opencaselaw.ch

SB190249

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2020-10-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 24 Juni 2018 um ca. 02:35 Uhr stattgefundene Auseinandersetzung im Restau- rant B._____ in C._____ zwischen D._____, Pächter und Geschäftsführer des genannten Restaurants (im Folgenden: D'._____; vgl. sep. Verfahren SB190248 bzw. DG180063) und einem unbekannt gebliebenen dunkelhäutigen Mann, in de- ren Verlauf der Dunkelhäutige zu Boden ging. In diese Auseinandersetzung mischten sich auf der Seite D'._____s dann drei weitere Personen ein, nämlich der vorliegend Beschuldigte (nachfolgend: Beschuldigter) sowie E._____, Schwiegersohn von D'._____ (im Folgenden: E'._____; vgl. sep. Verfahren SB190250 bzw. DG180064) und F._____ (im Folgenden: F'._____; vgl. sep. Ver- fahren SB190244 bzw. DG180062). 1.2 Die Anklagesachverhalte gemäss Dossier 2, basierend auf einem Ereignis vom 27. Juli 2017, bzw. gemäss Dossier 3, datierend vom 24. Juni 2018, betref- fen von den erwähnten Personen einzig den Beschuldigten als Sicherheitsdienst- Mitarbeiter in einem andern Lokal bzw. als Privatperson. 2.1 Der Beschuldigte wurde am 24. Juni 2018, 04.00 Uhr, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten D'._____ und F'._____ im Restaurant B._____ verhaftet. Die Haft (Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) dauerte bis

E. 29 Januar 2019, dem Datum des angefochtenen Urteils (Urk. D1/12/1; Urk. 19, 27, 41; 43-45). 2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten betreffend den Anklagevorwurf in Dossier 2 wurde zunächst wahrgenommen durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ (26. Januar 2018 bis 2. Mai 2018; amtlich) und Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ (3. Mai 2018 bis 24. Juni 2018; erbeten). Betreffend aller Dossiers war der Beschul- digte mit Wirkung auf 24. Juni 2018 bis 5. September 2018 alsdann amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____. Ab 5. September 2018 stand dem Beschuldigten hinsichtlich aller Dossiers Rechtsanwältin lic. iur. X5._____ als er-

- 6 - betene Verteidigerin zur Seite (vgl. Urk. D1/11/14). Per 4. März 2019 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X5._____ durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ abgelöst (Zum Ganzen: Urk. D2/8/1-13; Urk. D1/11/1-21; Urk. 49 f.). 2.3 Für Einzelheiten und zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 3 f.). Ursprünglich erhoben alle vier Mitbeschuldigten Berufung. Zwischenzeitlich zogen die Mitbeschuldigten D'._____ und F'._____ ihre Berufungen zurück, weshalb an der Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2020 über die verbleibenden zwei Ver- fahren (SB190249 und SB190250) gleichzeitig verhandelt wurde (vgl. Prot. II S. 4).

3. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 29. Januar 2019 liess der Beschuldigte am 6. Februar 2019 durch seine damalige Verteidigerin rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 46) und mit Eingabe seiner neuen Verteidigerin vom 29. April 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 53 und 56). Auf entsprechende Frist- ansetzung erhob die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2019 Anschlussberufung (Urk. 61). Beweisanträge wurden keine gestellt. Hingegen stellte die Staats- anwaltschaft für den Fall antragsgemässer Verurteilung den Verfahrensantrag, der Beschuldigte sei nach der Urteilseröffnung vor Schranken des Obergerichtes zufolge wiederauflebender Fluchtgefahr verhaften zu lassen und erneut in Sicher- heitshaft zu versetzen (Urk. 61 S. 2). An diesem prozessualen Antrag hielt die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nicht mehr fest (Prot. II S. 8 f.).

4. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil wie folgt an: im Schuld- punkt teilweise betreffend Dossier 1, hinsichtlich der Strafzumessung, der Landesverweisung und der Kostenfolgen. Mit ihrer Anschlussberufung stellt die Staatsanwaltschaft wie schon vor Vorinstanz den Antrag, den Beschuldigten im Sinne der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und der Gewaltdarstellungen schuldig zu sprechen, mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen und für 8 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 61 und Urk. 15 S. 4).

- 7 - Im Ergebnis nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs der Gewaltdarstellung laut Dossier 3 (Dispositivziffer 1 Spiegel- strich 3) und der Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons (Dispositivziffer 5). Unangefochten blieb überdies die Kostenfestsetzung von Dispositivziffer 6, die allerdings nicht ganz vollständig ist. Es entging der Vorinstanz offensichtlich, über die dem Sachrichter vorbehaltene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen aus dem Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer vom 3. September 2018 betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft (vgl. D1/12/28) zu befinden. Das ist von Amtes wegen nunmehr im Berufungsentscheid nachzuholen. Somit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in der Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 3 und den Dispositivziffern 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 29. September 2020 die Beweisan- träge stellen, dass die Prozessbeteiligten D'._____ und F'._____ nochmals durch das Berufungsgericht zur Vorgeschichte zu befragen seien (Urk. 75). Diesen Be- weisanträgen wurden an der Berufungsverhandlung nicht stattgegeben, da die beiden Mitbeschuldigten bereits mehrfach parteiöffentlich befragt wurden und die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen bestand. Für eine erneute Befragung von D'._____ und F'._____ gab es keine Veranlassung. Die von der Verteidigung thematisierte Vorgeschichte ist im Übrigen ohnehin nicht Teil des Anklagesach- verhaltes (vgl. Prot. II S. 7).

6. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). II. Schuldpunkt – Sachverhaltserstellung

1. Anklagevorwurf

- 8 - Die Anklagevorwürfe – soweit noch Verfahrensgegenstand – ergeben sich aus der Anklageschrift (Urk. 15) und sind auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 54 S. 4 f.). 1.1 Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in Dossier 1 vorgeworfen, er sei in der Tatnacht vom 24. Juni 2018 im Fumoir-Bereich des Restaurants B._____ zu einer Auseinandersetzung hinzugestossen, bei welcher seine Mittäter D'._____ und F'._____ einen unbekannt gebliebenen Dunkelhäutigen am Boden fixierten, wobei F'._____ diesen mit dem Gewicht seines Körpers niedergedrückt und D'._____ dessen rechtes Bein festgehalten habe. Der Dunkelhäutige sei zuvor im Zuge einer Auseinandersetzung mit D'._____ zu Boden gegangen. Sogleich habe der Beschuldigte dann zusammen mit dem weiteren Mittäter E'._____ dem längst wehrlosen und schliesslich aus dem Kopf blutenden Dunkelhäutigen je mehrere heftige Fusstritte versetzt. Die genauen Verletzungen des Dunkelhäutigen sind nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft wertet das Vorgehen als in Mittäterschaft begangene versuchte schwere Körperverletzung, was der Beschuldigte ange- sichts des gewalttätigen Vorgehens gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. 1.2 Der Anklagevorwurf betreffend Dossier 2 lautet zusammengefasst dahin, dass der Beschuldigte am 27. Juli 2017 [recte: 27. August 2017; vgl. u.a. Urk. D2/1 und D2/4] um ca. 03:00 Uhr als Sicherheitsdienst-Mitarbeiter im Dancing G._____ in H._____ nach einer Auseinandersetzung unter Gästen den dortigen Gast und ehemaligen Privatkläger I._____ mit dem Ziel, ihn aus dem Lokal zu nehmen, angegangen sei. Zu diesem Zweck habe er sich hinter I._____ gestellt, seinen rechten Arm um dessen Hals gelegt und ihn in diesem Würgegriff zu ei- nem Notausgang gezerrt. Dabei habe er I._____ derart stark im Würgegriff fest- gehalten, dass dieser deswegen Atemnot und in der Folge noch rund eine Woche lang Probleme mit dem Schlucken gehabt habe, was der Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Draussen im Freien habe der Beschuldigte dem andauernd im Würgegriff festge- haltenen Privatkläger mit der linken Faust einen Faustschlag gegen dessen linke Schläfe versetzt. Als noch immer im Würgegriff des Beschuldigten, habe der

- 9 - Privatkläger dann von mehreren unbekannt gebliebenen Sicherheitsdienst- Mitarbeitern des G._____ mehrere Schläge und Fusstritte erhalten, so dass er zusammen mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen sei. Anschliessend habe ein unbekannt gebliebener Sicherheitsdienst-Mitarbeiter des G._____ dem noch immer vom Beschuldigten festgehaltenen Privatkläger einen heftigen Fusstritt ge- gen das linke Auge/Schläfe erteilt, worauf er bewusstlos geworden sei. Gemäss Anklage führte diese Gewalteinwirkung beim Privatkläger zu einem Schädel- hirntrauma mit Augapfelprellung und Monokelhämatom links sowie zu rund zwei- wöchigen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel, Übelkeit) und damit einhergehen- der Arbeitsunfähigkeit. Diese Verletzungen bewirkten objektiv keine Lebensge- fahr. Die Staatsanwaltschaft geht aber aufgrund des gewalttätigen Vorgehens von in Mittäterschaft begangener versuchter schwerer Körperverletzung aus, was der Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe.

2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. Ausführungen der Verteidigung 2.1 Zum Vorwurf gemäss Dossier 1 anerkennt der Beschuldigte, den Dunkel- häutigen gemeinsam mit E'._____ getreten zu haben (Prot. I S. 15 f.). Seit der Schlusseinvernahme anerkennt er auch, dass er den Dunkelhäutigen mehrfach gegen den Kopf getreten habe (Urk. D1/3/5 S. 5; Prot. I S. 13 f. und 15). Seine Tritte seien nicht so stark gewesen (Prot. I S. 13). Er habe den Dunkelhäutigen nicht verletzen wollen, er habe so reagiert aus Angst um seine Kollegen, das Ganze sei wegen seines Schockes geschehen (Urk. D1/3/4 S. 4, 6; Prot. I S. 17 und 98). Es habe ein Gerangel gegeben und die Mitbeschuldigten D'._____ und F'._____ hätten mit weiteren Mitarbeitenden ver- sucht, die Situation zu beruhigen. Er habe selbst auch versucht, zu helfen. Dann habe er gesehen, dass die Situation ausser Kontrolle geraten sei, dass D'._____ zu Boden gegangen sei und F'._____ versucht habe, dem Dunkelhäutigen ein Messer oder eine Gabel wegzunehmen. F'._____, der für ihn wie ein Vater sei, habe am Gesicht geblutet. Er sei geschockt gewesen und habe die Kontrolle ver- loren. Er habe dann jedoch gemerkt, dass er falsch reagiert habe und habe ver- sucht, dem Dunkelhäutigen zu helfen, indem er ihm Wasser und Eis gebracht und ihn nach draussen begleitet habe. Vorher habe er ihm das Messer abgenommen

- 10 - (Prot. I S. 13 ff.; Urk. D1/3/3 S. 4 f.). Er wisse, dass sich der Dunkelhäutige durch seine Tritte hätte schwere, möglicherweise sogar lebensgefährliche Verletzungen zuziehen können. Ihm tue es im Nachhinein sehr leid und er bereue dies zutiefst (Urk. D1/3/5 S. 5). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, er sei in Panik bzw. unter Schock gewesen, da er gedacht habe, F'._____, der wie ein Vater für ihn sei, sei niedergestochen worden. Der Fusstritt sei unbewusst gewesen. Er habe es im Video gesehen, dass er ihm einen Fusskick gegeben habe. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, F'._____ zu helfen. Sein Arm sei in einem Gips gewesen. Sein Ziel sei es gewesen, ihm die Waffe aus der Hand zu nemen. Es sei sehr wahrscheinlich ein Messer gewesen. Es habe geglänzt, aus Metall. Er und seine Verteidigerin seien zur Auffassung gelangt, dass es ein Messer gewe- sen sei, nachdem sie die Aufnahmen nochmals angesehen hätten. Der Vorfall habe ihm kurz danach sehr leid getan, weshalb er ihm auch Wasser und Eis ge- bracht habe. Der Dunkelhäutige sei in einem guten Zustand gewesen und habe sich entfernt, als er die Polizei gehört habe. Er [der Beschuldigte] habe gedacht, dass das Ganze irgendwie organisiert gewesen sei (Urk. 78 S. 5 f.). 2.2 Demgegenüber stellt der Beschuldigte den ganzen Vorfall gemäss Dossier 2 in Abrede. Er bestreitet, I._____ im Würgegriff aus dem Nachtclub entfernt oder ihn geschlagen oder getreten zu haben. Der Beschuldigte führte durchgehend aus, dass es im G._____ zu einer grossen Schlägerei gekommen sei, an welcher rund 20 Personen beteiligt gewesen seien. Er und J._____, der an jenem Abend zuständige Einsatzleiter der Security, hätten eingegriffen und I._____ an die Hand genommen bzw. an den Armen gepackt und nach draussen begleitet. Diese Aus- sagen wiederholte der Beschuldigte in mehreren Einvernahmen sowie an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren (Urk. D2/5/1 S. 2; Urk. D2/5/2 S. 3; Urk. D2/5/4 S. 2; Urk. D1/3/5 S. 2-4; Prot. I S. 19 ff. und 98; Urk. 78 S. 7 f.). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte zudem, dass er und J._____ den Privatkläger nach dem Rausbringen gehalten hätten, bis er sich be- ruhigt habe (Prot. I S. 19 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederholt an, er sei für das Innere des Lokals zuständig gewesen. Nachdem er

- 11 - I._____ nach draussen begleitet habe, sei er wieder ins Lokal gegangen (Urk. 78 S. 7). 2.3 Die Verteidigung führte in der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Anklageschrift umschreibe nur eine einfache Körperverletzung und dafür mangle es an einem Strafantrag der geschädigten Person, weshalb auf die An- klage nicht eingetreten werden dürfe. Das in den Untersuchungsakten befindliche Video sei bruchstückhaft und zeige die massive Auseinandersetzung vor der Videoaufnahme nicht. Der wesentliche und relevante Teil, wie es zu Auseinan- dersetzung gekommen sei, fehle schlichtweg. Der geschädigte Dunkelhäutige ha- be in der Vorgeschichte seinen Tatbeitrag geleistet. Deshalb sei er auch geflohen. Da der Geschädigte weder befragt, verifiziert noch untersucht worden sei, fehle es am objektiven Tatbestand einer versuchten schwere Körperverletzung. Es sei diesbezüglich auf die Aussagen von F'._____, D'._____, E'._____ und des Be- schuldigten abzustellen, welche übereinstimmend aussagen, dass der Dunkel- häutige der Aggressor gewesen sei und ein scharfes Pizzamesser, gegebenen- falls eine Gabel, in der Hand gehabt habe. Der Angriff mit einem Pizzamesser mit einer Klinge von gut 20 bis 25 cm sei unmittelbar bevorgestanden, weshalb der Beschuldigte in Notwehrhilfe gehandelt habe. Die Tritte seien seitlich auf den am Boden liegenden Dunkelhäutigen gegangen. Der Beschuldigte habe den rechten Arm im Gips gehabt, weshalb er nur die Füsse zur Hilfe habe nehmen können. Die Tritte seien nicht gegen den Kopf, sondern nur gegen den Oberköper bzw. Schulterbereich erfolgt (Urk. 79 S. 3 ff.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und den vorhandenen Beweismitteln kann auf die korrekten Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 7 f. und 11).

4. Beweiswürdigung 4.1 Dossier 1 – Fusstritte gegen den Dunkelhäutigen im B._____

- 12 - 4.1.1 Hinsichtlich des ersten Anklagevorwurfs anerkannte der Beschuldigte wie erwähnt, einen Dunkelhäutigen gemeinsam mit E'._____ getreten und dabei (mehrfach) dessen Kopf getroffen zu haben (Prot. I S. 13; Urk. 78 S. 5 f.). 4.1.2 Es ist auch auf dem Handy-Video (vgl. Urk. D1/2/5) zu sehen, dass sich der Beschuldigte in gestreiftem Oberteil an einer Attacke gegen einen Dunkelhäutigen beteiligte. Der Dunkelhäutige lag auf dem Boden, wobei F'._____ ihn mit seinem Gewicht niederdrückte und D'._____ dessen rechtes Bein festhielt. Das haben diese zwei Mitbeschuldigten auch je eingestanden (Urk. 3/4 S. 3; Prot. I S. 44 und 59 f.). Der Beschuldigte trat währenddessen gemeinsam mit E'._____ mehrfach auf den Dunkelhäutigen ein. Das Ganze erscheint als eine rasche Abfolge von Fusstritten relativ spontan aus der Situation heraus durch zwei Personen je in ihrem Rhythmus. Die Attacke der mehr oder weniger nebeneinander stehenden und in ähnliche Richtung tretenden Angreifer zielte auf dasselbe Opfer ab, womit sie sich gegenseitig ergänzten. Weiter ist dem Video zu entnehmen, dass es sich dabei um Tritte von grosser Intensität handelte und dass sich diese gegen den Kopf- bzw. Oberkörperbereich des Dunkelhäutigen richteten. Der Beschuldigte landete dabei auch mindestens einen Treffer gegen den Kopf des Dunkelhäutigen. Sodann ergibt sich aus der Videoaufnahme, dass der Dunkelhäutige aus dem Kopf blutete. Weitere reale Verletzungsfolgen sind unbekannt. Die vom Beschuldigten und von E'._____ aus- geführten, massiven Tritte erscheinen klarerweise geeignet, auch lebensgefährli- che Kopfverletzungen, wie in der Anklage beispielhaft aufgezählt, hervorzurufen (vgl. Urk. 15 S. 2). 4.1.3 Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Beschuldigte zusammen mit E'._____ mehrere heftige Fusstritte gegen den wehrlosen, am Boden fixierten Dunkelhäutigen ausführte, wobei die Tritte beider gegen den Kopfbereich und den Oberkörper des Opfers erfolgten und dass insbesondere der Beschuldigte auch mindestens einen Kopftreffer landete. Die anderweitige Behauptung des Beschul- digten, er habe "nicht so stark" getreten, ist folglich widerlegt. Der äussere (objek- tive) Sachverhalt ist erstellt.

- 13 - 4.1.4 Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, sieht man sodann in der Videoaufnahme, dass der Dunkelhäutige einen metallenen Gegenstand in den Händen hielt und ihm dieser nach der Attacke vom Beschuldigten aus den Händen genommen wurde (Urk. D1/2/5). Um welche Art von Gegenstand es sich dabei genau handelte, ist indessen nicht erkennbar. Auch die Mitbeschuldigten F'._____, D'._____ und E'._____ führten in den Konfrontationseinvernahmen so- wie vor Vorinstanz übereinstimmend mit dem Beschuldigten aus, dass vom Dun- kelhäutigen eine Bedrohung ausgegangen sei und dieser mit einem Messer res- pektive einer Gabel "bewaffnet" gewesen sei (Urk. 3/3 und 3/4; Prot. I S. 34 f., 44 ff., 60 ff.). Obwohl es gewisse Widersprüche gibt, muss vom Vorhandensein eines Messers bzw. einer Gabel ausgegangen werden, zumindest kann dies nicht widerlegt werden. Eine akute durch den Dunkelhäutigen geschaffene Bedrohungssituation ist jedoch auf dem Video nicht erkennbar und wurde im Übrigen auch von niemandem sub- stanziert behauptet. So ist nirgends dargelegt, wann, wo, wie und wen der Dun- kelhäutige damit konkret bedroht oder gar verletzt haben soll. Die diffusen Aus- führungen der Mitschuldigten präsentieren sich darüber hinaus uneinheitlich (z.B. Urk. 3/3 S. 4 f.; Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 34 f., 44, 60). Der Beschuldigte erklärte dazu zunächst, er wisse nicht, welche Absichten der Dunkelhäutige gehabt habe (Prot. I S. 13). Kurz darauf behauptete er, der Dunkelhäutige habe F._____ damit niederstechen wollen (Prot. I S. 14). Als er (Beschuldigter) getreten habe, habe der Dunkelhäutige ein Messer in der Hand gehabt und damit noch herumzufuch- teln versucht, doch F'._____ habe versucht ihn festzuhalten, um ihm das Messer wegzunehmen (Prot. I S. 13 f.). Jedenfalls lag der Dunkelhäutige wie gesehen be- reits – durch D'._____ und F'._____ fixiert – wehrlos am Boden, als sich der Be- schuldigte mit seinen Fusstritten an der Attacke gegen den Dunkelhäutigen betei- ligte. Des Weiteren erscheinen Fusstritte ungeeignet, einen potentiell gefährlichen Gegenstand aus den Händen einer (am Boden liegenden und dort fixierten) Per- son zu entwinden. Vielmehr schiessen Fusstritte dieser Art und Intensität vollends über das Ziel hinaus, eine akute Bedrohungssituation – wäre denn eine solche anfangs überhaupt vorgelegen – zu entschärfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte seinen rechten Arm im Gips hatte.

- 14 - 4.1.4 Zu den Ausführungen der Verteidigung, wonach der auf dem Video ersicht- lichen Auseinandersetzung eine massive Auseinandersetzung vorausgegangen sei und der Dunkelhäutige der eigentliche Aggressor gewesen sei, gilt zu sagen, dass diese Vorgeschichte nicht Teil des Anklagesachverhaltes ist. Zu beurteilen ist, dass dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegte Verhalten. Ebenso wenig ist der Einwand der Verteidigung begründet, dass das Video bruchstückhaft sei. Wie eben dargelegt, ist auf dem Video der massgebliche Teil der inkriminier- ten Auseinandersetzung erkennbar, weshalb darauf abzustellen ist. 4.1.5 Wer mit einer solchen Intensität gegen den Kopfbereich resp. den Oberkör- per einer wehrlos am Boden liegenden Person tritt und dabei insbesondere auch den Kopf trifft, weiss und nimmt zumindest in Kauf, dass diese dadurch massive (Kopf-)Verletzungen erleiden könnte. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass beim Dunkelhäutigen schwere, möglicherweise auch lebensgefährliche Ver- letzungen hätten eintreten können (Urk. D1/3/5 S. 5). Die wiederholte Bekundung des Beschuldigten, er habe den Dunkelhäutigen nicht schwer verletzen wollen (Urk. D1/3/5 S. 5; Prot. I S. 17 und 98; Urk. 78 S. 6), geht unter diesen Umstän- den an der Sache vorbei. Der Beschuldigte realisierte denn auch, dass das Opfer blutete (Prot. I S. 15) und er bekannte, beim Treten übertrieben zu haben (Prot. I S. 14). Weiter gab der Beschuldigte mehrmals zu Protokoll, es tue ihm im Nach- hinein sehr leid, er bereue das zutiefst. Er habe gemerkt, dass er einen Fehler begangen habe. Als er gemerkt habe, dass er falsch reagiert habe, habe er dem Dunkelhäutigen zu helfen versucht und ihm Wasser und Eis gebracht (Urk. D1/3/5 S. 5; Prot. I S. 13, 15 und 98 f.; Urk. 78 S. 6). Letzteres sieht man auch auf der Videoaufnahme (Urk. D1/2/5). Die Reuebekundung des Beschuldigten wirkt glaubhaft. Die Behauptung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, das Ganze sei irgendwie organisiert gewesen, ist neu und entbehrt jeglicher Grund- lage (Urk. 78 S. 6) Der innere (subjektive) Sachverhalt von Dossier 1 ist ebenfalls erstellt. 4.2 Dossier 2 – Vorfall im G._____ 4.2.1 Standpunkt des Beschuldigten

- 15 - Der Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten (vgl. vorne Erw. II. 2.2). 4.2.2 Aussagen von I._____ und vorläufige Würdigung Anlässlich der polizeilichen Einvernahme rund fünf Tage nach dem Vorfall (vgl. Urk. D2/6/2/1) schilderte I._____, der ein- bis zweimal pro Monat als Gast im G._____ verkehrte, dass der Beschuldigte ihn von hinten gepackt und in den Würgegriff genommen habe, nachdem sich eine Auseinandersetzung unter Partygästen geklärt habe. Der Beschuldigte habe ihn vom Boden abgehoben und sei mit ihm durch einen Notausgang nach draussen gegangen, total eine Strecke von ungefähr 18 Metern, immer im Würgegriff, so dass er keinen Bodenkontakt mit seinen Füssen gehabt habe. Dann sei ihm schwarz vor den Augen geworden und er sei kurz bewusstlos gewesen. Da habe er plötzlich einen Faustschlag auf seinem Gesicht gespürt. Er nehme an, dass der ihn tragende Beschuldigte ihn geschlagen habe, da er sich plötzlich freier gefühlt und wieder auf seinen Füssen gestanden habe. Er sei zu Boden gefallen und habe einen Fusstritt ins Gesicht bekommen und von überall her weitere Schläge auf den Kopf und Hals, dies durch ungefähr vier bis fünf Security-Mitarbeiter, deren Namen er nicht kenne. Seine Kollegin K._____ habe dazwischen gehen wollen, sei aber von der Security daran gehindert und auch zu Boden gestossen worden. Ein weiterer seiner Kolle- gen, L._____, sei hinzugekommen, worauf Security-Mitarbeiter endlich mit den Schlägen auf ihn aufgehört hätten und – ihn am Boden liegen lassend – wegge- gangen seien. Später sei sein Bruder gekommen und habe ihn nach Hause ge- fahren. Auf Frage bezeichnete er den Beschuldigten mit dessen Vor- und Nach- namen als denjenigen Security-Mitarbeiter, der ihn am Hals gepackt habe. Des- sen Name wisse er aufgrund von Facebook (Urk. D2/6/1 S. 2 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. D2/6/3) erklärte I._____, der Be- schuldigte, den er vom Sehen her als Türsteher aus dem Club G._____ kenne und schon mehrmals dort gesehen habe, habe ihn von hinten mit seinem rechten Arm um den Hals gefasst und so in den Würgegriff genommen. In diesem Griff

- 16 - habe er ihn rückwärts zum Notausgang und nach draussen "geschleikt". Auf die Intensität angesprochen, bezeichnete er den Würgegriff als schwer bzw. als über- raschend und sehr stark (Urk. D2/6/3 S. 4 f.). Er habe Atemnot gehabt und da- nach noch rund eine Woche Probleme mit dem Schlucken. Er habe den Beschul- digten auf Albanisch gefragt, was los sei, woraufhin der Beschuldigte ihm mit der linken Faust einen Schlag gegen die linke Schläfe verpasst habe. Draussen seien weitere Security-Angestellte gewesen und er habe dann von allen Seiten Schläge und Kicks erhalten. Er sei sodann zu Boden gegangen und mit ihm auch der Be- schuldigte. Dann habe er von der Seite einen Kick ins linke Auge erhalten, so wie man einen Fussball trete, von wem wisse er nicht, und sei bewusstlos geworden (Urk. D2/6/3 S. 3 f.). Bis dahin habe er sich immer im Würgegriff des Beschuldig- ten befunden (Urk. D2/6/3 S. 6). Der ehemalige Privatkläger I._____ sagte detailliert, im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei aus. In seinen Depositionen unterschied er klar, welche Handlungen er dem Beschuldigten anlastet sowie weshalb, und was ihm andere Security-Mitarbeiter angetan hätten. Seine Schilderungen enthalten bildhafte und einleuchtende Erläuterungen, etwa was seinen Bodenkontakt im Zuge des Wür- gegriffs oder beim Faustschlag gegen seine linke Schläfe betrifft oder dass der spätere Fusstritt gegen das linke Auge/Schläfe von einem der andern Security- Mitarbeiter und nicht vom Beschuldigten, der mit ihm zu Boden gegangen war und ihn immer noch im Würgegriff festhielt, stamme (Urk. D2/6/3 S. 3 und 6). An- schaulich ist auch seine Beschreibung vom Beginn der gewaltsamen Übergriffs: Der Beschuldigte habe ihn am rechten Handgelenk gefasst. Darauf habe er (I._____) ihn angeschaut, darum wisse er, dass es der Beschuldigte war (Urk. D2/6/3 S. 3). Die Zuordnung eines Namens zur Person des Beschuldigten konnte er dann – ebenfalls nachvollziehbar – anhand von Facebook vornehmen. Übertreibungsmerkmale, sei es hinsichtlich der beschriebenen Tathandlungen oder betreffend der erlittenen Verletzungen, letztere durch Spitalberichte und Fo- tos dokumentiert (Urk. D2/4/1-3), sind keine ersichtlich. Auch deklarierte er Wis- senslücken und sagte generell bedacht aus. Seine Aussagen spiegeln fraglos tat- sächlich Erlebtes und erweisen sich als nachvollziehbar und glaubhaft, sodass darauf abgestellt werden kann.

- 17 - 4.2.3 Aussagen des Zeugen L._____ und vorläufige Würdigung Anlässlich der polizeilichen Einvernahme rund fünf Tage nach dem Vorfall (Urk. D2/7/1) schilderte L._____, dass der Beschuldigte, den er mit Namen be- zeichnete, seinen Kollegen I._____ – dessen Geburtstag sie gefeiert hätten – am Ende eines verbalen Streits mit einer andern Gruppe von Gästen plötzlich um den Hals gepackt und vom Boden abgehoben habe. Der Beschuldigte habe I._____ rückwärtslaufend zum Notausgang und schliesslich aus dem Club gezerrt. Als sie schon fast draussen gewesen seien, sei er selber auch zum Notausgang gerannt. Vor dem Notausgang seien aber drei weitere Security-Mitarbeiter gestanden und hätten ihn nicht durchgelassen. Er habe gesehen, wie I._____ noch immer vom Beschuldigten um den Hals festgehalten und zusammen mit drei weiteren Securi- ty-Mitarbeitern zur Gebäudeecke gezerrt worden sei. Daneben sei K._____, die er seit diesem Abend im G._____ kenne, mitgelaufen und habe auf Albanisch ge- schrien, dass die Security I._____ loslassen sollen. Erneut habe er versucht, durchgelassen zu werden. Da habe er gesehen, wie der Beschuldigte und I._____ zu Boden gefallen seien, wobei I._____ unter den Beschuldigten zu liegen ge- kommen sei. Weil einer der drei Security-Mitarbeiter zu den beiden hingeeilt sei, habe er nun selber auch zu I._____ hinrennen können, wobei er zuerst über K._____ habe steigen müssen, die ebenfalls zu Boden gestossen worden sei. Er habe gesehen, wie auf den immer noch festgehaltenen und am Boden liegenden I._____ durch ihm nicht namentlich bekannte Security-Mitarbeiter mit Fäusten und Fusstritten eingeschlagen worden sei. Auf entsprechende Fragen führte er aus, I._____ habe sich – da immer noch im Würgegriff des Beschuldigten und am Bo- den liegend – weder gegen die Schläge noch die Tritte wehren oder schützen können. Der Chef Security, dessen Vorname J._____ und dessen Telefonnummer er als regelmässiger Gast im Lokal nennen konnte, habe zuge- schaut, was draussen passiert sei, ohne Einfluss zu nehmen (vgl. Urk. D2/7/1 S. 1 und 3 f.). Nachdem der Beschuldigte I._____ losgelassen habe, habe er (Zeuge) I._____ auf die Füsse geholfen, ihn auf eine nahe Mauer gesetzt und dann Was- ser geholt, um dessen blutende Verletzung am Auge zu säubern. Derweil sei K._____ bei I._____ geblieben (Urk. D2/7/1 S. 2 f.).

