Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, am 29. No- vember 2013, um ca. 20.00 Uhr, ausserorts zwischen D._____ und dem Bahn- übergang beim Ortseingang E._____ mit seinem Personenwagen der Marke Landrover, Kontrollschild ZH …, dem vor ihm fahrenden Fahrzeug der Marke VW Corrado von B._____ so nahe aufgefahren zu sein, dass zwischen beiden Fahr- zeugen bloss ein Abstand von ca. einem Meter bis fünf Meter bestanden bzw.
- 7 - kein Fahrzeug mehr Platz gehabt habe. Jedenfalls habe der Beschuldigte zum vor ihm fahrenden Fahrzeug wissentlich und willentlich höchstens einen Abstand von 1/6 Tacho gehabt (Urk. 28 S. 2 f.). Am besagten Bahnübergang habe der Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nach Anheben der Bankschranke ordnungs- gemäss mit dem Anfahren zugewartet, bis diese ganz oben und die Warnlichter des Bahnüberganges ausgeschaltet gewesen seien. Währenddessen habe der Beschuldigte dem Lenker vor ihm bewusst mehrfach, mindestens jedoch einmal, mittels Betätigen der Scheinwerfer sowie mittels Hupen, signalisiert, dass dieser endlich losfahren solle (Urk. 28 S. 3). Nach Überqueren des Bahnüberganges soll er dem immer noch vor ihm fahrenden B._____ erneut mit so geringem Abstand gefolgt sein, dass zwischen den beiden Fahrzeugen kein weiteres Fahrzeug mehr Platz gehabt habe, jedenfalls aber habe der Beschuldigte zum vorderen Fahrzeug wissentlich und willentlich einen Abstand von höchstens 1/6 Tacho gehabt (Urk. 28 S. 4). Alsdann habe der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der F._____-strasse in E._____ bewusst auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt und hernach bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h bewusst bis praktisch auf gleiche Höhe des mit ca. 50 km/h fahrenden Fahrzeuges von B._____ beschleunigt, wo- rauf er den seitlichen Sicherheitsabstand zu dessen Fahrzeug wissentlich und wil- lentlich derart verkleinert habe, dass es – noch immer ungefähr auf gleicher Höhe zu dessen Fahrzeug – zu einer seitlichen Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei, wodurch das zumindest eventualvorsätzlich abge- drängte Fahrzeug unkontrolliert nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und auf Höhe der Hausnummer … mit einer Gartenhecke kollidiert sei. Dabei sei an beiden Fahrzeugen und an der Gartenhecke Sachschaden entstanden (Urk. 28 S. 4 f.).
2. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung ca. zwei Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen machte der Beschuldigte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/1). In den späteren staatsan- waltschaftlichen Befragungen und vor Vorinstanz hat er nie bestritten, die ankla- gegegenständliche Strecke hinter dem Personenwagen von B._____ hergefahren
- 8 - zu sein (Urk. 1/3/2 S. 3 ff.; Urk. 1/3/4 S. 3 ff.; Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). Da- gegen stellte er das anklagegegenständliche Kerngeschehen stets vehement in Abrede, wonach er diesem zwischen D._____ bis zum Bahnübergang beim Orts- eingang E._____ und hernach nach dem Bahnübergang immer wieder bis auf wenige Meter zu nahe aufgefahren sei und diesen nach dem Öffnen der Bahn- schranke durch Betätigen der Lichthupe und durch Hupen zum Losfahren ge- drängt habe. Lichthupe und Hupe habe er erst betätigt, nachdem das Fahrzeug vor ihm eine oder zwei Minuten nach dem Öffnen der Bahnschranke nicht losge- fahren sei (Urk. 48 S. 5). Ebenso bestritt er stets, das vor ihm fahrende Fahrzeug mit zu geringerem seitlichen Sicherheitsabstand überholt und nach rechts abge- drängt zu haben (Urk. 1/3/2 S. 6 ff.; Urk. 1/3/4 S. 3 ff., Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). An dieser Darstellung hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 12 ff.)
3. Der vom Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist da- her aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren, vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren sowie seine Angaben in seinen Plädoyernotizen vom 30. April 2018 (Urk. 1/3/1; Urk. 1/3/2; Urk. 1/3/4; Urk. 48; Urk. 60 – 62; Prot. II S. 12 ff.), die Aussagen von B._____ vom 29. No- vember 2013 bei der Polizei und am 11. März 2015 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft sowie rund drei Jahre später (!), am 19. März 2018, vor Vo- rinstanz, wiederum als Auskunftsperson (Urk. 1/1/4; Urk. 1/1/5; Urk. 49), die im Anzeigerapport vom 10. Dezember 2013 festgehaltenen, am 29. November 2013 anlässlich der Tatbestandsaufnahme am Unfallort gegenüber dem rapportieren- den Polizeibeamten gemachten mündlichen Angaben von C._____ (Urk. 1/1 S. 4), dessen Aussagen vom 11. März 2015 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft und am 19. März 2018 vor Vorinstanz (Urk. 1/1/6; Urk. 51), die Aussagen der am
19. März 2018 durch die Vorinstanz als Auskunftsperson befragten G._____ (Urk. 52) und H._____ (Urk. 53), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1/8) sowie der Kurzbericht und das Gutachten des
- 9 - Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2015 resp. 9. Dezember 2015 (Urk. 1/11/7; Urk. 1/11/17), vor. 3.2. Im erstinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen im Wesentlichen zutreffend aufgeführt (Urk. 78 S. 9 f.) und die Aussagen der Befragten korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben (Urk. 78 S. 6 – 9 und S. 14 – 17); es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei die Wiedergabe der Aussagen des Zeugen C._____ zu knapp und damit unvollständig ausfiel (Urk. 78 S. 9 und S. 16 f.), weshalb diese nachfolgend ausführlicher vorzunehmen ist (Erw. II.3.5.5.2.). 3.3. Nochmals hervorzuheben ist, dass die Aussagen von Beteiligten frei zu würdigen sind, wenn sich die Beweisführung auf deren Aussagen stützt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussa- gen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Diese sind ei- ner kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.). 3.3.1. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossen- heit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vor- falles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situati-
- 10 - on von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhaf- te Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Be- schuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phan- tasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskrite- rien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 3.3.2. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grund- sätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuzie- hen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Da- bei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Per- son in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechts- staatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zu- mindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornhe- rein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach- verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
- 11 - 3.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zum ersten Sach- verhaltsabschnitt (Urk. 28 S. 2 ff.: ungenügender Abstand, Hupsignale) zusam- menfassend als im Wesentlichen immer gleichbleibend und ohne massgebende Widersprüche gewürdigt. Diese seien zwar nicht frei von Zweifeln, der Beschul- digte habe den Ablauf des Geschehens aber im Wesentlichen konstant geschil- dert. Dessen Darstellung sei möglich und geeignet, relevante Zweifel an der Dar- stellung im anklagegegenständlichen Sachverhalt zu wecken. Dies werde durch das teilweise widersprüchliche Aussageverhalten von B._____ verstärkt. Laut Vo- rinstanz würden auch die unverbindlichen Aussagen von C._____ nicht in dem Masse überzeugend erscheinen, dass alleine gestützt darauf der Anklagesach- verhalt ausreichend erstellt werden könne, weshalb "nach dem Grundsatz in du- bio pro reo" von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 78 S. 11 ff.). Im Unterschied dazu würdigte der Vorderrichter die Aussagen des Be- schuldigten zum zweiten Sachverhaltsabschnitt (Urk. 28 S. 4 ff. ungenügender Abstand, Kollision) zusammengefasst insbesondere gestützt auf das Gutachten des Forensischen Instituts (Urk. 1/11/17) als unglaubhaft und die Aussagen von B._____ als glaubhaft, da sich die Darstellung des Beschuldigten zum Unfallher- gang nicht mit den Schäden an den beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen ver- einbaren lasse (Urk. 78 S. 17 ff.). In Bezug auf das Überholmanöver, welches zum Unfall geführt habe, sei der Anklagesachverhalt daher erstellt (ebenda, S. 20). 3.5. Damit hat die Vorinstanz die vom Beschuldigten deponierten Aussagen zu den anklagegegenständlichen Geschehnissen vom 29. November 2013, wel- che dieser einheitlich in denselben Befragungen zu Protokoll gegeben hat, einmal als glaubhaft und einmal als unglaubhaft beurteilt. Gleichzeitig wurden die Aussa- gen des Unfallbeteiligten B._____ zum Unfallhergang als glaubhaft, zur Fahrt da- vor aber als unglaubhaft eingestuft. Bereits aufgrund dieser geteilten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten und von B._____ zur Fahrt unmittelbar vor dem Unfall und zum Unfallhergang selbst, kann der vor- instanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden, wie die Staatsanwaltschaft zurecht beanstandet hat (Urk. 81 S. 5 f.). Bei vertiefter Betrachtung erweisen sich auch die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Fahrt vor dem Unfall als wenig
- 12 - plausibel und unglaubhaft (nachfolgend, Erw II.3.5.1. ff.). Jene Aussagen von B._____ stimmen dagegen mit den Aussagen des unbeteiligten Zeugen C._____ bei der Staatsanwaltschaft überein. Die Aussagen des Beschuldigten finden in den Zeugenaussagen von C._____ hingegen keine Stütze (vgl. nachfolgend, Erw. II.3.5.3. und II.3.5.5.2.). 3.5.1. Bereits isoliert betrachtet, finden sich in den Aussagen des Beschul- digten zur Fahrt vor dem eigentlichen Unfallgeschehen Lügensignale. Zudem ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 1/3/2 S. 6 f.), dass er nach dem Öffnen der Bahnschranke vor dem Losfahren ungedul- dig und ungehalten war. Er habe das damals vor ihm fahrende Auto eigentlich überholen wollen, weil es zu langsam gefahren sei. Er sei in keinem Fall schneller als 80 km/h gefahren. Dabei räumte der Beschuldigte ein, dem Fahrzeuglenker vor ihm Zeichen gegeben zu haben, da sich dessen Auto nicht bewegt habe. Viel- leicht sei dies mit der Lichthupe, vielleicht auch mit der Hupe, gewesen. Genau wisse er dies nicht mehr. Jedenfalls habe er diesem Zeichen gegeben, er solle losfahren, was dieser nach ca. 10 Sekunden dann auch getan habe, indem er auf die Gleise gefahren sei und dort wieder angehalten habe. Bis zur Bahnschranke sei das Fahrzeug vor ihm ausserorts mit ca. 60 oder 70 km/h gefahren. Wäre die Bahnschranke nicht gerade runtergegangen, hätte er dieses überholt (Urk. 1/3/2 S. 6 ff.). Auf Frage erklärte der Beschuldigte ferner (Urk. 1/3/2 S. 9), es sei noch 80 km/h signalisiert gewesen. Er habe mit ca. 60 km/h überholen wollen, was ihm dann aber nicht gelungen sei. Er habe sich dann wieder hinter das Fahrzeug vor ihm eingegliedert. Für ihn sei der Fall eigentlich erledigt gewesen. Vor Vorinstanz betrug die Geschwindigkeitsangabe des Beschuldigten zur Fahrt des Fahrzeuges vor ihm bis er zu diesem aufgefahren sei, 10 km/h von seiner bisherigen Angabe abweichend, nunmehr angeblich "etwa 50 oder 60 km/h" (Urk. 48 S. 4). 3.5.2. An der Darstellung des Beschuldigten leuchtet nicht ein, weshalb er das vor ihm fahrende Fahrzeug bei einer signalisierten zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h mit bloss ca. 60 km/h hätte überholen wollen. Plausib- ler wäre, dass er beim Überholmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgeschöpft hätte, was den Vorgang eher erfolgreich hätte ausgehen lassen.
- 13 - 3.5.3. Hinzukommt, dass die vom Beschuldigten anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Befragung vom 28. Juni 2014, wie auch vor Vorinstanz und im Rahmen der Berufungsverhandlung beschriebene Fahrweise des vor ihm fahren- den Fahrzeuges von B._____ auf der Fahrt vor dem Bahnübergang und nach dem Öffnen der Bahnschranke, wonach dieses die Geschwindigkeit mehrmals verlangsamt und wieder beschleunigt habe (Prot. II S. 14 f. und 18) und nach dem Öffnen der Bahnschranke während einer oder gar zwei Minuten (vgl. Urk. 48 S. 5 und S. 7) nicht losgefahren sei und bloss ca. 10 Sekunden nach seinen Hupzei- chen bis auf das Gleis gefahren und dort wieder angehalten habe (Urk. 1/3/2 S. 6 ff.; Urk. 48 S. 4 ff.), auch in den Aussagen des unabhängigen Zeugen C._____, welcher damals hinter den beiden Fahrzeugen von B._____ und des Beschuldigten mit ca. 50 Metern Abstand gefolgt war, keinerlei Stütze und Bestä- tigung findet. Nichts dergleichen wurde von Zeuge C._____ zur Fahrt von B._____ und zur Fahrweise des Beschuldigten selbst, wie von diesem geschildert wurde, ausgesagt (vgl. nachfolgend, Erw. II.3.5.5.2.). Stattdessen hatte der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft vielmehr u.a. zu Protokoll gegeben, es sei ihm aufge- fallen, dass der Beschuldigte ziemlich nahe aufgeschlossen sei. Der Beschuldigte sei dem vorderen Fahrzeug auf Deutsch gesagt auf der gesamten Fahrt immer wieder "am Arsch geklebt", auf welche Zeugenaussagen auch die Staatsanwalt- schaft in ihrer Berufungserklärung zurecht hingewiesen hat (Urk. 81 S. 4). 3.5.4. Hätte B._____ nach dem Öffnen der Bahnschranke tatsächlich eine oder gar zwei Minuten zugewartet, bis er losgefahren und den Bahnübergang be- fahren und dort obendrein erneut angehalten hätte, wäre dies unweigerlich auch dem Zeugen C._____ aufgefallen und angesichts eines derart aussergewöhnli- chen Verhaltens eines Autolenkers vor ihm gegebenenfalls zweifellos auch in Er- innerung geblieben oder auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft zumindest wieder eingefallen. Nichts dergleichen gab der Zeuge jedoch zu Protokoll, was einzig den Schluss zulässt, dass die Zeitangabe des Beschuldigten von einer der (gar) zwei Minuten (Urk. Urk. 48 S. 5 und S. 7) massiv übertrieben und die grosse Differenz von einer ganzen Minute innerhalb seiner eigenen Zeitangabe als Lügensignal zu werten ist, resp. so gar nie stattfand, sondern vom Beschuldigten frei erfunden wurde, um den anderen Unfallbeteiligten bereits bei seinem Fahrverhalten vor
- 14 - dem eigentlichen Unfall zu diskreditieren. Es kann daher weder auf die Aussagen des Beschuldigten zur Fahrt bis zum Bahnübergang noch auf jene zum eigentli- chen Unfallhergang (nachfolgend, Erw. II.3.5.7.) abgestellt werden. 3.5.5. Auch die Kritik der Staatsanwaltschaft an der vorinstanzlichen Würdi- gung der Aussagen des Zeugen C._____ erweist sich als berechtigt (Urk. 81 S. 4; Urk. 98 S. 6 f.). 3.5.5.1. Im Anschluss an das Unfallgeschehen vom 29. November 2013 hat- te C._____ anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch den rapportierenden Poli- zeibeamten diesem gegenüber sinngemäss angegeben (Urk. 1/1 S. 4), er sei ausserorts vor E._____ mit ca. 50 bis 60 Meter Abstand hinter zwei Personenwa- gen hergefahren. Aus seiner Sicht habe das hintere Fahrzeug einen kleinen Ab- stand zum vorderen Fahrzeug gehabt. Dieser habe ca. eine Fahrzeuglänge be- tragen. Beide Fahrzeuge seien gleichmässig schnell gefahren, ohne unnötig zu verzögern oder übermässig zu beschleunigen. Als sie sich dem Bahnübergang genähert hätten, seien die Barrieren nach unten gegangen. Der Lenker des hinte- ren Fahrzeuges habe während der Fahrt bis zum Stillstand an der Barriere mehr- mals die Lichthupe benutzt. Nachdem sich die Barriere wieder geöffnet habe, sei- en beide Fahrzeuge losgefahren. Das hintere Fahrzeug habe dabei wieder einen sehr kleinen Abstand zum vorderen Fahrzeug gehabt. Im Innerortsbereich habe das hintere Fahrzeug zum Überholen angesetzt. Er sei den beiden Fahrzeugen mit ca. 50 km/h hinterhergefahren. Wie schnell die beiden anderen Fahrzeuge ge- fahren seien, könne er nicht sagen; er schätze zwischen 50 und 60 km/h. Als die Fahrzeuge ungefähr auf gleicher Höhe gewesen seien, habe das überholende Fahrzeug nach rechts gelenkt, das andere Fahrzeug berührt und es nach rechts auf das Trottoir geschoben. Dabei sei das korrekt fahrende Fahrzeug von der Strasse abgekommen, sei mit dem Gartenzaun kollidiert und danach im Garten stehengeblieben. Der andere Fahrzeuglenker sei mit seinem Fahrzeug auf der Strasse geblieben und ohne anzuhalten weitergefahren. Er könne nicht sagen, ob einer der Beiden gebremst oder zusätzlich beschleunigt habe. 3.5.5.2. Eine förmliche protokollarische Befragung von C._____ durch die Polizei erfolgte in der Folge nicht, so dass diesen Angaben gegenüber dem Rap-
- 15 - portierenden für sich alleine bloss Indiziencharakter zukommt. Am 11. März 2015, mithin rund 15 ½ Monate nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen, wurde C._____ in Gegenwart der damaligen Verteidigung des Beschuldigten staatsanwaltschaftlich als Zeuge befragt. Der Beschuldigte selbst hatte auf eine Teilnahme an dieser Zeugenbefragung verzichtet (Urk. 1/1/6 S. 1). Anlässlich dessen Befragung als Zeuge gab C._____ im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/1/6 S. 2 ff.), vor dem Unfall mit keinem der beiden Unfallbeteiligten be- kannt gewesen zu sein. Er sei damals mit seinem Fahrzeug ca. 50 Meter hinter den beiden Fahrzeugen gefahren. Er erinnere sich an die damaligen Geschehnis- se. Es habe damals eigentlich keinen Verkehr gegeben. Es sei glaublich trocken und am Eindämmern gewesen. Er habe auf die beiden Fahrzeuge vor ihm freie Sicht gehabt. Schon vor D._____, auf der langen geraden Strecke, welche durch D._____ nach E._____ führe, seien ihm die beiden Fahrzeuge aufgefallen, weil der Beschuldigte ziemlich nahe auf das Fahrzeug vor ihm aufgeschlossen habe. Auf die Frage, ob der Zeuge das nahe Auffahren näher umschreiben könne, gab er zu Protokoll: "Ja, auf Deutsch gesagt, war es ein "am Arsch kleben". Der Be- schuldigte sei B._____ nahe aufgefahren. Er wisse dies, weil er freie Sicht auf beide Fahrzeuge gehabt habe. Er würde den Abstand auf "3 bis 5 m" schätzen. Dies sei ihm vor allem aufgefallen, als er "anfangs E._____" gewesen sei. Da die Strasse dort leicht abschüssig sei, habe er den Abstand genau beobachten kön- nen. Er schätze, die beiden Fahrzeuge seien dort ca. 50 bis 60 km/h gefahren. Er habe wahrgenommen, dass der Abstand auf der F._____-strasse sehr nahe ge- wesen sei. Da der Abstand zwischen ihm und den anderen beiden Fahrzeugen etwas grösser geworden sei, könne er deren Abstand dort nicht genauer um- schreiben. Auf die Frage, möglichst genau zu schildern, was damals zwischen den beiden Fahrzeugen genau abgelaufen sei, vom Zeitpunkt, als er erstmals auf diese aufmerksam geworden sei, bis und mit dem Unfallereignis, erklärte der Zeuge (Urk. 1/1/6 S. 6), der Beschuldigte habe mit dem Landrover zum Überholen angesetzt, habe die Spur gewechselt und sei anschliessend auf der Gegenfahr- bahn auf der gleichen Höhe wie B._____ gewesen. Er wisse nicht, ob der Be- schuldigte habe überholen wollen oder einfach den anderen abzudrängen beab- sichtigt habe. Jedenfalls seien sie ca. 2 bis 3 Sekunden etwa auf gleicher Höhe
- 16 - gewesen. Dann habe der Beschuldigte B._____ auf die rechte Seite abgedrängt. Der Beschuldigte sei während der Fahrt rechts rüber in das Fahrzeug von B._____ gefahren, sodass dieser über die Gartenmauer in den Garten gefahren sei. Ja, er habe die Kollision selbst beobachten können. Nein, es habe keinen Knall gegeben. Die Fahrzeuge hätten sich etwa auf gleicher Höhe berührt. Auf die Frage, ob der Zeuge gesehen habe, wie der Beschuldigte reagiert habe, als es zur Kollision gekommen sei, gab der Zeuge zu Protokoll (ebenda, S. 7): "Er fuhr weiter und haltete etwas weiter vorne an." Er wisse nicht, ob der Beschuldigte ei- ne Gegenlenkbewegung gemacht habe. Und auf die Frage, ob der Zeuge gese- hen habe, ob der Beschuldigte ins Schleudern geraten sei nach der Kollision, er- klärte er: "Es ging relativ schnell und dann fuhr er einfach weiter." Mehr habe er nicht gesehen. Die beiden Fahrzeuge seien ca. 50 km/h gefahren. Er wisse nicht, ob es ein Bisschen mehr gewesen sei. Nach dem seitlichen Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen unmittelbar vor der Kollision befragt, meinte er, dies sei schwierig. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es könne einen halben Meter ge- wesen sein. Beim Start zum Überholmanöver sei der Abstand des Beschuldigten zum vorderen Fahrzeug geschätzte 3 bis 5 m oder 1 – 3 m gewesen (S. 8). Es sei ein zu naher Abstand gewesen. Ob der Beschuldigte auch die Hupe oder die Lichthupe betätigt habe, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe nach dem Bahn- übergang bis zum Unfall immer den gleichen Abstand eingehalten 3 bis 5 m und kurz vor dem Unfall 1 – 3 m. Ob B._____ die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Unfallmanövers noch erhöht habe, wisse er nicht. Aus seiner Sicht sei der Be- schuldigte Schuld am Unfall. Das Kollisionsereignis habe er aus ca. 10 bis 20 Me- tern beobachtet. Er habe sich gedacht: "der Siech spinnt". Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte laut dessen Angaben Herr B._____ vor dem Halt beim Bahnübergang mit einem Abstand von ca. 100 Metern gefolgt sei, meinte der Zeuge (Urk. 1/1/6 S. 9): "Das stimmt nicht. Die ganze Strecke von D._____ und vorher war der Beschuldigte relativ nahe am Fahrzeug von Herrn B'._____ daran. Vor mir war nie ein anderes Fahrzeug. Somit hatte ich immer freie Sicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten und das Fahrzeug von B'._____." Es sei schwierig, den genauen Abstand zu beschreiben. Für ihn sei es einfach zu nahe gewesen. Er könne den Abstand weder in Metern schätzen noch sagen, wie
- 17 - viele Fahrzeuge zwischen den beiden Fahrzeugen Platz gehabt hätten. Diese dürften normal die signalisierten 80 km/h gefahren sein. Auf den Vorhalt, der Beschuldigte mache geltend, dass er nach dem Bahn- übergang einmal versucht habe, B._____ zu überholen. Als er auf die Gegenfahr- bahn ausgeschert habe, habe dieser beschleunigt, sodass er sich wieder hinter B._____ habe einordnen müssen, gab der Zeuge zu Protokoll (ebenda, S. 9 f.): "Das kann ich nicht sagen. Ich weiss nur noch, dass der Beschuldigte zu nahe auffuhr und es unmittelbar danach zum Unfall kam." Das habe er so nicht gese- hen, ob es noch zu Spielereien gekommen sei zwischen den Beiden. Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte geltend mache, dass es zu kei- nem Zeitpunkt zu einer Streifkollision gekommen sei, er habe B._____ gänzlich überholt und vor diesem wieder einbiegen wollen. Dieser habe dann vermutlich das Gaspedal gedrückt und die Geschwindigkeit erhöht und sei ihm dann bei sei- nem Wiedereinbiegemanöver in sein hinteres rechtes Rad gefahren; dies sei die Kollisionsursache, erklärte Zeuge C._____ (ebenda, S. 10): "Nein, das stimmt ganz sicher nicht. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, dass die Kollision statt- fand als sie auf gleicher Höhe waren." Auf Vorhalt der vom Zeugen selbst bei der Tatbestandsaufnahme gegen- über dem rapportierenden Polizeibeamten gemachten Angaben (Urk. 1/1 S. 4; vgl. vorstehend, Erw. II.3.5.5.1.), gab dieser zu Protokoll (Urk. 1/1/6 S. 10), es stimme, was dort aufgeschrieben worden sei. Er habe heute vergessen zu sagen, dass die Barriere unten gewesen sei und man zuerst habe warten müssen. Das mit der Lichthupe habe er auch vergessen. Zudem ergänzte er, was er bei der Po- lizei erwähnt habe, sei aus der Momentaufnahme. Wenn er es heute nicht mehr erwähnt habe, sei dies nur deshalb so, weil der Vorfall schon lange her sei. 3.5.5.3. Wie bereits dargelegt (Erw. I.4.) hiess der Vorderrichter den Be- weisantrag des Beschuldigten gut und befragte auch C._____ rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall und rund drei Jahre nach dessen staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung am 19. März 2018 in Gegenwart des Beschuldigten noch ein- mal als Zeuge (Urk. 51). C._____ erklärte im Wesentlichen, er habe gedacht, die
- 18 - Sache sei abgeschlossen. Keine der beteiligten Personen habe seither mit ihm Kontakt aufgenommen. Er wiederholte, an diesem Abend von I._____ her Rich- tung E._____ gefahren zu sein. Auf der Hauptstrasse habe er diese beiden Fahr- zeuge vor ihm gesehen, aber er habe rechten Abstand zu diesen gehabt. Wenn man oben runterkomme in E._____, Höhe Bahnübergang, habe der Beschuldigte zum Überholen angesetzt, und es habe Herr B._____ rechts rausgedrückt. Der Beschuldigte sei weitergefahren. Herr J._____, der Anwohner, sei zur Unfallstelle gekommen. Ja, es stimme, er habe dort beim Bahnübergang anhalten müssen und sei der dritte Wagen direkt hinter ihnen gewesen. Auf die Frage, ob ihm nach dem Öffnen der Barriere etwas Besonderes aufgefallen sei, wie z.B. ein Hupen oder dass jemand lange zugewartet habe, bis er losfuhr, meinte der Zeuge, nein, das wisse er nicht. Beide seien losgefahren, und dann sei relativ schnell der Un- fall passiert (Urk. 51 S. 3). Auf die Frage, ob er angenommen habe, der Beschul- digte würde demnächst überholen, erklärte der Zeuge: "Sie waren jedenfalls auf gleicher Höhe. Dann kam es zum Unfall. Das andere Auto landete im Garten." (ebenda, S. 4). Es sei wie im Film zum Unfall gekommen. Es sei sehr schnell ge- gangen. Er habe nicht registrieren können, wie es zur Kollision gekommen sei. Er habe genügend Abstand zu den beiden Fahrzeugen gehabt, sodass er das Ge- schehene nicht unmittelbar wahrgenommen habe. Er sei dann rechts rangefahren und habe angehalten. Der Verunfallte sei etwas verwirrt ausgestiegen. Er wisse nicht mehr, wer zuerst herangekommen sei. Ein Anwohner oder ein Passant. Der Beschuldigte sei dann auch noch dazugekommen, und dann habe man die Polizei verständigt. Er wisse nicht mehr, ob einer der beiden Unfallfahrer dem anderen Vorwürfe gemacht habe. Alle hätten miteinander gesprochen. Im ersten Moment sei es ein Schock gewesen, bis man realisiert habe, was geschehen ist. Er denke schon, dass sein Erinnerungsvermögen bei der Polizei und bei der Staatsanwalt- schaft noch frischer gewesen sei. Es habe nicht viel Verkehr gehabt. Er glaube, dass die beiden die einzigen Fahrzeuge vor ihm gewesen seien. Sonst wisse er nichts mehr. Er wisse nur noch, dass er einen genügenden Abstand zum Fahr- zeug des Beschuldigten gehabt habe. Den Abstand zwischen den Beiden wisse er nicht mehr (Urk. 51 S. 5). Im weiteren Verlauf der vorinstanzlichen Befragung konnte sich der Zeuge auf Vorhalt seiner früheren Angaben nicht mehr an weitere
- 19 - Einzelheiten erinnern (Urk. 51 S. 6 ff.). So wusste er nicht mehr genau, wie die Abstände damals waren. Ebenso wenig konnte er sich an seine Aussage erin- nern, wonach der Beschuldigte das andere Fahrzeug auf die rechte Seite abge- drängt habe. Es sei gut möglich, dass er dies damals gesagt habe. Aber jetzt wis- se er es nicht mehr. Es sei nun fünf Jahre her. Er könne es aus der Erinnerung nicht mehr sagen. Seine früheren Angaben gegenüber dem rapportierenden Poli- zeibeamten und die Zeugenaussagen rund drei Jahre vorher bei der Staatsanwalt hat C._____ indessen weder relativiert, korrigiert noch widerrufen. 3.5.5.4. Obwohl die Vorinstanz C._____ nochmals befragt hatte, fiel deren Würdigung der Aussagen des Zeugen überaus knapp aus. So entsprächen seine Aussagen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dem- selben Inhalt. Auffallend sei, dass dieser sich vor Gericht, abgesehen vom Unfall- ereignis, überhaupt nicht mehr daran habe erinnern können, dass der Beschuldig- te dem vor ihm fahrenden Fahrzeug im Vorfeld des Unfallereignisses zu nahe aufgefahren sei. Dessen unverbindlichen Aussagen würden "nicht in dem Masse überzeugend erscheinen", dass allein gestützt auf diese, der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt als ausreichend erstellt angesehen werden könne (Urk. 78 S. 12 f.). Der Zeuge habe sich anlässlich der gerichtlichen Befragung nicht mehr an den Unfallhergang erinnern können. Es sei gerichtsnotorisch, dass man sich an ein Ereignis umso schlechter erinnere, je weiter es zurückliege. In den ersten Befragungen (es gab bloss eine staatsanwaltschaftliche Befragung als Zeuge) habe C._____ ausgesagt, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt auf gleicher Höhe wie jenes von B._____ befunden habe. Der Zeuge habe nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte B._____ habe abdrän- gen wollen (Urk. 78 S. 17 f.). Eine weitergehende Würdigung der Aussagen des Zeugen C._____ durch die Vorinstanz fand nicht statt. In ihren Erwägungen zur zusammenfassenden Beweiswürdigung zum Unfallereignis fanden die Aussagen von C._____ dann nicht einmal mehr Erwähnung (vgl. Urk. 78 S. 19 f.). Somit wurden im angefochtenen Urteil wesentliche Teile der Zeugenaussagen von C._____ völlig ausser Acht gelassen und gar nicht gewürdigt, wie die Staatan- waltschaft zurecht beanstandete (Urk. 81 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz gestützt da- rauf zum Schluss gelangte, die Aussagen des Zeugen seine "unverbindlich" und
