Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt (Urk. 110 S. 40 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie von BN._____, D._____, BS._____ und BT._____ (Urk. 110 S. 43 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Mehrwertdienstnummer 1 ("24/7 BV1._____") 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 1 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.N1._____.ch/BV._____ mit der Beschreibung "24/7 BV1._____, … Hotline" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit den entsprechenden Bezeichnungen (etwa "24/7 BV1._____") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten ("BV1._____", "BV._____ Hilfe") sei die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ zuoberst oder in den oberen Suchresultaten er- schienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc. oder zumindest in deren Auf- trag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Sys- tems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc. verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 1 seien 6'420 Anrufe eingegangen. Da- bei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrecht-
- 16 - erhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 164'500.– generiert habe. 2.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 3 - 13) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 45 - 104). 2.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 6 sei per 1. Oktober 2008 auf den Namen des Beschuldigten registriert und per 16. Oktober 2014 auf die G._____ über- tragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa 247-BV._____.care.de.com) betrieben, wobei sich einzig eine Verknüpfung von 247-BV1._____.de.com mit der Webseite 247- BV1._____.ch/… habe erstellen lassen. In der Folge bildet die Vorinstanz in ih- rem Entscheid mehrere Bildschirmfotos vom November 2018 ab, um den Inhalt verschiedener Domains zu dokumentieren. Sie hält fest, dass die Webseite 247-BV1._____.ch/… der Umschreibung in der Anklage entspreche (Urk. 110 S. 45 - 50). Diese Feststellungen sind mehrheitlich zutreffend (vgl. nachfolgen- de Präzisierung). Insbesondere betrieb der Beschuldigte die von der Vo- rinstanz genannten Domains und stimmt die Umschreibung der Webseite 247- BV1._____.ch/… in der Anklage mit den Untersuchungsakten überein (Urk. 53 S. 3; Urk. 29/124, Ordner 7). Ebenso ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 98 S. 4 und 46) anzunehmen, dass der Zusatz "… G._____ GmbH" im Titel der Homepage nicht bereits während des Tatzeitraums ange- bracht war. Relativierend räumt die Verteidigung neu ein, der Hinweis sei unter "Contact" respektive "Rubrum" (gemeint: Impressum) erfolgt (Urk. 135 S. 8). Präzisierend kann festgehalten werden, dass betreffend die Anpreisung der Mehrwertdienstnummer 6 einzig der Inhalt der Webseite 247-BV1._____.ch/… von Relevanz ist, nachdem der Anklagevorwurf nicht darüber hinausgeht (Urk. 53 S. 3). 2.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit verschie- denen Bezeichnungen wie etwa "24/7 BV1._____"), treffe laut Vorinstanz zu. Der Beschuldigte habe das Ranking in den Verzeichnissen positiv beeinflusst.
- 17 - Bei einer Suche mit den Stichworten "BV1._____" und "BV._____ Hilfe" sei die Nummer 6 an oberster Stelle angezeigt worden (Urk. 110 S. 50 - 54). Dem ist beizupflichten. Es ist entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 10) nicht zweifel- haft, dass das Suchergebnis (Urk. 29/147, Ordner 7) auch in Bezug auf den Tatzeitraum von Relevanz ist. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass bei einer Su- che auf BU._____.ch mit den genannten Stichworten die Nummer auch im tat- relevanten Zeitraum an oberster Stelle aufgeführt wurde. Die Vorinstanz konsultierte die entsprechende Plattform und bildet die Suchergebnisse in ih- rem Entscheid ab. Die entsprechenden Informationen sind zwar frei zugäng- lich. Gleichwohl können sie nicht als den Strafbehörden bekannt im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO gelten. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, gelten Infor- mationen aus dem Internet grundsätzlich als notorische Tatsachen, wenn ihnen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (wie Statistiken des Bundesamtes für Statistik, Handelsregis- tereinträge, Wechselkurse, SBB-Fahrpläne etc.), ein offizieller Anstrich anhaftet (BGE 143 IV 380 E. 1.2 S. 384 f.; Urteil 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4). Davon ist hier nicht auszugehen, weshalb die Suchergebnisse dem Beschuldigten richtigerweise vorgehalten wurden (Urk. 85 S. 2 und Urk. 86 f.). Zutreffend ist weiter, dass die gute Rangfolge nicht dem Zufall, sondern dem gewählten, mit dem Suchbegriff übereinstimmenden Namen (z.B. "24/7 BV1._____") und der Anzahl verschiedener Einträge zu verdanken ist (vgl. Urk. 14 S. 3, Ordner 1). Mithin kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wo- nach der Beschuldigte auf die Rangfolge der Resultate keinen Einfluss gehabt habe (Urk. 98 S. 6, 43 und 47; Urk. 135 S. 10). Der Beschuldigte selbst gab an, die Algorithmen der Online-Telefonbücher zu kennen (Urk. 16/9 S. 8, Ord- ner 2). Selbst wenn eine detaillierte Kenntnis ausgeschlossen werden kann, ist der Beschuldigte insoweit beim Wort zu nehmen, als er seine Einträge zu op- timieren wusste. 2.2.3. Der Beschuldigte habe die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beein- flussen (etwa mit Keywords wie "+BV1._____+…"). Ebenso habe er die Such- resultate in der Rubrik "Webseiten" beeinflusst. Die von der Anklagebehörde
- 18 - zusammengefassten Resultate bei einer Suche mit den Stichworten "BV1._____" und "BV._____ Hilfe" (vgl. Urk. 53 S. 5 f.) seien mit wenigen Kor- rekturen zutreffend. Gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. April 2017 sei auch von einer Beeinflussung der Suchresultate durch Einträge in Online-Telefonverzeichnissen und die Verlinkung von Webseiten auszugehen (Urk. 110 S. 54 - 56). Diese Erwägungen sind zu übernehmen (mit der einzigen Präzisierung, dass auch das Suchresultat vom 22. Juni 2016 in der Rubrik "Anzeigen" auf der zweiten Seite der BJ._____-Resultate angezeigt wird). Damit trifft entgegen der Verteidigung nicht zu, dass bei der Suche nach "BV1._____" stets die offizielle Hotline zuoberst gelistet wurde (etwa Urk. 135 S. 14, 28 und 36). Dass die Vorinstanz nicht zwischen den Resultaten in den beiden Rubriken unterschieden hätte (Urk. 135 S. 12 f.), ist zudem offensicht- lich unzutreffend. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f.; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin be- einflusst wurden. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie meint, eine Beeinflussung der Resultate in der Rubrik "Webseiten" sei prak- tisch ausgeschlossen (Urk. 98 S. 6 f., 43 und 47; Urk. 135 S. 15; vgl. dazu Urk. 14 S. 4, Ordner 1). Der Beschuldigte selbst gab an, die Algorithmen von BJ._____ zu kennen (Urk. 16/9 S. 8, Ordner 2). Selbst wenn eine detaillierte Kenntnis ausgeschlossen werden kann, ist der Beschuldigte insoweit beim Wort zu nehmen, als er seine Einträge zu optimieren wusste. Dass dies mög- lich ist, kann als notorisch gelten, was den Parteien mittels einer entsprechen- den Information auf der Internetseite von BJ1._____ anlässlich der Berufungs- verhandlung auch vorgehalten wurde (https://analytics.BJ1._____.com/.../; Prot. II. S. 10). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte in die Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Dem Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden (so zuletzt in Urk. 135 S. 14), hält die Vorinstanz zu Recht die beim Beschuldigten sichergestellten Abrechnungen für den Dienst BJ._____ BW._____ an ihn respektive an die G._____ entgegen (Urk. 45/106, Ordner 28). Ebenso finden sich in den Akten
- 19 - Mailschreiben an den Beschuldigten respektive die G._____ betreffend Anpas- sung der Kosten der einzelnen Keywords ("Cost per click") und betreffend Ab- lehnung von Keywords oder Anzeigen (Urk. 45/102 und 45/105, Ordner 28). 2.2.4. In einer Mehrzahl der Fälle sei bei BJ._____-Anfragen mit dem Suchbe- griff "BV1._____" als erstes Anzeige-Resultat die "24/7 BV1._____ Hotline" ge- listet worden. Entsprechendes gelte für die Online-Telefonverzeichnisse BR._____.ch und BU.______.ch. Zwar seien die Domainnamen der BV._____ Inc. (BV._____.com und BV._____.ch) einem Durchschnittskonsumenten be- kannt. Dennoch sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl an BV._____- Kunden bei Anfragen über BJ._____.ch, BU._____.ch und BR._____.ch zuerst auf die Mehrwertdienstnummer des Beschuldigten gestossen sei. Wenig ver- sierten Internetzbenutzern falle es zudem schwer zu erkennen, dass URLs (im allgemeinen Sprachgebrauch Internet- oder Webadressen), die etwa auf BV1._____.de.com enden, nicht der First-Level-Domain BV._____.com zuzu- rechnen seien (Urk. 110 S. 57 - 58). Diese Erwägungen sind aufgrund der be- reits thematisierten Suchresultate und unter anderem mit Blick auf die in den Akten liegenden Gesprächsaufzeichnungen (etwa Urk. 16/6, Beilage 11, Ord- ner 1) zutreffend. Macht die Verteidigung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 BV1._____" beworben oder der Eintrag sei seitens BR._____.ch und BU._____.ch eigenmächtig entsprechend umgewandelt worden (Urk. 98 S. 5, Urk. 135 S. 9 und 12), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk. 29/122, Urk. 29/124, Urk. 29/151, Ordner 7; Urk. 85 S. 2). In der von der amtlichen Ver- teidigung eingereichten E-Mail des Beschuldigten vom 30. Juni 2015 an die zuständige Person bei BR._____.ch spricht der Beschuldigte nämlich aus- schliesslich davon, dass einerseits die Postleitzahl und der Ort aufgrund eines Updates bei BR._____.ch neu doppelt erscheinen würden, und dass anderer- seits ohne Voranmeldung die Webadressen bei den Einträgen gelöscht worden seien (Urk. 136/13/1). Betreffend eine eigenmächtige Abänderung des Namens "24/7 BV1._____" ergibt sich daraus hingegen nichts. Nebenbei sei noch er- wähnt, dass der Beschuldigte sodann die Wiederaufnahme der Webadressen offensichtlich nicht infolge Abgrenzbarkeit seines Angebots von Dienstleistun- gen der BV._____ Inc. wünschte, sondern da ein Eintrag ohne Webadresse
- 20 - von BR._____.ch zurückgestuft werde (Urk. 136/13/1). Zuletzt liesse sich auch bei zutreffender Auffassung des Beschuldigten nicht automatisch auch von ei- ner entsprechenden eigenmächtigen Anpassung der weiteren vom Beschuldig- ten verwendeten Internettelefonbücher (BU._____.ch) ausgehen. 2.2.5. Mit den gewählten Bezeichnungen ("24/7 BV1._____", "24 Stunden 7 Tage Hotline", "24h-BV1._____.de.com", "247-BV1._____.de.com", "247- BV._____.care.de.com", "247-BV1._____.ch" etc.) hätten die Nutzer der Mehr- wertdienstnummer 6 eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten dürfen. Unter dem Begriff Support werde eine technische Hilfeleistung verstanden und nicht eine reine Weitervermittlung. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 BV1._____" stehe eine grössere, personalstarke Unter- nehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehr- wertdienstnummer im Auftrag der BV._____ Inc. … geleistet werde. Eine Viel- zahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sein, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BV._____ Inc. (Urk. 110 S. 58 - 60). Zwar ist teilweise nachvollziehbar, dass der Beschuldigte je einen Eintrag in jeder der drei schweizerischen Sprachregionen haben wollte, um so Kunden aus al- len Sprachregionen der Schweiz auf sein Angebot aufmerksam zu machen; es leuchtet aber nicht ein, weshalb zehn Postfachadressen hätten nötig sein sol- len, um schweizweit Präsenz zu markieren. Diese Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 98 S. 5 und 45; Urk. 135 S. 19) verwirft die Vorinstanz zu Recht. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie ausführt, ledig- lich die geografisch nahegelegenen Treffer seien angezeigt worden, die "übri- gen Treffer [würden] gar nicht zur Ansicht gelangen" (Urk. 135 S. 19; vgl. bei- spielsweise Urk. 29/147, Ordner 7). Der Verteidigung ist betreffend die Verfol- gung einer schweizweiten Präsenz jedoch insoweit beizupflichten, als die zahl- reichen Einträge die Suchresultate positiv beeinflussten und damit mittelbar zu einer weiten Präsenz führten. Es trifft sodann zu, dass unter "Support" (laut Duden "Unterstützung, Hilfe"; Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1,
27. Aufl. 2017, S. 1079) in aller Regel mehr verstanden respektive erwartet
- 21 - wird als eine blosse Weitervermittlung (so aber die Verteidigung, Urk. 98 S. 10
f. und 45; Urk. 135 S. 18). Die vorinstanzlichen Erwägungen können über- nommen werden. Mit Blick auf die Anklage (Urk. 53 S. 3) ist auch hier präzi- sierend festzuhalten, dass auf den verknüpften Webseiten 247- BV1._____.ch/… und 247-BV1._____.de.com ein Hinweis auf die G._____ einzig in den letzten Menüpunkten "Contact" und "Impressum" angebracht war. Dass sodann jeder durchschnittliche Nutzer beim Anklicken des Suchresul- tats "zwangsläufig immer auf die vorgenannten Webseiten" gelangt sei und danach – unter anderem auch, da es sich um eine Second-Level-Domain ge- handelt habe – realisiert haben müsse, dass es sich beim Angebot des Be- schuldigten nicht um die offizielle BV1._____ Hotline handeln könne (Urk. 135 S. 9), trifft nicht zu: Den Abbildungen der Suchresultate kann entnommen wer- den, dass die Internetseite des Beschuldigten auf den Suchresultaten teilweise gar nicht ersichtlich war und die Kunden entsprechend nicht ohne erheblichen eigenen Aufwand auf die Internetpräsenz des Beschuldigten stossen konnten (Urk. 29/144-154, Ordner 7). Diese Suchresultate stammen überdies mehrheit- lich von der Zeit zwischen dem 26. August 2013 und dem 12. Juni 2014 (Urk. 29/144-150, Ordner 7) und somit deutlich vor der E-Mail des Beschuldig- ten vom 30. Juni 2015, in welcher er gegenüber BR._____.ch eine Änderung der Einträge beanstandete (Urk. 136/13/1). Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass es die besagten Internettelefonbücher auch als Applikationen (umgangs- sprachlich "Apps") für Mobiltelefone gibt, welche sodann ein direktes Wählen der Nummer mittels eines "Anrufen"-Buttons ermöglichen, weshalb der allfällig daneben abgebildeten Internetseite eine noch geringere Wichtigkeit zukommen dürfte (vgl. zum Argument der Verteidigung, wonach es für alle ein Leichtes ge- wesen sei, die offiziellen Webseiten etwa der BV._____ Inc. von den Webseiten des Beschuldigten zu unterscheiden, auch E. IV.1.3). 2.2.6. Belegt ist, dass laut BF._____ hinter der Mehrwertdienstnummer 6 die VoIP-Nummer 8 geschaltet war (Urk. 38/1/1, Beilage, und Urk. 38/1/5, Beilage, Ordner 20). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Anrufer der Mehrwertdienstnummer 6 mehrheitlich direkt zu den offiziellen BV._____- Hotline-Nummern umgeleitet wurden. Bei persönlicher Entgegennahme der
- 22 - Anrufe sei die Weiterleitung nach kurzer, belangloser Unterhaltung und – in nahezu allen Fällen – ohne sachdienliche Beratung erfolgt. Dazu würdigt die Vorinstanz in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten und von BT._____ (Leiter der I._____ AG, bei welcher die hinter der Mehrwertdienstnummer 6 stehende VoIP-Nummer 8 registriert war) sowie die Ergebnisse der Echtzeit- überwachung. Der Beschuldigte vertrat den Standpunkt, er habe eine qualitativ hochstehende Support-Dienstleistung angeboten. Seine Hotline während 24 Stunden und an sieben Tagen pro Woche sei einzigartig und biete einen Mehrwert für die Kun- den. Um die Qualität seiner Dienstleistung sicherzustellen, habe ausschliess- lich er selbst die Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer entgegengenommen. Gegebenenfalls seien die Kunden mit einer Bandansage informiert worden, dass sie in fünf bis zehn Minuten wieder anrufen sollten. Es sei sein Ziel, die Kunden direkt zu bedienen. Teilweise verweise er die Anrufer mündlich an die Hersteller oder ziehe falls gewünscht den Hersteller durch ein Konferenzge- spräch bei. Die G._____ verbinde keine Kunden direkt mit den Herstellern. Technische Fehler könne man aber nie ausschliessen. Eine indirekte Weiterlei- tung über eine Nummer der BG._____ auf die BV._____-Hotline sei wegen des Aufbaus von IVRs ("Interactive Voice Response"-Systemen) erfolgt. Da das IVR im Aufbau gewesen sei, sei temporär auf die BV._____-Hotline umgeleitet worden. Es sei die BG._____ gewesen, welche die Anrufer an die BV._____- Hotline weiterverwiesen habe. Er selbst habe nicht gewusst, was mit Anrufen passiert sei, welche die BG._____ bzw. BN._____ nicht entgegengenommen habe. Auch nach dem Aufbau des IVR hätten die Anrufe weiter auf die offizielle Hotline weitergeleitet werden müssen. Die Vorinstanz bezeichnet diese Schil- derungen als widersprüchlich. So habe der Beschuldigte zu Beginn erklärt, aus Qualitätsgründen die Anrufe stets selbst entgegengenommen und für die nicht abgenommenen Anrufe eine Bandansage installiert zu haben. Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses, wonach Anrufer auf die Mehrwertdienstnummer di- rekt mit Mitarbeitern der offiziellen BV._____-Hotline gesprochen hätten, habe er seine Erklärungen offensichtlich angepasst. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass der Beschuldigte über die Weiterleitungen der BG._____ auf die
- 23 - BV._____ Hotline Kenntnis haben musste. Sie würdigt dabei seine wider- sprüchlichen Aussagen. Die Verteidigung bezeichnet diese Würdigung als ak- tenwidrig (Urk. 135 S. 21). Dem muss widersprochen werde: In der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2016 sagte der Beschuldigte aus- drücklich aus, dass hinter der Mehrwertdienstnummer – wenn auch temporär – die Telefonnummer 9 der BG._____ geschalten war, welche die Anrufer auf die Hotline der BV._____ Inc. verwies. Er war sich somit der Weiterleitungen durch die BG._____ bewusst (Urk. 16/8 S. 6 ff., Ordner 2) Die Aussagen des Beschuldigten stünden zudem in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Schilderungen von BT._____, dem Leiter des Kunden- dienstes der I._____ AG. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass aufgrund der Gesprächsdaten von der auf die BG._____ registrierten VoIP-Nummer 10 direkte Weiterleitungen erfolgt seien. Der Zeuge habe zudem Konferenzschal- tungen und die Einrichtung eines IVR-Systems ausgeschlossen. Die Ergebnisse der Echtzeitüberwachung würdigt die Vorinstanz wie folgt. Die Zusammenfassung der zweimonatigen Echtzeitüberwachung ergebe, dass von 1'043 Anrufen 760 Anrufe (über 72%) unmittelbar und 235 Anrufe (über 22%) nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer an die BV._____- Hotlines weitergeleitet worden seien. Letzteres bedeute nichts anderes, als dass der Beschuldigte in diesen Fällen nicht in der Lage oder nicht gewillt ge- wesen sei, den Support eigenständig zu leisten. Vielmehr habe sich der Be- schuldigte bei persönlichen Gesprächen zumeist darauf beschränkt zu erklä- ren, wo die Seriennummer (IMEI-Nr.) des Geräts zu finden sei. In weniger als 5% der Fälle sei keine direkte oder nachträgliche Weiterleitung an die BV._____-Hotline erfolgt, wobei höchstens bei rund 2-3% aller Anrufe tatsäch- lich eine Support-Eigenleistung erfolgt sei. Selbst diese Support- Dienstleistungen hätten sich jedoch vielfach auf eigentliche Banalitäten be- schränkt (etwa auf die Anleitung, wie ein Reset bei einem iPhone geht). Es be- stünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Monate, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten
- 24 - Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Support-Dienstleistungen er- bracht habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 60 - 66) sind nicht zu beanstan- den. Führt die Verteidigung aus, eine direkte Weiterleitung von 760 der 1'043 Anrufen sei nicht belegt (Urk. 135 S. 22), offenbart die Überwachung das Gegenteil (Urk. 16/11, Beilage, Ordner 2; Urk. 38/3/18 und 38/3/19, Ordner 20). Weiter hat der Zeuge BT._____ entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 21) direkte Weiterleitungen bestätigt, Konferenzschaltungen und die Einrich- tung eines IVR-Systems ausgeschlossen und damit den (teilweise ersten) De- positionen des Beschuldigten widersprochen. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht nur ab und an Hilfe geleistet (Urk. 98 S. 10 f.; Urk. 135 S. 23), dringt bereits mit Blick auf die Zusammenfassung der über- wachten Gespräche nicht durch (Urk. 16/5, Beilage, Ordner 1). Dass der Be- schuldigte in den 235 persönlich geführten Gesprächen in einer Vielzahl von Fällen lediglich den Fundort der sogenannten IMEI-Nr. erklärte, ist belegt (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 30, 32, 52, 87, 89, 91, 92, 97, 143, 146, 164, 179, 180, 183, 184, 295, 310; Urk. 38/3/18 und 38/3/19, Ordner 20). Es bleibt zu wiederholen, dass 72% der Anrufe direkt an die BV._____- Hotline weitergeleitet wurden, ebenso 83% der Anrufe, die der Beschuldigte entgegennahm. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass es sich laut Ver- teidigung um die Entgegennahme "äusserst vieler Anrufe" gehandelt und der Beschuldigte "unzählige Kunden" beraten hätte (Urk. 98 S. 27, 29, 44 und 46). Seine heute nachgeschobene Erklärung, eine Verletzung des Handgelenks sei schuld daran gewesen, dass im Abhörzeitraum keine Leistungen erbracht wer- den konnten (Urk. 135 S. 22), ist als reine Schutzbehauptung zu sehen. So ist einerseits nicht ersichtlich, wie die Bedienung eines Telefons durch eine ent- sprechende Verletzung massgeblich beeinträchtigt gewesen sein soll, zumal die vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich zehn Tage gedauert hat (Urk. 136/8/1-2). Andererseits brachte der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung selber vor, dass er bereits seit rund neun Jahren an der besagten Verletzung des Handgelenks leide (Urk. 142 S. 5). So beschreibt einer der ein- gereichten UVG-Unfallscheine in der Tat eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit
- 25 - dem 30. Juni 2008 (Urk. 136/8/2). Trotz dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit und der andauernden Beeinträchtigung seines Handgelenks hat sich der Be- schuldigte dazu entschlossen, telefonische IT-Support-Dienstleistungen anzu- bieten und hat zeitlich nachfolgend entsprechende Mehrwertdienstnummern auf seinen Namen registrieren lassen und unbestrittenermassen bereits vor dem relevanten Tatzeitraum entsprechende Handlungen vorgenommen. Hätte ihn diese Verletzung in der Tat so stark an der Erbringung von telefonischen Dienstleistungen gehindert, wie er glaubhaft machen will, dann wäre davon auszugehen, dass er sich von Anfang an nicht diesem Geschäftsmodell zuge- wandt hätte. Unterstreicht die Verteidigung wiederholt, die Kunden hätten teilweise die ho- hen Anrufkosten, nie aber den Service an sich kritisiert (Urk. 98 S. 5 f., 11, 14 und 47 f.) respektive es habe nur sehr wenige Kundenreklamationen gegeben (Urk. 135 S. 18), ist ihr zwar beizupflichten. Nachdem über 90% der Anrufer direkt oder nachträglich an die offiziellen Hotlines gelangten, trug der Beschuldigte dazu aber nichts bei. Bringt die Verteidigung an der Berufungsverhandlung neu vor, selbst die Kosten seien nie beanstandet worden (Urk. 135 S. 28), steht dies im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen sowie zu den Akten (vgl. beispiels- weise Urk. 26/2/1, Ordner 4). Überdies ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass sich die Kunden des Beschuldigten nicht wegen Kosten von oftmals weit weniger als Fr. 20.– in einem mehrjährigen Strafverfahren als Privatkläger konstituiert oder Strafanzeige erstattet haben. Daher kann entgegen der etwas überspitzten Aus- sage der Verteidigung nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass sich keine Anru- fer im vorliegenden Strafverfahren beteiligten, darauf geschlossen werden, dass alle Kunden mit den Dienstleistungen des Beschuldigten und den dafür verrech- neten Kosten zufrieden bzw. vorbehaltlos einverstanden gewesen seien (Prot. II S. 17). 2.2.7. Die von der Kantonspolizei erstellte Übersicht der Echtzeitüberwachung der Nummer 8 (Urk 16/5, Beilage, Ordner 1) gliedert die über 1'100 Anrufe in verschiedene Kategorien ("direkte Weiterleitungen zu BV._____ Care", "nach- trägliche Weiterleitungen zu BV._____ Care", "keine Weiterleitung", "doppelt
- 26 - gespeicherte Gespräche", "keine Gespräche", "unbekannt" und "defekt"). Der mit der Überwachung betraute Polizeibeamte BS._____ erklärte als Zeuge die Art und Weise der Zusammenfassung und die Funktionsweise des für die Ab- hörung verwendeten Systems ISS (Interception System Schweiz). So hielt der Zeuge etwa fest, die doppelt gespeicherten Gespräche seien vermutlich durch eine Unterbrechung beim Abspeichern erfolgt. Damit nichts verloren gehe, werde noch einmal aufgezeichnet (Urk. 18/1 S. 5 f. und 10, Ordner 3). Hält die Vorinstanz fest, die geradezu penible Erfassung und Kategorisierung der Feh- ler zeige auf, dass die Zusammenfassung der Telefonkontrolle gewissenhaft und zuverlässig erfolgt sei, trifft dies ohne Weiteres zu. Gleiches gilt, soweit der Beschuldigte respektive die Verteidigung die oben er- wähnte Zusammenfassung in mehreren Punkten kritisieren. So wurde ange- führt, es ergebe keinen Sinn, dass manche Anrufer etliche Male hintereinander oder zu verschiedenen Zeiten nur für ein paar Sekunden angerufen hätten. Die in der Zusammenfassung der Telefonkontrolle aufgeführten Rufnummern wür- den nicht wie in der Schweiz üblich mit "0", "00" oder "+" beginnen. Es sei bei Nichtannahme der Anrufe keine standardmässige Weiterleitung, sondern eine Bandansage erfolgt. Die Gespräche seien nicht vollständig abgehört worden. Letzteres hat der Zeuge BS._____ glaubhaft widerlegt, der festhielt, die Ge- spräche von Anfang an bis zur Beratung durch die BV._____ Inc. abgehört zu haben (Urk. 18/1 S. 6 f., Ordner 3). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Einwän- de überzeugend und im Detail entkräftet. Dies gilt auch, soweit sie die während einer staatsanwaltschaftlichen Befragung auf Aufforderung des Beschuldigten hin abgehörte Bandansage darauf zurückführt, dass die fragliche Konfiguration zwischenzeitlich respektive unmittelbar vor der Verhaftung des Beschuldigten manipuliert worden war (Urk. 110 S. 70 ff. mit Hinweis auf Urk. 46/3 S. 2, Ord- ner 29; Urk. 16/4 S. 17, Ordner 1; Urk. 35/1 S. 1, Ordner 14; Urk. 16/8 S. 14 f., Ordner 2; Urk. 16/8, Beilage 3, Ordner 2). Zwar trifft mit der Verteidigung zu, dass eine entsprechende Konfigurationsänderung den "Activity-Log-Daten" nicht zu entnehmen ist (Urk. 98 S. 16 f.; Urk. 135 S. 24; vgl. Urk. 34/52, Beila- ge, Ordner 13). Jedoch springt ins Auge, dass die Anrufe auf die Nummer 6 respektive 8 ab dem Tag der Verhaftung des Beschuldigten (17. August 2016)
- 27 - mit wenigen Ausnahmen eine Anrufdauer von 00:00 aufweisen, was vor dem besagten Datum ebenfalls mit wenigen Ausnahmen nicht der Fall war (Urk. 16/8, Beilage 3, Ordner 2). Dieses Moment wie auch die anderen von der Vorinstanz aufgezeigten Umstände sind dahingehend zu würdigen, dass eine Bandansage nachträglich (unmittelbar vor der Verhaftung des Beschuldigten) installiert wurde. Dies wird untermauert durch den Umstand, dass der Beschul- digte der Polizei am Morgen (06:25 Uhr) des 17. August 2016, an welchem die Polizei bei seiner Wohnung erschien, um ihn festzunehmen, die Wohnungstüre trotz mehrminütigem Klingeln nicht aufmachte, sodass ein Schlüsseldienst ge- holt werden musste. Vom Balkon der Nebenwohnung konnte bis zum Zeitpunkt der Türöffnung durch den Schlüsseldienst beobachtet werden, wie der Be- schuldigte mit über den Kopf gezogener Bettdecke im Bett lag. Nachdem der Schlüsseldienst rund eine Stunde später (07:25 Uhr) eintraf und das Tür- schloss aufgebohrt werden konnte, wurde der Beschuldigte verhaftet. In der auf die Verhaftung folgenden Hausdurchsuchung konnte sodann ein iPhone 5 inkl. Ladekabel unter seinem Kopfkissen sichergestellt werden (Urk. 46/3 und Urk. 46/5, Ordner 29; Urk. 49/2 S. 2, Ordner 30). Dieses Verhalten des Be- schuldigten sowie die grösstenteils veränderte Anrufzeit im Nachgang zur Ver- haftung sind Indiz genug dafür, dass eine Änderung der Einstellungen stattge- funden haben muss. Solches geht aber auch mit dem Ergebnis der Echtzeit- überwachung und den Aussagen des Polizeibeamten BS._____ einher, der zu keinem Zeitpunkt eine Bandansage des Beschuldigten schilderte. Soweit die Vorinstanz weiter unterstreicht, die vom Beschuldigten behauptete Weiterlei- tung zu BN._____ sowie die Weiterleitungen in Form von Konferenzgesprä- chen könnten aufgrund der Telefonüberwachung ausgeschlossen werden, trifft dies zu. BN._____ und der Beschuldigte sind nach der Weiterleitung nicht (mehr) zu hören. Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass die direkten Weiterleitun- gen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines vorgenommen wurden (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 354, 356, 433, 434, 436) und bei persönlicher Entgegennahme aus- serhalb der Betriebszeiten die Anrufenden aufgefordert wurden, am nächsten Tag wiederum die vom Beschuldigten betriebene Mehrwertdienstnummer zu
- 28 - wählen (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 58, 84, 85, 700). Schlussfolgert die Vorinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 66 - 74), so ist dem beizupflichten. 2.2.8. Die Anrufe habe der Beschuldigte jeweils mit "G1._____" entgegenge- nommen, ohne seinen eigenen Namen oder den Namen seines Unternehmens zu nennen. Auf konkrete Nachfrage habe der Beschuldigte angefügt, der Anru- fer sei mit "G1._____ für BV._____-Produkte" verbunden. Erst auf mehrmali- ges Nachfragen habe der Beschuldigte offengelegt, ein unabhängiger Drittan- bieter zu sein. Der Beschuldigte habe bewusst den Eindruck erweckt, der An- rufer sei mit einem Mitarbeiter der BV._____ Inc. oder zumindest mit einem au- torisierten BV._____-Dienstleistungserbringer verbunden. Diese Feststellungen (Urk. 110 S. 75 - 78) sind richtig und spiegeln sich beispielshaft in folgenden zwei Gesprächen wider. Gespräch vom 25. März 2016, 11:48:22 Uhr (Urk. 16/6, Beilage 11, Ordner 1): Beschuldigter: G1._____, guten Tag Anrufer: […] wo bin ich bei welchem Support? Beschuldigter: Sie sind bei G1._____ für BV._____ Produkte, wie kann ich Ihnen weiterhelfen? Anrufer: Ah, dann habe ich völlig eine falsche Nummer gewählt, Entschuldigung, ich woll- te eigentlich BV._____. Beschuldigter: Ja, Sie sind eben bei G1._____ für BV._____ Produkte. Anrufer: Ach, da bin ich doch sogar am richtigen Ort. Ah, nicht schlecht, hätte ich jetzt nicht gedacht. Gut, also, es geht um Folgendes […] Gespräch vom 26. März 2016, 21:27:44 Uhr, DVD Media 8, 2016_03_26, H21, Urk. 38/3/19, Ordner 20: Beschuldigter: Wir sind schon 24 Stunden erreichbar. Aber die Abteilung, die das überprüfen kann, ob die Antworten stimmen, BV._____ Care, die ist erst wieder morgen ab 10 Uhr wieder erreichbar […]. Ich muss Sie bitten, morgen uns nochmals zu kon- taktieren. Das zweitgenannte Gespräch zeigt entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 26) auch, dass der Beschuldigte BV._____ Care als Abteilung bezeichnete und damit als eine Organisationseinheit der vom Anrufer über die Mehrwertdienst- nummer kontaktierten Stelle. Meint die Verteidigung, das Verhalten des Be- schuldigten am Telefon sei in keiner Weise vergleichbar mit den Herstellern (Urk. 98 S. 48), ist das Gegenteil der Fall.
- 29 - Die Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute hielt der Beschuldigte auf seinen Webseiten, in den Einträgen der Online-Telefonverzeichnisse und teilweise während der Gespräche fest. Diese Gebühr wurde den Anrufern auch für die Zeit belastet, während der sie nach der Weiterleitung mit den offiziellen Hot- lines verbunden waren. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Anrufer darüber im Dunkeln gelassen, ebenso über die tieferen Kosten der of- fiziellen BV._____-Rufnummern. Dies trifft mit der Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 78 - 80). Die weitergehenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffen nicht den Anklagesachverhalt, sondern tangieren die rechtliche Würdigung (vgl. da- zu E. IV.1.). 2.2.9. Der Beschuldigte habe seine Dienstleistungen in den Domainnamen, auf den Webseiten und in den Online-Telefonverzeichnissen als "24/7 BV1._____" und "24/7 BV._____ Care" bezeichnet und die Rangfolge seiner Einträge auf BJ._____.ch und in den Telefonverzeichnissen optimiert. Dadurch habe er den Anrufern auf die Mehrwertdienstnummer 6 suggeriert, sie würden eine offi- zielle Dienstleistung der BV._____ Inc. in Anspruch nehmen (Urk. 110 S. 80 - 81). Dies ist erstellt (E. III.2.2.5 vorstehend). Es ist mit der Vorinstanz zudem notorisch, dass BV._____ Care eine von der BV._____ Inc. angebotene Sup- port-Dienstleistung meint und sich der Beschuldigte auch insoweit an die BV._____ Inc. anlehnte. Führt man sich vor Augen, dass in weniger als 5% der Fälle keine direkte oder nachträgliche Weiterleitung an die BV._____-Hotline erfolgte, bestehen auch keine rechtsrelevanten Zweifel an folgendem Anklagesachverhalt. Hätten die Anrufer gewusst, dass der Beschuldigte sie direkt oder nach einem kurzen Ge- spräch an die offiziellen Hotlines weiterleitet und dabei die Verbindung zur Mehrwertdienstnummer aufrechterhalten blieb, hätten die Kunden direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines gewählt. Gegenteiliges ist nicht plausibel. Der Beschuldigte vertrat dazu zusammengefasst den Standpunkt, viele Hersteller würden die Kunden an ihre Webseiten verweisen, ohne die ei- gene Telefonnummer zu bewerben. Was er anbiete, sei ein Mehrwert für die Kunden, eine Weiterleitung zum jeweiligen Hersteller mit einem Konferenzge-
- 30 - spräch (Urk. 16/8 S. 3 f. und 11, Ordner 2). Die Kunden seien gewillt, eine kos- tenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu wählen, anstatt lange online zu suchen oder Handbücher zu durchsuchen (Urk. 16/9 S. 10, Ordner 2). Auch die Vertei- digung argumentierte, es sei sehr schwierig gewesen, im Internet eine Tele- fonnummer von einer BV._____-Hotline zu finden. Bereits die Vermittlung der richtigen Anlaufstelle für ein Problem, welches der Beschuldigte selbst nicht habe lösen können, sei eine grosse Hilfe gewesen (Urk 98 S. 11; Urk. 135 S. 18 und 27). Diese Darstellungen überzeugen nicht. Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung leitete der Beschuldigte den grössten Teil der Anrufer direkt weiter, wobei er entgegen seinen Beteuerungen nicht etwa Konferenz- gespräche führte. Es darf wie erwähnt angenommen werden, die Kunden hät- ten im Wissen darum die Hersteller direkt kontaktiert. Die Kontaktdaten des of- fiziellen BV1._____ waren im Übrigen nicht erst heute, sondern bereits im Tat- zeitraum mittels einfacher Internetrecherche erhältlich (vgl. beispielsweise Urk. 29/25 S. 1, Ordner 7). Selbst die Verteidigung unterstreicht, jeder Käufer eines BV._____-Produktes bekomme ein Begleitschreiben mit den relevanten Telefonnummern des BV1._____ (Urk. 98 S. 9; Urk. 135 S. 17) und es sei für die Kunden ein Leichtes gewesen, die offizielle BV._____-Hotline im Internet zu finden (Urk. 135 S. 36). Träfe die Sichtweise des Beschuldigten zu, hätte er transparent auftreten oder die Kunden zu Beginn jedes Gesprächs darauf hin- weisen können, dass es sich bei den von ihm angebotenen Dienstleistungen nicht um eine Dienstleistung des offiziellen Herstellers handelte. Genau dies sicherte der heutige amtliche Verteidiger des Beschuldigten in einem Schrei- ben an einen abmahnenden Rechtsvertreter der BV._____ Inc. sodann auch zu: "Entgegen Ihrer Ansicht lässt meine Mandantin [G._____] ihre Kunden aber keineswegs im Glauben, dass ihre Mehrwertdienste oder ihre Hotline von BV._____ Inc. oder einem lizenzierten Service-Partner von BV._____ Inc. er- bracht werden bzw. betrieben wird. […]. Schliesslich werden die Kunden mei- ner Mandantin bei ihrem Anruf sogar noch explizit darauf hingewiesen, dass es sich um von BV._____ Inc. unabhängige Dienstleistungen handelt" (Urk. 2/12 S. 2, Ordner 1). Dass dies jedoch nicht der Fall war, wird durch den Inhalt der überwachten Anrufe, und insbesondere durch die beiden weiter oben aufge-
- 31 - zeigten Beispiele, klar bestätigt (vgl. E. III.2.2.8. vorstehend). An dieser Stelle sei auch erneut erwähnt, dass die anrufenden Kunden – entgegen der Darstel- lung der Verteidigung – entweder die Internetadresse des Beschuldigten in den Telefonverzeichnissen gar nicht sehen konnten, und zudem, falls dies etwa über die Suchresultate bei BJ._____ doch der Fall gewesen ist, auch nicht da- zu verpflichtet waren, weitere Nachforschungen über das Angebot des Be- schuldigten vorzunehmen (vgl. E. III.2.2.4.), zumal der Beschuldigte durch Verwendung der (Second-Level-)Domain mit der Bezeichnung "BV._____" und der Bezeichnung "24/7 BV1._____" den Anschein erweckte, dass es sich eben um ein Angebot der BV._____ Inc. handelte. Dass bei seinen Kunden aufgrund seines Auftritts der Eindruck entstehen könne, dass die Dienstleistung von der BV._____ Inc. oder einer von dieser beauftragten Firma erbracht wird, wurde dem Beschuldigten zudem bereits im Februar 2014 in einer Notiz zur rechtli- chen Beurteilung des Geschäftsmodells der G._____, verfasst durch die Rechtsanwälte Dr. BX._____ und BY._____, ausdrücklich mitgeteilt. Sie schrieben: "Vorliegend könnte die Vorspiegelung von Tatsachen bzw. die Un- terdrückung von Tatsachen durch aktives Tun darin bestehen, dass dem Kun- den der Eindruck vermittelt wird, der von ihm beanspruchte und zu bezahlende Support-Dienst stamme direkt von der Firma BV._____ oder von einem Anbie- ter, der in irgendeiner rechtlichen Beziehung zur Firma BV._____ stehe. G._____ wird weder im Eintrag von BR._____.ch noch anlässlich des Telefon- gesprächs als derjenige Dienstleistungserbringer aufgeführt, der die gesamte Gebühr einnimmt, obwohl er die eigentliche Support-Dienstleistung gerade eben nicht erbringt" (Urk. 45/7 S. 4, Ordner 28). Die daraufhin vorgeschlage- nen Anpassungen am Geschäftsmodell und am Werbeauftritt der G._____ wurden vom Beschuldigten trotz dieses Hinweises allesamt nicht umgesetzt. 2.2.10. Das Weiterleitungssystem, welches der Beschuldigte installiert haben soll, veranschaulicht die Staatsanwaltschaft anhand einer Graphik (vgl. Urk. 53 S. 10). Zu diesem System wurde der Leiter des Kundendienstes der I._____ AG, BT._____, als Zeuge befragt. Seine Ausführungen betreffend die Konfigu- ration der Nummer 8 auf Nr. 11, die ihm vorgehaltenen Anrufbeispiele (Urk. 18/3, Beilage 8, Ordner 3) sowie die Weiterleitungen der Anrufe vom Mo-
- 32 - biltelefon des Beschuldigten (Telefon Nr. 12) bei Nichtannahme und manuell bei Entgegennahme an die offiziellen Hotlines hat die Vorinstanz sorgfältig zu- sammengefasst. Soweit die Verteidigung in Bezug auf die genannten drei Bei- spiele beanstandet, es bestünden zeitliche Diskrepanzen und die Weiterleitun- gen entsprächen nicht dem von der Staatsanwaltschaft dargestellten Ablauf (Urk. 98 S. 18 ff.; Urk. 135 S. 29), hat die Vorinstanz dies im Detail widerlegt. Verweist sie etwa in Bezug auf das Beispiel 2 (Urk. 18/3, Beilage 8, Ordner 3) auf das überwachte Gespräch des Beschuldigten mit dem Kunden während einer Mi- nute und fünf Sekunden (Urk. 16/5, TPN 224, Ordner 1), treffen ihre Erklärungen zu. Richtig ist auch, dass eine sekundengenaue Übereinstimmung auch deshalb nicht zu erwarten ist, weil die unterschiedlichen VoIP-Anbieter in den Zeitangaben leicht variieren (Urk. 32/1 S. 3, Ordner 9). In allen drei Beispielen ist etwa eine di- rekte Weiterleitung von der Festnetznummer der G._____ (Nr. 11) auf das Mobil- telefon des Beschuldigten (Nr. 12) und unmittelbar respektive eine Minute spä- ter die Weiterleitung zur BV._____-Hotline als Endzielnummer klar abgebildet. Wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass bei Nichtannahme der auf die Nr. 6 (respektive Nr. 8) erfolgten Anrufe über das Mobiltelefon des Beschuldigten (Nr.
12) eine direkte Weiterleitung (über eine auf die BG._____ registrierte VoIP- Nummer) auf die BV._____-Hotline erfolgte und bei Entgegennahme die Weiter- leitung an die BV._____-Hotline manuell ausgelöst wurde, ist dem aufgrund des Gesamtbildes der Telefonverbindungen nichts beizufügen. Irrelevant ist auch, ob dies über die Weiterleitung auf die VoIP-Nummern der BG._____ mit einer zu- sätzlichen Schlaufe erfolgte. Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernom- men werden (Urk. 110 S. 82 - 87). Der Beschuldigte anerkannte, dass die Mehr- wertdienstnummer Nr. 6 auf die VoIP-Nummer 8 geschaltet war und diese auf Nr. 11 und dann auf Nr. 12 weitergeleitet wurde (Urk. 16/4 S. 4, Ordner 1; Urk. 16/8 S. 4 f., Ordner 2). Hingegen erwähnte er dazu in den Befragungen, es sei über ei- ne weitere Mobiltelefonnummer eine zusätzliche Schlaufe eingeleitet worden. Nach der zweiten Abfolge sei eine Bandansage erfolgt mit der Aufforderung, in fünf bis zehn Minuten wieder anzurufen. Die später eingeräumten Weiterleitungen an die BG._____ seien wegen eines Aufbaus eines IVR-Systems und die Be- schaffung zusätzlicher Ressourcen erfolgt. Diese Aussagen sind mit der Vo-
- 33 - rinstanz widersprüchlich (Urk. 110 S. 87 - 88; vgl. bereits vorstehend E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). Sie vermögen das beschriebene Weiterleitungssystem nicht in Frage zu stellen. 2.2.11. Das Weiterleitungssystem respektive die Weiterleitung auf die zweite bei der BG._____ registrierte Zielnummer sowie die Weiterleitung davon zur BV._____-Hotline sei teilweise mehrmals pro Tag abgeändert worden. Auch habe es Abstände von bis zu rund zwei Wochen gegeben (Urk. 110 S. 88 - 89). Dies trifft zu und ist einzig dahingehend zu präzisieren, dass ganz verein- zelt die Mutationen nach über einem Monat erfolgten (Urk. 18/3, Beilagen 1-4, Ordner 3). 2.2.12. Das Untersuchungsergebnis brachte zu Tage, dass Anrufer auf die Mehrwertdienstnummer direkt mit Mitarbeitern der offiziellen BV._____- Hotlines sprachen. Der Beschuldigte konnte deshalb an seiner ursprünglichen Erklärung nicht mehr festhalten, sämtliche Anrufe aus Qualitätsgründen per- sönlich entgegengenommen und im Übrigen eine Bandansage installiert zu haben (E. III.2.2.6.). Soweit er in der Folge versuchte, die Verantwortung für die Weiterleitungen zu den offiziellen Hotlines auf BN._____ abzuwälzen, fie- len auch diese Aussagen unstetig aus. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, es sei die BG._____ gewesen, welche die Anrufer an die BV._____-Hotline verwiesen habe. Für die Schaltung der Nummern der BG._____ sei BN._____ verantwortlich gewesen. Er (der Beschuldigte) habe nicht gewusst, was mit Anrufen geschehen sei, welche die BG._____ respektive BN._____ nicht ent- gegengenommen habe. Im Widerspruch dazu gab er an, sich ca. alle zwei Wo- chen mit BN._____ getroffen zu haben, um die Abläufe zu besprechen und die Schaltungen für das IVR-System zu vereinbaren. Die Änderungen in den Um- leitungen seien anlässlich von gemeinsamen Treffen mit BN._____ vorge- nommen worden. Die Vorinstanz hat diese Aussagen des Beschuldigten sorgfäl- tig und vollständig zusammengefasst. Würdigt sie die Erklärungen als wider- sprüchlich und ausweichend, ist dies korrekt und es kann darauf verwiesen wer- den (vgl. Urk. 110 S. 89 - 90). Will der Beschuldigte neu seine ersten Aussa- gen deshalb gemacht haben, um BN._____ nicht zu belasten, überzeugt diese
- 34 - weitere und nachgeschobene Erklärung nicht (Urk. 135 S. 31). Auch die doku- mentierten Anpassungen der Nummer 8 (VoIP-Nummer der G._____) und der Nummer 10 (VoIP-Nummer der BG._____) widerlegen die Sichtweise des Be- schuldigten zweifelsohne. Die auf der Nummer 8 hinterlegte Umleitung wurde beispielsweise am 10. Oktober 2015 um 00.15 Uhr geändert. Lediglich 6 und 18 Minuten später erfolgten Anpassungen auf der Nummer 10. Für die Anpas- sungen wurde die identische IP-Adresse benutzt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Nummer 13 (VoIP-Nummer der BG._____), die in der gleichen Nacht um 00.01 Uhr mittels der identischen IP-Adresse geändert wurde (vgl. Urk. 18/3, Beilagen 1-4, Ordner 3). Will der Beschuldigte für die eigenen Num- mern der G._____ und BN._____ für jene der BG._____ besorgt gewesen sein, ist dies entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 32) durch die Akten wi- derlegt. Aber auch wenn der Behauptung, dass man zusammengesessen sei, und BN._____ gleichzeitig unter Verwendung derselben IP-Adresse die Verän- derungen bei den Nummern der G._____ und der BG._____ vorgenommen habe, gefolgt würde, so wirkt sich für den Beschuldigten immer noch belastend aus, dass dieser, wenn er die anrufenden Kunden nach einem persönlichen Gespräch an die Anbieter-Hotline hat weiterleiten wollen, diese zuerst an die Nummer der BG._____ und nicht direkt an die entsprechende Hotline weiterge- leitet hat. Er musste sich somit im Klaren gewesen sein, dass bei der Telefon- nummer der BG._____ eine direkte Weiterleitung an die Hersteller-Hotline in- stalliert worden war. Hätte er dies nicht gewusst, so hätte er die Kunden, nachdem er diesen erklärt hatte, dass er sie an die Hersteller-Hotline weiterlei- ten werde, direkt auf deren Nummer weiterleiten müssen. Solche direkte Wei- terleitungen von seinem Handyanschluss an die Hotline der BV._____ Inc. (und auch anderer Hersteller) können den Überwachungsunterlagen jedoch keine entnommen werden. Darüber hinaus stehen seine Behauptungen im Wi- derspruch zu den überzeugenden Depositionen von BN._____. Dieser hielt an- lässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. September 2016 als Auskunftsperson zusammengefasst fest, dass diese Telefonnummern zwar auf seinen Namen laufen würden, dass er jedoch mit diesen nichts zu tun habe (Urk. 17/1, Ordner 3). So antwortete er auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft,
- 35 - wonach über die VoIP Nummern der BG._____ Nr. 14, Nr. 13 und Nr. 10 Anru- fe an diverse offizielle Support-Hotlines herausgingen, "darüber weiss ich nichts, was darüber läuft", "ich selber mache mit diesen nichts" (Urk. 17/1 S. 9, Ordner 3). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Abänderun- gen der Umleitungen auf die verschiedenen Nummern der BG._____ und die Weiterleitung von diesen zu den offiziellen Hotlines eigenhändig und ohne Zutun von BN._____ verwaltete, ist dem beizupflichten, zumal auch nicht behauptet wird, dass noch weitere Personen damit zu tun gehabt hätten (Urk. 110 S. 91 - 94; Urk. 135 S. 32). Gleiches gilt, soweit sie eine anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte schriftliche Erklärung von BN._____ thematisiert. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass die BG._____ wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 98 S. 23; Urk. 135 S. 21) in Eigenregie, ohne den Beschuldigten zu informie- ren und entgegen dessen Willen, die Anrufer an die offiziellen Hotlines weiterleite- te, nachdem es wie erstellt der Beschuldigte war, der den Kunden die Weiterlei- tung (zu den offiziellen Hotlines und nicht etwa zur BG._____) mündlich ankündig- te. 2.2.13. Das vom Beschuldigten betriebene System und die zahlreichen Änderungen der Weiterleitungen auf die zweite bei der BG._____ registrierte Zielnummer und auf die BV._____-Hotline erschwerten offensichtlich, die Weiterleitung der eingehenden Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer zu den offiziellen Hotlines nachvollziehen zu können. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte damit sein aufwendiges System respektive die standardmässige Weiterleitung der Anrufer von der Mehrwertdienstnummer auf die offiziellen Hotlines vertuschen wollte. Dies zeigt sich letztendlich auch aus seinen vagen und nicht überzeugenden Antworten auf die ebenso konkrete wie einfache Frage, warum der Anrufer einer Mehrwertdienstnummer nicht über eine Num- mer der G._____ auf eine offizielle Hotline habe gelangen können (vgl. Urk. 16/8 S. 11 f., Ordner 2). 2.2.14. Auf die Zusammenfassung der Telefonkontrolle und den prozentualen Anteil der direkt weitergeleiteten sowie der persönlich entgegengenommenen
- 36 - Anrufe wurde bereits eingegangen. Auch bereits festgehalten ist, dass der Beschuldigte nur auf wiederholtes Nachfragen offenlegte, unabhängig von der BV._____ Inc. tätig zu sein (E. III.2.2.8.). Ebenso wurde bereits erwähnt, dass der Beschuldigte etwa den Fundort der sogenannten IMEI-Nr. erklärte und sei- ne Beratung grundsätzlich nicht darüber hinausging (E. III.2.2.6.). Entspre- chende Abklärungen erfolgen ohnehin durch die offiziellen Hotlines. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret über- wachten Monate, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten fast einjährigen Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleis- tungen erbrachte (E. III.2.2.6.). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägun- gen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederho- lungen (Urk. 110 S. 94 - 96). Die Gespräche zur IMEI-Nr., zur Seriennummer des Geräts oder zur BV._____-ID waren mehrheitlich (wenn nicht belanglos, dann mindestens) nicht zielführend. Die entsprechende Motivation des Beschuldigten kann deshalb mit der Vorinstanz darin gesehen werden, die Gesprächszeit zu ver- längern und damit Einkommen aus den Anrufgebühren zu generieren. 2.2.15. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internet- und Telefonbuch- recherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 96 - 97), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.2.2.2., 2.2.3. und 2.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschul- digte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefon- bereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste ver- marktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 12) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen BV._____-Hotlines auf der ge- nannten Suchmaschine tatsächlich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdrucke der Suchergebnisse, dass der offizielle BV._____-Support jeweils (soweit die Nummer des Beschuldigten auf der ers- ten Seite erschien) ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/24-58, Ordner 7). Die Vorinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer in den Online- Telefonverzeichnissen und auf BJ._____.ch chronologisch vor den offiziellen
- 37 - Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 97). Dem ist mit einigen Ausnahmen beizupflichten (vgl. Urk. 29/24, 29/35, 29/39, 29/41, 29/43, 29/48, 29/51, 29/54, 29/57, Ordner 7). 2.2.16. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 97
- 98). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.2.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Zusammenfassung der Telefonkontrolle und in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 6 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch in der Nacht angewählt (Urk. 16/5, Beilage, Ordner 1; Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschul- digten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 12), ist dies nicht zwei- felhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen. Seiner diesbezüglichen Erklärung, es müsse jedem Durchschnitts- konsumenten bewusst sein, dass es selbst bei einem 24/7-Betrieb nicht jeder- zeit eine freie Leitung gebe, sondern dass es sich hierbei in erster Linie um ei- ne simple und leicht durchschaubare Werbemassnahme handle, welche nicht wortwörtlich genommen werden könne (Urk. 135 S. 36 f.), kann nicht gefolgt werden. So verwendete der Beschuldigte bei der Anpreisung seiner Dienstleis- tung für BV._____-Kunden unbestrittenermassen die Bezeichnungen "24h" und "24/7", welche gemäss allgemeinem Sprachgebrauch klar eine Rund-um-die- Uhr-Dienstleistung nahelegten (Urk. 29/144-154, Ordner 7). Damit sprach er insbesondere Kunden an, welche ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszei- ten Hilfe bei technischen Problemen mit BV._____-Produkten suchten und die- se bei der Telefonnummer, welche mit "24/7 BV1._____" beworben wurde, zu finden hofften. Zuletzt bestätigte auch der heutige amtliche Verteidiger des Be- schuldigten schriftlich zuhanden eines abmahnenden Rechtsvertreters der BV._____ Inc., dass der Beschuldigte via G._____ "…eine 24-Stunden/7-Tage- Hotline unter der Rufnummer 6 anbiete […], welche ihren Kunden bei techni- schen Fragen zu oder Problemen mit BV._____-Produkten anrufen könn[t]en".
- 38 - Der Beschuldigte biete seinen Kunden "damit einen kompetenten, unmittelba- ren und jederzeit erreichbaren Support für BV._____-Produkte – sowie unter anderen Rufnummern für Produkte anderer Unternehmen – an". Und genau in diesem Rund-um-die-Uhr-Angebot sei sodann der einmalige Mehrwertdienst zu sehen (Urk. 2/12 S. 1 f., Ordner 1). Es ist insoweit richtig, dass mit der Be- zeichnung "24/7 BV1._____" nicht suggeriert wurde, dass der Beschuldigte die Anrufe sofort entgegennehmen werde und nicht allenfalls eine Wartezeit anfal- len könnte; aufgrund der Zusammenfassung der Telefonüberwachungen kann jedoch festgestellt werden, dass die Kunden bei Anrufen ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten mehrheitlich nicht in der Leitung auf eine Ent- gegennahme des Gesprächs warten mussten, sondern dass es in diesen Zei- ten grösstenteils zu einer direkten Weiterleitung der Kunden an die Hotline der BV._____ Inc. kam, welche sodann zu diesen Zeiten geschlossen war (Urk. 16/11 Anhang 1, Ordner 2, so zum Beispiel TPN 9-15, 36-38, 79-83, 115- 116, 168, 170 und 208-209). Dass es sich bei dieser Anpreisung um eine ledig- lich leicht zu durchschauende Werbemassnahme gehandelt haben soll, ist schon aufgrund der Frequenz der Anrufe, welche zu diesen Zeiten auf die Mehrwertdienstnummer des Beschuldigten bzw. der G._____ eingingen, un- haltbar. Der Vollständigkeit halber sei auch an dieser Stelle darauf hingewie- sen, dass das Vorbringen des Beschuldigten, das Telefonverzeichnis BR._____.ch hätte die Bezeichnung der Telefonnummer eigenständig und oh- ne sein Wissen abgeändert, als reine Schutzbehauptung zu sehen ist (vgl. E. III.2.2.4. vorstehend). 2.2.17. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zu- mindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung ha- be erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kun- den darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 6 von der BV._____ Inc. oder einem autorisierten Geschäftspartner betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte voraus- gesehen (Urk. 110 S. 98 - 99). Auf Letzteres wird im Rahmen der rechtlichen
- 39 - Qualifikation soweit nötig zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.2.2.5. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 6 der BV._____ Inc. oder einem autorisierten Ge- schäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen Briefen und E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen (mangels Antwort teilweise wiederholt) an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kon- taktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Beilagen 8/6, 8/7, 8/12, 8/18, 8/20, 9/17 und 9/22, Ordner 2). 2.2.18. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 13). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 100-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 6 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 164'501.13 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden. Zur Ent- stehung der Tabelle in Anhang 1 (einer Tabelle mit 6'420 Anrufen) als Auszug ei- ner Gesamtverbindungsliste, die insgesamt drei Bundesordner umfasst, verweist die Vorinstanz auf einen Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft (Urk. 15/2 S. 3 ff, Ordner 1). Aus dem Bericht geht hervor, mit welcher Software die Verbin- dungsdaten von den einzelnen Providern erhoben wurden. Zudem werden darin die Schritte aufgezeigt, die nötig waren, um die Datenformate (JSON-String bei H._____.ch und HTML bei L.______) zu konvertieren, um letztendlich über eine Excel-Tabelle zu verfügen. Diese Gesamtverbindungsliste (mit 136'894 Zeilen) wurde durch die Staatsanwaltschaft überarbeitet. Die fallführende Staatsanwältin hielt dazu fest, jeweils die Verbindungsdaten einer einzigen Anrufabfolge farblich markiert zu haben. Es habe sich gezeigt, dass die Zeitangaben der einzelnen Fernmeldeanbieter nicht exakt übereinstimmen und nicht im gleichen Format an- gezeigt würden (vgl. Urk. 32/1, Ordner 9). Die im Anhang 1 der Anklage aufge- führten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der
- 40 - Anhang 1 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die vorinstanz- lichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres über- nommen werden (Urk. 110 S. 100 - 102). 2.2.19. Die Vorinstanz erwägt, die Berechnung des durch den Beschuldigten pro Gespräch verursachten Schadens sei automatisiert erfolgt, indem die Kos- ten von Fr. 1.99 pro Minute auf die jeweilige Anrufdauer umgerechnet worden seien. Dies habe eine Gesamtschadenssumme von Fr. 164'501.13 ergeben. Da der Beschuldigte bei etwa 2-3% aller Anrufe einen (wenn auch nur trivialen) Support geleistet und damit eine adäquate geldwerte Leistung erbracht habe, sei der Schaden auf abgerundet Fr. 150'000.– zu bemessen. Der Beschuldigte habe seine Kunden zumindest darüber getäuscht, dass er grundsätzlich keine ei- genständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müs- sen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Es rechtfertige sich deshalb, von der gesamten Anrufdauer auszugehen. Die blosse Umleitung stelle keinerlei geldwerte Support-Dienstleistung dar (Urk. 110 S. 102 - 104). Richtig ist, dass die Kosten der einzelnen Anrufe automa- tisch berechnet wurden. Erstellt ist auch, dass die über 6'000 Anrufe auf die kos- tenpflichtige Mehrwertdienstnummer 6 Gebühren von insgesamt rund Fr. 164'500.– generierten. Auf diese Gebühren zielte der Beschuldigte mit Berei- cherungsabsicht ab. Hält die Verteidigung fest, die Anrufer hätten auch bei direk- tem Kontakt mit der BV._____ Inc. Kosten tragen müssen, was die Anklage nicht berücksichtige (Urk. 98 S. 28), ist ihr mit der Vorinstanz insoweit zu widerspre- chen, als die von der BV._____ Inc. an die Anrufer verrechneten Kosten (etwa ei- ne Servicegebühr von Fr. 35.–, wenn ein Anrufer die Hotline 90 Tage nach Kauf- datum oder nach Ablauf eines erworbenen Servicevertrages wie den "BV3._____" kontaktierte) zusätzlich anfielen (vgl. E. IV.1.5.). Die Verteidigung wendet ein, der einzelne Anrufer hätte den Minutentarif gekannt und sei bereit gewesen, diesen für die Hilfe bei seinem technischen Problem zu bezahlen (Urk. 98 S. 28; Urk. 135 S. 60 f.). Auch die Auskunftsdienste würden den Kunden für die Weiterleitung pro Minute Fr. 1.99 verrechnen (Urk. 98 S. 11 und 29; Urk. 135 S. 25). Darauf wie
- 41 - auch auf den Inhalt der Täuschung wird im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2 ff. nachfolgend).
3. Mehrwertdienstnummer 15 ("G._____") 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 15 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf verschiedenen Webseiten wie www.G1._____.ch/software und www.G1._____.ch/hardware mit der Beschreibung " G1._____ software - B._____ / BV._____ / CF._____" und " G1._____ hardware - B._____ / BV._____ / CF._____" sowie in den Online- Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit der entspre- chenden Bezeichnung ("G1._____") beworben. Bei einer Suche mit den einschlä- gigen Stichworten ("BJ._____ Support", "CF._____ Support", "BV1._____", "Soft- ware Support", "B1._____ Hotline", "G1._____") seien die Mehrwertdienstnummer 15 in den Online-Telefonverzeichnissen und seine Webseiten respektive die Tele- fonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an oberster Stelle erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC oder zu- mindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC verbunden worden. Auf die Mehrwert- dienstnummer 15 seien 229 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Ein- nahmen von rund Fr. 3'460.– generiert habe. 3.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 14 - 24) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 104 - 129). 3.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 15 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschul- digten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa G1._____.ch) betrieben. Eine
- 42 - Verknüpfung von G1._____.de und G1._____.ch mit G1._____.ch (nicht aber wie angeklagt von weiteren Domains mit G1._____.ch/software und G1._____.ch/hardware) lasse sich gestützt auf eine durch den Beschuldigten verfasste und bei ihm sichergestellte Domain-Liste vermuten (Urk. 110 S. 104 - 105). Diese Erwägungen sind korrekt und können übernommen werden. Zuzu- stimmen ist der Verteidigung, dass die Domain G1._____.ch seit 2005 auf eine unbekannte Person lautet (Urk. 98 S. 30; Urk. 94/10), selbst wenn der Be- schuldigte die Domain ebenfalls auf der besagten Liste aufführte (Urk. 45/71, Ordner 28). Sie ist ihm deshalb nicht zuzurechnen. Auch die übrigen vo- rinstanzlichen Erwägungen zum Inhalt der Webseite von G1._____.ch/software (nicht aber zu G1._____.ch/hardware, die aus den Untersuchungsakten nicht hervorgeht) sind zutreffend (Urk. 110 S. 106; vgl. Urk. 29/127 f., Ordner 7). 3.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 15 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit der Be- zeichnung "G1._____"), treffe laut Vorinstanz zu, nicht aber eine positive Be- einflussung der Rangfolge in den Verzeichnissen. Dem ist beizupflichten (Urk. 110 S. 107 - 108; vgl. auch Urk. 29/186 und 29/187, Ordner 7, zu "CF._____" und "BJ._____"). 3.2.3. Der Beschuldigte habe die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beein- flussen. Dies betreffe die BJ._____-Suchen mit dem Stichwort "B1._____ hot- line". Die guten Suchresultate an erster Stelle seien auf BJ._____ BW._____ (und nicht auf die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen, die Registrie- rung verschiedener Domains und die ohnehin nicht erstellten Verknüpfungen) zurückzuführen (Urk. 110 S. 108 - 110). Diese Erwägungen sind zu überneh- men. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter ande- rem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f. und S. 30; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin be- einflusst wurden. Ebenso wenig ist entgegen der Verteidigung zweifelhaft,
- 43 - dass sich während des ganzen Tatzeitraums Suchresultate in ähnlicher Art einstellten (Urk. 98 S. 30 f.; Urk. 135 S. 42). Richtig ist auch, dass der Be- schuldigte in der Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Auf den Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden, wurde bereits zur Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.3. vorstehend). Die entsprechenden Erwägungen gelten auch hier. 3.2.4. Bei BJ._____-Anfragen mit dem Suchbegriff "B1._____ Hotline" sei als erstes Anzeige-Resultat die Mehrwertdienstnummer 15 gelistet worden (Urk. 110 S. 110 - 111). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits themati- sierten Suchresultate zutreffend. Zu präzisieren bleibt einzig, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B1._____... (und nicht die Mehr- wertdienstnummer) erschien (vgl. Urk. 29/113 f. und 29/116, Ordner 7). Damit stiessen die Kunden über die häufig als erstes gezeigte Webseite auf die Mehrwertdienstnummer. 3.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 15 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standor- ten hätten die Erwartung geweckt, hinter "G1._____" stehe eine grössere, per- sonalstarke Unternehmung. Nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Anru- fern suggeriert habe, direkt für die BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC tätig zu sein. Hingegen habe er den Eindruck erweckt, durch die entsprechen- den Unternehmen zur Erbringung von Support-Dienstleistungen autorisiert ge- wesen zu sein (Urk. 110 S. 111 - 112). Die vorinstanzlichen Erwägungen kön- nen übernommen werden. Es liegt auf der Hand, dass die BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC keine gemeinsamen Hotlines betreiben und der Beschuldigte deshalb nicht vorgeben konnte, direkt für die BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC tätig zu sein (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend). 3.2.6. Belegt ist, dass laut BB._____ SA hinter der Mehrwertdienstnummer 15 die VoIP-Nummer 16 geschaltet war (Urk. 38/2/1, Beilage, Ordner 20). Die Vo- rinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnum-
- 44 - mer 15 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde (Urk. 110 S. 113 - 114). Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung wider, selbst wenn die Überwachung auf 17 Tage respektive 12 Anrufe beschränkt war und damit im Vergleich zur Nummer 8 im wesentlich geringeren Umfang erfolgte. Von zwölf Anrufen wurde ein Anruf unmittelbar und neun Anrufe nach einem Gespräch des Beschuldig- ten mit dem Anrufer an die Hotlines weitergeleitet (Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20). Das Total direkt und nachträglich weitergeleiteter Anrufe entspricht dem Bild, dass sich in Bezug auf die überwachte Nummer 8 abgezeichnet hatte. Auch hier bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Zeitspanne, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleis- tungen erbracht hatte. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend (Urk. 110 S. 113; vgl. auch Urk. 16/7 S. 3 ff., Ordner 1; Urk. 16/8 S. 3 ff., Ordner 2; E. III.2.2.6. f. vorstehend). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die of- fiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Be- schuldigten betreffend die Zusammenfassung der Echtzeitüberwachung, die behauptete Bandansage und die Konferenzgespräche wurde bereits im Rah- men der Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. f. vorste- hend). 3.2.7. Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten (vgl. Urk. 32/3, S. 181, Ordner 9, Anruf vom 2. Dezember 2015 um 21:26 Uhr; Urk. 32/3, S. 222, Ordner 9, Anruf vom 14. Dezember 2015 um 22:27 Uhr). Dabei brachte die Echtzeitüberwachung zu Tage, dass der Beschuldigte nur in den wenigsten Fällen einen echten Support leistete. Die Gespräche wurden korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20, mit Urk. 38/3/20, Ordner 20). Ebenso stimmt die Zusammenfassung der Telefon- kontrolle mit der Gesamtverbindungsliste in den wesentlichen Punkten überein (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20, mit Urk 32/3, S. 551 - 608, Ordner 9),
- 45 - selbst wenn zeitliche Diskrepanzen vorliegen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass sich dieses Muster auch bei den übrigen Anrufen zeigte. Schlussfolgert die Vo- rinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 115 -116), so ist dem beizupflichten. 3.2.8. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Anrufe auf die Mehrwert- dienstnummer 15 entgegennahm, entspricht dem bereits Ausgeführten zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte auf Aufforderung eines Kunden ("Ihren Namen hätte ich gerne") sich mehrmals mit "BZ._____" vorstellte (Urk. 16/6, Beilage 14, Ordner 1). Da der Beschuldigte unter "G1._____" einen Support für BV._____, B1._____ und BJ._____ bewarb, gab er sich als autorisierte Kontaktstelle der genannten Ge- sellschaften aus (E. III.3.2.5 vorstehend). Ob und in welchen Gesprächen sich der Beschuldigte darüber hinaus als offizieller Mitarbeiter der BV._____ Inc., B._____ respektive BJ._____ LLC ausgegeben hat, kann entgegen der Vo- rinstanz dahingestellt bleiben. Im Übrigen kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 110 S. 116 - 118). 3.2.9. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe für den Fall einer fehlenden Gesprächsannahme eine Bandansage eingerichtet und dort einen Hinweis auf seine eigene Gesellschaft unterlassen, findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20). Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebüh- ren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den ange- fochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 119 - 120) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung im Auftrag der BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hot- lines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 3.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8(E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen
- 46 - erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 16 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umlei- tungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 121 - 122; E. III.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). 3.2.11. Der Beschuldigte habe belanglose Gespräche geführt, in der Regel keine eigenständige Support-Dienstleistung erbracht und die fehlende ge- schäftliche Verbindung zu BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 122 - 124). Die vorinstanz- lichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.3.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hinge- gen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer Nr. 15 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er nicht nur während der Zeitspan- ne der Echtzeitüberwachung, sondern auch während des übrigen zur Anklage gebrachten Zeitraums keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. 3.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 124 - 125), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.3.2.3., 3.2.4. und 3.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 22) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsäch- lich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdru- cke der Suchergebnisse, dass der offizielle B1._____-Support jeweils ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/113 f. und 29/116, Ordner
- 47 - 7). Die Vorinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung aus- zugehen, als die Mehrwertdienstnummer auf BJ._____.ch chronologisch vor den offiziellen Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 125). Dem ist mit dem Hinweis beizupflichten, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B1._____... (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien. 3.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 125 - 126). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere auf- grund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnung "G1._____" eine wäh- rend 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Sup- port-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.3.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungs- liste. Die Mehrwertdienstnummer 15 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch spät abends angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 22), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade da- zu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 3.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zu- mindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung ha- be erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kun- den darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 15 zumindest von einem lizenzierten Partner der BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 126 - 127). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.3.2.5. vorstehend). 3.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 23 f.). Der Beschuldigte habe
- 48 - durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 4-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienstnum- mer 15 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 3'467.77 ge- schädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 2 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 2 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 2 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 3'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Er- wägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 127 - 129). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.
4. Mehrwertdienstnummer 6 ("24/7 B._____ Support") 4.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 6 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren las- sen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.G1._____.ch/B._____ mit der Beschreibung "24/7 B._____ Support - 24 Stunden 7 Tage Hotline" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit den entsprechenden Bezeichnun- gen ("24/7 B._____ Support", "24/7 … Support", "24/7 B1._____ Support") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten seien die Mehr- wertdienstnummer 6 in den Online-Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ zuoberst o- der in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgege- ben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die B._____ oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufen- den mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hot-
- 49 - lines der B._____ verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 6 seien 1'692 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 24'960.– generiert habe. 4.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 25 - 34) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 129 - 152). 4.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 6 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschuldig- ten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der An- klage aufgeführten Domains (etwa 247-B._____.support.de.com) betrieben. Eine Verknüpfung von G1._____.ch/B._____ mit 247-B._____.support.de.com (nicht aber wie angeklagt von weiteren Domains mit G1._____.ch/B._____) lasse sich erstellen (Urk. 110 S. 129 - 130). Diese Erwägungen konnten durch die Berufungsinstanz über den öffentlich zugänglichen Dienst www.CA._____.org/web und dessen Archivdaten überprüft werden, sind kor- rekt und können übernommen werden. Zutreffend ist auch, dass die Umschrei- bung der Webseite G1._____.ch/B._____ in der Anklage mit den Untersu- chungsakten übereinstimmt (Urk. 53 S. 25; Urk. 29/134 f., Ordner 7). Es beste- hen keine Zweifel, dass sich die Webseite während der eingeklagten Zeit gleich präsentierte. So konnten bei der Internetseite betreffend die Dienstleis- tungen für Kunden mit BV._____-Produkten (247-BV1._____.de.com) während des Tatzeitraums nachweislich keine Änderungen festgestellt werden (Urk. 29/118-124, Ordner 7). Der Beschuldigte ging nach einem einheitlichen Muster vor und traf zwischen den Mehrwertdienstnummern keine Unterschei- dungen. Daher darf davon ausgegangen werden, dass dies auch bei der ent- sprechenden Internetseite, bei welcher der Beschuldigte seine Dienstleistun- gen für Kunden mit B._____-Produkten bewarb, ebenfalls nicht der Fall gewe- sen ist. Entsprechend kann dem Ausdruck der Internetseite (Urk. 29/134 f., Ordner 7) – entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 43) – sehr wohl die ent- sprechende Aussagekraft beigemessen werden. Soweit die Vorinstanz auf den Inhalt der Domains 247-B1._____.support.de.com (anhand eines Bildschirmfo-
- 50 - tos vom Dezember 2018) und 247-....support.de.com eingeht, ist dies zu präzi- sieren. Betreffend die Anpreisung der Mehrwertdienstnummer 6 ist einzig der Inhalt der Webseite G1._____.ch/B._____ von Relevanz, nachdem der Anklagevorwurf nicht darüber hinausgeht (Urk. 53 S. 25). Unzutreffend ist die Behauptung der Ver- teidigung (Urk. 135 S. 43), nach der vorinstanzlichen Feststellung sei die Mehrwertdienstnummer 6 auf 247-....support.de.com beworben worden (Urk. 110 S. 130). 4.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit den oben genannten Bezeichnungen), treffe laut Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 131 - 132). Dem ist beizupflichten. Richtig ist auch, dass eine positive Rangfolge einzig betreffend eine Suche mit dem Stichwort "B._____" auf BR._____.ch belegt ist (Urk. 29/172, Ordner 7). Es kann angenommen werden, dass dieser Ausdruck aus dem Jahre 2014 auch die Verhältnisse im Tatzeitraum abbildet. Im Übrigen sind die von der Vorinstanz selbst getätigten Recherchen zur Rangfolge (Urk. 110 S. 133 f.; Urk. 85 S. 9), soweit sie überhaupt den Beschuldigten belasten, nicht genügend dokumentiert und konnten durch die Berufungs- instanz nicht überprüft werden, weshalb sie hier unberücksichtigt bleiben (vgl. E. III.2.2.2. vorstehend). 4.2.3. Der Beschuldigte habe die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beein- flussen. Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" beein- flusst. Die von der Anklagebehörde zusammengefassten Resultate bei einer Suche mit den Stichworten "B._____ Support", "B._____ Hotline" und "B1._____ Support" seien zutreffend. Gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. April 2017 sei auch von einer Beeinflussung der Such- resultate in der Rubrik "Webseiten" durch Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen und die Verlinkung von Webseiten auszugehen (Urk. 110 S. 134 - 136). Diese Erwägungen sind zu übernehmen (mit der einzi-
- 51 - gen Präzisierung, dass das Suchresultat vom 15. August 2016 in der Rubrik "Webseiten" an fünfter Stelle erschien). Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorge- bracht (Urk. 98 S. 7 f. und S. 31; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin beeinflusst wurden. Richtig ist auch, dass der Be- schuldigte in der Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Auf den Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden, wurde bereits zur Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.3. vorstehend). Die entsprechenden Erwägungen gelten auch hier. 4.2.4. Bei BJ._____-Anfragen mit den Suchbegriffen "B._____ Support", "B._____ Hotline" und "B1._____ Support" sei als erstes Anzeige-Resultat die Mehrwertdienstnummer 6 gelistet worden (Urk. 110 S. 136 - 137). Diese Erwä- gungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend. Zu präzisieren bleibt einzig, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B._____ (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien (vgl. Urk. 29/63 ff., Ordner 7). Damit stiessen die Kunden über die häufig als erstes gezeigte Webseite auf die Mehrwertdienstnummer. Macht die Verteidi- gung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 B._____ Support" beworben worden (Urk. 98 S. 31 f., Urk. 135 S. 43), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk 29/63 ff., Urk. 29/134 ff. und Urk. 29/170 ff., Ordner 7). Den Abbildun- gen der Internettelefonbücher BR._____.ch und BU._____.ch kann klar entnom- men werden, dass die besagte Mehrwertdienstnummer konstant mit der Bezeich- nung "24/7 B._____ Support" sowie auch mit "24/7 B1._____ Support" beworben wurde (Urk. 29/170-179, Ordner 7). Dass sodann eine eigenmächtige Änderung der Bezeichnung durch BR._____.ch vorgenommen worden sei, wurde bereits in den entsprechenden Erwägungen zum Anklagevorwurf 1.1 ("BV1._____") verwor- fen (vgl. E. III.2.2.4.). 4.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 6 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online-
- 52 - Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standor- ten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 B._____ Support" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der B._____ Sup- port geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der B._____ (Urk. 110 S. 137 - 138). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernom- men werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend). 4.2.6. Belegt ist, dass laut CB._____ SA hinter der Mehrwertdienstnummer 6 die VoIP-Nummer 17 geschaltet war (Urk. 38/3/1, Beilage, Ordner 20). Die Vo- rinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnum- mer 60 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde (Urk. 110 S. 139 - 140). Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung wider, selbst wenn die Überwachung auf 7 Tage respektive 60 Anrufe beschränkt war und damit im Vergleich zur Nummer 8 im wesentlich geringeren Umfang erfolgte. Alle 60 Anrufe wurden an die Hotlines weitergeleitet, 47 Anrufe unmittelbar und 13 Anrufe nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer (Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20). Dies entspricht dem Bild, dass sich in Bezug auf die überwachte Nummer 8 abgezeichnet hatte. Bei den 13 Anrufern beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf zu erklären, welche Auswahl die Anrufer als Privat- oder Geschäftskunden nach der Weiterleitung an die offizielle Hotline zu tref- fen hätten (die Taste 1 für Privat- und die Taste 2 für Geschäftskunden). Das sind eigentliche Banalitäten, die zudem in der automatischen Ansage der B._____ erklärt werden (vgl. die Aufzeichnungen in Urk. 38/3/20, Ordner 20). Auch hier bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Zeitspanne, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleis- tungen erbracht hatte. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend (Urk. 110 S. 140; vgl. auch Urk. 16/8 S. 3 ff., Ordner 2; E. II.2.2.6. f. vorstehend). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Eigenleis-
- 53 - tung in den meisten Fällen gleichwohl die offiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten betreffend die Zusam- menfassung der Echtzeitüberwachung, die behauptete Bandansage und die Konferenzgespräche wurde bereits im Rahmen der Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). 4.2.7. Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten (vgl. Urk 32/3, S. 103, Ordner 9, Anruf vom 23. Oktober 2015 um 02:33 Uhr; Urk. 32/3, S. 114, Ordner 9, Anruf vom 28. Oktober 2015 um 22:26 Uhr). Dabei brachte die Echtzeitüberwachung zu Tage, dass der Beschuldigte nur in den wenigsten Fällen einen echten Support leistete. Dies drängt sich bereits mit Blick auf den Umstand auf, dass alle 13 persönlich entgegengenommene Anru- fe weitergeleitet wurden. Die Gespräche wurden korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk. 38/3/20, Ordner 20). Ebenso stimmt die Zusammenfassung der Telefonkontrolle mit der Gesamtverbin- dungsliste in den wesentlichen Punkten überein (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk 32/3, S. 623 - 645, Ordner 10), selbst wenn zeitliche Dis- krepanzen vorliegen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass sich dieses Muster auch bei den übrigen Anrufen zeigte. Dass der Beschuldigte die Anrufenden bei per- sönlicher Entgegennahme ausserhalb der Betriebszeiten aufforderte, am nächsten Tag wieder die Mehrwertdienstnummer 6 zu wählen, konnte zwar im Gegensatz zu den Gesprächen, die auf die Nummer 6 eingingen, nicht abge- hört werden. Gleichwohl und entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 44) kann dies aber auch hier ohne Weiteres angenommen werden, nachdem der Be- schuldigte offensichtlich nach dem gleichen Muster vorging. Schlussfolgert die Vorinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 141 - 142), so ist dem beizupflichten. 4.2.8. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Anrufe auf die Mehrwert- dienstnummer 6 entgegennahm, entspricht dem bereits Ausgeführten zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend). Die Vorinstanz verweist beispielhaft und richtig auf die abgehörten Gespräche (vgl. zum Gespräch TPN
- 54 - 26 auch die Transkription in Urk. 16/7, Beilage 17, Ordner 1). Gelangt sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte abermals vorgab, die Anrufer seien mit ei- nem Mitarbeiter der B._____ oder zumindest mit einem autorisierten Dienstleis- tungserbringer verbunden, ist dem nichts beizufügen (Urk. 110 S. 142 - 143). 4.2.9. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 144 - 145) verwiesen werden. Der Hinweis des Beschuldigten auf die nach der Weiterleitung anfallenden Kosten von Fr. 1.99 pro Minute erfolgte bei den 13 persönlich entgegengenommenen Anrufen lediglich bei einem einzigen An- ruf und erst auf konkrete Frage des Kunden hin (TPN 26, vgl. die Aufzeichnun- gen in Urk. 38/3/20, Ordner 20). Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der B._____ suggerierte und die Kunden im Wissen um die tat- sächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hot- lines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 4.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 17 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umlei- tungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 146 - 147; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). 4.2.11. Der Beschuldigte habe belanglose Gespräche geführt, in der Regel keine eigenständige Support-Dienstleistung erbracht und die fehlende ge- schäftliche Verbindung zur B._____ nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 147 - 148). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse
- 55 - Wiederholungen (E. III.4.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") aufge- zeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er nicht nur während der Zeitspanne der Echtzeitüberwa- chung, sondern auch während des übrigen zur Anklage gebrachten Zeitraums keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. 4.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 148 - 149), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.4.2.3., 4.2.4. und 4.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 33) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsäch- lich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdru- cke der Suchergebnisse, dass der offizielle B._____-Support jeweils ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/63 ff., Ordner 7). Die Vo- rinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer auf BJ._____.ch chronologisch vor den offiziel- len Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 149). Dem ist mit dem Hinweis beizupflichten, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B._____ (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien. 4.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 149). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnung "24/7 B._____ Support" eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.4.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungs-
- 56 - liste. Die Mehrwertdienstnummer 6 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 33), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachge- rade dazu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 4.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbei- ter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg güns- tiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 6 zumindest von ei- nem lizenzierten Partner der B._____ betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 150 - 151). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtli- chen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übri- gen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.4.2.5. und 4.2.8. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 6 der B._____ oder einem autorisierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Um- ständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen Briefen und E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen (mangels Antwort teilweise wiederholt) an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offi- zielle Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Bei- lagen 8/4, 8/8, 8/9, 8/10, 8/11, 8/13 und 9/16, Ordner 2). 4.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 34). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 27-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 6 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 24'959.58 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 3 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste
- 57 - den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 3 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 3 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 22'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 151 - 152). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.
5. Mehrwertdienstnummer 18 ("24/7 BM._____ Support") 5.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 18 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- ne Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.G1._____./BM._____ mit der Be- schreibung "24/7 BM._____ Support 24 Stunden 7 Tage Hotline" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit den entsprechenden Bezeichnungen ("24/7 BM._____ Support", "24/7 CF._____ Sup- port", "24/7 … Support") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stich- worten seien die Mehrwertdienstnummer 18 in den Online-Telefonverzeichnissen und seine Webseiten respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ zuoberst oder in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BM1._____ GmbH (nachfolgend: BM._____) oder zu- mindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines von BM._____ verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 18 seien 607 Anru- fe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziel- len Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 7'740.– gene- riert habe.
- 58 - 5.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 35 - 44) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 152 - 175). 5.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 18 sei auf die G._____ registriert gewesen. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführte Domain 247-BM._____.support.de.com betrieben. Eine Verknüpfung dieser Domain mit G1._____.ch/BM._____ sei erstellt (Urk. 110 S. 152 - 153). Diese Erwägungen konnten durch die Berufungsinstanz über den öffentlich zugänglichen Dienst www.CA._____.org/web und dessen Archivdaten überprüft werden, sind kor- rekt und können übernommen werden. Auch die übrigen vorinstanzlichen Erwä- gungen zum Inhalt der Webseite von G1._____.ch/BM._____ sind zutreffend (Urk. 110 S. 153 - 154; vgl. Urk. 29/133, Ordner 7). 5.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 18 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit den ent- sprechenden Bezeichnungen), treffe laut Vorinstanz im Wesentlichen zu (Urk. 110 S. 154 - 155). Dem ist beizupflichten. Ebenso nicht zweifelhaft ist, dass dies mit Blick auf einen Eintrag auf BU._____.ch und die Recherchen der Vorinstanz auch für das letztgenannte Portal gilt (Urk. 29/183, Ordner 7; Urk. 85 S. 10 und Urk. 86 f., E. III.2.2.2. vorstehend). Eine positive Rangfolge ist hingegen einzig betreffend eine Suche mit dem Stichwort "BM._____" auf BR._____.ch belegt (Urk. 29/184, Ordner 7). Die von der Vorinstanz selbst ge- tätigten Recherchen (Urk. 110 S. 156 - 157 f.; Urk. 85 S. 11) sind nicht genü- gend dokumentiert und konnten durch die Berufungsinstanz nicht überprüft werden, weshalb sie hier unberücksichtigt bleiben (vgl. E. III.2.2.2. vorste- hend). 5.2.3. Der Beschuldigte habe die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beein- flussen. Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" beein- flusst. Die von der Anklagebehörde zusammengefassten Resultate bei einer Suche mit den Stichworten "BM._____ Support" und "BM._____ Hotline" seien zutreffend. Gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. April
- 59 - 2017 sei auch von einer Beeinflussung der Suchresultate in der Rubrik "Web- seiten" durch Einträge in Online-Telefonverzeichnissen und die Verlinkung von Webseiten auszugehen (Urk. 110 S. 158 - 159). Diese Erwägungen sind zu übernehmen. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate un- ter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f. und S. 32; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staats- anwältin beeinflusst wurden. Richtig ist auch, dass der Beschuldigte in der Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Auf den Einwand der Ver- teidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden, wurde bereits zur Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.3. vorstehend). Die entsprechenden Erwägungen gelten auch hier. 5.2.4. Bei BJ._____-Anfragen mit den Suchbegriffen "BM._____ Support" und bei Suchen in den Online-Telefonverzeichnissen mit "BM._____ Support" und "CF._____ Support" sei als erstes Resultat die Mehrwertdienstnummer 18 ge- listet worden (Urk. 110 S. 159 - 160). Diese Erwägungen treffen aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate einzig auf die BJ._____-Anfragen und die Anfragen auf BR._____.ch zu. Macht die Verteidigung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 BM._____ Support" beworben (Urk. 98 S. 32) bzw. die Bezeich- nungen der Anzeigen seien von BR._____.ch eigenmächtig abgeändert wor- den (Urk. 135 S. 12), kann ihr unter Verweis auf die Akten und die bereits ge- machten Ausführungen nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk 29/133, Urk. 29/184, Ordner 7; Urk. 85 S. 10; vgl. E. III.2.2.4.). 5.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 18 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standor- ten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 BM._____ Support" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag von BM._____ Support geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus da-
- 60 - von ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline von BM._____ (Urk. 110 S. 160 - 161). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen und es kann ergänzend auf das bereits zur Bezeichnung "24/7 BV1._____" Gesagte verwiesen werden, welches auch hier zutrifft (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend). 5.2.6. Belegt ist, dass laut CB._____ SA hinter der Mehrwertdienstnummer 18 die VoIP-Nummer 19 geschaltet war (Urk. 38/3/1, Beilage, Ordner 20). Die Vo- rinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnum- mer 18 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde (Urk. 110 S. 162 - 163). Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung wider, selbst wenn die Überwachung auf 7 Tage respektive 23 Anrufe beschränkt war und damit im Vergleich zur Nummer 8 im wesentlich geringeren Umfang erfolgte. Die Anrufe wurden (ab- gesehen von einer Kundin, die sich verwählt hatte) alle an die Hotlines weiter- geleitet, 17 Anrufe unmittelbar und 5 Anrufe nach einem Gespräch des Be- schuldigten mit dem Anrufer (Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20). Dies entspricht dem Bild, dass sich in Bezug auf die überwachte Nummer 8 abgezeichnet hat- te. Bei den 13 Anrufern beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf, sich die Anliegen erklären zu lassen und die Anrufer in der Folge an die offizielle Hotline weiterzuleiten (vgl. die Aufzeichnungen in Urk. 38/3/20, Ord- ner 20). Auch hier bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Zeitspanne, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Sup- portdienstleistungen erbracht hatte. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend (Urk. 110 S. 163; vgl. auch Urk. 16/8 S. 3 ff., Ordner 2; E. III.2.2.6. f. vorste- hend). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgrei- chen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten betref- fend die Zusammenfassung der Echtzeitüberwachung, die behauptete Band- ansage und die Konferenzgespräche wurde bereits im Rahmen der Anklagezif- fer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend).
- 61 - Auch zeigen die abgehörten Gespräche, dass sämtliche direkt weitergeleiteten Anrufe an die offiziellen Hotlines gelangten und bei persönlicher Entgegen- nahme der Beschuldigte allen Anrufern ankündigte, sie mit den offiziellen Hot- lines zu verbinden. Seine gegenteilige Darstellung, die nicht persönlich entge- gengenommenen Anrufe an BN._____ weitergeleitet zu haben, ist damit wider- legt. Gleiches gilt für seine Behauptung, er habe nicht gewusst, was mit den Anrufen passiere, welche die BG._____ respektive BN._____ nicht entgegen- genommen habe. Zudem bringt die Echtzeitüberwachung auch hier zu Tage, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum keine Bandansage installiert hatte. Will er schliesslich Konferenzgespräche geführt haben, ist auch dies einmal mehr widerlegt. Nach den Weiterleitungen ist der Beschuldigte jeweils nicht mehr zu hören. Es bleibt zudem sein Geheimnis, weshalb er sich noch vor der Weiter- leitung bei sämtlichen Anrufen verabschiedete, wenn er weiterhin an den Ge- sprächen mit den offiziellen Hotlines teilgenommen haben will. 5.2.7. Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolg- ten. Dies geht mit der Vorinstanz aus der Gesamtverbindungliste (vgl. bei- spielsweise Urk 32/3, S. 285, Ordner 9, Anruf vom 31. Dezember 2015 um 21:49 Uhr) und zudem auch aus der Echtzeitüberwachung hervor (Urk 38/3/20, Ordner 20, Anruf vom 9. April 2016 um 14:24 Uhr). Dabei wird aus der Echt- zeitüberwachung klar, dass der Beschuldigte nur in den wenigsten Fällen einen echten Support leistete. Dies drängt sich bereits mit Blick auf den Umstand auf, dass die persönlich entgegengenommenen Anrufe mit einer Ausnahme weitergeleitet wurden. Die Gespräche wurden korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk. 38/3/20, Ordner 20). Ebenso stimmt die Zusammenfassung der Telefonkontrolle mit der Gesamtverbindungsliste in den wesentlichen Punkten überein (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk 32/3, S. 625 - 646, Ordner 10), selbst wenn zeitliche Diskrepanzen vorlie- gen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass sich dieses Muster auch bei den übrigen Anrufen zeigte. Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 164).
- 62 - 5.2.8. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Anrufe auf die Mehrwert- dienstnummer 18 entgegennahm, entspricht dem bereits Ausgeführten zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend). Die Vorinstanz verweist beispielhaft und richtig auf die abgehörten Gespräche (vgl. zum Gespräch TPN 21 auch die Transkription in Urk. 16/7, Beilage 20, Ordner 1). Gelangt sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte abermals vorgab, die Anrufer seien mit ei- nem Mitarbeiter von BM._____ oder zumindest mit einem autorisierten Dienstleis- tungserbringer verbunden, ist dem eigentlich nichts beizufügen (Urk. 110 S. 165 - 166). Hervorgehoben werden kann, dass der Beschuldigte auch gegenüber der ihn abmahnenden BM._____ (Urk. 45/1, Ordner 28) durch den heutigen amtlichen Verteidiger mitteilen liess, dass die Kunden der G._____ "bei ihrem Anruf aus- drücklich darauf aufmerksam gemacht [würden], dass sie den gewünschten Sup- port von einem von BM._____ unabhängigen Unternehmen [erhielten]" (Urk. 45/4 S. 2, Ordner 28). Dies war jedoch nachweislich nicht der Fall, obwohl sich der Be- schuldigte aufgrund der Abmahnung und des Schreibens seines Rechtsvertreters der Problematik bewusst war. 5.2.9. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 166 - 167) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung von BM._____ suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hot- lines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 5.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 19 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umlei- tungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der
- 63 - Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 168 - 169; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). 5.2.11. Der Beschuldigte habe belanglose Gespräche geführt, in der Regel keine eigenständige Support-Dienstleistung erbracht und die fehlende ge- schäftliche Verbindung zu BM._____ nur auf wiederholtes Nachfragen offenge- legt (Urk. 110 S. 170). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (res- pektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.5.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldig- te das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 18 anwandte und in die- sem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen kei- ne Zweifel, dass er nicht nur während der Zeitspanne der Echtzeitüberwa- chung, sondern auch während des übrigen zur Anklage gebrachten Zeitraums keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. 5.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 171), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.5.2.3., 5.2.4. und 5.2.5. vorste- hend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo haupt- sächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 43) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsächlich er- schwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdrucke der Suchergebnisse, dass der offizielle BM._____-Support jeweils ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/97 ff., Ordner 7). Die Vo- rinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer auf BJ._____.ch und in den Online- Telefonbüchern chronologisch vor den offiziellen Hotline-Nummern aufgeführt
- 64 - worden sei (Urk. 110 S. 171). Dem ist mit der genannten Präzisierung (E. III.5.2.2.) beizupflichten. 5.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 172). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnung "24/7 BM._____ Support" eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.5.2.5.). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 18 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 43), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade da- zu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). So liess der Beschuldigte zudem auch gegenüber der ihn abmahnenden BM._____ durch seinen heutigen amtlichen Verteidiger mitteilen, dass er seine Dienstleistung rund um die Uhr anbiete, und dass dies auch der einmalige Mehrwert seiner Dienstleistung für seine Kunden darstelle (Urk. 45/4 S. 1 f., Ordner 28). 5.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zu- mindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung ha- be erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kun- den darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 18 zumindest von einem lizenzierten Partner von BM._____ betreut würde. Dass die Kunden keine wei- teren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 172 - 173). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtli- chen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übri- gen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.5.2.5. und 5.2.8. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 18 BM._____ oder einem autorisierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Um-
- 65 - ständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei be- stritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Beilagen 8/3 und 8/19, Ordner 2). 5.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 44). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 10-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 18 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 7'743.89 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 4 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 4 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 4 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 7'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Er- wägungen sind sorgfältig verfasst und können übernommen werden (Urk. 110 S. 174 - 175). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generier- ten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte. Grundsätzlich zutreffend ist auch, dass laut Gesamtverbindungsliste einzelne Anrufe nicht an die offiziellen Hotlines weitergeleitet wurden. Dazu hält die Vorinstanz (unter Hinweis auf den Anruf vom 23. November 2015, 11:35:19 Uhr, Anhang 4 S. 3, Urk. 32/3 S. 159, Ordner 9) fest, entsprechende Anrufe seien trotz Weiterleitung an die VoIP- Nummern der BG._____ nicht an die offiziellen Hotlines weitergeleitet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zeitweise Anrufe direkt über die VoIP-Nummer entgegengenommen habe. Dies ist zu präzisieren. Weiterlei- tungen an die VoIP-Nummern der BG._____ sind in diesem Zusammenhang nicht belegt. Vielmehr enden die Anrufe jeweils bei einer Nummer der G._____ (vgl. oben genanntes Beispiel, ebenso etwa den Anruf vom 24. November
- 66 - 2015, 11:02:45 Uhr, Urk. 32/3 S. 161, Ordner 9, und den in Echtzeit überwach- ten Anruf vom 11. April 2016, 11:45:23 Uhr, Urk. 32/3 S. 640, Ordner 10). Gleichwohl kann ohne Weiteres daran festgehalten werden, dass ein Grossteil der Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 18 (direkt oder nachträglich) an die offiziellen Hotlines gelangten.