- 18 - In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D2/7/4) bestätigte L._____, dass I._____ im Würgegriff des Beschuldigten und mit dem Rücken zu diesem in Richtung Notausgang gezogen worden bzw. dabei eigentlich mehr in der Luft gewesen sei und dass er selber dann hinterher gerannt, aber von den weitern Türstehern kurz nachdem er durch den Notausgang ins Freie gelangt war aufgehalten worden sei. K._____ sei bereits vor ihm draussen gewesen und habe geschrien, sie sollen I._____ loslassen und aufhören. Er habe I._____ am Boden gesehen und den Beschuldigten auf ihm. Die andern Türsteher seien hinzu ge- gangen. Einer der Türsteher habe I._____ ins Gesicht getreten. Er wisse nicht welcher, der Beschuldigte könne es nicht gewesen sein, da er in jenem Moment auf I._____ gelegen und ihn im Würgegriff gehalten habe. Auch K._____ sei am Boden gewesen. Weiter erklärte der Zeuge, dass er neben dem geschilderten Würgegriff keine weiteren Gewalttätigkeiten, namentlich weder Schläge noch Trit- te, vom Beschuldigten gegenüber I._____ gesehen habe (Urk. D2/7/4 S. 3 ff.). Die Sachdarstellung des Zeugen L._____, der generell gleichbleibend sowie de- tailliert, anschaulich, realitätsnah und zudem zurückhaltend ausgesagt hat, wider- spiegelt ein allgemein bekanntes Phänomen aus dem realen Nachtleben der Ge- genwart: Sicherheitskräfte spedieren entschlossen und alles andere als sanft ei- nen Gast aus einem Lokal und sorgen mit rabiaten Zugaben dafür, dass der Betroffene eine Rückkehr meidet und sich – sofern noch möglich – allein oder mit Hilfe Dritter entfernt. Die plausiblen Schilderungen L._____s stützen sodann die Aussagen von I._____ und stimmen im wesentlichen Ablauf auch überein mit je- nen der Zeugin K._____. Es kann darauf abgestellt werden. 4.2.4 Aussagen der Zeugin K._____ und vorläufige Würdigung Anlässlich der polizeilichen Einvernahme, welche 10 Tage nach dem Vorfall statt- fand (Urk. D2/7/2), schilderte K._____, dass sie gesehen habe, wie ein Security- Mitarbeiter I._____ von hinten um den Hals gepackt und ihn in diesem Würgegriff von hinten rausgezerrt habe. I._____s schmerzvollen Gesichtsausdruck habe sie noch gut in Erinnerung. Sie sei dann einfach hinterher gelaufen bis nach draussen. Dabei sei I._____ sicher viermal vom Security geschlagen worden. Sie sei dazwischen gegangen und habe den Security auf Albanisch gebeten resp. fast

- 19 - schon gefleht, damit aufzuhören, weil sie I._____ habe schützen wollen. Der Security habe auf Albanisch zu den andern Security-Mitarbeitern gesagt, sie sol- len das Mädchen wegnehmen. Daraufhin habe jemand sie geschubst und sie sei zu Boden gefallen. Wieder aufgestanden, habe sie gesehen, wie einer der Securi- ty-Mitarbeiter I._____, der am Boden lag, mit seinem Fuss gegen den Hinterkopf getreten habe. Dann sei es eigentlich vorbei gewesen mit den Schlägen und L._____ habe sich sofort um I._____ gekümmert, während die Security- Mitarbeiter einfach davongelaufen seien. Auf Frage verneinte sie, einen dieser Security-Mitarbeiter zu kennen. Sie könne lediglich den Security-Mitarbeiter be- schreiben, der I._____ aus dem Club geschleift und geschlagen haben. Der sei gross, kräftig gebaut und habe eine Glatze oder höchstens noch einen Millimeter- schnitt (Urk. D2/7/2 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme ca. 10 Monate später (Urk. D2/7/7) bestätigte K._____, dass I._____ nach draussen gezerrt und ver- schlagen worden sei. I._____ sei von einem Mann von hinten mit dem Arm um den Hals gepackt worden. Eine Art Schwitzkasten sei es gewesen und so sei I._____ aus dem Lokal gezerrt worden. Draussen sei I._____, der sich noch im- mer im Würgegriff befunden habe, von mehreren Security-Mitarbeitern geschla- gen worden. Sie könne nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit sagen, ob der Security-Mitarbeiter, der I._____ im Würgegriff gehabt habe, auch zugeschla- gen habe. Sie erwähnte wiederum, selber von einem der Security-Mitarbeiter ge- schubst worden und deswegen zu Boden gefallen zu sein. Nach dem Aufstehen habe sie gesehen, dass I._____ am Boden gewesen sei und einen Fusstritt ge- gen den Kopf erhalten habe, von wem konnte sie nicht sagen. Sie erinnerte sich aber, dass er geblutet habe (Urk. D2/7/7 S. 3 f.). Dass der an der Einvernahme anwesende Beschuldigte es gewesen sei, welcher I._____ in den Schwitzkasten genommen und aus dem Club gezerrt hatte, konnte die Zeugin K._____ nicht sa- gen, sie wisse es nicht (Urk. D2/7/7 S. 5). Die Schilderungen der Zeugin in ihren Befragungen sind als authentisch einzustu- fen. Sie sagte grundsätzlich gleichbleibend aus, äusserte sich zurückhaltend und deklarierte Nichtwissen und fehlende Erinnerung, ohne Lücken mit Mutmassun-

- 20 - gen zu füllen. Sie war offensichtlich besorgt um I._____, den sie als Bruder eines ihrer Kollegen zwar nur vom Sehen kannte, und erschreckt durch das gewalttätige Geschehen. Es besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass sie einen tatsächlich stattgefundenen und sogar hautnah durch eigene körperliche Betroffenheit erleb- ten Vorfall beschrieb, der überdies in den wesentlichen Aspekten mit der Sach- darstellung des Zeugen L._____ übereinstimmt und ebenso die Aussagen des Opfers bestärkt. Was die (Faust-)Schläge angeht, die gemäss ihrer Aussage bei der Polizei dem I._____ vom Beschuldigten und nicht – wie sie dann gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführte – von mehreren Security-Mitarbeitern zugefügt worden seien, ist das Folgende festzuhalten: Aus den Darlegungen der Zeugin K._____ geht im Ergebnis klar hervor, dass von mehreren Security-Mitarbeitern des Lokals G._____ Gewalt an I._____ verübt wurde. Dabei konnte sie konstant dem Beschuldigten zuordnen, dass er das Opfer im Würgegriff aus dem Lokal ge- zerrt und auch noch draussen so festgehalten hatte, ferner dass das Opfer dann in dieser Position von mehreren Security-Mitarbeitern mit mehreren Schlägen traktiert wurde und dass schliesslich dem am Boden liegenden Opfer jedenfalls ein Fusstritt gegen den Kopf verabreicht wurde. Es spricht für wahrheitsgetreue Aussagen, dass sie – ihre primäre Aussage relativierend – den Beschuldigten nicht unnötig belastete. Gleiches zeigt sich auch in ihren verneinenden Antworten auf die Fragen, ob sie sagen könne, wer I._____ gegen den Kopf getreten habe und ob sie im anwesenden Beschuldigten denjenigen sehe, der das Opfer im Würgegriff aus dem Club gezerrt habe (Urk. D2/7/7 S. 4 f.). An der fehlenden Identifikation des Beschuldigten rund 10 Monate nach dem Vorfall ändert aber nichts, dass die Zeugin anlässlich der tatzeitnahen polizeilichen Einvernahme den Beschuldigten vortrefflich und im Einklang mit aktenkundigen damaligen Fotos von ihm hatte beschreiben können (vgl. Urk. D2/7/2 S. 2; Urk. D1/2/1, D1/2/ und D1/12/1). Diese Beschreibung ist zudem vereinbar mit den Angaben des Be- schuldigten zu seinen Körpermassen: 1.82m gross und 90 kg schwer (D2/5/2 S. 4). Die Aussagen K._____s sind ohne Einschränkung zur Sachverhaltserstel- lung heranzuziehen.

- 21 - 4.2.5 Aussagen von J._____ und vorläufige Würdigung Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte J._____, der Security- Einsatzleiter des G._____, aus, dass es zu einer Schlägerei mit diversen Beteilig- ten gekommen sei und der Beschuldigte und er eine aggressive Person gepackt, nach draussen geführt und dort auf den Boden gelegt hätten. Er habe etwas Blut in dessen Gesicht gesehen. Er habe auf die Person eingeredet, sie solle sich beruhigen. Weder der Beschuldigte noch er selbst hätten die Person geschlagen. Die behaupteten Schläge habe er sicher schon drinnen bei der Schlägerei mit der Gruppe abbekommen (Urk. D2/7/3 S. 2 f.). Als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft gab J._____ an, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei, unter anderem habe I._____ an der Schlägerei teilge- nommen. Der Beschuldigte und er hätten I._____ gepackt und hinausgeschmis- sen. Warum dieser geblutet habe wisse er nicht. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte I._____ geschlagen habe, auch nicht, dass I._____ von einem der Security-Mitarbeiter gegen den Kopf getreten worden sei, als er am Boden lag. Es sei ein grosses Durcheinander gewesen und er habe Ordnung schaffen müssen. Er habe aber gesehen, wie der Beschuldigte I._____ am Boden mit dem Arm fi- xiert habe (Urk. D2/7/5 S. 2 f.). Da J._____ bestreitet, irgendwelche Gewaltausübung gegenüber I._____ nament- lich durch den Beschuldigten oder andere Security-Mitarbeiter gesehen zu haben, bleibt wenig Raum für eine vorläufige Würdigung seiner Aussagen. Immerhin ergibt sich aus J._____s Aussage, dass der Beschuldigte I._____ am Boden mit dem Arm fixiert hatte. 4.2.6 Aussagen von M._____ und vorläufige Würdigung Als Zeuge führte M._____ bei der Staatsanwaltschaft aus (Urk. D2/7/8), dass es am 27. August 2017 im Innern des Lokals G._____ zu einer Massenschlägerei zwischen zwei Gruppen gekommen sei. Dort habe er I._____ gesehen, welcher bereits im Gesicht verletzt gewesen sei. Sodann hätten J._____ und der Beschul-

- 22 - digte I._____ an den Armen gepackt und zum Notausgang gezogen bzw. getra- gen. Er selbst habe auch jemanden gepackt und vor die Tür gestellt. Dann sei er wieder reingegangen und habe nicht gesehen, was draussen weiter passiert sei (Urk. D2/7/8 S. 3). Die inhaltsarme Aussage dieses Security-Mitarbeiters erweist sich als für die Sachverhaltserstellung kaum sachdienlich. Immerhin stützt die Zeugenaussage die Schilderung I._____s, beim Rauswurf aus dem Lokal kaum mehr Boden mehr unter den Füssen gehabt zu haben. 4.2.7 Aussagen von N._____ und vorläufige Würdigung N._____, der mit dem Beschuldigten zusammen als Türsteher im G._____ tätig war und den Beschuldigten als guten Kollegen, Freund und Bruder bezeichnete, gab an, nicht dabei gewesen zu sein, als I._____ am 27. August 2017 im Rahmen einer Auseinandersetzung verletzt wurde. Er habe in der fraglichen Nacht jedoch als Security gearbeitet und I._____ unverletzt nach der Schlägerei gesehen. I._____ habe ihm gesagt, dass er im Club Streit mit der Security gehabt habe. Demgegenüber habe ihm der Beschuldigte gesagt, dass I._____ im Club Streit angezettelt habe und die Security ihn habe rausschmeissen müssen. Der Be- schuldigte habe auch gesagt, dass sie dabei noch zu Boden gefallen seien und I._____ bereits verletzt gewesen sei (Urk. D2/7/9 S. 3 f.). Mangels persönlicher Wahrnehmung ist diese Zeugenaussage für die Sachverhaltserstellung nicht auf- schlussreich. 4.2.8 Spitalbericht Dem Kurzaustrittsbericht des Spitals Uster vom 28. August 2017 ist zu ent- nehmen, dass I._____ eine leichte traumatische Hirnverletzung und leichtgradige Würgeverletzungen erlitt. Zudem wurden ein Monokelhämatom und ein Hämatom über Os mastoideum links diagnostiziert (Urk. D2/4/1-2). 4.2.9 Gesamtwürdigung und Fazit Sachverhaltserstellung Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 15 ff.) und unter Hinweis auch auf die vorste- henden vorläufigen Würdigungen (Erw. II. 4.2.2 ff.) ergibt sich das Nachstehende: Gemäss Aussage des Beschuldigten ist der einzige körperliche Kontakt zwischen

- 23 - ihm und I._____ jener gewesen, als der Beschuldigte zusammen mit J._____ I._____ an die Hand genommen bzw. an den Armen gepackt und nach draussen begleitet hat. Diese Aussage wird von J._____ und von M._____ geteilt. Entspre- chend blieben die Aussagen des Beschuldigten und seiner Security-Kollegen spärlich. Hingegen haben I._____, L._____ und K._____ insgesamt übereinstim- mend – sowohl in den polizeilichen als auch in den staatsanwaltlichen Einver- nahmen – und je in vielen realitätsnahen und glaubhaften Einzelheiten geschil- dert, dass der Beschuldigte I._____ im Würgegriff zum Notausgang gezerrt hat, der Beschuldigte und I._____ zu Boden gefallen sind, der Beschuldigte I._____ am Boden weiterhin im Würgegriff festgehalten hat und dass sodann mehrere Security-Mitarbeiter I._____ verprügelt haben. Dabei hat einer von ihnen I._____ ins Gesicht bzw. gegen den Hinterkopf getreten, wer dies war blieb unklar. Die Aussagen der drei letztgenannten Personen erfolgten überdies durchwegs mit Bedacht und enthalten auch entlastende Hinweise, so zum Beispiel durch L._____, der es als unmöglich bezeichnete, dass der Beschuldigte selber I._____ ins Gesicht bzw. gegen den Kopf getreten haben kann, da beide damals am Bo- den lagen. Auch erklärte L._____, ausser dem Würgegriff keine weiteren Gewalt- tätigkeiten des Beschuldigten gegenüber I._____ gesehen zu haben. Auch in K._____s Aussagen, namentlich jenen bei der Staatsanwaltschaft, finden sich wie vorne in Erw. II. 4.2.4 aufgezeigt durchgehend vorsichtige Belastungen des Be- schuldigten. Die einlässlichen und nachvollziehbaren Sachdarstellungen von I._____ sowie der Zeugen L._____ und K._____ sind sodann gut vereinbar mit den festgestellten Verletzungen des Spitals Uster. Insoweit kleinere Abweichun- gen in den Aussagen von I._____ und jenen der Zeugen L._____ und K._____ bestehen, betrifft dies nicht mehr als Nebensächlichkeiten, und sie lassen sich ohne weiteres mit ihren ungleichen Standorten und Rollen während des Gesche- hens erklären, weshalb das gewonnene Gesamtbild keine Trübung erfährt. Gänz- liche Kongruenz namentlich in den beiden Zeugenaussagen hätte überdies er- staunt, gerade weil die Zeugen das Tatgeschehen aus unterschiedlichen Per- spektiven und Distanzen mitbekamen – der Zeuge L._____ zudem nur als Be- obachter, während die Zeugin K._____ auch selber körperlich betroffen war. Schliesslich spielte sich der Vorfall bei grosser Dynamik und in Präsenz einer

- 24 - Vielzahl weiterer Personen ab, so dass fraglos nicht durchgehend freie Sicht für beide auf das Geschehen gegeben war. In Anbetracht all dieser Umstände überzeugen die Aussagen von I._____ und der Zeugen L._____ und K._____, während die auch durch seine Berufskollegen se- kundierte Behauptung des Beschuldigten, I._____ habe sich seine Verletzungen bereits bei einer Schlägerei mit einer andern Gruppe im Innern des Clubs zuge- zogen und sei lediglich vom Beschuldigten und J._____ aus dem Lokal spediert worden, als unglaubhaft und daher reine Schutzbehauptung erscheint. Folglich ist erwiesen, dass I._____ seine Verletzungen nach der Auseinanderset- zung zweier Gruppen im Club, mithin erst draussen im Zuge der Gewalttätigkeiten seitens der Security-Mitarbeiter erlitten hat, woran auch der Beschuldigte beteiligt war. Namentlich ist erstellt, dass der Beschuldigte den ehemaligen Privatkläger I._____ in den Würgegriff genommen und ihn so nach draussen befördert und am Boden festgehalten hat, woraufhin I._____ von mehreren unbekannt gebliebenen Security-Mitarbeitern des G._____ mehrere Schläge und auch einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf erhielt. Hingegen können weder der von I._____ geltend gemachte Faustschlag des Beschuldigten gegen seine Schläfe noch der etwas später erfolgte Fusstritt gegen seinen Kopf dem Beschuldigten persönlich oder ei- nem anderen Individuum konkret zugeordnet werden. Von wem der Fusstritt stammte, blieb stets ungewiss. Zum fraglichen Faustschlag gegen die linke Schlä- fe des Opfers ist anzufügen, dass selbst I._____ in der polizeilichen Befragung bloss gemutmasst hatte, dass der Beschuldigte der Urheber sei. Erst in der staatsanwaltlichen Einvernahme richtete sich I._____s Vorwurf dann dezidiert ge- gen den Beschuldigten. Bei K._____ verhält es sich eher umgekehrt: An ihrer an- fänglichen Belastung des Beschuldigten betreffend (mehrfacher) Schläge gegen I._____ hielt sie als Zeugin gerade nicht mehr fest bzw. konnte es nicht mit Si- cherheit sagen, sondern nur noch vermuten. Schliesslich hatte der ansonsten sehr detailliert und präzis aussagende Zeuge L._____ zu keinem Zeitpunkt etwas erwähnt von einem Faustschlag des Beschuldigen zum Nachteil von I._____ (vgl. vorne Erw. II. 4.2.3). Unter all diesen Umständen kann dieser initiale Faustschlag

- 25 - gegen die linke Schläfe des I._____ nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht dem Beschuldigten persönlich zugeschrieben werden. Der vorinstanzlichen Erwägung jedoch, Anzeichen für ein koordiniertes Handeln bzw. eine gemeinsame Planung des Beschuldigten und der weiteren Security- Mitarbeiter seien nicht erkennbar, das Ganze erscheine vielmehr als eine Aneinanderreihung spontaner Handlungen aus der Situation heraus (vgl. Urk. 54 S. 17), kann nur beschränkt beigepflichtet werden. Auch wenn von einem eher spontanen und situativen Handeln der Security-Mitarbeiter auszugehen ist, so zeigt sich in ihrem Vorgehen doch ein zielgerichteter Zusammenschluss mit gemeinschaftlichem, sich ergänzendem Wirken zwecks Rauswurfs von I._____ aus dem Lokal. Ein kurzfristiger und zumindest stillschweigender, übereinstim- mender Entschluss zu einem koordinierten Auftritt gegenüber dem offensichtlich missliebigen Gast ist ohne Weiteres zu bejahen (vgl. die nachfolgende Erw. III. 4). Der äussere (objektive) Sachverhalt von Dossier 2 ist mit der genannten Aus- nahme betreffend Faustschlag gegen die linke Schläfe erstellt. Die Vorinstanz prüfte sodann, inwiefern I._____ durch sein eigenes Verhalten An- lass für den Rausschmiss aus dem Club bzw. das handgreifliche Vorgehen der Security-Mitarbeiter geboten habe. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen von J._____, wonach I._____ aggressiv gewesen sei und Drohungen von sich gege- ben habe (Urk. D2/7/5 S. 4 f.). Zudem hätten der Beschuldigte, J._____, M._____ und N._____ ausgeführt, dass es im Club zu Schwierigkeiten bzw. einer Schläge- rei gekommen sei, bei welcher I._____ aggressiv in Erscheinung getreten sei (Urk. D2/5/1 S. 2 f.; Urk. D2/7/3 S. 2; Urk. D2/7/5 S. 3. f.; Urk. D2/7/8 S. 3; Urk. D2/7/9 S. 4). Eine Schlägerei wird von I._____ und den Zeugen L._____ und K._____ zwar verneint, doch räumten auch sie Unstimmigkeiten zwischen zwei Gruppen – eine davon die Geburtstagsgäste von I._____ – ein. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass I._____ die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und den Security-Mitarbeitern bis zu einem gewissen Grad mitpro- voziert hat (Urk. 54 S. 17). Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass der Beschuldig- te zu keinem Zeitpunkt spezifizierte, was für Probleme oder welches konkrete ag- gressive Verhalten von I._____ dazu geführt haben soll, dass gerade er rausspe-

- 26 - diert und verprügelt wurde, nachdem gemäss dem Beschuldigten in jener Nacht sehr viele Auseinandersetzungen im G._____ stattgefunden hätten (vgl. Urk. D2/5/1 S. 2, D2/5/2 S. 2 f.; Prot. I S. 19 f.). Wer wie dargelegt eine Person im Würgegriff aus dem Lokal zerrt, diese weiter so festhält und dann am Boden fixiert, worauf eine Personenmehrzahl auf den Gebodigten und Wehrlosen einprügelt und diesem dabei auch mindestens ein heftiger Fusstritt gegen den Kopf versetzt wird, der weiss und nimmt zumindest in Kauf, dass das Opfer dadurch massive (Kopf-)verletzungen erleiden könnte. Damit ist auch der innere (subjektive) Sachverhalt von Dossier 2 erstellt. III. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung

1. Betreffend den Vorfall gemäss Dossier 1 – Fusstritte gegen den Dunkel- häutigen im B._____ – sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (Dispositivziffer 1 Spiegel- strich 1). Der Beschuldigte ficht dies an. Hinsichtlich des Ereignisses laut Dossier 2 erkannte die Vorinstanz den Beschul- digten des Raufhandels für schuldig. Während der Beschuldigte das akzeptiert (Urk. 79 S. 29), beanstandet die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung die rechtliche Würdigung und beantragt nach wie vor ebenfalls die Schuldig- sprechung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 80 S. 2 ff.).

2. Theoretische Grundlagen 2.1 Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Im angefochtenen Urteil sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale samt der bundesgerichtliche

- 27 - Rechtsprechung einlässlich dargelegt. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 19 f.). 2.2 Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen). 2.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirk- lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2, 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2 a.E.).

- 28 - Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2 a.E.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2). 2.4 Raufhandel Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer aus- schliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindes- tens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Wer tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streiten- den scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Kein Beteiligter ist, wer ausschliess- lich passiv bleibt und nicht tätlich wird. Die Beteiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht (BGE 131 IV 150 E. 2.1 mit Hin- weisen). Schlagen also mindestens zwei Personen auf eine dritte Person ein, die passiv die Schläge einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben all- fälligen Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern allenfalls Angriff (Art. 134 StGB) vorliegen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1 und 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1).

- 29 -

3. Dossier 1 – Fusstritte gegen den Dunkelhäutigen im B._____ 3.1 Vorauszuschicken ist, dass das Opfer zwar aus dem Kopf blutete, die genauen Verletzungen aber nicht bekannt sind. Ob eine vollendete schwere Körperverletzung vorliegt – wie gestützt auf die umschriebenen Tatvorwürfe in der Anklageschrift beispielhaft erwähnt (Urk. 15 S. 2) –, kann mangels dokumentierter Verletzungen nicht geprüft werden und ist somit nicht nachweisbar. Es fehlt am objektiven Tatbestandsmerkmal einer schweren Körperverletzung. Die Staats- anwaltschaft klagt denn auch keine vollendete Tatbegehung ein. Es bleibt daher abzuklären, ob im Sinne der Anklagebehörde ein vollendeter Versuch einer schweren Körperverletzung zu bejahen ist. 3.2 Im Rahmen der Prüfung der Frage, welche Verletzungsfolgen der Beschul- digte für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (subjektiver Tatbestand), führte die Vorinstanz gestützt auf den erstellen Sachverhalt (vgl. Urk. 54 S. 9 f.) zusammengefasst das Nachstehende aus (vgl. Urk. 54 S. 21 f.): Die für den inneren Willen des Beschuldigten massgeblichen äusseren Umstände seien aufgrund der Beweismittel, insbesondere der Videoaufzeichnung, sowie der allgemeinen Lebenserfahrung zu eruieren. Je grösser das dem Beschuldigten be- kannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung sei bzw. je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiege, desto eher dürfe der Schluss gezogen werden, er habe die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.2 ff.). Im Einklang mit der konstanten bundesgerichtlichen Praxis sei es als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Fusstritte in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu lebensgefährlichen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sei es im dynamischen Geschehensablauf alleine dem Zufall überlassen gewesen, ob die Tritte den Kopf des Opfers treffen und schwere Verletzungen verursachen oder nicht. Zusätzlich zu den Fusstritten habe eine Wehrlosigkeit des Opfers vorgelegen, da dieses durch einen der Mitbeschul- digten auf den Boden gedrückt worden sei, während ein weiterer Mitbeschuldigter

- 30 - sein Bein festgehalten habe. Zudem seien die vom Beschuldigten ausgeführten Tritte wie unter Ziff. III. 2.3.2 ausgeführt sehr heftig gewesen und durch die Ein- wirkung mehrerer Personen habe eine Übermacht bestanden mit einhergehender besonderer Gefährdung des Opfers. Ein aggravierendes Moment liege demzufol- ge in mehrfacher Hinsicht klarerweise vor, obwohl das gemäss der zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestands der versuch- ten schweren Körperverletzung nicht erforderlich sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 [vgl. auch Urteil 6B_1024/2017 vom

26. April 2018 E. 2.2.1]). Aufgrund aller genannten Umstände sei davon auszuge- hen, dass sich dem Beschuldigten die Verwirklichung der Gefahr, d.h. Kopftreffer mit schweren Verletzungsfolgen, als so wahrscheinlich aufdrängten, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt habe. Diese Erwägungen sind überzeugend und zu teilen, wobei ergänzend vorab auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachverhaltserstellung (Erw. II. 4.1) zu ver- weisen ist. Die vielen Tritte des Beschuldigten und von E'._____ waren erkennbar von grosser Intensität und richteten sich offensichtlich gegen den Kopf- und Ober- körperbereich. Das Opfer wurde gleichzeitig von zwei Angreifern traktiert und stand (oder besser: lag) praktisch unter Dauerbeschuss. Dieses parallele Vorge- hen verstärkte die ausgeübte Gewalt und erhöhte das Verletzungsrisiko deutlich. Mit der Vorinstanz ist neben der Heftigkeit der Tritte und der Einwirkung mehrerer Personen auch nochmals ein weiterer erschwerender Aspekt hervorzuheben: die komplette Wehrlosigkeit des Opfers. Aufgrund der Viererattacke hatte der regel- recht am Boden blockierte Dunkelhäutige nicht den Hauch einer Chance, die schädigenden Handlungen abzufangen oder abzumildern, geschweige denn, sich gegenüber den Angreifern körperlich irgendwie mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Offensichtlich ging es den Beschuldigten darum, dem Dunkelhäutigen mit vereinten Kräften eine nachhaltige Lehre zu erteilen. Es kommt hinzu, dass der Dunkelhäutige nachweislich aus dem Kopf blutete, wobei der Beschuldigte nach Sichtung des Videos eingestand, beim wiederholten Treten das Opfer am

- 31 - Kopf getroffen zu haben (Prot. I S. 13-15). Auch konnte der Beschuldigte dem Vorhalt, dass sich die Person am Boden nicht wehrte, nichts entgegenhalten (Prot. I S. 17 und 19). Vielmehr räumte er beim (erneuten) gemeinsamen Betrach- ten des Videos die Übermacht der vier Angreifer ein: man sehe einen wehrlosen Mann, auf den alle andern losgehen und treten würden (Prot. I S. 18). In der Dynamik des Tatablaufs konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko einer gravierenden bis hin zu einer lebensgefährlichen Körperverletzung (vgl. vorne Erw. II. 4.1.5) weder kalkulieren noch das Ziel seiner eigenen Tritte hinreichend genau steuern, um einen Kopftreffer – was denn auch tatsächlich eintrat – zu verhindern. 3.3 Festzuhalten ist daher, dass allein schon die kräftigen Fusstritte des Beschuldigten ein grosses Risiko der Verwirklichung einer schweren Körperver- letzung bargen. Das gilt erst recht, nachdem sich durch seine Tritte mindestens ein Kopftreffer verwirklicht hat. Zudem ist beim Beschuldigten auch ein Motiv auszumachen: Er sei geschockt gewesen, weil F'._____ am Gesicht geblutet ha- be und habe so reagiert, weil F'._____ nicht nur ein Freund, sondern ein Stellver- treter seines Vaters bzw. wie sein Vater sei (Prot. I S. 13; Urk. 78 S. 5). Es steht Vergeltung am Dunkelhäutigen im Raum. 3.4 Der Beschuldigte war sich bei diesem Geschehensablauf fraglos des grossen Risikos einer schweren Körperverletzung seitens des Opfers bewusst. Wer derart heftig gegen den Kopfbereich resp. den Oberkörper einer wehrlos am Boden liegenden Person tritt, weiss und nimmt zumindest in Kauf, dass schwer- wiegende gesundheitliche Folgen für das Opfer resultieren können. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte zusammen und gleichzeitig mit dem Mittäter E'._____ das Opfer mit Fusstritten malträtierte. Als er mit treten anfing, war der Dunkelhäu- tige eigentlich schon durch D'._____ und F'._____ am Boden überwältigt. Das zeigt umgekehrt, dass er gezielt und verstärkend eingriff. Es liegt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs ist dem- nach klarerweise als sehr wahrscheinlich und nicht bloss als möglich einzustufen. Die Verwirklichung des Risikos einer schweren Körperverletzung im Bereich des Kopfes, wie beispielhaft in der Anklage umschrieben (vgl. Urk. 15 S. 2), musste

- 32 - sich dem Beschuldigten unter all diesen Umständen als so wahrscheinlich auf- drängen, dass seine Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gedeutet werden kann (vgl. Urk. D1/3/5 S. 5). Er wollte dies gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E'._____ (und den Mitbeschuldigten F'._____ und D'._____) bzw. nahm es zumindest in Kauf und hiess dabei die Tathandlungen der andern Täter gut (vgl. die nachste- hende Erw. III. 3.5). Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung vor. 3.5 Mittäterschaft 3.5.1 Im angefochtenen Urteil wird bezüglich Dossier 1 erwogen, Anzeichen für ein koordiniertes Handeln bzw. eine gemeinsame Planung der Mitbeschuldigten seien nicht erkennbar. Mittäterschaft sei vorliegend zu verneinen. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gestützt auf das Verhalten, das ihm individuell zugeordnet werden kann (Urk. 54 S. 9 und 24). Es ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als schon das dem Beschuldigten konkret zuzuordnende Handeln den Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung klar erfüllt. Entgegen der Auffassung im vorinstanzlichen Urteil, jedoch im Einklang mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 15, 32, 61 und 80) ist von in Mittäterschaft begangener versuchter schwerer Körperverletzung auszugehen. 3.5.2 Mittäterschaft wird definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusammen- wirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.; BGE 108 IV 88 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden

- 33 - Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Was die Deliktsausführung betrifft, ist insbesondere die Rolle zu berücksichtigen, die ein Beteiligter bei der Ausführung des Delikts innehatte (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 S. 177 ff.). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tat- herrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). 3.5.3 Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 32 S. 8 f.) steht die mittäterschaftliche Vor- gehensweise ausser Frage. Zunächst ist zu konstatieren, dass in der Anklage mit- täterschaftliches Handeln umschrieben ist (vgl. Urk. 15 S. 2). Die Anklageschrift nennt mithin die Sachverhaltselemente, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen. Die Visionierung des Videos ergibt sodann die klare Überzeugung, dass hier die Beschuldigten als Vierer-Team, wohl angeführt durch D'._____, den Chef des Lokals, der zu jedem der Mitbeschuldigen eine nähere Beziehung aufweist (Schwiegervater bzw. Bekannte und regelmässige Gäste des B._____), agierten und dem unliebsamen dunkelhäutigen Gast mit vereinten Kräften eine eigentliche Abreibung erteilten. Die mittäterschaftliche Verbindung ist offensichtlich. Es zeigt sich das Bild eines arbeitsteiligen Vorgehens, das nicht länger geplant gewesen sein muss, sondern auch einem kurzfristigen und stillschweigenden Zusammen- finden aus der Situation heraus entsprungen ein kann, was hier der Fall zu sein

