gehe in den Ausgang (Urk. 4/3 S. 9, Urk. 76/2-3, Prot. I S. 14 ff., Prot. II S. 7 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werde- gang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Als Vorstrafen weist der Beschuldigte zwei Verurteilungen aus dem Jahre 2011 wegen Militärdienstversäumnis oder unerlaubter Entfernung des Militärgerichts 4 in Bern sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahr- unfähigem Zustand der Staatsanwaltschaft Frauenfeld auf (Urk. 68 A). Diese Vor- strafen sind nicht einschlägig und daher nur leicht straferhöhend zu berücksichti- gen. Beim Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten sein Teilgeständnis minim straf- mindernd angerechnet werden.
- 26 - 3.3. Insgesamt halten sich Straferhöhung und Strafminderung fast die Waage, weshalb es bei der Geldstrafe von 20 Tagessätzen sein Bewenden hat. Eine Er- höhung der Strafe kommt auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht in Betracht. Der Beschuldigte verbrachte einen Tag in Haft (Urk. 10/3 und Urk 10/4). Dieser Tag erstandene Haft ist auf die Strafe anzu- rechnen, weshalb ein Tagessatz der Geldstrafe als durch Haft geleistet gilt (Art. 51 StGB). 3.4. Was die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes durch die Vorinstanz be- trifft, wendete die Verteidigung ein, dass vom Einkommen auch die Mietzinse und allfällige Abzahlungsverpflichtungen abzuziehen seien. So sei vom Nettoeinkom- men entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz zunächst der Grundbetrag für Al- leinstehende abzuziehen. Anschliessend hätten Abzüge für Krankenkassenprä- mien, Steuern, Mietzinse usw. zu erfolgen. Werde auf diese Weise vorgegangen, so bleibe beim Beschuldigten nichts mehr übrig (Prot. II S. 53). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung hat die Vorinstanz die Bemessungskriterien zur Festle- gung der Tagessatzhöhe aber korrekt festgehalten (Urk. 67 S. 69). So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen der beschuldigten Person nur abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die bran- chenüblichen Geschäftsunkosten oder auch allfällige familiäre Unterstützungs- pflichten. Nicht abzugsfähig sind dagegen gemäss der bundesgerichtlicher Recht- sprechung Wohnkosten, Schulden sowie Abzahlungs- und Leasingverträge (BGE 134 IV 60 E. 5.4, E. 6). Die Vorinstanz hat denn auch die Tagessatzhöhe auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestützt auf diese Be- messungskriterien korrekt auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 67 S. 29). Mit Bezug auf die Bemessungsgrundlagen haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil zudem keine Änderungen ergeben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen würden. Im Gegenteil hat sich der Lohn leicht erhöht (Urk. 76/2; Urk. 76/3; Prot. II S. 9). Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– (Prot. II S. 9), keinen Unterhaltsverpflichtungen sowie Ausgaben von
- 27 - Fr. 260.– für die Krankenkasse und ca. Fr. 285.– für die Steuern (Fr. 3'400.– durch 12; vgl. auch Urk. 76/2) könnte mithin auch ein höherer Tagessatz festge- setzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) er- übrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 3.5. Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. Auf eine Verbindungsbusse hat die Vorinstanz verzichtet (Urk. 67 S. 29 f.), was nur schon auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu beanstanden ist. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung auf- geschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 67 S. 30). Dem ist nichts hinzuzufügen. VII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerin (Schadenersatzbegehren sowie Genugtuung) mit der Begründung, dass die Privatklägerin ihre Forderungen bislang weder begründet noch belegt habe und sich diese daher als illiquid erwei- sen, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 67 S. 30 f.). Die Verteidi- gung beantragt, dass die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen sei (Urk. 69 S. 2; Prot. II S. 38). Auf Grund des Schulspruchs kommt eine Abweisung der An- sprüche nicht in Frage. Da sich an der Illiquidität des Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehrens nichts geändert hat, bleibt es beim Verweisen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprü- chen bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides zu bestätigen. Auch die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Ziffer 5 des Dispositivs) erweist sich als korrekt und ist zu bestätigen.
- 28 - Weshalb diese nicht angemessen bzw. fehlerbehaftet sein soll, führt die Verteidi- gung denn auch nicht aus (Urk. 69).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung in sämtlichen angefochtenen Punkten unterliegt, sind ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren und mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Eröffnung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro C-4, − die Privatklägerin − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge-
- 29 - stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro C-4, − die Privatklägerin (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in das Geschäft Nr. UH180328-O, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.