6. Mehrwertdienstnummer 20 ("CC._____") 6.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 20 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.CC._____.com unter anderem mit der Beschreibung "Airlines / Flugtickets / Informationen / Hilfe / Auskunft 24/7" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit den entsprechenden Bezeichnun- gen ("CC._____" und "CC1._____.") beworben. Bei einer Suche mit den ein- schlägigen Stichworten seien die Mehrwertdienstnummer 20 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an einer der ersten Stellen erschienen. Der Be- schuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen telefonischen Service zu bie- ten, dies direkt für die CC2._____ AG (nachfolgend teilweise CC2._____) oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels ei- nes aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit der CC2._____-Hotline, dem CC2._____-Online-Check-in und zu weiteren Hotlines der CC2._____ AG ver- bunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 20 seien 2'378 Anrufe eingegan- gen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 16'000.– gene- riert habe. 6.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 45 - 54) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 175 - 192).
- 67 - 6.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 20 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschul- digten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa CC._____.com) betrieben. Eine Verknüp- fung verschiedener Domains mit CC._____.com lasse sich nicht erstellen (Urk. 110 S. 175 - 176). Diese Erwägungen sind korrekt und können übernom- men werden. Macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe verschiede- ne in der Anklage aufgeführte Domains nicht betrieben (Urk. 98 S. 33), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 45/45, Urk. 45/51 f., 45/60 ff., Urk 45/71, Ordner 28). Zutreffend ist auch, dass die Umschreibung der Webseite CC._____.com in der Anklage mit den Untersuchungsakten übereinstimmt (Urk. 53 S. 45; Urk. 29/137, Ordner 7). Soweit die Vorinstanz auf den Inhalt weiterer Domains eingeht, ist dies zu präzisieren. Betreffend die Anpreisung der Mehrwertdienst- nummer 20 verweist die Anklage ausschliesslich auf CC._____.com. Der An- klagevorwurf geht nicht darüber hinaus, selbst wenn die am besagten Ort ge- wählten Bezeichnungen (beispielsweise die in der Anklage erwähnte Bezeich- nung "CC3._____", die auf CC3._____.com und nicht auf CC._____.com er- scheint) andere Deutungen zulassen könnten (Urk. 53 S. 45; Urk. 29/136 - 138, Ordner 7). 6.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 20 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt drei Standorten, unter verschiedenen Rubriken sowie mit den Be- zeichnungen "CC._____" und "CC1._____"), treffe laut Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 177). Dem ist beizupflichten. Ebenso nicht zweifelhaft ist, dass bei einer Suche auf BR._____.ch und BU._____.ch mit den genannten Stichworten die Nummer auch im tatrelevanten Zeitraum an oberster Stelle aufgeführt wurde. Die Vorinstanz konsultierte die entsprechenden Plattformen und bildet die Er- gebnisse ab (Urk. 110 S. 178 und Urk. 85 S. 12; E. III.2.2.2. vorstehend). 6.2.3. Laut Anklage habe der Beschuldigte die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzei- gen" zu beeinflussen. Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Web- seiten" beeinflusst (Urk. 53 S. 46). Dieser Vorwurf geht aus den Untersu-
- 68 - chungsakten nicht hervor. Darauf verweist die Verteidigung zu Recht (Urk. 98 S. 33). 6.2.4. Bei Anfragen mit den Suchbegriffen "CC2._____" und "…" sei in den Online-Telefonverzeichnissen (nicht aber bei BJ._____) als erstes Resultat die Mehrwertdienstnummer 20 gelistet worden (Urk. 110 S. 179). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend (vgl. E. III.6.2.2. vorstehend). 6.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 20 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen, die über eine blosse Weiterleitung an die offizielle Hotline hinausgegangen sei. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an drei verschiedenen Standorten hätten die Erwartung ge- weckt, hinter der "CC._____" respektive "CC4._____" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe einen Hinweis auf die G._____ ganz unterlassen und den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehr- wertdienstnummer im Auftrag der CC2._____ AG Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sei, die fragli- che Nummer sei die offizielle Hotline der CC2._____ AG (Urk. 110 S. 179 - 180). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend), wenn auch der Vorwurf sich auf die "CC._____" beschränken muss (E. III.6.2.1. vorstehend). Anzufügen gilt es lediglich, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Wort- marke "CC._____" auf seinen Namen eintragen liess, ebenfalls nichts ändert (Urk. 136/11). 6.2.6. Dass der Beschuldigte unter der Mehrwertdienstnummer 20 eine "CC._____" betrieb, ist unbestritten (vgl. beispielsweise Urk. 16/11 S. 8, Ord- ner 2; Urk. 16/10 S. 3 f. und S. 19 f., Ordner 2). Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienstnummer 20 die VoIP-Nummer 21 geschal- tet war. Dies blieb aber vom Beschuldigten unbestritten. Zudem geht die Schal- tung aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste her- vor, die beim Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 16/8 S. 17 und Beilage
- 69 - "5", Ordner 2). Dort werden die Nummern 20 und 21 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und Nr. 16 Gleiches zeigt ein vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" be- zeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 3, Ordner 2). Insgesamt be- stehen deshalb keine Zweifel, dass die Mehrwertdienstnummer 20 zur VoIP- Nummer 21 führte. Daran ändert nichts, dass die Gesamtverbindungsliste die 21, nicht aber die 20 aufführt. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die 2'378 Kunden die auf mehreren Plattformen publizierte Mehrwertdienstnummer wählten. Dass der Beschuldigte zusätzlich auch die Nr. 21 beworben hätte, geht zum einen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Zum andern wäre dies sinnwidrig. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Kunden direkt über die Nr. 21 zum Beschuldigten respektive zu den offiziellen Hotlines ge- langten. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwert- dienstnummer 20 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend diese Mehr- wertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Ge- samtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf ande- re Hotlines weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern ergebe. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens gegenüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem beizupflichten (Urk. 110 S. 181
- 182). Einzig wäre hier die Frage aufzuwerfen, wie der Beschuldigte als aus- gebildeter Informatiker ohne Zugriff zu den Buchungssystemen der Anbieter, deren Tickets er bewarb, ohne Beizug der Anbieterhotlines überhaupt hätte ei- nen Mehrwert erbringen können. Da er dies jedoch auch nicht versuchte, kann diese Frage an dieser Stelle unbeantwortet bleiben. Die Erklärungen des Be- schuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnum- mer 6 gleichlautend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie be- hauptet erfolgreichen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offizi- ellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschul-
- 70 - digten wurde bereits im Rahmen der Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). 6.2.7. Ob die standardmässigen Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit geschahen, ist hier ohne Relevanz. Weiterleitungen ausserhalb der Betriebszeiten sind mit der Vorinstanz nicht erstellt, nachdem der Grossteil der Weiterleitungen auf die Nummer 22 erfolgte. Diese wird 24 Stunden pro Tag betrieben. 6.2.8. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Anrufe persönlich mit "CC._____" entgegengenommen zu haben. Demgegenüber will der Beschul- digte die Kunden mit "CC1._____" begrüsst haben (Urk. 16/11 S. 8, Ordner 2). Zu seinen Gunsten und entgegen der Vorinstanz ist vom Letzteren auszuge- hen. Auf jeden Fall ist relevant und nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 183 - 184). 6.2.9. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 184 - 185) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der CC2._____ AG oder von anderen Fluggesellschaften sugge- rierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 6.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 21 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umlei- tungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz-
- 71 - lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 185 - 187; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). 6.2.11. Der Beschuldigte habe in der Regel keine eigenständige Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zur CC2._____ AG oder zu den anderen Fluggesellschaften nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 187 - 188). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholun- gen (E. III.6.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Be- schuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufge- zeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 20 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zu- rückgegriffen werden kann, ändert daran nichts. 6.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 188), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.6.2.4. und 6.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Dienstleistungen der Fluggesellschaften gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse in den Online-Telefonbüchern kann mit der Vorinstanz inso- fern von einer Erschwerung der Suche nach den offiziellen Hotlines ausgegan- gen werden, als die Mehrwertdienstnummer in den Online-Telefonbüchern vor den offiziellen Hotline-Nummern erschien (Urk. 110 S. 188 - 189). 6.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 189). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Be- schuldigten gewählten Bezeichnung "Auskunft 24/7" und "24h" eine während
- 72 - 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete Dienstleistung erwar- ten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.6.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 20 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht an- gewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldig- ten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 53), ist dies nicht zweifel- haft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 6.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger o- der kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 20 zumindest von einem li- zenzierten Partner der CC2._____ AG betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 189 - 190). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtli- chen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übri- gen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.6.2.5. und 6.2.9. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 2 der CC2._____ AG oder einem autori- sierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen an den Beschuldigten respek- tive an die vermeintlich offizielle Kontaktstelle. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., Beilage 7, Ordner 2; Urk. 26/2/198 und 26/2/210, Ordner 4). 6.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 54). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 38-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 20 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 16'073.86
- 73 - geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 5 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 5 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 5 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 15'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können übernommen werden (Urk. 110 S. 191 - 192). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.
7. Mehrwertdienstnummer 6 ("24 BV._____ Center") 7.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 6 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf den Namen "CD._____, D._____" aufschalten und später auf die BG._____ übertra- gen lassen. Diese Nummer habe er in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit der Bezeichnung "24 BV._____ Center" beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten sei die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online-Telefonverzeichnissen in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc. oder zu- mindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc. oder deren autorisierten Geschäftspartnern verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 6 seien 117 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Ver- bindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten ge- blieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 1'777.93 generiert habe. 7.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 55 - 62) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 192 - 207).
- 74 - 7.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 6 sei der CD._____, D._____ zugeteilt und später auf die BG._____ übertragen worden. Gleichwohl sei die Nummer durch den Beschuldigten betrieben worden (Urk. 110 S. 192 - 193). Diese Würdigung ist zutreffend. Nicht nur ordneten sowohl D._____ als auch BN._____ die Nummer dem Beschuldigten zu (Urk. 17/1 S. 10 f., Urk. 17/2 S. 18, Ordner 3). Sondern es fällt auch auf, dass die Bewerbung der Nummer auf BR._____.ch im gleichen Stil wie die übrigen Mehrwertdienstnummern ausfällt und in diesem Sinne die Handschrift des Beschuldigten trägt (Urk. 29/192, Ordner 7). Zudem geht die fragliche Nummer aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Beschuldigten sichergestellt wur- de (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2), ebenso aus einem vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichneten Dokument (Urk. 16/12, Bei- lage "4" S. 4, Ordner 2). Weiter ist zu bemerken, dass auch die Mehrwert- dienstnummer 18, wie noch zu zeigen ist, auf die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12) umgeleitet wurde. Damit bleiben keine vernünftigen Zweifel, dass sie dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Argumentiert die Verteidigung, die Nummer sei von CD._____, D._____ respektive von der BG._____ bewor- ben worden (Urk. 98 S. 33), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. 7.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 23 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben, treffe laut Vorinstanz einzig in Bezug auf BR._____.ch zu (Urk. 110 S. 193 - 194). Dem ist beizupflichten. Ebenso trifft zu, dass eine positive Rangfolge in Bezug auf die genannte Plattform nicht erstellt ist. Wenngleich ein eigentlicher Wider- spruch in der Anklage entgegen der Vorinstanz nicht vorliegt (vgl. Urk. 53 Ziff. 1.6.3. mit Ziffer 1.1.4.), wird im vorinstanzlichen Entscheid richtig festgehalten, dass bei einer entsprechenden Suche die "24/7 BV1._____" Nummer 6 (nicht aber Nr. 23) erschien. 7.2.3. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 23 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen. Dies habe der Beschuldigte mit den Angaben "24 BV._____ Center", "24.BV._____.center.de.com" und "24 BV4._____" vorgegeben. Der
- 75 - Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnum- mer im Auftrag der BV._____ Inc. Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von An- rufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BV._____ Inc. (Urk. 110 S. 194 - 195). Die vorinstanz- lichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorste- hend). 7.2.4. Dass der Beschuldigte unter der Mehrwertdienstnummer 23 ein "24 BV._____ Center" bewarb, ist erstellt (E. III.7.2.1. vorstehend). Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienstnummer 23 die VoIP- Nummer 24 geschaltet war. Dies geht aber aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Beschuldigten sicherge- stellt wurde (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2). Dort werden die Nummern 23 und 24 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und 16. Gleiches zeigt ein vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 4, Ordner 2). Insgesamt bestehen deshalb keine Zweifel, dass die Mehrwert- dienstnummer 23 zur VoIP-Nummer 24 führte. Daran ändert nichts, dass die Gesamtverbindungsliste die Nr. 24, nicht aber die Nr. 23 aufführt. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die 117 Kunden die auf BR._____.ch publizierte Mehrwertdienstnummer wählten. Dass der Beschuldigte zusätzlich auch die Nr. 24 beworben hätte, geht zum einen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Zudem andern wäre dies sinnwidrig. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Kunden direkt über die Nr. 24 zum Beschuldigten respektive zu den offiziellen Hotlines gelangten. Die Vorinstanz stellt im Übrigen zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 23 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support-Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend die- se Mehrwertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Gesamtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf andere Hotlines weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern ergebe. Wenn die
- 76 - Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens gegenüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem beizupflichten (Urk. 110 S. 196 - 197). Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Te- nor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend. Macht er darüber hinaus geltend, die Nummer sei für die CD._____ respektive für "CS._____" vorgesehen gewesen, vermag er damit das Beweisergebnis, wonach die Nummer mit "24 BV._____ Center" von ihm selbst beworben wur- de, nicht in Frage zu stellen. 7.2.5. Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten. Dies geht aus der Gesamtverbindungliste hervor (vgl. beispielsweise Urk 32/3, S. 91, Ordner 9, Anruf vom 16. Oktober 2015 um 22:57 Uhr). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 197). 7.2.6. Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 197 - 198). 7.2.7. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 198 - 199) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der BV._____ Inc. oder deren autorisierter Geschäftspartner suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 7.2.8. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 24 über die VoIP-Nummern der
- 77 - BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umlei- tungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und D._____ so- wie das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 200 - 202; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). Auch D._____ hielt glaubhaft fest, dass die Mehrwertdienstnummer dem Beschuldigten zuzuord- nen ist (Urk. 17/2 S. 18, Ordner 3). Seine weiteren Aussagen zu "CE._____ GmbH" und zum Bereich "CS._____ Services", auf welche die Verteidigung verweist (Urk. 98 S. 22; Urk. 135 S. 33), vermögen daran nichts zu ändern. 7.2.9. Laut Vorinstanz habe der Beschuldigte in der Regel keine eigenständige Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zur BV._____ Inc. nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 202 - 203). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Ankla- gesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.7.2.4. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betref- fend die Mehrwertdienstnummer 23 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines kei- nen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zurückgegriffen werden kann, ändert daran nichts. 7.2.10. Soweit die Vorinstanz die fehlende Beeinflussung der Internetrecher- che und die Vorgabe einer zumindest mit BV._____ Inc. zusammenarbeiten- den Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 203), braucht auch dies keiner Wie- derholung (E. III.7.2.2. und 7.2.3. vorstehend). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobil- telefonbereich gesucht wird (nämlich unter anderem auf jener Plattform, wo er seine Dienste vermarktete). Nachdem eine positive Rangfolge in Bezug auf BR._____.ch nicht erstellt ist, kann entgegen der Anklage nicht von einer Er-
- 78 - schwerung der Suche nach den offiziellen Hotlines ausgegangen werden (E. III.7.2.2. vorstehend; Urk. 110 S. 203). 7.2.11. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 204). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Be- schuldigten gewählten Bezeichnungen "24 BV._____ Center", "24.BV._____.center.de.com" und "24 BV4._____" eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.7.2.3. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnum- mer 23 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 61), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwar- tungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 7.2.12. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger o- der kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 23 zumindest von einem li- zenzierten Partner der BV._____ Inc. betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 204 - 205). Darauf wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). 7.2.13. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 62). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem zweiseitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 23 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 1'777.93 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur
- 79 - Entstehung der Tabelle in Anhang 6 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 6 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 6 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 1'500.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Er- wägungen sind sorgfältig verfasst und können übernommen werden (Urk. 110 S. 205 - 207). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generier- ten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.
8. Mehrwertdienstnummer 25 ("24/7 BJ._____/CF._____ Applications") 8.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 25 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren las- sen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf verschiedenen Webseiten wie www.247-BJ._____.applications.de.com und in den Online- Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten "BJ._____", "CF._____" und "Support" seien die Mehrwertdienstnummer 25 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an oberster Stelle erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies di- rekt für die BJ._____ LLC oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit der BJ._____-Hotline verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 25 sei- en 79 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zur offiziellen Hotline aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tat- zeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 1'600.– generiert habe.
- 80 - 8.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 63 - 70) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 207 - 222). 8.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 25 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschuldigten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte ha- be die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa 247- BJ._____.applications.de.com) registriert. Die Umschreibung der Domains ge- he aus den Akten hervor (Urk. 110 S. 208). Diese Erwägungen sind zu präzi- sieren. Der Inhalt dreier Domains (247-BJ._____. applications.de.com; CF._____.applications.de.com; …-.de.com) ist belegt (Urk. 29/141 und 29/143, Ordner 7; Urk. 85 S. 19). Nicht erstellt ist entgegen der Vorinstanz der Inhalt von …-.eu.com, da sich dazu keine Belege in den Akten finden. Dass der Be- schuldigte die vorgenannten Domains betrieb, geht betreffend …-.de.com aus den Akten hervor (Urk 45/67, Ordner 28). Nicht belegt ist dies aber entgegen der Vorinstanz in Bezug auf 247-BJ._____.applications.de.com und 247- CF._____.aplications.de.com. Entsprechende Unterlagen finden sich (soweit ersichtlich) nicht direkt in den Akten (vgl. Urk. 45/45 ff. und 45/60 ff., Ordner 28). Gleichwohl ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auch diese zwei Domains betrieb, da deren Inhalt offensichtlich dem Beschuldigten respektive der G._____ zuzurechnen ist, zumal auf den entsprechenden Internetseiten die Mehrwertdienstnummer 25 und auch die Adresse an der CG._____-strasse, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können, aufgeführt sind (vgl. Urk. 29/141 f., Ordner 7). 8.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 25 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt drei Standorten und mit den Bezeichnungen "24/7 BJ._____ Appli- cations" und "24/7 CF._____ Applications"), treffe laut Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 208). Dem ist beizupflichten. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu den Suchresultaten. Bei einer Suche mit den Stichworten "BJ._____" und "CF._____" erschien die Nummer bei BR._____.ch an erster Stelle (Urk. 110 S. 209).
- 81 - 8.2.3. Laut Anklage habe der Beschuldigte die Suchresultate bei BJ._____ (durch Einträge in den Telefonverzeichnissen, durch Registrierung mehrerer Domains und durch BW._____) beeinflusst (Urk. 53 S. 64 f.). Dieser Vorwurf geht aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Darauf verweist die Verteidi- gung zu Recht (Urk. 98 S. 34). 8.2.4. Bei Anfragen mit den Suchbegriffen "BJ._____", "BJ._____ Support" und "CF._____" sei im Online-Telefonverzeichnis BR._____.ch als erstes Resultat die Mehrwertdienstnummer 25 gelistet worden (Urk. 110 S. 210). Diese Erwä- gungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend (vgl. E. III.8.2.2. vorstehend). 8.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 25 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Post- fachadressen an drei verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter der "24/7 BJ._____ Applications" und "24/7 CF._____ Applications" ste- he eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe einen Hinweis auf die G._____ ganz unterlassen und den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der BJ._____ LLC Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sein, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BJ._____ LLC (Urk. 110 S. 211 - 212). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend). 8.2.6. Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienst- nummer 25 die VoIP-Nummer 26 geschaltet war. Dies geht aber aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Be- schuldigten sichergestellt wurde (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2). Dort wer- den die Nummern 25 und 26 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und 16 Gleiches zeigt ein vom Be- schuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 3, Ordner 2).
- 82 - Die Vorinstanz stellt im Übrigen zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 25 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support-Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend die- se Mehrwertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Gesamtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf die offizielle BJ._____-Hotline weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern erge- be. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens ge- genüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem bei- zupflichten (Urk. 110 S. 212 - 213). Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Ei- genleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offizielle Hotline hätte bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten wurde bereits im Rah- men der Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). 8.2.7. Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotline erfolgten. Dies geht aus der Gesamtverbindungliste hervor (vgl. beispielsweise Urk 32/3, S. 264, Ordner 9, Anruf vom 25. Dezember 2015 um 02:24 Uhr). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 213 - 214). 8.2.8. Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 214). 8.2.9. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zur offiziellen Hotline anfallenden Gebühren und auf den Umstand, dass die offizielle Hotline gebührenfrei betrieben wird, kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der BJ._____ LLC oder deren autorisierter Geschäftspartner suggerierte und die Kunden im Wissen
- 83 - um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die gebührenfreie Hotline kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 8.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten hier von der VoIP-Nummer 26 über die auf "M._____" registrierten VoIP-Nummern an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Um- leitungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und D._____ sowie das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 216 - 217; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). Auch D._____ hielt glaubhaft fest, dass die "M._____" dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Urk. 17/2 S. 15 f., Ordner 3). Die von BN._____ in dessen Einvernahme vom
23. September 2016 erwähnte "BJ._____-Hotline" betrifft offensichtlich nicht die Mehrwertdienstnummer 25, nachdem jene Anrufe auf sein Telefon weiter- geleitet wurden und weniger als zehn Anrufe betrafen (Urk. 17/1 S. 8 f., Ordner 3). 8.2.11. Laut Vorinstanz habe der Beschuldigte in der Regel keine eigenständi- ge Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zu BJ._____ LLC nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 218). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesa- chverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.8.2.5. f. und 8.2.8. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 25 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging (vgl. E. III.2.2.14. vorstehend). Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zurückgegriffen werden kann, ändert daran nichts.
- 84 - 8.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer zumindest mit BJ._____ LLC zusammenarbeitenden Unterneh- mung erwähnt (Urk. 110 S. 218 - 219), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.8.2.2. und 8.2.5. vorstehend). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich unter anderem auf jener Plattform, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse im Online-Telefonbuch BR._____.ch kann mit der Vorinstanz insofern von einer Erschwerung der Su- che nach der offiziellen Hotline ausgegangen werden, als die Mehrwertdienst- nummer vor der offiziellen Hotline-Nummer erschien (Urk. 110 S. 219). 8.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 219 - 220). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen "24/7 BJ._____ Applications", "24/7 CF._____ Applications", "CT._____ - Hotline 24/7" etc. eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.8.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 25 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 69), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade da- zu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 8.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotline) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg kostenlos er- hältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 25 zumindest von einem lizenzierten Partner der BJ._____ LLC betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 220 -
- 85 - 221). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vor- wurf erstellt (E. III.8.2.5. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienst- nummer 25 der BJ._____ LLC oder einem autorisierten Geschäftspartner zu- ordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizi- elle Kontaktstelle. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., Beilage 7, Ordner 2; Urk. 26/2/109 und 26/2/231, Ordner 4). Die Verteidigung argumentiert, die BJ._____ LLC betreibe im Zusammenhang mit dem Betriebssystem CF._____ oder den Applikationen keine Support-Hotlines in der Schweiz (Urk. 135 S. 52). Dies hinderte den Be- schuldigten nicht, solches vorzugeben. Zudem führt die Endzielnummer 27 zum Kundendienst der BJ._____ LLC (Urk. 30/1, Ordner 8). 8.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 70). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem zweiseitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 25 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 1'659.20 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 7 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 7 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 7 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 1'500.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Er- wägungen können grundsätzlich übernommen werden (Urk. 110 S. 221 - 222). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte. Soweit die Vorinstanz drei Anrufe unberücksich- tigt lässt (Urk. 110 S. 212 und S. 222), ist Folgendes zu ergänzen. Die Unter-
- 86 - suchung ergab, dass einzelne Anrufe (vgl. auch den Anruf vom 11. September 2015 um 14:49 Uhr) nicht wie angeklagt an die BJ._____-Hotline, sondern an die BM._____- oder BV._____-Hotline gelangten. Dies ändert aber nichts da- ran, dass das Beweisergebnis innerhalb des in der Anklage konkretisierten Vor- wurfs liegt. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der entsprechende Vorwurf in Bezug auf die genannten Weiterleitungen zur BM._____- oder BV._____-Hotline wahrt die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip. Mit Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten zudem hinrei- chend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.
9. Beweisanträge 9.1. Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Weist die Vorinstanz den Beweisantrag der Verteidigung auf (erneute) Befragung von BN._____ ab (Urk. 110 S. 17), ist dies nicht zu beanstanden. Eine Befragung in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt (Abs. 2). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die
- 87 - Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Be- weisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zuläs- sig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunter- stellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar I], N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, wes- halb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeu- gung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis). BN._____ wurde bereits am 23. September 2016 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Die von der Verteidigung aufgeworfenen Themen wie Verantwortlichkeit für Registrierung und Verwaltung der VoIP-Nummern der BG._____, Verantwortlichkeit betreffend allfällige Weiterleitungen zu den Hotlines (ohne Wissen und entgegen dem Willen des Beschuldigten), Auftrag der BG._____ zur Entgegennahme von Anrufen der Kunden der G._____ etc. (vgl. auch Urk. 135 S. 4 und 33 f.) waren Gegenstand der genannten Einvernahme (Urk. 17/1, Ordner 3). Wie bereits ausgeführt, fielen die Erklärungen des Beschul- digten zur behaupteten Zusammenarbeit mit BN._____ als nachgeschoben und widersprüchlich aus. Zudem konnte insbesondere belegt werden, dass die Konfi- gurationen der auf die BG._____ registrierten Nummern zeitgleich mit den Konfi- gurationen der G._____-Nummern erfolgten, sie anhand der gleichen IP-Adresse vorgenommen wurden und deshalb dem Beschuldigten zuzurechnen sind (E. II.2.2.12 vorstehend). Weicht BN._____ über zwei Jahre später in einer schrift- lichen Stellungnahme von seinen früheren Aussagen ab (Urk. 94/6), fallen seine späten Erklärungen wie ausgeführt wenig überzeugend aus und sind sie ungeeig- net, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Sollte BN._____ diese vor Schran-
- 88 - ken wiederholen, präsentierte sich das Beweisergebnis deshalb nicht anders. Soweit die Verteidigung zudem meint, BN._____ könne "detaillierte Informationen zur BJ._____-Suche und zu den BJ._____-Trefferlisten geben" (Urk. 111 S. 5 f.), kann auch zu diesem Thema auf seine Befragung verzichtet werden. Die erzielten Suchergebnisse auf www.BJ._____.ch sind dokumentiert (Urk. 29/1 ff., Ordner 7). Offenkundig ist damit auch, dass der Beschuldigte seine Einträge durch kosten- pflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____), aber auch in der Rubrik "Webseite" zu optimieren wusste. Dies räumt er im Grunde genommen selbst ein, wenn er unterstreicht, die Algorithmen von BJ._____ zu kennen (Urk. 16/9 S. 9, Ordner 2). Auch die Kantonspolizei erläutert mögliche Kriterien, die einen Einfluss auf die Suchresultate haben (Urk. 14 S. 3 ff., Ordner 1). An die- sem Beweisergebnis würden anderslautende Erklärungen von BN._____ nichts ändern. 9.2. Die Vorinstanz weist den Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von BO._____ ab (Urk. 110 S. 17 f.). Die Verteidigung argumentiert, BO._____ sei für den Webauftritt der G._____ verantwortlich gewesen. Er könne bestätigen, dass der Beschuldigte alles daran gesetzt habe, bei den Kunden in Bezug auf die Dienstleistungen der G._____, die Kosten und die Verbindungen zu den offiziellen Herstellern keinen falschen Eindruck zu erwecken. Zudem könne er bezeugen, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage gewesen sei, die von der G._____ angebotenen Dienstleistungen zu erbringen. Schliesslich könne auch er detaillier- te Informationen zur BJ._____-Suche und zu den BJ._____-Trefferlisten liefern (Urk. 110 S. 7 f.). Die Befragung von BO._____ ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt. Art und Weise, wie der Beschuldigte die Mehrwertdienstnummern auf seinen Webseiten und in den Online-Telefonbüchern bewarb und welchen Eindruck er damit erweckte, ist hinreichend dokumentiert (Urk. 29/118 ff. und 29/144 ff., Ordner 7). Gesamtverbindungsliste wie auch Echtzeitüberwachung füh- ren zudem vor Augen, welcher Anteil der Anrufe direkt und welcher Anteil nach einem kurzen Gespräch nachträglich an die offiziellen Hotlines gelangte. Bereits der nur kleine Teil nicht weitergeleiteter Anrufe macht deutlich, dass die Supportdienstleistung des Beschuldigten nicht genügte. Einen ungenügenden Support offenbart auch die Echtzeitüberwachung von über 1'000 Anrufen. Ob der
- 89 - Beschuldigte fachlich in der Lage gewesen wäre, den angepriesenen Support zu erbringen, ist zumindest zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Ebenso we- nig ist aus oben genannten Gründen eine Befragung zur BJ._____-Suche ange- zeigt. 9.3. Mit der Befragung von BP._____ will die Verteidigung schliesslich aufzeigen, dass der Beschuldigte die Kunden am Telefon sachdienlich beraten hat und transparent aufgetreten ist. BP._____ sei eine wichtige Vertraute des Beschuldig- ten und könne bezeugen, dass der Beschuldigte alles unternommen habe, eine Verwechslung mit den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu verhindern (Urk. 111 S. 8 f.). Die Beweislage zeigt Gegenteiliges auf und muss als erdrü- ckend bezeichnet werden. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen wer- den. Auch hier ist in antizipierter Beweiswürdigung festzuhalten, dass entspre- chende entlastende Erklärungen von BP._____ am Beweisergebnis nichts ändern würden.
10. Zusammenfassung Der Beschuldigte ging wie aufgezeigt nach einem repetitiven und damit einheit- lichen Handlungsmuster vor. Er betrieb sieben kostenpflichtige Mehrwert- dienstnummern, die er mit einer Ausnahme ("24 BV._____ Center") auf seinen Namen respektive auf die G._____ registrieren liess. Sämtliche Mehrwert- dienstnummern bewarb er auf eigenen Webseiten und/oder in Online- Telefonbüchern mit mehrheitlich zehn Standorten. Ein Hinweis auf die G._____ fand sich auf den Webseiten nur in Untermenüs oder ("CC._____", "24/7 BJ._____ Applications", "24/7 CF._____ Applications") überhaupt nicht. Eben- so wenig enthielten die Online-Telefonbucheinträge einen Hinweis auf das Un- ternehmen des Beschuldigten. Den Anrufern wurde ein technischer Support respektive eine eigenständige Dienstleistung in Aussicht gestellt. Die überwie- gende Mehrheit der Mehrwertdienstnummern (fünf von sieben) erschien auf BR._____.ch respektive BU._____.ch an erster oder zweiter Stelle. Gute Such- resultate (in Bezug auf "24/7 BV1._____", "G1._____", "24/7 B._____ Support" und "24/7 BM._____ Support") wurden auch bei BJ._____-Anfragen in der Rubrik "Anzeigen" und teilweise in der Rubrik "Webseiten" erzielt. Dass der
- 90 - Beschwerdeführer in der Vermarktung erfolgreich war, zeigt letztlich der Um- stand, dass im rund einjährigen Tatzeitraum über 11'500 Anrufe und damit ca. 30 Anrufe pro Tag auf die Mehrwertdienstnummern verzeichnet wurden. Hinter den einzelnen Mehrwertdienstnummern war jeweils eine VoIP-Nummer (in der Regel der G._____) geschaltet. Dass sodann die Mehrwertdienstnum- mer 23 ("24 BV._____ Center") offiziell auf den Namen CD._____, D._____ re- gistriert wurde, ändert nichts daran, dass auch diese Mehrwertdienstnummer aufgrund der Weiterleitungen auf eine Nummer der G._____ und demselben Vorgehen ohne Weiteres dem Beschuldigten zuzurechnen ist (vgl. E. III.7.2.1., 7.2.8. und 7.2.13.). Die Weiterleitungen an die Endzielnummern erfolgten be- treffend sechs von sieben Mehrwertdienstnummern über VoIP-Nummern der BG._____. In sämtlichen Fällen waren (ab Dezember 2015) Umleitungen über identische Nummern der G._____ und des Beschuldigten installiert. Die Mehr- heit der Anrufe (rund 90%) gelangten direkt oder nachträglich an die offiziellen Hotlines. Die Verbindung zur jeweils gewählten Mehrwertdienstnummer blieb auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrecht. Die Weiterlei- tungen erfolgten zu jeder Uhrzeit und (mit Ausnahme der "CC._____") auch ausserhalb der Betriebszeiten der Hotlines. Die vom Beschuldigten eingerich- teten sieben Systeme waren in diesem Sinne nahezu identisch. Sie dienten dazu, die standardmässigen Weiterleitungen zu vertuschen. Diese spiegeln sich in allen Echtzeitüberwachungen wider ("24/7 BV1._____", "G1._____", "24/7 B._____ Support" und "24/7 BM._____ Support"). Die geheimen Überwachungsmassnahmen betrafen vier Mehrwertdienst- nummern respektive über 1'100 Anrufe. Davon wurden rund drei Viertel direkt weitergeleitet. Die Überwachungsmassnahmen offenbarten zudem Folgendes. Bei sämtlichen Anrufen, welche der Beschuldigte entgegennahm, unterblieb grundsätzlich ein Hinweis auf seinen Namen oder denjenigen seiner Unter- nehmung. Erst auf mehrmaliges Nachfragen legte er in einzelnen Fällen offen, ein Drittanbieter zu sein. Im Übrigen gab der Beschuldigte implizit oder sogar ausdrücklich ("24/7 BV1._____") vor, bei der offiziellen Hotline handle es sich um eine Abteilung der vom Kunden gewählten Nummer. Teilweise meldete er
- 91 - sich unter falschem Namen ("BZ._____" bei "G1._____"). Stets suggerierte der Beschuldigte, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde vom jeweiligen Her- steller oder zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäfts- partner betreut. Die Echtzeitüberwachung machte weiter deutlich, dass in nahezu sämtlichen Fällen keine oder eine nur völlig ungenügende Support- dienstleistung erfolgte. In gleicher Art verfuhr der Beschuldigte mit den Anrufen der Mehrwertdienstnummern, bei denen nicht auf eine Echtzeitüberwachung, wohl aber insbesondere auf die Gesamtverbindungsliste zurückgegriffen wer- den kann. Unter sämtlichen Mehrwertdienstnummern gab er vor, eine eigen- ständige Support-Dienstleistung zu erbringen. Einen Support rund um die Uhr erwarteten auch die Anrufer, welche die Mehrwertdienstnummern an sieben Tage pro Woche und auch nachts wählten. Der Beschuldigte unterschied of- fensichtlich nicht zwischen den einzelnen Nummern. Vielmehr ging er gleichar- tig ans Werk und täuschte mit gleichartigen falschen Angaben.
11. Anklagesachverhalt betreffend Widerhandlungen gegen das Marken- schutzgesetz (MSchG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 11.1. Objektiver Sachverhalt 11.1.1. "BV._____" Beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf betreffend Widerhandlungen ge- gen das MSchG und UWG (Urk. 53 S. 72 - 76) handelt es sich im Wesentli- chen um eine Zusammenfassung der Anklage (Urk. 53 S. 3 ff.). Es erstaunt deshalb nicht und ist ebenso wenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BV1._____" verweist (soweit die Anklage überhaupt tatsächliche Feststellungen abhandelt). Dies braucht hier nicht rezitiert zu werden. Die Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid können als Ganzes übernommen werden (Urk. 110 S. 223 - 230). 11.1.2. "B._____"
- 92 - Gleiches gilt, soweit dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, mit der verwen- deten Bezeichnung "B._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu ha- ben (Urk. 53 S. 77 - 81). Auch hier handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung der Anklage (Urk. 53 S. 25 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 B._____ Sup- port", sind ihre Erwägungen nur in wenigen Punkten zu präzisieren. Die Schutzfrist an der Marke "B._____" (Marken-Nr. …) besteht seit 19. April 1995 (Urk 28/2, Ordner 6). Die Anklage verweist auf die Registrierung der Nummer 6 in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch sowie die mit den Suchbegriffen "B._____" und "Support" erzielten Resultate (Urk. 53 S. 78). Betreffend diese Ergebnisse ist wie ausgeführt in Abweichung der Vorinstanz eine positive Rangfolge einzig mit dem Stichwort "B._____" auf BR._____.ch belegt (Urk. 29/172, Ordner 7; E. III.4.2.2. vorstehend). Im Übri- gen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 230 - 237). 11.1.3. "BM._____" Auch beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf, mit der verwendeten Be- zeichnung "BM._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu haben (Urk. 53 S. 82 - 87), handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfas- sung der Anklage (Urk. 53 S. 35 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BM._____ Support", sind ihre Erwägungen nur in wenigen Punkten zu präzisieren. Dass der Beschuldigte als Kontaktdaten die E-Mail-Adresse info@247-BM._____.SUPPORT.de.com auf- führte, ist belegt (Urk. 29/131, Ordner 7). Damit kann auch von einer entspre- chenden Registrierung, wie ihm die Anklage vorwirft, ausgegangen werden. Die Anklage verweist zudem auf die Registrierung der Nummer 18 in den Onli- ne-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch sowie auf die mit den Suchbegriffen "BM._____" und "Support" erzielten Resultate (Urk. 53 S. 83). Betreffend diese Ergebnisse ist in Abweichung der Vorinstanz wie ausgeführt eine positive Rangfolge einzig mit dem Stichwort "BM._____" auf BR._____.ch
- 93 - belegt (Urk. 29/184, Ordner 7; E. III.5.2.2. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 237 - 245). 11.1.4. "BJ._____" Auch beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf, mit der verwendeten Be- zeichnung "BJ._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu haben (Urk. 53 S. 88 - 92), handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfas- sung der Anklage (Urk. 53 S. 63 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BJ._____ Applications", ist dies nicht zu beanstanden und können ihre Erwägungen als Ganzes übernommen werden (Urk. 110 S. 245 - 251). 11.2. Subjektiver Sachverhalt 11.2.1. Der Beschuldigte anerkannte gewusst zu haben, dass es sich bei "BV._____", "B._____", "BM._____" und "BJ._____" um geschützte Marken handelte bzw. handelt, welche sich auch auf die in der Anklage erwähnten Be- ratungs- bzw. Support-Dienstleistungen erstrecken; er bestritt jedoch bis zu- letzt im Berufungsverfahren davon Kenntnis gehabt zu haben, dass er diese Marken nicht für das Anpreisen seiner Dienstleistungen haben benützen dür- fen. Hätte er eine Verwechslungsgefahr zu den besagten Eigentümern der Marken herstellen wollen, dann hätte er die von ihm betriebenen Internetseiten den Internetseiten der offiziellen Anbieter angeglichen, was er jedoch nicht ge- tan habe (Urk. 135 S. 54 f.). Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt bereits zutreffend als erstellt erachtet. Diesen Erwägungen der Vorinstanz wurde bereits unter der Erstellung des objektiven Sachverhalts gefolgt und sie treffen auch insbesondere in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt zu (Urk. 110 S. 225 f. ["BV._____"], S. 233 ["B._____"], S. 240 f. ["BM._____"], S. 247 ["BJ._____"]). Dennoch drängt es sich auf, vorliegend einzelne Erwä- gungen hervorzuheben und ein wenig ausführlicher darzulegen: 11.2.2. Der Beschuldigte wurde von BM._____ mit Schreiben vom 15. April 2015 und 25. Juni 2015 (Urk. 45/1 und Urk. 45/5, Ordner 28) und von
- 94 - BV._____ Inc. mit Schreiben von deren Rechtsvertreter vom 24. April 2015 und
30. April 2015 (Urk. 2/8 und Urk. 2/10, Ordner 1) explizit darauf hingewiesen, dass er mit seinem Geschäftsmodell gegen deren Markenrechte verstosse. Sie forderten den Beschuldigten in der Folge auf, entsprechende Nennungen der Marken zu unterlassen. Bereits aus diesem Umstand geht klar hervor, dass der Beschuldigte mit der Weiterführung seines Geschäftsmodells eindeutig in Kauf nahm, dass er zumindest die Markenrechte von BV._____ Inc. und BM._____ verletzen könnte, was die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Dass der Be- schuldigte sodann auch wissen musste, dass die Bezeichnungen "BJ._____" und "B._____" ebenfalls geschützte Wortmarken darstellen, darf ohne Weite- res als erstellt betrachtet werden, zumal er dies auch selber anerkannte. 11.2.3. Hinzu kommt jedoch, dass der Beschuldigte sich mehr als ein Jahr vor diesen Abmahnungen aus eigenem Antrieb offensichtlich dazu veranlasst ge- sehen hatte, das Geschäftsmodell der G._____ in Bezug auf seine Dienstleis- tungen betreffend BV._____-Produkte von einer Anwaltskanzlei überprüfen zu lassen. Diese kam in ihrer "Notiz" vom 28. Februar 2014 betreffend Verstösse gegen das UWG zum Schluss, dass dem Beschuldigten "der Vorwurf gemacht werden [könnte], er mache irreführende Angaben über die Art seiner Dienst- leistung, indem er verschweigt, dass die Dienstleistung von G._____ im Zu- sammenhang mit dem Support für BV._____-Produkte ausschliesslich bzw. hauptsächlich darin besteht, die Kunden an den eigentlich unentgeltlichen Support-Dienst der Firma BV._____ weiter zu verbinden. […]. Der durch- schnittliche Adressat könnte aufgrund der Präsentation der G._____ auf BR._____.ch dem Irrtum unterliegen, G._____ sei irgendwie auf BV._____ Produkte spezialisiert oder stehe in einer vertraglichen Beziehung mit BV._____" (Irreführende Angaben; Urk. 45/7 S. 5 f., Ordner 28). Weiter könne aus Sicht eines betroffenen Kunden auch mit gutem Grund argumentiert wer- den, dass dieser der irrigen Meinung unterliege, G._____ erbringe die Support- Dienstleistung selber bzw. hinter dem von G._____ angebotenen G1._____ stehe die Firma BV._____ oder ein von der Firma BV._____ autorisierter Dienstleister (Schaffen einer Verwechslungsgefahr; Urk. 45/7 S. 6, Ordner 28). Zuletzt wurde auch festgehalten, dass bei einem Testanruf auf die Mehrwert-
- 95 - dienstnummer der G._____ keine Tarifansage ab Band erfolgt sei. "Sollte die G._____ zum Beispiel Gebühren für die Zeit in einer Warteschlange berech- nen, müsste dies dem Anrufenden gemäss Art. 11a PBV [Preisbekanntgabe- verordnung] zwingend in einer Sprache des Dienstleistungsangebots unmiss- verständlich und kostenlos angekündigt werden" (Preisbekanntgabe an Kon- sumenten; Urk. 45/7 S. 7, Ordner 28). Die entsprechende Notiz vom
28. Februar 2014 äussert sich sodann auch zu möglichen Widerhandlungen gegen das MSchG und hält fest, dass nach Ansicht der Verfasser eine reelle Gefahr der Verletzung von Markenrechten der Firma BV._____ bestehe (Urk. 45/7 S. 8, Ordner 28). Die vom Beschuldigten beauftragte Anwaltskanzlei bezeichnete in einer E-Mail an den Beschuldigten das Geschäftsmodell der G._____ als illegal. Sie hielt zusammenfassend fest, der Betrugstatbestand sei mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Ausserdem verstosse die G._____ mit ho- her Wahrscheinlichkeit gegen die Bestimmungen des UWG (Urk. 45/6, Ordner 28). 11.2.4. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte ab Erhalt des besagten Rechtsgutachtens davon Kenntnis hatte, dass sein Geschäftsmodell sowohl gegen das UWG als auch gegen das MSchG und damit gegen die Rechte der BV._____ Inc. verstossen könnte. Um dies zu verhindern, empfahl ihm die um Rat ersuchte Anwaltskanzlei – insbesondere auch in Bezug auf die nicht die BV._____ Inc. betreffenden Mehrwertdienstleistungen der G._____ –, er solle die G._____ in der Adresszeile aufführen, er solle eine Tarifansage für die kostenpflichtige Weiterleitung aufschalten, er solle auf der Homepage über die Art seiner Dienstleistung informieren, er solle technisch sicherstellen, dass die Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung eingehalten würden und er sol- le das schriftliche Einverständnis der BV._____ Inc. zur von der G._____ an- gebotenen Mehrwertdienstleistung einholen (Urk. 45/7 S. 8 f., Ordner 28). In- dem der Beschuldigte diese Empfehlungen allesamt nicht umsetzte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er – mindestens – in Kauf nahm, gegen die besagten Vorschriften zu verstossen.
- 96 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug 1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täu- schung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypo- thetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkei- ten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehr- fachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen bedient (sogenanntes Lügen- gebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche grundsätzlich nicht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist jedoch dennoch erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Tä- ter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um-
- 97 - ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiege- lung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Über- prüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straf- los ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Ver- mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vor- nahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefähr- dung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder
- 98 - Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. 1.2. Der Beschuldigte ging vergleichbar ans Werk und täuschte mit gleichartigen falschen Angaben. Sein Handlungsmuster war nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt. Das Gericht darf in einer solchen Konstellation die Tatbestandsmerkmale des Betrugs für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; Urteil 6B_466/2008 vom
15. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 IV 76). Mit dem Auftreten auf den Webseiten und in den Online-Telefonbüchern, den verwendeten Bezeichnungen wie etwa "G1._____" und "24/7 BV._____ Care" (in den Domainnamen, den Webseiten, den Online-Telefonbüchern und der mündli- chen Begrüssung) sowie mit den persönlich geführten Gesprächen täuschte der Beschuldigte eine (technische) Support-Dienstleistung vor. Eine eigenständige Unterstützung respektive einen tatsächlichen Support wollte er nicht erbringen. Vielmehr wollte er die Anrufer an die Hotlines der Hersteller verweisen, was zu den (direkten oder nachträglichen) Weiterleitungen führte. Damit täuschte der Be- schuldigte über seinen Erfüllungswillen. Aufgrund der Täuschung über sein ver- folgtes Ziel und sein eigentliches Geschäftsmodell bewirkte der Beschuldigte bei den Anrufern (als Spiegelbild) einen Irrtum. Diese Täuschung und der Irrtum – und nicht der Umstand, dass der Beschuldigte die Kunden über die (fehlenden oder tieferen) Gebühren der offiziellen Hotlines nicht aufklärte (Urk. 135 S. 27) – sind Gegenstand des tatbestandmässigen Verhaltens. Die Kunden erwarteten entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 58) eine tatsächliche Hilfeleistung, die über eine blosse Vermittlung hinausging und durften dies aufgrund des Auftritts der G._____ bzw. aufgrund des Auftritts des Beschuldigten im Zusammenhang mit den angebotenen Mehrwertdienstnummern auch erwarten. Die Anrufer mein- ten, der Beschuldigte respektive der Betreiber der kontaktieren Mehrwertdienst-
- 99 - nummer würde die erwartete Hilfeleistung erbringen. Deshalb wählten sie die hin- ter der Unternehmung jeweils stehende Mehrwertdienstnummer. Dies gilt sowohl für Anrufer, die ein (kurzes) Gespräch mit dem Beschuldigten führten, als auch für jene, die direkt weitergeleitet wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies mit dem Anrufer vergleichbar sein sollte, der im Beispiel der Verteidigung (Urk. 135 S. 46) seine Fahrzeugversicherung anruft und zweifelsohne nicht annimmt, des- sen Gesprächspartner persönlich würde sein stehengebliebenes Fahrzeug repa- rieren. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist erfüllt. Die Arglist ergibt sich schon aus der festgestellten Vortäuschung des Erfüllungswillens, zumal dieser als innerer Vorgang seinem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass für die Anrufer keine Gründe vorlagen, besondere Vorsicht walten zu lassen. Zum einen lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf einen fehlenden Leistungswillen hingewiesen hätten. Vielmehr erweckte der Beschuldigte gekonnt den gegenteiligen Eindruck. Zum andern mussten die Anrufer mit Blick auf die eher geringen Kosten, die ihnen durch einen Anruf entstehen würden, nicht grös- sere Vorsicht oder gar Misstrauen an den Tag legen. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivie- rende Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermö- gensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeu- tet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensmin- derung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 116 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3.1). Dies ist hier zu bejahen. Aufgrund des Irrtums der Kunden wählten diese die jeweils vom Beschuldigten publizierte kos- tenpflichtige Mehrwertdienstnummer. Für die Anrufe zahlten die Kunden pro Minu- te Fr. 1.99, was im genannten Sinne unmittelbar eine Vermögensminderung be- wirkte. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein
- 100 - Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa S. 256 f. mit Hinweis; 126 IV 113 E. 3a S. 117; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 241). Ein solcher Zusammenhang liegt hier ebenso vor. Hätten die Kunden vom fehlenden Erfüllungswillen des Beschuldigten gewusst, hätten sie direkt die offiziellen kostenlosen oder kostengünstigeren Hot- lines gewählt. Damit unterschieden sich die Kunden von jenen, die im Beispiel der Verteidigung einen Auskunftsdienst kontaktieren und von diesem weitergeleitet werden (Urk. 98 S. 12 und 49; Urk. 135 S. 18 f., 28 f. und 39). 1.3. Nebst dem fehlenden Erfüllungswillen wurde ein Grossteil der Kunden zu- sätzlich über eine weitere Tatsache getäuscht. Mit den verwendeten Bezeichnun- gen in den verschiedenen Domainnamen, in den (teilweise verknüpften) Websei- ten, in den Mailadressen, mit URL's, die sich teilweise an den Domainnamen offi- zieller Hersteller orientierten, mit der Art und Anzahl der Publikationen in den On- line- Telefonbüchern und mit den häufig guten Suchresultaten auf BJ._____.ch und in den Online-Telefonbüchern suggerierte der Beschuldigte, die fragliche Mehrwert- dienstnummer werde vom jeweiligen Hersteller etc. oder zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäftspartner betreut. Dies spiegelte der Be- schuldigte auch in den persönlichen Gesprächen vor und bestärkte die Anrufer in ihrem Irrtum. Soweit die Verteidigung vorbringt, dem Anrufer sei es nicht darauf angekommen, wer vom Support-Team seinen Anruf entgegennimmt, vermag die- se Argumentation den Beschuldigten nicht zu entlasten (Urk. 98 S. 12 und 44 f.; Urk. 135 S. 27, 37, 52, 57 und 59). Zwar dürfte die Behauptung ohne Weiteres zu- treffen. Hingegen schuf der Beschuldigte mit seinen Vorkehrungen die falsche Vorstellung, die Anrufer würden über eine zu BV._____ Inc., B._____ etc. oder eine zu deren autorisierten Geschäftspartnern gehörende Nummer an den ent- sprechenden Hersteller oder an dessen autorisierten Geschäftspartner gelangen. In diesem Glauben wählten die Anrufer die jeweiligen Mehrwertdienstnummern. Einer Beilage zur Berufungsbegründung kann sodann auch direkt ein Beispiel ei- nes Supports für BV._____-Produkte des Eletronikfachgeschäfts CH._____ ent- nommen werden, welches seine Dienstleistungen auf BJ._____ unter der Inter- netseite "www.CH._____.ch/BV._____" bewirbt und somit keine Zweifel offen
- 101 - lässt, dass der Support nicht von der BV._____ Inc. selber angeboten wird (Urk. 136/15 S. 1; Urk. 29/35, Ordner 7). Gleiches wäre auch dem Beschuldigten offengestanden. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist wiederum erfüllt. Wohl wäre es möglich gewesen zu prüfen, ob beispielsweise hinter der Mehrwertdienstnummer 6 tat- sächlich die BV._____ Inc. oder ein autorisierter Geschäftspartner der BV._____ Inc. steht. Vertiefte Abklärungen waren aber nicht zumutbar. Zum einen waren die Kunden, an die sich der Beschuldigte richtete, in aller Regel auf eine schnelle Lösung ihres Problems respektive auf entsprechende Informationen angewiesen. Zum andern rechneten die Kunden mit einer raschen Lösung ihres Anliegens und damit mit einem Aufwand von wenigen Minuten und Franken. Auch deshalb war eine Überprüfung nicht zumutbar. Dass die Kunden seinen Angaben wenig Zeit und Aufmerksamkeit widmen würden, sah der Beschuldigte denn auch voraus. Es leuchtet nicht ein, weshalb dessen Einträge in den Online-Telefonbüchern laut Verteidigung einer sorgfältigen Überprüfung bedurft hätten (Urk. 98 S. 45; Urk. 135 S. 57 f.). Die Verteidigung unterstreicht, es sei für alle ein Leichtes gewesen, die offiziellen Webseiten etwa der BV._____ Inc. von den Webseiten des Beschuldigten zu un- terscheiden (beispielsweise Urk. 98 S. 4 und 28; Urk. 135 S. 8 f., 19 f., 37 f. und 46). Dieses Argument kann von vornherein nur jene Anrufer tangieren, welche die Webseiten des Beschuldigten konsultierten und so die Mehrwertdienstnummer in Erfahrung brachten (und nicht bloss die Online-Telefonbucheinträge oder die Suchresultate in den "Anzeigen" oder "Webseiten", welche die Nummern 6, 5 und 18 teilweise direkt abbildeten und damit ein Aufsuchen der Webseiten entbehrlich machten). Bei diesen Anrufern verneint die Vorinstanz eine arglistige Täuschung im genannten Sinne (nicht aber in Bezug auf den vorgetäuschten Erfüllungswillen; Urk. 110 S. 258). Dies ist nicht richtig. Es lässt sich nicht sagen, die Getäuschten hätten den Irrtum mit einem Blick auf die Webseite des Beschuldigten und mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Zwar trifft zu, dass die Webseiten nicht professionell aufgebaut sind. Hingegen war ein Hinweis auf die G._____ überhaupt nicht oder nur in einem Untermenü enthalten. Diese Websei-
- 102 - ten für die Webseiten autorisierter Partner der Hersteller gehalten zu haben, mag fahrlässig gewesen sein. Sie darüber hinaus für die Webseiten der offiziellen Her- steller gehalten zu haben, mag in gewisser Hinsicht sogar naiv gewesen sein. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat aber nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. mit Hinweis). Kann die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden füh- rende Opferverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden, liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Das Bundesgericht verneinte eine Opferverantwor- tung etwa im Fall eines Beteiligten des European Kings Club, der den Käufern von Anteilscheinen eine Rendite von 71% garantierte mit einer 100% Sicherheit von Anlage und Rendite. Es wurde festgehalten, das Strafrecht schütze unter an- derem auch unerfahrene und vertrauensselige Personen vor betrügerischen Ma- chenschaften (Urteil 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8). Geschützt wurden auch Geschädigte, die den Versprechen des Täters in Inseraten im "CI._____" und in der "CJ._____" ("Jetzt sofort Bargeld per Telefon (...) auch bei bestehen- den Krediten innert 24 Std.") Glauben schenkten (Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4). Von einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt, kann nicht gesprochen werden. Es besteht kein Raum, den Kunden die Missachtung grundlegendster Vorsichts- massnahmen vorzuwerfen (etwa, weil sie nicht alle Untermenüs konsultierten) und ihnen die Verantwortung für den erlittenen Vermögensschaden zuzuschie- ben. Aufgrund der falschen Vorstellung, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde vom jeweiligen Hersteller etc. oder – insbesondere bei der Mehrwertdienstnum- mer 15 – zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäftspartner betreut, wählten die Kunden die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten. Eine Vermögensminderung und ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind auch bei diesen Kunden zu bejahen. Wären die Kunden nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie direkt die offiziellen kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines gewählt.
- 103 - 1.4. Überdies täuschte der Beschuldigte die Anrufer mit der Verwendung der Bezeichnungen "24/7" oder "24h" auch darüber, dass er seine Dienstleistungen während 24 Stunden an 7 Tagen erbringen würde. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist klar, dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, einen entspre- chenden Rund-um-die-Uhr-Support anzubieten und er die Anrufer stattdessen grösstenteils direkt und ohne Annahme des Gesprächs an die zu diesen Zeiten – mit Ausnahme der Support-Hotline der CC2._____ AG – geschlossenen Hotlines der offiziellen Anbieter weiterleitete. Dass die Anrufer infolge dieser Täuschung einem Irrtum unterlagen und es sich somit nicht wie von der Verteidigung einge- wendet um eine leicht durchschaubare Werbemassnahme handelte (Urk. 135 S. 36 f.), zeigt sich am Umstand, dass zahlreiche Anrufe, wenn auch nicht die Mehrzahl, auch tatsächlich ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten auf die Mehrwertdienstnummern eingingen. Insbesondere zu diesen Zeiten täuschte der Beschuldigte die Anrufer damit mehrfach, da ihnen – entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 135 S. 36) – insbesondere nicht offenstand, die offiziellen Anbieter-Hotlines zu kontaktieren und dort um Hilfe zu ersuchen, sofern sie nicht bereits davon ausgingen, an diese gelangt zu sein. In der Unterstützung der Anru- fer ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten haben die entsprechenden Anrufer mutmasslich den Mehrwert der vom Beschuldigten angebotenen Dienstleistungen gesehen, wie der heutige amtliche Verteidiger in seinen Antwortschreiben an die BM1._____ GmbH und an den Rechtsvertreter der BV._____ Inc. auf deren Ab- mahnungen hin selber treffend festhielt (Urk. 2/12 S. 2, Ordner 1; Urk. 45/4 S. 2, Ordner 28). Auch hierbei ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben. Die Anrufer durften aufgrund der gewählten Bezeichnungen der Mehrwertdienstnummern mit "24/7 BV1._____", "G1._____", "24/7 B._____ Support", "24/7 BM._____ Support", "24/7 BJ._____ Applications" und "24/7 CF._____ Applications" ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie beim Wählen der entsprechenden Mehrwertdienst- nummern während 24 Stunden an 7 Tagen Unterstützung für ihre Probleme erhal- ten würden. Gegenteiliges hätte sich den Anrufern zudem auch nicht bei der An- sicht der dazugehörigen Internetseiten eröffnet. Entsprechend bestand betreffend
- 104 - diese Täuschung gar keine Möglichkeit für die Anrufer, einen Irrtum durch weitere Nachforschungen aufzuklären. Aufgrund der falschen Vorstellung, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde während 24 Stunden an 7 Tagen betreut, wählten die Kunden die kostenpflichti- gen Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten insbesondere auch ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten. Eine Vermögensminderung und ein Motivationszu- sammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind auch bei diesen Kunden zu bejahen. Wären die Kunden nicht hinters Licht geführt wor- den, hätten sie sich ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu einem Anruf auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer entschieden. 1.5. Den Anrufern entstanden Kosten von Fr. 1.99 pro Minute während der ge- samten Anrufdauer. Die vom Beschuldigten erbrachte Leistung erschöpfte sich fast ausschliesslich in einer direkten oder nachträglichen Weiterleitung zu den of- fiziellen Stellen. In der grossen Mehrheit der Fälle waren seine Leistungen für die Anrufer nutzlos und verzichtbar und damit wirtschaftlich gesehen wertlos. Setzt der wirtschaftliche Vermögens- und Schadensbegriff voraus, dass das Vermögen vor und nach der Täuschung verglichen wird, wurde das Vermögen der Täu- schungsopfer durch die Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügungen in diesem Umfang geschmälert. Die wenigen Anrufer, die nicht mit den offiziellen Hotlines verbunden wurden, erhielten vom Beschuldigten eine geldwerte Gegen- leistung. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen. In diesem Umfang verringert sich der Vermögensschaden. Nimmt die Vorinstanz eine Reduktion von jeweils rund 10 - 15% vor und bemisst sie den Deliktsbetrag auf insgesamt Fr. 200'000.– (vgl. E. III.2.2.19., 3.2.15., 4.2.15., 5.2.15., 6.2.15., 7.2.13. und 8.2.15. vorstehend), ist dies wohlwollend und angemessen. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, die Anrufer hätten auch bei direktem Kon- takt mit den Herstellern Kosten tragen müssen (Urk. 98 S. 28 und 49). Dies ver- mag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Zum einen wurden die offiziellen Hot- lines im Tatzeitraum häufig als kostenlose …-Nummern betrieben. Andere gebüh- renpflichtige Nummern kosteten in der Regel lediglich Fr. 0.075 pro Minute und damit einen Bruchteil der Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten. Zumindest
- 105 - teilweise fielen die Kosten der offiziellen Hotlines zusätzlich an. So wurden Anru- fer etwa von der BV._____ Inc. darauf hingewiesen, dass sie je nach Garantie ei- nen kostenpflichtigen Beratungsvertrag zu erwerben hatten (vgl. Gespräche vom
23. März 2016, 9:34 Uhr, 12. April 2016, 12:07 Uhr, 17. März 2016, 11:17 Uhr, Urk. 16/6, Beilagen 4, 7 und 10, Ordner 1). Es erstaunt deshalb nicht, dass der Beschuldigte nicht etwa geltend macht, für die Gesprächsgebühren der offiziellen Hotlines aufgekommen zu sein. Letztlich kann die Frage, bei wem diese Kosten anfielen, unbeantwortet bleiben. Selbst wenn der Beschuldigte dafür aufgekom- men wäre, würde dies mit Blick auf die höchstens geringen Gebühren der offiziel- len Hotlines von Fr. 0.075 pro Minute am Umfang des Vermögensschadens nichts Wesentliches ändern. Hingegen wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht, es könne nicht stimmen, dass sich der Beschuldigte im Umfang von rund Fr. 164'500.– bei "24/7 BV1._____" (und entsprechend bei den anderen Mehrwertdienstnummern) bereichert habe. Es handle sich bei den von den Anrufern zu bezahlenden Beträ- gen für das Wählen der Mehrwertdienstnummer um Bruttoerträge. Davon müss- ten die vom Beschuldigten zu zahlenden Gebühren für die Mehrwertdienstnum- mern und auch die übrigen Geschäftskosten abgezogen werden (Urk. 98 S. 30). Dem kann nicht gefolgt werden. Die erzielten Vermögenswerte von insgesamt rund Fr. 200'000.– sind wie ausgeführt deliktischer Herkunft. Der betriebliche Aufwand für die Machenschaften schmälert den Vermögensschaden offensichtlich nicht. Aus diesem Schaden bereicherte sich der Beschuldigte unrechtmässig. Die sogenannte Stoffgleichheit als innerer Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung liegt vor (BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f. mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 41 zu Art. 146 StGB). Wenngleich das genaue Ausmass der Bereicherung nicht für die Tatbe- standsmässigkeit, sondern erst für die Strafzumessung relevant ist, kann Folgen- des festgehalten werden. Die vom Beschuldigten betriebenen Mehrwertdienst- nummern dienten einzig seinem betrügerischen Geschäftsmodell. Im Zusammen- hang mit der Vermögenseinziehung im Sinne von Art. 70 StGB und der Festset- zung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB neigt das Bundesgericht zur An- wendung des Bruttoprinzips. Es betonte, dass ein Abzug der Kosten der eigentli-
- 106 - chen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (BGE 141 IV 317 E. 5.8 S. 326 f.; Urteile 6P.236/2006 vom 23. März 2007 E. 11, nicht publ. in BGE 133 IV 112; 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.5.3; 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; vgl. auch FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 34 f. zu Art. 70/71 StGB; MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminel- le Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, § 5 N. 100 ff.). Damit fällt ein Abzug der geltend gemachten Gebühren für die Mehr- wertdienstnummern und der "übrigen Geschäftskosten" auch beim Ausmass der Bereicherung ausser Betracht. 1.6. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Zudem wollte er sich aus dem Vermögensschaden bereichern. Auf die erlangten Gebühren hatte er keinen rechtmässigen Anspruch. 1.7. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig gehandelt zu haben (Urk. 53 S. 71). Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; Urteil 6B_860/2018 vom
18. Dezember 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte betrieb sieben Mehrwertdienstnummern, auf die im rund einjäh- rigen Tatzeitraum über 11'500 Anrufe (ca. 30 Anrufe pro Tag) eingingen. Nebst den persönlich geführten Gesprächen leistete der Beschuldigte einen wesent- lichen Aufwand, die Mehrwertdienstnummern auf zahlreichen Webseiten sowie
- 107 - auf der Suchmaschine von BJ._____, auf BR._____.ch und auf BU._____.ch mit Erfolg zu bewerben. Einen grossen Aufwand betrieb er auch, um die stan- dardmässigen Weiterleitungen zu vertuschen und damit sein System nicht auf- fliegen zu lassen. Auch aus den angestrebten und tatsächlich erzielten Einkünf- ten, die einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellten, zeigt sich ein gewerbsmässiges Handeln. Dass der Beschuldigte die eingeklagte Tätigkeit als Beruf verstand, geht auch aus dessen Aussagen hervor. So hielt er etwa fest, die G._____ sei in zwei Hauptbereichen mit Mehrwertdienstleistungen tätig, unter anderem im anklagerelevanten Bereich "G1._____" (Prot. I S. 3). Es ist deshalb nicht zweifelhaft, dass der Beschuldig- te die fraglichen Mehrwertdienstnummern und damit die deliktische Tätigkeit gewerbsmässig betrieb. Hält die Verteidigung fest, eine solche Geschäftsart sei bloss "in vieler Augen nicht gerade die feine" (Urk. 98 S. 49; Urk. 135 S. 60), redet sie die fraglichen Machenschaften schön. 1.8. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB.
2. Betrügerischer Markengebrauch, Markenrechtsverletzung, unlauterer Wett- bewerb 2.1. Nach Art. 61 Abs. 1 MSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, in- dem er sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nach- ahmt (lit. a). Eine Markenrechtsverletzung begeht auch, wer unter der angemass- ten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt oder solche Dienstleis- tungen anbietet oder für sie wirbt (lit. b). Einen betrügerischen Markengebrauch im Sinne von Art. 62 Abs. 1 MSchG begeht, wer Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung widerrechtlich mit der Marke eines anderen kenn- zeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Original- waren oder -dienstleistungen (lit. a). Tatbestandsmässig verhält sich auch, wer widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienst-
- 108 - leistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Original- dienstleistungen anbietet oder erbringt (lit. b). Als Nachmachung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 MSchG gilt die Verwendung eines identischen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b MSchG) und als Nachahmung die Verwendung eines verwechselbar ähnlichen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Die Anmassung fällt unter Art. 3 Abs. 1 lit. a oder b MSchG, sie ist be- reits im Begriff der Nachmachung enthalten (MANUEL BIGLER, in: Basler Kommen- tar zum Markenschutzgesetz und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017 [nachfol- gend: Basler MSchG-Kommentar], N. 8 zu Art. 61 MSchG). Nach Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht das Markenrecht dem Inhaber das aus- schliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleist- ungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Der Markeninhaber kann anderen verbieten lassen, dasselbe oder ein ähnliches Zeichen zu gebrauchen, sofern sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 13 Abs. 2 MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 MSchG). 2.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3 begeht. Gemäss Art. 3 UWG ("Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten") handelt unter anderem unlauter, wer (Abs. 1 lit. d) Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter den mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird (BGE 128 III 353 E. 4 S. 359; 126 III 239 E. 3a S. 245). 2.3. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Markenrechtsverletzung und zum betrügerischen Markengebrauch im Sinne von Art. 61 f. MSchG gemacht. Sie hat sich eingehend mit den entsprechenden Tatbestandsmerkmalen auseinanderge-
- 109 - setzt. Ihre Erwägungen zur Gültigkeit und Fremdheit der Marke, zum kennzei- chenmässigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr sind sorgfältig ausgefallen und können zu einem wesentlichen Teil übernommen werden. Darauf sowie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum UWG kann vor- ab verwiesen werden (Urk. 110 S. 260 ff.). Richtig ist auch, dass mit der Revision des MSchG per 1. Januar 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533) aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG leicht neu gefasst und aArt. 62 Abs. 3 MSchG gestrichen wurden. Diese Gesetzesänderungen (wie auch eine weitere Änderung per 1. April 2019, AS 2019 975, BBl 2017 5947) sind hier für die rechtliche Würdigung ohne Bedeu- tung. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwen- dung. 2.4. "BV._____" 2.4.1. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BV._____" erwägt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes (Urk. 110 S. 266 ff.). Die von BV._____ Inc. in der Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen (vgl. Urk. 28/1 S. 5, Ordner 6) setzten eine intensivere wirtschaftliche Beziehung vo- raus. Deshalb sei anzunehmen, dass die Abnehmer bei der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen einen leicht erhöhten Grad an Aufmerksamkeit walten liessen. Eine relevante Verwechslungsgefahr mache die Anklage geltend mit der Verwendung des Zeichens "BV._____" im Zusammenhang mit dem Angebot ei- ner Support-Hotline in verschiedenen Domains, in den Mailadressen, in der Be- zeichnung "24/7 BV1._____", auf der Webseite und in den Online- Telefonverzeichnissen. 2.4.1.1. Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Domains und auf der Webseite gelte Folgendes. Der Beschuldigte habe seine Dienstleistungen über die Domainnamen 24h-BV1._____.de.com, 247-BV._____.care.de.com, 247- BV1._____.de.com und 247-BV._____.care.de.com angeboten. Ob dieser Ge-
- 110 - brauch im geschäftlichen Verkehr ein kennzeichenmässiger Gebrauch sei, könne offengelassen werden. Bei "BV._____" handle es sich um eine starke und berühmte Marke. Der Be- schuldigte habe in den Domains mit "BV._____" ein ähnliches Zeichen verwendet. Die Zusätze ("24h", "support", "care"), der verwendete Bindestrich und die Schreibweise ("BV._____" und "BV._____") führten zu keiner hinreichenden Un- terscheidbarkeit. Das Publikum sei von einem Herkunftshinweis ausgegangen. Folglich sei von Zeichenähnlichkeit auszugehen. Da sich die Markenschutzrechte der Marke "BV._____" unter anderem auf Beratungsdienstleistungen betreffend Computerhardware und -software erstreckten und der Beschuldigte die Mehr- wertdienstnummer mitunter für BV._____-Supportleistungen angepriesen habe, lägen gleichartige Dienstleistungen vor. Die Domainnamen würden vom erhöht aufmerksamen Publikum in einen Zusam- menhang zur BV._____ Inc. gebracht und im markenschutzrechtlichen Sinne sei von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Hingegen seien die Strafbestim- mungen in den wettbewerbsrechtlichen Erlassen unter dem Aspekt des Legali- tätsprinzips grundsätzlich restriktiv auszulegen. Für die Beurteilung, ob eine ernsthafte Verwechslungsgefahr bestehe, sei der Inhalt der Webseite zu beach- ten. Sämtliche Webseiten des Beschuldigten seien derart amateurhaft gestaltet, dass kein rechtsgenügliches Risiko bestehe, ein Besucher würde diese der BV._____ Inc. oder einem mit der BV._____ Inc. verbundenen Unternehmen zu- ordnen. Die Verwendung des Zeichens "BV._____" könne höchstens als Hinweis auf ein von der BV._____ Inc. unabhängiges Dienstleistungsangebot für BV._____-Produkte verstanden werden. Dies stelle keine Verletzung des Mar- kenschutzstrafrechts dar. Eine Strafbarkeit nach aArt. 61 oder aArt. 62 MSchG scheide aus, ebenso ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Dass es effektiv zu nicht weni- gen Verwechslungen mit der BV._____ Inc. gekommen sei, stehe dieser Ein- schätzung nicht entgegen. 2.4.1.2. Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den E-Mail-Adressen gelte Folgendes. In der Registrierung der E-Mail-Adressen (247-BV1._____@...de.com,
- 111 - 247-BV._____@care.de.com, 247-BV._____@hotmail.com, …- strasse@BV._____.com und 24h-BV1._____@...de.com) liege kein kennzei- chenmässiger Gebrauch des Zeichens "BV._____". Ebenso falle ein tatbe- standsmässiges Verhalten nach UWG ausser Betracht. Keine Markenrechtsver- letzung stelle mangels ernsthafter Verwechslungsgefahr auch der Umstand dar, dass die E-Mail-Adresse 247-BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____/BV._____ aufgeführt worden sei. 2.4.1.3. Die angeklagte Verwendung der Bezeichnung "BV1._____" könne sich (soweit nicht Bestandteil einer Domain, Mailadresse oder eines Telefonbuchein- trags) nur auf die Verwendung der Postfächer beziehen. Die Umschreibung sei aber markenschutz- und lauterkeitsrechtlich irrelevant, da Dritte diese Bezeich- nung nie sehen würden. 2.4.1.4. Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Online-Telefonbuchein- trägen gelte weiter Folgendes. Nebst Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit der Dienstleistungen bestehe auch eine ernsthafte Verwechslungsgefahr. Der im Ver- zeichnis Suchende könne die Mehrwertdienstnummer ohne Weiteres dem Eintrag entnehmen und diese in der Folge wählen, ohne weitere Dienste von BJ._____ in Anspruch zu nehmen. Die Verwendung von "24/7 BV1._____" in den Online- Telefonbucheinträgen sei als Nachahmung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe von "BV._____" als geschützte Marke gewusst und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer hin- führen wollen. Dazu habe er sich die Verwechslungsgefahr zunutze machen wol- len und folglich direktvorsätzlich gehandelt. 2.4.1.5. Die Vorinstanz bejaht in Bezug auf die Einträge in den Online-Telefon- büchern ein gewerbsmässiges Handeln und verneint einen betrügerischen Mar- kengebrauch im Sinne von aArt. 62 MSchG. Zu diesem hält sie fest, er erfasse eigentliche Fälschungen, die bei blossen Einträgen in Online- Telefonverzeichnissen nicht gegeben seien. 2.4.1.6. Bei der Weiterleitung habe der Beschuldigte suggeriert, "BV._____" res- pektive "BV._____ Care" sei eine interne Abteilung seines Unternehmens. Wer
- 112 - auf eine Hotline anrufe und die Information erhalte, weitergeleitet zu werden, gehe davon aus, dies würde "intern" erfolgen. Zudem seien die Anrufer beispielsweise darauf hingewiesen worden, dass die zuständige Abteilung gerade nicht erreich- bar sei und sie später die Hotline des Beschuldigten erneut kontaktieren sollten. Damit sei von einer ernsthaften Verwechslungsgefahr auszugehen. Der Beschul- digte habe gewusst, dass er durch sein Verhalten beim Telefonieren die Gefahr geschaffen habe, die Anrufer würden sein Unternehmen zur BV._____ Inc. zu- rechnen. Diesen Irrtum habe der Beschuldigte gewollt. Insgesamt habe er den Tatbestand von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG in objekti- ver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da der Beschuldigte diesen Tatbestand und die Markenrechtsverletzung durch voneinander unabhängige Handlungen erfüllt habe, liege unechte (gemeint wohl: echte) Konkurrenz vor. 2.4.1.7. Zusammenfassend spricht die Vorinstanz den Beschuldigten der ge- werbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG sowie des mehrfachen unlaute- ren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schuldig. 2.4.2. Die Verteidigung beantragte im vorinstanzlichen Verfahren einen Frei- spruch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das MSchG und das UWG. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Werbeverhalten des Beschuldigten sei bran- chenüblich. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, in einer ver- traglichen Beziehung zu den jeweiligen Herstellern zu stehen. Für jeden Internet- nutzer sei auf den ersten Blick klar gewesen, dass es sich bei seinen Webseiten nicht um die offiziellen Webseiten der Hersteller gehandelt habe. Ebenso sei dem Internetbenutzer klar, dass nicht nur die Hersteller Dienstleistungen im Zusam- menhang mit ihren Produkten anbieten würden. Die Verwendung der jeweiligen Bezeichnungen sei unerlässlich gewesen, um die vom Beschuldigten angebotene Tätigkeit zu umschreiben. Er habe nicht über die Verhältnisse zum jeweiligen Markeninhaber getäuscht. Dies gelte insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass er – anders als die offiziellen Hersteller – für seine Dienstleistungen eine Gebühr von Fr. 1.99 pro Minute verlangt habe (Urk. 98 S. 49 ff.).
- 113 - Im Berufungsverfahren erhob die Verteidigung im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände. Ergänzend führte sie aus, auch bei den On- line-Telefonverzeichnissen habe keine relevante Verwechslungsgefahr bestan- den, da in den Einträgen die jeweilige Domain des Beschuldigten aufgeführt ge- wesen sei. Der Kunde hätte die Domain anklicken können. Aufgrund des Minuten- tarifs sei sofort klar gewesen, ob es sich beim Anbieter einer Support- Dienstleistung um einen offiziellen Hersteller oder um ein Drittunternehmen hand- le. Im Hinblick auf die vorgeworfene Widerhandlung gegen das UWG habe er im Übrigen nie behauptet, dass es sich bei "BV._____ Care" um eine interne Abtei- lung handle (Urk. 135 S. 61 ff.). 2.4.3. Verwendung des Zeichens "BV._____" in Domains und auf der Webseite 2.4.3.1. Der Beschuldigte betrieb die Domains 247-BV1._____.de.com, 24H- BV._____.care.de.com, 247-BV1._____.com und 247-BV._____.care.de.com. Auf seiner Webseite G1._____.ch/BV._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 6 mit der Beschreibung "BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline" an. 2.4.3.2. Das verletzende Zeichen muss nach Art eines Kennzeichens gebraucht werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 MSchG). Die Ausschliesslichkeitsrechte des Marken- inhabers erfassen jeden kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke im geschäft- lichen Verkehr. Als Gebrauch im geschäftlichen Verkehr gilt jeder marktgeneigte Gebrauch, also jede Verwendung, die auf dem Markt wahrgenommen wird oder zumindest wahrgenommen werden kann. Der kennzeichenmässige geht über den markenmässigen Gebrauch hinaus und umfasst auch die Verwendung der Marke als Name, Firma, Geschäftsbezeichnung oder Domainname (THOUVENIN/DORIGO, in: Handkommentar Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: MSchG- Handkommentar], N. 13 und 24 zu Art. 13 MSchG). Domainnamen haben grundsätzlich Kennzeichnungsfunktion (RETO ARPAGAUS, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013 [nachfolgend: Basler UWG-Kommentar], N. 189 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Jede Verwendung des Fremdzeichens im Sinne einer individualisierenden Zuordnung zu bestimmten Produkten, Dienstleistungen, Webseiten etc. wird vom Verbietungsrecht erfasst (MICHAEL ISLER, in: Basler MSchG-Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 13 MSchG).
- 114 - Erlaubt ist der rein sachliche und damit nicht kennzeichenmässige Mitgebrauch dritter Marken. Verwendet ein Geschäftsinhaber die fremde Marke für sein Ange- bot an Original-Markenartikeln oder zur Werbung für Reparatur- und Servicearbei- ten, die Originalmarkenartikel zum Gegenstand haben, so verletzt er das Marken- recht nicht, wenn seine Werbung sich deutlich auf seine eigenen Angebote be- zieht. Angaben zur Beschreibung eigener Warenangebote oder Dienstleistungen darf vielmehr jedermann verwenden, auch wenn davon Marken Dritter berührt werden (BGE 128 III 146 E. 2b/aa S. 149 mit Hinweisen). Die Markeninhaber können den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte weder vorschreiben, wie sie mit diesen umzugehen haben, noch welche Werbemass- nahmen sie treffen dürfen. Allerdings bleibt den Markenberechtigten die allgemei- ne Bewerbung der Marke, die ohne Bezug auf ein bestimmtes Warensortiment oder konkrete Dienstleistungen dem Ansehen und dem Ruf der Marke beim Pub- likum im Allgemeinen gilt, vorbehalten. Auch findet die Werbung mit einer Dritt- marke ihre Grenze nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort, wo beim Pub- likum der unzutreffende Eindruck einer besonderen Beziehung des mit der Marke werbenden Anbieters zum Markeninhaber erweckt wird (BGE 128 III 146 E. 2b/bb S. 150; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 2.4.3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte über die genannten Domains seine Support-Dienstleistungen anpries. Dies offenbaren bereits die konkret gewählten Domain-Bezeichnungen. Dieser marktgeneigte Gebrauch im geschäft- lichen Verkehr und im selben Dienstleistungssegment wie die BV._____ Inc. (vgl. nachfolgend) reicht aus, um von einem kennzeichenmässigen Gebrauch des Zei- chens "BV._____" als Teil des fraglichen Domainnamens zu sprechen. Ein bloss sachlicher Mitgebrauch des Zeichens liegt entgegen der Verteidigung nicht vor. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sei- ne Dienstleistungen ohne Rückgriff auf die fremde Marke in seinen Domainnamen anzubieten. 2.4.3.4. Die Marke BV._____ weist einen notorisch überragenden Bekanntheits- grad als eine der bekanntesten Marken der Welt überhaupt und allgemein be- kannte Firmenbezeichnung auf (BGE 145 III 178 E. 2.3.3 S. 188). Bezeichnet die
- 115 - Vorinstanz die Marke BV._____ als stark und berühmt und die vom Beschuldigten verwendeten Zeichen "BV._____" und "BV._____" als mit BV._____ ähnlich, ist dem nichts zuzufügen. Neben Zeichenähnlichkeit ist auch die Gleichartigkeit der Dienstleistungen ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 110 S. 271 f.). 2.4.3.5. Die Vorinstanz verneint eine Verwechslungsgefahr. Ihr kann nicht gefolgt werden. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beein- trächtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgeblichen Ver- kehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Wa- ren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten ver- mag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a S. 97 f., 441 E. 3.1 S. 445; 127 III 160 E. 2a S. 165 f.; 122 III 382 E. 1 S. 384; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Für die Verwechselbarkeit von Marken ist der Gesamteindruck massgebend, den sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 445 f. mit Hinweis). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenver- gleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 128 III 96 E. 2a S. 98; 122 III 382 E. 1 S. 385; je mit Hinweisen). Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446; 126 III 315 E. 6b/bb S. 320; 122 III 382 E. 3a S. 387; je mit Hinwei- sen). Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungs- kraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Wer sich mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringe Kennzeichnungskraft in Kauf, solange er seine Marke dem Publikum nicht durch Werbeanstrengungen in besonderem Masse als Kennzeichen seiner Waren ein- geprägt hat. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abwei-
- 116 - chungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gel- ten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbe- griffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385; vgl. auch BGE 139 III 176 E. 5.1 S. 181; 128 III 441 E. 3.1 S. 446; Urteile 4A_83/2018 vom
1. Oktober 2018 E. 4.1; 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 5.2.1; je mit Hin- weisen). Zur Verwechslungsgefahr in Bezug auf Domainnamen hielt das Bundesgericht Folgendes fest. Die Gefahr der Verwechslung kann insbesondere darin bestehen, dass mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für eine Internetseite durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnun- gen geschaffen wird, das heisst einer Fehlidentifikation des hinter der Internetsei- te stehenden Geschäftsbetriebs, oder dass falsche Zusammenhänge vermutet werden. Dabei genügt auch die Gefahr einer bloss vorläufigen Fehlzurechnung. Denn im Internet entsteht die mit der Verwendung eines Domainnamens allenfalls verbundene Verwechslungsgefahr bereits im Moment, in dem sich der Benutzer daran orientiert und erwartet, darunter bestimmte Informationen zu finden. Sie kann durch eine bestimmte Gestaltung der Webseite nicht beseitigt werden (Urteil 4C.341/2005 vom 6. März 2007 E. 5.1, in: sic! 7+8/2007 S. 543). Das Bundes- gericht lässt damit die Gefahr einer Fehlzurechnung bereits im Moment genügen, in dem der Domainname beim Benutzer Assoziationen und das Interesse weckt, auf der Webseite bestimmte Informationen zu finden (ebenso Urteile 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200; 4C.377/2002 vom 19. Mai 2003 E. 2.2, in: sic! 10/2003 S. 822; 4C.376/2004 vom 21. Januar 2005 E. 3.5, in: sic! 5/2005 S. 390; 4C.141/2002 vom 7. November 2002 E. 4, in: sic! 5/2003 S. 438). Dies bestätigte das Bundesgericht auch in der jüngsten Rechtsprechung. Es hielt fest, bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr sei nicht der Inhalt der Webseite, sondern die Internetadresse massgebend. Diese allein wecke das Interesse des Publikums und schaffe die Hoffnung, Informationen über die Ge- sellschaft zu erhalten, die vermeintlich hinter dem Domainname stehe (Urteil 4A_630/2018 vom 17. Juni 2019 E. 6.1, in: sic! 1/2020 S. 29).
- 117 - Diese Erwägungen sind auch in Bezug auf eine Strafbarkeit nach aArt. 61 f. MSchG einschlägig. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in Bezug auf das UWG eine restriktive Auslegung der strafrechtlichen UWG-Normen verlangt (BGE 139 IV 17 E. 1.1 S. 19; 122 IV 33 E. 2b S. 35 f.; 123 IV 211 E. 3b S. 216). Das Bundesgericht sieht im Merkmal des "Herabsetzens", verstanden als "Anschwär- zen" ("dénigrer" bzw. "denigrare" gemäss den romanischen Gesetzestexten), das heisst Herunter- bzw. Schlechtmachen, de lege lata einen Ansatzpunkt zur gebo- tenen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG als Straftatbestand. Hingegen kann daraus nicht un- besehen der Schluss gezogen werden, dass sämtliche relativ unbestimmte Tat- bestände nach den Art. 3 ff. UWG unter dem Aspekt der Strafbarkeit nach Art. 23 UWG enger aufzufassen wären, als wenn es um reine lauterkeitsrechtliche An- sprüche (Art. 9 UWG) ginge. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Strafbestim- mungen von aArt. 61 MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG. Das Bundesgericht unterstrich betreffend den als wettbewerbsrechtlichen Kennzei- chenschutz bezeichneten Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG denn auch, die Gefahr einer auch bloss vorläufigen Fehlzurechnung bei der Verwendung eines ähnlichen oder gleich lautenden Namens für eine Webseite genüge für eine ent- sprechende strafrechtliche Verurteilung gestützt auf Art. 23 UWG (Urteil 6P.37/2005 vom 24. Juni 2005 E. 9). Relativ unbestimmte Tatbestände finden sich im Übrigen auch im Kernstrafrecht, etwa beim Tatbestand der Warenfäl- schung im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ("Wer zum Zwecke der Täu- schung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht […]"). Hält die Vorinstanz zu den Online-Telefonbucheinträgen fest, der Beschuldigte habe eine Verwechslungsgefahr geschaffen und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer hinführen und sich dazu die Verwechslungsgefahr zunut- ze machen wollen (Urk.110 S. 276 ff.), gilt in Bezug auf die Domainnamen nichts anderes. Für den Internetbenutzer bezeichnet der Domainname zunächst eine Webseite als solche. Zudem erlaubt er auch, die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung zu identifizieren. Der Domainname ist insofern als Kennzei-
- 118 - chen mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar (Urteil 4A_630/2018 vom 17. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweis, in: sic! 1/2020 S. 29). Der Beschuldigte lehnte sich, indem er in den Domainnamen das Zeichen "BV._____" verwendete, an die BV._____ Inc. an und er schuf die Gefahr einer Fehlzurechnung. Selbst wenn sich diese Gefahr nach einem Besuch der vom Beschuldigten betriebenen Webseiten nicht verwirklicht hätte (vgl. dazu nachfolgend), bestand sie in einem ersten Moment und genügt eine vorläufige Fehlzurechnung mit der Folge, dass es zu ungewollten Zugriffen auf die Webseiten durch Personen kam, welche die Webseite der berechtigten Markeninhaberin besuchen wollten. Eine solche Nach- ahmung verletzt das Markenrecht der rechtmässigen Markeninhaberin. Dies gilt im Übrigen auch aus einem weiteren Grund. Der mit einem widerrechtlichen Do- mainnamen verletzende Gebrauch respektive das vom Täter verfolgte Ziel setzt nicht zwingend voraus, dass der Domainname im eigentlichen Sinne verwendet und die damit bezeichnete Webseite konsultiert wird. Der Domainname kann bei- spielsweise auf Briefköpfen, als Teil der Absenderadresse eines E-Mails oder in Adresslisten auftauchen, die von Internetsuchmaschinen dargestellt werden (BGE 128 III 401 E. 7.2.2 S. 410). Die Webseiten 247-BV1._____.de.com und G1._____.ch/BV._____ (wie auch die Webseite 247-B._____.support.de.com) wurden zumindest teilweise als Suchresultate mit der dazugehörigen Mehrwert- dienstnummer abgebildet (vgl. Urk. 29/24 ff. und Urk. 29/97 ff., Ordner 7). Es be- stand damit keine Notwendigkeit, die angezeigte Webseite überhaupt aufzurufen. Zusammenfassend schuf der Beschuldigte eine Verwechslungsgefahr und ge- fährdete er den Schutzbereich der Marke, indem er die genannten Domains be- trieb, ohne dass auf den Inhalt oder die Gestaltung der Webseiten abzustellen wäre. Ergänzend bleibt Folgendes anzufügen. Selbst wenn der Inhalt oder die Gestaltung der Webseiten diesbezüglich relevant wäre, wäre eine Verwechs- lungsgefahr gleichwohl zu bejahen. Eine relevante Beeinträchtigung der eingetra- genen Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion besteht bereits, wenn das Publi- kum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, etwa von rechtlich, wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen ausgeht (BGE 128 III 146 E. 2b/bb S. 150; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen; GALLUS
- 119 - JOLLER, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 3 MSchG). Selbst wenn der Webauftritt des Beschuldigten sich von demjenigen der BV._____ Inc. unterscheidet (vgl. etwa Urk. 29/122 ff., Ordner 7), bestand die Gefahr, dass das Publikum zumindest auf ein Lizenzverhältnis schloss und hinter der Webseite ei- nen autorisierten Partner der Markeninhaberin vermutete. 2.4.3.6. Indem der Beschuldigte die Domains 24h-BV1._____.de.com, 24h- BV._____.care.de.com, 247-BV1._____.de.com und 247-BV._____.care.de.com betrieb und auf seiner Webseite G1._____.ch/BV._____ seine Dienste mit der Beschreibung "BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline" anpries, handelte er tat- bestandsmässig im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 MSchG. Während Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG die Herstellungs- oder Kennzeichnungshandlungen umfasst, regelt aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG die zeitlich nachfolgenden Vertriebshandlungen, wel- che jegliches Tätigwerden am Markt beinhalten. Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG um- fasst damit Handlungen nach Art. 13 Abs. 2 lit. a und teilweise lit. e MSchG, wäh- rend die Vertriebshandlungen sich auf Handlungen nach Art. 13 Abs. 2 lit. b, c und teilweise lit. e MSchG beziehen (CORSIN BLUMENTHAL, Der strafrechtliche Schutz der Marke, 2002, S. 222 ff.). Zwar gilt die blosse Registrierung eines Do- mainnamens ohne tatsächliche Ingebrauchnahme nicht als ein das Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 MSchG (Urteil 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200). Anderes gilt, wenn mit der Regist- rierung das Angebot gleichartiger Waren oder Dienstleistungen vorbereitet wer- den soll und die konkrete Gebrauchsabsicht nachweisbar ist (THOUVENIN/DORIGO, a.a.O., N. 58 zu Art. 13 MSchG). Da der Beschuldigte die Domains registrierte und zudem damit auf dem Markt auftrat, nahm er sowohl Herstellungs- als auch Vertriebshandlungen vor (zu den letzteren Urteil 6B_766/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 5). Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. 2.4.3.7. Der Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 333 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde bereits im Ap- ril 2015 von der BV._____ Inc. abgemahnt (Urk. 2/8 und 2/10, Ordner 1). Über- dies wurde der Beschuldigte auch in einem von ihm in Auftrag gegebenen
- 120 - Rechtsgutachten, datierend vom 28. Februar 2014, bereits von Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der G._____ in die Markenrechte der BV._____ Inc. eingreifen könnte (Urk. 45/7 S. 8, Ordner 28). Er wusste, dass BV._____ eine geschützte Marke ist und sich der Schutzumfang auch auf die fraglichen Supportdienstleistungen erstreckte. Zudem wusste er um die Ver- wechslungsgefahr und dass sein Vorgehen die Marke BV._____ verletzte. Er wollte sich die Verwechslungsgefahr zunutze machen und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer lenken. Die vorinstanzlichen Erwägungen (be- treffend Online-Telefonbucheinträge) können hier sinngemäss übernommen wer- den (vgl. Urk. 110 S. 278). 2.4.4. Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Mailadressen Der Beschuldigte registrierte verschiedene E-Mail-Adressen (247- BV1._____@...de.com, 247-BV._____@care.de.com und 247- BV1._____@...de.com). Die Vorinstanz verneint zutreffend einen kennzeichen- mässigen Gebrauch in der Registrierung. Ist die blosse Registrierung eines Do- mainnamens ohne tatsächliche Ingebrauchnahme nicht tatbestandsmässig (Urteil 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200), trifft dies auf die Registrierung von E-Mail-Adressen ebenso zu. Dem Beschuldigten wird (mit einer Ausnahme, vgl. nachfolgend) nicht vorgeworfen, die E-Mail-Adressen ver- wendet zu haben (Urk. 53 S. 3 und 72 f.). Eine Markenrechtsverletzung nach aArt. 61 MSchG liegt nicht vor. Damit traf der Beschuldigte auch keine Massnah- me im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die geeignet war, eine Verwechslungs- gefahr zu schaffen. Ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 23 UWG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG besteht nicht. Angeklagt und erstellt ist jedoch, dass die E-Mail-Adresse 247- BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ (unter der Rubrik "Contact") erschien (Urk. 53 S. 3; E. III.2.2.1. vorstehend). Dieser kennzeichen- mässige Gebrauch des Zeichens "BV._____" im geschäftlichen Verkehr schuf entgegen der Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr. Damit erfüllte der Be- schuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a
- 121 - und b MSchG. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.2.4.3. vorstehend). 2.4.5. Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Online- Telefonverzeichnissen Der Beschuldigte inserierte die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch unter der Bezeichnung "24/7 BV1._____". Wurden kennzeichenmässiger Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit von Dienstleistungen beim Zei- chen "BV._____" in den Domains, auf der Webseite und in einer E-Mail-Adresse bejaht (E. IV.2.4.3. f. vorstehend), gilt dies ohne Weiteres auch betreffend die vom Beschuldigten gewählte Bezeichnung in den Online-Telefonbucheinträgen. Zu- dem schuf der Beschuldigte auch hier eine Verwechslungsgefahr. Es war zu be- fürchten, dass die Benutzer der Online-Telefonbücher sich irreführen lassen und die Bezeichnung "24/7 BV1._____" der BV._____ Inc. oder einem ihrer autorisier- ten Partner zurechnen. Da die Telefonbucheinträge die Telefonnummer der "24/7 BV1._____" aufführten respektive diese direkt anwählbar war, bestand keine Notwendigkeit, allenfalls im Online-Telefonbucheintrag angezeigte Webseiten zu konsultieren. Will die Verteidigung eine Verwechslungsgefahr ausschliessen, weil der Beschuldigte – anders als die offiziellen Hersteller – für seine Dienstleistun- gen eine Gebühr von Fr. 1.99 pro Minute verlangt habe (Urk. 98 S. 52), kann ihr nicht gefolgt werden. Auch offizielle Hotlines sind teilweise gebührenpflichtig. Es war nicht an den Benutzern der Online-Telefonbucheinträge, mögliche Preisun- terschiede zu deuten. Viel eher hätte es am Beschuldigten gelegen, Transparenz zu schaffen. Gleiches gilt, soweit die Verteidigung unterstreicht, die offiziellen Hot- lines seien nicht über Mehrwertdienstnummern, sondern über Nr. 28- oder Nr. 29 -Nummern erreichbar (beispielsweise Urk. 135 S. 9, 17 und 20). Da der Beschuldigte die Einträge auf den Online-Plattformen inserierte und zu- dem damit auf dem Markt auftrat, nahm er sowohl Herstellungs- als auch Ver- triebshandlungen vor. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjek- tiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.2.4.3. vorstehend).