- 20 - würden "nicht in dem Masse überzeugend erscheinen", dass allein gestützt diese, der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt als ausreichend erstellt an- gesehen werden könne, erhellt nicht. 3.5.5.5. Wie bereits angetönt (Erw. II.3.5.5.2.), stellen die gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten mündlich gemachten Angaben von C._____, welche in der Folge vom Rapportierenden im Anzeigerapport sinngemäss wieder- gegeben wurden (Urk. 1/1 S. 4), keine förmliche protokollarische Befragung durch die Polizei dar, weshalb ihnen für sich alleine bloss Indiziencharakter zukommt. Nachdem der Zeuge diese Angaben, welche ihm anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Befragung vorgehalten wurden, ausdrücklich bestätigte (vgl. vorste- hend, Erw. II.3.5.5.1.) und diese überdies auch inhaltlich mit seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmen, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auf sie abzustellen sein sollte, zumal die mit den staatsanwaltschaftlichen Aussagen des Zeugen übereinstimmenden Angaben gegenüber der Polizei tatzeitnah unmittel- bar nach dem Vorfall erfolgt waren und damit ungetrübter Erinnerung entspran- gen. 3.5.5.6. Soweit die Vorinstanz erwog (vgl. vorstehend, Erw. II.3.5.5.4.), der Zeuge C._____ habe sich anlässlich der gerichtlichen Befragung nicht mehr an den Unfallhergang erinnern können, und auffallend sei, dass dieser sich vor Ge- richt, abgesehen vom Unfallereignis, überhaupt nicht mehr daran habe erinnern können, dass der Beschuldigte dem vor ihm fahrenden Fahrzeug im Vorfeld des Unfallereignisses zu nahe aufgefahren sei, ist immerhin auf seine Aussage hin- zuweisen (vorstehend, Erw. II.3.5.5.3.), wonach der Beschuldigte in E._____, Hö- he Bahnübergang, zum Überholen angesetzt und Herr B._____ rechts rausge- drückt habe. Der Beschuldigte sei weitergefahren. Herr J._____, der Anwohner, sei zur Unfallstelle gekommen. Ja, es stimme, er habe dort beim Bahnübergang anhalten müssen und sei der dritte Wagen direkt hinter ihnen gewesen. Auf die Frage, ob ihm nach dem Öffnen der Barriere etwas Besonderes aufgefallen sei, wie z.B. ein Hupen oder dass jemand lange zugewartet habe, bis er losfuhr, mein- te der Zeuge, nein, das wisse er nicht. Beide seien losgefahren und dann sei rela- tiv schnell der Unfall passiert (Urk. 51 S. 3). Dass die Darstellung des Zeugen
- 21 - rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall und rund drei Jahre nach seiner staats- anwaltschaftlichen Zeugenbefragung weit weniger detailreich und genereller aus- fiel, mag angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit kaum zu erstaunen, schmälert indessen seine früheren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft in keiner Weise, zumal er diese vor Vorinstanz weder relativiert noch korrigiert, geschweige denn widerrufen hat. Von unverbindlichen Aussagen des Zeugen kann daher nicht die Rede sein, wie dies die Staatsanwaltschaft zurecht geltend machte (Urk. 98 S. 6 f.). 3.5.5.7. Hinsichtlich seiner Wahrnehmungen, wie es zur Kollision kam und seines Abstandes zu den beiden vor ihm fahrenden unfallbeteiligten Fahrzeugen, stimmen die Zeugenaussagen von C._____ bei der Staatsanwaltschaft und jene rund drei Jahre später vor Vorinstanz nicht ganz überein. Dies ist nach der dazwi- schen liegenden, verstrichenen Zeit indessen wiederum alles andere als unge- wöhnlich. Zudem betrifft diese Differenz nicht das eigentliche Kerngeschehen. Insgesamt lassen die übrigen Aussagen des Zeugen C._____, insbes. seine An- gaben gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten und seine Aussagen an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme – mit oder ohne seine Aussagen vor Vorinstanz – an Klarheit und Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Dass er den Beschuldigten vor Vorinstanz nicht mehr in gleichem Masse konkret belastete, zeigt überdies, dass er diesen angesichts seiner inzwischen erheblich verblassten Erinnerung nicht zu Unrecht belasten wollte. Insgesamt bestehen mithin keinerlei Gründe, nicht auf die Aussagen des unabhängigen und am Un- fallhergang völlig unbeteiligten Zeugen C._____ abzustellen, welcher vor dem Vorfall weder den Beschuldigten noch den anderen Unfallbeteiligten gekannt hat- te. 3.5.6. Nachdem die Aussagen des Zeugen C._____ die im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Aussagen des Unfallbeteiligten B._____ hin- sichtlich des ungenügenden Abstandes des Fahrzeuges des Beschuldigten zu seinem Fahrzeug auf der Fahrt vor dem Bahnübergang und des Unfallherganges selbst (Urk. 78 S. 11 f. und S. 16; vorstehend, Erw. II.3.2.) im Wesentlichen bestä- tigen und der Zeuge auch einen allenfalls möglichen Fahrfehler von B._____ nicht
- 22 - ansatzweise erwähnte, erweisen sich im Unterschied zur vorinstanzlichen Be- weiswürdigung auch die Aussagen von B._____ hinsichtlich des ungenügenden Abstandes des Fahrzeuges des Beschuldigten zum vorderen Fahrzeug und den abgegebenen Licht- und Hupsignalen auf der Fahrt vor dem Bahnübergang und bis vor dem eigentlichen Unfallhergang als einheitlich glaubhaft, weshalb einheit- lich auf die gesamten Aussagen von B._____ abzustellen ist, zumal diese, wie von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (Urk. 78 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), auch mit den Erkenntnissen aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1/8) und den plausiblen Erkenntnissen des Kurzbe- richtes sowie den nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2015 resp.
9. Dezember 2015 im Einklang stehen (Urk. 1/11/7; Urk. 1/11/17 S. 7 ff., S. 13 ff.). 3.5.7. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach das Fahrzeug von B._____ ihm in das rechte Hinterrad gefahren sei, worauf er fast in eine unkontrol- lierte Schleuderfahrt nach rechts geraten sei, ist laut den nachvollziehbaren und überzeugenden Erkenntnissen der Sachverständigen des Forensischen Instituts spurenkundlich nicht nachvollziehbar und findet, wie bereits erwogen (vorstehend, Erw. II.3.5.3.), auch in den Aussagen des Zeugen C._____ keinerlei Bestätigung. Diese Darstellung ist laut den überzeugenden Folgerungen der Gutachter viel- mehr ausgeschlossen (Urk. 1/11/17 S. 12, Schlussfolgerung/Fazit, S. 13). Ferner haben die Sachverständigen aus dem vorhandenen Spurenbild mit überzeugen- der Begründung gefolgert, dass das Fahrzeug des Beschuldigten und dasjenige von B._____ sich beim Erstkontakt praktisch auf gleicher Höhe befanden und das Spurenbild und die Endlage des Fahrzeuges von B._____ dafür spricht, dass er vom Beschuldigten nach rechts abgedrängt wurde. Damit im Einklang stehen die bereits wiedergegebenen und gewürdigten Aussagen des Zeugen C._____, mit- hin auch die Darstellung des Unfallbeteiligten B._____. Das Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 9. Dezember 2015 ist in sich schlüssig. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen stimmen mit den Ausführungen zu den Spuren und Schäden an den beiden Unfallfahrzeugen sowie deren Zuordnungen überein, weshalb uneingeschränkt darauf abzustellen ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Vorwurf des Beschuldigten nichts zu ändern, wonach im Rah-
- 23 - men des Unfallhergangs vom Fahrzeug des Geschädigten verursachten, etwa 40 Meter langen Bremsspuren, welche den von ihm (dem Beschuldigten) geschilder- ten Unfallhergang stützen würden, weder von den Strafverfolgungsbehörden do- kumentiert noch von den Gutachtern des Forensischen Instituts berücksichtigt worden seien (Urk. 96 S. 10; Prot. II S. 17). So ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei die Örtlichkeiten rund um den Unfallort unmittelbar nach dem Unfallereig- nis fotografisch dokumentierte vgl. (Urk. 1/8), wobei auf diesen Fotos keinerlei Bremsspuren, insbesondere auch keine solchen von 40 Metern Länge, ersichtlich sind. 3.5.8. Die weiteren von der Vorinstanz auf Antrag des Beschuldigten rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall am 19. März 2018 als Auskunftsperson be- fragten G._____ (Urk. 52) und H._____ (Urk. 53) konnten keine sachdienlichen Angaben zur anklagegegenständlichen Fahrt und zum Unfallhergang aus eigener Wahrnehmung machen. Bei G._____ handelt es sich um den Garagier des Be- schuldigten und bei H._____ um einen guten Freund des Beschuldigten (Urk. 53 S 2 ff.). Mit beiden Auskunftspersonen hatte sich der Beschuldigte vor der Befra- gung über den Unfallhergang unterhalten und mit H._____ nach dem Vorfall so- gar die Unfallörtlichkeit gemeinsam aufgesucht und Fotos erstellt (Urk. 53 S. 3). Die Aussagen von Garagier G._____ zum Fahrzeug des Beschuldigten und die einzig gestützt darauf und die Angaben des Beschuldigten gezogenen Schlüsse zum Unfallhergang (Urk. 52 S. 2 ff.) sind mit dem dargelegten Beweisergebnis nicht in Einklang zu bringen und vermögen die Erkenntnisse der Sachverständi- gen des Forensischen Institutes Zürich (vgl. Erw. II.3.5.7.) in keiner Weise zu schmälern oder in Zweifel zu ziehen, wie dies auch die Staatsanwaltschaft anläss- lich der Berufungsverhandlung zurecht geltend machte (Urk. 98 S. 3 ff.). 3.6. Nach dem Dargelegten erweist sich der Anklagesachverhalt sowohl hin- sichtlich des ersten Sachverhaltsabschnittes (ungenügender Abstand, Licht- und Hupsignale) als auch in Bezug auf die Fahrweise, welche zum Unfall führte (zwei- ter Sachverhaltsabschnitt) als vollumfänglich erstellt.
- 24 - III. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde verlangt mir ihrer Berufung die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 81 S. 6 f.; Urk. 98 S. 2). Damit hat sie die in der Anklageschrift und vor Vorinstanz noch beantragte Schuldigsprechung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 2. Satz SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV, we- gen unnötiger und übermässiger Warnsignale (Urk. 28 S. 3, letzter Absatz, und S. 6), fallengelassen und beantragt dementsprechend auch keine zusätzliche Be- strafung mit Fr. 600.– Busse mehr (Urk. 81 S. 7 unten), nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen hat (Urk. 78 S. 21, S. 31).
2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich ge- fährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer er- höhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Mög- lichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tat- bestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.). 2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer einen derart ausreichenden Abstand zu wahren, damit er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig anhalten kann. Ob ein «ausreichender Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände, wie beispielsweise Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse. Eine einfache Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG liegt vor, wenn der Ab-
- 25 - stand zum vorausfahrenden Fahrzeug weniger als einem «halben Tacho» (ent- sprechend 1.8 Sekunden) oder zwei Sekunden beträgt (BGE 131 IV 133, E. 3.1; BGE 104 IV 192, E. 2b; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2015, N. 58 zu Art. 90 SVG). Eine grobe Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Abstand von weniger als «1/6-Tacho» bzw. 0.6 Sekunden eingehalten wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.3.2). 2.2. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt näherte sich der Beschuldigte mit seinem Landrover von Ramsen herkommend auf der F._____-strasse Rich- tung E._____ mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h dem vorausfahrenden Fahrzeug VW Corrado von B._____, wobei er spätestens im Ausserortsbereich zwischen D._____ bis zum Bahnübergang beim Ortseingang E._____ mit dersel- ben Geschwindigkeit dem ebenfalls ca. 80 km/h fahrenden Personenwagen von B._____ derart nahe bis auf ca. einen bis fünf Meter auffuhr, dass zwischen bei- den Fahrzeugen kein Fahrzeug mehr Platz hatte. Beim Ortseingang E._____ mussten die beiden Fahrzeuge dann infolge geschlossener Bahnschranke anhal- ten. Nachdem sich die Barriere geöffnet hatte, setzten beide ihre Fahrt auf der F._____-strasse fort, wobei der Beschuldigte dem Fahrzeug von B'._____ nun- mehr mit ca. 50 km/h kurz nach dem Bahnübergang erneut mit so geringem Ab- stand folgte, dass wiederum kein anderes Fahrzeug zwischen den beiden Perso- nenwagen Platz gehabt hätte. Der Beschuldigte hielt damit zwei Mal, unterbro- chen durch den Zwischenhalt an der geschlossenen Bahnschranke, einen Ab- stand von weniger als «1/6-Tacho» bzw. 0.6 Sekunden ein. Angesichts des klar zu geringen Abstandes schuf er die erhöhte abstrakte Gefahr einer Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug, da es ihm im Falle eines selbst leichten Brems- manövers des vorausfahrenden Fahrzeuges oder bei unerwarteten Ereignissen, wie das Überqueren der Strasse durch ein herrenloses Tier, niemals möglich ge- wesen wäre, rechtzeitig und damit kollisionsfrei zu reagieren. Mit seinem Verhal- ten erfüllte er somit mehrfach den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- 26 - 2.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt ein rück- sichtsloses oder ein anderweitig schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Lenker der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verletzung der Verkehrsre- geln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter an- derem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2). Je schwerer dabei die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien gegeben sind (BGE 126 IV 192, E. 3). Indem der Beschuldigte seinen Landrover derart lenkte, dass er dabei den gebotenen Abstand von weniger als einem Fahrzeug und we- niger als einem «Sechstel Tacho» zum vorausfahrenden Fahrzeug von B._____ unterschritt, ist daraus zu schliessen, dass er diesen Abstand auch nicht einhalten wollte. Damit handelte er vorsätzlich, ohne die Gefährdung des ihm vorausfah- renden und des ihm folgenden Fahrzeuges sowie allfälliger weiterer Verkehrsteil- nehmer in Betracht zu ziehen. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer durch seine waghalsige Fahrweise erst gar nicht in Betracht zu ziehen, war rück- sichtlos. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in bei- den Streckenabschnitten vor und nach dem Bahnübergang erfüllt.
3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung des erstell- ten Unfallherganges mit der Streifkollision sind im Wesentlichen zutreffend; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 78 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorin- stanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte diesbezüg- lich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.
- 27 -
4. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, sowie teilweise in Verbindung Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 bestraft, wobei die Geldstrafe im Umfang von 50 Tagessätzen teilbedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Bestrafung mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil (Urk. 81 S. 7 f.).
2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkraft- treten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das geltende Sanktionenrecht sieht nur noch Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen und darüber hinaus Freiheitsstrafen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB), während nach bisherigem Recht Geldstrafen mit bis zu 360 Tagessätzen möglich waren (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 1 zu Art. 34 StGB). Wie zu zeigen sein wird, erweist sich für den Beschuldigten nur eine das Strafmass von 180 Tagessätzen überschreitende Strafe als seinem Verschulden angemessen. Da somit nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe auszufällen wäre, erweist sich dieses nicht als milder. Hinzu kommt, dass nach bisherigem Recht, im Gegensatz zum neuen Recht, das Aus-
- 28 - fällen von teilbedingten Geldstrafen möglich ist. Dementsprechend ist das bisheri- ge Sanktionenrecht anzuwenden.
3. Da die mit Urteil vom 27. Januar 2015 festgesetzte Probezeit im Tatzeit- punkt vom 29. November 2013 noch nicht angeordnet war, geschweige denn lief, liegt keine Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB vor, weshalb sich die Fra- ge eines Widerrufs der teilbedingt aufgeschobenen Geldstrafe nicht stellt. Eine in den Auszügen aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Januar 2014 und vom 6. Oktober 2016 noch erscheinende Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2009 wegen Verfehlungen im Strassenverkehr ist von der Registerbehörde von Amtes wegen aus dem Register entfernt worden (vgl. Urk. 86), da die Vor- strafe inzwischen mehr als zehn Jahre zurücklag (Art. 369 Abs. 3 StGB). Das ent- fernte Urteil darf dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB), weshalb es weder bei der Strafzumessung noch bei der Legalprognose mit Blick auf den Strafaufschub zu seinen Lasten verwendet wer- den darf (BGE 135 IV 87 E. 2.4; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 369 StGB). Dies führt dazu, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe ausser Betracht fällt, da es für die Verneinung der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe (nunmehr) an einer Grundlage fehlt. Es kann dem Beschuldigten nicht (mehr) entgegengehalten werden, er habe sich durch bislang verhängte Geldstrafen nicht genügend beein- drucken lassen, nachdem die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 verhängte Geldstrafe noch gar nicht existierte, als er die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen vom 29. November 2013 beging. All- fällige frühere, inzwischen gelöschte Geldstrafen, dürfen nicht mehr zu seinen Lasten verwendet werden.
4. Der Beschuldigte beging die Vergehen im Strassenverkehr vom 29. No- vember 2013 vor seiner Verurteilung durch die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 und vor jenem vorinstanzlichen Urteil vom 23. Januar 2014 (Urk. 1/18/5/4 f.; Urk. 78 S. 24 f.), als er wegen weiterer Verstösse gegen das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (Tatzeitpunkt:
- 29 - 10.11.2012) mit einer teilbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft wurde, wovon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt wurden (Urk. 86). Somit liegt ein Fall retrospektiver Kon- kurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Da der Beschuldigte auch für die Tathandlungen vom 29. November 2013 mit einer (gleichartigen) Geldstrafe zu bestrafen sein wird (Art. 49 Abs. 1 StGB), ist für diese Tathandlungen eine Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 zu bestimmen. Im angefochtenen Urteil wurde das bei der Festsetzung der Zu- satzstrafe zu beachtende Vorgehen unter Hinweis auf BGE 132 IV 102 E. 8.2 kor- rekt wiedergegeben (Urk. 78 S. 24). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Zu ergänzen bleibt, dass das Ersturteil (vom 27. Januar 2015) bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht abgeändert werden darf, d.h. eine analoge Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ausgeschlossen (BGE 137 IV 253 f.). Die neu zu beurteilenden Straftaten sind mit den bereits beurteilten als ein Ganzes zu be- trachten. Das Gericht hat gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen. Davon ist die Dauer der im rechtskräftigen Urteil verhängten Einsatz- oder Grundstrafe in Ab- zug zu bringen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe. Die rechtskräftige Erststrafe ist für das Zweitgericht auch insoweit bindend, als im Rahmen der gedanklich zu bil- denden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiede- nen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Voll- zugsmodalitäten (teilbedingt/bedingt/unbedingt) der Zusatzstrafe (mit-)bestimmt (BGE 142 IV 273; Heimgartner, a.a.O., N 9 zu Art. 49 StGB).
5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestim- men und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
- 30 - Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort ist den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom
25. März 2010, E. 1.2.2; BGE 136 IV 55). 5.1. Der im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 festgesetzten rechtkräftigen Erststrafe lag im Wesentlichen folgender Sach- verhalt zu Grunde: Am 10. November 2012, ca. 23.15 Uhr, hatte der Beschuldigte seinen Landrover rückwärts von einem Parkplatz vor der Liegenschaft Bergweg 9 in Bülach wegfahren wollen, wobei er mit einem parkierten Fahrzeug kollidierte und Sachschaden verursachte. Hernach verliess er den Unfallort, ohne das Ein- treffen der Polizei abzuwarten oder dem Geschädigten seine Personalien zu hin- terlassen. In der Folge widersetzte er sich der durch die Polizei angeordneten Atemluftprobe (vgl. z.B. Urk. 1/18/5/5 a.E.). Deswegen wurde er wegen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und zwei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.– und mit Fr. 500.– Busse bestraft (Urk. 1/18/5/5). 5.2. Sowohl der abstrakte Strafrahmen des Tatbestandes der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln als auch jener der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit umfasst Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen (Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 91a Abs. 1 SVG; aArt. 34 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln mehrfach (vorstehend, Erw. III.4.) und ver- ursachte bei seinen Tathandlungen vom 29. November 2013 nicht bloss eine Kol- lision im ruhenden, sondern im fahrenden Strassenverkehr, weshalb dies das schwerere Delikt darstellt. Nach welchen Kriterien die Strafe innerhalb des abge- steckten Strafrahmens zu bemessen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgeführt (Urk. 78 S. 25 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
- 31 - 5.2.1. Bei der objektiven Tatschwere der inkriminierten Fahrt vom 29. No- vember 2013 um ca. 20 Uhr ist zu gewichten, dass diese über eine längere Stre- cke, teilweise im Innerorts- und teilweise im Ausserortsbereich bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 50 resp. ca. 80 km/h stattfand, wobei der Beschuldigte dem vor ihm fahrenden Personenwagen von B._____ waghalsig immer wieder derart nah aufgefahren war und einen derart ungenügenden Sicherheitsabstand einhielt, dass zwischen beiden Fahrzeugen kein weiteres mehr Platz gefunden hätte. Die- ses rücksichtslose Fahrverhalten setzte er auch erneut fort, nachdem die Fahrt am Bahnübergang beim Ortseingang E._____ wegen der geschlossenen Bahn- schranke kurzzeitig unterbrochen worden war. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zwar war die Fahrbahn trocken und es herrschte fast kein Verkehr, aber es war am Eindämmern. Ferner wird die objektive Schwe- re der groben Verletzung der Verkehrsregeln dadurch erhöht, dass der Beschul- digte nach dem Bahnübergang im Innerortsbereich bei seiner waghalsigen und rücksichtslosen Fahrt beim Überholvorgang auch einen ungenügenden seitlichen Abstand zum Personenwagen von B._____ einhielt, diesen sogar nach rechts ab- drängte, und so die auf der gesamten Fahrt von ihm geschaffene erhöhte abstrak- te Gefahr einer möglichen Kollision schliesslich konkret in die Tat umsetzte und dabei nicht nur den anderen Lenker, sondern auch andere mögliche Verkehrsteil- nehmer und sich selbst einer grossen Verletzungsgefahr aussetzte und bei bei- den Fahrzeugen erheblichen Sachschaden verursachte. Es ist bloss dem glückli- chen Zufall zu verdanken, dass die von ihm verursachte seitliche Streifkollision nicht zu schwerwiegenderen Folgen für Menschen und Sachen führte, wie grös- seren Sachschaden oder fatale Verletzungsfolgen, beispielsweise durch ein Überschlagen oder eine stärkere, folgenschwerere anschliessende Kollision des Personenwagens von B._____ mit anderen harten Hindernissen am Strassen- rand, wie mit einer Hauswand. 5.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere kommt im Gegensatz zur vorinstanzli- chen Beurteilung (Urk. 78 S. 27 oben) hinsichtlich des viel zu geringen Abstandes zum vorderen Fahrzeug und des seitlichen Abdrängens des anderen Fahrzeuges, mithin in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nur eine direktvor- sätzliche Tatbegehung in Betracht. Die vom Beschuldigten gezeigte Rücksichtslo-
- 32 - sigkeit gegenüber dem anderen Fahrzeuglenker und dessen körperlichen Unver- sehrtheit ihm Rahmen dieser Fahrt ist kaum zu überbieten. Der Sachschaden und die nahe abstrakte Gefahr einer Herbeiführung von Verletzungen bei anderen Verkehrsteilnehmern waren nicht sein Handlungsziel. Solche Folgen seines völlig unreflektierten Tuns nahm er aber zumindest in Kauf und handelte diesbezüglich eventualvorsätzlich, was die subjektive Schwere seiner Tat indessen kaum zu mindern vermag. Da er gemäss eigenem Bekunden nicht in Eile war, ist seine krasse Fahrweise und der Umstand, dass er sich nicht regelkonform verhielt, schlicht unerklärlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere seiner Tat jedenfalls nicht zu relativieren. 5.2.3. Das Verschulden im Zusammenhang mit der Fahrweise des Beschul- digten vom 29. November 2013 ist daher als insgesamt keineswegs mehr leicht einzustufen und rechtfertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagessät- zen Geldstrafe. 5.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.3.1. Der inzwischen gut 73-jährige Beschuldigte ist alleinstehend (ge- schieden), hat zwei erwachsene Kinder und wohnt in einer Mietwohnung mit ei- nem Mietzins von ca. Fr. 2'100.– pro Monat. Er ist selbständigerwerbend im Be- reich Werkzeug-, Maschinen- und Waffenhandel und erzielt aus dieser Tätigkeit gemäss eigener Angabe vor Vorinstanz aus der Firma A._____ … AG einen Jah- reslohn von ca. Fr. 50'000.–. Hinzukommt die AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'860.– pro Monat, womit ihm monatlich ca. Fr. 6'000.– zur Verfügung stehen (Urk. 47; Urk. 92). 5.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, dass seine Wohnungsmiete
- 33 - Fr. 2'080.– und seine Krankenkassenprämie Fr. 600.– pro Monat betrage (Prot. II S. 6). Sodann sei er nach wie vor in seiner eigenen Firma, der A._____ … AG tä- tig, wobei er das Ladenlokal Ende März 2020 abgeben müsse, weil das Gebäude abgebrochen werde. Seine Firma werde er aber weiterhin über einen Online-Shop betreiben (Prot. II S. 6 f.). Seit dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung habe sich sein Einkommen ziemlich stark verringert. Seine AHV-Rente be- trage nach wie vor etwa Fr. 1'900.– pro Monat (Prot. II S. 6 f.). Sein Vermögen bestehe im Wert des Warenlagers seiner Firma. Schulden habe er keine (Prot. II S. 8 f.). 5.3.2.1. Aus den von Amtes wegen eingeholten Steuerauskünften vom
28. Januar 2020 ergibt sich für das Jahr 2017 ein steuerbares Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 37'600.– und für das Jahr 2018 von Fr. 17'600.–. Sein Vermögen betrug im Jahr 2017 Fr. 448'000.– und im Jahr 2018 Fr. 502'000.–. Schulden hat er keine (Urk. 91; Urk. 92 S. 4). 5.3.2.2. Aus dem Werdegang und seinen aktuellen persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.3.3. Gemäss Strafregisterauszug vom 8. Januar 2020 weist der Beschul- digte eine Vorstrafe aus dem Jahre 2015 auf (Urk. 86). Er wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 we- gen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie wegen Verlet- zung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV (Tatzeitpunkt: 10.11.2012) mit einer teilbedingten Geldstrafe von 140 Tagessät- zen zu Fr. 80.– bestraft, wovon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt wurden sowie mit Fr. 500.– Busse. Diese Vor- strafe bestand im Zeitpunkt der Tathandlungen vom 29. November 2013 noch nicht, weshalb sie bei der vorliegenden Strafzumessung keine Beachtung erfährt. Hingegen beging der Beschuldigte die Tathandlungen vom 29. November 2013 während des laufenden, in die Vorstrafe vom 27. Januar 2015 mündenden Straf-
- 34 - verfahrens, was vor Vorinstanz unbeachtet blieb (vgl. Urk. 78 S. 27), indessen spürbar straferhöhend zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt auch für den ganz er- heblich getrübten automobilistischen Leumund des Beschuldigten. So erwirkte er in den Jahren 2005 bis 2019 insgesamt sechs Administrativmassnahmen im Strassenverkehrsbereich, wobei die Gründe hierfür von Unaufmerksamkeit im Strassenverkehr, über mangelnden Abstand, Geschwindigkeitsüberschreitung, Vereitelung einer Atemluftprobe bis zum Fahren in angetrunkenem Zustand rei- chen (Urk. 1/18/9 f.; Urk. 94). 5.3.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Die teilweisen Eingeständnisse des Be- schuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, wel- che angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln ergebenden erdrü- ckenden Beweislast offenkundig waren und deren Bestreiten keinerlei Sinn erge- ben hätte. So hat er stets anerkannt, sein Fahrzeug auf der fraglichen Strecke hinter dem Fahrzeug von B._____ und bei der Kollision mit demselben gelenkt zu haben. Das eigentliche tatbestandsmässige Kerngeschehen des ihm zur Last ge- legten Anklagesachverhaltes hat er dagegen stets vehement bestritten (vorste- hend, Erw. II.2.), was Einsicht oder Reue ausschliesst. Das Nachtatverhalten er- möglicht somit keine Strafminderung, wirkt sich aber – entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 78 S. 28) – auch nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten aus. 5.3.5. Aufgrund des Delinquierens während des laufenden Strafverfahrens (vorstehend, Erw. IV.5.3.3.) und des erheblich getrübten automobilistischen Leu- munds überwiegt bei der Täterkomponente und beim Nachtatverhalten die Straf- erhöhung. Die hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe ist daher auf 330 Tagessätze zu erhöhen.