- 34 - scheint. Ohne die Fixierung des Opfers am Boden durch F'._____ und D'._____ wäre die Treterei durch den Beschuldigten und E'._____ nicht so, wie stattgefun- den, durchführbar gewesen. Dank dieser Fixierung des Dunkelhäutigen durch F'._____ und D'._____ und dessen daraus resultierender Wehrlosigkeit konnten die zwei jüngeren Mitbeschuldigten diesen anschliessend ungehindert mit hefti- gen Fusstritten eindecken und dabei am Kopf blutig treten. Jeder der Beteiligten, auch der Beschuldigte, der mit seinem Handeln wesentlich zum Tatgeschehen beitrug, nahm bei diesem Vorfall eine tragende Rolle ein und steht als Hauptbetei- ligter da. Von einem isolierten Vorgehen des Beschuldigten im Sinne eines Ne- bentäters – von Nebentäterschaft wird gesprochen, wenn mehrere Täter unab- hängig voneinander, als Alleintäter, denselben Straftatbestand verwirklichen, was namentlich bei Fahrlässigkeit vorkommt (vgl. Praxiskommentar StGB- Trechsel/Jean-Richard , 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 23 und Art. 12 N 44 mit Beispielen) – kann vorliegend keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte nach seiner Darstellung einmischte, weil ihm der Mitbe- schuldigte F'._____ sehr nahe steht (vgl. vorne Erw. II. 2.1 und III. 3.3). 3.5.4 Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mittäterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschie- dene Personen gemeinsam strafbare Handlungen aus und dies erst noch – wie hier – in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Insbesondere geht die Argumentation fehl, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt und mit den eigenen Handlungen keine schwere Verletzung gewollt bzw. in Kauf genommen. Ebenso wenig liegt eine Exzess anderer Mitbeschuldigter vor. Vielmehr steht auf- grund des erstellten Sachverhalts fest, dass der Beschuldigte im Wissen um das gleichzeitige Treten durch E'._____ auch das eigene Tathandeln fortsetzte und in gemeinsamer Übermacht schwere Verletzungen des Dunkelhäutigen auch durch die Fusstritte von E'._____ in Kauf nahm. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beschuldigte das Verhalten der ihn unterstützenden Angreifer, F'._____ und

- 35 - D'._____, missbilligt oder sie gar von ihrem Tun abgehalten hätte. Folglich ist auch das Fixieren am Boden dem Beschuldigten anzurechnen, auch wenn er die- se Handlungen nicht selber ausführte. Denn schon das Zusammenwirken im kon- kludenten Handeln begründet Mittäterschaft. Weder müssen sich die Täter vorher persönlich kennen noch bedarf es einer Absprache oder einer (kurzfristigen) Pla- nung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.2). Endlich ist nach dem Gesagten auch ohne Belang, dass sich der Beschul- digte (erst) als Dritter dieser Attacke anschloss. Mittäterschaft ist daher zu beja- hen. Die Folge der Mittäterschaft ist wie erwähnt, dass jedem Mittäter das gesam- te Handeln bzw. das ganze Geschehen zugerechnet wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 1.3.2 mit Hinweisen). 3.6 Notwehrsituation Die Argumentation der Verteidigerin des Beschuldigten, der Beschuldigte habe in Bezug auf Dossier 1 aus einer akuten Notwehrsituation heraus gehandelt bzw. Notwehrhilfe geleistet (Urk. 33 S. 6 ff.; Urk. 79 S. 26 ff.), ist mit der Vorinstanz ebenfalls zurückzuweisen (Urk. 54 S. 23). Gemäss dem erstellten Sachverhalt gesellte sich der Beschuldigte offensichtlich solidarisierend zur Szenerie hinzu, als der Dunkelhäutige schon am Boden fixiert war, überwältigt durch Gewaltakte von Mitbeschuldigten. Das Opfer befand sich mithin bereits im Zustand der Wehrlosigkeit. Wehrlos ist, wer sich nicht (mehr) zu verteidigen vermag (Rehberg, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 30). Die Gründe können physischer oder psychischer Natur sein. Unerheblich ist, ob der Angegriffene sich tatsächlich nicht mehr verteidigen kann oder ob er auf (weiteren) Widerstand verzichtet, weil er das für nutzlos hält (BSK StGB-I, Roth/Berke-meier, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 123 N 25). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist wehrlos (im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB), wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen ("une personne hors d'état de se défendre", vgl. BGE 129 IV 1 mit Verweis auf BGE 85 IV 125 E. 4b). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Dunkelhäutige unter den konkreten Umständen ausserstande war, sich gegenüber seinen Angreifern und

- 36 - deren (drohender) Handlungen mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu set- zen. Im Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte mit mehreren heftigen Fusstritten ins Tatgeschehen einmischte und kurz darauf noch von E'._____ sekundiert wurde, ging vom Dunkelhäutigen keine akute Gefahr für den Beschuldigten oder die Mit- beschuldigten aus (dazu auch vorne Erw. II. 4.1.4; Urk. 54 S. 23). Es bestand we- der eine unmittelbare Bedrohungssituation noch waren die (Mit-)Beschuldigten damals einem tatsächlichen und andauernden Angriff seitens der jeweiligen Opfer ausgesetzt. Es ist somit nicht ersichtlich, dass im Tatzeitpunkt eine Notwehrlage oder eine Notwehrhilfesituation im Sinne von Art. 15 StGB vorgelegen hätte. Das Vorgehen des Beschuldigten (ebenso wie jenes der Mitbeschuldigten) war nicht nur rechtwidrig, sondern auch unverhältnismässig. Vielmehr handelte es sich offensichtlich um einen Revancheakt aufgrund von früher am Abend stattge- fundenen und abgeschlossenen, aggressiven Auftritten seitens der Opfer. Dem Einwand, der Beschuldigte sei in Panik gewesen bzw. unter Schock gestan- den, da er gedacht habe, sein Ziehvater werde niedergestochen, ist zudem keinem Glauben zu schenken. Der Beschuldigte ist Profi-Boxer und arbeitete als Security, weshalb er sich Auseinandersetzungen dieser Art gewönnt ist und adäquat reagieren kann. Zudem befand sich der Dunkelhäutige wie erwähnt bereits am Boden und war durch D'._____ und F'._____ fixiert. Es bestand keine Notwehrsituation. Dass im Rahmen der Berufungsverhandlung dann sogar von einem Pizzamesser mit einer Klinge von etwa 20 bis 25 cm die Rede war, wel- ches der Dunkelhäutige in der Hand gehalten haben soll, verstärkt den Eindruck einer Schutzbehauptung, zumal sich der Beschuldige ursprünglich nicht sicher war, was es für ein Gegenstand war. 3.7 Anklageprinzip 3.7.1 Die Verteidigerin des Beschuldigten beantragte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 79 S. 7 f.), es sei auf die Anklage in Dossier 1 be-

- 37 - treffend Versuch einer schweren Körperverletzung nicht einzutreten, da aus der Anklage nicht hervorgehe, dass Tritte gegen den Kopf erfolgt seien. Die Formulie- rung "im Falle von – im hochdynamischen Geschehensverlauf nicht auszuschlies- senden – Treffern der Tritte gegen den Kopf" ändere nichts daran, dass das Tatelement der Tätigkeit, welche einer schwere Körperverletzung verursachen könnte, fehle und umschreibe lediglich, dass sich dies hätte ereignen können (Urk. 33 S. 4 f.). Diese Argumentation ist nicht stichhaltig und mit der Vorinstanz zu verwerfen (Urk. 54 S. 24). Das dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten konkret ange- lastete Verhalten ist in der Anklageschrift klar dargelegt (Urk. 15 S. 2). Die jewei- ligen Tathandlungen des Beschuldigten und von E'._____, D'._____ und F'._____ sind präzis umschrieben. Es steht zwar nichts von Tritten spezifisch gegen den Kopf der Opfers, jedoch wird das Zielgebiet durch den Hinweis auf die potentiellen Folgen von Kopftreffern in Abs. 2 zumindest indirekt umschrieben, was ausrei- chend ist. Auch wurde dem Beschuldigten das Tatverhalten in den Einvernahmen wiederholt zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. zuletzt Prot. I S. 12 ff.), zudem veranschaulicht durch mehrfaches Abspielen der Videoaufnahmen, so dass er wusste, wogegen er sich zu verteidigen hatte. Er äusserte sich denn auch zu den Vorwürfen und räumte ein, mit seinen Tritten das Opfer auch am Kopf getroffen zu haben. Die abschliessende rechtliche Würdigung der konkreten Tatvorwürfe bzw. des erstellten Sachverhaltes obliegt dem Sachgericht. 3.7.2 Insoweit die Verteidigerin auch das Fehlen eines Strafantrages betreffend (allfälliger) einfacher Körperverletzung bemängelte und den Nichteintretensantrag damit begründete (Urk. 33 S. 4 und 10; Urk. 79 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Tat an einem Wehrlosen begangen wurde. Damit wäre eine qualifizierte Form der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB gegeben, ohne Antragserfordernis. Der Beschuldigte wäre von Amtes wegen zu verfolgen.

4. Dossier 2 – Vorfall im G._____ 4.1 Mittäterschaft

- 38 - 4.1.1 Im angefochtenen Urteil wird bezüglich Dossier 2 erwogen, dem Beschul- digten könne kein Verhalten individuell zugeordnet werden, welches geeignet wäre, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hervorzurufen. Anzeichen für ein koordiniertes Handeln bzw. eine gemeinsame Planung des Be- schuldigten mit den weiteren beteiligten Security-Mitarbeitern seien nicht erkenn- bar. Es liege somit keine Mittäterschaft vor, sondern eine klassische Nebentäter- schaft mit jeweils individueller Verantwortung der jeweiligen Beschuldigten für ihre eigenen Handlungen (Urk. 54 S. 17 und 25). Entgegen dieser Auffassung, jedoch in Übereinstimmung mit der Staatsanwalt- schaft (Urk. 15, 32, 61 und 80) ist von Tatbegehung in Mittäterschaft mit den weiteren, am Vorfall beteiligten Security-Mitarbeitern auszugehen. 4.1.2 Wie bereits zum Vorfall gemäss Dossier 1 ausgeführt, wird Mittäterschaft definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Praxis- kommentar StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.; BGE 108 IV 88 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Was die Deliktsausführung betrifft, ist insbesondere die Rolle zu berücksichtigen, die ein Beteiligter bei der Deliktsausführung innehatte (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 S. 177 ff.). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang

- 39 - an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; BSK StGB I-FORSTER,

4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). 4.1.3 Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 32 S. 12 f.; Urk. 80 S. 3 f.) steht die mit- täterschaftliche Vorgehensweise ausser Frage. Zunächst ist zu konstatieren, dass in der Anklage Handeln in Mittäterschaft umschrieben ist (vgl. Urk. 15 S. 3). Die Anklageschrift nennt mithin die Sachverhaltselemente, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen. Aufgrund des Beweisergebnisses ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte und die weiteren Security-Mitarbeiter mit vereinten Kräften und sich gegenseitig ergänzend dem I._____ über dessen ruppige Entfernung aus dem Clublokal hinaus eine eigentliche Abreibung erteilten. Die mittäterschaftliche Verbindung ist evident. Es zeigt sich das Bild eines arbeitsteiligen Vorgehens, das nicht länger geplant gewesen sein muss, sondern auch einem zeitnahen und still- schweigenden Zusammenfinden aus der Situation heraus entsprungen sein kann, was hier der Fall scheint. Nachdem der Beschuldigte den unliebsamen Gast ins Freie gezerrt hatte, hielt er ihn weiter im Würgegriff fest, dies selbst dann, als die zwei zu Boden gefallen waren. Diese Fixierung ermöglichte es den hinzugekom- menen Security-Kollegen, das Opfer ungehindert mit Schlägen und – als es dann am Boden lag – mit einem heftigen Fusstritt gegen dessen Kopf einzudecken. Ohne das fortgesetzte Festhalten des I._____ im Würgegriff durch den Beschul- digten wären die weiteren beteiligten Security-Mitarbeiter nicht in der Lage gewe- sen, das Opfer in der Form und Intensität wie hier geschehen zu schlagen und treten. Die gezielte, massgebende und auch unerlässliche Mitwirkung des Be- schuldigten bei der hier zu beurteilenden Tatausführung erstreckte sich mithin zeitlich über das gesamte Geschehen: Vom Packen in den Würgegriff und dem Hinauszerren bis zum unverminderten Festhalten des Opfers selbst am Boden.

- 40 - Damit schuf er die Rahmenbedingungen für die nachfolgende Prügelattacke sei- ner Mitstreiter. Auch die Initiative resp. die Entschlussfassung zum Vorfall ist ge- mäss erstelltem Sachverhalt beim Beschuldigten zu orten, umgesetzt durch seine gezielte Behändigung von I._____, wobei der Beschuldigte gemäss seiner Aus- sage "einfach den Aggressivsten nach draussen begleitet" (Urk. D2/5/2 S. 4) bzw. gezerrt hat, worauf sich die übrigen Involvierten ihm kurzfristig verstärkend an- schlossen und ihrerseits I._____ mit Gewalthandlungen traktierten. Einer weiteren Planung hierzu bedurfte es nicht. Jeder der Beteiligten, namentlich der Beschul- digte, der mit seinem Handeln in massgeblicher Weise zum Tatablauf beitrug, nahm bei diesem Vorfall eine tragende Rolle ein und steht als Hauptbeteiligter da. Daran ändert nichts, dass die mitwirkenden Kollegen aus dem Sicherheitsdienst des G._____ vorliegend unbekannt blieben und dass dem Beschuldigten selber weder Schläge gegen das Opfer noch der Fusstritt gegen dessen Kopf anzulasten ist. Wesentlich ist vielmehr, dass das Handeln des Beschuldigten seinen Berufs- kumpanen den Weg ebnete, ihrerseits so wie erwiesen auf I._____ einzudre- schen. Dass der Beschuldigte das Vorgehen seiner Berufskollegen missbilligt o- der sie gar davon abgehalten hätte, wurde sodann weder behauptet noch ist es ersichtlich. Von einem isolierten Vorgehen des Beschuldigten im Sinne eines Ne- bentäters – von Nebentäterschaft wird gesprochen, wenn mehrere Täter unab- hängig voneinander, als Alleintäter, denselben Straftatbestand verwirklichen, was namentlich bei Fahrlässigkeit vorkommt (vgl. Praxiskommentar StGB- Trechsel/Jean-Richard , 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 23 und Art. 12 N 44 mit Beispielen) – kann vorliegend keine Rede sein. 4.1.4 Wie bereits zum Tatgeschehen gemäss Dossier 1 dargelegt, bewirkt das Konzept der Mittäterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschie- dene Personen gemeinsam strafbare Handlungen aus und dies erst noch – wie hier – in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Insbesondere geht die Argumentation fehl, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt und mit den

- 41 - eigenen Handlungen keine schwere Verletzung gewollt bzw. in Kauf genommen. Ebenso wenig liegt ein Exzess der weiteren Security-Mitarbeiter vor. Vielmehr steht aufgrund des erstellten Sachverhalts fest, dass der Beschuldigte im Wissen um das Vorgehen der andern Security-Mitarbeiter das Opfer weiterhin in der genannten Weise festhielt und am Boden blockierte. Denn es ist ihm fraglos nicht entgangen, was seine Kollegen gerade taten. Weder nahm er Einfluss darauf noch konnte er dies steuern. Demzufolge und insbesondere auch aufgrund der mehrfachen Täterübermacht nahm er auch schwere Verletzungen des Opfers durch Schläge oder Fusstritte durch seine Berufskollegen in Kauf. Als Mittäter hat er auch deren Tatvorgehen gegen sich gelten zu lassen, es ist ihm das gesamte Handeln bzw. das ganze Geschehen anzurechnen, auch wenn er selber keine Tatherrschaft innehatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 1.3.2 mit Hinweisen). 4.2 Versuchte schwere Körperverletzung 4.2.1 Die durch I._____ erlittenen, vorne in Erw. II. 4.2.8 genannten Verletzungen sind nicht schwerer Art. Das ergibt sich auch aus dem ergänzenden Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 6. September 2017. Es ist zu- nächst mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 32 S. 12) von einfacher Körperverletzung auszugehen. 4.2.2 Zu Recht stellt sich die Staatsanwaltschaft sodann auf den Standpunkt, dass auch beim Anklagvorwurf gemäss Dossier 2 ein Fall von versuchter schwe- rer Körperverletzung vorliegt (Urk. 15 S. 3 f.; Urk. 32 S. 12 f.; Urk. 80 S. 4). Die möglichen Verletzungen sind exemplarisch in der Anklage umschrieben und zudem eingangs wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (Urk. 15 S. 3; vorne Erw. II. 1.2). Wie schon in Erw. III. 3.2 betreffend Dossier 1 erwogen, was analog für den Vorfall im G._____ gilt, ist im Einklang mit der konstanten bundesgerichtli- chen Praxis als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Fusstritte in den Kopfbe- reich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu lebensgefährlichen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. Urteil des

- 42 - Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1 m.w.H.). Das musste erst recht dem Beschuldigten als Security-Mitarbeiter in einem Club und als lang- jährigem Profiboxer bewusst sein (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3; D2/5/2 S. 4; Prot. I S. 15; Urk. 78 S. 3). Auch im vorliegenden Fall war es im dynamischen Geschehens- ablauf alleine dem Zufall überlassen, ob der heftige Fusstritt gegen das linke Auge/Schläfe des Opfers eine schwere Verletzung von Schädel, Hirn oder Auge

– letzteres ein wichtiges Organ eines Menschen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB – verursacht oder nicht. Die Heftigkeit des Trittes gegen den Kopf zeigt sich ferner darin, dass I._____ in der Folge bewusstlos wurde. Zusätzlich zu diesem Fusstritt und weiteren Schlägen von mehreren Security-Mitarbeitern hat eine Wehrlosigkeit des Opfers vorgelegen, da sich dieses anhaltend im Würgegriff des Beschuldigten und nach erfolgtem Sturz zudem auf dem Boden befand. Durch die gewalttätige Einwirkung mehrerer Personen hat eine Übermacht bestanden mit einhergehender besonderer Gefährdung des Opfers. Das verstärkte die ausge- übte Gewalt und erhöhte das Verletzungsrisiko deutlich. Der am Boden blockierte I._____ hatte keine Chance, die schädigenden Handlungen abzufangen oder ab- zumildern, geschweige denn, sich gegenüber den Angreifern körperlich irgendwie mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Der objektive Tatbestand der versuch- ten schweren Körperverletzung ist erfüllt. 4.2.3 Offensichtlich ging es dem Beschuldigten und seinen Berufskollegen darum, dem Opfer mit vereinten Kräften eine nachhaltige Lehre zu erteilen. In der Dynamik des Tatablaufs konnte der Beschuldigte das ihm zweifellos bekannte Risiko einer gravierenden bis hin zu einer lebensgefährlichen Körperverletzung (vgl. die exemplarische Aufzählung möglicher Schädigungen in der Anklagschrift; Urk. 15 S. 3) insbesondere im Falle eines Kopftreffers durch die Mittäter – was bekanntlich tatsächlich eintrat – weder kalkulieren noch steuern resp. verhindern. Die Verwirklichung des Risikos einer schweren Körperverletzung im Bereich des Kopfes musste sich dem Beschuldigten unter den genannten Umständen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass seine Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gedeutet werden kann. Er wollte dies gemeinsam mit den beteiligten Security-Kollegen bzw. nahm es zumindest in Kauf und hiess dabei die Tathandlungen der andern

- 43 - Täter gut (vgl. die vorstehende Erw. III. 4.1). Der subjektive Tatbestand ist eben- falls zu bejahen. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung vor. 4.2.4 Ein Raufhandel, wie ihn die Vorinstanz betreffend Dossier 2 sieht (Urk. 54 S. 25 ff.), ist weder im Anklagesachverhalt mit den notwendigen Tatbestands- elementen umschrieben noch liegt ein solcher vor. Vor allem ist keine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung gegeben. Von einer aktiven Teilnahme I._____s kann nicht die Rede sein (vorne Erw. III. 2.4). Gemäss dem erstellten Sachverhalt blieb er ausschliesslich passiv. Wie erwähnt, konnte (und/oder wollte) er sich angesichts des überraschenden, von hinten erfolgten Zugriffs durch den Beschuldigten und dessen fortdauerndem Würgen sowie seiner daraus resultie- renden Wehrlosigkeit und der Mehrzahl an gewalttätigen Angreifern aus der Reihe der Security-Mitarbeiter gar nicht aktiv (tätlich) wehren, sondern liess die geballte Attacke der Personenübermacht mit Schlägen und jedenfalls einem Fusstritt passiv über sich ergehen. Das eingeklagte Geschehen beinhaltet die Konstellation viele gegen einen, nämlich gegen ein wehrloses Opfer. Ob allenfalls vor dem hier eingeklagten Tatgeschehen schon unter Gästen resp. Gästegruppen ein Streit im Sinne einer tätlichen Auseinandersetzung stattgefunden hat, ist, da nicht Anklagegegenstand, für die rechtliche Würdigung irrelevant.

5. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte hinsichtlich der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Anklagesachverhalte in Dossier 1 und 2 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ergänzend ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass andere Beteiligte nicht verurteilt worden sind, nichts zu seinen Gunsten ab- leiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.2). IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht

- 44 - Da der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte teils vor (Dossier 2) und teils nach (Dossier 1 und 3) dem Inkrafttreten der Revision des Sanktionenrechts per

1. Januar 2018 begangen hat, ist vorab über das anwendbare Recht betreffend die Tat gemäss Dossier 2 zu entscheiden. Das geltende (neue) Recht ist für das Delikt gemäss Dossier 2 nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten bei sepa- rater Beurteilung nach der konkreten Methode zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Während das bis 31. Dezember 2017 geltende alte Recht für die schwere Körperverletzung einen unteren Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe vorsah (Art. 122 Abs. 4 aStGB), gilt seit dem

1. Januar 2018 ein unterer Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 StGB). Da im Rahmen der Strafzumessung bei der (gedank- lichen) Festsetzung einer selbständigen Einzelstrafe für die am 27. August 2017 begangene versuchte schwere Körperverletzung im G._____ ohnehin auf eine überjährige Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, erweist sich das bis 31. Dezember 2017 geltende alte Recht vorliegend nicht als milder. Folglich rechtfertigt es sich, auf alle drei Delikte das ab 1. Januar 2018 geltende neue Sanktionenrecht anzuwenden.

2. Strafrahmen, Strafart, Strafzumessungskriterien 2.1 Die Vorinstanz hat sich umfassend und korrekt zu den Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, insbesondere auch zur Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Tatschwere sowie Tat- und Täterkomponente. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend die massgebende Vorgehensweise bei der Gesamt- strafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips dargelegt, ausgehend von der versuchten schweren Körperverletzung mit einem ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als schwerste begangene Straftat. Zuzustimmen ist der Vorinstanz ferner, dass die Deliktsmehrheit (und nunmehr auch die mehrfache Tatbegehung) sowie der Umstand, dass es bei versuchten Tatbegehungen blieb, innerhalb des genannten ordentlichen Strafrahmens für schwere Körperverletzung zu berücksichtigen sind. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 54 S. 28-30; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 45 - 2.2 Zur Strafzumessung gehört vorliegend nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Die Frage der Strafart stellt sich vor- liegend betreffend die Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Dossier 3), welches Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- strafe von höchstens 180 Tagessätzen geahndet wird. Dazu wurde im angefoch- tenen Urteil nichts gesagt. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der (gedanklichen) Festsetzung selbständi- ger Einzelstrafen für den einzelnen Normverstoss auf "180 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich bei der Gesamtstrafenbildung zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). Aus dem Umstand, dass für alle Delikte gesamthaft nur eine den gesetzlichen Geldstrafen- bereich übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erachtet wird, folgt nicht, dass für sämtliche Delikte (zwingend) auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 4.1; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267). Im überschnei- denden Bereich gilt (nach wie vor) das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unab- hängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen. Vorliegend ist es abweichend zur Vorinstanz angezeigt, für die Gewaltdarstellung eine Geldstrafe auszusprechen. Einerseits führt die (gedankliche) Festsetzung als selbständige Einzelstrafe zu einer Sanktion, die unter "180 Strafeinheiten" und damit noch im Geldstrafenbereich liegt. Anderseits steht dieses Vergehen in

- 46 - keinem zeitlichen, sachlichen oder örtlichen Zusammenhang mit den Körper- verletzungsdelikten.

3. Tatkomponente versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) 3.1 Als schwerstes Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzulegen ist, erscheint vorliegend die Tat gemäss Dossier 1, dies insbesondere, da vier Perso- nen Gewalt gegenüber dem Opfer ausgeübt haben, zwei von ihnen durch je meh- rere heftige Fusstritte, und der Dunkelhäutige im Ergebnis aus dem Kopf blutete. Damit steht fest, dass die körperliche Integrität in einem sehr sensiblen Bereich betroffen ist (vgl. auch Foto in Urk. D1/2/1 S. 3). Der genaue deliktische Erfolg ist zwar unbekannt, doch hing es mit der Vorinstanz einzig vom Zufall ab, ob sich das tatbestandsmässige Risiko einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verlet- zung namentlich durch die Vielzahl von Fusstritten verwirklichen würde. Eine nicht unerhebliche Nähe zum tatbestandmässigen Erfolg einer schweren Körperverlet- zung ist jedenfalls gegeben. Der Beschuldigte hat mit dem erwiesenen Handeln, den heftigen Fusstritten, gegenüber dem bereits Wehrlosen alles Notwendige hierzu getan. Dabei hat sich der Beschuldigte erkennbar ohne jedes Zögern zusammen mit den drei Mittätern an der Attacke gegen das Opfer beteiligt. Die Art und Weise des Tatvorgehens durch die vereinte Täterschaft und damit die grosse Übermacht, was erschwerend ins Gewicht fällt, ist als brutal und auch hemmungs- los zu bezeichnen. Die durch den Beschuldigten mit seinen kräftigen Tritten bei der Tatausübung offenbarte kriminelle Energie erweist sich ebenfalls als beträcht- lich. Aufgrund der unberechenbaren Dynamik erscheinen seine Tatbeiträge als umso gefährlicher. Beim objektiven Tatverschulden ist auch ein allfälliger Versuch zu beachten. Dass es bei bloss versuchter Tatbegehung einer schweren Körperverletzung blieb, ist lediglich strafmindernd zu werten, denn es ist von vollendetem Versuch auszuge- hen, welcher das Verschulden des Täters an sich unberührt lässt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand hier – abweichend zur vorinstanzlichen Ansicht (Urk. 54 S. 30) – zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Während Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafmilderung, das heisst den Wechsel in den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB, ins richterliche Ermessen stellt, sollte das Ausbleiben des tatbe-

- 47 - standsmässigen Erfolgs jedenfalls im Regelfall zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe soll mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsäch- liche Folge der Tat war (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 22 N 28 mit Verweisen). Wie gezeigt, ist es nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern einzig dem blossen Zufall, dass vorliegend keine nachweislich schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB resultierten. Angesichts des brutalen eigenen Vorgehens, des gleichgerichteten, nicht minder aggressiven parallelen Handelns durch E'._____ und der Unterstützung durch D'._____ und F'._____ sowie der nicht beeinflussbaren Dynamik infolge der Täterübermacht hatte der Beschuldigte keine Chance abzuschätzen oder gar zu beeinflussen, welche Fol- gen seine Gewalteinwirkungen wie auch jene der Mittäter bzw. die Gesamtheit al- ler Attacken auf den Dunkelhäutigen zeitigen würden. Das Opfer war einer hohen Gefährdung ausgesetzt, was der Beschuldigte wusste und in Kauf nahm, und der tatbestandmässige Erfolg wie gezeigt nicht allzu fern. Dass die Tat im Versuchs- stadium stecken blieb, vermag die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmen daher nur moderat zu mindern. Die objektive Tatschwere ist insgesamt noch knapp leicht. 3.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gezielt, bewusst, gewollt, wenn auch offensichtlich kurzfristig, am Tatgeschehen partizipierte. Hinsichtlich des (möglichen) Taterfolgs ist aber von Eventualvorsatz auszugehen, was sein Verschulden etwas relativiert. Beim Motiv steht Vergeltung im Vordergrund, eine kollektive Abreibung gegenüber einem unliebsamen Gast. Namentlich auch das Blut am Gesicht des Mitbeschuldigten F._____, zu welchem der Beschuldigte eine vater-sohn-ähnliche Beziehung ins Feld führt, soll ihn ge- mäss seiner Aussage geschockt und zur Einmischung ins Geschehen bewogen haben (Prot. I S. 13 ff.). Hätte es sich nur darum gehandelt, den Betroffenen des Lokales zu verweisen, wäre dies statt mit den verübten Gewalttätigkeiten ebenso mit einem entschiedenen gemeinsamen Hinausbegleiten erreichbar gewesen.

- 48 - Hierzu befanden sich gemäss den Videoaufnahmen (Urk. D1/2/6) auch Securities im Lokal. Entlastend wirkt das Motiv jedenfalls nicht. Der Beschuldigte handelte überdies bei voll erhaltener Schuldfähigkeit; Abweichendes wurde weder behaup- tet noch ist es aktenkundig. Zudem verfügte der Beschuldigte über uneinge- schränkte Entscheidungsfreiheit, sich vom Vorfall fernzuhalten. Im Moment, als er sich der Keilerei anschloss, ging vom Opfer kaum mehr eine Gefährdung nament- lich gegenüber dem ihm nahestehenden F._____ oder andern Personen aus, war doch der Dunkelhäutige bereits durch zwei der Mitbeschuldigten überwältigt und befand sich am Boden (vgl. vorne Erw. II. 4.1.4 und III. 3.6). 3.3 Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Die Tatschwere ist – innerhalb des weiten Strafrahmens von 6 Mona- ten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als noch leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe in dessen unterem Bereich, bei 20 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Tatkomponente versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 2) 4.1 In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass I._____ der Übermacht einer Mehrzahl von Tätern wehrlos ausgesetzt war, wobei er – bereits gebeutelt durch einen andauernden Würgegriff seitens des Beschuldigten – nebst Schlägen je- denfalls einen heftigen Fusstritt gegen das linke Auge/Schläfe kassierte. Dadurch war die körperliche Integrität in einem sehr sensiblen Bereich betroffen, was auch seine (kurze) Bewusstlosigkeit zeigt. Auch wenn daraus mit einem Schädelhirn- trauma mit Augapfelprellung und Monokelhämatom links sowie rund zweiwöchi- gen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel, Übelkeit) und damit einhergehender Ar- beitsunfähigkeit lediglich eine einfache Körperverletzung resultierte (Urk. 15 S. 3; vgl. auch vorne Erw. II. 4.2.8), hing es doch einzig vom Zufall ab, ob sich das tat- bestandsmässige Risiko einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung ver- wirklichen würde. Das gilt umso mehr aufgrund der Unberechenbarkeit des Tat- verlaufs bei der gegebenen Dynamik und geballten Aggression mit vielen Invol- vierten. Eine nicht unerhebliche Nähe zum tatbestandmässigen Erfolg einer schweren Körperverletzung ist jedenfalls zu bejahen. Der Beschuldigte mag mit dem ihm nachgewiesenen Handeln allein diese Erfolgsnähe (noch) nicht bewirkt

- 49 - haben, doch ist ihm wie dargelegt aufgrund der Mittäterschaft der gewalttätige Übergriff auf I._____ – den der Beschuldigte damals erkennbar mitgetragen und nicht dagegen interveniert hat – in seiner Gesamtheit anzurechnen. Der Beschul- digte offenbarte insbesondere durch seine zeitlich das ganze Tatgeschehen um- fassende Rolle einige kriminelle Energie. Da es beim Versuch einer schweren Körperverletzung blieb, rechtfertigt sich wie- derum eine moderate Strafminderung, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf Erw. IV. 3.1 hiervor zu Dossier 1 verwiesen werden kann. Auch vorliegend ist von einem vollendeten Versuch auszugehen. Die objektive Tatschwere erweist sich insgesamt als gerade noch leicht. 4.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ergibt sich, dass der Beschuldigte zu- nächst gezielt, bewusst und gewollt, wenn auch kurzfristig, I._____ packte, um ihn im Hauruckverfahren aus dem Lokal zu entfernen. Insoweit handelte er mit direk- tem Vorsatz. Indem er das Opfer draussen weiterhin, selbst nach dem Sturz zu Boden, im Würgegriff behielt, manifestierte er sein Einverständnis mit den Schlä- gen und dem Fusstritt, die seine Security-Kollegen dem wehrlosen Opfer nun ver- abreichten. Hinsichtlich des (möglichen) Taterfolgs ist von Eventualvorsatz aus- zugehen, was sein Verschulden etwas relativiert. Das Motiv ist nicht näher be- kannt, doch dürfte es dem Beschuldigten darum gegangen sein, einem als Stö- renfried empfundenen Gast mit einer kollektiven Abreibung eine gehörige Lektion zu erteilen. Wäre es einzig darum gegangen, den Betroffenen loszuwerden, hätte dies statt mit den verübten Gewalttätigkeiten ebenso mit einem entschiedenen gemeinsamen Hinausbegleiten erreicht werden können. Entlastend wirkt das Mo- tiv jedenfalls nicht. Der Beschuldigte handelte überdies bei voll erhaltener Schuld- fähigkeit; Abweichendes wurde weder behauptet noch ist es aktenkundig. Zudem verfügte der Beschuldigte, der den Tatauftakt machte, über uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit, von einem solchem Vorgehen abzusehen bzw. den Würge- riff zu beenden resp. die weiteren Security-Mitarbeiter von ihrem Tun abzuhalten. 4.3 Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Die Tatschwere ist insgesamt als noch leicht einzustufen. Separat be- trachtet wäre für diese Tat jedenfalls eine deutlich überjährige Strafe auszufällen.