- 122 - Schliesslich bleibt Folgendes festzuhalten. Die Bezeichnung "24/7 BV1._____" erschien auch auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ ("24/7 BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline"; E. IV.2.4.3. vorstehend). Ob die Anklage darüber hinaus dem Beschuldigten die Verwendung der fraglichen Bezeichnung auch bei den Postfächern vorwirft, kann offengelassen werden. Dies nimmt die Vorinstanz an, ist aber zumindest fraglich (vgl. Urk. 53 S. 72 ff. und 76). Die Vorinstanz verneint diesbezüglich zu Recht ein relevantes Verhalten (Urk. 110 S. 276). 2.4.6. Zusammenfassend liegt eine Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG vor, indem der Beschuldigte die Domains 24h- BV1._____.de.com, 24h-BV._____.care.de.com, 247-BV1._____.de.com und 247-BV._____.care.de.com betrieb und auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ seine Dienste mit der Beschreibung "24/7 BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hot- line" anpries (E. IV.2.4.3 vorstehend), er die E-Mail-Adresse 247- BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ aufführte (E. IV.2.4.4. vorstehend) und die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch unter der Bezeichnung "24/7 BV1._____" bewarb (E. IV.2.4.5. vorstehend). Das Verhältnis zwischen Herstellungs- oder Kennzeichnungshandlungen (Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG) und Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) ist in der Lehre umstritten. Laut BIGLER handle es sich um zwei separate Tatbestände. Der Täter, der die von ihm rechtswidrig hergestellte Ware anschliessend vertrei- be, verwirkliche ein Mehr an Unrecht, weshalb echte Konkurrenz anzunehmen sei (BIGLER, a.a.O., N. 31 zu Art. 61 MSchG). Die Lehre geht hingegen überwiegend von verschiedenen Verwirklichungsstufen desselben Angriffs auf das gleiche Rechtsgut und damit von einer mitbestraften Vor- bzw. Nachtat aus (BLUMENTHAL, a.a.O., S. 270 f.; DAVID RÜETSCHI, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 39 zu Art. 61 MSchG; LUCAS DAVID ET AL., Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR Bd. 1/2, 3. Aufl. 2011, Rz. 947). Die Frage kann offen- gelassen werden. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sin- ne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch der Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG. Steht eine
- 123 - Verurteilung wegen beider Tatbestände nicht zur Diskussion, ist mit Blick auf die Deliktsdauer von einer mitbestraften Vortat auszugehen, sofern diese Handlungen zwischen dem 1. September 2015 und dem 16. August 2016 erfolgt sind. 2.4.7. Dem Beschuldigten wird in der Anklage ein betrügerischer Markengebrauch im Sinne von aArt. 62 MSchG vorgeworfen (Urk. 53 S. 72 ff.). Bei dieser Bestim- mung handelt es sich um einen qualifizierten Tatbestand der Markenrechtsver- letzung nach aArt. 61 MSchG, welche auf die eigentliche Markenpiraterie abzielt (BIGLER, a.a.O., N. 2 und 4 zu Art. 62 MSchG). Die Vorinstanz verneint eine entsprechende Qualifikation (Urk. 110 S. 279 f.). Unter Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. Für den Fall, dass der betrügerische Markengebrauch gegen- über der Markenrechtsverletzung aufgrund der identischen Strafandrohungen nicht als härtere rechtliche Qualifikation der Tat angeschaut wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288) und deshalb ein entsprechender Schuldspruch im Rechtsmittelver- fahren das Verschlechterungsverbot nicht verletzen würde, kann auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 2.4.8. Das Verhalten des Beschuldigten bei persönlicher Entgegennahme von An- rufen qualifiziert die Vorinstanz als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Der Beschuldigte habe "BV._____" respektive "BV._____ Care" indirekt aber auch durch aktives Tun als interne Abteilung ausgegeben, eine ernsthafte Ver- wechslungsgefahr geschaffen und den Tatbestand von Art. 23 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 110 S. 280 ff.). Die Straftatbestände nach MSchG und UWG habe der Be- schuldigte durch voneinander unabhängige Handlungen begangen. In der Folge fällt die Vorinstanz konkurrierende Schuldsprüche gestützt auf das MSchG und das UWG aus. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Zwar kann vorab festgehalten werden, dass der Tatbestand des unlauteren Wett- bewerbs nach Art. 23 UWG als Antragsdelikt ausgestaltet ist und die entspre- chende Prozessvoraussetzung vorliegt. Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauer- delikten an dem Tag, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3 S. 55 f.). Der Strafantrag kann auch vor Beendigung des Dauerdelikts
- 124 - gestellt werden (Urteil 6B_1045/2014 vom 19. Mai 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Die BV._____ Inc. stellte am 4. August 2015 Strafantrag (Urk. 1). Indem sie in der Folge auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtete (Urk. 47/2, Ordner 29), fiel ihr Strafantrag nicht dahin (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler StPO-Kommentar I, a.a.O., N. 3 zu Art. 120 StPO). Dieser erfolgte noch vor Beginn des zur Anklage gebrachten Zeitraums (1. September 2015). Dies schadet nicht, nachdem die BV._____ Inc. eine aus ihrer Sicht im Zeitpunkt des Strafantrags dauernde Straf- tat zur Anzeige brachte und ihre Erklärung deshalb auch das folgende tatbestandsmässige Verhalten mitumfasste (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Ordner 1). Hingegen geht der speziellere Tatbestand des aMSchG vor, wenn die Marken- rechtsverletzung nach aArt. 61 MSchG auch die Voraussetzungen eines unlaute- ren Verhaltens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG erfüllt (BGE 117 IV 45 E. 2c S. 46; 117 IV 475 E. 1b S. 476 mit Hinweis; RÜETSCHI, a.a.O., N. 42 zu Art. 61 MSchG). Mit der Revision des Markenrechts wurde die Relevanz der ergänzen- den Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG stark eingeschränkt. Die Bestim- mung ist von Bedeutung, wenn ein Schutz über das MSchG nicht möglich ist oder wenn Umstände vorliegen, die einzig lauterkeitsrechtlich zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_411/2013 vom 20. November 2013 E. 3.3; SPITZ/BRAUCHBAR BIRKHÄU- SER, in: Handkommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: UWG-Handkommentar], N. 48 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Kann eine Verfolgung aus dem MSchG stattfinden, tritt das UWG zurück (KILLIAS/ GILLIÉRON, in: Basler UWG-Kommentar, a.a.O., N. 50 zu Art. 23 UWG). Geschütztes Rechtsgut von Art. 61 MSchG ist die Marke, die dem Markeninhaber von der Rechtsordnung exklusiv zugewiesen worden ist (RÜETSCHI, a.a.O., N. 1 zu Art. 61 MSchG). Die vom Beschuldigten begangenen Markenrechtsverletzun- gen trugen zu den inkriminierten Telefongesprächen bei. Das ihm in den Gesprä- chen vorgeworfene Verhalten war Konsequenz und Fortsetzung der erfolgten Markenrechtsverletzung und damit von letzterer mitumfasst. Es war keine intensi- vere Angriffsform, sondern diente nur der Sicherung der durch die Markenrechts- verletzung erlangten Position. Der Beschuldigte hat mithin gegenüber der Mar- keninhaberin nicht ein Mehr an Unrecht geschaffen. Gleiches gilt mit Blick auf die Anrufer. Ihre Interessen, die durch das irreführende Verhalten des Beschuldigten
- 125 - tangiert wurden, werden durch den Betrugstatbestand geschützt (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3 S. 56 f.) und brauchen keinen darüber hinausgehenden Schutz durch das Lauterkeitsrecht. Eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fällt damit ausser Betracht. Ein separater Freispruch hat nicht zu erfolgen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; Urteil 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). 2.4.9. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG schuldig gemacht. 2.5. "B._____" 2.5.1. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "B._____" erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche weitestgehend demjenigen zu "BV._____". In der Verwendung der Bezeichnung "B._____" in den Online-Telefonbucheinträgen ("24/7 B._____ Support") liege ein marken- rechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kun- den an die offizielle Hotline der B._____ gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 283 f.). 2.5.2. Die B._____ liess lediglich ausführen, dass der Beschuldigte Marken- rechtsverletzungen und unlautere Handlungen begangen habe, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 143 S. 3 ff.). 2.5.3. Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-B._____.support.de.com. Auf seiner Webseite G1._____.ch/B._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 18 mit der Beschreibung "24/7 B._____ Support 24 Stunden 7 Tage Hotline" an. Dieser Gebrauch des Zeichens "B._____" respektive "B._____" erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorste- henden Erwägungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Auch bei der Marke "B._____" handelt es sich um eine starke und berühmte Marke. Ebenso
- 126 - wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vor- sätzlich handelte. Die bereits erwähnten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. und das eigens vom Beschuldigten eingeholte Rechtsgutachten sind betreffend den subjektiven Tatbestand auch hier von Bedeutung, nachdem der Beschuldigte in Bezug auf die Marken "BV._____" und "B._____" vergleichbar vorging. Tat- bestandsmässig im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 MSchG ist weiter die Verwendung des Zeichens "B._____" respektive "B._____" in der E-Mail-Adresse 247- B._____@support.de.com, die auf der Webseite G1._____.ch/B._____ erschien (E. IV.2.4.4. vorstehend), wie auch die Bezeichnung "24/7 B._____ Support" in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch (E. IV.2.4.5. vorstehend). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszuge- hen (E. IV.2.4.6. vorstehend). 2.6. "BM._____" 2.6.1. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BM._____ " erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche demjenigen zu "BV._____" und "B._____". Zwar seien die in der Anklage erwähnten Marken von "BM._____" im Schweizer Register in den relevanten Klassen nicht für Support- bzw. Beratungsdienstleistungen eingetragen. Jedoch handle es sich bei "BM._____" um eine in der Schweiz im Elektronik- und Mobiltelefonbereich notorisch bekannte Marke. BM._____-Produkte seien den Schweizer Verbrau- chern bestens bekannt. Die Bekanntheit der Marke sei auch für die damit verbun- denen Beratungsdienstleistungen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich anzu- nehmen. Die BM._____ Electronics Co. als ausländisches Unternehmen habe im Ausland Markenschutzrechte erworben, die sich auch auf Beratungsdienstleistun- gen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich beziehen würden. "BM._____" habe daher auch in Bezug auf die Beratungsdienstleistungen in den entsprechenden Bereichen als notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG (gemeint: Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG) zu gelten. Ihr würden entsprechende Mar-
- 127 - kenschutzrechte zukommen. In der Verwendung des Zeichens "BM._____" in den Online-Telefonbucheinträgen liege ein markenrechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kunden an die offizielle Hotline der BM._____ Electronics Co. gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 284 f.). 2.6.2. Die laut Swissreg-Auszügen registrierten Wort-/Bildmarken Nr. … und Nr. … sind für Support- und Beratungsdienstleistungen nicht eingetragen (Urk. 28/4 und 28/6, Ordner 6). Bejaht die Vorinstanz gleichwohl entsprechende Marken- schutzrechte, kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass der Marke "BM._____" im Ausland auch in Bezug auf Beratungsdienstleistungen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich Schutz zukommt. Der Schutz der notorisch bekannten Marke kann angerufen werden, soweit in der Schweiz für die betreffenden Dienstleistungen keine einge- tragene Marke geschützt ist. Keine Rolle spielt, ob die Marke in der Schweiz für andere Waren oder Dienstleistungen registriert ist (JOLLER, a.a.O., N. 374 zu Art. 3 MSchG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Notorische Bekannt- heit ist gesteigerte Bekanntheit. Notorisch bekannt ist eine Marke, wenn sie in ei- nem der massgebenden Verkehrskreise allgemein als Herkunfts- oder Individualisierungszeichen verstanden wird (BGE 130 III 267 E. 4.7.3 S. 281 mit Hinweisen). Es ist nicht zweifelhaft, dass "BM._____" eine in der Schweiz etablierte Marke ist. Sie ist unter anderem bei Endabnehmern für Elektronik- produkte und Mobiltelefone und damit zusammenhängende Beratungsdienstleis- tungen weit verbreitet und damit offenkundig bekannt. Ihr kommen entsprechende Schutzrechte zu. Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-BM._____.SUPPORT.de.com. Auf sei- ner Webseite G1._____.ch/BM._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 18 mit der Beschreibung "24/7 BM._____ Support 24 Stunden 7 Tage Hotline" an. Die- ser Gebrauch des Zeichens "BM._____" respektive "BM._____" erfüllt den objek- tiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorstehenden Erwägungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Ge- brauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Nicht zwei-
- 128 - felhaft ist, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich handelte. So wurde der Beschuldigte betreffend den Gebrauch von "BM._____" konkret abgemahnt (Urk. 45/1, 45/3 und 45/5, Ordner 28), was er auch zur Kennt- nis genommen und verstanden hat (Urk. 45/2). Zudem wurde er in einem eigens von ihm eingeholten Rechtsgutachten auf mögliche Markenrechtsverletzungen durch seine Tätigkeiten mit der G._____ in Bezug auf die Marke "BV._____", indi- rekt aber auch in Bezug auf die Marke "BM._____" hingewiesen (Urk. 45/7, Ord- ner 28). Nicht tatbestandsmässig ist die Verwendung des Zeichens "BM._____" in der E-Mail-Adresse info@247-BM._____.support.de.com, nachdem dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen wird, die E-Mail-Adresse verwendet zu haben (Urk. 53 S. 35 und 82 f.; E. IV.2.4.4. vorstehend). Tatbestandsmässig ist hingegen die Bezeichnung "24/7 BM._____ Support" in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch (E. IV.2.4.5. vorstehend). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszuge- hen (E. IV.2.4.6. vorstehend). 2.7. "BJ._____" 2.7.1. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BJ._____" erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche weitgehend dem- jenigen zu "BV._____". Die Marke Nr. … habe erst per 28. Januar 2016 Schutz- rechte erlangt. In Bezug auf die Zeit davor würden die Erwägungen zu "BM._____" gelten. Auch "BJ._____" sei eine notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG. Deshalb sei auch für den Zeitraum ab 1. Septem- ber 2015 bis 27. Januar 2016 von einem Markenschutz der Marke "BJ._____" auszugehen. In der Verwendung des Zeichens "BJ._____" in den Online- Telefonbucheinträgen liege ein markenrechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kunden an die offizielle Hotline von BJ._____ LLC gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 286 f.).
- 129 - 2.7.2. Bejaht die Vorinstanz entsprechende Markenschutzrechte, kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. In Bezug auf die Zeitspanne vor dem 28. Januar 2016 (vgl. Urk. 28/9, Ordner 6) kann zudem auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.2.6.2). Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-BJ._____.APPLICATIONS.de.com. Auf dieser Webseite pries er die Mehrwertdienstnummer 25 mit der Beschreibung "CF._____ Consulting / BJ._____+, BJ2._____, BJ3._____, CU._____, BJ4.______ Support / CV._____, CW._____, CX._____ / CT._____ Services-Hotline 24/7" an. Dieser Gebrauch des Zeichens "BJ._____" in der Domain erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorstehenden Erwä- gungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechs- lungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich handelte. Die bereits erwähnten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. sowie das eigens vom Be- schuldigten eingeholte Rechtsgutachten sind betreffend den subjektiven Tatbe- stand auch hier von Bedeutung, nachdem der Beschuldigte in Bezug auf die Mar- ken "BV._____" und "BJ._____" vergleichbar vorging. Nicht tatbestandsmässig ist die Verwendung des Zeichens "BJ._____" in der E-Mail-Adresse 247- BJ._____@applications.de.com, nachdem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die E-Mail-Adresse verwendet zu haben (Urk. 53 S. 63 und 88 ff.; E. IV.2.4.4. vorstehend). Tatbestandsmässig ist hingegen die Bezeichnung "24/7 BJ._____ Applications" in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch (E. IV.2.4.5. vorstehend). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszuge- hen (E. IV.2.4.6. vorstehend). 2.8. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sinne von Art. 61 Abs. 3 MSchG gewerbsmässig gehandelt zu haben (Urk. 53 S. 72 ff.).
- 130 - Der Begriff der Gewerbsmässigkeit stimmt mit jenem aus dem allgemeinen Ver- mögensstrafrecht überein (BIGLER, a.a.O., N. 24 zu Art. 61 MSchG). Er ist mit der markenrechtlich vorausgesetzte gewerblichen Nutzung nicht gleichzusetzen. Die- se ist qualitativer Natur, während die qualifizierende Gewerbsmässigkeit ein mehrheitlich quantitatives Kriterium darstellt (RÜETSCHI, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 61 MSchG). Zu den Voraussetzungen einer gewerbsmässigen deliktischen Tätigkeit kann auf die Erwägungen zum Betrugstatbestand verwiesen werden (E. IV.1.7. vorstehend). Der Beschuldigte betrieb die Mehrwertdienstnummern und damit die deliktische Tätigkeit wie ausgeführt nach der Art eines Berufes. Hand in Hand gingen damit seine Vorkehrungen, die fragliche Mehrwertdienstnummer erfolgreich bekannt- zumachen und in Anlehnung an die BV._____ Inc., die B._____, die BM._____ Electronics Co. und die BJ._____ LLC respektive in Verletzung ihrer Marken zu bewerben. Die zu diesem Zweck verwendeten Kanäle (die verschiedenen Do- mains, die Webseite G1._____.ch/BV._____ etc. und die Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch) betreute der Beschuldigte während des rund einjährigen Tatzeitraums mit einem wesentlichen Aufwand. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Nachahmung der Marken "BV._____", "B._____", "BM._____" und "BJ._____" eigentlicher Eckpfeiler des vom Beschuldigten be- triebenen Systems war und damit entsprechende Einkünfte angestrebt und erzielt wurden, die einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellten. Damit handelte der Beschuldigte gewerbsmässig im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG. 2.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der gewerbs- mässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG. Zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs liegt echte Konkurrenz vor. Während beim strafrechtlichen Betrug das Vermögen sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr die geschützten Rechtsgüter darstellen, schützt aArt. 61 MSchG das ausschliessliche Recht des Markeninhabers an seiner Marke. Die Schutzobjekte der beiden Tatbestände erweisen sich daher als verschieden,
- 131 - weshalb diese in echter Konkurrenz anzuwenden sind (Urteil 6B_220/2011 vom
24. Februar 2012 E. 2.6; BLUMENTHAL, a.a.O., S. 284 und 347 ff.). V. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren als Eventualantrag aus, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen (Urk. 135 S. 68 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich ausgefäll- ten Strafe (Urk. 118). 1.2. 1.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 287 ff.) kann verwiesen werden. 1.2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzule-
- 132 - gen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Um- stände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweili- gen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterstreicht in sei- ner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. Au- gust 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 mit Hinweisen). 1.2.3. Für den Normverstoss des gewerbsmässigen Betrugs steht aufgrund des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Für den Normverstoss der gewerbsmässigen Markenrechtsver- letzung ist eine Geldstrafe auszufällen (vgl. nachfolgend). Damit liegen keine gleichartigen Strafen vor und gebricht es an den Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe.
- 133 - 1.2.4. Der Beschuldigte beging die Delikte vor den Änderungen des Sanktionen- rechts am 1. Januar 2018. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchs- tens 360 Tagessätze (aArt. 34 Abs. 1 StGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldig- ten ist eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe aufzuerlegen. Letztere liegt wie noch zu zeigen ist über den neurechtlichen Rahmen von 180 Strafeinheiten, wes- halb neurechtlich einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommen würde. Deshalb ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb aArt. 34 StGB.
2. Gewerbsmässiger Betrug 2.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen Betrugs ist in- nerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Betrugshandlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte betrieb sieben verschiedene Mehrwertdienstnummern (wenn auch je verschieden lang) ab 1. September 2015 bis zum 16. August 2016 und damit insgesamt über eine eher lange Zeitspanne von knapp einem Jahr bis zu seiner Verhaftung am 17. August 2016. Mit Blick auf die rund 11'500 Anrufe respektive die (entgegen der Verteidigung; Urk. 135 S. 7) ähnlich hohe Anzahl getäuschter Personen war der Kreis der Geschädigten sehr gross, wenngleich dem einzelnen Anrufer in aller Regel nur ein Schaden im unteren zweistelligen Frankenbereich erwuchs (E. III.10. vorstehend). Negativ zu gewichten sind die tägliche Delin- quenz und der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 200'000.– (E. IV.1.5. vorstehend). Dieser ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiger strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt neben anderen (vgl. Urteile 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2 und 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2; je mit Hinweisen). Eine Schätzung der Deliktssumme genügt (Urteil 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2). Straferhöhend fällt auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte einen verhältnismässig erheblichen Aufwand betrieben hat, um sieben verschiedene Mehrwertdienstnummern erfolgreich zu vermarkten (mehrere einfach gestaltete Webseiten; Online-Telefonbücher mit
- 134 - mehrheitlich zehn Standorten; Optimierung der Suchresultate bei BJ._____- Anfragen sowie auf BR._____.ch und BU._____.ch; persönliche Telefongesprä- che, um weitere Einnahmen zu generieren und eine Eigenleistung vorzuspiegeln), hingegen nicht, wenn es darum ging, die Anrufer tatsächlich bei ihren Problemen zu unterstützen. Einen wesentlichen Aufwand betrieb der Beschuldigte auch, um die telefonischen Weiterleitungen zu vertuschen und damit sein System am Leben zu erhalten (zahlreiche regelmässige Änderungen der Weiterleitungen auf die zweite bei der BG._____ oder M._____ registrierte Zielnummer und auf die ver- schiedenen offiziellen Hotlines). Dem gilt es Rechnung zu tragen, ohne dass dies (so die Verteidigung, Urk. 135 S. 69 f.) gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17 mit Hinweisen). Der Beschuldigte zielte mit seiner vorgetäuschten Dienstleistung auf Personen, die auf der Suche nach einer raschen Lösung eines (technischen) Problems waren. Seine Vorge- hensweise erfolgte mit Plan sowie Raffinesse und zeigt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Von einer Mitverantwortung der Anrufer kann nicht gesprochen werden und ihr Verhalten lässt das Verschulden in keinem milderen Licht erschei- nen (Urk. 135 S. 70). Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzuordnen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschul- digte zweifelte offensichtlich selbst an der Rechtmässigkeit seiner Geschäftstä- tigkeit und liess diese rechtlich überprüfen. Das folgende Rechtsgutachten zeigte dem Beschuldigten klar auf, dass er mit seinen Handlungen den Tat- bestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllen könnte. Die vorgeschlagenen Änderungen übernahm er nicht und entschied sich trotzdem, das Geschäfts- modell weiterzuführen. Somit entschied sich Beschuldigte auch aktiv für seine Delinquenz. Dass der Beschuldigte ein möglichst hohes Einkommen erzielen wollte und aus finanziellen Gründen handelte, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht und der Gewerbsmässigkeit seines Tuns immanent. Sein Handeln aus rein finanziellen Motiven gründete soweit erkennbar nicht
- 135 - auf einer eigentlichen finanziellen Notlage. Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.3. Aufgrund des objektiv nicht mehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden nicht in einem milderen Licht erscheint, ist die Ein- satzstrafe – bei einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – im obe- ren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.4. Die von der Verteidigung für die von ihr im Eventualantrag geforderte Freiheitsstrafe von 15 Monaten angerufenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich sind allesamt nicht vergleichbar mit der vorliegenden Konstella- tion und eignen sich somit nicht für den angestrebten Rechtsvergleich (Urk. 135 S. 70 f.). Einerseits erweisen sich die Deliktsbeträge in diesen Ver- fahren als erheblich geringer, als im vorliegenden Verfahren (Fr. 120'444.– [SB160398-O]; Fr. 117'000.– [SB160365-O]; Fr. 108'341.30 [SB160043-O]); andererseits wurden bei diesen Fällen deutlich weniger Vorkehrungen getrof- fen, um die Täuschungen zu vertuschen, was unter anderem auch in den deut- lich längeren Deliktszeiträumen ersichtlich wird (Tatzeitraum von rund drei Jah- ren [SB160398-O]; Tatzeitraum von zehn Jahren [SB160365-O]; Tatzeitraum von über 10 Jahren [SB160043-O]). Überdies ist auch festzuhalten, dass die dortigen Beschuldigten jeweils lediglich eine überschaubare Anzahl an Perso- nen täuschen mussten, um an die Deliktssumme – jeweils zu Unrecht bezoge- ne Sozialhilfegelder – gelangen zu können. Die kriminelle Energie sowie auch der erzielte Deliktsbetrag lässt sich somit in keiner Weise mit den vom hiesigen Beschuldigten begangenen Taten vergleichen. Auch das Bundesgericht hält fest, dass entsprechende Vergleichsfälle in aller Regel beträchtliche Verschie- denheiten aufweisen und nicht heranzuziehen sind (Urteil 6B_186/2010 vom
23. April 2010 E. 4.4). 2.5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 303 ff.). Die Vorstrafe vom 30. März 2010 ist indes inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden
- 136 - darf (Urk. 113 und Urk. 141A; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbe- stimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er seinen Lebensunterhalt weiterhin mit der Verwertung privater Vermögenswerte bestreite und seit dem
1. Januar 2017 aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die G._____ kein Ein- kommen erziele. Er habe sich indes nicht um eine Anstellung bemüht, da er ohne die Rechts- und Planungssicherheit, welche ihm das Urteil geben würde, nicht wissen könne, ob er seiner bisherigen Tätigkeit weiter nachgehen könnte. Er habe überdies dreimal pro Woche seine schwerkranke Mutter, welche im September 2020 verstorben sei, ins Krankhaus bringen müssen. Er habe der- zeit zudem keine Schulden, sei weiterhin ledig und habe keine Kinder (Urk. 142 S. 3 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. 2.6. Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf stets. Im Wesentlichen vertrat er den Standpunkt, eine einzigartige und qualitativ hochstehende Support-Dienstleistung geboten zu haben. Er habe keine direkten Weiterleitungen zu den offiziellen Hot- lines eingerichtet und indirekte Weiterleitungen in Form von Konferenzgesprächen vorgenommen. Im Übrigen trügen BN._____ und die BG._____ die Verantwor- tung für die Weiterleitungen zu den offiziellen Hotlines. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ver- ankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschul- digten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Während des gesamten Berufungsver- fahrens konnte beim Beschuldigten weder Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen noch Reue für seine Taten erkannt werden, welche für eine Straf- reduktion berücksichtigt werden könnten. Insbesondere anlässlich seines Schlussworts zur Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe alle Vorkehrungen getroffen, damit die Anklagevorwürfe nicht im Entferntesten bestätigt werden könnten. Er habe seine Arbeit stets nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt und es sei lediglich aufgrund einer falschen Anschuldi- gung eines Mitbewerbers überhaupt zum vorliegenden Strafverfahren gekom-
- 137 - men (Prot. II. S. 17). Dass bei dieser Haltung keine Strafreduktion infolge sei- nes Nachtatverhaltens gewährt werden kann, ist offensichtlich. 2.7. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweis). Zur Verfahrensdauer geht aus den Akten Folgendes hervor. Der Beschuldigte wurde am 17. August 2016 verhaftet, gleichentags durch die Kantonspolizei be- fragt und am 18. August 2016 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 16/1-3, Ordner 1). Dannzumal wurde der Beschuldigte mit den hier zu beurteilenden Straftaten konfrontiert. Nicht relevant ist deshalb, dass die Strafanzeige der BV._____ Inc. am 4. August 2015 erfolgte (Urk. 135 S. 69), da der Beschuldig- te zu diesem Zeitpunkt mit diesen Vorwürfen noch nicht direkt konfrontiert wur- de. Sodann führte die Anklägerin bis zur Anklageerhebung fünf Einvernahmen mit dem Beschuldigten (7. Oktober 2016, 13. Oktober 2016, 23. März 2018,
17. April 2018 und 19. Juni 2018; Urk. 16/8-12, Ordner 2) und je eine Einver- nahme mit BN._____ (23. September 2016; Urk. 17/1, Ordner 3) und D._____ (13. Oktober 2016; Urk. 17/2, Ordner 3) durch. Neben den beim Beschuldigten zuhause, in seinen Büroräumlichkeiten und in einer Garagenbox durchgeführ- ten (Haus-)Durchsuchungen (Urk. 46/1 und Urk. 46/12, Ordner 29), ordnete sie solche auch betreffend die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen- den Online-Accounts (19. August 2016; Urk. 35/2, Ordner 14) und bei der CK._____ Consulting (29. August 2016; Urk. 36/3, Ordner 16) an und musste
- 138 - in der Folge die Beschlagnahmung der aufgefundenen Gegenstände, Unterla- gen und Online-Accounts anordnen (Urk. 36/18, Ordner 16; Urk. 46/16 und Urk. 46/39, Ordner 29; Urk. 34/1, Urk. 34/4, Urk. 34/10, Urk. 34/17, Urk. 34/20, Urk. 34/22, Ordner 12). Weiter liess die Anklägerin Informationen zu den Bank- und weiteren Konti des Beschuldigten edieren (Urk. 34/43, Ordner 13 [I._____ AG]; Urk. 34/50, Ordner 13 [Q._____ GmbH]; Urk. 37/1/1, Ordner 16 [C._____]; Urk. 37/2/1, Ordner 17 [CL._____ Schweiz Genossenschaft]; Urk. 37/3/1, Ordner 17 [CM._____ Card Services]; Urk. 37/4/1, Ordner 17 [Stif- tung CN._____]; Urk. 37/5/1, Ordner 18 [Steuerauskünfte]; Urk. 37/6/1, Ordner 19 [CO._____]; Urk. 37/7/1, Ordner 19 [Post CH AG]; Urk. 37/8/1, Ordner 19 [CP._____ GmbH]; Urk. 37/10/1, Ordner 19 [CQ._____ AG]; Urk. 37/11/1, Ord- ner 19 [CR._____ AG]). Nicht zuletzt ordnete die Untersuchungsbehörde die Echtzeitüberwachung mehrerer Nummern an und musste die Anklägerin auch sämtliche im Tatzeitraum verzeichneten Anrufe – deren rund 11'500 wurden verzeichnet – analysieren und für die Zwecke der Anklageerhebung in Ge- samtverbindungslisten zusammenfassen. Am 23. Juli 2018 erhob die Staats- anwaltschaft Anklage an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 53). Die vorinstanzli- che Verfahrensleitung lud die Parteien am 14. August 2018 zur Hauptverhand- lung auf den 23. Januar 2019 vor. Am 12. November 2018 beschloss die Vo- rinstanz über die (fehlende) Parteistellung der BV._____ Inc. und am 21. No- vember 2018 wies sie die Beweisanträge des Beschuldigten, der B._____ und von BM._____ sowie die Rückweisungsanträge der Privatklägerinnen ab. Nach der Hauptverhandlung am 23. Januar 2019 fällte die Vorinstanz am 18. März 2019 ihr Urteil und eröffnete das Dispositiv am 19. März 2019 schriftlich. Am
18. und 23. April 2019 ging die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien zu (vgl. Urk. 54 ff.). Verzögerungen oder eigentliche Bearbeitungslücken sind da- mit im Untersuchungsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht erkennbar und vom Beschuldigten auch nicht aufgezeigt. Vielmehr kann fest- gehalten werden, dass die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren mit Blick auf die angezeigten Delikte sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Urteils beförderlich vorangetrieben wurden.
- 139 - Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt auch betreffend das Beru- fungsverfahren nicht vor. Nach Eingang der Berufungserklärung des Beschul- digten am 2. Mai 2019 und der B._____ am 10. Mai 2019 sowie der Verfahren- sakten am 22. Mai 2019 erfolgten die ersten verfahrensleitenden Anordnungen (Art. 400 Abs. 2 StPO) am 29. Mai 2019. Die Stellungnahmen gingen am 13. und 17. Juni 2019 ein. Da der BM1._____ GmbH keine Gelegenheit gegeben worden war, um allenfalls Anschlussberufung zu erheben, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und sich zu den Beweisanträgen des Beschuldig- ten zu äussern, räumte ihr die Verfahrensleitung am 7. April 2020 das entspre- chende rechtliche Gehör ein. Die BM1._____ GmbH liess sich dazu nicht ver- nehmen. Zudem erfolgten im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhand- lung am 25. März 2020 einzelne Abklärungen (Urk. 120A). Am 13. Mai 2020 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Am 13. August 2020 wurden die Parteien auf den 5. November 2020 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 111 ff.). Insgesamt nahm das Berufungsverfahren nicht übermässig viel Zeit in Anspruch. Daran ändert nichts, dass die Berufungserklä- rung des Beschuldigten der BM1._____ GmbH erst im April 2020 und nicht be- reits im Mai 2019 übermittelt worden war. Dies führte nicht zu einer Verlängerung des Verfahrens und tangierte den Beschuldigten nicht. Zwar wird nicht verkannt, dass das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien am 18. und 23. April 2019 zuging und bis zur Berufungsverhandlung am 5. November 2020 respektive zur in den Tagen darauf erfolgten Urteilseröffnung rund 18 ½ Monate vergingen. Bei dieser eher langen Zeitspanne handelt es sich aber nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung (vgl. Urteile 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2: keine Verletzung bei einer Zeitspanne von über 20 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Entscheideröffnung und der Berufungsverhandlung in einem komplexen Fall mit erheblichem Aktenumfang; Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.2. und 2.4: keine Verletzung respektive keine "krasse Zeitlücke" bei einer Zeitspanne von rund 16 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Eröffnung und der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfs sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Ur-
- 140 - teils sowie unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte erscheint die Dauer des Berufungsverfahrens nicht als stossend und sie verletzt das Beschleunigungsgebot nicht. Nach der Rechtsprechung kann von Behörden und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig ei- nem einzigen Fall widmen, so dass Zeitspannen, in denen das Verfahren auf- grund der Geschäftslast stillsteht, unumgänglich sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrens- dauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleuni- gungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Entsprechend ist nicht zu verkennen, dass das Berufungsverfahren dennoch eine gewisse Länge aufwies, die insbesondere nicht durch den Be- schuldigten verursacht wurde. So führte insbesondere auch die im Frühjahr 2020 aufgetretene COVID-19-Pandemie zu einer Verzögerung der durch das hiesige Gericht möglichen Vorladungen und Verhandlungstermine. In Nachach- tung dieses Umstandes rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe leicht im Umfang von 6 Monaten zu reduzieren. 2.8. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien erscheint für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 78 Tagen ist anzurech- nen (Art. 51 StGB).
3. Gewerbsmässige Markenrechtsverletzung 3.1. aArt. 61 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 3 MSchG sieht für gewerbsmässige Markenrechtsverletzungen eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für den Fall, dass als Strafe eine Freiheitsstrafe festgesetzt wer- den sollte, ist diese zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden. 3.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere der Markenrechtsverletzung ist massgebend, dass der Beschuldigte vier verschiedene Markeninhaberinnen in ihrem ausschliesslichen Recht auf ihre Marken "BV._____", "B._____", "BM._____" und "BJ._____" verletzte. Die BV._____ Inc. hielt etwa fest, das Ver- halten des Beschuldigten bedrohe sie in ihrer Eigenschaft als Markeninhaberin, in
- 141 - ihren wirtschaftlichen Interessen und in ihrem Ruf. Der Beschuldigte täusche über die Authentizität der angebotenen Dienstleistungen (Urk. 1 S. 3 und 6 f., Ordner 1). Auch hier ist von einer eher langen Zeitspanne von knapp einem Jahr auszu- gehen. Der Beschuldigte ahmte starke und berühmte Marken nach. Er verwende- te die entsprechenden Zeichen in insgesamt sieben Domains und auf der Websei- te G1._____.ch. Damit und mit einem Marktauftritt an (überwiegend) zehn Stand- orten in den Online-Telefonbüchern erreichte er eine breite Präsenz. Diese ging mit einer weiträumigen Verletzung der Markenrechte einher, was negativ zu ge- wichten ist. Gleichwohl muss die Tatschwere ins Verhältnis gesetzt werden zur Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Markenrechtsverletzungen. Massive Markenrechtsverletzungen können die rechtmässigen Inhaber wirtschaftlich in Bedrängnis bringen und nachhaltigen Reputationsschaden verursachen. Anhalts- punkte dafür liegen hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Ver- schulden des Beschuldigten als noch leicht zu werten. Darin enthalten ist auch das Verschulden betreffend das tatrelevante Verhalten der Widerhandlungen gegen das UWG, für welche kein Freispruch erfolgt, welche aber von den mar- kenrechtsrelevanten Tathandlungen konsumiert werden. 3.3. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wobei er die früh erfolgten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. und durch BM._____ ignorierte (Urk. 2/8 und 2/10, Ordner 1; Urk. 45/1, 45/3 und 45/5, Ordner 28). Zusätzlich wurde er in einem selbst eingeholten Rechtsgutachten ebenfalls darauf hinge- wiesen, dass sein Verhalten eine Markenrechtsverletzung darstellen könnte (Urk. 45/7 S. 8; Ordner 28). Er hat sich ganz bewusst dafür entschieden, delik- tisch tätig zu werden. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkompo- nente die objektive Tatschwere. 3.4. Bei einer Gesamtbetrachtung wird das noch leichte objektive Verschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht. Für die gewerbsmässige Marken- rechtsverletzung erscheint eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen respektive eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. 3.5. Betreffend Täterkomponente und Verfahrensdauer kann auf das bereits Aus- geführte verwiesen werden. Sie wirken sich auch in Bezug auf die gewebsmässi-
- 142 - ge Markenrechtsverletzung leicht reduzierend aus. Somit wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von leicht unter 300 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von leicht unter 10 Monaten zu bestrafen. 3.6. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 3.6.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Für Strafen von we- niger als sechs Monaten ist altrechtlich grundsätzlich eine Geldstrafe auszu- sprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und aArt. 41 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion ist hier nicht aus- zugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorstrafe vom 30. März 2010 ist inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden und darf deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschuldigte ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die als empfindliche Sanktion zu bezeichnen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 78-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällenden Sanktio-
- 143 - nen eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Markenrechtsverletzungen zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mit- hin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen und deshalb zu Recht nicht behauptet wird, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe, falls diese zufolge Widerrufs des bedingten Vollzugs überhaupt vollstreckt werden sollte, selbst unter dem Eindruck einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht bezahlen würde. Geldstrafen stehen zudem auch mittellosen und zahlungsunwilligen Tätern offen (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; Urteil 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.; je mit Hinweisen). Eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe würde sich im Übrigen auch aufgrund des Verschlechterungsverbots verbieten. 3.6.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte hielt im erstinstanzlichen Verfah- ren fest, Geschäftsführer und Inhaber der G._____ zu sein, seit 2017 aber auf einen Lohn zu verzichten. Er habe keine Möglichkeit, mit dem Unternehmen einen Lohn zu erwirtschaften. Die G._____ generiere "10 % der vor der Verhaf- tung erzielten Einnahmen". Seit dem 1. Januar 2017 lebe er vom Privatvermö- gen. Für seine Wohnung bezahle er monatlich Fr. 1'057.–, wobei das "Unter-
- 144 - nehmen einen Anteil an die Kosten" zahle. In den letzten 2 ½ Jahren habe er das Vermögen verbraucht (Urk. 91 S. 1 ff.). Im Berufungsverfahren hielt er aktualisierend fest, dass er weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit auch kein Einkommen generiere. Er bestreite seinen Lebensunterhalt derzeit weiterhin vom Privatvermögen, teilweise unter Verwertung von nicht li- quiden Vermögenswerten (Urk. 142 S. 3 f.). Mit Blick auf diese finanziellen Verhältnisse und zumal die Verteidigung selber in ihrem Eventualantrag von einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ausgeht, hat es bei der vorinstanzlich fest- gesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sein Bewenden. 3.6.3. Der Beschuldigte wäre aufgrund der gewerbsmässigen Markenrechts- verletzung grundsätzlich mit einer Geldstrafe von leicht unter 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 78 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Nach dem hier anwendbaren aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach aArt. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä- ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
- 145 - Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunk- ten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Le- galprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwi- schen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur An- wendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialprä- ventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Stra- fe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits ei- ne günstige Legalprognose erlaubt und anderseits für die Erhöhung der Bewäh-
- 146 - rungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hin- weisen).
2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren bewegt sich im Hauptanwen- dungsbereich der teilbedingten Strafe. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Er- scheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren und die verbüsste 78- tägige Untersuchungshaft dürften ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig werden und sich nicht bewähren. Damit fällt die Legalprognose nicht negativ aus und ist ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Straf- masses und der gesetzlichen Vorgaben (aArt. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens 6 und höchstens 18 Monate festzu- setzen. Rechnung zu tragen gilt es dabei der Art des Delikts und dem nicht mehr leichten Tatverschulden. Zudem delinquierte der Beschuldigte aus einer beruflichen und privaten Situation heraus, die sich heute nicht wesentlich an- ders präsentiert. Sein Tätigkeitsfeld scheint der Beschuldigte nicht gänzlich gewechselt zu haben. Selbst die Verteidigung betont, dass der Beschuldigte seit September 2018 über eine Wort-/Bildmarke "…" verfügt, die unter ande- rem in den Klassen … (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwal- tung, Büroarbeiten) und … (Telekommunikation) registriert ist (Urk. 135 S. 45; Urk. 136/10). Der Beschuldigte habe aufgrund der Beschlagnahme der Mehr- wertdienstnummern seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen können (Urk. 135 S. 69). Überdies gab der Beschuldigte auch selber anlässlich der Be- rufungsverhandlung an, weiterhin für die G._____ tätig zu sein, welche über- dies gemäss öffentlich zugänglichem Handelsregistereintrag weiterhin den gleichen Unternehmenszweck verfolgt. Unter dem Titel einer günstigen Prog- nose sind deshalb Vorbehalte angebracht. Es rechtfertigt sich, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 24 Monate festzulegen. Aufgrund des Gesagten bestehen gewisse Be-
- 147 - denken betreffend günstige Legalprognose, weshalb die Probezeit auf drei Jahre und nicht auf die Minimaldauer von zwei Jahren festzusetzen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3).
3. Da die Legalprognose nicht negativ ausfällt, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit ebenfalls auf drei Jahre festzusetzen.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren zu bestrafen unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 78 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheits- strafe zu vollziehen. Zudem ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Voraus- setzungen betreffend das Adhäsionsverfahren finden sich im angefochtenen Urteil, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 308).
2. Zivilforderung der B._____ 2.1. Zur Forderung der B._____ erwägt die Vorinstanz, jene habe ihr Schadener- satzbegehren im Rahmen der Hauptverhandlung von Fr. 79'435.05 auf Fr. 37'639.16 nebst Zins reduziert. Die B._____ sei betreffend die gewerbsmässige Markenrechtsverletzung und den mehrfachen unlauteren Wett-
- 148 - bewerb als geschädigt zu betrachten, grundsätzlich aber nicht hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs. Die Schädigung sei primär zulasten der Anrufenden erfolgt. Die B._____ sei durch die betrügerischen Machenschaften nicht unmittel- bar geschädigt worden. Sie habe die Einnahmen aus ihrer Support-Hotline nach entsprechender Weiterleitung der Kunden durch den Beschuldigten genauso ge- nerieren können, wie wenn sich die Kunden direkt bei der offiziellen B._____- Hotline gemeldet hätten. Einzig in den wenigen Fällen, in welchen der Beschuldigte ohne Weiterleitung anstelle der B._____ einen eigenständigen Support geleistet habe, sei der B._____ ein Gewinn entgangen. Die so vom Be- schuldigten erzielten Beträge seien primär den durch den gewerbsmässigen Be- trug geschädigten Opfern zuzuordnen. Es sei davon auszugehen, dass die unmit- telbar aus der Vermögensverschiebung resultierende Schadenersatzberechtigung der Anrufenden allfälligen Gewinnherausgabeansprüchen aus MSchG und UWG vorgehe. Deshalb sei der Zivilanspruch der B._____ abzuweisen (Urk. 110 S. 308 ff.). 2.2. Die B._____ liess vor Vorinstanz ausführen, der Beschuldigte habe mit den als "B._____ Hotline" beworbenen Mehrwertdienstnummern allein durch Verlet- zung der Bestimmungen des UWG und durch Verletzung der Markenrechte der B._____ einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet. Gestützt auf Art. 55 Abs. 2 MSchG und Art. 9 Abs. 3 UWG habe die B._____ Anspruch aus Bereicherungs- recht bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag und könne diesen Gewinn für sich be- anspruchen. Der Gewinn zwischen dem 1. September 2015 und 16. August 2016 belaufe sich auf Fr. 33'407.82 (Mehrwertdienstnummer 42) und Fr. 4'231.34 (Mehrwertdienstnummer 15) respektive auf insgesamt Fr. 37'639.16 (Urk. 97 S. 2 und 5 f., Prot. I S. 13). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die B._____ unverändert an ihrer Zivilforderung fest, führte jedoch ergänzend aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der B._____ nahezu kein Schaden in Bezug auf die Markenrechtsverletzungen und unlauteren Handlungen des Beschuldigten entstanden sei. So hätten die betroffenen Kunden, wenn auch nur unterbewusst, das betrügerische Verhalten des Beschuldigten mit der Marke "B._____" assoziiert, womit bei der B._____ sehr wohl ein Schaden in Form eines Reputationsschadens entstanden sei. Die Markenrechtsverletzungen bzw. unlau-
- 149 - teren Handlungen des Beschuldigten seien conditio sine qua non für den von ihm erwirtschafteten Gewinn gewesen, weshalb dieser Gewinn der B._____ als Mar- kenrechtsinhaberin abzuliefern sei. Dies sei überdies unabhängig von einem all- fälligen Schaden der B._____ sowie dem Umstand, dass die B._____ die allfälli- gen Gewinne nicht selber hätte erwirtschaften können, der Fall. Der von der B._____ geltend gemachte Gewinnherausgabe- bzw. Bereicherungsanspruch zie- le nämlich einzig darauf ab, einen durch eine unberechtigte Person erwirtschafte- ten Gewinn, den diese durch einen Eingriff in die Markenrechte der B._____ bzw. durch gegen diese gerichtete unlautere Handlungen erwirtschaftet habe, der ei- gentlich Berechtigten zuzuweisen. Dieser Anspruch sei entgegen der erstinstanz- lichen Auffassung nicht subsidiär zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch der betrogenen Kunden. Sollte sodann von einer ungenügenden Begründung oder ei- ner fehlenden Spruchreife der Zivilklage ausgegangen worden sein, so hätte die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden müssen, was sodann auch im vorliegenden Berufungsverfahren eventualiter beantragt werde (Urk. 143 S. 5 ff.). 2.3. Die Verteidigung beantragt entsprechend dem verlangten Freispruch die Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 135 S. 67). 2.4. Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 MSchG vom Richter verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a) und eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b). Nebst diesen Abwehrklagen steht dem Rechtsinhaber eine Auskunftsklage zur Verfügung (vgl. lit. c). Vorbehalten bleiben nach Art. 55 Abs. 2 MSchG die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns ent- sprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der mit Art. 55 MSchG gewährte zivilrechtliche Rechtsschutz knüpft an die Verletzung eines Rechts an der Marke an, die darin besteht, dass ohne Zustimmung des Markeninhabers eine der in Art. 13 Abs. 2 (und Abs. 2bis) MSchG umschriebenen Handlungen vorgenommen wird (BGE 146 III 89 E. 8.1.3 S. 96).
- 150 - Die Gewinnherausgabe gestützt auf Art. 423 OR beruht auf der Konstruktion, der Verletzer habe als auftragsloser Geschäftsführer des verletzten Markenin- habers gehandelt und sich dessen Geschäfte angemasst. Deshalb hat er die erzielten Gewinne im Sinne von Art. 423 OR herauszugeben (MARKUS FRICK, in: Basler MSchG-Kommentar, a.a.O., N. 91 zu Art. 55 MSchG). In der Rechtsprechung und Lehre wird hierbei diskutiert, ob es sich bei Art. 55 Abs. 2 MSchG um eine Rechtsfolge- oder eine Rechtsgrundverweisung handelt. Im Ersteren Fall (Rechtsfolgeverweisung) käme ein Anspruch auf Gewinnheraus- gabe bereits als reine Folge einer Markenrechtsverletzung in Frage, ohne dass hierbei eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von Art. 423 OR verlangt wäre. Mit anderen Worten wäre der Verweis lediglich betreffend die Folgen (Gewinnbe- rechnung und -herausgabe) zu verstehen. Im Letzteren Fall (Rechtsgrundverwei- sung) müssten jeweils kumulativ mit der Markenrechtsverletzung auch die Vo- raussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sein (TANJA DOMEJ, in: Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, N 93 zu Art. 9 UWG, mit Hinweisen zum identischen Verweis unter Art. 9 UWG). Das Bundesgericht äusserte sich soweit ersichtlich bis anhin noch nicht direkt zur Natur der Verweisung von Art. 55 Abs. 2 MSchG. Allerdings äusserte es sich in BGE 133 III 153 teilweise zur Natur der Verweisungsnorm in Art. 28a Abs. 3 ZGB, welche identisch ist mit der Verweisungsnorm des MSchG. Darin sprach es sich zwar nicht explizit für die Ansicht aus, in der entsprechenden Bestimmung des ZGB sei eine Rechtsfolgeverweisung zu sehen; das Ergebnis, zu welchem es kam, ist jedoch stark dahingehend zu verstehen (BGE 133 III 153 E. 2.4 S. 158 f.). Entsprechend wurde in einem späteren Bundesgerichtsentscheid, welcher die Gewinnherausgabe nach FINMAG zum Inhalt hatte, festgehalten, dass gemäss obengenanntem Entscheid "…zumindest der Verweis [von Art. 28a Abs. 3 ZGB] auf die Gewinnherausgabe als Rechtfolgeverweisung auf die unechte Geschäfts- führung ohne Auftrag im Sinne von Art. 423 Abs. 1 OR zu verstehen [sei]…" (Ur- teil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2.4.). Aufgrund dieser höchstrichterlichen Erwägungen und aufgrund der Identität der Verweise von Art. 28a Abs. 3 ZGB
- 151 - und Art. 55 Abs. 2 MSchG ist folglich von einer Rechtsfolgeverweisung auszuge- hen. Hat eine Person daher in Verletzung von Markenrechten einen Gewinn erzielt, so ist dieser dem berechtigten Markenrechtsinhaber herauszugeben, ohne dass die weiteren Voraussetzungen einer Geschäftsanmassung erfüllt sein müssten. Hin- gegen muss die Markenrechtsverletzung natürlich kausal zum Verletzergewinn sein (FRICK, a.a.O., N. 99 zu Art. 55 MSchG). Ob zusätzlich Adäquanz vorliegen muss (ROGER STAUB, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 118 zu Art. 55 MSchG), kann offenbleiben. Der Verletzergewinn ist nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Massgebend ist dabei, ob und inwieweit das verletzte Recht ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine we- sentliche Rolle gespielt haben. Der Gewinn ist aufzuteilen, wenn dieser nur teil- weise auf die Verletzung zurückgeht (Urteil BPatGer vom 19. März 2014 E. 4.3, in: sic! 9/2014 S. 560). Der Anspruch auf Gewinnherausgabe ist jedoch unabhän- gig von einem beim Verletzten eingetretenen Schaden (FRICK, a.a.O., N. 91 zu Art. 55 MSchG; DOMEJ, a.a.O., N. 78 und 90 zu Art. 9 UWG; PHILIPPE SPITZ, in: UWG-Handkommentar, a.a.O., N. 185 zu Art. 9 UWG). Die Gewinnherausgabe ist damit nicht Ersatz für einen Schaden, sondern Herausgabe der dem auftragslo- sen Geschäftsführer entstandenen Vorteile (BGE 132 III 379 E. 3.2.3 S. 382 f.; RÜETSCHI/ROTH, in: Basler UWG-Kommentar, a.a.O., N. 116 zu Art. 9 UWG). Herauszugeben ist der Nettogewinn als Differenz zwischen Bruttoerlös und Gestehungskosten Die Beweislast für die Gestehungskosten liegt beim Verletzer (BGE 134 III 306 E. 4.1.2 S. 309). 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz unterstreicht, die Schädigung sei primär bei den Anru- fenden erfolgt, während die B._____ durch die Weiterleitung der Kunden gleichwohl Einnahmen generiert habe. Nur in wenigen Fällen (nämlich bei den nicht weitergeleiteten Anrufen) sei der B._____ ein Gewinn entgangen. Diese Erwägungen sind nicht einschlägig. Die Vorinstanz übersieht, dass die B._____ keine Schadenersatzforderung geltend macht. Die Privatklägerin ver- langt nicht Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn, Verwässerung der
- 152 - Marke etc. (Art. 41 ff. OR). Vielmehr verlangt sie eine Gewinnherausgabe ge- stützt auf Art. 423 OR, die keinen Schaden (und damit auch keinen entgange- nen Gewinn) voraussetzt. Zur Untermauerung ihrer Zivilforderung verweist die B._____ auf Kontoauszü- ge der "BB._____" für die Monate September 2015 bis August 2016 (Urk. 34/37, Ordner 12). Diese betreffen unter anderem die auf die G._____ bei der BB._____.ch registrierten Mehrwertdienstnummern 18 ("24/7 B._____ Support") und Nr. 15 ("G1._____"). Die von der B._____ geltend ge- machten Einnahmen, die in Abzug gebrachten Kosten (Abonnementskosten, Servicegebühr, Routingkosten) und der resultierende Gewinn entsprechen die- sen Kontoauszügen und sind belegt (Urk. 23/19 S. 16 ff., Ordner 3). Es ist vorliegend erstellt, dass die Nummer des "24/7 B._____ Support" auf ver- schiedenen Kanälen in Verletzung der Markenrechte der B._____ vermarktet wurde und der damit generierte Gewinn auf ebendiese Rechtsverletzung zurück- zuführen ist. Ein natürlicher (und auch adäquater) Kausalzusammenhang liegt vor. Die Bekanntheit der Marke war ursächlich für die Anrufe. Andere Umstände, die eine wesentliche Rolle gespielt hätten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat der Beschuldigte über die von der B._____ in Abzug gebrachten Kosten hinausgehende Geste- hungskosten belegt. Damit ist in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 42 vom geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 33'407.82 auszugehen. Zinsen von 5% sind ab Gewinnerzielung geschuldet (OSER/WEBER, in: Basler Kom- mentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 423 OR). Sie sind an- tragsgemäss ab 1. September 2016 zuzusprechen. Anders verhält es sich in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 15, unter wel- cher der Beschuldigte einen Support für BV._____, B._____ und BJ._____ an- bot ("G1._____"). Bei dieser Mehrwertdienstnummer wurde dem Beschuldigten gemäss Anklage keine Markenrechtsverletzung vorgeworfen (vgl. Urk. 53 S. 72 ff.), weshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht erstellt werden musste, ob diesbezüglich Markenrechtsverletzungen im strafrechtlich relevanten Sinne stattgefunden haben. Dies bedeutet jedoch freilich nicht, dass die B._____
- 153 - nicht in einem separaten Zivilverfahren entsprechende zivilrechtlich relevante Markenrechtsverletzungen nachweisen könnte, welche einen Gewinnheraus- gabeanspruch begründen könnten. Insofern ist ihre diesbezügliche Zivilklage nicht hinreichend begründet und überdies auch nicht genügend beziffert, wes- halb sie auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2.5.2. Zum Verhältnis von Gewinnherausgabe und Schadenersatz bleibt Fol- gendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass der verletzte Geschäftsherr Schadenersatz aus entgangenem Gewinn einerseits und Gewinnherausgabe andererseits nicht kumulieren kann, sondern ihm die Ansprüche nur alternativ zur Verfügung stehen. Bei mehreren verletzten Geschäftsherren geht die herrschende Lehre mangels Willenserklärung des Schuldners bzw. gesetzli- cher Anordnung (Art. 150 Abs. 1 OR) von Teilgläubigerschaft aus (DAVID ET AL., a.a.O., N. 430; JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 423 OR). Stehen dem Verletzer Ge- winnherausgabeansprüche des Geschäftsherrn und Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber, bestehen diese Ansprüche unter Umständen nebeneinan- der. Wohl entspricht hier der vom Beschuldigten erzielte Verletzergewinn im Wesentlichen dem Schaden der Betrugsopfer. Da aber die Gewinnherausgabe an den Verletzten pönalen Charakter hat (SPITZ, a.a.O., N. 195 zu Art. 9 UWG), geht der positive Schaden nicht im Anspruch auf Gewinnherausgabe auf. Selbst wenn der Beschuldigte den Betrugsopfern ihren Schaden ersetzt hätte und damit nicht mehr über den Verletzergewinn verfügte, könnte er dies der B._____ nicht entgegenhalten. Ihm steht die Entreicherungseinrede nach Art. 64 OR nicht zur Verfügung (FRICK, a.a.O., N. 94 zu Art. 55 MSchG). Nach- dem der Beschuldigte eine Schadloshaltung der Betrugsopfer im Übrigen nicht behauptet, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. 2.5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B._____ Fr. 33'407.82 nebst Zins zu 5% ab 1. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist das Gewinnherausgabebegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.
3. Zivilforderung der BM1._____ GmbH
- 154 - Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der BM1._____ GmbH in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg. Der Beschuldigte beantragt im Beru- fungsverfahren die Abweisung der Forderung und begründet dies hauptsächlich mit dem beantragten Freispruch. Da der Beschuldigte auch im vorliegenden Ver- fahren der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung schuldig zu sprechen ist und die vorinstanzlichen Erwägungen überdies zu teilen sind (Urk. 110 S. 309), ist die BM1._____ GmbH mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Einziehung etc.
1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel ge- braucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelt das Strafge- setzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kos- tendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt.
2. Das am 5. September 2016 beschlagnahmte Fahrzeug Lamborghini Gall- ardo wurde am 25. Juli 2017 dem Beschuldigten herausgegeben. Gleichentags beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO einen Barbetrag von Fr. 10'500.–. Diese Barschaft hatte der Beschuldigte zur "Auslösung" seines Autos der Staatsanwaltschaft überwiesen (Urk. 46/26,
- 155 - 46/38 und 46/39, Ordner 29). Der Betrag ist mit der Vorinstanz zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3. 3.1. Die Vorinstanz belässt zahlreiche beschlagnahmte Urkunden bei den Ak- ten (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 110 S. 312 f.). Es handelt sich um Dokumente, welche die Staatsanwaltschaft am 30. August 2016 beschlagnahmte und Teil folgender Sicherstellungspositionen sind: Pos. 1.1.26 (eine Kartonschachtel mit diversen Dokumenten), Pos. 1.1.38 (eine Plastikschachtel mit Deckel, ent- haltend diverse Akten), Pos. 1.1.63 (eine grosse Tasche mit Ordnern), Pos. 2.1.3 (eine Plastiktasche mit Ordner) und Pos. 3.1.2 (eine Papiertasche mit drei Bundesordnern). Ein Teil der Positionen wurde dem Beschuldigten im Lau- fe der Untersuchung wieder ausgehändigt (vgl. Urk. 46/16, 46/19 S. 1, 46/22 S. 2 und 46/25; Ordner 29). Die Position 2.1.3 findet zwar Eingang in der vo- rinstanzlichen Begründung (Urk. 110 S. 26 und 313), offensichtlich versehent- lich nicht aber in das Urteilsdispositiv. Konkret verweist die Vorinstanz auf die Urk. 42/1-41 im Ordner 25 und die Urk. 45/1-134 im Ordner 28 und erwägt, diese seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 3.2. Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe der Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63 und 3.1.2 als Ganzes (Urk. 111 S. 4). Da ein Teil der Urkunden bereits im Laufe der Untersuchung an ihn zurückging, ist anzuneh- men, dass die Verteidigung sinngemäss die Herausgabe des verbleibenden Teils beantragt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholte sie ihren An- trag (Urk. 135 S. 66 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 118). 3.3. Vorab stellt sich die Frage, welche Schriftstücke respektive welcher Teil der Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63, 2.1.3 und 3.1.2 nach der staats- anwaltschaftlichen Beschlagnahme am 30. August 2016 (Urk. 46/16, Ordner 29) bei den Untersuchungsakten verblieben. Die entsprechenden Herausgabe-
- 156 - verfügungen und Empfangsscheine (Urk. 46/16, 46/19 S. 1, 46/22 S. 2 und 46/25; Ordner 29) fielen ebenso unklar aus wie die Umschreibung der in den Untersuchungsakten verbleibenden Akten durch die Staatsanwältin: "Ergän- zend weise ich darauf hin, dass einige weitere, anlässlich der Hausdurchsu- chung beschlagnahmten Originalunterlagen aus den Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63, 2.1.3 und 3.1.2 zu den Akten genommen wurden (be- zeichnet mit 'Akten aus Sicherstellungen…')" (Urk. 46/25, Ordner 29). Derarti- ge Umschreibungen dienen freilich nicht der Klarheit. Nachdem die Urk. 42/1- 41 (Ordner 25) den Titel "Akten aus Sicherstellungen/Buchhaltungsunterlagen (Rechnungen BF._____ / BB._____)" und die Urk. 45/1-134 (Ordner 28) den Titel "Akten aus Sicherstellungen (Allgemeines/Buchhaltungsunterlagen)" tragen, ist (mit der Vorinstanz) von diesen Beweismitteln auszugehen. In jedem Fall zu den Verfahrensakten zu nehmen sind die von der Untersuchungsbe- hörde gefertigten Papierausdrucke von Daten aus elektronischen Geräten des Beschuldigten und der Datenexporte auf DVD (Urk. 45/96-110 inklusive Schachtel [Urk. 45/110], Ordner 28). Weitere "Akten aus Sicherstellungen" finden sich in Urk. 43/1-125 , Ordner 26 ("Akten aus Sicherstellungen [betr. BG._____ GmbH]") und Urk. 44/1-132, Ordner 27 ("Akten aus Sicherstellungen [betr. CD._____, D._____]". 3.4. Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich hauptsächlich um Geschäftsdokumente wie Rechnungen der BF._____ und BB._____ (Urk. 42/1- 41, Ordner 25) sowie um verschiedene Korrespondenzen, Rechnungen der ProLitteris, vom Beschuldigten verfasste Listen, Unterlagen zum BAKOM, Un- terlagen zu Domains und zu verschiedenen Zielnummern, Ausdrucke von Da- ten aus elektronischen Geräten des Beschuldigten, Buchhaltungsunterlagen der G._____ etc. (Urk. 45/1-134, Ordner 28). Zudem wurden beim Beschuldig- ten Akten im Zusammenhang mit der BG._____ (Urk. 43/1-125, Ordner 26) und der "CD._____" (Urk. 44/1-132, Ordner 27) beschlagnahmt. Sämtliche Dokumente wurden in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO al- lein zu Beweiszwecken beschlagnahmt (Urk. 46/16, Ordner 29). Ein Deliktskon- nex und eine konkrete Gefährdung werden zu Recht nicht behauptet, weshalb ei-
- 157 - ne Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB ausgeschlossen ist. Ein reines Beweis- mittel ist stets zurückzugeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar II], N. 8 f. zu Art. 267 StPO). Die Dokumente sind deshalb ent- gegen der Vorinstanz an den Beschuldigten zurückzugeben. Zusammenfassend sind dem Beschuldigten folgende Unterlagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils herauszugeben: Urk. 42/1-41, Ordner 25; Urk. 45/1-95 und 45/111-134, Ordner 28; Urk. 43/1-125, Ordner 26; Urk. 44/1- 132, Ordner 27. 4. 4.1. Die Vorinstanz ordnet bei verschiedenen Providern die Löschung folgen- der Online-Accounts an, welche der Beschuldigte für den gewerbsmässigen Betrug nutzte und die Staatsanwaltschaft am 19. August 2016, 29. September 2016 sowie am 10., 17., 24. und 26. Oktober 2016 beschlagnahmte:
- Accounts auf H._____.ch, Benutzernummern 1 und 2, I._____ AG, J._____-strasse …, K._____;
- Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, G._____ GmbH, "M._____", "N._____", "O._____" und "P._____" re- gistrierten Rufnummern gemäss Urk. 90A, Q._____ GmbH, R._____.- strasse Nr. …, S._____ und I._____ AG, J._____-strasse …, K._____, Letztere, soweit sie davon betroffen ist;
- Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern 4 und 5, U._____ AG, V._____-strasse …, W._____;
- Account auf BA._____.BB._____ch, Benutzername BC.______, BB._____ SA, Avenue de BD._____ …, BE._____;
- Account auf BF._____.ch, Benutzernamen A._____ und BG._____-gmbh, BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____;
- Account auf BJ._____.com, Benutzername BK._____@gmail.com, BJ._____ Switzerland GmbH, BL._____-strasse …, … Zürich.
- 158 - 4.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Soweit die Staatsanwalt- schaft die Löschung der Accounts auf L._____.ch betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, die G._____, "M._____", "N._____", "O._____" und "P._____" registrierten und in Urk. 33/1 aufgeführten Rufnummern beim Provider Q._____ beantragt (Urk. 53 S. 95), ist Folgendes festzuhalten. Laut Excel- Tabelle der Staatsanwaltschaft werden die "L._____"-Accounts von der I._____ AG betrieben, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (Urk. 90; Urk. 110 S. 315). Richtig ist auch, dass die "L._____ "-Accounts von der Q._____ GmbH geführt werden (vgl. L._____.ch/ueber-uns/impressum/, be- sucht am 18. Mai 2020). In Widerspruch dazu fällt auf, dass einzelne L._____- Nummern bei der I._____ AG beschlagnahmt wurden (Urk. 34/22, Ordner 12). Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die oben genannten Löschungen (inkl. die Löschung der Accounts auf L._____.ch, wel- che von der Q._____ GmbH betrieben werden, unter Hinweis auf Urk. 90A) zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffer 14). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf das UWG ausser Betracht fällt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, nachdem der angeklagte Sachverhalt in einer Verurteilung mündet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rücker- stattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2. Entschädigungsfolgen 1.2.1. Die von der B._____ im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 47'324.– setzt die erste Instanz auf Fr. 10'500.– fest.
- 159 - Sie erwägt, die B._____ obsiege als Strafklägerin und unterliege als Zivilkläge- rin. Ihr Anspruch hinsichtlich der Strafklage sei grundsätzlich zu bejahen. Je- doch betrage das verlangte Honorar mehr als das Achtfache der Grundgebühr in einem Zivilprozess bei einem Streitwert von Fr. 37'640.–. Angemessen er- scheine ein Aufwand von 35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.–, was eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'500.– ergebe (Urk. 110 S. 318 ff.). 1.2.2. Die B._____ beantragt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vo- rinstanz, sie sei für ihre Bemühungen und Auslagen im Vorverfahren und erst- instanzlichen Verfahren mit Fr. 47'324.– zu entschädigen. Zur Begründung verwies sie auf ihr Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, welches wiederum auf eine Eingabe vom 18. Januar 2019 verwies, sowie auf die an der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (Urk. 143 S. 9; Urk. 81; Urk. 92; Urk. 97). Zusammengefasst begründete die Vertreterin der B._____ diesen Antrag damit, dass der B._____ ein nicht von ihr verschuldeter Mehraufwand entstanden sei, "der insbesondere auf das wiederholte Ersu- chen(müssen) um Gewährung der ihr zustehenden Akteneinsicht sowie auf das mehrfache Begehren(müssen) um Erweiterung der Untersuchung bzw. der Anklageschrift auf den tatsächlichen Deliktszeitraum" zurückzuführen sei (Urk. 81). 1.2.3. Die Verteidigung beantragt im Falle eines Schuldspruchs, dass die Prozessentschädigung auf höchstens Fr. 7'500.– festzusetzen sei (Urk. 135 S. 68). 1.2.4. Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Ver- urteilung der beschuldigten Person kommt. Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als
- 160 - obsiegende im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verwei- sung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädi- gen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zi- vilforderung geltend machen. Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Straf- punkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen (BGE 139 IV 102 E. 4.3 - 4.5 S. 108 f.). Die notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107). Als Partei hat die Pri- vatklägerschaft das Recht, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc. Die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der notwendigen Rechtsverbeiständung, sind zu entschädigen (YVONA GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 433 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) die Bedeutung des Falles (lit. b), die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 An- wGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfah- ren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr kön- nen Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere notwendige Rechtsschrif- ten sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Summe der Zuschläge in der Regel
- 161 - jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV). 1.2.5. Die B._____ konstituierte sich am 19. März 2018 als Strafklägerin und am 13. Juli 2018 als Zivilklägerin (Urk. 47/14 und 47/27 S. 16 ff., Ordner 29). Sie obsiegt als Strafklägerin. Betreffend Obsiegen und Unterliegen als Zivilklä- gerin ist das Rechtsbegehren nach Abschluss der Hauptverhandlung (Zivilfor- derung von rund Fr. 37'640.–) und nicht eine frühere Bezifferung (rund Fr. 79'430.–) massgebend (ANNETTE DOLGE, Basler StPO-Kommentar I, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StPO). Die B._____ unterliegt als Zivilklägerin zu einem Zehntel, nachdem ihre Zivilforderung von Fr. 37'640.– im Umfang von Fr. 33'407.82 gutzuheissen ist. Die B._____ stellt Stundenansätze von Fr. 480.–, Fr. 320.– und Fr. 200.– in Rechnung. Der Stundenansatz von Fr. 480.– erweist sich als zu hoch und ist auf Fr. 320.– festzusetzen (vgl. § 3 AnwGebV). Entgegen der Verteidigung ist dem hiesigen Gericht keine Praxis der Zürcher Strafgerichte bekannt, welche so- dann einen Stundenansatz von Fr. 300.– als üblich betrachten würde (Urk. 135 S. 67). Der durch die Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Vorverfah- ren beläuft sich auf insgesamt 84.5 Stunden und derjenige für das erstinstanzliche Verfahren auf 67.1 Stunden (Urk. 92). 1.2.5.1. Betreffend Vorverfahren ist Folgendes festzuhalten. Der veranschlagte Aufwand von 84.5 Stunden ist angesichts des Aktenumfangs und der einzeln bezifferten Positionen grundsätzlich vertretbar. Dazu gehört unter anderem die Teilnahme an der Schlusseinvernahme des Beschuldigten und – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 319) – an einer Zeugeneinvernahme von BT._____ (Urk. 18/3, Ordner 3). Ins Auge springt jedoch, dass die Privatklägerin Anstrengungen unternahm, damit die Strafuntersuchung auf den Zeitraum ab spätestens September 2013 erweitert würde (Urk. 23/19, Ordner 3). Dieser Aufwand findet sich in verschiedenen Positi- onen der Kostennote ("request for extension", "request for the taking of evidence and extension of the investigation" o.ä.). Er blieb ohne Erfolg. Das Gesuch der
- 162 - B._____ vom 13. Juli 2018 wies die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2018 ab (Urk. 23/19 und 23/21, Ordner 3). Die Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) lässt die geschädigte Person sich am Strafverfahren neben der Staatsanwaltschaft beteiligen, indem der geschädigten Person Verfahrensrechte eingeräumt werden, deren Wahrnehmung in ihrer Entscheidungsfreiheit liegt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 119 StPO). Damit kann die geschädigte Person die Tätigkeit der Strafbehörde kontrollieren und gegebenenfalls Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 StPO). Nachdem die B._____ vom Deliktszeitraum ab 1. September 2015 respektive vom Gegenstand der Untersuchung erfahren hatte (vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
20. Februar 2018 in Urk. 47/10, Ordner 29, sowie den Vorhalt in der Schlussein- vernahme des Beschuldigten am 19. Juni 2018, Urk. 16/12 S. 12 ff., Ordner 2), ersuchte sie um Erweiterung der Deliktsperiode. Damit nahm sie Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahr, die ihr im Strafverfahren zustehen. Die damit zusammenhän- genden Anstrengungen der Privatklägerschaft waren Ausfluss ihrer Rolle und damit vertretbare und in diesem Sinne notwendige Aufwendungen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft an ihrer Auffassung festhielt und mit der nicht anfechtbaren Anklageerhebung den Gegenstand des Verfahrens zeitlich enger festlegte (Umgrenzungsfunktion der Anklage). Insbesondere liegt darin nicht etwa ein Unterliegen der Straf- respektive Zivilklägerin. Der für das Vorverfahren gel- tend gemachte Aufwand von 84.5 Stunden ist damit ausgewiesen und zu ent- schädigen. Nachdem der Stundenansatz von Fr. 480.– auf Fr. 320.– festzu- setzen ist, ergibt sich für das Vorverfahren ein Aufwand von 65.8 Stunden zu Fr. 320.– und von 18.7 Stunden zu Fr. 200.–, was zu einer Entschädigung für das Vorverfahren von Fr. 24'796.– führt. 1.2.5.2. Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren stellt die B._____ einen Auf- wand von 67.1 Stunden in Rechnung. Auch hier sind zahlreiche Positionen in der Honorarnote aufgeführt, welche mit den Anstrengungen auf Erweiterung des Zeit- raums in Zusammenhang stehen. Es stellt sich die Frage, ob diese Positionen auch in diesem Verfahrensstadium notwendig waren.
- 163 - Der Grundsatz der Unabänderbarkeit der Anklage (Immutabilitätsprinzip) wird in Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO aus prozessökonomischen Gründen gemildert. Die Vorinstanz hielt betreffend diese Bestimmungen – nachdem bei ihr ein glei- ches Gesuch um Rückweisung der Anklage respektive um Abänderung der An- klageschrift gestellt worden war – dazu im Wesentlichen fest, eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO sei nur im Bereich des bereits eingeklagten Lebensvor- ganges möglich. Ein bisher nicht Prozessthema bildender Vorgang dürfe nicht in das Verfahren einbezogen werden. Gründe für eine Rückweisung könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt des Hauptverfahrens auftreten und vorgebracht wer- den. Eine Rückweisung zur Klageänderung könne indes einzig gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO und ebenfalls nur im Rahmen des bereits angeklagten Le- bensvorgangs vorgenommen werden. Damit sei hier eine Rückweisung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO nicht möglich. Eine Rückweisung zur Erweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO könne ebenso wenig erfolgen. Solches hätte aufwendige Datenerhebungen und Datenauswertungen betreffend die nicht durch die Anklage erfassten Zeiträume zur Folge, was das Verfahren deutlich erschweren würde (Urk. 110 S. 12 ff.). Diese Erwägungen sind zutref- fend. Die Strafprozessordnung lässt eine Erweiterung der Anklage im Gerichtsver- fahren nur zu, wenn dadurch das Verfahren nicht über Gebühr erschwert wird (Art. 333 Abs. 3 StPO; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1281 Ziff. 2.7.1). Wesentlich ist hier, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 18. Juli 2018 eine Erweiterung der Ankla- ge ausgeschlossen hatte. Sie hielt fest, Verbindungs- und Verkehrsdaten seien gestützt auf Art. 273 Abs. 3 StPO nur sechs Monate rückwirkend erhältlich. Der Sachverhalt für den Zeitraum vor dem 1. September 2015 liesse sich wohl nicht erstellen. Zudem stünde der weitere Aufwand für die Ermittlung und Aufarbeitung in keinem zu rechtfertigenden Verhältnis zur bereits langen Dauer und zu den bisher aufgelaufenen Kosten der Untersuchung (Urk. 23/21, Ordner 3). Mit Blick auf diese überzeugenden Ausführungen muss das Festhalten der B._____ an ih- rem Standpunkt als aussichtslos und die entsprechenden Aufwendungen als nicht nötig bezeichnet werden. Im Übrigen darf angenommen werden, dass die Staats-
- 164 - anwaltschaft die Ausgangslage nicht auf einmal anders eingeschätzt hätte. Eine gerichtliche Einladung zur Erweiterung der Anklage wäre deshalb – nachdem die Staatsanwaltschaft dieser keine Folge hätte leisten müssen – einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen. Der für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren geltend gemachte Aufwand betraf zu einem wesentlichen Teil die verfolgte Erweiterung der Anklage. Aus oben dar- gelegten Gründen ist er nicht zu entschädigen. Notwendig war die Vorbereitung auf die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung. Mit Blick auf das fünfseitige schriftli- che Plädoyer, das sich zudem zu einem wesentlichen Teil auf die bereits berück- sichtigte Eingabe vom 13. Juli 2018 stützen konnte (Urk. 23/19, Ordner 3), ist der Aufwand für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf 15 Stunden zu bemessen (inkl. eines Aufwandes von acht Stunden für die Hauptverhandlung, den Hin- und Rückweg und eine Nachbesprechung). Dies führt bei einem Stundenansatz von Fr. 320.– zu einer Entschädigung von Fr. 4'800.–. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin der Privatklägerin sich – entgegen dem Einwand der Vertei- digung (Urk. 135 S. 67 f.) – nicht auf das Sichten eines Teils der Akten beschrän- ken konnte: Der Beschuldigte bestritt den Schuldpunkt bis zuletzt. Entsprechend musste die Vertreterin der Privatklägerin insbesondere im Vorverfahren sämtliche Akten sichten, um sich gebührend auf das Verfahren vorbereiten und eine Be- gründung ihrer Anträge zum Schuldpunkt erarbeiten zu können. Dies, da über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der B._____ grundsätzlich nur zu befinden ist, wenn der Schuldpunkt zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. 1.2.5.3. Damit beläuft sich der entschädigungspflichtige Aufwand der B._____ grundsätzlich auf Fr. 29'596.– (Fr. 24'796.– für das Vorverfahren, Fr. 4'800.– für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren). Aufgrund des Unterliegens im Zi- vilpunkt zu einem Zehntel erscheint es angemessen, den Aufwand der Privat- klägerin als Straf- und Zivilklägerin um 5% zu reduzieren. Damit ist die B._____ vom Beschuldigten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren mit Fr. 28'116.– zu entschädigen. Da die B._____ Sitz im Aus- land hat, verlangt sie zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. das Kreis- schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 über die
- 165 - Mehrwertsteuer, Ziffer 2.1.). Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessent- schädigung abzuweisen. 1.3. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO, soweit sie ob- siegt, gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwend- ungen. Ob der Beschuldigte (nebst der Mehrwertdienstnummer 32) in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 15 als teilweise obsiegend zu betrachten ist, nachdem das Gewinnherausgabebegehren wegen der zweitgenannten Nummer mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen ist (in diesem Sinne WEHRENBERG/FRANK, in: Basler StPO-Kommentar II, a.a.O., N. 6 zu Art. 432 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 432 StPO), kann offengelassen werden. Aufwendungen des Beschuldigten, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht worden wären und zu einer reduzierten Entschädigung berechtigen würden, sind nicht erkennbar.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Kostenfolgen 2.1.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss mit Fr. 15'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterlie- gend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DO- MEISEN, in: Basler StPO-Kommentar II, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.1.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nahezu vollumfänglich. Dass eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf das UWG ausser Betracht fällt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung und kein Obsiegen, nachdem der angeklagte Sachverhalt nicht in einen Freispruch mündet. Zwar erreicht der
- 166 - Beschuldigte mit seiner Berufung eine Reduktion der gegen ihn auszuspre- chenden Freiheitsstrafe; diese erfolgte jedoch einzig aufgrund der für die Strafzumessung strafmildernd berücksichtigten langen Verfahrensdauer. Ins- besondere war sie nicht Ausfluss einer milderen Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten. Der Herausgabe verschiedener Unterlagen (E. VIII.3. vor- stehend) kommt keine vorrangige Bedeutung zu. Die B._____ focht einzig die erstinstanzliche Abweisung ihrer Zivilforderung an und obsiegt grösstenteils. Die Verweisung ihres Gewinnherausgabebegehrens in geringem Umfang auf den Weg des Zivilprozesses hat auf die Frage von Obsiegen und Unterliegen keinen Einfluss. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Eine allfällige Rückerstattungspflicht ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Entschädigungsfolgen 2.2.1. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur X._____, reichte im Vor- feld der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote ein (Urk. 141). Der geltend gemachte Aufwand von 101.35 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 233.20 sind ausgewiesen und zuzüglich eines Zuschlags für den Weg zur und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie für das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf pauschal Fr 28'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 2.2.2. Die B._____ macht gegenüber dem Beschuldigten für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'496.– zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung, für den Weg sowie für eine Nachbesprechung mit der Mandantin geltend (Urk. 144).
- 167 - Ein Teil der geltend gemachten Kosten betrifft dabei Kosten, welche im Zusam- menhang mit einem Vollstreckungsverfahren angefallen sind ("debt enforcement proceedings"), wobei nicht klar ausgeschieden wurde, inwiefern dies die jeweilige Kostenposition betraf. Während der Vertreterin der B._____ die Akten des vorlie- genden Verfahrens aufgrund des Vorverfahrens bekannt sein durften, hatte sie jedoch das umfangreiche und im Voraus zugestellte Plädoyer der Verteidigung zu studieren. Insgesamt hatte die Vertretung der Privatklägerin B._____ jedoch einen deutlich geringeren Aufwand als die amtliche Verteidigung. Pauschal erscheint daher eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.–, namentlich auch im Verhältnis zum von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand, als angemessen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2.3. Für die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung und Genugtuung (Urk. 135 S. 65 f.) besteht aufgrund des Verfahrensausgangs kein Raum. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:
1. - 4. (…)
5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10443 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau, inkl. Ladestation (A009'575'319 [HD 1 / Pos. 1.1.1.]); − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau (A009'575'320 [HD 1 / Pos. 1.1.2]); − Mobiltelefon Samsung Galaxy Note, grau (A009'575'693 [HD 1 / Pos. 1.1.8]);
- 168 - − Mobiltelefon HTC One M8 dual Sim, grau (A009'575'773 [HD 1 / Pos. 1.1.10]); − Mobiltelefon HTC One mini, grau (A009'575'795 [HD 1 / Pos. 1.1.11]); − Mobiltelefon Stockholm, schwarz (A009'577'542 [HD 1 / Pos. 1.1.25]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer (A009'577'575 [HD 1 / Pos. 1.1.27]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer (A009'577'586 [Pos. 1.1.28]).
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus, grau (A009'575'739 [HD 1 / Pos. 1.1.9]) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10500 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'644 [HD 1 / Pos. 1.1.31]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'655 [HD 1 / Pos. 1.1.32]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A'009'577'666 [HD 1 / Pos. 1.1.33]); − diverse lose SIM-Karten sowie ein Halter (A'009'578'590 [HD 1 / Pos. 1.1.40)].
8. (…)
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte, bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernde C._____- Karte, lautend auf D._____ (A009'577'622 [HD 1 / Pos. 1.1.30b]), wird nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an D.____, im E._____ [Strasse] …, F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
- 169 -
10. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2016 beschlagnahmten, bei den Verfahrensakten lagernden Unterlagen bleiben bis zur Rechtskraft bei den Akten und werden nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 4 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/1", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/2", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/3", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/4" (A009'638'793 [HD 4 / Pos. 1.1.1]); − 6 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ Buchhaltung C._____ 1-6/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung C._____ 7-12/2015", "G._____ GmbH Buch- haltung Q1/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q3/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q4/2015" (A'009'638'862 [HD 4 / Pos. 1.1.2]); − 2 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung Q1/2016", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2016" (A'009'638'839 [HD 4 / Pos. 1.1.3]); − blaues Sichtmäppchen mit Buchhaltungsunterlagen (A009'638'873). 11.-13 (…)
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'016.50 Auslagen Untersuchung Fr. 29'260.00 Telefonkontrolle Fr. 60.00 Entschädigung Zeuge Fr. 9'400.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 51'749.85 Entschädigung amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15.-16. (…)
17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 61'149.85 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits geleis- teten Akontozahlung von CHF 9'400.–) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18. (…)
19. (Mitteilung)
- 170 -
20. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil, mit dem Hinweis, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung bereits verlangt wurde. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB, − der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 78 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 10'500.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten Unterlagen werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils herausge- geben: − Urk. 42/1-41, Ordner 25; − Urk. 43/1-125, Ordner 26;
- 171 - − Urk. 44/1-132, Ordner 27; − Urk. 45/1-95 und 45/111-134, Ordner 28.
7. In Bezug auf die nachfolgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2016, 29. September 2016 sowie 10., 17., 24. und 26. Oktober 2016 beschlagnahmten Online-Accounts wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit gegenüber den zuständigen Providern, soweit es diese betrifft, die Löschung angeordnet: − Accounts auf H._____.ch, Benutzernummern 1 und 2, I._____ AG, J._____-strasse …, K._____; − Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, G._____ GmbH, "M._____", "N._____", "O._____ " und "P._____" registrierten Rufnummern gemäss Urk. 90A, Q._____ GmbH, R._____- strasse Nr. …, S._____ sowie I._____ AG, J._____-strasse …, K._____; − Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern 4 und 5, U._____ AG, V._____-strasse …, W._____; − Account auf BA._____.BB._____ch, Benutzername BC._____, BB._____ SA, Avenue de BD._____ …, BE._____; − Account auf BF._____.ch, Benutzernamen A._____ und BG._____- gmbh, BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____; − Account auf BJ._____.com, Benutzername BK._____@gmail.com, BJ._____ Switzerland GmbH, BL._____-strasse …, … Zürich.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 33'407.82 nebst Zins zu 5% ab 1. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Gewinnherausgabebegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
9. Die Zivilforderung der Privatklägerin BM1._____ GmbH wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15 und 16) wird bestä- tigt.
- 172 -
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'500.– Kosten der amtlichen Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 28'116.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren abgewiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin BM1._____ GmbH − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin BM1._____ GmbH
- 173 - − das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum − die Bundesanwaltschaft − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die I._____ AG, J._____-strasse …, K._____ (als Auszug, Dispositivzif- fer 7, 1. Absatz und Alinea 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 90A) − die Q._____ GmbH, R._____-strasse Nr. …, S._____ (als Auszug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 90A) − die U._____ AG, V._____-strasse …, W._____ (als Auszug, Dispositiv- ziffer 7, 1. Absatz und Alinea 3) − die BB._____ SA, Avenue de BD._____ …, BE._____ (als Auszug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 4) − die BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____ (als Aus- zug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 5) − die BJ._____ Switzerland GmbH, BL.______-strasse …, … Zürich (als Auszug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 6) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 174 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Analoges gilt für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (119 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffer 14). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf das UWG ausser Betracht fällt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, nachdem der angeklagte Sachverhalt in einer Verurteilung mündet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rücker- stattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 1.1.1 Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren wie bereits im ers- tinstanzlichen Verfahren und im Untersuchungsverfahren nebst der Befragung von BO._____ und BP._____ die Befragung von BN._____, Inhaber und Ge- schäftsführer der BG._____ GmbH (nachfolgend BG._____; Urk. 23/7, Ordner 3; Urk. 58; Prot. I S. 8; Urk. 111 und Urk. 135 S. 4). Zur Begründung ihres Antrags
- 12 - auf Einvernahme von BN._____ verwies sie auf ihre Berufungserklärung und brachte in der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, dass nur BN._____ bestätigen könne, dass er bzw. die BG._____ vom Beschuldigten damit beauf- tragt worden sei, Anrufe von Kunden der vom Beschuldigten geleiteten G._____ GmbH (nachfolgend G._____) entgegenzunehmen, sollte die G._____ dazu auf- grund von Kapazitätsengpässen nicht in der Lage sein, und dass er diesen Auf- trag letztlich nicht im vereinbarten Umfang erfüllt habe. Zudem könne auch nur BN._____ bestätigen, dass er für sämtliche Telefon-Schaltungen und - Einrichtungen der BG._____ alleine verantwortlich gewesen sei (Urk. 135 S. 4).
E. 1.1.2 Die Vorinstanz wies die Beweisanträge auf (erneute) Befragung von BN._____, BO._____ und BP._____ ab (Urk. 110 S. 17 ff.).
E. 1.1.3 Im vorliegenden Berufungsentscheid wird im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung auf die anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest einstweilen als nicht notwendig erachteten Beweisergänzungen zurückzukommen sein (vgl. E. III.9.).
E. 1.2 Entschädigungsfolgen
E. 1.2.1 Die von der B._____ im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 47'324.– setzt die erste Instanz auf Fr. 10'500.– fest.
- 159 - Sie erwägt, die B._____ obsiege als Strafklägerin und unterliege als Zivilkläge- rin. Ihr Anspruch hinsichtlich der Strafklage sei grundsätzlich zu bejahen. Je- doch betrage das verlangte Honorar mehr als das Achtfache der Grundgebühr in einem Zivilprozess bei einem Streitwert von Fr. 37'640.–. Angemessen er- scheine ein Aufwand von 35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.–, was eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'500.– ergebe (Urk. 110 S. 318 ff.).
E. 1.2.2 Die B._____ beantragt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vo- rinstanz, sie sei für ihre Bemühungen und Auslagen im Vorverfahren und erst- instanzlichen Verfahren mit Fr. 47'324.– zu entschädigen. Zur Begründung verwies sie auf ihr Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, welches wiederum auf eine Eingabe vom 18. Januar 2019 verwies, sowie auf die an der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (Urk. 143 S. 9; Urk. 81; Urk. 92; Urk. 97). Zusammengefasst begründete die Vertreterin der B._____ diesen Antrag damit, dass der B._____ ein nicht von ihr verschuldeter Mehraufwand entstanden sei, "der insbesondere auf das wiederholte Ersu- chen(müssen) um Gewährung der ihr zustehenden Akteneinsicht sowie auf das mehrfache Begehren(müssen) um Erweiterung der Untersuchung bzw. der Anklageschrift auf den tatsächlichen Deliktszeitraum" zurückzuführen sei (Urk. 81).
E. 1.2.3 Die Verteidigung beantragt im Falle eines Schuldspruchs, dass die Prozessentschädigung auf höchstens Fr. 7'500.– festzusetzen sei (Urk. 135 S. 68).
E. 1.2.4 Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Ver- urteilung der beschuldigten Person kommt. Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als
- 160 - obsiegende im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verwei- sung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädi- gen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zi- vilforderung geltend machen. Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Straf- punkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen (BGE 139 IV 102 E. 4.3 - 4.5 S. 108 f.). Die notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107). Als Partei hat die Pri- vatklägerschaft das Recht, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc. Die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der notwendigen Rechtsverbeiständung, sind zu entschädigen (YVONA GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 433 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) die Bedeutung des Falles (lit. b), die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 An- wGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfah- ren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr kön- nen Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere notwendige Rechtsschrif- ten sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Summe der Zuschläge in der Regel
- 161 - jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV).
E. 1.2.5 Die B._____ konstituierte sich am 19. März 2018 als Strafklägerin und am 13. Juli 2018 als Zivilklägerin (Urk. 47/14 und 47/27 S. 16 ff., Ordner 29). Sie obsiegt als Strafklägerin. Betreffend Obsiegen und Unterliegen als Zivilklä- gerin ist das Rechtsbegehren nach Abschluss der Hauptverhandlung (Zivilfor- derung von rund Fr. 37'640.–) und nicht eine frühere Bezifferung (rund Fr. 79'430.–) massgebend (ANNETTE DOLGE, Basler StPO-Kommentar I, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StPO). Die B._____ unterliegt als Zivilklägerin zu einem Zehntel, nachdem ihre Zivilforderung von Fr. 37'640.– im Umfang von Fr. 33'407.82 gutzuheissen ist. Die B._____ stellt Stundenansätze von Fr. 480.–, Fr. 320.– und Fr. 200.– in Rechnung. Der Stundenansatz von Fr. 480.– erweist sich als zu hoch und ist auf Fr. 320.– festzusetzen (vgl. § 3 AnwGebV). Entgegen der Verteidigung ist dem hiesigen Gericht keine Praxis der Zürcher Strafgerichte bekannt, welche so- dann einen Stundenansatz von Fr. 300.– als üblich betrachten würde (Urk. 135 S. 67). Der durch die Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Vorverfah- ren beläuft sich auf insgesamt 84.5 Stunden und derjenige für das erstinstanzliche Verfahren auf 67.1 Stunden (Urk. 92).
E. 1.2.5.1 Betreffend Vorverfahren ist Folgendes festzuhalten. Der veranschlagte Aufwand von 84.5 Stunden ist angesichts des Aktenumfangs und der einzeln bezifferten Positionen grundsätzlich vertretbar. Dazu gehört unter anderem die Teilnahme an der Schlusseinvernahme des Beschuldigten und – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 319) – an einer Zeugeneinvernahme von BT._____ (Urk. 18/3, Ordner 3). Ins Auge springt jedoch, dass die Privatklägerin Anstrengungen unternahm, damit die Strafuntersuchung auf den Zeitraum ab spätestens September 2013 erweitert würde (Urk. 23/19, Ordner 3). Dieser Aufwand findet sich in verschiedenen Positi- onen der Kostennote ("request for extension", "request for the taking of evidence and extension of the investigation" o.ä.). Er blieb ohne Erfolg. Das Gesuch der
- 162 - B._____ vom 13. Juli 2018 wies die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2018 ab (Urk. 23/19 und 23/21, Ordner 3). Die Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) lässt die geschädigte Person sich am Strafverfahren neben der Staatsanwaltschaft beteiligen, indem der geschädigten Person Verfahrensrechte eingeräumt werden, deren Wahrnehmung in ihrer Entscheidungsfreiheit liegt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 119 StPO). Damit kann die geschädigte Person die Tätigkeit der Strafbehörde kontrollieren und gegebenenfalls Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 StPO). Nachdem die B._____ vom Deliktszeitraum ab 1. September 2015 respektive vom Gegenstand der Untersuchung erfahren hatte (vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
20. Februar 2018 in Urk. 47/10, Ordner 29, sowie den Vorhalt in der Schlussein- vernahme des Beschuldigten am 19. Juni 2018, Urk. 16/12 S. 12 ff., Ordner 2), ersuchte sie um Erweiterung der Deliktsperiode. Damit nahm sie Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahr, die ihr im Strafverfahren zustehen. Die damit zusammenhän- genden Anstrengungen der Privatklägerschaft waren Ausfluss ihrer Rolle und damit vertretbare und in diesem Sinne notwendige Aufwendungen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft an ihrer Auffassung festhielt und mit der nicht anfechtbaren Anklageerhebung den Gegenstand des Verfahrens zeitlich enger festlegte (Umgrenzungsfunktion der Anklage). Insbesondere liegt darin nicht etwa ein Unterliegen der Straf- respektive Zivilklägerin. Der für das Vorverfahren gel- tend gemachte Aufwand von 84.5 Stunden ist damit ausgewiesen und zu ent- schädigen. Nachdem der Stundenansatz von Fr. 480.– auf Fr. 320.– festzu- setzen ist, ergibt sich für das Vorverfahren ein Aufwand von 65.8 Stunden zu Fr. 320.– und von 18.7 Stunden zu Fr. 200.–, was zu einer Entschädigung für das Vorverfahren von Fr. 24'796.– führt.
E. 1.2.5.2 Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren stellt die B._____ einen Auf- wand von 67.1 Stunden in Rechnung. Auch hier sind zahlreiche Positionen in der Honorarnote aufgeführt, welche mit den Anstrengungen auf Erweiterung des Zeit- raums in Zusammenhang stehen. Es stellt sich die Frage, ob diese Positionen auch in diesem Verfahrensstadium notwendig waren.
- 163 - Der Grundsatz der Unabänderbarkeit der Anklage (Immutabilitätsprinzip) wird in Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO aus prozessökonomischen Gründen gemildert. Die Vorinstanz hielt betreffend diese Bestimmungen – nachdem bei ihr ein glei- ches Gesuch um Rückweisung der Anklage respektive um Abänderung der An- klageschrift gestellt worden war – dazu im Wesentlichen fest, eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO sei nur im Bereich des bereits eingeklagten Lebensvor- ganges möglich. Ein bisher nicht Prozessthema bildender Vorgang dürfe nicht in das Verfahren einbezogen werden. Gründe für eine Rückweisung könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt des Hauptverfahrens auftreten und vorgebracht wer- den. Eine Rückweisung zur Klageänderung könne indes einzig gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO und ebenfalls nur im Rahmen des bereits angeklagten Le- bensvorgangs vorgenommen werden. Damit sei hier eine Rückweisung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO nicht möglich. Eine Rückweisung zur Erweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO könne ebenso wenig erfolgen. Solches hätte aufwendige Datenerhebungen und Datenauswertungen betreffend die nicht durch die Anklage erfassten Zeiträume zur Folge, was das Verfahren deutlich erschweren würde (Urk. 110 S. 12 ff.). Diese Erwägungen sind zutref- fend. Die Strafprozessordnung lässt eine Erweiterung der Anklage im Gerichtsver- fahren nur zu, wenn dadurch das Verfahren nicht über Gebühr erschwert wird (Art. 333 Abs. 3 StPO; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1281 Ziff. 2.7.1). Wesentlich ist hier, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 18. Juli 2018 eine Erweiterung der Ankla- ge ausgeschlossen hatte. Sie hielt fest, Verbindungs- und Verkehrsdaten seien gestützt auf Art. 273 Abs. 3 StPO nur sechs Monate rückwirkend erhältlich. Der Sachverhalt für den Zeitraum vor dem 1. September 2015 liesse sich wohl nicht erstellen. Zudem stünde der weitere Aufwand für die Ermittlung und Aufarbeitung in keinem zu rechtfertigenden Verhältnis zur bereits langen Dauer und zu den bisher aufgelaufenen Kosten der Untersuchung (Urk. 23/21, Ordner 3). Mit Blick auf diese überzeugenden Ausführungen muss das Festhalten der B._____ an ih- rem Standpunkt als aussichtslos und die entsprechenden Aufwendungen als nicht nötig bezeichnet werden. Im Übrigen darf angenommen werden, dass die Staats-
- 164 - anwaltschaft die Ausgangslage nicht auf einmal anders eingeschätzt hätte. Eine gerichtliche Einladung zur Erweiterung der Anklage wäre deshalb – nachdem die Staatsanwaltschaft dieser keine Folge hätte leisten müssen – einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen. Der für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren geltend gemachte Aufwand betraf zu einem wesentlichen Teil die verfolgte Erweiterung der Anklage. Aus oben dar- gelegten Gründen ist er nicht zu entschädigen. Notwendig war die Vorbereitung auf die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung. Mit Blick auf das fünfseitige schriftli- che Plädoyer, das sich zudem zu einem wesentlichen Teil auf die bereits berück- sichtigte Eingabe vom 13. Juli 2018 stützen konnte (Urk. 23/19, Ordner 3), ist der Aufwand für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf 15 Stunden zu bemessen (inkl. eines Aufwandes von acht Stunden für die Hauptverhandlung, den Hin- und Rückweg und eine Nachbesprechung). Dies führt bei einem Stundenansatz von Fr. 320.– zu einer Entschädigung von Fr. 4'800.–. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin der Privatklägerin sich – entgegen dem Einwand der Vertei- digung (Urk. 135 S. 67 f.) – nicht auf das Sichten eines Teils der Akten beschrän- ken konnte: Der Beschuldigte bestritt den Schuldpunkt bis zuletzt. Entsprechend musste die Vertreterin der Privatklägerin insbesondere im Vorverfahren sämtliche Akten sichten, um sich gebührend auf das Verfahren vorbereiten und eine Be- gründung ihrer Anträge zum Schuldpunkt erarbeiten zu können. Dies, da über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der B._____ grundsätzlich nur zu befinden ist, wenn der Schuldpunkt zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt.
E. 1.2.5.3 Damit beläuft sich der entschädigungspflichtige Aufwand der B._____ grundsätzlich auf Fr. 29'596.– (Fr. 24'796.– für das Vorverfahren, Fr. 4'800.– für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren). Aufgrund des Unterliegens im Zi- vilpunkt zu einem Zehntel erscheint es angemessen, den Aufwand der Privat- klägerin als Straf- und Zivilklägerin um 5% zu reduzieren. Damit ist die B._____ vom Beschuldigten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren mit Fr. 28'116.– zu entschädigen. Da die B._____ Sitz im Aus- land hat, verlangt sie zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. das Kreis- schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 über die
- 165 - Mehrwertsteuer, Ziffer 2.1.). Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessent- schädigung abzuweisen.