- 35 - 5.4. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebo- tenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2). Diese Grundsätze kommen so- wohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) als auch auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur An- wendung. 5.4.1. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensab- schnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 141 ff.). 5.4.2. Die Ermittlungen zur Fahrt und zur Kollision des Beschuldigten vom
29. November 2013 fanden mit der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
12. Dezember 2013 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bereits ihren Abschluss (Urk. 1/1, Anhang). Die Eröffnungsverfügung der damals untersu- chungsführenden Staatsanwältin erging am 8. Januar 2014 (Urk. 1/17). Der Be- schuldigte wurde am 28. Juli 2014 ein erstes Mal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 1/3/2). Vom selben Tag datiert eine von der Staatsanwaltschaft verfasste Aktennotiz über den im Anschluss an die Einvernahme durchgeführten Augen- schein am Fahrzeug des Beschuldigten und die Ankündigung, angesichts der
- 36 - Darstellung des Beschuldigten (Bestreitungen) zunächst ein Beweisverfahren durchzuführen und erst dann zu entscheiden, wie das Verfahren abgeschlossen werde (Urk. 1/3/3). Bis dahin bewegte sich der Zeitbedarf der Strafuntersuchung im üblichen Rahmen. Weshalb es anschliessend rund achteinhalb Monate dauer- te, bis C._____ als Zeuge und der unfallbeteiligte B._____ als Auskunftsperson am 11. März 2015 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurden (die Vor- ladungen datieren vom 4. Februar 2015: Urk. 1/22), ist den Akten nicht zu ent- nehmen, zumal ein Wechsel der erbetenen Verteidigung samt Akteneinsicht durch den neu mandatieren damaligen Vertreter in der zweiten Hälfte September 2014 bereits erfolgt war (Urk. 1/9; Urk. 1/14 ff.). 5.4.3. Mit Eingabe an die Untersuchungsbehörde vom 7. April 2015 bean- tragte die damalige Verteidigung ein unfalltechnisches Gutachten, worauf die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2015 dem Forensischen Institut Zürich (FOR) den Auftrag zur unfallanalytischen Vorbeurteilung erteilte (Urk. 1/11/2). Am 16. Sep- tember 2015 ging der Kurzbericht des FOR vom 14. September 2015 bei der Un- tersuchungsbehörde ein (Urk. 1/11/7). Am 7. Oktober 2015 liess der Beschuldigte durch die Verteidigung mitteilen, dass an der Einholung eines unfalltechnischen Gutachtens festgehalten werde, worauf die neu zuständige Staatsanwältin tags darauf dem FOR den Gutachtensauftrag erteilte (Urk. 1/11/10 f.). Am 10. Dezem- ber 2015 ging das spurenkundliche/unfalltechnische Gutachten des FOR Zürich vom 9. Dezember 2015 bei der Untersuchungsbehörde ein (Urk. 1/11/16 f.). In der Folge wurde der Verteidigung drei Mal die beantragte Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Gutachten bis 14. März 2016 gewährt (Urk. 1/11/19 ff.), wo- rauf die damalige Verteidigung mit Schreiben vom selben Datum einsilbig mitteil- te, dass das Gutachten anlässlich der Schlusseinvernahme im Gesamtkontext kommentiert werde (Urk. 1/11/26). Zu dieser wurde auf den 1. September 2016 vorgeladen, wobei sie wegen Ferienabwesenheit des Beschuldigten auf den
7. Oktober 2016 verschoben werden musste (Urk. 1/23/1 ff.). Mit Schreiben an die Verteidigung vom 13. Oktober 2016 kündigte die Staatsanwältin den Abschluss der Untersuchung an und erhob am 12. Dezember 2016 Anklage an das Einzel- gericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Andelfingen (Urk. 1/24; Urk. 28).
- 37 - 5.4.4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 setzte der Vorderrichter den Parteien eine Frist von 20 Tagen an, um Beweisanträge zu stellen (Urk. 29A). Mit Eingabe des Beschuldigten vom 20. Januar 2017 stellte dieser Beweisergän- zungsanträge (Urk. 30 f.). Mit E-Mail vom 10. Februar 2017 an den Vorderrichter setzte er die Vorinstanz in Kenntnis über die Mandatierung einer neuen Verteidi- gung. Gleichentags reichte diese die Vollmacht ein (Urk. 33 ff.). Mit Schreiben des Beschuldigten vom 13. März 2017 teilte er der Vorinstanz mit, sich an der Haupt- verhandlung selbst zu verteidigen (Urk. 37). Mit Verfügung vom 20. November 2017 hiess der Vorderrichter die Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten mit der Begründung gut, dieser bestreite den Anklagesachverhalt dezidiert, wes- halb es angezeigt erscheine Befragungen vor Gericht durchzuführen (Urk. 39 S. 2; vgl. vorstehend, Erw. I.4.). Dazwischen lag eine unerklärliche Bearbeitungs- lücke von acht Monaten. In der Folge führte die Vorinstanz rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall und rund drei Jahre nach den staatsanwaltschaftlichen Befra- gungen nochmalige Befragungen und Beweisergänzungen durch (vgl. dazu vor- stehend, Erw. I.4.). Das vorinstanzliche Urteil erging schliesslich am 4. Juni 2018 und wurde den Parteien in begründeter Fassung erst zehn Monate später, Mitte April 2019, mithin rund fünfeinhalb Jahre nach der Tat, zugestellt (Urk. 75/1+2). 5.4.5. Bis zum Zeitpunkt als das erstinstanzliche Urteil erging, waren seit der Tatbegehung somit bereits rund viereinhalb Jahre, mithin beinahe zwei Drittel der siebenjährigen Strafverfolgungsverjährungsfrist (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB) ver- strichen, weshalb grundsätzlich der Strafmilderungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu beachten ist (BGE 132 IV 1 E. 6.2), einer Strafmilderung unter diesem Titel jedoch die vom Beschuldigten während dieser Zeit erwirkten, zahlreichen Administrativmassnahmen im Stras- senverkehr (Urk. 94) entgegenstehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zudem, dass sowohl im Vorverfahren, insbesondere aber auch vor Vorinstanz teilweise mehrere Monate unerklärlicher behördlicher Untätigkeit auszumachen sind, wel- che zu einer rechtserheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes führen, zumal der Fall weder besonders viele Akten umfasst noch eine besondere Kom- plexität aufweist, welche einen höheren Zeitbedarf resp. teilweise längere Bear- beitungslücken rechtfertigen könnte. All dies lässt eine angemessene Strafminde-
- 38 - rung als angezeigt erscheinen, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe auf 270 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren ist. 5.5. Bei der Bildung der gedanklichen hypothetischen Gesamtstrafe ist die für die Tathandlungen vom 29. November 2013 festgelegte hypothetische Ein- satzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe mit der im Ersturteil (Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015) festgesetzten rechtskräftigen Erststrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe zu asperieren (vgl. Erw. IV.4.). 5.5.1. Was die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten am 10. Novem- ber 2012, ca. 23.15 Uhr, verursachten Kollision mit Parkschaden und der von ihm vereitelten Atemluftprobe (vorstehend, Erw. IV.5.1.) anbelangt, ist zu gewichten, dass er sein Fahrzeug bloss eine äusserst kurze Strecke auf dem Vorplatz der Liegenschaft Bergweg 9 lenkte. Dies genügte indes bereits für das Verursachen einer Kollision, da er beim Rückwärtsfahren mit der Anhängerkupplung seines Landrovers in ein parkiertes Auto stiess. Sein Fahrzeug liess der Beschuldigte in der Folge stehen. Der von ihm verursachte Sachschaden war gering, und es wur- den keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, weshalb die objektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen ist. 5.5.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte sich nach der Kollision auf dem Parkplatz nicht bloss pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte und lediglich damit rechnen muss- te, dass eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit angeordnet würde. Er widersetzte sich vielmehr offen und trotzig der ausdrücklichen Aufforde- rung der Polizei, zum Kollisionsort zurückzukehren und sich der Anordnung eines Atemlufttests zu unterziehen. Stattdessen verweigerte er sogar das entgegen- kommende Angebot der Polizei, den Test an seinem Wohnort durchführen zu können, indem er erklärte, der Polizei die Türe nicht zu öffnen. Somit verstiess der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich gegen die ihm zur Kenntnis gebrachte Strafnorm. Die subjektive Schwere der Tat führt somit zu ei- ner markanten Erhöhung der objektiven Tatschwere.
- 39 - 5.5.3. Insgesamt ist das Verschulden bei der Tat vom 10. November 2012 als noch leicht zu werten, weshalb im Ersturteil eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt wurde. 5.5.4. Im Ersturteil wurden die Täterkomponenten und das Nachtatverhalten mit einer Straferhöhung von 20 Tagessätzen gewichtet, was zur rechtskräftigen Erststrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe führte (Urk. 1/18/5/5 S. 20). 5.5.6. Wären beide Taten gemeinsam zu beurteilen, wäre eine hypotheti- sche Gesamtstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe angemessen, indem die hy- pothetische Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen mit 90 (von 140) Tagessätzen zu asperieren wäre. Davon ist nunmehr die rechtskräftige Erststrafe von 140 Ta- gessätzen in Abzug zu bringen, sodass eine Zusatzstrafe zum Urteil der I. Straf- kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 von 220 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. 5.6. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe gilt grundsätzlich das Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60ff.). Wer seinen Le- bensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus be- zahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatori- sche Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Bot- schaft 1998 S. 2019). Auch allfällige familiäre Unterstützungspflichten sind zu be- rücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung dagegen Wohnkosten, Schulden, Abzahlungs- und Leasingverträge.
- 40 - Auch für einkommensschwache Personen gilt grundsätzlich das strafrechtliche Nettoeinkommen. Mit dem Hinweis auf das Existenzminimum gibt aArt. 34 StGB dem Richter jedoch ein Kriterium in die Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkom- mensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sank- tion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderer- seits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen An- zahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist in diesen Fällen eine Reduktion um weitere zehn bis dreissig Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Straflei- den progressiv ansteigt. 5.6.1. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.3.1. ff.) erweist sich die Festlegung eines Tages- satzes von Fr. 110.– als angemessen. 5.6.2. Somit ist eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zu- satzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 auszusprechen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2 derselben Bestimmung).
- 41 -
2. Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä- ters genügend Rechnung zu tragen. Gemäss den Abs. 2 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 2.1. Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je gün- stiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter- schreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 2.2. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzuges richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_43/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3.1 und 4.6). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 43 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 42 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2). 2.3. Wie erwogen (Erw. IV.5.3.3.), bestand die Vorstrafe vom 27. Januar 2015 im Zeitpunkt der Tathandlungen vom 29. November 2013 noch nicht
- 42 - (Urk. 86), weshalb kein Bewährungsversagen vorliegt und ein vollumfänglicher Vollzug der Geldstrafe entfällt. Auch eine Verurteilung zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geld- strafe von mindestens 180 Tagessätzen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat ist nicht gegeben, weshalb keine besonders günstigen Umstände für einen Vollzugsaufschub der festgesetzten Geldstrafe vorausgesetzt sind. Positive As- pekte für eine Bewährung ergeben sich aus dem Umstand, dass seit dem Vorfall vom 29. November 2013, mithin seit über sechs Jahren kein neues Strafverfahren wegen Verkehrsdelikten gegen den Beschuldigten geführt werden musste. Hin- gegen belastet das Delinquieren während des damals laufenden anderen Straf- verfahrens wegen Strassenverkehrsdelikten und der erheblich getrübte automobi- listische Leumund des Beschuldigten, welcher 2019 erneut eine Administrativ- massnahme im Strassenverkehr erwirkte (Urk. 94), die Legalprognose schwer. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Geldstrafe im Umfang von 110 Tagessätzen aufzuschieben und im übrigen Umfang von 110 Tagessätzen zu vollziehen. Den angesichts der gegebenen Umstände verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten wäre an sich mit einer längeren Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. Aufgrund der überlangen Verfah- rensdauer (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.4. ff.), soll es jedoch mit einer Probezeit von 3 Jahren sein Bewenden haben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Infolge des Schuldspruches, sind die Kosten des Vorverfahrens, inklusive der Kosten für das Gutachtens des Forensischen Institutes Zürich vom 9. Dezem- ber 2015 von Fr. 5'530.– (Urk. 1/11/16 f.) und des erstinstanzlichen Gerichtsver-
- 43 - fahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch zur Gänze, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag hinsichtlich der Strafart und -höhe teil- weise unterliegt. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist ihm für die erbe- tene Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von einem Drittel (entspricht gerundet Fr. 2'500.–; vgl. Urk. 97, Rech- nung Nr. 190476) für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemesse- nen Ausübung der Verfahrensrechte aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 4. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft in unbegründeter Fassung zugestellt (Prot. I S. 12 ff.). Im Anschluss an die Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte münd- lich Berufung gegen das Urteil an (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 meldete die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung an (Urk. 68). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten sowohl die neu mandatierte erbetene Verteidi- gung als auch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2019 (Urk. 75/1+2). Mit Einga- be vom 26. April 2019 reichte die erbetene Verteidigung und mit Eingabe vom
E. 3 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung wurde von keiner Partei angefoch- ten. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung zudem darauf verzichtet, den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 2. Satz SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV, wegen unnötiger und übermässiger Warnsignale (Urk. 28 S. 3, letzter Absatz, und S. 6) zu beanstanden. Dementsprechend wurde auch keine zusätzliche Bestrafung mit Fr. 600.– Busse mehr beantragt (Urk. 81 S. 7 unten und Urk. 98 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem bloss die Urteilsdispositivziffern 2, teilweise (Freispruch betr. SVG-Übertretungen), und 7 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mit- tels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3.1 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren, vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren sowie seine Angaben in seinen Plädoyernotizen vom 30. April 2018 (Urk. 1/3/1; Urk. 1/3/2; Urk. 1/3/4; Urk. 48; Urk. 60 – 62; Prot. II S. 12 ff.), die Aussagen von B._____ vom 29. No- vember 2013 bei der Polizei und am 11. März 2015 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft sowie rund drei Jahre später (!), am 19. März 2018, vor Vo- rinstanz, wiederum als Auskunftsperson (Urk. 1/1/4; Urk. 1/1/5; Urk. 49), die im Anzeigerapport vom 10. Dezember 2013 festgehaltenen, am 29. November 2013 anlässlich der Tatbestandsaufnahme am Unfallort gegenüber dem rapportieren- den Polizeibeamten gemachten mündlichen Angaben von C._____ (Urk. 1/1 S. 4), dessen Aussagen vom 11. März 2015 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft und am 19. März 2018 vor Vorinstanz (Urk. 1/1/6; Urk. 51), die Aussagen der am
19. März 2018 durch die Vorinstanz als Auskunftsperson befragten G._____ (Urk. 52) und H._____ (Urk. 53), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1/8) sowie der Kurzbericht und das Gutachten des
- 9 - Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2015 resp. 9. Dezember 2015 (Urk. 1/11/7; Urk. 1/11/17), vor.
E. 3.2 Im erstinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen im Wesentlichen zutreffend aufgeführt (Urk. 78 S. 9 f.) und die Aussagen der Befragten korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben (Urk. 78 S. 6 – 9 und S. 14 – 17); es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei die Wiedergabe der Aussagen des Zeugen C._____ zu knapp und damit unvollständig ausfiel (Urk. 78 S. 9 und S. 16 f.), weshalb diese nachfolgend ausführlicher vorzunehmen ist (Erw. II.3.5.5.2.).
E. 3.3 Nochmals hervorzuheben ist, dass die Aussagen von Beteiligten frei zu würdigen sind, wenn sich die Beweisführung auf deren Aussagen stützt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussa- gen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Diese sind ei- ner kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.).
E. 3.3.1 Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossen- heit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vor- falles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situati-
- 10 - on von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhaf- te Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Be- schuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phan- tasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskrite- rien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage.
E. 3.3.2 Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grund- sätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuzie- hen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Da- bei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Per- son in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechts- staatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zu- mindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornhe- rein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach- verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
- 11 -
E. 3.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zum ersten Sach- verhaltsabschnitt (Urk. 28 S. 2 ff.: ungenügender Abstand, Hupsignale) zusam- menfassend als im Wesentlichen immer gleichbleibend und ohne massgebende Widersprüche gewürdigt. Diese seien zwar nicht frei von Zweifeln, der Beschul- digte habe den Ablauf des Geschehens aber im Wesentlichen konstant geschil- dert. Dessen Darstellung sei möglich und geeignet, relevante Zweifel an der Dar- stellung im anklagegegenständlichen Sachverhalt zu wecken. Dies werde durch das teilweise widersprüchliche Aussageverhalten von B._____ verstärkt. Laut Vo- rinstanz würden auch die unverbindlichen Aussagen von C._____ nicht in dem Masse überzeugend erscheinen, dass alleine gestützt darauf der Anklagesach- verhalt ausreichend erstellt werden könne, weshalb "nach dem Grundsatz in du- bio pro reo" von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 78 S. 11 ff.). Im Unterschied dazu würdigte der Vorderrichter die Aussagen des Be- schuldigten zum zweiten Sachverhaltsabschnitt (Urk. 28 S. 4 ff. ungenügender Abstand, Kollision) zusammengefasst insbesondere gestützt auf das Gutachten des Forensischen Instituts (Urk. 1/11/17) als unglaubhaft und die Aussagen von B._____ als glaubhaft, da sich die Darstellung des Beschuldigten zum Unfallher- gang nicht mit den Schäden an den beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen ver- einbaren lasse (Urk. 78 S. 17 ff.). In Bezug auf das Überholmanöver, welches zum Unfall geführt habe, sei der Anklagesachverhalt daher erstellt (ebenda, S. 20).
E. 3.5 Damit hat die Vorinstanz die vom Beschuldigten deponierten Aussagen zu den anklagegegenständlichen Geschehnissen vom 29. November 2013, wel- che dieser einheitlich in denselben Befragungen zu Protokoll gegeben hat, einmal als glaubhaft und einmal als unglaubhaft beurteilt. Gleichzeitig wurden die Aussa- gen des Unfallbeteiligten B._____ zum Unfallhergang als glaubhaft, zur Fahrt da- vor aber als unglaubhaft eingestuft. Bereits aufgrund dieser geteilten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten und von B._____ zur Fahrt unmittelbar vor dem Unfall und zum Unfallhergang selbst, kann der vor- instanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden, wie die Staatsanwaltschaft zurecht beanstandet hat (Urk. 81 S. 5 f.). Bei vertiefter Betrachtung erweisen sich auch die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Fahrt vor dem Unfall als wenig
- 12 - plausibel und unglaubhaft (nachfolgend, Erw II.3.5.1. ff.). Jene Aussagen von B._____ stimmen dagegen mit den Aussagen des unbeteiligten Zeugen C._____ bei der Staatsanwaltschaft überein. Die Aussagen des Beschuldigten finden in den Zeugenaussagen von C._____ hingegen keine Stütze (vgl. nachfolgend, Erw. II.3.5.3. und II.3.5.5.2.).
E. 3.5.1 Bereits isoliert betrachtet, finden sich in den Aussagen des Beschul- digten zur Fahrt vor dem eigentlichen Unfallgeschehen Lügensignale. Zudem ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 1/3/2 S. 6 f.), dass er nach dem Öffnen der Bahnschranke vor dem Losfahren ungedul- dig und ungehalten war. Er habe das damals vor ihm fahrende Auto eigentlich überholen wollen, weil es zu langsam gefahren sei. Er sei in keinem Fall schneller als 80 km/h gefahren. Dabei räumte der Beschuldigte ein, dem Fahrzeuglenker vor ihm Zeichen gegeben zu haben, da sich dessen Auto nicht bewegt habe. Viel- leicht sei dies mit der Lichthupe, vielleicht auch mit der Hupe, gewesen. Genau wisse er dies nicht mehr. Jedenfalls habe er diesem Zeichen gegeben, er solle losfahren, was dieser nach ca. 10 Sekunden dann auch getan habe, indem er auf die Gleise gefahren sei und dort wieder angehalten habe. Bis zur Bahnschranke sei das Fahrzeug vor ihm ausserorts mit ca. 60 oder 70 km/h gefahren. Wäre die Bahnschranke nicht gerade runtergegangen, hätte er dieses überholt (Urk. 1/3/2 S. 6 ff.). Auf Frage erklärte der Beschuldigte ferner (Urk. 1/3/2 S. 9), es sei noch 80 km/h signalisiert gewesen. Er habe mit ca. 60 km/h überholen wollen, was ihm dann aber nicht gelungen sei. Er habe sich dann wieder hinter das Fahrzeug vor ihm eingegliedert. Für ihn sei der Fall eigentlich erledigt gewesen. Vor Vorinstanz betrug die Geschwindigkeitsangabe des Beschuldigten zur Fahrt des Fahrzeuges vor ihm bis er zu diesem aufgefahren sei, 10 km/h von seiner bisherigen Angabe abweichend, nunmehr angeblich "etwa 50 oder 60 km/h" (Urk. 48 S. 4).
E. 3.5.2 An der Darstellung des Beschuldigten leuchtet nicht ein, weshalb er das vor ihm fahrende Fahrzeug bei einer signalisierten zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h mit bloss ca. 60 km/h hätte überholen wollen. Plausib- ler wäre, dass er beim Überholmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgeschöpft hätte, was den Vorgang eher erfolgreich hätte ausgehen lassen.
- 13 -
E. 3.5.3 Hinzukommt, dass die vom Beschuldigten anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Befragung vom 28. Juni 2014, wie auch vor Vorinstanz und im Rahmen der Berufungsverhandlung beschriebene Fahrweise des vor ihm fahren- den Fahrzeuges von B._____ auf der Fahrt vor dem Bahnübergang und nach dem Öffnen der Bahnschranke, wonach dieses die Geschwindigkeit mehrmals verlangsamt und wieder beschleunigt habe (Prot. II S. 14 f. und 18) und nach dem Öffnen der Bahnschranke während einer oder gar zwei Minuten (vgl. Urk. 48 S. 5 und S. 7) nicht losgefahren sei und bloss ca. 10 Sekunden nach seinen Hupzei- chen bis auf das Gleis gefahren und dort wieder angehalten habe (Urk. 1/3/2 S. 6 ff.; Urk. 48 S. 4 ff.), auch in den Aussagen des unabhängigen Zeugen C._____, welcher damals hinter den beiden Fahrzeugen von B._____ und des Beschuldigten mit ca. 50 Metern Abstand gefolgt war, keinerlei Stütze und Bestä- tigung findet. Nichts dergleichen wurde von Zeuge C._____ zur Fahrt von B._____ und zur Fahrweise des Beschuldigten selbst, wie von diesem geschildert wurde, ausgesagt (vgl. nachfolgend, Erw. II.3.5.5.2.). Stattdessen hatte der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft vielmehr u.a. zu Protokoll gegeben, es sei ihm aufge- fallen, dass der Beschuldigte ziemlich nahe aufgeschlossen sei. Der Beschuldigte sei dem vorderen Fahrzeug auf Deutsch gesagt auf der gesamten Fahrt immer wieder "am Arsch geklebt", auf welche Zeugenaussagen auch die Staatsanwalt- schaft in ihrer Berufungserklärung zurecht hingewiesen hat (Urk. 81 S. 4).
E. 3.5.4 Hätte B._____ nach dem Öffnen der Bahnschranke tatsächlich eine oder gar zwei Minuten zugewartet, bis er losgefahren und den Bahnübergang be- fahren und dort obendrein erneut angehalten hätte, wäre dies unweigerlich auch dem Zeugen C._____ aufgefallen und angesichts eines derart aussergewöhnli- chen Verhaltens eines Autolenkers vor ihm gegebenenfalls zweifellos auch in Er- innerung geblieben oder auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft zumindest wieder eingefallen. Nichts dergleichen gab der Zeuge jedoch zu Protokoll, was einzig den Schluss zulässt, dass die Zeitangabe des Beschuldigten von einer der (gar) zwei Minuten (Urk. Urk. 48 S. 5 und S. 7) massiv übertrieben und die grosse Differenz von einer ganzen Minute innerhalb seiner eigenen Zeitangabe als Lügensignal zu werten ist, resp. so gar nie stattfand, sondern vom Beschuldigten frei erfunden wurde, um den anderen Unfallbeteiligten bereits bei seinem Fahrverhalten vor
- 14 - dem eigentlichen Unfall zu diskreditieren. Es kann daher weder auf die Aussagen des Beschuldigten zur Fahrt bis zum Bahnübergang noch auf jene zum eigentli- chen Unfallhergang (nachfolgend, Erw. II.3.5.7.) abgestellt werden.
E. 3.5.5 Auch die Kritik der Staatsanwaltschaft an der vorinstanzlichen Würdi- gung der Aussagen des Zeugen C._____ erweist sich als berechtigt (Urk. 81 S. 4; Urk. 98 S. 6 f.).