- 50 - In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die für das schwerste Delikt festgesetzte Einsatzstrafe (vorne Erw. IV. 3.3) aufgrund des gewalttätigen Vorgehens gegen I._____ um 12 Monate auf 32 Monate zu erhö- hen.

5. Täterkomponente 5.1 Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 32 f.; ferner Urk. D1/3/1 S. 10 f.; Urk. D1/13/2; Prot. I S. 10 ff.). Aktualisierend führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, als Bodenleger zu arbeiten und Fr. 4'500.– netto zu erzielen und etwa Fr. 20'000.– Schulden zu haben, sowie verlobt zu sein (Urk. 78 S. 2 ff.). Diese Biografie wirkt sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 54 S. 33), zeigte sich der Beschuldigte betreffend den äusseren Sachverhalt von Dossier 1 im Verlauf des Verfahrens zwar grösstenteils geständig (vgl. Urk. D1/3/5 S. 5; Prot. I S. 13, 15 und 23). Aufgrund der Videosequenzen war die Beweislage jedoch erdrückend (vgl. Urk. D1/2/5; Urk. D1/2/6), so dass nicht davon auszugehen ist, dass gerade das Geständnis das Verfahren wesentlich vereinfacht hat. Betreffend Dossier 2 bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf durchgehend. Dennoch rechtfertigt es sich, das teilweise Geständnis – abweichend zur Vorinstanz, welche eine Strafminderung ganz ablehnte – doch minim strafreduzierend zu berücksichtigen. 5.3 Straferhöhend fällt indessen ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung straffällig wurde. So lief gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls im Lokal "B._____" bereits eine Strafuntersuchung wegen (schwerer) Körperverletzung im Dancing "G._____". 5.4 Anzeichen von echter Einsicht oder Reue sind mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 33 f.) nur in Bezug auf Dossier 1 ersichtlich. Der Beschuldigte führte zum Vorfall im B._____ wiederholt glaubhaft aus, er habe falsch reagiert und es tue ihm leid (Urk. D1/3/3 S. 4 f.; Urk. D1/3/4 S. 6; Urk. D1/3/5 S. 5; Prot. I S. 13 ff., 26,

- 51 - 98 f.; Urk. 78 S. 6). In der Videoaufnahme (Urk. D1/2/5) ist denn auch erkennbar, dass er dem Dunkelhäutigen im Anschluss an die Attacke Wasser und Eis brachte. Das ist ebenfalls leicht strafmindernd zu würdigen. 5.5 Es liegt mit der Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit vor, die zu berücksichtigen wäre (Urk. 54 S. 34). 5.6 Die täterbezogenen Elemente verhalten sich im Ergebnis strafzumessungs- neutral. 5.7 Desinteresseerklärung von I._____ Mit Eingabe vom 7. November 2018 – mithin rund 14 Monate nach dem zu beurteilenden Vorfall – liess der ehemalige Privatkläger I._____ durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, seinen Strafantrag wegen Körper- verletzung zurückziehen und sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten erklären (Urk. 20). Darauf Bezug nehmend, verwies die frühere Verteidigerin des Beschuldigten vor Vorinstanz auf Art. 53 StGB. Sogar bei einer erwiesenen Straftat lasse dies unter Umständen die Ein- stellung des Verfahrens resp. den Umgang von einer Bestrafung zu (Urk. 33 S. 15 f.). Vorab ist zu konstatieren, dass in den Anwendungsfällen der Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 bis 54 StGB im Stadium des gerichtlichen Verfahrens nach der Anklageerhebung nur ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe möglich. Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung gestützt auf diese Bestimmungen fällt somit ausser Betracht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 52, 53 und 54 StGB, wonach die zuständige Behörde von einer "Bestrafung" absieht (BGE 139 IV 220 E. 3.4 und E. 3.4.7, bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_479/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.4.2, 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 1.2 und 6B_983/2017 vom 20. März 2017 E. 1.2). Eine Desinteresseerklärung des Geschädigten resp. Privatklägers ändert nichts daran, dass die staatlichen Behörden bei Offizialdelikten – hier mehrfache versuchte schwere Körperver- letzung – von Amtes wegen abzuklären haben, ob in tatsächlicher und rechtlicher

- 52 - Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Ob sich trotz Schuldspruch in Anwendung von Art. 52 ff. StGB allenfalls ein Verzicht auf Strafe rechtfertigt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren. Vorliegend besteht sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht nach wie vor ein unvermindertes Strafbedürfnis. Ein Verhalten, wie es der Be- schuldigte zu diversen Zeitpunkten (2017 und 2018) an unterschiedlichen Örtlich- keiten und gegenüber zwei verschiedenen Opfern an den Tag legte, gefährdet die körperliche Integrität von Personen und damit auch die Sicherheit im gesellschaft- lichen Leben in hohem Masse. Die beiden Taten stellen mithin keine singulären Fehltritte dar, was sich ergänzend auch aus den nicht unbedeutenden Verkehrs- delikten aus dem Jahre 2019 ergibt. Folglich ist im Interesse der Öffentlichkeit eine Strafbefreiung wegen fehlendem Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 ff. StGB klar zu verwerfen. Davon abgesehen hat der Beschuldigte das von ihm gegen- über I._____ bewirkte Unrecht gar nicht anerkannt. Schliesslich fehlt es auch an jeglichen Hinweisen auf Wiedergutmachungsbemühungen des Beschuldigten. Das schriftlich mitgeteilte Desinteresse von I._____ an einer weiteren Strafverfolgung resp. einer Bestrafung des Beschuldigten bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

6. Fazit Strafzumessung Freiheitsstrafe In gesamthafter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren resultiert für die Taten gemäss Dossier 1 und Dossier 2 eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. An diese Freiheitsstrafe sind 220 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzu- rechnen (Art. 51 StGB; 24. Juni 2018 bis und mit 29. Januar 2019; vgl. Urk. 54 S. 34 und vorne Erw. I. 2.1).

7. Gewaltdarstellung (Dossier 3) 7.1 Tatkomponente

- 53 - Zur objektiven Tatschwere dieses vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Delikts ist festzuhalten, dass das auf seinem beschlag- nahmten Mobiltelefon vorgefundene Video die äusserst brutale Folterung und Tö- tung eines Mannes mit einem Messer zeigt. Auf der Filmaufnahme ist ein bereits geköpfter männlicher Leichnam zu erkennen. Darüber liegt ein noch lebender Mann, bei welchem mit einem Messer im Herzbereich der Torso geöffnet wird. Danach wird dem Mann bei lebendigem Leibe der Bauch aufgeschnitten und an- schliessend die Bauchdecke skalpiert. Dann greift der Schlächter in den Torso des Mannes, greift das Herz und schneidet es heraus. Er hält das Herz in den Händen und wirft es schlussendlich auf den Körper des gefolterten und getöteten Mannes. Zum Schluss der Filmaufnahme steckt man dem Mann noch das Messer in den rechten Brustbereich (Urk. D3/1-2). Es handelt sich um eine geradezu bes- tialische Abschlachtung eines Menschen, ein blanker Horror. Selbst vor dem Tier- schutzgesetz hätte ein solches Vorgehen nicht im geringsten Bestand. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Urk. 54 S. 17 f.) war dieses Video dem Beschuldigten in einem Gruppenchat via WhatsApp geschickt worden, worauf er es kurz an- schaute und dann abstellte, als er sah, worum es ging. Weiter ist erwiesen, dass sich das Video mehrere Monate auf seinem Mobiltelefon befand (Prot. I S. 23 f.; Urk. D1/3/5 S. 6 und D3/3 S. 2). Obwohl es sich nur um eine Filmaufnahme han- delt, ist die objektive Tatschwere aufgrund des absolut barbarischen Inhalts und des mehrmonatigen Besitzes durch den Beschuldigten sehr erheblich. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass ihm keine aktive Beschaffungshandlung nachgewie- sen werden kann. Die objektive Tatschwere ist damit als erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zugestanden und strafmindernd in die Waage gelegt, lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt zu ha- ben. Dem kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist von direktem Vorsatz be- treffend den Besitz auszugehen, was einer weiteren Strafreduktion entgegensteht. Dass ein junger Mann der Generation Y nicht gewusst haben will, dass sein eige- nes Mobiltelefon (iPhone) über WhatsApp empfangene Bilder und Videos auto- matisch auch bei den eigenen Aufnahmen speichert (Prot. I S. 25), ist völlig unglaubhaft. Abgesehen davon hat der Beschuldigte uneinheitlich ausgesagt: Am

20. Juli 2018 gegenüber dem Staatsanwalt führte er aus, das Video sei ihm vor 7

- 54 - oder 8 Monaten von einem Kollegen geschickt worden. Es sei richtig, dass es auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen sei. Da sei es halt geblieben. Er habe es nicht angeschaut (Urk. D3/3 S. 2). Erst ein halbes Jahr später vor Vorinstanz machte er geltend, er habe das Video – dessen Inhalt er beschreiben konnte – damals geöffnet, kurz angeschaut und sogleich gelöscht. Dass es ein paar Mona- te auf dem Mobiltelefon gewesen sei, sei unabsichtlich passiert (Prot. I S. 23 f.). Ein entlastendes Motiv ist nicht ersichtlich. Fraglos wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, diese Gewaltdarstellung nach deren Empfang definitiv zu löschen, zumal er von Anfang an um dessen abscheulichen Inhalt wusste. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Angesichts des gegebenen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechtfertigt die Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe. 7.2 Täterkomponente Für die Biografie und Strafempfindlichkeit kann vorab auf die Ausführungen in Erw. IV. 5 hiervor verwiesen werden. Das Geständnis des Beschuldigten zu diesem Vergehen ist strafmindernd zu berücksichtigen, allerdings nur minim, da die Beweislage aufgrund des Durchsuchungsergebnisses ohnehin erdrückend war (vgl. Urk. D3/1-2). Weiteres Nachtatverhalten wie etwa Einsicht oder Reue ist nicht aktenkundig. Die Täterkomponente führt zu einer geringfügigen Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente. Es resultiert eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 7.3 Bei den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen erscheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– angemessen. 7.4 Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

- 55 - Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Retrospektive Konkurrenz; Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine solche Konstellation ist hier gegeben in Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April 2019 betreffend die am

6. März 2019 begangenen Verkehrsdelikte mit einer Sanktion von 40 Tages- sätzen Geldstrafe (Einsatz- oder Grundstrafe; vgl. Urk. 68) und die heute zu beurteilende Gewaltdarstellung gemäss Dossier 3. Eine Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen auszusprechen, mithin vorliegend hinsichtlich der Geldstrafe für das Gewaltdelikt. Das Gericht muss gedanklich eine Gesamtstrafe mit der neu zu beurteilenden Straftat und den bereits beurteilten Straftaten festlegen und in den Strafzumessungserwägungen – ausnahmsweise mittels Zahlenangaben – beziffern. Davon hat es die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Grundstrafe zu subtrahieren. Die Differenz ist die Zusatzstrafe (vgl. OFK/StGB-Heimgartner, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 49 N 7 ff. mit Hinweisen; BGE 142 IV 265 E. 2.4). Ausgehend von der Gewaltdarstellung als das schwerere Delikt, welches separat betrachtet zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen führen würde, wären für die Verkehrsdelikte in Nachachtung des Asperationsprinzips 30 Tagessätze zu addieren. Von dieser gedanklich gebildeten Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen ist die Dauer der unabänderlichen Strafe für die rechtskräftig abgeurteilten SVG- Delikte von 40 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl vom 30. April 2019 zu subtrahieren. Es resultiert somit eine vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe für die Gewaltdarstellung gemäss Dossier 3. 7.5 Fazit Strafzumessung Geldstrafe Für die Tat gemäss Dossier 3 ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April 2019.

8. Vollzug

- 56 - 8.1 Für Freiheitsstrafen, die zwischen zwei und drei Jahren und damit über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die subjektiven Voraussetzun- gen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). Auch die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Be- währung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter- schreiten. 8.2 Der Beschuldigte gilt als Ersttäter. Gemäss dem Auszug aus dem Schweize- rischen Strafregister vom 8. September 2020 (Urk. 68) verfügt der Beschuldigte zwar nicht über ein Vorstrafe, doch delinquierte er während der Dauer des vorlie- genden Verfahrens: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April 2019 wurde er wegen (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, je begangen am 6. März 2019, mit einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Es besteht grundsätz- lich begründete Aussicht auf Bewährung; dem Beschuldigten kann die notwendi- ge günstige Prognose für eine teilbedingte Freiheitsstrafe gestellt werden, wenn

- 57 - auch – aufgrund der Delinquenz während laufendem Verfahren – nicht ganz ohne einen verbleibenden Rest an Bedenken. Trotz mehrfacher Tatbegehung erweist sich das Verschulden auch insgesamt noch als nicht allzu schwer. Es rechtfertigt sich ein Vollzugsanteil von wenig über dem gesetzlichen Minimum von 6 Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der zu vollziehende Strafanteil ist vorliegend auf 12 Monate zu bemessen. Für den zur Bewährung ausgesetzten verbleibenden Strafanteil von 20 Monaten ist die Probezeit nach dem Gesagten auf 3 Jahre festzusetzen. Auch für die als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe wegen der Gewalt- darstellung ist der Vollzug unter Verweis auf die obigen Erwägungen unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. V. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

1. Die gesetzlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 37 f.).

2. Der aus Slowenien stammende Beschuldigte hat sich der mehrfachen ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Schwere Körperverletzung zählt zu den Katalog- taten (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Auch die bloss versuchte Begehung einer Katalogtat ist von Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst, und die Landesverweisung ist auch unabhängig davon anzuordnen, ob die Strafe bedingt, teil- oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.1). Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen. Es liegt ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vor. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahms- weise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. V. 3.1 f.) und [2] "die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende

- 58 - Erw. V. 3.3). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen, E. 1.3.6). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heran- ziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straf- taten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetz- lichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschul- densmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestieren- de Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legal- prognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom

14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB). Gemäss erstelltem Sachverhalt fällt die Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB zum Vorneherein ausser Betracht, so dass sich eine entsprechende Prüfung erübrigt.

- 59 -

3. Härtefallprüfung 3.1 Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 54 S. 37), ist ein schwerer persönlicher Härtefall dann als gegeben zu erachten, wenn die Landesverweisung den Ausländer verglichen mit der potenziellen Wegweisung von anderen Auslän- dern in stark erhöhtem Masse treffen würde und für ihn erhebliche Nachteile zur Folge hätte, sodass die Landesverweisung für ihn zu einer nicht hinnehmbaren Härte führen würde. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungs- situation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Re- sozialisierungschancen des Beschuldigten in der Heimat und hierorts in Betracht. 3.2 Im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 38 f.) ist festzustellen, dass der Beschuldigte seit Ende 2012/Anfang 2013 in der Schweiz lebt, was noch nicht sehr lange ist. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat eine Freundin bzw. Verlobte, welche Schweizerin albanischer Herkunft ist. Er wurde im Kosovo geboren und wuchs in Slowenien mit seinen Eltern und seinem Bruder auf. Dort besuchte er für 9 Jahre die Schule. Danach ging er für 2 Jahre auf eine Hoch- schule im Bereich Bauingenieur/Hochbau. Diese Ausbildung brach er ab, als er in die Schweiz kam. In der Schweiz arbeitete er vor seiner Verhaftung während 5 Jahren als Bodenleger. Nach eigenen Angaben verdient der Beschuldigte monatlich ca. Fr. 4'500.– und verfügt über kein Vermögen. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 15'000.– aufgrund eines Autokaufs. Der Beschuldigte ist Profi- boxer unter einer Verbandslizenz und boxte im Zeitraum von 2007 bis 2012 auch schon in Slowenien für jenes Land gegen Entgelt. Konkret erhielt er einen Lohn von ca. 1'000 bis 1'200 Euro. Vor den hier zu beurteilenden Delikten ist der Be- schuldigte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Doch hat er sich während des laufenden Verfahrens, im Frühling 2019, strafbar gemacht (vgl. vorne Erw. IV. 5.2). Seine Eltern leben in Slowenien. Zu ihnen hat er eine gute und enge Bezie- hung und unterstützt sie auch finanziell. Sein Bruder lebt seit fast drei Jahren auch in der Schweiz. Dieser weilt gelegentlich beim Beschuldigten in der Schweiz als Gast. Mit der deutschen Sprache ist der Beschuldigte nicht allzu vertraut. Alle

- 60 - Einvernahmen wurden mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt (Urk. D1/13/1-2; Urk. D1/12/28 S. 9 f.; Prot. I S. 10 f., 27 und 98; Urk. 78). Der heute 27 Jahre alte Beschuldigte lebt damit erst seit rund 7 Jahren in der Schweiz, das entspricht einer eher kurzen Aufenthaltsdauer. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen noch hat er hierorts Schu- len besucht oder eine Ausbildung absolviert. Seine ganze Kindheit und Jugend bis fast zum vollendeten 20. Altersjahr verbrachte er mit seiner angestammten Familie in Slowenien. Dort absolvierte er auch seine bisherige Ausbildung, bis hin zu einem partiellen Hochschulstudium. Er ist mit der dortigen Kultur vertraut und beherrscht seine Muttersprache Slowenisch neben Albanisch weit besser als Deutsch. Er verfügt sodann über wichtige familiäre Kontakte in Slowenien, da sei- ne Eltern und sein Bruder dort leben. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass er mit einer Schweizerin albanischen Ursprungs zusammen bzw. verlobt ist, bis zu seiner Verhaftung einer Arbeit nachgegangen ist und laut eigenen Angaben Deutsch spricht. Mit seiner Boxkarriere will er wei- terfahren und sogar für die Schweiz kämpfen. Hier seien für ihn als Sportler neue Wege frei geworden. Seine Beziehung zur Schweiz bezeichnet er persönlich, be- ruflich und sportlich als sehr gut, während er angibt, zu seinem Heimatland eine schwache Verbindung zu haben (Urk. D1/13/2 S. 2, D1/33 S. 24; Prot. I S. 10 f. und 98 f.). Obwohl von einer gewissen Integration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen ist, erscheint er unter objektiven Gesichtspunkten in seinem Heimatland insgesamt weit stärker verwurzelt als in der Schweiz. Slowenisch ist seine Muttersprache, im Heimatland wurde er zwei Jahrzehnte lang sozialisiert und reifte zum erwachsenen Menschen heran, dort hat er alle Schulen besucht und sein berufliches Fundament gelegt. Die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend hat er demnach in Slowenien zugebracht. Erst als Erwachsener kam er in die Schweiz. Dass dies aus einer Notlage oder sonstigen Drucksituation heraus geschehen wäre, wurde weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Es ist dem noch jungen Beschuldigten daher zweifellos gut möglich und auch zuzumuten, sich im Heimatland, wo mit den Eltern auch seine nächsten Verwandten wohnen, wieder einzuleben sowie sozial und beruflich zu integrieren, allenfalls auch seine abgebrochene Ausbildung wieder aufzunehmen. Auch sollte es ihm bei seinem

- 61 - Bildungsstand – ergänzt um die Berufserfahrung in der Schweiz – ohne Schwie- rigkeiten gelingen, in Slowenien eine Arbeitsstelle zu finden. Da er schon in frühe- ren Jahren in Slowenien berufsmässig den Boxsport ausgeübt hat, bietet sich ihm dort auch die Gelegenheit, wieder für seine Heimatland aufzutreten. Seine Reso- zialisierungschancen sind sowohl in der Schweiz als auch in Slowenien intakt, aus welchem Land er wie gesehen um den Jahreswechsel 2012/2013 freiwillig weg- gezogen ist. Zudem ist Slowenien lediglich rund eine Flugstunde bzw. ca. acht Autostunden entfernt und es existieren heute schnelle und günstige Kommunika- tionswege. Weiter hat die Verlobte des Beschuldigten die Möglichkeit, den Be- schuldigten nach Slowenien zu begleiten und dort an seiner Seite Fuss zu fassen. Gestützt auf ihre albanischen Wurzeln dürften ihr die slawische Kultur und die dortige Sprache nicht gänzlich fremd sein. Alternativ ist es ihr unbenommen, den Beschuldigten von der Schweiz aus so oft wie möglich in Slowenien zu besuchen. Der Beschuldigte legt auch nicht dar und es ist nicht erkennbar, dass er von einer Landesverweisung ungleich schwerer betroffen sein soll als andere ausländische Straftäter. In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsberechtigung des Beschuldigten führen würde. Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in Slowenien, begründet keinen Härtefall. Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden auslän- derrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2), sodass der Verzicht auf eine Landes- verweisung wegen eines persönlichen Härtefalls nur mehr ausnahmeweise in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor. 3.3 Selbst wenn ein Härtefall noch knapp zu bejahen wäre, würde das öffent- liche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Inte- ressen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten mehrfach begangene versuchte schwe- re Körperverletzung ein Verbrechen darstellt und damit als schwere strafbare

- 62 - Handlung einzustufen ist. Obwohl nicht Katalogtat gemäss Art. 66a StGB, ist er- gänzend anzufügen, dass die beim Beschuldigten vorgefundene Gewaltdarstel- lung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB ebenfalls die körperliche Integrität und damit eines des höchsten Rechtsgüter betrifft. Betroffen von den gewalttätigen Handlungen des Beschuldigten waren zudem zwei verschiedene Opfer an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Das zeigt, dass das Ausüben von Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen dem Beschuldigten nicht ganz persönlichkeitsfremd ist. Es liegt hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzungen ein geradezu klassischer Anwendungsfall von Art. 66a StGB vor: Ratio legis der Einführung dieser Gesetzesbestimmung war unstreitig, gefähr- liche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich derart wie in den erstellen Sachverhalten aufführt, ist ein solch gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei es wie erwähnt irrelevant ist, dass er dabei in den Genuss eines bloss teilbedingten Vollzuges kommt. Ebenso wenig kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass das Verschulden insgesamt je "als noch leicht" taxiert wurde (vorne Erw. IV. 3.3 und 4.3), etwas für sich ableiten. Diese Relativierung seines Verschuldens betrifft nicht das Delikt der schweren Körperverletzung als solches, welches zu den Verbrechen zählt, sondern lediglich die konkrete Einordnung innerhalb des von 6 Monaten bis zu 10 Jahren reichenden Strafrahmens für die schwere Körperverletzung. Der Be- schuldigte, auch wenn Ersttäter, stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Was die Legalprognose betrifft, kann ein schon ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Risiko einer Verletzung hoher Rechtsgüter, wie hier die körperliche Unversehrtheit, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bestärken. Das trifft vorliegend zu aufgrund des mehrfachen diesbezüglichen Delinquierens des Beschuldigten bei nur teilweiser Einsicht und Reue. Die Tatumstände werfen kein gutes Licht auf den Beschuldigten. Zu erwähnen ist schliesslich die neue, wenn auch weder einschlägige noch eine Katalogtat bilden- de mehrfache Delinquenz des Beschuldigten im Jahre 2019. Es ergibt sich dar- aus, dass die vorliegend zu ahnenden Taten nicht bloss einmalige Ausrutscher

- 63 - des Beschuldigten darstellen, weshalb gewisse Bedenken bezüglich seines künf- tigen Wohlverhaltens bestehen und für die auf Bewährung ausgesetzte restliche Freiheitsstrafe und die Geldstrafe die Probezeit auf 3 Jahre und damit mehr als das gesetzliche Minimum festzusetzen ist. Zusammenfassend stehen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine zwar nicht unerheblichen, aber doch geringeren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Demzufolge sind die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt. 3.4 Slowenien, dessen Staatsangehörigkeit der Beschuldigte besitzt, ist ein Mit- gliedstaat der Europäischen Union. Es ist daher überdies zu klären, ob dem Be- schuldigten als EU-Bürger trotz der strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (vgl. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügig- keitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681]), ein Aufenthaltsrecht hierorts zusteht. Diese Prüfung hat die Vorinstanz unterlassen. 3.4.1 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist das nach dem massgebenden Recht der Fall, stellt sich ge- gebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regel- mässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) wie das FZA, einen Hinde- rungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens ein- geräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese

- 64 - Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8 S. 375). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 S. 370; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9 S. 375). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhal- temassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus general- präventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tat- bestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Ge- wissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechts- güterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko

- 65 - kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f., 55 E. 4.4 S. 63; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom

8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der Freiheitsstrafe nieder- schlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). 3.4.2 Zunächst kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen zur Härtefallprüfung verwiesen werden, womit ein schwerer persön- licher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB verneint wurde (Erw. V. 3.1 f.). Wei- ter ist der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Es handelt sich dabei um schwer wiegende Rechtsgutverletzungen. Eine hinreichend schwe- re und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschuldig- ten bzw. sein persönliches Verhalten ist vorliegend gegeben, wie in Erw. V. 3.3 hiervor dargelegt. Auch hinsichtlich der Prognose des künftigen Wohlverhaltens hat sich gezeigt, dass nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüter- verletzung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte auch künftig die öffentliche Ordnung und Sicherheit stören wird. Angesichts der schweren Verletzung hoher Rechtsgüter, hier der körperlichen Unversehrtheit (zur Einstufung des Tatverschuldens innerhalb des Strafrahmens siehe vorne Erw. V. 3.3), genügt vorliegend ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfall- risiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Ein solches Risiko ist nach dem Gesagten zu bejahen. Dieses

- 66 - Rückfallrisiko für die körperliche Integrität Dritter beeinträchtigendes Handeln des Beschuldigten, mag es auch nur gering sein, erweist sich jedenfalls als real. Zuletzt ist daran zu erinnern, dass der Verzicht auf eine Landesverweisung trotz Katalogtat nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben soll (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2 in fine). Angesichts der Schwere der begangenen Körperverletzungs- delikte mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren kommt ein Verzicht auf eine Landesverweisung mangels Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA jedenfalls nur unter besonderen Umstän- den in Frage, die die Taten mit Blick auf den verwirklichten Unrechtsgehalt am un- tersten Rand aller möglichen Varianten erscheinen lassen. Solche privilegieren- den Umstände sind hier nicht ersichtlich. 3.5 Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes zu verweisen. 3.6 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesver- fassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 32 Monaten eine Freiheitsstrafe unterhalb der Mitte des von 6 Monaten bis 10 Jahre reichenden Strafrahmens auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist dementsprechend in leichter Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 54 S. 40) auf 7 Jahre festzusetzen.

4. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Da der Beschuldigte slowenischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ist, hat im vorliegenden Falle keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen.

- 67 - VI. Kostenfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung ge- mäss Dispositivziffer 7 zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträ- gen weitestgehend. Die Staatsanwaltschaft dringt bei der rechtlichen Würdigung durch. Damit hängen auch die Sanktionshöhe und die Dauer der Landesverwei- sung unmittelbar zusammen, wobei das Strafmass und die Dauer der Landesver- weisung aber etwas geringer ausfallen. Das ist – auch vom Bearbeitungsaufwand her – aber nur geringfügig zu gewichten. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2018 (Urk. D1/12/28) wurde eine Haftbeschwerde des Be- schuldigten teilweise gutgeheissen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren wurde auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Verfahrens wurde im Sinne von Art. 421 Abs. 1 StPO dem Endentscheid vorbehalten (Urk. D1/12/28 S. 11 f.). Was die Entschädigung der damaligen amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen in diesem Beschwerde- verfahren anbelangt, erfolgte die Honorierung im Anschluss an den Widerruf der amtlichen Verteidigung durch den Staatsanwalt für amtliche Mandate (Urk. D1/11/20). Der entsprechende Betrag von Fr. 16'319.50 ist im Kostenblock der Vorinstanz (Dispositivziffer 6) aufgeführt. Die Regelung der Kostenfolgen ging bei der Vorinstanz aber offensichtlich vergessen. Das ist im Berufungsverfahren nachzuholen. Im genannten Beschwerdeentscheid hatte der Beschuldigte nur minim obsiegt, indem die Haftverlängerung um 8 Tage, konkret vom 29. November auf den

21. November 2018 verkürzt wurde. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 68 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 29. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − […] − der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Dossier 3)
  3. […]
  4. […]
  5. […]
  6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. September 2018 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone X, schwarz, (Ass.-Nr. A011'601'664) des Beschuldig- ten wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Das Mobiltelefon ist vorgängig auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen. Wird das Mobiltelefon nicht innerhalb von 90 Tagen herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'123.65 Gutachten/Expertisen etc. unentgeltliche Rechtspflege der ehemaligen Privatklägerschaft Fr. 4'825.65 (RA Y._____) Fr. 16'319.50 amtl. Verteidigungskosten (RA X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  8. […]
  9. [Mitteilungen]
  10. [Rechtsmittel]" - 69 -
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 2).
  13. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 220 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April 2019.
  14. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  15. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  16. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Gerichtsgebühr Beschwerdeentscheid vom Fr. 1'200.– 03.09.2018 (UB180123)
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 70 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Bezirksgerichtskasse Bülach betreffend erstinstanzliche Dispositiv- Ziffer 5. − die Staatsanwaltschaft Baden betreffend Dispositiv-Ziffer 2.
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 71 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190249-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 1. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. Januar 2019 (DG180061)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vormals Staats- anwaltschaft IV) vom 18. Oktober 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Dossier 2) − der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Dossier 3)

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 220 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 1/2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

28. September 2018 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone X, schwarz, (Ass.- Nr. A011'601'664) des Beschuldigten wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Das Mobiltelefon ist vorgängig auf die Werkseinstellungen zurück- zusetzen. Wird das Mobiltelefon nicht innerhalb von 90 Tagen herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

- 3 -

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'123.65 Gutachten/Expertisen etc. unentgeltliche Rechtspflege der ehemaligen Privatklägerschaft Fr. 4'825.65 (RA Y._____) Fr. 16'319.50 amtl. Verteidigungskosten (RA X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der ehemaligen Privatklägerschaft; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 79)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2019 betreffend Ziffer 1, erster Spiegelstrich sowie die Ziffern 2 und 4 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Anklagevorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) freizusprechen.