E. 1.3 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO, soweit sie ob- siegt, gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwend- ungen. Ob der Beschuldigte (nebst der Mehrwertdienstnummer 32) in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 15 als teilweise obsiegend zu betrachten ist, nachdem das Gewinnherausgabebegehren wegen der zweitgenannten Nummer mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen ist (in diesem Sinne WEHRENBERG/FRANK, in: Basler StPO-Kommentar II, a.a.O., N. 6 zu Art. 432 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 432 StPO), kann offengelassen werden. Aufwendungen des Beschuldigten, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht worden wären und zu einer reduzierten Entschädigung berechtigen würden, sind nicht erkennbar.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.3.1 Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, von einer Unvoreingenommenheit der Vorinstanz könne keine Rede sein. Unter anderem habe der dortige Vorsitzende bereits in einem früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten den Vorsitz innegehabt und ihn bereits als schuldig be- trachtet, bevor er ihn überhaupt angehört habe. Dies könne insbesondere der erstinstanzlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung, in welcher der dortige Vorsitzende den Beschuldigten gefragt habe, ob ihm denn das damali- ge Strafverfahren bzw. Urteil keinen Eindruck gemacht habe, als auch den Erwägungen im begründeten Urteil entnommen werden (Urk. 135 S. 4 ff.).
E. 1.3.2 Diese Vorbringen werden vorliegend aufgrund ihres Wortlauts nicht als nachträgliches eigentliches Ausstandsbegehren verstanden, weshalb auch kein entsprechender prozessualer Entscheid ergehen muss. Einem solchen wäre aber auch kein Erfolg beschieden gewesen: In der angesprochenen Stel- le der Befragung legte der erstinstanzliche Vorsitzende zu Beginn der Frage gegenüber dem amtlich verteidigten Beschuldigten offen, dass er bereits in ei- nem früheren Strafverfahren gegen diesen den Vorsitz innegehabt habe (Urk. 91 S. 13). Direkt im Anschluss an diesen Teil der Befragung – und nach einer kurzen Verhandlungspause zwecks Absprache zwischen der Verteidi- gung und dem Beschuldigten – hielt die amtliche Verteidigung ausdrücklich fest, mit Blick auf das frühere Gerichtsverfahren keinen Ausstandsgrund gel- tend zu machen (Urk. 91 S. 13 f.). Ein Ausstandsbegehren im heutigen Zeit- punkt würde somit das Erfordernis des unverzüglichen Vorbringens klar nicht erfüllen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Richter respektive eine sachverstän- dige Person nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kennt- nis erhält, verwirkt den Anspruch auf Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 128 V 82 E. 2b S. 85; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; je mit Hinweisen).
- 14 -
E. 1.4 Überdies täuschte der Beschuldigte die Anrufer mit der Verwendung der Bezeichnungen "24/7" oder "24h" auch darüber, dass er seine Dienstleistungen während 24 Stunden an 7 Tagen erbringen würde. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist klar, dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, einen entspre- chenden Rund-um-die-Uhr-Support anzubieten und er die Anrufer stattdessen grösstenteils direkt und ohne Annahme des Gesprächs an die zu diesen Zeiten – mit Ausnahme der Support-Hotline der CC2._____ AG – geschlossenen Hotlines der offiziellen Anbieter weiterleitete. Dass die Anrufer infolge dieser Täuschung einem Irrtum unterlagen und es sich somit nicht wie von der Verteidigung einge- wendet um eine leicht durchschaubare Werbemassnahme handelte (Urk. 135 S. 36 f.), zeigt sich am Umstand, dass zahlreiche Anrufe, wenn auch nicht die Mehrzahl, auch tatsächlich ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten auf die Mehrwertdienstnummern eingingen. Insbesondere zu diesen Zeiten täuschte der Beschuldigte die Anrufer damit mehrfach, da ihnen – entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 135 S. 36) – insbesondere nicht offenstand, die offiziellen Anbieter-Hotlines zu kontaktieren und dort um Hilfe zu ersuchen, sofern sie nicht bereits davon ausgingen, an diese gelangt zu sein. In der Unterstützung der Anru- fer ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten haben die entsprechenden Anrufer mutmasslich den Mehrwert der vom Beschuldigten angebotenen Dienstleistungen gesehen, wie der heutige amtliche Verteidiger in seinen Antwortschreiben an die BM1._____ GmbH und an den Rechtsvertreter der BV._____ Inc. auf deren Ab- mahnungen hin selber treffend festhielt (Urk. 2/12 S. 2, Ordner 1; Urk. 45/4 S. 2, Ordner 28). Auch hierbei ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben. Die Anrufer durften aufgrund der gewählten Bezeichnungen der Mehrwertdienstnummern mit "24/7 BV1._____", "G1._____", "24/7 B._____ Support", "24/7 BM._____ Support", "24/7 BJ._____ Applications" und "24/7 CF._____ Applications" ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie beim Wählen der entsprechenden Mehrwertdienst- nummern während 24 Stunden an 7 Tagen Unterstützung für ihre Probleme erhal- ten würden. Gegenteiliges hätte sich den Anrufern zudem auch nicht bei der An- sicht der dazugehörigen Internetseiten eröffnet. Entsprechend bestand betreffend
- 104 - diese Täuschung gar keine Möglichkeit für die Anrufer, einen Irrtum durch weitere Nachforschungen aufzuklären. Aufgrund der falschen Vorstellung, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde während 24 Stunden an 7 Tagen betreut, wählten die Kunden die kostenpflichti- gen Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten insbesondere auch ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten. Eine Vermögensminderung und ein Motivationszu- sammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind auch bei diesen Kunden zu bejahen. Wären die Kunden nicht hinters Licht geführt wor- den, hätten sie sich ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu einem Anruf auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer entschieden.
E. 1.4.1 Schliesslich moniert die Verteidigung, dass das gesamte Strafverfahren gegen den Beschuldigten lediglich aufgrund von Ausführungen eines BQ._____ angestrengt worden sei und dass dieser es auch gewesen sei, der eine Anzeige beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gegen den Beschuldigten ein- gereicht habe. Dies sei interessant, da BQ._____ ein direkter Konkurrent des Beschuldigten gewesen sei. So habe BQ._____ sich unterdessen auch die früher vom Beschuldigten betriebenen Mehrwertdienstnummern 6 und 7 "geschnappt" und bewerbe diese unter anderem bei BR._____.ch mit "24/7 BV1._____", "24/7 BV2._____" und "BV1._____ 24 Std. …" (Urk. 135 S. 6 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung offerierte die amtliche Verteidigung hierzu eine Aufnahme eines Telefonats von Ende Januar 2019 zum Beweis, in welcher BQ._____ den Be- schuldigten – angeblich unter Verweis auf seine guten Beziehungen zur Staats- anwaltschaft und zu BV._____ – aufgefordert habe, jegliche operative Tätigkeit mit der G._____ zukünftig zu unterlassen (Prot. II S. 12).
E. 1.4.2 Es ist bei diesen Ausführungen der Verteidigung nicht ersichtlich, was sie daraus für das vorliegende Verfahren zu Gunsten des Beschuldigten ableiten möchte. Auch wenn die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ihren Ursprung in der Anzeige eines früheren Konkurrenten gehabt haben sollte, so ging die Entscheidung, das untersuchte Verhalten des Beschuldigten zur Anklage zu bringen, einzig von der Staatsanwaltschaft aus. Gegenteiliges kann auch aus den Ausführungen der Verteidigung nicht entnommen werden. Für die strafrechtli- che Beurteilung eines Verhaltens hat es überdies weder eine Rolle zu spielen, ob ein früherer Konkurrent dieses Verhalten zur Anzeige gebracht hat, noch ob der- selbe Konkurrent sich in der Zwischenzeit unter Zuhilfenahme derselben Metho- den gleich verhält. Sollte sich im Folgenden herausstellen, dass sich der Beschul- digte mit seinem Verhalten strafbar gemacht hat, wäre allenfalls einzig von den Strafuntersuchungsbehörden zu prüfen, ob auch dem angeblich gleichen Verhal- ten von besagtem Konkurrenten ebenfalls Nachachtung zu schenken ist. Dies be- träfe jedoch ein separates Strafverfahren, welches auf die vorliegende Beurteilung
- 15 - keinen Einfluss zeitigen würde. Die Ausführungen der Verteidigung erweisen sich daher für das vorliegende Strafverfahren als unbehilflich. III. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt (Urk. 110 S. 40 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie von BN._____, D._____, BS._____ und BT._____ (Urk. 110 S. 43 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
E. 1.5 Den Anrufern entstanden Kosten von Fr. 1.99 pro Minute während der ge- samten Anrufdauer. Die vom Beschuldigten erbrachte Leistung erschöpfte sich fast ausschliesslich in einer direkten oder nachträglichen Weiterleitung zu den of- fiziellen Stellen. In der grossen Mehrheit der Fälle waren seine Leistungen für die Anrufer nutzlos und verzichtbar und damit wirtschaftlich gesehen wertlos. Setzt der wirtschaftliche Vermögens- und Schadensbegriff voraus, dass das Vermögen vor und nach der Täuschung verglichen wird, wurde das Vermögen der Täu- schungsopfer durch die Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügungen in diesem Umfang geschmälert. Die wenigen Anrufer, die nicht mit den offiziellen Hotlines verbunden wurden, erhielten vom Beschuldigten eine geldwerte Gegen- leistung. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen. In diesem Umfang verringert sich der Vermögensschaden. Nimmt die Vorinstanz eine Reduktion von jeweils rund 10 - 15% vor und bemisst sie den Deliktsbetrag auf insgesamt Fr. 200'000.– (vgl. E. III.2.2.19., 3.2.15., 4.2.15., 5.2.15., 6.2.15., 7.2.13. und 8.2.15. vorstehend), ist dies wohlwollend und angemessen. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, die Anrufer hätten auch bei direktem Kon- takt mit den Herstellern Kosten tragen müssen (Urk. 98 S. 28 und 49). Dies ver- mag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Zum einen wurden die offiziellen Hot- lines im Tatzeitraum häufig als kostenlose …-Nummern betrieben. Andere gebüh- renpflichtige Nummern kosteten in der Regel lediglich Fr. 0.075 pro Minute und damit einen Bruchteil der Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten. Zumindest
- 105 - teilweise fielen die Kosten der offiziellen Hotlines zusätzlich an. So wurden Anru- fer etwa von der BV._____ Inc. darauf hingewiesen, dass sie je nach Garantie ei- nen kostenpflichtigen Beratungsvertrag zu erwerben hatten (vgl. Gespräche vom
E. 1.6 Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Zudem wollte er sich aus dem Vermögensschaden bereichern. Auf die erlangten Gebühren hatte er keinen rechtmässigen Anspruch.
E. 1.6.3 mit Ziffer 1.1.4.), wird im vorinstanzlichen Entscheid richtig festgehalten, dass bei einer entsprechenden Suche die "24/7 BV1._____" Nummer 6 (nicht aber Nr. 23) erschien.
E. 1.7 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig gehandelt zu haben (Urk. 53 S. 71). Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; Urteil 6B_860/2018 vom
18. Dezember 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte betrieb sieben Mehrwertdienstnummern, auf die im rund einjäh- rigen Tatzeitraum über 11'500 Anrufe (ca. 30 Anrufe pro Tag) eingingen. Nebst den persönlich geführten Gesprächen leistete der Beschuldigte einen wesent- lichen Aufwand, die Mehrwertdienstnummern auf zahlreichen Webseiten sowie
- 107 - auf der Suchmaschine von BJ._____, auf BR._____.ch und auf BU._____.ch mit Erfolg zu bewerben. Einen grossen Aufwand betrieb er auch, um die stan- dardmässigen Weiterleitungen zu vertuschen und damit sein System nicht auf- fliegen zu lassen. Auch aus den angestrebten und tatsächlich erzielten Einkünf- ten, die einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellten, zeigt sich ein gewerbsmässiges Handeln. Dass der Beschuldigte die eingeklagte Tätigkeit als Beruf verstand, geht auch aus dessen Aussagen hervor. So hielt er etwa fest, die G._____ sei in zwei Hauptbereichen mit Mehrwertdienstleistungen tätig, unter anderem im anklagerelevanten Bereich "G1._____" (Prot. I S. 3). Es ist deshalb nicht zweifelhaft, dass der Beschuldig- te die fraglichen Mehrwertdienstnummern und damit die deliktische Tätigkeit gewerbsmässig betrieb. Hält die Verteidigung fest, eine solche Geschäftsart sei bloss "in vieler Augen nicht gerade die feine" (Urk. 98 S. 49; Urk. 135 S. 60), redet sie die fraglichen Machenschaften schön.
E. 1.8 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB.
2. Betrügerischer Markengebrauch, Markenrechtsverletzung, unlauterer Wett- bewerb
E. 2 Mehrwertdienstnummer 1 ("24/7 BV1._____")
E. 2.1 Kostenfolgen
E. 2.1.1 Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss mit Fr. 15'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterlie- gend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DO- MEISEN, in: Basler StPO-Kommentar II, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nahezu vollumfänglich. Dass eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf das UWG ausser Betracht fällt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung und kein Obsiegen, nachdem der angeklagte Sachverhalt nicht in einen Freispruch mündet. Zwar erreicht der
- 166 - Beschuldigte mit seiner Berufung eine Reduktion der gegen ihn auszuspre- chenden Freiheitsstrafe; diese erfolgte jedoch einzig aufgrund der für die Strafzumessung strafmildernd berücksichtigten langen Verfahrensdauer. Ins- besondere war sie nicht Ausfluss einer milderen Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten. Der Herausgabe verschiedener Unterlagen (E. VIII.3. vor- stehend) kommt keine vorrangige Bedeutung zu. Die B._____ focht einzig die erstinstanzliche Abweisung ihrer Zivilforderung an und obsiegt grösstenteils. Die Verweisung ihres Gewinnherausgabebegehrens in geringem Umfang auf den Weg des Zivilprozesses hat auf die Frage von Obsiegen und Unterliegen keinen Einfluss. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Eine allfällige Rückerstattungspflicht ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.1.3 (eine Plastiktasche mit Ordner) und Pos. 3.1.2 (eine Papiertasche mit drei Bundesordnern). Ein Teil der Positionen wurde dem Beschuldigten im Lau- fe der Untersuchung wieder ausgehändigt (vgl. Urk. 46/16, 46/19 S. 1, 46/22 S. 2 und 46/25; Ordner 29). Die Position 2.1.3 findet zwar Eingang in der vo- rinstanzlichen Begründung (Urk. 110 S. 26 und 313), offensichtlich versehent- lich nicht aber in das Urteilsdispositiv. Konkret verweist die Vorinstanz auf die Urk. 42/1-41 im Ordner 25 und die Urk. 45/1-134 im Ordner 28 und erwägt, diese seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 3.2. Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe der Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63 und 3.1.2 als Ganzes (Urk. 111 S. 4). Da ein Teil der Urkunden bereits im Laufe der Untersuchung an ihn zurückging, ist anzuneh- men, dass die Verteidigung sinngemäss die Herausgabe des verbleibenden Teils beantragt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholte sie ihren An- trag (Urk. 135 S. 66 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 118). 3.3. Vorab stellt sich die Frage, welche Schriftstücke respektive welcher Teil der Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63, 2.1.3 und 3.1.2 nach der staats- anwaltschaftlichen Beschlagnahme am 30. August 2016 (Urk. 46/16, Ordner 29) bei den Untersuchungsakten verblieben. Die entsprechenden Herausgabe-
- 156 - verfügungen und Empfangsscheine (Urk. 46/16, 46/19 S. 1, 46/22 S. 2 und 46/25; Ordner 29) fielen ebenso unklar aus wie die Umschreibung der in den Untersuchungsakten verbleibenden Akten durch die Staatsanwältin: "Ergän- zend weise ich darauf hin, dass einige weitere, anlässlich der Hausdurchsu- chung beschlagnahmten Originalunterlagen aus den Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63, 2.1.3 und 3.1.2 zu den Akten genommen wurden (be- zeichnet mit 'Akten aus Sicherstellungen…')" (Urk. 46/25, Ordner 29). Derarti- ge Umschreibungen dienen freilich nicht der Klarheit. Nachdem die Urk. 42/1- 41 (Ordner 25) den Titel "Akten aus Sicherstellungen/Buchhaltungsunterlagen (Rechnungen BF._____ / BB._____)" und die Urk. 45/1-134 (Ordner 28) den Titel "Akten aus Sicherstellungen (Allgemeines/Buchhaltungsunterlagen)" tragen, ist (mit der Vorinstanz) von diesen Beweismitteln auszugehen. In jedem Fall zu den Verfahrensakten zu nehmen sind die von der Untersuchungsbe- hörde gefertigten Papierausdrucke von Daten aus elektronischen Geräten des Beschuldigten und der Datenexporte auf DVD (Urk. 45/96-110 inklusive Schachtel [Urk. 45/110], Ordner 28). Weitere "Akten aus Sicherstellungen" finden sich in Urk. 43/1-125 , Ordner 26 ("Akten aus Sicherstellungen [betr. BG._____ GmbH]") und Urk. 44/1-132, Ordner 27 ("Akten aus Sicherstellungen [betr. CD._____, D._____]". 3.4. Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich hauptsächlich um Geschäftsdokumente wie Rechnungen der BF._____ und BB._____ (Urk. 42/1- 41, Ordner 25) sowie um verschiedene Korrespondenzen, Rechnungen der ProLitteris, vom Beschuldigten verfasste Listen, Unterlagen zum BAKOM, Un- terlagen zu Domains und zu verschiedenen Zielnummern, Ausdrucke von Da- ten aus elektronischen Geräten des Beschuldigten, Buchhaltungsunterlagen der G._____ etc. (Urk. 45/1-134, Ordner 28). Zudem wurden beim Beschuldig- ten Akten im Zusammenhang mit der BG._____ (Urk. 43/1-125, Ordner 26) und der "CD._____" (Urk. 44/1-132, Ordner 27) beschlagnahmt. Sämtliche Dokumente wurden in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO al- lein zu Beweiszwecken beschlagnahmt (Urk. 46/16, Ordner 29). Ein Deliktskon- nex und eine konkrete Gefährdung werden zu Recht nicht behauptet, weshalb ei-
- 157 - ne Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB ausgeschlossen ist. Ein reines Beweis- mittel ist stets zurückzugeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar II], N. 8 f. zu Art. 267 StPO). Die Dokumente sind deshalb ent- gegen der Vorinstanz an den Beschuldigten zurückzugeben. Zusammenfassend sind dem Beschuldigten folgende Unterlagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils herauszugeben: Urk. 42/1-41, Ordner 25; Urk. 45/1-95 und 45/111-134, Ordner 28; Urk. 43/1-125, Ordner 26; Urk. 44/1- 132, Ordner 27. 4. 4.1. Die Vorinstanz ordnet bei verschiedenen Providern die Löschung folgen- der Online-Accounts an, welche der Beschuldigte für den gewerbsmässigen Betrug nutzte und die Staatsanwaltschaft am 19. August 2016, 29. September 2016 sowie am 10., 17., 24. und 26. Oktober 2016 beschlagnahmte:
- Accounts auf H._____.ch, Benutzernummern 1 und 2, I._____ AG, J._____-strasse …, K._____;
- Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, G._____ GmbH, "M._____", "N._____", "O._____" und "P._____" re- gistrierten Rufnummern gemäss Urk. 90A, Q._____ GmbH, R._____.- strasse Nr. …, S._____ und I._____ AG, J._____-strasse …, K._____, Letztere, soweit sie davon betroffen ist;
- Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern 4 und 5, U._____ AG, V._____-strasse …, W._____;
- Account auf BA._____.BB._____ch, Benutzername BC.______, BB._____ SA, Avenue de BD._____ …, BE._____;
- Account auf BF._____.ch, Benutzernamen A._____ und BG._____-gmbh, BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____;
- Account auf BJ._____.com, Benutzername BK._____@gmail.com, BJ._____ Switzerland GmbH, BL._____-strasse …, … Zürich.
- 158 - 4.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Soweit die Staatsanwalt- schaft die Löschung der Accounts auf L._____.ch betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, die G._____, "M._____", "N._____", "O._____" und "P._____" registrierten und in Urk. 33/1 aufgeführten Rufnummern beim Provider Q._____ beantragt (Urk. 53 S. 95), ist Folgendes festzuhalten. Laut Excel- Tabelle der Staatsanwaltschaft werden die "L._____"-Accounts von der I._____ AG betrieben, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (Urk. 90; Urk. 110 S. 315). Richtig ist auch, dass die "L._____ "-Accounts von der Q._____ GmbH geführt werden (vgl. L._____.ch/ueber-uns/impressum/, be- sucht am 18. Mai 2020). In Widerspruch dazu fällt auf, dass einzelne L._____- Nummern bei der I._____ AG beschlagnahmt wurden (Urk. 34/22, Ordner 12). Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die oben genannten Löschungen (inkl. die Löschung der Accounts auf L._____.ch, wel- che von der Q._____ GmbH betrieben werden, unter Hinweis auf Urk. 90A) zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 2.2 Entschädigungsfolgen
E. 2.2.1 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur X._____, reichte im Vor- feld der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote ein (Urk. 141). Der geltend gemachte Aufwand von 101.35 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 233.20 sind ausgewiesen und zuzüglich eines Zuschlags für den Weg zur und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie für das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf pauschal Fr 28'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.
E. 2.2.2 Die B._____ macht gegenüber dem Beschuldigten für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'496.– zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung, für den Weg sowie für eine Nachbesprechung mit der Mandantin geltend (Urk. 144).
- 167 - Ein Teil der geltend gemachten Kosten betrifft dabei Kosten, welche im Zusam- menhang mit einem Vollstreckungsverfahren angefallen sind ("debt enforcement proceedings"), wobei nicht klar ausgeschieden wurde, inwiefern dies die jeweilige Kostenposition betraf. Während der Vertreterin der B._____ die Akten des vorlie- genden Verfahrens aufgrund des Vorverfahrens bekannt sein durften, hatte sie jedoch das umfangreiche und im Voraus zugestellte Plädoyer der Verteidigung zu studieren. Insgesamt hatte die Vertretung der Privatklägerin B._____ jedoch einen deutlich geringeren Aufwand als die amtliche Verteidigung. Pauschal erscheint daher eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.–, namentlich auch im Verhältnis zum von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand, als angemessen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 2.2.3 Für die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung und Genugtuung (Urk. 135 S. 65 f.) besteht aufgrund des Verfahrensausgangs kein Raum. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:
1. - 4. (…)
5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10443 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau, inkl. Ladestation (A009'575'319 [HD 1 / Pos. 1.1.1.]); − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau (A009'575'320 [HD 1 / Pos. 1.1.2]); − Mobiltelefon Samsung Galaxy Note, grau (A009'575'693 [HD 1 / Pos. 1.1.8]);
- 168 - − Mobiltelefon HTC One M8 dual Sim, grau (A009'575'773 [HD 1 / Pos. 1.1.10]); − Mobiltelefon HTC One mini, grau (A009'575'795 [HD 1 / Pos. 1.1.11]); − Mobiltelefon Stockholm, schwarz (A009'577'542 [HD 1 / Pos. 1.1.25]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer (A009'577'575 [HD 1 / Pos. 1.1.27]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer (A009'577'586 [Pos. 1.1.28]).
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus, grau (A009'575'739 [HD 1 / Pos. 1.1.9]) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10500 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'644 [HD 1 / Pos. 1.1.31]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'655 [HD 1 / Pos. 1.1.32]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A'009'577'666 [HD 1 / Pos. 1.1.33]); − diverse lose SIM-Karten sowie ein Halter (A'009'578'590 [HD 1 / Pos. 1.1.40)].
8. (…)
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte, bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernde C._____- Karte, lautend auf D._____ (A009'577'622 [HD 1 / Pos. 1.1.30b]), wird nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an D.____, im E._____ [Strasse] …, F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
- 169 -
10. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2016 beschlagnahmten, bei den Verfahrensakten lagernden Unterlagen bleiben bis zur Rechtskraft bei den Akten und werden nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 4 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/1", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/2", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/3", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/4" (A009'638'793 [HD 4 / Pos. 1.1.1]); − 6 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ Buchhaltung C._____ 1-6/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung C._____ 7-12/2015", "G._____ GmbH Buch- haltung Q1/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q3/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q4/2015" (A'009'638'862 [HD 4 / Pos. 1.1.2]); − 2 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung Q1/2016", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2016" (A'009'638'839 [HD 4 / Pos. 1.1.3]); − blaues Sichtmäppchen mit Buchhaltungsunterlagen (A009'638'873). 11.-13 (…)
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'016.50 Auslagen Untersuchung Fr. 29'260.00 Telefonkontrolle Fr. 60.00 Entschädigung Zeuge Fr. 9'400.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 51'749.85 Entschädigung amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15.-16. (…)
17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 61'149.85 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits geleis- teten Akontozahlung von CHF 9'400.–) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18. (…)
19. (Mitteilung)
- 170 -
20. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil, mit dem Hinweis, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung bereits verlangt wurde. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB, − der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 78 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 10'500.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten Unterlagen werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils herausge- geben: − Urk. 42/1-41, Ordner 25; − Urk. 43/1-125, Ordner 26;
- 171 - − Urk. 44/1-132, Ordner 27; − Urk. 45/1-95 und 45/111-134, Ordner 28.
7. In Bezug auf die nachfolgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2016, 29. September 2016 sowie 10., 17., 24. und 26. Oktober 2016 beschlagnahmten Online-Accounts wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit gegenüber den zuständigen Providern, soweit es diese betrifft, die Löschung angeordnet: − Accounts auf H._____.ch, Benutzernummern 1 und 2, I._____ AG, J._____-strasse …, K._____; − Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, G._____ GmbH, "M._____", "N._____", "O._____ " und "P._____" registrierten Rufnummern gemäss Urk. 90A, Q._____ GmbH, R._____- strasse Nr. …, S._____ sowie I._____ AG, J._____-strasse …, K._____; − Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern 4 und 5, U._____ AG, V._____-strasse …, W._____; − Account auf BA._____.BB._____ch, Benutzername BC._____, BB._____ SA, Avenue de BD._____ …, BE._____; − Account auf BF._____.ch, Benutzernamen A._____ und BG._____- gmbh, BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____; − Account auf BJ._____.com, Benutzername BK._____@gmail.com, BJ._____ Switzerland GmbH, BL._____-strasse …, … Zürich.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 33'407.82 nebst Zins zu 5% ab 1. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Gewinnherausgabebegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
9. Die Zivilforderung der Privatklägerin BM1._____ GmbH wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15 und 16) wird bestä- tigt.
- 172 -
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'500.– Kosten der amtlichen Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 28'116.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren abgewiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin BM1._____ GmbH − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin BM1._____ GmbH
- 173 - − das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum − die Bundesanwaltschaft − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die I._____ AG, J._____-strasse …, K._____ (als Auszug, Dispositivzif- fer 7, 1. Absatz und Alinea 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 90A) − die Q._____ GmbH, R._____-strasse Nr. …, S._____ (als Auszug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 90A) − die U._____ AG, V._____-strasse …, W._____ (als Auszug, Dispositiv- ziffer 7, 1. Absatz und Alinea 3) − die BB._____ SA, Avenue de BD._____ …, BE._____ (als Auszug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 4) − die BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____ (als Aus- zug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 5) − die BJ._____ Switzerland GmbH, BL.______-strasse …, … Zürich (als Auszug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 6) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 174 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Analoges gilt für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 2.2.4 In einer Mehrzahl der Fälle sei bei BJ._____-Anfragen mit dem Suchbe- griff "BV1._____" als erstes Anzeige-Resultat die "24/7 BV1._____ Hotline" ge- listet worden. Entsprechendes gelte für die Online-Telefonverzeichnisse BR._____.ch und BU.______.ch. Zwar seien die Domainnamen der BV._____ Inc. (BV._____.com und BV._____.ch) einem Durchschnittskonsumenten be- kannt. Dennoch sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl an BV._____- Kunden bei Anfragen über BJ._____.ch, BU._____.ch und BR._____.ch zuerst auf die Mehrwertdienstnummer des Beschuldigten gestossen sei. Wenig ver- sierten Internetzbenutzern falle es zudem schwer zu erkennen, dass URLs (im allgemeinen Sprachgebrauch Internet- oder Webadressen), die etwa auf BV1._____.de.com enden, nicht der First-Level-Domain BV._____.com zuzu- rechnen seien (Urk. 110 S. 57 - 58). Diese Erwägungen sind aufgrund der be- reits thematisierten Suchresultate und unter anderem mit Blick auf die in den Akten liegenden Gesprächsaufzeichnungen (etwa Urk. 16/6, Beilage 11, Ord- ner 1) zutreffend. Macht die Verteidigung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 BV1._____" beworben oder der Eintrag sei seitens BR._____.ch und BU._____.ch eigenmächtig entsprechend umgewandelt worden (Urk. 98 S. 5, Urk. 135 S. 9 und 12), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk. 29/122, Urk. 29/124, Urk. 29/151, Ordner 7; Urk. 85 S. 2). In der von der amtlichen Ver- teidigung eingereichten E-Mail des Beschuldigten vom 30. Juni 2015 an die zuständige Person bei BR._____.ch spricht der Beschuldigte nämlich aus- schliesslich davon, dass einerseits die Postleitzahl und der Ort aufgrund eines Updates bei BR._____.ch neu doppelt erscheinen würden, und dass anderer- seits ohne Voranmeldung die Webadressen bei den Einträgen gelöscht worden seien (Urk. 136/13/1). Betreffend eine eigenmächtige Abänderung des Namens "24/7 BV1._____" ergibt sich daraus hingegen nichts. Nebenbei sei noch er- wähnt, dass der Beschuldigte sodann die Wiederaufnahme der Webadressen offensichtlich nicht infolge Abgrenzbarkeit seines Angebots von Dienstleistun- gen der BV._____ Inc. wünschte, sondern da ein Eintrag ohne Webadresse
- 20 - von BR._____.ch zurückgestuft werde (Urk. 136/13/1). Zuletzt liesse sich auch bei zutreffender Auffassung des Beschuldigten nicht automatisch auch von ei- ner entsprechenden eigenmächtigen Anpassung der weiteren vom Beschuldig- ten verwendeten Internettelefonbücher (BU._____.ch) ausgehen.
E. 2.2.5 Mit den gewählten Bezeichnungen ("24/7 BV1._____", "24 Stunden
E. 2.2.6 Belegt ist, dass laut BF._____ hinter der Mehrwertdienstnummer 6 die VoIP-Nummer 8 geschaltet war (Urk. 38/1/1, Beilage, und Urk. 38/1/5, Beilage, Ordner 20). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Anrufer der Mehrwertdienstnummer 6 mehrheitlich direkt zu den offiziellen BV._____- Hotline-Nummern umgeleitet wurden. Bei persönlicher Entgegennahme der
- 22 - Anrufe sei die Weiterleitung nach kurzer, belangloser Unterhaltung und – in nahezu allen Fällen – ohne sachdienliche Beratung erfolgt. Dazu würdigt die Vorinstanz in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten und von BT._____ (Leiter der I._____ AG, bei welcher die hinter der Mehrwertdienstnummer 6 stehende VoIP-Nummer 8 registriert war) sowie die Ergebnisse der Echtzeit- überwachung. Der Beschuldigte vertrat den Standpunkt, er habe eine qualitativ hochstehende Support-Dienstleistung angeboten. Seine Hotline während 24 Stunden und an sieben Tagen pro Woche sei einzigartig und biete einen Mehrwert für die Kun- den. Um die Qualität seiner Dienstleistung sicherzustellen, habe ausschliess- lich er selbst die Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer entgegengenommen. Gegebenenfalls seien die Kunden mit einer Bandansage informiert worden, dass sie in fünf bis zehn Minuten wieder anrufen sollten. Es sei sein Ziel, die Kunden direkt zu bedienen. Teilweise verweise er die Anrufer mündlich an die Hersteller oder ziehe falls gewünscht den Hersteller durch ein Konferenzge- spräch bei. Die G._____ verbinde keine Kunden direkt mit den Herstellern. Technische Fehler könne man aber nie ausschliessen. Eine indirekte Weiterlei- tung über eine Nummer der BG._____ auf die BV._____-Hotline sei wegen des Aufbaus von IVRs ("Interactive Voice Response"-Systemen) erfolgt. Da das IVR im Aufbau gewesen sei, sei temporär auf die BV._____-Hotline umgeleitet worden. Es sei die BG._____ gewesen, welche die Anrufer an die BV._____- Hotline weiterverwiesen habe. Er selbst habe nicht gewusst, was mit Anrufen passiert sei, welche die BG._____ bzw. BN._____ nicht entgegengenommen habe. Auch nach dem Aufbau des IVR hätten die Anrufe weiter auf die offizielle Hotline weitergeleitet werden müssen. Die Vorinstanz bezeichnet diese Schil- derungen als widersprüchlich. So habe der Beschuldigte zu Beginn erklärt, aus Qualitätsgründen die Anrufe stets selbst entgegengenommen und für die nicht abgenommenen Anrufe eine Bandansage installiert zu haben. Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses, wonach Anrufer auf die Mehrwertdienstnummer di- rekt mit Mitarbeitern der offiziellen BV._____-Hotline gesprochen hätten, habe er seine Erklärungen offensichtlich angepasst. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass der Beschuldigte über die Weiterleitungen der BG._____ auf die
- 23 - BV._____ Hotline Kenntnis haben musste. Sie würdigt dabei seine wider- sprüchlichen Aussagen. Die Verteidigung bezeichnet diese Würdigung als ak- tenwidrig (Urk. 135 S. 21). Dem muss widersprochen werde: In der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2016 sagte der Beschuldigte aus- drücklich aus, dass hinter der Mehrwertdienstnummer – wenn auch temporär – die Telefonnummer 9 der BG._____ geschalten war, welche die Anrufer auf die Hotline der BV._____ Inc. verwies. Er war sich somit der Weiterleitungen durch die BG._____ bewusst (Urk. 16/8 S. 6 ff., Ordner 2) Die Aussagen des Beschuldigten stünden zudem in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Schilderungen von BT._____, dem Leiter des Kunden- dienstes der I._____ AG. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass aufgrund der Gesprächsdaten von der auf die BG._____ registrierten VoIP-Nummer 10 direkte Weiterleitungen erfolgt seien. Der Zeuge habe zudem Konferenzschal- tungen und die Einrichtung eines IVR-Systems ausgeschlossen. Die Ergebnisse der Echtzeitüberwachung würdigt die Vorinstanz wie folgt. Die Zusammenfassung der zweimonatigen Echtzeitüberwachung ergebe, dass von 1'043 Anrufen 760 Anrufe (über 72%) unmittelbar und 235 Anrufe (über 22%) nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer an die BV._____- Hotlines weitergeleitet worden seien. Letzteres bedeute nichts anderes, als dass der Beschuldigte in diesen Fällen nicht in der Lage oder nicht gewillt ge- wesen sei, den Support eigenständig zu leisten. Vielmehr habe sich der Be- schuldigte bei persönlichen Gesprächen zumeist darauf beschränkt zu erklä- ren, wo die Seriennummer (IMEI-Nr.) des Geräts zu finden sei. In weniger als 5% der Fälle sei keine direkte oder nachträgliche Weiterleitung an die BV._____-Hotline erfolgt, wobei höchstens bei rund 2-3% aller Anrufe tatsäch- lich eine Support-Eigenleistung erfolgt sei. Selbst diese Support- Dienstleistungen hätten sich jedoch vielfach auf eigentliche Banalitäten be- schränkt (etwa auf die Anleitung, wie ein Reset bei einem iPhone geht). Es be- stünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Monate, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten
- 24 - Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Support-Dienstleistungen er- bracht habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 60 - 66) sind nicht zu beanstan- den. Führt die Verteidigung aus, eine direkte Weiterleitung von 760 der 1'043 Anrufen sei nicht belegt (Urk. 135 S. 22), offenbart die Überwachung das Gegenteil (Urk. 16/11, Beilage, Ordner 2; Urk. 38/3/18 und 38/3/19, Ordner 20). Weiter hat der Zeuge BT._____ entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 21) direkte Weiterleitungen bestätigt, Konferenzschaltungen und die Einrich- tung eines IVR-Systems ausgeschlossen und damit den (teilweise ersten) De- positionen des Beschuldigten widersprochen. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht nur ab und an Hilfe geleistet (Urk. 98 S. 10 f.; Urk. 135 S. 23), dringt bereits mit Blick auf die Zusammenfassung der über- wachten Gespräche nicht durch (Urk. 16/5, Beilage, Ordner 1). Dass der Be- schuldigte in den 235 persönlich geführten Gesprächen in einer Vielzahl von Fällen lediglich den Fundort der sogenannten IMEI-Nr. erklärte, ist belegt (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 30, 32, 52, 87, 89, 91, 92, 97, 143, 146, 164, 179, 180, 183, 184, 295, 310; Urk. 38/3/18 und 38/3/19, Ordner 20). Es bleibt zu wiederholen, dass 72% der Anrufe direkt an die BV._____- Hotline weitergeleitet wurden, ebenso 83% der Anrufe, die der Beschuldigte entgegennahm. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass es sich laut Ver- teidigung um die Entgegennahme "äusserst vieler Anrufe" gehandelt und der Beschuldigte "unzählige Kunden" beraten hätte (Urk. 98 S. 27, 29, 44 und 46). Seine heute nachgeschobene Erklärung, eine Verletzung des Handgelenks sei schuld daran gewesen, dass im Abhörzeitraum keine Leistungen erbracht wer- den konnten (Urk. 135 S. 22), ist als reine Schutzbehauptung zu sehen. So ist einerseits nicht ersichtlich, wie die Bedienung eines Telefons durch eine ent- sprechende Verletzung massgeblich beeinträchtigt gewesen sein soll, zumal die vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich zehn Tage gedauert hat (Urk. 136/8/1-2). Andererseits brachte der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung selber vor, dass er bereits seit rund neun Jahren an der besagten Verletzung des Handgelenks leide (Urk. 142 S. 5). So beschreibt einer der ein- gereichten UVG-Unfallscheine in der Tat eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit
- 25 - dem 30. Juni 2008 (Urk. 136/8/2). Trotz dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit und der andauernden Beeinträchtigung seines Handgelenks hat sich der Be- schuldigte dazu entschlossen, telefonische IT-Support-Dienstleistungen anzu- bieten und hat zeitlich nachfolgend entsprechende Mehrwertdienstnummern auf seinen Namen registrieren lassen und unbestrittenermassen bereits vor dem relevanten Tatzeitraum entsprechende Handlungen vorgenommen. Hätte ihn diese Verletzung in der Tat so stark an der Erbringung von telefonischen Dienstleistungen gehindert, wie er glaubhaft machen will, dann wäre davon auszugehen, dass er sich von Anfang an nicht diesem Geschäftsmodell zuge- wandt hätte. Unterstreicht die Verteidigung wiederholt, die Kunden hätten teilweise die ho- hen Anrufkosten, nie aber den Service an sich kritisiert (Urk. 98 S. 5 f., 11, 14 und 47 f.) respektive es habe nur sehr wenige Kundenreklamationen gegeben (Urk. 135 S. 18), ist ihr zwar beizupflichten. Nachdem über 90% der Anrufer direkt oder nachträglich an die offiziellen Hotlines gelangten, trug der Beschuldigte dazu aber nichts bei. Bringt die Verteidigung an der Berufungsverhandlung neu vor, selbst die Kosten seien nie beanstandet worden (Urk. 135 S. 28), steht dies im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen sowie zu den Akten (vgl. beispiels- weise Urk. 26/2/1, Ordner 4). Überdies ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass sich die Kunden des Beschuldigten nicht wegen Kosten von oftmals weit weniger als Fr. 20.– in einem mehrjährigen Strafverfahren als Privatkläger konstituiert oder Strafanzeige erstattet haben. Daher kann entgegen der etwas überspitzten Aus- sage der Verteidigung nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass sich keine Anru- fer im vorliegenden Strafverfahren beteiligten, darauf geschlossen werden, dass alle Kunden mit den Dienstleistungen des Beschuldigten und den dafür verrech- neten Kosten zufrieden bzw. vorbehaltlos einverstanden gewesen seien (Prot. II S. 17).
E. 2.2.7 vorstehend). 8.2.7. Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotline erfolgten. Dies geht aus der Gesamtverbindungliste hervor (vgl. beispielsweise Urk 32/3, S. 264, Ordner 9, Anruf vom 25. Dezember 2015 um 02:24 Uhr). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 213 - 214). 8.2.8. Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 214). 8.2.9. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zur offiziellen Hotline anfallenden Gebühren und auf den Umstand, dass die offizielle Hotline gebührenfrei betrieben wird, kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der BJ._____ LLC oder deren autorisierter Geschäftspartner suggerierte und die Kunden im Wissen
- 83 - um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die gebührenfreie Hotline kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 8.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten hier von der VoIP-Nummer 26 über die auf "M._____" registrierten VoIP-Nummern an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Um- leitungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und D._____ sowie das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 216 - 217; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). Auch D._____ hielt glaubhaft fest, dass die "M._____" dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Urk. 17/2 S. 15 f., Ordner 3). Die von BN._____ in dessen Einvernahme vom
23. September 2016 erwähnte "BJ._____-Hotline" betrifft offensichtlich nicht die Mehrwertdienstnummer 25, nachdem jene Anrufe auf sein Telefon weiter- geleitet wurden und weniger als zehn Anrufe betrafen (Urk. 17/1 S. 8 f., Ordner 3). 8.2.11. Laut Vorinstanz habe der Beschuldigte in der Regel keine eigenständi- ge Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zu BJ._____ LLC nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 218). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesa- chverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.8.2.5. f. und 8.2.8. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 25 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging (vgl. E. III.2.2.14. vorstehend). Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zurückgegriffen werden kann, ändert daran nichts.
- 84 - 8.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer zumindest mit BJ._____ LLC zusammenarbeitenden Unterneh- mung erwähnt (Urk. 110 S. 218 - 219), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.8.2.2. und 8.2.5. vorstehend). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich unter anderem auf jener Plattform, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse im Online-Telefonbuch BR._____.ch kann mit der Vorinstanz insofern von einer Erschwerung der Su- che nach der offiziellen Hotline ausgegangen werden, als die Mehrwertdienst- nummer vor der offiziellen Hotline-Nummer erschien (Urk. 110 S. 219). 8.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 219 - 220). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen "24/7 BJ._____ Applications", "24/7 CF._____ Applications", "CT._____ - Hotline 24/7" etc. eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.8.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 25 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 69), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade da- zu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 8.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotline) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg kostenlos er- hältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 25 zumindest von einem lizenzierten Partner der BJ._____ LLC betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 220 -
- 85 - 221). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vor- wurf erstellt (E. III.8.2.5. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienst- nummer 25 der BJ._____ LLC oder einem autorisierten Geschäftspartner zu- ordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizi- elle Kontaktstelle. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., Beilage 7, Ordner 2; Urk. 26/2/109 und 26/2/231, Ordner 4). Die Verteidigung argumentiert, die BJ._____ LLC betreibe im Zusammenhang mit dem Betriebssystem CF._____ oder den Applikationen keine Support-Hotlines in der Schweiz (Urk. 135 S. 52). Dies hinderte den Be- schuldigten nicht, solches vorzugeben. Zudem führt die Endzielnummer 27 zum Kundendienst der BJ._____ LLC (Urk. 30/1, Ordner 8). 8.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 70). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem zweiseitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 25 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 1'659.20 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 7 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 7 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 7 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 1'500.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Er- wägungen können grundsätzlich übernommen werden (Urk. 110 S. 221 - 222). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte. Soweit die Vorinstanz drei Anrufe unberücksich- tigt lässt (Urk. 110 S. 212 und S. 222), ist Folgendes zu ergänzen. Die Unter-
- 86 - suchung ergab, dass einzelne Anrufe (vgl. auch den Anruf vom 11. September 2015 um 14:49 Uhr) nicht wie angeklagt an die BJ._____-Hotline, sondern an die BM._____- oder BV._____-Hotline gelangten. Dies ändert aber nichts da- ran, dass das Beweisergebnis innerhalb des in der Anklage konkretisierten Vor- wurfs liegt. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der entsprechende Vorwurf in Bezug auf die genannten Weiterleitungen zur BM._____- oder BV._____-Hotline wahrt die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip. Mit Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten zudem hinrei- chend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.
9. Beweisanträge 9.1. Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Weist die Vorinstanz den Beweisantrag der Verteidigung auf (erneute) Befragung von BN._____ ab (Urk. 110 S. 17), ist dies nicht zu beanstanden. Eine Befragung in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt (Abs. 2). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die
- 87 - Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Be- weisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zuläs- sig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunter- stellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar I], N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, wes- halb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeu- gung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis). BN._____ wurde bereits am 23. September 2016 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Die von der Verteidigung aufgeworfenen Themen wie Verantwortlichkeit für Registrierung und Verwaltung der VoIP-Nummern der BG._____, Verantwortlichkeit betreffend allfällige Weiterleitungen zu den Hotlines (ohne Wissen und entgegen dem Willen des Beschuldigten), Auftrag der BG._____ zur Entgegennahme von Anrufen der Kunden der G._____ etc. (vgl. auch Urk. 135 S. 4 und 33 f.) waren Gegenstand der genannten Einvernahme (Urk. 17/1, Ordner 3). Wie bereits ausgeführt, fielen die Erklärungen des Beschul- digten zur behaupteten Zusammenarbeit mit BN._____ als nachgeschoben und widersprüchlich aus. Zudem konnte insbesondere belegt werden, dass die Konfi- gurationen der auf die BG._____ registrierten Nummern zeitgleich mit den Konfi- gurationen der G._____-Nummern erfolgten, sie anhand der gleichen IP-Adresse vorgenommen wurden und deshalb dem Beschuldigten zuzurechnen sind (E. II.2.2.12 vorstehend). Weicht BN._____ über zwei Jahre später in einer schrift- lichen Stellungnahme von seinen früheren Aussagen ab (Urk. 94/6), fallen seine späten Erklärungen wie ausgeführt wenig überzeugend aus und sind sie ungeeig- net, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Sollte BN._____ diese vor Schran-
- 88 - ken wiederholen, präsentierte sich das Beweisergebnis deshalb nicht anders. Soweit die Verteidigung zudem meint, BN._____ könne "detaillierte Informationen zur BJ._____-Suche und zu den BJ._____-Trefferlisten geben" (Urk. 111 S. 5 f.), kann auch zu diesem Thema auf seine Befragung verzichtet werden. Die erzielten Suchergebnisse auf www.BJ._____.ch sind dokumentiert (Urk. 29/1 ff., Ordner 7). Offenkundig ist damit auch, dass der Beschuldigte seine Einträge durch kosten- pflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____), aber auch in der Rubrik "Webseite" zu optimieren wusste. Dies räumt er im Grunde genommen selbst ein, wenn er unterstreicht, die Algorithmen von BJ._____ zu kennen (Urk. 16/9 S. 9, Ordner 2). Auch die Kantonspolizei erläutert mögliche Kriterien, die einen Einfluss auf die Suchresultate haben (Urk. 14 S. 3 ff., Ordner 1). An die- sem Beweisergebnis würden anderslautende Erklärungen von BN._____ nichts ändern. 9.2. Die Vorinstanz weist den Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von BO._____ ab (Urk. 110 S. 17 f.). Die Verteidigung argumentiert, BO._____ sei für den Webauftritt der G._____ verantwortlich gewesen. Er könne bestätigen, dass der Beschuldigte alles daran gesetzt habe, bei den Kunden in Bezug auf die Dienstleistungen der G._____, die Kosten und die Verbindungen zu den offiziellen Herstellern keinen falschen Eindruck zu erwecken. Zudem könne er bezeugen, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage gewesen sei, die von der G._____ angebotenen Dienstleistungen zu erbringen. Schliesslich könne auch er detaillier- te Informationen zur BJ._____-Suche und zu den BJ._____-Trefferlisten liefern (Urk. 110 S. 7 f.). Die Befragung von BO._____ ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt. Art und Weise, wie der Beschuldigte die Mehrwertdienstnummern auf seinen Webseiten und in den Online-Telefonbüchern bewarb und welchen Eindruck er damit erweckte, ist hinreichend dokumentiert (Urk. 29/118 ff. und 29/144 ff., Ordner 7). Gesamtverbindungsliste wie auch Echtzeitüberwachung füh- ren zudem vor Augen, welcher Anteil der Anrufe direkt und welcher Anteil nach einem kurzen Gespräch nachträglich an die offiziellen Hotlines gelangte. Bereits der nur kleine Teil nicht weitergeleiteter Anrufe macht deutlich, dass die Supportdienstleistung des Beschuldigten nicht genügte. Einen ungenügenden Support offenbart auch die Echtzeitüberwachung von über 1'000 Anrufen. Ob der
- 89 - Beschuldigte fachlich in der Lage gewesen wäre, den angepriesenen Support zu erbringen, ist zumindest zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Ebenso we- nig ist aus oben genannten Gründen eine Befragung zur BJ._____-Suche ange- zeigt. 9.3. Mit der Befragung von BP._____ will die Verteidigung schliesslich aufzeigen, dass der Beschuldigte die Kunden am Telefon sachdienlich beraten hat und transparent aufgetreten ist. BP._____ sei eine wichtige Vertraute des Beschuldig- ten und könne bezeugen, dass der Beschuldigte alles unternommen habe, eine Verwechslung mit den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu verhindern (Urk. 111 S. 8 f.). Die Beweislage zeigt Gegenteiliges auf und muss als erdrü- ckend bezeichnet werden. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen wer- den. Auch hier ist in antizipierter Beweiswürdigung festzuhalten, dass entspre- chende entlastende Erklärungen von BP._____ am Beweisergebnis nichts ändern würden.
10. Zusammenfassung Der Beschuldigte ging wie aufgezeigt nach einem repetitiven und damit einheit- lichen Handlungsmuster vor. Er betrieb sieben kostenpflichtige Mehrwert- dienstnummern, die er mit einer Ausnahme ("24 BV._____ Center") auf seinen Namen respektive auf die G._____ registrieren liess. Sämtliche Mehrwert- dienstnummern bewarb er auf eigenen Webseiten und/oder in Online- Telefonbüchern mit mehrheitlich zehn Standorten. Ein Hinweis auf die G._____ fand sich auf den Webseiten nur in Untermenüs oder ("CC._____", "24/7 BJ._____ Applications", "24/7 CF._____ Applications") überhaupt nicht. Eben- so wenig enthielten die Online-Telefonbucheinträge einen Hinweis auf das Un- ternehmen des Beschuldigten. Den Anrufern wurde ein technischer Support respektive eine eigenständige Dienstleistung in Aussicht gestellt. Die überwie- gende Mehrheit der Mehrwertdienstnummern (fünf von sieben) erschien auf BR._____.ch respektive BU._____.ch an erster oder zweiter Stelle. Gute Such- resultate (in Bezug auf "24/7 BV1._____", "G1._____", "24/7 B._____ Support" und "24/7 BM._____ Support") wurden auch bei BJ._____-Anfragen in der Rubrik "Anzeigen" und teilweise in der Rubrik "Webseiten" erzielt. Dass der
- 90 - Beschwerdeführer in der Vermarktung erfolgreich war, zeigt letztlich der Um- stand, dass im rund einjährigen Tatzeitraum über 11'500 Anrufe und damit ca. 30 Anrufe pro Tag auf die Mehrwertdienstnummern verzeichnet wurden. Hinter den einzelnen Mehrwertdienstnummern war jeweils eine VoIP-Nummer (in der Regel der G._____) geschaltet. Dass sodann die Mehrwertdienstnum- mer 23 ("24 BV._____ Center") offiziell auf den Namen CD._____, D._____ re- gistriert wurde, ändert nichts daran, dass auch diese Mehrwertdienstnummer aufgrund der Weiterleitungen auf eine Nummer der G._____ und demselben Vorgehen ohne Weiteres dem Beschuldigten zuzurechnen ist (vgl. E. III.7.2.1.,
E. 2.2.8 Die Anrufe habe der Beschuldigte jeweils mit "G1._____" entgegenge- nommen, ohne seinen eigenen Namen oder den Namen seines Unternehmens zu nennen. Auf konkrete Nachfrage habe der Beschuldigte angefügt, der Anru- fer sei mit "G1._____ für BV._____-Produkte" verbunden. Erst auf mehrmali- ges Nachfragen habe der Beschuldigte offengelegt, ein unabhängiger Drittan- bieter zu sein. Der Beschuldigte habe bewusst den Eindruck erweckt, der An- rufer sei mit einem Mitarbeiter der BV._____ Inc. oder zumindest mit einem au- torisierten BV._____-Dienstleistungserbringer verbunden. Diese Feststellungen (Urk. 110 S. 75 - 78) sind richtig und spiegeln sich beispielshaft in folgenden zwei Gesprächen wider. Gespräch vom 25. März 2016, 11:48:22 Uhr (Urk. 16/6, Beilage 11, Ordner 1): Beschuldigter: G1._____, guten Tag Anrufer: […] wo bin ich bei welchem Support? Beschuldigter: Sie sind bei G1._____ für BV._____ Produkte, wie kann ich Ihnen weiterhelfen? Anrufer: Ah, dann habe ich völlig eine falsche Nummer gewählt, Entschuldigung, ich woll- te eigentlich BV._____. Beschuldigter: Ja, Sie sind eben bei G1._____ für BV._____ Produkte. Anrufer: Ach, da bin ich doch sogar am richtigen Ort. Ah, nicht schlecht, hätte ich jetzt nicht gedacht. Gut, also, es geht um Folgendes […] Gespräch vom 26. März 2016, 21:27:44 Uhr, DVD Media 8, 2016_03_26, H21, Urk. 38/3/19, Ordner 20: Beschuldigter: Wir sind schon 24 Stunden erreichbar. Aber die Abteilung, die das überprüfen kann, ob die Antworten stimmen, BV._____ Care, die ist erst wieder morgen ab
E. 2.2.9 Der Beschuldigte habe seine Dienstleistungen in den Domainnamen, auf den Webseiten und in den Online-Telefonverzeichnissen als "24/7 BV1._____" und "24/7 BV._____ Care" bezeichnet und die Rangfolge seiner Einträge auf BJ._____.ch und in den Telefonverzeichnissen optimiert. Dadurch habe er den Anrufern auf die Mehrwertdienstnummer 6 suggeriert, sie würden eine offi- zielle Dienstleistung der BV._____ Inc. in Anspruch nehmen (Urk. 110 S. 80 - 81). Dies ist erstellt (E. III.2.2.5 vorstehend). Es ist mit der Vorinstanz zudem notorisch, dass BV._____ Care eine von der BV._____ Inc. angebotene Sup- port-Dienstleistung meint und sich der Beschuldigte auch insoweit an die BV._____ Inc. anlehnte. Führt man sich vor Augen, dass in weniger als 5% der Fälle keine direkte oder nachträgliche Weiterleitung an die BV._____-Hotline erfolgte, bestehen auch keine rechtsrelevanten Zweifel an folgendem Anklagesachverhalt. Hätten die Anrufer gewusst, dass der Beschuldigte sie direkt oder nach einem kurzen Ge- spräch an die offiziellen Hotlines weiterleitet und dabei die Verbindung zur Mehrwertdienstnummer aufrechterhalten blieb, hätten die Kunden direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines gewählt. Gegenteiliges ist nicht plausibel. Der Beschuldigte vertrat dazu zusammengefasst den Standpunkt, viele Hersteller würden die Kunden an ihre Webseiten verweisen, ohne die ei- gene Telefonnummer zu bewerben. Was er anbiete, sei ein Mehrwert für die Kunden, eine Weiterleitung zum jeweiligen Hersteller mit einem Konferenzge-
- 30 - spräch (Urk. 16/8 S. 3 f. und 11, Ordner 2). Die Kunden seien gewillt, eine kos- tenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu wählen, anstatt lange online zu suchen oder Handbücher zu durchsuchen (Urk. 16/9 S. 10, Ordner 2). Auch die Vertei- digung argumentierte, es sei sehr schwierig gewesen, im Internet eine Tele- fonnummer von einer BV._____-Hotline zu finden. Bereits die Vermittlung der richtigen Anlaufstelle für ein Problem, welches der Beschuldigte selbst nicht habe lösen können, sei eine grosse Hilfe gewesen (Urk 98 S. 11; Urk. 135 S. 18 und 27). Diese Darstellungen überzeugen nicht. Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung leitete der Beschuldigte den grössten Teil der Anrufer direkt weiter, wobei er entgegen seinen Beteuerungen nicht etwa Konferenz- gespräche führte. Es darf wie erwähnt angenommen werden, die Kunden hät- ten im Wissen darum die Hersteller direkt kontaktiert. Die Kontaktdaten des of- fiziellen BV1._____ waren im Übrigen nicht erst heute, sondern bereits im Tat- zeitraum mittels einfacher Internetrecherche erhältlich (vgl. beispielsweise Urk. 29/25 S. 1, Ordner 7). Selbst die Verteidigung unterstreicht, jeder Käufer eines BV._____-Produktes bekomme ein Begleitschreiben mit den relevanten Telefonnummern des BV1._____ (Urk. 98 S. 9; Urk. 135 S. 17) und es sei für die Kunden ein Leichtes gewesen, die offizielle BV._____-Hotline im Internet zu finden (Urk. 135 S. 36). Träfe die Sichtweise des Beschuldigten zu, hätte er transparent auftreten oder die Kunden zu Beginn jedes Gesprächs darauf hin- weisen können, dass es sich bei den von ihm angebotenen Dienstleistungen nicht um eine Dienstleistung des offiziellen Herstellers handelte. Genau dies sicherte der heutige amtliche Verteidiger des Beschuldigten in einem Schrei- ben an einen abmahnenden Rechtsvertreter der BV._____ Inc. sodann auch zu: "Entgegen Ihrer Ansicht lässt meine Mandantin [G._____] ihre Kunden aber keineswegs im Glauben, dass ihre Mehrwertdienste oder ihre Hotline von BV._____ Inc. oder einem lizenzierten Service-Partner von BV._____ Inc. er- bracht werden bzw. betrieben wird. […]. Schliesslich werden die Kunden mei- ner Mandantin bei ihrem Anruf sogar noch explizit darauf hingewiesen, dass es sich um von BV._____ Inc. unabhängige Dienstleistungen handelt" (Urk. 2/12 S. 2, Ordner 1). Dass dies jedoch nicht der Fall war, wird durch den Inhalt der überwachten Anrufe, und insbesondere durch die beiden weiter oben aufge-
- 31 - zeigten Beispiele, klar bestätigt (vgl. E. III.2.2.8. vorstehend). An dieser Stelle sei auch erneut erwähnt, dass die anrufenden Kunden – entgegen der Darstel- lung der Verteidigung – entweder die Internetadresse des Beschuldigten in den Telefonverzeichnissen gar nicht sehen konnten, und zudem, falls dies etwa über die Suchresultate bei BJ._____ doch der Fall gewesen ist, auch nicht da- zu verpflichtet waren, weitere Nachforschungen über das Angebot des Be- schuldigten vorzunehmen (vgl. E. III.2.2.4.), zumal der Beschuldigte durch Verwendung der (Second-Level-)Domain mit der Bezeichnung "BV._____" und der Bezeichnung "24/7 BV1._____" den Anschein erweckte, dass es sich eben um ein Angebot der BV._____ Inc. handelte. Dass bei seinen Kunden aufgrund seines Auftritts der Eindruck entstehen könne, dass die Dienstleistung von der BV._____ Inc. oder einer von dieser beauftragten Firma erbracht wird, wurde dem Beschuldigten zudem bereits im Februar 2014 in einer Notiz zur rechtli- chen Beurteilung des Geschäftsmodells der G._____, verfasst durch die Rechtsanwälte Dr. BX._____ und BY._____, ausdrücklich mitgeteilt. Sie schrieben: "Vorliegend könnte die Vorspiegelung von Tatsachen bzw. die Un- terdrückung von Tatsachen durch aktives Tun darin bestehen, dass dem Kun- den der Eindruck vermittelt wird, der von ihm beanspruchte und zu bezahlende Support-Dienst stamme direkt von der Firma BV._____ oder von einem Anbie- ter, der in irgendeiner rechtlichen Beziehung zur Firma BV._____ stehe. G._____ wird weder im Eintrag von BR._____.ch noch anlässlich des Telefon- gesprächs als derjenige Dienstleistungserbringer aufgeführt, der die gesamte Gebühr einnimmt, obwohl er die eigentliche Support-Dienstleistung gerade eben nicht erbringt" (Urk. 45/7 S. 4, Ordner 28). Die daraufhin vorgeschlage- nen Anpassungen am Geschäftsmodell und am Werbeauftritt der G._____ wurden vom Beschuldigten trotz dieses Hinweises allesamt nicht umgesetzt.
E. 2.2.10 Das Weiterleitungssystem, welches der Beschuldigte installiert haben soll, veranschaulicht die Staatsanwaltschaft anhand einer Graphik (vgl. Urk. 53 S. 10). Zu diesem System wurde der Leiter des Kundendienstes der I._____ AG, BT._____, als Zeuge befragt. Seine Ausführungen betreffend die Konfigu- ration der Nummer 8 auf Nr. 11, die ihm vorgehaltenen Anrufbeispiele (Urk. 18/3, Beilage 8, Ordner 3) sowie die Weiterleitungen der Anrufe vom Mo-
- 32 - biltelefon des Beschuldigten (Telefon Nr. 12) bei Nichtannahme und manuell bei Entgegennahme an die offiziellen Hotlines hat die Vorinstanz sorgfältig zu- sammengefasst. Soweit die Verteidigung in Bezug auf die genannten drei Bei- spiele beanstandet, es bestünden zeitliche Diskrepanzen und die Weiterleitun- gen entsprächen nicht dem von der Staatsanwaltschaft dargestellten Ablauf (Urk. 98 S. 18 ff.; Urk. 135 S. 29), hat die Vorinstanz dies im Detail widerlegt. Verweist sie etwa in Bezug auf das Beispiel 2 (Urk. 18/3, Beilage 8, Ordner 3) auf das überwachte Gespräch des Beschuldigten mit dem Kunden während einer Mi- nute und fünf Sekunden (Urk. 16/5, TPN 224, Ordner 1), treffen ihre Erklärungen zu. Richtig ist auch, dass eine sekundengenaue Übereinstimmung auch deshalb nicht zu erwarten ist, weil die unterschiedlichen VoIP-Anbieter in den Zeitangaben leicht variieren (Urk. 32/1 S. 3, Ordner 9). In allen drei Beispielen ist etwa eine di- rekte Weiterleitung von der Festnetznummer der G._____ (Nr. 11) auf das Mobil- telefon des Beschuldigten (Nr. 12) und unmittelbar respektive eine Minute spä- ter die Weiterleitung zur BV._____-Hotline als Endzielnummer klar abgebildet. Wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass bei Nichtannahme der auf die Nr. 6 (respektive Nr. 8) erfolgten Anrufe über das Mobiltelefon des Beschuldigten (Nr.
12) eine direkte Weiterleitung (über eine auf die BG._____ registrierte VoIP- Nummer) auf die BV._____-Hotline erfolgte und bei Entgegennahme die Weiter- leitung an die BV._____-Hotline manuell ausgelöst wurde, ist dem aufgrund des Gesamtbildes der Telefonverbindungen nichts beizufügen. Irrelevant ist auch, ob dies über die Weiterleitung auf die VoIP-Nummern der BG._____ mit einer zu- sätzlichen Schlaufe erfolgte. Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernom- men werden (Urk. 110 S. 82 - 87). Der Beschuldigte anerkannte, dass die Mehr- wertdienstnummer Nr. 6 auf die VoIP-Nummer 8 geschaltet war und diese auf Nr.
E. 2.2.11 Das Weiterleitungssystem respektive die Weiterleitung auf die zweite bei der BG._____ registrierte Zielnummer sowie die Weiterleitung davon zur BV._____-Hotline sei teilweise mehrmals pro Tag abgeändert worden. Auch habe es Abstände von bis zu rund zwei Wochen gegeben (Urk. 110 S. 88 - 89). Dies trifft zu und ist einzig dahingehend zu präzisieren, dass ganz verein- zelt die Mutationen nach über einem Monat erfolgten (Urk. 18/3, Beilagen 1-4, Ordner 3).
E. 2.2.12 Das Untersuchungsergebnis brachte zu Tage, dass Anrufer auf die Mehrwertdienstnummer direkt mit Mitarbeitern der offiziellen BV._____- Hotlines sprachen. Der Beschuldigte konnte deshalb an seiner ursprünglichen Erklärung nicht mehr festhalten, sämtliche Anrufe aus Qualitätsgründen per- sönlich entgegengenommen und im Übrigen eine Bandansage installiert zu haben (E. III.2.2.6.). Soweit er in der Folge versuchte, die Verantwortung für die Weiterleitungen zu den offiziellen Hotlines auf BN._____ abzuwälzen, fie- len auch diese Aussagen unstetig aus. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, es sei die BG._____ gewesen, welche die Anrufer an die BV._____-Hotline verwiesen habe. Für die Schaltung der Nummern der BG._____ sei BN._____ verantwortlich gewesen. Er (der Beschuldigte) habe nicht gewusst, was mit Anrufen geschehen sei, welche die BG._____ respektive BN._____ nicht ent- gegengenommen habe. Im Widerspruch dazu gab er an, sich ca. alle zwei Wo- chen mit BN._____ getroffen zu haben, um die Abläufe zu besprechen und die Schaltungen für das IVR-System zu vereinbaren. Die Änderungen in den Um- leitungen seien anlässlich von gemeinsamen Treffen mit BN._____ vorge- nommen worden. Die Vorinstanz hat diese Aussagen des Beschuldigten sorgfäl- tig und vollständig zusammengefasst. Würdigt sie die Erklärungen als wider- sprüchlich und ausweichend, ist dies korrekt und es kann darauf verwiesen wer- den (vgl. Urk. 110 S. 89 - 90). Will der Beschuldigte neu seine ersten Aussa- gen deshalb gemacht haben, um BN._____ nicht zu belasten, überzeugt diese
- 34 - weitere und nachgeschobene Erklärung nicht (Urk. 135 S. 31). Auch die doku- mentierten Anpassungen der Nummer 8 (VoIP-Nummer der G._____) und der Nummer 10 (VoIP-Nummer der BG._____) widerlegen die Sichtweise des Be- schuldigten zweifelsohne. Die auf der Nummer 8 hinterlegte Umleitung wurde beispielsweise am 10. Oktober 2015 um 00.15 Uhr geändert. Lediglich 6 und 18 Minuten später erfolgten Anpassungen auf der Nummer 10. Für die Anpas- sungen wurde die identische IP-Adresse benutzt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Nummer 13 (VoIP-Nummer der BG._____), die in der gleichen Nacht um 00.01 Uhr mittels der identischen IP-Adresse geändert wurde (vgl. Urk. 18/3, Beilagen 1-4, Ordner 3). Will der Beschuldigte für die eigenen Num- mern der G._____ und BN._____ für jene der BG._____ besorgt gewesen sein, ist dies entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 32) durch die Akten wi- derlegt. Aber auch wenn der Behauptung, dass man zusammengesessen sei, und BN._____ gleichzeitig unter Verwendung derselben IP-Adresse die Verän- derungen bei den Nummern der G._____ und der BG._____ vorgenommen habe, gefolgt würde, so wirkt sich für den Beschuldigten immer noch belastend aus, dass dieser, wenn er die anrufenden Kunden nach einem persönlichen Gespräch an die Anbieter-Hotline hat weiterleiten wollen, diese zuerst an die Nummer der BG._____ und nicht direkt an die entsprechende Hotline weiterge- leitet hat. Er musste sich somit im Klaren gewesen sein, dass bei der Telefon- nummer der BG._____ eine direkte Weiterleitung an die Hersteller-Hotline in- stalliert worden war. Hätte er dies nicht gewusst, so hätte er die Kunden, nachdem er diesen erklärt hatte, dass er sie an die Hersteller-Hotline weiterlei- ten werde, direkt auf deren Nummer weiterleiten müssen. Solche direkte Wei- terleitungen von seinem Handyanschluss an die Hotline der BV._____ Inc. (und auch anderer Hersteller) können den Überwachungsunterlagen jedoch keine entnommen werden. Darüber hinaus stehen seine Behauptungen im Wi- derspruch zu den überzeugenden Depositionen von BN._____. Dieser hielt an- lässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. September 2016 als Auskunftsperson zusammengefasst fest, dass diese Telefonnummern zwar auf seinen Namen laufen würden, dass er jedoch mit diesen nichts zu tun habe (Urk. 17/1, Ordner 3). So antwortete er auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft,
- 35 - wonach über die VoIP Nummern der BG._____ Nr. 14, Nr. 13 und Nr. 10 Anru- fe an diverse offizielle Support-Hotlines herausgingen, "darüber weiss ich nichts, was darüber läuft", "ich selber mache mit diesen nichts" (Urk. 17/1 S. 9, Ordner 3). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Abänderun- gen der Umleitungen auf die verschiedenen Nummern der BG._____ und die Weiterleitung von diesen zu den offiziellen Hotlines eigenhändig und ohne Zutun von BN._____ verwaltete, ist dem beizupflichten, zumal auch nicht behauptet wird, dass noch weitere Personen damit zu tun gehabt hätten (Urk. 110 S. 91 - 94; Urk. 135 S. 32). Gleiches gilt, soweit sie eine anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte schriftliche Erklärung von BN._____ thematisiert. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass die BG._____ wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 98 S. 23; Urk. 135 S. 21) in Eigenregie, ohne den Beschuldigten zu informie- ren und entgegen dessen Willen, die Anrufer an die offiziellen Hotlines weiterleite- te, nachdem es wie erstellt der Beschuldigte war, der den Kunden die Weiterlei- tung (zu den offiziellen Hotlines und nicht etwa zur BG._____) mündlich ankündig- te.
E. 2.2.13 Das vom Beschuldigten betriebene System und die zahlreichen Änderungen der Weiterleitungen auf die zweite bei der BG._____ registrierte Zielnummer und auf die BV._____-Hotline erschwerten offensichtlich, die Weiterleitung der eingehenden Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer zu den offiziellen Hotlines nachvollziehen zu können. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte damit sein aufwendiges System respektive die standardmässige Weiterleitung der Anrufer von der Mehrwertdienstnummer auf die offiziellen Hotlines vertuschen wollte. Dies zeigt sich letztendlich auch aus seinen vagen und nicht überzeugenden Antworten auf die ebenso konkrete wie einfache Frage, warum der Anrufer einer Mehrwertdienstnummer nicht über eine Num- mer der G._____ auf eine offizielle Hotline habe gelangen können (vgl. Urk. 16/8 S. 11 f., Ordner 2).
E. 2.2.14 Auf die Zusammenfassung der Telefonkontrolle und den prozentualen Anteil der direkt weitergeleiteten sowie der persönlich entgegengenommenen
- 36 - Anrufe wurde bereits eingegangen. Auch bereits festgehalten ist, dass der Beschuldigte nur auf wiederholtes Nachfragen offenlegte, unabhängig von der BV._____ Inc. tätig zu sein (E. III.2.2.8.). Ebenso wurde bereits erwähnt, dass der Beschuldigte etwa den Fundort der sogenannten IMEI-Nr. erklärte und sei- ne Beratung grundsätzlich nicht darüber hinausging (E. III.2.2.6.). Entspre- chende Abklärungen erfolgen ohnehin durch die offiziellen Hotlines. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret über- wachten Monate, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten fast einjährigen Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleis- tungen erbrachte (E. III.2.2.6.). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägun- gen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederho- lungen (Urk. 110 S. 94 - 96). Die Gespräche zur IMEI-Nr., zur Seriennummer des Geräts oder zur BV._____-ID waren mehrheitlich (wenn nicht belanglos, dann mindestens) nicht zielführend. Die entsprechende Motivation des Beschuldigten kann deshalb mit der Vorinstanz darin gesehen werden, die Gesprächszeit zu ver- längern und damit Einkommen aus den Anrufgebühren zu generieren.
E. 2.2.15 Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internet- und Telefonbuch- recherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 96 - 97), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.2.2.2.,
E. 2.2.16 Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 97
- 98). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.2.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Zusammenfassung der Telefonkontrolle und in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 6 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch in der Nacht angewählt (Urk. 16/5, Beilage, Ordner 1; Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschul- digten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 12), ist dies nicht zwei- felhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen. Seiner diesbezüglichen Erklärung, es müsse jedem Durchschnitts- konsumenten bewusst sein, dass es selbst bei einem 24/7-Betrieb nicht jeder- zeit eine freie Leitung gebe, sondern dass es sich hierbei in erster Linie um ei- ne simple und leicht durchschaubare Werbemassnahme handle, welche nicht wortwörtlich genommen werden könne (Urk. 135 S. 36 f.), kann nicht gefolgt werden. So verwendete der Beschuldigte bei der Anpreisung seiner Dienstleis- tung für BV._____-Kunden unbestrittenermassen die Bezeichnungen "24h" und "24/7", welche gemäss allgemeinem Sprachgebrauch klar eine Rund-um-die- Uhr-Dienstleistung nahelegten (Urk. 29/144-154, Ordner 7). Damit sprach er insbesondere Kunden an, welche ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszei- ten Hilfe bei technischen Problemen mit BV._____-Produkten suchten und die- se bei der Telefonnummer, welche mit "24/7 BV1._____" beworben wurde, zu finden hofften. Zuletzt bestätigte auch der heutige amtliche Verteidiger des Be- schuldigten schriftlich zuhanden eines abmahnenden Rechtsvertreters der BV._____ Inc., dass der Beschuldigte via G._____ "…eine 24-Stunden/7-Tage- Hotline unter der Rufnummer 6 anbiete […], welche ihren Kunden bei techni- schen Fragen zu oder Problemen mit BV._____-Produkten anrufen könn[t]en".
- 38 - Der Beschuldigte biete seinen Kunden "damit einen kompetenten, unmittelba- ren und jederzeit erreichbaren Support für BV._____-Produkte – sowie unter anderen Rufnummern für Produkte anderer Unternehmen – an". Und genau in diesem Rund-um-die-Uhr-Angebot sei sodann der einmalige Mehrwertdienst zu sehen (Urk. 2/12 S. 1 f., Ordner 1). Es ist insoweit richtig, dass mit der Be- zeichnung "24/7 BV1._____" nicht suggeriert wurde, dass der Beschuldigte die Anrufe sofort entgegennehmen werde und nicht allenfalls eine Wartezeit anfal- len könnte; aufgrund der Zusammenfassung der Telefonüberwachungen kann jedoch festgestellt werden, dass die Kunden bei Anrufen ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten mehrheitlich nicht in der Leitung auf eine Ent- gegennahme des Gesprächs warten mussten, sondern dass es in diesen Zei- ten grösstenteils zu einer direkten Weiterleitung der Kunden an die Hotline der BV._____ Inc. kam, welche sodann zu diesen Zeiten geschlossen war (Urk. 16/11 Anhang 1, Ordner 2, so zum Beispiel TPN 9-15, 36-38, 79-83, 115- 116, 168, 170 und 208-209). Dass es sich bei dieser Anpreisung um eine ledig- lich leicht zu durchschauende Werbemassnahme gehandelt haben soll, ist schon aufgrund der Frequenz der Anrufe, welche zu diesen Zeiten auf die Mehrwertdienstnummer des Beschuldigten bzw. der G._____ eingingen, un- haltbar. Der Vollständigkeit halber sei auch an dieser Stelle darauf hingewie- sen, dass das Vorbringen des Beschuldigten, das Telefonverzeichnis BR._____.ch hätte die Bezeichnung der Telefonnummer eigenständig und oh- ne sein Wissen abgeändert, als reine Schutzbehauptung zu sehen ist (vgl. E. III.2.2.4. vorstehend).
E. 2.2.17 Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zu- mindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung ha- be erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kun- den darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 6 von der BV._____ Inc. oder einem autorisierten Geschäftspartner betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte voraus- gesehen (Urk. 110 S. 98 - 99). Auf Letzteres wird im Rahmen der rechtlichen
- 39 - Qualifikation soweit nötig zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.2.2.5. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 6 der BV._____ Inc. oder einem autorisierten Ge- schäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen Briefen und E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen (mangels Antwort teilweise wiederholt) an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kon- taktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Beilagen 8/6, 8/7, 8/12, 8/18, 8/20, 9/17 und 9/22, Ordner 2).
E. 2.2.18 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 13). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 100-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 6 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 164'501.13 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden. Zur Ent- stehung der Tabelle in Anhang 1 (einer Tabelle mit 6'420 Anrufen) als Auszug ei- ner Gesamtverbindungsliste, die insgesamt drei Bundesordner umfasst, verweist die Vorinstanz auf einen Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft (Urk. 15/2 S. 3 ff, Ordner 1). Aus dem Bericht geht hervor, mit welcher Software die Verbin- dungsdaten von den einzelnen Providern erhoben wurden. Zudem werden darin die Schritte aufgezeigt, die nötig waren, um die Datenformate (JSON-String bei H._____.ch und HTML bei L.______) zu konvertieren, um letztendlich über eine Excel-Tabelle zu verfügen. Diese Gesamtverbindungsliste (mit 136'894 Zeilen) wurde durch die Staatsanwaltschaft überarbeitet. Die fallführende Staatsanwältin hielt dazu fest, jeweils die Verbindungsdaten einer einzigen Anrufabfolge farblich markiert zu haben. Es habe sich gezeigt, dass die Zeitangaben der einzelnen Fernmeldeanbieter nicht exakt übereinstimmen und nicht im gleichen Format an- gezeigt würden (vgl. Urk. 32/1, Ordner 9). Die im Anhang 1 der Anklage aufge- führten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der
- 40 - Anhang 1 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die vorinstanz- lichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres über- nommen werden (Urk. 110 S. 100 - 102).
E. 2.2.19 Die Vorinstanz erwägt, die Berechnung des durch den Beschuldigten pro Gespräch verursachten Schadens sei automatisiert erfolgt, indem die Kos- ten von Fr. 1.99 pro Minute auf die jeweilige Anrufdauer umgerechnet worden seien. Dies habe eine Gesamtschadenssumme von Fr. 164'501.13 ergeben. Da der Beschuldigte bei etwa 2-3% aller Anrufe einen (wenn auch nur trivialen) Support geleistet und damit eine adäquate geldwerte Leistung erbracht habe, sei der Schaden auf abgerundet Fr. 150'000.– zu bemessen. Der Beschuldigte habe seine Kunden zumindest darüber getäuscht, dass er grundsätzlich keine ei- genständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müs- sen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Es rechtfertige sich deshalb, von der gesamten Anrufdauer auszugehen. Die blosse Umleitung stelle keinerlei geldwerte Support-Dienstleistung dar (Urk. 110 S. 102 - 104). Richtig ist, dass die Kosten der einzelnen Anrufe automa- tisch berechnet wurden. Erstellt ist auch, dass die über 6'000 Anrufe auf die kos- tenpflichtige Mehrwertdienstnummer 6 Gebühren von insgesamt rund Fr. 164'500.– generierten. Auf diese Gebühren zielte der Beschuldigte mit Berei- cherungsabsicht ab. Hält die Verteidigung fest, die Anrufer hätten auch bei direk- tem Kontakt mit der BV._____ Inc. Kosten tragen müssen, was die Anklage nicht berücksichtige (Urk. 98 S. 28), ist ihr mit der Vorinstanz insoweit zu widerspre- chen, als die von der BV._____ Inc. an die Anrufer verrechneten Kosten (etwa ei- ne Servicegebühr von Fr. 35.–, wenn ein Anrufer die Hotline 90 Tage nach Kauf- datum oder nach Ablauf eines erworbenen Servicevertrages wie den "BV3._____" kontaktierte) zusätzlich anfielen (vgl. E. IV.1.5.). Die Verteidigung wendet ein, der einzelne Anrufer hätte den Minutentarif gekannt und sei bereit gewesen, diesen für die Hilfe bei seinem technischen Problem zu bezahlen (Urk. 98 S. 28; Urk. 135 S. 60 f.). Auch die Auskunftsdienste würden den Kunden für die Weiterleitung pro Minute Fr. 1.99 verrechnen (Urk. 98 S. 11 und 29; Urk. 135 S. 25). Darauf wie
- 41 - auch auf den Inhalt der Täuschung wird im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2 ff. nachfolgend).
3. Mehrwertdienstnummer 15 ("G._____") 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 15 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf verschiedenen Webseiten wie www.G1._____.ch/software und www.G1._____.ch/hardware mit der Beschreibung " G1._____ software - B._____ / BV._____ / CF._____" und " G1._____ hardware - B._____ / BV._____ / CF._____" sowie in den Online- Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit der entspre- chenden Bezeichnung ("G1._____") beworben. Bei einer Suche mit den einschlä- gigen Stichworten ("BJ._____ Support", "CF._____ Support", "BV1._____", "Soft- ware Support", "B1._____ Hotline", "G1._____") seien die Mehrwertdienstnummer
E. 2.3 Die Verteidigung beantragt entsprechend dem verlangten Freispruch die Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 135 S. 67).
E. 2.4 Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 MSchG vom Richter verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a) und eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b). Nebst diesen Abwehrklagen steht dem Rechtsinhaber eine Auskunftsklage zur Verfügung (vgl. lit. c). Vorbehalten bleiben nach Art. 55 Abs. 2 MSchG die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns ent- sprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der mit Art. 55 MSchG gewährte zivilrechtliche Rechtsschutz knüpft an die Verletzung eines Rechts an der Marke an, die darin besteht, dass ohne Zustimmung des Markeninhabers eine der in Art. 13 Abs. 2 (und Abs. 2bis) MSchG umschriebenen Handlungen vorgenommen wird (BGE 146 III 89 E. 8.1.3 S. 96).
- 150 - Die Gewinnherausgabe gestützt auf Art. 423 OR beruht auf der Konstruktion, der Verletzer habe als auftragsloser Geschäftsführer des verletzten Markenin- habers gehandelt und sich dessen Geschäfte angemasst. Deshalb hat er die erzielten Gewinne im Sinne von Art. 423 OR herauszugeben (MARKUS FRICK, in: Basler MSchG-Kommentar, a.a.O., N. 91 zu Art. 55 MSchG). In der Rechtsprechung und Lehre wird hierbei diskutiert, ob es sich bei Art. 55 Abs. 2 MSchG um eine Rechtsfolge- oder eine Rechtsgrundverweisung handelt. Im Ersteren Fall (Rechtsfolgeverweisung) käme ein Anspruch auf Gewinnheraus- gabe bereits als reine Folge einer Markenrechtsverletzung in Frage, ohne dass hierbei eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von Art. 423 OR verlangt wäre. Mit anderen Worten wäre der Verweis lediglich betreffend die Folgen (Gewinnbe- rechnung und -herausgabe) zu verstehen. Im Letzteren Fall (Rechtsgrundverwei- sung) müssten jeweils kumulativ mit der Markenrechtsverletzung auch die Vo- raussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sein (TANJA DOMEJ, in: Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, N 93 zu Art. 9 UWG, mit Hinweisen zum identischen Verweis unter Art. 9 UWG). Das Bundesgericht äusserte sich soweit ersichtlich bis anhin noch nicht direkt zur Natur der Verweisung von Art. 55 Abs. 2 MSchG. Allerdings äusserte es sich in BGE 133 III 153 teilweise zur Natur der Verweisungsnorm in Art. 28a Abs. 3 ZGB, welche identisch ist mit der Verweisungsnorm des MSchG. Darin sprach es sich zwar nicht explizit für die Ansicht aus, in der entsprechenden Bestimmung des ZGB sei eine Rechtsfolgeverweisung zu sehen; das Ergebnis, zu welchem es kam, ist jedoch stark dahingehend zu verstehen (BGE 133 III 153 E. 2.4 S. 158 f.). Entsprechend wurde in einem späteren Bundesgerichtsentscheid, welcher die Gewinnherausgabe nach FINMAG zum Inhalt hatte, festgehalten, dass gemäss obengenanntem Entscheid "…zumindest der Verweis [von Art. 28a Abs. 3 ZGB] auf die Gewinnherausgabe als Rechtfolgeverweisung auf die unechte Geschäfts- führung ohne Auftrag im Sinne von Art. 423 Abs. 1 OR zu verstehen [sei]…" (Ur- teil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2.4.). Aufgrund dieser höchstrichterlichen Erwägungen und aufgrund der Identität der Verweise von Art. 28a Abs. 3 ZGB
- 151 - und Art. 55 Abs. 2 MSchG ist folglich von einer Rechtsfolgeverweisung auszuge- hen. Hat eine Person daher in Verletzung von Markenrechten einen Gewinn erzielt, so ist dieser dem berechtigten Markenrechtsinhaber herauszugeben, ohne dass die weiteren Voraussetzungen einer Geschäftsanmassung erfüllt sein müssten. Hin- gegen muss die Markenrechtsverletzung natürlich kausal zum Verletzergewinn sein (FRICK, a.a.O., N. 99 zu Art. 55 MSchG). Ob zusätzlich Adäquanz vorliegen muss (ROGER STAUB, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 118 zu Art. 55 MSchG), kann offenbleiben. Der Verletzergewinn ist nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Massgebend ist dabei, ob und inwieweit das verletzte Recht ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine we- sentliche Rolle gespielt haben. Der Gewinn ist aufzuteilen, wenn dieser nur teil- weise auf die Verletzung zurückgeht (Urteil BPatGer vom 19. März 2014 E. 4.3, in: sic! 9/2014 S. 560). Der Anspruch auf Gewinnherausgabe ist jedoch unabhän- gig von einem beim Verletzten eingetretenen Schaden (FRICK, a.a.O., N. 91 zu Art. 55 MSchG; DOMEJ, a.a.O., N. 78 und 90 zu Art. 9 UWG; PHILIPPE SPITZ, in: UWG-Handkommentar, a.a.O., N. 185 zu Art. 9 UWG). Die Gewinnherausgabe ist damit nicht Ersatz für einen Schaden, sondern Herausgabe der dem auftragslo- sen Geschäftsführer entstandenen Vorteile (BGE 132 III 379 E. 3.2.3 S. 382 f.; RÜETSCHI/ROTH, in: Basler UWG-Kommentar, a.a.O., N. 116 zu Art. 9 UWG). Herauszugeben ist der Nettogewinn als Differenz zwischen Bruttoerlös und Gestehungskosten Die Beweislast für die Gestehungskosten liegt beim Verletzer (BGE 134 III 306 E. 4.1.2 S. 309).
E. 2.4.1 Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BV._____" erwägt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes (Urk. 110 S. 266 ff.). Die von BV._____ Inc. in der Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen (vgl. Urk. 28/1 S. 5, Ordner 6) setzten eine intensivere wirtschaftliche Beziehung vo- raus. Deshalb sei anzunehmen, dass die Abnehmer bei der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen einen leicht erhöhten Grad an Aufmerksamkeit walten liessen. Eine relevante Verwechslungsgefahr mache die Anklage geltend mit der Verwendung des Zeichens "BV._____" im Zusammenhang mit dem Angebot ei- ner Support-Hotline in verschiedenen Domains, in den Mailadressen, in der Be- zeichnung "24/7 BV1._____", auf der Webseite und in den Online- Telefonverzeichnissen.
E. 2.4.1.1 Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Domains und auf der Webseite gelte Folgendes. Der Beschuldigte habe seine Dienstleistungen über die Domainnamen 24h-BV1._____.de.com, 247-BV._____.care.de.com, 247- BV1._____.de.com und 247-BV._____.care.de.com angeboten. Ob dieser Ge-
- 110 - brauch im geschäftlichen Verkehr ein kennzeichenmässiger Gebrauch sei, könne offengelassen werden. Bei "BV._____" handle es sich um eine starke und berühmte Marke. Der Be- schuldigte habe in den Domains mit "BV._____" ein ähnliches Zeichen verwendet. Die Zusätze ("24h", "support", "care"), der verwendete Bindestrich und die Schreibweise ("BV._____" und "BV._____") führten zu keiner hinreichenden Un- terscheidbarkeit. Das Publikum sei von einem Herkunftshinweis ausgegangen. Folglich sei von Zeichenähnlichkeit auszugehen. Da sich die Markenschutzrechte der Marke "BV._____" unter anderem auf Beratungsdienstleistungen betreffend Computerhardware und -software erstreckten und der Beschuldigte die Mehr- wertdienstnummer mitunter für BV._____-Supportleistungen angepriesen habe, lägen gleichartige Dienstleistungen vor. Die Domainnamen würden vom erhöht aufmerksamen Publikum in einen Zusam- menhang zur BV._____ Inc. gebracht und im markenschutzrechtlichen Sinne sei von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Hingegen seien die Strafbestim- mungen in den wettbewerbsrechtlichen Erlassen unter dem Aspekt des Legali- tätsprinzips grundsätzlich restriktiv auszulegen. Für die Beurteilung, ob eine ernsthafte Verwechslungsgefahr bestehe, sei der Inhalt der Webseite zu beach- ten. Sämtliche Webseiten des Beschuldigten seien derart amateurhaft gestaltet, dass kein rechtsgenügliches Risiko bestehe, ein Besucher würde diese der BV._____ Inc. oder einem mit der BV._____ Inc. verbundenen Unternehmen zu- ordnen. Die Verwendung des Zeichens "BV._____" könne höchstens als Hinweis auf ein von der BV._____ Inc. unabhängiges Dienstleistungsangebot für BV._____-Produkte verstanden werden. Dies stelle keine Verletzung des Mar- kenschutzstrafrechts dar. Eine Strafbarkeit nach aArt. 61 oder aArt. 62 MSchG scheide aus, ebenso ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Dass es effektiv zu nicht weni- gen Verwechslungen mit der BV._____ Inc. gekommen sei, stehe dieser Ein- schätzung nicht entgegen.
E. 2.4.1.2 Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den E-Mail-Adressen gelte Folgendes. In der Registrierung der E-Mail-Adressen (247-BV1._____@...de.com,
- 111 - 247-BV._____@care.de.com, 247-BV._____@hotmail.com, …- strasse@BV._____.com und 24h-BV1._____@...de.com) liege kein kennzei- chenmässiger Gebrauch des Zeichens "BV._____". Ebenso falle ein tatbe- standsmässiges Verhalten nach UWG ausser Betracht. Keine Markenrechtsver- letzung stelle mangels ernsthafter Verwechslungsgefahr auch der Umstand dar, dass die E-Mail-Adresse 247-BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____/BV._____ aufgeführt worden sei.
E. 2.4.1.3 Die angeklagte Verwendung der Bezeichnung "BV1._____" könne sich (soweit nicht Bestandteil einer Domain, Mailadresse oder eines Telefonbuchein- trags) nur auf die Verwendung der Postfächer beziehen. Die Umschreibung sei aber markenschutz- und lauterkeitsrechtlich irrelevant, da Dritte diese Bezeich- nung nie sehen würden.
E. 2.4.1.4 Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Online-Telefonbuchein- trägen gelte weiter Folgendes. Nebst Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit der Dienstleistungen bestehe auch eine ernsthafte Verwechslungsgefahr. Der im Ver- zeichnis Suchende könne die Mehrwertdienstnummer ohne Weiteres dem Eintrag entnehmen und diese in der Folge wählen, ohne weitere Dienste von BJ._____ in Anspruch zu nehmen. Die Verwendung von "24/7 BV1._____" in den Online- Telefonbucheinträgen sei als Nachahmung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe von "BV._____" als geschützte Marke gewusst und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer hin- führen wollen. Dazu habe er sich die Verwechslungsgefahr zunutze machen wol- len und folglich direktvorsätzlich gehandelt.
E. 2.4.1.5 Die Vorinstanz bejaht in Bezug auf die Einträge in den Online-Telefon- büchern ein gewerbsmässiges Handeln und verneint einen betrügerischen Mar- kengebrauch im Sinne von aArt. 62 MSchG. Zu diesem hält sie fest, er erfasse eigentliche Fälschungen, die bei blossen Einträgen in Online- Telefonverzeichnissen nicht gegeben seien.
E. 2.4.1.6 Bei der Weiterleitung habe der Beschuldigte suggeriert, "BV._____" res- pektive "BV._____ Care" sei eine interne Abteilung seines Unternehmens. Wer
- 112 - auf eine Hotline anrufe und die Information erhalte, weitergeleitet zu werden, gehe davon aus, dies würde "intern" erfolgen. Zudem seien die Anrufer beispielsweise darauf hingewiesen worden, dass die zuständige Abteilung gerade nicht erreich- bar sei und sie später die Hotline des Beschuldigten erneut kontaktieren sollten. Damit sei von einer ernsthaften Verwechslungsgefahr auszugehen. Der Beschul- digte habe gewusst, dass er durch sein Verhalten beim Telefonieren die Gefahr geschaffen habe, die Anrufer würden sein Unternehmen zur BV._____ Inc. zu- rechnen. Diesen Irrtum habe der Beschuldigte gewollt. Insgesamt habe er den Tatbestand von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG in objekti- ver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da der Beschuldigte diesen Tatbestand und die Markenrechtsverletzung durch voneinander unabhängige Handlungen erfüllt habe, liege unechte (gemeint wohl: echte) Konkurrenz vor.
E. 2.4.1.7 Zusammenfassend spricht die Vorinstanz den Beschuldigten der ge- werbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG sowie des mehrfachen unlaute- ren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schuldig.
E. 2.4.2 Die Verteidigung beantragte im vorinstanzlichen Verfahren einen Frei- spruch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das MSchG und das UWG. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Werbeverhalten des Beschuldigten sei bran- chenüblich. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, in einer ver- traglichen Beziehung zu den jeweiligen Herstellern zu stehen. Für jeden Internet- nutzer sei auf den ersten Blick klar gewesen, dass es sich bei seinen Webseiten nicht um die offiziellen Webseiten der Hersteller gehandelt habe. Ebenso sei dem Internetbenutzer klar, dass nicht nur die Hersteller Dienstleistungen im Zusam- menhang mit ihren Produkten anbieten würden. Die Verwendung der jeweiligen Bezeichnungen sei unerlässlich gewesen, um die vom Beschuldigten angebotene Tätigkeit zu umschreiben. Er habe nicht über die Verhältnisse zum jeweiligen Markeninhaber getäuscht. Dies gelte insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass er – anders als die offiziellen Hersteller – für seine Dienstleistungen eine Gebühr von Fr. 1.99 pro Minute verlangt habe (Urk. 98 S. 49 ff.).
- 113 - Im Berufungsverfahren erhob die Verteidigung im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände. Ergänzend führte sie aus, auch bei den On- line-Telefonverzeichnissen habe keine relevante Verwechslungsgefahr bestan- den, da in den Einträgen die jeweilige Domain des Beschuldigten aufgeführt ge- wesen sei. Der Kunde hätte die Domain anklicken können. Aufgrund des Minuten- tarifs sei sofort klar gewesen, ob es sich beim Anbieter einer Support- Dienstleistung um einen offiziellen Hersteller oder um ein Drittunternehmen hand- le. Im Hinblick auf die vorgeworfene Widerhandlung gegen das UWG habe er im Übrigen nie behauptet, dass es sich bei "BV._____ Care" um eine interne Abtei- lung handle (Urk. 135 S. 61 ff.).
E. 2.4.3 Verwendung des Zeichens "BV._____" in Domains und auf der Webseite
E. 2.4.3.1 Der Beschuldigte betrieb die Domains 247-BV1._____.de.com, 24H- BV._____.care.de.com, 247-BV1._____.com und 247-BV._____.care.de.com. Auf seiner Webseite G1._____.ch/BV._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 6 mit der Beschreibung "BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline" an.
E. 2.4.3.2 Das verletzende Zeichen muss nach Art eines Kennzeichens gebraucht werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 MSchG). Die Ausschliesslichkeitsrechte des Marken- inhabers erfassen jeden kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke im geschäft- lichen Verkehr. Als Gebrauch im geschäftlichen Verkehr gilt jeder marktgeneigte Gebrauch, also jede Verwendung, die auf dem Markt wahrgenommen wird oder zumindest wahrgenommen werden kann. Der kennzeichenmässige geht über den markenmässigen Gebrauch hinaus und umfasst auch die Verwendung der Marke als Name, Firma, Geschäftsbezeichnung oder Domainname (THOUVENIN/DORIGO, in: Handkommentar Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: MSchG- Handkommentar], N. 13 und 24 zu Art. 13 MSchG). Domainnamen haben grundsätzlich Kennzeichnungsfunktion (RETO ARPAGAUS, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013 [nachfolgend: Basler UWG-Kommentar], N. 189 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Jede Verwendung des Fremdzeichens im Sinne einer individualisierenden Zuordnung zu bestimmten Produkten, Dienstleistungen, Webseiten etc. wird vom Verbietungsrecht erfasst (MICHAEL ISLER, in: Basler MSchG-Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 13 MSchG).