E. 3.5.5.1 Im Anschluss an das Unfallgeschehen vom 29. November 2013 hat- te C._____ anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch den rapportierenden Poli- zeibeamten diesem gegenüber sinngemäss angegeben (Urk. 1/1 S. 4), er sei ausserorts vor E._____ mit ca. 50 bis 60 Meter Abstand hinter zwei Personenwa- gen hergefahren. Aus seiner Sicht habe das hintere Fahrzeug einen kleinen Ab- stand zum vorderen Fahrzeug gehabt. Dieser habe ca. eine Fahrzeuglänge be- tragen. Beide Fahrzeuge seien gleichmässig schnell gefahren, ohne unnötig zu verzögern oder übermässig zu beschleunigen. Als sie sich dem Bahnübergang genähert hätten, seien die Barrieren nach unten gegangen. Der Lenker des hinte- ren Fahrzeuges habe während der Fahrt bis zum Stillstand an der Barriere mehr- mals die Lichthupe benutzt. Nachdem sich die Barriere wieder geöffnet habe, sei- en beide Fahrzeuge losgefahren. Das hintere Fahrzeug habe dabei wieder einen sehr kleinen Abstand zum vorderen Fahrzeug gehabt. Im Innerortsbereich habe das hintere Fahrzeug zum Überholen angesetzt. Er sei den beiden Fahrzeugen mit ca. 50 km/h hinterhergefahren. Wie schnell die beiden anderen Fahrzeuge ge- fahren seien, könne er nicht sagen; er schätze zwischen 50 und 60 km/h. Als die Fahrzeuge ungefähr auf gleicher Höhe gewesen seien, habe das überholende Fahrzeug nach rechts gelenkt, das andere Fahrzeug berührt und es nach rechts auf das Trottoir geschoben. Dabei sei das korrekt fahrende Fahrzeug von der Strasse abgekommen, sei mit dem Gartenzaun kollidiert und danach im Garten stehengeblieben. Der andere Fahrzeuglenker sei mit seinem Fahrzeug auf der Strasse geblieben und ohne anzuhalten weitergefahren. Er könne nicht sagen, ob einer der Beiden gebremst oder zusätzlich beschleunigt habe.
E. 3.5.5.2 Eine förmliche protokollarische Befragung von C._____ durch die Polizei erfolgte in der Folge nicht, so dass diesen Angaben gegenüber dem Rap-
- 15 - portierenden für sich alleine bloss Indiziencharakter zukommt. Am 11. März 2015, mithin rund 15 ½ Monate nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen, wurde C._____ in Gegenwart der damaligen Verteidigung des Beschuldigten staatsanwaltschaftlich als Zeuge befragt. Der Beschuldigte selbst hatte auf eine Teilnahme an dieser Zeugenbefragung verzichtet (Urk. 1/1/6 S. 1). Anlässlich dessen Befragung als Zeuge gab C._____ im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/1/6 S. 2 ff.), vor dem Unfall mit keinem der beiden Unfallbeteiligten be- kannt gewesen zu sein. Er sei damals mit seinem Fahrzeug ca. 50 Meter hinter den beiden Fahrzeugen gefahren. Er erinnere sich an die damaligen Geschehnis- se. Es habe damals eigentlich keinen Verkehr gegeben. Es sei glaublich trocken und am Eindämmern gewesen. Er habe auf die beiden Fahrzeuge vor ihm freie Sicht gehabt. Schon vor D._____, auf der langen geraden Strecke, welche durch D._____ nach E._____ führe, seien ihm die beiden Fahrzeuge aufgefallen, weil der Beschuldigte ziemlich nahe auf das Fahrzeug vor ihm aufgeschlossen habe. Auf die Frage, ob der Zeuge das nahe Auffahren näher umschreiben könne, gab er zu Protokoll: "Ja, auf Deutsch gesagt, war es ein "am Arsch kleben". Der Be- schuldigte sei B._____ nahe aufgefahren. Er wisse dies, weil er freie Sicht auf beide Fahrzeuge gehabt habe. Er würde den Abstand auf "3 bis 5 m" schätzen. Dies sei ihm vor allem aufgefallen, als er "anfangs E._____" gewesen sei. Da die Strasse dort leicht abschüssig sei, habe er den Abstand genau beobachten kön- nen. Er schätze, die beiden Fahrzeuge seien dort ca. 50 bis 60 km/h gefahren. Er habe wahrgenommen, dass der Abstand auf der F._____-strasse sehr nahe ge- wesen sei. Da der Abstand zwischen ihm und den anderen beiden Fahrzeugen etwas grösser geworden sei, könne er deren Abstand dort nicht genauer um- schreiben. Auf die Frage, möglichst genau zu schildern, was damals zwischen den beiden Fahrzeugen genau abgelaufen sei, vom Zeitpunkt, als er erstmals auf diese aufmerksam geworden sei, bis und mit dem Unfallereignis, erklärte der Zeuge (Urk. 1/1/6 S. 6), der Beschuldigte habe mit dem Landrover zum Überholen angesetzt, habe die Spur gewechselt und sei anschliessend auf der Gegenfahr- bahn auf der gleichen Höhe wie B._____ gewesen. Er wisse nicht, ob der Be- schuldigte habe überholen wollen oder einfach den anderen abzudrängen beab- sichtigt habe. Jedenfalls seien sie ca. 2 bis 3 Sekunden etwa auf gleicher Höhe
- 16 - gewesen. Dann habe der Beschuldigte B._____ auf die rechte Seite abgedrängt. Der Beschuldigte sei während der Fahrt rechts rüber in das Fahrzeug von B._____ gefahren, sodass dieser über die Gartenmauer in den Garten gefahren sei. Ja, er habe die Kollision selbst beobachten können. Nein, es habe keinen Knall gegeben. Die Fahrzeuge hätten sich etwa auf gleicher Höhe berührt. Auf die Frage, ob der Zeuge gesehen habe, wie der Beschuldigte reagiert habe, als es zur Kollision gekommen sei, gab der Zeuge zu Protokoll (ebenda, S. 7): "Er fuhr weiter und haltete etwas weiter vorne an." Er wisse nicht, ob der Beschuldigte ei- ne Gegenlenkbewegung gemacht habe. Und auf die Frage, ob der Zeuge gese- hen habe, ob der Beschuldigte ins Schleudern geraten sei nach der Kollision, er- klärte er: "Es ging relativ schnell und dann fuhr er einfach weiter." Mehr habe er nicht gesehen. Die beiden Fahrzeuge seien ca. 50 km/h gefahren. Er wisse nicht, ob es ein Bisschen mehr gewesen sei. Nach dem seitlichen Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen unmittelbar vor der Kollision befragt, meinte er, dies sei schwierig. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es könne einen halben Meter ge- wesen sein. Beim Start zum Überholmanöver sei der Abstand des Beschuldigten zum vorderen Fahrzeug geschätzte 3 bis 5 m oder 1 – 3 m gewesen (S. 8). Es sei ein zu naher Abstand gewesen. Ob der Beschuldigte auch die Hupe oder die Lichthupe betätigt habe, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe nach dem Bahn- übergang bis zum Unfall immer den gleichen Abstand eingehalten 3 bis 5 m und kurz vor dem Unfall 1 – 3 m. Ob B._____ die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Unfallmanövers noch erhöht habe, wisse er nicht. Aus seiner Sicht sei der Be- schuldigte Schuld am Unfall. Das Kollisionsereignis habe er aus ca. 10 bis 20 Me- tern beobachtet. Er habe sich gedacht: "der Siech spinnt". Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte laut dessen Angaben Herr B._____ vor dem Halt beim Bahnübergang mit einem Abstand von ca. 100 Metern gefolgt sei, meinte der Zeuge (Urk. 1/1/6 S. 9): "Das stimmt nicht. Die ganze Strecke von D._____ und vorher war der Beschuldigte relativ nahe am Fahrzeug von Herrn B'._____ daran. Vor mir war nie ein anderes Fahrzeug. Somit hatte ich immer freie Sicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten und das Fahrzeug von B'._____." Es sei schwierig, den genauen Abstand zu beschreiben. Für ihn sei es einfach zu nahe gewesen. Er könne den Abstand weder in Metern schätzen noch sagen, wie
- 17 - viele Fahrzeuge zwischen den beiden Fahrzeugen Platz gehabt hätten. Diese dürften normal die signalisierten 80 km/h gefahren sein. Auf den Vorhalt, der Beschuldigte mache geltend, dass er nach dem Bahn- übergang einmal versucht habe, B._____ zu überholen. Als er auf die Gegenfahr- bahn ausgeschert habe, habe dieser beschleunigt, sodass er sich wieder hinter B._____ habe einordnen müssen, gab der Zeuge zu Protokoll (ebenda, S. 9 f.): "Das kann ich nicht sagen. Ich weiss nur noch, dass der Beschuldigte zu nahe auffuhr und es unmittelbar danach zum Unfall kam." Das habe er so nicht gese- hen, ob es noch zu Spielereien gekommen sei zwischen den Beiden. Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte geltend mache, dass es zu kei- nem Zeitpunkt zu einer Streifkollision gekommen sei, er habe B._____ gänzlich überholt und vor diesem wieder einbiegen wollen. Dieser habe dann vermutlich das Gaspedal gedrückt und die Geschwindigkeit erhöht und sei ihm dann bei sei- nem Wiedereinbiegemanöver in sein hinteres rechtes Rad gefahren; dies sei die Kollisionsursache, erklärte Zeuge C._____ (ebenda, S. 10): "Nein, das stimmt ganz sicher nicht. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, dass die Kollision statt- fand als sie auf gleicher Höhe waren." Auf Vorhalt der vom Zeugen selbst bei der Tatbestandsaufnahme gegen- über dem rapportierenden Polizeibeamten gemachten Angaben (Urk. 1/1 S. 4; vgl. vorstehend, Erw. II.3.5.5.1.), gab dieser zu Protokoll (Urk. 1/1/6 S. 10), es stimme, was dort aufgeschrieben worden sei. Er habe heute vergessen zu sagen, dass die Barriere unten gewesen sei und man zuerst habe warten müssen. Das mit der Lichthupe habe er auch vergessen. Zudem ergänzte er, was er bei der Po- lizei erwähnt habe, sei aus der Momentaufnahme. Wenn er es heute nicht mehr erwähnt habe, sei dies nur deshalb so, weil der Vorfall schon lange her sei.
E. 3.5.5.3 Wie bereits dargelegt (Erw. I.4.) hiess der Vorderrichter den Be- weisantrag des Beschuldigten gut und befragte auch C._____ rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall und rund drei Jahre nach dessen staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung am 19. März 2018 in Gegenwart des Beschuldigten noch ein- mal als Zeuge (Urk. 51). C._____ erklärte im Wesentlichen, er habe gedacht, die
- 18 - Sache sei abgeschlossen. Keine der beteiligten Personen habe seither mit ihm Kontakt aufgenommen. Er wiederholte, an diesem Abend von I._____ her Rich- tung E._____ gefahren zu sein. Auf der Hauptstrasse habe er diese beiden Fahr- zeuge vor ihm gesehen, aber er habe rechten Abstand zu diesen gehabt. Wenn man oben runterkomme in E._____, Höhe Bahnübergang, habe der Beschuldigte zum Überholen angesetzt, und es habe Herr B._____ rechts rausgedrückt. Der Beschuldigte sei weitergefahren. Herr J._____, der Anwohner, sei zur Unfallstelle gekommen. Ja, es stimme, er habe dort beim Bahnübergang anhalten müssen und sei der dritte Wagen direkt hinter ihnen gewesen. Auf die Frage, ob ihm nach dem Öffnen der Barriere etwas Besonderes aufgefallen sei, wie z.B. ein Hupen oder dass jemand lange zugewartet habe, bis er losfuhr, meinte der Zeuge, nein, das wisse er nicht. Beide seien losgefahren, und dann sei relativ schnell der Un- fall passiert (Urk. 51 S. 3). Auf die Frage, ob er angenommen habe, der Beschul- digte würde demnächst überholen, erklärte der Zeuge: "Sie waren jedenfalls auf gleicher Höhe. Dann kam es zum Unfall. Das andere Auto landete im Garten." (ebenda, S. 4). Es sei wie im Film zum Unfall gekommen. Es sei sehr schnell ge- gangen. Er habe nicht registrieren können, wie es zur Kollision gekommen sei. Er habe genügend Abstand zu den beiden Fahrzeugen gehabt, sodass er das Ge- schehene nicht unmittelbar wahrgenommen habe. Er sei dann rechts rangefahren und habe angehalten. Der Verunfallte sei etwas verwirrt ausgestiegen. Er wisse nicht mehr, wer zuerst herangekommen sei. Ein Anwohner oder ein Passant. Der Beschuldigte sei dann auch noch dazugekommen, und dann habe man die Polizei verständigt. Er wisse nicht mehr, ob einer der beiden Unfallfahrer dem anderen Vorwürfe gemacht habe. Alle hätten miteinander gesprochen. Im ersten Moment sei es ein Schock gewesen, bis man realisiert habe, was geschehen ist. Er denke schon, dass sein Erinnerungsvermögen bei der Polizei und bei der Staatsanwalt- schaft noch frischer gewesen sei. Es habe nicht viel Verkehr gehabt. Er glaube, dass die beiden die einzigen Fahrzeuge vor ihm gewesen seien. Sonst wisse er nichts mehr. Er wisse nur noch, dass er einen genügenden Abstand zum Fahr- zeug des Beschuldigten gehabt habe. Den Abstand zwischen den Beiden wisse er nicht mehr (Urk. 51 S. 5). Im weiteren Verlauf der vorinstanzlichen Befragung konnte sich der Zeuge auf Vorhalt seiner früheren Angaben nicht mehr an weitere
- 19 - Einzelheiten erinnern (Urk. 51 S. 6 ff.). So wusste er nicht mehr genau, wie die Abstände damals waren. Ebenso wenig konnte er sich an seine Aussage erin- nern, wonach der Beschuldigte das andere Fahrzeug auf die rechte Seite abge- drängt habe. Es sei gut möglich, dass er dies damals gesagt habe. Aber jetzt wis- se er es nicht mehr. Es sei nun fünf Jahre her. Er könne es aus der Erinnerung nicht mehr sagen. Seine früheren Angaben gegenüber dem rapportierenden Poli- zeibeamten und die Zeugenaussagen rund drei Jahre vorher bei der Staatsanwalt hat C._____ indessen weder relativiert, korrigiert noch widerrufen.
E. 3.5.5.4 Obwohl die Vorinstanz C._____ nochmals befragt hatte, fiel deren Würdigung der Aussagen des Zeugen überaus knapp aus. So entsprächen seine Aussagen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dem- selben Inhalt. Auffallend sei, dass dieser sich vor Gericht, abgesehen vom Unfall- ereignis, überhaupt nicht mehr daran habe erinnern können, dass der Beschuldig- te dem vor ihm fahrenden Fahrzeug im Vorfeld des Unfallereignisses zu nahe aufgefahren sei. Dessen unverbindlichen Aussagen würden "nicht in dem Masse überzeugend erscheinen", dass allein gestützt auf diese, der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt als ausreichend erstellt angesehen werden könne (Urk. 78 S. 12 f.). Der Zeuge habe sich anlässlich der gerichtlichen Befragung nicht mehr an den Unfallhergang erinnern können. Es sei gerichtsnotorisch, dass man sich an ein Ereignis umso schlechter erinnere, je weiter es zurückliege. In den ersten Befragungen (es gab bloss eine staatsanwaltschaftliche Befragung als Zeuge) habe C._____ ausgesagt, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt auf gleicher Höhe wie jenes von B._____ befunden habe. Der Zeuge habe nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte B._____ habe abdrän- gen wollen (Urk. 78 S. 17 f.). Eine weitergehende Würdigung der Aussagen des Zeugen C._____ durch die Vorinstanz fand nicht statt. In ihren Erwägungen zur zusammenfassenden Beweiswürdigung zum Unfallereignis fanden die Aussagen von C._____ dann nicht einmal mehr Erwähnung (vgl. Urk. 78 S. 19 f.). Somit wurden im angefochtenen Urteil wesentliche Teile der Zeugenaussagen von C._____ völlig ausser Acht gelassen und gar nicht gewürdigt, wie die Staatan- waltschaft zurecht beanstandete (Urk. 81 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz gestützt da- rauf zum Schluss gelangte, die Aussagen des Zeugen seine "unverbindlich" und
- 20 - würden "nicht in dem Masse überzeugend erscheinen", dass allein gestützt diese, der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt als ausreichend erstellt an- gesehen werden könne, erhellt nicht.
E. 3.5.5.5 Wie bereits angetönt (Erw. II.3.5.5.2.), stellen die gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten mündlich gemachten Angaben von C._____, welche in der Folge vom Rapportierenden im Anzeigerapport sinngemäss wieder- gegeben wurden (Urk. 1/1 S. 4), keine förmliche protokollarische Befragung durch die Polizei dar, weshalb ihnen für sich alleine bloss Indiziencharakter zukommt. Nachdem der Zeuge diese Angaben, welche ihm anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Befragung vorgehalten wurden, ausdrücklich bestätigte (vgl. vorste- hend, Erw. II.3.5.5.1.) und diese überdies auch inhaltlich mit seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmen, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auf sie abzustellen sein sollte, zumal die mit den staatsanwaltschaftlichen Aussagen des Zeugen übereinstimmenden Angaben gegenüber der Polizei tatzeitnah unmittel- bar nach dem Vorfall erfolgt waren und damit ungetrübter Erinnerung entspran- gen.
E. 3.5.5.6 Soweit die Vorinstanz erwog (vgl. vorstehend, Erw. II.3.5.5.4.), der Zeuge C._____ habe sich anlässlich der gerichtlichen Befragung nicht mehr an den Unfallhergang erinnern können, und auffallend sei, dass dieser sich vor Ge- richt, abgesehen vom Unfallereignis, überhaupt nicht mehr daran habe erinnern können, dass der Beschuldigte dem vor ihm fahrenden Fahrzeug im Vorfeld des Unfallereignisses zu nahe aufgefahren sei, ist immerhin auf seine Aussage hin- zuweisen (vorstehend, Erw. II.3.5.5.3.), wonach der Beschuldigte in E._____, Hö- he Bahnübergang, zum Überholen angesetzt und Herr B._____ rechts rausge- drückt habe. Der Beschuldigte sei weitergefahren. Herr J._____, der Anwohner, sei zur Unfallstelle gekommen. Ja, es stimme, er habe dort beim Bahnübergang anhalten müssen und sei der dritte Wagen direkt hinter ihnen gewesen. Auf die Frage, ob ihm nach dem Öffnen der Barriere etwas Besonderes aufgefallen sei, wie z.B. ein Hupen oder dass jemand lange zugewartet habe, bis er losfuhr, mein- te der Zeuge, nein, das wisse er nicht. Beide seien losgefahren und dann sei rela- tiv schnell der Unfall passiert (Urk. 51 S. 3). Dass die Darstellung des Zeugen
- 21 - rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall und rund drei Jahre nach seiner staats- anwaltschaftlichen Zeugenbefragung weit weniger detailreich und genereller aus- fiel, mag angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit kaum zu erstaunen, schmälert indessen seine früheren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft in keiner Weise, zumal er diese vor Vorinstanz weder relativiert noch korrigiert, geschweige denn widerrufen hat. Von unverbindlichen Aussagen des Zeugen kann daher nicht die Rede sein, wie dies die Staatsanwaltschaft zurecht geltend machte (Urk. 98 S. 6 f.).
E. 3.5.5.7 Hinsichtlich seiner Wahrnehmungen, wie es zur Kollision kam und seines Abstandes zu den beiden vor ihm fahrenden unfallbeteiligten Fahrzeugen, stimmen die Zeugenaussagen von C._____ bei der Staatsanwaltschaft und jene rund drei Jahre später vor Vorinstanz nicht ganz überein. Dies ist nach der dazwi- schen liegenden, verstrichenen Zeit indessen wiederum alles andere als unge- wöhnlich. Zudem betrifft diese Differenz nicht das eigentliche Kerngeschehen. Insgesamt lassen die übrigen Aussagen des Zeugen C._____, insbes. seine An- gaben gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten und seine Aussagen an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme – mit oder ohne seine Aussagen vor Vorinstanz – an Klarheit und Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Dass er den Beschuldigten vor Vorinstanz nicht mehr in gleichem Masse konkret belastete, zeigt überdies, dass er diesen angesichts seiner inzwischen erheblich verblassten Erinnerung nicht zu Unrecht belasten wollte. Insgesamt bestehen mithin keinerlei Gründe, nicht auf die Aussagen des unabhängigen und am Un- fallhergang völlig unbeteiligten Zeugen C._____ abzustellen, welcher vor dem Vorfall weder den Beschuldigten noch den anderen Unfallbeteiligten gekannt hat- te.
E. 3.5.6 Nachdem die Aussagen des Zeugen C._____ die im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Aussagen des Unfallbeteiligten B._____ hin- sichtlich des ungenügenden Abstandes des Fahrzeuges des Beschuldigten zu seinem Fahrzeug auf der Fahrt vor dem Bahnübergang und des Unfallherganges selbst (Urk. 78 S. 11 f. und S. 16; vorstehend, Erw. II.3.2.) im Wesentlichen bestä- tigen und der Zeuge auch einen allenfalls möglichen Fahrfehler von B._____ nicht
- 22 - ansatzweise erwähnte, erweisen sich im Unterschied zur vorinstanzlichen Be- weiswürdigung auch die Aussagen von B._____ hinsichtlich des ungenügenden Abstandes des Fahrzeuges des Beschuldigten zum vorderen Fahrzeug und den abgegebenen Licht- und Hupsignalen auf der Fahrt vor dem Bahnübergang und bis vor dem eigentlichen Unfallhergang als einheitlich glaubhaft, weshalb einheit- lich auf die gesamten Aussagen von B._____ abzustellen ist, zumal diese, wie von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (Urk. 78 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), auch mit den Erkenntnissen aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1/8) und den plausiblen Erkenntnissen des Kurzbe- richtes sowie den nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2015 resp.
E. 3.5.7 Die Darstellung des Beschuldigten, wonach das Fahrzeug von B._____ ihm in das rechte Hinterrad gefahren sei, worauf er fast in eine unkontrol- lierte Schleuderfahrt nach rechts geraten sei, ist laut den nachvollziehbaren und überzeugenden Erkenntnissen der Sachverständigen des Forensischen Instituts spurenkundlich nicht nachvollziehbar und findet, wie bereits erwogen (vorstehend, Erw. II.3.5.3.), auch in den Aussagen des Zeugen C._____ keinerlei Bestätigung. Diese Darstellung ist laut den überzeugenden Folgerungen der Gutachter viel- mehr ausgeschlossen (Urk. 1/11/17 S. 12, Schlussfolgerung/Fazit, S. 13). Ferner haben die Sachverständigen aus dem vorhandenen Spurenbild mit überzeugen- der Begründung gefolgert, dass das Fahrzeug des Beschuldigten und dasjenige von B._____ sich beim Erstkontakt praktisch auf gleicher Höhe befanden und das Spurenbild und die Endlage des Fahrzeuges von B._____ dafür spricht, dass er vom Beschuldigten nach rechts abgedrängt wurde. Damit im Einklang stehen die bereits wiedergegebenen und gewürdigten Aussagen des Zeugen C._____, mit- hin auch die Darstellung des Unfallbeteiligten B._____. Das Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 9. Dezember 2015 ist in sich schlüssig. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen stimmen mit den Ausführungen zu den Spuren und Schäden an den beiden Unfallfahrzeugen sowie deren Zuordnungen überein, weshalb uneingeschränkt darauf abzustellen ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Vorwurf des Beschuldigten nichts zu ändern, wonach im Rah-
- 23 - men des Unfallhergangs vom Fahrzeug des Geschädigten verursachten, etwa 40 Meter langen Bremsspuren, welche den von ihm (dem Beschuldigten) geschilder- ten Unfallhergang stützen würden, weder von den Strafverfolgungsbehörden do- kumentiert noch von den Gutachtern des Forensischen Instituts berücksichtigt worden seien (Urk. 96 S. 10; Prot. II S. 17). So ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei die Örtlichkeiten rund um den Unfallort unmittelbar nach dem Unfallereig- nis fotografisch dokumentierte vgl. (Urk. 1/8), wobei auf diesen Fotos keinerlei Bremsspuren, insbesondere auch keine solchen von 40 Metern Länge, ersichtlich sind.
E. 3.5.8 Die weiteren von der Vorinstanz auf Antrag des Beschuldigten rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall am 19. März 2018 als Auskunftsperson be- fragten G._____ (Urk. 52) und H._____ (Urk. 53) konnten keine sachdienlichen Angaben zur anklagegegenständlichen Fahrt und zum Unfallhergang aus eigener Wahrnehmung machen. Bei G._____ handelt es sich um den Garagier des Be- schuldigten und bei H._____ um einen guten Freund des Beschuldigten (Urk. 53 S 2 ff.). Mit beiden Auskunftspersonen hatte sich der Beschuldigte vor der Befra- gung über den Unfallhergang unterhalten und mit H._____ nach dem Vorfall so- gar die Unfallörtlichkeit gemeinsam aufgesucht und Fotos erstellt (Urk. 53 S. 3). Die Aussagen von Garagier G._____ zum Fahrzeug des Beschuldigten und die einzig gestützt darauf und die Angaben des Beschuldigten gezogenen Schlüsse zum Unfallhergang (Urk. 52 S. 2 ff.) sind mit dem dargelegten Beweisergebnis nicht in Einklang zu bringen und vermögen die Erkenntnisse der Sachverständi- gen des Forensischen Institutes Zürich (vgl. Erw. II.3.5.7.) in keiner Weise zu schmälern oder in Zweifel zu ziehen, wie dies auch die Staatsanwaltschaft anläss- lich der Berufungsverhandlung zurecht geltend machte (Urk. 98 S. 3 ff.).
E. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der Anklagesachverhalt sowohl hin- sichtlich des ersten Sachverhaltsabschnittes (ungenügender Abstand, Licht- und Hupsignale) als auch in Bezug auf die Fahrweise, welche zum Unfall führte (zwei- ter Sachverhaltsabschnitt) als vollumfänglich erstellt.
- 24 - III. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde verlangt mir ihrer Berufung die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 81 S. 6 f.; Urk. 98 S. 2). Damit hat sie die in der Anklageschrift und vor Vorinstanz noch beantragte Schuldigsprechung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 2. Satz SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV, we- gen unnötiger und übermässiger Warnsignale (Urk. 28 S. 3, letzter Absatz, und S. 6), fallengelassen und beantragt dementsprechend auch keine zusätzliche Be- strafung mit Fr. 600.– Busse mehr (Urk. 81 S. 7 unten), nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen hat (Urk. 78 S. 21, S. 31).
2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich ge- fährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer er- höhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Mög- lichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tat- bestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.). 2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer einen derart ausreichenden Abstand zu wahren, damit er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig anhalten kann. Ob ein «ausreichender Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände, wie beispielsweise Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse. Eine einfache Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG liegt vor, wenn der Ab-
- 25 - stand zum vorausfahrenden Fahrzeug weniger als einem «halben Tacho» (ent- sprechend 1.8 Sekunden) oder zwei Sekunden beträgt (BGE 131 IV 133, E. 3.1; BGE 104 IV 192, E. 2b; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2015, N. 58 zu Art. 90 SVG). Eine grobe Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Abstand von weniger als «1/6-Tacho» bzw. 0.6 Sekunden eingehalten wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.3.2). 2.2. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt näherte sich der Beschuldigte mit seinem Landrover von Ramsen herkommend auf der F._____-strasse Rich- tung E._____ mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h dem vorausfahrenden Fahrzeug VW Corrado von B._____, wobei er spätestens im Ausserortsbereich zwischen D._____ bis zum Bahnübergang beim Ortseingang E._____ mit dersel- ben Geschwindigkeit dem ebenfalls ca. 80 km/h fahrenden Personenwagen von B._____ derart nahe bis auf ca. einen bis fünf Meter auffuhr, dass zwischen bei- den Fahrzeugen kein Fahrzeug mehr Platz hatte. Beim Ortseingang E._____ mussten die beiden Fahrzeuge dann infolge geschlossener Bahnschranke anhal- ten. Nachdem sich die Barriere geöffnet hatte, setzten beide ihre Fahrt auf der F._____-strasse fort, wobei der Beschuldigte dem Fahrzeug von B'._____ nun- mehr mit ca. 50 km/h kurz nach dem Bahnübergang erneut mit so geringem Ab- stand folgte, dass wiederum kein anderes Fahrzeug zwischen den beiden Perso- nenwagen Platz gehabt hätte. Der Beschuldigte hielt damit zwei Mal, unterbro- chen durch den Zwischenhalt an der geschlossenen Bahnschranke, einen Ab- stand von weniger als «1/6-Tacho» bzw. 0.6 Sekunden ein. Angesichts des klar zu geringen Abstandes schuf er die erhöhte abstrakte Gefahr einer Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug, da es ihm im Falle eines selbst leichten Brems- manövers des vorausfahrenden Fahrzeuges oder bei unerwarteten Ereignissen, wie das Überqueren der Strasse durch ein herrenloses Tier, niemals möglich ge- wesen wäre, rechtzeitig und damit kollisionsfrei zu reagieren. Mit seinem Verhal- ten erfüllte er somit mehrfach den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- 26 - 2.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt ein rück- sichtsloses oder ein anderweitig schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Lenker der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verletzung der Verkehrsre- geln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter an- derem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2). Je schwerer dabei die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien gegeben sind (BGE 126 IV 192, E. 3). Indem der Beschuldigte seinen Landrover derart lenkte, dass er dabei den gebotenen Abstand von weniger als einem Fahrzeug und we- niger als einem «Sechstel Tacho» zum vorausfahrenden Fahrzeug von B._____ unterschritt, ist daraus zu schliessen, dass er diesen Abstand auch nicht einhalten wollte. Damit handelte er vorsätzlich, ohne die Gefährdung des ihm vorausfah- renden und des ihm folgenden Fahrzeuges sowie allfälliger weiterer Verkehrsteil- nehmer in Betracht zu ziehen. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer durch seine waghalsige Fahrweise erst gar nicht in Betracht zu ziehen, war rück- sichtlos. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in bei- den Streckenabschnitten vor und nach dem Bahnübergang erfüllt.