3. Es sei der Beschuldigte betreffend Raufhandel sowie Gewaltdarstellung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 220 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Der Vollzug sei aufzuschieben.

- 4 -

4. Von einer Landesverweisung sei in jedem Fall abzusehen.

5. Im Übrigen seien die Anträge der Anschlussberufungsklägerin abzuweisen und es sei der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend Ziffer 1, zweiter Spiegelstrich vollumfänglich zu bestätigen.

6. Es seien die Kosten für das vorliegende Verfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten und Berufungskläger eine angemessene Entschädigung für die erbetene Verteidigung gemäss einge- reichter Honorarnote (zzgl. 7.7 % MwSt) aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Zum prozessualen Antrag: Es sei der Antrag der Anklägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberu- fungsklägerin betreffend Anordnung von Sicherheitshaft abzuweisen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren unter Haftanrechnung Vollzug der Freiheitsstrafe Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren und Ausschreibung im SIS Kostenauflage

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1.1 Anklagehintergrund des vorliegenden Verfahrens in Dossier 1 ist eine am

24. Juni 2018 um ca. 02:35 Uhr stattgefundene Auseinandersetzung im Restau- rant B._____ in C._____ zwischen D._____, Pächter und Geschäftsführer des genannten Restaurants (im Folgenden: D'._____; vgl. sep. Verfahren SB190248 bzw. DG180063) und einem unbekannt gebliebenen dunkelhäutigen Mann, in de- ren Verlauf der Dunkelhäutige zu Boden ging. In diese Auseinandersetzung mischten sich auf der Seite D'._____s dann drei weitere Personen ein, nämlich der vorliegend Beschuldigte (nachfolgend: Beschuldigter) sowie E._____, Schwiegersohn von D'._____ (im Folgenden: E'._____; vgl. sep. Verfahren SB190250 bzw. DG180064) und F._____ (im Folgenden: F'._____; vgl. sep. Ver- fahren SB190244 bzw. DG180062). 1.2 Die Anklagesachverhalte gemäss Dossier 2, basierend auf einem Ereignis vom 27. Juli 2017, bzw. gemäss Dossier 3, datierend vom 24. Juni 2018, betref- fen von den erwähnten Personen einzig den Beschuldigten als Sicherheitsdienst- Mitarbeiter in einem andern Lokal bzw. als Privatperson. 2.1 Der Beschuldigte wurde am 24. Juni 2018, 04.00 Uhr, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten D'._____ und F'._____ im Restaurant B._____ verhaftet. Die Haft (Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) dauerte bis

29. Januar 2019, dem Datum des angefochtenen Urteils (Urk. D1/12/1; Urk. 19, 27, 41; 43-45). 2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten betreffend den Anklagevorwurf in Dossier 2 wurde zunächst wahrgenommen durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ (26. Januar 2018 bis 2. Mai 2018; amtlich) und Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ (3. Mai 2018 bis 24. Juni 2018; erbeten). Betreffend aller Dossiers war der Beschul- digte mit Wirkung auf 24. Juni 2018 bis 5. September 2018 alsdann amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____. Ab 5. September 2018 stand dem Beschuldigten hinsichtlich aller Dossiers Rechtsanwältin lic. iur. X5._____ als er-

- 6 - betene Verteidigerin zur Seite (vgl. Urk. D1/11/14). Per 4. März 2019 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X5._____ durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ abgelöst (Zum Ganzen: Urk. D2/8/1-13; Urk. D1/11/1-21; Urk. 49 f.). 2.3 Für Einzelheiten und zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 3 f.). Ursprünglich erhoben alle vier Mitbeschuldigten Berufung. Zwischenzeitlich zogen die Mitbeschuldigten D'._____ und F'._____ ihre Berufungen zurück, weshalb an der Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2020 über die verbleibenden zwei Ver- fahren (SB190249 und SB190250) gleichzeitig verhandelt wurde (vgl. Prot. II S. 4).

3. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 29. Januar 2019 liess der Beschuldigte am 6. Februar 2019 durch seine damalige Verteidigerin rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 46) und mit Eingabe seiner neuen Verteidigerin vom 29. April 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 53 und 56). Auf entsprechende Frist- ansetzung erhob die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2019 Anschlussberufung (Urk. 61). Beweisanträge wurden keine gestellt. Hingegen stellte die Staats- anwaltschaft für den Fall antragsgemässer Verurteilung den Verfahrensantrag, der Beschuldigte sei nach der Urteilseröffnung vor Schranken des Obergerichtes zufolge wiederauflebender Fluchtgefahr verhaften zu lassen und erneut in Sicher- heitshaft zu versetzen (Urk. 61 S. 2). An diesem prozessualen Antrag hielt die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nicht mehr fest (Prot. II S. 8 f.).

4. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil wie folgt an: im Schuld- punkt teilweise betreffend Dossier 1, hinsichtlich der Strafzumessung, der Landesverweisung und der Kostenfolgen. Mit ihrer Anschlussberufung stellt die Staatsanwaltschaft wie schon vor Vorinstanz den Antrag, den Beschuldigten im Sinne der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und der Gewaltdarstellungen schuldig zu sprechen, mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen und für 8 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 61 und Urk. 15 S. 4).

- 7 - Im Ergebnis nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs der Gewaltdarstellung laut Dossier 3 (Dispositivziffer 1 Spiegel- strich 3) und der Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons (Dispositivziffer 5). Unangefochten blieb überdies die Kostenfestsetzung von Dispositivziffer 6, die allerdings nicht ganz vollständig ist. Es entging der Vorinstanz offensichtlich, über die dem Sachrichter vorbehaltene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen aus dem Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer vom 3. September 2018 betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft (vgl. D1/12/28) zu befinden. Das ist von Amtes wegen nunmehr im Berufungsentscheid nachzuholen. Somit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in der Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 3 und den Dispositivziffern 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 29. September 2020 die Beweisan- träge stellen, dass die Prozessbeteiligten D'._____ und F'._____ nochmals durch das Berufungsgericht zur Vorgeschichte zu befragen seien (Urk. 75). Diesen Be- weisanträgen wurden an der Berufungsverhandlung nicht stattgegeben, da die beiden Mitbeschuldigten bereits mehrfach parteiöffentlich befragt wurden und die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen bestand. Für eine erneute Befragung von D'._____ und F'._____ gab es keine Veranlassung. Die von der Verteidigung thematisierte Vorgeschichte ist im Übrigen ohnehin nicht Teil des Anklagesach- verhaltes (vgl. Prot. II S. 7).

6. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). II. Schuldpunkt – Sachverhaltserstellung

1. Anklagevorwurf

- 8 - Die Anklagevorwürfe – soweit noch Verfahrensgegenstand – ergeben sich aus der Anklageschrift (Urk. 15) und sind auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 54 S. 4 f.). 1.1 Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in Dossier 1 vorgeworfen, er sei in der Tatnacht vom 24. Juni 2018 im Fumoir-Bereich des Restaurants B._____ zu einer Auseinandersetzung hinzugestossen, bei welcher seine Mittäter D'._____ und F'._____ einen unbekannt gebliebenen Dunkelhäutigen am Boden fixierten, wobei F'._____ diesen mit dem Gewicht seines Körpers niedergedrückt und D'._____ dessen rechtes Bein festgehalten habe. Der Dunkelhäutige sei zuvor im Zuge einer Auseinandersetzung mit D'._____ zu Boden gegangen. Sogleich habe der Beschuldigte dann zusammen mit dem weiteren Mittäter E'._____ dem längst wehrlosen und schliesslich aus dem Kopf blutenden Dunkelhäutigen je mehrere heftige Fusstritte versetzt. Die genauen Verletzungen des Dunkelhäutigen sind nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft wertet das Vorgehen als in Mittäterschaft begangene versuchte schwere Körperverletzung, was der Beschuldigte ange- sichts des gewalttätigen Vorgehens gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. 1.2 Der Anklagevorwurf betreffend Dossier 2 lautet zusammengefasst dahin, dass der Beschuldigte am 27. Juli 2017 [recte: 27. August 2017; vgl. u.a. Urk. D2/1 und D2/4] um ca. 03:00 Uhr als Sicherheitsdienst-Mitarbeiter im Dancing G._____ in H._____ nach einer Auseinandersetzung unter Gästen den dortigen Gast und ehemaligen Privatkläger I._____ mit dem Ziel, ihn aus dem Lokal zu nehmen, angegangen sei. Zu diesem Zweck habe er sich hinter I._____ gestellt, seinen rechten Arm um dessen Hals gelegt und ihn in diesem Würgegriff zu ei- nem Notausgang gezerrt. Dabei habe er I._____ derart stark im Würgegriff fest- gehalten, dass dieser deswegen Atemnot und in der Folge noch rund eine Woche lang Probleme mit dem Schlucken gehabt habe, was der Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Draussen im Freien habe der Beschuldigte dem andauernd im Würgegriff festge- haltenen Privatkläger mit der linken Faust einen Faustschlag gegen dessen linke Schläfe versetzt. Als noch immer im Würgegriff des Beschuldigten, habe der

- 9 - Privatkläger dann von mehreren unbekannt gebliebenen Sicherheitsdienst- Mitarbeitern des G._____ mehrere Schläge und Fusstritte erhalten, so dass er zusammen mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen sei. Anschliessend habe ein unbekannt gebliebener Sicherheitsdienst-Mitarbeiter des G._____ dem noch immer vom Beschuldigten festgehaltenen Privatkläger einen heftigen Fusstritt ge- gen das linke Auge/Schläfe erteilt, worauf er bewusstlos geworden sei. Gemäss Anklage führte diese Gewalteinwirkung beim Privatkläger zu einem Schädel- hirntrauma mit Augapfelprellung und Monokelhämatom links sowie zu rund zwei- wöchigen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel, Übelkeit) und damit einhergehen- der Arbeitsunfähigkeit. Diese Verletzungen bewirkten objektiv keine Lebensge- fahr. Die Staatsanwaltschaft geht aber aufgrund des gewalttätigen Vorgehens von in Mittäterschaft begangener versuchter schwerer Körperverletzung aus, was der Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe.

2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. Ausführungen der Verteidigung 2.1 Zum Vorwurf gemäss Dossier 1 anerkennt der Beschuldigte, den Dunkel- häutigen gemeinsam mit E'._____ getreten zu haben (Prot. I S. 15 f.). Seit der Schlusseinvernahme anerkennt er auch, dass er den Dunkelhäutigen mehrfach gegen den Kopf getreten habe (Urk. D1/3/5 S. 5; Prot. I S. 13 f. und 15). Seine Tritte seien nicht so stark gewesen (Prot. I S. 13). Er habe den Dunkelhäutigen nicht verletzen wollen, er habe so reagiert aus Angst um seine Kollegen, das Ganze sei wegen seines Schockes geschehen (Urk. D1/3/4 S. 4, 6; Prot. I S. 17 und 98). Es habe ein Gerangel gegeben und die Mitbeschuldigten D'._____ und F'._____ hätten mit weiteren Mitarbeitenden ver- sucht, die Situation zu beruhigen. Er habe selbst auch versucht, zu helfen. Dann habe er gesehen, dass die Situation ausser Kontrolle geraten sei, dass D'._____ zu Boden gegangen sei und F'._____ versucht habe, dem Dunkelhäutigen ein Messer oder eine Gabel wegzunehmen. F'._____, der für ihn wie ein Vater sei, habe am Gesicht geblutet. Er sei geschockt gewesen und habe die Kontrolle ver- loren. Er habe dann jedoch gemerkt, dass er falsch reagiert habe und habe ver- sucht, dem Dunkelhäutigen zu helfen, indem er ihm Wasser und Eis gebracht und ihn nach draussen begleitet habe. Vorher habe er ihm das Messer abgenommen

- 10 - (Prot. I S. 13 ff.; Urk. D1/3/3 S. 4 f.). Er wisse, dass sich der Dunkelhäutige durch seine Tritte hätte schwere, möglicherweise sogar lebensgefährliche Verletzungen zuziehen können. Ihm tue es im Nachhinein sehr leid und er bereue dies zutiefst (Urk. D1/3/5 S. 5). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, er sei in Panik bzw. unter Schock gewesen, da er gedacht habe, F'._____, der wie ein Vater für ihn sei, sei niedergestochen worden. Der Fusstritt sei unbewusst gewesen. Er habe es im Video gesehen, dass er ihm einen Fusskick gegeben habe. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, F'._____ zu helfen. Sein Arm sei in einem Gips gewesen. Sein Ziel sei es gewesen, ihm die Waffe aus der Hand zu nemen. Es sei sehr wahrscheinlich ein Messer gewesen. Es habe geglänzt, aus Metall. Er und seine Verteidigerin seien zur Auffassung gelangt, dass es ein Messer gewe- sen sei, nachdem sie die Aufnahmen nochmals angesehen hätten. Der Vorfall habe ihm kurz danach sehr leid getan, weshalb er ihm auch Wasser und Eis ge- bracht habe. Der Dunkelhäutige sei in einem guten Zustand gewesen und habe sich entfernt, als er die Polizei gehört habe. Er [der Beschuldigte] habe gedacht, dass das Ganze irgendwie organisiert gewesen sei (Urk. 78 S. 5 f.). 2.2 Demgegenüber stellt der Beschuldigte den ganzen Vorfall gemäss Dossier 2 in Abrede. Er bestreitet, I._____ im Würgegriff aus dem Nachtclub entfernt oder ihn geschlagen oder getreten zu haben. Der Beschuldigte führte durchgehend aus, dass es im G._____ zu einer grossen Schlägerei gekommen sei, an welcher rund 20 Personen beteiligt gewesen seien. Er und J._____, der an jenem Abend zuständige Einsatzleiter der Security, hätten eingegriffen und I._____ an die Hand genommen bzw. an den Armen gepackt und nach draussen begleitet. Diese Aus- sagen wiederholte der Beschuldigte in mehreren Einvernahmen sowie an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren (Urk. D2/5/1 S. 2; Urk. D2/5/2 S. 3; Urk. D2/5/4 S. 2; Urk. D1/3/5 S. 2-4; Prot. I S. 19 ff. und 98; Urk. 78 S. 7 f.). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte zudem, dass er und J._____ den Privatkläger nach dem Rausbringen gehalten hätten, bis er sich be- ruhigt habe (Prot. I S. 19 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederholt an, er sei für das Innere des Lokals zuständig gewesen. Nachdem er

- 11 - I._____ nach draussen begleitet habe, sei er wieder ins Lokal gegangen (Urk. 78 S. 7). 2.3 Die Verteidigung führte in der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Anklageschrift umschreibe nur eine einfache Körperverletzung und dafür mangle es an einem Strafantrag der geschädigten Person, weshalb auf die An- klage nicht eingetreten werden dürfe. Das in den Untersuchungsakten befindliche Video sei bruchstückhaft und zeige die massive Auseinandersetzung vor der Videoaufnahme nicht. Der wesentliche und relevante Teil, wie es zu Auseinan- dersetzung gekommen sei, fehle schlichtweg. Der geschädigte Dunkelhäutige ha- be in der Vorgeschichte seinen Tatbeitrag geleistet. Deshalb sei er auch geflohen. Da der Geschädigte weder befragt, verifiziert noch untersucht worden sei, fehle es am objektiven Tatbestand einer versuchten schwere Körperverletzung. Es sei diesbezüglich auf die Aussagen von F'._____, D'._____, E'._____ und des Be- schuldigten abzustellen, welche übereinstimmend aussagen, dass der Dunkel- häutige der Aggressor gewesen sei und ein scharfes Pizzamesser, gegebenen- falls eine Gabel, in der Hand gehabt habe. Der Angriff mit einem Pizzamesser mit einer Klinge von gut 20 bis 25 cm sei unmittelbar bevorgestanden, weshalb der Beschuldigte in Notwehrhilfe gehandelt habe. Die Tritte seien seitlich auf den am Boden liegenden Dunkelhäutigen gegangen. Der Beschuldigte habe den rechten Arm im Gips gehabt, weshalb er nur die Füsse zur Hilfe habe nehmen können. Die Tritte seien nicht gegen den Kopf, sondern nur gegen den Oberköper bzw. Schulterbereich erfolgt (Urk. 79 S. 3 ff.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und den vorhandenen Beweismitteln kann auf die korrekten Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 7 f. und 11).

4. Beweiswürdigung 4.1 Dossier 1 – Fusstritte gegen den Dunkelhäutigen im B._____

- 12 - 4.1.1 Hinsichtlich des ersten Anklagevorwurfs anerkannte der Beschuldigte wie erwähnt, einen Dunkelhäutigen gemeinsam mit E'._____ getreten und dabei (mehrfach) dessen Kopf getroffen zu haben (Prot. I S. 13; Urk. 78 S. 5 f.). 4.1.2 Es ist auch auf dem Handy-Video (vgl. Urk. D1/2/5) zu sehen, dass sich der Beschuldigte in gestreiftem Oberteil an einer Attacke gegen einen Dunkelhäutigen beteiligte. Der Dunkelhäutige lag auf dem Boden, wobei F'._____ ihn mit seinem Gewicht niederdrückte und D'._____ dessen rechtes Bein festhielt. Das haben diese zwei Mitbeschuldigten auch je eingestanden (Urk. 3/4 S. 3; Prot. I S. 44 und 59 f.). Der Beschuldigte trat währenddessen gemeinsam mit E'._____ mehrfach auf den Dunkelhäutigen ein. Das Ganze erscheint als eine rasche Abfolge von Fusstritten relativ spontan aus der Situation heraus durch zwei Personen je in ihrem Rhythmus. Die Attacke der mehr oder weniger nebeneinander stehenden und in ähnliche Richtung tretenden Angreifer zielte auf dasselbe Opfer ab, womit sie sich gegenseitig ergänzten. Weiter ist dem Video zu entnehmen, dass es sich dabei um Tritte von grosser Intensität handelte und dass sich diese gegen den Kopf- bzw. Oberkörperbereich des Dunkelhäutigen richteten. Der Beschuldigte landete dabei auch mindestens einen Treffer gegen den Kopf des Dunkelhäutigen. Sodann ergibt sich aus der Videoaufnahme, dass der Dunkelhäutige aus dem Kopf blutete. Weitere reale Verletzungsfolgen sind unbekannt. Die vom Beschuldigten und von E'._____ aus- geführten, massiven Tritte erscheinen klarerweise geeignet, auch lebensgefährli- che Kopfverletzungen, wie in der Anklage beispielhaft aufgezählt, hervorzurufen (vgl. Urk. 15 S. 2). 4.1.3 Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Beschuldigte zusammen mit E'._____ mehrere heftige Fusstritte gegen den wehrlosen, am Boden fixierten Dunkelhäutigen ausführte, wobei die Tritte beider gegen den Kopfbereich und den Oberkörper des Opfers erfolgten und dass insbesondere der Beschuldigte auch mindestens einen Kopftreffer landete. Die anderweitige Behauptung des Beschul- digten, er habe "nicht so stark" getreten, ist folglich widerlegt. Der äussere (objek- tive) Sachverhalt ist erstellt.

- 13 - 4.1.4 Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, sieht man sodann in der Videoaufnahme, dass der Dunkelhäutige einen metallenen Gegenstand in den Händen hielt und ihm dieser nach der Attacke vom Beschuldigten aus den Händen genommen wurde (Urk. D1/2/5). Um welche Art von Gegenstand es sich dabei genau handelte, ist indessen nicht erkennbar. Auch die Mitbeschuldigten F'._____, D'._____ und E'._____ führten in den Konfrontationseinvernahmen so- wie vor Vorinstanz übereinstimmend mit dem Beschuldigten aus, dass vom Dun- kelhäutigen eine Bedrohung ausgegangen sei und dieser mit einem Messer res- pektive einer Gabel "bewaffnet" gewesen sei (Urk. 3/3 und 3/4; Prot. I S. 34 f., 44 ff., 60 ff.). Obwohl es gewisse Widersprüche gibt, muss vom Vorhandensein eines Messers bzw. einer Gabel ausgegangen werden, zumindest kann dies nicht widerlegt werden. Eine akute durch den Dunkelhäutigen geschaffene Bedrohungssituation ist jedoch auf dem Video nicht erkennbar und wurde im Übrigen auch von niemandem sub- stanziert behauptet. So ist nirgends dargelegt, wann, wo, wie und wen der Dun- kelhäutige damit konkret bedroht oder gar verletzt haben soll. Die diffusen Aus- führungen der Mitschuldigten präsentieren sich darüber hinaus uneinheitlich (z.B. Urk. 3/3 S. 4 f.; Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 34 f., 44, 60). Der Beschuldigte erklärte dazu zunächst, er wisse nicht, welche Absichten der Dunkelhäutige gehabt habe (Prot. I S. 13). Kurz darauf behauptete er, der Dunkelhäutige habe F._____ damit niederstechen wollen (Prot. I S. 14). Als er (Beschuldigter) getreten habe, habe der Dunkelhäutige ein Messer in der Hand gehabt und damit noch herumzufuch- teln versucht, doch F'._____ habe versucht ihn festzuhalten, um ihm das Messer wegzunehmen (Prot. I S. 13 f.). Jedenfalls lag der Dunkelhäutige wie gesehen be- reits – durch D'._____ und F'._____ fixiert – wehrlos am Boden, als sich der Be- schuldigte mit seinen Fusstritten an der Attacke gegen den Dunkelhäutigen betei- ligte. Des Weiteren erscheinen Fusstritte ungeeignet, einen potentiell gefährlichen Gegenstand aus den Händen einer (am Boden liegenden und dort fixierten) Per- son zu entwinden. Vielmehr schiessen Fusstritte dieser Art und Intensität vollends über das Ziel hinaus, eine akute Bedrohungssituation – wäre denn eine solche anfangs überhaupt vorgelegen – zu entschärfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte seinen rechten Arm im Gips hatte.

- 14 - 4.1.4 Zu den Ausführungen der Verteidigung, wonach der auf dem Video ersicht- lichen Auseinandersetzung eine massive Auseinandersetzung vorausgegangen sei und der Dunkelhäutige der eigentliche Aggressor gewesen sei, gilt zu sagen, dass diese Vorgeschichte nicht Teil des Anklagesachverhaltes ist. Zu beurteilen ist, dass dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegte Verhalten. Ebenso wenig ist der Einwand der Verteidigung begründet, dass das Video bruchstückhaft sei. Wie eben dargelegt, ist auf dem Video der massgebliche Teil der inkriminier- ten Auseinandersetzung erkennbar, weshalb darauf abzustellen ist. 4.1.5 Wer mit einer solchen Intensität gegen den Kopfbereich resp. den Oberkör- per einer wehrlos am Boden liegenden Person tritt und dabei insbesondere auch den Kopf trifft, weiss und nimmt zumindest in Kauf, dass diese dadurch massive (Kopf-)Verletzungen erleiden könnte. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass beim Dunkelhäutigen schwere, möglicherweise auch lebensgefährliche Ver- letzungen hätten eintreten können (Urk. D1/3/5 S. 5). Die wiederholte Bekundung des Beschuldigten, er habe den Dunkelhäutigen nicht schwer verletzen wollen (Urk. D1/3/5 S. 5; Prot. I S. 17 und 98; Urk. 78 S. 6), geht unter diesen Umstän- den an der Sache vorbei. Der Beschuldigte realisierte denn auch, dass das Opfer blutete (Prot. I S. 15) und er bekannte, beim Treten übertrieben zu haben (Prot. I S. 14). Weiter gab der Beschuldigte mehrmals zu Protokoll, es tue ihm im Nach- hinein sehr leid, er bereue das zutiefst. Er habe gemerkt, dass er einen Fehler begangen habe. Als er gemerkt habe, dass er falsch reagiert habe, habe er dem Dunkelhäutigen zu helfen versucht und ihm Wasser und Eis gebracht (Urk. D1/3/5 S. 5; Prot. I S. 13, 15 und 98 f.; Urk. 78 S. 6). Letzteres sieht man auch auf der Videoaufnahme (Urk. D1/2/5). Die Reuebekundung des Beschuldigten wirkt glaubhaft. Die Behauptung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, das Ganze sei irgendwie organisiert gewesen, ist neu und entbehrt jeglicher Grund- lage (Urk. 78 S. 6) Der innere (subjektive) Sachverhalt von Dossier 1 ist ebenfalls erstellt. 4.2 Dossier 2 – Vorfall im G._____ 4.2.1 Standpunkt des Beschuldigten

- 15 - Der Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten (vgl. vorne Erw. II. 2.2). 4.2.2 Aussagen von I._____ und vorläufige Würdigung Anlässlich der polizeilichen Einvernahme rund fünf Tage nach dem Vorfall (vgl. Urk. D2/6/2/1) schilderte I._____, der ein- bis zweimal pro Monat als Gast im G._____ verkehrte, dass der Beschuldigte ihn von hinten gepackt und in den Würgegriff genommen habe, nachdem sich eine Auseinandersetzung unter Partygästen geklärt habe. Der Beschuldigte habe ihn vom Boden abgehoben und sei mit ihm durch einen Notausgang nach draussen gegangen, total eine Strecke von ungefähr 18 Metern, immer im Würgegriff, so dass er keinen Bodenkontakt mit seinen Füssen gehabt habe. Dann sei ihm schwarz vor den Augen geworden und er sei kurz bewusstlos gewesen. Da habe er plötzlich einen Faustschlag auf seinem Gesicht gespürt. Er nehme an, dass der ihn tragende Beschuldigte ihn geschlagen habe, da er sich plötzlich freier gefühlt und wieder auf seinen Füssen gestanden habe. Er sei zu Boden gefallen und habe einen Fusstritt ins Gesicht bekommen und von überall her weitere Schläge auf den Kopf und Hals, dies durch ungefähr vier bis fünf Security-Mitarbeiter, deren Namen er nicht kenne. Seine Kollegin K._____ habe dazwischen gehen wollen, sei aber von der Security daran gehindert und auch zu Boden gestossen worden. Ein weiterer seiner Kolle- gen, L._____, sei hinzugekommen, worauf Security-Mitarbeiter endlich mit den Schlägen auf ihn aufgehört hätten und – ihn am Boden liegen lassend – wegge- gangen seien. Später sei sein Bruder gekommen und habe ihn nach Hause ge- fahren. Auf Frage bezeichnete er den Beschuldigten mit dessen Vor- und Nach- namen als denjenigen Security-Mitarbeiter, der ihn am Hals gepackt habe. Des- sen Name wisse er aufgrund von Facebook (Urk. D2/6/1 S. 2 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. D2/6/3) erklärte I._____, der Be- schuldigte, den er vom Sehen her als Türsteher aus dem Club G._____ kenne und schon mehrmals dort gesehen habe, habe ihn von hinten mit seinem rechten Arm um den Hals gefasst und so in den Würgegriff genommen. In diesem Griff

- 16 - habe er ihn rückwärts zum Notausgang und nach draussen "geschleikt". Auf die Intensität angesprochen, bezeichnete er den Würgegriff als schwer bzw. als über- raschend und sehr stark (Urk. D2/6/3 S. 4 f.). Er habe Atemnot gehabt und da- nach noch rund eine Woche Probleme mit dem Schlucken. Er habe den Beschul- digten auf Albanisch gefragt, was los sei, woraufhin der Beschuldigte ihm mit der linken Faust einen Schlag gegen die linke Schläfe verpasst habe. Draussen seien weitere Security-Angestellte gewesen und er habe dann von allen Seiten Schläge und Kicks erhalten. Er sei sodann zu Boden gegangen und mit ihm auch der Be- schuldigte. Dann habe er von der Seite einen Kick ins linke Auge erhalten, so wie man einen Fussball trete, von wem wisse er nicht, und sei bewusstlos geworden (Urk. D2/6/3 S. 3 f.). Bis dahin habe er sich immer im Würgegriff des Beschuldig- ten befunden (Urk. D2/6/3 S. 6). Der ehemalige Privatkläger I._____ sagte detailliert, im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei aus. In seinen Depositionen unterschied er klar, welche Handlungen er dem Beschuldigten anlastet sowie weshalb, und was ihm andere Security-Mitarbeiter angetan hätten. Seine Schilderungen enthalten bildhafte und einleuchtende Erläuterungen, etwa was seinen Bodenkontakt im Zuge des Wür- gegriffs oder beim Faustschlag gegen seine linke Schläfe betrifft oder dass der spätere Fusstritt gegen das linke Auge/Schläfe von einem der andern Security- Mitarbeiter und nicht vom Beschuldigten, der mit ihm zu Boden gegangen war und ihn immer noch im Würgegriff festhielt, stamme (Urk. D2/6/3 S. 3 und 6). An- schaulich ist auch seine Beschreibung vom Beginn der gewaltsamen Übergriffs: Der Beschuldigte habe ihn am rechten Handgelenk gefasst. Darauf habe er (I._____) ihn angeschaut, darum wisse er, dass es der Beschuldigte war (Urk. D2/6/3 S. 3). Die Zuordnung eines Namens zur Person des Beschuldigten konnte er dann – ebenfalls nachvollziehbar – anhand von Facebook vornehmen. Übertreibungsmerkmale, sei es hinsichtlich der beschriebenen Tathandlungen oder betreffend der erlittenen Verletzungen, letztere durch Spitalberichte und Fo- tos dokumentiert (Urk. D2/4/1-3), sind keine ersichtlich. Auch deklarierte er Wis- senslücken und sagte generell bedacht aus. Seine Aussagen spiegeln fraglos tat- sächlich Erlebtes und erweisen sich als nachvollziehbar und glaubhaft, sodass darauf abgestellt werden kann.

- 17 - 4.2.3 Aussagen des Zeugen L._____ und vorläufige Würdigung Anlässlich der polizeilichen Einvernahme rund fünf Tage nach dem Vorfall (Urk. D2/7/1) schilderte L._____, dass der Beschuldigte, den er mit Namen be- zeichnete, seinen Kollegen I._____ – dessen Geburtstag sie gefeiert hätten – am Ende eines verbalen Streits mit einer andern Gruppe von Gästen plötzlich um den Hals gepackt und vom Boden abgehoben habe. Der Beschuldigte habe I._____ rückwärtslaufend zum Notausgang und schliesslich aus dem Club gezerrt. Als sie schon fast draussen gewesen seien, sei er selber auch zum Notausgang gerannt. Vor dem Notausgang seien aber drei weitere Security-Mitarbeiter gestanden und hätten ihn nicht durchgelassen. Er habe gesehen, wie I._____ noch immer vom Beschuldigten um den Hals festgehalten und zusammen mit drei weiteren Securi- ty-Mitarbeitern zur Gebäudeecke gezerrt worden sei. Daneben sei K._____, die er seit diesem Abend im G._____ kenne, mitgelaufen und habe auf Albanisch ge- schrien, dass die Security I._____ loslassen sollen. Erneut habe er versucht, durchgelassen zu werden. Da habe er gesehen, wie der Beschuldigte und I._____ zu Boden gefallen seien, wobei I._____ unter den Beschuldigten zu liegen ge- kommen sei. Weil einer der drei Security-Mitarbeiter zu den beiden hingeeilt sei, habe er nun selber auch zu I._____ hinrennen können, wobei er zuerst über K._____ habe steigen müssen, die ebenfalls zu Boden gestossen worden sei. Er habe gesehen, wie auf den immer noch festgehaltenen und am Boden liegenden I._____ durch ihm nicht namentlich bekannte Security-Mitarbeiter mit Fäusten und Fusstritten eingeschlagen worden sei. Auf entsprechende Fragen führte er aus, I._____ habe sich – da immer noch im Würgegriff des Beschuldigten und am Bo- den liegend – weder gegen die Schläge noch die Tritte wehren oder schützen können. Der Chef Security, dessen Vorname J._____ und dessen Telefonnummer er als regelmässiger Gast im Lokal nennen konnte, habe zuge- schaut, was draussen passiert sei, ohne Einfluss zu nehmen (vgl. Urk. D2/7/1 S. 1 und 3 f.). Nachdem der Beschuldigte I._____ losgelassen habe, habe er (Zeuge) I._____ auf die Füsse geholfen, ihn auf eine nahe Mauer gesetzt und dann Was- ser geholt, um dessen blutende Verletzung am Auge zu säubern. Derweil sei K._____ bei I._____ geblieben (Urk. D2/7/1 S. 2 f.).