- 114 - Erlaubt ist der rein sachliche und damit nicht kennzeichenmässige Mitgebrauch dritter Marken. Verwendet ein Geschäftsinhaber die fremde Marke für sein Ange- bot an Original-Markenartikeln oder zur Werbung für Reparatur- und Servicearbei- ten, die Originalmarkenartikel zum Gegenstand haben, so verletzt er das Marken- recht nicht, wenn seine Werbung sich deutlich auf seine eigenen Angebote be- zieht. Angaben zur Beschreibung eigener Warenangebote oder Dienstleistungen darf vielmehr jedermann verwenden, auch wenn davon Marken Dritter berührt werden (BGE 128 III 146 E. 2b/aa S. 149 mit Hinweisen). Die Markeninhaber können den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte weder vorschreiben, wie sie mit diesen umzugehen haben, noch welche Werbemass- nahmen sie treffen dürfen. Allerdings bleibt den Markenberechtigten die allgemei- ne Bewerbung der Marke, die ohne Bezug auf ein bestimmtes Warensortiment oder konkrete Dienstleistungen dem Ansehen und dem Ruf der Marke beim Pub- likum im Allgemeinen gilt, vorbehalten. Auch findet die Werbung mit einer Dritt- marke ihre Grenze nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort, wo beim Pub- likum der unzutreffende Eindruck einer besonderen Beziehung des mit der Marke werbenden Anbieters zum Markeninhaber erweckt wird (BGE 128 III 146 E. 2b/bb S. 150; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
E. 2.4.3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte über die genannten Domains seine Support-Dienstleistungen anpries. Dies offenbaren bereits die konkret gewählten Domain-Bezeichnungen. Dieser marktgeneigte Gebrauch im geschäft- lichen Verkehr und im selben Dienstleistungssegment wie die BV._____ Inc. (vgl. nachfolgend) reicht aus, um von einem kennzeichenmässigen Gebrauch des Zei- chens "BV._____" als Teil des fraglichen Domainnamens zu sprechen. Ein bloss sachlicher Mitgebrauch des Zeichens liegt entgegen der Verteidigung nicht vor. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sei- ne Dienstleistungen ohne Rückgriff auf die fremde Marke in seinen Domainnamen anzubieten.
E. 2.4.3.4 Die Marke BV._____ weist einen notorisch überragenden Bekanntheits- grad als eine der bekanntesten Marken der Welt überhaupt und allgemein be- kannte Firmenbezeichnung auf (BGE 145 III 178 E. 2.3.3 S. 188). Bezeichnet die
- 115 - Vorinstanz die Marke BV._____ als stark und berühmt und die vom Beschuldigten verwendeten Zeichen "BV._____" und "BV._____" als mit BV._____ ähnlich, ist dem nichts zuzufügen. Neben Zeichenähnlichkeit ist auch die Gleichartigkeit der Dienstleistungen ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 110 S. 271 f.).
E. 2.4.3.5 Die Vorinstanz verneint eine Verwechslungsgefahr. Ihr kann nicht gefolgt werden. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beein- trächtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgeblichen Ver- kehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Wa- ren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten ver- mag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a S. 97 f., 441 E. 3.1 S. 445; 127 III 160 E. 2a S. 165 f.; 122 III 382 E. 1 S. 384; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Für die Verwechselbarkeit von Marken ist der Gesamteindruck massgebend, den sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 445 f. mit Hinweis). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenver- gleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 128 III 96 E. 2a S. 98; 122 III 382 E. 1 S. 385; je mit Hinweisen). Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446; 126 III 315 E. 6b/bb S. 320; 122 III 382 E. 3a S. 387; je mit Hinwei- sen). Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungs- kraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Wer sich mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringe Kennzeichnungskraft in Kauf, solange er seine Marke dem Publikum nicht durch Werbeanstrengungen in besonderem Masse als Kennzeichen seiner Waren ein- geprägt hat. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abwei-
- 116 - chungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gel- ten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbe- griffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385; vgl. auch BGE 139 III 176 E. 5.1 S. 181; 128 III 441 E. 3.1 S. 446; Urteile 4A_83/2018 vom
1. Oktober 2018 E. 4.1; 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 5.2.1; je mit Hin- weisen). Zur Verwechslungsgefahr in Bezug auf Domainnamen hielt das Bundesgericht Folgendes fest. Die Gefahr der Verwechslung kann insbesondere darin bestehen, dass mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für eine Internetseite durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnun- gen geschaffen wird, das heisst einer Fehlidentifikation des hinter der Internetsei- te stehenden Geschäftsbetriebs, oder dass falsche Zusammenhänge vermutet werden. Dabei genügt auch die Gefahr einer bloss vorläufigen Fehlzurechnung. Denn im Internet entsteht die mit der Verwendung eines Domainnamens allenfalls verbundene Verwechslungsgefahr bereits im Moment, in dem sich der Benutzer daran orientiert und erwartet, darunter bestimmte Informationen zu finden. Sie kann durch eine bestimmte Gestaltung der Webseite nicht beseitigt werden (Urteil 4C.341/2005 vom 6. März 2007 E. 5.1, in: sic! 7+8/2007 S. 543). Das Bundes- gericht lässt damit die Gefahr einer Fehlzurechnung bereits im Moment genügen, in dem der Domainname beim Benutzer Assoziationen und das Interesse weckt, auf der Webseite bestimmte Informationen zu finden (ebenso Urteile 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200; 4C.377/2002 vom 19. Mai 2003 E. 2.2, in: sic! 10/2003 S. 822; 4C.376/2004 vom 21. Januar 2005 E. 3.5, in: sic! 5/2005 S. 390; 4C.141/2002 vom 7. November 2002 E. 4, in: sic! 5/2003 S. 438). Dies bestätigte das Bundesgericht auch in der jüngsten Rechtsprechung. Es hielt fest, bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr sei nicht der Inhalt der Webseite, sondern die Internetadresse massgebend. Diese allein wecke das Interesse des Publikums und schaffe die Hoffnung, Informationen über die Ge- sellschaft zu erhalten, die vermeintlich hinter dem Domainname stehe (Urteil 4A_630/2018 vom 17. Juni 2019 E. 6.1, in: sic! 1/2020 S. 29).
- 117 - Diese Erwägungen sind auch in Bezug auf eine Strafbarkeit nach aArt. 61 f. MSchG einschlägig. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in Bezug auf das UWG eine restriktive Auslegung der strafrechtlichen UWG-Normen verlangt (BGE 139 IV 17 E. 1.1 S. 19; 122 IV 33 E. 2b S. 35 f.; 123 IV 211 E. 3b S. 216). Das Bundesgericht sieht im Merkmal des "Herabsetzens", verstanden als "Anschwär- zen" ("dénigrer" bzw. "denigrare" gemäss den romanischen Gesetzestexten), das heisst Herunter- bzw. Schlechtmachen, de lege lata einen Ansatzpunkt zur gebo- tenen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG als Straftatbestand. Hingegen kann daraus nicht un- besehen der Schluss gezogen werden, dass sämtliche relativ unbestimmte Tat- bestände nach den Art. 3 ff. UWG unter dem Aspekt der Strafbarkeit nach Art. 23 UWG enger aufzufassen wären, als wenn es um reine lauterkeitsrechtliche An- sprüche (Art. 9 UWG) ginge. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Strafbestim- mungen von aArt. 61 MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG. Das Bundesgericht unterstrich betreffend den als wettbewerbsrechtlichen Kennzei- chenschutz bezeichneten Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG denn auch, die Gefahr einer auch bloss vorläufigen Fehlzurechnung bei der Verwendung eines ähnlichen oder gleich lautenden Namens für eine Webseite genüge für eine ent- sprechende strafrechtliche Verurteilung gestützt auf Art. 23 UWG (Urteil 6P.37/2005 vom 24. Juni 2005 E. 9). Relativ unbestimmte Tatbestände finden sich im Übrigen auch im Kernstrafrecht, etwa beim Tatbestand der Warenfäl- schung im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ("Wer zum Zwecke der Täu- schung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht […]"). Hält die Vorinstanz zu den Online-Telefonbucheinträgen fest, der Beschuldigte habe eine Verwechslungsgefahr geschaffen und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer hinführen und sich dazu die Verwechslungsgefahr zunut- ze machen wollen (Urk.110 S. 276 ff.), gilt in Bezug auf die Domainnamen nichts anderes. Für den Internetbenutzer bezeichnet der Domainname zunächst eine Webseite als solche. Zudem erlaubt er auch, die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung zu identifizieren. Der Domainname ist insofern als Kennzei-
- 118 - chen mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar (Urteil 4A_630/2018 vom 17. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweis, in: sic! 1/2020 S. 29). Der Beschuldigte lehnte sich, indem er in den Domainnamen das Zeichen "BV._____" verwendete, an die BV._____ Inc. an und er schuf die Gefahr einer Fehlzurechnung. Selbst wenn sich diese Gefahr nach einem Besuch der vom Beschuldigten betriebenen Webseiten nicht verwirklicht hätte (vgl. dazu nachfolgend), bestand sie in einem ersten Moment und genügt eine vorläufige Fehlzurechnung mit der Folge, dass es zu ungewollten Zugriffen auf die Webseiten durch Personen kam, welche die Webseite der berechtigten Markeninhaberin besuchen wollten. Eine solche Nach- ahmung verletzt das Markenrecht der rechtmässigen Markeninhaberin. Dies gilt im Übrigen auch aus einem weiteren Grund. Der mit einem widerrechtlichen Do- mainnamen verletzende Gebrauch respektive das vom Täter verfolgte Ziel setzt nicht zwingend voraus, dass der Domainname im eigentlichen Sinne verwendet und die damit bezeichnete Webseite konsultiert wird. Der Domainname kann bei- spielsweise auf Briefköpfen, als Teil der Absenderadresse eines E-Mails oder in Adresslisten auftauchen, die von Internetsuchmaschinen dargestellt werden (BGE 128 III 401 E. 7.2.2 S. 410). Die Webseiten 247-BV1._____.de.com und G1._____.ch/BV._____ (wie auch die Webseite 247-B._____.support.de.com) wurden zumindest teilweise als Suchresultate mit der dazugehörigen Mehrwert- dienstnummer abgebildet (vgl. Urk. 29/24 ff. und Urk. 29/97 ff., Ordner 7). Es be- stand damit keine Notwendigkeit, die angezeigte Webseite überhaupt aufzurufen. Zusammenfassend schuf der Beschuldigte eine Verwechslungsgefahr und ge- fährdete er den Schutzbereich der Marke, indem er die genannten Domains be- trieb, ohne dass auf den Inhalt oder die Gestaltung der Webseiten abzustellen wäre. Ergänzend bleibt Folgendes anzufügen. Selbst wenn der Inhalt oder die Gestaltung der Webseiten diesbezüglich relevant wäre, wäre eine Verwechs- lungsgefahr gleichwohl zu bejahen. Eine relevante Beeinträchtigung der eingetra- genen Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion besteht bereits, wenn das Publi- kum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, etwa von rechtlich, wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen ausgeht (BGE 128 III 146 E. 2b/bb S. 150; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen; GALLUS
- 119 - JOLLER, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 3 MSchG). Selbst wenn der Webauftritt des Beschuldigten sich von demjenigen der BV._____ Inc. unterscheidet (vgl. etwa Urk. 29/122 ff., Ordner 7), bestand die Gefahr, dass das Publikum zumindest auf ein Lizenzverhältnis schloss und hinter der Webseite ei- nen autorisierten Partner der Markeninhaberin vermutete.
E. 2.4.3.6 Indem der Beschuldigte die Domains 24h-BV1._____.de.com, 24h- BV._____.care.de.com, 247-BV1._____.de.com und 247-BV._____.care.de.com betrieb und auf seiner Webseite G1._____.ch/BV._____ seine Dienste mit der Beschreibung "BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline" anpries, handelte er tat- bestandsmässig im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 MSchG. Während Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG die Herstellungs- oder Kennzeichnungshandlungen umfasst, regelt aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG die zeitlich nachfolgenden Vertriebshandlungen, wel- che jegliches Tätigwerden am Markt beinhalten. Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG um- fasst damit Handlungen nach Art. 13 Abs. 2 lit. a und teilweise lit. e MSchG, wäh- rend die Vertriebshandlungen sich auf Handlungen nach Art. 13 Abs. 2 lit. b, c und teilweise lit. e MSchG beziehen (CORSIN BLUMENTHAL, Der strafrechtliche Schutz der Marke, 2002, S. 222 ff.). Zwar gilt die blosse Registrierung eines Do- mainnamens ohne tatsächliche Ingebrauchnahme nicht als ein das Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 MSchG (Urteil 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200). Anderes gilt, wenn mit der Regist- rierung das Angebot gleichartiger Waren oder Dienstleistungen vorbereitet wer- den soll und die konkrete Gebrauchsabsicht nachweisbar ist (THOUVENIN/DORIGO, a.a.O., N. 58 zu Art. 13 MSchG). Da der Beschuldigte die Domains registrierte und zudem damit auf dem Markt auftrat, nahm er sowohl Herstellungs- als auch Vertriebshandlungen vor (zu den letzteren Urteil 6B_766/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 5). Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG.
E. 2.4.3.7 Der Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 333 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde bereits im Ap- ril 2015 von der BV._____ Inc. abgemahnt (Urk. 2/8 und 2/10, Ordner 1). Über- dies wurde der Beschuldigte auch in einem von ihm in Auftrag gegebenen
- 120 - Rechtsgutachten, datierend vom 28. Februar 2014, bereits von Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der G._____ in die Markenrechte der BV._____ Inc. eingreifen könnte (Urk. 45/7 S. 8, Ordner 28). Er wusste, dass BV._____ eine geschützte Marke ist und sich der Schutzumfang auch auf die fraglichen Supportdienstleistungen erstreckte. Zudem wusste er um die Ver- wechslungsgefahr und dass sein Vorgehen die Marke BV._____ verletzte. Er wollte sich die Verwechslungsgefahr zunutze machen und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer lenken. Die vorinstanzlichen Erwägungen (be- treffend Online-Telefonbucheinträge) können hier sinngemäss übernommen wer- den (vgl. Urk. 110 S. 278).
E. 2.4.4 Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Mailadressen Der Beschuldigte registrierte verschiedene E-Mail-Adressen (247- BV1._____@...de.com, 247-BV._____@care.de.com und 247- BV1._____@...de.com). Die Vorinstanz verneint zutreffend einen kennzeichen- mässigen Gebrauch in der Registrierung. Ist die blosse Registrierung eines Do- mainnamens ohne tatsächliche Ingebrauchnahme nicht tatbestandsmässig (Urteil 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200), trifft dies auf die Registrierung von E-Mail-Adressen ebenso zu. Dem Beschuldigten wird (mit einer Ausnahme, vgl. nachfolgend) nicht vorgeworfen, die E-Mail-Adressen ver- wendet zu haben (Urk. 53 S. 3 und 72 f.). Eine Markenrechtsverletzung nach aArt. 61 MSchG liegt nicht vor. Damit traf der Beschuldigte auch keine Massnah- me im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die geeignet war, eine Verwechslungs- gefahr zu schaffen. Ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 23 UWG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG besteht nicht. Angeklagt und erstellt ist jedoch, dass die E-Mail-Adresse 247- BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ (unter der Rubrik "Contact") erschien (Urk. 53 S. 3; E. III.2.2.1. vorstehend). Dieser kennzeichen- mässige Gebrauch des Zeichens "BV._____" im geschäftlichen Verkehr schuf entgegen der Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr. Damit erfüllte der Be- schuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a
- 121 - und b MSchG. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.2.4.3. vorstehend).
E. 2.4.5 Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Online- Telefonverzeichnissen Der Beschuldigte inserierte die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch unter der Bezeichnung "24/7 BV1._____". Wurden kennzeichenmässiger Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit von Dienstleistungen beim Zei- chen "BV._____" in den Domains, auf der Webseite und in einer E-Mail-Adresse bejaht (E. IV.2.4.3. f. vorstehend), gilt dies ohne Weiteres auch betreffend die vom Beschuldigten gewählte Bezeichnung in den Online-Telefonbucheinträgen. Zu- dem schuf der Beschuldigte auch hier eine Verwechslungsgefahr. Es war zu be- fürchten, dass die Benutzer der Online-Telefonbücher sich irreführen lassen und die Bezeichnung "24/7 BV1._____" der BV._____ Inc. oder einem ihrer autorisier- ten Partner zurechnen. Da die Telefonbucheinträge die Telefonnummer der "24/7 BV1._____" aufführten respektive diese direkt anwählbar war, bestand keine Notwendigkeit, allenfalls im Online-Telefonbucheintrag angezeigte Webseiten zu konsultieren. Will die Verteidigung eine Verwechslungsgefahr ausschliessen, weil der Beschuldigte – anders als die offiziellen Hersteller – für seine Dienstleistun- gen eine Gebühr von Fr. 1.99 pro Minute verlangt habe (Urk. 98 S. 52), kann ihr nicht gefolgt werden. Auch offizielle Hotlines sind teilweise gebührenpflichtig. Es war nicht an den Benutzern der Online-Telefonbucheinträge, mögliche Preisun- terschiede zu deuten. Viel eher hätte es am Beschuldigten gelegen, Transparenz zu schaffen. Gleiches gilt, soweit die Verteidigung unterstreicht, die offiziellen Hot- lines seien nicht über Mehrwertdienstnummern, sondern über Nr. 28- oder Nr. 29 -Nummern erreichbar (beispielsweise Urk. 135 S. 9, 17 und 20). Da der Beschuldigte die Einträge auf den Online-Plattformen inserierte und zu- dem damit auf dem Markt auftrat, nahm er sowohl Herstellungs- als auch Ver- triebshandlungen vor. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjek- tiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.2.4.3. vorstehend).
- 122 - Schliesslich bleibt Folgendes festzuhalten. Die Bezeichnung "24/7 BV1._____" erschien auch auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ ("24/7 BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline"; E. IV.2.4.3. vorstehend). Ob die Anklage darüber hinaus dem Beschuldigten die Verwendung der fraglichen Bezeichnung auch bei den Postfächern vorwirft, kann offengelassen werden. Dies nimmt die Vorinstanz an, ist aber zumindest fraglich (vgl. Urk. 53 S. 72 ff. und 76). Die Vorinstanz verneint diesbezüglich zu Recht ein relevantes Verhalten (Urk. 110 S. 276).
E. 2.4.6 Zusammenfassend liegt eine Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG vor, indem der Beschuldigte die Domains 24h- BV1._____.de.com, 24h-BV._____.care.de.com, 247-BV1._____.de.com und 247-BV._____.care.de.com betrieb und auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ seine Dienste mit der Beschreibung "24/7 BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hot- line" anpries (E. IV.2.4.3 vorstehend), er die E-Mail-Adresse 247- BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ aufführte (E. IV.2.4.4. vorstehend) und die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch unter der Bezeichnung "24/7 BV1._____" bewarb (E. IV.2.4.5. vorstehend). Das Verhältnis zwischen Herstellungs- oder Kennzeichnungshandlungen (Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG) und Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) ist in der Lehre umstritten. Laut BIGLER handle es sich um zwei separate Tatbestände. Der Täter, der die von ihm rechtswidrig hergestellte Ware anschliessend vertrei- be, verwirkliche ein Mehr an Unrecht, weshalb echte Konkurrenz anzunehmen sei (BIGLER, a.a.O., N. 31 zu Art. 61 MSchG). Die Lehre geht hingegen überwiegend von verschiedenen Verwirklichungsstufen desselben Angriffs auf das gleiche Rechtsgut und damit von einer mitbestraften Vor- bzw. Nachtat aus (BLUMENTHAL, a.a.O., S. 270 f.; DAVID RÜETSCHI, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 39 zu Art. 61 MSchG; LUCAS DAVID ET AL., Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR Bd. 1/2, 3. Aufl. 2011, Rz. 947). Die Frage kann offen- gelassen werden. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sin- ne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch der Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG. Steht eine
- 123 - Verurteilung wegen beider Tatbestände nicht zur Diskussion, ist mit Blick auf die Deliktsdauer von einer mitbestraften Vortat auszugehen, sofern diese Handlungen zwischen dem 1. September 2015 und dem 16. August 2016 erfolgt sind.
E. 2.4.7 Dem Beschuldigten wird in der Anklage ein betrügerischer Markengebrauch im Sinne von aArt. 62 MSchG vorgeworfen (Urk. 53 S. 72 ff.). Bei dieser Bestim- mung handelt es sich um einen qualifizierten Tatbestand der Markenrechtsver- letzung nach aArt. 61 MSchG, welche auf die eigentliche Markenpiraterie abzielt (BIGLER, a.a.O., N. 2 und 4 zu Art. 62 MSchG). Die Vorinstanz verneint eine entsprechende Qualifikation (Urk. 110 S. 279 f.). Unter Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. Für den Fall, dass der betrügerische Markengebrauch gegen- über der Markenrechtsverletzung aufgrund der identischen Strafandrohungen nicht als härtere rechtliche Qualifikation der Tat angeschaut wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288) und deshalb ein entsprechender Schuldspruch im Rechtsmittelver- fahren das Verschlechterungsverbot nicht verletzen würde, kann auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 2.4.8 Das Verhalten des Beschuldigten bei persönlicher Entgegennahme von An- rufen qualifiziert die Vorinstanz als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Der Beschuldigte habe "BV._____" respektive "BV._____ Care" indirekt aber auch durch aktives Tun als interne Abteilung ausgegeben, eine ernsthafte Ver- wechslungsgefahr geschaffen und den Tatbestand von Art. 23 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 110 S. 280 ff.). Die Straftatbestände nach MSchG und UWG habe der Be- schuldigte durch voneinander unabhängige Handlungen begangen. In der Folge fällt die Vorinstanz konkurrierende Schuldsprüche gestützt auf das MSchG und das UWG aus. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Zwar kann vorab festgehalten werden, dass der Tatbestand des unlauteren Wett- bewerbs nach Art. 23 UWG als Antragsdelikt ausgestaltet ist und die entspre- chende Prozessvoraussetzung vorliegt. Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauer- delikten an dem Tag, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3 S. 55 f.). Der Strafantrag kann auch vor Beendigung des Dauerdelikts
- 124 - gestellt werden (Urteil 6B_1045/2014 vom 19. Mai 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Die BV._____ Inc. stellte am 4. August 2015 Strafantrag (Urk. 1). Indem sie in der Folge auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtete (Urk. 47/2, Ordner 29), fiel ihr Strafantrag nicht dahin (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler StPO-Kommentar I, a.a.O., N. 3 zu Art. 120 StPO). Dieser erfolgte noch vor Beginn des zur Anklage gebrachten Zeitraums (1. September 2015). Dies schadet nicht, nachdem die BV._____ Inc. eine aus ihrer Sicht im Zeitpunkt des Strafantrags dauernde Straf- tat zur Anzeige brachte und ihre Erklärung deshalb auch das folgende tatbestandsmässige Verhalten mitumfasste (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Ordner 1). Hingegen geht der speziellere Tatbestand des aMSchG vor, wenn die Marken- rechtsverletzung nach aArt. 61 MSchG auch die Voraussetzungen eines unlaute- ren Verhaltens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG erfüllt (BGE 117 IV 45 E. 2c S. 46; 117 IV 475 E. 1b S. 476 mit Hinweis; RÜETSCHI, a.a.O., N. 42 zu Art. 61 MSchG). Mit der Revision des Markenrechts wurde die Relevanz der ergänzen- den Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG stark eingeschränkt. Die Bestim- mung ist von Bedeutung, wenn ein Schutz über das MSchG nicht möglich ist oder wenn Umstände vorliegen, die einzig lauterkeitsrechtlich zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_411/2013 vom 20. November 2013 E. 3.3; SPITZ/BRAUCHBAR BIRKHÄU- SER, in: Handkommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: UWG-Handkommentar], N. 48 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Kann eine Verfolgung aus dem MSchG stattfinden, tritt das UWG zurück (KILLIAS/ GILLIÉRON, in: Basler UWG-Kommentar, a.a.O., N. 50 zu Art. 23 UWG). Geschütztes Rechtsgut von Art. 61 MSchG ist die Marke, die dem Markeninhaber von der Rechtsordnung exklusiv zugewiesen worden ist (RÜETSCHI, a.a.O., N. 1 zu Art. 61 MSchG). Die vom Beschuldigten begangenen Markenrechtsverletzun- gen trugen zu den inkriminierten Telefongesprächen bei. Das ihm in den Gesprä- chen vorgeworfene Verhalten war Konsequenz und Fortsetzung der erfolgten Markenrechtsverletzung und damit von letzterer mitumfasst. Es war keine intensi- vere Angriffsform, sondern diente nur der Sicherung der durch die Markenrechts- verletzung erlangten Position. Der Beschuldigte hat mithin gegenüber der Mar- keninhaberin nicht ein Mehr an Unrecht geschaffen. Gleiches gilt mit Blick auf die Anrufer. Ihre Interessen, die durch das irreführende Verhalten des Beschuldigten
- 125 - tangiert wurden, werden durch den Betrugstatbestand geschützt (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3 S. 56 f.) und brauchen keinen darüber hinausgehenden Schutz durch das Lauterkeitsrecht. Eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fällt damit ausser Betracht. Ein separater Freispruch hat nicht zu erfolgen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; Urteil 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
E. 2.4.9 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG schuldig gemacht.
E. 2.5 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 303 ff.). Die Vorstrafe vom 30. März 2010 ist indes inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden
- 136 - darf (Urk. 113 und Urk. 141A; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbe- stimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er seinen Lebensunterhalt weiterhin mit der Verwertung privater Vermögenswerte bestreite und seit dem
1. Januar 2017 aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die G._____ kein Ein- kommen erziele. Er habe sich indes nicht um eine Anstellung bemüht, da er ohne die Rechts- und Planungssicherheit, welche ihm das Urteil geben würde, nicht wissen könne, ob er seiner bisherigen Tätigkeit weiter nachgehen könnte. Er habe überdies dreimal pro Woche seine schwerkranke Mutter, welche im September 2020 verstorben sei, ins Krankhaus bringen müssen. Er habe der- zeit zudem keine Schulden, sei weiterhin ledig und habe keine Kinder (Urk. 142 S. 3 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral.
E. 2.5.1 Die Vorinstanz unterstreicht, die Schädigung sei primär bei den Anru- fenden erfolgt, während die B._____ durch die Weiterleitung der Kunden gleichwohl Einnahmen generiert habe. Nur in wenigen Fällen (nämlich bei den nicht weitergeleiteten Anrufen) sei der B._____ ein Gewinn entgangen. Diese Erwägungen sind nicht einschlägig. Die Vorinstanz übersieht, dass die B._____ keine Schadenersatzforderung geltend macht. Die Privatklägerin ver- langt nicht Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn, Verwässerung der
- 152 - Marke etc. (Art. 41 ff. OR). Vielmehr verlangt sie eine Gewinnherausgabe ge- stützt auf Art. 423 OR, die keinen Schaden (und damit auch keinen entgange- nen Gewinn) voraussetzt. Zur Untermauerung ihrer Zivilforderung verweist die B._____ auf Kontoauszü- ge der "BB._____" für die Monate September 2015 bis August 2016 (Urk. 34/37, Ordner 12). Diese betreffen unter anderem die auf die G._____ bei der BB._____.ch registrierten Mehrwertdienstnummern 18 ("24/7 B._____ Support") und Nr. 15 ("G1._____"). Die von der B._____ geltend ge- machten Einnahmen, die in Abzug gebrachten Kosten (Abonnementskosten, Servicegebühr, Routingkosten) und der resultierende Gewinn entsprechen die- sen Kontoauszügen und sind belegt (Urk. 23/19 S. 16 ff., Ordner 3). Es ist vorliegend erstellt, dass die Nummer des "24/7 B._____ Support" auf ver- schiedenen Kanälen in Verletzung der Markenrechte der B._____ vermarktet wurde und der damit generierte Gewinn auf ebendiese Rechtsverletzung zurück- zuführen ist. Ein natürlicher (und auch adäquater) Kausalzusammenhang liegt vor. Die Bekanntheit der Marke war ursächlich für die Anrufe. Andere Umstände, die eine wesentliche Rolle gespielt hätten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat der Beschuldigte über die von der B._____ in Abzug gebrachten Kosten hinausgehende Geste- hungskosten belegt. Damit ist in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 42 vom geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 33'407.82 auszugehen. Zinsen von 5% sind ab Gewinnerzielung geschuldet (OSER/WEBER, in: Basler Kom- mentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 423 OR). Sie sind an- tragsgemäss ab 1. September 2016 zuzusprechen. Anders verhält es sich in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 15, unter wel- cher der Beschuldigte einen Support für BV._____, B._____ und BJ._____ an- bot ("G1._____"). Bei dieser Mehrwertdienstnummer wurde dem Beschuldigten gemäss Anklage keine Markenrechtsverletzung vorgeworfen (vgl. Urk. 53 S. 72 ff.), weshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht erstellt werden musste, ob diesbezüglich Markenrechtsverletzungen im strafrechtlich relevanten Sinne stattgefunden haben. Dies bedeutet jedoch freilich nicht, dass die B._____
- 153 - nicht in einem separaten Zivilverfahren entsprechende zivilrechtlich relevante Markenrechtsverletzungen nachweisen könnte, welche einen Gewinnheraus- gabeanspruch begründen könnten. Insofern ist ihre diesbezügliche Zivilklage nicht hinreichend begründet und überdies auch nicht genügend beziffert, wes- halb sie auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 2.5.2 Zum Verhältnis von Gewinnherausgabe und Schadenersatz bleibt Fol- gendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass der verletzte Geschäftsherr Schadenersatz aus entgangenem Gewinn einerseits und Gewinnherausgabe andererseits nicht kumulieren kann, sondern ihm die Ansprüche nur alternativ zur Verfügung stehen. Bei mehreren verletzten Geschäftsherren geht die herrschende Lehre mangels Willenserklärung des Schuldners bzw. gesetzli- cher Anordnung (Art. 150 Abs. 1 OR) von Teilgläubigerschaft aus (DAVID ET AL., a.a.O., N. 430; JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 423 OR). Stehen dem Verletzer Ge- winnherausgabeansprüche des Geschäftsherrn und Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber, bestehen diese Ansprüche unter Umständen nebeneinan- der. Wohl entspricht hier der vom Beschuldigten erzielte Verletzergewinn im Wesentlichen dem Schaden der Betrugsopfer. Da aber die Gewinnherausgabe an den Verletzten pönalen Charakter hat (SPITZ, a.a.O., N. 195 zu Art. 9 UWG), geht der positive Schaden nicht im Anspruch auf Gewinnherausgabe auf. Selbst wenn der Beschuldigte den Betrugsopfern ihren Schaden ersetzt hätte und damit nicht mehr über den Verletzergewinn verfügte, könnte er dies der B._____ nicht entgegenhalten. Ihm steht die Entreicherungseinrede nach Art. 64 OR nicht zur Verfügung (FRICK, a.a.O., N. 94 zu Art. 55 MSchG). Nach- dem der Beschuldigte eine Schadloshaltung der Betrugsopfer im Übrigen nicht behauptet, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu.
E. 2.5.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B._____ Fr. 33'407.82 nebst Zins zu 5% ab 1. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist das Gewinnherausgabebegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.
3. Zivilforderung der BM1._____ GmbH
- 154 - Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der BM1._____ GmbH in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg. Der Beschuldigte beantragt im Beru- fungsverfahren die Abweisung der Forderung und begründet dies hauptsächlich mit dem beantragten Freispruch. Da der Beschuldigte auch im vorliegenden Ver- fahren der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung schuldig zu sprechen ist und die vorinstanzlichen Erwägungen überdies zu teilen sind (Urk. 110 S. 309), ist die BM1._____ GmbH mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Einziehung etc.
1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel ge- braucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelt das Strafge- setzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kos- tendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt.
2. Das am 5. September 2016 beschlagnahmte Fahrzeug Lamborghini Gall- ardo wurde am 25. Juli 2017 dem Beschuldigten herausgegeben. Gleichentags beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO einen Barbetrag von Fr. 10'500.–. Diese Barschaft hatte der Beschuldigte zur "Auslösung" seines Autos der Staatsanwaltschaft überwiesen (Urk. 46/26,
- 155 - 46/38 und 46/39, Ordner 29). Der Betrag ist mit der Vorinstanz zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3. 3.1. Die Vorinstanz belässt zahlreiche beschlagnahmte Urkunden bei den Ak- ten (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 110 S. 312 f.). Es handelt sich um Dokumente, welche die Staatsanwaltschaft am 30. August 2016 beschlagnahmte und Teil folgender Sicherstellungspositionen sind: Pos. 1.1.26 (eine Kartonschachtel mit diversen Dokumenten), Pos. 1.1.38 (eine Plastikschachtel mit Deckel, ent- haltend diverse Akten), Pos. 1.1.63 (eine grosse Tasche mit Ordnern), Pos.
E. 2.6 Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf stets. Im Wesentlichen vertrat er den Standpunkt, eine einzigartige und qualitativ hochstehende Support-Dienstleistung geboten zu haben. Er habe keine direkten Weiterleitungen zu den offiziellen Hot- lines eingerichtet und indirekte Weiterleitungen in Form von Konferenzgesprächen vorgenommen. Im Übrigen trügen BN._____ und die BG._____ die Verantwor- tung für die Weiterleitungen zu den offiziellen Hotlines. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ver- ankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschul- digten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Während des gesamten Berufungsver- fahrens konnte beim Beschuldigten weder Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen noch Reue für seine Taten erkannt werden, welche für eine Straf- reduktion berücksichtigt werden könnten. Insbesondere anlässlich seines Schlussworts zur Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe alle Vorkehrungen getroffen, damit die Anklagevorwürfe nicht im Entferntesten bestätigt werden könnten. Er habe seine Arbeit stets nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt und es sei lediglich aufgrund einer falschen Anschuldi- gung eines Mitbewerbers überhaupt zum vorliegenden Strafverfahren gekom-
- 137 - men (Prot. II. S. 17). Dass bei dieser Haltung keine Strafreduktion infolge sei- nes Nachtatverhaltens gewährt werden kann, ist offensichtlich.
E. 2.6.1 Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BM._____ " erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche demjenigen zu "BV._____" und "B._____". Zwar seien die in der Anklage erwähnten Marken von "BM._____" im Schweizer Register in den relevanten Klassen nicht für Support- bzw. Beratungsdienstleistungen eingetragen. Jedoch handle es sich bei "BM._____" um eine in der Schweiz im Elektronik- und Mobiltelefonbereich notorisch bekannte Marke. BM._____-Produkte seien den Schweizer Verbrau- chern bestens bekannt. Die Bekanntheit der Marke sei auch für die damit verbun- denen Beratungsdienstleistungen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich anzu- nehmen. Die BM._____ Electronics Co. als ausländisches Unternehmen habe im Ausland Markenschutzrechte erworben, die sich auch auf Beratungsdienstleistun- gen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich beziehen würden. "BM._____" habe daher auch in Bezug auf die Beratungsdienstleistungen in den entsprechenden Bereichen als notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG (gemeint: Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG) zu gelten. Ihr würden entsprechende Mar-
- 127 - kenschutzrechte zukommen. In der Verwendung des Zeichens "BM._____" in den Online-Telefonbucheinträgen liege ein markenrechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kunden an die offizielle Hotline der BM._____ Electronics Co. gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 284 f.).
E. 2.6.2 Die laut Swissreg-Auszügen registrierten Wort-/Bildmarken Nr. … und Nr. … sind für Support- und Beratungsdienstleistungen nicht eingetragen (Urk. 28/4 und 28/6, Ordner 6). Bejaht die Vorinstanz gleichwohl entsprechende Marken- schutzrechte, kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass der Marke "BM._____" im Ausland auch in Bezug auf Beratungsdienstleistungen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich Schutz zukommt. Der Schutz der notorisch bekannten Marke kann angerufen werden, soweit in der Schweiz für die betreffenden Dienstleistungen keine einge- tragene Marke geschützt ist. Keine Rolle spielt, ob die Marke in der Schweiz für andere Waren oder Dienstleistungen registriert ist (JOLLER, a.a.O., N. 374 zu Art. 3 MSchG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Notorische Bekannt- heit ist gesteigerte Bekanntheit. Notorisch bekannt ist eine Marke, wenn sie in ei- nem der massgebenden Verkehrskreise allgemein als Herkunfts- oder Individualisierungszeichen verstanden wird (BGE 130 III 267 E. 4.7.3 S. 281 mit Hinweisen). Es ist nicht zweifelhaft, dass "BM._____" eine in der Schweiz etablierte Marke ist. Sie ist unter anderem bei Endabnehmern für Elektronik- produkte und Mobiltelefone und damit zusammenhängende Beratungsdienstleis- tungen weit verbreitet und damit offenkundig bekannt. Ihr kommen entsprechende Schutzrechte zu. Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-BM._____.SUPPORT.de.com. Auf sei- ner Webseite G1._____.ch/BM._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 18 mit der Beschreibung "24/7 BM._____ Support 24 Stunden 7 Tage Hotline" an. Die- ser Gebrauch des Zeichens "BM._____" respektive "BM._____" erfüllt den objek- tiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorstehenden Erwägungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Ge- brauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Nicht zwei-
- 128 - felhaft ist, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich handelte. So wurde der Beschuldigte betreffend den Gebrauch von "BM._____" konkret abgemahnt (Urk. 45/1, 45/3 und 45/5, Ordner 28), was er auch zur Kennt- nis genommen und verstanden hat (Urk. 45/2). Zudem wurde er in einem eigens von ihm eingeholten Rechtsgutachten auf mögliche Markenrechtsverletzungen durch seine Tätigkeiten mit der G._____ in Bezug auf die Marke "BV._____", indi- rekt aber auch in Bezug auf die Marke "BM._____" hingewiesen (Urk. 45/7, Ord- ner 28). Nicht tatbestandsmässig ist die Verwendung des Zeichens "BM._____" in der E-Mail-Adresse info@247-BM._____.support.de.com, nachdem dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen wird, die E-Mail-Adresse verwendet zu haben (Urk. 53 S. 35 und 82 f.; E. IV.2.4.4. vorstehend). Tatbestandsmässig ist hingegen die Bezeichnung "24/7 BM._____ Support" in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch (E. IV.2.4.5. vorstehend). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszuge- hen (E. IV.2.4.6. vorstehend).
E. 2.7 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweis). Zur Verfahrensdauer geht aus den Akten Folgendes hervor. Der Beschuldigte wurde am 17. August 2016 verhaftet, gleichentags durch die Kantonspolizei be- fragt und am 18. August 2016 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 16/1-3, Ordner 1). Dannzumal wurde der Beschuldigte mit den hier zu beurteilenden Straftaten konfrontiert. Nicht relevant ist deshalb, dass die Strafanzeige der BV._____ Inc. am 4. August 2015 erfolgte (Urk. 135 S. 69), da der Beschuldig- te zu diesem Zeitpunkt mit diesen Vorwürfen noch nicht direkt konfrontiert wur- de. Sodann führte die Anklägerin bis zur Anklageerhebung fünf Einvernahmen mit dem Beschuldigten (7. Oktober 2016, 13. Oktober 2016, 23. März 2018,
17. April 2018 und 19. Juni 2018; Urk. 16/8-12, Ordner 2) und je eine Einver- nahme mit BN._____ (23. September 2016; Urk. 17/1, Ordner 3) und D._____ (13. Oktober 2016; Urk. 17/2, Ordner 3) durch. Neben den beim Beschuldigten zuhause, in seinen Büroräumlichkeiten und in einer Garagenbox durchgeführ- ten (Haus-)Durchsuchungen (Urk. 46/1 und Urk. 46/12, Ordner 29), ordnete sie solche auch betreffend die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen- den Online-Accounts (19. August 2016; Urk. 35/2, Ordner 14) und bei der CK._____ Consulting (29. August 2016; Urk. 36/3, Ordner 16) an und musste
- 138 - in der Folge die Beschlagnahmung der aufgefundenen Gegenstände, Unterla- gen und Online-Accounts anordnen (Urk. 36/18, Ordner 16; Urk. 46/16 und Urk. 46/39, Ordner 29; Urk. 34/1, Urk. 34/4, Urk. 34/10, Urk. 34/17, Urk. 34/20, Urk. 34/22, Ordner 12). Weiter liess die Anklägerin Informationen zu den Bank- und weiteren Konti des Beschuldigten edieren (Urk. 34/43, Ordner 13 [I._____ AG]; Urk. 34/50, Ordner 13 [Q._____ GmbH]; Urk. 37/1/1, Ordner 16 [C._____]; Urk. 37/2/1, Ordner 17 [CL._____ Schweiz Genossenschaft]; Urk. 37/3/1, Ordner 17 [CM._____ Card Services]; Urk. 37/4/1, Ordner 17 [Stif- tung CN._____]; Urk. 37/5/1, Ordner 18 [Steuerauskünfte]; Urk. 37/6/1, Ordner 19 [CO._____]; Urk. 37/7/1, Ordner 19 [Post CH AG]; Urk. 37/8/1, Ordner 19 [CP._____ GmbH]; Urk. 37/10/1, Ordner 19 [CQ._____ AG]; Urk. 37/11/1, Ord- ner 19 [CR._____ AG]). Nicht zuletzt ordnete die Untersuchungsbehörde die Echtzeitüberwachung mehrerer Nummern an und musste die Anklägerin auch sämtliche im Tatzeitraum verzeichneten Anrufe – deren rund 11'500 wurden verzeichnet – analysieren und für die Zwecke der Anklageerhebung in Ge- samtverbindungslisten zusammenfassen. Am 23. Juli 2018 erhob die Staats- anwaltschaft Anklage an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 53). Die vorinstanzli- che Verfahrensleitung lud die Parteien am 14. August 2018 zur Hauptverhand- lung auf den 23. Januar 2019 vor. Am 12. November 2018 beschloss die Vo- rinstanz über die (fehlende) Parteistellung der BV._____ Inc. und am 21. No- vember 2018 wies sie die Beweisanträge des Beschuldigten, der B._____ und von BM._____ sowie die Rückweisungsanträge der Privatklägerinnen ab. Nach der Hauptverhandlung am 23. Januar 2019 fällte die Vorinstanz am 18. März 2019 ihr Urteil und eröffnete das Dispositiv am 19. März 2019 schriftlich. Am
18. und 23. April 2019 ging die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien zu (vgl. Urk. 54 ff.). Verzögerungen oder eigentliche Bearbeitungslücken sind da- mit im Untersuchungsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht erkennbar und vom Beschuldigten auch nicht aufgezeigt. Vielmehr kann fest- gehalten werden, dass die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren mit Blick auf die angezeigten Delikte sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Urteils beförderlich vorangetrieben wurden.
- 139 - Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt auch betreffend das Beru- fungsverfahren nicht vor. Nach Eingang der Berufungserklärung des Beschul- digten am 2. Mai 2019 und der B._____ am 10. Mai 2019 sowie der Verfahren- sakten am 22. Mai 2019 erfolgten die ersten verfahrensleitenden Anordnungen (Art. 400 Abs. 2 StPO) am 29. Mai 2019. Die Stellungnahmen gingen am 13. und 17. Juni 2019 ein. Da der BM1._____ GmbH keine Gelegenheit gegeben worden war, um allenfalls Anschlussberufung zu erheben, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und sich zu den Beweisanträgen des Beschuldig- ten zu äussern, räumte ihr die Verfahrensleitung am 7. April 2020 das entspre- chende rechtliche Gehör ein. Die BM1._____ GmbH liess sich dazu nicht ver- nehmen. Zudem erfolgten im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhand- lung am 25. März 2020 einzelne Abklärungen (Urk. 120A). Am 13. Mai 2020 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Am 13. August 2020 wurden die Parteien auf den 5. November 2020 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 111 ff.). Insgesamt nahm das Berufungsverfahren nicht übermässig viel Zeit in Anspruch. Daran ändert nichts, dass die Berufungserklä- rung des Beschuldigten der BM1._____ GmbH erst im April 2020 und nicht be- reits im Mai 2019 übermittelt worden war. Dies führte nicht zu einer Verlängerung des Verfahrens und tangierte den Beschuldigten nicht. Zwar wird nicht verkannt, dass das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien am 18. und 23. April 2019 zuging und bis zur Berufungsverhandlung am 5. November 2020 respektive zur in den Tagen darauf erfolgten Urteilseröffnung rund 18 ½ Monate vergingen. Bei dieser eher langen Zeitspanne handelt es sich aber nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung (vgl. Urteile 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2: keine Verletzung bei einer Zeitspanne von über 20 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Entscheideröffnung und der Berufungsverhandlung in einem komplexen Fall mit erheblichem Aktenumfang; Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.2. und 2.4: keine Verletzung respektive keine "krasse Zeitlücke" bei einer Zeitspanne von rund 16 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Eröffnung und der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfs sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Ur-
- 140 - teils sowie unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte erscheint die Dauer des Berufungsverfahrens nicht als stossend und sie verletzt das Beschleunigungsgebot nicht. Nach der Rechtsprechung kann von Behörden und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig ei- nem einzigen Fall widmen, so dass Zeitspannen, in denen das Verfahren auf- grund der Geschäftslast stillsteht, unumgänglich sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrens- dauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleuni- gungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Entsprechend ist nicht zu verkennen, dass das Berufungsverfahren dennoch eine gewisse Länge aufwies, die insbesondere nicht durch den Be- schuldigten verursacht wurde. So führte insbesondere auch die im Frühjahr 2020 aufgetretene COVID-19-Pandemie zu einer Verzögerung der durch das hiesige Gericht möglichen Vorladungen und Verhandlungstermine. In Nachach- tung dieses Umstandes rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe leicht im Umfang von 6 Monaten zu reduzieren.
E. 2.7.1 Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BJ._____" erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche weitgehend dem- jenigen zu "BV._____". Die Marke Nr. … habe erst per 28. Januar 2016 Schutz- rechte erlangt. In Bezug auf die Zeit davor würden die Erwägungen zu "BM._____" gelten. Auch "BJ._____" sei eine notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG. Deshalb sei auch für den Zeitraum ab 1. Septem- ber 2015 bis 27. Januar 2016 von einem Markenschutz der Marke "BJ._____" auszugehen. In der Verwendung des Zeichens "BJ._____" in den Online- Telefonbucheinträgen liege ein markenrechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kunden an die offizielle Hotline von BJ._____ LLC gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 286 f.).
- 129 -
E. 2.7.2 Bejaht die Vorinstanz entsprechende Markenschutzrechte, kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. In Bezug auf die Zeitspanne vor dem 28. Januar 2016 (vgl. Urk. 28/9, Ordner 6) kann zudem auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.2.6.2). Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-BJ._____.APPLICATIONS.de.com. Auf dieser Webseite pries er die Mehrwertdienstnummer 25 mit der Beschreibung "CF._____ Consulting / BJ._____+, BJ2._____, BJ3._____, CU._____, BJ4.______ Support / CV._____, CW._____, CX._____ / CT._____ Services-Hotline 24/7" an. Dieser Gebrauch des Zeichens "BJ._____" in der Domain erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorstehenden Erwä- gungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechs- lungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich handelte. Die bereits erwähnten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. sowie das eigens vom Be- schuldigten eingeholte Rechtsgutachten sind betreffend den subjektiven Tatbe- stand auch hier von Bedeutung, nachdem der Beschuldigte in Bezug auf die Mar- ken "BV._____" und "BJ._____" vergleichbar vorging. Nicht tatbestandsmässig ist die Verwendung des Zeichens "BJ._____" in der E-Mail-Adresse 247- BJ._____@applications.de.com, nachdem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die E-Mail-Adresse verwendet zu haben (Urk. 53 S. 63 und 88 ff.; E. IV.2.4.4. vorstehend). Tatbestandsmässig ist hingegen die Bezeichnung "24/7 BJ._____ Applications" in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch (E. IV.2.4.5. vorstehend). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszuge- hen (E. IV.2.4.6. vorstehend).
E. 2.8 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien erscheint für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 78 Tagen ist anzurech- nen (Art. 51 StGB).
3. Gewerbsmässige Markenrechtsverletzung 3.1. aArt. 61 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 3 MSchG sieht für gewerbsmässige Markenrechtsverletzungen eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für den Fall, dass als Strafe eine Freiheitsstrafe festgesetzt wer- den sollte, ist diese zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden. 3.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere der Markenrechtsverletzung ist massgebend, dass der Beschuldigte vier verschiedene Markeninhaberinnen in ihrem ausschliesslichen Recht auf ihre Marken "BV._____", "B._____", "BM._____" und "BJ._____" verletzte. Die BV._____ Inc. hielt etwa fest, das Ver- halten des Beschuldigten bedrohe sie in ihrer Eigenschaft als Markeninhaberin, in
- 141 - ihren wirtschaftlichen Interessen und in ihrem Ruf. Der Beschuldigte täusche über die Authentizität der angebotenen Dienstleistungen (Urk. 1 S. 3 und 6 f., Ordner 1). Auch hier ist von einer eher langen Zeitspanne von knapp einem Jahr auszu- gehen. Der Beschuldigte ahmte starke und berühmte Marken nach. Er verwende- te die entsprechenden Zeichen in insgesamt sieben Domains und auf der Websei- te G1._____.ch. Damit und mit einem Marktauftritt an (überwiegend) zehn Stand- orten in den Online-Telefonbüchern erreichte er eine breite Präsenz. Diese ging mit einer weiträumigen Verletzung der Markenrechte einher, was negativ zu ge- wichten ist. Gleichwohl muss die Tatschwere ins Verhältnis gesetzt werden zur Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Markenrechtsverletzungen. Massive Markenrechtsverletzungen können die rechtmässigen Inhaber wirtschaftlich in Bedrängnis bringen und nachhaltigen Reputationsschaden verursachen. Anhalts- punkte dafür liegen hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Ver- schulden des Beschuldigten als noch leicht zu werten. Darin enthalten ist auch das Verschulden betreffend das tatrelevante Verhalten der Widerhandlungen gegen das UWG, für welche kein Freispruch erfolgt, welche aber von den mar- kenrechtsrelevanten Tathandlungen konsumiert werden. 3.3. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wobei er die früh erfolgten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. und durch BM._____ ignorierte (Urk. 2/8 und 2/10, Ordner 1; Urk. 45/1, 45/3 und 45/5, Ordner 28). Zusätzlich wurde er in einem selbst eingeholten Rechtsgutachten ebenfalls darauf hinge- wiesen, dass sein Verhalten eine Markenrechtsverletzung darstellen könnte (Urk. 45/7 S. 8; Ordner 28). Er hat sich ganz bewusst dafür entschieden, delik- tisch tätig zu werden. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkompo- nente die objektive Tatschwere. 3.4. Bei einer Gesamtbetrachtung wird das noch leichte objektive Verschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht. Für die gewerbsmässige Marken- rechtsverletzung erscheint eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen respektive eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. 3.5. Betreffend Täterkomponente und Verfahrensdauer kann auf das bereits Aus- geführte verwiesen werden. Sie wirken sich auch in Bezug auf die gewebsmässi-
- 142 - ge Markenrechtsverletzung leicht reduzierend aus. Somit wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von leicht unter 300 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von leicht unter 10 Monaten zu bestrafen. 3.6. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 3.6.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Für Strafen von we- niger als sechs Monaten ist altrechtlich grundsätzlich eine Geldstrafe auszu- sprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und aArt. 41 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion ist hier nicht aus- zugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorstrafe vom 30. März 2010 ist inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden und darf deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschuldigte ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die als empfindliche Sanktion zu bezeichnen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 78-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällenden Sanktio-
- 143 - nen eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Markenrechtsverletzungen zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mit- hin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen und deshalb zu Recht nicht behauptet wird, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe, falls diese zufolge Widerrufs des bedingten Vollzugs überhaupt vollstreckt werden sollte, selbst unter dem Eindruck einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht bezahlen würde. Geldstrafen stehen zudem auch mittellosen und zahlungsunwilligen Tätern offen (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; Urteil 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.; je mit Hinweisen). Eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe würde sich im Übrigen auch aufgrund des Verschlechterungsverbots verbieten. 3.6.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte hielt im erstinstanzlichen Verfah- ren fest, Geschäftsführer und Inhaber der G._____ zu sein, seit 2017 aber auf einen Lohn zu verzichten. Er habe keine Möglichkeit, mit dem Unternehmen einen Lohn zu erwirtschaften. Die G._____ generiere "10 % der vor der Verhaf- tung erzielten Einnahmen". Seit dem 1. Januar 2017 lebe er vom Privatvermö- gen. Für seine Wohnung bezahle er monatlich Fr. 1'057.–, wobei das "Unter-
- 144 - nehmen einen Anteil an die Kosten" zahle. In den letzten 2 ½ Jahren habe er das Vermögen verbraucht (Urk. 91 S. 1 ff.). Im Berufungsverfahren hielt er aktualisierend fest, dass er weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit auch kein Einkommen generiere. Er bestreite seinen Lebensunterhalt derzeit weiterhin vom Privatvermögen, teilweise unter Verwertung von nicht li- quiden Vermögenswerten (Urk. 142 S. 3 f.). Mit Blick auf diese finanziellen Verhältnisse und zumal die Verteidigung selber in ihrem Eventualantrag von einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ausgeht, hat es bei der vorinstanzlich fest- gesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sein Bewenden. 3.6.3. Der Beschuldigte wäre aufgrund der gewerbsmässigen Markenrechts- verletzung grundsätzlich mit einer Geldstrafe von leicht unter 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 78 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Nach dem hier anwendbaren aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach aArt. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä- ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
- 145 - Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunk- ten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Le- galprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwi- schen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur An- wendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialprä- ventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Stra- fe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits ei- ne günstige Legalprognose erlaubt und anderseits für die Erhöhung der Bewäh-
- 146 - rungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hin- weisen).
2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren bewegt sich im Hauptanwen- dungsbereich der teilbedingten Strafe. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Er- scheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren und die verbüsste 78- tägige Untersuchungshaft dürften ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig werden und sich nicht bewähren. Damit fällt die Legalprognose nicht negativ aus und ist ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Straf- masses und der gesetzlichen Vorgaben (aArt. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens 6 und höchstens 18 Monate festzu- setzen. Rechnung zu tragen gilt es dabei der Art des Delikts und dem nicht mehr leichten Tatverschulden. Zudem delinquierte der Beschuldigte aus einer beruflichen und privaten Situation heraus, die sich heute nicht wesentlich an- ders präsentiert. Sein Tätigkeitsfeld scheint der Beschuldigte nicht gänzlich gewechselt zu haben. Selbst die Verteidigung betont, dass der Beschuldigte seit September 2018 über eine Wort-/Bildmarke "…" verfügt, die unter ande- rem in den Klassen … (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwal- tung, Büroarbeiten) und … (Telekommunikation) registriert ist (Urk. 135 S. 45; Urk. 136/10). Der Beschuldigte habe aufgrund der Beschlagnahme der Mehr- wertdienstnummern seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen können (Urk. 135 S. 69). Überdies gab der Beschuldigte auch selber anlässlich der Be- rufungsverhandlung an, weiterhin für die G._____ tätig zu sein, welche über- dies gemäss öffentlich zugänglichem Handelsregistereintrag weiterhin den gleichen Unternehmenszweck verfolgt. Unter dem Titel einer günstigen Prog- nose sind deshalb Vorbehalte angebracht. Es rechtfertigt sich, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 24 Monate festzulegen. Aufgrund des Gesagten bestehen gewisse Be-
- 147 - denken betreffend günstige Legalprognose, weshalb die Probezeit auf drei Jahre und nicht auf die Minimaldauer von zwei Jahren festzusetzen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3).
3. Da die Legalprognose nicht negativ ausfällt, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit ebenfalls auf drei Jahre festzusetzen.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren zu bestrafen unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 78 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheits- strafe zu vollziehen. Zudem ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Voraus- setzungen betreffend das Adhäsionsverfahren finden sich im angefochtenen Urteil, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 308).
2. Zivilforderung der B._____
E. 2.9 Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der gewerbs- mässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG. Zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs liegt echte Konkurrenz vor. Während beim strafrechtlichen Betrug das Vermögen sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr die geschützten Rechtsgüter darstellen, schützt aArt. 61 MSchG das ausschliessliche Recht des Markeninhabers an seiner Marke. Die Schutzobjekte der beiden Tatbestände erweisen sich daher als verschieden,
- 131 - weshalb diese in echter Konkurrenz anzuwenden sind (Urteil 6B_220/2011 vom
E. 7 Tage Hotline", "24h-BV1._____.de.com", "247-BV1._____.de.com", "247- BV._____.care.de.com", "247-BV1._____.ch" etc.) hätten die Nutzer der Mehr- wertdienstnummer 6 eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten dürfen. Unter dem Begriff Support werde eine technische Hilfeleistung verstanden und nicht eine reine Weitervermittlung. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 BV1._____" stehe eine grössere, personalstarke Unter- nehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehr- wertdienstnummer im Auftrag der BV._____ Inc. … geleistet werde. Eine Viel- zahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sein, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BV._____ Inc. (Urk. 110 S. 58 - 60). Zwar ist teilweise nachvollziehbar, dass der Beschuldigte je einen Eintrag in jeder der drei schweizerischen Sprachregionen haben wollte, um so Kunden aus al- len Sprachregionen der Schweiz auf sein Angebot aufmerksam zu machen; es leuchtet aber nicht ein, weshalb zehn Postfachadressen hätten nötig sein sol- len, um schweizweit Präsenz zu markieren. Diese Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 98 S. 5 und 45; Urk. 135 S. 19) verwirft die Vorinstanz zu Recht. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie ausführt, ledig- lich die geografisch nahegelegenen Treffer seien angezeigt worden, die "übri- gen Treffer [würden] gar nicht zur Ansicht gelangen" (Urk. 135 S. 19; vgl. bei- spielsweise Urk. 29/147, Ordner 7). Der Verteidigung ist betreffend die Verfol- gung einer schweizweiten Präsenz jedoch insoweit beizupflichten, als die zahl- reichen Einträge die Suchresultate positiv beeinflussten und damit mittelbar zu einer weiten Präsenz führten. Es trifft sodann zu, dass unter "Support" (laut Duden "Unterstützung, Hilfe"; Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1,
27. Aufl. 2017, S. 1079) in aller Regel mehr verstanden respektive erwartet
- 21 - wird als eine blosse Weitervermittlung (so aber die Verteidigung, Urk. 98 S. 10
f. und 45; Urk. 135 S. 18). Die vorinstanzlichen Erwägungen können über- nommen werden. Mit Blick auf die Anklage (Urk. 53 S. 3) ist auch hier präzi- sierend festzuhalten, dass auf den verknüpften Webseiten 247- BV1._____.ch/… und 247-BV1._____.de.com ein Hinweis auf die G._____ einzig in den letzten Menüpunkten "Contact" und "Impressum" angebracht war. Dass sodann jeder durchschnittliche Nutzer beim Anklicken des Suchresul- tats "zwangsläufig immer auf die vorgenannten Webseiten" gelangt sei und danach – unter anderem auch, da es sich um eine Second-Level-Domain ge- handelt habe – realisiert haben müsse, dass es sich beim Angebot des Be- schuldigten nicht um die offizielle BV1._____ Hotline handeln könne (Urk. 135 S. 9), trifft nicht zu: Den Abbildungen der Suchresultate kann entnommen wer- den, dass die Internetseite des Beschuldigten auf den Suchresultaten teilweise gar nicht ersichtlich war und die Kunden entsprechend nicht ohne erheblichen eigenen Aufwand auf die Internetpräsenz des Beschuldigten stossen konnten (Urk. 29/144-154, Ordner 7). Diese Suchresultate stammen überdies mehrheit- lich von der Zeit zwischen dem 26. August 2013 und dem 12. Juni 2014 (Urk. 29/144-150, Ordner 7) und somit deutlich vor der E-Mail des Beschuldig- ten vom 30. Juni 2015, in welcher er gegenüber BR._____.ch eine Änderung der Einträge beanstandete (Urk. 136/13/1). Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass es die besagten Internettelefonbücher auch als Applikationen (umgangs- sprachlich "Apps") für Mobiltelefone gibt, welche sodann ein direktes Wählen der Nummer mittels eines "Anrufen"-Buttons ermöglichen, weshalb der allfällig daneben abgebildeten Internetseite eine noch geringere Wichtigkeit zukommen dürfte (vgl. zum Argument der Verteidigung, wonach es für alle ein Leichtes ge- wesen sei, die offiziellen Webseiten etwa der BV._____ Inc. von den Webseiten des Beschuldigten zu unterscheiden, auch E. IV.1.3).
E. 7.1 Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 6 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf den Namen "CD._____, D._____" aufschalten und später auf die BG._____ übertra- gen lassen. Diese Nummer habe er in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit der Bezeichnung "24 BV._____ Center" beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten sei die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online-Telefonverzeichnissen in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc. oder zu- mindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc. oder deren autorisierten Geschäftspartnern verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 6 seien 117 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Ver- bindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten ge- blieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 1'777.93 generiert habe.
E. 7.2 Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 55 - 62) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 192 - 207).
- 74 -
E. 7.2.1 Die Mehrwertdienstnummer 6 sei der CD._____, D._____ zugeteilt und später auf die BG._____ übertragen worden. Gleichwohl sei die Nummer durch den Beschuldigten betrieben worden (Urk. 110 S. 192 - 193). Diese Würdigung ist zutreffend. Nicht nur ordneten sowohl D._____ als auch BN._____ die Nummer dem Beschuldigten zu (Urk. 17/1 S. 10 f., Urk. 17/2 S. 18, Ordner 3). Sondern es fällt auch auf, dass die Bewerbung der Nummer auf BR._____.ch im gleichen Stil wie die übrigen Mehrwertdienstnummern ausfällt und in diesem Sinne die Handschrift des Beschuldigten trägt (Urk. 29/192, Ordner 7). Zudem geht die fragliche Nummer aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Beschuldigten sichergestellt wur- de (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2), ebenso aus einem vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichneten Dokument (Urk. 16/12, Bei- lage "4" S. 4, Ordner 2). Weiter ist zu bemerken, dass auch die Mehrwert- dienstnummer 18, wie noch zu zeigen ist, auf die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12) umgeleitet wurde. Damit bleiben keine vernünftigen Zweifel, dass sie dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Argumentiert die Verteidigung, die Nummer sei von CD._____, D._____ respektive von der BG._____ bewor- ben worden (Urk. 98 S. 33), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.
E. 7.2.2 Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 23 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben, treffe laut Vorinstanz einzig in Bezug auf BR._____.ch zu (Urk. 110 S. 193 - 194). Dem ist beizupflichten. Ebenso trifft zu, dass eine positive Rangfolge in Bezug auf die genannte Plattform nicht erstellt ist. Wenngleich ein eigentlicher Wider- spruch in der Anklage entgegen der Vorinstanz nicht vorliegt (vgl. Urk. 53 Ziff.
E. 7.2.3 Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 23 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen. Dies habe der Beschuldigte mit den Angaben "24 BV._____ Center", "24.BV._____.center.de.com" und "24 BV4._____" vorgegeben. Der
- 75 - Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnum- mer im Auftrag der BV._____ Inc. Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von An- rufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BV._____ Inc. (Urk. 110 S. 194 - 195). Die vorinstanz- lichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorste- hend).
E. 7.2.4 Dass der Beschuldigte unter der Mehrwertdienstnummer 23 ein "24 BV._____ Center" bewarb, ist erstellt (E. III.7.2.1. vorstehend). Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienstnummer 23 die VoIP- Nummer 24 geschaltet war. Dies geht aber aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Beschuldigten sicherge- stellt wurde (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2). Dort werden die Nummern 23 und 24 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und 16. Gleiches zeigt ein vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 4, Ordner 2). Insgesamt bestehen deshalb keine Zweifel, dass die Mehrwert- dienstnummer 23 zur VoIP-Nummer 24 führte. Daran ändert nichts, dass die Gesamtverbindungsliste die Nr. 24, nicht aber die Nr. 23 aufführt. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die 117 Kunden die auf BR._____.ch publizierte Mehrwertdienstnummer wählten. Dass der Beschuldigte zusätzlich auch die Nr. 24 beworben hätte, geht zum einen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Zudem andern wäre dies sinnwidrig. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Kunden direkt über die Nr. 24 zum Beschuldigten respektive zu den offiziellen Hotlines gelangten. Die Vorinstanz stellt im Übrigen zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 23 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support-Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend die- se Mehrwertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Gesamtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf andere Hotlines weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern ergebe. Wenn die
- 76 - Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens gegenüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem beizupflichten (Urk. 110 S. 196 - 197). Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Te- nor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend. Macht er darüber hinaus geltend, die Nummer sei für die CD._____ respektive für "CS._____" vorgesehen gewesen, vermag er damit das Beweisergebnis, wonach die Nummer mit "24 BV._____ Center" von ihm selbst beworben wur- de, nicht in Frage zu stellen.
E. 7.2.5 Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten. Dies geht aus der Gesamtverbindungliste hervor (vgl. beispielsweise Urk 32/3, S. 91, Ordner 9, Anruf vom 16. Oktober 2015 um 22:57 Uhr). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 197).
E. 7.2.6 Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 197 - 198).
E. 7.2.7 Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 198 - 199) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der BV._____ Inc. oder deren autorisierter Geschäftspartner suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend).
E. 7.2.8 und 7.2.13.). Die Weiterleitungen an die Endzielnummern erfolgten be- treffend sechs von sieben Mehrwertdienstnummern über VoIP-Nummern der BG._____. In sämtlichen Fällen waren (ab Dezember 2015) Umleitungen über identische Nummern der G._____ und des Beschuldigten installiert. Die Mehr- heit der Anrufe (rund 90%) gelangten direkt oder nachträglich an die offiziellen Hotlines. Die Verbindung zur jeweils gewählten Mehrwertdienstnummer blieb auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrecht. Die Weiterlei- tungen erfolgten zu jeder Uhrzeit und (mit Ausnahme der "CC._____") auch ausserhalb der Betriebszeiten der Hotlines. Die vom Beschuldigten eingerich- teten sieben Systeme waren in diesem Sinne nahezu identisch. Sie dienten dazu, die standardmässigen Weiterleitungen zu vertuschen. Diese spiegeln sich in allen Echtzeitüberwachungen wider ("24/7 BV1._____", "G1._____", "24/7 B._____ Support" und "24/7 BM._____ Support"). Die geheimen Überwachungsmassnahmen betrafen vier Mehrwertdienst- nummern respektive über 1'100 Anrufe. Davon wurden rund drei Viertel direkt weitergeleitet. Die Überwachungsmassnahmen offenbarten zudem Folgendes. Bei sämtlichen Anrufen, welche der Beschuldigte entgegennahm, unterblieb grundsätzlich ein Hinweis auf seinen Namen oder denjenigen seiner Unter- nehmung. Erst auf mehrmaliges Nachfragen legte er in einzelnen Fällen offen, ein Drittanbieter zu sein. Im Übrigen gab der Beschuldigte implizit oder sogar ausdrücklich ("24/7 BV1._____") vor, bei der offiziellen Hotline handle es sich um eine Abteilung der vom Kunden gewählten Nummer. Teilweise meldete er
- 91 - sich unter falschem Namen ("BZ._____" bei "G1._____"). Stets suggerierte der Beschuldigte, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde vom jeweiligen Her- steller oder zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäfts- partner betreut. Die Echtzeitüberwachung machte weiter deutlich, dass in nahezu sämtlichen Fällen keine oder eine nur völlig ungenügende Support- dienstleistung erfolgte. In gleicher Art verfuhr der Beschuldigte mit den Anrufen der Mehrwertdienstnummern, bei denen nicht auf eine Echtzeitüberwachung, wohl aber insbesondere auf die Gesamtverbindungsliste zurückgegriffen wer- den kann. Unter sämtlichen Mehrwertdienstnummern gab er vor, eine eigen- ständige Support-Dienstleistung zu erbringen. Einen Support rund um die Uhr erwarteten auch die Anrufer, welche die Mehrwertdienstnummern an sieben Tage pro Woche und auch nachts wählten. Der Beschuldigte unterschied of- fensichtlich nicht zwischen den einzelnen Nummern. Vielmehr ging er gleichar- tig ans Werk und täuschte mit gleichartigen falschen Angaben.
11. Anklagesachverhalt betreffend Widerhandlungen gegen das Marken- schutzgesetz (MSchG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
E. 7.2.9 Laut Vorinstanz habe der Beschuldigte in der Regel keine eigenständige Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zur BV._____ Inc. nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 202 - 203). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Ankla- gesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.7.2.4. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betref- fend die Mehrwertdienstnummer 23 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines kei- nen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zurückgegriffen werden kann, ändert daran nichts.
E. 7.2.10 Soweit die Vorinstanz die fehlende Beeinflussung der Internetrecher- che und die Vorgabe einer zumindest mit BV._____ Inc. zusammenarbeiten- den Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 203), braucht auch dies keiner Wie- derholung (E. III.7.2.2. und 7.2.3. vorstehend). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobil- telefonbereich gesucht wird (nämlich unter anderem auf jener Plattform, wo er seine Dienste vermarktete). Nachdem eine positive Rangfolge in Bezug auf BR._____.ch nicht erstellt ist, kann entgegen der Anklage nicht von einer Er-
- 78 - schwerung der Suche nach den offiziellen Hotlines ausgegangen werden (E. III.7.2.2. vorstehend; Urk. 110 S. 203).
E. 7.2.11 Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 204). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Be- schuldigten gewählten Bezeichnungen "24 BV._____ Center", "24.BV._____.center.de.com" und "24 BV4._____" eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.7.2.3. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnum- mer 23 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 61), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwar- tungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend).
E. 7.2.12 Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger o- der kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 23 zumindest von einem li- zenzierten Partner der BV._____ Inc. betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 204 - 205). Darauf wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend).
E. 7.2.13 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 62). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem zweiseitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 23 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 1'777.93 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur
- 79 - Entstehung der Tabelle in Anhang 6 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 6 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 6 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 1'500.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Er- wägungen sind sorgfältig verfasst und können übernommen werden (Urk. 110 S. 205 - 207). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generier- ten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.
8. Mehrwertdienstnummer 25 ("24/7 BJ._____/CF._____ Applications") 8.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 25 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren las- sen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf verschiedenen Webseiten wie www.247-BJ._____.applications.de.com und in den Online- Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten "BJ._____", "CF._____" und "Support" seien die Mehrwertdienstnummer 25 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an oberster Stelle erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies di- rekt für die BJ._____ LLC oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit der BJ._____-Hotline verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 25 sei- en 79 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zur offiziellen Hotline aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tat- zeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 1'600.– generiert habe.
- 80 - 8.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 63 - 70) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 207 - 222). 8.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 25 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschuldigten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte ha- be die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa 247- BJ._____.applications.de.com) registriert. Die Umschreibung der Domains ge- he aus den Akten hervor (Urk. 110 S. 208). Diese Erwägungen sind zu präzi- sieren. Der Inhalt dreier Domains (247-BJ._____. applications.de.com; CF._____.applications.de.com; …-.de.com) ist belegt (Urk. 29/141 und 29/143, Ordner 7; Urk. 85 S. 19). Nicht erstellt ist entgegen der Vorinstanz der Inhalt von …-.eu.com, da sich dazu keine Belege in den Akten finden. Dass der Be- schuldigte die vorgenannten Domains betrieb, geht betreffend …-.de.com aus den Akten hervor (Urk 45/67, Ordner 28). Nicht belegt ist dies aber entgegen der Vorinstanz in Bezug auf 247-BJ._____.applications.de.com und 247- CF._____.aplications.de.com. Entsprechende Unterlagen finden sich (soweit ersichtlich) nicht direkt in den Akten (vgl. Urk. 45/45 ff. und 45/60 ff., Ordner 28). Gleichwohl ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auch diese zwei Domains betrieb, da deren Inhalt offensichtlich dem Beschuldigten respektive der G._____ zuzurechnen ist, zumal auf den entsprechenden Internetseiten die Mehrwertdienstnummer 25 und auch die Adresse an der CG._____-strasse, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können, aufgeführt sind (vgl. Urk. 29/141 f., Ordner 7). 8.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 25 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt drei Standorten und mit den Bezeichnungen "24/7 BJ._____ Appli- cations" und "24/7 CF._____ Applications"), treffe laut Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 208). Dem ist beizupflichten. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu den Suchresultaten. Bei einer Suche mit den Stichworten "BJ._____" und "CF._____" erschien die Nummer bei BR._____.ch an erster Stelle (Urk. 110 S. 209).
- 81 - 8.2.3. Laut Anklage habe der Beschuldigte die Suchresultate bei BJ._____ (durch Einträge in den Telefonverzeichnissen, durch Registrierung mehrerer Domains und durch BW._____) beeinflusst (Urk. 53 S. 64 f.). Dieser Vorwurf geht aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Darauf verweist die Verteidi- gung zu Recht (Urk. 98 S. 34). 8.2.4. Bei Anfragen mit den Suchbegriffen "BJ._____", "BJ._____ Support" und "CF._____" sei im Online-Telefonverzeichnis BR._____.ch als erstes Resultat die Mehrwertdienstnummer 25 gelistet worden (Urk. 110 S. 210). Diese Erwä- gungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend (vgl. E. III.8.2.2. vorstehend). 8.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 25 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Post- fachadressen an drei verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter der "24/7 BJ._____ Applications" und "24/7 CF._____ Applications" ste- he eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe einen Hinweis auf die G._____ ganz unterlassen und den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der BJ._____ LLC Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sein, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BJ._____ LLC (Urk. 110 S. 211 - 212). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend). 8.2.6. Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienst- nummer 25 die VoIP-Nummer 26 geschaltet war. Dies geht aber aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Be- schuldigten sichergestellt wurde (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2). Dort wer- den die Nummern 25 und 26 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und 16 Gleiches zeigt ein vom Be- schuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 3, Ordner 2).
- 82 - Die Vorinstanz stellt im Übrigen zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 25 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support-Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend die- se Mehrwertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Gesamtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf die offizielle BJ._____-Hotline weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern erge- be. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens ge- genüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem bei- zupflichten (Urk. 110 S. 212 - 213). Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Ei- genleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offizielle Hotline hätte bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten wurde bereits im Rah- men der Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und
E. 10 Uhr wieder erreichbar […]. Ich muss Sie bitten, morgen uns nochmals zu kon- taktieren. Das zweitgenannte Gespräch zeigt entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 26) auch, dass der Beschuldigte BV._____ Care als Abteilung bezeichnete und damit als eine Organisationseinheit der vom Anrufer über die Mehrwertdienst- nummer kontaktierten Stelle. Meint die Verteidigung, das Verhalten des Be- schuldigten am Telefon sei in keiner Weise vergleichbar mit den Herstellern (Urk. 98 S. 48), ist das Gegenteil der Fall.
- 29 - Die Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute hielt der Beschuldigte auf seinen Webseiten, in den Einträgen der Online-Telefonverzeichnisse und teilweise während der Gespräche fest. Diese Gebühr wurde den Anrufern auch für die Zeit belastet, während der sie nach der Weiterleitung mit den offiziellen Hot- lines verbunden waren. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Anrufer darüber im Dunkeln gelassen, ebenso über die tieferen Kosten der of- fiziellen BV._____-Rufnummern. Dies trifft mit der Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 78 - 80). Die weitergehenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffen nicht den Anklagesachverhalt, sondern tangieren die rechtliche Würdigung (vgl. da- zu E. IV.1.).
E. 11 und dann auf Nr. 12 weitergeleitet wurde (Urk. 16/4 S. 4, Ordner 1; Urk. 16/8 S. 4 f., Ordner 2). Hingegen erwähnte er dazu in den Befragungen, es sei über ei- ne weitere Mobiltelefonnummer eine zusätzliche Schlaufe eingeleitet worden. Nach der zweiten Abfolge sei eine Bandansage erfolgt mit der Aufforderung, in fünf bis zehn Minuten wieder anzurufen. Die später eingeräumten Weiterleitungen an die BG._____ seien wegen eines Aufbaus eines IVR-Systems und die Be- schaffung zusätzlicher Ressourcen erfolgt. Diese Aussagen sind mit der Vo-
- 33 - rinstanz widersprüchlich (Urk. 110 S. 87 - 88; vgl. bereits vorstehend E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). Sie vermögen das beschriebene Weiterleitungssystem nicht in Frage zu stellen.
E. 11.1 Objektiver Sachverhalt
E. 11.1.1 "BV._____" Beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf betreffend Widerhandlungen ge- gen das MSchG und UWG (Urk. 53 S. 72 - 76) handelt es sich im Wesentli- chen um eine Zusammenfassung der Anklage (Urk. 53 S. 3 ff.). Es erstaunt deshalb nicht und ist ebenso wenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BV1._____" verweist (soweit die Anklage überhaupt tatsächliche Feststellungen abhandelt). Dies braucht hier nicht rezitiert zu werden. Die Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid können als Ganzes übernommen werden (Urk. 110 S. 223 - 230).
E. 11.1.2 "B._____"
- 92 - Gleiches gilt, soweit dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, mit der verwen- deten Bezeichnung "B._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu ha- ben (Urk. 53 S. 77 - 81). Auch hier handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung der Anklage (Urk. 53 S. 25 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 B._____ Sup- port", sind ihre Erwägungen nur in wenigen Punkten zu präzisieren. Die Schutzfrist an der Marke "B._____" (Marken-Nr. …) besteht seit 19. April 1995 (Urk 28/2, Ordner 6). Die Anklage verweist auf die Registrierung der Nummer 6 in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch sowie die mit den Suchbegriffen "B._____" und "Support" erzielten Resultate (Urk. 53 S. 78). Betreffend diese Ergebnisse ist wie ausgeführt in Abweichung der Vorinstanz eine positive Rangfolge einzig mit dem Stichwort "B._____" auf BR._____.ch belegt (Urk. 29/172, Ordner 7; E. III.4.2.2. vorstehend). Im Übri- gen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 230 - 237).
E. 11.1.3 "BM._____" Auch beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf, mit der verwendeten Be- zeichnung "BM._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu haben (Urk. 53 S. 82 - 87), handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfas- sung der Anklage (Urk. 53 S. 35 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BM._____ Support", sind ihre Erwägungen nur in wenigen Punkten zu präzisieren. Dass der Beschuldigte als Kontaktdaten die E-Mail-Adresse info@247-BM._____.SUPPORT.de.com auf- führte, ist belegt (Urk. 29/131, Ordner 7). Damit kann auch von einer entspre- chenden Registrierung, wie ihm die Anklage vorwirft, ausgegangen werden. Die Anklage verweist zudem auf die Registrierung der Nummer 18 in den Onli- ne-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch sowie auf die mit den Suchbegriffen "BM._____" und "Support" erzielten Resultate (Urk. 53 S. 83). Betreffend diese Ergebnisse ist in Abweichung der Vorinstanz wie ausgeführt eine positive Rangfolge einzig mit dem Stichwort "BM._____" auf BR._____.ch
- 93 - belegt (Urk. 29/184, Ordner 7; E. III.5.2.2. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 237 - 245).
E. 11.1.4 "BJ._____" Auch beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf, mit der verwendeten Be- zeichnung "BJ._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu haben (Urk. 53 S. 88 - 92), handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfas- sung der Anklage (Urk. 53 S. 63 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BJ._____ Applications", ist dies nicht zu beanstanden und können ihre Erwägungen als Ganzes übernommen werden (Urk. 110 S. 245 - 251).
E. 11.2 Subjektiver Sachverhalt
E. 11.2.1 Der Beschuldigte anerkannte gewusst zu haben, dass es sich bei "BV._____", "B._____", "BM._____" und "BJ._____" um geschützte Marken handelte bzw. handelt, welche sich auch auf die in der Anklage erwähnten Be- ratungs- bzw. Support-Dienstleistungen erstrecken; er bestritt jedoch bis zu- letzt im Berufungsverfahren davon Kenntnis gehabt zu haben, dass er diese Marken nicht für das Anpreisen seiner Dienstleistungen haben benützen dür- fen. Hätte er eine Verwechslungsgefahr zu den besagten Eigentümern der Marken herstellen wollen, dann hätte er die von ihm betriebenen Internetseiten den Internetseiten der offiziellen Anbieter angeglichen, was er jedoch nicht ge- tan habe (Urk. 135 S. 54 f.). Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt bereits zutreffend als erstellt erachtet. Diesen Erwägungen der Vorinstanz wurde bereits unter der Erstellung des objektiven Sachverhalts gefolgt und sie treffen auch insbesondere in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt zu (Urk. 110 S. 225 f. ["BV._____"], S. 233 ["B._____"], S. 240 f. ["BM._____"], S. 247 ["BJ._____"]). Dennoch drängt es sich auf, vorliegend einzelne Erwä- gungen hervorzuheben und ein wenig ausführlicher darzulegen:
E. 11.2.2 Der Beschuldigte wurde von BM._____ mit Schreiben vom 15. April 2015 und 25. Juni 2015 (Urk. 45/1 und Urk. 45/5, Ordner 28) und von
- 94 - BV._____ Inc. mit Schreiben von deren Rechtsvertreter vom 24. April 2015 und
30. April 2015 (Urk. 2/8 und Urk. 2/10, Ordner 1) explizit darauf hingewiesen, dass er mit seinem Geschäftsmodell gegen deren Markenrechte verstosse. Sie forderten den Beschuldigten in der Folge auf, entsprechende Nennungen der Marken zu unterlassen. Bereits aus diesem Umstand geht klar hervor, dass der Beschuldigte mit der Weiterführung seines Geschäftsmodells eindeutig in Kauf nahm, dass er zumindest die Markenrechte von BV._____ Inc. und BM._____ verletzen könnte, was die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Dass der Be- schuldigte sodann auch wissen musste, dass die Bezeichnungen "BJ._____" und "B._____" ebenfalls geschützte Wortmarken darstellen, darf ohne Weite- res als erstellt betrachtet werden, zumal er dies auch selber anerkannte.
E. 11.2.3 Hinzu kommt jedoch, dass der Beschuldigte sich mehr als ein Jahr vor diesen Abmahnungen aus eigenem Antrieb offensichtlich dazu veranlasst ge- sehen hatte, das Geschäftsmodell der G._____ in Bezug auf seine Dienstleis- tungen betreffend BV._____-Produkte von einer Anwaltskanzlei überprüfen zu lassen. Diese kam in ihrer "Notiz" vom 28. Februar 2014 betreffend Verstösse gegen das UWG zum Schluss, dass dem Beschuldigten "der Vorwurf gemacht werden [könnte], er mache irreführende Angaben über die Art seiner Dienst- leistung, indem er verschweigt, dass die Dienstleistung von G._____ im Zu- sammenhang mit dem Support für BV._____-Produkte ausschliesslich bzw. hauptsächlich darin besteht, die Kunden an den eigentlich unentgeltlichen Support-Dienst der Firma BV._____ weiter zu verbinden. […]. Der durch- schnittliche Adressat könnte aufgrund der Präsentation der G._____ auf BR._____.ch dem Irrtum unterliegen, G._____ sei irgendwie auf BV._____ Produkte spezialisiert oder stehe in einer vertraglichen Beziehung mit BV._____" (Irreführende Angaben; Urk. 45/7 S. 5 f., Ordner 28). Weiter könne aus Sicht eines betroffenen Kunden auch mit gutem Grund argumentiert wer- den, dass dieser der irrigen Meinung unterliege, G._____ erbringe die Support- Dienstleistung selber bzw. hinter dem von G._____ angebotenen G1._____ stehe die Firma BV._____ oder ein von der Firma BV._____ autorisierter Dienstleister (Schaffen einer Verwechslungsgefahr; Urk. 45/7 S. 6, Ordner 28). Zuletzt wurde auch festgehalten, dass bei einem Testanruf auf die Mehrwert-
- 95 - dienstnummer der G._____ keine Tarifansage ab Band erfolgt sei. "Sollte die G._____ zum Beispiel Gebühren für die Zeit in einer Warteschlange berech- nen, müsste dies dem Anrufenden gemäss Art. 11a PBV [Preisbekanntgabe- verordnung] zwingend in einer Sprache des Dienstleistungsangebots unmiss- verständlich und kostenlos angekündigt werden" (Preisbekanntgabe an Kon- sumenten; Urk. 45/7 S. 7, Ordner 28). Die entsprechende Notiz vom
28. Februar 2014 äussert sich sodann auch zu möglichen Widerhandlungen gegen das MSchG und hält fest, dass nach Ansicht der Verfasser eine reelle Gefahr der Verletzung von Markenrechten der Firma BV._____ bestehe (Urk. 45/7 S. 8, Ordner 28). Die vom Beschuldigten beauftragte Anwaltskanzlei bezeichnete in einer E-Mail an den Beschuldigten das Geschäftsmodell der G._____ als illegal. Sie hielt zusammenfassend fest, der Betrugstatbestand sei mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Ausserdem verstosse die G._____ mit ho- her Wahrscheinlichkeit gegen die Bestimmungen des UWG (Urk. 45/6, Ordner 28).
E. 11.2.4 Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte ab Erhalt des besagten Rechtsgutachtens davon Kenntnis hatte, dass sein Geschäftsmodell sowohl gegen das UWG als auch gegen das MSchG und damit gegen die Rechte der BV._____ Inc. verstossen könnte. Um dies zu verhindern, empfahl ihm die um Rat ersuchte Anwaltskanzlei – insbesondere auch in Bezug auf die nicht die BV._____ Inc. betreffenden Mehrwertdienstleistungen der G._____ –, er solle die G._____ in der Adresszeile aufführen, er solle eine Tarifansage für die kostenpflichtige Weiterleitung aufschalten, er solle auf der Homepage über die Art seiner Dienstleistung informieren, er solle technisch sicherstellen, dass die Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung eingehalten würden und er sol- le das schriftliche Einverständnis der BV._____ Inc. zur von der G._____ an- gebotenen Mehrwertdienstleistung einholen (Urk. 45/7 S. 8 f., Ordner 28). In- dem der Beschuldigte diese Empfehlungen allesamt nicht umsetzte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er – mindestens – in Kauf nahm, gegen die besagten Vorschriften zu verstossen.
- 96 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug
E. 15 Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 IV 76). Mit dem Auftreten auf den Webseiten und in den Online-Telefonbüchern, den verwendeten Bezeichnungen wie etwa "G1._____" und "24/7 BV._____ Care" (in den Domainnamen, den Webseiten, den Online-Telefonbüchern und der mündli- chen Begrüssung) sowie mit den persönlich geführten Gesprächen täuschte der Beschuldigte eine (technische) Support-Dienstleistung vor. Eine eigenständige Unterstützung respektive einen tatsächlichen Support wollte er nicht erbringen. Vielmehr wollte er die Anrufer an die Hotlines der Hersteller verweisen, was zu den (direkten oder nachträglichen) Weiterleitungen führte. Damit täuschte der Be- schuldigte über seinen Erfüllungswillen. Aufgrund der Täuschung über sein ver- folgtes Ziel und sein eigentliches Geschäftsmodell bewirkte der Beschuldigte bei den Anrufern (als Spiegelbild) einen Irrtum. Diese Täuschung und der Irrtum – und nicht der Umstand, dass der Beschuldigte die Kunden über die (fehlenden oder tieferen) Gebühren der offiziellen Hotlines nicht aufklärte (Urk. 135 S. 27) – sind Gegenstand des tatbestandmässigen Verhaltens. Die Kunden erwarteten entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 58) eine tatsächliche Hilfeleistung, die über eine blosse Vermittlung hinausging und durften dies aufgrund des Auftritts der G._____ bzw. aufgrund des Auftritts des Beschuldigten im Zusammenhang mit den angebotenen Mehrwertdienstnummern auch erwarten. Die Anrufer mein- ten, der Beschuldigte respektive der Betreiber der kontaktieren Mehrwertdienst-
- 99 - nummer würde die erwartete Hilfeleistung erbringen. Deshalb wählten sie die hin- ter der Unternehmung jeweils stehende Mehrwertdienstnummer. Dies gilt sowohl für Anrufer, die ein (kurzes) Gespräch mit dem Beschuldigten führten, als auch für jene, die direkt weitergeleitet wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies mit dem Anrufer vergleichbar sein sollte, der im Beispiel der Verteidigung (Urk. 135 S. 46) seine Fahrzeugversicherung anruft und zweifelsohne nicht annimmt, des- sen Gesprächspartner persönlich würde sein stehengebliebenes Fahrzeug repa- rieren. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist erfüllt. Die Arglist ergibt sich schon aus der festgestellten Vortäuschung des Erfüllungswillens, zumal dieser als innerer Vorgang seinem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass für die Anrufer keine Gründe vorlagen, besondere Vorsicht walten zu lassen. Zum einen lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf einen fehlenden Leistungswillen hingewiesen hätten. Vielmehr erweckte der Beschuldigte gekonnt den gegenteiligen Eindruck. Zum andern mussten die Anrufer mit Blick auf die eher geringen Kosten, die ihnen durch einen Anruf entstehen würden, nicht grös- sere Vorsicht oder gar Misstrauen an den Tag legen. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivie- rende Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermö- gensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeu- tet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensmin- derung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 116 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3.1). Dies ist hier zu bejahen. Aufgrund des Irrtums der Kunden wählten diese die jeweils vom Beschuldigten publizierte kos- tenpflichtige Mehrwertdienstnummer. Für die Anrufe zahlten die Kunden pro Minu- te Fr. 1.99, was im genannten Sinne unmittelbar eine Vermögensminderung be- wirkte. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein
- 100 - Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa S. 256 f. mit Hinweis; 126 IV 113 E. 3a S. 117; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 241). Ein solcher Zusammenhang liegt hier ebenso vor. Hätten die Kunden vom fehlenden Erfüllungswillen des Beschuldigten gewusst, hätten sie direkt die offiziellen kostenlosen oder kostengünstigeren Hot- lines gewählt. Damit unterschieden sich die Kunden von jenen, die im Beispiel der Verteidigung einen Auskunftsdienst kontaktieren und von diesem weitergeleitet werden (Urk. 98 S. 12 und 49; Urk. 135 S. 18 f., 28 f. und 39).
E. 18 teilweise direkt abbildeten und damit ein Aufsuchen der Webseiten entbehrlich machten). Bei diesen Anrufern verneint die Vorinstanz eine arglistige Täuschung im genannten Sinne (nicht aber in Bezug auf den vorgetäuschten Erfüllungswillen; Urk. 110 S. 258). Dies ist nicht richtig. Es lässt sich nicht sagen, die Getäuschten hätten den Irrtum mit einem Blick auf die Webseite des Beschuldigten und mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Zwar trifft zu, dass die Webseiten nicht professionell aufgebaut sind. Hingegen war ein Hinweis auf die G._____ überhaupt nicht oder nur in einem Untermenü enthalten. Diese Websei-
- 102 - ten für die Webseiten autorisierter Partner der Hersteller gehalten zu haben, mag fahrlässig gewesen sein. Sie darüber hinaus für die Webseiten der offiziellen Her- steller gehalten zu haben, mag in gewisser Hinsicht sogar naiv gewesen sein. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat aber nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. mit Hinweis). Kann die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden füh- rende Opferverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden, liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Das Bundesgericht verneinte eine Opferverantwor- tung etwa im Fall eines Beteiligten des European Kings Club, der den Käufern von Anteilscheinen eine Rendite von 71% garantierte mit einer 100% Sicherheit von Anlage und Rendite. Es wurde festgehalten, das Strafrecht schütze unter an- derem auch unerfahrene und vertrauensselige Personen vor betrügerischen Ma- chenschaften (Urteil 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8). Geschützt wurden auch Geschädigte, die den Versprechen des Täters in Inseraten im "CI._____" und in der "CJ._____" ("Jetzt sofort Bargeld per Telefon (...) auch bei bestehen- den Krediten innert 24 Std.") Glauben schenkten (Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4). Von einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt, kann nicht gesprochen werden. Es besteht kein Raum, den Kunden die Missachtung grundlegendster Vorsichts- massnahmen vorzuwerfen (etwa, weil sie nicht alle Untermenüs konsultierten) und ihnen die Verantwortung für den erlittenen Vermögensschaden zuzuschie- ben. Aufgrund der falschen Vorstellung, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde vom jeweiligen Hersteller etc. oder – insbesondere bei der Mehrwertdienstnum- mer 15 – zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäftspartner betreut, wählten die Kunden die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten. Eine Vermögensminderung und ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind auch bei diesen Kunden zu bejahen. Wären die Kunden nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie direkt die offiziellen kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines gewählt.
- 103 -
E. 23 März 2016, 9:34 Uhr, 12. April 2016, 12:07 Uhr, 17. März 2016, 11:17 Uhr, Urk. 16/6, Beilagen 4, 7 und 10, Ordner 1). Es erstaunt deshalb nicht, dass der Beschuldigte nicht etwa geltend macht, für die Gesprächsgebühren der offiziellen Hotlines aufgekommen zu sein. Letztlich kann die Frage, bei wem diese Kosten anfielen, unbeantwortet bleiben. Selbst wenn der Beschuldigte dafür aufgekom- men wäre, würde dies mit Blick auf die höchstens geringen Gebühren der offiziel- len Hotlines von Fr. 0.075 pro Minute am Umfang des Vermögensschadens nichts Wesentliches ändern. Hingegen wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht, es könne nicht stimmen, dass sich der Beschuldigte im Umfang von rund Fr. 164'500.– bei "24/7 BV1._____" (und entsprechend bei den anderen Mehrwertdienstnummern) bereichert habe. Es handle sich bei den von den Anrufern zu bezahlenden Beträ- gen für das Wählen der Mehrwertdienstnummer um Bruttoerträge. Davon müss- ten die vom Beschuldigten zu zahlenden Gebühren für die Mehrwertdienstnum- mern und auch die übrigen Geschäftskosten abgezogen werden (Urk. 98 S. 30). Dem kann nicht gefolgt werden. Die erzielten Vermögenswerte von insgesamt rund Fr. 200'000.– sind wie ausgeführt deliktischer Herkunft. Der betriebliche Aufwand für die Machenschaften schmälert den Vermögensschaden offensichtlich nicht. Aus diesem Schaden bereicherte sich der Beschuldigte unrechtmässig. Die sogenannte Stoffgleichheit als innerer Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung liegt vor (BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f. mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 41 zu Art. 146 StGB). Wenngleich das genaue Ausmass der Bereicherung nicht für die Tatbe- standsmässigkeit, sondern erst für die Strafzumessung relevant ist, kann Folgen- des festgehalten werden. Die vom Beschuldigten betriebenen Mehrwertdienst- nummern dienten einzig seinem betrügerischen Geschäftsmodell. Im Zusammen- hang mit der Vermögenseinziehung im Sinne von Art. 70 StGB und der Festset- zung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB neigt das Bundesgericht zur An- wendung des Bruttoprinzips. Es betonte, dass ein Abzug der Kosten der eigentli-
- 106 - chen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (BGE 141 IV 317 E. 5.8 S. 326 f.; Urteile 6P.236/2006 vom 23. März 2007 E. 11, nicht publ. in BGE 133 IV 112; 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.5.3; 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; vgl. auch FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 34 f. zu Art. 70/71 StGB; MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminel- le Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, § 5 N. 100 ff.). Damit fällt ein Abzug der geltend gemachten Gebühren für die Mehr- wertdienstnummern und der "übrigen Geschäftskosten" auch beim Ausmass der Bereicherung ausser Betracht.
E. 24 Februar 2012 E. 2.6; BLUMENTHAL, a.a.O., S. 284 und 347 ff.). V. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190238-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichts- schreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 6. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Fischer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____ [Technologieunternehmen], Privatklägerin und II. Berufungsklägerin
2. ...
3. ... 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung,
- 2 - vom 18. März 2019 (DG180173)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 (Urk. 53) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 110 S. 321 ff.) " Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB; − der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG; − des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, wovon 78 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen à CHF 30.– (entspre- chend CHF 6'600.–).
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 be- schlagnahmte und bei der Gerichtskasse lagernde Barschaft von CHF 10'500.– (Beleg-Nr.
260733) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10443 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutz- tem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau, inkl. Ladestation (A009'575'319 [HD 1 / Pos. 1.1.1.]); − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau (A009'575'320 [HD 1 / Pos. 1.1.2]);
- 4 - − Mobiltelefon Samsung Galaxy Note, grau (A009'575'693 [HD 1 / Pos. 1.1.8]); − Mobiltelefon HTC One M8 dual Sim, grau (A009'575'773 [HD 1 / Pos. 1.1.10]); − Mobiltelefon HTC One mini, grau (A009'575'795 [HD 1 / Pos. 1.1.11]); − Mobiltelefon Stockholm, schwarz (A009'577'542 [HD 1 / Pos. 1.1.25]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer (A009'577'575 [HD 1 / Pos. 1.1.27]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer (A009'577'586 [Pos. 1.1.28]).
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus, grau (A009'575'739 [HD 1 / Pos. 1.1.9]) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10500 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutz- tem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'644 [HD 1 / Pos. 1.1.31]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'655 [HD 1 / Pos. 1.1.32]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A'009'577'666 [HD 1 / Pos. 1.1.33]); − diverse lose SIM-Karten sowie ein Halter (A'009'578'590 [HD 1 / Pos. 1.1.40)].
8. Die nachfolgenden, bei den Verfahrensakten befindlichen Unterlagen, erhoben aus den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlag- nahmten Sicherstellungspositionen HD 1 / Pos. 1.1.26 (Kartonschachtel mit diversen Dokumenten), HD 1 / Pos. 1.1.38 (Plastikschachtel mit Deckel, enthaltend diverse Akten), HD 1 / Pos. 1.1.63 (grosse Tasche mit Ordnern) und HD 3 / Pos. 3.1.2 (Papiertasche mit 3 Bundesordnern), werden als Beweismittel bei den Akten belassen: − act. 42/1-41 (Ordner 25); − act. 45/1-134 (Ordner 28).
- 5 -
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte, bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernde C._____-Karte, lautend auf D._____ (A009'577'622 [HD 1 / Pos. 1.1.30b]), wird nach Eintritt der Rechtskraft bis spä- testens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an D._____, im E._____ …, F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
11. Oktober 2016 beschlagnahmten, bei den Verfahrensakten lagernden Unterlagen bleiben bis zur Rechtskraft bei den Akten und werden nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 4 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/1", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/2", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/3", "G._____ GmbH Buchhal- tung 2014/4" (A009'638'793 [HD 4 / Pos. 1.1.1]); − 6 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ Buchhaltung C._____ 1-6/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung C._____ 7-12/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q1/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q3/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q4/2015" (A'009'638'862 [HD 4 / Pos. 1.1.2]); − 2 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung Q1/2016", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2016" (A'009'638'839 [HD 4 / Pos. 1.1.3]); − blaues Sichtmäppchen mit Buchhaltungsunterlagen (A009'638'873).