3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung des erstell- ten Unfallherganges mit der Streifkollision sind im Wesentlichen zutreffend; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 78 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorin- stanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte diesbezüg- lich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.
- 27 -
4. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, sowie teilweise in Verbindung Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 bestraft, wobei die Geldstrafe im Umfang von 50 Tagessätzen teilbedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Bestrafung mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil (Urk. 81 S. 7 f.).
2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkraft- treten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das geltende Sanktionenrecht sieht nur noch Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen und darüber hinaus Freiheitsstrafen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB), während nach bisherigem Recht Geldstrafen mit bis zu 360 Tagessätzen möglich waren (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 1 zu Art. 34 StGB). Wie zu zeigen sein wird, erweist sich für den Beschuldigten nur eine das Strafmass von 180 Tagessätzen überschreitende Strafe als seinem Verschulden angemessen. Da somit nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe auszufällen wäre, erweist sich dieses nicht als milder. Hinzu kommt, dass nach bisherigem Recht, im Gegensatz zum neuen Recht, das Aus-
- 28 - fällen von teilbedingten Geldstrafen möglich ist. Dementsprechend ist das bisheri- ge Sanktionenrecht anzuwenden.
3. Da die mit Urteil vom 27. Januar 2015 festgesetzte Probezeit im Tatzeit- punkt vom 29. November 2013 noch nicht angeordnet war, geschweige denn lief, liegt keine Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB vor, weshalb sich die Fra- ge eines Widerrufs der teilbedingt aufgeschobenen Geldstrafe nicht stellt. Eine in den Auszügen aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Januar 2014 und vom 6. Oktober 2016 noch erscheinende Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2009 wegen Verfehlungen im Strassenverkehr ist von der Registerbehörde von Amtes wegen aus dem Register entfernt worden (vgl. Urk. 86), da die Vor- strafe inzwischen mehr als zehn Jahre zurücklag (Art. 369 Abs. 3 StGB). Das ent- fernte Urteil darf dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB), weshalb es weder bei der Strafzumessung noch bei der Legalprognose mit Blick auf den Strafaufschub zu seinen Lasten verwendet wer- den darf (BGE 135 IV 87 E. 2.4; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 369 StGB). Dies führt dazu, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe ausser Betracht fällt, da es für die Verneinung der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe (nunmehr) an einer Grundlage fehlt. Es kann dem Beschuldigten nicht (mehr) entgegengehalten werden, er habe sich durch bislang verhängte Geldstrafen nicht genügend beein- drucken lassen, nachdem die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 verhängte Geldstrafe noch gar nicht existierte, als er die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen vom 29. November 2013 beging. All- fällige frühere, inzwischen gelöschte Geldstrafen, dürfen nicht mehr zu seinen Lasten verwendet werden.
4. Der Beschuldigte beging die Vergehen im Strassenverkehr vom 29. No- vember 2013 vor seiner Verurteilung durch die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 und vor jenem vorinstanzlichen Urteil vom 23. Januar 2014 (Urk. 1/18/5/4 f.; Urk. 78 S. 24 f.), als er wegen weiterer Verstösse gegen das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (Tatzeitpunkt:
- 29 - 10.11.2012) mit einer teilbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft wurde, wovon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt wurden (Urk. 86). Somit liegt ein Fall retrospektiver Kon- kurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Da der Beschuldigte auch für die Tathandlungen vom 29. November 2013 mit einer (gleichartigen) Geldstrafe zu bestrafen sein wird (Art. 49 Abs. 1 StGB), ist für diese Tathandlungen eine Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 zu bestimmen. Im angefochtenen Urteil wurde das bei der Festsetzung der Zu- satzstrafe zu beachtende Vorgehen unter Hinweis auf BGE 132 IV 102 E. 8.2 kor- rekt wiedergegeben (Urk. 78 S. 24). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Zu ergänzen bleibt, dass das Ersturteil (vom 27. Januar 2015) bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht abgeändert werden darf, d.h. eine analoge Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ausgeschlossen (BGE 137 IV 253 f.). Die neu zu beurteilenden Straftaten sind mit den bereits beurteilten als ein Ganzes zu be- trachten. Das Gericht hat gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen. Davon ist die Dauer der im rechtskräftigen Urteil verhängten Einsatz- oder Grundstrafe in Ab- zug zu bringen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe. Die rechtskräftige Erststrafe ist für das Zweitgericht auch insoweit bindend, als im Rahmen der gedanklich zu bil- denden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiede- nen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Voll- zugsmodalitäten (teilbedingt/bedingt/unbedingt) der Zusatzstrafe (mit-)bestimmt (BGE 142 IV 273; Heimgartner, a.a.O., N 9 zu Art. 49 StGB).
5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestim- men und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
- 30 - Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort ist den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom
25. März 2010, E. 1.2.2; BGE 136 IV 55). 5.1. Der im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 festgesetzten rechtkräftigen Erststrafe lag im Wesentlichen folgender Sach- verhalt zu Grunde: Am 10. November 2012, ca. 23.15 Uhr, hatte der Beschuldigte seinen Landrover rückwärts von einem Parkplatz vor der Liegenschaft Bergweg 9 in Bülach wegfahren wollen, wobei er mit einem parkierten Fahrzeug kollidierte und Sachschaden verursachte. Hernach verliess er den Unfallort, ohne das Ein- treffen der Polizei abzuwarten oder dem Geschädigten seine Personalien zu hin- terlassen. In der Folge widersetzte er sich der durch die Polizei angeordneten Atemluftprobe (vgl. z.B. Urk. 1/18/5/5 a.E.). Deswegen wurde er wegen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und zwei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.– und mit Fr. 500.– Busse bestraft (Urk. 1/18/5/5). 5.2. Sowohl der abstrakte Strafrahmen des Tatbestandes der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln als auch jener der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit umfasst Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen (Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 91a Abs. 1 SVG; aArt. 34 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln mehrfach (vorstehend, Erw. III.4.) und ver- ursachte bei seinen Tathandlungen vom 29. November 2013 nicht bloss eine Kol- lision im ruhenden, sondern im fahrenden Strassenverkehr, weshalb dies das schwerere Delikt darstellt. Nach welchen Kriterien die Strafe innerhalb des abge- steckten Strafrahmens zu bemessen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgeführt (Urk. 78 S. 25 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
- 31 - 5.2.1. Bei der objektiven Tatschwere der inkriminierten Fahrt vom 29. No- vember 2013 um ca. 20 Uhr ist zu gewichten, dass diese über eine längere Stre- cke, teilweise im Innerorts- und teilweise im Ausserortsbereich bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 50 resp. ca. 80 km/h stattfand, wobei der Beschuldigte dem vor ihm fahrenden Personenwagen von B._____ waghalsig immer wieder derart nah aufgefahren war und einen derart ungenügenden Sicherheitsabstand einhielt, dass zwischen beiden Fahrzeugen kein weiteres mehr Platz gefunden hätte. Die- ses rücksichtslose Fahrverhalten setzte er auch erneut fort, nachdem die Fahrt am Bahnübergang beim Ortseingang E._____ wegen der geschlossenen Bahn- schranke kurzzeitig unterbrochen worden war. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zwar war die Fahrbahn trocken und es herrschte fast kein Verkehr, aber es war am Eindämmern. Ferner wird die objektive Schwe- re der groben Verletzung der Verkehrsregeln dadurch erhöht, dass der Beschul- digte nach dem Bahnübergang im Innerortsbereich bei seiner waghalsigen und rücksichtslosen Fahrt beim Überholvorgang auch einen ungenügenden seitlichen Abstand zum Personenwagen von B._____ einhielt, diesen sogar nach rechts ab- drängte, und so die auf der gesamten Fahrt von ihm geschaffene erhöhte abstrak- te Gefahr einer möglichen Kollision schliesslich konkret in die Tat umsetzte und dabei nicht nur den anderen Lenker, sondern auch andere mögliche Verkehrsteil- nehmer und sich selbst einer grossen Verletzungsgefahr aussetzte und bei bei- den Fahrzeugen erheblichen Sachschaden verursachte. Es ist bloss dem glückli- chen Zufall zu verdanken, dass die von ihm verursachte seitliche Streifkollision nicht zu schwerwiegenderen Folgen für Menschen und Sachen führte, wie grös- seren Sachschaden oder fatale Verletzungsfolgen, beispielsweise durch ein Überschlagen oder eine stärkere, folgenschwerere anschliessende Kollision des Personenwagens von B._____ mit anderen harten Hindernissen am Strassen- rand, wie mit einer Hauswand. 5.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere kommt im Gegensatz zur vorinstanzli- chen Beurteilung (Urk. 78 S. 27 oben) hinsichtlich des viel zu geringen Abstandes zum vorderen Fahrzeug und des seitlichen Abdrängens des anderen Fahrzeuges, mithin in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nur eine direktvor- sätzliche Tatbegehung in Betracht. Die vom Beschuldigten gezeigte Rücksichtslo-
- 32 - sigkeit gegenüber dem anderen Fahrzeuglenker und dessen körperlichen Unver- sehrtheit ihm Rahmen dieser Fahrt ist kaum zu überbieten. Der Sachschaden und die nahe abstrakte Gefahr einer Herbeiführung von Verletzungen bei anderen Verkehrsteilnehmern waren nicht sein Handlungsziel. Solche Folgen seines völlig unreflektierten Tuns nahm er aber zumindest in Kauf und handelte diesbezüglich eventualvorsätzlich, was die subjektive Schwere seiner Tat indessen kaum zu mindern vermag. Da er gemäss eigenem Bekunden nicht in Eile war, ist seine krasse Fahrweise und der Umstand, dass er sich nicht regelkonform verhielt, schlicht unerklärlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere seiner Tat jedenfalls nicht zu relativieren. 5.2.3. Das Verschulden im Zusammenhang mit der Fahrweise des Beschul- digten vom 29. November 2013 ist daher als insgesamt keineswegs mehr leicht einzustufen und rechtfertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagessät- zen Geldstrafe. 5.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.3.1. Der inzwischen gut 73-jährige Beschuldigte ist alleinstehend (ge- schieden), hat zwei erwachsene Kinder und wohnt in einer Mietwohnung mit ei- nem Mietzins von ca. Fr. 2'100.– pro Monat. Er ist selbständigerwerbend im Be- reich Werkzeug-, Maschinen- und Waffenhandel und erzielt aus dieser Tätigkeit gemäss eigener Angabe vor Vorinstanz aus der Firma A._____ … AG einen Jah- reslohn von ca. Fr. 50'000.–. Hinzukommt die AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'860.– pro Monat, womit ihm monatlich ca. Fr. 6'000.– zur Verfügung stehen (Urk. 47; Urk. 92). 5.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, dass seine Wohnungsmiete
- 33 - Fr. 2'080.– und seine Krankenkassenprämie Fr. 600.– pro Monat betrage (Prot. II S. 6). Sodann sei er nach wie vor in seiner eigenen Firma, der A._____ … AG tä- tig, wobei er das Ladenlokal Ende März 2020 abgeben müsse, weil das Gebäude abgebrochen werde. Seine Firma werde er aber weiterhin über einen Online-Shop betreiben (Prot. II S. 6 f.). Seit dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung habe sich sein Einkommen ziemlich stark verringert. Seine AHV-Rente be- trage nach wie vor etwa Fr. 1'900.– pro Monat (Prot. II S. 6 f.). Sein Vermögen bestehe im Wert des Warenlagers seiner Firma. Schulden habe er keine (Prot. II S. 8 f.). 5.3.2.1. Aus den von Amtes wegen eingeholten Steuerauskünften vom
28. Januar 2020 ergibt sich für das Jahr 2017 ein steuerbares Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 37'600.– und für das Jahr 2018 von Fr. 17'600.–. Sein Vermögen betrug im Jahr 2017 Fr. 448'000.– und im Jahr 2018 Fr. 502'000.–. Schulden hat er keine (Urk. 91; Urk. 92 S. 4). 5.3.2.2. Aus dem Werdegang und seinen aktuellen persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.3.3. Gemäss Strafregisterauszug vom 8. Januar 2020 weist der Beschul- digte eine Vorstrafe aus dem Jahre 2015 auf (Urk. 86). Er wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 we- gen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie wegen Verlet- zung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV (Tatzeitpunkt: 10.11.2012) mit einer teilbedingten Geldstrafe von 140 Tagessät- zen zu Fr. 80.– bestraft, wovon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt wurden sowie mit Fr. 500.– Busse. Diese Vor- strafe bestand im Zeitpunkt der Tathandlungen vom 29. November 2013 noch nicht, weshalb sie bei der vorliegenden Strafzumessung keine Beachtung erfährt. Hingegen beging der Beschuldigte die Tathandlungen vom 29. November 2013 während des laufenden, in die Vorstrafe vom 27. Januar 2015 mündenden Straf-
- 34 - verfahrens, was vor Vorinstanz unbeachtet blieb (vgl. Urk. 78 S. 27), indessen spürbar straferhöhend zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt auch für den ganz er- heblich getrübten automobilistischen Leumund des Beschuldigten. So erwirkte er in den Jahren 2005 bis 2019 insgesamt sechs Administrativmassnahmen im Strassenverkehrsbereich, wobei die Gründe hierfür von Unaufmerksamkeit im Strassenverkehr, über mangelnden Abstand, Geschwindigkeitsüberschreitung, Vereitelung einer Atemluftprobe bis zum Fahren in angetrunkenem Zustand rei- chen (Urk. 1/18/9 f.; Urk. 94). 5.3.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Die teilweisen Eingeständnisse des Be- schuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, wel- che angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln ergebenden erdrü- ckenden Beweislast offenkundig waren und deren Bestreiten keinerlei Sinn erge- ben hätte. So hat er stets anerkannt, sein Fahrzeug auf der fraglichen Strecke hinter dem Fahrzeug von B._____ und bei der Kollision mit demselben gelenkt zu haben. Das eigentliche tatbestandsmässige Kerngeschehen des ihm zur Last ge- legten Anklagesachverhaltes hat er dagegen stets vehement bestritten (vorste- hend, Erw. II.2.), was Einsicht oder Reue ausschliesst. Das Nachtatverhalten er- möglicht somit keine Strafminderung, wirkt sich aber – entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 78 S. 28) – auch nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten aus. 5.3.5. Aufgrund des Delinquierens während des laufenden Strafverfahrens (vorstehend, Erw. IV.5.3.3.) und des erheblich getrübten automobilistischen Leu- munds überwiegt bei der Täterkomponente und beim Nachtatverhalten die Straf- erhöhung. Die hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe ist daher auf 330 Tagessätze zu erhöhen.
- 35 - 5.4. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebo- tenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2). Diese Grundsätze kommen so- wohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) als auch auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur An- wendung. 5.4.1. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensab- schnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 141 ff.). 5.4.2. Die Ermittlungen zur Fahrt und zur Kollision des Beschuldigten vom
29. November 2013 fanden mit der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
E. 4 Die Vorinstanz hiess den Antrag des Beschuldigten, rund viereinhalb Jah- re nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen teilweise bereits polizeilich und staatsanwaltschaftlich Befragte vor Gericht noch einmal zu befragen, gut. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt dezidiert bestreite, weshalb es angezeigt erscheine, die Befragung der Zeugen und Aus- kunftspersonen vor Gericht durchzuführen, um einerseits die Verteidigungsrechte des Beschuldigten vollständig zu wahren, da dieser auf eine Teilnahme an der
- 6 - staatsanwaltschaftlichen Befragung von B._____ und C._____ verzichtet habe, und andererseits um mögliche neue Erkenntnisse ins Verfahren aufzunehmen (Urk. 39 S. 2). Dabei hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Mitwir- kungs- und Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO uneinge- schränkt gewährt wurden, nachdem dieser sich in den betreffenden staatsanwalt- schaftlichen Befragungen (Urk. 1/1/5 S. 1; Urk. 1/1/6 S. 1) durch seinen damali- gen erbetenen Verteidiger hatte vertreten lassen (vgl. Schmid/Jositsch, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 ff., insbes. N 11 zu Art. 147 StPO). Es erhellt daher nicht, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf die im Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits vorhande- nen, verwertbaren Beweismittel konzentrierte (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1), zumal Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorschreibt, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Mitwir- kungs- und Teilnahmerechte zu gewährleisten sind (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1) und sich auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht ableiten lässt, dass das Konfrontationsrecht in einem bestimmten Verfahrensab- schnitt und mehrmals zu gewähren wäre (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; Schleiminger, in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 147 StPO) und es sich überdies auch nicht um ein Vier-Augen-Delikt handelt, bei dem sich das Ge- richt durch nochmalige Befragung ein eigenes Bild hätte machen müssen, wie die Staatsanwaltschaft zurecht monierte (Urk. 81 S. 4 f.). II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, am 29. No- vember 2013, um ca. 20.00 Uhr, ausserorts zwischen D._____ und dem Bahn- übergang beim Ortseingang E._____ mit seinem Personenwagen der Marke Landrover, Kontrollschild ZH …, dem vor ihm fahrenden Fahrzeug der Marke VW Corrado von B._____ so nahe aufgefahren zu sein, dass zwischen beiden Fahr- zeugen bloss ein Abstand von ca. einem Meter bis fünf Meter bestanden bzw.
- 7 - kein Fahrzeug mehr Platz gehabt habe. Jedenfalls habe der Beschuldigte zum vor ihm fahrenden Fahrzeug wissentlich und willentlich höchstens einen Abstand von 1/6 Tacho gehabt (Urk. 28 S. 2 f.). Am besagten Bahnübergang habe der Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nach Anheben der Bankschranke ordnungs- gemäss mit dem Anfahren zugewartet, bis diese ganz oben und die Warnlichter des Bahnüberganges ausgeschaltet gewesen seien. Währenddessen habe der Beschuldigte dem Lenker vor ihm bewusst mehrfach, mindestens jedoch einmal, mittels Betätigen der Scheinwerfer sowie mittels Hupen, signalisiert, dass dieser endlich losfahren solle (Urk. 28 S. 3). Nach Überqueren des Bahnüberganges soll er dem immer noch vor ihm fahrenden B._____ erneut mit so geringem Abstand gefolgt sein, dass zwischen den beiden Fahrzeugen kein weiteres Fahrzeug mehr Platz gehabt habe, jedenfalls aber habe der Beschuldigte zum vorderen Fahrzeug wissentlich und willentlich einen Abstand von höchstens 1/6 Tacho gehabt (Urk. 28 S. 4). Alsdann habe der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der F._____-strasse in E._____ bewusst auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt und hernach bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h bewusst bis praktisch auf gleiche Höhe des mit ca. 50 km/h fahrenden Fahrzeuges von B._____ beschleunigt, wo- rauf er den seitlichen Sicherheitsabstand zu dessen Fahrzeug wissentlich und wil- lentlich derart verkleinert habe, dass es – noch immer ungefähr auf gleicher Höhe zu dessen Fahrzeug – zu einer seitlichen Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei, wodurch das zumindest eventualvorsätzlich abge- drängte Fahrzeug unkontrolliert nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und auf Höhe der Hausnummer … mit einer Gartenhecke kollidiert sei. Dabei sei an beiden Fahrzeugen und an der Gartenhecke Sachschaden entstanden (Urk. 28 S. 4 f.).
2. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung ca. zwei Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen machte der Beschuldigte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/1). In den späteren staatsan- waltschaftlichen Befragungen und vor Vorinstanz hat er nie bestritten, die ankla- gegegenständliche Strecke hinter dem Personenwagen von B._____ hergefahren
- 8 - zu sein (Urk. 1/3/2 S. 3 ff.; Urk. 1/3/4 S. 3 ff.; Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). Da- gegen stellte er das anklagegegenständliche Kerngeschehen stets vehement in Abrede, wonach er diesem zwischen D._____ bis zum Bahnübergang beim Orts- eingang E._____ und hernach nach dem Bahnübergang immer wieder bis auf wenige Meter zu nahe aufgefahren sei und diesen nach dem Öffnen der Bahn- schranke durch Betätigen der Lichthupe und durch Hupen zum Losfahren ge- drängt habe. Lichthupe und Hupe habe er erst betätigt, nachdem das Fahrzeug vor ihm eine oder zwei Minuten nach dem Öffnen der Bahnschranke nicht losge- fahren sei (Urk. 48 S. 5). Ebenso bestritt er stets, das vor ihm fahrende Fahrzeug mit zu geringerem seitlichen Sicherheitsabstand überholt und nach rechts abge- drängt zu haben (Urk. 1/3/2 S. 6 ff.; Urk. 1/3/4 S. 3 ff., Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). An dieser Darstellung hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 12 ff.)
3. Der vom Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist da- her aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen.
E. 9 Dezember 2015 im Einklang stehen (Urk. 1/11/7; Urk. 1/11/17 S. 7 ff., S. 13 ff.).
E. 12 Dezember 2013 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bereits ihren Abschluss (Urk. 1/1, Anhang). Die Eröffnungsverfügung der damals untersu- chungsführenden Staatsanwältin erging am 8. Januar 2014 (Urk. 1/17). Der Be- schuldigte wurde am 28. Juli 2014 ein erstes Mal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 1/3/2). Vom selben Tag datiert eine von der Staatsanwaltschaft verfasste Aktennotiz über den im Anschluss an die Einvernahme durchgeführten Augen- schein am Fahrzeug des Beschuldigten und die Ankündigung, angesichts der
- 36 - Darstellung des Beschuldigten (Bestreitungen) zunächst ein Beweisverfahren durchzuführen und erst dann zu entscheiden, wie das Verfahren abgeschlossen werde (Urk. 1/3/3). Bis dahin bewegte sich der Zeitbedarf der Strafuntersuchung im üblichen Rahmen. Weshalb es anschliessend rund achteinhalb Monate dauer- te, bis C._____ als Zeuge und der unfallbeteiligte B._____ als Auskunftsperson am 11. März 2015 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurden (die Vor- ladungen datieren vom 4. Februar 2015: Urk. 1/22), ist den Akten nicht zu ent- nehmen, zumal ein Wechsel der erbetenen Verteidigung samt Akteneinsicht durch den neu mandatieren damaligen Vertreter in der zweiten Hälfte September 2014 bereits erfolgt war (Urk. 1/9; Urk. 1/14 ff.). 5.4.3. Mit Eingabe an die Untersuchungsbehörde vom 7. April 2015 bean- tragte die damalige Verteidigung ein unfalltechnisches Gutachten, worauf die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2015 dem Forensischen Institut Zürich (FOR) den Auftrag zur unfallanalytischen Vorbeurteilung erteilte (Urk. 1/11/2). Am 16. Sep- tember 2015 ging der Kurzbericht des FOR vom 14. September 2015 bei der Un- tersuchungsbehörde ein (Urk. 1/11/7). Am 7. Oktober 2015 liess der Beschuldigte durch die Verteidigung mitteilen, dass an der Einholung eines unfalltechnischen Gutachtens festgehalten werde, worauf die neu zuständige Staatsanwältin tags darauf dem FOR den Gutachtensauftrag erteilte (Urk. 1/11/10 f.). Am 10. Dezem- ber 2015 ging das spurenkundliche/unfalltechnische Gutachten des FOR Zürich vom 9. Dezember 2015 bei der Untersuchungsbehörde ein (Urk. 1/11/16 f.). In der Folge wurde der Verteidigung drei Mal die beantragte Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Gutachten bis 14. März 2016 gewährt (Urk. 1/11/19 ff.), wo- rauf die damalige Verteidigung mit Schreiben vom selben Datum einsilbig mitteil- te, dass das Gutachten anlässlich der Schlusseinvernahme im Gesamtkontext kommentiert werde (Urk. 1/11/26). Zu dieser wurde auf den 1. September 2016 vorgeladen, wobei sie wegen Ferienabwesenheit des Beschuldigten auf den
7. Oktober 2016 verschoben werden musste (Urk. 1/23/1 ff.). Mit Schreiben an die Verteidigung vom 13. Oktober 2016 kündigte die Staatsanwältin den Abschluss der Untersuchung an und erhob am 12. Dezember 2016 Anklage an das Einzel- gericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Andelfingen (Urk. 1/24; Urk. 28).
- 37 - 5.4.4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 setzte der Vorderrichter den Parteien eine Frist von 20 Tagen an, um Beweisanträge zu stellen (Urk. 29A). Mit Eingabe des Beschuldigten vom 20. Januar 2017 stellte dieser Beweisergän- zungsanträge (Urk. 30 f.). Mit E-Mail vom 10. Februar 2017 an den Vorderrichter setzte er die Vorinstanz in Kenntnis über die Mandatierung einer neuen Verteidi- gung. Gleichentags reichte diese die Vollmacht ein (Urk. 33 ff.). Mit Schreiben des Beschuldigten vom 13. März 2017 teilte er der Vorinstanz mit, sich an der Haupt- verhandlung selbst zu verteidigen (Urk. 37). Mit Verfügung vom 20. November 2017 hiess der Vorderrichter die Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten mit der Begründung gut, dieser bestreite den Anklagesachverhalt dezidiert, wes- halb es angezeigt erscheine Befragungen vor Gericht durchzuführen (Urk. 39 S. 2; vgl. vorstehend, Erw. I.4.). Dazwischen lag eine unerklärliche Bearbeitungs- lücke von acht Monaten. In der Folge führte die Vorinstanz rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall und rund drei Jahre nach den staatsanwaltschaftlichen Befra- gungen nochmalige Befragungen und Beweisergänzungen durch (vgl. dazu vor- stehend, Erw. I.4.). Das vorinstanzliche Urteil erging schliesslich am 4. Juni 2018 und wurde den Parteien in begründeter Fassung erst zehn Monate später, Mitte April 2019, mithin rund fünfeinhalb Jahre nach der Tat, zugestellt (Urk. 75/1+2). 5.4.5. Bis zum Zeitpunkt als das erstinstanzliche Urteil erging, waren seit der Tatbegehung somit bereits rund viereinhalb Jahre, mithin beinahe zwei Drittel der siebenjährigen Strafverfolgungsverjährungsfrist (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB) ver- strichen, weshalb grundsätzlich der Strafmilderungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu beachten ist (BGE 132 IV 1 E. 6.2), einer Strafmilderung unter diesem Titel jedoch die vom Beschuldigten während dieser Zeit erwirkten, zahlreichen Administrativmassnahmen im Stras- senverkehr (Urk. 94) entgegenstehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zudem, dass sowohl im Vorverfahren, insbesondere aber auch vor Vorinstanz teilweise mehrere Monate unerklärlicher behördlicher Untätigkeit auszumachen sind, wel- che zu einer rechtserheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes führen, zumal der Fall weder besonders viele Akten umfasst noch eine besondere Kom- plexität aufweist, welche einen höheren Zeitbedarf resp. teilweise längere Bear- beitungslücken rechtfertigen könnte. All dies lässt eine angemessene Strafminde-
- 38 - rung als angezeigt erscheinen, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe auf 270 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren ist. 5.5. Bei der Bildung der gedanklichen hypothetischen Gesamtstrafe ist die für die Tathandlungen vom 29. November 2013 festgelegte hypothetische Ein- satzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe mit der im Ersturteil (Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015) festgesetzten rechtskräftigen Erststrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe zu asperieren (vgl. Erw. IV.4.). 5.5.1. Was die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten am 10. Novem- ber 2012, ca. 23.15 Uhr, verursachten Kollision mit Parkschaden und der von ihm vereitelten Atemluftprobe (vorstehend, Erw. IV.5.1.) anbelangt, ist zu gewichten, dass er sein Fahrzeug bloss eine äusserst kurze Strecke auf dem Vorplatz der Liegenschaft Bergweg 9 lenkte. Dies genügte indes bereits für das Verursachen einer Kollision, da er beim Rückwärtsfahren mit der Anhängerkupplung seines Landrovers in ein parkiertes Auto stiess. Sein Fahrzeug liess der Beschuldigte in der Folge stehen. Der von ihm verursachte Sachschaden war gering, und es wur- den keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, weshalb die objektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen ist. 5.5.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte sich nach der Kollision auf dem Parkplatz nicht bloss pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte und lediglich damit rechnen muss- te, dass eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit angeordnet würde. Er widersetzte sich vielmehr offen und trotzig der ausdrücklichen Aufforde- rung der Polizei, zum Kollisionsort zurückzukehren und sich der Anordnung eines Atemlufttests zu unterziehen. Stattdessen verweigerte er sogar das entgegen- kommende Angebot der Polizei, den Test an seinem Wohnort durchführen zu können, indem er erklärte, der Polizei die Türe nicht zu öffnen. Somit verstiess der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich gegen die ihm zur Kenntnis gebrachte Strafnorm. Die subjektive Schwere der Tat führt somit zu ei- ner markanten Erhöhung der objektiven Tatschwere.