- 18 - In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D2/7/4) bestätigte L._____, dass I._____ im Würgegriff des Beschuldigten und mit dem Rücken zu diesem in Richtung Notausgang gezogen worden bzw. dabei eigentlich mehr in der Luft gewesen sei und dass er selber dann hinterher gerannt, aber von den weitern Türstehern kurz nachdem er durch den Notausgang ins Freie gelangt war aufgehalten worden sei. K._____ sei bereits vor ihm draussen gewesen und habe geschrien, sie sollen I._____ loslassen und aufhören. Er habe I._____ am Boden gesehen und den Beschuldigten auf ihm. Die andern Türsteher seien hinzu ge- gangen. Einer der Türsteher habe I._____ ins Gesicht getreten. Er wisse nicht welcher, der Beschuldigte könne es nicht gewesen sein, da er in jenem Moment auf I._____ gelegen und ihn im Würgegriff gehalten habe. Auch K._____ sei am Boden gewesen. Weiter erklärte der Zeuge, dass er neben dem geschilderten Würgegriff keine weiteren Gewalttätigkeiten, namentlich weder Schläge noch Trit- te, vom Beschuldigten gegenüber I._____ gesehen habe (Urk. D2/7/4 S. 3 ff.). Die Sachdarstellung des Zeugen L._____, der generell gleichbleibend sowie de- tailliert, anschaulich, realitätsnah und zudem zurückhaltend ausgesagt hat, wider- spiegelt ein allgemein bekanntes Phänomen aus dem realen Nachtleben der Ge- genwart: Sicherheitskräfte spedieren entschlossen und alles andere als sanft ei- nen Gast aus einem Lokal und sorgen mit rabiaten Zugaben dafür, dass der Betroffene eine Rückkehr meidet und sich – sofern noch möglich – allein oder mit Hilfe Dritter entfernt. Die plausiblen Schilderungen L._____s stützen sodann die Aussagen von I._____ und stimmen im wesentlichen Ablauf auch überein mit je- nen der Zeugin K._____. Es kann darauf abgestellt werden. 4.2.4 Aussagen der Zeugin K._____ und vorläufige Würdigung Anlässlich der polizeilichen Einvernahme, welche 10 Tage nach dem Vorfall statt- fand (Urk. D2/7/2), schilderte K._____, dass sie gesehen habe, wie ein Security- Mitarbeiter I._____ von hinten um den Hals gepackt und ihn in diesem Würgegriff von hinten rausgezerrt habe. I._____s schmerzvollen Gesichtsausdruck habe sie noch gut in Erinnerung. Sie sei dann einfach hinterher gelaufen bis nach draussen. Dabei sei I._____ sicher viermal vom Security geschlagen worden. Sie sei dazwischen gegangen und habe den Security auf Albanisch gebeten resp. fast

- 19 - schon gefleht, damit aufzuhören, weil sie I._____ habe schützen wollen. Der Security habe auf Albanisch zu den andern Security-Mitarbeitern gesagt, sie sol- len das Mädchen wegnehmen. Daraufhin habe jemand sie geschubst und sie sei zu Boden gefallen. Wieder aufgestanden, habe sie gesehen, wie einer der Securi- ty-Mitarbeiter I._____, der am Boden lag, mit seinem Fuss gegen den Hinterkopf getreten habe. Dann sei es eigentlich vorbei gewesen mit den Schlägen und L._____ habe sich sofort um I._____ gekümmert, während die Security- Mitarbeiter einfach davongelaufen seien. Auf Frage verneinte sie, einen dieser Security-Mitarbeiter zu kennen. Sie könne lediglich den Security-Mitarbeiter be- schreiben, der I._____ aus dem Club geschleift und geschlagen haben. Der sei gross, kräftig gebaut und habe eine Glatze oder höchstens noch einen Millimeter- schnitt (Urk. D2/7/2 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme ca. 10 Monate später (Urk. D2/7/7) bestätigte K._____, dass I._____ nach draussen gezerrt und ver- schlagen worden sei. I._____ sei von einem Mann von hinten mit dem Arm um den Hals gepackt worden. Eine Art Schwitzkasten sei es gewesen und so sei I._____ aus dem Lokal gezerrt worden. Draussen sei I._____, der sich noch im- mer im Würgegriff befunden habe, von mehreren Security-Mitarbeitern geschla- gen worden. Sie könne nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit sagen, ob der Security-Mitarbeiter, der I._____ im Würgegriff gehabt habe, auch zugeschla- gen habe. Sie erwähnte wiederum, selber von einem der Security-Mitarbeiter ge- schubst worden und deswegen zu Boden gefallen zu sein. Nach dem Aufstehen habe sie gesehen, dass I._____ am Boden gewesen sei und einen Fusstritt ge- gen den Kopf erhalten habe, von wem konnte sie nicht sagen. Sie erinnerte sich aber, dass er geblutet habe (Urk. D2/7/7 S. 3 f.). Dass der an der Einvernahme anwesende Beschuldigte es gewesen sei, welcher I._____ in den Schwitzkasten genommen und aus dem Club gezerrt hatte, konnte die Zeugin K._____ nicht sa- gen, sie wisse es nicht (Urk. D2/7/7 S. 5). Die Schilderungen der Zeugin in ihren Befragungen sind als authentisch einzustu- fen. Sie sagte grundsätzlich gleichbleibend aus, äusserte sich zurückhaltend und deklarierte Nichtwissen und fehlende Erinnerung, ohne Lücken mit Mutmassun-

- 20 - gen zu füllen. Sie war offensichtlich besorgt um I._____, den sie als Bruder eines ihrer Kollegen zwar nur vom Sehen kannte, und erschreckt durch das gewalttätige Geschehen. Es besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass sie einen tatsächlich stattgefundenen und sogar hautnah durch eigene körperliche Betroffenheit erleb- ten Vorfall beschrieb, der überdies in den wesentlichen Aspekten mit der Sach- darstellung des Zeugen L._____ übereinstimmt und ebenso die Aussagen des Opfers bestärkt. Was die (Faust-)Schläge angeht, die gemäss ihrer Aussage bei der Polizei dem I._____ vom Beschuldigten und nicht – wie sie dann gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführte – von mehreren Security-Mitarbeitern zugefügt worden seien, ist das Folgende festzuhalten: Aus den Darlegungen der Zeugin K._____ geht im Ergebnis klar hervor, dass von mehreren Security-Mitarbeitern des Lokals G._____ Gewalt an I._____ verübt wurde. Dabei konnte sie konstant dem Beschuldigten zuordnen, dass er das Opfer im Würgegriff aus dem Lokal ge- zerrt und auch noch draussen so festgehalten hatte, ferner dass das Opfer dann in dieser Position von mehreren Security-Mitarbeitern mit mehreren Schlägen traktiert wurde und dass schliesslich dem am Boden liegenden Opfer jedenfalls ein Fusstritt gegen den Kopf verabreicht wurde. Es spricht für wahrheitsgetreue Aussagen, dass sie – ihre primäre Aussage relativierend – den Beschuldigten nicht unnötig belastete. Gleiches zeigt sich auch in ihren verneinenden Antworten auf die Fragen, ob sie sagen könne, wer I._____ gegen den Kopf getreten habe und ob sie im anwesenden Beschuldigten denjenigen sehe, der das Opfer im Würgegriff aus dem Club gezerrt habe (Urk. D2/7/7 S. 4 f.). An der fehlenden Identifikation des Beschuldigten rund 10 Monate nach dem Vorfall ändert aber nichts, dass die Zeugin anlässlich der tatzeitnahen polizeilichen Einvernahme den Beschuldigten vortrefflich und im Einklang mit aktenkundigen damaligen Fotos von ihm hatte beschreiben können (vgl. Urk. D2/7/2 S. 2; Urk. D1/2/1, D1/2/ und D1/12/1). Diese Beschreibung ist zudem vereinbar mit den Angaben des Be- schuldigten zu seinen Körpermassen: 1.82m gross und 90 kg schwer (D2/5/2 S. 4). Die Aussagen K._____s sind ohne Einschränkung zur Sachverhaltserstel- lung heranzuziehen.

- 21 - 4.2.5 Aussagen von J._____ und vorläufige Würdigung Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte J._____, der Security- Einsatzleiter des G._____, aus, dass es zu einer Schlägerei mit diversen Beteilig- ten gekommen sei und der Beschuldigte und er eine aggressive Person gepackt, nach draussen geführt und dort auf den Boden gelegt hätten. Er habe etwas Blut in dessen Gesicht gesehen. Er habe auf die Person eingeredet, sie solle sich beruhigen. Weder der Beschuldigte noch er selbst hätten die Person geschlagen. Die behaupteten Schläge habe er sicher schon drinnen bei der Schlägerei mit der Gruppe abbekommen (Urk. D2/7/3 S. 2 f.). Als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft gab J._____ an, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei, unter anderem habe I._____ an der Schlägerei teilge- nommen. Der Beschuldigte und er hätten I._____ gepackt und hinausgeschmis- sen. Warum dieser geblutet habe wisse er nicht. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte I._____ geschlagen habe, auch nicht, dass I._____ von einem der Security-Mitarbeiter gegen den Kopf getreten worden sei, als er am Boden lag. Es sei ein grosses Durcheinander gewesen und er habe Ordnung schaffen müssen. Er habe aber gesehen, wie der Beschuldigte I._____ am Boden mit dem Arm fi- xiert habe (Urk. D2/7/5 S. 2 f.). Da J._____ bestreitet, irgendwelche Gewaltausübung gegenüber I._____ nament- lich durch den Beschuldigten oder andere Security-Mitarbeiter gesehen zu haben, bleibt wenig Raum für eine vorläufige Würdigung seiner Aussagen. Immerhin ergibt sich aus J._____s Aussage, dass der Beschuldigte I._____ am Boden mit dem Arm fixiert hatte. 4.2.6 Aussagen von M._____ und vorläufige Würdigung Als Zeuge führte M._____ bei der Staatsanwaltschaft aus (Urk. D2/7/8), dass es am 27. August 2017 im Innern des Lokals G._____ zu einer Massenschlägerei zwischen zwei Gruppen gekommen sei. Dort habe er I._____ gesehen, welcher bereits im Gesicht verletzt gewesen sei. Sodann hätten J._____ und der Beschul-

- 22 - digte I._____ an den Armen gepackt und zum Notausgang gezogen bzw. getra- gen. Er selbst habe auch jemanden gepackt und vor die Tür gestellt. Dann sei er wieder reingegangen und habe nicht gesehen, was draussen weiter passiert sei (Urk. D2/7/8 S. 3). Die inhaltsarme Aussage dieses Security-Mitarbeiters erweist sich als für die Sachverhaltserstellung kaum sachdienlich. Immerhin stützt die Zeugenaussage die Schilderung I._____s, beim Rauswurf aus dem Lokal kaum mehr Boden mehr unter den Füssen gehabt zu haben. 4.2.7 Aussagen von N._____ und vorläufige Würdigung N._____, der mit dem Beschuldigten zusammen als Türsteher im G._____ tätig war und den Beschuldigten als guten Kollegen, Freund und Bruder bezeichnete, gab an, nicht dabei gewesen zu sein, als I._____ am 27. August 2017 im Rahmen einer Auseinandersetzung verletzt wurde. Er habe in der fraglichen Nacht jedoch als Security gearbeitet und I._____ unverletzt nach der Schlägerei gesehen. I._____ habe ihm gesagt, dass er im Club Streit mit der Security gehabt habe. Demgegenüber habe ihm der Beschuldigte gesagt, dass I._____ im Club Streit angezettelt habe und die Security ihn habe rausschmeissen müssen. Der Be- schuldigte habe auch gesagt, dass sie dabei noch zu Boden gefallen seien und I._____ bereits verletzt gewesen sei (Urk. D2/7/9 S. 3 f.). Mangels persönlicher Wahrnehmung ist diese Zeugenaussage für die Sachverhaltserstellung nicht auf- schlussreich. 4.2.8 Spitalbericht Dem Kurzaustrittsbericht des Spitals Uster vom 28. August 2017 ist zu ent- nehmen, dass I._____ eine leichte traumatische Hirnverletzung und leichtgradige Würgeverletzungen erlitt. Zudem wurden ein Monokelhämatom und ein Hämatom über Os mastoideum links diagnostiziert (Urk. D2/4/1-2). 4.2.9 Gesamtwürdigung und Fazit Sachverhaltserstellung Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 15 ff.) und unter Hinweis auch auf die vorste- henden vorläufigen Würdigungen (Erw. II. 4.2.2 ff.) ergibt sich das Nachstehende: Gemäss Aussage des Beschuldigten ist der einzige körperliche Kontakt zwischen

- 23 - ihm und I._____ jener gewesen, als der Beschuldigte zusammen mit J._____ I._____ an die Hand genommen bzw. an den Armen gepackt und nach draussen begleitet hat. Diese Aussage wird von J._____ und von M._____ geteilt. Entspre- chend blieben die Aussagen des Beschuldigten und seiner Security-Kollegen spärlich. Hingegen haben I._____, L._____ und K._____ insgesamt übereinstim- mend – sowohl in den polizeilichen als auch in den staatsanwaltlichen Einver- nahmen – und je in vielen realitätsnahen und glaubhaften Einzelheiten geschil- dert, dass der Beschuldigte I._____ im Würgegriff zum Notausgang gezerrt hat, der Beschuldigte und I._____ zu Boden gefallen sind, der Beschuldigte I._____ am Boden weiterhin im Würgegriff festgehalten hat und dass sodann mehrere Security-Mitarbeiter I._____ verprügelt haben. Dabei hat einer von ihnen I._____ ins Gesicht bzw. gegen den Hinterkopf getreten, wer dies war blieb unklar. Die Aussagen der drei letztgenannten Personen erfolgten überdies durchwegs mit Bedacht und enthalten auch entlastende Hinweise, so zum Beispiel durch L._____, der es als unmöglich bezeichnete, dass der Beschuldigte selber I._____ ins Gesicht bzw. gegen den Kopf getreten haben kann, da beide damals am Bo- den lagen. Auch erklärte L._____, ausser dem Würgegriff keine weiteren Gewalt- tätigkeiten des Beschuldigten gegenüber I._____ gesehen zu haben. Auch in K._____s Aussagen, namentlich jenen bei der Staatsanwaltschaft, finden sich wie vorne in Erw. II. 4.2.4 aufgezeigt durchgehend vorsichtige Belastungen des Be- schuldigten. Die einlässlichen und nachvollziehbaren Sachdarstellungen von I._____ sowie der Zeugen L._____ und K._____ sind sodann gut vereinbar mit den festgestellten Verletzungen des Spitals Uster. Insoweit kleinere Abweichun- gen in den Aussagen von I._____ und jenen der Zeugen L._____ und K._____ bestehen, betrifft dies nicht mehr als Nebensächlichkeiten, und sie lassen sich ohne weiteres mit ihren ungleichen Standorten und Rollen während des Gesche- hens erklären, weshalb das gewonnene Gesamtbild keine Trübung erfährt. Gänz- liche Kongruenz namentlich in den beiden Zeugenaussagen hätte überdies er- staunt, gerade weil die Zeugen das Tatgeschehen aus unterschiedlichen Per- spektiven und Distanzen mitbekamen – der Zeuge L._____ zudem nur als Be- obachter, während die Zeugin K._____ auch selber körperlich betroffen war. Schliesslich spielte sich der Vorfall bei grosser Dynamik und in Präsenz einer

- 24 - Vielzahl weiterer Personen ab, so dass fraglos nicht durchgehend freie Sicht für beide auf das Geschehen gegeben war. In Anbetracht all dieser Umstände überzeugen die Aussagen von I._____ und der Zeugen L._____ und K._____, während die auch durch seine Berufskollegen se- kundierte Behauptung des Beschuldigten, I._____ habe sich seine Verletzungen bereits bei einer Schlägerei mit einer andern Gruppe im Innern des Clubs zuge- zogen und sei lediglich vom Beschuldigten und J._____ aus dem Lokal spediert worden, als unglaubhaft und daher reine Schutzbehauptung erscheint. Folglich ist erwiesen, dass I._____ seine Verletzungen nach der Auseinanderset- zung zweier Gruppen im Club, mithin erst draussen im Zuge der Gewalttätigkeiten seitens der Security-Mitarbeiter erlitten hat, woran auch der Beschuldigte beteiligt war. Namentlich ist erstellt, dass der Beschuldigte den ehemaligen Privatkläger I._____ in den Würgegriff genommen und ihn so nach draussen befördert und am Boden festgehalten hat, woraufhin I._____ von mehreren unbekannt gebliebenen Security-Mitarbeitern des G._____ mehrere Schläge und auch einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf erhielt. Hingegen können weder der von I._____ geltend gemachte Faustschlag des Beschuldigten gegen seine Schläfe noch der etwas später erfolgte Fusstritt gegen seinen Kopf dem Beschuldigten persönlich oder ei- nem anderen Individuum konkret zugeordnet werden. Von wem der Fusstritt stammte, blieb stets ungewiss. Zum fraglichen Faustschlag gegen die linke Schlä- fe des Opfers ist anzufügen, dass selbst I._____ in der polizeilichen Befragung bloss gemutmasst hatte, dass der Beschuldigte der Urheber sei. Erst in der staatsanwaltlichen Einvernahme richtete sich I._____s Vorwurf dann dezidiert ge- gen den Beschuldigten. Bei K._____ verhält es sich eher umgekehrt: An ihrer an- fänglichen Belastung des Beschuldigten betreffend (mehrfacher) Schläge gegen I._____ hielt sie als Zeugin gerade nicht mehr fest bzw. konnte es nicht mit Si- cherheit sagen, sondern nur noch vermuten. Schliesslich hatte der ansonsten sehr detailliert und präzis aussagende Zeuge L._____ zu keinem Zeitpunkt etwas erwähnt von einem Faustschlag des Beschuldigen zum Nachteil von I._____ (vgl. vorne Erw. II. 4.2.3). Unter all diesen Umständen kann dieser initiale Faustschlag

- 25 - gegen die linke Schläfe des I._____ nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht dem Beschuldigten persönlich zugeschrieben werden. Der vorinstanzlichen Erwägung jedoch, Anzeichen für ein koordiniertes Handeln bzw. eine gemeinsame Planung des Beschuldigten und der weiteren Security- Mitarbeiter seien nicht erkennbar, das Ganze erscheine vielmehr als eine Aneinanderreihung spontaner Handlungen aus der Situation heraus (vgl. Urk. 54 S. 17), kann nur beschränkt beigepflichtet werden. Auch wenn von einem eher spontanen und situativen Handeln der Security-Mitarbeiter auszugehen ist, so zeigt sich in ihrem Vorgehen doch ein zielgerichteter Zusammenschluss mit gemeinschaftlichem, sich ergänzendem Wirken zwecks Rauswurfs von I._____ aus dem Lokal. Ein kurzfristiger und zumindest stillschweigender, übereinstim- mender Entschluss zu einem koordinierten Auftritt gegenüber dem offensichtlich missliebigen Gast ist ohne Weiteres zu bejahen (vgl. die nachfolgende Erw. III. 4). Der äussere (objektive) Sachverhalt von Dossier 2 ist mit der genannten Aus- nahme betreffend Faustschlag gegen die linke Schläfe erstellt. Die Vorinstanz prüfte sodann, inwiefern I._____ durch sein eigenes Verhalten An- lass für den Rausschmiss aus dem Club bzw. das handgreifliche Vorgehen der Security-Mitarbeiter geboten habe. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen von J._____, wonach I._____ aggressiv gewesen sei und Drohungen von sich gege- ben habe (Urk. D2/7/5 S. 4 f.). Zudem hätten der Beschuldigte, J._____, M._____ und N._____ ausgeführt, dass es im Club zu Schwierigkeiten bzw. einer Schläge- rei gekommen sei, bei welcher I._____ aggressiv in Erscheinung getreten sei (Urk. D2/5/1 S. 2 f.; Urk. D2/7/3 S. 2; Urk. D2/7/5 S. 3. f.; Urk. D2/7/8 S. 3; Urk. D2/7/9 S. 4). Eine Schlägerei wird von I._____ und den Zeugen L._____ und K._____ zwar verneint, doch räumten auch sie Unstimmigkeiten zwischen zwei Gruppen – eine davon die Geburtstagsgäste von I._____ – ein. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass I._____ die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und den Security-Mitarbeitern bis zu einem gewissen Grad mitpro- voziert hat (Urk. 54 S. 17). Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass der Beschuldig- te zu keinem Zeitpunkt spezifizierte, was für Probleme oder welches konkrete ag- gressive Verhalten von I._____ dazu geführt haben soll, dass gerade er rausspe-

- 26 - diert und verprügelt wurde, nachdem gemäss dem Beschuldigten in jener Nacht sehr viele Auseinandersetzungen im G._____ stattgefunden hätten (vgl. Urk. D2/5/1 S. 2, D2/5/2 S. 2 f.; Prot. I S. 19 f.). Wer wie dargelegt eine Person im Würgegriff aus dem Lokal zerrt, diese weiter so festhält und dann am Boden fixiert, worauf eine Personenmehrzahl auf den Gebodigten und Wehrlosen einprügelt und diesem dabei auch mindestens ein heftiger Fusstritt gegen den Kopf versetzt wird, der weiss und nimmt zumindest in Kauf, dass das Opfer dadurch massive (Kopf-)verletzungen erleiden könnte. Damit ist auch der innere (subjektive) Sachverhalt von Dossier 2 erstellt. III. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung

1. Betreffend den Vorfall gemäss Dossier 1 – Fusstritte gegen den Dunkel- häutigen im B._____ – sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (Dispositivziffer 1 Spiegel- strich 1). Der Beschuldigte ficht dies an. Hinsichtlich des Ereignisses laut Dossier 2 erkannte die Vorinstanz den Beschul- digten des Raufhandels für schuldig. Während der Beschuldigte das akzeptiert (Urk. 79 S. 29), beanstandet die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung die rechtliche Würdigung und beantragt nach wie vor ebenfalls die Schuldig- sprechung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 80 S. 2 ff.).

2. Theoretische Grundlagen 2.1 Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Im angefochtenen Urteil sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale samt der bundesgerichtliche

- 27 - Rechtsprechung einlässlich dargelegt. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 19 f.). 2.2 Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen). 2.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirk- lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2, 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2 a.E.).

- 28 - Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2 a.E.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2). 2.4 Raufhandel Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer aus- schliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindes- tens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Wer tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streiten- den scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Kein Beteiligter ist, wer ausschliess- lich passiv bleibt und nicht tätlich wird. Die Beteiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht (BGE 131 IV 150 E. 2.1 mit Hin- weisen). Schlagen also mindestens zwei Personen auf eine dritte Person ein, die passiv die Schläge einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben all- fälligen Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern allenfalls Angriff (Art. 134 StGB) vorliegen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1 und 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1).

- 29 -

3. Dossier 1 – Fusstritte gegen den Dunkelhäutigen im B._____ 3.1 Vorauszuschicken ist, dass das Opfer zwar aus dem Kopf blutete, die genauen Verletzungen aber nicht bekannt sind. Ob eine vollendete schwere Körperverletzung vorliegt – wie gestützt auf die umschriebenen Tatvorwürfe in der Anklageschrift beispielhaft erwähnt (Urk. 15 S. 2) –, kann mangels dokumentierter Verletzungen nicht geprüft werden und ist somit nicht nachweisbar. Es fehlt am objektiven Tatbestandsmerkmal einer schweren Körperverletzung. Die Staats- anwaltschaft klagt denn auch keine vollendete Tatbegehung ein. Es bleibt daher abzuklären, ob im Sinne der Anklagebehörde ein vollendeter Versuch einer schweren Körperverletzung zu bejahen ist. 3.2 Im Rahmen der Prüfung der Frage, welche Verletzungsfolgen der Beschul- digte für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (subjektiver Tatbestand), führte die Vorinstanz gestützt auf den erstellen Sachverhalt (vgl. Urk. 54 S. 9 f.) zusammengefasst das Nachstehende aus (vgl. Urk. 54 S. 21 f.): Die für den inneren Willen des Beschuldigten massgeblichen äusseren Umstände seien aufgrund der Beweismittel, insbesondere der Videoaufzeichnung, sowie der allgemeinen Lebenserfahrung zu eruieren. Je grösser das dem Beschuldigten be- kannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung sei bzw. je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiege, desto eher dürfe der Schluss gezogen werden, er habe die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.2 ff.). Im Einklang mit der konstanten bundesgerichtlichen Praxis sei es als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Fusstritte in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu lebensgefährlichen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sei es im dynamischen Geschehensablauf alleine dem Zufall überlassen gewesen, ob die Tritte den Kopf des Opfers treffen und schwere Verletzungen verursachen oder nicht. Zusätzlich zu den Fusstritten habe eine Wehrlosigkeit des Opfers vorgelegen, da dieses durch einen der Mitbeschul- digten auf den Boden gedrückt worden sei, während ein weiterer Mitbeschuldigter

- 30 - sein Bein festgehalten habe. Zudem seien die vom Beschuldigten ausgeführten Tritte wie unter Ziff. III. 2.3.2 ausgeführt sehr heftig gewesen und durch die Ein- wirkung mehrerer Personen habe eine Übermacht bestanden mit einhergehender besonderer Gefährdung des Opfers. Ein aggravierendes Moment liege demzufol- ge in mehrfacher Hinsicht klarerweise vor, obwohl das gemäss der zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestands der versuch- ten schweren Körperverletzung nicht erforderlich sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 [vgl. auch Urteil 6B_1024/2017 vom

26. April 2018 E. 2.2.1]). Aufgrund aller genannten Umstände sei davon auszuge- hen, dass sich dem Beschuldigten die Verwirklichung der Gefahr, d.h. Kopftreffer mit schweren Verletzungsfolgen, als so wahrscheinlich aufdrängten, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt habe. Diese Erwägungen sind überzeugend und zu teilen, wobei ergänzend vorab auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachverhaltserstellung (Erw. II. 4.1) zu ver- weisen ist. Die vielen Tritte des Beschuldigten und von E'._____ waren erkennbar von grosser Intensität und richteten sich offensichtlich gegen den Kopf- und Ober- körperbereich. Das Opfer wurde gleichzeitig von zwei Angreifern traktiert und stand (oder besser: lag) praktisch unter Dauerbeschuss. Dieses parallele Vorge- hen verstärkte die ausgeübte Gewalt und erhöhte das Verletzungsrisiko deutlich. Mit der Vorinstanz ist neben der Heftigkeit der Tritte und der Einwirkung mehrerer Personen auch nochmals ein weiterer erschwerender Aspekt hervorzuheben: die komplette Wehrlosigkeit des Opfers. Aufgrund der Viererattacke hatte der regel- recht am Boden blockierte Dunkelhäutige nicht den Hauch einer Chance, die schädigenden Handlungen abzufangen oder abzumildern, geschweige denn, sich gegenüber den Angreifern körperlich irgendwie mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Offensichtlich ging es den Beschuldigten darum, dem Dunkelhäutigen mit vereinten Kräften eine nachhaltige Lehre zu erteilen. Es kommt hinzu, dass der Dunkelhäutige nachweislich aus dem Kopf blutete, wobei der Beschuldigte nach Sichtung des Videos eingestand, beim wiederholten Treten das Opfer am

- 31 - Kopf getroffen zu haben (Prot. I S. 13-15). Auch konnte der Beschuldigte dem Vorhalt, dass sich die Person am Boden nicht wehrte, nichts entgegenhalten (Prot. I S. 17 und 19). Vielmehr räumte er beim (erneuten) gemeinsamen Betrach- ten des Videos die Übermacht der vier Angreifer ein: man sehe einen wehrlosen Mann, auf den alle andern losgehen und treten würden (Prot. I S. 18). In der Dynamik des Tatablaufs konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko einer gravierenden bis hin zu einer lebensgefährlichen Körperverletzung (vgl. vorne Erw. II. 4.1.5) weder kalkulieren noch das Ziel seiner eigenen Tritte hinreichend genau steuern, um einen Kopftreffer – was denn auch tatsächlich eintrat – zu verhindern. 3.3 Festzuhalten ist daher, dass allein schon die kräftigen Fusstritte des Beschuldigten ein grosses Risiko der Verwirklichung einer schweren Körperver- letzung bargen. Das gilt erst recht, nachdem sich durch seine Tritte mindestens ein Kopftreffer verwirklicht hat. Zudem ist beim Beschuldigten auch ein Motiv auszumachen: Er sei geschockt gewesen, weil F'._____ am Gesicht geblutet ha- be und habe so reagiert, weil F'._____ nicht nur ein Freund, sondern ein Stellver- treter seines Vaters bzw. wie sein Vater sei (Prot. I S. 13; Urk. 78 S. 5). Es steht Vergeltung am Dunkelhäutigen im Raum. 3.4 Der Beschuldigte war sich bei diesem Geschehensablauf fraglos des grossen Risikos einer schweren Körperverletzung seitens des Opfers bewusst. Wer derart heftig gegen den Kopfbereich resp. den Oberkörper einer wehrlos am Boden liegenden Person tritt, weiss und nimmt zumindest in Kauf, dass schwer- wiegende gesundheitliche Folgen für das Opfer resultieren können. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte zusammen und gleichzeitig mit dem Mittäter E'._____ das Opfer mit Fusstritten malträtierte. Als er mit treten anfing, war der Dunkelhäu- tige eigentlich schon durch D'._____ und F'._____ am Boden überwältigt. Das zeigt umgekehrt, dass er gezielt und verstärkend eingriff. Es liegt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs ist dem- nach klarerweise als sehr wahrscheinlich und nicht bloss als möglich einzustufen. Die Verwirklichung des Risikos einer schweren Körperverletzung im Bereich des Kopfes, wie beispielhaft in der Anklage umschrieben (vgl. Urk. 15 S. 2), musste

- 32 - sich dem Beschuldigten unter all diesen Umständen als so wahrscheinlich auf- drängen, dass seine Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gedeutet werden kann (vgl. Urk. D1/3/5 S. 5). Er wollte dies gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E'._____ (und den Mitbeschuldigten F'._____ und D'._____) bzw. nahm es zumindest in Kauf und hiess dabei die Tathandlungen der andern Täter gut (vgl. die nachste- hende Erw. III. 3.5). Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung vor. 3.5 Mittäterschaft 3.5.1 Im angefochtenen Urteil wird bezüglich Dossier 1 erwogen, Anzeichen für ein koordiniertes Handeln bzw. eine gemeinsame Planung der Mitbeschuldigten seien nicht erkennbar. Mittäterschaft sei vorliegend zu verneinen. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gestützt auf das Verhalten, das ihm individuell zugeordnet werden kann (Urk. 54 S. 9 und 24). Es ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als schon das dem Beschuldigten konkret zuzuordnende Handeln den Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung klar erfüllt. Entgegen der Auffassung im vorinstanzlichen Urteil, jedoch im Einklang mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 15, 32, 61 und 80) ist von in Mittäterschaft begangener versuchter schwerer Körperverletzung auszugehen. 3.5.2 Mittäterschaft wird definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusammen- wirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.; BGE 108 IV 88 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden

- 33 - Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Was die Deliktsausführung betrifft, ist insbesondere die Rolle zu berücksichtigen, die ein Beteiligter bei der Ausführung des Delikts innehatte (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 S. 177 ff.). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tat- herrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). 3.5.3 Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 32 S. 8 f.) steht die mittäterschaftliche Vor- gehensweise ausser Frage. Zunächst ist zu konstatieren, dass in der Anklage mit- täterschaftliches Handeln umschrieben ist (vgl. Urk. 15 S. 2). Die Anklageschrift nennt mithin die Sachverhaltselemente, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen. Die Visionierung des Videos ergibt sodann die klare Überzeugung, dass hier die Beschuldigten als Vierer-Team, wohl angeführt durch D'._____, den Chef des Lokals, der zu jedem der Mitbeschuldigen eine nähere Beziehung aufweist (Schwiegervater bzw. Bekannte und regelmässige Gäste des B._____), agierten und dem unliebsamen dunkelhäutigen Gast mit vereinten Kräften eine eigentliche Abreibung erteilten. Die mittäterschaftliche Verbindung ist offensichtlich. Es zeigt sich das Bild eines arbeitsteiligen Vorgehens, das nicht länger geplant gewesen sein muss, sondern auch einem kurzfristigen und stillschweigenden Zusammen- finden aus der Situation heraus entsprungen ein kann, was hier der Fall zu sein

- 34 - scheint. Ohne die Fixierung des Opfers am Boden durch F'._____ und D'._____ wäre die Treterei durch den Beschuldigten und E'._____ nicht so, wie stattgefun- den, durchführbar gewesen. Dank dieser Fixierung des Dunkelhäutigen durch F'._____ und D'._____ und dessen daraus resultierender Wehrlosigkeit konnten die zwei jüngeren Mitbeschuldigten diesen anschliessend ungehindert mit hefti- gen Fusstritten eindecken und dabei am Kopf blutig treten. Jeder der Beteiligten, auch der Beschuldigte, der mit seinem Handeln wesentlich zum Tatgeschehen beitrug, nahm bei diesem Vorfall eine tragende Rolle ein und steht als Hauptbetei- ligter da. Von einem isolierten Vorgehen des Beschuldigten im Sinne eines Ne- bentäters – von Nebentäterschaft wird gesprochen, wenn mehrere Täter unab- hängig voneinander, als Alleintäter, denselben Straftatbestand verwirklichen, was namentlich bei Fahrlässigkeit vorkommt (vgl. Praxiskommentar StGB- Trechsel/Jean-Richard , 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 23 und Art. 12 N 44 mit Beispielen) – kann vorliegend keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte nach seiner Darstellung einmischte, weil ihm der Mitbe- schuldigte F'._____ sehr nahe steht (vgl. vorne Erw. II. 2.1 und III. 3.3). 3.5.4 Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mittäterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschie- dene Personen gemeinsam strafbare Handlungen aus und dies erst noch – wie hier – in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Insbesondere geht die Argumentation fehl, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt und mit den eigenen Handlungen keine schwere Verletzung gewollt bzw. in Kauf genommen. Ebenso wenig liegt eine Exzess anderer Mitbeschuldigter vor. Vielmehr steht auf- grund des erstellten Sachverhalts fest, dass der Beschuldigte im Wissen um das gleichzeitige Treten durch E'._____ auch das eigene Tathandeln fortsetzte und in gemeinsamer Übermacht schwere Verletzungen des Dunkelhäutigen auch durch die Fusstritte von E'._____ in Kauf nahm. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beschuldigte das Verhalten der ihn unterstützenden Angreifer, F'._____ und

- 35 - D'._____, missbilligt oder sie gar von ihrem Tun abgehalten hätte. Folglich ist auch das Fixieren am Boden dem Beschuldigten anzurechnen, auch wenn er die- se Handlungen nicht selber ausführte. Denn schon das Zusammenwirken im kon- kludenten Handeln begründet Mittäterschaft. Weder müssen sich die Täter vorher persönlich kennen noch bedarf es einer Absprache oder einer (kurzfristigen) Pla- nung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.2). Endlich ist nach dem Gesagten auch ohne Belang, dass sich der Beschul- digte (erst) als Dritter dieser Attacke anschloss. Mittäterschaft ist daher zu beja- hen. Die Folge der Mittäterschaft ist wie erwähnt, dass jedem Mittäter das gesam- te Handeln bzw. das ganze Geschehen zugerechnet wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 1.3.2 mit Hinweisen). 3.6 Notwehrsituation Die Argumentation der Verteidigerin des Beschuldigten, der Beschuldigte habe in Bezug auf Dossier 1 aus einer akuten Notwehrsituation heraus gehandelt bzw. Notwehrhilfe geleistet (Urk. 33 S. 6 ff.; Urk. 79 S. 26 ff.), ist mit der Vorinstanz ebenfalls zurückzuweisen (Urk. 54 S. 23). Gemäss dem erstellten Sachverhalt gesellte sich der Beschuldigte offensichtlich solidarisierend zur Szenerie hinzu, als der Dunkelhäutige schon am Boden fixiert war, überwältigt durch Gewaltakte von Mitbeschuldigten. Das Opfer befand sich mithin bereits im Zustand der Wehrlosigkeit. Wehrlos ist, wer sich nicht (mehr) zu verteidigen vermag (Rehberg, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 30). Die Gründe können physischer oder psychischer Natur sein. Unerheblich ist, ob der Angegriffene sich tatsächlich nicht mehr verteidigen kann oder ob er auf (weiteren) Widerstand verzichtet, weil er das für nutzlos hält (BSK StGB-I, Roth/Berke-meier, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 123 N 25). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist wehrlos (im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB), wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen ("une personne hors d'état de se défendre", vgl. BGE 129 IV 1 mit Verweis auf BGE 85 IV 125 E. 4b). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Dunkelhäutige unter den konkreten Umständen ausserstande war, sich gegenüber seinen Angreifern und

- 36 - deren (drohender) Handlungen mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu set- zen. Im Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte mit mehreren heftigen Fusstritten ins Tatgeschehen einmischte und kurz darauf noch von E'._____ sekundiert wurde, ging vom Dunkelhäutigen keine akute Gefahr für den Beschuldigten oder die Mit- beschuldigten aus (dazu auch vorne Erw. II. 4.1.4; Urk. 54 S. 23). Es bestand we- der eine unmittelbare Bedrohungssituation noch waren die (Mit-)Beschuldigten damals einem tatsächlichen und andauernden Angriff seitens der jeweiligen Opfer ausgesetzt. Es ist somit nicht ersichtlich, dass im Tatzeitpunkt eine Notwehrlage oder eine Notwehrhilfesituation im Sinne von Art. 15 StGB vorgelegen hätte. Das Vorgehen des Beschuldigten (ebenso wie jenes der Mitbeschuldigten) war nicht nur rechtwidrig, sondern auch unverhältnismässig. Vielmehr handelte es sich offensichtlich um einen Revancheakt aufgrund von früher am Abend stattge- fundenen und abgeschlossenen, aggressiven Auftritten seitens der Opfer. Dem Einwand, der Beschuldigte sei in Panik gewesen bzw. unter Schock gestan- den, da er gedacht habe, sein Ziehvater werde niedergestochen, ist zudem keinem Glauben zu schenken. Der Beschuldigte ist Profi-Boxer und arbeitete als Security, weshalb er sich Auseinandersetzungen dieser Art gewönnt ist und adäquat reagieren kann. Zudem befand sich der Dunkelhäutige wie erwähnt bereits am Boden und war durch D'._____ und F'._____ fixiert. Es bestand keine Notwehrsituation. Dass im Rahmen der Berufungsverhandlung dann sogar von einem Pizzamesser mit einer Klinge von etwa 20 bis 25 cm die Rede war, wel- ches der Dunkelhäutige in der Hand gehalten haben soll, verstärkt den Eindruck einer Schutzbehauptung, zumal sich der Beschuldige ursprünglich nicht sicher war, was es für ein Gegenstand war. 3.7 Anklageprinzip 3.7.1 Die Verteidigerin des Beschuldigten beantragte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 79 S. 7 f.), es sei auf die Anklage in Dossier 1 be-

- 37 - treffend Versuch einer schweren Körperverletzung nicht einzutreten, da aus der Anklage nicht hervorgehe, dass Tritte gegen den Kopf erfolgt seien. Die Formulie- rung "im Falle von – im hochdynamischen Geschehensverlauf nicht auszuschlies- senden – Treffern der Tritte gegen den Kopf" ändere nichts daran, dass das Tatelement der Tätigkeit, welche einer schwere Körperverletzung verursachen könnte, fehle und umschreibe lediglich, dass sich dies hätte ereignen können (Urk. 33 S. 4 f.). Diese Argumentation ist nicht stichhaltig und mit der Vorinstanz zu verwerfen (Urk. 54 S. 24). Das dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten konkret ange- lastete Verhalten ist in der Anklageschrift klar dargelegt (Urk. 15 S. 2). Die jewei- ligen Tathandlungen des Beschuldigten und von E'._____, D'._____ und F'._____ sind präzis umschrieben. Es steht zwar nichts von Tritten spezifisch gegen den Kopf der Opfers, jedoch wird das Zielgebiet durch den Hinweis auf die potentiellen Folgen von Kopftreffern in Abs. 2 zumindest indirekt umschrieben, was ausrei- chend ist. Auch wurde dem Beschuldigten das Tatverhalten in den Einvernahmen wiederholt zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. zuletzt Prot. I S. 12 ff.), zudem veranschaulicht durch mehrfaches Abspielen der Videoaufnahmen, so dass er wusste, wogegen er sich zu verteidigen hatte. Er äusserte sich denn auch zu den Vorwürfen und räumte ein, mit seinen Tritten das Opfer auch am Kopf getroffen zu haben. Die abschliessende rechtliche Würdigung der konkreten Tatvorwürfe bzw. des erstellten Sachverhaltes obliegt dem Sachgericht. 3.7.2 Insoweit die Verteidigerin auch das Fehlen eines Strafantrages betreffend (allfälliger) einfacher Körperverletzung bemängelte und den Nichteintretensantrag damit begründete (Urk. 33 S. 4 und 10; Urk. 79 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Tat an einem Wehrlosen begangen wurde. Damit wäre eine qualifizierte Form der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB gegeben, ohne Antragserfordernis. Der Beschuldigte wäre von Amtes wegen zu verfolgen.

4. Dossier 2 – Vorfall im G._____ 4.1 Mittäterschaft

- 38 - 4.1.1 Im angefochtenen Urteil wird bezüglich Dossier 2 erwogen, dem Beschul- digten könne kein Verhalten individuell zugeordnet werden, welches geeignet wäre, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hervorzurufen. Anzeichen für ein koordiniertes Handeln bzw. eine gemeinsame Planung des Be- schuldigten mit den weiteren beteiligten Security-Mitarbeitern seien nicht erkenn- bar. Es liege somit keine Mittäterschaft vor, sondern eine klassische Nebentäter- schaft mit jeweils individueller Verantwortung der jeweiligen Beschuldigten für ihre eigenen Handlungen (Urk. 54 S. 17 und 25). Entgegen dieser Auffassung, jedoch in Übereinstimmung mit der Staatsanwalt- schaft (Urk. 15, 32, 61 und 80) ist von Tatbegehung in Mittäterschaft mit den weiteren, am Vorfall beteiligten Security-Mitarbeitern auszugehen. 4.1.2 Wie bereits zum Vorfall gemäss Dossier 1 ausgeführt, wird Mittäterschaft definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Praxis- kommentar StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.; BGE 108 IV 88 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Was die Deliktsausführung betrifft, ist insbesondere die Rolle zu berücksichtigen, die ein Beteiligter bei der Deliktsausführung innehatte (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 S. 177 ff.). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang

- 39 - an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; BSK StGB I-FORSTER,

4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). 4.1.3 Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 32 S. 12 f.; Urk. 80 S. 3 f.) steht die mit- täterschaftliche Vorgehensweise ausser Frage. Zunächst ist zu konstatieren, dass in der Anklage Handeln in Mittäterschaft umschrieben ist (vgl. Urk. 15 S. 3). Die Anklageschrift nennt mithin die Sachverhaltselemente, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen. Aufgrund des Beweisergebnisses ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte und die weiteren Security-Mitarbeiter mit vereinten Kräften und sich gegenseitig ergänzend dem I._____ über dessen ruppige Entfernung aus dem Clublokal hinaus eine eigentliche Abreibung erteilten. Die mittäterschaftliche Verbindung ist evident. Es zeigt sich das Bild eines arbeitsteiligen Vorgehens, das nicht länger geplant gewesen sein muss, sondern auch einem zeitnahen und still- schweigenden Zusammenfinden aus der Situation heraus entsprungen sein kann, was hier der Fall scheint. Nachdem der Beschuldigte den unliebsamen Gast ins Freie gezerrt hatte, hielt er ihn weiter im Würgegriff fest, dies selbst dann, als die zwei zu Boden gefallen waren. Diese Fixierung ermöglichte es den hinzugekom- menen Security-Kollegen, das Opfer ungehindert mit Schlägen und – als es dann am Boden lag – mit einem heftigen Fusstritt gegen dessen Kopf einzudecken. Ohne das fortgesetzte Festhalten des I._____ im Würgegriff durch den Beschul- digten wären die weiteren beteiligten Security-Mitarbeiter nicht in der Lage gewe- sen, das Opfer in der Form und Intensität wie hier geschehen zu schlagen und treten. Die gezielte, massgebende und auch unerlässliche Mitwirkung des Be- schuldigten bei der hier zu beurteilenden Tatausführung erstreckte sich mithin zeitlich über das gesamte Geschehen: Vom Packen in den Würgegriff und dem Hinauszerren bis zum unverminderten Festhalten des Opfers selbst am Boden.

- 40 - Damit schuf er die Rahmenbedingungen für die nachfolgende Prügelattacke sei- ner Mitstreiter. Auch die Initiative resp. die Entschlussfassung zum Vorfall ist ge- mäss erstelltem Sachverhalt beim Beschuldigten zu orten, umgesetzt durch seine gezielte Behändigung von I._____, wobei der Beschuldigte gemäss seiner Aus- sage "einfach den Aggressivsten nach draussen begleitet" (Urk. D2/5/2 S. 4) bzw. gezerrt hat, worauf sich die übrigen Involvierten ihm kurzfristig verstärkend an- schlossen und ihrerseits I._____ mit Gewalthandlungen traktierten. Einer weiteren Planung hierzu bedurfte es nicht. Jeder der Beteiligten, namentlich der Beschul- digte, der mit seinem Handeln in massgeblicher Weise zum Tatablauf beitrug, nahm bei diesem Vorfall eine tragende Rolle ein und steht als Hauptbeteiligter da. Daran ändert nichts, dass die mitwirkenden Kollegen aus dem Sicherheitsdienst des G._____ vorliegend unbekannt blieben und dass dem Beschuldigten selber weder Schläge gegen das Opfer noch der Fusstritt gegen dessen Kopf anzulasten ist. Wesentlich ist vielmehr, dass das Handeln des Beschuldigten seinen Berufs- kumpanen den Weg ebnete, ihrerseits so wie erwiesen auf I._____ einzudre- schen. Dass der Beschuldigte das Vorgehen seiner Berufskollegen missbilligt o- der sie gar davon abgehalten hätte, wurde sodann weder behauptet noch ist es ersichtlich. Von einem isolierten Vorgehen des Beschuldigten im Sinne eines Ne- bentäters – von Nebentäterschaft wird gesprochen, wenn mehrere Täter unab- hängig voneinander, als Alleintäter, denselben Straftatbestand verwirklichen, was namentlich bei Fahrlässigkeit vorkommt (vgl. Praxiskommentar StGB- Trechsel/Jean-Richard , 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 23 und Art. 12 N 44 mit Beispielen) – kann vorliegend keine Rede sein. 4.1.4 Wie bereits zum Tatgeschehen gemäss Dossier 1 dargelegt, bewirkt das Konzept der Mittäterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschie- dene Personen gemeinsam strafbare Handlungen aus und dies erst noch – wie hier – in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Insbesondere geht die Argumentation fehl, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt und mit den

- 41 - eigenen Handlungen keine schwere Verletzung gewollt bzw. in Kauf genommen. Ebenso wenig liegt ein Exzess der weiteren Security-Mitarbeiter vor. Vielmehr steht aufgrund des erstellten Sachverhalts fest, dass der Beschuldigte im Wissen um das Vorgehen der andern Security-Mitarbeiter das Opfer weiterhin in der genannten Weise festhielt und am Boden blockierte. Denn es ist ihm fraglos nicht entgangen, was seine Kollegen gerade taten. Weder nahm er Einfluss darauf noch konnte er dies steuern. Demzufolge und insbesondere auch aufgrund der mehrfachen Täterübermacht nahm er auch schwere Verletzungen des Opfers durch Schläge oder Fusstritte durch seine Berufskollegen in Kauf. Als Mittäter hat er auch deren Tatvorgehen gegen sich gelten zu lassen, es ist ihm das gesamte Handeln bzw. das ganze Geschehen anzurechnen, auch wenn er selber keine Tatherrschaft innehatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 1.3.2 mit Hinweisen). 4.2 Versuchte schwere Körperverletzung 4.2.1 Die durch I._____ erlittenen, vorne in Erw. II. 4.2.8 genannten Verletzungen sind nicht schwerer Art. Das ergibt sich auch aus dem ergänzenden Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 6. September 2017. Es ist zu- nächst mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 32 S. 12) von einfacher Körperverletzung auszugehen. 4.2.2 Zu Recht stellt sich die Staatsanwaltschaft sodann auf den Standpunkt, dass auch beim Anklagvorwurf gemäss Dossier 2 ein Fall von versuchter schwe- rer Körperverletzung vorliegt (Urk. 15 S. 3 f.; Urk. 32 S. 12 f.; Urk. 80 S. 4). Die möglichen Verletzungen sind exemplarisch in der Anklage umschrieben und zudem eingangs wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (Urk. 15 S. 3; vorne Erw. II. 1.2). Wie schon in Erw. III. 3.2 betreffend Dossier 1 erwogen, was analog für den Vorfall im G._____ gilt, ist im Einklang mit der konstanten bundesgerichtli- chen Praxis als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Fusstritte in den Kopfbe- reich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu lebensgefährlichen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. Urteil des

- 42 - Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1 m.w.H.). Das musste erst recht dem Beschuldigten als Security-Mitarbeiter in einem Club und als lang- jährigem Profiboxer bewusst sein (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3; D2/5/2 S. 4; Prot. I S. 15; Urk. 78 S. 3). Auch im vorliegenden Fall war es im dynamischen Geschehens- ablauf alleine dem Zufall überlassen, ob der heftige Fusstritt gegen das linke Auge/Schläfe des Opfers eine schwere Verletzung von Schädel, Hirn oder Auge

– letzteres ein wichtiges Organ eines Menschen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB – verursacht oder nicht. Die Heftigkeit des Trittes gegen den Kopf zeigt sich ferner darin, dass I._____ in der Folge bewusstlos wurde. Zusätzlich zu diesem Fusstritt und weiteren Schlägen von mehreren Security-Mitarbeitern hat eine Wehrlosigkeit des Opfers vorgelegen, da sich dieses anhaltend im Würgegriff des Beschuldigten und nach erfolgtem Sturz zudem auf dem Boden befand. Durch die gewalttätige Einwirkung mehrerer Personen hat eine Übermacht bestanden mit einhergehender besonderer Gefährdung des Opfers. Das verstärkte die ausge- übte Gewalt und erhöhte das Verletzungsrisiko deutlich. Der am Boden blockierte I._____ hatte keine Chance, die schädigenden Handlungen abzufangen oder ab- zumildern, geschweige denn, sich gegenüber den Angreifern körperlich irgendwie mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Der objektive Tatbestand der versuch- ten schweren Körperverletzung ist erfüllt. 4.2.3 Offensichtlich ging es dem Beschuldigten und seinen Berufskollegen darum, dem Opfer mit vereinten Kräften eine nachhaltige Lehre zu erteilen. In der Dynamik des Tatablaufs konnte der Beschuldigte das ihm zweifellos bekannte Risiko einer gravierenden bis hin zu einer lebensgefährlichen Körperverletzung (vgl. die exemplarische Aufzählung möglicher Schädigungen in der Anklagschrift; Urk. 15 S. 3) insbesondere im Falle eines Kopftreffers durch die Mittäter – was bekanntlich tatsächlich eintrat – weder kalkulieren noch steuern resp. verhindern. Die Verwirklichung des Risikos einer schweren Körperverletzung im Bereich des Kopfes musste sich dem Beschuldigten unter den genannten Umständen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass seine Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gedeutet werden kann. Er wollte dies gemeinsam mit den beteiligten Security-Kollegen bzw. nahm es zumindest in Kauf und hiess dabei die Tathandlungen der andern

- 43 - Täter gut (vgl. die vorstehende Erw. III. 4.1). Der subjektive Tatbestand ist eben- falls zu bejahen. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung vor. 4.2.4 Ein Raufhandel, wie ihn die Vorinstanz betreffend Dossier 2 sieht (Urk. 54 S. 25 ff.), ist weder im Anklagesachverhalt mit den notwendigen Tatbestands- elementen umschrieben noch liegt ein solcher vor. Vor allem ist keine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung gegeben. Von einer aktiven Teilnahme I._____s kann nicht die Rede sein (vorne Erw. III. 2.4). Gemäss dem erstellten Sachverhalt blieb er ausschliesslich passiv. Wie erwähnt, konnte (und/oder wollte) er sich angesichts des überraschenden, von hinten erfolgten Zugriffs durch den Beschuldigten und dessen fortdauerndem Würgen sowie seiner daraus resultie- renden Wehrlosigkeit und der Mehrzahl an gewalttätigen Angreifern aus der Reihe der Security-Mitarbeiter gar nicht aktiv (tätlich) wehren, sondern liess die geballte Attacke der Personenübermacht mit Schlägen und jedenfalls einem Fusstritt passiv über sich ergehen. Das eingeklagte Geschehen beinhaltet die Konstellation viele gegen einen, nämlich gegen ein wehrloses Opfer. Ob allenfalls vor dem hier eingeklagten Tatgeschehen schon unter Gästen resp. Gästegruppen ein Streit im Sinne einer tätlichen Auseinandersetzung stattgefunden hat, ist, da nicht Anklagegegenstand, für die rechtliche Würdigung irrelevant.

5. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte hinsichtlich der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Anklagesachverhalte in Dossier 1 und 2 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ergänzend ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass andere Beteiligte nicht verurteilt worden sind, nichts zu seinen Gunsten ab- leiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.2). IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht

- 44 - Da der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte teils vor (Dossier 2) und teils nach (Dossier 1 und 3) dem Inkrafttreten der Revision des Sanktionenrechts per

1. Januar 2018 begangen hat, ist vorab über das anwendbare Recht betreffend die Tat gemäss Dossier 2 zu entscheiden. Das geltende (neue) Recht ist für das Delikt gemäss Dossier 2 nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten bei sepa- rater Beurteilung nach der konkreten Methode zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Während das bis 31. Dezember 2017 geltende alte Recht für die schwere Körperverletzung einen unteren Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe vorsah (Art. 122 Abs. 4 aStGB), gilt seit dem

1. Januar 2018 ein unterer Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 StGB). Da im Rahmen der Strafzumessung bei der (gedank- lichen) Festsetzung einer selbständigen Einzelstrafe für die am 27. August 2017 begangene versuchte schwere Körperverletzung im G._____ ohnehin auf eine überjährige Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, erweist sich das bis 31. Dezember 2017 geltende alte Recht vorliegend nicht als milder. Folglich rechtfertigt es sich, auf alle drei Delikte das ab 1. Januar 2018 geltende neue Sanktionenrecht anzuwenden.

2. Strafrahmen, Strafart, Strafzumessungskriterien 2.1 Die Vorinstanz hat sich umfassend und korrekt zu den Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, insbesondere auch zur Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Tatschwere sowie Tat- und Täterkomponente. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend die massgebende Vorgehensweise bei der Gesamt- strafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips dargelegt, ausgehend von der versuchten schweren Körperverletzung mit einem ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als schwerste begangene Straftat. Zuzustimmen ist der Vorinstanz ferner, dass die Deliktsmehrheit (und nunmehr auch die mehrfache Tatbegehung) sowie der Umstand, dass es bei versuchten Tatbegehungen blieb, innerhalb des genannten ordentlichen Strafrahmens für schwere Körperverletzung zu berücksichtigen sind. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 54 S. 28-30; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 45 - 2.2 Zur Strafzumessung gehört vorliegend nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Die Frage der Strafart stellt sich vor- liegend betreffend die Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Dossier 3), welches Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- strafe von höchstens 180 Tagessätzen geahndet wird. Dazu wurde im angefoch- tenen Urteil nichts gesagt. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der (gedanklichen) Festsetzung selbständi- ger Einzelstrafen für den einzelnen Normverstoss auf "180 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich bei der Gesamtstrafenbildung zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). Aus dem Umstand, dass für alle Delikte gesamthaft nur eine den gesetzlichen Geldstrafen- bereich übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erachtet wird, folgt nicht, dass für sämtliche Delikte (zwingend) auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 4.1; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267). Im überschnei- denden Bereich gilt (nach wie vor) das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unab- hängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen. Vorliegend ist es abweichend zur Vorinstanz angezeigt, für die Gewaltdarstellung eine Geldstrafe auszusprechen. Einerseits führt die (gedankliche) Festsetzung als selbständige Einzelstrafe zu einer Sanktion, die unter "180 Strafeinheiten" und damit noch im Geldstrafenbereich liegt. Anderseits steht dieses Vergehen in

- 46 - keinem zeitlichen, sachlichen oder örtlichen Zusammenhang mit den Körper- verletzungsdelikten.

3. Tatkomponente versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) 3.1 Als schwerstes Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzulegen ist, erscheint vorliegend die Tat gemäss Dossier 1, dies insbesondere, da vier Perso- nen Gewalt gegenüber dem Opfer ausgeübt haben, zwei von ihnen durch je meh- rere heftige Fusstritte, und der Dunkelhäutige im Ergebnis aus dem Kopf blutete. Damit steht fest, dass die körperliche Integrität in einem sehr sensiblen Bereich betroffen ist (vgl. auch Foto in Urk. D1/2/1 S. 3). Der genaue deliktische Erfolg ist zwar unbekannt, doch hing es mit der Vorinstanz einzig vom Zufall ab, ob sich das tatbestandsmässige Risiko einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verlet- zung namentlich durch die Vielzahl von Fusstritten verwirklichen würde. Eine nicht unerhebliche Nähe zum tatbestandmässigen Erfolg einer schweren Körperverlet- zung ist jedenfalls gegeben. Der Beschuldigte hat mit dem erwiesenen Handeln, den heftigen Fusstritten, gegenüber dem bereits Wehrlosen alles Notwendige hierzu getan. Dabei hat sich der Beschuldigte erkennbar ohne jedes Zögern zusammen mit den drei Mittätern an der Attacke gegen das Opfer beteiligt. Die Art und Weise des Tatvorgehens durch die vereinte Täterschaft und damit die grosse Übermacht, was erschwerend ins Gewicht fällt, ist als brutal und auch hemmungs- los zu bezeichnen. Die durch den Beschuldigten mit seinen kräftigen Tritten bei der Tatausübung offenbarte kriminelle Energie erweist sich ebenfalls als beträcht- lich. Aufgrund der unberechenbaren Dynamik erscheinen seine Tatbeiträge als umso gefährlicher. Beim objektiven Tatverschulden ist auch ein allfälliger Versuch zu beachten. Dass es bei bloss versuchter Tatbegehung einer schweren Körperverletzung blieb, ist lediglich strafmindernd zu werten, denn es ist von vollendetem Versuch auszuge- hen, welcher das Verschulden des Täters an sich unberührt lässt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand hier – abweichend zur vorinstanzlichen Ansicht (Urk. 54 S. 30) – zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Während Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafmilderung, das heisst den Wechsel in den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB, ins richterliche Ermessen stellt, sollte das Ausbleiben des tatbe-

- 47 - standsmässigen Erfolgs jedenfalls im Regelfall zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe soll mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsäch- liche Folge der Tat war (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 22 N 28 mit Verweisen). Wie gezeigt, ist es nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern einzig dem blossen Zufall, dass vorliegend keine nachweislich schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB resultierten. Angesichts des brutalen eigenen Vorgehens, des gleichgerichteten, nicht minder aggressiven parallelen Handelns durch E'._____ und der Unterstützung durch D'._____ und F'._____ sowie der nicht beeinflussbaren Dynamik infolge der Täterübermacht hatte der Beschuldigte keine Chance abzuschätzen oder gar zu beeinflussen, welche Fol- gen seine Gewalteinwirkungen wie auch jene der Mittäter bzw. die Gesamtheit al- ler Attacken auf den Dunkelhäutigen zeitigen würden. Das Opfer war einer hohen Gefährdung ausgesetzt, was der Beschuldigte wusste und in Kauf nahm, und der tatbestandmässige Erfolg wie gezeigt nicht allzu fern. Dass die Tat im Versuchs- stadium stecken blieb, vermag die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmen daher nur moderat zu mindern. Die objektive Tatschwere ist insgesamt noch knapp leicht. 3.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gezielt, bewusst, gewollt, wenn auch offensichtlich kurzfristig, am Tatgeschehen partizipierte. Hinsichtlich des (möglichen) Taterfolgs ist aber von Eventualvorsatz auszugehen, was sein Verschulden etwas relativiert. Beim Motiv steht Vergeltung im Vordergrund, eine kollektive Abreibung gegenüber einem unliebsamen Gast. Namentlich auch das Blut am Gesicht des Mitbeschuldigten F._____, zu welchem der Beschuldigte eine vater-sohn-ähnliche Beziehung ins Feld führt, soll ihn ge- mäss seiner Aussage geschockt und zur Einmischung ins Geschehen bewogen haben (Prot. I S. 13 ff.). Hätte es sich nur darum gehandelt, den Betroffenen des Lokales zu verweisen, wäre dies statt mit den verübten Gewalttätigkeiten ebenso mit einem entschiedenen gemeinsamen Hinausbegleiten erreichbar gewesen.