11. In Bezug auf nachfolgende, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2016, 29. September 2016, 10. Oktober 2016, 17. Oktober 2016, 24. Okto- ber 2016 und 26. Oktober 2016 beschlagnahmten Online-Accounts wird mit Eintritt der Rechtskraft gegenüber den zuständigen Providern die Löschung angeordnet: − Accounts auf H._____.ch mit Benutzernummern 1 und 2, I._____ AG, J._____-strasse …, K._____; − Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf A._____, G._____ GmbH, "M._____", "N._____", "O._____" und "P._____" registrierten Rufnummern gemäss act. 90a, Q._____ GmbH, R._____-strasse Nr. …, S._____; − Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern Nr. 4 und Nr. 5, U._____ AG, V._____- strasse …, W._____;
- 6 - − Account auf BA._____.BB._____.ch, Benutzername BC._____, BB._____ S.A., Avenue de BD._____ …, BE._____; − Account auf BF._____.ch, Benutzernamen A._____ und BG._____, BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____; − Account auf BJ._____.com, Benutzername BK._____@gmail.com, BJ._____ Switzer- land GmbH, BL._____-strasse …, … Zürich.
12. Die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
13. Die Privatklägerin BM1._____ GmbH wird mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwie- sen.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 3'016.50 Auslagen Untersuchung CHF 29'260.00 Telefonkontrolle CHF 60.00 Entschädigung Zeuge CHF 9'400.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) CHF 51'749.85 Entschädigung amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 61'149.85 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 9'400.–) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von CHF 10'500.– zu bezahlen.
19. (Mitteilung)
20. (Rechtsmittel) "
- 7 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 135 S. 2 f.)
1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB; − der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG; − des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG freizusprechen.
2. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei von einer Bestrafung abzusehen.
3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die mit Verfügung der Anklägerin vom 25. Juli 2017 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse lagernde Barschaft von CHF 10'500.00 (Beleg- Nr. 260733) sei dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszuge- ben.
4. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die mit Verfügungen der Anklägerin vom 30. August 2016 beschlagnahm- ten Sicherstellungspositionen HD 1 / Pos. 1.1.26 (Kartonschachtel mit diversen Dokumenten), HD 1 / Pos. 1.1.38 (Plastikschachtel mit De- ckel, enthaltend diverse Akten), HD 1 / Pos. 1.1.63 (grosse Tasche mit Ordnern) und HD 3 / Pos. 3.1.2 (Papiertasche mit 3 Bundesordnern) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.
5. Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die mit Verfügungen der Anklägerin vom 19. August 2016, 29. September
- 8 - 2016, 10. Oktober 2016, 17. Oktober 2016, 24. Oktober 2016 und
26. Oktober 2016 beschlagnahmten Online-Accounts seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.
6. Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zivilforderung der Privatklägerin BM1._____ GmbH sei abzuweisen.
7. Dispositiv-Ziffern 15 und 16 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuhe- ben und die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Dispositiv-Ziffer 18 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der Privatklägerin B._____ keine Prozessentschädigung für die an- waltliche Vertretung zu bezahlen.
9. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 250'000.00 und eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 15'400.00 auszurichten.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 118, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerin B.______ (Urk. 143 S. 2)
1. Ziff. 12 des Urteils vom 18. März 2019 (DG180173) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin CHF 37'639.16 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2016 zu be- zahlen;
2. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten in Zusammenhang mit ihren Zivilforderungen im Vor-
- 9 - verfahren, im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren zuzusprechen;
3. Eventualiter sei die Berufungsklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeschuldigten; Im Übrigen sei das Urteil vom 18. März 2019 (DG180173) zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Prozessgeschichte 1.1. Für den Verfahrensablauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die ent- sprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden (Urk. 110 S. 7 ff.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 18. März 2019 wurde den Par- teien am 19. März 2019 schriftlich eröffnet (Urk. 101/1-6). Der Beschuldigte mel- dete mit Schreiben vom 25. März 2019 und die B._____ mit Schreiben vom
26. März 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 103 und 104). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 23. April 2019 respektive 18. April 2019 (Urk. 105 und 108) reichten der Beschuldigte am 30. April 2019 (Urk. 111) und die B._____ am 8. Mai 2019 (Urk. 114) fristgerecht die Berufungs- erklärungen ein. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der B._____ und der Staatsanwaltschaft sowie die Berufungserklä- rung der B._____ dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der B._____ und der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen,
- 10 - die dieser im Rahmen der Berufungserklärung gestellt hatte (Urk. 116). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Abwei- sung der Beweisanträge (Urk. 118). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschluss- berufung betreffend die Berufung der B._____ (Urk. 119). Die B._____ liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2020 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der BM1._____ GmbH zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussbe- rufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzei- tig wurde der BM1._____ GmbH Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, die dieser im Rahmen der Berufungserklä- rung gestellt hatte (Urk. 121). Die BM1._____ GmbH liess sich nicht vernehmen. Die Verfahrensleitung wies die Beweisanträge des Beschuldigten am 13. Mai 2020 ab (Urk. 123). 1.4. Am 13. August 2020 wurde auf den 5. November 2020 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 125). 1.5. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 reichte die Verteidigung ihre schriftlichen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung vom 5. November 2020 vorab ein (Urk. 135). Diese wurden lediglich den Privatklägerinnen zugestellt, da die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit den Verzicht auf Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung angemeldet hatte (Urk. 127, Urk. 137 und Urk. 138). 1.6. Am 5. November 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertreterin der B._____ (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10). In ihrer Berufungsbegründung erneuerte die amtliche Verteidigung ihren Beweis- antrag auf Einvernahme von BN._____, erklärte sich jedoch anlässlich der Beru- fungsverhandlung damit einverstanden, dass über den Beweisantrag im Rahmen der weiteren Beurteilung befunden werde (Urk. 135 S. 4; Prot. II. S. 11). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 17). Die geheime Beratung fand am 5. und 6. November 2020
- 11 - statt und das Urteil wurde am Ende der Beratung gefällt (Prot. II S. 18 ff.; Urk. 145) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 145).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 111 S. 3 f.). Die B._____ wendet sich gegen die Abweisung ihrer Zivilforde- rung und die Höhe der ihr zugesprochenen Prozessentschädigung. Unangefochten blieben die Herausgabe verschiedener Gegenstände an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 10), die Herausgabe einer Karte der C._____ an D._____ (Dispositiv-Ziffer 9), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 14) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Disposi- tiv-Ziffer 17). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 437 StPO). Da der Beschuldigte bereits anlässlich der Beru- fungsverhandlung die Herausgabe der für rechtskräftig befundenen Herausga- beanordnungen des vorinstanzlichen Urteils verlangt hat (vorinstanzliche Dis- positiv-Ziffern 5, 6, 7 und 10; Prot. II. S. 17), hat die Mitteilung der Rechtskraft zuhanden der Lagerbehörden mit dem Hinweis zu erfolgen, dass der Beschul- digte die Herausgabe bereits verlangt hat. 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales und Vorbemerkungen
1. Prozessuales 1.1. Beweisanträge 1.1.1. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren wie bereits im ers- tinstanzlichen Verfahren und im Untersuchungsverfahren nebst der Befragung von BO._____ und BP._____ die Befragung von BN._____, Inhaber und Ge- schäftsführer der BG._____ GmbH (nachfolgend BG._____; Urk. 23/7, Ordner 3; Urk. 58; Prot. I S. 8; Urk. 111 und Urk. 135 S. 4). Zur Begründung ihres Antrags
- 12 - auf Einvernahme von BN._____ verwies sie auf ihre Berufungserklärung und brachte in der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, dass nur BN._____ bestätigen könne, dass er bzw. die BG._____ vom Beschuldigten damit beauf- tragt worden sei, Anrufe von Kunden der vom Beschuldigten geleiteten G._____ GmbH (nachfolgend G._____) entgegenzunehmen, sollte die G._____ dazu auf- grund von Kapazitätsengpässen nicht in der Lage sein, und dass er diesen Auf- trag letztlich nicht im vereinbarten Umfang erfüllt habe. Zudem könne auch nur BN._____ bestätigen, dass er für sämtliche Telefon-Schaltungen und - Einrichtungen der BG._____ alleine verantwortlich gewesen sei (Urk. 135 S. 4). 1.1.2. Die Vorinstanz wies die Beweisanträge auf (erneute) Befragung von BN._____, BO._____ und BP._____ ab (Urk. 110 S. 17 ff.). 1.1.3. Im vorliegenden Berufungsentscheid wird im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung auf die anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest einstweilen als nicht notwendig erachteten Beweisergänzungen zurückzukommen sein (vgl. E. III.9.). 1.2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 1.2.1. Im Berufungsverfahren wurde die Verwertbarkeit der Beweismittel nicht beanstandet. Insbesondere betreffend die Hausdurchsuchungen, Beschlag- nahmungen und die angeordneten Überwachungsmassnahmen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 24 ff.) 1.2.2. Ergänzend zur Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft, in welcher eine Aussage des BN._____ anlässlich eines Telefongesprächs festgehalten wurde, nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wertbar ist (Urk. 34/7, Ordner 12). Dies, da die entsprechende Aussage des BN._____ offensichtlich ohne Möglichkeit des Beschuldigten erfolgte, sich zu die- ser Aussage äussern respektive sein Fragerecht ausüben zu können.
- 13 - 1.3. Vorbemerkungen der Verteidigung zum vorinstanzlichen Verfahren 1.3.1. Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, von einer Unvoreingenommenheit der Vorinstanz könne keine Rede sein. Unter anderem habe der dortige Vorsitzende bereits in einem früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten den Vorsitz innegehabt und ihn bereits als schuldig be- trachtet, bevor er ihn überhaupt angehört habe. Dies könne insbesondere der erstinstanzlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung, in welcher der dortige Vorsitzende den Beschuldigten gefragt habe, ob ihm denn das damali- ge Strafverfahren bzw. Urteil keinen Eindruck gemacht habe, als auch den Erwägungen im begründeten Urteil entnommen werden (Urk. 135 S. 4 ff.). 1.3.2. Diese Vorbringen werden vorliegend aufgrund ihres Wortlauts nicht als nachträgliches eigentliches Ausstandsbegehren verstanden, weshalb auch kein entsprechender prozessualer Entscheid ergehen muss. Einem solchen wäre aber auch kein Erfolg beschieden gewesen: In der angesprochenen Stel- le der Befragung legte der erstinstanzliche Vorsitzende zu Beginn der Frage gegenüber dem amtlich verteidigten Beschuldigten offen, dass er bereits in ei- nem früheren Strafverfahren gegen diesen den Vorsitz innegehabt habe (Urk. 91 S. 13). Direkt im Anschluss an diesen Teil der Befragung – und nach einer kurzen Verhandlungspause zwecks Absprache zwischen der Verteidi- gung und dem Beschuldigten – hielt die amtliche Verteidigung ausdrücklich fest, mit Blick auf das frühere Gerichtsverfahren keinen Ausstandsgrund gel- tend zu machen (Urk. 91 S. 13 f.). Ein Ausstandsbegehren im heutigen Zeit- punkt würde somit das Erfordernis des unverzüglichen Vorbringens klar nicht erfüllen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Richter respektive eine sachverstän- dige Person nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kennt- nis erhält, verwirkt den Anspruch auf Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 128 V 82 E. 2b S. 85; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; je mit Hinweisen).
- 14 - 1.4. Vorbemerkungen der Verteidigung zur Verfahrenseinleitung 1.4.1. Schliesslich moniert die Verteidigung, dass das gesamte Strafverfahren gegen den Beschuldigten lediglich aufgrund von Ausführungen eines BQ._____ angestrengt worden sei und dass dieser es auch gewesen sei, der eine Anzeige beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gegen den Beschuldigten ein- gereicht habe. Dies sei interessant, da BQ._____ ein direkter Konkurrent des Beschuldigten gewesen sei. So habe BQ._____ sich unterdessen auch die früher vom Beschuldigten betriebenen Mehrwertdienstnummern 6 und 7 "geschnappt" und bewerbe diese unter anderem bei BR._____.ch mit "24/7 BV1._____", "24/7 BV2._____" und "BV1._____ 24 Std. …" (Urk. 135 S. 6 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung offerierte die amtliche Verteidigung hierzu eine Aufnahme eines Telefonats von Ende Januar 2019 zum Beweis, in welcher BQ._____ den Be- schuldigten – angeblich unter Verweis auf seine guten Beziehungen zur Staats- anwaltschaft und zu BV._____ – aufgefordert habe, jegliche operative Tätigkeit mit der G._____ zukünftig zu unterlassen (Prot. II S. 12). 1.4.2. Es ist bei diesen Ausführungen der Verteidigung nicht ersichtlich, was sie daraus für das vorliegende Verfahren zu Gunsten des Beschuldigten ableiten möchte. Auch wenn die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ihren Ursprung in der Anzeige eines früheren Konkurrenten gehabt haben sollte, so ging die Entscheidung, das untersuchte Verhalten des Beschuldigten zur Anklage zu bringen, einzig von der Staatsanwaltschaft aus. Gegenteiliges kann auch aus den Ausführungen der Verteidigung nicht entnommen werden. Für die strafrechtli- che Beurteilung eines Verhaltens hat es überdies weder eine Rolle zu spielen, ob ein früherer Konkurrent dieses Verhalten zur Anzeige gebracht hat, noch ob der- selbe Konkurrent sich in der Zwischenzeit unter Zuhilfenahme derselben Metho- den gleich verhält. Sollte sich im Folgenden herausstellen, dass sich der Beschul- digte mit seinem Verhalten strafbar gemacht hat, wäre allenfalls einzig von den Strafuntersuchungsbehörden zu prüfen, ob auch dem angeblich gleichen Verhal- ten von besagtem Konkurrenten ebenfalls Nachachtung zu schenken ist. Dies be- träfe jedoch ein separates Strafverfahren, welches auf die vorliegende Beurteilung
- 15 - keinen Einfluss zeitigen würde. Die Ausführungen der Verteidigung erweisen sich daher für das vorliegende Strafverfahren als unbehilflich. III. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt (Urk. 110 S. 40 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie von BN._____, D._____, BS._____ und BT._____ (Urk. 110 S. 43 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Mehrwertdienstnummer 1 ("24/7 BV1._____") 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 1 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.N1._____.ch/BV._____ mit der Beschreibung "24/7 BV1._____, … Hotline" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit den entsprechenden Bezeichnungen (etwa "24/7 BV1._____") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten ("BV1._____", "BV._____ Hilfe") sei die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ zuoberst oder in den oberen Suchresultaten er- schienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc. oder zumindest in deren Auf- trag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Sys- tems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc. verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 1 seien 6'420 Anrufe eingegangen. Da- bei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrecht-
- 16 - erhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 164'500.– generiert habe. 2.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 3 - 13) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 45 - 104). 2.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 6 sei per 1. Oktober 2008 auf den Namen des Beschuldigten registriert und per 16. Oktober 2014 auf die G._____ über- tragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa 247-BV._____.care.de.com) betrieben, wobei sich einzig eine Verknüpfung von 247-BV1._____.de.com mit der Webseite 247- BV1._____.ch/… habe erstellen lassen. In der Folge bildet die Vorinstanz in ih- rem Entscheid mehrere Bildschirmfotos vom November 2018 ab, um den Inhalt verschiedener Domains zu dokumentieren. Sie hält fest, dass die Webseite 247-BV1._____.ch/… der Umschreibung in der Anklage entspreche (Urk. 110 S. 45 - 50). Diese Feststellungen sind mehrheitlich zutreffend (vgl. nachfolgen- de Präzisierung). Insbesondere betrieb der Beschuldigte die von der Vo- rinstanz genannten Domains und stimmt die Umschreibung der Webseite 247- BV1._____.ch/… in der Anklage mit den Untersuchungsakten überein (Urk. 53 S. 3; Urk. 29/124, Ordner 7). Ebenso ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 98 S. 4 und 46) anzunehmen, dass der Zusatz "… G._____ GmbH" im Titel der Homepage nicht bereits während des Tatzeitraums ange- bracht war. Relativierend räumt die Verteidigung neu ein, der Hinweis sei unter "Contact" respektive "Rubrum" (gemeint: Impressum) erfolgt (Urk. 135 S. 8). Präzisierend kann festgehalten werden, dass betreffend die Anpreisung der Mehrwertdienstnummer 6 einzig der Inhalt der Webseite 247-BV1._____.ch/… von Relevanz ist, nachdem der Anklagevorwurf nicht darüber hinausgeht (Urk. 53 S. 3). 2.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit verschie- denen Bezeichnungen wie etwa "24/7 BV1._____"), treffe laut Vorinstanz zu. Der Beschuldigte habe das Ranking in den Verzeichnissen positiv beeinflusst.
- 17 - Bei einer Suche mit den Stichworten "BV1._____" und "BV._____ Hilfe" sei die Nummer 6 an oberster Stelle angezeigt worden (Urk. 110 S. 50 - 54). Dem ist beizupflichten. Es ist entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 10) nicht zweifel- haft, dass das Suchergebnis (Urk. 29/147, Ordner 7) auch in Bezug auf den Tatzeitraum von Relevanz ist. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass bei einer Su- che auf BU._____.ch mit den genannten Stichworten die Nummer auch im tat- relevanten Zeitraum an oberster Stelle aufgeführt wurde. Die Vorinstanz konsultierte die entsprechende Plattform und bildet die Suchergebnisse in ih- rem Entscheid ab. Die entsprechenden Informationen sind zwar frei zugäng- lich. Gleichwohl können sie nicht als den Strafbehörden bekannt im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO gelten. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, gelten Infor- mationen aus dem Internet grundsätzlich als notorische Tatsachen, wenn ihnen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (wie Statistiken des Bundesamtes für Statistik, Handelsregis- tereinträge, Wechselkurse, SBB-Fahrpläne etc.), ein offizieller Anstrich anhaftet (BGE 143 IV 380 E. 1.2 S. 384 f.; Urteil 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4). Davon ist hier nicht auszugehen, weshalb die Suchergebnisse dem Beschuldigten richtigerweise vorgehalten wurden (Urk. 85 S. 2 und Urk. 86 f.). Zutreffend ist weiter, dass die gute Rangfolge nicht dem Zufall, sondern dem gewählten, mit dem Suchbegriff übereinstimmenden Namen (z.B. "24/7 BV1._____") und der Anzahl verschiedener Einträge zu verdanken ist (vgl. Urk. 14 S. 3, Ordner 1). Mithin kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wo- nach der Beschuldigte auf die Rangfolge der Resultate keinen Einfluss gehabt habe (Urk. 98 S. 6, 43 und 47; Urk. 135 S. 10). Der Beschuldigte selbst gab an, die Algorithmen der Online-Telefonbücher zu kennen (Urk. 16/9 S. 8, Ord- ner 2). Selbst wenn eine detaillierte Kenntnis ausgeschlossen werden kann, ist der Beschuldigte insoweit beim Wort zu nehmen, als er seine Einträge zu op- timieren wusste. 2.2.3. Der Beschuldigte habe die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beein- flussen (etwa mit Keywords wie "+BV1._____+…"). Ebenso habe er die Such- resultate in der Rubrik "Webseiten" beeinflusst. Die von der Anklagebehörde
- 18 - zusammengefassten Resultate bei einer Suche mit den Stichworten "BV1._____" und "BV._____ Hilfe" (vgl. Urk. 53 S. 5 f.) seien mit wenigen Kor- rekturen zutreffend. Gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. April 2017 sei auch von einer Beeinflussung der Suchresultate durch Einträge in Online-Telefonverzeichnissen und die Verlinkung von Webseiten auszugehen (Urk. 110 S. 54 - 56). Diese Erwägungen sind zu übernehmen (mit der einzigen Präzisierung, dass auch das Suchresultat vom 22. Juni 2016 in der Rubrik "Anzeigen" auf der zweiten Seite der BJ._____-Resultate angezeigt wird). Damit trifft entgegen der Verteidigung nicht zu, dass bei der Suche nach "BV1._____" stets die offizielle Hotline zuoberst gelistet wurde (etwa Urk. 135 S. 14, 28 und 36). Dass die Vorinstanz nicht zwischen den Resultaten in den beiden Rubriken unterschieden hätte (Urk. 135 S. 12 f.), ist zudem offensicht- lich unzutreffend. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f.; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin be- einflusst wurden. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie meint, eine Beeinflussung der Resultate in der Rubrik "Webseiten" sei prak- tisch ausgeschlossen (Urk. 98 S. 6 f., 43 und 47; Urk. 135 S. 15; vgl. dazu Urk. 14 S. 4, Ordner 1). Der Beschuldigte selbst gab an, die Algorithmen von BJ._____ zu kennen (Urk. 16/9 S. 8, Ordner 2). Selbst wenn eine detaillierte Kenntnis ausgeschlossen werden kann, ist der Beschuldigte insoweit beim Wort zu nehmen, als er seine Einträge zu optimieren wusste. Dass dies mög- lich ist, kann als notorisch gelten, was den Parteien mittels einer entsprechen- den Information auf der Internetseite von BJ1._____ anlässlich der Berufungs- verhandlung auch vorgehalten wurde (https://analytics.BJ1._____.com/.../; Prot. II. S. 10). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte in die Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Dem Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden (so zuletzt in Urk. 135 S. 14), hält die Vorinstanz zu Recht die beim Beschuldigten sichergestellten Abrechnungen für den Dienst BJ._____ BW._____ an ihn respektive an die G._____ entgegen (Urk. 45/106, Ordner 28). Ebenso finden sich in den Akten
- 19 - Mailschreiben an den Beschuldigten respektive die G._____ betreffend Anpas- sung der Kosten der einzelnen Keywords ("Cost per click") und betreffend Ab- lehnung von Keywords oder Anzeigen (Urk. 45/102 und 45/105, Ordner 28). 2.2.4. In einer Mehrzahl der Fälle sei bei BJ._____-Anfragen mit dem Suchbe- griff "BV1._____" als erstes Anzeige-Resultat die "24/7 BV1._____ Hotline" ge- listet worden. Entsprechendes gelte für die Online-Telefonverzeichnisse BR._____.ch und BU.______.ch. Zwar seien die Domainnamen der BV._____ Inc. (BV._____.com und BV._____.ch) einem Durchschnittskonsumenten be- kannt. Dennoch sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl an BV._____- Kunden bei Anfragen über BJ._____.ch, BU._____.ch und BR._____.ch zuerst auf die Mehrwertdienstnummer des Beschuldigten gestossen sei. Wenig ver- sierten Internetzbenutzern falle es zudem schwer zu erkennen, dass URLs (im allgemeinen Sprachgebrauch Internet- oder Webadressen), die etwa auf BV1._____.de.com enden, nicht der First-Level-Domain BV._____.com zuzu- rechnen seien (Urk. 110 S. 57 - 58). Diese Erwägungen sind aufgrund der be- reits thematisierten Suchresultate und unter anderem mit Blick auf die in den Akten liegenden Gesprächsaufzeichnungen (etwa Urk. 16/6, Beilage 11, Ord- ner 1) zutreffend. Macht die Verteidigung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 BV1._____" beworben oder der Eintrag sei seitens BR._____.ch und BU._____.ch eigenmächtig entsprechend umgewandelt worden (Urk. 98 S. 5, Urk. 135 S. 9 und 12), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk. 29/122, Urk. 29/124, Urk. 29/151, Ordner 7; Urk. 85 S. 2). In der von der amtlichen Ver- teidigung eingereichten E-Mail des Beschuldigten vom 30. Juni 2015 an die zuständige Person bei BR._____.ch spricht der Beschuldigte nämlich aus- schliesslich davon, dass einerseits die Postleitzahl und der Ort aufgrund eines Updates bei BR._____.ch neu doppelt erscheinen würden, und dass anderer- seits ohne Voranmeldung die Webadressen bei den Einträgen gelöscht worden seien (Urk. 136/13/1). Betreffend eine eigenmächtige Abänderung des Namens "24/7 BV1._____" ergibt sich daraus hingegen nichts. Nebenbei sei noch er- wähnt, dass der Beschuldigte sodann die Wiederaufnahme der Webadressen offensichtlich nicht infolge Abgrenzbarkeit seines Angebots von Dienstleistun- gen der BV._____ Inc. wünschte, sondern da ein Eintrag ohne Webadresse
- 20 - von BR._____.ch zurückgestuft werde (Urk. 136/13/1). Zuletzt liesse sich auch bei zutreffender Auffassung des Beschuldigten nicht automatisch auch von ei- ner entsprechenden eigenmächtigen Anpassung der weiteren vom Beschuldig- ten verwendeten Internettelefonbücher (BU._____.ch) ausgehen. 2.2.5. Mit den gewählten Bezeichnungen ("24/7 BV1._____", "24 Stunden 7 Tage Hotline", "24h-BV1._____.de.com", "247-BV1._____.de.com", "247- BV._____.care.de.com", "247-BV1._____.ch" etc.) hätten die Nutzer der Mehr- wertdienstnummer 6 eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten dürfen. Unter dem Begriff Support werde eine technische Hilfeleistung verstanden und nicht eine reine Weitervermittlung. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 BV1._____" stehe eine grössere, personalstarke Unter- nehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehr- wertdienstnummer im Auftrag der BV._____ Inc. … geleistet werde. Eine Viel- zahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sein, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BV._____ Inc. (Urk. 110 S. 58 - 60). Zwar ist teilweise nachvollziehbar, dass der Beschuldigte je einen Eintrag in jeder der drei schweizerischen Sprachregionen haben wollte, um so Kunden aus al- len Sprachregionen der Schweiz auf sein Angebot aufmerksam zu machen; es leuchtet aber nicht ein, weshalb zehn Postfachadressen hätten nötig sein sol- len, um schweizweit Präsenz zu markieren. Diese Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 98 S. 5 und 45; Urk. 135 S. 19) verwirft die Vorinstanz zu Recht. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie ausführt, ledig- lich die geografisch nahegelegenen Treffer seien angezeigt worden, die "übri- gen Treffer [würden] gar nicht zur Ansicht gelangen" (Urk. 135 S. 19; vgl. bei- spielsweise Urk. 29/147, Ordner 7). Der Verteidigung ist betreffend die Verfol- gung einer schweizweiten Präsenz jedoch insoweit beizupflichten, als die zahl- reichen Einträge die Suchresultate positiv beeinflussten und damit mittelbar zu einer weiten Präsenz führten. Es trifft sodann zu, dass unter "Support" (laut Duden "Unterstützung, Hilfe"; Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1,
27. Aufl. 2017, S. 1079) in aller Regel mehr verstanden respektive erwartet
- 21 - wird als eine blosse Weitervermittlung (so aber die Verteidigung, Urk. 98 S. 10
f. und 45; Urk. 135 S. 18). Die vorinstanzlichen Erwägungen können über- nommen werden. Mit Blick auf die Anklage (Urk. 53 S. 3) ist auch hier präzi- sierend festzuhalten, dass auf den verknüpften Webseiten 247- BV1._____.ch/… und 247-BV1._____.de.com ein Hinweis auf die G._____ einzig in den letzten Menüpunkten "Contact" und "Impressum" angebracht war. Dass sodann jeder durchschnittliche Nutzer beim Anklicken des Suchresul- tats "zwangsläufig immer auf die vorgenannten Webseiten" gelangt sei und danach – unter anderem auch, da es sich um eine Second-Level-Domain ge- handelt habe – realisiert haben müsse, dass es sich beim Angebot des Be- schuldigten nicht um die offizielle BV1._____ Hotline handeln könne (Urk. 135 S. 9), trifft nicht zu: Den Abbildungen der Suchresultate kann entnommen wer- den, dass die Internetseite des Beschuldigten auf den Suchresultaten teilweise gar nicht ersichtlich war und die Kunden entsprechend nicht ohne erheblichen eigenen Aufwand auf die Internetpräsenz des Beschuldigten stossen konnten (Urk. 29/144-154, Ordner 7). Diese Suchresultate stammen überdies mehrheit- lich von der Zeit zwischen dem 26. August 2013 und dem 12. Juni 2014 (Urk. 29/144-150, Ordner 7) und somit deutlich vor der E-Mail des Beschuldig- ten vom 30. Juni 2015, in welcher er gegenüber BR._____.ch eine Änderung der Einträge beanstandete (Urk. 136/13/1). Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass es die besagten Internettelefonbücher auch als Applikationen (umgangs- sprachlich "Apps") für Mobiltelefone gibt, welche sodann ein direktes Wählen der Nummer mittels eines "Anrufen"-Buttons ermöglichen, weshalb der allfällig daneben abgebildeten Internetseite eine noch geringere Wichtigkeit zukommen dürfte (vgl. zum Argument der Verteidigung, wonach es für alle ein Leichtes ge- wesen sei, die offiziellen Webseiten etwa der BV._____ Inc. von den Webseiten des Beschuldigten zu unterscheiden, auch E. IV.1.3). 2.2.6. Belegt ist, dass laut BF._____ hinter der Mehrwertdienstnummer 6 die VoIP-Nummer 8 geschaltet war (Urk. 38/1/1, Beilage, und Urk. 38/1/5, Beilage, Ordner 20). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Anrufer der Mehrwertdienstnummer 6 mehrheitlich direkt zu den offiziellen BV._____- Hotline-Nummern umgeleitet wurden. Bei persönlicher Entgegennahme der
- 22 - Anrufe sei die Weiterleitung nach kurzer, belangloser Unterhaltung und – in nahezu allen Fällen – ohne sachdienliche Beratung erfolgt. Dazu würdigt die Vorinstanz in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten und von BT._____ (Leiter der I._____ AG, bei welcher die hinter der Mehrwertdienstnummer 6 stehende VoIP-Nummer 8 registriert war) sowie die Ergebnisse der Echtzeit- überwachung. Der Beschuldigte vertrat den Standpunkt, er habe eine qualitativ hochstehende Support-Dienstleistung angeboten. Seine Hotline während 24 Stunden und an sieben Tagen pro Woche sei einzigartig und biete einen Mehrwert für die Kun- den. Um die Qualität seiner Dienstleistung sicherzustellen, habe ausschliess- lich er selbst die Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer entgegengenommen. Gegebenenfalls seien die Kunden mit einer Bandansage informiert worden, dass sie in fünf bis zehn Minuten wieder anrufen sollten. Es sei sein Ziel, die Kunden direkt zu bedienen. Teilweise verweise er die Anrufer mündlich an die Hersteller oder ziehe falls gewünscht den Hersteller durch ein Konferenzge- spräch bei. Die G._____ verbinde keine Kunden direkt mit den Herstellern. Technische Fehler könne man aber nie ausschliessen. Eine indirekte Weiterlei- tung über eine Nummer der BG._____ auf die BV._____-Hotline sei wegen des Aufbaus von IVRs ("Interactive Voice Response"-Systemen) erfolgt. Da das IVR im Aufbau gewesen sei, sei temporär auf die BV._____-Hotline umgeleitet worden. Es sei die BG._____ gewesen, welche die Anrufer an die BV._____- Hotline weiterverwiesen habe. Er selbst habe nicht gewusst, was mit Anrufen passiert sei, welche die BG._____ bzw. BN._____ nicht entgegengenommen habe. Auch nach dem Aufbau des IVR hätten die Anrufe weiter auf die offizielle Hotline weitergeleitet werden müssen. Die Vorinstanz bezeichnet diese Schil- derungen als widersprüchlich. So habe der Beschuldigte zu Beginn erklärt, aus Qualitätsgründen die Anrufe stets selbst entgegengenommen und für die nicht abgenommenen Anrufe eine Bandansage installiert zu haben. Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses, wonach Anrufer auf die Mehrwertdienstnummer di- rekt mit Mitarbeitern der offiziellen BV._____-Hotline gesprochen hätten, habe er seine Erklärungen offensichtlich angepasst. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass der Beschuldigte über die Weiterleitungen der BG._____ auf die
- 23 - BV._____ Hotline Kenntnis haben musste. Sie würdigt dabei seine wider- sprüchlichen Aussagen. Die Verteidigung bezeichnet diese Würdigung als ak- tenwidrig (Urk. 135 S. 21). Dem muss widersprochen werde: In der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2016 sagte der Beschuldigte aus- drücklich aus, dass hinter der Mehrwertdienstnummer – wenn auch temporär – die Telefonnummer 9 der BG._____ geschalten war, welche die Anrufer auf die Hotline der BV._____ Inc. verwies. Er war sich somit der Weiterleitungen durch die BG._____ bewusst (Urk. 16/8 S. 6 ff., Ordner 2) Die Aussagen des Beschuldigten stünden zudem in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Schilderungen von BT._____, dem Leiter des Kunden- dienstes der I._____ AG. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass aufgrund der Gesprächsdaten von der auf die BG._____ registrierten VoIP-Nummer 10 direkte Weiterleitungen erfolgt seien. Der Zeuge habe zudem Konferenzschal- tungen und die Einrichtung eines IVR-Systems ausgeschlossen. Die Ergebnisse der Echtzeitüberwachung würdigt die Vorinstanz wie folgt. Die Zusammenfassung der zweimonatigen Echtzeitüberwachung ergebe, dass von 1'043 Anrufen 760 Anrufe (über 72%) unmittelbar und 235 Anrufe (über 22%) nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer an die BV._____- Hotlines weitergeleitet worden seien. Letzteres bedeute nichts anderes, als dass der Beschuldigte in diesen Fällen nicht in der Lage oder nicht gewillt ge- wesen sei, den Support eigenständig zu leisten. Vielmehr habe sich der Be- schuldigte bei persönlichen Gesprächen zumeist darauf beschränkt zu erklä- ren, wo die Seriennummer (IMEI-Nr.) des Geräts zu finden sei. In weniger als 5% der Fälle sei keine direkte oder nachträgliche Weiterleitung an die BV._____-Hotline erfolgt, wobei höchstens bei rund 2-3% aller Anrufe tatsäch- lich eine Support-Eigenleistung erfolgt sei. Selbst diese Support- Dienstleistungen hätten sich jedoch vielfach auf eigentliche Banalitäten be- schränkt (etwa auf die Anleitung, wie ein Reset bei einem iPhone geht). Es be- stünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Monate, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten
- 24 - Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Support-Dienstleistungen er- bracht habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 60 - 66) sind nicht zu beanstan- den. Führt die Verteidigung aus, eine direkte Weiterleitung von 760 der 1'043 Anrufen sei nicht belegt (Urk. 135 S. 22), offenbart die Überwachung das Gegenteil (Urk. 16/11, Beilage, Ordner 2; Urk. 38/3/18 und 38/3/19, Ordner 20). Weiter hat der Zeuge BT._____ entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 21) direkte Weiterleitungen bestätigt, Konferenzschaltungen und die Einrich- tung eines IVR-Systems ausgeschlossen und damit den (teilweise ersten) De- positionen des Beschuldigten widersprochen. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht nur ab und an Hilfe geleistet (Urk. 98 S. 10 f.; Urk. 135 S. 23), dringt bereits mit Blick auf die Zusammenfassung der über- wachten Gespräche nicht durch (Urk. 16/5, Beilage, Ordner 1). Dass der Be- schuldigte in den 235 persönlich geführten Gesprächen in einer Vielzahl von Fällen lediglich den Fundort der sogenannten IMEI-Nr. erklärte, ist belegt (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 30, 32, 52, 87, 89, 91, 92, 97, 143, 146, 164, 179, 180, 183, 184, 295, 310; Urk. 38/3/18 und 38/3/19, Ordner 20). Es bleibt zu wiederholen, dass 72% der Anrufe direkt an die BV._____- Hotline weitergeleitet wurden, ebenso 83% der Anrufe, die der Beschuldigte entgegennahm. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass es sich laut Ver- teidigung um die Entgegennahme "äusserst vieler Anrufe" gehandelt und der Beschuldigte "unzählige Kunden" beraten hätte (Urk. 98 S. 27, 29, 44 und 46). Seine heute nachgeschobene Erklärung, eine Verletzung des Handgelenks sei schuld daran gewesen, dass im Abhörzeitraum keine Leistungen erbracht wer- den konnten (Urk. 135 S. 22), ist als reine Schutzbehauptung zu sehen. So ist einerseits nicht ersichtlich, wie die Bedienung eines Telefons durch eine ent- sprechende Verletzung massgeblich beeinträchtigt gewesen sein soll, zumal die vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich zehn Tage gedauert hat (Urk. 136/8/1-2). Andererseits brachte der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung selber vor, dass er bereits seit rund neun Jahren an der besagten Verletzung des Handgelenks leide (Urk. 142 S. 5). So beschreibt einer der ein- gereichten UVG-Unfallscheine in der Tat eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit
- 25 - dem 30. Juni 2008 (Urk. 136/8/2). Trotz dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit und der andauernden Beeinträchtigung seines Handgelenks hat sich der Be- schuldigte dazu entschlossen, telefonische IT-Support-Dienstleistungen anzu- bieten und hat zeitlich nachfolgend entsprechende Mehrwertdienstnummern auf seinen Namen registrieren lassen und unbestrittenermassen bereits vor dem relevanten Tatzeitraum entsprechende Handlungen vorgenommen. Hätte ihn diese Verletzung in der Tat so stark an der Erbringung von telefonischen Dienstleistungen gehindert, wie er glaubhaft machen will, dann wäre davon auszugehen, dass er sich von Anfang an nicht diesem Geschäftsmodell zuge- wandt hätte. Unterstreicht die Verteidigung wiederholt, die Kunden hätten teilweise die ho- hen Anrufkosten, nie aber den Service an sich kritisiert (Urk. 98 S. 5 f., 11, 14 und 47 f.) respektive es habe nur sehr wenige Kundenreklamationen gegeben (Urk. 135 S. 18), ist ihr zwar beizupflichten. Nachdem über 90% der Anrufer direkt oder nachträglich an die offiziellen Hotlines gelangten, trug der Beschuldigte dazu aber nichts bei. Bringt die Verteidigung an der Berufungsverhandlung neu vor, selbst die Kosten seien nie beanstandet worden (Urk. 135 S. 28), steht dies im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen sowie zu den Akten (vgl. beispiels- weise Urk. 26/2/1, Ordner 4). Überdies ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass sich die Kunden des Beschuldigten nicht wegen Kosten von oftmals weit weniger als Fr. 20.– in einem mehrjährigen Strafverfahren als Privatkläger konstituiert oder Strafanzeige erstattet haben. Daher kann entgegen der etwas überspitzten Aus- sage der Verteidigung nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass sich keine Anru- fer im vorliegenden Strafverfahren beteiligten, darauf geschlossen werden, dass alle Kunden mit den Dienstleistungen des Beschuldigten und den dafür verrech- neten Kosten zufrieden bzw. vorbehaltlos einverstanden gewesen seien (Prot. II S. 17). 2.2.7. Die von der Kantonspolizei erstellte Übersicht der Echtzeitüberwachung der Nummer 8 (Urk 16/5, Beilage, Ordner 1) gliedert die über 1'100 Anrufe in verschiedene Kategorien ("direkte Weiterleitungen zu BV._____ Care", "nach- trägliche Weiterleitungen zu BV._____ Care", "keine Weiterleitung", "doppelt
- 26 - gespeicherte Gespräche", "keine Gespräche", "unbekannt" und "defekt"). Der mit der Überwachung betraute Polizeibeamte BS._____ erklärte als Zeuge die Art und Weise der Zusammenfassung und die Funktionsweise des für die Ab- hörung verwendeten Systems ISS (Interception System Schweiz). So hielt der Zeuge etwa fest, die doppelt gespeicherten Gespräche seien vermutlich durch eine Unterbrechung beim Abspeichern erfolgt. Damit nichts verloren gehe, werde noch einmal aufgezeichnet (Urk. 18/1 S. 5 f. und 10, Ordner 3). Hält die Vorinstanz fest, die geradezu penible Erfassung und Kategorisierung der Feh- ler zeige auf, dass die Zusammenfassung der Telefonkontrolle gewissenhaft und zuverlässig erfolgt sei, trifft dies ohne Weiteres zu. Gleiches gilt, soweit der Beschuldigte respektive die Verteidigung die oben er- wähnte Zusammenfassung in mehreren Punkten kritisieren. So wurde ange- führt, es ergebe keinen Sinn, dass manche Anrufer etliche Male hintereinander oder zu verschiedenen Zeiten nur für ein paar Sekunden angerufen hätten. Die in der Zusammenfassung der Telefonkontrolle aufgeführten Rufnummern wür- den nicht wie in der Schweiz üblich mit "0", "00" oder "+" beginnen. Es sei bei Nichtannahme der Anrufe keine standardmässige Weiterleitung, sondern eine Bandansage erfolgt. Die Gespräche seien nicht vollständig abgehört worden. Letzteres hat der Zeuge BS._____ glaubhaft widerlegt, der festhielt, die Ge- spräche von Anfang an bis zur Beratung durch die BV._____ Inc. abgehört zu haben (Urk. 18/1 S. 6 f., Ordner 3). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Einwän- de überzeugend und im Detail entkräftet. Dies gilt auch, soweit sie die während einer staatsanwaltschaftlichen Befragung auf Aufforderung des Beschuldigten hin abgehörte Bandansage darauf zurückführt, dass die fragliche Konfiguration zwischenzeitlich respektive unmittelbar vor der Verhaftung des Beschuldigten manipuliert worden war (Urk. 110 S. 70 ff. mit Hinweis auf Urk. 46/3 S. 2, Ord- ner 29; Urk. 16/4 S. 17, Ordner 1; Urk. 35/1 S. 1, Ordner 14; Urk. 16/8 S. 14 f., Ordner 2; Urk. 16/8, Beilage 3, Ordner 2). Zwar trifft mit der Verteidigung zu, dass eine entsprechende Konfigurationsänderung den "Activity-Log-Daten" nicht zu entnehmen ist (Urk. 98 S. 16 f.; Urk. 135 S. 24; vgl. Urk. 34/52, Beila- ge, Ordner 13). Jedoch springt ins Auge, dass die Anrufe auf die Nummer 6 respektive 8 ab dem Tag der Verhaftung des Beschuldigten (17. August 2016)
- 27 - mit wenigen Ausnahmen eine Anrufdauer von 00:00 aufweisen, was vor dem besagten Datum ebenfalls mit wenigen Ausnahmen nicht der Fall war (Urk. 16/8, Beilage 3, Ordner 2). Dieses Moment wie auch die anderen von der Vorinstanz aufgezeigten Umstände sind dahingehend zu würdigen, dass eine Bandansage nachträglich (unmittelbar vor der Verhaftung des Beschuldigten) installiert wurde. Dies wird untermauert durch den Umstand, dass der Beschul- digte der Polizei am Morgen (06:25 Uhr) des 17. August 2016, an welchem die Polizei bei seiner Wohnung erschien, um ihn festzunehmen, die Wohnungstüre trotz mehrminütigem Klingeln nicht aufmachte, sodass ein Schlüsseldienst ge- holt werden musste. Vom Balkon der Nebenwohnung konnte bis zum Zeitpunkt der Türöffnung durch den Schlüsseldienst beobachtet werden, wie der Be- schuldigte mit über den Kopf gezogener Bettdecke im Bett lag. Nachdem der Schlüsseldienst rund eine Stunde später (07:25 Uhr) eintraf und das Tür- schloss aufgebohrt werden konnte, wurde der Beschuldigte verhaftet. In der auf die Verhaftung folgenden Hausdurchsuchung konnte sodann ein iPhone 5 inkl. Ladekabel unter seinem Kopfkissen sichergestellt werden (Urk. 46/3 und Urk. 46/5, Ordner 29; Urk. 49/2 S. 2, Ordner 30). Dieses Verhalten des Be- schuldigten sowie die grösstenteils veränderte Anrufzeit im Nachgang zur Ver- haftung sind Indiz genug dafür, dass eine Änderung der Einstellungen stattge- funden haben muss. Solches geht aber auch mit dem Ergebnis der Echtzeit- überwachung und den Aussagen des Polizeibeamten BS._____ einher, der zu keinem Zeitpunkt eine Bandansage des Beschuldigten schilderte. Soweit die Vorinstanz weiter unterstreicht, die vom Beschuldigten behauptete Weiterlei- tung zu BN._____ sowie die Weiterleitungen in Form von Konferenzgesprä- chen könnten aufgrund der Telefonüberwachung ausgeschlossen werden, trifft dies zu. BN._____ und der Beschuldigte sind nach der Weiterleitung nicht (mehr) zu hören. Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass die direkten Weiterleitun- gen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines vorgenommen wurden (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 354, 356, 433, 434, 436) und bei persönlicher Entgegennahme aus- serhalb der Betriebszeiten die Anrufenden aufgefordert wurden, am nächsten Tag wiederum die vom Beschuldigten betriebene Mehrwertdienstnummer zu
- 28 - wählen (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 58, 84, 85, 700). Schlussfolgert die Vorinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 66 - 74), so ist dem beizupflichten. 2.2.8. Die Anrufe habe der Beschuldigte jeweils mit "G1._____" entgegenge- nommen, ohne seinen eigenen Namen oder den Namen seines Unternehmens zu nennen. Auf konkrete Nachfrage habe der Beschuldigte angefügt, der Anru- fer sei mit "G1._____ für BV._____-Produkte" verbunden. Erst auf mehrmali- ges Nachfragen habe der Beschuldigte offengelegt, ein unabhängiger Drittan- bieter zu sein. Der Beschuldigte habe bewusst den Eindruck erweckt, der An- rufer sei mit einem Mitarbeiter der BV._____ Inc. oder zumindest mit einem au- torisierten BV._____-Dienstleistungserbringer verbunden. Diese Feststellungen (Urk. 110 S. 75 - 78) sind richtig und spiegeln sich beispielshaft in folgenden zwei Gesprächen wider. Gespräch vom 25. März 2016, 11:48:22 Uhr (Urk. 16/6, Beilage 11, Ordner 1): Beschuldigter: G1._____, guten Tag Anrufer: […] wo bin ich bei welchem Support? Beschuldigter: Sie sind bei G1._____ für BV._____ Produkte, wie kann ich Ihnen weiterhelfen? Anrufer: Ah, dann habe ich völlig eine falsche Nummer gewählt, Entschuldigung, ich woll- te eigentlich BV._____. Beschuldigter: Ja, Sie sind eben bei G1._____ für BV._____ Produkte. Anrufer: Ach, da bin ich doch sogar am richtigen Ort. Ah, nicht schlecht, hätte ich jetzt nicht gedacht. Gut, also, es geht um Folgendes […] Gespräch vom 26. März 2016, 21:27:44 Uhr, DVD Media 8, 2016_03_26, H21, Urk. 38/3/19, Ordner 20: Beschuldigter: Wir sind schon 24 Stunden erreichbar. Aber die Abteilung, die das überprüfen kann, ob die Antworten stimmen, BV._____ Care, die ist erst wieder morgen ab 10 Uhr wieder erreichbar […]. Ich muss Sie bitten, morgen uns nochmals zu kon- taktieren. Das zweitgenannte Gespräch zeigt entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 26) auch, dass der Beschuldigte BV._____ Care als Abteilung bezeichnete und damit als eine Organisationseinheit der vom Anrufer über die Mehrwertdienst- nummer kontaktierten Stelle. Meint die Verteidigung, das Verhalten des Be- schuldigten am Telefon sei in keiner Weise vergleichbar mit den Herstellern (Urk. 98 S. 48), ist das Gegenteil der Fall.
- 29 - Die Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute hielt der Beschuldigte auf seinen Webseiten, in den Einträgen der Online-Telefonverzeichnisse und teilweise während der Gespräche fest. Diese Gebühr wurde den Anrufern auch für die Zeit belastet, während der sie nach der Weiterleitung mit den offiziellen Hot- lines verbunden waren. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Anrufer darüber im Dunkeln gelassen, ebenso über die tieferen Kosten der of- fiziellen BV._____-Rufnummern. Dies trifft mit der Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 78 - 80). Die weitergehenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffen nicht den Anklagesachverhalt, sondern tangieren die rechtliche Würdigung (vgl. da- zu E. IV.1.). 2.2.9. Der Beschuldigte habe seine Dienstleistungen in den Domainnamen, auf den Webseiten und in den Online-Telefonverzeichnissen als "24/7 BV1._____" und "24/7 BV._____ Care" bezeichnet und die Rangfolge seiner Einträge auf BJ._____.ch und in den Telefonverzeichnissen optimiert. Dadurch habe er den Anrufern auf die Mehrwertdienstnummer 6 suggeriert, sie würden eine offi- zielle Dienstleistung der BV._____ Inc. in Anspruch nehmen (Urk. 110 S. 80 - 81). Dies ist erstellt (E. III.2.2.5 vorstehend). Es ist mit der Vorinstanz zudem notorisch, dass BV._____ Care eine von der BV._____ Inc. angebotene Sup- port-Dienstleistung meint und sich der Beschuldigte auch insoweit an die BV._____ Inc. anlehnte. Führt man sich vor Augen, dass in weniger als 5% der Fälle keine direkte oder nachträgliche Weiterleitung an die BV._____-Hotline erfolgte, bestehen auch keine rechtsrelevanten Zweifel an folgendem Anklagesachverhalt. Hätten die Anrufer gewusst, dass der Beschuldigte sie direkt oder nach einem kurzen Ge- spräch an die offiziellen Hotlines weiterleitet und dabei die Verbindung zur Mehrwertdienstnummer aufrechterhalten blieb, hätten die Kunden direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines gewählt. Gegenteiliges ist nicht plausibel. Der Beschuldigte vertrat dazu zusammengefasst den Standpunkt, viele Hersteller würden die Kunden an ihre Webseiten verweisen, ohne die ei- gene Telefonnummer zu bewerben. Was er anbiete, sei ein Mehrwert für die Kunden, eine Weiterleitung zum jeweiligen Hersteller mit einem Konferenzge-
- 30 - spräch (Urk. 16/8 S. 3 f. und 11, Ordner 2). Die Kunden seien gewillt, eine kos- tenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu wählen, anstatt lange online zu suchen oder Handbücher zu durchsuchen (Urk. 16/9 S. 10, Ordner 2). Auch die Vertei- digung argumentierte, es sei sehr schwierig gewesen, im Internet eine Tele- fonnummer von einer BV._____-Hotline zu finden. Bereits die Vermittlung der richtigen Anlaufstelle für ein Problem, welches der Beschuldigte selbst nicht habe lösen können, sei eine grosse Hilfe gewesen (Urk 98 S. 11; Urk. 135 S. 18 und 27). Diese Darstellungen überzeugen nicht. Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung leitete der Beschuldigte den grössten Teil der Anrufer direkt weiter, wobei er entgegen seinen Beteuerungen nicht etwa Konferenz- gespräche führte. Es darf wie erwähnt angenommen werden, die Kunden hät- ten im Wissen darum die Hersteller direkt kontaktiert. Die Kontaktdaten des of- fiziellen BV1._____ waren im Übrigen nicht erst heute, sondern bereits im Tat- zeitraum mittels einfacher Internetrecherche erhältlich (vgl. beispielsweise Urk. 29/25 S. 1, Ordner 7). Selbst die Verteidigung unterstreicht, jeder Käufer eines BV._____-Produktes bekomme ein Begleitschreiben mit den relevanten Telefonnummern des BV1._____ (Urk. 98 S. 9; Urk. 135 S. 17) und es sei für die Kunden ein Leichtes gewesen, die offizielle BV._____-Hotline im Internet zu finden (Urk. 135 S. 36). Träfe die Sichtweise des Beschuldigten zu, hätte er transparent auftreten oder die Kunden zu Beginn jedes Gesprächs darauf hin- weisen können, dass es sich bei den von ihm angebotenen Dienstleistungen nicht um eine Dienstleistung des offiziellen Herstellers handelte. Genau dies sicherte der heutige amtliche Verteidiger des Beschuldigten in einem Schrei- ben an einen abmahnenden Rechtsvertreter der BV._____ Inc. sodann auch zu: "Entgegen Ihrer Ansicht lässt meine Mandantin [G._____] ihre Kunden aber keineswegs im Glauben, dass ihre Mehrwertdienste oder ihre Hotline von BV._____ Inc. oder einem lizenzierten Service-Partner von BV._____ Inc. er- bracht werden bzw. betrieben wird. […]. Schliesslich werden die Kunden mei- ner Mandantin bei ihrem Anruf sogar noch explizit darauf hingewiesen, dass es sich um von BV._____ Inc. unabhängige Dienstleistungen handelt" (Urk. 2/12 S. 2, Ordner 1). Dass dies jedoch nicht der Fall war, wird durch den Inhalt der überwachten Anrufe, und insbesondere durch die beiden weiter oben aufge-
- 31 - zeigten Beispiele, klar bestätigt (vgl. E. III.2.2.8. vorstehend). An dieser Stelle sei auch erneut erwähnt, dass die anrufenden Kunden – entgegen der Darstel- lung der Verteidigung – entweder die Internetadresse des Beschuldigten in den Telefonverzeichnissen gar nicht sehen konnten, und zudem, falls dies etwa über die Suchresultate bei BJ._____ doch der Fall gewesen ist, auch nicht da- zu verpflichtet waren, weitere Nachforschungen über das Angebot des Be- schuldigten vorzunehmen (vgl. E. III.2.2.4.), zumal der Beschuldigte durch Verwendung der (Second-Level-)Domain mit der Bezeichnung "BV._____" und der Bezeichnung "24/7 BV1._____" den Anschein erweckte, dass es sich eben um ein Angebot der BV._____ Inc. handelte. Dass bei seinen Kunden aufgrund seines Auftritts der Eindruck entstehen könne, dass die Dienstleistung von der BV._____ Inc. oder einer von dieser beauftragten Firma erbracht wird, wurde dem Beschuldigten zudem bereits im Februar 2014 in einer Notiz zur rechtli- chen Beurteilung des Geschäftsmodells der G._____, verfasst durch die Rechtsanwälte Dr. BX._____ und BY._____, ausdrücklich mitgeteilt. Sie schrieben: "Vorliegend könnte die Vorspiegelung von Tatsachen bzw. die Un- terdrückung von Tatsachen durch aktives Tun darin bestehen, dass dem Kun- den der Eindruck vermittelt wird, der von ihm beanspruchte und zu bezahlende Support-Dienst stamme direkt von der Firma BV._____ oder von einem Anbie- ter, der in irgendeiner rechtlichen Beziehung zur Firma BV._____ stehe. G._____ wird weder im Eintrag von BR._____.ch noch anlässlich des Telefon- gesprächs als derjenige Dienstleistungserbringer aufgeführt, der die gesamte Gebühr einnimmt, obwohl er die eigentliche Support-Dienstleistung gerade eben nicht erbringt" (Urk. 45/7 S. 4, Ordner 28). Die daraufhin vorgeschlage- nen Anpassungen am Geschäftsmodell und am Werbeauftritt der G._____ wurden vom Beschuldigten trotz dieses Hinweises allesamt nicht umgesetzt. 2.2.10. Das Weiterleitungssystem, welches der Beschuldigte installiert haben soll, veranschaulicht die Staatsanwaltschaft anhand einer Graphik (vgl. Urk. 53 S. 10). Zu diesem System wurde der Leiter des Kundendienstes der I._____ AG, BT._____, als Zeuge befragt. Seine Ausführungen betreffend die Konfigu- ration der Nummer 8 auf Nr. 11, die ihm vorgehaltenen Anrufbeispiele (Urk. 18/3, Beilage 8, Ordner 3) sowie die Weiterleitungen der Anrufe vom Mo-
- 32 - biltelefon des Beschuldigten (Telefon Nr. 12) bei Nichtannahme und manuell bei Entgegennahme an die offiziellen Hotlines hat die Vorinstanz sorgfältig zu- sammengefasst. Soweit die Verteidigung in Bezug auf die genannten drei Bei- spiele beanstandet, es bestünden zeitliche Diskrepanzen und die Weiterleitun- gen entsprächen nicht dem von der Staatsanwaltschaft dargestellten Ablauf (Urk. 98 S. 18 ff.; Urk. 135 S. 29), hat die Vorinstanz dies im Detail widerlegt. Verweist sie etwa in Bezug auf das Beispiel 2 (Urk. 18/3, Beilage 8, Ordner 3) auf das überwachte Gespräch des Beschuldigten mit dem Kunden während einer Mi- nute und fünf Sekunden (Urk. 16/5, TPN 224, Ordner 1), treffen ihre Erklärungen zu. Richtig ist auch, dass eine sekundengenaue Übereinstimmung auch deshalb nicht zu erwarten ist, weil die unterschiedlichen VoIP-Anbieter in den Zeitangaben leicht variieren (Urk. 32/1 S. 3, Ordner 9). In allen drei Beispielen ist etwa eine di- rekte Weiterleitung von der Festnetznummer der G._____ (Nr. 11) auf das Mobil- telefon des Beschuldigten (Nr. 12) und unmittelbar respektive eine Minute spä- ter die Weiterleitung zur BV._____-Hotline als Endzielnummer klar abgebildet. Wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass bei Nichtannahme der auf die Nr. 6 (respektive Nr. 8) erfolgten Anrufe über das Mobiltelefon des Beschuldigten (Nr.
12) eine direkte Weiterleitung (über eine auf die BG._____ registrierte VoIP- Nummer) auf die BV._____-Hotline erfolgte und bei Entgegennahme die Weiter- leitung an die BV._____-Hotline manuell ausgelöst wurde, ist dem aufgrund des Gesamtbildes der Telefonverbindungen nichts beizufügen. Irrelevant ist auch, ob dies über die Weiterleitung auf die VoIP-Nummern der BG._____ mit einer zu- sätzlichen Schlaufe erfolgte. Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernom- men werden (Urk. 110 S. 82 - 87). Der Beschuldigte anerkannte, dass die Mehr- wertdienstnummer Nr. 6 auf die VoIP-Nummer 8 geschaltet war und diese auf Nr. 11 und dann auf Nr. 12 weitergeleitet wurde (Urk. 16/4 S. 4, Ordner 1; Urk. 16/8 S. 4 f., Ordner 2). Hingegen erwähnte er dazu in den Befragungen, es sei über ei- ne weitere Mobiltelefonnummer eine zusätzliche Schlaufe eingeleitet worden. Nach der zweiten Abfolge sei eine Bandansage erfolgt mit der Aufforderung, in fünf bis zehn Minuten wieder anzurufen. Die später eingeräumten Weiterleitungen an die BG._____ seien wegen eines Aufbaus eines IVR-Systems und die Be- schaffung zusätzlicher Ressourcen erfolgt. Diese Aussagen sind mit der Vo-
- 33 - rinstanz widersprüchlich (Urk. 110 S. 87 - 88; vgl. bereits vorstehend E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). Sie vermögen das beschriebene Weiterleitungssystem nicht in Frage zu stellen. 2.2.11. Das Weiterleitungssystem respektive die Weiterleitung auf die zweite bei der BG._____ registrierte Zielnummer sowie die Weiterleitung davon zur BV._____-Hotline sei teilweise mehrmals pro Tag abgeändert worden. Auch habe es Abstände von bis zu rund zwei Wochen gegeben (Urk. 110 S. 88 - 89). Dies trifft zu und ist einzig dahingehend zu präzisieren, dass ganz verein- zelt die Mutationen nach über einem Monat erfolgten (Urk. 18/3, Beilagen 1-4, Ordner 3). 2.2.12. Das Untersuchungsergebnis brachte zu Tage, dass Anrufer auf die Mehrwertdienstnummer direkt mit Mitarbeitern der offiziellen BV._____- Hotlines sprachen. Der Beschuldigte konnte deshalb an seiner ursprünglichen Erklärung nicht mehr festhalten, sämtliche Anrufe aus Qualitätsgründen per- sönlich entgegengenommen und im Übrigen eine Bandansage installiert zu haben (E. III.2.2.6.). Soweit er in der Folge versuchte, die Verantwortung für die Weiterleitungen zu den offiziellen Hotlines auf BN._____ abzuwälzen, fie- len auch diese Aussagen unstetig aus. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, es sei die BG._____ gewesen, welche die Anrufer an die BV._____-Hotline verwiesen habe. Für die Schaltung der Nummern der BG._____ sei BN._____ verantwortlich gewesen. Er (der Beschuldigte) habe nicht gewusst, was mit Anrufen geschehen sei, welche die BG._____ respektive BN._____ nicht ent- gegengenommen habe. Im Widerspruch dazu gab er an, sich ca. alle zwei Wo- chen mit BN._____ getroffen zu haben, um die Abläufe zu besprechen und die Schaltungen für das IVR-System zu vereinbaren. Die Änderungen in den Um- leitungen seien anlässlich von gemeinsamen Treffen mit BN._____ vorge- nommen worden. Die Vorinstanz hat diese Aussagen des Beschuldigten sorgfäl- tig und vollständig zusammengefasst. Würdigt sie die Erklärungen als wider- sprüchlich und ausweichend, ist dies korrekt und es kann darauf verwiesen wer- den (vgl. Urk. 110 S. 89 - 90). Will der Beschuldigte neu seine ersten Aussa- gen deshalb gemacht haben, um BN._____ nicht zu belasten, überzeugt diese
- 34 - weitere und nachgeschobene Erklärung nicht (Urk. 135 S. 31). Auch die doku- mentierten Anpassungen der Nummer 8 (VoIP-Nummer der G._____) und der Nummer 10 (VoIP-Nummer der BG._____) widerlegen die Sichtweise des Be- schuldigten zweifelsohne. Die auf der Nummer 8 hinterlegte Umleitung wurde beispielsweise am 10. Oktober 2015 um 00.15 Uhr geändert. Lediglich 6 und 18 Minuten später erfolgten Anpassungen auf der Nummer 10. Für die Anpas- sungen wurde die identische IP-Adresse benutzt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Nummer 13 (VoIP-Nummer der BG._____), die in der gleichen Nacht um 00.01 Uhr mittels der identischen IP-Adresse geändert wurde (vgl. Urk. 18/3, Beilagen 1-4, Ordner 3). Will der Beschuldigte für die eigenen Num- mern der G._____ und BN._____ für jene der BG._____ besorgt gewesen sein, ist dies entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 32) durch die Akten wi- derlegt. Aber auch wenn der Behauptung, dass man zusammengesessen sei, und BN._____ gleichzeitig unter Verwendung derselben IP-Adresse die Verän- derungen bei den Nummern der G._____ und der BG._____ vorgenommen habe, gefolgt würde, so wirkt sich für den Beschuldigten immer noch belastend aus, dass dieser, wenn er die anrufenden Kunden nach einem persönlichen Gespräch an die Anbieter-Hotline hat weiterleiten wollen, diese zuerst an die Nummer der BG._____ und nicht direkt an die entsprechende Hotline weiterge- leitet hat. Er musste sich somit im Klaren gewesen sein, dass bei der Telefon- nummer der BG._____ eine direkte Weiterleitung an die Hersteller-Hotline in- stalliert worden war. Hätte er dies nicht gewusst, so hätte er die Kunden, nachdem er diesen erklärt hatte, dass er sie an die Hersteller-Hotline weiterlei- ten werde, direkt auf deren Nummer weiterleiten müssen. Solche direkte Wei- terleitungen von seinem Handyanschluss an die Hotline der BV._____ Inc. (und auch anderer Hersteller) können den Überwachungsunterlagen jedoch keine entnommen werden. Darüber hinaus stehen seine Behauptungen im Wi- derspruch zu den überzeugenden Depositionen von BN._____. Dieser hielt an- lässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. September 2016 als Auskunftsperson zusammengefasst fest, dass diese Telefonnummern zwar auf seinen Namen laufen würden, dass er jedoch mit diesen nichts zu tun habe (Urk. 17/1, Ordner 3). So antwortete er auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft,
- 35 - wonach über die VoIP Nummern der BG._____ Nr. 14, Nr. 13 und Nr. 10 Anru- fe an diverse offizielle Support-Hotlines herausgingen, "darüber weiss ich nichts, was darüber läuft", "ich selber mache mit diesen nichts" (Urk. 17/1 S. 9, Ordner 3). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Abänderun- gen der Umleitungen auf die verschiedenen Nummern der BG._____ und die Weiterleitung von diesen zu den offiziellen Hotlines eigenhändig und ohne Zutun von BN._____ verwaltete, ist dem beizupflichten, zumal auch nicht behauptet wird, dass noch weitere Personen damit zu tun gehabt hätten (Urk. 110 S. 91 - 94; Urk. 135 S. 32). Gleiches gilt, soweit sie eine anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte schriftliche Erklärung von BN._____ thematisiert. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass die BG._____ wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 98 S. 23; Urk. 135 S. 21) in Eigenregie, ohne den Beschuldigten zu informie- ren und entgegen dessen Willen, die Anrufer an die offiziellen Hotlines weiterleite- te, nachdem es wie erstellt der Beschuldigte war, der den Kunden die Weiterlei- tung (zu den offiziellen Hotlines und nicht etwa zur BG._____) mündlich ankündig- te. 2.2.13. Das vom Beschuldigten betriebene System und die zahlreichen Änderungen der Weiterleitungen auf die zweite bei der BG._____ registrierte Zielnummer und auf die BV._____-Hotline erschwerten offensichtlich, die Weiterleitung der eingehenden Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer zu den offiziellen Hotlines nachvollziehen zu können. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte damit sein aufwendiges System respektive die standardmässige Weiterleitung der Anrufer von der Mehrwertdienstnummer auf die offiziellen Hotlines vertuschen wollte. Dies zeigt sich letztendlich auch aus seinen vagen und nicht überzeugenden Antworten auf die ebenso konkrete wie einfache Frage, warum der Anrufer einer Mehrwertdienstnummer nicht über eine Num- mer der G._____ auf eine offizielle Hotline habe gelangen können (vgl. Urk. 16/8 S. 11 f., Ordner 2). 2.2.14. Auf die Zusammenfassung der Telefonkontrolle und den prozentualen Anteil der direkt weitergeleiteten sowie der persönlich entgegengenommenen
- 36 - Anrufe wurde bereits eingegangen. Auch bereits festgehalten ist, dass der Beschuldigte nur auf wiederholtes Nachfragen offenlegte, unabhängig von der BV._____ Inc. tätig zu sein (E. III.2.2.8.). Ebenso wurde bereits erwähnt, dass der Beschuldigte etwa den Fundort der sogenannten IMEI-Nr. erklärte und sei- ne Beratung grundsätzlich nicht darüber hinausging (E. III.2.2.6.). Entspre- chende Abklärungen erfolgen ohnehin durch die offiziellen Hotlines. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret über- wachten Monate, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten fast einjährigen Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleis- tungen erbrachte (E. III.2.2.6.). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägun- gen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederho- lungen (Urk. 110 S. 94 - 96). Die Gespräche zur IMEI-Nr., zur Seriennummer des Geräts oder zur BV._____-ID waren mehrheitlich (wenn nicht belanglos, dann mindestens) nicht zielführend. Die entsprechende Motivation des Beschuldigten kann deshalb mit der Vorinstanz darin gesehen werden, die Gesprächszeit zu ver- längern und damit Einkommen aus den Anrufgebühren zu generieren. 2.2.15. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internet- und Telefonbuch- recherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 96 - 97), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.2.2.2., 2.2.3. und 2.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschul- digte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefon- bereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste ver- marktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 12) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen BV._____-Hotlines auf der ge- nannten Suchmaschine tatsächlich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdrucke der Suchergebnisse, dass der offizielle BV._____-Support jeweils (soweit die Nummer des Beschuldigten auf der ers- ten Seite erschien) ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/24-58, Ordner 7). Die Vorinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer in den Online- Telefonverzeichnissen und auf BJ._____.ch chronologisch vor den offiziellen
- 37 - Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 97). Dem ist mit einigen Ausnahmen beizupflichten (vgl. Urk. 29/24, 29/35, 29/39, 29/41, 29/43, 29/48, 29/51, 29/54, 29/57, Ordner 7). 2.2.16. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 97
- 98). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.2.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Zusammenfassung der Telefonkontrolle und in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 6 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch in der Nacht angewählt (Urk. 16/5, Beilage, Ordner 1; Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschul- digten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 12), ist dies nicht zwei- felhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen. Seiner diesbezüglichen Erklärung, es müsse jedem Durchschnitts- konsumenten bewusst sein, dass es selbst bei einem 24/7-Betrieb nicht jeder- zeit eine freie Leitung gebe, sondern dass es sich hierbei in erster Linie um ei- ne simple und leicht durchschaubare Werbemassnahme handle, welche nicht wortwörtlich genommen werden könne (Urk. 135 S. 36 f.), kann nicht gefolgt werden. So verwendete der Beschuldigte bei der Anpreisung seiner Dienstleis- tung für BV._____-Kunden unbestrittenermassen die Bezeichnungen "24h" und "24/7", welche gemäss allgemeinem Sprachgebrauch klar eine Rund-um-die- Uhr-Dienstleistung nahelegten (Urk. 29/144-154, Ordner 7). Damit sprach er insbesondere Kunden an, welche ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszei- ten Hilfe bei technischen Problemen mit BV._____-Produkten suchten und die- se bei der Telefonnummer, welche mit "24/7 BV1._____" beworben wurde, zu finden hofften. Zuletzt bestätigte auch der heutige amtliche Verteidiger des Be- schuldigten schriftlich zuhanden eines abmahnenden Rechtsvertreters der BV._____ Inc., dass der Beschuldigte via G._____ "…eine 24-Stunden/7-Tage- Hotline unter der Rufnummer 6 anbiete […], welche ihren Kunden bei techni- schen Fragen zu oder Problemen mit BV._____-Produkten anrufen könn[t]en".
- 38 - Der Beschuldigte biete seinen Kunden "damit einen kompetenten, unmittelba- ren und jederzeit erreichbaren Support für BV._____-Produkte – sowie unter anderen Rufnummern für Produkte anderer Unternehmen – an". Und genau in diesem Rund-um-die-Uhr-Angebot sei sodann der einmalige Mehrwertdienst zu sehen (Urk. 2/12 S. 1 f., Ordner 1). Es ist insoweit richtig, dass mit der Be- zeichnung "24/7 BV1._____" nicht suggeriert wurde, dass der Beschuldigte die Anrufe sofort entgegennehmen werde und nicht allenfalls eine Wartezeit anfal- len könnte; aufgrund der Zusammenfassung der Telefonüberwachungen kann jedoch festgestellt werden, dass die Kunden bei Anrufen ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten mehrheitlich nicht in der Leitung auf eine Ent- gegennahme des Gesprächs warten mussten, sondern dass es in diesen Zei- ten grösstenteils zu einer direkten Weiterleitung der Kunden an die Hotline der BV._____ Inc. kam, welche sodann zu diesen Zeiten geschlossen war (Urk. 16/11 Anhang 1, Ordner 2, so zum Beispiel TPN 9-15, 36-38, 79-83, 115- 116, 168, 170 und 208-209). Dass es sich bei dieser Anpreisung um eine ledig- lich leicht zu durchschauende Werbemassnahme gehandelt haben soll, ist schon aufgrund der Frequenz der Anrufe, welche zu diesen Zeiten auf die Mehrwertdienstnummer des Beschuldigten bzw. der G._____ eingingen, un- haltbar. Der Vollständigkeit halber sei auch an dieser Stelle darauf hingewie- sen, dass das Vorbringen des Beschuldigten, das Telefonverzeichnis BR._____.ch hätte die Bezeichnung der Telefonnummer eigenständig und oh- ne sein Wissen abgeändert, als reine Schutzbehauptung zu sehen ist (vgl. E. III.2.2.4. vorstehend). 2.2.17. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zu- mindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung ha- be erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kun- den darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 6 von der BV._____ Inc. oder einem autorisierten Geschäftspartner betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte voraus- gesehen (Urk. 110 S. 98 - 99). Auf Letzteres wird im Rahmen der rechtlichen
- 39 - Qualifikation soweit nötig zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.2.2.5. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 6 der BV._____ Inc. oder einem autorisierten Ge- schäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen Briefen und E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen (mangels Antwort teilweise wiederholt) an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kon- taktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Beilagen 8/6, 8/7, 8/12, 8/18, 8/20, 9/17 und 9/22, Ordner 2). 2.2.18. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 13). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 100-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 6 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 164'501.13 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden. Zur Ent- stehung der Tabelle in Anhang 1 (einer Tabelle mit 6'420 Anrufen) als Auszug ei- ner Gesamtverbindungsliste, die insgesamt drei Bundesordner umfasst, verweist die Vorinstanz auf einen Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft (Urk. 15/2 S. 3 ff, Ordner 1). Aus dem Bericht geht hervor, mit welcher Software die Verbin- dungsdaten von den einzelnen Providern erhoben wurden. Zudem werden darin die Schritte aufgezeigt, die nötig waren, um die Datenformate (JSON-String bei H._____.ch und HTML bei L.______) zu konvertieren, um letztendlich über eine Excel-Tabelle zu verfügen. Diese Gesamtverbindungsliste (mit 136'894 Zeilen) wurde durch die Staatsanwaltschaft überarbeitet. Die fallführende Staatsanwältin hielt dazu fest, jeweils die Verbindungsdaten einer einzigen Anrufabfolge farblich markiert zu haben. Es habe sich gezeigt, dass die Zeitangaben der einzelnen Fernmeldeanbieter nicht exakt übereinstimmen und nicht im gleichen Format an- gezeigt würden (vgl. Urk. 32/1, Ordner 9). Die im Anhang 1 der Anklage aufge- führten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der
- 40 - Anhang 1 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die vorinstanz- lichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres über- nommen werden (Urk. 110 S. 100 - 102). 2.2.19. Die Vorinstanz erwägt, die Berechnung des durch den Beschuldigten pro Gespräch verursachten Schadens sei automatisiert erfolgt, indem die Kos- ten von Fr. 1.99 pro Minute auf die jeweilige Anrufdauer umgerechnet worden seien. Dies habe eine Gesamtschadenssumme von Fr. 164'501.13 ergeben. Da der Beschuldigte bei etwa 2-3% aller Anrufe einen (wenn auch nur trivialen) Support geleistet und damit eine adäquate geldwerte Leistung erbracht habe, sei der Schaden auf abgerundet Fr. 150'000.– zu bemessen. Der Beschuldigte habe seine Kunden zumindest darüber getäuscht, dass er grundsätzlich keine ei- genständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müs- sen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Es rechtfertige sich deshalb, von der gesamten Anrufdauer auszugehen. Die blosse Umleitung stelle keinerlei geldwerte Support-Dienstleistung dar (Urk. 110 S. 102 - 104). Richtig ist, dass die Kosten der einzelnen Anrufe automa- tisch berechnet wurden. Erstellt ist auch, dass die über 6'000 Anrufe auf die kos- tenpflichtige Mehrwertdienstnummer 6 Gebühren von insgesamt rund Fr. 164'500.– generierten. Auf diese Gebühren zielte der Beschuldigte mit Berei- cherungsabsicht ab. Hält die Verteidigung fest, die Anrufer hätten auch bei direk- tem Kontakt mit der BV._____ Inc. Kosten tragen müssen, was die Anklage nicht berücksichtige (Urk. 98 S. 28), ist ihr mit der Vorinstanz insoweit zu widerspre- chen, als die von der BV._____ Inc. an die Anrufer verrechneten Kosten (etwa ei- ne Servicegebühr von Fr. 35.–, wenn ein Anrufer die Hotline 90 Tage nach Kauf- datum oder nach Ablauf eines erworbenen Servicevertrages wie den "BV3._____" kontaktierte) zusätzlich anfielen (vgl. E. IV.1.5.). Die Verteidigung wendet ein, der einzelne Anrufer hätte den Minutentarif gekannt und sei bereit gewesen, diesen für die Hilfe bei seinem technischen Problem zu bezahlen (Urk. 98 S. 28; Urk. 135 S. 60 f.). Auch die Auskunftsdienste würden den Kunden für die Weiterleitung pro Minute Fr. 1.99 verrechnen (Urk. 98 S. 11 und 29; Urk. 135 S. 25). Darauf wie
- 41 - auch auf den Inhalt der Täuschung wird im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2 ff. nachfolgend).
3. Mehrwertdienstnummer 15 ("G._____") 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 15 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf verschiedenen Webseiten wie www.G1._____.ch/software und www.G1._____.ch/hardware mit der Beschreibung " G1._____ software - B._____ / BV._____ / CF._____" und " G1._____ hardware - B._____ / BV._____ / CF._____" sowie in den Online- Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit der entspre- chenden Bezeichnung ("G1._____") beworben. Bei einer Suche mit den einschlä- gigen Stichworten ("BJ._____ Support", "CF._____ Support", "BV1._____", "Soft- ware Support", "B1._____ Hotline", "G1._____") seien die Mehrwertdienstnummer 15 in den Online-Telefonverzeichnissen und seine Webseiten respektive die Tele- fonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an oberster Stelle erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC oder zu- mindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC verbunden worden. Auf die Mehrwert- dienstnummer 15 seien 229 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Ein- nahmen von rund Fr. 3'460.– generiert habe. 3.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 14 - 24) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 104 - 129). 3.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 15 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschul- digten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa G1._____.ch) betrieben. Eine
- 42 - Verknüpfung von G1._____.de und G1._____.ch mit G1._____.ch (nicht aber wie angeklagt von weiteren Domains mit G1._____.ch/software und G1._____.ch/hardware) lasse sich gestützt auf eine durch den Beschuldigten verfasste und bei ihm sichergestellte Domain-Liste vermuten (Urk. 110 S. 104 - 105). Diese Erwägungen sind korrekt und können übernommen werden. Zuzu- stimmen ist der Verteidigung, dass die Domain G1._____.ch seit 2005 auf eine unbekannte Person lautet (Urk. 98 S. 30; Urk. 94/10), selbst wenn der Be- schuldigte die Domain ebenfalls auf der besagten Liste aufführte (Urk. 45/71, Ordner 28). Sie ist ihm deshalb nicht zuzurechnen. Auch die übrigen vo- rinstanzlichen Erwägungen zum Inhalt der Webseite von G1._____.ch/software (nicht aber zu G1._____.ch/hardware, die aus den Untersuchungsakten nicht hervorgeht) sind zutreffend (Urk. 110 S. 106; vgl. Urk. 29/127 f., Ordner 7). 3.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 15 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit der Be- zeichnung "G1._____"), treffe laut Vorinstanz zu, nicht aber eine positive Be- einflussung der Rangfolge in den Verzeichnissen. Dem ist beizupflichten (Urk. 110 S. 107 - 108; vgl. auch Urk. 29/186 und 29/187, Ordner 7, zu "CF._____" und "BJ._____"). 3.2.3. Der Beschuldigte habe die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beein- flussen. Dies betreffe die BJ._____-Suchen mit dem Stichwort "B1._____ hot- line". Die guten Suchresultate an erster Stelle seien auf BJ._____ BW._____ (und nicht auf die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen, die Registrie- rung verschiedener Domains und die ohnehin nicht erstellten Verknüpfungen) zurückzuführen (Urk. 110 S. 108 - 110). Diese Erwägungen sind zu überneh- men. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter ande- rem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f. und S. 30; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin be- einflusst wurden. Ebenso wenig ist entgegen der Verteidigung zweifelhaft,
- 43 - dass sich während des ganzen Tatzeitraums Suchresultate in ähnlicher Art einstellten (Urk. 98 S. 30 f.; Urk. 135 S. 42). Richtig ist auch, dass der Be- schuldigte in der Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Auf den Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden, wurde bereits zur Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.3. vorstehend). Die entsprechenden Erwägungen gelten auch hier. 3.2.4. Bei BJ._____-Anfragen mit dem Suchbegriff "B1._____ Hotline" sei als erstes Anzeige-Resultat die Mehrwertdienstnummer 15 gelistet worden (Urk. 110 S. 110 - 111). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits themati- sierten Suchresultate zutreffend. Zu präzisieren bleibt einzig, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B1._____... (und nicht die Mehr- wertdienstnummer) erschien (vgl. Urk. 29/113 f. und 29/116, Ordner 7). Damit stiessen die Kunden über die häufig als erstes gezeigte Webseite auf die Mehrwertdienstnummer. 3.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 15 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standor- ten hätten die Erwartung geweckt, hinter "G1._____" stehe eine grössere, per- sonalstarke Unternehmung. Nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Anru- fern suggeriert habe, direkt für die BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC tätig zu sein. Hingegen habe er den Eindruck erweckt, durch die entsprechen- den Unternehmen zur Erbringung von Support-Dienstleistungen autorisiert ge- wesen zu sein (Urk. 110 S. 111 - 112). Die vorinstanzlichen Erwägungen kön- nen übernommen werden. Es liegt auf der Hand, dass die BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC keine gemeinsamen Hotlines betreiben und der Beschuldigte deshalb nicht vorgeben konnte, direkt für die BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC tätig zu sein (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend). 3.2.6. Belegt ist, dass laut BB._____ SA hinter der Mehrwertdienstnummer 15 die VoIP-Nummer 16 geschaltet war (Urk. 38/2/1, Beilage, Ordner 20). Die Vo- rinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnum-
- 44 - mer 15 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde (Urk. 110 S. 113 - 114). Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung wider, selbst wenn die Überwachung auf 17 Tage respektive 12 Anrufe beschränkt war und damit im Vergleich zur Nummer 8 im wesentlich geringeren Umfang erfolgte. Von zwölf Anrufen wurde ein Anruf unmittelbar und neun Anrufe nach einem Gespräch des Beschuldig- ten mit dem Anrufer an die Hotlines weitergeleitet (Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20). Das Total direkt und nachträglich weitergeleiteter Anrufe entspricht dem Bild, dass sich in Bezug auf die überwachte Nummer 8 abgezeichnet hatte. Auch hier bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Zeitspanne, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleis- tungen erbracht hatte. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend (Urk. 110 S. 113; vgl. auch Urk. 16/7 S. 3 ff., Ordner 1; Urk. 16/8 S. 3 ff., Ordner 2; E. III.2.2.6. f. vorstehend). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die of- fiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Be- schuldigten betreffend die Zusammenfassung der Echtzeitüberwachung, die behauptete Bandansage und die Konferenzgespräche wurde bereits im Rah- men der Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. f. vorste- hend). 3.2.7. Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten (vgl. Urk. 32/3, S. 181, Ordner 9, Anruf vom 2. Dezember 2015 um 21:26 Uhr; Urk. 32/3, S. 222, Ordner 9, Anruf vom 14. Dezember 2015 um 22:27 Uhr). Dabei brachte die Echtzeitüberwachung zu Tage, dass der Beschuldigte nur in den wenigsten Fällen einen echten Support leistete. Die Gespräche wurden korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20, mit Urk. 38/3/20, Ordner 20). Ebenso stimmt die Zusammenfassung der Telefon- kontrolle mit der Gesamtverbindungsliste in den wesentlichen Punkten überein (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20, mit Urk 32/3, S. 551 - 608, Ordner 9),
- 45 - selbst wenn zeitliche Diskrepanzen vorliegen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass sich dieses Muster auch bei den übrigen Anrufen zeigte. Schlussfolgert die Vo- rinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 115 -116), so ist dem beizupflichten. 3.2.8. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Anrufe auf die Mehrwert- dienstnummer 15 entgegennahm, entspricht dem bereits Ausgeführten zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte auf Aufforderung eines Kunden ("Ihren Namen hätte ich gerne") sich mehrmals mit "BZ._____" vorstellte (Urk. 16/6, Beilage 14, Ordner 1). Da der Beschuldigte unter "G1._____" einen Support für BV._____, B1._____ und BJ._____ bewarb, gab er sich als autorisierte Kontaktstelle der genannten Ge- sellschaften aus (E. III.3.2.5 vorstehend). Ob und in welchen Gesprächen sich der Beschuldigte darüber hinaus als offizieller Mitarbeiter der BV._____ Inc., B._____ respektive BJ._____ LLC ausgegeben hat, kann entgegen der Vo- rinstanz dahingestellt bleiben. Im Übrigen kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 110 S. 116 - 118). 3.2.9. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe für den Fall einer fehlenden Gesprächsannahme eine Bandansage eingerichtet und dort einen Hinweis auf seine eigene Gesellschaft unterlassen, findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20). Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebüh- ren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den ange- fochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 119 - 120) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung im Auftrag der BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hot- lines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 3.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8(E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen
- 46 - erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 16 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umlei- tungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 121 - 122; E. III.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). 3.2.11. Der Beschuldigte habe belanglose Gespräche geführt, in der Regel keine eigenständige Support-Dienstleistung erbracht und die fehlende ge- schäftliche Verbindung zu BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 122 - 124). Die vorinstanz- lichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.3.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hinge- gen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer Nr. 15 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er nicht nur während der Zeitspan- ne der Echtzeitüberwachung, sondern auch während des übrigen zur Anklage gebrachten Zeitraums keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. 3.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 124 - 125), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.3.2.3., 3.2.4. und 3.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 22) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsäch- lich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdru- cke der Suchergebnisse, dass der offizielle B1._____-Support jeweils ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/113 f. und 29/116, Ordner
- 47 - 7). Die Vorinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung aus- zugehen, als die Mehrwertdienstnummer auf BJ._____.ch chronologisch vor den offiziellen Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 125). Dem ist mit dem Hinweis beizupflichten, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B1._____... (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien. 3.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 125 - 126). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere auf- grund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnung "G1._____" eine wäh- rend 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Sup- port-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.3.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungs- liste. Die Mehrwertdienstnummer 15 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch spät abends angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 22), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade da- zu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 3.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zu- mindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung ha- be erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kun- den darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 15 zumindest von einem lizenzierten Partner der BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 126 - 127). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.3.2.5. vorstehend). 3.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 23 f.). Der Beschuldigte habe
- 48 - durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 4-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienstnum- mer 15 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 3'467.77 ge- schädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 2 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 2 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 2 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 3'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Er- wägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 127 - 129). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.
4. Mehrwertdienstnummer 6 ("24/7 B._____ Support") 4.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 6 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren las- sen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.G1._____.ch/B._____ mit der Beschreibung "24/7 B._____ Support - 24 Stunden 7 Tage Hotline" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit den entsprechenden Bezeichnun- gen ("24/7 B._____ Support", "24/7 … Support", "24/7 B1._____ Support") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten seien die Mehr- wertdienstnummer 6 in den Online-Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ zuoberst o- der in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgege- ben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die B._____ oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufen- den mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hot-
- 49 - lines der B._____ verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 6 seien 1'692 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 24'960.– generiert habe. 4.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 25 - 34) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 129 - 152). 4.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 6 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschuldig- ten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der An- klage aufgeführten Domains (etwa 247-B._____.support.de.com) betrieben. Eine Verknüpfung von G1._____.ch/B._____ mit 247-B._____.support.de.com (nicht aber wie angeklagt von weiteren Domains mit G1._____.ch/B._____) lasse sich erstellen (Urk. 110 S. 129 - 130). Diese Erwägungen konnten durch die Berufungsinstanz über den öffentlich zugänglichen Dienst www.CA._____.org/web und dessen Archivdaten überprüft werden, sind kor- rekt und können übernommen werden. Zutreffend ist auch, dass die Umschrei- bung der Webseite G1._____.ch/B._____ in der Anklage mit den Untersu- chungsakten übereinstimmt (Urk. 53 S. 25; Urk. 29/134 f., Ordner 7). Es beste- hen keine Zweifel, dass sich die Webseite während der eingeklagten Zeit gleich präsentierte. So konnten bei der Internetseite betreffend die Dienstleis- tungen für Kunden mit BV._____-Produkten (247-BV1._____.de.com) während des Tatzeitraums nachweislich keine Änderungen festgestellt werden (Urk. 29/118-124, Ordner 7). Der Beschuldigte ging nach einem einheitlichen Muster vor und traf zwischen den Mehrwertdienstnummern keine Unterschei- dungen. Daher darf davon ausgegangen werden, dass dies auch bei der ent- sprechenden Internetseite, bei welcher der Beschuldigte seine Dienstleistun- gen für Kunden mit B._____-Produkten bewarb, ebenfalls nicht der Fall gewe- sen ist. Entsprechend kann dem Ausdruck der Internetseite (Urk. 29/134 f., Ordner 7) – entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 43) – sehr wohl die ent- sprechende Aussagekraft beigemessen werden. Soweit die Vorinstanz auf den Inhalt der Domains 247-B1._____.support.de.com (anhand eines Bildschirmfo-
- 50 - tos vom Dezember 2018) und 247-....support.de.com eingeht, ist dies zu präzi- sieren. Betreffend die Anpreisung der Mehrwertdienstnummer 6 ist einzig der Inhalt der Webseite G1._____.ch/B._____ von Relevanz, nachdem der Anklagevorwurf nicht darüber hinausgeht (Urk. 53 S. 25). Unzutreffend ist die Behauptung der Ver- teidigung (Urk. 135 S. 43), nach der vorinstanzlichen Feststellung sei die Mehrwertdienstnummer 6 auf 247-....support.de.com beworben worden (Urk. 110 S. 130). 4.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit den oben genannten Bezeichnungen), treffe laut Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 131 - 132). Dem ist beizupflichten. Richtig ist auch, dass eine positive Rangfolge einzig betreffend eine Suche mit dem Stichwort "B._____" auf BR._____.ch belegt ist (Urk. 29/172, Ordner 7). Es kann angenommen werden, dass dieser Ausdruck aus dem Jahre 2014 auch die Verhältnisse im Tatzeitraum abbildet. Im Übrigen sind die von der Vorinstanz selbst getätigten Recherchen zur Rangfolge (Urk. 110 S. 133 f.; Urk. 85 S. 9), soweit sie überhaupt den Beschuldigten belasten, nicht genügend dokumentiert und konnten durch die Berufungs- instanz nicht überprüft werden, weshalb sie hier unberücksichtigt bleiben (vgl. E. III.2.2.2. vorstehend). 4.2.3. Der Beschuldigte habe die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beein- flussen. Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" beein- flusst. Die von der Anklagebehörde zusammengefassten Resultate bei einer Suche mit den Stichworten "B._____ Support", "B._____ Hotline" und "B1._____ Support" seien zutreffend. Gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. April 2017 sei auch von einer Beeinflussung der Such- resultate in der Rubrik "Webseiten" durch Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen und die Verlinkung von Webseiten auszugehen (Urk. 110 S. 134 - 136). Diese Erwägungen sind zu übernehmen (mit der einzi-
- 51 - gen Präzisierung, dass das Suchresultat vom 15. August 2016 in der Rubrik "Webseiten" an fünfter Stelle erschien). Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorge- bracht (Urk. 98 S. 7 f. und S. 31; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin beeinflusst wurden. Richtig ist auch, dass der Be- schuldigte in der Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Auf den Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden, wurde bereits zur Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.3. vorstehend). Die entsprechenden Erwägungen gelten auch hier. 4.2.4. Bei BJ._____-Anfragen mit den Suchbegriffen "B._____ Support", "B._____ Hotline" und "B1._____ Support" sei als erstes Anzeige-Resultat die Mehrwertdienstnummer 6 gelistet worden (Urk. 110 S. 136 - 137). Diese Erwä- gungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend. Zu präzisieren bleibt einzig, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B._____ (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien (vgl. Urk. 29/63 ff., Ordner 7). Damit stiessen die Kunden über die häufig als erstes gezeigte Webseite auf die Mehrwertdienstnummer. Macht die Verteidi- gung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 B._____ Support" beworben worden (Urk. 98 S. 31 f., Urk. 135 S. 43), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk 29/63 ff., Urk. 29/134 ff. und Urk. 29/170 ff., Ordner 7). Den Abbildun- gen der Internettelefonbücher BR._____.ch und BU._____.ch kann klar entnom- men werden, dass die besagte Mehrwertdienstnummer konstant mit der Bezeich- nung "24/7 B._____ Support" sowie auch mit "24/7 B1._____ Support" beworben wurde (Urk. 29/170-179, Ordner 7). Dass sodann eine eigenmächtige Änderung der Bezeichnung durch BR._____.ch vorgenommen worden sei, wurde bereits in den entsprechenden Erwägungen zum Anklagevorwurf 1.1 ("BV1._____") verwor- fen (vgl. E. III.2.2.4.). 4.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 6 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online-
- 52 - Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standor- ten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 B._____ Support" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der B._____ Sup- port geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der B._____ (Urk. 110 S. 137 - 138). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernom- men werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend). 4.2.6. Belegt ist, dass laut CB._____ SA hinter der Mehrwertdienstnummer 6 die VoIP-Nummer 17 geschaltet war (Urk. 38/3/1, Beilage, Ordner 20). Die Vo- rinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnum- mer 60 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde (Urk. 110 S. 139 - 140). Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung wider, selbst wenn die Überwachung auf 7 Tage respektive 60 Anrufe beschränkt war und damit im Vergleich zur Nummer 8 im wesentlich geringeren Umfang erfolgte. Alle 60 Anrufe wurden an die Hotlines weitergeleitet, 47 Anrufe unmittelbar und 13 Anrufe nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer (Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20). Dies entspricht dem Bild, dass sich in Bezug auf die überwachte Nummer 8 abgezeichnet hatte. Bei den 13 Anrufern beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf zu erklären, welche Auswahl die Anrufer als Privat- oder Geschäftskunden nach der Weiterleitung an die offizielle Hotline zu tref- fen hätten (die Taste 1 für Privat- und die Taste 2 für Geschäftskunden). Das sind eigentliche Banalitäten, die zudem in der automatischen Ansage der B._____ erklärt werden (vgl. die Aufzeichnungen in Urk. 38/3/20, Ordner 20). Auch hier bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Zeitspanne, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleis- tungen erbracht hatte. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend (Urk. 110 S. 140; vgl. auch Urk. 16/8 S. 3 ff., Ordner 2; E. II.2.2.6. f. vorstehend). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Eigenleis-
- 53 - tung in den meisten Fällen gleichwohl die offiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten betreffend die Zusam- menfassung der Echtzeitüberwachung, die behauptete Bandansage und die Konferenzgespräche wurde bereits im Rahmen der Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). 4.2.7. Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten (vgl. Urk 32/3, S. 103, Ordner 9, Anruf vom 23. Oktober 2015 um 02:33 Uhr; Urk. 32/3, S. 114, Ordner 9, Anruf vom 28. Oktober 2015 um 22:26 Uhr). Dabei brachte die Echtzeitüberwachung zu Tage, dass der Beschuldigte nur in den wenigsten Fällen einen echten Support leistete. Dies drängt sich bereits mit Blick auf den Umstand auf, dass alle 13 persönlich entgegengenommene Anru- fe weitergeleitet wurden. Die Gespräche wurden korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk. 38/3/20, Ordner 20). Ebenso stimmt die Zusammenfassung der Telefonkontrolle mit der Gesamtverbin- dungsliste in den wesentlichen Punkten überein (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk 32/3, S. 623 - 645, Ordner 10), selbst wenn zeitliche Dis- krepanzen vorliegen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass sich dieses Muster auch bei den übrigen Anrufen zeigte. Dass der Beschuldigte die Anrufenden bei per- sönlicher Entgegennahme ausserhalb der Betriebszeiten aufforderte, am nächsten Tag wieder die Mehrwertdienstnummer 6 zu wählen, konnte zwar im Gegensatz zu den Gesprächen, die auf die Nummer 6 eingingen, nicht abge- hört werden. Gleichwohl und entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 44) kann dies aber auch hier ohne Weiteres angenommen werden, nachdem der Be- schuldigte offensichtlich nach dem gleichen Muster vorging. Schlussfolgert die Vorinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 141 - 142), so ist dem beizupflichten. 4.2.8. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Anrufe auf die Mehrwert- dienstnummer 6 entgegennahm, entspricht dem bereits Ausgeführten zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend). Die Vorinstanz verweist beispielhaft und richtig auf die abgehörten Gespräche (vgl. zum Gespräch TPN
- 54 - 26 auch die Transkription in Urk. 16/7, Beilage 17, Ordner 1). Gelangt sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte abermals vorgab, die Anrufer seien mit ei- nem Mitarbeiter der B._____ oder zumindest mit einem autorisierten Dienstleis- tungserbringer verbunden, ist dem nichts beizufügen (Urk. 110 S. 142 - 143). 4.2.9. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 144 - 145) verwiesen werden. Der Hinweis des Beschuldigten auf die nach der Weiterleitung anfallenden Kosten von Fr. 1.99 pro Minute erfolgte bei den 13 persönlich entgegengenommenen Anrufen lediglich bei einem einzigen An- ruf und erst auf konkrete Frage des Kunden hin (TPN 26, vgl. die Aufzeichnun- gen in Urk. 38/3/20, Ordner 20). Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der B._____ suggerierte und die Kunden im Wissen um die tat- sächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hot- lines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 4.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 17 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umlei- tungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 146 - 147; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). 4.2.11. Der Beschuldigte habe belanglose Gespräche geführt, in der Regel keine eigenständige Support-Dienstleistung erbracht und die fehlende ge- schäftliche Verbindung zur B._____ nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 147 - 148). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse
- 55 - Wiederholungen (E. III.4.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") aufge- zeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er nicht nur während der Zeitspanne der Echtzeitüberwa- chung, sondern auch während des übrigen zur Anklage gebrachten Zeitraums keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. 4.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 148 - 149), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.4.2.3., 4.2.4. und 4.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 33) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsäch- lich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdru- cke der Suchergebnisse, dass der offizielle B._____-Support jeweils ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/63 ff., Ordner 7). Die Vo- rinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer auf BJ._____.ch chronologisch vor den offiziel- len Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 149). Dem ist mit dem Hinweis beizupflichten, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B._____ (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien. 4.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 149). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnung "24/7 B._____ Support" eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.4.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungs-
- 56 - liste. Die Mehrwertdienstnummer 6 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 33), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachge- rade dazu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 4.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbei- ter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg güns- tiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 6 zumindest von ei- nem lizenzierten Partner der B._____ betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 150 - 151). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtli- chen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übri- gen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.4.2.5. und 4.2.8. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 6 der B._____ oder einem autorisierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Um- ständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen Briefen und E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen (mangels Antwort teilweise wiederholt) an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offi- zielle Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Bei- lagen 8/4, 8/8, 8/9, 8/10, 8/11, 8/13 und 9/16, Ordner 2). 4.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 34). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 27-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 6 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 24'959.58 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 3 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste
- 57 - den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 3 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 3 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 22'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 151 - 152). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.