- 39 - 5.5.3. Insgesamt ist das Verschulden bei der Tat vom 10. November 2012 als noch leicht zu werten, weshalb im Ersturteil eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt wurde. 5.5.4. Im Ersturteil wurden die Täterkomponenten und das Nachtatverhalten mit einer Straferhöhung von 20 Tagessätzen gewichtet, was zur rechtskräftigen Erststrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe führte (Urk. 1/18/5/5 S. 20). 5.5.6. Wären beide Taten gemeinsam zu beurteilen, wäre eine hypotheti- sche Gesamtstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe angemessen, indem die hy- pothetische Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen mit 90 (von 140) Tagessätzen zu asperieren wäre. Davon ist nunmehr die rechtskräftige Erststrafe von 140 Ta- gessätzen in Abzug zu bringen, sodass eine Zusatzstrafe zum Urteil der I. Straf- kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 von 220 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. 5.6. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe gilt grundsätzlich das Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60ff.). Wer seinen Le- bensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus be- zahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatori- sche Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Bot- schaft 1998 S. 2019). Auch allfällige familiäre Unterstützungspflichten sind zu be- rücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung dagegen Wohnkosten, Schulden, Abzahlungs- und Leasingverträge.
- 40 - Auch für einkommensschwache Personen gilt grundsätzlich das strafrechtliche Nettoeinkommen. Mit dem Hinweis auf das Existenzminimum gibt aArt. 34 StGB dem Richter jedoch ein Kriterium in die Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkom- mensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sank- tion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderer- seits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen An- zahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist in diesen Fällen eine Reduktion um weitere zehn bis dreissig Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Straflei- den progressiv ansteigt. 5.6.1. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.3.1. ff.) erweist sich die Festlegung eines Tages- satzes von Fr. 110.– als angemessen. 5.6.2. Somit ist eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zu- satzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 auszusprechen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2 derselben Bestimmung).
- 41 -
2. Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä- ters genügend Rechnung zu tragen. Gemäss den Abs. 2 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 2.1. Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je gün- stiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter- schreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 2.2. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzuges richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_43/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3.1 und 4.6). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 43 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 42 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2). 2.3. Wie erwogen (Erw. IV.5.3.3.), bestand die Vorstrafe vom 27. Januar 2015 im Zeitpunkt der Tathandlungen vom 29. November 2013 noch nicht
- 42 - (Urk. 86), weshalb kein Bewährungsversagen vorliegt und ein vollumfänglicher Vollzug der Geldstrafe entfällt. Auch eine Verurteilung zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geld- strafe von mindestens 180 Tagessätzen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat ist nicht gegeben, weshalb keine besonders günstigen Umstände für einen Vollzugsaufschub der festgesetzten Geldstrafe vorausgesetzt sind. Positive As- pekte für eine Bewährung ergeben sich aus dem Umstand, dass seit dem Vorfall vom 29. November 2013, mithin seit über sechs Jahren kein neues Strafverfahren wegen Verkehrsdelikten gegen den Beschuldigten geführt werden musste. Hin- gegen belastet das Delinquieren während des damals laufenden anderen Straf- verfahrens wegen Strassenverkehrsdelikten und der erheblich getrübte automobi- listische Leumund des Beschuldigten, welcher 2019 erneut eine Administrativ- massnahme im Strassenverkehr erwirkte (Urk. 94), die Legalprognose schwer. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Geldstrafe im Umfang von 110 Tagessätzen aufzuschieben und im übrigen Umfang von 110 Tagessätzen zu vollziehen. Den angesichts der gegebenen Umstände verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten wäre an sich mit einer längeren Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. Aufgrund der überlangen Verfah- rensdauer (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.4. ff.), soll es jedoch mit einer Probezeit von 3 Jahren sein Bewenden haben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Infolge des Schuldspruches, sind die Kosten des Vorverfahrens, inklusive der Kosten für das Gutachtens des Forensischen Institutes Zürich vom 9. Dezem- ber 2015 von Fr. 5'530.– (Urk. 1/11/16 f.) und des erstinstanzlichen Gerichtsver-
- 43 - fahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch zur Gänze, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag hinsichtlich der Strafart und -höhe teil- weise unterliegt. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist ihm für die erbe- tene Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von einem Drittel (entspricht gerundet Fr. 2'500.–; vgl. Urk. 97, Rech- nung Nr. 190476) für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemesse- nen Ausübung der Verfahrensrechte aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 4. Juni 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2, teilweise (Teilfreispruch betr. SVG-Übertretungen) und 7 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, − teilweise in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV − sowie teilweise in Verbindung Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.
- Es wird festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor- liegt. - 44 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015.
- Diese Geldstrafe ist im Umfang von 110 Tagessätzen innert der von der In- kassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 110 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird bestätigt.
- Die Kosten des Vorverfahrens, inklusive derjenigen des Gutachtens des Fo- rensischen Institutes Zürich vom 9. Dezember 2015 von Fr. 5'530.–, und die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltli- che Verteidigung im Umfang von Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 45 - − die Vorinstanz; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN: ...); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Regionalsitz Ostschweiz, Schaden MF, Kornhausstrasse 25, 9001 St. Gallen (Ref. 9.636.500.662).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190241-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 21. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Juni 2018 (GG160020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Dezem- ber 2016 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen, vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Strassen- verkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelnverordnung).
2. Von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV sowie vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 Satz 2 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– (entsprechend Fr. 11'000.–) als Zusatzstrafe zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015.
4. Die Geldstrafe ist im Umfang von 50 Tagessätzen zu vollziehen.
5. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 50 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
6. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschuldigten auf- erlegt.
7. Die weiteren Kosten betragen:
- 3 - Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 6'800.00 Auslagen Vorverfahren (Gutachten etc.) Fr. 8'900.00 Total Über allfällige weitere Kosten wird die Gerichtskasse separat Rechnung stel- len.
8. Die Kosten für das Gutachten in der Höhe von Fr. 5'330.– werden dem Be- schuldigten vollumfänglich auferlegt. Die übrigen Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Restbetrag auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 96 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 4. Juni 2018 sei betref- fend die Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, und 8 aufzuheben. Die Ziff. 2 des Urteils sei zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 98 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Es sei der Schuldspruch des Einzelgerichts Andelfingen vom
4. Juni 2018 gemäss Ziffer 1 des Urteilsdispositivs zu bestätigen.
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 27. Januar 2015.
4. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.
5. Es seien dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten inklusi- ve vollumfängliche Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzli-
- 4 - chen Verfahrens sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzu- erlegen." _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 4. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft in unbegründeter Fassung zugestellt (Prot. I S. 12 ff.). Im Anschluss an die Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte münd- lich Berufung gegen das Urteil an (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 meldete die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung an (Urk. 68). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten sowohl die neu mandatierte erbetene Verteidi- gung als auch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2019 (Urk. 75/1+2). Mit Einga- be vom 26. April 2019 reichte die erbetene Verteidigung und mit Eingabe vom
3. Mai 2019 die Staatsanwaltschaft fristwahrend ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 80/1; Urk. 81). Der Beschuldigte lässt einen vollumfänglichen Freispruch beantragen. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Schuldigsprechung im Sinne der Anklage und die Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
27. Januar 2015 sowie eine vollumfängliche Kostenauflage (Urk. 80/1 S. 2; Urk. 81 S. 7 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2019 wurde beiden Parteien eine Kopie der Berufungserklärung der Gegenpartei zugestellt und je Frist für An- schlussberufung angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Un- terlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und das Datenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 82 S. 2; Urk. 83/1+2). Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft liessen sich innert Frist dazu vernehmen. Beweisanträge wur- den keine gestellt.
- 5 -
2. Am 25. November 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
21. Februar 2020 vorgeladen (Urk. 85). Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, B._____ und C._____ seien durch die Berufungsinstanz nochmals zu befragen. Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidi- alverfügung vom 21. Januar 2020 einstweilen abgewiesen (Urk. 87). Da der Be- schuldigte keine Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und das Da- tenerfassungsblatt nicht einreichte, wurde am 27. Januar 2020 ein aktueller Aus- zug aus dem Steuerregister des Beschuldigten eingeholt (Urk. 90 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträ- ge. Nach der Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif.
3. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung wurde von keiner Partei angefoch- ten. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung zudem darauf verzichtet, den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 2. Satz SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV, wegen unnötiger und übermässiger Warnsignale (Urk. 28 S. 3, letzter Absatz, und S. 6) zu beanstanden. Dementsprechend wurde auch keine zusätzliche Bestrafung mit Fr. 600.– Busse mehr beantragt (Urk. 81 S. 7 unten und Urk. 98 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem bloss die Urteilsdispositivziffern 2, teilweise (Freispruch betr. SVG-Übertretungen), und 7 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mit- tels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Vorinstanz hiess den Antrag des Beschuldigten, rund viereinhalb Jah- re nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen teilweise bereits polizeilich und staatsanwaltschaftlich Befragte vor Gericht noch einmal zu befragen, gut. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt dezidiert bestreite, weshalb es angezeigt erscheine, die Befragung der Zeugen und Aus- kunftspersonen vor Gericht durchzuführen, um einerseits die Verteidigungsrechte des Beschuldigten vollständig zu wahren, da dieser auf eine Teilnahme an der
- 6 - staatsanwaltschaftlichen Befragung von B._____ und C._____ verzichtet habe, und andererseits um mögliche neue Erkenntnisse ins Verfahren aufzunehmen (Urk. 39 S. 2). Dabei hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Mitwir- kungs- und Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO uneinge- schränkt gewährt wurden, nachdem dieser sich in den betreffenden staatsanwalt- schaftlichen Befragungen (Urk. 1/1/5 S. 1; Urk. 1/1/6 S. 1) durch seinen damali- gen erbetenen Verteidiger hatte vertreten lassen (vgl. Schmid/Jositsch, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 ff., insbes. N 11 zu Art. 147 StPO). Es erhellt daher nicht, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf die im Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits vorhande- nen, verwertbaren Beweismittel konzentrierte (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1), zumal Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorschreibt, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Mitwir- kungs- und Teilnahmerechte zu gewährleisten sind (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1) und sich auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht ableiten lässt, dass das Konfrontationsrecht in einem bestimmten Verfahrensab- schnitt und mehrmals zu gewähren wäre (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; Schleiminger, in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 147 StPO) und es sich überdies auch nicht um ein Vier-Augen-Delikt handelt, bei dem sich das Ge- richt durch nochmalige Befragung ein eigenes Bild hätte machen müssen, wie die Staatsanwaltschaft zurecht monierte (Urk. 81 S. 4 f.). II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, am 29. No- vember 2013, um ca. 20.00 Uhr, ausserorts zwischen D._____ und dem Bahn- übergang beim Ortseingang E._____ mit seinem Personenwagen der Marke Landrover, Kontrollschild ZH …, dem vor ihm fahrenden Fahrzeug der Marke VW Corrado von B._____ so nahe aufgefahren zu sein, dass zwischen beiden Fahr- zeugen bloss ein Abstand von ca. einem Meter bis fünf Meter bestanden bzw.
- 7 - kein Fahrzeug mehr Platz gehabt habe. Jedenfalls habe der Beschuldigte zum vor ihm fahrenden Fahrzeug wissentlich und willentlich höchstens einen Abstand von 1/6 Tacho gehabt (Urk. 28 S. 2 f.). Am besagten Bahnübergang habe der Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nach Anheben der Bankschranke ordnungs- gemäss mit dem Anfahren zugewartet, bis diese ganz oben und die Warnlichter des Bahnüberganges ausgeschaltet gewesen seien. Währenddessen habe der Beschuldigte dem Lenker vor ihm bewusst mehrfach, mindestens jedoch einmal, mittels Betätigen der Scheinwerfer sowie mittels Hupen, signalisiert, dass dieser endlich losfahren solle (Urk. 28 S. 3). Nach Überqueren des Bahnüberganges soll er dem immer noch vor ihm fahrenden B._____ erneut mit so geringem Abstand gefolgt sein, dass zwischen den beiden Fahrzeugen kein weiteres Fahrzeug mehr Platz gehabt habe, jedenfalls aber habe der Beschuldigte zum vorderen Fahrzeug wissentlich und willentlich einen Abstand von höchstens 1/6 Tacho gehabt (Urk. 28 S. 4). Alsdann habe der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der F._____-strasse in E._____ bewusst auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt und hernach bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h bewusst bis praktisch auf gleiche Höhe des mit ca. 50 km/h fahrenden Fahrzeuges von B._____ beschleunigt, wo- rauf er den seitlichen Sicherheitsabstand zu dessen Fahrzeug wissentlich und wil- lentlich derart verkleinert habe, dass es – noch immer ungefähr auf gleicher Höhe zu dessen Fahrzeug – zu einer seitlichen Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei, wodurch das zumindest eventualvorsätzlich abge- drängte Fahrzeug unkontrolliert nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und auf Höhe der Hausnummer … mit einer Gartenhecke kollidiert sei. Dabei sei an beiden Fahrzeugen und an der Gartenhecke Sachschaden entstanden (Urk. 28 S. 4 f.).
2. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung ca. zwei Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen machte der Beschuldigte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/1). In den späteren staatsan- waltschaftlichen Befragungen und vor Vorinstanz hat er nie bestritten, die ankla- gegegenständliche Strecke hinter dem Personenwagen von B._____ hergefahren
- 8 - zu sein (Urk. 1/3/2 S. 3 ff.; Urk. 1/3/4 S. 3 ff.; Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). Da- gegen stellte er das anklagegegenständliche Kerngeschehen stets vehement in Abrede, wonach er diesem zwischen D._____ bis zum Bahnübergang beim Orts- eingang E._____ und hernach nach dem Bahnübergang immer wieder bis auf wenige Meter zu nahe aufgefahren sei und diesen nach dem Öffnen der Bahn- schranke durch Betätigen der Lichthupe und durch Hupen zum Losfahren ge- drängt habe. Lichthupe und Hupe habe er erst betätigt, nachdem das Fahrzeug vor ihm eine oder zwei Minuten nach dem Öffnen der Bahnschranke nicht losge- fahren sei (Urk. 48 S. 5). Ebenso bestritt er stets, das vor ihm fahrende Fahrzeug mit zu geringerem seitlichen Sicherheitsabstand überholt und nach rechts abge- drängt zu haben (Urk. 1/3/2 S. 6 ff.; Urk. 1/3/4 S. 3 ff., Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). An dieser Darstellung hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 12 ff.)
3. Der vom Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist da- her aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren, vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren sowie seine Angaben in seinen Plädoyernotizen vom 30. April 2018 (Urk. 1/3/1; Urk. 1/3/2; Urk. 1/3/4; Urk. 48; Urk. 60 – 62; Prot. II S. 12 ff.), die Aussagen von B._____ vom 29. No- vember 2013 bei der Polizei und am 11. März 2015 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft sowie rund drei Jahre später (!), am 19. März 2018, vor Vo- rinstanz, wiederum als Auskunftsperson (Urk. 1/1/4; Urk. 1/1/5; Urk. 49), die im Anzeigerapport vom 10. Dezember 2013 festgehaltenen, am 29. November 2013 anlässlich der Tatbestandsaufnahme am Unfallort gegenüber dem rapportieren- den Polizeibeamten gemachten mündlichen Angaben von C._____ (Urk. 1/1 S. 4), dessen Aussagen vom 11. März 2015 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft und am 19. März 2018 vor Vorinstanz (Urk. 1/1/6; Urk. 51), die Aussagen der am
19. März 2018 durch die Vorinstanz als Auskunftsperson befragten G._____ (Urk. 52) und H._____ (Urk. 53), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1/8) sowie der Kurzbericht und das Gutachten des
- 9 - Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2015 resp. 9. Dezember 2015 (Urk. 1/11/7; Urk. 1/11/17), vor. 3.2. Im erstinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen im Wesentlichen zutreffend aufgeführt (Urk. 78 S. 9 f.) und die Aussagen der Befragten korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben (Urk. 78 S. 6 – 9 und S. 14 – 17); es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei die Wiedergabe der Aussagen des Zeugen C._____ zu knapp und damit unvollständig ausfiel (Urk. 78 S. 9 und S. 16 f.), weshalb diese nachfolgend ausführlicher vorzunehmen ist (Erw. II.3.5.5.2.). 3.3. Nochmals hervorzuheben ist, dass die Aussagen von Beteiligten frei zu würdigen sind, wenn sich die Beweisführung auf deren Aussagen stützt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussa- gen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Diese sind ei- ner kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.). 3.3.1. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossen- heit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vor- falles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situati-
- 10 - on von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhaf- te Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Be- schuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phan- tasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskrite- rien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 3.3.2. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grund- sätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuzie- hen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Da- bei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Per- son in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechts- staatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zu- mindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornhe- rein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach- verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
- 11 - 3.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zum ersten Sach- verhaltsabschnitt (Urk. 28 S. 2 ff.: ungenügender Abstand, Hupsignale) zusam- menfassend als im Wesentlichen immer gleichbleibend und ohne massgebende Widersprüche gewürdigt. Diese seien zwar nicht frei von Zweifeln, der Beschul- digte habe den Ablauf des Geschehens aber im Wesentlichen konstant geschil- dert. Dessen Darstellung sei möglich und geeignet, relevante Zweifel an der Dar- stellung im anklagegegenständlichen Sachverhalt zu wecken. Dies werde durch das teilweise widersprüchliche Aussageverhalten von B._____ verstärkt. Laut Vo- rinstanz würden auch die unverbindlichen Aussagen von C._____ nicht in dem Masse überzeugend erscheinen, dass alleine gestützt darauf der Anklagesach- verhalt ausreichend erstellt werden könne, weshalb "nach dem Grundsatz in du- bio pro reo" von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 78 S. 11 ff.). Im Unterschied dazu würdigte der Vorderrichter die Aussagen des Be- schuldigten zum zweiten Sachverhaltsabschnitt (Urk. 28 S. 4 ff. ungenügender Abstand, Kollision) zusammengefasst insbesondere gestützt auf das Gutachten des Forensischen Instituts (Urk. 1/11/17) als unglaubhaft und die Aussagen von B._____ als glaubhaft, da sich die Darstellung des Beschuldigten zum Unfallher- gang nicht mit den Schäden an den beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen ver- einbaren lasse (Urk. 78 S. 17 ff.). In Bezug auf das Überholmanöver, welches zum Unfall geführt habe, sei der Anklagesachverhalt daher erstellt (ebenda, S. 20). 3.5. Damit hat die Vorinstanz die vom Beschuldigten deponierten Aussagen zu den anklagegegenständlichen Geschehnissen vom 29. November 2013, wel- che dieser einheitlich in denselben Befragungen zu Protokoll gegeben hat, einmal als glaubhaft und einmal als unglaubhaft beurteilt. Gleichzeitig wurden die Aussa- gen des Unfallbeteiligten B._____ zum Unfallhergang als glaubhaft, zur Fahrt da- vor aber als unglaubhaft eingestuft. Bereits aufgrund dieser geteilten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten und von B._____ zur Fahrt unmittelbar vor dem Unfall und zum Unfallhergang selbst, kann der vor- instanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden, wie die Staatsanwaltschaft zurecht beanstandet hat (Urk. 81 S. 5 f.). Bei vertiefter Betrachtung erweisen sich auch die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Fahrt vor dem Unfall als wenig
- 12 - plausibel und unglaubhaft (nachfolgend, Erw II.3.5.1. ff.). Jene Aussagen von B._____ stimmen dagegen mit den Aussagen des unbeteiligten Zeugen C._____ bei der Staatsanwaltschaft überein. Die Aussagen des Beschuldigten finden in den Zeugenaussagen von C._____ hingegen keine Stütze (vgl. nachfolgend, Erw. II.3.5.3. und II.3.5.5.2.). 3.5.1. Bereits isoliert betrachtet, finden sich in den Aussagen des Beschul- digten zur Fahrt vor dem eigentlichen Unfallgeschehen Lügensignale. Zudem ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 1/3/2 S. 6 f.), dass er nach dem Öffnen der Bahnschranke vor dem Losfahren ungedul- dig und ungehalten war. Er habe das damals vor ihm fahrende Auto eigentlich überholen wollen, weil es zu langsam gefahren sei. Er sei in keinem Fall schneller als 80 km/h gefahren. Dabei räumte der Beschuldigte ein, dem Fahrzeuglenker vor ihm Zeichen gegeben zu haben, da sich dessen Auto nicht bewegt habe. Viel- leicht sei dies mit der Lichthupe, vielleicht auch mit der Hupe, gewesen. Genau wisse er dies nicht mehr. Jedenfalls habe er diesem Zeichen gegeben, er solle losfahren, was dieser nach ca. 10 Sekunden dann auch getan habe, indem er auf die Gleise gefahren sei und dort wieder angehalten habe. Bis zur Bahnschranke sei das Fahrzeug vor ihm ausserorts mit ca. 60 oder 70 km/h gefahren. Wäre die Bahnschranke nicht gerade runtergegangen, hätte er dieses überholt (Urk. 1/3/2 S. 6 ff.). Auf Frage erklärte der Beschuldigte ferner (Urk. 1/3/2 S. 9), es sei noch 80 km/h signalisiert gewesen. Er habe mit ca. 60 km/h überholen wollen, was ihm dann aber nicht gelungen sei. Er habe sich dann wieder hinter das Fahrzeug vor ihm eingegliedert. Für ihn sei der Fall eigentlich erledigt gewesen. Vor Vorinstanz betrug die Geschwindigkeitsangabe des Beschuldigten zur Fahrt des Fahrzeuges vor ihm bis er zu diesem aufgefahren sei, 10 km/h von seiner bisherigen Angabe abweichend, nunmehr angeblich "etwa 50 oder 60 km/h" (Urk. 48 S. 4). 3.5.2. An der Darstellung des Beschuldigten leuchtet nicht ein, weshalb er das vor ihm fahrende Fahrzeug bei einer signalisierten zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h mit bloss ca. 60 km/h hätte überholen wollen. Plausib- ler wäre, dass er beim Überholmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgeschöpft hätte, was den Vorgang eher erfolgreich hätte ausgehen lassen.