- 48 - Hierzu befanden sich gemäss den Videoaufnahmen (Urk. D1/2/6) auch Securities im Lokal. Entlastend wirkt das Motiv jedenfalls nicht. Der Beschuldigte handelte überdies bei voll erhaltener Schuldfähigkeit; Abweichendes wurde weder behaup- tet noch ist es aktenkundig. Zudem verfügte der Beschuldigte über uneinge- schränkte Entscheidungsfreiheit, sich vom Vorfall fernzuhalten. Im Moment, als er sich der Keilerei anschloss, ging vom Opfer kaum mehr eine Gefährdung nament- lich gegenüber dem ihm nahestehenden F._____ oder andern Personen aus, war doch der Dunkelhäutige bereits durch zwei der Mitbeschuldigten überwältigt und befand sich am Boden (vgl. vorne Erw. II. 4.1.4 und III. 3.6). 3.3 Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Die Tatschwere ist – innerhalb des weiten Strafrahmens von 6 Mona- ten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als noch leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe in dessen unterem Bereich, bei 20 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Tatkomponente versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 2) 4.1 In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass I._____ der Übermacht einer Mehrzahl von Tätern wehrlos ausgesetzt war, wobei er – bereits gebeutelt durch einen andauernden Würgegriff seitens des Beschuldigten – nebst Schlägen je- denfalls einen heftigen Fusstritt gegen das linke Auge/Schläfe kassierte. Dadurch war die körperliche Integrität in einem sehr sensiblen Bereich betroffen, was auch seine (kurze) Bewusstlosigkeit zeigt. Auch wenn daraus mit einem Schädelhirn- trauma mit Augapfelprellung und Monokelhämatom links sowie rund zweiwöchi- gen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel, Übelkeit) und damit einhergehender Ar- beitsunfähigkeit lediglich eine einfache Körperverletzung resultierte (Urk. 15 S. 3; vgl. auch vorne Erw. II. 4.2.8), hing es doch einzig vom Zufall ab, ob sich das tat- bestandsmässige Risiko einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung ver- wirklichen würde. Das gilt umso mehr aufgrund der Unberechenbarkeit des Tat- verlaufs bei der gegebenen Dynamik und geballten Aggression mit vielen Invol- vierten. Eine nicht unerhebliche Nähe zum tatbestandmässigen Erfolg einer schweren Körperverletzung ist jedenfalls zu bejahen. Der Beschuldigte mag mit dem ihm nachgewiesenen Handeln allein diese Erfolgsnähe (noch) nicht bewirkt

- 49 - haben, doch ist ihm wie dargelegt aufgrund der Mittäterschaft der gewalttätige Übergriff auf I._____ – den der Beschuldigte damals erkennbar mitgetragen und nicht dagegen interveniert hat – in seiner Gesamtheit anzurechnen. Der Beschul- digte offenbarte insbesondere durch seine zeitlich das ganze Tatgeschehen um- fassende Rolle einige kriminelle Energie. Da es beim Versuch einer schweren Körperverletzung blieb, rechtfertigt sich wie- derum eine moderate Strafminderung, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf Erw. IV. 3.1 hiervor zu Dossier 1 verwiesen werden kann. Auch vorliegend ist von einem vollendeten Versuch auszugehen. Die objektive Tatschwere erweist sich insgesamt als gerade noch leicht. 4.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ergibt sich, dass der Beschuldigte zu- nächst gezielt, bewusst und gewollt, wenn auch kurzfristig, I._____ packte, um ihn im Hauruckverfahren aus dem Lokal zu entfernen. Insoweit handelte er mit direk- tem Vorsatz. Indem er das Opfer draussen weiterhin, selbst nach dem Sturz zu Boden, im Würgegriff behielt, manifestierte er sein Einverständnis mit den Schlä- gen und dem Fusstritt, die seine Security-Kollegen dem wehrlosen Opfer nun ver- abreichten. Hinsichtlich des (möglichen) Taterfolgs ist von Eventualvorsatz aus- zugehen, was sein Verschulden etwas relativiert. Das Motiv ist nicht näher be- kannt, doch dürfte es dem Beschuldigten darum gegangen sein, einem als Stö- renfried empfundenen Gast mit einer kollektiven Abreibung eine gehörige Lektion zu erteilen. Wäre es einzig darum gegangen, den Betroffenen loszuwerden, hätte dies statt mit den verübten Gewalttätigkeiten ebenso mit einem entschiedenen gemeinsamen Hinausbegleiten erreicht werden können. Entlastend wirkt das Mo- tiv jedenfalls nicht. Der Beschuldigte handelte überdies bei voll erhaltener Schuld- fähigkeit; Abweichendes wurde weder behauptet noch ist es aktenkundig. Zudem verfügte der Beschuldigte, der den Tatauftakt machte, über uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit, von einem solchem Vorgehen abzusehen bzw. den Würge- riff zu beenden resp. die weiteren Security-Mitarbeiter von ihrem Tun abzuhalten. 4.3 Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Die Tatschwere ist insgesamt als noch leicht einzustufen. Separat be- trachtet wäre für diese Tat jedenfalls eine deutlich überjährige Strafe auszufällen.

- 50 - In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die für das schwerste Delikt festgesetzte Einsatzstrafe (vorne Erw. IV. 3.3) aufgrund des gewalttätigen Vorgehens gegen I._____ um 12 Monate auf 32 Monate zu erhö- hen.

5. Täterkomponente 5.1 Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 32 f.; ferner Urk. D1/3/1 S. 10 f.; Urk. D1/13/2; Prot. I S. 10 ff.). Aktualisierend führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, als Bodenleger zu arbeiten und Fr. 4'500.– netto zu erzielen und etwa Fr. 20'000.– Schulden zu haben, sowie verlobt zu sein (Urk. 78 S. 2 ff.). Diese Biografie wirkt sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 54 S. 33), zeigte sich der Beschuldigte betreffend den äusseren Sachverhalt von Dossier 1 im Verlauf des Verfahrens zwar grösstenteils geständig (vgl. Urk. D1/3/5 S. 5; Prot. I S. 13, 15 und 23). Aufgrund der Videosequenzen war die Beweislage jedoch erdrückend (vgl. Urk. D1/2/5; Urk. D1/2/6), so dass nicht davon auszugehen ist, dass gerade das Geständnis das Verfahren wesentlich vereinfacht hat. Betreffend Dossier 2 bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf durchgehend. Dennoch rechtfertigt es sich, das teilweise Geständnis – abweichend zur Vorinstanz, welche eine Strafminderung ganz ablehnte – doch minim strafreduzierend zu berücksichtigen. 5.3 Straferhöhend fällt indessen ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung straffällig wurde. So lief gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls im Lokal "B._____" bereits eine Strafuntersuchung wegen (schwerer) Körperverletzung im Dancing "G._____". 5.4 Anzeichen von echter Einsicht oder Reue sind mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 33 f.) nur in Bezug auf Dossier 1 ersichtlich. Der Beschuldigte führte zum Vorfall im B._____ wiederholt glaubhaft aus, er habe falsch reagiert und es tue ihm leid (Urk. D1/3/3 S. 4 f.; Urk. D1/3/4 S. 6; Urk. D1/3/5 S. 5; Prot. I S. 13 ff., 26,

- 51 - 98 f.; Urk. 78 S. 6). In der Videoaufnahme (Urk. D1/2/5) ist denn auch erkennbar, dass er dem Dunkelhäutigen im Anschluss an die Attacke Wasser und Eis brachte. Das ist ebenfalls leicht strafmindernd zu würdigen. 5.5 Es liegt mit der Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit vor, die zu berücksichtigen wäre (Urk. 54 S. 34). 5.6 Die täterbezogenen Elemente verhalten sich im Ergebnis strafzumessungs- neutral. 5.7 Desinteresseerklärung von I._____ Mit Eingabe vom 7. November 2018 – mithin rund 14 Monate nach dem zu beurteilenden Vorfall – liess der ehemalige Privatkläger I._____ durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, seinen Strafantrag wegen Körper- verletzung zurückziehen und sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten erklären (Urk. 20). Darauf Bezug nehmend, verwies die frühere Verteidigerin des Beschuldigten vor Vorinstanz auf Art. 53 StGB. Sogar bei einer erwiesenen Straftat lasse dies unter Umständen die Ein- stellung des Verfahrens resp. den Umgang von einer Bestrafung zu (Urk. 33 S. 15 f.). Vorab ist zu konstatieren, dass in den Anwendungsfällen der Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 bis 54 StGB im Stadium des gerichtlichen Verfahrens nach der Anklageerhebung nur ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe möglich. Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung gestützt auf diese Bestimmungen fällt somit ausser Betracht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 52, 53 und 54 StGB, wonach die zuständige Behörde von einer "Bestrafung" absieht (BGE 139 IV 220 E. 3.4 und E. 3.4.7, bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_479/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.4.2, 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 1.2 und 6B_983/2017 vom 20. März 2017 E. 1.2). Eine Desinteresseerklärung des Geschädigten resp. Privatklägers ändert nichts daran, dass die staatlichen Behörden bei Offizialdelikten – hier mehrfache versuchte schwere Körperver- letzung – von Amtes wegen abzuklären haben, ob in tatsächlicher und rechtlicher

- 52 - Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Ob sich trotz Schuldspruch in Anwendung von Art. 52 ff. StGB allenfalls ein Verzicht auf Strafe rechtfertigt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren. Vorliegend besteht sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht nach wie vor ein unvermindertes Strafbedürfnis. Ein Verhalten, wie es der Be- schuldigte zu diversen Zeitpunkten (2017 und 2018) an unterschiedlichen Örtlich- keiten und gegenüber zwei verschiedenen Opfern an den Tag legte, gefährdet die körperliche Integrität von Personen und damit auch die Sicherheit im gesellschaft- lichen Leben in hohem Masse. Die beiden Taten stellen mithin keine singulären Fehltritte dar, was sich ergänzend auch aus den nicht unbedeutenden Verkehrs- delikten aus dem Jahre 2019 ergibt. Folglich ist im Interesse der Öffentlichkeit eine Strafbefreiung wegen fehlendem Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 ff. StGB klar zu verwerfen. Davon abgesehen hat der Beschuldigte das von ihm gegen- über I._____ bewirkte Unrecht gar nicht anerkannt. Schliesslich fehlt es auch an jeglichen Hinweisen auf Wiedergutmachungsbemühungen des Beschuldigten. Das schriftlich mitgeteilte Desinteresse von I._____ an einer weiteren Strafverfolgung resp. einer Bestrafung des Beschuldigten bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

6. Fazit Strafzumessung Freiheitsstrafe In gesamthafter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren resultiert für die Taten gemäss Dossier 1 und Dossier 2 eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. An diese Freiheitsstrafe sind 220 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzu- rechnen (Art. 51 StGB; 24. Juni 2018 bis und mit 29. Januar 2019; vgl. Urk. 54 S. 34 und vorne Erw. I. 2.1).

7. Gewaltdarstellung (Dossier 3) 7.1 Tatkomponente

- 53 - Zur objektiven Tatschwere dieses vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Delikts ist festzuhalten, dass das auf seinem beschlag- nahmten Mobiltelefon vorgefundene Video die äusserst brutale Folterung und Tö- tung eines Mannes mit einem Messer zeigt. Auf der Filmaufnahme ist ein bereits geköpfter männlicher Leichnam zu erkennen. Darüber liegt ein noch lebender Mann, bei welchem mit einem Messer im Herzbereich der Torso geöffnet wird. Danach wird dem Mann bei lebendigem Leibe der Bauch aufgeschnitten und an- schliessend die Bauchdecke skalpiert. Dann greift der Schlächter in den Torso des Mannes, greift das Herz und schneidet es heraus. Er hält das Herz in den Händen und wirft es schlussendlich auf den Körper des gefolterten und getöteten Mannes. Zum Schluss der Filmaufnahme steckt man dem Mann noch das Messer in den rechten Brustbereich (Urk. D3/1-2). Es handelt sich um eine geradezu bes- tialische Abschlachtung eines Menschen, ein blanker Horror. Selbst vor dem Tier- schutzgesetz hätte ein solches Vorgehen nicht im geringsten Bestand. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Urk. 54 S. 17 f.) war dieses Video dem Beschuldigten in einem Gruppenchat via WhatsApp geschickt worden, worauf er es kurz an- schaute und dann abstellte, als er sah, worum es ging. Weiter ist erwiesen, dass sich das Video mehrere Monate auf seinem Mobiltelefon befand (Prot. I S. 23 f.; Urk. D1/3/5 S. 6 und D3/3 S. 2). Obwohl es sich nur um eine Filmaufnahme han- delt, ist die objektive Tatschwere aufgrund des absolut barbarischen Inhalts und des mehrmonatigen Besitzes durch den Beschuldigten sehr erheblich. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass ihm keine aktive Beschaffungshandlung nachgewie- sen werden kann. Die objektive Tatschwere ist damit als erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zugestanden und strafmindernd in die Waage gelegt, lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt zu ha- ben. Dem kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist von direktem Vorsatz be- treffend den Besitz auszugehen, was einer weiteren Strafreduktion entgegensteht. Dass ein junger Mann der Generation Y nicht gewusst haben will, dass sein eige- nes Mobiltelefon (iPhone) über WhatsApp empfangene Bilder und Videos auto- matisch auch bei den eigenen Aufnahmen speichert (Prot. I S. 25), ist völlig unglaubhaft. Abgesehen davon hat der Beschuldigte uneinheitlich ausgesagt: Am

20. Juli 2018 gegenüber dem Staatsanwalt führte er aus, das Video sei ihm vor 7

- 54 - oder 8 Monaten von einem Kollegen geschickt worden. Es sei richtig, dass es auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen sei. Da sei es halt geblieben. Er habe es nicht angeschaut (Urk. D3/3 S. 2). Erst ein halbes Jahr später vor Vorinstanz machte er geltend, er habe das Video – dessen Inhalt er beschreiben konnte – damals geöffnet, kurz angeschaut und sogleich gelöscht. Dass es ein paar Mona- te auf dem Mobiltelefon gewesen sei, sei unabsichtlich passiert (Prot. I S. 23 f.). Ein entlastendes Motiv ist nicht ersichtlich. Fraglos wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, diese Gewaltdarstellung nach deren Empfang definitiv zu löschen, zumal er von Anfang an um dessen abscheulichen Inhalt wusste. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Angesichts des gegebenen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechtfertigt die Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe. 7.2 Täterkomponente Für die Biografie und Strafempfindlichkeit kann vorab auf die Ausführungen in Erw. IV. 5 hiervor verwiesen werden. Das Geständnis des Beschuldigten zu diesem Vergehen ist strafmindernd zu berücksichtigen, allerdings nur minim, da die Beweislage aufgrund des Durchsuchungsergebnisses ohnehin erdrückend war (vgl. Urk. D3/1-2). Weiteres Nachtatverhalten wie etwa Einsicht oder Reue ist nicht aktenkundig. Die Täterkomponente führt zu einer geringfügigen Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente. Es resultiert eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 7.3 Bei den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen erscheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– angemessen. 7.4 Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

- 55 - Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Retrospektive Konkurrenz; Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine solche Konstellation ist hier gegeben in Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April 2019 betreffend die am

6. März 2019 begangenen Verkehrsdelikte mit einer Sanktion von 40 Tages- sätzen Geldstrafe (Einsatz- oder Grundstrafe; vgl. Urk. 68) und die heute zu beurteilende Gewaltdarstellung gemäss Dossier 3. Eine Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen auszusprechen, mithin vorliegend hinsichtlich der Geldstrafe für das Gewaltdelikt. Das Gericht muss gedanklich eine Gesamtstrafe mit der neu zu beurteilenden Straftat und den bereits beurteilten Straftaten festlegen und in den Strafzumessungserwägungen – ausnahmsweise mittels Zahlenangaben – beziffern. Davon hat es die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Grundstrafe zu subtrahieren. Die Differenz ist die Zusatzstrafe (vgl. OFK/StGB-Heimgartner, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 49 N 7 ff. mit Hinweisen; BGE 142 IV 265 E. 2.4). Ausgehend von der Gewaltdarstellung als das schwerere Delikt, welches separat betrachtet zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen führen würde, wären für die Verkehrsdelikte in Nachachtung des Asperationsprinzips 30 Tagessätze zu addieren. Von dieser gedanklich gebildeten Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen ist die Dauer der unabänderlichen Strafe für die rechtskräftig abgeurteilten SVG- Delikte von 40 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl vom 30. April 2019 zu subtrahieren. Es resultiert somit eine vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe für die Gewaltdarstellung gemäss Dossier 3. 7.5 Fazit Strafzumessung Geldstrafe Für die Tat gemäss Dossier 3 ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April 2019.

8. Vollzug

- 56 - 8.1 Für Freiheitsstrafen, die zwischen zwei und drei Jahren und damit über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die subjektiven Voraussetzun- gen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). Auch die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Be- währung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter- schreiten. 8.2 Der Beschuldigte gilt als Ersttäter. Gemäss dem Auszug aus dem Schweize- rischen Strafregister vom 8. September 2020 (Urk. 68) verfügt der Beschuldigte zwar nicht über ein Vorstrafe, doch delinquierte er während der Dauer des vorlie- genden Verfahrens: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April 2019 wurde er wegen (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, je begangen am 6. März 2019, mit einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Es besteht grundsätz- lich begründete Aussicht auf Bewährung; dem Beschuldigten kann die notwendi- ge günstige Prognose für eine teilbedingte Freiheitsstrafe gestellt werden, wenn

- 57 - auch – aufgrund der Delinquenz während laufendem Verfahren – nicht ganz ohne einen verbleibenden Rest an Bedenken. Trotz mehrfacher Tatbegehung erweist sich das Verschulden auch insgesamt noch als nicht allzu schwer. Es rechtfertigt sich ein Vollzugsanteil von wenig über dem gesetzlichen Minimum von 6 Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der zu vollziehende Strafanteil ist vorliegend auf 12 Monate zu bemessen. Für den zur Bewährung ausgesetzten verbleibenden Strafanteil von 20 Monaten ist die Probezeit nach dem Gesagten auf 3 Jahre festzusetzen. Auch für die als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe wegen der Gewalt- darstellung ist der Vollzug unter Verweis auf die obigen Erwägungen unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. V. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

1. Die gesetzlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 37 f.).

2. Der aus Slowenien stammende Beschuldigte hat sich der mehrfachen ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Schwere Körperverletzung zählt zu den Katalog- taten (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Auch die bloss versuchte Begehung einer Katalogtat ist von Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst, und die Landesverweisung ist auch unabhängig davon anzuordnen, ob die Strafe bedingt, teil- oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.1). Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen. Es liegt ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vor. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahms- weise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. V. 3.1 f.) und [2] "die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende

- 58 - Erw. V. 3.3). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen, E. 1.3.6). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heran- ziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straf- taten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetz- lichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschul- densmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestieren- de Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legal- prognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom

14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB). Gemäss erstelltem Sachverhalt fällt die Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB zum Vorneherein ausser Betracht, so dass sich eine entsprechende Prüfung erübrigt.

- 59 -

3. Härtefallprüfung 3.1 Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 54 S. 37), ist ein schwerer persönlicher Härtefall dann als gegeben zu erachten, wenn die Landesverweisung den Ausländer verglichen mit der potenziellen Wegweisung von anderen Auslän- dern in stark erhöhtem Masse treffen würde und für ihn erhebliche Nachteile zur Folge hätte, sodass die Landesverweisung für ihn zu einer nicht hinnehmbaren Härte führen würde. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungs- situation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Re- sozialisierungschancen des Beschuldigten in der Heimat und hierorts in Betracht. 3.2 Im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 38 f.) ist festzustellen, dass der Beschuldigte seit Ende 2012/Anfang 2013 in der Schweiz lebt, was noch nicht sehr lange ist. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat eine Freundin bzw. Verlobte, welche Schweizerin albanischer Herkunft ist. Er wurde im Kosovo geboren und wuchs in Slowenien mit seinen Eltern und seinem Bruder auf. Dort besuchte er für 9 Jahre die Schule. Danach ging er für 2 Jahre auf eine Hoch- schule im Bereich Bauingenieur/Hochbau. Diese Ausbildung brach er ab, als er in die Schweiz kam. In der Schweiz arbeitete er vor seiner Verhaftung während 5 Jahren als Bodenleger. Nach eigenen Angaben verdient der Beschuldigte monatlich ca. Fr. 4'500.– und verfügt über kein Vermögen. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 15'000.– aufgrund eines Autokaufs. Der Beschuldigte ist Profi- boxer unter einer Verbandslizenz und boxte im Zeitraum von 2007 bis 2012 auch schon in Slowenien für jenes Land gegen Entgelt. Konkret erhielt er einen Lohn von ca. 1'000 bis 1'200 Euro. Vor den hier zu beurteilenden Delikten ist der Be- schuldigte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Doch hat er sich während des laufenden Verfahrens, im Frühling 2019, strafbar gemacht (vgl. vorne Erw. IV. 5.2). Seine Eltern leben in Slowenien. Zu ihnen hat er eine gute und enge Bezie- hung und unterstützt sie auch finanziell. Sein Bruder lebt seit fast drei Jahren auch in der Schweiz. Dieser weilt gelegentlich beim Beschuldigten in der Schweiz als Gast. Mit der deutschen Sprache ist der Beschuldigte nicht allzu vertraut. Alle

- 60 - Einvernahmen wurden mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt (Urk. D1/13/1-2; Urk. D1/12/28 S. 9 f.; Prot. I S. 10 f., 27 und 98; Urk. 78). Der heute 27 Jahre alte Beschuldigte lebt damit erst seit rund 7 Jahren in der Schweiz, das entspricht einer eher kurzen Aufenthaltsdauer. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen noch hat er hierorts Schu- len besucht oder eine Ausbildung absolviert. Seine ganze Kindheit und Jugend bis fast zum vollendeten 20. Altersjahr verbrachte er mit seiner angestammten Familie in Slowenien. Dort absolvierte er auch seine bisherige Ausbildung, bis hin zu einem partiellen Hochschulstudium. Er ist mit der dortigen Kultur vertraut und beherrscht seine Muttersprache Slowenisch neben Albanisch weit besser als Deutsch. Er verfügt sodann über wichtige familiäre Kontakte in Slowenien, da sei- ne Eltern und sein Bruder dort leben. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass er mit einer Schweizerin albanischen Ursprungs zusammen bzw. verlobt ist, bis zu seiner Verhaftung einer Arbeit nachgegangen ist und laut eigenen Angaben Deutsch spricht. Mit seiner Boxkarriere will er wei- terfahren und sogar für die Schweiz kämpfen. Hier seien für ihn als Sportler neue Wege frei geworden. Seine Beziehung zur Schweiz bezeichnet er persönlich, be- ruflich und sportlich als sehr gut, während er angibt, zu seinem Heimatland eine schwache Verbindung zu haben (Urk. D1/13/2 S. 2, D1/33 S. 24; Prot. I S. 10 f. und 98 f.). Obwohl von einer gewissen Integration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen ist, erscheint er unter objektiven Gesichtspunkten in seinem Heimatland insgesamt weit stärker verwurzelt als in der Schweiz. Slowenisch ist seine Muttersprache, im Heimatland wurde er zwei Jahrzehnte lang sozialisiert und reifte zum erwachsenen Menschen heran, dort hat er alle Schulen besucht und sein berufliches Fundament gelegt. Die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend hat er demnach in Slowenien zugebracht. Erst als Erwachsener kam er in die Schweiz. Dass dies aus einer Notlage oder sonstigen Drucksituation heraus geschehen wäre, wurde weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Es ist dem noch jungen Beschuldigten daher zweifellos gut möglich und auch zuzumuten, sich im Heimatland, wo mit den Eltern auch seine nächsten Verwandten wohnen, wieder einzuleben sowie sozial und beruflich zu integrieren, allenfalls auch seine abgebrochene Ausbildung wieder aufzunehmen. Auch sollte es ihm bei seinem

- 61 - Bildungsstand – ergänzt um die Berufserfahrung in der Schweiz – ohne Schwie- rigkeiten gelingen, in Slowenien eine Arbeitsstelle zu finden. Da er schon in frühe- ren Jahren in Slowenien berufsmässig den Boxsport ausgeübt hat, bietet sich ihm dort auch die Gelegenheit, wieder für seine Heimatland aufzutreten. Seine Reso- zialisierungschancen sind sowohl in der Schweiz als auch in Slowenien intakt, aus welchem Land er wie gesehen um den Jahreswechsel 2012/2013 freiwillig weg- gezogen ist. Zudem ist Slowenien lediglich rund eine Flugstunde bzw. ca. acht Autostunden entfernt und es existieren heute schnelle und günstige Kommunika- tionswege. Weiter hat die Verlobte des Beschuldigten die Möglichkeit, den Be- schuldigten nach Slowenien zu begleiten und dort an seiner Seite Fuss zu fassen. Gestützt auf ihre albanischen Wurzeln dürften ihr die slawische Kultur und die dortige Sprache nicht gänzlich fremd sein. Alternativ ist es ihr unbenommen, den Beschuldigten von der Schweiz aus so oft wie möglich in Slowenien zu besuchen. Der Beschuldigte legt auch nicht dar und es ist nicht erkennbar, dass er von einer Landesverweisung ungleich schwerer betroffen sein soll als andere ausländische Straftäter. In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsberechtigung des Beschuldigten führen würde. Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in Slowenien, begründet keinen Härtefall. Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden auslän- derrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2), sodass der Verzicht auf eine Landes- verweisung wegen eines persönlichen Härtefalls nur mehr ausnahmeweise in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor. 3.3 Selbst wenn ein Härtefall noch knapp zu bejahen wäre, würde das öffent- liche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Inte- ressen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten mehrfach begangene versuchte schwe- re Körperverletzung ein Verbrechen darstellt und damit als schwere strafbare

- 62 - Handlung einzustufen ist. Obwohl nicht Katalogtat gemäss Art. 66a StGB, ist er- gänzend anzufügen, dass die beim Beschuldigten vorgefundene Gewaltdarstel- lung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB ebenfalls die körperliche Integrität und damit eines des höchsten Rechtsgüter betrifft. Betroffen von den gewalttätigen Handlungen des Beschuldigten waren zudem zwei verschiedene Opfer an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Das zeigt, dass das Ausüben von Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen dem Beschuldigten nicht ganz persönlichkeitsfremd ist. Es liegt hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzungen ein geradezu klassischer Anwendungsfall von Art. 66a StGB vor: Ratio legis der Einführung dieser Gesetzesbestimmung war unstreitig, gefähr- liche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich derart wie in den erstellen Sachverhalten aufführt, ist ein solch gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei es wie erwähnt irrelevant ist, dass er dabei in den Genuss eines bloss teilbedingten Vollzuges kommt. Ebenso wenig kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass das Verschulden insgesamt je "als noch leicht" taxiert wurde (vorne Erw. IV. 3.3 und 4.3), etwas für sich ableiten. Diese Relativierung seines Verschuldens betrifft nicht das Delikt der schweren Körperverletzung als solches, welches zu den Verbrechen zählt, sondern lediglich die konkrete Einordnung innerhalb des von 6 Monaten bis zu 10 Jahren reichenden Strafrahmens für die schwere Körperverletzung. Der Be- schuldigte, auch wenn Ersttäter, stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Was die Legalprognose betrifft, kann ein schon ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Risiko einer Verletzung hoher Rechtsgüter, wie hier die körperliche Unversehrtheit, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bestärken. Das trifft vorliegend zu aufgrund des mehrfachen diesbezüglichen Delinquierens des Beschuldigten bei nur teilweiser Einsicht und Reue. Die Tatumstände werfen kein gutes Licht auf den Beschuldigten. Zu erwähnen ist schliesslich die neue, wenn auch weder einschlägige noch eine Katalogtat bilden- de mehrfache Delinquenz des Beschuldigten im Jahre 2019. Es ergibt sich dar- aus, dass die vorliegend zu ahnenden Taten nicht bloss einmalige Ausrutscher

- 63 - des Beschuldigten darstellen, weshalb gewisse Bedenken bezüglich seines künf- tigen Wohlverhaltens bestehen und für die auf Bewährung ausgesetzte restliche Freiheitsstrafe und die Geldstrafe die Probezeit auf 3 Jahre und damit mehr als das gesetzliche Minimum festzusetzen ist. Zusammenfassend stehen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine zwar nicht unerheblichen, aber doch geringeren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Demzufolge sind die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt. 3.4 Slowenien, dessen Staatsangehörigkeit der Beschuldigte besitzt, ist ein Mit- gliedstaat der Europäischen Union. Es ist daher überdies zu klären, ob dem Be- schuldigten als EU-Bürger trotz der strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (vgl. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügig- keitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681]), ein Aufenthaltsrecht hierorts zusteht. Diese Prüfung hat die Vorinstanz unterlassen. 3.4.1 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist das nach dem massgebenden Recht der Fall, stellt sich ge- gebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regel- mässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) wie das FZA, einen Hinde- rungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens ein- geräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese

- 64 - Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8 S. 375). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 S. 370; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9 S. 375). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhal- temassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus general- präventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tat- bestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Ge- wissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechts- güterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko

- 65 - kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f., 55 E. 4.4 S. 63; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom

8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der Freiheitsstrafe nieder- schlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). 3.4.2 Zunächst kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen zur Härtefallprüfung verwiesen werden, womit ein schwerer persön- licher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB verneint wurde (Erw. V. 3.1 f.). Wei- ter ist der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Es handelt sich dabei um schwer wiegende Rechtsgutverletzungen. Eine hinreichend schwe- re und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschuldig- ten bzw. sein persönliches Verhalten ist vorliegend gegeben, wie in Erw. V. 3.3 hiervor dargelegt. Auch hinsichtlich der Prognose des künftigen Wohlverhaltens hat sich gezeigt, dass nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüter- verletzung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte auch künftig die öffentliche Ordnung und Sicherheit stören wird. Angesichts der schweren Verletzung hoher Rechtsgüter, hier der körperlichen Unversehrtheit (zur Einstufung des Tatverschuldens innerhalb des Strafrahmens siehe vorne Erw. V. 3.3), genügt vorliegend ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfall- risiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Ein solches Risiko ist nach dem Gesagten zu bejahen. Dieses

- 66 - Rückfallrisiko für die körperliche Integrität Dritter beeinträchtigendes Handeln des Beschuldigten, mag es auch nur gering sein, erweist sich jedenfalls als real. Zuletzt ist daran zu erinnern, dass der Verzicht auf eine Landesverweisung trotz Katalogtat nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben soll (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2 in fine). Angesichts der Schwere der begangenen Körperverletzungs- delikte mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren kommt ein Verzicht auf eine Landesverweisung mangels Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA jedenfalls nur unter besonderen Umstän- den in Frage, die die Taten mit Blick auf den verwirklichten Unrechtsgehalt am un- tersten Rand aller möglichen Varianten erscheinen lassen. Solche privilegieren- den Umstände sind hier nicht ersichtlich. 3.5 Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes zu verweisen. 3.6 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesver- fassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 32 Monaten eine Freiheitsstrafe unterhalb der Mitte des von 6 Monaten bis 10 Jahre reichenden Strafrahmens auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist dementsprechend in leichter Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 54 S. 40) auf 7 Jahre festzusetzen.

4. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Da der Beschuldigte slowenischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ist, hat im vorliegenden Falle keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen.

- 67 - VI. Kostenfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung ge- mäss Dispositivziffer 7 zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträ- gen weitestgehend. Die Staatsanwaltschaft dringt bei der rechtlichen Würdigung durch. Damit hängen auch die Sanktionshöhe und die Dauer der Landesverwei- sung unmittelbar zusammen, wobei das Strafmass und die Dauer der Landesver- weisung aber etwas geringer ausfallen. Das ist – auch vom Bearbeitungsaufwand her – aber nur geringfügig zu gewichten. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2018 (Urk. D1/12/28) wurde eine Haftbeschwerde des Be- schuldigten teilweise gutgeheissen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren wurde auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Verfahrens wurde im Sinne von Art. 421 Abs. 1 StPO dem Endentscheid vorbehalten (Urk. D1/12/28 S. 11 f.). Was die Entschädigung der damaligen amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen in diesem Beschwerde- verfahren anbelangt, erfolgte die Honorierung im Anschluss an den Widerruf der amtlichen Verteidigung durch den Staatsanwalt für amtliche Mandate (Urk. D1/11/20). Der entsprechende Betrag von Fr. 16'319.50 ist im Kostenblock der Vorinstanz (Dispositivziffer 6) aufgeführt. Die Regelung der Kostenfolgen ging bei der Vorinstanz aber offensichtlich vergessen. Das ist im Berufungsverfahren nachzuholen. Im genannten Beschwerdeentscheid hatte der Beschuldigte nur minim obsiegt, indem die Haftverlängerung um 8 Tage, konkret vom 29. November auf den

21. November 2018 verkürzt wurde. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 68 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 29. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − […] − der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Dossier 3)

2. […]

3. […]

4. […]

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. September 2018 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone X, schwarz, (Ass.-Nr. A011'601'664) des Beschuldig- ten wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Das Mobiltelefon ist vorgängig auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen. Wird das Mobiltelefon nicht innerhalb von 90 Tagen herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'123.65 Gutachten/Expertisen etc. unentgeltliche Rechtspflege der ehemaligen Privatklägerschaft Fr. 4'825.65 (RA Y._____) Fr. 16'319.50 amtl. Verteidigungskosten (RA X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. […]

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]"

- 69 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 2).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 220 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April 2019.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Gerichtsgebühr Beschwerdeentscheid vom Fr. 1'200.– 03.09.2018 (UB180123)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 70 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Bezirksgerichtskasse Bülach betreffend erstinstanzliche Dispositiv- Ziffer 5. − die Staatsanwaltschaft Baden betreffend Dispositiv-Ziffer 2.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 71 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.