5. Mehrwertdienstnummer 18 ("24/7 BM._____ Support") 5.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 18 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- ne Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.G1._____./BM._____ mit der Be- schreibung "24/7 BM._____ Support 24 Stunden 7 Tage Hotline" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit den entsprechenden Bezeichnungen ("24/7 BM._____ Support", "24/7 CF._____ Sup- port", "24/7 … Support") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stich- worten seien die Mehrwertdienstnummer 18 in den Online-Telefonverzeichnissen und seine Webseiten respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ zuoberst oder in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BM1._____ GmbH (nachfolgend: BM._____) oder zu- mindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines von BM._____ verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 18 seien 607 Anru- fe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziel- len Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 7'740.– gene- riert habe.
- 58 - 5.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 35 - 44) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 152 - 175). 5.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 18 sei auf die G._____ registriert gewesen. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführte Domain 247-BM._____.support.de.com betrieben. Eine Verknüpfung dieser Domain mit G1._____.ch/BM._____ sei erstellt (Urk. 110 S. 152 - 153). Diese Erwägungen konnten durch die Berufungsinstanz über den öffentlich zugänglichen Dienst www.CA._____.org/web und dessen Archivdaten überprüft werden, sind kor- rekt und können übernommen werden. Auch die übrigen vorinstanzlichen Erwä- gungen zum Inhalt der Webseite von G1._____.ch/BM._____ sind zutreffend (Urk. 110 S. 153 - 154; vgl. Urk. 29/133, Ordner 7). 5.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 18 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit den ent- sprechenden Bezeichnungen), treffe laut Vorinstanz im Wesentlichen zu (Urk. 110 S. 154 - 155). Dem ist beizupflichten. Ebenso nicht zweifelhaft ist, dass dies mit Blick auf einen Eintrag auf BU._____.ch und die Recherchen der Vorinstanz auch für das letztgenannte Portal gilt (Urk. 29/183, Ordner 7; Urk. 85 S. 10 und Urk. 86 f., E. III.2.2.2. vorstehend). Eine positive Rangfolge ist hingegen einzig betreffend eine Suche mit dem Stichwort "BM._____" auf BR._____.ch belegt (Urk. 29/184, Ordner 7). Die von der Vorinstanz selbst ge- tätigten Recherchen (Urk. 110 S. 156 - 157 f.; Urk. 85 S. 11) sind nicht genü- gend dokumentiert und konnten durch die Berufungsinstanz nicht überprüft werden, weshalb sie hier unberücksichtigt bleiben (vgl. E. III.2.2.2. vorste- hend). 5.2.3. Der Beschuldigte habe die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beein- flussen. Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" beein- flusst. Die von der Anklagebehörde zusammengefassten Resultate bei einer Suche mit den Stichworten "BM._____ Support" und "BM._____ Hotline" seien zutreffend. Gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. April
- 59 - 2017 sei auch von einer Beeinflussung der Suchresultate in der Rubrik "Web- seiten" durch Einträge in Online-Telefonverzeichnissen und die Verlinkung von Webseiten auszugehen (Urk. 110 S. 158 - 159). Diese Erwägungen sind zu übernehmen. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate un- ter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f. und S. 32; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staats- anwältin beeinflusst wurden. Richtig ist auch, dass der Beschuldigte in der Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Auf den Einwand der Ver- teidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden, wurde bereits zur Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.3. vorstehend). Die entsprechenden Erwägungen gelten auch hier. 5.2.4. Bei BJ._____-Anfragen mit den Suchbegriffen "BM._____ Support" und bei Suchen in den Online-Telefonverzeichnissen mit "BM._____ Support" und "CF._____ Support" sei als erstes Resultat die Mehrwertdienstnummer 18 ge- listet worden (Urk. 110 S. 159 - 160). Diese Erwägungen treffen aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate einzig auf die BJ._____-Anfragen und die Anfragen auf BR._____.ch zu. Macht die Verteidigung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 BM._____ Support" beworben (Urk. 98 S. 32) bzw. die Bezeich- nungen der Anzeigen seien von BR._____.ch eigenmächtig abgeändert wor- den (Urk. 135 S. 12), kann ihr unter Verweis auf die Akten und die bereits ge- machten Ausführungen nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk 29/133, Urk. 29/184, Ordner 7; Urk. 85 S. 10; vgl. E. III.2.2.4.). 5.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 18 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standor- ten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 BM._____ Support" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag von BM._____ Support geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus da-
- 60 - von ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline von BM._____ (Urk. 110 S. 160 - 161). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen und es kann ergänzend auf das bereits zur Bezeichnung "24/7 BV1._____" Gesagte verwiesen werden, welches auch hier zutrifft (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend). 5.2.6. Belegt ist, dass laut CB._____ SA hinter der Mehrwertdienstnummer 18 die VoIP-Nummer 19 geschaltet war (Urk. 38/3/1, Beilage, Ordner 20). Die Vo- rinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnum- mer 18 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde (Urk. 110 S. 162 - 163). Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung wider, selbst wenn die Überwachung auf 7 Tage respektive 23 Anrufe beschränkt war und damit im Vergleich zur Nummer 8 im wesentlich geringeren Umfang erfolgte. Die Anrufe wurden (ab- gesehen von einer Kundin, die sich verwählt hatte) alle an die Hotlines weiter- geleitet, 17 Anrufe unmittelbar und 5 Anrufe nach einem Gespräch des Be- schuldigten mit dem Anrufer (Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20). Dies entspricht dem Bild, dass sich in Bezug auf die überwachte Nummer 8 abgezeichnet hat- te. Bei den 13 Anrufern beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf, sich die Anliegen erklären zu lassen und die Anrufer in der Folge an die offizielle Hotline weiterzuleiten (vgl. die Aufzeichnungen in Urk. 38/3/20, Ord- ner 20). Auch hier bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Zeitspanne, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Sup- portdienstleistungen erbracht hatte. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend (Urk. 110 S. 163; vgl. auch Urk. 16/8 S. 3 ff., Ordner 2; E. III.2.2.6. f. vorste- hend). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgrei- chen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten betref- fend die Zusammenfassung der Echtzeitüberwachung, die behauptete Band- ansage und die Konferenzgespräche wurde bereits im Rahmen der Anklagezif- fer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend).
- 61 - Auch zeigen die abgehörten Gespräche, dass sämtliche direkt weitergeleiteten Anrufe an die offiziellen Hotlines gelangten und bei persönlicher Entgegen- nahme der Beschuldigte allen Anrufern ankündigte, sie mit den offiziellen Hot- lines zu verbinden. Seine gegenteilige Darstellung, die nicht persönlich entge- gengenommenen Anrufe an BN._____ weitergeleitet zu haben, ist damit wider- legt. Gleiches gilt für seine Behauptung, er habe nicht gewusst, was mit den Anrufen passiere, welche die BG._____ respektive BN._____ nicht entgegen- genommen habe. Zudem bringt die Echtzeitüberwachung auch hier zu Tage, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum keine Bandansage installiert hatte. Will er schliesslich Konferenzgespräche geführt haben, ist auch dies einmal mehr widerlegt. Nach den Weiterleitungen ist der Beschuldigte jeweils nicht mehr zu hören. Es bleibt zudem sein Geheimnis, weshalb er sich noch vor der Weiter- leitung bei sämtlichen Anrufen verabschiedete, wenn er weiterhin an den Ge- sprächen mit den offiziellen Hotlines teilgenommen haben will. 5.2.7. Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolg- ten. Dies geht mit der Vorinstanz aus der Gesamtverbindungliste (vgl. bei- spielsweise Urk 32/3, S. 285, Ordner 9, Anruf vom 31. Dezember 2015 um 21:49 Uhr) und zudem auch aus der Echtzeitüberwachung hervor (Urk 38/3/20, Ordner 20, Anruf vom 9. April 2016 um 14:24 Uhr). Dabei wird aus der Echt- zeitüberwachung klar, dass der Beschuldigte nur in den wenigsten Fällen einen echten Support leistete. Dies drängt sich bereits mit Blick auf den Umstand auf, dass die persönlich entgegengenommenen Anrufe mit einer Ausnahme weitergeleitet wurden. Die Gespräche wurden korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk. 38/3/20, Ordner 20). Ebenso stimmt die Zusammenfassung der Telefonkontrolle mit der Gesamtverbindungsliste in den wesentlichen Punkten überein (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk 32/3, S. 625 - 646, Ordner 10), selbst wenn zeitliche Diskrepanzen vorlie- gen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass sich dieses Muster auch bei den übrigen Anrufen zeigte. Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 164).
- 62 - 5.2.8. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Anrufe auf die Mehrwert- dienstnummer 18 entgegennahm, entspricht dem bereits Ausgeführten zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend). Die Vorinstanz verweist beispielhaft und richtig auf die abgehörten Gespräche (vgl. zum Gespräch TPN 21 auch die Transkription in Urk. 16/7, Beilage 20, Ordner 1). Gelangt sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte abermals vorgab, die Anrufer seien mit ei- nem Mitarbeiter von BM._____ oder zumindest mit einem autorisierten Dienstleis- tungserbringer verbunden, ist dem eigentlich nichts beizufügen (Urk. 110 S. 165 - 166). Hervorgehoben werden kann, dass der Beschuldigte auch gegenüber der ihn abmahnenden BM._____ (Urk. 45/1, Ordner 28) durch den heutigen amtlichen Verteidiger mitteilen liess, dass die Kunden der G._____ "bei ihrem Anruf aus- drücklich darauf aufmerksam gemacht [würden], dass sie den gewünschten Sup- port von einem von BM._____ unabhängigen Unternehmen [erhielten]" (Urk. 45/4 S. 2, Ordner 28). Dies war jedoch nachweislich nicht der Fall, obwohl sich der Be- schuldigte aufgrund der Abmahnung und des Schreibens seines Rechtsvertreters der Problematik bewusst war. 5.2.9. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 166 - 167) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung von BM._____ suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hot- lines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 5.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 19 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umlei- tungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der
- 63 - Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 168 - 169; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). 5.2.11. Der Beschuldigte habe belanglose Gespräche geführt, in der Regel keine eigenständige Support-Dienstleistung erbracht und die fehlende ge- schäftliche Verbindung zu BM._____ nur auf wiederholtes Nachfragen offenge- legt (Urk. 110 S. 170). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (res- pektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.5.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldig- te das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 18 anwandte und in die- sem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen kei- ne Zweifel, dass er nicht nur während der Zeitspanne der Echtzeitüberwa- chung, sondern auch während des übrigen zur Anklage gebrachten Zeitraums keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. 5.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 171), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.5.2.3., 5.2.4. und 5.2.5. vorste- hend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo haupt- sächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 43) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsächlich er- schwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdrucke der Suchergebnisse, dass der offizielle BM._____-Support jeweils ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/97 ff., Ordner 7). Die Vo- rinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer auf BJ._____.ch und in den Online- Telefonbüchern chronologisch vor den offiziellen Hotline-Nummern aufgeführt
- 64 - worden sei (Urk. 110 S. 171). Dem ist mit der genannten Präzisierung (E. III.5.2.2.) beizupflichten. 5.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 172). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnung "24/7 BM._____ Support" eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.5.2.5.). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 18 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 43), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade da- zu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). So liess der Beschuldigte zudem auch gegenüber der ihn abmahnenden BM._____ durch seinen heutigen amtlichen Verteidiger mitteilen, dass er seine Dienstleistung rund um die Uhr anbiete, und dass dies auch der einmalige Mehrwert seiner Dienstleistung für seine Kunden darstelle (Urk. 45/4 S. 1 f., Ordner 28). 5.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zu- mindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung ha- be erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kun- den darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 18 zumindest von einem lizenzierten Partner von BM._____ betreut würde. Dass die Kunden keine wei- teren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 172 - 173). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtli- chen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übri- gen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.5.2.5. und 5.2.8. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 18 BM._____ oder einem autorisierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Um-
- 65 - ständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei be- stritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Beilagen 8/3 und 8/19, Ordner 2). 5.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 44). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 10-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 18 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 7'743.89 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 4 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 4 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 4 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 7'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Er- wägungen sind sorgfältig verfasst und können übernommen werden (Urk. 110 S. 174 - 175). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generier- ten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte. Grundsätzlich zutreffend ist auch, dass laut Gesamtverbindungsliste einzelne Anrufe nicht an die offiziellen Hotlines weitergeleitet wurden. Dazu hält die Vorinstanz (unter Hinweis auf den Anruf vom 23. November 2015, 11:35:19 Uhr, Anhang 4 S. 3, Urk. 32/3 S. 159, Ordner 9) fest, entsprechende Anrufe seien trotz Weiterleitung an die VoIP- Nummern der BG._____ nicht an die offiziellen Hotlines weitergeleitet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zeitweise Anrufe direkt über die VoIP-Nummer entgegengenommen habe. Dies ist zu präzisieren. Weiterlei- tungen an die VoIP-Nummern der BG._____ sind in diesem Zusammenhang nicht belegt. Vielmehr enden die Anrufe jeweils bei einer Nummer der G._____ (vgl. oben genanntes Beispiel, ebenso etwa den Anruf vom 24. November
- 66 - 2015, 11:02:45 Uhr, Urk. 32/3 S. 161, Ordner 9, und den in Echtzeit überwach- ten Anruf vom 11. April 2016, 11:45:23 Uhr, Urk. 32/3 S. 640, Ordner 10). Gleichwohl kann ohne Weiteres daran festgehalten werden, dass ein Grossteil der Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 18 (direkt oder nachträglich) an die offiziellen Hotlines gelangten.
6. Mehrwertdienstnummer 20 ("CC._____") 6.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 20 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.CC._____.com unter anderem mit der Beschreibung "Airlines / Flugtickets / Informationen / Hilfe / Auskunft 24/7" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit den entsprechenden Bezeichnun- gen ("CC._____" und "CC1._____.") beworben. Bei einer Suche mit den ein- schlägigen Stichworten seien die Mehrwertdienstnummer 20 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an einer der ersten Stellen erschienen. Der Be- schuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen telefonischen Service zu bie- ten, dies direkt für die CC2._____ AG (nachfolgend teilweise CC2._____) oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels ei- nes aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit der CC2._____-Hotline, dem CC2._____-Online-Check-in und zu weiteren Hotlines der CC2._____ AG ver- bunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 20 seien 2'378 Anrufe eingegan- gen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 16'000.– gene- riert habe. 6.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 45 - 54) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 175 - 192).
- 67 - 6.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 20 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschul- digten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa CC._____.com) betrieben. Eine Verknüp- fung verschiedener Domains mit CC._____.com lasse sich nicht erstellen (Urk. 110 S. 175 - 176). Diese Erwägungen sind korrekt und können übernom- men werden. Macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe verschiede- ne in der Anklage aufgeführte Domains nicht betrieben (Urk. 98 S. 33), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 45/45, Urk. 45/51 f., 45/60 ff., Urk 45/71, Ordner 28). Zutreffend ist auch, dass die Umschreibung der Webseite CC._____.com in der Anklage mit den Untersuchungsakten übereinstimmt (Urk. 53 S. 45; Urk. 29/137, Ordner 7). Soweit die Vorinstanz auf den Inhalt weiterer Domains eingeht, ist dies zu präzisieren. Betreffend die Anpreisung der Mehrwertdienst- nummer 20 verweist die Anklage ausschliesslich auf CC._____.com. Der An- klagevorwurf geht nicht darüber hinaus, selbst wenn die am besagten Ort ge- wählten Bezeichnungen (beispielsweise die in der Anklage erwähnte Bezeich- nung "CC3._____", die auf CC3._____.com und nicht auf CC._____.com er- scheint) andere Deutungen zulassen könnten (Urk. 53 S. 45; Urk. 29/136 - 138, Ordner 7). 6.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 20 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt drei Standorten, unter verschiedenen Rubriken sowie mit den Be- zeichnungen "CC._____" und "CC1._____"), treffe laut Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 177). Dem ist beizupflichten. Ebenso nicht zweifelhaft ist, dass bei einer Suche auf BR._____.ch und BU._____.ch mit den genannten Stichworten die Nummer auch im tatrelevanten Zeitraum an oberster Stelle aufgeführt wurde. Die Vorinstanz konsultierte die entsprechenden Plattformen und bildet die Er- gebnisse ab (Urk. 110 S. 178 und Urk. 85 S. 12; E. III.2.2.2. vorstehend). 6.2.3. Laut Anklage habe der Beschuldigte die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzei- gen" zu beeinflussen. Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Web- seiten" beeinflusst (Urk. 53 S. 46). Dieser Vorwurf geht aus den Untersu-
- 68 - chungsakten nicht hervor. Darauf verweist die Verteidigung zu Recht (Urk. 98 S. 33). 6.2.4. Bei Anfragen mit den Suchbegriffen "CC2._____" und "…" sei in den Online-Telefonverzeichnissen (nicht aber bei BJ._____) als erstes Resultat die Mehrwertdienstnummer 20 gelistet worden (Urk. 110 S. 179). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend (vgl. E. III.6.2.2. vorstehend). 6.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 20 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen, die über eine blosse Weiterleitung an die offizielle Hotline hinausgegangen sei. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an drei verschiedenen Standorten hätten die Erwartung ge- weckt, hinter der "CC._____" respektive "CC4._____" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe einen Hinweis auf die G._____ ganz unterlassen und den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehr- wertdienstnummer im Auftrag der CC2._____ AG Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sei, die fragli- che Nummer sei die offizielle Hotline der CC2._____ AG (Urk. 110 S. 179 - 180). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend), wenn auch der Vorwurf sich auf die "CC._____" beschränken muss (E. III.6.2.1. vorstehend). Anzufügen gilt es lediglich, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Wort- marke "CC._____" auf seinen Namen eintragen liess, ebenfalls nichts ändert (Urk. 136/11). 6.2.6. Dass der Beschuldigte unter der Mehrwertdienstnummer 20 eine "CC._____" betrieb, ist unbestritten (vgl. beispielsweise Urk. 16/11 S. 8, Ord- ner 2; Urk. 16/10 S. 3 f. und S. 19 f., Ordner 2). Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienstnummer 20 die VoIP-Nummer 21 geschal- tet war. Dies blieb aber vom Beschuldigten unbestritten. Zudem geht die Schal- tung aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste her- vor, die beim Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 16/8 S. 17 und Beilage
- 69 - "5", Ordner 2). Dort werden die Nummern 20 und 21 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und Nr. 16 Gleiches zeigt ein vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" be- zeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 3, Ordner 2). Insgesamt be- stehen deshalb keine Zweifel, dass die Mehrwertdienstnummer 20 zur VoIP- Nummer 21 führte. Daran ändert nichts, dass die Gesamtverbindungsliste die 21, nicht aber die 20 aufführt. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die 2'378 Kunden die auf mehreren Plattformen publizierte Mehrwertdienstnummer wählten. Dass der Beschuldigte zusätzlich auch die Nr. 21 beworben hätte, geht zum einen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Zum andern wäre dies sinnwidrig. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Kunden direkt über die Nr. 21 zum Beschuldigten respektive zu den offiziellen Hotlines ge- langten. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwert- dienstnummer 20 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend diese Mehr- wertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Ge- samtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf ande- re Hotlines weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern ergebe. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens gegenüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem beizupflichten (Urk. 110 S. 181
- 182). Einzig wäre hier die Frage aufzuwerfen, wie der Beschuldigte als aus- gebildeter Informatiker ohne Zugriff zu den Buchungssystemen der Anbieter, deren Tickets er bewarb, ohne Beizug der Anbieterhotlines überhaupt hätte ei- nen Mehrwert erbringen können. Da er dies jedoch auch nicht versuchte, kann diese Frage an dieser Stelle unbeantwortet bleiben. Die Erklärungen des Be- schuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnum- mer 6 gleichlautend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie be- hauptet erfolgreichen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offizi- ellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschul-
- 70 - digten wurde bereits im Rahmen der Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). 6.2.7. Ob die standardmässigen Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit geschahen, ist hier ohne Relevanz. Weiterleitungen ausserhalb der Betriebszeiten sind mit der Vorinstanz nicht erstellt, nachdem der Grossteil der Weiterleitungen auf die Nummer 22 erfolgte. Diese wird 24 Stunden pro Tag betrieben. 6.2.8. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Anrufe persönlich mit "CC._____" entgegengenommen zu haben. Demgegenüber will der Beschul- digte die Kunden mit "CC1._____" begrüsst haben (Urk. 16/11 S. 8, Ordner 2). Zu seinen Gunsten und entgegen der Vorinstanz ist vom Letzteren auszuge- hen. Auf jeden Fall ist relevant und nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 183 - 184). 6.2.9. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 184 - 185) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der CC2._____ AG oder von anderen Fluggesellschaften sugge- rierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 6.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 21 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umlei- tungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz-
- 71 - lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 185 - 187; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). 6.2.11. Der Beschuldigte habe in der Regel keine eigenständige Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zur CC2._____ AG oder zu den anderen Fluggesellschaften nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 187 - 188). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholun- gen (E. III.6.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Be- schuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufge- zeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 20 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zu- rückgegriffen werden kann, ändert daran nichts. 6.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 188), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.6.2.4. und 6.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Dienstleistungen der Fluggesellschaften gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse in den Online-Telefonbüchern kann mit der Vorinstanz inso- fern von einer Erschwerung der Suche nach den offiziellen Hotlines ausgegan- gen werden, als die Mehrwertdienstnummer in den Online-Telefonbüchern vor den offiziellen Hotline-Nummern erschien (Urk. 110 S. 188 - 189). 6.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 189). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Be- schuldigten gewählten Bezeichnung "Auskunft 24/7" und "24h" eine während
- 72 - 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete Dienstleistung erwar- ten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.6.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 20 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht an- gewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldig- ten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 53), ist dies nicht zweifel- haft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 6.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger o- der kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 20 zumindest von einem li- zenzierten Partner der CC2._____ AG betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 189 - 190). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtli- chen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übri- gen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.6.2.5. und 6.2.9. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 2 der CC2._____ AG oder einem autori- sierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen an den Beschuldigten respek- tive an die vermeintlich offizielle Kontaktstelle. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., Beilage 7, Ordner 2; Urk. 26/2/198 und 26/2/210, Ordner 4). 6.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 54). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 38-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 20 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 16'073.86
- 73 - geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 5 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 5 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 5 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 15'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können übernommen werden (Urk. 110 S. 191 - 192). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.
7. Mehrwertdienstnummer 6 ("24 BV._____ Center") 7.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 6 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf den Namen "CD._____, D._____" aufschalten und später auf die BG._____ übertra- gen lassen. Diese Nummer habe er in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit der Bezeichnung "24 BV._____ Center" beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten sei die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online-Telefonverzeichnissen in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc. oder zu- mindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc. oder deren autorisierten Geschäftspartnern verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 6 seien 117 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Ver- bindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten ge- blieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 1'777.93 generiert habe. 7.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 55 - 62) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 192 - 207).
- 74 - 7.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 6 sei der CD._____, D._____ zugeteilt und später auf die BG._____ übertragen worden. Gleichwohl sei die Nummer durch den Beschuldigten betrieben worden (Urk. 110 S. 192 - 193). Diese Würdigung ist zutreffend. Nicht nur ordneten sowohl D._____ als auch BN._____ die Nummer dem Beschuldigten zu (Urk. 17/1 S. 10 f., Urk. 17/2 S. 18, Ordner 3). Sondern es fällt auch auf, dass die Bewerbung der Nummer auf BR._____.ch im gleichen Stil wie die übrigen Mehrwertdienstnummern ausfällt und in diesem Sinne die Handschrift des Beschuldigten trägt (Urk. 29/192, Ordner 7). Zudem geht die fragliche Nummer aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Beschuldigten sichergestellt wur- de (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2), ebenso aus einem vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichneten Dokument (Urk. 16/12, Bei- lage "4" S. 4, Ordner 2). Weiter ist zu bemerken, dass auch die Mehrwert- dienstnummer 18, wie noch zu zeigen ist, auf die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12) umgeleitet wurde. Damit bleiben keine vernünftigen Zweifel, dass sie dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Argumentiert die Verteidigung, die Nummer sei von CD._____, D._____ respektive von der BG._____ bewor- ben worden (Urk. 98 S. 33), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. 7.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 23 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben, treffe laut Vorinstanz einzig in Bezug auf BR._____.ch zu (Urk. 110 S. 193 - 194). Dem ist beizupflichten. Ebenso trifft zu, dass eine positive Rangfolge in Bezug auf die genannte Plattform nicht erstellt ist. Wenngleich ein eigentlicher Wider- spruch in der Anklage entgegen der Vorinstanz nicht vorliegt (vgl. Urk. 53 Ziff. 1.6.3. mit Ziffer 1.1.4.), wird im vorinstanzlichen Entscheid richtig festgehalten, dass bei einer entsprechenden Suche die "24/7 BV1._____" Nummer 6 (nicht aber Nr. 23) erschien. 7.2.3. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 23 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen. Dies habe der Beschuldigte mit den Angaben "24 BV._____ Center", "24.BV._____.center.de.com" und "24 BV4._____" vorgegeben. Der
- 75 - Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnum- mer im Auftrag der BV._____ Inc. Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von An- rufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BV._____ Inc. (Urk. 110 S. 194 - 195). Die vorinstanz- lichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorste- hend). 7.2.4. Dass der Beschuldigte unter der Mehrwertdienstnummer 23 ein "24 BV._____ Center" bewarb, ist erstellt (E. III.7.2.1. vorstehend). Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienstnummer 23 die VoIP- Nummer 24 geschaltet war. Dies geht aber aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Beschuldigten sicherge- stellt wurde (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2). Dort werden die Nummern 23 und 24 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und 16. Gleiches zeigt ein vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 4, Ordner 2). Insgesamt bestehen deshalb keine Zweifel, dass die Mehrwert- dienstnummer 23 zur VoIP-Nummer 24 führte. Daran ändert nichts, dass die Gesamtverbindungsliste die Nr. 24, nicht aber die Nr. 23 aufführt. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die 117 Kunden die auf BR._____.ch publizierte Mehrwertdienstnummer wählten. Dass der Beschuldigte zusätzlich auch die Nr. 24 beworben hätte, geht zum einen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Zudem andern wäre dies sinnwidrig. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Kunden direkt über die Nr. 24 zum Beschuldigten respektive zu den offiziellen Hotlines gelangten. Die Vorinstanz stellt im Übrigen zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 23 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support-Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend die- se Mehrwertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Gesamtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf andere Hotlines weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern ergebe. Wenn die
- 76 - Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens gegenüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem beizupflichten (Urk. 110 S. 196 - 197). Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Te- nor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend. Macht er darüber hinaus geltend, die Nummer sei für die CD._____ respektive für "CS._____" vorgesehen gewesen, vermag er damit das Beweisergebnis, wonach die Nummer mit "24 BV._____ Center" von ihm selbst beworben wur- de, nicht in Frage zu stellen. 7.2.5. Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten. Dies geht aus der Gesamtverbindungliste hervor (vgl. beispielsweise Urk 32/3, S. 91, Ordner 9, Anruf vom 16. Oktober 2015 um 22:57 Uhr). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 197). 7.2.6. Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 197 - 198). 7.2.7. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 198 - 199) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der BV._____ Inc. oder deren autorisierter Geschäftspartner suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 7.2.8. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 24 über die VoIP-Nummern der
- 77 - BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umlei- tungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und D._____ so- wie das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 200 - 202; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). Auch D._____ hielt glaubhaft fest, dass die Mehrwertdienstnummer dem Beschuldigten zuzuord- nen ist (Urk. 17/2 S. 18, Ordner 3). Seine weiteren Aussagen zu "CE._____ GmbH" und zum Bereich "CS._____ Services", auf welche die Verteidigung verweist (Urk. 98 S. 22; Urk. 135 S. 33), vermögen daran nichts zu ändern. 7.2.9. Laut Vorinstanz habe der Beschuldigte in der Regel keine eigenständige Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zur BV._____ Inc. nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 202 - 203). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Ankla- gesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.7.2.4. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betref- fend die Mehrwertdienstnummer 23 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines kei- nen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zurückgegriffen werden kann, ändert daran nichts. 7.2.10. Soweit die Vorinstanz die fehlende Beeinflussung der Internetrecher- che und die Vorgabe einer zumindest mit BV._____ Inc. zusammenarbeiten- den Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 203), braucht auch dies keiner Wie- derholung (E. III.7.2.2. und 7.2.3. vorstehend). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobil- telefonbereich gesucht wird (nämlich unter anderem auf jener Plattform, wo er seine Dienste vermarktete). Nachdem eine positive Rangfolge in Bezug auf BR._____.ch nicht erstellt ist, kann entgegen der Anklage nicht von einer Er-
- 78 - schwerung der Suche nach den offiziellen Hotlines ausgegangen werden (E. III.7.2.2. vorstehend; Urk. 110 S. 203). 7.2.11. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 204). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Be- schuldigten gewählten Bezeichnungen "24 BV._____ Center", "24.BV._____.center.de.com" und "24 BV4._____" eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.7.2.3. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnum- mer 23 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 61), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwar- tungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 7.2.12. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger o- der kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 23 zumindest von einem li- zenzierten Partner der BV._____ Inc. betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 204 - 205). Darauf wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). 7.2.13. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 62). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem zweiseitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 23 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 1'777.93 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur
- 79 - Entstehung der Tabelle in Anhang 6 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 6 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 6 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 1'500.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Er- wägungen sind sorgfältig verfasst und können übernommen werden (Urk. 110 S. 205 - 207). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generier- ten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.
8. Mehrwertdienstnummer 25 ("24/7 BJ._____/CF._____ Applications") 8.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehr- wertdienstnummer 25 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf sei- nen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren las- sen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf verschiedenen Webseiten wie www.247-BJ._____.applications.de.com und in den Online- Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten "BJ._____", "CF._____" und "Support" seien die Mehrwertdienstnummer 25 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an oberster Stelle erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies di- rekt für die BJ._____ LLC oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit der BJ._____-Hotline verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 25 sei- en 79 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zur offiziellen Hotline aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tat- zeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 1'600.– generiert habe.
- 80 - 8.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 63 - 70) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 207 - 222). 8.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 25 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschuldigten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte ha- be die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa 247- BJ._____.applications.de.com) registriert. Die Umschreibung der Domains ge- he aus den Akten hervor (Urk. 110 S. 208). Diese Erwägungen sind zu präzi- sieren. Der Inhalt dreier Domains (247-BJ._____. applications.de.com; CF._____.applications.de.com; …-.de.com) ist belegt (Urk. 29/141 und 29/143, Ordner 7; Urk. 85 S. 19). Nicht erstellt ist entgegen der Vorinstanz der Inhalt von …-.eu.com, da sich dazu keine Belege in den Akten finden. Dass der Be- schuldigte die vorgenannten Domains betrieb, geht betreffend …-.de.com aus den Akten hervor (Urk 45/67, Ordner 28). Nicht belegt ist dies aber entgegen der Vorinstanz in Bezug auf 247-BJ._____.applications.de.com und 247- CF._____.aplications.de.com. Entsprechende Unterlagen finden sich (soweit ersichtlich) nicht direkt in den Akten (vgl. Urk. 45/45 ff. und 45/60 ff., Ordner 28). Gleichwohl ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auch diese zwei Domains betrieb, da deren Inhalt offensichtlich dem Beschuldigten respektive der G._____ zuzurechnen ist, zumal auf den entsprechenden Internetseiten die Mehrwertdienstnummer 25 und auch die Adresse an der CG._____-strasse, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können, aufgeführt sind (vgl. Urk. 29/141 f., Ordner 7). 8.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 25 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt drei Standorten und mit den Bezeichnungen "24/7 BJ._____ Appli- cations" und "24/7 CF._____ Applications"), treffe laut Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 208). Dem ist beizupflichten. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu den Suchresultaten. Bei einer Suche mit den Stichworten "BJ._____" und "CF._____" erschien die Nummer bei BR._____.ch an erster Stelle (Urk. 110 S. 209).
- 81 - 8.2.3. Laut Anklage habe der Beschuldigte die Suchresultate bei BJ._____ (durch Einträge in den Telefonverzeichnissen, durch Registrierung mehrerer Domains und durch BW._____) beeinflusst (Urk. 53 S. 64 f.). Dieser Vorwurf geht aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Darauf verweist die Verteidi- gung zu Recht (Urk. 98 S. 34). 8.2.4. Bei Anfragen mit den Suchbegriffen "BJ._____", "BJ._____ Support" und "CF._____" sei im Online-Telefonverzeichnis BR._____.ch als erstes Resultat die Mehrwertdienstnummer 25 gelistet worden (Urk. 110 S. 210). Diese Erwä- gungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend (vgl. E. III.8.2.2. vorstehend). 8.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 25 hätten eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Post- fachadressen an drei verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter der "24/7 BJ._____ Applications" und "24/7 CF._____ Applications" ste- he eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe einen Hinweis auf die G._____ ganz unterlassen und den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der BJ._____ LLC Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sein, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BJ._____ LLC (Urk. 110 S. 211 - 212). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend). 8.2.6. Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienst- nummer 25 die VoIP-Nummer 26 geschaltet war. Dies geht aber aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Be- schuldigten sichergestellt wurde (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2). Dort wer- den die Nummern 25 und 26 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und 16 Gleiches zeigt ein vom Be- schuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 3, Ordner 2).
- 82 - Die Vorinstanz stellt im Übrigen zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 25 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support-Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend die- se Mehrwertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Gesamtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf die offizielle BJ._____-Hotline weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern erge- be. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens ge- genüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem bei- zupflichten (Urk. 110 S. 212 - 213). Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Ei- genleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offizielle Hotline hätte bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten wurde bereits im Rah- men der Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). 8.2.7. Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotline erfolgten. Dies geht aus der Gesamtverbindungliste hervor (vgl. beispielsweise Urk 32/3, S. 264, Ordner 9, Anruf vom 25. Dezember 2015 um 02:24 Uhr). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 213 - 214). 8.2.8. Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 214). 8.2.9. Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zur offiziellen Hotline anfallenden Gebühren und auf den Umstand, dass die offizielle Hotline gebührenfrei betrieben wird, kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der BJ._____ LLC oder deren autorisierter Geschäftspartner suggerierte und die Kunden im Wissen
- 83 - um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die gebührenfreie Hotline kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 8.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respek- tive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten hier von der VoIP-Nummer 26 über die auf "M._____" registrierten VoIP-Nummern an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Um- leitungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und D._____ sowie das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 216 - 217; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). Auch D._____ hielt glaubhaft fest, dass die "M._____" dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Urk. 17/2 S. 15 f., Ordner 3). Die von BN._____ in dessen Einvernahme vom
23. September 2016 erwähnte "BJ._____-Hotline" betrifft offensichtlich nicht die Mehrwertdienstnummer 25, nachdem jene Anrufe auf sein Telefon weiter- geleitet wurden und weniger als zehn Anrufe betrafen (Urk. 17/1 S. 8 f., Ordner 3). 8.2.11. Laut Vorinstanz habe der Beschuldigte in der Regel keine eigenständi- ge Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zu BJ._____ LLC nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 218). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesa- chverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.8.2.5. f. und 8.2.8. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 25 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging (vgl. E. III.2.2.14. vorstehend). Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zurückgegriffen werden kann, ändert daran nichts.
- 84 - 8.2.12. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer zumindest mit BJ._____ LLC zusammenarbeitenden Unterneh- mung erwähnt (Urk. 110 S. 218 - 219), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.8.2.2. und 8.2.5. vorstehend). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich unter anderem auf jener Plattform, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse im Online-Telefonbuch BR._____.ch kann mit der Vorinstanz insofern von einer Erschwerung der Su- che nach der offiziellen Hotline ausgegangen werden, als die Mehrwertdienst- nummer vor der offiziellen Hotline-Nummer erschien (Urk. 110 S. 219). 8.2.13. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 219 - 220). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen "24/7 BJ._____ Applications", "24/7 CF._____ Applications", "CT._____ - Hotline 24/7" etc. eine während 24 Stun- den an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.8.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 25 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 69), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade da- zu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). 8.2.14. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotline) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg kostenlos er- hältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 25 zumindest von einem lizenzierten Partner der BJ._____ LLC betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 220 -
- 85 - 221). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vor- wurf erstellt (E. III.8.2.5. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienst- nummer 25 der BJ._____ LLC oder einem autorisierten Geschäftspartner zu- ordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizi- elle Kontaktstelle. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., Beilage 7, Ordner 2; Urk. 26/2/109 und 26/2/231, Ordner 4). Die Verteidigung argumentiert, die BJ._____ LLC betreibe im Zusammenhang mit dem Betriebssystem CF._____ oder den Applikationen keine Support-Hotlines in der Schweiz (Urk. 135 S. 52). Dies hinderte den Be- schuldigten nicht, solches vorzugeben. Zudem führt die Endzielnummer 27 zum Kundendienst der BJ._____ LLC (Urk. 30/1, Ordner 8). 8.2.15. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 70). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem zweiseitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienst- nummer 25 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 1'659.20 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 7 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 7 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtver- bindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 7 der Anklage zu keinen Beanstandungen An- lass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 1'500.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Er- wägungen können grundsätzlich übernommen werden (Urk. 110 S. 221 - 222). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte. Soweit die Vorinstanz drei Anrufe unberücksich- tigt lässt (Urk. 110 S. 212 und S. 222), ist Folgendes zu ergänzen. Die Unter-
- 86 - suchung ergab, dass einzelne Anrufe (vgl. auch den Anruf vom 11. September 2015 um 14:49 Uhr) nicht wie angeklagt an die BJ._____-Hotline, sondern an die BM._____- oder BV._____-Hotline gelangten. Dies ändert aber nichts da- ran, dass das Beweisergebnis innerhalb des in der Anklage konkretisierten Vor- wurfs liegt. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der entsprechende Vorwurf in Bezug auf die genannten Weiterleitungen zur BM._____- oder BV._____-Hotline wahrt die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip. Mit Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten zudem hinrei- chend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.
9. Beweisanträge 9.1. Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Weist die Vorinstanz den Beweisantrag der Verteidigung auf (erneute) Befragung von BN._____ ab (Urk. 110 S. 17), ist dies nicht zu beanstanden. Eine Befragung in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt (Abs. 2). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die
- 87 - Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Be- weisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zuläs- sig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunter- stellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar I], N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, wes- halb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeu- gung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis). BN._____ wurde bereits am 23. September 2016 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Die von der Verteidigung aufgeworfenen Themen wie Verantwortlichkeit für Registrierung und Verwaltung der VoIP-Nummern der BG._____, Verantwortlichkeit betreffend allfällige Weiterleitungen zu den Hotlines (ohne Wissen und entgegen dem Willen des Beschuldigten), Auftrag der BG._____ zur Entgegennahme von Anrufen der Kunden der G._____ etc. (vgl. auch Urk. 135 S. 4 und 33 f.) waren Gegenstand der genannten Einvernahme (Urk. 17/1, Ordner 3). Wie bereits ausgeführt, fielen die Erklärungen des Beschul- digten zur behaupteten Zusammenarbeit mit BN._____ als nachgeschoben und widersprüchlich aus. Zudem konnte insbesondere belegt werden, dass die Konfi- gurationen der auf die BG._____ registrierten Nummern zeitgleich mit den Konfi- gurationen der G._____-Nummern erfolgten, sie anhand der gleichen IP-Adresse vorgenommen wurden und deshalb dem Beschuldigten zuzurechnen sind (E. II.2.2.12 vorstehend). Weicht BN._____ über zwei Jahre später in einer schrift- lichen Stellungnahme von seinen früheren Aussagen ab (Urk. 94/6), fallen seine späten Erklärungen wie ausgeführt wenig überzeugend aus und sind sie ungeeig- net, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Sollte BN._____ diese vor Schran-
- 88 - ken wiederholen, präsentierte sich das Beweisergebnis deshalb nicht anders. Soweit die Verteidigung zudem meint, BN._____ könne "detaillierte Informationen zur BJ._____-Suche und zu den BJ._____-Trefferlisten geben" (Urk. 111 S. 5 f.), kann auch zu diesem Thema auf seine Befragung verzichtet werden. Die erzielten Suchergebnisse auf www.BJ._____.ch sind dokumentiert (Urk. 29/1 ff., Ordner 7). Offenkundig ist damit auch, dass der Beschuldigte seine Einträge durch kosten- pflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____), aber auch in der Rubrik "Webseite" zu optimieren wusste. Dies räumt er im Grunde genommen selbst ein, wenn er unterstreicht, die Algorithmen von BJ._____ zu kennen (Urk. 16/9 S. 9, Ordner 2). Auch die Kantonspolizei erläutert mögliche Kriterien, die einen Einfluss auf die Suchresultate haben (Urk. 14 S. 3 ff., Ordner 1). An die- sem Beweisergebnis würden anderslautende Erklärungen von BN._____ nichts ändern. 9.2. Die Vorinstanz weist den Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von BO._____ ab (Urk. 110 S. 17 f.). Die Verteidigung argumentiert, BO._____ sei für den Webauftritt der G._____ verantwortlich gewesen. Er könne bestätigen, dass der Beschuldigte alles daran gesetzt habe, bei den Kunden in Bezug auf die Dienstleistungen der G._____, die Kosten und die Verbindungen zu den offiziellen Herstellern keinen falschen Eindruck zu erwecken. Zudem könne er bezeugen, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage gewesen sei, die von der G._____ angebotenen Dienstleistungen zu erbringen. Schliesslich könne auch er detaillier- te Informationen zur BJ._____-Suche und zu den BJ._____-Trefferlisten liefern (Urk. 110 S. 7 f.). Die Befragung von BO._____ ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt. Art und Weise, wie der Beschuldigte die Mehrwertdienstnummern auf seinen Webseiten und in den Online-Telefonbüchern bewarb und welchen Eindruck er damit erweckte, ist hinreichend dokumentiert (Urk. 29/118 ff. und 29/144 ff., Ordner 7). Gesamtverbindungsliste wie auch Echtzeitüberwachung füh- ren zudem vor Augen, welcher Anteil der Anrufe direkt und welcher Anteil nach einem kurzen Gespräch nachträglich an die offiziellen Hotlines gelangte. Bereits der nur kleine Teil nicht weitergeleiteter Anrufe macht deutlich, dass die Supportdienstleistung des Beschuldigten nicht genügte. Einen ungenügenden Support offenbart auch die Echtzeitüberwachung von über 1'000 Anrufen. Ob der
- 89 - Beschuldigte fachlich in der Lage gewesen wäre, den angepriesenen Support zu erbringen, ist zumindest zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Ebenso we- nig ist aus oben genannten Gründen eine Befragung zur BJ._____-Suche ange- zeigt. 9.3. Mit der Befragung von BP._____ will die Verteidigung schliesslich aufzeigen, dass der Beschuldigte die Kunden am Telefon sachdienlich beraten hat und transparent aufgetreten ist. BP._____ sei eine wichtige Vertraute des Beschuldig- ten und könne bezeugen, dass der Beschuldigte alles unternommen habe, eine Verwechslung mit den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu verhindern (Urk. 111 S. 8 f.). Die Beweislage zeigt Gegenteiliges auf und muss als erdrü- ckend bezeichnet werden. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen wer- den. Auch hier ist in antizipierter Beweiswürdigung festzuhalten, dass entspre- chende entlastende Erklärungen von BP._____ am Beweisergebnis nichts ändern würden.
10. Zusammenfassung Der Beschuldigte ging wie aufgezeigt nach einem repetitiven und damit einheit- lichen Handlungsmuster vor. Er betrieb sieben kostenpflichtige Mehrwert- dienstnummern, die er mit einer Ausnahme ("24 BV._____ Center") auf seinen Namen respektive auf die G._____ registrieren liess. Sämtliche Mehrwert- dienstnummern bewarb er auf eigenen Webseiten und/oder in Online- Telefonbüchern mit mehrheitlich zehn Standorten. Ein Hinweis auf die G._____ fand sich auf den Webseiten nur in Untermenüs oder ("CC._____", "24/7 BJ._____ Applications", "24/7 CF._____ Applications") überhaupt nicht. Eben- so wenig enthielten die Online-Telefonbucheinträge einen Hinweis auf das Un- ternehmen des Beschuldigten. Den Anrufern wurde ein technischer Support respektive eine eigenständige Dienstleistung in Aussicht gestellt. Die überwie- gende Mehrheit der Mehrwertdienstnummern (fünf von sieben) erschien auf BR._____.ch respektive BU._____.ch an erster oder zweiter Stelle. Gute Such- resultate (in Bezug auf "24/7 BV1._____", "G1._____", "24/7 B._____ Support" und "24/7 BM._____ Support") wurden auch bei BJ._____-Anfragen in der Rubrik "Anzeigen" und teilweise in der Rubrik "Webseiten" erzielt. Dass der
- 90 - Beschwerdeführer in der Vermarktung erfolgreich war, zeigt letztlich der Um- stand, dass im rund einjährigen Tatzeitraum über 11'500 Anrufe und damit ca. 30 Anrufe pro Tag auf die Mehrwertdienstnummern verzeichnet wurden. Hinter den einzelnen Mehrwertdienstnummern war jeweils eine VoIP-Nummer (in der Regel der G._____) geschaltet. Dass sodann die Mehrwertdienstnum- mer 23 ("24 BV._____ Center") offiziell auf den Namen CD._____, D._____ re- gistriert wurde, ändert nichts daran, dass auch diese Mehrwertdienstnummer aufgrund der Weiterleitungen auf eine Nummer der G._____ und demselben Vorgehen ohne Weiteres dem Beschuldigten zuzurechnen ist (vgl. E. III.7.2.1., 7.2.8. und 7.2.13.). Die Weiterleitungen an die Endzielnummern erfolgten be- treffend sechs von sieben Mehrwertdienstnummern über VoIP-Nummern der BG._____. In sämtlichen Fällen waren (ab Dezember 2015) Umleitungen über identische Nummern der G._____ und des Beschuldigten installiert. Die Mehr- heit der Anrufe (rund 90%) gelangten direkt oder nachträglich an die offiziellen Hotlines. Die Verbindung zur jeweils gewählten Mehrwertdienstnummer blieb auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrecht. Die Weiterlei- tungen erfolgten zu jeder Uhrzeit und (mit Ausnahme der "CC._____") auch ausserhalb der Betriebszeiten der Hotlines. Die vom Beschuldigten eingerich- teten sieben Systeme waren in diesem Sinne nahezu identisch. Sie dienten dazu, die standardmässigen Weiterleitungen zu vertuschen. Diese spiegeln sich in allen Echtzeitüberwachungen wider ("24/7 BV1._____", "G1._____", "24/7 B._____ Support" und "24/7 BM._____ Support"). Die geheimen Überwachungsmassnahmen betrafen vier Mehrwertdienst- nummern respektive über 1'100 Anrufe. Davon wurden rund drei Viertel direkt weitergeleitet. Die Überwachungsmassnahmen offenbarten zudem Folgendes. Bei sämtlichen Anrufen, welche der Beschuldigte entgegennahm, unterblieb grundsätzlich ein Hinweis auf seinen Namen oder denjenigen seiner Unter- nehmung. Erst auf mehrmaliges Nachfragen legte er in einzelnen Fällen offen, ein Drittanbieter zu sein. Im Übrigen gab der Beschuldigte implizit oder sogar ausdrücklich ("24/7 BV1._____") vor, bei der offiziellen Hotline handle es sich um eine Abteilung der vom Kunden gewählten Nummer. Teilweise meldete er
- 91 - sich unter falschem Namen ("BZ._____" bei "G1._____"). Stets suggerierte der Beschuldigte, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde vom jeweiligen Her- steller oder zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäfts- partner betreut. Die Echtzeitüberwachung machte weiter deutlich, dass in nahezu sämtlichen Fällen keine oder eine nur völlig ungenügende Support- dienstleistung erfolgte. In gleicher Art verfuhr der Beschuldigte mit den Anrufen der Mehrwertdienstnummern, bei denen nicht auf eine Echtzeitüberwachung, wohl aber insbesondere auf die Gesamtverbindungsliste zurückgegriffen wer- den kann. Unter sämtlichen Mehrwertdienstnummern gab er vor, eine eigen- ständige Support-Dienstleistung zu erbringen. Einen Support rund um die Uhr erwarteten auch die Anrufer, welche die Mehrwertdienstnummern an sieben Tage pro Woche und auch nachts wählten. Der Beschuldigte unterschied of- fensichtlich nicht zwischen den einzelnen Nummern. Vielmehr ging er gleichar- tig ans Werk und täuschte mit gleichartigen falschen Angaben.
11. Anklagesachverhalt betreffend Widerhandlungen gegen das Marken- schutzgesetz (MSchG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 11.1. Objektiver Sachverhalt 11.1.1. "BV._____" Beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf betreffend Widerhandlungen ge- gen das MSchG und UWG (Urk. 53 S. 72 - 76) handelt es sich im Wesentli- chen um eine Zusammenfassung der Anklage (Urk. 53 S. 3 ff.). Es erstaunt deshalb nicht und ist ebenso wenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BV1._____" verweist (soweit die Anklage überhaupt tatsächliche Feststellungen abhandelt). Dies braucht hier nicht rezitiert zu werden. Die Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid können als Ganzes übernommen werden (Urk. 110 S. 223 - 230). 11.1.2. "B._____"
- 92 - Gleiches gilt, soweit dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, mit der verwen- deten Bezeichnung "B._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu ha- ben (Urk. 53 S. 77 - 81). Auch hier handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung der Anklage (Urk. 53 S. 25 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 B._____ Sup- port", sind ihre Erwägungen nur in wenigen Punkten zu präzisieren. Die Schutzfrist an der Marke "B._____" (Marken-Nr. …) besteht seit 19. April 1995 (Urk 28/2, Ordner 6). Die Anklage verweist auf die Registrierung der Nummer 6 in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch sowie die mit den Suchbegriffen "B._____" und "Support" erzielten Resultate (Urk. 53 S. 78). Betreffend diese Ergebnisse ist wie ausgeführt in Abweichung der Vorinstanz eine positive Rangfolge einzig mit dem Stichwort "B._____" auf BR._____.ch belegt (Urk. 29/172, Ordner 7; E. III.4.2.2. vorstehend). Im Übri- gen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 230 - 237). 11.1.3. "BM._____" Auch beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf, mit der verwendeten Be- zeichnung "BM._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu haben (Urk. 53 S. 82 - 87), handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfas- sung der Anklage (Urk. 53 S. 35 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BM._____ Support", sind ihre Erwägungen nur in wenigen Punkten zu präzisieren. Dass der Beschuldigte als Kontaktdaten die E-Mail-Adresse info@247-BM._____.SUPPORT.de.com auf- führte, ist belegt (Urk. 29/131, Ordner 7). Damit kann auch von einer entspre- chenden Registrierung, wie ihm die Anklage vorwirft, ausgegangen werden. Die Anklage verweist zudem auf die Registrierung der Nummer 18 in den Onli- ne-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch sowie auf die mit den Suchbegriffen "BM._____" und "Support" erzielten Resultate (Urk. 53 S. 83). Betreffend diese Ergebnisse ist in Abweichung der Vorinstanz wie ausgeführt eine positive Rangfolge einzig mit dem Stichwort "BM._____" auf BR._____.ch
- 93 - belegt (Urk. 29/184, Ordner 7; E. III.5.2.2. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 237 - 245). 11.1.4. "BJ._____" Auch beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf, mit der verwendeten Be- zeichnung "BJ._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu haben (Urk. 53 S. 88 - 92), handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfas- sung der Anklage (Urk. 53 S. 63 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BJ._____ Applications", ist dies nicht zu beanstanden und können ihre Erwägungen als Ganzes übernommen werden (Urk. 110 S. 245 - 251). 11.2. Subjektiver Sachverhalt 11.2.1. Der Beschuldigte anerkannte gewusst zu haben, dass es sich bei "BV._____", "B._____", "BM._____" und "BJ._____" um geschützte Marken handelte bzw. handelt, welche sich auch auf die in der Anklage erwähnten Be- ratungs- bzw. Support-Dienstleistungen erstrecken; er bestritt jedoch bis zu- letzt im Berufungsverfahren davon Kenntnis gehabt zu haben, dass er diese Marken nicht für das Anpreisen seiner Dienstleistungen haben benützen dür- fen. Hätte er eine Verwechslungsgefahr zu den besagten Eigentümern der Marken herstellen wollen, dann hätte er die von ihm betriebenen Internetseiten den Internetseiten der offiziellen Anbieter angeglichen, was er jedoch nicht ge- tan habe (Urk. 135 S. 54 f.). Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt bereits zutreffend als erstellt erachtet. Diesen Erwägungen der Vorinstanz wurde bereits unter der Erstellung des objektiven Sachverhalts gefolgt und sie treffen auch insbesondere in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt zu (Urk. 110 S. 225 f. ["BV._____"], S. 233 ["B._____"], S. 240 f. ["BM._____"], S. 247 ["BJ._____"]). Dennoch drängt es sich auf, vorliegend einzelne Erwä- gungen hervorzuheben und ein wenig ausführlicher darzulegen: 11.2.2. Der Beschuldigte wurde von BM._____ mit Schreiben vom 15. April 2015 und 25. Juni 2015 (Urk. 45/1 und Urk. 45/5, Ordner 28) und von
- 94 - BV._____ Inc. mit Schreiben von deren Rechtsvertreter vom 24. April 2015 und
30. April 2015 (Urk. 2/8 und Urk. 2/10, Ordner 1) explizit darauf hingewiesen, dass er mit seinem Geschäftsmodell gegen deren Markenrechte verstosse. Sie forderten den Beschuldigten in der Folge auf, entsprechende Nennungen der Marken zu unterlassen. Bereits aus diesem Umstand geht klar hervor, dass der Beschuldigte mit der Weiterführung seines Geschäftsmodells eindeutig in Kauf nahm, dass er zumindest die Markenrechte von BV._____ Inc. und BM._____ verletzen könnte, was die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Dass der Be- schuldigte sodann auch wissen musste, dass die Bezeichnungen "BJ._____" und "B._____" ebenfalls geschützte Wortmarken darstellen, darf ohne Weite- res als erstellt betrachtet werden, zumal er dies auch selber anerkannte. 11.2.3. Hinzu kommt jedoch, dass der Beschuldigte sich mehr als ein Jahr vor diesen Abmahnungen aus eigenem Antrieb offensichtlich dazu veranlasst ge- sehen hatte, das Geschäftsmodell der G._____ in Bezug auf seine Dienstleis- tungen betreffend BV._____-Produkte von einer Anwaltskanzlei überprüfen zu lassen. Diese kam in ihrer "Notiz" vom 28. Februar 2014 betreffend Verstösse gegen das UWG zum Schluss, dass dem Beschuldigten "der Vorwurf gemacht werden [könnte], er mache irreführende Angaben über die Art seiner Dienst- leistung, indem er verschweigt, dass die Dienstleistung von G._____ im Zu- sammenhang mit dem Support für BV._____-Produkte ausschliesslich bzw. hauptsächlich darin besteht, die Kunden an den eigentlich unentgeltlichen Support-Dienst der Firma BV._____ weiter zu verbinden. […]. Der durch- schnittliche Adressat könnte aufgrund der Präsentation der G._____ auf BR._____.ch dem Irrtum unterliegen, G._____ sei irgendwie auf BV._____ Produkte spezialisiert oder stehe in einer vertraglichen Beziehung mit BV._____" (Irreführende Angaben; Urk. 45/7 S. 5 f., Ordner 28). Weiter könne aus Sicht eines betroffenen Kunden auch mit gutem Grund argumentiert wer- den, dass dieser der irrigen Meinung unterliege, G._____ erbringe die Support- Dienstleistung selber bzw. hinter dem von G._____ angebotenen G1._____ stehe die Firma BV._____ oder ein von der Firma BV._____ autorisierter Dienstleister (Schaffen einer Verwechslungsgefahr; Urk. 45/7 S. 6, Ordner 28). Zuletzt wurde auch festgehalten, dass bei einem Testanruf auf die Mehrwert-
- 95 - dienstnummer der G._____ keine Tarifansage ab Band erfolgt sei. "Sollte die G._____ zum Beispiel Gebühren für die Zeit in einer Warteschlange berech- nen, müsste dies dem Anrufenden gemäss Art. 11a PBV [Preisbekanntgabe- verordnung] zwingend in einer Sprache des Dienstleistungsangebots unmiss- verständlich und kostenlos angekündigt werden" (Preisbekanntgabe an Kon- sumenten; Urk. 45/7 S. 7, Ordner 28). Die entsprechende Notiz vom
28. Februar 2014 äussert sich sodann auch zu möglichen Widerhandlungen gegen das MSchG und hält fest, dass nach Ansicht der Verfasser eine reelle Gefahr der Verletzung von Markenrechten der Firma BV._____ bestehe (Urk. 45/7 S. 8, Ordner 28). Die vom Beschuldigten beauftragte Anwaltskanzlei bezeichnete in einer E-Mail an den Beschuldigten das Geschäftsmodell der G._____ als illegal. Sie hielt zusammenfassend fest, der Betrugstatbestand sei mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Ausserdem verstosse die G._____ mit ho- her Wahrscheinlichkeit gegen die Bestimmungen des UWG (Urk. 45/6, Ordner 28). 11.2.4. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte ab Erhalt des besagten Rechtsgutachtens davon Kenntnis hatte, dass sein Geschäftsmodell sowohl gegen das UWG als auch gegen das MSchG und damit gegen die Rechte der BV._____ Inc. verstossen könnte. Um dies zu verhindern, empfahl ihm die um Rat ersuchte Anwaltskanzlei – insbesondere auch in Bezug auf die nicht die BV._____ Inc. betreffenden Mehrwertdienstleistungen der G._____ –, er solle die G._____ in der Adresszeile aufführen, er solle eine Tarifansage für die kostenpflichtige Weiterleitung aufschalten, er solle auf der Homepage über die Art seiner Dienstleistung informieren, er solle technisch sicherstellen, dass die Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung eingehalten würden und er sol- le das schriftliche Einverständnis der BV._____ Inc. zur von der G._____ an- gebotenen Mehrwertdienstleistung einholen (Urk. 45/7 S. 8 f., Ordner 28). In- dem der Beschuldigte diese Empfehlungen allesamt nicht umsetzte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er – mindestens – in Kauf nahm, gegen die besagten Vorschriften zu verstossen.
- 96 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug 1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täu- schung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypo- thetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkei- ten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehr- fachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen bedient (sogenanntes Lügen- gebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche grundsätzlich nicht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist jedoch dennoch erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Tä- ter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um-
- 97 - ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiege- lung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Über- prüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straf- los ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Ver- mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vor- nahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefähr- dung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder
- 98 - Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. 1.2. Der Beschuldigte ging vergleichbar ans Werk und täuschte mit gleichartigen falschen Angaben. Sein Handlungsmuster war nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt. Das Gericht darf in einer solchen Konstellation die Tatbestandsmerkmale des Betrugs für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; Urteil 6B_466/2008 vom
15. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 IV 76). Mit dem Auftreten auf den Webseiten und in den Online-Telefonbüchern, den verwendeten Bezeichnungen wie etwa "G1._____" und "24/7 BV._____ Care" (in den Domainnamen, den Webseiten, den Online-Telefonbüchern und der mündli- chen Begrüssung) sowie mit den persönlich geführten Gesprächen täuschte der Beschuldigte eine (technische) Support-Dienstleistung vor. Eine eigenständige Unterstützung respektive einen tatsächlichen Support wollte er nicht erbringen. Vielmehr wollte er die Anrufer an die Hotlines der Hersteller verweisen, was zu den (direkten oder nachträglichen) Weiterleitungen führte. Damit täuschte der Be- schuldigte über seinen Erfüllungswillen. Aufgrund der Täuschung über sein ver- folgtes Ziel und sein eigentliches Geschäftsmodell bewirkte der Beschuldigte bei den Anrufern (als Spiegelbild) einen Irrtum. Diese Täuschung und der Irrtum – und nicht der Umstand, dass der Beschuldigte die Kunden über die (fehlenden oder tieferen) Gebühren der offiziellen Hotlines nicht aufklärte (Urk. 135 S. 27) – sind Gegenstand des tatbestandmässigen Verhaltens. Die Kunden erwarteten entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 58) eine tatsächliche Hilfeleistung, die über eine blosse Vermittlung hinausging und durften dies aufgrund des Auftritts der G._____ bzw. aufgrund des Auftritts des Beschuldigten im Zusammenhang mit den angebotenen Mehrwertdienstnummern auch erwarten. Die Anrufer mein- ten, der Beschuldigte respektive der Betreiber der kontaktieren Mehrwertdienst-
- 99 - nummer würde die erwartete Hilfeleistung erbringen. Deshalb wählten sie die hin- ter der Unternehmung jeweils stehende Mehrwertdienstnummer. Dies gilt sowohl für Anrufer, die ein (kurzes) Gespräch mit dem Beschuldigten führten, als auch für jene, die direkt weitergeleitet wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies mit dem Anrufer vergleichbar sein sollte, der im Beispiel der Verteidigung (Urk. 135 S. 46) seine Fahrzeugversicherung anruft und zweifelsohne nicht annimmt, des- sen Gesprächspartner persönlich würde sein stehengebliebenes Fahrzeug repa- rieren. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist erfüllt. Die Arglist ergibt sich schon aus der festgestellten Vortäuschung des Erfüllungswillens, zumal dieser als innerer Vorgang seinem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass für die Anrufer keine Gründe vorlagen, besondere Vorsicht walten zu lassen. Zum einen lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf einen fehlenden Leistungswillen hingewiesen hätten. Vielmehr erweckte der Beschuldigte gekonnt den gegenteiligen Eindruck. Zum andern mussten die Anrufer mit Blick auf die eher geringen Kosten, die ihnen durch einen Anruf entstehen würden, nicht grös- sere Vorsicht oder gar Misstrauen an den Tag legen. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivie- rende Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermö- gensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeu- tet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensmin- derung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 116 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3.1). Dies ist hier zu bejahen. Aufgrund des Irrtums der Kunden wählten diese die jeweils vom Beschuldigten publizierte kos- tenpflichtige Mehrwertdienstnummer. Für die Anrufe zahlten die Kunden pro Minu- te Fr. 1.99, was im genannten Sinne unmittelbar eine Vermögensminderung be- wirkte. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein
- 100 - Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa S. 256 f. mit Hinweis; 126 IV 113 E. 3a S. 117; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 241). Ein solcher Zusammenhang liegt hier ebenso vor. Hätten die Kunden vom fehlenden Erfüllungswillen des Beschuldigten gewusst, hätten sie direkt die offiziellen kostenlosen oder kostengünstigeren Hot- lines gewählt. Damit unterschieden sich die Kunden von jenen, die im Beispiel der Verteidigung einen Auskunftsdienst kontaktieren und von diesem weitergeleitet werden (Urk. 98 S. 12 und 49; Urk. 135 S. 18 f., 28 f. und 39). 1.3. Nebst dem fehlenden Erfüllungswillen wurde ein Grossteil der Kunden zu- sätzlich über eine weitere Tatsache getäuscht. Mit den verwendeten Bezeichnun- gen in den verschiedenen Domainnamen, in den (teilweise verknüpften) Websei- ten, in den Mailadressen, mit URL's, die sich teilweise an den Domainnamen offi- zieller Hersteller orientierten, mit der Art und Anzahl der Publikationen in den On- line- Telefonbüchern und mit den häufig guten Suchresultaten auf BJ._____.ch und in den Online-Telefonbüchern suggerierte der Beschuldigte, die fragliche Mehrwert- dienstnummer werde vom jeweiligen Hersteller etc. oder zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäftspartner betreut. Dies spiegelte der Be- schuldigte auch in den persönlichen Gesprächen vor und bestärkte die Anrufer in ihrem Irrtum. Soweit die Verteidigung vorbringt, dem Anrufer sei es nicht darauf angekommen, wer vom Support-Team seinen Anruf entgegennimmt, vermag die- se Argumentation den Beschuldigten nicht zu entlasten (Urk. 98 S. 12 und 44 f.; Urk. 135 S. 27, 37, 52, 57 und 59). Zwar dürfte die Behauptung ohne Weiteres zu- treffen. Hingegen schuf der Beschuldigte mit seinen Vorkehrungen die falsche Vorstellung, die Anrufer würden über eine zu BV._____ Inc., B._____ etc. oder eine zu deren autorisierten Geschäftspartnern gehörende Nummer an den ent- sprechenden Hersteller oder an dessen autorisierten Geschäftspartner gelangen. In diesem Glauben wählten die Anrufer die jeweiligen Mehrwertdienstnummern. Einer Beilage zur Berufungsbegründung kann sodann auch direkt ein Beispiel ei- nes Supports für BV._____-Produkte des Eletronikfachgeschäfts CH._____ ent- nommen werden, welches seine Dienstleistungen auf BJ._____ unter der Inter- netseite "www.CH._____.ch/BV._____" bewirbt und somit keine Zweifel offen
- 101 - lässt, dass der Support nicht von der BV._____ Inc. selber angeboten wird (Urk. 136/15 S. 1; Urk. 29/35, Ordner 7). Gleiches wäre auch dem Beschuldigten offengestanden. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist wiederum erfüllt. Wohl wäre es möglich gewesen zu prüfen, ob beispielsweise hinter der Mehrwertdienstnummer 6 tat- sächlich die BV._____ Inc. oder ein autorisierter Geschäftspartner der BV._____ Inc. steht. Vertiefte Abklärungen waren aber nicht zumutbar. Zum einen waren die Kunden, an die sich der Beschuldigte richtete, in aller Regel auf eine schnelle Lösung ihres Problems respektive auf entsprechende Informationen angewiesen. Zum andern rechneten die Kunden mit einer raschen Lösung ihres Anliegens und damit mit einem Aufwand von wenigen Minuten und Franken. Auch deshalb war eine Überprüfung nicht zumutbar. Dass die Kunden seinen Angaben wenig Zeit und Aufmerksamkeit widmen würden, sah der Beschuldigte denn auch voraus. Es leuchtet nicht ein, weshalb dessen Einträge in den Online-Telefonbüchern laut Verteidigung einer sorgfältigen Überprüfung bedurft hätten (Urk. 98 S. 45; Urk. 135 S. 57 f.). Die Verteidigung unterstreicht, es sei für alle ein Leichtes gewesen, die offiziellen Webseiten etwa der BV._____ Inc. von den Webseiten des Beschuldigten zu un- terscheiden (beispielsweise Urk. 98 S. 4 und 28; Urk. 135 S. 8 f., 19 f., 37 f. und 46). Dieses Argument kann von vornherein nur jene Anrufer tangieren, welche die Webseiten des Beschuldigten konsultierten und so die Mehrwertdienstnummer in Erfahrung brachten (und nicht bloss die Online-Telefonbucheinträge oder die Suchresultate in den "Anzeigen" oder "Webseiten", welche die Nummern 6, 5 und 18 teilweise direkt abbildeten und damit ein Aufsuchen der Webseiten entbehrlich machten). Bei diesen Anrufern verneint die Vorinstanz eine arglistige Täuschung im genannten Sinne (nicht aber in Bezug auf den vorgetäuschten Erfüllungswillen; Urk. 110 S. 258). Dies ist nicht richtig. Es lässt sich nicht sagen, die Getäuschten hätten den Irrtum mit einem Blick auf die Webseite des Beschuldigten und mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Zwar trifft zu, dass die Webseiten nicht professionell aufgebaut sind. Hingegen war ein Hinweis auf die G._____ überhaupt nicht oder nur in einem Untermenü enthalten. Diese Websei-
- 102 - ten für die Webseiten autorisierter Partner der Hersteller gehalten zu haben, mag fahrlässig gewesen sein. Sie darüber hinaus für die Webseiten der offiziellen Her- steller gehalten zu haben, mag in gewisser Hinsicht sogar naiv gewesen sein. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat aber nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. mit Hinweis). Kann die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden füh- rende Opferverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden, liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Das Bundesgericht verneinte eine Opferverantwor- tung etwa im Fall eines Beteiligten des European Kings Club, der den Käufern von Anteilscheinen eine Rendite von 71% garantierte mit einer 100% Sicherheit von Anlage und Rendite. Es wurde festgehalten, das Strafrecht schütze unter an- derem auch unerfahrene und vertrauensselige Personen vor betrügerischen Ma- chenschaften (Urteil 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8). Geschützt wurden auch Geschädigte, die den Versprechen des Täters in Inseraten im "CI._____" und in der "CJ._____" ("Jetzt sofort Bargeld per Telefon (...) auch bei bestehen- den Krediten innert 24 Std.") Glauben schenkten (Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4). Von einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt, kann nicht gesprochen werden. Es besteht kein Raum, den Kunden die Missachtung grundlegendster Vorsichts- massnahmen vorzuwerfen (etwa, weil sie nicht alle Untermenüs konsultierten) und ihnen die Verantwortung für den erlittenen Vermögensschaden zuzuschie- ben. Aufgrund der falschen Vorstellung, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde vom jeweiligen Hersteller etc. oder – insbesondere bei der Mehrwertdienstnum- mer 15 – zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäftspartner betreut, wählten die Kunden die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten. Eine Vermögensminderung und ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind auch bei diesen Kunden zu bejahen. Wären die Kunden nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie direkt die offiziellen kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines gewählt.
- 103 - 1.4. Überdies täuschte der Beschuldigte die Anrufer mit der Verwendung der Bezeichnungen "24/7" oder "24h" auch darüber, dass er seine Dienstleistungen während 24 Stunden an 7 Tagen erbringen würde. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist klar, dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, einen entspre- chenden Rund-um-die-Uhr-Support anzubieten und er die Anrufer stattdessen grösstenteils direkt und ohne Annahme des Gesprächs an die zu diesen Zeiten – mit Ausnahme der Support-Hotline der CC2._____ AG – geschlossenen Hotlines der offiziellen Anbieter weiterleitete. Dass die Anrufer infolge dieser Täuschung einem Irrtum unterlagen und es sich somit nicht wie von der Verteidigung einge- wendet um eine leicht durchschaubare Werbemassnahme handelte (Urk. 135 S. 36 f.), zeigt sich am Umstand, dass zahlreiche Anrufe, wenn auch nicht die Mehrzahl, auch tatsächlich ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten auf die Mehrwertdienstnummern eingingen. Insbesondere zu diesen Zeiten täuschte der Beschuldigte die Anrufer damit mehrfach, da ihnen – entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 135 S. 36) – insbesondere nicht offenstand, die offiziellen Anbieter-Hotlines zu kontaktieren und dort um Hilfe zu ersuchen, sofern sie nicht bereits davon ausgingen, an diese gelangt zu sein. In der Unterstützung der Anru- fer ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten haben die entsprechenden Anrufer mutmasslich den Mehrwert der vom Beschuldigten angebotenen Dienstleistungen gesehen, wie der heutige amtliche Verteidiger in seinen Antwortschreiben an die BM1._____ GmbH und an den Rechtsvertreter der BV._____ Inc. auf deren Ab- mahnungen hin selber treffend festhielt (Urk. 2/12 S. 2, Ordner 1; Urk. 45/4 S. 2, Ordner 28). Auch hierbei ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben. Die Anrufer durften aufgrund der gewählten Bezeichnungen der Mehrwertdienstnummern mit "24/7 BV1._____", "G1._____", "24/7 B._____ Support", "24/7 BM._____ Support", "24/7 BJ._____ Applications" und "24/7 CF._____ Applications" ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie beim Wählen der entsprechenden Mehrwertdienst- nummern während 24 Stunden an 7 Tagen Unterstützung für ihre Probleme erhal- ten würden. Gegenteiliges hätte sich den Anrufern zudem auch nicht bei der An- sicht der dazugehörigen Internetseiten eröffnet. Entsprechend bestand betreffend
- 104 - diese Täuschung gar keine Möglichkeit für die Anrufer, einen Irrtum durch weitere Nachforschungen aufzuklären. Aufgrund der falschen Vorstellung, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde während 24 Stunden an 7 Tagen betreut, wählten die Kunden die kostenpflichti- gen Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten insbesondere auch ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten. Eine Vermögensminderung und ein Motivationszu- sammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind auch bei diesen Kunden zu bejahen. Wären die Kunden nicht hinters Licht geführt wor- den, hätten sie sich ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu einem Anruf auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer entschieden. 1.5. Den Anrufern entstanden Kosten von Fr. 1.99 pro Minute während der ge- samten Anrufdauer. Die vom Beschuldigten erbrachte Leistung erschöpfte sich fast ausschliesslich in einer direkten oder nachträglichen Weiterleitung zu den of- fiziellen Stellen. In der grossen Mehrheit der Fälle waren seine Leistungen für die Anrufer nutzlos und verzichtbar und damit wirtschaftlich gesehen wertlos. Setzt der wirtschaftliche Vermögens- und Schadensbegriff voraus, dass das Vermögen vor und nach der Täuschung verglichen wird, wurde das Vermögen der Täu- schungsopfer durch die Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügungen in diesem Umfang geschmälert. Die wenigen Anrufer, die nicht mit den offiziellen Hotlines verbunden wurden, erhielten vom Beschuldigten eine geldwerte Gegen- leistung. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen. In diesem Umfang verringert sich der Vermögensschaden. Nimmt die Vorinstanz eine Reduktion von jeweils rund 10 - 15% vor und bemisst sie den Deliktsbetrag auf insgesamt Fr. 200'000.– (vgl. E. III.2.2.19., 3.2.15., 4.2.15., 5.2.15., 6.2.15., 7.2.13. und 8.2.15. vorstehend), ist dies wohlwollend und angemessen. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, die Anrufer hätten auch bei direktem Kon- takt mit den Herstellern Kosten tragen müssen (Urk. 98 S. 28 und 49). Dies ver- mag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Zum einen wurden die offiziellen Hot- lines im Tatzeitraum häufig als kostenlose …-Nummern betrieben. Andere gebüh- renpflichtige Nummern kosteten in der Regel lediglich Fr. 0.075 pro Minute und damit einen Bruchteil der Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten. Zumindest
- 105 - teilweise fielen die Kosten der offiziellen Hotlines zusätzlich an. So wurden Anru- fer etwa von der BV._____ Inc. darauf hingewiesen, dass sie je nach Garantie ei- nen kostenpflichtigen Beratungsvertrag zu erwerben hatten (vgl. Gespräche vom
23. März 2016, 9:34 Uhr, 12. April 2016, 12:07 Uhr, 17. März 2016, 11:17 Uhr, Urk. 16/6, Beilagen 4, 7 und 10, Ordner 1). Es erstaunt deshalb nicht, dass der Beschuldigte nicht etwa geltend macht, für die Gesprächsgebühren der offiziellen Hotlines aufgekommen zu sein. Letztlich kann die Frage, bei wem diese Kosten anfielen, unbeantwortet bleiben. Selbst wenn der Beschuldigte dafür aufgekom- men wäre, würde dies mit Blick auf die höchstens geringen Gebühren der offiziel- len Hotlines von Fr. 0.075 pro Minute am Umfang des Vermögensschadens nichts Wesentliches ändern. Hingegen wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht, es könne nicht stimmen, dass sich der Beschuldigte im Umfang von rund Fr. 164'500.– bei "24/7 BV1._____" (und entsprechend bei den anderen Mehrwertdienstnummern) bereichert habe. Es handle sich bei den von den Anrufern zu bezahlenden Beträ- gen für das Wählen der Mehrwertdienstnummer um Bruttoerträge. Davon müss- ten die vom Beschuldigten zu zahlenden Gebühren für die Mehrwertdienstnum- mern und auch die übrigen Geschäftskosten abgezogen werden (Urk. 98 S. 30). Dem kann nicht gefolgt werden. Die erzielten Vermögenswerte von insgesamt rund Fr. 200'000.– sind wie ausgeführt deliktischer Herkunft. Der betriebliche Aufwand für die Machenschaften schmälert den Vermögensschaden offensichtlich nicht. Aus diesem Schaden bereicherte sich der Beschuldigte unrechtmässig. Die sogenannte Stoffgleichheit als innerer Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung liegt vor (BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f. mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 41 zu Art. 146 StGB). Wenngleich das genaue Ausmass der Bereicherung nicht für die Tatbe- standsmässigkeit, sondern erst für die Strafzumessung relevant ist, kann Folgen- des festgehalten werden. Die vom Beschuldigten betriebenen Mehrwertdienst- nummern dienten einzig seinem betrügerischen Geschäftsmodell. Im Zusammen- hang mit der Vermögenseinziehung im Sinne von Art. 70 StGB und der Festset- zung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB neigt das Bundesgericht zur An- wendung des Bruttoprinzips. Es betonte, dass ein Abzug der Kosten der eigentli-
- 106 - chen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (BGE 141 IV 317 E. 5.8 S. 326 f.; Urteile 6P.236/2006 vom 23. März 2007 E. 11, nicht publ. in BGE 133 IV 112; 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.5.3; 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; vgl. auch FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 34 f. zu Art. 70/71 StGB; MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminel- le Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, § 5 N. 100 ff.). Damit fällt ein Abzug der geltend gemachten Gebühren für die Mehr- wertdienstnummern und der "übrigen Geschäftskosten" auch beim Ausmass der Bereicherung ausser Betracht. 1.6. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Zudem wollte er sich aus dem Vermögensschaden bereichern. Auf die erlangten Gebühren hatte er keinen rechtmässigen Anspruch. 1.7. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig gehandelt zu haben (Urk. 53 S. 71). Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; Urteil 6B_860/2018 vom
18. Dezember 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte betrieb sieben Mehrwertdienstnummern, auf die im rund einjäh- rigen Tatzeitraum über 11'500 Anrufe (ca. 30 Anrufe pro Tag) eingingen. Nebst den persönlich geführten Gesprächen leistete der Beschuldigte einen wesent- lichen Aufwand, die Mehrwertdienstnummern auf zahlreichen Webseiten sowie
- 107 - auf der Suchmaschine von BJ._____, auf BR._____.ch und auf BU._____.ch mit Erfolg zu bewerben. Einen grossen Aufwand betrieb er auch, um die stan- dardmässigen Weiterleitungen zu vertuschen und damit sein System nicht auf- fliegen zu lassen. Auch aus den angestrebten und tatsächlich erzielten Einkünf- ten, die einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellten, zeigt sich ein gewerbsmässiges Handeln. Dass der Beschuldigte die eingeklagte Tätigkeit als Beruf verstand, geht auch aus dessen Aussagen hervor. So hielt er etwa fest, die G._____ sei in zwei Hauptbereichen mit Mehrwertdienstleistungen tätig, unter anderem im anklagerelevanten Bereich "G1._____" (Prot. I S. 3). Es ist deshalb nicht zweifelhaft, dass der Beschuldig- te die fraglichen Mehrwertdienstnummern und damit die deliktische Tätigkeit gewerbsmässig betrieb. Hält die Verteidigung fest, eine solche Geschäftsart sei bloss "in vieler Augen nicht gerade die feine" (Urk. 98 S. 49; Urk. 135 S. 60), redet sie die fraglichen Machenschaften schön. 1.8. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB.
2. Betrügerischer Markengebrauch, Markenrechtsverletzung, unlauterer Wett- bewerb 2.1. Nach Art. 61 Abs. 1 MSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, in- dem er sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nach- ahmt (lit. a). Eine Markenrechtsverletzung begeht auch, wer unter der angemass- ten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt oder solche Dienstleis- tungen anbietet oder für sie wirbt (lit. b). Einen betrügerischen Markengebrauch im Sinne von Art. 62 Abs. 1 MSchG begeht, wer Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung widerrechtlich mit der Marke eines anderen kenn- zeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Original- waren oder -dienstleistungen (lit. a). Tatbestandsmässig verhält sich auch, wer widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienst-
- 108 - leistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Original- dienstleistungen anbietet oder erbringt (lit. b). Als Nachmachung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 MSchG gilt die Verwendung eines identischen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b MSchG) und als Nachahmung die Verwendung eines verwechselbar ähnlichen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Die Anmassung fällt unter Art. 3 Abs. 1 lit. a oder b MSchG, sie ist be- reits im Begriff der Nachmachung enthalten (MANUEL BIGLER, in: Basler Kommen- tar zum Markenschutzgesetz und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017 [nachfol- gend: Basler MSchG-Kommentar], N. 8 zu Art. 61 MSchG). Nach Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht das Markenrecht dem Inhaber das aus- schliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleist- ungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Der Markeninhaber kann anderen verbieten lassen, dasselbe oder ein ähnliches Zeichen zu gebrauchen, sofern sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 13 Abs. 2 MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 MSchG). 2.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3 begeht. Gemäss Art. 3 UWG ("Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten") handelt unter anderem unlauter, wer (Abs. 1 lit. d) Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter den mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird (BGE 128 III 353 E. 4 S. 359; 126 III 239 E. 3a S. 245). 2.3. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Markenrechtsverletzung und zum betrügerischen Markengebrauch im Sinne von Art. 61 f. MSchG gemacht. Sie hat sich eingehend mit den entsprechenden Tatbestandsmerkmalen auseinanderge-
- 109 - setzt. Ihre Erwägungen zur Gültigkeit und Fremdheit der Marke, zum kennzei- chenmässigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr sind sorgfältig ausgefallen und können zu einem wesentlichen Teil übernommen werden. Darauf sowie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum UWG kann vor- ab verwiesen werden (Urk. 110 S. 260 ff.). Richtig ist auch, dass mit der Revision des MSchG per 1. Januar 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533) aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG leicht neu gefasst und aArt. 62 Abs. 3 MSchG gestrichen wurden. Diese Gesetzesänderungen (wie auch eine weitere Änderung per 1. April 2019, AS 2019 975, BBl 2017 5947) sind hier für die rechtliche Würdigung ohne Bedeu- tung. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwen- dung. 2.4. "BV._____" 2.4.1. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BV._____" erwägt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes (Urk. 110 S. 266 ff.). Die von BV._____ Inc. in der Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen (vgl. Urk. 28/1 S. 5, Ordner 6) setzten eine intensivere wirtschaftliche Beziehung vo- raus. Deshalb sei anzunehmen, dass die Abnehmer bei der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen einen leicht erhöhten Grad an Aufmerksamkeit walten liessen. Eine relevante Verwechslungsgefahr mache die Anklage geltend mit der Verwendung des Zeichens "BV._____" im Zusammenhang mit dem Angebot ei- ner Support-Hotline in verschiedenen Domains, in den Mailadressen, in der Be- zeichnung "24/7 BV1._____", auf der Webseite und in den Online- Telefonverzeichnissen. 2.4.1.1. Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Domains und auf der Webseite gelte Folgendes. Der Beschuldigte habe seine Dienstleistungen über die Domainnamen 24h-BV1._____.de.com, 247-BV._____.care.de.com, 247- BV1._____.de.com und 247-BV._____.care.de.com angeboten. Ob dieser Ge-
- 110 - brauch im geschäftlichen Verkehr ein kennzeichenmässiger Gebrauch sei, könne offengelassen werden. Bei "BV._____" handle es sich um eine starke und berühmte Marke. Der Be- schuldigte habe in den Domains mit "BV._____" ein ähnliches Zeichen verwendet. Die Zusätze ("24h", "support", "care"), der verwendete Bindestrich und die Schreibweise ("BV._____" und "BV._____") führten zu keiner hinreichenden Un- terscheidbarkeit. Das Publikum sei von einem Herkunftshinweis ausgegangen. Folglich sei von Zeichenähnlichkeit auszugehen. Da sich die Markenschutzrechte der Marke "BV._____" unter anderem auf Beratungsdienstleistungen betreffend Computerhardware und -software erstreckten und der Beschuldigte die Mehr- wertdienstnummer mitunter für BV._____-Supportleistungen angepriesen habe, lägen gleichartige Dienstleistungen vor. Die Domainnamen würden vom erhöht aufmerksamen Publikum in einen Zusam- menhang zur BV._____ Inc. gebracht und im markenschutzrechtlichen Sinne sei von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Hingegen seien die Strafbestim- mungen in den wettbewerbsrechtlichen Erlassen unter dem Aspekt des Legali- tätsprinzips grundsätzlich restriktiv auszulegen. Für die Beurteilung, ob eine ernsthafte Verwechslungsgefahr bestehe, sei der Inhalt der Webseite zu beach- ten. Sämtliche Webseiten des Beschuldigten seien derart amateurhaft gestaltet, dass kein rechtsgenügliches Risiko bestehe, ein Besucher würde diese der BV._____ Inc. oder einem mit der BV._____ Inc. verbundenen Unternehmen zu- ordnen. Die Verwendung des Zeichens "BV._____" könne höchstens als Hinweis auf ein von der BV._____ Inc. unabhängiges Dienstleistungsangebot für BV._____-Produkte verstanden werden. Dies stelle keine Verletzung des Mar- kenschutzstrafrechts dar. Eine Strafbarkeit nach aArt. 61 oder aArt. 62 MSchG scheide aus, ebenso ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Dass es effektiv zu nicht weni- gen Verwechslungen mit der BV._____ Inc. gekommen sei, stehe dieser Ein- schätzung nicht entgegen. 2.4.1.2. Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den E-Mail-Adressen gelte Folgendes. In der Registrierung der E-Mail-Adressen (247-BV1._____@...de.com,
- 111 - 247-BV._____@care.de.com, 247-BV._____@hotmail.com, …- strasse@BV._____.com und 24h-BV1._____@...de.com) liege kein kennzei- chenmässiger Gebrauch des Zeichens "BV._____". Ebenso falle ein tatbe- standsmässiges Verhalten nach UWG ausser Betracht. Keine Markenrechtsver- letzung stelle mangels ernsthafter Verwechslungsgefahr auch der Umstand dar, dass die E-Mail-Adresse 247-BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____/BV._____ aufgeführt worden sei. 2.4.1.3. Die angeklagte Verwendung der Bezeichnung "BV1._____" könne sich (soweit nicht Bestandteil einer Domain, Mailadresse oder eines Telefonbuchein- trags) nur auf die Verwendung der Postfächer beziehen. Die Umschreibung sei aber markenschutz- und lauterkeitsrechtlich irrelevant, da Dritte diese Bezeich- nung nie sehen würden. 2.4.1.4. Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Online-Telefonbuchein- trägen gelte weiter Folgendes. Nebst Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit der Dienstleistungen bestehe auch eine ernsthafte Verwechslungsgefahr. Der im Ver- zeichnis Suchende könne die Mehrwertdienstnummer ohne Weiteres dem Eintrag entnehmen und diese in der Folge wählen, ohne weitere Dienste von BJ._____ in Anspruch zu nehmen. Die Verwendung von "24/7 BV1._____" in den Online- Telefonbucheinträgen sei als Nachahmung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe von "BV._____" als geschützte Marke gewusst und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer hin- führen wollen. Dazu habe er sich die Verwechslungsgefahr zunutze machen wol- len und folglich direktvorsätzlich gehandelt. 2.4.1.5. Die Vorinstanz bejaht in Bezug auf die Einträge in den Online-Telefon- büchern ein gewerbsmässiges Handeln und verneint einen betrügerischen Mar- kengebrauch im Sinne von aArt. 62 MSchG. Zu diesem hält sie fest, er erfasse eigentliche Fälschungen, die bei blossen Einträgen in Online- Telefonverzeichnissen nicht gegeben seien. 2.4.1.6. Bei der Weiterleitung habe der Beschuldigte suggeriert, "BV._____" res- pektive "BV._____ Care" sei eine interne Abteilung seines Unternehmens. Wer
- 112 - auf eine Hotline anrufe und die Information erhalte, weitergeleitet zu werden, gehe davon aus, dies würde "intern" erfolgen. Zudem seien die Anrufer beispielsweise darauf hingewiesen worden, dass die zuständige Abteilung gerade nicht erreich- bar sei und sie später die Hotline des Beschuldigten erneut kontaktieren sollten. Damit sei von einer ernsthaften Verwechslungsgefahr auszugehen. Der Beschul- digte habe gewusst, dass er durch sein Verhalten beim Telefonieren die Gefahr geschaffen habe, die Anrufer würden sein Unternehmen zur BV._____ Inc. zu- rechnen. Diesen Irrtum habe der Beschuldigte gewollt. Insgesamt habe er den Tatbestand von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG in objekti- ver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da der Beschuldigte diesen Tatbestand und die Markenrechtsverletzung durch voneinander unabhängige Handlungen erfüllt habe, liege unechte (gemeint wohl: echte) Konkurrenz vor. 2.4.1.7. Zusammenfassend spricht die Vorinstanz den Beschuldigten der ge- werbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG sowie des mehrfachen unlaute- ren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schuldig. 2.4.2. Die Verteidigung beantragte im vorinstanzlichen Verfahren einen Frei- spruch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das MSchG und das UWG. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Werbeverhalten des Beschuldigten sei bran- chenüblich. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, in einer ver- traglichen Beziehung zu den jeweiligen Herstellern zu stehen. Für jeden Internet- nutzer sei auf den ersten Blick klar gewesen, dass es sich bei seinen Webseiten nicht um die offiziellen Webseiten der Hersteller gehandelt habe. Ebenso sei dem Internetbenutzer klar, dass nicht nur die Hersteller Dienstleistungen im Zusam- menhang mit ihren Produkten anbieten würden. Die Verwendung der jeweiligen Bezeichnungen sei unerlässlich gewesen, um die vom Beschuldigten angebotene Tätigkeit zu umschreiben. Er habe nicht über die Verhältnisse zum jeweiligen Markeninhaber getäuscht. Dies gelte insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass er – anders als die offiziellen Hersteller – für seine Dienstleistungen eine Gebühr von Fr. 1.99 pro Minute verlangt habe (Urk. 98 S. 49 ff.).
- 113 - Im Berufungsverfahren erhob die Verteidigung im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände. Ergänzend führte sie aus, auch bei den On- line-Telefonverzeichnissen habe keine relevante Verwechslungsgefahr bestan- den, da in den Einträgen die jeweilige Domain des Beschuldigten aufgeführt ge- wesen sei. Der Kunde hätte die Domain anklicken können. Aufgrund des Minuten- tarifs sei sofort klar gewesen, ob es sich beim Anbieter einer Support- Dienstleistung um einen offiziellen Hersteller oder um ein Drittunternehmen hand- le. Im Hinblick auf die vorgeworfene Widerhandlung gegen das UWG habe er im Übrigen nie behauptet, dass es sich bei "BV._____ Care" um eine interne Abtei- lung handle (Urk. 135 S. 61 ff.). 2.4.3. Verwendung des Zeichens "BV._____" in Domains und auf der Webseite 2.4.3.1. Der Beschuldigte betrieb die Domains 247-BV1._____.de.com, 24H- BV._____.care.de.com, 247-BV1._____.com und 247-BV._____.care.de.com. Auf seiner Webseite G1._____.ch/BV._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 6 mit der Beschreibung "BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline" an. 2.4.3.2. Das verletzende Zeichen muss nach Art eines Kennzeichens gebraucht werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 MSchG). Die Ausschliesslichkeitsrechte des Marken- inhabers erfassen jeden kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke im geschäft- lichen Verkehr. Als Gebrauch im geschäftlichen Verkehr gilt jeder marktgeneigte Gebrauch, also jede Verwendung, die auf dem Markt wahrgenommen wird oder zumindest wahrgenommen werden kann. Der kennzeichenmässige geht über den markenmässigen Gebrauch hinaus und umfasst auch die Verwendung der Marke als Name, Firma, Geschäftsbezeichnung oder Domainname (THOUVENIN/DORIGO, in: Handkommentar Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: MSchG- Handkommentar], N. 13 und 24 zu Art. 13 MSchG). Domainnamen haben grundsätzlich Kennzeichnungsfunktion (RETO ARPAGAUS, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013 [nachfolgend: Basler UWG-Kommentar], N. 189 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Jede Verwendung des Fremdzeichens im Sinne einer individualisierenden Zuordnung zu bestimmten Produkten, Dienstleistungen, Webseiten etc. wird vom Verbietungsrecht erfasst (MICHAEL ISLER, in: Basler MSchG-Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 13 MSchG).
- 114 - Erlaubt ist der rein sachliche und damit nicht kennzeichenmässige Mitgebrauch dritter Marken. Verwendet ein Geschäftsinhaber die fremde Marke für sein Ange- bot an Original-Markenartikeln oder zur Werbung für Reparatur- und Servicearbei- ten, die Originalmarkenartikel zum Gegenstand haben, so verletzt er das Marken- recht nicht, wenn seine Werbung sich deutlich auf seine eigenen Angebote be- zieht. Angaben zur Beschreibung eigener Warenangebote oder Dienstleistungen darf vielmehr jedermann verwenden, auch wenn davon Marken Dritter berührt werden (BGE 128 III 146 E. 2b/aa S. 149 mit Hinweisen). Die Markeninhaber können den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte weder vorschreiben, wie sie mit diesen umzugehen haben, noch welche Werbemass- nahmen sie treffen dürfen. Allerdings bleibt den Markenberechtigten die allgemei- ne Bewerbung der Marke, die ohne Bezug auf ein bestimmtes Warensortiment oder konkrete Dienstleistungen dem Ansehen und dem Ruf der Marke beim Pub- likum im Allgemeinen gilt, vorbehalten. Auch findet die Werbung mit einer Dritt- marke ihre Grenze nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort, wo beim Pub- likum der unzutreffende Eindruck einer besonderen Beziehung des mit der Marke werbenden Anbieters zum Markeninhaber erweckt wird (BGE 128 III 146 E. 2b/bb S. 150; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 2.4.3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte über die genannten Domains seine Support-Dienstleistungen anpries. Dies offenbaren bereits die konkret gewählten Domain-Bezeichnungen. Dieser marktgeneigte Gebrauch im geschäft- lichen Verkehr und im selben Dienstleistungssegment wie die BV._____ Inc. (vgl. nachfolgend) reicht aus, um von einem kennzeichenmässigen Gebrauch des Zei- chens "BV._____" als Teil des fraglichen Domainnamens zu sprechen. Ein bloss sachlicher Mitgebrauch des Zeichens liegt entgegen der Verteidigung nicht vor. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sei- ne Dienstleistungen ohne Rückgriff auf die fremde Marke in seinen Domainnamen anzubieten. 2.4.3.4. Die Marke BV._____ weist einen notorisch überragenden Bekanntheits- grad als eine der bekanntesten Marken der Welt überhaupt und allgemein be- kannte Firmenbezeichnung auf (BGE 145 III 178 E. 2.3.3 S. 188). Bezeichnet die
- 115 - Vorinstanz die Marke BV._____ als stark und berühmt und die vom Beschuldigten verwendeten Zeichen "BV._____" und "BV._____" als mit BV._____ ähnlich, ist dem nichts zuzufügen. Neben Zeichenähnlichkeit ist auch die Gleichartigkeit der Dienstleistungen ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 110 S. 271 f.). 2.4.3.5. Die Vorinstanz verneint eine Verwechslungsgefahr. Ihr kann nicht gefolgt werden. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beein- trächtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgeblichen Ver- kehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Wa- ren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten ver- mag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a S. 97 f., 441 E. 3.1 S. 445; 127 III 160 E. 2a S. 165 f.; 122 III 382 E. 1 S. 384; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Für die Verwechselbarkeit von Marken ist der Gesamteindruck massgebend, den sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 445 f. mit Hinweis). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenver- gleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 128 III 96 E. 2a S. 98; 122 III 382 E. 1 S. 385; je mit Hinweisen). Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446; 126 III 315 E. 6b/bb S. 320; 122 III 382 E. 3a S. 387; je mit Hinwei- sen). Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungs- kraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Wer sich mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringe Kennzeichnungskraft in Kauf, solange er seine Marke dem Publikum nicht durch Werbeanstrengungen in besonderem Masse als Kennzeichen seiner Waren ein- geprägt hat. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abwei-
- 116 - chungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gel- ten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbe- griffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385; vgl. auch BGE 139 III 176 E. 5.1 S. 181; 128 III 441 E. 3.1 S. 446; Urteile 4A_83/2018 vom
1. Oktober 2018 E. 4.1; 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 5.2.1; je mit Hin- weisen). Zur Verwechslungsgefahr in Bezug auf Domainnamen hielt das Bundesgericht Folgendes fest. Die Gefahr der Verwechslung kann insbesondere darin bestehen, dass mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für eine Internetseite durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnun- gen geschaffen wird, das heisst einer Fehlidentifikation des hinter der Internetsei- te stehenden Geschäftsbetriebs, oder dass falsche Zusammenhänge vermutet werden. Dabei genügt auch die Gefahr einer bloss vorläufigen Fehlzurechnung. Denn im Internet entsteht die mit der Verwendung eines Domainnamens allenfalls verbundene Verwechslungsgefahr bereits im Moment, in dem sich der Benutzer daran orientiert und erwartet, darunter bestimmte Informationen zu finden. Sie kann durch eine bestimmte Gestaltung der Webseite nicht beseitigt werden (Urteil 4C.341/2005 vom 6. März 2007 E. 5.1, in: sic! 7+8/2007 S. 543). Das Bundes- gericht lässt damit die Gefahr einer Fehlzurechnung bereits im Moment genügen, in dem der Domainname beim Benutzer Assoziationen und das Interesse weckt, auf der Webseite bestimmte Informationen zu finden (ebenso Urteile 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200; 4C.377/2002 vom 19. Mai 2003 E. 2.2, in: sic! 10/2003 S. 822; 4C.376/2004 vom 21. Januar 2005 E. 3.5, in: sic! 5/2005 S. 390; 4C.141/2002 vom 7. November 2002 E. 4, in: sic! 5/2003 S. 438). Dies bestätigte das Bundesgericht auch in der jüngsten Rechtsprechung. Es hielt fest, bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr sei nicht der Inhalt der Webseite, sondern die Internetadresse massgebend. Diese allein wecke das Interesse des Publikums und schaffe die Hoffnung, Informationen über die Ge- sellschaft zu erhalten, die vermeintlich hinter dem Domainname stehe (Urteil 4A_630/2018 vom 17. Juni 2019 E. 6.1, in: sic! 1/2020 S. 29).