- 13 - 3.5.3. Hinzukommt, dass die vom Beschuldigten anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Befragung vom 28. Juni 2014, wie auch vor Vorinstanz und im Rahmen der Berufungsverhandlung beschriebene Fahrweise des vor ihm fahren- den Fahrzeuges von B._____ auf der Fahrt vor dem Bahnübergang und nach dem Öffnen der Bahnschranke, wonach dieses die Geschwindigkeit mehrmals verlangsamt und wieder beschleunigt habe (Prot. II S. 14 f. und 18) und nach dem Öffnen der Bahnschranke während einer oder gar zwei Minuten (vgl. Urk. 48 S. 5 und S. 7) nicht losgefahren sei und bloss ca. 10 Sekunden nach seinen Hupzei- chen bis auf das Gleis gefahren und dort wieder angehalten habe (Urk. 1/3/2 S. 6 ff.; Urk. 48 S. 4 ff.), auch in den Aussagen des unabhängigen Zeugen C._____, welcher damals hinter den beiden Fahrzeugen von B._____ und des Beschuldigten mit ca. 50 Metern Abstand gefolgt war, keinerlei Stütze und Bestä- tigung findet. Nichts dergleichen wurde von Zeuge C._____ zur Fahrt von B._____ und zur Fahrweise des Beschuldigten selbst, wie von diesem geschildert wurde, ausgesagt (vgl. nachfolgend, Erw. II.3.5.5.2.). Stattdessen hatte der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft vielmehr u.a. zu Protokoll gegeben, es sei ihm aufge- fallen, dass der Beschuldigte ziemlich nahe aufgeschlossen sei. Der Beschuldigte sei dem vorderen Fahrzeug auf Deutsch gesagt auf der gesamten Fahrt immer wieder "am Arsch geklebt", auf welche Zeugenaussagen auch die Staatsanwalt- schaft in ihrer Berufungserklärung zurecht hingewiesen hat (Urk. 81 S. 4). 3.5.4. Hätte B._____ nach dem Öffnen der Bahnschranke tatsächlich eine oder gar zwei Minuten zugewartet, bis er losgefahren und den Bahnübergang be- fahren und dort obendrein erneut angehalten hätte, wäre dies unweigerlich auch dem Zeugen C._____ aufgefallen und angesichts eines derart aussergewöhnli- chen Verhaltens eines Autolenkers vor ihm gegebenenfalls zweifellos auch in Er- innerung geblieben oder auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft zumindest wieder eingefallen. Nichts dergleichen gab der Zeuge jedoch zu Protokoll, was einzig den Schluss zulässt, dass die Zeitangabe des Beschuldigten von einer der (gar) zwei Minuten (Urk. Urk. 48 S. 5 und S. 7) massiv übertrieben und die grosse Differenz von einer ganzen Minute innerhalb seiner eigenen Zeitangabe als Lügensignal zu werten ist, resp. so gar nie stattfand, sondern vom Beschuldigten frei erfunden wurde, um den anderen Unfallbeteiligten bereits bei seinem Fahrverhalten vor
- 14 - dem eigentlichen Unfall zu diskreditieren. Es kann daher weder auf die Aussagen des Beschuldigten zur Fahrt bis zum Bahnübergang noch auf jene zum eigentli- chen Unfallhergang (nachfolgend, Erw. II.3.5.7.) abgestellt werden. 3.5.5. Auch die Kritik der Staatsanwaltschaft an der vorinstanzlichen Würdi- gung der Aussagen des Zeugen C._____ erweist sich als berechtigt (Urk. 81 S. 4; Urk. 98 S. 6 f.). 3.5.5.1. Im Anschluss an das Unfallgeschehen vom 29. November 2013 hat- te C._____ anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch den rapportierenden Poli- zeibeamten diesem gegenüber sinngemäss angegeben (Urk. 1/1 S. 4), er sei ausserorts vor E._____ mit ca. 50 bis 60 Meter Abstand hinter zwei Personenwa- gen hergefahren. Aus seiner Sicht habe das hintere Fahrzeug einen kleinen Ab- stand zum vorderen Fahrzeug gehabt. Dieser habe ca. eine Fahrzeuglänge be- tragen. Beide Fahrzeuge seien gleichmässig schnell gefahren, ohne unnötig zu verzögern oder übermässig zu beschleunigen. Als sie sich dem Bahnübergang genähert hätten, seien die Barrieren nach unten gegangen. Der Lenker des hinte- ren Fahrzeuges habe während der Fahrt bis zum Stillstand an der Barriere mehr- mals die Lichthupe benutzt. Nachdem sich die Barriere wieder geöffnet habe, sei- en beide Fahrzeuge losgefahren. Das hintere Fahrzeug habe dabei wieder einen sehr kleinen Abstand zum vorderen Fahrzeug gehabt. Im Innerortsbereich habe das hintere Fahrzeug zum Überholen angesetzt. Er sei den beiden Fahrzeugen mit ca. 50 km/h hinterhergefahren. Wie schnell die beiden anderen Fahrzeuge ge- fahren seien, könne er nicht sagen; er schätze zwischen 50 und 60 km/h. Als die Fahrzeuge ungefähr auf gleicher Höhe gewesen seien, habe das überholende Fahrzeug nach rechts gelenkt, das andere Fahrzeug berührt und es nach rechts auf das Trottoir geschoben. Dabei sei das korrekt fahrende Fahrzeug von der Strasse abgekommen, sei mit dem Gartenzaun kollidiert und danach im Garten stehengeblieben. Der andere Fahrzeuglenker sei mit seinem Fahrzeug auf der Strasse geblieben und ohne anzuhalten weitergefahren. Er könne nicht sagen, ob einer der Beiden gebremst oder zusätzlich beschleunigt habe. 3.5.5.2. Eine förmliche protokollarische Befragung von C._____ durch die Polizei erfolgte in der Folge nicht, so dass diesen Angaben gegenüber dem Rap-
- 15 - portierenden für sich alleine bloss Indiziencharakter zukommt. Am 11. März 2015, mithin rund 15 ½ Monate nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen, wurde C._____ in Gegenwart der damaligen Verteidigung des Beschuldigten staatsanwaltschaftlich als Zeuge befragt. Der Beschuldigte selbst hatte auf eine Teilnahme an dieser Zeugenbefragung verzichtet (Urk. 1/1/6 S. 1). Anlässlich dessen Befragung als Zeuge gab C._____ im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/1/6 S. 2 ff.), vor dem Unfall mit keinem der beiden Unfallbeteiligten be- kannt gewesen zu sein. Er sei damals mit seinem Fahrzeug ca. 50 Meter hinter den beiden Fahrzeugen gefahren. Er erinnere sich an die damaligen Geschehnis- se. Es habe damals eigentlich keinen Verkehr gegeben. Es sei glaublich trocken und am Eindämmern gewesen. Er habe auf die beiden Fahrzeuge vor ihm freie Sicht gehabt. Schon vor D._____, auf der langen geraden Strecke, welche durch D._____ nach E._____ führe, seien ihm die beiden Fahrzeuge aufgefallen, weil der Beschuldigte ziemlich nahe auf das Fahrzeug vor ihm aufgeschlossen habe. Auf die Frage, ob der Zeuge das nahe Auffahren näher umschreiben könne, gab er zu Protokoll: "Ja, auf Deutsch gesagt, war es ein "am Arsch kleben". Der Be- schuldigte sei B._____ nahe aufgefahren. Er wisse dies, weil er freie Sicht auf beide Fahrzeuge gehabt habe. Er würde den Abstand auf "3 bis 5 m" schätzen. Dies sei ihm vor allem aufgefallen, als er "anfangs E._____" gewesen sei. Da die Strasse dort leicht abschüssig sei, habe er den Abstand genau beobachten kön- nen. Er schätze, die beiden Fahrzeuge seien dort ca. 50 bis 60 km/h gefahren. Er habe wahrgenommen, dass der Abstand auf der F._____-strasse sehr nahe ge- wesen sei. Da der Abstand zwischen ihm und den anderen beiden Fahrzeugen etwas grösser geworden sei, könne er deren Abstand dort nicht genauer um- schreiben. Auf die Frage, möglichst genau zu schildern, was damals zwischen den beiden Fahrzeugen genau abgelaufen sei, vom Zeitpunkt, als er erstmals auf diese aufmerksam geworden sei, bis und mit dem Unfallereignis, erklärte der Zeuge (Urk. 1/1/6 S. 6), der Beschuldigte habe mit dem Landrover zum Überholen angesetzt, habe die Spur gewechselt und sei anschliessend auf der Gegenfahr- bahn auf der gleichen Höhe wie B._____ gewesen. Er wisse nicht, ob der Be- schuldigte habe überholen wollen oder einfach den anderen abzudrängen beab- sichtigt habe. Jedenfalls seien sie ca. 2 bis 3 Sekunden etwa auf gleicher Höhe
- 16 - gewesen. Dann habe der Beschuldigte B._____ auf die rechte Seite abgedrängt. Der Beschuldigte sei während der Fahrt rechts rüber in das Fahrzeug von B._____ gefahren, sodass dieser über die Gartenmauer in den Garten gefahren sei. Ja, er habe die Kollision selbst beobachten können. Nein, es habe keinen Knall gegeben. Die Fahrzeuge hätten sich etwa auf gleicher Höhe berührt. Auf die Frage, ob der Zeuge gesehen habe, wie der Beschuldigte reagiert habe, als es zur Kollision gekommen sei, gab der Zeuge zu Protokoll (ebenda, S. 7): "Er fuhr weiter und haltete etwas weiter vorne an." Er wisse nicht, ob der Beschuldigte ei- ne Gegenlenkbewegung gemacht habe. Und auf die Frage, ob der Zeuge gese- hen habe, ob der Beschuldigte ins Schleudern geraten sei nach der Kollision, er- klärte er: "Es ging relativ schnell und dann fuhr er einfach weiter." Mehr habe er nicht gesehen. Die beiden Fahrzeuge seien ca. 50 km/h gefahren. Er wisse nicht, ob es ein Bisschen mehr gewesen sei. Nach dem seitlichen Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen unmittelbar vor der Kollision befragt, meinte er, dies sei schwierig. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es könne einen halben Meter ge- wesen sein. Beim Start zum Überholmanöver sei der Abstand des Beschuldigten zum vorderen Fahrzeug geschätzte 3 bis 5 m oder 1 – 3 m gewesen (S. 8). Es sei ein zu naher Abstand gewesen. Ob der Beschuldigte auch die Hupe oder die Lichthupe betätigt habe, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe nach dem Bahn- übergang bis zum Unfall immer den gleichen Abstand eingehalten 3 bis 5 m und kurz vor dem Unfall 1 – 3 m. Ob B._____ die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Unfallmanövers noch erhöht habe, wisse er nicht. Aus seiner Sicht sei der Be- schuldigte Schuld am Unfall. Das Kollisionsereignis habe er aus ca. 10 bis 20 Me- tern beobachtet. Er habe sich gedacht: "der Siech spinnt". Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte laut dessen Angaben Herr B._____ vor dem Halt beim Bahnübergang mit einem Abstand von ca. 100 Metern gefolgt sei, meinte der Zeuge (Urk. 1/1/6 S. 9): "Das stimmt nicht. Die ganze Strecke von D._____ und vorher war der Beschuldigte relativ nahe am Fahrzeug von Herrn B'._____ daran. Vor mir war nie ein anderes Fahrzeug. Somit hatte ich immer freie Sicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten und das Fahrzeug von B'._____." Es sei schwierig, den genauen Abstand zu beschreiben. Für ihn sei es einfach zu nahe gewesen. Er könne den Abstand weder in Metern schätzen noch sagen, wie
- 17 - viele Fahrzeuge zwischen den beiden Fahrzeugen Platz gehabt hätten. Diese dürften normal die signalisierten 80 km/h gefahren sein. Auf den Vorhalt, der Beschuldigte mache geltend, dass er nach dem Bahn- übergang einmal versucht habe, B._____ zu überholen. Als er auf die Gegenfahr- bahn ausgeschert habe, habe dieser beschleunigt, sodass er sich wieder hinter B._____ habe einordnen müssen, gab der Zeuge zu Protokoll (ebenda, S. 9 f.): "Das kann ich nicht sagen. Ich weiss nur noch, dass der Beschuldigte zu nahe auffuhr und es unmittelbar danach zum Unfall kam." Das habe er so nicht gese- hen, ob es noch zu Spielereien gekommen sei zwischen den Beiden. Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte geltend mache, dass es zu kei- nem Zeitpunkt zu einer Streifkollision gekommen sei, er habe B._____ gänzlich überholt und vor diesem wieder einbiegen wollen. Dieser habe dann vermutlich das Gaspedal gedrückt und die Geschwindigkeit erhöht und sei ihm dann bei sei- nem Wiedereinbiegemanöver in sein hinteres rechtes Rad gefahren; dies sei die Kollisionsursache, erklärte Zeuge C._____ (ebenda, S. 10): "Nein, das stimmt ganz sicher nicht. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, dass die Kollision statt- fand als sie auf gleicher Höhe waren." Auf Vorhalt der vom Zeugen selbst bei der Tatbestandsaufnahme gegen- über dem rapportierenden Polizeibeamten gemachten Angaben (Urk. 1/1 S. 4; vgl. vorstehend, Erw. II.3.5.5.1.), gab dieser zu Protokoll (Urk. 1/1/6 S. 10), es stimme, was dort aufgeschrieben worden sei. Er habe heute vergessen zu sagen, dass die Barriere unten gewesen sei und man zuerst habe warten müssen. Das mit der Lichthupe habe er auch vergessen. Zudem ergänzte er, was er bei der Po- lizei erwähnt habe, sei aus der Momentaufnahme. Wenn er es heute nicht mehr erwähnt habe, sei dies nur deshalb so, weil der Vorfall schon lange her sei. 3.5.5.3. Wie bereits dargelegt (Erw. I.4.) hiess der Vorderrichter den Be- weisantrag des Beschuldigten gut und befragte auch C._____ rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall und rund drei Jahre nach dessen staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung am 19. März 2018 in Gegenwart des Beschuldigten noch ein- mal als Zeuge (Urk. 51). C._____ erklärte im Wesentlichen, er habe gedacht, die
- 18 - Sache sei abgeschlossen. Keine der beteiligten Personen habe seither mit ihm Kontakt aufgenommen. Er wiederholte, an diesem Abend von I._____ her Rich- tung E._____ gefahren zu sein. Auf der Hauptstrasse habe er diese beiden Fahr- zeuge vor ihm gesehen, aber er habe rechten Abstand zu diesen gehabt. Wenn man oben runterkomme in E._____, Höhe Bahnübergang, habe der Beschuldigte zum Überholen angesetzt, und es habe Herr B._____ rechts rausgedrückt. Der Beschuldigte sei weitergefahren. Herr J._____, der Anwohner, sei zur Unfallstelle gekommen. Ja, es stimme, er habe dort beim Bahnübergang anhalten müssen und sei der dritte Wagen direkt hinter ihnen gewesen. Auf die Frage, ob ihm nach dem Öffnen der Barriere etwas Besonderes aufgefallen sei, wie z.B. ein Hupen oder dass jemand lange zugewartet habe, bis er losfuhr, meinte der Zeuge, nein, das wisse er nicht. Beide seien losgefahren, und dann sei relativ schnell der Un- fall passiert (Urk. 51 S. 3). Auf die Frage, ob er angenommen habe, der Beschul- digte würde demnächst überholen, erklärte der Zeuge: "Sie waren jedenfalls auf gleicher Höhe. Dann kam es zum Unfall. Das andere Auto landete im Garten." (ebenda, S. 4). Es sei wie im Film zum Unfall gekommen. Es sei sehr schnell ge- gangen. Er habe nicht registrieren können, wie es zur Kollision gekommen sei. Er habe genügend Abstand zu den beiden Fahrzeugen gehabt, sodass er das Ge- schehene nicht unmittelbar wahrgenommen habe. Er sei dann rechts rangefahren und habe angehalten. Der Verunfallte sei etwas verwirrt ausgestiegen. Er wisse nicht mehr, wer zuerst herangekommen sei. Ein Anwohner oder ein Passant. Der Beschuldigte sei dann auch noch dazugekommen, und dann habe man die Polizei verständigt. Er wisse nicht mehr, ob einer der beiden Unfallfahrer dem anderen Vorwürfe gemacht habe. Alle hätten miteinander gesprochen. Im ersten Moment sei es ein Schock gewesen, bis man realisiert habe, was geschehen ist. Er denke schon, dass sein Erinnerungsvermögen bei der Polizei und bei der Staatsanwalt- schaft noch frischer gewesen sei. Es habe nicht viel Verkehr gehabt. Er glaube, dass die beiden die einzigen Fahrzeuge vor ihm gewesen seien. Sonst wisse er nichts mehr. Er wisse nur noch, dass er einen genügenden Abstand zum Fahr- zeug des Beschuldigten gehabt habe. Den Abstand zwischen den Beiden wisse er nicht mehr (Urk. 51 S. 5). Im weiteren Verlauf der vorinstanzlichen Befragung konnte sich der Zeuge auf Vorhalt seiner früheren Angaben nicht mehr an weitere
- 19 - Einzelheiten erinnern (Urk. 51 S. 6 ff.). So wusste er nicht mehr genau, wie die Abstände damals waren. Ebenso wenig konnte er sich an seine Aussage erin- nern, wonach der Beschuldigte das andere Fahrzeug auf die rechte Seite abge- drängt habe. Es sei gut möglich, dass er dies damals gesagt habe. Aber jetzt wis- se er es nicht mehr. Es sei nun fünf Jahre her. Er könne es aus der Erinnerung nicht mehr sagen. Seine früheren Angaben gegenüber dem rapportierenden Poli- zeibeamten und die Zeugenaussagen rund drei Jahre vorher bei der Staatsanwalt hat C._____ indessen weder relativiert, korrigiert noch widerrufen. 3.5.5.4. Obwohl die Vorinstanz C._____ nochmals befragt hatte, fiel deren Würdigung der Aussagen des Zeugen überaus knapp aus. So entsprächen seine Aussagen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dem- selben Inhalt. Auffallend sei, dass dieser sich vor Gericht, abgesehen vom Unfall- ereignis, überhaupt nicht mehr daran habe erinnern können, dass der Beschuldig- te dem vor ihm fahrenden Fahrzeug im Vorfeld des Unfallereignisses zu nahe aufgefahren sei. Dessen unverbindlichen Aussagen würden "nicht in dem Masse überzeugend erscheinen", dass allein gestützt auf diese, der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt als ausreichend erstellt angesehen werden könne (Urk. 78 S. 12 f.). Der Zeuge habe sich anlässlich der gerichtlichen Befragung nicht mehr an den Unfallhergang erinnern können. Es sei gerichtsnotorisch, dass man sich an ein Ereignis umso schlechter erinnere, je weiter es zurückliege. In den ersten Befragungen (es gab bloss eine staatsanwaltschaftliche Befragung als Zeuge) habe C._____ ausgesagt, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt auf gleicher Höhe wie jenes von B._____ befunden habe. Der Zeuge habe nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte B._____ habe abdrän- gen wollen (Urk. 78 S. 17 f.). Eine weitergehende Würdigung der Aussagen des Zeugen C._____ durch die Vorinstanz fand nicht statt. In ihren Erwägungen zur zusammenfassenden Beweiswürdigung zum Unfallereignis fanden die Aussagen von C._____ dann nicht einmal mehr Erwähnung (vgl. Urk. 78 S. 19 f.). Somit wurden im angefochtenen Urteil wesentliche Teile der Zeugenaussagen von C._____ völlig ausser Acht gelassen und gar nicht gewürdigt, wie die Staatan- waltschaft zurecht beanstandete (Urk. 81 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz gestützt da- rauf zum Schluss gelangte, die Aussagen des Zeugen seine "unverbindlich" und
- 20 - würden "nicht in dem Masse überzeugend erscheinen", dass allein gestützt diese, der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt als ausreichend erstellt an- gesehen werden könne, erhellt nicht. 3.5.5.5. Wie bereits angetönt (Erw. II.3.5.5.2.), stellen die gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten mündlich gemachten Angaben von C._____, welche in der Folge vom Rapportierenden im Anzeigerapport sinngemäss wieder- gegeben wurden (Urk. 1/1 S. 4), keine förmliche protokollarische Befragung durch die Polizei dar, weshalb ihnen für sich alleine bloss Indiziencharakter zukommt. Nachdem der Zeuge diese Angaben, welche ihm anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Befragung vorgehalten wurden, ausdrücklich bestätigte (vgl. vorste- hend, Erw. II.3.5.5.1.) und diese überdies auch inhaltlich mit seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmen, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auf sie abzustellen sein sollte, zumal die mit den staatsanwaltschaftlichen Aussagen des Zeugen übereinstimmenden Angaben gegenüber der Polizei tatzeitnah unmittel- bar nach dem Vorfall erfolgt waren und damit ungetrübter Erinnerung entspran- gen. 3.5.5.6. Soweit die Vorinstanz erwog (vgl. vorstehend, Erw. II.3.5.5.4.), der Zeuge C._____ habe sich anlässlich der gerichtlichen Befragung nicht mehr an den Unfallhergang erinnern können, und auffallend sei, dass dieser sich vor Ge- richt, abgesehen vom Unfallereignis, überhaupt nicht mehr daran habe erinnern können, dass der Beschuldigte dem vor ihm fahrenden Fahrzeug im Vorfeld des Unfallereignisses zu nahe aufgefahren sei, ist immerhin auf seine Aussage hin- zuweisen (vorstehend, Erw. II.3.5.5.3.), wonach der Beschuldigte in E._____, Hö- he Bahnübergang, zum Überholen angesetzt und Herr B._____ rechts rausge- drückt habe. Der Beschuldigte sei weitergefahren. Herr J._____, der Anwohner, sei zur Unfallstelle gekommen. Ja, es stimme, er habe dort beim Bahnübergang anhalten müssen und sei der dritte Wagen direkt hinter ihnen gewesen. Auf die Frage, ob ihm nach dem Öffnen der Barriere etwas Besonderes aufgefallen sei, wie z.B. ein Hupen oder dass jemand lange zugewartet habe, bis er losfuhr, mein- te der Zeuge, nein, das wisse er nicht. Beide seien losgefahren und dann sei rela- tiv schnell der Unfall passiert (Urk. 51 S. 3). Dass die Darstellung des Zeugen
- 21 - rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall und rund drei Jahre nach seiner staats- anwaltschaftlichen Zeugenbefragung weit weniger detailreich und genereller aus- fiel, mag angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit kaum zu erstaunen, schmälert indessen seine früheren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft in keiner Weise, zumal er diese vor Vorinstanz weder relativiert noch korrigiert, geschweige denn widerrufen hat. Von unverbindlichen Aussagen des Zeugen kann daher nicht die Rede sein, wie dies die Staatsanwaltschaft zurecht geltend machte (Urk. 98 S. 6 f.). 3.5.5.7. Hinsichtlich seiner Wahrnehmungen, wie es zur Kollision kam und seines Abstandes zu den beiden vor ihm fahrenden unfallbeteiligten Fahrzeugen, stimmen die Zeugenaussagen von C._____ bei der Staatsanwaltschaft und jene rund drei Jahre später vor Vorinstanz nicht ganz überein. Dies ist nach der dazwi- schen liegenden, verstrichenen Zeit indessen wiederum alles andere als unge- wöhnlich. Zudem betrifft diese Differenz nicht das eigentliche Kerngeschehen. Insgesamt lassen die übrigen Aussagen des Zeugen C._____, insbes. seine An- gaben gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten und seine Aussagen an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme – mit oder ohne seine Aussagen vor Vorinstanz – an Klarheit und Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Dass er den Beschuldigten vor Vorinstanz nicht mehr in gleichem Masse konkret belastete, zeigt überdies, dass er diesen angesichts seiner inzwischen erheblich verblassten Erinnerung nicht zu Unrecht belasten wollte. Insgesamt bestehen mithin keinerlei Gründe, nicht auf die Aussagen des unabhängigen und am Un- fallhergang völlig unbeteiligten Zeugen C._____ abzustellen, welcher vor dem Vorfall weder den Beschuldigten noch den anderen Unfallbeteiligten gekannt hat- te. 3.5.6. Nachdem die Aussagen des Zeugen C._____ die im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Aussagen des Unfallbeteiligten B._____ hin- sichtlich des ungenügenden Abstandes des Fahrzeuges des Beschuldigten zu seinem Fahrzeug auf der Fahrt vor dem Bahnübergang und des Unfallherganges selbst (Urk. 78 S. 11 f. und S. 16; vorstehend, Erw. II.3.2.) im Wesentlichen bestä- tigen und der Zeuge auch einen allenfalls möglichen Fahrfehler von B._____ nicht
- 22 - ansatzweise erwähnte, erweisen sich im Unterschied zur vorinstanzlichen Be- weiswürdigung auch die Aussagen von B._____ hinsichtlich des ungenügenden Abstandes des Fahrzeuges des Beschuldigten zum vorderen Fahrzeug und den abgegebenen Licht- und Hupsignalen auf der Fahrt vor dem Bahnübergang und bis vor dem eigentlichen Unfallhergang als einheitlich glaubhaft, weshalb einheit- lich auf die gesamten Aussagen von B._____ abzustellen ist, zumal diese, wie von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (Urk. 78 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), auch mit den Erkenntnissen aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1/8) und den plausiblen Erkenntnissen des Kurzbe- richtes sowie den nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2015 resp.
9. Dezember 2015 im Einklang stehen (Urk. 1/11/7; Urk. 1/11/17 S. 7 ff., S. 13 ff.). 3.5.7. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach das Fahrzeug von B._____ ihm in das rechte Hinterrad gefahren sei, worauf er fast in eine unkontrol- lierte Schleuderfahrt nach rechts geraten sei, ist laut den nachvollziehbaren und überzeugenden Erkenntnissen der Sachverständigen des Forensischen Instituts spurenkundlich nicht nachvollziehbar und findet, wie bereits erwogen (vorstehend, Erw. II.3.5.3.), auch in den Aussagen des Zeugen C._____ keinerlei Bestätigung. Diese Darstellung ist laut den überzeugenden Folgerungen der Gutachter viel- mehr ausgeschlossen (Urk. 1/11/17 S. 12, Schlussfolgerung/Fazit, S. 13). Ferner haben die Sachverständigen aus dem vorhandenen Spurenbild mit überzeugen- der Begründung gefolgert, dass das Fahrzeug des Beschuldigten und dasjenige von B._____ sich beim Erstkontakt praktisch auf gleicher Höhe befanden und das Spurenbild und die Endlage des Fahrzeuges von B._____ dafür spricht, dass er vom Beschuldigten nach rechts abgedrängt wurde. Damit im Einklang stehen die bereits wiedergegebenen und gewürdigten Aussagen des Zeugen C._____, mit- hin auch die Darstellung des Unfallbeteiligten B._____. Das Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 9. Dezember 2015 ist in sich schlüssig. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen stimmen mit den Ausführungen zu den Spuren und Schäden an den beiden Unfallfahrzeugen sowie deren Zuordnungen überein, weshalb uneingeschränkt darauf abzustellen ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Vorwurf des Beschuldigten nichts zu ändern, wonach im Rah-
- 23 - men des Unfallhergangs vom Fahrzeug des Geschädigten verursachten, etwa 40 Meter langen Bremsspuren, welche den von ihm (dem Beschuldigten) geschilder- ten Unfallhergang stützen würden, weder von den Strafverfolgungsbehörden do- kumentiert noch von den Gutachtern des Forensischen Instituts berücksichtigt worden seien (Urk. 96 S. 10; Prot. II S. 17). So ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei die Örtlichkeiten rund um den Unfallort unmittelbar nach dem Unfallereig- nis fotografisch dokumentierte vgl. (Urk. 1/8), wobei auf diesen Fotos keinerlei Bremsspuren, insbesondere auch keine solchen von 40 Metern Länge, ersichtlich sind. 3.5.8. Die weiteren von der Vorinstanz auf Antrag des Beschuldigten rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall am 19. März 2018 als Auskunftsperson be- fragten G._____ (Urk. 52) und H._____ (Urk. 53) konnten keine sachdienlichen Angaben zur anklagegegenständlichen Fahrt und zum Unfallhergang aus eigener Wahrnehmung machen. Bei G._____ handelt es sich um den Garagier des Be- schuldigten und bei H._____ um einen guten Freund des Beschuldigten (Urk. 53 S 2 ff.). Mit beiden Auskunftspersonen hatte sich der Beschuldigte vor der Befra- gung über den Unfallhergang unterhalten und mit H._____ nach dem Vorfall so- gar die Unfallörtlichkeit gemeinsam aufgesucht und Fotos erstellt (Urk. 53 S. 3). Die Aussagen von Garagier G._____ zum Fahrzeug des Beschuldigten und die einzig gestützt darauf und die Angaben des Beschuldigten gezogenen Schlüsse zum Unfallhergang (Urk. 52 S. 2 ff.) sind mit dem dargelegten Beweisergebnis nicht in Einklang zu bringen und vermögen die Erkenntnisse der Sachverständi- gen des Forensischen Institutes Zürich (vgl. Erw. II.3.5.7.) in keiner Weise zu schmälern oder in Zweifel zu ziehen, wie dies auch die Staatsanwaltschaft anläss- lich der Berufungsverhandlung zurecht geltend machte (Urk. 98 S. 3 ff.). 3.6. Nach dem Dargelegten erweist sich der Anklagesachverhalt sowohl hin- sichtlich des ersten Sachverhaltsabschnittes (ungenügender Abstand, Licht- und Hupsignale) als auch in Bezug auf die Fahrweise, welche zum Unfall führte (zwei- ter Sachverhaltsabschnitt) als vollumfänglich erstellt.
- 24 - III. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde verlangt mir ihrer Berufung die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 81 S. 6 f.; Urk. 98 S. 2). Damit hat sie die in der Anklageschrift und vor Vorinstanz noch beantragte Schuldigsprechung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 2. Satz SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV, we- gen unnötiger und übermässiger Warnsignale (Urk. 28 S. 3, letzter Absatz, und S. 6), fallengelassen und beantragt dementsprechend auch keine zusätzliche Be- strafung mit Fr. 600.– Busse mehr (Urk. 81 S. 7 unten), nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen hat (Urk. 78 S. 21, S. 31).
2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich ge- fährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer er- höhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Mög- lichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tat- bestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.). 2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer einen derart ausreichenden Abstand zu wahren, damit er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig anhalten kann. Ob ein «ausreichender Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände, wie beispielsweise Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse. Eine einfache Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG liegt vor, wenn der Ab-
- 25 - stand zum vorausfahrenden Fahrzeug weniger als einem «halben Tacho» (ent- sprechend 1.8 Sekunden) oder zwei Sekunden beträgt (BGE 131 IV 133, E. 3.1; BGE 104 IV 192, E. 2b; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2015, N. 58 zu Art. 90 SVG). Eine grobe Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Abstand von weniger als «1/6-Tacho» bzw. 0.6 Sekunden eingehalten wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.3.2). 2.2. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt näherte sich der Beschuldigte mit seinem Landrover von Ramsen herkommend auf der F._____-strasse Rich- tung E._____ mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h dem vorausfahrenden Fahrzeug VW Corrado von B._____, wobei er spätestens im Ausserortsbereich zwischen D._____ bis zum Bahnübergang beim Ortseingang E._____ mit dersel- ben Geschwindigkeit dem ebenfalls ca. 80 km/h fahrenden Personenwagen von B._____ derart nahe bis auf ca. einen bis fünf Meter auffuhr, dass zwischen bei- den Fahrzeugen kein Fahrzeug mehr Platz hatte. Beim Ortseingang E._____ mussten die beiden Fahrzeuge dann infolge geschlossener Bahnschranke anhal- ten. Nachdem sich die Barriere geöffnet hatte, setzten beide ihre Fahrt auf der F._____-strasse fort, wobei der Beschuldigte dem Fahrzeug von B'._____ nun- mehr mit ca. 50 km/h kurz nach dem Bahnübergang erneut mit so geringem Ab- stand folgte, dass wiederum kein anderes Fahrzeug zwischen den beiden Perso- nenwagen Platz gehabt hätte. Der Beschuldigte hielt damit zwei Mal, unterbro- chen durch den Zwischenhalt an der geschlossenen Bahnschranke, einen Ab- stand von weniger als «1/6-Tacho» bzw. 0.6 Sekunden ein. Angesichts des klar zu geringen Abstandes schuf er die erhöhte abstrakte Gefahr einer Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug, da es ihm im Falle eines selbst leichten Brems- manövers des vorausfahrenden Fahrzeuges oder bei unerwarteten Ereignissen, wie das Überqueren der Strasse durch ein herrenloses Tier, niemals möglich ge- wesen wäre, rechtzeitig und damit kollisionsfrei zu reagieren. Mit seinem Verhal- ten erfüllte er somit mehrfach den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- 26 - 2.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt ein rück- sichtsloses oder ein anderweitig schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Lenker der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verletzung der Verkehrsre- geln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter an- derem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2). Je schwerer dabei die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien gegeben sind (BGE 126 IV 192, E. 3). Indem der Beschuldigte seinen Landrover derart lenkte, dass er dabei den gebotenen Abstand von weniger als einem Fahrzeug und we- niger als einem «Sechstel Tacho» zum vorausfahrenden Fahrzeug von B._____ unterschritt, ist daraus zu schliessen, dass er diesen Abstand auch nicht einhalten wollte. Damit handelte er vorsätzlich, ohne die Gefährdung des ihm vorausfah- renden und des ihm folgenden Fahrzeuges sowie allfälliger weiterer Verkehrsteil- nehmer in Betracht zu ziehen. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer durch seine waghalsige Fahrweise erst gar nicht in Betracht zu ziehen, war rück- sichtlos. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in bei- den Streckenabschnitten vor und nach dem Bahnübergang erfüllt.