- 117 - Diese Erwägungen sind auch in Bezug auf eine Strafbarkeit nach aArt. 61 f. MSchG einschlägig. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in Bezug auf das UWG eine restriktive Auslegung der strafrechtlichen UWG-Normen verlangt (BGE 139 IV 17 E. 1.1 S. 19; 122 IV 33 E. 2b S. 35 f.; 123 IV 211 E. 3b S. 216). Das Bundesgericht sieht im Merkmal des "Herabsetzens", verstanden als "Anschwär- zen" ("dénigrer" bzw. "denigrare" gemäss den romanischen Gesetzestexten), das heisst Herunter- bzw. Schlechtmachen, de lege lata einen Ansatzpunkt zur gebo- tenen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG als Straftatbestand. Hingegen kann daraus nicht un- besehen der Schluss gezogen werden, dass sämtliche relativ unbestimmte Tat- bestände nach den Art. 3 ff. UWG unter dem Aspekt der Strafbarkeit nach Art. 23 UWG enger aufzufassen wären, als wenn es um reine lauterkeitsrechtliche An- sprüche (Art. 9 UWG) ginge. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Strafbestim- mungen von aArt. 61 MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG. Das Bundesgericht unterstrich betreffend den als wettbewerbsrechtlichen Kennzei- chenschutz bezeichneten Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG denn auch, die Gefahr einer auch bloss vorläufigen Fehlzurechnung bei der Verwendung eines ähnlichen oder gleich lautenden Namens für eine Webseite genüge für eine ent- sprechende strafrechtliche Verurteilung gestützt auf Art. 23 UWG (Urteil 6P.37/2005 vom 24. Juni 2005 E. 9). Relativ unbestimmte Tatbestände finden sich im Übrigen auch im Kernstrafrecht, etwa beim Tatbestand der Warenfäl- schung im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ("Wer zum Zwecke der Täu- schung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht […]"). Hält die Vorinstanz zu den Online-Telefonbucheinträgen fest, der Beschuldigte habe eine Verwechslungsgefahr geschaffen und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer hinführen und sich dazu die Verwechslungsgefahr zunut- ze machen wollen (Urk.110 S. 276 ff.), gilt in Bezug auf die Domainnamen nichts anderes. Für den Internetbenutzer bezeichnet der Domainname zunächst eine Webseite als solche. Zudem erlaubt er auch, die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung zu identifizieren. Der Domainname ist insofern als Kennzei-
- 118 - chen mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar (Urteil 4A_630/2018 vom 17. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweis, in: sic! 1/2020 S. 29). Der Beschuldigte lehnte sich, indem er in den Domainnamen das Zeichen "BV._____" verwendete, an die BV._____ Inc. an und er schuf die Gefahr einer Fehlzurechnung. Selbst wenn sich diese Gefahr nach einem Besuch der vom Beschuldigten betriebenen Webseiten nicht verwirklicht hätte (vgl. dazu nachfolgend), bestand sie in einem ersten Moment und genügt eine vorläufige Fehlzurechnung mit der Folge, dass es zu ungewollten Zugriffen auf die Webseiten durch Personen kam, welche die Webseite der berechtigten Markeninhaberin besuchen wollten. Eine solche Nach- ahmung verletzt das Markenrecht der rechtmässigen Markeninhaberin. Dies gilt im Übrigen auch aus einem weiteren Grund. Der mit einem widerrechtlichen Do- mainnamen verletzende Gebrauch respektive das vom Täter verfolgte Ziel setzt nicht zwingend voraus, dass der Domainname im eigentlichen Sinne verwendet und die damit bezeichnete Webseite konsultiert wird. Der Domainname kann bei- spielsweise auf Briefköpfen, als Teil der Absenderadresse eines E-Mails oder in Adresslisten auftauchen, die von Internetsuchmaschinen dargestellt werden (BGE 128 III 401 E. 7.2.2 S. 410). Die Webseiten 247-BV1._____.de.com und G1._____.ch/BV._____ (wie auch die Webseite 247-B._____.support.de.com) wurden zumindest teilweise als Suchresultate mit der dazugehörigen Mehrwert- dienstnummer abgebildet (vgl. Urk. 29/24 ff. und Urk. 29/97 ff., Ordner 7). Es be- stand damit keine Notwendigkeit, die angezeigte Webseite überhaupt aufzurufen. Zusammenfassend schuf der Beschuldigte eine Verwechslungsgefahr und ge- fährdete er den Schutzbereich der Marke, indem er die genannten Domains be- trieb, ohne dass auf den Inhalt oder die Gestaltung der Webseiten abzustellen wäre. Ergänzend bleibt Folgendes anzufügen. Selbst wenn der Inhalt oder die Gestaltung der Webseiten diesbezüglich relevant wäre, wäre eine Verwechs- lungsgefahr gleichwohl zu bejahen. Eine relevante Beeinträchtigung der eingetra- genen Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion besteht bereits, wenn das Publi- kum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, etwa von rechtlich, wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen ausgeht (BGE 128 III 146 E. 2b/bb S. 150; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen; GALLUS
- 119 - JOLLER, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 3 MSchG). Selbst wenn der Webauftritt des Beschuldigten sich von demjenigen der BV._____ Inc. unterscheidet (vgl. etwa Urk. 29/122 ff., Ordner 7), bestand die Gefahr, dass das Publikum zumindest auf ein Lizenzverhältnis schloss und hinter der Webseite ei- nen autorisierten Partner der Markeninhaberin vermutete. 2.4.3.6. Indem der Beschuldigte die Domains 24h-BV1._____.de.com, 24h- BV._____.care.de.com, 247-BV1._____.de.com und 247-BV._____.care.de.com betrieb und auf seiner Webseite G1._____.ch/BV._____ seine Dienste mit der Beschreibung "BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline" anpries, handelte er tat- bestandsmässig im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 MSchG. Während Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG die Herstellungs- oder Kennzeichnungshandlungen umfasst, regelt aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG die zeitlich nachfolgenden Vertriebshandlungen, wel- che jegliches Tätigwerden am Markt beinhalten. Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG um- fasst damit Handlungen nach Art. 13 Abs. 2 lit. a und teilweise lit. e MSchG, wäh- rend die Vertriebshandlungen sich auf Handlungen nach Art. 13 Abs. 2 lit. b, c und teilweise lit. e MSchG beziehen (CORSIN BLUMENTHAL, Der strafrechtliche Schutz der Marke, 2002, S. 222 ff.). Zwar gilt die blosse Registrierung eines Do- mainnamens ohne tatsächliche Ingebrauchnahme nicht als ein das Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 MSchG (Urteil 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200). Anderes gilt, wenn mit der Regist- rierung das Angebot gleichartiger Waren oder Dienstleistungen vorbereitet wer- den soll und die konkrete Gebrauchsabsicht nachweisbar ist (THOUVENIN/DORIGO, a.a.O., N. 58 zu Art. 13 MSchG). Da der Beschuldigte die Domains registrierte und zudem damit auf dem Markt auftrat, nahm er sowohl Herstellungs- als auch Vertriebshandlungen vor (zu den letzteren Urteil 6B_766/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 5). Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. 2.4.3.7. Der Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 333 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde bereits im Ap- ril 2015 von der BV._____ Inc. abgemahnt (Urk. 2/8 und 2/10, Ordner 1). Über- dies wurde der Beschuldigte auch in einem von ihm in Auftrag gegebenen
- 120 - Rechtsgutachten, datierend vom 28. Februar 2014, bereits von Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der G._____ in die Markenrechte der BV._____ Inc. eingreifen könnte (Urk. 45/7 S. 8, Ordner 28). Er wusste, dass BV._____ eine geschützte Marke ist und sich der Schutzumfang auch auf die fraglichen Supportdienstleistungen erstreckte. Zudem wusste er um die Ver- wechslungsgefahr und dass sein Vorgehen die Marke BV._____ verletzte. Er wollte sich die Verwechslungsgefahr zunutze machen und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer lenken. Die vorinstanzlichen Erwägungen (be- treffend Online-Telefonbucheinträge) können hier sinngemäss übernommen wer- den (vgl. Urk. 110 S. 278). 2.4.4. Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Mailadressen Der Beschuldigte registrierte verschiedene E-Mail-Adressen (247- BV1._____@...de.com, 247-BV._____@care.de.com und 247- BV1._____@...de.com). Die Vorinstanz verneint zutreffend einen kennzeichen- mässigen Gebrauch in der Registrierung. Ist die blosse Registrierung eines Do- mainnamens ohne tatsächliche Ingebrauchnahme nicht tatbestandsmässig (Urteil 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200), trifft dies auf die Registrierung von E-Mail-Adressen ebenso zu. Dem Beschuldigten wird (mit einer Ausnahme, vgl. nachfolgend) nicht vorgeworfen, die E-Mail-Adressen ver- wendet zu haben (Urk. 53 S. 3 und 72 f.). Eine Markenrechtsverletzung nach aArt. 61 MSchG liegt nicht vor. Damit traf der Beschuldigte auch keine Massnah- me im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die geeignet war, eine Verwechslungs- gefahr zu schaffen. Ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 23 UWG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG besteht nicht. Angeklagt und erstellt ist jedoch, dass die E-Mail-Adresse 247- BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ (unter der Rubrik "Contact") erschien (Urk. 53 S. 3; E. III.2.2.1. vorstehend). Dieser kennzeichen- mässige Gebrauch des Zeichens "BV._____" im geschäftlichen Verkehr schuf entgegen der Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr. Damit erfüllte der Be- schuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a
- 121 - und b MSchG. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.2.4.3. vorstehend). 2.4.5. Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Online- Telefonverzeichnissen Der Beschuldigte inserierte die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch unter der Bezeichnung "24/7 BV1._____". Wurden kennzeichenmässiger Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit von Dienstleistungen beim Zei- chen "BV._____" in den Domains, auf der Webseite und in einer E-Mail-Adresse bejaht (E. IV.2.4.3. f. vorstehend), gilt dies ohne Weiteres auch betreffend die vom Beschuldigten gewählte Bezeichnung in den Online-Telefonbucheinträgen. Zu- dem schuf der Beschuldigte auch hier eine Verwechslungsgefahr. Es war zu be- fürchten, dass die Benutzer der Online-Telefonbücher sich irreführen lassen und die Bezeichnung "24/7 BV1._____" der BV._____ Inc. oder einem ihrer autorisier- ten Partner zurechnen. Da die Telefonbucheinträge die Telefonnummer der "24/7 BV1._____" aufführten respektive diese direkt anwählbar war, bestand keine Notwendigkeit, allenfalls im Online-Telefonbucheintrag angezeigte Webseiten zu konsultieren. Will die Verteidigung eine Verwechslungsgefahr ausschliessen, weil der Beschuldigte – anders als die offiziellen Hersteller – für seine Dienstleistun- gen eine Gebühr von Fr. 1.99 pro Minute verlangt habe (Urk. 98 S. 52), kann ihr nicht gefolgt werden. Auch offizielle Hotlines sind teilweise gebührenpflichtig. Es war nicht an den Benutzern der Online-Telefonbucheinträge, mögliche Preisun- terschiede zu deuten. Viel eher hätte es am Beschuldigten gelegen, Transparenz zu schaffen. Gleiches gilt, soweit die Verteidigung unterstreicht, die offiziellen Hot- lines seien nicht über Mehrwertdienstnummern, sondern über Nr. 28- oder Nr. 29 -Nummern erreichbar (beispielsweise Urk. 135 S. 9, 17 und 20). Da der Beschuldigte die Einträge auf den Online-Plattformen inserierte und zu- dem damit auf dem Markt auftrat, nahm er sowohl Herstellungs- als auch Ver- triebshandlungen vor. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjek- tiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.2.4.3. vorstehend).
- 122 - Schliesslich bleibt Folgendes festzuhalten. Die Bezeichnung "24/7 BV1._____" erschien auch auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ ("24/7 BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline"; E. IV.2.4.3. vorstehend). Ob die Anklage darüber hinaus dem Beschuldigten die Verwendung der fraglichen Bezeichnung auch bei den Postfächern vorwirft, kann offengelassen werden. Dies nimmt die Vorinstanz an, ist aber zumindest fraglich (vgl. Urk. 53 S. 72 ff. und 76). Die Vorinstanz verneint diesbezüglich zu Recht ein relevantes Verhalten (Urk. 110 S. 276). 2.4.6. Zusammenfassend liegt eine Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG vor, indem der Beschuldigte die Domains 24h- BV1._____.de.com, 24h-BV._____.care.de.com, 247-BV1._____.de.com und 247-BV._____.care.de.com betrieb und auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ seine Dienste mit der Beschreibung "24/7 BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hot- line" anpries (E. IV.2.4.3 vorstehend), er die E-Mail-Adresse 247- BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ aufführte (E. IV.2.4.4. vorstehend) und die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch unter der Bezeichnung "24/7 BV1._____" bewarb (E. IV.2.4.5. vorstehend). Das Verhältnis zwischen Herstellungs- oder Kennzeichnungshandlungen (Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG) und Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) ist in der Lehre umstritten. Laut BIGLER handle es sich um zwei separate Tatbestände. Der Täter, der die von ihm rechtswidrig hergestellte Ware anschliessend vertrei- be, verwirkliche ein Mehr an Unrecht, weshalb echte Konkurrenz anzunehmen sei (BIGLER, a.a.O., N. 31 zu Art. 61 MSchG). Die Lehre geht hingegen überwiegend von verschiedenen Verwirklichungsstufen desselben Angriffs auf das gleiche Rechtsgut und damit von einer mitbestraften Vor- bzw. Nachtat aus (BLUMENTHAL, a.a.O., S. 270 f.; DAVID RÜETSCHI, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 39 zu Art. 61 MSchG; LUCAS DAVID ET AL., Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR Bd. 1/2, 3. Aufl. 2011, Rz. 947). Die Frage kann offen- gelassen werden. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sin- ne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch der Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG. Steht eine
- 123 - Verurteilung wegen beider Tatbestände nicht zur Diskussion, ist mit Blick auf die Deliktsdauer von einer mitbestraften Vortat auszugehen, sofern diese Handlungen zwischen dem 1. September 2015 und dem 16. August 2016 erfolgt sind. 2.4.7. Dem Beschuldigten wird in der Anklage ein betrügerischer Markengebrauch im Sinne von aArt. 62 MSchG vorgeworfen (Urk. 53 S. 72 ff.). Bei dieser Bestim- mung handelt es sich um einen qualifizierten Tatbestand der Markenrechtsver- letzung nach aArt. 61 MSchG, welche auf die eigentliche Markenpiraterie abzielt (BIGLER, a.a.O., N. 2 und 4 zu Art. 62 MSchG). Die Vorinstanz verneint eine entsprechende Qualifikation (Urk. 110 S. 279 f.). Unter Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. Für den Fall, dass der betrügerische Markengebrauch gegen- über der Markenrechtsverletzung aufgrund der identischen Strafandrohungen nicht als härtere rechtliche Qualifikation der Tat angeschaut wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288) und deshalb ein entsprechender Schuldspruch im Rechtsmittelver- fahren das Verschlechterungsverbot nicht verletzen würde, kann auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 2.4.8. Das Verhalten des Beschuldigten bei persönlicher Entgegennahme von An- rufen qualifiziert die Vorinstanz als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Der Beschuldigte habe "BV._____" respektive "BV._____ Care" indirekt aber auch durch aktives Tun als interne Abteilung ausgegeben, eine ernsthafte Ver- wechslungsgefahr geschaffen und den Tatbestand von Art. 23 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 110 S. 280 ff.). Die Straftatbestände nach MSchG und UWG habe der Be- schuldigte durch voneinander unabhängige Handlungen begangen. In der Folge fällt die Vorinstanz konkurrierende Schuldsprüche gestützt auf das MSchG und das UWG aus. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Zwar kann vorab festgehalten werden, dass der Tatbestand des unlauteren Wett- bewerbs nach Art. 23 UWG als Antragsdelikt ausgestaltet ist und die entspre- chende Prozessvoraussetzung vorliegt. Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauer- delikten an dem Tag, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3 S. 55 f.). Der Strafantrag kann auch vor Beendigung des Dauerdelikts
- 124 - gestellt werden (Urteil 6B_1045/2014 vom 19. Mai 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Die BV._____ Inc. stellte am 4. August 2015 Strafantrag (Urk. 1). Indem sie in der Folge auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtete (Urk. 47/2, Ordner 29), fiel ihr Strafantrag nicht dahin (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler StPO-Kommentar I, a.a.O., N. 3 zu Art. 120 StPO). Dieser erfolgte noch vor Beginn des zur Anklage gebrachten Zeitraums (1. September 2015). Dies schadet nicht, nachdem die BV._____ Inc. eine aus ihrer Sicht im Zeitpunkt des Strafantrags dauernde Straf- tat zur Anzeige brachte und ihre Erklärung deshalb auch das folgende tatbestandsmässige Verhalten mitumfasste (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Ordner 1). Hingegen geht der speziellere Tatbestand des aMSchG vor, wenn die Marken- rechtsverletzung nach aArt. 61 MSchG auch die Voraussetzungen eines unlaute- ren Verhaltens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG erfüllt (BGE 117 IV 45 E. 2c S. 46; 117 IV 475 E. 1b S. 476 mit Hinweis; RÜETSCHI, a.a.O., N. 42 zu Art. 61 MSchG). Mit der Revision des Markenrechts wurde die Relevanz der ergänzen- den Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG stark eingeschränkt. Die Bestim- mung ist von Bedeutung, wenn ein Schutz über das MSchG nicht möglich ist oder wenn Umstände vorliegen, die einzig lauterkeitsrechtlich zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_411/2013 vom 20. November 2013 E. 3.3; SPITZ/BRAUCHBAR BIRKHÄU- SER, in: Handkommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: UWG-Handkommentar], N. 48 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Kann eine Verfolgung aus dem MSchG stattfinden, tritt das UWG zurück (KILLIAS/ GILLIÉRON, in: Basler UWG-Kommentar, a.a.O., N. 50 zu Art. 23 UWG). Geschütztes Rechtsgut von Art. 61 MSchG ist die Marke, die dem Markeninhaber von der Rechtsordnung exklusiv zugewiesen worden ist (RÜETSCHI, a.a.O., N. 1 zu Art. 61 MSchG). Die vom Beschuldigten begangenen Markenrechtsverletzun- gen trugen zu den inkriminierten Telefongesprächen bei. Das ihm in den Gesprä- chen vorgeworfene Verhalten war Konsequenz und Fortsetzung der erfolgten Markenrechtsverletzung und damit von letzterer mitumfasst. Es war keine intensi- vere Angriffsform, sondern diente nur der Sicherung der durch die Markenrechts- verletzung erlangten Position. Der Beschuldigte hat mithin gegenüber der Mar- keninhaberin nicht ein Mehr an Unrecht geschaffen. Gleiches gilt mit Blick auf die Anrufer. Ihre Interessen, die durch das irreführende Verhalten des Beschuldigten
- 125 - tangiert wurden, werden durch den Betrugstatbestand geschützt (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3 S. 56 f.) und brauchen keinen darüber hinausgehenden Schutz durch das Lauterkeitsrecht. Eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fällt damit ausser Betracht. Ein separater Freispruch hat nicht zu erfolgen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; Urteil 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). 2.4.9. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG schuldig gemacht. 2.5. "B._____" 2.5.1. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "B._____" erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche weitestgehend demjenigen zu "BV._____". In der Verwendung der Bezeichnung "B._____" in den Online-Telefonbucheinträgen ("24/7 B._____ Support") liege ein marken- rechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kun- den an die offizielle Hotline der B._____ gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 283 f.). 2.5.2. Die B._____ liess lediglich ausführen, dass der Beschuldigte Marken- rechtsverletzungen und unlautere Handlungen begangen habe, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 143 S. 3 ff.). 2.5.3. Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-B._____.support.de.com. Auf seiner Webseite G1._____.ch/B._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 18 mit der Beschreibung "24/7 B._____ Support 24 Stunden 7 Tage Hotline" an. Dieser Gebrauch des Zeichens "B._____" respektive "B._____" erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorste- henden Erwägungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Auch bei der Marke "B._____" handelt es sich um eine starke und berühmte Marke. Ebenso
- 126 - wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vor- sätzlich handelte. Die bereits erwähnten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. und das eigens vom Beschuldigten eingeholte Rechtsgutachten sind betreffend den subjektiven Tatbestand auch hier von Bedeutung, nachdem der Beschuldigte in Bezug auf die Marken "BV._____" und "B._____" vergleichbar vorging. Tat- bestandsmässig im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 MSchG ist weiter die Verwendung des Zeichens "B._____" respektive "B._____" in der E-Mail-Adresse 247- B._____@support.de.com, die auf der Webseite G1._____.ch/B._____ erschien (E. IV.2.4.4. vorstehend), wie auch die Bezeichnung "24/7 B._____ Support" in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch (E. IV.2.4.5. vorstehend). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszuge- hen (E. IV.2.4.6. vorstehend). 2.6. "BM._____" 2.6.1. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BM._____ " erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche demjenigen zu "BV._____" und "B._____". Zwar seien die in der Anklage erwähnten Marken von "BM._____" im Schweizer Register in den relevanten Klassen nicht für Support- bzw. Beratungsdienstleistungen eingetragen. Jedoch handle es sich bei "BM._____" um eine in der Schweiz im Elektronik- und Mobiltelefonbereich notorisch bekannte Marke. BM._____-Produkte seien den Schweizer Verbrau- chern bestens bekannt. Die Bekanntheit der Marke sei auch für die damit verbun- denen Beratungsdienstleistungen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich anzu- nehmen. Die BM._____ Electronics Co. als ausländisches Unternehmen habe im Ausland Markenschutzrechte erworben, die sich auch auf Beratungsdienstleistun- gen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich beziehen würden. "BM._____" habe daher auch in Bezug auf die Beratungsdienstleistungen in den entsprechenden Bereichen als notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG (gemeint: Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG) zu gelten. Ihr würden entsprechende Mar-
- 127 - kenschutzrechte zukommen. In der Verwendung des Zeichens "BM._____" in den Online-Telefonbucheinträgen liege ein markenrechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kunden an die offizielle Hotline der BM._____ Electronics Co. gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 284 f.). 2.6.2. Die laut Swissreg-Auszügen registrierten Wort-/Bildmarken Nr. … und Nr. … sind für Support- und Beratungsdienstleistungen nicht eingetragen (Urk. 28/4 und 28/6, Ordner 6). Bejaht die Vorinstanz gleichwohl entsprechende Marken- schutzrechte, kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass der Marke "BM._____" im Ausland auch in Bezug auf Beratungsdienstleistungen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich Schutz zukommt. Der Schutz der notorisch bekannten Marke kann angerufen werden, soweit in der Schweiz für die betreffenden Dienstleistungen keine einge- tragene Marke geschützt ist. Keine Rolle spielt, ob die Marke in der Schweiz für andere Waren oder Dienstleistungen registriert ist (JOLLER, a.a.O., N. 374 zu Art. 3 MSchG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Notorische Bekannt- heit ist gesteigerte Bekanntheit. Notorisch bekannt ist eine Marke, wenn sie in ei- nem der massgebenden Verkehrskreise allgemein als Herkunfts- oder Individualisierungszeichen verstanden wird (BGE 130 III 267 E. 4.7.3 S. 281 mit Hinweisen). Es ist nicht zweifelhaft, dass "BM._____" eine in der Schweiz etablierte Marke ist. Sie ist unter anderem bei Endabnehmern für Elektronik- produkte und Mobiltelefone und damit zusammenhängende Beratungsdienstleis- tungen weit verbreitet und damit offenkundig bekannt. Ihr kommen entsprechende Schutzrechte zu. Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-BM._____.SUPPORT.de.com. Auf sei- ner Webseite G1._____.ch/BM._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 18 mit der Beschreibung "24/7 BM._____ Support 24 Stunden 7 Tage Hotline" an. Die- ser Gebrauch des Zeichens "BM._____" respektive "BM._____" erfüllt den objek- tiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorstehenden Erwägungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Ge- brauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Nicht zwei-
- 128 - felhaft ist, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich handelte. So wurde der Beschuldigte betreffend den Gebrauch von "BM._____" konkret abgemahnt (Urk. 45/1, 45/3 und 45/5, Ordner 28), was er auch zur Kennt- nis genommen und verstanden hat (Urk. 45/2). Zudem wurde er in einem eigens von ihm eingeholten Rechtsgutachten auf mögliche Markenrechtsverletzungen durch seine Tätigkeiten mit der G._____ in Bezug auf die Marke "BV._____", indi- rekt aber auch in Bezug auf die Marke "BM._____" hingewiesen (Urk. 45/7, Ord- ner 28). Nicht tatbestandsmässig ist die Verwendung des Zeichens "BM._____" in der E-Mail-Adresse info@247-BM._____.support.de.com, nachdem dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen wird, die E-Mail-Adresse verwendet zu haben (Urk. 53 S. 35 und 82 f.; E. IV.2.4.4. vorstehend). Tatbestandsmässig ist hingegen die Bezeichnung "24/7 BM._____ Support" in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch (E. IV.2.4.5. vorstehend). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszuge- hen (E. IV.2.4.6. vorstehend). 2.7. "BJ._____" 2.7.1. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BJ._____" erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche weitgehend dem- jenigen zu "BV._____". Die Marke Nr. … habe erst per 28. Januar 2016 Schutz- rechte erlangt. In Bezug auf die Zeit davor würden die Erwägungen zu "BM._____" gelten. Auch "BJ._____" sei eine notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG. Deshalb sei auch für den Zeitraum ab 1. Septem- ber 2015 bis 27. Januar 2016 von einem Markenschutz der Marke "BJ._____" auszugehen. In der Verwendung des Zeichens "BJ._____" in den Online- Telefonbucheinträgen liege ein markenrechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kunden an die offizielle Hotline von BJ._____ LLC gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 286 f.).
- 129 - 2.7.2. Bejaht die Vorinstanz entsprechende Markenschutzrechte, kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. In Bezug auf die Zeitspanne vor dem 28. Januar 2016 (vgl. Urk. 28/9, Ordner 6) kann zudem auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.2.6.2). Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-BJ._____.APPLICATIONS.de.com. Auf dieser Webseite pries er die Mehrwertdienstnummer 25 mit der Beschreibung "CF._____ Consulting / BJ._____+, BJ2._____, BJ3._____, CU._____, BJ4.______ Support / CV._____, CW._____, CX._____ / CT._____ Services-Hotline 24/7" an. Dieser Gebrauch des Zeichens "BJ._____" in der Domain erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorstehenden Erwä- gungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechs- lungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich handelte. Die bereits erwähnten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. sowie das eigens vom Be- schuldigten eingeholte Rechtsgutachten sind betreffend den subjektiven Tatbe- stand auch hier von Bedeutung, nachdem der Beschuldigte in Bezug auf die Mar- ken "BV._____" und "BJ._____" vergleichbar vorging. Nicht tatbestandsmässig ist die Verwendung des Zeichens "BJ._____" in der E-Mail-Adresse 247- BJ._____@applications.de.com, nachdem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die E-Mail-Adresse verwendet zu haben (Urk. 53 S. 63 und 88 ff.; E. IV.2.4.4. vorstehend). Tatbestandsmässig ist hingegen die Bezeichnung "24/7 BJ._____ Applications" in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch (E. IV.2.4.5. vorstehend). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszuge- hen (E. IV.2.4.6. vorstehend). 2.8. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sinne von Art. 61 Abs. 3 MSchG gewerbsmässig gehandelt zu haben (Urk. 53 S. 72 ff.).
- 130 - Der Begriff der Gewerbsmässigkeit stimmt mit jenem aus dem allgemeinen Ver- mögensstrafrecht überein (BIGLER, a.a.O., N. 24 zu Art. 61 MSchG). Er ist mit der markenrechtlich vorausgesetzte gewerblichen Nutzung nicht gleichzusetzen. Die- se ist qualitativer Natur, während die qualifizierende Gewerbsmässigkeit ein mehrheitlich quantitatives Kriterium darstellt (RÜETSCHI, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 61 MSchG). Zu den Voraussetzungen einer gewerbsmässigen deliktischen Tätigkeit kann auf die Erwägungen zum Betrugstatbestand verwiesen werden (E. IV.1.7. vorstehend). Der Beschuldigte betrieb die Mehrwertdienstnummern und damit die deliktische Tätigkeit wie ausgeführt nach der Art eines Berufes. Hand in Hand gingen damit seine Vorkehrungen, die fragliche Mehrwertdienstnummer erfolgreich bekannt- zumachen und in Anlehnung an die BV._____ Inc., die B._____, die BM._____ Electronics Co. und die BJ._____ LLC respektive in Verletzung ihrer Marken zu bewerben. Die zu diesem Zweck verwendeten Kanäle (die verschiedenen Do- mains, die Webseite G1._____.ch/BV._____ etc. und die Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch) betreute der Beschuldigte während des rund einjährigen Tatzeitraums mit einem wesentlichen Aufwand. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Nachahmung der Marken "BV._____", "B._____", "BM._____" und "BJ._____" eigentlicher Eckpfeiler des vom Beschuldigten be- triebenen Systems war und damit entsprechende Einkünfte angestrebt und erzielt wurden, die einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellten. Damit handelte der Beschuldigte gewerbsmässig im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG. 2.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der gewerbs- mässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG. Zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs liegt echte Konkurrenz vor. Während beim strafrechtlichen Betrug das Vermögen sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr die geschützten Rechtsgüter darstellen, schützt aArt. 61 MSchG das ausschliessliche Recht des Markeninhabers an seiner Marke. Die Schutzobjekte der beiden Tatbestände erweisen sich daher als verschieden,
- 131 - weshalb diese in echter Konkurrenz anzuwenden sind (Urteil 6B_220/2011 vom
24. Februar 2012 E. 2.6; BLUMENTHAL, a.a.O., S. 284 und 347 ff.). V. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren als Eventualantrag aus, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen (Urk. 135 S. 68 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich ausgefäll- ten Strafe (Urk. 118). 1.2. 1.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 287 ff.) kann verwiesen werden. 1.2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzule-
- 132 - gen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Um- stände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweili- gen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterstreicht in sei- ner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. Au- gust 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 mit Hinweisen). 1.2.3. Für den Normverstoss des gewerbsmässigen Betrugs steht aufgrund des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Für den Normverstoss der gewerbsmässigen Markenrechtsver- letzung ist eine Geldstrafe auszufällen (vgl. nachfolgend). Damit liegen keine gleichartigen Strafen vor und gebricht es an den Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe.
- 133 - 1.2.4. Der Beschuldigte beging die Delikte vor den Änderungen des Sanktionen- rechts am 1. Januar 2018. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchs- tens 360 Tagessätze (aArt. 34 Abs. 1 StGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldig- ten ist eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe aufzuerlegen. Letztere liegt wie noch zu zeigen ist über den neurechtlichen Rahmen von 180 Strafeinheiten, wes- halb neurechtlich einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommen würde. Deshalb ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb aArt. 34 StGB.
2. Gewerbsmässiger Betrug 2.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen Betrugs ist in- nerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Betrugshandlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte betrieb sieben verschiedene Mehrwertdienstnummern (wenn auch je verschieden lang) ab 1. September 2015 bis zum 16. August 2016 und damit insgesamt über eine eher lange Zeitspanne von knapp einem Jahr bis zu seiner Verhaftung am 17. August 2016. Mit Blick auf die rund 11'500 Anrufe respektive die (entgegen der Verteidigung; Urk. 135 S. 7) ähnlich hohe Anzahl getäuschter Personen war der Kreis der Geschädigten sehr gross, wenngleich dem einzelnen Anrufer in aller Regel nur ein Schaden im unteren zweistelligen Frankenbereich erwuchs (E. III.10. vorstehend). Negativ zu gewichten sind die tägliche Delin- quenz und der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 200'000.– (E. IV.1.5. vorstehend). Dieser ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiger strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt neben anderen (vgl. Urteile 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2 und 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2; je mit Hinweisen). Eine Schätzung der Deliktssumme genügt (Urteil 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2). Straferhöhend fällt auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte einen verhältnismässig erheblichen Aufwand betrieben hat, um sieben verschiedene Mehrwertdienstnummern erfolgreich zu vermarkten (mehrere einfach gestaltete Webseiten; Online-Telefonbücher mit
- 134 - mehrheitlich zehn Standorten; Optimierung der Suchresultate bei BJ._____- Anfragen sowie auf BR._____.ch und BU._____.ch; persönliche Telefongesprä- che, um weitere Einnahmen zu generieren und eine Eigenleistung vorzuspiegeln), hingegen nicht, wenn es darum ging, die Anrufer tatsächlich bei ihren Problemen zu unterstützen. Einen wesentlichen Aufwand betrieb der Beschuldigte auch, um die telefonischen Weiterleitungen zu vertuschen und damit sein System am Leben zu erhalten (zahlreiche regelmässige Änderungen der Weiterleitungen auf die zweite bei der BG._____ oder M._____ registrierte Zielnummer und auf die ver- schiedenen offiziellen Hotlines). Dem gilt es Rechnung zu tragen, ohne dass dies (so die Verteidigung, Urk. 135 S. 69 f.) gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17 mit Hinweisen). Der Beschuldigte zielte mit seiner vorgetäuschten Dienstleistung auf Personen, die auf der Suche nach einer raschen Lösung eines (technischen) Problems waren. Seine Vorge- hensweise erfolgte mit Plan sowie Raffinesse und zeigt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Von einer Mitverantwortung der Anrufer kann nicht gesprochen werden und ihr Verhalten lässt das Verschulden in keinem milderen Licht erschei- nen (Urk. 135 S. 70). Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzuordnen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschul- digte zweifelte offensichtlich selbst an der Rechtmässigkeit seiner Geschäftstä- tigkeit und liess diese rechtlich überprüfen. Das folgende Rechtsgutachten zeigte dem Beschuldigten klar auf, dass er mit seinen Handlungen den Tat- bestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllen könnte. Die vorgeschlagenen Änderungen übernahm er nicht und entschied sich trotzdem, das Geschäfts- modell weiterzuführen. Somit entschied sich Beschuldigte auch aktiv für seine Delinquenz. Dass der Beschuldigte ein möglichst hohes Einkommen erzielen wollte und aus finanziellen Gründen handelte, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht und der Gewerbsmässigkeit seines Tuns immanent. Sein Handeln aus rein finanziellen Motiven gründete soweit erkennbar nicht
- 135 - auf einer eigentlichen finanziellen Notlage. Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.3. Aufgrund des objektiv nicht mehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden nicht in einem milderen Licht erscheint, ist die Ein- satzstrafe – bei einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – im obe- ren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.4. Die von der Verteidigung für die von ihr im Eventualantrag geforderte Freiheitsstrafe von 15 Monaten angerufenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich sind allesamt nicht vergleichbar mit der vorliegenden Konstella- tion und eignen sich somit nicht für den angestrebten Rechtsvergleich (Urk. 135 S. 70 f.). Einerseits erweisen sich die Deliktsbeträge in diesen Ver- fahren als erheblich geringer, als im vorliegenden Verfahren (Fr. 120'444.– [SB160398-O]; Fr. 117'000.– [SB160365-O]; Fr. 108'341.30 [SB160043-O]); andererseits wurden bei diesen Fällen deutlich weniger Vorkehrungen getrof- fen, um die Täuschungen zu vertuschen, was unter anderem auch in den deut- lich längeren Deliktszeiträumen ersichtlich wird (Tatzeitraum von rund drei Jah- ren [SB160398-O]; Tatzeitraum von zehn Jahren [SB160365-O]; Tatzeitraum von über 10 Jahren [SB160043-O]). Überdies ist auch festzuhalten, dass die dortigen Beschuldigten jeweils lediglich eine überschaubare Anzahl an Perso- nen täuschen mussten, um an die Deliktssumme – jeweils zu Unrecht bezoge- ne Sozialhilfegelder – gelangen zu können. Die kriminelle Energie sowie auch der erzielte Deliktsbetrag lässt sich somit in keiner Weise mit den vom hiesigen Beschuldigten begangenen Taten vergleichen. Auch das Bundesgericht hält fest, dass entsprechende Vergleichsfälle in aller Regel beträchtliche Verschie- denheiten aufweisen und nicht heranzuziehen sind (Urteil 6B_186/2010 vom
23. April 2010 E. 4.4). 2.5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 303 ff.). Die Vorstrafe vom 30. März 2010 ist indes inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden
- 136 - darf (Urk. 113 und Urk. 141A; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbe- stimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er seinen Lebensunterhalt weiterhin mit der Verwertung privater Vermögenswerte bestreite und seit dem
1. Januar 2017 aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die G._____ kein Ein- kommen erziele. Er habe sich indes nicht um eine Anstellung bemüht, da er ohne die Rechts- und Planungssicherheit, welche ihm das Urteil geben würde, nicht wissen könne, ob er seiner bisherigen Tätigkeit weiter nachgehen könnte. Er habe überdies dreimal pro Woche seine schwerkranke Mutter, welche im September 2020 verstorben sei, ins Krankhaus bringen müssen. Er habe der- zeit zudem keine Schulden, sei weiterhin ledig und habe keine Kinder (Urk. 142 S. 3 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. 2.6. Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf stets. Im Wesentlichen vertrat er den Standpunkt, eine einzigartige und qualitativ hochstehende Support-Dienstleistung geboten zu haben. Er habe keine direkten Weiterleitungen zu den offiziellen Hot- lines eingerichtet und indirekte Weiterleitungen in Form von Konferenzgesprächen vorgenommen. Im Übrigen trügen BN._____ und die BG._____ die Verantwor- tung für die Weiterleitungen zu den offiziellen Hotlines. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ver- ankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschul- digten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Während des gesamten Berufungsver- fahrens konnte beim Beschuldigten weder Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen noch Reue für seine Taten erkannt werden, welche für eine Straf- reduktion berücksichtigt werden könnten. Insbesondere anlässlich seines Schlussworts zur Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe alle Vorkehrungen getroffen, damit die Anklagevorwürfe nicht im Entferntesten bestätigt werden könnten. Er habe seine Arbeit stets nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt und es sei lediglich aufgrund einer falschen Anschuldi- gung eines Mitbewerbers überhaupt zum vorliegenden Strafverfahren gekom-
- 137 - men (Prot. II. S. 17). Dass bei dieser Haltung keine Strafreduktion infolge sei- nes Nachtatverhaltens gewährt werden kann, ist offensichtlich. 2.7. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweis). Zur Verfahrensdauer geht aus den Akten Folgendes hervor. Der Beschuldigte wurde am 17. August 2016 verhaftet, gleichentags durch die Kantonspolizei be- fragt und am 18. August 2016 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 16/1-3, Ordner 1). Dannzumal wurde der Beschuldigte mit den hier zu beurteilenden Straftaten konfrontiert. Nicht relevant ist deshalb, dass die Strafanzeige der BV._____ Inc. am 4. August 2015 erfolgte (Urk. 135 S. 69), da der Beschuldig- te zu diesem Zeitpunkt mit diesen Vorwürfen noch nicht direkt konfrontiert wur- de. Sodann führte die Anklägerin bis zur Anklageerhebung fünf Einvernahmen mit dem Beschuldigten (7. Oktober 2016, 13. Oktober 2016, 23. März 2018,
17. April 2018 und 19. Juni 2018; Urk. 16/8-12, Ordner 2) und je eine Einver- nahme mit BN._____ (23. September 2016; Urk. 17/1, Ordner 3) und D._____ (13. Oktober 2016; Urk. 17/2, Ordner 3) durch. Neben den beim Beschuldigten zuhause, in seinen Büroräumlichkeiten und in einer Garagenbox durchgeführ- ten (Haus-)Durchsuchungen (Urk. 46/1 und Urk. 46/12, Ordner 29), ordnete sie solche auch betreffend die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen- den Online-Accounts (19. August 2016; Urk. 35/2, Ordner 14) und bei der CK._____ Consulting (29. August 2016; Urk. 36/3, Ordner 16) an und musste
- 138 - in der Folge die Beschlagnahmung der aufgefundenen Gegenstände, Unterla- gen und Online-Accounts anordnen (Urk. 36/18, Ordner 16; Urk. 46/16 und Urk. 46/39, Ordner 29; Urk. 34/1, Urk. 34/4, Urk. 34/10, Urk. 34/17, Urk. 34/20, Urk. 34/22, Ordner 12). Weiter liess die Anklägerin Informationen zu den Bank- und weiteren Konti des Beschuldigten edieren (Urk. 34/43, Ordner 13 [I._____ AG]; Urk. 34/50, Ordner 13 [Q._____ GmbH]; Urk. 37/1/1, Ordner 16 [C._____]; Urk. 37/2/1, Ordner 17 [CL._____ Schweiz Genossenschaft]; Urk. 37/3/1, Ordner 17 [CM._____ Card Services]; Urk. 37/4/1, Ordner 17 [Stif- tung CN._____]; Urk. 37/5/1, Ordner 18 [Steuerauskünfte]; Urk. 37/6/1, Ordner 19 [CO._____]; Urk. 37/7/1, Ordner 19 [Post CH AG]; Urk. 37/8/1, Ordner 19 [CP._____ GmbH]; Urk. 37/10/1, Ordner 19 [CQ._____ AG]; Urk. 37/11/1, Ord- ner 19 [CR._____ AG]). Nicht zuletzt ordnete die Untersuchungsbehörde die Echtzeitüberwachung mehrerer Nummern an und musste die Anklägerin auch sämtliche im Tatzeitraum verzeichneten Anrufe – deren rund 11'500 wurden verzeichnet – analysieren und für die Zwecke der Anklageerhebung in Ge- samtverbindungslisten zusammenfassen. Am 23. Juli 2018 erhob die Staats- anwaltschaft Anklage an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 53). Die vorinstanzli- che Verfahrensleitung lud die Parteien am 14. August 2018 zur Hauptverhand- lung auf den 23. Januar 2019 vor. Am 12. November 2018 beschloss die Vo- rinstanz über die (fehlende) Parteistellung der BV._____ Inc. und am 21. No- vember 2018 wies sie die Beweisanträge des Beschuldigten, der B._____ und von BM._____ sowie die Rückweisungsanträge der Privatklägerinnen ab. Nach der Hauptverhandlung am 23. Januar 2019 fällte die Vorinstanz am 18. März 2019 ihr Urteil und eröffnete das Dispositiv am 19. März 2019 schriftlich. Am
18. und 23. April 2019 ging die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien zu (vgl. Urk. 54 ff.). Verzögerungen oder eigentliche Bearbeitungslücken sind da- mit im Untersuchungsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht erkennbar und vom Beschuldigten auch nicht aufgezeigt. Vielmehr kann fest- gehalten werden, dass die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren mit Blick auf die angezeigten Delikte sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Urteils beförderlich vorangetrieben wurden.
- 139 - Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt auch betreffend das Beru- fungsverfahren nicht vor. Nach Eingang der Berufungserklärung des Beschul- digten am 2. Mai 2019 und der B._____ am 10. Mai 2019 sowie der Verfahren- sakten am 22. Mai 2019 erfolgten die ersten verfahrensleitenden Anordnungen (Art. 400 Abs. 2 StPO) am 29. Mai 2019. Die Stellungnahmen gingen am 13. und 17. Juni 2019 ein. Da der BM1._____ GmbH keine Gelegenheit gegeben worden war, um allenfalls Anschlussberufung zu erheben, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und sich zu den Beweisanträgen des Beschuldig- ten zu äussern, räumte ihr die Verfahrensleitung am 7. April 2020 das entspre- chende rechtliche Gehör ein. Die BM1._____ GmbH liess sich dazu nicht ver- nehmen. Zudem erfolgten im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhand- lung am 25. März 2020 einzelne Abklärungen (Urk. 120A). Am 13. Mai 2020 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Am 13. August 2020 wurden die Parteien auf den 5. November 2020 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 111 ff.). Insgesamt nahm das Berufungsverfahren nicht übermässig viel Zeit in Anspruch. Daran ändert nichts, dass die Berufungserklä- rung des Beschuldigten der BM1._____ GmbH erst im April 2020 und nicht be- reits im Mai 2019 übermittelt worden war. Dies führte nicht zu einer Verlängerung des Verfahrens und tangierte den Beschuldigten nicht. Zwar wird nicht verkannt, dass das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien am 18. und 23. April 2019 zuging und bis zur Berufungsverhandlung am 5. November 2020 respektive zur in den Tagen darauf erfolgten Urteilseröffnung rund 18 ½ Monate vergingen. Bei dieser eher langen Zeitspanne handelt es sich aber nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung (vgl. Urteile 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2: keine Verletzung bei einer Zeitspanne von über 20 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Entscheideröffnung und der Berufungsverhandlung in einem komplexen Fall mit erheblichem Aktenumfang; Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.2. und 2.4: keine Verletzung respektive keine "krasse Zeitlücke" bei einer Zeitspanne von rund 16 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Eröffnung und der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfs sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Ur-
- 140 - teils sowie unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte erscheint die Dauer des Berufungsverfahrens nicht als stossend und sie verletzt das Beschleunigungsgebot nicht. Nach der Rechtsprechung kann von Behörden und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig ei- nem einzigen Fall widmen, so dass Zeitspannen, in denen das Verfahren auf- grund der Geschäftslast stillsteht, unumgänglich sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrens- dauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleuni- gungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Entsprechend ist nicht zu verkennen, dass das Berufungsverfahren dennoch eine gewisse Länge aufwies, die insbesondere nicht durch den Be- schuldigten verursacht wurde. So führte insbesondere auch die im Frühjahr 2020 aufgetretene COVID-19-Pandemie zu einer Verzögerung der durch das hiesige Gericht möglichen Vorladungen und Verhandlungstermine. In Nachach- tung dieses Umstandes rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe leicht im Umfang von 6 Monaten zu reduzieren. 2.8. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien erscheint für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 78 Tagen ist anzurech- nen (Art. 51 StGB).
3. Gewerbsmässige Markenrechtsverletzung 3.1. aArt. 61 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 3 MSchG sieht für gewerbsmässige Markenrechtsverletzungen eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für den Fall, dass als Strafe eine Freiheitsstrafe festgesetzt wer- den sollte, ist diese zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden. 3.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere der Markenrechtsverletzung ist massgebend, dass der Beschuldigte vier verschiedene Markeninhaberinnen in ihrem ausschliesslichen Recht auf ihre Marken "BV._____", "B._____", "BM._____" und "BJ._____" verletzte. Die BV._____ Inc. hielt etwa fest, das Ver- halten des Beschuldigten bedrohe sie in ihrer Eigenschaft als Markeninhaberin, in
- 141 - ihren wirtschaftlichen Interessen und in ihrem Ruf. Der Beschuldigte täusche über die Authentizität der angebotenen Dienstleistungen (Urk. 1 S. 3 und 6 f., Ordner 1). Auch hier ist von einer eher langen Zeitspanne von knapp einem Jahr auszu- gehen. Der Beschuldigte ahmte starke und berühmte Marken nach. Er verwende- te die entsprechenden Zeichen in insgesamt sieben Domains und auf der Websei- te G1._____.ch. Damit und mit einem Marktauftritt an (überwiegend) zehn Stand- orten in den Online-Telefonbüchern erreichte er eine breite Präsenz. Diese ging mit einer weiträumigen Verletzung der Markenrechte einher, was negativ zu ge- wichten ist. Gleichwohl muss die Tatschwere ins Verhältnis gesetzt werden zur Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Markenrechtsverletzungen. Massive Markenrechtsverletzungen können die rechtmässigen Inhaber wirtschaftlich in Bedrängnis bringen und nachhaltigen Reputationsschaden verursachen. Anhalts- punkte dafür liegen hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Ver- schulden des Beschuldigten als noch leicht zu werten. Darin enthalten ist auch das Verschulden betreffend das tatrelevante Verhalten der Widerhandlungen gegen das UWG, für welche kein Freispruch erfolgt, welche aber von den mar- kenrechtsrelevanten Tathandlungen konsumiert werden. 3.3. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wobei er die früh erfolgten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. und durch BM._____ ignorierte (Urk. 2/8 und 2/10, Ordner 1; Urk. 45/1, 45/3 und 45/5, Ordner 28). Zusätzlich wurde er in einem selbst eingeholten Rechtsgutachten ebenfalls darauf hinge- wiesen, dass sein Verhalten eine Markenrechtsverletzung darstellen könnte (Urk. 45/7 S. 8; Ordner 28). Er hat sich ganz bewusst dafür entschieden, delik- tisch tätig zu werden. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkompo- nente die objektive Tatschwere. 3.4. Bei einer Gesamtbetrachtung wird das noch leichte objektive Verschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht. Für die gewerbsmässige Marken- rechtsverletzung erscheint eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen respektive eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. 3.5. Betreffend Täterkomponente und Verfahrensdauer kann auf das bereits Aus- geführte verwiesen werden. Sie wirken sich auch in Bezug auf die gewebsmässi-
- 142 - ge Markenrechtsverletzung leicht reduzierend aus. Somit wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von leicht unter 300 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von leicht unter 10 Monaten zu bestrafen. 3.6. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 3.6.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Für Strafen von we- niger als sechs Monaten ist altrechtlich grundsätzlich eine Geldstrafe auszu- sprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und aArt. 41 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion ist hier nicht aus- zugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorstrafe vom 30. März 2010 ist inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden und darf deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschuldigte ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die als empfindliche Sanktion zu bezeichnen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 78-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällenden Sanktio-
- 143 - nen eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Markenrechtsverletzungen zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mit- hin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen und deshalb zu Recht nicht behauptet wird, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe, falls diese zufolge Widerrufs des bedingten Vollzugs überhaupt vollstreckt werden sollte, selbst unter dem Eindruck einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht bezahlen würde. Geldstrafen stehen zudem auch mittellosen und zahlungsunwilligen Tätern offen (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; Urteil 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.; je mit Hinweisen). Eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe würde sich im Übrigen auch aufgrund des Verschlechterungsverbots verbieten. 3.6.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte hielt im erstinstanzlichen Verfah- ren fest, Geschäftsführer und Inhaber der G._____ zu sein, seit 2017 aber auf einen Lohn zu verzichten. Er habe keine Möglichkeit, mit dem Unternehmen einen Lohn zu erwirtschaften. Die G._____ generiere "10 % der vor der Verhaf- tung erzielten Einnahmen". Seit dem 1. Januar 2017 lebe er vom Privatvermö- gen. Für seine Wohnung bezahle er monatlich Fr. 1'057.–, wobei das "Unter-
- 144 - nehmen einen Anteil an die Kosten" zahle. In den letzten 2 ½ Jahren habe er das Vermögen verbraucht (Urk. 91 S. 1 ff.). Im Berufungsverfahren hielt er aktualisierend fest, dass er weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit auch kein Einkommen generiere. Er bestreite seinen Lebensunterhalt derzeit weiterhin vom Privatvermögen, teilweise unter Verwertung von nicht li- quiden Vermögenswerten (Urk. 142 S. 3 f.). Mit Blick auf diese finanziellen Verhältnisse und zumal die Verteidigung selber in ihrem Eventualantrag von einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ausgeht, hat es bei der vorinstanzlich fest- gesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sein Bewenden. 3.6.3. Der Beschuldigte wäre aufgrund der gewerbsmässigen Markenrechts- verletzung grundsätzlich mit einer Geldstrafe von leicht unter 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 78 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Nach dem hier anwendbaren aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach aArt. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä- ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
- 145 - Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunk- ten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Le- galprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwi- schen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur An- wendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialprä- ventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Stra- fe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits ei- ne günstige Legalprognose erlaubt und anderseits für die Erhöhung der Bewäh-
- 146 - rungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hin- weisen).
2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren bewegt sich im Hauptanwen- dungsbereich der teilbedingten Strafe. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Er- scheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren und die verbüsste 78- tägige Untersuchungshaft dürften ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig werden und sich nicht bewähren. Damit fällt die Legalprognose nicht negativ aus und ist ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Straf- masses und der gesetzlichen Vorgaben (aArt. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens 6 und höchstens 18 Monate festzu- setzen. Rechnung zu tragen gilt es dabei der Art des Delikts und dem nicht mehr leichten Tatverschulden. Zudem delinquierte der Beschuldigte aus einer beruflichen und privaten Situation heraus, die sich heute nicht wesentlich an- ders präsentiert. Sein Tätigkeitsfeld scheint der Beschuldigte nicht gänzlich gewechselt zu haben. Selbst die Verteidigung betont, dass der Beschuldigte seit September 2018 über eine Wort-/Bildmarke "…" verfügt, die unter ande- rem in den Klassen … (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwal- tung, Büroarbeiten) und … (Telekommunikation) registriert ist (Urk. 135 S. 45; Urk. 136/10). Der Beschuldigte habe aufgrund der Beschlagnahme der Mehr- wertdienstnummern seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen können (Urk. 135 S. 69). Überdies gab der Beschuldigte auch selber anlässlich der Be- rufungsverhandlung an, weiterhin für die G._____ tätig zu sein, welche über- dies gemäss öffentlich zugänglichem Handelsregistereintrag weiterhin den gleichen Unternehmenszweck verfolgt. Unter dem Titel einer günstigen Prog- nose sind deshalb Vorbehalte angebracht. Es rechtfertigt sich, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 24 Monate festzulegen. Aufgrund des Gesagten bestehen gewisse Be-
- 147 - denken betreffend günstige Legalprognose, weshalb die Probezeit auf drei Jahre und nicht auf die Minimaldauer von zwei Jahren festzusetzen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3).
3. Da die Legalprognose nicht negativ ausfällt, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit ebenfalls auf drei Jahre festzusetzen.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren zu bestrafen unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 78 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheits- strafe zu vollziehen. Zudem ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Voraus- setzungen betreffend das Adhäsionsverfahren finden sich im angefochtenen Urteil, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 308).
2. Zivilforderung der B._____ 2.1. Zur Forderung der B._____ erwägt die Vorinstanz, jene habe ihr Schadener- satzbegehren im Rahmen der Hauptverhandlung von Fr. 79'435.05 auf Fr. 37'639.16 nebst Zins reduziert. Die B._____ sei betreffend die gewerbsmässige Markenrechtsverletzung und den mehrfachen unlauteren Wett-
- 148 - bewerb als geschädigt zu betrachten, grundsätzlich aber nicht hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs. Die Schädigung sei primär zulasten der Anrufenden erfolgt. Die B._____ sei durch die betrügerischen Machenschaften nicht unmittel- bar geschädigt worden. Sie habe die Einnahmen aus ihrer Support-Hotline nach entsprechender Weiterleitung der Kunden durch den Beschuldigten genauso ge- nerieren können, wie wenn sich die Kunden direkt bei der offiziellen B._____- Hotline gemeldet hätten. Einzig in den wenigen Fällen, in welchen der Beschuldigte ohne Weiterleitung anstelle der B._____ einen eigenständigen Support geleistet habe, sei der B._____ ein Gewinn entgangen. Die so vom Be- schuldigten erzielten Beträge seien primär den durch den gewerbsmässigen Be- trug geschädigten Opfern zuzuordnen. Es sei davon auszugehen, dass die unmit- telbar aus der Vermögensverschiebung resultierende Schadenersatzberechtigung der Anrufenden allfälligen Gewinnherausgabeansprüchen aus MSchG und UWG vorgehe. Deshalb sei der Zivilanspruch der B._____ abzuweisen (Urk. 110 S. 308 ff.). 2.2. Die B._____ liess vor Vorinstanz ausführen, der Beschuldigte habe mit den als "B._____ Hotline" beworbenen Mehrwertdienstnummern allein durch Verlet- zung der Bestimmungen des UWG und durch Verletzung der Markenrechte der B._____ einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet. Gestützt auf Art. 55 Abs. 2 MSchG und Art. 9 Abs. 3 UWG habe die B._____ Anspruch aus Bereicherungs- recht bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag und könne diesen Gewinn für sich be- anspruchen. Der Gewinn zwischen dem 1. September 2015 und 16. August 2016 belaufe sich auf Fr. 33'407.82 (Mehrwertdienstnummer 42) und Fr. 4'231.34 (Mehrwertdienstnummer 15) respektive auf insgesamt Fr. 37'639.16 (Urk. 97 S. 2 und 5 f., Prot. I S. 13). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die B._____ unverändert an ihrer Zivilforderung fest, führte jedoch ergänzend aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der B._____ nahezu kein Schaden in Bezug auf die Markenrechtsverletzungen und unlauteren Handlungen des Beschuldigten entstanden sei. So hätten die betroffenen Kunden, wenn auch nur unterbewusst, das betrügerische Verhalten des Beschuldigten mit der Marke "B._____" assoziiert, womit bei der B._____ sehr wohl ein Schaden in Form eines Reputationsschadens entstanden sei. Die Markenrechtsverletzungen bzw. unlau-
- 149 - teren Handlungen des Beschuldigten seien conditio sine qua non für den von ihm erwirtschafteten Gewinn gewesen, weshalb dieser Gewinn der B._____ als Mar- kenrechtsinhaberin abzuliefern sei. Dies sei überdies unabhängig von einem all- fälligen Schaden der B._____ sowie dem Umstand, dass die B._____ die allfälli- gen Gewinne nicht selber hätte erwirtschaften können, der Fall. Der von der B._____ geltend gemachte Gewinnherausgabe- bzw. Bereicherungsanspruch zie- le nämlich einzig darauf ab, einen durch eine unberechtigte Person erwirtschafte- ten Gewinn, den diese durch einen Eingriff in die Markenrechte der B._____ bzw. durch gegen diese gerichtete unlautere Handlungen erwirtschaftet habe, der ei- gentlich Berechtigten zuzuweisen. Dieser Anspruch sei entgegen der erstinstanz- lichen Auffassung nicht subsidiär zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch der betrogenen Kunden. Sollte sodann von einer ungenügenden Begründung oder ei- ner fehlenden Spruchreife der Zivilklage ausgegangen worden sein, so hätte die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden müssen, was sodann auch im vorliegenden Berufungsverfahren eventualiter beantragt werde (Urk. 143 S. 5 ff.). 2.3. Die Verteidigung beantragt entsprechend dem verlangten Freispruch die Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 135 S. 67). 2.4. Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 MSchG vom Richter verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a) und eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b). Nebst diesen Abwehrklagen steht dem Rechtsinhaber eine Auskunftsklage zur Verfügung (vgl. lit. c). Vorbehalten bleiben nach Art. 55 Abs. 2 MSchG die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns ent- sprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der mit Art. 55 MSchG gewährte zivilrechtliche Rechtsschutz knüpft an die Verletzung eines Rechts an der Marke an, die darin besteht, dass ohne Zustimmung des Markeninhabers eine der in Art. 13 Abs. 2 (und Abs. 2bis) MSchG umschriebenen Handlungen vorgenommen wird (BGE 146 III 89 E. 8.1.3 S. 96).
- 150 - Die Gewinnherausgabe gestützt auf Art. 423 OR beruht auf der Konstruktion, der Verletzer habe als auftragsloser Geschäftsführer des verletzten Markenin- habers gehandelt und sich dessen Geschäfte angemasst. Deshalb hat er die erzielten Gewinne im Sinne von Art. 423 OR herauszugeben (MARKUS FRICK, in: Basler MSchG-Kommentar, a.a.O., N. 91 zu Art. 55 MSchG). In der Rechtsprechung und Lehre wird hierbei diskutiert, ob es sich bei Art. 55 Abs. 2 MSchG um eine Rechtsfolge- oder eine Rechtsgrundverweisung handelt. Im Ersteren Fall (Rechtsfolgeverweisung) käme ein Anspruch auf Gewinnheraus- gabe bereits als reine Folge einer Markenrechtsverletzung in Frage, ohne dass hierbei eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von Art. 423 OR verlangt wäre. Mit anderen Worten wäre der Verweis lediglich betreffend die Folgen (Gewinnbe- rechnung und -herausgabe) zu verstehen. Im Letzteren Fall (Rechtsgrundverwei- sung) müssten jeweils kumulativ mit der Markenrechtsverletzung auch die Vo- raussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sein (TANJA DOMEJ, in: Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, N 93 zu Art. 9 UWG, mit Hinweisen zum identischen Verweis unter Art. 9 UWG). Das Bundesgericht äusserte sich soweit ersichtlich bis anhin noch nicht direkt zur Natur der Verweisung von Art. 55 Abs. 2 MSchG. Allerdings äusserte es sich in BGE 133 III 153 teilweise zur Natur der Verweisungsnorm in Art. 28a Abs. 3 ZGB, welche identisch ist mit der Verweisungsnorm des MSchG. Darin sprach es sich zwar nicht explizit für die Ansicht aus, in der entsprechenden Bestimmung des ZGB sei eine Rechtsfolgeverweisung zu sehen; das Ergebnis, zu welchem es kam, ist jedoch stark dahingehend zu verstehen (BGE 133 III 153 E. 2.4 S. 158 f.). Entsprechend wurde in einem späteren Bundesgerichtsentscheid, welcher die Gewinnherausgabe nach FINMAG zum Inhalt hatte, festgehalten, dass gemäss obengenanntem Entscheid "…zumindest der Verweis [von Art. 28a Abs. 3 ZGB] auf die Gewinnherausgabe als Rechtfolgeverweisung auf die unechte Geschäfts- führung ohne Auftrag im Sinne von Art. 423 Abs. 1 OR zu verstehen [sei]…" (Ur- teil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2.4.). Aufgrund dieser höchstrichterlichen Erwägungen und aufgrund der Identität der Verweise von Art. 28a Abs. 3 ZGB
- 151 - und Art. 55 Abs. 2 MSchG ist folglich von einer Rechtsfolgeverweisung auszuge- hen. Hat eine Person daher in Verletzung von Markenrechten einen Gewinn erzielt, so ist dieser dem berechtigten Markenrechtsinhaber herauszugeben, ohne dass die weiteren Voraussetzungen einer Geschäftsanmassung erfüllt sein müssten. Hin- gegen muss die Markenrechtsverletzung natürlich kausal zum Verletzergewinn sein (FRICK, a.a.O., N. 99 zu Art. 55 MSchG). Ob zusätzlich Adäquanz vorliegen muss (ROGER STAUB, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 118 zu Art. 55 MSchG), kann offenbleiben. Der Verletzergewinn ist nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Massgebend ist dabei, ob und inwieweit das verletzte Recht ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine we- sentliche Rolle gespielt haben. Der Gewinn ist aufzuteilen, wenn dieser nur teil- weise auf die Verletzung zurückgeht (Urteil BPatGer vom 19. März 2014 E. 4.3, in: sic! 9/2014 S. 560). Der Anspruch auf Gewinnherausgabe ist jedoch unabhän- gig von einem beim Verletzten eingetretenen Schaden (FRICK, a.a.O., N. 91 zu Art. 55 MSchG; DOMEJ, a.a.O., N. 78 und 90 zu Art. 9 UWG; PHILIPPE SPITZ, in: UWG-Handkommentar, a.a.O., N. 185 zu Art. 9 UWG). Die Gewinnherausgabe ist damit nicht Ersatz für einen Schaden, sondern Herausgabe der dem auftragslo- sen Geschäftsführer entstandenen Vorteile (BGE 132 III 379 E. 3.2.3 S. 382 f.; RÜETSCHI/ROTH, in: Basler UWG-Kommentar, a.a.O., N. 116 zu Art. 9 UWG). Herauszugeben ist der Nettogewinn als Differenz zwischen Bruttoerlös und Gestehungskosten Die Beweislast für die Gestehungskosten liegt beim Verletzer (BGE 134 III 306 E. 4.1.2 S. 309). 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz unterstreicht, die Schädigung sei primär bei den Anru- fenden erfolgt, während die B._____ durch die Weiterleitung der Kunden gleichwohl Einnahmen generiert habe. Nur in wenigen Fällen (nämlich bei den nicht weitergeleiteten Anrufen) sei der B._____ ein Gewinn entgangen. Diese Erwägungen sind nicht einschlägig. Die Vorinstanz übersieht, dass die B._____ keine Schadenersatzforderung geltend macht. Die Privatklägerin ver- langt nicht Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn, Verwässerung der
- 152 - Marke etc. (Art. 41 ff. OR). Vielmehr verlangt sie eine Gewinnherausgabe ge- stützt auf Art. 423 OR, die keinen Schaden (und damit auch keinen entgange- nen Gewinn) voraussetzt. Zur Untermauerung ihrer Zivilforderung verweist die B._____ auf Kontoauszü- ge der "BB._____" für die Monate September 2015 bis August 2016 (Urk. 34/37, Ordner 12). Diese betreffen unter anderem die auf die G._____ bei der BB._____.ch registrierten Mehrwertdienstnummern 18 ("24/7 B._____ Support") und Nr. 15 ("G1._____"). Die von der B._____ geltend ge- machten Einnahmen, die in Abzug gebrachten Kosten (Abonnementskosten, Servicegebühr, Routingkosten) und der resultierende Gewinn entsprechen die- sen Kontoauszügen und sind belegt (Urk. 23/19 S. 16 ff., Ordner 3). Es ist vorliegend erstellt, dass die Nummer des "24/7 B._____ Support" auf ver- schiedenen Kanälen in Verletzung der Markenrechte der B._____ vermarktet wurde und der damit generierte Gewinn auf ebendiese Rechtsverletzung zurück- zuführen ist. Ein natürlicher (und auch adäquater) Kausalzusammenhang liegt vor. Die Bekanntheit der Marke war ursächlich für die Anrufe. Andere Umstände, die eine wesentliche Rolle gespielt hätten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat der Beschuldigte über die von der B._____ in Abzug gebrachten Kosten hinausgehende Geste- hungskosten belegt. Damit ist in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 42 vom geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 33'407.82 auszugehen. Zinsen von 5% sind ab Gewinnerzielung geschuldet (OSER/WEBER, in: Basler Kom- mentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 423 OR). Sie sind an- tragsgemäss ab 1. September 2016 zuzusprechen. Anders verhält es sich in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 15, unter wel- cher der Beschuldigte einen Support für BV._____, B._____ und BJ._____ an- bot ("G1._____"). Bei dieser Mehrwertdienstnummer wurde dem Beschuldigten gemäss Anklage keine Markenrechtsverletzung vorgeworfen (vgl. Urk. 53 S. 72 ff.), weshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht erstellt werden musste, ob diesbezüglich Markenrechtsverletzungen im strafrechtlich relevanten Sinne stattgefunden haben. Dies bedeutet jedoch freilich nicht, dass die B._____
- 153 - nicht in einem separaten Zivilverfahren entsprechende zivilrechtlich relevante Markenrechtsverletzungen nachweisen könnte, welche einen Gewinnheraus- gabeanspruch begründen könnten. Insofern ist ihre diesbezügliche Zivilklage nicht hinreichend begründet und überdies auch nicht genügend beziffert, wes- halb sie auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2.5.2. Zum Verhältnis von Gewinnherausgabe und Schadenersatz bleibt Fol- gendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass der verletzte Geschäftsherr Schadenersatz aus entgangenem Gewinn einerseits und Gewinnherausgabe andererseits nicht kumulieren kann, sondern ihm die Ansprüche nur alternativ zur Verfügung stehen. Bei mehreren verletzten Geschäftsherren geht die herrschende Lehre mangels Willenserklärung des Schuldners bzw. gesetzli- cher Anordnung (Art. 150 Abs. 1 OR) von Teilgläubigerschaft aus (DAVID ET AL., a.a.O., N. 430; JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 423 OR). Stehen dem Verletzer Ge- winnherausgabeansprüche des Geschäftsherrn und Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber, bestehen diese Ansprüche unter Umständen nebeneinan- der. Wohl entspricht hier der vom Beschuldigten erzielte Verletzergewinn im Wesentlichen dem Schaden der Betrugsopfer. Da aber die Gewinnherausgabe an den Verletzten pönalen Charakter hat (SPITZ, a.a.O., N. 195 zu Art. 9 UWG), geht der positive Schaden nicht im Anspruch auf Gewinnherausgabe auf. Selbst wenn der Beschuldigte den Betrugsopfern ihren Schaden ersetzt hätte und damit nicht mehr über den Verletzergewinn verfügte, könnte er dies der B._____ nicht entgegenhalten. Ihm steht die Entreicherungseinrede nach Art. 64 OR nicht zur Verfügung (FRICK, a.a.O., N. 94 zu Art. 55 MSchG). Nach- dem der Beschuldigte eine Schadloshaltung der Betrugsopfer im Übrigen nicht behauptet, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. 2.5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B._____ Fr. 33'407.82 nebst Zins zu 5% ab 1. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist das Gewinnherausgabebegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.
3. Zivilforderung der BM1._____ GmbH
- 154 - Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der BM1._____ GmbH in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg. Der Beschuldigte beantragt im Beru- fungsverfahren die Abweisung der Forderung und begründet dies hauptsächlich mit dem beantragten Freispruch. Da der Beschuldigte auch im vorliegenden Ver- fahren der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung schuldig zu sprechen ist und die vorinstanzlichen Erwägungen überdies zu teilen sind (Urk. 110 S. 309), ist die BM1._____ GmbH mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Einziehung etc.
1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel ge- braucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelt das Strafge- setzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kos- tendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt.
2. Das am 5. September 2016 beschlagnahmte Fahrzeug Lamborghini Gall- ardo wurde am 25. Juli 2017 dem Beschuldigten herausgegeben. Gleichentags beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO einen Barbetrag von Fr. 10'500.–. Diese Barschaft hatte der Beschuldigte zur "Auslösung" seines Autos der Staatsanwaltschaft überwiesen (Urk. 46/26,
- 155 - 46/38 und 46/39, Ordner 29). Der Betrag ist mit der Vorinstanz zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3. 3.1. Die Vorinstanz belässt zahlreiche beschlagnahmte Urkunden bei den Ak- ten (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 110 S. 312 f.). Es handelt sich um Dokumente, welche die Staatsanwaltschaft am 30. August 2016 beschlagnahmte und Teil folgender Sicherstellungspositionen sind: Pos. 1.1.26 (eine Kartonschachtel mit diversen Dokumenten), Pos. 1.1.38 (eine Plastikschachtel mit Deckel, ent- haltend diverse Akten), Pos. 1.1.63 (eine grosse Tasche mit Ordnern), Pos. 2.1.3 (eine Plastiktasche mit Ordner) und Pos. 3.1.2 (eine Papiertasche mit drei Bundesordnern). Ein Teil der Positionen wurde dem Beschuldigten im Lau- fe der Untersuchung wieder ausgehändigt (vgl. Urk. 46/16, 46/19 S. 1, 46/22 S. 2 und 46/25; Ordner 29). Die Position 2.1.3 findet zwar Eingang in der vo- rinstanzlichen Begründung (Urk. 110 S. 26 und 313), offensichtlich versehent- lich nicht aber in das Urteilsdispositiv. Konkret verweist die Vorinstanz auf die Urk. 42/1-41 im Ordner 25 und die Urk. 45/1-134 im Ordner 28 und erwägt, diese seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 3.2. Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe der Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63 und 3.1.2 als Ganzes (Urk. 111 S. 4). Da ein Teil der Urkunden bereits im Laufe der Untersuchung an ihn zurückging, ist anzuneh- men, dass die Verteidigung sinngemäss die Herausgabe des verbleibenden Teils beantragt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholte sie ihren An- trag (Urk. 135 S. 66 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 118). 3.3. Vorab stellt sich die Frage, welche Schriftstücke respektive welcher Teil der Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63, 2.1.3 und 3.1.2 nach der staats- anwaltschaftlichen Beschlagnahme am 30. August 2016 (Urk. 46/16, Ordner 29) bei den Untersuchungsakten verblieben. Die entsprechenden Herausgabe-
- 156 - verfügungen und Empfangsscheine (Urk. 46/16, 46/19 S. 1, 46/22 S. 2 und 46/25; Ordner 29) fielen ebenso unklar aus wie die Umschreibung der in den Untersuchungsakten verbleibenden Akten durch die Staatsanwältin: "Ergän- zend weise ich darauf hin, dass einige weitere, anlässlich der Hausdurchsu- chung beschlagnahmten Originalunterlagen aus den Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63, 2.1.3 und 3.1.2 zu den Akten genommen wurden (be- zeichnet mit 'Akten aus Sicherstellungen…')" (Urk. 46/25, Ordner 29). Derarti- ge Umschreibungen dienen freilich nicht der Klarheit. Nachdem die Urk. 42/1- 41 (Ordner 25) den Titel "Akten aus Sicherstellungen/Buchhaltungsunterlagen (Rechnungen BF._____ / BB._____)" und die Urk. 45/1-134 (Ordner 28) den Titel "Akten aus Sicherstellungen (Allgemeines/Buchhaltungsunterlagen)" tragen, ist (mit der Vorinstanz) von diesen Beweismitteln auszugehen. In jedem Fall zu den Verfahrensakten zu nehmen sind die von der Untersuchungsbe- hörde gefertigten Papierausdrucke von Daten aus elektronischen Geräten des Beschuldigten und der Datenexporte auf DVD (Urk. 45/96-110 inklusive Schachtel [Urk. 45/110], Ordner 28). Weitere "Akten aus Sicherstellungen" finden sich in Urk. 43/1-125 , Ordner 26 ("Akten aus Sicherstellungen [betr. BG._____ GmbH]") und Urk. 44/1-132, Ordner 27 ("Akten aus Sicherstellungen [betr. CD._____, D._____]". 3.4. Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich hauptsächlich um Geschäftsdokumente wie Rechnungen der BF._____ und BB._____ (Urk. 42/1- 41, Ordner 25) sowie um verschiedene Korrespondenzen, Rechnungen der ProLitteris, vom Beschuldigten verfasste Listen, Unterlagen zum BAKOM, Un- terlagen zu Domains und zu verschiedenen Zielnummern, Ausdrucke von Da- ten aus elektronischen Geräten des Beschuldigten, Buchhaltungsunterlagen der G._____ etc. (Urk. 45/1-134, Ordner 28). Zudem wurden beim Beschuldig- ten Akten im Zusammenhang mit der BG._____ (Urk. 43/1-125, Ordner 26) und der "CD._____" (Urk. 44/1-132, Ordner 27) beschlagnahmt. Sämtliche Dokumente wurden in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO al- lein zu Beweiszwecken beschlagnahmt (Urk. 46/16, Ordner 29). Ein Deliktskon- nex und eine konkrete Gefährdung werden zu Recht nicht behauptet, weshalb ei-
- 157 - ne Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB ausgeschlossen ist. Ein reines Beweis- mittel ist stets zurückzugeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar II], N. 8 f. zu Art. 267 StPO). Die Dokumente sind deshalb ent- gegen der Vorinstanz an den Beschuldigten zurückzugeben. Zusammenfassend sind dem Beschuldigten folgende Unterlagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils herauszugeben: Urk. 42/1-41, Ordner 25; Urk. 45/1-95 und 45/111-134, Ordner 28; Urk. 43/1-125, Ordner 26; Urk. 44/1- 132, Ordner 27. 4. 4.1. Die Vorinstanz ordnet bei verschiedenen Providern die Löschung folgen- der Online-Accounts an, welche der Beschuldigte für den gewerbsmässigen Betrug nutzte und die Staatsanwaltschaft am 19. August 2016, 29. September 2016 sowie am 10., 17., 24. und 26. Oktober 2016 beschlagnahmte:
- Accounts auf H._____.ch, Benutzernummern 1 und 2, I._____ AG, J._____-strasse …, K._____;
- Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, G._____ GmbH, "M._____", "N._____", "O._____" und "P._____" re- gistrierten Rufnummern gemäss Urk. 90A, Q._____ GmbH, R._____.- strasse Nr. …, S._____ und I._____ AG, J._____-strasse …, K._____, Letztere, soweit sie davon betroffen ist;
- Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern 4 und 5, U._____ AG, V._____-strasse …, W._____;
- Account auf BA._____.BB._____ch, Benutzername BC.______, BB._____ SA, Avenue de BD._____ …, BE._____;
- Account auf BF._____.ch, Benutzernamen A._____ und BG._____-gmbh, BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____;
- Account auf BJ._____.com, Benutzername BK._____@gmail.com, BJ._____ Switzerland GmbH, BL._____-strasse …, … Zürich.
- 158 - 4.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Soweit die Staatsanwalt- schaft die Löschung der Accounts auf L._____.ch betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, die G._____, "M._____", "N._____", "O._____" und "P._____" registrierten und in Urk. 33/1 aufgeführten Rufnummern beim Provider Q._____ beantragt (Urk. 53 S. 95), ist Folgendes festzuhalten. Laut Excel- Tabelle der Staatsanwaltschaft werden die "L._____"-Accounts von der I._____ AG betrieben, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (Urk. 90; Urk. 110 S. 315). Richtig ist auch, dass die "L._____ "-Accounts von der Q._____ GmbH geführt werden (vgl. L._____.ch/ueber-uns/impressum/, be- sucht am 18. Mai 2020). In Widerspruch dazu fällt auf, dass einzelne L._____- Nummern bei der I._____ AG beschlagnahmt wurden (Urk. 34/22, Ordner 12). Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die oben genannten Löschungen (inkl. die Löschung der Accounts auf L._____.ch, wel- che von der Q._____ GmbH betrieben werden, unter Hinweis auf Urk. 90A) zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffer 14). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf das UWG ausser Betracht fällt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, nachdem der angeklagte Sachverhalt in einer Verurteilung mündet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rücker- stattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2. Entschädigungsfolgen 1.2.1. Die von der B._____ im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 47'324.– setzt die erste Instanz auf Fr. 10'500.– fest.
- 159 - Sie erwägt, die B._____ obsiege als Strafklägerin und unterliege als Zivilkläge- rin. Ihr Anspruch hinsichtlich der Strafklage sei grundsätzlich zu bejahen. Je- doch betrage das verlangte Honorar mehr als das Achtfache der Grundgebühr in einem Zivilprozess bei einem Streitwert von Fr. 37'640.–. Angemessen er- scheine ein Aufwand von 35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.–, was eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'500.– ergebe (Urk. 110 S. 318 ff.). 1.2.2. Die B._____ beantragt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vo- rinstanz, sie sei für ihre Bemühungen und Auslagen im Vorverfahren und erst- instanzlichen Verfahren mit Fr. 47'324.– zu entschädigen. Zur Begründung verwies sie auf ihr Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, welches wiederum auf eine Eingabe vom 18. Januar 2019 verwies, sowie auf die an der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (Urk. 143 S. 9; Urk. 81; Urk. 92; Urk. 97). Zusammengefasst begründete die Vertreterin der B._____ diesen Antrag damit, dass der B._____ ein nicht von ihr verschuldeter Mehraufwand entstanden sei, "der insbesondere auf das wiederholte Ersu- chen(müssen) um Gewährung der ihr zustehenden Akteneinsicht sowie auf das mehrfache Begehren(müssen) um Erweiterung der Untersuchung bzw. der Anklageschrift auf den tatsächlichen Deliktszeitraum" zurückzuführen sei (Urk. 81). 1.2.3. Die Verteidigung beantragt im Falle eines Schuldspruchs, dass die Prozessentschädigung auf höchstens Fr. 7'500.– festzusetzen sei (Urk. 135 S. 68). 1.2.4. Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Ver- urteilung der beschuldigten Person kommt. Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als
- 160 - obsiegende im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verwei- sung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädi- gen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zi- vilforderung geltend machen. Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Straf- punkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen (BGE 139 IV 102 E. 4.3 - 4.5 S. 108 f.). Die notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107). Als Partei hat die Pri- vatklägerschaft das Recht, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc. Die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der notwendigen Rechtsverbeiständung, sind zu entschädigen (YVONA GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 433 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) die Bedeutung des Falles (lit. b), die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 An- wGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfah- ren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr kön- nen Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere notwendige Rechtsschrif- ten sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Summe der Zuschläge in der Regel
- 161 - jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV). 1.2.5. Die B._____ konstituierte sich am 19. März 2018 als Strafklägerin und am 13. Juli 2018 als Zivilklägerin (Urk. 47/14 und 47/27 S. 16 ff., Ordner 29). Sie obsiegt als Strafklägerin. Betreffend Obsiegen und Unterliegen als Zivilklä- gerin ist das Rechtsbegehren nach Abschluss der Hauptverhandlung (Zivilfor- derung von rund Fr. 37'640.–) und nicht eine frühere Bezifferung (rund Fr. 79'430.–) massgebend (ANNETTE DOLGE, Basler StPO-Kommentar I, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StPO). Die B._____ unterliegt als Zivilklägerin zu einem Zehntel, nachdem ihre Zivilforderung von Fr. 37'640.– im Umfang von Fr. 33'407.82 gutzuheissen ist. Die B._____ stellt Stundenansätze von Fr. 480.–, Fr. 320.– und Fr. 200.– in Rechnung. Der Stundenansatz von Fr. 480.– erweist sich als zu hoch und ist auf Fr. 320.– festzusetzen (vgl. § 3 AnwGebV). Entgegen der Verteidigung ist dem hiesigen Gericht keine Praxis der Zürcher Strafgerichte bekannt, welche so- dann einen Stundenansatz von Fr. 300.– als üblich betrachten würde (Urk. 135 S. 67). Der durch die Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Vorverfah- ren beläuft sich auf insgesamt 84.5 Stunden und derjenige für das erstinstanzliche Verfahren auf 67.1 Stunden (Urk. 92). 1.2.5.1. Betreffend Vorverfahren ist Folgendes festzuhalten. Der veranschlagte Aufwand von 84.5 Stunden ist angesichts des Aktenumfangs und der einzeln bezifferten Positionen grundsätzlich vertretbar. Dazu gehört unter anderem die Teilnahme an der Schlusseinvernahme des Beschuldigten und – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 319) – an einer Zeugeneinvernahme von BT._____ (Urk. 18/3, Ordner 3). Ins Auge springt jedoch, dass die Privatklägerin Anstrengungen unternahm, damit die Strafuntersuchung auf den Zeitraum ab spätestens September 2013 erweitert würde (Urk. 23/19, Ordner 3). Dieser Aufwand findet sich in verschiedenen Positi- onen der Kostennote ("request for extension", "request for the taking of evidence and extension of the investigation" o.ä.). Er blieb ohne Erfolg. Das Gesuch der
- 162 - B._____ vom 13. Juli 2018 wies die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2018 ab (Urk. 23/19 und 23/21, Ordner 3). Die Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) lässt die geschädigte Person sich am Strafverfahren neben der Staatsanwaltschaft beteiligen, indem der geschädigten Person Verfahrensrechte eingeräumt werden, deren Wahrnehmung in ihrer Entscheidungsfreiheit liegt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 119 StPO). Damit kann die geschädigte Person die Tätigkeit der Strafbehörde kontrollieren und gegebenenfalls Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 StPO). Nachdem die B._____ vom Deliktszeitraum ab 1. September 2015 respektive vom Gegenstand der Untersuchung erfahren hatte (vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
20. Februar 2018 in Urk. 47/10, Ordner 29, sowie den Vorhalt in der Schlussein- vernahme des Beschuldigten am 19. Juni 2018, Urk. 16/12 S. 12 ff., Ordner 2), ersuchte sie um Erweiterung der Deliktsperiode. Damit nahm sie Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahr, die ihr im Strafverfahren zustehen. Die damit zusammenhän- genden Anstrengungen der Privatklägerschaft waren Ausfluss ihrer Rolle und damit vertretbare und in diesem Sinne notwendige Aufwendungen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft an ihrer Auffassung festhielt und mit der nicht anfechtbaren Anklageerhebung den Gegenstand des Verfahrens zeitlich enger festlegte (Umgrenzungsfunktion der Anklage). Insbesondere liegt darin nicht etwa ein Unterliegen der Straf- respektive Zivilklägerin. Der für das Vorverfahren gel- tend gemachte Aufwand von 84.5 Stunden ist damit ausgewiesen und zu ent- schädigen. Nachdem der Stundenansatz von Fr. 480.– auf Fr. 320.– festzu- setzen ist, ergibt sich für das Vorverfahren ein Aufwand von 65.8 Stunden zu Fr. 320.– und von 18.7 Stunden zu Fr. 200.–, was zu einer Entschädigung für das Vorverfahren von Fr. 24'796.– führt. 1.2.5.2. Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren stellt die B._____ einen Auf- wand von 67.1 Stunden in Rechnung. Auch hier sind zahlreiche Positionen in der Honorarnote aufgeführt, welche mit den Anstrengungen auf Erweiterung des Zeit- raums in Zusammenhang stehen. Es stellt sich die Frage, ob diese Positionen auch in diesem Verfahrensstadium notwendig waren.
- 163 - Der Grundsatz der Unabänderbarkeit der Anklage (Immutabilitätsprinzip) wird in Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO aus prozessökonomischen Gründen gemildert. Die Vorinstanz hielt betreffend diese Bestimmungen – nachdem bei ihr ein glei- ches Gesuch um Rückweisung der Anklage respektive um Abänderung der An- klageschrift gestellt worden war – dazu im Wesentlichen fest, eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO sei nur im Bereich des bereits eingeklagten Lebensvor- ganges möglich. Ein bisher nicht Prozessthema bildender Vorgang dürfe nicht in das Verfahren einbezogen werden. Gründe für eine Rückweisung könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt des Hauptverfahrens auftreten und vorgebracht wer- den. Eine Rückweisung zur Klageänderung könne indes einzig gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO und ebenfalls nur im Rahmen des bereits angeklagten Le- bensvorgangs vorgenommen werden. Damit sei hier eine Rückweisung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO nicht möglich. Eine Rückweisung zur Erweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO könne ebenso wenig erfolgen. Solches hätte aufwendige Datenerhebungen und Datenauswertungen betreffend die nicht durch die Anklage erfassten Zeiträume zur Folge, was das Verfahren deutlich erschweren würde (Urk. 110 S. 12 ff.). Diese Erwägungen sind zutref- fend. Die Strafprozessordnung lässt eine Erweiterung der Anklage im Gerichtsver- fahren nur zu, wenn dadurch das Verfahren nicht über Gebühr erschwert wird (Art. 333 Abs. 3 StPO; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1281 Ziff. 2.7.1). Wesentlich ist hier, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 18. Juli 2018 eine Erweiterung der Ankla- ge ausgeschlossen hatte. Sie hielt fest, Verbindungs- und Verkehrsdaten seien gestützt auf Art. 273 Abs. 3 StPO nur sechs Monate rückwirkend erhältlich. Der Sachverhalt für den Zeitraum vor dem 1. September 2015 liesse sich wohl nicht erstellen. Zudem stünde der weitere Aufwand für die Ermittlung und Aufarbeitung in keinem zu rechtfertigenden Verhältnis zur bereits langen Dauer und zu den bisher aufgelaufenen Kosten der Untersuchung (Urk. 23/21, Ordner 3). Mit Blick auf diese überzeugenden Ausführungen muss das Festhalten der B._____ an ih- rem Standpunkt als aussichtslos und die entsprechenden Aufwendungen als nicht nötig bezeichnet werden. Im Übrigen darf angenommen werden, dass die Staats-
- 164 - anwaltschaft die Ausgangslage nicht auf einmal anders eingeschätzt hätte. Eine gerichtliche Einladung zur Erweiterung der Anklage wäre deshalb – nachdem die Staatsanwaltschaft dieser keine Folge hätte leisten müssen – einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen. Der für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren geltend gemachte Aufwand betraf zu einem wesentlichen Teil die verfolgte Erweiterung der Anklage. Aus oben dar- gelegten Gründen ist er nicht zu entschädigen. Notwendig war die Vorbereitung auf die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung. Mit Blick auf das fünfseitige schriftli- che Plädoyer, das sich zudem zu einem wesentlichen Teil auf die bereits berück- sichtigte Eingabe vom 13. Juli 2018 stützen konnte (Urk. 23/19, Ordner 3), ist der Aufwand für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf 15 Stunden zu bemessen (inkl. eines Aufwandes von acht Stunden für die Hauptverhandlung, den Hin- und Rückweg und eine Nachbesprechung). Dies führt bei einem Stundenansatz von Fr. 320.– zu einer Entschädigung von Fr. 4'800.–. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin der Privatklägerin sich – entgegen dem Einwand der Vertei- digung (Urk. 135 S. 67 f.) – nicht auf das Sichten eines Teils der Akten beschrän- ken konnte: Der Beschuldigte bestritt den Schuldpunkt bis zuletzt. Entsprechend musste die Vertreterin der Privatklägerin insbesondere im Vorverfahren sämtliche Akten sichten, um sich gebührend auf das Verfahren vorbereiten und eine Be- gründung ihrer Anträge zum Schuldpunkt erarbeiten zu können. Dies, da über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der B._____ grundsätzlich nur zu befinden ist, wenn der Schuldpunkt zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. 1.2.5.3. Damit beläuft sich der entschädigungspflichtige Aufwand der B._____ grundsätzlich auf Fr. 29'596.– (Fr. 24'796.– für das Vorverfahren, Fr. 4'800.– für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren). Aufgrund des Unterliegens im Zi- vilpunkt zu einem Zehntel erscheint es angemessen, den Aufwand der Privat- klägerin als Straf- und Zivilklägerin um 5% zu reduzieren. Damit ist die B._____ vom Beschuldigten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren mit Fr. 28'116.– zu entschädigen. Da die B._____ Sitz im Aus- land hat, verlangt sie zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. das Kreis- schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 über die
- 165 - Mehrwertsteuer, Ziffer 2.1.). Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessent- schädigung abzuweisen. 1.3. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO, soweit sie ob- siegt, gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwend- ungen. Ob der Beschuldigte (nebst der Mehrwertdienstnummer 32) in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 15 als teilweise obsiegend zu betrachten ist, nachdem das Gewinnherausgabebegehren wegen der zweitgenannten Nummer mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen ist (in diesem Sinne WEHRENBERG/FRANK, in: Basler StPO-Kommentar II, a.a.O., N. 6 zu Art. 432 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 432 StPO), kann offengelassen werden. Aufwendungen des Beschuldigten, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht worden wären und zu einer reduzierten Entschädigung berechtigen würden, sind nicht erkennbar.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Kostenfolgen 2.1.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss mit Fr. 15'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterlie- gend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DO- MEISEN, in: Basler StPO-Kommentar II, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.1.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nahezu vollumfänglich. Dass eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf das UWG ausser Betracht fällt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung und kein Obsiegen, nachdem der angeklagte Sachverhalt nicht in einen Freispruch mündet. Zwar erreicht der
- 166 - Beschuldigte mit seiner Berufung eine Reduktion der gegen ihn auszuspre- chenden Freiheitsstrafe; diese erfolgte jedoch einzig aufgrund der für die Strafzumessung strafmildernd berücksichtigten langen Verfahrensdauer. Ins- besondere war sie nicht Ausfluss einer milderen Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten. Der Herausgabe verschiedener Unterlagen (E. VIII.3. vor- stehend) kommt keine vorrangige Bedeutung zu. Die B._____ focht einzig die erstinstanzliche Abweisung ihrer Zivilforderung an und obsiegt grösstenteils. Die Verweisung ihres Gewinnherausgabebegehrens in geringem Umfang auf den Weg des Zivilprozesses hat auf die Frage von Obsiegen und Unterliegen keinen Einfluss. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Eine allfällige Rückerstattungspflicht ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Entschädigungsfolgen 2.2.1. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur X._____, reichte im Vor- feld der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote ein (Urk. 141). Der geltend gemachte Aufwand von 101.35 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 233.20 sind ausgewiesen und zuzüglich eines Zuschlags für den Weg zur und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie für das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf pauschal Fr 28'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 2.2.2. Die B._____ macht gegenüber dem Beschuldigten für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'496.– zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung, für den Weg sowie für eine Nachbesprechung mit der Mandantin geltend (Urk. 144).
- 167 - Ein Teil der geltend gemachten Kosten betrifft dabei Kosten, welche im Zusam- menhang mit einem Vollstreckungsverfahren angefallen sind ("debt enforcement proceedings"), wobei nicht klar ausgeschieden wurde, inwiefern dies die jeweilige Kostenposition betraf. Während der Vertreterin der B._____ die Akten des vorlie- genden Verfahrens aufgrund des Vorverfahrens bekannt sein durften, hatte sie jedoch das umfangreiche und im Voraus zugestellte Plädoyer der Verteidigung zu studieren. Insgesamt hatte die Vertretung der Privatklägerin B._____ jedoch einen deutlich geringeren Aufwand als die amtliche Verteidigung. Pauschal erscheint daher eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.–, namentlich auch im Verhältnis zum von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand, als angemessen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2.3. Für die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung und Genugtuung (Urk. 135 S. 65 f.) besteht aufgrund des Verfahrensausgangs kein Raum. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:
1. - 4. (…)
5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10443 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau, inkl. Ladestation (A009'575'319 [HD 1 / Pos. 1.1.1.]); − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau (A009'575'320 [HD 1 / Pos. 1.1.2]); − Mobiltelefon Samsung Galaxy Note, grau (A009'575'693 [HD 1 / Pos. 1.1.8]);
- 168 - − Mobiltelefon HTC One M8 dual Sim, grau (A009'575'773 [HD 1 / Pos. 1.1.10]); − Mobiltelefon HTC One mini, grau (A009'575'795 [HD 1 / Pos. 1.1.11]); − Mobiltelefon Stockholm, schwarz (A009'577'542 [HD 1 / Pos. 1.1.25]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer (A009'577'575 [HD 1 / Pos. 1.1.27]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer (A009'577'586 [Pos. 1.1.28]).
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus, grau (A009'575'739 [HD 1 / Pos. 1.1.9]) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10500 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'644 [HD 1 / Pos. 1.1.31]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'655 [HD 1 / Pos. 1.1.32]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A'009'577'666 [HD 1 / Pos. 1.1.33]); − diverse lose SIM-Karten sowie ein Halter (A'009'578'590 [HD 1 / Pos. 1.1.40)].
8. (…)
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte, bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernde C._____- Karte, lautend auf D._____ (A009'577'622 [HD 1 / Pos. 1.1.30b]), wird nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an D.____, im E._____ [Strasse] …, F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
- 169 -
10. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2016 beschlagnahmten, bei den Verfahrensakten lagernden Unterlagen bleiben bis zur Rechtskraft bei den Akten und werden nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 4 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/1", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/2", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/3", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/4" (A009'638'793 [HD 4 / Pos. 1.1.1]); − 6 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ Buchhaltung C._____ 1-6/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung C._____ 7-12/2015", "G._____ GmbH Buch- haltung Q1/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q3/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q4/2015" (A'009'638'862 [HD 4 / Pos. 1.1.2]); − 2 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung Q1/2016", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2016" (A'009'638'839 [HD 4 / Pos. 1.1.3]); − blaues Sichtmäppchen mit Buchhaltungsunterlagen (A009'638'873). 11.-13 (…)
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'016.50 Auslagen Untersuchung Fr. 29'260.00 Telefonkontrolle Fr. 60.00 Entschädigung Zeuge Fr. 9'400.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 51'749.85 Entschädigung amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15.-16. (…)
17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 61'149.85 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits geleis- teten Akontozahlung von CHF 9'400.–) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18. (…)
19. (Mitteilung)
- 170 -
20. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil, mit dem Hinweis, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung bereits verlangt wurde. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB, − der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 78 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 10'500.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten Unterlagen werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils herausge- geben: − Urk. 42/1-41, Ordner 25; − Urk. 43/1-125, Ordner 26;
- 171 - − Urk. 44/1-132, Ordner 27; − Urk. 45/1-95 und 45/111-134, Ordner 28.
7. In Bezug auf die nachfolgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2016, 29. September 2016 sowie 10., 17., 24. und 26. Oktober 2016 beschlagnahmten Online-Accounts wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit gegenüber den zuständigen Providern, soweit es diese betrifft, die Löschung angeordnet: − Accounts auf H._____.ch, Benutzernummern 1 und 2, I._____ AG, J._____-strasse …, K._____; − Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, G._____ GmbH, "M._____", "N._____", "O._____ " und "P._____" registrierten Rufnummern gemäss Urk. 90A, Q._____ GmbH, R._____- strasse Nr. …, S._____ sowie I._____ AG, J._____-strasse …, K._____; − Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern 4 und 5, U._____ AG, V._____-strasse …, W._____; − Account auf BA._____.BB._____ch, Benutzername BC._____, BB._____ SA, Avenue de BD._____ …, BE._____; − Account auf BF._____.ch, Benutzernamen A._____ und BG._____- gmbh, BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____; − Account auf BJ._____.com, Benutzername BK._____@gmail.com, BJ._____ Switzerland GmbH, BL._____-strasse …, … Zürich.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 33'407.82 nebst Zins zu 5% ab 1. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Gewinnherausgabebegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
9. Die Zivilforderung der Privatklägerin BM1._____ GmbH wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15 und 16) wird bestä- tigt.
- 172 -
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'500.– Kosten der amtlichen Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 28'116.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren abgewiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin BM1._____ GmbH − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin BM1._____ GmbH
- 173 - − das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum − die Bundesanwaltschaft − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die I._____ AG, J._____-strasse …, K._____ (als Auszug, Dispositivzif- fer 7, 1. Absatz und Alinea 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 90A) − die Q._____ GmbH, R._____-strasse Nr. …, S._____ (als Auszug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 90A) − die U._____ AG, V._____-strasse …, W._____ (als Auszug, Dispositiv- ziffer 7, 1. Absatz und Alinea 3) − die BB._____ SA, Avenue de BD._____ …, BE._____ (als Auszug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 4) − die BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____ (als Aus- zug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 5) − die BJ._____ Switzerland GmbH, BL.______-strasse …, … Zürich (als Auszug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 6) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 174 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Analoges gilt für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.