3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung des erstell- ten Unfallherganges mit der Streifkollision sind im Wesentlichen zutreffend; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 78 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorin- stanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte diesbezüg- lich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.
- 27 -
4. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, sowie teilweise in Verbindung Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 bestraft, wobei die Geldstrafe im Umfang von 50 Tagessätzen teilbedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Bestrafung mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil (Urk. 81 S. 7 f.).
2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkraft- treten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das geltende Sanktionenrecht sieht nur noch Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen und darüber hinaus Freiheitsstrafen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB), während nach bisherigem Recht Geldstrafen mit bis zu 360 Tagessätzen möglich waren (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 1 zu Art. 34 StGB). Wie zu zeigen sein wird, erweist sich für den Beschuldigten nur eine das Strafmass von 180 Tagessätzen überschreitende Strafe als seinem Verschulden angemessen. Da somit nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe auszufällen wäre, erweist sich dieses nicht als milder. Hinzu kommt, dass nach bisherigem Recht, im Gegensatz zum neuen Recht, das Aus-
- 28 - fällen von teilbedingten Geldstrafen möglich ist. Dementsprechend ist das bisheri- ge Sanktionenrecht anzuwenden.
3. Da die mit Urteil vom 27. Januar 2015 festgesetzte Probezeit im Tatzeit- punkt vom 29. November 2013 noch nicht angeordnet war, geschweige denn lief, liegt keine Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB vor, weshalb sich die Fra- ge eines Widerrufs der teilbedingt aufgeschobenen Geldstrafe nicht stellt. Eine in den Auszügen aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Januar 2014 und vom 6. Oktober 2016 noch erscheinende Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2009 wegen Verfehlungen im Strassenverkehr ist von der Registerbehörde von Amtes wegen aus dem Register entfernt worden (vgl. Urk. 86), da die Vor- strafe inzwischen mehr als zehn Jahre zurücklag (Art. 369 Abs. 3 StGB). Das ent- fernte Urteil darf dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB), weshalb es weder bei der Strafzumessung noch bei der Legalprognose mit Blick auf den Strafaufschub zu seinen Lasten verwendet wer- den darf (BGE 135 IV 87 E. 2.4; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 369 StGB). Dies führt dazu, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe ausser Betracht fällt, da es für die Verneinung der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe (nunmehr) an einer Grundlage fehlt. Es kann dem Beschuldigten nicht (mehr) entgegengehalten werden, er habe sich durch bislang verhängte Geldstrafen nicht genügend beein- drucken lassen, nachdem die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 verhängte Geldstrafe noch gar nicht existierte, als er die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen vom 29. November 2013 beging. All- fällige frühere, inzwischen gelöschte Geldstrafen, dürfen nicht mehr zu seinen Lasten verwendet werden.
4. Der Beschuldigte beging die Vergehen im Strassenverkehr vom 29. No- vember 2013 vor seiner Verurteilung durch die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 und vor jenem vorinstanzlichen Urteil vom 23. Januar 2014 (Urk. 1/18/5/4 f.; Urk. 78 S. 24 f.), als er wegen weiterer Verstösse gegen das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (Tatzeitpunkt:
- 29 - 10.11.2012) mit einer teilbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft wurde, wovon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt wurden (Urk. 86). Somit liegt ein Fall retrospektiver Kon- kurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Da der Beschuldigte auch für die Tathandlungen vom 29. November 2013 mit einer (gleichartigen) Geldstrafe zu bestrafen sein wird (Art. 49 Abs. 1 StGB), ist für diese Tathandlungen eine Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 zu bestimmen. Im angefochtenen Urteil wurde das bei der Festsetzung der Zu- satzstrafe zu beachtende Vorgehen unter Hinweis auf BGE 132 IV 102 E. 8.2 kor- rekt wiedergegeben (Urk. 78 S. 24). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Zu ergänzen bleibt, dass das Ersturteil (vom 27. Januar 2015) bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht abgeändert werden darf, d.h. eine analoge Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ausgeschlossen (BGE 137 IV 253 f.). Die neu zu beurteilenden Straftaten sind mit den bereits beurteilten als ein Ganzes zu be- trachten. Das Gericht hat gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen. Davon ist die Dauer der im rechtskräftigen Urteil verhängten Einsatz- oder Grundstrafe in Ab- zug zu bringen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe. Die rechtskräftige Erststrafe ist für das Zweitgericht auch insoweit bindend, als im Rahmen der gedanklich zu bil- denden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiede- nen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Voll- zugsmodalitäten (teilbedingt/bedingt/unbedingt) der Zusatzstrafe (mit-)bestimmt (BGE 142 IV 273; Heimgartner, a.a.O., N 9 zu Art. 49 StGB).
5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestim- men und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
- 30 - Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort ist den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom
25. März 2010, E. 1.2.2; BGE 136 IV 55). 5.1. Der im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 festgesetzten rechtkräftigen Erststrafe lag im Wesentlichen folgender Sach- verhalt zu Grunde: Am 10. November 2012, ca. 23.15 Uhr, hatte der Beschuldigte seinen Landrover rückwärts von einem Parkplatz vor der Liegenschaft Bergweg 9 in Bülach wegfahren wollen, wobei er mit einem parkierten Fahrzeug kollidierte und Sachschaden verursachte. Hernach verliess er den Unfallort, ohne das Ein- treffen der Polizei abzuwarten oder dem Geschädigten seine Personalien zu hin- terlassen. In der Folge widersetzte er sich der durch die Polizei angeordneten Atemluftprobe (vgl. z.B. Urk. 1/18/5/5 a.E.). Deswegen wurde er wegen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und zwei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.– und mit Fr. 500.– Busse bestraft (Urk. 1/18/5/5). 5.2. Sowohl der abstrakte Strafrahmen des Tatbestandes der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln als auch jener der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit umfasst Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen (Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 91a Abs. 1 SVG; aArt. 34 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln mehrfach (vorstehend, Erw. III.4.) und ver- ursachte bei seinen Tathandlungen vom 29. November 2013 nicht bloss eine Kol- lision im ruhenden, sondern im fahrenden Strassenverkehr, weshalb dies das schwerere Delikt darstellt. Nach welchen Kriterien die Strafe innerhalb des abge- steckten Strafrahmens zu bemessen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgeführt (Urk. 78 S. 25 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
- 31 - 5.2.1. Bei der objektiven Tatschwere der inkriminierten Fahrt vom 29. No- vember 2013 um ca. 20 Uhr ist zu gewichten, dass diese über eine längere Stre- cke, teilweise im Innerorts- und teilweise im Ausserortsbereich bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 50 resp. ca. 80 km/h stattfand, wobei der Beschuldigte dem vor ihm fahrenden Personenwagen von B._____ waghalsig immer wieder derart nah aufgefahren war und einen derart ungenügenden Sicherheitsabstand einhielt, dass zwischen beiden Fahrzeugen kein weiteres mehr Platz gefunden hätte. Die- ses rücksichtslose Fahrverhalten setzte er auch erneut fort, nachdem die Fahrt am Bahnübergang beim Ortseingang E._____ wegen der geschlossenen Bahn- schranke kurzzeitig unterbrochen worden war. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zwar war die Fahrbahn trocken und es herrschte fast kein Verkehr, aber es war am Eindämmern. Ferner wird die objektive Schwe- re der groben Verletzung der Verkehrsregeln dadurch erhöht, dass der Beschul- digte nach dem Bahnübergang im Innerortsbereich bei seiner waghalsigen und rücksichtslosen Fahrt beim Überholvorgang auch einen ungenügenden seitlichen Abstand zum Personenwagen von B._____ einhielt, diesen sogar nach rechts ab- drängte, und so die auf der gesamten Fahrt von ihm geschaffene erhöhte abstrak- te Gefahr einer möglichen Kollision schliesslich konkret in die Tat umsetzte und dabei nicht nur den anderen Lenker, sondern auch andere mögliche Verkehrsteil- nehmer und sich selbst einer grossen Verletzungsgefahr aussetzte und bei bei- den Fahrzeugen erheblichen Sachschaden verursachte. Es ist bloss dem glückli- chen Zufall zu verdanken, dass die von ihm verursachte seitliche Streifkollision nicht zu schwerwiegenderen Folgen für Menschen und Sachen führte, wie grös- seren Sachschaden oder fatale Verletzungsfolgen, beispielsweise durch ein Überschlagen oder eine stärkere, folgenschwerere anschliessende Kollision des Personenwagens von B._____ mit anderen harten Hindernissen am Strassen- rand, wie mit einer Hauswand. 5.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere kommt im Gegensatz zur vorinstanzli- chen Beurteilung (Urk. 78 S. 27 oben) hinsichtlich des viel zu geringen Abstandes zum vorderen Fahrzeug und des seitlichen Abdrängens des anderen Fahrzeuges, mithin in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nur eine direktvor- sätzliche Tatbegehung in Betracht. Die vom Beschuldigten gezeigte Rücksichtslo-
- 32 - sigkeit gegenüber dem anderen Fahrzeuglenker und dessen körperlichen Unver- sehrtheit ihm Rahmen dieser Fahrt ist kaum zu überbieten. Der Sachschaden und die nahe abstrakte Gefahr einer Herbeiführung von Verletzungen bei anderen Verkehrsteilnehmern waren nicht sein Handlungsziel. Solche Folgen seines völlig unreflektierten Tuns nahm er aber zumindest in Kauf und handelte diesbezüglich eventualvorsätzlich, was die subjektive Schwere seiner Tat indessen kaum zu mindern vermag. Da er gemäss eigenem Bekunden nicht in Eile war, ist seine krasse Fahrweise und der Umstand, dass er sich nicht regelkonform verhielt, schlicht unerklärlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere seiner Tat jedenfalls nicht zu relativieren. 5.2.3. Das Verschulden im Zusammenhang mit der Fahrweise des Beschul- digten vom 29. November 2013 ist daher als insgesamt keineswegs mehr leicht einzustufen und rechtfertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagessät- zen Geldstrafe. 5.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.3.1. Der inzwischen gut 73-jährige Beschuldigte ist alleinstehend (ge- schieden), hat zwei erwachsene Kinder und wohnt in einer Mietwohnung mit ei- nem Mietzins von ca. Fr. 2'100.– pro Monat. Er ist selbständigerwerbend im Be- reich Werkzeug-, Maschinen- und Waffenhandel und erzielt aus dieser Tätigkeit gemäss eigener Angabe vor Vorinstanz aus der Firma A._____ … AG einen Jah- reslohn von ca. Fr. 50'000.–. Hinzukommt die AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'860.– pro Monat, womit ihm monatlich ca. Fr. 6'000.– zur Verfügung stehen (Urk. 47; Urk. 92). 5.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, dass seine Wohnungsmiete
- 33 - Fr. 2'080.– und seine Krankenkassenprämie Fr. 600.– pro Monat betrage (Prot. II S. 6). Sodann sei er nach wie vor in seiner eigenen Firma, der A._____ … AG tä- tig, wobei er das Ladenlokal Ende März 2020 abgeben müsse, weil das Gebäude abgebrochen werde. Seine Firma werde er aber weiterhin über einen Online-Shop betreiben (Prot. II S. 6 f.). Seit dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung habe sich sein Einkommen ziemlich stark verringert. Seine AHV-Rente be- trage nach wie vor etwa Fr. 1'900.– pro Monat (Prot. II S. 6 f.). Sein Vermögen bestehe im Wert des Warenlagers seiner Firma. Schulden habe er keine (Prot. II S. 8 f.). 5.3.2.1. Aus den von Amtes wegen eingeholten Steuerauskünften vom
28. Januar 2020 ergibt sich für das Jahr 2017 ein steuerbares Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 37'600.– und für das Jahr 2018 von Fr. 17'600.–. Sein Vermögen betrug im Jahr 2017 Fr. 448'000.– und im Jahr 2018 Fr. 502'000.–. Schulden hat er keine (Urk. 91; Urk. 92 S. 4). 5.3.2.2. Aus dem Werdegang und seinen aktuellen persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.3.3. Gemäss Strafregisterauszug vom 8. Januar 2020 weist der Beschul- digte eine Vorstrafe aus dem Jahre 2015 auf (Urk. 86). Er wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 we- gen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie wegen Verlet- zung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV (Tatzeitpunkt: 10.11.2012) mit einer teilbedingten Geldstrafe von 140 Tagessät- zen zu Fr. 80.– bestraft, wovon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt wurden sowie mit Fr. 500.– Busse. Diese Vor- strafe bestand im Zeitpunkt der Tathandlungen vom 29. November 2013 noch nicht, weshalb sie bei der vorliegenden Strafzumessung keine Beachtung erfährt. Hingegen beging der Beschuldigte die Tathandlungen vom 29. November 2013 während des laufenden, in die Vorstrafe vom 27. Januar 2015 mündenden Straf-
- 34 - verfahrens, was vor Vorinstanz unbeachtet blieb (vgl. Urk. 78 S. 27), indessen spürbar straferhöhend zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt auch für den ganz er- heblich getrübten automobilistischen Leumund des Beschuldigten. So erwirkte er in den Jahren 2005 bis 2019 insgesamt sechs Administrativmassnahmen im Strassenverkehrsbereich, wobei die Gründe hierfür von Unaufmerksamkeit im Strassenverkehr, über mangelnden Abstand, Geschwindigkeitsüberschreitung, Vereitelung einer Atemluftprobe bis zum Fahren in angetrunkenem Zustand rei- chen (Urk. 1/18/9 f.; Urk. 94). 5.3.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Die teilweisen Eingeständnisse des Be- schuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, wel- che angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln ergebenden erdrü- ckenden Beweislast offenkundig waren und deren Bestreiten keinerlei Sinn erge- ben hätte. So hat er stets anerkannt, sein Fahrzeug auf der fraglichen Strecke hinter dem Fahrzeug von B._____ und bei der Kollision mit demselben gelenkt zu haben. Das eigentliche tatbestandsmässige Kerngeschehen des ihm zur Last ge- legten Anklagesachverhaltes hat er dagegen stets vehement bestritten (vorste- hend, Erw. II.2.), was Einsicht oder Reue ausschliesst. Das Nachtatverhalten er- möglicht somit keine Strafminderung, wirkt sich aber – entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 78 S. 28) – auch nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten aus. 5.3.5. Aufgrund des Delinquierens während des laufenden Strafverfahrens (vorstehend, Erw. IV.5.3.3.) und des erheblich getrübten automobilistischen Leu- munds überwiegt bei der Täterkomponente und beim Nachtatverhalten die Straf- erhöhung. Die hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe ist daher auf 330 Tagessätze zu erhöhen.
- 35 - 5.4. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebo- tenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2). Diese Grundsätze kommen so- wohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) als auch auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur An- wendung. 5.4.1. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensab- schnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 141 ff.). 5.4.2. Die Ermittlungen zur Fahrt und zur Kollision des Beschuldigten vom
29. November 2013 fanden mit der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
12. Dezember 2013 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bereits ihren Abschluss (Urk. 1/1, Anhang). Die Eröffnungsverfügung der damals untersu- chungsführenden Staatsanwältin erging am 8. Januar 2014 (Urk. 1/17). Der Be- schuldigte wurde am 28. Juli 2014 ein erstes Mal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 1/3/2). Vom selben Tag datiert eine von der Staatsanwaltschaft verfasste Aktennotiz über den im Anschluss an die Einvernahme durchgeführten Augen- schein am Fahrzeug des Beschuldigten und die Ankündigung, angesichts der
- 36 - Darstellung des Beschuldigten (Bestreitungen) zunächst ein Beweisverfahren durchzuführen und erst dann zu entscheiden, wie das Verfahren abgeschlossen werde (Urk. 1/3/3). Bis dahin bewegte sich der Zeitbedarf der Strafuntersuchung im üblichen Rahmen. Weshalb es anschliessend rund achteinhalb Monate dauer- te, bis C._____ als Zeuge und der unfallbeteiligte B._____ als Auskunftsperson am 11. März 2015 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurden (die Vor- ladungen datieren vom 4. Februar 2015: Urk. 1/22), ist den Akten nicht zu ent- nehmen, zumal ein Wechsel der erbetenen Verteidigung samt Akteneinsicht durch den neu mandatieren damaligen Vertreter in der zweiten Hälfte September 2014 bereits erfolgt war (Urk. 1/9; Urk. 1/14 ff.). 5.4.3. Mit Eingabe an die Untersuchungsbehörde vom 7. April 2015 bean- tragte die damalige Verteidigung ein unfalltechnisches Gutachten, worauf die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2015 dem Forensischen Institut Zürich (FOR) den Auftrag zur unfallanalytischen Vorbeurteilung erteilte (Urk. 1/11/2). Am 16. Sep- tember 2015 ging der Kurzbericht des FOR vom 14. September 2015 bei der Un- tersuchungsbehörde ein (Urk. 1/11/7). Am 7. Oktober 2015 liess der Beschuldigte durch die Verteidigung mitteilen, dass an der Einholung eines unfalltechnischen Gutachtens festgehalten werde, worauf die neu zuständige Staatsanwältin tags darauf dem FOR den Gutachtensauftrag erteilte (Urk. 1/11/10 f.). Am 10. Dezem- ber 2015 ging das spurenkundliche/unfalltechnische Gutachten des FOR Zürich vom 9. Dezember 2015 bei der Untersuchungsbehörde ein (Urk. 1/11/16 f.). In der Folge wurde der Verteidigung drei Mal die beantragte Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Gutachten bis 14. März 2016 gewährt (Urk. 1/11/19 ff.), wo- rauf die damalige Verteidigung mit Schreiben vom selben Datum einsilbig mitteil- te, dass das Gutachten anlässlich der Schlusseinvernahme im Gesamtkontext kommentiert werde (Urk. 1/11/26). Zu dieser wurde auf den 1. September 2016 vorgeladen, wobei sie wegen Ferienabwesenheit des Beschuldigten auf den
7. Oktober 2016 verschoben werden musste (Urk. 1/23/1 ff.). Mit Schreiben an die Verteidigung vom 13. Oktober 2016 kündigte die Staatsanwältin den Abschluss der Untersuchung an und erhob am 12. Dezember 2016 Anklage an das Einzel- gericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Andelfingen (Urk. 1/24; Urk. 28).
- 37 - 5.4.4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 setzte der Vorderrichter den Parteien eine Frist von 20 Tagen an, um Beweisanträge zu stellen (Urk. 29A). Mit Eingabe des Beschuldigten vom 20. Januar 2017 stellte dieser Beweisergän- zungsanträge (Urk. 30 f.). Mit E-Mail vom 10. Februar 2017 an den Vorderrichter setzte er die Vorinstanz in Kenntnis über die Mandatierung einer neuen Verteidi- gung. Gleichentags reichte diese die Vollmacht ein (Urk. 33 ff.). Mit Schreiben des Beschuldigten vom 13. März 2017 teilte er der Vorinstanz mit, sich an der Haupt- verhandlung selbst zu verteidigen (Urk. 37). Mit Verfügung vom 20. November 2017 hiess der Vorderrichter die Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten mit der Begründung gut, dieser bestreite den Anklagesachverhalt dezidiert, wes- halb es angezeigt erscheine Befragungen vor Gericht durchzuführen (Urk. 39 S. 2; vgl. vorstehend, Erw. I.4.). Dazwischen lag eine unerklärliche Bearbeitungs- lücke von acht Monaten. In der Folge führte die Vorinstanz rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall und rund drei Jahre nach den staatsanwaltschaftlichen Befra- gungen nochmalige Befragungen und Beweisergänzungen durch (vgl. dazu vor- stehend, Erw. I.4.). Das vorinstanzliche Urteil erging schliesslich am 4. Juni 2018 und wurde den Parteien in begründeter Fassung erst zehn Monate später, Mitte April 2019, mithin rund fünfeinhalb Jahre nach der Tat, zugestellt (Urk. 75/1+2). 5.4.5. Bis zum Zeitpunkt als das erstinstanzliche Urteil erging, waren seit der Tatbegehung somit bereits rund viereinhalb Jahre, mithin beinahe zwei Drittel der siebenjährigen Strafverfolgungsverjährungsfrist (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB) ver- strichen, weshalb grundsätzlich der Strafmilderungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu beachten ist (BGE 132 IV 1 E. 6.2), einer Strafmilderung unter diesem Titel jedoch die vom Beschuldigten während dieser Zeit erwirkten, zahlreichen Administrativmassnahmen im Stras- senverkehr (Urk. 94) entgegenstehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zudem, dass sowohl im Vorverfahren, insbesondere aber auch vor Vorinstanz teilweise mehrere Monate unerklärlicher behördlicher Untätigkeit auszumachen sind, wel- che zu einer rechtserheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes führen, zumal der Fall weder besonders viele Akten umfasst noch eine besondere Kom- plexität aufweist, welche einen höheren Zeitbedarf resp. teilweise längere Bear- beitungslücken rechtfertigen könnte. All dies lässt eine angemessene Strafminde-
- 38 - rung als angezeigt erscheinen, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe auf 270 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren ist. 5.5. Bei der Bildung der gedanklichen hypothetischen Gesamtstrafe ist die für die Tathandlungen vom 29. November 2013 festgelegte hypothetische Ein- satzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe mit der im Ersturteil (Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015) festgesetzten rechtskräftigen Erststrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe zu asperieren (vgl. Erw. IV.4.). 5.5.1. Was die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten am 10. Novem- ber 2012, ca. 23.15 Uhr, verursachten Kollision mit Parkschaden und der von ihm vereitelten Atemluftprobe (vorstehend, Erw. IV.5.1.) anbelangt, ist zu gewichten, dass er sein Fahrzeug bloss eine äusserst kurze Strecke auf dem Vorplatz der Liegenschaft Bergweg 9 lenkte. Dies genügte indes bereits für das Verursachen einer Kollision, da er beim Rückwärtsfahren mit der Anhängerkupplung seines Landrovers in ein parkiertes Auto stiess. Sein Fahrzeug liess der Beschuldigte in der Folge stehen. Der von ihm verursachte Sachschaden war gering, und es wur- den keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, weshalb die objektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen ist. 5.5.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte sich nach der Kollision auf dem Parkplatz nicht bloss pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte und lediglich damit rechnen muss- te, dass eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit angeordnet würde. Er widersetzte sich vielmehr offen und trotzig der ausdrücklichen Aufforde- rung der Polizei, zum Kollisionsort zurückzukehren und sich der Anordnung eines Atemlufttests zu unterziehen. Stattdessen verweigerte er sogar das entgegen- kommende Angebot der Polizei, den Test an seinem Wohnort durchführen zu können, indem er erklärte, der Polizei die Türe nicht zu öffnen. Somit verstiess der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich gegen die ihm zur Kenntnis gebrachte Strafnorm. Die subjektive Schwere der Tat führt somit zu ei- ner markanten Erhöhung der objektiven Tatschwere.
- 39 - 5.5.3. Insgesamt ist das Verschulden bei der Tat vom 10. November 2012 als noch leicht zu werten, weshalb im Ersturteil eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt wurde. 5.5.4. Im Ersturteil wurden die Täterkomponenten und das Nachtatverhalten mit einer Straferhöhung von 20 Tagessätzen gewichtet, was zur rechtskräftigen Erststrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe führte (Urk. 1/18/5/5 S. 20). 5.5.6. Wären beide Taten gemeinsam zu beurteilen, wäre eine hypotheti- sche Gesamtstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe angemessen, indem die hy- pothetische Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen mit 90 (von 140) Tagessätzen zu asperieren wäre. Davon ist nunmehr die rechtskräftige Erststrafe von 140 Ta- gessätzen in Abzug zu bringen, sodass eine Zusatzstrafe zum Urteil der I. Straf- kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 von 220 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. 5.6. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe gilt grundsätzlich das Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60ff.). Wer seinen Le- bensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus be- zahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatori- sche Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Bot- schaft 1998 S. 2019). Auch allfällige familiäre Unterstützungspflichten sind zu be- rücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung dagegen Wohnkosten, Schulden, Abzahlungs- und Leasingverträge.
- 40 - Auch für einkommensschwache Personen gilt grundsätzlich das strafrechtliche Nettoeinkommen. Mit dem Hinweis auf das Existenzminimum gibt aArt. 34 StGB dem Richter jedoch ein Kriterium in die Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkom- mensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sank- tion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderer- seits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen An- zahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist in diesen Fällen eine Reduktion um weitere zehn bis dreissig Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Straflei- den progressiv ansteigt. 5.6.1. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.3.1. ff.) erweist sich die Festlegung eines Tages- satzes von Fr. 110.– als angemessen. 5.6.2. Somit ist eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zu- satzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 auszusprechen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2 derselben Bestimmung).
- 41 -
2. Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä- ters genügend Rechnung zu tragen. Gemäss den Abs. 2 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 2.1. Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je gün- stiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter- schreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 2.2. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzuges richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_43/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3.1 und 4.6). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 43 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 42 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2). 2.3. Wie erwogen (Erw. IV.5.3.3.), bestand die Vorstrafe vom 27. Januar 2015 im Zeitpunkt der Tathandlungen vom 29. November 2013 noch nicht
- 42 - (Urk. 86), weshalb kein Bewährungsversagen vorliegt und ein vollumfänglicher Vollzug der Geldstrafe entfällt. Auch eine Verurteilung zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geld- strafe von mindestens 180 Tagessätzen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat ist nicht gegeben, weshalb keine besonders günstigen Umstände für einen Vollzugsaufschub der festgesetzten Geldstrafe vorausgesetzt sind. Positive As- pekte für eine Bewährung ergeben sich aus dem Umstand, dass seit dem Vorfall vom 29. November 2013, mithin seit über sechs Jahren kein neues Strafverfahren wegen Verkehrsdelikten gegen den Beschuldigten geführt werden musste. Hin- gegen belastet das Delinquieren während des damals laufenden anderen Straf- verfahrens wegen Strassenverkehrsdelikten und der erheblich getrübte automobi- listische Leumund des Beschuldigten, welcher 2019 erneut eine Administrativ- massnahme im Strassenverkehr erwirkte (Urk. 94), die Legalprognose schwer. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Geldstrafe im Umfang von 110 Tagessätzen aufzuschieben und im übrigen Umfang von 110 Tagessätzen zu vollziehen. Den angesichts der gegebenen Umstände verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten wäre an sich mit einer längeren Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. Aufgrund der überlangen Verfah- rensdauer (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.4. ff.), soll es jedoch mit einer Probezeit von 3 Jahren sein Bewenden haben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Infolge des Schuldspruches, sind die Kosten des Vorverfahrens, inklusive der Kosten für das Gutachtens des Forensischen Institutes Zürich vom 9. Dezem- ber 2015 von Fr. 5'530.– (Urk. 1/11/16 f.) und des erstinstanzlichen Gerichtsver-
- 43 - fahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch zur Gänze, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag hinsichtlich der Strafart und -höhe teil- weise unterliegt. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist ihm für die erbe- tene Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von einem Drittel (entspricht gerundet Fr. 2'500.–; vgl. Urk. 97, Rech- nung Nr. 190476) für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemesse- nen Ausübung der Verfahrensrechte aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 4. Juni 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2, teilweise (Teilfreispruch betr. SVG-Übertretungen) und 7 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, − teilweise in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV − sowie teilweise in Verbindung Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.
2. Es wird festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor- liegt.
- 44 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015.
4. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 110 Tagessätzen innert der von der In- kassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 110 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird bestätigt.
6. Die Kosten des Vorverfahrens, inklusive derjenigen des Gutachtens des Fo- rensischen Institutes Zürich vom 9. Dezember 2015 von Fr. 5'530.–, und die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltli- che Verteidigung im Umfang von Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 45 - − die Vorinstanz; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN: ...); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Regionalsitz Ostschweiz, Schaden MF, Kornhausstrasse 25, 9001 St. Gallen (Ref. 9.636.500.662).
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Burger lic. iur. Samokec
- 46 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.